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| BMF 26.01.2026 | Abgrenzung von Erhaltungsaufwendungen, AK, HK und anschaffungsnahe HK |
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SteuerthemenVermietung und Verpachtung |
Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin
Nur per E-Mail
Oberste Finanzbehörden der Länder
Wilhelmstraße 97 10117 Berlin
Tel. +49 30 18 682-0
poststelle@bmf.bund.de
www.bundesfinanzministerium.de
26. Januar 2026
Betreff:
Abgrenzung von Erhaltungsaufwendungen, Anschaffungskosten, Herstellungskosten und anschaffungsnahen Herstellungskosten im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1a EStG bei der Instandsetzung und Modernisierung von Gebäuden
GZ: IV C 1 - S 2253/00082/001/064
DOK: COO.7005.100.2.13997643
Seite 1 von 22
Anwendung
Dieses Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Bei Sanierungen in Raten, die im Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses BMF-Schreibens noch nicht vollendet sind, verkürzen sich die Betrachtungszeiträume für die Vermutungsregel auf drei Jahre.
Es ersetzt
–
das BMF-Schreiben vom 18. Juli 2003 (BStBl I S. 386) und
–
das BMF-Schreiben vom 20. Oktober 2017 (BStBl I S. 1447).
Abkürzungen
In diesem Schreiben werden die folgenden Abkürzungen verwendet:
AfA = Absetzung für Abnutzung
AO = Abgabenordnung
BFH = Bundesfinanzhof
BStBl = Bundessteuerblatt
EStG = Einkommensteuergesetz
EStR = Einkommensteuer-Richtlinien
HGB = Handelsgesetzbuch
WoFlV = Wohnflächenverordnung
Seite 2 von 22
Inhaltsverzeichnis
I. Anschaffungskosten ....................................................................................................................... 3
1. Umfang der Anschaffungskosten ................................................................................................ 3
2. Betriebsbereiter Zustand eines Gebäudes .................................................................................... 3
3. Unentgeltlicher oder teilentgeltlicher Erwerb ............................................................................. 9
II. Herstellungskosten ........................................................................................................................ 10
1. Umfang der Herstellungskosten ................................................................................................ 10
2. Herstellung eines Gebäudes ...................................................................................................... 10
3. Erweiterung eines Gebäudes ..................................................................................................... 11
4. Über den ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung .......................... 13
III. Anschaffungsnahe Herstellungskosten .......................................................................................... 16
1. Umfang der anschaffungsnahen Herstellungskosten ................................................................. 16
2. Aufwendungen, die keine anschaffungsnahen Herstellungskosten sind ................................... 18
3. Dreijahreszeitraum .................................................................................................................... 18
4. 15 %-Grenze .............................................................................................................................. 18
IV. Zusammentreffen von Anschaffungs- oder Herstellungskosten mit Erhaltungsaufwendungen ... 19
V. Feststellungslast............................................................................................................................. 21
Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Abgrenzung von Erhaltungsaufwendungen, Anschaffungskosten, Herstellungskosten und anschaffungsnahen Herstellungskosten im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1a EStG bei der Instandsetzung und Modernisierung eines Gebäudes Folgendes:
1
Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen an einem Gebäude sind regelmäßig Erhaltungsaufwendungen und sofort als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar. Sie können jedoch auch zu
•
Anschaffungskosten (siehe Abschnitt I),
•
Herstellungskosten (siehe Abschnitt II) oder
•
anschaffungsnahen Herstellungskosten (siehe Abschnitt III)
führen. Sind die Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen an einem Gebäude als Anschaffungskosten, Herstellungskosten oder anschaffungsnahe Herstellungskosten einzuordnen, können sie nur im Wege der AfA berücksichtigt werden.
Seite 3 von 22
I. Anschaffungskosten
1. Umfang der Anschaffungskosten
2
Anschaffungskosten eines Gebäudes sind nach § 255 Absatz 1 HGB
•
Aufwendungen, die geleistet werden, um das Gebäude zu erwerben und es in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Gebäude einzeln zugeordnet werden können,
•
(Anschaffungs-)Nebenkosten und
•
nachträgliche Anschaffungskosten.
Nachfolgend werden nur die Anschaffungskosten zur Versetzung eines Gebäudes in einen betriebsbereiten Zustand betrachtet.
2. Betriebsbereiter Zustand eines Gebäudes
3
Ein Gebäude ist betriebsbereit, wenn es objektiv und subjektiv funktionstüchtig ist.
4
Die Betriebsbereitschaft ist bei einem Gebäude für jeden Gebäudeteil, der nach seiner Zweckbestimmung selbständig genutzt werden soll, gesondert zu prüfen. Dies gilt auch für Gebäudeteile (z. B. einzelne Wohnungen eines Mietwohngebäudes), die aufgrund eines einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhangs mit dem Gebäude keine selbständigen Wirtschaftsgüter sind (siehe § 7 Absatz 5b EStG und R 4.2 Absatz 3 und 4 EStR 2012).
2.1 Nutzung eines Gebäudes
5
Nutzt der Erwerber ein Gebäude ab dem Zeitpunkt der Anschaffung (d. h. ab dem Übergang von Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten) zur Erzielung von Einkünften oder zu eigenen Wohnzwecken, so ist es ab diesem Zeitpunkt in der Regel objektiv und subjektiv funktionstüchtig. Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen können in diesen Fällen keine Anschaffungskosten sein. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Erwerber eines vermieteten Gebäudes die Mietverträge in zeitlichem Zusammenhang mit dem Erwerb kündigt, weil er bereits im Zeitpunkt der Anschaffung die Eigennutzung und nicht die weitere Vermietung beabsichtigt. Dass der Erwerber während einer kurzen Übergangszeit Einkünfte erzielt hat, ist irrelevant (siehe BFH-Urteil vom 22. Januar 2003 – X R 9/99, BStBl II S. 596).
6
Wird ein Gebäude zum Zeitpunkt der Anschaffung nicht genutzt, so ist zunächst offen, ob es objektiv und subjektiv funktionstüchtig ist.
2.2 Funktionstüchtigkeit eines Gebäudes
2.2.1 Objektive Funktionstüchtigkeit
7
Ein Gebäude ist objektiv nicht funktionstüchtig, wenn für den Gebrauch wesentliche Teile des Gebäudes nicht nutzbar sind. Die objektive Funktionstüchtigkeit ist durch Mängel (vor allem Mängel durch Verschleiß), die durch laufende Reparaturen beseitigt werden können, nicht ausgeschlossen.
Seite 4 von 22
8
Werden für den Gebrauch wesentliche Teile des Gebäudes objektiv nutzbar gemacht, so führen die Aufwendungen für die dazu erforderlichen Baumaßnahmen zu Anschaffungskosten.
Beispiel 1: Ein Wohngebäude befindet sich nach dem Erwerb wegen eines Schadens (hier: Funktionsuntüchtigkeit der Heizung) nicht in einem nutzbaren Zustand. Die Aufwendungen zur Behebung des Schadens führen zur Herbeiführung der objektiven Funktionstüchtigkeit und somit zu Anschaffungskosten (siehe BFH-Urteil vom 20. August 2002 – IX R 70/00, BStBl II 2003 S. 585).
2.2.2 Subjektive Funktionstüchtigkeit
2.2.2.1 Konkrete Zweckbestimmung
9
Ein Gebäude ist subjektiv funktionstüchtig, wenn es für die konkrete Zweckbestimmung des Erwerbers nutzbar ist. Zweckbestimmung bedeutet die konkrete Art und Weise, in der der Erwerber das Gebäude nutzen möchte (z. B. zu eigenen Wohnzwecken oder als Büro).
10
Aufwendungen für Baumaßnahmen, die erforderlich sind, um die konkrete Zweckbestimmung zu erreichen, sind Anschaffungskosten.
Beispiel 2: Der Erwerber eines bisher zu Wohnzwecken genutzten Gebäudes beabsichtigt, die Räume künftig als Büros zu nutzen. Die Elektroinstallation des Gebäudes ist für Wohnzwecke geeignet, jedoch nicht für die Nutzung als Büros. Wird die Elektroinstallation so erneuert, dass sie für die Nutzung der Räume als Büros geeignet ist, wird durch die Erneuerung die konkrete Zweckbestimmung erreicht und das Gebäude subjektiv funktionstüchtig gemacht. Die für die Baumaßnahmen erforderlichen Aufwendungen sind Anschaffungskosten.
Beispiel 3: Neu angeschaffte Büroräume, die bisher als Anwaltskanzlei genutzt worden sind, sollen als Zahnarztpraxis genutzt werden. Werden die Räume so umgebaut, dass sie als Zahnarztpraxis genutzt werden können, wird durch den Umbau die konkrete Zweckbestimmung erreicht und das Gebäude subjektiv funktionstüchtig gemacht. Die für die Baumaßnahmen erforderlichen Aufwendungen sind Anschaffungskosten.
2.2.2.2 Hebung des Standards eines Wohngebäudes als konkrete Zweckbestimmung und zentrale Ausstattungsmerkmale
11
Zur konkreten Zweckbestimmung des Erwerbers gehört auch seine Entscheidung, welchem Standard ein Wohngebäude künftig entsprechen soll. Es gibt drei Standards:
•
sehr einfacher Standard,
•
mittlerer Standard und
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•
sehr anspruchsvoller Standard.
12
Baumaßnahmen, die ein Wohngebäude auf einen höheren Standard heben, führen zum Erreichen der konkreten Zweckbestimmung und stellen somit die subjektive Funktionstüchtigkeit her.
13
Der Standard eines Wohngebäudes richtet sich nach den zentralen Ausstattungsmerkmalen einer Wohnung. Diese umfassen ausschließlich die folgenden vier Bereiche:
•
Umfang und Qualität der Heizungsinstallation,
•
Umfang und Qualität der Sanitärinstallation,
•
Umfang und Qualität der Elektroinstallation sowie
•
Umfang und Qualität der Fenster.
14
Betreffen Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen nicht die zentralen Ausstattungsmerkmale, sind sie bei der Prüfung, ob der Standard eines Wohngebäudes gehoben wird, nicht zu berücksichtigen.
Beispiel 4: Das Anbringen einer zusätzlichen Fassadenverkleidung zur Wärmedämmung ist bei der Prüfung, ob der Standard eines Wohngebäudes gehoben wird, nicht zu berücksichtigen.
2.2.2.3 Ermittlung des Standards eines Wohngebäudes
2.2.2.3.1 Grundsatz: Vorliegen eines mittleren Standards
15
Ein mittlerer Standard liegt vor, wenn die zentralen Ausstattungsmerkmale durchschnittlichen und selbst höheren Ansprüchen genügen.
16
Wenn nicht besondere Umstände auf einen sehr einfachen oder sehr anspruchsvollen Standard hindeuten, ist davon auszugehen, dass ein Wohngebäude einen mittleren Standard aufweist.
2.2.2.3.2 Vorliegen eines sehr einfachen Standards
17
Ein sehr einfacher Standard liegt vor, wenn die zentralen Ausstattungsmerkmale nur im nötigen Umfang oder in einem technisch überholten Zustand vorhanden sind.
Beispiele für einen sehr einfachen Standard:
•
Umfang und Qualität der Heizungsinstallation:
–
Es ist eine technisch überholte Heizungsanlage vorhanden (z. B. eine Öl- oder Gasheizung mit Konstanttemperaturkessel).
•
Umfang und Qualität der Sanitärinstallation:
–
Das Bad besitzt kein Handwaschbecken.
–
Das Bad ist nicht beheizbar.
–
Im Bad ist keine Entlüftung und kein Fenster vorhanden.
Seite 6 von 22
–
Die Wände im Bad sind im Spritzwasserbereich von Waschbecken, Badewanne und/oder Dusche nicht gefliest und auch nicht in anderer Form wasserbeständig.
–
Das Bad besitzt keine Duschmöglichkeit.
–
Die Be- und Entwässerungsinstallation liegt überwiegend auf Putz.
•
Umfang und Qualität der Elektroinstallation:
–
Die Elektroversorgung ist unzureichend (z. B. ausschließlich ein- bis zweiphasige Elektroleitungen und geringe Zahl an Steckdosen oder anderen Anschlüssen).
–
Die Elektroinstallation ist überwiegend sichtbar auf Putz.
•
Umfang und Qualität der Fenster:
–
Die Fenster haben nur eine Einfachverglasung.
2.2.2.3.3 Vorliegen eines sehr anspruchsvollen Standards
18
Ein sehr anspruchsvoller Standard liegt vor, wenn bei den zentralen Ausstattungsmerkmalen nicht nur das Zweckmäßige, sondern das Mögliche, vor allem durch den Einbau außergewöhnlich hochwertiger Materialien, verwendet worden ist. Von einem sehr anspruchsvollen Standard der zentralen Ausstattungsmerkmale kann nur in Ausnahmefällen ausgegangen werden.
Beispiele für einen sehr anspruchsvollen Standard:
•
Umfang und Qualität der Heizungsinstallation:
–
Die Heizungsinstallation ist überwiegend mit Smart-Home-Technik ausgestattet (z. B. automatisierte Betätigung der Heizung anhand von Präsenz-Sensoren oder je nach Tageszeit).
•
Umfang und Qualität der Sanitärinstallation:
–
Das Bad hat überwiegend eine besondere und hochwertige Ausstattung (z. B. digitale Armaturen, Whirlpool).
–
Das Bad hat überwiegend eine hochwertige Wandbekleidung (z. B. Marmorfliesen).
•
Umfang und Qualität der Elektroinstallation:
–
Die Elektroinstallation ist überwiegend mit Smart-Home-Technik ausgestattet (z. B. automatisierte Betätigung der Beleuchtung oder Beschattung anhand von Präsenz-Sensoren oder je nach Tageszeit).
–
In der Wohnung sind überwiegend integrierte Deckenbeleuchtungen installiert.
•
Umfang und Qualität der Fenster:
–
Die Fenster sind mit tönbaren Verglasungen ausgestattet (sog. Smart Glass).
–
In der Wohnung sind Fensterfronten oder Glasfassaden vorhanden.
2.2.2.4 Standardhebung
19
Der Standard eines Wohngebäudes wird gehoben, wenn ein Bündel von Baumaßnahmen in mindestens drei der vier Bereiche der zentralen Ausstattungsmerkmale (siehe Rn. 13) zu einer deutlichen Erhöhung des Gebrauchswertes führt, d. h., wenn diese Bereiche von einem sehr einfachen auf einen mittleren oder sehr anspruchsvollen Standard oder von einem mittleren auf
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einen sehr anspruchsvollen Standard gehoben werden. Dabei ist die Entscheidung über das Vorliegen einer Standardhebung für jeden Bereich der zentralen Ausstattungsmerkmale gesondert zu treffen. Es ist nicht erforderlich, dass der Bereich des jeweiligen zentralen Ausstattungsmerkmals sowohl in Qualität als auch Umfang gehoben wird. Es ist auch nicht erforderlich, dass die Standardhebung aller drei Bereiche einheitlich von dem gleichen niedrigeren Standard auf den gleichen höheren Standard erfolgt. Eine ggf. hiervon abweichende Beurteilung in der Handelsbilanz (z. B. auch bei Maßnahmen der energetischen Sanierung) ist unerheblich.
20
Die Hebung eines Bereichs der zentralen Ausstattungsmerkmale von einem sehr einfachen auf einen mittleren Standard liegt beispielsweise vor:
•
Im Bereich der Heizungsinstallation:
–
Eine technisch überholte Heizungsanlage (z. B. eine Öl- oder Gasheizung mit Konstanttemperaturkessel) wird durch eine Heizungsanlage, die dem Stand der Technik entspricht, ersetzt (siehe BFH-Urteil vom 3. Dezember 2002 – IX R 64/99, BStBl II 2003 S. 590).
•
Im Bereich der Sanitärinstallation:
–
Zuvor nicht vorhandene Ausstattungsgegenstände werden eingebaut (z. B. Handwaschbecken, Dusche, Lüftung).
•
Im Bereich der Elektroinstallation:
–
Die Leistungskapazität wird maßgeblich erweitert (z. B. durch den Einbau eines leistungsfähigeren Sicherungssystems oder dreiphasiger Elektroleitungen) und die Zahl der Steckdosen oder anderer Anschlüsse erheblich vermehrt (siehe BFH-Urteil vom 22. Januar 2003 – X R 9/99, BStBl II S. 596).
•
Im Bereich der Fenster:
–
Einfachverglaste Fenster werden durch Isolierglasfenster ausgetauscht (siehe BFH-Urteil vom 22. Januar 2003 – X R 9/99, BStBl II S. 596).
21
Die Hebung eines Bereichs der zentralen Ausstattungsmerkmale von einem mittleren auf einen sehr anspruchsvollen Standard liegt beispielsweise vor:
•
Im Bereich der Heizungsinstallation:
–
Eine Heizungsanlage, die dem Stand der Technik entspricht, wird mit Smart-Home-Technik ausgestattet (z. B. automatisierte Betätigung der Heizung anhand von Präsenz-Sensoren oder je nach Tageszeit).
•
Im Bereich der Sanitärinstallation:
–
Ein den durchschnittlichen Ansprüchen genügendes Bad wird mit Marmorfliesen und digitalen Armaturen ausgestattet.
•
Im Bereich der Elektroinstallation:
–
Die Elektroinstallation wird überwiegend mit Smart-Home-Technik ausgestattet (z. B. automatisierte Betätigung der Beleuchtung oder Beschattung anhand von Präsenz-Sensoren oder je nach Tageszeit).
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•
Im Bereich der Fenster:
–
Isolierglasfenster werden durch solche mit tönbaren Verglasungen (z. B. elektrochromes Glas, thermochromes Glas, LC-Glas) ausgetauscht.
22
Im Bereich der Heizungsinstallation darf nicht von der Hebung von einem mittleren auf einen sehr anspruchsvollen Standard ausgegangen werden, wenn eine Heizungsanlage, die einem mittleren Standard zuzuordnen ist, gegen eine solche mit einer anderen Wärmequelle ausgetauscht oder um eine zusätzliche Wärmequelle ergänzt wird. Der Grund ist, dass sich allein dadurch der Gebrauchswert des Wohngebäudes nicht deutlich erhöht.
Beispiele für Maßnahmen im Bereich der Heizungsinstallation, die allein nicht zum Erreichen eines sehr anspruchsvollen Standards führen:
•
Austausch einer Öl- oder Gasheizung gegen eine Solarthermieanlage, Wärmepumpe oder Wasserstoffheizung oder gegen einen Anschluss an ein Fernwärmenetz oder
•
Einbau einer Solaranlage zur Brauchwassererwärmung in eine bereits vorhandene Gaswärmeversorgung (siehe BFH-Urteil vom 14. Juli 2004 – IX R 52/02, BStBl II S. 949).
23
Im Bereich der Fenster begründet allein der Austausch von Isolierglasfenstern (z. B. zweifachverglaste Fenster gegen drei- oder vierfachverglaste Fenster) keine Hebung des Standards.
2.2.2.5 Standardhebung neben einer zu Herstellungskosten führenden Baumaßnahme
24
Bei einem Zusammentreffen der Hebung des Standards in zwei Bereichen der zentralen Ausstattungsmerkmale mit Baumaßnahmen, die ihrer Art nach – z. B. als Erweiterung (siehe Rn. 31 bis 39) – stets zu Herstellungskosten führen, ist ebenfalls eine Standardhebung des Wohngebäudes anzunehmen.
Beispiel 5: Im Anschluss an den Erwerb eines leerstehenden, bisher als Büro genutzten Einfamilienhauses, das für eine Vermietung zu fremden Wohnzwecken vorgesehen ist, wird im bisher nicht ausgebauten Dachgeschoss ein zusätzliches Schlafzimmer eingerichtet. Zudem wird die Leistungskapazität der Elektroinstallation des gesamten Gebäudes durch den Einbau dreiphasiger Elektroleitungen maßgeblich verbessert und die Zahl der Anschlüsse deutlich gesteigert. Außerdem werden im gesamten Gebäude einfachverglaste Fenster durch isolierte Sprossenfenster ersetzt. Der Einbau des zusätzlichen Schlafzimmers ist eine Erweiterung des Gebäudes und führt zu Herstellungskosten. Zu dieser Erweiterung kommt die Hebung des Standards in zwei Bereichen der zentralen Ausstattungsmerkmale von einem jeweils sehr einfachen auf einen mittleren Standard hinzu. Demzufolge liegt eine Standardhebung des Gebäudes vor. Die hierdurch verursachten Aufwendungen führen zu Anschaffungskosten des Gebäudes.
Seite 9 von 22
Abwandlung zu Beispiel 5: Das bisher nicht ausgebaute Dachgeschoss wird im Zusammenhang mit dem Einbau des Schlafzimmers erstmals mit Elektroinstallationen erschlossen. Außerdem werden im gesamten Gebäude einfachverglaste Fenster durch isolierte Sprossenfenster ersetzt. Der Einbau des zusätzlichen Schlafzimmers sowie die erstmalige Erschließung des Dachgeschosses mit Elektroinstallationen sind Erweiterungen des Gebäudes und führen zu Herstellungskosten. Zu diesen Erweiterungen kommt die Hebung des Standards in nur einem Bereich der zentralen Ausstattungsmerkmale von einem sehr einfachen auf einen mittleren Standard hinzu. Daher liegt keine Standardhebung des Gebäudes vor. Die Aufwendungen für den Austausch der Fenster im restlichen Gebäude führen nicht zu Anschaffungskosten des Gebäudes.
Beispiel 6: In einem neu erworbenen, für eine Vermietung zu fremden Wohnzwecken vorgesehenen Einfamilienhaus wird die Nutzfläche durch den Einbau einer zuvor nicht vorhandenen Dachgaube mit Fenstern vergrößert. Zudem wird über die gesamte Wohnfläche eine Fußbodenheizung mit Smart-Home-Technik eingebaut. Außerdem werden im vorhandenen Bad Marmorfliesen verlegt und digitale Armaturen eingebaut. Der Einbau der Dachgaube einschließlich der Fenster ist eine Erweiterung des Gebäudes und führt zu Herstellungskosten. Zu dieser Erweiterung kommt die Hebung des Standards in zwei Bereichen der zentralen Ausstattungsmerkmale von einem jeweils mittleren auf einen sehr anspruchsvollen Standard hinzu. Demzufolge liegt eine Standardhebung des Gebäudes vor. Die hierdurch verursachten Aufwendungen führen zu Anschaffungskosten des Gebäudes.
3. Unentgeltlicher oder teilentgeltlicher Erwerb
25
Aufwendungen für Baumaßnahmen, die ein Gebäude in einen betriebsbereiten Zustand versetzen, führen bei einem unentgeltlichen Erwerb mangels Anschaffung nicht zu Anschaffungskosten; bei diesen Aufwendungen handelt es sich um Erhaltungsaufwendungen oder Herstellungskosten (vgl. Abschnitt II).
26
Bei einem teilentgeltlichen Erwerb eines Gebäudes können Anschaffungskosten nur im Verhältnis zum entgeltlichen Teil des Erwerbsvorganges gegeben sein. Im Übrigen handelt es sich um Erhaltungsaufwendungen oder Herstellungskosten (vgl. Abschnitt II).
Beispiel 7: A übernimmt im Jahr 2024 im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge ein leerstehendes Zweifamilienhaus mit einem Verkehrswert von 250.000 € und muss dafür im Gegenzug an seine Schwester S ein Gleichstellungsgeld von 50.000 € zahlen. Das Gebäude weist einen sehr einfachen Standard auf, was A zum Anlass nimmt, im Umfang von 120.000 € Sanierungsmaßnahmen in drei Bereichen der zentralen
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Ausstattungsmerkmale durchzuführen, welche das Zweifamilienhaus auf einen mittleren Standard heben. Das an die Schwester S gezahlte Gleichstellungsgeld führt zu Anschaffungskosten von 50.000 €. Da diese unter dem Verkehrswert des Gebäudes liegen, ist nur ein teilentgeltlicher Erwerb des Zweifamilienhauses gegeben. Der Vorgang ist für den entgeltlichen Teil (20 %) und den unentgeltlichen Teil (80 %) getrennt zu beurteilen: In Bezug auf den entgeltlichen Teil dienen die Sanierungsmaßnahmen der Herbeiführung der subjektiven Funktionstüchtigkeit und sind damit anteilig mit 20 % = 24.000 € als Anschaffungskosten zu berücksichtigen. In Bezug auf den unentgeltlichen Teil liegen keine Anschaffungskosten vor.
II. Herstellungskosten
1. Umfang der Herstellungskosten
27
Die Herstellungskosten eines Gebäudes umfassen nach § 255 Absatz 2 Satz 1 HGB Aufwendungen für die
•
Herstellung eines Gebäudes (siehe Rn. 29 bis 30),
•
Erweiterung eines Gebäudes (siehe Rn. 31 bis 39) und
•
über den ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung eines Gebäudes (siehe Rn. 40 bis 53).
28
Wird ein Gebäude in unterschiedlicher Weise genutzt und besteht deshalb aus mehreren Wirtschaftsgütern, ist bei der Prüfung, ob eine Baumaßnahme zu Herstellungskosten führt, nicht auf das gesamte Gebäude, sondern nur auf den entsprechenden Gebäudeteil abzustellen (siehe BFH-Urteil vom 25. September 2007 – IX R 28/07, BStBl II S. 218). Maßgeblich für das Vorliegen verschiedener Wirtschaftsgüter ist, dass die einzelnen Gebäudeteile in verschiedenen Nutzungs- und Funktionszusammenhängen stehen (R 4.2 Absatz 3 und 4 EStR 2012).
2. Herstellung eines Gebäudes
2.1. Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten bei Vollverschleiß eines Gebäudes
29
Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten können ausnahmsweise zu Herstellungskosten führen, wenn sie im Zusammenhang mit der Neu-Herstellung eines Gebäudes stehen. Das ist der Fall, wenn bei dem Gebäude Vollverschleiß vorliegt und durch die Instandsetzungsarbeiten unter Verwendung der übrigen noch nutzbaren Teile ein „neues“ Gebäude hergestellt wird. Vollverschleiß eines Gebäudes liegt vor, wenn dieses so sehr abgenutzt ist, dass es unbrauchbar geworden ist. Dabei liegen schwere Substanzschäden an den Teilen vor, die für die Nutzbarkeit als Bauwerk und die Nutzungsdauer des Gebäudes bestimmend sind (wie z. B. Fundamente, tragende Außen- und Innenwände, Geschossdecken und Dachkonstruktionen).
Seite 11 von 22
2.2 Nutzungs- bzw. Funktionsänderung eines Gebäudes
30
Wird ein Gebäude, bei dem kein Vollverschleiß vorliegt, für eine andere als seine bisherige Nutzung unter erheblichem Bauaufwand in seinem Wesen dauerhaft verändert und so tiefgreifend umgestaltet oder in einem solchen Ausmaß erweitert, dass die neu eingefügten Teile dem Gebäude das Gepräge geben und die verwendeten Altbauteile bedeutungs- und wertmäßig untergeordnet erscheinen, führt dies zu Herstellungskosten für ein „anderes“ Gebäude.
Beispiel 8: Mehrere Wohnungen werden unter erheblichem Bauaufwand zu einer Arztpraxis umgebaut.
3. Erweiterung eines Gebäudes
3.1 Kosten für eine Erweiterung als Herstellungskosten
31
Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen, die durch eine Erweiterung eines Gebäudes entstehen, sind Herstellungskosten (§ 255 Absatz 2 Satz 1 HGB). R 21.1 Absatz 2 EStR 2012 bleibt unberührt.
3.2 Vorliegen einer Erweiterung eines Gebäudes
32
Eine Erweiterung eines Gebäudes liegt vor bei einer
•
Vergrößerung der nutzbaren Fläche oder
•
Substanzmehrung, die eine Erweiterung der Nutzungsmöglichkeit eines Gebäudes zur Folge hat.
33
In beiden Fällen bedarf es keiner Wesentlichkeit, d. h., auch geringfügige Erweiterungen führen zu Herstellungskosten (siehe BFH-Urteil vom 15. Mai 2013 – IX R 36/12, BStBl II S. 732).
3.2.1 Vergrößerung der nutzbaren Fläche
34
Maßgeblich für eine Vergrößerung der nutzbaren Fläche ist allein die bauliche Vergrößerung. Es kommt nicht darauf an, ob die vergrößerte nutzbare Fläche auch tatsächlich genutzt wird.
35
Die nutzbare Fläche ist in sinngemäßer Anwendung der §§ 2 und 4 WoFlV mit den folgenden Maßgaben zu ermitteln:
•
An die Stelle der Wohnfläche tritt die nutzbare Fläche.
•
Die nutzbare Fläche umfasst neben den zur Wohnfläche gehörenden Grundflächen nach § 2 Absatz 1 und 2 sowie § 4 WoFlV auch die Grundflächen der
–
Zubehörräume, die zur Wohnung bzw. zum Gebäude gehören (§ 2 Absatz 3 Nummer 1 WoFlV),
–
Räume, die den Anforderungen des Bauordnungsrechts nicht genügen (§ 2 Absatz 3 Nummer 2 WoFlV) sowie
–
Geschäftsräume (§ 2 Absatz 3 Nummer 3 WoFlV).
Seite 12 von 22
36
Die nutzbare Fläche wird z. B. vergrößert durch
•
die erstmalige Schaffung eines ausbaufähigen Dachraums, indem ein Flachdach durch ein Satteldach ersetzt wird (siehe BFH-Urteil vom 19. Juni 1991 – IX R 1/87, BStBl II 1992 S. 73),
•
den Einbau einer zuvor nicht vorhandenen Dachgaube (siehe BFH-Urteil vom 3. Dezember 2002 – IX R 64/99, BStBl II 2003 S. 590),
•
den Anbau eines Balkons (siehe BFH-Urteil vom 22. Dezember 2012 – III R 37/09, BStBl II 2013 S. 182) oder einer Terrasse.
3.2.2 Substanzmehrung
37
Bei einer Substanzmehrung werden bisher nicht vorhandene Bestandteile oder Anlagen in ein Gebäude eingefügt und dadurch die Nutzungsmöglichkeit des Gebäudes erweitert, ohne dass zugleich seine nutzbare Fläche vergrößert wird. Dies kann z. B. der Fall sein
•
bei der Errichtung einer Außentreppe,
•
beim Anbringen einer Sonnenmarkise (siehe BFH-Urteil vom 29. August 1989 – IX R 176/84, BStBl II 1990 S. 430),
•
beim Einbau einer Alarmanlage (siehe BFH-Urteil vom 16. Februar 1993 – IX R 85/88, BStBl II S. 544),
•
beim Einbau einer Treppe zum Spitzboden,
•
beim Einbau eines Kachelofens oder eines Kamins,
•
beim Einbau einer Sauna.
38
Keine zu einer Erweiterung der Nutzungsmöglichkeit führende Substanzmehrung liegt vor, wenn ein neuer Gebäudebestandteil oder eine neue Anlage die Funktion eines bisherigen Gebäudebestandteils oder einer bisherigen Anlage in vergleichbarer Weise für das Gebäude erfüllt. Dies gilt selbst dann, wenn der neue Gebäudebestandteil für sich betrachtet nicht die gleiche Beschaffenheit aufweist wie der bisherige Gebäudebestandteil oder die Anlage technisch nicht in der gleichen Weise wirkt, sondern lediglich entsprechend dem technischen Fortschritt modernisiert worden ist. In den folgenden Fällen liegt daher in der Regel keine zur Erweiterung der Nutzungsmöglichkeit führende Substanzmehrung vor:
•
beim Anbringen einer zusätzlichen Fassadenverkleidung zum Wärme- oder Schallschutz,
•
bei der Umstellung einer Heizungsanlage von Einzelöfen auf eine Zentralheizung,
•
beim Ersetzen eines Flachdaches durch ein Satteldach, wenn dadurch lediglich eine größere Raumhöhe geschaffen wird,
•
beim Vergrößern eines Fensters,
•
beim Versetzen von (Zwischen-)Wänden,
•
beim Einbau einer Sprechanlage in eine vorhandene Elektroinstallation mit Klingelanlage (siehe BFH-Urteil vom 20. August 2002 – IX R 98/00, BStBl II 2003 S. 604),
•
beim Einbau eines zweiten Waschbeckens, einer zusätzlichen Dusche oder funktionstüchtigerer Armaturen,
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•
beim Einbau zusätzlicher Elektroleitungen oder Anschlüsse und
•
beim Einbau einer Solaranlage zur Brauchwassererwärmung in eine bereits vorhandene Gaswärmeversorgung (siehe BFH-Urteil vom 14. Juli 2004 – IX R 52/02, BStBl II S. 949).
39
Ein neuer Gebäudebestandteil weist in der Regel auch dann die Funktion des bisherigen Gebäudebestandteils in vergleichbarer Weise auf, wenn er dem Gebäude lediglich deshalb hinzugefügt wird, um bereits eingetretene Schäden zu beseitigen oder um einen konkret drohenden Schaden abzuwenden. Das ist z. B. der Fall
•
beim Anbringen einer Betonvorsatzschale zur Trockenlegung durchfeuchteter Fundamente (insoweit entgegen BFH-Urteil vom 10. Mai 1995 – IX R 62/94, BStBl II 1996 S. 639) oder
•
bei der Überdachung von Wohnungszugängen oder einer Dachterrasse mit einem Glasdach zum Schutz vor weiteren Wasserschäden (siehe BFH-Urteil vom 24. Februar 1981 – VIII R 122/79, BStBl II S. 468).
4. Über den ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung
40
Instandsetzungs- oder Modernisierungsaufwendungen, die nicht als Folge der Versetzung in einen betriebsbereiten Zustand bereits zu den Anschaffungskosten gehören (vgl. Abschnitt I), sind Herstellungskosten, wenn sie zu einer über den ursprünglichen Zustand hinausgehenden wesentlichen Verbesserung eines Gebäudes führen. Dies gilt auch, wenn oder soweit ein Gebäude unentgeltlich erworben wurde. R 21.1 Absatz 2 EStR 2012 bleibt unberührt.
4.1 Ursprünglicher Zustand
41
Als ursprünglicher Zustand gilt der Zustand eines Gebäudes zu dem Zeitpunkt, zu dem die steuerpflichtige Person das Gebäude hergestellt oder entgeltlich erworben hat. Bei unentgeltlichem Erwerb (z. B. durch Schenkung oder als Erbe) ist der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem der Rechtsvorgänger das Gebäude hergestellt oder entgeltlich erworben hat. Wird ein Gebäude dem Betriebsvermögen entnommen oder in das Betriebsvermögen eingelegt, so ist der Zustand zum Zeitpunkt der Entnahme oder der Einlage maßgeblich.
Beispiel 9: Erwerber E kaufte im Jahr 2005 ein Mehrfamilienhaus (hergestellt 1960). Im Jahr 2024 führt er umfangreiche Renovierungs-, Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten durch. Als „ursprünglicher Zustand“ des Gebäudes ist der Zustand im Zeitpunkt der Anschaffung im Jahr 2005 zugrunde zu legen.
Beispiel 10: C erbt im Jahr 2023 ein Einfamilienhaus, das im Jahr 1930 errichtet und seither wiederholt durch Gesamtrechtsnachfolge oder Schenkung innerhalb der Familie übertragen worden war. C lässt das Gebäude in den Jahren 2023 und 2024 umfangreich sanieren und modernisieren.
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Da das Gebäude nach seiner Herstellung im Jahr 1930 stets nur unentgeltlich übertragen worden war, ist für den ursprünglichen Zustand auf den Zeitpunkt der Herstellung (1930) abzustellen.
42
Haben sich die ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten in der Zwischenzeit verändert (z. B. durch anderweitige Anschaffungs- oder Herstellungskosten, durch Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung nach § 7 Absatz 4 Satz 3 i. V. m. Absatz 1 Satz 7 EStG oder durch Teilwertabschreibung), so ist der für die geänderte AfA-Bemessungsgrundlage maßgebende Zustand entscheidend.
4.2 Wesentliche Verbesserung
4.2.1 Voraussetzung für eine wesentliche Verbesserung: deutliche Erhöhung des Gebrauchswerts eines Gebäudes
43
Eine wesentliche Verbesserung liegt nicht bereits vor, wenn ein Gebäude generalüberholt wird, d. h., wenn Aufwendungen, die für sich genommen als Erhaltungsaufwendungen zu beurteilen sind, in ungewöhnlicher Höhe zusammengeballt in einem Veranlagungszeitraum oder Wirtschaftsjahr anfallen.
44
Eine wesentliche Verbesserung liegt erst dann vor, wenn die Maßnahmen zur Instandsetzung und Modernisierung eines Gebäudes in ihrer Gesamtheit über eine zeitgemäße substanzerhaltende (Bestandteil-)Erneuerung hinaus den Gebrauchswert des Gebäudes gegenüber dem ursprünglichen Zustand insgesamt deutlich erhöhen.
45
Bei betrieblich genutzten Gebäuden kommt es primär darauf an, ob bauliche Veränderungen vor dem Hintergrund der betrieblichen Zielsetzung zu einer höherwertigeren (verbesserten) Nutzbarkeit führen (siehe BFH-Urteil vom 25. September 2007 – IX R 28/07, BStBl II 2008 S. 218).
46
Eine deutliche Erhöhung des Gebrauchswerts eines Gebäudes liegt nicht schon allein deshalb vor, weil Instandsetzungs- oder Modernisierungsmaßnahmen zu einer (deutlichen) Minderung des Endenergiebedarfs oder -verbrauchs führen.
4.2.2 Deutliche Erhöhung des Gebrauchswerts durch Hebung des Standards eines Wohngebäudes
47
Eine deutliche Erhöhung des Gebrauchswerts eines Wohngebäudes liegt vor, wenn der Standard des Wohngebäudes von einem sehr einfachen auf einen mittleren oder sehr anspruchsvollen Standard oder von einem mittleren auf einen sehr anspruchsvollen Standard gehoben wird. Zur Standardhebung eines Wohngebäudes siehe Rn. 11 bis 24.
48
Für die Beurteilung, ob eine deutliche Erhöhung des Gebrauchswerts stattgefunden hat, muss der Standard des Wohngebäudes im ursprünglichen Zustand mit dem Standard nach der Instandsetzungs- oder Modernisierungsmaßnahme verglichen werden. Es ist daher zunächst zu ermitteln, welchem Standard die zentralen Ausstattungsmerkmale im ursprünglichen Zustand
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entsprachen. Bei der Ermittlung sind die Maßstäbe zugrunde zu legen, die zum Zeitpunkt der Herstellung bzw. des entgeltlichen Erwerbs allgemein üblich waren (siehe BFH-Urteil vom 3. Dezember 2002 – IX R 64/99, BStBl II 2003 S. 590). Dies führt dazu, dass – insbesondere bei längerer Besitzzeit – ein aus heutiger Sicht sehr einfacher Standard bei den zentralen Ausstattungsmerkmalen in der Vergangenheit durchaus einen mittleren Standard dargestellt haben kann (z. B. Kohleöfen und einfachverglaste Fenster). In einem solchen Fall liegt eine wesentliche Verbesserung nicht allein deshalb vor, weil das Wohngebäude in mindestens drei Bereichen der zentralen Ausstattungsmerkmale (oder im Zusammenhang mit einer zu Herstellungskosten führenden Baumaßnahme in mindestens zwei Bereichen der zentralen Ausstattungsmerkmale) auf einen aktuellen mittleren Standard gehoben wird.
49
Eine nur zeitgemäße substanzerhaltende Erneuerung liegt vor, wenn ein Wohngebäude durch Instandsetzungs- oder Modernisierungsmaßnahmen lediglich in einem ordnungsgemäßen Zustand entsprechend seines ursprünglichen Zustands erhalten oder dieser in zeitgemäßer Form wiederhergestellt wird.
In diesen Fällen wird dem Gebäude nur der zeitgemäße Wohnkomfort gegeben, den es durch technischen Fortschritt und die Veränderung von Lebensgewohnheiten verliert bzw. verloren hat.
Beispiel 11: Der langjährige Eigentümer eines bewohnten verwahrlosten Wohngebäudes lässt die alten Kohleöfen durch eine moderne Heizungsanlage ersetzen. Er modernisiert das Bad, indem er neben der Badewanne separat eine Dusche einbauen und das Bad durchgängig fliesen lässt. Die einfachverglasten Fenster lässt er durch Isolierglasfenster austauschen. Im Übrigen lässt er Schönheitsreparaturen durchführen. Sollten die zentralen Ausstattungsmerkmale im ursprünglichen Zustand einem sehr einfachen Standard entsprochen haben, liegt eine deutliche Erhöhung des Gebrauchswerts und somit auch eine über den ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung vor. Die Aufwendungen wären in diesem Fall Herstellungskosten. Sollten die zentralen Ausstattungsmerkmale im ursprünglichen Zustand jedoch einem mittleren Standard entsprochen haben, so liegt keine deutliche Erhöhung des Gebrauchswerts, sondern eine zeitgemäße substanzerhaltende Erneuerung, vor. Die Aufwendungen wären in diesem Fall keine Herstellungskosten, sondern sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen. Bei den Schönheitsreparaturen handelt es sich um sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen.
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4.2.3 Verlängerung der tatsächlichen Gesamtnutzungsdauer
50
Eine deutliche Erhöhung des Gebrauchswerts ist auch bei einer deutlichen Verlängerung der tatsächlichen Gesamtnutzungsdauer eines Gebäudes gegeben. Dies setzt voraus, dass die die tatsächliche Gesamtnutzungsdauer eines Gebäudes im Wesentlichen bestimmende Bausubstanz (z. B. Fundament, tragende Wände und Decken des Gebäudes) durch Instandsetzungs- oder Modernisierungsmaßnahmen verändert wurde (siehe BFH-Urteil vom 9. Mai 1995 – IX R 116/92, BStBl II 1996 S. 632).
4.3 Sanierung in Raten
51
Eine deutliche Erhöhung des Gebrauchswerts kann auch durch eine Sanierung in Raten erfolgen. Eine Sanierung in Raten liegt vor, wenn Baumaßnahmen, die innerhalb eines Veranlagungszeitraumes oder eines Wirtschaftsjahres durchgeführt werden, zwar für sich gesehen noch nicht zu einer über den ursprünglichen Zustand hinausgehenden wesentlichen Verbesserung führen, aber Teil einer Gesamtmaßnahme sind, die sich planmäßig in einem zeitlichen Zusammenhang über mehrere Jahre erstreckt und die insgesamt zu einer deutlichen Erhöhung des Gebrauchswerts des Gebäudes führt.
52
Von einer Sanierung in Raten ist in der Regel auszugehen, wenn die Baumaßnahmen innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren durchgeführt worden sind.
4.4 Teilweise Sanierung eines Gebäudes
53
Wird bei der Sanierung eines Gebäudes nicht der Gebrauchswert aller, sondern nur einer oder mehrerer Wohnungen deutlich erhöht, so sind nur die dafür entstandenen Aufwendungen Herstellungskosten.
III. Anschaffungsnahe Herstellungskosten
54
Zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten gehören Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung eines Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen (§ 6 Absatz 1 Nummer 1a Satz 1 EStG). Nicht zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten gehören Aufwendungen für Erweiterungen und Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen (§ 6 Absatz 1 Nummer 1a Satz 2 EStG; siehe Rn. 60 bis 61).
1. Umfang der anschaffungsnahen Herstellungskosten
55
Sämtliche Aufwendungen für Baumaßnahmen, die im Rahmen einer innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung eines Gebäudes vorgenommenen Instandsetzung und Modernisierung anfallen, können anschaffungsnahe Herstellungskosten sein. Dazu zählen u. a. auch Aufwendungen
•
zur Versetzung in einen betriebsbereiten Zustand (siehe BFH-Urteil vom 14. Juni 2016 – IX R 15/15, BStBl II S. 996),
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•
für eine über den ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung des Gebäudes (siehe BFH-Urteil vom 14. Juni 2016 – IX R 25/14, BStBl II S. 992) und
•
für Schönheitsreparaturen (z. B. Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, Streichen der Fußböden, Heizkörper, Innen- und Außentüren sowie der Fenster), wobei kein enger räumlicher, zeitlicher und sachlicher Zusammenhang mit einer als einheitlich zu würdigenden Instandsetzung und Modernisierung des Gebäudes vorauszusetzen ist (siehe BFH-Urteil vom 14. Juni 2016 – IX R 22/15, BStBl II S. 999).
56
Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen können nur anschaffungsnahe Herstellungskosten sein, wenn sie an Einrichtungen des Gebäudes oder am Gebäude selbst durchgeführt werden. Nicht einzubeziehen sind daher Aufwendungen, die durch Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen lediglich (mit-)veranlasst sind.
Beispiel 12: Erwerberin E kauft eine vermietete Eigentumswohnung. Sie schließt einen Mietaufhebungsvertrag mit dem Mieter, um das Gebäude umfangreich renovieren zu können. Für die vorzeitige Räumung der Wohnung zahlt sie an den Mieter eine Abfindung. Mieterabfindungen sind keine Instandsetzungs- oder Modernisierungsmaßnahmen und gehören nicht zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten (siehe BFH-Urteil vom 20. September 2022 – IX R 29/21, BStBl II 2023 S. 1087).
57
Unerheblich für das Vorliegen von anschaffungsnahen Herstellungskosten ist, ob die Aufwendungen für die steuerpflichtige Person vorhersehbar waren. Zu den Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen zählen daher auch Maßnahmen zur Beseitigung verdeckter (bzw. altersüblicher) Mängel, die der steuerpflichtigen Person im Zeitpunkt der Anschaffung des Gebäudes verborgen geblieben sind, sie jedoch bereits vorhanden waren (siehe BFH-Urteil vom 9. Mai 2017 – IX R 6/16, BStBl II 2018 S. 9 und vom 13. März 2018 – IX R 41/17, BStBl II S. 533).
58
Wird ein Gebäude in unterschiedlicher Weise genutzt und besteht deshalb aus mehreren Wirtschaftsgütern, ist bei der Prüfung, ob eine Baumaßnahme zu anschaffungsnahen Herstellungskosten führt, nicht auf das gesamte Gebäude, sondern nur auf den entsprechenden Gebäudeteil abzustellen (siehe BFH-Urteil vom 14. Juni 2016 – IX R 25/14, BStBl II S. 992). Maßgeblich für das Vorliegen verschiedener Wirtschaftsgüter ist, dass die einzelnen Gebäudeteile in verschiedenen Nutzungs- und Funktionszusammenhängen stehen (R 4.2 Absatz 3 und 4 EStR 2012).
59
Im Fall eines teilentgeltlichen Erwerbs können anschaffungsnahe Herstellungskosten nur bezogen auf den entgeltlichen Teil des Erwerbsvorgangs gegeben sein (R 6.4 Absatz 1 Satz 2 EStR 2012).
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2. Aufwendungen, die keine anschaffungsnahen Herstellungskosten sind
60
Nicht zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten gehören nach § 6 Absatz 1 Nummer 1a Satz 2 EStG
•
Aufwendungen für Erweiterungen (siehe Rn. 31 bis 39) sowie
•
Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen (z. B. für die laufende Wartung von Aufzugs- oder Heizungsanlagen, die Beseitigung von Rohrverstopfungen und -verkalkungen sowie Ablesekosten; siehe BFH-Urteil vom 14. Juni 2016 – IX R 22/15, BStBl II S. 999).
61
Nicht zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten gehören auch Kosten für Instandsetzungsmaßnahmen, die zur Beseitigung eines Substanzschadens durchgeführt werden, der zum Zeitpunkt der Anschaffung weder vorhanden noch angelegt war, sondern nachweislich erst zu einem späteren Zeitpunkt durch das schuldhafte Handeln eines Dritten verursacht wurde (siehe BFH-Urteil vom 9. Mai 2017 – IX R 6/16, BStBl II 2018 S. 9 und vom 13. März 2018 – IX R 41/17, BStBl II S. 533) oder zufällig entstanden ist (z. B. durch eine Naturkatastrophe).
3. Dreijahreszeitraum
62
Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen können nur anschaffungsnahe Herstellungskosten sein, wenn sie innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung durchgeführt werden. Der Dreijahreszeitraum wird taggenau ausgehend vom Übergang des wirtschaftlichen Eigentums (d. h. ab dem Übergang von Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten) berechnet.
63
Zum Ende des Dreijahreszeitraums müssen die Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen weder abgeschlossen noch abgerechnet noch bezahlt sein. Bei nicht innerhalb des Dreijahreszeitraums abgeschlossenen Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen sind jedoch nur die bis zum Ablauf des Dreijahreszeitraums erbrachten Bauleistungen zu berücksichtigen; die auf diesen Zeitraum entfallenden Aufwendungen sind gegebenenfalls im Schätzungswege zu ermitteln.
64
Wird ein Gebäude unentgeltlich erworben, so tritt der Rechtsnachfolger in den Dreijahreszeitraum des Rechtsvorgängers ein. Im Fall eines teilentgeltlichen Erwerbs tritt der Rechtsnachfolger nur im Verhältnis zum unentgeltlichen Teil des Erwerbsvorgangs in den Dreijahreszeitraum des Rechtsvorgängers ein.
65
Die Überführung eines Wirtschaftsguts vom Betriebsvermögen in das Privatvermögen ist keine Anschaffung im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1a EStG (siehe BFH-Urteil vom 3. Mai 2022 – IX R 7/21, BStBl II 2023 S. 104).
4. 15 %-Grenze
66
§ 6 Absatz 1 Nummer 1a EStG ist eine Bewertungsvorschrift, die eine Umqualifizierung von Aufwendungen zu (anschaffungsnahen) Herstellungskosten vornimmt. In die 15 %-Grenze
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sind daher auch Aufwendungen einzubeziehen, die nach den §§ 7h, 7i, 11a, 11b EStG steuerlich begünstigt werden.
67
Werden Aufwendungen von einer dritten Person erstattet, dürfen nur die anteilig nach Abzug der Erstattung verbleibenden Aufwendungen in die 15 %-Grenze einbezogen werden (siehe BFH-Urteil vom 14. Juni 2016 – IX R 25/14, BStBl II S. 992).
68
Das nachträgliche Über- oder Unterschreiten der 15 %-Grenze stellt ein rückwirkendes Ereignis dar. Wird die 15 %-Grenze im zweiten oder dritten Jahr über- oder wegen Erstattungen wieder unterschritten, müssen die Bescheide der vorangehenden Jahre korrigiert werden (§ 175 Absatz 1 Nummer 2 AO). Die in den jeweiligen Jahren angefallenen oder erstatteten Aufwendungen erhöhen bzw. vermindern dabei entsprechend R 7.4 Absatz 9 Satz 3 EStR 2012 zu Beginn des jeweiligen Jahres die AfA-Bemessungsgrundlage.
IV. Zusammentreffen von Anschaffungs- oder Herstellungskosten mit Erhaltungsaufwendungen
69
Sind bei einer umfassenden Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahme sowohl Arbeiten zur Versetzung in einen betriebsbereiten Zustand, zur Erweiterung eines Gebäudes oder Arbeiten, die zu einer über den ursprünglichen Zustand hinausgehenden wesentlichen Verbesserung führen, als auch Erhaltungsarbeiten durchgeführt worden, sind die hierauf jeweils entfallenden Aufwendungen grundsätzlich – ggf. im Schätzungswege – in Anschaffungs- oder Herstellungskosten und Erhaltungsaufwendungen aufzuteilen.
Beispiel 13: Ein Architektenhonorar, das für die Gesamtmaßnahme gezahlt worden ist, oder Aufwendungen für Reinigungsarbeiten müssen in dem gleichen Verhältnis aufgeteilt werden, in dem die Summe der Anschaffungs- und Herstellungskosten zu den Erhaltungsaufwendungen steht.
70
Einer Aufteilung bedarf es nicht, sofern die Aufwendungen insgesamt als anschaffungsnahe Herstellungskosten im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1a EStG zu bewerten sind (vgl. Abschnitt III). Bei der Herstellung eines anderen Gebäudes (siehe Rn. 30) erfolgt keine Aufteilung. Die in diesem Zusammenhang angefallenen Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die isoliert betrachtet als Erhaltungsaufwendungen zu werten wären, stellen Herstellungskosten dar.
71
Aufwendungen, die für sich genommen teils Anschaffungs- oder Herstellungskosten und teils Erhaltungsaufwendungen sind, stellen insgesamt Anschaffungs- oder Herstellungskosten dar, wenn die zugrundeliegenden Arbeiten in einem sachlichen Zusammenhang stehen. Das ist der Fall, wenn die einzelnen Baumaßnahmen (die sich auch über mehrere Jahre erstrecken können) bautechnisch ineinandergreifen. Ein bautechnisches Ineinandergreifen liegt vor, wenn die Erhaltungsarbeiten
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•
Vorbedingung für die Arbeiten zur Versetzung in einen betriebsbereiten Zustand oder für die Herstellungsarbeiten sind oder
•
durch die Arbeiten zur Versetzung in einen betriebsbereiten Zustand oder durch die Herstellungsarbeiten veranlasst oder verursacht worden sind.
Beispiel 14: Um eine Überbauung zwischen zwei vorhandenen Gebäuden durchführen zu können, sind zunächst Ausbesserungsarbeiten an den Fundamenten des einen Gebäudes notwendig. Zwischen den Ausbesserungsarbeiten und der Überbauung liegt ein bautechnisches Ineinandergreifen und somit ein sachlicher Zusammenhang vor. Deshalb sind die Aufwendungen für beide Maßnahmen Herstellungskosten (siehe BFH-Urteil vom 9. März 1962 – I 192/61 U, BStBl III S. 195).
72
Ein bautechnisches Ineinandergreifen kann auch dann vorliegen, wenn die Arbeiten in verschiedenen Stockwerken des Gebäudes ausgeführt werden.
Beispiel 15: Im Dachgeschoss eines mehrgeschossigen Gebäudes werden erstmals Bäder eingebaut. Diese Herstellungsarbeiten erfordern, dass größere Fallrohre verlegt werden. Durch die Verlegung der größeren Fallrohre entstehen in den darunter liegenden Stockwerken Schäden, die beseitigt werden müssen. Zwischen dem Einbau der Bäder, der Verlegung der größeren Fallrohre und der Beseitigung der dadurch entstandenen Schäden liegt ein bautechnisches Ineinandergreifen und somit ein sachlicher Zusammenhang vor. Deshalb sind die Aufwendungen für die drei Maßnahmen Herstellungskosten.
73
Von einem bautechnischen Ineinandergreifen ist nicht allein deswegen auszugehen, weil die steuerpflichtige Person Herstellungsarbeiten zum Anlass nimmt, um auch sonstige anstehende Renovierungsarbeiten vorzunehmen. Allein die gleichzeitige Durchführung der Arbeiten, z. B. um die mit den Arbeiten verbundenen Unannehmlichkeiten abzukürzen, reicht für einen sachlichen Zusammenhang nicht aus. Ebenso wird ein sachlicher Zusammenhang nicht dadurch hergestellt, dass die Arbeiten unter dem Gesichtspunkt der rationellen Abwicklung eine bestimmte zeitliche Abfolge der einzelnen Maßnahmen erforderlich machen, wenn die Arbeiten ebenso unabhängig voneinander hätten durchgeführt werden können.
Abwandlung zu Beispiel 15: Die Beseitigung der Schäden in den Bädern der darunter liegenden Stockwerke wird zum Anlass genommen, diese vollständig neu zu verfliesen und neue Sanitäranlagen einzubauen.
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Die zusätzlichen Modernisierungsarbeiten greifen mit dem Einbau der Bäder und der Verlegung der größeren Fallrohre (also den Herstellungsarbeiten) bautechnisch nicht ineinander und stehen somit nicht in einem sachlichen Zusammenhang. Die Aufwendungen für die Modernisierung der Bäder sind daher keine Herstellungskosten, sondern Erhaltungsaufwendungen. Auch wenn alle Aufwendungen gemeinsam in Rechnung gestellt werden, müssen sie für steuerliche Zwecke aufgeteilt werden: Die Aufwendungen für die Verlegung der größeren Fallrohre und die Beseitigung der dadurch entstandenen Schäden sind Herstellungskosten; die Aufwendungen für die vollständige Neuverfliesung und den Einbau der neuen Sanitäranlagen sind Erhaltungsaufwendungen.
Beispiel 16: Durch das Aufsetzen einer Dachgaube wird die nutzbare Fläche des Gebäudes geringfügig vergrößert. Diese Maßnahme wird zum Anlass genommen, gleichzeitig das alte, schadhafte Dach neu zu decken. Das Neudecken des Daches greift bautechnisch nicht mit dem Aufsetzen einer Dachgaube (also einer Erweiterungsmaßnahme) ineinander und steht somit nicht in einem sachlichen Zusammenhang. Die Aufwendungen für das Aufsetzen der Dachgaube (einschließlich der Aufwendungen für das Decken der Dachgaube mit Dachziegeln) sind Herstellungskosten; die Aufwendungen für das Decken des übrigen Daches sind Erhaltungsaufwendungen.
Beispiel 17: Im Zusammenhang mit einer Erweiterungsmaßnahme wird in das Gebäude ein zusätzliches Fenster eingebaut. Zudem wird in den schon vorhandenen Fenstern die Einfachverglasung durch Isolierverglasung ersetzt. Die Erneuerung der schon vorhandenen Fenster greift weder mit der Erweiterungsmaßnahme noch mit dem Einbau des zusätzlichen Fensters bautechnisch ineinander und steht somit nicht in einem sachlichen Zusammenhang (insoweit entgegen dem BFH-Urteil vom 9. Mai 1995 – IX R 2/94, BStBl II 1996 S. 637). Die Aufwendungen für die Erweiterungsmaßnahme und den Einbau des zusätzlichen Fensters sind Herstellungskosten; die Aufwendungen für die Erneuerung der schon vorhandenen Fenster sind Erhaltungsaufwendungen.
V. Feststellungslast
74
Die Feststellungslast für Tatsachen, die eine Behandlung von Aufwendungen als Anschaffungs- oder Herstellungskosten begründen, trägt das Finanzamt (z. B. die Versetzung in einen betriebsbereiten Zustand oder eine über den ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung).
Seite 22 von 22
75
Soweit das Finanzamt nicht dazu in der Lage ist, den Zustand eines Gebäudes im Zeitpunkt der Anschaffung oder den ursprünglichen Zustand eines Gebäudes festzustellen, hat die steuerpflichtige Person eine erhöhte Mitwirkungspflicht (§ 90 Absatz 1 Satz 3 AO).
76
Hat die steuerpflichtige Person ihre erhöhte Mitwirkungspflicht verletzt, kann das Finanzamt aus Indizien auf die Hebung des Standards eines Wohngebäudes und somit auf Anschaffungs- oder Herstellungskosten schließen. Solche Indizien liegen insbesondere vor, wenn
• ein Gebäude in zeitlicher Nähe zum Erwerb im Ganzen und von Grund auf modernisiert wird,
•
hohe Aufwendungen für die Sanierung der zentralen Ausstattungsmerkmale getätigt werden oder
•
auf Grund der Baumaßnahmen der Mietzins erheblich erhöht wird.
77
Ob eine Standardhebung vorliegt, ist für die ersten drei Jahre nach der Anschaffung eines Gebäudes nicht zu prüfen, wenn die Aufwendungen für die Instandsetzung und Modernisierung ohne die Umsatzsteuer insgesamt 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes nicht übersteigen. Dies gilt nicht, wenn sich beim Erwerb eines Gebäudes mit mehreren Wohnungen der Standard für einzelne Wohnungen hebt oder die Instandsetzungsmaßnahme der Beginn einer Sanierung in Raten sein kann.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
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die Frist für die Bearbeitung der Einkommensteuererklärung 2025 rückt näher.
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Rufen Sie mich gerne an oder melden Sie sich per E-Mail, um einen Termin zu vereinbaren.
Mit freundlichen Grüßen
Max Mustermann
Max Mustermann
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Beitragsstufe Bemessungsgrundlage von € bis € Mitgliedsbeitrag
(in € inkl. gesetzl. USt.)
1 0 10.000 52
2 10.001 15.000 74
3 15.001 20.000 91
4 20.001 25.000 101
5 25.001 30.000 115
6 30.001 35.000 131
7 35.001 40.000 142
8 40.001 45.000 152
9 45.001 50.000 162
10 50.001 55.000 179
11 55.001 60.000 197
12 60.001 65.000 225
13 65.001 70.000 235
14 70.001 75.000 249
15 75.001 80.000 257
16 80.001 85.000 285
17 85.001 90.000 289
18 90.001 95.000 299
19 95.001 100.000 305
20 100.001 110.000 319
21 110.001 120.000 329
22 120.001 130.000 349
23 130.001 140.000 359
24 140.001 150.000 369
25 150.001 200.000 395
26 ab 200.001 415
Die Aufnahmegebühr
beträgt einmalig 15 € inkl. gesetzl. USt.
Der Jahresbeitrag
ist gemäß obiger Tabelle sozial gestaffelt, wobei sich die Bemessungsgrundlage aus allen steuerpflichtigen und
steuerfreien Einnahmen zusammensetzt.
Dies sind u. a.:
1. Bruttoarbeitslohn/-löhne,
2. sonstige Einnahmen wie z. B. Renten, Versorgungsbezüge, dauernde Lasten und steuerfreie Arbeitgeberleistungen,
3. Lohnersatzleistungen und dergleichen, steuerfreie Einnahmen,
4. Einnahmen aus Veräußerungsgeschäften, Einnahmen aus Kapitalvermögen, 250 % der Einnahmen oder Werbungskosten
aus Vermietung und Verpachtung (auch bei Grundstücksgemeinschaften).
Bei zusammenveranlagten Ehepaaren werden die unter 1. bis 4. genannten Einnahmen zusammengerechnet.
Bei einer Änderung des derzeit geltenden Umsatzsteuersatzes von 19 % ändern sich die vorstehenden Bruttobeiträge
entsprechend.
Gültig ab 01.01.2027 |
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| Seminar 2026-2 Skript | Grundstücksübertragung im Erbfall |
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SeminareSteuerthemen |
Inhalt | Grundstücksübertragung im Erbfall
I. Allgemein 2
II. Erblasser 3
III. Alleinerbe 3
IV. Erbengemeinschaft 5
1. Laufende Einkünfte 5
1.1 Beendigung 6
1.2 Rückwirkung 7
2. Erbauseinandersetzung 8
2.1 Teilung ohne Abfindungszahlung 8
2.1.1 Allgemein 8
2.1.2 Nachlassverbindlichkeiten 9
2.2 Teilung mit Abfindungszahlung 11
2.2.1 Entgeltlich und unentgeltlicher Anteil 11
2.2.2 Abschreibung 12
2.2.3 Liquide Mittel des Nachlasses 12
2.2.4 Beispiele 13
2.3 Veräußerung des Nachlasses 16
2.4 Teilerbauseinandersetzung 17
2.4.1 Grundsatz 17
2.4.2 Umgekehrte Abfindung 18
3. Übertragung des Erbteils 22
3.1 Schenkung 22
3.2 Veräußerung 23
4. Ausscheiden eines Miterben 25
V. Vermächtnisse 26
1. Allgemein 26
2. Vorausvermächtnis 27
VI. Teilungsanordnung 30
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| Seminar 2026-2 Skript | Ferienwohnungen & Untervermietung |
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SeminareSteuerthemen |
Inhalt | Ferienwohnungen & Untervermietung
I. Allgemein 4
II. Beratungsbefugnis 5
III. Kleinunternehmerregelung 6
1. Voraussetzungen der Kleinunternehmerregelung 6
2. Prüfung der Beratungsbefugnis 7
2.1 Behandlung der Vermietung im Vorjahr 7
2.2 Wechseljahr: Regelbesteuerung → Kleinunternehmer 7
2.3 Umsatzsteuerliche Hinweise in Verträgen oder Rechnungen 8
2.4 Erwerb einer Immobilie 8
3. Beispiele 9
4. Checkliste | Prüfung bei Aufnahme eines Neumitglieds 10
IV. Einkunftsart 11
1. Plattformen-Steuertransparenzgesetz 11
2. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 12
2.1 Vermietung/Untervermietung möblierter Zimmer 12
2.2 Externer Vermittler 12
3. Einkünfte aus Gewerbebetrieb 13
3.1 Ferienanlage 13
3.2 Hotelähnliche Nutzung 14
4. Übersicht 15
V. Einkunftserzielungsabsicht 16
1. Ausschließliche Fremdvermietung 17
1.1 Leerstand 17
1.2 Vermietungszeit > 75 % 18
2. Teilweise Eigennutzung 21
2.1 Leerstand 22
2.1.1 Selbstvermietung 22
2.1.2 Vermittler 24
2.2 Ermittlung der Werbungskosten 26
2.2.1 Selbstvermietung 27
2.2.2 Vermittler 31
2.2.2.1 Eigennutzungs-Vorbehalt 31
2.2.2.2 Eigennutzung jederzeit möglich 31
3. Kurzfristige Aufenthalte 32
4. Wechsel zwischen ausschließlicher Vermietung und teilweiser Selbstnutzung 32
5. Vermietung zu Selbstkosten 33
6. Untervermietung 33
7. Totalüberschussprognose 35
7.1 Ergebnis 35
7.2 Tipps 36
7.3 Ermittlungsgrundsätze 37
7.3.1 Prognosezeitraum 38
7.3.2 Einnahmen 38
7.3.3 Ausgaben 39
7.3.3.1 Abschreibung für Gebäude 39
7.3.3.2 Erhaltungsaufwendungen 40
7.3.3.3 Abschreibung für andere Wirtschaftsgüter 40
7.3.3.4 Finanzierungskosten 41
7.3.3.5 Reisekosten 41
7.4 Beispiel 41
VI. Veräußerung einer Immobilie 44
1. Einkommensteuer 44
1.1 Ausnahmen von der Steuerpflicht 44
1.1.1 Ausschließliche Eigennutzung 45
1.1.2 Eigennutzung im Verkaufsjahr und den zwei Vorjahren 45
1.2 Steuerpflicht 45
1.2.1 Vermietung und Eigennutzung 46
1.2.2 Kurzfristige Untervermietung 46
2. Umsatzsteuer 47
VII. Ferienwohnungen im Ausland 48
1. EU/EWR-Staaten 49
1.1 Freistellungsmethode 49
1.2 Anrechnungsmethode: Spanien und Zypern 49
2. Drittstaaten 50
2.1 Positive Vermietungseinkünfte 50
2.2 Negative Vermietungseinkünften 50
VIII. Erklärungspflichten und relevante Formulare 51
1. Anlage V-FeWo 51
2. Anlage V: Ferienwohnungen 52
3. Anlage V: Garagen 52
4. Anlage V-Sonstige 53
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| EStH 2025 - Anhang 30 II – Vermietung und Verpachtung |
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SteuerthemenVermietung und Verpachtung |
01.04.26, 08:58 EStH 2025 - Anhang 30 II – Vermietung und Verpachtung
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1
2
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BMF Amtliches Einkommensteuer-Handbuch
Ausgabe 2025
EStH 2025 >
B. Anhänge >
Anhang 30
Vermietung und Verpachtung
>
II.
Einkunftserzielung bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
Einkunftserzielung bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
BMF
vom 08.10.2004 (
BStBl
l
S.
933)
IV C 3 – S 2253 – 91/04
Nach dem Beschluss des Großen Senats vom 25. Juni 1984 (
BStBl
II
S.
751) setzt eine einkommensteuerrechtlich relevante Betätigung oder Vermögensnutzungim Bereich der Überschusseinkünfte die Absicht voraus, auf Dauer gesehen nachhaltig Überschüsse zu erzielen.
1
Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (
vgl.
BFH
-Urteil vom 30. September 1997,
BStBl
1998 II
S.
771,
m. w. N.
) bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich ohne weitere Prüfung vom Vorliegen derEinkunftserzielungsabsicht auszugehen
.
Diese Grundsätze gelten nur für die Vermietung von Wohnungen (auch wenn der Mieter das Objekt nicht zu Wohnzwecken nutzt), nicht indes für dieVermietung von Gewerbeobjekten (>
BFH
vom 20.07.2010 –
IX R 49/09,
BStBl
II
S.
1038, vom 19.02.2013 –
IX R 7/10,
BStBl
II
S.
436 und vom09.10.2013 –
IX R 2/13,
BStBl
II 2014
S.
527) und für die Vermietung unbebauter Grundstücke (>
BFH
vom 01.04.2009 –
IX R 39/08,
BStBl
II
S.
776).
2
Dies gilt nur dann nicht, wenn besondere Umstände oder Beweisanzeichen gegen das Vorliegen einer Einkunftserzielungsabsicht sprechen oder besondereArten der Nutzung für sich allein Beweisanzeichen für eine private, nicht mit der Erzielung von Einkünften zusammenhängende Veranlassung sind
.
Fußnotentext zu
Rn.
2
3
Zur einkommensteuerlichen Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung hat der Bundesfinanzhof mit Urteilen vom 21. November 2000(
BStBl
2001 II
S.
705), 6. November 2001 (
BStBl
II 2002
S.
726), 9. Juli 2002 (
BStBl
2003 II
S.
580
u.
S.
695), 5. November 2002 (
BStBl
2003 II
S.
646
u.
S.
914), 9. Juli 2003 (
BStBl
II
S.
940) und vom 22. Juli 2003 (
BStBl
II
S.
806) seine Rechtsprechung weiter präzisiert.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder sind die Grundsätze dieser Urteile mitfolgender Maßgabe anzuwenden:
1.
Auf Dauer angelegte Vermietungstätigkeit
4
Eine Vermietungstätigkeit ist auf Dauer angelegt, wenn sie nach den bei Beginn der Vermietung ersichtlichen Umständen keiner Befristung unterliegt (
vgl.
aber
RdNr.
28). Hat der Steuerpflichtige den Entschluss, auf Dauer zu vermieten, endgültig gefasst, gelten die Grundsätze des Urteils vom 30. September 1997(
RdNr.
1) für die Dauer seiner Vermietungstätigkeit auch dann, wenn er das bebaute Grundstück später auf Grund eines neu gefassten Entschlusses veräußert(
BFH
-Urteil vom 9. Juli 2002,
BStBl
2003 II
S.
580,
m. w. N.
).
2.
Gegen die Einkunftserzielungsabsicht sprechende Beweisanzeichen
a)
Nicht auf Dauer angelegte Vermietungstätigkeit
5
Hat sich der Steuerpflichtige nur für eine vorübergehende Vermietung entschieden, wie es regelmäßig bei der Beteiligung an einem Mietkaufmodell (
BFH
-Urteil vom 9. Februar 1993,
BStBl
1993 II
S.
658) oder einem Bauherrenmodell mit Rückkaufangebot oder Verkaufsgarantie (
BFH
-Urteil vom 22. April 1997,
BStBl
II
S.
650,
m. w. N.
) der Fall ist, bildet dies ein gegen die Einkunftserzielungsabsicht sprechendes Beweisanzeichen, wenn voraussichtlichWerbungskostenüberschüsse erzielt werden. Gleiches gilt auch außerhalb modellhafter Gestaltungen, wenn sich der Steuerpflichtige bei der Anschaffung oderHerstellung noch nicht endgültig entschieden hat, ob er das Grundstück langfristig vermieten will
.
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5
6
71
72
111
112
113
12
Soll nach dem Konzept eines geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform einer Personengesellschaft die Vermietungstätigkeit des Fonds nur20 Jahre umfassen, ist sie nicht auf Dauer ausgerichtet (>
BFH
vom 02.07.2008 –
IX B 46/08,
BStBl
II
S.
815).
6
Liegen Umstände vor, aus denen geschlossen werden kann, dass sich der Steuerpflichtige die Möglichkeit ausbedungen oder offen gehalten hat, das Mietobjektinnerhalb einer bestimmten Frist, innerhalb der er einen positiven Gesamtüberschuss nicht erzielen kann, unabhängig von einer Zwangslage zu verkaufen odernicht mehr zur Einkunftserzielung zu nutzen, ist die Einkunftserzielungsabsicht zu verneinen. Beweisanzeichen hierfür können zum Beispiel der Abschlusseines entsprechenden Zeitmietvertrages, einer entsprechenden kurzen Fremdfinanzierung oder die Suche nach einem Käufer schon kurze Zeit nachAnschaffung oder Herstellung des Gebäudes sein. Gleiches gilt für den Fall der Kündigung eines bestehenden Mietverhältnisses, in das der Steuerpflichtige mitder Anschaffung des Objekts eingetreten ist (zur Anwendung
vgl.
RdNr.
41)
. Die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen oder erhöhten Absetzungen beiGebäuden reicht zur Widerlegung der Einkunftserzielungsabsicht allein nicht aus.
Wird mit dem Eigentumserwerb eine Vermietung mit einem noch drei Jahre und vier Monate dauernden Mietverhältnis begonnen, kann dies als nichtauf Dauer angelegt gewertet werden (>
BFH
vom 22.01.2013 –
IX R 13/12,
BStBl
II
S.
533).
7
Ein gegen die Einkunftserzielungsabsicht sprechendes Beweisanzeichen liegt auch dann vor, wenn der Steuerpflichtige ein bebautes Grundstück oder eineWohnung innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs – von in der Regel bis zu fünf Jahren – seit der Anschaffung oder Herstellung veräußert oderselbst nutzt und innerhalb dieser Zeit nur einen Werbungskostenüberschuss erzielt
. Je kürzer der Abstand zwischen der Anschaffung oder Errichtung desObjekts und der nachfolgenden Veräußerung oder Selbstnutzung ist, umso mehr spricht dies gegen eine auf Dauer angelegte Vermietungstätigkeit und für einevon vornherein bestehende Veräußerungs‑ oder Selbstnutzungsabsicht (
BFH
-Urteile vom 9. Juli 2002)
.
Beispiel:
A erwirbt mit Wirkung vom Januar 01 eine gebrauchte Eigentumswohnung, die er zunächst fremdvermietet. Ende Juli 03 kündigt er das Mietverhältnis mitAblauf des 31. Dezember 03 wegen Eigenbedarf. Nach Durchführung von Renovierungsarbeiten für insgesamt 30.000 € zieht A selbst in das Objekt ein.
Dass A das Mietobjekt innerhalb von fünf Jahren seit der Anschaffung tatsächlich selbst nutzt, spricht gegen eine auf Dauer angelegte Vermietungstätigkeit.Kann A keine Umstände darlegen und nachweisen, die dafür sprechen, dass er den Entschluss zur Selbstnutzung erst nachträglich (neu) gefasst hat, ist anhandeiner Prognose zu prüfen, ob er aus der befristeten Vermietung einen Totalüberschuss erzielen kann. Diese Prognose bezieht sich grundsätzlich auf die Zeit biseinschließlich Dezember 03. Die Kosten der erst nach Beendigung der Vermietungstätigkeit durchgeführten Renovierungsmaßnahme können nicht alsWerbungskosten abgezogen werden und sind daher auch nicht zusätzlich in diese Prüfung einzubeziehen.
Auch die Veräußerung innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs seit der Anschaffung/Herstellung an eine die Vermietung der Immobiliefortführende gewerblich geprägte Personengesellschaft, an der der bisherige Vermieter selbst beteiligt ist, spricht gegen die Einkünfteerzielungsabsicht(>
BFH
vom 09.03.2011 –
IX R 50/10,
BStBl
II
S.
704).
Allein der Abschluss eines Mietvertrages auf eine bestimmte Zeit rechtfertigt noch nicht den Schluss, auch die Vermietungstätigkeit sei nicht auf Dauerausgerichtet. Wird bereits im Mietvertrag die Befristung mit einer ausdrücklich erklärten Selbstnutzungs‑ oder Verkaufsabsicht verknüpft, spricht diesgegen eine auf Dauer angelegte Vermietung (>
BFH
vom 14.12.2004 –
IX R 1/04,
BStBl
II 2005
S.
211).
8
Selbstnutzung ist gegeben, wenn der Steuerpflichtige die Wohnung selbst nutzt oder sie unentgeltlich Dritten zur Nutzung überlässt.
9
Die objektive Beweislast (Feststellungslast) für das Vorliegen der Einkunftserzielungsabsicht trägt der Steuerpflichtige. Er kann das gegen dieEinkunftserzielungsabsicht sprechende Beweisanzeichen erschüttern, indem er Umstände schlüssig darlegt und
ggf.
nachweist, die dafür sprechen, dass er denEntschluss zur Veräußerung oder zur Selbstnutzung erst nachträglich gefasst hat (
BFH
-Urteil vom 9. Juli 2002,
BStBl
2003 II
S.
695).
10
Stellt sich das Fehlen einer Einkunftserzielungsabsicht (als Haupttatsache) erst zu einem späteren Zeitpunkt heraus, etwa durch nachträglich bekanntgewordene oder entstandene negative Beweisanzeichen (als Hilfstatsachen), kommt eine Änderung bestandskräftiger Steuerbescheide nach § 173
Abs.
1
Nr.
1
AO
in Betracht (
vgl.
BFH
-Urteil vom 6. Dezember 1994,
BStBl
1995 II
S.
192).
b)
Verbilligte Überlassung einer Wohnung
11
Nach
§ 21
Abs.
2
EStG
ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und in einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen, wenn das Entgelt für die Überlassungeiner Wohnung zu Wohnzwecken (Kaltmiete und gezahlte Umlagen) weniger als 56
v. H.
(bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2003: 50
v. H.
) derortsüblichen Marktmiete
beträgt.
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 5. November 2002 (
BStBl
2003 II
S.
646) eine Aufteilung auch für Mieten von mindestens 50
v. H.
der ortsüblichenMarktmiete (
vgl.
R 162
EStR
) vorgenommen, wenn die auf Grund einer verbilligten Vermietung angezeigte Überschussprognose zur Überprüfung derEinkunftserzielungsabsicht negativ ist.
ab
VZ
2021 50 %
>
BFH
vom 10.05.2016
– IX R 44/15
(
BStBl
II
S.
835)
jetzt
R 21.3
EStR
12
Bei einer langfristigen Vermietung ist grundsätzlich vom Vorliegen einer Einkunftserzielungsabsicht auszugehen, wenn das Entgelt nicht weniger als 75
v. H.
der ortsüblichen Marktmiete beträgt.
ab
VZ
2012 66 %
13
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131
141
142
16
17
Beträgt das Entgelt 56
v. H.
und mehr, jedoch weniger als 75
v. H.
der ortsüblichen Marktmiete, ist die Einkunftserzielungsabsicht anhand einerTotalüberschussprognose zu prüfen (
vgl.
RdNr.
37). Führt diese zu positiven Ergebnissen, sind die mit der verbilligten Vermietung zusammenhängendenWerbungskosten in voller Höhe abziehbar. Ist die Überschussprognose negativ, muss die Vermietungstätigkeit in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichenTeil aufgeteilt werden. Die anteilig auf den entgeltlichen Teil entfallenden Werbungskosten sind abziehbar.
ab
VZ
2021 Anwendung der
RdNr.
13 mit der Maßgabe, dass 56 % durch 50 % und 75 % durch 66 % ersetzt wird
14
Bei Überlassung eines Mietobjekts zu einem Entgelt, das unter 56
v. H.
der ortsüblichen Marktmiete liegt, ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichenund in einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. Die geltend gemachten Aufwendungen sind insoweit zu berücksichtigen, als sie auf den entgeltlichen Teilentfallen. In diesem Fall entfällt die Prüfung der Einkunftserzielungsabsicht in Bezug auf die verbilligte Miete (
BFH
-Urteil vom 22. Juli 2003,
BStBl
II
S.
806)
.
ab
VZ
2021 50 %
>aber
RdNr.
2
15
Für die Beurteilung der Einkunftserzielungsabsicht ist es ohne Belang, ob an fremde Dritte oder an Angehörige verbilligt vermietet wird.
c)
Vermietung von Ferienwohnungen
Ausschließliche Vermietung
16
Bei einer ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermieteten und in der übrigen Zeit hierfür bereit gehaltenen Ferienwohnung ist ohne weitere Prüfung vonder Einkunftserzielungsabsicht des Steuerpflichtigen auszugehen. Diese Grundsätze gelten unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige die Ferienwohnung inEigenregie oder durch Einschalten eines fremden Dritten vermietet (
BFH
-Urteile vom 21. November 2000 –
BStBl
2001 II
S.
705 – und vom 5. November2002 –
BStBl
2003 II
S.
914 –)
.
Bei einer
ausschl.
an wechselnde Feriengäste vermieteten und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehaltenen Ferienwohnung ist dieEinkünfteerzielungsabsicht des
Stpfl.
ausnahmsweise anhand einer Prognose zu überprüfen, wenn das Vermieten die ortsübliche Vermietungszeit vonFerienwohnungen – ohne dass Vermietungshindernisse gegeben sind – erheblich unterschreitet; hiervon ist bei einem Unterschreiten von mindestens25 % auszugehen; insoweit ist die in
RdNr.
16 erwähnte Rechtsprechung überholt (>
BFH
vom 26.10.2004 –
IX R 57/02,
BStBl
II 2005
S.
388, vom24.08.2006 –
IX R 15/06,
BStBl
II 2007
S.
256 und vom 26.05.2020 –
IX R 33/19,
BStBl
II
S.
548).
17
Dem Steuerpflichtigen obliegt die Feststellungslast, dass ausschließlich eine Vermietung der Ferienwohnung vorliegt. Davon kann ausgegangen werden, wennder Steuerpflichtige einen der folgenden Umstände glaubhaft macht:
Der Steuerpflichtige hat die Entscheidung über die Vermietung der Ferienwohnung einem ihm nicht nahe stehenden Vermittler (überregionalerReiseveranstalter, Kurverwaltung
o. a.
) übertragen und eine Eigennutzung vertraglich für das gesamte Jahr ausgeschlossen.
Die Ferienwohnung befindet sich im ansonsten selbst genutzten Zwei‑ oder Mehrfamilienhaus des Steuerpflichtigen oder in unmittelbarer Nähe zuseiner selbst genutzten Wohnung. Voraussetzung ist jedoch, dass die selbst genutzte Wohnung nach Größe und Ausstattung den Wohnbedürfnissen desSteuerpflichtigen entspricht. Nur wenn die selbst genutzte Wohnung die Möglichkeit zur Unterbringung von Gästen bietet, kann davon ausgegangenwerden, dass der Steuerpflichtige die Ferienwohnung nicht selbst nutzt.
Der Steuerpflichtige hat an demselben Ort mehr als eine Ferienwohnung und nutzt nur eine dieser Ferienwohnungen für eigene Wohnzwecke oder inForm der unentgeltlichen Überlassung. Hiervon kann ausgegangen werden, wenn Ausstattung und Größe einer Wohnung auf die besonderenVerhältnisse des Steuerpflichtigen zugeschnitten sind.
Die Dauer der Vermietung der Ferienwohnung entspricht zumindest dem Durchschnitt der Vermietungen in der am Ferienort üblichen Saison
.
Bei einer
ausschl.
an wechselnde Feriengäste vermieteten und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehaltenen Ferienwohnung ist dieEinkünfteerzielungsabsicht des
Stpfl.
ausnahmsweise anhand einer Prognose zu überprüfen, wenn das Vermieten die ortsübliche Vermietungszeitvon Ferienwohnungen – ohne dass Vermietungshindernisse gegeben sind – erheblich unterschreitet; hiervon ist bei einem Unterschreiten vonmindestens 25 % auszugehen; insoweit ist die in
RdNr.
16 erwähnte Rechtsprechung überholt (>
BFH
vom 26.10.2004 –
IX R 57/02,
BStBl
II 2005
S.
388, vom 24.08.2006 –
IX R 15/06,
BStBl
II 2007
S.
256 und vom 26.05.2020 –
IX R 33/19,
BStBl
II
S.
548).
18
In den übrigen Fällen muss der Steuerpflichtige das Fehlen der Selbstnutzung schlüssig darlegen und
ggf.
nachweisen. Bei einer zu geringen Zahl derVermietungstage muss der Steuerpflichtige die Absicht einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit durch entsprechend gesteigerte Werbemaßnahmen –
z. B.
durch häufige Zeitungsanzeigen – nachweisen.
19
Keine Selbstnutzung sind kurzfristige Aufenthalte des Steuerpflichtigen in der Ferienwohnung zu Wartungsarbeiten, Schlüsselübergabe an Feriengäste,Reinigung bei Mieterwechsel, allgemeiner Kontrolle, Beseitigung von durch Mieter verursachten Schäden, Durchführung von Schönheitsreparaturen oderTeilnahme an Eigentümerversammlungen. Begleiten den Steuerpflichtigen jedoch dabei Familienmitglieder oder Dritte oder dauert der Aufenthalt mehr alseinen Tag, sind die dafür maßgebenden Gründe zu erläutern. Dabei ist schlüssig darzulegen und
ggf.
nachzuweisen, dass der (mehrtägige) Aufenthalt währendder normalen Arbeitszeit vollständig mit Arbeiten für die Wohnung ausgefüllt war (
BFH
-Urteil vom 25. November 1993,
BStBl
1994 II
S.
350). Dies giltinsbesondere dann, wenn es sich um Aufenthalte während der am Ferienort üblichen Saison handelt.
20
Wird in einem späteren Veranlagungszeitraum die Ferienwohnung vermietet und (zeitweise) selbst genutzt (
vgl.
RdNr.
21), muss ab diesem Zeitpunkt einePrüfung der Einkunftserzielungsabsicht erfolgen.
01.04.26, 08:58 EStH 2025 - Anhang 30 II – Vermietung und Verpachtung
https://esth.bundesfinanzministerium.de/esth/2025/B-Anhaenge/Anhang-30/II/inhalt.html 4/8
21
25
261
262
263
264
265
Zeitweise Vermietung und zeitweise Selbstnutzung
21
Selbstnutzung ist gegeben, wenn der Steuerpflichtige die Wohnung selbst nutzt oder sie unentgeltlich Dritten zur Nutzung überlässt. Wird eine Ferienwohnungzeitweise vermietet und zeitweise selbst genutzt oder behält sich der Steuerpflichtige eine zeitweise Selbstnutzung vor, ist diese Art der NutzungBeweisanzeichen für eine auch private, nicht mit der Einkunftserzielung zusammenhängende Veranlassung der Aufwendungen. In diesen Fällen ist dieEinkunftserzielungsabsicht stets zu prüfen
. Der Steuerpflichtige muss im Rahmen der ihm obliegenden Feststellungslast für die Anerkennung dieser Absichtobjektive Umstände vortragen, auf Grund derer im Beurteilungszeitraum ein Totalüberschuss (
s.
RdNr.
39) erwartet werden konnte.
bestätigt durch
BFH
vom 16.04.2013
– IX R 26/11
(
BStBl
II
S.
613)
Zuordnung der Leerstandszeiten
22
Hat der Steuerpflichtige die Selbstnutzung zeitlich beschränkt (
z. B.
bei der Vermietung durch einen Dritten), ist nur die vorbehaltene Zeit der Selbstnutzungzuzurechnen; im Übrigen ist die Leerstandszeit der Vermietung zuzuordnen. Ist die Selbstnutzung dagegen jederzeit möglich, sind die Leerstandszeiten imWege der Schätzung entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen Selbstnutzung zur tatsächlichen Vermietung aufzuteilen.
23
Lässt sich der Umfang der Selbstnutzung nicht aufklären, ist davon auszugehen, dass die Leerstandszeiten der Ferienwohnung zu gleichen Teilen durch dasVorhalten zur Selbstnutzung und das Bereithalten zur Vermietung entstanden sind und damit die hierauf entfallenden Aufwendungen zu je 50
v. H.
derSelbstnutzung und der Vermietung zuzuordnen sind.
d)
Leerstehende Immobilie
24
Ein gegen die Einkunftserzielungsabsicht sprechendes Beweisanzeichen liegt dann vor, wenn sich der Steuerpflichtige bei Erwerb eines Objekts noch nichtentschieden hat, ob er dieses veräußern
,
selbst nutzen oder dauerhaft vermieten will (
vgl.
RdNr.
5). Sind zum Beispiel bei mehrjähriger RenovierungBemühungen zur Fertigstellung der Baumaßnahmen nicht erkennbar, kann dies Beweisanzeichen für einen fehlenden Entschluss zur dauerhaften Vermietungsein. Hat sich der Steuerpflichtige jedoch zur dauerhaften Vermietung einer leer stehenden Wohnung entschlossen, gilt
RdNr.
1 auch dann, wenn er die leerstehende Immobilie aufgrund eines neu gefassten Beschlusses selbst nutzt oder veräußert (siehe auch
RdNr.
6).
25
Eine Einkunftserzielungsabsicht kann schon vor Abschluss eines Mietvertrags über eine leer stehende Wohnung vorliegen. Dementsprechend können bereitsvor dem Anfall von Einnahmen Aufwendungen als vorab entstandene Werbungskosten abgezogen werden, sofern anhand objektiver Umstände festgestelltwerden kann, dass der Steuerpflichtige den Entschluss zur dauerhaften Vermietung endgültig gefasst hat
.
Bestätigt durch
BFH
vom 28.10.2008
– IX R 1/07
(
BStBl
II 2009
S.
848), wonach Aufwendungen für eine zunächst selbst bewohnte, anschließend leerstehende und noch nicht vermietete Wohnung als vorab entstandene Werbungskosten anerkannt werden können, wenn der endgültige Entschluss, dieseWohnung zu vermieten, durch ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen belegt wird. Es steht dem
Stpfl.
frei, die Bewerbung des Mietobjektsselbst zu bestimmen (>
BFH
vom 11.12.2012 –
IX R 68/10,
BStBl
II 2013
S.
367).
26
Steht eine Wohnung nach vorheriger auf Dauer angelegter Vermietung leer, sind Aufwendungen als Werbungskosten so lange abziehbar, wie derSteuerpflichtige den Entschluss, mit dieser Wohnung Einkünfte zu erzielen, nicht endgültig aufgegeben hat
. Solange sich der Steuerpflichtige ernsthaft undnachhaltig um eine Vermietung der leer stehenden Wohnung bemüht –
z. B.
durch Einschaltung eines Maklers, fortgesetzte Zeitungsinserate
u. ä.
–, kannregelmäßig nicht von einer endgültigen Aufgabe der Einkunftserzielungsabsicht ausgegangen werden, selbst wenn er –
z. B.
wegen mehrjähriger Erfolglosigkeiteiner Vermietung – die Wohnung zugleich zum Verkauf anbietet (
BFH
-Urteil vom 9. Juli 2003,
BStBl
II
S.
940,
m. w. N.
).
Lässt sich nach einem längeren Zeitraum des Wohnungsleerstandes nicht absehen, ob und wann das Objekt im Rahmen der Einkunftsart Vermietungund Verpachtung genutzt werden kann und wurden keine nachhaltigen Vermietungsbemühungen entfaltet, kann ein wirtschaftlicher Zusammenhangzwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart sowie die Einkünfteerzielungsabsicht zu verneinen sein (>
BFH
vom 11.08.2010 –
IX R 3/10,
BStBl
II 2011
S.
166).
Ein besonders lang andauernder Leerstand kann auch nach vorheriger auf Dauer angelegter Vermietung dazu führen, dass eine vom
Stpfl.
aufgenommene Einkünfteerzielungsabsicht wegfällt, wenn erkennbar ist, dass das maßgebliche Objekt in absehbarer Zeit nicht wieder vermietetwerden kann (>
BFH
vom 11.12.2012 –
IX R 14/12,
BStBl
II 2013
S.
279 und vom 09.07.2013 –
IX R 48/12,
BStBl
II
S.
693).
Befindet sich die Wohnung in einem nicht vermietbaren Zustand und kann sie aus tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründen dauerhaft nicht ineinen betriebsbereiten/vermietbaren Zustand versetzt werden, ist die Einkünfteerzielungsabsicht zu verneinen (>
BFH
vom 31.01.2017 –
IX R 17/16,
BStBl
II
S.
633).
Vorübergehende Leerstandszeiten im Rahmen der Untervermietung einzelner Räume innerhalb der Wohnung des
Stpfl.
können derVermietungstätigkeit zuzuordnen sein, wenn die einzelnen Räumlichkeiten nach vorheriger, auf Dauer angelegter Vermietung leer stehen undfeststeht, dass sie weiterhin für eine Neuvermietung bereit gehalten werden (>
BFH
vom 22.01.2013
– IX R 19/11,
BStBl
II
S.
376 und vom 12.06.2013 –
IX R 38/12,
BStBl
II
S.
1013).
Von einer teilweisen Aufgabe der Vermietungsabsicht ist hingegen auszugehen, wenn einzelne Räume der Wohnung nicht mehr zur Vermietungbereitgehalten werden, weil sie anderweitig genutzt und damit in einen neuen Nutzungs‑ und Funktionszusammenhang gestellt werden (>
BFH
vom12.06.2013 –
IX R 38/12,
BStBl
II
S.
1013).
27
01.04.26, 08:58 EStH 2025 - Anhang 30 II – Vermietung und Verpachtung
https://esth.bundesfinanzministerium.de/esth/2025/B-Anhaenge/Anhang-30/II/inhalt.html 5/8
271
272
28
291
292
Für die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der Vermietungsbemühungen als Voraussetzungen der fortbestehenden Einkunftserzielungsabsicht trägt derSteuerpflichtige die Feststellungslast
.
Beispiel:
B ist Eigentümer einer seit 15 Jahren zu ortsüblichen Konditionen vermieteten Eigentumswohnung. Nach dem Auszug des Mieters bemüht er sich nichternsthaft und nachhaltig um einen Nachmieter. Nach einer Leerstandszeit von zwei Jahren vermietet B die Wohnung zu einem auf 60
v. H.
der ortsüblicherzielbaren Miete ermäßigten Mietzins an seine Schwester.
Während der Leerstandszeit fehlt es an einem ausreichend bestimmten wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften aus Vermietungund Verpachtung. Als Folge der objektiven Ungewissheit über die Einkunftserzielungsabsicht muss der Werbungskostenabzug daher in diesem Zeitraumentfallen. Die spätere und auf Dauer angelegte Vermietung an die Schwester begründet zwar eine erneute Vermietungstätigkeit, die auf die vorangehendeLeerstandszeit aber nicht zurückwirkt. Werbungskosten sind daher erst wieder von dem Zeitpunkt an abziehbar, zu dem sich der auf einer Absichtsänderungberuhende endgültige Vermietungsentschluss anhand objektiver Umstände feststellen lässt.
Infolge der gewährten Verbilligung ist zusätzlich festzustellen, ob B über die Dauer dieses Mietverhältnisses, regelmäßig innerhalb eines Zeitraums von30 Jahren seit Abschluss des Mietvertrags ein positives Gesamtergebnis erzielen kann. Weder die aus der ursprünglichen Fremdvermietung erzielten Erträgenoch die der Leerstandszeit zuzurechnenden und steuerrechtlich irrelevanten Aufwendungen fließen in diese Prüfung ein (
vgl.
RdNr.
34, 1. Tiret).
Eine erfolgreiche eigenverantwortliche Mietersuche, die zu einer dauerhaften Vermietung geführt hat, kann unter erschwertenVermietungsbedingungen (
z. B.
bei einer Vermietung im strukturschwachen ländlichen Raum) ein geeignetes und hinreichendes Beweisanzeichen fürdie Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der Vermietungsabsicht sein (>
BFH
vom 11.12.2012 –
IX R 68/10,
BStBl
II 2013
S.
367).
bestätigt durch
BFH
vom 11.12.2012
– IX R 14/12
(
BStBl
II 2013
S.
279) und vom 09.07.2013
– IX R 48/12
(
BStBl
II
S.
693)
e)
Entstehen oder Wegfall der Einkunftserzielungsabsicht
28
Die Einkunftserzielungsabsicht kann zu einem späteren Zeitpunkt sowohl begründet werden als auch wegfallen (
BFH
-Urteil vom 5. November 2002,
BStBl
2003 II
S.
914,
m. w. N.
). Deshalb ist
z. B.
bei Umwandlung eines ausdrücklich mit Veräußerungs‑ oder Selbstnutzungsabsicht vereinbarten befristetenMietvertrags in ein unbefristetes Mietverhältnis oder bei erneuter Vermietung dieser Immobilie nach Auszug des Mieters erneut zu prüfen, ob eine dauerndeVermietungsabsicht vorliegt. Entsprechend ist bei Vereinbarung eines befristeten Mietverhältnisses im Anschluss an eine unbefristete Vermietung oder beiverbilligter Überlassung einer Wohnung nach vorheriger nicht verbilligter Überlassung die Einkunftserzielungsabsicht zu prüfen.
Beispiel:
Wie Beispiel zu
RdNr.
27, allerdings vermietet B die Wohnung nach Auszug des Mieters aufgrund eines mit Selbstnutzungsabsicht begründetenZeitmietvertrags für vier Jahre an einen weiteren Mieter.
Die an das Dauermietverhältnis anschließende, nicht auf Dauer angelegte Fremdvermietung ist gesondert daraufhin zu untersuchen, obEinkunftserzielungsabsicht gegeben ist (
vgl.
RdNrn.
6 und 36).
Bei unbebauten Grundstücken ist die Beurteilung der Vermietungsabsicht im Hinblick auf die vor der Vermietung erforderliche Bebauung großzügigerzu handhaben als bei bebauten Grundstücken, bei denen eine abschließende negative Beurteilung regelmäßig erst dann nicht zu beanstanden ist, wennein Mietvertrag über mehr als zehn Jahre nicht zustande gekommen ist. Ein vorsichtiges, auf das Ansparen von Eigenkapital gerichtetesFinanzierungsverhalten spricht nicht gegen eine behauptete Bebauungsabsicht (>
BFH
vom 01.12.2015 –
IX R 9/15,
BStBl
II 2016
S.
335).
3.
Unbebaute Grundstücke
Verpachtung unbebauter Grundstücke
29
Die Grundsätze des
BFH
-Urteils vom 30. September 1997 zur Einkunftserzielungsabsicht bei auf Dauer angelegter Vermietung (
RdNr.
1) gelten nicht für diedauerhafte Vermietung und Verpachtung von unbebautem Grundbesitz (
BFH
-Beschluss vom 25. März 2003,
BStBl
II
S.
479)
. Für die Ermittlung desTotalüberschusses ist
RdNr.
33
ff.
entsprechend anzuwenden.
>
BFH
vom 28.11.2007
– IX R 9/06
(
BStBl
II 2008
S.
515) und vom 01.04.2009
– IX R 39/08
(
BStBl
II
S.
776)
Vermietet ein
Stpfl.
aufgrund eines einheitlichen Mietvertrags ein bebautes zusammen mit einem unbebauten Grundstück, gilt die Typisierungder Einkünfteerzielungsabsicht bei auf Dauer angelegter Vermietungstätigkeit nicht für die Vermietung des unbebauten Grundstücks (>
BFH
vom 26.11.2008 –
IX R 67/07,
BStBl
II 2009
S.
370).
4.
Personengesellschaften und ‑gemeinschaften
30
Bei Grundstücksverwaltungsgesellschaften oder ‑gemeinschaften mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung von Grundstücken sowie bei geschlossenenImmobilienfonds gelten die Grundsätze zu
RdNr.
1
ff.
entsprechend.
31
Bei einer Personengesellschaft mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, bei der die Einkünfte zunächst auf der Ebene der Gesellschaft zu ermittelnund sodann auf die Gesellschafter zu verteilen sind, muss die Einkunftserzielungsabsicht sowohl auf der Ebene der Gesellschaft als auch auf der Ebene deseinzelnen Gesellschafters gegeben sein. Im Regelfall bedarf es insoweit allerdings keiner getrennten Beurteilung (
BFH
-Urteil vom 8. Dezember 1998,
BStBl
1999 II
S.
468). Insbesondere können den einzelnen Gesellschaftern keine steuerrechtlich relevanten Einkünfte zugerechnet werden, wenn (bereits) aufder Gesellschaftsebene keine Einkunftserzielungsabsicht besteht. Liegt hingegen auf der Gesellschaftsebene Einkunftserzielungsabsicht vor, kann gleichwohldiese Absicht eines Gesellschafters dann zweifelhaft sein, wenn er sich
z. B.
nur kurzfristig zur Verlustmitnahme an einer Gesellschaft beteiligt hat (
BFH
-Urteilvom 21. November 2000,
BStBl
2001 II
S.
789,
m. w. N.
).
01.04.26, 08:58 EStH 2025 - Anhang 30 II – Vermietung und Verpachtung
https://esth.bundesfinanzministerium.de/esth/2025/B-Anhaenge/Anhang-30/II/inhalt.html 6/8
31
Vermietet eine vermögensverwaltende Personengesellschaft die ihr vom Gesellschafter veräußerten Grundstücke weiter, erfüllt der Gesellschaftergemeinschaftlich mit anderen nach wie vor den objektiven und subjektiven Tatbestand der Einkunftsart der Vermietung und Verpachtung, den er zuvorallein verwirklicht hat. Er hat dann kontinuierlich Einkünfteerzielungsabsicht, vor der Veräußerung allein und nach der Veräußerung zusammen mitanderen. Diese Kontinuität wird unterbrochen, wenn die Personengesellschaft, die die Grundstücke weiterhin vermietet, gewerblich geprägt ist undEinkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt (>
BFH
vom 09.03.2011 –
IX R 50/10,
BStBl
II
S.
704).
32
Soweit es sich bei der Personengesellschaft jedoch um eine Verlustzuweisungsgesellschaft handelt, besteht zunächst die Vermutung der fehlendenEinkunftserzielungsabsicht (
BFH
-Urteil vom 21. November 2000). Bei einer Verlustzuweisungsgesellschaft liegt in der Regel eine Einkunftserzielungsabsichterst von dem Zeitpunkt an vor, in dem nach dem Urteil eines ordentlichen Kaufmanns mit großer Wahrscheinlichkeit ein Totalüberschuss erzielt werden kann.Zur Ermittlung des Totalüberschusses
vgl.
RdNr.
33
ff.
5.
Ermittlung des Totalüberschusses (Überschussprognose)
a)
Allgemeine Grundsätze zur Ermittlung des Totalüberschusses
33
Sprechen Beweisanzeichen gegen das Vorliegen der Einkunftserzielungsabsicht (
vgl.
RdNr.
5
ff.
), ist stets zu prüfen, ob ein Totalüberschuss zu erzielen ist. Obdie jeweilige Vermietungstätigkeit einen Totalüberschuss innerhalb des Zeitraums der tatsächlichen Vermögensnutzung erwarten lässt, hängt von einer vomSteuerpflichtigen zu erstellenden Prognose über die voraussichtliche Dauer der Vermögensnutzung, die in dieser Zeitspanne voraussichtlich erzielbarensteuerpflichtigen Einnahmen und anfallenden Werbungskosten ab. In diese Prognose sind alle objektiv erkennbaren Umstände einzubeziehen, zukünftigeintretende Faktoren jedoch nur dann, wenn sie bei objektiver Betrachtung vorhersehbar waren. Die Verhältnisse eines bereits abgelaufenen Zeitraums könnenwichtige Anhaltspunkte liefern. Dies gilt umso mehr, wenn die zukünftige Bemessung eines Faktors unsicher ist (
BFH
-Urteil vom 6. November 2001).
34
Dabei ist nach folgenden Grundsätzen zu verfahren:
Für die Prognose ist nicht auf die Dauer der Nutzungsmöglichkeit des Gebäudes, sondern auf die voraussichtliche Dauer der Nutzung durch denNutzenden und
ggf.
seiner unentgeltlichen Rechtsnachfolger abzustellen. Der Prognosezeitraum umfasst – sofern nicht von einer zeitlich befristetenVermietung auszugehen ist – einen Zeitraum von 30 Jahren (
s.
auch
BFH
-Urteile vom 9. Juli 2003)
. Dieser beginnt grundsätzlich mit der Anschaffungoder Herstellung des Gebäudes; in Fällen der
RdNr.
28 mit dem Zeitpunkt, zu dem wegen Veränderung der Verhältnisse der nachträgliche Wegfall oderdie nachträgliche Begründung der Einkunftserzielungsabsicht zu prüfen ist, und im Fall der Vermietung nach vorheriger Selbstnutzung mit Beendigungder Selbstnutzung.
Bei der Ermittlung des Totalüberschusses ist von den Ergebnissen auszugehen, die sich nach den einkommensteuerrechtlichen Vorschriftenvoraussichtlich ergeben werden. Die Einkunftserzielungsabsicht ist für jede Einkunftsart gesondert zu ermitteln
; private Veräußerungsgewinne sindnicht in die auf eine Vermietungstätigkeit bezogene Prognose einzubeziehen, unabhängig davon, ob und
ggf.
in welcher Höhe sie nach
§ 23
Abs.
1 Satz 1
Nr.
1
EStG
der Besteuerung unterliegen.
Die Einkunftserzielungsabsicht ist in der Regel jeweils für das einzelne Mietverhältnis gesondert zu prüfen. Abweichend hiervon ist bei der Vermietungvon Ferienwohnungen eine objekt‑,
d. h.
wohnungsbezogene Prüfung durchzuführen.
Beispiel 1:
C tritt im Mai 01 durch den Erwerb eines vollständig vermieteten Zweifamilienhauses in die bestehenden Mietverträge ein. Dem Mieter derErdgeschosswohnung kündigt er wegen Eigenbedarf. In Wahrung der im Einzelfall geltenden Kündigungsschutzfrist besteht das Mietverhältnis allerdings nochbis einschließlich Mai 02 fort, so dass C die Wohnung erst zum 1. Juni 02 bezieht.
Infolge der gegen eine auf Dauer angelegte Vermietung sprechenden Beweisanzeichen ist zu prüfen, ob Einkunftserzielungsabsicht besteht. Hierzu ist zuermitteln, ob C über die von vorne herein befristete Vermietung der Erdgeschosswohnung in der Zeit bis einschließlich Mai 02 einen Totalüberschuss erzielenkann. Die aus der auf Dauer angelegten Vermietung der Obergeschosswohnung erzielten Erträge fließen nicht in diese Prüfung ein.
Beispiel 2:
Wie Beispiel 1, allerdings bezieht nicht C, sondern sein Sohn zum 1. Juni 02 die Erdgeschosswohnung. Grundlage dieser Nutzungsüberlassung bildet einzwischen den beiden abgeschlossener und einem Fremdvergleich standhaltender Mietvertrag, der aber einen auf 60
v. H.
der ortsüblich erzielbaren Mieteermäßigten Mietzins vorsieht.
Wie im Beispiel 1 ist zunächst eigenständig zu prüfen, ob C über die nach wie vor von vorne herein befristete Vermietung der Erdgeschosswohnung in der Zeitbis einschließlich Mai 02 einen Totalüberschuss erzielen kann.
Für die Zeit ab Juni 02 ist entsprechend Beispiel zu
RdNr.
27 festzustellen, ob C über die Dauer dieses Mietverhältnisses, regelmäßig innerhalb eines Zeitraumsvon 30 Jahren seit Abschluss des Mietvertrags mit seinem Sohn, ein positives Gesamtergebnis erzielen kann. Hier sind also weder die aus der Vermietung derObergeschosswohnung noch die aus der vorangegangenen Vermietung der Erdgeschosswohnung erzielten Erträge zu berücksichtigen.
Bei der Totalüberschussprognose ist für die Gebäudeabschreibung allgemein von der
AfA
nach
§ 7
Abs.
4
EStG
auszugehen. Die tatsächlich in Anspruchgenommenen Absetzungen (also auch Sonderabschreibungen, erhöhte Absetzungen und degressive
AfA
nach
§ 7
Abs.
5
EStG
) sind regelmäßig nichtanzusetzen (
vgl.
aber
RdNr.
36).
Die im Prognosezeitraum zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben sind zu schätzen. Sofern der Steuerpflichtige keine ausreichenden objektivenUmstände über die zukünftige Entwicklung vorträgt, sind die zu erwartenden Überschüsse anhand des Durchschnitts der in der Vergangenheit in einembestimmten Zeitraum (in der Regel in den letzten fünf Veranlagungszeiträumen) angefallenen Einnahmen und Werbungskosten zu schätzen. Künftiganfallende Instandhaltungsaufwendungen können in Anlehnung an § 28 der Zweiten Berechnungsverordnung vom 12. Oktober 1990 in die Schätzungeinbezogen werden.
Legt der Steuerpflichtige dar, dass er auf die in der Vergangenheit entstandenen Werbungskostenüberschüsse reagiert und die Art und Weise derweiterhin ausgeübten Vermietungstätigkeit geändert hat, ist der Schätzung der Durchschnitt der Einnahmen und Werbungskosten der zukünftigen (inder Regel ebenfalls fünf) Veranlagungszeiträume zu Grunde zu legen, in denen sich die im (jeweiligen) Streitjahr objektiv erkennbar angelegtenMaßnahmen erstmals ausgewirkt haben. Die sich so ergebenden Überschüsse sind auf den Rest des Prognosezeitraums hochzurechnen.
01.04.26, 08:58 EStH 2025 - Anhang 30 II – Vermietung und Verpachtung
https://esth.bundesfinanzministerium.de/esth/2025/B-Anhaenge/Anhang-30/II/inhalt.html 7/8
341
342
343
Wegen der Unsicherheitsfaktoren, denen eine Prognose über einen Zeitraum von bis zu 30 Jahren unterliegt, ist bei der Gesamtsumme der geschätztenEinnahmen ein Sicherheitszuschlag von 10
v. H.
und bei der Gesamtsumme der geschätzten Werbungskosten ein Sicherheitsabschlag von 10
v. H.
vorzunehmen.
Beispiel:
Bei der im Oktober 14 erfolgenden Einkommensteuerveranlagung für das das Jahr 13 stellt das Finanzamt fest, dass D eine von ihm im Juli 01 für umgerechnet100.000 € (Bodenwertanteil 20 %) angeschaffte und degressiv nach
§ 7
Abs.
5
EStG
abgesetzte Eigentumswohnung für nach wie vor monatlich 400 €(einschließlich gezahlter Umlagen) an seinen Sohn vermietet. Der für den Veranlagungszeitraum 13 erklärte Verlust hieraus beträgt 1.100 €. Die ortsüblicheMiete für dieses Jahr (einschließlich umlagefähiger Nebenkosten) beläuft sich auf monatlich 600 €.
Die in den Vorjahren berücksichtigten Verluste belaufen sich auf insgesamt 41.800 €, davon 8.500 € in den Jahren 08 bis 12. Schuldzinsen undBewirtschaftungskosten wurden darin mit 20.500 € berücksichtigt. Nachdem das Finanzamt darauf hingewiesen hat, dass für das Jahr 13 infolge derVerbilligung eine Überschussprognose durchzuführen ist, teilt D mit, er hätte die monatliche Miete mit Wirkung ab dem Jahr 15 auf nunmehr 500 € angepasst.Ferner macht er glaubhaft, dass sich die Schuldzinsen ab dem Jahr 14 auf jährlich im Mittel 2.000 € und die Bewirtschaftungskosten auf 1.800 € belaufenwürden. Für das Jahr 14 erklärt D einen Verlust von 1.000 €.
Die Mieterhöhung kann bei der für den Veranlagungszeitraum 13 erforderlichen Überschussprognose noch nicht berücksichtigt werden, weil sie in diesem Jahrnoch nicht objektiv erkennbar angelegt war. Die auf der Grundlage von 13 geschätzten Mieteinnahmen von jährlich 4.800 € (12 x 400 €) sind daher lediglichum den Sicherheitszuschlag von 10 % zu erhöhen (geschätzte Jahreseinnahmen somit 5.280 €).
Bei den Werbungskosten sind die durchschnittlichen Schuldzinsen und Bewirtschaftungskosten von insgesamt 3.800 € zu berücksichtigen. Daneben die nach
§ 7
Abs.
4
EStG
bemessene Jahres-
AfA
von 1.600 € (2 % von 80.000 €). Die gesamten Werbungskosten von 5.400 € sind um den Sicherheitsabschlag von 10 %zu kürzen (prognostizierte Werbungskosten somit 4.860 €). Der durchschnittlich prognostizierte Jahresüberschuss beträgt daher 420 € (5.280 – 4.860 €).
Der Prognosezeitraum umfasst die Jahre 01 bis einschließlich 30. Der auf die Jahre 14 bis 30 (17 Jahre) hochgerechnete Jahresüberschuss von 7.140 € (17x 420 €) ist dem um die degressive
AfA
bereinigten Verlust der Jahre 01 bis 13 gegenüberzustellen:
angesetzte Verluste 01 bis 12:
– 41.800 €
erklärter Verlust 13:
– 1.100 €
Gesamtverlust
– 42.900 €
abzüglich degressive
AfA
nach
§ 7
Abs.
5
EStG
:
8 Jahre 5 % aus 80.000 €
+ 32.000 €
5 Jahre 2,5 % aus 80.000 €
+ 10.000 €
zuzüglich lineare
AfA
nach
§ 7
Abs.
4
EStG
:
12,5 Jahre 2 % aus 80.000 €
– 20.000 €
bereinigter Verlust:
= – 20.900 €
Für den Prognosezeitraum errechnet sich somit ein insgesamt negatives Gesamtergebnis von 13.760 € (7.140 – 20.900 €). Für die Besteuerung im Jahr 13 istdie Vermietung daher in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen mit der Folge, dass den Einnahmen von 4.800 € nur 66,66 % derWerbungskosten von 5.900 € (= 3.933 €) entgegengerechnet werden können. Hieraus ergeben sich positive Einkünfte von 867 €.
Auch für das Jahr 14 ist eine Überschussprognose anzustellen, wobei hier allerdings die Mieterhöhung ab dem Jahr 15 berücksichtigt werden kann.Einschließlich des Sicherheitszuschlages von 10 % kann daher nunmehr von geschätzten Mieteinnahmen von jährlich 6.600 € ausgegangen werden. Diegeschätzten Werbungskosten bleiben mit 4.860 € unverändert, so dass ein durchschnittlich prognostizierter Jahresüberschuss von nunmehr 1.740 € (6.600 – 4.860 €) angesetzt werden kann. Hochgerechnet auf die Jahre 15 bis 30 (16 Jahre) ermittelt sich dann ein positiver Betrag von insgesamt 27.840 € (1.740 €x 16).
Bereits bei Gegenüberstellung mit den bereinigten Verlusten aus 01 bis 13 (20.900 €) ergibt sich ein insgesamt positives Gesamtergebnis. Der für 14 geltendgemachte Verlust von 1.000 € kann daher berücksichtigt werden. Im Jahr 15 beträgt die vereinbarte Miete mehr als 75 % der Marktmiete. Es ist daher ohneweitere Prüfung vom Vorliegen einer Einkunftserzielungsabsicht auszugehen (
vgl.
RdNr.
12).
Der Prognosezeitraum beträgt auch bei einer Verpachtung unbebauten Grundbesitzes 30 Jahre (>
BFH
vom 28.11.2007 –
IX R 9/06,
BStBl
II 2008
S.
515).
bestätigt durch
BFH
vom 09.03.2011
– IX R 50/10
(
BStBl
II
S.
704)
ab
VZ
2021 sinngemäße Anwendung des Beispiels, wenn die tatsächliche Miete zwischen 50 % und 66 % der ortsüblichen Miete liegt
b)
Ermittlung des Totalüberschusses in Sonderfällen
Einbeziehung der Investitionszulage
35
Die Investitionszulage ist in die Beurteilung der Einkunftserzielungsabsicht einzubeziehen.
Totalüberschussprognose bei befristeter Vermietung
36
Bei zeitlich befristeter Vermietung ist bei der Prüfung der Einkunftserzielungsabsicht wie folgt zu verfahren (
BFH
-Urteile vom 9. Juli 2002):
Ob ein Totalüberschuss zu erzielen ist, ergibt sich – abweichend von
RdNr.
34 – aus der den Zeitraum der abgekürzten Vermögensnutzung umfassendenTotalüberschussprognose,
d. h.
nur die während des befristeten Vermietungszeitraums zufließenden Einnahmen und abfließenden Werbungskostensind gegenüber zu stellen.
01.04.26, 08:58 EStH 2025 - Anhang 30 II – Vermietung und Verpachtung
https://esth.bundesfinanzministerium.de/esth/2025/B-Anhaenge/Anhang-30/II/inhalt.html 8/8
36
Negative Einkünfte aufgrund von steuerrechtlichen Subventions‑ und Lenkungsnormen sind in die befristete Totalüberschussprognose einzubeziehen,wenn der jeweilige Zweck der Subventions‑ und Lenkungsnorm sowie die Art der Förderung dies gebieten. Dies hat zur Folge, dass – anders als bei aufDauer angelegter Vermietung (
vgl.
RdNr.
34) – die jeweils tatsächlich in Anspruch genommenen Absetzungen (also auch Sonderabschreibungen,erhöhte Absetzungen und degressive
AfA
nach
§ 7
Abs.
5
EStG
) und nicht die in fiktiver Anwendung des
§ 7
Abs.
4
EStG
zu ermittelnden linearenAbsetzungen anzusetzen sind
.
>aber
BFH
vom 25.06.2009
– IX R 24/07
(
BStBl
II 2010
S.
127), wonach geltend gemachte Sonderabschreibungen nach den §§ 1, 3 und 4
FördG
dann nicht in die befristete Totalüberschussprognose einzubeziehen sind, wenn die nachträglichen Herstellungskosten innerhalb dervoraussichtlichen Dauer der befristeten Vermietungstätigkeit
nach
§ 4
Abs.
3
FördG
vollständig abgeschrieben werden.
Totalüberschussprognose bei verbilligter Überlassung
37
Ist bei verbilligter Überlassung einer Wohnung die Einkunftserzielungsabsicht zu prüfen (
vgl.
RdNr.
13), gelten für die Erstellung der Totalüberschussprognosedie Grundsätze der
RdNr.
34f.
38
Eine Totalüberschussprognose ist auch erforderlich, wenn die Miethöhe im Lauf eines Mietverhältnisses die ortsübliche Marktmiete um mehr als 25
v. H.
unterschreitet. In diese Prognose sind auch die in früheren Veranlagungszeiträumen durch Vermietung erzielten Entgelte einzubeziehen.
Totalüberschussprognose bei zeitweise vermieteter und zeitweise selbstgenutzter Ferienwohnung
39
In die Prognose sind als Werbungskosten nur die Aufwendungen einzubeziehen, die (ausschließlich oder anteilig) auf Zeiträume entfallen, in denen dieFerienwohnung an Feriengäste tatsächlich vermietet oder zur Vermietung angeboten und bereitgehalten worden ist (der Vermietung zuzurechnendeLeerstandszeiten), dagegen nicht die auf die Zeit der nicht steuerbaren Selbstnutzung entfallenden Aufwendungen. Der Steuerpflichtige trägt dieFeststellungslast dafür, ob und in welchem Umfang die Wohnung selbst genutzt oder zur Vermietung angeboten und bereitgehalten wird.
40
Aufwendungen, die sowohl durch die Selbstnutzung als auch durch die Vermietung veranlasst sind (
z. B.
Schuldzinsen, Grundbesitzabgaben,Erhaltungsaufwendungen, Gebäudeabschreibungen oder Versicherungsbeiträge), sind im Verhältnis der Zeiträume der jeweiligen Nutzung zueinanderaufzuteilen.
6.
Anwendungsregelung
41
Dieses Schreiben ersetzt die
BMF
-Schreiben vom 23. Juli 1992 (
BStBl
I
S.
434), 29. Juli 2003 (
BStBl
I
S.
405), 15. August 2003 (
BStBl
I
S.
427) und vom20. November 2003 (
BStBl
I
S.
640).
Die Grundsätze der
RdNr.
5
ff.
zur Einkunftserzielungsabsicht bei befristeter Vermietung mit anschließender Selbstnutzung sind erstmals auf Mietverträgeanzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 abgeschlossen werden. In Fällen der Anschaffung von vermieteten bebauten Grundstücken oder Wohnungensind diese Grundsätze anzuwenden, wenn das Grundstück oder die jeweilige Wohnung auf Grund eines nach dem 8. Oktober 2004 rechtswirksamabgeschlossenen Kaufvertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft wird. Der Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages ist in diesen Fällen ohneBedeutung.
Die Grundsätze der
RdNr.
11
ff.
zur Einkunftserzielungsabsicht bei verbilligter Überlassung einer Wohnung sind erstmals für den Veranlagungszeitraum 2004anzuwenden.
Soweit die Anwendung der Grundsätze dieses Schreibens bei geschlossenen Immobilienfonds zu einer Verschärfung der Besteuerung gegenüber der bishergeltenden Verwaltungspraxis führt, sind diese Grundsätze nicht anzuwenden, wenn der Außenvertrieb der Fondsanteile vor dem 8. Oktober 2004 begonnenhat. Dies gilt nicht bei konzeptionellen Änderungen des Fonds. Der Außenvertrieb beginnt in dem Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen für die Veräußerungder konkret bestimmbaren Fondsanteile erfüllt sind und die Gesellschaft selbst oder über ein Vertriebsunternehmen mit Außenwirkung an den Marktherangetreten ist.
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| Berechnungsbogen | Totalüberschussprognose V26-1 |
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Berechnungsbogen | Totalüberschussprognose |
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| BMF 15.10.2025 | Allgemeine Hinweise zur Berücksichtigung von Unterhalsaufwendungen nach § 33a EStG |
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SteuerthemenUnterhalt |
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Nur per E-Mail
Oberste Finanzbehörden
der Länder
Wilhelmstraße 97
10117 Berlin
Tel. +49 30 18 682-0
poststelle@bmf.bund.de
www.bundesfinanzministerium.de
15. Oktober 2025
Betreff: Allgemeine Hinweise zur Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen nach § 33a Absatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) als außergewöhnliche Belastung; Überarbeitung des BMF-Schreibens vom 6. April 2022 (BStBl I 2022 Seite 617)
GZ: IV C 3 - S 2285/00031/001/025
DOK: COO.7005.100.2.13073448
Seite 1 von 13
(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)
Durch das Jahressteuergesetz 2024 vom 2. Dezember 2024 (BGBl. I, Nr. 387) wurde § 33a Absatz 1 EStG ab dem Veranlagungszeitraum 2025 um einen Satz 12 erweitert, wonach der Abzug von Unterhaltsleistungen nach § 33a Absatz 1 Satz 1 EStG in Form von Geldzuwendungen nur noch dann möglich ist, wenn die Zahlung des Unterhalts durch Banküberweisung auf ein Konto des Unterhaltsempfängers erfolgt.
Anwendungsregelung
Dieses Schreiben ist ab dem Veranlagungszeitraum 2025 anzuwenden und ersetzt ab dem Veran-lagungszeitraum 2025 das Schreiben vom 6. April 2022 (BStBl I 2022 Seite 617).
Inhaltsübersicht Randnummer
1. Begünstigter Personenkreis
1.1 Gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen 1
1.2 Gleichgestellte Personen 2 - 3
2. Besonderheiten bei gleichgestellten Personen 4 - 9
3. Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers 10
4. Begünstigte Unterhaltsaufwendungen 11 - 15
5. Abzugsbeschränkung / Ermittlung der abzugsfähigen Unterhaltsaufwendungen unter Berücksichtigung des verfügbaren Nettoeinkommens
5.1. Ermittlung des verfügbaren Nettoeinkommens 16 - 21
5.2. Anwendung der Opfergrenze auf das verfügbare Nettoeinkommen 22 - 23
5.3. Ermittlung der abziehbaren Unterhaltsaufwendungen bei einer sozialrechtlichen Bedarfsgemeinschaft 24 - 28
Seite 2 von 13
6. Eigene Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person 29 - 36
7. Nachweiserfordernisse 37
Schlussbestimmung
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die steuerliche Behandlung von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnli-che Belastung nach § 33a Absatz 1 EStG die folgenden allgemeinen Grundsätze.
1. Begünstigter Personenkreis
1.1 Gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen
1 Nach § 33a Absatz 1 Satz 1 EStG sind Aufwendungen für den Unterhalt und die Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person bis zu dem vorgesehenen Höchstbetrag als außergewöhnliche Belastung zu berücksichti-gen. Gesetzlich unterhaltsberechtigt sind Personen, denen gegenüber der Steuerpflichtige nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) oder dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) unterhalts-verpflichtet ist (siehe R 33a.1 Absatz 1 EStR 2012 und H 33a.1 „Unterhaltsanspruch der Mutter bzw. des Vaters eines nichtehelichen Kindes“ und „Unterhaltsberechtigung“ EStH 2020). Danach sind folgende Personen gegenüber dem Steuerpflichtigen unterhaltsberechtigt:
- Verwandte in gerader Linie (z. B. Kinder, Enkel, Eltern, Großeltern),
- Ehegatten und Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (siehe § 2 Absatz 8 EStG)1,
- geschiedene Ehegatten und Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft,
- Mutter bzw. Vater eines nichtehelichen Kindes gegenüber dem anderen Elternteil.
Gehört die unterhaltsberechtigte Person zum Haushalt des Steuerpflichtigen, kann regelmäßig ohne weiteren Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen davon ausgegangen werden, dass dem Steuerpflichtigen Unterhaltsaufwendungen (Sachzuwendungen in Form von Unterkunft, Ver-pflegung und Hausrat) in Höhe des maßgeblichen Höchstbetrags erwachsen (vgl. R 33a.1 Absatz 1 Satz 5 EStR 2012). Eine bestehende Zugehörigkeit der unterhaltsberechtigten Person zum Haus-halt des Steuerpflichtigen wird durch eine auswärtige Ausbildung oder durch ein auswärtiges Studium (z. B. durch die Unterbringung des studierenden Kindes am Studienort) in der Regel nicht aufgehoben. Eine gewisse räumliche Trennung ist unschädlich, wenn keine besonderen Umstände hinzukommen, die auf eine dauerhafte Trennung der unterhaltsberechtigten Person vom Haushalt des Steuerpflichtigen schließen lassen (z. B. wenn ein verheiratetes Kind mit sei-nem Ehegatten eine eigene Wohnung bezogen hat). Eine auswärtige Unterbringung der unter-haltsberechtigten Person (z. B. des Kindes), die nicht zu einer Beendigung der Haushaltszugehö-rigkeit führt, hat demzufolge keine Auswirkung auf die Annahme, dass Unterhaltsaufwendungen in Höhe des maßgeblichen Höchstbetrags erwachsen sind.
1 nachfolgend Ehegatte
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1.2 Gleichgestellte Personen
2 Den gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen stehen nach § 33a Absatz 1 Satz 3 EStG Personen gleich, bei denen die inländische öffentliche Hand ihre Leistungen (z. B. Arbeitslosengeld II nach dem Dritten Kapitel SGB II, Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel SGB XII, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel SGB XII) wegen der Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen ganz oder teilweise nicht gewährt oder, wenn ein entsprechender Antrag gestellt würde, ganz oder teilweise nicht gewähren würde.
Aufgrund dessen kann beim Vorliegen einer sozialrechtlichen Bedarfsgemeinschaft regelmäßig davon ausgegangen werden, dass der gleichgestellten Person i. S. d. § 33a Absatz 1 Satz 3 EStG zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistun-gen des Steuerpflichtigen gekürzt werden (BFH-Urteil vom 9. März 2017, BStBl II Seite 890), vgl. hierzu Rn. 6. Ob eine Gemeinschaft in diesem Sinne vorliegt, ist ausschließlich nach sozialrechtli-chen Kriterien zu beurteilen.
3 Als Personen, die i. S. d. Rn. 2 eine sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft bilden und demzufolge gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen gleichstehen, kommen insbesondere Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft (§ 7 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe c i. V. m. Absatz 3a, § 9 Absatz 2 SGB II und § 20 Satz 1 SGB XII) in Betracht.
2. Besonderheiten bei gleichgestellten Personen
4 Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen für seinen bedürftigen im Inland lebenden ausländi-schen Lebensgefährten können auch nach § 33a Absatz 1 Satz 3 EStG abziehbar sein, wenn der Lebensgefährte bei Inanspruchnahme von Sozialhilfe damit rechnen müsste, keine Aufenthalts-genehmigung zu erhalten oder ausgewiesen zu werden (BFH-Urteil vom 20. April 2006, BStBl 2007 II Seite 41).
5 Hat die unterhaltene Person Leistungen der inländischen öffentlichen Hand erhalten, die zur Bestreitung des Unterhalts bestimmt oder geeignet sind, sind diese Leistungen als Bezüge der unterhaltenen Person im Rahmen des § 33a Absatz 1 Satz 5 EStG zu berücksichtigen. Bei Vorlie-gen einer sozialrechtlichen Bedarfsgemeinschaft zwischen der unterhaltenen Person und dem Steuerpflichtigen werden typischerweise Sozialleistungen gekürzt oder nicht gewährt, da bei Prüfung der Bedürftigkeit der unterhaltenen Person nicht nur deren eigenes Einkommen und Vermögen, sondern auch das Einkommen und Vermögen der mit ihr in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen berücksichtigt wird.
6 Da die Vorschriften der § 7 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe c i. V. m. Absatz 3a, § 9 Absatz 2 SGB II und des § 20 Satz 1 SGB XII die Partner von eheähnlichen Gemeinschaften faktisch wie Ehegat-ten behandeln, bestehen keine Bedenken, wenn in diesen Fällen grundsätzlich davon ausgegan-gen wird, dass bei der unterhaltenen Person die Voraussetzungen des § 33a Absatz 1 Satz 3 EStG vorliegen, auch wenn sie keinen Antrag auf Arbeitslosengeld II nach dem Dritten Kapitel SGB II oder Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel SGB XII oder Grundsicherung im Alter
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und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel SGB XII gestellt hat (bestätigt durch das BFH-Urteil vom 9. März 2017, BStBl II Seite 890).
7 Liegt ein Kürzungs- oder Ablehnungsbescheid nicht vor, setzt die steuermindernde Berücksichti-gung der Unterhaltsleistungen voraus, dass die unterhaltene Person schriftlich versichert,
- dass sie für den jeweiligen Veranlagungszeitraum keine zum Unterhalt bestimmten Mit-tel aus inländischen öffentlichen Kassen erhalten und auch keinen entsprechenden Antrag gestellt hat,
- dass im jeweiligen Veranlagungszeitraum eine eheähnliche Gemeinschaft (§ 7 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe c i. V. m. Absatz 3a, § 9 Absatz 2 SGB II und des § 20 Satz 1 SGB XII) mit dem Steuerpflichtigen bestand und darüber hinaus darlegt,
- über welche anderen zum Unterhalt bestimmten Einkünfte und Bezüge sowie über wel-ches Vermögen sie verfügt hat.
8 Die oben genannte Erklärung ist vom Steuerpflichtigen vorzuhalten und der Finanzbehörde auf Anforderung vorzulegen. Dies schließt im Einzelfall nicht aus, dass die Finanzbehörde weitere Nachweise oder Auskünfte verlangen und ggf. ein Auskunftsersuchen an die zuständigen Behör-den (§ 93 AO) stellen kann.
9 In entsprechender Anwendung der R 33a.1 Absatz 1 Satz 5 EStR 2012 ist auch bei Unterhaltsauf-wendungen an gleichgestellte Personen davon auszugehen, dass dem Steuerpflichtigen Unter-haltsaufwendungen in Höhe des maßgeblichen Höchstbetrags erwachsen. Wegen möglicher Abzugsbeschränkungen wird auf Rn. 23 ff. verwiesen.
3. Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers
10 Die Abziehbarkeit von Unterhaltsaufwendungen setzt - neben der Unterhaltsberechtigung - voraus, dass der Unterhaltsempfänger bedürftig ist, d. h. er darf kein oder nur ein geringes Ver-mögen besitzen und kein ausreichendes Einkommen haben; vgl. hierzu R 33a.1 Absatz 2 und 3 EStR 2012 und H 33a.1 „Unterhaltsberechtigung„ EStH 2020.
4. Begünstigte Unterhaltsaufwendungen
11 Abziehbare Aufwendungen i. S. d. § 33a Absatz 1 Satz 1 EStG sind solche für den typischen Unter-halt, d. h. die üblichen für den Lebensunterhalt bestimmten Leistungen, sowie Aufwendungen für eine Berufsausbildung. Typische Unterhaltsaufwendungen - insbesondere für Ernährung, Kleidung, Wohnung, Hausrat und notwendige Versicherungen - können nur nach § 33a Absatz 1 EStG berücksichtigt werden. Erwachsen dem Steuerpflichtigen außer Aufwendungen für den typischen Unterhalt und einer etwaigen Berufsausbildung Aufwendungen für einen besonderen Unterhaltsbedarf der unterhaltenen Person, z. B. Krankheitskosten, kommt dafür eine Ermäßi-gung nach § 33 EStG in Betracht (BFH-Urteil vom 19. Juni 2008, BStBl 2009 II Seite 365).
12 Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung von Angehörigen in einem Altenpfle-geheim fallen unter § 33 EStG, während Aufwendungen für deren altersbedingte Heimunterbrin-
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gung nur nach § 33a Absatz 1 EStG berücksichtigt werden können (BFH-Urteil vom 30. Juni 2011, BStBl 2012 II Seite 876).
13 Ausbildungsunterhalt i. S. v. § 1610 BGB, zu dem auch Studiengebühren gehören können, ist typischer Unterhaltsaufwand (BFH-Urteil vom 17. Dezember 2009, BStBl 2010 II Seite 341).
14 Auch gelegentliche oder einmalige Leistungen können typische Unterhaltsaufwendungen sein, diese dürfen aber regelmäßig nicht als Unterhaltsleistungen für Vormonate und auch nicht zur Deckung des Unterhaltsbedarfs für das Folgejahr berücksichtigt werden (BFH-Urteil vom 5. Mai 2010, BStBl 2011 II Seite 164 und BFH-Urteil vom 11. November 2010, BStBl 2011 II Seite 966).
15 Die Abgrenzung der typischen von den untypischen Unterhaltsaufwendungen richtet sich nach deren Anlass und Zweckbestimmung, nicht nach deren Zahlungsweise. So kann eine Kapitalab-findung, mit der eine Unterhaltsverpflichtung abgelöst wird, nur im Rahmen des § 33a Absatz 1 EStG berücksichtigt werden (BFH-Urteil vom 19. Juni 2008, BStBl 2009 II Seite 365).
5. Abzugsbeschränkung / Ermittlung der abzugsfähigen Unterhaltsauf-wendungen unter Berücksichtigung des verfügbaren Nettoeinkom-mens
5.1 Ermittlung des verfügbaren Nettoeinkommens
16 Eine Beschränkung der Abziehbarkeit von Aufwendungen für den Unterhalt kann sich durch die Berücksichtigung der Verhältnisse des Steuerpflichtigen selbst ergeben. Es ist zu prüfen, inwie-weit der Steuerpflichtige zu Unterhaltsleistungen unter Berücksichtigung seiner persönlichen Einkommensverhältnisse verpflichtet ist bzw. bis zu welcher Höhe ihm die Übernahme der Unterhaltsleistungen überhaupt möglich ist. Hierfür ist es notwendig, das verfügbare Nettoein-kommen des Steuerpflichtigen zu ermitteln.
17 Bei der Ermittlung des verfügbaren Nettoeinkommens sind alle steuerpflichtigen Einkünfte i. S. d. § 2 Absatz 1 EStG, alle steuerfreien Einnahmen sowie etwaige Steuererstattungen (Einkom-mensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag) anzusetzen. Zu den Einkünften nach § 2 Absatz 1 EStG zählen sämtliche Gewinneinkünfte i. S. d. §§ 13-18 EStG sowie sämtliche Überschussein-künfte i. S. d. §§ 19-23 EStG. Darüber hinaus sind Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 EStG (der Abgeltungsteuer unterliegende Kapitalerträge) ohne Abzug des Sparer-Pauschbetrages nach § 20 Absatz 9 EStG einzubeziehen. Steuerfreie Einnahmen sind z. B. das Kin-dergeld und vergleichbare Leistungen, Leistungen nach dem SGB II, SGB III und BEEG, die ausge-zahlten Arbeitnehmer-Sparzulagen nach dem 5. VermBG, das Baukindergeld und der steuerfreie Teil der Rente. Wegen der Besonderheiten bei der Berücksichtigung von Kindergeld wird auch auf die Ausführungen unter Rn. 25 und 26 verwiesen.
18 Ein ggf. in Anspruch genommener Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG ist dem Nettoein-kommen wieder hinzuzurechnen, da dem Abzugsbetrag mangels Investition keine Ausgaben
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bzw. kein Werteverzehr zugrunde liegen und somit die Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen effektiv nicht beeinflusst wird (BFH-Urteil vom 6. Februar 2014, BStBl II Seite 619).
19 Abzuziehen sind die entsprechenden Steuervorauszahlungen und -nachzahlungen sowie die Steuerabzugsbeträge (Lohn- und Kirchensteuer, Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag). Ferner sind die unvermeidbaren Versicherungsbeiträge mindernd zu berücksichtigen (gesetzliche Sozi-alabgaben bei Arbeitnehmern, gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge bei Rent-nern, für alle Übrigen die eigenen Beiträge zu einer Basiskranken- und Pflegepflichtversiche-rung).
20 Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag ist auch dann abzuziehen, wenn der Steuerpflichtige keine Werbungskosten hatte (BFH-Urteil vom 11. Dezember 1997, BStBl 1998 II Seite 292). Entspre-chendes gilt für den Abzug anderer Werbungskosten-Pauschbeträge nach § 9a EStG und des Spa-rer-Pauschbetrags nach § 20 Absatz 9 EStG (ausgenommen der Abgeltungsteuer unterliegende Kapitalerträge, vgl. Rn. 17) bei der Ermittlung der anderen Einkünfte.
21 Die Berechnung des verfügbaren Nettoeinkommens ist bei Steuerpflichtigen mit Gewinnein-künften i. S. d. §§ 13-18 EStG regelmäßig auf Grundlage eines Dreijahreszeitraumes vorzuneh-men. Steuerzahlungen sind dabei in dem Jahr abzuziehen, in dem sie gezahlt worden sind. Füh-ren Steuerzahlungen für mehrere Jahre allerdings zu nicht unerheblichen Verzerrungen des unterhaltsrechtlich maßgeblichen Einkommens des Veranlagungszeitraumes sind die im maß-geblichen Dreijahreszeitraum geleisteten durchschnittlichen Steuerzahlungen zu ermitteln und vom „Durchschnittseinkommen“ des Veranlagungszeitraumes abzuziehen (vgl. BFH-Urteil vom 28. April 2016, BStBl II Seite 742).
5.2 Anwendung der Opfergrenze auf das verfügbare Nettoeinkommen
22 Unter Berücksichtigung seiner Verhältnisse ist ein Steuerpflichtiger nur insoweit zu Unterhalts-leistungen verpflichtet, als diese in einem vernünftigen Verhältnis zu seinen Einkünften stehen und ihm nach Abzug der Unterhaltsaufwendungen genügend Mittel zur Bestreitung des Lebens-bedarfs für sich und ggf. für seinen Ehegatten und seine Kinder verbleiben - sog. Opfergrenze (BFH-Urteil vom 27. September 1991, BStBl 1992 II Seite 35).
23 Soweit keine sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft i. S. d. Rn. 2 mit der unterhaltenen Person besteht, sind Unterhaltsaufwendungen im Allgemeinen höchstens insoweit als außergewöhnli-che Belastung anzuerkennen, als sie einen bestimmten Prozentsatz des verfügbaren Nettoein-kommens nicht übersteigen. Dieser beträgt 1 Prozent je volle 500 Euro des verfügbaren Nettoein-kommens, höchstens 50 Prozent, und ist um je 5 Prozent für den (ggf. auch geschiedenen) Ehe-gatten und für jedes Kind, für das der Steuerpflichtige Anspruch auf Freibeträge für Kinder nach § 32 Absatz 6 EStG, Kindergeld (§ 66 EStG) oder eine andere Leistung für Kinder (§ 65 EStG) hat, zu kürzen, höchstens um 25 Prozent. Bei der Berechnung der Opfergrenze ist die kinderbezogene 5-Prozent-Pauschale monatsbezogen zu kürzen, wenn nur für einen Teil des Jahres Anspruch auf Freibeträge für Kinder nach § 32 Absatz 6 EStG, Kindergeld (§ 66 EStG) oder eine andere Leistung für Kinder (§ 65 EStG) besteht (BFH-Urteil vom 14. Dezember 2016, BStBl 2017 II Seite 454).
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Die Opfergrenzenregelung gilt nicht bei Aufwendungen für den Unterhalt an den (ggf. auch geschiedenen) Ehegatten.
Beispiel 1:
Der ledige Steuerpflichtige A unterstützt seinen im Kalenderjahr 2025 nicht mit ihm in einem Haushalt lebenden Sohn B und zahlt für diesen zusätzlich begünstigte Beiträge zu dessen Basiskranken- und Pflege-pflichtversicherung in Höhe von 1.200 Euro, die nicht im Rahmen des Sonderausgabenabzugs berücksich-tigt werden. Für B besteht kein Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 EStG oder Kindergeld. A erzielte in den Kalenderjahren 2023 bis 2025 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von jährlich durch-schnittlich 30.000 Euro. Im Kalenderjahr 2025 erzielt A einen Verlust aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 5.000 Euro. Er entrichtet im Kalenderjahr 2025 Einkommensteuervorauszahlungen in Höhe von 5.000 Euro und eigene Beiträge zu einer Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung in Höhe von 6.000 Euro. Des Weiteren erhält A im April 2025 eine Einkommensteuererstattung für den Veranlagungszeitraum 2023 in Höhe von 1.000 Euro. B hat keine eigenen Einkünfte und Bezüge.
Berechnung der außergewöhnlichen Belastung nach § 33a Absatz 1 EStG:
Höchstbetrag nach § 33a Absatz 1 Satz 1 EStG:
12.096 Euro
zuzüglich Beiträge zur Basiskranken- und Pflege-pflichtversicherung des B nach § 33a Absatz 1 Satz 2 EStG:
1.200 Euro
Gesamthöchstbetrag nach § 33a Absatz 1 EStG:
13.296 Euro
Nettoeinkommen des A:
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
30.000 Euro
abzüglich Verlust aus Vermietung und Verpachtung
- 5.000 Euro
zuzüglich Einkommensteuererstattung
1.000 Euro
abzüglich eigene Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung
- 6.000 Euro
abzüglich Einkommensteuervorauszahlungen
- 5.000 Euro
verfügbares Nettoeinkommen für die Berechnung der Opfergrenze:
15.000 Euro
Opfergrenze: 1 % je volle 500 Euro des Nettoein-kommens (15.000 Euro : 500 Euro = 30) maßgebender Prozentsatz für die Berechnung der Opfergrenze
30 %
30 % von 15.000 Euro
4.500 Euro
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Es können maximal Unterhaltsleistungen in Höhe von 4.500 Euro als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Absatz 1 EStG berücksichtigt werden.
5.3 Ermittlung der abziehbaren Unterhaltsaufwendungen bei einer sozialrechtli-chen Bedarfsgemeinschaft
24 Bei einer bestehenden sozialrechtlichen Bedarfsgemeinschaft mit der unterhaltenen Person ist die Opfergrenze nicht anzuwenden (BFH-Urteil vom 29. Mai 2008, BStBl 2009 II Seite 363). Für die Ermittlung der nach § 33a Absatz 1 EStG maximal abziehbaren Unterhaltsaufwendungen sind die verfügbaren Nettoeinkommen des Unterhaltsleistenden und der unterhaltenen Person(en) zusammenzurechnen und dann nach Köpfen auf diese Person(en) zu verteilen (BFH-Urteil vom 17. Dezember 2009, BStBl 2010 II Seite 343).
25 Für zur sozialrechtlichen Bedarfsgemeinschaft gehörende gemeinsame Kinder (i. S. d. § 32 EStG) des Steuerpflichtigen und der unterhaltenen Person wird das hälftige Kindergeld sowie der hälf-tige Kinderbonus (Sonderzahlung in den Jahren 2020 und 2021 aufgrund der Corona-Pandemie, § 66 Absatz 1 Satz 2 ff. EStG i. d. F. vom 29. Juni 2020 bzw. 10. März 2021) jeweils dem Nettoein-kommen des Steuerpflichtigen und der unterhaltenen Person zugerechnet. Bei der Ermittlung der maximal abziehbaren Unterhaltsaufwendungen sind die den Eltern gemeinsam zur Verfü-gung stehenden Mittel um den nach § 1612a BGB zu ermittelnden Mindestunterhalt der Kinder zu kürzen (BFH-Urteil vom 17. Dezember 2009, BStBl 2010 II Seite 343). Der verbleibende Betrag ist auf die Eltern nach Köpfen zu verteilen und ergibt die maximal abziehbaren Unterhaltsauf-wendungen i. S. d. § 33a Absatz 1 EStG.
26 Für zur sozialrechtlichen Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder (i. S. d. § 32 EStG) des Steuer-pflichtigen, die zu der unterhaltenen Person in keinem Kindschaftsverhältnis stehen, wird bei der Berechnung des verfügbaren Nettoeinkommens das hälftige Kindergeld sowie der hälftige Kinderbonus (siehe Rn. 25) hinzugerechnet. Bei der Ermittlung der maximal abziehbaren Unter-haltsaufwendungen ist das gemeinsame verfügbare Nettoeinkommen um die Hälfte des nach § 1612a BGB zu ermittelnden Mindestunterhalts für diese Kinder bzw. dieses Kind zu kürzen und der verbleibende Betrag nach Köpfen zu verteilen.
27 Gemäß § 1612a BGB richtet sich der Mindestunterhalt nach dem steuerfrei zu stellenden sächli-chen Existenzminimum eines Kindes. Er beträgt monatlich entsprechend dem Alter des Kindes für die Zeit bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 87 Prozent (erste Altersstufe), für die Zeit vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres 100 Prozent (zweite Altersstufe) und für die Zeit vom dreizehnten Lebensjahr an 117 Prozent (dritte Altersstufe) des steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimums des Kindes (siehe Düsseldorfer Tabelle).
28 Soweit zur sozialrechtlichen Bedarfsgemeinschaft bei einer eheähnlichen Gemeinschaft auch Kinder (i. S. d. § 32 EStG) des Lebensgefährten / der Lebensgefährtin gehören, die zum Steuer-pflichtigen in keinem Kindschaftsverhältnis stehen und denen gegenüber der Steuerpflichtige nicht unterhaltsverpflichtet ist, ist aus Vereinfachungsgründen typisierend zu unterstellen, dass deren Unterhaltsbedarf in vollem Umfang durch das Kindergeld und die Unterhaltsaufwendun-
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gen des anderen Elternteils abgedeckt wird und sie damit nicht der sozialrechtlichen Bedarfsge-meinschaft angehören. Dies hat zur Folge, dass diese Kinder bei der Ermittlung und Verteilung des verfügbaren Nettoeinkommens nicht berücksichtigt werden. Kindergeld, das der unterhalte-nen Person für ein solches Kind zufließt, ist demnach bei der Ermittlung des verfügbaren Netto-einkommens nicht zu berücksichtigen.
Beispiel 2:
Der Steuerpflichtige A und dessen Lebensgefährtin B leben zusammen mit dem leiblichen Kind von B in eheähnlicher Gemeinschaft und bilden eine sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft. A ist nicht der leibliche Vater des Kindes. A unterstützt B und zahlt für B zusätzlich begünstigte Beiträge zu deren Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung in Höhe von 1.200 Euro, die nicht im Rahmen des Sonderausgabenabzugs berücksichtigt werden. Im Kalenderjahr 2025 erzielt A Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 40.000 Euro und einen Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von 5.000 Euro. Er entrichtet im Kalenderjahr 2025 Lohn- und Kirchensteuer in Höhe von 6.300 Euro und gesetzliche Sozi-alabgaben in Höhe von 8.000 Euro. Des Weiteren erhält A im April 2025 eine Einkommensteuererstattung für den Veranlagungszeitraum 2023 in Höhe von 1.000 Euro. B erhält Kindergeld und hat darüber hinaus keine eigenen Einkünfte und Bezüge.
Berechnung der außergewöhnlichen Belastung nach § 33a Absatz 1 EStG:
Höchstbetrag nach § 33a Absatz 1 Satz 1 EStG:
12.096 Euro
zuzüglich Beiträge zur Basiskranken- und Pfle-gepflichtversicherung der B nach § 33a Absatz 1 Satz 2 EStG:
1.200 Euro
Gesamthöchstbetrag nach § 33a Absatz 1 EStG:
13.296 Euro
Nettoeinkommen des A:
Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit
40.000 Euro
abzüglich Arbeitnehmer-Pauschbetrag
- 1.230 Euro
38.770 Euro
abzüglich Verlust aus privaten Veräußerungsge-schäften
- 5.000 Euro
zuzüglich Einkommensteuererstattung
1.000 Euro
abzüglich gesetzliche Sozialabgaben
- 8.000 Euro
abzüglich Lohn- und Kirchensteuer
- 6.300 Euro
Nettoeinkommen des A:
20.470 Euro
Nettoeinkommen der B:
0 Euro
gemeinsames verfügbares Nettoeinkommen:
20.470 Euro
Aufteilung des Nettoeinkommens nach Köpfen
: 2
10.235 Euro
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Es können maximal Unterhaltsleistungen in Höhe von 10.235 Euro als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Absatz 1 EStG anerkannt werden. Die Opfergrenze ist nicht anzuwenden. Bei der Ermittlung und Ver-teilung des verfügbaren Nettoeinkommens ist das Kind von B nicht zu berücksichtigen.
Beispiel 3:
Der Steuerpflichtige A lebt im Kalenderjahr 2025 mit seiner Lebensgefährtin B in einer eheähnlichen Gemeinschaft in einem gemeinsamen Haushalt. A hat zwei leibliche Kinder (Kind X vollendet im Juni 2025 das sechste Lebensjahr, Kind Y vollendet im Juni 2025 das fünfzehnte Lebensjahr) mit in den Haushalt gebracht, die zu B in keinem Kindschaftsverhältnis stehen. Die zwei von B mit in die Haushaltsgemein-schaft gebrachten Kinder stehen in keinem Kindschaftsverhältnis zu A. Für alle Kinder wird noch Kinder-geld gezahlt. A unterstützt B und zahlt für diese zusätzlich begünstigte Beiträge zu deren Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung in Höhe von 1.200 Euro, die nicht im Rahmen des Sonderausgabenabzugs berücksichtigt werden. A erzielt im Kalenderjahr 2025 Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 40.000 Euro sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 1.000 Euro. Er entrichtet im Kalenderjahr 2025 gesetzliche Sozialabgaben in Höhe von 7.900 Euro und Lohn- und Kir-chensteuer in Höhe von 6.300 Euro. Außerdem hat A im Kalenderjahr 2025 Einkommensteuervorauszahlungen in Höhe von 2.000 Euro und eine Einkommensteuernachzahlung für den Veranlagungszeitraum 2023 in Höhe von 4.000 Euro geleistet. B hat keine weiteren Einkünfte oder Bezüge und kein eigenes Vermögen. Kind X:
monatlicher Mindestunterhalt von Januar bis Mai nach der ersten Altersstufe: 482Euro (x 5 = gesamt 2.410 Euro) monatlicher Mindestunterhalt von Juni bis Dezember nach der zweiten Altersstufe: 554 Euro (x 7 = gesamt 3.878 Euro) Jahresmindestunterhalt für Kind X = 6.288 Euro davon hälftiger Anteil des A = 3.144 Euro
Kind Y:
monatlicher Mindestunterhalt von Januar bis Dezember nach der dritten Altersstufe: 649 Euro (x 12 = gesamt 7.788 Euro) Jahresmindestunterhalt für Kind Y = 7.788 Euro davon hälftiger Anteil des A = 3.894 Euro
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Berechnung der außergewöhnlichen Belastung nach § 33a Absatz 1 EStG:
Höchstbetrag nach § 33a Absatz 1 Satz 1 EStG:
12.096 Euro
zuzüglich Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung der B nach § 33a Absatz 1 Satz 2 EStG:
1.200 Euro
Gesamthöchstbetrag nach § 33a Absatz 1 EStG:
13.296 Euro
Nettoeinkommen A:
Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit
40.000 Euro
abzüglich Arbeitnehmer-Pauschbetrag
- 1.230 Euro
38.770 Euro
abzüglich gesetzliche Sozialabgaben
- 7.900 Euro
abzüglich Lohn- und Kirchensteuer
- 6.300 Euro
Einkünfte aus Vermietung und Verpach-tung
1.000 Euro
abzüglich Einkommensteuernachzahlung
- 4.000 Euro
abzüglich Einkommensteuervorauszah-lungen
- 2.000 Euro
zuzüglich hälftiges Kindergeld für die Kin-der X und Y von A
3.060 Euro
Nettoeinkommen A:
22.630 Euro
Nettoeinkommen B:
0 Euro
gemeinsames Nettoeinkommen von A und B:
22.630 Euro
abzüglich Mindestunterhalt für die Kinder X und Y von A ( 3.144 Euro + 3.894 Euro =)
- 7.038 Euro
gemeinsames verfügbares Nettoeinkom-men:
15.592 Euro
Aufteilung des Nettoeinkommens nach Köpfen auf A und B
: 2
7.796 Euro
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Es können maximal Unterhaltsleistungen in Höhe von 7.796 Euro als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Absatz 1 EStG anerkannt werden. Die Opfergrenze ist nicht anzuwenden. Bei der Ermittlung und Ver-teilung des verfügbaren Nettoeinkommens sind die leiblichen Kinder von B nicht zu berücksichtigen.
6. Eigene Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person
29 Hat die unterhaltene Person andere eigene Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unter-halts bestimmt oder geeignet sind, so vermindert sich der Höchstbetrag um die eigenen Ein-künfte und Bezüge, soweit diese den Betrag von insgesamt 624 Euro jährlich übersteigen sowie um die vom Unterhaltsempfänger als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln oder von Förde-rungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, bezogenen Zuschüsse (§ 33a Absatz 1 Satz 5 EStG).
30 Als anrechenbare “andere Einkünfte“ i. S. d. § 33a Absatz 1 Satz 5 EStG sind alle Einkünfte i. S. d. Einkommensteuergesetzes (§ 2 Absatz 1 EStG) zu verstehen; Verlustabzüge nach § 10d EStG, Son-derausgaben und außergewöhnliche Belastungen sind nicht zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 18. Juni 2015, BStBl II Seite 928). Fiktive Einkünfte sind nicht anzusetzen (vgl. BFH-Urteil vom 9. März 2017, BStBl II Seite 890).
31 Bezüge i. S. d. § 33a Absatz 1 Satz 5 EStG sind alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die nicht im Rahmen der einkommensteuerrechtlichen Einkünfteermittlung erfasst werden. Zu den Bezü-gen zählt in vollem Umfang auch das Elterngeld einschließlich des Sockelbetrags; § 2 Absatz 4 BEEG (vgl. BFH-Beschluss vom 20. Oktober 2016, BStBl 2017 II Seite 194).
32 Weitere Einzelheiten, welche Einkünfte und Bezüge angerechnet bzw. nicht angerechnet wer-den, sind in H 33a.1 „Anrechnung eigener Einkünfte und Bezüge“ EStH 2020 mit Verweis auf R 33a.1 Absatz 3 EStR 2012 dargestellt.
33 Bei der Feststellung der anzurechnenden Bezüge sind aus Vereinfachungsgründen insgesamt 180 Euro im Kalenderjahr abzuziehen, wenn nicht höhere Aufwendungen, die im Zusammen-hang mit dem Zufluss der entsprechenden Einnahmen stehen, geltend gemacht werden (vgl. R 33a.1 Absatz 3 Satz 5 EStR 2012).
34 Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die der Mindestversorgung dienen, werden bei der Bemessung des Höchstbetrages berücksichtigt. Sie dürfen daher zur Vermeidung einer Dop-pelberücksichtigung nicht zusätzlich die Einkünfte der unterhaltenen Person mindern. Arbeit-nehmerbeiträge zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung für Leistungen, die über das sozialhilferechtliche Niveau hin-ausgehen, dürfen ebenfalls nicht abgezogen werden (BFH-Urteil vom 18. Juni 2015, BStBl II Seite 928).
35 Im Rahmen der Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge sind Kapitalerträge, soweit die tarifliche Einkommensteuer zur Anwendung kommt, unter Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrages nach § 20 Absatz 9 EStG als Einkünfte zu erfassen. Kapitalerträge, die nach § 32d
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Absatz 1 und § 43 Absatz 5 EStG der Abgeltungsteuer unterliegen, sind als Bezüge ohne Abzug des Sparer-Pauschbetrages nach § 20 Absatz 9 EStG nach § 33a Absatz 1 Satz 5 EStG zu erfassen (vgl. R 33a.1 Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 EStR 2012).
36 Eigene Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person sind nur anzurechnen, soweit sie auf den Unterhaltszeitraum entfallen (§ 33a Absatz 3 Satz 2 EStG) (vgl. H 33a.3 „Allgemeines“ EStH 2020).
7. Nachweiserfordernisse
37 Bei Geldzuwendungen sind die Rn. 13 ff. des BMF-Schreibens „Berücksichtigung von Aufwen-dungen für den Unterhalt von Personen im Ausland als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Absatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG)“ vom 15. Oktober 2025 sinngemäß anzuwenden.
Schlussbestimmung
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig. |
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| BMF 15.10.2025 | Allgemeine Hinweise zur Berücksichtigung von Unterhalsaufwendungen nach § 33a EStG im Ausland |
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SteuerthemenUnterhalt |
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| Berechnungsbogen | Mobilitätsprämie ab VZ 2026 V26-1 |
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SteuerthemenWerbungskosten |
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V26-1
BERECHNUNGSBOGEN | MOBILITÄTSPRÄMIE AB VZ 2026
bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
Calculator Ermittlung der Mobilitätsprämie (Folgende Ausführungen basieren auf den Beträgen des VZ 2026)
1. Ermittlung der Abzugsfähigkeit (Voraussetzung liegt vor)
Arrow-Alt-Circle-Down
a. Erhöhte Entfernungspauschale ab dem 21. km?
km (= Gesamt-km abzgl. 20 km) x Arbeitstage x 0,38 € = €
b. Überschreitung des Werbungskosten-Pauschbetrags von 1.230 €
arrow-alt-circle-right Ermittlung der tatsächlichen Werbungskosten
• Entfernungspauschale
20 km x Arbeitstage x 0,38 € €
km (= Gesamt-km abzgl. 20 km) x Arbeitstage x 0,38 € + €
• Weitere Werbungskosten
(z. B. Arbeitsmittel [wie PC, Drucker etc.], Homeoffice-Pauschale, Arbeitszimmer, etc.)
+ €
+ €
+ €
+ €
Summe der tatsächlichen Werbungskosten (Summe b) = €
arrow-alt-circle-right Überschreitung des Werbungskosten-Pauschbetrag von 1.230 €
(= tatsächliche Werbungskosten [Summe b] € - 1.230 € = €
c. Unterschreitung des Grundfreibetrags
Ermittlung des zu versteuernden Einkommens [Summe c]
(= Arbeitslohn – Werbungskosten – Sonderausgaben – außergewöhnliche Belastungen – etc.)
= €
Unterschreitung des Grundfreibetrags von 12.348 € (VZ 2026)
(= 12.348 € - zu versteuerndes Einkommen [Summe c] € = €
Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der Mobilitätsprämie liegen vor,
sofern alle drei Voraussetzungen (a CHECK, b CHECK und c CHECK) kumulativ vorliegen
2. Ermittlung der abzugsfähigen Mobilitätsprämie
a. Bemessungsgrundlage
Niedrigster Betrag von a ( ), b ( ), c ( ), = €
b. Mobilitätsprämie
14 % x € (= niedrigster Betrag gem. 2.a.: a, b oder c) = €
Check-Circle Voraussetzungen:
Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von mind. 21 km
Das zu versteuernde Einkommen (zvE) ist niedriger als der Grundfreibetrag (VZ 2026: 12.348 €)
Die gesamten Werbungskosten sind höher als der Werbungskosten-Pauschbetrag von 1.230 € (ab VZ 2023)
arrow-alt-circle-right Die Voraussetzungen müssen kumulativ (= alle drei gleichzeitig) vorliegen.
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V26-1
BERECHNUNGSBOGEN | MOBILITÄTSPRÄMIE AB VZ 2026
bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
Musterbeispiel
A ist Masterstudent und hat im Jahr 2026 folgende Einnahmen und Ausgaben:
• Bruttoarbeitslohn
• Abziehbare Sonderausgaben
• Abziehbare außergewöhnliche Belastungen
• Berufliche Aufwendungen:
o 60 Fahrten zur Universität (35 km)
o 120 Homeoffice-Tage im Rahmen des Studiums
o Tablet 1.000 €, berufliche Nutzung 50 %
6.000 €
800 €
300 €
Calculator Ermittlung der Mobilitätsprämie
1. Ermittlung der Abzugsfähigkeit (Voraussetzung liegt vor,
so CHECKumkreisen)
a. Erhöhte Entfernungspauschale ab dem 21. km? CHECK
15 km (= Gesamt-km abzgl. 20 km) x 60 Arbeitstage x 0,38 € = 342 €
b. Überschreitung des Werbungskosten-Pauschbetrags von 1.230 € CHECK
arrow-alt-circle-right Ermittlung der tatsächlichen Werbungskosten
• Entfernungspauschale
20 km x 60 Arbeitstage x 0,38 € 456 €
15 km (= Gesamt-km abzgl. 20 km) x 60 Arbeitstage x 0,38 € + 342 €
• Weitere Werbungskosten
(z. B. Arbeitsmittel [wie PC, Drucker etc.], Homeoffice-Pauschale bzw. Tagespauschale (ab VZ 2023), Arbeitszimmer, etc.)
Homeoffice-Pauschale (120 Tage x 6 €) + 720 €
Tablet 1.000 € x 50 % berufliche Nutzung + 500 €
Summe der tatsächlichen Werbungskosten (Summe b) = 2.018 €
arrow-alt-circle-right Überschreitung des Werbungskosten-Pauschbetrag von 1.230 €
(= tatsächliche Werbungskosten [Summe b] 2.018 € - 1.230 € = 788 €
c. Unterschreitung des Grundfreibetrags CHECK
Ermittlung des zu versteuernden Einkommens [Summe c]
(= Arbeitslohn – Werbungskosten – Sonderausgaben – außergewöhnliche Belastungen – etc.)
(= 6.000 € - 800 € - 300 € - 2.018 €) = 2.882 €
Unterschreitung des Grundfreibetrags von 12.348 € (VZ 2026)
(= 12.348 € - zu versteuerndes Einkommen [Summe c] 2.882 € = 9.466 €
Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der Mobilitätsprämie liegen vor,
sofern alle drei Voraussetzungen (a CHECK, b CHECK und c CHECK) kumulativ vorliegen
2. Ermittlung der abzugsfähigen Mobilitätsprämie
a. Bemessungsgrundlage
Niedrigster Betrag von a ( 342 € ), b ( 788 € ), c ( 9.466€ ), = 342 €
b. Mobilitätsprämie
14 % x 342 € (= niedrigster Betrag gem. 2.a.: a, b oder c) = 48 € |
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| BMF 10.06.2022 | Steuerliche Behandlung von Arbeitnehmereinkünften bei Auslandstätigkeit (Auslandstätigkeitserlass) ab VZ 2023 |
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AuslandSteuerthemen |
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Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin www.bundesfinanzministerium.de
POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT TEL Oberste Finanzbehörden FAX der Länder E-MAIL DATUM 10. Juni 2022 nachrichtlich: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Bundesministerium für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung Bundeszentralamt für Steuern BETREFF Steuerliche Behandlung von Arbeitnehmereinkünften bei Auslandstätigkeiten (Auslandstätigkeitserlass) BEZUG Neufassung des BMF-Schreibens vom 31. Oktober 1983 (BStBl I S. 470) GZ IV C 5 - S 2293/19/10012 :001 DOK 2022/0079983 (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben) Für die steuerliche Behandlung von Arbeitnehmereinkünften bei Auslandstätigkeiten gilt nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder aufgrund des § 34c Absatz 5 Einkommensteuergesetz (EStG) Folgendes: 1 Bei einem Arbeitnehmer eines Arbeitgebers mit Sitz, Geschäftsleitung, Betriebsstätte oder einem ständigen Vertreter in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) Anwendung findet (EU-/EWR-Arbeitgeber), wird von der Besteuerung des Arbeitslohns, den der Arbeit-nehmer aufgrund eines gegenwärtigen Dienstverhältnisses für eine begünstigte Tätigkeit im Ausland erhält, abgesehen.
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I. Begünstigte/Nicht begünstigte Tätigkeit
2 Begünstigt ist die Auslandstätigkeit für einen EU-/EWR-Arbeitgeber im Zusammenhang mit
1. der Planung, Errichtung, Einrichtung, Inbetriebnahme, Erweiterung, Instandsetzung, Modernisierung, Überwachung oder Wartung von Fabriken, Bauwerken, ortsgebunde-nen großen Maschinen oder ähnlichen Anlagen; außerdem ist das Betreiben der Anla-gen bis zur Übergabe an den Auftraggeber begünstigt; nicht begünstigt sind insbeson-dere Sanierungs-, Restaurierungs-, Reinigungs- und Sicherungsarbeiten an Bauwerken ohne industrielle bzw. technische Nutzung,
2. dem Einbau, der Aufstellung, der Instandsetzung oder Wartung sonstiger Wirtschafts-güter; diese Wirtschaftsgüter müssen ausschließlich von EU-/EWR-Arbeitgebern her-gestellt oder instandgesetzt bzw. gewartet werden; zu den sonstigen Wirtschaftsgütern zählen auch Militärflugzeuge und -fahrzeuge,
3. dem Aufsuchen oder der Gewinnung von Bodenschätzen,
4. der Beratung ausländischer Auftraggeber oder Organisationen im Hinblick auf Vorha-ben im Sinne der Nummern 1, 2 oder 3 oder
5. der deutschen öffentlichen Entwicklungshilfe im Rahmen der Technischen oder Finan-ziellen Zusammenarbeit, wenn eine Projektförderung unmittelbar oder mittelbar aus inländischen öffentlichen Mitteln zu mindestens 75 % vorliegt.
3 Nicht begünstigt sind insbesondere
- die Tätigkeit des Bordpersonals auf Seeschiffen,
- die Produktion von Schiffen im Ausland,
- die finanzielle Beratung mit Ausnahme der Nummer 5 (siehe Randnummer (Rn.) 2),
- das Einholen von Aufträgen (Akquisition), ausgenommen die Beteiligung an Aus-schreibungen sowie
- die Tätigkeit im Bereich der humanitären Hilfe.
II. Dauer der begünstigten Tätigkeit
4 Die Auslandstätigkeit muss mindestens drei Monate ununterbrochen in Staaten ausgeübt wer-den, mit denen kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) besteht, in das Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einbezogen sind.
5 Sie beginnt mit Antritt der Reise ins Ausland und endet mit der endgültigen Rückkehr ins Inland. Eine vorübergehende Rückkehr ins Inland oder ein kurzer Aufenthalt in einem Staat, mit dem ein DBA besteht, in das Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einbezogen sind, gelten bis zu einer Gesamtaufenthaltsdauer von zehn vollen Kalendertagen innerhalb der Min-
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destfrist nicht als Unterbrechung der Auslandstätigkeit, wenn sie zur weiteren Durchführung oder Vorbereitung eines begünstigten Vorhabens notwendig sind. Dies gilt bei längeren Aus-landstätigkeiten entsprechend für die jeweils letzten drei Monate.
6 Eine Unterbrechung der Tätigkeit im Falle eines Urlaubs oder einer Krankheit ist unschädlich, unabhängig davon, wo sich der Arbeitnehmer während der Unterbrechung aufhält. Zeiten der unschädlichen Unterbrechung sind bei der Dreimonatsfrist nicht mitzurechnen. Als unschädli-che Unterbrechung gelten auch Freizeitblöcke (inklusive eingeschlossener arbeitsfreier Wochenenden und Feiertage) während einer begünstigten Auslandstätigkeit, wenn die Aus-landstätigkeit insgesamt mindestens drei Monate in Staaten ausgeübt wird, mit denen kein DBA besteht, in das Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einbezogen sind.
III. Begünstigter Arbeitslohn
7 Zum begünstigten Arbeitslohn gehören auch folgende steuerpflichtige Einnahmen, soweit sie für eine begünstigte Auslandstätigkeit gezahlt werden:
1. Zulagen, Prämien oder Zuschüsse des Arbeitgebers für Aufwendungen des Arbeitneh-mers, die durch eine begünstigte Auslandstätigkeit veranlasst sind, oder die entspre-chende unentgeltliche Ausstattung oder Bereitstellung durch den Arbeitgeber,
2. Weihnachtszuwendungen, Erfolgsprämien oder Tantiemen,
3. Arbeitslohn, der auf den Urlaub - einschließlich eines angemessenen Sonderurlaubs aufgrund einer begünstigten Tätigkeit - entfällt, Urlaubsgeld oder Zahlungen als Urlaubsabgeltung,
4. Lohnfortzahlungen aufgrund einer Erkrankung während einer begünstigten Auslands-tätigkeit bis zur Wiederaufnahme dieser oder einer anderen begünstigten Tätigkeit oder bis zur endgültigen Rückkehr ins Inland.
8 Werden solche Zuwendungen nicht gesondert für die begünstigte Tätigkeit geleistet, so sind sie entsprechend dem BMF-Schreiben vom 14. März 2017 (BStBl I S. 473) aufzuteilen.
9 Für Aufwendungen, die mit dem begünstigten Arbeitslohn in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, gelten die Abzugsverbote nach § 3c Absatz 1 EStG und § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 1. Halbsatz EStG.
IV. Progressionsvorbehalt
10 Auf das nach § 32a Absatz 1 EStG zu versteuernde Einkommen ist der Steuersatz anzuwen-den, der sich unter Einbeziehung der nach diesem Schreiben begünstigten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ergibt. § 32b Absatz 2 EStG ist entsprechend anzuwenden.
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V. Nichtanwendung
11 Diese Regelung gilt nicht, soweit
1. der Arbeitslohn unmittelbar oder mittelbar aus inländischen öffentlichen Kassen - ein-schließlich der Kassen des Bundeseisenbahnvermögens und der Deutschen Bundes-bank - gezahlt wird; für das Merkmal der Zahlung aus einer inländischen öffentlichen Kasse gelten die Grundsätze von Abschnitt I in Verbindung mit Abschnitt III des BMF-Schreibens vom 13. November 2019 (BStBl I S. 1082), oder
2. die Tätigkeit in einem Staat ausgeübt wird, mit dem ein DBA besteht, in das Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einbezogen sind; ist ein Abkommen für die Zeit vor sei-nem Inkrafttreten anzuwenden, so verbleibt es bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bei den vorstehenden Regelungen, soweit sie für den Arbeitnehmer günstiger sind, oder
3. der Steuerpflichtige nicht nachweist, dass die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn abzüglich der damit in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Werbungskosten) in dem Staat, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, einer der deutschen Einkommensteuer entsprechenden Steuer in einer durchschnittlichen Höhe von mindestens 10 % unterliegen, und dass die auf die Einkünfte festgesetzte Steuer entrichtet wurde; zur Ermittlung der durchschnittlichen Steuerbelastung sind die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Tätigkeitsstaat nach deutschem Steuer-recht zu ermitteln.
12 Aufgrund der Begünstigung ausschließlich von Tätigkeiten im Ausland nach Abschnitt I (Rn. 2) sowie aufgrund der Nichtanwendung des Auslandstätigkeitserlasses auf Fälle des Bezugs von Arbeitslohn aus inländischen öffentlichen Kassen hat der Auslandstätigkeitserlass für Fälle der beschränkten Steuerpflicht keinen Anwendungsbereich.
13 Auf Zahlungen, die aus einer inländischen öffentlichen Kasse gewährt werden, ist der Aus-landstätigkeitserlass grundsätzlich nicht anwendbar (vgl. Nummer 1, Rn. 11). Etwas Anderes gilt nur, wenn die Tätigkeit im Rahmen eines durch andere Träger bzw. weitere Institutionen, die keine inländische öffentliche Kasse sind (z. B. Institutionen der EU), kofinanzierten Pro-jekts ausgeübt wird. Im Falle einer derartigen Mischfinanzierung sind die Zahlungen aufzutei-len. Das gilt bei unmittelbaren wie bei mittelbaren Zahlungen aus inländischen öffentlichen Kassen gleichermaßen (vgl. BMF-Schreiben vom 13. November 2019, BStBl I S. 1082, Rz. 12 f.).
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14 Beispiel zur Kofinanzierung:
Das Unternehmen A (inländische öffentliche Kasse) entsendet seinen Arbeitnehmer B im Rahmen eines zu 75 % mit Haushaltsmitteln des Bundes und zu 25 % mit Mitteln der EU dotierten Entwicklungshilfeprojekts für drei Jahre in den Staat S (kein DBA mit Deutsch-land). B behält seinen Wohnsitz in Deutschland bei und bezieht sein Gehalt weiterhin aus-schließlich von A.
Im Rahmen der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht (§ 1 Absatz 1 EStG) unterliegt der Arbeitslohn des B der Besteuerung. Der Auslandstätigkeitserlass findet grundsätzlich Anwen-dung, da eine Projektförderung aus inländischen öffentlichen Mitteln zu mindestens 75% vorliegt (vgl. Abschnitt I Nummer 5, Rn. 2). Soweit das Projekt aus einer inländischen öffent-lichen Kasse finanziert wird, ist die Anwendung aber nach Abschnitt V Nummer 1 (Rn. 11) ausgeschlossen. Soweit das Projekt aus Mitteln der EU finanziert wird, liegt hingegen kein Arbeitslohn aus inländischen öffentlichen Kassen vor. Somit sind 25 % des Gehalts des B steuerfrei und unterliegen dem Progressionsvorbehalt (vgl. Abschnitt IV, Rn. 10).
15 Beispiel zur Mindestbesteuerung:
Der Angestellte eines international tätigen Unternehmens im Bereich des Anlagenbaus erhält für seinen zehnmonatigen Einsatz zur Inbetriebnahme einer Fabrik im Staat S (kein DBA mit Deutschland) ein Gehalt i. H. v. 110.000 €. Die nach dem EStG ermittelten Werbungskosten, die mit dieser begünstigten Tätigkeit in Zusammenhang stehen, betragen 10.000 €. Seinen Wohnsitz in Deutschland behält er bei. Auf das Gehalt zahlt er in S ausweislich des von ihm vorgelegten Steuerbescheides eine der deutschen Einkommensteuer entsprechende Steuer in Höhe von umgerechnet 9.000 €. Bezogen auf die Einkünfte von 100.000 € ergibt sich ein durchschnittlicher Steuersatz von 9 %. Da dieser unter 10 % liegt, findet die Steuerbefreiung hier keine Anwendung. Die im Ausland gezahlte Steuer kann unter den Voraussetzungen des § 34c EStG auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet oder bei der Ermittlung der Ein-künfte abgezogen werden.
VI. Verfahrensvorschriften
16 Der Verzicht auf die Besteuerung im Steuerabzugsverfahren ist vom Arbeitgeber oder Arbeit-nehmer beim Betriebsstättenfinanzamt zu beantragen (Freistellungsbescheinigung). Dabei ist glaubhaft zu machen, dass die nach deutschem Recht ermittelten Einkünfte im Tätigkeitsstaat voraussichtlich einer der deutschen Einkommensteuer entsprechenden Steuer unterliegen; der Nachweis über die Höhe der Besteuerung (vgl. Abschnitt V Nummer 3, Rn. 11) ist erst im Veranlagungsverfahren erforderlich.
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17 Wurde glaubhaft gemacht, dass die Voraussetzungen der Steuerbefreiung vorliegen, so kann die Freistellungsbescheinigung erteilt werden, solange dem Arbeitgeber eine Änderung des Lohnsteuerabzugs möglich ist (§ 41c EStG). Außerdem muss sich der Arbeitgeber verpflich-ten, das folgende Verfahren einzuhalten:
1. Der begünstigte Arbeitslohn ist im Lohnkonto gesondert aufzuzeichnen und in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung, ggf. der besonderen Lohnsteuerbescheini-gung, sowie der Gehaltsbescheinigung, dem Entgeltnachweis etc. jeweils getrennt vom übrigen Arbeitslohn anzugeben.
2. Die Freistellungsbescheinigung ist als Beleg zum Lohnkonto des Arbeitnehmers zu nehmen.
3. Für Arbeitnehmer, die während des Kalenderjahrs begünstigten Arbeitslohn bezogen haben, darf der Arbeitgeber weder die Lohnsteuer nach dem voraussichtlichen Jahres-arbeitslohn ermitteln (§ 39b Absatz 2 Satz 12 EStG, sog. permanenter Jahresausgleich) noch einen Lohnsteuer-Jahresausgleich nach § 42b EStG durchführen.
18 Die Berechtigung oder Verpflichtung zur Änderung des Lohnsteuerabzugs und eine ver-pflichtende Anzeige gegenüber dem Betriebsstättenfinanzamt richten sich nach § 41c EStG und R 41c.1 LStR. § 42d EStG bleibt unberührt (siehe auch R 42d.1 LStR und H 42d.1 LStH).
19 Die abschließende Prüfung der Steuerfreistellung des Arbeitslohns erfolgt im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer. Soweit aufgrund der Freistellungsbescheinigung bereits im Rahmen des Steuerabzugsverfahrens auf die Besteuerung verzichtet wurde, sind insbeson-dere die Nachweise nach Abschnitt V Nummer 3 (Rn. 11) im Rahmen der Veranlagung zu erbringen. Soweit nicht bereits vom Steuerabzug abgesehen worden ist, hat der Arbeitnehmer den Verzicht auf die Besteuerung bei seinem Wohnsitzfinanzamt im Rahmen der Veranla-gung zu beantragen. Der Antrag auf Anwendung des Auslandstätigkeitserlasses ist spätestens bis zum Eintritt der Bestandskraft des Steuerbescheids zu stellen.
VII. Anwendungsregelung
20 Dieses Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 31. Oktober 1983 (BStBl I S. 470) mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2023. Im Lohnsteuerabzugsverfahren ist dieses Schreiben erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem 31. Dezember 2022 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2022 zufließen.
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Dieses BMF-Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de) unter den Rubriken „Themen - Steuern - Steuerarten - Lohnsteuer - BMF-Schreiben/Allgemeines“ und „Themen - Steuern - Internationales Steuerrecht - Allgemeine Informationen“ zur Ansicht und zum Abruf bereit.
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| BMF 26.11.2021 | Zusammenstellung geltender Konsultationsvereinbarungen im Sinne des DBA Österreich |
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POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97 10117 Berlin TEL Oberste Finanzbehörden FAX der Länder E-MAIL DATUM 26. November 2021 nachrichtlich: Bundeszentralamt für Steuern Bundesfinanzakademie im Bundesministerium der Finanzen BETREFF Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 24. August 2000 (DBA-Österreich); Zusammenstellung geltender Konsultationsvereinbarungen im Sinne von Art. 25 Abs. 3 DBA-Österreich ANLAGEN 7 GZ IV B 3 - S 1301-AUT/19/10006 :003 DOK 2021/0000002 (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben) Mit der zuständigen Behörde der Republik Österreich wurden in den letzten Jahren mehrere Konsultationsvereinbarungen im Sinne von Art. 25 Abs. 3 DBA-Österreich abgeschlossen. Zur Erleichterung der Rechtsanwendung werden die derzeit gültigen Konsultations-vereinbarungen in diesem BMF-Schreiben zusammengefasst: - Konsultationsvereinbarung vom 4. April/9. April 2019 zu Zweifelsfragen hinsichtlich der Auslegung der Grenzgängerregelung nach Art. 15 Abs. 6 des deutsch-österreichischen Doppelbesteuerungsabkommens vom 24. August 2000 (BStBl 2019 I S. 456) – Anlage 1, - Konsultationsvereinbarung vom 30. Oktober 2018 zur Auslegung von Artikel 18 Absatz 2 des deutsch-österreichischen Doppelbesteuerungsabkommens vom 24. August 2000, zuletzt geändert durch das Änderungsprotokoll vom 29. Dezember 2010 (BStBl 2018 I S. 1105) – Anlage 2, Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin www.bundesfinanzministerium.de
Seite 2 - Konsultationsvereinbarung vom 10. August 2012 zur Besteuerung von Hinterbliebenenpensionen nach Artikel 19 Absatz 2 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 24. August 2000 (BStBl 2012 I S. 865) – Anlage 3, - Konsultationsvereinbarung betreffend die steuerliche Behandlung von erstattungsfähigem Kurzarbeitergeld nach dem deutschen Sozialgesetzbuch 3 (SGB III) (in Österreich mit Erlass vom 8. Juni 2012 – BMF-010221/0376-IV/4/2012 - AÖF Nr. 135/2012 – veröffentlicht) – Anlage 4, - Konsultationsvereinbarung betreffend die steuerrechtliche Behandlung von erstattungsfähigen Aufstockungsbeträgen nach dem deutschen Altersteilzeitgesetz – (in Österreich mit Erlass vom 21. Februar 2011 – BMF-010221/0088-IV/4/2011 - AÖF Nr. 55/201 – veröffentlicht) – Anlage 5, - Konsultationsvereinbarung vom 9. Juli/12. Juli 2010 zwischen dem Bundesministerium der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich nach Art. 25 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen zur Auslegung von Art. 17 Absatz 1 des Abkommens (BStBl 2010 I S. 1647) – Anlage 6, - Konsultationsvereinbarung zur Besteuerung von Abfindungszahlungen nach Artikel 15 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 24. August 2000 (BStBl 2010 I S. 645) – Anlage 7. Die folgenden BMF-Schreiben werden aufgehoben: - BMF-Schreiben vom 18. April 2019 (IV B 3 - S 1301-AUT/07/10015-02, Dok. 2019/0328577) - BStBl 2019 I S. 456, - BMF-Schreiben vom 5. November 2018 (IV B 3 - S 1301-AUT/07/10018, Dok. 2018/0747013) – BStBl 2018 I S. 1105,
Seite 3 - BMF-Schreiben vom 23. August 2012 (IV B 2 - S 1301-AUT/07/10019, Dok. 2012/0776276) – BStBl 2012 I S. 865, - BMF-Schreiben vom 27. August 2010 (IV B 2 - S 1301-AUT/07/1001) – BStBl 2010 I S. 647, - BMF-Schreiben vom 26. August 2010 (IV B 2 - S 1301-AUT/07/10015-01) – BStBl 2010 I S. 645. Die aus Anlass der COVID-19-Pandemie abgeschlossene Konsultationsvereinbarung vom 29. September 2021 (BStBl I S. 1828) ist von diesem BMF-Schreiben nicht berührt. Im Auftrag Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
Seite 4 Anlage 1 Zur einheitlichen Anwendung und Auslegung der Grenzgängerregelung in Artikel 15 Absatz 6 des DBA-Österreich haben die zuständigen Behörden, gestützt auf Artikel 25 Absatz 3 des DBA-Österreich, am 4./9. April 2019 folgende Konsultationsvereinbarung geschlossen, die auf alle offenen Fälle anzuwenden ist: Konsultationsvereinbarung zu Zweifelsfragen hinsichtlich der Auslegung der Grenzgängerregelung nach Art. 15 Abs. 6 des deutsch-österreichischen Doppelbesteuerungsabkommens vom 24. August 2000 Gestützt auf Artikel 25 Absatz 3 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Ertrag vom 24. August 2000, zuletzt geändert durch das Protokoll vom 29. Dezember 2010, (im Folgenden als „Abkommen“ bezeichnet) haben die zuständigen Behörden Deutschlands und Österreichs die folgende Konsultationsvereinbarung zur Anwendung des Abkommens zur Auslegung der Grenzgängerregelung nach Artikel 15 Absatz 6 i. V. m. Ziffer 8 des Protokolls zum Abkommen erzielt: 1. Grundsätzliche Auslegungsfragen zur Grenzgängerregelung: 1. Die für die Grenzgängerregelung des Artikel 15 Absatz 6 des Abkommens maßgebliche Grenzzone umfasst einen Grenzstreifen entlang der Grenze von 30 km, wobei für die Berechnung der Entfernung die Luftlinie und nicht die Zahl der Straßenkilometer maßgeblich ist. 2. Die Eigenschaft als Grenzgänger erfordert grundsätzlich eine tägliche Rückkehr zum Wohnort im Ansässigkeitsstaat in der Grenzzone. 3. Nach dem Wortlaut des Abkommens steht die Grenzgängereigenschaft nur Personen zu, die ihren Wohnsitz in der maßgebenden Grenzzone haben. Die Begründung eines bloßen Zweitwohnsitzes in der Grenzzone reicht nicht für die Inanspruchnahme der Grenzgängerregelung des Abkommens aus. Allerdings besteht Einvernehmen, dass dann, wenn ein Grenzgänger seinen Hauptwohnsitz in der Grenzzone hat, ein außerhalb dieser Zone im Ansässigkeitsstaat oder ein in einem Drittstaat gelegener Zweitwohnsitz nicht zur Aberkennung der Grenzgängereigenschaft führt. Auch ein Zweitwohnsitz außerhalb der Grenzzone im Tätigkeitsstaat schließt die Anwendbarkeit der Grenzgängerregelung dann nicht aus, wenn
Seite 5 nachweisbar ist, dass dieser Zweitwohnsitz nicht in einer Art und Weise genutzt werden kann, dass hierdurch Zweifel an der arbeitstäglichen Rückkehr in den Ansässigkeitsstaat auftreten. 2. Rechtsfolgen bei Wegfall der Grenzgängereigenschaft: 4. Entfällt die Grenzgängereigenschaft, beispielsweise weil die schädlichen Tage im maßgeblichen Zeitraum überschritten werden (siehe Pkt 3), entfällt die Anwendung von Artikel 15 Absatz 6 des Abkommens (Grenzgängerregelung) und Artikel 15 Absätze 1 bis 3 des Abkommens finden wieder Anwendung. 5. Dies bedeutet, dass soweit die Tätigkeit im Ansässigkeitsstaat des Arbeitgebers oder im Staat, in dem der Arbeitgeber eine Betriebsstätte hat, welche die Vergütungen trägt, ausgeübt wird, der Tätigkeitsstaat nach Artikel 15 Absatz 1 Satz 2 des Abkommens das Besteuerungsrecht erhält. Soweit die Tätigkeit im Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers ausgeübt wird, verbleibt das Besteuerungsrecht nach Artikel 15 Absatz 1 Satz 1 des Abkommens im Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers. 3. Schädlichkeitsregelung: a. Allgemeines 6. Die Grenzgängereigenschaft im Sinne von Artikel 15 Absatz 6 des Abkommens setzt voraus, dass die abgabepflichtige Person „täglich von ihrem Arbeitsort an ihren Wohnsitz zurückkehrt“. Kehrt ein Arbeitnehmer nicht täglich an seinen Wohnsitz zurück oder ist er ausnahmsweise an Arbeitsorten außerhalb der Grenzzone beschäftigt, so geht die Grenzgängereigenschaft nicht verloren, a) wenn der Arbeitnehmer während des ganzen Kalenderjahres in der Grenzzone beschäftigt ist und in dieser Zeit höchstens an 45 Arbeitstagen nicht zum Wohnsitz zurückkehrt oder außerhalb der Grenzzone für seinen Arbeitgeber tätig ist, oder b) falls der Arbeitnehmer nicht während des ganzen Kalenderjahres in der Grenzzone beschäftigt ist - wenn die Tage der Nichtrückkehr oder der Tätigkeit außerhalb der Grenzzone 20 % der tatsächlichen Werk- bzw. Arbeitstage im Rahmen des Arbeits-verhältnisses (der Arbeitsverhältnisse) während des Kalenderjahres nicht übersteigen, jedoch in keinem Fall mehr als 45 Tage betragen. 7. Ist der Arbeitnehmer in der Grenzzone des einen Staates ansässig und wird er im Ansässigkeitsstaat oder im anderen Staat außerhalb der Grenzzone oder in sog. Drittstaaten tätig, sind diese Tage als Tage der Nichtrückkehr zu werten, wenn sich der Arbeitnehmer dort an einem Arbeitstag überwiegend (d. h. mehr als die Hälfte der täglichen
Seite 6 Arbeitszeit) aufhält. Solche Arbeitstage sind bei der Berechnung der Schädlichkeitsgrenze zu berücksichtigen. Dieser Grundsatz gilt für alle Berufsgruppen. b. Sonderfälle inkl. Heimarbeit (Home Office) 8. Überschreiten die Tage der Nichtrückkehr bei einem ganzjährig bestehenden Arbeitsverhältnis das Ausmaß von 45 Tagen, entfällt somit für das gesamte Jahr die Grenzgängereigenschaft. Hierbei zählen Krankheits- oder Urlaubstage sowie Elternkarenz bzw. Elternzeit nicht als Tage der Nichtrückkehr. 9. Sieht man von den Sonderfällen der Krankheit, des Urlaubs, der Elternkarenz bzw. Elternzeit und dergleichen ab, ist es unerheblich, aus welchen Gründen der tägliche Grenzübertritt nicht stattfindet. Auch Tage, an denen der Arbeitnehmer die Grenze deshalb nicht passiert, weil er im Rahmen eines Teleworking-Programms des Arbeitgebers die Möglichkeit hat, zu Hause seiner Arbeit nachzugehen (sog. Home-Office), sind Tage der Nichtrückkehr. c. Teilzeitbeschäftigung 10. Bei Teilzeitbeschäftigten, die nur tageweise im anderen Staat beschäftigt sind, ist die Grenze der schädlichen Arbeitstage entsprechend der 20 %-Regelung in Tz. 6 bemessen auf die vereinbarten Arbeitstage zu ermitteln. Beispiel 1: B, wohnhaft in Deutschland innerhalb der Grenzzone, ist teilzeitbeschäftigt und arbeitet im ganzen Kalenderjahr lediglich zwei Tage pro Woche in Österreich innerhalb der Grenzzone. Im Zuge seiner Tätigkeit ist B an 17 Tagen aus dienstlichen Gründen in einem Drittstaat tätig. Die tatsächlichen Arbeitstage im Kalenderjahr betragen: a) 90 Tage. b) 80 Tage. Unschädlich sind bei a) 18 Nichtrückkehrtage (90 x 20 % = 18 Tage) bei b) 16 Nichtrückkehrtage (80 x 20 % = 16 Tage). B ist im Fall a) Grenzgänger und im Fall b) kein Grenzgänger.
Seite 7 11. Bei Teilzeitbeschäftigten, die lediglich die tägliche Arbeitszeit reduzieren, nicht jedoch die Anzahl der Wochenarbeitstage im Vergleich zu einem Vollzeitbeschäftigten verringern, erfolgt keine Kürzung der 45-Tage-Grenze. d. Mehrere Arbeitgeber 12. Hat der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in der Grenzzone des einen Staates und wird er im Laufe des Kalenderjahres im anderen Staat bei mehreren Arbeitgebern in der Grenzzone tätig, sind die anfallenden schädlichen Tage zusammenzurechnen und es ist eine Jahresbetrachtung vorzunehmen. Dabei werden mehrere Zeiträume innerhalb eines Kalenderjahres mit einer einheitlichen Berechnung ermittelt; es dürfen max. 45 schädliche Arbeitstage während des Kalenderjahres vorliegen. e. Unterjähriger Zuzug / Wegzug 13. Bei Zuzug in die Grenzzone bzw. Wegzug aus der Grenzzone während des Kalenderjahres wird der jeweilige Zeitraum der Ansässigkeit in der Grenzzone des einen Staates bei gleichzeitiger Tätigkeit in der Grenzzone des anderen Staates betrachtet. In diesem Zeitraum sind daher ggf. anfallende schädliche Tage anteilig - 20 % der Arbeitstage im jeweiligen Zeitraum der Ansässigkeit in der Grenzzone des einen Staates bei gleichzeitiger Tätigkeit in der Grenzzone des anderen Staates, jedoch in keinem Fall mehr als 45 Tage - zu ermitteln. Die Tage vor dem Zuzug in die Grenzzone oder nach dem Wegzug aus der Grenzzone sind unbeachtlich und gelten dabei insgesamt als nichtschädliche Tage. 14. Beispiel 2: Grenzgängereigenschaft vom 12.05. bis zum 11.11. eines Kalenderjahres mit 120 tat-sächlichen Arbeitstagen: 20 % von 120 tatsächlichen Arbeitstagen = 24 Arbeitstage als Obergrenze für schädliche Arbeitstage, die für den Erhalt der Grenzgängereigenschaft nicht überschritten werden darf. Dieser Wert überschreitet auch nicht den absoluten Wert von max. 45 Arbeitstagen. Beispiel 3: Der Arbeitnehmer ist in Deutschland ansässig, hat seinen Hauptwohnsitz in der Grenzzone in Deutschland und verrichtet seine Tätigkeit in der Grenzzone in Österreich. Damit ist der Grenzgänger-Tatbestand in diesem Zeitraum erfüllt. Verlegt nun der Arbeitnehmer während des Kalenderjahres seine Ansässigkeit von der Grenzzone seines bisherigen Ansässigkeitsstaates Deutschland in die Grenzzone Österreichs, stimmen Ansässigkeitsstaat und Tätigkeitsstaat überein. Die Grenzgängereigenschaft entfällt ab
Seite 8 diesem Zeitpunkt. Die schädlichen Tage sind anteilig zu überprüfen. Die Tage nach Wegfall der Grenzgängereigenschaft stellen dabei keine schädlichen Arbeitstage dar. Beispiel 4: Der Arbeitnehmer mit Ansässigkeit in der deutschen Grenzzone arbeitet zunächst auch in der Grenzzone in Deutschland, also seinem Ansässigkeitsstaat. Dann nimmt er in der Grenzzone in Österreich ein Beschäftigungsverhältnis auf. Ab diesem Zeitpunkt ist der Grenzgänger-Tatbestand erfüllt. Die Arbeitstage vor Erfüllen des Grenzgänger-Tatbestandes, also der Arbeitsausübung in Deutschland, gelten als nicht schädliche Arbeitstage. f. Schichtdienst 15. Bei Schichtdienst, der an einem Kalendertag beginnt und am nächsten Kalendertag endet, (z. B. 20:00 Uhr bis 6:00 Uhr am Folgetag) entsteht hierdurch kein weiterer schädlicher Kalendertag im Sinne der Schädlichkeitsregelung. Entsprechendes gilt auch bei Bereitschaftsdiensten, wenn die Bereitschaft am Arbeitsort abgeleistet wird. 4. Besonderheiten betreffend bestimmte Berufsgruppen a. Für Berufskraftfahrer gilt: 16. Verlässt ein als Berufskraftfahrer tätiger Grenzgänger in Ausübung seiner Berufstätigkeit im Zuge einer Tagestour (ein- oder mehrmals) die Grenzzone von 30 km, so ist eine Tätigkeit außerhalb der Grenzzone nur anzunehmen, wenn sich der Berufskraftfahrer während der Tagestour überwiegend (d. h. mehr als die Hälfte der täglichen Arbeitszeit) außerhalb der Grenzzone des Tätigkeitsstaates aufhält. Arbeitstage mit überwiegendem Aufenthalt außerhalb der Grenzzone sind in die 45-Tage-Grenze, die für die Beibehaltung der Grenzgängereigenschaft maßgeblich ist, einzubeziehen. Arbeitstage mit überwiegendem Aufenthalt innerhalb der Grenzzone des Tätigkeitsstaates bleiben für die Berechnung der 45-Tage-Grenze außer Ansatz. b. Für Ärzte gilt: 17. Das Besteuerungsrecht für Arbeitslohnzahlungen an in der Grenzzone Deutschlands ansässige Ärzte, die mit Kliniken in der Grenzzone Österreichs Arbeitsverträge haben und dort ihre Tätigkeit ausüben, steht aufgrund der Grenzgängerregelung im Artikel 15 Absatz 6 des Abkommens Deutschland zu.
Seite 9 18. Neben den Lohnzahlungen werden sog. Sonderklassegebühren gezahlt. Deutschland sieht diese Sonderklassegebühren aufgrund der abgeschlossenen Verträge als Arbeitslohnzahlungen an. Die österreichische Finanzverwaltung geht davon aus, dass es sich bei den Sonderklassegebühren, soweit diese Entgelte nicht von einer Krankenanstalt im eigenen Namen vereinnahmt werden, um Einkünfte aus selbständiger Arbeit handelt. 19. Sofern eine feste Einrichtung in Österreich fehlt, steht sowohl nach Artikel 15 Absatz 6 des Abkommens als auch nach Artikel 14 des Abkommens Deutschland das Besteuerungsrecht für diese Zahlungen zu. Liegt hingegen eine feste Geschäftseinrichtung vor, besteuert Österreich die Sonderklassegebühren nach Artikel 14 Absatz 1 des Abkommens als Einkünfte aus selbständiger Arbeit und Deutschland besteuert nach Artikel 15 Absatz 6 des Abkommens. 20. Aufgrund der in Nummer 16 des Protokolls zum Abkommen enthaltenen Maßgeblichkeit des OECD-Musterkommentars zur Auslegung des Abkommens, ist bei einem positiven Qualifikationskonflikt, der aus der Anwendung des nationalen Rechts resultiert, der Qualifikation des Quellenstaates zu folgen.1 Im Fall der Sonderklassegebühren wird somit die Doppelbesteuerung in analoger Anwendung des Artikels 28 Absatz 1 lit. a des Abkommens im Ansässigkeitsstaat, in diesem Fall Deutschland, durch Anrechnung gelöst. 21. Sind in Österreich ansässige Ärzte in Kliniken in Deutschland beschäftigt und gelangt die Grenzgängerregelung des Artikels 15 Absatz 6 des Abkommens zur Anwendung, so verbleibt das Besteuerungsrecht an den Vergütungen in Österreich. Sonderklassegebühren wären nach österreichischer Auffassung grundsätzlich in Deutschland zu besteuern, sofern dort eine feste Einrichtung zur Ausübung der Tätigkeit besteht. Sollte Deutschland die Sonderklassegebühren als Arbeitslohnzahlungen ansehen und aufgrund der Grenzgängerregelung nicht besteuern, werden die Vergütungen also aufgrund der durch das maßgebliche innerstaatliche Recht Deutschlands gebotenen Anwendung des Abkommens nicht im Tätigkeitsstaat besteuert (negativer Qualifikationskonflikt), können diese Vergütungen gemäß Artikel 28 Absatz 1 lit. a des Abkommens im Ansässigkeitsstaat, in diesem Fall Österreich, besteuert werden. Wien, den 9. April 2019 Berlin, den 4. April 2019 Dr. Sabine Schmidjell-Dommes Silke Bruns Bundesministerium für Finanzen, Wien Bundesministerium der Finanzen, Berlin 1 vgl. Tz. 32.1 zu Artikel 23 OECD-Musterkommentar und Tz. 8.4 zu Artikel 15 OECD-Musterkommentar.
Seite 10 Anlage 2 Anbei übersende ich die am 30. Oktober 2018 geschlossene Konsultationsvereinbarung zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen, die der Auslegung von Artikel 18 Absatz 2 des DBA-AUT 2000/2010 dient. Mit ihr sollen in der Vergangenheit aufgetretene Probleme bei der Behandlung von Leistungen nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz und dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz in Österreich vermieden werden. Sie ist in der folgenden Fassung auf alle offenen Fälle anzuwenden. Konsultationsvereinbarung Gestützt auf Artikel 25 des deutsch-österreichischen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) vom 24. August 2000 haben die zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich folgende Konsultationsvereinbarung zur Auslegung von Artikel 18 Absatz 2 des Abkommens getroffen: Entgeltfortzahlungen im Krankheitsfall einer österreichischen Bau-GmbH an österreichische Arbeitnehmer, die in Deutschland eingesetzt sind, unterliegen gemäß Artikel 18 Absatz 2 des Abkommens der österreichischen Besteuerung in dem Ausmaß, wie sie nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz und dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz mit den betreffenden öffentlich-rechtlichen Versicherungsträgern „rückverrechenbar“ sind. D. h., dass Österreich nur für die Entgeltfortzahlungen an die Arbeitnehmer das Besteuerungsrecht hat, die von österreichischen Sozialversicherungseinrichtungen getragen werden. Nach Artikel 18 Absatz 2 des DBA dürfen Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der gesetzlichen Sozialversicherung des anderen Vertragsstaats erhält, abweichend von Artikel 18 Absatz 1 des DBA nur in diesem anderen Staat besteuert werden („Kassenstaatsprinzip“). Dies gilt unabhängig davon, ob die Zahlungen direkt von den Sozialversicherungseinrichtungen geleistet werden, oder die Zahlungen durch den Arbeitgeber erfolgen und diese dem Arbeitgeber von den Sozialversicherungseinrichtungen erstattet werden. Zu den Zahlungen aus der österreichischen gesetzlichen Sozialversicherung gehören auch Leistungen nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz und dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz.
Seite 11 Diese Konsultationsvereinbarung ist auf alle zum Zeitpunkt der Unterzeichnung noch offenen Fälle anzuwenden. Wien, den 30. Oktober 2018 Berlin, den 14. September 2018 Dr. Sabine Schmidjell-Dommes Silke Bruns Bundesministerium für Finanzen, Wien Bundesministerium der Finanzen, Berlin
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Anlage 3
Die nachfolgend abgedruckte Konsultationsvereinbarung vom 10. August 2012 dient der Auslegung von Artikel 19 Absatz 2 des DBA Österreich. Sie ist in der folgenden Fassung auf alle offenen Fälle anzuwenden:
Konsultationsvereinbarung
zur Besteuerung von Hinterbliebenenpensionen nach Artikel 19 Absatz 2 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 24. August 2000
Gestützt auf Artikel 25 des deutsch-österreichischen Doppelbesteuerungsabkommens haben die zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich folgende Konsultationsvereinbarung getroffen:
Nach Artikel 19 Absatz 2 dürfen „Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einer seiner Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts dieses Staates an eine natürliche Person für diesem Staat, einer seiner Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts geleistete Dienste gezahlt werden, ... abweichend von Artikel 18 nur in diesem Staat besteuert werden. Diese Ruhegehälter dürfen jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und ein Staatsangehöriger dieses Staates ist.“
Eine solche Ruhegehaltszahlung, die eine im anderen Staat ansässige Person erhalten hat und die nach Artikel 19 Absatz 2 des DBA im Ansässigkeitsstaat unter Progressionsvorbehalt steuerfrei ist, verliert diese Steuerfreiheit nicht dadurch, dass sie nach dem Tod des ursprünglichen Empfängers an dessen im selben Vertragsstaat ansässigen Ehepartner weitergezahlt wird.
Zum Beispiel verliert die an einen pensionierten Polizeibeamten gezahlte deutsche Staatspension, die nach Artikel 19 Absatz 2 des DBA in Österreich unter Progressionsvorbehalt steuerfrei ist, diese Steuerfreiheit nicht dadurch, dass sie nach dem Tod des ehemaligen Polizeibeamten an dessen Witwe weitergezahlt wird. Dem Umstand, dass die Witwe keine öffentliche Funktion in Deutschland bekleidet hat, wird nicht die Wirkung beigemessen, dass eine ursprünglich dem Artikel 19 des DBA zuzuordnende Ruhegehaltszahlung in den Händen der Rechtsnachfolgerin allein deshalb anders zuzuordnen wäre. Diese nachträglichen Einkünfte beim Rechtsnachfolger sind unter die abkommensrechtliche Einkunftsart einzuordnen, die für den Rechtsvorgänger maßgebend gewesen ist.
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Entsprechend ist auch für Zwecke der Anwendung des Artikels 19 Absatz 2 Satz 2 des Abkommens nur auf die Staatsangehörigkeit des ursprünglichen Ruhegehaltsempfängers abzustellen. Daher ist eine nach dieser Abkommensbestimmung in Österreich steuerfrei zu stellende deutsche Staatspension nach Ableben des Ehemannes bei dessen Witwe auch dann nicht zu besteuern, wenn diese bereits zu Lebzeiten des Ehemanns die österreichische Staatsangehörigkeit hatte.
Diese Konsultationsvereinbarung ist auf alle zum Zeitpunkt der Unterzeichnung noch offenen Fälle anzuwenden.
Hamburg, den 10. August 2012
Prof. Dr. Jirousek
Bundesministerium für Finanzen, Wien
Wichmann
Bundesministerium der Finanzen, Berlin
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Anlage 4
Konsultationsvereinbarung betreffend die steuerliche Behandlung von erstattungsfähigem Kurzarbeitergeld nach dem deutschen Sozialgesetzbuch 3 (SGB III)
Zahlungen, die einem in Österreich ansässigen Grenzgänger im Sinne von Art. 15 Abs. 6 DBA-Deutschland (2000) von seinem deutschen Arbeitgeber unter dem Titel „Kurzarbeitergeld“, welches dem Arbeitgeber von der deutschen Agentur für Arbeit erstattet wird, zufließen, sind als Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung Deutschlands im Sinne von Art. 18 Abs. 2 DBA-Deutschland (2000) zu qualifizieren und unterliegen daher ausschließlich dem deutschen Besteuerungsanspruch. Dieser Gehaltsbestandteil wäre daher bei der Besteuerung in Österreich aus der Einkommensteuerbemessungsgrundlage auszuscheiden und wäre lediglich für Zwecke des Progressionsvorbehalts gem. Art. 23 Abs. 2 lit. d DBA-Deutschland (2000) zu berücksichtigen.
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Anlage 5
Konsultationsvereinbarung betreffend die steuerrechtliche Behandlung von erstattungsfähigen Aufstockungsbeträgen nach dem deutschen Altersteilzeitgesetz
Die im Jahr 2001 getroffene Aussage zu den erstattungsfähigen Aufstockungsbeträgen nach dem deutschen Altersteilzeitgesetz, wonach es sich bei diesen Aufstockungsbeträgen um Zahlungen aus öffentlichen Kassen (Bezüge aus der deutschen gesetzlichen Sozialversicherung) handelt, hinsichtlich derer Deutschland nach Artikel 18 Absatz 2 DBA-Deutschland (2000) das (ausschließliche) Besteuerungsrecht zugeteilt wird (vgl. EAS 1815 vom 6. März 2001 und ergänzend EAS 3099 vom 28. Oktober 2009), trifft nur noch für Fälle zu, bei denen die Steuerpflichtigen die Altersteilzeit vor dem 1. Jänner 2010 angetreten haben.
Da die Altersteilzeitaufstockungsbeträge an Arbeitnehmer, die erst ab 1. Jänner 2010 die Altersteilzeit begonnen haben, dem Arbeitgeber von der deutschen Bundesanstalt für Arbeit nicht mehr erstattet werden, ist eine Zuordnung des Besteuerungsrechts für diese Zahlungen auf der Grundlage von Artikel 18 Absatz 2 DBA-Deutschland (2000) nicht mehr möglich. Eine Steuerfreistellung dieser Beträge kommt daher bei in Österreich ansässigen Arbeitnehmern nicht mehr in Betracht.
Zahlungen, die auf Grund von Verträgen, die vor dem 1. Jänner 2010 geschlossen wurden, bezogen werden, sind jedoch bis zum Ende des vertraglich vorgesehenen Zeitraumes weiterhin gemäß Artikel 18 Absatz 2 DBA-Deutschland (2000) von der Besteuerung in Österreich unter Progressionsvorbehalt ausgenommen.
