Mitgliedschaft von Verstorbenen
16.03.2026Wie ist mit der Mitgliedschaft von Verstorbenen zu verfahren? Hier erklären wir Ihnen, was zu tun ist.
Wie ist mit der Mitgliedschaft von Verstorbenen zu verfahren? Hier erklären wir Ihnen, was zu tun ist.
Für gekündigte Mitglieder (ab Datum Wirksamkeit Kündigung) darf gemäß § 80 a Abs. 1 S. 4 AO kein Datenabruf mehr für die vorausgefüllte Steuererklärung vorgenommen werden. Deshalb müssen angezeigte bzw. angelegte Vollmachten widerrufen werden (§ 383b Abs. 1 Nr. 2).
Erfahrungsgemäß wird sich der Kündigungseingang zur Kündigungsfrist am 30.09. häufen. Bei Ihnen eingehende Kündigungen von Mitgliedern versehen Sie bitte umgehend mit Ihrem Eingangsstempel und der Mitgliedsnummer und leiten diese per Webportal-Upload an die Hauptverwaltung weiter.