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Anlage 6
Die nachfolgend abgedruckte Konsultationsvereinbarung vom 9./12. Juli 2010 dient der Auslegung von Artikel 17 Abs. 1 des DBA Österreich. Mit ihr sollen in der Vergangenheit häufig aufgetretene Probleme der Zuordnung von Vergütungen an einen Künstler zu Artikel 12 oder zu Artikel 17 vermieden werden. Sie ist in der folgenden Fassung auf alle offenen Fälle anzuwenden:
Konsultationsvereinbarung zwischen dem Bundesministerium der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich nach Art. 25 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen zur Auslegung von Art. 17 Absatz 1 des Abkommens
Im Rahmen der Verhandlungen zur Auslegung des deutsch-österreichischen Doppelbesteuerungsabkommens erörterten die deutsche und die österreichische Delegation die steuerliche Behandlung von Einkünften von Künstlern und Sportlern.
Zur Vermeidung von in der Vergangenheit häufig aufgetretenen Problemen der Zuordnung von Vergütungen an einen Künstler zu Artikel 12oder zu Artikel 17und zur Vereinfachung und Gleichmäßigkeit der Besteuerung wurden nachfolgende Regelungen zur Auslegung von Art. 17 vereinbart:
Absatz 1 des Artikel 17 teilt im Fall international tätiger Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker und Sportler das Besteuerungsrecht jenem Staat zu, in dem die künstlerische oder sportliche Tätigkeit ausgeübt wird.
Diese Steuerzuteilungsregel geht als Spezialbestimmung jener für Unternehmensgewinne, freiberufliche und unselbstständige Arbeit sowie dem Artikel 12 für Lizenzgebühren vor.
Ein freiberuflich tätiger Künstler wird auch ohne eine sonst nach Artikel 14 erforderliche „feste Einrichtung" im Staat seines Gastauftrittes steuerpflichtig; desgleichen unterliegen durch Dienstvertrag (Arbeitsvertrag) von einem ausländischen Theater verpflichtete Künstler ungeachtet der 183-Tage-Klausel des Artikel 15 im Staat der Gastspielvorstellung der Besteuerung.
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Artikel 17 geht als Spezialnorm auch dem Artikel 7 vor. Daher unterliegen ausländische Sportler, die im Inland aus steuerlicher Sicht unter Artikel 7 fallende "Gewerbetreibende" sind, hinsichtlich ihrer inländischen Turniere auch ohne inländische Betriebsstätte der inländischen Besteuerung (im Auftrittsstaat). Gleiches gilt für den gewerblich tätigen und ebenfalls unter Artikel 7 fallenden Künstler (Musiker).
Der Anwendungsbereich des Absatz 1 erfasst gemäß Satz 2 auch Vergütungen jeder Art, die Künstlern und Sportlern für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung des Namens, des Bildes oder sonstiger Persönlichkeitsrechte gezahlt werden. Dazu gehören auch Vergütungen aus der Fernseh- und Plakatwerbung. Satz 3 erfasst Entgelte für die Übertragung und Aufzeichnung von künstlerischen und sportlichen Darbietungen durch Rundfunk und Fernsehen, und umfasst damit sowohl Entgelte für die Sendung von Aufzeichnungen als auch für Live-Übertragungen. Für diese Einkünfte steht dem Quellenstaat (jenem Staat, aus dem die Zahlungen stammen) nach Satz 2 und 3 das Quellenbesteuerungsrecht ohne Rücksicht darauf zu, ob der Künstler oder Sportler in diesem Staat auch tatsächlich seine künstlerischen oder sportlichen Aktivitäten erbringt.
Art. 17 Abs. 1 Sätze 2 und 3 begründen Besteuerungsrechte des Quellenstaats nur in jenen Fällen, in denen die Einkünfte von Künstlern und Sportlern im Sinne von Art. 17 bezogen werden. Somit fallen Vergütungen für die Überlassung von Verwertungsrechten, die z. B. von Komponisten oder Liedtextern bezogen werden (dies umfasst insbesondere Vergütungen von Verwertungsgesellschaften dieses Personenkreises) nicht unter Art. 17. Vergütungen für die Überlassung von Verwertungsrechten unterliegen mangels deren Eigenschaft als Persönlichkeitsrechte i. S. d. Art. 17 Abs. 1 Satz 2 nicht der Besteuerung im Quellenstaat.
Werden die Vergütungen aber für die Aufzeichnung und Übertragung durch Rundfunk oder Fernsehen gezahlt, begründet jedoch Art. 17 Abs. 1 Satz 3 ein Besteuerungsrecht des Quellenstaats, und zwar auch dann, wenn diese Vergütungen von einer oder über eine Verwertungsgesellschaft gezahlt werden.
Satz 3 begründet nur ein Besteuerungsrecht für Entgelte, die für die Aufzeichnung und Übertragung durch Rundfunk und Fernsehen gezahlt werden, z. B. im Fall eines Veranstaltungsmitschnitts durch einen Sender aber auch im Fall einer nicht öffentlichen Auftragsproduktion für Sendezwecke.
Erhält der Künstler im Fall der nicht öffentlichen Auftragsproduktion ein einheitliches Entgelt für die Darbietung und die Übertragungsrechte wird das Entgelt nicht aufgeteilt und fällt unter Art. 17 Absatz 1 Satz 3.
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Auch Wiederholungshonorare, die Schauspieler für eine nochmalige Ausstrahlung erhalten, unterliegen nach Art. 17 Abs. 1 Satz 3der uneingeschränkten Besteuerung im Quellenstaat.
Eine Aufteilung des Besteuerungsrechts (z. B. durch Schätzung) ist nicht vorzunehmen, wenn die Sendung oder Übertragung auch in anderen Staaten als dem Quellenstaat erfolgt. Das DBA-2000 geht in Artikel 17 Absatz 1 Satz 2 und 3 insoweit von einem reinen Quellenprinzip für die Zuweisung des Besteuerungsrechts aus. Die Vermeidung der Doppelbesteuerung erfolgt in diesen Fällen durch die Anrechnungsmethode.
Die Besteuerung des Entgelts, das für eine nicht öffentliche, nur der Herstellung von Tonträgern dienende Studioaufnahme an einen Künstler gezahlt wird, fällt nicht unter Satz 3, sondern unter Satz 1. Denn der Charakter einer Unterhaltungsdarbietung geht nicht dadurch verloren, dass im Augenblick der Darbietung kein Publikum anwesend ist. Auch die Darbietung von Studiomusikern zielt darauf ab, zur Unterhaltung des Schallplattenpublikums beizutragen.
Schließt z. B. ein inländischer Musikproduzent mit ausländischen Studiomusikern (ohne inländischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt) Werkverträge ab, auf Grund derer die Musiker sich verpflichten, im inländischen Tonstudio fremdkomponierte Musikstücke der internationalen Popmusik nachzuspielen, die in der Folge von dem Musikproduzenten durch Mischung mit Vokalmusik zu einem für Plattenaufnahmen geeigneten Musikstück aufbereitet werden, dann unterliegen die hierfür gezahlten Vergütungen nach Art. 17 der Besteuerung im Tätigkeitsstaat. Der Begriff der Darbietungen ist weit zu verstehen. Auch nichtöffentliche Auftritte und Studioaufnahmen für Film, Funk, Fernsehen und zur Herstellung von Tonträgern fallen hierunter.
Wien / Berlin, den 9. / 12. Juli 2010
Dr. Jirousek
Bundesministerium für Finanzen, Wien
Wichmann
Bundesministerium der Finanzen, Berlin
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Anlage 7
Mit der Konsultationsvereinbarung vom 13. August 2010 wurden die Verständigungs- bzw. Konsultationsvereinbarungen zu Abfindungen an Arbeitnehmer vom 23. Juni 1999, vom 3. März 2000 und vom 21/27. März 2006 ersetzt. Sie ist in der folgenden Fassung auf alle offenen Fälle anzuwenden:
Konsultationsvereinbarung
zur Besteuerung von Abfindungszahlungen nach Artikel 15 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 24. August 2000
Gestützt auf Art. 25 des deutsch-österreichischen Doppelbesteuerungsabkommens haben die zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich folgende Konsultationsvereinbarung getroffen, die die Verständigungs- / Konsultationsvereinbarungen zu Abfindungen an Arbeitnehmer vom 23. Juni 19992, vom 3. März 20003 und vom 21/27. März 20064 ersetzt:
Kausalitätsprinzip bei Arbeitnehmern:
Dem Arbeitsausübungsstaat steht gemäß Artikel 15 Abs. 1 des Abkommens grundsätzlich das Recht auf Besteuerung der Arbeitseinkünfte zu. Es ist hierbei unerheblich, ob der Empfänger dieser Einkünfte im Zahlungszeitpunkt noch im Arbeitsausübungsstaat ansässig ist oder nicht und ob er zu diesem Zeitpunkt noch als Arbeitnehmer berufstätig ist oder nicht. Es ist einzig und allein entscheidend, ob die betreffenden Zahlungen als Entgelt für die im Arbeitsausübungsstaat erbrachten Arbeitsleistungen anzusehen sind.
Gehaltfortzahlung nach vorzeitiger Beendigung des Dienstverhältnisses durch einen Arbeitgeber:
Verlegt ein in einem Vertragsstaat ansässiger Arbeitnehmer aus Anlass der vorzeitigen Beendigung seines Dienstverhältnisses seinen Wohnsitz in den anderen Vertragsstaat und werden ihm die Gehälter bis zum vertraglich vorgesehenen Ablauf des Dienstverhältnisses weitergezahlt, so steht das Besteuerungsrecht an den Gehaltsfortzahlungen dem Staat zu, der auch betreffend die Bezüge aus der aktiven Tätigkeit besteuerungsberechtigt war.
2 Abschn. C Z. 2 des Ergebnisprotokolls über Verständigungsgespräche am 23.06.1999
3 Abschn. A Z. 3 des Ergebnisprotokolls über Verständigungsgespräche vom 03.03.2000
4 Punkt 2.5 des Ergebnisprotokolls über Verständigungsgespräche vom 21. und 27.03.2006
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Zahlungen für ein Konkurrenz- und Wettbewerbsverbot:
Zahlungen für ein Konkurrenz- und Wettbewerbsverbot nach Beendigung des Dienstverhältnisses unterliegen in dem Staat der Besteuerung, der auch betreffend die Bezüge aus der aktiven Tätigkeit besteuerungsberechtigt war. Dies deshalb, weil diese Gehaltsfortzahlungen Einkünfte darstellen, die noch aus der persönlichen aktiven Tätigkeit des früheren Tätigkeitsstaats herrühren und weder als Ruhegehälter noch als nicht besonders geregelte Einkünfte angesehen werden können.
Abfertigung (Abfindung) und Urlaubsentschädigung:
Eine gesetzliche oder freiwillige Abfertigung / Abfindung aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie eine Urlaubsentschädigung unterliegen in jenem Staat der Besteuerung, der auch betreffend die Bezüge aus der aktiven Tätigkeit besteuerungsberechtigt war.
Werden jedoch Gehaltsfortzahlungen, Zahlungen für ein Konkurrenz- und Wettbewerbsverbot, Abfertigungen, Abfindungen und Urlaubsentschädigungen aus Anlass der Auflösung des Dienstverhältnisses, welche eine in einem Vertragsstaat ansässige Person nach Wegzug aus dem Tätigkeitsstaat von ihrem ehemaligen, im anderen Vertragsstaat ansässigen Arbeitgeber erhält, aufgrund der durch das maßgebliche innerstaatliche Recht dieses Staates gebotenen Anwendung des Abkommens nicht im ehemaligen Tätigkeitsstaat besteuert (negativer Qualifikationskonflikt), können diese Abfindungszahlungen gem. Art. 28 Abs. 1 lit. a) im Ansässigkeitsstaat dieser Person besteuert werden.
Im Falle eines positiven Qualifikationskonflikts wird der Eintritt einer Doppelbesteuerung unter sinngemäßer Berücksichtigung der Ausführungen des Abschnitts E des OECD-Kommentars zu Art. 23A und B des OECD-Musterabkommens auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, insbesondere dessen Tz. 32.4 ff., durch Steuerfreistellung im Ansässigkeitsstaat vermieden.
Diese Konsultationsvereinbarung ist auf alle zum Zeitpunkt der Unterzeichnung noch offenen Fälle anzuwenden.
Frauenkirchen, am 13. August 2010.
Wichmann
Bundesministerium der Finanzen, Berlin
Dr. Jirousek
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Bundesministerium der Finanzen
Wilhelmstraße 97
10117 Berlin
Tel. +49 30 18 682-0
poststelle@bmf.bund.de
www.bundesfinanzministerium.de
19. Februar 2026
Betreff: Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-Österreich);
Konsultationsvereinbarung bezüglich Rentenzahlungen der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder sowie Rentenzahlungen einer kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung
GZ: IV B 2 - S 1301-AUT/00983/013/011
DOK: COO.7005.100.3.14200066
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(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)
Zur einheitlichen Anwendung und Auslegung des DBA-Österreich bezüglich der Besteuerung von Rentenzahlungen der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder sowie Renten-zahlungen einer kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung haben die zuständigen Behörden gestützt auf Artikel 25 Absatz 3 DBA-Österreich die folgende Konsultationsvereinbarung abgeschlossen:
„Konsultationsvereinbarung zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung vom 24. August 2000 bezüglich Rentenzahlungen der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder sowie Rentenzahlungen einer kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung
Gestützt auf Artikel 25 Absatz 3 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung vom 24. August 2000, zuletzt geändert durch das Protokoll vom 21. August 2023, (im Folgenden als “Abkommen“ bezeichnet) haben die zuständigen Behörden Deutschlands und Österreichs die folgende Konsultationsvereinbarung zur Auslegung und Anwendung des Artikels 18 Absatz 1 und 4 des Abkommens erzielt:
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Die in Deutschland an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder eine kommunale oder kirchliche Zusatzversorgungseinrichtung zu leistenden Beiträge durch Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst (Tarifbeschäftigte) oder deren Arbeitgeber sind keine gesetzlichen Pflichtbeiträge nach Sozialversicherungsgesetzen, sondern werden auf der Grundlage einer privat- bzw. tarifrechtlichen Gruppenversicherung entrichtet (§ 18 Betriebsrentengesetz); die VBL-Rente oder eine Rente von einer kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung dient als betriebliche Altersversorgung der Ergänzung der gesetzlichen Altersversorgung und ist nicht Teil des öffentlich-rechtlichen Pflichtsystems der Altersversorgung in Deutschland. Die Beiträge zur VBL-Rente oder einer Rente von einer kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung werden von Arbeitgebern und Tarifbeschäftigten gemeinsam getragen. Darüber hinaus besteht für Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst in Deutschland die Möglichkeit, zusätzlich freiwillig bei der VBL oder einer kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung einen ergänzenden Tarif abzuschließen. Der für diesen ergänzenden Tarif zu zahlende Beitrag wird grundsätzlich durch die Tarifbeschäftigten allein erbracht.
Die deutsche zuständige Behörde subsumiert daher VBL-Renten oder Renten aus einer kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungskasse unter Artikel 18 Absatz 1 und 4 des Abkommens. Artikel 18 Absatz 2 des Abkommens gelangt nicht zur Anwendung, da diese Renten als betriebliche Altersversorgung nicht dem öffentliche-rechtlichen Pflichtsystem der Altersversorgung in Deutschland zuzuordnen sind und daher keine „Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung“ vorliegen. Da diese Renten wirtschaftlich von den Tarifbeschäftigten selbst durch Beitragszahlungen veranlasst worden sind, handelt es sich auch nicht um „Ruhegehälter […] von einem Vertragsstaat, einer seiner Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts dieses Staates […] für diesem Staat, einer seiner Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts geleistete Dienste“ im Sinne des Artikels 19 Absatz 2 des Abkommens.
Um einen einheitlichen Vollzug zu gewährleisten, sind die zuständigen Behörden übereingekommen, dass Rentenzahlungen der VBL oder einer kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung an eine in Österreich ansässige Person unter Artikel 18 Absatz 1 und 4 des Abkommens fallen. Diese Einkünfte dürfen somit nur im Ansässigkeitsstaat Österreich besteuert werden.
Diese Konsultationsvereinbarung tritt am Tag nach der Unterzeichnung in Kraft und ist auch auf alle zum Zeitpunkt der Unterzeichnung noch offenen Fälle anzuwenden.
Wien, den 18. Februar 2026 Berlin, den 12. Februar 2026
Für die zuständige Behörde der Für die zuständige Behörde der Republik Österreich: Bundesrepublik Deutschland:
Veronika Daurer Astrid Wiesemann“
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Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig. |
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| Formular | Datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung Fotonutzung Mitarbeiter V25-1 |
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DatenschutzOrganisation |
Seite 1 von 1 | V25-1
Datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung
Einwilligung zur Veröffentlichung und Weitergabe von Fotoaufnahmen
Hiermit erteile ich meinem Arbeitgeber _______________________________________ sowie dem
ALTBAYERISCHEN LOHNSTEUERHILFEVEREIN e.V. die ausdrückliche Erlaubnis, von meiner Person angefertigte
Fotoaufnahmen im Rahmen von werblichen Maßnahmen zu verwenden. Dies umfasst insbesondere die
Veröffentlichung in Printmedien, in sozialen Netzwerken sowie auf der Firmenwebseite, die Übermittlung an
beauftragte Dienstleister zum Zweck der Öffentlichkeitsarbeit und Werbung.
Soweit auf den Fotos Merkmale erkennbar sind, die Rückschlüsse auf besondere Kategorien personenbezogener Daten
im Sinne von Art. 9 Abs. 1 DSGVO zulassen (z. B. ethnische Herkunft, Religionszugehörigkeit oder
Gesundheitsmerkmale wie das Tragen einer Brille), bezieht sich meine Einwilligung ausdrücklich auch auf die
Verarbeitung dieser Daten.
Ich nehme zur Kenntnis, dass Inhalte, die im Internet veröffentlicht werden, weltweit zugänglich sind. Sie können über
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Die Erteilung dieser Einwilligung erfolgt freiwillig. Eine Verweigerung oder ein späterer Widerruf der Einwilligung
erfolgt ohne Nachteile für mich. Ich bin darüber informiert, dass ich diese Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die
Zukunft widerrufen kann. Im Fall einer Veröffentlichung in Printmedien ist der Widerruf nur bis zum jeweiligen
Redaktionsschluss möglich.
Zur Ausübung meines Widerrufsrechts genügt eine formlose Mitteilung per E-Mail oder in schriftlicher Form an meinen
Arbeitgeber. Darüber hinaus ist der ALTBAYERISCHE LOHNSTEUERHILFEVEREIN e.V. ebenfalls zu informieren, um eine
vollständige Wahrung meiner Betroffenenrechte gemäß Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sicherzustellen.
Im Falle des Widerrufs werden die betreffenden Fotoaufnahmen zeitnah aus den vom ALTBAYERISCHEN
LOHNSTEUERHILFEVEREIN e.V. verantworteten Internetangeboten entfernt und nicht mehr für zukünftige
Druckerzeugnisse verwendet. Für die Umsetzung eines Widerrufs gegenüber dem Arbeitgeber übernimmt der
ALTBAYERISCHE LOHNSTEUERHILFEVEREIN e.V. keine Haftung.
Ort, Datum:
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Unterschrift der betroffenen Person:
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| Seminar 2026-1 PowerPoint | Einkommensteuerveranlagung 2025 |
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Seminare |
Herzlich Willkommen
zum Seminar 02/26
Einkommensteuerveranlagung 2025
Ihre Dozentin - Anita Dormeier - Steuerberaterin und Finanzwirtin
Inhaltsverzeichnis
A. Aktuelle Neuregelungen
B. Lohnsteuer: Relevante Neuregelungen
C. Erste Tätigkeitsstätte/Reisekosten
D. Aktuelles zu den Einkunftsarten
E. Kindergeld und Kinderfreibeträge
F. Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Steuerermäßigungen
G. Rund um die Einkommensteuererklärung 2025 |
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| Muster | E-Mail zum Vereinswechsel von Mitgliedern |
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MitgliedschaftOrganisation |
Sehr geehrte Frau Damen und Herren,
Name Mitglied ist am TT.MM.JJJJ Mitglied in unserem Lohnsteuerhilfeverein geworden.
Uns ist aufgefallen, dass bereits eine Mitgliedschaft in Ihrem Lohnsteuerhilfeverein besteht und somit eine Doppelmitgliedschaft begründet wurde.
Um dem Mitglied doppelte Beitragszahlungen, die eine erhebliche finanzielle Belastung bedeuten, zu ersparen, bitten wir Sie, die Mitgliedschaft von Name Mitglied kulanterweise rückwirkend zum 31.12.20JJ zu beenden und auf die Erhebung des Mitgliedsbeitrages 20JJ zu verzichten.
Bitte bestätigen Sie uns kurz die rückwirkende Kündigung und den Verzicht auf die noch offenen Mitgliedsbeiträge.
Im Anhang finden Sie Kündigung und unsere Beitrittserklärung.
Für Ihr Entgegenkommen und eine kurze Rückmeldung bedanken wir uns recht herzlich.
Mit freundlichen Grüßen
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| Seminar 2026-1 Skript | Einkommensteuerveranlagung 2025 |
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SeminareSteuerthemen |
Einkommensteuer- veranlagung 2025
Seminar 02|26
Inhaltsverzeichnis:
Seite:
A.
Aktuelle Neuregelungen
Aktuelle Gesetzesbeschlüsse
Steueränderungsgesetz 2025, Update zum digitalen Steuerbescheid ab 2026, Immobilien-besteuerung aktuell, Nachbereitung: Investitions-Booster, Weitere Gesetzgebungsverfah-ren
Umgesetzte Gesetzesvorhaben
Jahressteuergesetz 2024, Steuerfortentwicklungsgesetz beschlossen, Rechengrößen zur Sozialversicherung 2025, Steuerliche Aspekte des Koalitionsvertrages
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B.
Lohnsteuer: Relevante Neuregelungen
Erste Tätigkeitsstätte und Leiharbeitnehmer, Gutscheine als Sachzuwendungen bei be-sonderem persönlichem Anlass, Betriebliche Altersvorsorge - Update 2025, Neue Pfän-dungsfreigrenzen ab 01.07.2025, Gesellschafter/Geschäftsführer und Sozialversiche-rungspflicht, Steuerklassenwahl und Trennung von Ehegatten, Leasingsonderzahlungen und Gesamtkostenermittlung, Ausblick: Beitragsbemessungsgrenzen ab 2026, Amtliche Sachbezugswerte 2026, Mindestlohnerhöhung, Erhöhung des Deutschlandtickets und lohnsteuerliche Fragen, Elektronisches Verfahren bei Kranken- und Pflegeversiche-rungsbeiträgen
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C.
Erste Tätigkeitsstätte/Reisekosten
1. Erste Tätigkeitsstätte – Begriffsbestimmung und Bedeutung
Rechtsgrundlagen, Begriffsbestimmung
Ortsfeste betriebliche Einrichtung, Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Un-ternehmens oder eines Dritten, Dauerhaftigkeit, Dienst- oder arbeitsrechtliche Zuordnung durch den Arbeitgeber, Quantitative Kriterien, Sonderfälle, Zusammenfassendes Prüf-schema
Rechtliche Konsequenzen, Zusammenfassung und Fazit
2. Reisekosten im Lohnsteuerrecht
Rechtsgrundlagen, Reisekosten dem Grunde nach
Außerhalb seiner Wohnung, Nicht an seiner ersten Tätigkeitsstätte, Vorübergehend beruf-lich tätig
Reisekosten der Höhe nach
Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Übernachtungskosten, Reisenebenkosten, Steuerfreie Arbeitgebererstattungen, Eintragungen in der Anlage N, Zusammenfassender Überblick
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D.
Aktuelles zu den Einkunftsarten
1. Nichtselbständige Tätigkeit
Verlagerung der Fünftelregelung für Abfindungen auf das Veranlagungsverfahren
Besteuerung von Abfindungen
Allgemeines, Anwendungsbereich der Fünftelregelung
Bedeutung des Zuflusszeitpunkts, Praxisbeispiel, Änderungen durch das Wachstumschan-cengesetz, Hinweise zur Steueroptimierung, Fazit, GmbH: Keine verdeckte Gewinnaus-schüttung bei Abfindung
Sachlage im Streitfall, Vorliegen einer vGA, Anwendung der Grundsätze auf den Streitfall
2. Kapitalvermögen
BMF-Schreiben hilft Anlegern
Übergangsregelung für Totalverluste, Widerrufsjoker, Nießbrauch, Nichtveranlagungsbe-scheinigung
Vorabpauschale – Im Jahr 2026 müssen Anleger wieder Ausgaben einplanen
Hintergrund, Berechnung, Vermeidungsstrategie, Wer ist für die Vorabpauschale zustän-dig?
Günstigerprüfung und Pflichtveranlagung bei Kapitaleinkünften
BFH konkretisiert, Folgen für Fristbeginn und Verspätungszuschlag, Fazit und Hand-lungsempfehlungen
3. Vermietung und Verpachtung
Anschaffungskostenverteilung beim bebauten Grundstück und Abschreibung
Überblick zum Anwendungsbereich, Buchungskonten
Aufhebung des BMF-Schreibens zur Abschreibung von Gebäuden nach der kürzeren tat-sächlichen Nutzungsdauer
BFH: Keine Sonderabschreibung für neue Mietwohnung bei Abriss und Neubau
4. Sonstige Einkünfte
Rentenbesteuerung grundsätzlich verfassungsgemäß
Verfassungswidrige Besteuerung muss im Einzelfall nachgewiesen werden, Renten - Dop-pelbesteuerung im Einzelfall möglich, Selbständige und Höherverdienende eher betroffen, Nachweis erfordert aufwändige Berechnung, Gesetzgeber und Finanzverwaltung haben reagiert, Einsprüche können weiterhin sinnvoll sein
Kryptowerte: Strenge Dokumentationspflichten durch ein neues BMF-Schreiben
Vorbemerkungen, Änderungen, Neuerungen, Praxistipps für betroffene Steuerpflichtige, Zusammenfassung und Ausblick
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E.
Kindergeld und Kinderfreibeträge
Anhängige Revisionsverfahren
Freiwilligendienst im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes, keine Berufsausbildung, Kindergeldanspruch für ein im Wechselmodell betreutes Kind getrenntlebender Eltern, Berufsbegleitend durchgeführtes Teilzeitstudium, Kindergeldanspruch einer EU-Auslän-derin, Ausbildung zur Rettungssanitäterin keine erstmalige Berufsausbildung, Kein Kin-dergeldanspruch für nicht freizügigkeitsberechtigte norwegische Staatsangehörige, An-spruch auf Kindergeld für EU-Staatsangehörige mit abgeleitetem Aufenthaltsrecht, Kein Kindergeldanspruch nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer mit Ausbildungsduldung
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Kein Kindergeldanspruch einer arbeitssuchenden tunesischen Staatsangehörigen nach Ab-schluss des Promotionsstudiums, Wirkung der Meldung eines unter 21-jährigen Kindes als arbeitsuchend entfällt nicht aufgrund einer Erkrankung, Freizügigkeitsberechtigung als Voraussetzung für einen Anspruch auf Kindergeld, Kindergeld für ein erwachsenes Kind mit Behinderung, Rechtsschutzinteresse für eine Feststellungsklage bei vorläufiger Ein-stellung der Kindergeldzahlung, Rechtskräftige Finanzgerichtsurteile
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F.
Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Steuerermäßigungen
1. Steuerliche Abzugsbeträge und Steuerboni
Spenden sind steuerbegünstigt, Steuerbonus für haushaltsnahe Dienst- und Handwerker-leistungen, Höherer Sonderausgabenabzug durch Vorauszahlungen, Altersvorsorgebei-träge zu Rürup-Verträgen abziehen, Altersvorsorgezulage auch als Unternehmer sichern, Unterhaltszahlungen und Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen
2. Neues BMF-Schreiben für energetische Gebäudesanierung
Welche Maßnahmen sind begünstigt? Aktualisierung des BMF-Schreibens
201
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201/206
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207/209
G.
Rund um die Einkommensteuererklärung 2025
Zusammenfassung, Digitalisierung – Finanzamt 4.0
Digitalisierung beim Finanzamt, Belegvorhaltung, Bearbeitungsgrundsätze/Datenabruf, Datenübermittlung
Einkommensteuerliche Rechtsänderungen und Vordruckänderungen 2025
Die wichtigsten gesetzlichen Änderungen, Die wichtigsten Vordruckänderungen, Die Wirtschafts-Identifikationsnummer
Rund um die Steuererklärung
Abgabepflicht – Abgabefristen – Vordrucke, Welche Vordrucke müssen ausgefüllt wer-den? Wie werden die Vordrucke ausgefüllt?
Wie ordnet man Belege und welche Kosten können wo eingetragen werden?
Praktische Tipps, Wie berechnet sich das zu versteuernde Einkommen?
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Stand: Februar 2026
Nachdruck - auch auszugsweise - nur mit ausdrücklicher Genehmigung! Jegliche Haftung ausgeschlossen.
Diese Hinweise umfassen auch sämtliche Beilagen und ansonsten zur Verfügung gestellten Unterlagen zum Seminar.
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| Checkliste | Steuererklärung Soldaten:innen V26-1 |
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Soldaten:innenSteuer-ChecklistenSteuerthemen |
ALTBAYERISCHER Lohnsteuerhilfeverein e.V. • www.altbayerischer.de • Steuererklärung für Student:in
CHECKLISTE | STEUERERKLÄRUNG SOLDATEN:INNEN
V26-1
Soldaten:innen
Berufssoldat:in
Zeitsoldat:in
Freiwilliger Wehrdienst
Marinesoldat:in
Soldat:in in
Ausbildung
Studium (Checkliste | Steuererklärung Student:in)
Einkünfte
Lohnsteuerbescheinigung
Bescheinigung über
Arbeitslosen-, Eltern-, Kurzarbeitergeld
Kranken-, Mutterschaftsgeld
Renteneinkünfte (z. B. Alters-, Erwerbsunfähigkeits-,
Witwen-, Betriebs- und Privatrenten)
Kapitaleinkünfte (Steuerbesch., Erträgnisaufstellung)
Investmentfonds (Steuerbescheinigung, Erträgnisaufstellung
für ausländische Depots, Vorabpauschale)
Ausländische und sonstige Einkünfte (z. B. Renten, Vermietung,
Kapitaleinkünfte, Kryptowährung)
Werbungskosten
Unfallkosten-Pkw
Firmenwagen (ggf. Fahrtenbuch, Zuzahlungen z.B. Treibstoff)
Gewerkschaftsbeiträge
Arbeitsmittel (z. B. Computer, Werkzeug, Berufskleidung,
Fachliteratur)
Arbeitszimmer bzw. Homeoffice-Pauschale, Telefon-,
Internetkosten (s. Berechnungsbogen | häusliches Arbeitszimmer)
Fortbildungskosten (z. B. Studienkosten, Techniker-, Meisterkurs
abzgl. direkt zuordenbare Zuschüsse z. B. Bafög)
Bewerbungskosten (z. B. Fahrtkosten, Bürobedarf)
Umzugskosten beruflich abzgl. steuerfreier Ersatz
Unfall- und Berufsrechtsschutzversicherung
Steuerberatungskosten
(z. B. Mitgliedschaft im Lohnsteuerhilfeverein)
Haushaltsnahe Dienstleistungen *
Handwerkerrechnungen (nur Arbeitslohn) & Kontoauszug
Nebenkostenabrechnung (z. B. Kaminkehrer)
Aufwendungen für Haushaltshilfen, Pflege- und Betreuungsleistungen
im Haushalt
Sonderausgaben
Riester-, Rüruprente
Einzahlung in in- oder ausländische gesetzl. Rentenkassen,
Einzahlung in Rentenkasse bei Minijob
Versicherungsbeiträge (z. B. private Kranken-, Pflege-,
Lebens-, Haftpflicht-, Kfz-Versicherung)
Spendenbescheinigungen
Kirchensteuererstattung/-nachzahlung
Erfassung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
bei den Eltern
* Diese Checkliste enthält die wesentlichen Informationen für die Steuererklärung von Soldaten:innen.
Besondere weitere Sachverhalte finden Sie in unserer allgemeinen Checkliste für die Steuererklärung.
Kinder *
Betreuungs- und Ausbildungskosten
Nachweis für Alleinerziehende
Für die Erstberatung
Steuerbescheid und Steuererklärung des Vorjahres
Kopie des amtlichen Ausweises (bei Ehegatten für beide)
Außergewöhnliche Belastungen*
Nachweis über Behinderung & Pflegegrad
Krankheitskosten (z. B. Medikamente, Zahnarzt,
Brille, Krankenhausaufenthalt, Kur, Heilpraktiker)
Fahrtkosten zu Ärzten (Anzahl und km)
Beerdigungskosten
Unterhaltsleistungen und übernommene Kranken-/
Pflegeversicherungsbeiträge für unterhaltene Personen
Heimkosten, Kosten für Haushaltshilfe
Besonderheiten bei Soldaten:innen
Arbeitsvertrag/Dienstvertrag
Gehaltsabrechnungen (Januar - Dezember)
Kommandierungsverfügungen
Versetzungsverfügungen
Verfügungen zur Teilnahme an Übungen
Einplanung im Karrierecenter (voraussichtliche Dienstzeit
/ Verwendung)
Bescheinigungen über Erstattungsleistungen
Übergangsbeihilfen, Übergangsgebührnisse, Verpflichtungsprämie,
KSK-Prämie, Personalbindungszuschlag
Fahrtkosten
Entfernungs-km, Anzahl der Fahrten, Jobticket
(insbesondere km-Nachweise)
Sammelbeförderung
bei hoher Fahrtleistung (z.B. TÜV-Bericht, ASU,
Inspektionsrechnungen mit km-Stand)
Auswärtstätigkeit (z. B. Fahrt-, Unterkunftskosten,
Verpflegungsmehraufwendungen abzgl. steuerfreier
Ersatz, Mahlzeitengestellung)
Doppelte Haushaltsführung (z. B. Miete, Mietnebenkosten,
notwendiger Hausrat, Zweitwohnungssteuer abzgl.
steuerfreier Ersatz)
Reinigungskosten
Fassungsvermögen der Waschmaschine
Anzahl der im Haushalt lebenden Personen
Anzahl der Waschgänge bei 60 °C
Anzahl der Waschgänge bei 40 °C
Anzahl der Waschgänge bei 30 °C
Anzahl der Trocknergänge
Telefonkosten
Soldaten:innen im Ausland
Land und Dauer
Bescheinigung zum Auslandsverwendungszuschlag
Bescheinigung zu steuerfreien Auslandsdienstbezügen |
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| Fachbeitrag | Soldaten:innen V26-1 |
|
Soldaten:innenSteuerthemen |
FACHBEITRAG | SOLDATEN:INNEN
Inhaltsverzeichnis
1. Erste Tätigkeitsstätte ........................................................................................................................................... 2
1.1. Allgemein ............................................................................................................................................................. 2
1.2. Zeitsoldat ............................................................................................................................................................. 2
2. Auswärtstätigkeit ................................................................................................................................................ 3
3. Erstattungen in Form von Reisekostenvergütungen ........................................................................................... 4
3.1. Trennungsgeld bei auswärtigen Verbleiben nach § 3 TGV ................................................................................. 4
3.2. Reisebeihilfe nach § 6 TGV .................................................................................................................................. 4
4. Verpflegungsmehraufwendungen ...................................................................................................................... 5
5. Gemeinschaftsunterkunft ................................................................................................................................... 7
6. Waschkosten ....................................................................................................................................................... 8
7. Telefonkosten ...................................................................................................................................................... 8
8. Deutsche Bahn .................................................................................................................................................... 8
9. Versicherungsbeiträge ........................................................................................................................................ 8
10. Auslandseinsatz ................................................................................................................................................... 9
11. Freiwilliger Wehrdienst ..................................................................................................................................... 10
11.1. Leistungen ......................................................................................................................................................... 10
11.2. Kindergeldanspruch während des freiwilligen Wehrdienstes .......................................................................... 10 |
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| Bedienungsanleitung | Buhl Data - tax 2026 |
|
Buhl Data tax businessSteuersoftware |
Seite 1 von 25 | Stand: 18.02.2026 | V26‐4
ANLEITUNG | BUHL DATA - TAX 2026 (VZ 2025)
Inhaltsverzeichnis
A. Allgemeine Informationen (Seite 2 ‐ 3)
B. Speicherort (Seite 4)
C. Vollmachtsdatenbank (VDB) / DIVA 2 (Seite 5)
D. Notizenfunktion (Lesezeichen) (Seite 6 bis 8)
E. Hinweisfunktion (Seite 9)
F. Elster‐Protokoll (Entwurf) und Berechnung für Mitglieder (Seite 10)
G. Elster‐Versand (Seite 11 bis 12)
H. Nachdigal (Seite 13 bis 14)
I. Bescheidvergleich (Seite 15 bis 16)
J. Einspruch per Elster (Seite 17)
K. Digitale Schreiben per Elster‐Versand (Seite 18)
(Fristverlängerung, Vorauszahlungen, neue Bank, sonstige Nachricht)
L. NEU: Rechner / Werkzeuge (Seite 19)
M. Formularmodul – ALH Musterschreiben (Seite 20 bis 24)
N. Erstellen eines Support Tickets (Seite 25)
Seite 2 von 25 | Stand: 18.02.2026 | V26‐4
ANLEITUNG | BUHL DATA - TAX 2026 (VZ 2025)
A. Allgemeine Informationen
Erstellt eine neue Einkommensteuererklärung für 2025
Erstellt eine neue Gewinnermittlung für 2025 oder 2026
(inkl. Buchhaltung und Kassenbuch)
Erstellt einen neuen Lohnsteuer‐Ermäßigungsantrag für
2026 (z. B. Steuerklassenwechsel)
Erstellt eine neue Feststellungserklärung für 2025
(gesonderte und einheitliche Feststellung bei
Grundstücksgemeinschaften)
Erstellt eine neue Umsatzsteuer‐Voranmeldung /
Lohnsteuer‐Anmeldung für 2026
(für die eigene Buchhaltung der Beratungsstelle)
Erstellt eine neue Umsatzsteuererklärung für 2025
(für die eigene Buchhaltung der Beratungsstelle)
Erstellt eine neue Gewerbesteuererklärung für 2025
(für die eigene Buchhaltung der Beratungsstelle)
Erstellt eine neue Steuervorschau für 2026
Erstellt eine neue Brutto‐Netto‐Berechnung
für 2022 bis 2026
Erstellt eine neues Fahrtenbuch für 2026
Erstellt einen neuen Fragebogen zur steuerlichen
Erfassung
Seite 3 von 25 | Stand: 18.02.2026 | V26‐4
ANLEITUNG | BUHL DATA - TAX 2026 (VZ 2025)
Wenn Sie nicht jedes Mal gefragt werden wollen, ob ein Passwort für den Steuerfall vergeben werden soll, dann
sollten Sie unter "Extras" – "Einstellungen" auf "Datei" – "Sicherheit" klicken:
Bei der "Mitwirkung" geben Sie Ihre Daten bitte wie folgt ein:
Damit alle Bescheide in tax abgerufen werden, setzen Sie bitte unter "Extras" – "Einstellungen" – "ELSTER" –
"Datenübertragung" den Punkt bei "Alle Bescheide herunterladen":
Nur bis VZ 2022!
Ab dem VZ 2023 nur durch Nutzung der
Vollmachtsdatenbank (VDB) möglich!
Der Haken darf NICHT mehr gesetzt sein,
da dies sonst in das Freitextfeld
übernommen und beim Finanzamt
automatisch zur Prüfung ausgesteuert
wird!
Wichtig:
Unter Vorname muss
"Aktuell" bzw. "Altbayerischer" stehen,
unter Nachname "Lohnsteuerhilfe e.V."
Der "Vorname" wird u. a. auch in die
Musterschreiben übernommen.
Ihre Bankverbindung und Internetseite
geben Sie auf der Registerkarte
"Weitere Angaben" ein
(diese Daten werden auch in die
Musterschreiben übernommen).
Seite 4 von 25 | Stand: 18.02.2026 | V26‐4
ANLEITUNG | BUHL DATA - TAX 2026 (VZ 2025)
B. Speicherort
Wir empfehlen Ihnen folgenden Speicherort zu hinterlegen, der für Nutzer der ALH‐Cloud‐Sicherung zwingend
vorgegeben ist:
Speicherung aller Dateien in dem dafür vorgesehenen Ordner:
Laufwerk:\[BST‐Nr.]‐[BST‐Name]\
Speicherung der tax‐Programmdateien unter:
Laufwerk:\[BST‐Nr.]‐[BST‐Name]\1 tax [Jahr] VZ [Jahr]\
Speicherung der sonstigen aktenrelevanten Dokumente unter Verwendung der ALH Ordnerstruktur:
Laufwerk:\[BST‐Nr.]‐[BST‐Name]\Nachname[Leer]Vorname[Leer]Mitgliedsnummer\[Steuerjahr]\
Dateien, die ausschließlich zu einem Veranlagungszeitraum gehören, legen Sie bitte im jeweiligen Jahresordner
beim Mitglied ab.
Allgemeine bzw. einmalige Dateien legen Sie direkt im Ordner des Mitglieds ab.
Bitte benennen Sie die zu archivierenden Unterlagen mit selbsterklärenden Dateinamen.
Zum Hinterlegen des Standard‐Verzeichnisses klicken Sie auf "Extras" – "Einstellungen" und dann auf "Datei" –
"Speichern" und hinterlegen hier den Pfad:
Seite 5 von 25 | Stand: 18.02.2026 | V26‐4
ANLEITUNG | BUHL DATA - TAX 2026 (VZ 2025)
C. Vollmachtsdatenbank (VDB) / DIVA 2
Vorteile der VDB:
‐ Beim bisherigen Freischaltcodeverfahren dauerte es meist über 1 Woche, bis der bei der Finanzverwaltung
beantragte Freischaltcode (FSC) an das Mitglied übermittelt wurde. Danach musste dieses Dokument wieder
den Weg in die Beratungsstelle finden, was mitunter nochmals mehrere Wochen in Anspruch nahm.
‐ Mit dem neuen System (VDB) benötigen Sie nur die vom Mitglied unterschriebene "Vollmacht zur Vertretung
in Steuersachen" und sind sonst völlig unabhängig vom Mitglied.
‐ Sie beantragen mit dieser Vollmacht die Freischaltung der VDB und können meist bereits am Folgetag die
Belege des Mitglieds abrufen.
‐ Der Abruf der Belege über FSC und VDB kann parallel genutzt werden (pro Person ist aber nur FSC oder VDB
möglich).
‐ Es kann die Steuerkontoabfrage (Sollstellungen, geleistete Zahlungen und offene Forderungen) genutzt
werden, sofern die aktuelle Steuernummer hinterlegt ist.
‐ Zustellung des Papierbescheides ab VZ 2023
DIVA 2:
DIVA 2 ist nur mit Nutzung der VDB möglich.
Informationen / Anleitungen:
Informationen zur VDB und zu DIVA 2 mit allen Anleitungen finden Sie im internen Bereich unter "TECHNIK" –
"Datenabruf VDB".
Seite 6 von 25 | Stand: 18.02.2026 | V26‐4
ANLEITUNG | BUHL DATA - TAX 2026 (VZ 2025)
D. Notizenfunktion (Lesezeichen)
Mit der Notizenfunktion können Sie eine Liste der fehlenden Unterlagen für das Mitglied erstellen.
Vorteil: Schnelle Fertigstellung der Steuerklärung ohne Wiedereinarbeitungszeit.
Das Mitglied kommt zur Beratung, Fall wird eingegeben, Nachweis fehlt.
Das Mitglied schickt Beleg erst 4 Wochen später.
Problem: Zeitverlust
Akte öffnen, Wiedereinarbeitung in den Fall, oft aufwändiges Öffnen der einzelnen Eingabemasken.
Lösung: Lesezeichen
‐ Das Mitglied hat eine konkrete Checkliste für die fehlenden Unterlagen.
‐ Das Mitglied kann den Brief als Anschreiben mit Adresse der Beratungsstelle verwenden.
‐ Der Beratungsstellenleiter hat ebenfalls eine konkrete Checkliste der Unterlagen, druckt diese aus, heftet
sie z. B. außen an die Akte, sieht auf einen Blick ob alle fehlenden Unterlagen da sind.
‐ Der Beratungsstellenleiter öffnet den Fall, klickt auf Lesezeichen, klickt auf Link 1, gibt den Wert ein, klickt
auf Link 2 usw.
Erfassen der Lesezeichen
Im Button "Lesezeichen" wird die Anzahl der angelegten Lesezeichen um 1 erhöht:
So erfassen Sie nun alle Lesezeichen.
1. Cursor in das
gewünschte Feld setzen
2. Button "Lesezeichen" und folgenden
Button anklicken:
Notiz eingeben +
"Lesezeichen setzen" klicken
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Checkliste für Mitglied ausdrucken
Fall öffnen, Lesezeichen mit Klick auf "Lesezeichen" öffnen:
Aufrufen der Eingabemaske und Dateneingabe nach Erhalt der fehlenden Belege
1. Fall öffnen, Lesezeichen mit Klick auf "Lesezeichen" öffnen:
usw., bis alle Lesezeichen abgearbeitet sind.
2. Notiz anklicken führt direkt zum Eingabefeld
3. Wert eingeben
4. Nochmaliger Klick auf "Lesezeichen"‐Symbol
5. Klick auf "Papierkorb" (ganz rechts) zum Löschen
6. Fertig
Mit "Notizen ausdrucken"
kann eine Checkliste für das
Mitglied ausgedruckt werden.
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Ob ein Briefkopf ausgedruckt werden soll und wer als Adressat ausgegeben wird (Mitwirkender /
Zustellbevollmächtigter) kann unter "Extras" – "Einstellungen" – "Drucken" unter "Dokumente" festgelegt werden:
Als Standard ist für die Beraterversion der Briefkopf eingeschaltet und der Mitwirkende wird als Empfänger
ausgegeben.
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E. Hinweisfunktion
Damit Sie sofort auf wichtige Informationen hingewiesen werden.
Erfassen des Hinweises
Wählen Sie im geöffneten Fall unter "Extras" den Punkt "Hinweise zur Datei" aus:
Erfassen Sie im folgenden Fenster einen beliebigen Text und bestätigen Sie mit "OK":
Dieser Text wird ab sofort immer rechts oben unter "Wichtige Meldungen" angezeigt, wenn Sie den Steuerfall
öffnen:
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F. Elster‐Protokoll (Entwurf) und Berechnung für Mitglieder
Für den unverschlüsselten Versand per E‐Mail muss Ihnen die "Einwilligung zur E‐Mail‐Kommunikation" vom
Mitglied vorliegen. Alternativ verwenden Sie die ALH Postbox.
Klicken Sie zum Druck des Elster‐Protokolls für das Mitglied im geöffneten Steuerfall auf "Berechnung":
Im folgenden Fenster klicken Sie auf "ELSTER" und dann auf das Druckersymbol rechts oben:
Die Bereitstellung der Steuererklärung an das Mitglied ist nach §87d AO verpflichtend.
Zusätzlich informieren Sie das Mitglied über die voraussichtliche Steuererstattung/Nachzahlung:
Sehr geehrter Herr Mustermann,
die vorläufige Berechnung Ihrer Steuererklärung 2025 ergibt ein Guthaben / eine Nachzahlung
in Höhe von ca. xxx €. (Hier kann auf ganze Hunderter ab‐ bzw. aufgerundet werden.)
Sie gilt vorbehaltlich der Anerkennung durch das Finanzamt.
Mit freundlichen Grüßen
Alternativ können Sie dem Mitglied die "Berechnung" zur Verfügung stellen:
2025
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G. Elster‐Versand
Wichtig: Geben Sie unbedingt vor dem Elster‐Versand die Mitgliedsnummer bei den persönlichen Angaben an
(nutzen Sie hierzu am besten immer den ALH Export zum WebPortal – die Mitgliedsnummer wird dann
automatisch ausgefüllt). Diese wird in die E‐Mail von Elster über die Benachrichtigung, dass der elektronische
Bescheid zur Verfügung steht, übernommen. Sie haben sonst keinerlei Infos in der E‐Mail, welches Mitglied
betroffen ist.
Für den Elster‐Versand klicken Sie im Menü "Abgeben" auf "Abgeben":
Anschließend klicken Sie auf "ELSTER mit Zertifikat":
Im folgenden Fenster können Sie Ihre Eingaben prüfen, zu denen Hinweise vorliegen.
Nach der Prüfung klicken Sie rechts unten auf "Weiter".
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Es wird Ihnen der Entwurf der Elster‐Erklärung angezeigt.
Rechts daneben
‐ hinterlegen Sie das gewünschte Elster‐Zertifikat für den Versand,
‐ geben Sie an, ob Sie Erläuterungen oder ergänzende Angaben an das Finanzamt schicken wollen,
‐ fordern Sie den Bescheidvergleich an,
‐ geben Sie an, ob Sie Belege mitsenden wollen
‐ und hinterlegen Ihre E‐Mail‐Adresse für die Benachrichtigung:
Klicken Sie anschließend rechts unten auf "Weiter zur Abgabe" und zum Schluss auf "Jetzt senden".
Über den tax‐Fall können Sie die PDF‐Datei über den Elster‐Versand jederzeit aufrufen:
In dieser PDF‐Datei finden Sie folgende Unterlagen:
‐ Steuerberechnung
‐ ELSTER Protokoll mit Zeitstempel
‐ ELSTER Sendebericht
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H. Nachdigal
Nachdigal steht für "Nachreichung digitaler Anlagen".
Es ist ein Hilfsmittel der Finanzverwaltung, um den Versand von Dokumenten/Belegen vom Berater zum Finanzamt
zu digitalisieren und zu standardisieren.
Achtung: Die Telefonnummer in der Mitwirkung darf nur Ziffern und die Zeichen "+", "‐" und "/" enthalten!
( "Extras" ‐ "Einstellungen" ‐ "Mitwirkung")
Um Belege an das Finanzamt per Elster einzureichen, klicken Sie im bereits an das Finanzamt versendeten
Steuerfall auf "Abgeben" und anschließend auf "Unterlagen einreichen":
Im folgenden Fenster wählen Sie "Nur ausgewählte Aufstellungen einreichen" aus und klicken dann auf "Weiter":
Anschließend werden Ihnen auf der rechten Seite bereits von tax erstellte Anlagen angeboten, die Sie einfach in
den mittleren Bereich ziehen können.
Alternativ ziehen Sie genauso PDF‐Dateien von Ihrem Speicherort auf dem PC auf diesen Bereich oder klicken
hierzu auf "PDF‐Dateien einfügen".
Klicken Sie nach dem Hinzufügen aller gewünschten Dateien auf "Weiter".
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In der folgenden Ansicht wird Ihnen ein fertiges Begleitschreiben mit den von Ihnen hinzugefügten Belegen
angeboten. Das Begleitschreiben kann jederzeit noch bearbeitet werden.
Wählen Sie dann Ihr ELSTER‐Zertifikat aus, geben Ihre E‐Mail‐Adresse ein und klicken zum Schluss auf "Jetzt
senden":
Das Elster‐Protokoll der nachgereichten Unterlagen wird dann auch unter "Abgeben" mit angezeigt:
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I. Bescheidvergleich
Beachten Sie hierzu auch den Musterfall "Elektronischer Steuerbescheid" im Programm.
Wenn Sie beim Elsterversand den Bescheidvergleich angefordert und Ihre E‐Mailadresse hinterlegt haben,
bekommen Sie eine E‐Mail, dass der elektronische Bescheid zur Verfügung steht. In dieser E‐Mail steht nur die
Mitgliedsnummer.
Wichtig: Geben Sie unbedingt vor dem Elster‐Versand die Mitgliedsnummer bei den persönlichen Angaben an
(nutzen Sie hierzu am besten immer den ALH Export zum WebPortal – die Mitgliedsnummer wird dann
automatisch ausgefüllt). Diese wird in die Benachrichtigungs‐E‐Mail von Elster übernommen. Sie haben sonst
keinerlei Infos in der E‐Mail, welches Mitglied betroffen ist.
Öffnen Sie nach Erhalt der E‐Mail von Elster den Fall und gehen unter "Nachbearbeitung" auf "Steuerbescheid:
Daten herunterladen und prüfen":
Nachdem Sie den Steuerbescheid heruntergeladen haben, können Sie mit Klick auf "Weiter" den Bescheid prüfen:
Die Erläuterungen vom Finanzamt finden Sie hier.
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Eine geänderte oder neue Steuernummer können Sie nach dem Abruf des Steuerbescheids unter
"Datei" – "Eigenschaften" – "Abgabe / ELSTER" aufrufen.
Diese kann dann manuell in den Steuerfall eingepflegt werden.
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J. Einspruch per Elster
Um einen Einspruch per Elster einzulegen, laden Sie den Bescheid herunter (siehe Punkt "Bescheidabruf") und
klicken auf die Zeile mit der Abweichung.
Mit Klick auf "Einspruch einlegen" können Sie die Begründung für den Einspruch hinterlegen:
Nachdem Sie alle Begründungen erfasst und gespeichert haben, klicken Sie auf "Weiter zu Einspruch einlegen":
Anschließend wählen Sie den Versand per Elster aus und klicken dann auf "Weiter zu Einspruch versenden":
Im folgenden Fenster sehen Sie die Vorschau des Übertragungsprotokolls und Sie können den Einspruch per Elster
versenden.
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K. Digitale Schreiben per Elster (Fristverlängerung, Vorauszahlungen, neue Bank, sonstige Nachricht)
Über den Programmpunkt "Extras" – "Digitale Schreiben" können Sie auch digitale Schreiben per Elster an das
Finanzamt senden. Die übermittelten Schreiben können dann jederzeit über "Extras" – "Versendete Schreiben"
aufgerufen werden.
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L. Rechner / Werkzeuge
Unter "Extras" – "Rechner / Werkzeuge" finden Sie wertvolle Hilfen für die tägliche Arbeit.
So können Sie hier z. B. im geöffneten Steuerfall nach einem Finanzamt suchen, den Nettolohn‐Rechner nutzen
oder einen Steuerklassenrechner aufrufen:
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M. Formularmodul – ALH Musterschreiben
Die Kommunikation mit dem Finanzamt sollte ausschließlich per Elster erfolgen.
Siehe "Nachdigal", "Digitale Schreiben", "Einspruch".
Die Musterschreiben können direkt aus dem Programm aufgerufen werden. Bei Änderungen
(z. B. Mustereinspruch) muss lediglich eine Aktualisierung über einen Link erfolgen.
Download der Musterschreiben
Starten Sie tax und rufen Sie dann die Musterschreiben über die Schaltfläche in der Symbolleiste auf:
Sollte das Symbol nicht sichtbar sein, klicken Sie bitte rechts auf .
Es erscheint ein neues Fenster.
Klicken Sie hier oben in der Symbolleiste auf den Eintrag "ALH Vorlagen":
Sollte das Symbol nicht sichtbar sein, klicken Sie bitte rechts auf oder ziehen das Fenster größer.
Rufen Sie dann im angezeigten Fenster links unten über "Weitere Funktionen" den Link "Download der ALH
Vorlagen und Textbausteine" zum Herunterladen der Musterschreiben auf:
Bestätigen Sie die Abfrage mit "Ja":
Nach dem Download werden Ihnen die ALH Musterschreiben angezeigt.
Wenn Sie über den Download‐Link die Musterschreiben erneut herunterladen, werden Ihre ggf. bereits
vorhandenen ALH‐Musterschreiben überschrieben/aktualisiert (soweit die Dateinamen identisch sind).
Sollten Sie daher die Information erhalten, dass ein neuer Stand der ALH‐Musterschreiben zum Download
bereitsteht, können Sie durch erneutes Klicken des Download‐Links Ihre ALH‐Musterschreiben aktualisieren.
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Anpassung der Variablen
Wenn Sie die Musterschreiben noch nicht geöffnet haben, starten Sie bitte tax und rufen Sie dann die
Musterschreiben über die Schaltfläche in der Symbolleiste auf:
Sollte das Symbol nicht sichtbar sein, klicken Sie bitte rechts oben auf .
Rufen Sie dann über die Symbolleiste des Fensters die "ALH Textbausteine" auf:
Sollte das Symbol nicht sichtbar sein, klicken Sie bitte rechts auf oder ziehen das Fenster größer.
Hinweis: Die Textbausteine werden nur angezeigt, wenn Sie zuvor die ALH‐Musterschreiben heruntergeladen
haben (siehe "Download der Musterschreiben").
Die Textbausteine müssen Sie nun mit Ihren Daten befüllen. Dazu klicken Sie mit der Maus auf den jeweiligen
Variablen‐Namen, z. B. "BSTAnrede". Es erscheint dann ein neues Fenster, bei dem Sie im Eingabefeld "Wert" den
Inhalt dieser Variable bestimmen können:
Jetzt befüllen Sie nacheinander alle angezeigten Variablen mit Ihren persönlichen Werten.
Anpassung der allgemeinen Stammdaten
Neben den speziell für die ALH‐Musterschreiben angelegten Variablen nutzen die ALH‐Musterschreiben zusätzlich
die allgemeinen Stammdaten zur mitwirkenden Person bei der Steuererklärung.
Dazu rufen Sie über das Menü "Extras" den Eintrag "Einstellungen" auf. Wählen Sie hier das Symbol "Mitwirkung"
und füllen Sie nun die Felder entsprechend den Vorgaben (siehe "Allgemeine Informationen") aus.
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Anwendung der Musterschreiben
Starten Sie bitte tax und öffnen Sie eine Steuererklärung. Rufen Sie dann die Musterschreiben über die Schaltfläche
in der Symbolleiste auf:
Klicken Sie anschließend oben in der Symbolleiste auf den Eintrag "ALH Vorlagen":
Durch Klick auf das gewünschte Schreiben erscheinen Eingabefenster, in denen Sie u. a. den Empfänger und den
Absender auswählen können:
Bestätigen Sie jeweils mit "Weiter" Ihre Eingaben.
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Im folgenden Fenster können bei Bedarf noch weitere Angaben gemacht werden:
Mit Klick auf "Weiter" erscheint ein weiteres Fenster, in dem Sie den vorgeschlagenen Dateinamen und den
Speicherort (Verzeichnis) ändern können:
Mit Klick auf "Jetzt erstellen" erscheint der Hinweis, dass das Schreiben vom Programm erzeugt wurde:
Wenn Sie diesen Hinweis erneut mit "OK" bestätigen, wird das Schreiben in der Textverarbeitung angezeigt, so
dass Sie dieses noch bearbeiten und anschließend drucken können:
Wählen Sie als Speicherort den
Mitgliedsordner und VZ aus.
(siehe hierzu "Speicherort")
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ANLEITUNG | BUHL DATA - TAX 2026 (VZ 2025)
Gespeicherte Schreiben
Benötigen Sie ein erzeugtes Schreiben später wieder, so können Sie dieses Schreiben mit jedem Schreibprogramm,
das DOCX‐Dateien öffnen kann, lesen, ändern oder drucken (z. B. mit LibreOffice, einer kostenlosen Office‐
Software).
Bitte beachten Sie, dass die Schreiben nur in Microsoft Word komplett korrekt angezeigt werden.
Sie können dies entweder aus dem tax‐Programm machen:
Oder über z. B. Word: Den Pfad haben Sie selbst bereits eingestellt (siehe Punkt "Speicherort")
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ANLEITUNG | BUHL DATA - TAX 2026 (VZ 2025)
N. Erstellen eines Support Tickets
1. Gehen Sie im betroffenen Steuerfall auf "Hilfe" – "Support" – "Support und Lizenzinformationen".
2. Klicken Sie nun im rechten Bereich auf den Punkt "Eigene Anfrage stellen":
3. Melden Sie sich auf der sich öffnenden Internetseite mit Ihrem "buhl:Konto" an.
Sollten Sie noch keines erstellt haben, können Sie unten auf den Link "buhl:Konto erstellen" klicken:
4. Nach erfolgtem Login befinden Sie sich direkt beim Punkt "Anfrage stellen".
Erfassen Sie nun möglichst detailliert Ihre Anfrage und senden Sie diese ab.
5. Sobald es Neuigkeiten zu Ihrem Ticket gibt, werden Sie per E‐Mail informiert. Alternativ kann der Status
jederzeit im Kundencenter unter "Meine Anfragen" (www.buhl.de/shop/meine‐anfragen) eingesehen werden. |
|
| Erklärung | Strafbefreiende Selbstanzeige V26-1 |
|
SteuerthemenSteuerverkürzung & Steuerhinterziehung |
ERKLÄRUNG ZUR STRAFBEFREIENDEN SELBSTANZEIGE
V26-1
Hiermit erkläre ich
Name, Vorname
Anschrift
dass mich mein steuerlicher Berater über folgendes informiert hat:
Mein Finanzamt hatte mich zur Prüfung einer Veranlagungspflicht auch für andere Zeiträume aufgefordert.
Falls erforderlich, kann eine strafbefreiende Selbstanzeige nur dadurch bewirkt werden, dass gegenüber
den Finanzbehörden unrichtige Angaben in vollem Umfang berichtigt werden, unvollständige Angaben ergänzt,
unterlassene Angaben nachgeholt und bei Nicht-Abgabe die Steuererklärungen eingereicht werden.
Diese Angaben müssen zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber zu allen
Steuerstraftaten innerhalb der letzten 10 Kalenderjahre erfolgen. Dieser Zeitraum kann sich z.B. bei einer
Pflichtveranlagung weiter verlängern.
Auf Verspätungs-, Säumnis-, und Zinszuschläge wurde ich hingewiesen.
Trotz der Hinweise meines steuerlichen Beraters soll nur der Veranlagungszeitraum
überprüft und nur die Steuererklärung abgegeben werden.
Trotz der Hinweise meines steuerlichen Beraters sollen die Vorjahre ( bis ) nicht
überprüft und abgegeben werden.
Ort, Datum Unterschrift |
|
| Kalender | Arbeitstage 2025 Excel |
|
Arbeitszimmer/HomeofficeSteuerthemen |
Kalender 2025
Bitte tragen Sie hier Ihre Büro- und Homeofficetage sowie Ihre Auswärtstätigkeiten (z. B. Dienstreisen, Kundenbesuche etc.) ein.
Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember
1 Mi Neujahr 1 1 Sa 1 Sa 1 Di 1 Do Tag der Arbeit 1 So 1 Di 1 Fr 1 Mo 36 1 Mi 1 Sa Allerheiligen 1 Mo 49
2 Do 2 So 2 So 2 Mi 2 Fr 2 Mo 23 2 Mi 2 Sa 2 Di 2 Do 2 So 2 Di
3 Fr 3 Mo 6 3 Mo Rosenmontag 10 3 Do 3 Sa 3 Di 3 Do 3 So 3 Mi 3 Fr Tag der Dt. Einheit 3 Mo 45 3 Mi
4 Sa 4 Di 4 Di 4 Fr 4 So 4 Mi 4 Fr 4 Mo 32 4 Do 4 Sa 4 Di 4 Do
5 So 5 Mi 5 Mi 5 Sa 5 Mo 19 5 Do 5 Sa 5 Di 5 Fr 5 So 5 Mi 5 Fr
6 Mo Hl. Drei Könige 2 6 Do 6 Do 6 So 6 Di 6 Fr 6 So 6 Mi 6 Sa 6 Mo 41 6 Do 6 Sa
7 Di 7 Fr 7 Fr 7 Mo 15 7 Mi 7 Sa 7 Mo 28 7 Do 7 So 7 Di 7 Fr 7 So
8 Mi 8 Sa 8 Sa 8 Di 8 Do 8 So Pfingsten 8 Di 8 Fr 8 Mo 37 8 Mi 8 Sa 8 Mo 50
9 Do 9 So 9 So 9 Mi 9 Fr 9 Mo Pfingstmontag 24 9 Mi 9 Sa 9 Di 9 Do 9 So 9 Di
10 Fr 10 Mo 7 10 Mo 11 10 Do 10 Sa 10 Di 10 Do 10 So 10 Mi 10 Fr 10 Mo 46 10 Mi
11 Sa 11 Di 11 Di 11 Fr 11 So 11 Mi 11 Fr 11 Mo 33 11 Do 11 Sa 11 Di 11 Do
12 So 12 Mi 12 Mi 12 Sa 12 Mo 20 12 Do 12 Sa 12 Di 12 Fr 12 So 12 Mi 12 Fr
13 Mo 3 13 Do 13 Do 13 So 13 Di 13 Fr 13 So 13 Mi 13 Sa 13 Mo 42 13 Do 13 Sa
14 Di 14 Fr 14 Fr 14 Mo 16 14 Mi 14 Sa 14 Mo 29 14 Do 14 So 14 Di 14 Fr 14 So
15 Mi 15 Sa 15 Sa 15 Di 15 Do 15 So 15 Di 15 Fr 15 Mo 38 15 Mi 15 Sa 15 Mo 51
16 Do 16 So 16 So 16 Mi 16 Fr 16 Mo 25 16 Mi 16 Sa 16 Di 16 Do 16 So 16 Di
17 Fr 17 Mo 8 17 Mo 12 17 Do 17 Sa 17 Di 17 Do 17 So 17 Mi 17 Fr 17 Mo 47 17 Mi
18 Sa 18 Di 18 Di 18 Fr Karfreitag 18 So 18 Mi 18 Fr 18 Mo 34 18 Do 18 Sa 18 Di 18 Do
19 So 19 Mi 19 Mi 19 Sa 19 Mo 21 19 Do Fronleichnam 19 Sa 19 Di 19 Fr 19 So 19 Mi 19 Fr
20 Mo 4 20 Do 20 Do 20 So 20 Di 20 Fr 20 So 20 Mi 20 Sa 20 Mo 43 20 Do 20 Sa
21 Di 21 Fr 21 Fr 21 Mo Ostermontag 17 21 Mi 21 Sa 21 Mo 30 21 Do 21 So 21 Di 21 Fr 21 So
22 Mi 22 Sa 22 Sa 22 Di 22 Do 22 So 22 Di 22 Fr 22 Mo 39 22 Mi 22 Sa 22 Mo 52
23 Do 23 So 23 So 23 Mi 23 Fr 23 Mo 26 23 Mi 23 Sa 23 Di 23 Do 23 So 23 Di
24 Fr 24 Mo 9 24 Mo 13 24 Do 24 Sa 24 Di 24 Do 24 So 24 Mi 24 Fr 24 Mo 48 24 Mi Heiligabend
25 Sa 25 Di 25 Di 25 Fr 25 So 25 Mi 25 Fr 25 Mo 35 25 Do 25 Sa 25 Di 25 Do 1. Weihnachtstag
26 So 26 Mi 26 Mi 26 Sa 26 Mo 22 26 Do 26 Sa 26 Di 26 Fr 26 So 26 Mi 26 Fr 2. Weihnachtstag
27 Mo 5 27 Do 27 Do 27 So 27 Di 27 Fr 27 So 27 Mi 27 Sa 27 Mo 44 27 Do 27 Sa
28 Di 28 Fr 28 Fr 28 Mo 18 28 Mi 28 Sa 28 Mo 31 28 Do 28 So 28 Di 28 Fr 28 So
29 Mi 29 Sa 29 Di 29 Do Christi Himmelfahrt 29 So 29 Di 29 Fr 29 Mo 40 29 Mi 29 Sa 29 Mo 1
30 Do 30 So 30 Mi 30 Fr 30 Mo 27 30 Mi 30 Sa 30 Di 30 Do 30 So 30 Di
31 Fr 31 Mo 14 31 Sa 31 Do 31 So 31 Fr Reformationstag 31 Mi Silvester
|
|
| Kalender | Arbeitstage 2026 Excel |
|
Arbeitszimmer/HomeofficeSteuerthemen |
Kalender 2026
Bitte tragen Sie hier Ihre Büro- und Homeofficetage sowie Ihre Auswärtstätigkeiten (z. B. Dienstreisen, Kundenbesuche etc.) ein.
Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember
1 Do Neujahr 1 1 So 1 So 1 Mi 1 Fr Tag der Arbeit 1 Mo 23 1 Mi 1 Sa 1 Di 1 Do 1 So Allerheiligen 1 Di
2 Fr 2 Mo 6 2 Mo 10 2 Do 2 Sa 2 Di 2 Do 2 So 2 Mi 2 Fr 2 Mo 45 2 Mi
3 Sa 3 Di 3 Di 3 Fr Karfreitag 3 So 3 Mi 3 Fr 3 Mo 32 3 Do 3 Sa Tag der Dt. Einheit 3 Di 3 Do
4 So 4 Mi 4 Mi 4 Sa 4 Mo 19 4 Do Fronleichnam 4 Sa 4 Di 4 Fr 4 So 4 Mi 4 Fr
5 Mo 2 5 Do 5 Do 5 So Ostern 5 Di 5 Fr 5 So 5 Mi 5 Sa 5 Mo 41 5 Do 5 Sa
6 Di Heilige Drei Könige 6 Fr 6 Fr 6 Mo Ostermontag 15 6 Mi 6 Sa 6 Mo 28 6 Do 6 So 6 Di 6 Fr 6 So
7 Mi 7 Sa 7 Sa 7 Di 7 Do 7 So 7 Di 7 Fr 7 Mo 37 7 Mi 7 Sa 7 Mo 50
8 Do 8 So 8 So 8 Mi 8 Fr 8 Mo 24 8 Mi 8 Sa 8 Di 8 Do 8 So 8 Di
9 Fr 9 Mo 7 9 Mo 11 9 Do 9 Sa 9 Di 9 Do 9 So 9 Mi 9 Fr 9 Mo 46 9 Mi
10 Sa 10 Di 10 Di 10 Fr 10 So 10 Mi 10 Fr 10 Mo 33 10 Do 10 Sa 10 Di 10 Do
11 So 11 Mi 11 Mi 11 Sa 11 Mo 20 11 Do 11 Sa 11 Di 11 Fr 11 So 11 Mi 11 Fr
12 Mo 3 12 Do 12 Do 12 So 12 Di 12 Fr 12 So 12 Mi 12 Sa 12 Mo 42 12 Do 12 Sa
13 Di 13 Fr 13 Fr 13 Mo 16 13 Mi 13 Sa 13 Mo 29 13 Do 13 So 13 Di 13 Fr 13 So
14 Mi 14 Sa 14 Sa 14 Di 14 Do Christi Himmelfahrt 14 So 14 Di 14 Fr 14 Mo 38 14 Mi 14 Sa 14 Mo 51
15 Do 15 So 15 So 15 Mi 15 Fr 15 Mo 25 15 Mi 15 Sa 15 Di 15 Do 15 So 15 Di
16 Fr 16 Mo 8 16 Mo 12 16 Do 16 Sa 16 Di 16 Do 16 So 16 Mi 16 Fr 16 Mo 47 16 Mi
17 Sa 17 Di 17 Di 17 Fr 17 So 17 Mi 17 Fr 17 Mo 34 17 Do 17 Sa 17 Di 17 Do
18 So 18 Mi 18 Mi 18 Sa 18 Mo 21 18 Do 18 Sa 18 Di 18 Fr 18 So 18 Mi 18 Fr
19 Mo 4 19 Do 19 Do 19 So 19 Di 19 Fr 19 So 19 Mi 19 Sa 19 Mo 43 19 Do 19 Sa
20 Di 20 Fr 20 Fr 20 Mo 17 20 Mi 20 Sa 20 Mo 30 20 Do 20 So 20 Di 20 Fr 20 So
21 Mi 21 Sa 21 Sa 21 Di 21 Do 21 So 21 Di 21 Fr 21 Mo 39 21 Mi 21 Sa 21 Mo 52
22 Do 22 So 22 So 22 Mi 22 Fr 22 Mo 26 22 Mi 22 Sa 22 Di 22 Do 22 So 22 Di
23 Fr 23 Mo 9 23 Mo 13 23 Do 23 Sa 23 Di 23 Do 23 So 23 Mi 23 Fr 23 Mo 48 23 Mi
24 Sa 24 Di 24 Di 24 Fr 24 So 24 Mi 24 Fr 24 Mo 35 24 Do 24 Sa 24 Di 24 Do Heiligabend
25 So 25 Mi 25 Mi 25 Sa 25 Mo Pfingstmontag 22 25 Do 25 Sa 25 Di 25 Fr 25 So 25 Mi 25 Fr 1. Weihnachtstag
26 Mo 5 26 Do 26 Do 26 So 26 Di 26 Fr 26 So 26 Mi 26 Sa 26 Mo 44 26 Do 26 Sa 2. Weihnachtstag
27 Di 27 Fr 27 Fr 27 Mo 18 27 Mi 27 Sa 27 Mo 31 27 Do 27 So 27 Di 27 Fr 27 So
28 Mi 28 Sa 28 Sa 28 Di 28 Do 28 So 28 Di 28 Fr 28 Mo 40 28 Mi 28 Sa 28 Mo 53
29 Do 29 So 29 Mi 29 Fr 29 Mo 27 29 Mi 29 Sa 29 Di 29 Do 29 So 29 Di
30 Fr 30 Mo 14 30 Do 30 Sa 30 Di 30 Do 30 So 30 Mi 30 Fr 30 Mo 49 30 Mi
31 Sa 31 Di 31 So 31 Fr 31 Mo 36 31 Sa Reformationstag 31 Do Silvester
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| Übersicht | Altenteilsleistungen 2026 |
|
AltenteilsleistungenSteuerthemen |
Seite 1 von 1 | Rechtsstand: 01/2026
ÜBERSICHT | ALTENTEILSLEISTUNGEN 2026
Abzug der Altenteilsleistungen für den Veranlagungszeitraum 2026:
1. Person
Ehegatte
Eheleute
Verpflegung, Heizung und Beleuchtung:
5.068 €
5.068 €
10.136 €
Verpflegung:
4.140 €
4.140 €
8.280 €
Heizung und Beleuchtung:
928 €
928 €
1.856 €
Wohnung:
34 %
Heizung:
10 %
Beleuchtung:
2 %
Frühstück:
12 %
Mittagessen:
21 %
Abendessen:
21 % |
|
| Übersicht | Altenteilsleistungen 2025 |
|
AltenteilsleistungenSteuerthemen |
Seite 1 von 1 | Rechtsstand: 01/2026
ÜBERSICHT | ALTENTEILSLEISTUNGEN 2025
Abzug der Altenteilsleistungen für den Veranlagungszeitraum 2025:
1. Person
Ehegatte
Eheleute
Verpflegung, Heizung und Beleuchtung:
4.891 €
4.891 €
9.782 €
Verpflegung:
3.996 €
3.996 €
7.992 €
Heizung und Beleuchtung:
895 €
895 €
1.790 €
Wohnung:
34 %
Heizung:
10 %
Beleuchtung:
2 %
Frühstück:
12 %
Mittagessen:
21 %
Abendessen:
21 % |
|
| Kalender | Arbeitstage 2026 PDF |
|
Arbeitszimmer/HomeofficeSteuerthemen |
Kalender 2026
Bitte tragen Sie hier Ihre Büro- und Homeofficetage sowie Ihre Auswärtstätigkeiten (z. B. Dienstreisen, Kundenbesuche etc.) ein. |
|
| Formular | Vollmacht Auskunftserteilung V25-1 |
|
DatenschutzMitgliedschaft |
Seite 1 von 1 | Rechtsstand: 03/2025 V25-1
Vollmacht Auskunftserteilung
Altbayerischer Lohnsteuerhilfeverein e.V., Fischbräustraße 6, 84323 Massing
Vollmachtgeber:
Vorname, Nachname: ________________________________________
Geburtsdatum: ________________________________________
Adresse: ________________________________________
Telefonnummer: ________________________________________
Mitgliedsnummer: ________________________________________
Bevollmächtigter:
Vorname, Nachname ________________________________________
Geburtsdatum: ________________________________________
Adresse: ________________________________________
Beziehung zum Mitglied: ________________________________________
Telefonnummer: ________________________________________
E-Mail Adresse: ________________________________________
Umfang der Vollmacht:
Der Bevollmächtigte ist berechtigt folgende Informationen, die meine Mitgliedschaft betreffen telefonisch zu erhalten
und weiterzugeben.
· Anfragen zu Beiträgen und Zahlungen
· Anfragen zum Mahnverfahren, Mahnkosten
· Auskünfte zur rechtlichen Vertretung des Altbayerischen Lohnsteuerhilfevereins e.V.
· Anfragen zur Kündigung
· Kontaktdaten des betreuenden Beratungsstellenleiters/ der Beratungsstellenleiterin
· Sonstiges _____________________________________________________________
Diese Vollmacht ist ab dem ___________ gültig und bleibt bis auf Widerruf wirksam.
Widerrufsrecht:
Der Vollmachtgeber hat das Recht, diese Vollmacht jederzeit ohne Angabe von Gründen zu widerrufen.
Der Widerruf ist schriftlich an den Altbayerischer Lohnsteuerhilfeverein e.V., Fischbräustraße 6, 84323 Massing,
E-Mail: service@altbayerischer.de zu richten.
Ort, Datum: __________________________________
Unterschrift Vollmachtgeber: _____________________
Unterschrift Bevollmächtigter: _____________________ |
|
| Seminar 2025-3 PowerPoint | Aktuelles Steuerrecht, AfA für Gebäude, Abfindung, Ausland II, Virtuelle Währung |
|
SeminareSteuerthemen |
Seminar 2025-3 PowerPoint | Aktuelles Steuerrecht, AfA für Gebäude, Abfindung, Ausland II, Virtuelle Währung |
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| Handlungsanweisung | DSGVO V25-1 |
|
DatenschutzOrganisation |
ALTBAYERISCHER Lohnsteuerhilfeverein e.V. • www.altbayerischer.de • info@altbayerischer.de
V25-1
HANDLUNGSANWEISUNG | DSGVO
Umsetzung der Vorgaben aus der Datenschutzgrundverordnung
Diese Handlungsrichtlinie zur Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) geben wir Ihnen als Beratungsstellenleiter:in für die Umsetzung
in Ihrer Beratungsstelle an die Hand. Falls neue Gegebenheiten der Rechtsprechung oder Abstimmungen der Aufsichtsbehörden
aufkommen und diese von datenschutzrechtlicher Bedeutung sind, werden wir Ihnen dies zeitnah mitteilen und die Handlungsrichtlinie
aktualisieren.
1. Abschließbare Büroräume
Büroräume sollen bei längerer Abwesenheit abgeschlossen werden.
1.1. Schlüsselliste
Die Vergabe von Schlüsseln zur Beratungsstelle muss in einer Schlüsselliste dokumentiert werden. Gleiches gilt für Token oder
sonstigen, zutrittsgewährenden Elementen.
1.2. Handakten dürfen nicht offen einsehbar sein
Handakten der Mitglieder dürfen nicht offen zugänglich und von Dritten einsehbar sein – insbesondere nicht durch andere
Mitglieder.
1.3. Falls das Büro für andere Personen zugänglich ist:
1.3.1. PC – Sperrung
Bei Verlassen des Arbeitsplatzes (Kaffee holen, etc.) muss der PC gesperrt werden (z. B. durch Windowstaste + L), bzw. sollte
sich dieser bei Inaktivität nach 10 bis 15 Minuten selbst sperren.
1.3.2. PC – Passwortschutz
Der PC muss passwortgeschützt sein, wenn möglich, sollte die Festplatte zudem verschlüsselt werden (z. B. mit BitLocker).
Es muss ein geeignetes Passwortverfahren verwendet und dabei folgendes beachtet werden:
a) Mindestens 8 Zeichen
b) Groß- und Kleinschreibung
c) Zahlen und ggf. Sonderzeichen
d) Passwortwechsel alle 6 Monate
e) Zur Dokumentation von Passwörtern sind digitale Passwort-Manager (z. B. Lastpass, 1 Password, KeePass 2) zu
verwenden. Eine Speicherung in unsicheren Formaten wie Notizbüchern, Post-its oder losen Zetteln (z. B. unter der
Tastatur oder dem Mauspad) ist nicht zulässig.
1.3.3. Abschließbare Aktenschränke
Vorhandene Handakten zu Mitgliedern mit Dokumentationen, Nachweisen, Belegen, etc., müssen stets in abschließbaren
Schränken aufbewahrt und diese bei Verlassen des Büros/der Beratungsstelle abgeschlossen werden.
2. Aktenvernichtung
Handakten und digitale Akten, die personenbezogene Daten enthalten, sind nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist von 10
Jahren datenschutzkonform zu vernichten, bzw. sind die entsprechenden Dateien zu löschen. Die Vernichtung hat entweder mittels
eines Aktenvernichters der Sicherheitsstufe 4 gemäß DIN 66399 oder durch einen entsprechend zertifizierten externen Dienstleister
zu erfolgen.
3. Externe Dienstleister Arrow-Circle-Right Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung erforderlich
Sind externe Dienstleister bei der Beratungsstelle eingebunden (z. B. IT-Dienstleister zum Warten der IT-Systeme, Datenvernichter)
und kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese personenbezogene Daten bekommen oder Einsicht haben könnten, muss eine
Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung (AV) abgeschlossen werden.
4. Mitarbeiter:innen Arrow-Circle-Right Verpflichtung auf das Datengeheimnis erforderlich
Sämtliche Mitarbeiter:innen in den Beratungsstellen müssen zur Vertraulichkeit und auf das Datengeheimnis Art. 24 DSGVO verpflichtet
werden. (Download Musterformular „Verpflichtung zum Datengeheimnis“ interner Bereich)
5. Reinigungskräfte Arrow-Circle-Right Verpflichtung auf das Datengeheimnis erforderlich
Eingesetzte Reinigungskräfte für die Büroräume sollten zur Verschwiegenheit verpflichtet werden.
(Download Musterformular „Verpflichtung zum Datengeheimnis“ interner Bereich)
6. Onlinepräsenz - keine selbst erstellten Konten bzw. Websites
Die eigenständige Erstellung und Veröffentlichung von Websites oder Auftritten in sozialen Netzwerken im Namen des Altbayerischer
LStHV e.V. ist nicht gestattet und wird ausdrücklich nicht empfohlen.
7. Clouddienst
Die Nutzung von Clouddiensten mit Unternehmenssitz außerhalb des europäischen Wirtschaftsraums (EWR) ist unzulässig, da dies eine
unrechtmäßige Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer darstellen kann. Die Datensicherung in die ALH Cloud erfolgt
zentral über den Clouddienst der HV (Tax Business) bzw. über die integrierte Sicherungsfunktion von Steuersoft (EST-Plus).
Exclamation-circle Achtung: Die Verwendung eines Clouddienstes zur Datensicherung entbindet nicht von der gesetzlich vorgeschriebenen Handaktenführungspflicht
(Ausnahme: ALH Cloud mit Zusatzvereinbarung EST-Plus bzw. Tax Business).
ALTBAYERISCHER Lohnsteuerhilfeverein e.V. • www.altbayerischer.de • info@altbayerischer.de
Arrow-Circle-Right Fazit für die Beratungspraxis
Versuchen Sie möglichst von allen Mitgliedern die Einwilligung zur unverschlüsselten E-Mail Kommunikation zu bekommen bzw.
mit den Mitgliedern über die ALH Postbox zu kommunizieren. Ohne diese Einwilligung bzw. die ALH Postbox bleibt nur die Möglichkeit
steuerrelevante Belege mit Passwortschutz per Verschlüsselungsprogramm oder postalisch zu versenden.
V25-1
HANDLUNGSANWEISUNG | DSGVO
Umsetzung der Vorgaben aus der Datenschutzgrundverordnung
8. Antivirensoftware und Firewall erforderlich
Zwingender Einsatz und regelmäßige Updates der Antivirensoftware und der Firewall.
9. Datensicherung
Die Daten müssen regelmäßig mittels geeignetem Backupkonzept gesichert werden, wenn diese nicht in der ALH Cloud gespeichert
werden.
10. PC-Wartung/-Reparatur außer Haus - Sicherheitsmaßnahmen
Werden PC‘s zur Wartung/Reparatur Dienstleistern überlassen, müssen besondere Vorkehrungen getroffen werden! Eine Vereinbarung
zur Auftragsverarbeitung (AV) ist erforderlich.
11. Datenschutzbeauftragte:r
Ab 20 Mitarbeitern in einer Beratungsstelle ist gemäß DSGVO in Verbindung mit dem Bundesdatenschutzgesetz ein Datenschutzbeauftragte:
r zu bestellen.
12. Löschanfragen von Mitgliedsdaten
Für Löschanfragen von Mitgliedsdaten ist folgender Text zu verwenden:
„Darüber hinaus bestätigen wir Ihnen die Vernichtung und Löschung Ihrer personenbezogenen Daten zum Kündigungswirkungsdatum,
welches auf Antrag von der Hauptverwaltung bestätigt wird, sofern diese keiner gesetzlichen Aufbewahrungspflicht des
Altbayerischen Lohnsteuerhilfevereins e.V. unterliegen. Personenbezogene Daten die einer gesetzlichen Aufbewahrungspflicht
unterliegen, werden nach Ablauf der jeweiligen gesetzlichen Frist datenschutzkonform vernichtet oder gelöscht.
13. Vereinseigene E-Mailadresse
Zur Kommunikation ist ausschließlich die vom Verein zur Verfügung gestellte E-Mailadresse zu verwenden, da der Versand von sensiblen
personenbezogenen Daten von Mitgliedern über die private E-Mailadresse eine Datenschutzverletzung darstellt.
14. Versand steuerrelevanter Unterlagen per E-Mail
Steuerunterlagen und Belege sowie Steuerbescheide dürfen nur mit Einwilligung zur unverschlüsselten E-Mail Kommunikation per
E-Mail versendet werden. An das Finanzamt können Belege per NACHDIGAL sicher per Elster übertragen werden. Eine Anleitung
hierzu finden Sie im internen Bereich zur jeweiligen Steuersoftware.
Steuerrelevante Belege
Verwaltungsformulare Steuerunterlagen
• Beitrittserklärung • Checkliste fehlende Unterlagen
• Mitgliedsausweis • Beratungsprotokoll
• Vollständigkeitserklärung • Elsterprotokoll (Kopie der Steuererklärung)
• SEPA-Lastschriftformular • Vorläufige Berechnung
• Vollmacht Finanzamt • Steuerbescheid
• Beitragsrechnung
LIGHTBULB-ON Tipp: Verschlüsselungsprogramm
Ein kostenloses Verschlüsselungsprogramm unter vielen wäre z. B. 7zip Download unter www.7-zip.de,
(Kurzanleitung als Download im internen Bereich).
Ein Passwort könnte dem Mitglied zum Beispiel im Beratungstermin genannt werden oder in der E-Mail: Das Passwort zum Öffnen
der Datei entspricht Ihrem Geburtsdatum im Format TT.MM.JJJJ |
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| Muster | Gewerbeanmeldung |
|
Organisation |
ALTBAYERISCHER Lohnsteuerhilfeverein e.V.
Unsere Fax-Nr.: (08724) 966 740 45
E-Mail: info@altbayerischer.de
16 Wird die Tätigkeit (vorerst) im Nebenerwerb betrieben ? 17
Ja Nein
Datum des Beginns der angemeldeten
Tätigkeit
18 Art des angemeldeten Betriebes
Industrie Handwerk Handel Sonstiges
19 Zahl der bei Geschäftsaufnahme tätigen
Personen (ohne Inhaber) Vollzeit Teilzeit Keine
20 Eine Hauptniederlassung eine Zweigniederlassung eine unselbständige Zweigstelle
21 22
Die Anmeldung
wird erstattet für
ein Automatenaufstellungsgewerbe ein Reisegewerbe
23 24 Neuerrichtung/
Ü
Rechtsfo f rm
Neugründung Wiedereröffnung nach Verlegung aus Gründung nach Umwandlungs
26
Name des früheren Gewerbetreibenden oder früherer Firmenname
28
Liegt eine Erlaubnis vor? Ja Nein
Wenn Ja, Ausstellungsdatum und erteilende Behörde:
29 Nur für Handwerksbetriebe
Liegt eine Handwerkskarte vor? Ja Nein
Wenn Ja, Ausstellungsdatum und Name der Handwerkskammer:
30 Liegt eine Aufe f nthaltsgenehmigung vor? Ja Nein
Wenn Ja, Ausstellungsdatum und erteilende Behörde:
31 Enthält die Aufenthaltsgenehmigung
eine Auflage oder
Beschränkung?
Ja Nein
Wenn Ja, sie enthält folgende Auflagen bzw. Beschränkungen:
Hinweis: Diese Anzeige berechtigt nicht zum Beginn des Gewerbebetriebes, wenn noch eine Erlaubnis oder eine Eintragung in die Handwerksrolle
notwendig ist. Zuwiderhandlungen können mit Geldbuße oder Geldstrafe oder Freiheitsstrafe geahndet werden. Diese Anzeige ist keine
Genehmigung zur Errichtung einer Betriebsstätte entsprechend dem Planungs- und Baurecht.
3 3 2 AL 3A
A T
FaDllsideesr Bee trFieebslidnheabre rffüürldlieenan gSemieel dmeteitTä Itihgkreeitnein pe Eerrlasubönins lbiecnöhtiegtn, in IdniefHoarnmdwearktsiroolnleeeinnz.utragen oder Ausländer ist:
Übernahme
Grund Wechsel der
Umwandlungseinem
anderen Meldebezirk gesetz (z.B. Verschmelzung, Spaltung)
Gesellschaftereintritt Erbfo f lge/Kauf/Pacht
Diese Felder bleiben leer, ohne Hinweis auf die Hauptverwaltung.
Muster Gewerbe-Anmeldung
Kopie wird in der Hauptverwaltung nicht benötigt
Name der entgegennehmenden Gemeinde Gemeindekennzahl Betriebsstätte (Sitz)
Gewerbe-Anmeldung
nach § 14 GewO oder § 55 c GewO
Name der Sitzgemeinde
Meldenummer
Angaben zum Betriebsinhaber
Bei Personengesellschaften (z.B. OHG) ist für jeden geschäftsführenden Gesellschafter ein eigener Vordruck auszufüllen. Bei juristischen
Personen ist bei Feld Nr. 3 bis 9 und Feld Nr. 30 und 31 der gesetzliche Vertreter anzugeben (bei inländischer AG wird auf
diese Angaben verzichtet). Die Angaben für weitere gesetzliche Vertreter zu diesen Nummern sind ggf. auf Beiblättern zu ergänzen.
1 Im Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragener Name
mit Rechtsform (ggf. bei GbR: Angabe der weiteren Gesellschafter)
2 Ort und Nr. des Registereintrages
Angaben zur Person
3 Name 4 Vornamen 4a Geschlecht
männl. weibl.
5 Geburtsname (nur bei Abweichung vom Namen)
6 Geburtsdatum 7 Geburtsort und – land
8 Staatsangehörigkeit (en)
9 Anschrift der Wohnung (Straße, Haus-Nr., PLZ, Ort) Telefon:
Fax:
Telefo f n:
Fax:
Telefo f n:
Fax:
Telefo f n:
Fax:
10 Zahl der geschäftsführenden Gesellschafter (nur bei Personengesellschaften) Angaben zum Betrieb Zahl der gesetzlichen Vertreter (nur bei juristischen Personen)
11 Vertretungsberechtigte Person/Betriebsleiter (nur bei inländischen Aktiengesellschaften, Zweigniederlassungen und unselbständigen Zweigstellen)
Name Vornamen
12 Betriebsstätte
13 Hauptniederlassung (falls Betriebsstätte lediglich Zweigstelle ist)
14 Frühere Betriebsstätte
15 Angemeldete Tätigkeit - ggf. ein Beiblatt verwenden (genau angeben: z. B. Herstellung von Möbeln, Elektroinstallationen und Elektroeinzelhandel, Großhandel mit
Lebensmitteln usw.; bei mehreren Tätigkeiten bitte Schwerpunkt unterstreichen)
Leerfeld, kein Hinweis auf die Hauptverwaltung
Musterstraße 1, 11111 Musterstadt
Musterstraße 1, 11111 Musterstadt
Selbständige/-r Beratungsstellenleiter/-in
Mustermann Max
Kein Hinweis auf die Hauptverwaltung
Kein Hinweis auf die Hauptverwaltung
Kein Hinweis auf die Hauptverwaltung
14 Muster Gewerbe-Anmeldung |
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| Seminar 2025-3 Skript | Aktuelles Steuerrecht, AfA für Gebäude, Abfindung, Ausland II, Virtuelle Währung |
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Inhalt
I. Aktuelles Steuerrecht 6
1. Wichtiges auf den Punkt gebracht 6
2. Rechtsprechung im Detail 11
2.1 Wirksame Bekanntgabe eines Verwaltungsakts trotz Widerrufs der Vollmacht 11
2.2 Änderung eines Bescheides bei Datenübermittlung von Dritten nach § 175b AO 12
2.3 Kosten für Fahrten zur ersten Tätigkeitstätte als Reisekosten beim Leiharbeitnehmer 13
II. Abschreibung für Abnutzung von Gebäuden 14
1. Allgemeines 14
1.1 Anschaffung 15
1.2 Fertigstellung 15
1.3 Nachträgliche Anschaffungs- und Herstellungskosten 16
1.3.1 Gesetzliche Nutzungsdauer § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStG 16
1.3.2 Tatsächliche Nutzungsdauer § 7 Abs. 4 S. 2 EStG 16
2. Lineare Abschreibung 18
2.1 Lineare Abschreibung 18
2.2 Abschreibung nach tatsächlicher Nutzungsdauer 19
3. Degressive Abschreibung 20
3.1 Voraussetzungen 20
3.2 Ansatz und Höhe 22
3.3 Übergang von degressiver zur linearen AfA 23
4. Abschreibung für Baudenkmal und Gebäude in Sanierungsgebieten 24
4.1 Bescheinigung 25
4.2 Begünstigte Maßnahmen 25
4.3 Ermittlung der Abschreibung 26
5. Mietwohnungsneubau § 7b EStG 28
5.1 Anspruchsvoraussetzungen 29
5.1.1 Persönliche Voraussetzungen 29
5.1.2 Sachliche Voraussetzungen 29
5.2 Förderzeitraum 30
5.2.1 Zeitpunkt des Bauantrags/Bauanzeige 30
5.2.2 Begrenzung des Förderzeitraums 32
5.3 Förderobjekt 33
5.3.1 Nachhaltigkeit 33
5.3.2 Wohnung i. S. d. BewG 34
5.3.3 Neue Wohnung 35
5.4 Fördergebiet 36
5.5 Nutzungsvoraussetzungen 37
5.5.1 Entgeltliche Überlassung 37
5.5.2 Fremde Wohnzwecke 38
5.6 Anschaffungs- und Herstellungskosten 39
5.6.1 Nachträgliche AK/HK 40
5.6.2 Nebenräume, Zubehörräume und Garagen 40
5.6.3 Unterschiedliche Nutzungs- und Funktionszusammenhänge 41
5.6.4 Um- und Ausbaumaßnahmen 41
5.7 Baukostenobergrenze 42
5.7.1 Anschaffungs-/Herstellungskosten 42
5.7.2 Nutzfläche 43
5.7.3 Beispiele 45
5.8 Bemessungsgrundlage (AfA) 47
5.9 Begünstigungszeitraum und Höhe 48
5.9.1 Kombination mit anderen Abschreibungen 48
5.9.2 Ablauf des Begünstigungszeitraums 49
5.10 Einhaltung der Voraussetzungen und Rückgängigmachung der AfA 50
5.10.1 Zehnjähriger Nutzungszeitraum 50
5.10.2 Veräußerung 51
5.10.3 Nachträgliche AK/HK 51
5.11 Checkliste 52
6. FAQ 53
7. Übersicht 54
III. Ermäßigte Besteuerung von Entlassungsentschädigungen 55
1. Beratungsbefugnis und Gestaltungshinweise 56
2. Lohnsteuerabzugs- & Veranlagungsverfahren 57
3. Außerordentliche Einkünfte (Entschädigung) 58
3.1 Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen 58
3.2 Kein Mitwirken des Arbeitnehmers 58
3.3 Übersicht 59
4. Zusammenballung von Einkünften 60
4.1 Zufluss in einem Kalenderjahr 61
4.1.1 Ausnahme: Auszahlung im Folgejahr 61
4.1.2 Ausnahme: Geringfügige Zahlung 62
4.1.3 Ausnahme: Liquiditätsprobleme 63
4.1.4 Ausnahme: Nachzahlung von Entschädigungsleistungen 64
4.1.5 Ausnahme: Lebenslange Bar- und Sachleistungen 65
4.1.6 Ausnahme: Zusätzliche Entschädigungsleistungen 67
4.2 Zusammenballung von Einkünften 70
4.2.1 Entschädigung übersteigt die bis zum Jahresende wegfallenden Einnahmen 71
4.2.2 Entschädigung übersteigt die bis zum Jahresende wegfallenden Einnahmen nicht 72
4.3 Prüfschema 74
5. Besonderheiten 75
5.1 Einzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung 75
5.2 Ermäßigung der Kirchensteuer 76
5.3 Rückzahlung von Abfindungen 76
5.4 Geringfügig Beschäftigte 77
6. Berechnung der Fünftelregelung 77
IV. Renten aus dem Inland mit Wohnsitz im Ausland 78
1. Grenzüberschreitende Rentenbesteuerung 78
2. Allgemeines 79
2.1 Besteuerung nach nationalem und Abkommensrecht 80
2.2 Abzug nach § 50a Abs. 7 EStG 81
3. Zuständiges Finanzamt 82
3.1 Renteneinkünfte 82
3.2 Renteneinkünfte und weitere inländische Einkünfte 82
4. DBA-Staat 83
4.1 Sozialversicherungsrenten 84
4.1.1 Besteuerungsrecht im Ansässigkeitsstaat 84
4.1.2 Besteuerungsrecht im Quellenstaat 85
4.1.3 Besteuerungsrecht im Ansässigkeits- und Quellenstaat 86
4.1.4 Besteuerungsrecht nach Staatsangehörigkeit 87
4.2 Beamtenpensionen 88
4.3 Besteuerung von Renten in Deutschland – die wichtigsten Partnerstaaten 89
4.3.1 Belgien 90
4.3.2 Dänemark 91
4.3.3 Finnland 92
4.3.4 Frankreich 93
4.3.5 Großbritannien 94
4.3.6 Italien 97
4.3.7 Kanada 99
4.3.8 Luxemburg 100
4.3.9 Niederlande 102
4.3.10 Norwegen 104
4.3.11 Österreich 105
4.3.12 Polen 106
4.3.13 Schweden 107
4.3.14 Schweiz 108
4.3.15 Spanien 109
4.3.16 Thailand 112
4.3.17 Türkei 113
4.3.18 Ungarn 115
4.3.19 USA 116
5. Nicht-DBA-Staat 117
6. Beispiele 118
6.1 Wohnsitz in Österreich – Rente aus der Sozialversicherung und bAV 118
6.2 Wohnsitz in Thailand – Rente aus der Sozialversicherung und Betriebsrente 125
V. Virtuelle Währungen 127
1. Definitionen 128
2. Einkunftsart und Einkünfteermittlung 130
2.1 Veräußerung von Kryptowerten 131
2.1.1 Ermittlung des Veräußerungsgewinns 132
2.1.2 Bewertungsmethode 132
2.1.3 Verlustverrechnung 133
2.1.4 Beispiel 133
2.2 Airdrop 134
2.3 Staking 135
2.4 Hard Fork 135
2.5 Lending 136
2.6 Utility und Security Token 136
2.7 Mining/Forging 137
2.8 NFT 138
3. Mitwirkungs- und Aufbewahrungspflichten 139
4. Einkommensteuererklärung 140
4.1 Erfassung in der Einkommensteuererklärung 141
4.1.1 Anlage SO 141
4.1.2 Steuersoft & Tax 142
4.2 Steuerreports 144
4.2.1 Krypto-Steuer-Tools 145
4.2.2 Steuerreports von Kryptobörsen 146
4.3 Transaktionsauszüge ohne Steuerreports 147
4.4 Praxisbeispiele 148
4.4.1 Bison 148
4.4.2 Blockpit 149
4.4.3 CoinTracking 150
4.4.4 Etoro 151
4.4.5 Koinly 152
4.4.6 Transaktionsauszüge des Mitglieds 153
4.4.7 Externe Beauftragung zur Prüfung von Kryptowährungstransaktionen 154
5. Übersicht 155 |
|
| BMF 12.08.2021 | Steuerliche Förderung der betrieblichen Altersvorsorge |
|
Betriebliche Altersvorsorge |
BMF 12.08.2021 | Steuerliche Förderung der betrieblichen Altersvorsorge |
|
| Merkblatt | Betriebliche Altersvorsorge V25-6 |
|
Betriebliche Altersvorsorge |
MERKBLATT | BETRIEBLICHE ALTERSVORSORGE
V25-6
*1 Bescheinigung der Rente oder Kapitalauszahlung auf der Lohnsteuerbescheinigung und elektronisch abrufbar.
*2 Ausweis der Rente oder Kapitalauszahlung auf der Rentenbezugs-/Leistungsmitteilung und elektronisch abrufbar.
*3 Die Fünftelregelung kann ab dem VZ 2025 nur noch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung beantragt werden.
*4 BMF v. 12.08.2021 - IV C 5 - S 2333/19/10008, Rn 148: Aufteilung bzw. steuerliche Einordnung erfolgt vom Versicherungsunternehmen und elektronischer Abruf.
ALLGEMEIN
Die betriebliche Altersvorsorge (bAV) ergänzt die gesetzliche und private Altersvorsorge in Deutschland. Es gibt fünf verschiedene Durchführungswege, deren Besteuerung in der Auszahlungsphase
von dem jeweiligen Weg und der steuerlichen Behandlung in der Ansparphase abhängt. Hier folgt ein Überblick über die Durchführungswege und die steuerliche Behandlung.
Interne Durchführungswege
Direktzusage
Zahlung der Betriebsrente
durch Arbeitgeber.
Unterstützungskasse
Zahlung der Betriebsrente
durch externe Versorgungseinrichtung.
Ansparphase
Beiträge sind steuer- und sozialversicherungsfrei und
werden vom Arbeitgeber einbezahlt.
Keine Möglichkeit auf Verzicht der Steuerbefreiung.
Auszahlungsphase*1
Lebenslange Rente
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
arrow-circle-right Voll steuerpflichtig § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG
LIGHTBULB-ON Versorgungsfreibetrag & Zuschlag
Kapitalauszahlung
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
arrow-circle-right Voll steuerpflichtig § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG
LIGHTBULB-ON Fünftelregelung*3
oder
Externe Durchführungswege
Direktversicherung
Zahlung der Betriebsrente durch externe
Versorgungseinrichtung.
Pensionskasse
Zahlung der Betriebsrente durch externe
Versorgungseinrichtung.
Pensionsfond
Zahlung der Betriebsrente durch
externe Versorgungseinrichtung.
Ansparphase
Bis 2005 Pauschalversteuerung § 40b EStG
Nach 2005 (Altvertrag) Pauschalversteuerung § 40b EStG oder Wechsel zu Steuerbefreiung § 3 Nr. 63 EStG
Ab 2005 Steuerfrei § 3 Nr. 63 EStG Steuerfrei § 3 Nr. 63 EStG &
Riester-Förderung möglich
Ansparphase
-
-
Steuerfrei § 3 Nr. 63 EStG &
Riester-Förderung möglich
Auszahlungsphase*2
Lebenslange Rente
Sonstige Einkünfte § 22 EStG
Bis 2005 Ertragsanteil § 22 Nr. 1 a, bb EStG
Nach 2005
(Altvertrag)
Pauschalversteuerung: Ertragsanteil § 22 Nr. 1 a, bb EStG
Wechsel zur Steuerbefreiung:*4
• Pauschalversteuerung: Ertragsanteil § 22 Nr. 1 a, bb ESt
• Steuerbefreiung: Voll steuerpflichtig § 22 Nr. 5 S. 2 EStG
Ab 2005 Voll steuerpflichtig § 22 Nr. 5 S. 1 EStG
Lebenslange Rente
Sonstige Einkünfte
arrow-circle-right Voll steuerpflichtig
§ 22 Nr. 5 S. 1 EStG
Kapitalauszahlung
Bis 2005 Steuerfrei § 22 Nr. 5 S. 2 i.V.m § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG a.F.
Nach 2005
(Altvertrag)
Pauschalversteuerung: Steuerfrei § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG a.F.
Wechsel zur Steuerbefreiung: *4
• Pauschalversteuerung: Steuerfrei § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG a.F.
• Steuerbefreiung: Steuerpflichtig § 22 Nr. 5 S. 2 EStG
Ab 2005 Voll steuerpflichtig § 22 Nr. 5 S. 1 EStG
Kapitalauszahlung
Sonstige Einkünfte
arrow-circle-right Voll steuerpflichtig
§ 22 Nr. 5 S. 1 EStG |
|
| Checkliste | Steuererklärung Ukrainisch V25-1 |
|
Steuer-ChecklistenSteuerthemen |
ALTBAYERISCHER Lohnsteuerhilfeverein e.V. • www.altbayerischer.de
Для первинної консультації
Податкове сповіщення та податкова декларація за попередній рік
Копія офіційного документа, що посвідчує особу (у випадку подружжя для обох із
подружжя)
ПОДАТКОВИЙ КОНТРОЛЬНИЙ ПЕРЕЛIК | ПОДАТКОВА ДЕКЛАРАЦІЯ
V25-1
Доходи
Довідка про утримання податку на заробітну плату, що видається роботодавцем найманому
працівнику, платежі роботодавця на користь працівника на додачу до зарплати
Довідка про призначення таких виплат:
допомога по безробіттю, допомога по догляду за дитиною, допомога у зв’язку із
частковим безробіттям;
допомога у зв’язку з тимчасовою непрацездатністю, допомога у зв’язку з
вагітністю та пологами.
У випадку пенсійних виплат (наприклад, пенсія за віком, пенсія у зв’язку з втратою
працездатності, пенсія, що виплачується вдовам застрахованих осіб, пенсія від
підприємства та пенсія в системі приватного пенсійного страхування):
при початковому отриманні: повідомлення про нарахування пенсії;
щорічна довідка про пенсійні виплати.
Доходи від капіталу (довідка про утримання податку, звіт про доходи)
Інвестиційні фонди (довідка про утримання податку, звіт про прибутки та збитки на
закордонних депозитних рахунках, умовний оподатковуваний приріст капіталу від
інвестиційного фонду)
Доходи від діяльності за кордоном та інші доходи (наприклад, пенсійні виплати,
доходи від оренди, доходи від капіталу, криптовалюта)
Доходи від оренди
Орендна плата, комунально-експлуатаційні витрати (наприклад, за договором оренди, за рахунком
за комунальні послуги, виставленим орендатору, витрати на сплату послуг управляючої компанії)
Договір купівлі-продажу, (Інвестиційне будівництво) початок будівництва,
завершення будівництва, нотаріальні витрати, комісійні агенту з нерухомості,
податок на придбання земельної ділянки
Рахунки за будівництво та ремонт
Відсоткові сертифікати за кредитами
Списання спеціального призначення перелічених будівель відповідно до § 7b EStG (Закон про
прибутковий податок) (див. додатковий контрольний список), будинок - пам'ятник архітектури
Витрати, пов’язані з професійною діяльністю
Поїздки з дому до місця роботи:
відстань у км, кількість поїздок, проїзний квиток на громадський транспорт для працівника;
перевезення співробітників (наприклад, службовий автобус);
поїздки на великі відстані (наприклад, звіт техогляду, спеціальна щорічна перевірка
токсичності ВГ, рахунки за інспекцію із зазначенням пробігу).
Витрати, пов’язані з дорожньо-транспортними пригодами на легковому автомобілі
Службовий транспортний засіб (за наявності, журнал обліку поїздок, додаткові
платежі, наприклад, паливні витрати)
Профспілкові внески
Робоче обладнання (наприклад, комп’ютер, інструмент, робочий одяг, спеціалізована
література)
Фіксована ставка для робочого кабінету або домашнього офісу, витрати на
телефонний зв’язок та інтернет (див. відомість розрахунку | домашній офіс)
Витрати на подальше навчання (наприклад, витрати на отримання вищої освіти, проходження
cпеціалізованих курсів, майстрів за вирахуванням субсидій, що виділяються безпосередньо,
наприклад, відповідно до Федерального закону про позики на навчання (BAföG))
Витрати на здобуття посади (наприклад, витрати на виготовлення копій, поштові та
транспортні витрати, пакет документів для прийому на роботу)
Витрати на переїзд у зв'язку з роботою за вирахуванням неоподатковуваного відшкодування
Страхування від нещасних випадків та судових витрат, пов’язаних із професійною діяльністю
Витрати на отримання податкових консультацій (наприклад, щодо членських
внесків у самодіяльному об’єднанні робітників, створеному з метою надання
допомоги членам об’єднання в сплаті податку на заробітну плату)
Відрахування із заробітної плати в рамках компенсації за вимушені простої
Відрядження (наприклад, витрати на проїзд, проживання, додаткові витрати на харчування
за вирахуванням неоподатковуваного відшкодування, забезпечення харчуванням)
Професійні водії (кількість ночівель)
Подвійне ведення домашнього господарства (наприклад, оренда, додаткові витрати на
оренду, необхідні предмети домашнього побуту, податок для осіб з подвійним місцем
проживання, за вирахуванням неоподатковуваної відшкодування)
Заходи з енергозбереження
Витрати на енергоефективну реконструкцію приватного будинку (старше 10 років)
(наприклад, теплоізоляція, система опалення, вікна та двері)
Документальне підтвердження від спеціалізованої компанії / консультанта з питань енергетики
Exclamation-circle ГДержавні гранти/кредити від Банку реконструкції (KfW) = відсутність фінансування
Послуги, пов’язані з веденням домашнього господарства
Рахунок від майстра (тільки за оплату праці) та виписка з банківського рахунка
Рахунок за додаткові витрати (наприклад, послуги коминярa, домашнього майстра)
Витрати на допомогу у веденні власного домашнього господарства
Exclamation-circle Державні гранти/кредити від Банку реконструкції (KfW) = відсутність фінансування
Додаткові витрати платника податків, що
вираховуються з оподатковуваного доходу
Державне співфінансування пенсії, базове пенсійне забезпечення
Платежі до передбачених законом вітчизняних або іноземних пенсійних кас
Страхові внески (наприклад, приватне медичне страхування та страхування на
випадок потреби в сторонньому догляді, страхування життя, страхування цивільної
відповідальності, автострахування)
Документальні підтвердження внесених пожертв
Відшкодування церковного податку/повернення коштів, сплачених за церковний податок
Непередбачувані витрати платника податків, що
знижують суму оподаткування
Підтвердження інвалідності (наприклад, посвідчення інваліда, довідка з відомства з
соціальних питань, повідомлення про нарахування пенсії з інвалідності)
Підтвердження ступеня потреби у сторонньому догляді (каса страхування на
випадок потреби в сторонньому догляді, посвідчення інваліда з відміткою «Н»)
Витрати на послуги з догляду та обслуговування (вдома) за вирахуванням дотації
(наприклад, допомога з догляду/ добові/ допомога з опіки та забезпечення
життєдіяльності /догляд за родичами
Медичні витрати (наприклад, ліки, стоматолог, окуляри, перебування у лікарні,
санаторно-курортне лікування, альтернативна медицина)
Витрати на проїзд до лікарів (кількість поїздок та кілометраж)
Витрати на поховання, екзистенційні судові процеси
Виплати на утримання дітей, колишнього(-ї) чоловіка/дружини, батьків, бабусей/
дідусів, цивільного(-ї) чоловіка/дружини
Внески на медичне страхування та страхування на випадок потреби у сторонньому
догляді на користь осіб, що перебувають на утриманні
Витрати на проживання в будинку для людей похилого віку, витрати на оплату допомоги по дому
Діти
Віком до 14 років: витрати на догляд (наприклад, плата за дитячий садок, групу
продовженого дня, няню, няню-виховательку)
Віком старше 18 років: договори на отримання професійної освіти та навчання на
виробництві, довідка про зарахування до вищого навчального закладу
Неоподатковувана допомога на навчання для осіб, які живуть окремо від своєї сім’ї
Допомога на оплату навчання (наприклад, у приватних школах, школах із навчання
догляду за людьми похилого віку тощо)
Довідка про утримання податку на заробітну плату, що видається роботодавцем
найманому працівнику, внески на медичне страхування та страхування на випадок
потреби в сторонньому догляді
Підтвердження для одиноких батьків
Ідентифікаційний номер платника податків (за наявності) |
|
| Beitragsordnung 2023 Kroatisch | Altbayerischer Lohnsteuerhilfeverein e.V. |
|
MitgliedschaftOrganisation |
ALTBAYERISCHER Lohnsteuerhilfeverein e.V. • www.altbayerischer.de • info@altbayerischer.de
PRAVILNIK O ČLANARINAMA | ALTBAYERISCHER LOHNSTEUERHILFEVEREIN E.V.
Osnovica za procjenu od EUR do EUR Iznos članarine
(u EUR uklj. zakonski PDV)
0 10.000 52
10.001 15.000 74
15.001 20.000 91
20.001 25.000 101
25.001 30.000 115
30.001 35.000 131
35.001 40.000 139
40.001 45.000 149
45.001 50.000 159
50.001 55.000 177
55.001 60.000 195
60.001 70.000 229
70.001 80.000 252
80.001 100.000 289
100.001 120.000 319
120.001 150.000 349
od 150.001 375
Naknada za učlanjivanje
jednokratno se plaća u iznosu od 15 EUR uklj. PDV
Godišnja članarina
procjenjuje se prema socijalnim kriterijima u gornjoj tablici, pri čemu se osnovica za procjenu sastoji od svih oporezivih
i neoporezivih prihoda.
To uključuje, između ostalog, sljedeće:
1. Bruto plaća ili bruto plaće.
2. Ostali prihodi, kao što su mirovine, mirovinske naknade, stalni troškovi i neoporezivi primitci poslodavca.
3. Naknade za kompenzaciju plaće i slične naknade, neoporezivi prihodi, godišnji prihodi od najma ili troškovi
oglašavanja od najma i zakupa.
4. Prihodi od kapitalne imovine i privatnih prodajnih transakcija.
5. Prihodi ili troškovi oglašavanja iz prijave za odvojeno utvrđivanje osnovica (npr. najam nekretnina u suvlasništvu).
Za bračne parove koji podnose zajedničku prijavu zbrajaju se prihodi navedeni pod točkama 1. – 5. Za prihode od najma
i zakupa doprinos se povećava za jednu razinu.
Vrijedi od 1. siječnja 2023. |
|
| Checkliste | Steuererklärung Kroatisch V25-1 |
|
Steuer-ChecklistenSteuerthemen |
ALTBAYERISCHER Lohnsteuerhilfeverein e.V. • www.altbayerischer.de
Za prve konzultacije
Porezna potvrda i porezna prijava za prethodnu godinu
Preslika službene osobne iskaznice (za obje osobe u slučaju supružnika)
KONTROLNI POPIS | POREZNA PRIJAVA
V25-1
Prihodi
Potvrda o porezu na dohodak, uplate u program štednje
zaposlenika
Potvrda o
naknadi za nezaposlene, roditeljskoj naknadi i naknadi za
skraćeno radno vrijeme
naknadi za bolovanje i za porodiljni dopust
U slučaju primanja mirovine (npr. starosna mirovina, invalidska
mirovine, mirovina za udovice, strukovna mirovina i
privatna mirovina)
pri prvom primanju: potvrda o mirovini
godišnja potvrda o mirovini
Prihod od kapitala (porezna potvrda, izvješće o prihodima i
gubicima)
Investicijski fondovi (porezna potvrda, izvješće o prihodima i
gubicima za inozemne račune, jednokratni predujam)
Prihodi iz inozemstva i ostali prihodi (npr. mirovine, prihodi
od najma, kapitalni dobici, kriptovalute)
Prihodi od najma
Najamnina, dodatni troškovi (npr. ugovor o najmu, obračun
dodatnih troškova za najmoprimca, troškovi upravljanja
nekretninom)
Kupoprodajni ugovor, početak gradnje, dovršavanje, javnobilježnički
troškovi, posrednički troškovi, porez na promet
nekretnina
Računi za izgradnju i popravke
Potvrde o kamatnim stopama za kredite
Posebna amortizacija u skladu s čl. 7b (v. zasebni kontrolni
popis), povijesna građevina
Troškovi oglašavanja
Putovanje od kuće do posla
udaljenost u kilometrima, broj putovanja, radna iskaznica
kolektivni prijevoz (npr. službeni autobus)
za veliku kilometražu (npr. izvješće TÜV-a, potvrda o
posebnom ispitivanju emisija (ASU), računi za pregled s
navedenom kilometražom)
Troškovi u slučaju nesreće za osobne automobile
Službeno vozilo (ako je primjenjivo: evidencija vožnje, dodatni
troškovi npr. za gorivo)
Sindikalni troškovi
Radna oprema (npr. računala, alati, radna odjeća, stručna literatura)
Paušalni iznos za kućni ured ili rad od kuće, troškovi telefona i
interneta (v. tablicu za izračun | kućni ured)
Troškovi daljnjeg usavršavanja (npr. studijski troškovi,
tehničarski tečajevi, tečajevi za majstorski ispit umanjeni za
izravno dodjeljive doplate, npr. BAföG)
Troškovi prijave (npr. putni troškovi, uredski pribor)
Troškovi profesionalnog preseljenja umanjeni za neoporezivu
naknadu
Osiguranje od nesreća i profesionalne pravne zaštite
Troškovi poreznog savjetovanja (npr. članstvo u udruzi za
pomoć pri plaćanju poreza na plaću)
Naknada za zapošljavanje zimi
Rad izvan uobičajenog mjesta rada (npr. troškovi putovanja i
smještaja, dodatni troškovi prehrane umanjeni za neoporezivu
naknadu, naknade za topli obrok)
Profesionalni vozači (broj noćenja)
Dvostruko upravljanje kućanstvom (npr. najamnina, dodatni
troškovi najma, iznos potreban za održavanje kućanstva,
porez na drugi dom umanjen za neoporezivu zamjenu)
Energetska obnova
Troškovi energetski učinkovite obnove doma (starijeg od 10
godina) (npr. toplinska izolacija, sustav grijanja, prozori i vrata)
Potvrda stručnog poduzeća / energetskog konzultanta
Exclamation-circle Javne potpore / krediti Kreditne ustanove za obnovu
(KfW) = bez financiranja
Usluge u vezi s kućanstvom
Obrtnički račun (samo plaća) i bankovni izvod
Obračun za dodatne troškove (npr. dimnjačar, domar)
Troškovi za pomoć u vlastitu kućanstvu
Exclamation-circle Javne potpore / krediti Kreditne ustanove za obnovu
(KfW) = bez financiranja
Posebni izdatci
Mirovina „Riester”, mirovina „Rürup”
Uplata u tuzemne ili inozemne zakonske mirovinske fondove
Premije osiguranja (npr. privatno zdravstveno osiguranje,
osiguranje za njegu i skrb, životno osiguranje, osiguranje od
odgovornosti, osiguranje motornih vozila)
Potvrde o donacijama
Povrat / naknadna uplata crkvenog poreza
Izvanredni tereti
Dokaz o invaliditetu (npr. invalidska iskaznica, potvrda ureda
za socijalnu skrb, obavijest o mirovini za ozljede na radu)
Dokaz o razini skrbi (osiguranje za njegu i skrb, invalidska
iskaznica sa simbolom „H”)
Troškovi za usluge njege i skrbi (u kućanstvu) umanjeni za
doplate (npr. dodatak za njegu / dnevni dodatak / davanja u
naravi itd.) / skrb članova obitelji
Medicinski troškovi (npr. lijekovi, stomatolog,
naočale, boravak u bolnici, toplice, alternativni praktičar)
Putni troškovi do liječnika (broj i kilometraža)
Troškovi pogreba, egzistencijalni sudski postupci
Troškovi za uzdržavanje djece, bivšeg supruga/supruge, roditelja,
baka i djedova, životne partnerice / životnog partnera
Doprinosi za zdravstveno osiguranje te osiguranje za njegu i
skrb (doprinosi „KV”/„PV”) za uzdržavane osobe
Troškovi stanovanja, troškovi za pomoć u kućanstvu
Djeca
Do 14 godina: troškovi skrbi (npr. naknade za dječji vrtić, dječje
jaslice, čuvanje djece, osobe za dnevnu skrb)
Više od 18 godina: ugovori o osposobljavanju i pripravništvu,
potvrda o upisu
Naknada za usavršavanje uz vanjski smještaj
Školarine (npr. privatne škole, škole za skrb o starijim osobama itd.)
Potvrda o porezu na plaću, doprinosi za zdravstveno osiguranje
te osiguranje za njegu i skrb (doprinosi „KV”/„PV”)
Dokaz za samohrane roditelje
Porezni identifikacijski broj (ako je primjenjivo) |
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| Merkblatt | Beratungsbefugnis bei Ferienwohnungen, Garagen & Co. V26-3 |
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AllgemeinesSteuerthemen |
ALTBAYERISCHER Lohnsteuerhilfeverein e.V. • www.altbayerischer.de
V26-3
MERKBLATT | BERATUNGSBEFUGNIS BEI FERIENWOHNUNGEN, GARAGEN & CO.
Ab dem VZ 2025 besteht bei Ferienwohnungen, Garagen & Co. Beratungsbefugnis, wenn
• dem Grunde nach nicht schädliche Einkünfte* vorliegen
• die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG in Anspruch genommen wird.
LIGHTBULB-ON Hintergrund:
Bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung gelten die Umsätze ab 2025 aus der Vermietung umsatzsteuerlich als umsatzsteuerfrei.
Bis einschließlich VZ 2024 bestand keine Beratungsbefugnis, da die Einnahmen grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig waren, auch wenn
aufgrund der Kleinunternehmerregelung keine Umsatzsteuer erhoben wurde.
Mitgliedsbeitrag:
Die Einnahmen sind einkommensteuerpflichtig und zählen zur Bemessungsgrundlage. Bei Vermietungseinkünften (z. B. Ferienwohnung)
erhöht sich der Mitgliedsbeitrag um eine Erhöhungsstufe.
Exclamation-circle Achtung
Es besteht weiterhin keine Beratungsbefugnis für die Umsatzsteuer. Unzulässig sind insbesondere:
• Beratung zur umsatzsteuerlichen Option: Ob im Einzelfall ein Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung sinnvoll wäre (§ 19 Abs. 2 UStG).
• Laufende Überwachung der Umsatzgrenzen (§ 19 Abs. 1 UStG).
• Erstellung oder Unterstützung bei Verzichtserklärungen (§ 19 Abs. 3 UStG).
Für umsatzsteuerliche Fragestellungen ist ein Steuerberater hinzuzuziehen.
PRÜFSCHEMA
Ab der Steuererklärung 2025 besteht Beratungsbefugnis, sofern ausschließlich nicht schädliche Einkünfte vorliegen und die Kleinunternehmerregelung
zur Anwendung kommt.
Einkommensteuer Umsatzsteuer Beratungsbefugnis
Ab 01.01.2025 Nicht schädliche Einkünfte* § 19 UStG:
Umsätze umsatzsteuerfrei
Ja, für Einkommensteuer
Nein, für Umsatzsteuer
Bis 31.12.2024 Nicht schädliche Einkünfte* § 19 UStG (Altregelung):
Umsätze umsatzsteuerpflichtig, keine Erhebung
der Umsatzsteuer
Nein, für Einkommensteuer &
Umsatzsteuer
*Nicht schädliche Einkünfte sind solche, die im Rahmen der Beratungsbefugnis zulässig sind. Dazu zählen insbesondere Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
sowie sonstige Einkünfte. Als schädlich gelten hingegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit oder Land- und Forstwirtschaft.
Nein Ja
Liegen Überschusseinkünfte vor, die nicht schädliche Einkünfte darstellen, aber grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig
sind (z. B. Vermietung von Ferienwohnungen, Garage, Wohnmobil usw.)?
Betragen die Einnahmen bei diesen Einkünften insgesamt mehr als 18.000 € bzw. 36.000 € bei Zusammenveranlagung?
KEINE BERATUNGSBEFUGNIS
Ja
Ja Nein
Liegen Gewinneinkünfte und keine Liebhaberei vor: gewerbliche Tätigkeit, selbständige Tätigkeit, Land- und Forstwirtschaft?
Wird die Kleinunternehmerregelung angewendet?
Hinweis: Keine Beratungsbefugnis zur Umsatzsteuer!
Nein
Beratungsbefugnis bei der Einkommensteuer
Ja
ALTBAYERISCHER Lohnsteuerhilfeverein e.V. • www.altbayerischer.de
V26-3
Hinweis:
Eine Beratungsbefugnis besteht nicht, da die Voraussetzungen der Kleinunternehmerregelung nicht erfüllt sind.
ja nein Einkunftsart
Liegen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG oder sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG
(z. B. Wohnmobilvermietung) vor?
Hinweis:
Keine Beratungsbefugnis besteht bei gewerblichen Einkünften, selbständiger Tätigkeit oder Land- und Forstwirtschaft!
Vor Aufnahme eines Mitglieds mit Einkünften aus der Vermietung von Ferienwohnungen, Garagen oder Stellplätzen ist die Beratungsbefugnis
zwingend zu prüfen.
ja nein Umsatzsteuerliche Besonderheiten
Die Unterlagen (Mietverträge, Kaufvertrag der Immobilie, Rechnungen) enthalten keine Hinweise auf Umsatzsteuer,
es ist keine Umsatzsteuer ausgewiesen und es bestehen keine Anhaltspunkte für besondere umsatzsteuerliche
Sachverhalte.
Hinweis:
Prüfen Sie, ob sich in den Unterlagen Hinweise auf eine umsatzsteuerliche Behandlung ergeben.
Achten Sie insbesondere auf:
• ausgewiesene Umsatzsteuer in Mietverträgen oder Rechnungen
• Hinweise auf Option zur Regelbesteuerung (§ 19 Abs. 2 UStG)
• Angaben zum Vorsteuerabzug
• Hinweise auf Reverse-Charge-Verfahren / § 13b UStG (z. B. Booking)
• frühere umsatzsteuerliche Behandlung (z. B. aus Kaufvertrag oder Rechnungen)
ja nein Vorjahr
Es wurde geklärt, ob im Vorjahr bereits Vermietungseinkünfte erzielt wurden und wie diese umsatzsteuerlich behandelt
wurden (Anlage V und Anlage V-FeWo anfordern).
Hinweis:
Die umsatzsteuerliche Behandlung im Vorjahr ist ein entscheidender Anhaltspunkt für die aktuelle Einordnung.
Wurde im Vorjahr die Kleinunternehmerregelung angewendet, kann die Prüfung fortgesetzt werden. Wurde im Vorjahr
umsatzsteuerpflichtig vermietet, ist der Steuerpflichtige in der Regel an einen Steuerberater zu verweisen (z. B.
wegen möglichem Wechsel zur Kleinunternehmerregelung oder Vorsteuerkorrekturen).
ja nein Kleinunternehmerregelung
Die Vermietung erfolgt unter Anwendung der Kleinunternehmerregelung. Die maßgeblichen Umsatzgrenzen werden
eingehalten:
• Vorjahr: max. 25.000 €
• laufendes Jahr (Veranlagungsjahr): max. 100.000 € (Prognose)
Hinweis:
Liegen die Einnahmen im Vorjahr unter 25.000 € und im Veranlagungsjahr unter 100.000 €, kann die Kleinunternehmerregelung
angewendet werden. Überschreiten die Einnahmen im Vorjahr 25.000 €, kommt die Kleinunternehmerregelung
nicht zur Anwendung und es besteht keine Beratungsbefugnis.
Notizen
Erforderliche Angaben für die Steuererklärung
Anzahl der
Ausschließliche
Fremdvermietung
Fremdvermietung und Eigennutzung
Eigenvermietung Vermietung
durch Vermittler
• ortsüblichen Vermietungszeit Tage
• Vermietungstage inkl. kurzfristiger Aufenthalte für Reinigung,
Reparatur, Schlüsselübergabe etc. Tage Tage Tage
• Eigennutzungstage Tage Tage
• begrenzten Eigennutzungstage Tage
• Leerstandstage Tage Tage |
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SeminareSteuerthemen |
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StBin Lena Freiberger |
|
| BMF 15.04.2025 | Auswirkung der Kleinunternehmer-Neuregelung auf die Beratungsbefugnis |
|
AllgemeinesSteuerthemen |
Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin
Nur per E-Mail
Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V.
Geschäftsführerin Frau Jana Bauer
Geschäftsführer Herrn Erich Nöll
info@bvl-verband.de
MRin Nadine Danewitz
Referatsleiterin IV D 2
Wilhelmstraße 97
10117 Berlin
Tel. +49 30 18 682-1454
IVD2@bmf.bund.de
www.bundesfinanzministerium.de
15. April 2025
Betreff: Auswirkungen der Neuregelung der Kleinunternehmerregelung auf die
Beratungsbefugnis von Lohnsteuerhilfevereinen
Bezug: Ihr Schreiben vom 17. Februar 2025
GZ: IV D 2 - S 0838/00006/005/035
DOK: COO.7005.100.3.11826756
Seite 1 von 2
(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)
Sehr geehrte Frau Bauer, sehr geehrter Herr Nöll,
vielen Dank für Ihr Schreiben vom 17. Februar 2025, in dem Sie Ihre Einschätzung zu den
Auswirkungen der Neuregelung der Kleinunternehmerregelung auf die Beratungsbefugnis von
Lohnsteuerhilfevereinen mitteilen.
Umsatzsteuerrechtlich gilt für Kleinunternehmer seit dem 1. Januar 2025 Folgendes:
Inländische Unternehmer, deren Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 Euro
nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 100.000 Euro nicht übersteigt, sind
sogenannte Kleinunternehmer. Bisher waren die Umsätze der Kleinunternehmer (unter den
übrigen Voraussetzungen) grundsätzlich steuerpflichtig, die Umsatzsteuer wurde jedoch nicht
erhoben.
Durch das Jahressteuergesetz 2024 wurde die Kleinunternehmerregelung in § 19 UStG neu
gefasst. Die Umsätze der Kleinunternehmer sind nunmehr von der Umsatzsteuer befreit.
Zur Beratungsbefugnis von Lohnsteuerhilfevereinen bei Anwendung der
Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG ab dem Veranlagungszeitraum 2025:
Neben den originären Einkunftsarten, für die Lohnsteuerhilfevereine nach § 4 Nummer 11 Satz 1
Buchstabe a StBerG befugt sind, Hilfe in Steuersachen zu leisten, besteht unter bestimmten
Voraussetzungen eine Beratungsbefugnis für weitere Einkunftsarten nach § 4 Nummer 11 Satz 1
Buchstabe c StBerG. Hierzu zählen insbesondere Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Sofern Umsätze aus Vermietung und Verpachtung jedoch nach § 4 Nummer 12 Satz 2 UStG nicht
Seite 2 von 2
umsatzsteuerfrei sind, greift ein Ausschluss von der Beratungsbefugnis des
Lohnsteuerhilfevereins nach § 4 Nummer 11 Satz 1 Buchstabe b StBerG. Nicht
umsatzsteuerbefreit sind die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer
zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, die Vermietung von Plätzen für das
Abstellen von Fahrzeugen, die kurzfristige Vermietung auf Campingplätzen und die Vermietung
und die Verpachtung von Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer
Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines
Grundstücks sind.
Aufgrund der Neukonzeptionierung der Kleinunternehmerregelung als
Steuerbefreiungsvorschrift sind Umsätze im Sinne des § 4 Nummer 12 Satz 2 UStG, die ein
Kleinunternehmer im Sinne des § 19 UStG ausführt, seit dem 1. Januar 2025 umsatzsteuerfreie
Umsätze. Kleinunternehmer, die nicht zur Regelbesteuerung optieren, können ab dem
Veranlagungszeitraum 2025 von Lohnsteuerhilfevereinen steuerrechtlich beraten werden, sofern
sie Mitglied eines Lohnsteuerhilfevereins sind und keine anderen Ausschlussgründe nach § 4
Nummer 11 Satz 1 Buchstaben b und c StBerG vorliegen (beispielsweise Gewinneinkunftsarten;
Überschreiten der Betragsgrenzen).
Die Beratungsbefugnis des Lohnsteuerhilfevereins erstreckt sich jedoch ausschließlich auf die
Hilfeleistung bei der Einkommensteuer und ihren Zuschlagsteuern. Dies gilt auch dann, wenn
ein Kleinunternehmer im Sinne des § 19 UStG Mitglied eines Lohnsteuerhilfevereins ist.
Unzulässig sind daher u. a.:
eine Prüfung und Beratung, ob im Einzelfall ein Verzicht auf die
Kleinunternehmerregelung nach § 19 Absatz 2 UStG umsatzsteuerlich vorteilhaft wäre;
eine laufende Überwachung der Höhe der Umsätze im Hinblick auf ein mögliches
Überschreiten der Grenzen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 UStG, sowie
die Beratung und Erstellung einer Verzichtserklärung nach § 19 Absatz 3 UStG.
Dieses Schreiben wurde mit den obersten Finanzbehörden der Länder abgestimmt.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Danewitz
Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig. |
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| Seminar 2025-2 Skript | Behinderung und Pflege Ausgaben & Einnahmen |
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SeminareSteuerthemen |
Inhalt
I. Allgemein 5
1. Außergewöhnliche Belastungen § 33 EStG 6
2. Außergewöhnliche Belastungen in besonderen Fällen § 33a EStG 6
3. Steuerermäßigung § 35a EStG 7
4. Konkurrenz zwischen agB, Behinderten-Pauschbetrag und Steuerermäßigung 8
4.1 Behinderten-Pauschbetrag & Steuerermäßigung 8
4.2 Außergewöhnliche Belastung & Steuerermäßigung 9
5. Steuererklärung 10
II. Behinderung 11
1. Nachweise 12
2. Behinderten-Pauschbetrag oder agB 14
2.1 Behinderten-Pauschbetrag § 33b EStG 15
2.1.1 Höhe des Pauschbetrags 15
2.1.2 Grundlagenbescheid 16
2.2 Außergewöhnliche Belastungen typischer Art § 33 EStG 20
2.2.1 Erstattungsleistungen 21
2.2.2 Heimunterbringung 22
2.2.3 Beispiele 24
3. Außergewöhnliche Belastungen atypischer und mittelbarer Art 26
3.1 Erstattungsleistungen 27
3.2 Kosten für Begleitperson 28
3.3 Kosten für behindertengerechte Umrüstung/Ausstattung des Pkw 28
3.4 Kosten für behindertengerechten Umbau/Neubau des Wohnhauses 29
3.4.1 Abzug der Kosten 30
3.4.2 Nachweis 30
3.4.3 Beispiele 31
4. Fahrzeugkosten bei Menschen mit Behinderung 32
4.1 Fahrtkostenpauschale 32
4.2 Berufliche Fahrtkosten 33
4.3 Beispiele 34
5. Kind mit Behinderung 35
5.1 Behinderten-Pauschbetrag und Fahrtkostenpauschale 35
5.1.1 Voraussetzungen 35
5.1.2 Verfahren 36
5.2 Pflege-Pauschbetrag 38
5.3 Heimunterbringung 38
III. Pflege und Krankheit 39
1. Nachweise 39
1.1 Pflegebedürftigkeit 39
1.2 Krankheit 41
1.2.1 Allgemein 41
1.2.2 E-Rezept 41
2. Persönliche Ausgaben für Betreuung und Pflege 42
2.1 Betreuung und Pflege im eigenen Zuhause 42
2.1.1 Kosten für Pflege- und Betreuungskräfte 43
2.1.2 Kosten für allgemeine Pflegeaufwendungen 43
2.1.3 Erstattungsleistungen 44
2.1.4 Beispiele 45
2.1.5 Konkurrenz zum Behinderten-Pauschbetrag 48
2.2 Betreuung und Pflege im Heim 49
2.2.1 Heimunterbringung aufgrund von Krankheit, Behinderung oder Pflegebedürftigkeit 50
2.2.2 Kosten nach § 33 EStG 51
2.2.3 Kosten nach § 35a EStG 52
2.2.4 Haushaltsersparnis 54
2.2.5 Erstattungsleistungen 55
2.2.6 Beispiele 56
2.2.7 Konkurrenz zum Behinderten-Pauschbetrag 57
3. Betreuung und Pflege von Angehörigen 58
3.1 Betreuung und Pflege im eigenen Zuhause 58
3.1.1 Pflege-Pauschbetrag 59
3.1.2 Außergewöhnliche Belastungen § 33 EStG 64
3.1.3 Konkurrenz zu Unterhaltsleistungen nach § 33a EStG 68
3.1.4 Beispiele 69
3.2 Betreuung und Pflege im Heim 71
3.2.1 Voraussetzungen 73
3.2.2 Kosten für Heimunterbringung 76
3.2.3 Haushaltsersparnis 77
3.2.4 Erstattungsleistungen 78
3.2.5 Beispiele 79
4. Betreuung und Pflege von Dritten 85
IV. Alter 86
1. Persönliche altersbedingte Ausgaben 86
1.1 Kosten nach § 33 EStG 87
1.2 Kosten nach § 35a EStG 87
1.2.1 Heimunterbringung mit eigenem Haushalt 88
1.2.2 Heimunterbringung ohne eigenen Haushalt 88
1.3 Beispiele 89
2. Altersbedingte Ausgaben eines Angehörigen 90
2.1 Kosten nach § 33 EStG 91
2.2 Kosten nach § 33a EStG 91
2.3 Beispiele 92
V. Einnahmen 94
1. Pflegegeld 94
2. Weitergeleitetes Pflegegeld 94
3. Entlastungsbetrag 95
4. Verhinderungspflege 95
5. Sozialversicherungsbeiträge der Pflegekasse für die Pflegeperson 96
6. Weitere Einnahmen und Leistungen 96
6.1 Zusätzliche vom Pflegebedürftigen gewährte Vergütungen für Pflegeleistungen 97
6.2 Pflegeunterstützungsgeld 97
6.3 Vollzeitpflege von Pflegekind 97
7. Nebenberufliche Pflege 98
7.1 Übungsleiterpauschale 98
7.2 Aufwandsentschädigung für Betreuer 98
VI. Übersicht 99
1. Persönliche Kosten 99
2. Kosten für einen Angehörigen 100
3. Einnahmen 101
VII. Anhang 102
1. Rechnung über Kurzzeitpflege 102
2. Rechnung über Tagespflege 103
3. Rechnung über Kosten der Heimunterbringung 104
4. Wahlrecht agB vs. Steuerermäßigung 105
4.1 Beispiel 12 105
4.2 Beispiel 13 107
Hinweis
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet.
Symbol
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I. Allgemein
Alterungs-, Behinderungs-, Pflege- und Krankheitskosten
Pflege und Krankheit Behinderung Alterskosten
Persönliche Aufwendungen
• § 33 EStG: agB
• § 35a EStG:
Steuerermäßigung • § 33 EStG: agB
• § 33b Abs. 1 EStG:
Behinderten-Pauschbetrag
• § 35a EStG:
Steuerermäßigung • § 33 EStG: agB*
• § 35a EStG:
Steuerermäßigung
Aufwendungen für Angehörige
• § 33 EStG/§ 33a EStG*:
agB (besonderer Art)
• § 33b Abs. 6 EStG:
Pflege-Pauschbetrag
• § 35a EStG:
Steuerermäßigung • § 33b Abs. 6 EStG:
Pflege-Pauschbetrag
• § 33b Abs. 5 EStG:
Behinderten-Pauschbetrag
(Übertragung)
• § 35a EStG:
Steuerermäßigung • § 33 EStG/§ 33a EStG*:
agB (besonderer Art)
• § 35a EStG:
Steuerermäßigung
*Ausnahme
Im Folgenden erklären wir Ihnen, wie krankheits-, behinderungs- und pflegebedingte Ausgaben sowie die damit verbundenen Einnahmen nach dem aktuellen Steuerrecht und der derzeit gültigen Rechtsprechung berücksichtigt werden.
Kosten für Betreuung und Pflege entstehen sowohl bei der Unterbringung in einem Heim, beim betreuten Wohnen als auch bei ambulanter Pflege zu Hause. Die steuerliche Behandlung dieser Kosten ist bislang nicht einheitlich geregelt und steht teilweise in Konkurrenz zu verschiedenen einkommensteuerrechtlichen Vorschriften.
Daher erläutern wir zunächst die grundlegenden Begriffe, die Voraussetzungen sowie die mögli-chen Abzugsoptionen. Aufgrund der Komplexität und der Überschneidungen verschiedener recht-licher Grundlagen können sich im Skript einige Formulierungen und Ansatzmöglichkeiten wiederho-len.
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechungen
§ 33 EStG Außergewöhnliche Belastung
§ 33a EStG Außergewöhnliche Belastung besonderer Art
§ 33b Abs. 1-3 EStG Behinderten-Pauschbetrag
§ 33b Abs. 6 EStG Pflege-Pauschbetrag
§ 35a EStG Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen
H 33.1-33.4 EStH Pflegeaufwendungen, Pflegeaufwendungen für Dritte
R 33.3 EStR Kosten aufgrund Pflegebedürftigkeit und eingeschränkter Alltagskompe-tenz
1. Außergewöhnliche Belastungen § 33 EStG
Altersbedingte Kosten Behinderungs-, Krankheits- und Pflegekosten
Kein Ansatz als agB Ansatz als agB
Kosten der privaten
Lebensführung Kosten, die krankheitsbedingt sind
(Pflegekosten sind dabei i. d. R. immer krankheitsbedingt)
Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale
Pflege-, alters- und behinderungsbedingte Aufwendungen können nach § 33 EStG nur dann be-rücksichtigt werden, wenn es sich um krankheitsbedingte Kosten handelt. Abzugsfähig als agB sind daher nur die ausschließlich durch eine Krankheit verursachten Kosten, also Ausgaben, die der un-mittelbaren Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen – und auch nur insoweit, wie sie nicht bereits durch die Kranken- oder Pflegeversicherung übernommen werden.
Nur krankheitsbedingte Pflegekosten abziehbar
Ist die Pflegebedürftigkeit nachweislich auf eine Krankheit zurückzuführen, spielt es keine Rolle, ob diese durch Krankheit, Behinderung oder Alter verursacht wurde.
Rein altersbedingte Kosten, die entstehen, weil eine ältere Person nicht mehr selbstständig für sich sorgen kann oder möchte, gelten nicht als agB und insbesondere nicht als Krankheitskosten. Nach Auffassung des BFH stellt der normale Alterungsprozess keine Außergewöhnlichkeit dar. Erhöhte altersbedingte, aber nicht krankheitsbedingte Pflegekosten werden als übliche Ausgaben der Le-bensführung betrachtet und sind bereits durch den Grundfreibetrag und den Altersentlastungsbe-trag abgedeckt.
2. Außergewöhnliche Belastungen in besonderen Fällen § 33a EStG
Persönliche Kosten Kosten für Angehörige
Kein Ansatz als Unterhalt im eigenen Zuhause Heimunterbringung
(Kein) Ansatz* Ansatz als § 33a EStG*
*§ 33a EStG ist grundsätzlich möglich, aber Pflege- & Krankheitskosten sind vorrangig agB nach § 33 EStG
Außergewöhnliche Belastungen nach § 33a EStG betreffen typische Unterhaltsaufwendungen, die dem Steuerpflichtigen für gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen entstehen – insbesondere bei Behinderung, Pflegebedürftigkeit oder im Alter.
Dazu zählen z. B. die Kosten für Unterkunft, Ernährung, Kleidung und Lebensführung. Diese Ausga-ben sind bis zur Höhe des Unterhaltshöchstbetrags abziehbar, sofern die unterhaltene Person be-dürftig ist und eigene Einkünfte und Bezüge unterhalb bestimmter Grenzen liegen.
Wichtig ist: Handelt es sich jedoch um Krankheits- und Pflegekosten sind diese vorrangig nach
§ 33 EStG als allgemeine agB zu berücksichtigen.
3. Steuerermäßigung § 35a EStG
Altersbedingte Kosten Behinderungs-, Krankheits- und Pflegekosten
Ansatz als § 35a EStG Ansatz als § 35a EStG
Konkurrenz zu agB nach § 33 und § 33b EStG
Ansatz als agB: § 35a EStG in Höhe der
• zumutbaren Belastung und
• nicht anzurechnenden Ersatzleistungen
Rein altersbedingte, aber nicht krankheitsbedingte Mehraufwendungen älterer Menschen können durch Steuerermäßigungen gemäß § 35a EStG berücksichtigt werden.
Krankheitsbedingte Kosten können grundsätzlich nicht nur als agB angesetzt werden – etwa für Pflege, Betreuungsleistungen oder Heimunterbringung –, sondern auch über die Steuerermäßi-gung nach
§ 35a EStG berücksichtigt werden. Allerdings kommt eine Entlastung nach § 35a EStG nur für den Teil der Kosten in Betracht, der nicht bereits als agB oder Sonderausgaben steuerlich abgezogen wurde.
Wahlrecht: agB oder § 35a EStG?
Ob § 33 EStG gegenüber § 35a EStG vorrangig anzuwenden ist, ist höchstrichterlich bislang nicht abschließend geklärt. In der Literatur wird hierzu uneinheitlich Stellung genommen.
Wird ein Teil der Pflegekosten nach § 33 EStG berücksichtigt, obwohl diese grundsätzlich auch unter
§ 35a EStG fallen könnten, kann für den Anteil, der aufgrund der zumutbaren Belastung oder ange-rechneter Ersatzleistungen (z. B. Pflegegeld, Pflegetagegeld) nicht als agB anerkannt wird, zusätz-lich die Steuerermäßigung nach § 35a EStG in Anspruch genommen werden. Dabei wird angenom-men, dass die zumutbare Belastung vorrangig auf die nach § 35a EStG begünstigten Kosten ent-fällt.
Wenn die pflegebedürftige Person den Behinderten-Pauschbetrag gemäß § 33b EStG geltend macht, ist ein zusätzlicher Ansatz der Pflegeaufwendungen nach § 35a EStG grundsätzlich ausge-schlossen – es sei denn, der Behinderten-Pauschbetrag wurde vom Kind auf die pflegende Person übertragen.
Erstattungen sind stets anzurechnen – bei § 35a EStG jedoch nur zweckgebundene Leistungen:
Ersatzleistung ( Kürzung | keine Kürzung) § 33 EStG § 35a EStG
Pflegegeld der gesetzlichen/privaten Pflegeversicherung (§ 37 SGB XI)
Pflegesachleistungen (§ 36 SGB XI)
Pflegetagegeld der privaten Pflegetagegeldversicherung
Pflegezulage (§ 35 BVG)
Kostenersatz für zusätzliche Betreuungsleistungen (§ 45b SGB XI)
Leistungen der privaten Pflegezusatzversicherung
Leistungen i. R. d. persönlichen Budgets bei Behinderung (§ 17 SGB IX)
Leistungen der Krankentagegeldversicherung
Leistungen der Krankenhaustagegeldversicherung
Renten der privaten Pflegerentenversicherung
4. Konkurrenz zwischen agB, Behinderten-Pauschbetrag und Steuerermäßigung
Behinderten-Pauschbetrag
§ 33b EStG agB
§ 33 EStG Steuerermäßigung
§ 35a EStG
§ 33 EStG § 35a EStG § 33b EStG § 35a EStG § 33b EStG § 33 EStG
Bei der steuerlichen Berücksichtigung von pflege-, betreuungs- oder behinderungsbedingten Auf-wendungen stehen dem Steuerpflichtigen mehrere Abzugsmöglichkeiten zur Verfügung: der Ab-zug als agB nach § 33 EStG, der Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b EStG sowie die Steuerermä-ßigung nach § 35a EStG. Diese Regelungen stehen jedoch nicht isoliert nebeneinander, sondern können in bestimmten Fällen miteinander konkurrieren. Insbesondere stellt sich häufig die Frage, ob und wie ein gleichzeitiger Ansatz möglich ist oder ob ein Wahlrecht besteht.
Zudem ist zu beachten, dass beim Behinderten-Pauschbetrag keine Anrechnung, während bei
§ 33 EStG eine Anrechnung der zumutbaren Belastung erfolgt. Die Steuerermäßigung nach § 35a EStG bietet hingegen einen unmittelbaren Abzug von der Steuer und kann ergänzend greifen, wenn bestimmte Kosten nicht bereits über § 33 EStG berücksichtigt wurden. Die Abgrenzung und die richtige Anwendung dieser Vorschriften sind entscheidend für eine optimale steuerliche Entlas-tung.
4.1 Behinderten-Pauschbetrag & Steuerermäßigung
BMF v. 09.11.2016 - IV C 8 - S 2296-b/07/10003 :008, Rn. 33
Nimmt die pflegebedürftige Person einen Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2 oder 3 EStG in Anspruch, schließt dies eine Berücksichtigung dieser Pflegeaufwendungen nach § 35a EStG bei ihr aus (BFH-Urteil vom 5.6.2014, BStBl 2014 II S. 970). Das gilt nicht, wenn der einem Kind zustehende Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Absatz 5 EStG auf den Steuerpflichtigen übertragen wird (BFH-Urteil vom 11.2.2010, BStBl 2010 II S. 621) und dieser für Pflege- und Betreuungsaufwendungen des Kin-des aufkommt (vgl. Rdnr. 13).
Beansprucht ein Steuerpflichtiger den Behinderten-Pauschbetrag, kann er die Steuerermäßigung nach § 35a EStG grundsätzlich nicht zusätzlich in Anspruch nehmen – soweit die betreffenden Auf-wendungen bereits durch den Pauschbetrag abgedeckt sind. Es besteht jedoch ein Wahlrecht: Entweder wird der Pauschbetrag angesetzt oder – alternativ – die tatsächlichen haushaltsnahen Pflege- und Betreuungsaufwendungen über § 35a EStG berücksichtigt.
Eine Ausnahme gilt für klassische Haushaltshilfen, da hier häufig keine eindeutige Trennung möglich ist, ob die Leistungen aufgrund der Behinderung oder im Rahmen üblicher Haushaltshilfe erfolgen. In diesen Fällen ist eine Berücksichtigung nach § 35a EStG zusätzlich zum Behinderten-Pauschbetrag möglich, sofern die Tätigkeiten klar abgrenzbar oder anteilig aufgeteilt werden können.
Wird der Behinderten-Pauschbetrag eines Kindes auf den Steuerpflichtigen übertragen, ist der Abzug nach § 35a EStG für von ihm getragene Pflege- und Betreuungsleistungen zulässig.
4.2 Außergewöhnliche Belastung & Steuerermäßigung
§ 35a Abs. 5 EStG
1Die Steuerermäßigungen nach den Absätzen 1 bis 3 können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Aufwendungen nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen und soweit sie nicht als Sonderausga-ben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind; für Aufwendungen, die dem Grunde nach unter § 10 Absatz 1 Nummer 5 fallen, ist eine Inanspruchnahme ebenfalls ausgeschlossen.
Im Gegensatz zu den Kinderbetreuungskosten nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG, bei denen § 35a EStG bereits bei bloßer Anwendbarkeit ausgeschlossen ist, geht § 33 EStG nur insoweit § 35a EStG vor, wie die Aufwendungen tatsächlich als agB abgezogen wurden. § 35a Abs. 5 EStG verweist darauf, ob die Aufwendungen tatsächlich bereits als agB berücksichtigt wurden.
Der Schmidt-Kommentar vertritt die Auffassung , dass ein Wahlrecht besteht: Steuerpflichtige können entscheiden, ob sie ihre Aufwendungen als agB nach § 33 EStG oder alternativ über die Steuerermäßigung nach § 35a EStG geltend machen möchten.
Schmidt, EStG-Kommentar, 44. Auflage zu § 35a, Rn. 25
Ausschluss der Steuerermäßigung, § 35a V 1. Soweit Aufwendungen BA oder WK darstellen oder als SA oder agB berücksichtigt worden sind, ist die StErmäßigung ausgeschlossen. Da der Ausschluss nur eingreift, „soweit“ ein vorrangiger Abzug zu berücksichtigen ist, sind gemischte Aufwendungen im Wege sachgerechter Schätzung aufzuteilen und entspr zB als WK und nach § 35a I abziehbar (BMF BStBl I 16, 1213 Rn. 31). Für den Teil der Aufwendungen, der iRd zumutbaren Belastung gem § 33 III nicht als agB berücksichtigt wird, kann der StPfl § 35a in Anspruch nehmen (BFH VI R 46/18, BStBl II 21, 476). Dabei sind Aufwendungen, die sowohl als agB als auch nach § 35a berücksichtigt werden können, vorrangig der zumutbaren Belastung zuzuordnen (BMF BStBl I 16, 1213 Rn. 32). IÜ hat der StPfl ein Wahlrecht, ob er die Berücksichtigung von Aufwendungen nach § 33 oder nach § 35a geltend macht (ebenso Frotscher/Geurts § 35a Rn. 89, 89; Paus EStB 04, 201 (204); Rosenke EFG 13, 1342; aA HHR/Apitz § 35a Rn. 24; BH/Schießl § 35a Rn. 51; NdsFG EFG 13, 1341, rkr). Denn § 35a V 1 schließt den Abzug nur aus, soweit die Aufwendungen als agB „berücksichtigt worden sind“. Die Wahl für § 33 ist ab einer Grenzsteuerbelastung von 20 % günstiger (Plenker DB 10).
Nach Auffassung von Frotscher/Geurts ist § 35a EStG gegenüber § 33 EStG nachrangig, d. h. die Steuerermäßigung kommt nur insoweit in Betracht, als keine Berücksichtigung als agB erfolgt.
Frotscher/Geurts, EStG § 35a Rn. 87
Anders konzipiert ist das Verhältnis des § 35a EStG zu den außergewöhnlichen Belastungen. Unter die §§ 33ff. EStG fallen teilweise auch (Rz. 59) Ausgaben, die auch als Aufwendungen für haushaltsnahe Tätigkeiten zu qualifizieren sind. Insoweit besteht ein Konkurrenzverhältnis zwischen dem Abzug als außergewöhnliche Belas-tungen und der Steuerermäßigung nach § 35a EStG. § 35a Abs. 5 S. 1 EStG löst dieses Konkurrenzverhältnis in der Weise, dass die Steuerermäßigung nach § 35a EStG gegenüber den außergewöhnlichen Belastungen nach-rangig ist , es sei denn, die Aufwendungen übersteigen die zumutbare Belastung nicht.
In der Praxis
Ob bei konkurrierenden Aufwendungen nach § 33 EStG und § 35a EStG tatsächlich ein Wahlrecht besteht, ist rechtlich bislang nicht abschließend geklärt – in der Literatur wer-den hierzu unterschiedliche Auffassungen vertreten. Wir empfehlen daher, stets den für das Mitglied günstigsten Ansatz zu wählen.
5. Steuererklärung
Nachfolgend ein Beispiel zur praktischen Umsetzung: Werden die Kosten nach § 33 EStG ange-setzt, sind die zumutbare Belastung und Ersatzleistungen zusätzlich über § 35a EStG berücksichti-gungsfähig.
In der Steuererklärung gibt es die Anlagen "Außergewöhnliche Belastungen" und "Haushaltsnahe Aufwendungen" für die Angabe von konkurrierenden Regelungen nach § 33 und § 35a EStG.
Darstellung der Eintragung in der Steuererklärung anhand eines Beispiels:
Ambulanter Pflegedienst 15.000 €
Pflegesachleistungen 5.000 €
Pflegetagegeld der privaten Versicherung 3.000 €
Zumutbare Belastung 2.000 €
Anlage Außergewöhnliche Belastungen 2024
Pflegekosten für häusliche Pflege und Heimunterbringung sind in Zeile 25 der Anlage "Außerge-wöhnliche Belastungen" anzugeben. In den Zeilen 36 bis 38 wird erklärt, dass die Steuerermäßi-gung nach
§ 35a EStG beantragt wird, soweit diese wegen der zumutbaren Belastung nicht als agB berücksich-tigt wird.
Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen 2024
In der Anlage "Haushaltsnahe Aufwendungen" wird auf die in der Anlage "Außergewöhnliche Belastungen" angegebenen Beträge verwiesen. Die nicht als agB anerkannten Kosten sind in den
Zeilen 4 bis 5 der Anlage "Haushaltsnahe Aufwendungen" einzutragen. Die zumutbare Belastung selbst wird dort nicht zusätzlich erfasst.
II. Behinderung
Menschen mit Behinderung
Laufende und typische Aufwendungen
(Aufwendungen für täglich benötigte Hilfe, Pflege, Wäschebedarf)
Behinderten-Pauschbetrag
§ 33b EStG
(keine zumutbare Belastung) Tatsächliche Kosten
§ 33 EStG
(zumutbare Belastung)
oder
Steuerermäßigung § 35a EStG
Grundsatz: kein Ansatz
Ausnahme: Kosten, außer be-hinderungsbedingte Kosten Steuerermäßigung
§ 35a EStG
zumutbaren Belastung
Ersatzleistungen Steuerermäßigung
§ 35a EStG
Atypische und mittelbare Aufwendungen (zumutbare Belastung)
• Aufwendungen für einmalige, ungewöhnliche Kosten
(z. B. Operationen, Ärzte, Heilbehandlungen)
• Typisierte Einzelfälle
(z. B. Fahrtkosten, Umbaukosten)
Menschen mit Behinderung haben in der Einkommensteuererklärung verschiedene Möglichkeiten, steuerliche Vorteile zu nutzen:
Tatsächliche Kosten § 33 EStG Fahrtkosten § 33 Abs. 1 oder Abs. 2a EStG
als agB, dabei wird jedoch eine zumutbare Eigenbelastung berücksichtigt. als agB mit zumutbarer Belastung oder Fahrt-kostenpauschale bei bestimmten Merkzeichen.
Behinderten-Pauschbetrag § 33b EStG Tatsächliche Fahrtkosten als WK § 9 Abs. 2 EStG
der typische und laufende Mehraufwen-dungen in Zusammenhang mit der Behinde-rung abdeckt und sich nach dem GdB rich-tet. anstelle der Entfernungspauschale bei be-stimmten Merkzeichen.
Übertragung der Pauschalen auf Eltern Steuerermäßigung § 35a EStG
bei Kindern mit Behinderung, wenn das Kind die Pauschalen nicht selbst nutzt. für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen (z. B. Hilfe im Haushalt, Pflege-leistungen etc.). Jedoch für Pflegekosten aus-geschlossen, wenn Inanspruchnahme des Be-hinderten-Pauschbetrags.
Zwischen dem Behinderten-Pauschbetrag, Krankheits- und Pflegekosten sowie der Steuerermäßi-gung nach § 35a EStG besteht ein Konkurrenzverhältnis. Der Steuerpflichtige kann wählen, ob er die tatsächlichen Kosten oder den Pauschbetrag ansetzt – diese Entscheidung muss jedoch einheit-lich erfolgen. Atypische Kosten können dabei immer angesetzt werden. Die Steuerermäßigung nach § 35a EStG hängt davon ab, ob der Pauschbetrag oder die tatsächlichen Kosten geltend ge-macht werden.
1. Nachweise
Der Steuerpflichtige muss eine Behinderung durch amtliche Bescheinigungen, Ausweise oder Be-scheide nachweisen.
GdB 20 bis 50
(§ 65 Abs. 1 Nr. 2 EStDV n. F.)
• a) Feststellungsbescheid/-Bescheinigung des Versorgungsamts nach § 152 Abs. 1 SGB IX
(bis 2020: zzgl. Hinweis über Einbuße der körperlichen Beweglichkeit/typische Berufskrankheit
ab 2026: Übermittlung und Vorlage eines Ausdrucks der übermitteln Bescheinigung)
• b) Amtlicher Bescheid über Anspruch auf Rente oder laufende Bezüge
(Rentenbescheid der gesetzlichen UV/Versorgungsamt, Leistungen nach dem BVG für Beamte Achtung: Der Bescheid der gesetzlichen RV zu Erwerbsminderungsrente reicht nicht aus )
GdB ab 50 (§ 65 Abs. 1 Nr. 1 EStDV a. F. und n. F.)
• Schwerbehindertenausweis (§ 2 Abs. 2 SGB IX); wird erst ab GdB von 50 erlassen
• Feststellungsbescheid/-Bescheinigung des Versorgungsamts nach § 152 Abs. 1 SGB IX
Erhöhter Pauschbetrag
(§ 65 Abs. 2 EStDV a. F. und n. F.)
• Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen H, ,Bl oder TBl
• Feststellungsbescheid/-Bescheinigung des Versorgungsamts nach § 152 Abs. 1 SGB IX über dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit/typische Berufskrankheit
• Bescheid über die Einstufung als Schwerstpflegebedürftiger der Pflegestufe III bzw.
Pflegegrade 4 und 5 (entspricht Merkzeichen „H“)
Zusätzlich zum GdB werden weitere gesundheitliche Merkmale für die Gewährung von Nachteils-ausgleichen durch sogenannte „Merkzeichen“ im Schwerbehindertenausweis oder auf Antrag vom Versorgungsamt festgestellt. Die folgenden Merkzeichen sind steuerlich relevant:
aG Außergewöhnliche Gehbehinderung
Bl Blind
TBl Taubblind
G Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr
B Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson bei der Benutzung ÖVPN
H Hilflos im Sinne des Einkommensteuergesetzes
Die entsprechenden Nachweise müssen beim Behinderten-Pauschbetrag und der Fahrtkostenpau-schale nur bei der erstmaligen Beantragung oder bei einer Änderung der Verhältnisse beim Fi-nanzamt eingereicht werden – andernfalls nur auf Nachfrage.
Anlage Außergewöhnliche Belastungen
Elektronisches Nachweisverfahren ab 01.01.2026
Ab dem 01.01.2026 wird die Gewährung des Behinderten-Pauschbetrags bei neuen Feststellungen nur noch durch eine elektronische Übermittlung der relevanten Daten von der zuständigen Fest-stellungsstelle (Versorgungsverwaltung) an die Finanzbehörde möglich sein. Dies gilt auch bei einer Änderung der Feststellung einer Behinderung.
§ 65 Abs. 3a EStDV (ab 01.01.2026)
1Die Berücksichtigung des Behinderten-Pauschbetrags aufgrund der nach § 152 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Behinderung setzt voraus, dass die für die Feststellung einer Behinderung zu-ständige Stelle als mitteilungspflichtige Stelle ihre Feststellungen zur Behinderung nach den Absätzen 1 und 2 auf Antrag der Person, für die die Feststellungen getroffen werden (betroffene Person), nach Maßgabe des
§ 93c der AO an die für die Besteuerung der betroffenen Person zuständige Finanzbehörde übermittelt hat. 2Satz 1 gilt auch, wenn die Feststellung einer Behinderung nach den Absätzen 1 und 2 geändert wird.
Ein Steuerpflichtiger kann mit dem Antrag auf Feststellung einer Behinderung gleichzeitig die elekt-ronische Weiterleitung der Feststellung an die Finanzverwaltung beantragen. In diesem Fall kann der Behinderten-Pauschbetrag direkt in der Steuererklärung geltend gemacht werden, ohne dass ein zusätzlicher Nachweis erforderlich ist.
Bereits festgestellte GdB weiterhin gültig - keine elektronische Übermittlung notwen-dig
Bereits vor diesem Zeitpunkt ausgestellte und noch gültige Papierausweise, Bescheini-gungen oder Bescheide werden weiterhin anerkannt, sofern sich die Feststellungen nicht vor Ablauf der Gültigkeit ändern.
2. Behinderten-Pauschbetrag oder agB
Laufende und typische Aufwendungen
(Aufwendungen für täglich benötigte Hilfe, Pflege, Wäschebedarf)
Behinderten-Pauschbetrag
§ 33b EStG
(keine zumutbare Belastung) oder Tatsächliche Kosten
§ 33 EStG
(zumutbare Belastung)
Menschen mit Behinderung können jedes Jahr wählen, ob sie ihre laufenden und typischen Kosten als agB (unter Anrechnung der zumutbaren Belastung) oder alternativ den Pauschbetrag geltend machen möchten. Entscheiden man sich für den Pauschbetrag, ist eine zusätzliche Berücksichtigung dieser Kosten als agB ausgeschlossen.
Wahlrecht zwischen agB und Behinderten-Pauschbetrag
Jedes Jahr besteht die Möglichkeit, zwischen den tatsächlichen Kosten als agB oder dem Behinderten-Pauschbetrag zu wählen.
Der Behinderten-Pauschbetrag deckt alle laufenden und typischen Mehraufwendungen ab, die unmittelbar mit einer Behinderung zusammenhängen. § 33b EStG legt fest, welche typischen Mehraufwendungen durch den Pauschbetrag abgegolten sind, wie etwa Kosten für ambulante Pflege oder die Unterbringung in einem Heim.
§ 33b Abs. 1 EStG
(1) 1Wegen der Aufwendungen für die Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrich-tungen des täglichen Lebens, für die Pflege sowie für einen erhöhten Wäschebedarf können Menschen mit Behinderungen unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 anstelle einer Steuerermäßigung nach § 33 einen Pauschbetrag nach Absatz 3 geltend machen (Behinderten-Pauschbetrag). 2Das Wahlrecht kann für die ge-nannten Aufwendungen im jeweiligen Veranlagungszeitraum nur einheitlich ausgeübt werden.
Wird der Behinderten-Pauschbetrag in Anspruch genommen, können die laufenden und typischen Kosten nicht zusätzlich als agB geltend gemacht werden. Zudem schließt die Nutzung des Behinder-ten-Pauschbetrags eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG aus, soweit es sich um Pflegeaufwen-dungen handelt.
Das bedeutet, dass neben dem Pauschbetrag weiterhin zusätzliche Aufwendungen nach § 33 EStG berücksichtigt werden können, wenn im Zusammenhang mit der Behinderung einmalige und nicht pauschal erfassbare Kosten entstehen.
Steuerermäßigung ausgeschlossen für Pflegekosten – sonst möglich
Die Nutzung des Behinderten-Pauschbetrags schließt nur die Berücksichtigung von Pfle-gekosten nach § 35a EStG für den Menschen mit Behinderung aus. Andere Steuerermä-ßigungen, wie etwa für Haushaltshilfen, bleiben weiterhin ansetzbar.
2.1 Behinderten-Pauschbetrag § 33b EStG
Menschen mit Behinderung haben je nach Grad der Behinderung (GdB) Anspruch auf einen steu-erlichen Pauschbetrag nach § 33b EStG. Wird der Behinderten-Pauschbetrag in Anspruch genom-men, können dieselben Aufwendungen nicht zusätzlich als agB angesetzt werden. Eine Ausnahme gilt beim Behinderten-Pauschbetrag für ein Kind.
Atypische Kosten neben Behinderten-Pauschbetrag abziehbar
Wird der Pauschbetrag genutzt, ist ein Abzug typischer Aufwendungen als agB und Pfle-geaufwendungen als § 35a EStG ausgeschlossen. Einmalige und untypische Kosten (s. II.3) können jedoch zusätzlich angesetzt werden.
Die Pauschbeträge gelten als Jahresbeträge und werden unabhängig davon in voller Höhe berück-sichtigt, ob die Voraussetzungen das ganze Jahr über bestanden haben oder der GdB erst im Laufe des Jahres festgestellt wurde. Dies gilt auch bei einer nachträglichen Erhöhung oder Herabsetzung des GdB – der höchste im Jahr festgestellte Grad ist für das gesamte Kalenderjahr maßgeblich.
Anlage Außergewöhnliche Belastungen
Liegt der GdB unter 20, können die Kosten nur mit entsprechendem Nachweis als agB nach § 33 EStG geltend gemacht werden (s. II.2.2).
Bei einer Einzelveranlagung von Ehegatten mit Antrag auf hälftige Aufteilung ist der einem zu-stehende Behinderten-Pauschbetrag jeweils zur Hälfte bei den Ehegatten abzuziehen.
2.1.1 Höhe des Pauschbetrags
Die Höhe des Behinderten-Pauschbetrags richtet sich nach dem GdB. Je höher der GdB, desto hö-her fällt der Pauschbetrag aus. Ab einem GdB von 20 besteht Anspruch auf den Pauschbetrag Blin-de, Taubblinde, hilflose und für Personen mit Pflegegrad 4/5 gilt ein erhöhter Pauschbetrag.
Grad der Behinderung Pauschbetrag ab VZ 2021
20 384 €
30 620 €
40 860 €
50 1.140 €
60 1.440 €
70 1.780 €
80 2.120 €
90 2.460 €
100 2.840 €
Blinde (Bl), Taubblinde (TBI), Hilflose (H), Pflegegrad 4/5 7.400 €
2.1.2 Grundlagenbescheid
Die Feststellung und Bescheinigung des GdB ist für das Finanzamt bindend und stellt einen Grund-lagenbescheid dar. Werden diese Nachweise erst nach Bestandskraft des Steuerbescheids einge-reicht, muss das Finanzamt die Bescheide hinsichtlich des Behinderten-Pauschbetrags und der Fahrtkostenpauschale entsprechend korrigieren. Eine rückwirkende Feststellung oder Erhöhung des GdB durch die zuständige Stelle ist ebenfalls rückwirkend vom Finanzamt zu berücksichtigen.
Beratertipp
Falls der Behinderten-Pauschbetrag versehentlich nicht beantragt wurde, kann eine Än-derung der betroffenen Steuerbescheide nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO für alle noch nicht verjährten Jahre beantragt werden. Das Finanzamt muss dabei selbst prüfen, für welche Jahre eine Korrektur noch möglich ist. Es kann vorkommen, dass das Finanzamt die Fest-setzungsverjährung übersieht und den Bescheid trotz bereits abgelaufener Frist ändert.
Dabei ist jedoch die Festsetzungsverjährung zu beachten, da die Ablaufhemmung bei solchen au-ßersteuerlichen Grundlagenbescheiden nur eingeschränkt gilt.
§ 175 Abs. 1 S. 2 AO
(10) 1Soweit für die Festsetzung einer Steuer ein Feststellungsbescheid, ein Steuermessbescheid oder ein anderer Verwaltungsakt bindend ist (Grundlagenbescheid), endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids. 2Ist für den Erlass des Grundlagenbescheids eine Stelle zuständig, die keine Finanzbehörde im Sinne des § 6 Absatz 2 ist, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem die für den Folgebescheid zuständige Finanzbehörde Kenntnis von der Entscheidung über den Erlass des Grundlagenbescheids erlangt hat. 3Die Sätze 1 und 2 gelten für einen Grund-lagenbescheid, auf den § 181 nicht anzuwenden ist, nur, sofern dieser Grundlagenbescheid vor Ablauf der für den Folgebescheid geltenden Festsetzungsfrist bei der zuständigen Behörde beantragt worden ist.
Nach § 171 Abs. 10 AO wird der Ablauf der Festsetzungsfrist unter bestimmten Bedingungen durch Grundlagenbescheide gehemmt. Wenn die Festsetzung einer Steuer von einem Feststellungsbe-scheid, einem Steuermessbescheid oder einem anderen Verwaltungsakt abhängt, endet die Fest-setzungsfrist frühestens zwei Jahre nach Erlass des Grundlagenbescheids.
Für Grundlagenbescheide, die nicht von der Finanzverwaltung ausgestellt werden – wie etwa der Schwerbehindertenausweis – gilt diese Regelung jedoch nur, wenn der Grundlagenbescheid vor Ablauf der für den Folgebescheid geltenden Festsetzungsfrist beantragt wurde.
Änderung innerhalb der Festsetzungsfrist
Das bedeutet, dass ein Steuerbescheid innerhalb der Festsetzungsfrist jederzeit geändert werden kann – unabhängig davon, ob der GdB bereits vorlag oder der Pauschbetrag ur-sprünglich nicht beantragt wurde. Der Antrag zur Feststellung der Behinderung muss je-doch vor Ablauf der Festsetzungsfrist des betroffenen Steuerbescheides beantragt wor-den sein.
2.1.2.1 Antrag auf Änderung (Muster)
„Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit beantragen wir die Änderung des Einkommensteuerbescheides nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO.
Das Mitglied hat einen Grad der Behinderung von XXX (beigefügt der Nachweis über den Grad der Behinderung). Es besteht damit Anspruch auf den Behinderten-Pauschbetrag in Höhe von XXXX € sowie auf die Fahrtkostenpauschale von XXX €.
Ein Verwaltungsakt, der die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Pauschbeträge fest-stellt (vgl. § 65 EStDV), ist ein Grundlagenbescheid im Sinne von § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO und § 171 Abs. 10 AO. Folglich können Steuerbescheide hinsichtlich des Behinderten-Pauschbetrags geändert wer-den, auf die sich der Grundlagenbescheid erstreckt (Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Behinderten-Pauschbetrag, Rn. 71-73; H 33b „Allgemeines, 2. Tiret“ EStH).“
2.1.2.2 Beispiele
Beispiel 1: Antragsveranlagung
Die Eheleute AB haben eine Tochter C, die bereits seit Geburt (geb. 10.10.2014) eine Behinderung hat. Den Antrag auf Feststellung des GdB stellen AB jedoch erst am 11.11.2023.
Den Bescheid über GdB von 60 und Merkzeichen „H“ erhalten sie am 05.04.2024. Der Ausweis gilt rückwirkend ab 10.10.2014. AB beantragen beim FA für die vergangenen VZ die Berücksichtigung der Behinderten-Pauschbeträge und der Fahrtkostenpauschale für die Tochter.
Es handelt es sich in allen Jahren um Antragsveranlagungen. Die entsprechenden Steuererklärun-gen wurden für die Jahre wie folgt eingereicht:
Jahr Abgabe der Steuererklärungen
2014 05/2015
2015 05/2017
2016 05/2017
2017 05/2019
2018 05/2019
2019 05/2020
2020 05/2022
2021 05/2022
2022 05/2023
Lösung 1:
Grundsätzlich ist bei einer Antragsveranlagung die Anlaufhemmung nicht anzuwenden. Es greift die Festsetzungsfrist von vier Jahren, die mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem die Steuer entstanden ist und endet vier Jahre später.
Bei einer späteren Aufhebung bzw. Änderung einer Antragsveranlagung beginnt die Festsetzungs-frist jedoch mit Ablauf des Jahres, in dem die Steuererklärung eingereicht wurde.
Antrag auf Feststellung beim Versorgungsamt 11.11.2023
Ausstellung des Bescheides über Schwerbehinderung 05.04.2024
Jahr Abgabe der Steuererklärun-gen Fristbeginn Festsetzungsfrist Ende
2014 05/2015 31.12.2015 4 Jahre 31.12.2019
2015 05/2017 31.12.2017 4 Jahre 31.12.2021
2016 05/2017 31.12.2017 4 Jahre 31.12.2021
2017 05/2019 31.12.2019 4 Jahre 31.12.2023
2018 05/2019 31.12.2019 4 Jahre 31.12.2023
2019 05/2020 31.12.2020 4 Jahre 31.12.2024
2020 05/2022 31.12.2022 4 Jahre 31.12.2026
2021 05/2022 31.12.2022 4 Jahre 31.12.2026
2022 05/2023 31.12.2023 4 Jahre 31.12.2027
2023 keine Abgabe 31.12.2023 4 Jahre 31.12.2027
2024 keine Abgabe 31.12.2024 4 Jahre 31.12.2028
2014 – 2016
Der Schwerbehindertenausweis wurde am 11.11.2023 beim Versorgungsamt beantragt. Da die Festsetzungsfrist der Steuerbescheide 2014 bis 2016 bereits vor diesem Datum (11.11.2023) abge-laufen ist, ist eine rückwirkende Berücksichtigung der Behinderten-Pauschbeträge nicht mehr mög-lich.
2017 – 2022
Der Schwerbehindertenausweis wurde am 11.11.2023 und damit vor Ablauf der regulären Festset-zungsfrist für die Jahre 2017 bis 2022 beantragt. Für diese Jahre greift die Ablaufhemmung nach
§ 171 Abs. 10 AO, da der Grundlagenbescheid vor Ablauf der Festsetzungsfrist für die Steuerbe-scheide beantragt wurde. Daher ist eine rückwirkende Berücksichtigung des Behinderten-Pauschbetrags und der Fahrtkostenpauschale möglich, und die Bescheide sind entsprechend zu Gunsten des Steuerpflichtigen zu ändern.
2023 – 2024
Die Steuererklärungen für die Jahre 2023 und 2024 wurden bisher nicht eingereicht. Sie können nachträglich für alle Jahre eingereicht und der Pauschbetrag sowie der Fahrtkostenpauschale für alle entsprechenden Jahre beantragt werden.
Beispiel 2: Pflichtveranlagung
A hat seit dem 01.05.2015 einen GdB von 30 und gültig ab dem 01.05.2018 den erforderlichen Hin-weis zur körperlichen dauernden Einbuße. In den Steuererklärungen bis 2017 konnte A keinen Be-hinderten-Pauschbetrag beanspruchen, da der erforderliche Hinweis auf die dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit fehlte. Ab dem VZ 2019 besteht jedoch Anspruch auf den Pauschbe-trag, da der zusätzliche Hinweis zur körperlichen Einbuße enthalten und ab 2021 dieser zusätzliche Nachweis nicht mehr erforderlich ist.
In den Steuererklärungen für die Jahre 2018 bis 2024 wurde der Pauschbetrag nicht beantragt, da die Beratungsstelle in diesen Jahren kein Beratungsprotokoll geführt und den Ansatz übersehen hat. Die Beratungsstelle beantragt am 01.05.2025 die Berücksichtigung der Behinderten-Pauschbeträge ab 2018 und die Änderung der relevanten Bescheide.
Es handelt es sich in allen Jahren um Pflichtveranlagungen. Die entsprechenden Steuererklärungen wurden für die Jahre wie folgt eingereicht:
Jahr Abgabe der Steuererklärungen
2018 03/2020
2019 05/2021
2020 03/2022
2021 05/2023
2022 05/2023
2023 01/2025
2024 02/2025
Lösung 2:
Bei einer Pflichtveranlagung beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung eingereicht wurde und endet vier Jahre später. Diese Frist kann jedoch spä-testens mit Ablauf des dritten Kalenderjahres beginnen, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist.
Jahr Abgabe der Steuererklärungen Fristbeginn Festsetzungsfrist Ende
2018 03/2020 31.12.2020 4 Jahre 31.12.2024
2019 05/2021 31.12.2021 4 Jahre 31.12.2025
2020 03/2022 31.12.2022 4 Jahre 31.12.2026
2021 05/2023 31.12.2023 4 Jahre 31.12.2027
2022 05/2023 31.12.2023 4 Jahre 31.12.2027
2023 01/2025 31.12.2025 4 Jahre 31.12.2029
2024 02/2025 31.12.2025 4 Jahre 31.12.2029
2018
Eine rückwirkende Berücksichtigung des Behinderten-Pauschbetrags ist nicht mehr möglich, da die Festsetzungsfrist für die Steuererklärung 2018 bereits vor Eingang des Änderungsantrags am 01.05.2025 abgelaufen war.
2019 – 2024
Da der Antrag auf Änderung am 01.05.2025 und somit vor Ablauf der regulären Festsetzungsfrist für die Jahre 2019 bis 2024 gestellt wurde, ist eine rückwirkende Berücksichtigung des Behinderten-Pauschbetrags möglich. Die Steuerbescheide können zugunsten des Steuerpflichtigen geändert werden.
Wichtig ist: Auch wenn der Behinderten-Pauschbetrag in der Steuererklärung versehentlich nicht beantragt oder der bereits vorliegende Grundlagenbescheid (z. B. Schwerbehindertenausweis) nicht berücksichtigt wurde, ist eine nachträgliche Berücksichtigung jederzeit möglich – sofern die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Der Pauschbetrag kann also auch nachträglich geltend gemacht werden, unabhängig davon, ob der Nachweis bereits früher vorlag oder nicht genutzt wurde. Entscheidend ist allein, dass die Änderung innerhalb der Festsetzungsfrist erfolgt.
2.2 Außergewöhnliche Belastungen typischer Art § 33 EStG
Der Behinderten-Pauschbetrag deckt die typischen Mindestaufwendungen ab, die erfahrungsge-mäß je nach Art und Schwere der Behinderung regelmäßig anfallen. Er soll die unmittelbar durch die Behinderung entstehenden, laufenden und typischen agB abgelten. Der Pauschbetrag wird daher nur für diese spezifischen Aufwendungen anstelle eines Abzugs als agB gewährt.
Typische und laufende Aufwendungen sind zum Beispiel:
• Kosten für Pflege, wie ambulante Pflege, Pflegedienst, Kurzzeit-, Ta-ges- und Nachtpflege
• Heimkosten, wie Pflege, Verpfle-gung und Unterkunft (s.II.2.2.2)
• Laufende Wartungskosten
(z. B. Hausnotrufsysteme) • Aufwendungen für Hilfe und Unterstützung bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkeh-renden Verrichtungen des täglichen Lebens
• Kosten für Stärkungsmittel
• Aufwendungen für Waschen und Hygienearti-kel
• Futter- und Pflegekosten für einen Blinden-hund
Der Abzug der tatsächlichen, um die zumutbare Belastung geminderten Aufwendungen lohnt sich nur, wenn dieser Betrag den entsprechenden Behinderten-Pauschbetrag übersteigt.
Tatsächliche Kosten nur in bestimmten Fällen vorteilhaft
Die Aufwendungen können nur dann vorteilhaft als agB nach § 33 EStG geltend gemacht werden, wenn die tatsächlich nachgewiesenen Kosten – nach Abzug von Erstattungen und der zumutbaren Eigenbelastung – den Behinderten-Pauschbetrag übersteigen und dadurch ein höherer abzugsfähiger Betrag entsteht. In Höhe der zumutbaren Belastung kommt zusätzlich ein Abzug nach § 35a EStG in Betracht.
Abgrenzung typischer und atypischer agB
Es ist zu unterscheiden, ob es sich um agB typischer oder atypischer Art handelt – denn nur die ty-pischen Mehraufwendungen sind durch den Pauschbetrag abgegolten, atypische mittelbare Kos-ten können zusätzlich abgezogen werden.
Die Wahl zwischen dem Abzug der tatsächlichen, um die zumutbare Belastung gekürzten Kosten und dem Ansatz des Behinderten-Pauschbetrags bezieht sich ausschließlich auf die regelmäßig anfallenden, typischen Mehrkosten infolge der Behinderung. Zusätzlich zum Pauschbetrag sind auch einmalige oder atypische Kosten abziehbar – etwa Krankheitskosten oder andere außerge-wöhnliche Ausgaben, die nicht zu den typischen behinderungsbedingten Mehraufwendungen zäh-len (s.II.3).
Wahlrecht zwischen § 33 EStG und § 35a EStG
Pflegekosten können entweder nach § 33 EStG oder § 35a EStG geltend gemacht werden. Wird § 33 genutzt, ist § 35a nur für den Teil anwendbar, der dort nicht berücksichtigt wurde (z. B. zu-mutbare Belastung, Ersatzleistungen). Empfohlen wird stets der steuerlich vorteilhaftere Ansatz.
2.2.1 Erstattungsleistungen
Bei einer Pflege in vollstationären Einrichtungen werden die behinderungsbedingten Kosten, die soziale Betreuung sowie medizinische Leistungen in der Regel von der Pflegekasse übernommen. Zusätzlich können Leistungen aus privaten Pflegezusatzversicherungen, wie Pflegegeld oder Pfle-getagegeld, hinzukommen. Erhaltene Ersatzleistungen mindern die nach § 33 EStG abziehbaren Kosten.
H 33.1 – 33.4 EStH „Ersatz von dritter Seite“
Eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG kommt nur in Betracht, soweit die Aufwendungen nicht vorrangig als Sonderausgaben […] oder als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind. Für den Teil der Auf-wendungen, der durch den Ansatz der zumutbaren Belastung nach § 33 Absatz 3 EStG oder wegen der Gegen-rechnung von Pflegegeld oder Pflegetagegeld nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt wird, kann der Steuerpflichtige die Steuerermäßigung nach § 35a EStG in Anspruch nehmen […].
Leistungen von Dritten mindern grundsätzlich – ähnlich wie bei § 33 EStG – die nach § 35a EStG ab-ziehbaren Kosten. Dabei werden jedoch nur solche Leistungen angerechnet, die ausschließlich und zweckgebunden für Pflege-, Betreuungs- oder haushaltsnahe Dienstleistungen gezahlt werden.
Ersatzleistung ( Kürzung | keine Kürzung) § 33 EStG § 35a EStG
Pflegegeld der gesetzlichen/privaten Pflegeversicherung (§ 37 SGB XI)
Pflegesachleistungen (§ 36 SGB XI)
Pflegetagegeld der privaten Pflegetagegeldversicherung
Pflegezulage (§ 35 BVG)
Kostenersatz für zusätzliche Betreuungsleistungen (§ 45b SGB XI)
Leistungen der privaten Pflegezusatzversicherung
Leistungen i. R. d. persönlichen Budgets bei Behinderung (§ 17 SGB IX)
Leistungen der Krankentagegeldversicherung
Leistungen der Krankenhaustagegeldversicherung
Renten der privaten Pflegerentenversicherung
Werden Erstattungsansprüche nicht geltend gemacht, entfällt die Zwangsläufigkeit und die Pflege-kosten können insgesamt nicht angesetzt werden.
Wenn Aufwendungen und Erstattungen in unterschiedlichen VZ anfallen, sind die Erstattungen im Jahr der Zahlung der entsprechenden Kosten anzurechnen – unabhängig vom Zufluss-/Abflussprinzip. In der Praxis bedeutet dies, dass das Finanzamt entweder eine vorläufige Veranla-gung durchführen oder die erwarteten Erstattungen schätzen muss.
H 33.1 – 33.4 EStH „Ersatz von dritter Seite“
Die Ersatzleistungen sind auch dann abzusetzen, wenn sie erst in einem späteren Kj. gezahlt werden, der Stpfl. aber bereits in dem Kj., in dem die Belastung eingetreten ist, mit der Zahlung rechnen konnte (>BFH vom 21.8.1974 – BStBl 1975 II S. 14).
Beratertipp
Lassen Sie sich die voraussichtliche Erstattung vom Mitglied schriftlich bestätigen, ziehen Sie den Betrag von den Kosten ab und geben Sie diese Information im Freitextfeld ans FA weiter.
2.2.2 Heimunterbringung
Persönliche Heimunterbringung Heimunterbringung eines Angehörigen
agB § 33 EStG agB § 33 EStG
Ausnahme – keine agB:
Ansatz des Behinderten-Pauschbetrags Ausnahme:
Ansatz als agB § 33a EStG
Steuerermäßigung nach § 35a EStG Keine Steuerermäßigung nach § 35a EStG
Heimunterbringungskosten können bei einer Behinderung als agB nach § 33 EStG berücksichtigt werden, wenn die Unterbringung aufgrund der Behinderung notwendig ist. Dabei ist zu unter-scheiden, ob es sich um die eigene Heimunterbringung oder die eines Angehörigen handelt: Bei der eigenen Unterbringung ist ggf. eine Haushaltsersparnis anzurechnen, bei der Übernahme von Heimkosten für einen Angehörigen muss zusätzlich die Bedürftigkeit der gepflegten Person vorlie-gen, damit die Kosten als agB geltend gemacht werden können.
Die Pflegebedürftigkeit und medizinische Notwendigkeit der Heimunterbringung bei Menschen mit Behinderung sind nachzuweisen – etwa durch
• einen Schwerbehindertenausweis (bei Merkzeichen „H“ ist keine Bescheinigung des Arztes bzw. medizinischen Diensts notwendig),
• Einstufung in einen der Pflegegrade (keine Bescheinigung des Arztes bzw. medizini-schen Diensts notwendig), • einen Bescheid des Versorgungsamts über den Grad der Behinderung und eine Bescheinigung des Arztes bzw. medizini-schen Diensts über die Notwendigkeit,
• Übernahme der Kosten durch Sozialhilfe-träger (kein Nachweis des GdB oder Pfle-gegrades notwendig).
Die abziehbaren Kosten sind im Skript unter III.2.2 aufgeführt und können dort im Detail nachgele-sen werden.
In den folgenden Fällen hat der BFH die Kosten als abziehbare agB anerkannt:
• Unterbringung eines geistig behinderten Menschen (GdB 60) in einer Wohngemein-schaft mit „betreutem Wohnen“
• Unterbringung eines Menschen mit Behin-derung (Merkzeichen „G“, „aG“, „H“) in ei-nem Wohnstift • Unterbringung in sozialtherapeutischer Einrichtung eines geistig behinderten Men-schen
• Unterbringung der Tochter in einer betreu-ten Wohnform bzw. Wohnheim für Behin-derte
2.2.2.1 Haushaltsersparnis
R 33.3 Abs. 2 EStR
2Wird bei einer Heimunterbringung wegen Pflegebedürftigkeit der private Haushalt aufgelöst, ist die >Haus-haltsersparnis mit dem in § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG genannten Höchstbetrag der abziehbaren Aufwendungen anzusetzen. 3Liegen die Voraussetzungen nur während eines Teiles des Kalenderjahres vor, sind die anteiligen Beträge anzusetzen (1/360 pro Tag, 1/12 pro Monat).
Die Heimkosten sind nur insoweit abziehbar, wie sie über die üblichen Lebenshaltungskosten hin-ausgehen und tatsächlich vom Steuerpflichtigen selbst getragen werden. Die Haushaltsersparnis wird bei behinderungsbedingter Unterbringung nur dann angerechnet, wenn der bisherige eigene Haushalt vollständig aufgegeben wurde.
Eine Haushaltsersparnis ist nur zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige selbst oder ein unter-haltsberechtigter Angehöriger im Heim untergebracht ist. Übernimmt man dagegen die Kosten für eine Person, gegenüber der keine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht (z. B. Geschwister), entfällt die Anrechnung der Haushaltsersparnis.
Befinden sich beide Ehegatten in einem Alten- oder Pflegeheim, ist die Haushaltsersparnis bei je-dem Ehegatten gesondert zu berücksichtigen. Besteht die Pflegebedürftigkeit nur bei einem Ehe-partner, ist lediglich dessen Anteil der Heimkosten um die Haushaltsersparnis zu mindern.
Anzurechnen Nicht anzurechnen
• Auflösung des Haushalts
• Ehegatten:
o Beide pflegebedürftig: Anrechnung je-weils je Ehegatten
o Einer pflegebedürftig: Anrechnung nur bei Ehepartner mit Pflegebedürftigkeit • Beibehaltung des Haushalts
• Kurzfristige oder krankheitsbedingte Krankenhaus - und Heimunterbringung
• Beibehaltung und Bewohnung des Zu-hauses durch Ehegatten
Die Haushaltsersparnis wird in Höhe des Unterhaltshöchstbetrags nach § 33a Abs. 1 EStG angesetzt. Bestehen die Voraussetzungen nur zeitweise, erfolgt die Berechnung anteilig – entweder tagewei-se mit 1/360 je Tag oder monatsweise mit 1/12 je Monat. Es ergibt sich folgende Haushaltserspar-nis:
Pro Person 2020 2021 2022 2023 2024
Jahr 9.408 € 9.744 € 10.347 € 10.908 € 11.784 €
Monat 784 € 812 € 862 € 909 € 982 €
Tag 26,13 € 27,07 € 28,74 € 30,30 € 32,73 €
Keine Steuerermäßigung nach § 35a EStG für Haushaltsersparnis
Die Haushaltsersparnis, die bei einer Heimunterbringung ohne eigenen Haushalt ange-rechnet wird, zählt nicht zu den nach § 35a EStG begünstigten Aufwendungen.
2.2.3 Beispiele
Wichtig ist: Es sollte stets geprüft werden, ob der Ansatz der tatsächlichen Aufwendungen günsti-ger ist als der Behinderten-Pauschbetrag. Auch wenn der Pauschbetrag höher erscheint, kann die Kombination aus agB-Abzug und Steuerermäßigung nach § 35a EStG im Einzelfall vorteilhafter sein – da letztere direkt von der Steuer abgezogen wird und nicht nur das zu versteuernde Einkommen mindert.
Beispiel 3: Ambulante Pflege
A hat eine nachgewiesene Schwerbehinderung mit einem GdB von 50 und im VZ 2024 folgende Kosten:
Ambulanter Pflegedienst 2.800 €
Pflegesachleistungen 1.000 €
Zumutbare Belastung 850 €
Lösung 3:
Obwohl der Behinderten-Pauschbetrag um 20 € höher ausfällt, wäre es sinnvoll, die tatsächlichen Kosten nach § 33 EStG geltend zu machen. Denn der Betrag in Höhe der zumutbaren Belastung kann zusätzlich als Steuerermäßigung berücksichtigt und direkt von der Steuer abgezogen werden.
Ambulanter Pflegedienst 2.800 €
Pflegesachleistungen - 1.000 €
zumutbare Belastung - 850 €
= abzugsfähig nach § 33 EStG = 950 €
Steuerermäßigung nach § 35a EStG (= 20 % x 850 €) 170 €
Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b EStG 1.140 €
Beispiel 4: Ambulante Pflege
A hat eine nachgewiesene Schwerbehinderung mit einem GdB von 80 und im VZ 2024 folgende Kosten:
Ambulanter Pflegedienst 2.800 €
Pflegesachleistungen 1.000 €
Zumutbare Belastung 850 €
Lösung 4:
Durch den Behinderten-Pauschbetrag, der um 1.000 € höher ausfällt, hat A in der Regel einen hö-heren Steuervorteil als durch den Ansatz der tatsächlichen Kosten inkl. Steuerermäßigung.
Ambulanter Pflegedienst 2.800 €
Pflegesachleistungen - 1.000 €
Zumutbare Belastung - 850 €
=abzugsfähig nach § 33 EStG = 950 €
Steuerermäßigung nach § 35a EStG (= 20 % x 850 €) 170 €
Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b EStG 2.120 €
Beispiel 5: Heimkosten
A wurde im Jahr 2024 mit GdB 100 und Merkzeichen „H“ in einem Heim für Behinderte unterge-bracht, der Haushalt wurde aufgelöst.
Heimkosten 51.018 €
Pflegesachleistungen 20.785 €
Eigenanteil vollstationäre Pflege 30.232 €
Pflegetagegeld der privaten Versicherung 2.500 €
Zumutbare Belastung 850 €
Lösung 5:
Obwohl der höchstmögliche Behinderten-Pauschbetrag ansetzbar ist, ist der Ansatz der tatsächli-chen Heimkosten in der Regel günstiger.
Außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG
Heimkosten 51.018 €
Pflegesachleistungen - 20.785 €
Pflegetagegeld der privaten Versicherung - 2.500 €
Haushaltsersparnis - 11.784 €
Zumutbare Belastung - 850 €
= abzugsfähige agB = 15.098 €
Steuerermäßigung nach § 35a EStG
3.350 € (2.500 € + 850 €) x 20 % 670 €
Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b EStG 7.400 €
Beispiel 6: Heimkosten
A wurde im Jahr 2024 mit GdB 100 und Merkzeichen „H“ kurzfristig für drei Tage im Behinderten-heim untergebracht.
Rechnung für Kurzzeitpflege (s. Anhang VII.1)
Heimkosten 297 €
Pflegekasse 195 €
Eigenanteil vollstationäre Kurzzeitpflege 102 €
Zumutbare Belastung 850 €
Lösung 6:
Der Behinderten-Pauschbetrag ist in der Regel günstiger als der Ansatz der tatsächlichen Heimkos-ten.
Außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG
Heimkosten 297 €
Pflegesachleistungen - 195 €
Zumutbare Belastung - 850 €
= abzugsfähige agB = 0 €
Steuerermäßigung nach § 35a EStG
850 € x 20 % 170 €
Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b EStG 7.400 €
3. Außergewöhnliche Belastungen atypischer und mittelbarer Art
Behinderungsbedingte Aufwendungen
Behinderten-Pauschbetrag
oder
laufende, typische tatsächliche Kosten und Einmalige, atypische,
mittelbare Kosten
Menschen mit Behinderung können neben den Behinderten-Pauschbetrag oder der typischen laufenden behinderungsbedingten Aufwendungen folgende Kosten steuerlich geltend machen:
• Einmalige und atypische Kosten, die im Zusammenhang mit der Behinderung stehen
(z. B. Operations-, Kur- oder Umbaukosten).
• Besondere mittelbare Aufwendungen, die nicht unter die typischen laufenden oder ein-maligen Kosten fallen.
Zusätzlich zum Pauschbetrag können alle Aufwendungen abgesetzt werden, die nicht zu den lau-fenden oder typischen behinderungsbedingten Kosten gehören. Dazu zählen einmalige, atypische, außergewöhnliche oder ungewöhnliche Ausgaben sowie nicht behinderungsbedingte Kosten, wie bspw. Krankheitskosten – unabhängig davon, ob der Pauschbetrag genutzt wird.
Atypische, mittelbare Kosten neben Pauschbetrag abziehbar
Wichtig ist, dass typische und laufende Mehraufwendungen durch den Pauschbetrag abgedeckt sind, wenn dieser beantragt wurde. Einmalige, mittelbare und atypische Kos-ten sind hingegen zusätzlich ansetzbar, auch wenn der Pauschbetrag genutzt wird.
Außerdem können bestimmte mittelbare, laufende Aufwendungen, wie Fahrtkosten oder Kosten für eine Begleitperson, ebenfalls neben dem Pauschbetrag nach § 33b EStG geltend gemacht wer-den.
Anlage Außergewöhnliche Belastungen
Die folgenden atypischen und mittelbaren Aufwendungen können zusätzlich zum Behinderten-Pauschbetrag als agB nach § 33 EStG geltend gemacht werden:
• Krankheitskosten (Operationskosten, Heilbehandlung, Arznei- und Arztkos-ten) • Schulgeld für den Privatschulbesuch des behinderten Kindes
• Kraftfahrzeugkosten • Kosten für eine (Heil-)Kur
• Kosten für Begleitperson
im Urlaub/Kuren bei hilflosen Menschen; anerkannt wurden von der Rechtspre-chung als angemessen 767 €/Jahr • Kosten für die behindertengerechte Ausge-staltung des eigenen Wohnhauses
(z. B. behindertengerechtes Bad, Auffahr-rampe, Treppenschräglift, Mieterhöhung)
• Kosten für behindertengerechte Umrüs-tung/Ausstattung eines Pkws • Dialysekosten wegen des Nierenversagens des Menschen mit Behinderung
• Aufwendungen für medizinische Hilfs-mittel (z. B. Lesophon, Rollstuhl, Sitzer-höhung, Haltegriffe) • Aufwendungen für ein Kind mit Behinde-rung (mit und ohne Übertragung des Behin-derten-Pauschbetrags)
• Führerscheinkosten für ein Kind mit einer schweren Geh- oder Stehbehinderung • AK für Rauchmelder und Hausnotrufsyste-me sowie die Kosten des Einbaus
• Ärztlich verordnete Krankengymnastik • Kosten für einen Blindencomputer
3.1 Erstattungsleistungen
Erhält der Steuerpflichtige eine Erstattung von dritter Seite, sind die entsprechenden Kosten nicht als agB ansetzbar. Als agB zählen nur die tatsächlich selbst getragenen Ausgaben, wobei alle mögli-chen Erstattungen vorrangig genutzt werden müssen (s. Details unter II.2.2.1).
Werden Erstattungsansprüche nicht geltend gemacht, entfällt die Zwangsläufigkeit und die Pflege-kosten können insgesamt nicht angesetzt werden.
Wenn Aufwendungen und Erstattungen in unterschiedlichen VZ anfallen, sind die Erstattungen im Jahr der Zahlung der entsprechenden Kosten anzurechnen – unabhängig vom Zufluss-/Abflussprinzip. In der Praxis bedeutet dies, dass das Finanzamt entweder eine vorläufige Veranla-gung durchführen oder die erwarteten Erstattungen schätzen muss.
H 33.1 – 33.4 EStH „Ersatz von dritter Seite“
Die Ersatzleistungen sind auch dann abzusetzen, wenn sie erst in einem späteren Kj. gezahlt werden, der Stpfl. aber bereits in dem Kj., in dem die Belastung eingetreten ist, mit der Zahlung rechnen konnte (>BFH vom 21.8.1974 – BStBl 1975 II S. 14).
3.2 Kosten für Begleitperson
Menschen mit Behinderung können die Kosten für eine notwendige Begleitperson zusätzlich zum Behinderten-Pauschbetrag als agB nach § 33 EStG geltend machen. Anerkannt werden für Begleit-personen im Urlaub oder auf Kuren bis zu 767 € pro Jahr für Fahrt-, Unterkunfts- und Verpfle-gungskosten.
Nachweis vor Antritt
Die Notwendigkeit einer Begleitperson muss vor Antritt durch ein (amts-)ärztliches Attest oder eine Bescheinigung des medizinischen Dienstes nachgewiesen werden.
Ist die Notwendigkeit bereits im Schwerbehindertenausweis (mind. GdB von 50) mit dem Merkzei-chen „B“ vermerkt, entfällt die Pflicht zur gesonderten Bestätigung. Der Nachweis muss jedoch immer vor Beginn der Maßnahme oder des Urlaubs vorliegen.
Bei Kindern mit Behinderung genügt ein einfacher Nachweis, da die Notwendigkeit einer Begleit-person aufgrund des Alters offenkundig ist. Kosten für die Begleitung der Eltern im eigenen Fami-lienurlaub oder bei Reisen aus eigenem Interesse des Begleiters (auch Eltern) sind steuerlich nicht absetzbar. Dies gilt auch, wenn es sich um den Ehegatten handelt, der aus eigenem Interesse mit-reist und kein behinderungsbedingter Mehraufwand entstanden ist.
3.3 Kosten für behindertengerechte Umrüstung/Ausstattung des Pkw
Die Kosten für die behindertengerechte Umrüstung eines Fahrzeugs können zusätzlich zum Behin-derten-Pauschbetrag und den Kosten für Privatfahrten als agB nach § 33 EStG abgesetzt werden, da sie unvermeidbar sind.
Menschen mit Behinderung, die folgende Merkzeichen haben, können die Kosten für spezielle Einbauten, die nur für Menschen mit Behinderung notwendig sind, steuerlich geltend machen:
aG „Außergewöhnliche Gehbehinde-rung“ Bl „Blind“
TBl „Taubblind“ H „hilflos“
Die Kosten werden im Jahr der Zahlung in voller Höhe berücksichtigt. Eine Aufteilung der Kosten auf die Nutzungsdauer des Fahrzeugs ist nicht möglich. Das gilt auch dann, wenn sich die Kosten wegen der geringen Höhe der Einkünfte nicht in voller Höhe steuermindernd auswirken.
Keine agB für Kauf eines behindertengerechten Fahrzeugs
Die Kosten müssen für die Umrüstung eines Pkw anfallen. Der Kauf eines behindertenge-rechten (Neu-)Fahrzeugs wird nach § 33 EStG steuerlich nicht begünstigt.
3.4 Kosten für behindertengerechten Umbau/Neubau des Wohnhauses
H 33.1-H 33.4 „Behindertengerechte Ausstattung“
Mehraufwendungen für die notwendige behindertengerechte Gestaltung des individuellen Wohnumfelds sind außergewöhnliche Belastungen. Sie stehen so stark unter dem Gebot der sich aus der Situation ergebenden Zwangsläufigkeit, dass die Erlangung eines etwaigen Gegenwerts regelmäßig in den Hintergrund tritt. Es ist nicht erforderlich, dass die Behinderung auf einem nicht vorhersehbaren Ereignis beruht und deshalb ein schnel-les Handeln des Stpfl. oder seiner Angehörigen geboten ist. Auch die Frage nach zumutbaren Handlungsalter-nativen stellt sich in solchen Fällen nicht (>BFH vom 24.2.2011 – BStBl II S. 1012).
Ein behindertengerechter Umbau ist meist mit hohen einmaligen Kosten verbunden, die nicht durch den Behinderten-Pauschbetrag abgedeckt sind. Da diese Umbaukosten gesetzlich als zwangsläufig gelten, können sie als agB steuerlich abgesetzt werden. Das Gleiche gilt für Einbauten wie Fahrstühle, Treppenlifte, extra breite Türen oder schwellenlose Übergänge, die dem Wohn-komfort dienen und fest mit dem Gebäude verbunden sind.
Es spielt keine Rolle, ob es sich um einen Neubau oder einen Umbau handelt – entscheidend ist, dass die Baumaßnahmen durch die Behinderung veranlasst sind. Es ist weder zu prüfen, ob ein wirtschaftlicher Gegenwert entsteht, noch erfolgt eine Anrechnung eines Vorteils im Sinne von „alt gegen neu“.
Nur behinderungsbedingte Kosten sind absetzbar
Entscheidend ist, dass die Umbau- oder Neubaumaßnahmen aufgrund der Behinderung erforderlich sind. Abzugsfähig sind nur die zusätzlichen Kosten für die behindertenge-rechte Anpassung der Wohnung sowie die darauf entfallenden Schuldzinsen. Eventuelle Bauzuschüsse von der Pflege- oder Krankenkasse sind dabei anzurechnen.
Berücksichtigt werden können nur solche Umbaumaßnahmen, die unmittelbar aufgrund der Be-hinderung erforderlich sind oder die zwangsläufig im Zusammenhang mit der behinderungsbeding-ten Anpassung entstehen. Bspw. zählen dazu neue Boden- und Wandfliesen im Rahmen einer be-hindertengerechten Badanpassung oder das Verputzen und Tapezieren angrenzender Wände bei der rollstuhlgerechten Verbreiterung von Türen.
Bei größeren Umbaumaßnahmen empfiehlt sich eine Bescheinigung des Architekten, aus der her-vorgeht, in welchem Umfang die Kosten durch die Behinderung veranlasst sind.
Kosten FG/Revision/BFH Abzug: ja/nein
Rollstuhlrampe, Bad BFH, Urteil v. 22.10.2009 - VI R 7/09 Ja
Abgetrennte Wohnfläche für Kind BFH, Urteil v. 24.02.2011 - VI R 16/10 Ja
Barrierefreier Hauszugang FG NI, Urteil v. 11.02.2011 - 3 K 599/10 Ja, aber begrenzt
Mieterhöhung wg. Umbau Revision: VI R 15/23 FG: Ja
Duschumbau wg. MS FG BW, Urteil v. 19.03.2014 - 1 K 3301/12 Ja
Rollstuhlgerechter Gartenumbau BFH, Urteil v. 26.10.2022 – VI R 25/20 Teilw.: nur Zu-gang
3.4.1 Abzug der Kosten
R 33.4 Abs. 5 EStR
1Um- oder Neubaukosten eines Hauses oder einer Wohnung können im VZ des Abflusses eine außergewöhnli-che Belastung darstellen, soweit die Baumaßnahme durch die Behinderung bedingt ist. 2Eine Verteilung auf mehrere VZ ist nicht zulässig.
Die Baukosten sind im Jahr der Zahlung vollständig als agB nach § 33 EStG absetzbar. Eine Verteilung auf mehrere Veranlagungszeiträume ist nicht möglich. Die zumutbare Eigenbelastung wird dabei von den Kosten abgezogen.
Beratertipp
Plant Ihr Mitglied einen behindertengerechten Umbau und sind die Einkünfte eher ge-ring, sollte eine Vereinbarung mit dem Bauunternehmen über eine Verteilung der Zah-lungen auf mehrere VZ getroffen werden, um einen möglichen steuerlichen Vorteil nicht zu verlieren.
Steuerermäßigung nach § 35a EStG
Baukosten, die wegen der zumutbaren Belastung nicht nach § 33 EStG steuermindernd berücksich-tigt werden, können stattdessen als Steuerermäßigung nach § 35a EStG geltend gemacht werden.
§ 35a EStG in Höhe der zumutbaren Belastung
Die zumutbare Belastung kann mit 20 % direkt von der Steuerschuld abgezogen werden. Dabei wird zugunsten des Steuerpflichtigen angenommen, dass dieser Betrag vorrangig auf begünstigten Arbeitslohn entfällt.
3.4.2 Nachweis
R 33.4 Abs. 5 EStR
3Für den Nachweis der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen ist die Vorlage folgender Unterlagen ausreichend:
- der Bescheid eines gesetzlichen Trägers der Sozialversicherung oder der Sozialleistungen über die Be-willigung eines pflege bzw. behinderungsbedingten Zuschusses (z. B. zur Verbesserung des individuel-len Wohnumfeldes nach § 40 Abs. 4 SGB XI) oder
- das Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK), des Sozialmedizinischen Dienstes (SMD) oder der Medicproof Gesellschaft für Medizinische Gutachten mbH.
Es muss nachgewiesen werden, dass die Aufwendungen durch die Behinderung verursacht sind. Ein Nachweis kann wie folgt erbracht werden:
• Bescheid eines gesetzlichen Trägers der Sozialversicherung oder Sozialleistungen über die Ge-währung eines Pflege- oder Behindertenzuschusses (z. B. zur Verbesserung des individuellen Wohnumfelds nach § 40 Abs. 4 SGB XI)
• Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK), des Sozialmedizini-schen Dienstes (SMD) oder der Medicproof GmbH für medizinische Gutachten.
3.4.3 Beispiele
Beispiel 7:
A hat einen GdB von 75 und das Merkzeichen „G“. Wegen der Gehbehinderung müssen im Haus schwellenlose Übergänge eingebaut werden. Ein entsprechendes Gutachten des MDK liegt vor.
Gesamtkosten 15.000 €
Zuschuss der Krankenkasse 6.000 €
Gesamtbetrag der Einkünfte 39.000 €
Zumutbare Belastung 2.187 €
Lösung 7:
Behinderten-Pauschbetrag 1.780 €
Außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG (15.000 € - 6.000 €) 9.000 €
Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale 900 €
Zumutbare Belastung - 2.187 €
= abzugsfähige agB 7.713 €
Steuerermäßigung nach § 35a EStG
20 % x 2.187 € 437 €
Beispiel 8:
A hat einen GdB von 80 und das Merkzeichen „aG“. Wegen der Gehbehinderung muss das Haus umfassend umgebaut werden (z. B. Rollstuhlrampe, behindertengerechtes Bad, breite Türrahmen usw.). Ein entsprechendes Gutachten des MDK liegt vor.
Gesamtkosten 150.000 €
Zuschuss der Krankenkasse 25.000 €
Gesamtbetrag der Einkünfte 45.000 €
Zumutbare Belastung 2.547 €
Lösung 8:
Behinderten-Pauschbetrag 2.120 €
Außergewöhnliche Belastungen
Gesamtbetrag der Einkünfte 45.000 €
Außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG (150.000 € - 25.000 €) 125.000 €
Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale + 4.500 €
Zumutbare Belastung - 2.547 €
Außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG - 126.953 €
= zu versteuerndes Einkommen = - 87.953 €
Steuerermäßigung nach § 35a EStG
20 % x 2.547 € 509 €
Tipp: Verteilung der Zahlungen auf mehrere Jahre
Aufwendungen sind nur im Jahr der Zahlung abzugsfähig. Eine Vereinbarung einer Raten-zahlung bzw. Aufteilung der Zahlung auf mehrere Jahre ist zu empfehlen.
4. Fahrzeugkosten bei Menschen mit Behinderung
Fahrtkosten gelten grundsätzlich als typische, laufende Aufwendungen, die durch den Pauschbe-trag abgedeckt sind. Allerdings werden die Kosten für Privatfahrten von Menschen mit Behinde-rung zusätzlich zum Pauschbetrag als agB anerkannt. Darüber hinaus können Menschen mit Behin-derung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte erhöhte Pauschalen geltend machen.
Grundlagenbescheid
Die Feststellung des GdB ist für das Finanzamt bindend und gilt als Grundlagenbescheid. Werden die Nachweise erst nach Bestandskraft des Steuerbescheids vorgelegt, muss das Finanzamt den Bescheid hinsichtlich des Behinderten-Pauschbetrags und der Kfz-Kosten entsprechend anpassen (s. II.2.1.2).
4.1 Fahrtkostenpauschale
Die Höhe der abzugsfähigen Fahrtkosten hängt vom GdB und den Merkzeichen im Schwerbehin-dertenausweis ab. Seit dem VZ 2021 werden behinderungsbedingte Fahrtkosten nur noch im Rah-men der Fahrtkostenpauschale nach § 33 Abs. 2a EStG berücksichtigt, die zusätzlich zum Behinder-ten-Pauschbetrag angesetzt werden kann. Die Pauschalen gelten als Jahresbeträge und sind nicht zu kürzen, auch wenn die Voraussetzungen nur für einen Teil des Kalenderjahres erfüllt sind.
GdB mind. 80 oder
GdB mind. 70 und Merkzeichen „G“ Merkzeichen "aG", "Bl", "TBl" oder "H"
Pauschale (ohne Nachweis): 900 € Pauschale (ohne Nach-weis): 4.500 €
Die Fahrtkostenpauschale wird anerkannt, ohne dass ein Nachweis über die tatsächlich angefalle-nen Fahrten erforderlich ist. Wenn die Voraussetzungen für beide Pauschbeträge (Nr. 1 und Nr. 2) erfüllt sind, wird nur der höhere Betrag gewährt. Die Pauschale wird jedoch nur insoweit steuerlich berücksichtigt, wie die Aufwendungen die zumutbare Belastung übersteigen.
Eine darüberhinausgehende Berücksichtigung von individuellen Fahrtkosten ist ausgeschlossen, da die Pauschale abgeltende Wirkung hat. Offen bleibt jedoch, ob weitere Kosten für den Pkw oder krankheitsbedingte Fahrten zusätzlich geltend gemacht werden können.
Anlage Außergewöhnliche Belastungen
4.2 Berufliche Fahrtkosten
§ 9 Abs. 2 S. 3 EStG
Menschen mit Behinderungen,
1. deren Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt,
2. deren Grad der Behinderung weniger als 70, aber mindestens 50 beträgt und die in ihrer Bewegungsfähig-keit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind,
können anstelle der Entfernungspauschalen die tatsächlichen Aufwendungen für die Wege zwischen Woh-nung und erster Tätigkeitsstätte und für Familienheimfahrten ansetzen. 4Die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 sind durch amtliche Unterlagen nachzuweisen.
Menschen mit Behinderung mit einem GdB von mind. 50 und dem Merkzeichen „G“ oder „aG“ oder GdB von mind. 70 können anstelle der Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie bei Familienheimfahrten i. R. d. doppelten Haushaltsführung entweder
• tatsächliche Kosten
(individuelle, auf Basis der Fahrzeugkosten ermittelte km-Sätze) oder
• pauschal 0,30 € je gefahrenem Kilometer
(für Hin- und Rückweg insgesamt 0,60 €) zzgl. Reisenebenkosten
als Werbungskosten ansetzen. Zusätzlich können auch Parkgebühren berücksichtigt werden.
Anlage N
Wird eine Person mit Behinderung von einer anderen Person, z. B. dem Ehepartner, mit dem eige-nen Auto zur ersten Tätigkeitsstätte gebracht und abgeholt, können auch die sogenannten Leer-fahrten (Fahrten ohne die Person mit Behinderung) mit 0,30 € pro gefahrene Kilometer berücksich-tigt werden. Voraussetzung ist, dass keine gültige Fahrerlaubnis vorhanden ist oder diese aufgrund der Behinderung nicht genutzt werden kann.
Tatsächliche Kosten
Tatsächliche Fahrtkosten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte müssen gegenüber dem Finanzamt im Detail belegt werden. Hierzu zählen unter anderem Ausgaben für Kraftstoff, Versi-cherung, Wartung, Reparaturen, Stellplatz oder Garage sowie die Abschreibung des Fahrzeugs. Bei der Berechnung der Abschreibung sind erhaltene Zuschüsse – bspw. nach der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung – von den Anschaffungskosten abzuziehen.
4.3 Beispiele
Beispiel 9:
A hat einen GdB von 75 und das Merkzeichen „aG“.
Anzahl der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte 180
Fahrten zur erster Tätigkeitstätte pro Tag, da Mittagessen zu Hause 2
Entfernung in km 15
Tatsächliche Gesamtkilometer des Pkw 25.000
Arztfahrten je 25 km 20
Lösung 9:
Fahrten im Rahmen der Pauschale decken behinderungsbedingte Wege sowie Freizeit-, Erholungs- und Besuchsfahrten ab. Fahrten nach Hause zum Mittagessen gelten als privat veranlasst. Zahn-arztfahrten sind als Krankheitskosten zusätzlich abziehbar. Daraus ergeben sich folgende agB:
Außergewöhnliche Belastungen
Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale 4.500 €
Fahrtkosten als Krankheitskosten 25 km x 20 Fahrten x 0,30 € x 2 300 €
Werbungskosten 180 Tage x 15 km x 0,30 € x 2 1.620 €
Beispiel 10:
A hat einen GdB von 80 und das Merkzeichen „aG“.
Anzahl der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte 200
Entfernung in km 10
Tatsächliche Gesamtkilometer des Pkw 14.000
Gesamtkosten des Pkw 4.000 €
Lösung 10:
A hat nun zwei Möglichkeiten die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte anzuset-zen, wobei der pauschale Kilometersatz günstiger ist als der Ansatz nach den tatsächlichen Kosten.
Tatsächliche Kosten
Tatsächliche Kosten pro Kilometer
4.000 € / 14.000 km 0,29 €
Tatsächliche Kosten pro Arbeitstag
0,29 € x 10 km x 2 (für Hin- und Rückfahrt) 5,80 €
Tatsächliche Kosten im Kalenderjahr
200 Tage x 5,80 € = 1.160 €
Pauschaler Kilometersatz
Pauschaler Ansatz pro Arbeitstag
0,30 € x 10 km x 2 (für Hin- und Rückfahrt) 6 €
Pauschaler Ansatz im Kalenderjahr
200 Tage x 6 € = 1.200 €
5. Kind mit Behinderung
5.1 Behinderten-Pauschbetrag und Fahrtkostenpauschale
Übertragung des Pauschbetrags & Pauschale bzw. der tatsächlichen Kosten von Kindern
Auf Antrag der Eltern
Grundsätzlich zur Hälfte, aber nur insgesamt möglich
Gemeinsame andere Aufteilung (z. B. ganz oder ¾) möglich
Behinderten-Pauschbetrag
§ 33b EStG oder Tatsächliche behinderungsbedingte Kosten
§ 33 EStG
Behinderungsbedingte Aufwendungen der Eltern für ihr Kind
Nach § 33b Abs. 5 EStG können der Behinderten-Pauschbetrag und die Fahrtkostenpauschale eines Kindes unter bestimmten Voraussetzungen auf die Eltern übertragen werden. Dies ist vorteilhaft, wenn das Kind keine oder nur geringe Einkünfte hat und sich die Pauschalen beim Kind nicht aus-wirken. Nach der Übertragung kann das Kind die tatsächlichen Kosten nicht nach § 33 EStG abset-zen.
Zusätzlich eigene Aufwendungen für das Kind und Pflege-Pauschbetrag ansetzbar
Der Pauschbetrag deckt nur die Aufwendungen des Kindes ab. Die Eltern können darüber hinaus ihre eigenen Ausgaben für das Kind nach § 33 EStG geltend machen. Pflegen die Eltern das Kind, kann darüber hinaus auch der Pflege-Pauschbetrag angesetzt werden. Der Bezug von Pflegegeld für Kindern ist für den Pauschbetrag nicht schädlich.
Eine Übertragung des Behinderten-Pauschbetrags ist nur vom Kind auf Personen möglich, die An-spruch auf Kindergeld oder Freibeträge für das Kind haben. Eine Übertragung in die andere Rich-tung (von den Eltern auf das Kind) oder auf Geschwister ist nicht zulässig.
5.1.1 Voraussetzungen
Die Übertragung des Behinderten-Pauschbetrags oder der Fahrtkosten auf die Eltern ist möglich, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
• Das Kind nimmt den ihm zustehenden Behinderten-Pauschbetrag nicht selbst in Anspruch.
• Die Eltern haben Anspruch auf Kindergeld oder Kinder- und BEA-Freibetrag.
Berücksichtigung von Kindern über 25 Jahren
Kinder mit Behinderung, die sich nicht selbst versorgen können, werden auch nach Voll-endung des 25. Lebensjahres beim Kinder- und BEA-Freibetrag oder Kindergeld berück-sichtigt, wenn die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist.
Bei Kindern im Ausland muss entweder
1. der Steuerpflichtige und das Kind unbeschränkt steuerpflichtig oder als unbeschränkt steu-erpflichtig auf Antrag gelten oder
2. das Kind mit Wohnsitz außerhalb der EU/EWR muss eigene Einkünfte im Inland (Deutsch-land) erzielen.
Der Nachweis einer Behinderung bei einem Kind im Ausland wird vom zuständigen Auslandsver-sorgungsamt des jeweiligen Landes in gleicher Weise wie durch das Versorgungsamt für deutsche Bürger festgestellt. Dazu fordert das Amt ärztliche Unterlagen vom Antragsteller an, um den GdB zu bestimmen. Der ausgestellte Feststellungsbescheid des Auslandsversorgungsamts muss als Nachweis eingereicht werden.
5.1.2 Verfahren
Der Pauschbetrag bzw. die Fahrtkostenpauschale kann nur vollständig, nicht jedoch anteilig, vom Kind auf eine andere Person übertragen werden. Eine Aufteilung zwischen dem Kind und den El-tern ist daher nicht möglich.
Der Pauschbetrag bzw. die Fahrtkostenpauschale wird nur auf Antrag und für den jeweiligen VZ übertragen, sodass der Antrag jährlich erneuert werden muss.
Anlage Kind
Zusammenveranlagung Einzelveranlagung
Je ½ Kinder- & BEA-Freibetrag Kinder- & BEA-Freibetrag: 100 % für einen Elternteil
Eltern haben gemeinsam die Wahl, ob Ansatz
• Pauschbetrag oder
• tatsächliche Kosten Jeder Elternteil hat die Wahl, ob Ansatz
• ½ Pauschbetrag oder
• ½ tatsächliche Kosten Elternteile
beantragen
gemeinsam andere Auftei-lung als ½ Übertragung
• Pauschbetrag oder
• tatsächliche Kosten
zu 100 % auf Elternteil mit Kinder- & BEA-Freibetrag
Hälftige Aufteilung des Pauschbetrags, aber individuelle Wahlmöglichkeit
Jeder Elternteil kann selbst entscheiden, ob er den halben Pauschbetrag beanspruchen oder statt-dessen seine behinderungsbedingten Aufwendungen nach § 33 EStG als agB – unter Anrechnung der zumutbaren Belastung – abziehen möchte.
Grundsätzlich wird der Pauschbetrag hälftig auf beide Elternteile aufgeteilt, wenn beide einen Antrag auf Übertragung stellen – es sei denn, der Kinderfreibetrag wurde auf einen Elternteil über-tragen. Wird der Kinderfreibetrag vollständig auf einen Elternteil übertragen, entfällt der An-spruch auf die anteilige Übertragung des Behinderten-Pauschbetrags auf den anderen Elternteil.
Abweichende Aufteilung
Die Eltern können auch gemeinsam eine andere als die hälftige Aufteilung (z. B. ganz oder zu ¾) beantragen. In diesem Fall ist die Geltendmachung von behinderungsbedingten Aufwendungen nach
§ 33 EStG jedoch ausgeschlossen. Das bedeutet, dass nicht ein Elternteil den Pauschbetrag voll und der andere die tatsächlichen Kosten nach § 33 EStG geltend machen kann.
Anlage Kind
Beispiel 11:
Die getrenntlebenden Eltern A und B haben eine Tochter mit einem GdB von 100 und dem Merk-zeichen „H“. Im Jahr 2020 lebt die Tochter bei A. A hatte behinderungsbedingte Kosten von insge-samt 2.000 € für ihre Tochter. B hatte keine entsprechenden Kosten.
Lösung 11:
Gesamt B A
Behinderten-Pauschbetrag, je zu ½ 7.400 € 3.700 € 3.700 €
Behinderungsbedingte Aufwendungen von A
A kann neben dem Pauschbetrag auch die behinderungsbedingten Aufwendun-gen für ihre Tochter geltend machen. + 2.000 €
Außergewöhnliche Belastungen 3.700 € = 5.700 €
5.2 Pflege-Pauschbetrag
Pflege und Betreuung des Kindes mit Behinderung
Übertragung des Behinderten-Pauschbetrag
§ 33b EStG Pflege-Pauschbetrag | III.3.1.1
§ 33b Abs. 6 EStG
Tatsächliche Aufwendungen
bei Unterstützung durch Pflegedienst
(§ 33 EStG und § 35a EStG)
Eltern, die ihr Kind mit Behinderung persönlich betreuen, können den Pflege-Pauschbetrag in An-spruch nehmen. Der Pauschbetrag kann nur bei alters-, behinderungsbedingter oder krankheits-bedingter Pflegebedürftigkeit geltend gemacht werden. Für gesunde Kleinkinder besteht kein An-spruch auf den Pflege-Pauschbetrag.
R 33b Abs. 6 EStR
Der Pflege-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG kann neben dem nach § 33b Abs. 5 EStG vom Kind auf die Eltern übertragenen Pauschbetrag für behinderte Menschen in Anspruch genommen werden.
Der Pflege-Pauschbetrag kann zusätzlich zum Behinderten-Pauschbetrag geltend gemacht werden, da der Pflege-Pauschbetrag den Eltern als Pflegende zusteht, während der Behinderten-Pauschbetrag grundsätzlich dem Kind selbst zusteht.
Heimunterbringung
Wird das Kind (ganzjährig) in einem Heim betreut, reicht es für die Gewährung des Pfle-ge-Pauschbetrags aus, wenn an Wochenenden eine persönliche Pflege in der Wohnung der
Eltern oder im Heim mit eigenem Haushalt erfolgt.
Es spielt keine Rolle, ob die Eltern für ihr Kind mit Behinderung Pflegegeld erhalten. Das Pflegegeld gilt – unabhängig davon, wie es verwendet wird – nicht als Einnahme und steht dem Pflege-Pauschbetrag somit nicht entgegen.
5.3 Heimunterbringung
Wenn Eltern ihr (volljähriges) Kind mit Behinderung in einem Heim unterbringen, besteht grund-sätzlich Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibeträge. Da die gewährte Eingliederungshilfe meist aber nicht den gesamten Lebensbedarf deckt, haben die Eltern ein Wahlrecht : Sie können ent-weder den Behinderten-Pauschbetrag des Kindes übernehmen oder die tatsächlichen Kosten des Kindes als agB nach § 33 EStG geltend machen – unter Berücksichtigung der zumutbaren Belastung. Daneben sind die eigenen Kosten der Eltern als agB ansetzbar.
Beratertipp
BMF zur Heimunterbringung eines volljährigen Kindes
„Außergewöhnliche Belastungen“
III. Pflege und Krankheit
1. Nachweise
1.1 Pflegebedürftigkeit
Der Abzug von Pflegeaufwendungen als agB setzt voraus, dass der Steuerpflichtige als pflegebe-dürftig gilt. Dies erfordert den Nachweis eines Pflegegrads nach §§ 14, 15 SGB XI (mindestens Pfle-gegrad 1) oder einer festgestellten erheblichen Einschränkung der Alltagskompetenz nach § 45a SGB XI (z. B. bei Demenz). Pflegekosten können auch dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn sie von einem anerkannten Pflegedienst nach § 89 SGB XI gesondert in Rechnung gestellt werden.
R 33.3 Abs. 1 EStR
1Zu dem begünstigten Personenkreis zählen pflegebedürftige Personen, bei denen mindestens ein Schweregrad der Pflegebedürftigkeit i. S. d. §§ 14, 15 SGB XI besteht und Personen, bei denen eine erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz nach § 45a SGB XI festgestellt wurde. 2Der Nachweis ist durch eine Bescheinigung (z. B. Leistungsbescheid oder -mitteilung) der sozialen Pflegekasse oder des privaten Versicherungsunternehmens, das die private Pflegepflichtversicherung durchführt, oder nach § 65 Abs. 2 EStDV zu führen. 3Pflegekosten von Personen, die nicht zu dem nach Satz 1 begünstigten Personenkreis zählen und ambulant gepflegt werden, können ohne weiteren Nachweis auch dann als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden, wenn sie von einem anerkannten Pflegedienst nach § 89 SGB XI gesondert in Rechnung gestellt worden sind.
Das Steuerrecht unterscheidet zwischen „pflegebedürftig“ und „hilflos“. Nach § 33b Abs. 6 EStG gelten Personen als hilflos, wenn sie für eine Vielzahl regelmäßig wiederkehrender Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz täglich auf dauerhafte fremde Hilfe angewiesen sind. Hilflose Personen besitzen in der Regel einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „H“ (hilflos).
Beratertipp
Seit dem Jahr 2017 steht das Merkzeichen „H“ dem Pflegegrad 4 und 5 gleich. Bis zum Jahr 2016 entsprach das Merkzeichen „H“ der Pflegestufe III.
Das Merkzeichen „H“ (hilflos) ist dem Pflegegrad 4 oder 5 gleichgestellt. Daher können bei Vorlie-gen des Merkzeichens „H“ stets Pflegekosten steuerlich geltend gemacht werden. Umgekehrt bedeutet dies, dass bei einem Pflegegrad 4 oder 5 grundsätzlich der Behinderten-Pauschbetrag (s. II.2.1.1) in Anspruch genommen werden kann.
Pflegestufe bis 2016 Pflegegrad ab 2017 GdB
Pflegestufe I und II Pflegegrad 1 bis 3
Pflegestufe II mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz Pflegegrad 4 Merk-
zeichen
„H“
Pflegestufe III
Pflegestufe III mit erheblich eingeschränkter Alltagskompe-tenz Pflegegrad 5
Pflegestufe III der sog. Härtefälle
Pflegebedürftige Personen mit Pflegegrad 1 bis 3
Aufwendungen können als agB nach § 33 EStG und § 35a EStG abgesetzt werden. Der Pflege-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG kann bis einschließlich VZ 2020 nicht geltend gemacht werden – ab VZ 2021 bereits ab Pflegegrad 2, nicht jedoch mit einem GdB.
Hilflose und pflegebedürftige Personen mit Pflegegrad 4 und 5
Aufwendungen sind nach § 33 EStG und § 35a EStG abziehbar. Zusätzlich können der erhöhte Be-hinderten-Pauschbetrag nach § 33b EStG sowie der Pflege-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG beansprucht werden.
Pflegebedürftige Person Hilflose und pflegebedürftige Perso-nen
Pflegegrad 1 2 und 3 4 und 5
§ 33 EStG
AgB
§ 35a EStG
Steuerermäßigung
§ 33b Abs. 6 EStG
Pflege-Pauschbetrag *
§ 33b Abs. 1 EStG
Behinderten-Pauschbetrag ** **
*Pflege-Pauschbetrag ab Pflegegrad 2; kein Pauschbetrag bei Pflegegrad 1.
**Es sei denn, es liegt ein GdB vor.
Pflegekosten aufgrund einer Krankheit sind als agB abziehbar, wenn ein Nachweis über den Pfle-gegrad oder eine erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz nach § 45a SGB XI vorliegt. Der Abzug der Kosten setzt nicht voraus, dass die Pflegeleistung von qualifizierten Pflegefachkräften (= anerkannter Pflegedienst) erbracht wird – auch die Beauftragung eines (ausländischen), nicht nach § 89 SGB XI anerkannten Pflegedienstes, ist ausreichend.
Pflegekosten werden ohne weiteren Nachweis als agB anerkannt, wenn sie von einem anerkann-ten Pflegedienst nach § 89 SGB XI (Träger des ambulanten Pflegedienstes, Pflegekassen, Sozialhil-feträger, Arbeitsgemeinschaften) gesondert in Rechnung gestellt werden. Ein Nachweis, wie z. B. ein Pflegebescheid, muss in diesen Fällen nicht vorgelegt werden.
Für den Kostenansatz sind folgende Nachweise zur Pflegebedürftigkeit erforderlich:
• Bescheinigung der sozialen Pflegekasse über Pflegegrad
• Bescheinigung des privaten Pflegeversicherungsunternehmens
• Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK)
• Rechnung eines anerkannten Pflegedienstes
• Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen „H“
• Ärztliches Attest/sonstige Darlegung
1.2 Krankheit
Krankheitskosten können unter bestimmten Voraussetzungen als agB in der Steuererklärung gel-tend gemacht werden. Dazu zählen Ausgaben, die zur Heilung oder Linderung einer Krankheit not-wendig sind und die der Steuerpflichtige selbst tragen muss. Die Abzugsfähigkeit setzt voraus, dass die Kosten zwangsläufig entstehen, also nicht vermeidbar sind, und die zumutbare Belastung über-schreiten.
1.2.1 Allgemein
Für die steuerliche Anerkennung von Krankheitskosten werden folgende Nachweise gefordert:
Ärztliche Verordnung Amtsärztliches Gutachten oder ärztliche Bescheinigung eines medizinischen Dienstes der Krankenversicherung
• Arzneimittel • Bade-, Heil- und Vorsorgekuren
• Heilmittel • psychotherapeutischen Behandlungen
• Hilfsmittel • Begleitpersonen
• Auswärtige Unterbringung eines Kindes
• Wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden
Das Gutachten oder die Bescheinigung muss vor Entstehen der Aufwendungen bzw. vor Beginn der Behandlung ausgestellt werden; nachträglich ausgestellte Nachweise werden nicht anerkannt.
Die in § 64 EStDV aufgeführten Fälle sind abschließend geregelt. Das bedeutet, dass die Finanzver-waltung in nicht ausdrücklich genannten Fällen kein amtsärztliches oder vertrauensärztliches Gut-achten verlangen darf.
1.2.2 E-Rezept
Mit der Einführung des E-Rezepts hat sich der Nachweis der Zwangsläufigkeit bei Arznei-, Heil- und Hilfsmittel geändert. Der Nachweis erfolgt beim E-Rezept durch
• den Kassenbeleg der Apotheke,
• die Rechnung einer Online-Apotheke oder
• bei privat Versicherten durch den Kostenbeleg der Apotheke.
Der Kassenbeleg bzw. die Rechnung der Online-Apotheke muss den Namen der steuerpflichtigen Person, Art der Leistung (z. B. Name des Arzneimittels), den Betrag bzw. Zuzahlungsbetrag und die Art des Rezepts enthalten.
Für den VZ 2024 gilt eine Übergangsregelung: Es ist nicht erforderlich, dass der Name der steuer-pflichtigen Person auf dem Beleg angegeben ist.
2. Persönliche Ausgaben für Betreuung und Pflege
Betreuung und Pflege im
eigenen Zuhause (III.2.1)
Heim (III.2.2)
Eigene Pflege- und Betreuungskosten können in der Steuererklärung als agB nach § 33 EStG und/oder als Steuerermäßigung nach § 35a EStG geltend gemacht werden. Dazu zählen sowohl Kosten für häusliche Pflege durch Pflegedienste als auch Aufwendungen für die Unterbringung in einem Pflegeheim.
2.1 Betreuung und Pflege im eigenen Zuhause
Kosten für Pflege und Betreuung im eigenen Zuhause
agB § 33 EStG Steuerermäßigung § 35a EStG
• Pflegegrad 1-5
• Merkzeichen H
• Rechnung von Pflegedienst Voraussetzungen nach § 35a EStG:
Rechnung und Überweisung
Wahlrecht: Ansatz als agB Ansatz in Höhe der zumutbaren Belastung
und nicht anrechenbaren Ersatzleistungen
Aufwendungen für häusliche Pflegeleistungen können als agB nach § 33 EStG berücksichtigt wer-den, wenn die Kosten tatsächlich auf krankheitsbedingte Pflege oder eingeschränkte Alltagskom-petenz zurückzuführen sind – nicht jedoch auf altersbedingte Pflege. Der Abzug der Kosten ist nicht nur bei „Hilflosigkeit“, sondern generell bei bestehender Pflegebedürftigkeit ab Pflegegrad 1 möglich. Auch bei älteren Menschen sind Pflegekosten aufgrund ständiger Pflegebedürftigkeit als agB abziehbar.
Die Kosten für häusliche Pflege und Betreuung durch Pflegekräfte und Pflegedienste gelten grund-sätzlich als haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG. Krankheitsbedingte Pflegekosten können jedoch auch als agB nach § 33 EStG abgezogen werden.
Keine Pflegebedürftigkeit/Behinderung für § 35a EStG erforderlich
Pflege- und Betreuungsleistungen sind nach § 35a EStG auch dann begünstigt, wenn kei-ne Pflegebedürftigkeit nachgewiesen oder keine Leistungen der Pflegeversicherung be-zogen werden. Eine Unterscheidung nach Pflegegraden hat dabei ebenso keine Bedeu-tung.
Wahlrecht zwischen § 33 EStG und § 35a EStG
Pflegekosten können entweder nach § 33 EStG oder § 35a EStG geltend gemacht werden. Wird § 33 genutzt, ist § 35a nur für den Teil anwendbar, der dort nicht berücksichtigt wurde (z. B. zu-mutbare Belastung, Ersatzleistungen). Empfohlen wird stets der steuerlich vorteilhaftere Ansatz.
2.1.1 Kosten für Pflege- und Betreuungskräfte
Eigene Pflegeaufwendungen aufgrund von Pflegebedürftigkeit und eingeschränkter Alltagskompe-tenz umfassen folgende Kosten:
Pflegekosten Lohnnebenkosten
• Ambulante Pflegekraft
• Pflegedienst
• Kurzzeitpflege
• Hauspflegerin
• Tages- oder Nachtpflege
• Arztbehandlungskosten
• nach Landesrecht anerkannte nied-rigschwellige Betreuungsangebote • Fahrtkostenzuschüsse
• Beiträge zur gesetzlichen Unfallversiche-rung
• Pauschalbeitrag zur RV/KV bei geringfügi-ger Beschäftigung
• Übernommene pauschale Lohn- und
Kirchensteuer
Pflegekraft aus dem Ausland
Auch Kosten für Pflegekräfte aus dem Ausland sind abziehbar. Rechnungen in einer Fremdsprache sollten vom Mitglied übersetzt werden. Die Bruttobeträge, einschließlich der ausländischen Umsatzsteuer, sind – wie bei einer deutschen Rechnung – zu erfas-sen.
Selbst erbrachte Pflegeleistungen stellen keine finanziellen Aufwendungen dar und sind daher steuerlich nicht als agB abziehbar. Erfolgt die Pflege durch Angehörige, können diese jedoch für ihre eigenen Pflegeleistungen den Pflege-Pauschbetrag geltend machen (s. III.3.1.1).
2.1.2 Kosten für allgemeine Pflegeaufwendungen
Neben den Ausgaben für Pflege- und Hilfskräfte können auch weitere pflegebedingte Kosten als agB abgesetzt werden, sofern sie als Krankheitskosten gelten. Dabei sind jedoch mögliche Erstat-tungen durch Kranken- oder Pflegeversicherungen von den abziehbaren Kosten abzuziehen. Dazu gehören bspw.:
• Medikamente
• Hilfsmittel
• Kranken- und Heilgymnastik
• Kurkosten
Krankheitskosten gelten in der Regel als zwangsläufig und sind daher unabhängig von einer beste-henden Pflegebedürftigkeit steuerlich abziehbar. In bestimmten Fällen ist hierfür ein Nachweis gemäß
§ 64 EStDV erforderlich.
2.1.3 Erstattungsleistungen
Bei häuslicher Pflege zahlt die Pflegekasse entweder Pflegesachleistungen oder Pflegegeld. In eini-gen Fällen erhalten Steuerpflichtige auch Zuschüsse oder Unterstützungen aus privaten Zusatzver-sicherungen. Erhaltene Ersatzleistungen mindern die nach § 33 EStG abziehbaren Kosten.
H 33.1 – 33.4 EStH „Ersatz von dritter Seite“
Eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG kommt nur in Betracht, soweit die Aufwendungen nicht vorrangig als Sonderausgaben […] oder als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind. Für den Teil der Auf-wendungen, der durch den Ansatz der zumutbaren Belastung nach § 33 Absatz 3 EStG oder wegen der Gegen-rechnung von Pflegegeld oder Pflegetagegeld nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt wird, kann der Steuerpflichtige die Steuerermäßigung nach § 35a EStG in Anspruch nehmen […].
Leistungen von Dritten mindern grundsätzlich – ähnlich wie bei § 33 EStG – die nach § 35a EStG ab-ziehbaren Kosten. Dabei werden jedoch nur solche Leistungen angerechnet, die ausschließlich und zweckgebunden für Pflege-, Betreuungs- oder haushaltsnahe Dienstleistungen gezahlt werden.
Ersatzleistung ( Kürzung | keine Kürzung) § 33 EStG § 35a EStG
Pflegegeld der gesetzlichen/privaten Pflegeversicherung (§ 37 SGB XI)
Pflegesachleistungen (§ 36 SGB XI)
Pflegetagegeld der privaten Pflegetagegeldversicherung
Pflegezulage (§ 35 BVG)
Kostenersatz für zusätzliche Betreuungsleistungen (§ 45b SGB XI)
Leistungen der privaten Pflegezusatzversicherung
Leistungen i. R. d. persönlichen Budgets bei Behinderung (§ 17 SGB IX)
Leistungen der Krankentagegeldversicherung
Leistungen der Krankenhaustagegeldversicherung
Renten der privaten Pflegerentenversicherung
Werden Erstattungsansprüche nicht geltend gemacht, entfällt die Zwangsläufigkeit und die Pflege-kosten können insgesamt nicht angesetzt werden.
Wenn Aufwendungen und Erstattungen in unterschiedlichen VZ anfallen, sind die Erstattungen im Jahr der Zahlung der entsprechenden Kosten anzurechnen – unabhängig vom Zufluss-/Abflussprinzip. In der Praxis bedeutet dies, dass das Finanzamt entweder eine vorläufige Veranla-gung durchführen oder die erwarteten Erstattungen schätzen muss.
H 33.1 – 33.4 EStH „Ersatz von dritter Seite“
Die Ersatzleistungen sind auch dann abzusetzen, wenn sie erst in einem späteren Kj. gezahlt werden, der Stpfl. aber bereits in dem Kj., in dem die Belastung eingetreten ist, mit der Zahlung rechnen konnte (>BFH vom 21.8.1974 – BStBl 1975 II S. 14).
Beratertipp
Lassen Sie sich die voraussichtliche Erstattung vom Mitglied schriftlich bestätigen, ziehen Sie den Betrag von den Kosten ab und geben Sie diese Information im Freitextfeld ans FA weiter.
2.1.4 Beispiele
Beispiel 12:
A hat seit dem 01.01.2024 Pflegegrad 3 und wird von einem ambulanten Pflegedienst betreut.
Rechnung der Tagespflege (März-Abrechnung s. Anhang VII.2)
Pflegedienst 8.817 €
Pflegesachleistungen 5.616 €
Pflegetagegeld der privaten Versicherung 1.000 €
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (bAV) 3.451 €
Sonstige Einkünfte (Rente der gesetzlichen Rentenversicherung) 22.703 €
Zumutbare Belastung 1.279 €
Lösung 12: s. Ermittlung der Steuer: Anhang VII.4.1
1. Wahlrecht: Ansatz als § 33 EStG und § 35a EStG
Pflegesachleistungen mindern sowohl die agB als auch die Kosten nach § 35a EStG. Das Pflegetage-geld reduziert hingegen nur die Kosten nach § 33 EStG. A kann in Höhe der zumutbaren Belastung von
300 € und des angerechneten Pflegetagegelds von 1.000 € eine Steuerermäßigung beanspruchen.
Außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG
Pflegedienst 8.817 €
Erstattungsleistungen (5.616 € + 1.000 €) - 6.616 €
Zumutbare Belastung - 1.279 €
= abzugsfähige agB = 922 €
Steuerermäßigung nach § 35a EStG
2.279 € (1.000 € + 1.279 €) x 20 % 456 €
Festzusetzende Einkommensteuer 699 €
2. Wahlrecht: Ansatz als § 35a EStG
Pflegesachleistungen mindern die Kosten nach § 35a EStG. Das Pflegetagegeld reduziert hingegen die Kosten nach § 35a EStG nicht. A kann in Höhe der Pflegedienstkosten abzgl. der Pflegesachleis-tungen eine Steuerermäßigung beanspruchen.
Steuerermäßigung nach § 35a EStG
3.201 € (8.817 € - 5.616 €) x 20 % 641 €
Festzusetzende Einkommensteuer 739 €
Beispiel 13:
A hat seit dem 01.01.2024 Pflegegrad 3 und wird von einem ambulanten Pflegedienst betreut.
Pflegedienst 10.000 €
Pflegegeld der gesetzlichen Pflegeversicherung 7.000 €
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (bAV) 5.682 €
Sonstige Einkünfte (Rente der gesetzlichen Rentenversicherung) 20.134 €
Zumutbare Belastung 1.395 €
Lösung 13: s. Ermittlung der Steuer: Anhang VII.4.2
1. Wahlrecht: Ansatz als § 33 EStG und § 35a EStG
Das Pflegegeld von 5.000 € wird nach § 33 EStG angerechnet, jedoch nicht nach § 35a EStG. A kann die Steuerermäßigung in Höhe der zumutbaren Belastung und des Pflegegelds geltend machen.
Außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG
Pflegedienst 10.000 €
Erstattungsleistungen - 7.000 €
Zumutbare Belastung - 1.378 €
= abzugsfähige agB = 1.605 €
Steuerermäßigung nach § 35a EStG
8.395 € (7.000 € + 1.395 €) x 20 % 1.676 €
Festzusetzende Einkommensteuer 342 €
2. Wahlrecht: Ansatz als § 35a EStG
Das Pflegegeld der gesetzlichen Pflegeversicherung mindert nicht die Kosten nach § 35a EStG. A kann in Höhe der gesamten Pflegekosten eine Steuerermäßigung beanspruchen.
Steuerermäßigung nach § 35a EStG
10.000 € x 20 % 2.000 €
Festzusetzende Einkommensteuer 431 €
Beispiel 14:
A hat keinen Pflegegrad, nimmt jedoch seit dem 01.01.2024 einen ambulanten Pflegedienst zur Grundpflege (Ernährung und Mobilität) sowie Betreuung in Anspruch.
Pflegedienst 12.000 €
davon geringfügige Beschäftigung 2.000 €
Pflegetagegeld der privaten Versicherung 1.000 €
Zumutbare Belastung 400 €
Lösung 14:
Liegt keine Pflegebedürftigkeit vor und ist ein Abzug nach § 33 EStG nicht möglich, können die Pfle-geaufwendungen dennoch nach § 35a EStG angesetzt werden.
Pflege- und Betreuungsleistungen
Pflegedienst 12.000 €
Geringfügige Beschäftigung - 2.000 €
Erstattungsleistungen (Pflegetagegeld nicht anzurechnen!) - 0 €
= haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 EStG = 10.000 €
Steuerermäßigung nach § 35a EStG
§ 35a Abs. 1 EStG = 2.000 € x 20 % (max. 510 €) 400 €
§ 35a Abs. 2 EStG = 10.000 € x 20 % (max. 4.000 €) 2.000 €
Pflegekosten können auch ohne Pflegegrad als agB anerkannt werden, wenn die Rechnung von einem anerkannten Pflegedienst nach § 89 SGB XI (z. B. ambulante Pflegedienste, Pflegekassen, Sozialhilfeträger, Arbeitsgemeinschaften) ausgestellt wird. In diesen Fällen ist kein zusätzlicher Nachweis, wie etwa ein Pflegebescheid, erforderlich.
Außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG
Pflegedienst 12.000 €
Pflegetagegeld der privaten Versicherung - 1.000 €
Zumutbare Belastung - 400 €
= abzugsfähige agB = 10.600 €
Steuerermäßigung nach § 35a EStG
Ermittlung des prozentualen Anteils*
§ 35a Abs. 1 EStG 17 % (2.000 €/12.000 €) x (1.000 € + 400 €) 233 €
§ 35a Abs. 2 EStG 83 % (10.000 €/12.000 €) x (1.000 € + 400 €) 1.167 €
Ermittlung der Steuerermäßigung
§ 35a Abs. 1 EStG = 233 € x 20 % 47 €
§ 35a Abs. 2 EStG = 1.167 x 20 % 233 €
*Hat nur Bedeutung, wenn die Steuerermäßigungs-Höchstbeträge erreicht werden.
2.1.5 Konkurrenz zum Behinderten-Pauschbetrag
Wird der Behinderten-Pauschbetrag geltend gemacht, können Pflegeaufwendungen nach § 33 EStG und § 35a EStG nur berücksichtigt werden, soweit diese nicht bereits durch den Pauschbetrag abgegolten sind.
Wahlrecht
Hat der Steuerpflichtige einen GdB und beansprucht den Behinderten-Pauschbetrag, ist ein Abzug der Pflegekosten nach § 33 EStG ausgeschlossen. Es besteht jedoch ein Wahl-recht, ob der Pauschbetrag oder die tatsächlichen Pflegekosten abgezogen werden sol-len.
Pflege- und Betreuungskosten bei Menschen mit Behinderung sind nur dann nach § 33 EStG und
§ 35a Abs. 1-3 EStG abziehbar, wenn:
• es sich um atypische, nicht vom Behinderten-Pauschbetrag erfasste Kosten handelt oder
• der Behinderten-Pauschbetrag nicht beantragt wurde und damit das Wahlrecht zum Ansatz der tatsächlichen laufenden, typischen Kosten ausgeübt wurde.
In beiden Fällen können die Aufwendungen als agB nach § 33 EStG geltend gemacht werden. In Höhe der zumutbaren Belastung und der nicht anzurechnenden Ersatzleistungen (z. B. Pflegegeld oder Pflegetagegeld) kann eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG in Anspruch genommen wer-den.
Beispiel 15:
A hat seit dem 01.01.2024 Pflegegrad 5 und wird von einem ambulanten Pflegedienst betreut.
Pflegedienst 15.000 €
Pflegesachleistungen 5.000 €
Pflegetagegeld der privaten Versicherung 3.000 €
Zumutbare Belastung 2.000 €
Lösung 15:
Aufgrund des Pflegegrads 5 steht A im VZ 2024 ein Behinderten-Pauschbetrag zu. Der Ansatz des Pauschbetrags schließt die Steuerermäßigung nach § 35a EStG für diese Aufwendungen aus.
Behinderten-Pauschbetrag
Pflegegrad 5 = Merkzeichen „H“ 7.400 €
Wenn A das Wahlrecht nutzt, kann er nur 5.000 € als agB und 1.000 € nach § 35a EStG ansetzen. In diesem Fall dürfte der Pauschbetrag von 7.400 € - je nach Steuersatz - steuerlich ungünstiger sein.
Außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG
Pflegedienst 15.000 €
Erstattungsleistungen (5.000 € + 3.000 €) - 8.000 €
Zumutbare Belastung - 2.000 €
= abzugsfähige agB = 5.000 €
Steuerermäßigung nach § 35a EStG
5.000 € (3.000 € + 2.000 €) x 20 % 1.000 €
2.2 Betreuung und Pflege im Heim
Heimkosten für
altersbedingte Einrichtung behinderungs-, krankheits- und pflegebedingte Einrich-tung*
Kein Ansatz als agB Ansatz als agB
• Krankheit (z. B. Demenz)
• Pflegegrad 1-5
• Grad der Behinderung, ärztliche Bescheinigung
• Übernahme der Kosten durch Sozialamt
Ausnahme – agB:
Anerkannter Pflegedienst Ausnahme – keine agB:
Ansatz des Behinderten-Pauschbetrags
Steuerermäßigung nach § 35a EStG
* Gilt auch für die Unterbringung in einem dem jeweiligen Landesrecht unterliegenden Wohngemeinschaft.
Ob die Kosten für eine Heimunterbringung steuerlich abziehbar sind, hängt vom Anlass der Unter-bringung ab. Krankheits-, pflege- oder behinderungsbedingte Heimkosten können nach § 33 EStG als agB geltend gemacht werden. Altersbedingte Heimkosten sind hingegen grundsätzlich nicht abziehbar, da sie nicht als „außergewöhnlich“ i. S. d. § 33 EStG gelten und bereits durch den Grund-freibetrag abgegolten sind. Allerdings sind altersbedingte Kosten nicht von vornherein ausge-schlossen – unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Abzug dennoch möglich sein.
Keine Aufteilung der Heimkosten
Manche Finanzämter erkennen nur den Pflegekostenanteil an und wollen die Heimkos-ten aufteilen. Der BFH hat jedoch klargestellt, dass neben den Pflegekosten auch die Unterbringungskosten als abzugsfähig gelten.
Kosten für eine Heimunterbringung gelten grundsätzlich als agB nach § 33 EStG, wenn die Unter-bringung krankheits-, pflege- oder behinderungsbedingt erfolgt. Zusätzlich kann dafür eine Steuer-ermäßigung nach § 35a EStG beantragt werden. Werden Pflegekosten bei einer Heimunterbrin-gung nicht als krankheits-, pflege- oder behinderungsbedingt anerkannt, können die Aufwendun-gen nach § 35a EStG geltend gemacht werden. Ein Nachweis darüber ist nicht erforderlich.
Wahlrecht zwischen § 33 EStG und § 35a EStG
Pflegekosten können entweder nach § 33 EStG oder § 35a EStG geltend gemacht werden. Wird § 33 genutzt, ist § 35a nur für den Teil anwendbar, der dort nicht berücksichtigt wurde (z. B. zu-mutbare Belastung, Ersatzleistungen). Empfohlen wird stets der steuerlich vorteilhaftere Ansatz.
2.2.1 Heimunterbringung aufgrund von Krankheit, Behinderung oder Pflegebedürftigkeit
Kosten für eine krankheits-, pflege- oder behinderungsbedingte Heimunterbringung können auf Antrag nach § 33 EStG abgesetzt werden – sie gelten unabhängig von der Höhe als agB, da ihre Zwangsläufigkeit grundsätzlich anerkannt ist.
2.2.1.1 Krankheit
H 33.1-33.4 EStH „Heimunterbringung“
• Bei einem durch Krankheit veranlassten Aufenthalt in einem Seniorenheim oder -wohnstift sind die Kosten für die Unterbringung außergewöhnliche Belastungen. Der Aufenthalt kann auch krankheitsbedingt sein, wenn keine zusätzlichen Pflegekosten entstanden sind und kein Merkmal „H“ oder „Bl“ im Schwerbehinder-tenausweis festgestellt ist. Die Unterbringungskosten sind nach Maßgabe der für Krankheitskosten gelten-den Grundsätze als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, soweit sie nicht außerhalb des Rahmens des Üblichen liegen (>BFH vom 14.11.2013 – BStBl 2014 II S. 456).
Für die Berücksichtigung nach § 33 EStG ist weder eine bestehende Pflegebedürftigkeit erforder-lich, noch muss zwischen „normalen“ und altersbedingten Erkrankungen unterschieden werden. Folgende Krankheiten rechtfertigen nach dem BFH eine Heimunterbringung.
• Kosten für die Unterbringung in einem Altenheim aufgrund einer Muskelschwä-che.
• Unterbringung in einem (sozialtherapeuti-schen) Pflegeheim wegen einer Psychose, da Geschäftsunfähigkeit. • Kosten für die Unterbringung im betreuten Wohnen aufgrund der Demenz.
• Unterbringung eines verhaltensauffälligen Jugendlichen in einer sozialtherapeuti-schen Wohngruppe.
2.2.1.2 Pflegebedürftigkeit und Behinderung
BMF v. 20.01.2003 - IV C 4 - S 2284 - 2/03
Der Abzug von Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für die eigene krankheits- oder behinderungsbedingte Unterbringung in einem Heim oder für eine entsprechende Unterbringung eines nahen Angehörigen ist ab dem Zeitpunkt der Feststellung mindestens der Pflegestufe I zulässig. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob die betreffen-de Person bereits vorher in das Heim übergesiedelt ist.
Pflege- oder behinderungsbedingte Heimkosten sind nach § 33 EStG abziehbar – auch bei älteren Menschen. Voraussetzung ist:
• Pflegebedingte Unterbrin-gung: Es muss mindestens Pflegegrad 1 vorliegen. • Behinderungsbedingte Unterbringung: Ein Schwerbehin-dertenausweis, eine ärztliche Bescheinigung oder die (teilweise) Übernahme der Heimkosten durch das Sozial-amt.
Kosten für eine altersbedingte Heimunterbringung sind grundsätzlich nicht nach § 33 EStG abzieh-bar. Ab Feststellung von mind. Pflegegrad 1 können die Ausgaben jedoch als agB berücksichtigt werden.
2.2.2 Kosten nach § 33 EStG
Als Kosten für die Heimunterbringung können die tatsächlich angefallenen und in Rechnung gestell-ten Aufwendungen berücksichtigt werden, sofern sie von den allgemeinen Lebenshaltungskosten abgegrenzt werden können. Dazu gehören bspw.:
• Kosten für medizinische Leistungen
• Kosten für Unterkunft
• Kosten für ambulanten Pflegedienst
• Pflegesätze, die das Heim mit dem Sozi-alhilfeträger vereinbart
• Fahrtkosten zur Anreise/Abreise • Kosten für Pflege und Betreuung
• Kosten für Verpflegung
• Pauschalentgelt
• Umzugskosten
• AfA und Finanzierungskosten für gekaufte Appartements
Begrenzung der Kosten auf das „Übliche“
Nach § 33 Abs. 2 S. 1 EStG können nur notwendige und angemessene Aufwendungen als agB be-rücksichtigt werden. Sind die Kosten unverhältnismäßig hoch (z. B. wegen einer überdurchschnitt-lich großen Wohnfläche), werden die Ausgaben nur bis zur üblichen Höhe anerkannt. Laut FG Düs-seldorf gilt eine Wohnfläche von etwa 30 m² als angemessen.
Beratertipp
Falls die Heimunterbringungskosten Ihres Mitglieds über diesem üblichen Rahmen lie-gen, empfehlen wir dennoch, die gesamten Kosten als agB anzusetzen und die Reaktion des Finanzamts abzuwarten.
Nicht berücksichtigt werden können hingegen:
• Vorauszahlungen (einmalig oder lau-fend), die ohne konkrete Veranlassung für einen späteren möglichen Heimau-fenthalt geleistet werden. • Doppelte Mietzahlungen während der Kündigungsfrist der bisherigen Wohnung aufgrund einer Heimunterbringung. In die-sem Zeitraum erfolgt jedoch keine Kürzung um die Haushaltsersparnis.
2.2.3 Kosten nach § 35a EStG
Heimunterbringung
mit eigenem Haushalt ohne eigenem Haushalt
Aufwendungen
• für Pflege- und Betreuungsleistungen
• die mit Hilfe im Haushalt vergleichbar sind Aufwendungen, die mit einer Hilfe im
Haushalt vergleichbar sind.
Aufwendungen für Heimunterbringung und die damit verbundenen Pflegekosten gelten grund-sätzlich als haushaltsnahe Dienstleistungen im Sinne des § 35a EStG. Begünstigt ist eine Unterbrin-gung in einer Einrichtung wie einem Alten-, Pflegeheim oder Wohnstift, wenn diese altersbedingt oder aufgrund eines dauerhaften Pflegebedarfs erfolgt.
Voraussetzung dafür ist, dass im Heim ein eigener Haushalt geführt wird. Ein eigener Haushalt im Heim liegt vor, wenn die Räumlichkeiten zur Haushaltsführung geeignet sind, also über ein Bad, eine Kochgelegenheit sowie einen Wohn- und Schlafbereich verfügen. Die Räumlichkeiten müssen individuell genutzt (abschließbar) und eine eigene Wirtschaftsführung des Steuerpflichtigen muss nachweisbar sein. Dies trifft in der Regel nur auf ein Appartement zu, nicht jedoch auf ein reines Pflegezimmer ohne Kochmöglichkeit. Liegt kein eigener Haushalt vor, können nur die Kosten be-rücksichtigt werden, die mit haushaltsnaher Hilfe vergleichbar sind.
Erstattungen – nur teilweise anzurechnen
Bitte beachten Sie, dass beim Ansatz der Steuerermäßigung nach § 35a EStG nicht alle Erstat-tungsleistungen – wie etwa Pflegegeld oder Pflegetagegeld – angerechnet werden müssen (s. III.2.2.5).
Handwerkerleistungen
Gerade bei Mietverhältnissen oder in Einrichtungen wie Pflegeheimen, Altenheimen oder Senio-renresidenzen ist es üblich, dass pauschale Zahlungen für Schönheitsreparaturen oder Instandhal-tungsmaßnahmen verlangt werden. Oft werden diese Beträge auch in entsprechenden Bescheini-gungen ausgewiesen.
Wenn ein Mieter pauschale Beträge für Schönheitsreparaturen an den Vermieter entrichtet, ohne dass klar ist, ob oder in welchem Umfang tatsächlich Arbeiten durchgeführt werden, gelten diese Zahlungen nicht als steuerlich begünstigte Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG.
Einzelauflistung
Idealerweise werden die erbrachten Leistungen vom Vermieter einzeln aufgeführt und gegenüber dem Mieter abgerechnet. In der Praxis wird eine detaillierte Aufschlüsselung der durchgeführten Arbeiten durch den Vermieter meist nicht erstellt.
2.2.3.1 Heimunterbringung mit eigenem Haushalt
Begünstigt sind Dienstleistungen, die direkt im eigenen Bereich des Heimbewohners erbracht und individuell abgerechnet werden. Dazu zählen auch Leistungen, die der Heimbetreiber gemäß Heimvertrag zur Verfügung stellt und entweder pauschal oder nach tatsächlichem Aufwand ab-rechnet. Ein Nachweis der Aufwendungen durch eine Rechnung ist dabei erforderlich.
Leistungen im Haushalt Leistungen gemäß Heimvertrag
• Reinigung des Appartements und der Gemeinschaftsflächen
• Pflege- und Betreuungsleistungen
• Handwerkerleistungen im Appartement • Hausmeisterarbeiten, Gartenpflege
• Reparaturarbeiten
• Reinigung
• Dienstleistungen des Haus- und Etagen-personals/der Haus- und Etagendamen
• Kosten für Zubereitung von Mahlzeiten
• Möglichkeit, bei Bedarf bestimmte Pfle-ge- oder Betreuungsleistungen in An-spruch zu nehmen
Weitere Leistungen sind nach persönlichem Bedarfsfall (z. B. eigenes – externes – Personal) ab-ziehbar, sofern Nachweise erbracht werden.
2.2.3.2 Heimunterbringung ohne eigenen Haushalt
Für die Steuerermäßigung nach § 35a EStG ist ein eigener Haushalt – anders als zuvor dargestellt – nicht zwingend erforderlich. Auch bei einer Unterbringung in einem Zimmer, das die Voraussetzun-gen einer abgeschlossenen Wohnung nicht erfüllt (z. B. Zimmer ohne Küche), können Ausgaben begünstigt sein, sofern sie Leistungen betreffen, die einer Haushaltshilfe ähneln. Pflege- und Be-treuungsleistungen zählen jedoch nicht dazu, da sie nicht als haushaltsnahe Hilfeleistungen gel-ten.
Begünstigt Nicht begünstigt
• Reinigung des Zimmers und der Gemein-schaftsflächen
• Zubereitung und Servieren von Mahlzei-ten
• Wäscheservice, soweit im Heim • Aufwendungen für Hausmeister, Gärt-ner, Handwerkerleistungen
• Mietzahlungen
• Pflege- und Betreuungsleistungen
(Aber: Ansatz als agB möglich!)
• Leistungen, die nicht vor Ort im Heim erbracht werden (z. B. Essen auf Rädern)
2.2.4 Haushaltsersparnis
R 33.3 Abs. 2 EStR
2Wird bei einer Heimunterbringung wegen Pflegebedürftigkeit der private Haushalt aufgelöst, ist die >Haus-haltsersparnis mit dem in § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG genannten Höchstbetrag der abziehbaren Aufwendungen anzusetzen. 3Liegen die Voraussetzungen nur während eines Teiles des Kalenderjahres vor, sind die anteiligen Beträge anzusetzen (1/360 pro Tag, 1/12 pro Monat).
Die Heimkosten sind nur insoweit abziehbar, wie sie über die üblichen Lebenshaltungskosten hin-ausgehen und tatsächlich vom Steuerpflichtigen selbst getragen werden. Die Haushaltsersparnis wird bei krankheits-, pflege- oder behinderungsbedingter Unterbringung nur dann angerechnet, wenn der bisherige eigene Haushalt vollständig aufgegeben wurde.
Eine Haushaltsersparnis ist nur zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige selbst oder ein un-terhaltsberechtigter Angehöriger im Heim untergebracht ist. Übernimmt man dagegen die Kosten für eine Person, gegenüber der keine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht (z. B. Geschwister), entfällt die Anrechnung der Haushaltsersparnis.
Befinden sich beide Ehegatten in einem Alten- oder Pflegeheim, ist die Haushaltsersparnis bei je-dem Ehegatten gesondert zu berücksichtigen. Besteht die Pflegebedürftigkeit nur bei einem Ehe-partner, ist lediglich dessen Anteil der Heimkosten um die Haushaltsersparnis zu mindern.
Anzurechnen Nicht anzurechnen
• Auflösung des Haushalts
• Ehegatten:
o Beide pflegebedürftig: Anrechnung je-weils je Ehegatten
o Einer pflegebedürftig: Anrechnung nur bei Ehepartner mit Pflegebedürftigkeit • Beibehaltung des Haushalts
• Kurzfristige oder krankheitsbedingte Krankenhaus - und Heimunterbringung
• Beibehaltung und Bewohnung des Zu-hauses durch Ehegatten
Die Haushaltsersparnis wird in Höhe des Unterhaltshöchstbetrags nach § 33a Abs. 1 EStG angesetzt. Bestehen die Voraussetzungen nur zeitweise, erfolgt die Berechnung anteilig – entweder tagewei-se mit 1/360 je Tag oder monatsweise mit 1/12 je Monat. Es ergibt sich folgende Haushaltser-sparnis:
Pro Person 2020 2021 2022 2023 2024
Jahr 9.408 € 9.744 € 10.347 € 10.908 € 11.784 €
Monat 784 € 812 € 862 € 909 € 982 €
Tag 26,13 € 27,07 € 28,74 € 30,30 € 32,73 €
Keine Steuerermäßigung nach § 35a EStG für Haushaltsersparnis
Die Haushaltsersparnis, die bei einer Heimunterbringung ohne eigenen Haushalt ange-rechnet wird, zählt nicht zu den nach § 35a EStG begünstigten Aufwendungen.
2.2.5 Erstattungsleistungen
Bei einer Pflege in vollstationären Einrichtungen werden die pflegebedingten Kosten, die soziale Betreuung sowie medizinische Leistungen in der Regel von der Pflegekasse übernommen. Zusätz-lich können Leistungen aus privaten Pflegezusatzversicherungen, wie Pflegegeld oder Pflegetage-geld, hinzukommen. Erhaltene Ersatzleistungen mindern die nach § 33 EStG abziehbaren Kosten.
H 33.1 – 33.4 EStH „Ersatz von dritter Seite“
Eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG kommt nur in Betracht, soweit die Aufwendungen nicht vorrangig als Sonderausgaben […] oder als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind. Für den Teil der Auf-wendungen, der durch den Ansatz der zumutbaren Belastung nach § 33 Absatz 3 EStG oder wegen der Gegen-rechnung von Pflegegeld oder Pflegetagegeld nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt wird, kann der Steuerpflichtige die Steuerermäßigung nach § 35a EStG in Anspruch nehmen […].
Leistungen von Dritten mindern grundsätzlich – ähnlich wie bei § 33 EStG – die nach § 35a EStG ab-ziehbaren Kosten. Dabei werden jedoch nur solche Leistungen angerechnet, die ausschließlich und zweckgebunden für Pflege-, Betreuungs- oder haushaltsnahe Dienstleistungen gezahlt werden.
Ersatzleistung ( Kürzung | keine Kürzung) § 33 EStG § 35a EStG
Pflegegeld der gesetzlichen/privaten Pflegeversicherung (§ 37 SGB XI)
Pflegesachleistungen (§ 36 SGB XI)
Pflegetagegeld der privaten Pflegetagegeldversicherung
Pflegezulage (§ 35 BVG)
Kostenersatz für zusätzliche Betreuungsleistungen (§ 45b SGB XI)
Leistungen der privaten Pflegezusatzversicherung
Leistungen i. R. d. persönlichen Budgets bei Behinderung (§ 17 SGB IX)
Leistungen der Krankentagegeldversicherung
Leistungen der Krankenhaustagegeldversicherung
Renten der privaten Pflegerentenversicherung
Werden Erstattungsansprüche nicht geltend gemacht, entfällt die Zwangsläufigkeit und die Pflege-kosten können insgesamt nicht angesetzt werden.
Wenn Aufwendungen und Erstattungen in unterschiedlichen VZ anfallen, sind die Erstattungen im Jahr der Zahlung der entsprechenden Kosten anzurechnen – unabhängig vom Zufluss-/Abflussprinzip. In der Praxis bedeutet dies, dass das Finanzamt entweder eine vorläufige Veranla-gung durchführen oder die erwarteten Erstattungen schätzen muss.
H 33.1 – 33.4 EStH „Ersatz von dritter Seite“
Die Ersatzleistungen sind auch dann abzusetzen, wenn sie erst in einem späteren Kj. gezahlt werden, der Stpfl. aber bereits in dem Kj., in dem die Belastung eingetreten ist, mit der Zahlung rechnen konnte (>BFH vom 21.8.1974 – BStBl 1975 II S. 14).
Beratertipp
Lassen Sie sich die voraussichtliche Erstattung vom Mitglied schriftlich bestätigen, ziehen Sie den Betrag von den Kosten ab und geben Sie diese Information im Freitextfeld ans FA weiter.
2.2.6 Beispiele
Beispiel 16:
A wurde im Jahr 2024 mit Pflegegrad 4 in einem Pflegeheim untergebracht, wobei der Ehepartner den Haushalt weiterbewohnt.
Rechnung für Januar – Dezember (s. Anhang VII.3)
Heimkosten 51.018 €
Anteil Pflegekasse (= Leistungen der Pflegeversicherung) 15.144 €
Leistungszuschlag § 43c SGB XI (= Leistungen der Pflegeversiche-rung) 5.641 €
Eigenanteil vollstationäre Pflege 30.233 €
Nebenkostenabrechnung: Reinigung des Appartements 2.200 €
Pflegetagegeld der privaten Versicherung 2.500 €
Zumutbare Belastung 1.000 €
Lösung 16:
Außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG
Heimkosten 51.018 €
Erstattungsleistungen (15.144 €+ 5.641 €) - 20.785 €
Pflegetagegeld der privaten Versicherung - 2.500 €
Zumutbare Belastung - 1.000 €
= abzugsfähige agB = 26.733 €
Steuerermäßigung nach § 35a EStG
5.700 € (2.200 € + 2.500 € + 1.000 €) x 20 % 1.140 €
Beispiel 17:
A ist seit dem 20.07.2024 mit Pflegegrad 4 in einem Pflegeheim untergebracht und hat den bisheri-gen Haushalt aufgegeben.
Heimkosten 23.383 €
Anteil Pflegekasse (= Leistungen der Pflegeversicherung) 6.941 €
Leistungszuschlag § 43c SGB XI (= Leistungen der Pflegeversiche-rung) 2.586 €
Eigenanteil vollstationäre Pflege 13.856 €
Zumutbare Belastung 800 €
Lösung 17:
Außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG
Heimkosten 23.383 €
Erstattungsleistungen (6.941 €+ 2.586 €) - 9.526 €
Haushaltsersparnis (= 32,23 € x 164 Tage bzw. 11.784 € x 164/360 Tage) - 5.368 €
Zumutbare Belastung - 800 €
= abzugsfähige agB = 7.689 €
Steuerermäßigung nach § 35a EStG
800 € x 20 % 160 €
2.2.7 Konkurrenz zum Behinderten-Pauschbetrag
Behinderungs- und pflegebedingte Heimunterbringung
Wahlrecht nach § 33b Abs. 1 S. 1 EStG
(für typische und laufende Aufwendungen eines Menschen mit Behinderung)
agB § 33 EStG
(Ansatz der Haushaltsersparnis und
Anrechnung von Erstattungen) oder Behinderten-Pauschbetrag
§ 33b Abs. 3 EStG
§ 35a EStG
(in Höhe der zumutbaren Belastung,
bestimmten Erstattungen & Kosten) Kein § 35a EStG
(soweit Kosten durch
Pauschbetrag abgegolten)
Wird der Behinderten-Pauschbetrag geltend gemacht, können Kosten nach § 33 EStG und § 35a EStG nur berücksichtigt werden, soweit diese nicht bereits durch den Pauschbetrag abgegolten sind. Da Heimunterbringungskosten in der Regel zu den typischen laufenden Aufwendungen zäh-len, gelten sie bei Wahl des Pauschbetrags als abgegolten und sind nicht zusätzlich abziehbar.
Wahlrecht
Hat der Steuerpflichtige einen GdB, ein Merkzeichen bzw. Pflegegrad 4 oder 5 und bean-sprucht den Behinderten-Pauschbetrag, ist ein Abzug der Pflegekosten nach § 33 EStG ausgeschlossen. Es besteht jedoch ein Wahlrecht, ob der Pauschbetrag oder die tatsächli-chen Pflegekosten abgezogen werden sollen.
Heimunterbringungskosten bei Menschen mit Behinderung sind nur dann nach § 33 EStG und
§ 35a Abs. 1-3 EStG abziehbar, wenn:
• es sich um atypische, nicht vom Behinderten-Pauschbetrag erfasste Kosten handelt oder
• der Behinderten-Pauschbetrag nicht beantragt wurde und damit das Wahlrecht zum Ansatz der tatsächlichen laufenden, typischen Kosten ausgeübt wurde.
In beiden Fällen können die Aufwendungen als agB nach § 33 EStG geltend gemacht werden. In Höhe der zumutbaren Belastung und der nicht anzurechnenden Ersatzleistungen (z. B. Pflegegeld oder Pflegetagegeld) kann eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG in Anspruch genommen wer-den.
Vergleich: Pauschbetrag oder tatsächliche Kosten
Damit sich der Abzug der tatsächlichen Kosten nach § 33 EStG steuerlich lohnt, müssen die Gesamtkosten die Summe aus Behinderten-Pauschbetrag, erhaltenen Ersatzleistun-gen und der zumutbaren Belastung übersteigen.
3. Betreuung und Pflege von Angehörigen
Betreuung und Pflege im
eigenen Zuhause (des Pflegebedürftigen) | III.3.1
Heim | III.3.2
Aufwendungen für die Betreuung und Pflege naher Angehöriger können in der Steuererklärung entweder als agB nach § 33 EStG, agB besonderer Art nach § 33a EStG oder über die Steuerermäßi-gung nach § 35a EStG berücksichtigt werden. Hierunter fallen unter anderem Kosten für ambulante Pflegedienste im häuslichen Umfeld sowie Ausgaben im Zusammenhang mit einer Heimunterbrin-gung.
3.1 Betreuung und Pflege im eigenen Zuhause
Kosten für Pflege und Betreuung eines nahen Angehörigen
Pflege-Pauschbetrag
(§ 33 Abs. 6 EStG) Tatsächliche Aufwendungen
(§ 33 EStG und § 35a EStG)
Tatsächliche Aufwendungen
bei Unterstützung durch Pflegedienst
(§ 33 EStG und § 35a EStG)
Ausgaben für die Pflege eines Angehörigen – sei es in dessen eigener Wohnung oder im Haushalt der pflegenden Person – sowie für die Inanspruchnahme eines Pflegedienstes oder für sonstige krankheits- und pflegebedingte Leistungen können steuerlich geltend gemacht werden.
Bei der häuslichen Pflege eines Angehörigen besteht jährlich ein Wahlrecht, das in der „Anlage Au-ßergewöhnliche Belastungen“ geltend gemacht wird:
• 3.1.1 | Pflege-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG
für die selbst erbrachte Pflegeleistung, zusätzlich Abzug der Kosten für einen ambulanten Pflegedienst nach § 33 EStG
• 3.1.2 | Tatsächliche Pflegekosten nach § 33 EStG und § 35a EStG
entweder für eigene Pflegeleistungen oder bei Übernahme der Pflegekosten
Die Steuerermäßigung nach § 35a EStG gilt nur für eigene Heim- oder Pflegekosten. Für Heimkos-ten eines Dritten ist kein Abzug möglich. Werden jedoch Kosten für ambulante Pflege für eine andere Person übernommen – im eigenen oder deren Haushalt – ist ein Abzug nach § 35a EStG möglich.
Pflege im Heim Pflege im (eigenen) Zuhause
Nicht abziehbar Abziehbar, wenn Vertrag vom Zahlenden abgeschlossen Nicht abziehbar, wenn Ver-trag vom Pflegebedürftigen abgeschlossen (Drittaufwand)
3.1.1 Pflege-Pauschbetrag
Pflege-Pauschbetrag
Pflegegrad 2 600 €
Pflegegrad 3 1.100 €
Pflegegrad 4 1.800 €
Pflegegrad 5 1.800 €
Merkzeichen „H“ 1.800 €
Erfolgt die Pflege in der Wohnung des Pflegebedürftigen oder der pflegenden Person, kann der Pflege-Pauschbetrag beim Pflegenden geltend gemacht werden. Mit dem Ansatz des Pauschbe-trags ist ein zusätzlicher Abzug der tatsächlichen Aufwendungen nach § 33 EStG und der Steuerer-mäßigung nach § 35a EStG ausgeschlossen.
Pflege-Pauschbetrag und zusätzlicher Kostenabzug
Wichtig ist: Trotz Pflege-Pauschbetrag, können ergänzend die tatsächlichen Kosten für eine Pflegekraft nach § 33 EStG und § 35a EStG geltend gemacht werden.
Der Pflege-Pauschbetrag wird gewährt, wenn die Pflege aus persönlichen, zwingenden Gründen erfolgt, eine pflegebedürftige oder hilflose Person betreut wird, die Pflege in der eigenen Woh-nung oder der Wohnung der gepflegten Person – auch bei Heimunterbringung – stattfindet und dafür keine Vergütungen oder Zahlungen erhalten werden.
Die konkrete Höhe der Aufwendungen ist nicht entscheidend. Es ist davon auszugehen, dass Pfle-gekosten entstanden sind – etwa für Fahrten, Pflegekleidung, Hilfsmittel oder Telefonate.
Vorteile des Pflege-Pauschbetrags gegenüber dem Abzug tatsächlicher Pflegekosten:
• Pauschbetrag wird als fester Jahresbetrag gewährt,
• es erfolgt keine Anrechnung einer zumutbaren Belastung,
• es sind keine Einzelbelege oder Nachweise erforderlich,
• und es gelten keine strengen Anforderungen an die Nachweisführung der Zwangsläufig-keit.
In der Einkommensteuererklärung ist der Pflege-Pauschbetrag zu beantragen und die Identifikati-onsnummer der gepflegten Person mit anzugeben.
Anlage Außergewöhnliche Belastungen
3.1.1.1 Pflege-Pauschbetrag ABC
Nachweise Pflegegrad 2-5, Merkzeichen „H“
Jahresbetrag Wird für das gesamte Jahr in voller Höhe und immer nach dem höchsten im Jahr festgestellten Grad angesetzt – auch wenn die Voraussetzungen nur für einen Teil des VZ vorlagen.
Ein Ansatz ist bei einer kurzzeitigen Pflegetätigkeit, z. B. Ur-laubsvertretung, begünstigt.
Keine zumutbare
Belastung Pflege-Pauschbetrag wird in voller Höhe berücksichtigt, ohne dass eine zumutbare Belastung abgezogen wird.
Belege Wird ohne Belege anerkannt – es sind keine Einzelkosten oder Nachweise vorzulegen.
Zwangsläufigkeit Die Zwangsläufigkeit der Pflege muss nicht gesondert belegt werden – es gelten vereinfachte Nachweisanforderungen.
Pflege durch mehrere Personen Wird ein Pflegebedürftiger gleichzeitig oder nacheinander von meh-reren Personen gepflegt, die die Voraussetzungen für den Pflege-Pauschbetrag erfüllen, ist der Betrag gleichmäßig auf diese Personen aufzuteilen – unabhängig davon, wie lange oder in welchem Umfang sie gepflegt haben.
Personen, die die Voraussetzungen nicht erfüllen (z. B. bei Erhalt von Pflegegeld), sind bei der Aufteilung nicht zu berücksichtigen.
Wichtig ist: Der Pflege-Pauschbetrag ist auch dann aufzuteilen, wenn eine andere Pflegeperson ihn nicht beantragt oder stattdessen
§ 33 EStG nutzt – außer, es fehlen die Anspruchsvoraussetzungen (z. B. Pflegeeinnahmen).
Personenbezogen Der Pflege-Pauschbetrag wird pro gepflegte Person gewährt. Pflegt also jemand mehrere Pflegebedürftige (z. B. beide Elternteile), kann der Pauschbetrag für jede einzelne Pflegeperson beansprucht wer-den.
Pflegebedürftiger Der Pflege-Pauschbetrag wirkt sich nur auf die pflegende Person aus. Macht sie diesen geltend, kann sie keine zusätzlichen Pflegekos-ten absetzen.
Die gepflegte Person kann ihre eigenen Ausgaben nach § 33 EStG oder § 35a EStG jedoch weiterhin steuerlich geltend machen.
Einnahmen Erhält die Pflegeperson Einnahmen, entfällt zwar der Pflege-Pauschbetrag, die tatsächlichen Kosten können jedoch weiterhin als agB berücksichtigt werden.
3.1.1.2 Voraussetzungen
Der Pflege-Pauschbetrag kann geltend gemacht werden, wenn folgende Bedingungen vorliegen:
• Zwangsläufige Gründe für die Pflege
• Pflege einer hilflosen oder pflegebedürftigen Person
• Persönliche Pflege im eigenen oder pflegebedürftigen Haushalt (auch bei Heimunterbrin-gung)
• Kein Erhalt von Einnahmen oder Vergütungen für die Pflege (Ausnahme: Pflegegeld bei Kind)
Zwangsläufigkeit
H 33b EStH „Pflege-Pauschbetrag“
• Eine sittliche Verpflichtung zur Pflege ist anzuerkennen, wenn eine enge persönliche Beziehung zu der ge-pflegten Person besteht (>BFH vom 29.8.1996 – BStBl 1997 II S. 199).
Für den Ansatz des Pflege-Pauschbetrags genügt eine enge persönliche Beziehung. Diese soge-nannte sittliche Verpflichtung liegt vor, wenn das persönliche Umfeld (z. B. Verwandte, Freunde oder Nachbarn) die Übernahme der Pflege erwartet. Die strengen Anforderungen an die Zwangs-läufigkeit nach § 33 Abs. 2 EStG gelten hier nicht.
Daher kann der Pflege-Pauschbetrag auch im Rahmen von Nachbarschaftshilfe gewährt werden. Ein Verwandtschaftsverhältnis ist nicht erforderlich. Bei gerichtlich bestellten Betreuern reicht die amtliche Bestellung allein jedoch nicht aus – hier muss zusätzlich eine persönliche Bindung zur be-treuten Person bestehen.
Pflegebedürftige oder hilflose Person
§ 33b Abs. 6 EStG
3Als Pflege-Pauschbetrag wird gewährt bei Pflegegraden 2, 3, 4 oder 5 […..] 4Ein Pflege-Pauschbetrag nach Satz 3 Nummer 3 wird auch gewährt, wenn die gepflegte Person hilflos im Sinne des § 33b Absatz 3 Satz 4 ist.
Der Pflege-Pauschbetrag wird gestaffelt nach dem Pflegegrad gewährt. Eine Berücksichtigung ist auch dann möglich, wenn die gepflegte Person als „hilflos“ gilt.
Pflegegrad 2-5 oder Merkzeichen „H“
• Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen „H“ (hilflos)
• Bescheid über die Einstufung als Pflegebedürftiger der Pflegegrade 1-3 oder Pflegegrade 4 und 5 (entspricht Merkzeichen „H“)
Beratertipp
Nachweise zur Pflegebedürftigkeit gelten als Grundlagenbescheide im Sinne des
§ 175 Abs. 1 Nr. 1 AO. Wird ein Pflegegrad rückwirkend angepasst oder der Pflege-Pauschbetrag in einem Jahr nicht berücksichtigt, kann innerhalb der Festsetzungsverjäh-rung eine Korrektur des Steuerbescheids nach § 175 AO beantragt werden. Detaillierte Ausführungen zur Vorgehensweise finden Sie unter Punkt II.2.1.2.
Persönliche Pflege im eigenen oder pflegebedürftigen Haushalt
Voraussetzung ist, dass die Pflege in der Wohnung des Pflegenden oder des Pflegebedürftigen persönlich erfolgt. Es genügt, wenn ein Teil der Pflege selbst übernommen wird – etwa bei Unter-stützung durch einen Pflegedienst oder bei teilweiser Heimunterbringung. Die Pflege muss in einer Wohnung innerhalb der EU oder der EWR erfolgen.
Unterstützung durch Pflegedienst – Keine Aufteilung des Pauschbetrags
Wird die Pflege durch einen Pflegedienst oder eine Pflegekraft unterstützt, ist der Pflege-Pauschbetrag dennoch nicht aufzuteilen, da die Pflegeperson die persönliche Pflegeleis-tung aus sittlicher Verpflichtung erbringt, was auf externe Dienstleister nicht zutrifft.
Auch bei einer dauerhaften oder vorübergehenden Unterbringung des Pflegebedürftigen in einem Heim kann der Pflege-Pauschbetrag in voller Höhe gewährt werden, wenn sich die gepflegte Per-son z. B. an Wochenenden oder im Urlaub im Haushalt des Pflegenden oder in der eigenen Woh-nung aufhält oder die Pflege im eigenen Haushalt im Heim ausgeführt wird.
Mindestpflegeumfang von mind. 10 %?
Das FG hat entschieden, dass der Pflege-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG nur gewährt werden kann, wenn die eigene Pflegeleistung mindestens 10 % des gesamten Pflegeaufwands ausmacht.
Eine solche Mindestgrenze ist dem Gesetzeswortlaut jedoch nicht zu entnehmen – dort ist ledig-lich gefordert, dass dem Steuerpflichtigen Aufwendungen entstehen. In der Praxis sollte der Pauschbetrag daher angesetzt und die Reaktion des Finanzamts abgewartet werden.
Einnahmen
Der Pflege-Pauschbetrag kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die pflegende Per-son keine Einnahmen für ihre Pflegeleistung erhält. Grundsätzlich gilt: Alle Zahlungen, die der Pfle-geperson im Zusammenhang mit der Pflege zufließen, führen zum Ausschluss des Pauschbetrags.
Einnahmen Keine Einnahmen
• (Weitergeleitetes) Pflegegeld
• Arbeitslohn, Honorar
• Aufwendungsersatz
• Pflegegeld bei Ehegatten
(Ausnahme: treuhänderische Verwal-tung)
• Ehrenamtlicher Betreuer • Beiträge der Pflegekasse zur gesetzli-chen RV und AV für den Pflegenden
• Zuschüsse der Pflegekasse zur KV und PV
• Pflegegeld für Eltern für ein Kind mit Behinderung
• Treuhänderische Verwaltung
3.1.1.3 Unterstützung durch Pflegekräfte oder Pflegedienste
R 33b Abs.4 EStR
Ein Stpfl. führt die Pflege auch dann noch persönlich durch, wenn er sich zur Unterstützung zeitweise einer am-bulanten Pflegekraft bedient.
Neben dem Pflege-Pauschbetrag kann die pflegende Person auch tatsächliche Aufwendungen nach
§ 33 EStG für externe Hilfe, wie z. B. eine Pflegekraft oder eine kurzfristige Heimunterbringung, steuerlich geltend machen.
Dies ist jedoch nur möglich, wenn die pflegebedürftige Person die entsprechenden Kosten nicht selbst tragen kann und keine Erstattungen erfolgen. Ob der Pflegebedürftige finanziell nicht in der Lage ist, die Pflegekosten selbst zu tragen, wird analog zur Prüfung vorgenommen, die bei der Be-rücksichtigung tatsächlicher Aufwendungen (s. 0) statt des Pflege-Pauschbetrags erfolgt.
Die Prüfung und Berechnung erfolgt nach folgendem Schema (Kurzfassung – s. im Detail III.3.1.2):
1 Ermittlung der Einkünfte und Bezüge des Pflegebedürftigen
2 Ermittlung des Betrags, der über dem Grundfreibetrag liegt
3 Ermittlung der abzugsfähigen agB nach § 33 EStG
4 Ermittlung der Steuerermäßigung nach § 35a EStG
Beispiel 18:
A pflegt im VZ 2024 seinen Vater mit Pflegegrad 3 und wird von einem Pflegedienst unterstützt.
Pflegedienst 10.000 €
Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (DRV) 15.000 €
Zumutbare Belastung 650 €
Lösung 18:
1. Eigene Einkünfte und Bezüge des Vaters
Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (DRV) 15.000 €
Werbungskosten-Pauschbetrag (§ 9a EStG) - 102 €
Kostenpauschale (§ 33a EStG) - 180 €
= eigene Einkünfte und Bezüge = 14.718 €
Grundfreibetrag - 11.784 €
= anzurechnender Betrag des Vaters = 2.934 €
2. Pflege- und Betreuungskosten des A
Pflegekosten 10.000 €
Anzurechnender Betrag des Vaters - 2.934 €
Zumutbare Belastung - 650 €
= abzugsfähige agB = 6.416 €
§ 35a EStG: 650 € x 20 % 130 €
Pflege-Pauschbetrag 1.100 €
3.1.2 Außergewöhnliche Belastungen § 33 EStG
Trägt der Steuerpflichtige die Krankheits- oder Pflegekosten eines Angehörigen oder übernimmt selbst dessen persönliche Pflege, handelt es sich dabei nicht um typische Unterhaltsleistungen nach
§ 33a EStG, sondern – bei Nachweis und Vorliegen der Zwangsläufigkeit – um agB nach § 33 EStG. Die Kosten können steuerlich berücksichtigt werden, werden jedoch um die zumutbare Belastung gekürzt.
Vorteil nur bei höheren tatsächlichen Aufwendungen
Ein steuerlicher Vorteil gegenüber dem Pauschbetrag entsteht nur dann, wenn die nach-gewiesenen Kosten die Summe aus Pauschbetrag und der zumutbaren Belastung über-steigen.
Wichtig ist: Pflegekosten für Angehörige können bereits dann als agB berücksichtigt werden, wenn eine Pflegebedürftigkeit besteht – unabhängig davon, ob mind. Pflegegrad 2 oder Hilflosigkeit vor-liegt. Anders als beim Pflege-Pauschbetrag ist allein die tatsächliche Pflegebedürftigkeit entschei-dend.
Pflegeaufwendungen können nur dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn der Pflegebedürf-tige unterhaltsbedürftig ist und die Pflegekosten die erhaltenen Erstattungsleistungen überstei-gen.
Die Prüfung und Berechnung erfolgt nach folgendem Schema:
1 Ermittlung der Einkünfte und Bezüge des Pflegebedürftigen
Feststellung der Einkünfte und Bezüge des Pflegebedürfti-gen: Diese werden bis zur Höhe des Grundfreibetrags als notwendiger Eigenbedarf für dessen Lebensunterhalt be-rücksichtigt. Einnahmen & Bezüge
- WK-Pauschbetrag
- Kostenpauschale
= Einkünfte & Bezüge
2 Ermittlung des Betrags, der über dem Grundfreibetrag liegt
Übersteigen die Einkünfte und Bezüge des Pflegebedürftigen den Grundfreibetrag, wird der darüberliegende Betrag auf die übernommenen Pflegekosten angerechnet. Einkünfte & Bezüge
- Grundfreibetrag
= Übersteigender Betrag
3 Ermittlung der abzugsfähigen agB
Von den tatsächlich entstandenen Pflegekosten wird der Teil abgezogen, den der Pflegebedürftige selbst tragen kann – nur der verbleibende Betrag kann als agB berücksichtigt wer-den. Pflegekosten
- Übersteigender Be-trag
= abzugsfähige agB
4 Steuerermäßigung nach § 35a EStG
Ansatz der Ermäßigung in Höhe der zumutbaren Belastung.
Anlage Außergewöhnliche Belastungen und Empfehlung zum Hinweis im Freitextfeld
Aufgrund der komplexen Sachlage und fehlender Erfahrungswerte lässt sich nicht sicher sagen, ob und in welchem Umfang das Finanzamt eine Kürzung vornimmt. Wird der volle Betrag geltend gemacht, empfiehlt sich ein entsprechender Hinweis im Freitextfeld.
3.1.2.1 Voraussetzungen
Die Aufwendungen für häusliche Pflege können mit entsprechenden Nachweisen steuerlich gel-tend gemacht werden, wenn
• die Pflege bzw. Kostenübernahme aus zwangsläufigen Gründen erfolgt,
• eine Pflegebedürftigkeit besteht,
• und der gepflegte Angehörige finanziell bedürftig ist.
Zwangsläufigkeit
H 33.1-33.4 „Pflegeaufwendungen für Dritte“
• Zwangsläufigkeit bei persönlicher Pflege
Aufwendungen, die durch die persönliche Pflege eines nahen Angehörigen entstehen, sind nur dann au-ßergewöhnliche Belastungen, wenn die Übernahme der Pflege unter Berücksichtigung der näheren Um-stände des Einzelfalls aus rechtlichen oder sittlichen Gründen i. S. d. § 33 Abs. 2 EStG zwangsläufig ist. Al-lein das Bestehen eines nahen Verwandtschaftsverhältnisses reicht für die Anwendung des § 33 EStG nicht aus. Bei der erforderlichen Gesamtbewertung der Umstände des Einzelfalls sind u.a. der Umfang der erfor-derlichen Pflegeleistungen und die Höhe der für den Stpfl. entstehenden Aufwendungen zu berücksichtigen (>BFH vom 22.10.1996 – BStBl 1997 II S. 558).
Krankheits- und Pflegekosten, die für einen Angehörigen übernommen werden, können als allge-meine agB berücksichtigt werden, wenn sie aus rechtlicher Verpflichtung oder einer sittlichen Pflicht heraus übernommen werden und somit zwangsläufig entstehen.
Wichtig ist: Eine eindeutige Definition für die Zwangsläufigkeit aus rechtlichen oder sittlichen Gründen fehlt bislang sowie bestehen unterschiedliche Meinungen in der Literatur. Es empfiehlt sich daher, die Aufwendungen dennoch in der Steuererklärung geltend zu machen.
Zwangsläufigkeit Keine Zwangsläufigkeit
• Rechtliche Gründe:
Gesetzliche Unterhaltsverpflichtung oder Verpflichtung durch Sozialbehörde
• Sittliche Gründe:
Enge persönliche Beziehung • Entlohnung/Bezahlung
• Keine Bedürftigkeit
• Verpflichtung aufgrund von Rechtsge-schäften
• Vermögensübertragungen
Zwangsläufigkeit aus rechtlichen Gründen
Die Übernahme von Pflegekosten gilt stets als zwangsläufig aus rechtlichen Gründen, wenn der Steuerpflichtige gegenüber der gepflegten Person gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist.
Dazu zählen insbesondere Verwandte in gerader Linie, also Eltern, Großeltern, Kinder sowie ge-schiedene Ehegatten.
Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen
H 33.1-33.4 „Sittliche Pflicht“
• Eine die Zwangsläufigkeit von Aufwendungen begründende sittliche Pflicht ist nur dann zu bejahen, wenn diese so unabdingbar auftritt, dass sie ähnlich einer Rechtspflicht von außen her als eine Forderung oder zumindest Erwartung der Gesellschaft derart auf den Stpfl. einwirkt, dass ihre Erfüllung als eine selbstver-ständliche Handlung erwartet und die Missachtung dieser Erwartung als moralisch anstößig empfunden wird, wenn das Unterlassen der Aufwendungen also Sanktionen im sittlich-moralischen Bereich oder auf gesellschaftlicher Ebene zur Folge haben kann. Die sittliche Pflicht gilt nur für unabdingbar notwendige Aufwendungen. Bei der Entscheidung ist auf alle Umstände des Einzelfalles, insbesondere die persönlichen Beziehungen zwischen den Beteiligten, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie die konkrete Lebenssituation, bei der Übernahme einer Schuld auch auf den Inhalt des Schuldverhältnisses abzustellen (>BFH vom 24.7.1987 – BStBl II S. 715).
• Die allgemeine sittliche Pflicht, in Not geratenen Menschen zu helfen, kann allein die Zwangsläufigkeit nicht begründen (>BFH vom 8.4.1954 – BStBl III S. 188).
Eine Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen kann bei der Pflege anderer Angehöriger – wie z. B. Geschwistern – bestehen. Dabei genügt ein bloßes Verwandtschaftsverhältnis nicht.
Pflegekosten sind bei sittlicher Verpflichtung nur in Ausnahmefällen abziehbar. Eine solche Ver-pflichtung setzt eine besonders enge persönliche Bindung voraus und liegt dann vor, wenn das soziale Umfeld (z. B. Verwandte, Freunde oder Nachbarn) die Pflege erwartet und ein Verzicht darauf als gesellschaftlich nicht akzeptabel angesehen würde.
Vermögensübertragung
R 33.3 Abs. 5 EStR
Hat der pflegebedürftige Dritte im Hinblick auf sein Alter oder eine etwaige Bedürftigkeit dem Stpfl. Vermögens-werte zugewendet, z. B. ein Hausgrundstück, kommt ein Abzug der Pflegeaufwendungen nur in der Höhe in Betracht, wie die Aufwendungen den Wert des hingegebenen Vermögens übersteigen.
H 33.1-33.4 „Pflegeaufwendungen für Dritte“
• Übertragung des gesamten sicheren Vermögens
Aufwendungen für die Unterbringung und Pflege eines bedürftigen Angehörigen sind nicht als außerge-wöhnliche Belastung zu berücksichtigen, soweit der Stpfl. von dem Angehörigen dessen gesamtes sicheres Vermögen in einem Zeitpunkt übernommen hat, als dieser sich bereits im Rentenalter befand.
Wenn der Pflegebedürftige dem Steuerpflichtigen bereits Vermögenswerte (z. B. ein Haus) im Hinblick auf Alter oder künftige Bedürftigkeit übertragen hat, gelten Pflegekosten nur dann als zwangsläufig, soweit sie den Wert des übertragenen Vermögens übersteigen. In Höhe des über-tragenen Wertes wird die Zwangsläufigkeit verneint. Gleiches gilt, wenn der Pflegebedürftige das übertragene Vermögen aufgrund gesetzlicher Rückforderungsrechte (z. B. wegen Verarmung oder groben Undanks) wieder zurückfordern könnte.
Zwangsläufigkeit bei vorweggenommener Erbfolge
Erfolgt die Vermögensübertragung i. R. d. vorweggenommenen Erbfolge mit aufschie-bend bedingter Pflegeverpflichtung, bleibt die Zwangsläufigkeit bestehen.
Pflegebedürftige oder hilflose Person
Pflegekosten können bereits ab Pflegegrad 1 bzw. bei Pflegebedürftigkeit steuerlich berücksichtigt werden – eine Hilflosigkeit oder ein Pflegegrad 2, wie beim Pflege-Pauschbetrag, ist dafür nicht zwingend erforderlich.
Pflegekosten werden ohne weiteren Nachweis als agB anerkannt, wenn sie von einem anerkann-ten Pflegedienst nach § 89 SGB XI (Träger des ambulanten Pflegedienstes, Pflegekassen, Sozialhil-feträger, Arbeitsgemeinschaften) gesondert in Rechnung gestellt werden. Ein Nachweis, wie z. B. ein Pflegebescheid, muss in diesen Fällen nicht vorgelegt werden.
Bedürftigkeit
H 33.1-33.4 „Krankheitskosten“
• für Unterhaltsberechtigte
Für einen Unterhaltsberechtigten aufgewendete Krankheitskosten können beim Unterhaltspflichtigen i. d. R. nur insoweit als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, als der Unterhaltsberechtigte nicht in der Lage ist, die Krankheitskosten selbst zu tragen (>BFH vom 11.7.1990 – BStBl 1991 II S. 62). Die das eigene Vermögen des Unterhaltsempfängers betreffende Bestimmung des § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG kommt im Rahmen des § 33 EStG nicht zur Anwendung (>BFH vom 11.2.2010 – BStBl II S. 621).
Rechtliche oder sittliche Gründe für eine Zwangsläufigkeit liegen nicht vor, wenn der Empfänger finanziell nicht bedürftig ist. Damit ist Voraussetzung für den Abzug von Pflegekosten bei Ange-hörigen, dass diese die Aufwendungen nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen tragen kön-nen und somit bedürftig sind. Als bedürftig gilt, wer nur über geringe eigene Mittel verfügt und die Pflegekosten nicht selbst aufbringen kann.
Ob Pflegekosten als agB berücksichtigt werden können, hängt davon ab, ob der Pflegebedürftige die Kosten aus eigenen Mitteln bestreiten kann. Dabei ist nach der ständigen Rechtsprechung und Literaturmeinung nicht nur auf die Einkünfte und Bezüge abzustellen, sondern auch auf seine not-wendigen Lebenshaltungskosten. Andernfalls würden ihm nicht genügend Mittel zur Deckung des eigenen Bedarfs verbleiben.
Kann der Pflegebedürftige den über den Grundfreibetrag hinausgehenden Betrag selbst tragen, entfällt insoweit die Zwangsläufigkeit für denjenigen, der die Kosten übernommen hat – dies schließt jedoch den Abzug nach § 33 EStG nicht vollständig aus. Zu Berechnung s. 0
Unschädliches Vermögen nach § 33a EStG – hier nicht anwendbar
Unschädlich als Vermögen ist,
• ein Vermögen bis zu 15.500 €,
• Vermögensgegenstände, deren Veräußerung eine Verschleuderung wäre,
• Vermögensgegenstände, die einen besonderen persönlichen Wert haben,
• Vermögensgegenstände, die zum Hausrat zählen sowie
• ein angemessenes Hausgrundstück.
3.1.2.2 Kosten für Pflege- und Betreuungsleistungen
Bei den abziehbaren Aufwendungen ist zu unterscheiden, ob die Pflege selbst im häuslichen Um-feld erbracht oder ob die Pflege- und Betreuungskosten für den Pflegebedürftigen übernommen werden. Grundsätzlich können dabei – beispielhaft – folgende Aufwendungen als agB berücksich-tigt werden:
• Kosten für angestellte Pflegekraft (Pflege-dienst, Betreuung durch Sozialstation).
• Aufwendungen für vorübergehende Un-terbringung in einem Kurzzeit-Pflegeheim während des Urlaubs oder Verhinderung der Pflegeperson.
• Besuchsfahrten (ärztliche Bescheinigung, medizinisch indiziert und therapeutisch notwendig). • Fahrtkosten mit dem Pflegebedürftigen zum Arzt, Krankenhaus etc.
• Fahrtkosten zur Betreuung oder Versor-gung des Pflegebedürftigen mit der Dienst-reisepauschale 0,30 € oder tatsächliche Kosten.
• Übernahme von Krankheitskosten (Medi-kamente, Kurkosten etc.).
Selbst erbrachte Pflegeleistung nicht abziehbar
Die eigene Pflegeleistung stellt keinen finanziellen Aufwand dar und ist daher steuerlich nicht abziehbar. Für diese persönliche Pflege kann lediglich der Pflege-Pauschbetrag in Anspruch genommen werden.
3.1.3 Konkurrenz zu Unterhaltsleistungen nach § 33a EStG
Außergewöhnliche Belastungen
§ 33 EStG
agB typischer Art § 33a EStG
agB besonderer Art
Zunächst ist grundsätzlich zu unterscheiden, ob es sich um agB nach § 33 EStG oder um Unterhalts-leistungen nach § 33a EStG handelt – denn ein Wahlrecht zwischen beiden besteht nicht.
Unterstützungsleistungen, die nicht unmittelbar der Pflege dienen – etwa Ausgaben für Kleidung, Hausrat, Taschengeld oder Verpflegung – gelten bei bestehender gesetzlicher Unterhaltspflicht (z. B. gegenüber Eltern, Kindern oder Ehegatten) als allgemeine Unterhaltsleistungen und sind nach
§ 33a EStG (Anlage Unterhalt) zu berücksichtigen, nicht jedoch als agB nach § 33 EStG. Liegen je-doch Aufwendungen vor, die nicht bereits durch den Unterhaltshöchstbetrag abgegolten sind, können diese zusätzlich als agB nach § 33 EStG angesetzt werden.
Dagegen zählen übernommene Krankheits- und Pflegekosten bei häuslicher Pflege zu den allge-meinen agB gemäß § 33 EStG.
Heimunterbringung = Sonderfall und § 33a EStG möglich
Bei der Übernahme von Heimkosten ist jedoch nochmals zu unterscheiden (s. III.3.2).
3.1.4 Beispiele
Beispiel 19: Pflege-Pauschbetrag
Die Kinder A und B pflegen im VZ 2024 gemeinsam ihre Mutter mit Pflegegrad 3, die in ihrer eige-nen Wohnung lebt. Das Pflegegeld wird treuhänderisch für die Mutter verwaltet.
Lösung 19:
Erfüllen A und B die Voraussetzungen, ist der Pflege-Pauschbetrag hälftig aufzuteilen – unabhängig vom Pflegeumfang.
Pflege-Pauschbetrag 1.100 €
A 550 €
B 550 €
Beispiel 20: Pflege-Pauschbetrag
Die Kinder A und B pflegen im VZ 2024 gemeinsam ihre Mutter mit Pflegegrad 3, die in ihrer eige-nen Wohnung lebt. A erhält das Pflegegeld der Pflegekasse, während B keine Einnahmen im Zu-sammenhang mit der Pflege erhält.
Lösung 20:
Da A Einnahmen für die Pflege erhält, sind die Voraussetzungen des Pflege-Pauschbetrags nicht erfüllt. B kann den Pflege-Pauschbetrag daher in voller Höhe beanspruchen – eine Aufteilung ist in diesem Fall nicht erforderlich.
Pflege-Pauschbetrag 1.100 €
A 1.100 €
Beispiel 21: Pflege-Pauschbetrag vs. agB § 33 EStG
A pflegt im VZ 2024 seine Mutter mit Pflegegrad in deren Wohnung. Die Pflege übernimmt A per-sönlich – ein Pflegedienst wird nicht beauftragt. A erhält für die Pflege keine Vergütung. Im Rah-men der Betreuung entstehen A jedoch Ausgaben für Pflegemittel, Fahrten zur Mutter sowie klei-nere Anschaffungen im Zusammenhang mit der Pflege (z. B. Pflegekleidung, Hilfsmittel).
Pflegekosten 3.000 €
Pflegestunden 4 Std. pro Tag
Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (DRV) 14.000 €
Zumutbare Belastung 600 €
Pflegegeld, nicht an Pflegenden weitergeleitet 5.000 €
Lösung 21:
A kann den Pflege-Pauschbetrag in Höhe von 1.100 € geltend machen. Die zusätzlich entstandenen Ausgaben für Fahrten und Pflegemittel können nicht als agB berücksichtigt werden, da der Pausch-betrag diese bereits abgilt.
Pflege-Pauschbetrag 1.100 €
Alternativ könnte A auf den Pauschbetrag verzichten und stattdessen die tatsächlichen Kosten nach § 33 EStG absetzen – vorausgesetzt, sie übersteigen die zumutbare Belastung und führen zu einem höheren steuerlichen Vorteil.
1. Eigene Einkünfte und Bezüge der Mutter
Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (DRV) 14.000 €
Werbungskosten-Pauschbetrag (§ 9a EStG) - 102 €
Kostenpauschale (§ 33a EStG) - 180 €
= eigene Einkünfte und Bezüge = 13.718 €
Grundfreibetrag - 11.784 €
= anzurechnender Betrag der Mutter = 1.934 €
2. Pflege- und Betreuungskosten des A
Pflegekosten 3.000 €
Pflegegeld - 5.000 €
Anzurechnender Betrag der Mutter - 1.934 €
Zumutbare Belastung - 550 €
= abzugsfähige agB = 0 €
Steuerermäßigung nach § 35a EStG
550 € x 20 % 110 €
Beispiel 22: § 33 EStG
A trägt im VZ 2024 die Pflegekosten der Mutter mit Pflegegrad 4, die in ihrer eigenen Wohnung lebt.
Pflegedienst 26.000 €
Pflegegeld, nicht an Pflegenden weitergeleitet 5.000 €
Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (DRV) 15.500 €
Zumutbare Belastung 650 €
Lösung 22:
1. Eigene Einkünfte und Bezüge der Mutter
Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (DRV) 15.500 €
Werbungskosten-Pauschbetrag (§ 9a EStG) - 102 €
Kostenpauschale (§ 33a EStG) - 180 €
= eigene Einkünfte und Bezüge = 15.218 €
Grundfreibetrag - 11.784 €
= anzurechnender Betrag der Mutter = 3.434 €
2. Pflege- und Betreuungskosten des A
Pflegekosten 26.000 €
Pflegegeld - 5.000 €
Anzurechnender Betrag der Mutter - 3.434 €
Zumutbare Belastung - 650 €
= abzugsfähige agB = 16.916 €
Steuerermäßigung nach § 35a EStG
650 € x 20 % 130 €
3.2 Betreuung und Pflege im Heim
Heimkosten eines nahen Angehörigen
§ 33 EStG
agB typischer Art § 33a EStG
in Höhe der Haushaltsersparnis,
soweit Einkünfte & Bezüge des Pfle-gebedürftigen < Haushaltsersparnis
§ 35a EStG
Keine Steuerermäßigung
Trägt ein Steuerpflichtiger die Kosten für die krankheits-, behinderungs- oder pflegebedingte Heimunterbringung eines nahen Angehörigen – freiwillig oder aufgrund behördlicher Anordnung – können diese bei vorliegender Zwangsläufigkeit als agB nach § 33 EStG geltend gemacht werden. Das gilt auch dann, wenn die finanzielle Unterstützung dem Pflegebedürftigen unmittelbar ausge-händigt wird.
Berechnungsbogen | Heimunterbringung eines Angehörigen
„Außergewöhnliche Belastungen“
Dabei ist es unerheblich, ob es sich um Pflegekosten, medizinisch veranlasste Leistungen oder um Unterbringung und Verpflegung handelt – sämtliche Aufwendungen sind als Krankheitskosten ab-ziehbar. Eine Abgrenzung zu typischen Unterhaltsleistungen nach § 33a EStG erfolgt nicht. Der BFH schließt eine Aufteilung zwischen § 33 EStG und § 33a EStG ausdrücklich aus.
Unterhaltsleistungen nach § 33a EStG
Kosten für Unterkunft und Verpflegung zählen grundsätzlich zu den typischen Unter-haltsaufwendungen nach § 33a EStG. Liegt jedoch eine krankheits-, behinderungs- oder pflegebedingte Heimunterbringung vor, gelten diese Ausgaben als Krankheitskosten und sind demnach insgesamt nach § 33 EStG als agB abziehbar.
Im Unterschied zur Rechtsprechung des BFH erlaubt die Finanzverwaltung , dass neben dem Ab-zug der Pflegekosten auch die Haushaltsersparnis zusätzlich als Unterhaltsaufwendungen nach § 33a EStG angesetzt werden kann. Dies ist jedoch nur möglich, wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge des Pflegebedürftigen unter dem Unterhaltshöchstbetrag liegen und es sich um eine ge-setzlich unterhaltsberechtigte Person handelt. Bei einer nicht unterhaltsberechtigten Person er-folgt keine Anrechnung einer Haushaltsersparnis.
Die Steuerermäßigung nach § 35a EStG gilt nur für eigene Heim- oder Pflegekosten. Für Heimkos-ten eines Dritten, inklusive zumutbare Belastung und Erstattungsleistungen, ist kein Abzug mög-lich.
Pflege im Heim Pflege im (eigenen) Zuhause
Nicht abziehbar Abziehbar, wenn Vertrag vom Zahlenden abgeschlossen Nicht abziehbar, wenn Ver-trag vom Pflegebedürftigen abgeschlossen (Drittaufwand)
Bei der steuerlichen Berücksichtigung von Heimkosten ist zu unterscheiden, ob die Einkünfte und Bezüge des Pflegebedürftigen den Betrag der Haushaltsersparnis (gleichzusetzen mit dem Unter-haltshöchstbetrag) übersteigen oder nicht. Die Ermittlung erfolgt anhand des folgenden Schemas:
Eigene Einkünfte >
Unterhaltshöchst- & anrechnungsfreier Be-trag Eigene Einkünfte <
Unterhaltshöchst- & anrechnungsfreier Betrag
Übersteigen die Einkünfte und Bezüge des Pflegebedürftigen den Unterhaltshöchstbe-trag zzgl. des anrechnungsfreien Betrags, ist ein Abzug nach § 33a EStG ausgeschlossen und es wird keine Haushaltsersparnis angesetzt. Stattdessen sind die tatsächlichen Einkünfte und Bezüge bei der Berechnung zu berück-sichtigen
BMF v. 02.12.2002 - IV C 4 - S 2284 - 108/02,
Beispiel 2 Unterschreiten die Einkünfte und Bezüge des Pflegebedürftigen den Unterhaltshöchstbetrag zzgl. des anrechnungsfreien Betrags, ist eine Haushaltsersparnis abzuziehen. Dieser Betrag kann nach § 33a EStG als Unterhaltsleistung geltend gemacht werden. Darüber hinausge-hende Kosten können als agB nach § 33 EStG berücksichtigt werden.
BMF v. 02.12.2002 - IV C 4 - S 2284 - 108/02,
Beispiel 1
1. § 33a EStG 1. § 33a EStG
Einnahmen & Bezüge Einnahmen & Bezüge
- Werbungskosten-Pauschbetrag - Werbungskosten-Pauschbetrag
- Kostenpauschale nach § 33a EStG - Kostenpauschale nach § 33a EStG
- Anrechnungsfreier Betrag - Anrechnungsfreier Betrag
= Eigene Einkünfte und Bezüge = Eigene Einkünfte und Bezüge
Unterhaltshöchstbetrag
Kein Abzug nach § 33a EStG
Unterhaltshöchstbetrag
Abzug nach § 33a EStG, max. Höchstbe-trag
2. § 33 EStG 2. § 33 EStG
Heimkosten Heimkosten
+ KV/PV-Beiträge + KV/PV-Beiträge
- Erstattungsleistungen - Erstattungsleistungen
= Verbleibende Kosten (1) = Verbleibende Kosten (1)
Eigene Einkünfte & Bezüge Eigene Einkünfte & Bezüge
- Betrag für persönlichen Bedarf von 1.550 € - Betrag für persönlichen Bedarf von 1.550 €
= Verbleibende Einkünfte (2) = Verbleibende Einkünfte (2)
Prüfung Prüfung
Verbleibende Einkünfte > Haushaltsersparnis? Verbleibende Einkünfte > Haushaltsersparnis?
Ja: Kürzung um verbleibende Einkünfte Ja: Kürzung um verbleibende Einkünfte
Verbleibende Kosten (1) Verbleibende Kosten (1)
- Verbleibende Einkünfte (2) - Verbleibende Einkünfte (2)
= abzugsfähige agB nach § 33 EStG = abzugsfähige agB nach § 33 EStG
Nein: Kürzung um Haushaltsersparnis Nein: Kürzung um Haushaltsersparnis
Verbleibende Kosten (1) Verbleibende Kosten (1)
- Haushaltsersparnis - Haushaltsersparnis
= agB nach § 33 EStG = agB nach § 33 EStG
3. Ergebnis 3. Ergebnis
§ 33a EStG Kein Abzug Heimkosten
- abzugsfähige agB nach § 33a EStG
§ 33 EStG agB nach § 33 EStG = Zwischensumme
agB nach § 33 EStG, max. Zwischensumme
3.2.1 Voraussetzungen
Die Aufwendungen für die Heimunterbringung von Angehörigen können mit entsprechenden Nachweisen steuerlich geltend gemacht werden, wenn
• die Übernahme der Kosten aus zwangsläufigen Gründen erfolgt,
• eine krankheits-, pflegebedürftige oder behinderungsbedingte Unterbringung besteht,
• und die betreute Person bedürftig ist.
Zwangsläufigkeit
H 33.1-33.4 „Pflegeaufwendungen für Dritte“
• Zwangsläufigkeit bei persönlicher Pflege
Aufwendungen, die durch die persönliche Pflege eines nahen Angehörigen entstehen, sind nur dann au-ßergewöhnliche Belastungen, wenn die Übernahme der Pflege unter Berücksichtigung der näheren Um-stände des Einzelfalls aus rechtlichen oder sittlichen Gründen i. S. d. § 33 Abs. 2 EStG zwangsläufig ist. Al-lein das Bestehen eines nahen Verwandtschaftsverhältnisses reicht für die Anwendung des § 33 EStG nicht aus. Bei der erforderlichen Gesamtbewertung der Umstände des Einzelfalls sind u.a. der Umfang der erfor-derlichen Pflegeleistungen und die Höhe der für den Stpfl. entstehenden Aufwendungen zu berücksichtigen (>BFH vom 22.10.1996 – BStBl 1997 II S. 558).
Heimkosten, die für einen Angehörigen übernommen werden, können als allgemeine agB berück-sichtigt werden, wenn sie aus rechtlicher Verpflichtung oder einer sittlichen Pflicht heraus über-nommen werden und somit zwangsläufig entstehen.
Wichtig ist: Eine eindeutige Definition für die Zwangsläufigkeit aus rechtlichen oder sittlichen Gründen fehlt bislang sowie bestehen unterschiedliche Meinungen in der Literatur. Es empfiehlt sich daher, die Aufwendungen dennoch in der Steuererklärung geltend zu machen.
Zwangsläufigkeit Keine Zwangsläufigkeit
• Rechtliche Gründe:
Gesetzliche Unterhaltsverpflichtung oder Verpflichtung durch Sozialbehörde
• Sittliche Gründe:
Enge persönliche Beziehung • Keine Bedürftigkeit
• Verpflichtung aufgrund von Rechtsge-schäften
• Vermögensübertragungen
Zwangsläufigkeit aus rechtlichen Gründen
Die Übernahme von Heimkosten gilt stets als zwangsläufig aus rechtlichen Gründen, wenn der Steuerpflichtige gegenüber der gepflegten Person gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist.
Dazu zählen insbesondere Verwandte in gerader Linie, also Eltern, Großeltern, Kinder sowie ge-schiedene Ehegatten.
Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen
H 33.1-33.4 „Sittliche Pflicht“
• Eine die Zwangsläufigkeit von Aufwendungen begründende sittliche Pflicht ist nur dann zu bejahen, wenn diese so unabdingbar auftritt, dass sie ähnlich einer Rechtspflicht von außen her als eine Forderung oder zumindest Erwartung der Gesellschaft derart auf den Stpfl. einwirkt, dass ihre Erfüllung als eine selbstver-ständliche Handlung erwartet und die Missachtung dieser Erwartung als moralisch anstößig empfunden wird, wenn das Unterlassen der Aufwendungen also Sanktionen im sittlich-moralischen Bereich oder auf gesellschaftlicher Ebene zur Folge haben kann. Die sittliche Pflicht gilt nur für unabdingbar notwendige Aufwendungen. Bei der Entscheidung ist auf alle Umstände des Einzelfalles, insbesondere die persönlichen Beziehungen zwischen den Beteiligten, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie die konkrete Lebenssituation, bei der Übernahme einer Schuld auch auf den Inhalt des Schuldverhältnisses abzustellen (>BFH vom 24.7.1987 – BStBl II S. 715).
• Die allgemeine sittliche Pflicht, in Not geratenen Menschen zu helfen, kann allein die Zwangsläufigkeit nicht begründen (>BFH vom 8.4.1954 – BStBl III S. 188).
Eine Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen kann bei der Pflege anderer Angehöriger – wie z. B. Geschwistern – bestehen. Dabei genügt ein bloßes Verwandtschaftsverhältnis jedoch nicht.
Pflegekosten sind bei sittlicher Verpflichtung nur in Ausnahmefällen abziehbar. Eine solche Ver-pflichtung setzt eine besonders enge persönliche Bindung voraus und liegt dann vor, wenn das soziale Umfeld (z. B. Verwandte, Freunde oder Nachbarn) die Pflege erwartet und ein Verzicht darauf als gesellschaftlich nicht akzeptabel angesehen würde.
Vermögensübertragung
R 33.3 Abs. 5 EStR
Hat der pflegebedürftige Dritte im Hinblick auf sein Alter oder eine etwaige Bedürftigkeit dem Stpfl. Vermögens-werte zugewendet, z. B. ein Hausgrundstück, kommt ein Abzug der Pflegeaufwendungen nur in der Höhe in Betracht, wie die Aufwendungen den Wert des hingegebenen Vermögens übersteigen.
H 33.1-33.4 „Pflegeaufwendungen für Dritte“
• Übertragung des gesamten sicheren Vermögens
Aufwendungen für die Unterbringung und Pflege eines bedürftigen Angehörigen sind nicht als außerge-wöhnliche Belastung zu berücksichtigen, soweit der Stpfl. von dem Angehörigen dessen gesamtes sicheres Vermögen in einem Zeitpunkt übernommen hat, als dieser sich bereits im Rentenalter befand.
Wenn der Pflegebedürftige dem Steuerpflichtigen bereits Vermögenswerte (z. B. ein Haus) im Hinblick auf Alter oder künftige Bedürftigkeit übertragen hat, gelten Heimkosten nur dann als zwangsläufig, soweit sie den Wert des übertragenen Vermögens übersteigen. In Höhe des über-tragenen Wertes wird die Zwangsläufigkeit verneint. Gleiches gilt, wenn der Pflegebedürftige das übertragene Vermögen aufgrund gesetzlicher Rückforderungsrechte (z. B. wegen Verarmung oder groben Undanks) wieder zurückfordern könnte.
Zwangsläufigkeit bei vorweggenommener Erbfolge
Erfolgt die Vermögensübertragung i. R. d. vorweggenommenen Erbfolge mit aufschie-bend bedingter Pflegeverpflichtung, bleibt die Zwangsläufigkeit bestehen.
Hilflose, pflegebedürftige Person
Aufwendungen für die Heimunterbringung eines Angehörigen können steuerlich berücksichtigt werden, wenn eine Pflegebedürftigkeit, eine Behinderung oder eine krankheitsbedingte Unfähig-keit zur Selbstversorgung vorliegt (s. Details zu geeigneten Nachweisen unter III.1).
Kosten für eine rein altersbedingte Heimunterbringung (z. B. im Wohnstift) gelten nicht als agB. Der BFH stellte aber klar, dass die Heimunterbringung bei erwerbsfähigen Personen regelmäßig als außergewöhnlich anzusehen ist – im Unterschied zur altersbedingten Unterbringung. Grund dafür ist, dass Menschen im erwerbsfähigen Alter üblicherweise eigenständig oder in Gemeinschaft le-ben.
Nach Ansicht des BFH kann die Pflegebedürftigkeit – wie bei allgemeinen Krankheitskosten – durch ein einfaches ärztliches Attest oder andere geeignete Nachweise belegt werden. Es ist nicht notwendig, dass das Attest vor Abschluss des Heimvertrags ausgestellt wurde. Maßgeblich ist ledig-lich, ob krankheitsbedingte Kosten angefallen sind. Auch separat ausgewiesene Pflegekosten müs-sen nicht vorliegen.
Bedürftigkeit
H 33.1-33.4 „Krankheitskosten“
• für Unterhaltsberechtigte
Für einen Unterhaltsberechtigten aufgewendete Krankheitskosten können beim Unterhaltspflichtigen i. d. R. nur insoweit als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, als der Unterhaltsberechtigte nicht in der Lage ist, die Krankheitskosten selbst zu tragen (>BFH vom 11.7.1990 – BStBl 1991 II S. 62). Die das eigene Vermögen des Unterhaltsempfängers betreffende Bestimmung des § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG kommt im Rahmen des § 33 EStG nicht zur Anwendung (>BFH vom 11.2.2010 – BStBl II S. 621).
Rechtliche oder sittliche Gründe für eine Zwangsläufigkeit liegen nicht vor, wenn der Empfänger finanziell nicht bedürftig ist. Damit ist Voraussetzung für den Abzug von Pflegekosten bei Ange-hörigen, dass diese die Aufwendungen nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen tragen kön-nen und somit bedürftig sind. Als bedürftig gilt, wer nur über geringe eigene Mittel verfügt und die Pflegekosten nicht selbst aufbringen kann.
Ob Pflegekosten als agB berücksichtigt werden können, hängt davon ab, ob der Pflegebedürftige die Kosten aus eigenen Mitteln bestreiten kann. Dabei ist nach der ständigen Rechtsprechung und Literaturmeinung nicht nur auf die Einkünfte und Bezüge abzustellen, sondern auch auf seine not-wendigen Lebenshaltungskosten. Andernfalls würden ihm nicht genügend Mittel zur Deckung des eigenen Bedarfs verbleiben.
Kann der Pflegebedürftige den über den Grundfreibetrag hinausgehenden Betrag selbst tragen, entfällt insoweit die Zwangsläufigkeit für denjenigen, der die Kosten übernommen hat – dies schließt jedoch den Abzug nach § 33 EStG nicht vollständig aus. Zu Berechnung s. III.3.2.
3.2.2 Kosten für Heimunterbringung
Als Kosten für die Heimunterbringung können die tatsächlich angefallenen und in Rechnung gestell-ten Aufwendungen berücksichtigt werden. Auch bei einer krankheitsbedingten Heimunterbrin-gung sind nicht nur medizinische Leistungen, sondern ebenso die durch die Krankheit veranlassten Unterbringungskosten als agB nach § 33 EStG abziehbar.
• Kosten für Unterkunft.
• Kosten für Verpflegung.
• Fahrtkosten mit dem Pflegebedürftigen (Arzt, Einkäufe, Heilbehandlungen).
• Zahlungen an das Landratsamt nach dem SGB XII bzw. Sozialamt oder Geld-übergabe direkt an den Pflegebedürfti-gen.
• Besuchsfahrten (ärztliche Bescheini-gung, medizinisch indiziert und thera-peutisch notwendig). • Kosten für Pflege und Betreuung.
• Aufwendungen für vorübergehende Un-terbringung in einem Kurzzeit-Pflegeheim während des Urlaubs oder Verhinderung der Pflegeperson.
• Übernahme von Krankheitskosten (Medi-kamente, Kurkosten etc.).
• Spazierfahrten mit dem Pflegebedürftigen, falls therapeutisch angeordnet.
Pflege zu Hause & Mindestpflegedauer von mind. 10 %?
Übernimmt der Steuerpflichtige einen Teil der Pflege zu Hause, kann er zusätzlich den Pflege-Pauschbetrag geltend machen. Voraussetzung nach dem FG ist, dass sein eigener Pflegeanteil mindestens 10 % des gesamten Pflegeaufwands ausmacht.
Eine solche Mindestgrenze ist dem Gesetzeswortlaut jedoch nicht zu entnehmen – dort ist ledig-lich gefordert, dass dem Steuerpflichtigen Aufwendungen entstehen. In der Praxis sollte der Pauschbetrag daher angesetzt und die Reaktion des Finanzamts abgewartet werden.
Hinweis
Seit dem 01.01.2020 gilt durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz eine neue Regelung: Kinder von pflegebedürftigen Eltern werden vom Sozialhilfeträger nur dann zu Unterhaltszahlungen herange-zogen, wenn ihr jährliches Bruttoeinkommen über 100.000 Euro liegt. Bestehende Verpflichtungen, die vor diesem Zeitpunkt begründet wurden, entfallen ebenfalls, sofern die Einkommensgrenze nicht überschritten wird.
Für den steuerlichen Abzug der übernommenen Pflegekosten ist es jedoch unerheblich, ob es sich um freiwillige Zahlungen oder um gesetzlich verpflichtende Unterhaltsleistungen handelt.
3.2.3 Haushaltsersparnis
R 33.3 Abs. 2 EStR
2Wird bei einer Heimunterbringung wegen Pflegebedürftigkeit der private Haushalt aufgelöst, ist die >Haus-haltsersparnis mit dem in § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG genannten Höchstbetrag der abziehbaren Aufwendungen anzusetzen. 3Liegen die Voraussetzungen nur während eines Teiles des Kalenderjahres vor, sind die anteiligen Beträge anzusetzen (1/360 pro Tag, 1/12 pro Monat).
Die Heimkosten sind nur insoweit abziehbar, wie sie über die üblichen Lebenshaltungskosten hin-ausgehen und tatsächlich vom Steuerpflichtigen selbst getragen werden. Die Haushaltsersparnis wird bei krankheits-, pflege- oder behinderungsbedingter Unterbringung nur dann angerechnet, wenn der bisherige eigene Haushalt vollständig aufgegeben wurde.
Eine Haushaltsersparnis ist nur zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige selbst oder ein un-terhaltsberechtigter Angehöriger im Heim untergebracht ist. Übernimmt man dagegen die Kosten für eine Person, gegenüber der keine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht (z. B. Geschwister), entfällt die Anrechnung der Haushaltsersparnis.
Befinden sich beide Ehegatten in einem Alten- oder Pflegeheim, ist die Haushaltsersparnis bei je-dem Ehegatten gesondert zu berücksichtigen. Besteht die Pflegebedürftigkeit nur bei einem Ehe-partner, ist lediglich dessen Anteil der Heimkosten um die Haushaltsersparnis zu mindern.
Anzurechnen Nicht anzurechnen
• Auflösung des Haushalts
• Ehegatten:
o Beide pflegebedürftig: Anrechnung je-weils je Ehegatten
o Einer pflegebedürftig: Anrechnung nur bei Ehepartner mit Pflegebedürftigkeit • Beibehaltung des Haushalts
• Kurzfristige oder krankheitsbedingte Krankenhaus - und Heimunterbrin-gung
• Beibehaltung und Bewohnung des Zu-hauses durch Ehegatten
Die Haushaltsersparnis wird in Höhe des Unterhaltshöchstbetrags nach § 33a Abs. 1 EStG angesetzt. Bestehen die Voraussetzungen nur zeitweise, erfolgt die Berechnung anteilig – entweder tagewei-se mit 1/360 je Tag oder monatsweise mit 1/12 je Monat. Es ergibt sich folgende Haushaltser-sparnis:
Pro Person 2020 2021 2022 2023 2024
Jahr 9.408 € 9.744 € 10.347 € 10.908 € 11.784 €
Monat 784 € 812 € 862 € 909 € 982 €
Tag 26,13 € 27,07 € 28,74 € 30,30 € 32,73 €
3.2.4 Erstattungsleistungen
Bei einer Pflege in vollstationären Einrichtungen werden die pflegebedingten Kosten, die soziale Betreuung sowie medizinische Leistungen in der Regel von der Pflegekasse übernommen. Zusätz-lich können Leistungen aus privaten Pflegezusatzversicherungen, wie Pflegegeld oder Pflegetage-geld, hinzukommen. Erhaltene Ersatzleistungen mindern die nach § 33 EStG abziehbaren Kosten.
H 33.1 – 33.4 EStH „Ersatz von dritter Seite“
Eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG kommt nur in Betracht, soweit die Aufwendungen nicht vorrangig als Sonderausgaben […] oder als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind. Für den Teil der Aufwendungen, der durch den Ansatz der zumutbaren Belastung nach § 33 Absatz 3 EStG oder wegen der Gegenrechnung von Pflegegeld oder Pflegetagegeld nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt wird, kann der Steuerpflichtige die Steuerermäßigung nach § 35a EStG in Anspruch nehmen […].
Leistungen von Dritten mindern grundsätzlich – ähnlich wie bei § 33 EStG – die nach § 35a EStG ab-ziehbaren Kosten. Dabei werden jedoch nur solche Leistungen angerechnet, die ausschließlich und zweckgebunden für Pflege-, Betreuungs- oder haushaltsnahe Dienstleistungen gezahlt werden.
Ersatzleistung ( Kürzung | keine Kürzung) § 33 EStG
Pflegegeld der gesetzlichen/privaten Pflegeversicherung (§ 37 SGB XI)
Pflegesachleistungen (§ 36 SGB XI)
Pflegetagegeld der privaten Pflegetagegeldversicherung
Pflegezulage (§ 35 BVG)
Kostenersatz für zusätzliche Betreuungsleistungen (§ 45b SGB XI)
Leistungen der privaten Pflegezusatzversicherung
Leistungen i. R. d. persönlichen Budgets bei Behinderung (§ 17 SGB IX)
Leistungen des Sozialamts
Leistungen der Krankentagegeldversicherung
Leistungen der Krankenhaustagegeldversicherung
Renten der privaten Pflegerentenversicherung
Werden Erstattungsansprüche nicht geltend gemacht, entfällt die Zwangsläufigkeit und die Pflege-kosten können insgesamt nicht angesetzt werden.
Wenn Aufwendungen und Erstattungen in unterschiedlichen VZ anfallen, sind die Erstattungen im Jahr der Zahlung der entsprechenden Kosten anzurechnen – unabhängig vom Zufluss-/Abflussprinzip. In der Praxis bedeutet dies, dass das Finanzamt entweder eine vorläufige Veranla-gung durchführen oder die erwarteten Erstattungen schätzen muss.
H 33.1 – 33.4 EStH „Ersatz von dritter Seite“
Die Ersatzleistungen sind auch dann abzusetzen, wenn sie erst in einem späteren Kj. gezahlt werden, der Stpfl. aber bereits in dem Kj., in dem die Belastung eingetreten ist, mit der Zahlung rechnen konnte (>BFH vom 21.8.1974 – BStBl 1975 II S. 14).
Beratertipp
Lassen Sie sich die voraussichtliche Erstattung vom Mitglied schriftlich bestätigen, ziehen Sie den Betrag von den Kosten ab und geben Sie diese Information im Freitextfeld ans FA weiter.
3.2.5 Beispiele
Unsere Empfehlung
Nutzen Sie den Berechnungsbogen, um die abziehbaren Heimkosten einfach zu ermit-teln.
3.2.5.1 Eigene Einkünfte & Bezüge > Unterhaltshöchstbetrag und anrechnungsfreier Betrag
Beispiel 23:
Sohn B übernimmt im Jahr 2024 Pflegekosten für seinen Vater A, der mit Pflegegrad 5 durchgängig in einem Pflegeheim lebt und seinen eigenen Haushalt bereits aufgegeben hat.
Rechnung für Januar – Dezember (s. Anhang VII.3)
Heimkosten 51.018 €
Anteil Pflegekasse (= Leistungen der Pflegeversicherung) 15.144 €
Leistungszuschlag § 43c SGB XI (= Leistungen der Pflegeversiche-rung) 5.641 €
Eigenanteil vollstationäre Pflege 30.232 €
Anteil des Vaters 16.000 €
Anteil des Sohns 14.232 €
Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (DRV) 18.282 €
Zumutbare Belastung des Angehörigen 3.000 €
Lösung 23:
1. § 33a EStG
Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (DRV) 18.282 €
Werbungskosten-Pauschbetrag (§ 9a EStG) - 102 €
Kostenpauschale (§ 33a EStG) - 180 €
Eigene Einkünfte und Bezüge = 18.000 €
Unterhaltshöchstbetrag (11.784 €) + anrechnungsfreier Betrag (624 €) 12.408 €
Prüfung: Eigene Einkünfte und Bezüge > Unterhaltshöchstbetrag + anrechnungsfreier Be-trag
Kein Abzug nach § 33a EStG
2. § 33 EStG
Heimkosten 51.018 €
Erstattungsleistungen - 20.785 €
Verbleibende Kosten (1) = 30.233 €
Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (DRV) 18.282 €
Angemessener Betrag für persönlichen Bedarf - 1.550 €
Verbleibende Einkünfte (2) = 16.732 €
Prüfung: Verbleibende Einkünfte (16.732 €) > Haushaltsersparnis (11.784 €)? - 16.732 €
Ja – Ansatz der verbleibenden Einkünfte
AgB nach § 33 EStG = 13.501 €
3. Ergebnis
§ 33a EStG Kein Abzug 0 €
§ 33 EStG Eigenanteil der vollstationären Pflege des B 14.232 €
AgB nach § 33 EStG 13.501 €
Zumutbare Belastung - 3.000 €
Abzugsfähige agB nach § 33 EStG = 10.501 €
Beispiel 24:
Sohn B übernimmt im Jahr 2024 Pflegekosten für seinen Vater A, der mit Pflegegrad 5 durchgängig in einem Pflegeheim lebt und seinen eigenen Haushalt bereits aufgegeben hat.
Heimkosten 40.018 €
Anteil Pflegekasse (= Leistungen der Pflegeversicherung) 15.144 €
Leistungszuschlag § 43c SGB XI (= Leistungen der Pflegeversiche-rung) 5.641 €
Eigenanteil vollstationäre Pflege 19.233 €
Anteil des Vaters 16.000 €
Anteil des Sohns 14.232 €
Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (DRV) 18.282 €
Zumutbare Belastung des Angehörigen 3.000 €
Lösung 24:
1. § 33a EStG
Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (DRV) 18.282 €
Werbungskosten-Pauschbetrag (§ 9a EStG) - 102 €
Kostenpauschale (§ 33a EStG) - 180 €
Eigene Einkünfte und Bezüge = 18.000 €
Unterhaltshöchstbetrag (11.784 €) + anrechnungsfreier Betrag (624 €) 12.408 €
Prüfung: Eigene Einkünfte und Bezüge > Unterhaltshöchstbetrag + anrechnungsfreier Be-trag
Kein Abzug nach § 33a EStG
2. § 33 EStG
Heimkosten 40.018 €
Erstattungsleistungen - 20.785 €
Verbleibende Kosten (1) = 19.233 €
Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (DRV) 18.282 €
Angemessener Betrag für persönlichen Bedarf - 1.550 €
Verbleibende Einkünfte (2) = 16.732 €
Prüfung: Verbleibende Einkünfte (16.732 €) > Haushaltsersparnis (11.784 €)? - 16.732 €
Ja – Ansatz der verbleibenden Einkünfte
AgB nach § 33 EStG = 2.501 €
3. Ergebnis
§ 33a EStG Kein Abzug 0 €
§ 33 EStG Eigenanteil der vollstationären Pflege des B 14.232 €
AgB nach § 33 EStG 2.501 €
Zumutbare Belastung - 3.000 €
Abzugsfähige agB nach § 33 EStG = 0 €
Beispiel 25:
Sohn B übernimmt im Jahr 2024 Pflegekosten für seinen Vater A, der mit Pflegegrad 5 durchgängig in einem Pflegeheim lebt und seinen eigenen Haushalt bereits aufgegeben hat.
Heimkosten 40.018 €
Anteil Pflegekasse (= Leistungen der Pflegeversicherung) 15.144 €
Leistungszuschlag § 43c SGB XI (= Leistungen der Pflegeversiche-rung) 5.641 €
Eigenanteil vollstationäre Pflege 19.233 €
Anteil des Vaters 16.000 €
Anteil des Sohns 14.232 €
Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (DRV) 18.282 €
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 8.000 €
Zumutbare Belastung des Angehörigen 3.500 €
Lösung 25:
1. § 33a EStG
Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (DRV) 18.282 €
Werbungskosten-Pauschbetrag (§ 9a EStG) - 102 €
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung + 8.000 €
Kostenpauschale (§ 33a EStG) - 180 €
Eigene Einkünfte und Bezüge = 26.000 €
Unterhaltshöchstbetrag (11.784 €) + anrechnungsfreier Betrag (624 €) 12.408 €
Prüfung: Eigene Einkünfte und Bezüge > Unterhaltshöchstbetrag + anrechnungsfreier Be-trag
Kein Abzug nach § 33a EStG
2. § 33 EStG
Heimkosten 40.018 €
Erstattungsleistungen - 20.785 €
Verbleibende Kosten (1) = 19.233 €
Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (DRV) 18.282 €
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung + 8.000 €
Angemessener Betrag für persönlichen Bedarf - 1.550 €
Verbleibende Einkünfte (2) = 24.732 €
Prüfung: Verbleibende Einkünfte (24.732 €) > Haushaltsersparnis (11.784 €)? - 24.732 €
Ja – Ansatz der verbleibenden Einkünfte
AgB nach § 33 EStG = 0 €
3. Ergebnis
§ 33a EStG Kein Abzug 0 €
§ 33 EStG Kein Abzug 0 €
3.2.5.2 Eigene Einkünfte & Bezüge < Unterhaltshöchstbetrag und anrechnungsfreier Betrag
Beispiel 26:
Sohn B übernimmt im Jahr 2024 Pflegekosten für seinen Vater A, der mit Pflegegrad 5 durchgängig in einem Pflegeheim lebt und seinen eigenen Haushalt bereits aufgegeben hat.
Heimkosten 51.018 €
Anteil Pflegekasse (= Leistungen der Pflegeversicherung) 15.144 €
Leistungszuschlag § 43c SGB XI (= Leistungen der Pflegeversiche-rung) 5.641 €
Eigenanteil vollstationäre Pflege 30.233 €
Anteil des Vaters 8.000 €
Anteil des Sohns 22.232 €
Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (DRV) 11.282 €
Zumutbare Belastung des Angehörigen 2.500 €
Lösung 26:
1. § 33a EStG
Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (DRV) 11.282 €
Werbungskosten-Pauschbetrag (§ 9a EStG) - 102 €
Kostenpauschale (§ 33a EStG) - 180 €
Eigene Einkünfte und Bezüge = 11.000 €
Unterhaltshöchstbetrag (11.784 €) + anrechnungsfreier Betrag (624 €) 12.408 €
Prüfung: Eigene Einkünfte und Bezüge > Unterhaltshöchstbetrag + anrechnungsfreier Be-trag
Abzug nach § 33a EStG
Unterhaltshöchstbetrag 11.784 €
Eigene Einkünfte und Bezüge 11.000 €
Angemessener Betrag für persönlichen Bedarf - 624 €
Anzurechnende Einkünfte & Bezüge = 10.376 €
AgB nach § 33a EStG 1.408 €
2. § 33 EStG
Heimkosten 51.018 €
Erstattungsleistungen - 20.785 €
Verbleibende Kosten (1) = 30.233 €
Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (DRV) 11.282 €
Angemessener Betrag für persönlichen Bedarf - 1.550 €
Verbleibende Einkünfte (2) = 9.732 €
Prüfung: Verbleibende Einkünfte (9.732 €) > Haushaltsersparnis (11.784 €)? - 11.784 €
Nein – Ansatz der Haushaltsersparnis
AgB nach § 33 EStG = 18.449 €
3. Ergebnis
§ 33a EStG 1.408 €
§ 33 EStG Eigenanteil der vollstationären Pflege des B 22.232 €
AgB nach § 33a EStG - 1.408 €
Max. als agB nach § 33 EStG abziehbar = 20.824 €
AgB nach § 33 EStG 18.449 €
Zumutbare Belastung 2.500 €
Abzugsfähige agB nach § 33 EStG = 15.949 €
Beispiel 27:
Sohn B übernimmt im Jahr 2024 Pflegekosten für seinen Vater A, der dauerhaft mit Pflegegrad 5 in einem Pflegeheim untergebracht ist. Die Mutter C lebt weiterhin im gemeinsamen Haushalt.
Heimkosten 51.018 €
Anteil Pflegekasse (= Leistungen der Pflegeversicherung) 15.144 €
Leistungszuschlag § 43c SGB XI (= Leistungen der Pflegeversiche-rung) 5.641 €
Eigenanteil vollstationäre Pflege 30.233 €
Anteil des Vaters 8.000 €
Anteil des Sohns 22.232 €
Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (DRV) 11.282 €
Zumutbare Belastung des Angehörigen 2.000 €
Lösung 27:
1. § 33a EStG
Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (DRV) 11.282 €
Werbungskosten-Pauschbetrag (§ 9a EStG) - 102 €
Kostenpauschale (§ 33a EStG) - 180 €
Eigene Einkünfte und Bezüge = 11.000 €
Unterhaltshöchstbetrag (11.784 €) + anrechnungsfreier Betrag (624 €) 12.408 €
Prüfung: Eigene Einkünfte und Bezüge > Unterhaltshöchstbetrag + anrechnungsfreier Be-trag
Abzug nach § 33a EStG
Unterhaltshöchstbetrag 11.784 €
Eigene Einkünfte und Bezüge 11.000 €
Angemessener Betrag für persönlichen Bedarf - 624 €
Anzurechnende Einkünfte & Bezüge = 10.376 €
AgB nach § 33a EStG 1.408 €
2. § 33 EStG
Heimkosten 51.018 €
Erstattungsleistungen - 20.785 €
Verbleibende Kosten (1) = 30.233 €
Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (DRV) 11.282 €
Angemessener Betrag für persönlichen Bedarf - 1.550 €
Verbleibende Einkünfte (2) = 9.732 €
Prüfung: Verbleibende Einkünfte (9.732 €) > Haushaltsersparnis (11.784 €)? - 9.732 €
Nein – grds. Ansatz der Haushaltsersparnis, aber kein Haushalt aufgelöst
AgB nach § 33 EStG = 20.501 €
3. Ergebnis
§ 33a EStG 1.408 €
§ 33 EStG Eigenanteil der vollstationären Pflege des B 22.232 €
AgB nach § 33a EStG - 1.408 €
Max. als agB nach § 33 EStG abziehbar = 20.824 €
AgB nach § 33 EStG 20.501 €
Zumutbare Belastung 2.000 €
Abzugsfähige agB nach § 33 EStG = 18.501 €
4. Betreuung und Pflege von Dritten
Übernimmt ein Steuerpflichtiger Pflegekosten für Personen, zu denen keine gesetzliche Unter-haltspflicht besteht – etwa für Geschwister, Freunde oder entferntere Verwandte – können diese Aufwendungen grundsätzlich nur dann als agB nach § 33 EStG berücksichtigt werden, wenn eine Zwangsläufigkeit vorliegt. Ein bloßes Verwandtschaftsverhältnis oder die allgemeine Hilfsbereit-schaft gegenüber Mitmenschen genügt hierfür nicht. Vielmehr muss eine persönliche sittliche Ver-pflichtung bestehen, etwa aufgrund einer besonders engen Beziehung.
Solche Kosten können im Rahmen von § 33 EStG berücksichtigt werden – jedoch nicht nach § 33a EStG, da keine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung besteht. Die steuerliche Anerkennung erfolgt daher nur in Einzelfällen und ist abhängig von der individuellen Würdigung durch das Finanzamt.
H 33.1 – 33.4 EStH „Sittliche Pflicht“
Eine die Zwangsläufigkeit von Aufwendungen begründende sittliche Pflicht ist nur dann zu bejahen, wenn diese so unabdingbar auftritt, dass sie ähnlich einer Rechtspflicht von außen her als eine Forderung oder zumindest Erwartung der Gesellschaft derart auf den Stpfl. einwirkt, dass ihre Erfüllung als eine selbstverständliche Hand-lung erwartet und die Missachtung dieser Erwartung als moralisch anstößig empfunden wird, wenn das Unter-lassen der Aufwendungen also Sanktionen im sittlich-moralischen Bereich oder auf gesellschaftlicher Ebene zur Folge haben kann (>BFH vom 27.10.1989 – BStBl 1990 II S. 294 und vom 22.10.1996 – BStBl 1997 II S. 558). Die sittliche Pflicht gilt nur für unabdingbar notwendige Aufwendungen (>BFH vom 12.12.2002 – BStBl 2003 II S. 299). Bei der Entscheidung ist auf alle Umstände des Einzelfalles, insbesondere die persönlichen Beziehungen zwischen den Beteiligten, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie die konkrete Le-benssituation, bei der Übernahme einer Schuld auch auf den Inhalt des Schuldverhältnisses abzustellen (>BFH vom 24.7.1987 – BStBl II S. 715).
Die allgemeine sittliche Pflicht, in Not geratenen Menschen zu helfen, kann allein die Zwangsläufigkeit nicht begründen (>BFH vom 8.4.1954 – BStBl III S. 188).
Pflegekosten können aufgrund einer sittlichen Verpflichtung nur in besonderen Ausnahmefällen steuerlich berücksichtigt werden. Eine solche Verpflichtung entsteht typischerweise durch ein be-sonders enges persönliches Verhältnis zur pflegebedürftigen Person. Sie ist dann anzunehmen, wenn das soziale Umfeld – etwa Familie, Freunde, Nachbarn oder Bekannte – erwartet, dass der Steuerpflichtige die Pflege übernimmt, und eine unterlassene Hilfe als moralisch nicht vertretbar angesehen würde.
Ob das Finanzamt eine sittliche Verpflichtung anerkennt, ist immer eine Einzelfallentscheidung. Wir empfehlen, den Abzug dennoch zu beantragen und unter Verweis auf einschlägige Rechtspre-chung und Verwaltungsanweisungen zu begründen.
Pflegepauschbetrag
Der Pflege-Pauschbetrag unterliegt nicht denselben strengen Anforderungen an die Zwangsläu-figkeit. Er kann auch für die Pflege von nicht unterhaltsberechtigten Personen beansprucht wer-den, sofern eine enge persönliche Beziehung vorliegt.
IV. Alter
Altersbedingte Kosten, die entstehen, weil eine Person im höheren Alter nicht mehr selbstständig für sich sorgen kann, gelten steuerlich nicht als agB. Der natürliche Alterungsprozess wird nicht als außergewöhnlich angesehen. Entsprechende Aufwendungen für Betreuung und Pflege ohne Krankheitsbezug zählen zu den normalen Lebenshaltungskosten und sind durch den Grundfreibe-trag sowie gegebenenfalls den Altersentlastungsbetrag bereits berücksichtigt.
Zusätzliche Kosten, die im Alter ohne krankheitsbedingten Anlass entstehen, können steuerlich über die Ermäßigungen für haushaltsnahe Dienstleistungen, Minijobs oder Handwerkerleistungen geltend gemacht werden.
1. Persönliche altersbedingte Ausgaben
Altersbedingte Ausgaben
§ 33 EStG: kein Abzug § 35a EStG: Abzug
Ausnahme:
• Gesondert in Rechnung gestellte Pflegeleistungen
• Mehrkosten
Kosten, die aufgrund einer Krankheit entstehen, können nach § 33 EStG als agB berücksichtigt wer-den. Altersbedingte (Heim-)kosten sind hingegen grundsätzlich nicht abziehbar, da sie nicht als außergewöhnlich gelten und bereits im Grundfreibetrag berücksichtigt sind.
Abgeltung durch Grundfreibetrag
Die Abgeltung durch den Grundfreibetrag gilt auch für pauschale Heimkosten (Pauschal-entgelt), die Pflegeleistungen im Krankheitsfall beinhalten.
Auch im Fall einer altersbedingten Heimunterbringung können Kosten als agB berücksichtigt wer-den. Voraussetzung ist, dass es sich um Aufwendungen handelt, die im Rahmen einer ambulanten Pflege (innerhalb des Heims) entstehen und von einem nach § 89 SGB XI anerkannten Pflegedienst gesondert in Rechnung gestellt werden. Es ist kein weiterer Nachweis der Pflegebedürftigkeit er-forderlich.
Sofern die Voraussetzungen für den Abzug als agB nicht vorliegen – etwa, weil keine Pflegebedürf-tigkeit festgestellt wurde, keine Krankheit vorliegt oder keine Pflegekosten gesondert abgerechnet wurden – können die Aufwendungen über § 35a EStG geltend gemacht werden.
Wahlrecht zwischen § 33 EStG und § 35a EStG
Pflegekosten können entweder nach § 33 EStG oder § 35a EStG geltend gemacht werden. Emp-fohlen wird stets der steuerlich vorteilhaftere Ansatz.
1.1 Kosten nach § 33 EStG
Aufwendungen für die eigene altersbedingte Pflege oder Unterbringung in einem Altersheim gel-ten als normale Lebenshaltungskosten und sind daher nicht als agB abziehbar – es sei denn, die Pflege oder Unterbringung erfolgt aus krankheitsbedingten Gründen. Rein altersbedingte Auf-wendungen gelten daher nicht als agB.
Tritt jedoch zu einem späteren Zeitpunkt die Krankheit oder Pflegebedürftigkeit ein, können ab diesem Zeitpunkt die Kosten als agB geltend gemacht werden.
Pflegekosten, die bei Heimunterbringung zusätzlich zu den altersbedingten Unterbringungskosten anfallen, können nur dann als agB berücksichtigt werden, wenn sie klar von den allgemeinen Heim-kosten abgrenzbar sind (= Mehrkosten) – etwa Ausgaben für eine ambulante Pflegekraft, ärztliche Behandlungen, die Aufnahme in eine Pflegestation oder separat berechnete Medikamente und Heilmittel.
Keine Haushaltsersparnis bei altersbedingter Heimunterbringung
Bei einer rein altersbedingten Heimunterbringung ist keine Haushaltsersparnis anzurech-nen, da es sich nicht um eine agB handelt.
Folgende Aufwendungen können bei altersbedingter Lebenssituation geltend gemacht werden:
Abziehbar Nicht abziehbar
• Kosten von einem nach § 89 SGB XI an-erkannten Pflegedienst gesondert in Rechnung gestellt (auch bei Pflegegrad 0)
• Mehrkosten bei Heimunterbringung: Abzugsfähige Mehrkosten liegen nur vor, wenn zusätzlich zur Unterbringung und Grundpflege Pflegekosten bzw. Pflege-sätze separat anfallen und ge-sondert abgerechnet werden. • Grundpflege (im Heim) bei Pflegegrad 0
(= Hilfebedarf max. 1,5 Std. pro Tag)
• Kosten für Pflege und Betreuung
• Kosten für Verpflegung und Unterkunft
• Pauschalentgelt
• Kosten für ambulanten Pflegedienst usw.
1.2 Kosten nach § 35a EStG
Altersbedingte Aufwendungen gelten grundsätzlich als haushaltsnahe Dienstleistungen im Sinne des
§ 35a EStG. Handelt es sich um eine Heimunterbringung, ist für die Anwendung des § 35a EStG er-forderlich, dass ein eigener Haushalt im Heim geführt wird.
Ein eigener Haushalt im Heim liegt vor, wenn die Räumlichkeiten zur Haushaltsführung geeignet sind, also über ein Bad, eine Kochgelegenheit sowie einen Wohn- und Schlafbereich verfügen. Die Räumlichkeiten müssen individuell genutzt (abschließbar) und eine eigene Wirtschaftsführung des Steuerpflichtigen muss nachweisbar sein. Dies trifft in der Regel nur auf ein Appartement zu, nicht jedoch auf ein reines Pflegezimmer ohne Kochmöglichkeit. Liegt kein eigener Haushalt vor, kön-nen nur die Kosten berücksichtigt werden, die mit haushaltsnaher Hilfe vergleichbar sind.
1.2.1 Heimunterbringung mit eigenem Haushalt
Begünstigt sind Dienstleistungen, die direkt im eigenen Bereich des Heimbewohners erbracht und individuell abgerechnet werden. Dazu zählen auch Leistungen, die der Heimbetreiber gemäß Heimvertrag zur Verfügung stellt und entweder pauschal oder nach tatsächlichem Aufwand ab-rechnet. Ein Nachweis der Aufwendungen durch eine Rechnung ist dabei erforderlich.
Leistungen im Haushalt Leistungen gemäß Heimvertrag
• Reinigung des Appartements und der Gemeinschaftsflächen
• Pflege- und Betreuungsleistungen
• Handwerkerleistungen im Appartement • Hausmeisterarbeiten, Gartenpflege
• Reparaturarbeiten
• Reinigung
• Dienstleistungen des Haus- und Etagen-personals/der Haus- und Etagendamen
• Kosten für Zubereitung von Mahlzeiten
• Möglichkeit, bei Bedarf bestimmte Pfle-ge- oder Betreuungsleistungen in An-spruch zu nehmen
Weitere Leistungen sind nach persönlichem Bedarfsfall (z. B. eigenes – externes – Personal) ab-ziehbar, sofern Nachweise erbracht werden.
1.2.2 Heimunterbringung ohne eigenen Haushalt
Für die Steuerermäßigung nach § 35a EStG ist ein eigener Haushalt – anders als zuvor dargestellt – nicht zwingend erforderlich. Auch bei einer Unterbringung in einem Zimmer, das die Voraussetzun-gen einer abgeschlossenen Wohnung nicht erfüllt (z. B. Zimmer ohne Küche), können Ausgaben begünstigt sein, sofern sie Leistungen betreffen, die einer Haushaltshilfe ähneln. Pflege- und Be-treuungsleistungen zählen jedoch nicht dazu, da sie nicht als haushaltsnahe Hilfeleistungen gel-ten.
Begünstigt Nicht begünstigt
• Reinigung des Zimmers und der Gemein-schaftsflächen
• Zubereitung und Servieren von Mahlzei-ten
• Wäscheservice, soweit im Heim • Aufwendungen für Hausmeister, Gärt-ner, Handwerkerleistungen
• Mietzahlungen
• Pflege- und Betreuungsleistungen
(Aber: Ansatz als agB ggf. möglich!)
• Leistungen, die nicht vor Ort im Heim erbracht werden (z. B. Essen auf Rädern)
1.3 Beispiele
Beispiel 28:
A lebt in seiner eigenen Wohnung. Es wurde weder ein Pflegegrad noch ein GdB festgestellt. Den-noch benötigt A Unterstützung und beauftragt regelmäßig eine Pflege- und Haushaltshilfe.
Haushaltshilfe (Lohnkosten) 1.500 €
Pflegeaufwendungen und Haushaltshilfe
(gesondert in Rechnung gestellt von anerkanntem Pflegedienst) 5.000 €
Zumutbare Belastung 1.100 €
Lösung 28:
Außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG
Pflegeaufwendungen (gesondert in Rechnung gestellt von Pflegedienst) 5.000 €
Zumutbare Belastung - 1.100 €
= abzugsfähige agB = 3.900 €
Steuerermäßigung nach § 35a EStG
Haushaltshilfe (Lohnkosten) 1.500 €
Zumutbare Belastung + 1.100 €
Summe = 2.600 €
2.600 € x 20 % 520 €
Beispiel 29: Betreutes Wohnen
Die Eheleute A und B leben im Jahr 2024 durchgehend in einer Einrichtung des „betreuten Woh-nens“.
Miete 20.000 €
Pflegeaufwendungen (gesondert in Rechnung gestellt von anerkanntem Pflege-dienst) 4.000 €
Krankheitskosten 500 €
Reinigungskosten des Appartements & Treppenhaus 1.800 €
Malerkosten (Lohnkosten) für Renovierung des Appartements 2.500 €
Zumutbare Belastung 900 €
Lösung 29:
Außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG
Pflegeaufwendungen (gesondert in Rechnung gestellt von Pflegedienst) 4.000 €
Krankheitskosten + 500 €
Zumutbare Belastung - 900 €
= abzugsfähige agB = 3.600 €
Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 1 EStG
Reinigungskosten des Appartements & Treppenhaus 1.800 €
Zumutbare Belastung + 900 €
Summe = 2.700 €
2.700 € x 20 % 540 €
Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 EStG
Malerkosten (Lohnkosten) für Renovierung des Appartements 2.500 € x 20 % 500 €
2. Altersbedingte Ausgaben eines Angehörigen
Altersbedingte Ausgaben für Angehörige
im eigenen Zuhause bei Heimunterbringung
§ 33 EStG
Kein Ansatz,
aber Ausnahme § 33a EStG
Ansatz § 35a EStG
Ansatz § 33 EStG
Kein Ansatz,
aber Ausnahme § 33a EStG
Ansatz § 35a EStG
Kein Ansatz
Altersbedingte Aufwendungen für Angehörige stellen grundsätzlich keine außergewöhnlichen Be-lastungen dar – unabhängig davon, ob die Pflege im eigenen Haushalt, im Haushalt des Angehöri-gen oder im Rahmen einer Heimunterbringung (z. B. in einem Alters- oder Wohnheim) erfolgt. Die-se Kosten gelten als typische Aufwendungen der Lebensführung.
Ein steuerlicher Abzug ist jedoch im Rahmen des § 33a EStG möglich, sofern eine gesetzliche Un-terhaltsverpflichtung besteht, da es sich um typische Unterhaltsleistungen handelt. In diesem Fall können die Ausgaben bis zum jeweils geltenden Unterhaltshöchstbetrag berücksichtigt werden.
Abzug nach § 33a EStG nur bei gesetzlicher Unterhaltspflicht
Voraussetzung ist außerdem, dass zwischen dem Pflegebedürftigen und dem Steuer-pflichtigen oder dessen Ehegatten eine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht – etwa bei Kindern, Eltern oder Großeltern.
Altersbedingte Kosten können nur im Rahmen des § 33 EStG als agB berücksichtigt werden, wenn es sich um Aufwendungen handelt, die im Rahmen einer ambulanten Pflege (innerhalb des Heims) entstehen und von einem nach § 89 SGB XI anerkannten Pflegedienst gesondert in Rechnung ge-stellt werden. Es ist kein weiterer Nachweis der Pflegebedürftigkeit erforderlich.
Sofern die Voraussetzungen für den Abzug als agB nach § 33 EStG und § 33a EStG nicht vorliegen – etwa, weil keine Pflegebedürftigkeit festgestellt wurde, keine Krankheit vorliegt oder keine Pfle-gekosten gesondert abgerechnet wurden – können die Aufwendungen über § 35a EStG geltend gemacht werden.
Die Steuerermäßigung nach § 35a EStG gilt nur für eigene Heim- oder Pflegekosten. Für Heimkos-ten eines Dritten ist kein Abzug möglich. Wird jedoch ambulante altersbedingte Pflege für eine andere Person übernommen – im eigenen oder deren Haushalt – ist ein Abzug nach § 35a EStG möglich.
Pflege im Heim Pflege im (eigenen) Zuhause
Nicht abziehbar Abziehbar, wenn Vertrag vom Zahlenden abgeschlossen Nicht abziehbar, wenn Ver-trag vom Pflegebedürftigen abgeschlossen (Drittaufwand)
2.1 Kosten nach § 33 EStG
Folgende Aufwendungen können im Zusammenhang mit einer altersbedingten Lebenssituation steuerlich geltend gemacht werden:
Abziehbar Nicht abziehbar
• Kosten von einem nach § 89 SGB XI an-erkannten Pflegedienst gesondert in Rechnung gestellt (auch bei Pflegegrad 0).
• Mehrkosten bei Heimunterbringung: Abzugsfähige Mehrkosten liegen nur vor, wenn zusätzlich zur Unterbringung und Grundpflege Pflegekosten bzw. Pflege-sätze separat anfallen und ge-sondert abgerechnet werden.
• Krankheitskosten (Medikamente, Kur-kosten etc.). • Grundpflege (im Heim) bei Pflegegrad 0
(= Hilfebedarf max. 1,5 Std. pro Tag).
• Kosten für Pflege und Betreuung.
• Kosten für Verpflegung und Unterkunft.
• Pauschalentgelt, das Pflegeleistungen im Krankheitsfall abdeckt.
• Kosten für ambulanten Pflegedienst usw.
2.2 Kosten nach § 33a EStG
Kosten für Unterkunft und Verpflegung zählen grundsätzlich zu den typischen Unterhaltsaufwen-dungen nach § 33a EStG. Liegt jedoch eine krankheits-, behinderungs- oder pflegebedingte Heim-unterbringung oder gesondert von einem Pflegedienst in Rechnung gestellte Kosten vor, gelten diese Ausgaben als Krankheitskosten und sind demnach insgesamt nach § 33 EStG als agB abzieh-bar.
Eine Abgrenzung zu typischen Unterhaltsleistungen nach § 33a EStG erfolgt nicht. Der BFH schließt eine Aufteilung zwischen § 33 EStG und § 33a EStG ausdrücklich aus.
Abziehbar Nicht abziehbar
• Kosten für Verpflegung und Unter-kunft.
• KV-/PV-Beiträge.
• Aufwendungen für vorübergehende Unterbringung.
• Fahrtkosten (Arzt, Heilbehandlun-gen).
• Kosten für Kleidung.
• Ausgaben für täglichen Bedarf. • Kosten für Pflege und Betreuung,
auch gesondert von einem nach § 89 SGB XI anerkannten Pflegedienst in Rechnung gestellte Kosten (auch bei Pflegegrad 0).
2.3 Beispiele
Beispiel 30:
Im Jahr 2024 lebt Mutter M im Altenheim, ohne dass ihr eigener Haushalt bereits aufgelöst wurde. Die Tochter T übernimmt die dafür entstandenen Kosten.
Altersheimkosten 18.000 €
Pflege- und Betreuungsleistungen gemäß Heimvertrag* 5.000 €
KV- und PV-Beiträge 1.000 €
Gesondert in Rechnung gestellte Kosten von anerkanntem Pflegedienst 4.000 €
Einkünfte & Bezüge der Mutter 11.100 €
Zumutbare Belastung des Angehörigen 1.100 €
Lösung 30:
1. § 33a EStG
Altersheimkosten 18.000 €
KV- und PV-Beiträge + 1.000 €
Summe = 19.000 €
max. Unterhaltshöchstbetrag § 33a EStG 11.784 €
KV- und PV-Beiträge + 1.000 €
Höchstmöglicher Unterhalt = 12.784 €
*Pflege- und Betreuungsleistungen sind keine typischen Unterhaltsleistungen nach § 33a EStG, die dem laufen-den Lebensbedarf dienen.
Einkünfte & Bezüge 11.100 €
Anrechnungsfreier Betrag - 624 €
Summe = 10.476 €
Höchstmöglicher Unterhalt 12.784 €
Einkünfte & Bezüge - 10.476 €
= abzugsfähige agB § 33a EStG = 2.308 €
2. § 33 EStG
Gesondert in Rechnung gestellte Kosten von anerkanntem Pflegedienst** 4.000 €
Zumutbare Belastung - 1.100 €
= abzugsfähige agB § 33 EStG = 2.900 €
**Es handelt sich dem Grunde nach um agB nach § 33 EStG – es besteht kein Wahlrecht zwischen § 33a und
§ 33 EStG. Nach den EStR sind die gesondert in Rechnung gestellten Kosten als agB anzuerkennen, wenn es sich um eine ambulante Pflege handelt. Eine ambulante Pflege findet im Zuhause oder in Teilzeit in einer Pflegeein-richtung statt.
3. Steuerermäßigung nach § 35a EStG
Pflege- und Betreuungsleistungen gemäß Heimvertrag* 5.000 €
Zumutbare Belastung + 1.100 €
Summe = 6.100 €
6.100 € x 20 % 1.220 €
Jedoch kein Abzug möglich, da Heimkosten für Angehörige nicht abzugsfähig.
Beispiel 31:
Mutter M lebt in ihrer eigenen Wohnung. Es wurde weder ein Pflegegrad noch ein GdB festge-stellt. Dennoch benötigt M Unterstützung im Haushalt. Die Tochter T beauftragt regelmäßig eine Pflege- und Haushaltshilfe, dessen Verträge mit T abgeschlossen werden.
Fahrtkosten zu Ärzten 1.500 €
Ambulanter Pflegedienst bzw. Haushaltshilfe 5.000 €
Pflegeaufwendungen und Haushaltshilfe
(gesondert in Rechnung gestellt von anerkanntem Pflegedienst) 6.000 €
Zumutbare Belastung des Angehörigen 1.000 €
Einkünfte & Bezüge der Mutter 11.100 €
Lösung 31:
1. § 33a EStG
Fahrtkosten zu Ärzten 1.500 €
max. Unterhaltshöchstbetrag § 33a EStG* 11.784 €
Höchstmöglicher Unterhalt = 1.500 €
*Würde die Mutter im Haushalt der Tochter leben, könnte aufgrund der Haushaltsgemeinschaft der Unterhalts-höchstbetrag (Naturalunterhalt) ohne tatsächliche Zahlungen angesetzt werden.
Einkünfte & Bezüge 11.100 €
Anrechnungsfreier Betrag - 624 €
Summe = 10.476 €
Höchstmöglicher Unterhalt 1.500 €
Einkünfte & Bezüge - 10.476 €
= abzugsfähige agB § 33a EStG (der Tochter) = 0 €
2. § 33 EStG
Gesondert in Rechnung gestellte Kosten von anerkanntem Pflegedienst** 6.000 €
Zumutbare Belastung - 1.000 €
= abzugsfähige agB § 33 EStG (der Tochter) = 5.000 €
**Es handelt sich dem Grunde nach um agB nach § 33 EStG – es besteht kein Wahlrecht zwischen
§ 33a und § 33 EStG. Nach den EStR sind die gesondert in Rechnung gestellten Kosten als agB anzuerkennen, wenn es sich um eine ambulante Pflege handelt. Eine ambulante Pflege findet zuhause oder in Teilzeit in einer Pflegeeinrichtung statt.
3. Steuerermäßigung nach § 35a EStG
Ambulanter Pflegedienst bzw. Haushaltshilfe 5.000 €
Zumutbare Belastung + 1.000 €
Summe = 6.000 €
6.000 € x 20 % 1.200 €
V. Einnahmen
Zum Thema Besteuerung oder Steuerfreiheit von pflegebedingten Einnahmen hat das BMF bislang keine konkrete Anweisung veröffentlicht. Einige Finanzministerien und die OFD haben jedoch be-reits dazu Stellung genommen. Die folgenden Ausführungen stützen sich auf das EStG sowie auf die Anweisungen des FinMin und OFD.
1. Pflegegeld
§ 3 Nr. 1 EStG
a. Leistungen aus einer Krankenversicherung, aus einer Pflegeversicherung und aus der gesetzlichen Unfall-versicherung,
Das Pflegegeld nach § 37 SGB XI ist für die pflegebedürftige Person steuerfrei. Dies gilt sowohl für Leistungen aus der gesetzlichen als auch aus der privaten Pflegeversicherung. Das Pflegegeld wird nicht beim Progressionsvorbehalt berücksichtigt.
2. Weitergeleitetes Pflegegeld
§ 3 Nr. 36 EStG
Einnahmen für Leistungen zu körperbezogenen Pflegemaßnahmen, pflegerischen Betreuungsmaßnahmen oder Hilfen bei der Haushaltsführung bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, mindestens aber bis zur Höhe des Entlastungsbetrages nach § 45b Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialge-setzbuch, wenn diese Leistungen von Angehörigen des Pflegebedürftigen oder von anderen Personen, die damit eine sittliche Pflicht im Sinne des § 33 Absatz 2 gegenüber dem Pflegebedürftigen erfüllen, erbracht werden. 2Entsprechendes gilt, wenn der Pflegebedürftige vergleichbare Leistungen aus privaten Versiche-rungsverträgen nach den Vorgaben des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder nach den Beihilfevorschriften für häusliche Pflege erhält;
Wird das von der Pflegekasse (auch von einer privaten) gezahlte Pflegegeld vom Pflegebedürftigen an die Pflegeperson weitergeleitet, bleibt es steuerfrei, wenn der Empfänger entweder
• ein Angehöriger des Pflegebedürftigen ist oder
• moralisch bzw. sittlich verpflichtet ist, die Pflege im Bereich der Grundpflege oder der haus-wirtschaftlichen Versorgung zu übernehmen. Eine sittliche Verpflichtung wird in der Regel an-genommen, wenn die Pflegeperson nur zwei Pflegebedürftige betreut.
Pflegegeld = keine unentgeltliche Pflege
Wird das Pflegegeld weitergeleitet, handelt es sich nicht um eine unentgeltliche Pflege, sodass der Pflege-Pauschbetrag nicht beansprucht werden kann (Ausnahmen, s. III.3.1.1.2).
Das Pflegegeld ist steuerpflichtig, wenn es an Personen weitergegeben wird, die weder Angehöri-ge sind noch eine sittliche oder moralische Verpflichtung zur Pflege haben oder die Höchstbeträge überschritten werden. Nach der Literatur gelten die Beträge als sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr.3 EStG.
Weitergeleitetes Pflegegeld ist bis zur Höhe des Pflegegelds nach § 37 SGB XI, mindestens jedoch bis zum Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI steuerfrei. Dies gilt auch für private Pflegeversiche-rungen und Pauschalbeihilfen. Die Steuerbefreiung richtet sich nach der Höhe des Pflegegelds, das nach den Pflegegraden 2 bis 5 gestaffelt ist, bzw. bei Pflegegrad 1 nach dem Entlastungsbetrag.
Stand 03/2025
Pflege-grad Pflegegeld bzw. Entlastungsbetrag pro Mo-nat Höchstbetrag der Steuerbefreiung
1 131 € 1.572 €
2 347 € 4.164 €
3 599 € 7.188 €
4 800 € 9.600 €
5 990 € 11.880 €
Abweichende Auffassungen zwischen OFD und Gesetzestext
Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass weitergeleitetes Pflegegeld bis zur Höhe des jeweiligen Pflegegrades steuerfrei ist. Die OFD vertritt jedoch die Ansicht, dass die Steuerfreiheit nur bis zur Höhe des Pflegegelds der Pflegestufe III nach § 37 SGB XI gilt, die mit Pflegegrad 4 vergleichbar ist. Wir empfehlen jedoch die steuerlich günstigere An-wendung und die Berücksichtigung der Steuerfreiheit bis zur Höhe des tatsächlichen Pfle-gegrades.
3. Entlastungsbetrag
Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen monatlichen Entlastungsbetrag von bis zu 131 € (bis 31.12.2024: 125 €) nach § 45b SGB XI. Dieser dient zur Unterstützung pflegen-der Angehöriger und zur Förderung der Selbständigkeit der Pflegebedürftigen (= Kostenersatz für zusätzliche Betreuungsleistungen).
Der (weitergeleitete) Entlastungsbetrag fällt unter die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 36 EStG.
4. Verhinderungspflege
Kann eine Pflegeperson wegen Urlaub, Krankheit oder anderen Gründen die Pflege vorüberge-hend nicht übernehmen, übernimmt die Pflegekasse die Kosten für eine notwendige Vertretung für bis zu sechs Wochen im Jahr (§ 39 SGB XI) – die sog. Verhinderungspflege. Im Sozialrecht wird zwischen Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI) und Pflegegeld (§ 37 SGB XI) unterschieden.
Aus steuerlicher Sicht gibt es keinen Unterschied zwischen der eigentlichen Pflege und der Verhin-derungspflege. Die Zahlungen sind steuerfrei, sofern die Voraussetzungen des § 3 Nr. 36 EStG erfüllt sind. Die Steuerfreiheit ist dabei auf die Beträge nach § 37 SGB XI begrenzt, also auf die Höhe des Pflegegeldes entsprechend dem jeweiligen Pflegegrad.
Steuerpflicht bei Verhinderungspflege
Wenn die Voraussetzungen des § 3 Nr. 36 EStG nicht erfüllt sind oder die Zahlungen die Höchstbeträge übersteigen, unterliegen die Leistungen der Steuerpflicht.
5. Sozialversicherungsbeiträge der Pflegekasse für die Pflegeperson
Der Bezug von Einnahmen schließt grundsätzlich die Inanspruchnahme des Pflege-Pauschbetrags aus (s. III.3.1.1). Werden jedoch von der Pflegekasse Beiträge zu verschiedenen Versicherungen gezahlt, gelten diese nicht als Einnahmen im Sinne von § 33b Abs. 6 S. 1 EStG und sind steuerfrei.
Das FinMin Hamburg hat in einer Verwaltungsanweisung nach einer Abstimmung zwischen Bund und Ländern festgelegt, dass folgende Leistungen nicht als Einnahmen gelten:
• Pflegegeld für Eltern aufgrund eines Kindes mit Behinderung
• Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nach § 44 Abs. 1 SGB XI
• Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung, wenn keine beitragsfreie Familienversi-cherung besteht nach § 44 SGB XI
• Beiträge zur Arbeitslosenversicherung nach § 349 Abs. 4a i. V. m. § 347 Nr. 10 SGB III
Pflege-Pauschbetrag
Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zählen nicht als Einnahmen nach § 33b Abs. 6 S. 1 EStG, sodass der Pflege-Pauschbetrag gewährt wird.
6. Weitere Einnahmen und Leistungen
§ 3 Nr. 36 EStG gilt auch für weitergeleitete Erstattungen für körperbezogene Pflegemaßnahmen, Betreuungsleistungen oder Hilfe im Haushalt, die auf Grundlage anderer SGB gewährt werden.
Zu vergleichbaren Fällen gehören:
• Erstattungen
o von Krankenversicherungen nach § 37 SGB V für häusliche Pflege durch Privatpersonen,
o für selbst beschaffte Haushaltshilfen nach § 38 Abs. 4 SGB V,
o für Verhinderungspflege nach § 39 SGB V und
o Leistungen nach dem BVG oder vergleichbaren Regelungen.
• Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
• Leistungen aus öffentlichen Kassen aufgrund gesetzlich geregelter Unfallversorgung oder Un-fallfürsorge.
• Beihilfeleistungen nach den Vorschriften des Bundes und der Länder.
• Kostenübernahmen im Rahmen der freien Heilfürsorge oder unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung, wenn die pflegebedürftige Person noch im aktiven Dienst ist.
• Leistungen nach dem Sozialhilferecht (SGB XII).
• Entsprechende Leistungen aus dem Ausland oder von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung.
6.1 Zusätzliche vom Pflegebedürftigen gewährte Vergütungen für Pflegeleistungen
Zusätzlich zum Pflegegeld gezahlte Vergütungen an die Pflegeperson sind grundsätzlich nicht von der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 36 EStG erfasst – auch dann nicht, wenn die Gesamtvergütung unter dem Pflegegeld (s. V.2) nach § 37 SGB XI liegt.
Der BFH hat jedoch entschieden, dass solche Zahlungen aus dem Vermögen des Pflegebedürfti-gen steuerfrei sind. Ein steuerpflichtiger Leistungsaustausch liegt nicht vor, wenn Angehörige im Rahmen des familiären Zusammenlebens gegenseitig Leistungen erbringen und dafür Zahlungen erhalten. Daher sind Vergütungen von Angehörigen aus dem Vermögen des Pflegebedürftigen nicht als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG zu versteuern. Diese Regelung sollte auch auf Zah-lungen bei einer sittlichen Verpflichtung anwendbar sein.
Offen bleibt jedoch, ob außergewöhnlich hohe Zahlungen ausnahmsweise als steuerpflichtige Ein-künfte gelten können, wenn die Grenze zur Einkunftserzielung überschritten wird.
Unterschied zwischen Finanzverwaltungsauffassung und BFH-Entscheidung
Somit sind Erlasse der Finanzverwaltung, die solche Zahlungen als „sonstige Einkünfte aus Leistungen“ nach § 22 Nr. 3 EStG einstufen, überholt. Unsere Empfehlung ist jedoch, die-se Einkünfte dem Finanzamt zur Offenlegung mitzuteilen.
6.2 Pflegeunterstützungsgeld
Beschäftigte können für die Pflege von nahestehenden, pflegebedürftigen Personen aller Pflege-grade bis zu zehn Arbeitstage Pflegeunterstützungsgeld beantragen, um kurzfristig eine Pflege zu organisieren – zum Beispiel nach einem Schlaganfall. Diese Leistung ersetzt das ausgefallene Ar-beitsentgelt und beträgt in der Regel 90 % des Nettoarbeitsentgelts (bei Bezug von beitragspflichti-gen Einmalzahlungen in den letzten zwölf Monaten vor der Freistellung bis zu 100 %).
Das Unterstützungsgeld wird von der sozialen Pflegekasse, privaten Pflegeversicherung oder Bei-hilfe gezahlt. Wenn mehrere Beschäftigte für die Pflege derselben Person Pflegeunterstützungs-geld beantragen, ist der Anspruch insgesamt auf zehn Arbeitstage begrenzt.
Das Pflegeunterstützungsgeld ist nach § 3 Nr. 1a EStG bzw. bei Beamten nach § 3 Nr. 11 EStG steu-erfrei und unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt.
6.3 Vollzeitpflege von Pflegekind
Bei der Vollzeitpflege von Kindern im Haushalt des Steuerpflichtigen geht die Finanzverwaltung in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung davon aus, dass keine Erwerbstätigkeit oder Einkunfts-erzielungsabsicht besteht, wenn nicht mehr als sechs Kinder im Haushalt betreut werden.
Das Pflegegeld ist nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei.
7. Nebenberufliche Pflege
7.1 Übungsleiterpauschale
§ 3 Nr. 26 EStG
Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichba-ren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker Menschen oder Menschen mit Behinderungen im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder in der Schweiz belegen ist, oder einer unter § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung ge-meinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insge-samt 3 000 Euro im Jahr.
Einnahmen aus einer ehrenamtlichen oder nebenberuflichen Tätigkeit als Betreuer oder Pfleger sind bis zu 3.000 € pro Jahr steuerfrei. Die Pflege von alten, kranken und behinderten Menschen setzt eine unmittelbare, persönlich erbrachte Leistung der Pflegeperson voraus. Die Tätigkeit um-fasst sowohl körperliche Pflege als auch hauswirtschaftliche Betreuung. Der Freibetrag gilt auch, wenn nur hauswirtschaftliche oder betreuende Hilfstätigkeiten wie Reinigen, Kochen oder Einkau-fen erbracht werden.
Betriebsausgaben können nur abgezogen werden, wenn die Einnahmen den steuerfreien Betrag überschreiten und somit steuerpflichtige Einkünfte vorliegen. Ist dies der Fall, besteht für den Lohnsteuerhilfeverein keine Beratungsbefugnis!
7.2 Aufwandsentschädigung für Betreuer
§ 3 Nr. 26b EStG
Aufwandspauschalen nach § 1878 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit sie zusammen mit den steuerfreien Einnahmen im Sinne der Nummer 26 den Freibetrag nach Nummer 26 Satz 1 nicht überschreiten. 2Nummer 26 Satz 2 gilt entsprechend;
Personen, die ehrenamtlich als Vormund, rechtlicher Betreuer oder Pfleger tätig sind, haben An-spruch auf eine Aufwandsentschädigung nach § 1835a BGB. Auslagen können entweder durch eine Einzelabrechnung oder eine pauschale Aufwandsentschädigung von 425 € pro Jahr nach § 1835a bzw. § 1878 BGB erstattet werden. Die Entschädigung wird für jede Betreuung, Vormundschaft oder Pflegschaft gezahlt. Möglich ist deshalb, dass eine Betreuungsperson mehrfach eine Auszah-lung erhält.
Solche Aufwandsentschädigungen sind nach § 3 Nr. 26b EStG steuerfrei, solange sie zusammen mit anderen steuerfreien Einnahmen nach § 3 Nr. 26 EStG den Freibetrag von 3.000 € nicht überschrei-ten.
Aufwandsentschädigungen ausschließlich nach § 3 Nr. 26b EStG steuerfrei
Aufwandsentschädigungen nach § 1835a BGB für Betreuer, Vormünder und Pfleger sind ausschließlich nach § 3 Nr. 26b EStG steuerfrei. Eine Anwendung von § 3 Nr. 26, 26a EStG ist ausgeschlossen.
VI. Übersicht
1. Persönliche Kosten
Thema Ansatz § 33 EStG
agB § 33a EStG*1
Unterhalt § 33b EStG § 35a EStG
Steuerermäßigung Hinweis
Behinderten-Pauschbetrag (BP) Pflege-
Pauschbetrag*2 (PB)
Behinderung Behinderten-
Pauschbetrag Aber nur Kosten, die nicht auf Pflegeaufwendungen entfallen Zusätzlich ansetzbar:
Atypische, mittelbare Kosten
Laufende, typische
Kosten i. H. d. zumutbaren Belastung & nicht anzurechnenden Erstat-tungsleistungen Zusätzlich ansetzbar:
Atypische, mittelbare Kosten
Mittelbare, atypische Kosten i. H. d. zumutbaren Belastung & nicht anzurechnenden Erstat-tungsleistungen Zusätzlich ansetzbar:
BP oder laufende, typische Kosten
Pflege-Pauschbetrag PB erhält nur Pflegender - Gepfleg-ter kann davon unabhängig seine eigenen Kosten ansetzen.
Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale Zählen zu den agB – sind aber zusätzlich zum BP ansetzbar
Berufliche Fahrtkosten Bei GdB ab 70 oder GdB ab 50 und Merkzeichen „G“/“aG“
Übertragung von Kind Eigene Kosten Eigene Kosten BP und PB auf Eltern übertragbar + eigene Kosten der Eltern ansetzbar
Pflege & Krankheit Pflege- &
Betreuungskosten i. H. d. zumutbaren Belastung & nicht anzurechnenden Erstat-tungsleistungen Keine Pflegebedürftigkeit: sämtli-che Kosten = § 35a EStG
Behinderten-
Pauschbetrag (BP) soweit Kosten durch PB abge-golten
Heimkosten i. H. d. zumutbaren Belastung & nicht anzurechnenden Erstat-tungsleistungen • Keine Pflegebedürftigkeit: sämt-liche Kosten = § 35a EStG
• Kürzung um Haushaltsersparnis
Alter Betreuungskosten
Heimkosten
*1 Unterhalt nach § 33a EStG nur für gesetzlich Unterhaltsberechtigte ansetzbar, nicht aber für sich selbst.
*2 Pflege-Pauschbetrag kann nur der Pflegende ansetzen, der Pflegebedürftige selbst nicht.
2. Kosten für einen Angehörigen
Thema Ansatz § 33 EStG
agB § 33a EStG
Unterhalt § 33b EStG § 35a EStG
Steuerermäßigung Hinweis
Behinderten-Pauschbetrag (BP)*1 Pflege-
Pauschbetrag
(PB)
Behinderung Übertragung von Kind:
BP und Fahrtkostenpau-schale Eigene Kosten Eigene Kosten BP und Fahrtkostenpauschale auf Eltern übertragbar & eigene Kosten der Eltern + PB für das Kind ansetzbar
Laufende, typische
Kosten Sofern Vertrag mit Ange-hörigen abgeschlossen
Mittelbare, atypische Kosten Sofern Vertrag mit Ange-hörigen abgeschlossen
Pflege-Pauschbetrag Sofern Unter-stützung durch Pflegedienst Sofern Unterstützung durch Pflegedienst Pflegender darf keine Ein-nahmen für Pflege erhalten
Berufliche Fahrtkosten Kein Ansatz von beruflichen Fahrtkosten für Angehörige
Pflege & Krankheit Pflege- &
Betreuungskosten Sofern nur Unterstützung durch Pflege-dienst Sofern Vertrag mit Ange-hörigen abgeschlossen Anrechnung eigener Einkünf-te & Bezüge des Pflegebe-dürftigen
Pflege-Pauschbetrag Sofern Unter-stützung durch Pflegedienst Unterstützung durch Pflegedienst & Vertrag mit Angehörigen abge-schlossen Pflegender darf keine Ein-nahmen für Pflege erhalten
Heimkosten Soweit eigene Einkünfte & Be-züge < Unter-haltshöchstbetrag plus 624 € Sofern auch Pflege durch Angehörigen Anrechnung eigener Einkünf-te & Bezüge des Pflegebe-dürftigen plus Haushaltser-sparnis
Alter Betreuungskosten Sofern Vertrag mit Ange-hörigen abgeschlossen AgB nach § 33 EStG in Aus-nahmefällen möglich
Heimkosten AgB nach § 33 EStG in Aus-nahmefällen möglich
*1 Behinderten-Pauschbetrag kann nur für sich selbst angesetzt oder von Kind auf die Eltern übertragen werden.
3. Einnahmen
Einnahmen §§ Anzurechnen auf Pflege-Pauschbetrag
§ 33b Abs. 6 EStG** Steuerfrei Hinweis
§ 33, § 33a EStG § 35a EStG*
Aufwandsentschädigung für amtlich bestellten Betreuer § 1835a BGB Steuerfrei, soweit mit Einnahmen gem. § 3 Nr. 26 EStG max. 3.000 €
Entlastungsbetrag § 45b SGB XI = Kostenersatz für zusätzliche Betreuungsleistungen
Entlastungsbetrag weitergeleitet § 45b SGB XI
Leistungen der privaten Pflegezu-satzversicherung
Leistungen i. R. d. persönlichen Budgets bei Behinderung § 17 SGB XI
Leistungen der Krankentagegeld-versicherung /
Leistungen der Krankenhaustage-geldversicherung /
Pflegegeld § 37 SGB XI
§ 23 SGB XI Gilt für Pflegegeld der gesetzlichen & privaten Pflege-versicherung
Pflegegeld weitergeleitet § 37 SGB XI Einnahmen = schädlich für den Pflege-Pauschbetrag
Ausnahme: treuhänderische Verwaltung d. Pflegegelds
Pflegesachleistungen § 36 SGB XI Sofern auch Pflege durch Angehörige Pflegesachleistungen werden bei ambulanter Pflege, betreutem Wohnen oder im Altenwohnheim erbracht; nicht jedoch bei stationären Pflegeeinrichtungen.
Pflegetagegeld der privaten Pflegetagegeldversicherung /
Pflegeunterstützungsgeld § 44a (3) SGB XI Erhält Pflegender für bis zu 10 Arbeitstage
Private Zahlungen vom Pflegebe-dürftigen / Steuerfrei: BFH ja; FA nein – s. V 6.1
u.E. kein PB, da Einnahmen den PB ausschließen
Renten der privaten Pflegeren-tenversicherung /
Sozialversicherungsbeiträge § 44 SGB XI &
§ 349 SGB III Beiträge zur gesetzlichen RV, ALV und Zuschüsse zu KV und PV, soweit keine beitragsfreie Familienversicherung für den Pflegenden
Übungsleiterpauschale § 3 Nr. 26 EStG Steuerfrei, soweit Einnahmen max. 3.000 €
Verhinderungspflege § 39 SGB XI u.E. keine Anrechnung auf § 35a EStG analog Pflegegeld
*Leistungen sind anzurechnen, wenn diese zweckgebunden gewährt und vom Steuerpflichtigen nicht frei verwendet werden können.
**PB wird nur den Pflegenden gewährt; d.h. wenn bspw. der Pflegebedürftige den Pflegenden das Pflegegeld weiterleitet, kann dieser keinen PB in Anspruch nehmen.
VII. Anhang
1. Rechnung über Kurzzeitpflege
2. Rechnung über Tagespflege
3. Rechnung über Kosten der Heimunterbringung
4. Wahlrecht agB vs. Steuerermäßigung
4.1 Beispiel 12
1. Wahlrecht: § 33 EStG und § 35a EStG
2. Wahlrecht: § 35a EStG
4.2 Beispiel 13
1. Wahlrecht: § 33 EStG und § 35a EStG
2. Wahlrecht: § 35a EStG
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| BMF 27.03.2025 | Merkblatt zur Verwendung der amtlichen Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen |
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Organisation |
Anlage 3
Stand: 27.03.2025
Merkblatt
zur Verwendung der amtlichenMuster für
Vollmachten zur Vertretung in
Steuersachen
I. Grundsätze .............................................................................................................................................................2
II. Beschränkung der Bevollmächtigung in sachlicher oder zeitlicher Hinsicht ........................3
II.1 Beschränkung der Bevollmächtigung in sachlicher Hinsicht......................................................3
II.2 Beschränkung der Bevollmächtigung in zeitlicher Hinsicht........................................................3
II.3 Auswirkungen der Beschränkung der Bevollmächtigung in sachlicher oder zeitlicher
Hinsicht....................................................................................................................................................................3
II.4 Wirkung einer elektronisch übermittelten Vollmacht nur für die imDatensatz
benannten Steuernummern..........................................................................................................................4
III. Erlöschen früherer Vollmachten/Widerruf von Vollmachten......................................................4
IV. Bekanntgabevollmacht ....................................................................................................................................5
V. Vollmacht zum Abruf von bei der Finanzverwaltung gespeicherten steuerlichen Daten 6
VI. Fortgeltung bisher nach § 80a AO angezeigter Vollmachten..........................................................7
- 2 -
I. Grundsätze
Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben
für
Personen und Gesellschaften, die nach § 3 StBerG unbeschränkt zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung
in Steuersachen befugt sind, und
für
Lohnsteuerhilfevereine i. S. d. § 4 StBerG
amtliche Vollmachtsmuster zur Vertretung in Steuersachen erarbeitet.
Die Verwendung der amtlichen Vollmachtsmuster ist grundsätzlich freiwillig. Sie können gegenüber
den Finanzbehörden auch zum schriftlichen Nachweis einer Bevollmächtigung verwendet werden.
Die Nutzung der amtlichen Vollmachtsmuster ist allerdings nach § 80a Abs. 1 AO unabdingbare Voraussetzung
für die elektronische Übermittlung von Vollmachtsdaten nach amtlich vorgeschriebenem
Datensatz an die Finanzverwaltung, ggf. über Vollmachtsdatenbanken der Steuerberaterkammern,
Wirtschaftsprüferkammer und Anwaltskammern.
Individuelle Änderungen oder Ergänzungen der amtlichen Muster sind grundsätzlich unzulässig. Zulässig
ist lediglich die Aufnahme kurzer Ordnungskriterien des Vollmachtnehmers im Kopfteil von
Seite 1 der amtlichen Muster; diese Angaben dürfen allerdings nicht in den an die Finanzverwaltung
zu übermittelnden Datensatz übernommen werden.
Die Vollmacht ist vom Vollmachtgeber zu unterschreiben. Bei Körperschaften, Vermögensmassen
und rechtsfähigen Personenvereinigungen ist die Vollmacht vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.
Bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen ist die Vollmacht sowohl von der/den für
die Festsetzung der (betrieblichen) Steuern alleinvertretungsberechtigten Person/en als auch von
der/den für das Feststellungsverfahren vertretungsberechtigten Person/en zu unterschreiben, wenn
die Vertretung für das Feststellungsverfahren nicht ausgeschlossen ist.
Das amtliche Vollmachtsmuster ist am Regelfall orientiert, in demder Vollmachtgeber eine sachlich
und zeitlich unbeschränkte Vertretung in Steuerangelegenheiten durch den Vollmachtnehmer einschließlich
einer umfassenden Datenabrufberechtigung erreichen will.
Individuelle Beschränkungen der Bevollmächtigung können aber im Vollmachtsmuster vereinbart
und dann der Finanzverwaltung angezeigt bzw. übermittelt werden (s. u.).
Die Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen umfasst insbesondere die Berechtigung
- zur Abgabe und Entgegennahme von Erklärungen jeder Art,
- zur Stellung von Anträgen in Haupt-, Neben- und Folgeverfahren,
- zur Einlegung und Rücknahme außergerichtlicher Rechtsbehelfe jeder Art sowie zum Rechtsbehelfsverzicht,
- zu außergerichtlichen Verhandlungen jeder Art.
Ausnahmen:
- Für die Erteilung einer Bekanntgabevollmacht muss nach § 122 Abs. 1 Satz 4 AO ausdrücklich
eine gesonderte (positive) Bevollmächtigung erteilt werden (Zeilen 16 bis 20).
- Auch die Bevollmächtigung zur Erteilung und zum Widerruf von Untervollmachten1 muss
1 Die Berechtigung zur Erteilung von Untervollmachten ist erforderlich, wenn der Vollmachtnehmer seinen Mitarbeitern den
Abruf von Daten des Vollmachtgebers bei der Finanzverwaltung ermöglichen will.
- 3 -
ausdrücklich gesondert erteilt werden (Zeile 14).
Mit Unterzeichnung der Vollmacht erklärt sich der Vollmachtgeber damit einverstanden, dass die
Daten der Vollmacht elektronisch - z. B. in einer Vollmachtsdatenbank der Kammer - gespeichert
und an die Finanzverwaltung übermittelt werden (vgl. Zeilen 40/41). Für die Speicherung und Übermittlung
der Daten gelten die entsprechenden Datenschutz- und Geheimhaltungsvorschriften.
Für jeden Steuerpflichtigen ist immer eine gesonderte Vollmacht zu erteilen und anzuzeigen bzw. zu
übermitteln. Dies gilt auch bei zusammen veranlagten Ehegatten und Lebenspartnern.
Wurde von der/den zur Vertretung einer nicht rechtsfähigen Personenvereinigung berechtigten Person/
en in Zeile 15 der Vollmacht die Vertretung im Feststellungsverfahren ausgeschlossen, ist die
Vertretungsvollmacht auf die von der Personenvereinigung geschuldeten (Betriebs-)Steuern beschränkt.
Die Erweiterung der Vertretungsvollmacht auf das Feststellungsverfahren nach § 183a AO
kann in diesem Fall entweder im Verfahren nach § 80a AO durch Übermittlung einer neuen, auch
das Feststellungsverfahren umfassenden Vollmacht erfolgen oder - falls dies nicht gewünscht ist -
durch Anzeige auf herkömmlichem Wege, d. h. durch Vorlage einer Vollmacht auf Papier oder über
die Feststellungserklärung.
II. Beschränkung der Bevollmächtigung in sachlicher oder zeitlicher
Hinsicht
II.1 Beschränkung der Bevollmächtigung in sachlicher Hinsicht
Eine Bevollmächtigung kann durch Ankreuzen von Feldern in Zeile 15 in sachlicher Hinsicht beschränkt
werden (Negativ-Auswahl).
Hinweis: In allen nicht durch Ankreuzen gekennzeichneten Bereichen gilt die Bevollmächtigung zur
Vertretung in Steuersachen.
Nach Zeile 21 gilt die (ggf. nach Zeile 15 sachlich beschränkte) Vollmacht grundsätzlich zeitlich unbefristet2.
Ein Widerruf der Vollmacht ist jederzeit möglich, entfaltet gegenüber der zuständigen Finanzbehörde
jedoch erst Wirkung, wenn er gegenüber der Finanzbehörde gesondert angezeigt oder
ein entsprechender Datensatz übermittelt wurde (§ 80 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 80a Abs. 1 Satz 4 AO; vgl.
Zeile 25 des Vollmachtsmusters). Bis zu diesem Zeitpunkt kann die Finanzbehörde noch wirksam
Verfahrenshandlungen gegenüber dem Bevollmächtigten vornehmen, zum Beispiel ihm Steuerbescheide
mit Wirkung für den Inhaltsadressaten bekanntgeben.
II.2 Beschränkung der Bevollmächtigung in zeitlicher Hinsicht
In Zeilen 23 und 24 kann die (ggf. bereits nach Zeile 15 sachlich beschränkte) Vollmacht in zeitlicher
Hinsicht beschränkt werden.
II.3 Auswirkungen der Beschränkung der Bevollmächtigung in sachlicher oder zeitlicher
Hinsicht
Sachliche und/oder zeitliche Beschränkungen der Bevollmächtigung wirken sich auch bei der Bekanntgabevollmacht
(siehe Abschnitt IV) und der Datenabrufvollmacht (siehe Abschnitt V) aus.
2 Bei Lohnsteuerhilfevereinen gilt die Vollmacht im Innenverhältnis für die Dauer der Mitgliedschaft des Vollmachtgebers im
Lohnsteuerhilfeverein.
- 4 -
II.4 Wirkung einer elektronisch übermittelten Vollmacht nur für die im
Datensatz benannten Steuernummern
Eine nach amtlich vorgeschriebenemVollmachtsmuster erteilte und nach § 80a AO angezeigte Vollmacht
wirkt nach dem BFH-Urteil vom 8. November 2023, II R 19/21, BStBl II S. …, gegenüber den
Finanzämtern - mit Ausnahme ausdrücklich genannter sachlicher und/oder zeitlicher Beschränkungen
- für alle Besteuerungsverfahren des Vollmachtgebers.
Solange die Vollmachtsdatenbank der Finanzverwaltung noch nicht auf die IdNr. nach § 139b AO
und/oder W-IdNr. nach § 139c AO als Ordnungskriterien umgestellt ist, ist es aus technischen Gründen
erforderlich, imDatensatz zur Übermittlung der Vollmachtsdaten gemäß § 80a AO bis auf Weiteres
gleichwohl die Steuernummern aller steuerlichen Verfahren anzugeben, zu denen die Vollmacht
automationsgestützt erfasst werden soll.
Ohne Angabe der Steuernummer kann es deshalb dazu kommen, dass eine Bekanntgabevollmacht
bei Erlass von Steuerverwaltungsakten nicht berücksichtigt wird.
Soweit der Vollmachtgeber bei den Landesfinanzbehörden unter weiteren, im Datensatz aber nicht
benannten Steuernummern geführt wird, ist eine automationsgestützte Berücksichtigung der nach
amtlich vorgeschriebenem Vollmachtsmuster erteilten Vollmacht für den Bevollmächtigten derzeit
nichtmöglich.
Hinweis: Umsicherzustellen, dass die Vollmacht auch in anderen Besteuerungsverfahren berücksichtigt
wird, ist es ratsam, das jeweils zuständige Finanzamt gesondert über die
Bevollmächtigung zu informieren.
Die Änderung oder Ergänzung einer Vollmacht ist der Finanzverwaltung vom Vollmachtnehmer in
einementsprechenden Datensatz zu übermitteln.
Hinweis: Kommen nachträglich neue Steuernummern hinzu, können diese jederzeit nachgemeldet
werden (Vollmacht-Update).
III. Erlöschen früherer Vollmachten/Widerruf von Vollmachten
Mit Erteilung und Anzeige bzw. Übermittlung einer (neuen) Vollmacht erlöschen grundsätzlich alle
bisher der zuständigen Finanzbehörde - unabhängig vomÜbertragungsweg - angezeigten bzw. übermittelten
Vollmachten (Vertretungs-, Bekanntgabe- und Empfangsvollmachten).Dies gilt sowohl für
eine inhaltlich abweichende Bevollmächtigung desselben Vollmachtnehmers als auch bei Bevollmächtigung
eines anderen Vollmachtnehmers.
In Zeile 28 kann das Erlöschen bisher erteilter und angezeigter bzw. übermittelter Vollmachten auf
diejenigen Vollmachten beschränkt werden, die demselben Vollmachtnehmer bislang erteiltworden
sind. In diesem Fall bleiben Vollmachten, die ggf. anderen Vollmachtnehmern zur Vertretung in
Steuersachen erteilt wurden, unverändert wirksam. Dies ermöglicht die Erteilung und Anzeige bzw.
Übermittlung - umfassender wie auch partieller - Doppelvollmachten.
Wegen des Widerrufs einer angezeigten oder - z. B. über eine Vollmachtsdatenbank der Kammer -
elektronisch übermittelten Vollmacht Hinweis auf II.1; wegen der Besonderheiten bei Datenabrufvollmachten
Hinweis auf V.
- 5 -
Beruht die Änderung der Steuernummer des Vollmachtgebers auf verwaltungsinternen organisatorischen
Maßnahmen (z. B. bei einem Wechsel zwischen der Zusammenveranlagung und der Einzelveranlagung,
bei finanzamtsinterner Zuständigkeitsverlagerung, bei Neuzuschnitt der Veranlagungsbezirke
des unverändert zuständigen Finanzamts oder im Fall einer Behördenzusammenlegung
usw.), hat dies keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit und den Inhalt einer Vollmacht. In
diesemFallwird von der Finanzverwaltung sichergestellt, dass die ihr elektronisch übermittelte Vollmacht
der neuen Steuernummer zugeordnet wird.
Beruht die Änderung der dem Vollmachtgeber zugeordneten Steuernummer auf einem Zuständigkeitswechsel
nach §§ 26 oder 27 AO (z. B. Verlegung des Wohnsitzes), gilt die dem Bevollmächtigten
erteilte Vollmacht ebenfalls unverändert weiter. Bei Aktenabgaben innerhalb eines Landes werden
die Vollmachtsdaten im Rahmen der automationsgestützten Abgabe bzw. Übernahme dem neuen
Steuerkonto zugeführt. Bei länderübergreifenden Aktenabgaben bzw. -übernahmen sind die Vollmachtsdaten
von der aufnehmenden Stelle personell in der Stammdatenverwaltung zu erfassen. Unabhängig
davon sollte der Vollmachtnehmer die neuen Steuernummern in der Vollmachtsdatenbank
der Kammer3 erfassen und der Finanzverwaltung einen entsprechend ergänzten Datensatz
übermitteln.
Zur Berücksichtigung der Finanzverwaltung bisher im Datensatz nicht benannter Steuernummern
Hinweis auf II.4.
IV. Bekanntgabevollmacht4
In Zeilen 16 bis 20 der amtlichen Vollmachtsmuster kann der in Zeile 9 bezeichnete Vollmachtnehmer
auch zum Bekanntgabebevollmächtigten bestellt werden. Hierbei ist ausdrücklich anzugeben,
für welchen Bereich die Bekanntgabevollmacht gelten soll:
Zeilen 17/18: die Bekanntgabevollmacht gilt bei Ankreuzen dieser Zeilen für Steuerbescheide und
sonstige Verwaltungsakte aus dem Steuerfestsetzungs- und -erhebungsverfahren
(z. B. Feststellungsbescheide, Stundungsbescheide, Prüfungsanordnungen, Einspruchsentscheidungen,
Abrechnungsbescheide).
Gilt die Vollmacht für das Steuerkonto einer Personenvereinigung und ist das Feststellungsverfahren
in Zeile 15 nicht ausgeschlossen,wird durch Ankreuzen der Zeilen
17/18 gleichzeitig eine Bekanntgabevollmacht für die betrieblichen Steuern nach
§ 122 AO und - bei nicht rechtfähigen Personenvereinigungen - eine Empfangsvollmacht
nach § 183a AO für das Feststellungsverfahren angezeigt. Bei rechtsfähigen
Personenvereinigungen wird durch Ankreuzen der Zeilen 17/18 zugleich eine Bekanntgabevollmacht
nach § 122 AO zur Vertretung der Personenvereinigung als
Empfänger nach § 183 AO angezeigt.
Zeilen 19/20: die Bekanntgabevollmacht gilt bei Ankreuzen dieser Zeilen für die Entgegennahme
von Mahnungen und Vollstreckungsankündigungen.
3 Dies gilt nur fürMitglieder der Steuerberaterkammern,Wirtschaftsprüferkammer und Anwaltskammern.
4 In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass wie bisher mögliche Vollmachtbeschränkungen noch nicht in vollem Umfang in
den derzeit genutzten IT-Verfahren abgebildet werden können.
- 6 -
Die Zeilen 17/18 und 19/20 können grundsätzlich unabhängig voneinander ausgewählt werden. Aus
technischen Gründen kann ein Vollmachtsdatensatz i. S. d. § 80a AO, der eine Bekanntgabevollmacht
in Zeilen 19/20, aber nicht zugleich auch eine Bekanntgabevollmacht in Zeilen 17/18 enthält, derzeit
nicht automationsgestützt verarbeitet werden.
Bei einer Vertretung in den Fällen des § 180 Abs. 1 Satz 1Nr. 2 Buchstabe a AO(Feststellungsverfahren
in Zeile 15 nicht ausgeschlossen) und Übermittlung der Vollmachtsdaten über die Vollmachtsdatenbanken
der Kammern ist jedoch mindestens ein Kreuz in Zeile 17/18 zu setzen; die Erteilung einer
„reinen“ Bekanntgabe- bzw. Empfangsvollmacht auf diesemWege ist nichtmöglich.
Sachliche und/oder zeitliche Beschränkungen der Bevollmächtigung in Zeilen 15 und 21 bis 28 gelten
auch bei der Bekanntgabevollmacht. Wenn eine weitergehende Bekanntgabevollmacht gewünscht
ist, ist dies gesondert dem Finanzamtmitzuteilen.
V. Vollmacht zum Abruf von bei der Finanzverwaltung gespeicherten
steuerlichen Daten
Der in Zeile 9 bezeichnete Bevollmächtigte5 ist grundsätzlich auch dazu bevollmächtigt, die von der
Finanzverwaltung für - aus dortiger Sicht - externe Berechtigte (Steuerpflichtiger sowie von ihm bevollmächtigte
Personen) zum Abruf bereitgestellten Daten elektronisch einzusehen und abzurufen.
Dabei werden die zum oder für den Vollmachtgeber gespeicherten Daten dem authentifizierten Berechtigten
(vgl. § 9 der Steuerdaten-Abrufverordnung) in einemautomatisierten Verfahren imWege
eines Direktzugriffes zugänglich gemacht.
Der Vollmachtgeber kann der Erteilung einer Datenabrufvollmacht durch Ankreuzen in Zeile 34 widersprechen.
In diesem Fall darf die Finanzbehörde demBevollmächtigten keinerleiDaten zumVollmachtgeber
zur elektronischen Ansicht oder zum Abruf anbieten. Die Möglichkeit des Bevollmächtigten,
bei der zuständigen Finanzbehörde imRahmen seiner allgemeinen Vollmacht einen entsprechenden
schriftlichen oder telefonischen Auskunftsantrag zu stellen, bleibt hiervon unberührt.
Sofern keine unbeschränkte Vollmacht erteilt wurde, ist auch die (nicht in Zeile 34 ausgeschlossene)
Datenabrufbefugnis entsprechend der sachlichen und/oder zeitlichen Beschränkungen der allgemeinen
Vollmacht beschränkt. Soweit allerdings einzelne Datenabrufverfahren der Finanzverwaltung
eine entsprechende sachliche oder zeitliche Beschränkung der Abrufmöglichkeiten technisch
nicht ermöglichen, kann dem Bevollmächtigten zurWahrung des Steuergeheimnisses der Datenabruf
in diesen Verfahren nicht ermöglicht werden. Falls der Vollmachtgeber seinen Bevollmächtigten
vor diesem Hintergrund dennoch in die Lage versetzen will, alle Datenabrufverfahren der Finanzverwaltung
ungeachtet der ansonsten zu beachtenden sachlichen oder zeitlichen Beschränkungen
nutzen zu können, muss er in Zeilen 38/39 eine für alle Datenabrufverfahren geltende Erweiterung
der Bevollmächtigung erklären.
Ein Ausschluss der Bevollmächtigung in Zeile 15 für die Vertretung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren,
in Verfahren der Finanzgerichtsbarkeit und im Straf- und Bußgeldverfahren in
Steuersachen ist für den Umfang der Datenabrufbefugnis des Bevollmächtigten hinsichtlich der bei
der Finanzverwaltung gespeicherten Daten unerheblich. Eintragungen in Zeile 35 bis 39 sind in diesemFall
nicht erforderlich.
5 Dies gilt ggf. auch für die von dem Vollmachtnehmer mittels zugelassener Untervollmacht bevollmächtigten Personen.
- 7 -
Sollen Daten abgerufen werden, die für Ehegatten oder Lebenspartner gemeinsam gespeichert sind
und nicht individuell abgerufen werden können, müssen beide Ehegatten oder Lebenspartner den
gleichen Bevollmächtigten insoweitmit identischen Datenabrufbefugnissen ausstatten.
Das Erlöschen von Datenabrufvollmachten, die nicht mittels einer Vollmachtsdatenbank der Kammer
an das automationsgestützte Berechtigungsmanagement der Finanzverwaltung übermittelt
worden sind, ist gesondert anzuzeigen.
VI. Fortgeltung bisher nach § 80a AO angezeigter Vollmachten
Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen, die auf Grundlage dermit den BMF-Schreiben vom10.
Oktober 2013, BStBl I S. 1258, vom 3. November 2014, BStBl I S. 1400, vom 1. August 2016, BStBl I
S. 662, vom 8. Juli 2019, BStBl I S. 594, und vom 11. Dezember 2023, BStBl I 2024 S. 5
veröffentlichten amtlichen Muster erteilt wurden, gelten grundsätzlich unverändert weiter. Dies
gilt unabhängig da-von, ob die Daten der Vollmachten gemäß § 80a AO nach amtlich
vorgeschriebenem Datensatz elekt-ronisch an die Finanzverwaltung übermittelt worden sind oder
nicht. |
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| BMF 14.04.2003 | Aufwendungen für erwachsene Menschen mit Behinderung im Heim |
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Außergewöhnliche Belastungen |
BMF 14.04.2003 Aufwendungen für erwachsene Menschen mit Behinderung im Heim |
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| Beitragsordnung 2023 Ukrainisch | Altbayerischer Lohnsteuerhilfeverein e.V. |
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MitgliedschaftOrganisation |
ALTBAYERISCHER Lohnsteuerhilfeverein e.V. • www.altbayerischer.de • info@altbayerischer.de
ПОЛОЖЕННЯ ПРО ЧЛЕНСЬКІ ВНЕСКИ | ALTBAYERISCHER LOHNSTEUERHILFEVEREIN E.V.
Вступний внесок
Це одноразовий внесок у розмірі 15 євро з ПДВ.
Щорічний внесок
Це соціально-диференційований внесок відповідно до наведеної вище таблиці, згідно з якою базою
оподаткування є всі оподатковувані та неоподатковувані доходи.
Це, зокрема, такі:
1. Брутто-заробітна плата/заробітна плата,
2. Інші доходи, такі як пенсії, пенсійні виплати, постійні виплати та неоподатковувані виплати роботодавця,
3. Виплати для компенсації заробітної плати тощо, неоподатковуваний дохід, річний дохід від оренди або
пов’язані з доходом витрати від здачі в оренду та лізингу,
4. Дохід від капітальних активів та приватних угод купівлі-продажу,
5. Доходи або пов’язані з доходами витрати з декларації для окремого визначення баз (наприклад, здача в
оренду у випадку майнових об’єднань).
У випадку спільного оподаткування подружжя, доходи, перелічені в пунктах 1–5, додаються разом. Для доходів
від здачі в оренду та лізингу внесок збільшується на один рівень.
Дійсний з 01.01.2023
База нарахування від € до € Членський внесок
(в євро з урахуванням ПДВ)
0 10 000 52
10 001 15 000 74
15 001 20 000 91
20 001 25 000 101
25 001 30 000 115
30 001 35 000 131
35 001 40 000 139
40 001 45 000 149
45 001 50 000 159
50 001 55 000 177
55 001 60 000 195
60 001 70 000 229
70 001 80 000 252
80 001 100 000 289
100 001 120 000 319
120 001 150 000 349
від 150 001 375 |
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| Berechnungsbogen | Firmenwagen-Korrektur nach der 0,002 %-Methode ab VZ 2023 V25-1 |
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FirmenwagenSteuerthemen |
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| Berechnungsbogen | Firmenwagen mit Pauschalbesteuerung ab VZ 2023 V25-1 |
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FirmenwagenSteuerthemen |
Hinweis zur Anwendung des Formulars: Sie müssen lediglich die gelb hinterlegten Felder befüllen - die Berechnung der Korrektur des Bruttoarbeitslohns erfolgt automatisch.
Das Formular stellt darauf ab, dass ganzjährig der gleiche Firmenwagen genutzt wird und keine Zuzahlungen des Arbeitnehmers geleistet wurden oder diese bereits vom Arbeitgeber beim geldwerten Vorteil der Privatnutzung berücksichtigt wurden.
Berechnungsbogen | Firmenwagen mit Pauschalbesteuerung ab VZ 2023
Hinweise (wird nicht gedruckt):
Allgemeines
Bruttolistenpreis (abgerundet auf volle 100 €): Kürzung des Bruttolistenpreises bei Hybridfahrzeugen und Elektrofahrzeugen um 50 % oder 25 %.
Entfernungskilometer zur ersten Tätigkeitsstätte: -20
Tatsächliche Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte:
1. Lohnsteuerbescheinigung/Gehaltsabrechnung Pauschalbesteuerung:
Jährlich Summe Der Arbeitgeber kann den geldwerten Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte teilweise mit 15 % pauschal versteuern. Die Pauschalversteuerung ist auf den Werbungskostenabzug begrenzt. Bei der Versteuerung nach der 0,03 %-Methode kennt der Arbeitgeber die tatsächliche Anzahl der Fahrten nicht und wendet daher die Vereinfachungsregelung von 15 Fahrten im Monat (180 Fahrten im Jahr) an. Der Arbeitgeber kann somit im Jahr 180 Fahrten à 0,30 € bzw. ab dem VZ 2022 ab dem 21. Kilometer 0,38 € mit 15 % pauschal besteuern.
Privatnutzung Bruttolistenpreis x 1 % x 12 Monate - €
Fahrten Wohnung - erste Tätigkeitsstätte Bruttolistenpreis x 0,03 % x km x 12 Monate + - €
Summe geldwerter Vorteil = - €
Pauschalbesteuerung
Jährlich Summe
Fahrten Wohnung - erste Tätigkeitsstätte Bruttolistenpreis x 0,03 % x km x 12 Monate - €
Pauschalbesteuerung lt. Lohnsteuerbescheinigung Zeile 18 - Erfassen Sie hier den Betrag laut Lohnsteuerbescheinigung Zeile 18.
Individualbesteuerung lt. Lohnabrechnungen = - €
2. Tatsächliche Entfernungspauschale
Tatsächliche Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte x 0,30 €/0,38 € x Kilometer zur ersten Tätigkeitstätte - €
3. Erhöhung des Bruttoarbeitslohns, da zu viel pauschal besteuert Erhöhung des Bruttoarbeitslohns:
Pauschalbesteuerung lt. Lohnsteuerbescheinigung Zeile 18 - € Soweit nun im Rahmen der Steuererklärung die Entfernungspauschale erfasst wird und diese nicht ausreicht, den pauschal besteuerten Wert zu decken, wird das Finanzamt die Pauschalbesteuerung insoweit rückgängig machen, als die Pauschalierung die tatsächliche Entfernungspauschale übersteigt.
Tatsächliche Entfernungspauschale (= max. mögliche Pauschalbesteuerung) - - €
Erhöhung des Bruttoarbeitslohn, um zu viel pauschal besteuerten Betrag (Differenz) = - €
"Wird automatisch dem Bruttoarbeitslohn hinzugerechnet,
Anlage N Zeile 54" -> Tatsächliche Entfernungspauschale < Pauschalversteuerung ->> Erhöhung des Bruttoarbeitslohns
Achtung:
Der Arbeitnehmer bekommt die vom Arbeitgeber abgeführte 15 %-ige Pauschalsteuer allerdings nicht in der Einkommensteuer angerechnet, da es sich um eine Arbeitgebersteuer handelt.
4. Individual zu besteuernder Bruttoarbeitslohn gem. der 0,03 %-Methode
Individualbesteuerung lt. Lohnabrechnungen - €
Erhöhung des Bruttoarbeitslohns, um zu viel pauschal besteuerten Betrag + - €
= Summe des individuell zu besteuernden Bruttoarbeitslohn nach der 0,03 %-Methode = - €
5. Individual zu besteuernder Bruttoarbeitslohn gem. der 0,002 %-Methode 0,002 %-Methode
Fahrten Wohnung - erste Tätigkeitsstätte Bruttolistenpreis x 0,002 % x km x tatsächliche Fahrten - € Der individuell zu besteuernde Arbeitslohn nach der 0,03 %-Methode wurde durch die zu hohe Pauschalbesteuerung erhöht.
davon wurden bisher pauschal besteuert (= tatsächliche Entfernungspauschale) - - €
= Summe des individuell zu besteuernden Bruttoarbeitslohn nach der 0,002 %-Methode = - € Es besteht allerdings die Möglichkeit die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nach der tageweisen Methode (0,002 %-Methode) zu besteuern. Der bei der 0,002 %-Methode zu ermittelnde Korrekturwert kann sich jedoch nur auf den individuell besteuerten Teil beziehen. Die pauschal besteuernden Werte sind daher abzuziehen, da diese bereits mit 15 % pauschal besteuert wurden.
6. Korrekturbetrag des geldwerten Vorteils
Summe des individuell zu besteuernden Bruttoarbeitslohn nach der 0,03 %-Methode - € -> Die den Arbeitslohn erhöhende Korrektur – bedingt durch die zu hohe Pauschalbesteuerung – und die den Arbeitslohn reduzierende Korrektur – bedingt durch die tageweise 0,002 %-Besteuerung – heben sich somit teilweise auf.
Summe des individuell zu besteuernden Bruttoarbeitslohn nach der 0,002 %-Methode - - €
= Korrekturbetrag, negativer Arbeitslohn = - €
"Eintrag einer ""1"" in Anlage N Zeile 10
und Kürzung des Bruttoarbeitslohns um Korrekturbetrag."
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| BMF 04.03.2016 | Zweifelsfragen in Zusammenhang mit Entlassungsentschädigungen |
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AbfindungenSteuerthemen |
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin www.bundesfinanzministerium.de
POSTANSCHRIFT
Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin
Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Bundeszentralamt für Steuern
HAUSANSCHRIFT
Wilhelmstraße 97
10117 Berlin
TEL
+49 (0) 30 18 682-0
E-MAIL
poststelle@bmf.bund.de
DATUM
4. März 2016
BETREFF
Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der ertragsteuerlichen Behandlung von Entlassungsentschädigungen
BEZUG
BMF-Schreiben IV C 4 - S 2290/13/10002; DOK 2013/0929313 vom 1. November 2013 (BStBl I S. 1326); Sitzung ESt I/16 zu TOP 8
GZ
IV C 4 - S 2290/07/10007 :031
DOK
2016/0166315
(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird Rz. 8 des o. g. BMF-Schreibens wie folgt gefasst:
„III. Zusammenballung von Einkünften i. S. d. § 34 EStG
1. Zusammenballung von Einkünften in einem VZ (>1. Prüfung)
8 1Nach ständiger Rechtsprechung (>BFH vom 14. August 2001 – BStBl 2002 II S. 180 m. w. N.) setzt die Anwendung der begünstigten Besteuerung nach § 34 Abs. 1 und 2 EStG u. a. voraus, dass die Entschädigungsleistungen zusammengeballt in einem VZ zufließen. 2Der Zufluss mehrerer Teilbeträge in unterschiedlichen VZ ist deshalb grundsätzlich schädlich (>BFH vom 3. Juli 2002 – BStBl 2004 II S. 447, >1. Prüfung). 3Dies gilt nicht, soweit es sich um eine im Verhältnis zur Hauptleistung stehende geringfügige Zahlung handelt, die in einem anderen VZ zufließt (>BFH vom 25. August 2009 - BStBl 2011 II S. 27). 4Aus Vereinfachungsgründen wird es nicht beanstandet, eine geringfügige Zahlung anzunehmen, wenn diese nicht mehr als 10 % der Hauptleistung beträgt. 5Darüber hinaus kann eine Zahlung unter Berücksichtigung der konkreten individuellen Steuerbelastung als geringfügig anzusehen sein, wenn sie niedriger ist als die tarifliche Steuerbegünstigung der
Seite 2
Hauptleistung (>BFH vom 13. Oktober 2015 – BStBl ... II S. …). 6 Ferner können jedoch auch ergänzende Zusatzleistungen, die Teil der einheitlichen Entschädigung sind und in späteren VZ aus Gründen der sozialen Fürsorge für eine gewisse Übergangszeit gewährt werden, für die Beurteilung der Hauptleistung als einer zusammengeballten Entschädigung unschädlich sein (>Rz. 13). 7Pauschalbesteuerte Arbeitgeberleistungen sind bei der Beurteilung des Zuflusses in einem VZ nicht zu berücksichtigen. 8Bestimmen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass die fällige Entschädigung erst im Folgejahr zufließen soll, ist dies für die Anwendung von § 34 Abs. 1 und 2 EStG unschädlich. 9Dabei gelten die Grundsätze von Rz. 8 bis 15 entsprechend (>BFH vom 11. November 2009 – BStBl 2010 II S. 46). 10Ein auf zwei Jahre verteilter Zufluss der Entschädigung ist ausnahmsweise unschädlich, wenn die Zahlung der Entschädigung von vornherein in einer Summe vorgesehen war und nur wegen ihrer ungewöhnlichen Höhe und der besonderen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen auf zwei Jahre verteilt wurde oder wenn der Entschädigungsempfänger - bar aller Existenzmittel - dringend auf den baldigen Bezug einer Vorauszahlung angewiesen war (>BFH vom 2. September 1992 – BStBl 1993 II S. 831).“
Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden.
Im Auftrag
Dieses Dokument wurde elektronisch versandt und ist nur im Entwurf gezeichnet. |
|
| BMF 01.11.2013 | Entlassungsentschädigung |
|
AbfindungenSteuerthemen |
Entlassungsentschädigungen
BMF, Schreiben v. 1.11.2013, IV C 4 - S 2290/13/10002, BStBl I 2013, 1326
Bezug:
BMF-Schreiben vom 24.5.2004, IV A 5 - S 2290 - 20/04 (BStBl 2004 I S. 505, berichtigt BStBl 2004 I S. 633) und vom 17.1.2011, IV C 4 - S 2290/07/10007:005; DOK 2010/1031340 (BStBl 2011 I S. 39)
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zu Fragen im Zusammenhang mit der ertragsteuerlichen Behandlung von Entlassungsentschädigungen wie folgt Stellung:
I. Allgemeines
1
1Scheidet ein Arbeitnehmer auf Veranlassung des Arbeitgebers vorzeitig aus einem Dienstverhältnis aus, so können ihm folgende Leistungen des Arbeitgebers zufließen, die wegen ihrer unterschiedlichen steuerlichen Auswirkung gegeneinander abzugrenzen sind:
• normal zu besteuernder Arbeitslohn nach § 19, ggf. i.V.m. § 24 Nr. 2 EStG,
• steuerbegünstigte Entschädigungen nach § 24 Nr. 1 i.V.m. § 34 Abs. 1 und 2 EStG (>Rz. 2 bis 3),
• steuerbegünstigte Leistungen für eine mehrjährige Tätigkeit i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG.
2Auch die Modifizierung betrieblicher Renten kann Gegenstand von Auflösungsvereinbarungen sein (>Rz. 4 bis 7).
2
1Eine steuerbegünstigte Entschädigung setzt voraus, dass an Stelle der bisher geschuldeten Leistung eine andere tritt. 2Diese andere Leistung muss auf einem anderen, eigenständigen Rechtsgrund beruhen. 3Ein solcher Rechtsgrund wird regelmäßig Bestandteil der Auflösungsvereinbarung sein; er kann aber auch bereits bei Abschluss des Dienstvertrags oder im Verlauf des Dienstverhältnisses für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens vereinbart werden. 4Eine Leistung in Erfüllung eines bereits vor dem Ausscheiden begründeten Anspruchs des Empfängers ist keine Entschädigung, auch wenn dieser Anspruch in einer der geänderten Situation angepassten Weise erfüllt wird (Modifizierung; siehe z.B. Rz. 4 bis 7). 5Der Entschädigungsanspruch darf – auch wenn er bereits früher vereinbart worden ist – erst als Folge einer vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses entstehen. 6Eine Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 Buchstabe a EStG kann auch vorliegen, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine (Teil-)Abfindung zahlt, weil dieser seine Wochenarbeitszeit aufgrund eines Vertrags zur Änderung des Arbeitsvertrags unbefristet reduziert (>BFH vom 25.8.2009, BStBl 2010 II S. 1030).
3
1Eine Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 Buchstabe a EStG, die aus Anlass einer Entlassung aus dem Dienstverhältnis vereinbart wird (Entlassungsentschädigung), setzt den Verlust von Einnahmen voraus, mit denen der Arbeitnehmer rechnen konnte. 2Eine Zahlung des Arbeitgebers, die bereits erdiente Ansprüche abgilt, wie z.B. rückständiger Arbeitslohn, anteiliges Urlaubsgeld, Urlaubsabgeltung, Weihnachtsgeld, Gratifikationen, Tantiemen oder bei rückwirkender Beendigung des Dienstverhältnisses bis zum steuerlich anzuerkennenden Zeitpunkt der Auflösung noch zustehende Gehaltsansprüche, ist keine Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 Buchstabe a EStG. 3Das gilt auch für freiwillige Leistungen, wenn sie in gleicher Weise den verbleibenden Arbeitnehmern tatsächlich zugewendet werden.
II. Lebenslängliche betriebliche Versorgungszusagen
4
1Lebenslängliche Bar- oder Sachleistungen sind als Einkünfte i.S. des § 24 Nr. 2 EStG zu behandeln (>BFH vom 28.9.1967, BStBl 1968 II S. 76). 2Sie sind keine außerordentlichen Einkünfte i.S. des § 34 Abs. 2 EStG und damit für eine begünstigte Besteuerung der im Übrigen gezahlten Entlassungsentschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 Buchstabe a EStG unschädlich (siehe die hauptsächlichen Anwendungsfälle in Rz. 5 bis 7). 3Deshalb kommt die begünstigte Besteuerung auch dann in Betracht, wenn dem Arbeitnehmer im Rahmen der Ausscheidensvereinbarung erstmals lebenslang laufende Versorgungsbezüge zugesagt werden. 4Auch eine zu diesem Zeitpunkt erstmals eingeräumte lebenslängliche Sachleistung, wie z.B. ein verbilligtes oder unentgeltliches Wohnrecht, ist für die ermäßigte Besteuerung unschädlich.
1. Steuerliche Behandlung von Entlassungsentschädigungen bei Verzicht des Arbeitgebers auf die Kürzung einer lebenslänglichen Betriebsrente
5
Wird bei Beginn der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung die lebenslängliche Betriebsrente ungekürzt gezahlt, so schließt dies die ermäßigte Besteuerung der Entlassungsentschädigung, die in einem Einmalbetrag gezahlt wird, nicht aus.
2. Steuerliche Behandlung von Entlassungsentschädigungen bei vorgezogener lebenslänglicher Betriebsrente
6
1Wird im Zusammenhang mit der Auflösung des Dienstverhältnisses neben einer Einmalzahlung eine (vorgezogene) lebenslängliche Betriebsrente bereits vor Beginn der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt, so schließt auch dies die ermäßigte Besteuerung der Entlassungsentschädigung nicht aus. 2Dabei ist es unerheblich, ob die vorgezogene Betriebsrente gekürzt, ungekürzt oder erhöht geleistet wird. 3In diesen Fällen ist die vorgezogene Betriebsrente nach § 24 Nr. 2 EStG zu erfassen.
3. Steuerliche Behandlung von Entlassungsentschädigungen bei Umwandlung eines (noch) verfallbaren Anspruchs auf lebenslängliche Betriebsrente in einen unverfallbaren Anspruch
7
Wird ein (noch) verfallbarer Anspruch auf lebenslängliche Betriebsrente im Zusammenhang mit der Auflösung eines Dienstverhältnisses in einen unverfallbaren Anspruch umgewandelt, so ist die Umwandlung des Anspruchs für die Anwendung des § 34 Abs. 1 EStG auf die Einmalzahlung unschädlich.
III. Zusammenballung von Einkünften i.S. des § 34 EStG
1. Zusammenballung von Einkünften in einem VZ (>1. Prüfung)
8
1Nach ständiger Rechtsprechung (>BFH vom 14.8.2001, BStBl 2002 II S. 180 m.w.N.) setzt die Anwendung der begünstigten Besteuerung nach § 34 Abs. 1 und 2 EStG u.a. voraus, dass die Entschädigungsleistungen zusammengeballt in einem VZ zufließen. 2Der Zufluss mehrerer Teilbeträge in unterschiedlichen VZ ist deshalb grundsätzlich schädlich (>BFH vom 3.7.2002, BStBl 2004 II S. 447, >1. Prüfung). 3Dies gilt nicht, soweit es sich um eine im Verhältnis zur Hauptleistung stehende geringfügige Zahlung (maximal 5 % der Hauptleistung) handelt, die in einem anderen VZ zufließt (>BFH vom 25.8.2009, BStBl 2011 II S. 27). 4Ausnahmsweise können jedoch ergänzende Zusatzleistungen, die Teil der einheitlichen Entschädigung sind und in späteren VZ aus Gründen der sozialen Fürsorge für eine gewisse Übergangszeit gewährt werden, für die Beurteilung der Hauptleistung als einer zusammengeballten Entschädigung unschädlich sein (>Rz. 13). 5Pauschalbesteuerte Arbeitgeberleistungen sind bei der Beurteilung des Zuflusses in einem VZ nicht zu berücksichtigen. 6Bestimmen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass die fällige Entschädigung erst im Folgejahr zufließen soll, ist dies für die Anwendung von § 34 Abs. 1 und 2 EStG unschädlich. 7Dabei gelten die Grundsätze von Rz. 8 bis 15 entsprechend (>BFH vom 11.11.2009, BStBl 2010 II S. 46). 8Ein auf zwei Jahre verteilter Zufluss der Entschädigung ist ausnahmsweise unschädlich, wenn die Zahlung der Entschädigung von vornherein in einer Summe vorgesehen war und nur wegen ihrer ungewöhnlichen Höhe und der besonderen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen auf zwei Jahre verteilt wurde oder wenn der Entschädigungsempfänger – bar aller Existenzmittel – dringend auf den baldigen Bezug einer Vorauszahlung angewiesen war (>BFH vom 2.9.1992, BStBl 1993 II S. 831).
2. Zusammenballung von Einkünften unter Berücksichtigung der wegfallenden Einnahmen (>2. Prüfung)
2.1. Zusammenballung i.S. des § 34 EStG, wenn durch die Entschädigung die bis zum Jahresende wegfallenden Einnahmen überschritten werden
9
Übersteigt die anlässlich der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gezahlte Entschädigung die bis zum Ende des VZ entgehenden Einnahmen, die der Arbeitnehmer bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bezogen hätte, so ist das Merkmal der Zusammenballung von Einkünften stets erfüllt.
2.2. Zusammenballung i.S. des § 34 EStG, wenn durch die Entschädigung nur ein Betrag bis zur Höhe der bis zum Jahresende wegfallenden Einnahmen abgegolten wird
10
Übersteigt die anlässlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses gezahlte Entschädigung die bis zum Ende des (Zufluss-) VZ entgehenden Einnahmen nicht, ist das Merkmal der Zusammenballung von Einkünften nur erfüllt, wenn der Steuerpflichtige weitere Einnahmen bezieht, die er bei Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht bezogen hätte (>BFH vom 4.3.1998, BStBl 1998 II S. 787, >2. Prüfung).
a) Ermittlung der zu berücksichtigenden Einkünfte (mit Beispielen)
11
1Für die Beurteilung der Zusammenballung ist es ohne Bedeutung, ob die Entschädigung für den Einnahmeverlust mehrerer Jahre gewährt werden soll. 2Entscheidend ist vielmehr, ob es unter Einschluss der Entschädigung infolge der Beendigung des Dienstverhältnisses in dem jeweiligen VZ insgesamt zu einer über die normalen Verhältnisse hinausgehenden Zusammenballung von Einkünften kommt (>BFH vom 4.3.1998, BStBl 1998 II S. 787). 3Dagegen kommt es auf eine konkrete Progressionserhöhung nicht an (>BFH vom 17.12.1982, BStBl 1983 II S. 221, vom 21.3.1996, BStBl 1996 II S. 416 und vom 4.3.1998, BStBl 1998 II S. 787). 4Auch die Zusammenballung mit anderen laufenden Einkünften des Steuerpflichtigen ist keine weitere Voraussetzung für die Anwendung des § 34 Abs. 1 EStG (>BFH vom 13.11.1953, BStBl 1954 III S. 13); dies gilt insbesondere in Fällen, in denen die Entschädigung die bis zum Jahresende entgehenden Einnahmen nur geringfügig übersteigt (>Rz. 9). 5Andererseits kommt § 34 Abs. 1 EStG unter dem Gesichtspunkt der Zusammenballung auch dann in Betracht, wenn im Jahr des Zuflusses der Entschädigung weitere Einkünfte erzielt werden, die der Steuerpflichtige nicht bezogen hätte, wenn das Dienstverhältnis ungestört fortgesetzt worden wäre und er dadurch mehr erhält, als er bei normalem Ablauf der Dinge erhalten hätte (>BFH vom 4.3.1998, BStBl 1998 II S. 787). 6Bei der Berechnung der Einkünfte, die der Steuerpflichtige beim Fortbestand des Vertragsverhältnisses im VZ bezogen hätte, ist grundsätzlich auf die Einkünfte des Vorjahres abzustellen (>BFH vom 4.3.1998, BStBl 1998 II S. 787), es sei denn, die Einnahmesituation ist in diesem Jahr durch außergewöhnliche Ereignisse geprägt (>BFH vom 27.1.2010, BStBl 2011 II S. 28). 7Die erforderliche Vergleichsrechnung ist grundsätzlich anhand der jeweiligen Einkünfte des Steuerpflichtigen laut Steuerbescheid/Steuererklärung vorzunehmen (>Beispiele 1 und 2). 8Da die außerordentlichen Einkünfte innerhalb einer Einkunftsart bzw. der Summe der Einkünfte eine „besondere Abteilung” bilden (>BFH vom 29.10.1998, BStBl 1999 II S. 588), sind in die Vergleichsrechnung nur Einkünfte einzubeziehen, die in einem Veranlassungszusammenhang mit dem (früheren) Arbeitsverhältnis oder dessen Beendigung bzw. in einem inneren Zusammenhang mit der früheren Tätigkeit stehen, d.h. die dazu bestimmt sind, die Einkünfte aus der früheren Tätigkeit zu ersetzen. 9Negative Einkünfte aus einer neu aufgenommenen Tätigkeit i.S. der §§ 13, 15, 18 sowie § 19 EStG (ohne Versorgungsbezüge) sind nie zu berücksichtigen. 10Dabei ist der Arbeitnehmer- Pauschbetrag vorrangig von den laufenden Einkünften i.S. des § 19 EStG abzuziehen (>BFH vom 29.10.1998, BStBl 1999 II S. 588). 11Dem Progressionsvorbehalt unterliegende positive Lohnersatzleistungen und dem § 32b EStG unterliegender Arbeitslohn sind in die Vergleichsrechnung einzubeziehen. 12Liegen ausschließlich Einkünfte i.S. des § 19 EStG vor, ist es nicht zu beanstanden, wenn die erforderliche Vergleichsrechnung stattdessen anhand der betreffenden Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit durchgeführt wird. 13Unbeschadet der Regelungen in Rz. 8 (Zusammenballung von Einkünften in einem VZ) sind bei einer solchen Vergleichsrechnung nach Maßgabe der Einnahmen neben den positiven Lohnersatzleistungen und dem Arbeitslohn, die dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG unterliegen, auch pauschalbesteuerte Arbeitgeberleistungen einzubeziehen (>Beispiel 3).
Beispiel 1:
Auflösung des Dienstverhältnisses im Jahr 02. Die Entschädigung im Jahr 02 beträgt 15.000 EUR.
Vergleich:
–
Jahr 01
Einkünfte i.S. des § 19 EStG (50.000 EUR ./. 1.000 EUR)
49.000 EUR
Einkünfte aus den übrigen Einkunftsarten
0 EUR
Summe
49.000 EUR
–
Jahr 02
Einnahmen i.S. des § 19 EStG aus bisherigem Dienstverhältnis
25.000 EUR
Einnahmen i.S. des § 19 EStG aus neuem Dienstverhältnis
25.000 EUR
abzgl. AN-Pauschbetrag (1.000 EUR)
49.000 EUR
Entschädigung
15.000 EUR
Summe
64.000 EUR
Die Entschädigung (15.000 EUR) übersteigt nicht den Betrag der entgehenden Einnahmen (25.000 EUR). Der Steuerpflichtige hat aber aus dem alten und neuen Dienstverhältnis so hohe Einkünfte, dass es unter Einbeziehung der Entschädigung zu einer die bisherigen Einkünfte übersteigenden Zusammenballung von
Einkünften und somit zur Anwendung des § 34 EStG kommt.
Beispiel 2:
Auflösung des Dienstverhältnisses im Jahr 02. Die Entschädigung im Jahr 02 beträgt 20.000 EUR.
Vergleich:
–
Jahr 01
Einkünfte i.S. des § 19 EStG (50.000 EUR ./. 1.000 EUR)
49.000 EUR
Einkünfte aus den übrigen Einkunftsarten
0 EUR
Summe
49.000 EUR
–
Jahr 02
Einnahmen i.S. des § 19 EStG aus bisherigem Dienstverhältnis
20.000 EUR
abzgl. AN-Pauschbetrag (1.000 EUR)
19.000 EUR
Entschädigung
20.000 EUR
tatsächlich bezogenes Arbeitslosengeld
4.800 EUR
Summe
43.800 EUR
Die Entschädigung von 20.000 EUR übersteigt nicht den Betrag der entgehenden Einnahmen (30.000 EUR). Der auf der Basis der Einkünfte vorgenommene Vergleich der aus dem bisherigen Dienstverhältnis im Jahr 02 bezogenen Einkünfte einschließlich der Entschädigung (19.000 EUR + 20.000 EUR + 4.800 EUR = 43.800 EUR) übersteigt nicht die bisherigen Einkünfte des Jahres 01 (49.000 EUR).
Auch bei einem Vergleich nach Maßgabe der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit übersteigen die im Jahr 02 bezogenen Einnahmen einschließlich der Entschädigung (20.000 EUR + 20.000 EUR + 4.8000 = 44.800 EUR) nicht die Einnahmen des Jahres 01 (50.000 EUR). Eine Zusammenballung der Einkünfte liegt daher nicht vor. Für die Entschädigung kommt eine ermäßigte Besteuerung nach § 34 Abs. 1 und 2 EStG deshalb nicht in Betracht.
Beispiel 3:
Auflösung des Dienstverhältnisses im Jahr 02. Die Entschädigung im Jahr 02 beträgt 25.000 EUR.
Vergleich auf der Basis der Einnahmen:
–
Jahr 01
Einnahmen i.S. des § 19 EStG
50.000 EUR
–
Jahr 02
Einnahmen i.S. des § 19 EStG aus bisherigem Dienstverhältnis
20.000 EUR
Entschädigung
25.000 EUR
pauschal besteuerte Zukunftssicherungsleistungen ab dem
Ausscheiden
994 EUR
tatsächlich bezogenes Arbeitslosengeld
4.800 EUR
Summe
50.794 EUR
Die Entschädigung 25.000 EUR übersteigt nicht den Betrag der entgehenden Einnahmen (30.000 EUR).
Der Vergleich nach Maßgabe der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit ergibt, dass die Einnahmen im Jahr 02 einschließlich der Entschädigung, den pauschal besteuerten Zukunftssicherungsleistungen ab dem Ausscheiden und dem tatsächlich bezogenen Arbeitslosengeld (50.794 EUR) die Einnahmen des Jahres 01 (50.000 EUR) übersteigen. Aufgrund der vorliegenden Zusammenballung kann die Entschädigung nach § 34 Abs. 1 und 2 EStG ermäßigt besteuert werden.
Beispiel 4:
Auflösung des Dienstverhältnisses im März 02 – Einnahmen i.S. des § 19 EStG bis dahin 17.000 EUR, die Entschädigung beträgt 46.000 EUR. Anschließend Bezug von Arbeitslosengeld (April 02 bis Oktober 02) 9.000 EUR. Gründung eines Gewerbebetriebs im November 02 (Einkünfte: ./.15.000 EUR).
Vergleich:
–
Jahr 01
Einkünfte i.S. des § 19 EStG (65.000 EUR ./. 1.000 EUR)
64.000 EUR
Einkünfte aus den übrigen Einkunftsarten
0 EUR
Summe
64.000 EUR
–
Jahr 02
Einkünfte i.S. des § 19 EStG aus bisherigem
Dienstverhältnis (17.000 EUR ./. 1.000 EUR)
16.000 EUR
Entschädigung
46.000 EUR
tatsächlich bezogenes Arbeitslosengeld
9.000 EUR
Summe
71.000 EUR
Die Entschädigung (46.000 EUR) übersteigt nicht den Betrag der entgehenden Einnahmen (65.000 EUR ./. 17.000 EUR) in Höhe von 48.000 EUR.
Nach dem Vergleich der Einkünfte aus dem früheren Dienstverhältnis des Jahres 01 (64.000 EUR) mit den Einkünften des Jahres 02, die in Zusammenhang mit dem früheren Arbeitsverhältnis (Arbeitslohn und Entschädigung) und dessen Auflösung (Arbeitslosengeld) stehen (71.000 EUR), liegt jedoch eine Zusammenballung von Einkünften im Jahr 02 vor.
Die negativen Einkünfte aus dem neu aufgenommenen Gewerbebetrieb sind nicht zu berücksichtigen.
b) Anwendung im Lohnsteuerabzugsverfahren
12
1Im Lohnsteuerabzugsverfahren richtet sich die Anwendung des § 34 EStG nach § 39b Abs. 3 Satz 9 EStG. 2Dabei ist die Regelung nach Rz. 8 und 11 ebenfalls anzuwenden, wobei der Arbeitgeber auch solche Einnahmen (Einkünfte) berücksichtigen darf, die der Arbeitnehmer nach Beendigung des bestehenden Dienstverhältnisses erzielt. 3Der Arbeitnehmer ist in diesem Fall zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet (Pflichtveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 5 EStG). 4Kann der Arbeitgeber die erforderlichen Feststellungen nicht treffen, ist im Lohnsteuerabzugsverfahren die Besteuerung ohne Anwendung des § 39b Abs. 3 Satz 9 EStG durchzuführen. 5Die begünstigte Besteuerung erfolgt dann ggf. erst im Veranlagungsverfahren (Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG). 6Die ermäßigte Besteuerung ist im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht anzuwenden, wenn sie zu einer höheren Steuer führt als die Besteuerung als nicht begünstigter sonstiger Bezug (>BMF-Schreiben vom 10.1.2000, BStBl 2000 I S. 138).
3. Zusammenballung von Einkünften bei zusätzlichen Entschädigungsleistungen des Arbeitgebers
13
a) Zusätzliche Entschädigungsleistungen des Arbeitgebers
1Sehen Entlassungsvereinbarungen zusätzliche Leistungen des früheren Arbeitgebers vor, z.B. unentgeltliche Nutzung des Dienstwagens, ohne dass der ausgeschiedene Mitarbeiter noch zu einer Dienstleistung verpflichtet wäre, so kann es sich um eine Entschädigung handeln (>Rz. 2, 3). 2Eine Entschädigung liegt in diesen Fällen u.a. nicht vor, wenn derartige zusätzliche Leistungen nicht nur bei vorzeitigem Ausscheiden, sondern auch in anderen Fällen, insbesondere bei altersbedingtem Ausscheiden, erbracht werden, z.B. Fortführung von Mietverhältnissen, von Arbeitgeberdarlehen, von Deputatlieferungen und von Sondertarifen, sowie Weitergewährung von Rabatten. 3Lebenslänglich zugesagte Geld- oder Sachleistungen sind stets nach § 24 Nr. 2 EStG zu behandeln.
b) Zusammenballung von Einkünften bei zusätzlichen Entschädigungsleistungen des Arbeitgebers aus Gründen der sozialen Fürsorge in späteren VZ
14
1Fließt die Gesamtentschädigung (Einmalbetrag zuzüglich zusätzlicher Entschädigungsleistungen) nicht in einem VZ zu, so ist dies für die Anwendung des § 34 EStG grundsätzlich schädlich (>Rz. 8). 2Werden aber zusätzliche Entschädigungsleistungen, die Teil einer einheitlichen Entschädigung sind, aus Gründen der sozialen Fürsorge für eine gewisse Übergangszeit in späteren VZ gewährt, sind diese für die Beurteilung der Hauptleistung als einer zusammengeballten Entschädigung unschädlich, wenn sie weniger als 50 % der Hauptleistung betragen.
3Die Vergleichsrechnung ist hier durch Einnahmenvergleich vorzunehmen.
4Zusatzleistungen aus Gründen der sozialen Fürsorge sind beispielsweise solche Leistungen, die der (frühere) Arbeitgeber seinem (früheren) Arbeitnehmer zur Erleichterung des Arbeitsplatz- oder Berufswechsels oder als Anpassung an eine dauerhafte Berufsaufgabe und Arbeitslosigkeit erbringt. 5Sie setzen keine Bedürftigkeit des entlassenen Arbeitnehmers voraus. 6Soziale Fürsorge ist allgemein im Sinne der Fürsorge des Arbeitgebers für seinen früheren Arbeitnehmer zu verstehen. 7Ob der Arbeitgeber zu der Fürsorge arbeitsrechtlich verpflichtet ist, ist unerheblich.
8Derartige ergänzende Zusatzleistungen können beispielsweise die Übernahme von Kosten für eine Outplacement-Beratung (>BFH vom 14.8.2001, BStBl 2002 II S. 180), die befristete Weiterbenutzung des Dienstwagens (>BFH vom 3.7.2002, BStBl 2004 II S. 447), die befristete Übernahme von Versicherungsbeiträgen, die befristete Zahlung von Zuschüssen zum Arbeitslosengeld (>BFH vom 24.1.2002, BStBl 2004 II S. 442), die Zahlung einer Jubiläumszuwendung nach dem Ausscheiden, die der Arbeitnehmer bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erhalten hätte (>BFH vom 14.5.2003, BStBl 2004 II S. 451) und Zahlungen zur Verwendung für die Altersversorgung (>BFH vom 15.10.2003, BStBl 2004 II S. 264) sein.
9Die aus sozialer Fürsorge erbrachten ergänzenden Zusatzleistungen, die außerhalb des zusammengeballten Zuflusses in späteren VZ erfolgen, fallen nicht unter die Tarifbegünstigung des § 34 Abs. 1 EStG.
Beispiel:
Auflösung des Dienstverhältnisses im Jahr 02. Der Arbeitgeber zahlt im Jahr 02 insgesamt 150.000 EUR Entschädigung und gewährt von Juli 02 bis Juni 03 zur Überbrückung der Arbeitslosigkeit einen Zuschuss zum Arbeitslosengeld von monatlich 2.500 EUR. Im Jahr 03 fließen keine weiteren Einkünfte zu.
–
Jahr 02
Einnahmen i.S. des § 19 EStG
50.000 EUR
Entschädigung
150.000 EUR
monatlicher Zuschuss (6 × 2.500 EUR)
15.000 EUR
Entschädigung insgesamt (Hauptleistung)
165.000 EUR
–
Jahr 03
monatlicher Zuschuss (6 × 2.500 EUR)
15.000 EUR
Die im Jahr 03 erhaltenen Zahlungen sind zusätzliche Entschädigungsleistungen, die aus sozialer Fürsorge für eine gewisse Übergangszeit gewährt wurden. Sie betragen 15.000 EUR = 9,09 % von 165.000 EUR (Entschädigungshauptleistung) und sind damit unschädlich für die Beurteilung der Hauptleistung als einer zusammengeballten Entschädigung. Die im Jahr 02 erhaltenen Entschädigungsleistungen sind daher nach § 34 EStG ermäßigt zu besteuern. Die im Jahr 03 erhaltenen Zusatzleistungen fallen nicht unter die Tarifbegünstigung des § 34 EStG. Wegen des vorzunehmenden Vergleichs der Einnahmen bleibt der Arbeitnehmer-Pauschbetrag außer Betracht.
c) Weitere Nutzung der verbilligten Wohnung
15
Ist die weitere Nutzung einer Wohnung Bestandteil der Entschädigungsvereinbarung, so ist die Mietverbilligung nur dann für die Zusammenballung von Einkünften schädlich, wenn sie mietrechtlich frei vereinbar und dem Grunde nach geldwerter Vorteil aus dem früheren Dienstverhältnis ist und nicht auf die Lebenszeit des oder der Berechtigten abgeschlossen ist.
IV. Planwidriger Zufluss in mehreren VZ/Rückzahlung bereits empfangener Entschädigungen
16
1Die Anwendung der begünstigten Besteuerung nach § 34 Abs. 1 und 2 EStG setzt u.a. voraus, dass die Entschädigungsleistungen zusammengeballt, d.h. in einem VZ zufließen (>Rz. 9). 2Das Interesse der Vertragsparteien ist daher regelmäßig auf den planmäßigen Zufluss in einem VZ gerichtet. 3Findet in den Fällen der nachstehenden Rz. 19 und 20 ein planwidriger Zufluss in mehreren VZ statt, obwohl die Vereinbarungen eindeutig auf einen einmaligen Zufluss gerichtet waren, ist der Korrekturbetrag eines nachfolgenden VZ (VZ 02) auf Antrag des Steuerpflichtigen in den VZ (VZ 01) zurück zu beziehen, in dem die – grundsätzlich begünstigte – Hauptentschädigung zugeflossen ist. 4Stimmt das FA diesem Antrag zu (§ 163 AO), ist der Steuerbescheid (VZ 01) nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern, wobei die begünstigte Besteuerung auf die gesamte Entschädigungsleistung (Hauptentschädigung zzgl. Korrekturbetrag) anzuwenden ist. 5Wird der Antrag nicht gestellt und ist die Steuerfestsetzung für diesen VZ (VZ 02) bereits bestandskräftig, so ist der Bescheid (VZ 01) nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern und die begünstigte Steuerberechnung wegen fehlender Zusammenballung zu versagen.
17
1Hat der Steuerpflichtige in einem nachfolgenden VZ einen Teil der Entschädigung zurückzuzahlen, so ist die Rückzahlung als Korrektur auch dann im Jahr des Abflusses zu berücksichtigen, wenn die Abfindung im Zuflussjahr begünstigt besteuert worden ist. 2Eine Lohnrückzahlung ist regelmäßig kein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, das zur Änderung des Einkommensteuerbescheides des Zuflussjahres berechtigt (>BFH vom 4.5.2006, BStBl 2006 II S. 911).
1. Versehentlich zu niedrige Auszahlung der Entschädigung
18
1Es kommt vor, dass eine Entschädigung an den ausscheidenden Arbeitnehmer versehentlich – z.B. auf Grund eines Rechenfehlers, nicht jedoch bei unzutreffender rechtlicher Würdigung – im Jahr des Ausscheidens zu niedrig ausgezahlt wird. 2Der Fehler wird im Laufe eines späteren VZ erkannt und der Differenzbetrag ausgezahlt.
2. Nachzahlung nach Rechtsstreit
19
1Streiten sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer vor Gericht über die Höhe der Entschädigung, zahlt der Arbeitgeber üblicherweise an den Arbeitnehmer im Jahr des Ausscheidens nur den von ihm (Arbeitgeber) für zutreffend gehaltenen Entschädigungsbetrag und leistet ggf. erst Jahre später auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung oder eines Vergleichs eine weitere Zahlung. 2Voraussetzung für die Anwendung der Billigkeitsregelung nach Rz. 16 ist in diesen Fällen, dass der ausgeschiedene Arbeitnehmer keinen Ersatzanspruch hinsichtlich einer aus der Nachzahlung resultierenden eventuellen ertragsteuerlichen Mehrbelastung gegenüber dem früheren Arbeitgeber hat.
V. Vom Arbeitgeber freiwillig übernommene Rentenversicherungsbeiträge i.S. des § 187a SGB VI
20
Die Hälfte der vom Arbeitgeber freiwillig übernommenen Rentenversicherungsbeiträge i.S. des § 187a SGB VI, durch die Rentenminderungen bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente gemildert oder vermieden werden können, ist steuerfrei nach § 3 Nr. 28 EStG.
21
1Die vom Arbeitgeber zusätzlich geleisteten Rentenversicherungsbeiträge nach § 187a SGB VI einschließlich darauf entfallender, ggf. vom Arbeitgeber getragener Steuerabzugsbeträge sind als Teil der Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 EStG, die im Zusammenhang mit der Auflösung eines Dienstverhältnisses geleistet wird, zu behandeln. 2Leistet der Arbeitgeber diese Beiträge in Teilbeträgen, ist dies für die Frage der Zusammenballung unbeachtlich. 3Die dem Arbeitnehmer darüber hinaus zugeflossene Entschädigung (Einmalbetrag) kann daher aus Billigkeitsgründen auf Antrag unter den übrigen Voraussetzungen begünstigt besteuert werden.
VI. Anwendung
22
1Die vorstehenden Grundsätze sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden. 2Dieses Schreiben ersetzt die im Bezug genannten BMF-Schreiben.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. |
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| Merkblatt | Abfindung & Fünftelregelung V25-5 |
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AbfindungenSteuerthemen |
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MERKBLATT | ABFINDUNG & FÜNFTELREGELUNG NACH § 34 ESTG
Prüfung der Anwendbarkeit der Fünftelregelung
V25-5
Entschädigung i. S. d. § 24 Abs. 1 Nr. 1a EStG?
(= Entschädigung für entgehende Einnahmen oder Aufgabe/Nichtausübung der Tätigkeit)
Ja
Zufluss der gesamten Entschädigung in einem Veranlagungszeitraum? *1
Keine Fünftelregelung/ermäßigte Besteuerung nach § 34 EStG
Ja Nein
Nein
1. Prüfung (Entschädigung > bis zum Jahresende entgehende Einnahmen)
Entschädigung lt.
Lohnsteuerbescheinigung €
höher als
>
bis zum Jahresende entgehende
Einnahmen (nach § 19 EStG) €
Nein
2. Prüfung (Entschädigung + weitere Einkünfte > Vorjahreseinkünfte)*2
Arbeitslohn im Kalenderjahr des Zuflusses der Entschädigung €
+ Entschädigung/Abfindung lt. Lohnsteuerbescheinigung €
+ Pauschalbesteuerte Arbeitgeberleistungen €
+ Positive Lohnersatzleistungen (z.B. Arbeitslosengeld) €
+ Arbeitslohn, der dem Progressionsvorbehalt unterliegt €
+ Positive Einkünfte nach Beendigung der Tätigkeit/aus früherem Arbeitsverhältnis €
= Summe der Einkünfte €
oder Summe der Einnahmen, wenn nur Arbeitslohn nach § 19 EStG *3 €
Einkünfte/Einnahmen *3 des Vorjahres lt. Steuerbescheid/-erklärung €
arrow-circle-right Zusammenballung
Summe der
Einnahmen/Einkünfte €
höher als
>
Einkünfte/Einnahmen *4
des Vorjahres €
Ja
Fünftelregelung anwendbar/ermäßigte Besteuerung nach § 34 EStG
Hinweis:
*1 BMF v. 04.03.2016 - IV C 4 - S 2290/13/10002: Ausnahmen
• Geringfügige Zahlung von bis zu 10 % der Hauptleistung in anderem VZ
• Zusatzleistungen aus Gründen der sozialen Fürsorge, lebenslange Bar- und Sachleistungen
*2 Einzubeziehen sind nur Einkünfte, die im Zusammenhang mit dem früheren Arbeitsverhältnis oder Beendigung stehen. D. h. Einnahmen, die bei Fortsetzung des
Dienstverhältnisses erzielt worden wären
*3 BMF v. 01.11.2013 - IV C 4 - S 2290/13/10002, Rn. 11 S. 12: Liegen ausschließlich Einkünfte i.S.d. § 19 EStG vor, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vergleichsrechnung
anhand der Einnahmen - anstelle der Einkünfte - durchgeführt wird.
*4 Bei Sonderzahlungen (z. B. Boni, Provisionen) ist der Durchschnitt der Einkünfte der letzten zwei oder drei Vorjahre zulässig.
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| Seminar 2025-1 Skript | Einkommensteuerveranlagung 2024 |
|
SeminareSteuerthemen |
Einkommensteuer- veranlagung 2024
Seminar 02|25
Inhaltsverzeichnis:
Seite:
A. Gesetzliche Neuregelungen
Geplante Gesetzesvorhaben
Wachstumsinitiative der Bundesregierung, Vorgesehene steuerliche Einzelmaßnahmen,
Steuerfortentwicklungsgesetz/Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzmini- mums 2024,
Einkommensteuer, Abgabenordnung, IV. Bürokratieentlastungsgesetz, Dritte Verordnung zur Änderung
der Energetischen Sanierungsmaßnahmen-Verordnung, Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz,
Postrechtsmodernisierungsgesetz, Weitere aktu- elle Gesetzgebungsverfahren
Umgesetzte Gesetzesvorhaben
Zahlen zum Jahreswechsel 2023/2024, Arbeitnehmer-Sparzulage, Kreditzweitmarktför- derungsgesetz,
Mindestlohnerhöhung, Wachstumschancengesetz verabschiedet
1
1
1/31
31
31/50
B. Einkommensteuer allgemein
Blick in die Einkommensteuer-Erklärungsvordrucke 2024, Blick in die Anlage EÜR 2024, Energetische
Sanierungsmaßnahmen – Update, Photovoltaik-Anlagen: Update, Haushaltsnahe Dienstleistungen und
freiwillige Vorabzahlung
57
57/83
C. Arbeitnehmerbereich
Korrektur im Lohnsteuerabzugsverfahren erfassten Arbeitslohn
Grundsätzliches, Blick in den Erklärungsvordruck – Anlage N (2024), Arbeitslohnkor- rektur – Zeile
10 (Dienstwagen), Weitere aktuelle Entwicklungen zum Arbeitslohn und zur Arbeitslohnkorrektur
Versorgungsbezüge, Anwendung der Fünftelungsregelung
Grundsätzliches, Abschaffung der Fünftelungsregelung im Lohnsteuerabzugsverfahren ab 2025, Blick in
die aktuelle Rechtsprechung
85
85
85/90
97/100
100/103
D. Einzelne Einkunftsarten
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
Energiepreispauschale (EPP), Inländischer Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung und
vorinstallierte Sonderausstattung, Elektronisches Fahrtenbuch, Umzugskostenpauschale, Abzug von
Rechtsverfolgungskosten für ein Wehrdisziplinarverfahren als Werbungskos- ten, Häusliches
Arbeitszimmer/Häusliches Arbeiten
Entfernungspauschale, Reisekosten
Aktuelles, Übersicht: abzugsfähige Reisekosten, Übersicht: Erste Tätigkeitsstätte, Anhän- gige
Verfahren zur Frage der ersten Tätigkeitsstätte: Leiharbeitnehmer
107
107
107/117
119/120
120/
97/123
Doppelte Haushaltsführung
Allgemeines, Aktuelle BFH-Entscheidungen, Aktuell anhängige BFH-Verfahren, Über- sicht: Doppelte
Haushaltsführung
Einkünfte aus Kapitalvermögen – Vorabpauschale Vorabpauschale ab 2018, Keine negative
Vorabpauschale
Einkünfte aus Kapitalvermögen
Günstigerprüfung und Beantragungszeitpunkt, Abwahl der Abgeltungsteuer: Tätigkeits- voraussetzungen
nur im Erstjahr
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Abgrenzung: Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung versus Einkünfte aus Gewerbe- betrieb,
Gebäudeabschreibung und Neuerungen durch das Wachstumschancengesetz
Sonstige Einkünfte
Private Veräußerungsgeschäfte, Privates Veräußerungsgeschäft und Kosten des Insolvenz- verwalters,
Privates Veräußerungsgeschäft bei Teilveräußerung bei vorweggenommener Erbfolge
123
123/126
127
127
129
129/133
137
137/142
152
152/164
E. Wichtiges zur Einkommensteuererklärung
Sonderausgaben: Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge)
Kappungsgrenze, Zuwendungsempfängerregister, Keine elektronische Übermittlung der
Zuwendungsbestätigungen im Veranlagungszeitraum 2024, Zuwendungsbestätigungen bzw.
Einzahlungsbelege oder Buchungsbestätigungen, Zahlungen an einen Förderverein als Schulgeld
Riester-Sparen
Grundsätzliches, Geändertes Zulageverfahren ab 01.01.2024, Wohn-Riester, Abfindungen von
Kleinbetragsrenten, Wegzug in die Schweiz, Ausblick: Gesetz zur Reform der steuer- lich geförderten
privaten Altersvorsorge, Ausblick: Zweites Betriebsrentenstärkungsge- setz,
Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen
Pauschaler Bonus der gesetzlichen Krankenkassen, Steuerliche Nachweisführung bei Krankheitskosten
Kinder, Freibeträge, Kindergeld
Kindergeld und mehraktige Berufsausbildung, Anlage Kind und Angabe der inländischen
Identifikationsnummer, Kinder im paritätischen Wechselmodell, Aktuelle BFH-Recht- sprechung,
Anhängige Revisionsverfahren, Rechtskräftige Finanzgerichtsurteile
Verfahrensrecht (Abgabenordnung)
Nachträgliche Festsetzung von Zinsen, Wirksame Bekanntgabe einer Einspruchsentschei- dung an einen
Bevollmächtigten trotz Widerruf der Vollmacht
Sonstiges
Übermittlung von Lohnersatzleistungen, Automatischer Informationsaustausch über Fi- nanzkosten
verfassungsgemäß, Höhe der AdV-Zinsen bzw. der Höhe des Säumniszu- schlags verfassungswidrig?,
Grundsteuer
167
167
167/170
171
171/177
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180
180/201
212
212/213
214
214/219
ANLAGEN
221
Stand: Februar 2025
Nachdruck - auch auszugsweise - nur mit ausdrücklicher Genehmigung! Jegliche Haftung
ausgeschlossen.
Diese Hinweise umfassen auch sämtliche Beilagen und ansonsten zur Verfügung gestellten Unterlagen
zum Seminar.
A . G e s e t z l i c h e N e u r e g e l u n g e n
Geplante Gesetzesvorhaben
Wachstumsinitiative der Bundesregierung
Die Bundesregierung hat ein Papier mit wirtschaftspolitischen Maßnahmen sowie die Eck- punkte zum
Bundeshaushalt 2025 vorgelegt.
➔ Damit möchte sie vor allem die strukturellen Herausforderungen des Wirt- schaftsstandorts
Deutschland angehen.
Die „Wachstumsinitiative“ enthält insgesamt 49 einzelne Maßnahmen, die in ihrem Kon-
kretisierungsgrad recht unterschiedlich sind.
am 05.07.2024
➔ Die Wachstumsinitiative enthält auch steuerliche Aspekte, die zum Teil kurz- fristig umgesetzt
werden sollen.
Es stehen vor allem zwei Gesetzesvorhaben im Fokus:
• Der Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur An- passung des
Einkommensteuertarifs (Steuerfortentwicklungsgesetz)
• und der Entwurf eines Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Inves- titionen (Zweites
Zukunftsfinanzierungsgesetz) dienen zur Umsetzung der von der Bundesregierung beschlossenen
Wachstumsinitiative.
BR-Drucks. 373/24 vom 16.08.2024
Vorgesehene steuerliche Einzelmaßnahmen
• Verlängerung der degressiven Abschreibung bei beweglichen Wirtschaftsgü- tern des
Anlagevermögens
• Pool-Abschreibung statt Sammelpostenbildung
• Veränderung der Signalbeträge (Grundfreibetrag & Co.)
• Erhöhung des Kindergeldes / Freibetrag für Kinder
• Steuerliche Änderungen bei der Elektromobilität
• Die Bundesregierung wird künftig jedes Jahr ein Bürokratie-Entlastungsgesetz vorlegen
(Jahres-Bürokratieentlastungsgesetz).
➔ Auch soll ein Online-Bürokratieentlastungsportal eingerichtet werden.
Hierüber sollen Maßnahmenvorschläge online einreichbar sein.
siehe Steuerfort- entwicklungsge- setz
siehe Steuerfort- entwicklungsge- setz
siehe Steuerfort- entwicklungsge- setz
siehe Steuerfort- entwicklungsge- setz
siehe Steuerfort- entwicklungsge- setz
Hinweis:
Das Steuerrecht soll grundsätzlich vereinfacht werden.
Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht
Seite 1 -
➔ Hierzu liegen auch Berichte einer Expertenkommission „Vereinfachte Unternehmensteuer" und
„Bürgernahe Einkommensteuer“ vor, die dem Bundesfinanzminister übergeben wurden.
• Es sollen gerade vor dem Hintergrund, dass die Baby-Boomer (geburtsstarke Jahrgänge 1955 bis
1964) in Rente gehen und Verlust von Arbeitskräften eintritt, Anreize für die Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit gegeben werden.
In Diskussion sind folgende Maßnahmen:
- Zuschläge für eine Mehrarbeit über die vereinbarte Vollzeitarbeit hinaus bleiben steuerfrei und
sozialversicherungsfrei.
- Neue steuerliche Anreize zur Ausweitung der Arbeitszeit von Teilzeitbe- schäftigten
(Prämienzahlung soll steuerlich begünstigt werden).
- Auch soll die Arbeitsaufnahme in Deutschland von neu zugewanderten Fachkräften durch
Steuerfreistellungen gefördert werden.
➔ Allerdings ist mehr als fraglich, ob diese Steuervergünstigung politisch durchsetzbar ist.
- Als Beitrag zur Frauenerwerbstätigkeit soll die Steuerklassenkombination III/V ab 2030 zu Gunsten
der Steuerklassenkombination IV/IV (mit Fak- torberücksichtigung) eingeführt werden.
➔ Die Steuerklassen III und V sollen dann ab 2030 nicht mehr für Lohnsteuerabzug angewendet werden.
• Der Finanzstandort Deutschland soll durch die Förderung von Wagniskapital
und der attraktiver gestalteten privaten Altersvorsorge gestärkt werden.
➔ z. B. Überarbeitung der betrieblichen AItersvorsorgeregelungen
Im Internet ab- rufbar über die Website des Bundesfinanz- ministeriums am 12.07.2024
Hinweis:
Die Maßnahmen wurden bei Drucklegung noch nicht umgesetzt.
Steuerfortentwicklungsgesetz/Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzmini- mums 2024
Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024
Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Freistellung des Exis-
tenzminimums 2024 in den Bundestag eingebracht.
Am 26.09.2024 hat der Bundestag erstmals über den Gesetzentwurf beraten und diesen zur weiteren
Beratung an den federführenden Finanzausschuss überwiesen.
➔ Der Bundesrat hat am 27.09.2024 beschlossen, gegen den Gesetzentwurf keine Einwendungen zu
erheben.
Der Bundestag hat dieses Gesetz zwischenzeitlich auch verabschiedet.
➔ In der Lohnabrechnung werden diese Änderungen berücksichtigt.
BT-Drucks. 20/12783 vom
09.09.2024
BR-Drucks. 375/24 (Be-
schluss) vom 27.09.2024
Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht
Seite 2 -
Hinweis:
Die Zustimmung des Bundesrates und die Verkündung im Bundesgesetzblatt sind für das Inkrattreten
erforderlich und vorgenommen worden.
Steuerfortentwicklungsgesetz
Die Bundesregierung hat ein Steuerfortentwicklungsgesetz beschlossen und auf den parla-
mentarischen Weg gebracht.
Am 26.09.2024 hat der Bundestag erstmals über diesen Gesetzentwurf beraten und diesen zur weiteren
Beratung an den federführenden Finanzausschuss überwiesen.
am 24.07.2024
BR-Drucks. 373/24 vom 16.08.2024
➔ Am 07.10.2024 fand eine öffentliche Anhörung zu diesem Gesetz statt.
Hinweis:
Die Bundesregierung hat bereits beschlossen, in das Gesetzgebungsverfahren eine weitere Förderung
der Elektromobilität einzubringen.
Danach ist Folgendes vorgesehen:
• Einführung einer Sonderabschreibung für neu zugelassene Geschäfts- oder Dienstwagen ohne
CO2-Emissionen rückwirkend ab dem 01.07.2024.
➔ Die Sonderabschreibung soll im Anschaffungsjahr 40 % der Anschaf- fungskosten betragen.
In den Folgejahren reduziert sich dieser Satz.
➔ Die gesamten Anschaffungskosten können über sechs Jahre abgeschrie- ben werden.
Die Regelung soll jedoch befristet bis Dezember 2028 gelten.
➔ Ob eine EU-Genehmigung hierfür erteilt wird, ist noch offen.
• Elektrofahrzeuge mit einem maßgeblichen Listenpreis von bis zu 70.000 EUR werden bei der
Ermittlung des privaten Nutzungsanteils nur mit ein Viertel her- angezogen.
➔ Der Grenzwert „70.000 EUR“ soll für Anschaffungen ab dem 01.07.2024 auf „95.000 EUR“ erhöht
werden.
Hinweis:
Der Bundesrat hat am 27.09.2024 seine Stellungnahme zu diesem Gesetz beschlossen.
In der 17 Seiten umfassenden Stellungnahme wird insbesondere Folgendes gefordert:
• Die Erhöhung der GWG-Grenze von 800 EUR auf 1.000 EUR ist immer noch ein Thema.
• Die Verbesserung der bisherigen Sammelpostenabschreibung wird von den Be- teiligten sehr
begrüßt.
BR-Drucks. 373/24 (Be-
schluss) vom 27.09.2024
Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht
Seite 3 -
➔ Infolge der geforderten Anhebung der GWG-Grenze auf 1.000 EUR soll die Poolabschreibung
Wirtschaftsgüter mit einem Wert von über 1.000 EUR bis 5.000 EUR umfassen.
• Anhebung des Übungsleiterfreibetrags auf 3.300 EUR (bislang: 3.000 EUR)
• Anhebung der Ehrenamtspauschale auf 900 EUR (bislang: 840 EUR).
• Ablehnung der Änderung, das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung im Ge- meinnützigkeitsrecht
abzuschaffen.
• Erhöhung der Umsatz- und Gewinngrenze für die Buchführungspflicht auf
1 Mio. EUR Umsatz (bislang 800.000 EUR) und auf 100.000 EUR Gewinn (bis- lang 80.000 EUR).
• Rechtsfähige Personengesellschaften gelten für Zwecke der Grunderwerb- steuer als
Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen.
➔ Die bisherige zeitliche Befristung dieser Regelung soll entfallen.
§ 141 AO
§ 24 GrEStG
Hinweis:
Die Maßnahmen waren zum Zeitpunkt der Drucklegung noch nicht umgesetzt worden.
Grundfreibetrag
Zur Sicherstellung der steuerlichen Freistellung des Existenzminimums soll der Grundfreibe- trag
rückwirkend ab 2024 sowie 2025 und 2026 angehoben werden.
Veranlagungsjahr 2023 2024 2025 2026
Grundfreibetrag
Einzelveranlagung 10.908 EUR bisher:
11.604 EUR
11.784 EUR
12.084 EUR 12.336 EUR
Zusammenveranlagung 21.816 EUR bisher:
23.208 EUR
23.568 EUR
24.168 EUR 24.672 EUR
Hinweis:
Die sich aus der rückwirkenden Erhöhung ergebenden Lohnsteuerfolgen werden im Dezember 2024
programmgesteuert berücksichtigt (Dezemberregelung).
Unterhaltsaufwand
Der Unterhaltsabzugshöchstbetrag wird durch einen gesetzlichen Verweis bei Änderung des
Grundfreibetrags der Höhe nach „programmgesteuert“ angepasst.
➔ Der Unterhaltsfreibetrag orientiert sich am Grundfreibetrag.
§ 33 a Abs. 1
Satz 1 EStG
Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht
Seite 4 -
Veranlagungsjahr 2023 2024 2025 2026
10.908 EUR bisher:
11.604 EUR
geplant 11.784 EUR
12.084 EUR 12.336 EUR
Sofern der Gesetzgeber den Grundfreibetrag 2025 und 2026 erhöhen wird, wirkt sich diese Erhöhung
automatisch auch auf die abziehbaren Unterhaltsaufwendungen aus.
Hinweis:
Dies gilt entsprechend für 2024, da der bislang gesetzlich bestimmte Grundfreibetrag 2024 doch noch
rückwirkend erhöht wurde.
Kindergeld
Das Kindergeld soll 2025 und 2026 erhöht werden.
➔ Ab 2026 soll zudem im Einkommensteuergesetz verankert werden, dass das Kindergeld zeitgleich mit
der Erhöhung der Freibeträge für Kinder steigt.
Eine Anpassung muss damit nicht mehr explizit erfolgen.
2024 2025 ab 2026
monatlich monatlich monatlich Je Kind 250 EUR 255 EUR 259 EUR
Die ab 2025 vorgesehene Erhöhung des Kindergeldes ist beim zivilrechtlichen Kindesun- terhalt zu
berücksichtigen.
Hinweis:
Das Kindergeld wird immer nur an einen Elternteil bzw. in seltenen Fällen unmittelbar an das Kind
zur Auszahlung gebracht.
Kinderfreibetrag
Die Erhöhung des Existenzminimums für Erwachsene und Kinder macht auch eine Erhöhung des
Kinderfreibetrags notwendig.
Vorgesehen sind folgende Erhöhungen:
für 2024 + 114 EUR/Elternteil
für 2025 + 30 EUR/Elternteil
für 2026 + 78 EUR/Elternteil
Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht
Seite 5 -
Diese Beträge verdoppeln sich bei zusammenveranlagten Eltern.
➔ Der Betreuungsfreibetrag ist unverändert geblieben.
Mit Wirkung ab 2026 wird zudem geregelt, dass das Kindergeld entsprechend erhöht wird, wenn der
Freibetrag für Kinder erhöht wird.
Beispiel 1:
Die Regelung soll durch das Steuerfortentwicklungsgesetz dahingehend geändert werden, dass auch für
Kinder wie Stockholm, die in einem EU-
/EWR-Mitgliedstaat ansässig sind, die vollen Kinderfreibeträge ge- währt wird.
Lösung:
Die Neuregelung soll in allen offenen Fällen zur Anwendung kommen.
§ 66 Abs. 3 EStG-Entwurf
§ 32 Abs. 6
Satz 4 EStG
Eine Kürzung nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates findet nicht mehr statt.
➔ Mit dieser Änderung setzt der Gesetzgeber eine EuGH-Rechtsprechung um.
Hinweis:
Entsprechendes gilt auch für den Ausbildungsfreibetrag in allen noch offenen Fällen.
Vergleichsberechnung
Nach Ablauf des Kalenderjahres prüft das Finanzamt von Amts wegen bei der Veranlagung der Eltern
zur Einkommensteuer, ob mit dem Anspruch auf Kindergeld bzw. mit dem Kin- dergeld vergleichbaren
Leistungen das Existenzminimum der Kinder steuerfrei gestellt wurde (Günstigerprüfung).
➔ Ein spezieller Antrag ist dabei nicht erforderlich.
EuGH-Urteil vom 16.06.2022 C-328/20 (Fami-
lienleistungen)
§ 33 a Abs. 2
Satz 2 EStG
§ 65 EStG
Beispiel 2:
Ist dies nicht der Fall, werden die Freibeträge für Kinder wie Göteborg
vom Einkommen abgezogen.
Lösung:
Der Anspruch auf Kindergeld wird mit der steuerlichen Wirkung der Freibeträge verrechnet.
Zudem ist bei der Günstigerprüfung immer der tatsächlich ausgezahlte Kindergeldan- spruch
maßgeblich.
➔ An wen die Auszahlung erfolgt ist, ist unbeachtlich.
BFH-Urteil vom 25.04.2024
III R 27/22 BFH/NV 2024,
1012
BFH-Beschluss vom 22.09.2022 III R 21/21.
BStBl II 2023,
249 und BFH- Urteil vom 25.04.2024
III R 27/22, BFH/NV 2024,
1012
Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht
Seite 6 -
Hinweis:
Ein festgesetzter aber nicht ausgezahlter Kindergeldanspruch wegen einer verspäteten
Kindergeldbeantragung bleibt bei der Günstigerprüfung unberücksichtigt.
Aus der Steuerklassenkomination III / V
Mit dem Steuerfortentwicklungsgesetz ist die im Koalitionsvertrag vereinbarte Überführung der
Steuerklassenkombination III / V in die Steuerklassenkombination IV / IV (optional mit Faktor) mit
Wirkung ab 2030 vorgesehen.
Hinweis:
Hierdurch soll die Lohnsteuerbelastung „gerechter“ verteilt werden.
Poolabschreibung statt Sammelposten
Eine zunächst durch das Wachstumschancengesetz geplante Erhöhung der GWG-Grenze von 800 EUR auf
1.000 EUR wurde bisher ebenso wenig beschlossen wie eine Veränderung der Abschreibung von
Sammelposten.
Durch das im Entwurf vorliegende Steuerfortentwicklungsgesetz soll die Sammelpostenab- schreibung
durch eine Pool-Abschreibung ersetzt werden.
➔ So soll die Anwendungsattraktivität erhöht werden.
Die Pool-Abschreibung soll für selbständig abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des
Anlagevermögens - also nicht für immaterielle Wirtschaftsgüter - zur Anwendung kommen.
§ 6 Abs. 2 EStG
§ 6 Abs. 2 a EStG
Gesetzentwurf der Bundesre- gierung, BT- Drucks.
20/21778 vom
09.09.2024
§ 6 Abs. 2 a EStG-E
Beispiel 3:
Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des einzelnen Wirtschafts- guts wie bei Malmö müssen mehr
als 800 EUR und nicht mehr als 5.000 EUR betragen.
Lösung:
Der Auflösungszeitraum der Poolabschreibung soll drei Jahre statt bis- lang fünf Jahre betragen.
Einbezogen werden nicht die Wirtschaftsgüter, die als geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)
sofort als Aufwand geltend gemacht werden können.
Hinweis:
Sollte der Gesetzgeber die GWG-Grenze erhöhen, bedarf es auch der Erhöhung des Beginns der
Pool-Abschreibung.
§ 6 Abs. 2 EStG
Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht
Seite 7 -
Im Gesetzgebungsverfahren sollte der Gesetzgeber aufnehmen, dass die Pool-Abschreibung
bei Überschreitung der GWG-Grenze gilt.
§ 6 Abs. 2 a EStG-E
➔ Durch einen solchen gesetzlichen Verweis wird ein gesetzlicher Wertanpas- sungsbedarf vermieden.
Die Pool-Abschreibung soll erstmals für Wirtschaftsjahre zur Anwendung kommen, die in nach dem
31.12.2024 beginnenden Wirtschaftsjahren angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen
eingelegt werden.
Hinweis:
Auch die Pool-Abschreibung darf nur einheitlich für die in einem Wirtschaftsjahr an- geschafften
bzw. hergestellten Wirtschaftsgütern gewählt werden.
Durch die Einbeziehungspflicht von Wirtschaftsgütern mit Anschaffungs- oder Herstellungs- kosten
von über 800 EUR bis 5.000 EUR und Verteilungspflicht auf drei Jahre entfällt die
Anwendungsmöglichkeit der einjährigen Digitalabschreibung.
Wird die Pool-Abschreibung in einem Wirtschaftsjahr gewählt, besteht keine Bindung.
§ 52 Abs. 12
Sätze 11 und 12 EStG
➔ Für diese Erwerbe kann in einem folgenden Wirtschaftsjahr ebenso die Pool- Abschreibung zur
Anwendung kommen.
Hinweis:
Es bleibt zu hoffen, dass diese steuerliche Regelung auch handelsrechtlich angewandt werden kann.
Bürokratieentlastung bei geringwertigen Wirtschaftsgütern
Die Aufzeichnungspflicht von GWG-Kosten über 250 EUR soll letztmals für Wirtschafts- jahre
anzuwenden sein, die vor dem 01.01.2025 enden.
Degressive Abschreibung für bewegliche abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagever- mögens
Bei beweglichen abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens kann (Wahlrecht) eine degressive
Abschreibung bei Anschaffung oder Herstellung nach dem 31.03.2024 und vor dem 01.01.2025 gewählt
werden.
➔ Der Verlauf des Wirtschaftsjahres ist für die Inanspruchnahme der degressi- ven Abschreibung
unerheblich.
Der degressive Abschreibungssatz beträgt das Zweifache der linearen Abschreibung, maxi- mal 20 %
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
➔ Die degressive Abschreibung wird im Jahr der Anschaffung oder Herstellung nur zeitanteilig
gewährt.
§ 6 Abs. 2
Sätze 4 und 5 EStG
§ 7 Abs. 2
Satz 1 EStG
§ 7 Abs. 2
Satz 3 i. V. m. § 7 Abs. 1
Satz 4 EStG
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Seite 8 -
Beispiel 4:
Die degressive Abschreibung bei Uppsala ist weiterhin nur bei Ge- winneinkünften vorgesehen.
Lösung:
Es erschließt sich nicht, warum Überschusseinkünften die degressive Abschreibung vorenthalten wird,
zumal deren Gewährung ebenso In- vestitionsanreize auslösen würde.
Je länger die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ist, desto höher wirkt sich die degressive
Abschreibung im Anschaffungs- oder Herstellungsjahr und im Folgejahr aus.
Je niedriger die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ist, desto geringer wirkt sich die degres- sive
Abschreibung aus.
➔ So wird bei einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von fünf Jahren be- reits der Höchstsatz der
degressiven Abschreibung erreicht.
Beispiel 5:
Bei digitalen Wirtschaftsgütern gemäß Digitalerlass wie bei Västeras kann unverändert eine
einjährige betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer angenommen werden.
Lösung:
Die Wiedereinführung der degressiven Abschreibung ist für solche be- wegliche abnutzbare
Wirtschaftsgüter daher unbedeutend.
Hinweis:
Ansonsten gelten für die degressive Abschreibung die allgemeinen Regelungen.
Die degressive Abschreibung schließt eine Absetzung für außergewöhnliche technische oder
wirtschaftliche Abnutzung nicht aber die Sonderabschreibung aus.
BMF-Schreiben vom 22.02.2022 IV C 3 – S 2190/21/100002
:025, BStBl I
2022 S. 187
§ 7 Abs. 2 EStG
§ 7 g Abs. 5 EStG
➔ Ein Wechsel zur linearen Abschreibung ist zulässig.
Durch den Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des
Einkommensteuertarifs (SteuerfortentwickIungsgesetz) ist eine Fortführung dieser de- gressiven
Abschreibung für im Zeitraum 2025 bis 2028 angeschafften oder hergestellten beweglichen
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens geplant.
Gesetzentwurf der Bundesre- gierung, BT- Drucks.
20/12778 vom
09.09.2024
Beispiel 6:
Der Höhe nach soll die degressive Abschreibung auf das Zweieinhalb- fache der linearen
Abschreibung, höchstens 25 % bei Örebro ausgewei- tet werden.
Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht
Seite 9 -
Lösung:
Setzt sich dieser Vorschlag im Gesetzgebungsverfahren durch, könnte sich gestalterisch ein Erwerb
erst in 2025 bei eventuell vorheriger Bil- dung eines Investitionsabzugsbetrags anbieten.
Hinweis:
Auf den Bestellzeitpunkt kommt es bei Bestimmung der Höhe der degressiven Ab- schreibung nicht an.
Förderung der Elektromobilität
Grundsätzliches
Das Bundeskabinett hat beschlossen, die E-Mobilitätsförderung auszuweiten und damit ei- nen
weiteren Einzelpunkt der vereinbarten Wachstumsinitiative gesetzlich umzusetzen.
➔ Danach sind die folgenden Regelungen vorgesehen, die in das Steuerfortent- wicklungsgesetz im
Laufe des Gesetzgebungsverfahrens eingebracht werden sollten.
Bei vollelektrischen Geschäfts- oder Dienstwagen wird die private Nutzungsentnahme mit 1/4 des
maßgeblichen inländischen Listenpreises bei ab dem Jahr 2024 angeschafften Fahr- zeugen angesetzt,
wenn dieser 70.000 EUR nicht übersteigt.
➔ Diese Wertgrenze soll für Fahrzeuganschaffungen ab 01.07.2024 auf 95.000 EUR erhöht werden.
am 04.09.2024
am 05.07.2024
Beispiel 7:
Bei Ermittlung der Gesamtkosten des Geschäfts- oder Dienstwagens von Linköping wird für Fahrzeuge
mit einem maßgebenden inländi- schen Listenpreis von maximal 70.000 EUR 1/4 der Abschreibung bzw.
1/4 der Leasingraten berücksichtigt.
Lösung:
Auch bei Ermittlung der Gesamtkosten für die ab 01.07.2024 erworbe- nen Geschäfts- oder Dienstwagen
wirkt sich die Erhöhung auf den neuen Wert in Höhe von 95.000 EUR aus.
Die Gesamtkostenermittlung ist bei Anwendung der sog. Fahrtenbuchmethode oder der Kostendeckelung
bedeutsam.
Hinweis:
Zudem sollen ab 01.07.2024 auch andere emissionsfreie Fahrzeuge in die Begünsti- gungsregelung
einbezogen werden (z. B. E-FueIs).
Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht
Seite 10 -
Außerdem soll eine Sonder-Abschreibung für reine Elektrofahrzeuge und emissionsfreie Fahrzeuge
eingeführt werden.
§ 7 Abs. 2 a EStG-E
➔ Die Sonder-Abschreibung soll für Anschaffungen ab dem 01.07.2024 bis zum 31.12.2028 gelten.
Beispiel 8:
Über einen Zeitraum von sechs Jahren können Anschaffungen von Hel- singborg dann - beginnend mit
einem Satz von 40 % - von A abgeschrie- ben werden.
Lösung:
Auch in den Folgejahren ergibt sich der Abschreibungssatz aus einem festen Tableau.
Jahr der Anschaffung (auch bei unterjähriger Anschaffung) fest 40 % sowie in den Folgejahren
jeweils 24 %, 14 %, 9 %, 7 % und 6 %.
Bei einer arithmetisch-degressiven Abschreibung wird der Abschreibungssatz in jedem Jahr auf die
ursprünglichen historischen Anschaffungskosten angewendet.
Beispiel 9:
Diese Ermittlung ist bei Jönköping anders als bei der degressiven Ge- bäudeabschreibung.
Bei dieser Abschreibung ist ein fester Abschreibungssatz auf die (fort- geführten) Anschaffungs-
oder Herstellungskosten anzuwenden.
Lösung:
Die vorgegebene Folge der Abschreibungssätze führt mit dem sechsten Jahr zur vollständigen
Abschreibung des begünstigten Fahrzeugs.
§ 7 Abs. 5 a EStG
Eine Kumulierung mit Sonderabschreibungen oder ein Wechsel der Abschreibungsmethode soll daher
nicht zulässig sein.
• Diese beziehen sich nicht auf den Restbuchwert, sondern auf die historischen
Anschaffungskosten.
• Im Ergebnis kommt es damit zu einer Vollabschreibung über einen Zeitraum von sechs Jahren.
Zu den Gesamtaufwendungen eines Fahrzeugs gehört auch die Abschreibungen.
➔ Nicht zu den Gesamtkosten gehören zumindest bei den Überschusseinkünften Sonderabschreibungen.
BMF-Schreiben vom 03.03.2022
BStBl I 2022,
232, Rz. 32
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Seite 11 -
Hinweis:
Damit ist die geplante Sonderabschreibung für reine Elektrofahrzeuge ebenso wie eine
Sonderabschreibung nicht in die Gesamtkostenermittlung einzubeziehen.
Dies ist für die Anwendung der Kostendeckelung ebenso wie für die Gesamtkostenermittlung bei
Anwendung der sog. Fahrtenbuchmethode bedeutsam.
§ 7 g Abs. 5 EStG
Beispiel 10:
Auch eine Übertragung eines Investitionsabzugsbetrages dürfte sich bei den im Rahmen der
Schattenberechnung zu ermitteltenden Gesamtkos- ten bei Norrköping nicht auswirken.
Lösung:
Entsprechendes gilt für Leasingsonder-Vorauszahlungen, die perio- dengerecht den jeweiligen
Nutzungszeiträumen zuzuordnen sind.
BFH-Urteil vom 03.09.2015
VI R 27/14 BStBl II 2016,
174
Wird eine degressive AfA in Anspruch genommen, dürfte diese jedoch in die Gesamtkosten- ermittlung
einzubeziehen sein.
➔ Abzuwarten bleibt, inwieweit diese Sonderabschreibung tatsächlich umge- setzt wird.
Es erscheint angemessen, derzeit eher zurückhaltend gegenüber Mandanten zu reagieren.
➔ Es kann nicht zuverlässig abgeschätzt werden, inwieweit diese Regelungen so tatsächlich
beschlossen werden.
Hinweis:
Unklar bleibt, ob eine vermeintlich notwendige Zustimmung der EU-Kommission er- teilt wird.
E-FueIs
Nach dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Behandlung von lediglich mit E-Fuels
betriebenen Fahrzeugen soll die steuerliche Förderung von E-Fahrzeugen auch für E-FueIs gelten.
Neue Förderung:
• Kfz-Steuerbefreiung für lediglich mit flüssigen oder gasförmigen erneuerba- ren Kraftstoffen
nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr betreibbare Kraft- fahrzeug,
• Ausdehnung der Sonderregelung für die Bewertung und Entnahme bei privater Nutzung eines
betrieblichen Elektro-, extern aufladbaren Hybridelektro- oder E- Fuels-only-Fahrzeug,
§ 3 c KFtz-Steu- ergesetz
Neu: § 6 f EStG- E
Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht
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• Ausdehnung der geminderten gewerbesteuerlichen Hinzurechnungsregelung
auf E-Fuels-only-Fahrzeuge.
§ 8 Abs. 1 Buchst. d Satz 2 EStG
Jahressteuergesetz 2024
Der Bundesrat hat dem Jahressteuergesetz (JStG) 2024 zugestimmt.
➔ Die wichtigsten Änderungen in den verschiedenen Bereichen bzw. Steuerar- ten haben wir für Sie
zusammengestellt.
Mit dem Gesetz werden Anpassungen in verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts umgesetzt.
am 22.11.2024
➔ Dies betrifft insbesondere die Anpassung an EU-Recht und EuGH-Rechtspre- chung sowie Reaktionen
auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des BFH.
Außerdem enthält das Gesetz eine Vielzahl thematisch nicht oder nur teilweise miteinander
verbundener Einzelmaßnahmen, die überwiegend technischen Charakter haben.
Über zahlreiche Änderungsanträge im Finanzausschuss des Bundestags wurde der Gesetzent- wurf der
Bundesregierung stark überarbeitet.
➔ Diese Fassung kann nun verkündet werden.
Nachfolgend wird ein Überblick über die wichtigsten Änderungen in den verschiedenen Be- reichen
bzw. Steuerarten dargestellt.
Hinweis:
Hierbei weisen wir auch auf Änderungen gegen über dem Gesetzentwurf der Bundes- regierung hin.
Einkommensteuer
Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen
§ 3 Nr. 72 EStG
Mit der Änderung wird die für die Anwendung der Steuerbefreiung maximal zulässige Brut- toleistung
von 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit für alle Gebäudearten verein- heitlicht.
➔ Bisher sind es bei bestimmten Gebäuden nur 15 kW (peak) pro Einheit.
Wie bisher darf die Bruttoleistung insgesamt höchstens 100 Kilowatt (peak) pro Steuer- pflichtigem
oder Mitunternehmerschaft betragen.
Außerdem wird klargestellt, dass es sich bei der Steuerbefreiung um eine Freigrenze handelt.
➔ Es liegt hier kein Freibetrag vor; eine Fallbeilwirkung tritt ein.
Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht
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Hinweis:
Gilt erstmals für Anlagen, die nach dem 31.12.2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert
werden.
Erweiterter Datensatz der E-Bilanz - neu gegenüber Regierungsentwurf -
§ 5 b Abs. 1 EStG
Mit einer Ergänzung soll die Lücke bei der bislang unvollständigen elektronischen Über-
mittlungspflicht geschlossen werden, die nun auch die Kontennachweise und das Anlagen- verzeichnis
betrifft.
Die Übermittlungsverpflichtung für den Anlagenspiegel, die sich bislang zum Teil aus han-
delsrechtlichen Regelungen ergibt, wird jetzt ausdrücklich geregelt.
§ 5 b Abs. 1 EStG
➔ Der Übermittlungsumfang gilt auch für eine Steuerbilanz.
Beispiel 11:
Jede für steuerliche Zwecke zu erstellende Bilanz ist ebenfalls von der Übermittlungspflicht bei
Lund umfasst.
Lösung:
Das gilt auch für Anhang, Lagebericht, Prüfungsbericht und die Ver- zeichnisse.
§ 5 Abs. 1 Satz
2 und § 5 a Abs.
4 EStG
Die Übermittlungspflicht der Kontennachweise gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2024
beginnen.
Hinweis:
Die weiteren neuen Übermittlungspflichten finden erst für Wirtschaftsjahre Anwen- dung, die nach
dem 31.12.2027 beginnen.
Buchwertübertragung zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften - geän- dert gegenüber
Regierungsentwurf -
Eine Neuregelung soll die Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidenti- schen
Personengesellschaften zum Buchwert ermöglichen.
➔ Hiermit sollen die letzten Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts gesetzlich umgesetzt werden.
Eine Beteiligungsidentität an Mitunternehmerschaften für Zwecke der Buchwerte liegt laut
Gesetzesbegründung nicht vor,
• wenn unmittelbar oder mittelbar und zivilrechtlich oder nur wirtschaftlich eine natürliche
Person
§ 6 Abs. 5 EStG
§ 6 Abs. 5
Satz 3 Nr. 4 EStG
BVerfG Be- schluss vom 28.11.2023 BvL 8/13
§ 6 Abs. 5
Satz 3 Nr. 4 EStG
Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht
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• oder eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse nur an einer der beiden
Mitunternehmerschaften beteiligt ist.
Schädlich ist dabei auch eine Beteiligung als Treuhänder, selbst wenn dieser nicht selbst als
Mitunternehmer anzusehen ist.
➔ Unschädlich sollen allerdings Null-Prozent-Beteiligungen (z. B. einer Kom- plementär GmbH) sein.
Zusätzlich zur Fassung des Regierungsentwurfs liegt eine unmittelbare oder mittelbare Be- gründung
oder Erhöhung eines Anteils einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Ver- mögensmasse an dem
übertragenen Wirtschaftsgut auch vor,
• wenn dieser Anteil an die Stelle eines unmittelbaren oder mittelbaren Anteils
• einer anderen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse tritt.
Hinweis:
Die Regelung gilt grundsätzlich in allen offenen Fällen.
Gebäudeabschreibung
Die Vorschrift wird an die durch das Wachstumschancengesetz neu eingefügten Regelungen angepasst
und stellt klar, dass sich nach Ablauf des maßgebenden Begünstigungszeitraums einer
Sonderabschreibung die weitere Abschreibung auch (Restwert und dem maßgebenden Prozentsatz)
bemessen kann.
➔ Dies gilt z. B. bei der Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau.
Beispiel 12:
Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige Umea das Wirtschaftsgut auch vor Ablauf des
Begünstigungszeitraums der Sonderabschreibung bereits degressiv abgeschrieben hat.
Lösung:
Die degressive Abschreibung wurde für ab dem Jahr 2023 neu herge- stellte Gebäude mit 5 %
festgelegt.
§ 7 a Abs. 9 EStG
§ 7 Abs. 5 a EStG
§ 7 b EStG
§ 7 Abs. 5 a EStG
§ 7 Abs. 5 a EStG
Hinweis:
Die neue Regelung gilt rückwirkend ab Veranlagungszeitraum 2023.
Kinderbetreuungskosten - neu gegenüber Regierungsentwurf -
§ 10 Abs. 1
Nr. 5 EStG
Bisher können zwei Drittel der Aufwendungen für Kinderbetreuung, höchstens 4.000 EUR je Kind, als
Sonderausgaben berücksichtigt werden.
Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht
Seite 15 -
Beispiel 13:
Die Begrenzung von zwei Drittel der Aufwendungen zu Kinderbetreu- ungskosten wird auf 80 Prozent
der Aufwendungen bei Boras geändert.
Lösung:
Der Höchstbetrag wird auf 4.800 EUR angehoben.
Hinweis:
Die neue Regelung gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2025.
Sonderausgabenabzug von Vorsorgeaufwendungen I
§ 10 Abs. 2 EStG
Grundsätzlich ist der Abzug von Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben nicht möglich, wenn diese
in Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen.
➔ Hiervon wird jedoch aus unionsrechtlichen Gründen bei Vorsorgeaufwen- dungen eine Ausnahme
gemacht.
Dies gilt,
• soweit die Vorsorgeaufwendungen mit in der EU, im EWR o- der in der Schweiz erzielten Einnahmen
"aus nichtselbstständi- ger Tätigkeit" im Zusammenhang stehen,
• diese Einnahmen nach einem DBA im Inland steuerfrei sind
• und der Beschäftigungsstaat keinerlei steuerliche Berücksichti- gung der Vorsorgeaufwendungen
zulässt.
Durch eine Änderung findet die Ausnahmeregelung über Arbeitnehmereinkünfte hinaus für andere
Einkünfte Anwendung.
➔ Dies gilt z. B. auch auf Renteneinkünfte oder Einnahmen aus einer freiberuf- lichen Tätigkeit.
Hinweis:
Die Regelung gilt grundsätzlich in allen offenen Fällen.
Sonderausgabenabzug von Vorsorgeaufwendungen II
Auf der Grundlage der Regelung des SGB V erbrachte Bonusleistungen gelten zukünftig bis zu einer
Höhe von 150 EUR pro versicherte Person und Beitragsjahr nicht als Beitragser- stattung.
➔ Diese Summe übersteigende Bonusleistungen gelten dagegen stets grundsätz- lich als
Beitragserstattung.
§ 10 Abs. 2
Satz 1 Nr. 1
BFH-Urteile vom 27.10.2021
X R 11/20 und vom 24.05.2023 X R 28/21
§ 10 Abs. 2 b
Satz 2 und 3 EStG
§ 65 a SGB V
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Seite 16 -
Beispiel 14:
Der Steuerpflichtige Gävle kann auch nachweisen, dass Bonuszahlun- gen in Höhe des übersteigenden
Betrags nicht als Beitragserstattung zu qualifizieren sind.
Lösung:
Die einkommensteuerrechtliche Behandlung der auf Grundlage der Re- gelung des SGB V gewährten
Bonusleistungen war bereits mehrfach Gegenstand höchstrichterlicher Entscheidungen.
Um eine administrativ komplexe Aufteilung insbesondere in Fällen pauschaler Ausgestaltung der
Bonusmodelle bei gleichzeitig regelmäßig sehr geringer steuerlicher Auswirkung im Ein- zelfall zu
vermeiden, wurde im Wege einer Verwaltungsregelung eine Vereinfachungsrege- lung geschaffen.
➔ Diese Verwaltungsregelung gilt für bis zum 31.12.2024 geleistete Zahlungen.
Da sich die Vereinfachungsregelung in der Praxis bewährt hat, soll sie mit der vorliegenden
Regelung gesetzlich verstetigt werden.
Hinweis:
Die gesetzliche Begründung der Regelung gilt ab dem VZ 2025.
Gesamthandsgemeinschaften bei privaten Veräußerungsgeschäften - neu gegenüber Regierungsentwurf -
Die Änderung stellt klar, dass die Anschaffung und Veräußerung von Anteilen an Gesamt-
handsgemeinschaften der Anschaffung und Veräußerung der zur Gesamthand gehörenden Wirtschaftsgüter
gleichgestellt ist.
➔ Dies gilt damit insbesondere von Anteilen an Erbengemeinschaften.
Hinweis:
Die Regelung gilt grundsätzlich in allen offenen Fällen.
Abzug von Unterhaltsaufwendungen - neu gegenüber Regierungsentwurf -
§ 65 a SGB V
BMF-Schreiben vom 16.01.2021
BStBl 2022 I
S. 155 und vom 07.10.2022, BStBl 2022 I S. 1437
§ 23 Abs. 1
Satz 4 EStG
§ 23 EStG
§ 33 a Abs. 1
Satz 12 EStG
Ein Abzug von Unterhaltsaufwendungen bei Zahlung von Geldzuwendungen wird künftig
nur durch Banküberweisung anerkannt.
Bisher werden auch andere Zahlungswege zugelassen.
➔ Zulässig war z. B. bisher auch die Mitnahme von Bargeld bei durchgeführten Familienheimfahrten.
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Nachweiserleichterungen können nach allgemeinen Billigkeitsgrundsätzen bei Vorliegen besonderer
Verhältnisse (etwa im Falle eines Krieges) im Wohnsitzstaat der unterhaltenen Person aufgrund einer
darauf beruhenden Verwaltungsregelung gewährt werden.
Hinweis:
Die Neuregelung gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2025.
Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und Handwerkerleistun- gen - neu
gegenüber Regierungsentwurf -
Voraussetzung für alle Steuerermäßigungen ist der Erhalt einer Rechnung und die Zahlung
auf das Konto des Leistungserbringers.
➔ Nach Auffassung des BFH ging dies aus dem bisherigen Wortlaut der Rege- lung auf Pflege- und
Betreuungsleistungen nicht eindeutig hervor.
Hinweis:
Die Neuregelung gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2025.
Lohnsteuerfreibetrag I
Mit der Einfügung der neuen Regelung kann der anteilige Entlastungsbetrag für Alleiner- ziehende
bei dauerndem Getrenntleben der Ehegatten/Lebenspartner, ab dem Monat der Trennung als Freibetrag
für das Lohnsteuerabzugsverfahren gebildet werden.
➔ Dies gilt, wenn die übrigen Voraussetzungen des EStG erfüllt sind.
Beispiel 15:
Damit werden die Vorgaben des BFH-Urteils, auch für das Lohnsteuer- abzugsverfahren bei Södertälje
gesetzlich geregelt.
Lösung:
In Folgejahren kann der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende aus- schließlich über die
Steuerklasse II berücksichtigt werden.
§ 35 a Abs. 5
Satz 3 EStG
§ 35 a Abs. 5
Satz 3 EStG
BFH-Urteil vom 12.04.2022
VI R 2/20
§ 35 a Abs. 5
Satz 3 EStG
§ 39 a Abs. 1 EStG
§ 24 b Abs. 4 EStG
§ 24 b EStG
BFH-Urteil vom 28.10.2021
III R 17/20
Hinweis:
Die Regelung gilt bereits ab dem Tag nach der Verkündung.
Lohnsteuerfreibetrag II
§ 39 a Abs. 2 EStG
Die Frist für die Antragstellung des Lohnsteuerfreibetrag wird auf den 1. November des Vorjahres,
für das der Freibetrag gelten soll, verschoben (bisher: 1. Oktober).
Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht
Seite 18 -
Hinweis:
Die Regelung gilt bereits ab dem Tag nach der Verkündung.
Pauschalbesteuerung von Mobilitätsbudgets - entfällt gegenüber Regierungsentwurf -
§ 40 Abs. 2
Nr. 8 EStG
Statt der Einführung eines Mobilitätsbudgets wird die Bundesregierung gebeten, Vor- schläge über
ganzheitliche steuer- und sozialversicherungsrechtliche Vereinfachungen bei Sachbezügen zu
erarbeiten.
➔ Dies soll auch weitere Typisierungen und Pauschalierungen bei Arbeitneh- mereinkünften betreffen.
Ausübung aller lohnsteuerlichen Pauschalierungswahlrechte
Mit der neuen Regelung soll die Rechtsprechung des BFH gesetzlich festgeschrieben sowie
praxisgerecht weiterentwickelt werden.
Die Ausübung aller lohnsteuerlichen Pauschalierungswahlrechte wird nunmehr grundsätzlich durch
Übermittlung bzw. Abgabe einer entsprechenden Lohnsteuer-Anmeldung erfolgen.
➔ Von der Ausübung des Wahlrechts zu trennen ist der gegebenenfalls vorher notwendige Antrag.
§ 40 Abs. 4 EStG
BFH-Urteil vom 01.09.2021
VI R 38/19
§ 40 Abs. 1 und
§ 37 a Abs. 1 EStG
Beispiel 16:
Abweichend hiervon kann der Arbeitgeber Sollentuna für den Prüfungs- zeitraum einer
Lohnsteuer-Außenprüfung das Pauschalierungswahl- recht auch durch schriftliche oder elektronische
Erklärung gegenüber dem Betriebsstättenfinanzamt ausüben.
Lösung:
Diese Erklärung ist dann spätestens bis zur Bestandskraft der aufgrund der Lohnsteuer-Außenprüfung
erlassenen Bescheide abzugeben.
In diesem Fall wird die pauschale Lohnsteuer vom Betriebsstättenfinanzamt durch Steuer- bescheid
festgesetzt.
Hinweis:
Die Regelung gilt grundsätzlich in allen offenen Fällen.
Lohnsteuer-Jahresausgleich - geändert gegenüber Regierungsentwurf
Der Lohnsteuer-Jahresausgleich bei Bezug von ausländischen Einkünften, von denen keine inländische
Lohnsteuer einbehalten wurde, wird ausgeschlossen.
§ 42 b EStG
§ 42 b Abs. 1
Satz 3 Nr. 6 EStG
Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht
Seite 19 -
Zudem soll eine gesetzliche Ergänzung verhindern,
• dass Tatbestände, die außerhalb des konkreten Dienstverhältnisses verwirklicht werden,
• zum Ausschluss des Lohnsteuer-Jahresausgleichs führen.
§ 42 b Abs. 1 EStG
Beispiel 17:
Zusätzlich zur Fassung des Regierungsentwurfs wird ein Lohnsteuer- Jahresausgleich durch den
Arbeitgeber Eskilstuna ausgeschlossen.
Dies gilt dann, wenn für den Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr im Rah- men der Vorsorgepauschale im
Zusammenhang mit der Pflegeversiche- rung unterschiedliche Abschläge berücksichtigt wurden.
Lösung:
Dies soll in den entsprechenden Fällen eine unzutreffende Jahreslohn- steuer vermeiden.
§ 42 b Abs. 1
Satz 3 Nr. 5 a
Hinweis:
Die neue Regelung gilt rückwirkend ab dem 01.01.2024.
Steuerabzug bei Bauleistungen
§ 48 c EStG
Die verbindliche elektronische Antragstellung auf Erstattung des Bausteuerabzugsbetra- ges wird
eingeführt.
Sie gilt nicht, wenn es sich um einen Härtefall handelt und die elektronische Antragstellung für
den Steuerpflichtigen eine unbillige Härte darstellen würde.
➔ In diesem Fall bleibt es bei der bisherigen Beantragung.
Hinweis:
Die neue Regelung gilt rückwirkend ab dem 01.01.2024.
Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
Als inländische Einkünfte im Sinne der beschränkten Einkommensteuerpflicht gelten zukünf- tig auch
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die für Zeiten der widerruflichen oder unwiderruflichen
Arbeitsfreistellung gewährt werden.
Diese werden im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt.
§ 49 EStG
§ 49 Abs. 1 Nr. 4 f EStG
➔ Dies gilt, soweit ohne die Freistellung die Arbeit während dieser Zeiten im Inland ausgeübt
worden wäre.
Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht
Seite 20 -
Beispiel 18:
Damit sollen bisher nicht erfasste Einkünfte von Arbeitnehmern wie
Halmstad zukünftig einer beschränkten Steuerpflicht unterliegen.
Dies gilt, wenn sie in Deutschland weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Lösung:
Dies gilt, soweit Deutschland entsprechend dem internationalen Ver- ständnis ein Besteuerungsrecht
an den Einkünften aus unselbständiger Arbeit in der Freistellungsphase vor Beendigung eines
Arbeitsverhält- nisses zusteht.
Dies ist deshalb gegeben, weil die Arbeit während dieser Zeit ohne die Freistellung in Deutschland
ausgeübt worden wäre.
§ 49 Abs. 1
Nr. 4 EStG
Hinweis:
Die Regelung gilt bereits ab dem Veranlagungszeitraum 2024.
Abgabenordnung
Verspätungszuschlag - neu gegenüber Regierungsentwurf -
Es wird klargestellt, dass bei Festsetzung eines Verspätungszuschlags wegen Nichtabgabe oder
verspäteter Abgabe einer Feststellungserklärung nicht entsprechend anzuwenden sind.
Hinweis:
Die Regelung gilt ab dem Tag nach der Verkündung.
Hinterziehungszinsen - neu gegenüber Regierungsentwurf -
§ 152 Abs. 6
Satz 1 AO
§ 152 Abs. 3
Nr. 2 und 3 AO
§ 235 Abs. 5 AO
Der neu eingeführte Absatz soll eine durchgängige Verzinsung hinterzogener Vorauszahlun- gen mit
0,5 % pro Monat sicherstellen.
➔ Dazu wird das Ende des Zinslaufs ausdrücklich festgeschrieben.
Die verschiedenen denkbaren Fallkonstellationen werden in der Abgabenordnung aus- drücklich
geregelt.
Beispiel 19:
Keiner besonderen Regelung bedürfen die Fälle, in denen der Zinslauf der Hinterziehungszinsen zu
hinterzogenen Vorauszahlungen bereits vor Ablauf der Karenzzeit bei Växjö endet.
Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht
Seite 21 -
Lösung:
Hier kann grundsätzlich keine Doppelverzinsung eintreten.
Eine sich in anderen Fällen unter Umständen ergebende Doppelverzinsung wird durch eine
modifizierte Anrechnungsregelung aufgelöst.
Hinweis:
Die Regelung gilt grundsätzlich in allen offenen Fällen.
IV. Bürokratieentlastungsgesetz
Der Bundestag hat den Entwurf der Bundesregierung für ein IV. Bürokratieentlastungsgesetz
angenommen.
Beschlossen wurde u. a. Folgendes:
• Verkürzung der gesetzlichen Aufbewahrungsdauer von zehn auf acht Jahre für Buchungsbelege im
Handels- und Steuerrecht.
• Einführung einer zentralen Vollmachtsdatenbank für Steuerberater für Voll- machten im Bereich der
sozialen Sicherung.
• Der Umsatzsteuer-Voranmeldungszeitraum ist das Kalenderjahr, sofern die Steuer im vorangegangenen
Jahr nicht mehr als 9.000 EUR (bislang: 7.500 EUR) beträgt.
➔ Diese Regelung ist ab dem Jahr 2025 anzuwenden.
Zu den wesentlichen Änderungen, die in letzter Sekunde aufgenommen wurden, gehört die
Modernisierung der Bekanntgabe der Steuerbescheide und anderer Steuerverwaltungsakte.
am 26.09.2024
BT-Drucks. 20/11306 vom
08.05.2024 un-
ter Berücksichti- gung der Be- schlussempfeh- lung und des Berichts des Rechtsaus- schusses (BT-
Drucks.
20/13015 vom
25.09.2024)
§ 18 Abs. 2 UStG
§ 122 a AO
Beispiel 20:
Künftig soll es den Steuerbehörden ermöglicht werden, Steuerbescheide und andere
Steuerverwaltungsakte von Karlstad digital zum Abruf be- reitzustellen.
Lösung:
Die bisher vorgesehene Einwilligung des Empfängers entfällt, statt- dessen ist eine
Widerspruchslesung vorgesehen.
Diese Regelung ist erstmals auf Verwaltungsakte anzuwenden, die nach dem 31.12.2025 er- lassen
werden.
§ 28 Abs. 2 EGAO
➔ Zudem wurden die Anforderungen an die Verrechnungspreisdokumentation neu strukturiert.
Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht
Seite 22 -
Damit das Gesetz in Kraft treten kann, bedürfte es noch der Zustimmung des Bundesrates
und der Verkündigung im Bundesgesetzblatt.
Hinweis:
Die Zustimmung des Bundesrates ist zwischenzeitlich erfolgt.
Dritte Verordnung zur Änderung der Energetischen Sanierungsmaßnahmen-Verord- nung
Nach Maßgabe der Regelungen wird eine Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei
zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden ermöglicht.
➔ Voraussetzung für die Gewährung dieser Steuerermäßigung ist u. a., dass Mindestanforderungen für
die energetischen Maßnahmen erfüllt sind.
am 18.10.2024
§ 35 c EStG
§ 35 c Abs. 1 Satz 6 i. V. m. Abs. 7 EStG
Beispiel 21:
Diese Mindestanforderungen ergeben sich für Sundsvall aus der Ener- getischen
Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV).
Lösung:
Diese Verordnung ändert sich durch die Dritte Verordnung zur Ände- rung der Energetischen
Sanierungsmaßnahmen-Verordnung.
Der von der Bundesregierung beschlossenen Verordnung hat der Bundesrat zugestimmt.
Hinweis:
Die einzuhaltenden technischen Anforderungen der ESanMV orientieren sich an den Einzelmaßnahmen der
zuwendungsrechtlichen Bundesförderung für effiziente Ge- bäude.
Die Förderrichtlinie der Bundesförderung für effiziente Gebäude - Einzelmaßnahmen - wurde in 2022
und 2023 mehrfach geändert.
am 27.09.2024
BR-Drucks. 340/24 vom 25.07.2024
BR-Drucks. 340/24 (Be-
schluss) vom 27.09.2024
Beispiel 22:
Hierdurch kommt es gegenwärtig zu Abweichungen zwischen den tech- nischen Anforderungen der
zuwendungsrechtlichen und der ertragsteu- errechtlichen Förderung der energetischen
Gebäudesanierung wie bei Östersund.
Lösung:
Durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Energetischen Sanie- rungsmaßnahmen-Verordnung wird
der Gleichlauf der beiden Förde- rungen wiederhergestellt.
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Seite 23 -
➔ Diese neue Verordnung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2025 an- zuwenden.
Hinweis:
Sie gilt für energetische Maßnahmen, mit denen nach dem 31.12.2024 begonnen wurde.
Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz
Das Bundeskabinett hat den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen
Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (zweites Betriebsrentenstärkungsge- setz)
beschlossen und auf den parlamentarischen Weg gebracht.
➔ Hierdurch soll u. a. der Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung er- höht werden.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat bereits eine FAQ zu diesem Gesetz auf der
Internetseite veröffentlicht.
Hinweis:
Je nach Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens wird diese FAQ aktualisiert.
Postrechtsmodernisierungsgesetz
Mit der Verkündung des Postrechtsmodernisierungsgesetzes im Bundesgesetzblatt ist das PostModG im
Juli 2024 in Kraft getreten.
➔ In der Regelung wurden die Zustellungslaufzeiten um einen Tag erweitert.
Im Jahresdurchschnitt müssen nun 95 % der Briefsendungen spätestens am dritten Tag und 99 %
spätestens am vierten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag zugestellt werden.
Entsprechend wurde nun auch die bisherige Drei-Tage-Zugangsfiktion um einen weiteren Tag erweitert.
➔ Dies ist z. B. bei steuerlichen Fristwahrungen für ab 2025 aufgegebene Ver- waltungsakte
bedeutsam.
Einspruch gegen Steuerbescheid: Fristen beachten
am 18.09.2024
www.bmas.de
PostModG vom 15.07.2024 BGBl I 2024 Nr. 236
§ 18 Abs. 1 PostModG
§ 122 Abs. 2
Nr. 1 und Abs. 2 a AO, § 122 a Abs. 4 AO,
§ 123 Satz 2 AO
Art. 97 Abs. 15 EGAO
Ist der Steuerzahler mit dem ergangenen Steuerbescheid nicht einverstanden, kann dieser mit- hilfe
eines Einspruchs die Entscheidung des Finanzamts nochmals auf seine Rechtmäßigkeit überprüfen
lassen.
➔ Mit dem Einspruch beginnt der Einstieg in das gesamte Rechtsbehelfsverfah- ren bis hin zum
Bundesfinanzhof (BFH) oder zum Gerichtshof der Europä- ischen Union (EuGH).
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Seite 24 -
Einspruch kann nur innerhalb einer bestimmten Frist eingelegt werden, ansonsten weist das Finanzamt
den Einspruch als unzulässig zurück.
Das Steuerrecht kennt keine eigenen gesetzlichen Vorschriften zur Fristberechnung.
➔ Die Abgabenordnung verweist auf das Bürgerliche Gesetzbuch.
Hinweis:
In der Abgabenordnung werden Sonderregelungen im Steuerrecht dargestellt, die das BGB nicht kennt.
Bekanntgabe von Steuerbescheid entscheidend
Die Rechtsbehelfsfrist beginnt nach Bekanntgabe des Steuerbescheids und beträgt grundsätz- lich
einen Monat.
§ 108 Abs. 1 AO
§§ 187 bis 193 BGB
§ 108 Abs. 2 bis
6 AO
§ 122 AO
§ 355 AO
Beispiel 23:
Das Finanzamt verschickt den Steuerbescheid von Trollhättan in der Regel per Post.
Lösung:
In diesem Fall gilt der übermittelte Bescheid im Inland am vierten Tag (bis 31.12.2024 am dritten
Tag) nach Aufgabe zur Post als bekannt ge- geben.
Bei Briefsendungen ins Ausland beträgt die Frist für die Bekanntgabe einen Monat.
➔ Hierbei handelt es sich lediglich um eine Bekanntgabefiktion(-vermutung).
Der Steuerbescheid kann auch elektronisch übermittelt werden.
§ 122 Abs. 2
Nr. 1 AO
§ 122 Abs. 2
Nr. 2 AO
➔ Das Finanzamt informiert in diesem Fall elektronisch, dass ein Steuerbe- scheid zum Abruf
bereitsteht.
Hinweis:
Auch hier gilt als Bekanntgabe der vierte Tag (bis 31.12.2024 der dritte Tag) nach Erhalt der
elektronischen Benachrichtigung.
Wichtige Änderung ab 2025
§ 122 Abs. 2 a AO
Bislang mussten von den an einem Werktag eingelieferten inländischen Briefsendungen im
Jahresdurchschnitt mindestens 80 % am ersten und 95 % bis zum zweiten Werktag nach dem
Einlieferungstag ausgeliefert werden.
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Beispiel 24:
Ab 2025 müssen die an einem Werktag eingelieferten inländischen Briefsendungen von Lulea im
Jahresdurchschnitt mindestens zu 95 % erst am dritten Werktag nach dem Einlieferungstag zugestellt
werden.
Lösung:
Gegenüber der bisherigen Rechtslage verlängert sich demnach die Fristenvorgabe um einen Werktag.
Angesichts der Verlängerung der Laufzeitvorgaben im Universalpostdienst musste auch die bisherige
gesetzliche Bekanntgabe-Vermutung eines schriftlichen Verwaltungsaktes durch die Post entsprechend
angepasst werden.
Durch das Postrechtsmodernisierungsgesetz wird ab 2025 bei der Bekanntgabe-Vermutung nicht mehr auf
drei Kalendertage, sondern auf vier Kalendertage nach Aufgabe zur Post ab- gestellt.
• Dies gilt für Steuerbescheide, die ab dem 01.01.2025 vom Finanzamt zur Post aufgegeben,
elektronisch übermittelt oder elektronisch zum Abruf bereitge- stellt werden.
• Für Steuerbescheide mit dem Datum bis 31.12.2024 gilt noch die Drei-Tage- Vermutung.
Geht der Bescheid früher ein, ist dies noch unbeachtlich.
Beispiel 25:
Fällt der vierte Tag (bis 2024 der dritte Tag) auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen
Feiertag, endet die Frist bei Tumba erst mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktages.
Lösung:
Maßgebend sind die gesetzlichen Feiertage im jeweiligen Bundesland.
§ 108 Abs. 3 AO
Beispielsweise ist der Weltkindertag nur in Thüringen ein gesetzlicher Feiertag, jedoch nicht in
den übrigen Bundesländern.
Hinweis:
Wird der Zugang eines Steuerbescheides durch den Steuerpflichtigen bestritten, muss die Behörde den
Zugang beweisen.
Rechtsbehelfsfrist für Einspruch gegen Steuerbescheid beträgt einen Monat
Erst nach Bekanntgabe des Steuerbescheids beginnt die Rechtsbehelfsfrist von einem Monat.
§ 122 Abs. 2
Halbs. 2 AO
§ 355 Abs. 1 AO
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Seite 26 -
Falls der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fällt,
so verschiebt sich das Ende der Frist auch hier auf den nächstfolgenden Werktag.
§ 108 Abs. 3 AO
➔ Maßgebend sind die gesetzlichen Feiertage im jeweiligen Bundesland.
Fristende: Wie das Ende einer Frist richtig berechnet wird
Für das Fristende ist die Fristdauer von Bedeutung.
Bei einer Monatsfrist beginnt die Frist um 0:00 Uhr des nächsten Tages und endet einen Mo- nat
später um 24:00 Uhr.
• Fehlt bei einer Monatsfrist der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endet die Frist am
letzten Tag dieses Monats um 24:00 Uhr.
• Beginnt eine Frist am ersten des Monats um 0:00 Uhr, so endet eine Monatsfrist immer am
letzten Tag des Monats um 24:00 Uhr.
§§ 187 Abs. 1
und 188 Abs. 2 BGB
§ 188 Abs. 3 BGB
Beispiel 26:
Eine Ausnahme für das Fristende bei Gunnared besteht nur, wenn dies ein Samstag, Sonntag oder
gesetzlicher Feiertag ist.
Lösung:
In diesen Fällen verschiebt sich die Frist auf den nächsten Werktag um 24:00 Uhr.
Eine weitere Besonderheit besteht bei Monaten mit weniger als 31 Tagen, also z. B. beim Monat
Februar oder auch September.
Hinweis:
Hier endet die Frist mit Ablauf des Tages, in den das Ereignis des Vormonats fiel.
Besonderheit bei Monatsfristen: Sonderregelung nur für Fristende
§ 188 Abs. 2
1. Halbs. BGB
Beispiel 27:
Die Bekanntgabefrist bei Borlänge beginnt am 15.04.2025 (Dienstag) um 0:00 Uhr.
Wenn der Beginn einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen ge- setzlichen Feiertag fällt,
wird diese Frist nicht auf den nächsten Werktag verschoben.
Die Sonderregelung gilt nur für die Berechnung des Fristendes.
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Der Steuerbescheid gilt nach Ablauf des 4. Tages (Freitag, den 18.04.2025 um 24:00 Uhr) als bekannt
gegeben.
Da dieser Tag ein gesetzlicher Feiertag (Karfreitag) ist, verlängert sich die Frist auf den
nächsten Werktag (Dienstag, den 22.04.2025) um 24:00 Uhr.
Der 21.04.2025 ist auch ein gesetzlicher Feiertag (Ostermontag).
Die am 23.04.2025 um 0:00 Uhr beginnende Einspruchsfrist dauert ei- nen Monat und endet am
22.05.2025 (Donnerstag) um 24:00 Uhr.
Bis zu diesem Tag muss der Einspruch dem Finanzamt vorliegen.
Lösung:
Mit der folgenden (einfacheren) Berechnungsmethode wird die Fristbe- rechnung deutlicher:
Bescheid zur Post Montag, 14.4.2025
Bekanntgabefiktion 4 Tage + 4 Tage
Fristende Donnerstag, 18.4.2025
(Feiertag)
§ 122 Abs. 2
Nr. 1 AO
§ 108 Abs. 1,
§ 187 Abs. 1 und § 188 Abs. 1 BGB
Verlängerung auf den nächsten Werk- tag = Tag der Bekanntgabe
Dienstag, 22.4.2025
(Montag, 21.4.2025
= Feiertag)
§ 108 Abs. 3 AO
§ 355 Abs. 1
Rechtsbehelfsfrist 1 Monat
Ende der Rechtsbehelfsfrist Donnerstag, 22.5.2025
Soweit gegen den Bescheid vom 14.04.2025 Einspruch eingelegt wird, muss dieser rechtzeitig bis zum
22.05.2025 um 24:00 Uhr beim Finanz- amt eingehen.
AO
§ 108 Abs. 1
AO, § 187
Abs. 1 und § 188 Abs. 2 BGB
Besonderheit bei Monatsfristen: Monate mit weniger als 31 Tagen (Rechtslage ab 2025)
Beispiel 28:
Das Finanzamt gibt den Steuerbescheid von Lidingö am 27.01.2025 (Montag) zur Post.
Wann endet die Rechtsbehelfsfrist?
Lösung:
Die Bekanntgabefrist beginnt am 28.01.2025 (Dienstag) um 0:00 Uhr.
Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht
Seite 28 -
Der Steuerbescheid gilt nach Ablauf des vierten Tages (31.01.2025 um 24:00 Uhr) als bekannt
gegeben.
Die am 01.02.2025 um 0:00 Uhr beginnende Einspruchsfrist dauert ei- nen Monat und würde am
"31.2.2025" um 24:00 Uhr enden.
Da es den 31.2.2025 nicht gibt, verkürzt die Regelung diese Frist auf den 28.02.2025 um 24:00 Uhr.
Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende
Tag, so endet die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Somit endet die Rechtsbehelfsfrist am 28.02.2025 und verlängert sich nicht, da der Monat Februar
nur 28 Tage hat.
§ 188 Abs. 3 BGB
Rechtslage bis 2024
Beispiel 29:
Finanzamt gibt den Steuerbescheid am 27.12.2024 (Freitag) zur Post. Wann endet die
Rechtsbehelfsfrist bei Kalmar?
Lösung:
Die Bekanntgabefrist beginnt am 28.04.2024 (Samstag) um 0:00 Uhr.
Wenn der Beginn einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fällt, wird
diese Frist nicht auf den nächsten Werktag verschoben.
Die Sonderregelung gilt nur für das Fristende.
Der Steuerbescheid gilt nach Ablauf des dritten Tages (Montag, den 30.12.2024 um 24:00 Uhr) als
bekannt gegeben.
Die am 31.12.2024 um 0:00 Uhr beginnende Einspruchsfrist dauert ei- nen Monat und endet am
30.01.2025 (Donnerstag) um 24:00 Uhr.
Bis zu diesem Tag muss der Einspruch dem Finanzamt vorliegen.
Mit der folgenden (einfacheren) Berechnungsmethode wird die Fristbe- rechnung deutlicher:
Bescheid zur Post Freitag, 27.12.2024
Bekanntgabefiktion 3 Tage + 3 Tage
Fristende Montag, 30.12.2024
§ 122 Abs. 2
Nr. 1 AO
§ 108 Abs. 1
AO, § 187
Abs. 1 und § 188 Abs. 1 BGB
§ 355 Abs. 1 AO
Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht
Seite 29 -
Rechtsbehelfsfrist 1 Monat
Ende der Rechtsbehelfsfrist Donnerstag, 30.1.2025
§ 108 Abs. 1 AO, § 187 Abs.
1 und § 188
Abs. 2 BGB
Soweit gegen den Bescheid vom 27.12.2024 Einspruch eingelegt wird, muss dieser rechtzeitig bis zum
30.01.2025 um 24:00 Uhr beim Finanz- amt eingehen.
Rechtsbehelfe müssen immer elektronisch oder schriftlich eingelegt werden
Falls ein Rechtsbehelf erforderlich ist, muss dieser immer elektronisch oder schriftlich ein-
gereicht bzw. beim Finanzamt zur Niederschrift erklärt werden.
➔ Eine Einlegung über "Mein ELSTER", per Telefax, Computerfax, E-Mail o- der Telegramm ist
zulässig, nicht jedoch per Telefon (fernmündlich).
Hinweis:
Über "Mein ELSTER" ist zudem sichergestellt, dass der Rechtsbehelf beim Finanzamt eingegangen ist.
Rechtsbehelf: Was muss enthalten sein
Das Schreiben muss an die Behörde gerichtet sein, die den Steuerbescheid verschickt hat.
➔ Der Einspruch gegen einen Einkommensteuerbescheid muss z. B. an das Fi- nanzamt und nicht an die
Kommune gerichtet werden.
Weiterhin soll auch angegeben werden,
• wer Einspruch einlegt,
• die Steuernummer,
• welcher Steuerbescheid (Steuerart und -jahr) angefochten wird und
• welche Punkte fehlerhaft sind.
Hinweis:
Ferner sollen die Tatsachen zur Begründung und die Beweismittel angegeben werden.
Rechtsbehelfsschreiben: Was ist nicht erforderlich?
Im Rechtsbehelfsschreiben sind nicht erforderlich:
• eine Unterschrift,
• die Bezeichnung "Einspruch".
Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht
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➔ Es reicht aus, wenn aus dem Schreiben hervorgeht, dass eine Änderung des Steuerbescheids
gewünscht wird,
• eine Begründung.
➔ Diese kann durch ein weiteres Schreiben oder durch einen Rechtsberater auch später erfolgen.
Weitere aktuelle Gesetzgebungsverfahren
Neben den vorgenannten Gesetzgebungsverfahren ist auf folgende weitere wesentliche Ge-
setzgebungsverfahren hinzuweisen, die voraussichtlich erst in 2025 abgeschlossen werden:
• Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich geförderten privaten Alters- vorsorge
(pAV-Reformgesetz)
• Entwurf eines Zweiten Zukunftsfinanzierungsgesetzes (ZuFinG II) vom 27.08.2024
vom 23.09.2024
Hinweis:
Auf diese Gesetzgebungsverfahren werden wir erst bei Verabschiedung näher darauf eingehen.
Umgesetzte Gesetzesvorhaben
Zahlen zum Jahreswechsel 2023/2024 Grundsätzliches
Zum Jahr 2024 treten Gesetzesänderungen im Einkommensteuertarif ein, die auch für die
Lohnsteuerermittlung bedeutsam sind.
Diese Gesetzesänderungen ergeben sich aus dem Gesetz zum Ausgleich der Inflation durch einen fairen
Einkommensteuertarif sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen.
➔ Inflationsausgleichsgesetz - kurz: InflAusG.
Hinweis:
Die Bundesregierung hat den 14. Existenzminimumbericht beschlossen.
BGBl I 2022,
2230
am 01.11.2022
www.bundesfi- nanzministe- rium.de/Con- tent/DE/Down- loads/Steu- ern/14-existenz- minimumbe-
richt.pdf?_blob= publication- File&v=9
Beispiel 30:
Gegenstand dieses Berichtes ist die Darstellung der maßgebenden Be- träge für die Bemessung der
steuerfrei zu stellenden Existenzminimums bei Kristianstad.
Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht
Seite 31 -
Lösung:
Auf Grundlage dieses Berichts wurden durch das Inflationsausgleichs- gesetz u. a. der
Grundfreibetrag und der Freibetrag für Kinder erhöht.
Zudem wurden die Tarifeckwerte verschoben, um die kalte Progression abzumildern.
➔ Vor dem Hintergrund der inflationären Entwicklung nach Verabschiedung des 14.
Existenzminimumberichts werden ab 2024 weitergehende betragsmä- ßige Anpassungen gefordert.
Hinweis:
Gesetzgebungsverfahren bleiben gegenwärtig abzuwarten.
Erhöhung des Grundfreibetrags
Der Grundfreibetrag wurde bereits von 10.908 EUR (Jahr 2023: Einzelveranlagung) auf 11.604 EUR
(Jahr 2024: Einzelveranlagung) angehoben.
Übersicht:
Veranlagungsjahr 2022 2023 2024
Grundfreibetrag
Einzelveranlagung 10.347 EUR 10.908 EUR 11.784 EUR
Zusammenveranlagung 20.694 EUR 21.816 EUR 23.568 EUR
In der Diskussion war zudem schon länger eine weitere Anhebung des Grundfreibetrags ab 2024 auf
11.784 EUR (Einzelveranlagung).
➔ Diese ist rückwirkend zum 1. Januar 2024 zwischenzeitlich erfolgt.
Hinweis:
Infolge der rückwirkenden Erhöhung des Grundfreibetrags wurde auch eine rückwir- kende
Lohnsteuerkorrektur ausgelöst.
§ 41 c Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 und
Satz 2 EStG
Beispiel 31:
Durch die nun bereits beschlossene Erhöhung des Grundfreibetrags tre- ten mit Wirkung ab 2024
Entlastungen bei den Mitarbeitern wie Falun im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens ein.
Lösung:
Diese sind in den Programmablaufplänen für den Lohnsteuerabzug 2024 berücksichtigt.
BMF-Schreiben vom 03.11.2023
BStBl I 2023,
1879
Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht
Seite 32 -
Ob Rentner einkommensteuerpflichtig sind, entscheidet sich danach, ob das zu versteu- ernde
Einkommen den Grundfreibetrag übersteigt.
➔ Erhöhte Grundfreibeträge sind bei der Prüfung der persönlichen Steuer- pflicht ebenso wie auch
Rentenerhöhungen in die Steuerkalkulationen einzu- beziehen.
Hinweis:
Als Folgewirkung aus einer Erhöhung der Grundfreibeträge steigen auch die Pfän- dungsfreigrenzen
zum 07.07.2024.
Unterhaltsabzugshöchstbetrag
§ 33 a Abs. 1
Satz 1 EStG
Der Unterhaltsabzugshöchstbetrag wird durch einen gesetzlichen Verweis bei Änderung des
Grundfreibetrags automatisch nach der Höhe angepasst.
Übersicht:
Veranlagungsjahr 2022 2023 2024
10.347 EUR 10.908 EUR 11.784 EUR
Die Erhöhung des Grundfreibetrags für 2024 hat sich auch mittelbar auf den Unterhalts- höchstbetrag
ausgewirkt.
Beispiel 32:
Der Unterhaltsabzugshöchstbetrag erhöht sich bei Skövde.
Dies ist der Fall, wenn Basiskranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zu Gunsten der unterstützten
Person getragen werden.
Lösung:
In Auslandsfällen ist seit dem Veranlagungsjahr 2021 eine geänderte Ländergruppeneinteilung für die
Bestimmung des Höchstbetrags für Unterhaltsleistungen zu beachten.
Die bisherige Ländergruppeneinteilung hat mit Wirkung ab dem Veranlagungsjahr 2024 Änderungen
erfahren.
➔ Der EuGH hat sich aber grundsätzlich gegen eine Kürzung in den EU-Län- dern ausgesprochen.
Hinweis:
Insoweit sollte bei den laufenden Steuererklärungen 2024 Einspruch eingelegt werden.
§ 33 a Abs. 1
Satz 2 EStG
§ 33 a Abs. 1
Satz 6 EStG BMF-Schreiben vom 11.11.2020
BStBl I 2020,
1212
BMF-Schreiben vom 18.12.2023 IV C 5 – S 2285/19/10001:
004
EuGH vom 16.06.2022 C-338/20
Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht
Seite 33 -
Tarifänderungen
Durch die Neufassung wird der für das Veranlagungsjahr 2024 geltende Einkommensteu- ertarif
normiert.
➔ Der Tarif vollzieht die Anhebungen des Grundfreibetrags nach.
Zudem werden auf Grundlage des 5. Steuerprogressionsberichts die Eckwerte des Einkom-
mensteuertarifs in Höhe der voraussichtlichen Inflationsrate „nach rechts verschoben“.
Hierdurch wird die sogenannte kalte Progression abgebaut.
➔ D. h. inflationsbedingte Steuererhöhungen sollen verhindert werden.
§ 32 a Abs. 1 EStG
vom 02.11.2022
www.bundesfi- nanzministe- rium.de/Con- tent/DE/Down- loads/Steuern/5- progressionsbe-
richt.pdf?_blob= publication- File&v=7
Beispiel 33:
In 2024 wurden die Tarifeckwerte um 6,3 % nach rechts verschoben, so dass der Spitzensteuersatz bei
Nyköping bei einem zu versteuernden Einkommen von 66.761 EUR greift.
Lösung:
Der Tarifeckwerte bei der Reichensteuer wurden hingegen bislang
nicht verschoben.
Übersicht
Einzelveranlagung Veranlagungsjahr
2022 2023 2024
Eingangssteuersatz 10.348 EUR
bis 14.926 EUR
Progressionsphase 14.927 EUR
bis 58.596 EUR
10.909 EUR
bis 15.999 EUR
16.000 EUR bis 62.809 EUR
11.784 EUR
bis 17.005 EUR
17.006 EUR bis 66.760 EUR
Spitzensteuersatz (42 %) 58.597 EUR 62.810 EUR 66.761 EUR
Reichensteuer (45 %) ab
einem zu versteuernden
Einkommen von 277.826 EUR 277.826 EUR 277.826 EUR
Die Erhöhung des Grundfreibetrags für 2024 wurde rückwirkend beschlossen, von einer An- passung des
Tarifverlaufs ist auszugehen.
Beispiel 34:
Die Gesetzgebungsverfahren wurden für Karlskrona erst im Jahr 2024 abgeschlossen.
Lösung:
Infolge der rückwirkenden Änderung des Tarifverlaufs wurde auch eine
rückwirkende Lohnsteuerkorrektur ausgelöst.
§ 41 c Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 und
Satz 2 EstG
Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht
Seite 34 -
Die sogenannte Reichensteuer von 45 % ist weiterhin ab einem zu versteuernden Einkom- men von
277.826 EUR bei einer Einzelveranlagung zu entrichten.
Hinweis:
Der Spitzensteuersatz von 42 % kommt ab einem zu versteuernden Einkommen von 66.761 EUR (2024:
Einzelveranlagung) zur Anwendung.
Freibeträge für Kinder
Der Kinderfreibetrag wird ab dem Veranlagungsjahr 2024 erhöht. Übersicht
Veranlagungsjahr 2022 2023 2024
Freibetrag für Kinder (je Elternteil)
2.810 EUR 3.012 EUR 3.306 EUR
Verdoppelung insbesondere im Falle der Zusammenver- anlagung
Die Erhöhung des Kinderfreibetrags wirkt sich im Lohnsteuerabzugsverfahren nur auf die Höhe der
Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags aus.
§ 39 b Abs. 2 i.
V. m. § 51 a Abs. 2 a EStG
Beispiel 35:
Erst im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung wird bei Akers- berga geprüft, ob die steuerlichen
Auswirkungen des Freibetrags für Kinder auf die Einkommensteuer höher sind als das unterjährig
ausge- zahlte Kindergeld.
Lösung:
Der Progammablaufplan 2024 für die maschinelle Lohnsteuer-Berech- nung berücksichtig die Erhöhung
des Kinderfreibetrags bereits.
BMF-Schreiben vom 03.11.2023
BStbl I 2023,
1879
Neben den erhöhten Freibeträgen für Kinder ist der in unveränderter Höhe festgelegte Frei- betrag
für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes (BEA-Frei- betrag) zu
berücksichtigen.
Hinweis:
Dieser Betreuungsfreibetrag wurde in den letzten Jahren nicht mehr erhöht.
Übersicht:
Veranlagungsjahr 2022 2023 2024 je Elternteil
Freibetrag für Kinder 2.810 EUR 3.012 EUR 3.306 EUR
BEA-Freibetrag 1.464 EUR 1.464 EUR 1.464 EUR
Summe 4.274 EUR 4.476 EUR 4.770 EUR
Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht
Seite 35 -
Veranlagungsjahr 2022 2023 2024
Zusammenveranla- gung der Eltern
Freibetrag für Kinder 5.620 EUR 6.024 EUR 6.612 EUR
BEA-Freibetrag 2.928 EUR 2.928 EUR 2.928 EUR
Summe 8.548 EUR 8.952 EUR 9.540 EUR
Die nochmalige Erhöhung des Freibetrags für Kinder von 3.192 EUR auf 3.306 EUR wurde rückwirkend ab
Januar 2024 beschlossen.
➔ Auch diese Änderung fließt bereits in die Gehaltsabrechnung ein.
Hinweis:
Infolge einer solchen rückwirkenden Erhöhung wurde auch eine rückwirkende Lohn- steuerkorrektur –
hier in Bezug auf die Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag – ausgelöst.
Kindergeld
§ 41 c Abs. 1 Satz 1 Nr.1 und Satz 2 EStG
§ 66 EStG
Das Kindergeld wird seit dem Jahr 2023 für alle berücksichtigungsfähigen Kinder in dersel- ben Höhe
gewährt.
➔ Eine Änderung der Kindergeldhöhe findet für das Jahr 2024 nicht statt.
Dies hat zur Folge, dass sich in der Einkommensteuerveranlagung wegen erhöhten Kinder- freibeträgen
eine Auswirkung für das Jahr 2024 einstellt.
Übersicht
2022 2023 2024
monatlich monatlich monatlich
1. Kind 219 EUR 250 EUR 250 EUR
2. Kind 219 EUR 250 EUR 250 EUR
3. Kind 225 EUR 250 EUR 250 EUR ab 4. Kind 250 EUR
250 EUR 250 EUR
Ein Kinderbonus wird seit dem Jahr 2023 nicht mehr gewährt.
➔ Die einheitliche Gewährung des Kindergeldes in Höhe von 250 EUR ab 2023 ist ein Beitrag zur
Steuervereinfachung.
Hinweis:
Es kommt bei Bestimmung der Kindergeldhöhe nicht mehr auf ein sogenanntes Zähl- kind bzw. Zahlkind
an.
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Günstigerprüfung
Nach Ablauf des Kalenderjahres prüft das Finanzamt bei der Veranlagung der Eltern zur Ein-
kommensteuer von Amts wegen, ob mit dem Anspruch auf Kindergeld bzw. mit den mit dem Kindergeld
vergleichbaren Leistungen das Existenzminimum der Kinder steuerfrei gestellt wurde
(Günstigerprüfung).
Ist dies nicht der Fall, werden die Freibeträge für Kinder vom Einkommen abgezogen.
§ 65 EStG
➔ Der Anspruch auf Kindergeld wird mit der steuerlichen Wirkung der Freibe- träge verrechnet.
Solidaritätszuschlag
Seit dem Veranlagungsjahr 2021 ist der Solidaritätszuschlag zwar nicht abgeschafft, aber
stark zurückgeführt.
➔ Das bereits in 2019 beschlossene Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszu- schlags wirkt sich
seit 2021 aus.
Hinweis:
Durch das Inflationsausgleichsgesetz traten mit Wirkung ab 2023 wertmäßige Ände- rungen ein, ohne
dass eine strukturelle Änderung erfolgte.
Zum Hintergrund
BGBl I 2019,
2115
Seit dem 1. Januar 1995 wird nach dem Solidaritätszuschlaggesetz 1995 (SoIZG) ein Solida-
ritätszuschlag zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer erhoben.
➔ Erhoben wird der Solidaritätszuschlag insbesondere zur veranlagten Einkom- mensteuer, zu den
Einkokmmensteuer-Vorauszahlungen und zur Lohnsteuer, auch wenn diese pauschal erhoben wird.
Der Solidaritätszuschlag beträgt in der Regel 5,5 % der Bemessungsgrundlage.
• Der Regelsteuersatz von 5,5 % kann unterschritten werden.
• Das Solidaritätszuschlaggesetz (SoIZG) normiert eine Nullzone.
• Bei Einhaltung der Nullzone fällt kein Solidaritätszuschlag an.
§ 3 Abs. 3 SolZG
Wird die Nullzone überschritten, fällt grundsätzlich aber nicht sofort der volle Solidaritäts-
zuschlag von 5,5 % an.
➔ In einem Übergangsbereich wird der Solidaritätszuschlag an den vollen Satz von 5,5 %
herangeführt.
Seit dem Jahr 2021 wird der Solidaritätszuschlag - zeitlich unbefristet - fortgeführt.
§ 4 Satz 2 SolZG
➔ Die Nullzone wurde mit Wirkung ab 2021 stark erhöht.
Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht
Seite 37 -
Hinweis:
Durch die Anhebung der Nullzone ergaben sich dann auch Folgewirkungen auf den Übergangsbereich.
Beispiel 36:
In einer Vielzahl von Fällen wie bei Skelleftea kommt es daher nicht mehr zu einer Belastung mit
Solidaritätszuschlag.
Lösung:
Durch das Inflationsausgleichsgesetz wird die bisherige Nullzone in 2024 erneut erhöht.
Hinweis:
Diese Erhöhung wirkt sich auch auf den Übergangsbereich aus.
Ende der Nullzone
bei Anwendung der
ESt nach Grundtabelle
ESt nach Splittingtabelle
ab 01.01.2002 972 EUR 1.944 EUR
Veranlagungsjahr 2021
und 2022
16.956 EUR 33.912 EUR
Veranlagungsjahr 2023 17.543 EUR 35.086 EUR
Veranlagungsjahr 2024 18.130 EUR 36.260 EUR
Diese Änderungen wirken sich ab 2024 auch im Lohnsteuerabzugsverfahren aus.
➔ Sie sind im veröffentlichten Programmablaufplan bereits berücksichtigt.
Beispiel 37:
Die rückwirkende Änderung des bisherigen Grundfreibetrags 2024 für das Jahr 2024 hat auch
Auswirkungen auf die Nullzone und den Über- gangsbereich beim Solidaritätszuschlag für Varberg.
Lösung:
Rückwirkende Abrechnungskorrekturen können hierdurch bei der Lohnabrechnung ausgelöst werden.
§ 6 Abs. 2 SolZG
§ 3 Abs. 2 a SolZG und § 3 Abs. 4 SolZG BMF-Schreiben vom 03.11.2023
BStBl I 2023,
1879
Der Solidaritätszuschlag wird auch bei körperschaftsteuerpflichtigen Personen erhoben.
➔ Da bei diesen Personen die Nullzone und der Übergangsbereich nicht zur Anwendung kommen, tritt
insoweit keine Änderung ein.
Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht
Seite 38 -
Beispiel 38:
Der Solidaritätszuschlag wird als Ergänzungsabgabe auch zur pauscha- len Lohnsteuer bei Uddevalla
erhoben.
Lösung:
Die Nullzone und der Übergangsbereich kommen hierbei nicht zur An- wendung, sodass insoweit keine
Änderung eintritt.
Die Nullzone und der Übergangsbereich gelten nicht in Bezug auf Kapitalerträge, die der
Abgeltungsteuer unterliegen.
• Die drastische Ausweitung der Nullzone bei gleichzeitig unveränderter Erhe- bung des
Solidaritätszuschlags ohne Nullzone bei der Abgeltungsteuer auf Ka- pitaleinkünfte kann dazu
führen,
• dass die Abgeltungsteuer künftig steuerlich in noch mehr Fällen unattraktiver im Vergleich zur
Veranlagung ist.
BFH-Urteil vom 01.03.2002 VI R
171/98
BStBl II 2002,
440
§ 3 Abs. 3
Satz 2 SolZG
und § 4 Satz 4 SolZG
Hinweis:
Offen war, ob der Solidaritätszuschlag zumindest ab 2020 noch verfassungsgemäß ist.
Nach Auffassung des BFH ist der Solidaritätszuschlag zumindest in 2020 und 2021 noch
verfassungsgemäß.
➔ Dies gilt, obwohl der eigentliche Finanzierungszweck Ende des Jahres 2019 ausgelaufen ist.
Es bleibt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im anhängigen Verfahren dann abzuwarten.
➔ Einkommensteuerbescheide ergehen insoweit weiterhin vorläufig.
Beispiel 39:
Ein über den Vorläufigkeitsvermerk hinausgehendes Rechtsschutzbe- dürfnis besteht nicht, sodass ein
Einspruchsverfahren bzw. eine Klage von Landskrona insoweit unzulässig ist.
Lösung:
Sollte eine Verfassungswidrigkeit vom Bundesverfassungsgericht fest- gestellt werden, hätte dies
auch Auswirkung auf den Solidaritätszu- schlag auf pauschale Lohnsteuer.
BMF-Schreiben vom 04.01.2021
BStBl I 2021, 49
BFH-Urteil vom 17.01.2023
IX R 15/20 BStBl II 2023,
351
Anhängiges Verfahren vor dem BVerfG: 2 BvR 1505/20
BFH-Urteil vom 26.09.2023
IX R 9/22, BFH/NV 2024,
142
Der rückwirkend ab 2024 beschlossene erhöhte Grundfreibetrag hat zur Folge, dass auch die
Freigrenze beim Solidaritätszuschlag rückwirkend ab 1. Januar 2024 erhöht wird.
Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht
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Hinweis:
Dies hatte eine rückwirkende Abrechnungskorrektur zur Folge.
Arbeitnehmer-Sparzulage
Der Gesetzgeber hat sich kurz vor dem Jahresende 2023 auf die Inhalte eines Zukunftsfi-
nanzierungsgesetzes einigen können.
➔ Das Zukunftsfinanzierungsgesetz sieht auch eine Änderung bei der Arbeitneh- mer-Sparzulage ab
2024 vor.
Zukunftsfinan- zierungsgesetz vom 11.12.2023 BGBl I 2023 Nr. 354
Beispiel 40:
Vermögenswirksame Leistungen sind Geldleistungen, die der Arbeitge- ber für den Arbeitnehmer
Örnsköldsvik anlegt.
Lösung:
Die zulässigen Anlageformen sind im fünften Vermögensbildungsge- setz abschließend geregelt.
Oftmals werden in der Praxis die vermögenswirksamen Leistungen wohnungswirtschaftlich angelegt (z.
B. in einem Bausparvertrag).
➔ Es ist aber auch möglich, die vermögenswirksamen Leistungen in Vermö- gensbeteiligungen (z. B.
VL-Fondssparpläne) anzulegen.
Bei Arbeitnehmern mit geringen Einkommen fördert der Staat die Anlage von vermögens- wirksamen
Leistungen mit einer Arbeitnehmer-Sparzulage.
• Die Arbeitnehmer-Sparzulage beträgt bei vermögenswirksamen Leistungen zum Wohnungsbau (z. B.
Bausparverträge) 9 % der angelegten vermögenswirksa- men Leistungen, soweit sie 470 EUR im
Kalenderjahr nicht übersteigen.
• Damit beträgt die Arbeitnehmer-Sparzulage grundsätzlich höchstens 470 EUR x 9 % = 43 EUR.
Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage ist, dass das zu versteuernde Einkommen
des Arbeitnehmers den Grenzbetrag von 17.900 EUR (bei Zusammenveranla- gung: 35.800 EUR) nicht
übersteigt.
Dieser Grenzbetrag erhöht sich ab 2024 auf 40.000 EUR.
➔ Bei Zusammenveranlagung eine Erhöhung auf 80.000 EUR.
Bei vermögenswirksamen Leistungen in Vermögensbeteiligungen (z. B. VL-Fondssparpläne)
• beträgt die Arbeitnehmer-Sparzulage 20 % der angelegten vermögenswirk- samen Leistungen,
soweit sie 400 EUR im Kalenderjahr nicht übersteigen.
Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht
Seite 40 -
• Damit beträgt die Arbeitnehmer-Sparzulage in diesem Bereich höchstens 400 EUR x 20 % = 80
EUR.
Beispiel 41:
Ein Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage besteht bisher nur, wenn das zu versteuernde Einkommen des
Arbeitnehmers Vallentuna den Grenzbetrag in Höhe von 20.000 EUR (bei Zusammenveranlagung:
40.000 EUR) nicht übersteigt.
Lösung:
Auch dieser Grenzbetrag wird ab dem Jahr 2024 auf 40.000 EUR (bei Zusammenveranlagung: 80.000 EUR)
angehoben.
Übersicht zur vermögenswirksamen Leistung:
Höhe Arbeitnehmer-
Anspruch nur,
Anlageform
Sparzulage
wenn zu versteuerndes Einkommen höchstens
Wohnungsbau 9 % der VL (höchstens 470 EUR VL)
bis 2023: 17.900 EUR
ab 2024: 40.000 EUR
Fondssparen 20 % der VL (höchstens 400 EUR VL)
bis 2023: 20.000 EUR
ab 2024: 40.000 EUR
Kreditzweitmarktförderungsgesetz
Der Gesetzgeber hat kurz vor dem Jahreswechsel 2023/2024 das Kreditzweitmarktförde- rungsgesetz
verabschiedet.
Hinweis:
Hierbei wurden folgende steuerrelevanten Regelungen in letzter Sekunde aufgenom- men, die sich
zuvor im Wachstumschancengesetz befanden.
Endgültige Streichung der Besteuerung der Dezemberhilfe 2022
Kreditzweit- marktförde- rungsgesetz vom 22.12.2023 BGBl I 2023 Nr. 411
§§ 123 bis 126 EStG
Die in der Einkommensteuererklärung 2023 in der Anlage SO aufgenommene Abfrage zur privaten
Soforthilfe Dezember 2022 ist infolge der ersatzlosen Streichung bedeutungslos.
➔ Eintragungen sind aufgrund der ersatzlosen Streichung der für das Jahr 2023 vorgesehenen
Steuerpflicht der privaten Soforthilfen Dezember 2022 nicht vorzunehmen.
Hinweis:
Bei der Steuererklärung 2023 wurde von der Finanzverwaltung noch auf die Angabe- pflicht
hingewiesen.
Pressemeldung des Senators für Finanzen Bre- men vom 29.01.2024
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Seite 41 -
Auszug aus der Anlage SO:
Bei der elektronischen Erklärung mit „Mein Elster“ wird diese Abfrage zum 26.03.2024 kom- plett
entfernt.
➔ Bis zu diesem Zeitpunkt erhalten die Nutzerinnen und Nutzer einen entspre- chenden Hinweis im
Hilfetext.
Der Wegfall der Steuerpflicht konnte in den Vordrucken nicht berücksichtigt werden.
Hinweis:
Im Zeitpunkt des Gesetzesbeschlusses waren die Erklärungsvordrucke bereits fertig- gestellt.
Blick in die Anleitung zur Anlag SO
Pressemeldung des Sentaor für Finanzen Bre- men vom 29.01.2024
Hinweis:
In den Vordrucken für das Jahr 2024 wurde der Hinweis entfernt.
Reduzierte Pfiegeversicherungsbeiträge und Lohnsteuerabzugsverfahren
Über die Vorsorgepauschale werden im Lohnsteuerabzugsverfahren verschiedene Vorsor- geaufwendungen
lohnsteuermindernd berücksichtigt.
➔ Damit wirkt sich bei Arbeitnehmern ein möglicher Sonderausgabenabzug von Vorsorgeaufwendungen
bereits unterjährig steuermindemd aus.
Beispiel 42:
Bei Arbeitnehmern wie Motala wird auch ein Teilbetrag für die soziale Pflegeversicherung im
Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt.
Dies gilt dann, wenn sie in der inländischen sozialen Pflegeversicherung versichert sind.
§ 39 b Abs. 2
Satz 5 EStG
§ 10 EStG
§ 39 b Abs. 2
Satz 5 Nr. 3 Buchst. c eStG
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Seite 42 -
Lösung:
Der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung wird seit dem 1. Juli 2023 für jedes zu
berücksichtigende Kind (ab dem zweiten Kind bis zum fünften Kind) um jeweils einen Abschlag in Höhe
von 0,25 Beitrags- satzpunkten reduziert.
Hinweis:
Diese Beitragssatzreduzierung wird ab 2024 auch im Lohnsteuerabzugsverfahren be- rücksichtigt.
Reform der Zinsschrankenregelung ab 2024
Nach der Richtlinie der (EU) 2016/1164 war die Zinsabzugsbeschränkung (Zinsschranke) bis
spätestens 31. Dezember 2023 an die Vorgaben der ATAD anzupassen.
➔ Diese Anpassung erfolgt durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz.
Hinweis:
Außerdem wurden auch noch Korrekturen zum Zinsvortrag und des EBlTDA-Vor- trags beschlossen.
Anpassung der Abgabenordnung und anderer Gesetze an das Personengesellschafts- rechtsreformgesetz
Ab dem 1. Januar 2024 traten das Personengesellschaftsrechtsreformgesetz (MoPeG) und die damit
zusammenhängenden - durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz verabschiede- ten - Änderungen in
Kraft.
Durch das MoPeG wird das Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) mit Wirkung ab 1. Januar
2024 konsolidiert.
§ 52 Abs. 1 EStG
Anti-Tax- Avoidance-Di- rective – ATAD
§ 4 h EStG
§ 8 a KStG
vom 10.08.2021
BGBl I 2021,
3436
➔ Sie wird nun konsequent am Leitbild einer auf gewisse Dauer angelegten, mit eigenen Rechten und
Pflichten ausgestatteten Personengesellschaft neu aus- gerichtet.
Hinweis:
Es ergeben sich dadurch rechtliche Unterschiede zwischen einer rechtsfähigen und nicht
rechtsfähigen GbR.
Die GbR wird nunmehr als Grundform aller rechtsfähigen Personen(handels)gesellschaften
ausgestaltet.
• Die GbR kann entweder selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, wenn sie nach dem
gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll (rechtsfähige Gesellschaft),
• oder sie kann den Gesellschaftern zur Ausgestaltung ihres Rechtsverhältnisses untereinander
dienen (nicht rechtsfähige Gesellschaft).
§ 705 BGB
§§ 706 ff. BGB
§§ 740 ff. BGB
Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht
Seite 43 -
Beispiel 43:
Die Beiträge der Gesellschafter sowie die für oder durch die rechtsfä- hige GbR erworbenen Rechte
und die gegen sie begründeten Verbind- lichkeiten sind Vermögen der Gesellschaft Trelleborg.
Lösung:
Als Konsequenz aus der rechtlichen Verselbstständigung der rechtsfä- higen GbR wird die
Vertretungsbefugnis von der Geschäftsführungs- befugnis nun entkoppelt.
Im Verhältnis zu Dritten entsteht die rechtsfähige GbR,
• sobald sie mit Zustimmung sämtlicher Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt,
• spätestens aber mit ihrer Eintragung im Gesellschaftsregister.
§3 707 bis 707 d BGB
Festzuhalten ist damit, dass auch eine GbR, die nicht im Gesellschaftsregister eingetragen
ist, rechtsfähig sein kann.
Hinweis:
Auf die bereits vor dem MoPeG bestehenden GbR findet die ab 2024 eingetretene Rechtsänderung
ebenfalls Anwendung.
Eine nicht rechtsfähige GbR hat als bloßes Schuldverhältnis zwischen den Gesellschaftern
ohne Außenwirkung kein Vermögen und keine gesetzlichen Vertreter.
➔ Die Änderungen der Abgabenordnung beziehen sich auf Folgendes.
Wirtschaftsgüter, die einer rechtsfähigen Personengesellschaft zustehen, werden steuerlich -
ungeachtet der neuen Rechtslage nach dem MoPeG
• den Beteiligten oder Gesellschaftern wie bereits bislang anteilig zugerech- net,
• soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist.
Rechtsfähige Personengesellschaften gelten für Zwecke der Ertragsbesteuerung als Ge- samthand.
➔ Das Vermögen der Gesellschaft gilt als Gesamthandsvermögen.
Gesetzeswortlaut:
durch die Art. 23 bis 27 des Kre- ditzweitmarktför- derungsgeset- zes
Danach gehören Wirtschaftsgüter zum Vermögen der Personen- gesellschaft
§ 39 Abs. 2
Nr. 2 AO
„Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten Hand oder einer rechtsfähigen Perso- nengesellschaft
zustehen, werden den Beteiligten oder Gesellschaftern anteilig zuge- rechnet, soweit eine getrennte
Zurechnung f'ür die Besteuerung erforderlich ist.
Rechtsfähige Personengesellschaften gelten für Zwecke der Ertragsbesteuerung als Gesamthand und
deren Vermögen als Gesamthandsvermögen.“
Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht
Seite 44 -
Durch die gesetzliche Änderung ergeben sich ab 2024 keine Änderungen an der ertragsteuer- lichen
Behandlung von Personengesellschaften.
§ 39 Abs. 2
Nr. 2 AO
➔ In der AO wird bislang der Begriff „nicht rechtsfähige Personenvereinigung“ genannt, ohne diesen
im Gesetz näher zu beschreiben.
Hinweis:
Im Gesetz ist eine Legaldefinition aufgenommen worden.
Gesetzliche Regelung:
§ 14 a AO
(1) Personenvereinigungen im Sinne dieses Gesetzes und der Steuergesetze sind Per-
sonenzusammenschlüsse ohne Rechtspersönlichkeit zur Verfolgung eines gesetzlich zulässigen Zwecks.
(2) Rechtsfähige Personenvereinigungen sind insbesondere:
1. Vereine ohne Rechtspersönlichkeit (§ 54 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),
2. rechtsfähige Personengesellschaften einschließlich Gesellschaften (§ 705 des Bür- gerlichen
Gesetzbuchs), Personenhandelsgesellschaften, Partnerschaftsgesellschaf- ten, Partenreedereien und
Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen und
3. Gemeinschaften der Wohnungseigentümer (§ 9a des Wohnungseigentumsgesetzes).
(3) Nicht rechtsfähige Personenvereinigungen sind insbesondere
1. Bruchteilsgemeinschaften (§ 741 des Bürgeriichen Gesetzbuchs), 2. Gütergemeinschaften (§ 1415
des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und 3. Erbengemeinschaften (§ 2032 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).
(4) Auf nicht rechtsfähige Gesellschaften (§ 740 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) sind die für nicht
rechtsfähige Personenvereinigungen geltenden Vorschriften mit Aus- nahme des § 267 Absatz 1 Satz 1
sinngemäß anzuwenden.
Bei der Zuordnung als rechtsfähige Personenvereinigung kommt es nicht darauf an, ob die
BGB-Gesellschaft im Gesellschaftsregister eingetragen ist oder nicht.
Hinweis:
Der aktuelle AEAO weist darauf hin, dass die Aufzählung rechtsfähiger und nicht rechtsfähiger
Personenvereinigungen nicht abschließend sei.
Pflichten der gesetzlichen Vertreter und Vermögensverwalter
§ 14 a Abs. 2
und 3 AO
BMF-Schreiben vom 29.12.2023
BStBl I 2024, 12
§ 34 AO und § 79 AO
Personenvereinigungen und Vermögensmassen sind - seien sie rechtsfähig oder nicht - nicht selbst
handlungsfähig.
➔ Diese Zusammenschlüsse handeln durch einen berechtigten Vertreter.
Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht
Seite 45 -
Die bezeichneten Personen sind zur aktiven oder passiven Vornahme von Verfahrenshand- lungen im
Besteuerungsverfahren fähig.
§ 34 AO
§ 79 Abs. 1
Nr. 3 AO
➔ Das sind gesetzliche Vertreter, Geschäftsführer, Vermögensverwalter, Mit- glieder, Gesellschafter
oder Gemeinschafter.
Beispiel 44:
Künftig haben die gesetzlichen Vertreter rechtsfähiger Personenverei- nigungen deren steuerliche
Pflichten zu erfüllen, nicht mehr deren Ge- schäftsführer wie Märsta.
Lösung:
Die steuerlichen Pflichten von Vermögensmassen haben weiterhin de- ren Geschäftsführer zu erfüllen.
Für nicht rechtsfähige Personenvereinigungen ändert sich insoweit nichts.
➔ Die steuerlichen Pflichten einer nicht rechtsfähigen GbR (Innengesellschaft) haben künftig immer
die Gesellschafter zu erfüllen, die Gesellschaft handelt durch sie.
Rechtsfähige Personenvereinigungen werden in das gesonderte und einheitliche Feststel-
lungsverfahren stärker als bislang eingebunden.
§ 34 Abs. 1
Satz 1 AO
§ 34 Abs. 1
Satz 1 AO
§ 14 a Abs. 3 AO
§ 14 a Abs. 4 AO
➔ Bei rechtsfähigen Personenvereinigungen ist vorrangig die Personenvereini- gung
erklärungspflichtig.
Hinweis:
Bei rechtsfähigen Personenvereinigungen ist Verspätungszuschlag vorrangig gegen die
Personenvereinigung festzusetzen.
Die zeitliche Anwendung:
§ 39 des EGAO
„Übergangs- und Anwendungsbestimmungen anlässlich der steuerverfahrensrechtli- chen Umsetzung der
Reform des Personengesellschaftsrechts
(1) § 152 Absatz 4 Satz 3 und § 181 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 4 der Abgaben- ordnung in der am
1. Januar 2024 geltenden Fassung sind erstmals auf Feststellungs- erklärungen anzuwenden, die nach
dem 31. Dezember 2023 einzureichen sind; eine Verlängerung der Feststellungserklärungsfrist nach §
109 der Abgabenordnung ist hierbei nicht zu berücksichtigen.
(2) Wird die Feststellungserklämng für eine rechtsfähige Personenvereinigung nach dem 31. Dezember
2023 und vor dem 1. Januar 2026 durch eine Person im Sinne des
§ 181 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder 4 der Abgabenordnung in der am 31. Dezember 2023 geltenden
Fassung abgegeben, ist die rechtsfähige Personenvereinigung von ihrer Erklärungspflicht nach § 181
Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2024 geltenden Fassung befreit.
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Seite 46 -
(3) Bei einer rechtsfähigen Personenvereinigung können Verwaltungsakte und Mit- teilungen, die nach
der Abgabenordnung und den Steuergesetzen mit der gesonderten und einheitlichen Feststellung
zusammenhängen, nach dem 31. Dezember 2023 und vor dem 1. Januar 2026 abweichend von § 183 Absatz 1
bis 3 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2024 geltenden Fassung auch nach Maßgabe des § 183 der
Ab- gabenordnung in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung dem Empfangsbe- vollmächtigten
wirksam bekannt gegeben werden.
(4) Wird gegen einen vor dem 1. Januar 2024 wirksam gewordenen Bescheid über die gesonderte und
einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen Einspruch eingelegt, bestimmt sich die
Einspruchsbefugnis nach § 352 der Abgabenordnung in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung. Das
Gleiche gilt, wenn der eine rechtsfähige Personenvereinigung betreffende Feststellungsbescheid nach
dem 31. Dezember 2023 und vor dem 1. Januar 2026 nach Maßgabe von Absatz 3 dem Emp-
fangsbevollmächtigten nach § 183 der Abgabenordnung in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden
Fassung bekannt gegeben worden ist. Ist über den Einspruch gegen einen vor dem 1. Januar 2024
wirksam gewordenen Bescheid nach dem 31. Dezember 2023 zu entscheiden, richtet sich das weitere
Verfahren nach den ab dem 1. Januar 2024 geltenden Vorschriften der Abgabenordnung.“
Erbschaftsteuergesetz
An den bisherigen Grundsätzen der Besteuerung von Erwerben von Todes wegen und Schen- kungen unter
Lebenden ergeben sich keine Änderungen.
➔ Im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrecht wird die Fortführung des Transparenzprinzips und des
Gesamthandsprinzips für die rechtsfähigen Per- sonengesellschaften bestimmt.
§ 2 a ErbStG
Beispiel 45:
Für die nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen haben sich durch das MoPeG keine Änderungen für
Ängelholm ergeben.
Lösung:
Im Fall eines Erwerbs durch eine rechtsfähige Personengesellschaft gelten deren Gesellschafter als
Erwerber.
Bei einer Zuwendung sind die Gesellschafter die Zuwendenden.
§ 1 Abs. 1
Nr. 1 bis 3 ErbStG
Wird künftig eine rechtsfähige Personengesellschaft zivilrechtlich durch einen Schenkungs- vorgang
begünstigt, ist nicht die Gesellschaft als bereichert anzusehen.
Hinweis:
Die Bereicherung fließt der beteiligten Gesellschafter zu.
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Seite 47 -
Grunderwerbsteuer
Bisher konnte nicht eindeutig festgestellt werden, in welchem Umfang beim Grunderwerb- steuergesetz
Anpassungsbedarf durch die Auswirkungen des MoPeG besteht.
➔ Der Gesetzgeber hat eine neue Regelung befristet für drei Jahre eingeführt.
Durch diese Vorschrift werden Personengesellschaften weiterhin für Zwecke der Grunder- werbsteuer
als Gesamthand fingiert.
Hinweis:
Hierdurch sollen der Bundesregierung und den Ländern für die Prüfung des Anpas- sungsbedarfs des
Grunderwerbsteuergesetzes durch das MoPeG Hinweise gegeben werden.
Mindestlohnerhöhung
Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns
Durch die Vierte Mindestlohnanpassungsverordnung verändert sich der gesetzliche Mindest- lohn mit
Wirkung ab 2024 bzw. 2025.
Der gesetzliche branchenunabhängige Mindestlohn beträgt danach
§ 24 GrErStG
vom 24.11.2023 BGBl I 2023 Nr. 321
Ab 01. Januar 2024 12,41 EUR/pro Stunde
Ab 01. Januar 2025 12,82 EUR/pro Stunde
Beim Mindestlohn handelt es sich immer um den Bruttolohn,
• auf den der Arbeitnehmer einen Anspruch geltend machen kann
• und auf dessen Grundlage die Beitragsansprüche der Sozialver- sicherung zu berechnen sind.
§ 14 Abs. 1 SGB IV
Beispiel 46:
Eine Entlohnung unterhalb des Mindestlohns bei Falkenberg führt so- zialversicherungsrechtlich zum
Problem des Vorliegens von sogenann- tem Phantomlohn.
Lösung:
Ein geschuldeter - wenn auch nicht gezahlter - (Mindest-)Lohn löst eine Beitragspflicht aus.
Hinweis:
Das steuerliche Zu- und Abflussprinzip gilt hier grundsätzlich nicht.
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Seite 48 -
Folgewirkung der Mindestlohnerhöhung auf geringfügig entlohnte Beschäßigungsver- hältnisse
Mit dem Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Än- derungen im
Bereich der geringfügigen Beschäftigung wurden für geringfügige Beschäfti- gungsverhältnisse
Änderungen vorgenommen.
Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze wird seither nicht mehr durch einen statischen Wert bestimmt.
➔ Diese Grenzen werden durch § 8 Abs. 1a SGB IV dynamisch in Abhängigkeit vom gesetzlichen
Mindestlohn ausgestaltet.
Die dynamische Ausgestaltung soll es geringfügig entlohnt Beschäftigten ermöglichen, von Erhöhungen
des gesetzlichen Mindestlohns zu profitieren.
Beispiel 47:
Zum anderen wurde die Möglichkeit eines zulässigen unvorhersehbaren Überschreitens der
Entgeltgrenze für eine geringfügig entlohnte Be- schäftigung bei Lerum gesetzlich geregelt.
Lösung:
Diese Regelung soll verhindern, dass Minijobs als Ersatz für reguläre Arbeitsverhältnisse
missbraucht werden.
vom 28.06.2022 BGBl I 2022 Nr. 22 S. 969
§ 8 Abs. 1 a SGB IV
§ 8 Abs. 1 b SGB IV
Hinweis:
Für die Anwendung muss jedoch ein unvorhersehbares Ereignis gegeben sein.
Ein unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze steht dem Fortbestand einer
geringfügigen Beschäftigung nicht entgegen,
• wenn die Geringfügigkeitsgrenze innerhalb des für den jeweiligen Entgeltabrech- nungszeitraum
zu bildenden 12-Monatszeitraums
• in nicht mehr als zwei Kalendermonaten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der
Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird.
§ 8 Abs. 1 b SGB IV
Betrachtet auf Jahressicht ist damit in diesen (Ausnahme-)Fällen ein maximaler Verdienst bis zur
Höhe des 14-fachen der Minijob-Grenze zulässig.
➔ Ab dem Januar 2024 gilt damit maximal ein Betrag in Höhe von 7.532 EUR im Kalenderjahr .
Hinweis:
Als unvorhersehbares Ereignis kommt beispielsweise Mehrarbeit infolge einer unge- planten
Krankheitsvertretung in Betracht.
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Seite 49 -
Übersicht - Minijob außerhalb des Privathaushalts
Auszug aus der Geringfügig- keits-Richtlinie vom 14.12.2023
– dort Anlage 1
Die pauschalen Arbeitgeberbeiträge bei einer Beschäftigung im Privathaushalt betragen 5 % zur
Krankenversicherung und 5 % zur Rentenversicherung.
➔ Der Beitragsanteil des Minijobbers bei Versicherungspflicht in der Renten- versicherung beträgt
13,6 %.
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben mit aktualisierter Geringfügigkeits-
Richtlinie zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von geringfügigen Beschäftigten näher Stellung
genommen.
Durch die Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns ergeben sich folgende Geringfügigkeits- grenzen:
Ab 01.01.2024: 538,00 EUR
Ab 01.01.2025: 556,00 EUR
vom 14.12.2023
Siehe Bekannt- machung der Geringfügig- keitsgrenze nach § 8 Abs. 1 a SGB IV vom 30.11.2023 –
Banz AT 7.12.2023 B1
Hinweis:
Die Midi-Jobgrenze (Gleitzone) beginnt ab dem 1. Januar 2024 bei 538,01 EUR und endet bei 2.000
EUR.
Wachstumschancengesetz verabschiedet Gesetzgebungsverfahren
Am 27.03.2024 wurde das Wachstumschancengesetz im Bundesgesetzblatt verkündet.
➔ Das verabschiedete und verkündete Gesetz kommt damit gänzlich nunmehr zur Anwendung.
Hinweis:
Nachfolgend werden die wesentlichen Änderungen im Überblick beschrieben.
BGBl I 2024 Nr. 108
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Wichtigste ertragsteuerlichen Änderungen und Neuregelungen
Geschenke
Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dürfen
den Gewinn bisher nicht mindern, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungs- kosten der dem Empfänger
im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände von insgesamt 35 EUR nicht übersteigen.
➔ Dieser Betrag wurde auf 50 EUR angehoben (Freigrenze).
Hinweis:
Die Regelung gilt erstmals für Wirtschaftsjahre mit Beginn nach 31.12.2023.
Sonderregelung der privaten Nutzung von Elektrofahrzeugen
Bei der privaten Nutzung (1 %-Regelung) eines betrieblichen Kraftfahrzeugs, das keine CO2-
Emissionen hat (reine Elektrofahrzeuge, inklusive Brennstoffzellenfahrzeuge) ist nur ein Viertel
der Bemessungsgrundlage (Bruttolistenpreis) und nur ein Viertel der Anschaffungs- kosten oder
vergleichbarer Aufwendungen anzusetzen (Fahrtenbuchregelung).
➔ Dies gilt bislang jedoch nur, wenn der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 60.000
EUR beträgt.
Zur Steigerung der Nachfrage unter Berücksichtigung der Ziele zur Förderung einer nachhal- tigen
Mobilität und um die gestiegenen Anschaffungskosten solcher Fahrzeuge praxisgerecht abzubilden,
wird der bestehende Höchstbetrag von 60.000 EUR auf 70.000 EUR angehoben.
Beispiel 48:
Dies gilt entsprechend bei der Überlassung eines betrieblichen Kraft- fahrzeugs an Arbeitnehmer
Lidköping.
Lösung:
Die Regelung gilt für Elektro-Pkw, die nach dem 31.12.2023 ange- schafft werden.
Bei der Überlassung an Arbeitnehmer gilt die Regelung mit dem Stich- tag der Überlassung.
§ 6 Abs. 1
Nr. 4 Satz 2 Nr.
3 EStG
§ 6 Abs. 1
Nr. 4 Satz 3 Nr.
3 EStG
§ 8 Abs. 2
Satz 2, 3 und 5 EStG
Bei Hybridelektrofahrzeugen tritt keine Rechtsänderung ein.
Hinweis:
Die alternative Reichweitengrenze von 80 km bei Hybridfahrzeugen (Fahrzeugan- schaffung ab 2025)
wurde entgegen vorheriger Bestrebungen doch nicht gestrichen.
§ 6 Abs. 1
Nr. 4 Satz 2 Nr.
5 und Satz 3 Nr.
5 EStG
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Einlagen junger Wirtschaftsgüter
Einlagen junger Wirtschaftsgüter werden nur dann mit (fortgeführten) Anschaffungskos-
ten/Herstellungskosten bewertet, wenn diese aus dem Privatvermögen stammen.
Hinweis:
Die Regelung gilt grundsätzlich ab dem Veranlagungszeitraum 2024.
Befristete Wiedereinführung der degressiven Abschreibung
Die degressive Abschreibung für bewegliche abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermö- gens wurde
für Anschaffungen ab dem 01.04.2024 bis zum 31.12.2024 wieder eingeführt.
Der anzuwendende Prozentsatz darf höchstens das Zweifache der bei der linearen Jahres-AfA in
Betracht kommenden Prozentsatzes betragen.
➔ Der Abschreibesatz darf dabei maximal 20 % nicht übersteigen.
Befristete Einführung einer degressiven AfA für Wohngebäude
Es wurde eine degressive Abschreibung in Höhe von 5 % für Gebäude ermöglicht, die Wohnzwecken
dienen.
Hinweis:
Maßgebend ist dabei eine Fertigstellung ab dem Jahr 2023.
Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau
Die Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau wurde mit dem Jahressteuergesetz gesetzlich
erweitert.
Sonderabschreibung für betriebliche Investitionen
Die Sonderabschreibung beträgt bisher bis zu 20 % der Investitionskosten.
➔ Sie gilt für Betriebe, die die Gewinngrenze von 200.000 EUR im Jahr, das der Investition
vorangeht, nicht überschreiten.
Zukünftig können bis zu 40 % (vor Vermittlungsausschuss: 50 %) der Investitionskosten steuerlich
abgeschrieben werden.
Hinweis:
Dies gilt für Anschaffung von Wirtschaftsgütern nach dem 31.12.2023.
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Pauschbetrag für Berufskraftfahrer
Der Pauschbetrag für Berufskraftfahrer, die in einem Fahrzeug übernachtet, wurde von bisher 8 EUR
auf 9 EUR angehoben.
Hinweis:
Die Regelung gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2024.
Abfindung einer Kleinbetragsrente (keine Änderung durch Vermittlungsausschuss)
Auch während der Auszahlungsphase wird die Abfindung einer Kleinbetragsrente möglich sein, wenn die
bisherige Rente aufgrund der Durchführung des Versorgungsausgleichs den Wert einer
Kleinbetragsrente erreicht oder diesen Wert unterschreitet.
Hinweis:
Die Regelung gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2024.
Erweiterter Verlustvortrag
Nach dem geltenden Recht ist bis zu einem Sockelbetrag von 1 Mio. EUR bzw. 2 Mio. EUR (Ehegatten)
der Verlustvortrag für jedes Verlustvortragsjahr unbeschränkt möglich.
➔ Für den Teil, der den Sockelbetrag überschreitet, ist der Verlustvortrag auf 60 % des
Gesamtbetrags der Einkünfte des Verlustvortragsjahres beschränkt.
Für die Veranlagungszeiträume 2024 bis 2027 wird der Verlustvortrag auf 70 % des Ge- samtbetrags
der Einkünfte des Verlustvortragsjahres beschränkt.
➔ Die Erweiterungen des Verlustvortrags gelten insgesamt auch für die Körper- schaftsteuer.
Hinweis:
Ab dem Veranlagungszeitraum 2028 wird bei der sogenannten Mindestgewinnbesteu- erung die
Prozentgrenze von 60 % wieder angewandt.
Rentenbesteuerung
§§ 8 Abs.1 KStG i. V. m. § 31 Abs. 1 Satz 1 KStG
Ab dem Jahr 2023 wird der Anstieg des Besteuerungsanteils für jeden neuen Renteneintritts- jahrgang
auf einen halben Prozentpunkt jährlich reduziert.
Beispiel 49:
Für die Kohorte 2023 wie bei Karlskoga beträgt demnach der maßgeb- liche Besteuerungsanteil anstatt
83 % nur noch 82,5 %.
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Lösung:
Nach seinem kontinuierlichen jährlichen Aufwuchs erreicht er erstmals für die Kohorte 2058 exakt
100 % je Besteuerung.
Hinweis:
Bei Renteneintritt in 2024 ist der Besteuerungsanteil mit 83 % anzunehmen.
Anhebung der Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte
Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften bleiben steuerfrei, wenn der im Kalenderjahr erzielte
Gesamtgewinn weniger als 600 EUR beträgt (Freigrenze).
➔ Diese Grenze kommt für jeden Steuerpflichtigen gesondert zur Anwendung.
Beispiel 50:
Die Ehegatten Alingsas werden zusammen zur Einkommensteuer ver- anlagt und jeder von ihnen hat
Veräußerungsgewinne erzielt.
Lösung:
Es steht jedem Ehegatten gesondert die Freigrenze einzeln zu.
Hinweis:
Die Freigrenze wurde ab 01.01.2024 auf 1.000 EUR erhöht.
Fünftelungsregelung bei der Lohnsteuer
Derzeit kann die Tarifermäßigung für bestimmte Arbeitslöhne bereits bei der Berechnung der
Lohnsteuer berücksichtigt werden.
➔ Das ist z. B. bei Entschädigungen oder Vergütungen für mehrjährige Tätig- keiten möglich.
Da dieses Verfahren für Arbeitgeber kompliziert ist, wird es gestrichen.
§ 34 Abs. 1 EStG
➔ Die Tarifermäßigung können Arbeitnehmer jedoch weiterhin im Veranla- gungsverfahren geltend
machen.
Hinweis:
Dies gilt grundsätzlich erstmals für den Lohnsteuerabzug ab 2025.
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Beiträge für eine Gruppenunfallversicherung
Arbeitgeber können die Beiträge für eine Gruppenunfallversicherung mit einem Pauschsteu- ersatz von
20 % erheben.
➔ Dies gilt, wenn der steuerliche Durchschnittsbetrag ohne Versicherungsteuer 100 EUR im
Kalenderjahr nicht übersteigt.
Dieser Grenzbetrag in Höhe von 100 EUR wurde aufgehoben.
➔ Damit kann die Pauschalierung ab 2024 in unbeschränkter Höhe erfolgen.
Hinweis:
Dies gilt erstmals für den Lohnsteuerabzug ab dem Jahr 2024.
Zuwendungsbestätigung
Zuwendungsempfängern, die das Bundeszentralamt für Steuern in das Zuwendungsempfän- gerregister
aufgenommen hat, wird der Weg zum Zuwendungsnachweis über die amtlich vor- geschriebenen Vordrucke
bzw. die elektronische Spendenquittung eröffnet.
➔ Dies gilt erstmals für Zuwendungen nach dem 31.12.2024.
Hinweis:
Das sogenannte Spendenportal kann bereits genutzt werden, um gemeinnützige Ein- richtungen zu
überprüfen.
Gestrichene Maßnahmen:
• Freigrenze in Höhe von 1.000 EUR für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
• Erhöhung der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter auf 1.000 EUR
• Erweiterung der Anwendung des Sammelpostens
• Anhebung der Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand
• Erweiterter Verlustrücktrag
• Anhebung des Freibetrags für Betriebsveranstaltungen auf 150 EUR
• Anhebung des Fördersatzes für die steuerliche Förderung energetischer Sa- nierungsmaßnahmen
§ 60 b AO
Hinweis:
Ob diese Regelungen bei neu aufgelegten Gesetzesverfahren wieder aufgenommen werden, bleibt aktuell
ungewiss.
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B . E i n k o m m e n s t e u e r a l l g e m e i n
Blick in die Einkommensteuer-Erklärungsvordrucke 2024
Abfrage zur Einmalbekanntgabevollmacht
Die Abfragen zur Einmalbekanntgabevollmacht wurden nun ersatzlos entfernt.
vergleiche nach- folgenden Aus- zug ESt 1A 2022
Blick in den Hauptvordruck ab 2023:
Hintergrund hierfür sind datenschutzrechtliche Bestimmungen.
Hinweis:
Entsprechende Vollmachten können über das Verfahren „Vollmachtsdatenbank“ (VDB) an die
Finanzverwaltung übermittelt werden.
Erläuternde Hinweise wurden auch unter dem Stichwort „Empfang lhres Steuerbescheides“
in der Anleitung zum Hauptvordruck ESt 1A aufgenommen.
Die Vollmachts- datenbank wird ausgeweitet
Beispiel 51:
Soll eine gesonderte Empfangsvollmacht zusammen mit der Steuerer- klärung in Papierform von Kungälv
erteilt werden, so ist eine formlose Anlage (Ergänzende Angaben zur Steuererklärung) einzureichen.
Lösung:
In die Zeile 37 des Hauptvordrucks ist eine 1 einzutragen.
Blick in die Anleitung zur Einkommensteuererklärung 2024
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Blick in den Hauptvordruck 2024:
Außergewöhnliche Belastungen
Die Abfragen zu den „Anderen Aufwendungen“ wurden nun noch differenzierter als bislang
ausgestaltet.
➔ Nunmehr ist es möglich, zu jeder Aufwendungsart eine Beschreibung vorzu- nehmen und zielgerichtet
auch Erstattungen einzutragen.
Beispiel 52:
Zu den Krankheitskosten wird in der Überschrift im Klammerzusatz da- rauf hingewiesen, dass hier
„Arzt- und Behandlungskosten“ von Sand- viken einzutragen sind.
Lösung:
In der Vergangenheit wurden diese Kosten oftmals als sonstige außer- gewöhnliche Belastungen
erklärt.
Hinweis:
Bei den Bestattungskosten (Zeilen 28 und 29) wird in Zeile 30 nun auch auf den Wert des Nachlasses
hingewiesen.
in den Zeilen 19 bis 33
Zeilen 19 und
20
Zeilen 28 und
29
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Anlage Kind
Es wurde der Hinweis auf den Kinderbonus in der Anlage Kind bereits entfernt.
➔ Dieser wurde ab dem Veranlagungsjahr 2023 nicht mehr geleistet.
Blick in die Anlage Kind 2022:
Blick in die Anlage Kind 2024:
Hinsichtlich der Aufzählung zu den berücksichtigungsfähigen Freiwilligendiensten erfolg- ten
gesetzliche Änderungen.
§ 32 Abs. 4
Sat 1 Nr. 2 Buchst. d EStG
➔ Hierdurch musste der Vortext zu Zeile 16 um „eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des
Europäischen Solidaritätskorps“ ergänzt werden.
Auch diese Dienste zählen allgemein zu den sogenannten Freiwilligendiensten.
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Nach der BFH-Rechtsprechung kommt der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende auch im Jahr der
Trennung/Eheschließung ggf. zeitanteilig in Betracht.
➔ Demnach kann bei der Zusammenveranlagung im Trennungsjahr bzw. Jahr der Eheschließung für jeden
Elternteil ein Entlastungsbetrag für Alleinerzie- hende in Betracht kommen.
Hinweis:
In der Zeile 50 wurde die entsprechende Abfrage aufgenommen.
Anlage N
BFH-Urteil vom 28.10.2021
III R 17/20 BStBl II 2022,
797 und BFH- Urteil vom 28.10.2021
III R 57/20, BStBl II 2022,
799
BMF-Schreiben vom 23.11.2022
IV C 8 -S 2265- a/22/10001:001, BStBl I 2022,
1634
Ab dem Veranlagungsjahr 2023 können Arbeitgeber die Lohnsteuerbescheinigung nicht mehr unter
Verwendung der eTIN übermitteln.
➔ Die Übermittlung erfolgt nun zwingend unter Angabe der Steueridentifikati- onsnummer des
Arbeitnehmers.
Die Abfrage der eTIN konnte daher in der Steuererklärung nun entfallen. Blick in die Anlage N –
2024
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Erfolgt eine Arbeitslohnkorrektur mit Bezug auf eine Dienstwagengestellung, ist dies in Zeile 10
gesondert anzuzeigen.
Die Abfragen zum häuslichen Arbeitszimmer wurden infolge der Gesetzesänderung zum häuslichen
Arbeiten angepasst.
Anlage N: Doppelte Haushaltsführung
Die bisher auf der Anlage N untergebrachten Abfragen zur Doppelten Haushaltsführung wur- den auf
eine eigene Anlage ausgegliedert.
Beispiel 53:
Die neue Anlage N-Doppelte Haushaltsführung ist von jedem Ehegat- ten/Lebenspartner separat
auszufüllen, wenn Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung bei Enköping angefallen sind.
Lösung:
Zur besseren optischen Abgrenzung wurden Abschnitte mit entspre- chenden Überschriften gestaltet.
Im Vergleich zu den bisherigen Abfragen wurden auf der neuen Anlage nun auch spezielle Abfragen
hinsichtlich von Mehraufwendungen bei einer doppelten Haushaltsführung im Ausland aufgenommen.
in den Zeilen 28 bis 31
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Blick in die Anlage N – 2024
Blick in die Anlage N-Doppelte Haushaltsführung 2024
Hinweis:
Im Übrigen entstammen die Abfragen der bisherigen Anlage N.
Anlage SO
Bezüglich der Einkünfte aus virtuellen Währungen und sonstigen Token wurden auf der An- lage SO
zwischenzeitlich separate Eintragungsmöglichkeiten aufgenommen.
➔ Abfragen wurden sowohl im Abschnitt „Leistungen" aufgenommen.
Hinweis:
Auch im Abschnitt „private Veräußerungsgeschäfte“ wurde „Leistungen“ gesondert neu hinterlegt.
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Seite 62 -
Beispiel 54:
Im Bereich der „Leistungen" von Visby wurden die neuen Zeilen 10 und 11 aufgenommen.
Lösung:
Mit der Eingangsabfrage in Zeile 10 wird erkennbar, ob es sich bei den erklärten Leistungen um
solche aus virtuellen Währungen oder sonsti- gen Token handelt.
Die Einnahmen aus den Leistungen im Zusammenhang mit virtuellen Währungen sind mit ggf. weiteren
Leistungen aus den Zeilen 12 und 13 zusätzlich in Zeile 14 als Gesamtsumme einzutragen.
Im Abschnitt „Private Veräußerungsgeschäfte“ wurden Eintragungsmöglichkeiten hin- sichtlich der
Veräußerung von virtuellen Währungen/sonstigen Token aufgenommen.
mit den Zeilen 41 bis 47
➔ Auch hier ist durch die Abfrage in Zeile 41 erkennbar, ob private Veräuße- rungsgeschäfte mit
virtuellen Währungen sonstigen Token vorliegen.
Hinweis:
Der in Zeile 47 ermittelte Gewinn/Verlust ist in Zeile 54 zu übertragen.
Sollten weitere Geschäfte mit virtuellen Währungen/sonstigen Token dazu vorgenommen worden sein,
• so sind die Gewinne/Verluste in einer Summe in Zeile 55 zu erklären
• und eine gesonderte Aufstellung beizufügen.
Internet
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Anlage V/Anlage V-FeWo/Anlage V-Sonstige
Es erfolgte die Fortschreibung der Vordrucke aus dem Veranlagungsjahr 2024.
➔ Hintergrund für die optische Umgestaltung des Papiervordrucks ist eine Pro- grammänderung beim
Erstellungsprogramm der Vordrucke.
Im Zuge dieser Umgestaltung wurden die Abfragen im Bereich der Anlage V bereits ab dem Jahr 2023
auf drei separate Anlagen aufgeteilt.
• Die Abfragen zu den Beteiligungseinkünften und anderen Ein- künften wurden auf die neue
Anlage V-Sonstige ausgelagert.
• Die Abfragen zu Ferienwohnungen und zu kurzfristigen Vermie- tungen wurden auf die neue
Anlage V-FeWo ausgelagert.
• Die Anlage V-FeWo ist neben der Anlage V zu übermitteln.
Die bisherige Anlage V ist ab dem Veranlagungsjahr 2023 nur noch für die Erklärung der Einnahmen
und Werbungskosten für bebaute Grundstücke vorgesehen.
➔ Diese kann weiterhin mehrfach abgegeben werden.
Hinweis:
Für die besonderen Fälle wie Ferienwohnungen oder Beteiligungseinkünfte sind je- doch die spearaten
Vordrucke auszufüllen.
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Blick in die Anlage V - 2024
Blick in die Anlage V-Fe Wo 2024
Blick in die Anlage V-Sonstige 2024
Blick in die Anlage EÜR 2024
Die Finanzverwaltung hat mit dem BMF-Schreiben eine neue Anlage EÜR bekannt gemacht. vom
02.09.2024
vom 02.09.2024
BStBl I 2024,
1148
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Neu ist ein Eintragungsfeld für den Vermerk der Wirtschafts-Identifikationsnummer.
➔ Eine solche Eintragung ist gegenwärtig nur optional und überhaupt nicht verpflichtend.
Es erfolgten gravierende Änderungen zur steuerlichen Abzugsfähigkeit bei der häuslichen Arbeit
sowohl innerhalb als auch außerhalb eines häuslichen Arbeitszimmers.
➔ Nunmehr wird die steuerliche Abzugsfähigkeit des häuslichen Arbeitens ge- sondert geregelt.
Hinweis:
Die Finanzverwaltung hat zur Anwendung dieser Neuregelungen mit einem umfang- reichem BMF-Schreiben
Stellung bezogen.
Die Anlage EÜR 2023 trägt dieser Rechtsänderung mit der Zeile 63 Rechnung.
JStG 2022 vom
16.12.2022
BGBl I 2022,
2294
§ 4 Abs. 5
Satz 1 Nr. 6 b und 6 c EStG
BMF-Schreiben vom 15.08.2023
BStBl I 2023,
1551
➔ Dort sind die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer bzw. die ab- ziehbare Tagespauschale
in einer Summe einzutragen.
Blick in die Anlage EÜR 2023
Aus der betragsmäßigen Eintragung in der Anlage EÜR 2023 ergibt sich jedoch bisher nicht, nach
welcher Vorschrift der geltend gemachte Betriebsausgabenabzug ermittelt wurde.
➔ Dies wurde nun ab dem Jahr 2024 nachgeholt.
Blick in die Anlage EÜR 2024
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Hinweis:
Vor diesem Hintergrund hat die Finanzverwaltung die Anlage EÜR 2024 neu gefasst und zwei
Eintragungszeilen vorgesehen.
Energetische Sanierungsmaßnahmen - Update
Grundsätzliches
Durch das Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht hat der Gesetzgeber die
gesonderte Abzugsmöglichkeit eingeführt.
➔ Die Regelung sieht Steuerermäßigungen für bestimmte Aufwendungen für energetische Maßnahmen bei
zu bestimmten eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden vor.
Sie ist erstmals auf Baumaßnahmen anzuwenden,
• mit deren Durchführung nach dem 31. Dezember 2019 begonnen wurde
• und die vor dem 1. Januar 2030 abgeschlossen werden.
Neue Bescheinigung und Bescheinigungspflicht der Umfeldmaßnahmenkosten
Das aktuelle BMF-Schreiben hat eine neue Bescheinigung des ausführenden Fachunterneh- mens und eine
neue Bescheinigung für Personen mit entsprechender Ausstellungsberechti- gung bekannt gegeben.
➔ Nur bis zum Tag der Veröffentlichung des BMF-Schreibens vom 06.02.2024 sind die bisherigen
Bescheinigungsmuster anzuwenden.
Neu eingefügt wurde:
§ 35 c EStG
Gesetz zur Um- setzung des Klil- maschutzpro- grammes 2030 im Steuerrecht vom 21.12.2019,
BGBl I 2019,
2886
§ 35 c EStG
§ 35 c EStG
BMF-Schreiben vom 06.02.2024
BStBl I 2024,
237
§ 88 Gebäu- deenergiegesetz
BMF-Schreiben vom 06.02.2024
BStBl I 2024,
237
Rz. 12 a
Aufwendungen für Umfeldmaßnahmen, die nicht selbst durch das Fachunternehmen ausgef'ührt werden,
sowie Aufwendungen für von dem Steuerpflichtigen separat er- worbene Materialien sind danach nur
förderfähig, wenn sie in der Bescheinigung des Fachunternehmens mitausgewiesen sind.
Durch den Ausweis bescheinigt das Fachuntemehmen im Fall einer Umfeldmaß- nahme, dass eine
entsprechende Umfeldmaßnahme im Zusammenhang mit der durch- geführten energetischen Maßnahme
grundsätzlich notwendig ist und im Fall von selbst erworbenen Materialien, dass diese vom
Fachunternehmen verwendet wurden.
Die Höhe der hierbei auszuweisenden Kosten entspricht der vom Auftraggeber mit- geteilten Höhe der
Kosten und muss vom Fachunternehmen nicht überprüft werden.
Die Aufführung auf der Bescheinigung wurde bislang von der Finanzverwaltung grund- sätzlich nicht
verlangt.
➔ Aus aktuellem Anlass wurde dies nun neu aufgenommen.
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Hinweis:
Hintergrund hierfür dürfte sein, dass für Umfeldmaßnahmen im Zusammenhang mit der Installation von
Photovoltaik-Anlagen die Steuerermäßigung begehrt wurde.
Steuerermäßigungszeitpunkt
Grundsätzliches
Die Steuerermäßigung ist im Kalenderjahr des Abschlusses der Maßnahme und in den beiden Folgejahren
zu berücksichtigen.
➔ Der Beginn des Steuerabzugsbetrages ist immer erst mit Abschluss der Maß- nahme zu sehen.
Das Gesetz bestimmt ergänzend für den Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Steuerermäßi- gung für
energetische Maßnahmen Folgendes:
§ 35 c EStG
§ 35 c EStG
§ 35 c Abs. 1
Satz 1 EStG
§ 35 c Abs. 4 EStG
(4) Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuermäßigung für energetische Maßnahmen ist, dass
der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat, die die förde- rungsfähigen
energetischen Maßnahmen, die Arbeitsleistung des Fachunternehmens und die Adresse des begünstigten
Objekts ausweisen, und die in deutscher Sprache ausgefertigt ist und die Zahlung auf das Konto des
Erbringers der Leistung erfolgt ist.
Problemstellung
Beispiel 55:
Im Jahr 2021 wurde eine begünstigte Heizungsanlage von Vänersborg
eingebaut.
Zur Begleichung des Rechnungsbetrags wurde eine monatliche Raten- zahlung mit dem ausführenden
Betrieb für die Jahre 2021 bis 2024 ver- einbart.
Lösung:
Abweichend von der Auffassung der Finanzverwaltung wird in der Klage bzw. im Revisionsverfahren die
Auffassung vertreten, dass mit Abschluss der Ratenzahlungsvereinbarung in 2021 eine vollständige
Bezahlung vorliegt.
§ 35 c EStG
Offene Frage
Liegt ein Abschluss der energetischen Maßnahmen bereits mit der ausgeführten Erneue- rung der
Heizungsanlage (hier 2021) oder erst mit der vollständigen Begleichung des Rech- nungsbetrags
(voraussichtlich 2024) vor?
§ 35 c EStG
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Entscheidung des Finanzgerichts München
Das Finanzgericht München bestätigte mit seinem Urteil die Auffassung des Finanzamts, dass von
einem Abschluss der energetischen Maßnahme erst mit vollständiger Bezahlung an den
Leistungserbringer ausgegangen werden kann.
➔ Insbesondere liegt in der Vereinbarung der Ratenzahlung keine Zahlung des restlichen Werklohns in
Form einer Novation vor.
Hinweis:
Im Urteilsfall können die Kläger die Steuerermäßigung folglich erst im Kalenderjahr 2024 erstmalig
in Anspruch nehmen.
Nachfolgende Entscheidung des BFH
Der BFH hat sich mit Urteil zur Steuerermäßigung im Zusammenhang mit Ratenzahlungen wie folgt
geäußert:
• Zu Recht habe das Finanzgericht München entschieden, dass die Steuerermäßi- gung nicht in
Anspruch genommen werden kann, bevor der Steuerpflichtige eine Rechnung über die förderfähige
energetische Maßnahme erhalten hat und den ausgewiesenen Betrag vollständig auf das Konto des
Leistungserbringers ge- zahlt hat.
• Der Begriff „Abschluss“ der energetischen Maßnahme ist nicht der Zeitpunkt der „Herstellung“ oder
der „Fertigstellung".
• Der Zeitpunkt des Abschlusses einer Ratenvereinbarung wird nicht mit einer vollständigen Zahlung
gleichgestellt.
➔ Denn die Steuerermäßigung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn der Rechnungsbetrag auf
einem Konto des Leistenden bei einem Kreditinstitut vollständig gutgeschrieben wird.
Teilzahlungen werden dabei grundsätzlich nicht berücksichtigt.
FG München Urteil vom 08.12.2023
8 K 1534/23,
EFG 2024, 653
§ 35 c EStG
BFH-Urteil vom 13.08.2024
IX R 31/23
Rz. ohne Nen- nung einer Fundstelle be- ziehen sich auf das BFH-Urteil vom 13.08.2024 IX R 31/23
§ 35 c EStG
Rz. 20
Rz. 28
Rz. 29
§ 35 a Abs. 5
Satz 3 EStG
Beispiel 56:
Anders verhält es sich aber bei Abschluss eines Darlehensvertrags von
Katrineholm.
Lösung:
In diesem Fall wird der Rechnungsbetrag auf das Konto des Leistungs- erbringers (vollständig)
überweisen, so dass eine Steuerermäßigung im Zahlungszeitpunkt in Frage kommt.
Hinweis:
Dies gilt auch, wenn die Überweisung im Wege des abgekürzten Zahlungswegs direkt durch die Bank an
den Leistenden erfolgt.
§ 35 c EStG
Rz. 30
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Abschließende Hinweise
Für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung bedarf es grundsätzlich zur steuerlichen Be-
rücksichtigung auch der vollständigen Zahlung.
➔ Bei einer Ratenzahlung kann erst im Jahr der vollständigen Zahlungserbrin- gung die
Steuerermäßigung beansprucht werden.
§ 35 c EStG
Beispiel 57:
Davon abzugrenzen sind Darlehensverträge, bei denen dem Leistungs- empfänger Gustavsberg der
Rechnungsbetrag vollständig gutgeschrie- ben wird.
Lösung:
In diesen Fällen ist im Jahr der vollständigen Gutschrift auf dem Konto des Leistungsempfängers die
Regelung des § 35 c EStG anzuwenden.
Der Darlehenstilgungszeitpunkt ist unerheblich.
§ 35 c EStG
Hinweis:
Ob das Darlehen bei einer Bank oder einer nahestehenden Person aufgenommen wurde, ist dabei
unerheblich.
Im Entscheidungsfall hat der Kläger hilfsweise in Bezug auf den in Ratenzahlungen enthalte- nen
Arbeitslohnteilen beantragt.
➔ Dieser Antrag kann – eventuell hilfsweise – bis zur Bestandskraft des entspre- chenden
Einkommensteuerbescheides gestellt werden.
Bei Ratenzahlungen weist der BFH darauf hin, dass der Arbeitslohn nicht anfangs in voller Höhe,
sondern nur quotal geltend gemacht werden kann.
Hinweis:
Der BFH hat diese Frage an das Finanzgericht Münster zur anderweitigen Verhand- lung und
Entscheidung zurückgewiesen.
Photovoltaik-Anlagen: Update
Bei Anwendung der Steuerfreiheit im Zusammenhang kehrt bislang keine Ruhe ein. Nunmehr liegt eine
erste Entscheidung eines Finanzgerichts zur Frage vor,
• ob nachlaufende Betriebsausgaben steuerwirksam geltend gemacht wer- den können,
• selbst wenn diese in Zeiträumen der Steuerfreiheit geleistet worden sind.
§ 35 a Abs. 3 EStG
Rz. 36
Rz. 39
§ 3 Nr. 72 EStG
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Seite 70 -
Beispiel 58:
Das Finanzgericht Nürnberg hat mit seinem Urteil den steuerwirksamen Betriebsausgabenabzug für die
Umsatzsteuerzahlung 2021 im Jahr 2022 bei Kungsbacka abgelehnt.
Lösung:
Diese Entscheidung überzeugt jedoch nicht; sie bedarf der höchstrich- terlichen Prüfung.
FG Nürnberg Urteil vom 19.09.2024
4 K 1440/23
Rev. zugelas- sen.
Hinweis:
Es bleibt zu hoffen, dass weitere Gesetzesänderungsvorschläge im Laufe des Gesetz-
gebungsverfahrens sachgerecht nachgebessert werden, um Investitionen in PV-Anla- gen, die
vorwiegend Strom für den eigenen Betrieb produzieren, nicht zu behindern.
Gesetzliche Regelung
Steuerfrei die Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb
§ 3 Nr. 72 EStG
a) von auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Nebengebäuden) oder nicht Wohnzwecken
dienenden Gebäuden vorhandenen Photovoltaikanlagen mit einer in- stallierten Bruttoleistung laut
Marktstammdatenregister von bis zu 30 kW (peak) und
b) von auf, an oder in sonstigen Gebäuden vorhandenen Photovoltaikanlagen mit ei- ner installierten
Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 15 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit,
insgesamt höchstens 100 kW (peak) pro Steuerpflichtigen oder pro Mitunternehmer- schaft.
Werden Einkünfte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 (EStG) erzielt und sind die aus dieser Tätigkeit
erzielten Einnahmen insgesamt steuerfrei nach Satz 1, ist kein Ge- winn zu ermitteln.
In den Fällen des Satzes 2 ist § 15 Absatz 3 Nummer 1 (EStG) nicht anzuwenden.
Zeitliche Anwendung und nachlaufende Betriebsausgaben
Grundsätzliches
Die Steuerfreiheit ist für Einnahmen und Entnahmen anzuwenden, die nach dem 31.12.2021
erzielt oder getätigt werden.
Welchem Wirtschaftsjahr die Einnahmen oder Entnahmen zuzurechnen sind, richtet sich nach der
Gewinnermittlungsart:
• Im Falle der Bilanzierung hat eine wirtschaftliche Zuordnung zu erfolgen.
§ 3 Nr. 72 EStG
§ 52 Abs. 4
Satz 28 EStG
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Seite 71 -
• Im Falle einer Einnahmen-Überschussrechnung gelten die Zu- und Abflussre- gelungen u. a.
unter Berücksichtigung der Zehn-Tagesregelung.
Hinweis:
Eine ausdrückliche Regelung zu Betriebsausgaben enthält das Einkommensteuerge- setz nicht.
Offene Frage
Bei seit dem Jahr 2022 steuerfreien Photovoltaikanlagen mit Einnahmne-Überschussrech- nungen stellt
sich folgende Frage.
Können Betriebsausgaben steuerwirksam in 2022, 2023 oder später geltend gemacht werden, deren
Verursachung/Veranlassung in 2021 oder früher liegt?
Urteil des Finanzgerichts Nürnberg
Beispiel 59:
Der Entscheidung des Finanzgerichts Nürnberg zugrunde liegende Sachverhalt verhielt sich
folgendermaßen.
Der Kläger Pitea betreibt auf einer Scheune eine Photovoltaik-Anlage mit einer installierten
Leistung laut Marktstammdatenregister in Höhe von 11,7 kWp.
Weitere Anlagen betreibt der Kläger nicht.
Die Umsatzsteuerjahreserklärung 2021 wurde am 30.3.2022 beim Fi- nanzamt eingereicht.
Der Kläger hat den Nachzahlungsbetrag von rund 864 EUR an das Fi- nanzamt zu leisten.
Für das Jahr 2022 reichte er eine Gewinnermittlung ein, in der als ein- ziger Posten die
Umsatzsteuer für 2021 in Höhe von rund 864 EUR als Betriebsausgabe erschien.
In seiner Einkommensteuererklärung 2022 machte er diesbezüglich ei- nen Verlust aus Gewerbebetrieb
in Höhe von 864 EUR geltend.
Dem folgte das Finanzamt nicht und ließ den Verlust außer Ansatz.
Lösung:
Entscheidung des Finanzgerichts Nürnberg:
Nach Auffassung des Finanzgerichts Nürnberg ist hier die Klage jedoch
unbegründet.
FG Nürnberg Urteil vom 19.09.2024
4 K 1440/23
(Rev. zugelas- sen)
§ 4 Abs. 3 EStG
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Dem Kläger stehe aus folgenden wesentlichen Gründen kein Betriebs- ausgabenabzug zu.
Ein Betriebsausgabenabzug sei nicht ausgeschlossen, weil die strittigen Betriebsausgaben in einem
unmittelbaren wirtschaftlichen Zusam- menhang mit einem Veranlagungszeitraum stünden, in dem noch
steu- erpflichtige Einkünfte erzielt worden seien.
Ein Betriebsausgabenabzug scheide dennoch aus, weil für die steuer- freien PV-Anlagen ab 2022 kein
Gewinn mehr zu ermitteln sei.
Dem Gewinnermittlungsverbot folge danach auch ein Betriebsausga- benabzugsverbot.
Urteilsanmerkungen
Werden steuerfreie Einnahmen aus dem Betrieb einer PV-Anlage erzielt, ist kein Gewinn zu ermitteln.
Die gesetzliche Regelung bestimmt nicht nur formell, dass keine Einnahmenüberschussrech- nung zu
übermitteln ist.
§ 3 c Abs. 1 EStG
§ 3 Nr. 72
Satz 1 EStG
§ 3 Nr. 72
Satz 2 EStG
§ 3 c EStG
§ 3 Nr. 72
Satz 2 EStG
§ 3 c EStG
§ 3 Nr. 72
Satz 2 EStG
§ 3 Nr. 72
Satz 2 EStG
➔ Materiell-rechtlich löst diese Vorschrift auch ein Betriebsausgabenabzugs- verbot für die
steuerfreie Tätigkeit aus.
Das Finanzgericht Nürnberg hat die Revision gegen seine Entscheidung zugelassen.
Hinweis:
Die Revision wurde auch zwischenzeitlich eingelegt.
Beispiel 60:
Unabhängig davon, ob bereits ein Musterverfahren vor dem BFH an- hängig ist, gewährt die
Finanzverwaltung gegenwärtig das Ruhen des Verfahrens aus Zweckmäßigkeitsgründen für Björlanda.
Lösung:
Hintergrund hierfür sind aktuell weitere vor dem Finanzgericht anhän- gige Verfahren.
Hinweis:
Sobald ein Musterverfahren vor dem BFH anhängig ist, ruht das Verfahren grundsätz- lich kraft
Gesetzes.
Neues zur Liebhabereiprüfung
Dem Sinn und Zweck einer Liebhabereiprüfung folgend ist nach Auffassung der Finanzver- waltung
Schleswig-Holstein der eigenverbrauchte Strom grundsätzlich mit den Herstel- lungskosten
anzusetzen.
BFH, Az. III R 35/24
FinMin SH vom 16.08.2024
Einkommens- teuer-Kurzinfor- mation Nr.
2024/12 (aktua- lisiert am 27.08.2024 (VI
3010-S 2240-
186)
FG Münster Az. 7 K 105/24 und
7 K 219/24
Niedersäschsi- sches FG Az. 2 K 45/24 und Az. 5 K 52/24
und Az. 3 K 131/24
§ 363 Abs. 2
Satz 2 AO
FinMin SH vom 16.08.2024
Einkommens- teuer-Kurzinfor- mation Nr.
2024/12 (aktua- lisiert am 27.08.2024 (VI
3010 – S 2240 –
186)
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Diese werden über die prognostizierten Gesamtkosten der voraussichtlich erzeugten Gesamt-
strommenge in 20 Jahren errechnet.
➔ Ein Ansatz mit pauschalen Herstellungskosten von 0,20 EUR/kwh soll dabei ausscheiden.
Beispiel 61:
Prognostizierte Gesamtstrommenge bei Norrtälje in 20 Jahren:
250.000 kwh.
Prognostizierte Betriebsausgaben in 20 Jahren: 30.000 EUR.
Lösung:
Im Ergebnis betragen die Herstellungskosten 0,12 EUR/kwh.
Bei einem Anteil des nicht eingespeisten („selbstgenutzten“ Stromes) in Höhe von 40 % ergibt sich
daraus eine für Zwecke der Liebhaberei- prüfung anzusetzende Betriebseinnahme in Höhe von 12.000
EUR über insgesamt 20 Jahre.
Diese ist zusätzlich zur Einspeisevergütung zu berücksichtigen.
Objektbezogene Prüfung: Aktuelle Entwicklungen
Grundsätzliches
Ob der Betrieb einer Photovoltaik-Anlage steuerfrei ist, richtet sich zumindest bislang auch nach
der Gebäudeart.
➔ Für PV-Anlagen auf Einfamilienhäusern und nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden gilt eine starre
30 kWp-Grenze.
Hinweis:
Ist die PV-Anlage auf einem anderen Gebäude installiert, werden durch die Anwen- dung einer
Multiplikationsregelung 15 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit akzeptiert.
Übersicht
§ 3 Nr. 72
Satz 1 Buchst. a EStG
§ 3 Nr. 72
Satz 1 Buchst. b EStG
Art des Gebäudes Maximale maßgebliche Leistung der Anlage(n) in kW
(peak) je Steuerpflichtiger/Mituntemehmer- schaft (gebäudebezogene Betrachtung)
Einfamilienhaus 30,00 kWp
Wohnzwecken dienendes Zwei-/Mehrfamilienhaus
15,00 kWp
je Wohneinheit
Gemischt genutzte Immobilien 15,00 kWp
je Wohn-/Gewerbeeinheit
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Nicht Wohnzwecken dienende Gebäude
(z. B. Gewerbeimmobilien mit einer Einheit bzw. ein Garagengrundstück)
30,00 kWp
Gewerbeimmobilien mit mehreren Gewerbeeinheiten
15,00 kWp
je Gewerbeeinheit
Hinweis:
Auf Gewerbeimmobilien mit mehreren Gewerbeeinheiten wird die Multiplikationsre- gelung– entgegen
dem Gesetzeswortlaut – aus Billigkeitsgründen von der Finanzver- waltung angewandt.
Eine Anlage auf mehreren Objekten
Eine Photovoltaikanlage („eine“ im mathematischen Sinne) besteht aus Solarmodul(en),
Wechselrichter(n) und einem Einspeisezähler (,einem“ im mathematischen Sinne).
Für die Frage, ob die Einnahmen aus einer Photovoltaikanlage insgesamt steuerfrei sind,
• ist die Summe der für die jeweiligen Gebäude geltenden Leistungsgrenzen maßgeblich,
• auf, an oder in denen sich die Photovoltaikanlage befindet.
§ 3 Nr. 72
Satz 1 Buchst. b EStG
BMF-Schreiben vom 17.07.2023
BStBl I 2023,
1494 Rz. 3
§ 3 Nr. 72 EStG
§ 3 Nr. 72 EStG
FinMin SH vom 16.08.2024
Einkommen- steuer-Kurzin- formation Nr. 2024/12 (aktua- lisiert am 27.08.2024 (VI
3010 – S 2240 –
186)
Beispiel 62:
Auf einer landwirtschaftlichen Hofstelle von Västervik befinden sich ein Einfamilienhaus, ein
Stallgebäude für den Tierbestand und auch eine Maschinenhalle.
Es ist hier lediglich ein Einspeisezähler vorhanden. Die Solarmodule verteilen sich wie folgt:
Einfamilienhaus 20 kw (peak) Stallgebäude 30 kw (peak) Maschinenhalle 30 kw (peak)
Lösung:
Die Einnahmen aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage sind (insge- samt 80 kw (peak)) steuerfrei, da
bei gebäudebezogener Betrachtungs- weise die Summe der für die jeweiligen Gebäude geltenden
Leistungs- grenzen nicht überschritten werden.
Eine Photovoltaikanlage kann grundsätzlich nicht teilweise steuerbe- günstigt sein.
§ 3 Nr. 72 EStG
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Abwandlung:
Auf einer landwirtschaftlichen Hofstelle von Västervik befinden sich ein Einfamilienhaus, ein
Stallgebäude für den Tierbestand und auch eine Maschinenhalle.
Es ist hier lediglich ein Einspeisezähler vorhanden.
Die Solarmodule verteilen sich wie folgt:
Einfamilienhaus 20 kw (peak) Stallgebäude 30 kw (peak)
Maschinenhalle 40 kw (peak) (hier die Abweichung zu Beispiel).
Lösung:
Die Einnahmen aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage sind (insge- samt 90 kw (peak)) nicht
steuerfrei, da
a) ein Einspeisezähler vorhanden ist und es sich somit um eine (im mathematischen Sinne)
Photovoltaikanlage handelt und
b) bei gebäudebezogener Betrachtungsweise die für die Maschinen- halle geltende Leistungsgrenze von
30 kw (peak) überschritten wird.
§ 3 Nr. 72 EStG
Dies gilt auch dann, wenn sich Teile dieser einen Anlage nicht auf, an oder in einem Gebäude
befinden (z. B. einige Solarmodule auf der Gar- tenfläche).
Es wird aber hinsichtlich der Steuerbefreiung von der Finanzverwal- tung nicht beanstandet, wenn
sich Solarmodule mit einer installierten kw (peak) Leistung von bis zu 10 % der Gesamtleistung der
Photovol- taikanlage nicht auf, an oder in einem Gebäude befinden.
Beispiel 63:
Auf einem Einfamilienhaus von Karlshamn befinden sich Solarmodule mit 20 kw (peak).
Im Nachgang werden weitere Solarmodule im Garten mit einer Leistung von zwei kw (peak) installiert.
Lösung:
Die Photovoltaikanlage ist insgesamt steuerfrei.
Die im Nachgang installierten Solarmodule im Garten überschreiten nicht 10 % der gesamten auf, an
oder in einem Gebäude installierten Photovoltaikanlage.
§ 3 Nr. 72 EStG
Hinweis:
Das Thema Photovoltaikanlagen wird die Gerichte noch beschäftigen.
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Jahressteuergesetz 2024
Nach dem Regierungsentwurf sollte sich die objektbezogene Prüfung gravierend ändern:
§ 3 Nr. 72
Satz 1 EStG
§ 3 Nr. 72 Satz 1 EStG — Regierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 Steuerfrei sind die
Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb:
von auf, an oder in Gebäuden (einschließlich Nebengebäuden) vorhandenen Photo- voltaikanlagen, wenn
die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister bis zu 30 kW(peak) je Wohn- oder
Gewerbeeinheit und insgesamt höchstens 100 kW (peak) pro Steuerpflichtigen oder
Mitunternehmerschaft beträgt.
Die neue objektbezogene Prüfung sollte am Tag nach dar Verkündung gelten, also rückwir- kend für
den gesamten Veranlagungszeitraum 2024.
➔ Davon hat der Gesetzgeber nunmehr aber Abstand genommen.
Hinweis:
Nunmehr wird doch die Anwendung in einer speziellen Übergangsregelung bestimmt.
Die neue objektbezogene Prüfgrenze (30 kWp - Grenze je Wohn- oder Gewerbeeinheit) gilt danach nur
für PV-Anlagen, die nach dem 31.12.2024
• angeschafft,
• in Betrieb genommen oder
• erweitert werden.
§ 52 Abs. 4 EStG-E
Hinweis:
Für den steuerlichen Berater ergeben sich dadurch neue Gestaltungsspielräume.
So könnte der Zeitpunkt der Anschaffung oder Inbetriebnahme
• in das Jahr 2024 gelegt (z. B. zwecks Erzielung steuerpflichtigen Einkünfte und
Verlustnutzung)
• oder 2025 (z. B. zur Erlangung einer Steuerfreiheit bei höherer Anlagenkapazi- tät) verlagert
werden.
Durch eine - wenn auch nur geringfügige - Erweiterung, die auch im Marktstammdatenre- gister
einzutragen wäre, kann zukünftig die Neuregelung erreicht werden.
Der Gesetzgeber spricht nur von Erweiterungen und nicht von Reduzierungen.
➔ Reduzierungen der kWp-Grenze dürften damit grundsätzlich nicht zu Neube- trachtungen führen.
Für die Prüfung der objektbezogenen kWp-Grenze muss im Verabschiedungsfall zwischen Altanlagen (bis
2024) und Neuanlagen (ab 2025) unterschieden werden.
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Hinweis:
Die Gesetzesänderung kann nicht dazu führen, dass bisher steuerpflichtige Anlagen ab 2025 in die
Steuerfreiheit hineinwachsen.
Beispiel 64:
Ystad betreibt auf einem Dreifamilienhaus eine mit Gewinnerzielungs- absicht betriebene
Photovoltaikanlage mit 40 kWp.
Weitere Photovoltaikanlagen betreibt Ystad nicht.
Lösung:
Bei Anlagenerwerb in 2024:
Die Einnahmen aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage sind hier steu- erfrei.
Die objektbezogene Höchstgrenze von (15 kWp x 3 =) 45 kWp wird
nicht überschritten.
Durch die Neuregelung ergibt sich ab 2025 keine Rechtsänderung, weil die bisherige objektbezogene
Ermittlung für Altanlagen gesetzlich konserviert wird.
Bei Anlagenerwerb in 2025:
Die Einnahmen aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage sind hier steu- erfrei.
Die objektbezogene hier zur Anwendung kommende neue (vorgesehene) Höchstgrenze von (30 kWp x 3 =)
90 kWp wird nicht überschritten.
§ 3 Nr. 72 EStG
§ 52 Abs. 4 letz- ter Satz EStG
§ 3 Nr. 72 EStG
Beispiel 65:
Hässleholm betreibt auf einem Dreifamilienhaus eine mit Gewinnerzie- lungsabsicht betriebene
Photovoltaikanlage mit 50 kWp.
Weitere PV-Anlagen betreibt Hässleholm nicht.
Lösung:
Bei Anlagenerwerb in 2024:
Die PV-Anlage löst steuerpflichtige Einkünfte aus.
Die objektbezogene Höchstgrenze von (15 kWp x 3 =) 45 kWp wird überschritten.
Durch die Neuregelung ergibt sich ab 2025 keine Rechtsänderung.
Die bisherige objektbezogene Betrachtung wird für Altanlagen gesetz- lich konserviert.
§ 52 Abs. 4 letzter Satz EStG
Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht
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Hinweis:
Würde diese Anlage – wenn auch nur geringfügig – in 2025 erweitert, ist die Anlage nunmehr
steuerfrei geworden.
Eine neue Gestaltungsmöglichkeit wird eröffnet,
• die Anfangsverluste und auch die Anwendung der Gestaltungsmöglichkeiten von § 7 g EStG
steuerwirksam werden lässt
• und im Gewinnerzielungszeitpunkt einen Übergang zur Steuerfreiheit eröffnet.
Lösung:
Bei Anlagenerwerb in 2025: Die PV-Anlage ist steuerfrei.
Die objektbezogene Höchstgrenze von (30 kWp x 3 =) 90 kWp wird
nicht überschritten.
Diese neue Einordnung hat zur Folge, dass Anfangsverluste nicht mehr steuerlich geltend gemacht
werden können.
Außerdem scheidet die Anwendung der Vorschrift des § 7 g EStG aus.
Wird bei einer vermögensverwaltenden Gesellschaft durch die bislang steuerpflichtige Pho-
tovoltaik-Anlage eine gewerbliche Infizierung ausgelöst, wird durch die Steuerfreiheit die
Infizierung aufgelöst.
➔ Dies bewirkt eine Aufdeckung der stillen Reserven.
Hinweis:
Um die Aufdeckung der stillen Reserven zu verhindern, könnte die ansonsten vermö- gensverwaltende
Gesellschaft dafür sorgen, dass sie künftig gewerbliche Beteili- gungseinkünfte erzielt.
§ 7 g EStG
§ 3 Nr. 72 EStG- E
§ 7 g EStG
§ 15 Abs. 3
Satz 1 Nr. 1
Satz 1 EStG
§ 3 Nr. 72
Satz 3 EStG
Beispiel 66:
Värnamo betreibt auf einem Dreifamilienhaus eine mit Gewinnerzie- lungsabsicht betriebene PV-Anlage
mit 50 kWp.
Värnamo betreibt zudem auf drei Einfamilienhäusern jeweils eine An- lage mit 30 kWp.
Alle Anlagen wurden bis 2024 erworben.
Lösung:
Die auf den Einfamilienhäusem installierten PV-Anlagen sind alle steu- erfrei.
Sie überschreiten jeweils die objektbezogene Grenze von 30 kWp nicht.
§ 3 Nr. 72
Buchst. a EStG
Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht
Seite 79 -
Da die auf dem Dreifamilienhaus betriebene Anlage steuerpflichtig ist, ist diese für die
personenbezogene Prüfung der 100 kWp-Grenze unbe- achtlich.
Die persönliche 100 kWp-Grenze wird nicht überschritten, weil die kWp-Gesamtzahl der
objektbezogenen befreiten Anlagen 100 kWp nicht überschreitet (hier: 3 x 30 kWp = 90 kWp).
Durch die Neuregelung ergibt sich ab 2025 keine Rechtsänderung, weil die bisherige ob- jektbezogene
Betrachtung für Altanlagen, die hier vorliegen, konserviert wird.
§ 52 Abs. 4 letzer Satz EStG
➔ Würde die auf dem Dreifamilienhaus befindliche PV-Anlage – wenn auch nur geringfügig – in 2025
erweitert, dürfte diese Anlage nunmehr in die objektbe- zogene Steuerfreiheit hineinwachsen.
Allerdings wird dann die persönliche Fördergrenze von 100 kWp aus der Summe der ob- jektbezogenen
befreiten Photovoltaik-Anlagen überschritten.
Hinweis:
Im Falle einer Gewinnerzielungsabsicht wären nunmehr sämtliche Photovoltaik-An- lagen dadurch
steuerpflichtig.
Jahressteuergesetz 2024: Anlagen auf dem Nebengebäude werden dem Hauptgebäude zugerechnet
Nach dem bisherigen Gesetzeswortlaut sind dem Einfamilienhaus auch Nebengebäude zu- zurechnen.
Beispiel 67:
Bei den weiteren Gebäudearten wird jedoch nicht für Eslov geregelt, dass auch die auf Nebengebäuden
installierten PV-Anlagen dem Haupt- gebäude zuzurechnen sind.
Lösung:
Die Finanzverwaltung rechnet Anlagen auf Nebengebäuden bereits ge- genwärtig dem Hauptgebäude zu
und zwar grundsätzlich unabhängig von der Gebäudeart.
§ 3 Nr. 72 Satz 1 Buchst. a und b EStG
BMF-Schreiben vom 17.07.2023
BStBl I 2023,
1494, Rz. 3
Durch das Jahressteuergesetz 2024 findet die bisherige Verwaltungsauffassung nun auch Ein- gang in
das Gesetz.
Hinweis:
Unabhängig von der Gebäudeart werden Anlagen auf dem Nebengebäude dem Haupt- gebäude zugerechnet.
Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht
Seite 80 -
Sonderabschreibungen
Eine Sonderabschreibung kann u. a. nur dann beansprucht werden, wenn das Wirtschaftsgut im Jahr der
Anschaffung oder der Herstellung und im darauffolgenden Wirtschaftsjahr ver- mietet oder in einer
inländischen Betriebsstätte des Betriebs des Steuerpflichtigen ausschließ- lich oder fast
ausschließlich betrieblich genutzt wird.
Beispiel 68:
In der Praxis wurde für eine von Köping in 2021 erworbene PV-Anlage, die mit
Einkunftserzielungsabsicht betrieben wird und ab 2022 steuer- befreit ist, oftmals eine solche
Sonderabschreibung in Ansatz gebracht.
Lösung:
Die Finanzverwaltung verwehrt diese Sonderabschreibung im Veranla- gungsverfahren nunmehr
regelmäßig.
Es sei davon ausgzugehen, dass die Nutzungsvoraussetzung aufgrund der ab 2022 geltenden
Steuerfreiheit nicht erfüllt ist.
Die Finanzverwaltung verkennt ggf. insoweit den Gesetzeswortlaut.
§ 7 g Abs. 5 und
6 EStG
§ 7 g Abs. 5 und
6 EStG
§ 7 g Abs. 6
Nr. 2 EStG
§ 3 Nr. 72 EStG
§ 7 g Abs. 6
Nr. 2 EStG
➔ Dieser verlangt nur einen Verbleib im Jahr der Anschaffung und im Folge- jahr in einer
inländischen Betriebsstätte.
Zudem muss eine ausschließliche oder fast ausschließliche betriebliche Nutzung der PV- Anlage
vorliegen, wovon die Finanzverwaltung selbst ausgeht.
Unerheblich ist es, dass die Einkünfte aus der PV-Anlage steuerfrei sind;
• dies ändert an der Zuordnung zur inländischen Betriebsstätte,
• an der Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen
• und der ausschließlichen oder fast ausschließlichen betrieblichen Nutzung nichts.
BMF-Schreiben vom 15.06.2022
BStBl I 2022,
945, Rz. 44
§ 3 Nr. 72 EStG
BMF-Schreiben vom 17.07.2023
BStBl I 2023,
1494, Rz. 11
Gerichtliche Entscheidungen dazu bleiben gleichwohl abzuwarten.
Hinweis:
Mandanten sollten auf dieses Steuerrisiko hingewiesen werden.
Übertragung eines Investitionsabzugsbetrags auf eine steuerfreie PV-Anlage
Nach Auffassung der Finanzverwaltung kann ein vor Einführung der Steuerfreiheit gebildeter
Investitionsabzugsbetrag nicht auf eine seit 2022 steuerfreie PV-Anlage übertragen werden.
➔ Das Finanzgericht Nürnberg hat sich mit Beschluss dieser restriktiven Ver- waltungsauffassung in
einem AdV-Verfahren angeschlossen.
§ 3 Nr. 72 EStG
BMF-Schreiben vom 17.07.2023
BStBl I 2023,
1494, Rz. 19
FG Nürnberg Beschluss vom 01.03.2024
5 V 1163/23
Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht
Seite 81 -
Hinweis:
Das Finanzgericht Nürnberg hat dies damit begründet, dass es an der Gewinnerzie- lungsabsicht
bezüglich des Betriebs der PV-Anlage fehle.
Beispiel 69:
Das Finanzgericht betont, dass die Inanspruchnahme von Investitions- abzugsbeträgen durch
Oskarshamn ausschließlich Betrieben möglich sei, die aktiv am wirtschaftlichen Verkehr teilnehmen
und eine wer- bende Tätigkeit ausüben.
Dies erfordere eine Gewinnerzielungsabsicht.
Für einen Liebhabereibetrieb könne kein Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen werden.
Lösung:
Im Entscheidungsfall wurde eine Gewinnerzielungsabsicht verneint.
Über einen Prognosezeitraum von 20 Jahren ergab sich dabei ein To- talverlust.
FG Nürnberg Beschluss vom 01.03.2024
5 V 1163/23
Beachtenswert ist, dass das Finanzgericht Nürnberg hierbei die Entnahme des durch die PV- Anlage
erzeugten Stroms mit den anteiligen Selbstkosten als Wiederherstellungskosten be- wertet hat.
Das waren hier zwischen 0,13 und 0,172 EUR/kWh.
➔ Eine Ableitung des Entnahmewerts aus dem Strompreis des/eines regionalen Energieversorgers oder
pauschal mit 0,20 EUR/kWh wurde abgelehnt.
Wenngleich eine höchstrichterliche Entscheidung dazu aussteht, dürften damit eine Vielzahl von
PV-Anlagen mit hohen Stromentnahmen für den privaten Bereich nicht einkommensteu- erbar sein.
• Einer Steuerfreiheit bedarf es für solche Anlagen nicht;
• sie wirken sich folglich nicht verbrauchend auf die 100 kWp-Freigrenze aus.
Ebenso hat das Finanzgericht Köln die Rückgängigmachung eines vor 2022 gebildeten Inves-
titionsabzugsbetrags für die Anschaffung von ab 2022 steuerbefreiten PV-Anlagen bestätigt.
Beispiel 70:
Der Antragsteller Nässjö bildete im Rahmen seiner ESt-Erklärung 2021 für die geplante Anschaffung
einer Photovoltaikanlage auf seinem Ein- familienhaus einen steuermindernden
Investitionsabzugsbetrag.
Im November 2022 schaffte er die Photovoltaikanlage mit einer Leis- tung von 11,2 kWp an.
BMF-Schreiben vom 11.04.2022
BStBl I 2022,
633
§ 3 Nr. 72 EStG
§ 3 Nr. 72 Satz
1 EStG
FG Köln Be- schluss vom 14.03.2024
7 V 10/24
Beschwerde eingelegt, Az. BFH: III B 24/24
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Seite 82 -
Lösung:
Der Gesetzgeber stellte allerdings rückwirkend zum 01.01.2022 u. a. Einnahmen aus PV-Anlagen auf
Einfamilienhäusern mit einer Leistung von bis zu 30 kWp steuerfrei.
Das Finanzamt machte den im Rahmen der Veranlagung 2021 gewähr- ten Investitionsabzugsabetrag
rückgängig.
mit dem JStG 2022 vom
17.12.2022
BMF-Schreiben vom 17.07.2023, Rz.
19
Das Finanzamt lehnte die Aussetzung der Vollziehung in Bezug auf die sich aus der rück- wirkenden
gewinnerhöhenden Auflösung des Investitionsabzugsbetrages ergab, ab.
➔ Hiergegen wandte sich der Beschwerdeführer erfolglos.
Hinweis:
Der von dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers vermutete „steuerpolitische“ Flächenbrand gegen
Betreiber von PV-Anlagen erkannte das Finanzgericht Köln nicht.
Nunmehr bleibt die höchstrichterliche Entscheidung des BFH abzuwarten.
• Hierzu sind diverse Verfahren bei den Finanzgerichten anhängig.
• Interessant dürfte auch sein, wie der BFH die Frage beantwortet.
Hinweis:
Vergleichbare Sachverhalte sollten offengehalten werden; es ist davon auszugehen, dass die
Finanzverwaltung ein Ruhen des Verfahrens aus Billigkeitsgründen auch zu- lassen wird.
Haushaltsnahe Dienstleistungen und freiwillige Vorabzahlung
Nach Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf kann die Steuerermäßigung nicht durch eine
eigenmächtige Vorauszahlung auf mehrere Veranlagungszeiträume verteilt werden.
Eine steuerliche Begünstigung einer solchen Vorauszahlung sei allenfalls dann denkbar,
• wenn solche Zahlungsmodalitäten marktüblich oder sonst sachlich begründet sind
• und die Zahlung seitens des Handwerksbetriebs angefordert werden.
§ 363 Abs. 2
Satz 1 AO FinMin SH vom 16.08.2024
Einkommen- steuer-Kurzin- formation Nr. 2024/12 (aktua- lisiert am 27.08.2024 (VI
3010-S 2240 –
186)
§ 35 a EStG
§ 35 a Abs. 3 EStG
FG Düsseldorf Urteil vom 18.07.2024
14 K 1966/23 E, StEd 2024, 558
An der Anforderung durch den Handwerksbetrieb fehlte es im Entscheidungsfall. Diese Aussage könnte
auch für Photovoltaik-Anlagenbetreiber von Bedeutung sein.
➔ Die Installationskosten stellen Handwerkerleistungen dar.
Hinweis:
Dies gilt auch für neu installierte Anlagen auf bisher fertiggestellten Gebäuden.
Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht
Seite 83 -
Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht
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C . A r b e i t n e h m e r b e r e i c h
Korrektur im Lohnsteuerabzugsverfahren erfassten Arbeitslohns
Grundsätzliches
Der vom Arbeitgeber elektronisch übermittelte Arbeitslohn wird im Rahmen der ESt-Vera- nIagung
grundsätzlich unverändert übernommen.
➔ Zwingend ist dies jedoch nicht.
Es besteht keine Bindung an den vom Arbeitgeber im LSt-Abzugsverfahren erfassten steu-
erpflichtigen Arbeitslohn.
Hinweis:
Über die Höhe des steuerpflichtigen Arbeitslohns wird abschließend nicht im LSt- Abzugsverfahren,
sondern im Rahmen der ESt-Veranlagung des Arbeitnehmers ent- schieden.
Beispiel 71:
So kann z. B. der Arbeitnehmer Helsinki bei seiner Veranlagung den geldwerten Vorteil anders als im
LSt-Abzugsverfahren ermitteln.
Lösung:
Zu Unrecht steuerfrei ausgezahlter Arbeitslohn kann im Rahmen der Veranlagung nachträglich
steuerpflichtig erfasst werden.
BFH-Urteil vom 14.09.2023
vI R 27/21 BStBl II 2024,
38
BFH-Urteil vom 14.09.2023
vI R 27/21 BStBl II 2024,
38, R 8.1 Abs. 9
Nr. 3 Satz 4 LStR (z. B.
Dienstwagenge- stellung: Über- gang von der pauschalen Be- wertung zur sog. Fahrtenbuchme- thode)
Beispiel 72:
Eine im LSt-Abzugsverfahren gewährte Fünftelungsregelung wie bei Espoo auf eine Abfindungszahlung
kann im Rahmen der Veranlagung versagt werden.
Lösung:
Umgekehrt kann eine im LSt-Abzugsverfahren unberücksichtigt gelas- sene Fünftelungsregelung
erstmals im Rahmen der Veranlagung ge- währt werden.
Auch eine im LSt-Abzugsverfahren unberücksichtigte Steuerfreiheit kann im Veranla- gungsverfahren
nachträglich beansprucht werden.
➔ Die Behandlung im LSt-Abzugsverfahren ist kein Grundlagenbescheid für das Veranlagungsverfahren.
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Nach elektronischer Übertragung der LSt-Bescheinigung scheidet in der Regel eine Korrektur des
LSt-Abzugs aus.
➔ Die Arbeitslohnkorrektur hat dann im Rahmen der ESt-Veranlagung des Ar- beitnehmers zu erfolgen.
Hinweis:
Beachtenswert ist, dass die Arbeitslohnkorrektur zu Gunsten als auch zu Ungunsten des Mandanten –
auch außerhalb der Rechtsbehelfsfrist – vorgenommen werden kann.
Blick in den Erklärungsvordruck - Anlage N (2024)
Arbeitslohnkorrektur - Zeile 10 (Dienstwagen)
Zur Erläuterung einer Abweichung des in der Zeile 5 erklärten Bruttoarbeitslohns von dem mittels
elektronischer LSt-Bescheinigung durch den Arbeitgeber übermittelten Bruttoarbeits- lohn hat die
Finanzverwaltung die Zeile 10 - wie bereits im Erklärungsvordruck 2023 - auf- genommen.
Die Abfrage bezieht sich ausschließlich auf Sachverhalte mit einer Abweichung der Dienst-
wagenbesteuerung.
➔ Nicht aber auf anderweitige Korrekturen des steuerpflichtigen Arbeitslohns.
Die Finanzverwaltung will hiermit die häufig auftretende Differenz zwischen vorliegenden eDaten und
abweichend erklärten Besteuerungsgrundlagen zielgerichteter aufklären.
Hinweis:
In anderen Fällen der Arbeitslohnänderung dürfte es sich anbieten, die Abweichungen zu den eDaten
im Freitextfeld zu erläutern.
§ 175 b AO
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Änderungen geldwerter Vorteile aus einer arbeitgeberseitigen Dienstwagengestellung sind
insbesondere in folgenden Fällen denkbar:
• Im LSt-Abzugsverfahren wird der Dienstwagenvorteil nach der pauschalen Wertermittlung (sog.
1%-Regelung) erfasst und im Rahmen der ESt-Veranla- gung soll zur individuellen
Wertermittlungsmethode (sog. Fahrtenbuchme- thode) gewechselt werden.
• Im LSt-Abzugsverfahren wird der Dienstwagenvorteil nach der pauschalen Wertermittlung (sog.
1%-Regelung) erfasst und im Rahmen der ESt-Veranla- gung soll die Kostendeckelung angewandt werden.
• Im LSt-Abzugsverfahren wird der Dienstwagenvorteil für Fahrten zwischen Wohnung und erster
Tätigkeitsstätte fahranzahlunabhängig mit der 0,03 %-Re- gelung erfasst und im Rahmen der
ESt-Veranlagung soll zur fahranzahlabhän- gigen 0,002 %-Regelung gewechselt werden.
§ 8 Abs. 2
Satz 3 EStG
Übersicht
0,03 %: 15 Hin- und Rückfahrten monatlich (pauschal) oder 0,002 %: je einzelnem
Arbeitstag (Hin- und Rückfahrt)
Beispiel 73:
Der Arbeitnehmer Tampere fährt an 120 Arbeitstagen mit seinem Dienstwagen (maßgeblicher
inländischer Listenpreis: 60.000 EUR) zur 30 Entfernungs-km entfernt liegenden ersten
Tätigkeitsstätte.
Der Arbeitgeber Vantaa hat den geldwerten Vorteil ab dem Lohnab- rechnungsmonat Januar 2024 nach
der 0,03 %-Regelung als steuer- pflichtigen geldwerten Vorteil erfasst und auch zum Jahresende hin
nicht geändert, sodass er die geringere Anzahl der tatsächlichen Fahrten in den Betrieb infolge der
ab April 2024 erbrachten zeitweisen Home- office-Tätigkeit von H nicht berücksichtigte.
Der elektronisch übermittelte Arbeitslohn von Tampere beträgt für 2024 insgesamt 80.000 EUR.
Lösung:
Bisheriger Arbeitslohn 80.000 EUR
Abzüglich darin enthaltenem geldwerten Vorteils für Fahrten zwischen Wohnung und erster
Tätigkeitsstätte 0,03 % von 60.000 EUR x 12 Monate
x 30 Entfernungs-km ./. 6.480 EUR
zuzüglich 0,002 % von 60.000 EUR x 120 Fahrtn
x 30 Entfernungs-km + 4.320 EUR
korrigierter Arbeitslohn 77.840 EUR
Ein Werbungskosten-Abzug für die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte nach den Grundsätzen der
Entfernungspauschale ist für 120 Arbeits- tage zulässig.
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Nach elektronischer Übertragung der LSt-Bescheinigung scheidet eine
Korrektur des LSt-Abzugs aus.
Die Arbeitslohnkorrektur hat dann im Rahmen der ESt-Veranlagung
des Arbeitnehmers zu erfolgen.
Bei Anwendung der 0,03 %-Regelung wird typisiserend von 15 Hin- und Rückfahrten im Monat (jährlich
= 180 Fahrten) ausgegangen.
Fährt der Mitarbeiter weniger als 180 Mal im Jahr zur ersten Tätigkeitsstätte, kann eine Er-
fassung der Fahrten nach einer pauschalen Einzelbewertung (die sog. 0,002 %-Regelung) er- folgen.
Bei Geschäftswagen wird für die Berechnung der nicht abziehbaren Aufwendungen für Fahrten zwischen
Wohnung und Betriebsstätte die taggenaue Abrechnung nach der 0,002 %-Regelung nicht zugelassen.
Hinweis:
Nachvollziehbar ist diese unterschiedliche Auslegung bei Überschuss- und bei Ge- winneinkünften
nicht.
Beispiel 74:
Der Arzt Oulu hält ein Kfz im (notwendigen) Betriebsvermögen.
Er fährt in 2024 insgesamt 150 Mal von der Wohnung zur ersten Be- triebsstätte.
Der inländische Bruttolistenpreis des Kfz beträgt 45.000 EUR.
Die Entfernung zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte beträgt hier 15 km.
Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch wird nicht geführt.
Lösung:
Berechnung der nicht abziehbaren Betriebsausgaben laut Finanzver- waltung und laut BFH:
45.000 EUR x 0,03 % x 12 Monate
x 15 Entfernungs-km 2.430 EUR
Davon abziehbar: 0,30 EUR x 15 Entfernungs-km
x 150 Fahrten ./. 675 EUR
nicht abziehbare Betriebsausgaben 1.755 EUR
Berechnungsforderung, die der BFH nicht übernommen hat:
45.000 EUR x 0,002 % x 150 Fahrten
x 15 Entfernungs-km 2.025 EUR
BFH-Urteil vom 22.09.2010
VI R 57/09. BStBl II 2011,
359 und BFH-
Urteil vom 24- 02-2011 - VI R
51/10, BFH/NV
2011, 984
BMF-Schreiben vom 03.03.2022 IV C 5 – S 2334/21/10004:
001, BStBl I
2022, 232, Rz.
13
BFH-Urteil vom 16.02.2022
X R 14/19 BStBl II 2022,
805
OFD Magde- burg Verfügung vom 23.04.2012 S 2145,36-St 213 V, BFH-Ur-
teil vom 12.06.2018 VIII R 14/15 BStBl II 2018,
755
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davon abziehbar: 0,30 EUR x 15 Entfernungs-km
x 150 Fahrten ./. 675 EUR
nicht abziehbare Betriebsausgaben 1.350 EUR
Sofern die Wegestrecke zur ersten Betriebsstätte mehr als 20 Entfernungs-km beträgt, ist ab dem 21.
Entfernungs-km der Satz von 0,38 EUR/Entfernungs-km zu beachten.
Hinweis:
Diese hat auch Auswirkungen auf die Berechnung der nicht abziehbaren Betriebsaus- gaben.
E-Fahrzeuge
Durch das Wachstumschancengesetz hat der Gesetzgeber für Elektrofahrzeuge, die ab 2024 erworben
bzw. geleast werden, die Listenpreisgrenze für die Anwendung der 1/4-Regelung auf 70.000 EUR
erhöht.
➔ Das Wachstumschancengesetz wurde erst Ende März 2024 verabschiedet.
Wurde ein Elektrofahrzeug vor Gesetzesverabschiedung in 2024 erworben und zunächst nach der
bisherigen Regelung lohnsteuerlich abgerechnet, hat der Arbeitgeber dies in der Re- gel rückwirkend
im LSt-Abzugsverfahren korrigiert.
Hinweis:
Dies sollte in der aktuellen Veranlagung nochmals überprüft werden.
Wachstums- chancengesetz vom 27.03.2024 BGBl I 2024 Nr. 108
§ 6 Abs. 1
Nr. 4 Satz 2
Nr. 3 und Satz 3
Nr. 3 EStG
Beispiel 75:
Dem Arbeitnehmer Turku wird ab Januar 2024 ein Elektrofahrzeug auch zur privaten Nutzung zur
Verfügung gestellt.
Der inländische Listenpreis bei Erstzulassung beträgt 70.000 EUR.
Lösung:
Abrechnung vor Verkündung des Wachstumschancengesetzes:
1 % v. (70.000 EUR x 50 % =) 35.000 EUR 350 EUR
Abrechnung ab Verkündung des Wachstumschancengesetzes:
1 % v. (70.000 EUR x 25 % =) 17.500 EUR 175 EUR
Nach Verkündung des Wachstumschancengesetzes hat der Arbeitgeber in der Regel rückwirkend die
Lohnabrechnungen ab Januar in Bezug auf die Höhe des geldwerten Vorteils korrigiert.
Unterblieb die Korrektur, hat die notwendige Arbeitslohnkorrektur über die Veranlagung zu erfolgen.
➔ Das ist z. B. der Fall weil der Mitarbeiter Ende März 2024 aus dem Unter- nehmen ausgeschieden
ist.
§ 41 c Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 und
Satz 2 EStG
§ 6 Abs. 1
Nr. 4 Satz 2
Nr. 3 und Satz 3
Nr. 3 EStG
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Es existieren Bestrebungen der Ampelregierung, die Listenpreisgrenze für die Anwendung der
1/4-Regelung von ab 1. Juli 2024 erworbenen bzw. geleasten Fahrzeugen auf 95.000 EUR zu erhöhen.
• Kommt es zu einer solchen rückwirkenden Gesetzesänderung und erfolgte im LSt-Abzugsverfahren
keine Korrektur des zunächst erfassten geldwerten Vorteils aus der Dienstwagengestellung,
• wird die Minderung des bislang erfassten steuerpflichtigen Arbeitslohns über die ESt-Erklärung
vorgenommen.
Beispiel 76:
In einem anhängigen Verfahren muss vom BFH entschieden werden, ob die vom Arbeitnehmer Kuopio
gezahlten Entgelte für einen vom Arbeit- geber an der ersten Tätigkeitsstätte angemieteten
Parkplatz den nach der 1 %-Regelung ermittelten geldwerten Vorteil aus einer Dienstwagenge-
stellung mindern.
Lösung:
Zumindest das Finanzgericht Köln lässt eine Reduzierung des geldwer- ten Vorteils aus der
Dienstwagengestellung zu.
Dies gilt selbst dann, wenn die Kostenübernahme zwischen dem Arbeit- geber und dem Arbeitnehmer
nicht vertraglich vereinbart ist.
Im Hinblick auf das beim BFH anhängige Verfahren sollten vergleichbare Sachverhalte of- fengehalten
werden.
➔ Dies gilt zumal sich solche Parkplatzkosten bei der Entfernungspauschale nicht auswirken.
Allerdings dürften die Erfolgsaussichten seit dem BFH-Urteil ausgesprochen gering sein.
• Der BFH hat entschieden, dass eine Minderung des geldwerten Vorteils nur be- züglich solcher
Einzelkosten möglich sei,
• die bei einer (hypothetischen) Kostentragung durch den Arbeitgeber von der Abgeltungswirkung
der 1 %-Regelung erfasst wären.
FG Köln Urteil vom 20.04.2023
1 K 1234/22,
EFG 2024, 150
Revision einge- legt, Az. BFH: VI R 7/23
BFH-Urteil vom 16.06.2024
VIII R 32/20 DStR 2024,
2571
Hinweis:
Dies sei zumindest in Bezug auf Maut-, Fähr- und Parkkkosten sowie die Abschrei- bung für einen
privat angeschafften Fahrradträger ausgeschlossen.
Weitere aktuelle Entwicklungen zum Arbeitslohn und zur Arbeitslohnkorrektur
Von besonderer Bedeutung sind ferner die nachfolgenden Entscheidungen zum Arbeitslohn, die es für
Zwecke einer eventuellen Arbeitslohnkorrektur im Rahmen der Veranlagung zu beachten gilt.
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Hinweis:
Kommt es zur Korrektur der eDaten, kann es sich anbieten, diese im Freitextfeld zu erläutern.
Zuflussfiktion für nicht ausgezahlte Tantiemen
Einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer fließen Einnahmen aus Tantieme- forderungen
gegen seine Kapitalgesellschaft bereits bei Fälligkeit zu.
Fällig wird der Tantiemeanspruch grundsätzlich mit der Feststellung des Jahresaschlusses, sofern
die Vertragsparteien nicht zivilrechtlich wirksam und fremdüblich eine andere Fällig- keit
vereinbart haben.
➔ Dies gilt durch Vereinbarung im Anstellungsvertrag.
Werden an einen (im Entscheidungsfall: eine GmbH beherrschenden) Gesellschafter-Ge- schäftsführer
in dessen Anstellungsvertrag vereinbarte Tantiemen
• jedoch nicht ausgezahlt und
• erfolgt bei der GmbH auch keine Passivierung einer sich auf die Tantiemen be- ziehenden
Verbindlichkeit,
• sodass sich die Tantiemen weder in den Streitjahren noch in späteren Zeiträumen
mindernd auf das Einkommen der GmbH ausgewirkt haben,
so liegt nach Auffassung des BFH kein Anwendungsfall der Fälligkeitsfiktion vor.
Beispiel 77:
Es mangelt grundsätzlich an einer Fälligkeit des Anspruchs auf Tanti- eme wie bei Lahti.
Lösung:
Eventuell im LSt-Abzugsverfahren erfasster Arbeitslohn ist bei der Er- stellung der ESt- Erklärung
mindernd zu berücksichtigen.
BFH-Urteil vom 05.06.2024
VI R 20/22 BFH/NV 2024,
1090
BMF-Schreiben vom 12.05.2014 IV C 2 – S 2473/12/10001, BStBl I 2014,
860
Ferner sollte die Finanzverwaltung auf diesen Sachverhalt durch einen Vermerk im Frei- textfeld
hingewiesen werden.
➔ Beim automatischen Programmablauf wird ansonsten der übermittelte Ar- beitslohn wieder
übernommen.
Hinweis:
Im jeweiligen Einzelfall muss jedoch auch geprüft werden, ob ein Zufluss der Tanti- eme anzunehmen
ist, weil der Gesellschafter durch den Verzicht auf einen entstande- nen Tantiemeanspruch eine
verdeckte Einlage in die Gesellschaft erbracht hat.
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Versorgungsleistung und Geschäftsführergehalt
Der BFH hat sich eingehend zur Frage geäußert, ob ein (Gesellschafter-)Geschäftsführer nach
Erreichen des Pensionsalters weiterhin aktive Bezüge neben Versorgungsbezügen als Ar- beitslohn
beziehen darf.
Neu ist, dass bei voller Weiterbeschäftigung auf eine Anrechnung der Vergütung auf die Pen- sion
verzichtet werden kann,
• wenn diese so stark reduziert ist,
• dass die Gehaltszahlung die Differenz zwischen der Pensionszahlung und den letzten Aktivbezügen
deutlich unterschreitet (im Entscheidungsfall ca. 27 % der Gesamtbezüge).
BFH-Urteil vom 15.03.2023
I R 41/19 BStBl II 2024,
654 und BMF- Schreiben vom 30.08.2024
IV C 2 – S 2472/22/10003:
009, BStBl I
2024, 1191
Hinweis:
Nach Auffassung des BFH liegt in solchen Fällen keine vGA.
Beispiel 78:
Im Streitjahr 2015 erhielt Pori insgesamt 42.248 EUR (13.384 EUR Ge- schäftsführergehalt und 28.864
EUR Versorgungszahlungen) und damit weniger als seine letzten Aktivbezüge im Jahr 2009, dem Jahr
vor Er- reichen der Altersgrenze (161.686 EUR).
Die Gesamtbezüge des Pori im Jahr 2015 betrugen nur 26,13 % der Ak- tivbezüge des Jahres 2009.
Eine vGA im Jahr 2015 wurde vom BFH verneint.
Lösung:
Im Ergebnis hätte Pori im Jahr 2015 sogar ein höheres Gehalt beziehen können.
Sein Geschäftsführergehalt hätte 132.822 EUR betragen dürfen, letzt- lich hätte er zusammen mit
den Versorgungsbezügen in Höhe von
28.064 EUR die Aktivbezüge des Jahres 2009 in Höhe von 161.686 EUR nur nicht überschreiten dürfen.
Wird das Gechäftsführergehalt bislang bei den Einkünften aus KapV (vGA) mit der Abgel- tungsteuer
versteuert, hat nunmehr eine Arbeitslohnerfassung zu erfolgen.
➔ Dies kann durch die persönliche Versteuerung und die Nichtgewährung des besonderen Steuersatzes
(Abgeltungsteuer) für den Zahlungsempfänger steu- ernachteilig sein.
Eine vGA soll nach Auffassung des BMF jedoch vorliegen,
• wenn das Aktivgehalt und die Arbeitszeit nach Eintritt des Versorgungsfalls deutlich
reduziert werden,
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• da eine „Teilzeittätigkeit“ mit dem Aufgabenbild eines Gesellschafter- Ge- schäftsführers
nicht vereinbar sei.
Hinweis:
Ob dies einer gerichtlichen Prüfung standhalten wird, bleibt abzuwarten.
Meisterbonus & Co.
Der BFH hat sich mit dem Teilerlass eines nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz
geförderten Darlehens auseinandergesetzt.
Er entschied, dass der allein vom Bestehen der Abschlussprüfung abhängige Darlehensteiler- lass bei
der beruflichen Aufstiegsfortbildung Ersatz von Werbungskosten aus in der Erwerbs- sphäre liegenden
Gründen sei und daher zu Arbeitslohn führe.
Hinweis:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt verhielt sich folgendermaßen.
BFH-Urteil vom 23.11.2023
VI R 9/21 BStBl II 2024,
718
Beispiel 79:
Die Klägerin Kouvola nahm an einer Aufstiegsfortbildung zur geprüften Industriemeisterin und
anschließend zur geprüften Technischen Be- triebswirtin IHK teil.
Die lnvestitions- und Förderbank Niedersachsen bewilligte hierfür Fol- gendes:
Bewilligungszeit- raum
Zuschuss Maßnahmen- darlehen
7/2014 - 11/2014 1.598,20 EUR 3.641,80 EUR
7/2015 - 10/2015 1.094,95 EUR 2.495,05 EUR
In 2018 wurden entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen Teile des Maßnahmendarlehens von rund
1.200 EUR erlassen, weil die Klägerin die Prüfungen bestanden hat.
Lösung:
Die Rückerstattung von vorherigen Werbungskosten hatte das Nieder- sächsische Finanzgericht nicht
als sonstige Einkünfte beurteilt.
Dies sieht der BFH anders.
Der allein vom Bestehen der Abschlussprüfung abhängige Darlehens- teilerlass bei der beruflichen
Aufstiegsfortbildung ist Ersatz von Wer- bungskosten aus in der Erwerbssphäre liegenden Gründen
(Erwerbsbe- zug) und führt bei Erstattung nach dem Werbungskosten-Ansatzjahr zu Arbeitslohn.
BFH-Urteil vom 23.11.2023
VI R 9/21 BStBl II 2024,
718
Nds. FG Urteil vom 31.03.2021
14 K 47/20
EFG 2021, 1366
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Erstattungen von als Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen sind bei der Einkunftsart zu erfassen,
bei der die Werbungskosten abgezo- gen wurden.
Im Entscheidungsfall ging der BFH somit von einem Erwerbsbezug des (Teil-)Darlehenser- lasses aus.
Beispiel 80:
Aus Steuererklärungen von Joensuu früherer Jahre erkennbar, dass Maßnahmendarlehen zur
erwerbsbedingten Fortbildung gewährt wur- den ist.
Lösung:
Es sollte hier in den folgenden Erklärungsjahren (insbesondere nach bestandener Prüfung) der
Mandant nach einem Darlehenserlass ge- fragt werden.
Wann fehlt es an einem Erwerbsbezug?
• (Geld-)Geschenke, die von Verwandten zum erfolgreichen Bestehen einer be- ruflichen Qualifikation
(Studium oder Ausbildung) überreicht werden, sind we- gen der persönlichen Nähebeziehung privat
veranlasst und es fehlt an einem Er- werbsbezug.
➔ Rechtsfolge: Keine Werbungskosten-Kürzung!
• Bislang wird der Meisterbonus des Freistaates Bayern als nicht steuerbare Leis- tung angesehen;
auch eine Werbungskosten-Kürzung unterbleibt.
Fraglich ist, ob die Finanzverwaltung an dieser günstigen Rechtsauslegung festhalten wird.
FG München vom 30.05.2016
15 K 474/16 und LfSt Bayern vom 06.07.2016
S 2324-2-
1262/6 St 32
➔ Der Meisterbonus wird nämlich allein wegen des erfolgreichen Ablegens ei- ner Prüfung gezahlt.
Hinweis:
Die weiteren Entwicklungen und eine Stellungnahme der Finanvzerwaltung bleiben gegenwärtig
abzuwarten.
Exkurs: Arbeitslohnkorrektur und § 175 b AO
§ 175 b AO
§ 175 b Abs. 1 AO bestimmt Folgendes:
„Ein Steuerbescheid ist aufzuheben oder zu ändern, soweit von der mitteilunpspflich- lipen Stelle
an die Finanzbehörden übermittelte Dalen im Sinne des § 93 c (AO) bei der Steuerfestsetzung nicht
oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden. “
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Beispiel 81:
Die Regel befasst sich mit der Korrektur wie bei Lappeenranta richtig übermittelter Daten, die
unrichtig ausgewertet wurden, nach Bestands- kraft.
Lösung:
Nach Auffassung des BFH ist die Änderung eines ESt-Bescheids selbst dann zulässig, wenn die
unzutreffende Berücksichtigung der von einem Dritten korrekt übermittelten Daten auf einen Fehler
der Finanzbe- hörde zurückzuführen ist.
Der Anwendungsbereich der Regelung wird vom BFH weit gefasst.
Hinweis:
Eine solche Änderung ist selbst dann möglich, wenn die elektronischen Daten der Fin- Verw bei der
Veranlagung bereits bekannt sind.
Der dieser BFH-Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt verhielt sich wie folgt:
• Für das Streitjahr 2018 wurden dem Finanzamt durch den damaligen Arbeitgeber des Klägers zwei
elektronische LSt-Bescheinigungen übermittelt.
• Die erste Bescheinigung wies einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 34.303,16 EUR sowie eine
steuerpflichtige Entschädigung in Höhe von 9.000,00 EUR aus.
Blick in die Lohnsteuerbescheinigung
§ 175 b Abs. 1 AO
§ 175 b Abs. 1 AO
§ 93 c AO
§ 175 b
Abs. 1 AO
BFH-Urteil vom 08.09.2021
X R 5/21 BStBl II 2022,
398
Unabhängig von dem Streitjahr wird Bezug auf die LSt-Beschei- nigung 2024 ge- nommen
Laut der LSt-Bescheinigung wurde die Entschädigung im LSt-Abzugsverfahren nicht ermä- ßigt
besteuert.
➔ Die Entschädigung von 9.000 EUR war in dem Betrag von 34.303,16 EUR enthalten.
Ausweislich der zweiten LSt-Bescheinigung belief sich der weitere Bruttoarbeitslohn des Klägers auf
2.273,01 EUR.
In der ESt-Erklärung erklärte der Kläger einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 25.303 EUR und in Höhe
von 2.273 EUR.
➔ Sowie „Entschädigungen/Arbeitslohn für mehrere Jahre“, die im LSt-Ab- zugsverfahren nicht
ermäßigt besteuert wurden, von 9.000 EUR.
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Blick in die Anlage N
Unabhängig von dem Streitjahr wird Bezug auf die Anlage N 2024 genom- men
Im ESt-Bescheid 2018 aus September 2019 berücksichtigte das Fianzamt (erklärungsgemäß) einen
Bruttoarbeitslohn in Höhe von 27.576 EUR
(rechnerisch: 34.303,16 EUR + 2.273,01 EUR ./. 9.000 EUR).
➔ Die Besteuerung der Entschädigungszahlung erfolgte nicht.
Das Finanzamt ging fälschlicherweise davon aus, dass der Entschädigungsbetrag in Höhe von 9.000 EUR
bereits in dem erklärten Arbeitslohn von 27.576 EUR enthalten sei.
Die unterschiedliche Formulierung in der LSt-Bescheinigung und dem Erklärungsvordruck (separate
Arbeitslohnerfassung - nicht in Zeile 5 enthalten) beachtete das Finanzamt - trotz mehrfacher
interner Fehlerhinweis nicht.
Beispiel 82:
Der ESt-Bescheid 2018 von Hämeenlinna wurde im Jahr 2019 be- standskräftig.
Lösung:
Erst nach einem verwaltungsinternen Hinweis auf die Behandlung der ermäßigt besteuerten
Entschädigung änderte das Finanzamt den ESt- Bescheid 2018 in 2021 und berücksichtigte einen um
9.000 EUR er- höhten Bruttoarbeitslohn des Klägers in Höhe von 36.576 EUR.
Die bislang nicht steuerpflichtig erfasste Entschädigung wurde ermäßigt mit der Fünfte-
lungsregelung besteuert.
Die Vorschrift ist seit 2017 zu Ungunsten und zu Gunsten unabhängig von der Fehlerquelle
anzuwenden.
§ 34 EStG
§ 34 Abs. 1 EStG
§ 175 b AO
➔ § 175 b AO geht als lex specialis anderen Änderungsvorschriften wie z. B. der Vorschrift § 129 AO
vor.
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Hinweis:
Der Vorschrift kommt aufgrund der fortschreitenden Automatisierung im Besteue- rungsverfahren eine
große Bedeutung zu.
Bei Anwendung von § 175 b AO existiert eine gesonderte Ablaufhemmung.
Danach endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Zugang der Daten,
• soweit diese innerhalb von sieben Kalenderjahren nach dem Besteuerungs- zeitraum
• oder dem Besteuerungszeitpunkt der Finanzbehörde zugegangen sind.
In einem gegenwärtig beim BFH anhängigen Revisionsverfahren ist zudem zu klären, ob die Regelung
auch eine Änderung eröffnet, wenn die elektronischen Daten erst nach der erstma- ligen Veranlagung
an das Finanzamt übermittelt wurden.
Nach Auffassung des Finanzgerichts ist eine Änderung bei einer nachträglichen Übermittlung der
Daten auch möglich, wenn die fraglichen Einkünfte (hier: Renteneinkünfte) zutreffend in der
Steuererklärung angegeben wurden.
Hinweis:
Dies gilt, obwohl das zuständige Finanzamt aber dennoch - mangels Vorliegens der elektronischen
Daten - die Veranlagung ohne Berücksichtigung der Renteneinkünfte durchgeführt hatte.
Versorgungsbezüge
Von Versorgungsbezügen bleiben ein nach einem Prozentsatz ermittelter, auf einen Höchst- betrag
begrenzter Betrag (Versorgungsfreibetrag) und ein Zuschlag zum Versorgungsfrei- betrag steuerfrei.
➔ Durch den Versorgungsfreibetrag wird die steuerliche Belastung der bei den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit als Arbeitslohn erfassten Versor- gungsbezüge abgemildert.
Versorgungsbezüge sind
• das Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld, der Unterhaltsbeitrag oder ein gleichartiger Bezug
- auf Grund beamtenrechtlicher oder entsprechender gesetzlicher Vorschrif- ten,
- nach beamtenrechtlichen Grundsätzen von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des
öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Verbänden von Körperschaften
§ 175 b AO
§ 129 AO
§ 175 b AO
§ 171 Abs. 10 a AO
§ 93 c AO
§ 175 b AO
Nds. FG Urteil vom 13.10.2022
2 K 123/22,
EFG 2023, 1589
Revision ein- geegt, Az. BFH: X R 25/22
§ 19 Abs. 2
Satz 1 EStG
oder
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• in anderen Fällen Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen wegen Erreichens einer
Altersgrenze, verminderter Erwerbsfähigkeit oder Hinterbliebe- nenbezüge;
Bezüge wegen Erreichens einer Altersgrenze gelten erst dann als Versorgungs- bezüge, wenn der
Steuerpflichtige das 63. Lebensjahr oder, wenn er schwerbe- hindert ist, das 60. Lebensjahr
vollendet hat.
§ 19 Abs. 2
Satz 2 EStG
Der jeweils anzuwendende Prozentsatz verringert sich seit Einführung der Regelungen des
Alterseinkünftegesetzes im Jahr 2005 im Gleichklang zur schrittweisen Anhebung des Be-
steuerungsanteils bei Renten aus der Basisversorgung.
Beispiel 83:
Der Versorgungsfreibetrag wurde zunächst seit 2005 bis 2040 schritt- weise für jeden neu in
Ruhestand tretenden Jahrgang wie Vaasa vermin- dert.
Lösung:
Dabei wird in den ersten 15 Jahren der prozentuale Anteil jährlich um 1,6 Prozentpunkte und der
Höchstbetrag um 120 EUR reduziert.
In den folgenden 20 Jahren sind es jährlich 0,8 Prozentpunkte und 60 EUR.
§ 19 Abs. 2 Satz 2 EStG a. F.
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 1.230 EUR gilt nicht für Einnahmen aus nicht-
selbständiger Arbeit, soweit es sich um Versorgungsbezüge handelt.
➔ Es wird ein Pauschbetrag von 102 EUR gewährt.
Hinweis:
Als Ausgleich wird hierfür eine Übergangszeit ein Zuschlag zum Versorgungsfreibe- trag – der Höhe
nach abhängig vom Jahr des Versorgungsbeginns – gewährt.
§ 9 a Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EtG
Beispiel 84:
Bei Versorgungsbeginn bis 2005 wie bei Seinäjoki betrug der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag 900
EUR.
Lösung:
Dieser Zuschlag wurde zunächst bis 2040 schrittweise abgeschmolzen, und zwar in den ersten 15
Jahren um jährlich 36 EUR und in den fol- genden 20 Jahren um jährlich 18 EUR.
Aufgrund des mit dem Wachstumschancengesetz beschlossenen langsameren Anstiegs des
Besteuerungsanteils der Renten aus der Basisversorgung wird diese Änderung bei den Frei- beträgen
für Versorgungsbezüge nachgezeichnet.
Wachstums- chancengesetz vom 27.03.2024 BGBl I 2024 Nr. 108
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Beispiel 85:
Beginnend mit dem Jahr 2023 wird der anzuwendende Prozentwert wie bei Rovaniemi zur Bemessung des
Versorgungsfreibetrages nicht mehr in jährlichen Schritten von 0,8 Prozentpunkten, sondern nur noch
in jährlichen Schritten von 0,4 Prozentpunkten verringert.
Lösung:
Der Höchstbetrag sinkt ab dem Jahr 2023 um jährlich 30 EUR und der Zuschlag zum
Versorgungsfreibetrag um jährlich 9 EUR.
Kongruent mit der vollständigen Umsetzung der nachgelagerten Besteuerung im Bereich der
Alterseinkünfte aus der Basisversorgung sind die Freibeträge für Versorgungsbezüge damit im Jahr
2058 vollständig abgeschmolzen.
Hinweis:
Versorgungsbezüge fließen in der Folge bei einem Versorgungsbeginn ab 2058 voll- ständig in die
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit ein.
Bei Eintritt in den Ruhestand im Jahr 2024
• beträgt der Versorgungsfreibetrag 13,6 % (statt vormals 12,8 %)
• der Versorgungsbezüge, höchstens 1.020 EUR (statt vormals 960 EUR),
• und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag 306 EUR (statt vormals 288 EUR).
§ 19 EStG
Zusammen mit dem Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 EUR bleiben die Versorgungs- bezüge bis zu
1.428 EUR (statt 1.350 EUR) einkommensteuerlich außer Ansatz.
➔ Der neue Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag wird mit der
ESt-Veranlagung „automatisch“ berücksichtigt.
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➔ Unterjährig hat der Arbeitgeber im LSt-Abzugsverfahren noch die alten Werte erfasst.
Der Gesetzgeber bestimmt, dass die Änderungen beim Versorgungsfreibetrag und beim Zu- schlag zum
Versorgungsfreibetrag im LSt-Abzugsverfahren erst ab 2025 gelten.
§ 52 Abs. 26 a EStG
➔ Die im LSt-Abzugsverfahren 2024 bei Versorgungsbezugsempfängern zu niedrich berücksichtigten
Abzugsbeträg werden erst mit der Veranlagung in gesetzlicher Höhe erfasst.
Hinweis:
Entsprechendes gilt auch für die bis 2058 gestreckte Abschmelzung des Altersentlas- tungsbetrages.
Anwendung der Fünftelungsregelung
Grundsätzliches
Außerordentliche Einkünfte können nach der Fünftelungsregelung versteuert werden.
Entschädigungen, die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt wor- den sind,
können als außerordentliche Einkünfte tarifbegünstigt nach der Fünftelungsregelung besteuert
werden.
§ 24 Nr. 1 und Nr. 2 EStG bestimmen Folgendes:
§ 24 a EStG
§ 34 Abs. 1 und
2 EStG
§ 24 Nr. 1
Buchst. a EStG
§ 34 Abs. 1 i. V.
m. Abs. 2 Nr. 2 EStG
„Zu den Einkünften im Sinne des § 2 Absatz 1 gehören auch
1. Entschädigungen, die gewährt worden sind
a) als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen oder
b) für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätikeit, für die Aufgabe einer Gewinn- beteiligung
oder einer Anwartschaft auf eine solche;
c) als Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter nach § 89 b des Handelsgesetzbu- ches;
2. Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit … „
Fünftelungsregelung bedeutet, dass bei der Berechnung der Einkommensteuer die Mehrsteuer
auf 1/5 der begünstigten Einnahmen ermittelt und mit fünf multipliziert wird.
Hinweis:
Erreicht der Mandant bereits ohne die begünstigten Einnahmen den Spitzensteuersatz, bleibt die
Fünftelungsregelung ohne Auswirkung.
Beispiel 86:
zVE vor Entlassungsentschädigung bei Mikkeli 35.000 EUR ESt (EV)
5.891 EUR
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zvE inkl. 1/5 der Abfindung von 50.000 EUR 45.000 EUR ESt (EV)
9.121 EUR
Steuererhöhung auf 1/5 der Abfindung 3.230 EUR Endgültige ESt: 5.89 EUR + (5 x
3.230 EUR) 22.041 EUR ESt bei einem zVE i. H. v. (35.000 EUR + 50.000 EUR)
85.000 EUR 25.063 EUR
Lösung:
Durch die Anwendung der Fünftelungsregelung ist die ESt-Belastung um (25.063 EUR abzüglich 22.041
EUR =) 3.022 EUR niedriger.
Eine Entschädigung kann nicht automatisch nach der Fünftelungsregelung besteuert werden.
➔ Vielmehr soll die Regelung die Auswirkung des progressiven Tarifs abschwä- chen.
Sie ist damit auf solche außerordentlichen Einkünfte beschränkt, die „zusammengeballt“
zufließen.
Hinweis:
Ob eine solche Zusammenballung vorliegt, beurteilt sich dann nach einer zweistufigen Prüfung.
Prüfungsstufe 1
§ 34 Abs. 2 EStG
Die einheitliche Entschädigungsleistung muss in der Regel in einem VZ zufließen.
➔ Der Zufluss in unterschiedlichen Veranlagungsjahren ist in der Regel für die Tarifermäßigung
schädlich.
Hinweis:
Dieser Grundsatz wird u. a. durchbrochen, wenn eine im Verhältnis zur Hauptleistung geringfügige
Zahlung in einem anderen VZ erbracht wird.
Prüfungsstufe 2
Durch die Entschädigungsleistung muss der Steuerpflichtige mehr Einnahmen als bei norma- lem Ablauf
der Dinge erhalten im Rahmen einer Vergleichsberechnung ist die „Ist-Größe“ mit der „Soll-Größe“ zu
vergleichen.
➔ Als außerordentliche Einkünfte sind darüber hinaus u. a. auch Vergütungen für eine mehrjährige
Tätigkeit einzuordnen.
Hinweis:
Hierzu zählen beispielsweise auch Jubiläumszahlungen.
BMF-Schreiben vom 04.03.2016 IV C 4 – S 2290/07/10007:
031, BStBl
2016, 277
§ 34 Abs. 2
Nr. 4 EStG
BMF-Schreiben vom 10.01.2000
IV C 5 – S 2330- 2/00, BStBl I
2000, 138
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Abschaffung der Fünftelungsregelung im Lohnsteuerabzugsverfahren ab 2025
Bislang kann die Tarifermäßigung (Fünftelungsregelung) für bestimmte Arbeitslöhne (Ent-
schädigungen, Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten) bereits bei der Berechnung der LSt
berücksichtigt werden.
Die Regelungen zur Berechnung der LSt im Zusammenhang mit tarifermäßigt zu besteuern- dem
Arbeitslohn wird durch das Wachstumschancengesetz mit Wirkung ab 2025 ersatzlos aufgehoben.
➔ Für den Arbeitnehmer ergeben sich nach der Gesetzesbegründung keine Nachteile, denn die
Tarifermäßigung kann - wie bisher – im Rahmen der Ver- anlagung zur ESt beantragt werden.
§ 39 b Abs. 3
Satz 9 EStG
§ 34 Abs. 1 EStG
Ergebnis des Vermittlungs- ausschusses – zunächst war ein Wegfall 2024 geplant
§ 34 Abs. 1 EStG
Beispiel 87:
Ganz ohne Nachteil ist die Rechtsänderung aber nicht für den Arbeit- nehmer Porvoo.
Lösung:
Er muss bis zur Durchführung der Veranlagung auf eine Steuerrücker- stattung warten und einen
Liquiditätsnachteil hinnehmen, bis ihm die Steuerermäßigung aus der Fünftelungsregelung gewährt
wird.
Die Fünftelungsregelung kam im LSt-Abzugsverfahren 2024 weiterhin zur Anwendung.
Hinweis:
Erst ab dem Jahr 2025 tritt diese Rechtsänderung dann ein.
Blick in die Lohnsteuer-Bescheinigung 2025
Als Folge aus der zuvor erläuterten Rechtsänderung wird in der LSt-Bescheinigung 2025 nur noch der
Arbeitslohn für mehrere Jahre und die Entschädigung in einer separaten Zeile an- gegeben.
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Beispiel 88:
Der Arbeitgeber Salo hat jedoch nicht mehr die Frage zu klären, ob diese Einkünfte für mehrere
Jahre bzw. Entschädigungsleistungen ermäßigt zu besteuern sind.
Lösung:
Die LSt-Bescheinigung weist damit nur auf die im Rahmen der ESt-Ver- anlagung eventuell ermäßigt zu
besteuernden Arbeitslohnteile hin.
§ 34 EStG
Sollte der Arbeitgeber den ermäßigt besteuerbaren Arbeitslohn nicht in der Zeile 10 eintra- gen,
kann bei der ESt-Veranlagung dennoch die Fünftelungsregelung angewandt werden.
➔ Allerdings dürften die betreffenden Sachverhalte ohne genaue Prüfung der Lohnabrechnungen und
ohne exakte Sachverhaltsermittlung nicht erkennbar sein.
Hinweis:
Entsprechendes gilt auch für Versorgungsbezüge für mehrere Kalenderjahre.
Blick in die aktuelle Rechtsprechung
Abfindungszahlung und Rückkehrrecht nach (Teil-)Betriebsschließung
In einem aktuellen Entscheidungsfall ging es um die steuerliche Behandlung einer Abfin- dung, die
ein Arbeitnehmer erhielt.
Die Abfindung wurde aufgrund einer betriebsbedingten Kündigung gezahlt.
➔ Diese wurde jedoch im LSt-Abzugsverfahren nicht mit dem ermäßigten Steu- ersatz besteuert.
Die rechtliche Grundlage für die Abfindung war ein Rahmensozialplan, der mit dem Ge-
samtbetriebsrat vereinbart wurde.
➔ Hier sollte ein Interessenausgleich im Zuge der Teilschließung eines Standor- tes geschaffen
werden.
Hinweis:
Der Plan sah vor, dass Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis betriebsbedingt gekün- digt wurde,
eine Abfindung erhielten.
Es wurde zudem eine Vereinbarung mit der Arbeitnehmer-Vertretung getroffen, nach der die
Arbeitnehmer im Falle einer betriebsbedingten Kündigung ein Rückkehrrecht zu einer an- deren
Gesellschaft im Rahmen des Konzernverbundes hatten.
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Beispiel 89:
Der Kläger Kotka nutzte das Rückkehrrecht, wodurch sein Arbeitsver- hältnis im Wesentlichen
unverändert fortgesetzt wurde.
Lösung:
Die „Fortsetzung“ des Arbeitsverhältnisses erfolgte unter Wahrung des sozialen Besitzstandes und
ohne Probezeit.
Nach Auffassung des Finanzgerichts stellte die bei einer betriebsbedingten Kündigung ge- zahlte
Abfindung keine ermäßigt zu besteuernde Entschädigung dar.
Laut Finanzgericht sei im vorliegenden Fall das Arbeitsverhältnis lediglich formal geändert
worden, im Wesentlichen aber unverändert geblieben.
Hinweis:
Daher liege keine Entschädigung vor, weil durch das faktische Fortbestehen des Dienstverhältnisses
kein „Ersatz“ für entgangene oder entgehende Einnahmen verein- bart worden sei.
Verdienstausfallentschädigung bei Ersatz der hierauf anfallenden Steuer in einem spä- teren
Veranlagungszeitraum
Streitig war, ob die Regelung auf eine Verdienstausfallentschädigung unter Berücksichtigung der
modifizerten Nettolohnmethode anzuwenden ist.
Hinweis:
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hatte über folgenden Sachverhalt zu entschei- den.
Beispiel 90:
Die Kläger Kokkola wurden im Streitjahr 2018 einzeln zur Einkom- mensteuer veranlagt.
Ihren Angaben zufolge war die Klägerin freiberuflich tätig.
Sie war zudem im Rahmen einer Teilzeitstelle nichtselbständig tätig. Außerdem ist sie
Gesellschafterin der B-GbR.
Aus dieser Beteiligung erzielte sie im Streitjahr Einkünfte aus selbst- ständiger Arbeit.
Die Klägerin war auf Grund medizinischer Behandlungsfehler bei einer Operation so erheblich
geschädigt worden, dass sie in der Folge ihre Tätigkeit nur noch eingeschränkt ausüben konnte.
Nds. FG Urteil vom 15.02.2024 2 K 52/23, EFG
2024, 1301 rkr.
§ 24 Nr. 1
Buchst. a EStG
§ 24 Nr. 1
Buchst. a EStG
§ 34 Abs. 1 EStG
FG Baden-Würt- temberg Urteil vom 05.10.2023
3 K 3132/20,
EFG 2024, 39
Rev. eingelegt Az. BFH: IX R
26/23 (verkürzte Sachverhalts- darstellung)
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Seitdem bezieht sie eine Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Ausweislich des Beschlusses eines Landgerichts schloss die Klägerin in dem Rechtsstreit u. a.
folgenden Vergleich:
Die Beklagten bezahlen als Gesamtschuldner an die Klägerin u. a. eine
Verdienstausfallentschädigung.
Die Beklagten verpflichten sich ferner, der Klägerin 90 % der von ihr auf Grund des
Verdienstausfallschadens entrichteten Steuern zu erstat- ten.
Die Zahlung des Vergleichsbetrags war innerhalb von drei Wo- chen ab Zustellung des Vergleichs zu
leisten (2018).
Die Zahlung des Steuerausgleichs war fällig innerhalb von drei Wochen nach Erbringung des
Nachweises über die entrichteten Steuern.
In der ESt-Erklärung für das Streitjahr gab die Klägerin die Verdienst- ausfallentschädigung als
ermäßigt zu besteuernde Versorgungsbezüge für mehrere Jahre an.
Das Finanzamt berücksichtigte die Verdienstausfallentschädigung als Einnahmen aus
nichtselbstständiger Arbeit, die es nach Abzug des Wer- bungskosten-Pauschbetrags dem Grundtarif
unterwarf.
Zur Erläuterung führte das Finanzamt aus, dass der Verdienstausfall- schaden wie Arbeitslohn zu
versteuern sei.
Teil der Entschädigung sei auch die erstattete Steuer, die im Jahr der Erstattung steuerpflichtig
sei.
Die von der Klägerin auf Grund der Steuerfestsetzung zu zahlenden Steuern wurden im Oktober 2019
bzw. November 2019 von den Versi- cherungen an die Klägerin erstattet.
Im ESt-Bescheid für 2019, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist, war die Erstattung
des Steuerschadens zunächst nicht als Arbeitslohn berücksichtigt.
Den gegen den ESt-Bescheid für 2018 eingelegten Einspruch wies das Finanzamt als unbegründet
zurück.
Mit ihrer hiergegen erhobenen Klage verfolgte die Klägerin ihr Begeh- ren weiter.
Sie war der Auffassung, dass hier eine Zusammenballung von Einkünf- ten vorliege.
Bei der Übernahme der Steuerlast in einem späteren VZ handele es sich nicht um eine Entschädigung.
§ 24 Nr. 1
Buchst. a EStG
§ 24 Nr. 1
Buchst. a EStG
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Lösung:
Nach Auffassung des Finanzgerichts schied die Anwendung der Fünfte- lungsregelung im VZ 2018 und im
VZ 2019 aus, weil sich die Entschä- digungszahlung über zwei Jahre verteilt habe und keine
Zusammenbal- lung von Einkünften in einem VZ vorIiege.
Nach Auffassung des Finanzgerichts sei eine Trennung der Verdienst- ausfallentschädigung in
Schadensersatz für den ausgefallenen Netto- lohn einerseits und in Schadensersatz für die hierauf
entfallende ESt andererseits nicht möglich.
Auch eine der vom BFH eng begrenzten Ausnahmefälle sah das Finanz- gericht als nicht gegeben an,
zumal die Steuererstattung im Folge-VZ in Höhe von mehr als 40 % der Nettoentschädigungsleistung
nicht ge- ringfügig sei.
Der Ausgang des vor dem BFH anhängigen Musterverfahrens bleibt gegenwärtig noch ab- zuwarten.
Vergleichbare Sachverhalte sollten offengehalten werden.
BFH-Urteil vom 15.12.2022
VI R 19/21 BFH/NV 2023,
542
Az. BFH: IX R 26/23
➔ Viel Aussicht auf Erfolg gibt es u. E. jedoch nicht.
Hinweis:
Gestalterisch könnte sich im Vergleichsfall eine höhere unmittelbare Zahlung unter Berücksichtigung
der voraussichtlichen Steuerlast auf die Verdienstausfallentschädi- gung anbieten.
Rückzahlung einer Abfindung in einem späteren Jahr und Steuerfolgen
Aktuell stellte sich die Frage, wie die Rückzahlung einer Entlassungsentschädigung in einem
späteren VZ zu behandeln ist.
Die Rückzahlung erfolgte deshalb, weil bestimmte Voraussetzungen in einem Folgejahr er- füllt
wurden.
➔ Das kann z. B. Wiederbeschäftigung in einem neuen Dienstverhältnis zu ei- nem anderen Arbeitgeber
sein.
U. E. kann in diesem Fall die Rückzahlung der in einem Vorjahr besteuerten Abfindungszah- lung als
rückwirkendes Ereignis beurteilt und der ursprüngliche Bescheid geändert werden.
Hinweis:
Alternativ kommt im Rückflussjahr negativer Arbeitslohn in Frage; die Entscheidun- gen der
Finanzgerichte bleiben abzuwarten.
§ 175 Abs. 1
Nr. 2 EStG
FG Münster Ur- teil vom 03.07.2024
12 K 3133/20 F.
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D . E i n z e l n e E i n k u n f t s a r t e n
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
Energiepreispauschale (EPP)
Rückabwicklung der Energiepreispauschale laut Einkommensteuergesetz
Die Energiepreispauschale war nach dem Einkommensteuergesetz von Arbeitgebern in der Regel im
September 2022 auszuzahlen.
➔ Es werden im Rahmen von Lohnsteuer-Außenprüfungen vermehrt Fälle auf- gegriffen, in denen
Arbeitgeber die Energiepreispauschale an einzelne Mitar- beiter zu Unrecht ausgezahlt haben.
Beispiel 91:
Nur unbeschränkt Steuerpflichtige wie Falköping hatten einen An- spruch auf die
Energiepreispauschale.
Lösung:
Wurde hingegen an im Ausland wohnhafte Saisonarbeitskräfte die Energiepreispauschale ausgezahlt,
obwohl diese keinen Wohnsitz in Deutschland unterhalten, erfolgte die Auszahlung durch den
Arbeitge- ber zu Unrecht.
§ 1 Abs. 1 EStG
§ 113 EStG
FAQ „Energie- preispauschale“
Hinweis:
Die Finanzverwaltung hat mit den FAQs „Energiepreispauschale (EPP)“ dazu Stel- lung genommen, wie
mit der zu Unrecht ausgezahlten EPP laut EStG umzugehen ist.
Die Korrektur einer durch den Arbeitgeber zu Unrecht an den Arbeitnehmer gewährten EPP erfolgt auch
nach Ausstellung der Lohnsteuerbescheinigung für 2022 unmittelbar durch den Arbeitgeber.
Es ist die Lohnsteuer-Anmeldung zu korrigieren, in der der Arbeitgeber die zu Unrecht aus- gezahlte
Energiepreispauschale berücksichtigt hat.
• Der Arbeitgeber hat durch die Korrektur der Lohnsteuer-Anmeldung die zu Un- recht ausgezahlte
Energiepreispauschale an das Finanzamt zurückzuzahlen.
• Eine Korrektur der Lohnsteuerbescheinigung 2022 hat nicht zu erfolgen.
Der Arbeitgeber soll dem Arbeitnehmer vielmehr bestätigen, dass er die EPP vom Arbeit- nehmer
zurückgefordert und zurückerhalten hat.
➔ Dies muss schriftlich nachgewiesen werden können.
Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht
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Die Bestätigung kann wie folgt formuliert sein:
„Hiermit bestätige ich ....................... (Arbeitgeber), dass ich die Energiepreispau-
schale an ....................... (Arbeitnehmer) zu Unrecht ausgezahlt und deshalb zurück-
gefordert und am ....................... zurückerhalten habe.“
Internet
Hinweis:
Fordert der Arbeitgeber die zu Unrecht ausgezahlte EPP nicht vom Arbeitnehmer zu- rück, unterbleibt
eine Korrektur der ursprünglichen Versteuerung der EPP.
Steuerpflicht ist rechtens
Die im Jahr 2022 an Arbeitnehmer ausgezahlte Energiepreispauschale nach dem EStG gehört nach
Auffassung des Finanzgerichts Münster zu den steuerbaren Einkünften aus nichtselb- ständiger
Arbeit.
➔ Die dazu anordnende Vorschrift ist nicht etwa verfassungswidrig.
FG Münster Ur- teil vom 17.04.2024
14 K 1425/23
Revision zuge- lassen
§ 119 Abs. 1
Satz 1 EStG
Beispiel 92:
Der Kläger Kiruna erhielt im Jahr 2022 von seinem Arbeitgeber die Energiepreispauschale in Höhe von
300 EUR ausgezahlt.
Das Finanzamt berücksichtigte diese im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2022 als
steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Lösung:
Der Kläger machte zunächst im Einspruchsverfahren und sodann im Klageverfahren geltend, dass die
Energiepreispauschale keine steuer- bare Einnahme sei.
Es handele sich um eine Subvention des Staates, die in keinem Veran- lassungszusammenhang zu seinem
Arbeitsverhältnis stehe.
Sein Arbeitgeber sei lediglich als Erfüllungsgehilfe für die Auszahlung der Subvention tätig
geworden.
Das Finanzgericht Münster hat die Klage gänzlich abgewiesen.
Dabei hat es ausgeführt, dass der Gesetzgeber die Energiepreispauschale konstitutiv den Ein-
künften aus nichtselbständiger Arbeit zugeordnet habe.
§ 119 Abs. 1
Satz 1 EStG
➔ Auf einen Veranlassungszusammenhang mit der eigenen Arbeitsleistung komme es daher nicht mehr an.
Unerheblich ist dabei, wer nach gesetzlicher Bestimmung die Auszahlung vornimmt.
Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht
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Die gesetzliche Regelung sei auch verfassungsgemäß.
• Für die dort geregelte Besteuerung der Energiepreispauschale sei der Bundesge- setzgeber
zuständig gewesen, da ihm die Einkommensteuer (teilweise) zufließe.
• Aus der Verfassung ergebe sich auch nicht, dass der Staat nur das „Marktein- kommen“
besteuern dürfe.
§ 119 Abs. 1
Satz 1 EStG
Art. 105 Abs. 2
Satz 1 GG
Das Finanzgericht Münster hat die Revision zum BFH zugelassen.
➔ Die Revision wurde zwecks höchstrichterlicher Klärung der Grundsatzfrage eingelegt.
Es bleibt zu hoffen, dass nach der Anhängigkeit beim BFH Einkommensteuerbescheide für die Jahre
2022 in dieser Frage vorläufig ergehen werden.
➔ Bis zu diesem Zeitpunkt sollte gegen betreffende Einkommensteuerbescheide Einspruch eingelegt und
das Ruhen des Verfahrens beantragt werden.
Hinweis:
Zu beachten ist, dass beim Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern ein weiteres Musterverfahren zur
Frage der Steuerpflicht der Energiepreispauschale für Rentner anhängig ist.
Inländischer Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung und vorinstallierte Sonderaus- stattung
Sofern die Fahrtenbuchmethode nicht zur Anwendung kommt, ist Grundlage für die Anwen- dung des
pauschalen Nutzungswertes der inländische Listenpreis im Zeitpunkt der Fahrzeug- erstzulassung
inklusive Umsatzsteuer und inklusive Sonderausstattung.
Es stellte sich die Frage, wie dieser zu ermitteln ist,
• wenn Sonderausstattung im Zeitpunkt der Erstzulassung des Fahrzeugs be- reits integriert ist,
• aber deren tatsächliche Nutzung von einer kostenpflichtigen Freischaltung oder
Neuinstallation nach dem Zeitpunkt der Erstzulassung abhängt
(sog. Functions on Demand).
BFH, Az. VI R 15/24
FG Mecklen- burg-Vorpom- mern
3 K 231/23
Beispiel 93:
Eine nachträgliche Freischaltung soll den lohnsteuerlich maßgeblichen Brutto-Listenpreis im
Zeitpunkt der Erstzulassung bei Boden nicht be- einflussen.
Lösung:
Hintergrund hierfür ist auch eine Entscheidung des BFH, wonach der nachträgliche Einbau weiterer
Ausstattung nach Erstzulassung nicht als Sonderausstattung in die Bemessungsgrundlage einfließt.
z. B. nachträgli- che freigeschal- tete vorinstal- lierte Sonder- ausstattung wie
z. B. Navigati- onssysteme, In- fotainment, Lichtpakete oder Parkassistenten BFH-Urteil vom
13.10.2010
VI R 12/09 BStBl II 2011,
361
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Seite 109 -
Hinweis:
Ob der Gesetzgeber diesbezüglich eine gesetzliche Änderung verabschieden wird, bleibt gegenwärtig
abzuwarten.
Elektronisches Fahrtenbuch
Ein Fahrtenbuch muss grundsätzlich in geschlossener Form geführt werden.
Eine mit Hilfe eines Computerprogramms erzeugte Datei genügt diesen Anforderungen nur,
• wenn nachträgliche Veränderungen an den zu einem früheren Zeitpunkt ein- gegebenen Daten nach der
Funktionsweise des verwendeten Programms tech- nisch ausgeschlossen sind
• oder zumindest in ihrer Reichweite in der Datei selbst dokumentiert und offen- gelegt werden.
BFH-Urteil vom 16.11.2005
VI R 64/04, BStBl II 2006,
410
Bestätigung des BFH-Urteils vom 16.11.2005
Grundsätzliches
Zur Anwendung der sogenannten Fahrtenbuchmethode ist neben der Führung eines ordnungs- gemäßen
Fahrtenbuchs erforderlich, die gesamten Kfz-Kosten durch Belege nachzuweisen.
Die Gesamtkosten sind lückenlos im Einzelnen pro Fahrzeug zu belegen.
➔ Eine (Teil-)Schätzung von Aufwendungen scheidet aus.
Beispiel 94:
Ein Fahrtenbuch von Kumla ist dann ordnungsgemäß, wenn es eine hin- reichende Gewähr für seine
Vollständigkeit und Richtigkeit bietet.
Es muss mit vertretbarem Aufwand auf seine materielle Richtigkeit hin überprüfbar sein.
Lösung:
Dabei sind die dienstlich und privat zurückgelegten Fahrtstrecken ge- sondert und laufend im
Fahrtenbuch nachzuweisen.
Für dienstliche Fahrten sind in der Regel die folgenden Angaben erforderlich:
• Datum und Kilometer-Stand zu Beginn und am Ende jeder einzelnen Aus- wärtstätigkeit
• Reiseziel und bei Umwegen auch die Reiseroute
• Reisezweck und aufgesuchte Geschäftspartner
➔ oder konkreter Gegenstand der beruflichen/betrieblichen Verrichtung
BFH-Urteil vom 03.09.2015
VI R 27/14 BStBl II 2016,
174
BFH-Urteil vom 15.12.2022
VI R 44/20 BStBl II 2023,
442
R 8.1 Abs. 9
Nr. 2 Satz 3
LStR 2023
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Für Privatfahrten genügen jeweils Kilometer-Angaben.
➔ Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genügt jeweils ein kurzer Vermerk im
Fahrtenbuch.
In den Lohnsteuerrichtlinien 2023 wurde der Hinweis aufgenommen, dass das Fahrtenbuch auch
elektronisch geführt werden kann,
• wenn sich daraus dieselben Erkenntnisse wie aus einem manuell geführten Fahrtenbuch gewinnen
lassen
• und nachträgliche Veränderungen der aufgezeichneten Angaben technisch ausgeschlossen oder
dokumentiert werden.
R 8.1 Abs. 9
Nr. 2 Satz 4
LStR 2023
BMF-Schreiben vom 03.03.2022 IV C 5 – S 2334/21/10004:
001, BStBl I
2022, 232, Rz.
28 mit Verweis auf das BFH-Ur- teil vom 16.11.2005,
BStBl II 2006,
410
Dies entspricht der bisherigen Verwaltungsauffassung.
➔ Das ist daher auch für die Veranlagungsjahre vor dem Jahr 2023 grundsätz- lich schon zu beachten.
Hinweis:
Für den Datenzugriff sind grundsätzlich die GoBD zu beachten.
Der BFH hat sich mit seinem Beschluss hierzu näher und konkretisierender geäußert, wie dieser sich
eine Dokumentation bei nachträglicher Veränderung vorstellt.
Beispiel 95:
Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch von Mariestad muss auch zeitnah und in geschlossener Form geführt
werden, um so nachträgliche Einfü- gungen und Änderungen auszuschließen oder als solche erkennbar
zu machen.
Lösung:
Aufzeichnungen im Taschenkalender mit Bleistift reichen hierfür nicht aus, zumal eine jederzeitige
Änderung möglich ist.
Die Finanzverwaltung hat mit einem BMF-Schreiben zur Frage Stellung bezogen, wann ein elektronisch
geführtes Fahrtenbuch als „zeitnah“ geführt gilt.
Es bestehen aus Sicht der Finanzverwaltung keine Bedenken, ein elektronisches Fahr- tenbuch, in dem
alle Fahrten automatisch bei Beendigung jeder Fahrt mit Datum, km-Stand und Fahrtziel erfasst
werden, jedenfalls dann als zeitnah geführt anzuse- hen, wenn der Fahrer den dienstlichen
Fahrtanlass (Reisezweck und aufgesuchte Ge- schäftspartner) innerhalb eines Zeitraums von bis zu
sieben Kalendertagen nach Ab- schluss der jeweiligen Fahrt in einem Webportal einträgt und die
übrigen Fahrten dem privaten Bereich zugeordnet werden.
BFH-Beschluss vom 12.01.2024 VI B 37/23
BFH-Urteil vom 15.02.2017
VI R 50/15 BFH/NV 2017,
1155
FG Nürnberg Urteil vom 23.01.2020
4 K 1789/18,
EFG 2020, 704,
rkr.
BMF-Schreiben vom 03.03.2022 IV C 5 – S 2334/21/10004:
001, BStBl I
2022, 232, Rz.
29
Diverse elektronische Fahrtenbücher ordnen die innerhalb von sieben Kalendertagen nicht anderweitig
zugeordneten Fahrten programmgesteuert den Privatfahrten zu.
Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht
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Hinweis:
Das ordnungsgemäß geführte Fahrtenbuch muss auch „lesbar" geführt werden.
Beispiel 96:
Nur kleinere formelle Mängel sind bei Hudiksvall unbeachtlich, wenn die Angaben ansonsten plausibel
sind.
Lösung:
Im Streitfall:
Verwendung von Abkürzungen für Kunden und Ortsangaben; fehlende Ortsangaben bei Übernachtung im
Hotel; Differenzen aus dem Ver- gleich zwischen den Kilometer-Angaben im Fahrtenbuch und laut Rou-
tenplaner; keine Aufzeichnung von Tankstopps.
Auf einzelne geforderte Angaben kann verzichtet werden, soweit wegen der besonderen Um- stände im
Einzelfall die erforderliche Aussagekraft und Überprüfungsmöglichkeit nicht be- einträchtigt wird.
Das BMF-Schreiben geht insoweit auf Einzelfälle ein, in denen eine Erleichterung bei der Führung
eines Fahrtenbuchs zugelassen wird.
• Bei Automatenlieferanten, Kurierdienstfahrern, Handelsvertretern, Kunden- dienstmonteuren und
Pflegedienstmitarbeitern mit täglich wechselnden Aus- wärtstätigkeiten reicht es z. B. aus, wenn
sie angeben, welche Kunden sie an wel- chem Ort aufsuchen.
FG München Urteil vom 09.03.2021
6 K 2915/17,
EFG 2021, 1092
Revision einge- legt, Az. BFH: VIII R 12/21
Niedersächsi- sches FG Urteil vom 16.06.2021
9 K 276/19
R 8.1 Abs. 9
Nr. 2 LStR 2023
BMF-Schreiben vom 03.03.2022 IV C 5 – S 2334/21/10004:
001, BStBl I
2022, 232, Rz.
30
➔ Angaben über die Reiseroute und zu den Entfernungen zwischen den Statio- nen einer
Auswärtstätigkeit sind nur bei größerer Differenz zwischen direk- ter Entfernung und tatsächlicher
Fahrtstrecke erforderlich.
• Bei Fahrten eines Taxifahrers im sog. Pflichtfahrgebiet ist es in Bezug auf Rei- sezweck,
Reiseziel und aufgesuchte Geschäftspartner ausreichend, täglich zu Be- ginn und Ende der Gesamtheit
dieser Fahrten den Kilometerstand anzugeben mit der Angabe „Taxifahrten im Pflichtfahrgebiet“ (o.
Ä.).
➔ Wurden Fahrten durchgeführt, die über dieses Gebiet hinausgehen, kann auf die genaue Angabe des
Reiseziels nicht verzichtet werden.
• Für Fahrlehrer ist es ausreichend, in Bezug auf Reisezweck, Reiseziel und aufge- suchte
Geschäftspartner „Lehrfahrten“, „Fahrschulfahrten“ o. Ä. anzugeben.
• Bei sicherheitsgefährdeten Personen, deren Fahrtroute häufig von sicherheitsmä- ßigen
Gesichtspunkten bestimmt wird, kann auf die Angabe der Reiseroute auch bei größeren Differenzen
zwischen der direkten Entfernung und der tatsächlichen Fahrtstrecke verzichtet werden.
BMF-Schreiben vom 18.11.2009 IV C 6 – S 2177/07/10004, BStBl I 2009,
1326
Die gesetzliche Regelung des § 7 g EStG (Investitionsabzugsbetrag, Sonderabschreibung) setzt
voraus, dass ein ansonsten begünstiges Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und
in dem Folgejahr ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich ge- nutzt wird.
Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht
Seite 112 -
Beispiel 97:
Dienstwagen gelten unabhängig vom Nutzungsumfang des Arbeitneh- mers Ljungby als ausschließlich
betrieblich genutzt.
Lösung:
Bei Geschäftswagen bedarf es demgegenüber jedoch stets eines Nut- zungsnachweises.
Nach der neuen BFH-Rechtsprechung kann der Anteil der betrieblichen und außerbetriebli- chen
Nutzung des Geschäftswagens nicht nur durch ein ordnungsgemäß geführtes Fahr- tenbuch, sondern auch
durch andere Beweismittel nachgewiesen werden.
➔ Dieser Nachweis kann durch alle verfahrensrechtlich zulässigen Beweismittel (z. B. auch
Zeugenbeweise) erbracht werden.
Die Finanzverwaltung hat sich der Auffassung des BFH durch die Urteilsveröffentlichung im BStBl und
durch das BMF-Schreiben angeschlossen.
➔ Dies gilt somit in allen noch offenen Fällen.
Hinweis:
Im jeweiligen Einzelfall bleibt allerdings offen, welche konkreten Beweismittel als ausreichend
erachtet werden.
BFH-Beschluss zum ordnungsgemäßen Fahrtenbuch
Der BFH hält an seiner Rechtsprechung zum elektronischen Fahrtenbuch fest, dass die nach-
träglichen Veränderungen in der Datei dokumentiert und offengelegt werden und damit also auch
"erkennbar" sein müssen.
➔ Wie Dokumentation und Offenlegung im Einzelnen (technisch) zu erfolgen haben, hat der BFH
hingegen bislang nicht festgelegt.
Der BFH vertritt die Auffassung, dass es an der Erkennbarkeit nachträglicher Veränderungen fehle,
wenn sich diese erst durch weitere Abfragen offenlegen ließen, zu denen (nur) der
Systemadministrator die Möglichkeit habe.
BFH-Urteil vom 16.03.2022
VIII R 24/19 BStBl II 2022,
450
BMF-Schreiben vom 15.06.2022
IV C 6 – S 2139- b/21/10001:001, BStBl I 2022,
945
BFH-Beschluss vom 12.01.2024 VI B 37/23
Beispiel 98:
Der BFH betont zudem, dass auch ein elektronisch geführtes Fahrten- buch von Ludvika in
geschlossener Form geführt werden muss.
Lösung:
An einer Geschlossenheit fehle es, wenn im Rahmen der Prüfung wei- tere Unterlagen angefordert
werden müssen.
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Müssen somit erst weitere Listen angefordert oder Abfragen bei Dritten (zum Beispiel dem
Systemadministrator) durchgeführt werden, um feststellen zu können,
• dass es sich bei dem in elektronischer Form geführten Fahrtenbuch um ein in sich
geschlossenes Verzeichnis und damit ein Fahrten-"Buch" handelt,
• stellt eine solche Datei keine geeignete Aufzeichnungsmethode dar.
Zudem weist der BFH darauf hin, dass die Anforderungen an ein Fahrtenbuch auf Papier und an ein
elektronisches Fahrtenbuch nicht identisch sein können.
Beispiel 99:
So hat zum Beispiel das Erfordernis, dass nachträglich vorgenommene Änderungen in der Datei
dokumentiert und offen gelegt werden müssen, nur für ein elektronisches Fahrtenbuch von Höganäs
Bedeutung.
Lösung:
Bei einem in Papierform geführten Fahrtenbuch gibt es demgegenüber keine „Datei“ in dem
vorgenannten Sinne.
Es gelten lediglich auf Papier festgehaltene Eintragungen (Daten).
Auch hier müssen nachträgliche Änderungen allerdings grundsätzlich „deutlich als solche erkennbar“
sein.
➔ Eine endlose Ansammlung einzelner Daten (Blätter, Seiten) ohne äußeren Zu- sammenhang können
demzufolge schon begrifflicher Hinsicht kein „Fahrten- buch“ sein.
Hinweis:
Die hiernach erforderliche „buch“-förmige äußere Gestalt kann dabei wiederum selbstverständlich nur
ein in Papierform, nicht aber ein elektronisch geführtes Fahr- tenbuch aufweisen.
Umzugskostenpauschalen
Die Umzugskostenpauschalen wurden mit BMF-Schreiben für Umzüge ab dem 1. April 2021 und ab dem 1.
April 2022 geändert.
➔ Das BMF hat wiederum geänderte Umzugskostenpauschalen veröffentlicht, die ab dem 1. März 2024
anzuwenden sind.
Hinweis:
Wesentlich ist u. a., dass nun bei Verheirateten die Umzugskostenpauschale nicht mehr verdoppelt
wird.
BFH-Urteil vom 16.11.2005
VI R 64/04, BStBl II 2006,
410
BMF-Schreiben vom 21.07.2021
BStBl I 2021,
1021
BMF-Schreiben vom 28.12.2023 IV C 5 – S 2353/20/10004:
003, BStBl I
2024, 84
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Die Umzugskostenpauschale erhöht sich für den Ehegatten lediglich um den sogenannten Er-
höhungsbetrag für weitere Personen.
Inland ab 01.04.2022
ab 01.03.2024
Ledige 886 EUR
964 EUR
Verheiratete 1.476 EUR
1.607 EUR
Erhöhungsbetrag für weitere Personen (Kinder) 590 EUR 643 EUR
Bei Auslandsumzügen (Umzüge zwischen In- und Ausland sowie im Ausland) gelten die Grundsätze der
Auslandsumzugskostenverordnung (AUV).
➔ Hiernach kommt für sonstige Umzugskosten ebenfalls eine Umzugspauschale in Betracht, die höher
als die lnlandspauschale ist.
Beispiel 100:
Zieht der im Ausland lebende Arbeitnehmer Tranas anlässlich einer Einstellung, Versetzung oder
Abordnung nach Deutschland, handelt es sich nicht um einen „Auslandsumzug“ im Sinne des
Bundesumzugs- rechts.
Lösung:
Obwohl in diesem Fall begrifflich kein „Auslandsumzug“ nach dem Bundesumzugskostengesetz gegeben
ist, können nach dem BFH-Urteil die als Werbungskosten abziehbaren sonstigen Umzugsauslagen nach
Maßgabe der Auslandsumzugskostenpauschale geschätzt werden.
Dies ist auch für den steuerfreien Ersatz durch den Arbeitgeber bedeutsam.
➔ Bei beruflich veranlassten Umzügen im Zusammenhang mit einer beruflich begründeten doppelten
Haushaltsführung darf die Umzugspauschale unver- ändert nicht als Werbungskosten geltend gemacht
werden.
Hinweis:
Insoweit bedarf es grundsätzlich aber eines Einzelnachweises.
Abzug von Rechtsverfolgungskosten für ein Wehrdisziplinarverfahren als Werbungs- kosten
Rechtsverfolgungskosten eines Berufssoldaten für ein gegen ihn geführtes Wehrdisziplinar- verfahren
sind als Werbungskosten abzugsfähig.
➔ Die zur Abzugsfähigkeit von Prozesskosten eines Strafverfahrens ergangene Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofs ist auf Rechtsverfolgungskosten für ein Wehrdisziplinarverfahren nicht
übertragbar.
Grundsätzlich sind Prozesskosten nicht mehr steuerlich ansetzbar.
§ 18 Abs. 2 und
3 AUV
§ 13 BUKG
BFH-Urteil vom 06.11.1986
VI R 35/85 BStBl II 1987,
188
R 9.9 Abs. 2
Sätze 3 bis 5
LStR 2023
§ 3 Nr. 13 bzw.
Nr. 16 EStG
R 9.11 Abs. 9
Sätze 2 und 3
LStR 2023
BFH-Beschluss vom 10.01.2024 VI R 16/21, DStR 2024, 800
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Hinweis:
Der BFH hat mit seinem Beschluss entschieden, dass Rechtsverfolgungskosten eines Berufssoldaten für
ein Wehrdisziplinarverfahren als Werbungskosten abziehbar sind.
BFH-Beschluss vom 10.01.2024
Beispiel 101:
Der als Berufssoldat tätige Kläger Nynäshamn wurde aufgrund eines strafrechtlich relevanten
Textbeitrags auf seinem privaten Social-Me- dia-Account rechtskräftig verurteilt.
Zeitgleich wurde gegen den Kläger ein Wehrdisziplinarverfahren eröff- net, welches neben dem im
Strafverfahren behandelten Vorwurf weitere Disziplinarvergehen des Klägers zum Gegenstand hatte.
Die für seine Vertretung in dem Disziplinarverfahren aufgewandten Rechtsanwaltskosten in Höhe von
1.785 EUR wollte der Kläger als Werbungskosten abziehen.
Dem widersprach das Finanzamt unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BFH, wonach Prozesskosten
eines Strafverfahrens grundsätzlich nicht als Werbungskosten abziehbar sind.
Lösung:
Der Bundesfinanzhof gab dem Kläger Recht.
Ist Gegenstand des Rechtsstreits ein Vorgang der Privatsphäre (z. B. das Bestehen eines Erbrechts),
so sind die Kosten der Rechtsverfolgung nicht abzugsfähig.
Hiervon ging der BFH im Entscheidungsfall nicht aus; vielmehr liegt eine berufliche Veranlassung
vor.
Der BFH stellte klar, dass die Prozesskosten für ein Strafverfahren nicht als Werbungskosten
abziehbar seien, weil es regelmäßig an einem Zusammenhang zwischen der Straftat und der beruflichen
Tätigkeit fehle.
Dies sei bei den Prozesskosten für ein Wehrdisziplinarverfahren jedoch
nicht der Fall.
Der BFH unterscheidet die Rechtsverfolgungskosten eines Strafverfahrens zwischen denjeni- gen
Rechtsverfolgungskosten eines Disziplinarverfahrens.
Gegenstand dieses Verfahrens sei die Ahndung von Dienstvergehen durch Verhängung von
Disziplinarmaßnahmen,
wie Kürzung der Dienstbezüge, Beförderungsverbot, Herabsetzung in der Besol- dungsgruppe,
Dienstgradherabsetzung oder Entfernung aus dem Dienstverhältnis.
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Beispiel 102:
Die Aufwendungen für die Verteidigung im Wehrdisziplinarverfahren dienten unmittelbar der Erhaltung
der Einnahmen aus dem Dienstver- hältnis von Arvika.
Lösung:
Der Abziehbarkeit der Rechtsverteidigungskosten für das Wehrdiszipli- narverfahren stehe auch nicht
entgegen, dass die Dienstpflichtverlet- zungen teilweise Gegenstand eines Strafverfahrens gewesen
seien.
Hinweis:
Nur die für das Strafverfahren aufgewandten Rechtsverteidigungskosten seien daher nicht als
Werbungskosten abziehbar.
Häusliches Arbeitszimmer/Häusliches Arbeiten
Auch in sogenannten Bagatellfällen bei Freiberuflern, die ihren Gewinn durch EÜR ermitteln und
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend machen, kann von den beson- deren
Aufzeichnungspflichten nicht abgesehen werden.
➔ Gerade hier erfolgen aber in der Praxis häufig nur Auflistungen.
§ 4 Abs. 3 EStG
§ 4 Abs. 7 EStG
Hessisches FG Urteil vom 13.10.2022
10 K 1672/19.
EFG 2024, 1290
Rev. eingelegt Az. BFH:
VIII R 6/24
Beispiel 103:
In diesen Fällen genügt eine im allgemeinen zulässige geordnete Beleg- sammlung bei Bollnäs den
Anforderungen nicht.
Lösung:
Vielmehr hat der Steuerpflichtige mit Gewinnermittlung EÜR die Grundsätze, die zu buchführenden
Steuerpflichtigen für die getrennte Aufzeichnung von Aufwendungen entwickelt wurden, entsprechend
anzuwenden.
§ 4 Abs. 3 EStG
§ 4 Abs. 5 EStG
Die vorgenannten Aufzeichnungen sind damit fortlaufend und zeitnah vorzunehmen.
Beispiel 104:
Eine reine Belegsammlung mit „Aufaddieren“ der Positionen nach Ab- schluss des
Veranlagungszeitraums reicht bei Strängnäs insoweit nicht mehr aus.
Lösung:
Bestimmte (anteilig) abziehbare Aufwendungen sind einzeln und ge- trennt von den sonstigen
Betriebsausgaben aufzuzeichnen.
BFH-Urteil vom 26.10.1988
X R 25/87 BFH/NV 1989,
571
§ 4 Abs. 5 EStG
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Diese Regelung ist bei Gewinneinkünften und zwar unabhängig von der Gewinnermittlungs- art
anzuwenden.
§ 4 Abs. 7 EStG
➔ Sie findet jedoch keine Anwendung auf Überschusseinkünfte.
Die vorliegende Entscheidung des Hessischen Finanzgerichts verdeutlicht die Notwendigkeit, die
besondere Aufzeichnungspflicht auch bei Ansatz von Arbeitszimmeraufwendungen bei Gewinneinkünften
(nicht Überschusseinkünften) zu beachten.
Was heißt „Aufzeichnung“?
• Buchungen innerhalb einer kaufmännischen Buchführung
• Ausgabenaufzeichnung bei Gewinnermittlung
• NICHT: Geordnete Ablage von Belegen ohne buchhalterische zeitnahe Aufwandsverbuchung auf
einem besonderen Konto.
Praxisfolgen für die Arbeitszimmeraufwendungen (Rechtslage bis zum Jahr 2022)
• Besondere Aufzeichnung wird von der Finanzverwaltung verlangt;
➔ Aufzeichnungserleichterung sieht das BMF-Schreiben vor.
• Es bestehen nach der Verwaltungsauffassung keine Bedenken, wenn die auf das Arbeitszimmer
anteilig entfallenden Finanzierungskosten im Wege der Schät- zung ermittelt werden.
➔ Nach Ablauf des Wirtschafts- oder Kalenderjahres erfolgt eine Aufzeich- nung aufgrund der
Jahresabrechnung des Kreditinstitutes.
• Entsprechendes gilt für die verbrauchsabhängigen Kosten
➔ wie z. B. Wasser- und Energiekosten.
• Es ist ausreichend, Abschreibungsbeträge einmal jährlich aufzuzeichnen.
➔ Dies muss zeitnah nach Ablauf des Kalender- oder Wirtschaftsjahres erfolgen.
§ 4 Abs. 3 EStG
BMF-Schreiben vom 06.10.2017 IV C 6 – S 2145/07/10002:
019, BStBl I
2017, 1320, Rz.
25
Praxisfolgen für die Arbeitszimmeraufwendungen (Rechtslage ab 2023)
Werden die tatsächlichen Arbeitszimmeraufwendungen angesetzt, sind die Aufwendungen
einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen.
➔ Die beim BFH anhängige Rechtsfrage hat insoweit weiterhin Bedeutung.
Die Jahrespauschale ist unabhängig von den Aufwendungen zu berücksichtigen.
➔ Der besonderen Aufzeichnung nach den vorstehenden Regelungen bedarf es hier grundsätzlich nicht.
Hinweis:
Bei Ansatz der Tagespauschale muss die Aufzeichnungspflicht ebenfalls nicht beach- tet werden.
§ 4 Abs. 7 EStG
§ 4 Abs. 7 EStG
BMF-Schreiben vom 15.08.2023 IV C 6 – S 2145/19/10006:
027, BStBl I
2023, 1551, Rz.
26
Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht
Seite 118 -
Entfernungspauschale
Es erfolgen keine gesetzlichen Änderungen im Jahr 2024, auch nicht mit Auswirkung für das Jahr
2025.
Beispiel 105:
Zum Ende 2019 ist im Rahmen des „Gesetzes zur Umsetzung des Kli- maschutzprogramms 2030 im
Steuerrecht“ eine befristete Erhöhung der Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer wie bei
Kongsvinger be- schlossen worden.
Lösung:
Durch die Anhebung sollte insbesondere bei Fernpendlern pauschalie- rend, die sich durch die
CO2-Bepreisung ergebende Erhöhung der Auf- wendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und erster
Tätigkeits- stätte teilweise ausgeglichen werden.
Hinweis:
Um alternative Mobilitätsformen zu fördern und um eine Verhaltensanpassung zu er- reichen, ist die
Anhebung bis 31.12.2026 befristet worden.
Mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 wurde die ursprünglich ab dem 01.01.2024 vorgese- hene
Erhöhung der Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer (der einfachen Entfernung zwischen Wohnung
und erster Tätigkeitsstätte)
• auf 0,38 Euro bereits auf den 01.01.2022 vorgezogen,
• um den gestiegenen Kraftstoffpreisen Rechnung zu tragen.
§ 9 Abs. 1
Satz 3 Nr. 4
Satz 8 und Nr. 5
Satz 9 EStG
Beispiel 106:
Die Anhebung bei Kopvervik gilt unabhängig vom tatsächlich genutzten Beförderungsmittel bei.
Lösung:
Für die ersten 20 Kilometer beträgt die Entfernungspauschale wie bis- her noch weiterhin 0,30 EUR.
Hinweis:
Zum Veranlagungszeitraum 2027 wird die Entfernungspauschale ab dem 21. Kilome- ter wieder auf den
bisherigen Betrag von 0,30 EUR je Kilometer zurückgeführt.
erste 20 km jeder weitere km
bis 2020 0,30 EUR / km
2021 0,30 EUR / km 0,35 EUR / km
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2022 bis 2026 0,30 EUR / km 0,38 EUR / km
ab 2027 0,30 EUR / km
Hinweis:
Hinsichtlich der Berechnung (insbesondere bei Benutzung verschiedener Verkehrs- mittel) enthält das
BMF-Schreiben zahlreiche Beispiele.
Reisekosten
Aktuelles
Die ab 01.01.2025 gültigen Auslandsreisekostensätze sind zwischenzeitlich mit einem BMF- Schreiben
veröffentlicht worden.
Hinweis:
Die ursprünglich noch vorgesehene Erhöhung der Verpflegungspauschbeträge ab 01.01.2024 wurde bisher
nicht umgesetzt.
Übersicht: abzugsfähige Reisekosten
vom 18.11.2021
BMF-Schreiben vom 02.12.2024
abzugsfähige Aufwendungen
Fahrtkosten
Übernachtung
Auswärtstätigkeit
Arbeitnehmer ist vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und außerhalb seiner ersten
Tätigkeitsstätte beruflich tätig
Dies gilt auch, wenn er bei seiner individuellen Tätigkeit typischerweise nur an ständig
wechselnden Tätigkeitsstätten oder auf einem Fahrzeug tätig ist.
Anreise, Rückreise, Fahrten an der auswärtigen Tätigkeitsstätte, Zwischenheimfahrten,
Fahrten von der auswärtigen Unterkunft zur Tätigkeitsstätte sind mit den
tatsächlichen Kosten abzugsfähig. nachgewiesene tatsächliche Kosten:
Begrenzung im Inland nach vier Jahren auf 1.000 EUR monatlich. Pauschbeträge (Inland 20 EUR) nur
bei Arbeitgebererstattung möglich Übernachtungspauschale von 9 EUR (bis 2023: 8 EUR)
für Arbeitnehmer, die ihre Tätigkeit vorwiegend auf Kraftfahrzeugen
ausüben (z. B. Berufskraftfahrer) und im Kraftfahrzeug übernachten; höhere Aufwendungen bei
Nachweis möglich
R 9.4 LStR
§ 9 Abs. 1 Nr. 4 a EStG R 9.5 Abs. 1
H 9.5 „Allgemei- nes“
§ 9 Abs. 1 Nr. 5 a EStG R 9.1 Abs. 3 LStR
§ 9 Abs. 1
Satz 3 Nr. 5 b EStG
R 9.8 LStR
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Seite 120 -
Nebenkosten
Verpflegung
nachgewiesene Aufwendungen
für Gepäckbeförderung, -aufbewahrung, Porto, Telefon, Straßenbe- nutzungs-, Parkplatzgebühren,
usw.
nur Pauschbeträge, kein Abzug tatsächlicher Kosten
Für Dauer der Abwesenheit, längstens drei Monate von der Wohnung am Ort seines Lebensmittelpunkts
und der ersten Tätigkeitsstätte
§ 9 Abs. 4 a EStG
§ 9 Abs. 4 a
Satz 6 EStG
§ 9 Abs. 4 EStG
§ 9 Abs. 4 a
von mehr als
An- und Abreisetag von mindestens
8 Stunden:
24 Stunden:
14 EUR
14 EUR
28 EUR
Satz 5 EStG
R 9.6 Abs. 3
Satz 3 LStR
Ausland-Pauschbeträge:
gesonderte Tabelle, bei einer Auslands- und Inlandsdienstreise an einem Kalendertag ist für diesen
Tag stets das entsprechende Auslandstagegeld maßgebend
Kürzung bei teil- oder unentgeltlicher Verpflegung;
Inland:
Frühstück um 5,60 EUR (20 % von 28 EUR);
Mittag-/Abendessen je 11,20 EUR (40 % von 28 EUR)
Hinweis:
Die aktuellen Auslandspauschalen für Reisen ab 2025 wurden vom BMF bereits ver- abschiedet.
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Seite 121 -
Übersicht: Erste Tätigkeitsstätte
Wird außerhalb eines Dienstverhältnisses eine Bildungseinrichtung wegen Vollzeitstudium/
vollzeitiger Bildungsmaßnahme aufgesucht?
nein Ortsfeste betriebliche Einrichtung
• des Arbeitgebers oder
• eines verbundenen Unternehmens oder
• eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten
nicht ortsfest: Fahrzeug/Schiff/Flugzeug nicht betrieblich: Home-Office
ja
Dauerhafte Zuordnung durch dienst- oder ar- beitsrechtliche Festlegung des Arbeitgebers
ja
nein
Bildungseinrichtung gilt als erste Tätigkeitsstätte
Keine erste Tätigkeitsstätte
Fahrtkosten: Entfernungspauschale, wenn nach dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen
dauerhaft derselbe Ort/dasselbe weiträumige Tätig- keitsgebiet typischerweise täglich aufgesucht
wird;
Verpflegungspauschalen: ja, falls Abwesenheit erfüllt
§ 9 Abs. 4 EStG
§ 9 Abs. 4
Satz 8 EStG
Rz. 33 bis 35 BMF vom 25.11.2020
§ 9 Abs. 1 Nr. 4 a Satz 3 EStG
Rz. 4 BMF vom 25.11.2020
Rz. 38 bis 46 BMF vom 25.11.2020
R. 6 bis 25 BMF vom 25.11.2020
Dauerhafte Zuordnung zu einer bestimmten Tätig- keitsstätte, insbesondere weil Arbeitnehmer dort
• unbefristet bzw. bis auf Weiteres oder ja
• für die Dauer des Dienstverhältnisses oder
• über einen Zeitraum von 48 Monaten tätig werden soll (Prognose).
Arbeitnehmer soll (Prognose) an betrieblicher Einrichtung
• typischerweise arbeitstäglich oder
• je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder ja
• mindestens 1/3 seiner vereinbarten regelmä- ßigen Arbeitszeit
dauerhaft (Definition siehe oben) tätig werden.
Allein das Aufsuchen der betrieblichen Einrichtung um Fahrzeug, Material, Auftragsbestätigung o. ä.
abzuholen ist kein tätig werden.
nein
Tätigkeitsstätte liegt vor
Je Dienstverhältnis höchstens eine Tätigkeitsstätte
Liegen mehrere Tätigkeitsstä- ten vor ist erste Tätigkeitsstätte diejenige, die der Arbeitgeber
bestimmt. Falls keine Festle- gung bzw. nicht eindeutig, ist die der Wohnung örtlich am nächsten
liegende Tätigkeits- stätte die erste Tätigkeitsstätte. Für Fahrten zur Tätigkeitsstätte gilt die
Entfernungspauschale. Für Tätigkeit an erster Tätig- keitsstätte können keine Ver-
pflegungspauschalen gewährt werden.
Ausnahme:
Doppelte Haushaltsführung.
Rz. 30 bis 31 BMF vom 25.11.2020
Rz. 26 bis 29 BMF vom 25.11.2020
Keine erste Tätigkeitsstätte:
Für Fahrkosten gilt Entfernungspauschale, wenn nach dienst- oder arbeitsrechtlichen Fest- legungen
dauerhaft derselbe Ort/dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet typischerweise täglich aufgesucht wird
z. B. Busfahrer/LKW-Fahrer/Monteur holen Fahrzeug am Be- triebssitz ab. Verpflegungspauschalen bzw.
Übernachtungskosten können weiterhin ge- währt werden.
§ 9 Abs. 1
Nr. 4
Satz 3 EStG
Sammelpunkt Rz. 38 bis 46 BMF vom 25.11.2020
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Anhängige Verfahren zur Frage der ersten Tätigkeitsstätte: Leiharbeitnehmer
Anhängiges Verfahren:
VI R 22/23
Kann ein Leiharbeitnehmer aufgrund des ab 01.04.2017 geltenden § 1 Abs. 1 b Satz 1 des
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (BGBl I 2017, 258, --Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten--) für
Fahrten zum Entleiher eine Neubewertung der Ex-ante-Betrach- tung durchführen, mit dem Begehren,
dass betreffende Fahrtkosten aufgrund von Reise- kostengrundsätzen als Werbungskosten abzugsfähig
sind?
- Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorgehend: Finanzgericht München Urteil vom 21.03.2023 (6 K 1233/20)
Doppelte Haushaltsführung
Allgemeines
Es erfolgen keine gesetzlichen Änderungen im Jahr 2024 mit Auswirkung im Jahr 2025.
Beispiel 107:
Der Arbeitgeber Kragero kann die Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung steuerfrei
ersetzen.
Lösung:
Die steuerfreie Erstattung ist auf den Betrag beschränkt, den der Ar- beitnehmer als Werbungskosten
geltend machen könnte.
Grundsätzlich sind steuerfreie Arbeitgeberleistungen bei doppelter Haushaltsführung in der
Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen.
Der Arbeitgeber kann jedoch beim Betriebsstättenfinanzamt eine Befreiung von der Auf-
zeichnungspflicht im Lohnkonto beantragen.
§ 3 Nr. 13 und
Nr. 16 EStG
§ 9 EStG
§ 41 b Abs. 1
Satz 2 Nr. 10 EStG
§ 4 Abs. 2
Nr. 4 und Abs. 3 LStDV
➔ In diesem Fall entfällt auch die Verpflichtung zum Ausweis der steuerfreien Arbeitgebererstattung
in der Lohnsteuerbescheinigung.
Hinweis:
Die Voraussetzungen der doppelten Haushaltsführung sind im Schaubild dargestellt.
➔ Darüber hinaus sind die Voraussetzungen im diesbezüglichen BMF-Schrei- ben ab Randziffer 100
dargestellt.
BMF-Schreiben vom 25.11.2020
BStBl 2020 I
S. 1228
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Hinweis:
Das BMF-Schreiben enthält auch zahlreiche Praxisbeispiele.
Aktuelle BFH-Entscheidungen
Verfahren (VI R 30/21)
Zweitwohnungsteuer wird auf 1.000 EUR Höchstbetrag angerechnet
BFH VI. Senat Urteil vom 13. Dezember 2023
EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr. 5, EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr. 5 S 4, EStG VZ 2018, EStG VZ 2019
vorgehend FG München, 26. November 2021, Az.: 8 K 2143/21
Leitsätze:
Die Zweitwohnungsteuer ist Aufwand für die Nutzung der Unterkunft und unterfällt daher bei den
Mehraufwendungen für die doppelte Haushaltsführung der Abzugsbe- schränkung des § 9 Abs. 1 Satz 3
Nr. 5 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes.
Anmerkung:
Das Urteil entspricht der bisherigen Verwaltungsauffassung.
Hinweis:
Das Urteil wird deshalb ohne weitere Auswirkungen bleiben.
Aktuell anhängige BFH-Verfahren
Verfahren (VI R 4/23)
Doppelte Haushaltsführung, Stellplatzkosten (EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 5 S 4) Gehören Stellplatzkosten
im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung auch nach der gesetzlichen Neufassung des § 9 Abs. 1
Satz 3 Nr. 5 EStG zu den sonstigen Mehraufwendungen oder zu den auf 1.000 Euro monatlich begrenzten
Unterkunfts- kosten im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG
--Zulassung durch Finanzgericht-- Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorgehend: Niedersächsisches Finanzgericht Urteil vom 16.03.2023 (10 K 202/22)
Diesbezügliche Fälle sind in der Steuererklärung offen zu halten.
➔ Bereits in der Vergangenheit erfolgten positive Entscheidungen zur Anwen- dung des 1.000
EUR-Höchstbetrages.
Hinweis:
Aussetzung der Vollziehung wird dabei bei rechtzeitigem Einspruch gewährt.
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Übersicht: Doppelte Haushaltsführung
Hauptwohnung nicht am Ort der ersten Tätigkeitsstätte?
Fahrzeit von Hauptwohnung zur ersten Tätigkeitsstätte über 1 Stunde oder Entfernung
Hauptwohnung/erste Tätigkeits- stätte über 50 Kilometer.
ja
Zweitwohnung in der Nähe des Ortes der ersten Tätigkeits- stätte?
Entfernung Zweitwohnung/erste Tätigkeitsstätte nicht mehr als 50 Kilometer oder Fahrzeit
Zweitwohnung/erste Tätig- keitsstätte bis zu einer Stunde.
ja
Berufliche Veranlassung?
Fahrtstrecke oder Fahrzeit zur ersten Tätigkeitsstätte wird we- sentlich verkürzt
kürzeste Straßenverbindung von der Zweitwohnung zur ersten Tätigkeitsstätte weniger als die Hälfte
der kürzesten Straßen- verbindung zwischen der Hauptwohnung/erster Tätigkeits- stätte oder
Halbierung der Fahrzeit?
ja
Eigener Hausstand am Lebensmittelpunkt?
Innehaben einer Wohnung aus eigenem Recht (Eigentü- mer/Mieter bzw. abgeleiteten Recht als
Ehegatte, Lebens- partner oder Lebensgefährte) und
finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung (Nachweis erforderlich; Barleistungen mehr
als 10 Prozent der monatlich regelmäßig anfallenden laufenden Kosten der Haus- haltsführung sind
ausreichend);
BFH: keine feste betragliche Grenze
Arbeitgeber kann eigenen Hausstand unterstellen bei StKl III, IV, V oder schriftliche Erklärung des
Arbeitnehmers, dass ei- gener Hausstand vorliegt, an dem er sich finanziell beteiligt
(Rz. 101 /113 BMF-Schreiben vom 25.11.2020).
nein
nein
nein
nein
Kein Abzug von Werbungskosten nach den Grundsät- zen der doppelten Haushaltsführung.
Falls der bisherige Wohnort weiterhin Mittelpunkt der Le- bensinteressen sind die Aufwendungen für
Heimfahrten be- grifflich Fahrten Whg/erste Tätig- keitsstätte.
➔ Entfernungs- pauschale;
werden die Fahrten mit einem überlas- senen Firmen- PKW durchgeführt, entsteht ein geld- werter
Vorteil (bei Ansatz der 1 % Re- gelung zusätzlich 0,002 % für jeden km zur Mittel-
punktwohnung;
Der Arbeitgeber kann die Fahrten nicht steuerfrei er- setzen
(Ausnahme: Sammelbeförde- rung).
Rz. 102 BMF
vom 25.11.2020
Rz. 103 BMF
vom 25.11.2020
R 9.10 Abs. 1
Satz 6 LStR
§ 9 Abs. 1
Satz 3 Nr. 4 EStG
Rz. 104 BMF
vom 25.11.2020
Rz. 101 BMF
vom 25.11.2020
BFH vom 12.01.2023
ja
Abzug der Aufwendungen für Übergangszeit von drei Monaten bzw. Folgezeit
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Übergangszeit von drei Monaten:
Nach Aufnahme der Beschäftigung am neuen Beschäftigungsort.
Eine evtl. vorausgegangene Auswärtstätigkeit ist auf die Übergangszeit von drei Monaten
anzurechnen.
Verpflegung:
An- und Abreisetag: 14 EUR Inland bzw. Auslands-Pauschalen nach Tabelle Auslandsrei- sekosten
Zwischentag: 28 EUR Inland bzw. Auslands-Pauschalen nach Tabelle Auslands- reisekosten falls
gleichzeitig Auswärtstätigkeit ausgeübt wird: der jeweils höchste in Be- tracht kommende
Pauschbetrag;
falls Mahlzeiten durch Arbeitgeber: entsprechende Kürzung
Fahrtkosten:
Fahrt anlässlich Beginn und Ende der doppelten Haushaltsführung: tatsächliche Kosten bzw.
Pauschalbetrag für PKW von 0,30 EUR pro gefahrenen km.
Sonst: 1 x pro Woche Familienheimfahrt (Entfernungspauschale 0,30 und ab dem 21. km 0,38 EUR; kein
Ansatz des Höchstbetrags von 4.500 EUR).
Bei mehr als einer Heimfahrt wöchentlich besteht Wahlrecht, ob Ansatz (aller) Heimfahr- ten oder
Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung.
Das Wahlrecht kann bei derselben doppelten Haushaltsführung für jedes Kalenderjahr nur einmal
ausgeübt werden; das Wahlrecht ist für den Arbeitgeber unbeachtlich.
Ausnahme:
Behinderte Arbeitnehmer auf Antrag tatsächliche PKW-Kosten bzw. Pauschalen (0,30 EUR pro km);
Falls vom Arbeitgeber PKW überlassen wurde, kein Ansatz von Werbungskosten für diese Heimfahrten;
insoweit auch kein geldwerter Vorteil.
Die Regelung gilt nicht für die Umsatzsteuer!
Übernachtung: Inland:
Tatsächliche Aufwendungen; höchstens 1.000 EUR im Monat; 1.000 EUR-Grenze gilt nicht für notwendige
Einrichtung; Vereinfachungsregelung: bis 5.000 EUR werden als not- wendig angesehen.
Der Arbeitgeber kann bei Inlandsübernachtung pauschal 20 EUR ersetzen. Ausland:
notwendige Kosten
Arbeitgeber kann 100 % des jeweiligen Auslandsübernachtungspauschbetrags ersetzen.
Folgezeit (nach drei Monaten) Verpflegung:
kein Ansatz (Ausnahme: während der doppelten Haushaltsführung wird eine Auswärtstä- tigkeit
durchgeführt;
Verpflegungs-Pauschbeträge dann nach Grundsätzen dieser Auswärtstätigkeit). Fahrtkosten:
wie Übergangszeit Übernachtungskosten: Inland:
Tatsächliche Aufwendungen; höchstens 1.000 EUR im Monat.
Der Arbeitgeber kann ohne Einzelnachweis pauschal 5 EUR ersetzen. Ausland:
notwendige Kosten
§ 9 Abs. 4 a
Satz 13 EStG
R 9.11 Abs. 5
Satz 2 und 3 LStR
R 9.11 Abs. 10
Satz 6 LStR
§ 9 Abs. 1
Satz 3 Nr. 5
Satz 8 EStG
§ 8 Abs. 2
Satz 5 EStG
Rz. 106 bis 112 BMF vom 25.11.2020
Rz. 108 BMF
vom 25.11.2020
Rz. 9.11 Abs. 10
Satz 7 Nr. 3 LStR
BFH vom 09.08.2023 VI R 20/21
Rz. 106 bis 112 BMF vom 25.11.2020
R 9.11 Abs. 10
Satz 7 Nr. 3 LStR
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Einkünfte aus Kapitalvermögen - Vorabpauschale
Bis 2017 waren bei (teil-)thesaurierenden Investmentfonds jährlich die ausschüttungsglei- chen
Erträge zu versteuern.
➔ Das waren dabei die vom Investmentfonds tatsächlich erzielten "laufenden" Erträge.
Ab 2018 ist stattdessen mit der Vorabpauschale die risikolose Marktverzinsung zu versteu- ern, wenn
diese höher ist als die Ausschüttung.
Grundlage für die Vorabpauschale ist der Basisertrag, der sich wie folgt errechnet:
Rücknahmepreis der Fondsanteile zum 01.01. × Basiszins × 70 %
Hinweis:
Der Basiszins ist aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abzu- leiten und
wird am 1. Börsentag des Jahres durch die Deutsche Bundesbank berechnet.
Vorabpauschale ab 2018
2018 2019 2020 2023 2024
BMF, Schreiben vom 04.01.2018 09.01.2019 29.01.2020 04.01.2023 05.01.2024
Basiszins 0,87 % 0,52 % 0,07 % 2,55 %
2,29 %
Vorabpauschale
(70 %) 0,609 % 0,364 % 0,049 % 1,785 %
1,603 %
steuerlicher Zufluss am 02.01.2019 02.01.2020 04.01.2021 02.01.2024 02.01.2025
Keine negative Vorabpauschale
Für die Jahre 2021 und 2022 ist der Basiszins negativ, womit für die Veranlagungszeiträume 2022 und
2023 keine Vorabpauschale anzusetzen ist.
➔ Für den Veranlagungszeitraum 2024 beträgt der maßgebende Prozentsatz 1,785 %.
Hinweise für Jahre, in denen eine Vorabpauschale anzusetzen ist
Zur Berechnung der Vorabpauschale wird der Basisertrag um Ausschüttungen gemindert.
➔ Die Vorabpauschale kann nicht negativ sein und ist auf die Wertsteigerung des Fondsanteils im
Kalenderjahr begrenzt.
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Hinweis:
Im Jahr des Erwerbs der Investmentanteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für
jeden vollen Monat, der dem Monat des Erwerbs vorangeht.
Sie gilt dem Anleger als am 1. Werktag des Folgejahres als zugeflossen. Hierdurch soll das
Steuerabzugsverfahren erleichtert werden,
• da in vielen Fällen noch ein voller Sparer-Pauschbetrag zur Verfügung steht,
• mit dem die Vorabpauschale verrechnet werden kann.
Hinweis:
Bei Aktien-, Misch- und Immobilienfonds unterliegt die Vorabpauschale der Teilfrei- stellung.
Beispiel 108:
Hyvinkää hat vor Jahren 125 Anteile an einem Aktien-Investmentfonds erworben.
Der Rücknahmepreis betrug zum Jahresbeginn 2023 100 EUR/Anteil und zum 31.12.2023 110 EUR/Anteil.
Im Jahr 2023 erfolgten keine Ausschüttungen des Investmentfonds.
Lösung:
Die Vorabpauschale berechnet sich wie folgt:
100 EUR (Rücknahmepreis zu Beginn des Wirtschaftsjahres) x 1,785 % (Basiszins 2,55 % x 70 %) =
1,785 EUR
Die Wertsteigerung während des Kalenderjahres (Mehrbetrag) beträgt
10 EUR.
Diese bildet die Obergrenze, womit die Vorabpauschale in Höhe von
1,785 EUR/Anteil anzusetzen ist. Vorabpauschale:
125 Anteile x 1,785 EUR = 223,12 EUR.
Der Betrag unterliegt der Aktienteilfreistellung von 30 %.
Womit im Saldo ein Betrag von 66,94 EUR als Kapitaleinkünfte anzu- setzen ist.
Diese Einkünfte unterliegen dem Steuerabzug.
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Einkünfte aus Kapitalvermögen
Günstigerprüfung und Beantragungszeitpunkt
Kapitaleinkünfte werden regelmäßig mit einem gesonderten Tarif besteuert (sogenannte Ab-
geltungsteuer).
➔ Der Gesetzgeber lässt auf Antrag eine Besteuerung mit der geringeren tarifli- chen
Einkommensteuer zu (sog. Günstigerprüfung).
Im Gesetz ist keine gesetzliche Frist für die Beantragung der Günstigerprüfung festgelegt.
BFH-Urteil vom 26.09.2023
VIII R 10/21
➔ Es ergeben sich jedoch aus dem Verfahrensrecht Einschränkungen.
Hinweis:
Der BFH hat betont, dass nicht jedwede Änderung eines bereits bestandskräftigen Ein-
kommensteuerbescheides den Weg zu einem wirksamen erstmaligen Antrag auf Günstigerprüfung eröffnet.
Blick in die aktuelle Rechtslage
Die Einkommensteuer wird bei Einkünften aus Kapitalvermögen mit einem gesonderten Tarif ermittelt
(Abgeltungsteuer).
➔ In den gesetzlich aufgeführten Fällen findet kraft Gesetzes eine tarifliche Be- steuerung statt.
Nur sofern eine unternehmerische Beteiligung vorliegt, kann auf Antrag eine tarifliche Be-
steuerung erfolgen.
BFH-Urteil vom 26.09.2023
§ 32 d Abs. 1 EStG
§ 32 d Abs. 2 EStG
§ 32 d Abs. 2
Nr. 3 EStG
➔ Der Antrag muss in der Steuererklärung und auch eindeutig und rechtzeitig gestellt werden.
Beispiel 109:
Der in der Regel anzuwendende Abgeltungsteuersatz ist ungünstiger, sofern dieser über dem
persönlichen Steuersatz bei Vetlanda liegt.
Lösung:
Der Gesetzgeber eröffnet für diese Fälle die Möglichkeit, eine tarifliche Besteuerung beantragen zu
können.
§ 32 d Abs. 6 EStG
Hinweis:
Wenngleich dieser Antrag formfrei ist, wird dieser gewöhnlicherweise mit der Ein-
kommensteuer-Erklärung beantragt.
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Blick in den Erklärungsvordruck – Anlage KAP
Für die Beantragung der Günstigerprüfung sieht das Gesetz keine Frist vor.
➔ D. h. der Antrag muss damit nicht unmittelbar mit der Erklärungsabgabe ge- stellt werden.
Der BFH lässt jedoch eine wirksame Beantragung nach Bestandskraft eines Einkommensteu- erbescheides
nur in bestimmten Fallvarianten zu.
Der BFH musste sich nunmehr mit der Frage befassen, ob die Günstigerprüfung erstmalig gewährt
werden kann,
• wenn der ursprüngliche Einkommensteuerbescheid infolge der Anpassung von
Beteiligungseinkünften geändert wird,
• sich diese Änderung auf die Höhe der tariflichen Steuer aber nicht auswirkt.
Erstmalige Beantragung der Günstigerprüfung nach bestandskräftigem Erstbescheid
Beispiel 110:
Die Kläger Sala sind Eheleute und werden im Streitjahr 2012 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Der Kläger erzielte u. a. Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie Ein- künfte aus Gewerbebetrieb aus
mehreren Beteiligungen.
Für die Kapitalerträge von 9.292 EUR stellten die Kläger mit der ESt- Erklärung keinen Antrag auf
Günstigerprüfung, obwohl dieser zu einer geringeren Steuerbelastung geführt hätte.
Die Abgeltungsteuer betrug hier 1.772 EUR.
Die tarifliche Steuer auf die weiteren Einkünfte belief sich 0 EUR. Der Grundfreibetrag wurde nicht
überschritten.
Lösung:
Das Finanzamt veranlagte antragsgemäß und wandte auf die Kapital- erträge die Abgeltungsteuer an.
Der Bescheid wurde zwischenzeitlich bestandskräftig.
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Anschließend wurden drei Änderungsbescheide infolge der Anpassung von Beteiligungs- einkünften
erlassen.
➔ Diese haben sich jedoch nicht auf die Höhe der Einkommensteuer im Streit- jahr ausgewirkt.
Hinweis:
Die Kläger beantragten gleichwohl erstmals im Einspruchsverfahren gegen den dritten
Änderungsbescheid, die Günstigerprüfung anzuwenden.
Das Finanzgericht Düsseldorf lehnte den erstmaligen Antrag auf Günstigerprüfung ab.
Die Günstigerprüfung könne nach Bestandskraft eines Bescheides nur dann gewährt werden, wenn eine
Korrekturvorschrift greife.
FG Düsseldorf Urteil vom 16.07.2020
15 K 279/19 E, EFG 2021, 1552
➔ Eine solche läge im Entscheidungsfall nicht vor.
Der BFH hat sich mit Urteil der Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf angeschlossen und die
Revision als unbegründet zurückgewiesen.
Hinweis:
Der angefochtene Änderungsbescheid könne mangels verfahrensrechtlicher Ände- rungsvorschrift nicht
zugunsten der Kläger geändert werden.
Positive Einnahmen aus Kapitalvermögen und Verrechnung mit negativen tariflichen Ein- künften
möglich
BFH-Urteil vom 26.09.2023
VIII R 10/21
Durch die Günstigerprüfung können positive Kapitalerträge mit negativen tariflich besteuer- ten
Einkünften - hier den Beteiligungseinkünften - verrechnet werden.
Beispiel 111:
Die Regelung zu Verlusten aus Kapitalvermögen, die nicht mit anderen Einkünften aus anderen
Einkunftsarten verrechnet werden können, gilt für positive Kapitalerträge bei Nybro nicht.
Lösung:
Allerdings wird eine solche Verrechnung nur durch die wirksame Be- antragung der Günstigerprüfung
erreicht.
§ 20 Abs. 6 EStG
Die Verrechnung setzt aber die rechtzeitige Beantragung der Günstigerprüfung voraus.
Im Gesetz wird zwar keine Beantragungsfrist für die Günstigerprüfung genannt.
➔ Die Finanzverwaltung hatte hier allerdings eine andere Auffassung.
§ 32 d Abs. 6 EStG
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Seite 131 -
Beispiel 112:
Ein solcher Antrag kann damit zeitlich unbefristet bis zum Eintritt der Festsetzungsverjährung von
Mjölby gestellt werden.
Lösung:
Wird ein Antrag auf Günstigerprüfung jedoch erstmals nach Eintritt der Bestandskraft einer
Steuerfestsetzung gestellt, wird dieser Grund- satz durch die verfahrensrechtlichen Grundsätze der
Bestandskraft und der Regelung begrenzt.
Unanfechtbare Verwaltungsakte können nur geändert werden, wenn eine Berichtigungs- norm vorliegt.
§ 351 Abs. 1
2. Halbs. AO
§ 351 Abs. 1
2. Halbs. AO
➔ Diese Normen können in den Einzelgesetzen geregelt werden.
Hinweis:
Eine Berichtigungsnorm enthält das Kapitalvermögen nicht, sodass die Berichtigungs- vorschriften
der Abgabenordnung zu prüfen sind.
Antrag auf Günstigerprüfung als rückwirkendes Ereignis
Tritt ein Ereignis ein, dass steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes
Ereignis), kann der ursprüngliche Steuerbescheid geändert werden.
➔ Jedoch löst nicht jedwede Änderung eines Steuerbescheides die Möglichkeit zur zulässigen
nachträglichen Beantragung der Günstigerprüfung aus.
Nur wenn durch einen Änderungsbescheid nach Bestandskraft des bisherigen Bescheids erst- mals ein
Zustand entsteht,
• der eine erfolgreiche Günstigerprüfung erstmals ermöglicht,
• liegt in der nachträglichen Beantragung einer Günstigerprüfung ein rückwirkendes Ereignis.
§ 32 d Abs. 6 EStG
§ 175 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 AO
So verhielt es sich im Entscheidungsfall aber grundsätzlich nicht.
Beispiel 113:
Die Günstigerprüfung hätte bereits mit dem erstmals bekanntgegebenen Bescheid erfolgreich von
Ronneby beantragt werden können.
Lösung:
Die geänderten Beteiligungseinkünfte alleine lösen damit kein rückwir- kendes Ereignis aus, durch
das ein korrekturbedürftiger Zustand ge- schaffen wird.
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Hinweis:
Denn durch sie änderte sich die tarifliche Einkommensteuer - offenbar infolge geän- derter
Verlustzuweisungshöhen - nicht.
Praxisanmerkungen
Die Günstigerprüfung dürfte gerade im Zusammenhang mit der Einkommensteuer-Veranla- gung ab 2023
eine größere Rolle als in den letzten Veranlagungsjahren spielen.
➔ Hintergrund hierfür sind die höheren Guthabenzinsen der Kreditinstitute.
Der Entscheidungsfall verdeutlicht, dass der Antrag auf Günstigerprüfung rechtzeitig mit
erstmaliger Veranlagung zu stellen ist.
Beispiel 114:
Dies setzt in der Beratungspraxis wiederum voraus, dass der Mandant Söderhamn dem steuerlichen
Berater die Jahressteuerbescheinigungen rechtzeitig zur Erklärungsbearbeitung vorlegt.
Lösung:
Werden die Bescheinigungen erst nach bestandskräftig erlassenem Be- scheid vorgelegt, scheidet eine
wirksame erstmalige Beantragung der Günstigerprüfung regelmäßig aus.
Hinweis:
Nur in seltenen Fällen dürfte sich eine Änderung (nachträglich bekanntgewordene Tat- sachen ohne
grobes Verschulden) ergeben.
Abwahl der Abgeltungsteuer: Tätigkeitsvoraussetzungen nur im Erstjahr Einkünfte aus Kapitalvermögen
unterliegen im Regelfall der Abgeltungsteuer. Wer an einer Kapitalgesellschaft in gewissem Umfang
beteiligt ist,
• kann die Anwendung des Teileinkünfteverfahrens wählen,
• auch um sich einen anteiligen Werbungskosten-Abzug zu sichern.
§ 173 Abs. 1
Nr. 2 AO
BFH-Urteil vom 12.12.2023
VIII R 2/21, BFH/NV 2024,
576
Die Wahl bindet grundsätzlich auch für die vier folgenden Veranlagungsjahre.
➔ Die Wahl kann später nicht zurückgenommen werden.
Hinweis:
Die Tatbestandsmerkmale für die Optionsbesteuerung müssen aber nur im Antragsjahr (Erstjahr), nicht
aber in den Folgejahren vorliegen.
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Rechtslage zu Beteiligungserträgen aus unternehmerischen Beteiligungen
Kapitalerträge können unter bestimmten Voraussetzungen mit dem regulären Einkommen- steuertarif
statt mit der Abgeltungsteuer besteuert werden.
Dazu zählen vornehmlich offene und verdeckte Gewinnausschüttungen.
§ 20 Abs. 1
Nr. 1 und Nr. 2 EStG
➔ Eine tarifliche Besteuerung kann sich wegen einem dann möglichen Wer- bungskostenabzug als
steuergünstig erweisen.
Denn die Beteiligungserträge sind sodann nach dem Teileinkünfteverfahren zu versteuern.
➔ Wobei durch diese Option auch Werbungskosten in Höhe von 60 % in Abzug gebracht werden können.
Voraussetzung hierfür ist, dass der Steuerpflichtige im Veranlagungszeitraum, für den der Antrag
erstmals gestellt wird, unmittelbar oder mittelbar
• zu mindestens 25 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist oder
• zu mindestens 1 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist und durch eine beruf- liche Tätigkeit
für diese einen maßgeblichen unternehmerischen Einfluss auf deren wirtschaftliche Tätigkeit nehmen
kann.
Diese gesetzliche Regelung gilt erstmals für Anträge für den VZ 2017.
Vor Verabschiedung des „Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilfericht- linie und von
weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzung und -verlagerungen“ war der An- trag auf Abwahl der
Abgeltungsteuer zulässig bei einer Beteiligung von 1 % an der Kapi- talgesellschaft und einer
beruflichen Tätigkeit für diese.
Beispiel 115:
Die individuelle Besteuerung in der Steuererklärung setzt einen Antrag von Avesta voraus.
Der Antrag ist spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklä- rung für den jeweiligen
Veranlagungszeitraum zu stellen.
Lösung:
Der Antrag im Erstjahr bindet auch für die folgenden vier Veranla- gungszeiträume.
Die Antragsvoraussetzungen sind nicht aber erneut zu belegen.
§ 3 Nr. 40
Satz 1 Buchst. d EStG
§ 3 c Abs. 2
Satz 1 EStG
§ 32 d Abs. 2
Nr. 3 EStG
§ 52 Abs. 33 b
Satz 3 EStG
BGBl I 2016,
3000
vom 20.12.2016
§ 32 d Abs. 2
Nr. 3 Satz 1
und Satz 3 EStG
Der BFH musste sich nunmehr mit der Frage auseinandersetzen, ob nach einer wirksamen Antragstellung
im Erstjahr auch in den folgenden vier Jahren zu unterstellen ist,
• dass die materiell-rechtlichen Antragsvoraussetzungen gegeben sind
• oder ob diese in den Folgejahren tatsächlich vorliegen müssen.
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Sachverhalt: Gewinnausschüttungen nach Beendigung der beruflichen Tätigkeit
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt verhielt sich dabei wie folgt.
Beispiel 116:
Die Kläger Fagersta sind Eheleute und werden für die Streitjahre 2014 und 2015 zusammen zur
Einkommensteuer veranlagt.
Der Kläger war in den Vorjahren und in den Streitjahren zu 12,5 % an der Skara-GmbH beteiligt.
Bis Ende 2011 war er Gesellschafter-Geschäftsführer der Skara-GmbH.
Er war nach Beendigung seiner Tätigkeit als Geschäftsführer bis zum 31.3.2013 als Arbeitnehmer bei
der Skara-GmbH angestellt.
In den Streitjahren war der Kläger in unveränderter Höhe an der Skara- GmbH beteiligt, aber nicht
mehr für diese tätig.
Der Kläger erzielte aus der Beteiligung an der Skara-GmbH in den Streitjahren Gewinnausschüttungen.
2014: rund 100.000 EUR und 2015: rund 71.000 EUR.
Im Zusammenhang mit diesen Kapitalerträgen waren dem Kläger Auf- wendungen im Streitjahr 2014 in
Höhe von rund 1.250 EUR und im Streitjahr 2015 von rund 1.400 EUR entstanden.
Der Kläger hatte in der Einkommensteuererklärung 2013 erstmals einen Antrag gestellt.
Die Anwendung des Teileinkünfteverfahrens für die von der Skara- GmbH bezogenen Dividenden und den
anteiligen Abzug der Werbungs- kosten wurden geltend gemacht.
Dem ist das Finanzamt jedoch gefolgt.
Das Finanzamt wandte dagegen in den Veranlagungsjahren 2014 und 2015 wiederum den gesonderten
Steuertarif an.
Dies wurde damit begründet, dass die materiell-rechtlichen Vorausset- zungen für eine
Antragstellung auch in jedem Folgejahr zu erfüllen seien.
Dies sei in den Streitjahren mangels tatsächlicher Tätigkeit zugunsten der Gesellschaft im
Streitfall nicht erfüllt.
Lösung:
Die Klage der Eheleute hatte grundsätzlich Erfolg.
§ 32 d Abs. 2
Nr. 3 Satz 1 Buchst. b EStG
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Seite 135 -
Nach Auffassung des Finanzgerichts Köln werden die Tatbestandsvo- raussetzungen für die Anwendung
des Optionsrechts zur tariflichen Besteuerung auch für die dem Antragsjahr folgenden vier Veranla-
gungsjahre fingiert.
Auffassung des BFH
Der BFH hat sich grundsätzlich der Auffassung des Finanzgerichts Köln angeschlossen.
Die Revision wurde als unbegründet zurückgewiesen.
Der Kläger hat für den Veranlagungszeitraum 2013 das Wahlrecht
wirksam ausgeübt.
Er war mindestens zu 1 % an der Skara-GmbH unmittelbar beteiligt (hier: 12,5 %) und er hatte für
diese im Jahr 2013 eine berufliche Tä- tigkeit ausgeübt.
Der BFH betonte für die bis 2016 geltende Rechtslage nochmals, dass keine quantitative bzw.
qualitative Vorgabe für die berufliche Tätigkeit vorliegen müsse.
Der wirksame Antrag im Erstjahr bewirkt auch eine Anwendbarkeit der Optionsregelung in den
folgenden vier Veranlagungsjahren, ohne dass die Antragsvoraussetzungen erneut zu belegen sind.
Der Verzicht auf die Notwendigkeit des Beleges der Antragsvorausset- zungen bedeute für die
Finanzverwaltung aber nicht, dass in den Folge- jahren die Antragsvoraussetzungen zu unterstellen
seien.
Fielen die Antragsvoraussetzungen, z. B. infolge fehlender beruflicher Tätigkeit zu Gunsten der
Gesellschaft innerhalb der Folgejahre weg, entfalle auch die Optionsmöglichkeit.
Die Nachweiserleichterung ersetze grundsätzlich nicht die Tatbe- standsvoraussetzungen.
Der BFH hat sich dieser einschränkenden Auffassung der Finanzver- waltung nicht angeschlossen.
Sind im Erstjahr die Antragsvoraussetzungen erfüllt, sind diese - unab- hängig von den
tatsächlichen Verhältnissen - auch in den folgenden vier Veranlagungszeiträumen zu unterstellen.
Bezug genommen wird auch auf die Gesetzesmaterialien zum Jahres- steuergesetz 2008.
Danach gilt der Antrag grundsätzlich als für fünf Veranlagungszeit- räume als gestellt.
Dabei wird fingiert, dass die Voraussetzungen für eine Option während dieses gesamten Zeitraums
erfüllt sind.
FG Köln Urteil vom 15.12.2020
11 K 1048/17,
EFG 2021, 1111
BFH-Urteil vom 12.12.2023
VIII R 2/21 BFH/NV 2024,
576
§ 32 d Abs. 2
Nr. 3 Satz 1 und
Satz 4 EStG
BFH-Urteil vom 12.12.2023
VIII R 2/21 BFH/NV 2024,
576
BMF-Schreiben vom 19.05.2022
BStBl I 2022,
724, Rz. 139
BT-Drucks. 16/7036, S. 14
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Erst nach Ablauf von fünf Veranlagungszeiträumen sind ein erneuter Antrag und eine Darlegung der
Antragsvoraussetzungen erforderlich.
Hinweis:
Diese Regelung dient der Verfahrensvereinfachung sowohl für den Steuerpflichtigen als auch für die
Finanzverwaltung.
Praxisfolgen
Die BFH-Entscheidung widerspricht der bisherigen Verwaltungsauffassung.
Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung auf diese unliebsame Rechtsprechung rea- gieren
wird.
➔ Eventuell kommt es zu einem Nichtanwendungsgesetz.
Die Beratungspraxis kann sich - auch in noch offenen Fällen – jedoch grundsätzlich auf diese
Rechtsprechung berufen.
Beispiel 117:
Die Urteilsgrundsätze sind dabei über 2016 hinaus auch für die ab Jahre 2017 geltende Rechtslage
und zwar für beide Optionsvoraussetzungen für Oxelösund bedeutsam.
Lösung:
Sinkt z. B. die Beteiligung unter die dort genannte Beteiligungsgrenze, dürfte die Option zur
Regelversteuerung weiter gelten.
§ 32 d Abs. 2
Nr. 3 Satz 1 Buchst. a und b EStG
Hinweis:
Abzuwarten bleibt, ob dies auch nach Untergang der Gesellschaft weiterhin gilt; vieles dürfte
jedoch dafürsprechen.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Abgrenzung: Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung versus Einkünfte aus Gewer- bebetrieb
Werden beim Betrieb eines Boardinghauses mit mehreren Appartements keine hoteltypischen Service-
und Buchungsleistungen erbracht, werden grundsätzlich Einkünfte aus Vermie- tung und Verpachtung
erzielt.
➔ Es handelt sich nicht um Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
FG Köln Urteil vom 22.06.2023
11 K 315/19,
EFG 2024, 621
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Grundsätzliches
Unter einem Boardinghouse versteht man einen Beherbergungsbetrieb, der sich meist an Langzeitnutzer
in städtischer Umgebung wendet.
➔ Die Zimmer sind von ihrer Ausstattung her gesehen an privaten Wohnungen ausgerichtet.
Hinweis:
Der Service reicht von sehr geringem Angebot bis hin zu einem hotelmäßigen Roomservice.
Beispiel 118:
Im Boardinghaus des Klägers Arboga befinden sich Appartements mit einer Größe zwischen 28 qm und 75
qm.
Zum Zweck der Vermietung der Appartements schloss der Kläger mit der Ulricehamn-GmbH einen
Betreibervertrag.
Die Ulricehamn-GmbH sollte die Appartements vermarkten.
Dabei sollte ausschließlich der Kläger gegenüber den Kunden als Ver- tragspartner auftreten.
Die Ulricehamn-GmbH sollte auf seine Rechnung und in seinem Namen handeln.
Die mit den Kunden zu vereinbarenden Mieten sollten Warmendmieten sein, so dass eine
Betriebskostenabrechnung hinfällig sei.
Dem Kläger oblagen im Rahmen der Vertragserfüllung insbesondere folgende Pflichten:
• Ausstattung der Appartements mit Möbeln und Hausrat, Ermögli- chung der Außenwerbung an der
Immobilie,
• Einrichtung eines Internetzugangs mit WLAN sowie TV-Signal, je- weils mit der Möglichkeit des
Zugriffs in jedem Appartement,
• Überlassung eines kleinen, möblierten Empfangsbüros mit Telefon und Internet nebst
PKW-Stellplatz an die Ulricehamn-GmbH,
• Einrichtung und Betrieb einer Webseite für die Immobilie mit Link von und zu der
Internetpräsenz der Ulricehamn-GmbH,
• Vermarktung ausschließlich über die Ulricehamn-GmbH.
Die Ulricehamn-GmbH verpflichtete sich im Gegenzug,
• die Appartements zu bewerben und zu vermarkten, ein sog. Co- Branding zu entwickeln,
• die Appartements zu kategorisieren und mit Preisen zu versehen,
• die Vermietung im Namen und auf Rechnung des Klägers vorzu- nehmen,
• die Abwicklung der Mietverhältnisse durchzuführen,
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• eine Internetseite für das Objekt auf der eigenen Internetpräsenz zu erstellen,
• die Immobilie zu bewerben, Mieter zu akquirieren,
• Mieten einzuziehen einschließlich Kautionsverwaltung,
• Durchführung von Besichtigungsterminen, Übergaben und Rück- gaben der Wohnungen,
• einen Mitarbeiter einzustellen, „um die Betreuung der Kunden auch vor Ort zu gewährleisten“,
• außerhalb der Geschäftszeiten eine 24-Stunden-Hotline zu betreiben.
• Nachdem „die Appartements im Namen des Eigentümers befristet, möbliert vorwiegend an
Geschäftsleute“ überlassen werden sollten, übernahm es die Ulricehamn-GmbH, den Mietern ein
vollständiges Servicekonzept zur Verfügung zu stellen, das u. a. die regelmäßige Reinigung der
Wohnungen und den regelmäßigen Wechsel von Wäsche beinhaltet.
• Kurzfristige Vermietungen sollten nur in Ausnahmefällen erfolgen.
• Auch bezüglich dieser Leistungen sollte der Kläger gegenüber den Kunden als Vertragspartner
auftreten. Die Ulricehamn-GmbH war befugt, die insoweit erforderlichen Leistungen an Subunternehmer
zu vergeben und monatlich gegenüber dem Kläger abzurechnen. Als Entgelt war zu Gunsten der
Ulricehamn-GmbH ein „manage- ment fee“ vereinbart, dass sie bei der monatlichen Weitergabe der
vereinnahmten Mieten an den Kläger einbehielt.
• Auf Grundlage dieses Vertrages überließ der Kläger an die Ulri- cehamn-GmbH ein möbliertes Büro
mit Telefon und Internet im ersten UG des Gebäudes.
• Die Ulricehamn-GmbH stellte die Zeugin ein und wies ihr die Auf- gabe zu, die
Reinigungsdienstleistungen der Eksjö-GmbH zu koor- dinieren, zu überwachen und zu kontrollieren.
• Die W-GmbH wurde von der Ulricehamn-GmbH beauftragt, auf Grundlage eines Rahmenvertrages
Reinigungsleistungen zu erbrin- gen.
• Der Vermarktung des Objekts einschließlich der Kontaktanbah- nung diente die seitens der
Ulricehamn-GmbH betriebene Internet- präsenz, auf der für die verschiedenen Objekte u. a. das
streitgegen- ständliche einzelne Stadtortseiten eingerichtet wurden. Daneben er- folgte die
Vermarktung des Objekts über Buchungsportale. Jeden- falls ab 2019 wurden über diese Kanäle auch
Kundenfragen bzw. Kritik durch Mitarbeiter der Ulricehamn-GmbH zur Anbahnung von Verträgen
abgewickelt.
• Zur Anbahnung von Verträgen übersandte die Ulricehamn-GmbH den potenziellen Mietern Angebote zum
Abschluss von nummerier- ten und vom Geschäftsführer unterschriebenen Mietverträgen und bat zur
Bestätigung der Reservierung um Rücksendung des unter- schriebenen Vertrags. Ausweislich des
Mustermietvertrages bein- haltete die Miete „alle Nebenkosten (Strom, Wasser, Heizung, TV etc.),
die 14-tägliche Reinigung mit Wechsel von Bett & Frottee- wäsche sowie die gesetzliche
Umsatzsteuer". Die erste Monats- miete war mindestens fünf Tage vor Anreise per Überweisung oder am
Tag der Anreise per Kreditkarte oder Barzahlung zu leisten. Die weiteren Monatsmieten waren jeweils
zum Ersten des Monats un- bar fällig.
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• Die Aufenthaltsdauer der Mieter betrug im Jahr 2016 durchschnitt- lich zwei Monate.
• Im Rahmen der Mietverträge wurden die Appartements vierzehntä- gig gereinigt und die Wäsche
getauscht.
• Den Mietern standen ein Highspeed-Internetzugang sowie eine Grundausstattung (vollmöbliertes
Appartement inklusvie „Wel- come Package“) zur Verfügung.
• In Gemeinschaftsräumen waren Waschmaschinen verfügbar.
• Die daraus resultierenden Einkünfte wurden im Rahmen der Ein- kommensteuerveranlagung 2015 und
2016 als Einkünfte aus Ge- werbebetrieb qualifiziert. Im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2019
wurden die Einkünfte durch den Beklagten als Vermie- tungseinkünfte qualifiziert.
Das Finanzamt forderte den Kläger auf, beginnend ab 2019 Bücher zu führen - und den Ge- winn durch
Bestandsvergleich zu ermitteln.
Hinweis:
Hiergegen wandte sich der Kläger und vertrat die Auffassung, aus dem Betrieb des Boardinghaus
werden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt.
Lösung:
Nach Auffassung des Finanzgerichts Köln ist die Klage gegen die Bi- lanzierungspflicht begründet.
Das Finanzgericht ging davon aus, dass der Kläger Einkünfte aus Ver- mietung und Verpachtung aus
folgenden, wesentlichen Gründen er- zielte:
Gewerbliche Einkünfte liegen vor, wenn eine selbständige nachhaltige Betätigung vorliegt, die mit
der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternom- men wird und sich als Beteiligung am allgemeinen
wirtschaftlichen Ver- kehr darstellt.
Als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal muss weiter hinzutreten, dass die Betätigung über den Rahmen
einer privaten Vermögensverwaltung hinausgeht.
Im Entscheidungsfall gehe die Vermietung nicht über den Rahmen der privaten Vermögensverwaltung
hinaus, weil sie nicht dem von der Ver- kehrsanschauung geprägten Bild eines gewerblichen
Unternehmens entspricht.
Die Wohnungen wurden nicht für die kurzfristige Vermietung an lau- fend wechselnde Mieter
bereitgehalten.
Die durchschnittliche Verweildauer der Gäste war nicht nur kurzfristig
(zumeist länger als 30 Tage).
§ 141 AO
FG Köln Urteil vom 22.06.2023
11 K 315/19,
EFG 2024, 621
§ 15 Abs. 2 EStG
BFH-Beschluss vom 25.06.1984
GrS 4/82, BStBl II 1984, 751
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Es bestand nicht die Möglichkeit anzureisen, ohne zuvor einen Bu- chungsvertrag abgeschlossen zu
haben.
Der im Hotelbetrieb übliche Kundenverkehr ist damit ausgeschlossen.
Neben der Gebrauchsüberlassung der möblierten Appartements hat der Kläger keine weitergehenden und
ins Gewicht fallenden (Sonder-) Leistungen erbracht, die in personeller und organisatorischer
Hinsicht signifikanten Aufwand erfordern.
Hinsichtlich der auf den Internetseiten angepriesenen Sonderleistungen einer Espressobar, der
Bereitstellung von Leihfahrrädern, der Gestel- lung von Baby- und Zustellbetten, der Vorhaltung
einer 24-Stunden Ho- dine und eines Conciergeservice hat der Kläger dargelegt, dass diese
Leistungen zu keinem Zeitpunkt tatsächlich erbracht wurden.
Ein personeller und organisatorischer Aufwand konnte hiermit nicht verbunden gewesen sein.
Die danach allein feststellbaren Leistungen der Gestellung von WLAN und Reinigung einschließlich
der Bereitstellung von Bett- und Frottee- wäsche stellen sich als unschädliche Zusatzleistungen
dar, die der Ver- mietungsleistung kein anderes Gepräge geben.
Hierdurch wird in der Gesamtschau kein Leistungsniveau erreicht, das einer hotelmäßigen
Beherbergung ähnlich wäre.
Hinweis:
Auch die Tatsache, dass eine Vielzahl von Appartements vermietet wurden, löst keine Gewerblichkeit
aus.
Praxisanmerkungen
Für die Frage, ob die Einkünfte aus der Vermietung eines Boardinghauses den Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung oder denen aus Gewerbebetrieb zuzuordnen sind, hat das Fi- nanzgericht
Köln die Ferienwohnungsgrundsätze herangezogen.
➔ Hier scheiterte die Gewerblichkeit insbesondere an der fehlenden kurzfristi- gen Vermietung der
Wohnung an laufend wechselnde Mieter.
Die Entscheidung verdeutlicht die Prüfung nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls.
Beispiel 119:
Der ertragsteuerliche Nachteil von gewerblichen Einkünften wird je- doch zum Vorteil bei
Lindesberg.
Die stillen Reserven sind steuerverhaftet.
H 15.7 Abs. 2
ESTH „Ferien- wohnung“
§§ 13 a, 13 b ErbSTG
RE 13 b. 13
ErbStR
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Lösung:
Dies gilt, wenn bei Übergaben die Verschonung für Gewerbebetriebe
in Anspruch genommen werden kann.
Hinweis:
Deshalb kann auch eine bewusste Herbeiführung einer gewerblichen Vermietung eine
Gestaltungsempfehlung sein um die Steuerbefreiung nach dem Erbschaftsteuergesetz zu erhalten.
Gebäudeabschreibung und Neuerungen durch das Wachstumschancengesetz Grundsätzliches
Besonderer Bedeutung für Investoren kommen die zwischenzeitlichen Änderungen bei der
Gebäudeabschreibung zu.
Beispiel 120:
Durch die Kombination der neuen degressiven Abschreibung für Wohn- gebäude mit der
Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau (vornehmlich Effizienzhäuser 40) können in den
Erstjahren hohe Ab- schreibungen bei Amal geltend gemacht werden.
Lösung:
Dies ist eine neue Gestaltungsmöglichkeit auch für Vermietungen un- ter nahen Angehörigen, wobei
nach Ablauf der 10 Jahresfrist nach ge- genwärtigem Stand der Dinge eine Objektveräußerung - auch
an nahe Angehörige - ohne Besteuerung zulässig ist.
§ 23 EStG
Bei Investitionen in Effizienzhäuser 40 dürfen dabei allerdings nicht die zusätzlichen - zum Teil
sogar sehr hohen - Kosten zur Erlangung des Qualitätssiegels Nachhaltiges Gebäude nicht verkannt
werden.
➔ Andererseits führen öffentliche Förderungen wie z. B. günstige KfW-Darle- hen für nachhaltiges
Bauen nicht zu einem Förderausschluss
Hinweis:
Dies ist anders als dies bei den haushaltsnahen Dienstleistungen oder der energeti- schen Sanierung
der Fall ist.
Kürzere Nutzungsdauer
Eine kürzere Gebäudenutzungsdauer kann unverändert geltend gemacht werden, sofern diese die
gesetzlich typisierte Nutzungsdauer unterschreitet.
§§ 34 a und 35 c EStG
§ 35 a Abs. 3
Satz 2 EStG
§ 35 c Abs. 3
Satz 2 EStG
§ 7 Abs. 4
Satz 2 EStG
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Hinweis:
Die im Gesetzgebungsverfahren diskutierte Abschaffung hat der Gesetzgeber nicht beschlossen.
Ebenso wenig hat der Gesetzgeber die Forderung der Bundesländer übernommen, die sich für eine
gesetzliche Regelung zur Nachweisführung der kürzeren Nutzungsdauer ausgespro- chen hatten.
Beispiel 121:
Der BFH hat entschieden, dass sich der Steuerpflichtige Säffle zur Dar- legung einer kürzeren
tatsächlichen Nutzungsdauer eines zur Ein- künfteerzielung genutzten Gebäudes grundsätzlich jeder
Darlegungs- methode bedienen kann.
Die Methode muss sich im Einzelfall zur Führung des erforderlichen Nachweises geeignet erscheinen.
Lösung:
Anders als es die Finanzverwaltung vertritt, ist die Vorlage eines Bau- substanzgutachtens nicht
Voraussetzung für die Anerkennung einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer.
BR-Drucks. 433/23 vom 20.10.2023 und
dort § 11 c EStDV-E
BFH-Urteil vom 28.07.2021
IX R 25/19, BFH/NV 2022,
108
BMF-Schreiben vom 22.02.2023 IV C 3 – S 2196/22/10006:
005, BStBl I
2023, 332
Mit der Aufnahme von Nachweisregelungen sollte auch verhindert werden,
• dass jegliche Gutachten - auch durch Nicht-Sachverständige Personen oder einfache
„Internetgutachten“
• für die Bestimmung der tatsächlichen Nutzungsdauer akzeptiert werden.
Derzeit ist die weitere Vorgehensweise dazu offen.
➔ Es bleibt abzuwarten, ob eine gesetzliche Regelung in einem weiteren Gesetz aufgenommen werden
wird.
Der lineare Abschreibungssatz für nach dem 31.12.2022 fertiggestellte Wohngebäude wurde durch das
Jahressteuergesetz 2022 auf 3 % angehoben.
Hinweis:
Der Gesetzgeber hat durch das Wachstumschancengesetz die gesetzlichen Vorgaben an diese Änderung
angepasst.
Degressive Gebäudeabschreibung
Durch das Wachstumschancengesetz hat der Gesetzgeber bei den Abschreibungen eine neue Regelung
aufgenommen.
§ 7 Abs. 4
Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG
§ 7 Abs. 4
Satz 2 EStG
§ 7 Abs. 5 a EStG
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Gesetzliche Regelung:
Bei Gebäuden, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem ande- ren Staat belegen
sind, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschafts- raum (EWR-Abkommen) angewendet wird,
soweit sie Wohnzwecken dienen und vom Steuerpflicthigen hergestellt oder bis zum Ende des Jahres
der Fertigstellung ange- schafft worden sind, kann statt der Absetzung für Abnutzung in gleichen
Jahresbeträ- gen nach Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbe-
trägen erfolgen, wenn mit der Herstellung nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029 begonnen wurde
oder die Anschaffung auf Grund eines nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029 rechtswirksam
abgeschlossenen ogligatorischen Vertrags erfolgt.
§ 7 Abs. 5 a EStG
Als Beginn der Herstellung gilt das Datum in der nach den jeweiligen landesrechtli- chen
Vorschriften einzureichenden Baubeginnsanzeige. Sollten landesrechtlich im Einzelfall keine
Baubeginnsanzeigen vorgeschrieben sein, hat der Steuerpflichtige zu erklären, dass er den Baubeginn
gegenüber der zuständigen Baubehörde freiwillig angezeigt hat.
Die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen kann nach einem unverän- derlichen
Prozentsatz in Höhe von 5 Prozent vom jeweiligen Buchwert (Restwert) vorgenommen werden.
Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
Bei Gebäuden, bei denen die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen bemessen wird, sind
Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaft- liche Abnutzung nicht zulässig.
Der Übergang von der Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen zur Ab- setzung für
Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen ist zulässig.
Die weitere Absetzung für Abnutzung bemisst sich nach dem Übergang zur Absetzung für Abnutzung im
Sinne des Absatzes 4 vom Restwert und dem nach Abs. 4 unter Be- rücksichtigung der
Restnutzungsdauer maßgebenden Prozentsatz.
Persönlich begünstigte Personen / Belegenheit der begünstigten Wohnung
Die degressive Gebäudesabschreibung wird sowohl für natürliche Personen, Personenge- meinschaften
als auch körperschaftsteuerpflichtige Personen gewährt.
➔ Es kann Privatvermögen oder Betriebsvermögen vorliegen.
Beispiel 122:
Die degressive Gebäude-AfA kann (Wahlrecht) für die Anschaffung oder Herstellung neuer Wohnungen
von Sigtuna in Anspruch genom- men werden.
Die Gebäude müssen sich im Inland oder in einem Mitgliedstaat der EU bzw. einem EWR-Staat befinden.
§ 7 Abs. 5 a EStG
§ 7 Abs. 5 a EStG
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Lösung:
Die degressive Gebäude-AfA gilt unabhängig davon, ob das Wohnge- bäude dem Betriebs- oder
Privatvermögen zugeordnet wird.
Auch auf Werkswohnungen, die unter Berücksichtigung eines steuerfreien Bewertungsab- schlages an
Mitarbeiter begünstigt überlassen werden, kann die degressive Gebäude-AfA zur Anwendung kommen.
➔ Auch ist es unerheblich, ob die Investition durch eine einkommensteuer- oder
körperschaftsteuerpflichtige Person erfolgt.
Hinweis:
Auch bei beschränkt Steuerpflichtigen mit inländischen Einkünften kann die neue Sonderabschreibung
in Anspruch genommen werden.
Degressiver Abschreibungssatz statt lineare Gebäude-AfA
Die degressive Gebäude-AfA kann (Wahlrecht) statt der linearen Gebäude-AfA in Anspruch genommen
werden,
• d. h. die Voraussetzungen für die lineare Gebäude-AfA müssen erfüllt sein,
• damit diese zugunsten der neuen degressiven Gebäude-AfA auch abgewählt werden kann.
Hinweis:
Die lineare Gebäude-AfA gilt für Gebäude, die nach dem 31.12.2022 fertiggestellt worden sind.
Beispiel 123:
Die Gebäude von Sölvesborg dürfen nicht die sonstigen AfA-Voraus- setzungen erfüllen.
Lösung:
Das sind Gebäude, soweit sie zu einem Betriebsvermögen gehören und nicht Wohnzwecken dienen und
Bauantragstellung nach dem 31.03.1985.
Der degressive Abschreibungssatz beträgt 5 % (zunächst waren 6 % vorgesehen).
➔ Dieser Abschreibesatz ist von den (fortgeführten) Anschaffungs- oder Her- stellungskosten zu
ermitteln.
Durch den gesetzlichen Verweis hat im Jahr der Anschaffung oder Herstellung eine zeitan- teilige
Ermittlung zu erfolgen.
§ 8 Abs. 2
Satz 12 EStG
§ 7 Abs. 4
Nr. 2 Buchst. a EStG
§ 7 Abs. 4
Nr. 2 Buchst. a EStG
§ 7 Abs. 4
Nr. 1 EStG
§ 7 Abs. 5 a
Satz 4 EStG
§ 7 Abs. 1
Satz 4 EStG
§ 7 Abs. 5 a Satz 5 EStG i.
V. m. § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG
§ 7 Abs. 5 a
Satz 7 und 8 EStG
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Seite 145 -
Hinweis:
Ein Übergang von der degressiven zur lineare Gebäude-AfA ist zulässig.
Die lineare Absetzung für Abnutzung ist nach dem Wechsel vom Restwert vorzunehmen und auf die
Restnutzungsdauer zu verteilen.
➔ Der Restwert ermittelt sich dabei von den um die bisherigen Abschreibungen geminderten
ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellungskosten.
Der linearen Absetzung für Abnutzung zugrunde zu legende Prozentsatz ermittelt sich
• aus der Differenz zwischen dem pauschalen Prozentsatz zugrundeliegenden Ab-
schreibungszeitraum von dem bisherigen Abschreibungszeitraum des Gebäudes
• bezogen auf den Restwert.
Hinweis:
Er orientiert sich damit grundsätzlich an einer Nutzungsdauer von 33 1/3 Jahren.
(Vereinfachtes) Beispiel 124:
Es erfolgt die Fertigstellung des ansonsten begünstigten Gebäudes von
Torshälla im Januar 2024.
§ 7 Abs. 4 EStG
BT-Drucks. 20/9396 vom 16.11.2023, S.
20
§ 7 Abs. 5 a EStG
Lösung:
Jahr Gebäude-An- schaffungskosten
Degressive AfA (5 %)
Rest-ND Lineare AfA
2024 400.000,00 EUR 20.000,00 EUR 33,33 12.000 EUR
2025 380.000,00 EUR 19.000,00 EUR 32,33 11.754 EUR
2026 361.000,00 EUR 18.050,00 EUR 31,33 11.523 EUR
2027 342.950,00 EUR 17.147,50 EUR 30,33 11.307 EUR
2028 325.802,50 EUR 16.290,13 EUR 29,33 11.108 EUR
2029 309.512,38 EUR 15.475,62 EUR 28,33 10.925 EUR
2030 294.036,76 EUR 14.701,84 EUR 27,33 10.759 EUR
2031 279.334,92 EUR 13.966,75 EUR 26,33 10.609 EUR
2032 265.368,17 EUR 13.268,41 EUR 25,33 10.476 EUR
2033 252.099,76 EUR 12.604,99 EUR 24,33 10.362 EUR
2034 239.494,78 EUR 11.974,74 EUR 23,33 10.266 EUR
2035 227.520,04 EUR 11.376,00 EUR 22,33 10.189 EUR
2036 216.144,04 EUR 10.807,20 EUR 21,33 10.133 EUR
2037 205.336,83 EUR 10.266,84 EUR 20,33 10.100 EUR
2038 195.069,99 EUR 9.753,50 EUR 19,33 10.092 EUR
Bei Anwendung der degressiven Gebäude-AfA ist eine Absetzung für außergewöhnliche technische oder
wirtschaftliche Abnutzung unzulässig.
§ 7 Abs. 5 a
Satz 6 EStG
➔ Um diese besondere Abschreibung vorzunehmen, müsste auf die lineare Ab- schreibung gewechselt
werden.
Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht
Seite 146 -
Hinweis:
Es kann sich im Einzelfall ein früherer Übergang zur linearen Gebäude-Abschreibung als steuerlich
sinnvoll erweisen.
Abschreibungs-Begünstigungszeitraum
Wenngleich das Wachstumschancengesetz erst Ende März 2024 verkündet wurde, gilt die degressive
Gebäude-AfA rückwirkend bereits für den Veranlagungszeitraum 2023.
➔ Der Gesetzgeber unterscheidet grundlegend zwischen Anschaffungs- und Herstellungsfällen.
Herstellungsfall
Mit der Herstellung muss nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029 begonnen werden.
➔ Als Beginn der Herstellung gilt das Datum in der nach den jeweiligen landes- rechtlichen
Vorschriften einzureichenden Baubeginnsanzeige.
Beispiel 125:
Sollten landesrechtlich im Einzelfall keine Baubeginnsanzeigen vorge- schrieben sein, hat der
Steuerpflichtige Lycksele zu erklären, dass er den Baubeginn gegenüber der zuständigen Baubehörde
freiwillig angezeigt hat.
Lösung:
Die Baubeginnanzeige muss mindestens eine Woche vor Ausführung der ersten Baumaßnahme gegenüber der
Bauaufsichtsbehörde mitge- teilt werden.
§ 72 BauO Ber- lin und Art. 68 Abs. 7 BayBO
Hinweis:
Damit liegt der steuerliche Baubeginn noch vor dem tatsächlichen Baubeginn.
Bauvorbereitungen sind dagegen im Zusammenhang unerheblich.
➔ Die Nachweispflicht über den Baubeginn trägt derjenige, der die degressive Gebäude-AfA
beanspruchen will.
Der Zeitpunkt der Stellung des Bauantrags ist unerheblich.
BR-Drucks. 433/23 vom 08.09.2023
S. 134
➔ Diese Vorgabe sollte bei Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen somit nicht verkannt werden.
Anders verhält es sich aber demgegenüber grundsätzlich bei Anwendung von Mietsonder-
abschreibungen.
§ 7 Abs. EStG
Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht
Seite 147 -
Hinweis:
Nach dieser Vorschrift ist der Zeitpunkt des Bauantrags und nicht der Baubeginn maß- geblich.
Anschaffungsfall
Die Anschaffung des dem Grunde nach begünstigten Objekts muss auf Grund eines nach dem 30.09.2023
und vor dem 01.10.2029 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags erfolgen.
➔ Zudem muss die Gebäudeanschaffung bis zum Ende des Jahres der Fertig- stellung erfolgen.
§ 7 b Abs. 2 EStG
BMF-Schreiben vom 07.07.2020 IV C 3 – S 2197/19/10009:
008, BStBl I
2020
§ 7 Abs. 5 a
Satz 1 EStG
Beispiel 126:
Der Zeitpunkt der Anschaffung des Gebäudes bei Tidaholm ist der Zeit- punkt der Erlangung der
wirtschaftlichen Verfügungsmacht.
Lösung:
Das ist regelmäßig der Fall, wenn Eigenbesitz, Gefahr, Nutzen und Las- ten auf den Erwerber
übergehen.
Für die Inanspruchnahme der degressiven Abschreibung im Fall der Anschaffung müssen also
Fertigstellung und Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht in einem Kalender- jahr liegen.
Hierdurch kann sich eine Förderfalle ergeben:
• Unerheblich ist im Anschaffungsfall der Baubeginn;
• diesen gilt es nur im Herstellungsfall zu prüfen.
Anders verhält es sich bei der Anwendung von Mitsonderabschreibungen.
Hinweis:
Nach dieser Vorschrift ist im Anschaffungsfall auch der Zeitpunkt der Stellung des Bauantrags durch
den Bauhersteller maßgeblich.
Dienen zu fremden Wohnzwecken
§ 7 b EStG
BMF-Schreiben vom 07.07.2020 IV C 3 – S 2197/10009:008
, BStBl I 2020, 623, Rz. 14
Fördervoraussetzung ist, dass das ansonsten begünstigte Objekt Wohnzwecken dient.
➔ Die Ausführungen der Finanzverwaltung zu § 7 b EStG dürften dabei ent- sprechend gelten.
Hierbei sind aber auch die Sonderfälle bei Vermietung und Verpachtung weiterhin entspre- chend
begünstigt.
BMF-Schreiben vom 07.07.2020 IV C 3 – S 2197/10009:008
, BStBl I 2020, 623, Rz. 35 - 38
Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht
Seite 148 -
Beispiel 127:
Eine Wohnung dient danach auch Wohnzwecken von Vimmerby, wenn sie aus besonderen betrieblichen
Gründen an Betriebsangehörige über- lassen wird, z. B. Wohnung für den Hausmeister, für das
Fachpersonal oder für Angehörige der Betriebsfeuerwehr.
Lösung:
Das häusliche Arbeitszimmer des Mieters dürfte zur Vereinfachung ebenso den Wohnzwecken dienenden
Räumen zuzurechnen sein.
Räume, die sowohl Wohnzwecken als auch betrieblichen oder beruflichen Zwecken dienen, sind je
nachdem, welchem Zweck sie überwiegend dienen,
• entweder ganz den Wohnzwecken oder ganz den betrieblichen
• oder beruflichen Zwecken dienenden Räumen zuzurechnen.
Ein leerstehendes Gebäude dient u. E. weiterhin zu Wohnzwecken, wenn nach dem Leer- stand eine
Nutzung zu fremden Wohnzwecken beabsichtigt ist.
➔ Wird ein zunächst zu Wohnzwecken genutztes Gebäude künftig zu anderen Zwecken genutzt, scheidet
ab diesem Zeitpunkt die Anwendung der degressi- ven Gebäude-Abschreibung aus.
Hinweis:
Dies ist z. B. bei gewerblichen Zwecken oder Nutzung zu eigenen Wohnzwecken grundsätzlich gegeben.
Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau
BMF-Schreiben vom 07.07.2020 IV C 3 – S 2197/10009:008
, BStBl I 2020, 623, Rz. 34
§ 7 b EStG
Die gesetzliche Vorgabe sieht schon seit längerem eine Sonderabschreibung für den Miet-
wohnungsneubau vor.
Begünstigt waren zunächst Baumaßnahmen
• aufgrund eines nach dem 31.08.2018 und vor dem 01.01.2022 gestellten Bauantrags
• oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige (Förderzeitraum I).
Durch das Jahressteuergesetz 2022 hat der Gesetzgeber die Regelung für Bauanträge ab dem Jahr 2023
wiederbelebt.
Hinweis:
Durch das Wachstumschancengesetz hat der Gesetzgeber diese Regelung rückwir- kend ab dem Jahr 2023
ausgeweitet.
BMF-Schreiben vom 07.07.2020 IV C 3 – S 2197/10009:008
, BStBl I 2020, 623
JStG 2022 vom
16.12.2022
BGBl I 2022,
2294
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Seite 149 -
Eine Sonderabschreibung kann danach in Anspruch genommen werden,
• wenn Wohnungen, die aufgrund eines nach dem 31.12.2022 und vor dem 01.10.2029 (vormals:
01.01.2027) gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige hergestellt
werden,
• in einem Gebäude liegen, das die Kriterien eines „Effizienzhaus 40“ mit Nach- haltigkeits-Klasse
erfüllt
• und dies durch Qualitätssiegel „Nachhaltiges Gebäude“ nachgewiesen wird
(Förderzeitraum II).
Im Gegensatz zur degressiven Gebäudeabschreibung kommt es insoweit auf den Zeitpunkt der
Bauantragstellung und nicht auf den Baubeginn an.
Beispiel 128:
Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Lysekil dürfen für die Wohnung des Förderzeitraums II
den Betrag in Höhe von 5.200 EUR je Quadratmeter Wohnfläche nicht übersteigen.
Lösung:
Bei höheren Baukosten je qm ist eine Sonderabschreibung insgesamt ausgeschlossen.
§ 7 b EStG
§ 7 b Abs. 2
Satz 1 Nr. 2 EStG i. d. F. des JStG 2022 vom
16.12.2022 –
BGBl I 2022,
2294
§ 7 Abs. 5 a EStG
§ 7 b Abs. 2
Satz 2 Nr. 2 EStG
§ 7 b EStG
Bei Anschaffungsfällen kommt es damit auch maßgeblich auf die Aufteilung der Anschaf- fungskosten
auf Grund und Boden und den Gebäudeanteil an.
➔ Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten können zu einer Versa- gung der
Sonderabschreibung führen.
Hinweis:
Vor Verabschiedung des Wachstumschancengesetzes betrug die Baukostenober- grenze 4.800
EUR/qm.
Der Gesetzgeber hat die Baukostenobergrenze rückwirkend ab dem Jahr 2023 und damit für den
Förderzeitraum II erhöht.
Beispiel 129:
Die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung ist für Wohnun- gen von Söderköping des
Förderzeitraums II auf maximal 4.000 EUR je Quadratmeter Wohnfläche begrenzt.
Lösung:
Die vormals geltende Höchstbemessungsgrundlage von 2.500 EUR/qm hat der Gesetzgeber ebenso
rückwirkend ab dem Jahr 2023 und damit für den Förderzeitraum II erhöht.
§ 7 b EStG
§ 7 b EStG
§ 7 b Abs. 3
Nr. 2 EStG
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Seite 150 -
Die Sonderabschreibung kann erst ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung der Wohnung in Anspruch
genommen werden.
➔ Eine Inanspruchnahme für den Förderzeitraum I kann nur bis zum Ablauf des Jahres 2026 erfolgen.
Im Gegensatz zur Sonderabschreibung für den Förderzeitraum I
• enthält das Gesetz zum Förderzeitraum II keine Regelung,
• wonach die Sonderabschreibung nur bis zu einem bestimmten Jahr in Ansatz gebracht werden
darf.
Durch das Wachstumschancengesetz wird eine Kombination der Sonderabschreibung mit der degressiven
Gebäudeabschreibung zugelassen.
§ 7 b EStG
§ 52 Abs. 15 a EStG
§ 7 b EStG
§ 7 b EStG
§ 7 Abs. 5 a EStG
➔ Hierdurch können sich gerade in den ersten vier Jahren Abschreibungen von rund 38 % der
Anschaffungs- oder Herstellungskosten ergeben.
Die Kombination der Mietsonderabschreibung und der ab dem Jahr 2023 auf 3 % erhöhten linearen
Abschreibung ist zulässig.
➔ Diese Möglichkeit bietet steuerliche Anreize, die in das Investitionskalkül ein- zubeziehen sind.
Alternativ ist eine Kombination der Mietsonderabschreibung und degressiver Abschreibung ebenfalls
zulässig.
Hinweis:
Nach Ablauf des Begünstigungszeitraums ist die weitere Abschreibung neu zu bestim- men.
§ 7 b Abs. 1 Satz 1 EStG i. d.
F. des Wachs- tumschancenge- setzes: BGBl I 2024 Nr. 108
§ 7 a Abs. 9 EStG
Beispiel 130:
Die Herstellungskosten bei Solleftea für ein „Effizienzhaus 40“ mit Qualitätssiegel „Nachhaltiges
Gebäude“ betragen 500.000 EUR.
Die Wohnfläche beträgt 100 qm.
Der Bauantrag wurde am 01.06.2023 gestellt. Der Baubeginn war am 02.10.2023.
Die Objektfertigstellung liegt im Januar 2025.
Das Gebäude wird zu fremden Wohnzwecken vermietet.
Lösung:
Sowohl die degressive Gebäudeabschreibung als auch die Miet-Sonder- abschreibung nach § 7 b EStG
können vom Steuerpflichtigen gleichzei- tig beansprucht werden.
§ 7 b EStG
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Der steuerlichen Vorteilhaftigkeit der hohen steuerwirksamen Abscheibungen in den ersten Jahren
stehen hohe Kosten für die Vergabe des Qualitätssiegels „Nachhaltiges Gebäude“ gegenüber.
➔ Andererseits werden jedoch für „Effizienzhäuser 40“ zumindest zinsverbil- ligte Kredite vergeben.
All dies sollte grundsätzlich bei den Überlegungen in die Wirtschaftlichkeitsberechnung
miteinbezogen werden.
Hinweis:
Einer Investition allein aus steuerlichen Gründen dürfte abzuraten sein.
Sonstige Einkünfte
Private Veräußerungsgeschäfte
Private Veräußerungsgeschäfte und Gartengrundstück
www.qng.info
KfW-Bundesför- derung für effizi- ente Gebäude (BEG) – KfW -
Klimafreundli- cher Neubau - Wohngebäude
Private Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken liegen vor, wenn der Zeitraum zwischen der
Anschaffung und der Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt.
Von der Besteuerung werden aber solche Grundstücke ausgenommen, die im Zeitraum zwi- schen
Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung
• ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken
• oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegan- genen Jahren zu eigenen
Wohnzwecken genutzt wurden.
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Hinweis:
Ein Zusammenhang eines geteilten Grundstücks mit dem eigengenutzten Wohnheim liegt nicht mehr vor,
wenn die Teilung zwecks Veräußerung erfolgt.
Blick in die aktuelle Rechtslage
Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften unterliegen der Besteuerung.
Dazu gehören Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des
bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewin- nungsrecht), bei
denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt.
Ausgenommen von der Besteuerung sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen An- schaffung oder
Fertigstellung und Veräußerung genutzt werden:
• ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken (1. Alternative) oder
• im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken (2.
Alternative)
Der BFH musste nunmehr die Frage beurteilen, ob der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken auch ein zwecks
Verkaufs geteiltes Grundstück zuzurechnen ist.
Hinweis:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt verhielt sich folgendermaßen.
§§ 22 Nr. 2 i. V.
m. 23 EStG
§ 23 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 EStG
BFH-Urteil vom 26.09.2023
VIII R 10/21
§ 23 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 S§ a2t3z A3bEsS. t1G Satz 1 Nr. 1
Satz 3 EStG
BFH-Urteil vom 26.09.2023
IX R 14/22
Beispiel 131:
Die Kläger Hedemora sind verheiratet und wurden zusammen zur Ein- kommensteuer veranlagt.
Die Kläger erwarben 2014 zu je1/2 ein Grundstück (3.863 qm). Der Einzug in das Eigenheim erfolgte
in 2015 nach Sanierung.
Infolge der sich nachträglich herausgestellten Bebaubarkeit des großen Grundst'ücks wurde dieses
geteilt.
Ein Grundstücksteil von 1.000 qm wurde nach der Teilung in 2019 ver- äußert.
Zuvor wurden Abriss- und Abholzungsmaßnahmen durchgeführt.
Bis zum Verkauf wurde das geteilte Grundstück offenbar weiter als Gar- tengrundstück genutzt.
Das Finanzamt ging in Bezug auf den veräußerten Grundstücksteil von einem privaten
Veräußerungsgeschäft aus und versteuerte damit einen Betrag in Höhe von rund 66.000 EUR.
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Lösung:
Auch das Niedersächsische Finanzgericht ging von einem privaten Ver- äußerungsgeschäft aus.
Ein Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem weiter bewohnten Objekt liege nach Abtrennung und
anschließender Veräußerung nicht mehr vor.
Niedersächsi- sches FG Urteil vom 20.07.2022 4 K 88/21, EFG
2023, 494
BFH: Geteiltes Grundstück ist eigenständig zu beurteilen und löst ein privates Veräu-
ßerungsgeschäft aus.
Die Revision gegen die Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts ist unbegründet und wurde
zurückgewiesen.
Der BFH stellte zunächst heraus, dass die Anschaffung und die Veräußerung innerhalb der 10
Jahresfrist stattgefunden habe und demnach ein privates Veräußerungsgeschäft vorliege.
• Zwischen dem veräußerten und dem angeschafften Wirtschaftsgut muss eine
wirtschaftliche Identität (Nämlichkeit) vorliegen.
• Hiervon geht der BFH aus, wenn das angeschaffte Wirtschaftsgut nach Teilung nur zum Teil
veräußert wird (wirtschaftliche Teilidentität).
Auch im Entscheidungsfall erbrachte Abriss- und Abholzungsmaßnahmen auf dem abge- teilten
Grundstück änderten an dem Vorliegen einer Teilidentität nichts.
Hinweis:
Das private Veräußerungsgeschäft wird nicht von der Besteuerung ausgenommen.
Durch die Grundstücksteilung entfiel der einheitliche Nutzungs- und Funktionszusammen- hang des
neuen Grundstücksteils zu dem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäude nebst dazugehörigem Grund
und Boden.
§ 23 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1
Satz 3 EStG
Beispiel 132:
Mit der Teilung bei Strömstad entstanden aus dem bis dahin einheitli- chen Wirtschaftsgut Grund und
Boden zwei neue Wirtschaftsgüter (Grundstücke), deren „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ jeweils ge-
trennt zu betrachten ist.
Lösung:
Das abgetrennte Grundstück kann nach Auffassung des BFH trotz Tei- lung noch in einem einheitlichen
Nutzungs- und Funktionszusammen- hang mit dem zu eigenen Wohnzwecken genutzten bebauten anderen
Grundstück stehen.
Im Entscheidungsfall hat der BFH diesen einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammen- hang aber
abgelehnt.
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Die Abtrennung der Teilfläche erfolgte grundsätzlich zwecks Veräußerung und Bebauung durch den
Erwerber.
• Die Abtrennung und die dokumentierte Veräußerungsabsicht überlagern den Zu- sammenhang mit dem
eigengenutzten Gebäude und dessen Grundstück.
• Von einer Eigennutzung des später veräußerten Grundstücksteils ging der BFH zudem nicht aus,
selbst wenn die Kläger dieses Flurstück bis zur Veräußerung als Garten genutzt haben sollten.
Unter welchen anderen Voraussetzungen ein einheitlicher Nutzungs- und Funktionszusam- menhang mit
dem eigengenutzten Gebäude nebst dessen Grundstück bejaht werden kann, ließ der BFH ausdrücklich
offen.
Die Veräußerung eines Gartengrundstücks sei somit grundsätzlich steuerpflichtig, so heißt es in
verschiedenen Meldungen.
§ 23 EStG
➔ So „einfach“ hat es sich der BFH jedoch wirklich nicht gemacht.
Beispiel 133:
Im Entscheidungsfall wurde zwar eine Steuerpflicht bei Skanör ange- nommen, weil die Teilung des
„Gartengrundstücks“ zum Zwecke der Veräußerung erfolgte.
Lösung:
Eine Teilung muss aber nicht automatisch den Nutzungs- und Funkti- onszusammenhang mit dem
eigengenutzten Gebäude entziehen.
§ 23 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 EStG
Der BFH betont dies ausdrücklich, jedoch ohne zu bestimmen, unter welchen Vorausset- zungen dieser
Zusammenhang vorliegt bzw. entfällt.
Hinweis:
Weitere BFH-Entscheidungen sind zu erwarten; die Beratungspraxis sollte dies bereits jetzt im Blick
haben.
Überlassung an die Schwiegermutter
Private Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken liegen vor, wenn der Zeitraum zwischen der
Anschaffung und der Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt.
Von der Besteuerung werden aber solche Grundstücke ausgenommen, die im Zeitraum zwi- schen
Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung
• ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken
• oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegan- genen Jahren zu eigenen
Wohnzwecken genutzt wurden.
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Seite 155 -
Die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, wenn eine Nutzung durch ein kinder-
geldberechtigendes Kind erfolgt.
➔ Sie liegt jedoch nicht vor, sofern einer anderen - wenngleich unterhaltsbe- rechtigte Person -
die Wohnung unentgeltlich überlassen wird.
Hinweis:
Eine zu erfassende Grundstücksveräußerung liegt vor, wenn eine Wohnung der
(Schwieger-)Mutter zur Nutzung überlassen wird.
Blick in die aktuelle Rechtslage
Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften unterliegen der Besteuerung.
Dazu gehören Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des
bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewin- nungsrecht), bei
denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt.
§ 23 EStG
BFH-Urteil vom 14.11.2023
IX R 13/23
§§ 22 Nr. 2 i. V.
m. 23 EStG
§ 23 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 EStG
Beispiel 134:
Um ein „privates“ Veräußerungsgeschäft handelt es sich bei einer Im- mobilienveräußerung von
Simrishamn nicht, wenn dieses Geschäft an- deren Einkunftsarten zuzurechnen ist.
Lösung:
Durch die Subsidiaritätsregelung ist vor der Besteuerung immer zu prü- fen, ob z. B. ein
gewerblicher Grundstückshandel vorliegt.
Eine besondere Bedeutung kommt der Ausnahmeregelung zu.
➔ Bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen ist trotz Einhaltung der Zehn- Jahresfrist kein
privater Veräußerungsgewinn zu erfassen.
Ausgenommen von der Besteuerung sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen An- schaffung oder
Fertigstellung und Veräußerung genutzt werden:
• ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken (1. Alternative) oder
• im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jah- ren zu eigenen Wohnzwecken (2.
Alternative)
Für die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken muss das Gebäude aber dabei zumindest auch selbst genutzt
werden.
§ 23 Abs. 2 EStG
§ 23 EStG
§ 23 Abs. 1
Nr. 1 Satz 3 EStG
BFH-Urteil vom 01.03.2021
IX R 27/19
➔ Unschädlich ist, wenn es gemeinsam mit Familienangehörigen oder einem Dritten bewohnt wird.
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Der BFH musste nunmehr die Frage beurteilen, ob als Nutzung zu eigenen Wohnzwecken auch die
unentgeltliche Überlassung an die (Schwieger-) Mutter zu beurteilen ist.
Hinweis:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt verhielt sich folgendermaßen.
§ 23 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1
Satz 3 EStG
BFH-Urteil vom 14.11.2023
IX R 13/23
Beispiel 135:
Die Kläger Harparanda sind verheiratet und wurden im Streitjahr zu- sammen zur Einkommensteuer
veranlagt.
Die Kläger erwarben 2009 zu je 1/2 eine Eigentumswohnung.
Diese Eigentumswohnung wurde bis zu ihrem Tod am 24.12.2016 an die Mutter der Klägerin
unentgeltlich zur Nutzung überlassen.
Unterhaltsleistungen machten die Kläger für die unentgeltliche Nut- zungsüberlassung nicht geltend.
Nach dem Tod der (Schwieger-) Mutter wurde die Eigentumswohnung in 2017 mit Gewinn verkauft.
Die Kläger gingen von einer ausschließlichen Nutzung zu eigenen Wohnzwecken aus.
Demgegenüber erfasste das Finanzamt bei dem Kläger und der Klägerin einen Gewinn aus einem privaten
Veräußerungsgeschäft in Höhe von jeweils rund 16.300 EUR.
Lösung:
Finanzgericht Düsseldorf
Die Klage hatte keinen Erfolg.
Es liegt nach Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf keine Nutzung
der Kläger zu eigenen Wohnzwecken vor.
BFH
Auch der BFH geht von einem privaten Veräußerungsgeschäft aus.
Eine Besteuerungsbefreiung ergibt sich nicht, weil die Kläger die be- sagte Wohnung nicht selbst zu
eigenen Wohnzwecken genutzt haben.
Allein eine Wohnsitzmeldung unter der Immobilienadresse reicht für ein Bewohnen nicht aus, wenn man
sich allenfalls für Besuchsfahrten gelegentlich dort aufhält und die Wohnung ansonsten von einem
Dritten zu Wohnzwecken genutzt wird.
Grundsätzlich liegt keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken vor, wenn die Wohnung entgeltlich oder
unentgeltlich an einen Dritten überlas- sen wird, ohne sie zugleich selbst zu bewohnen.
§ 33 a EStG
FG Düsseldorf Urteil vom 02.03.2023
14 K 1525/19 E,
F. EFG 2023, 754
§ 23 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 EStG
BFH-Urteil vom 29.05.2018
IX B 106/17 BFH/NV 2018,
951
Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht
Seite 157 -
Ausnahmsweise wird eine Eigennutzung bejaht, wenn ein Teil der Woh- nung oder die Wohnung insgesamt
einem einkommensteuerlich zu be- rücksichtigenden Kind unentgeltlich zur teilweisen oder alleinigen
Nutzung überlassen wird.
Eine Ausweitung dieser Sonderregelung auf eine unentgeltliche Nut- zungsüberlassung an eine nicht
kindergeldberechtigende Person wie hier der (Schwieger-) Mutter lehnt der BFH ab.
Bei kindergeldberechtigenden Kindern werde bei typisierender Be- trachtung von einer
Unterhaltspflicht und vom Anfall von entsprechen- den Aufwendungen ausgegangen.
Demgegenüber wurde im Entscheidungsfall keine Unterhaltspflicht der Klägerin gegenüber ihrer Mutter
festgestellt.
Hinweis:
Auch habe der Kläger gegenüber der Schwiegermutter mangels Verwandtschaftsver- hältnisses keine
Unterhaltspflicht zu erfüllen.
Praxisfolgen
§ 32 EStG
BFH-Urteil vom 24.05.2022
IX R 28/21, BFH/NV 2023,
20
§ 1601 BGB
Wie zu erwarten hat der BFH zugunsten einer Versteuerung des privaten Veräußerungsge- schäfts
geurteilt.
Die Entscheidung könnte allerdings die Frage offenlassen, ob bei nachgewiesener Unterhalts- pflicht
eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken angenommen werden könnte.
➔ U. E. dürfte dies nicht der Fall sein, weil sich der BFH für eine enge Rechts- auslegung
entschieden hat.
Hinweis:
Abzuwarten bleibt, ob gegen diese Entscheidung noch eine Verfassungsbeschwerde erhoben wird.
Weitere aktuelle Entwicklungen: Erwerb aus Nachlass
Beispiel 136:
Der Kläger Nora war Vorerbe mit einem Erbanteil von 52 % nach seiner verstorbenen Ehefrau.
Es wurde gleichzeitig zum Testamentsvollstrecker bestellt.
Weitere Erben zu jeweils 24 % waren die beiden Kinder, die zugleich als Nacherben nach dem Kläger
eingesetzt waren.
Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht
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Der Nachlass bestand auch aus Grundbesitz sowie einem wertlosen Ge- sellschaftsanteil an einer
GmbH.
Eine Eintragung des Klägers und der Kinder in das Grundbuch erfolgte 2015.
Mit Notarvertrag aus Mitte April 2017 übertrugen die Kinder das Nach- erbenanwartschaftsrecht auf
den Kläger.
Die Kinder veräußerten ihren Erbanteil Ende April 2017 an einen Drit- ten.
In Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts übertrug der Dritte „sei- nen“ erworbenen Erbanteil an
den Kläger.
Der Kläger veräußerte im Februar 2018 den Grundbesitz im eigenen Na- men und zugleich als
Testamentsvollstrecker an einen Dritten.
Lösung:
Finanzamt
Der Erwerb der Erbanteile von dem Dritten ist eine Anschaffung.
Erfassung eines privaten Veräußerungsgeschäftes für den hinzuerwor- benen Anteil (48 %).
Finanzgericht München
Der Miteigentumsanteil der Kinder wurde von dem Kläger entgeltlich erworben (Anschaffungsvorgang).
Wegen der Veräußerung innerhalb von 10 Jahren nach der Anschaf- fung liegt insoweit ein privates
Veräußerungsgeschäft vor.
BFH
Ein entgeltlicher Erwerb eines Anteils an einer Erbengemeinschaft führt
nicht zu einem Veräußerungsgeschäft.
Es liegt keine „Nämlichkeit“ zwischen dem angeschafften und veräu- ßerten Wirtschaftsgut vor.
Der Kläger erwarb die Erbanteile der beiden Kinder der Erblasserin. Mit notarieller Urkunde vom
Februar 2018 veräußerte er hingegen das
aus dem Nachlass stammende Grundstück.
Die Vorschrift verlangt die Nämlichkeit von angeschafftem und innerhalb der Haltefristen
veräußertem Wirtschaftsgut.
➔ Nämlichkeit bedeutet dabei die Identität im wirtschaftlichen Sinne.
Die Identität im wirtschaftlichm Sinne war im Urteilsfall nicht gegeben.
§ 23 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 EStG
FG München Urteil vom 21.07.2021
1 K 2127/20,
EFG 2022, 1907
BFH-Urteil vom 26.09.2023
IX R 13/22, DStR 2024, 22
§ 23 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 EStG
(anders BMF- Schreiben vom 14.03.2006
BStBl I 2006,
253, Rz. 43
§ 23 EStG
Rz. 17 des o. g. BFH-Urteils
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Die wirtschaftliche Identität ist nicht anzuwenden, wenn kein Grundstück, sondern ein Ge-
sellschafts- oder Gemeinschaftsanteil angeschafft wurde.
An der abweichenden Auffassung des BFH wird nicht mehr festgehalten.
➔ Offen ist, ob diese Rechtsprechung auch bei den Vorschriften des § 17 EStG bzw. des § 21 UmwStG
gilt.
Hinweis:
Zwischenzeitlich hat der Gesetzgeber über eine Regelung im Jahressteuergesetz be- stimmt, dass die
positive Rechtsprechung des BFH in allen offenen Fällen nicht zur Anwendung kommt.
Entgeltlicher Verzicht auf ein Nießbrauchrecht und Veräußerungsgeschäfte
§ 39 Abs. 2
Nr. 2 AO
BFH-Urteil vom 20.04.2004
IX R 5/02, Rz. 20
§ 17 EStG bzw.
§ 21 UmwStG
§ 23 EStG
Beispiel 137:
Der Klägerin Flen wurde im Jahr 2008 im Wege des Vermächtnisses ein Nießbrauchrecht von ihrem
verstorbenen Ehemann an dem Grundstück Y unentgeltlich zugewandt.
Der Eigentümer des Grundstücks war eine Erbengemeinschaft beste- hend u. a. aus den gemeinsamen
Kindern der Klägerin und dem verstor- benen Ehemann.
Das Grundstück wurde zunächst an einen fremden Dritten vermietet.
Die Nießbrauchberechtigte erzielte Einkünfte aus Vermietung.
Ab 2012 vermietete die Klägerin das Grundstück an eine GmbH & Co. KG, deren Komplementärin sie war.
Das Nießbrauchrecht wurde 2012 mit 0 EUR in das Sonderbetriebsver- mögen der Klägerin bei der GmbH
& Co. KG eingelegt.
Die Mieteinnahmen stellten Sonderbetriebseinnahmen dar.
Im Jahr 2018 schied die Klägerin als Komplementarin aus der GmbH & Co. KG aus.
Das Nießbrauchrecht wurde mit einem Wert von 0 EUR aus dem Son- derbetriebsvermögen entnommen.
Die Klägerin erzielte nach dem Ausscheiden aus der GmbH & Co. KG aus der Objektvermietung Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung.
Im Jahr 2017 veräußerte die Erbengemeinschaft das Grundstück mit der Auflage, dass erst bei
Erlöschen des Nießbrauchrechts der Kaufpreis fällig wird.
§ 21 EStG
§ 21 EStG
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Das Nießbrauchrecht wurde gegen Entgelt im Jahr 2019 aufgehoben.
Lösung:
Finanzamt
Die Ablösung eines Vermächtnisnießbrauchs gegen Einmalzahlung stellt beim Nießbraucher ein
entgeltliches Veräußerungsgeschäft dar. (anders bei § 21 EStG: keine Einnahmen).
Als Anschaffung gilt die Überführung eines Wirtschaftsgutes in das Privatvermögen.
Da die Entnahme aus dem Sonderbetriebsvermögen am 13.08.2018 er- folgte und die Ablösung des
Nießbrauchrechts am 06.11.2019 vorge- nommen wurde, war die Zehn-Jahresfrist eingehalten.
Finanzgericht
Das Nießbrauchrecht stellt ein anderes Wirtschaftsgut dar.
Das unentgeltlich erworbene Nießbrauchrecht ist zwar einlagefähig, aber nicht bewertungsfähig.
Die Einlage und die Entnahme in das Sonderbetriebsvermögen bzw. aus dem Sonderbetriebsvermögen ist
damit unstrittig mit einem Wert von 0 EUR zu bewerten.
Die Überführung eines Wirtschaftsguts in das Privatvermögen durch Entnahme stellt eine Anschaffung
dar.
Eine Versteuerung unterbleibt aber gleichwohl, weil hier keine Veräu- ßerung vorliegt.
FG Münster Ur- teil vom 12.12.2023
6 K 2489/22 E,
Rev. zugelassen Rz. 61 des
BMF-Schrei- bens vom 30.09.2013
BStBl I 2013,
1184
§ 23 Abs. 1
Satz 2 EStG
§ 23 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 EStG
Rz. 46 ff.
§ 23 Abs. 1
Satz 2 EStG
§ 23 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 EStG
Der Verzicht auf das Nießbrauchsrecht ist keine Veräußerung, sondern ein veräußerungs- ähnlicher
Vorgang.
Hinweis:
Es fehlt hier grundsätzlich an einem Rechtsträgerwechsel (das Nießbrauchrecht geht dabei unter).
Privates Veräußerungsgeschäft und Kosten des Insolvenzverwalters
Die Kosten des Insolvenzverfahrens sind bei Verwertung von Vermietungsobjekten durch den
Insolvenzverwalter mangels objektiven Veranlassungszusammenhangs nicht als Wer- bungskosten bei den
Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften oder Vermietung und Verpachtung
berücksichtigungsfähig.
➔ Dies gilt selbst dann, wenn die Erlöse aus den Vermietungsobjekten nahezu die gesamten
Masseerlöse darstellen und zur vollständigen Gläubigerbefrie- digung führen.
FG Hamburg Urteil vom 19.10.2023
1 K 97/22, EFG
2024, 647,
Rev. eingelegt, Az. BFH: IX R 29/23
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Seite 161 -
Hinweis:
Die Kosten des Insolvenzverfahrens sind auch nicht als außergewöhnliche Belastung
berücksichtigungsfähig.
Grundsätzliches
Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften unterliegen der Besteuerung.
Dazu gehören Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des
bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewin- nungsrecht), bei
denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt.
Ausgenommen von der Besteuerung sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen An- schaffung oder
Fertigstellung und Veräußerung genutzt werden.
• ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken (1. Alternative) oder
• im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jah- ren zu eigenen Wohnzwecken (2.
Alternative)
Der Gewinn oder Verlust aus Veräußerungsgeschäften ist der Unterschied zwischen Veräu- ßerungspreis
einerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den Werbungs- kosten andererseits.
Hinweis:
Der Entscheidungssachverhalt verhielt sich nachstehend wie folgt.
§§ 22 Nr. 2 i. V.
m. 23 EStG
§ 23 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 EStG
§ 23 Abs. 1 EStG
§ 23 Abs. 3
Satz 1 EStG
Beispiel 138:
Im Rahmen der Einkommensteuer-Erklärung des Jahres 2017 wurden Gewinne aus privaten
Veräußerungsgeschäften aus dem Verkauf der Vermietungsobjekte von Kramfors erklärt.
Die erklärten Werbungskosten enthielten keine Kosten des Insolvenz- verfahrens.
Dabei wurde die ESt-Erklärung des Jahres 2017 von der Insolvenzver- walterin der Klägerin
veranlasst.
Es wurde inhaltlich bestimmt, ohne dass der Klägerin von dieser eine Mitsprachemöglichkeit
eingeräumt wurde.
Im Einkommensteuer-Bescheid für das Jahr 2017, der unter dem Vor- behalt der Nachprüfung erging,
berücksichtigte das Finanzamt jedoch dann auch der Höhe nach unstreitig Gewinne aus privaten
Veräuße- rungsgeschäften.
Das Insolvenzverfahren wurde durch Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg im November 2020 beendet.
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Mit Schreiben vom 07.07.2021 beantragte die Klägerin eine dahinge- hende Änderung der
ESt-Festsetzung 2017, dass die erklärten und ver- anlagten Gewinne aus privaten
Veräußerungsgeschäften herabzusetzen seien um die Kosten des Insolvenzverfahrens als
Werbungskosten.
Dabei folge die Berücksichtigungsfähigkeit dieser Kosten als Wer- bungskosten aus dem Umstand, dass
die im Rahmen des Insolvenzver- fahrens veräußerten Vermietungsobjekte mit 96,4 % der MasseerIöse
das wesentliche Vermögen der Klägerin dargestellt hätten.
Die erklärten und veranlagten Gewinne aus privaten Veräußerungs-ge- schäften resultierten allein
aus der Veräußerung der Vermietungsob- jekte im Insolvenzverfahren.
Dabei sei bereits bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens offenkundig gewesen, dass eine Verwertung
der Vermietungsobjekte zu einer voll- ständigen Gläubigerbefriedigung führen werde, da der Wert der
Ver- mietungsobjekte weit über den Verbindlichkeiten gelegen habe.
Hieraus folge, dass bereits bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Verwertungs- bzw.
Veräußerungsabsicht im Hinblick auf die Ver- mietungsobjekte im Zentrum gestanden habe, die
Verwaltung der Masse sowie die Verwertung der übrigen Massegegenstände bei wirtschaftli- cher
Betrachtung demgegenüber nur eine weit untergeordnete Rolle ge- spielt habe.
Dies habe zur Folge, dass die gesamten Kosten in einem Veranlassungs- zusammenhang mit der
Verwertung der Vermietungsobjekte stünden, da es ohne das Insolvenzverfahren nicht zu einer
Veräußerung der Ver- mietungsobjekte gekommen wäre.
Demnach seien die „Kosten des Insolvenzverfahrens“ als Werbungskos- ten zu berücksichtigen.
Für den Fall der Verwehrung des vollen Werbungskostenabzugs, bean- tragte die Klägerin hilfsweise
den anteiligen Abzug in Höhe von 96,4 % der erklärten Aufwendungen.
Das Finanzamt lehnte den Änderungsantrag jedoch ab.
Lösung:
Finanzgericht Hamburg
Nach Auffassung des Finanzgerichts Hamburg scheidet ein Werbungs- kostenabzug bei den Einkünften
aus privaten Veräußerungsgeschäften hier aus.
Dies wurde folgendermaßen begründet:
§ 164 Abs. 2 AO
FG Hamburg Urteil vom 19.10.2023
1 K 97/22, EFG
2024, 647, Rev.
eingelegt, Az. BFH: IX R 29/23
Der Werbungskostenabzug der Aufwendungen zugunsten des Insolvenz- verwalters wurde abgelehnt, weil
es an einem Veranlassungszusam- menhang hier fehlt.
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Seite 163 -
Die Vergütungen eines Insolvenztreuhänders im Verbraucherinsolvenz- verfahrens stehen nicht in
einem sachlichen Zusammenhang mit der Einkünftserzielungssphäre.
Dies gelte entsprechend im Fall des Regelinsolvenzverfahrens.
Dies gilt selbst dann, wenn durch die steuerpflichtige Veräußerung eine
vollständige Befriedigung der Gläubiger erreicht wird.
Die Insolvenzverwaltervergütung löst auch keine außergewöhnlichen Belastungen aus.
Der BFH hatte bereits seine frühere anderslautende Rechtsprechung aufgegeben, nach der die
Insolvenztreuhändervergütung unter be- stimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung
abziehbar sein konnte.
§ 23 EStG
BFH-Urteil vom 16.12.2021
VI R 41/18 BStBl II 2022,
321
BFH-Urteil vom 04.08.2016
VI R 47/13, BStBl II 2017,
276
Hinweis:
Insbesondere, wenn der Steuerpflichtige die Ursache seiner Überschuldung und damit die
Notwendigkeit eines Verbraucherinsolvenzverfahrens nicht selbst gesetzt hat, war früher eine
außergewöhnliche Belastung möglich.
Praxisfolgen
Das Finanzgericht hat bestätigt, dass das Verbraucherinsolvenzverfahren die wirtschaftliche
Stellung des Steuerpflichtigen als Person und mithin die private Lebensführung betrifft.
Die Schuldentilgung sei dem Vermögensbereich des Steuerpflichtigen und damit der Pri- vatsphäre des
Steuerpflichtigen zuzurechnen.
➔ Vergleichbare Sachverhalte sollten im Hinblick auf das beim BFH anhängige Verfahren offengehalten
werden.
Hinweis:
Dies gilt auch dann, wenn die Finanzverwaltung einen Betriebsausgabenabzug von
Insolvenzverwalterkosten ablehnt.
Privates Veräußerungsgeschäft bei Teilveräußerung bei vorweggenommener Erbfolge
Teilentgeltliche Übertragungen von Immobilien im Wege der vorweggenommenen Erbfolge
unterhalb der historischen Anschaffungskosten sind keine Veräußerungen.
Grundsätzliches
Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften unterliegen bei vorliegenden Vorausset- zungen der
Besteuerung.
§ 23 EStG
§§ 22 Nr. 2 i. V.
m. 23 EStG
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Seite 164 -
Dazu gehören Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des
bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewin- nungsrecht).
§ 23 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 EStG
➔ Bei diesen beträgt der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre.
Beispiel 139:
Um ein „privates“ Veräußerungsgeschäft handelt es sich bei einer Im- mobilienveräußerung von Laholm
nicht, wenn dieses Geschäft anderen Einkunftsarten zuzurechnen ist.
Lösung:
Durch die Subsidiaritätsregelung ist vor der Besteuerung immer zu prü- fen, ob z. B. ein
gewerblicher Grundstückshandel vorliegt.
Eine besondere Bedeutung kommt der gesetzlichen Alternative zu, weil bei Erfüllung der
Tatbestandsvoraussetzungen trotz Einhaltung der Zehn-Jahresfrist kein privater Veräuße- rungsgewinn
zu erfassen ist.
Ausgenommen von der Besteuerung sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen An- schaffung oder
Fertigstellung und Veräußerung genutzt werden
• ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken (1. Alternative) oder
• im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jah- ren zu eigenen Wohnzwecken (2.
Alternative)
§ 23 Abs. 2 EStG
§ 23 EStG
§ 23 Abs. 1
Nr. 1 Satz 3 EStG
Hinweis:
Aktuell stellte sich die Frage, ob auch eine teilentgeltliche Übertragung einer Immo- bilie im Wege
der vorweggenommenen Erbfolge ein privates Veräußerungsgeschäft auslöst.
Beispiel 140:
Entscheidungsfall in Verbindung mit § 23 EStG im Streitjahr 2019:
Der Kläger Hjo erwarb in 2014 ein bebautes Grundstück für 143.950 EUR; der Kaufpreis wurde z. T.
fremdfinanziert.
Dieses bebaute Grundstück wurde nach Erwerb vermietet.
Anfang März 2019 übertrug der Kläger diese Immobilie im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf
seine Tochter.
Aktueller Verkehrswert: 210.000 EUR
Niedersächsi- sches FG Urteil vom 29.05.2024 3 K 36/24, EFG
2024, 1586,
Rev. eingelegt, Az. BFH: IX R 17/24
Darlehensschuld: 115.000 EUR
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Lösung:
Ein privates Veräußerungsgeschäft liegt in Bezug auf den entgeltlichen Teil der Übertragung vor.
Berechnung - Entgeltlicher Teil
Verkehrswert 210.000 EUR 100,00 %
Entgeltlicher Teil 115.000 EUR 54,76 %
Unentgeltlicher Teil 95.000 EUR 45,24 %
Berechnung - Steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn Veräußerungserlös
115.000 EUR
abzüglich anteilige An-
schaffungskosten 143.950 EUR x 54,76 % 78.828 EUR zuzüglich anteilige
Gebäude-AfA 12.185 EUR x 54,76 % =
2014 bis 2019 + 6.672 EUR
abzüglich Vorfällig-
keitsentschädigung 4.000 EUR x 54,76 % = 2.191 EUR Veräußerungsgewinn
40.653 EUR
Erhöhung der Steuerlast im
Entscheidungsfall 17.075 EUR
Hinweis:
Eine Übertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge soll nach den Forde- rungen des Klägers
nicht den Tatbestand einer „Veräußerung“ erfüllen.
Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichtes
Die Klage ist aus folgenden Gründen begründet:
• Bei Übertragung der Immobilie im Wege der vorweggenommenen Erbfolge je- denfalls unterhalb der
historischen Anschaffungskosten liegt kein realisierter Wertzuwachs vor.
• Durch die Berechnungsweise der Finanzverwaltung entstehe ein fiktiver Er- trag, ohne dass dem
Kläger entsprechende Mittel zugeflossen sind.
• Ablehnung der formellen Berechnungsmethode der Finanzverwaltung;
➔ die Abstellung auf den Verkehrswert der Immobilie entspricht nicht dem Grundprinzip des EStG und
verstößt gegen die Leistungsfähigkeit.
§ 23 EStG
Niedersächsi- sches FG Urteil vom 29.05.2024 3 K 36/24, EFG
2024, 1586,
Rev. eingelegt, Az. BFH: IX R 17/24
Gegen die von der Verwaltungsauffassung abweichende Rechtsprechung wurde zwischen- zeitlich
Revision eingelegt.
Hinweis:
In der Abwehrberatung sollten vergleichbare Sachverhalte bis zur abschließenden Ent- scheidung des
BFH offengehalten werden.
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E . W i c h t i g e s z u r E i n k o m m e n s t e u e r e r k l ä r u n g
Sonderausgaben: Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge)
Kappungsgrenze
Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke können
insgesamt bis zu
• 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte oder
• 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und
Gehälter
§§ 52 bis 54 AO
als Sonderausgaben abgezogen werden.
Zuwendungsempfängerregister
Seit 01.01.2024 wird beim BZSt ein Zuwendungsempfängerregister geführt.
Es ist für jedermann über die Website des BZSt zugänglich und gibt darüber Auskunft,
• ob eine Organisation berechtigt ist,
• Zuwendungsbestätigungen (Spendenbescheinigungen) auszustellen.
Das Register führt daher Körperschaften und juristische Personen des öffentlichen Rechts auf, an
die steuerbegünstigt Zuwendungen geleistet werden können.
Hinweis:
Neben den gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Organisationen bezieht es auch die
anerkannten politischen Parteien und Wählervereinigungen mit ein.
Die Registerdaten werden dann von den Finanzbehörden elektronisch dem BZSt zur Verfü- gung
gestellt,
§ 60 b AO
zer-poc.bzst.de/
§ 10 b, § 34 EStG
§§ 52 bis 54 AO
§§ 52 bis 54 AO
§ 139 c AO
insbesondere Name, W-IdNr, die verfolgten steuerbegünstigten Satzungszwecke, An- erkennungsdatum
als Partei bzw. Wählervereinigung, zuständige Finanzbehörde, Datum des letzten Freistellungs- oder
Feststellungsbescheides oder Anlage zum KSt- Bescheid und die bestehende Kontoverbindung.
Die im Register geführten Zuwendungsempfänger können etwaige Änderungen der Konto- verbindung
selbst elektronisch bewirken.
§ 60 b Abs. 5 AO
Beispiel 141:
Das Zuwendungsempfängerregister hat grundsätzlich keine konstituive Wirkung für Lohja.
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Lösung:
Der Mandant darf weiterhin auf die Richtigkeit der Zuwendungsbestä- tigung (Spendenbescheinigung)
vertrauen, deren gesetzliche Grund- lage allein der an den Zuwendungsempfänger gerichtete
Feststellungs- oder Freistellungsbescheid ist.
Im EU-/EWR-Ausland ansässige Zuwendungsempfänger, die weder beschränkt noch unbe- schränkt
steuerpflichtig sind, können sich per elektronischem Antrag beim BZSt in das Zu-
wendungsempfängerregister eintragen lassen.
➔ Das BZSt prüft sodann in eigener Zuständigkeit, ob die antragstellende Orga- nisation die
Voraussetzungen und damit auch die steuerbegünstigten Zwecke erfüllt.
Ein Anspruch auf die Prüfung besteht,
• wenn die antragstellende Organisation nachweislich eine Zuwendung von ei- nem inländischen
Spender erhalten hat
• und dies steuerlich relevant bestätigen lassen will.
Ab 01.01.2025 dürfen Spenden an ausländische Organisationen nur noch als Sonderaus- gabe
berücksichtigt werden, wenn eine Zuwendungsbestätigung vorgelegt wird.
§ 10 b Abs. 4 EStG
§ 50 EStDV
§ 60 a AO
§ 5 Abs. 1
Satz 1 Nr. 47 Buchst. b FVG
§ 50 Abs. 3
Satz 1 HS 2 EStDV i. d. F. ab 01.01.2025
§ 10 b Abs. 1
Satz 1 Nr. 3
Satz 3 bis 6 EStG
§§ 51 bis 68 AO
§ 50 Abs. 1 Satz
2 und 3 EStDV i.
d. F. ab 01.01.2025
➔ Diese darf die ausländische Organisation aber nur ausstellen, wenn sie im
Zuwendungsempfängerregister eingetragen ist.
Daher ist u. E. ein Antrag auf Aufnahme in das Register über das „BZSt Online-Portal“ durch- aus
sinnvoll.
Hinweis:
Gegebenenfalls ist jedoch zuerst eine Registrierung beim BZSt notwendig.
Keine elektronische Übermittlung der Zuwendungsbestätigungen im Veranlagungszeit- raum 2024
Es ist auch im VZ 2024 weiterhin nicht möglich, Zuwendungen des Mandanten elektronisch abzurufen.
Eine verpflichtende elektronische Übermittlung der Zuwendungsbestätigung durch den Zu-
wendungsempfänger an die Finanzverwaltung ist geplant.
online.por- tal.bzst.de/DE/H ome/home:node
.html
www.bzst.de/DE
/Service/Por- talinforma- tion/Anmel- dung_registrie- rung/anmel- dung_node.html
➔ Der genaue Startzeitpunkt ist derzeit nicht bekannt.
Hinweis:
Das in 2024 eingeführte Zuwendungsempfängerregister ist dafür ein erster digitaler Baustein.
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Seite 168 -
Zuwendungsbestätigungen bzw. Einzahlungsbelege oder Buchungsbestätigungen
Für den Spendenabzug bedarf es einer Zuwendungsbestätigung.
Beispiel 142:
Die Zuwendungsbestätigung ist eine unverzichtbare materiell-rechtli- che Voraussetzung für den
Sonderausgaben-Abzug von Järvenpää.
Lösung:
Inhaltlich muss die Bestätigung die Angaben enthalten, die für den Ab- zug wesentlich sind.
Mit dem Wachstumschancengesetz wurde ausländischen Zuwendungsempfängern, die das BZSt in das
Zuwendungsempfängerregister aufgenommen hat, der Weg zum Zuwendungs- nachweis über die amtlich
vorgeschriebenen Vordrucke bzw. die zukünftige elektronische Spendenquittung eröffnet.
➔ Dieses gilt erstmals für Zuwendungen nach dem 31.12.2024.
Hinweis:
Sofern in einer Spendenbescheinigung eine „Sachspende“ statt einer „Geldspende“ angegeben wird,
soll dies für den Abzug unschädlich sein.
Beispiel 143:
Wird hingegen bei Nurmijärvi eine „Geldspende“ vermerkt, obwohl eine „Sachspende“ vorliegt, dürfte
dies anders sein.
Lösung:
Denn bei „Sachspenden“ müssen die zusätzlichen Voraussetzungen ein- gehalten sein, die das
Finanzamt im Einzelfall zu prüfen hat.
Nur ausnahmsweise genügt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines
Kreditinstituts, wenn die Zuwendungen zur Hilfe in Katastrophenfällen geleistet werden oder die
Zuwendungen 300 EUR nicht übersteigen.
Aus der Buchungsbestätigung müssen der Name und die Kontonummer oder ein sons- tiges
Identifizierungsmerkmal des Auftraggebers und des Empfängers, der Betrag, der Buchungstag sowie die
tatsächliche Durchführung der Zahlung ersichtlich sein.
§ 50 EStDV
BFH-Urteil vom 12.12.2017
X R 46/16 BFH/NV 2018,
717
Wachstums- chancengesetz 27.03.2024 BGBl I 2024, Nr. 108
§ 50 Abs. 2 Satz
2 und 3 EStDV
§ 60 b AO
§ 84 Abs. 2 d EStDV
BFH-Urteil vom 16.03.2021
X R 37/19 BStBl II 2021,
810, Rz. 33 bis
36
§ 10 b Abs. 3 EStG
§ 50 Abs. 4
Nr. 1 EStDV
§ 50 Abs. 4
Satz 2 EStDV
Hinweis:
Im Jahr 2024 hat die Finanzverwaltung vereinfachte Zuwendungsnachweise in den folgenden Fällen
zugelassen.
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Seite 169 -
Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten
Die Möglichkeit des vereinfachten Spendennachweises für die Unterstützung der vom Krieg in der
Ukraine Geschädigten wurde vom BMF bis zum 31.12.2024 verlängert.
Zu Besonderheiten äußert sich das BMF dazu auf seiner Website in den „Fragen und Ant- worten zu den
steuerlichen Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten.
Hochwasser-Ereignisse
Die Finanzministerien der Bundesländer Baden-Württemberg, Bayern und Saarland sowie das Landesamt
für Steuern Rheinland-Pfalz haben in 2024 mit ihren Katastrophenerlassen in Zusammenhang mit
Unwetterereignissen vereinfachte Nachweismöglichkeiten für den Spendenabzug bei Einzahlungen auf
entsprechende Sonderkonten zugelassen.
Zahlungen an einen Förderverein als Schulgeld
Schuldgeldzahlungen können zu 30 %, höchstens 5.000 EUR, als Sonderausgaben abgezo- gen werden.
Beispiel 144:
Voraussetzung ist, dass der Mandant Kirkkonummi das Entgelt für ein Kind, für das er Anspruch auf
Kinderfreibetrag oder auf Kindergeld hat, für dessen Besuch einer Schule in freier Trägerschaft
oder einer über- wiegend privat finanzierten Schule zahlt.
Lösung:
Nicht begünstigt sind hingegen Entgelte für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung.
BMF-Schreiben vom 24.10.2023 IV C 4 – S 2223/19/10003:
023
BStBl I 2023,
1869
FAQ „Ukraine“ (Steuern) vom 31.01.2023 un-
ter II Nr. 2
Ministerium für Finanzen Ba- den-Württem- berg, Erlass vom 20.062024
Bayerisches Staatsministe- rium der Finan- zen und für Hei- mat, Erlass vom 24.06.2024
Ministerium der Finanzen und Wirtschaft Saar- land, Erlass vom 21.05.2024
S 1915-1
Landesamt für Steuern Rhein- land-Pfalz vom 25.06.2024
S 1915
§ 10 Abs. 1
Nr. 9 Satz 1 EStG
Die Schule muss zudem in der EU/im EWR belegen und staatlich grundsätzlich als Ersatz- schule
anerkannt sein.
Hinweis:
Bei Entgelten handelt es sich um die Kosten für den normalen Schulbetrieb, soweit diese Kosten an
einer staatlichen Schule von der öffentlichen Hand getragen werden.
Das Finanzgericht Münster hat die Zahlungen von Eltern an einen als gemeinnützig anerkann- ten
Förderverein einer von ihren Kindern besuchten staatlich anerkannten Ersatzschule, der die Gelder
an den Schulträger zur Finanzierung der Schule weitergeleitet hatte, als Schulgeld und nicht als
Spende anerkannt.
➔ Ein Spendenabzug wurde ausgeschlossen, weil die Zahlungen der Eltern als Gegenleistung für den
Schulbesuch zu beurteilen seien.
§ 10 Abs. 1
Nr. 9 Satz 1 EStG
BFH-Urteil vom 12.08.1999
XI R 65/98 BStBl II 2000,
BFH-Urteil vom 16.11.2005
XI R 79/03 BStBl II 2006,
377
FG Münster Ur- teil vom 25.10.2023
13 K 841/21 E,
Rev. eingelegt, Az. BFH: X R 27/23
§ 10 b Abs. 1 EStG
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Seite 170 -
Beispiel 145:
Im Streitfall sei der Schulträger Tuusula auf die vom Förderverein wei- tergeleiteten Beträge zur
Deckung der Betriebskosten angewiesen.
Lösung:
Bei Zugrundlegung einer wirtschaftlichen Betrachtung seien die Zah- lungen somit zur Finanzierung
des Schulträgereigenanteils geleistet worden.
Es bleibt abzuwarten, ob der BFH die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt und den Begriff des
Entgelts weiter konkretisiert.
➔ Entsprechende Fälle sollten durch einen Einspruch offengehalten werden.
Hinweis:
Mit Verweis auf die beim BFH anhängige Revision ruht das Verfahren sodann kraft Gesetzes.
Riester-Sparen
Grundsätzliches
Das „Riester-Sparen“ wurde im Jahr 2002 zur steuerlichen Förderung einer zusätzlichen pri- vaten
Altersvorsorge eingeführt.
➔ Die Förderung ertolgt durch die Gewährung einer progressionsunabhängi- gen Altersvorsorgezulage
und eines zusätzlichen Sonderausgaben-Abzugs.
Anspruch auf die „Riester-Förderung“ haben u. a.
• die Pflichtversicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung
• oder in der Alterssicherung der Landwirte sowie Beamte, Richter und Soldaten.
Zulagenberechtigt sind zudem die nicht dauernd getrenntlebenden Ehegatten der genann- ten Personen,
wenn die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Altersvorsorgezulage setzt sich aus der Grundzulage und einer Kinderzulage zusammen.
§ 10 Abs. 1
Nr. 9 EStG
§ 363 Abs. 2
Satz 2 AO
Benannt nach dem ehemaligen Bundesarbeits- minister Walter Riester
Gesetz zur Re- form der gesetz- llichen Renten- versicherung und zur Förde- rung eines kapi-
talgedeckten Al- tersvorsorgever- mögens vom 26.06.2001,
BGBl I 2001,
1310
§ 83 EStG
§ 10 a EStG
§ 10 a Abs. 1 Satz 1 EStG, § 79 EStG
§ 79 Satz 2 EStG
§ 84 EStG
§ 85 EStG
Die Grundzulage beträgt hier aktuell 175 EUR pro Jahr, während die Kinderzulage 185 EUR (Geburt bis
31.12.2007) bzw. 300 EUR (Geburt nach 31.12.2007) pro Kind und Jahr beträgt.
Die Zulagen werden nur in voller Höhe gewährt, wenn der Mandant einen jährlichen Mindest-
eigenbeitrag von 4 % seiner beitragspflichtigen Einnahmen bzw. seiner Bezüge (in der Regel der
Bruttoarbeitslohn) des Vorjahres als Beiträge in den Riester-Vertrag einzahlt (maximal 2.100 EUR).
BMF-Schreiben vom 05.10.2023 IV C 3 – S 2015/22/10001: 001, BStbl I
2023 1726
Rn. 70 ff.
Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht
Seite 171 -
➔ Die Zulagenansprüche werden dabei auf die Beiträge angerechnet.
Ansonsten erfolgt eine Kürzung der Zulage im Verhältnis der Altersvorsorgebeiträge zum
Mindesteigenbeitrag.
Beispiel: 146
Zudem ermöglicht die Regelung bis zu einem Höchstbetrag in Höhe von
2.100 EUR die zusätzliche Berücksichtigung der Altersvorsorgebei- träge einschließlich des
Zulageanspruchs als Sonderausgabe im Rah- men der ESt-Festsetzung, wenn dieser Abzug für den
Mandanten Rauma günstiger ist.
Lösung:
Dieses wird grundsätzlich von Amts wegen geprüft.
§ 86 EStG
§ 10 a EStG
§ 10 a Abs. 2 EStG
Um eine Doppelförderung zu vermeiden, wird die festgesetzte Einkommensteuer um den Zulageanspruch
erhöht.
Hinweis:
Für die Erhöhung der Einkommensteuer um den Anspruch auf Zulage kommt es also nicht darauf an, ob
tatsächlich eine Zulage gewährt wurde.
Den Sonderausgaben-Abzug kann (Wahlrecht) der Mandant in Anspruch nehmen.
➔ Dieses Wahlrecht muss nicht zwingend durch Abgabe der Anlage AV zur ESt- Erklärung ausgeübt
werden, sondern kann auch formlos geltend gemacht werden.
Die elektronische Übermittlung (über die ZfA1 an das Finanzamt) der zu berücksichtigenden
Altersvorsorgebeiträge
• unter Angabe der Vertragsdaten, der Identifikationsnummer und der Zulage- oder
Sozialversicherungsnummer durch den Anbieter des zertifizierten Alters- vorsorgevertrags
• ersetzt nicht den Antrag auf Geltendmachung des Sonderausgaben-Abzugs.
§ 10 a EStG
BFH-Urteil vom 19.01.2022
X R 32/20 BStBl II 2022,
617
Zentrale Stelle,
§ 81 EStG
§ 80 EStG
Jedoch müssen die Altersvorsorgebeiträge in der ESt-Erklärung nicht mehr zwingend ange- ben werden.
Hinweis:
Die übrigen Angaben in den Zeilen 4 bis 20 der Anlage AV werden jedoch weiterhin zur Ermittlung des
Sonderausgaben-Abzugs benötigt.
Beispiel 147:
Die Leistungen aus „Riester“-Altersvorsorgeverträgen sollen dazu die- nen, die gesetzliche Rente
sowie eine beamtenrechtliche Versorgung bei Kerava zu ergänzen.
Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht
Seite 172 -
Lösung:
Deshalb werden nur Verträge gefördert, die eine lebenslange Renten
gewähren.
Auf Antrag ist aber auch eine Teilkapitalauszahlung (Teilkapitalisierung) bis max. 30 % des
angesparten Kapitals möglich.
➔ Die Besteuerung der Leistungen erfolgt erst in der Auszahlungsphase (sog. nachgelagerte
Besteuerung).
Hinweis:
Dies gilt auch dann, wenn zugunsten des Vertrags ausschließlich Beiträge geleistet wurden, für die
der Mandant keine „Riester-Förderung“ erhalten hat.
Die Höhe der Besteuerung korrespondiert grundsätzlich mit der steuerlichen Freistellung
der Beiträge in der Ansparphase.
Beispiel 148:
Wurden die jeweiligen Beitragszahlungen bei Kajaani steuerlich geför- dert, dann sind die sich
daraus ergebenden Altersleistungen voll nach- gelagert zu versteuern.
Lösung:
Hat der Mandant hingegen keine Förderung erhalten, werden maximal die entstandenen Erträge und
Wertsteigerungen besteuert.
Die Altersleistungen werden entsprechend aufgeteilt, dies erfolgt nach amtlichen Muster.
BMF-Schreiben
IV C 3 – S 2257- b/19/10005:002, BStBl I 2020,
1061
Vereinfachte, nicht alle Fallva- rianten darstel- lende Übersicht
Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht
Seite 173 -
Hinweis:
Das BMF hat sich mit einem aktualisierten Schreiben zur steuerlichen Förderung der privaten
Altersvorsorge geäußert.
Geändertes Zulageverfahren ab 01.01.2024
Die Abwicklung des Zulageverfahrens wurde ab 01.01.2024 geändert.
➔ Bisher wurde die Zulage - ohne gesonderte Prüfung - anhand der Angaben aus dem Zulageantrag
gewährt.
Erst zu einem späteren Zeitpunkt wurde von der ZfA ein weitgehend vollmaschinelles Über-
prüfungsverfahren durchgeführt, um die inhaltliche Richtigkeit für das vorhergehende Bei- tragsjahr
zu kontrollieren.
Hinweis:
Ergab dieses, dass kein Zulageanspruch besteht, wurde die Zulage - ohne Erlass eines Bescheides -
vom Anbieter zurückgefordert.
Beispiel 149:
Der Mandant Kaarina erfuhr dann erst durch die vom Anbieter ausge- stellten Bescheinigung von der
Nichtgewährung bzw. der Rückforde- rung.
Lösung:
War er damit nicht einverstanden, konnte er über den Anbieter einen Antrag auf Festsetzung stellen.
BMF-Schreiben vom 05.10.2023 IV C 3 – S 2015/11/10001:
001, BStBl I
2023, 1726
§ 90 EStG i. d.
F. des JStG 2022 vom 16.12.2022 BGBl I 2022, 2294
Zentrale Stelle,
§ 81 EStG
§ 92 EStG
Mit der neuen Regelung erfolgt nun eine Auszahlung erst nach Überprüfung, sodass Rück- forderungen
von Zulagen in den meisten Fällen vermieden werden können.
Bei einer Abweichung der ermittelten Zulage von der beantragten Zulage erhält der Mandant von Amts
wegen einen Zulagebescheid.
§ 90 Abs. 4
Nr. 1 EStG
➔ Gegen den er ggf. bei der ZfA Einspruch einlegen kann.
Der Zulagebescheid ist ein Grundlagenbescheid für den Sonderausgaben-Abzug.
➔ Er sollte daher immer auf Richtigkeit überprüft werden.
Hinweis:
Liegt mangels Abweichung der ermittelten von der beantragten Zulage kein Zulage- bescheid vor,
stellt die Mitteilung der ZfA an das Finanzamt keinen Grundlagenbe- scheid dar.
§ 10 a EStG
BFH-Urteil vom 08.09.2020
X R 2/19 BStBl II 2022,
157
Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht
Seite 174 -
Wohn-Riester
Der Mandant kann die selbst genutzte Wohnimmobilie in die „Riester-Förderung“ einbe- ziehen, in dem
er das gebildete Kapital des Altersvorsorgevertrags bis zum Beginn der Aus- zahlungsphase ganz oder
teilweise für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen entnimmt (sog. Altersvorsorge-Eigenheimbetrag).
➔ Dies kann z. B. für die Anschaffung/Herstellung von selbst genutztem Wohn- eigentum oder die
Tilgung eines Darlehns zur Finanzierung der Anschaf- fung/Herstellung einer selbst genutzten
Wohnimmobilie sein.
Ab 01.01.2024 ist auch die energetische Sanierung einer selbstgenutzten Wohnung begüns- tigt.
Zu den begünstigten Maßnahmen gehören u. a. die Erneuerung der Heizungsanlage durch Wärmepumpen,
die Wärmedämmung von Dach- und Wandflächen sowie die Erneuerung von Fenstern und Außentüren.
Sie müssen von einem Fachunternehmen ausgeführt und nach amtlichen Muster bescheinigt werden.
Der Zulagenberechtigte hat zudem schriftlich zu bestätigen, dass weder er noch ein Mitnutzer der
Wohnung für die Umbau- oder Sanierungskosten
• eine Förderung durch Zuschüsse oder
• eine Steuerermäßigung oder
• eine Berücksichtigung als Betriebsausgaben, Werbungsksoten, Sonderausgaben oder
außergewöhnliche Belastungen
beantragt hat oder beantragen wird.
Beispiel 150:
Der Altersvorsorge-Eigenheimbetrag wird im Wohnförderkonto von Nokia aufgenommen, welches bis zum
Beginn der nachgelagerten Be- steuerung einer jährlichen Erhöhung von 2 % unterliegt (fiktive
Verzin- sung).
Lösung:
Zu Beginn der (fiktiven) Auszahlungsphase wird der Stand des Wohn- förderkontos durch die ZfA
gesondert festgestellt.
§ 92 a Abs. 1
Satz 1 EStG
Wachstums- chancengesetz vom 27.03.2024 BGBl I 2024, Nr. 108
§ 92 a Abs. 1
Satz 1 Nr. 3 Buchst. b Dop- pelbuchst. bb EStG
§ 35 c Abs. 1
Satz 3 und 4 EStG
§ 35 c Abs. 1
Satz 6 und 7 EStG
§3 35 a oder 35 c EStG
§ 92 a Abs. 1
Satz 1 Nr. 3 Buchst. c EStG BMF-Schreiben vom 05.10.2023 IV C 3 – S 2015/22/10001: 001, BStbl I
2023, 1726, Rn.
289
§ 92 a Abs. 2 EStG
Der Feststellungsbetrag zu Beginn der Auszahlungsphase wird sodann durch die Anzahl der Jahre bis
zur Vollendung des 85. Lebensjahres des Mandanten dividiert.
➔ Es ergibt sich die jährliche fiktive Altersvorsorgeleistung (Verminderungsbe- trag), die
nachgelagert „im Alter“ zu versteuern ist.
Alternativ könnte der Stand des Wohnförderkontos auch als Einmalbetrag zu Beginn der Aus-
zahlungsphase versteuert werden (Auflösungsbetrag).
§ 92 a Abs. 2
Satz 5 EStG
§ 22 Nr. 5 Satz
4 EStG
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Seite 175 -
In diesem Fall gewährt der Gesetzgeber einen „Rabatt“ von 30 %.
➔ Der Auflösungsbetrag ist nämlich nur zu 70 % steuerpflichtig.
Durch die Verwendung des gebildeten Altersvorsorgekapitals für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen
kann eine – ansonsten nicht zulässige – „vollständige Einmalauszahlung“ aus dem „Riester-Vertrag“
erreicht werden.
➔ Diese ist zudem bei Wahl der jährlichen Besteuerung des Verminderungsbe- trages nicht sofort zu
Beginn der Auszahlungsphase zu versteuern.
Hinweis:
Es ergibt sich folglich ein Steuerstundungseffekt; dieser wird noch verstärkt, wenn
„im Alter“ nur geringe andere Einkünfte erzielt werden.
Abfindungen von Kleinbetragsrenten
Eine Kleinbetragsrente liegt vor, wenn sie weniger als mtonatlich 35,35 EUR (im Jahr 2024) beträgt.
➔ Eine Abfindung einer solchen Rente zu Beginn oder während der Auszah- lungsphase ist unschädlich.
Diese Abfindung unterliegt der Tarifermäßigung (Fünftelregelung).
Hinweis:
Die Vereinbarung einer Kleinbetragsrente im Zusammenhang mit einer als Altersvor- sorgevertrag
ausgestalteten „Rürup-Rente“’ ist ab 01.01.2024 ebenfalls zulässig.
Wegzug in die Schweiz
Beim BFH ist eine Revision zu der Rechtsfrage anhängig, ob gewährte Altersvorsorgezulagen bei einer
Wohnsitzverlegung in die Schweiz vom Mandanten zurückzufordern sind.
Hinweis:
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hatte das Rückforderungsbegehren des Fi- nanzamts
klagestattgebend für unrechtmäßig erklärt.
Ausblick: Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge
Das BMF hat am 30.09.2024 den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Reform der steuerlich
geförderten privaten Altersvorsorge (pAV-Reformgesetz) veröffentlicht.
➔ Mit dem Gesetz soll die steuerlich geförderte private Altersvorsorge grundle- gend reformiert
werden.
§ 92 a Abs. 2
Satz 6, Abs. 3 Satz 5 EStG i. V. m. § 22 Nr. 5
Satz 4 und 5 EStG
§ 93 Abs. 3
Satz 2 EStG: 1
% der Renten- bezugsgröße (West) von
3.535 EUR in 2024
§ 93 Abs. 3
Satz 1 EStG
§ 22 Nr. 5
Satz 13 EStG
§ 34 Abs. 1 EStG
§ 10 Abs. 1 Nr.
2 Buchst. b EStG
§ 10 Abs. 1 Nr.
2 Satz 3 EStG i.
d. F. des Wachstums- chancengeset- zes vom 27.03.2024 BGBl I 2024, Nr. 108
BFH: X R 24/22
FG Berlin-Bran- denburg Urteil vom 25.10.2022
15 K 15117/21,
EFG 2024,
1027, Rev. ein- gelegt, Az. BFH: X R 24/22
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Seite 176 -
Hinweis:
Ziel ist es, ein kostengünstiges, einfaches, transparentes und gut erklärbares Angebot an neuen
privaten Altersvorsorgeprodukten zu unterbreiten.
Im Einzelnen sind u. a. folgende Änderungen geplant:
• Einführung einer beitragsproportionalen Grundzulage von 20 Cent für jeden Euro
Eigensparleistung
➔ bis max. 3.000 EUR, ab 2030: 3.500 EUR
• Einführung einer beitragsproportionalen Kinderzulage pro Kind von 25 Cent
für jeden Euro Eigensparleistung
➔ max. 300 EUR pro Kind
• Bonuszulage von 175 EUR für Geringverdiener
• Berufseinsteigerbonus von 200 EUR pro Jahr für einen Zeitraum von drei Jah- ren
• Erhöhung des Sonderausgaben-Abzugs bis max. 3.500 EUR
➔ statt 2.100 EUR bisher
• Absenkung des Garantiekapitals auf 80 % des eingezahlten Kapitals plus Zu- lagen
• Ausweitung der begünstigten Altersvorsorgeprodukte durch Einführung ei- nes
Altersvorsorge-Depots für beispielsweise ETF-Sparplan
Das Gesetz soll zum 01.01.2026 in Kraft treten.
Hinweis:
Gegenwärtig bleibt abzuwarten, ob dieses Gesetz (nach den BT-Wahlen) verabschie- det wird.
Ausblick: Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz
Mit dem Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und zur Änderung
anderer Gesetze verfolgt die Bundesregierung eine weitere Stärkung der Betriebs- rente als zweites
Standbein - neben der gesetzlichen Rente - der Alterssicherung.
Ziele sind u. a.
• der Ausbau des sog. Sozialpartnermodells,
• die Anhebung der Einkommensgrenze für den Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung
• und eine flexiblere Auszahlung der Betriebsrente.
Ein ETF (Exchange Tra- ded Fund) ist ein börsenge- handelter Index- fonds
Regierungsent- wurf vom 18.09.2024
§ 100 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c EStG
Hinweis:
Das Gesetzgebungsverfahren soll erst in 2025 abgeschlossen werden und dann rück- wirkend zum
01.01.2025 gelten.
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Seite 177 -
Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen
Pauschaler Bonus der gesetzlichen Krankenkassen Grundsätzliches
Mit seinen Urteilen hat es der BFH zugelassen, dass auch pauschale Bonuszahlungen son-
derausgabenabzugsneutral sein können.
➔ Dies gilt, sofern die pauschale Bonuszahlung ganz oder zum Teil im Zusam- menhang mit
tatsächlichen Aufwendungen steht.
Hinweis:
Die Bonuszahlung steht dann nicht im Zusammenhang mit dem Basiskrankenversi- cherungsschutz.
Übersicht zu Bonusleistungen:
BFH-Urteil vom 06.05.2020
X R 30/18, BfH/NV 2020,
1067; BFH-Ur-
teil vom 06.05.2020 – X R 16/18, BStBl II 2022, 109
Beitragsrückerstattung der Kran- kenkassen
Kassenleistungals Kostenerstattung
Minderung der
Sonderausgaben
Keine Minderung der
Sonderausgaben
Pauschale
Bonuszahlungen gesetzlicher Kassen BFH-Urt. v. 6.5.2020 X R 16/18, BStBI II 2022, 109
Bonuszahlungen gem.
§ 65a SGB V
(Erstattung vorfinanzierter Kosten) BFH-Urt. v. 1.6.2016 X R 17/15, BStBI II 2016, 989
Mit dem pauschalen Bonus geförderte Maßnahme löste beim Man- danten Kosten aus und der hierfür
gezahlte Bonus ist geeignet, diese Kosten ganz oder teilweise auszugleichen.
nein ja
Minderung der Sonderausgaben (z.B. gesundes Körpergewicht bzw.
Nichtraucherstatus)
Keine Minderung
der Sonderausgaben (z.B. Leistungen für die ,Private Vorsorge“ z.B. PSA-Test, Haut-Check und für
„Aktive Lebensweise“ z.B. Fitnesscenter und Sportverein)
Den Beitragsrückerstattungen sind auch Prämienzahlungen der gesetzlichen Krankenkas- sen für einen
Wahltarif zuzurechnen.
Hinweis:
Etwas anderes dürfte nur gelten, wenn eine unmittelbare Mittelverwendung zu Guns- ten einer
Gesundheitsmaßnahme nachgewiesen werden kann.
FG Rheinland- Pfalz Urteil vom 18.03.2021
4 K 1017/20,
EFG 2021, 1103
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Seite 178 -
Reaktion der Finanzverwaltung auf die BFH-Rechtsprechung
Die Grundsätze der BFH-Entscheidungen werden von der Finanzverwaltung über den ent- schiedenen
Einzelfall hinaus allgemein in allen verfahrensrechtlich änderbaren Fällen ange- wandt.
➔ Es handelt sich insoweit um eine Vereinfachungsregelung.
Im BMF-Schreiben wurde zudem eine Vereinfachungsregelung getroffen.
• Danach bedarf es für bis zum 31. Dezember 2023 geleistete Zahlungen der vor- stehend
dargestellten differenzierten Betrachtungsweise nicht,
• wenn die jährlichen Bonusleistungen auf der Grundlage von § 65 a SGB V den
Betrag von 150 EUR pro versicherter Person nicht übersteigen.
BMF-Schreiben vom 16.12.2021 IV C 3 – S 2221/20/10012:
002, BStBl I
2022, 155
BMF-Schreiben vom 16.12.2021 IV C 3 – S 2221/20/10012:
002, BStBl I
2022, 155
§ 65 a SGB V
Hinweis:
Aus Vereinfachungsgründen kann dann generell vom Vorliegen steuerlich unbeacht- licher Leistungen
der gesetzlichen Krankenkasse ausgegangen werden.
Beispiel 151:
Eine den Sonderausgabenabzug mindernde Beitragsrückerstattung liegt nur hinsichtlich der den Betrag
von 150 EUR pro versicherter Person wie Filipstad übersteigenden Bonusleistungen vor.
Lösung:
Allerdings kann nachgewiesen werden, dass auch diesen Betrag über- steigende Bonusleistungen
Gesundheitsmaßnahmen betreffen, die nicht im regulären Versicherungsumfang des
Basiskrankenversiche- rungsschutzes enthalten sind.
Es kann nachgewiesen werden, dass diese der Förderung gesundheits- bewussten Verhaltens dienen und
privat finanziert wurden oder wer- den.
Die Finanzverwaltung hat mit ihrem aktuellen BMF-Schreiben die Anwendung der bisheri- gen 150
EUR-Regelung bis zum 31.12.2024 verlängert.
Hinweis:
Die von den Bundesländern geforderte gesetzliche Regelung wurde zwischenzeitlich vorgenommen.
Steuerliche Nachweisführung bei Krankheitskosten
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis des schriftlichen Verfahrens mit den obersten Finanzbe- hörden
der Länder gilt zur Anwendung der Nachweisführung ab dem Veranlagungszeitraum 2024 Folgendes.
§ 65 a SGB V
BMF-Schreiben vom 28.12.2023
DStR 2024, 182
§ 33 Abs. 4 EStG i. V. m.
§ 64 Abs. 1
Nr. 1 EStDV
BMF-Schreiben vom 26.11.2024 IV C 3 – S 2284/20/10002:
005
§ 64 Abs. 1
Nr. 1 EStDV
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Seite 179 -
Beispiel 152:
Der Nachweis der Zwangsläufigkeit ist im Falle eines eingelösten E- Rezepts durch den Kassenbeleg
der Apotheke bzw. durch die Rechnung der Online-Apotheke durch Trosa zu erbringen.
Lösung:
Bei Versicherten mit einer privaten Krankenversicherung ist dies al- ternativ durch den Kostenbeleg
der Apotheke zu tätigen.
§ 64 Abs. 1
Nr. 1 EStDV
Der Kassenbeleg (alternativ: die Rechnung der Online-Apotheke) muss folgende Angaben enthalten:
• Name der steuerpflichtigen Person,
• die Art der Leistung (zum Beispiel Name des Arzneimittels),
• den Betrag bzw. Zuzahlungsbetrag,
• Art des Rezeptes.
Für den Veranlagungszeitraum 2024 wird es nicht beanstandet, wenn der Name der steuer- pflichtigen
Person nicht auf dem Kassenbeleg vermerkt ist.
➔ Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Hinweis:
Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeri- ums der
Finanzen zur Ansicht und zum Abruf bereit.
Kinder, Freibeträge, Kindergeld
Kindergeld und mehraktige Berufsausbildung
Für den Kindergeldanspruch gilt es zu unterscheiden, ob sich das Kind in seiner Erstausbil- dung
oder in einer weiteren Ausbildung befindet.
Beispiel 153:
Während der erstmaligen Ausbildung wirkt sich eine Erwerbstätigkeit regelmäßig nicht negativ auf
den Kindergeldanspruch von Vadstena aus.
Lösung:
Kindergeld wird allerdings nach Abschluss einer Erstausbildung nur gewährt, wenn das
berücksichtigungsfähige Kind nur einer Erwerbstä- tigkeit in gesetzlich definiertem Umfang
nachgeht.
www.bundesfi- nanzministe- rium.de
BFH-Urteil vom 12.10.2023
III R 10/22, DStR 2024, 236
§ 32 Abs. 4
Satz 2 EStG
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Seite 180 -
Eine erstmalige Berufsausbildung im Sinne des Kindergeldrechts ist nach der Gesamtplan-
rechtsprechung erst dann abgeschlossen, wenn das Kind das Berufsziel erreicht hat, was es auch
erreichen will.
➔ Ein Master-Studium nach dem Bachelor kann folglich insgesamt als erstma- lige Berufsausbildung im
Sinne des Kindergeldrechtes angesehen werden.
Beispiel 154:
Die Gesamtplanrechtsprechung gilt nach Auffassung des BFH jedoch nicht, wenn das Kind Sävsjö im
Anschluss an ein Bachelor-Studium zu- nächst ein freiwilliges soziales Jahr absolviert und erst
danach ein Mas- ter-Studium beginnt.
Lösung:
Es fehle an einem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen den bei- den Ausbildungsteilen.
Hinweis:
Dies gelte selbst dann, wenn bereits während des Bachelor-Studiums und vor Beginn des
Freiwilligendienstes die Aufnahme des Masterstudiums beabsichtigt ist.
Blick in die aktuelle Rechtslage
Haben Kinder das 18. Lebensjahr, nicht aber das 25. Lebensjahr, vollendet, lösen diese in folgenden
Fällen einen Kindergeldanspruch aus:
• Das Kind befindet sich in einer Berufsausbildung.
• Das Kind befindet sich in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsab- schnitten oder
zwischen einem Ausbildungsabschnitt und z. B. der Ableistung eines freiwilligen Dienstes.
• Das Kind kann eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht begin- nen oder fortsetzen.
• Das Kind leistet einen bestimmten freiwilligen Dienst.
§ 32 Abs. 4
Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG
Eine Besonderheit gilt für Kinder, die das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 21. Lebens- jahr
vollendet haben.
➔ Kindergeld wird gewährt, wenn diese nicht in einem Beschäftigungsverhält- nis stehen und bei
einer Agentur für Arbeit im Inland als arbeitssuchend ge- meldet sind.
Beispiel 155:
Eine weitere Besonderheit gilt für Kinder von Hagfors, die wegen kör- perlicher, geistiger oder
seelischer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten.
Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht
Seite 181 -
Lösung:
Solche Kinder können einen Kindergeldanspruch selbst nach Vollen- dung des 25. Lebensjahres
auslösen, wenn die Behinderung in der Regel vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
Für den Kindergeldanspruch ist es während der erstmaligen Ausbildung oder eines Erst- studiums
unerheblich, in welchem Umfang das Kind einer Erwerbstätigkeit nachgeht.
Nur nach Abschluss einer erstmaligen Ausbildung darf das ansonsten berücksichtigungsfä- hige Kind
nur bestimmten Erwerbstätigkeiten nachgehen.
• Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentli- cher Arbeitszeit,
• ein Ausbildungsdienstverhältnis
• oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis sind zulässig, ohne dass der
Kindergeldanspruch gefährdet wird.
§§ 8 und 8 a SGB IV
§ 32 Abs. 4
Satz 3 EStG
Hinweis:
Der BFH musste sich mit der Frage befassen, ob ein Bachelor- und ein Masterstudium im gleichen Fach
selbst dann noch als erstmalige Ausbildung anzusehen sind, wenn zwischen den einzelnen
Studiengängen ein Freiwilligendienst absolviert wird.
Beispiel 156:
Strittig war, ob dem Kläger für seine Tochter Vaxholm für den Zeitraum Juli bis September 2019 ein
Anspruch auf Kindergeld zusteht.
Der Entscheidungssachverhalt verhielt sich wie folgt:
Die 1996 geborene Vaxholm beendete mit Ablauf des Sommersemesters 2018 erfolgreich ihr Studium.
In der Zeit vom 01.10.2018 bis zum 31.05.2019 absolvierte sie ein frei- williges soziales Jahr.
Vom 01.07. bis 30.09.2019 ging sie einer befristeten Aushilfstätigkeit als Werkstudentin nach,
wobei eine wöchentliche Arbeitszeit von 25 Stunden vereinbart war.
Ab dem 01.10.2019 (Wintersemester 2019/2020) begann Vaxholm den Master-Studiengang in dem
Fachbereich, in dem sie zuvor das Ba- chelorstudium erfolgreich abgeschlossen hatte.
Der Zulassungsbescheid der Universität datiert vom 10.07.2019.
Bereits mit E-Mail vom Juli 2018 hatte der Kläger die Familienkasse über die aus damaliger Sicht
zukünftigen beruflichen Pläne seiner Toch- ter unterrichtet.
Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht
Seite 182 -
Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung letztlich mit Wirkung ab Juli 2019 auf.
Die Familienkasse sah insbesondere auf Grund des zwischenzeitlich ab- geleisteten sozialen Jahres
keinen engen Zusammenhang zwischen dem Bachelorstudium und dem angestrebten Masterstudium und
beurteilte dieses als Zweitstudium.
Die Aushilfstätigkeit als Werkstudentin von wöchentlich 25 Stunden während des Zeitraums Juli bis
September 2019 wurde als kindergeld- schädlich eingeordnet.
Lösung:
Finanzgericht:
Das Hessische Finanzgericht schloss sich der Auffassung der Familien- kasse nicht an und gewährte
für den strittigen Zeitraum Juli bis Sep- tember 2019 Kindergeld.
Der Masterstudiengang sei hier vorliegend noch Teil einer einheitli- chen Erstausbildung.
Der dazwischen absolvierte Freiwilligendienst ändere hieran nichts, auch weil bereits vor Abschluss
des Bachelors die Aufnahme des Mas- ters nachweislich beabsichtigt war.
Der Freiwilligendienst sei dann integrierter Bestandteil des Ausbil- dungsplans.
BFH:
Der BFH hat den Kindergeldanspruch abgelehnt.
Eine Kindergeldberechtigung besteht nur, wenn eine Ausbildung nicht fortgesetzt werden kann.
Zwar kann das Kindergeld grundsätzlich selbst dann gewährt werden, wenn die Tochter in dem
strittigen Zeitraum von Juli bis September 2019 eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes
nicht fortset- zen kann.
Der Master-Studiengang begann schließlich erst ab Oktober 2019.
Hessisches FG Urteil vom 05.06.2020
5 K 34/20, EFG
2022, 1275
BFH-Urteil vom 12.10.2023
III R 10/22 DStR 2024, 236
§ 32 Abs. 4
Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG
Ein Werkstudenten-Job während der Wartezeit nach erstmaliger Ausbildung kann Kinder- geldanspruch
ausschließen.
Hinweis:
Dem grundsätzlich möglichen Kindergeldanspruch steht aber im Entscheidungsfall die 25-stündige
wöchentliche Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Werkstudententätig- keit entgegen.
§ 32 Abs. 4
Satz 2 EStG
Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht
Seite 183 -
Der Tätigkeitsumfang war relevant, weil das Kind seine erstmalige Ausbildung mit Ab- schluss des
Bachelors abgeschlossen hatte.
➔ Das Bachelor-Studium und das Master-Studium sind hier keine einheitliche Erstausbildung.
Eine einheitliche Erstausbildung im Sinne des Kindergeldrechts liegt bei mehreren Ausbil-
dungsabschnitten (mehraktige einheitliche Ausbildung) nur vor,
• wenn sie zeitlich und inhaltlich so aufeinander abgestimmt sind,
• dass die Ausbildung nach Erreichen des ersten Abschlusses grundsätz- lich fortgesetzt werden
soll
• und das vom Kind angestrebte Berufsziel erst über den weiterführen- den Abschluss erreicht
werden kann.
So ist es grundsätzlich möglich, dass die erstmalige Ausbildung im Kindergeldrecht z. B. erst
mit Abschluss des Masters vorliegt.
Beispiel 157:
Für eine mehraktige einheitliche Ausbildung kommt es vor allem darauf an, ob die einzelnen
Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen Zusammenhang (zum Beispiel dieselbe Berufssparte,
derselbe fachliche Bereich) zueinanderstehen und in engem zeitlichem Zusammenhang von Östhammar
durchgeführt werden.
Lösung:
Von einem engen zeitlichen Zusammenhang geht die Rechtsprechung nur dann aus, wenn das Kind nach
seinem ersten Ausbildungsabschnitt zum nächstmöglichen Zeitpunkt den nächsten Ausbildungsabschnitt
aufnimmt.
BFH-Urteil vom 03.07.2014
III R 52/13 BStBl II 2015,
152, Rz. 30
Hiervon war im Entscheidungsfall aber nicht auszugehen, weil sich das Kind nach dem er- folgreich
abgeschlossenen Bachelor-Studium aus persönlichen Gründen für einen Freiwil- ligendienst entschied.
Allein die Entscheidung zur Aufnahme des Masterstudiums nach dem Freiwilligendienst, die vor
Beendigung des Bachelors getroffen wurde, reicht nicht aus.
• Durch die tatsächliche Entscheidung für den Freiwilligendienst aus persönli- chen Gründen wird
der enge zeitliche Zusammenhang zwischen dem Bachelor- und dem Master-Studium unterbrochen
• und die Erstausbildung im Sinne des Kindergeldrechts ist mit Abschluss des Bachelors beendet.
Der kindergeldauslösende Freiwilligendienst selbst stellt keine Berufsausbildung dar.
➔ Dies gilt entgegen der Auffassung des Hessischen Finanzgerichts.
§ 32 Abs. 4
Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG
§ 32 Abs. 4
Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG
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Seite 184 -
Hinweis:
Der Freiwilligendienst kann damit grundsätzlich kein Bestandteil einer mehraktigen Ausbildung sein.
Praxisfolgen
Die BFH-Entscheidung bringt weitere Klarheit zur Abgrenzung zwischen einer einheitli- chen
Ausbildung und mehreren getrennt zu beurteilenden Ausbildungsabschnitten.
➔ Nach Abschluss der erstmaligen Ausbildung sollte der Erwerbstätigkeitsum- fang des Kindes auch
durch die Eltern zu Sicherung des Kindergeldan- spruchs im Blick behalten werden.
Beachtenswert ist zudem, dass die Entscheidung zum Kindergeldrecht ergangen ist.
Beispiel 158:
Davon abzugrenzen ist, welche Kosten das Kind Säter für eine mehrak- tige Ausbildung selbst in
seiner Einkommensteuererklärung geltend machen kann.
Lösung:
Beim Kostenabzug der Werbungskosten gelten andere Grundsätze.
Danach sind vorweggenommene Werbungskosten nach Abschluss ei- nes Erststudiums (z. B. Master nach
erfolgreich abgeschlossenem Ba- chelor) ansetzbar.
§ 9 Abs. 6 EStG
Hinweis:
Dem kindergeldrechtlichen Begriff der „mehraktigen einheitlichen Ausbildung“ kommt keine
Bedeutung zu.
Anlage Kind und Angabe der inländischen Identifikationsnummer
Ohne die Angabe der inländischen Identifikationsnummer des Kindes in der Anlage Kind war eine
elektronische Übermittlung der ESt-Erklärung 2023 zunächst nicht möglich.
➔ Gerade in Trennungsfällen kann die Steuer-Identifikationsnummer des Kin- des aber nicht ohne
weiteres benannt werden.
In vielen Fällen gab es deshalb in der Praxis Probleme.
Hinweis:
Die Finanzverwaltung hat hierauf intern reagiert und eine elektronische Übermittlung ohne
Identifikationsnummer des Kindes bis auf weiteres zugelassen.
Die entspre- chende Umset- zung ist bei- spielsweise durch DATEV bereits erfolgt
Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht
Seite 185 -
Kinder im paritätischen Wechselmodell
BFH urteilt zu steuerlichen Entlastungen bei getrenntlebenden Eltern
Eine Trennung der Eltern ist für Kinder in vielen Fällen sehr belastend.
Zwar entscheidet sich die Mehrzahl der Eltern nach der Trennung für ein Residenzmodell mit
entsprechendem Kontakt.
➔ Einige Eltern leben aber das paritätische Wechselmodell, bei dem das Kind wechselnd bei jeweils
einem Elternteil lebt.
Hinweis:
Doch nicht nur organisatorische Fragen hängen am Wechselmodell.
Auch steuerlich gibt es hier einige Herausforderungen,
• denn Kinderbetreuungskosten,
• der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
• und der Kinderfreibetrag müssen steuerlich korrekt bei beiden Eltern abgebildet werden.
Hinweis:
Dass dies nicht immer einfach ist, zeigt das Urteil des Bundesfinanzhofes.
Aufteilung der Kosten beim Wechselmodell
BFH-Urteil vom 10.07.2024
III R 1/22
Beispiel 159:
Der Steuerpflichtige Borgholm und seine Frau trennten sich im Septem- ber des Streitjahres.
Seit dem Auszug der Mutter wird hier das sogenannte Wechselmodell praktiziert.
Der gemeinsame und bei beiden Elternteilen gemeldete Sohn lebt wech- selseitig eine Woche bei der
Mutter und eine Woche beim Steuerpflich- tigen Borgholm.
Nachweislich sind für den Sohn Kinderbetreuungskosten in Form von Kindergarten- und Hortgebühren
gezahlt worden.
Die vorgelegten Rechnungen bzw. der Gebührenbescheid lauteten auf beide Eltern.
Die Überweisung der Kosten erfolgte allein vom Konto der Mutter.
Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht
Seite 186 -
Der Vater beantragte in seiner Einkommensteuererklärung den Ansatz der hälftigen
Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben.
Außerdem begehrte er den Ansatz des hälftigen Entlastungsbetrags für Alleinerziehende und die
hälftigen Kinderfreibeträge.
Lösung:
Das Finanzamt und auch das Finanzgericht lehnten diese Anträge ab.
Und auch der BFH folgte im Anschluss vollumfänglich der Ansicht der Finanzrichter.
Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben
Kinderbetreuungskosten können in Höhe von zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens
4.000 Euro je Kind als Sonderausgaben angesetzt werden.
➔ Ab 2025 erfolgt eine Anhebung auf 80 Prozent der Aufwendungen, maximal 4.800 EUR.
Beispiel 160:
Voraussetzung für den Abzug bei Askersund ist, dass das Kind zum Haushalt des Steuerpflichtigen
gehört und das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Lösung:
Weitere Voraussetzungen für den Abzug sind, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine
Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt ist.
Richten sich Rechnungen / Gebührenbescheide über Betreuungsleistungen für ein Kind, das zu zwei
getrennten Haushalten der Elternteile gehört, an beide Elternteile, ist jedoch Vorsicht geboten.
Dies gilt, wenn die vollständige Zahlung der Rechnungen nur von einem Elternteil vorge- nommen
wird.
➔ In einem solchen Fall können bei dem anderen Elternteil nur nachgewiesene Erstattungen von
Kinderbetreuungskosten an den wirtschaftlich belasteten Elternteil als Sonderausgaben
berücksichtigt werden.
Beispiel 161:
Der BFH versagte im Urteilsfall den Sonderausgabenabzug bei Marief- red, da die Überweisung der
Kinderbetreuungskosten ausschließlich vom Konto der Mutter erfolgte.
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Lösung:
Der Steuerpflichtige konnte nicht nachweisen, dass er der Mutter die hälftigen Kosten ersetzt hat.
Der BFH folgte auch nicht der Argumentation des Steuerpflichtigen, dass der Ausgleich der Kosten
durch die Überlassung des Kindergeldes erfolgt sei.
Hinweis:
Hier fehlte es dem BFH an einer dahingehenden Vereinbarung, dass die Mutter im Einvernehmen mit
ihrem geschiedenen Ehepartner seine gegenüber den Betreuungs- einrichtungen bestehenden
Verbindlichkeiten unter Verwendung des Kindergeldes für ihn tilgen soll.
Freibetrag für Alleinerziehende – Eltern bestimmen
Auch den Freibetrag für Alleinerziehende gewährte der BFH nicht.
Alleinstehende Steuerpflichtige können einen Entlastungsbetrag in Höhe von 4.260 EUR pro
Kalenderjahr von der Summe der Einkünfte abziehen,
• wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört,
• für das ihnen ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld zusteht.
Für jedes weitere Kind erhöht sich der Betrag um 240 EUR.
Beispiel 162:
Die Zugehörigkeit zum Haushalt ist dann anzunehmen, wenn das Kind Skänninge in der Wohnung des
alleinstehenden Steuerpflichtigen ge- meldet ist.
Lösung:
Bei annähernd gleicher Haushaltsaufnahme des Kindes durch beide Elternteile, wie im vorliegenden
Falle des Wechselmodells, dürfen die Eltern festlegen, bei welchem Elternteil der Entlastungsbetrag
berück- sichtigt werden soll.
Hinweis:
Dies ist unabhängig davon, welchem Elternteil das Kindergeld ausgezahlt wird.
Der Entlastungsbetrag kann für dasselbe Kind für denselben Monat nur einem Berechtigten gewährt
werden, auch wenn mehrere Berechtigte die Voraussetzungen für seine Gewährung erfüllen.
➔ Eine Aufteilung ist vom Gesetz grundsätzlich nicht vorgesehen.
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Treffen die Eltern keine Auswahl, erhält der Elternteil den Entlastungsbetrag, dem auch das
Kindergeld ausgezahlt wird.
Dass eine annähernd gleichwertige Haushaltsaufnahme durch beide Elternteile nicht zu einer
Aufteilung des Entlastungsbetrags führt,
• ist nach Ansicht des BFH durch gesetzliche Typisierungs- und Vereinfachungserfordernisse
gerechtfertigt
• und auch nicht als verfassungswidrig anzusehen.
Der Steuerpflichtige und die Mutter haben nicht vereinbart, dass der Vater den Entlastungs- betrag
erhalten soll.
Hinweis:
Im Streitfall steht daher der Entlastungsbetrag der vorrangig kindergeldberechtigten Mutter zu.
Günstigerprüfung beim Kinderfreibetrag auch ohne Kindergeldbezug
Der BFH versagte zu guter Letzt auch noch den steuerlichen Abzug des Kinderfreibetrages
beim Steuerpflichtigen.
Die steuerliche Freistellung des Existenzminimums eines Kindes einschließlich der Bedarfe für
Betreuung und Erziehung oder Ausbildung wird im gesamten Veranlagungszeitraum ent- weder durch die
Kinderfreibeträge oder durch Kindergeld bewirkt.
➔ Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung kommt es daher zu einer Günstigerprüfung.
Verglichen wird, was die größere steuerliche Auswirkung hat – der Abzug der Kinderfrei- beträge
oder das erhaltene Kindergeld.
Beispiel 163:
Im Streitfall wurde beim Steuerpflichtigen Gränna daher der hälftige Kinderfreibetrag mit dem
hälftigen Kindergeld verglichen.
Ein Abzug des Kinderfreibetrages in der Einkommensteuererklärung er- folgte nicht, da der hälftige
Anspruch auf Kindergeld günstiger war.
Lösung:
Dem widersprach der Steuerpflichtige, denn das Kindergeld hatte aus- schließlich die Mutter
ausgezahlt bekommen.
Der BFH folgte aber auch hier der Entscheidung des Finanzgerichts.
Die gesetzlich vorgesehene Berechnungsmethode verstoße nicht gegen das Grundgesetz.
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➔ Da bei der Günstigerprüfung stets der Anspruch auf Kindergeld geprüft werde, sei es für das
Ergebnis der Günstigerprüfung unerheblich, ob tatsäch- lich Kindergeld gezahlt worden sei.
Der vom Gesetzgeber verfolgte Vereinfachungszweck ist insbesondere im Hinblick auf Fälle, in denen
die Eltern des Kindes getrennt leben, legitim,
• weil dadurch das Besteuerungsverfahren von der häufig umstrit- tenen Frage, welchem
Elternteil das Kindergeld zustehen soll,
• und von weiteren Unterhaltsstreitigkeiten entlastet wird.
Hinweis:
Die Berücksichtigung des Kinderfreibetrages muss unabhängig davon gesehen wer- den, wer das
Kindergeld tatsächlich ausbezahlt bekommt.
Praktische Lebenshilfe vom BFH
Für den klagenden Elternteil war die Entscheidung des BFH zwar ernüchternd.
➔ Dieser gibt in seinem Urteil aber auch Tipps, wie getrenntlebende Eltern das Wechselmodell
steuerlich so gestalten können, dass jeder Elternteil einen Teil der Entlastung erhält.
Beispiel 164:
Die Bezahlung der hälftigen Kinderbetreuungskosten lässt sich unprob- lematisch z. B. durch die
Einrichtung entsprechender Daueraufträge an den anderen Elternteil oder die Betreuungseinrichtung
bei Tornealven gewährleisten.
Lösung:
Damit wäre für den BFH der Nachweis einer wirtschaftlichen Belas- tung erbracht.
Alternativ empfiehlt der BFH schriftliche Vereinbarungen zur Aufrechnung von Kinder- geld und
Betreuungskosten zwischen den Eltern.
➔ Derartige schriftliche Vereinbarungen sollen danach zu einer abweichenden
Berücksichtigungsmöglichkeit führen.
Der nachrangig kindergeldberechtigte Elternteil sollte beispielsweise seine Zustimmung zur
Auszahlung des Kindergeldes an den anderen Elternteil nur dann erteilen,
• wenn dieser sich verpflichtet,
• das Kindergeld zur Hälfte an ihn zurückzuzahlen.
Hinweis:
Alternativ könnte dieser zustimmen, dass dieser stattdessen den Entlastungsbetrag für
Alleinerziehende erhält.
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Aktuelle BFH-Rechtsprechung
Obwohl in den letzten Jahren keine wesentlichen Gesetzesänderungen zum Kindergeld und den
Freibeträgen für Kinder erfolgten, lohnt sich auch zum Jahresende 2024 ein Blick auf den aktuellen
Stand der Rechtsprechung auf diesem Gebiet.
Hinweis:
Im Nachfolgenden wird ein Überblick über aktuelle Entscheidungen des BFH und der Finanzgerichte
gegeben.
Anspruchsvorrang des am Monatsanfang Kindergeldberechtigten
Sind zu Beginn eines Monats nur Kindergeldberechtigte vorhanden, die das Kind nicht in ihren
Haushalt aufgenommen haben, bleiben diese gegenüber einem im Laufe des Monats hinzutretenden
weiteren Anspruchsberechtigten vorrangig kindergeldberechtigt.
➔ Dies gilt auch dann, wenn der hinzugetretene Kindergeldberechtigte das Kind in seinen Haushalt
aufgenommen hat.
Hinweis:
Der durch die Haushaltsaufnahme bewirkte Vorrang kann laut BFH erst ab dem Fol- gemonat
berücksichtigt werden.
BFH-Urteil vom 18.01.2024
III R 5/23
BFH-Urteil vom 18.01.2024
III R 5/23 BStBl 2024 II
S. 365
Beispiel 165:
Der Kläger und sein Lebenspartner waren bereits Pflegeeltern eines Kindes und wurden später auch
Pflegeeltern des jüngeren Geschwister- kindes Keräsjoki.
Keräsjoki kam im November 2020 als Frühgeburt zur Welt und blieb zunächst noch in der Klinik.
Die Haushaltsaufnahme bei den Pflegeeltern erfolgte dann erst im De- zember 2020.
Der Kläger wurde zum vorrangigen Pflegeelternteil bestimmt.
Die Familienkasse lehnte den Antrag des Klägers, ihm ab dem Tag der Geburt des Kindes Kindergeld zu
gewähren, ab.
Es gewährte Kindergeld erst ab Januar 2021.
Zugleich wurde dem Kläger deshalb auch der Kinderbonus für 2020 nicht bewilligt.
Lösung:
Das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt wies die Klage hinsicht- lich des Kindergelds für
November 2020 ab.
FG Sachsen- Anhalt Urteil vom 02.02.2023
4 K 848/21
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Es gab ihr jedoch wegen des Kindergelds für Dezember 2020 und we- gen des Kinderbonus 2020 statt.
Der BFH hielt die Revision der Familienkasse für begründet und wies die Klage auch wegen des
Kindergelds für Dezember 2020 und wegen des Kinderbonus 2020 ab.
Da zu Beginn des Monats Dezember 2020 mangels Haushaltsaufnahme bei den Pflegeel- tern nur die
leiblichen Elternteile berechtigt gewesen seien und diese das Kind ebenfalls nicht in ihren
Haushalt aufgenommen hätten, habe sich der Anspruchsvorrang zwischen den leib- lichen Elternteilen
bestimmt.
➔ Der im Laufe des Monats Dezember 2020 durch die Haushaltsaufnahme hin- zugekommene Kläger als
Pflegeelternteil sei aufgrund der Haushaltsauf- nahme erst ab dem Folgemonat vorrangig berechtigt.
Hinweis:
Mangels eines Kindergeldanspruchs für mindestens einen Monat des Jahres 2020 scheidet auch ein
Anspruch des Klägers auf den Kinderbonus 2020 aus.
Ursächlichkeit der Behinderung für die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt bei einem in einem
psychiatrischen Krankenhaus untergebrachten Kind
Eine erhebliche Mitursächlichkeit der Behinderung des Kindes für seine mangelnde Fähigkeit zum
Selbstunterhalt genügt nach dem BFH-Urteil für den Kindergeldanspruch auch dann, wenn es in einem
psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist.
Beispiel 166:
Die Klägerin Sangisälven ist die Mutter eines 1999 geborenen Sohnes.
Der Sohn leidet seit seinem 14. Lebensjahr an einer hebephrenen Schi- zophrenie.
2016 wurde deswegen ein Grad der Behinderung von 80 festgestellt.
Während seines Aufenthalts in einer Klinik und einer Jugendeinrichtung beging der Sohn
rechtswidrige Gewalttaten gegenüber dem Pflegeper- sonal.
Bei den rechtswidrigen Körperverletzungen handelte er nach der Über- zeugung des Strafgerichts
jeweils ohne Schuld.
Seine Steuerungsfähigkeit war infolge der schizophrenen Erkrankung aufgehoben.
Das Gericht ordnete die Unterbringung in einem psychiatrischen Kran- kenhaus an.
§ 64 Abs. 3 EStG
BFH-Urteil vom 30.01.2024
III R 42/22
§ 32 Abs. 4
Satz 1 Nr. 3 EStG
§ 63 StGB
Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 30.04.2014 XI R 24/13 BStBl 2014 II
S. 1014
§ 63 StGB
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Lösung:
Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung auf, da der Sohn nicht wegen seiner Behinderung,
sondern wegen seiner Unterbringung un- fähig zum Selbstunterhalt sei.
Das Finanzgericht gab der Klage statt.
Der BFH hat die Revision der Familienkasse jedoch als unbegründet zurückgewiesen.
Das Finanzgericht habe in nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass trotz der Unter-
bringung des Sohnes eine erhebliche Mitursächlichkeit der Behinderung für die Unfähig- keit zum
Selbstunterhalt fortbestanden habe.
➔ Der Strafvorwurf tritt hier in den Hintergrund.
Die Entscheidung, ob eine erhebliche Mitursächlichkeit vorliegt, hat das Finanzgericht im Rahmen
einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls zu treffen, die vom BFH nur eingeschränkt
überprüfbar ist.
➔ Indizien für eine fortwirkende erhebliche Mitursächlichkeit der Behinderung für die Unfähigkeit
zum Selbstunterhalt können sich aus dem Straf- bzw. Si- cherungsverfahren ergeben.
Eine seelische Erkrankung des Kindes, welche zugleich die vor dem 25. Lebensjahr einge- tretene
Behinderung darstellt, hat aber dazu geführt hat, dass dem Kind wegen der von ihm begangenen
rechtswidrigen Taten kein Schuldvorwurf gemacht werden kann.
Hinweis:
Dies ist bei der Berücksichtigung des Kindergeldanspruchs von Bedeututng.
Gesetzliche Begrenzung der rückwirkenden Auszahlung festgesetzten Kindergelds auf sechs Monate
Für die zeitliche Anwendung des die rückwirkende Auszahlung festgesetzten Kindergelds begrenzenden
Vorschrift kommt es nicht auf die Entstehung des Kindergeldanspruchs, son- dern auf den Zeitpunkt
des Antragseingangs („nach dem 18.07.2019“) an.
➔ Der Gesetzgeber war nicht verpflichtet, bei der Einführung der Regelung aus
Vertrauensschutzgründen eine Übergangsregelung für vor dem 18.07.2019 bereits entstandene
Kindergeldansprüche zu schaffen.
§ 20 StGB
BFH-Urteil vom 25.04.2024
III R 27/22
§ 70 Abs. 1
Satz 2 EStG
§ 52 Abs. 50
Satz 1 EStG
§ 70 Abs. 1
Satz 2 EStG
Beispiel 167:
Der Kläger beantragte am 05.08.2019 die Festsetzung und Auszahlung des Kindergelds für die Monate
ab August des Jahres 2018 für seine Stieftochter Kalixälven.
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Die Familienkasse setzte Kindergeld für den Zeitraum August 2018 bis einschließlich Oktober 2019
fest.
Sie beschränkte jedoch die Auszahlung des festgesetzten Kindergelds auf den Zeitraum Februar 2019
bis Oktober 2019.
Mithin wandte sie für das Kindergeld von August 2018 bis Januar 2019 die Ausschlussfrist an.
Lösung:
Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht wies die Klage als grund- sätzlich unbegründet ab.
Der BFH wies die Revision des Klägers als unbegründet zurück.
Er verwies darauf, dass der zeitliche Anwendungsbereich der Aus- schlussfrist eröffnet sei.
Hinweis:
Für Kindergeldanträge, die nach dem 18.07.2019 eingehen, komme die begrenzende Regelung zur
Anwendung.
Danach erfolgt die Auszahlung von festgesetztem Kindergeld nur für die letzten sechs Monate vor
Beginn des Monats, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen sei (Ausschlussfrist).
• Für die Anwendung der Ausschlussfrist komme es nur auf den Zeitpunkt des An- tragseingangs
(„nach dem 18.07.2019“)
• und nicht auf die Entstehung des Kindergeldanspruchs an.
Schleswig-Hol- steinisches FG Urteil vom 17.05.2022
4 K 110/21
§ 70 Abs. 1
Satz 2 EStG
§ 52 Abs. 50
Satz 1 EStG
§ 70 Abs. 1
Satz 2 EStG
Nach Auffassung des BFH ist diese zeitliche Grenze nicht willkürlich.
➔ Vielmehr lasse sich die Grenze auch sachlich rechtfertigen.
Hinweis:
Hierdurch sollen realisierbare Kindergeldansprüche vor Festsetzungsverjährung ver- hindert werden,
die sich aus Änderungen der Rechtsprechung ergeben.
Die Ausschlussfrist liege innerhalb des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers und sei ver-
fassungsrechtlich unbedenklich.
➔ Der Kindergeldberechtigte werde durch diese Regelung nicht daran gehin- dert, einen
Kindergeldantrag zeitnah zu stellen.
BFH-Beschluss vom 22.09.2022 III R 21/21, BStBl 2023 II
S. 249
Beispiel 168:
Die Anwendung der Sechsmonatsfrist spielt für Töreälven in der Praxis weiterhin eine Rolle.
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Lösung:
Geklärt sein dürfte die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung.
In den Urteilsgründen der BFH-Entscheidung befindet sich der interessante Hinweis, dass es bei
Anwendung der Sechsmonatsfrist allein auf die Antragstellung ankomme.
§ 70 Abs. 1
Satz 2 EStG
➔ Eine Beibringung von z. B. Ausbildungs- und anderen Nachweisen könne auch später noch erfolgen.
Kommt festgesetztes Kindergeld wegen der Ausschlussfrist nicht zur Auszahlung, ist zu be- achten,
dass Freibeträge für Kinder für diese Zeiträume ohne Gegenrechnung von Kinder- geld gleichwohl
gewährt werden.
Hinweis:
In der Anlage Kind ist für Zeiträume, für die die Auszahlungsbeschränkung gilt, kein
Kindergeldanspruch einzutragen.
Anhängige Revisionsverfahren
Ausbildung zum Notfallsanitäter nach erfolgtem Abschluss der Ausbildung zum Ret- tungssanitäter
Streitig ist, ob für den Sohn des Klägers neben einer Vollzeiterwerbstätigkeit ein Anspruch auf
Kindergeld unter dem Aspekt der Bewerbung um einen Ausbildungsplatz besteht oder ob dem Anspruch
ein dreimonatiger Lehrgang des Sohnes als Rettungssanitäter als abge- schlossene Berufsausbildung
entgegensteht.
Das Finanzgericht hat entschieden, dass die Vollzeiterwerbstätigkeit in der Übergangszeit zwischen
zwei Ausbildungsabschnitten einer einheitlichen erstmaligen Ausbildung für den Kindergeldanspruch
unschädlich ist,
• wenn die Berufstätigkeit lediglich der Überbrückung dient
• und nicht Voraussetzung für die Aufnahme des zweiten Ausbildungs- abschnitts ist.
§ 31 Satz 5 EStG
Niedersächsi- sches FG Urteil vom 25.05.2023
10 K 41/22
§ 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. c EStG
§ 32 Abs. 4
Satz 2 EStG
Beispiel 169:
Die Ausbildungen zum Sanitätshelfer, zum Rettungssanitäter und die vom Sohn Vitan des Klägers
inzwischen begonnene Ausbildung zum Notfallsanitäter stellten, sofern sie für sich genommen
überhaupt als ei- genständige Berufsausbildung anzusehen seien, jedenfalls eine einheit- liche
erstmalige Berufsausbildung dar.
Lösung:
Es ergibt sich ein enger sachlicher Zusammenhang daraus, dass sämt- liche Ausbildungen im Bereich
der notfallmedizinischen Versorgung und des Transports von Patienten angesiedelt sind.
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Ein enger zeitlicher Zusammenhang ergebe sich daraus, dass der Sohn des Klägers die Ausbildungen
zum Sanitätshelfer und zum Rettungssa- nitäter in engem zeitlichen Zusammenhang im Rahmen seines
Bundes- freiwilligendiensts absolviert.
Er habe sich im unmittelbaren Anschluss daran ernsthaft um die wei- tergehende Ausbildung zum
Notfallsanitäter bemüht.
Die Vollzeitbeschäftigung als Rettungssanitäter führe nicht zu einer Zäsur, da die Ausbildung zum
Notfallsanitäter keine derartige berufspraktische Tätigkeit voraussetzt.
➔ Der Sohn des Klägers hatte die Erwerbstätigkeit aufgegeben, nachdem er eine Ausbildungsstelle zum
Notfallsanitäter gefunden hat.
Damit diene die Erwerbstätigkeit lediglich der Überbrückung der Wartezeit bis zum nächsten
Ausbildungsabschnitt.
➔ Dies kann einen Kindergeldanspruch begründen.
Hinweis:
Darauf, dass die Erwerbstätigkeit während dieser Übergangsphase den Schwerpunkt darstelle, komme es
entgegen der Auffassung der Familienkasse nicht an.
Die Schwerpunktprüfung finde nämlich nur statt, wenn die Erwerbstätigkeit neben dem weitergehenden
Ausbildungsabschnitt ausgeübt wird.
➔ Im Urteilsfall war dies aber nicht gegeben.
Gerade in der Übergangszeit ist auf die Erwerbstätigkeit zu achten.
Für die vorangehende Wartezeit sei die Schwerpunktprüfung lediglich insoweit relevant,
• als ein Kindergeldanspruch nur dann besteht,
• wenn die angestrebte Ausbildungsmaßnahme zukünftig neben der Erwerbstä- tigkeit im
Vordergrund stehen werde.
§ 32 Abs. 4
Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG
Dies sei vorliegend grundsätzlich der Fall.
Da das Finanzgericht die Revision nicht zugelassen hatte, hat der Kläger Nichtzulassungsbe-
schwerde eingelegt und damit Erfolg gehabt.
➔ In gleichgelagerten Fällen sollten Betroffene gegen die ablehnenden Be- scheide der Familienkasse
unter Hinweis auf das angeführte Verfahren Ein- spruch einlegen.
Hinweis:
Das Verfahren ruht dann grundsätzlich kraft Gesetzes.
§ 363 Abs. AO Az. BFH:
III R 13/24
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Kindergeld bei Auslandsaufenthalt zur Vorbereitung auf das Studium
Hessisches FG Urteil vom 19.12.2022
8 K 1775/19
Beispiel 170:
Die Tochter Raneälven des Klägers absolvierte im Urteilsfall in der Zeit vom 01.09.2018 bis zum
30.06.2019 ein freiwilliges soziales Jahr im Ausland.
In der Zeit vom 06.07.2019 bis zum 21.08.2019 hielt sie sich in Deutschland im elterlichen Haus
auf.
Am 21.08.2019 kehrte sie ins Ausland zurück und begann dort am 24.10.2019 ihr Studium.
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Festsetzung von Kindergeld für
die Monate August bis November 2019.
Lösung:
Das Finanzgericht hat die Klage als unbegründet zurückgewiesen, da die Tochter des Klägers im
streitigen Zeitraum keinen Wohnsitz im In- land hatte und daher die Voraussetzungen für die
Gewährung von Kin- dergeld nicht erfüllt waren.
§ 62 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m.
§ 63 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 EStG und § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG
Nach Auffassung des Finanzgerichts befand sich die Tochter von dem Zeitpunkt an, an dem die
Entscheidung zum Studium gefallen war, nur noch für einen Zeitraum in Deutschland, der nicht
ausreicht, um einen konkreten Rückschluss auf das Beibehalten der Wohnung zu ziehen.
Die Tochter habe gerade nicht überwiegend ihre ausbildungsfreie Zeit in Deutschland ver- bracht,
sondern sei bereits nach sechs Wochen ins Ausland zurückgekehrt.
➔ Zu diesem Zeitpunkt dauerte es bis zum Studienbeginn immer noch mehr als zwei Monate.
Darüber hinaus spreche die Tatsache, dass sich die Tochter mit ihrem Freund eine gemein- same
Wohnung im Ausland gesucht habe, dafür, dass sich der Lebensmittelpunkt ins Aus- land verlagert
habe und die inländische Wohnung aufgegeben worden sei.
Dies werde auch insoweit deutlich,
• als die gemeinsame Wohnung mit dem Freund für die Tochter von besonderer Bedeutung war,
• da sie zu einem ähnlichen Mietzins auch ein Wohnheimzimmer hätte anmieten können.
Da das Finanzgericht die Revision nicht zugelassen hatte, hat der Kläger Nichtzulassungsbe-
schwerde eingelegt und damit Erfolg gehabt.
➔ In gleichgelagerten Fällen sollten Betroffene gegen die ablehnenden Be- scheide der Familienkasse
unter Hinweis auf das genannte Verfahren Ein- spruch einlegen.
Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht
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Das Verfahren ruht dann weiterhin grundsätzlich kraft Gesetzes.
Im Revisionsverfahren muss der BFH die Frage klären,
• ob die Zeiten, die zum Zwecke der Vorbereitung des Studiums im Ausland verbracht worden sind,
• bei der Berechnung der ausbildungsfreien Zeiten zu berücksichtigen sind.
§ 363 AO
Az. BFH: III R 32/23
Hinweis:
Es ist dabei zu klären, welche Kriterien für die Einordnung von Inlandsaufenthalten als Aufenthalte
zu Wohnzwecken in Abgrenzung zu solchen zu Besuchszwecken an- zusehen sind.
Fehlender Nachweis der Ausbildungswilligkeit bei Unterbrechung der Ausbildung wäh- rend der
Corona-Pandemie
Schleswig-Hol- steinisches FG Urteil vom 27.03.2024
5 K 71/23
Beispiel 171:
Der Sohn des Klägers Altersundet befand sich seit dem 01.08.2019 in einer Ausbildung zum
Hotelfachmann.
Auf Betreiben des Ausbildungsbetriebs wurde dieses Ausbildungsver- hältnis mit Aufhebungsvertrag
zum 30.04.2021 vorzeitig beendet.
Der Kläger gab an, für seinen Sohn habe es im Hinblick auf die coronabedingten
Kontaktbeschränkungen keinen Sinn ergeben, im An- schluss an den Aufhebungsvertrag in der gleichen
Branche einen Aus- bildungsbetrieb zu suchen, der die Ausbildung fortgesetzt hätte.
Seiner Einschätzung nach habe erst zum 01.08.2022 wieder eine reelle Chance für eine
Ausbildungsfortsetzung bestanden.
Insoweit habe sich der Sohn des Klägers gezwungen gesehen, nach einer Überbrückung zu suchen.
Er meldete sich für eine kurze Zeit arbeitssuchend und nahm dann eine Aushilfstätigkeit in einem
Hotelbetrieb in der Schweiz an.
Im Januar 2022 kehrte er wegen des Ablaufs seiner Aufenthaltsgeneh- migung nach Deutschland zurück.
Zum 01.08.2022 begann er dann eine Ausbildung in einem Dachdecker- betrieb in Deutschland.
Lösung:
Das Finanzgericht hat die Klage als unbegründet zurückgewiesen.
Es habe sich um keine unschädliche Zeit zwischen Ausbildungsab- schnitten gehandelt.
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Seite 198 -
Eine analoge gesetzliche Anwendung auf Fälle, in denen der Zeitraum zwischen zwei
Ausbildungsabschnitten aufgrund der Corona-Pande- mie 16 Monate beträgt, scheide mangels einer
planwidrigen Regelungs- lücke aus.
Der Annahme einer planwidrigen Regelungslücke stehe die im Gesetz eindeutig normierte
Viermonatsfrist entgegen.
Soweit infolge der Corona-Pandemie und mithin aus objektiven Gründen eine Ausbildung nicht
fortgesetzt werden konnte, könne zwar ein Anspruch auf Kindergeld entsprechend der Rechtsprechung
zur Unterbrechung der Ausbildung infolge Krankheit und Mutterschutz gegeben sein.
Im Streitfall hat der Sohn des Klägers den Aufhebungsvertrag aber aus eigenem Entschluss
angenommen.
§ 32 Abs. 4
Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG
§ 32 Abs. 4
Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG
➔ Im Hinblick auf die Unkündbarkeit seines Ausbildungsvertrags hat grund- sätzlich die Möglichkeit
bestanden, die Ausbildung fortzusetzen.
Beispiel 172:
Zudem ist die Ausbildungswilligkeit nicht nachgewiesen.
Der 21-jährige Luleälven, der seine Ausbildung als Hotelfachmann aus eigener Entscheidung während
der Corona-Pandemie unterbrochen hat, hatte sich nicht bei der Agentur für Arbeit als
ausbildungsplatzsuchend, sondern nur als arbeitssuchend gemeldet.
Lösung:
Er hat sich auch nicht ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht, weil er aufgrund der
Corona-Pandemie keine reellen Chancen für eine Fortsetzung seiner Ausbildung sieht.
Hinweis:
Die Revision gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgericht ist beim BFH anhängig.
Ausbildung zum Rettungshelfer als erstmalige Berufsausbildung Beispiel 173:
Der Sohn des Klägers Alan absolvierte von Februar bis August 2019 einen Bundesfreiwilligendienst
(BFD).
Er nahm in dieser Zeit an einem Ausbildungslehrgang für Rettungshel- fer mit Erfolg teil.
§ 32 Abs. 4
Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG
Az. BFH: III R 20/24
FG Münster Ur- teil vom 06.06.2024
13 K 1080/23
Kg
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Seite 199 -
In der Folgezeit bewarb sich der Sohn vergeblich um einen Ausbil- dungsplatz zum Notfallsanitäter.
Die Familienkasse hob die Festsetzung des Kindergelds für den Sohn des Klägers ab März 2023 auf, da
nach Aktenlage die Suche des Sohnes nach einem Ausbildungsplatz im Monat Februar 2023 beendet
worden sei und der Sohn im Streitzeitraum verschiedene Vollzeittätigkeiten aus- geübt habe.
Nach erfolglosem Einspruch trägt der Kläger mit seiner Klage vor, dass sein Sohn durch den
Abschluss der Ausbildung zum Rettungshelfer keine erstmalige Berufsausbildung abgeschlossen habe.
Der Sohn strebe weiterhin die Ausbildung zum Notfallsanitäter an.
Lösung:
Das Finanzgericht hat die Klage als unbegründet zurückgewiesen.
Zwischen den Beteiligten war unstreitig, dass der Sohn des Klägers mangels Ausbildungsplatzes im
Streitzeitraum eine Berufsausbildung zum Notfallsanitäter nicht beginnen und daher grundsätzlich
beim Kin- dergeld berücksichtigt werden konnte.
Eine schädliche Erwerbstätigkeit habe aufgrund der Vollzeittätigkeit des Sohnes im Streit- zeitraum
vorgelegen, was zwischen den Beteiligten ebenfalls unstreitig sei.
§ 32 Abs. 4
Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG
§ 32 Abs. 4
Satz 2 und 3 EStG
➔ Zentraler Streitpunkt war die Frage, ob der Sohn bereits eine erstmalige Be- rufsausbildung
abgeschlossen habe.
Soweit in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung auch eine zeitliche Komponente bei der Einordnung
einer Ausbildungsmaßnahme als erstmalige Berufsausbildung berücksichtigt werden soll, folgt das
Finanzgericht dem nicht.
Hinweis:
Dem Gesetzeswortlaut sei eine derartige Komponente zur Einordnung einer erstmali- gen
Berufsausbildung nicht zu entnehmen.
Beispiel 174:
Die Ausbildung zum Rettungshelfer nach der Ausbildungs- und Prü- fungsordnung für
Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter sowie Rettungshelferinnen und Rettungshelfer wie Rosan
erfolgen bei in ei- nem öffentlich-rechtlich geregelten Ausbildungsgang.
Lösung:
Durch die Ausbildung wurden Fähigkeiten und Kenntnisse erlangt, die den Sohn des Klägers zur
Aufnahme eines Berufs befähigten.
§ 9 Abs. 6
Satz 2 EStG
§ 32 Abs. 4
Satz 2 EStG
RettAPO 2017
§ 32 Abs. 4
Satz 2 EStG
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Seite 200 -
Die Voraussetzungen für eine erstmalige Berufsausbildung sind als erfüllt anzusehen.
➔ Die vom Finanzgericht zugelassene Revision wurde eingelegt.
In dem Verfahren muss der BFH die Frage klären, ob eine erstmalige Berufsausbildung eine
zeitliche Mindestkomponente der absolvierten Ausbildungsmaßnahme erfordert.
Hinweis:
Es ist zu klären, ob Ausbildungsmaßnahmen, die im Rahmen eines Freiwilligendiens- tes erfolgen (z.
B. zum Rettungshelfer), auch eine erstmalige Berufsausbildung dar- stellen können.
Rechtskräftige Finanzgerichtsurteile
Kindergeld trotz bestandskräftig festgestellten Verlusts des Freizügigkeitsrecht
Nach dem Finanzgericht Münster ist die Gewährung von Kindergeld nicht deshalb ausge- schlossen,
weil die Ausländerbehörde den Verlust des Freizügigkeitsrechts bestandskräftig festgestellt hat.
➔ Für Zwecke des Kindergeldrechts steht der Familienkasse eine eigene Prü- fungskompetenz zu.
Az. BFH: III R 22/24
§ 32 Abs. 4
Satz 2 EStG
FG Münster Ur- teil vom 28.02.2023
15 K 1527/22
Kg
Beispiel 175:
Die Klägerin Piteälven ist rumänische Staatsangehörige. Sie wohnt seit April 2019 in Deutschland.
Ihre in Deutschland geborenen Kinder, für welche die Klägerin Kinder- geld bezog, wohnen mit ihr in
einem Haushalt.
Die Ausländerbehörde stellte mit Bescheid vom November 2021 den Verlust des Rechts auf
Freizügigkeit der Klägerin und ihrer beiden Kin- der fest.
Die Entscheidung wurde damit begründet, dass die Klägerin sich weni- ger als fünf Jahre in
Deutschland aufhalte und keine Erwerbstätigkeit ausübe.
Die Familienkasse hob daraufhin die Festsetzung des Kindergelds mit Wirkung ab Dezember 2021 auf,
da die Voraussetzungen des Gesetzes nicht vorliegen würden.
Lösung:
Mit ihrer Klage trägt die Klägerin vor, dass die Familienkasse in eige- ner Zuständigkeit zu prüfen
habe, ob die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kindergeld erfüllt seien.
§ 5 Abs. 4 Frei- zügG/EU
§ 62 EStG
§ 62 Abs. 1 a
Satz 4 EStG
§ 62 Abs. 1 a
Satz 2 und 3 EStG
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Da die Klägerin im Streitzeitraum durchgehend eine Tätigkeit ausge- übt hat, habe sie auch einen
Anspruch auf Kindergeld.
Die Entscheidung der Ausländerbehörde habe somit keine Tatbe- standswirkung.
Auch wenn durch die Ausländerbehörde eine Verlustfeststellung gegenüber der Antragstelle- rin
erfolgt ist, die das Recht auf Freizügigkeit der Antragstellerin und ihrer Kinder beendet, hat sie
dennoch Anspruch auf Kindergeld hinsichtlich ihrer beiden minderjährigen Kinder.
Dem Anspruch steht die Vorschrift nicht entgegen,
• nach der einem Staatsangehörigen der EU oder des EWR nach Ablauf des – hier nicht relevanten
– Dreimonatszeitraums Kindergeld zu gewähren ist,
• es sei denn, die Voraussetzungen der FreizügG/EU liegen nicht vor. Die Voraussetzungen dieser
Einschränkung sind hier nicht erfüllt.
§ 2 Abs. 2
Nr. 1 Frei- zügG/EU
§ 5 Abs. 4 FreizügG/EU
§ 62 Abs. 1 a
Satz 3 EStG
§ 2 Abs. 2 oder
Abs. 3 Frei- zügG/EU
§ 2 Abs. 2 oder
Abs. 3
➔ Die Antragstellerin ist seit November 2021 als Arbeitnehmerin beschäftigt.
Bei dieser Beschäftigung handelt es sich nicht um eine – die Freizügigkeitsberechtigung nicht
eröffnende – untergeordnete oder unwesentliche Tätigkeit.
Beispiel 176:
Dass die Ausländerbehörde den Verlust des Freizügigkeitsrechts bei Li- llpiteälven bestandskräftig
festgestellt hat, führt nicht auch zu steuerli- chen Konsequenzen.
Lösung:
Vielmehr hat die Familienkasse selbst die Voraussetzungen des An- spruchs auf Kindergeld zu prüfen.
Hinweis:
Eine Bindung an Bescheide anderer Behörden besteht nach dem Wortlaut der gesetz- lichen Regelung im
EStG nicht.
Berücksichtigung von Stiefkindern nach Auflösung der Ehe/eingetragenen Lebenspart- nerschaft bei
Wiedereinzug in den Haushalt des Stiefelternteils
Zu den Kindern des Ehegatten bzw. Lebenspartners zählen auch die Kinder des verstorbe- nen oder
geschiedenen Ehegatten bzw. Lebenspartners.
➔ Dies gilt zwar unabhängig davon, ob diese Kinder „durchgehend“ im Haus- halt des Stiefelternteils
verbleiben.
§ 62 Abs. 1 a EStG
FG Baden-Würt- temberg Urteil vom 04.08.2023
13 K 254/23
§ 63 Abs. 1
Nr. 2 EStG
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Ein Kindergeldanspruch des Stiefelternteils zu einem leiblichen Kind seines Partners im Rah- men
einer eingetragenen Lebenspartnerschaft kann daher auch dann (wieder) bestehen,
• wenn das Stiefkind anlässlich der Trennung der Partner zunächst aus dem bis dahin gemeinsamen
Haushalt der Partner ausgezogen ist
• und später wieder in den nunmehrigen alleinigen Hausstand des Stiefelternteils einzieht.
§ 63 Abs. 1
Nr. 2 EStG
Beispiel 177:
Streitig ist, ob für die Klägerin ein Anspruch auf Kindergeld für ihr Stiefkind besteht.
Das Kind entstammt den leiblichen Eltern Rokan.
Die Klägerin lebte mit der leiblichen Mutter des Kindes, mit der eine eingetragene
Lebenspartnerschaft bestand, in einem gemeinsamen Haushalt, in dem neben den beiden leiblichen
Kindern der Klägerin auch die leiblichen Kinder der Lebenspartnerin lebten.
Die Kinder wurden mit Eintragung der Lebenspartnerschaft Stiefkinder der Klägerin.
Die Klägerin und ihre Lebenspartnerin trennten sich.
Das Stiefkind der Klägerin ist jedoch später wieder in den alleinigen Hausstand der Klägerin
eingezogen.
Lösung:
Die Familienkasse hat den danach gestellten Antrag der Klägerin auf Gewährung des Kindergelds
abgelehnt, da das Kind ihrer ehemaligen Lebenspartnerin bei ihr nicht als Stiefkind berücksichtigt
werden könne, weil die Lebenspartnerschaft nicht mehr bestehe.
Nach erfolglosem Einspruch trug die Klägerin mit ihrer Klage vor, das Stiefkindschaftsverhältnis
sei nicht vom Bestand der Ehe oder Lebens- partnerschaft abhängig.
Es bestehe vielmehr weiter, auch wenn die Ehe oder Lebenspartner- schaft geschieden oder aufgelöst
worden sei.
Die Klage ist nach Auffassung der Finanzverwaltung begründet.
Das Finanzgericht legt die Vorschrift dahingehend aus, dass zu den Kindern des Ehegatten bzw.
Lebenspartners auch die Kinder des verstorbenen oder geschiedenen Ehegatten bzw. Lebenspartners
zählen.
§ 63 Abs. 1
Nr. 2 EStG
➔ Dies gilt unabhängig davon, ob diese „durchgehend“ im Haushalt des Stiefel- ternteils verbleiben.
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Für diese Auslegung spreche die gesetzliche Regelung des BGB, wonach die Klägerin mit ihren
Stiefkindern im ersten Grad verschwägert sei.
➔ Die Schwägerschaft dauere nach dem klaren Wortlaut des BGB fort, auch wenn die Ehe, durch die sie
begründet wurde, aufgelöst worden sei.
Hinweis:
Entgegen der Auffassung der Familienkasse könne das Stiefkindschaftsverhältnis mit- hin schon aus
Rechtsgründen nicht erlöschen.
Anforderungen an den Nachweis einer Behinderung beim Kindergeld
Das Finanzgericht hat im Rahmen einer Gesamtwürdigung etwa auf der Grundlage vorlie- gender
ärztlicher Beurteilungen die Rechtsfrage zu entscheiden, ob eine Behinderung be- steht.
Dabei kommt es nach Auffassung des Finanzgerichts darauf an, ob eine Behinderung im Sinne der
maßgeblichen Legaldefinition des SGB IX vorliegt.
§ 1590 BGB
§ 1590 Abs. 2 BGB
FG Hamburg Urteil vom 12.10.2023
1 K 121/22
§ 32 Abs. 4
Satz 1 Nr. 3 EStG
§ 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX
➔ Die Form des Nachweises der Behinderung ist nicht gesetzlich geregelt.
Hinweis:
Auch die formulierten Möglichkeiten des Nachweises der Behinderung können nicht abschließend
vorgeben, wie der Nachweis der Behinderung zu erbringen ist.
DA-KG 2022 A
19.2
Beispiel 178:
Das Kind der Klägerin Jävrean leidet zumindest seit dem Jahr 2009 an seelischen Beeinträchtigungen.
Entsprechende Gesundheitszeugnisse der beim Landkreis tätigen Amts- ärzte sowie eine
sozialmedizinische Begutachtung des sozialmedizini- schen Dienstes liegen vor.
Es liegt jedoch hier keine ärztliche Bescheinigung eines behandelnden Arztes vor.
Im Laufe des Jahres 2023 beantragte das Kind die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB).
Der Feststellungsbescheid wies einen GdB von 30 aus.
Eine beantragte rückwirkende Feststellung wurde abgelehnt, da die Ausmaße erst seit dem 10.06.2021
nachgewiesen seien.
Lösung:
Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung für das Kind ab Ja- nuar 2022 auf.
§ 70 Abs. 2 EStG
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Der vorgelegte Nachweis enthalte nicht die erforderlichen Angaben
zum Nachweis einer Behinderung.
Nach erfolglosem Einspruch begehrte die Klägerin mit ihrer Klage wei- ter die Gewährung des
Kindergelds.
Das Finanzgericht Hamburg entschied zugunsten der Klägerin.
Ein Kindergeldanspruch besteht,
• wenn ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat,
• wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung
außerstande sei, sich selbst zu unterhalten.
§ 32 Abs. 4
Satz 1 Nr. 3 EStG i. V. m. § 62 Abs. 1, § 63
Abs. 1 Satz 2 EStG
Hinweis:
Dies setzte aber voraus, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten sei.
Das Finanzgericht Hamburg weist darauf hin, dass es sich bei der Frage, ob eine Behinde- rung im
Sinne dieser Vorschrift vorliegt, um eine Rechtsfrage handelt, über die das Finanz- gericht im
Rahmen einer Gesamtwürdigung entscheidet.
Dies kann etwa auf der Grundlage einer vorliegenden ärztlichen Beurteilung zu entscheiden sein.
➔ Das Finanzgericht entschied im vorliegenden Fall, dass die Behinderung demnach zumindest seit
2009 vorliege.
Im Streitfall führte die Auswertung von amtsärztlichen Gesundheitszeugnissen und Gutachten eines
sozialmedizinischen Dienstes
• auch ohne das Vorliegen von Bescheinigungen eines behandelnden Arztes
• und trotz erst spät im Verfahrensverlauf erfolgter Feststellung eines GdB
zur Überzeugung des Finanzgerichts
Hinweis:
Das Vorliegen einer Behinderung und deren Eintritt wurde bereits vor Vollendung des
25. Lebensjahres bestätigt.
Aufgabe des Wohnsitzes während einer zwölfmonatigen Rundreise
Wer im Inland über einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt verfügt, hat nach dem Urteil des
Schleswig-Holsteinischen Finanzgericht einen Kindergeldanspruch nur für dieje- nigen Kinder, die
ebenfalls im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt inne- haben.
➔ Dies gilt auch, wenn in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Staat, auf den das Abkommen über
den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung fin- det, sich der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt
befindet.
Schleswig-Hol- steinisches FG Urteil vom 25.10.2023
5 K 7/23
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Beispiel 179:
Die mit dem Kläger Abyälven verheiratete Mutter der in den Jahren 2015 und 2019 geborenen Kinder
unternahm im Streitzeitraum von Ende Oktober 2021 bis Ende November 2022 mit diesen gemeinsame
Auslandsreisen innerhalb der EU und in Mitgliedstaaten der EU.
Hierüber wurde die Familienkasse auch informiert.
Nach Aktenlage kehrten die Ehefrau des Klägers und die beiden Söhne zwischendurch immer wieder nach
Deutschland zurück.
Lösung:
Im November 2021 hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzungen für die beiden Söhne für den
Streitzeitraum auf und begründete dies aus- schließlich damit, dass die Kinder nicht im Haushalt
des Klägers leben würden.
Dieser legte gegen den Aufhebungsbescheid Einspruch ein und trug zur Begründung vor, dass in keinem
weiteren Land Kindergeld beantragt bzw. bezogen worden sei.
Die Kinder seien lediglich begrenzt zu Ausbildungszwecken unterwegs gewesen, hätten sich innerhalb
der EU aufgehalten und würden jedoch steuerlich über ihn, der in Deutschland gemeldet und
steuerpflichtig sei, laufen.
Das Finanzgericht hat nach der erfolglosen Durchführung des Ein- spruchsverfahrens erhobenen Klage
stattgegeben und entschieden, dass dem Kläger im Streitzeitraum Kindergeld zusteht.
Die Frage, ob eine natürliche Person im Inland einen Wohnsitz hat, beurteile sich grund- sätzlich
nach den Kriterien der Abgabenordnung.
Danach komme es darauf an, ob die betreffende Person im Inland eine Wohnung unter Um- ständen
innehat, die darauf schließen ließen, dass sie die Wohnung beibehalten und benutzen werde.
§ 8 AO
• Die Begründung eines Wohnsitzes erfolge durch tatsächliches Handeln, der bloße Wille des
Steuerpflichtigen sei dagegen nicht entscheidend.
• Ausschlaggebend sei dagegen der objektive Zustand.
Das Innehaben einer Wohnung schließe nicht aus, dass die Wohnung vorübergehend nicht benutzt werde.
Hinweis:
Periodische Auslandsaufenthalte stellten das Innehaben eines Wohnsitzes auch dann nicht in Frage,
wenn sie sich über einen Zeitraum von etlichen Jahren erstreckten.
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Minderjährige Kinder teilten grundsätzlich den Wohnsitz ihrer Eltern, weil sie über ihre
Haushaltszugehörigkeit eine abgeleitete Nutzungsmöglichkeit besäßen.
Sie haben damit zugleich die elterliche Wohnung inne.
➔ Dies sei jedoch nicht immer zwingend der Fall.
Beispiel 180:
Die Entscheidung, ob Kinder wie Byskeälven, die sich zeitweise außer- halb des bisher im Inland
begründeten elterlichen Haushalts im Ausland aufhielten, ihren inländischen Wohnsitz beibehalten
oder aber zunächst aufgegeben hätten und erst bei der späteren Rückkehr einen Wohnsitz im Inland
wieder neu begründeten, hänge nicht allein von der Dauer des Auslandsaufenthalts, sondern von einer
Vielzahl von Faktoren ab.
Lösung:
So seien neben der voraussichtlichen Dauer der auswärtigen Unterbrin- gung insbesondere auch das
Alter des Kindes und der Zweck des Aus- landsaufenthalts ausschlaggebend.
Eine konkrete zeitliche Grenze im Sinne eines „Maximalaufenthalts“ könne daher generell und
abstrakt nicht festgelegt werden.
Vorliegend sei der Kläger in Deutschland verblieben und habe die (Familien-)Wohnung wei- ter
bewohnt und genutzt.
➔ Sowohl die Ehefrau des Klägers als auch die beiden minderjährigen Kinder hätten durch die
Rundreise durch Europa den Wohnsitz nicht aufgegeben.
Vielmehr sei lediglich eine vorübergehende räumliche Trennung vom Wohnort erfolgt.
• Von Anfang an war nur eine Rundreise durch europäische Länder geplant,
• die spätestens dann enden sollte, wenn die Schulpflicht des älteren Sohnes be- gründet werde.
Diese von vornherein befristete Abwesenheit stehe der Beibehaltung des Wohnsitzes nicht entgegen,
auch wenn eine Rückkehr zum Wohnsitz innerhalb dieser zwölf Monate wegen einer größeren Entfernung
oder aus Kostengründen nicht beabsichtigt und tatsächlich nicht erfolgt sein sollte.
➔ Die Frage, ob ein Kind seinen inländischen Wohnsitz beibehält, wenn es sich zwecks Schulbesuchs
außerhalb des elterlichen Haushalts im Ausland auf- hält, hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab.
Hinweis:
Für die Dauer des Auslandsaufenthalts lässt sich daher keine allgemeingültige maxi- male zeitliche
Grenze festlegen.
BFH-Beschluss vom 22.11.2011 III B 154/11
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Kindergeldanspruch auch für wohnsitzlose Kinder in der Obhut der Mutter in einem Wohnmobil mit
wechselnden Aufenthalten innerhalb der EU
FG Münster Ur- teil vom 12.12.2023
6 K 514/23 Kg
Für Kinder, die keinen Wohnsitz haben und mit ihrer Mutter in einem Wohnmobil durch Deutschland,
Dänemark, Belgien, Frankreich, Italien und Österreich reisen, besteht Anspruch auf Kindergeld.
Dies gilt dann, wenn der Kindesvater – als Antragsteller – seinen Wohnsitz in Deutschland hat.
Hinweis:
Im gesetzlichen Anwendungsbereich ist es ausreichend, wenn die Kinder ihren ge- wöhnlichen
Aufenthalt im Inland, dem Gebiet der EU, des EWR oder der Schweiz haben.
§ 63 EStG
Beispiel 181:
Streitig ist, ob der Aufenthalt der Kinder des Klägers Kageälven im Streitzeitraum Juni 2022 bis
Februar 2023 im Gebiet der EU für die Ge- währung von Kindergeld ausreicht.
Die Kindesmutter bezog bis Mai 2022 das Kindergeld für die drei Kin- der und zeigte Ende Mai 2022
gegenüber der Familienkasse an, dass sie sich und die drei Kinder aus Deutschland abgemeldet und
keine neue Adresse angegeben habe.
Der Wohnsitz des Vaters (Kläger) bleibe weiterhin im Inland und das Kindergeld solle auf das Konto
des Klägers überwiesen werden.
Lösung:
Die Familienkasse lehnte die Festsetzung des Kindergelds ab Juni 2022 gegenüber dem Kläger ab.
Die Kinder könnten nicht mehr berücksichtigt werden.
Sie hätten weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland oder in einem
Mitgliedstaat der EU oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den EWR Anwendung findet.
Nach erfolglosem Einspruch trägt der Kläger mit seiner Klage vor, dass eine Person auch für
Familienangehörige, die in einem anderen Mit- gliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen
nach den Rechts- vorschriften des zuständigen Mitgliedstaats hätte.
Dies gilt gleichermaßen, als ob die Familienangehörigen in diesem Mit- gliedstaat wohnen würden.
Nach Auffassung des Klägers sei es aber ausreichend, dass sich die Per- sonen (hier die Kinder)
gewöhnlich in dem Gebiet aufhalten, dass sich aus den Grenzen der Mitgliedstaaten der EU, des EWR
bzw. der Schweiz ergäbe.
Art. 67 VO (EG) Nr. 883/2004
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Das Finanzgericht hat der Klage stattgegeben,
• da der gewöhnliche Aufenthalt nicht an einem konkreten Ort oder in einem bestimmten Gebiet
liegen müsse,
• sondern es vielmehr ausreiche, wenn der Aufenthalt für eine gewisse Dauer im genannten
Territorium (EU, EWR, Schweiz) bestehe,
• und die Kinder sich nicht in Drittstaaten aufhielten.
Da der Kläger im Streitzeitraum im Inland – im Gegensatz zur Kindesmutter – erwerbstä- tig gewesen
sei und die Kindesmutter in keinem einzelnen EU-Staat dauerhaft verweilt habe, sei die Prüfung des
Kindergeldanspruchs nach den EU-rechtlichen Koordinierungsvorschrif- ten nicht vorzunehmen gewesen.
➔ Letztendlich sei für das Finanzgericht die Auslegung des Begriffs „gewöhn- lich“ durch die
Familienkasse aber als nicht von der Gesetzesintention ge- deckt anzusehen.
Für das Finanzgericht war wichtig und entscheidend, dass der Gesetzgeber sicherstellen wollte, dass
für Kinder in Drittstatten, die sich nicht in den abgestimmten Systemen der EU und den sozialen
Leistungen aufhalten, Kindergeld nicht gezahlt werden solle.
Hinweis:
Diese Voraussetzung werde im vorliegenden Fall – wenn auch ungewöhnlich – aber doch erfüllt.
Pflegekindschaftsverhältnis
Ein Pflegekind ist eine Person, mit der der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf
längere Dauer berechnetes Band verbunden ist.
Zwischen dem Steuerpflichtigen und dem Kind muss ein Aufsichts-, Betreuungs- und Erzie-
hungsverhältnis wie zwischen Eltern und leiblichen Kindern bereits über einen längeren Zeit- raum
bestanden haben.
FG Münster Ur- teil vom 18.04.2024
8 K 1319/21 Kg
§ 32 Abs. 1
Nr. 2 EStG
➔ Dies ist laut Urteil des Finanzgerichts Münster in den ersten zwölf Monaten, nachdem das Kind in
den Haushalt aufgenommen worden ist und vorher noch keine familiär-häusliche Verbindung oder
familienähnliche Umgänge bestan- den haben, nicht gegeben.
Beispiel 182:
Die Klägerin nahm die im Jahr 1974 geborene Skellefteälven am 22.04.2020 in ihren Haushalt
auf.
Sie beantragte bei der Familienkasse Kindergeld für Skellefteälven.
Das Kind wird aufgrund einer Behinderung außer Stande sein, sich selbst zu versorgen.
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Die Familienkasse lehnte den Kindergeldantrag ab Mai 2020 ab, da nach den vorliegenden Unterlagen
das Pflegekind Skellefteälven durch eigene verfügbare finanzielle Mittel in der Lage sei, seinen
Lebensun- terhalt selbst zu bestreiten.
Mit ihrem Einspruch wies die Klägerin darauf hin, dass sich Skellefteäl- ven an den Kosten des
Haushalts beteiligt habe.
Lösung:
Die Klägerin hat Klage erhoben und führt zur Begründung aus, dass es sich bei Skellefteälven um
einen schwer geistig, körperlich und seelisch behinderten Menschen handelt, der in seiner geistigen
Entwicklung ei- nem Kind gleichstehe.
Aufgrund der Schwere der Behinderung und des geistigen Zustands sei von einem typischen
Entwicklungszustand einer noch minderjährigen Person auszugehen.
Das Finanzgericht hat die Klage als unbegründet zurückgewiesen.
§ 32 Abs. 1
Nr. 2 EStG
➔ Nach Auffassung des Finanzgerichts besteht kein Pflegekindschaftsverhältnis, da es an einer über
einen längeren Zeitraum bestehenden ideellen Beziehung zum Kind fehle.
Nach Würdigung der festgestellten Umstände sei die ideelle Beziehung zwischen der Kläge- rin und P
somit (allenfalls) ab der am 22.04.2020 beginnenden Haushaltszugehörigkeit stetig
„angewachsen“.
➔ Eine bereits über einen längeren Zeitraum andauernde Bindung habe im Streitzeitraum hingegen
nicht bestanden.
Hinweis:
Dass im weiteren Verlauf ein familienähnliches Band entstanden sei, reiche für eine
Kindergeldberechtigung für den Zeitraum Mai 2020 bis April 2021 nicht aus.
Mit diesem Urteil hat das Finanzgericht auch klargestellt,
• dass die aufgrund des Beschlusses des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit vorgenommene
Übertragung der Entscheidung über den Kindergeldan- spruch für bestimmte Bezirke oder Gruppen von
Berechtigten (hier: Fallgruppe
„Kind mit Behinderung“) auf eine andere Familienkasse (hier: Familienkasse zentraler
Kindergeldservice)
• im Laufe eines Klageverfahrens zu einem gesetzlichen Beteiligtenwechsel führt.
Die Konzentrationsermächtigung liegt dabei grundsätzlich im Ermessen des Vorstands der
Bundesagentur für Arbeit.
➔ Es kommt für die gerichtliche Überprüfung nicht darauf an, warum die Daten von Kindern mit
Behinderung besonders schützenswert sein sollen.
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Hinweis:
Entsprechende Überlegungen betreffen die Ebene der Zweckmäßigkeit und damit den
Beurteilungsspielraum des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit.
Kindergeldanspruch einer bulgarischen Staatsangehörigen in den ersten vier Monaten nach ihrer
Einreise
Die gesetzliche Vorgabe verstößt insoweit gegen Unionsrecht, als er Unionsbürger diskrimi- niert,
die während der ersten drei Monate ihres Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat nicht
erwerbstätig sind.
➔ Dies gilt, da während derselbe Mitgliedstaat seinen eigenen Staatsangehöri- gen nach einer
Wiedereinreise Familienleistungen uneingeschränkt auch ohne Erwerbstätigkeit gewährt.
Eine bulgarische Staatsangehörige kann in Deutschland für drei Monate nach ihrer Einreise für ihr
Kind Kindergeld beanspruchen.
FG Münster Ur- teil vom 22.05.2024
8 K 2918/22 Kg
§ 62 Abs. 1 a EStG
➔ Sie hält sich in diesem Zeitraum berechtigt in Deutschland auf.
Beispiel 183:
Die Klägerin Bureälven ist die Mutter einer im Jahr 2016 geborenen Tochter.
Die Klägerin und ihre Tochter sind bulgarische Staatsangehörige und seit dem 20.01.2022 mit
unterschiedlichen Anschriften in Deutschland gemeldet.
Den Kindergeldantrag lehnte die Familienkasse für den Monat März 2022 ab.
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hat die Klägerin sodann Klage eingelegt.
Lösung:
Nachdem die Familienkasse im Klageverfahren dem Einspruch teil- weise abgeholfen hat, blieb nur
noch der Kindergeldanspruch für den Monat April 2022 streitig.
Die Familienkasse beruft sich auf die Weisung, wonach ein Anspruch auf Kindergeld nach dem EStG
(nur) in den ersten drei Kalendermonaten nach Begründung des Wohnsitzes bzw. gewöhnlichen
Aufenthalts im Inland bestehe.
➔ Die Weisung impliziere eine kalendermonatsbezogene Betrachtung mit der Folge, dass eine
tagbezogene Betrachtung des Zeitraums nicht möglich sei.
Die zulässige Klage ist mit Verweis auf den EuGH auch begründet.
BZSt vom 28.09.2022
EuGH-Urteil vom 01.08.2022 C-411/20
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Seite 211 -
Das Finanzgericht ist der Auffassung,
• dass die Familienkasse zu Unrecht davon ausgehe,
• dass das Urteil des EuGH dazu führe, dass nur für die ersten drei Kalender- monate (hier
Januar bis März 2022) ein Anspruch auf Kindergeld bestehe.
Beispiel 184:
Die am 20.01.2022 eingereiste Klägerin Mangbyan und ihre Tochter seien in den ersten drei Monaten
nach ihrer Einreise zum Aufenthalt in Deutschland berechtigt gewesen, ohne dass es auf das
Vorliegen der Voraussetzungen des FreizügG/EU angekommen wäre.
Lösung:
Dabei sei der Zeitraum „von bis zu drei Monaten“ taggenau zu ermit- teln, sodass er im vorliegenden
Fall bis zum Ablauf des 20.04.2022 an- dauerte.
§ 2 Abs. 2 oder
Abs. 3 Frei- zügG/EU
Hinweis:
Sollte der Zeitraum von bis zu drei Monaten den Kalendermonat der Einreise und die beiden folgenden
Kalendermonate umfassen, würde es einen wesentlichen Unter- schied machen, ob die Einreise zu
Beginn oder zum Ende eines Kalendermonats er- folgt ist.
Verfahrensrecht (Abgabenordnung)
Nachträgliche Festsetzung von Zinsen
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass der bisherige gesetzliche Zinssatz von 0,5 % pro
Monat nicht mehr realitätsgerecht sei.
➔ Grund hierfür war das von 2014 bis 2022 bestehende Niedrigzinsniveau am Geld- und Kapitalmarkt.
Der Gesetzgeber hat die Nachzahlungs- und Erstattungszinsen daher für Verzin- sungszeiträume ab dem
1. Januar 2019 auf 0,15 % pro Monat (1,8 % p. a.) von vor- mals 0,5 % pro Monat (6 % p. a.)
gesenkt.
Dies bedurfte zum Teil einer organisatorischen und technischen Umsetzung in der Regelung in zwei
Schritten.
• Nachdem seit Ende des Jahres 2022 bereits die Erstfestsetzungen von Zinsen mit dem Zinssatz
von 0,15 % pro Monat erfolgen,
• werden seit Januar 2024 die ausgesetzten und/oder vorläufig ergangenen Festset- zungen von
Zinsen neu berechnet.
§ 233 a AO
BVerfG Be- schluss vom 08.07.2021
1 BvR 2237/14
und 1 BvR 2422/17, BGBl I
2021, 4303
§ 233 a AO
Sog. Zinsanpas- sungsgesetz vom 12.07.2022
BGBl I 2022,
1142
§ 233 a AO
§ 233 a Abs. 1 a AO
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In sämtlichen Verfahren, in denen
• die Zinsfestsetzung noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht,
• die Zinsen (ganz oder teilweise) vorläufig festgesetzt worden sind,
• die Zinsfestsetzung ausgesetzt ist oder
• aufgrund eines außergerichtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs noch keine
Unanfechtbarkeit eingetreten ist,
• und in denen die Änderung des Zinssatzes tatsächlich zu einer Änderung der Zinsfestsetzung
führt,
wird nunmehr ein geänderter oder erstmaliger Zinsbescheid erlassen.
➔ Die Abwicklung des gesamten Umstellungslaufs nimmt bei den Finanzämtern und beteiligten Behörden
immer noch Zeit in Anspruch.
Hinweis:
Gerade wenn nunmehr für vergangene Jahre Zinsnachzahlungsbescheide erstmals er- gehen, bedarf dies
sicherlich der Erläuterung gegenüber den Mandanten.
Wirksame Bekanntgabe einer Einspruchsentscheidung an einen Bevollmächtigten trotz Widerruf der
Vollmacht
Der BFH hat entschieden, dass ein Verwaltungsakt auch dann wirksam bekanntgegeben ist, wenn er an
einen zunächst wirksam bestellten Bevollmächtigten übersandt wird, dessen Vollmacht allerdings, wie
dem Finanzamt erst kurz nach der Absendung des Verwaltungs- aktes angezeigt worden ist, bereits
zuvor widerrufen worden war.
§ 164 Abs. 1 AO oder § 239 Abs. 4 AO
§ 165 Abs. 1
Satz 2 AO
§ 165 Abs. 1 Satz 4 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 AO
§ 176 AO
§ 233 a AO
BFH-Urteil vom 08.02.2024
VI R 25/21
Beispiel 185:
Die Klägerin Kalabodaan hatte - nachdem ihr Einspruch gegen einen Steuerbescheid vom Finanzamt mit
einer Einspruchsentscheidung zu- rückgewiesen worden war - Klage beim Finanzgericht erhoben.
Das Finanzamt hatte die Einspruchsentscheidung zunächst an den ihr von der Klägerin benannten
Bevollmächtigten gesandt.
Dieser schickte die Einspruchsentscheidung an das Finanzamt zurück und teilte mit, seine Vollmacht
sei zwischenzeitlich widerrufen worden.
Daraufhin wurde die Einspruchsentscheidung zeitnah an die Klägerin gesandt, die jedoch erst Monate
später selbst Klage erhob.
Lösung:
Ob die Klage fristgerecht erhoben und damit zulässig war, hing davon ab, ob die Bekanntgabe der
Einspruchsentscheidung an den ursprüng- lichen Bevollmächtigten der Klägerin wirksam war.
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Grundsätzlich kann die Bekanntgabe eines Steuerbescheids oder einer Einspruchsentschei- dung sowohl
an den Steuerpflichtigen als auch an den Bevollmächtigten erfolgen.
➔ Letzteres gilt aber nur so lange wie das Finanzamt von einer wirksamen Be- vollmächtigung
ausgehen darf.
Das Finanzgericht Münster und der BFH bejahten eine wirksame Bekanntgabe an den ehe- maligen
Bevollmächtigten und sahen die Klage der Klägerin daher als unzulässig an.
Die Einspruchsentscheidung sei dem Bevollmächtigten wirksam bekanntgegeben worden.
FG Münster Ur- teil vom 03.11.2021
6 K 24/21
E, U, F, - EFG 2022, 217
➔ Da das Finanzamt nach Aktenlage bis zu der Absendung der Einspruchsent- scheidung von einer
wirksamen Vollmacht ausgehen durfte.
Die Mitteilung des Widerrufs der Vollmacht, die erst nach der Absendung der Einspruchs-
entscheidung erfolgt sei, stehe dem nicht entgegen.
Hinweis:
Für die wirksame Bekanntgabe an den Bevollmächtigten sei nur auf den Kenntnis- stand des Finanzamts
zum Zeitpunkt der Absendung abzustellen.
Sonstiges
Übermittlung von Lohnersatzleistungen
Mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer
steuerlicher Vorschriften wurde die Abschaffung der eTin mit dem Ende des Ver- anlagungsjahres 2022
beschlossen.
➔ Ab dem Veranlagungsjahr 2023 ist demnach für die Datenübermittlung aus- schließlich die
steuerliche Identifikationsnummer als Ordnungsmerkmal an- zugeben.
Den Sozialleistungsträgern steht das maschinelle Anfrageverfahren beim BZSt zur Verfü- gung, um die
steuerliche Identifikationsnummer des Leistungsempfängers zu erfragen.
BGBl I 2019,
2451
vom 12.12.2019
Beispiel 186:
Die Sozialleistungsträger können im Veranlagungsjahr 2023 die Mittei- lungen über die
Lohnersatzleistungen wie von Ricklean ausnahmsweise in Papierform übermitteln.
Lösung:
Dies gilt, soweit trotz Nutzung des maschinellen Antragsverfahrens eine Übermittlung mit der durch
das BZSt mitgeteilten steuerlichen Identifi- kationsnummer ausnahmsweise (technisch) nicht möglich
ist.
BMF-Schreiben vom 28.12.2023
DStR 2023 –
DStR 2024, 46
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Hinweis:
Es bleibt abzuwarten, ob durch ein mögliches Mitteilungsverfahren in Papierform dem
Progressionsvorbehalt unterliegende Leistungen im Veranlagungsverfahren unbe- rücksichtigt bleiben.
Automatischer Informationsaustausch über Finanzkonten verfassungsgemäß
Die deutsche Finanzverwaltung erhält von ausländischen Banken Informationen zu Konten und Depots
deutscher Staatsbürger.
➔ Die Speicherung und Verarbeitung von Informationen über Kontenstände bei ausländischen Banken
verstoßen nicht gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, so der BFH.
Hinweis:
Abzuwarten bleibt eine mögliche Verfassungsbeschwerde dazu.
Blick in die aktuelle Rechtslage
BFH-Urteil vom 23.01.2024
IX R 36/21, BFH/NV 2024,
642
Das Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuer- sachen
(FKAustG) sieht einen anlasslosen automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in
Steuersachen vor.
Beispiel 187:
Auf Grundlage des Finanzkontenaustauschgesetzes werden ausländi- sche Daten wie von Dalkarlsan an
das Bundeszentralamt für Steuern elektronisch übermittelt.
Lösung:
Das BZSt speichert diese Daten und leitet sie zur Durchführung des Besteuerungsverfahrens an die
jeweils zuständigen Landesfinanzbehör- den weiter.
Das BMF hat die Staaten bekanntgegeben, bei denen die Voraussetzungen für den automa- tischen
Austausch von lnformationen über Finanzkonten für 2023 vorliegen.
Hinweis:
Eine finale Staatenaustauschliste 2024 wurde traditionell wieder im Sommer 2024 veröffentlicht.
Der Datenaustausch dient grundsätzlich zur Förderung der Steuerehrlichkeit.
§ 88 Abs. 3 und
4 AO
IV B 6 – S 1315/19/10030:
057
➔ Dies soll ein Beitrag zur Bekämpfung der Steuervermeidung bzw. der Steuer- hinterziehung sein.
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Hinweis:
Der BFH musste sich nunmehr mit der Frage befassen, ob die Übermittlung von Kon- tosalden eines in
der Schweiz geführten Kontos und eines in der Schweiz geführten Depots verfassungsgemäß sind.
Anlasslose Kontenmeldung aus der Schweiz
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt verhielt sich folgendermaßen.
Beispiel 188:
Die Kläger Savaran führen gemeinsam ein Konto mit Depot in der Schweiz.
Die Kontostände übermittelten die Schweizer Behörden dem Bundes- zentralamt für Steuern (BZSt) im
Wege des automatischen Finanzkon- ten-lnformationsaustauschs.
Das BZSt speicherte und verarbeitete die Daten.
Hiergegen wandten sich die Kläger mit einer Eingabe an das BMF, mit der sie die Löschung der von
den Schweizer Behörden erhaltenen Aus- künfte zu ihrem Vermögen begehrten.
Hierauf antwortete das BZSt, dass die Übermittlung der Kontostände aufgrund einer internationalen
Vereinbarung, welche in nationales Recht umgesetzt worden sei, erfolge.
Entsprechende Regelungen enthalte auch das Finanzkonten-lnformati- onsaustauschgesetz.
Die Kläger beantragten gleichwohl erneut die Löschung der aus der Schweiz übermittelten Daten.
Dies begründeten sie u. a. damit, dass die Offenlegung der Kontostände nicht der Besteuerung diene,
da in Deutschland keine Vermögensteuer mehr erhoben werde.
Die Verarbeitung und Speicherung der Daten verstoße gegen das Recht auf informelle
Selbstbestimmung, die allgemeine Handlungsfreiheit und den Gleichheitsgrundsatz.
Diesen Antrag lehnte das BZSt mit Bescheid ab.
Lösung:
Finanzgericht Köln:
Die Klage hatte keinen Erfolg.
Nach Auffassung des Finanzgerichts Köln ist der automatisierte Infor- mationsaustausch
verfassungsgemäß.
FG Köln Urteil vom 27.10.2021
2 K 2835/19,
EFG 2023, 310
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BFH:
Der BFH hat die eingelegte Revision als unbegründet abgewiesen.
Den Klägern steht kein Anspruch auf Unterlassung der Verarbeitung und Löschung ihrer aus dem
automatischen Finanzkonten-lnformati- onsaustausch stammenden Daten zu.
Die Verarbeitung dieser Daten durch das BZSt ist rechtmäßig.
Es ergibt sich dies aus dem FKAustG und mit der Schweiz wurde ein Datenaustausch vereinbart.
Den Klägern steht kein ihr Begehren tragender Anspruch nach der Datenschutz-Grundverordnung oder
ein öffentlich-rechtlicher Unter- lassungs- beziehungsweise Folgenbeseitigungsanspruch (analog zu
§ 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB bzw. Art. 20 Abs. 3 GG) zu.
Ein Anspruch auf Löschung oder das Recht auf Widerspruch hat der BFH abgelehnt, ohne dies näher zu
begründen.
Ein öffentlich-rechtlicher Unterlassens- bzw. Folgenbeseitigungsan- spruch zur Abwehr bzw.
Beseitigung einer Grundrechtsverletzung liege nicht vor, weil die Speicherung und Auswertung der
Daten auf Grund- lage des FKAustG nicht rechtswidrig ist.
Auch verstößt der automatische Finanzkonten-Informationsaustausch
nicht gegen Grundrechte der Kläger.
Zwar löse dieser Informationsaustausch einen Eingriff in das Recht auf informationelle
Selbstbestimmung der Kläger aus.
BFH-Urteil vom 23.01.2024
IX R 36/21 BFH/NV 2024,
642
§ 1004 Abs. 1
Satz 1 BGB
bzw. Art. 20
Abs. 3 GG
Art. 17 DSGVO
Art. 21 DSGVO
Hinweis:
Der Eingriff sei aber gerechtfertigt, u. a. weil er der Sicherung der Steuerehrlichkeit und der
Verhinderung von Steuerflucht diene.
Praxisfolgen
Es bleibt abzuwarten, ob gegen diese Entscheidung auch eine Verfassungsbeschwerde ein- gelegt wird.
Die BFH-Entscheidung dürfte über den entschiedenen Einzelfall hinaus auch für die Beurtei- lung der
Verfassungsmäßigkeit der Meldepflicht von Betreibern bestimmter digitaler Plattformen nach dem
Plattformen-Steuertransparenzgesetz bedeutsam sein.
Die hier für Betreiber entstehenden Verpflichtungen resultieren in Meldungen an die zustän- digen
Finanzbehörden.
BGBl I 2022,
2730
vom 20.12.2024
➔ Auch für diese Meldungen dürfte wohl von einer Verfassungsmäßigkeit aus- zugehen sein.
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Hinweis:
Die erstmaligen Meldungen nach dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz waren für 2023 an das BZSt
zu übermitteln, und zwar bis zum 31.03.2024.
Höhe der AdV-Zinsen bzw. der Höhe des Säumniszuschlags verfassungswidrig?
Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis werden verzinst. Seit 2019 existiert eine
Zinssatzspreizung.
§§ 233 ff. aO
§ 238 Abs. 1 a AO
➔ Steuernachforderungen und Steuererstattungen werden mit 0,15 % für jeden zinsrelevanten Monat
(jährlich: 1,8 %) verzinst.
Hinweis:
Die anderen Verzinsungstatbestände, wozu auch die Zinsen bei Aussetzung der Voll- ziehung zählen,
werden mit monatlich 0,5 % (jährlich: 6,0 %) verzinst.
Vom BFH zu klärende Frage
Der BFH hat die Frage zu entscheiden, ob die Höhe der Aussetzungszinsen von 0,5 % mo- natlich (6 %
p. a.) mit dem Grundgesetz unvereinbar ist.
Hinweis:
Der dem BFH-Vorlagebeschluss zugrunde liegende Sachverhalt verhielt sich folgen- dermaßen.
Beispiel 189:
Der Kläger Umeälven wandte sich erfolglos mit Einspruch und Klage gegen seine Veranlagung zur
Einkommensteuer 2012.
Auf Antrag setzte das Finanzamt die Vollziehung von rund 24.000 EUR ab deren Fälligkeit aus.
Das Finanzamt setzte später Aussetzungszinsen für den Zeitraum vom
22. September 2014 bis zum 15. April 2021 fest.
Dies erfolgte mit dem gesetzlichen Zinssatz von 0,5 % für 78 volle Mo- nate in Höhe von rund 9.400
EUR.
Auf den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 15. April 2021 entfielen Zinsen von rund 3.200 EUR.
Gegen die Zinsfestsetzung legte der Kläger erfolglos Einspruch und Klage ein.
Es wurde der BFH als weitere Instanz angerufen.
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Lösung:
BFH:
Der BFH holt die Entscheidung des BVerfG darüber ein, ob der Zinssatz bei der Ermittlung der Höhe
der Aussetzungszinsen vom 01.01.2019 bis zum 15.04.2021 mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
Der BFH geht selbst von einer Verfassungswidrigkeit aus.
Dies begründet der BFH zunächst damit, dass in dem Zeitraum vom 01.01.2019 bis zum 15.04.2021 wegen
der anhaltenden Niedrigzins- phase mehr als nur ein Liquiditätsvorteil abgeschöpft werde.
Außerdem liege seit 2019 eine Zinssatzspreizung zwischen den Ausset- zungszinsen und den Zinsen
vor, die zu einer verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung führe.
Eine Ungleichbehandlung aufgrund einer Zinssatzspreizung und einer Abschöpfung mehr als nur eines
Liquiditätsvorteils dürfte nicht nur die Höhe der Aussetzungszinsen, sondern auch die Stundungs-,
Hinterziehungs- und Prozesszinsen betreffen.
➔ Im Entscheidungsfall war über den Zinszeitraum vom 01.01.2019 bis zum 15.04.2021 zu entscheiden.
Die Zinssatzspreizung zur Zinshöhe existiert hingegen bis heute, so dass sich die Frage nach der
Verfassungswidrigkeit über den 15.04.2021 hinaus erstrecken dürfte.
Zumindest AdV-Zinsbescheide mit Verzinsungen von monatlich 0,5 % sollten in Bezug auf die
Zinszeiträume ab 2019 offengehalten werden.
BFH- Vorlage- beschluss vom 08.05.2024 VIII R 9/23, BFH/NV 2024,
1207 (BVerfG: 1 BvL 8/24)
§ 233 a AO
§ 237 AO
§ 233 a AO
➔ So kann der Steuerpflichtige von einer möglichen positiven Entscheidung des BVerfG profitieren.
Hinweis:
Im Gegensatz dazu sieht der BFH die Höhe des Säumniszuschlags (1 % monatlich) – auch ab 2019 – als
verfassungsgemäß an.
Grundsteuer
Das Finanzgericht Köln hat zum Bundesmodell entschieden, dass die reformierte Grundsteu-
erbewertung nicht zu beanstanden sei.
Eine Revision wurde dabei grundsätzlich zugelassen.
BFH-Beschluss vom 16.07.2024 XI B 37/23, BFH/NV 2024,
1357
FG Köln Urteil vom 19.09.2024
4 K 2189/23
➔ Die Revision wurde zwischenzeitlich eingelegt.
Hinweis:
Ein Ruhen des Verfahrens kommt sodann kraft Gesetzes in Frage.
§ 363 Abs. 2
Satz 2 AO
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ANLAGEN
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Zahlen zur Einkommensteuerveranlagung 2024 sowie
a k t u e l l e E n t w i c k l u n g e n
Zahlen zur Einkommensteuerveranlagung 2024
§§ des EStG
§ 32a Abs. 1 EStG
§ 33a Abs. 1 EStG
R 33a.1
Inhalt der Bestimmung 2022 2023 2024
Grundfreibetrag
Einzelveranlagung 10.347 10.908 11.784
Zusammenveranlagung 20.694 21.816 23.568
Eingangssteuersatz 14 % 14 %
14 %
Spitzensteuersatz (allgemein) 42 % 42 % 42 % ab
einem zvE i. H. v. … (Einzelveranlagung) 58.597 62.810 66.761
Spitzensteuersatz (Reichensteuer) 45 % 45 % 45 % ab einem
zvE i. H. v. … (Einzelveranlagung) 277.826 277.826 277.826 Unterhaltshöchstbetrag
(eventuell zzgl. getragenen Basis-Kranken- und
Pflegeversicherungsaufwendungen) 10.347 10.908 11.784
Anrechnung eigener Einkünfte und Bezüge der
unterhaltenen Person, wenn über ... 624 624 624
Geringfügiges Vermögen (Schonvermögen) der
Offen ist, ob der Grundfreibetrag ab 2024 verfas- sungsgemäß ist. Das BMF-
Schreiben vom 25.11.2024,
DStR 2024,
2708 sieht eine vorläufige Fest- setzung vor.
Rückwirkend von 11.604 EUR
auf 11.784 EUR
erhöht durch das Gesetz z ur steuerlichen Freistellung des Existenzmini- mums 2024, Be- schluss BT:
BR- Drucks. 531/24 vom 01.11.2024, Zu-
stimmung BR vom 22.11.2024
(BR-Drucks. 531/24 (Be-
schluss)
Offen ist, ob der Vorläufigkeits- vermerk zum Grundfreibetrag (BMF-Schreiben vom 25.11.2024,
EStR
unterhaltenen Person bis Verkehrswert ..
(Außer Ansatz bleiben bestimmte Vermögens- gegenstände - R 33 a.1 Abs. 2 S. 4 EStR)
15.500 15.500 15.500
DStR 2024,
2708) auch für den Unterhalts- abzugshöchst- betrag gilt
R 33.3
Kostenpauschale (R 33 a.1 Abs. 3 S. 5 EStR) 180 180 180
Anrechnung Haushaltsersparnis bei Pflege-
Offen ist, ob der Vorläufigkeits-
Abs. 2 EStR
heimunterbringung und Haushaltsauflösung jä- hrlich
10.347 10.908 11.784
vermerk zum
Grundfreibetrag (BMF-Schreiben vom 25.11.2024,
§ 1 Abs. 3 EStG
§ 1a Abs. 1 EStG
monatlich 862 909
982
täglich 28,74 30,30
32,73
Grenzpendlerregelung
Summe der Einkünfte muss der deutschen ESt
unterliegen zu mindestens ... 90 % 90 % 90 %
nicht der deutschen ESt unterliegende Einkünfte
übersteigen nicht ... 10.347 10.908
11.784
bei Zusammenveranlagung Verdoppelung auf 20.694 21.816 23.568
unbeschränkte Steuerpflicht für Staatsangehö- rige EU-/EWR-Ausland
Summe der Einkünfte muss der deutschen ESt
unterliegen zu mindestens 90 % 90 % 90 %
DStR 2024,
2708) auch für die Anrechnung der Haushaltser- sparnis gilt.
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§ 1a Abs. 2 EStG
§ 32 Abs.
6 EStG
nicht der deutschen ESt unterliegende Einkünfte
übersteigen nicht 10.347 10.908
11.784
bei Zusammenveranlagung Verdoppelung auf 20.694 21.816 23.568 unbeschränkte
Steuerpflicht von Bundes-
/Landesbediensteten ohne diplomatischen/kon-
sularischen Status
Summe der Einkünfte muss der deutschen ESt
unterliegen zu mindestens 90 % 90 % 90 %
nicht der deutschen ESt unterliegende Einkünfte
übersteigen nicht 10.347 10.908
11.784
Kinderfreibetrag
Einzelveranlagung (p. a.) 2.810 3.012 3.306
Zusammenveranlagung (p. a.) 5.620 6.024 6.612
Freibetrag für BEA
Einzelveranlagung (p. a.) 1.464 1.464 1.464
Zusammenveranlagung (p. a.) 2.928 2.928 2.928
Rückwirkend von 3.192 EUR
auf 3.306 EUR
erhöht durch Gesetz zur steu- erlichen Freistel- lung des Exis- tenzminimums 2024, Beschluss BT:
BR-Drucks. 531/24 vom 01.11.2024, Zu-
stimmung BR
§ 66 EStG Kindergeld
Kindergeld für 1. und 2. Kind monatlich je 219 250 250
Kindergeld für das 3. Kind monatlich 225 250 250
Kindergeld ab dem 4. Kind monatlich 250 250 250
Kinderbonus (je kindergeldberechtigtem Kind) 100 ---- ----
vom 22.11.2024
(BR-Drucks. 531/24 (Be-
schluss)
§ 10 Abs.
3 EStG
§ 10 Abs.
4 EStG
Basisvorsorgeaufwendungen
Einzelveranlagung 25.639 26.528 27.566
Zusammenveranlagung 51.278 53.056 55.132 (zur
Kürzung des jeweiligen Höchstbetrags in
Sonderfällen siehe § 10 Abs. 3 S. 3 EStG)
Berücksichtigung der Aufwendungen bis zu . 94 % 100 % 100 %
Höchstabzugsbetrag Einzelveranlagung bei
ungekürztem Höchstbetrag ... 24.101 26.528 27.566
Höchstabzugsbetrag Zusammenveranlagung bei
ungekürztem Höchstbetrag ... 48.202 53.056 55.132
Sonstige Vorsorgeaufwendungen
Höchstbetrag 2.800 2.800
2.800
§ 22 Nr. 1
bei Kostenerstattungsanspruch ohne Eigenauf- wand
Mindestens Basis-Kranken- und Pflegeversiche- rungs- aufwendungen
Besteuerungsanteil der Basisrente bei Renten-
1.900 1.900 1.900
EStG
beginn je nach Jahr 82 % 82,5 % 83,0
%
§ 24a EStG
Altersentlastungsbetrag ab Kalenderjahr nach Vollendung des
64. Lj 64. Lj. 64. Lj.
in % der Einkünfte 14,4 % 14,0 % 13,6 %
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§ 56
EStDV
Höchstbetrag 684 665
646
Steuererklärungspflicht
§ 46 Abs.
Zusammenveranlagung, Gesamtbetrag der Ein- künfte mehr als ...
Einzelveranlagung, Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als ...
Veranlagungsgrenze bei Lohneinkünften, wenn
20.694 21.816 23.568
10.347 10.908 11.784
2 Nr. 1 EStG
§ 46 Abs.
2 Nr. 3 +
4 EStG
Nicht-Lohneinkünfte über ... 410 410 410
Befreiung von Pflicht zur Abgabe einer Steuer- erklärung in bestimmten Fällen bei Arbeitslohn
bis insgesamt ... (Einzelveranlagung) 13.150 12.174 13.050
Zusammenveranlagung: Arbeitslohn bis insge- samt ...
24.950 23.118 24.870
§ 46 Abs.
3 EStG
Härteausgleich bis ... 410 410
410
Minderung um Altersentlastungsbetrag, soweit dieser
mehr als ... des Arbeitslohns i.S.d. § 46 Abs. 3
S. 2 EStG beträgt
14,4 % 14,0 % 13,6 %
§ 70
EStDV
Härteausgleichsbetrag — stufenweise bis ... 820 820 820
Gesetzesänderungen mit Blick auf die Einkommensteuer
Änderungen für den VZ 2024 Allgemeines
Nachfolgend werden die für den VZ 2024 relevanten Änderungen des EStG unabhängig von den jeweiligen
Änderungsgesetzen kurz dargestellt.
➔ Im Rahmen der dargestellten Themenbereiche erfolgt je nach Relevanz eine ausführliche Darstellung
der Neuregelungen.
Hinweis:
Soweit die Änderungen noch nicht endgültig beschlossen worden sind, wird darauf unter Angabe des
zum Redaktionsschluss des Buches laufenden Gesetzgebungsver- fahrens hingewiesen.
Änderungen für den VZ 2024 im Überblick
• Erhöhung des Grundfreibetrags auf 11.784 EUR
§ 32 Abs. 1
Nr. 1 EStG
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• Erhöhung des Kinderfreibetrags auf 3.306 EUR (je Elternteil)
• Erhöhung der Freigrenze für abzugsfähige Geschenke an Geschäftspartner
von 35 EUR auf 50 EUR für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2023 beginnen
• Erhöhung max. Bruttolistenpreis für begünstigte Besteuerung Privatanteil bei rei- nen E-Pkw von
60.000 EUR auf 70.000 EUR ab 01.01.2024 („1/4-Regelung“) für Anschaffungen nach dem 31.12.2023.
Die zunächst bereits für Anschaffungen ab 01.07.2024 geplante weitere Erhö- hung auf 95.000 EUR
wurde ebenso wie eine Sonderabschreibung für E-Pkw bis zum Redaktionsschluss des Skriptes nicht
umgesetzt.
• Änderung des § 6 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 Buchst. a EStG für Wirtschaftsgüter, die nach dem 27.03.2024
in ein BV eingelegt werden: nur Zuführungen aus dem PV sind innerhalb von drei Jahren nach
Anschaltung oder Herstellung mit den (fortge- führten) AK/HK anzusetzen - Einlagen aus einem
anderen Betriebsvermögen sind stets mit dem TW anzusetzen
• Erweiterung der Buchwertübertragung auf Wirtschaftsgüter, die unentgeltlich zwischen den
Gesamthandsvermögen verschiedener Mitunternehmerschaften derselben identisch beteiligten
Mitunternehmer erfolgt für alle oftenen Fälle.
• Wiedereinführung einer degressiven AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des AV, die nach dem
31.03.2024 und vor dem 01.01.2025 in Höhe von 20 %, max. 2fache der linearen AfA.
• Erhöhung der Sonderabschreibung von 20 % auf 40 % für Anschaffungen ab nach dem 31.12.2023.
• Einführung einer degressiven AfA für neue Wohngebäude, für die der Baube- ginn nach dem
30.09.2023 und vor dem 01.10.2029 erfolgt bzw. im Fall der An- schaffung bis zum Ende des Jahres
der Fertigstellung, wenn der Kaufvertrag im
o. g. Zeitfenster abgeschlossen wird in Höhe von 5 % der AK/HK und in den Folgejahren vom
jeweiligen Restwert.
• Anpassungen im § 7 b EStG (Sonder-AfA für Mietohnungsneubau): Verlän- gerung des
Begünstigungszeitraums für Bauanträge-/anzeigen bis 30.09.2029, rückwirkende Erhöhung der
Baukostenobergrenze je qm Wohnfläche von 4.800 EUR auf 5.200 EUR, rückwirkende Erhöhung der max.
Bemessungsgrundlage je qm Wohnfläche von 2.500 EUR auf 4.000 EUR sowie Schaffung der Möglich- keit,
die Sonder-Afa neben der (neuen) degressiven AfA in Anspruch zu nehmen.
• Erhöhung der Übernachtungspauschale für Kraftfahrer von 8 EUR auf 9 EUR ab VZ 2024.
• Erhöhung des Sockelbetrags beim Verlustvortrag in der ESt und KSt (nicht: GewSt) nach Abzug von 1
Mio. EUR (bzw. 2 Mio. EUR bei ZV) von 60 % des verbleibenden Gesamtbetrags der Einkünfte auf 70 %
ab VZ 2024 bis 2027 (ab VZ 2028 wieder 60 %).
➔ Der Verlustrücktrag auf 2 vorangegangene Jahre hat sich nicht auf 3 Jahre verlängert.
• Abschaffung der Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte
sowie für den Ausfall von Kapitalanlagen für alle oftenen Fälle.
§ 32 Abs. 6
Satz 1 EStG
§ 4 Abs. 5
Satz 1 Nr. 1 EStG, § 52 Abs. 6 Satz 10 EStG
§ 6 Abs. 1 Nr. 4
Satz 2 Nr. 3, §
52 Abs. 12 Satz
5 EStG
§ 6 Abs. 1
Nr. 5 Satz 1 Buchst. a EStG
§ 6 Abs. 1
Nr. 5 Satz 1 Buchst. a EStG
§ 6 Abs. 5
Satz 3 EStG
§ 6 Abs. 5
Satz 3 Nr. 4 EStG; zur Über- gangsregelung für Übertragun- gen vor dem 12.01.2024
siehe § 52 Abs. 12 letzter Satz EStG
§ 7 Abs. 2 EStG
§ 7 g Abs. 5 EStG
§ 52 Abs. 16
Satz 6 EStG
§ 7 Abs. 5 a EStG
§ 7 b EStG
§ 7 b Abs. 2
Satz 1 Nr. 1 EStG
§ 7 b Abs. 2
Satz 2 Nr. 2 EStG
§ 7 b Abs. 3
Nr. 2 EStG
§ 7 b Abs. 1
Satz 1 EStG
§ 7 b Abs. 5 a EStG
§ 9 Abs. 1
Satz 3 Nr. 5 b
Satz 2 EStG
§ 10 d Abs. 2 Satz 1 EStG, § 52 Abs. 18 b Satz 2 f EStG
§ 20 Abs. 6
Satz 5 EStG
§ 20 Abs. 6
Satz 6 EStG
§ 52 Abs. 28 Satz 25 f EStG
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• Streckung der Übergangsregelung für die nachgelagerte Besteuerung von Renten - Steigerung des
steuerpflichtigen Anteils bereits ab 2023 um jeweils + 0,5 % statt + 1,0 % (2024: 83 % statt 84 %,
2040: 91 % statt 100 %) –
100 % ab Rentenbeginn 2058
• Langsamere Abschmelzung des Versorgungsfreibetrags als zunächst vorgese- hen (2024: 13,6 %, max.
1.020 EUR, Zuschlag 306 EUR statt 12,8 %, max. 960 EUR, Zuschlag 288 EUR, 2040: 7,2 %, max. 540
EUR, Zuschlag 162 EUR statt Wegfall) - Wegfall erst 2058
• Langsamere Abschmelzung Altersentlastungsbetrag als zunächst vorgesehen (maßgeblich: Vollendung
des 64. Lj folgende Kj),
2024: bisher 12,8 %, max. 608 EUR - neu: 13,6 %, max. 646 EUR, 2040: bisher 0 % (Wegfall) - neu 7,2
%, max. 342 EUR
Wegfall jetzt erst ab Kj 2058 (Vollendung 64. Lj in 2057)
• Einführung einer gesetzlichen Regelung, dass Rentenzahlungen aus einer vor dem 01.01.2005
abgeschlossenen kapitalbildenden Rentenversicherung der Ertragsanteilsbesteuerung nach § 22 Nr. 1
S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG unterliegt für alle offenen Fälle
• Erhöhung Freigrenze § 23 EStG von weniger als 600 EUR auf nun weniger als
1.000 EUR ab VZ 2024
• Erweiterung des § 23 Abs. 1 S. 4 EStG um Anschaffung und Veräußerung von Anteilen an
Gesamthandsgemeinschaften (bisher nur Anteile an PersG) (an- teilige Anschaffung/Veräußerung der WG
der Gemeinschaft) für alle offenen Fälle
• Verbesserung bei der Thesaurierungsbesteuerung nach § 34 a EStG) ab VZ 2024 - u. a.
Bemessungsgrundlage (Abs. 2): bisher Gewinn § 4 Abs. 1 EStG - neu: Gewinn § 4 Abs. 1 EStG zzgl.
GewSt- Aufwand und ESt/SoIZ auf den Ge- winn sowie geänderte Verwendungsreihenfolge für Entnahmen.
• Erhöhung Freigrenze für Steuerabzug bei Rechteüberlassung von 5.000 EUR auf 10.000 EUR, Zufluss
der Vergütung nach dem 31.12.2023.
• Erhöhung des Freibetrags für die Zuwendung von Mitarbeiterbeteiligung von bisher 1.440 EUR auf
2.000 EUR ab 01.01.2024.
• Ab 2024 Verdoppelung der Schwellenwerte für ArbG, die die aufgeschobene Lohnbesteuerung bei der
Zuwendung von Mitarbeiterbeteiligung nutzen können.
• Verlängerung des Zeitraums, für den ein ArbG als „Start-up“ gilt, von 12 auf 20 Jahre sowie
Verlängerung der aufgeschobenen Besteuerung von max. 12 auf max. 15 Jahre ab VZ 2024.
• Erhöhung der Einkommensgrenze für die Gewährung der ArbN- Sparzulage von 17.900 EUR auf 40.000
EUR bei EV von 35.800 EUR auf 80.000 EUR bei ZV für vermögenswirksame Leistungen, die nach dem
31.12.2023 angelegt wer- den.
• Erhöhung der Grenzen für die Buchführungspflicht für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2023
beginnen, von 600.000 EUR auf 800.000 EUR Gesamtum- satz bzw. 60.000 EUR auf 80.000 EUR Gewinn
• Verkürzung der bisherigen 10-jährigen Aufbewahrungsfristen auf 8 Jahre für alle am 31.12.2024
noch nicht abgelaufenen Aufbewahrungsfristen (Rechnungen, Buchungsbelege).
§ 22 Nr. 1 Satz
3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 3 EStG
§ 19 Abs. 2 EStG
§ 24 a EStG
§ 22 Nr. 1
Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG
§ 52 Abs. 28
Satz 5 EStG
§ 23 EStG
§ 23 Abs. 3
Satz 5 EStG
§ 23 Abs. 1
Satz 4 EStG
§ 23 Abs. 1
Satz 4 EStG,
§ 52 Abs. 31 EStG
§ 4 Abs. 1 EStG
§ 34 a EStG
§ 52 Abs. 34
Satz 3 EStG
§ 50 a Abs. 1
Nr. 3 EStG
§ 50 c Abs. 2
Satz 1 Nr. 2 EStG, § 52 Abs. 47 a Satz 2 EStG
§ 3 Nr. 39 EStG
§ 19 a Abs. 3 EStG
§ 19 a Abs. 3 EStG
§ 19 a Abs. 4
Satz 1 Nr. 2 EStG
BMF-Schreiben vom 31.05.2024 IV C 5 – S 2439/19/10003:
005, BStBl I
2024, 929
§§ 13 Abs. 1
Satz 1, 17 Abs.
17 Fünftes Ver- mögensbil- dungsgesetz
§ 141 AO, Art. 97 § 19 Abs. 4 EGAO, § 241 a HGB
§ 257 Abs. 4
HGB, § 147
Abs. 3 Satz 1 AO sowie § 14 b Abs. 1 Satz 1 UStG
Einführungsge- setz zum HGB, Art. 97 § 19 a Abs. 2 f EGAO,
§ 27 Abs. 40 UStG
Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht
Seite 226 -
• Verlängerung der Gültigkeit von Freistellungsbescheinigungen zur Freistel- lung von KapESt-Abzug
oder Steuerabzug von bisher 3 Jahren auf 5 Jahre
• Rechtsfähige PersG gelten für Zwecke der Ertragsteuer auch nach Inkrafttreten des Gesetzes zur
Modernisierung des Personengesellschaftsrechts ab 01.01.2024 weiterhin als Gesamthand (Wahrung des
„Status quo“)
Anhebung der Schwellenwerte für nach dem 31.12.2023 beginnende Geschäftsjahre (Wahl- recht zur
Anwendung im Vorjahr):
§ 43 b EStG
§ 50 a EStG
§ 50 c Abs. 2
Satz 4 EStG
Art. 74 Abs. 1 Viertes Bürokra- tieentlastungs- gesetz vom 23.10.2024, BGBl I 2024 Nr. 323
Gesetz zur Mo- dernisierung des Personengesell- schaftsrechts vom 10.08.2021,
BGBl I 2021,
3436 – rechtsfä-
Kleinstunter- nehmen
Bilanzsumme ≤ 450.000 EUR
(aktuell
≤ 350.000 EUR
Umsatzerlöse ≤ 900.000 EUR
(aktuell
≤ 700.000 EUR)
Mitarbeiter ≤ 10 (unverändert)
Kleine Unternehmen
≤ 7,5 Mio. EUR
möglich (aktuell
≤ 6 Mio. EUR)
≤ 15 Mio. EUR möglich (aktuell
≤ 12 Mio. EUR)
≤ 50 (unverändert)
Mittelgroße Unternehmen
≤ 25 Mio. EUR (aktuell
≤ 20 Mio. EUR)
≤ 50 Mio. EUR (aktuell
≤ 40 Mio. EUR)
≤ 250
(unverändert)
Große Unternehmen
> 25 Mio. EUR
(aktuell
> 20 Mio. EUR)
> 50 Mio. EUR
(aktuell
> 40 Mio. EUR)
> 250
(unverändert)
hige PersG ha- ben seit dem 01.01.2024 zivil- rechtlich kein Gesamthands- vermögen mehr (eigenes
Vermö- gen der PersG)
§ 39 Abs. 2
Nr. 2 Satz 2 AO
§§ 167 Abs. 1,
Abs. 2, 267 Abs.
1 Satz 1 sowie
293 Abs. 1 Satz
1 HGB
Ausblick: Änderungen für den VZ 2025 ff.
Allgemeines
Nachfolgend werden die für VZ 2024 ff. geplanten und relevanten Änderungen des EStG mit Hinweis auf
die zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses noch laufenden Gesetzgebungs- verfahren - soweit diese
noch nicht abgeschlossen sind - kurz dargestellt.
Hinweis:
Im Rahmen der dargestellten Themenbereiche erfolgt je nach Relevanz eine ausführ- liche Darstellung
der Neuregelungen.
Beschlossene Änderungen für den VZ 2025 ff im Überblick
Erhöhung der Freigrenze für die Steuerbefreiung für Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb von
Photovoltaikanlagen von 15 kW (peak) je Wohn- bzw. Gewerbeein- heit auf 30 kW (peak) für Anlagen,
die nach dem 31.12.2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden.
Erweiterung der elektronischen Übermittlungspflichten bei der E-Bilanz auf unver- dichtete
Kontennachweise für nach dem 31.12.2024 beginnende Wirtschaftsjahre so- wie des Anlagenspiegels und
dem zugrundeliegenden Anlagenverzeichnis für nach dem 31.12.2027 beginnende Wirtschaftsjahr.
§ 3 Nr. 72 EStG,
§ 52 Abs. 4 EStG
§ 5 b Abs. 1 EStG, § 52 Abs. 11 Satz 2 EStG
Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht
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Erhöhung des Sonderausgabenabzugs für Kinderbetreuungskosten von bisher 2/3 der Aufwendungen (max.
4.000 EUR) auf 80 % der Aufwendungen (max. 4.800 EUR) ab VZ 2025.
Bonusleistungen gesetzlicher Krankenkassen gelten ab dem VZ 2025 bis zur Höhe von 150 EUR nicht als
Beitragserstattung - darüber hinaus Nachweisverpflichtung des Steuerpflichtigen.
Dies entspricht der bisherigen Verwaltungsauffassung.
Ab dem VZ 2025 ist die Voraussetzung für den Abzug von Geldzuwendungen, dass die Zahlung durch
Überweisung auf das Konto der unterhaltenden Person erfolgt.
Ab dem VZ 2026 setzt die Berücksichtigung eines Behinderten-Pauschbetrags sowie der
behinderungsbedingten Fahrtkostenpauschale die elektronische Übermittlung der Feststellungen zur
Behinderung voraus.
Abschaffung der Anwendung des § 34 Abs. 1 EStG („Fünftelregelung“) für den LSt- Abzug ab 2025 (u.a.
Jubiläumszuwendungen, Abfindungen).
Gewährung nur noch im Veranlagungsverfahren.
Steuerpflichtige, die Überschusseinkünfte von mehr als 500.000 EUR im Kalender- jahr erzielen,
müssen ihre Unterlagen mind. 6 Jahre aufbewahren.
- Ab VZ 2027 wird die Einkünftegrenze auf 750.000 EUR erhöht.
- Bis 2026 entstandene Aufbewahrungsfristen bleiben davon unberührt.
Steuerermäßigung ab 2025 erst, wenn Zahlung auf das Konto des Leistungserbrin- gers gezahlt wurde
(auch für Pflege- und Betreuungsleistungen).
§ 10 Abs. 1
Nr. 5 EStG, § 52
Abs. 1 EStG
§ 10 Abs. 2 b Satz 2 f EStG,
§ 52 Abs. 1 EStG
BMF-Schreiben vom 07.10.2022 IV A 3 – S 0338/19/10006:
009
IV C 3 – S 2221/21/100002
:011. BStBl I
2022, 1437
§ 33 a Abs. 1 EStG
§ 33 a Abs. 1 Satz 23 EStG, § 52 Abs. 1 EStG
§ 64 Abs. 3
EStDV, § 65
Abs. 3 a EStDV,
§ 84 Abs. 3 g EStDV
§ 39 b Abs. 3
Satz 9 und 10 EStG wurden ab 01.01.2025 auf-
gehoben
§ 147 a Abs. 1 AO
Art. 97 § 40 EGAO
§ 35 a EStG
§ 35 a Abs. 5
Satz 3 EStG
Mögliche weitere Änderungen für den VZ 2025 ff. im Überblick
Aufgrund des Endes der Ampelregierung im November 2024 ist der Fortgang des sog. Steu-
erfortentwicklungsgesetzes offen.
Vorgesehen waren u. a. die nachfolgenden Änderungen (wurden noch beschlossen):
• Erhöhung des Grundfreibetrags ab VZ 2025 um 300 EUR auf 12.084 EUR und ab VZ 2026 um weitere
252 EUR auf 12.336 EUR
• Anpassung „Eckwerte“ des Einkommensteuertarifs für die VZ 2025 und ab 2026 zur Abmilderung
der kalten Progression
➔ mit Ausnahme des Eckwerts der sog. „Reichensteuer“
• Erhöhung des Kinderfreibetrags ab VZ 2025 um 30 EUR auf 3.336 EUR und ab VZ 2026 um weitere
78 EUR auf 3.424 EUR (je Elternteil)
• Erhöhung des Kindergeldes ab 01.01.2025 um 5 EUR auf 255 EUR und ab 01.01.2026 um weitere 4
EUR auf 259 EUR
Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Steuer- rechts und zur Anpassung des Einkommen-
steuertarifs, BT- Drucks.
20/21778 vom
09.09.2024
§ 32 a Abs. 1
Nr. 1 EStG-E
§ 32 a Abs. 1 EStG-E
§ 32 Abs. 6 Satz
1 EStG-E
§ 66 Abs. 1 EStG-E
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Wurde nicht mehr beschlossen:
• Änderung der Regelung zum Sammelposten für nach dem 31.12.2024 ange- schaffte, hergestellte
oder in das BV eingelegte bewegliche WG des AV: Erhöhung der Obergrenze von 1.000 EUR auf 5.000
EUR, Auflösung über 3 Jahre statt 5, GWG-Regelung des § 6 Abs. 2 EStG (800 EUR) bleibt bei Aus-
übung des Wahlrechts unberührt
• Erhöhung der degressiven AfA für bewegliche WG des AV, die nach dem 31.12.2024 und vor dem
01.01.2028 angeschafft, hergestellt werden auf 25 %, max. 2,5-fache der linearen AfA.
• Abschaffung der Steuerklassen III und V zugunsten der Steuerklasse IV mit Faktor ab 2030.
§ 6 Abs. 2 a EStG
§ 6 Abs. 2 EStG
§ 6 Abs. 2 a EStG-
§ 52 Abs. 12 EStG-E
§ 7 Abs. 2 EStG-E
§§ 38b, 39 f, 39 g EStG-E
Solidaritätszuschlag 2024 ff.
Bereits mit Wirkung für den VZ 2021 wurde die Freigrenze des § 3 SolzG deutlich erhöht sowie eine
„Gleitzone“ eingeführt.
➔ Die Freigrenzen für den VZ 2024 betragen 18.130 EUR bei EZ (36.260 EUR bei ZV).
Ab dem VZ 2025 werden die Grenzen auf 19.950 EUR (bzw. 39.900 EUR) und ab dem VZ 2026 auf 20.350
EUR (bzw. 40.700 EUR) nach dem Steuerfortentwicklungsgesetz erhöht.
Hinweis:
Der Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens war im Zeitpunkt des Redaktionsschlus- ses aufgrund des
Endes der Regierungskoalition völlig offen.
Auswirkungen VZ 2024 - Einzelveranlagung:
• Freigrenze bis 18.130 EUR entspricht einem zvE in Höhe von 68.493 EUR
• „Gleitzone“ wirkt bis 33.710 EUR tarifliche ESt (zvE in Höhe von 105.688 EUR)
§ 3 SolzG
§ 4 SolzG: Der Solidaritätszu- schlag beträgt 5,5 % der Be- messungs- grundlagen. Er beträgt nicht
mehr als 11,9 % des Unter- schiedsbetrages zwischen der Bemessungs- grundlage, ver- mindert um die
ESt nach § 32 d Abs. 3 und 4 EStG und der nach § 3 Abs. 3,
4 und 5 jeweils maßgebenden Freigrenze Entwurf eines Geseztes zur Fortentwicklung des Steuer-
rechts und zur Anpassung des Einkommen- steuertarifs, BT- Drucks.
20/12778 vom
09.09.2024
bmf-steuerrech- ner.de
Auswirkungen VZ 2024 - Zusammenveranlagung:
• Freigrenze bis 36.260 EUR entspricht einem zvE in Höhe von 136.987 EUR
• „Gleitzone“ wirkt bis 67.420 EUR tarifliche ESt (zvE in Höhe von 211.177 EUR)
Am 12.11.2024 hat das Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde gegen die Er- hebung des
Solidaritätszuschlag ab VZ 2020 verhandelt.
bmf-steuerrech- ner.de
➔ Die Entscheidung soll im Jahr 2025 verkündet werden.
Hinweis:
Die Festsetzung des Solidaritätszuschlag erfolgt aktuell (noch) vorläufig.
§ 165 AO
Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht
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| Anleitung | Online-Beratung per Zoom - Einstellungen |
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OrganisationTechnik |
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ANLEITUNG | ONLINE-BERATUNG PER ZOOM - EINSTELLUNGEN
Einstellungen für eine sichere Nutzung von Zoom für Ihre Beratungsgespräche
Mit den nachfolgenden Einstellungsmöglichkeiten können Sie Ihre Beratungsgespräche über Zoom möglichst sicher und datenschutzkonform gestalten. Verwenden Sie stets die aktuelle Version von Zoom und nutzen Sie Zoom ausschließlich, wenn das Mitglied dazu einverstanden ist.
Die Einstellungsmöglichkeiten finden Sie in Ihrem registrierten Zoom Account unter https://zoom.us/profile. Bitte beachten Sie, dass im Laufe der Zeit und mit Updates bei Zoom sich die Begrifflichkeiten ändern können.
1.
Versenden des Einladungslinks und Meeting-IDs Versenden Sie den Einladungslink oder die Meeting-ID ausschließlich an die Ihnen bekannte E-Mail-Adresse des Mitglieds.
2.
Passwortschutz des Zoom-Meetings In den Kontoeinstellungen haben Sie die Möglichkeit einen Passwortschutz für Ihre Besprechung festzulegen. Sie können Beispielsweise als Passwort die Mitgliedsnummer auswählen oder ein individuelles Passwort vereinbaren. Ein Zoom-Meeting sollte immer passwortgeschützt sein, denn so wird verhindert, dass unbefugte Dritte Ihrem Beratungsgespräch beitreten. Das Passwort soll dem Mitglied nicht mit der Einladungs-E-Mail übersendet werden.
3.
In den Einstellungen die Option „Ende-zu-Ende Verschlüsselung“ aktivieren Hierzu wählen Sie einfach bei „Einstellungen“ die Option: Durchgehende Verschlüsselung (Ende-zu-Ende Verschlüsselung) aus.
Die Ende-zu-Ende-Verschlüsselung bietet eine vollständige Verschlüsselung der Meetings-Inhalte zwischen Ihnen und den Mitgliedern, so dass keine Dritten (auch nicht Zoom selbst) Einblick in die Meetings nehmen können.
Seite 2 von 2 | Rechtsstand: 02/2025 | V2025-1
ANLEITUNG | ONLINE-BERATUNG PER ZOOM - EINSTELLUNGEN
Einstellungen für eine sichere Nutzung von Zoom für Ihre Beratungsgespräche
Des Weiteren wählen Sie in den Einstellungen weiter unten die „Verschlüsselung für Endpunkte von Drittanbietern“ aus.
4.
Aktivieren Sie den Warteraum In den Kontoeinstellungen können Sie die Funktion Warteraum aktivieren.
Durch die Aktivierung eines Warteraums, kann vor Beginn des Beratungsgesprächs ein unbefugter Dritter daran gehindert werden, dem Gespräche beizutreten. Gleichzeitig professionalisiert es den Auftritt. Die Freigabe bzw. der Eintritt erfolgt durch Sie als Meeting-Ersteller.
5.
Deaktivierung von Feedback an Zoom Überprüfen Sie in den Einstellungen, dass die „Funktion Feedback“ an Zoom deaktiviert ist.
6.
Deaktivierung „Lokaler Aufzeichnungen“ In den Einstellungen unter Aufzeichnung sollten Sie die „Lokale Aufzeichnung deaktivieren.
So können Sie verhindern, dass das Mitglied das Beratungsgespräch ohne Ihr Einverständnis aufzeichnet. Gleichzeitig gibt es dem Mitglied die Sicherheit, dass dieses ebenfalls nicht aufgezeichnet wird.
Darüber hinaus gibt es viele Komforteinstellungen bei Zoom. Hier obliegt es Ihrer Verantwortung, welche Einstellungen Sie vornehmen. |
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| Bedienungsanleitung | Buhl Data - tax 2025 |
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Buhl Data tax businessSteuersoftware |
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ANLEITUNG | BUHL DATA - TAX 2025 (VZ 2024)
Inhaltsverzeichnis
A. Allgemeine Informationen (Seite 2)
B. Speicherort (Seite 3)
C. Vollmachtsdatenbank (VDB) / DIVA 2 (Seite 4)
D. Notizenfunktion (Lesezeichen) (Seite 5 bis 7)
E. Hinweisfunktion (Seite 8)
F. Elster‐Protokoll (Entwurf) und Berechnung für Mitglieder (Seite 9)
G. Elster‐Versand (Seite 10 bis 11)
H. Nachdigal (Seite 12 bis 13)
I. Bescheidvergleich (Seite 14)
J. Einspruch per Elster (Seite 15)
K. Digitale Schreiben per Elster‐Versand (Seite 16)
(Fristverlängerung, Vorauszahlungen, neue Bank, sonstige Nachricht)
L. Formularmodul – ALH Musterschreiben (Seite 17 bis 21)
M. Erstellen eines Support Tickets (Seite 22)
Seite 2 von 22 | Stand: 07.08.2025 | V25‐2
ANLEITUNG | BUHL DATA - TAX 2025 (VZ 2024)
A. Allgemeine Informationen
Wenn Sie nicht jedes Mal gefragt werden wollen, ob ein Passwort für den Steuerfall vergeben werden soll, dann
sollten Sie unter "Extras" – "Einstellungen" auf "Datei" – "Sicherheit" klicken:
Bei der "Mitwirkung" geben Sie Ihre Daten bitte wie folgt ein:
Nur bis VZ 2022!
Ab dem VZ 2023 nur durch Nutzung der
Vollmachtsdatenbank (VDB) möglich!
Der Haken darf NICHT mehr gesetzt sein,
da dies sonst in das Freitextfeld
übernommen und beim Finanzamt
automatisch zur Prüfung ausgesteuert
wird!
Wichtig:
Unter Vorname muss
"Aktuell" bzw. "Altbayerischer" stehen,
unter Nachname "Lohnsteuerhilfe e.V."
Der "Vorname" wird u. a. auch in die
Musterschreiben übernommen.
Ihre Bankverbindung und Internetseite
geben Sie auf der Registerkarte
"Weitere Angaben" ein
(diese Daten werden auch in die
Musterschreiben übernommen).
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ANLEITUNG | BUHL DATA - TAX 2025 (VZ 2024)
B. Speicherort
Wir empfehlen Ihnen folgenden Speicherort zu hinterlegen, der für Nutzer der ALH‐Cloud‐Sicherung zwingend
vorgegeben ist:
Speicherung aller Dateien in dem dafür vorgesehenen Ordner:
Laufwerk:\[BST‐Nr.]‐[BST‐Name]\
Speicherung der tax‐Programmdateien unter:
Laufwerk:\[BST‐Nr.]‐[BST‐Name]\1 tax [Jahr] VZ [Jahr]\
Speicherung der sonstigen aktenrelevanten Dokumente unter Verwendung der ALH Ordnerstruktur:
Laufwerk:\[BST‐Nr.]‐[BST‐Name]\Nachname[Leer]Vorname[Leer]Mitgliedsnummer\[Steuerjahr]\
Dateien, die ausschließlich zu einem Veranlagungszeitraum gehören, legen Sie bitte im jeweiligen Jahresordner
beim Mitglied ab.
Allgemeine bzw. einmalige Dateien legen Sie direkt im Ordner des Mitglieds ab.
Bitte benennen Sie die zu archivierenden Unterlagen mit selbsterklärenden Dateinamen.
Zum Hinterlegen des Standard‐Verzeichnisses klicken Sie auf "Extras" – "Einstellungen" und dann auf "Datei" –
"Speichern" und hinterlegen hier den Pfad:
Seite 4 von 22 | Stand: 07.08.2025 | V25‐2
ANLEITUNG | BUHL DATA - TAX 2025 (VZ 2024)
C. Vollmachtsdatenbank (VDB) / DIVA 2
Vorteile der VDB:
‐ Beim bisherigen Freischaltcodeverfahren dauerte es meist über 1 Woche, bis der bei der Finanzverwaltung
beantragte Freischaltcode (FSC) an das Mitglied übermittelt wurde. Danach musste dieses Dokument wieder
den Weg in die Beratungsstelle finden, was mitunter nochmals mehrere Wochen in Anspruch nahm.
‐ Mit dem neuen System (VDB) benötigen Sie nur die vom Mitglied unterschriebene "Vollmacht zur Vertretung
in Steuersachen" und sind sonst völlig unabhängig vom Mitglied.
‐ Sie beantragen mit dieser Vollmacht die Freischaltung der VDB und können meist bereits am Folgetag die
Belege des Mitglieds abrufen.
‐ Der Abruf der Belege über FSC und VDB kann parallel genutzt werden (pro Person ist aber nur FSC oder VDB
möglich).
‐ Es kann die Steuerkontoabfrage (Sollstellungen, geleistete Zahlungen und offene Forderungen) genutzt
werden, sofern die aktuelle Steuernummer hinterlegt ist.
‐ Zustellung des Papierbescheides ab VZ 2023
DIVA 2:
DIVA 2 ist nur mit Nutzung der VDB möglich.
Informationen / Anleitungen:
Informationen zur VDB und zu DIVA 2 mit allen Anleitungen finden Sie im internen Bereich unter "TECHNIK" –
"Datenabruf VDB".
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ANLEITUNG | BUHL DATA - TAX 2025 (VZ 2024)
D. Notizenfunktion (Lesezeichen)
Mit der Notizenfunktion können Sie eine Liste der fehlenden Unterlagen für das Mitglied erstellen.
Vorteil: Schnelle Fertigstellung der Steuerklärung ohne Wiedereinarbeitungszeit.
Das Mitglied kommt zur Beratung, Fall wird eingegeben, Nachweis fehlt.
Das Mitglied schickt Beleg erst 4 Wochen später.
Problem: Zeitverlust
Akte öffnen, Wiedereinarbeitung in den Fall, oft aufwändiges Öffnen der einzelnen Eingabemasken.
Lösung: Lesezeichen
‐ Das Mitglied hat eine konkrete Checkliste für die fehlenden Unterlagen.
‐ Das Mitglied kann den Brief als Anschreiben mit Adresse der Beratungsstelle verwenden.
‐ Der Beratungsstellenleiter hat ebenfalls eine konkrete Checkliste der Unterlagen, druckt diese aus, heftet
sie z. B. außen an die Akte, sieht auf einen Blick ob alle fehlenden Unterlagen da sind.
‐ Der Beratungsstellenleiter öffnet den Fall, klickt auf Lesezeichen, klickt auf Link 1, gibt den Wert ein, klickt
auf Link 2 usw.
Erfassen der Lesezeichen
Der Button "Lesezeichen" wird blau hinterlegt und oben wird die Anzahl der angelegten Lesezeichen um 1 erhöht:
So erfassen Sie nun alle Lesezeichen.
1. Cursor in das
gewünschte Feld setzen
2. Button
"Lesezeichen"
anklicken
Notiz eingeben +
"Lesezeichen setzen" klicken
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ANLEITUNG | BUHL DATA - TAX 2025 (VZ 2024)
Checkliste für Mitglied ausdrucken
Fall öffnen, Lesezeichen mit Klick auf "Lesezeichen" öffnen:
Aufrufen der Eingabemaske und Dateneingabe nach Erhalt der fehlenden Belege
1. Fall öffnen, Lesezeichen mit Klick auf "Lesezeichen" öffnen:
usw., bis alle Lesezeichen abgearbeitet sind.
2. Notiz anklicken führt direkt zum Eingabefeld
3. Wert eingeben
4. Nochmaliger Klick auf "Lesezeichen"‐Symbol
5. Klick auf "Papierkorb" (ganz rechts) zum Löschen
6. Fertig
Mit "Notizen ausdrucken"
kann eine Checkliste für das
Mitglied ausgedruckt werden.
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ANLEITUNG | BUHL DATA - TAX 2025 (VZ 2024)
Ob ein Briefkopf ausgedruckt werden soll und wer als Adressat ausgegeben wird (Mitwirkender /
Zustellbevollmächtigter) kann unter "Extras" – "Einstellungen" – "Drucken" unter "Dokumente" festgelegt werden:
Als Standard ist für die Businessversion der Briefkopf eingeschaltet und der Mitwirkende wird als Empfänger
ausgegeben.
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ANLEITUNG | BUHL DATA - TAX 2025 (VZ 2024)
E. Hinweisfunktion
Damit Sie sofort auf wichtige Informationen hingewiesen werden.
Erfassen des Hinweises
Wählen Sie im geöffneten Fall unter "Extras" den Punkt "Hinweise zur Datei" aus:
Erfassen Sie im folgenden Fenster einen beliebigen Text und bestätigen Sie mit "OK":
Dieser Text wird ab sofort immer rechts oben unter "Wichtige Meldungen" angezeigt, wenn Sie den Steuerfall
öffnen:
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ANLEITUNG | BUHL DATA - TAX 2025 (VZ 2024)
F. Elster‐Protokoll (Entwurf) und Berechnung für Mitglieder
Für den unverschlüsselten Versand per E‐Mail muss Ihnen die "Einwilligung zur E‐Mail‐Kommunikation" vom
Mitglied vorliegen. Alternativ verwenden Sie die ALH Postbox.
Klicken Sie zum Druck des Elster‐Protokolls für das Mitglied im geöffneten Steuerfall auf "Berechnung":
Im folgenden Fenster klicken Sie auf "ELSTER" und dann auf das Druckersymbol rechts oben:
Die Bereitstellung der Steuererklärung an das Mitglied ist nach §87d AO verpflichtend.
Zusätzlich informieren Sie das Mitglied über die voraussichtliche Steuererstattung/Nachzahlung:
Sehr geehrter Herr Mustermann,
die vorläufige Berechnung Ihrer Steuererklärung 2024 ergibt ein Guthaben / eine Nachzahlung
in Höhe von ca. xxx €. (Hier kann auf ganze Hunderter ab‐ bzw. aufgerundet werden.)
Sie gilt vorbehaltlich der Anerkennung durch das Finanzamt.
Mit freundlichen Grüßen
Alternativ können Sie dem Mitglied die "Berechnung" zur Verfügung stellen:
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ANLEITUNG | BUHL DATA - TAX 2025 (VZ 2024)
G. Elster‐Versand
Wichtig: Geben Sie unbedingt vor dem Elster‐Versand die Mitgliedsnummer bei den persönlichen Angaben an
(nutzen Sie hierzu am besten immer den ALH Export zum WebPortal – die Mitgliedsnummer wird dann
automatisch ausgefüllt). Diese wird in die E‐Mail von Elster über die Benachrichtigung, dass der elektronische
Bescheid zur Verfügung steht, übernommen. Sie haben sonst keinerlei Infos in der E‐Mail, welches Mitglied
betroffen ist.
Für den Elster‐Versand klicken Sie im Menü "Abgeben" auf "Abgeben":
Anschließend klicken Sie auf "ELSTER mit Zertifikat":
Im folgenden Fenster können Sie Ihre Eingaben prüfen, zu denen Hinweise vorliegen.
Nach der Prüfung klicken Sie rechts unten auf "Weiter".
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ANLEITUNG | BUHL DATA - TAX 2025 (VZ 2024)
Es wird Ihnen der Entwurf der Elster‐Erklärung angezeigt.
Rechts daneben
‐ hinterlegen Sie das gewünschte Elster‐Zertifikat für den Versand,
‐ geben Sie an, ob Sie Erläuterungen oder ergänzende Angaben an das Finanzamt schicken wollen,
‐ fordern Sie den Bescheidvergleich an,
‐ geben Sie an, ob Sie Belege mitsenden wollen
‐ und hinterlegen Ihre E‐Mail‐Adresse für die Benachrichtigung:
Klicken Sie anschließend rechts unten auf "Weiter zur Abgabe" und zum Schluss auf "Jetzt senden".
Über den tax‐Fall können Sie die PDF‐Datei über den Elster‐Versand jederzeit aufrufen:
In dieser PDF‐Datei finden Sie folgende Unterlagen:
‐ Steuerberechnung
‐ ELSTER Protokoll mit Zeitstempel
‐ ELSTER Sendebericht
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ANLEITUNG | BUHL DATA - TAX 2025 (VZ 2024)
H. Nachdigal
Nachdigal steht für "Nachreichung digitaler Anlagen".
Es ist ein Hilfsmittel der Finanzverwaltung, um den Versand von Dokumenten/Belegen vom Berater zum Finanzamt
zu digitalisieren und zu standardisieren.
Achtung: Die Telefonnummer in der Mitwirkung darf nur Ziffern und die Zeichen "+", "‐" und "/" enthalten!
( "Extras" ‐ "Einstellungen" ‐ "Mitwirkung")
Um Belege an das Finanzamt per Elster einzureichen, klicken Sie im bereits an das Finanzamt versendeten
Steuerfall auf "Abgeben" und anschließend auf "Unterlagen einreichen":
Im folgenden Fenster wählen Sie "Nur ausgewählte Aufstellungen einreichen" aus und klicken dann auf "Weiter":
Anschließend werden Ihnen auf der rechten Seite bereits von tax erstellte Anlagen angeboten, die Sie einfach in
den mittleren Bereich ziehen können.
Alternativ ziehen Sie genauso PDF‐Dateien von Ihrem Speicherort auf dem PC auf diesen Bereich oder klicken
hierzu auf "PDF‐Dateien einfügen".
Klicken Sie nach dem Hinzufügen aller gewünschten Dateien auf "Weiter".
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ANLEITUNG | BUHL DATA - TAX 2025 (VZ 2024)
In der folgenden Ansicht wird Ihnen ein fertiges Begleitschreiben mit den von Ihnen hinzugefügten Belegen
angeboten. Das Begleitschreiben kann jederzeit noch bearbeitet werden.
Wählen Sie dann Ihr ELSTER‐Zertifikat aus, geben Ihre E‐Mail‐Adresse ein und klicken zum Schluss auf "Jetzt
senden":
Das Elster‐Protokoll der nachgereichten Unterlagen wird dann auch unter "Abgeben" mit angezeigt:
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ANLEITUNG | BUHL DATA - TAX 2025 (VZ 2024)
I. Bescheidvergleich
Beachten Sie hierzu auch den Musterfall "Elektronischer Steuerbescheid" im Programm.
Wenn Sie beim Elsterversand den Bescheidvergleich angefordert und Ihre E‐Mailadresse hinterlegt haben,
bekommen Sie eine E‐Mail, dass der elektronische Bescheid zur Verfügung steht. In dieser E‐Mail steht nur die
Mitgliedsnummer.
Wichtig: Geben Sie unbedingt vor dem Elster‐Versand die Mitgliedsnummer bei den persönlichen Angaben an
(nutzen Sie hierzu am besten immer den ALH Export zum WebPortal – die Mitgliedsnummer wird dann
automatisch ausgefüllt). Diese wird in die Benachrichtigungs‐E‐Mail von Elster übernommen. Sie haben sonst
keinerlei Infos in der E‐Mail, welches Mitglied betroffen ist.
Öffnen Sie nach Erhalt der E‐Mail von Elster den Fall und gehen unter "Nachbearbeitung" auf "Steuerbescheid:
Daten herunterladen und prüfen":
Nachdem Sie den Steuerbescheid heruntergeladen haben, können Sie mit Klick auf "Weiter" den Bescheid prüfen:
Die Erläuterungen vom Finanzamt finden Sie hier.
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ANLEITUNG | BUHL DATA - TAX 2025 (VZ 2024)
J. Einspruch per Elster
Um einen Einspruch per Elster einzulegen, laden Sie den Bescheid herunter (siehe Punkt "Bescheidabruf") und
klicken auf die Zeile mit der Abweichung.
Mit Klick auf "Dagegen Einspruch einlegen" können Sie die Begründung für den Einspruch hinterlegen:
Nachdem Sie alle Begründungen erfasst und gespeichert haben, klicken Sie auf "Weiter zu Einspruch einlegen":
Anschließend wählen Sie den Versand per Elster aus und klicken dann auf "Weiter zu Einspruch versenden":
Im folgenden Fenster sehen Sie die Vorschau des Übertragungsprotokolls und Sie können den Einspruch per Elster
versenden.
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ANLEITUNG | BUHL DATA - TAX 2025 (VZ 2024)
K. Digitale Schreiben per Elster (Fristverlängerung, Vorauszahlungen, neue Bank, sonstige Nachricht)
Über den Programmpunkt "Extras" – "Digitale Schreiben" können Sie auch digitale Schreiben per Elster an das
Finanzamt senden. Die übermittelten Schreiben können dann jederzeit über "Extras" – "Versendete Schreiben"
aufgerufen werden.
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ANLEITUNG | BUHL DATA - TAX 2025 (VZ 2024)
L. Formularmodul – ALH Musterschreiben
Die Kommunikation mit dem Finanzamt sollte ausschließlich per Elster erfolgen.
Siehe "Nachdigal", "Digitale Schreiben", "Einspruch".
Die Musterschreiben können direkt aus dem Programm aufgerufen werden. Bei Änderungen
(z. B. Mustereinspruch) muss lediglich eine Aktualisierung über einen Link erfolgen.
Download der Musterschreiben
Starten Sie tax und rufen Sie dann die Musterschreiben über die Schaltfläche in der Symbolleiste auf:
Sollte das Symbol nicht sichtbar sein, klicken Sie bitte rechts auf .
Es erscheint ein neues Fenster.
Klicken Sie hier oben in der Symbolleiste auf den Eintrag "ALH Vorlagen":
Sollte das Symbol nicht sichtbar sein, klicken Sie bitte rechts auf oder ziehen das Fenster größer.
Rufen Sie dann im angezeigten Fenster links unten über "Weitere Funktionen" den Link "Download der ALH
Vorlagen und Textbausteine" zum Herunterladen der Musterschreiben auf:
Bestätigen Sie die Abfrage mit "Ja":
Nach dem Download werden Ihnen die ALH Musterschreiben angezeigt.
Wenn Sie über den Download‐Link die Musterschreiben erneut herunterladen, werden Ihre ggf. bereits
vorhandenen ALH‐Musterschreiben überschrieben/aktualisiert (soweit die Dateinamen identisch sind).
Sollten Sie daher die Information erhalten, dass ein neuer Stand der ALH‐Musterschreiben zum Download
bereitsteht, können Sie durch erneutes Klicken des Download‐Links Ihre ALH‐Musterschreiben aktualisieren.
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ANLEITUNG | BUHL DATA - TAX 2025 (VZ 2024)
Anpassung der Variablen
Wenn Sie die Musterschreiben noch nicht geöffnet haben, starten Sie bitte tax und rufen Sie dann die
Musterschreiben über die Schaltfläche in der Symbolleiste auf:
Sollte das Symbol nicht sichtbar sein, klicken Sie bitte rechts oben auf .
Rufen Sie dann über die Symbolleiste des Fensters die "ALH Textbausteine" auf:
Sollte das Symbol nicht sichtbar sein, klicken Sie bitte rechts auf oder ziehen das Fenster größer.
Hinweis: Die Textbausteine werden nur angezeigt, wenn Sie zuvor die ALH‐Musterschreiben heruntergeladen
haben (siehe "Download der Musterschreiben").
Die Textbausteine müssen Sie nun mit Ihren Daten befüllen. Dazu klicken Sie mit der Maus auf den jeweiligen
Variablen‐Namen, z. B. "BSTAnrede". Es erscheint dann ein neues Fenster, bei dem Sie im Eingabefeld "Wert" den
Inhalt dieser Variable bestimmen können:
Jetzt befüllen Sie nacheinander alle angezeigten Variablen mit Ihren persönlichen Werten.
Anpassung der allgemeinen Stammdaten
Neben den speziell für die ALH‐Musterschreiben angelegten Variablen nutzen die ALH‐Musterschreiben zusätzlich
die allgemeinen Stammdaten zur mitwirkenden Person bei der Steuererklärung.
Dazu rufen Sie über das Menü "Extras" den Eintrag "Einstellungen" auf. Wählen Sie hier das Symbol "Mitwirkung"
und füllen Sie nun die Felder entsprechend den Vorgaben (siehe "Allgemeine Informationen") aus.
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ANLEITUNG | BUHL DATA - TAX 2025 (VZ 2024)
Anwendung der Musterschreiben
Starten Sie bitte tax und öffnen Sie eine Steuererklärung. Rufen Sie dann die Musterschreiben über die Schaltfläche
in der Symbolleiste auf:
Klicken Sie anschließend oben in der Symbolleiste auf den Eintrag "ALH Vorlagen":
Durch Klick auf das gewünschte Schreiben erscheinen Eingabefenster, in denen Sie u. a. den Empfänger und den
Absender auswählen können:
Bestätigen Sie jeweils mit "Weiter" Ihre Eingaben.
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ANLEITUNG | BUHL DATA - TAX 2025 (VZ 2024)
Im folgenden Fenster können bei Bedarf noch weitere Angaben gemacht werden:
Mit Klick auf "Weiter" erscheint ein weiteres Fenster, in dem Sie den vorgeschlagenen Dateinamen und den
Speicherort (Verzeichnis) ändern können:
Mit Klick auf "Jetzt erstellen" erscheint der Hinweis, dass das Schreiben vom Programm erzeugt wurde:
Wenn Sie diesen Hinweis erneut mit "OK" bestätigen, wird das Schreiben in der Textverarbeitung angezeigt, so
dass Sie dieses noch bearbeiten und anschließend drucken können:
Wählen Sie als Speicherort den
Mitgliedsordner und VZ aus.
(siehe hierzu "Speicherort")
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ANLEITUNG | BUHL DATA - TAX 2025 (VZ 2024)
Gespeicherte Schreiben
Benötigen Sie ein erzeugtes Schreiben später wieder, so können Sie dieses Schreiben mit jedem Schreibprogramm,
das DOCX‐Dateien öffnen kann, lesen, ändern oder drucken (z. B. mit LibreOffice, einer kostenlosen Office‐
Software).
Bitte beachten Sie, dass die Schreiben nur in Microsoft Word komplett korrekt angezeigt werden.
Sie können dies entweder aus dem tax‐Programm machen:
Oder über z. B. Word: Den Pfad haben Sie selbst bereits eingestellt (siehe Punkt "Speicherort")
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ANLEITUNG | BUHL DATA - TAX 2025 (VZ 2024)
M. Erstellen eines Support Tickets
1. Gehen Sie im betroffenen Steuerfall auf "Hilfe" – "Support" – "Support und Lizenzinformationen".
2. Klicken Sie nun im rechten Bereich auf den Punkt "Eigene Anfrage stellen":
3. Melden Sie sich auf der sich öffnenden Internetseite mit Ihrem "buhl:Konto" an.
Sollten Sie noch keines erstellt haben, können Sie unten auf den Link "buhl:Konto erstellen" klicken:
4. Nach erfolgtem Login befinden Sie sich direkt beim Punkt "Anfrage stellen".
Erfassen Sie nun möglichst detailliert Ihre Anfrage und senden Sie diese ab.
5. Sobald es Neuigkeiten zu Ihrem Ticket gibt, werden Sie per E‐Mail informiert. Alternativ kann der Status
jederzeit im Kundencenter unter "Meine Anfragen" (www.buhl.de/shop/meine‐anfragen) eingesehen werden. |
|
| Kalender | Arbeitstage 2025 PDF |
|
Arbeitszimmer/HomeofficeSteuerthemen |
Kalender 2025
Bitte tragen Sie hier Ihre Büro- und Homeofficetage sowie Ihre Auswärtstätigkeiten (z. B. Dienstreisen, Kundenbesuche etc.) ein.
1 Mi Neujahr 1 1 Sa 1 Sa 1 Di 1 Do 1 So 1 Di 1 Fr 1 Mo 36 1 Mi 1 Sa 1 Mo 49
2 Do 2 So 2 So 2 Mi 2 Fr 2 Mo 23 2 Mi 2 Sa 2 Di 2 Do 2 So 2 Di
3 Fr 3 Mo 6 3 Mo Rosenmontag 10 3 Do 3 Sa 3 Di 3 Do 3 So 3 Mi 3 Fr 3 Mo 45 3 Mi
4 Sa 4 Di 4 Di 4 Fr 4 So 4 Mi 4 Fr 4 Mo 32 4 Do 4 Sa 4 Di 4 Do
5 So 5 Mi 5 Mi 5 Sa 5 Mo 19 5 Do 5 Sa 5 Di 5 Fr 5 So 5 Mi 5 Fr
6 Mo 6 Do 6 Do 6 So 6 Di 6 Fr 6 So 6 Mi 6 Sa 6 Mo 41 6 Do 6 Sa
7 Di 7 Fr 7 Fr 7 Mo 15 7 Mi 7 Sa 7 Mo 28 7 Do 7 So 7 Di 7 Fr 7 So
8 Mi 8 Sa 8 Sa 8 Di 8 Do 8 So 8 Di 8 Fr 8 Mo 37 8 Mi 8 Sa 8 Mo 50
9 Do 9 So 9 So 9 Mi 9 Fr 9 Mo Pfingstmontag 24 9 Mi 9 Sa 9 Di 9 Do 9 So 9 Di
10 Fr 10 Mo 7 10 Mo 11 10 Do 10 Sa 10 Di 10 Do 10 So 10 Mi 10 Fr 10 Mo 46 10 Mi
11 Sa 11 Di 11 Di 11 Fr 11 So 11 Mi 11 Fr 11 Mo 33 11 Do 11 Sa 11 Di 11 Do
12 So 12 Mi 12 Mi 12 Sa 12 Mo 20 12 Do 12 Sa 12 Di 12 Fr 12 So 12 Mi 12 Fr
13 Mo 3 13 Do 13 Do 13 So 13 Di 13 Fr 13 So 13 Mi 13 Sa 13 Mo 42 13 Do 13 Sa
14 Di 14 Fr 14 Fr 14 Mo 16 14 Mi 14 Sa 14 Mo 29 14 Do 14 So 14 Di 14 Fr 14 So
15 Mi 15 Sa 15 Sa 15 Di 15 Do 15 So 15 Di 15 Fr 15 Mo 38 15 Mi 15 Sa 15 Mo 51
16 Do 16 So 16 So 16 Mi 16 Fr 16 Mo 25 16 Mi 16 Sa 16 Di 16 Do 16 So 16 Di
17 Fr 17 Mo 8 17 Mo 12 17 Do 17 Sa 17 Di 17 Do 17 So 17 Mi 17 Fr 17 Mo 47 17 Mi
18 Sa 18 Di 18 Di 18 Fr 18 So 18 Mi 18 Fr 18 Mo 34 18 Do 18 Sa 18 Di 18 Do
19 So 19 Mi 19 Mi 19 Sa 19 Mo 21 19 Do 19 Sa 19 Di 19 Fr 19 So 19 Mi 19 Fr
20 Mo 4 20 Do 20 Do 20 So 20 Di 20 Fr 20 So 20 Mi 20 Sa 20 Mo 43 20 Do 20 Sa
21 Di 21 Fr 21 Fr 21 Mo Ostermontag 17 21 Mi 21 Sa 21 Mo 30 21 Do 21 So 21 Di 21 Fr 21 So
22 Mi 22 Sa 22 Sa 22 Di 22 Do 22 So 22 Di 22 Fr 22 Mo 39 22 Mi 22 Sa 22 Mo 52
23 Do 23 So 23 So 23 Mi 23 Fr 23 Mo 26 23 Mi 23 Sa 23 Di 23 Do 23 So 23 Di
24 Fr 24 Mo 9 24 Mo 13 24 Do 24 Sa 24 Di 24 Do 24 So 24 Mi 24 Fr 24 Mo 48 24 Mi
25 Sa 25 Di 25 Di 25 Fr 25 So 25 Mi 25 Fr 25 Mo 35 25 Do 25 Sa 25 Di 25 Do
26 So 26 Mi 26 Mi 26 Sa 26 Mo 22 26 Do 26 Sa 26 Di 26 Fr 26 So 26 Mi 26 Fr
27 Mo 5 27 Do 27 Do 27 So 27 Di 27 Fr 27 So 27 Mi 27 Sa 27 Mo 44 27 Do 27 Sa
28 Di 28 Fr 28 Fr 28 Mo 18 28 Mi 28 Sa 28 Mo 31 28 Do 28 So 28 Di 28 Fr 28 So
29 Mi 29 Sa 29 Di 29 Do 29 So 29 Di 29 Fr 29 Mo 40 29 Mi 29 Sa 29 Mo 1
30 Do 30 So 30 Mi 30 Fr 30 Mo 27 30 Mi 30 Sa 30 Di 30 Do 30 So 30 Di
31 Fr 31 Mo 14 31 Sa 31 Do 31 So 31 Fr 31 Mi
* Angaben ohne Gewähr
Heiligabend
1. Weihnachtstag
Hl. Drei Könige
Christi Himmelfahrt
Fronleichnam
2. Weihnachtstag
Reformationstag Silvester
Januar Februar März April Mai Juni Juli
Tag der Arbeit
Tag der Dt. Einheit
August September Oktober November Dezember
Allerheiligen
Muttertag
Pfingsten
Ostern
Karfreitag |
|
| Kalender | Arbeitstage 2024 |
|
Arbeitszimmer/HomeofficeSteuerthemen |
Kalender 2024
Bitte tragen Sie hier Ihre Büro- und Homeofficetage sowie Ihre Auswärtstätigkeiten (z. B. Dienstreisen, Kundenbesuche etc.) ein.
1 MoNeujahr 1 1 Do 1 Fr 1 Mo Ostermontag 14 1 Mi 1 Sa 1 Mo 27 1 Do 1 So 1 Di 1 Fr 1 So
2 Di 2 Fr 2 Sa 2 Di 2 Do 2 So 2 Di 2 Fr 2 Mo 36 2 Mi 2 Sa 2 Mo 49
3 Mi 3 Sa 3 So 3 Mi 3 Fr 3 Mo 23 3 Mi 3 Sa 3 Di 3 Do 3 So 3 Di
4 Do 4 So 4 Mo 10 4 Do 4 Sa 4 Di 4 Do 4 So 4 Mi 4 Fr 4 Mo 45 4 Mi
5 Fr 5 Mo 6 5 Di 5 Fr 5 So 5 Mi 5 Fr 5 Mo 32 5 Do 5 Sa 5 Di 5 Do
6 Sa 6 Di 6 Mi 6 Sa 6 Mo 19 6 Do 6 Sa 6 Di 6 Fr 6 So 6 Mi 6 Fr
7 So 7 Mi 7 Do 7 So 7 Di 7 Fr 7 So 7 Mi 7 Sa 7 Mo 41 7 Do 7 Sa
8 Mo 2 8 Do 8 Fr 8 Mo 15 8 Mi 8 Sa 8 Mo 28 8 Do 8 So 8 Di 8 Fr 8 So
9 Di 9 Fr 9 Sa 9 Di 9 Do 9 So 9 Di 9 Fr 9 Mo 37 9 Mi 9 Sa 9 Mo 50
10 Mi 10 Sa 10 So 10 Mi 10 Fr 10 Mo 24 10 Mi 10 Sa 10 Di 10 Do 10 So 10 Di
11 Do 11 So 11 Mo 11 11 Do 11 Sa 11 Di 11 Do 11 So 11 Mi 11 Fr 11 Mo 46 11 Mi
12 Fr 12 Mo 12 Di 12 Fr 12 So 12 Mi 12 Fr 12 Mo 33 12 Do 12 Sa 12 Di 12 Do
13 Sa 13 Di 13 Mi 13 Sa 13 Mo 20 13 Do 13 Sa 13 Di 13 Fr 13 So 13 Mi 13 Fr
14 So 14 Mi 14 Do 14 So 14 Di 14 Fr 14 So 14 Mi 14 Sa 14 Mo 42 14 Do 14 Sa
15 Mo 3 15 Do 15 Fr 15 Mo 16 15 Mi 15 Sa 15 Mo 29 15 Do 15 So 15 Di 15 Fr 15 So
16 Di 16 Fr 16 Sa 16 Di 16 Do 16 So 16 Di 16 Fr 16 Mo 38 16 Mi 16 Sa 16 Mo 51
17 Mi 17 Sa 17 So 17 Mi 17 Fr 17 Mo 25 17 Mi 17 Sa 17 Di 17 Do 17 So 17 Di
18 Do 18 So 18 Mo 12 18 Do 18 Sa 18 Di 18 Do 18 So 18 Mi 18 Fr 18 Mo 47 18 Mi
19 Fr 19 Mo 8 19 Di 19 Fr 19 So 19 Mi 19 Fr 19 Mo 34 19 Do 19 Sa 19 Di 19 Do
20 Sa 20 Di 20 Mi 20 Sa 20 Mo Pfingstmontag 21 20 Do 20 Sa 20 Di 20 Fr 20 So 20 Mi 20 Fr
21 So 21 Mi 21 Do 21 So 21 Di 21 Fr 21 So 21 Mi 21 Sa 21 Mo 43 21 Do 21 Sa
22 Mo 4 22 Do 22 Fr 22 Mo 17 22 Mi 22 Sa 22 Mo 30 22 Do 22 So 22 Di 22 Fr 22 So
23 Di 23 Fr 23 Sa 23 Di 23 Do 23 So 23 Di 23 Fr 23 Mo 39 23 Mi 23 Sa 23 Mo 52
24 Mi 24 Sa 24 So 24 Mi 24 Fr 24 Mo 26 24 Mi 24 Sa 24 Di 24 Do 24 So 24 Di
25 Do 25 So 25 Mo 13 25 Do 25 Sa 25 Di 25 Do 25 So 25 Mi 25 Fr 25 Mo 48 25 Mi
26 Fr 26 Mo 9 26 Di 26 Fr 26 So 26 Mi 26 Fr 26 Mo 35 26 Do 26 Sa 26 Di 26 Do
27 Sa 27 Di 27 Mi 27 Sa 27 Mo 22 27 Do 27 Sa 27 Di 27 Fr 27 So 27 Mi 27 Fr
28 So 28 Mi 28 Do 28 So 28 Di 28 Fr 28 So 28 Mi 28 Sa 28 Mo 44 28 Do 28 Sa
29 Mo 5 29 Do 29 Fr 29 Mo 18 29 Mi 29 Sa 29 Mo 31 29 Do 29 So 29 Di 29 Fr 29 So
30 Di 30 Sa 30 Di 30 Do 30 So 30 Di 30 Fr 30 Mo 40 30 Mi 30 Sa 30 Mo 1
31 Mi 31 So 31 Fr 31 Mi 31 Sa 31 Do 31 Di
* Angaben ohne Gewähr
Christi Himmelfahrt
Rosenmontag Muttertag
Januar April Mai
Pfingsten
August September Oktober November Dezember
Allerheiligen
Heilige Drei Könige
Tag der dt. Einheit
Juli
Tag der Arbeit
Februar März Juni
Fronleichnam
Reformationstag Silvester
Karfreitag
2. Weihnachtstag
Heiligabend
1. Weihnachtstag |
|
| Übersicht | Altenteilsleistungen 2024 |
|
AltenteilsleistungenSteuerthemen |
Seite 1 von 1 | Rechtsstand: 01/2024
ÜBERSICHT | ALTENTEILSLEISTUNGEN 2024
Abzug der Altenteilsleistungen für den Veranlagungszeitraum 2024:
1. Person
Ehegatte
Eheleute
Verpflegung, Heizung und Beleuchtung:
4.597 €
4.597 €
9.194 €
Verpflegung:
3.756 €
3.756 €
7.512 €
Heizung und Beleuchtung:
841 €
841 €
1.682 €
Wohnung:
34 %
Heizung:
10 %
Beleuchtung:
2 %
Frühstück:
12 %
Mittagessen:
21 %
Abendessen:
21 % |
|
| BMF | Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens und Personen mit Ausstellungsberechtigung mit Beginn 2025 |
|
§ 35 EStGSteuerthemen |
Bescheinigung energetischer Maßnahmen nach § 35c Einkommensteuergesetz
☐
Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens
☐
Bescheinigung der nach § 88 Gebäudeenergiegesetz(GEG) ausstellungsberechtigten Person
☐ Bescheinigung vom zur Vorlage beim zuständigen Finanzamt.
☐ Diese Bescheinigung ergänzt oder berichtigt die Bescheinigung vom und ist dem zuständigen Finanzamt erneut vorzulegen.
I. Objekt und Beteiligte
1. An welchem Objekt wurden die energetischen Maßnahmen vorgenommen?
Adresse
2.
Für wen (Eigentümer, WEG-Verwalter) wird die Bescheinigung ausgestellt?
Name, Vorname; ggf. Verwaltereigenschaft
Adresse
Telefonnummer, optional: E-Mailadresse
3.
Welches Fachunternehmen hat die energetischen Maßnahmen ausgeführt?
Firma, Ansprechpartner (Fachunternehmen)
Adresse
Telefonnummer, optional: E-Mailadresse
Steuernummer, Wirtschafts-Identifikationsnummer
4.
In welchen Gewerken ist das Fachunternehmen tätig?
☐
Mauer-und Betonbauarbeiten
☐
Stukkateurarbeiten
☐
Maler-und Lackierungsarbeiten
☐
Zimmerer-, Tischler-und Schreinerarbeiten
☐
Wärme-, Kälte-und Schallisolierungsarbeiten
☐
Steinmetz-und Steinbildhauarbeiten
☐
Brunnenbauarbeiten
☐
Dachdeckerarbeiten
- 2 -
☐
Klempnerarbeiten
☐
Glasarbeiten
☐
Installateur-und Heizungsbauarbeiten
☐
Kälteanlagenbau
☐
Elektrotechnik und -installation
☐
Metallbau
☐
Ofen-und Luftheizungsbau
☐
Rollladen-und Sonnenschutztechnik
☐
Schornsteinfegerarbeiten
☐
Fliesen-, Platten-und Mosaiklegerarbeiten
☐
Betonstein-und Terrazzoherstellung
☐
Das Unternehmen ist auf die Fenstermontage spezialisiert und gewerblich tätig.
5. Falls die vorliegende Bescheinigung nicht vom ausführenden Fachunternehmen, sondern von einer nach § 88 GEG ausstellungsberechtigten Person erteilt wird, ergänzen Sie bitte zusätzlich die folgenden Angaben:
Firma, Ansprechpartner (ausstellungsberechtigte Person)
Adresse
Telefonnummer, optional: E-Mailadresse
☐
Die Person ist als Energieberater oder Energieeffizienz-Experte der Energieeffizienz-Expertenliste (www.energie-effizienz-experten.de) ausstellungsberechtigt.
☐
Die Person ist wie folgt nach § 88 GEG ausstellungsberechtigt:
II. Durchgeführte energetische Maßnahmen
1
Wärmedämmung von Wänden
1.1
☐
Außenwand Umax. von 0,20 W/(m² K), erreicht: W/(m² K)
1.2
☐
Einblas-/Kerndämmung bei bestehendem zweischaligem Mauerwerk Max. Wärmeleitfähigkeit λ ≤ 0,035 W/(m K), erreicht: W/(m K)
1.3
☐
Außenwände von Baudenkmalen und sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz Umax. von 0,45 W/(m² K), erreicht: W/(m² K)
1.4
☐
Außenwände mit Sichtfachwerk (Innendämmung bei Fachwerkaußenwänden, Erneuerung der Ausfachungen) Umax. von 0,65 W/(m² K), erreicht: W/(m² K)
1.5
☐
Wände gegen Erdreich oder unbeheizte Räume sowie Kellerräume Umax. von 0,25 W/(m² K), erreicht: W/(m² K)
2
Wärmedämmung von Dachflächen
2.1
☐
Dachflächen von Schrägdächern und dazugehörigen Kehlbalkenlagen Umax. von 0,14 W/(m² K), erreicht: W/(m² K)
- 3 -
2.2
☐
Dachgauben Umax. von 0,20 W/(m² K), erreicht: W/(m² K)
2.3
☐
Flachdächer und Dachflächen mit Abdichtung Umax. von 0,14 W/(m² K), erreicht: W/(m² K)
2.4
☐
Dachflächen bei Baudenkmalen und sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz (siehe Anlage 2 der ESanMV) Max. Wärmeleitfähigkeit λ ≤ 0,040 W/(m K), erreicht: W/(m K)
3
Wärmedämmung von Geschossdecken
3.1
☐
Oberste Geschossdecken und Wände (einschließlich Abseitenwände) gegen unbeheizte Dachräume Umax. von 0,14 W/(m² K), erreicht: W/(m² K)
3.2
☐
Decken gegen unbeheizte Räume sowie Kellerdecken Umax. von 0,25 W/(m² K), erreicht: W/(m² K)
3.3
☐
Geschossdecken gegen Außenluft von unten Umax. von 0,20 W/(m² K), erreicht: W/(m² K)
3.4
☐
Bodenflächen gegen Erdreich Umax. von 0,25 W/(m² K), erreicht: W/(m² K)
4
Erneuerung der Fenster oder Außentüren
4.1
☐
Fenster, Balkon-und Terrassentüren Umax. von 0,95 W/(m² K), erreicht: W/(m² K)
4.2
☐
Barrierearme oder einbruchhemmende Fenster, Balkon-, Terrassentüren Umax. von 1,10 W/(m² K), erreicht: W/(m² K)
4.3
☐
Fenster, Balkon-und Terrassentüren mit Sonderverglasung (siehe Anlage 4 der ESanMV) Umax. von 1,10 W/(m² K), erreicht: W/(m² K)
4.4
☐
Ertüchtigung von Fenstern, Balkon-und Terrassentüren, von Kastenfenstern sowie von Fenstern mit Sonderverglasung Umax. von 1,30 W/(m² K), erreicht: W/(m² K)
4.5
☐
Dachflächenfenster Umax. von 1,00 W/(m² K), erreicht: W/(m² K)
4.6
☐
Fenster, Balkon-und Terrassentüren von Baudenkmalen und von sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz Umax. von 1,40 W/(m² K), erreicht: W/(m² K)
4.7
☐
Fenster, Balkon-, Terrassentüren mit echten glasteilenden Sprossen bei Baudenkmalen und sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz Umax. von 1,60 W/(m² K), erreicht: W/(m² K)
4.8
☐
Ertüchtigung von Fenstern, Balkon-und Terrassentüren an Baudenkmalen oder sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz Umax. von 1,60 W/(m² K), erreicht: W/(m² K)
4.9
☐
Außentüren beheizter Räume, Hauseingangstüren Umax. von 1,30 W/(m² K), erreicht: W/(m² K)
4.10
☐
Glasdächer Umax. von 1,60 W/(m² K), erreicht: W/(m² K)
4.11
☐
Lichtbänder und Lichtkuppeln Umax. von 1,50 W/(m² K), erreicht: W/(m² K)
4.12
☐
Vorhangfassaden Umax. von 1,30 W/(m² K), erreicht: W/(m² K)
- 4 -
4a
☐
Verbesserung des sommerlichen Wärmeschutzes
Beschreibung der Maßnahme:
☐ Die Vorgaben der DIN 4108-2: 2013-02 werden eingehalten
5
☐
Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage
Beschreibung der Maßnahme:
☐ Ausführungen zur Einhaltung der Anlage 5 der ESanMV liegen bei
6
Erneuerung der Heizungsanlage
6.1
☐
Solarkollektoranlage Hinweis: Photovoltaikanlagen sind nicht umfasst. Hersteller und Typenbezeichnung gemäß BAFA-Liste der förderfähigen Kollektoren und Solaranlagen: ☐ Auszug aus BAFA-Liste (Stand: 1. Dezember 2024) liegt bei alternativ: ☐ Nachweis Anlagenprüfung nach Anlage 6.1 der ESanMV liegt bei; bei flüssigkeitsdurchströmten Kollektoren jährlicher Kollektorertrag min. 525 kWh/m², vorliegend kWh/m² ☐ Nachweis des hydraulischen Abgleichs (Verfahren B) liegt bei alternativ: ☐ Abgleich nach Anlage 6.1 der ESanMV nicht erforderlich
6.2
☐
Biomasseheizung Hinweis: Anlagen < 5 kW, luftgeführte Pelletöfen, Scheitholzkaminöfen und unter Naturzugbedingungen betriebene Anlagen sind nicht umfasst. Hersteller und Typenbezeichnung gemäß BAFA-Liste der förderfähigen Biomasseanlagen: ☐ Auszug aus BAFA-Liste (Stand: 1. Dezember 2024) liegt bei alternativ: ☐ Nachweis Anlagenprüfung nach Anlage 6.2 der ESanMV und Erläuterung zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte liegen bei, ETAs min. 81 %, vorliegend % ☐ nach Anlage 6.2 der ESanMV dimensionierter Pufferspeicher ist eingebunden ☐ Nachweis des hydraulischen Abgleichs (Verfahren B) liegt bei
6.3
☐
Elektrisch angetriebene Wärmepumpe (WP) Hersteller und Typenbezeichnung (bei Außenluft/Raumluft-WP: des Außengeräts) gemäß BAFA-Liste der förderfähigen WP-Anlagen: ☐ Auszug aus BAFA-Liste (Stand: 1. Dezember 2024) liegt bei alternativ: ☐ Nachweis Anlagenprüfung nach Anlage 6.3 der ESanMV und Erläuterung zum erreichten ETAs liegen bei ☐ bei Außenluft/Raumluft-WP bis 12 kW Heizleistung Effizienzklasse der Gerätekombination min. A++, erreicht: , Energielabel liegt bei ☐ bei Außenluft/Raumluft-WP über 12 kW Heizleistung ETAs,h der Gerätekombination min. 150 %, erreicht , Herstellerblatt liegt bei ☐ Nachweis des hydraulischen Abgleichs (Verfahren B) oder ☐ der Einregulierung der Luftvolumenströme des luftgeführten Systems liegt bei
- 5 -
alternativ: ☐ Abgleich nicht erforderlich, da Außenluft/Raumluft-WP, deren Inneneinheiten Sekundärluftgeräte einsetzen
6.4
☐
Brennstoffzellen Hersteller und Typenbezeichnung: ☐ Ausführungen zur Einhaltung der Anlage 6.4 der ESanMV liegen bei ☐ Nachweis des hydraulischen Abgleichs (Verfahren B) liegt bei
6.5
☐
Bivalente HeizungsanlagenBeschreibung der Maßnahme: ☐ Ausführungen zur Einhaltung der jeweiligen Anlage der ESanMV unter Nr. 6. und 6. .
6.7
☐
Gebäudenetz und Anschluss an ein Gebäude-oder Wärmenetz Beschreibung der Maßnahme: ☐ Ausführungen zur Einhaltung der Anlage 6.7 der ESanMV liegen bei
7
☐
Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs-und Verbrauchsoptimierung Beschreibung der Maßnahme:
8
☐
Optimierung einer bestehenden Heizungsanlage Hinweis: Einbau und Austausch von Wärme-oder Stromerzeugern sind nicht umfasst. Beschreibung der Maßnahme: ☐ Ausführungen zur Einhaltung der Anlage 8 der ESanMV liegen bei ☐ Heizungsanlage bei Maßnahmenbeginn älter als 2 Jahre ☐ Nachweis des hydraulischen Abgleichs (Verfahren B) liegt bei
Hinweis: Die BAFA-Listen finden Sie unter www.bafa.de/EStG35c. Der hydraulische Abgleich ist nach Verfahren B gemäß Bestätigungsformular des VdZ e. V. durchzuführen (www.vdzev.de).
III. Beginn und Abschluss der energetischen Maßnahme
Nr. der Maßnahme
Maßnahmenbeginn
Maßnahmenabschluss
Hinweis: Siehe hierzu Randnummer 2 des BMF-Schreibens vom 23. Dezember 2024.
______________________________________________________
- 6 -
IV. Förderfähige Aufwendungen (Kosten der energetischen Maßnahme)
Nr. der Maßnahme
Kosten gem. Rechnung des Fachunternehmens
Euro
Euro
Euro
Euro
☐
Die Rechnung des Fachunternehmens liegt bei.
☐
Für nicht vom Fachunternehmen ausgeführte Umfeldmaßnahmen hat der Eigentümer nach von ihm vorgelegten Rechnungen Aufwendungen in Höhe von Euro getragen. Die Notwendigkeit dieser Umfeldmaßnahmen für die Durchführung der energetischen Maßnahmen wird hiermit bestätigt.
☐
Für selbst erworbene Materialien hat der Eigentümer nach von ihm vorgelegten Rechnungen Aufwendungen in Höhe von
Euro getragen. Die Verwendung dieser Materialien durch das Fachunternehmen wird hiermit bestätigt.
☐
Die Kosten der planerischen Begleitung und Beaufsichtigung der energetischen Maßnahmen durch einen Energieberater oder Energieeffizienz-Experten der Energieeffizienz-Expertenliste (www.energie-effizienz-experten.de) betragen Euro. Die Rechnung liegt bei.
☐
Die Kosten der Erteilung dieser Bescheinigung betragen
Euro.
V. Ergänzende Angaben
Hinweis: Wird über energetische Maßnahmen an einem Wohngebäude in Eigentumsgemeinschaft eine Gesamtbescheinigung erstellt, ist – in der Regel durch den Verwalter – hier zur Aufteilung der förderfähigen Aufwendungen auszuführen.
Diese Bescheinigung beruht auf dem Muster des BMF-Schreibens vom 23. Dezember 2024.
Datum, Stempel und Unterschrift |
|
| BMF 18.12.2023 | Ländergruppeneinteilung ab 01.01.2024 |
|
SteuerthemenUnterhalt |
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin
(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)
POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin
Nur per E-Mail
Oberste Finanzbehörden der Länder
HAUSANSCHRIFT
Wilhelmstraße 97 10117 Berlin
TEL
E-MAIL
DATUM
+49 (0) 30 18 682-0
poststelle@bmf.bund.de
18.Dezember 2023
BETREFF Berücksichtigung ausländischer Verhältnisse; Ländergruppeneinteilung ab 1. Januar 2024
BEZUG BMF-Schreiben vom 11. November 2020 (BStBl I Seite 1212)
GZ IV D 5 - S 2285/19/10001 :004
DOK 2023/1199561
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist die Ländergruppeneinteilung ab dem Veranlagungszeitraum 2024 überarbeitet worden. Änderungen sind durch Fettdruck hervorgehoben. Gegenüber der Ländergruppen - einteilung zum 1. Januar 2021 ergeben sich insbesondere folgende Änderungen:
Äquatorialguinea:
von Gruppe 3 nach Gruppe 4
Armenien:
von Gruppe 4 nach Gruppe 3
Aserbaidschan:
von Gruppe 4 nach Gruppe 3
Bahamas:
von Gruppe 1 nach Gruppe 2
Belize:
von Gruppe 4 nach Gruppe 3
Brunei Darussalam:
von Gruppe 1 nach Gruppe 2
Chile:
von Gruppe 2 nach Gruppe 3
Fidschi:
von Gruppe 3 nach Gruppe 4
Georgien:
von Gruppe 4 nach Gruppe 3
Guatemala:
von Gruppe 4 nach Gruppe 3
Irak:
von Gruppe 3 nach Gruppe 4
Iran, Islamische Republik:
von Gruppe 3 nach Gruppe 4
Kosovo:
von Gruppe 4 nach Gruppe 3
Libanon:
von Gruppe 3 nach Gruppe 4
Malta:
von Gruppe 2 nach Gruppe 1
www.bundesfinanzministerium.de
Seite 2
Moldau, Republik:
von Gruppe 4 nach Gruppe 3
Namibia:
von Gruppe 3 nach Gruppe 4
Nauru:
von Gruppe 3 nach Gruppe 2
Palau:
von Gruppe 2 nach Gruppe 3
Seychellen:
von Gruppe 2 nach Gruppe 3
Spanien:
von Gruppe 1 nach Gruppe 2
Suriname:
von Gruppe 3 nach Gruppe 4
Venezuela, Bolivarische Republik:
von Gruppe 3 nach Gruppe 4
Die Beträge des § 1 Absatz 3 Satz 2, des § 10 Absatz 1 Nummer 5 Satz 3, des § 32 Absatz 6 Satz 4, des § 33a Absatz 1 Satz 6 und Absatz 2 Satz 2 EStG sind ab dem Veranlagungs-zeitraum 2024 wie folgt anzusetzen:
in voller Höhe
mit ¾
mit ½
mit ¼
Wohnsitzstaat
1 oder -ort des Steuerpflichtigen bzw. der unterhaltenen Person
1
2
3
4
Amerikanische Jungferninseln
Antigua und Barbuda
Albanien
Afghanistan
Andorra
Aruba
Amerikanisch-Samoa
Ägypten
Australien
Bahamas
Argentinien
Algerien
Belgien
Bahrain
Armenien
Angola
Bermuda
Barbados
Aserbaidschan
Äquatorialguinea
Britische Jungferninseln
Brunei Darussalam
Belarus
Äthiopien
Dänemark
Cookinseln
Belize
Bangladesch
Färöer
Curaçao
Bosnien und Herzegowina
Benin
Finnland
Estland
Botsuana
Bhutan
Frankreich
Französisch-Polynesien
Brasilien
Bolivien, Plurinationaler Staat
Gibraltar
Griechenland
Bulgarien
Burkina Faso
Grönland
Kroatien
Chile
Burundi
Guam
Lettland
China
Cabo Verde
Hongkong
Litauen
Costa Rica
Côte d’Ivoire
Insel Man
Nauru
Dominica
Dschibuti
Irland
Nördliche Marianen
Dominikanische Republik
El Salvador
Island
Oman
Ecuador
Eritrea
Israel
Panama
Gabun
Eswatini
Italien
Polen
Georgien
Fidschi
Japan
Portugal
Grenada
Gambia
Kaimaninseln
Puerto Rico
Guatemala
Ghana
Kanada
Saudi-Arabien
Guyana
Guinea
Kanalinseln
Slowakei
Jamaika
Guinea-Bissau
Katar
Slowenien
Kasachstan
Haiti
Korea, Republik
Spanien
Kolumbien
Honduras
Kuwait
St. Kitts und Nevis
Kosovo
Indien
Liechtenstein
St. Martin (französischer Teil)
Kuba
Indonesien
1 Die Aufführung auf dieser Liste als „Wohnsitzstaat oder -ort“ erfolgt allein zum Erhalt der Übersichtlichkeit und hat keinen Einfluss auf die Position der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Anerkennung von Staaten und/oder Regierungen.
Seite 3
in voller Höhe
mit ¾
mit ½
mit ¼
Wohnsitzstaat
1 oder -ort des Steuerpflichtigen bzw. der unterhaltenen Person
1
2
3
4
Luxemburg
St. Martin (niederländischer Teil)
Libyen
Irak
Macau
Trinidad und Tobago
Malaysia
Iran, Islamische Republik
Malta
Tschechien
Malediven
Jemen
Monaco
Turks- und Caicosinseln
Marshallinseln
Jordanien
Neukaledonien
Ungarn
Mauritius
Kambodscha
Neuseeland
Uruguay
Mexiko
Kamerun
Niederlande
Zypern
Moldau, Republik
Kenia
Norwegen
Montenegro
Kirgisistan
Österreich
Niue
Kiribati
Palästinensische Gebiete
Nordmazedonien
Komoren
San Marino
Palau
Kongo
Schweden
Paraguay
Kongo, Demokratische Republik
Schweiz
Peru
Korea, Demokratische Volksrepublik
Singapur
Rumänien
Laos, Demokratische Volksrepublik
Taiwan
Russische Föderation
Lesotho
Vatikanstadt
Serbien
Libanon
Vereinigte Arabische Emirate
Seychellen
Liberia
Vereinigte Staaten
St. Lucia
Madagaskar
Vereinigtes Königreich
St. Vincent und die Grenadinen
Malawi
Südafrika
Mali
Thailand
Marokko (einschl. Westsahara)
Türkei
Mauretanien
Turkmenistan
Mikronesien, Föderierte Staaten von
Tuvalu
Mongolei
Mosambik
Myanmar
Namibia
Nepal
Nicaragua
Niger
Nigeria
Pakistan
Papua Neuguinea
Philippinen
Ruanda
Salomonen
Sambia
Samoa
São Tomé und Príncipe
Senegal
Sierra Leone
Simbabwe
Seite 4
in voller Höhe
mit ¾
mit ½
mit ¼
Wohnsitzstaat
1 oder -ort des Steuerpflichtigen bzw. der unterhaltenen Person
1
2
3
4
Somalia
Sri Lanka
Sudan
Südsudan
Suriname
Syrien, Arabische Republik
Tadschikistan
Tansania, Vereinigte Republik
Timor-Leste
Togo
Tonga
Tschad
Tunesien
Uganda
Ukraine
Usbekistan
Vanuatu
Venezuela, Bolivarische Republik
Vietnam
Zentralafrikanische Republik
Dieses Schreiben ersetzt ab dem Veranlagungszeitraum 2024 das BMF-Schreiben vom 11.November 2020 (BStBl I Seite 1212). Es wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig. |
|
| Bestätigung | Ruhendes Gewerbe V24-1 |
|
AllgemeinesSteuerthemen |
XXXX-XXXX (Mitgliedsnummer)
Vorname Nachname
Straße, Hausnummer
Postleitzahl Ort
Altbayerischer Lohnsteuerhilfeverein e.V.
Beratungsstellnleiter:in
Ort, Datum
Mitgliedsnummer: XXXX-XXXX
Bestätigung zum ruhenden Gewerbe für das Veranlagungsjahr JJJJ/ die Veranlagungsjahre JJJJ-JJJJ
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit wird bestätigt, dass
• ich im o. g. Veranlagungszeitraum / in den o. g. Veranlagungszeiträumen weder Einnahmen erzielt noch Betriebsausgaben getätigt habe. Dies bedeutet, es ist kein Gewinn oder Verlust aus Gewerbebetrieb nach § 15 / aus selbständiger Arbeit nach § 18 EStG zu erklären.
Eine nachhaltige Betätigung sowie Einkunftserzielungsabsicht nach § 15 EStG / § 18 i. V. m. § 15 EStG liegt in diesem Veranlagungszeitraum / diesen Veranlagungszeiträumen nicht vor.
• im Rahmen der Einkommensteuererklärungen der Vorjahre keine Wirtschaftsgüter erklärt wurden bzw. die Wirtschaftsgüter bereits in den Vorjahren vollständig abgeschrieben worden sind. In diesem Veranlagungszeitraum / diesen Veranlagungszeiträumen ist kein Aufgabegewinn zu erklären.
Die vorstehenden Tatsachen habe ich nach bestem Wissen und Gewissen gemacht. Sie sind richtig und vollständig. Dies versichere ich an Eides statt.
______________________________ ___________________________________
Datum, Ort Unterschrift mit Vor- und Nachnamen |
|
| Bestätigung | Abmeldung Gewerbe V24-1 |
|
AllgemeinesSteuerthemen |
XXXX-XXXX (Mitgliedsnummer)
Vorname Nachname
Straße, Hausnummer
Postleitzahl, Ort
Altbayerischer Lohnsteuerhilfeverein e.V.
Beratungsstellenleiter:in
Ort, Datum
Mitgliedsnummer: XXXX-XXXX
Bestätigung über die Abmeldung des Gewerbes im Kalenderjahr JJJJ
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit bestätige ich (Name, Vorname, Anschrift), dass ich das derzeit ruhende Gewerbe im Kalenderjahr JJJJ abmelden werde.
Die Gewerbeabmeldung wird nach Erhalt dem Lohnsteuerhilfeverein umgehend vorgelegt.
______________________________ ___________________________________
Datum, Ort Unterschrift mit Vor– und Nachnamen |
|
| Merkblatt | Beratungsbefugnis bei ruhendem Gewerbe selbstständiger Tätigkeit V24-1 |
|
AllgemeinesSteuerthemen |
Allgemeines
Erzielt das Mitglied in einem Veranlagungszeitraum weder Einnahmen noch Betriebsausgaben, so schließt das alleinige Vorliegen der Gewerbeanmeldung die Beratungsbefugnis nicht aus, solange im gesamten Veranlagungszeitraum tatsächlich weder Einnahmen erzielt noch Betriebsausgaben getätigt wurden (Schmucker/Rauhöft, Kommentar zum Recht der Lohnsteuerhilfevereine, 4. Aufl., Tz. 2.3.2.5).
Denn eine selbständige/gewerbliche Tätigkeit setzt nachhaltige Betätigung im Sinne von Wiederholungsabsicht und Gewinnerzielungsabsicht voraus (H 15.2, H15.3 EStR). Es ist jedoch auf erhebliche Haftungsrisiken hinzuweisen, wenn das Finanzamt abweichende Einkünfte feststellt.
Gewerbeabmeldung
Hat der Steuerpflichtige weder Einnahmen erzielt noch Ausgaben getätigt, so kann die Steuererklärung für dieses Jahr erstellt werden, sofern das Mitglied bereits die Gewerbeabmeldung vorlegen kann bzw. schriftlich bestätigt, dass die selbständige Tätigkeit beendet wurde. Die Gewerbeabmeldung bzw. die schriftliche Bestätigung manifestiert gegenüber dem Finanzamt, dass das Tatbestandsmerkmal der Gewinnerzielungsabsicht nicht mehr gegeben ist.
Hinweis zum Jahr der Betriebsaufgabe
Im Jahr der Aufgabe des Gewerbes bzw. der selbständigen Tätigkeit ist ein Aufgabegewinn zu ermitteln. Insoweit fordert das Finanzamt im Aufgabejahr auch die Anlage G/S zur Erklärung des Aufgabegewinns an. Im Jahr der Betriebsaufgabe besteht grundsätzlich keine Beratungsbefugnis.
Möglich ist, dass die Steuererklärung für das Jahr der Betriebsaufgabe dennoch vom Lohnsteuerhilfeverein erstellt wird. Voraussetzung ist, dass der Aufgabegewinn in null Euro resultiert. Insofern muss beim Mitglied nachgefragt werden, ob in den Vorjahren gewerbliche oder selbständige Einkünfte erzielt wurden und ob im Rahmen der bisherigen Einkommensteuererklärungen materielle oder immaterielle Wirtschaftsgüter (Anlagevermögen, Umlaufvermögen etc.) erklärt wurden.
Falls ja, ist zu prüfen, ob diese Wirtschaftsgüter bereits vollumfänglich abgeschrieben wurden. Sind sämtliche Wirtschaftsgüter bereits abgeschrieben und nicht mehr in der Bilanz bzw. dem Bestandsverzeichnis zu erklären, so kann eine Beratungsbefugnis bejaht werden mit Beachtung, dass das Finanzamt dennoch einen Aufgabegewinn und somit eine Anlage G/S anfordert und der Konsequenz, dass das Mitglied sich diesbezüglich an einen Steuerberater wenden oder selbst mit dem Finanzamt klären muss.
Enthält die Bilanz bzw. das Bestandsverzeichnis des Vorjahres noch Wirtschaftsgüter, die noch nicht abgeschrieben sind, so besteht keine Beratungsbefugnis.
Folgejahr der Betriebsaufgabe
Bei Betriebsaufgabe besteht in den Folgejahren Beratungsbefugnis, wenn wieder nicht schädliche Einkünfte erzielt werden. Nachträgliche Betriebsausgaben, die wiederum zu (negativen) Gewinneinkünften führen würden, sind auszuschließen, weil diese bereits in der Aufgabebilanz zu erfassen sind.
Resultiert der Aufgabegewinn in einem Verlust aus Gewerbebetrieb, der im Jahr der Betriebsaufgabe gesondert und einheitlich festgestellt wird, ist dies unschädlich für die Beratungsbefugnis in den nachfolgenden Veranlagungsjahren.
Gesondert und einheitliche Verluste unschädlich
Gesondert festgestellte Verluste sind für die Beratungsbefugnis unschädlich, auch wenn diese aus Gewinneinkünften stammen. Diese dürfen in die Einkommensteuererklärung übernommen werden.
Handlungsempfehlung für Beratungsstellenleiter:innen
Liegt bei Ihrem Mitglied ein Fall des ruhenden Gewerbes bzw. der selbständigen Tätigkeit vor, so ist wie nachfolgend erläutert vorzugehen. Etwaige Musterbestätigungen finden Sie im internen Bereich.
1. Gewerbeabmeldung
Das Mitglied muss das Gewerbe abmelden und die Abmeldung der Beratungsstelle vorgelegt werden. Trifft dies kurz vor Abgabefrist zu, so muss das Mitglied vorab schriftlich bestätigen, dass das Gewerbe abgemeldet wird.
2. Bestätigung des Mitglieds
Das Mitglied hat schriftlich zu bestätigen, dass im Veranlagungszeitraum keine Einnahmen erzielt und Betriebsausgaben getätigt wurden sowie keine nachhaltige Betätigung und Einkunftserzielungsabsicht mehr vorliegt.
Zusätzlich ist zu bestätigen, dass in den Vorjahren keine Wirtschaftsgüter in den Steuererklärungen erklärt wurden bzw. diese bereits vollumfänglich abgeschrieben sind, sodass kein Aufgabegewinn zu erklären ist. Das Mitglied hat diesbezüglich schriftlich zu bestätigen, dass bei Anforderung des Finanzamtes eines Aufgabegewinns der Lohnsteuerhilfeverein keine Beratungsbefugnis besitzt.
3. Steuererklärung
In der Einkommensteuererklärung ist im Freitextfeld des Mantelbogens folgender Hinweis zu vermerken:
„Das Mitglied hat im Veranlagungszeitraum weder Einnahmen erzielt noch Betriebsausgaben getätigt. Eine nachhaltige Betätigung sowie Einkunftserzielungsabsicht besteht folglich nicht. Es liegt ein ruhendes Gewerbe vor, welches am TT.MM.JJJJ abgemeldet wird. Die Einreichung der Anlage G/S ist daher nicht erforderlich.
4. Reaktion des Finanzamtes
Falls das Finanzamt auf die fehlende Beratungsbefugnis hinweist bzw. eine Zurückweisung ergeht, wenden Sie sich bitte an die Steuerhotline.
Bitte beachten Sie, dass bisher nicht höchstrichterlich geklärt ist, ob bei ruhenden Gewerbe Beratungsbefugnis für den Lohnsteuerhilfeverein besteht. Die Auffassung des Kommentars Schmucker/Rauhöft bejaht die Beratungsbefugnis unter o.g. Voraussetzungen – möglich und zu hoffen ist, dass dieses Thema vor dem Gericht geklärt wird, um eine finale Aussage über die Beratungsbefugnis zu erlangen.
Es ist daher mit der Konsequenz zu rechnen, dass das Finanzamt die Beratungsbefugnis versagt und die Anlage G/S anfordert. Teilen Sie dies entsprechend auch dem Mitglied mit, mit der Folge, dass bei Anforderung das Mitglied diese selbst an das Finanzamt übermitteln (mit 0 Euro) oder sich – kostenpflichtig – an einen Steuerberater wenden muss. |
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| OFD 16.10.2012 | Steuerliche Behandlung von Leistungen aus 401k Plan |
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AuslandSeminareSteuerthemen |
Steuerliche Behandlung von Beiträgen an und Leistungen aus einem amerikanischen
401(k)‐Plan
Oberfinanzdirektion Karlsruhe v. 16.10.2012 ‐ S 2257b/29 – St 126
Im Inland unbeschränkt Steuerpflichtige können Bezüge aus amerikanischen Altersvorsorgeplänen erhalten. Hierunter
fallen insbesondere die sog. 401(k)‐Pläne.
Die USA differenzieren zwischen steuerbegünstigten (qualified) und nicht steuerbegünstigten (non qualified)
Vorsorgeplänen. Bei den sog. 401(k)‐Plänen handelt es sich um steuerbegünstigte Vorsorgepläne, bei denen der
Arbeitnehmer auf die sofortige Auszahlung eines Teils seines Gehalts oder seiner Gehaltserhöhung zugunsten einer
Abführung an den Vorsorgeplan verzichtet. Dies führt in den USA zu Steuervergünstigungen (z. B. Steuerfreiheit für die
Beiträge). Eine Besteuerung erfolgt in den USA erst mit der Auszahlung an den Begünstigten (sog. nachgelagerte
Besteuerung).
Für die Anwendung des deutschen Steuerrechts ist eine Qualifizierung der ausländischen Altersvorsorgepläne nach
deutschem Recht vorzunehmen. Der 401(k)‐Plan ist vergleichbar mit externen Versorgungseinrichtungen
(Pensionskassen, Pensionsfonds, Versicherungsunternehmen) im Inland. Dies ergibt sich aus dem Protokoll vom
01.06.2006 zur Änderung des DBA‐USA vom 29.08.1989 ( BGBl 2006 II S. 1184 , Nr. 16 zu Art. 18A, S. 1206), durch das
auch ein neuer Art. 18A (Altersvorsorgepläne) in das Abkommen aufgenommen wurde.
Danach ist für die im Protokoll genannten US‐Altersvorsorgepläne auch der Anwendungsbereich des § 3 Nr. 63 EStG
eröffnet. Die durch das Protokoll neu eingeführten bzw. geänderten Vorschriften sind erstmals auf Steuern anzuwenden,
die seit dem 01.01.2007 im Abzugsweg (Lohnsteuer auf Beiträge, wenn keine Veranlagung durchgeführt wird) bzw. seit
dem 01.01.2008 (veranlagte Einkommensteuer auf Leistungen) erhoben werden. Im Protokoll sind folgende USAltersvorsorgepläne
genannt:
• 401(k)‐Pläne,
• anerkannte Pläne („qualified plans”) nach § 401(a) Internal Revenue Code,
• individuelle Altersvorsorgepläne einschließlich individueller Altersvorsorgepläne, die Teil eines vereinfachten
betrieblichen Altersvorsorgeplans („simplified employee pension plan”) nach § 408(k) Internal Revenue
Code sind,
• individuelle Rentensparpläne (IRAs = „individual retirement accounts”), individuelle Rentenversicherungen
(„individual retirement annuities”) und Pläne („accounts”) nach § 408(p) Internal Revenue Code,
• steuerrechtlich anerkannte Rentenpläne („qualified annuity plans”) nach § 403(a) Internal Revenue Code,
• Pläne nach § 403(b) Internal Revenue Code und
• staatliche Pläne („governmental plans”) nach § 457(b) Internal Revenue Code,
nicht jedoch Roth‐IRAs nach § 408A) Internal Revenue Code.
1. Steuerliche Behandlung der Beiträge
Zunächst ist nach den allgemeinen Grundsätzen zu prüfen, ob Deutschland in der Ansparphase das Besteuerungsrecht
inne hat. Bei den in Frage kommenden Arbeitnehmern kann es sich z. B. entweder um von den USA nach Deutschland
entsandte Arbeitnehmer US‐amerikanischer Konzerne oder aber um inländische Arbeitnehmer, die bei einem in
Deutschland ansässigen Tochterunternehmen eines US‐amerikanischen Konzerns tätig sind, handeln.
Für Beiträge bis zum 31.12.2006 kommt eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 63 EStG nicht in Betracht, da die
abkommensrechtlichen Voraussetzungen noch nicht erfüllt waren. Die sich durch das o. g. Protokoll vom 01.06.2006
und der Einführung des Art. 18A DBA‐USA ergebenden Änderungen sind erstmals für Beträge, die seit dem 01.01.2007
bzw. dem 01.01.2008 gezahlt wurden, anzuwenden. Dies gilt sowohl für 401(k)‐Pläne als auch für alle weiteren im
Protokoll genannten US‐Altersvorsorgepläne (s. o.).
Bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern kann die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 63 EStG bereits für Beiträge seit dem
01.01.2007 gelten. Steuern gelten als im Abzugsweg erhoben, wenn keine Veranlagung durchgeführt wird.
Die Ausnahmeregel greift nicht bei einem in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtigen ohne inländischen
Arbeitgeber. Da in diesem Fall kein Steuerabzug vom Arbeitslohn vorgenommen wird, besteht eine Veranlagungspflicht
(§ 25 Abs. 1 i. V. mit § 46 EStG ).
Für diesen und alle anderen Fälle kommt die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 63 EStG dem Grunde nach erst für Beiträge
seit dem 01.01.2008 in Betracht. Die Höhe der Steuerbegünstigung richtet sich nach den allgemeinen innerstaatlichen
Voraussetzungen des § 3 Nr. 63 EStG (z. B. Höchstbeiträge; s. a. auch BMF‐Schreiben vom 31.03.2010, BStBl 2010 I
S. 270 , Rz 247 ff.).
2. Steuerliche Behandlung der Leistungen
Zunächst ist auch hier die Frage zu klären, wem das Besteuerungsrecht für die Zahlungen aus einem amerikanischen
Altersvorsorgeplan zusteht. Erhält ein im Inland unbeschränkt Steuerpflichtiger Leistungen aus einem amerikanischen
Altervorsorgeplan, so unterliegen diese grundsätzlich der deutschen Besteuerung (Welteinkommensprinzip). Die
Leistungen aus einem amerikanischen Altersvorsorgeplan sind abkommensrechtlich stets im Ansässigkeitsstaat zu
besteuern. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Auszahlungen als Ruhegehalt oder als andere Einkünfte anzusehen
sind. Sowohl Art. 18 Abs. 1 DBA‐USA (Ruhegehälter) als auch Art. 21 DBA‐USA (andere Einkünfte) weisen das
Besteuerungsrecht dem Ansässigkeitsstaat zu.
Auf Bundesebene wurde beschlossen, dass Leistungen aus den im Protokoll genannten US‐Altersvorsorgeplänen nach
§ 22 Nr. 5 EStG zu besteuern sind. Es ergibt sich demnach folgende steuerliche Behandlung:
2.1 Fallgruppe 1: Besteuerungsrecht in der Ansparphase bei Deutschland
Hat der Anleger in der Ansparphase Beiträge für einen der genannten US‐Altersvorsorgepläne geleistet und wurden
diese Beiträge in Deutschland nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei gestellt, sind die sich aus diesen Beiträgen insoweit
ergebenden Leistungen nachgelagert nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG zu versteuern.
2.2 Fallgruppe 2: Besteuerungsrecht in der Ansparphase bei den USA
a) Beiträge seit 2008
Beruhen die Leistungen auf Beiträgen, die in der Ansparphase in den USA seit dem 01.01.2008 steuerfreigestellt
waren, dann gelten die Beiträge in voller Höhe als nach § 3 Nr. 63 EStG gefördert. Die sich insoweit ergebenden
Leistungen sind grundsätzlich nachgelagert nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG zu versteuern.
b) Beiträge vor 2008
Die aus den vor dem 01.01.2008 in den USA steuerfrei gestellten Beiträgen beruhenden Leistungen sind nach § 22
Nr. 5 Satz 2 EStG steuerlich zu differenzieren.
Soweit die Leistungen auf Beiträgen beruhen, die nicht nach § 3 Nr. 63 EStG als gefördert gelten, erfolgt die Besteuerung
dieser Leistungen
• nach § 22 Nr. 5 Satz 2 Buchst. a i. V. mit § 22 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG (Ertragsanteil), sofern die
Leistung als lebenslange Rente, Berufsunfähigkeits‐, Erwerbsminderungs‐ oder Hinterbliebenenrente ausgezahlt
wird,
• nach § 22 Nr. 5 Satz 2 Buchst. b i. V. mit § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG (in der jeweils gültigen Fassung), sofern die Leistung
als Kapitalleistung ( häufigster Fall ) ausgezahlt wird. Dies gilt auch, wenn Kapital aufgrund der vorzeitigen
Beendigung des Altersvorsorgeplans ausgezahlt wird.
Dies hat zur Folge, dass sich die aus einem der genannten US‐Altersvorsorgepläne ergebenden Leistungen aufzuteilen
sind. Da die ausländischen Versorgungseinrichtungen keine Bescheinigung nach § 22 Nr. 5 Satz 7 (neu Satz 8) EStG
erstellen, hat der Steuerpflichtige die Aufteilung nach den Regelungen des BMF‐Schreibens vom 11.11.2004, BStBl 2004
I S. 1061 , darzulegen. Hierbei ist grundsätzlich eine genaue Aufteilung anzustreben, allerdings erlaubt das BMFSchreiben
auch eine Aufteilung im Verhältnis der als steuerlich gefördert geltenden zu den nicht als gefördert geltenden
Beiträgen (beitragsproportional). Eine beitragsproportionale Aufteilung darf aber nicht zu einem offensichtlich
unzutreffenden Ergebnis führen. |
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| OFD 10.02.2016 | Ausländische gesetzliche Rentenversicherungen |
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AuslandSeminareSteuerthemen |
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Ausländische gesetzliche Rentenversicherung, Übersicht
Ausländische gesetzliche Rentenversicherung, Übersicht: Die OFD Frankfurt a.M. hat ihre
Rundverfügung zu den ausländischen gesetzlichen Rentenversicherungen i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2
Buchst. a EStG und des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG (zuletzt SIS 14 16 88)
aktualisiert. - Verw.; OFD Frankfurt 10.2.2016, S 2255 A - 36 - St 220; SIS 16 13 86
Kapitel:
Privatbereich > Altersvorsorge
Fundstellen
1. OFD Frankfurt 10.02.2016, S 2255 A - 36 - St 220
StEK EStG § 22 Nr. 259
Normen
[EStG] § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa
I. Übersicht über ausländische gesetzliche Rentenversicherungen
Das Bundesministerium der Finanzen hat eine Übersicht über ausländische gesetzliche
Rentenversicherungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG und des § 22 Nr. 1 Satz 3
Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG – als Anlage beigefügt – erstellt, die als Arbeitshilfe beim
Sonderausgabenabzug und der zutreffenden nachgelagerten Besteuerung in der Auszahlungsphase
genutzt werden kann.
Die Übersicht erstreckt sich im Wesentlichen auf die Staaten des EWR und der Schweiz sowie die
Staaten Australien, Bosnien-Herzegowina, Japan, Kanada, Korea, Kroatien, Mazedonien, Serbien-
Montenegro, Türkei und die USA. Mit dieser Auswahl wird die weitaus überwiegende Zahl der Fälle in
der Praxis erfasst. Die in der Übersicht getroffene Aussage zum Besteuerungsrecht basiert auf dem
Stand der Doppelbesteuerungsabkommen vom November 2005. Da eine fortlaufende Aktualisierung
der Übersicht durch das Bundesministerium der Finanzen nicht vorgesehen ist, kann im jeweiligen
Einzelfall die Zuweisung des Besteuerungsrechts von den Angaben in der Übersicht abweichen (z.B.
wegen neuer Abkommen bzw. Änderung der Abkommen).
Darüber hinaus weise ich darauf hin, dass die Leistungen einiger in der Übersicht aufgeführten
Rentenversicherungsträger vereinzelt auch Ruhegehälter für frühere unselbständige Arbeit im
öffentlichen Dienst oder in anderen öffentlichen Funktionen des anderen Vertragsstaats erfassen
können. Dies betrifft Kurzbeschreibungen, die z.B. die Begriffe „Beamtenversorgungsträger“ oder
„Sondersystem für Staatsbeamte“ enthalten. Außerdem sind nicht alle Ausnahme-/Sonderregelungen
(z.B. Besteuerungsrecht aufgrund der Staatsangehörigkeit) aufgeführt.
Es ist daher unumgänglich, in jedem Einzelfall das Besteuerungsrecht nach den genannten
Vorschriften des einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommens zu prüfen.
Zur Anwendung der in der Anlage dargestellten Übersicht haben sich folgende Änderungen ergeben:
1. Italienische Sozialversicherungsrenten bei im Inland ansässigen italienischen
Anlage 2
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Staatsbürgern
Nach Auffassung des italienischen Finanzministeriums ist Art. 19 Abs. 4 DBA Italien nur auf
Staatspensionen und Kriegsrenten, nicht aber auf Sozialversicherungsrenten, anwendbar. Entgegen
der rechtlichen Einordnung der Sozialversicherungsrenten in der Übersicht, unterliegen die Einkünfte
aus italienischen Sozialversicherungsrenten mit dem Besteuerungsanteil nach § 22 Nr. 1 Satz 3 a) aa)
EStG der Einkommensteuer. Umfassendere Informationen hierzu sind im „Leitfaden zur Besteuerung
ausländischer Einkünfte bei unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen“, ofix:
DBA/OECD/13, unter 5.5.2.3.4 ab Seite 103 abrufbar.
2. Türkische gesetzliche Rentenversicherungsträger
Bei den türkischen gesetzlichen Rentenversicherungsträgern haben sich Änderungen gegenüber der
Übersicht ergeben. Die drei in der Liste enthaltenen türkischen Rentenversicherungsträger wurden
zwischenzeitlich unter einer Dachanstalt namens „Sosyal Güvenlik Kurumu“ („SGK“ – Anstalt für
Soziale Sicherheit) verschmolzen. Nach Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern
hat dieser Rentenversicherungsträger folgende Anschriften mit getrennten Zuständigkeiten:
Für Angestellte/Arbeiter und Selbständige (ehemals SSK und Bag
Kur):
Abkürzung:
Sosyal Güvenlik Kurumu SGK
Sosyal Sigortalar Genel Müdürlügü Sosy. Sig. Gen. Müd.
Yurtdisi Borçlanma ve Yurtds. Borcl. ve
Tahsis Islemleri Daire Baskanligi Tahs. Isl. Gen. Müd.
Mithatpasa Cad. 7 Mithatpasa Cad. 7
06437 Ankara Sihhiye 06437 Ankara Sihhiye
Türkei Türkei
Für Beschäftigte im öffentlichen Dienst (ehemals TCES): Abkürzung:
Sosyal Güvenlik Kurumu SGK
Sosyal Sigortalar Genel Müdürlügü Sosy. Sig. Gen. Müd.
Kamu Görevlileri Emeklilik Kamu Görevl. Em.
Islemleri Daire Baskanligi Isl. D. Bsk.
Milli Müdafaa Cad. 24 Milli Müdafaa Cad. 24
06643 Ankara Bakanliklar 06643 Ankara Bakanliklar
Türkei Türkei
Nur dieser Rentenversicherungsträger ist berechtigt, die erforderlichen Bescheinigungen für den
Abzug von türkischen gesetzlichen Rentenversicherungsbeiträgen als Sonderausgaben sowie die in
der Unterhaltserklärung geforderten Negativbescheinigungen (vgl. ofix: EStG/33a/19 = SIS 10 14 87,
Rz. 6) für die Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen nach § 33 a Abs. 1 EStG auszustellen.
Ausführliche Informationen zum türkischen Sozialversicherungssystem stehen – auch in deutscher
Sprache – auf der Webseite der türkischen Sozialversicherungsanstalt Sosyal Güvenlik Kurumu
(www.sgk.gov.tr) zur Verfügung.
3. Nationale Rentenversicherungskasse Luxemburg
Seit 1.1.2009 sind in der nationalen Rentenversicherungskasse (Caisse nationale d’assurance pension
– CNAP) alle Versicherten des allgemeinen Systems (Arbeitnehmer und Selbständige) erfasst. Die
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CNAP ist das Ergebnis der Fusion der 4 Renten-/Pensionskassen des allgemeinen Systems, die in der
Übersicht über ausländische gesetzliche Rentenversicherungen des BMF enthalten sind:
- Renten und Pensionskasse der Angestellten und selbständigen Angehörigen der freien
Berufe (Caisse de pension des employés privés – CPEP)
- Alters- und Invalidenversicherungsanstalt für Arbeiter (Etablissement d’assurance contre la
vieillesse et l’invalidité – AVI)
- Renten- und Pensionskasse der Handwerker, Kaufleute und Industriellen (Caisse de pension
des artisans, des commerçants et industriels – CPACI)
- Landwirtschaftliche Renten- und Pensionskasse (Caisse de pension agricole – CPAG)
4. „Leitfaden zur Besteuerung ausländischer Einkünfte bei unbeschränkt steuerpflichtigen
natürlichen Personen“ des Außensteuerreferates
Weitere Änderungen der DBA-Regelungen sowie ergänzende Informationen bzw. Besonderheiten
(z.B. zum DBA-GB 2010, DBA-Türkei 2011, DBA Frankreich, DBA-Kroatien 2007) können Sie dem
„Leitfaden zur Besteuerung ausländischer Einkünfte bei unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen
Personen“, ofix: DBA/OECD/13, unter 5.5.2.3. ab Seite 99 sowie der Anlage 5 b des Leitfadens
entnehmen.
II. Einsprüche gegen die Berücksichtigung ausländischer gesetzlicher Renten mit dem
Besteuerungsanteil
Mit Urteil vom 27.9.2007, 2 K 53/07 = SIS 08 23 96 hat das Schleswig-Holsteinische FG die
Verwaltungsauffassung bestätigt und entschieden, dass auch eine ausländische Rente aus einem
gesetzlichen Rentenversicherungssystem unter die Regelung des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a
Doppelbuchstabe aa EStG fällt und – sofern nach DBA das Besteuerungsrecht im ausländischen
Kassenstaat (= Zahlstaat) liegt – im Rahmen des Progressionsvorbehalts mit dem entsprechenden
Besteuerungsanteil zu berücksichtigen ist. Im entschiedenen Fall handelte es sich um dänische
Renteneinkünfte, die gemäß Art. 18 Abs. 2 des Doppelbesteuerungsabkommens
Deutschland/Dänemark in Dänemark besteuert werden und in Deutschland bei der Berechnung des
Steuersatzes nach § 32 b Abs. 1 Nr. 3 EStG zu berücksichtigen sind.
Gegen diese Entscheidung des Finanzgerichts haben die Kläger nach Zulassung durch den BFH
Revision eingelegt.
Mit Urteil vom 14.7.2010, X R 37/08 (BStBl 2011 II S. 628 = SIS 10 31 06) hat der BFH das FG-Urteil
bestätigt und entschieden, dass dänische Renteneinkünfte aus der DSS und der ATP (siehe obige
Übersicht des BMF über ausländische gesetzliche Rentenversicherungen) im Rahmen des
Progressionsvorbehalts mit dem Besteuerungsanteil zu berücksichtigen sind. Gemäß § 32 b Abs. 1 Nr.
3 EStG seien die von der deutschen Besteuerung freigestellten ausländischen Einkünfte ohne
ausdrückliche abweichende DBA-Regelung nach Art, Höhe sowie persönlicher und sachlicher
Zurechnung nach deutschem Recht zu ermitteln. Bei der Anwendung des deutschen Steuerrechts sei
stets eine rechtsvergleichende Qualifizierung der ausländischen Einkünfte nach deutschem Recht
vorzunehmen. Vergleichbarkeit von Altersrenten sei dann anzunehmen, wenn die ausländische
Leistung in ihrem Kerngehalt den gemeinsamen und typischen Merkmalen der inländischen Leistung
entspricht. Das Charakteristikum der Renten i.S. des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe
aa EStG sei, dass sie der sog. Basisversorgung dienen. Zu den wesentlichen Merkmalen der
Basisversorgung gehöre, dass die Renten erst bei Erreichen einer bestimmten Altersgrenze bzw. bei
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Erwerbsunfähigkeit gezahlt werden und als Entgeltersatzleistung der Lebensunterhaltssicherung
dienen.
Aber auch Einmalzahlungen ausländischer gesetzlicher Rentenversicherungen sind als „andere
Leistung“ mit dem Besteuerungsanteil gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
EStG zu besteuern. Dies hat der BFH mit Urteil vom 23.10.2013, X R 33/10 (BStBl 2014 II S. 103 = SIS
13 32 61) in Bezug auf eine Austrittsleistung, die von einer schweizerischen öffentlich-rechtlichen
Pensionskasse nach dem 31.12.2004 ausgezahlt wurde, bestätigt. Die Leistungen der Pensionskasse
des Basler Staatspersonals (PKBS) seien als Leistungen einer gesetzlichen Rentenversicherung
anzusehen. Deutschland besitzt nach dem DBA Deutschland/Schweiz das Besteuerungsrecht
(Auffangnorm des Art. 21 DBA Deutschland/Schweiz). Die Austrittsleistung kann gemäß § 34 Abs. 1
i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 EStG als Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit ermäßigt besteuert werden, vgl.
ofix: EStG/22/47.
III. Steuerliche Behandlung von Wechselkursschwankungen bei Renten in ausländischer
Währung
Ergibt sich aufgrund von Änderungen eines Wechselkurses ein höherer oder niedrigerer
Rentenbruttobetrag in Euro, obgleich sich die Höhe der Rente in der ursprünglichen Währung nicht
geändert hat, hat dies bei der Besteuerung der Rente zur Folge, dass der steuerfreie Teil der Rente
unter Berücksichtigung des maßgebenden Besteuerungsanteils neu berechnet wird (§ 22 Nr. 1 Satz 3
Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satz 6 EStG), vgl. BMF-Schreiben vom 19.8.2013 = SIS 13 22 88,
ofix: EStG/22/12, Rz. 232.
Eine Rentenanpassung im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satz 7 EStG,
die nicht zu einer Neuberechnung des steuerfreien Teils der Rente führt und somit zu 100 % der
Besteuerung unterliegt, wird darin nicht gesehen.
Danach ist die Rente in ausländischer Währung zunächst in Euro umzurechnen. Anschließend ist der
Besteuerungsanteil in Euro zu ermitteln. Die Differenz zum Rentenbetrag ist der steuerfreie Teil der
Rente.
Ist im Rentenbetrag eine regelmäßige Rentenerhöhung enthalten, muss der Rentenbetrag in Euro
zunächst um den Erhöhungsbetrag gekürzt werden. Von dem verbleibenden Betrag wird mit dem
entsprechenden Prozentsatz der Besteuerungsanteil ermittelt. Die Differenz zwischen dem
Besteuerungsanteil und dem um die Rentenanpassung gekürzten Rentenbetrag ist der steuerfreie
Betrag.
Beispiel
Kalenderjahr 2006 2007
Rente ohne regelmäßige Rentenerhöhung (Rentenbeginn 2005)
Rentenbetrag in CHF 30.000,00 CHF 30.000,00 CHF
Umrechnungskurs 1,57 1,65
Rentenbetrag in Euro 19.108,28 EUR 18.181,82 EUR
Besteuerungsanteil 50% 9.554,14 EUR 9.090,91 EUR
Steuerfreier Betrag 9.554,14 EUR 9.090,91 EUR
Rente mit regelmäßiger Rentenerhöhung (Rentenbeginn 2005)
Rentenbetrag in CHF 30.000,00 CHF 30.600,00 CHF
(Rentenerhöhung 2%)
Umrechnungskurs (geschätzt) 1,57 1,65
Seite 5 von 15
Rentenbetrag in Euro 19.108,28 EUR 18.545,45 EUR
abzüglich regelmäßige Rentenanpassung
(600 CHF : 1,65 CHF/EUR) -363,63 EUR
Verbleiben 18.181,82 EUR
Besteuerungsanteil 50% 9.554,14 EUR 9.090,91 EUR
Steuerfreier Betrag 9.554,14 EUR 9.090,91 EUR
Anlage
Übersicht über ausländische gesetzliche Rentenversicherungen im Sinne des § 10 Abs. 1
Nr. 2 Buchstabe a EStG und des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG
Land Versicherungs-träger
(Langform)
Versiche-rungsträ-ger
(Kurzform)
Kurzbeschreibung/
Zuständigkeit
Besteuerungs-recht
bei Anwendung
des
jeweiligen DBA und
Ansässigkeit
in Deutschland
Australien Centrelink Australische
Grundeinwohnerversorgung
(bedarfsabhängig)
Deutschland
Belgien Office National des Pensions ONP Alters- und
Hinterbliebenenrentensystem
für Arbeiter, Angestellte, Bergund
Seeleute (frz. Bezeichnung)
Belgien
Rijksdienst voor Pensioenen RVP Alters- und
Hinterbliebenenrentensystem
für Arbeiter, Angestellte, Bergund
Seeleute (flämische
Bezeichnung)
Institut National d’Assurances
Sociales pour Travailleurs
Indépendants
INASTI Alters- und
Hinterbliebenenrentensystem
für Selbständige (frz.
Bezeichnung)
Belgien
Rijksinstituut voor de Sociale
Verzekeringen der Zelfstandigen
RSVZ Alters- und
Hinterbliebenenrentensystem
für Selbständige (flämische
Bezeichnung)
Institut National d’Assurance
Maladie-Invalidité
INAMI Invaliditätsrentensystem für
Arbeiter, Angestellte,
Selbständige und Bergleute (frz.
Bezeichnung)
Belgien
Rijksinstituut voor Ziekte-en
Invalidi-teitsverzekering
RIZIV Invaliditätsrentensystem für
Arbeiter, Angestellte,
Selbständige und Bergleute
(flämische Bezeichnung)
Caisse de Secours et de
Prévoyance en faveur des Marins
CSPM Invaliditätsrentensystem für
Seeleute (frz. Bezeichnung)
Belgien
Hulp-en Voorzorgskas voor
Zeevarenden
HVKZ Invaliditätsrentensystem für
Seeleute (flämische
Bezeichnung)
Office de Sécurité Sociale
d’Outre-mer
OSSOM System für soziale Sicherheit in
Übersee und für ehemals im
Belgisch-Kongo und Ruanda-
Urundi beschäftigte Personen
(frz. Bezeichnung)
Belgien
Dienst voor Overzeese Sociale
Zekerheid
DOSZ System für soziale Sicherheit in
Übersee und für ehemals im
Belgisch-Kongo und Ruanda-
Urundi beschäftigte Personen
(flämische Bezeichnung)
Administration des pensions Beamtenversorgungsträger für
die vom Finanzministerium
verwalteten Systeme (frz.
Bezeichnung)
Belgien, außer
Empfänger ist
deutscher
Staatsangehö-
Administratie der Pensioenen Beamtenversorgungsträger für
die vom Finanzministerium
verwalteten Systeme (flämische
Bezeichnung)
riger, ohne
gleichzeitig
belgischer
Staatsangehö-riger zu
sein
Bosnien-HerzegowinaFEDERALNI ZAVOD ZA
MIROVINSKO PENZIJSKO I
INVALIDSKO OSIGURANJE BOSNE
I HERCEGOVINE
Alters-, Invaliditäts- und
Hinterbliebenenrentensystem
für Arbeiter und Angestellte
(Föderation)
Deutschland
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FOND ZA PENZIJSKOG I
INVALIDSKO OSIGURANJE
REPUBLIKE SRPSKE
Alters-, Invaliditäts- und
Hinterbliebenenrentensystem
für Arbeiter und Angestellte
(Republik Srpska)
Deutschland
Dänemark Den Sociale Sikringsstyrelse DSS Volksrentensystem für alle
Einwohner, Arbeitnehmer und
Selbständige, Abdeckung der
Risiken Alter und Invalidität
Dänemark
Arbejdsmarkedets TillægspensionATP Beschäftigtenrentensystem für
Arbeitnehmer, Abdeckung des
Risikos Alter und z.T. Tod
Dänemark
Finansministeriet Träger diverser
Beamtensysteme, z.B. für
Lehrer, Polizisten, Bedienstete
öffentlicher Unternehmen,
Militärpersonal, Beamte der
Ministerial- und
Kommunalverwaltung
Dänemark
Estland Sotsiaal-kindlustusamet Allgemeines Rentensystem Deutschland
Finnland Kansaneläkelaitos KELA Volksrentensystem für alle
Einwohner, Abdeckung der
Risiken Alter, Invalidität und Tod
Finnland
über 60 verschiedene
Rentenkassen für Arbeitnehmer,
Selbständige, Seeleute, Gemeindeangestellte,
Staatsbedienstete
und Beschäftigte der Kirche
jeweilige
Beschäftigtenrentensysteme,
Abdeckung der Risiken Alter,
Invalidität und Tod
Finnland
Frankreich CAISSE RÉGIONALE
D’ASSURANCE MALADIE (außer
CRAM Paris und CRAM
Strasbourg)
CRAM allgemeines System,
Invaliditäts-, Alters- und
Hinterbliebenenrenten
Frankreich
CAISSE RÉGIONALE
D’ASSURANCE VIEILLESSE
CRAV Strasbourg allgemeines System, Alters- und
Hinterbliebenenrenten,
Personen, die vor dem 1.7.1946
oder zuletzt in den Dép.
Moselle, Bas-Rhin oder Haut-
Rhin (Dép. 57, 67, 68)
versichert waren
Frankreich
CAISSE NATIONALE
D’ASSURANCE VIEILLESSE
CNAV Tours allgemeines System, Alters- und
Hinterbliebenenrenten an
Personen mit Wohnsitz
außerhalb Frankreichs, die
zuletzt in Paris / Île-de-France
(in den Dép. 75, 77, 78, 91, 92,
93, 94, 95) beschäftigt waren
Frankreich
CAISSE NATIONALE
D’ASSURANCE VIEILLESSE DES
TRAVAILLEURS SALARIÉS
CNAVTS Paris allgemeines System, Alters- und
Hinterbliebenenrenten,
Wohnsitz in den Dép. 75, 77,
78, 91, 92, 93, 94, 95
Frankreich
CAISSE GÉNÉRALE DE SÉCURITÉ
SOCIALE
CGSS de la Guade-loupe allgemeines System, Abdeckung
der Risiken Alter, Invalidität und
Tod, Sonderzuständigkeit für
das Dép. 971
Frankreich
CAISSE GÉNÉRALE DE SÉCURITÉ
SOCIALE
CGSS de la Martinique allgemeines System, Abdeckung
der Risiken Alter, Invalidität und
Tod, Sonderzuständigkeit für
das Dép. 972
Frankreich
CAISSE GÉNÉRALE DE SÉCURITÉ
SOCIALE
CGSS de la Guyane allgemeines System, Abdeckung
der Risiken Alter, Invalidität und
Tod, Sonderzuständigkeit für
das Dép. 973
Frankreich
CAISSE GÉNÉRALE DE SÉCURITÉ
SOCIALE
CGSS de la Réunion allgemeines System, Abdeckung
der Risiken Alter, Invalidität und
Tod, Sonderzuständigkeit für
das Dép. 974
Frankreich
CAISSE MUTUALITÉ SOCIALE
AGRICOLE
MSA Landwirtschaftssystem,
Abdeckung der Risiken Alter,
Invalidität und Tod
Frankreich
CAISSE DES DÉPÔTS ET
CONSIGNATIONS für CAISSE
AUTONOME NATIONALE DE LA
SÉCURITÉ SOCIALE DANS LES
MINES
CDC / CANSSM Sondersystem für Arbeitnehmer
im Bergbau
Frankreich
CAISSE DE RÉSERVE DES
EMPLOYÉS DE LA BANQUE DE
FRANCE
Sondersystem für Arbeitnehmer
der Banque de France
Frankreich
IEG PENSIONS EDF-GDF Sondersystem für Arbeitnehmer
der Elektrizitätswerke und
Gasbetriebe
Frankreich
CAISSES DE PRÉVOYANCE ET DE
RETRAITE DE LA SNCF
SNCF Sondersystem für Arbeitnehmer
der staatlichen Eisenbahn
Frankreich
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CAISSE DE RETRAITES DES
PERSONNELS DE L’OPÉRA
NATIONAL DE PARIS
OPÉRA DE PARIS Sondersystem für Arbeitnehmer
der Opéra de Paris
Frankreich
CAISSE DE RETRAITE DU
PERSONNEL PERMANENT DE LA
RÉGIE AUTONOME DES
TRANSPORTS PARISIENS
RATP Sondersystem für Arbeitnehmer
der Pariser Verkehrsbetriebe
Frankreich
ETABLISSEMENT NATIONAL DES
INVALIDES DE LA MARINE
ENIM Sondersystem für Seeleute Frankreich
CAISSE DE RETRAITE DU
PERSONNEL DE LA COMÉDIE
FRANÇAISE
Sondersystem für Arbeitnehmer
der Comédie française
Frankreich
CAISSE DE RETRAITE ET DE
PRÉVOYANCE DES CLERCS ET
EMPLOYÉS DE NOTAIRES
CRPCEN Sondersystem für Arbeitnehmer
von Notaren
Frankreich
CAISSE DE PREVOYANCE DU
PERSONNEL TITULAIRE DU PORT
AUTONOME DE BORDEAUX
Sondersystem für Arbeitnehmer
der Inhaber des autonomen
Hafens von Bordeaux
Frankreich
MINISTÈRE DE L’ÉCONOMIE, DES
FINANCES ET DE L’INDUSTRIE
SERVICE DES PENSIONS
Sondersystem des öffentl.
Dienstes, zuständig für zivile
und militärische Beamte des
Staates, Soldaten, Richter,
Staatsanwälte
Frankreich
CAISSE DE DÉPÔTS ET
CONSIGNATIONS für CAISSE
NATIONALE DE RETRAITE DES
AGENTS DES COLLECTIVITÉS
LOCALES
CDC / CNRACL Sondersystem des öffentl.
Dienstes, zuständig für die RV
von Beamten der
Gebietskörperschaften, der
Gemeinden, des staatl.
Gesundheitswesens und der
Beschäftigten in staatl.
Industriebetrieben
Frankreich
SOCIÉTÉ NATIONALE
D’EXPLOITATION INDUSTRIELLE
DES TABACS ET ALLUMETTES
S.E.I.T.A Sondersystem des öffentl.
Dienstes, zuständig für
Bedienstete im Staatsbetrieb für
Zündhölzer und Tabakwaren
Frankreich
FONDS SPÉCIAL DES PENSIONS
DES OUVRIERS DES ÉTABLISSEMENTS
INDUSTRIELS DE L’ETAT
FSPOEIE Sondersystem des öffentl.
Dienstes, zuständig für
Bedienstete im Staatsdienst
Frankreich
CAISSE NATIONALE
D‘ASSURANCE VIEILLESSE DES
PROFESSIONS LIBÉRALES
CNAVPL autonomes System der freien
Berufe, Nationalkasse,
koordinierender Träger,
zuständig für den
Finanzausgleich der einzelnen
Sektionen (Kassen für einzelne
Berufe)
Frankreich
CAISSE DE RETRAITE DES
NOTAIRES
CRN autonomes System der freien
Berufe, zuständig für Notare
Frankreich
CAISSE D‘ASSURANCE VIEILLESSE
DES OFFICIERS MINISTÉRIELS,
OFFICIERS PUBLICS ET DES
COMPAGNIES JUDICIAIRES
CAVOM autonomes System der freien
Berufe, zuständig für
Gerichtsvollzieher,
Auktionatoren, Sachverwalter
bei Berufungsgerichten,
gerichtl. Vermögensverwalter,
Bevollmächtigte, Abwickler,
Gerichtsschreiber und
Schiedsrichter an
Handelsgerichten
Frankreich
CAISSE AUTONOME DE RETRAITE
DES MÉDECINS DE FRANCE
CARMF autonomes System der freien
Berufe, zuständig für Ärzte
Frankreich
CAISSE AUTONOME DE RETRAITE
DES CHIRURGIENS DENTISTES
CARCD autonomes System der freien
Berufe, zuständig für Zahnärzte
Frankreich
CAISSE D‘ASSURANCE VIEILLESSE
DES PHARMACIENS
CAVP autonomes System der freien
Berufe, zuständig für Apotheker
und leitende Angestellte von
med. Laboratorien
Frankreich
CAISSE AUTONOME DE RETRAITE
DES SAGES-FEMMES FRANÇAISES
CARSAF autonomes System der freien
Berufe, zuständig für
Hebammen
Frankreich
CAISSES AUTONOMES DE
RETRAITE ET DE PRÉVOYANCE
DES INFIRMIERS, MASSEURSKINESITHÉRA-
PEUTES,
PÉDICURES-PODOLOGUES,
ORTHOPHONIS-TES ET
ORTHOPTISTES
CARPIMKO autonomes System der freien
Berufe, zuständig für
Krankenschwestern und
Krankenpfleger, Masseure,
Bewegungstherapeuten,
Fußpfleger, Sprecherzieher,
Schieltherapeuten
Frankreich
CAISSE AUTONOME DE RETRAITE
ET DE PRÉVOYANCE DES
VÉTÉRINAIRES
CARPV autonomes System der freien
Berufe, zuständig für
Veterinärmediziner
Frankreich
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CAISSE D‘ALLOCATION
VIEILLESSE DES AGENTS
GÉNÉRAUX ET DES
MANDATAIRES NON SALARIÉS DE
L’ASSURANCE ET DE LA
CAPITALISATION
CAVAMAC autonomes System der freien
Berufe, zuständig für
Versicherungsgeneralagenten,
selbständige Bevollmächtigte
von Versicherungsunternehmen
und -makler
Frankreich
CAISSE D‘ASSURANCE VIEILLESSE
DES EXPERTS-COMPTABLES ET
DES COMMISSAIRES AUX
COMPTES
CAVEC autonomes System der freien
Berufe, zuständig für
zugelassene Wirtschafts- und
Buchprüfer, Buchhalter
Frankreich
CAISSE INTERPROFES-SIONNELLE
DE PRÉVOYANCE ET
D‘ASSURANCE VIEILLESSE
CIPAV autonomes System der freien
Berufe, zuständig für
freiberufliche Architekten,
Ingenieure, Sachverständige,
Berater, Archäologen,
Dolmetscher, Bauunternehmer,
Vermessungsingenieure und
Geometer, zugelassene
Landwirtschafts- und
Grundstückssachverständige,
Programmierer, Techniker,
Stenotypisten, technische
Zeichner, Werkschutzleute, für
Musikprofessoren, Künstler,
Personen, die eine Lehrtätigkeit
ausüben, Ausbilder, Privatlehrer
und Erzieher, selbständige
Reiseleiter, Piloten,
Profisportler, Mannequins und
Modells, Animateure,
Zeitungskorrespondenten
Frankreich
CAISSE NATIONALE DES
BARREAUX FRANÇAIS
CNBF autonomes System der freien
Berufe, zuständig für Anwälte
Frankreich
CAISSE AUTONOME NATIONALE
DE COMPENSATION
D‘ASSURANCES VIEILLESSE DES
ARTISANS
CANCAVA autonomes System der
selbständigen Handwerker,
nationale Kasse,
koordinierender Träger,
zuständig für die Übersee-Dép.
971, 972, 973, 974
Frankreich
ASSURANCES VIEILLESSE DES
ARTISANS
AVA autonomes System der
selbständigen Handwerker
Frankreich
ORGANISATION AUTONOME
NATIONALE DE L’INDUSTRIE ET
DU COMMERCE
CAISSE ORGANIC autonomes System der
gewerblichen Berufe, zuständig
für Selbständige in Industrie
und Handel (ohne Bäcker,
Konditoren, Fleischer,
Selbständige im Hotel- und
Gaststättengewerbe,
Binnenschiffer und
Überseedépartements)
Frankreich
ORGANISATION AUTONOME
NATIONALE DE L’INDUSTRIE ET
DU COMMERCE
ORGANIC CARBOFCAVICORG
autonomes System der
gewerblichen Berufe, zuständig
für selbständige Fleischer und
Schlachter in Handel und
Industrie, alle selbständig
Tätigen in Handel und Industrie
in den Überseedép. (971, 972,
973, 974) und alle im Ausland in
Industrie und Handel tätigen
Selbständigen
Frankreich
ORGANISATION AUTONOME
NATIONALE DE L’INDUSTRIE ET
DU COMMERCE
CAISSE ORGANIC
HOTEL-LERIE
autonomes System der
gewerblichen Berufe, zuständig
für Selbständige im Hotel- und
Gaststättengewerbe, (Groß-)
Händler im
Nahrungsmittelbereich,
Konditore, Süßwarenhändler,
Eisverkäufer
Frankreich
CAISSE NATIONALE
D’ALLOCATION VIEILLESSE DE LA
BOULANGERIE ET DE LA
BOULANGERIE-PATISSERIE
FRANÇAISE
CNAVB autonomes System der
gewerblichen Berufe, zuständig
für selbständige Bäcker
Frankreich
CAISSE D’ASSURANCE VIEILLESSE
INVALIDITÉ ET MALADIE DES
CULTES
CAVIMAC autonomes System der
geistlichen Berufe, zuständig für
Geistliche außerhalb der Dép.
57, 67, 68
Frankreich
Griechenland Idryma Koinonikon Asfaliseon IKA Allgemeines Rentensystem für
abhängig Beschäftigte,
Abdeckung der Risiken Alter,
Invalidität und Tod
Deutschland
Naftiko Apomahiko Tamio NAT Rentensystem der Seeleute Deutschland
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Organismos Georgikon AsfaliseonOGA Rentensystem der Landwirte Deutschland
Organismos Asfalisis Elevtheron
Epangelmation – Tamio
Asfaliseos Epangelmation Ke
Biotechnon Ellados
OAEE-TEBE Rentensystem für selbständige
Handwerker und
Gewerbetreibende
Deutschland
Organismos Asfalisis Elevtheron
Epangelmation – Tamio Emporon
OAEE-TAE Rentensystem für Händler Deutschland
Organismos Asfalisis Elevtheron
Epangelmation – Tamio
Syntaxeon
OAEE-TSA Rentensystem der
selbständigen Berufskraftfahrer
Deutschland
Aftokinitiston Geniko Logistirio
tou Kratous
GLK Beamtenversorgungsträger Deutschland, außer
Art. XII Abs. 2 DBA
(öffentliche Kasse) ist
anzuwenden
Großbritannien/
Nordirland
Department for Work and
Pensions – The Pension Service –
Allgemeines Rentensystem für
Großbritannien
Deutschland, außer
Art. IX Abs. 1 DBA
(öffentlicher Dienst)
ist anzuwenden
Northern Ireland Social Security
Agency
SSANI Allgemeines Rentensystem für
Nordirland
Deutschland, außer
Art. IX Abs. 1 DBA
(öffentlicher Dienst)
ist anzuwenden
Irland Department of Social and Family
Affairs
Allgemeines Rentensystem Deutschland, außer
Art. XIII DBA
(Öffentlicher Dienst)
ist anzuwenden
Island Tryggingastofnun ríkisins TR Volksrentensystem für alle
Einwohner, Abdeckung der
Risiken Alter, Invalidität und Tod
Deutschland
ca. 54 berufsgrup-penspezifische
Rentenkassen
Abdeckung der Risiken Alter,
Tod und Invalidität für alle
Erwerbstätigen
Deutschland
Italien Istituto Nazionale della
Previdenza Sociale
INPS Allgemeines Rentensystem,
Abdeckung der Risiken Alter,
Invalidität und Tod
Italien, wenn
Empfänger
italienischer
Staatsangehö-riger ist
ohne zugleich
deutscher
Staatsangehö-riger zu
sein
Istituto Nazionale di Previdenza
per i Dipendenti dell’
Amministrazione Pubblica
INPDAP Beamtenversorgungssystem Italien, außer der
Empfänger besitzt die
deutsche Staatsangehörigkeit
und ist
nicht italienischer
Staatsbürger
Ente Nazionale di Previdenza e
Assistenza per Lavoratori dello
Spettacolo
ENPALS Sondersystem für Angehörige
der künstlerischen Berufe,
Arbeitnehmer der Bühnen
Italien, wenn
Empfänger
italienischer
Staatsangehö-riger ist
ohne zugleich
deutscher
Staatsangehö-riger zu
sein
Istituto Nazionale di Previdenza
dei Giornalisti Italiani “Giovanni
Amendola”
INPGI Sondersystem für Journalisten Italien, wenn
Empfänger
italienischer
Staatsangehö-riger ist
ohne zugleich
deutscher
Staatsangehö-riger zu
sein
Ente Nazionale di Previdenza ed
Assistenza dei Medici e degli
Odontoiatri
ENPAM Selbständigensondersystem für
Ärzte
Italien, wenn
Empfänger
italienischer
Staatsangehö-riger ist
ohne zugleich
deutscher
Staatsangehö-riger zu
sein
Ente Nazionale di Previdenza e di
Assistenza Farmacisti
ENPAF Selbständigensondersystem für
Apotheker
Italien, wenn
Empfänger
italienischer
Staatsangehö-riger ist
ohne zugleich
deutscher
Staatsangehö-riger zu
sein
Seite 10 von 15
Ente Nazionale di Previdenza ed
Assistenza dei Veterinari
ENPAV Selbständigensondersystem für
Tierärzte
Italien, wenn
Empfänger
italienischer
Staatsangehö-riger ist
ohne zugleich
deutscher
Staatsangehö-riger zu
sein
Cassa Nazionale di Previdenza e
Assistenza in favore di Infermieri,
Assistenti Sanitari, Vigilatrici
d’Infanzia
IPASVI Selbständigensondersystem für
Krankenpfleger, medizinisches
Hilfspersonal,
Kinderkrankenschwestern
Italien, wenn
Empfänger
italienischer
Staatsangehö-riger ist
ohne zugleich
deutscher
Staatsangehö-riger zu
sein
Cassa Nazionale di Previdenza e
Assistenza per gli Ingegneri ed
Architetti Liberi Professionisti
inarCASSA Selbständigensondersystem für
Ingenieure und Architekten
Italien, wenn
Empfänger
italienischer
Staatsangehö-riger ist
ohne zugleich
deutscher
Staatsangehö-riger zu
sein
Cassa Italiana Previdenza ed
Assistenza dei Geometri Liberi
Professionisti
Cassa Italiana Geometri Selbständigensondersystem für
Vermesser
Italien, wenn
Empfänger
italienischer
Staatsangehö-riger ist
ohne zugleich
deutscher
Staatsangehö-riger zu
sein
Cassa Nazionale di Previdenza e
Assistenza Forense
Cassa Forense Selbständigensondersystem für
Rechtsanwälte
Italien, wenn
Empfänger
italienischer
Staatsangehö-riger ist
ohne zugleich
deutscher
Staatsangehö-riger zu
sein
Cassa Nazionale di Previdenza e
Assistenza dei dottori
Commercialisti
CNPADC Selbständigensondersystem für
Diplomkaufleute
Italien, wenn
Empfänger
italienischer
Staatsangehö-riger ist
ohne zugleich
deutscher
Staatsangehö-riger zu
sein
Associazione Cassa Nazionale di
Previdenza ed Assistenza a
favore dei Ragionieri e Periti
Commerciali
CNPR Selbständigensondersystem für
Buch- und Wirtschaftsprüfer
Italien, wenn
Empfänger
italienischer
Staatsangehö-riger ist
ohne zugleich
deutscher
Staatsangehö-riger zu
sein
Ente Nazionale di Previdenza e
Assistenza per i Consulenti del
Lavoro
ENPACL Selbständigensondersystem für
Sozialrechtsberater
Italien, wenn
Empfänger
italienischer
Staatsangehö-riger ist
ohne zugleich
deutscher
Staatsangehö-riger zu
sein
Cassa Nazionale del Notariato Selbständigensondersystem für
Notare
Italien, wenn
Empfänger
italienischer
Staatsangehö-riger ist
ohne zugleich
deutscher
Staatsangehö-riger zu
sein
Fondo Nazionale di Previdenza
per i lavoratori delle imprese di
spedizione corrieri e delle
Agenzie marittime
raccomandatarie e mediatori
marittimi
FASC Selbständigensondersystem für
Zollagenten
Italien, wenn
Empfänger
italienischer
Staatsangehö-riger ist
ohne zugleich
deutscher
Staatsangehö-riger zu
sein
Seite 11 von 15
Ente Nazionale di Previdenza e di
Assistenza a favore dei Biologi
ENPAB Selbständigensondersystem für
Biologen
Italien, wenn
Empfänger
italienischer
Staatsangehö-riger ist
ohne zugleich
deutscher
Staatsangehö-riger zu
sein
Ente Nazionale di Previdenza per
gli Addetti e per gli Impiegati in
Agricoltura
ENPAIA Selbständigensondersystem für
Agrartechnologen und staatlich
geprüfte Landwirte
Italien, wenn
Empfänger
italienischer
Staatsangehö-riger ist
ohne zugleich
deutscher
Staatsangehö-riger zu
sein
Ente Nazionale di Assistenza per
gli Agenti e Rappresentanti di
commercio
ENASARCO Selbständigensondersystem für
Reiseagenten und
Handelsvertreter
Italien, wenn
Empfänger
italienischer
Staatsangehö-riger ist
ohne zugleich
deutscher
Staatsangehö-riger zu
sein
Ente di Previdenza dei Periti
Industriali
EPPI Selbständigensondersystem für
Industriesachverständige
Italien, wenn
Empfänger
italienischer
Staatsangehö-riger ist
ohne zugleich
deutscher
Staatsangehö-riger zu
sein
Ente di Previdenza ed Assistenza
Pluricategoriale
EPAP Selbständigensondersystem für
Versicherungswirtschaftler,
Chemiker, Diplomlandwirte,
Diplomforstwirte, Geologen
Italien, wenn
Empfänger
italienischer
Staatsangehö-riger ist
ohne zugleich
deutscher
Staatsangehö-riger zu
sein
Japan Social Insurance Agency SIA Allgemeines Rentensystem für
Arbeitnehmer, Selbständige und
Nichterwerbstätige
Deutschland
National Government Employees’
Mutual Aid Association
Genossenschaftliches
Rentensystem für Staatsbeamte
Deutschland, außer
Art. 19 Abs. 2 DBA
(Bezüge im
öffentlichen Dienst)
ist anzuwenden
Local Government Employees’
Mutual Aid Association
Genossenschaftliches
Rentensystem für Präfekturund
Kommunalbeamte sowie
Personal mit vergleichbarem
Status
Deutschland, außer
Art. 19 Abs. 2 DBA
(Bezüge im
öffentlichen Dienst)
ist anzuwenden
Private School Teachers’ and
Employees’ Mutual Aid
Association
Genossenschaftliches
Rentensystem für Personal an
privaten Schulen
Deutschland
Kanada/ Quebec Social Development Canada Rentenversicherung (Canada
Pension Plan für Risiken Alter,
Tod und Invalidität) und
Volksrentengesetz
(Einwohnerversicherung für
Risiko Alter)
Deutschland (evtl.
Quellensteuer
Kanadas nach Art. 18
Abs. 1 Satz 2 DBA ist
gem. Art. 23 Abs. 2
Buchst. b
Doppelbuchst. ee
DBA anzurechnen)
Régie des rentes du Québec
Bureau des ententes de sécurité
sociale
Rentenversicherung der Provinz
Québec (Régime de rentes du
Quebec/ Quebec Pension Plan
für Risiken Alter, Tod und
Invalidität), daneben
Volksrentengesetz
(Einwohnerversicherung) für
Risiko Alter
Deutschland (evtl.
Quellensteuer
Kanadas nach Art. 18
Abs. 1 Satz 2 DBA ist
gem. Art. 23 Abs. 2
Buchst. b
Doppelbuchst. ee
DBA anzurechnen)
Korea (Republik) National Pension Corporation NPC Allgemeines Rentensystem für
Arbeitnehmer und Selbständige
Korea
Lettland Valsts socialas apdrošinašanas
agentura
VSAA Allgemeines Rentensystem Deutschland
Kroatien HRVATSKI ZAVOD ZA
MIROVINSKO OSIGURANJE
SREDIŠNJA SLUŽBA
Alters-, Invaliditäts- und
Hinterbliebenenrentensystem
für Arbeiter und Angestellte
Deutschland
HRVATSKI ZAVOD ZA
MIROVINSKO OSIGURANJE
PODRUCNA SLUŽBA U ZAGREBU
Alters-, Invaliditäts- und
Hinterbliebenenrentensystem
für Selbständige
Deutschland
Seite 12 von 15
REPUBLICKI FOND MIROVINSKOG
I INVALIDSKOG OSIGURANJA
INDIVIDUALNIH
POLJOPRIVREDNIKA HRVATSKE
Alters-, Invaliditäts- und
Hinterbliebenenrentensystem
für Landwirte
Deutschland
Liechtenstein Liechtensteinische Alters- und
Hinterlassenen-versicherung
Grundrentenystem für
Einwohner und Erwerbstätige in
Liechtenstein für die Risiken
Alter und Tod,
Invalidenversicherung für alle
Einwohner und Erwerbstätigen
in Liechtenstein
Kein DBA:
Deutschland;
Anrechnung der
ausländischen Steuer
nach § 34 c EStG
besondere Vorsorgeeinrichtungen
(z.B.
Stiftungen)
Obligatorische betriebliche
Vorsorge für alle
unselbständigen
Erwerbstätigen, Alters-,
Invaliden- und
Hinterbliebenenrenten
Kein DBA:
Deutschland;
Anrechnung der
ausländischen Steuer
nach § 34 c EStG
Litauen Valstybinio socialinio draudimo
fondo valdyba
VSDFV (SoDra) Allgemeines Rentensystem Deutschland
Luxemburg Caisse de Pension des Employés
Privés
CPEP Allgemeines Rentensystem für
Angestellte und selbständige
Angehörige der freien Berufe
Deutschland
Etablissement d’Assurance
contre la Vieillesse et l’Invalidité
AVI Allgemeines Rentensystem für
Arbeiter
Deutschland
Caisse de Pension Agricole CPAg Allgemeines Rentensystem für
Selbständige in der
Landwirtschaft
Deutschland
Caisse de Pension des Artisans,
des Commerçants et Industriels
CPACI Allgemeines Rentensystem für
Selbständige in Handwerk,
Handel und Industrie
Deutschland
Administration du Personnel de
l’État – Division du Personnel
retraité
Sondersystem für StaatsbeamteDeutschland, außer
Art. 12 Abs. 2 DBA ist
anzuwenden
Caisse de Prévoyance des
Fonctionnaires et Employés
Communaux
Sondersystem für
Gemeindebeamte
Deutschland, außer
Art. 12 Abs. 2 DBA ist
anzuwenden
Société Nationale des Chemins
de Fer Luxembourgeois,
Ressources Humaines – Division
Personnel retraité
CFL Sondersystem für Bahnbeamte Deutschland, außer
Art. 12 Abs. 2 DBA ist
anzuwenden
Malta Department of Social Security Allgemeines Rentensystem für
Beschäftigte, Selbständige und
Nichterwerbstätige
Malta
Mazedonien FOND NA PENZISKOTO I
INVALIDSKOTO OSIGURUVANJE
NA MAKEDONIJA
PIOM Alters-, Invaliditäts- und
Hinterbliebenenrentensystem
für Arbeiter und Angestellte
Deutschland
Niederlande Sociale Verzekeringsbank SVB Alters- und
Hinterbliebenenrentensystem
für Einwohner und
Erwerbstätige
Niederlande
Uitvoeringsinstituut Werknemersverzekeringen
UWV GAK Invaliditätsrentensystem für
Arbeitnehmer und Selbständige
Niederlande
Norwegen Trygdeetaten
(Folketrygdkontoret for
utenlandssaker)
FFU Volksversicherungssystem,
Abdeckung der Risiken Alter,
Invalidität und Tod für alle
Einwohner (Grundrente) und
Erwerbstätigen
(einkommensbezogene
Zusatzrente)
Deutschland
Pensjonstrygden for sjømenn Rentenversicherung für
Seeleute
Deutschland
Österreich Pensionsversiche-rungsanstalt PVA Rentensystem der Arbeiter und
Angestellten für die Risiken
Alter, Tod und Invalidität
Österreich
Sozialversiche-rungsanstalt der
gewerblichen Wirtschaft
Rentensystem der selbständig
Erwerbstätigen für die Risiken
Alter, Tod und Invalidität
Österreich
Sozialversiche-rungsanstalt der
Bauern
Rentensystem der Landwirte
sowie mitarbeitender
Familienangehöriger für die
Risiken Alter, Tod und Invalidität
Österreich
Versicherungsan-stalt der
österreichischen Eisenbahnen (ab
1.1.2005: Versi-cherungsanstalt
für Eisenbahn und Bergbau)
Rentenversicherung der
Eisenbahner für die Risiken
Alter, Tod und Invalidität
Österreich
Versicherungsan-stalt des
österreichischen Bergbaus (ab
1.1.2005: Versi-cherungsanstalt
für Eisenbahn und Bergbau)
Rentenversicherung für
Bedienstete im Bergbau für die
Risiken Alter, Tod und Invalidität
Österreich
Versicherungsan-stalt des
österreichischen Notariats
Rentensystem für Notare und
Notariatskandidaten für die
Risiken Alter, Tod und Invalidität
Österreich
Seite 13 von 15
div. Beamtenträger auf Bundesund
Landesebene
Versorgung bei Alter, Tod und
Dienstunfähigkeit
Österreich
Polen Zaklad Ubezpieczen Spolecznych ZUS Allgemeines Rentensystem für
Arbeitnehmer und Selbständige
(außer Landwirte)
Polen
Kasa Rolniczego Ubezpieczenia
Spolecznego
KRUS System für selbständige
Landwirte
Polen
MON – Departament Spraw
Socjalnych i Rekonwersji
Sondersystem für
Berufssoldaten
Polen
MSWiA – Zaklad Emerytalno-
Rentowy
Sondersystem für Bedienstete
im Strafvollzug
Polen
Biuro Emerytalne Sluzby
Wieziennej
Sondersystem für Bedienstete
der Polizei (u.a.)
Polen
Ministerstwa Sprawiedliwosci
Departament Kadr
Sondersystem für Richter und
Staatsanwälte
Polen
Portugal Centro Nacional de Pensões CNP Träger des allgemeinen
Rentensystems
Deutschland
Caixa Geral de Aposentações CGA Beamtenversorgungsträger Deutschland
Schweiz Schweizerische Ausgleichskasse SAK Grundrentensystem für alle
Einwohner bzw. Erwerbstätigen
in der Schweiz für die Risiken
Alter und Tod,
Invalidenversicherung für alle
Einwohner bzw. Erwerbstätigen
in der Schweiz
Deutschland
Pensionskassen Obligatorische berufliche
Vorsorge, Alters-,
Hinterbliebenen- und
Invalidenvorsorge für alle
Arbeitnehmer, die mind. 19.300
SFR (Stand: 2005) verdienen
Deutschland
Schweden Forsakringskassan FK Volksrentensystem für alle
Einwohner Schwedens,
Beschäftigtenrentensystem für
Erwerbstätige
Schweden
Serbien- Montenegro REPUBLICKI FOND ZA PENZIJSKO I
INVALIDSKO OSIGURANJE
ZAPOSLENIH – Direkcija –
Alters-, Invaliditäts- und
Hinterbliebenenrentensystem
für Arbeiter und Angestellte
(Serbien)
Deutschland
REPUBLICKI FOND ZA PENZIJSKO I
INVALIDSKO OSIGURANJE
ZAPOSLENIH Sluzba direkcije u
Novom Sadu
Alters-, Invaliditäts- und
Hinterbliebenenrentensystem
für Arbeiter und Angestellte
(Vojvodina)
Deutschland
REPUBLICKI FOND PENZIJSKOG I
INVALIDSKOG OSIGURANJA
Alters-, Invaliditats- und
Hinterbliebenenrentensystem
für Arbeiter und Angestellte
(Montenegro)
Deutschland
REPUBLICKI FOND ZA PENZIJSKO I
INVALIDSKO OSIGURANJE
Samostalnih delatnosti – Beograd
Alters-, Invaliditäts- und
Hinterbliebenenrentensystem
für Selbständige (Serbien)
Deutschland
REPUBLICKI FOND ZA PENZIJSKO I
INVALIDSKO OSIGURANJE
Zemljoradnika – Beograd
Alters-, Invaliditäts- und
Hinterbliebenenrentensystem
für Landwirte (Serbien)
Deutschland
Slowakei SOCIÁLNA POISTOVNA Alters-, Invaliditäts- und
Hinterbliebenenrentensystem
für Arbeiter und Angestellte
Deutschland
Vojenský úrad sociálneho
zabezpecenia
Alters-, Invaliditäts- und
Hinterbliebenenrentensystem
für Berufssoldaten der Armee
und Eisenbahntruppen
Deutschland, außer
Art. 18 Abs. 1 DBA
(Ausübung
öffentlicher
Funktionen) ist
anzuwenden
Ministerstvo vnútra Slovenskej
republiky
Alters-, Invaliditäts- und
Hinterbliebenenrentensystem
für Berufssoldaten der Truppen
des Innenministeriums
Deutschland, außer
Art. 18 Abs. 1 DBA
(Ausübung
öffentlicher
Funktionen) ist
anzuwenden
Generálne riaditel'stvo
Železnicnej polície
Alters-, Invaliditäts- und
Hinterbliebenenrentensystem
für Mitglieder der
Eisenbahnpolizei
Deutschland, außer
Art. 18 Abs. 1 DBA
(Ausübung
öffentlicher
Funktionen) ist
anzuwenden
Slovenská informacná služba Alters-, Invaliditäts- und
Hinterbliebenenrentensystem
für Mitglieder des slowakischen
Informationsdienstes
Deutschland, außer
Art. 18 Abs. 1 DBA
(Ausübung
öffentlicher
Funktionen) ist
anzuwenden
Seite 14 von 15
Generalne riaditel'stvo Zboru
vazenskej a justicnej straze
Alters-, Invaliditats- und
Hinterbliebenenrentensystem
für Mitglieder des Korps der
Justiz- und Gefängnisaufseher
Deutschland, außer
Art. 18 Abs. 1 DBA
(Ausübung
öffentlicher
Funktionen) ist
anzuwenden
Colne riaditel'stvo Slovenskej
republiky
Alters-, Invaliditäts- und
Hinterbliebenenrentensystem
für Zollbeamte
Deutschland, außer
Art. 18 Abs. 1 DBA
(Ausübung
öffentlicher
Funktionen) ist
anzuwenden
Slowenien ZAVOD ZA POKOJNINSKO IN
INVALIDSKO ZAVAROVANJE
SLOVENIJE
ZPIZ Alters-, Invaliditäts- und
Hinterbliebenenrentensystem
für Arbeiter und Angestellte
Deutschland
Spanien Instituto Nacional de la Seguridad
Social
INSS Allgemeines Rentensystem für
die Risiken Alter, Invalidität und
Tod
Deutschland
Instituto Social de la Marina ISM Rentenversicherung der
Seeleute
Deutschland
Dirección General de Costes de
Personal y Pensiones Públicas –
Ministerio de Economía y
Hacienda
Beamtenversorgungsträger
(Altersruhegehälter,
Witwen/Witwer- und
Waisengeld, Ruhegehälter bei
Invalidität) für Angehörige der
öffentl. Verwaltung und der
Justiz
Deutschland, außer
Art. 19 Abs. 2 DBA ist
anzuwenden
Mutualidad de Funcionarios de la
Administracion Civil del Estado
MUFACE Zusatzsystem für Beamte der
öffentl. Verwaltung (Zuschlage
bei schwerer Invalidität und bei
Unterhaltspflicht für ein
behindertes Kind)
Deutschland
Dirección General de Costes de
Personal – Ministerio de Defensa
Beamtenversorgungsträger
(Altersruhegehälter,
Witwen/Witwer- und
Waisengeld, Ruhegehälter bei
Invalidität) für Angehörige der
Streitkräfte
Deutschland, außer
Art. 19 Abs. 2 DBA ist
anzuwenden
Instituto Social de las Fuerzas
Armadas
ISFAS Zusatzsystem für Angehörige
der Streitkräfte (Zuschläge bei
schwerer Invalidität und bei
Unterhaltspflicht für ein
behindertes Kind)
Deutschland
Mutualidad General Judicial MUGEJU Zusatzsystem für Angehörige
der Justiz (Zuschläge bei
schwerer Invalidität und bei
Unterhaltspflicht für ein
behindertes Kind)
Deutschland
Tschechien Ceská správa sociálního
Zabezpeceni
CSSZ Alters-, Invaliditäts- und
Hinterbliebenenrentensystem
für Arbeiter und Angestellte
Deutschland
Türkei Sosyal Segortalar Kurumul SSK Invaliden-, Alters- und
Hinterbliebenenrentensystem
für Beschäftigte und bestimmte
Selbständige
Deutschland
Bag Kur Invaliden-, Alters- und
Hinterbliebenenrentensystem
für Handwerker und
Selbständige in der
gewerblichen Wirtschaft
Deutschland
Türkiye Cumhuriyeti Emekli
Sandigi
TCES Invaliden-, Alters- und
Hinterbliebenenrentensystem
für Beschäftigte im öffentlichen
Dienst
Deutschland, außer
Art. 19 Abs. 1
(Öffentliche
Funktionen) ist
anzuwenden
Ungarn ORSZÁGOS NYUGDÍJBIZTOSÍTÁSI
FÝIGAZGATÓSÁG
ONYF Alters-, Invaliditäts- und
Hinterbliebenenrentensystem
für Arbeiter und Angestellte
Deutschland
Pézügyi Szervezetek Állami
Felügyelete
Privates Altersrentensystem Deutschland
USA Social Security Administration SSA Rentensystem für Erwerbstätige
für die Risiken Alter, Tod und
Invalidität
Deutschland
Zypern Ministry of Labour and Social
Insurance Social Insurance
Department
Allgemeines Invaliden-, Altersund
Hinterbliebenenrentensystem
für Beschäftigte und
Selbständige
Deutschland
Seite 15 von 15
SIS-Datenbank Steuerrecht, www.sis-datenbank.de |
|
| BMF 27.07.2016 | Vorsorgeeinrichtungen nach der zweiten Säule der schweizerischen Altersvorsorge |
|
AuslandSeminareSteuerthemen |
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin www.bundesfinanzministerium.de
POSTANSCHRIFT
Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin
Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder
HAUSANSCHRIFT
Wilhelmstraße 97
10117 Berlin
TEL
+49 (0) 30 18 682-0
E-MAIL
poststelle@bmf.bund.de
DATUM
27. Juli 2016
- ESt-Verteiler -
- LSt-Verteiler -
BETREFF
Vorsorgeeinrichtungen nach der zweiten Säule der schweizerischen Altersvorsorge (berufliche Vorsorge);
Einkommensteuerliche Behandlung der Beiträge und Leistungen
BEZUG
Anwendung der BFH-Entscheidungen vom 13. November 2012 – VI R 20/10 – (BStBl 2013 II Seite 405), vom 24. September 2013 – VI R 6/11 – (BStBl 2016 II Seite 1), vom 23. Oktober 2013 – X R 33/10 – (BStBl 2014 II Seite 103), vom 26. November 2014 – VIII R 31/10 – (BStBl 2016 II Seite 1), VIII R 38/10 – (BStBl 2016 II Seite 1), VIII R 39/10 – (BStBl 2016 II Seite 1), vom 2. Dezember 2014 – VIII R 40/11 – (BStBl 2016 II Seite 1), vom 16. September 2015 – I R 83/11 – (BStBl 2016 II Seite 1) und vom 1. Oktober 2015 – X R 43/11 – (BStBl 2016 II Seite 1)
GZ
IV C 3 - S 2255/07/10005 :004
IV C 5 - S 2333/13/10003
DOK
2015/1102102
(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)
1 Wird von der Redaktionsleitung des Bundessteuerblatts ergänzt.
Seite 2
Inhaltsübersicht
Inhalt
Randziffer
I. Allgemeines
1 – 3
II. Schweizerisches Altersvorsorgesystem
4 – 14
1. Säule 1: Staatliche Vorsorge
5
2. Säule 2: Berufliche Vorsorge
6 – 8
2.1 Säule 2a: Obligatorium
9 – 11
2.2 Säule 2b: Überobligatorium
12 – 13
3. Säule 3: Private Vorsorge
14
III. Einkommensteuerliche Behandlung der Beiträge in und Leistungen aus einer schweizerischen Vorsorgeeinrichtung der Säule 2
15 – 37
1. Einheitliche Behandlung öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Vorsorgeeinrichtungen – unterschiedliche Behandlung von Obligatorium und Überobligatorium
16 – 17
2. Steuerliche Behandlung des Obligatoriums (Säule 2a)
18 – 25
2.1 Einzahlungsphase
18 – 19
2.2 Auszahlungsphase
20 – 25
2.2.1 Steuerliche Behandlung der Leibrenten
20 – 21
2.2.2 Steuerliche Behandlung der Kapitalabfindungen
22 – 25
3. Steuerliche Behandlung des Überobligatoriums (Säule 2b)
26 – 29
3.1 Einzahlungsphase
26 – 27
3.2 Auszahlungsphase
28 – 29
3.2.1 Steuerliche Behandlung der Leibrenten
28
3.2.2 Steuerliche Behandlung der Kapitalabfindungen
29
4. Besonderheiten
30 – 32
4.1 Todesfallkapital
30 – 31
4.2 Anlagestiftungen
32
5. Übertragung von Austrittsleistungen (Freizügigkeitsleistung) von einer Vorsorgeeinrichtung auf eine andere Vorsorgeeinrichtung
33
6. Anwendung
34 – 37
I. Allgemeines
1 Leibrenten und andere Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus der land-wirtschaftlichen Alterskasse, aus den berufsständischen Versorgungseinrichtungen und aus Basisrentenverträgen unterliegen seit 2005 in Deutschland grundsätzlich der nachgelagerten Besteuerung. Hierzu gehören auch Leibrenten und andere Leistungen aus vergleichbaren ausländischen Versorgungseinrichtungen.
2 Bei der Anwendung des deutschen Steuerrechts ist eine rechtsvergleichende Qualifizierung der ausländischen Einkünfte nach deutschem Recht vorzunehmen. Eine Vergleichbarkeit von ausländischen Alterseinkünften mit inländischen Alterseinkünften ist dann anzunehmen, wenn die ausländische Leistung in ihrem Kerngehalt den gemeinsamen und typischen Merkmalen der inländischen Leistung entspricht.
Seite 3
3 Einkünfte des § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG dienen der Basisversorgung des Versicherten. Wesentliche Merkmale der Basisversorgung sind die Zahlung der Renten erst bei Erreichen einer bestimmten Altersgrenze bzw. bei Erwerbs-unfähigkeit und die Funktion als Entgeltersatzleistung in der Grundkonzeption der Lebens-unterhaltssicherung. Die tatsächliche Verwendung als Altersversorgung wird grundsätzlich dadurch sichergestellt, dass die Rentenversicherungsansprüche nicht beleihbar, nicht vererb-lich, nicht veräußerbar, nicht übertragbar und nicht kapitalisierbar sind. Weitere Merkmale sind, dass die Beitragszahlungen auf einer gesetzlichen Anordnung beruhen, die Versicherung für den betroffenen Personenkreis obligatorisch ist und die Leistungen als Leistungen öffent-lich-rechtlicher Art zu erbringen sind.
II. Schweizerisches Altersvorsorgesystem
4 Das schweizerische Altersvorsorgesystem beruht auf folgenden drei Säulen
(sog. „Drei-Säulen-System“):
• Erste Säule: die staatliche Vorsorge (AHV, IV), • Zweite Säule: die berufliche Vorsorge (Pensionskassen) und • Dritte Säule: die private Vorsorge.
1. Säule 1: Staatliche Vorsorge
5 Die staatliche Vorsorge dient der Deckung des Existenzbedarfs. Darunter fallen die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) und die Invalidenversicherung (IV). Rentenleistungen bzw. Einmalauszahlungen aus der schweizerischen AHV und der IV gehören zur Basisver-sorgung im schweizerischen Drei-Säulen-System. Sie sind mit der deutschen gesetzlichen Sozialversicherungsrente vergleichbar. Die Aufwendungen für die AHV und IV werden daher steuerlich wie Beiträge in die deutsche Rentenversicherung (§ 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a EStG) behandelt und ihre Leistungen unterliegen der nachgelagerten Besteue-rung nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG.
2. Säule 2: Berufliche Vorsorge
6 Die berufliche Vorsorge erfolgt über eine in das Register für die berufliche Vorsorge einge-tragene Vorsorgeeinrichtung (z. B. Pensionskasse, Stiftung oder Freizügigkeitskonto). Ziel der zweiten Säule ist es, die Leistungen der AHV so zu ergänzen, dass die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung im Rentenalter in angemessener Weise ermöglicht wird. Im Rahmen einer nichtselbständigen Erwerbstätigkeit leisten sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber Beiträge an die Vorsorgeeinrichtung.
7 Innerhalb der beruflichen Vorsorge wird zwischen einer gesetzlichen Mindestversicherung nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG) durch die Vorsorgeeinrichtung (dem „Obligatorium“ – Säule 2a)
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und einer weitergehenden Vorsorgeverpflichtung aufgrund Reglement (dem „Überobligatorium“ – Säule 2b) unterschieden.
8 Die Beitragszahlung des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers an eine Vorsorgeeinrichtung erfolgt durch den Arbeitgeber für das Obligatorium und Überobligatorium im Regelfall in einem Betrag. Die Vorsorgeeinrichtungen führen für ihre Versicherten individuelle Alters-konten nach den BVG-Normen. Diese sog. „Schattenrechnungen“ ermöglichen für die steuerliche Beurteilung eine Aufschlüsselung der Beiträge.
2.1 Säule 2a: Obligatorium
9 Das BVG sieht vor, dass Arbeitnehmer, die in der Schweiz beschäftigt sind, das 17. Lebens-jahr vollendet haben und einen Jahreslohn von mehr als 21.150 CHF2 beziehen, in einer Personalvorsorgeeinrichtung zu versichern sind. Die notwendigen Rechtsbeziehungen zwischen einem Arbeitnehmer und einer Vorsorgeeinrichtung entstehen mit dem Abschluss eines Arbeitsvertrags. Der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, ist nach BVG gesetzlich verpflichtet, eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung zu errichten oder sich einer bereits bestehenden anzuschließen. Jedem Versicherten wird jährlich ein bestimmter Prozentsatz des versicherten Arbeitslohns3 für die Vorsorge im Alter gutgeschrieben. Diese Altersgutschriften sind von der Vorsorgeeinrichtung zu einem vom Bundesrat festgelegten Mindestsatz zu verzinsen. Die Altersgutschriften samt Zinsen ergeben das Altersguthaben. Dieses steht dem Versicherten ab Erreichen des ordentlichen Rentenalters4 zur Finanzierung seines Lebensunterhalts zur Ver-fügung. Bei einem Arbeitgeberwechsel innerhalb der Schweiz erfolgt in der Regel auch ein Wechsel von einer Vorsorgeeinrichtung zur anderen – das bis dahin aufgebaute Alters-guthaben wird dabei unmittelbar zwischen den beiden Vorsorgeeinrichtungen übertragen.
10 Das Obligatorium ist grundsätzlich für alle Arbeitnehmer gesetzlich verpflichtend und besitzt einen öffentlich-rechtlich festgelegten Leistungsumfang. In der Regel wird die Leistung hieraus in Form einer Rentenzahlung bezogen. Eine (teilweise) Kapitalabfindung des obliga-torischen Altersguthabens ist aber (frühestens fünf Jahre vor Erreichen des AHV-Alters) möglich. Seit dem 1. Juni 2007 ist die Kapitalabfindung in Form einer Austrittsleistung, sofern das Pensionskassenreglement nichts Weitergehendes regelt, nur unter folgenden Voraussetzungen möglich:
a) der Steuerpflichtige nimmt eine selbständige Tätigkeit auf (Artikel 5 Satz 1 Buchstabe b Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge),
b) die Austrittsleistung beträgt weniger als einen Jahresbeitrag,
2 Wert ab 2015 gemäß Artikel 7 BVG.
3 Zu versichern ist der Teil des Jahreslohnes von 24.675 bis 84.600 CHF. Dieser Teil wird koordinierter Lohn genannt (Artikel 8 BVG).
4 Artikel 13 BVG.
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c) die Leistung wird für Wohneigentum (bei über 50 Jährigen nur zu 50 v. H. des Kapitals) verwendet oder
d) der Steuerpflichtige bezieht eine Invalidenrente (bei dauernder Erwerbslosigkeit).
11 Das Obligatorium ist mit der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar.
2.2 Säule 2b: Überobligatorium
12 Bei dem Überobligatorium handelt es sich um eine weitergehende Vorsorge, wobei es der Vorsorgeeinrichtung obliegt, nach Abschätzung der Risikofaktoren das Überobligatorium zu gewähren und den Leistungsumfang entsprechend festzusetzen. Die Verpflichtung zur Bei-tragszahlung entsteht durch den Abschluss des Arbeitsvertrags; eine gesetzliche Verpflichtung zur Beitragszahlung gibt es in diesem Bereich nicht. Somit liegt eine privatrechtliche Rechts-beziehung vor, die nicht mit der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar ist. Für Arbeitnehmer, die oberhalb des koordinierten Lohns verdienen, zahlen Arbeitnehmer und Arbeitgeber entsprechend den reglementarischen Bestimmungen Beiträge.
13 Im Gegensatz zum Obligatorium ist das Überobligatorium ohne Einschränkungen kapitalisier-bar. Die Auszahlung einer Kapitalabfindung aus dem Überobligatorium ist neben den für das Obligatorium bestehenden Möglichkeiten (Rz. 10) auch bei einem endgültigen Verlassen der Schweiz möglich. Die Kapitalisierbarkeit des Überobligatoriums wurde zum 1. Juni 2007 nicht eingeschränkt. Bei einer solchen Kapitalabfindung handelt es sich um eine Kapital-leistung aus einer Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht.
3. Säule 3: Private Vorsorge
14 Die private Vorsorge dient der Deckung weiterer individueller Bedürfnisse im Alter. Sie ist nicht mit der deutschen Sozialversicherungsrente vergleichbar.
III. Einkommensteuerliche Behandlung der Beiträge in und Leistungen aus einer schweizerischen Vorsorgeeinrichtung der Säule 2
15 Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die Beiträge in eine schweizerische Vorsorgeeinrichtung der Säule 2 der Schweizer Altersvorsorge und für die Leistungen aus dieser unter Anwendung der eingangs genannten Entscheidungen des BFH abweichend von der bisherigen Verwaltungsauffassung nachfolgende Rechtsgrundsätze.
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1. Einheitliche Behandlung öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Vorsorgeeinrichtungen – unterschiedliche Behandlung von Obligatorium und Überobligatorium
16 Bei der inländischen steuerlichen Behandlung von Beiträgen in und Leistungen aus einer o. g. schweizerischen Vorsorgeeinrichtung wird nicht zwischen öffentlich-rechtlichen und privat-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen unterschieden. Beide Rechtsformen bieten für die Versicherten dieselben Möglichkeiten des Aufbaus der Altersvorsorge.
17 Bei der steuerlichen Behandlung ist zwischen der nach der schweizerischen Altersvorsorge gesetzlich vorgeschriebenen Mindestabsicherung (Obligatorium – Säule 2a) und der zusätz-lichen Absicherung (Überobligatorium – Säule 2b) zu unterscheiden („Zweiteilungsgrund-satz“). Daraus folgt, dass sowohl die Beiträge als auch die Leistungen in einen obligatorischen und einen überobligatorischen Teil aufzuteilen sind.
2. Steuerliche Behandlung des Obligatoriums (Säule 2a)
2.1 Einzahlungsphase
18 Beiträge des Arbeitgebers in das Obligatorium sind Zukunftssicherungsleistungen (§ 2 Absatz 2 Nummer 3 LStDV 1990), zu deren Zahlung der Arbeitgeber durch das BVG gesetzlich verpflichtet ist. Sie sind in vollem Umfang nach § 3 Nummer 62 Satz 1 EStG steuerfrei. Insoweit ist die inländische Beitragsbemessungsgrenze zur Altersvorsorge nicht zu beachten. § 3 Nummer 56 und Nummer 63 EStG sind nicht einschlägig.
19 Beiträge des Arbeitnehmers in das Obligatorium stellen Sonderausgaben nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a EStG i. V. m. § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c EStG dar und sind bis zum Höchstbetrag nach § 10 Absatz 3 EStG abziehbar. Der steuerfreie Arbeitgeberanteil ist im Rahmen der Berechnung der abziehbaren Sonder-ausgaben ebenfalls zu berücksichtigen (§ 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 6 EStG).
2.2 Auszahlungsphase
2.2.1 Steuerliche Behandlung der Leibrenten
20 Leistungen aus dem Obligatorium, die als Leibrenten erbracht werden, sind als Einkünfte nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG mit dem maßgebenden Besteuerungsanteil anzusetzen.
21 Hat der Steuerpflichtige vor 2005 für mindestens zehn Jahre Beiträge oberhalb der jeweils gültigen Beitragsbemessungsgrenze geleistet, wird die auf diese Beiträge entfallende Rente auf Antrag nur mit dem Ertragsanteil nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG besteuert (sog. Öffnungsklausel).
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2.2.2 Steuerliche Behandlung der Kapitalabfindungen
22 Leistungen aus dem Obligatorium in Form von Kapitalabfindungen stellen andere Leistungen im Sinne von § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG dar. Sie sind mit dem maßgebenden Besteuerungsanteil der Besteuerung zu unterwerfen.
23 Auf Antrag unterliegt der Teil der Kapitalabfindung, für den die Voraussetzungen zur Anwendung der Öffnungsklausel erfüllt sind (§ 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG), nicht der Besteuerung. Für den darüber hinausgehenden Teil der Kapitalabfindung gilt Rz. 22.
24 Kapitalabfindungen können als Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit nach § 34 Absatz 1 i. V. m. Absatz 2 Nummer 4 EStG ermäßigt besteuert werden, soweit die Voraussetzungen erfüllt sind.
25 In den Veranlagungszeiträumen 2005 und 2006 werden Kapitalabfindungen gemäß § 3 Nummer 3 EStG in der bis 2006 geltenden Fassung steuerfrei gestellt, wenn ein bestehender Rentenanspruch abgefunden wird. Das ist der Fall, wenn der Steuerpflichtige im Zeitpunkt des Bezugs der Kapitalabfindung das gesetzliche Rentenalter in der Schweiz bereits erreicht hatte. Insbesondere Leistungen für Wohneigentum sind daher im Regelfall nicht nach § 3 Nummer 3 EStG in der bis 2006 geltenden Fassung steuerfrei.
3. Steuerliche Behandlung des Überobligatoriums (Säule 2b)
3.1 Einzahlungsphase
26 Beiträge des Arbeitgebers in das Überobligatorium sind Zukunftssicherungsleistungen (§ 2 Absatz 2 Nummer 3 LStDV). Da der Arbeitgeber nicht gesetzlich zur Zahlung verpflichtet ist, sind sie nach § 3 Nummer 62 Satz 4 1. Halbsatz EStG in den Grenzen des § 3 Nummer 62 Satz 3 EStG steuerfrei. Danach sind diese Beiträge nur insoweit steuerfrei, als sie insgesamt die Hälfte der Gesamtaufwendungen des Arbeitnehmers nicht übersteigen und nicht höher sind als der Betrag, der als Arbeitgeberanteil bei Versicherungspflicht in der allgemeinen inländischen Rentenversicherung zu zahlen wäre. Auf die danach steuerfreien Arbeitgeberleistungen sind die gemäß § 3 Nummer 62 Satz 1 EStG steuerfreien Zukunfts-leistungen des Arbeitgebers zur AHV/IV und zum Obligatorium anzurechnen. § 3 Nummer 56 und Nummer 63 EStG sind nicht einschlägig.
27 Die Beiträge des Arbeitnehmers und die steuerpflichtigen Beiträge des Arbeitgebers in das Überobligatorium sind nicht als Sonderausgaben abzugsfähig. Die Voraussetzungen des § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c EStG sind nicht erfüllt und den Schweizer Vorsorgeeinrichtungen fehlt die notwendige Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland (§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG).
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3.2 Auszahlungsphase
3.2.1 Steuerliche Behandlung der Leibrenten
28 Leistungen aus dem Überobligatorium, die als Leibrenten erbracht werden, sind nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG mit dem maßgebenden Ertragsanteil anzusetzen.
3.2.2 Steuerliche Behandlung der Kapitalabfindungen
29 Die Besteuerung von Leistungen in Form von Kapitalabfindungen richtet sich nach den allgemeinen Regelungen zur Besteuerung von Versicherungsverträgen nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG in der jeweils anzuwendenden Fassung.
4. Besonderheiten
4.1 Todesfallkapital
30 Das Todesfallkapital nach schweizerischem Recht wird nicht durch einen gesetzlichen Anspruch nach dem BVG begründet; das Reglement der Vorsorgeeinrichtung kann einen solchen Anspruch vorsehen. Die Auszahlung des Todesfallkapitals an den reglementarisch vorgesehenen Leistungsberechtigten kann sowohl aus dem Obligatorium als auch aus dem Überobligatorium erfolgen und ist daher entsprechend bei der Auszahlung in Leistungen aus dem Obligatorium und Leistungen aus dem Überobligatorium aufzuteilen. Die o. g. Grund-sätze zur steuerlichen Behandlung von Kapitalabfindungen gemäß Rz. 22 – 25 und 29 gelten entsprechend.
31 Hiervon abzugrenzen sind die durch das BVG gesetzlich vorgesehenen Leistungen der Vorsorgeeinrichtung an die Hinterbliebenen in Form einer Witwen- oder Waisenrente (Hinterlassenenrente). Die o. g. Grundsätze zur steuerlichen Behandlung von Leibrenten gemäß Rz. 20 – 21 und 28 gelten entsprechend.
4.2 Anlagestiftungen
32 Anlagestiftungen sind Vorsorgeeinrichtungen, die bei der beruflichen Vorsorge Leistungen ausschließlich im überobligatorischen Bereich (Säule 2b) versichern. Die o. g. Grundsätze zum Überobligatorium (Rz. 26 – 29) gelten daher entsprechend.
5. Übertragung von Austrittsleistungen (Freizügigkeitsleistung) von einer Vorsorgeeinrichtung auf eine andere Vorsorgeeinrichtung
33 Die Übertragung von Austrittsleistungen zwischen schweizerischen Vorsorgeeinrichtungen (Rz. 9) führt beim Steuerpflichtigen mangels Zu- bzw. Abfluss weder zu steuerpflichtigen Einnahmen noch zu Sonderausgaben.
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6. Anwendung
34 Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und ist vorbehaltlich der Regelungen in den Rz. 35 – 37 in allen noch offenen Fällen anzuwenden.
35 Die Rz. 28 – 32 dieses Schreibens sind für Leistungen aus öffentlich-rechtlichen Vorsorge-einrichtungen erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2015 anzuwenden. Bis zum Veranlagungszeitraum 2014 sind die Grundsätze des BFH-Urteils vom 23. Oktober 2013 – X R 33/10 – (BStBl 2014 II Seite 103) zu beachten.
36 Die Rz. 28 – 32 dieses Schreibens sind für Leistungen aus privatrechtlichen Vorsorge-einrichtungen in allen offenen Fällen anzuwenden.
37 Die Rz. 26 – 27 sind für öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Vorsorgeeinrichtungen ab dem Veranlagungszeitraum 2016 anzuwenden.
Im Auftrag
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| BMF 08.02.2018 | Art. 15a Abs. 2 DBA Schweiz bzgl. Anrechnung von Schweizer Abzugssteuer auf die ESt |
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DATUM
8. Februar 2018
BETREFF
Artikel 15a Absatz 3 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen;
Anrechnung von Schweizer Abzugsteuer entsprechend § 36 Einkommensteuergesetz auf die Einkommensteuer
BEZUG
BMF-Schreiben vom 27. Juli 2016 (BStBl I 2016, 759); BMF-Schreiben vom 4. Januar 2017 (BStBl I 2017, 31);
GZ
IV B 2 - S 1301-CHE/07/10015-02
DOK
2018/0030094
(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anrechnung nach Artikel 15a Absatz 3 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-Schweiz) Folgendes:
Steht das Besteuerungsrecht an Vergütungen von Vorsorgeeinrichtungen der 2. Säule nach Artikel 19 Absatz 5 i. V. m. Artikel 15a DBA-Schweiz und der Konsultationsvereinbarung zur Auslegung von Artikel 19 DBA-Schweiz vom 21. Dezember 2016 (siehe BMF-Schreiben vom 4. Januar 2017) der Bundesrepublik Deutschland zu, ist die in der Schweiz erhobene Abzugsteuer von höchstens 4,5 Prozent des Bruttobetrages nach Artikel 15a Absatz 3 Buchstabe a DBA-Schweiz entsprechend § 36 Einkommensteuergesetz (EStG) unter Ausschluss von § 34c EStG - wie eine deutsche Abzugsteuer - anzurechnen.
Seite 2
Nach § 36 Absatz 2 Nummer 2 EStG setzt eine Anrechnung einer Abzugsteuer voraus, dass die Abzugsbeträge auf die bei der Veranlagung zur Einkommensteuer erfassten Einkünfte entfallen und für sie keine Erstattung beantragt oder durchgeführt worden ist. Eine Anrech-nung kommt danach nur in Betracht, wenn die Einkünfte auch tatsächlich bei der Veran-lagung erfasst sind. Tatsächlich erfasst sind die im Steuerabzug belasteten Einnahmen, wenn sie Teil der Besteuerungsgrundlage geworden sind, unabhängig davon, ob sie sich etwa bedingt durch Freibeträge auf die Höhe der festgesetzten Steuer ausgewirkt haben.
Für die Anrechnung Schweizer Abzugsteuer auf Vergütungen von Vorsorgeeinrichtungen der 2. Säule gilt somit Folgendes:
1. Anrechnung Schweizer Abzugsteuer beim Obligatorium (Säule 2a)
1.1 Leibrenten
Leistungen aus dem Obligatorium, die als Leibrenten erbracht werden, sind als Einkünfte nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG mit dem maßgebenden Besteuerungsanteil bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens anzusetzen (siehe BMF-Schreiben vom 27. Juli 2016). Soweit die Schweizer Abzugsteuer von höchstens 4,5 Prozent auf das Obligatorium entfällt, ist sie nach Artikel 15a Absatz 3 DBA-Schweiz damit lediglich mit dem Anteil, der diesem Besteuerungsanteil entspricht, auf die Einkom-mensteuer anzurechnen.
Hat der Steuerpflichtige vor 2005 für mindestens zehn Jahre Beiträge oberhalb der jeweils gültigen Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet, wird die auf diese Beiträge entfallende Leibrente auf Antrag nur mit dem Ertragsanteil nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG (sogenannte Öffnungsklausel) besteuert. In diesem Fall wird die Leibrente lediglich mit dem Ertragsanteil bei der Veran-lagung erfasst. Die Anrechnung der Schweizer Abzugsteuer ist insoweit auf höchstens 4,5 Prozent des Ertragsanteils zu begrenzen.
1.2 Kapitalabfindungen
Leistungen aus dem Obligatorium in Form von Kapitalabfindungen stellen andere Leistungen im Sinne von § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG dar. Sie sind mit dem maßgebenden Besteuerungsanteil der Besteuerung zu unterwerfen. Soweit die Schweizer Abzugsteuer von höchstens 4,5 Prozent auf das Obligatorium entfällt, ist sie nach Artikel 15a Absatz 3 DBA-Schweiz damit lediglich mit dem Anteil, der diesem Besteuerungsanteil entspricht, auf die Einkommensteuer anzurechnen.
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Auf Antrag unterliegt der Teil der Kapitalabfindung, für den die Voraussetzungen zur Anwendung der Öffnungsklausel erfüllt sind (§ 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG), nicht der Besteuerung. Für den darüber hinausgehenden Teil der Kapitalabfindung gilt § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG. Soweit die Schweizer Abzugsteuer von höchstens 4,5 Prozent auf den Anteil der Kapitalabfindung entfällt, der der Besteuerung unterliegt, erfolgt eine Anrechnung nach Artikel 15a Absatz 3 DBA-Schweiz mit dem Anteil, der dem Besteuerungsanteil entspricht, auf die Einkommensteuer.
In den Veranlagungszeiträumen 2005 und 2006 werden Kapitalabfindungen aus dem Obliga-torium gemäß § 3 Nummer 3 EStG in der bis 2006 geltenden Fassung steuerfrei gestellt, wenn ein bestehender Rentenanspruch abgefunden wird. Das ist der Fall, wenn der Steuerpflichtige im Zeitpunkt des Bezugs der Kapitalabfindung das gesetzliche Rentenalter in der Schweiz bereits erreicht hatte. Eine Anrechnung Schweizer Abzugsteuer nach Artikel 15a Absatz 3 DBA-Schweiz ist in diesem Fall nicht möglich.
2. Anrechnung Schweizer Abzugsteuer beim Überobligatorium (Säule 2b)
2.1 Leibrenten
Leistungen aus dem Überobligatorium, die als Leibrenten erbracht werden, sind nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG mit dem maßgebenden Ertragsanteil bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens anzusetzen. Die Anrechnung der Schweizer Abzugsteuer nach Artikel 15a Absatz 3 DBA-Schweiz auf die Einkommensteuer ist auf höchstens 4,5 Prozent des Ertragsanteils begrenzt.
2.2 Kapitalabfindungen
Die Besteuerung von Leistungen in Form von Kapitalabfindungen richtet sich nach den allgemeinen Regelungen zur Besteuerung von Versicherungsverträgen nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG in der jeweils anzuwendenden Fassung.
Soweit die Schweizer Abzugsteuer von höchstens 4,5 Prozent auf den Anteil entfällt, der der Besteuerung unterliegt, erfolgt nach Artikel 15a Absatz 3 DBA-Schweiz eine Anrechnung auf die Einkommensteuer. Eine Anrechnung Schweizer Abzugsteuer nach Artikel 15a Absatz 3 DBA-Schweiz ist nicht möglich, sofern die Kapitalabfindung steuerfrei ist; hierfür muss es sich um ein vor dem 1. Januar 2005 eingegangenes Versicherungsverhältnis handeln, bei dem die Kapitalauszahlung erst nach Ablauf von zwölf Jahren nach Beginn des Versiche-rungsverhältnisses erfolgt und im Übrigen die weiteren Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b EStG in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung erfüllt sind (§ 52 Absatz 28 Satz 5 EStG).
Seite 4
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht.
Im Auftrag
Kreienbaum
Dieses Dokument wurde elektronisch versandt und ist nur im Entwurf gezeichnet. |
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| BMF 04.01.2017 | Konsultationsvereinbarung zur Auslegung des Art. 19 DBA Schweiz |
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DATUM
4. Januar 2017
BETREFF
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-Schweiz);
Konsultationsvereinbarung zur Auslegung von Artikel 19 DBA-Schweiz
GZ
IV B 2 - S 1301-CHE/07/10019-04
DOK
2016/1195410
(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)
Zur einheitlichen Anwendung und Auslegung des Artikels 19 des deutsch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 27. Oktober 2010 (BGBl. 2011 II S. 1092) haben die zuständigen Behörden, gestützt auf Artikel 26 Absatz 3 DBA, am 21. Dezember 2016 die nachstehende Konsultations-vereinbarung abgeschlossen:
„Konsultationsvereinbarung
zur Auslegung von Artikel 19 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 11. August 1971 (DBA)
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Gestützt auf Artikel 26 Absatz 3 des DBA haben die zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vereinbart:
Zur Beilegung des bestehenden Qualifikationskonfliktes zwischen den Vertragsstaaten bei der Besteuerung von Vergütungen von Vorsorgeeinrichtungen der 2. Säule der schweizerischen Altersvorsorge (Pensionskassen, Stiftungen oder Freizügigkeitskonten) an aktive oder ehemals Bedienstete im Schweizer öffentlichen Dienst gilt bis zur Anwendung einer im Rahmen der laufenden Revisionsverhandlungen angestrebten Änderung des DBA die folgende Vereinbarung.
Danach gelten Vergütungen, einschließlich wiederkehrende oder einmalige Zahlungen von Vorsorgeeinrichtungen der 2. Säule der schweizerischen Altersvorsorge an aktive oder ehemals Bedienstete im Schweizer öffentlichen Dienst als aus einem „Sondervermögen“ nach Artikel 19 Absatz 1 des DBA gewährt.
Nach Artikel 19 Absatz 5 des DBA hat der Ansässigkeitsstaat des Empfängers vorrangig das Besteuerungsrecht für vorgenannte Vergütungen, einschließlich Ruhegehälter, wenn der Vergütungsempfänger aktiver oder ehemaliger Grenzgänger nach Artikel 15a des DBA ist. Der Kassenstaat hat den Steuerabzug nach Artikel 15a Absatz 1 des DBA zu beschränken. Hierfür ist der Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule vor erstmaligem Zufluss einer wiederkehrenden Leistung eine weitere Ansässigkeitsbescheinigung im Sinne der Randziffer 44 des Einführungsschreibens zur Neuregelung der Grenzgängerbesteuerung1 vorzulegen, die analog einem Arbeitgeberwechsel nach Randziffer 7 des Einführungsschreibens zur Neuregelung der Grenzgängerbesteuerung beim örtlichen zuständigen Finanzamt zu beantragen ist. Anstelle des Arbeitgebers ist in der Ansässigkeitsbescheinigung auf die leistende Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule hinzuweisen. Bei Kapitalleistungen ist die Grenzgängereigenschaft im dafür vorgesehenen amtlichen Rückerstattungsformular zu bescheinigen.
Lag während der aktiven Tätigkeitsphase vor Leistungsbezug nur teilweise die Grenzgängereigenschaft vor, ist darauf abzustellen, ob der Vergütungsempfänger innerhalb der letzten fünf vorangegangenen Veranlagungszeiträume seiner aktiven Tätigkeit in der
1 BMF vom 19.9.1994, BStBl I Seite 683
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Schweiz überwiegend (mindestens 50 Prozent) als Grenzgänger anzusehen war. Zeiträume der Arbeitsfreistellung unter Fortzahlung der Bezüge oder Lohnersatzleistungen sind hierbei nicht zu berücksichtigen. Das zuständige Finanzamt stellt die beantragte Ansässigkeitsbescheinigung im Sinne der Randziffer 44 des Einführungsschreibens zur Neuregelung der Grenzgängerbesteuerung aus, sofern die überwiegende Grenzgängereigenschaft in der relevanten Periode vorgelegen hat. Es bleibt der schweizerischen Steuerverwaltung unbenommen, die Ansässigkeitsbescheinigung zu überprüfen und entsprechende Nachweise zu verlangen.
Diese Vereinbarung ist auf alle offenen Fälle anzuwenden. Die vorstehenden Vorschriften über die Prüfung der überwiegenden Grenzgängereigenschaft gelten nicht, soweit der Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule bereits eine Ansässigkeitsbescheinigung nach Randziffer 44 des Einführungsschreibens zur Neuregelung der Grenzgängerbesteuerung vorliegt.
Bern, der 21. Dezember 2016
Für die zuständige Behörde der Für die zuständige Behörde der
Schweizerischen Eidgenossenschaft: Bundesrepublik Deutschland:
.......................................................... …………………………………………..
Pascal Duss Michael Wichmann“
Dieses Schreiben wird im Bundesteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag |
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| Seminar 2024-3 Skript | Aktuelles Steuerrecht, Realsplitting und Ausland |
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SeminareSteuerthemen |
Seminar 2024-3
Seite 1
Inhalt
I. Aktuelles Steuerrecht ..................................................................................................... 6
1. Wichtiges auf den Punkt gebracht ...................................................................................6
2. Verfahrensrecht ............................................................................................................ 10
2.1 Änderung eines Steuerbescheides mit Vorläufigkeitsvermerk.............................................. 10
2.2 Änderung eines Einkommensteuerbescheides nach § 175b Abs. 1 AO ................................ 12
II. Realsplitting ................................................................................................................. 13
1. Handlungsempfehlung für Beratungsstellenleiter .......................................................... 14
1.1 Realsplitting als Sonderausgaben vs. Unterhaltsleistungen als agB ...................................... 18
1.2 Steuerersparnis durch das Realsplitting ................................................................................ 19
1.3 Rückwirkendes Ereignis nach § 175 AO ................................................................................. 21
1.3.1 Zustimmung liegt nicht vor .......................................................................................... 21
1.3.2 Zustimmung liegt vor ................................................................................................... 22
2. Persönliche Voraussetzungen ........................................................................................ 23
2.1 Unterhaltszahler .................................................................................................................... 23
2.2 Unterhaltsempfänger ............................................................................................................ 23
2.3 Steuerpflicht des Unterhaltsempfängers ............................................................................... 24
2.3.1 Wohnsitz/gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland ................................................... 24
2.3.2 Kein Wohnsitz/gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland ........................................... 24
3. Sachliche Voraussetzungen ........................................................................................... 25
3.1 Antrags- und Wahlrecht ......................................................................................................... 25
3.1.1 Frist .............................................................................................................................. 25
3.1.2 Antrag des Unterhaltsleistenden ................................................................................. 26
3.1.3 Konsequenz ................................................................................................................. 28
3.2 Zustimmung des Unterhaltsempfängers ............................................................................... 30
3.2.1 Gültigkeit & Widerruf .................................................................................................. 31
3.2.2 Verpflichtung zur Zustimmung .................................................................................... 33
3.2.3 Umfang der Zustimmung (Höhe) ................................................................................. 34
3.3 Anlage U ................................................................................................................................. 35
4. Unterhaltszahler: Sonderausgaben ................................................................................ 36
4.1 Anlage Sonderausgaben ........................................................................................................ 36
4.1.1 Unterhaltsleistungen ................................................................................................... 36
Seminar 2024-3
Seite 2
4.1.2 Identifikationsnummer des Empfängers ..................................................................... 36
4.2 Höchstbetrag .......................................................................................................................... 37
4.3 Abziehbare Aufwendungen ................................................................................................... 38
4.3.1 Beiträge zu Basis-Kranken- und Pflegepflichtversicherung ......................................... 39
4.3.2 Überlassen einer Wohnung ......................................................................................... 40
4.3.3 Übernahme von Schulden und Verbindlichkeiten ....................................................... 41
5. Unterhaltsempfänger: Sonstige Einkünfte & Nachteilsausgleich ..................................... 42
5.1 Sonstige Einkünfte ................................................................................................................. 42
5.1.1 Höhe der sonstigen Einkünfte ..................................................................................... 42
5.1.2 Korrespondenzprinzip.................................................................................................. 43
5.2 Übernahme der finanziellen Nachteile .................................................................................. 44
5.2.1 Freistellungserklärung ................................................................................................. 44
5.2.2 Nachteilsausgleich ....................................................................................................... 44
III. Steuerpflicht, Veranlagungen und Auslandsformulare ................................................... 47
1. Allgemeines – Was Sie als Berater:in wissen müssen ...................................................... 47
1.1 Mitwirkungspflicht ................................................................................................................. 47
1.2 Informationsaustausch .......................................................................................................... 47
1.3 Welteinkommensprinzip ........................................................................................................ 48
2. Persönliche Einkommensteuerpflicht ............................................................................. 49
2.1 Unbeschränkte Steuerpflicht ................................................................................................. 50
2.1.1 Wohnsitz ...................................................................................................................... 51
2.1.2 Gewöhnlicher Aufenthalt ............................................................................................ 58
2.1.3 Zusammenveranlagung ............................................................................................... 59
2.2 Erweitert unbeschränkte Steuerpflicht ................................................................................. 61
2.3 Unbeschränkte Steuerpflicht auf Antrag ............................................................................... 65
2.3.1 Einkünfte ...................................................................................................................... 67
2.3.2 Einkunftsgrenzen ......................................................................................................... 70
2.4 Beschränkte Steuerpflicht ...................................................................................................... 88
2.4.1 Steuererklärung ........................................................................................................... 89
2.4.2 Einkünfte im Sinne des § 49 EStG .............................................................................. 105
2.4.3 Rechtsfolgen der Veranlagung .................................................................................. 106
2.5 Erweitert beschränkte Steuerpflicht .................................................................................... 107
Seminar 2024-3
Seite 3
2.6 Wechsel der Steuerpflicht innerhalb eines Jahres (Zuzug/Wegzug) ................................... 108
3. Formulare ................................................................................................................... 112
3.1 Anlage AUS ........................................................................................................................... 113
3.2 Anlage N-AUS ....................................................................................................................... 115
3.3 Anlage N-GRE ....................................................................................................................... 116
3.4 Anlage R-AUS ....................................................................................................................... 117
3.5 Anlage WA-ESt ..................................................................................................................... 117
IV. Grenzüberschreitende Rentenbesteuerung .................................................................. 118
1. Ermittlung der Renteneinkünfte – Überblick der wichtigsten Rentenarten .................... 119
1.1 Basisversicherung (Sozialversicherung) ............................................................................... 119
1.2 Leibrente § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG ................................................. 120
1.3 Sonstige Leistung § 22 Nr. 5 EStG ........................................................................................ 120
1.4 Versorgungsbezug § 19 Abs. 2 EStG .................................................................................... 120
1.5 Länderspezifikationen .......................................................................................................... 121
1.6 Ausländische Währung ........................................................................................................ 121
1.7 Rechtsnachfolger ................................................................................................................. 121
1.8 Überblick über die Rentenarten .......................................................................................... 122
2. Das System „Doppelbesteuerungsabkommen“ ............................................................ 123
2.1 Wohnsitz-, Ansässigkeits-, Tätigkeits-, Belegenheits-, Quellen- oder Kassenstaat ............. 123
2.2 Ansässigkeit i. S. d. DBA ....................................................................................................... 124
2.3 Zuordnung des Besteuerungsrecht ...................................................................................... 127
2.3.1 „nur“ .......................................................................................................................... 128
2.3.2 „können“ .................................................................................................................... 129
2.3.3 „können“ und begrenztes Quellensteuerrecht ......................................................... 130
2.4 Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung .......................................................... 131
2.4.1 Freistellungsmethode ................................................................................................ 132
2.4.2 Anrechnungsmethode ............................................................................................... 133
2.5 Rückfallklausel ..................................................................................................................... 135
2.5.1 Abkommensrechtliche Rückfallklauseln .................................................................... 136
2.5.2 Nationale Rückfallklauseln......................................................................................... 138
3. Besteuerung der Ruhegehälter nach dem OECD-MA .................................................... 140
3.1 Kurzüberblick ....................................................................................................................... 142
Seminar 2024-3
Seite 4
3.2 Ruhegehälter für frühere unselbständige Arbeit ................................................................. 143
3.3 Geförderte Renten ............................................................................................................... 143
3.4 Sozialversicherungsrenten, landwirtschaftliche Alterskasse, Versorgungswerk ................. 144
3.4.1 Berufsständische Versorgungseinrichtung ................................................................ 145
3.5 Pensionen aus dem öffentlichen Dienst .............................................................................. 146
3.6 Kriegsfolgeentschädigungszahlungen .................................................................................. 147
3.7 Veräußerungsrenten/Kaufpreisrenten ................................................................................ 148
3.8 Unterhalt .............................................................................................................................. 148
4. Renten aus dem Ausland mit Wohnsitz im Inland ......................................................... 149
4.1 Allgemeines .......................................................................................................................... 149
4.1.1 Steuerbefreiung: Freistellung (Progressionsvorbehalt)............................................. 150
4.1.2 Steuerpflicht: Anrechnung der ausländischen Steuer ............................................... 151
4.2 DBA-Staat ............................................................................................................................. 152
4.2.1 Sozialversicherungsrenten ......................................................................................... 153
4.2.2 Beamtenpensionen .................................................................................................... 157
4.2.3 Besteuerung von Renten der wichtigsten Partnerstaaten ........................................ 158
4.3 Nicht-DBA-Staat ................................................................................................................... 188
4.3.1 Brasilien – ausländische Steuer mit deutscher Steuer vergleichbar ......................... 189
4.3.2 Belize – ausländische Steuer mit deutscher Steuer nicht vergleichbar ..................... 189
4.3.3 VAE – kein Einbehalt von ausländischen Steuern...................................................... 189
V. Anhang ....................................................................................................................... 190
1. Steuerersparnis durch das Realsplitting ....................................................................... 190
1.1 Unterhaltsempfänger erzielt Einkünfte ............................................................................... 191
1.2 Unterhaltsempfänger erzielt keine Einkünfte ..................................................................... 192
2. Beschränkte Steuerpflicht ........................................................................................... 193
2.1 Beschränkte Steuerpflicht günstiger als Abgeltungswirkung .............................................. 193
2.2 Beschränkte Steuerpflicht günstiger als Abgeltungswirkung .............................................. 194
2.3 Beschränkte Steuerpflicht ungünstiger als Abgeltungswirkung .......................................... 195
2.4 Beschränkte Steuerpflicht – nicht rechtmäßiger Lohnsteuereinbehalt .............................. 196
2.5 Beschränkte Steuerpflicht – nicht rechtmäßiger Lohnsteuereinbehalt .............................. 197
2.6 Lohnsteuererstattungsantrag .............................................................................................. 198
Seminar 2024-3
Seite 5
Hinweis:
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet.
Das Dokument finden Sie im internen Bereich „Steuern“ in der jeweiligen Kategorie „xxx“. |
|
| BMF | Anlage zu Angaben zur Inanspruchnahme der Sonderabschreibung nach § 7b EStG (Bauantrag nach 31.12.2022 und vor 01.10.2029) |
|
§ 7b EStGSteuerthemen |
Angaben zur Inanspruchnahmeeiner Sonderabschreibung nach § 7b EStGfür dasKalenderjahr(KJ)bzw. das vom Kalenderjahr abweichende Wirtschaftsjahr (WJ) /Hinweis: Diese Anlage ist nur für Baumaßnahmen zu verwenden, deren Bauantrag / Bauanzeige nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 1. Oktober 2029 gestellt / getätigt wurde. Zur inhaltlichen Erläuterung siehe BMF-Schreiben vom 7. Juli 2020 (BStBl I S. 623) unter Berücksichtigung der Änderungen durch BMF-Schreiben vom 21. September 2021 (BStBl I S. 1805). lfd. Nr.
1=Ja 2=Nein (Nachweis durch das Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude)7b23Bauantrag / Bauanzeige nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 1. Oktober 2029(Wirtschafts-) IdentifikationsnummerDas Gebäude erfüllt die Voraussetzungen eines "Effizienzhaus 40" mit Nachhaltigkeits-KlasseZeile Allgemeine Angaben1Name, ggf. Bezeichnung der Firma / Gesellschaft / Gemeinschaft2Vorname3 SteuernummerAllgemeine Angaben zum Förderobjekt4Straße, Hausnummer5Postleitzahl Ort6 Einheitswert-AktenzeichenBauantraggestellt/Bauanzeigegetätigt Fertigstellung am am
Im Fall der Anschaffung zusätzlich : angeschafft am
7a8 Wohnung(en)ist/ sinddurch dieBaumaßnahme entstanden/ wurde(n) angeschafft 9 davon wird/ werden Wohnung(en) entgeltlich zu fremden Wohnzwecken überlassen 10 Wohnung(en) selbstgenutzt 1=Ja
11 Es wurden auchFlächen für andere Nutzungen hergestellt/angeschafft (z.B. für gewerbliche Vermietung) 2=Nein Erklärung zudenNutzungsvoraussetzungen
DieWohnung(en),für diedieSonderabschreibungnach§7bEStGinAnspruchgenommen wird/wurde,
12 dient/dienenseitihrer Fertigstellung/Anschaffungderentgeltlichen ÜberlassungzufremdenWohnzwecken.
13 dient/dienenseit dem nicht mehrderentgeltlichenÜberlassung zufremdenWohnzwecken. (Soweit nur anteilig:Erläuterungenzum Umfangder Nutzungsänderungbitte gesondertvorlegen.)
14 wurde/wurdenam veräußert. (Soweit nur anteilig:Erläuterungenzum Umfangder Nutzungsänderungbitte gesondertvorlegen.) 1=Ja
15 DerVeräußerungsgewinn unterliegt derErtragsbesteuerung. 2=Nein Hinweis: Diebereits in denVorjahren in Anspruch genommeneSonderabschreibung nach§7b EStG wird verzinslichrückgängig gemacht, wenn die neue(n) Wohnung(en) im Jahr der Anschaffung oder Herstellungund in den folgenden neun Jahren nicht der entgeltlichen ÜberlassungzuWohnzweckendient/dienenoderdie begünstigte(n)Wohnung(en)imfolgendenJahr derAnschaffung oderderHerstel-lungoderindenfolgendenneunJahrenveräußertwird/werdenundderVeräußerungsgewinnnichtderErtragsbesteuerungunterliegt.
EinNachweis,dassdiebegünstigte(n)Wohnung(en)innerhalbdeszehnjährhinderentgeltlichenÜberlassungzufremdenWohnzweckengedienthat/hadesVeranlagungszeitraums,indenderAblaufdeszehnjährigenNutzungszAusreichendist eine Bestätigung des Erwerbersüber dieEinhaltung derNNur auszufüllen bei Folgeantrag 16 erstesJahr der Inanspruchnahme Eshaben sichkeineÄnderungen 17 zu den Angaben des KJ bzw. WJ/ ergeben. Angaben zur Nutzfläche 18 Neubau Gebäude Nutzfläche des Gebäudes/der Eigentumswohnung 2 19 insgesamt...... .......... m Nutzfläche, die durchdieBaumaßnahme neu 20 geschaffenwurde,insgesamt ......... Davon entfällt
igen Nutzungszeitraums auch beim Erwerber weiter-ben,istvomVeräußererimRahmender Steuererklärung eitraums fällt,ingeeigneterArt und Weisezuerbringen. utzungsvoraussetzung. ja – weiter bei Zeile36. nein – bitte dieAngaben in den Zeilen18bis 35 entsprechend eintragen. Aufstockung/Aus-, Um-, Anschaffung Eigentums-An-oderAufbauten wohnung/Gebäude 2m 2m
auf dieneue(n)Mietwohnung(en) (inkl. zu dieser/diesen gehörende(n) Neben-2 21 räume und anteilig gemeinsam genutzte Räume) . m 2 22 auf andereNutzungen .......... m Angaben zur Brutto-Grundfläche(alternativ zur Berechnung der Baukostenobergrenze nach der Nutzfläche)VerwendungderBrutto-Grundfläche(BGF)nach DIN277
2 2m m 2 2m m
BGF des Gebäudes/der Eigentumswohnung 2 24 insgesamt...... .......... m BGF, die durch dieBaumaßnahme neu geschaffen 25 wurde,insgesamt ... ..........
2m 2m
Angaben zur Inanspruchnahme§7b EStG – April 2024 –
–2 –
26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45
Angaben zu den Anschaffungs-oder Herstellungskosten Anschaffungs-oder Herstellungskosten – ohne Anteil Grund und Boden – (ohne Aufwendungen für Sonderausstattungfür andere Nutzungen) .......... nachträgliche Anschaffungs-oder Herstellungskosten – Kalenderjahr der Fertigstellung + 1– . . nachträgliche Anschaffungs-oder Herstellungskosten – Kalenderjahr der Fertigstellung + 2– . . nachträgliche Anschaffungs-oder Herstellungskosten – Kalenderjahr der Fertigstellung + 3– . . Summe . .......... .......... ..........
EUR
+
+
+
=
Prüfung der Baukostenobergrenze Summe der Anschaffungs-oder Herstellungskosten der neuen Wohnung(en) (Übernahme aus Zeile 30) EUR Gesamte Nutzfläche oder BGF m2 (Übernahme aus Zeile 19bzw. 20 oder aus Zeile 24bzw. 25) = EUR Hinweis: Ist das Ergebnis der Zeile 31 dividiert durch Zeile 32 größer als 5.200 EUR darfdie Sonderabschreibung nach §7b EStG nicht in Anspruch genommen werden. Diebereits in den Vorjahren in Anspruch genommene Sonderabschreibung nach §7b EStG wirdverzinslich rückgängig gemacht, wenn der Betrag von 5.200 EUR innerhalb von drei Kalenderjahren nach Ablauf desJahresder Anschaffungoder Herstellung überschritten wird.
Ermittlung der Sonderabschreibung nach §7bEStG Summe der Anschaffungs-oder Herstellungskosten der neuen Wohnung(en) (Übernahme aus Zeile 30) EUR × Wohnfläche der neuen Mietwohnung(en) inkl. Nebenräume (Übernahme aus Zeile 21) m2 m2 Nutzfläche insgesamt (Übernahme aus Zeile 19bzw. 20) = EUR höchstens Wohnfläche der neuen Mietwohnung(en) inkl. Nebenräume m2 (Übernahme aus Zeile 21) × 4.000EUR = EUR Übernahme kleinerer Betrag aus Zeile 33 oder 34 EUR × Prozentsatz der Sonderabschreibung nach §7b EStG max. 5% % wie Vorjahr = EUR Das Ergebnis der Zeile 35 ist– vorbehaltlichder Prüfung der Zeilen 36 ff. – in die Anlage V/die Anlage EÜR /die E-Bilanz zu übernehmen (bei mehreren Objekten ist für die Anlage EÜR /die E-Bilanz die Summe aller Sonderabschreibungen nach §7b EStG zu übernehmen).
De-minimis-VerordnungErklärung(nur wenn die Sonderabschreibung nach § 7b EStG im Rahmen von Einkünften im Sinne der §§ 13, 15 und 18 EStG beansprucht wird):Hiermit erkläre ich (sofern gegeben als gesetzlicher Vertreter der Steuerpflichtigen lt. Zeile 1),Name dass im laufenden Kalenderjahr sowie in den beiden vorangegangenen Kalenderjahren keine folgende Beihilfen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L352 vom 24. Dezember 2013, S. 1)(De-minimis-Verordnung) oder der Verordnung (EU)Nr. 360/ 2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel107 und108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfenan Unternehmen, dieDienstleistungen vonallgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. L114 vom 26. April2012, S. 8) (sog. DAWI-de-minimis-Verordnung), in der jeweils geltenden Fassung, bezogen wurden.De-minimis-Beihilfen Datum des Bewilligungsbescheids /der Zusage Beihilfegeber De-minimis-Beihilfen Beihilfewert EUR Summe Ist das Ergebnis in Zeile 42 größer als 200.000 EUR bzw. 300.000 EUR (ab KJ 2024) darfdie Sonderabschreibung nach §7bEStG nicht in Anspruch genommenwerden.DAWI-de-minimis-Beihilfen Datum des Bewilligungsbescheids /der Zusage Beihilfegeber DAWI-de-minimis-Beihilfen Beihilfewert EUR Summe Ist das Ergebnis in Zeile 42zzgl. des Ergebnisses in Zeile 45 größer als 500.000 EUR bzw.750.000 EUR (ab KJ 2024) darf die Sonderabschreibung nach § 7b EStG nicht in Anspruchgenommen werden.
–3 –
46 47 48 49
50
Beihilfewert der Sonderabschreibung nach § 7b EStG:Ermittlung unter Verwendung des auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de) bereitgestellten Berechnungsschemas.
Beihilfewert
EUR
ErstesJahrdesBegünstigungszeitraums . . . .......... .......... ZweitesJahrdesBegünstigungszeitraums . . .......... .......... DrittesJahrdesBegünstigungszeitraums. . . .......... .......... ViertesJahrdesBegünstigungszeitraums . . . .......... ..........
DieSonderabschreibungnach§7bEStGist nurinder Höhe zulässig, wie der Beihilfewertimersten Jahrdes Begünstigungszeitraums (Zeile46)bzw.bei Folgeanträgen dieSumme ausdem Beihilfewertdes aktuellenJahresdes Begünstigungszeitraumsusw. zzgl.der Beihilfewerteausmax.zweidemaktuellenJahrdes Begünstigungszeitraums vorangegangenenJahrenzusammenmitdemErgebnis ausZeile42denBetrag von200.000EUR bzw. 300.000 EUR (ab KJ 2024) und zusammen mit den Ergebnissen aus Zeile 42 undZeile 45 den Betrag von 500.000EUR bzw. 750.000 EUR (ab KJ 2024) nicht überschreitet.Ich erkläre, dass ich die vorstehenden Angaben wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen gemacht habe und sie durch ent-sprechende Unterlagen belegen kann. Mir ist bekannt, dass die Angabe falscher Tatsachen, sowie das Unterlassen einer Anzeige straf-rechtliche Folgen nach sich ziehen können (§§ 370, 153 Abgabenordnung – AO).Icherkläreferner, dassichdieAnwendungderVerordnung(EU) Nr. 1407/2013 der Kommissionvom18. Dezember2013und der Ver-ordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012, in der jeweils geltenden Fassung, als Rechtsgrundlage anerkenne unddass mir bekannt ist, dass die vorstehenden Angaben steuerlich erhebliche Tatsachen im Sinne von § 370 AO sind.Außerdem istmirbekannt, dasszu den steuerlicherheblichenTatsacheninsbesondere etwaige Sachverhalte gehören, diedurch Schein-geschäfte und Scheinhandlungen verdeckt werden, sowieRechtsgeschäfte oderHandlungen unter MissbrauchvonGestaltungsmöglich-keiten im Zusammenhang mit der in Anspruch genommenen Sonderabschreibung nach § 7b EStG. Das gilt auch für nachträgliche Änderungen von Vereinbarungen oder Rechtshandlungen, die mit dem Ziel vorgenommen werden, den Zeitpunkt des Beginns des Investitionsvorhabens oder des Investitionsabschlusses in eine Zeit, die eine Sonderabschreibung nach § 7b EStG bewirkt, zu verlegen, um dadurch eine Sonderabschreibung nach § 7b EStG in Anspruch zu nehmen.
Unterschrift
Datenschutzhinweis:
Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten in der Steuerverwaltung und über Ihre Rechte nach der Datenschutz-Grundverordnung sowie über Ihre Ansprechpartner in Datenschutzfragen entnehmen Sie bitte dem allgemeinen Informationsschreiben der Finanzverwaltung. DiesesInformationsschreibenfinden Sie unter www.finanzamt.de(unter derRubrik „Datenschutz“) oder erhaltenSie bei IhremFinanzamt.
Datum, Unterschrift(en) (ggf. vom gesetzlichen Vertreter)
BeiderAnfertigunghatmitgewirkt:(Name,Anschrift, Telefonnummer) |
|
| Merkblatt | Abschreibung für Abnutzung V25-1 |
|
SteuerthemenVermietung und Verpachtung |
Seite 1 von 1 | Rechtsstand: 02/2025 V25-1
MERKBLATT | ABSCHREIBUNG FÜR ABNUTZUNG
Lineare AfA, degressive AfA, Sonderabschreibung § 7b
Lineare AfA
§ 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStG
Degressive AfA
§ 7 Abs. 5a EStG
Sonderabschreibung
§ 7b EStG1
Fertigstellung
bis 31.12.1924
2,5 %
Herstellung/
Kaufvertrag2
01.10.2023 –
30.09.2029
Erstjahr
v. AK/HK
5 %
Bauantrag/
Bauanzeige
01.09.2018 –
31.12.2021
bis zu
5 %
01.01.2023 –
30.09.2029
bis zu
5 %
01.01.1925 –
31.12.2022
2 %
Folgejahre
v. Restwert
Sonder-AfA für 4 Jahre
danach: lineare/degressive AfA3
ab 01.01.2023
3 %
Wahlrecht:
lineare AfA oder degressive AfA
Wahlrecht:
zusätzlich zu linearer/degressiver AfA
Voraussetzung
• Anschaffung oder Herstellung
• Wohngebäude
1. Standort: EU/EWR-Staat
2. Nutzung: Wohnzwecken
3. Bei Anschaffung: Anschaffung im Jahr der Fertigstellung
1. AK/HK max. 3.000 €/m² Wohnfläche
2. Vermietung zu fremden Wohnzwecken
1. AK/HK max. 5.200 €/m² Wohnfläche
2. Vermietung zu fremden Wohnzwecken
3. Effizienzhaus 40 (Siegel: QNG)
Maximale AfA-BMG je m²
max. 2.000 €
Maximale AfA-BMG je m²
max. 4.000 €
Allgemeines
• Zeitanteilig
• Wechsel zur degr. AfA nicht zulässig
• Zeitanteilig
• Wechsel zur linearen AfA zulässig ( ab bestimmten Zeitpunkt günstiger)
• Ansatz einer AfaA nicht zulässig
• In den ersten 4 Jahren anzusetzen (kein Vortrag)
• Inanspruchnahme bis zu 5 %
• Kein Muss-Ansatz (z. B. kein Ansatz im dritten Jahr)
• Nicht zeitanteilig
Kürzere tatsächliche Rest-ND führt zu höherer AfA
1 „Merkblatt | Sonderabschreibung nach § 7b EStG“ und „Checkliste| Sonderabschreibung nach § 7b EStG“
2 Herstellung: Datum der einzureichenden Baubeginnsanzeige | Anschaffung: Datum des obligatorischen Vertrags (= Notarvertrag)
3 Ermittlung der AfA nach Auslaufen des Begünstigungszeitraums: Restwert/Rest-ND
Möglichkeiten der Kombination ab VZ 2018 | Lineare & degressive AfA i.V.m § 7b-AfA
Linear
Fertigstellung
bis 31.12.1924
01.01.1925 - 31.12.2022
ab 01.01.2023
2,5 %
2 %
3 %
Degressiv
Baubeginn/ Kaufvertrag
vom 01.10.2023 - 30.09.2029
5 % von AHK/RW
§ 7b EStG
Bauantrag
vom 01.09.2018 - 31.12.2021
vom 01.01.2023 - 30.09.2029
5 % (4 Jahre)
AK max. 3.000 €
5 % (4 Jahre)
AK max. 5.200 €
2 % + 5 %
3 % + 5 %
5 % + 5 %
3 % oder 5 % |
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| Seminar 2024-2 PowerPoint | Firmenwagenüberlassung an Arbeitnehmer und Pkw bei den Gewinneinkünften |
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SeminareSteuerthemen |
Seminar 2024-2 PowerPoint | Firmenwagenüberlassung an Arbeitnehmer und Pkw bei den Gewinneinkünften |
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| Seminar 2024-2 Skript | Pkw bei den Gewinneinkünften |
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SeminareSteuerthemen |
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| Seminar 2024-2 Skript | Firmenwagenüberlassung an Arbeitnehmer |
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SeminareSteuerthemen |
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| BMF 29.09.2020 Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr und zur Änderung steuerlicher Vorschriften, Steuerbefreiung und Pauschalierung |
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FirmenwagenSteuerthemen |
10.04.24, 08:24 LStH 2024 - Anhang 24 VIII. – Gesetz zur steuerlichen…
https://lsth.bundesfinanzministerium.de/lsth/2024/B-Anhaenge/Anhang-24-Druck/VIII/VIII/inhalt.html 2/7
Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität imStraßenverkehr
und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften;
Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 46
EStG
und Pauschalierung derLohnsteuer
nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6
EStG
BMF
vom 29.09.2020 (
BStBl
I
S.
972)
IV C 5 – S 2334/19/10009 :004 – 2020/0965439
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten für dieAnwendung der einkommensteuerlichen und lohnsteuerlichen Vorschriften des Gesetzes zur steuerlichen Förderungvon Elektromobilität im Straßenverkehr vom 7. November 2016 (
BGBl.
I Seite 2498,
BStBl
2016 I Seite 1211) und desGesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicherVorschriften vom 12. Dezember 2019 (
BGBl.
I Seite 2451,
BStBl
2020 I Seite 17) die folgenden Grundsätze:
1.
Überblick über die Regelungen
1
Mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr vom 7. November 2016 (
a. a. O.
)wurden vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oderHybridelektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens und für die zeitweise zurprivaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung von der Einkommensteuer befreit (§ 3 Nummer 46
EStG
).
2
Der Arbeitgeber hat auch die Möglichkeit, die Lohnsteuer für geldwerte Vorteile aus der Übereignung einerLadevorrichtung sowie für Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb und für die Nutzungeiner Ladevorrichtung pauschal mit 25 Prozent zu erheben (§ 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6
EStG
).
3
Voraussetzung ist jeweils, dass die geldwerten Vorteile und Leistungen sowie die Zuschüsse zusätzlich zum ohnehingeschuldeten Arbeitslohn erbracht werden,
vgl.
Rdnr.
34.
4
Die Regelungen gelten seit dem 1. Januar 2017 und ihr Anwendungszeitraum wurde mit dem Gesetz zur weiterensteuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12. Dezember2019 (
a. a. O.
) bis zum 31. Dezember 2030 (§ 52 Absatz 4 Satz 14 und Absatz 37c
EStG
) verlängert,
vgl.
Rdnr.
37.
2.
Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 46
EStG
5
Die Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 46
EStG
gilt für zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vomArbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs imSinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 zweiter Halbsatz
EStG
an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung desArbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) und für die dem Arbeitnehmer zurprivaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung.
2.1
Steuerbefreiung des vom Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt gestellten Ladestroms
a)
Elektrofahrzeug oder Hybridelektrofahrzeug im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 zweiter Halbsatz
EStG
6
10.04.24, 08:24 LStH 2024 - Anhang 24 VIII. – Gesetz zur steuerlichen…
https://lsth.bundesfinanzministerium.de/lsth/2024/B-Anhaenge/Anhang-24-Druck/VIII/VIII/inhalt.html 3/7
1
2
Elektrofahrzeug ist ein Kraftfahrzeug, das ausschließlich durch einen Elektromotor angetrieben wird, der ganz oderüberwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern (
z. B.
Schwungrad mit Generator oderBatterie) oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern (
z. B.
wasserstoffbetriebene Brennstoffzelle) gespeistwird.
7
Nach dem Verzeichnis des Kraftfahrtbundesamtes zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern(Stand: März 2020)
weisen danach folgende Codierungen im Feld 10 der Zulassungsbescheinigung einElektrofahrzeug in diesem Sinne aus: 0004 und 0015.
Stand:
März 2023
8
Hybridelektrofahrzeug ist ein Hybridfahrzeug, das zum Zwecke des mechanischen Antriebs aus folgenden Quellen imFahrzeug gespeicherte Energie/Leistung bezieht:
einem Betriebskraftstoff,
einer Speichereinrichtung für elektrische Energie/Leistung (
z. B.
Batterie, Kondensator, Schwungrad mitGenerator).
Hybridelektrofahrzeuge im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 zweiter Halbsatz
EStG
müssen zudem externaufladbar sein.
9
Nach dem Verzeichnis des Kraftfahrtbundesamtes zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern(Stand: März 2020)
weisen danach folgende Codierungen im Feld 10 der Zulassungsbescheinigung einHybridelektrofahrzeug in diesem Sinne aus: 0016 bis 0019 und 0025 bis 0031.
10
Zu den begünstigten Fahrzeugen rechnen auch Elektrofahrräder, wenn diese verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeugeinzuordnen sind (
z. B.
gelten Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 Kilometer pro Stundeunterstützt, als Kraftfahrzeuge) sowie Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung vom 6. Juni 2019 (
BGBl.
I Seite 756); das sind insbesondere Kraftfahrzeuge mit elektrischem Antrieb undeiner bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht weniger als 6
km/h
und nicht mehr als 20
km/h
. AusBilligkeitsgründen rechnen vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen von Elektrofahrrädern, dieverkehrsrechtlich nicht als Kraftfahrzeug einzuordnen sind (
u. a.
keine Kennzeichen‑ und Versicherungspflicht), imBetrieb des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) nicht zum Arbeitslohn;
Rdnr.
37 ist hier nicht anzuwenden.
11
Begünstigt ist das Aufladen sowohl privater Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge des Arbeitnehmers als auchbetrieblicher Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge des Arbeitgebers, die dem Arbeitnehmer auch zur privatenNutzung überlassen werden (
sog.
Dienstwagen).
12
Wird der geldwerte Vorteil aus der privaten Nutzung eines Dienstwagens zu privaten Fahrten typisierend nach derpauschalen Nutzungswertermittlung im Sinne des § 8 Absatz 2 Satz 2
EStG
(1 %-Regelung) ermittelt, ist der geldwerteVorteil für den vom Arbeitgeber verbilligt oder unentgeltlich gestellten Ladestrom bereits abgegolten. DieSteuerbefreiung nach § 3 Nummer 46
EStG
wirkt sich nicht aus.
13
Bei Anwendung der individuellen Nutzungswertermittlung im Sinne des § 8 Absatz 2 Satz 4
EStG
(Fahrtenbuchmethode) bleiben unter entsprechender Anwendung von
R
8.1 Absatz 9 Nummer 2 Satz 8 zweiterHalbsatz
LStR
2015
Kosten für den vom Arbeitgeber verbilligt oder unentgeltlich gestellten, nach § 3 Nummer 46
EStG
steuerfreien Ladestrom bei der Ermittlung der insgesamt durch das Kraftfahrzeug entstehenden Aufwendungenim Sinne des § 8 Absatz 2 Satz 4
EStG
(Gesamtkosten) außer Ansatz.
jetzt
R
8.1
Abs.
9
Nr.
2 Satz 17
14
10.04.24, 08:24 LStH 2024 - Anhang 24 VIII. – Gesetz zur steuerlichen…
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Die Steuerbefreiung ist weder auf einen Höchstbetrag, noch nach der Anzahl der begünstigten Kraftfahrzeugebegrenzt.
b)
Aufladeort
15
Begünstigt ist das Aufladen an jeder ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines mit demArbeitgeber verbundenen Unternehmens im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes. Nicht begünstigt ist das Aufladen beieinem Dritten oder an einer von einem fremden Dritten betriebenen Ladevorrichtung im Sinne der
Rdnr.
20 sowie dasAufladen beim Arbeitnehmer (
vgl.
Rdnr.
19 und 29).
c)
Anwendungsbereich
16
Die Steuerbefreiung gilt insbesondere für Ladestrom,
den die Arbeitnehmer an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung ihres Arbeitgebers beziehen,
den die Arbeitnehmer an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung eines mit ihrem Arbeitgeber verbundenenUnternehmens im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes beziehen,
den Leiharbeitnehmer im Betrieb des Entleihers beziehen.
17
Die Steuerbefreiung gilt insbesondere nicht für Ladestrom an:
Geschäftsfreunde des Arbeitgebers und deren Arbeitnehmer,
Kunden des Arbeitgebers.
2.2
Steuerbefreiung der zeitweisen unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung einer betrieblichenLadevorrichtung an den Arbeitnehmer
18
Steuerbefreit sind vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für die zur privaten Nutzung zeitweise überlassene betrieblicheLadevorrichtung für Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge, nicht jedoch deren Übereignung (
vgl.
Rdnr.
27).
19
Der von dieser betrieblichen Ladevorrichtung für Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge bezogene Ladestromfällt nicht unter die Steuerbefreiung. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um einen Stromanschluss des Arbeitgebershandelt oder ob der Arbeitgeber die Stromkosten des Arbeitnehmers bezuschusst.
20
Ladevorrichtung für ein Elektrofahrzeug oder ein Hybridelektrofahrzeug im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2zweiter Halbsatz
EStG
ist die gesamte Ladeinfrastruktur einschließlich Zubehör sowie die in diesem Zusammenhangerbrachten Dienstleistungen. Dazu gehören
z. B.
der Aufbau, die Installation und die Inbetriebnahme derLadevorrichtung, deren Wartung und Betrieb sowie die für die Inbetriebnahme notwendigen Vorarbeiten wie dasVerlegen eines Starkstromkabels.
21
Private Nutzung in diesem Sinne ist jede Nutzung der Ladevorrichtung durch den Arbeitnehmer außerhalb derbetrieblichen Nutzung für den Arbeitgeber. Steuerfrei ist daher auch die Nutzung der zeitweise überlassenenbetrieblichen Ladevorrichtung im Rahmen anderer Einkunftsarten des Arbeitnehmers (
z. B.
der Arbeitnehmer lädtdort sein privates Elektrofahrzeug auf und fährt zu seinem Vermietungsobjekt).
3.
Steuerliche Behandlung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten
22
10.04.24, 08:24 LStH 2024 - Anhang 24 VIII. – Gesetz zur steuerlichen…
https://lsth.bundesfinanzministerium.de/lsth/2024/B-Anhaenge/Anhang-24-Druck/VIII/VIII/inhalt.html 5/7
a)
b)
a)
b)
Bei privaten Elektrofahrzeugen oder Hybridelektrofahrzeugen des Arbeitnehmers stellt die Erstattung der vomArbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten steuerpflichtigen Arbeitslohn dar (
vgl.
Rdnr.
19). Bei betrieblichenElektrofahrzeugen oder Hybridelektrofahrzeugen des Arbeitgebers, die dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzungüberlassen werden (
sog.
Dienstwagen), stellt die Erstattung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosteneinen steuerfreien Auslagenersatz nach § 3 Nummer 50
EStG
dar.
23
Es bestehen keine Bedenken, für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2020 zur Vereinfachung desAuslagenersatzes für das elektrische Aufladen eines Dienstwagens (nur
Pkw
) nach § 3 Nummer 50
EStG
und zurAnrechnung von selbst getragenen individuellen Kosten des Arbeitnehmers für Ladestrom auf den Nutzungswertfolgende monatlichen Pauschalen typisierend zugrunde zu legen:
mit zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber
20 Euro für Elektrofahrzeuge im Sinne der
Rdnr.
6 und
10 Euro für Hybridelektrofahrzeuge im Sinne der
Rdnr.
8
ohne Lademöglichkeit beim Arbeitgeber
50 Euro für Elektrofahrzeuge im Sinne der
Rdnr.
6 und
25 Euro für Hybridelektrofahrzeuge im Sinne der
Rdnr.
8.
24
Es bestehen keine Bedenken, für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2030 zur Vereinfachung desAuslagenersatzes für das elektrische Aufladen eines Dienstwagens (nur
Pkw
) nach § 3 Nummer 50
EStG
und zurAnrechnung von selbst getragenen individuellen Kosten des Arbeitnehmers für Ladestrom auf den Nutzungswertfolgende monatlichen Pauschalen typisierend zugrunde zu legen:
mit zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber
30 Euro für Elektrofahrzeuge im Sinne der
Rdnr.
6 und
15 Euro für Hybridelektrofahrzeuge im Sinne der
Rdnr.
8
ohne Lademöglichkeit beim Arbeitgeber
70 Euro für Elektrofahrzeuge im Sinne der
Rdnr.
6 und
35 Euro für Hybridelektrofahrzeuge im Sinne der
Rdnr.
8.
25
Als zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber im Sinne der
Rdnrn.
23 Buchstabe a und 24 Buchstabe a gilt jederzum unentgeltlichen oder verbilligten Aufladen des Dienstwagens geeignete Stromanschluss an einer ortsfestenbetrieblichen Einrichtung des lohnsteuerlichen Arbeitgebers (nicht eines mit dem Arbeitgeber verbundenenUnternehmens).
Dem gleichgestellt ist eine dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung gestellteStromtankkarte zum Aufladen des Dienstwagens bei einem Dritten. Ist keine zusätzliche Lademöglichkeit beimArbeitgeber in diesem Sinne gegeben, sind die Pauschalen nach den
Rdnrn.
23 Buchstabe b und 24 Buchstabe banwendbar.
26
Durch den pauschalen Auslagenersatz sind sämtliche Kosten des Arbeitnehmers für den Ladestrom abgegolten. Einzusätzlicher Auslagenersatz der nachgewiesenen tatsächlichen Kosten für den von einem Dritten bezogenen Ladestromist nicht zulässig. Übersteigen die vom Arbeitnehmer in einem Kalendermonat getragenen Kosten für den von einemDritten bezogenen Ladestrom die maßgebende Pauschale, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer anstelle dermaßgebenden Pauschale auch die anhand von Belegen nachgewiesenen tatsächlichen Kosten als steuerfreienAuslagenersatz nach § 3 Nummer 50
EStG
erstatten. Dies gilt entsprechend für die Anrechnung von selbst getragenenindividuellen Kosten des Arbeitnehmers für Ladestrom auf den Nutzungswert.
4.
Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6
EStG
4.1
Unentgeltliche oder verbilligte Übereignung der Ladevorrichtung
27
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3
Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6
EStG
mit einem Pauschsteuersatz von25 Prozent erheben, soweit er dem Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oderverbilligt eine Ladevorrichtung für Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4Satz 2 zweiter Halbsatz
EStG
übereignet. Somit kommt eine Pauschalierung nicht in Betracht, wenn der Arbeitgeberdie Ladevorrichtung zeitweise unentgeltlich oder verbilligt überlässt (
vgl.
Rdnr.
18). Zum Begriff der Ladevorrichtung
vgl.
Rdnr.
20.
28
Es ist aus Vereinfachungsgründen nicht zu beanstanden, wenn als Bemessungsgrundlage der pauschalen Lohnsteuerfür die Übereignung der Ladevorrichtung die Aufwendungen des Arbeitgebers für den Erwerb der Ladevorrichtung imSinne der
Rdnr.
20 (einschließlich Umsatzsteuer) zugrunde gelegt werden.
4.2
Pauschalierung der Lohnsteuer für Zuschüsse des Arbeitgebers
29
Trägt der Arbeitnehmer die Aufwendungen für den Erwerb und die Nutzung (
z. B.
für die Wartung und den Betrieb,die Miete für den Starkstromzähler, nicht jedoch für den Ladestrom) einer privaten Ladevorrichtung selbst, kann derArbeitgeber diese Aufwendungen bezuschussen oder vollständig übernehmen und die Lohnsteuer nach § 40 Absatz 2Satz 1 Nummer 6
EStG
pauschal mit 25 Prozent erheben. Die Pauschalierung der Lohnsteuer ist auch zulässig, wennder Arbeitgeber die Ladevorrichtung übereignet (
vgl.
Rdnr.
27) und die Aufwendungen des Arbeitnehmers für dieNutzung der (nunmehr privaten) Ladevorrichtung bezuschusst.
30
Die Pauschalierung der Lohnsteuer ist begrenzt auf die Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb und dieNutzung der Ladevorrichtung im Sinne der
Rdnr.
20.
31
Pauschale Zuschüsse des Arbeitgebers für die Nutzung einer privaten Ladevorrichtung des Arbeitnehmers könnenpauschal besteuert werden, wenn die Aufwendungen für die Nutzung regelmäßig wiederkehren und soweit derArbeitnehmer die entstandenen Aufwendungen für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten im Einzelnennachweist.
Die Pauschalierung der Lohnsteuer auf Grundlage des durchschnittlichen nachgewiesenen Betrags ist grundsätzlich solange zulässig, bis sich die Verhältnisse wesentlich ändern.
5.
Reisekosten
32
Nutzt der Arbeitnehmer sein privates Elektrofahrzeug oder Hybridelektrofahrzeug für Dienstfahrten, kann er anstelleder tatsächlichen Kosten die gesetzlich festgelegten pauschalen Kilometersätze (§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 2
EStG
) aus Vereinfachungsgründen auch dann ansetzen, wenn der Arbeitnehmer nach § 3 Nummer 46
EStG
steuerfreieVorteile oder nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6
EStG
pauschal besteuerte Leistungen und Zuschüsse vomArbeitgeber für dieses Elektrofahrzeug oder Hybridelektrofahrzeug erhält.
33
Beim Ansatz der tatsächlichen Fahrtkosten (§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 1
EStG
) sind diese steuerfreienVorteile oder pauschal besteuerten Leistungen und Zuschüsse nicht in die Gesamtaufwendungen des Arbeitnehmerseinzubeziehen.
6.
Zusätzlichkeitsvoraussetzung
>§ 8 Abs. 4
34
Voraussetzung ist, dass die geldwerten Vorteile und Leistungen sowie die Zuschüsse zusätzlich zum ohnehingeschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Der steuerliche Vorteil ist damit insbesondere im Rahmen vonGehaltsverzicht oder ‑umwandlungen ausgeschlossen,
vgl.
BMF
-Schreiben vom 5. Februar 2020 (
BStBl
I Seite 222).
10.04.24, 08:24 LStH 2024 - Anhang 24 VIII. – Gesetz zur steuerlichen…
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7.
Aufzeichnungen im Lohnkonto
35
Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, die steuerfreien Vorteile im Sinne des § 3 Nummer 46
EStG
im Lohnkonto desArbeitnehmers aufzuzeichnen,
vgl.
auch § 4 Absatz 2 Nummer 4 Satz 1
LStDV
in der Fassung der Fünften Verordnungzur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 25. Juni 2020 (
BGBl.
I Seite 1495,
BStBl
I Seite 555). Dies gilt ausVereinfachungsgründen auch für Vorteile im Sinne des § 3 Nummer 46
EStG
, die vor dem 30. Juni 2020 gewährtwurden.
36
Erhebt der Arbeitgeber die Lohnsteuer pauschal nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6
EStG
, sind die Aufwendungendes Arbeitgebers für den Erwerb der Ladevorrichtung, die Zuschüsse des Arbeitgebers und die bezuschusstenAufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb und die Nutzung der Ladevorrichtung im Sinne der
Rdnr.
20nachzuweisen. Der Arbeitgeber hat diese Unterlagen als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren.
8.
Anwendungszeitraum
37
Dieses Schreiben ersetzt die
BMF
-Schreiben vom 14. Dezember 2016 (
BStBl
I Seite 1446) und vom 26. Oktober 2017(
BStBl
I Seite 1439) und ist vorbehaltlich der
Rdnrn.
23 und 24 für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember2030 (§ 52 Absatz 4 Satz 14 und Absatz 37c
EStG
) anzuwenden.
© Bundesministerium der Finanzen
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| BMF 23.12.2014 Beurteilung von Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und von Reisekosten bei der Gewinnermittlung |
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Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin www.bundesfinanzministerium.de
POSTANSCHRIFT
Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin
Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Bundeszentralamt für Steuern
HAUSANSCHRIFT
Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin
TEL
+49 (0) 30 18 682-0
E-MAIL
poststelle@bmf.bund.de
DATUM
23. Dezember 2014
BETREFF
Ertragsteuerliche Beurteilung von Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und von Reisekosten unter Berücksichtigung der Reform des steuerlichen Reisekostenrechts zum 1. Januar 2014;
Anwendung bei der Gewinnermittlung
BEZUG
BMF-Schreiben vom 24. Oktober 2014 (BStBl I S. 1412)
GZ
IV C 6 - S 2145/10/10005 :001
DOK
2014/1085209
(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)
Mit dem Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 285, BStBl I S. 188) wurde die Abziehbarkeit von Reisekosten als Betriebsausgaben geändert. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die ertragsteuerliche Beurteilung von Reise-kosten ab dem 1. Januar 2014 Folgendes:
1. Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte
a) Begriffsbestimmung Betriebsstätte
1 Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte i. S. d. § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 EStG sind keine Reisekosten. Ihr Abzug richtet sich gemäß § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 EStG nach den Regelungen in § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 EStG zur Entfernungspauschale. Im Hinblick auf den besonderen Zweck des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 EStG, den Zusammenhang mit § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 EStG und wegen der gebotenen Gleichbehandlung von Arbeitnehmern und Steuerpflichtigen mit Ge-winneinkünften im Regelungsbereich beider Vorschriften weicht der Begriff der Betriebs-stätte vom Betriebsstättenbegriff des § 12 AO ab. Unter Betriebsstätte ist die von der
Seite 2
Wohnung getrennte dauerhafte Tätigkeitsstätte des Steuerpflichtigen zu verstehen, d. h. eine ortsfeste betriebliche Einrichtung i. S. d. Rdnr. 3 des BMF-Schreibens vom 24. Oktober 2014 (a. a. O.) des Steuerpflichtigen, des Auftraggebers oder eines vom Auftraggeber bestimmten Dritten, an der oder von der aus die steuerrechtlich relevante Tätigkeit dauerhaft ausgeübt wird. Eine hierauf bezogene eigene Verfügungsmacht des Steuerpflichtigen ist - im Unter-schied zur Geschäftseinrichtung i. S. d. § 12 Satz 1 AO - nicht erforderlich.
1 Dauerhaftigkeit liegt vor, wenn die steuerlich erhebliche Tätigkeit an einer Tätigkeitsstätte unbefristet, für eine Dauer von voraussichtlich mehr als 48 Monaten oder für die gesamte Dauer der betrieblichen Tätigkeit ausgeübt werden soll. Für die Prognose der voraussicht-lichen Dauer kann auf die Dauer des Auftragsverhältnisses abgestellt werden. Wird das Auf-tragsverhältnis zu einem späteren Zeitpunkt verlängert, ist die Prognoseentscheidung für zukünftige Zeiträume neu zu treffen; bereits vergangene Tätigkeitszeiträume sind bei der Prüfung des 48-Monatszeitraums nicht mit einzubeziehen. Weichen die tatsächlichen Verhält-nisse durch unvorhersehbare Ereignisse, wie etwa Krankheit, politische Unruhen am Tätig-keitsort, Insolvenz des Kunden o. ä. von der ursprünglichen Prognose ab, bleibt die zuvor getroffene Prognoseentscheidung für die Vergangenheit bezüglich des Vorliegens einer Betriebsstätte maßgebend.
2 Ein häusliches Arbeitszimmer ist keine Betriebsstätte i. S. d. § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 EStG. Der Steuerpflichtige kann an mehreren Betriebsstätten tätig sein; für jeden Betrieb kann jedoch höchstens eine ortsfeste betriebliche Einrichtung Betriebsstätte i. S. d. § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 EStG (erste Betriebsstätte) sein.
3 Als Betriebsstätte gilt auch eine Bildungseinrichtung, die vom Steuerpflichtigen aus betriebli-chem Anlass zum Zwecke eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitlichen Bildungsmaßnah-me aufgesucht wird. b) Erste Betriebsstätte
4 Übt der Steuerpflichtige seine betriebliche Tätigkeit an mehreren Betriebsstätten aus, ist die erste Betriebsstätte anhand quantitativer Merkmale zu bestimmen. Nach § 9 Absatz 4 Satz 4 EStG ist danach erste Betriebsstätte die Tätigkeitsstätte, an der der Steuerpflichtige dauerhaft typischerweise (im Sinne eines Vergleichs mit einem Arbeitnehmer) arbeitstäglich oder je Woche an zwei vollen Arbeitstagen oder mindestens zu einem Drittel seiner regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden will. Treffen diese Kriterien auf mehrere Tätigkeitsstätten zu, ist die der Wohnung des Steuerpflichtigen näher gelegene Tätigkeitsstätte erste Betriebsstätte (ent-sprechend § 9 Absatz 4 Satz 7 EStG). Die Fahrten zu weiter entfernt liegenden Tätigkeitsstät-ten sind als Auswärtstätigkeiten zu beurteilen.
Seite 3
Beispiel 1 Der Steuerpflichtige wohnt in A und betreibt in B ein Einzelunternehmen, das er arbeitstäg-lich z. B. während der Öffnungszeiten aufsucht. Bei den Fahrten handelt es sich um Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte; die Aufwendungen sind in Höhe der Entfernungs-pauschale als Betriebsausgaben abziehbar. Beispiel 2 Der Steuerpflichtige wohnt in A und betreibt ein Einzelunternehmen mit Filialen in B (Ent-fernung zur Wohnung 15 km) und C (Entfernung zur Wohnung 10 km), die Filiale in B sucht er arbeitstäglich z. B. während der Öffnungszeiten auf, die Filiale in C nur einmal wöchent-lich. Erste Betriebsstätte nach Rdnr. 5 ist die Filiale in B. Bei den Fahrten handelt es sich um Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte; der Abzug der Aufwendungen richtet sich nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 EStG (Entfernungspauschale). Die Betriebsstätte in C ist keine erste Betriebsstätte; die Aufwendungen für die Fahrten von der Wohnung zur Betriebs-stätte in C sind wie auch die Aufwendungen für die Fahrten zwischen den Betriebsstätten in voller Höhe abziehbar. Beispiel 3 Der Steuerpflichtige wohnt in A und betreibt ein Einzelunternehmen mit Filialen in B (Ent-fernung zur Wohnung 15 km) und C (Entfernung zur Wohnung 10 km), die er beide arbeits-täglich z. B. während der Öffnungszeiten aufsucht. Erste Betriebsstätte nach Rdnr. 5 ist die Filiale in C. Bei den Fahrten zur Betriebsstätte in C handelt es sich um Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte; der Abzug der Aufwendungen richtet sich nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 EStG (Entfernungspauschale). Die Betriebsstätte in B ist keine erste Betriebsstätte; die Aufwendungen für die Fahrten von der Wohnung zur Betriebsstätte in B sind wie auch die Aufwendungen für die Fahrten zwischen den Betriebsstätten in voller Höhe abziehbar. Beispiel 4 Der Steuerpflichtige wohnt in A und bereitet in seinem häuslichen Arbeitszimmer seine Dozententätigkeit vor, die er in den Volkshochschulen in B (Entfernung zur Wohnung 15 km) und C (Entfernung zur Wohnung 10 km) ausübt. Die Volkshochschule in B sucht er an drei Tagen und die in C an zwei Tagen auf. Die Tätigkeiten beruhen auf unterschiedlichen unbe-fristeten Auftragsverhältnissen. Liegen die Kriterien des § 9 Absatz 4 Satz 4 Nummer 2 EStG für beide Tätigkeitsstätten vor, ist die der Wohnung näher gelegene Tätigkeitsstätte C als erste Betriebsstätte zu beurteilen. Die Aufwendungen für die Fahrten nach C sind nach Maßgabe des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 EStG (Entfernungspauschale), die Fahrten nach B in voller Höhe abziehbar.
Seite 4
Beispiel 5 Der Steuerpflichtige wohnt in A und ist als Handelsvertreter für verschiedene Unternehmen tätig. Bei der Fa. XY in B wird ihm ein Büro zur Verfügung gestellt, das er an zwei vollen Tagen wöchentlich nutzt. Das Auftragsverhältnis ist unbefristet. Die Bürotätigkeiten für die übrigen Auftraggeber wickelt er in seinem häuslichen Arbeitszimmer ab. Da das Büro in der Fa. XY eine Betriebsstätte des A i. S. d. § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 EStG darstellt und der Steuerpflichtige dort dauerhaft i. S. d. § 9 Absatz 4 Satz 4 EStG tätig wird, sind die Fahrten dorthin als Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte zu beurteilen und die Aufwendun-gen nach Maßgabe des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 EStG (Entfernungspauschale) abzieh-bar. Beispiel 6 Der Steuerpflichtige ist als Versicherungsmakler tätig und erledigt in seinem häuslichen Ar-beitszimmer die anfallenden Bürotätigkeiten. Die Beratungsleistungen erbringt er regelmäßig beim Kunden. Der Steuerpflichtige hat keine Betriebsstätte i. S. d. § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 EStG. Beispiel 7 (Bildungseinrichtung): Der Steuerpflichtige strebt eine selbständige Tätigkeit als Heilpraktiker an und besucht zur Vorbereitung der amtlichen Heilpraktikerprüfung für sechs Monate eine vollzeitige Heilprak-tikerschule. Die Fahrten zur Heilpraktikerschule sind nach Maßgabe des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 EStG (Entfernungspauschale) als Betriebsausgaben abziehbar (entsprechend § 9 Absatz 4 Satz 8 EStG; vgl. Rdnr. 4). c) Keine erste Betriebsstätte
5 Eine Tätigkeitsstätte muss nicht Betriebsstätte sein. Wird der Steuerpflichtige typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten, die keine Betriebsstätten sind, oder an einer nicht ortsfesten betrieblichen Einrichtung (z. B. Fahrzeug, Flugzeug, Schiff) betrieblich tätig, sind die Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte grundsätzlich unbeschränkt als Betriebsausgaben abziehbar. Beispiel 8 Der Steuerpflichtige erbringt Bauleistungen bei wechselnden Kunden. Die Büroarbeiten er-ledigt er im häuslichen Arbeitszimmer. Der Steuerpflichtige hat keine Betriebsstätte i. S. d. § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 EStG. Die Aufwendungen für die Fahrten zu den Kunden oder zu deren Baustellen sind unbeschränkt als Betriebsausgaben abziehbar.
6 Hat der Steuerpflichtige keine erste Betriebsstätte und sucht er nach den Auftragsbedingungen dauerhaft denselben Ort oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet (vgl. hierzu Rdnrn. 40 bis 43 des BMF-Schreibens vom 24. Oktober 2014, a. a. O., und BFH vom 29. April 2014, BStBl
Seite 5
II S. 777) typischerweise täglich auf, sind die Aufwendungen für die Fahrten zwischen der Wohnung und diesem Ort oder die Fahrten zwischen der Wohnung und dem nächst gelegenen Zugang zum Tätigkeitsgebiet nach Maßgabe des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 EStG (Ent-fernungspauschale) als Betriebsausgaben abziehbar (vgl. Rdnrn. 1 und 2). Rdnr. 5 ist beim Vorliegen mehrerer dauerhafter Auftragsverhältnisse oder weiträumiger Tätigkeitsgebiete entsprechend anzuwenden.
Beispiel 9 Der Steuerpflichtige ist selbständiger Paketzusteller und als Subunternehmer eines Paket-dienstes tätig. Das zeitlich unbefristete Auftragsverhältnis mit dem Paketdienst sieht vor, dass der Paketzusteller den Zustellbezirk Landkreis B übernimmt. Der Paketzusteller wohnt in A, das 5 km von der Landkreisgrenze entfernt liegt. Der Lieferwagen wird auf dem Wohngrund-stück abgestellt. Die Aufwendungen für die Fahrten von der Wohnung in A zum Zustellbezirk Landkreis B (5 km) sind nach Maßgabe des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 EStG (Entfer-nungspauschale) als Betriebsausgaben abziehbar. Die Aufwendungen für die Fahrten inner-halb des Zustellbezirks sind in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar.
2. Reisekosten
8 Die lohnsteuerlichen Regelungen zu den Reisekosten sind bei der Gewinnermittlung sinnge-mäß, unter Beachtung von § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 7 EStG, anzuwenden. Reisekosten sind Fahrtkosten, Mehraufwendungen für Verpflegung, Übernachtungskosten und Reise-nebenkosten.
9 Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen sind nur dann als Betriebsaus-gaben abziehbar, wenn der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig wird. Der Begriff des Mittelpunktes der dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit des Steuer-pflichtigen i. S. d. § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 5 EStG entspricht dem Begriff der ersten Be-triebsstätte (vgl. Rdnrn. 1 bis 5).
10 Der Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen ist nach § 9 Absatz 4a EStG zu bestimmen. Nach Satz 6 ist der Abzug auf die ersten drei Monate einer längerfristigen beruflichen Tätig-keit an derselben Tätigkeitsstätte beschränkt (vgl. Rdnrn. 52 ff. des BMF-Schreibens vom 24. Oktober 2014, a. a. O.) Beispiel 10: Der Steuerpflichtige besucht eine eintägige Tagung. In der Mittagspause nimmt er in einem Restaurant eine Mahlzeit ein. Die Abwesenheit von der Wohnung und der ersten Betriebs-stätte beträgt 9 Stunden. Dem Steuerpflichtigen steht zur Abgeltung seiner tatsächlich ent-
Seite 6
standenen betrieblich veranlassten Aufwendungen eine Verpflegungspauschale nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 5 i. V. m. § 9 Absatz 4a Satz 3 Nummer 3 EStG von 12 € zu. Ein Abzug der tatsächlichen Verpflegungskosten als Betriebsausgabe ist nicht zulässig.
11 Wird durch Zahlungsbelege nur ein Gesamtpreis für Unterkunft und Verpflegung oder neben der Beherbergungsleistung nur ein Sammelposten für Nebenleistungen einschließlich Ver-pflegung nachgewiesen und lässt sich der Preis für die Verpflegung deshalb nicht feststellen (z. B. Tagungspauschale), so ist dieser Gesamtpreis zur Ermittlung der Übernachtungs- oder Reisenebenkosten zu kürzen. Als Kürzungsbeträge sind dabei • für Frühstück 20 Prozent, • für Mittag- und Abendessen jeweils 40 Prozent der für den Unterkunftsort maßgebenden Verpflegungspauschale bei einer Auswärtstätigkeit mit einer Abwesenheitsdauer von 24 Stunden anzusetzen. Beispiel 11 Im Rahmen einer betrieblich veranlassten Auswärtstätigkeit übernachtet der Steuerpflichtige im Hotel. Das Hotel stellt (netto) 100 € für die Übernachtung und zusätzlich (netto) 22 € für ein Business- oder Servicepaket (inkl. Frühstück) in Rechnung. Der Steuerpflichtige kann für den An- und Abreisetag jeweils eine Verpflegungspauschale von 12 € als Betriebsausgabe abziehen. Daneben können die Übernachtungskosten i. H. v. 100 € und die Aufwendungen für das Business- oder Servicepaket i. H. v. 17,20 € (22 € abzgl. 4,80 €) abgezogen werden. Der Kostenanteil für das Frühstück (anzusetzen mit 4,80 €) ist vom Betriebsausgabenabzug ausge-schlossen und mit der Verpflegungspauschale abgegolten.
12 Die Verpflegungspauschalen sind nicht nach § 9 Absatz 4a Satz 8 EStG zu kürzen, wenn von dritter Seite Mahlzeiten unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung gestellt werden oder wenn der Steuerpflichtige anlässlich einer betrieblich veranlassten Reise Bewirtungsaufwendungen i. S. d. § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 EStG trägt.
3. Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung
13 Die für den Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern geltenden Regelungen zu den Mehrauf-wendungen bei doppelter Haushaltsführung sind dem Grunde und der Höhe nach entspre-chend anzuwenden. Zu den Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung zählen Fahrt-kosten aus Anlass der Wohnungswechsel zu Beginn und am Ende der doppelten Haushalts-führung sowie für wöchentliche Heimfahrten an den Ort des eigenen Hausstandes oder Auf-wendungen für wöchentliche Familien-Ferngespräche, Verpflegungsmehraufwendungen, Aufwendungen für die Zweitwohnung und Umzugskosten.
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Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Dieses Dokument wurde elektronisch versandt und ist nur im Entwurf gezeichnet. |
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| BMF 18.11.2009 Erfassung der Nutzung eines betrieblichen Fahrzeug zu Privatfahrten, Fahrten Wohnung und Betriebsstätte und Familienheimfahrten |
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Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin www.bundesfinanzministerium.de
POSTANSCHRIFT
Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin
DATUM
18. November 2009
Oberste Finanzbehörden der Länder
BETREFF
Ertragsteuerliche Erfassung der Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu Privat-fahrten, zu Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie zu Familienheimfahr-ten nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 und § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 bis 3 EStG;
Berücksichtigung der Änderungen durch das Gesetz zur Eindämmung missbräuchli-cher Steuergestaltungen vom 28. April 2006 (BStBl I S. 353) und des Gesetzes zur Fort-führung der Gesetzeslage 2006 bei der Entfernungspauschale vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 774, BStBl I S. 536)
BEZUG
BMF-Schreiben vom 21. Januar 2002 (BStBl I S. 148), 27. August 2004 (BStBl I S. 864) und vom 7. Juli 2006 (BStBl I S. 446)
GZ
IV C 6 - S 2177/07/10004
DOK
2009/0725394
(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die ertragsteuerliche Erfassung der Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu Privatfahrten, zu Fahrten zwi-schen Wohnung und Betriebsstätte sowie zu Familienheimfahrten nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 und § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 bis 3 EStG Folgendes:
I. Anwendungsbereich des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 und des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 bis 3 EStG
1. Betriebliche Nutzung eines Kraftfahrzeugs
1 Die Zuordnung von Kraftfahrzeugen zu einem Betriebsvermögen richtet sich nach allgemei-nen Grundsätzen (R 4.2 Absatz 1 EStR 2008). Zur betrieblichen Nutzung zählt auch die auf Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte und Familienheimfahrten entfallende Nutzung
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gemäß § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 EStG. Der private Nutzungsanteil eines zum Betriebsvermögen gehörenden Kraftfahrzeugs ist nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG mit 1 Prozent des inländischen Listenpreises zu bewer-ten, wenn dieses zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird. Dies gilt auch für gemietete oder geleaste Kraftfahrzeuge. Kraftfahrzeuge i. S. dieser Regelung sind Kraftfahrzeuge, die typischerweise nicht nur vereinzelt und gelegentlich für private Zwecke genutzt werden (BFH-Urteil vom 13. Februar 2003, BStBl II S. 472). Hierzu zählen beispielsweise auch Ge-ländekraftfahrzeuge, wobei die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einordnung vor der Neurege-lung in § 2 Absatz 2a KraftStG zum 1. Mai 2005 unerheblich ist. Keine Kraftfahrzeuge i. d. S. sind Zugmaschinen oder Lastkraftwagen, die kraftfahrzeugsteuerrechtlich „andere Kraftfahr-zeuge“ sind.
2 Die bloße Behauptung, das Kraftfahrzeug werde nicht für Privatfahrten genutzt oder Privat-fahrten würden ausschließlich mit anderen Kraftfahrzeugen durchgeführt, reicht nicht aus, um von dem Ansatz eines privaten Nutzungsanteils abzusehen (BFH-Urteil vom 13. Februar 2003, BStBl II S. 472). Vielmehr trifft den Steuerpflichtigen die objektive Beweislast, wenn ein nach der Lebenserfahrung untypischer Sachverhalt, wie z.B. die ausschließlich betriebli-che Nutzung des einzigen betrieblichen Kraftfahrzeugs eines Unternehmers, der Besteuerung zugrunde gelegt werden soll.
3 Die Anwendung von § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 EStG setzt voraus, dass ein Kraftfahr-zeug für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte oder für Familienheimfahrten genutzt wird. Die Zugehörigkeit des Kraftfahrzeugs zum Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen ist hierbei nicht erforderlich. Für ein Kraftfahrzeug im Privatvermögen des Steuerpflichtigen werden im Ergebnis nur Aufwendungen in Höhe der Entfernungspauschale i. S. d. § 9 Ab-satz 1 Satz 3 Nummer 4 und Nummer 5 Satz 1 bis 6 EStG zum Abzug zugelassen. Die Rege-lung des § 9 Absatz 2 EStG ist entsprechend anzuwenden.
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2. Nachweis der betrieblichen Nutzung i. S. d. § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG
4 Der Umfang der betrieblichen Nutzung ist vom Steuerpflichtigen darzulegen und glaubhaft zu machen. Dies kann in jeder geeigneten Form erfolgen. Auch die Eintragungen in Terminka-lendern, die Abrechnung gefahrener Kilometer gegenüber den Auftraggebern, Reisekosten-aufstellungen sowie andere Abrechnungsunterlagen können zur Glaubhaftmachung geeignet sein. Sind entsprechende Unterlagen nicht vorhanden, kann die überwiegende betriebliche Nutzung durch formlose Aufzeichnungen über einen repräsentativen zusammenhängenden Zeitraum (i. d. R. 3 Monate) glaubhaft gemacht werden. Dabei reichen Angaben über die be-trieblich veranlassten Fahrten (jeweiliger Anlass und die jeweils zurückgelegte Strecke) und die Kilometerstände zu Beginn und Ende des Aufzeichnungszeitraumes aus.
5 Auf einen Nachweis der betrieblichen Nutzung kann verzichtet werden, wenn sich bereits aus Art und Umfang der Tätigkeit des Steuerpflichtigen ergibt, dass das Kraftfahrzeug zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird. Dies kann in der Regel bei Steuerpflichtigen ange-nommen werden, die ihr Kraftfahrzeug für eine durch ihren Betrieb oder Beruf bedingte typi-sche Reisetätigkeit benutzen oder die zur Ausübung ihrer räumlich ausgedehnten Tätigkeit auf die ständige Benutzung des Kraftfahrzeugs angewiesen sind (z. B. bei Taxiunternehmern, Handelsvertretern, Handwerkern der Bau- und Baunebengewerbe, Landtierärzten). Diese Ver-mutung gilt, wenn ein Steuerpflichtiger mehrere Kraftfahrzeuge im Betriebsvermögen hält, nur für das Kraftfahrzeug mit der höchsten Jahreskilometerleistung. Für die weiteren Kraft-kraftfahrzeuge gelten die allgemeinen Grundsätze. Die Vermutungsregelung ist nicht anzu-wenden, sobald für ein weiteres Kraftfahrzeug der Nachweis über die überwiegende betriebli-che Nutzung erbracht wird.
6 Keines weiteren Nachweises bedarf es, wenn die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebs-stätte und die Familienheimfahrten mehr als 50 Prozent der Jahreskilometerleistung des Kraft-fahrzeugs ausmachen.
7 Hat der Steuerpflichtige den betrieblichen Nutzungsumfang des Kraftfahrzeugs einmal darge-legt, so ist - wenn sich keine wesentlichen Veränderungen in Art oder Umfang der Tätigkeit oder bei den Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte ergeben - auch für die folgenden Veranlagungszeiträume von diesem Nutzungsumfang auszugehen. Ein Wechsel der Kraft-fahrzeugklasse kann im Einzelfall Anlass für eine erneute Prüfung des Nutzungsumfangs sein. Die im Rahmen einer rechtmäßigen Außenprüfung erlangten Kenntnisse bestimmter betriebli-cher Verhältnisse des Steuerpflichtigen in den Jahren des Prüfungszeitraumes lassen Schluss-folgerungen auf die tatsächlichen Gegebenheiten in den Jahren vor oder nach dem Prüfungs-zeitraum zu (BFH-Urteil vom 28. August 1987, BStBl II 1988 S. 2).
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3. Methodenwahl
8 Wird das Kraftfahrzeug zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt, kann der Steuerpflichtige die Wahl zwischen der Besteuerung nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG (1 %-Rege-lung) oder nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 EStG (Fahrtenbuchmethode, Randnummer 21 bis 30) durch Einreichen der Steuererklärung beim Finanzamt vornehmen; die Methodenwahl muss für das Wirtschaftsjahr einheitlich getroffen werden. Im Fall des Kraftfahrzeugwechsels (vgl. Randnummer 9) ist auch während eines Wirtschaftsjahres der Übergang zu einer anderen Ermittlungsmethode zulässig. Das Wahlrecht kann bis zur Bestandskraft der Steuerfestset-zung ausgeübt oder geändert werden.
4. Kraftfahrzeugwechsel
9 Wird das auch privat genutzte Kraftfahrzeug im laufenden Wirtschaftsjahr ausgewechselt, z. B. bei Veräußerung des bisher genutzten und Erwerb eines neuen Kraftfahrzeugs, ist der Ermittlung der pauschalen Wertansätze im Monat des Kraftfahrzeugwechsels der inländische Listenpreis des Kraftfahrzeugs zugrunde zu legen, das der Steuerpflichtige nach der Anzahl der Tage überwiegend genutzt hat.
II. Pauschale Ermittlung des privaten Nutzungswerts
1. Listenpreis
10 Für den pauschalen Nutzungswert ist der inländische Listenpreis des Kraftfahrzeugs im Zeit-punkt seiner Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung (z. B. Navigationsge-rät, BFH-Urteil vom 16. Februar 2005, BStBl II S. 563) einschließlich der Umsatzsteuer (BFH-Urteil vom 6. März 2003, BStBl II S. 704) maßgebend. Das gilt auch für reimportierte Kraftfahrzeuge. Soweit das reimportierte Kraftfahrzeug mit zusätzlicher Sonderausstattung versehen ist, die sich im inländischen Listenpreis nicht niedergeschlagen hat, ist der Wert der Sonderausstattung, der sich aus der Preisliste des Herstellers ergibt, zusätzlich zu berücksich-tigen. Soweit das reimportierte Kraftfahrzeug geringwertiger ausgestattet ist, ist der Wert der „Minderausstattung“ anhand des inländischen Listenpreises eines vergleichbaren inländischen Kraftfahrzeugs angemessen zu berücksichtigen. Kosten für nur betrieblich nutzbare Sonder-ausstattung, wie z. B. der zweite Pedalsatz eines Fahrschulkraftfahrzeugs, sind nicht anzuset-zen. Für Kraftfahrzeuge, für die der inländische Listenpreis nicht ermittelt werden kann, ist dieser zu schätzen. Der Listenpreis ist auf volle Hundert Euro abzurunden. Für Veranlagungs-zeiträume ab 2002 ist der Listenpreis für vor dem 1. Januar 2002 angeschaffte oder herge-stellte Kraftfahrzeuge zunächst in Euro umzurechnen und danach auf volle Hundert Euro ab-zurunden.
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S11 Zeitpunkt der Erstzulassung ist der Tag, an dem das Kraftfahrzeug das erste Mal zum Straßenverkehr zugelassen worden ist. Das gilt auch für gebraucht erworbene Kraftfahrzeuge. Zeitpunkt der Erstzulassung des Kraftfahrzeugs ist nicht der Zeitpunkt der Erstzulassung des Kraftfahrzeugtyps, sondern des jeweiligen individuellen Kraftfahrzeugs. Bei inländischen Kraftfahrzeugen ergibt sich das Datum aus den Zulassungspapieren. Macht der Steuerpflich-tige geltend, dass für ein importiertes oder ein reimportiertes Kraftfahrzeug ein anderes Da-tum maßgebend sei, trifft ihn die objektive Beweislast.
2. Nutzung mehrerer Kraftfahrzeuge und Nutzung durch mehrere Nutzungsberech-tigte
a) Einzelunternehmen
12 Gehören gleichzeitig mehrere Kraftfahrzeuge zum Betriebsvermögen, so ist der pauschale Nutzungswert grundsätzlich für jedes Kraftfahrzeug anzusetzen, das vom Unternehmer oder von zu seiner Privatsphäre gehörenden Personen für Privatfahrten genutzt wird (vgl. Rand-nummer 2). Kann der Steuerpflichtige glaubhaft machen, dass bestimmte betriebliche Kraft-fahrzeuge nicht privat genutzt werden, weil sie für eine private Nutzung nicht geeignet sind (z. B. bei sog. Werkstattwagen - BFH-Urteil vom 18. Dezember 2008 - VI R 34/07 - BStBl II S. 381) oder diese ausschließlich eigenen Arbeitnehmern zur Nutzung überlassen werden, ist für diese Kraftfahrzeuge kein pauschaler Nutzungswert zu ermitteln. Wird ein Kraftfahrzeug gemeinsam vom Steuerpflichtigen und einem oder mehreren Arbeitnehmern genutzt, so ist bei pauschaler Nutzungswertermittlung für Privatfahrten der Nutzungswert von 1 Prozent des Listenpreises entsprechend der Zahl der Nutzungsberechtigten aufzuteilen. Es gilt die wi-derlegbare Vermutung, dass für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Fami-lienheimfahrten das Kraftfahrzeug mit dem höchsten Listenpreis genutzt wird.
Beispiel 1:
Zum Betriebsvermögen des Unternehmers C gehören 5 Kraftfahrzeuge, die von C, seiner E-hefrau und dem erwachsenen Sohn auch zu Privatfahrten genutzt werden; von C auch für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte. Ein Kraftfahrzeug wird ausschließlich einem Angestellten auch zur privaten Nutzung überlassen; der Nutzungsvorteil wird bei diesem lohnversteuert. Die betriebliche Nutzung der Kraftfahrzeuge beträgt jeweils mehr als 50 Pro-zent. Es befindet sich kein weiteres Kraftfahrzeug im Privatvermögen. Die private Nutzungs-entnahme nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG ist für 4 Kraftfahrzeuge anzusetzen, und zwar mit jeweils 1 Prozent des Listenpreises. Zusätzlich ist für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte der Betriebsausgabenabzug zu kürzen. Dabei ist der höchste Listenpreis zugrunde zu legen.
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b) Personengesellschaft
13 Befinden sich Kraftfahrzeuge im Betriebsvermögen einer Personengesellschaft, ist ein pau-schaler Nutzungswert für den Gesellschafter anzusetzen, dem die Nutzung des Kraftfahrzeugs zuzurechnen ist. Randnummer 12 ist entsprechend anzuwenden.
Beispiel 2:
Der IJK-OHG gehören die Gesellschafter I, J und K an. Es befinden sich 4 Kraftfahrzeuge im Betriebsvermögen. Die Gesellschafter I und K sind alleinstehend. Niemand aus ihrer Privat-sphäre nutzt die betrieblichen Kraftfahrzeuge. Der Gesellschafter J ist verheiratet. Seine Ehe-frau nutzt ein betriebliches Kraftfahrzeug auch zu Privatfahrten. Die betriebliche Nutzung der Kraftfahrzeuge beträgt jeweils mehr als 50 Prozent. Die Bruttolistenpreise der Kraftfahrzeuge betragen 80.000 €, 65.000 €, 50.000 € und 40.000 €. I nutzt das 80.000 €-Kraftfahrzeug, J das 50.000 €-Kraftfahrzeug, K das 65.000 €-Kraftfahrzeug und Frau J das 40.000 €-Kraftfahr-zeug. Die private Nutzungsentnahme ist monatlich für den Gesellschafter I mit 1 Prozent von 80.000 €, für den Gesellschafter K mit 1 Prozent von 65.000 € und für den Gesellschafter J mit 1 Prozent von 50.000 € zuzüglich 1 Prozent von 40.000 € anzusetzen.
3. Nur gelegentliche Nutzung des Kraftfahrzeugs
14 Der pauschale Nutzungswert und die nicht abziehbaren Betriebsausgaben sind auch dann mit den Monatswerten zu ermitteln, wenn das Kraftfahrzeug nur gelegentlich zu Privatfahrten o-der zu Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte genutzt wird.
15 Die Monatswerte sind nicht anzusetzen für volle Kalendermonate, in denen eine private Nut-zung oder eine Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte ausgeschlossen ist.
16 Hat ein Steuerpflichtiger mehrere Betriebsstätten in unterschiedlicher Entfernung von der Wohnung, kann bei der pauschalen Berechnung der nicht abziehbaren Betriebsausgaben nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 EStG die Entfernung zur näher gelegenen Betriebsstätte zugrunde gelegt werden. Die Fahrten zur weiter entfernt gelegenen Betriebsstätte sind zusätz-lich mit 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises i. S. d. § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG für jeden weiteren Entfernungskilometer (Differenz zwischen den Entfernungen der Wohnung zur jeweiligen Betriebsstätte) anzusetzen.
Beispiel 3:
Der Unternehmer A wohnt in A-Stadt und hat dort eine Betriebsstätte (Entfernung zur Woh-nung 30 km). Eine zweite Betriebsstätte unterhält er in B-Stadt (Entfernung zur Wohnung 100 km). A fährt zwischen Wohnung und Betriebsstätte mit dem Betriebs-Kraftfahrzeug (Bruttolistenpreis: 22.500 €). Er ist an 40 Tagen von der Wohnung zur Betriebsstätte in B-Stadt gefahren, an den anderen Tagen zur Betriebsstätte in A-Stadt (insgesamt an 178 Tagen). Die nicht abziehbaren Betriebsausgaben sind wie folgt zu ermitteln:
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a) 22.500 € x 0,03 % x 30 km x 12 Monate = 2.430,00 € ./. 178 Tage x 30 km x 0,30 € = 1.602,00 € 828,00 €
b) 22.500 € x 0,002 % x 70 (100 ./. 30) km x 40 Tage = 1.260,00 € ./. 40 Tage x 100 km x 0,30 € = 1.200,00 € 60,00 €
Summe der nicht abziehbaren Betriebsausgaben 888,00 €
4. Nutzung im Rahmen unterschiedlicher Einkunftsarten
17 Nutzt der Steuerpflichtige das betriebliche Kraftfahrzeug auch im Rahmen anderer Einkunfts-arten, sind die auf diese außerbetriebliche, aber nicht private Nutzung entfallenden Aufwen-dungen grundsätzlich nicht mit dem nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG (1 %-Regelung) ermittelten Betrag abgegolten (BFH-Urteil vom 26. April 2006, BStBl II 2007 S. 445). Es bestehen keine Bedenken, diese Entnahme mangels anderer Anhaltspunkte mit 0,001 % des inländischen Listenpreises des Kraftfahrzeugs je gefahrenem Kilometer zu be-werten; dieser Entnahmewert stellt vorbehaltlich bestehender Abzugsbeschränkungen die im Rahmen der anderen Einkunftsart abziehbaren Betriebsausgaben oder Werbungskosten dar. Aus Vereinfachungsgründen wird einkommensteuerrechtlich auf den Ansatz einer zusätzli-chen Entnahme verzichtet, soweit die Aufwendungen bei der anderen Einkunftsart keinen Abzugsbeschränkungen unterliegen und dort nicht abgezogen werden.
5. Begrenzung der pauschalen Wertansätze (sog. Kostendeckelung)
18 Der pauschale Nutzungswert nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG sowie die nicht abziehbaren Betriebsausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und Famili-enheimfahrten nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 EStG können die für das genutzte Kraft-fahrzeug insgesamt tatsächlich entstandenen Aufwendungen übersteigen. Wird das im Einzel-fall nachgewiesen, so sind diese Beträge höchstens mit den Gesamtkosten des Kraftfahrzeugs anzusetzen. Bei mehreren privat genutzten Kraftfahrzeugen können die zusammengefassten pauschal ermittelten Wertansätze auf die nachgewiesenen tatsächlichen Gesamtaufwendungen dieser Kraftfahrzeuge begrenzt werden; eine fahrzeugbezogene „Kostendeckelung“ ist zuläs-sig.
19 Wird neben dem pauschalen Nutzungswert nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG eine Entnahme aufgrund der Nutzung des Kraftfahrzeugs zur Erzielung anderer Einkunftsarten er-fasst, ist auch dieser Betrag den tatsächlichen Aufwendungen gegenüberzustellen (vgl. Rand-nummer 17).
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S20 Bei Anwendung der Kostendeckelung müssen dem Steuerpflichtigen als abziehbare Aufwen-dungen mindestens die nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 Satz 2, § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und Nummer 5 EStG ermittelten Beträge (Entfernungspauschalen) verbleiben.
Beispiel 4:
Für ein zu mehr als 50 Prozent für betriebliche Zwecke genutztes Kraftfahrzeug (Bruttolisten-preis 35.600 €) sind im Wirtschaftsjahr 7.400 € Gesamtkosten angefallen. Das Kraftfahrzeug wurde an 200 Tagen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte (Entfernung 27 Kilo-meter) genutzt. Ein Fahrtenbuch wurde nicht geführt.
1. pauschaler Wertansatz nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 EStG:
35.600 € x 0,03 % x 27 km x 12 Monate = 3.460,32 €
2. privater Nutzungsanteil nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG:
35.600 € x 1 % x 12 Monate = 4.272,00 €
3. Prüfung der Kostendeckelung:
Gesamtaufwendungen 7.400,00 €
Pauschale Wertansätze (Summe aus 1. und 2.) 7.732,32 €
Höchstbetrag der pauschalen Wertansätze 7.400,00 €
Die pauschalen Wertansätze übersteigen die entstandenen Gesamtkosten. Es liegt ein Fall der Kostendeckelung vor. Der pauschale Wertansatz für die Fahrten zwischen Wohnung und Be-triebsstätte nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 EStG und der private Nutzungsanteil nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG sind auf die Höhe der Gesamtaufwendungen von 7.400 € beschränkt. Die Entfernungspauschale nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 i. V. m. § 9 Ab-satz 1 Satz 3 Nummer 4 EStG i. H. v. 1.620,00 € (200 Tage x 27 km x 0,30 €) ist zu berück-sichtigen.
III. Ermittlung des tatsächlichen privaten Nutzungswerts
1. Führung eines Fahrtenbuches
21 Ein Fahrtenbuch soll die Zuordnung von Fahrten zur betrieblichen und beruflichen Sphäre er-möglichen und darstellen. Es muss laufend geführt werden.
22 Werden mehrere betriebliche Kraftfahrzeuge vom Unternehmer oder von zu seiner Privat-sphäre gehörenden Personen zu Privatfahrten, zu Fahrten zwischen Wohnung und Betriebs-stätte oder zu Familienheimfahrten genutzt, ist diese Nutzung für jedes der Kraftfahrzeuge, das zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird, entweder pauschal im Wege der Listen-preisregelung oder aber konkret anhand der Fahrtenbuchmethode zu ermitteln (BFH-Urteil vom 3. August 2000, BStBl II 2001 S. 332). Gehören dabei gleichzeitig mehrere Kraftfahr-zeuge zum Betriebsvermögen, und wird nicht für jedes dieser Kraftfahrzeuge ein Fahrtenbuch im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 EStG geführt, ist für diejenigen Kraftfahrzeuge, für die kein Fahrtenbuch geführt wird, und die für Privatfahrten, für Fahrten zwischen Woh-nung und Betriebsstätte oder für Familienheimfahrten genutzt werden, § 6 Absatz 1 Nummer
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4 Satz 2 EStG (1 %-Regelung) und § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 EStG (pauschale Ermitt-lung der nicht abziehbaren Betriebsausgaben) anzuwenden. Die Rdnrn. 12 und 13 gelten ent-sprechend.
Beispiel 5:
Zum Betriebsvermögen des Unternehmers C gehören 5 Kraftfahrzeuge, die von C, seiner E-hefrau und dem erwachsenen Sohn auch zu Privatfahrten genutzt werden. Die betriebliche Nutzung der Kraftfahrzeuge beträgt jeweils mehr als 50 Prozent. Es befindet sich kein weite-res Kraftfahrzeuge im Privatvermögen. Für ein Kraftfahrzeug wird ein Fahrtenbuch geführt. Die (pauschale) private Nutzungsentnahme für die vier weiteren auch privat genutzten Kraft-fahrzeuge ist nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG mit jeweils 1 Prozent des Listenprei-ses anzusetzen. Für das Kraftfahrzeug, für das ein Fahrtenbuch geführt wird, ist die Nut-zungsentnahme mit den tatsächlich auf die private Nutzung entfallenden Aufwendungen an-zusetzen.
2. Elektronisches Fahrtenbuch
23 Ein elektronisches Fahrtenbuch ist anzuerkennen, wenn sich daraus dieselben Erkenntnisse wie aus einem manuell geführten Fahrtenbuch gewinnen lassen. Beim Ausdrucken von elekt-ronischen Aufzeichnungen müssen nachträgliche Veränderungen der aufgezeichneten Anga-ben technisch ausgeschlossen, zumindest aber dokumentiert werden (BFH-Urteil vom 16. November 2005, BStBl II 2006 S. 410).
3. Anforderungen an ein Fahrtenbuch
24 Ein Fahrtenbuch muss zeitnah und in geschlossener Form geführt werden. Es muss die Fahr-ten einschließlich des an ihrem Ende erreichten Gesamtkilometerstandes vollständig und in ihrem fortlaufenden Zusammenhang wiedergeben (BFH-Urteil vom 9. November 2005, BStBl II 2006 S. 408). Das Fahrtenbuch muss mindestens folgende Angaben enthalten (vgl. R 8.1 Absatz 9 Nummer 2 Satz 3 LStR 2008): Datum und Kilometerstand zu Beginn und En-de jeder einzelnen betrieblich/beruflich veranlassten Fahrt, Reiseziel, Reisezweck und auf-gesuchte Geschäftspartner. Wird ein Umweg gefahren, ist dieser aufzuzeichnen. Auf einzelne dieser Angaben kann verzichtet werden, soweit wegen der besonderen Umstände im Einzel-fall die betriebliche/berufliche Veranlassung der Fahrten und der Umfang der Privatfahrten ausreichend dargelegt sind und Überprüfungsmöglichkeiten nicht beeinträchtigt werden. So sind z. B. folgende berufsspezifisch bedingte Erleichterungen möglich:
25 a) Handelsvertreter, Kurierdienstfahrer, Automatenlieferanten und andere Steuerpflich- tige, die regelmäßig aus betrieblichen/beruflichen Gründen große Strecken mit mehre- ren unterschiedlichen Reisezielen zurücklegen
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Zu Reisezweck, Reiseziel und aufgesuchtem Geschäftspartner ist anzugeben, welche Kunden an welchem Ort besucht wurden. Angaben zu den Entfernungen zwischen den verschiedenen Orten sind nur bei größerer Differenz zwischen direkter Entfernung und tatsächlich gefahrenen Kilometern erforderlich.
26 b) Taxifahrer, Fahrlehrer
Bei Fahrten eines Taxifahrers im sog. Pflichtfahrgebiet ist es in Bezug auf Reisezweck, Reiseziel und aufgesuchtem Geschäftspartner ausreichend, täglich zu Beginn und Ende der Gesamtheit dieser Fahrten den Kilometerstand anzugeben mit der Angabe „Taxi-fahrten im Pflichtfahrgebiet“ o. ä. Wurden Fahrten durchgeführt, die über dieses Gebiet hinausgehen, kann auf die genaue Angabe des Reiseziels nicht verzichtet werden.
27 Für Fahrlehrer ist es ausreichend, in Bezug auf Reisezweck, Reiseziel und aufgesuchten Geschäftspartner „Lehrfahrten“, „Fahrschulfahrten“ o. ä. anzugeben.
28 Werden regelmäßig dieselben Kunden aufgesucht, wie z. B. bei Lieferverkehr, und werden die Kunden mit Name und (Liefer-)Adresse in einem Kundenverzeichnis unter einer Nummer geführt, unter der sie später identifiziert werden können, bestehen keine Bedenken, als Er-leichterung für die Führung eines Fahrtenbuches zu Reiseziel, Reisezweck und aufgesuchtem Geschäftspartner jeweils zu Beginn und Ende der Lieferfahrten Datum und Kilometerstand sowie die Nummern der aufgesuchten Geschäftspartner aufzuzeichnen. Das Kundenverzeich-nis ist dem Fahrtenbuch beizufügen.
29 Für die Aufzeichnung von Privatfahrten genügen jeweils Kilometerangaben; für Fahrten zwi-schen Wohnung und Betriebsstätte genügt jeweils ein kurzer Vermerk im Fahrtenbuch.
4. Nichtanerkennung eines Fahrtenbuches
30 Wird die Ordnungsmäßigkeit der Führung eines Fahrtenbuches von der Finanzverwaltung z. B. anlässlich einer Betriebsprüfung nicht anerkannt, ist der private Nutzungsanteil nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG zu bewerten, wenn die betriebliche Nutzung mehr als 50 Prozent beträgt. Für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie für Familienheim-fahrten ist die Ermittlung der nicht abziehbaren Betriebsausgaben nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 EStG vorzunehmen.
5. Ermittlung des privaten Nutzungsanteils bei Ausschluss der 1 %-Regelung
31 Beträgt der Umfang der betrieblichen Nutzung 10 bis 50 Prozent, darf der private Nutzungs-anteil nicht gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG (1 %-Regelung) bewertet werden.
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Der private Nutzungsanteil ist als Entnahme gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 EStG mit den auf die private Nutzung entfallenden tatsächlichen Selbstkosten (vgl. Randnummer 32) zu bewerten. Für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und Familienheimfahrten sind die nicht abziehbaren Betriebsausgaben nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 Satz 3 2. Alter-native EStG zu ermitteln.
IV. Gesamtaufwendungen für das Kraftfahrzeug
32 Zu den Gesamtaufwendungen für das Kraftfahrzeug (Gesamtkosten) gehören Kosten, die un-mittelbar dem Halten und dem Betrieb des Kraftfahrzeugs zu dienen bestimmt sind und im Zusammenhang mit seiner Nutzung zwangsläufig anfallen (BFH-Urteil vom 14. September 2005, BStBl II 2006 S. 72). Zu den Gesamtkosten gehören nicht die Sonderabschreibungen (BFH-Urteil vom 25. März 1988, BStBl II S. 655). Außergewöhnliche Kraftfahrzeugkosten sind dagegen vorab der beruflichen oder privaten Nutzung zuzurechnen. Aufwendungen, die ausschließlich der privaten Nutzung zuzurechnen sind, sind vorab als Entnahme zu behandeln (z. B. Mautgebühren auf einer privaten Urlaubsreise – BFH-Urteil vom 14. September 2005, BStBl II 2006 S. 72). Bei der Ermittlung des privaten Nutzungsanteils nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 EStG sind die verbleibenden Kraftfahrzeugaufwendungen anhand des Fahr-tenbuches anteilig der privaten Nutzung, der Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und Be-triebsstätte oder für Familienheimfahrten zuzurechnen.
V. Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte
1. Mehrfache Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte
33 Werden täglich mehrere Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte zurückgelegt, so ver-vielfacht sich der pauschale Hinzurechnungsbetrag nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 EStG nicht. Für die Ermittlung des betrieblichen Nutzungsumfangs sind auch die Mehrfachfahrten zu berücksichtigen.
2. Abziehbare Aufwendungen bei behinderten Menschen für Fahrten zwischen Woh-nung und Betriebsstätte sowie Familienheimfahrten
34 Behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt, sowie behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung weniger als 70, aber mindestens 50 beträgt und die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind, können ihre tat-sächlichen Kosten für die Benutzung eines eigenen oder zur Nutzung überlassenen Kraftfahr-zeuges für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie für Familienheimfahrten als Betriebsausgaben abziehen. Dabei ist der Gewinn nicht um Aufwendungen in Höhe des in § 4
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Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 EStG jeweils genannten positiven Unterschiedsbetrags zu erhö-hen.
VI. Umsatzsteuerliche Beurteilung
35 Zur Frage des Vorsteuerabzugs und der Umsatzbesteuerung bei unternehmerisch genutzten Kraftfahrzeugen vgl. BMF-Schreiben vom 27. August 2004 (BStBl I S. 864). Ist die Anwen-dung der 1 %-Regelung gem. § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG ausgeschlossen, weil das Kraftfahrzeug zu weniger als 50 Prozent betrieblich genutzt wird, und wird der nicht unter-nehmerische Nutzungsanteil nicht durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen, ist dieser Nutzungsanteil im Wege der Schätzung zu ermitteln, wobei der Umsatzbesteuerung grundsätzlich der für ertragsteuerliche Zwecke ermittelte private Nutzungsanteil zugrunde zu legen ist.
VII. Zeitliche Anwendung
36 Dieses Schreiben ersetzt die BMF-Schreiben vom 21. Januar 2002 (BStBl I S. 148) und vom 7. Juli 2006 (BStBl I S. 446) und ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Randnummer 12 ist erstmals auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 beginnen. Randnummer 17 ist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2007 anzuwenden; wird der Ge-winn nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermittelt, ist Randnummer 17 erstmals ab 1. Januar 2007 anzuwenden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
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DATUM
5. November 2021
BETREFF Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs für private Fahrten, Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte/erster Tätigkeitsstätte oder Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 EStG und Familienheimfahrten; Nutzung von Elektro-und Hybridelektrofahrzeugen
BEZUG BMF-Schreiben vom 5. Juni 2014 (BStBl I S. 835) BMF-Schreiben vom 24. Januar 2018 (BStBl I S. 272) Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338)Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) Zweites Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1512)
GZ IV C 6 -S 2177/19/10004 :008 IV C 5 -S 2334/19/10009 :003 DOK 2021/1117997 (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)
Durch das Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338), das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) und das Zweite Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1512) wurden die in § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 und 3 EStG enthaltenen Sonderregelungen für Elektrofahrzeuge und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge fortentwickelt und der Anwendungszeitraum der Regelungen verlängert. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die ertragsteuerliche Beurteilung der Nutzung von betrieblichen Elektround extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen für private Fahrten, Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte/erster Tätigkeitsstätte oder Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 EStG und Familienheimfahrten Folgendes:
www.bundesfinanzministerium.de
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1. Sachlicher Anwendungsbereich
a) Elektrofahrzeuge
1 Elektrofahrzeuge im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2, 2. Halbsatz und 3 EStG sind Kraftfahrzeuge, die ausschließlich durch einen Elektromotor angetrieben werden, der ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emis-sionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist wird. Elektrofahrzeuge sind danach z. B.
a) reine Batterieelektrofahrzeuge im Sinne des § 2 Nummer 2 Elektromobilitätsgesetz (EmoG), bei denen es sich um Kraftfahrzeuge mit einem Antrieb handelt, dessen Energiewandler ausschließlich elektrische Maschinen sind und dessen Energiespeicher zumindest von außerhalb des Fahrzeugs wieder aufladbar sind und
b) Brennstoffzellenfahrzeuge im Sinne des § 2 Nummer 4 EmoG bei denen es sich um Kraftfahrzeuge mit einem Antrieb handelt, dessen Energiewandler ausschließlich aus den Brennstoffzellen und mindestens einer elektrischen Antriebsmaschine bestehen.
Nach dem Verzeichnis des Kraftfahrtbundesamtes zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern (Stand: Juli 2021) weisen danach folgende Codierungen im Teil 1, Feld 10 der Zulassungsbescheinigung ein Elektrofahrzeug in diesem Sinne aus: 0004 und 0015. b) Extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge
2 Extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2, 2. Halbsatz und 3 EStG sind Kraftfahrzeuge im Sinne des § 2 Nummer 3 EmoG mit einem Antrieb, der über mindestens zwei verschiedene Arten von Energiewandlern, davon min-destens ein Energiewandler als elektrische Antriebsmaschine, und Energiespeichern, davon mindestens einer von einer außerhalb des Fahrzeuges befindlichen Energiequelle elektrisch wieder aufladbar, verfügt. Extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge sind z. B. sogenannte Plug-in-Hybridfahrzeuge. Nach dem Verzeichnis des Kraftfahrtbundesamtes zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern (Stand: Juli 2021) weisen danach folgende Codierungen im Teil 1, Feld 10 der Zulassungsbescheinigung ein Hybridelektrofahrzeug in diesem Sinne aus: 0016 bis 0019 und 0025 bis 0031.
c) Elektrofahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge
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3 Elektrofahrräder, die verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen sind (Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 km/h unterstützt) und Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung vom 6. Juni 2019 (BGBl. I Seite 756; Kraftfahrzeuge mit elektrischem Antrieb und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht weniger als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h) sind ertrag-steuerlich als Kraftfahrzeuge im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 und 3 EStG einzu-ordnen. Die Überlassung solcher Fahrzeuge durch den Arbeitgeber ist daher nicht nach § 3 Nummer 37 EStG steuerfrei.
d) Emission und Reichweite
4 Für die Anwendung des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 Nummer 2 und Satz 3 Nummer 2 EStG muss ein Hybridelektrofahrzeug, das nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 angeschafft wurde, die Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 EmoG erfüllen. Für diese Fahrzeuge muss sich aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG oder aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 ergeben, dass das Fahrzeug: 1. eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder 2. dessen Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 40 Kilometer beträgt. Die Erfüllung dieser Bedingungen kann durch das Führen eines E-Kennzeichens nachgewie-sen werden. Soweit ein solches nicht vorhanden ist, kann der Nachweis auch durch Vorlage der Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG oder aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 er-bracht werden. Soweit in den Bescheinigungen verschiedene Werte ausgewiesen werden:
1. sind für Fahrzeuge, die nach dem 31. August 2018 erstmalig zugelassen wurden, grund-sätzlich die WLTP1 Werte maßgeblich (CoC2 49. 4 und 49.5). Eine Ausnahme gilt nur für auslaufende Modelle und Lagerfahrzeuge, die nicht nach WLTP zertifiziert werden müssen. Für die Kohlendioxidemissionen ist hierbei auf die gewichteten kombinierten WLTP Werte (COC 49.4) abzustellen und
2. wird für die elektrische Mindestreichweite der Wert „Elektrische Reichweite innerorts“ (EAER3 city gem. CoC 49.5.2) herangezogen.
5 Für die Prüfung, ob ein Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug die Voraussetzungen an den zulässigen Kohlendioxidausstoß und die erforderliche Mindestreichweite des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 Nummer 3 bis 5 und Satz 3 Nummer 3 bis 5 EStG erfüllt, ist auf die in Rdnr. 11 genannten Werte abzustellen. Die Kohlendioxidemissionen und die elektrische
1 WLTP = Worldwide Harmonized Light-Duty Vehicles Test Procedure
2 CoC = Certificate of Conformity
3 EAER = Equivalent All Electric Range
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Mindestreichweite ergeben sich aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG oder aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013. Rdnr. 4 Satz 5 gilt sinngemäß.
2. Pauschale Ermittlung des privaten Nutzungswerts nach der 1 %-Regelung
a) Ermittlung des maßgebenden Listenpreises
6 Die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Entnahmewerts nach § 6 Absatz 1 Num-mer 4 Satz 2 EStG, der nicht abziehbaren Betriebsausgaben nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Num-mer 6 EStG oder des pauschalen Nutzungswerts nach § 8 Absatz 2 Satz 2, 3 und 5 EStG ist der inländische Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung des Kraftfahrzeugs zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer (Bruttolistenpreis). Diese Bemes-sungsgrundlage ist für Kraftfahrzeuge im Sinne der Rdnrn. 1 bis 3 wie folgt anzupassen:
aa) § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 Nummer 1 EStG (sogenannter Nachteilsausgleich)
7 Für Kraftfahrzeuge, die vor dem 1. Januar 2023 angeschafft werden und die nicht in den An-wendungsbereich des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 Nummer 2 bis 4 EStG fallen (vgl. Rdnr. 11) ist dieser Listenpreis wegen der darin enthaltenen Kosten für das Batteriesystem pauschal zu mindern; der pauschale Abschlag ist der Höhe nach begrenzt. Der Minderungs- und der Höchstbetrag richten sich nach dem Anschaffungsjahr des Kraftfahrzeugs und können aus nachfolgender Tabelle entnommen werden. Werden Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge im Sinne der Rdnrn. 1 bis 3 gebraucht erworben, richtet sich der Minderungsbetrag nach dem Jahr der Erstzulassung des Kraftfahrzeugs. Der kWh-Wert kann dem Teil 1, Feld 22 der Zu-lassungsbescheinigung entnommen werden. Bei Brennstoffzellenfahrzeugen ist die Batterie-kapazität der im Fahrzeug gespeicherten Energie vergleichbar; dieser Wert kann dem Teil 1, Feld 22 der Zulassungsbescheinigung entnommen werden.
Anschaffungsjahr/
Jahr der Erstzulassung
Minderungsbetrag in Euro/kWh der Batteriekapazität
Höchstbetrag in Euro
2013 und früher
500
10.000
2014
450
9.500
2015
400
9.000
2016
350
8.500
2017
300
8.000
2018
250
7.500
2019
200
7.000
2020
150
6.500
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2021
100
6.000
2022
50
5.500
8 Die Abrundung des Listenpreises auf volle Hundert Euro nach Rdnr. 10 des BMF-Schreibens vom 18. November 2009 (BStBl I S. 1326) und R 8.1 Absatz 9 Nummer 1 Satz 6 LStR ist nach Abzug des Abschlages vorzunehmen. Auf den so ermittelten Wert sind für den gesamten Zeitraum der Nutzung des jeweiligen Kraftfahrzeugs die Prozentsätze nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 Satz 3, § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 und § 8 Absatz 2 Satz 2, 3 und 5 EStG anzuwenden.
Beispiel 1:
Der Steuerpflichtige hat in 2018 ein Elektrofahrzeug mit einer Batteriekapazität von 25,4 Kilowattstunden (kWh) erworben. Der Bruttolistenpreis beträgt 45.000 Euro. Die betriebliche Nutzung beträgt 60 %. Der private Nutzungsanteil nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 Nummer 1 EStG ermittelt sich wie folgt:
Der Bruttolistenpreis (45.000 Euro) ist um 6.350 Euro (25,4 kWh x 250 Euro) zu mindern. Der für die Ermittlung des Entnahmewerts geminderte und auf volle hundert Euro abgerun-dete Bruttolistenpreis beträgt 38.600 Euro. Die Nutzungsentnahme nach der 1 %-Regelung beträgt 386 Euro pro Monat.
Beispiel 2:
Der Steuerpflichtige hat in 2018 ein Elektrofahrzeug mit einer Batteriekapazität von 45 Kilo-wattstunden (kWh) erworben. Der Bruttolistenpreis beträgt 109.150 Euro. Die betriebliche Nutzung beträgt 60 %. Der private Nutzungsanteil nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 Nummer 1 EStG ermittelt sich wie folgt:
Der Bruttolistenpreis (109.150 Euro) ist um 7.500 Euro (45 kWh x 250 Euro = 11.250 Euro, begrenzt auf 7.500 Euro Höchstbetrag) zu mindern und auf volle Hundert Euro abzurunden. Der für die Ermittlung des Entnahmewerts geminderte Bruttolistenpreis beträgt 101.600 Euro. Die Nutzungsentnahme beträgt 1.016 Euro pro Monat.
Beispiel 2/1:
Der Steuerpflichtige hat in 2020 ein extern aufladbares Hybridelektrofahrzeug erworben, das die Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 EmoG nicht erfüllt. Die betriebliche Nutzung beträgt 60 %. Der private Nutzungsanteil ist nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 Nummer 1 EStG zu ermitteln, weil die Voraussetzungen für einen Bruchteilsansatz des Listenpreises nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 Nummer 2 EStG (vgl. Rdnr. 11) nicht vorliegen.
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9 Eine Minderung der Bemessungsgrundlage ist nur dann vorzunehmen, wenn der Listenpreis die Kosten des Batteriesystems beinhaltet. Wird das Batteriesystem des Elektro- oder Hybrid-elektrofahrzeugs nicht zusammen mit dem Kraftfahrzeug angeschafft, sondern ist für dessen Überlassung ein zusätzliches Entgelt, z. B. in Form von Leasingraten, zu entrichten, kommt eine Minderung der Bemessungsgrundlage nicht in Betracht. Die für die Überlassung der Bat-terie zusätzlich zu entrichtenden Entgelte sind grundsätzlich als Betriebsausgaben abziehbar.
Beispiel 3:
Der Steuerpflichtige hat in 2018 ein Elektrofahrzeug mit einer Batteriekapazität von 25,4 Kilowattstunden (kWh) erworben. Der Bruttolistenpreis beträgt 25.640 Euro. Für die Batterie hat der Steuerpflichtige monatlich zusätzlich eine Mietrate von 79 Euro zu zahlen. Die betriebliche Nutzung beträgt 60 %. Der private Nutzungsanteil nach § 6 Absatz 1 Num-mer 4 Satz 2 Nummer 1 EStG ermittelt sich wie folgt:
Der Bruttolistenpreis (25.640 Euro) ist nicht zu mindern und wird - auf volle Hundert Euro abgerundet - für die Ermittlung des Entnahmewerts zugrunde gelegt. Die Nutzungsentnahme beträgt 256 Euro pro Monat.
10 Aus Vereinfachungsgründen ist es auch zulässig, die Nutzungsentnahme ausgehend vom Listenpreis für das Kraftfahrzeug mit Batteriesystem zu berechnen, wenn das gleiche Kraft-fahrzeug am Markt jeweils mit oder ohne Batteriesystem angeschafft werden kann.
Beispiel 4:
Wie Beispiel 3, das Elektrofahrzeug könnte der Steuerpflichtige auch zusammen mit dem Batteriesystem erwerben. Der Bruttolistenpreis betrüge 31.640 Euro. Der private Nutzungs-anteil nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 Nummer 1 EStG könnte auch wie folgt ermittelt werden:
Der Bruttolistenpreis (31.640 Euro) ist um 6.350 Euro (25,4 kWh x 250 Euro = 6.350 Euro) zu mindern und auf volle Hundert Euro abzurunden. Der für die Ermittlung des Entnahme-werts geminderte Bruttolistenpreis beträgt 25.200 Euro. Die Nutzungsentnahme beträgt 252 Euro pro Monat.
bb) § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 Nummer 2 bis 5 EStG (sogenannter Bruchteilsansatz)
11 Nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 Nummer 2 bis 5 EStG ist in Abhängigkeit vom jeweili-gen Anschaffungsdatum und von der Erfüllung der jeweiligen weiteren Voraussetzungen folgender Bruchteil dieses Listenpreises anzusetzen. Für die Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer gilt Rdnr. 22.
1. Für Elektrofahrzeuge gilt
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a) mit Wirkung zum 1. Januar 2019:
Anschaffungszeitraum
Voraussetzungen
Anzusetzender Bruchteil
01.01.2019 bis 31.12.2021
keine
1/2
b) mit Wirkung zum 1. Januar 2020:
Anschaffungszeitraum
Voraussetzungen
Anzusetzender Bruchteil
01.01.2019 bis 31.12.2030
Listenpreis nicht mehr als 60.000 €
1/4
01.01.2019 bis 31.12.2030
Listenpreis mehr als 60.000 €
1/2
2. Für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge gilt
a) mit Wirkung zum 1. Januar 2019:
Anschaffungszeitraum
Voraussetzungen
Anzusetzender Bruchteil
01.01.2019 bis 31.12.2021
Kohlendioxidemission höchstens 50 g/km oder Mindestreichweite von 40 km
1/2
b) mit Wirkung zum 1. Januar 2020:
Anschaffungszeitraum
Voraussetzungen
Anzusetzender Bruchteil
01.01.2019 bis 31.12.2021
Kohlendioxidemission höchstens 50 g/km oder Mindestreichweite von 40 km
1/2
01.01.2022 bis 31.12.2024
Kohlendioxidemission höchstens 50 g/km oder Mindestreichweite von 60 km
1/2
01.01.2025 bis 31.12.2030
Kohlendioxidemission höchstens 50 g/km oder Mindestreichweite von 80 km
1/2
Dies gilt auch für die Anschaffung gebrauchter Kraftfahrzeuge.
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12 Die Abrundung des Listenpreises auf volle Hundert Euro nach Rdnr. 10 des BMF-Schreibens vom 18. November 2009 (BStBl I S. 1326) und R 8.1 Absatz 9 Nummer 1 Satz 6 LStR ist nach Ermittlung des Bruchteils vorzunehmen. Auf den so ermittelten Wert sind für den gesamten Zeitraum der Nutzung des jeweiligen Kraftfahrzeugs die Prozentsätze nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 Satz 3, § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 und § 8 Absatz 2 Satz 2, 3 und 5 EStG anzuwenden.
Beispiel 5:
Der Steuerpflichtige hat in 2019 ein Elektrofahrzeug erworben. Der Bruttolistenpreis beträgt 35.326 Euro. Die betriebliche Nutzung beträgt 60 %. Der private Nutzungsanteil ermittelt sich wie folgt:
Für 2019 ist § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 Nummer 2 EStG anzuwenden (Gesetz zur Ver-meidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften):
Der Bruttolistenpreis (35.326 Euro) ist nur zur Hälfte zugrunde zu legen = 17.663 Euro und auf 17.600 Euro abzurunden. Die Nutzungsentnahme nach der 1 %-Regelung beträgt 176 Euro (1 % von 17.600 Euro) pro Monat.
Für 2020 ist § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 Nummer 3 EStG anzuwenden (Gesetz zur wei-teren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften):
Der Bruttolistenpreis (35.326 Euro) ist nur zu einem Viertel zugrunde zu legen = 8.831,50 Euro und auf 8.800 Euro abzurunden. Die Nutzungsentnahme nach der 1 %-Rege-lung beträgt 88 Euro (1 % von 8.800 Euro) pro Monat.
b) Begrenzung der pauschalen Wertansätze (sogenannte Kostendeckelung)
13 Nach den Rdnrn. 18 bis 20 des BMF-Schreibens vom 18. November 2009 (BStBl I S. 1326) und Rdnr. 4 des BMF-Schreibens vom 4. April 2018 (BStBl I S. 592) sind die pauschalen Wertansätze höchstens mit dem Betrag der Gesamtkosten des Kraftfahrzeugs anzusetzen (sogenannte Kostendeckelung). Zu den Gesamtkosten gehört auch die Absetzung für Abnut-zung. Für den Vergleich der pauschalen Wertansätze mit den Gesamtkosten ist die Bemes-sungsgrundlage für die Absetzung für Abnutzung um den Abschlag nach Rdnrn. 6 und 7 zu mindern oder mit dem entsprechenden Bruchteil nach Rdnr. 11 anzusetzen.
14 Enthalten die Anschaffungskosten für das Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug keinen Anteil für das Batteriesystem (Rdnr. 9) und ist für die Überlassung der Batterie ein zusätzliches Entgelt (z. B. Miete oder Leasingrate) zu entrichten, sind bei Anwendung des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 Nummer 1 EStG (sogenannter Nachteilsausgleich) die für das genutzte oder dem Arbeitnehmer überlassene Kraftfahrzeug insgesamt tatsächlich entstandenen Gesamtkos-ten um dieses zusätzlich entrichtete Entgelt zu mindern. In diesem Fall sind auch weitere
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Kosten für das Batteriesystem, wie z. B. Reparaturkosten, Wartungspauschalen oder Beiträge für spezielle Batterieversicherungen abzuziehen, wenn sie zusätzlich zu tragen sind. Bei An-wendung des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 Nummer 2 bis 5 EStG (Bruchteilsansatz) sind zusätzlich für das Batteriesystem getragene Kosten entsprechend dem anzuwendenden Bruch-teil (Rdnr. 11) anzusetzen.
3. Individuelle Ermittlung des privaten Nutzungswerts
15 Werden die Entnahme nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 oder 3 EStG (betriebliche Nut-zung des Kraftfahrzeugs von 10 bis 50 Prozent oder Fahrtenbuchmethode), die nicht abzieh-baren Betriebsausgaben nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 Satz 3, 2. Halbsatz EStG oder der individuelle Nutzungswert nach § 8 Absatz 2 Satz 4 EStG mit den auf die jeweilige Nut-zung entfallenden Aufwendungen bewertet und enthalten die Anschaffungskosten für das Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug einen Anteil für das Batteriesystem, ist bei Anwendung des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 Nummer 1 EStG die Bemessungsgrundlage für die Absetzung für Abnutzung um die in pauschaler Höhe festgelegten Beträge (Rdnr. 7) zu mindern. Bei Anwendung des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 Nummer 2 bis 5 EStG ist die Bemessungsgrundlage für die Absetzung für Abnutzung mit dem entsprechenden Bruchteil (Rdnr. 11) anzusetzen. Bei der Ermittlung des individuellen Nutzungswerts nach § 8 Absatz 2 Satz 4 EStG ist bei einem Pkw von einer AfA von 12,5 % der Anschaffungskosten entspre-chend einer achtjährigen (Gesamt-)Nutzungsdauer auszugehen, vgl. Rdnr. 31 des BMF-Schreibens vom 4. April 2018 (BStBl I S. 592). Vom Arbeitgeber verbilligt oder unentgeltlich gestellter, nach § 3 Nummer 46 EStG steuerfreier Ladestrom bleibt bei der Ermittlung der insgesamt durch das Kraftfahrzeug entstehenden Aufwendungen im Sinne des § 8 Absatz 2 Satz 4 EStG (Gesamtkosten) außer Ansatz, vgl. Rdnr. 13 des BMF-Schreibens vom 29. Sep-tember 2020, BStBl I S. 972).
Beispiel 6: Der Steuerpflichtige hat im Januar 2018 ein Elektrofahrzeug mit einer Batteriekapazität von 25,4 Kilowattstunden (kWh) erworben. Der Bruttolistenpreis beträgt 43.000 Euro; die tatsäch-lichen Anschaffungskosten 36.000 Euro. Die betriebliche Nutzung beträgt gemäß ordnungs-gemäßem Fahrtenbuch 83 %. Der private Nutzungsanteil nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 Nummer 1 EStG ermittelt sich wie folgt:
Für die Ermittlung der Gesamtkosten sind die Anschaffungskosten um den pauschal ermittel-ten Minderungsbetrag in Höhe von 6.350 Euro (25,4 kWh x 250 Euro) zu mindern. Danach sind bei den Gesamtkosten Absetzungen für Abnutzung in Höhe von 4.941,67 Euro (36.000 Euro ./. 6.350 Euro = 29.650 Euro verteilt auf 6 Jahre) anzusetzen. Daneben sind Aufwendungen für Versicherung (1.000 Euro) und Strom (890 Euro) angefallen. Die Summe der geminderten Gesamtaufwendungen beträgt 6.831,67 Euro. Die Nutzungsentnahme nach der Fahrtenbuchmethode beträgt 1.161,38 Euro (17 %).
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Beispiel 6/1:
Der Steuerpflichtige hat im Januar 2020 ein Elektrofahrzeug erworben. Der Bruttolistenpreis beträgt 43.000 Euro; die tatsächlichen Anschaffungskosten 36.000 Euro. Die betriebliche Nutzung beträgt gemäß ordnungsgemäßem Fahrtenbuch 83 %. Der private Nutzungsanteil nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 Nummer 3 EStG (Bruchteilsansatz 1/4) ermittelt sich wie folgt:
Für die Ermittlung der Gesamtkosten sind die Anschaffungskosten mit einem Viertel anzu-setzen. Danach sind bei den Gesamtkosten die vom Steuerpflichtigen vorgenommenen linearen Absetzungen für Abnutzung in Höhe von 1.500 Euro (1/4 von 36.000 Euro = 9.000 Euro verteilt auf 6 Jahre) zu berücksichtigen. Daneben sind Aufwendungen für Ver-sicherung (1.000 Euro) und Strom (890 Euro) angefallen. Die Summe der Gesamtaufwen-dungen beträgt 3.390 Euro. Die Nutzungsentnahme nach der Fahrtenbuchmethode beträgt 576,30 Euro (17 %).
16 Wird die Batterie gemietet oder geleast, sind bei Anwendung des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 Nummer 1 EStG (sogenannter Nachteilsausgleich) entsprechend Rdnr. 14 die Gesamt-kosten um dieses zusätzlich entrichtete Entgelt sowie um weitere Kosten für das Batteriesys-tem zu mindern. Bei Anwendung des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 Nummer 2 bis 5 EStG (Bruchteilsansatz) ist ein für das Batteriesystem zusätzlich zu entrichtendes Entgelt mit dem entsprechenden Bruchteil anzusetzen.
Beispiel 7: Der Steuerpflichtige hat im Januar 2018 ein Elektrofahrzeug mit einer Batteriekapazität von 25,4 Kilowattstunden (kWh) erworben. Der Bruttolistenpreis beträgt 32.000 Euro; die tatsäch-lichen Anschaffungskosten 25.600 Euro. Für die Batterie hat der Steuerpflichtige monatlich zusätzlich eine Mietrate von 79 Euro zu zahlen. Die betriebliche Nutzung beträgt gemäß ord-nungsgemäßem Fahrtenbuch 83 %. Der private Nutzungsanteil nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 Nummer 1 EStG ermittelt sich wie folgt: Für die Ermittlung der Gesamtkosten sind Absetzungen für Abnutzung in Höhe von 4.266,67 Euro (25.600 Euro verteilt auf 6 Jahre) und weitere Aufwendungen für Versicherung (1.000 Euro) und Strom (890 Euro) anzusetzen. Die auf die Batteriemiete entfallenden Auf-wendungen sind nicht zu berücksichtigen. Die Summe der geminderten Gesamtaufwendungen beträgt 6.156,67 Euro. Die Nutzungsentnahme nach der Fahrtenbuchmethode beträgt 1.046,63 Euro (17 %).
Beispiel 7/1:
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Der Steuerpflichtige hat im Januar 2020 ein Elektrofahrzeug erworben. Der Bruttolistenpreis beträgt 32.000 Euro; die tatsächlichen Anschaffungskosten 25.600 Euro. Für die Batterie hat der Steuerpflichtige monatlich zusätzlich eine Mietrate von 79 Euro zu zahlen. Die betrieb-liche Nutzung beträgt gemäß ordnungsgemäßem Fahrtenbuch 83 %. Der private Nutzungs-anteil nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 Nummer 3 EStG (Bruchteilsansatz 1/4) ermittelt sich wie folgt:
Für die Ermittlung der Gesamtkosten sind die Anschaffungskosten mit einem Viertel anzu-setzen. Danach sind die Absetzungen für Abnutzung = 4.266,67 Euro (25.600 Euro verteilt auf 6 Jahre) sowie die Batteriemiete = 948 Euro (12 Monat x 79 Euro) mit einem Viertel, also 1.303,67 Euro (= (4.266,67 Euro + 948 Euro) x 1/4) anzusetzen. Die Aufwendungen für Ver-sicherung (1.000 Euro) und Strom (890 Euro) sind in voller Höhe anzusetzen. Die Summe der Gesamtaufwendungen beträgt 3.193,67 Euro. Die Nutzungsentnahme nach der Fahrtenbuch-methode beträgt 542,92 Euro (17 %).
17 Für Kraftfahrzeuge im Sinne der Rdnrn. 1 bis 3, für die die Bewertung der Entnahme nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 Nummer 1 EStG (Nachteilsausgleich) vorgenommen wird und bei denen die Miet-/Leasinggebühren die Kosten des Batteriesystems beinhalten, sind diese Miet-/Leasinggebühren aufzuteilen. Die anteilig auf das Batteriesystem entfallenden Miet-/Leasinggebühren mindern die Gesamtkosten (vgl. Rdnr. 16). Es bestehen keine Bedenken, wenn als Aufteilungsmaßstab hierfür das Verhältnis zwischen dem Listenpreis (einschließlich der Kosten für das Batteriesystem) und dem um den Abschlag nach Rdnr. 7 geminderten Listenpreis angesetzt wird.
Beispiel 8: Der Steuerpflichtige hat im Januar 2018 ein Elektrofahrzeug mit einer Batteriekapazität von 16 Kilowattstunden (kWh) geleast. Der Bruttolistenpreis beträgt 43.000 Euro; die monatliche Leasingrate 399 Euro. Die betriebliche Nutzung beträgt gemäß ordnungsgemäßem Fahrten-buch 83 %. Der private Nutzungsanteil nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 Nummer 1 EStG ermittelt sich wie folgt:
Für die Ermittlung der Gesamtkosten sind die Leasingraten unter Anwendung des Verhältnis-ses zwischen Listenpreis und dem um den pauschalen Abschlag geminderten Listenpreis auf-zuteilen: Listenpreis 43.000 Euro/geminderter Listenpreis 39.000 Euro (43.000 Euro ./. 4.000 Euro (= 16 kWh x 250 Euro)) entspricht einer Minderung von 9,3 % Leasingraten 399 Euro x 12 Monate = 4.788 Euro davon 9,3 % = 445,28 Euro.
Danach sind bei den Gesamtkosten Leasingaufwendungen in Höhe von. 4.342,72 Euro (4.788 Euro ./. 445,28 Euro) anzusetzen. Daneben sind Aufwendungen für Versicherung (1.000 Euro) und Strom (890 Euro) angefallen. Die Summe der geminderten Gesamtauf-wendungen beträgt 6.232,72 Euro. Die Nutzungsentnahme nach der Fahrtenbuchmethode beträgt 1.059,56 Euro (17 %).
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18 Für Kraftfahrzeuge im Sinne der Rdnrn. 1 bis 3, für die die Bewertung der Entnahme nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 Nummer 2 bis 5 EStG (Bruchteilsansatz) vorgenommen wird, sind Miet- oder Leasinggebühren bei der Ermittlung der Gesamtkosten (vgl. Rdnr. 16) in Höhe des jeweils anzuwendenden Bruchteils anzusetzen. Ggf. gesondert vereinbarte Miet- oder Leasinggebühren für das Batteriesystem sind vor Anwendung des jeweiligen Bruchteils mit den Miet-oder Leasinggebühren für das Kraftfahrzeug zusammenzurechnen.
Beispiel 9: Der Steuerpflichtige hat im Januar 2020 ein Elektrofahrzeug geleast. Der Bruttolistenpreis beträgt 33.000 Euro; die monatliche Leasingrate 399 Euro zuzüglich 79 Euro Batteriemiete. Die betriebliche Nutzung beträgt gemäß ordnungsgemäßem Fahrtenbuch 83 %. Der private Nutzungsanteil nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 Nummer 3 EStG (Bruchteilsansatz 1/4) ermittelt sich wie folgt: Für die Ermittlung der Gesamtkosten sind die Leasingraten für das Fahrzeug zuzüglich der Batteriemiete zusammenzurechnen = 399 Euro + 79 Euro = 478 Euro; monatliche Miet-/Leasingkosten x 12 Monate = 5.736 Euro davon 1/4 = 1.434 Euro. Danach sind bei den Gesamtkosten Leasingaufwendungen in Höhe von 1.434 Euro anzuset-zen. Daneben sind Aufwendungen für Versicherung (1.000 Euro) und Strom (890 Euro) angefallen. Die Summe der geminderten Gesamtaufwendungen beträgt 3.324 Euro. Die Nutzungsentnahme nach der Fahrtenbuchmethode beträgt 565,08 Euro (17 %).
4. Pauschaler Ansatz von Stromkosten als Betriebsausgaben
19 Wird ein betriebliches Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug nicht ausschließlich im Betrieb, sondern auch an einer zur Wohnung des Steuerpflichtigen gehörenden Steckdose/Ladevor-richtung aufgeladen, kann der betriebliche Nutzungsanteil an den ansonsten privaten Strom-kosten grundsätzlich mit Hilfe eines gesonderten Stromzählers (stationär oder mobil) nach-gewiesen werden. Zum Nachweis des betrieblichen Nutzungsanteils an den ansonsten pri-vaten Stromkosten werden Aufzeichnungen für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten als ausreichend angesehen. Neben dem Einkaufspreis für die verbrauchten Kilo-wattstunden Strom ist auch ein zu zahlender Grundpreis anteilig zu berücksichtigen.
20 Aus Vereinfachungsgründen kann der betriebliche Nutzungsanteil an den ansonsten privaten Stromkosten auch mit den lohnsteuerlichen Pauschalen angesetzt werden (Rdnrn. 23 und 24 des BMF-Schreibens vom 29. September 2020, BStBl I S. 972). Zur Unterscheidung der an-zuwendenden Pauschale ist anstelle jeder zusätzlichen Lademöglichkeit an einer ortsfesten Einrichtung des lohnsteuerlichen Arbeitgebers auf die zusätzliche Lademöglichkeit in einer der Betriebsstätten abzustellen.
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5. Anwendungsregelungen
21 Die Minderungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 Nummer 1 oder Satz 3 Nummer 1 EStG für die Ermittlung der Privatentnahme, der nicht abziehbaren Betriebsausgaben oder des Nutzungswerts für die private Nutzung eines Elektro- oder eines Hybridelektrofahrzeugs sind ab dem 1. Januar 2013 für Elektrofahrzeuge und Hybridelektrofahrzeuge anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2023 angeschafft, geleast oder dem Arbeitnehmer erstmalig zur privaten Nut-zung überlassen werden. Der Ansatz nur eines Bruchteils nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 Nummer 2 bis 5 oder Satz 3 Nummer 2 bis 5 EStG ist für Elektrofahrzeuge und Hybridelek-trofahrzeuge anzuwenden, die innerhalb der in Rdnr. 11 aufgeführten Zeiträume angeschafft, geleast oder dem Arbeitnehmer erstmalig zur privaten Nutzung überlassen werden.
22 Die Regelungen des § 8 Absatz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 Num-mer 2 oder 3 oder Satz 3 Nummer 2 oder 3 EStG in der Fassung des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vor-schriften vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) gelten bei der Überlassung eines betrieb-lichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer für alle vom Arbeitgeber erstmals nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 oder 1. Januar 2031 zur privaten Nutzung überlassenen betrieblichen Elektrofahrzeuge und extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeuge. In diesen Fällen kommt es nicht auf den Zeitpunkt an, zu dem der Arbeitgeber dieses Kraft-fahrzeug angeschafft, hergestellt oder geleast hat. Wurde das betriebliche Kraftfahrzeug vor dem 1. Januar 2019 vom Arbeitgeber bereits einem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung (z. B. für Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 EStG oder Familienheimfahrten im Rahmen einer doppel-ten Haushaltsführung) überlassen, bleibt es bei einem Wechsel des Nutzungsberechtigten nach dem 31. Dezember 2018 für dieses Kraftfahrzeug bei den bisherigen Bewertungsrege-lungen (§ 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 Nummer 1 oder Satz 3 Nummer 1 EStG) und die Regelungen in der Fassung des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromo-bilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) sind nicht anzuwenden. Für die Anwendung des § 8 Absatz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 Nummer 4 oder 5 oder Satz 3 Nummer 4 oder 5 EStG gelten dieselben Grundsätze.
Beispiel 10 (Vor dem 1. Januar 2019 begonnene Nutzungsüberlassung):
Dem Arbeitnehmer wurde das Elektrofahrzeug vom Arbeitgeber bereits vor dem 1. Januar 2019 zur privaten Nutzung überlassen. Der Nutzungswert ist auch ab dem Kalenderjahr 2019 nach den bisherigen Bewertungsregelungen (§ 8 Absatz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 Nummer 1 EStG oder Satz 3 Nummer 1 EStG) zu ermitteln.
Seite 14
Beispiel 11 (Bis zum 31. Dezember 2030 begonnene Nutzungsüberlassung):
Dem Arbeitnehmer wird das Elektrofahrzeug vom Arbeitgeber ab Dezember 2030 zur priva-ten Nutzung überlassen. Die Ermittlung des dem Arbeitnehmer nach dem 31. Dezember 2030 zufließenden Nutzungswerts ist für die gesamte Nutzungsdauer dieses Elektrofahrzeugs nach den Regelungen des § 8 Absatz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 Num-mer 3 oder 5 EStG oder Satz 3 Nummer 3 oder 5 EStG vorzunehmen, weil ihm das Elektro-fahrzeug bereits vor dem 1. Januar 2031 überlassen worden ist.
Beispiel 12 (Wechsel des Nutzungsberechtigten):
Ein Arbeitgeber überlässt dem Arbeitnehmer A in 2018 ein Elektrofahrzeug zur privaten Nut-zung. Nach dessen Ausscheiden aus dem Betrieb zum 30. Juni 2019 überlässt der Arbeitgeber dieses Elektrofahrzeug ab dem 1. Juli 2019 dem Arbeitnehmer B zur privaten Nutzung. Der Nutzungswert ist sowohl für A als auch für B auch ab dem Kalenderjahr 2019 nach den bis-herigen Bewertungsregelungen (§ 8 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Num-mer 4 Satz 2 Nummer 1 oder Satz 3 Nummer 1 EStG) zu ermitteln.
Beispiel 13 (Wechsel des Nutzungsberechtigten):
Ein Arbeitgeber überlässt dem Arbeitnehmer A ab Januar 2019 ein Elektrofahrzeug (Null-Emissionen/km und Höhe des Listenpreises nicht mehr als 60.000 Euro) zur privaten Nut-zung. Nach dessen Ausscheiden aus dem Betrieb zum 30. Juni 2019 überlässt der Arbeitgeber dieses Elektrofahrzeug ab dem 1. Juli 2019 dem Arbeitnehmer B zur privaten Nutzung. Ein Fahrtenbuch wird nicht geführt. Der Nutzungswert ist sowohl für A als auch für B nach den Regelungen des § 8 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 Num-mer 2 (für 2019) und 3 (ab 2020) EStG zu ermitteln. Dabei ist der pauschale Nutzungswert bei A und B im Kalenderjahr 2019 mit 1 % des auf volle 100 Euro abgerundeten halbierten und bei B ab 1. Januar 2020 mit 1 % eines auf volle 100 Euro abgerundeten Viertels des Listenpreises anzusetzen.
Beispiel 14 (Fahrzeugpool):
Die Arbeitnehmer können mehrere Elektrofahrzeuge aus einem Fahrzeugpool des Arbeitge-bers privat nutzen, von denen ein Teil bereits vor und ein Teil nach dem 1. Januar 2019 an Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassen worden sind. Fahrtenbücher werden nicht geführt. Der pauschale Nutzungswert für Privatfahrten ist mit 1 % und für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte grundsätzlich mit 0,03 % der Listenpreise aller Kraft-fahrzeuge zu ermitteln und die Summe entsprechend der Zahl der Nutzungsberechtigten auf-zuteilen, vgl. Rdnr. 11 des BMF-Schreibens vom 4. April 2018 (BStBl I S. 592). Dabei ist der
Seite 15
Listenpreis zunächst für jedes Elektrofahrzeug gesondert nach den bisherigen Bewertungsre-gelungen oder nach den Regelungen in der Fassung des zweiten Gesetzes zur Umsetzung der steuerlichen Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1512) zu ermitteln und anschließend die Summe der gesondert ermittelten Listenpreise entsprechend der Zahl der Nutzungsberechtigten aufzuteilen.
23 Dieses Schreiben ersetzt die BMF-Schreiben vom 5. Juni 2014 (BStBl I S. 835) und vom 24. Januar 2018 (BStBl I S. 272).
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig. |
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| Berechnungsbogen | Mobilitätsprämie ab VZ 2022 V25-1 |
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SteuerthemenWerbungskosten |
ALTBAYERISCHER Lohnsteuerhilfeverein e.V. • www.altbayerischer.de
V25-1
Calculator Ermittlung der Mobilitätsprämie (Nachfolgende Ausführungen sind auf Grundlage der Beträge des VZ 2023)
1. Ermittlung der Abzugsfähigkeit (Voraussetzung liegt vor,
so CHECKumkreisen)
a. Erhöhte Entfernungspauschale ab dem 21. km? CHECK
km (= Gesamt-km abzgl. 20 km) x Arbeitstage x 0,38 € = €
b. Überschreitung des Werbungskosten-Pauschbetrags von 1.230 € CHECK
arrow-alt-circle-right Ermittlung der tatsächlichen Werbungskosten
• Entfernungspauschale
20 km x Arbeitstage x 0,30 € €
km (= Gesamt-km abzgl. 20 km) x Arbeitstage x 0,38 € + €
• Weitere Werbungskosten
(z. B. Arbeitsmittel [wie PC, Drucker etc.], Homeoffice-Pauschale bzw. Tagespauschale (ab VZ 2023), Arbeitszimmer, etc.)
+ €
+ €
+ €
+ €
Summe der tatsächlichen Werbungskosten (Summe b) = €
arrow-alt-circle-right Überschreitung des Werbungskosten-Pauschbetrag von 1.230 €
(= tatsächliche Werbungskosten [Summe b] € - 1.230 € = €
c. Unterschreitung des Grundfreibetrags CHECK
Ermittlung des zu versteuernden Einkommens [Summe c]
(= Arbeitslohn – Werbungskosten – Sonderausgaben – außergewöhnliche Belastungen – etc.)
= €
Unterschreitung des Grundfreibetrags von 11.784 € (VZ 2024)
(= 11.784 € - zu versteuerndes Einkommen [Summe c] € = €
Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der Mobilitätsprämie liegen vor,
sofern alle drei Voraussetzungen (a CHECK, b CHECK und c CHECK) kumulativ vorliegen (= Umkreisung aller CHECK)
2. Ermittlung der abzugsfähigen Mobilitätsprämie
a. Bemessungsgrundlage
Niedrigster Betrag von a ( ), b ( ), c ( ), = €
b. Mobilitätsprämie
14 % x € (= niedrigster Betrag von a, b oder c – Betrag gem. 2. a.) = €
Check-Circle Voraussetzungen:
Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von mind. 21 km
Das zu versteuernde Einkommen (zvE) ist niedriger als der Grundfreibetrag (VZ 2024: 11.784 €)
Die gesamten Werbungskosten sind höher als der Werbungskosten-Pauschbetrag von 1.230 € (ab VZ 2023)
arrow-alt-circle-right Die Voraussetzungen müssen kumulativ (= alle drei gleichzeitig) vorliegen.
BERECHNUNGSBOGEN | MOBILITÄTSPRÄMIE AB VZ 2022
bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
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V25-1
BERECHNUNGSBOGEN | MOBILITÄTSPRÄMIE AB VZ 2022
bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
Musterbeispiel
A ist Masterstudent und hat im Jahr 2024 folgende Einnahmen und Ausgaben:
• Bruttoarbeitslohn
• Abziehbare Sonderausgaben
• Abziehbare außergewöhnliche Belastungen
• Berufliche Aufwendungen:
o 60 Fahrten zur Universität (35 km)
o 120 x Tagespauschale im Rahmen des Studiums
o Tablet 1.000 €, berufliche Nutzung 50 %
6.000 €
800 €
300 €
Calculator Ermittlung der Mobilitätsprämie
1. Ermittlung der Abzugsfähigkeit (Voraussetzung liegt vor,
so CHECKumkreisen)
a. Erhöhte Entfernungspauschale ab dem 21. km? CHECK
15 km (= Gesamt-km abzgl. 20 km) x 60 Arbeitstage x 0,38 € = 342 €
b. Überschreitung des Werbungskosten-Pauschbetrags von 1.230 € CHECK
arrow-alt-circle-right Ermittlung der tatsächlichen Werbungskosten
• Entfernungspauschale
20 km x 60 Arbeitstage x 0,30 € 360 €
15 km (= Gesamt-km abzgl. 20 km) x 60 Arbeitstage x 0,38 € + 342 €
• Weitere Werbungskosten
(z. B. Arbeitsmittel [wie PC, Drucker etc.], Homeoffice-Pauschale bzw. Tagespauschale (ab VZ 2023), Arbeitszimmer, etc.)
Tagespauschale (120 Tage x 6 €) + 720 €
Tablet 1.000 € x 50 % berufliche Nutzung + 500 €
Summe der tatsächlichen Werbungskosten (Summe b) = 1.922 €
arrow-alt-circle-right Überschreitung des Werbungskosten-Pauschbetrag von 1.230 €
(= tatsächliche Werbungskosten [Summe b] 1.922 € - 1.230 € = 692 €
c. Unterschreitung des Grundfreibetrags CHECK
Ermittlung des zu versteuernden Einkommens [Summe c]
(= Arbeitslohn – Werbungskosten – Sonderausgaben – außergewöhnliche Belastungen – etc.)
(= 6.000 € - 800 € - 300 € - 1.922 €) = 2.978 €
Unterschreitung des Grundfreibetrags von 11.784 € (VZ 2024)
(= 11.784 € - zu versteuerndes Einkommen [Summe c] 2.978 € = 8.806 €
Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der Mobilitätsprämie liegen vor,
sofern alle drei Voraussetzungen (a CHECK, b CHECK und c CHECK) kumulativ vorliegen (= Umkreisung aller CHECK)
2. Ermittlung der abzugsfähigen Mobilitätsprämie
a. Bemessungsgrundlage
Niedrigster Betrag von a ( 342 € ), b ( 692 € ), c ( 8.806 € ), = 342 €
b. Mobilitätsprämie
14 % x 342 € (= niedrigster Betrag von a, b oder c – Betrag gem. 2. a.) = 47,88 € |
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| Berechnungsbogen | Mobilitätsprämie bis VZ 2021 V24-1 |
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SteuerthemenWerbungskosten |
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V24-1
Calculator Ermittlung der Mobilitätsprämie
1. Ermittlung der Abzugsfähigkeit (Voraussetzung liegt vor,
so CHECKumkreisen)
a. Erhöhte Entfernungspauschale ab dem 21. km? CHECK
km (= Gesamt-km abzgl. 20 km) x Arbeitstage x 0,35 € = €
b. Überschreitung des Werbungskosten-Pauschbetrags von 1.000 € CHECK
arrow-alt-circle-right Ermittlung der tatsächlichen Werbungskosten
• Entfernungspauschale
20 km x Arbeitstage x 0,30 € €
km (= Gesamt-km abzgl. 20 km) x Arbeitstage x 0,35 € + €
• Weitere Werbungskosten
(z. B. Arbeitsmittel [wie PC, Drucker etc.], Homeoffice-Pauschale, Arbeitszimmer etc.)
+ €
+ €
+ €
+ €
Summe der tatsächlichen Werbungskosten (Summe b) = €
arrow-alt-circle-right Überschreitung des Werbungskosten-Pauschbetrag von 1.000 €
(= tatsächliche Werbungskosten [Summe b] € - 1.000 € = €
c. Unterschreitung des Grundfreibetrags CHECK
Ermittlung des zu versteuernden Einkommens [Summe c]
(= Arbeitslohn – Werbungskosten – Sonderausgaben – außergewöhnliche Belastungen – etc.)
= €
Unterschreitung des Grundfreibetrags von 9.744 € (VZ 2021)
(= 9.744 € - zu versteuerndes Einkommen [Summe c] € = €
Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der Mobilitätsprämie liegen vor,
sofern alle drei Voraussetzungen (a CHECK, b CHECK und c CHECK) kumulativ vorliegen (= Umkreisung aller CHECK)
2. Ermittlung der abzugsfähigen Mobilitätsprämie
a. Bemessungsgrundlage
Niedrigster Betrag von a ( ), b ( ), c ( ), = €
b. Mobilitätsprämie
14 % x € (= niedrigster Betrag von a, b oder c – Betrag gem. 2. a.) = €
Check-Circle Voraussetzungen:
Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von mind. 21 km
Das zu versteuernde Einkommen (zvE) ist niedriger als der Grundfreibetrag (VZ 2021: 9.744 €)
Die gesamten Werbungskosten sind höher als der Werbungskosten-Pauschbetrag von 1.000 €
arrow-alt-circle-right Die Voraussetzungen müssen kumulativ (= alle drei gleichzeitig) vorliegen.
BERECHNUNGSBOGEN | MOBILITÄTSPRÄMIE BIS VZ 2021
bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
ALTBAYERISCHER Lohnsteuerhilfeverein e.V. • www.altbayerischer.de
V24-1
BERECHNUNGSBOGEN | MOBILITÄTSPRÄMIE BIS VZ 2021
bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
Musterbeispiel
A ist Masterstudent und hat im Jahr 2021 folgende Einnahmen und Ausgaben:
• Bruttoarbeitslohn
• Abziehbare Sonderausgaben
• Abziehbare außergewöhnliche Belastungen
• Berufliche Aufwendungen:
o 60 Fahrten zur Universität (35 km)
o 120 Homeoffice-Tage im Rahmen des Studiums
o Tablet 1.000 €, berufliche Nutzung 50 %
6.000 €
800 €
300 €
Calculator Ermittlung der Mobilitätsprämie
1. Ermittlung der Abzugsfähigkeit (Voraussetzung liegt vor,
so CHECKumkreisen)
a. Erhöhte Entfernungspauschale ab dem 21. km? CHECK
15 km (= Gesamt-km abzgl. 20 km) x 60 Arbeitstage x 0,35 € = 315 €
b. Überschreitung des Werbungskosten-Pauschbetrags von 1.000 € CHECK
arrow-alt-circle-right Ermittlung der tatsächlichen Werbungskosten
• Entfernungspauschale
20 km x 60 Arbeitstage x 0,30 € 360 €
15 km (= Gesamt-km abzgl. 20 km) x 60 Arbeitstage x 0,35 € + 315 €
• Weitere Werbungskosten
(z. B. Arbeitsmittel [wie PC, Drucker etc.], Homeoffice-Pauschale, Arbeitszimmer etc.)
Homeoffice-Pauschale (120 Tage x 5 €) + 600 €
Tablet 1.000 € x 50 % berufliche Nutzung + 500 €
Summe der tatsächlichen Werbungskosten (Summe b) = 1.775 €
arrow-alt-circle-right Überschreitung des Werbungskosten-Pauschbetrag von 1.000 €
(= tatsächliche Werbungskosten [Summe b] 1.775 € - 1.000 € = 775 €
c. Unterschreitung des Grundfreibetrags CHECK
Ermittlung des zu versteuernden Einkommens [Summe c]
(= Arbeitslohn – Werbungskosten – Sonderausgaben – außergewöhnliche Belastungen – etc.)
(= 6.000 € - 800 € - 300 € - 1.775 €) = 3.125 €
Unterschreitung des Grundfreibetrags von 9.744 € (VZ 2021)
(= 9.744 € - zu versteuerndes Einkommen [Summe c] 3.125 € = 6.619 €
Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der Mobilitätsprämie liegen vor,
sofern alle drei Voraussetzungen (a CHECK, b CHECK und c CHECK) kumulativ vorliegen (= Umkreisung aller CHECK)
2. Ermittlung der abzugsfähigen Mobilitätsprämie
a. Bemessungsgrundlage
Niedrigster Betrag von a ( 315 € ), b ( 775 € ), c ( 6.619 € ), = 315 €
b. Mobilitätsprämie
14 % x 315 € (= niedrigster Betrag von a, b oder c – Betrag gem. 2. a.) = 44 € |
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| Seminar 2024-1 PowerPoint | Aktuelles Steuerrecht & Steuererklärung 2023 |
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SeminareSteuerthemen |
Präsentation |
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| Bedienungsanleitung | Buhl Data - tax 2024 |
|
Buhl Data tax businessSteuersoftware |
Tax Business
Seite 1 von 23 | Stand: 07.02.2024
BEDIENUNGSANLEITUNG | BUHL DATA - TAX 2024 (VZ 2023)
Inhaltsverzeichnis
A. Allgemeine Informationen (Seite 2)
B. Speicherort (Seite 3)
C. Vollmachtsdatenbank (VDB) / DIVA 2 (Seite 4)
D. Notizenfunktion (Lesezeichen) (Seite 5 bis 7)
E. Hinweisfunktion (Seite 8)
F. Elster‐Protokoll (Entwurf) und Berechnung für Mitglieder (Seite 9)
G. Elster‐Versand (Seite 10 bis 11)
H. Nachdigal (Seite 12 bis 13)
I. Bescheidabruf (Seite 14)
J. Einspruch per Elster (Seite 15)
K. Digitale Schreiben per Elster‐Versand (Seite 16)
L. Formularmodul – ALH Musterschreiben (Seite 17 bis 23)
Seite 2 von 23 | Stand: 07.02.2024
BEDIENUNGSANLEITUNG | BUHL DATA - TAX 2024 (VZ 2023)
A. Allgemeine Informationen
Wenn Sie nicht jedes Mal gefragt werden wollen, ob ein Passwort für den Steuerfall vergeben werden soll, dann
sollten Sie unter "Extras" – "Einstellungen" auf "Datei" – "Sicherheit" klicken:
Seite 3 von 23 | Stand: 07.02.2024
BEDIENUNGSANLEITUNG | BUHL DATA - TAX 2024 (VZ 2023)
B. Speicherort
Wir empfehlen Ihnen folgenden Speicherort zu hinterlegen, der für Nutzer der ALH‐Cloud‐Sicherung zwingend
vorgegeben ist:
Speicherung aller Dateien in dem dafür vorgesehenen Ordner:
Laufwerk:\[BST‐Nr.]‐[BST‐Name]\
Speicherung der tax‐Programmdateien unter:
Laufwerk:\[BST‐Nr.]‐[BST‐Name]\1 tax [Jahr] VZ [Jahr]\
Speicherung der sonstigen aktenrelevanten Dokumente unter Verwendung der ALH Ordnerstruktur:
Laufwerk:\[BST‐Nr.]‐[BST‐Name]\Nachname[Leer]Vorname[Leer]Mitgliedsnummer\[Steuerjahr]\
Dateien, die ausschließlich zu einem Veranlagungszeitraum gehören, legen Sie bitte im jeweiligen Jahresordner
beim Mitglied ab.
Allgemeine bzw. einmalige Dateien legen Sie direkt im Ordner des Mitglieds ab.
Zum Hinterlegen des Standard‐Verzeichnisses klicken Sie auf "Extras" – "Einstellungen" und dann auf "Datei" –
"Speichern" und hinterlegen hier den Pfad:
Seite 4 von 23 | Stand: 07.02.2024
BEDIENUNGSANLEITUNG | BUHL DATA - TAX 2024 (VZ 2023)
C. Vollmachtsdatenbank (VDB) / DIVA 2
Vorteile der VDB:
‐ Beim bisherigen Freischaltcodeverfahren dauerte es meist über 1 Woche, bis der bei der Finanzverwaltung
beantragte Freischaltcode (FSC) an das Mitglied übermittelt wurde. Danach musste dieses Dokument wieder
den Weg in die Beratungsstelle finden, was mitunter nochmals mehrere Wochen in Anspruch nahm.
‐ Mit dem neuen System (VDB) benötigen Sie nur die vom Mitglied unterschriebene "Vollmacht zur Vertretung
in Steuersachen" und sind sonst völlig unabhängig vom Mitglied.
‐ Sie beantragen mit dieser Vollmacht die Freischaltung der VDB und können meist bereits am Folgetag die
Belege des Mitglieds abrufen.
‐ Der Abruf der Belege über FSC und VDB kann parallel genutzt werden (pro Person ist aber nur FSC oder VDB
möglich).
‐ Es kann die Steuerkontoabfrage (Sollstellungen, geleistete Zahlungen und offene Forderungen) genutzt
werden, sofern die aktuelle Steuernummer hinterlegt ist.
DIVA 2:
DIVA 2 ist nur mit Nutzung der VDB möglich.
Informationen / Anleitungen:
Informationen zur VDB und zu DIVA 2 mit allen Anleitungen finden Sie im internen Bereich unter "TECHNIK" –
"Steuersoftware". Klicken Sie dort auf "Informationen zur Vollmachtsdatenbank (VDB)".
Seite 5 von 23 | Stand: 07.02.2024
BEDIENUNGSANLEITUNG | BUHL DATA - TAX 2024 (VZ 2023)
D. Notizenfunktion (Lesezeichen)
Schnelle Fertigstellung der Steuerklärung ohne Wiedereinarbeitungszeit.
Das Mitglied kommt zur Beratung, Fall wird eingegeben, Nachweis fehlt.
Das Mitglied schickt Beleg erst 4 Wochen später.
Problem: Zeitverlust
Akte öffnen, Wiedereinarbeitung in den Fall, oft aufwändiges Öffnen der einzelnen Eingabemasken.
Lösung: Lesezeichen
‐ Das Mitglied hat eine konkrete Checkliste für die fehlenden Unterlagen.
‐ Das Mitglied kann den Brief als Anschreiben mit Adresse der Beratungsstelle verwenden.
‐ Der Beratungsstellenleiter hat ebenfalls eine konkrete Checkliste der Unterlagen, druckt diese aus, heftet
sie z. B. außen an die Akte, sieht auf einen Blick ob alle fehlenden Unterlagen da sind.
‐ Der Beratungsstellenleiter öffnet den Fall, klickt auf Lesezeichen, klickt auf Link 1, gibt den Wert ein, klickt
auf Link 2 usw.
Erfassen der Lesezeichen
Der Button "Lesezeichen" wird blau hinterlegt und oben wird die Anzahl der angelegten Lesezeichen um 1 erhöht:
So erfassen Sie nun alle Lesezeichen.
1. Cursor in das
gewünschte Feld setzen
2. Button
"Lesezeichen"
anklicken
Notiz eingeben +
"Lesezeichen setzen" klicken
Seite 6 von 23 | Stand: 07.02.2024
BEDIENUNGSANLEITUNG | BUHL DATA - TAX 2024 (VZ 2023)
Checkliste für Mitglied ausdrucken
Fall öffnen, Lesezeichen mit Klick auf "Lesezeichen" öffnen:
Aufrufen der Eingabemaske und Dateneingabe nach Erhalt der fehlenden Belege
1. Fall öffnen, Lesezeichen mit Klick auf "Lesezeichen" öffnen:
usw., bis alle Lesezeichen abgearbeitet sind.
2. Notiz anklicken führt direkt zum Eingabefeld
3. Wert eingeben
4. Nochmaliger Klick auf "Lesezeichen"‐Symbol
5. Klick auf "Papierkorb" (ganz rechts) zum Löschen
6. Fertig
Mit "Notizen ausdrucken"
kann eine Checkliste für das
Mitglied ausgedruckt werden.
Seite 7 von 23 | Stand: 07.02.2024
BEDIENUNGSANLEITUNG | BUHL DATA - TAX 2024 (VZ 2023)
Ob ein Briefkopf ausgedruckt werden soll und wer als Adressat ausgegeben wird (Mitwirkender /
Zustellbevollmächtigter) kann unter "Extras" – "Einstellungen" – "Drucken" unter "Dokumente" festgelegt werden:
Als Standard ist für die Businessversion der Briefkopf eingeschaltet und der Mitwirkende wird als Empfänger
ausgegeben.
Seite 8 von 23 | Stand: 07.02.2024
BEDIENUNGSANLEITUNG | BUHL DATA - TAX 2024 (VZ 2023)
E. Hinweisfunktion
Damit Sie sofort auf wichtige Informationen hingewiesen werden.
Erfassen des Hinweises
Wählen Sie im geöffneten Fall unter "Extras" den Punkt "Hinweise zur Datei" aus:
Erfassen Sie im folgenden Fenster einen beliebigen Text und bestätigen Sie mit "OK":
Dieser Text wird ab sofort immer rechts oben unter "Wichtige Meldungen" angezeigt, wenn Sie den Steuerfall
öffnen:
Seite 9 von 23 | Stand: 07.02.2024
BEDIENUNGSANLEITUNG | BUHL DATA - TAX 2024 (VZ 2023)
F. Elster‐Protokoll (Entwurf) und Berechnung für Mitglieder
Für den unverschlüsselten Versand per E‐Mail muss Ihnen die "Einwilligung zur E‐Mail‐Kommunikation" vom
Mitglied vorliegen. Alternativ verwenden Sie die ALH Postbox.
Klicken Sie zum Druck des Elster‐Protokolls für das Mitglied im geöffneten Steuerfall auf "Berechnung":
Im folgenden Fenster klicken Sie auf "ELSTER" und dann auf das Druckersymbol rechts oben:
Die Bereitstellung der Steuererklärung an das Mitglied ist nach §87d AO verpflichtend.
Zusätzlich informieren Sie das Mitglied über die voraussichtliche Steuererstattung/Nachzahlung:
Sehr geehrter Herr Mustermann,
die vorläufige Berechnung Ihrer Steuererklärung 2023 ergibt ein Guthaben / eine Nachzahlung
in Höhe von ca. xxx €. (Hier kann auf ganze Hunderter ab‐ bzw. aufgerundet werden.)
Sie gilt vorbehaltlich der Anerkennung durch das Finanzamt.
Mit freundlichen Grüßen
Alternativ können Sie dem Mitglied die "Berechnung" zur Verfügung stellen:
Seite 10 von 23 | Stand: 07.02.2024
BEDIENUNGSANLEITUNG | BUHL DATA - TAX 2024 (VZ 2023)
G. Elster‐Versand
Wichtig: Geben Sie unbedingt vor dem Elster‐Versand die Mitgliedsnummer bei den persönlichen Angaben an
(nutzen Sie hierzu am besten immer den ALH Export zum WebPortal – die Mitgliedsnummer wird dann
automatisch ausgefüllt). Diese wird in die E‐Mail von Elster über die Benachrichtigung, dass der elektronische
Bescheid zur Verfügung steht, übernommen. Sie haben sonst keinerlei Infos in der E‐Mail, welches Mitglied
betroffen ist.
Für den Elster‐Versand klicken Sie im Menü "Abgeben" auf "Abgeben":
Anschließend klicken Sie auf "ELSTER mit Zertifikat":
Im folgenden Fenster können Sie Ihre Eingaben prüfen, zu denen Hinweise vorliegen.
Nach der Prüfung klicken Sie rechts unten auf "Weiter".
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BEDIENUNGSANLEITUNG | BUHL DATA - TAX 2024 (VZ 2023)
Es wird Ihnen der Entwurf der Elster‐Erklärung angezeigt.
Rechts daneben
‐ hinterlegen Sie das gewünschte Elster‐Zertifikat für den Versand,
‐ geben Sie an, ob Sie Erläuterungen oder ergänzende Angaben an das Finanzamt schicken wollen,
‐ geben Sie an, ob Sie Belege mitsenden wollen
‐ und hinterlegen Ihre E‐Mail‐Adresse für die Benachrichtigung:
Klicken Sie dann rechts unten auf "Weiter zur Abgabe" und zum Schluss auf "Jetzt senden".
Über den tax‐Fall können Sie die PDF‐Datei über den Elster‐Versand jederzeit aufrufen:
In dieser PDF‐Datei finden Sie folgende Unterlagen:
‐ Steuerberechnung
‐ ELSTER Protokoll mit Zeitstempel
‐ ELSTER Sendebericht
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H. Nachdigal
Nachdigal steht für "Nachreichung digitaler Anlagen".
Es ist ein Hilfsmittel der Finanzverwaltung, um den Versand von Dokumenten/Belegen vom Berater zum Finanzamt
zu digitalisieren und zu standardisieren.
Achtung: Die Telefonnummer in der Mitwirkung darf nur Ziffern und die Zeichen "+", "‐" und "/" enthalten!
Leerschritte dürfen nicht enthalten sein! ( "Extras" ‐ "Einstellungen" ‐ "Mitwirkung")
Um Belege an das Finanzamt per Elster einzureichen, klicken Sie im bereits an das Finanzamt versendeten
Steuerfall auf "Abgeben" und anschließend auf "Unterlagen einreichen":
Im folgenden Fenster wählen Sie "Nur ausgewählte Aufstellungen einreichen" aus und klicken dann auf "Weiter":
Anschließend werden Ihnen auf der rechten Seite bereits von tax erstellte Anlagen angeboten, die Sie einfach in
den mittleren Bereich ziehen können.
Alternativ ziehen Sie genauso PDF‐Dateien von Ihrem Speicherort auf dem PC auf diesen Bereich oder klicken
hierzu auf "PDF‐Dateien einfügen".
Klicken Sie nach dem Hinzufügen aller gewünschten Dateien auf "Weiter".
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In der folgenden Ansicht wird Ihnen ein fertiges Begleitschreiben mit den von Ihnen hinzugefügten Belegen
angeboten. Das Begleitschreiben kann jederzeit noch bearbeitet werden.
Wählen Sie dann Ihr ELSTER‐Zertifikat aus, geben Ihre E‐Mail‐Adresse ein und klicken zum Schluss auf "Jetzt
senden":
Das Elster‐Protokoll der nachgereichten Unterlagen wird dann auch unter "Abgeben" mit angezeigt:
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I. Bescheidabruf
Beachten Sie hierzu auch den Musterfall "Elektronischer Steuerbescheid" im Programm.
Wichtig: Geben Sie unbedingt vor dem Elster‐Versand die Mitgliedsnummer bei den persönlichen Angaben an
(nutzen Sie hierzu am besten immer den ALH Export zum WebPortal – die Mitgliedsnummer wird dann
automatisch ausgefüllt). Diese wird in die E‐Mail von Elster über die Benachrichtigung, dass der elektronische
Bescheid zur Verfügung steht, übernommen. Sie haben sonst keinerlei Infos in der E‐Mail, welches Mitglied
betroffen ist.
Öffnen Sie nach Erhalt der E‐Mail von Elster den Fall und gehen unter "Nachbearbeitung" auf "Steuerbescheid:
Daten prüfen":
Nachdem Sie den Steuerbescheid heruntergeladen haben, können Sie mit Klick auf "Weiter" den Bescheid prüfen:
Die Erläuterungen vom Finanzamt finden Sie hier.
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J. Einspruch per Elster
Um einen Einspruch per Elster einzulegen, laden Sie den Bescheid herunter (siehe Punkt "Bescheidabruf") und
klicken auf die Zeile mit der Abweichung.
Mit Klick auf "Dagegen Einspruch einlegen" können Sie die Begründung für den Einspruch hinterlegen:
Nachdem Sie alle Begründungen erfasst und gespeichert haben, klicken Sie auf "Weiter zu Einspruch einlegen":
Anschließend wählen Sie den Versand per Elster aus und klicken dann auf "Weiter zu Einspruch versenden":
Im folgenden Fenster sehen Sie die Vorschau des Übertragungsprotokolls und Sie können den Einspruch per Elster
versenden.
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K. Digitale Schreiben per Elster‐Versand
Über den Programmpunkt "Extras" – "Digitale Schreiben" können Sie auch digitale Schreiben per Elster an das
Finanzamt senden. Die übermittelten Schreiben können dann jederzeit über "Extras" – "Versendete Schreiben"
aufgerufen werden.
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L. Formularmodul – ALH Musterschreiben
Die Musterschreiben können direkt aus dem Programm aufgerufen werden. Bei Änderungen
(z. B. Mustereinspruch) muss lediglich eine Aktualisierung über einen Link erfolgen.
Download der Musterschreiben
Starten Sie tax und rufen Sie dann die Musterschreiben über die Schaltfläche in der Symbolleiste auf:
Sollte das Symbol nicht sichtbar sein, klicken Sie bitte rechts auf .
Es erscheint ein neues Fenster.
Klicken Sie hier oben in der Symbolleiste auf den Eintrag "ALH Vorlagen":
Sollte das Symbol nicht sichtbar sein, klicken Sie bitte rechts auf oder ziehen das Fenster größer.
Rufen Sie dann im angezeigten Fenster links unten über "Weitere Funktionen" den Link "Download der ALH
Vorlagen und Textbausteine" zum Herunterladen der Musterschreiben auf:
Bestätigen Sie die Abfrage mit "Ja":
Nach dem Download werden Ihnen die ALH Musterschreiben angezeigt.
Wenn Sie über den Download‐Link die Musterschreiben erneut herunterladen, werden Ihre ggf. bereits
vorhandenen ALH‐Musterschreiben überschrieben/aktualisiert (soweit die Dateinamen identisch sind).
Sollten Sie daher die Information erhalten, dass ein neuer Stand der ALH‐Musterschreiben zum Download
bereitsteht, können Sie durch erneutes Klicken des Download‐Links Ihre ALH‐Musterschreiben aktualisieren.
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Anpassung der Variablen
Wenn Sie die Musterschreiben noch nicht geöffnet haben, starten Sie bitte tax und rufen Sie dann die
Musterschreiben über die Schaltfläche in der Symbolleiste auf:
Sollte das Symbol nicht sichtbar sein, klicken Sie bitte rechts oben auf .
Rufen Sie dann über die Symbolleiste des Fensters die "ALH Textbausteine" auf:
Sollte das Symbol nicht sichtbar sein, klicken Sie bitte rechts auf oder ziehen das Fenster größer.
Hinweis: Die Textbausteine werden nur angezeigt, wenn Sie zuvor die ALH‐Musterschreiben heruntergeladen
haben (siehe "Download der Musterschreiben").
Die Textbausteine müssen Sie nun mit Ihren Daten befüllen. Dazu klicken Sie mit der Maus auf den jeweiligen
Variablen‐Namen, z. B. "BSTAnrede". Es erscheint dann ein neues Fenster, bei dem Sie im Eingabefeld "Wert" den
Inhalt dieser Variable bestimmen können:
Jetzt befüllen Sie nacheinander alle angezeigten Variablen mit Ihren persönlichen Werten.
Anpassung der allgemeinen Stammdaten
Neben den speziell für die ALH‐Musterschreiben angelegten Variablen nutzen die ALH‐Musterschreiben zusätzlich
die allgemeinen Stammdaten zur mitwirkenden Person bei der Steuererklärung.
Dazu rufen Sie über das Menü "Extras" den Eintrag "Einstellungen" auf. Wählen Sie hier das Symbol "Mitwirkung"
und füllen Sie nun die Felder entsprechend den Vorgaben aus:
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Ihre Bankverbindung und Internetseite geben Sie auf der Registerkarte "Weitere Angaben" ein
(diese Daten werden auch in die Musterschreiben übernommen).
Wichtig:
Unter Vorname muss
"Aktuell" bzw. "Altbayerischer" stehen,
unter Nachname "Lohnsteuerhilfe e.V."
Der "Vorname" wird u. a. für die
Musterschreiben übernommen.
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Exkurs ‐ Besonderheit:
Lohnsteuerhilfe e. V. anstatt Lohnsteuerhilfeverein e. V., weil sonst der Fall nicht per Elster versendet werden
kann:
Anwendung der Musterschreiben
Starten Sie bitte tax und öffnen Sie eine Steuererklärung. Rufen Sie dann die Musterschreiben über die Schaltfläche
in der Symbolleiste auf:
Klicken Sie anschließend oben in der Symbolleiste auf den Eintrag "ALH Vorlagen":
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Durch Klick auf das gewünschte Schreiben erscheinen Eingabefenster, in denen Sie u. a. den Empfänger und den
Absender auswählen können:
Bestätigen Sie jeweils mit "Weiter" Ihre Eingaben.
Seite 22 von 23 | Stand: 07.02.2024
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Im folgenden Fenster können bei Bedarf noch weitere Angaben gemacht werden:
Mit Klick auf "Weiter" erscheint ein weiteres Fenster, in dem Sie den vorgeschlagenen Dateinamen und den
Speicherort (Verzeichnis) ändern können:
Wählen Sie als Speicherort den
Mitgliedsordner und VZ aus.
(siehe hierzu "Speicherort")
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Mit Klick auf "Jetzt erstellen" erscheint der Hinweis, dass das Schreiben vom Programm erzeugt wurde:
Wenn Sie diesen Hinweis erneut mit "OK" bestätigen, wird das Schreiben in der Textverarbeitung angezeigt, so
dass Sie dieses noch bearbeiten und anschließend drucken können:
Gespeicherte Schreiben
Benötigen Sie ein erzeugtes Schreiben später wieder, so können Sie dieses Schreiben mit jedem Schreibprogramm,
das DOCX‐Dateien öffnen kann, lesen, ändern oder drucken (z. B. mit LibreOffice, einer kostenlosen Office‐
Software).
Bitte beachten Sie, dass die Schreiben nur in Microsoft Word komplett korrekt angezeigt werden.
Sie können dies entweder aus dem tax‐Programm machen:
Oder über z. B. Word: Den Pfad haben Sie selbst bereits eingestellt (siehe Punkt "Speicherort") |
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Ausland
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2019-1
2023-3
2017-1
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VuV
2021-1
Ausland
2015-2
Soldaten im Reisekostenrecht
Sonderabschreibung nach § 7b EStG
Steuerpflicht: unbeschränkte Steuerpflicht auf Antrag
Riester-Rente - Kinderzulagen
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Kinder: Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbilldung
Kinder: Entlastungsbetrag, Unterhalt, Freibeträge, Behinderung
Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (Freitextfeld, Belege, Automation)
Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (StModernG)
Pflegeaufwendungen
Reisekostenrecht
Pkw im Steuerrecht (Entfernungspauschale, Firmenwagen, Behinderung)
Private Veräußerungsgeschäfte
Reisekostenrecht ab 2014 Teil I
Reisekostenrecht ab 2014 Teil II
Reisekostenrecht Update - aktueller Stand
Korrekturvorschriften (§ 175b AO, § 173a AO)
Krankenversicherungsbeiträge von Dritten
Pkw bei den Gewinneinkünften
Investmentfonds - Vorabpauschale
Energetische Sanierung nach § 35c EStG
Erhaltungsaufwendungen
Festsetzungsverjährung
Festsetzungsverjährung
Firmenwagenüberlassung an Arbeitnehmer
Häusliches Arbeitszimmer
Fehler in der Steuererklärung
Häusliches Arbeitszimmer und Tagespauschale
Insolvenzverfahren
Investmentbesteuerung ab dem 01.01.2018
Investmentfonds - Anlage KAP INV
Investmentfonds (Systemwechsel, Altanteile)
Firmenwagenüberlassung an Arbeitnehmer
Die Seminarthemen sind alphabetisch sortiert. In der Übersicht | Inhaltsverzeichnisse finden Sie die ausführlichen Inhaltsverzeichnisse aller Seminare.
Abgabepflicht
Abfindungen: Abfindungen und Entschädigungen
Abfindungen: Abfindungen und Tarifermäßigung
Anschaffungskosten (Allgemein, teilentgeltlicher Erwerb)
Aufteilung einer Steuererstattung bzw. Gesamtschuld
Ausland: Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung
Ausland: Zuzugs- und Wegzugsfälle
Ausland: Auslandstätigkeiten in Staaten ohne DBA
Ausland: ausländische Arbeitnehmereinkünfte
Ausland: Ehegatte im Ausland
Corona: Auswirkungen auf die Einkommensteuererklärung
Behinderungs- und pflegebedingte Einnahmen & Ausgaben
Berufskraftfahrer
Berufsrecht und Beratungsbefugnis (Beratungspflicht, Zurückbehaltung etc.)
Ausland: Wahlrechte bei Auslandssachverhalten (Steuerpflicht, Veranlagung etc.)
Ausland: Anlage N-AUS
Ausland: Internationale Besteuerung (z. B. 183-Tage-Regelung, Vermietung)
Ausland: Vermietung im Ausland
1 |
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| Seminar Skripte | Inhaltsverzeichnis 2014 bis 2025 |
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SeminareSteuerthemen |
Seminare Skript Seminarskript EstG Seminarthemen |
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| BMF 20.12.2023 | Konsultationsvereinbarung zu Zweifelsfragen bzgl. der Grenzgänger-Regelung zu Österreich |
|
AuslandSteuerthemen |
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin
POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Bundeszentralamt für Steuern Bundesfinanzakademie im Bundesministerium der Finanzen
HAUSANSCHRIFT TEL E-MAIL DATUM
Wilhelmstraße 97 10117 Berlin +49 (0) 30 18 682-0 poststelle@bmf.bund.de 20. Dezember 2023
BETREFF Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung (DBA-Österreich); Konsultationsvereinbarung zu Zweifelsfragen hinsichtlich der Auslegung der Grenzgängerregelung nach Artikel 15 Absatz 6 und Artikel 19 Absatz 1a DBA-Österreich
ANLAGEN 2
GZ IV B 3 -S 1301-AUT/19/10006 :008 DOK 2023/1212180 (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)
Zur einheitlichen Anwendung und Auslegung der Grenzgängerregelung in Artikel 15 Absatz 6 und Artikel 19 Absatz 1a jeweils in Verbindung mit Ziffer 8 des Protokolls des DBA-Österreich haben die zuständigen Behörden gestützt auf Artikel 25 Absatz 3 DBA-Österreich die folgende Konsultationsvereinbarung einschließlich der beigefügten Anlagen abgeschlossen:
www.bundesfinanzministerium.de
Seite 2
„Konsultationsvereinbarung zu Zweifelsfragen hinsichtlich der Auslegung der Grenzgängerregelung nach Artikel 15 Absatz 6 und Artikel 19 Absatz 1a des deutsch-österreichischen Doppelbesteuerungsabkommens vom 24. August 2000
Gestützt auf Artikel 25 Absatz 3 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung vom 24. August 2000, zuletzt geändert durch das Protokoll vom 21. August 2023, (im Folgenden als „Abkommen“ bezeichnet) haben die zuständigen Behörden Deutschlands und Österreichs die folgende Konsultationsvereinbarung zur Anwendung des Abkommens zur Auslegung der Grenzgängerregelung nach Artikel 15 Absatz 6 und Artikel 19 Absatz 1a des Abkommens jeweils i. V. m. Ziffer 8 des Protokolls zum Abkommen erzielt:
Inhaltsverzeichnis
1 Allgemeines.........................................................................................................................3
2 Auslegungsfragen zur Grenzgängerregelung nach Artikel 15 Absatz 6 des Abkommens .4
2.1 Nähe der Grenze ..........................................................................................................4
2.2 Hauptwohnsitz .............................................................................................................4
2.3 Tätigkeitsausübung üblicherweise in der Grenzzone ..................................................4
2.4 Begrenzung der 45-Tages-Grenze auf höchstens 20 Prozent der tatsächlichen Arbeitstage .............................................................................................................................6
2.4.1 Ermittlung der tatsächlichen Arbeitstage .............................................................6
2.4.2 Höchstgrenze von 20 Prozent der tatsächlichen Arbeitstage................................6
2.4.3 Teilzeitbeschäftigung............................................................................................8
2.4.4 Unterjähriger Zuzug / Wegzug.............................................................................9
2.4.5 Ansässigkeitswechsel innerhalb der Grenzzone.................................................10
2.4.6 Sonderfälle..........................................................................................................11
2.4.7 Vereinfachungsregelung.....................................................................................11
3 Auslegungsfragen zur Grenzgängerregelung nach Artikel 19 Absatz 1a des Abkommens.......................................................................................................................12
4 Dokumentation ..................................................................................................................13
5 Rechtsfolgen bei Wegfall der Grenzgängereigenschaft ....................................................13
6 Zeitliche Anwendung ........................................................................................................13
Seite 3
1 Allgemeines
1 Die bisherige Grenzgängerregelung in Artikel 15 Absatz 6 des Abkommens konnte den jüngsten Entwicklungen der Arbeitswelt, die zu geänderten Arbeitsformen (vor allem Arbeiten im Homeoffice) geführt haben, nicht ausreichend Rechnung tragen. Sie wurde daher neu gefasst, um Beschäftigten in der Grenzzone mehr Flexibilität einzuräumen. Dies wird dadurch erreicht, dass das Arbeiten und Wohnen in der Grenzzone, nicht jedoch ein tägliches Pendeln über die Grenze erforderlich ist, um die Voraussetzungen der Grenzgängereigenschaft zu erfüllen.
2 Gemäß der Neuregelung in Artikel 15 Absatz 6 des Abkommens wird das ausschließliche Besteuerungsrecht an Gehältern, Löhnen und ähnlichen Vergütungen dem Ansässigkeitsstaat zugewiesen, wenn der Beschäftigte seinen Hauptwohnsitz im Ansässigkeitsstaat in der Nähe der Grenze hat und seine unselbständige Tätigkeit üblicherweise in der Nähe der Grenze ausübt. Dabei ist unbeachtlich, ob der Beschäftigte in der Grenzzone des Ansässigkeitsstaates (z. B. im Homeoffice) oder jener des anderen Vertragsstaates (z. B. in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers) tätig wird.
3 Mit dem neuen Artikel 19 Absatz 1a des Abkommens wurde eine Grenzgängerregelung für im öffentlichen Dienst Beschäftigte eingeführt. Aufgrund von Artikel 19 Absatz 1 Satz 2 des Abkommens dürfen Vergütungen von im öffentlichen Dienst des Kassenstaates beschäftigten Personen, die im anderen Staat ansässig sind und Staatsangehörige dieses Staates sind oder nicht ausschließlich dort ansässig geworden sind, um diese Dienste zu leisten, im Ansässigkeitsstaat besteuert werden, soweit sie den Dienst dort leisten. Diese Regelung zielt insbesondere auf Personen ab, die ihre Dienste für eine staatliche Einrichtung des Kassenstaates, die auf dem Staatsgebiet des Ansässigkeitsstaates belegen ist, leisten (z. B. Personal, das von Botschaften beschäftigt wird). Ihrem Wortlaut gemäß umfasst die Regelung aber auch solche Konstellationen, in denen eine Person Dienste für eine staatliche Einrichtung des Kassenstaates leistet, die auf dem Staatsgebiet des Kassenstaates belegen ist (z. B. eine Universität), die betreffende Person aber im anderen Staat ansässig ist und die Dienste auch dort (z. B. im Homeoffice) leistet. In diesem Fall besteht ein geteiltes Besteuerungsrecht des Kassen- und des Ansässigkeitsstaates. Es hat daher eine Aufteilung der Vergütungen zu erfolgen.
4 Durch Einfügung des neuen Artikel 19 Absatz 1a in das Abkommen wird ermöglicht, dass die Dienste einer Person mit Hauptwohnsitz in der Nähe der Grenze auch innerhalb der Grenzzone des Ansässigkeitsstaates (insbesondere im Homeoffice am Hauptwohnsitz) geleistet werden können und dennoch das Besteuerungsrecht an den Vergütungen im Kassenstaat verbleibt, wenn die Person ihre Dienste üblicherweise in der Grenzzone des Kassen- oder Ansässigkeitsstaats leistet. Im grenznahen Bereich wird dadurch eine Aufteilung des Besteuerungsrechts vermieden. Anders als in Artikel 15 Absatz 6 des
Seite 4
Abkommens verbleibt das ausschließliche Besteuerungsrecht für die Vergütungen dieser Personen beim Kassenstaat, für den die Dienste geleistet werden. Dies entspricht dem grundsätzlich in Artikel 19 des Abkommens verankerten Kassenstaatsprinzip.
2 Auslegungsfragen zur Grenzgängerregelung nach Artikel 15 Absatz 6 des Abkommens
2.1 Nähe der Grenze
5 Gemäß Ziffer 8 Satz 1 des Protokolls zum Abkommen umfasst der Ausdruck „in der Nähe der Grenze“ die Gemeinden, deren Gebiet ganz oder teilweise in einer Zone von je 30 Kilometern beiderseits der Grenze liegt (Grenzzone).
6 In der Anlage 1 und 2 zu dieser Konsultationsvereinbarung sind die entsprechenden Gemeinden benannt. Sind sowohl Hauptwohnsitz als auch Arbeitsort in einer der genannten Gemeinden belegen, sind die Voraussetzungen der Grenzgängerregelung dem Grunde nach erfüllt.
2.2 Hauptwohnsitz
7 Nach dem Wortlaut des Abkommens steht die Grenzgängereigenschaft nur Personen zu, die in ihrem Ansässigkeitsstaat ihren Hauptwohnsitz in der Nähe der Grenze haben.
8 Der Hauptwohnsitz entspricht dem Lebensmittelpunkt. Dabei ist auf den die Ansässigkeit vermittelnden Wohnsitz abzustellen. Dieser muss sich in der Nähe der Grenze befinden.
9 Die Begründung eines bloßen Zweitwohnsitzes in der Nähe der Grenze im Ansässigkeitsstaat reicht für die Inanspruchnahme der Grenzgängerregelung des Abkommens nicht aus. Andererseits führt allein der Umstand, dass ein Zweitwohnsitz außerhalb der Grenzzone im Ansässigkeits-, Tätigkeits- oder in einem Drittstaat besteht, nicht zur Aberkennung der Grenzgängereigenschaft.
2.3 Tätigkeitsausübung üblicherweise in der Grenzzone
10 Die Tätigkeit muss üblicherweise in der Grenzzone ausgeübt werden. Dabei ist es unerheblich, auf welcher Seite der Grenze die Tätigkeit ausgeübt wird, ob in der Grenzzone des Ansässigkeitsstaates (z. B. im Homeoffice) oder jener des anderen Staates (z. B. in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers). Eine Mindestanzahl an Grenzübertritten ist nicht erforderlich.
Seite 5
11 Gemäß Ziffer 8 Satz 2 des Protokolls zum Abkommen wird die Tätigkeit üblicherweise in der Grenzzone ausgeübt, wenn die Person während eines Kalenderjahres höchstens an 45 Arbeitstagen ganz oder teilweise außerhalb der Grenzzone tätig wird.
12 Für Zwecke der Anwendung des Artikels 15 Absatz 6 des Abkommens sind Arbeitstage die tatsächlichen Arbeitstage. Die tatsächlichen Arbeitstage sind alle Tage, an denen die Person ihre Tätigkeit tatsächlich ausübt und für die Arbeitslohn bezogen wird. Der zeitliche Umfang und die Art der Tätigkeitsübung ist für die Frage, ob ein Arbeitstag vorliegt, unbeachtlich.
13 Nicht als Arbeitstage gelten daher Tage, an denen ganztägig nicht gearbeitet wird. Dies gilt insbesondere im Fall von Krankheits- und Urlaubstagen, Tagen der Elternkarenz bzw. der Elternzeit, Tagen der Pflegefreistellung bzw. Pflegekarenz, Tagen der Inanspruchnahme von Zeitausgleich (sog. Gleittage) bzw. Tagen der Umwandlung von Geldansprüchen in ganztägigen Zeitausgleich (sog. Freizeitoption) und Tagen der Freistellung im Rahmen von Teilzeitmodellen (z. B. Blockmodell im Rahmen der Altersteilzeit). Dagegen können auch Wochenend- oder Feiertage grundsätzlich als tatsächliche Arbeitstage zu zählen sein, wenn die Person an diesen Tagen ihre Tätigkeit tatsächlich ausübt und diese durch den Arbeitgeber vergütet wird (siehe auch Rn. 18).
14 Die Tätigkeit darf während eines Kalenderjahres höchstens an 45 Arbeitstagen außerhalb der Grenzzone ausgeübt werden. Ein Arbeitstag ist in die Berechnung der 45-Tage-Grenze nicht einzubeziehen, wenn die Tätigkeit an diesem Arbeitstag ausschließlich in der Grenzzone ausgeübt wird. Hingegen erfolgt eine Einbeziehung bereits dann, wenn die Tätigkeit nur teilweise außerhalb der Grenzzone ausgeübt wird.
15 Beispiel 1 - Teilweise Tätigkeit außerhalb der Grenzzone
Ein Arbeitnehmer arbeitet an einem Arbeitstag für sechs Stunden im Homeoffice und für zwei Stunden in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers außerhalb der Grenzzone.
Da die Tätigkeit an diesem Arbeitstag teilweise außerhalb der Grenzzone und damit nicht ausschließlich in der Grenzzone ausgeübt wird, ist dieser Tag in die Berechnung der 45-Tage-Grenze einzubeziehen.
16 Arbeitstage der Hin- und Rückreise im Rahmen einer Geschäftsreise sind dann in die Berechnung der 45-Tage-Grenze einzubeziehen, wenn sich der Geschäftsort außerhalb der Grenzzone befindet.
Seite 6
17 Beispiel 2 – Hin- und Rückreise im Rahmen einer Geschäftsreise
Ein Arbeitnehmer befindet sich von Montag (Anreisetag) bis Freitag (Abreisetag) auf einer Geschäftsreise an einem Ort außerhalb der Grenzzone.
In die Berechnung der 45-Tage-Grenze sind fünf Tage einzubeziehen.
18 Kehrt ein Arbeitnehmer im Rahmen einer Geschäftsreise z. B. an Wochenenden nicht in die Grenzzone (an seinen Hauptwohnsitz) zurück, und wird an diesen Tagen keine Arbeit geleistet, weil der Arbeitnehmer frei hat, sind diese Tage nicht in die Berechnung der 45-Tage-Grenze einzubeziehen, selbst wenn der Arbeitgeber die Kosten für das Hotel für den Arbeitnehmer übernimmt. Erhält der Arbeitnehmer zusätzlich Aufwandsentschädigungen für die Tage am Wochenende, kann derselbe Schluss gezogen werden, solange keine Tätigkeit und demensprechend auch kein Entgelt für die Arbeitszeit geleistet wird.
2.4 Begrenzung der 45-Tages-Grenze auf höchstens 20 Prozent der tatsächlichen Arbeitstage
19 Zusätzlich zur 45-Tages-Grenze dürfen gemäß Ziffer 8 Satz 3 des Protokolls zum Abkommen die Tage außerhalb der Grenzzone höchstens 20 Prozent der tatsächlichen Arbeitstage im Rahmen des jeweiligen Arbeitsverhältnisses während eines Kalenderjahres betragen. Bei der Berechnung der Begrenzung sind daher in einem ersten Schritt sämtliche tatsächlichen Arbeitstage zu ermitteln (2.4.1) und in einem zweiten Schritt die Höchstgrenze von 20 Prozent anzuwenden (2.4.2).
20 Für Zwecke der Anwendung der Grenzgängerregelung des Artikels 15 Absatz 6 des Abkommens ist jedes Arbeitsverhältnis isoliert zu betrachten.
2.4.1 Ermittlung der tatsächlichen Arbeitstage
21 Maßgeblich für die Berechnung sind die tatsächlichen Arbeitstage im Sinne der Rn. 12 und 13 im Rahmen des jeweiligen Arbeitsverhältnisses pro Kalenderjahr.
22 Beispiel 3 – Ermittlung der tatsächlichen Arbeitstage bei mehreren Arbeitsverhältnissen:
B ist in Österreich ansässig und hat ganzjährig seinen Hauptwohnsitz in Österreich in der Nähe der Grenze. Er ist im Zeitraum 01.01. – 11.05. im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses mit gewöhnlichem Arbeitsort innerhalb der Grenzzone (mit 80 tatsächlichen Arbeitstagen) und im Zeitraum 10.09. – 31.12. im Rahmen eines anderen Arbeitsverhältnisses mit gewöhnlichem Arbeitsort innerhalb der Grenzzone (mit 70 tatsächlichen Arbeitstagen) beschäftigt.
Seite 7
Bei der Ermittlung der tatsächlichen Arbeitstage sind die Arbeitsverhältnisse getrennt zu betrachten. Das bedeutet, dass für das erste Arbeitsverhältnis 80 tatsächliche Arbeitstage und für das zweite Arbeitsverhältnis 70 tatsächliche Arbeitstage heranzuziehen sind.
2.4.2 Höchstgrenze von 20 Prozent der tatsächlichen Arbeitstage
23 In einem zweiten Schritt ist die Höchstgrenze von 20 Prozent der tatsächlichen Arbeitstage zu berechnen. Liegt diese über 45 Tagen, können für Zwecke der Prüfung der Grenzgängereigenschaft nur 45 Tage als zulässige Höchstgrenze der außerhalb der Grenzzone verbrachten Arbeitstage berücksichtigt werden.
24 Beispiel 4 – Berechnung der Höchstgrenze:
B ist in Österreich ansässig, hat ganzjährig seinen Hauptwohnsitz im österreichischen Teil der Grenzzone und ist vom 01.02. – 31.12. bei einem deutschen Arbeitgeber beschäftigt. In diesem Zeitraum arbeitet er 10 Tage im Homeoffice, ist 20 Tage auf Geschäftsreise in einem Drittstaat und arbeitet15 Tage mobil in Österreich außerhalb der Grenzzone. Die restlichen Arbeitstage verbringt er in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers innerhalb der Grenzzone in Deutschland.
1. Ermittlung der tatsächlichen Arbeitstage
a) Diese betragen 230 Tage.
b) Diese betragen 156 Tage.
2. Ermittlung der Höchstgrenze
a) 230 Tage * 20% = 46 Tage, jedoch Kürzung auf 45 Tage.
b) 156 Tage * 20% = 31,2 Tage, Aufrundung auf 32 Tage.
Die Vereinfachungsregelung (2.4.7.) kommt nicht zur Anwendung, da das Arbeitsverhältnis nicht ganzjährig besteht.
3. Arbeitstage außerhalb der Grenzzone
20 Tage Geschäftsreise + 15 Tage mobile Arbeit = 35 Tage.
(Die 10 Tage Homeoffice innerhalb der Grenzzone sind bei der Berechnung der Höchstgrenze nicht zu berücksichtigen.)
4. Ergebnis
Im Fall a) fällt B unter die Grenzgängerregelung in dem betreffenden Kalenderjahr, da er an nicht mehr als 45 Arbeitstagen ganz oder teilweise außerhalb der Grenzzone tätig wird.
Im Fall b) fällt B nicht unter die Grenzgängerregelung in dem betreffenden Kalenderjahr, da er an mehr als 32 Arbeitstagen ganz oder teilweise außerhalb der Grenzzone tätig wird.
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25 Beispiel 5 – Arbeitgeberwechsel:
B ist in Deutschland ansässig und hat seinen Hauptwohnsitz ganzjährig im deutschen Teil der Grenzzone. Vom 01.01. – 11.05. übt er seine Tätigkeit in den Räumlichkeiten seines österreichischen Arbeitgebers (öAG 1) außerhalb der Grenzzone aus (50 tatsächliche Arbeitstage). Zum 12.05. wechselt er zu einem neuen österreichischen Arbeitgeber (öAG 2) und wird im restlichen Kalenderjahr von 130 tatsächlichen Arbeitstagen an 10 Tagen außerhalb, an den übrigen Tagen innerhalb der Grenzzone tätig.
1. Getrennte Betrachtung der beiden Arbeitsverhältnisse
öAG 1: 01.01. – 11.05. = Die Grenzgängerregelung findet auf diesen Zeitraum keine Anwendung, da die Tätigkeit nicht in der Grenzzone ausgeübt wird, insoweit kommt Artikel 15 Absatz 1 bis 3 des Abkommens zur Anwendung und das Besteuerungsrecht steht Österreich zu.
öAG 2: 12.05. – 31.12. = Prüfung, ob die Grenzgängerregelung anwendbar ist.
2. Ermittlung der maßgeblichen tatsächlichen Arbeitstage (öAG 2)
Diese betragen 130 Tage.
3. Berechnung der Höchstgrenze (öAG 2)
130 Tage * 20% = 26 Tage
4. Arbeitstage außerhalb der Grenzzone (öAG 2)
10 Tage; die Arbeitstage außerhalb der Grenzzone während des Arbeitsverhältnisses öAG 1 sind unbeachtlich.
5. Ergebnis (öAG 2)
B fällt für den Zeitraum 12.05. – 31.12. unter die Grenzgängerregelung, da er in diesem Zeitraum an nur 10 Tagen außerhalb der Grenzzone tätig ist. Die Vereinfachungsregelung (siehe Rn. 34) kommt u. a. aufgrund des Arbeitgeberwechsels nicht in Betracht. Für den Zeitraum 12.05. bis 31.12. steht das Besteuerungsrecht Deutschland zu.
2.4.3 Teilzeitbeschäftigung
26 Bei Teilzeitbeschäftigten, die nur tageweise beschäftigt sind, ist die Höchstgrenze anhand der 20 Prozent-Regelung zu berechnen. Bei Teilzeitbeschäftigten, die lediglich die tägliche Arbeitszeit reduzieren, nicht jedoch die Anzahl der Wochenarbeitstage im Vergleich zu einem Vollzeitbeschäftigten verringern, ist von der 45-Tage-Grenze bzw. 20 Prozent-Regelung auszugehen (siehe aber auch Rn. 34).
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27 Beispiel 6 – Höchstgrenze bei Teilzeitbeschäftigung
B ist in Deutschland ansässig und hat seinen Hauptwohnsitz ganzjährig im deutschen Teil der Grenzzone. Er ist teilzeitbeschäftigt und arbeitet im ganzen Kalenderjahr lediglich zwei Tage pro Woche in Österreich innerhalb der Grenzzone. Im Zuge seiner Tätigkeit ist B an 17 Tagen aus geschäftlichen Gründen in einem Drittstaat tätig.
1. Ermittlung der tatsächlichen Arbeitstage
a) Diese betragen 90 Tage.
b) Diese betragen 80 Tage.
2. Berechnung der Höchstgrenze
a) 90 Tage * 20% = 18 Tage
b) 80 Tage * 20% = 16 Tage
3. Ergebnis
B ist im Fall a) Grenzgänger und im Fall b) kein Grenzgänger.
2.4.4 Unterjähriger Zuzug / Wegzug
28 Bei Zuzug in die Grenzzone bzw. Wegzug aus der Grenzzone während des Kalenderjahres wird für die Ermittlung der Höchstgrenze nur der jeweilige Zeitraum des Innehabens des Hauptwohnsitzes in der Grenzzone betrachtet. Für diesen Zeitraum sind die tatsächlichen Arbeitstage, die Tage des Tätigwerdens außerhalb der Grenzzone und die Höchstgrenze (20 Prozent der tatsächlichen Arbeitstage bei Hauptwohnsitz in der Grenzzone, max. 45 Tage) zu ermitteln. Die Tage vor dem Zuzug in die Grenzzone oder nach dem Wegzug aus der Grenzzone sind unbeachtlich und werden weder bei der Ermittlung der tatsächlichen Arbeitstage noch bei den Tagen des Tätigwerdens außerhalb der Grenzzone berücksichtigt.
29 Beispiel 7 – Zuzug in die Grenzzone
B ist in Österreich ansässig und hat ganzjährig seinen Hauptwohnsitz in Österreich. Er begründet allerdings erst zum 12.05. seinen Hauptwohnsitz in der Nähe der Grenze im österreichischen Teil der Grenzzone. Er ist ganzjährig bei einem deutschen Arbeitgeber in der Nähe der Grenze beschäftigt.
1. getrennte Betrachtung der beiden Zeiträume (vor und nach dem Zuzug in die Grenzzone)
Die tatsächlichen Arbeitstage betragen im ersten Zeitraum (01.01. – 11.05.) 50 und im zweiten Zeitraum (12.05. – 31.12.) 130 Tage.
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01.01. – 11.05. = Die Grenzgängerregelung ist mangels Hauptwohnsitzes in der Nähe der Grenze nicht anwendbar; insoweit kommt Artikel 15 Absatz 1 bis 3 des Abkommens zur Anwendung.
12.05. – 31.12. = Prüfung, ob die Grenzgängerregelung anwendbar ist.
2. Ermittlung der maßgeblichen tatsächlichen Arbeitstage (zweiter Zeitraum)
Diese betragen 130 Tage.
3. Berechnung der Höchstgrenze (zweiter Zeitraum)
130 Tage * 20% = 26 Tage
4. Ergebnis (zweiter Zeitraum)
B fällt für den Zeitraum 12.05. bis 31.12. unter die Grenzgängerregelung, wenn er an maximal 26 Tagen im Zeitraum 12.05. bis 31.12. außerhalb der Grenzzone tätig ist.
2.4.5 Ansässigkeitswechsel innerhalb der Grenzzone
30 Für Zwecke der Anwendung der Grenzgängerregelung des Artikels 15 Absatz 6 des Abkommens führt auch ein Ansässigkeitswechsel innerhalb der Grenzzone von einem in den anderen Vertragsstaat zu isoliert zu betrachtenden Zeiträumen.
31 Beispiel 8 – Ansässigkeitswechsel innerhalb der Grenzzone
B ist ganzjährig bei einem deutschen Arbeitgeber in der Grenzzone beschäftigt und hat sowohl den Hauptwohnsitz als auch die Ansässigkeit im Zeitraum 01.01. bis 11.05. im deutschen Teil der Grenzzone. In diesem Zeitraum wird er an 50 tatsächlichen Arbeitstagen tätig, wobei er 30 davon außerhalb der Grenzzone in Deutschland auf Geschäftsreise verbringt; an den übrigen 20 Arbeitstagen wird er in den Geschäftsräumen seines Arbeitgebers tätig. Zum 12.05. gibt er den Wohnsitz in Deutschland auf, begründet seinen Hauptwohnsitz im österreichischen Teil der Grenzzone und wird in Österreich ansässig. In diesem Zeitraum wird er an 130 tatsächlichen Arbeitstagen tätig, wovon er 20 Tage mobil außerhalb der Grenzzone arbeitet.
1. Getrennte Betrachtung der Zeiträume vor und nach Ansässigkeitswechsel
Für den Zeitraum 01.01. – 11.05. = Die Grenzgängerregelung findet auf diesen Zeitraum keine Anwendung, da der Hauptwohnsitz und die Ansässigkeit im deutschen Teil der Grenzzone sind und die Tätigkeit ausschließlich in Deutschland ausgeübt wird. Das Besteuerungsrecht steht Deutschland zu.
12.05. – 31.12. = Prüfung, ob die Grenzgängerregelung anwendbar ist.
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2. Ermittlung der maßgeblichen tatsächlichen Arbeitstage
Diese betragen 130 Tage. Die tatsächlichen Arbeitstage während des Zeitraumes vom 01.01. – 11.05. sind unbeachtlich.
3. Berechnung der Höchstgrenze
130 Tage * 20% = 26 Tage
4. Arbeitstage außerhalb der Grenzzone
20 Tage; die 30 Tage vor dem Ansässigkeitswechsel sind unbeachtlich.
5. Ergebnis
B fällt für den Zeitraum 12.05. – 31.12. unter die Grenzgängerregelung, da er in diesem Zeitraum an weniger als 26 Tagen außerhalb der Grenzzone tätig ist. Österreich steht das Besteuerungsrecht zu.
2.4.6 Sonderfälle
32 Bei Schichtdienst, der an einem Kalendertag beginnt und am nächsten Kalendertag endet (z. B. 20 Uhr bis 6 Uhr) ist nur ein Tag bei der Ermittlung der maßgeblichen tatsächlichen Arbeitstage und bei der Ermittlung der Höchstgrenze einzubeziehen. Entsprechendes gilt bei vergüteten Bereitschaftsdiensten.
33 Beispiel 9 – Besonderheiten bei Schichtdienst:
B ist in Deutschland ansässig und hat seinen Hauptwohnsitz ganzjährig im deutschen Teil der Grenzzone. Er ist ganzjährig für einen Arbeitgeber tätig und leistet im Kalenderjahr 200 Schichtdienste, davon 75 Nachtdienste, die jeweils um 22 Uhr beginnen und am nächsten Tag um 6 Uhr enden. 178 Schichtdienste werden in der Grenzzone und 22 Schichtdienste außerhalb der Grenzzone geleistet.
1. Ermittlung der maßgeblichen tatsächlichen Arbeitstage
Diese betragen 200 Tage. Die Nachtdienste werden dabei jeweils als ein tatsächlicher Arbeitstag berücksichtigt.
2. Berechnung der Höchstgrenze
45 Tage; B kann von der Vereinfachungsregelung (siehe Rn. 34) Gebrauch machen, sodass eine gesonderte Prüfung der 20 Prozent-Grenze unterbleiben kann.
3. Ergebnis
B fällt für das gesamte Jahr unter die Grenzgängerregelung.
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2.4.7 Vereinfachungsregelung
34 Ist ein Arbeitnehmer ganzjährig an mindestens fünf Tagen pro Woche beim selben Arbeitgeber beschäftigt, kann aus Vereinfachungsgründen nur auf die Grenze von 45 Arbeitstagen abgestellt werden. In diesem Fall muss die 20 Prozent-Grenze nicht zusätzlich geprüft werden.
35 Die Vereinfachungsregelung gilt insbesondere nicht, wenn
• das Arbeitsverhältnis nicht ganzjährig besteht,
• nicht ganzjährig ein Vergütungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber besteht (z. B. bei Elternkarenz bzw. Elternzeit, längeren Krankheiten, unbezahltem Urlaub),
• der Arbeitnehmer teilzeitbeschäftigt mit weniger als fünf Wochenarbeitstagen ist (siehe 2.4.3),
• der Arbeitnehmer während des Kalenderjahres in die Grenzzone gezogen bzw. aus der Grenzzone weggezogen ist (siehe 2.4.4), oder
• der Arbeitnehmer während des Kalenderjahres innerhalb der Grenzzone von einem Vertragsstaat in den anderen Vertragsstaat gezogen ist (siehe 2.4.5.).
3 Auslegungsfragen zur Grenzgängerregelung nach Artikel 19 Absatz 1a des Abkommens
36 Mit Artikel 19 Absatz 1a des Abkommens wurde eine Grenzgängerregelung für im öffentlichen Dienst Beschäftige eingeführt. Als Grenzgänger im Sinne dieser Bestimmung gelten im öffentlichen Dienst Beschäftigte, die üblicherweise in der Nähe der Grenze Dienste leisten, in einer im Kassenstaat in der Nähe der Grenze gelegene Dienststelle eingegliedert sind, in der ein Arbeitsplatz zur Arbeitsausübung zur Verfügung steht, und im anderen Staat in der Nähe der Grenze ihren Hauptwohnsitz haben. Zum rechtspolitischen Hintergrund siehe Rn. 3 und 4.
37 Für die Anwendung der Grenzgängerregelung des Artikels 19 Absatz 1a des Abkommens gilt Abschnitt 2 sinngemäß.
38 Die Anwendung der Grenzgängerregelung im öffentlichen Dienst setzt voraus, dass die Person in eine in der Grenzzone des Kassenstaates gelegene Dienststelle eingegliedert ist. Als Dienststelle ist eine organisatorische Einheit zu verstehen, die eine gewisse Selbständigkeit aufweist und der die Person organisatorisch angehört bzw. der die im öffentlichen Dienst beschäftigte Person zur dauernden Dienstverrichtung zugewiesen ist.
39 Darüber hinaus muss ein Arbeitsplatz zur Arbeitsausübung zur Verfügung stehen. Ein Arbeitsplatz kann beispielsweise ein eigenes Büro oder ein Schreibtisch in einem Großraumbüro sein.
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40 Beispiel 10 – Homeoffice-Tätigkeit einer Grenzgängerin im öffentlichen Dienst
B ist in Deutschland ansässig und hat ihren Hauptwohnsitz in Deutschland in der Nähe der Grenze. Sie ist im öffentlichen Dienst der Republik Österreich in eine Dienststelle in der Grenzzone organisatorisch eingegliedert. Ihr steht dort auch ein Arbeitsplatz zur Verfügung. An drei Arbeitstagen pro Woche verrichtet sie ihren Dienst an diesem Arbeitsplatz an der Dienststelle, an den übrigen zwei Arbeitstagen pro Woche wird sie im Homeoffice an ihrem Hauptwohnsitz in der Nähe der Grenze tätig. B wird an keinem Tag außerhalb der Grenzzone tätig.
Ergebnis: B unterliegt nur in Österreich (Kassenstaat) der Besteuerung, auch wenn sie im Homeoffice in Deutschland tätig wird.
Variante: Werden die Dienste an mehr als 45 Tagen außerhalb der Grenzzone in einem der beiden Vertragsstaaten oder in Drittstaaten geleistet (beispielsweise aufgrund von Dienstreisen), hätte dies zur Folge, dass nicht mehr Artikel 19 Absatz 1a, sondern Absatz 1 Satz 2 (Staatsbürgerschaftsvorbehalt) des Abkommens anwendbar wäre und es folglich zu einer Aufteilung des Besteuerungsrechtes käme.
4 Dokumentation
41 Folgende Aufzeichnungen sind vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu führen und auf Verlangen vorzulegen:
• Anzahl der tatsächlichen Arbeitstage;
• Anzahl der Arbeitstage außerhalb der Grenzzone in einem der beiden Vertragsstaaten oder in Drittstaaten.
5 Rechtsfolgen bei Wegfall der Grenzgängereigenschaft
42 Entfällt die Grenzgängereigenschaft, z. B. weil die 45-Tages-Grenze überschritten wird, entfällt die Anwendung von Artikel 15 Absatz 6 und Artikel 15 Absätze 1 bis 3 des Abkommens finden wieder Anwendung. Eine entsprechende Aufteilung der Besteuerung ist vorzunehmen. In der Folge ist regelmäßig zumindest ein Teil der Vergütung im Ansässigkeitsstaat nach dem Abkommen steuerfrei zu stellen. Das zuständige Finanzamt im Ansässigkeitsstaat wird im Rahmen einer Veranlagung das Entgelt i. d. R. nur dann steuerfrei stellen, wenn die Person
a) eine Besteuerung im anderen Staat (Tätigkeitsstaat) nachweist, und
b) die Anzahl der Arbeitstage außerhalb der Grenzzone belegt.
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43 Liegen die Voraussetzungen für die Grenzgängerregelung des Artikels 19 Absatz 1a des Abkommens nicht vor, sind die Vergütungen für Zwecke der Besteuerung gemäß Artikel 19 Absatz 1 Satz 2 des Abkommens anhand der Tätigkeitstage zwischen dem Kassenstaat und dem Ansässigkeitsstaat aufzuteilen.
6 Zeitliche Anwendung
44 Diese Konsultationsvereinbarung ist für Anwendungs- und Auslegungsfragen des Artikels 15 Absatz 6 und Artikels 19 Absatz 1a des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung vom 24. August 2000, zuletzt geändert durch das Protokoll vom 21. August 2023 anwendbar.
45 Die Konsultationsvereinbarung vom 4./9. April 2019 soll weiterhin im Anwendungsbereich des Abkommens vor Wirksamwerden des Protokolls (siehe Artikel X Ziffer 2 Buchstabe c) vom 21. August 2023 gelten.
Wien, den 18. Dezember 2023 Berlin, den 19. Dezember 2023 Für die zuständige Behörde der Republik Für die zuständige Behörde der Österreich Bundesrepublik Deutschland Dr. Veronika Daurer, LL.B. Dr. Astrid Wiesemann“
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
Anlage 1
1
Liste der Gemeinden in Österreich, die ganz oder teilweise in einer Zone von 30 Kilometern der Grenze liegen
Hinsichtlich der Bestimmung der Grenzgemeinden gemäß Ziffer 8 Satz 1 des Protokolls zum Abkommen gilt in Bezug auf den Grenzverlauf innerhalb des Bodensees das Folgende:
Die auf österreichischem Staatsgebiet liegenden Grenzgemeinden werden nach Maßgabe der Kondominiumstheorie ermittelt. Erfasst sind die diejenigen Gemeinden, die am österreichischen Bodenseeufer belegen sind und sich ganz oder teilweise innerhalb eines 30 Kilometer-Radius entlang der auf deutschem Staatsgebiet belegenen Ufergrenze befinden.
1. Erfasste Städte und Gemeinden in Oberösterreich
Stadt oder Gemeinde
Gemeindekennzahl
Aigen-Schlägl
41343
Altenfelden
41304
Altheim
40401
Altschwendt
41401
Ampflwang im Hausruckwald
41701
Andorf
41402
Andrichsfurt
41201
Antiesenhofen
41202
Arnreit
41305
Aschach an der Donau
40502
Aspach
40402
Atzesberg
41306
Auberg
41307
Auerbach
40403
Aurolzmünster
41203
Bad Goisern am Hallstättersee
40702
Anlage 1
2
Stadt oder Gemeinde
Gemeindekennzahl
Braunau am Inn
40404
Brunnenthal
41403
Burgkirchen
40405
Diersbach
41404
Dorf an der Pram
41405
Eberschwang
41204
Eggelsberg
40406
Eggerding
41406
Eitzing
41205
Engelhartszell
41407
Enzenkirchen
41408
Eschenau im Hausruckkreis
40804
Esternberg
41409
Feldkirchen an der Donau
41606
Feldkirchen bei Mattighofen
40407
Fornach
41708
Frankenburg am Hausruck
41709
Franking
40408
Freinberg
41410
Geboltskirchen
40807
Geiersberg
41206
Geinberg
41207
Geretsberg
40409
Gilgenberg am Weilhart
40410
Gosau
40706
Grieskirchen
40808
Gurten
41208
Anlage 1
3
Stadt oder Gemeinde
Gemeindekennzahl
Haag am Hausruck
40809
Haibach ob der Donau
40505
Haigermoos
40411
Handenberg
40412
Hartkirchen
40506
Haslach an der Mühl
41309
Heiligenberg
40810
Helfenberg
41345
Helpfau-Uttendorf
40413
Herzogsdorf
41612
Hinzenbach
40507
Hochburg-Ach
40414
Hofkirchen an der Trattnach
40811
Hofkirchen im Mühlkreis
41312
Hohenzell
41209
Höhnhart
40415
Hörbich
41311
Innerschwand am Mondsee
41712
Jeging
40416
Julbach
41313
Kallham
40812
Kirchberg bei Mattighofen
40417
Kirchberg ob der Donau
41314
Kirchdorf am Inn
41210
Kirchheim im Innkreis
41211
Klaffer am Hochficht
41315
Kleinzell im Mühlkreis
41316
Anlage 1
4
Stadt oder Gemeinde
Gemeindekennzahl
Kollerschlag
41317
Kopfing im Innkreis
41411
Lambrechten
41212
Lembach im Mühlkreis
41318
Lengau
40418
Lichtenau im Mühlkreis
41319
Lochen am See
40419
Lohnsburg am Kobernaußerwald
41213
Maria Schmolln
40420
Mattighofen
40421
Mauerkirchen
40422
Mayrhof
41412
Mehrnbach
41214
Mettmach
41215
Michaelnbach
40815
Mining
40423
Mondsee
41715
Moosbach
40424
Moosdorf
40425
Mörschwang
41216
Mühlheim am Inn
41217
Munderfing
40426
Münzkirchen
41413
Natternbach
40816
Nebelberg
41320
Neufelden
41321
Neuhofen im Innkreis
41218
Anlage 1
5
Stadt oder Gemeinde
Gemeindekennzahl
Neukirchen am Walde
40817
Neukirchen an der Enknach
40427
Neumarkt im Hausruckkreis
40818
Neustift im Mühlkreis
41329
Niederkappel
41322
Niederwaldkirchen
41323
Oberhofen am Irrsee
41719
Oberkappel
41324
Obernberg am Inn
41219
Oberneukirchen
41615
Oberwang
41721
Oepping
41325
Ort im Innkreis
41220
Ostermiething
40428
Ottnang am Hausruck
41722
Palting
40429
Pattigham
41221
Peilstein im Mühlviertel
41326
Perwang am Grabensee
40430
Peterskirchen
41222
Peuerbach
40835
Pfaffstätt
40431
Pfarrkirchen im Mühlkreis
41327
Pischelsdorf am Engelbach
40432
Pollham
40821
Polling im Innkreis
40433
Pöndorf
41726
Anlage 1
6
Stadt oder Gemeinde
Gemeindekennzahl
Pötting
40820
Pram
40822
Prambachkirchen
40508
Pramet
41223
Pupping
40509
Putzleinsdorf
41328
Raab
41414
Rainbach im Innkreis
41415
Redleiten
41729
Reichersberg
41224
Ried im Innkreis
41225
Riedau
41416
Rohrbach-Berg
41344
Roßbach
40434
Rottenbach
40823
Sarleinsbach
41338
Schalchen
40441
Schardenberg
41423
Schärding
41422
Schildorn
41229
Schwand im Innkreis
40442
Schwarzenberg am Böhmerwald
41341
Senftenbach
41230
Sigharting
41424
St. Aegidi
41417
St. Agatha
40824
St. Florian am Inn
41418
Anlage 1
7
Stadt oder Gemeinde
Gemeindekennzahl
St. Georgen am Fillmannsbach
40435
St. Georgen bei Grieskirchen
40825
St. Georgen bei Obernberg am Inn
41226
St. Gotthard im Mühlkreis
41621
St. Johann am Walde
40436
St. Johann am Wimberg
41331
St. Lorenz
41735
St. Marienkirchen am Hausruck
41227
St. Marienkirchen an der Polsenz
40510
St. Marienkirchen bei Schärding
41419
St. Martin im Innkreis
41228
St. Martin im Mühlkreis
41332
St. Oswald bei Haslach
41333
St. Pantaleon
40437
St. Peter am Hart
40438
St. Peter am Wimberg
41334
St. Radegund
40439
St. Roman
41420
St. Stefan-Afiesl
41346
St. Thomas
40826
St. Ulrich im Mühlkreis
41336
St. Veit im Innkreis
40440
St. Veit im Mühlkreis
41337
St. Willibald
41421
St. Wolfgang im Salzkammergut
40717
Steegen
40828
Straß im Attergau
41741
Anlage 1
8
Stadt oder Gemeinde
Gemeindekennzahl
Stroheim
40512
Suben
41425
Taiskirchen im Innkreis
41231
Tarsdorf
40443
Taufkirchen an der Pram
41426
Taufkirchen an der Trattnach
40829
Tiefgraben
41742
Tollet
40830
Treubach
40444
Tumeltsham
41232
Überackern
40445
Ulrichsberg
41342
Unterach am Attersee
41745
Utzenaich
41233
Vichtenstein
41427
Vorderweißenbach
41628
Waizenkirchen
40831
Waldkirchen am Wesen
41428
Waldzell
41234
Weibern
40833
Weilbach
41235
Weißenkirchen im Attergau
41748
Wendling
40834
Weng im Innkreis
40446
Wernstein am Inn
41429
Wippenham
41236
Zell am Moos
41751
Anlage 1
9
Stadt oder Gemeinde
Gemeindekennzahl
Zell an der Pram
41430
2. Erfasste Städte und Gemeinden in Salzburg
Stadt oder Gemeinde
Gemeindekennzahl
Abtenau
50201
Adnet
50202
Altenmarkt im Pongau
50401
Anif
50301
Annaberg-Lungötz
50203
Anthering
50302
Bad Hofgastein
50402
Bad Vigaun
50213
Bergheim
50303
Berndorf bei Salzburg
50304
Bischofshofen
50404
Bruck an der Großglocknerstraße
50602
Bürmoos
50305
Dienten am Hochkönig
50603
Dorfbeuern
50306
Dorfgastein
50405
Eben im Pongau
50406
Ebenau
50307
Elixhausen
50308
Elsbethen
50309
Eugendorf
50310
Faistenau
50311
Filzmoos
50407
Anlage 1
10
Stadt oder Gemeinde
Gemeindekennzahl
Flachau
50408
Fusch an der Großglocknerstraße
50604
Fuschl am See
50312
Goldegg
50410
Golling an der Salzach
50204
Göming
50313
Grödig
50314
Großarl
50411
Großgmain
50315
Hallein
50205
Hallwang
50316
Henndorf am Wallersee
50317
Hintersee
50318
Hof bei Salzburg
50319
Hüttau
50412
Kaprun
50606
Kleinarl
50414
Koppl
50321
Köstendorf
50320
Krispl
50206
Kuchl
50207
Lamprechtshausen
50322
Lend
50608
Leogang
50609
Lofer
50610
Maishofen
50611
Maria Alm am Steinernen Meer
50612
Anlage 1
11
Stadt oder Gemeinde
Gemeindekennzahl
Mattsee
50323
Mühlbach am Hochkönig
50415
Neumarkt am Wallersee
50324
Niedernsill
50615
Nußdorf am Haunsberg
50325
Oberalm
50208
Oberndorf bei Salzburg
50326
Obertrum am See
50327
Pfarrwerfen
50416
Piesendorf
50616
Plainfeld
50328
Puch bei Hallein
50209
Rauris
50617
Rußbach am Paß Gschütt
50210
Saalbach-Hinterglemm
50618
Saalfelden am Steinernen Meer
50619
Salzburg
50101
Sankt Georgen bei Salzburg
50329
Sankt Gilgen
50330
Sankt Johann im Pongau
50418
Sankt Koloman
50211
Sankt Martin am Tennengebirge
50419
Sankt Martin bei Lofer
50620
Sankt Veit im Pongau
50420
Scheffau am Tennengebirge
50212
Schleedorf
50331
Schwarzach im Pongau
50421
Anlage 1
12
Stadt oder Gemeinde
Gemeindekennzahl
Seeham
50332
Seekirchen am Wallersee
50339
Straßwalchen
50335
Strobl
50336
Taxenbach
50622
Thalgau
50337
Unken
50623
Uttendorf
50624
Viehhofen
50625
Wagrain
50423
Wals-Siezenheim
50338
Weißbach bei Lofer
50627
Werfen
50424
Werfenweng
50425
Zell am See
50628
3. Erfasste Städte und Gemeinden in Tirol
Stadt oder Gemeinde
Gemeindekennzahl
Absam
70301
Achenkirch
70901
Aldrans
70302
Alpbach
70501
Ampass
70303
Angath
70502
Angerberg
70528
Arzl im Pitztal
70201
Aurach bei Kitzbühel
70401
Anlage 1
13
Stadt oder Gemeinde
Gemeindekennzahl
Axams
70304
Bach
70801
Bad Häring
70503
Baumkirchen
70305
Berwang
70802
Biberwier
70803
Bichlbach
70804
Birgitz
70306
Brandenberg
70504
Breitenbach am Inn
70505
Breitenwang
70805
Brixen im Thale
70402
Brixlegg
70506
Bruck am Ziller
70904
Buch in Tirol
70905
Ebbs
70508
Eben am Achensee
70907
Ehenbichl
70806
Ehrwald
70807
Elbigenalp
70808
Ellbögen
70307
Ellmau
70509
Elmen
70809
Erl
70510
Fieberbrunn
70403
Fiss
70603
Flaurling
70308
Anlage 1
14
Stadt oder Gemeinde
Gemeindekennzahl
Fließ
70604
Flirsch
70605
Forchach
70810
Fritzens
70309
Fügen
70909
Fügenberg
70910
Fulpmes
70310
Gallzein
70911
Gnadenwald
70311
Going am Wilden Kaiser
70404
Götzens
70312
Gramais
70812
Grän
70811
Gries im Sellrain
70314
Grins
70607
Grinzens
70315
Haiming
70202
Hall in Tirol
70354
Hart im Zillertal
70915
Häselgehr
70813
Hatting
70318
Heiterwang
70814
Hinterhornbach
70815
Hochfilzen
70405
Höfen
70816
Holzgau
70817
Hopfgarten im Brixental
70406
Anlage 1
15
Stadt oder Gemeinde
Gemeindekennzahl
Imst
70203
Imsterberg
70204
Innsbruck
70101
Inzing
70319
Ischgl
70608
Itter
70407
Jenbach
70917
Jerzens
70205
Jochberg
70408
Jungholz
70818
Kaisers
70819
Kappl
70609
Karres
70206
Karrösten
70207
Kematen in Tirol
70320
Kirchberg in Tirol
70409
Kirchbichl
70511
Kirchdorf in Tirol
70410
Kitzbühel
70411
Kolsass
70322
Kolsassberg
70323
Kössen
70412
Kramsach
70512
Kufstein
70513
Kundl
70514
Landeck
70614
Langkampfen
70515
Anlage 1
16
Stadt oder Gemeinde
Gemeindekennzahl
Lans
70325
Lechaschau
70820
Lermoos
70821
Leutasch
70326
Mariastein
70516
Matrei am Brenner
70370
Mieders
70328
Mieming
70209
Mils
70329
Mils bei Imst
70210
Mötz
70211
Mühlbachl
70330
Münster
70517
Musau
70822
Mutters
70331
Namlos
70823
Nassereith
70212
Natters
70332
Nesselwängle
70824
Neustift im Stubaital
70334
Niederndorf
70518
Niederndorferberg
70519
Oberhofen im Inntal
70335
Oberndorf in Tirol
70413
Oberperfuss
70337
Obsteig
70213
Oetz
70214
Anlage 1
17
Stadt oder Gemeinde
Gemeindekennzahl
Patsch
70338
Pettnau
70339
Pettneu am Arlberg
70616
Pfaffenhofen
70340
Pfafflar
70825
Pflach
70826
Pfons
70341
Pians
70618
Pill
70921
Pinswang
70827
Polling in Tirol
70342
Radfeld
70520
Ranggen
70343
Rattenberg
70521
Reith bei Kitzbühel
70414
Reith bei Seefeld
70344
Reith im Alpbachtal
70522
Rettenschöss
70523
Reutte
70828
Ried im Zillertal
70923
Rietz
70215
Rinn
70345
Roppen
70216
Rum
70346
Sautens
70218
Scharnitz
70348
Schattwald
70829
Anlage 1
18
Stadt oder Gemeinde
Gemeindekennzahl
Scheffau am Wilden Kaiser
70524
Schlitters
70925
Schönberg im Stubaital
70350
Schönwies
70622
Schwaz
70926
Schwendt
70418
Schwoich
70525
See
70623
Seefeld in Tirol
70351
Sellrain
70352
Silz
70219
Sistrans
70353
Söll
70526
St. Anton am Arlberg
70621
St. Jakob in Haus
70415
St. Johann in Tirol
70416
St. Sigmund im Sellrain
70347
St. Ulrich am Pillersee
70417
Stams
70221
Stans
70928
Stanz bei Landeck
70626
Stanzach
70830
Steeg
70831
Steinberg am Rofan
70929
Strass im Zillertal
70930
Strengen
70627
Stumm
70931
Anlage 1
19
Stadt oder Gemeinde
Gemeindekennzahl
Stummerberg
70932
Tannheim
70832
Tarrenz
70222
Telfes im Stubai
70356
Telfs
70357
Terfens
70933
Thaur
70358
Thiersee
70527
Tobadill
70628
Tulfes
70360
Uderns
70935
Umhausen
70223
Unterperfuss
70361
Vils
70833
Volders
70365
Völs
70364
Vomp
70936
Vorderhornbach
70834
Waidring
70419
Walchsee
70529
Wängle
70835
Wattenberg
70366
Wattens
70367
Weer
70937
Weerberg
70938
Weißenbach am Lech
70836
Wenns
70224
Anlage 1
20
Stadt oder Gemeinde
Gemeindekennzahl
Westendorf
70420
Wiesing
70939
Wildermieming
70368
Wildschönau
70530
Wörgl
70531
Zams
70630
Zirl
70369
Zöblen
70837
4. Erfasste Städte und Gemeinden in Vorarlberg
Stadt oder Gemeinde
Gemeindekennzahl
Alberschwende
80201
Altach
80401
Andelsbuch
80202
Au
80203
Bartholomäberg
80101
Bezau
80204
Bildstein
80205
Bizau
80206
Blons
80102
Bludenz
80103
Bregenz
80207
Buch
80208
Bürs
80106
Dalaas
80108
Damüls
80209
Doren
80210
Anlage 1
21
Stadt oder Gemeinde
Gemeindekennzahl
Dornbirn
80301
Dünserberg
80403
Egg
80211
Eichenberg
80212
Feldkirch
80404
Fontanella
80109
Fraxern
80406
Fußach
80213
Gaißau
80214
Gaschurn
80110
Götzis
80408
Hard
80215
Hittisau
80216
Höchst
80217
Hohenems
80302
Hohenweiler
80219
Hörbranz
80218
Innerbraz
80111
Kennelbach
80220
Klaus
80409
Klösterle
80112
Koblach
80410
Krumbach
80221
Langen bei Bregenz
80222
Langenegg
80223
Laterns
80411
Lauterach
80224
Anlage 1
22
Stadt oder Gemeinde
Gemeindekennzahl
Lech
80113
Lingenau
80225
Lochau
80226
Lorüns
80114
Ludesch
80115
Lustenau
80303
Mäder
80412
Meiningen
80413
Mellau
80227
Mittelberg
80228
Möggers
80229
Nüziders
80117
Raggal
80118
Rankweil
80414
Reuthe
80230
Riefensberg
80231
Röthis
80416
Schnepfau
80232
Schnifis
80419
Schoppernau
80233
Schröcken
80234
Schruns
80122
Schwarzach
80235
Schwarzenberg
80236
Sibratsgfäll
80237
Silbertal
80123
Sonntag
80124
Anlage 1
23
Stadt oder Gemeinde
Gemeindekennzahl
St. Anton im Montafon
80119
St. Gallenkirch
80120
St. Gerold
80121
Stallehr
80125
Sulz
80420
Sulzberg
80238
Thüringen
80126
Thüringerberg
80127
Tschagguns
80128
Vandans
80129
Viktorsberg
80422
Warth
80239
Weiler
80423
Wolfurt
80240
Zwischenwasser
80424
Anlage 2
1
Liste der Gemeinden in Deutschland, die ganz oder teilweise in einer Zone von 30 Kilometern der Grenze liegen
Hinsichtlich der Bestimmung der Grenzgemeinden gemäß Ziffer 8 Satz 1 des Protokolls zum Abkommen gilt in Bezug auf den Grenzverlauf innerhalb des Bodensees das Folgende:
Die auf deutschem Staatsgebiet liegenden Grenzgemeinden werden anhand der sogenannten Haldentheorie ermittelt. Erfasst sind die Städte und Gemeinden, die sich ganz oder teilweise innerhalb eines 30 Kilometer-Radius entlang der Haldengrenze befinden.
1. Erfasste Städte und Gemeinden in Baden-Württemberg
Stadt oder Gemeinde
Kreis
Postleitzahl
AGS
Achberg
Ravensburg
88147
08436001
Amtzell
Ravensburg
88279
08436006
Argenbühl
Ravensburg
88260
08436094
Bad Waldsee
Ravensburg
88339
08436009
Bad Wurzach
Ravensburg
88410
08436010
Baienfurt
Ravensburg
88255
08436011
Baindt
Ravensburg
88255
08436012
Berg
Ravensburg
88276
08436013
Bergatreute
Ravensburg
88368
08436014
Bermatingen
Bodenseekreis
88697
08435005
Bodnegg
Ravensburg
88285
08436018
Deggenhausertal
Bodenseekreis
88693
08435067
Eriskirch
Bodenseekreis
88097
08435013
Friedrichshafen
Bodenseekreis
88045
08435016
Grünkraut
Ravensburg
88287
08436039
Hagnau am Bodensee
Bodenseekreis
88709
08435018
Horgenzell
Ravensburg
88263
08436095
Immenstaad am Bodensee
Bodenseekreis
88090
08435024
Isny im Allgäu
Ravensburg
88316
08436049
Kißlegg
Ravensburg
88353
08436052
Kressbronn am Bodensee
Bodenseekreis
88079
08435029
Langenargen
Bodenseekreis
88085
08435030
Leutkirch im Allgäu
Ravensburg
88299
08436055
Markdorf
Bodenseekreis
88677
08435034
Meckenbeuren
Bodenseekreis
88074
08435035
Meersburg
Bodenseekreis
88709
08435036
Anlage 2
2
Stadt oder Gemeinde
Kreis
Postleitzahl
AGS
Neukirch
Bodenseekreis
88099
08435042
Oberteuringen
Bodenseekreis
88094
08435045
Ravensburg
Ravensburg
88212
08436064
Schlier
Ravensburg
88281
08436069
Stetten
Bodenseekreis
88719
08435054
Tettnang
Bodenseekreis
88069
08435057
Vogt
Ravensburg
88267
08436078
Waldburg
Ravensburg
88289
08436079
Wangen im Allgäu
Ravensburg
88239
08436081
Weingarten
Ravensburg
88250
08436082
Wolfegg
Ravensburg
88364
08436085
2. Erfasste Städte und Gemeinden in Bayern
Stadt oder Gemeinde
Kreis
Postleitzahl
AGS
Aicha vorm Wald
Passau
94539
09275111
Aidenbach
Passau
94501
09275112
Ainring
Berchtesgadener Land
83404
09172111
Aitrang
Ostallgäu
87648
09777111
Aldersbach
Passau
94501
09275114
Altenmarkt a.d.Alz
Traunstein
83352
09189111
Altenstadt
Weilheim-Schongau
86972
09190111
Altötting
Altötting
84503
09171111
Altusried
Oberallgäu
87452
09780112
Amerang
Rosenheim
83123
09187113
Ampfing
Mühldorf am Inn
84539
09183112
Anger
Berchtesgadener Land
83454
09172112
Annathaler Wald
Freyung-Grafenau
09272451
Antdorf
Weilheim-Schongau
82387
09190113
Aschau a.Inn
Mühldorf am Inn
84544
09183113
Aschau i.Chiemgau
Rosenheim
83229
09187114
Aßling
Ebersberg
85617
09175112
Außernzell
Deggendorf
94532
09271114
Babensham
Rosenheim
83547
09187116
Bad Aibling
Rosenheim
83043
09187117
Bad Bayersoien
Garmisch-Partenkirchen
82435
09180113
Bad Birnbach
Rottal-Inn
84364
09277113
Bad Endorf
Rosenheim
83093
09187128
Anlage 2
3
Stadt oder Gemeinde
Kreis
Postleitzahl
AGS
Bad Feilnbach
Rosenheim
83075
09187129
Bad Füssing
Passau
94072
09275116
Bad Griesbach i.Rottal
Passau
94086
09275124
Bad Heilbrunn
Bad Tölz
83670
09173111
Bad Hindelang
Oberallgäu
87541
09780123
Bad Kohlgrub
Garmisch-Partenkirchen
82433
09180112
Bad Reichenhall
Berchtesgadener Land
83435
09172114
Bad Tölz
Bad Tölz
83646
09173112
Bad Wiessee
Miesbach
83707
09182111
Balderschwang
Oberallgäu
87538
09780113
Bayerbach
Rottal-Inn
94137
09277112
Bayerisch Gmain
Berchtesgadener Land
83457
09172115
Bayrischzell
Miesbach
83735
09182112
Benediktbeuern
Bad Tölz
83671
09173113
Berchtesgaden
Berchtesgadener Land
83471
09172116
Bergen
Traunstein
83346
09189113
Bernau a.Chiemsee
Rosenheim
83233
09187118
Bernbeuren
Weilheim-Schongau
86975
09190114
Betzigau
Oberallgäu
87488
09780114
Beutelsbach
Passau
94501
09275117
Bichl
Bad Tölz
83673
09173115
Bidingen
Ostallgäu
87651
09777118
Biessenhofen
Ostallgäu
87640
09777112
Bischofswiesen
Berchtesgadener Land
83483
09172117
Blaichach
Oberallgäu
87544
09780115
Böbing
Weilheim-Schongau
82389
09190117
Bodolz
Lindau (Bodensee)
88131
09776111
Bolsterlang
Oberallgäu
87538
09780116
Brannenburg
Rosenheim
83098
09187120
Breitbrunn a.Chiemsee
Rosenheim
83254
09187121
Breitenberg
Passau
94139
09275118
Bruckmühl
Rosenheim
83052
09187122
Buchenberg
Oberallgäu
87474
09780117
Büchlberg
Passau
94124
09275119
Burgberg i.Allgäu
Oberallgäu
87545
09780118
Burggen
Weilheim-Schongau
86977
09190118
Burghausen
Altötting
84489
09171112
Burgkirchen a.d.Alz
Altötting
84508
09171113
Anlage 2
4
Stadt oder Gemeinde
Kreis
Postleitzahl
AGS
Chieming
Traunstein
83339
09189114
Chiemsee
Rosenheim
83256
09187123
Chiemsee
Traunstein
09189451
Dietersburg
Rottal-Inn
84378
09277114
Dietmannsried
Oberallgäu
87463
09780119
Dietramszell
Bad Tölz
83623
09173118
Durach
Oberallgäu
87471
09780120
Eck
Berchtesgadener Land
09172452
Eggenfelden
Rottal-Inn
84307
09277116
Egglham
Rottal-Inn
84385
09277117
Eggstätt
Rosenheim
83125
09187125
Eging a.See
Passau
94535
09275120
Eglfing
Weilheim-Schongau
82436
09190121
Eiselfing
Rosenheim
83549
09187126
Eisenberg
Ostallgäu
87637
09777125
Emmering
Ebersberg
83550
09175136
Emmerting
Altötting
84547
09171114
Engelsberg
Traunstein
84549
09189115
Erharting
Mühldorf am Inn
84513
09183116
Ering
Rottal-Inn
94140
09277118
Erlbach
Altötting
84567
09171115
Eschenlohe
Garmisch-Partenkirchen
82438
09180114
Ettal
Garmisch-Partenkirchen
82488
09180115
Ettaler Forst
Garmisch-Partenkirchen
09180451
Eurasburg
Bad Tölz
82547
09173123
Falkenberg
Rottal-Inn
84326
09277119
Farchant
Garmisch-Partenkirchen
82490
09180116
Feichten a.d.Alz
Altötting
84550
09171116
Feldkirchen-Westerham
Rosenheim
83620
09187130
Fischbachau
Miesbach
83730
09182114
Fischen i.Allgäu
Oberallgäu
87538
09780121
Flintsbach a.Inn
Rosenheim
83126
09187131
Frasdorf
Rosenheim
83112
09187132
Frauenberger/Duschlberger Wald
Freyung-Grafenau
09272452
Freilassing
Berchtesgadener Land
83395
09172118
Freyung
Freyung-Grafenau
94078
09272118
Anlage 2
5
Stadt oder Gemeinde
Kreis
Postleitzahl
AGS
Fridolfing
Traunstein
83413
09189118
Friesenried
Ostallgäu
87654
09777128
Fürsteneck
Freyung-Grafenau
94142
09272119
Fürstenstein
Passau
94538
09275121
Fürstenzell
Passau
94081
09275122
Füssen
Ostallgäu
87629
09777129
Gaißach
Bad Tölz
83674
09173124
Garching a.d.Alz
Altötting
84518
09171117
Garmisch-Partenkirchen
Garmisch-Partenkirchen
82467
09180117
Gars a.Inn
Mühldorf am Inn
83536
09183118
Geratskirchen
Rottal-Inn
84552
09277122
Geretsried
Bad Tölz
82538
09173126
Gestratz
Lindau (Bodensee)
88167
09776112
Gmund a.Tegernsee
Miesbach
83703
09182116
Görisried
Ostallgäu
87657
09777131
Grabenstätt
Traunstein
83355
09189119
Grafenau
Freyung-Grafenau
94481
09272120
Grainau
Garmisch-Partenkirchen
82491
09180118
Grainet
Freyung-Grafenau
94143
09272121
Graineter Wald
Freyung-Grafenau
09272453
Grassau
Traunstein
83224
09189120
Greiling
Bad Tölz
83677
09173127
Griesstätt
Rosenheim
83556
09187134
Großkarolinenfeld
Rosenheim
83109
09187137
Großweil
Garmisch-Partenkirchen
82439
09180119
Grünenbach
Lindau (Bodensee)
88167
09776113
Gstadt a.Chiemsee
Rosenheim
83257
09187138
Günzach
Ostallgäu
87634
09777138
Haarbach
Passau
94542
09275125
Habach
Weilheim-Schongau
82392
09190126
Haidmühle
Freyung-Grafenau
94145
09272122
Haiming
Altötting
84533
09171118
Halblech
Ostallgäu
87642
09777173
Haldenwang
Oberallgäu
87490
09780122
Halfing
Rosenheim
83128
09187139
Halsbach
Altötting
84553
09171119
Hausham
Miesbach
83734
09182119
Hauzenberg
Passau
94051
09275126
Anlage 2
6
Stadt oder Gemeinde
Kreis
Postleitzahl
AGS
Hebertsfelden
Rottal-Inn
84332
09277124
Heimenkirch
Lindau (Bodensee)
88178
09776114
Heldenstein
Mühldorf am Inn
84431
09183120
Hengersberg
Deggendorf
94491
09271125
Hergatz
Lindau (Bodensee)
88145
09776131
Hergensweiler
Lindau (Bodensee)
88138
09776115
Hinterschmiding
Freyung-Grafenau
94146
09272126
Hofkirchen
Passau
94544
09275127
Hohenau
Freyung-Grafenau
94545
09272127
Hohenpeißenberg
Weilheim-Schongau
82383
09190130
Holzkirchen
Miesbach
83607
09182120
Hopferau
Ostallgäu
87659
09777135
Höslwang
Rosenheim
83129
09187145
Huglfing
Weilheim-Schongau
82386
09190131
Hutthurm
Passau
94116
09275128
Iffeldorf
Weilheim-Schongau
82393
09190132
Iggensbach
Deggendorf
94547
09271127
Immenstadt i.Allgäu
Oberallgäu
87509
09780124
Ingenried
Weilheim-Schongau
86980
09190133
Inzell
Traunstein
83334
09189124
Irschenberg
Miesbach
83737
09182123
Jachenau
Bad Tölz
83676
09173131
Jandelsbrunn
Freyung-Grafenau
94118
09272129
Jettenbach
Mühldorf am Inn
84555
09183122
Johanniskirchen
Rottal-Inn
84381
09277126
Julbach
Rottal-Inn
84387
09277127
Kastl
Altötting
84556
09171121
Kempten (Allgäu)
Kempten (Allgäu)
87435
09763000
Kempter Wald
Oberallgäu
09780451
Kiefersfelden
Rosenheim
83088
09187148
Kienberg
Traunstein
83361
09189126
Kirchanschöring
Traunstein
83417
09189127
Kirchdorf a.Inn
Rottal-Inn
84375
09277128
Kirchham
Passau
94148
09275130
Kirchweidach
Altötting
84558
09171122
Kochel a.See
Bad Tölz
82431
09173133
Kolbermoor
Rosenheim
83059
09187150
Königsdorf
Bad Tölz
82549
09173134
Anlage 2
7
Stadt oder Gemeinde
Kreis
Postleitzahl
AGS
Kößlarn
Passau
94149
09275131
Kraftisried
Ostallgäu
87647
09777144
Kraiburg a.Inn
Mühldorf am Inn
84559
09183124
Kreuth
Miesbach
83708
09182124
Krün
Garmisch-Partenkirchen
82494
09180122
Künzing
Deggendorf
94550
09271128
Lauben
Oberallgäu
87493
09780125
Laufen
Berchtesgadener Land
83410
09172122
Lechbruck am See
Ostallgäu
86983
09777147
Lengenwang
Ostallgäu
87663
09777149
Lenggries
Bad Tölz
83661
09173135
Leopoldsreuter Wald
Freyung-Grafenau
09272455
Lindau (Bodensee)
Lindau (Bodensee)
88131
09776116
Lindenberg i.Allgäu
Lindau (Bodensee)
88161
09776117
Lohkirchen
Mühldorf am Inn
84494
09183125
Maierhöfen
Lindau (Bodensee)
88167
09776118
Malching
Passau
94094
09275132
Marktl
Altötting
84533
09171123
Marktoberdorf
Ostallgäu
87616
09777151
Marktschellenberg
Berchtesgadener Land
83487
09172124
Marquartstein
Traunstein
83250
09189129
Massing
Rottal-Inn
84323
09277133
Mauth
Freyung-Grafenau
94151
09272134
Mauther Forst
Freyung-Grafenau
09272456
Mehring
Altötting
84561
09171124
Mettenheim
Mühldorf am Inn
84562
09183127
Miesbach
Miesbach
83714
09182125
Missen-Wilhams
Oberallgäu
87547
09780127
Mittenwald
Garmisch-Partenkirchen
82481
09180123
Mitterskirchen
Rottal-Inn
84335
09277134
Mühldorf a.Inn
Mühldorf am Inn
84453
09183128
Mühldorfer Hart
Mühldorf am Inn
09183451
Münsing
Bad Tölz
82541
09173137
Murnau a.Staffelsee
Garmisch-Partenkirchen
82418
09180124
Nesselwang
Ostallgäu
87484
09777153
Neubeuern
Rosenheim
83115
09187154
Anlage 2
8
Stadt oder Gemeinde
Kreis
Postleitzahl
AGS
Neuburg a.Inn
Passau
94127
09275133
Neuhaus a.Inn
Passau
94152
09275134
Neukirchen vorm Wald
Passau
94154
09275135
Neumarkt-Sankt Veit
Mühldorf am Inn
84494
09183129
Neuötting
Altötting
84524
09171125
Neureichenau
Freyung-Grafenau
94089
09272136
Neuschönau
Freyung-Grafenau
94556
09272146
Niederbergkirchen
Mühldorf am Inn
84494
09183130
Niedertaufkirchen
Mühldorf am Inn
84494
09183131
Nonnenhorn
Lindau (Bodensee)
88149
09776120
Nußdorf
Traunstein
83365
09189130
Nußdorf a.Inn
Rosenheim
83131
09187156
Oberammergau
Garmisch-Partenkirchen
82487
09180125
Oberau
Garmisch-Partenkirchen
82496
09180126
Oberaudorf
Rosenheim
83080
09187157
Obergünzburg
Ostallgäu
87634
09777154
Oberhausen
Weilheim-Schongau
82386
09190135
Obermaiselstein
Oberallgäu
87538
09780131
Oberneukirchen
Mühldorf am Inn
84565
09183134
Obernzell
Passau
94130
09275137
Oberreute
Lindau (Bodensee)
88179
09776121
Obersöchering
Weilheim-Schongau
82395
09190136
Oberstaufen
Oberallgäu
87534
09780132
Oberstdorf
Oberallgäu
87561
09780133
Obing
Traunstein
83119
09189133
Ofterschwang
Oberallgäu
87527
09780134
Ohlstadt
Garmisch-Partenkirchen
82441
09180127
Opfenbach
Lindau (Bodensee)
88145
09776122
Ortenburg
Passau
94496
09275138
Osterhofen
Deggendorf
94486
09271141
Oy-Mittelberg
Oberallgäu
87466
09780128
Palling
Traunstein
83349
09189134
Passau
Passau
94032
09262000
Peißenberg
Weilheim-Schongau
82380
09190139
Peiting
Weilheim-Schongau
86971
09190140
Penzberg
Weilheim-Schongau
82377
09190141
Perach
Altötting
84567
09171126
Perlesreut
Freyung-Grafenau
94157
09272138
Anlage 2
9
Stadt oder Gemeinde
Kreis
Postleitzahl
AGS
Petting
Traunstein
83367
09189135
Pfarrkirchen
Rottal-Inn
84347
09277138
Pfronten
Ostallgäu
87459
09777159
Philippsreut
Freyung-Grafenau
94158
09272139
Philippsreuter Wald
Freyung-Grafenau
09272457
Piding
Berchtesgadener Land
83451
09172128
Pittenhart
Traunstein
83132
09189137
Pleckensteiner Wald
Freyung-Grafenau
09272458
Pleiskirchen
Altötting
84568
09171127
Pocking
Passau
94060
09275141
Polling
Mühldorf am Inn
84570
09183136
Postmünster
Rottal-Inn
84389
09277139
Prem
Weilheim-Schongau
86984
09190143
Prien a.Chiemsee
Rosenheim
83209
09187162
Prutting
Rosenheim
83134
09187163
Ramerberg
Rosenheim
83561
09187164
Ramsau b.Berchtesgaden
Berchtesgadener Land
83486
09172129
Raubling
Rosenheim
83064
09187165
Reichersbeuern
Bad Tölz
83677
09173140
Reischach
Altötting
84571
09171129
Reit im Winkl
Traunstein
83242
09189139
Rettenbach a.Auerberg
Ostallgäu
87675
09777183
Rettenberg
Oberallgäu
87549
09780137
Reut
Rottal-Inn
84367
09277140
Rieden am Forggensee
Ostallgäu
87669
09777163
Riedering
Rosenheim
83083
09187167
Riegsee
Garmisch-Partenkirchen
82418
09180128
Rimbach
Rottal-Inn
84326
09277141
Rimsting
Rosenheim
83253
09187168
Ringelai
Freyung-Grafenau
94160
09272140
Rohrdorf
Rosenheim
83101
09187169
Röhrnbach
Freyung-Grafenau
94133
09272141
Rosenheim
Rosenheim
83022
09163000
Roßhaupten
Ostallgäu
87672
09777166
Röthenbach (Allgäu)
Lindau (Bodensee)
88167
09776124
Rott a.Inn
Rosenheim
83543
09187170
Rottach-Egern
Miesbach
83700
09182129
Anlage 2
10
Stadt oder Gemeinde
Kreis
Postleitzahl
AGS
Rottenbuch
Weilheim-Schongau
82401
09190145
Rotter Forst-Nord
Rosenheim
09187451
Rotter Forst-Süd
Rosenheim
09187452
Rotthalmünster
Passau
94094
09275143
Rückholz
Ostallgäu
87494
09777168
Ruderatshofen
Ostallgäu
87674
09777167
Ruderting
Passau
94161
09275144
Ruhpolding
Traunstein
83324
09189140
Ruhstorf a.d.Rott
Passau
94099
09275145
Saaldorf-Surheim
Berchtesgadener Land
83416
09172130
Sachsenkam
Bad Tölz
83679
09173141
Saldenburg
Freyung-Grafenau
94163
09272142
Salzweg
Passau
94121
09275146
Samerberg
Rosenheim
83122
09187172
Saulgrub
Garmisch-Partenkirchen
82442
09180129
Schechen
Rosenheim
83135
09187142
Scheidegg
Lindau (Bodensee)
88175
09776125
Schellenberger Forst
Berchtesgadener Land
09172454
Schleching
Traunstein
83259
09189141
Schlehdorf
Bad Tölz
82444
09173142
Schlichtenberger Wald
Freyung-Grafenau
09272460
Schliersee
Miesbach
83727
09182131
Schnaitsee
Traunstein
83530
09189142
Schneizlreuth
Berchtesgadener Land
83458
09172131
Schöllnach
Deggendorf
94508
09271149
Schönau
Rottal-Inn
84337
09277144
Schönau a.Königssee
Berchtesgadener Land
83471
09172132
Schönberg
Freyung-Grafenau
94513
09272147
Schönbrunner Wald
Freyung-Grafenau
09272461
Schongau
Weilheim-Schongau
86956
09190148
Schonstett
Rosenheim
83137
09187173
Schwabbruck
Weilheim-Schongau
86986
09190149
Schwaigen
Garmisch-Partenkirchen
82445
09180131
Schwangau
Ostallgäu
87645
09777169
Seeg
Ostallgäu
87637
09777170
Seehausen a.Staffelsee
Garmisch-Partenkirchen
82418
09180132
Anlage 2
11
Stadt oder Gemeinde
Kreis
Postleitzahl
AGS
Seeon-Seebruck
Traunstein
83358
09189143
Siegsdorf
Traunstein
83313
09189145
Sigmarszell
Lindau (Bodensee)
88138
09776126
Simbach a.Inn
Rottal-Inn
84359
09277145
Sindelsdorf
Weilheim-Schongau
82404
09190153
Söchtenau
Rosenheim
83139
09187174
Sonnen
Passau
94164
09275148
Sonthofen
Oberallgäu
87527
09780139
Spatzenhausen
Garmisch-Partenkirchen
82447
09180133
Stammham
Altötting
84533
09171130
Staudach-Egerndach
Traunstein
83224
09189146
Steingaden
Weilheim-Schongau
86989
09190154
Stephanskirchen
Rosenheim
83071
09187177
Stiefenhofen
Lindau (Bodensee)
88167
09776127
Stötten a.Auerberg
Ostallgäu
87675
09777171
Stubenberg
Rottal-Inn
94166
09277147
Sulzberg
Oberallgäu
87477
09780140
Surberg
Traunstein
83362
09189148
Tacherting
Traunstein
83342
09189149
Taching a.See
Traunstein
83373
09189150
Tann
Rottal-Inn
84367
09277148
Taufkirchen
Mühldorf am Inn
84574
09183145
Tegernsee
Miesbach
83684
09182132
Teisendorf
Berchtesgadener Land
83317
09172134
Teising
Altötting
84576
09171131
Tettenweis
Passau
94167
09275149
Thurmansbang
Freyung-Grafenau
94169
09272150
Thyrnau
Passau
94136
09275150
Tiefenbach
Passau
94113
09275151
Tittling
Passau
94104
09275152
Tittmoning
Traunstein
84529
09189152
Töging a.Inn
Altötting
84513
09171132
Traunreut
Traunstein
83301
09189154
Traunstein
Traunstein
83278
09189155
Triftern
Rottal-Inn
84371
09277149
Trostberg
Traunstein
83308
09189157
Tuntenhausen
Rosenheim
83104
09187179
Tüßling
Altötting
84577
09171133
Anlage 2
12
Stadt oder Gemeinde
Kreis
Postleitzahl
AGS
Tyrlaching
Altötting
84558
09171134
Übersee
Traunstein
83236
09189159
Uffing a.Staffelsee
Garmisch-Partenkirchen
82449
09180134
Unterammergau
Garmisch-Partenkirchen
82497
09180135
Unterdietfurt
Rottal-Inn
84339
09277151
Untergriesbach
Passau
94107
09275153
Unterneukirchen
Altötting
84579
09171135
Unterreit
Mühldorf am Inn
83567
09183147
Unterthingau
Ostallgäu
87647
09777175
Unterwössen
Traunstein
83246
09189160
Untrasried
Ostallgäu
87496
09777176
Vachendorf
Traunstein
83377
09189161
Valley
Miesbach
83626
09182133
Vilshofen an der Donau
Passau
94474
09275154
Vogtareuth
Rosenheim
83569
09187181
Waakirchen
Miesbach
83666
09182134
Wackersberg
Bad Tölz
83646
09173145
Waging a.See
Traunstein
83329
09189162
Waginger See
Traunstein
09189452
Wald
Ostallgäu
87616
09777179
Waldhäuser Wald
Freyung-Grafenau
09272463
Waldkirchen
Freyung-Grafenau
94065
09272151
Waldkraiburg
Mühldorf am Inn
84478
09183148
Wallgau
Garmisch-Partenkirchen
82499
09180136
Waltenhofen
Oberallgäu
87448
09780143
Warngau
Miesbach
83627
09182136
Wasserburg (Bodensee)
Lindau (Bodensee)
88142
09776128
Wegscheid
Passau
94110
09275156
Weiler-Simmerberg
Lindau (Bodensee)
88171
09776129
Weißensberg
Lindau (Bodensee)
88138
09776130
Weitnau
Oberallgäu
87480
09780144
Wertach
Oberallgäu
87497
09780145
Weyarn
Miesbach
83629
09182137
Wiggensbach
Oberallgäu
87487
09780146
Wildpoldsried
Oberallgäu
87499
09780147
Wildsteig
Weilheim-Schongau
82409
09190160
Windorf
Passau
94575
09275159
Anlage 2
13
Stadt oder Gemeinde
Kreis
Postleitzahl
AGS
Winhöring
Altötting
84543
09171137
Winzer
Deggendorf
94577
09271153
Wittibreut
Rottal-Inn
84384
09277152
Witzmannsberg
Passau
94104
09275160
Wolfratshauser Forst
Bad Tölz
09173452
Wonneberg
Traunstein
83379
09189165
Wurmannsquick
Rottal-Inn
84329
09277153
Zangberg
Mühldorf am Inn
84539
09183151
Zeilarn
Rottal-Inn
84367
09277154
Zenting
Freyung-Grafenau
94579
09272152 |
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| BMF 15.08.2023 | Häusliches Arbeitszimmer und Tagespauschale ab VZ 2023 |
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Arbeitszimmer/HomeofficeSteuerthemen |
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der Länder
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10117 Berlin
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DATUM 15. August 2023
BETREFF Ertragsteuerliche Beurteilung der betrieblichen und beruflichen Betätigung in der
häuslichen Wohnung nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b und 6c, § 9 Absatz 5 Satz 1
und § 10 Absatz 1 Nummer 7 Satz 4 EStG;
Neuregelung durch das Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16. Dezember 2022
(BGBl. I S. 2294, BStBl I 2023 S. 7)
GZ IV C 6 - S 2145/19/10006 :027
DOK 2023/0007603
(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)
Dieses Schreiben ergeht zur Neuregelung des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b und 6c EStG
in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2022. Die Neuregelung ist für nach dem
31. Dezember 2022 in der häuslichen Wohnung ausgeübte Tätigkeiten anzuwenden (§ 52
Absatz 6 Satz 12 EStG). Das BMF-Schreiben vom 6. Oktober 2017 (BStBl I S. 1320) ist für
die zuvor geltende Rechtslage weiterhin anzuwenden.
Inhaltsverzeichnis Rn.
I. Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer .................................................. 1 - 26
1. Grundsatz ...................................................................................................................................... 1
2. Anwendungsbereich der gesetzlichen Regelung .......................................................................... 2
3. Begriff des häuslichen Arbeitszimmers .................................................................................... 3 - 6
4. Betroffene Aufwendungen .................................................................................................... 7 - 11
5. Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung ............................... 12 - 16
6. Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers zur Erzielung unterschiedlicher Einkünfte .......... 17 - 18
7. Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers durch mehrere Steuerpflichtige ......................... 19 - 20
Seite 2 8. Nicht ganzjährige Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen
und beruflichen Betätigung ............................................................................... 21 - 22
9. Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers in Zeiten der Nichtbeschäftigung ........................... 23
10. Vermietung eines häuslichen Arbeitszimmers ........................................................................... 24
11. Besondere Aufzeichnungspflichten ..................................................................................... 25 - 26
II. Abzug der Tagespauschale ..................................................................................................... 27 - 40
1. Grundsatz ............................................................................................................................. 27 - 30
2. Für die betriebliche oder berufliche Betätigung steht dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur
Verfügung ............................................................................................................................. 31 - 37
3. Doppelte Haushaltsführung ........................................................................................................ 38
4. Verhältnis zum Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer oder der Jahrespauschale
.................................................................................................................................... 39
5. Besondere Aufzeichnungspflichten ............................................................................................ 40
III. Nutzung der häuslichen Wohnung für Ausbildungszwecke .......................................................... 41
Die ertragsteuerliche Berücksichtigung der betrieblichen und beruflichen Betätigung in der
häuslichen Wohnung nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b und 6c, § 9 Absatz 5 Satz 1 und
§ 10 Absatz 1 Nummer 7 Satz 4 EStG wurde durch das Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022)
vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294, BStBl I 2023 S. 7) neu geregelt. Die Neuregelung
setzt auf dem bisherigen Begriffsverständnis auf. Die Begriffe des häuslichen Arbeitszimmers
und des Mittelpunktes der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung im Sinne des
§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b EStG in der Fassung des JStG 2022 (a. a. O.) entsprechen
den bisher geltenden Begriffen gemäß der zuvor geltenden Rechtslage. Die Begriffe werden
insoweit unverändert auch in diesem Schreiben verwendet. Nach Erörterung mit den obersten
Finanzbehörden der Länder gilt hierzu Folgendes:
I. Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer
1. Grundsatz
1 Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung dürfen
grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden (§ 4
Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b Satz 1 und § 9 Absatz 5 Satz 1 EStG). Die Aufwendungen
können aber abgezogen werden, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der
gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet (§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b
Satz 2 EStG). Wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen
und beruflichen Betätigung bildet, kann anstelle der tatsächlichen Aufwendungen pauschal
Seite 3 ein Betrag von 1.260 € (Jahrespauschale) für das Wirtschafts- oder Kalenderjahr abgezogen
werden (Wahlrecht - § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b Satz 3 EStG). Für jeden vollen
Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für den Abzug der Aufwendungen für das
häusliche Arbeitszimmer nicht vorliegen, ermäßigt sich die Jahrespauschale von 1.260 € um
ein Zwölftel (§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b Satz 4 EStG, vgl. Rn. 21). Der Betrag von
1.260 € ist ein Pauschbetrag, mit dem die Aufwendungen für die gesamte betriebliche und
berufliche Betätigung im häuslichen Arbeitszimmer abgegolten sind. Das Wahlrecht zum
Abzug der Jahrespauschale anstelle der Aufwendungen kann nur einheitlich für das gesamte
Wirtschafts- oder Kalenderjahr ausgeübt werden. Die Ausübung des Wahlrechts ist bis zur
Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung möglich. Die Jahrespauschale ist personenbezogen
anzuwenden. Sie kann nicht mehrfach für verschiedene Tätigkeiten in Anspruch genommen
werden, sondern ist ggf. auf die unterschiedlichen Tätigkeiten aufzuteilen (vgl. Rn. 17 bis 18).
Auch bei der Nutzung mehrerer häuslicher Arbeitszimmer ist die Jahrespauschale aufgrund
ihrer Personenbezogenheit (vgl. Rn. 20) nur einmal anzuwenden. Ein Abzug der Tagespauschale
nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6c EStG ist zusätzlich zu den Aufwendungen für ein
häusliches Arbeitszimmer oder zur (anteiligen) Jahrespauschale für denselben Zeitraum nicht
zulässig (§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6c Satz 3 EStG, vgl. Rn. 39).
2. Anwendungsbereich der gesetzlichen Regelung
2 Unter die Regelung des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b und § 9 Absatz 5 Satz 1 EStG fällt
die Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers zur Erzielung von Einkünften aus sämtlichen
Einkunftsarten des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 7 EStG.
3. Begriff des häuslichen Arbeitszimmers
3 Ein häusliches Arbeitszimmer ist ein Raum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach
in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist, vorwiegend der Erledigung
gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder -organisatorischer Arbeiten dient
(>BFH-Urteile vom 19. September 2002 - VI R 70/01, BStBl II 2003 S. 139 und vom
16. Oktober 2002 - XI R 89/00, BStBl II 2003 S. 185) und ausschließlich oder nahezu
ausschließlich zu betrieblichen und/oder beruflichen Zwecken genutzt wird (>BFH-Urteile
vom 22. März 2016 - VIII R 10/12, BStBl II S. 881, VIII R 24/12, BStBl II S. 884 und vom
8. September 2016 - III R 62/11, BStBl II 2017 S. 163); eine untergeordnete private Mitbenutzung
(< 10 %) ist unschädlich (>BFH-Beschluss vom 27. Juli 2015 - GrS 1/14, BStBl II
2016 S. 265). Es muss sich nicht zwingend um Arbeiten büromäßiger Art handeln; ein häusliches
Arbeitszimmer kann auch bei geistiger, künstlerischer oder schriftstellerischer Betätigung
gegeben sein. In die häusliche Sphäre eingebunden ist ein als Arbeitszimmer genutzter
Seite 4 Raum regelmäßig dann, wenn er zur privaten Wohnung oder zum Wohnhaus des Steuerpflichtigen
gehört. Dies betrifft nicht nur die Wohnräume, sondern ebenso Zubehörräume
(>BFH-Urteile vom 26. Februar 2003 - VI R 130/01, BStBl II 2004 S. 74 und vom
19. September 2002 - VI R 70/01, BStBl II 2003 S. 139). So kann auch ein Raum z. B. im
Keller (>BFH-Urteil vom 11. November 2014 - VIII R 3/12, BStBl II 2015 S. 382) oder unter
dem Dach (Mansarde) des Wohnhauses, in dem die Wohnung des Steuerpflichtigen liegt, ein
häusliches Arbeitszimmer sein, wenn die Räumlichkeiten aufgrund der unmittelbaren Nähe
mit den privaten Wohnräumen des Steuerpflichtigen als gemeinsame Wohneinheit verbunden
sind.
4 Ein in die häusliche Sphäre eingebundener Raum, der mit einem nicht unerheblichen Teil
seiner Fläche auch privat genutzt wird (sog. „Arbeitsecke“), ist kein häusliches Arbeitszimmer
(>BFH-Beschluss vom 27. Juli 2015 - GrS 1/14, BStBl II 2016 S. 265). Hierfür können
Aufwendungen oder die Jahrespauschale nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten
nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b und § 9 Absatz 5 Satz 1 EStG abgezogen werden.
Zum Abzug der Tagespauschale nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6c EStG vgl. unter II.
5 Dagegen kann es sich bei einem im Keller oder Dachgeschoss eines Mehrfamilienhauses befindlichen
Raum, der nicht zur Privatwohnung des Steuerpflichtigen gehört, sondern zusätzlich
angemietet wurde, um ein außerhäusliches Arbeitszimmer handeln (>BFH-Urteile vom
26. Februar 2003 - VI R 160/99, BStBl II S. 515 und vom 18. August 2005 - VI R 39/04,
BStBl II 2006 S. 428). Maßgebend ist, ob eine innere häusliche Verbindung des Arbeitszimmers
mit der privaten Lebenssphäre des Steuerpflichtigen besteht. Dabei ist das Gesamtbild
der Verhältnisse im Einzelfall entscheidend. Für die Anwendung des § 4 Absatz 5 Satz 1
Nummer 6b, § 9 Absatz 5 Satz 1 und § 10 Absatz 1 Nummer 7 Satz 4 EStG ist es ohne Bedeutung,
ob die Wohnung, zu der das häusliche Arbeitszimmer gehört, gemietet ist oder ob sie
sich im Eigentum des Steuerpflichtigen befindet. Auch mehrere Räume können als ein häusliches
Arbeitszimmer anzusehen sein; die Abtrennung der Räumlichkeiten vom übrigen
Wohnbereich ist erforderlich.
6 Nicht unter die Abzugsbeschränkung des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b und § 9 Absatz 5
Satz 1 EStG fallen Räume, die ihrer Ausstattung und Funktion nach nicht einem Büro entsprechen
(z. B. Betriebsräume, Lagerräume, Ausstellungsräume), selbst wenn diese ihrer Lage
nach mit dem Wohnraum des Steuerpflichtigen verbunden und so in dessen häusliche Sphäre
eingebunden sind (>BFH-Urteile vom 28. August 2003 - IV R 53/01, BStBl II 2004 S. 55 und
vom 26. März 2009 - VI R 15/07, BStBl II S. 598). Unschädlich für die Abzugsfähigkeit der
Aufwendungen ist eine nur untergeordnete private Mitbenutzung (>BFH-Urteil vom 22. März
2016 - VIII R 24/12, BStBl II S. 884).
Beispiele
Seite 5 a) Dem Grunde nach liegt ein häusliches Arbeitszimmer in folgenden Fällen regelmäßig vor:
- Bei einem häuslichen Büro eines selbständigen Handelsvertreters, eines selbständigen
Übersetzers oder eines selbständigen Journalisten.
- Bei Anmietung einer unmittelbar angrenzenden oder unmittelbar gegenüberliegenden
Zweitwohnung in einem Mehrfamilienhaus (>BFH-Urteile vom 26. Februar 2003 - VI R
124/01 und VI R 125/01, BStBl II 2004 S. 69 und 72).
- Beim häuslichen, ausschließlich betrieblich genutzten Musikzimmer einer freiberuflich
tätigen Konzertpianistin, in dem diese Musikunterricht erteilt.
- Bei einem zugleich als Büroarbeitsplatz und als Warenlager betrieblich genutzten Raum,
wenn dieser nach dem Gesamtbild der Verhältnisse, vor allem aufgrund seiner Ausstattung
und Funktion, ein typisches häusliches Büro ist und die Ausstattung und Funktion als
Lager dahinter zurücktritt (>BFH-Urteil vom 22. November 2006 - X R 1/05, BStBl II
2007 S. 304).
- Bei einem Raum, in dem der Steuerpflichtige einen Telearbeitsplatz unterhält und der dem
Typus des häuslichen Arbeitszimmers entspricht (>BFH-Urteil vom 26. Februar 2014 -
VI R 40/12, BStBl II S. 568).
- Bei betrieblich oder beruflich genutzten Räumen in einem ausschließlich vom Steuerpflichtigen
genutzten Zweifamilienhaus, wenn der Steuerpflichtige auf dem Weg dazwischen
keine der Allgemeinheit zugängliche oder von fremden Dritten benutzte Verkehrsfläche
betreten muss (>BFH-Urteil vom 15. Januar 2013 - VIII R 7/10, BStBl II S. 374).
b) Kein häusliches Arbeitszimmer, sondern betrieblich genutzte Räume liegen regelmäßig in
folgenden Fällen vor:
- Eine Arzt-, Steuerberater- oder Anwaltspraxis grenzt an das Einfamilienhaus an oder befindet
sich im selben Gebäude wie die Privatwohnung, wenn diese Räumlichkeiten für
einen intensiven und dauerhaften Publikumsverkehr geöffnet und z. B. bei häuslichen
Arztpraxen für Patientenbesuche und -untersuchungen eingerichtet sind (>BFH-Urteil
vom 5. Dezember 2002 - IV R 7/01, BStBl II 2003 S. 463 zu einer Notfallpraxis und
Negativabgrenzung im BFH-Urteil vom 23. Januar 2003 - IV R 71/00, BStBl II 2004 S. 43
zur Gutachtertätigkeit einer Ärztin). Allein der Umstand, dass die Patienten den Behandlungsraum
nur über einen dem privaten Bereich zuzuordnenden Flur erreichen können,
begründet keine Abzugsbeschränkung gemäß § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b EStG
(>BFH-Urteil vom 29. Januar 2020 - VIII R 11/17, BStBl II S. 445).
- In einem Geschäftshaus befinden sich neben der Wohnung des Bäckermeisters die Backstube,
der Verkaufsraum, ein Aufenthaltsraum für das Verkaufspersonal und das Büro, in
dem die Buchhaltungsarbeiten durchgeführt werden. Das Büro ist in diesem Fall aufgrund
der Nähe zu den übrigen Betriebsräumen nicht als häusliches Arbeitszimmer zu
werten.
- Im Keller ist ein Arbeitsraum belegen, der - anders als z. B. ein Archiv (>BFH-Urteil vom
19. September 2002 - VI R 70/01, BStBl II 2003 S. 139) - keine (Teil-)Funktionen erfüllt,
Seite 6 die typischerweise einem häuslichen Arbeitszimmer zukommen, z. B. Lager für Waren und
Werbematerialien.
4. Betroffene Aufwendungen
7 Zu den Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer gehören insbesondere die Aufwendungen
für die Ausstattung des Zimmers, wie z. B. Tapeten, Teppiche, Fenstervorhänge,
Gardinen und Lampen (zu Einrichtungsgegenständen, die zugleich Arbeitsmittel sind, vgl.
Rn. 11), sowie der auf das häusliche Arbeitszimmer entfallende Anteil an den Gesamtaufwendungen
für die Wohnung oder für das Gebäude für:
- Miete,
- Gebäude-AfA, Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche
Abnutzung, Sonderabschreibungen,
- Schuldzinsen für Kredite, die zur Anschaffung, Herstellung oder Reparatur des Gebäudes
oder der Eigentumswohnung verwendet worden sind,
- Aufwendungen für Wasser und Energie,
- Reinigungsaufwendungen,
- Grundsteuer, Müllabfuhrgebühren, Schornsteinfegergebühren, Gebäudeversicherungen.
8 Renovierungsaufwendungen, die ausschließlich das häusliche Arbeitszimmer betreffen, sind
in voller Höhe zu berücksichtigen. Aufwendungen für die Renovierung der sog. Allgemeinflächen
(z. B. Treppenhaus) oder des Gesamtgebäudes (z. B. Erneuerung der Heizungsanlage,
Austausch von Fenstern und Türen, Sanierung des Daches) sind anteilig zu berücksichtigen.
Renovierungs- und Umbauaufwendungen, die für einen Raum anfallen, der ausschließlich
oder mehr als in nur untergeordnetem Umfang privaten Wohnzwecken dient (z. B. Räume wie
Küche, Bad und Flur), sind nicht als allgemeine Gebäudeaufwendungen über den Flächenanteil
des häuslichen Arbeitszimmers zu berücksichtigen (>BFH-Urteil vom 14. Mai 2019 –
VIII R 16/15, BStBl II S. 510).
Die Aufwendungen für eine Gartenerneuerung sind anteilig den Kosten des häuslichen
Arbeitszimmers zuzurechnen, wenn bei einer Reparatur des Gebäudes Schäden am Garten
verursacht worden sind. Den Aufwendungen des häuslichen Arbeitszimmers zuzurechnen
sind allerdings nur diejenigen Aufwendungen, die der Wiederherstellung des ursprünglichen
Zustandes dienen (>BFH-Urteil vom 6. Oktober 2004 - VI R 27/01, BStBl II S. 1071).
9 Die auf ein häusliches Arbeitszimmer anteilig entfallenden Aufwendungen sind regelmäßig
nach dem Verhältnis der Fläche des häuslichen Arbeitszimmers zu der nach §§ 42 bis 44 der
Zweiten Berechnungsverordnung oder nach der Wohnflächenverordnung berechneten Wohnfläche
der Wohnung (einschließlich des häuslichen Arbeitszimmers) zu ermitteln. Die Wohnfläche
einer Wohnung umfasst die Grundfläche der Räume, die ausschließlich zu dieser WohSeite
7 nung gehören. Nicht zur Wohnfläche gehören hingegen die Grundflächen von Zubehörräumen.
Bei einem im Keller belegenen häuslichen Arbeitszimmer ist entscheidend, ob es sich um
einen zur Wohnfläche gehörenden Hauptraum oder um einen nicht zur Wohnfläche gehörenden
Nebenraum handelt. Dient ein Raum unmittelbar seiner Funktion nach dem Wohnen und
ist er nach seiner baulichen Beschaffenheit (z. B. Vorhandensein von Fenstern), Lage (unmittelbare
Verbindung zu den übrigen Wohnräumen) und Ausstattung (Wand- und Bodenbelag,
Beheizbarkeit, Einrichtung mit Mobiliar) dem Standard eines Wohnraumes und nicht dem
eines Zubehörraumes vergleichbar und zum dauernden Aufenthalt von Menschen tatsächlich
geeignet und bestimmt, ist für die rechtliche Beurteilung nicht von Bedeutung, dass der Raum
im Kellergeschoss liegt (>BFH-Urteil vom 11. November 2014 - VIII R 3/12, BStBl II 2015
S. 382). Werden Aufwendungen für betrieblich oder beruflich genutzte Nebenräume in die
Aufwandsberechnung einbezogen, sind die abziehbaren Aufwendungen nach dem Verhältnis
des gesamten betrieblich oder beruflich genutzten Bereiches (betrieblich oder beruflich genutzte
Haupt- und Nebenräume) zu der Gesamtfläche aller Räume des Gebäudes aufzuteilen.
10 Aufwendungen für Luxusgegenstände wie z. B. Kunstgegenstände, die vorrangig der Ausschmückung
des häuslichen Arbeitszimmers dienen, gehören zu den nach § 12 Nummer 1
EStG nicht abziehbaren Aufwendungen (>BFH-Urteil vom 30. Oktober 1990 - VIII R 42/87,
BStBl II 1991 S. 340).
11 Keine Aufwendungen im Sinne des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b EStG sind die Aufwendungen
für Arbeitsmittel (>BFH-Urteil vom 21. November 1997 - VI R 4/97, BStBl II 1998
S. 351) sowie betrieblich oder beruflich veranlasste Aufwendungen für Telefon und Internet.
Diese werden daher von § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b EStG auch dann nicht umfasst, wenn
anstelle der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer die Jahrespauschale abgezogen
wird.
5. Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung
12 Ein häusliches Arbeitszimmer bildet den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen
Betätigung des Steuerpflichtigen, wenn nach Würdigung des Gesamtbildes der Verhältnisse
und der Tätigkeitsmerkmale dort diejenigen Handlungen vorgenommen und Leistungen
erbracht werden, die für die konkret ausgeübte betriebliche oder berufliche Tätigkeit
wesentlich und prägend sind. Bei der Gesamtbetrachtung zur Beurteilung des Mittelpunktes
der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung sind nur solche Einkünfte zu berücksichtigen,
die grundsätzlich ein Tätigwerden des Steuerpflichtigen im jeweiligen Veranlagungszeitraum
erfordern; Versorgungsbezüge bleiben bei dieser Betrachtung daher außen vor
(>BFH-Urteil vom 11. November 2014 - VIII R 3/12, BStBl II 2015 S. 382). Der Mittelpunkt
Seite 8 der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung im Sinne des § 4 Absatz 5 Satz 1
Nummer 6b Satz 2 EStG bestimmt sich nach dem inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkt der
betrieblichen und beruflichen Betätigung des Steuerpflichtigen.
13 Dem zeitlichen (quantitativen) Umfang der Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers kommt
im Rahmen dieser Würdigung lediglich eine indizielle Bedeutung zu; das zeitliche Überwiegen
der außerhäuslichen Tätigkeit schließt einen unbeschränkten Abzug der Aufwendungen
für das häusliche Arbeitszimmer nicht von vornherein aus (>BFH-Urteile vom 13. November
2002 - VI R 82/01, BStBl II 2004 S. 62, VI R 104/01, BStBl II 2004 S. 65 und VI R 28/02,
BStBl II 2004 S. 59). In Fällen, in denen die das Berufsbild prägende Tätigkeit außerhalb des
häuslichen Arbeitszimmers stattfindet, kann auch eine zeitlich weit überwiegende Nutzung
des häuslichen Arbeitszimmers keine Verlagerung des Mittelpunktes der gesamten betrieblichen
und beruflichen Betätigung bewirken. In diesen Fällen erübrigen sich Feststellungen
zum jeweiligen zeitlichen Umfang der betrieblichen oder beruflichen Nutzung eines häuslichen
Arbeitszimmers (>BFH-Urteil vom 27. Oktober 2011 - VI R 71/10, BStBl II 2012
S. 234).
14 Übt ein Steuerpflichtiger nur eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit aus, die in qualitativer
Hinsicht gleichwertig sowohl im häuslichen Arbeitszimmer als auch am außerhäuslichen Arbeitsort
erbracht wird, so liegt der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen
Betätigung dann im häuslichen Arbeitszimmer, wenn der Steuerpflichtige mehr als die Hälfte
der Arbeitszeit im häuslichen Arbeitszimmer tätig wird (>BFH-Urteil vom 23. Mai 2006
- VI R 21/03, BStBl II S. 600).
15 Übt ein Steuerpflichtiger mehrere betriebliche und berufliche Tätigkeiten nebeneinander aus,
ist nicht auf eine Einzelbetrachtung der jeweiligen Betätigung abzustellen; vielmehr sind alle
Tätigkeiten in ihrer Gesamtheit zu erfassen. Es lassen sich folgende Fallgruppen unterscheiden:
Bilden bei allen Erwerbstätigkeiten - jeweils - die im häuslichen Arbeitszimmer verrichteten
Arbeiten den qualitativen Schwerpunkt, so liegt dort auch der Mittelpunkt der
Gesamttätigkeit.
Bilden hingegen die außerhäuslichen Tätigkeiten - jeweils - den qualitativen Schwerpunkt
der Einzeltätigkeiten oder lassen sich diese keinem Schwerpunkt zuordnen, so kann
das häusliche Arbeitszimmer auch nicht durch die Summe der darin verrichteten Arbeiten
zum Mittelpunkt der Gesamttätigkeit werden.
Bildet das häusliche Arbeitszimmer den qualitativen Mittelpunkt lediglich einer Einzeltätigkeit,
nicht jedoch im Hinblick auf die übrigen Tätigkeiten, ist regelmäßig davon
auszugehen, dass das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der Gesamttätigkeit
bildet.
Seite 9 Der Steuerpflichtige hat jedoch die Möglichkeit, anhand konkreter Umstände des Einzelfalls
glaubhaft zu machen oder nachzuweisen, dass die Gesamttätigkeit gleichwohl einem einzelnen
qualitativen Schwerpunkt zugeordnet werden kann und dass dieser im häuslichen Arbeitszimmer
liegt. Abzustellen ist dabei auf das Gesamtbild der Verhältnisse und auf die Verkehrsanschauung,
nicht auf die Vorstellung des Steuerpflichtigen (>BFH-Urteile vom 13. Oktober
2003 - VI R 27/02, BStBl II 2004 S. 771 und vom 16. Dezember 2004 - IV R 19/03, BStBl II
2005 S. 212).
16 Das häusliche Arbeitszimmer und der außerhäusliche Arbeitsort können nicht gleichermaßen
„Mittelpunkt“ der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung eines Steuerpflichtigen
im Sinne des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b Satz 2 EStG sein (>BFH-Urteil vom 21. Februar
2003 - VI R 14/02, BStBl II 2004 S. 68).
Beispiele, in denen das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen
und beruflichen Betätigung bilden kann:
Bei einem Verkaufsleiter, der zur Überwachung von Mitarbeitern und zur Betreuung von
Großkunden auch im Außendienst tätig ist, kann das häusliche Arbeitszimmer Mittelpunkt
der beruflichen Betätigung sein, wenn er dort die für den Beruf wesentlichen Leistungen
(z. B. Organisation der Betriebsabläufe) erbringt (>BFH-Urteil vom 13. November
2002 - VI R 104/01, BStBl II 2004 S. 65).
Bei einem Ingenieur, dessen Tätigkeit durch die Erarbeitung theoretischer, komplexer
Problemlösungen im häuslichen Arbeitszimmer geprägt ist, kann das häusliche Arbeitszimmer
auch dann der Mittelpunkt der beruflichen Betätigung sein, wenn die Betreuung
von Kunden im Außendienst ebenfalls zu seinen Aufgaben gehört (>BFH-Urteil vom
13. November 2002 - VI R 28/02, BStBl II 2004 S. 59).
Bei einem Praxis-Konsultant, der ärztliche Praxen in betriebswirtschaftlichen Fragen berät,
betreut und unterstützt, kann das häusliche Arbeitszimmer auch dann den Mittelpunkt
der gesamten beruflichen Betätigung bilden, wenn er einen nicht unerheblichen Teil seiner
Arbeitszeit im Außendienst verbringt (>BFH-Urteil vom 29. April 2003 - VI R 78/02,
BStBl II 2004 S. 76).
Beispiele, in denen das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen
und beruflichen Betätigung bildet:
Bei einem - freien oder angestellten - Handelsvertreter liegt der Tätigkeitsschwerpunkt
außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers, wenn die Tätigkeit nach dem Gesamtbild der
Verhältnisse durch die Arbeit im Außendienst geprägt ist, auch wenn die im häuslichen
Arbeitszimmer verrichteten Tätigkeiten zur Erfüllung der betrieblichen oder beruflichen
Aufgaben unerlässlich sind (>BFH-Urteil vom 13. November 2002 - VI R 82/01, BStBl II
2004 S. 62).
Seite 10 Ein kaufmännischer Angestellter eines Industrieunternehmens ist nebenbei als Mitarbeiter
für einen Lohnsteuerhilfeverein selbständig tätig. Für letztere Tätigkeit nutzt er sein
häusliches Arbeitszimmer als „Beratungsstelle“, in dem er Steuererklärungen erstellt,
Beratungsgespräche führt und Rechtsbehelfe bearbeitet. Für diese Nebentätigkeit ist das
häusliche Arbeitszimmer zwar der Tätigkeitsmittelpunkt. Aufgrund der erforderlichen
Gesamtbetrachtung ist das häusliche Arbeitszimmer jedoch nicht Mittelpunkt seiner gesamten
betrieblichen und beruflichen Betätigung (>BFH-Urteil vom 23. September 1999
- VI R 74/98, BStBl II 2000 S. 7).
Bei einer Ärztin, die Gutachten über die Einstufung der Pflegebedürftigkeit erstellt und
dazu ihre Patienten ausschließlich außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers untersucht
und dort (vor Ort) alle erforderlichen Befunde erhebt, liegt der qualitative Schwerpunkt
nicht im häuslichen Arbeitszimmer, in welchem lediglich die Tätigkeit begleitende Aufgaben
erledigt werden (>BFH-Urteil vom 23. Januar 2003 - IV R 71/00, BStBl II 2004
S. 43).
Bei einem Architekten, der neben der Planung auch mit der Ausführung der Bauwerke
(Bauüberwachung) betraut ist, kann diese Gesamttätigkeit keinem konkreten Tätigkeitsschwerpunkt
zugeordnet werden. Das häusliche Arbeitszimmer bildet in diesem Fall nicht
den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung (>BFH-Urteil
vom 26. Juni 2003 - IV R 9/03, BStBl II 2004 S. 50).
Bei Lehrern befindet sich der Mittelpunkt der beruflichen Betätigung regelmäßig nicht im
häuslichen Arbeitszimmer, weil die berufsprägenden Merkmale eines Lehrers im Unterrichten
bestehen und diese Leistungen in der Schule o. Ä. erbracht werden (>BFH-Urteil
vom 26. Februar 2003 - VI R 125/01, BStBl II 2004 S. 72). Deshalb sind die Aufwendungen
für das häusliche Arbeitszimmer oder die Jahrespauschale nach § 4 Absatz 5 Satz 1
Nummer 6b und § 9 Absatz 5 Satz 1 EStG auch dann nicht abziehbar, wenn die überwiegende
Arbeitszeit auf die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts verwendet und diese
Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer ausgeübt wird. Auch bei einem Hochschullehrer
ist das häusliche Arbeitszimmer grundsätzlich nicht der Mittelpunkt der beruflichen
Tätigkeit (>BFH-Urteil vom 27. Oktober 2011 - VI R 71/10, BStBl II 2012 S. 234).
Bei einem Richter liegt der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit im Gericht (>BFHUrteil
vom 8. Dezember 2011 - VI R 13/11, BStBl II 2012 S. 236).
6. Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers zur Erzielung unterschiedlicher Einkünfte
17 Übt ein Steuerpflichtiger mehrere betriebliche und berufliche Tätigkeiten nebeneinander aus
und bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen
Betätigung, so sind die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer oder die
wahlweise in Anspruch genommene Jahrespauschale entsprechend dem Nutzungsumfang den
darin ausgeübten Tätigkeiten zuzuordnen. Liegt dabei der Mittelpunkt einzelner Tätigkeiten
Seite 11 außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers, ist der Abzug der anteiligen Aufwendungen oder
der Jahrespauschale auch für diese Tätigkeiten zulässig. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der
Steuerpflichtige auf eine Aufteilung der Aufwendungen oder der Jahrespauschale auf die verschiedenen
Tätigkeiten verzichtet und diese insgesamt einer Tätigkeit zuordnet.
18 Eine Vervielfachung der Jahrespauschale entsprechend der Anzahl der im häuslichen Arbeitszimmer
ausgeübten Tätigkeiten ist ausgeschlossen.
Beispiel
A nutzt das häusliche Arbeitszimmer zu 60 % für eine nichtselbständige Tätigkeit und zu 40 %
für eine gewerbliche Nebentätigkeit. Der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen
Betätigung liegt im häuslichen Arbeitszimmer. A verzichtet auf die Ermittlung der tatsächlichen
Gesamtaufwendungen und zieht stattdessen die Jahrespauschale ab. Die Abzugsvoraussetzungen
liegen für das ganze Kalenderjahr vor. Die Jahrespauschale von 1.260 € ist
nach dem Nutzungsverhältnis aufzuteilen. Auf die nichtselbständige Tätigkeit entfallen 60 %
von 1.260 € = 756 €, die als Werbungskosten abgezogen werden können. Auf die gewerbliche
Nebentätigkeit entfallen 40 % von 1.260 € = 504 €, die als Betriebsausgaben abgezogen werden
können. Aus Vereinfachungsgründen kann A die Jahrespauschale auch insgesamt bei der
nichtselbständigen Tätigkeit oder der gewerblichen Nebentätigkeit abziehen.
7. Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers durch mehrere Steuerpflichtige
19 Nutzen mehrere Personen, wie z. B. Ehegatten, ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam, sind
die Voraussetzungen des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b Satz 2 EStG bezogen auf die einzelne
steuerpflichtige Person zu prüfen (>BFH-Urteile vom 15. Dezember 2016 - VI R 53/12, BStBl II
2017 S. 938 und VI R 86/13, BStBl II 2017 S. 941). Liegen diese Voraussetzungen jeweils vor,
kann jeder das häusliche Arbeitszimmer Nutzende die Aufwendungen abziehen, die dieser getragen
hat oder die ihm im Wege des abgekürzten Zahlungsweges zuzurechnen sind, weil ein Dritter
die Schuld des Nutzenden erfüllt.
Bei der Zahlung von einem gemeinsamen Konto sind die grundstücksorientierten Aufwendungen
(z. B. Absetzung für Abnutzung, Schuldzinsen) beim Nutzenden als Betriebsausgaben oder Werbungskosten
abziehbar, wenn sie von ihm geschuldet werden (>BFH-Urteil vom 6. Dezember
2017 - VI R 41/15, BStBl II 2018 S. 355). Dasselbe gilt für Mietzahlungen für eine gemeinsam
gemietete Wohnung (>BFH-Urteil vom 15. Dezember 2016 - VI R 86/13, BStBl II 2017 S. 941)
unabhängig davon, ob es sich um Ehegatten, Lebenspartner oder nichteheliche Lebensgemeinschaften
handelt. Die nutzungsorientierten Aufwendungen (z. B. für Energie, Wasser und
Reinigung) sind in voller Höhe zu berücksichtigen, soweit sie auf die Nutzung des häuslichen
Arbeitszimmers entfallen.
Seite 12 Beispiel 1
A und B nutzen gemeinsam ein häusliches Arbeitszimmer jeweils zu 50 % (zeitlicher Nutzungsanteil).
Nur für A bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten
betrieblichen und beruflichen Betätigung. Die Gesamtaufwendungen betragen 4.000 € und
werden entsprechend dem Nutzungsanteil getragen.
A kann 2.000 € als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen. B kann für die im häuslichen
Arbeitszimmer ausgeübte betriebliche oder berufliche Tätigkeit keine Aufwendungen
für ein häusliches Arbeitszimmer abziehen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 4
Absatz 5 Satz 1 Nummer 6c EStG kann B die Tagespauschale von 6 € pro Tag als Betriebsausgaben
oder Werbungskosten abziehen.
Beispiel 2
A und B nutzen gemeinsam ein häusliches Arbeitszimmer jeweils zu 50 % (zeitlicher Nutzungsanteil)
in der von B gemieteten Wohnung. Nur für A bildet das häusliche Arbeitszimmer
den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung. Die Gesamtaufwendungen
betragen 3.000 € für die Miete und 1.000 € für die nutzungsorientierten Aufwendungen.
Sie werden vom gemeinsamen Konto bezahlt.
A kann nur 500 € (die Hälfte der nutzungsorientierten Aufwendungen) oder die Jahrespauschale
als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen.
B sind die Mietaufwendungen als grundstücksorientierte Aufwendungen zuzurechnen, da B
die Miete vertraglich schuldet. Für die im häuslichen Arbeitszimmer ausgeübte betriebliche
oder berufliche Tätigkeit kann B keine Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer abziehen.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6c EStG kann B die
Tagespauschale von 6 € pro Tag als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen.
Abwandlung zu Beispiel 2
Die Miete wird vom Konto des A beglichen. Weil A die Miete selbst getragen hat, sind auch
die grundstücksorientierten Aufwendungen von 1.500 €, bezogen auf seinen Nutzungsanteil
von 50 %, als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar.
20 Die Jahrespauschale ist personenbezogen anzuwenden. Wird dieser Abzug gewählt, kommt es
nicht darauf an, wie viele Personen das häusliche Arbeitszimmer nutzen.
Beispiel
A und B nutzen gemeinsam ein häusliches Arbeitszimmer, das für beide während des gesamten
Kalenderjahres den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung
bildet. Sie verzichten auf die Ermittlung der dafür angefallenen Aufwendungen und können
jeweils die Jahrespauschale von 1.260 € als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen.
Seite 13 8. Nicht ganzjährige Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers als Mittelpunkt der
gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung
21 Ändern sich die Nutzungsverhältnisse innerhalb eines Wirtschafts- oder Kalenderjahres, können
nur die auf den Zeitraum entfallenden Aufwendungen abgezogen werden, in dem das
häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung
bildet. Dementsprechend ermäßigt sich auch die Jahrespauschale von 1.260 € für jeden
vollen Kalendermonat, in dem das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten
betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, um ein Zwölftel. Für den Zeitraum, in
dem das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und
beruflichen Betätigung bildet, kommt ggf. ein Abzug der Tagespauschale nach § 4 Absatz 5
Satz 1 Nummer 6c EStG in Betracht (vgl. unter II.).
Beispiel
A hat ab dem 15. Juni den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung
im häuslichen Arbeitszimmer. Die tatsächlichen Gesamtaufwendungen ermittelt A nicht.
Stattdessen macht A die Jahrespauschale geltend. A kann für sieben Monate (Juni bis
Dezember) die zeitanteilige Jahrespauschale abziehen, d. h. sieben Zwölftel von 1.260 € =
735 €. Für den Zeitraum bis zum 31. Mai kann A die Tagespauschale abziehen, wenn die
Abzugsvoraussetzungen dafür vorliegen.
22 Wird das häusliche Arbeitszimmer für eine spätere Nutzung vorbereitet, bei der der Mittelpunkt
der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung im häuslichen Arbeitszimmer
liegt und liegen die übrigen Abzugsvoraussetzungen vor, sind die darauf entfallenden Aufwendungen
entsprechend zu berücksichtigen (>BFH-Urteil vom 23. Mai 2006 - VI R 21/03,
BStBl II S. 600).
9. Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers in Zeiten der Nichtbeschäftigung
23 Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer oder die Jahrespauschale können in
Zeiten der Nichtbeschäftigung (z. B. Erwerbslosigkeit, Mutterschutz, Elternzeit) nach den
Regeln zu vorweggenommenen Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden,
wenn und soweit dem Steuerpflichtigen der Abzug der Aufwendungen oder der Jahrespauschale
auch unter den zu erwartenden Umständen der späteren betrieblichen oder beruflichen
Tätigkeit zustehen würde (>BFH-Urteil vom 2. Dezember 2005 - VI R 63/03, BStBl II 2006
S. 329).
Seite 14 10. Vermietung eines häuslichen Arbeitszimmers
24 Zur Vermietung eines Büroraums an den Arbeitgeber wird auf das BMF-Schreiben vom
18. April 2019 (BStBl I S. 461) und zur Vermietung eines häuslichen Arbeitsraums an den
Auftraggeber eines Gewerbetreibenden wird auf das BFH-Urteil vom 13. Dezember 2016
- X R 18/12 (BStBl II 2017 S. 450) hingewiesen.
11. Besondere Aufzeichnungspflichten
25 Nach § 4 Absatz 7 EStG dürfen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei der Gewinnermittlung
nur berücksichtigt werden, wenn sie besonders aufgezeichnet werden. Es bestehen
keine Bedenken, wenn die auf das häusliche Arbeitszimmer anteilig entfallenden
Finanzierungsaufwendungen im Wege der Schätzung ermittelt werden und nach Ablauf des
Wirtschafts- oder Kalenderjahres eine Aufzeichnung aufgrund der Jahresabrechnung des Kreditinstitutes
erfolgt. Entsprechendes gilt für die verbrauchsabhängigen Aufwendungen wie
z. B. für Wasser und Energie. Es ist ausreichend, Abschreibungsbeträge einmal jährlich -
zeitnah nach Ablauf des Kalender- oder Wirtschaftsjahres - aufzuzeichnen.
26 Beim Abzug der Jahrespauschale bestehen die besonderen Aufzeichnungspflichten nach § 4
Absatz 7 EStG nicht.
II. Abzug der Tagespauschale
1. Grundsatz
27 Die Tagespauschale kann für jeden Kalendertag abgezogen werden, an dem die betriebliche
oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb
der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird (§ 4 Absatz 5
Satz 1 Nummer 6c Satz 1 EStG). In diesen Fällen kommt es für den Abzug nicht darauf an, ob
dem Steuerpflichtigen ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Eine Auswärtstätigkeit
am selben Tag ist unschädlich, wenn der Steuerpflichtige an diesem Tag seine betriebliche
oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausübt. „Überwiegend“ ist
eine zeitliche Bestimmung. Danach muss mehr als die Hälfte der tatsächlichen täglichen Arbeitszeit
in der häuslichen Wohnung verrichtet werden.
Beispiel 1
Der angestellte Bauingenieur B fährt an einem Tag erst zur Baustelle (Auswärtstätigkeit).
Anschließend erledigt B die Büroarbeiten nicht am Arbeitsplatz des Arbeitgebers (erste TätigSeite
15 keitsstätte), sondern in der häuslichen Wohnung. B kann für diesen Tag sowohl Reisekosten
für die Fahrt zur Baustelle als auch die Tagespauschale abziehen, wenn die Arbeit zeitlich
überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt wird, d. h. die Arbeitszeit in der
häuslichen Wohnung mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit des Tages beträgt.
Beispiel 2
V ist angestellter Versicherungsmakler. An einem Tag fährt V zunächst zu einem Kunden
(eine Stunde Fahrtzeit) und berät diesen in dessen Wohnung (Dauer: zwei Stunden).
Anschließend fährt V wieder nach Hause (eine Stunde Fahrtzeit). Von dort aus übt V an
seinem Küchentisch weitere berufliche Tätigkeiten in der häuslichen Wohnung aus (drei Stunden).
V steht im Büro seines Arbeitgebers (erste Tätigkeitsstätte) ein anderer Arbeitsplatz zur
Verfügung. V wird nicht überwiegend in seiner häuslichen Wohnung tätig. Die Fahrtzeiten
(Hin- und Rückweg insgesamt zwei Stunden) und die Beratung beim Kunden (zwei Stunden)
übersteigen zusammen die Arbeitszeit in der häuslichen Wohnung (drei Stunden). V hat
keinen Anspruch auf die Tagespauschale.
28 Die Tagespauschale beträgt 6 € pro Kalendertag, höchstens 1.260 € im Wirtschafts- oder Kalenderjahr.
Mit ihr sind alle Aufwendungen abgegolten, die dem Steuerpflichtigen durch die
betriebliche oder berufliche Betätigung in der häuslichen Wohnung entstehen. Die Aufwendungen
für Arbeitsmittel sind davon nicht umfasst (vgl. Rn. 11).
29 Die Tagespauschale von 6 € bezieht sich auf den Kalendertag und erhöht sich auch dann
nicht, wenn an einem Kalendertag verschiedene betriebliche oder berufliche Betätigungen
ausgeübt werden, für die jeweils die Abzugsvoraussetzungen vorliegen. Es ist nicht zu beanstanden,
wenn der Steuerpflichtige auf eine Aufteilung der Tagespauschale auf die verschiedenen
Tätigkeiten verzichtet und diese insgesamt einer Tätigkeit zuordnet, für die die Voraussetzungen
für den Abzug der Tagespauschale vorliegen.
30 Die Kalendertage, an denen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Tagespauschale
erfüllt sind, sind vom Steuerpflichtigen aufzuzeichnen und in geeigneter Form glaubhaft zu
machen.
2. Für die betriebliche oder berufliche Betätigung steht dauerhaft kein anderer
Arbeitsplatz zur Verfügung
31 Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur
Verfügung und wird der Steuerpflichtige auch in der häuslichen Wohnung tätig, ist ein Abzug
der Tagespauschale auch dann zulässig, wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts
oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird (§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6c Satz 2
Seite 16 EStG). In diesen Fällen ist zwar ein Tätigwerden, aber kein zeitlich überwiegendes Tätigwerden
in der häuslichen Wohnung im Sinne des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6c Satz 1 EStG für
den Abzug der Tagespauschale erforderlich.
Beispiel
A ist Lehrer und unterrichtet täglich von 8:00 Uhr bis 13:00 Uhr an der Schule und erledigt
nachmittags von 15:00 Uhr bis 18:00 Uhr in der häuslichen Wohnung die Vor- und Nachbereitung
des Unterrichts und korrigiert Klassenarbeiten. Für die Unterrichtsvor- und -nachbereitung
steht A in der Schule kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. A kann neben der
Entfernungspauschale für die Fahrten zur Schule (erste Tätigkeitsstätte) auch die Tagespauschale
für die berufliche Tätigkeit in der häuslichen Wohnung abziehen.
32 Anderer Arbeitsplatz im Sinne des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6c Satz 2 EStG ist grundsätzlich
jeder Arbeitsplatz, der zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist (>BFH-Urteil
vom 7. August 2003 - VI R 17/01, BStBl II 2004 S. 78). Weitere Anforderungen an die
Beschaffenheit des Arbeitsplatzes werden nicht gestellt. Unbeachtlich sind mithin grundsätzlich
die konkreten Arbeitsbedingungen und Umstände, wie beispielsweise Lärmbelästigung
oder Publikumsverkehr (>BFH-Urteil vom 7. August 2003 - VI R 162/00, BStBl II 2004
S. 83). Voraussetzung ist auch nicht das Vorhandensein eines eigenen, räumlich abgeschlossenen
Arbeitsbereiches oder eines individuell zugeordneten Arbeitsplatzes, so dass auch ein
Arbeitsplatz in einem Großraumbüro oder in der Schalterhalle einer Bank ein anderer Arbeitsplatz
im Sinne der Vorschrift ist (>BFH-Urteile vom 7. August 2003 - VI R 17/01, BStBl II
2004 S. 78 und VI R 162/00, BStBl II 2004 S. 83). Die Ausstattung mit Arbeitsmitteln, die im
Betrieb oder an dem vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsplatz nicht vorhanden
sind, ist ohne Bedeutung. Ob ein anderer Arbeitsplatz vorliegt, ist nach objektiven Gesichtspunkten
zu beurteilen. Subjektive Erwägungen des Steuerpflichtigen zur Annehmbarkeit des
Arbeitsplatzes sind unbeachtlich.
33 Ein anderer Arbeitsplatz steht dem Steuerpflichtigen dann zur Verfügung, wenn dieser ihn in
dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich
nutzen kann. Der Arbeitsplatz muss grundsätzlich so beschaffen sein, dass der Steuerpflichtige
auf die häusliche Tätigkeit nicht angewiesen ist (>BFH-Urteil vom 7. August 2003
- VI R 17/01, BStBl II 2004 S. 78). Ein anderer Arbeitsplatz steht auch dann zur Verfügung,
wenn dieser außerhalb der üblichen Arbeitszeiten, wie z. B. am Wochenende oder in den Ferien,
nicht zugänglich ist.
34 Geht ein Steuerpflichtiger nur einer betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit nach, muss ein
vorhandener anderer Arbeitsplatz auch tatsächlich für alle Aufgabenbereiche dieser Erwerbstätigkeit
genutzt werden können. Der Steuerpflichtige ist auch dann auf die Betätigung in der
häuslichen Wohnung angewiesen, wenn er dort einen nicht unerheblichen Teil seiner betriebSeite
17 lichen oder beruflichen Tätigkeit verrichten muss. Es genügt allerdings nicht, wenn er in der
häuslichen Wohnung Arbeiten verrichtet, die er grundsätzlich auch an einem anderen Arbeitsplatz
verrichten könnte (>BFH-Urteil vom 7. August 2003 - VI R 17/01, BStBl II 2004 S. 78).
Beispiele (kein anderer Arbeitsplatz vorhanden):
Ein Lehrer hat für die Unterrichtsvorbereitung in der Schule keinen Schreibtisch.
Das jeweilige Klassen- oder Lehrerzimmer stellt keinen anderen Arbeitsplatz dar.
Ein angestellter oder selbständiger Orchestermusiker hat im Konzertsaal keine Möglichkeit
zu üben. Hierfür wird die häusliche Wohnung genutzt.
Kein anderer Arbeitsplatz steht zur Verfügung, wenn der dem Steuerpflichtigen zur
Verfügung gestellte Arbeitsplatz wegen Gesundheitsgefahr nicht nutzbar ist (>BFHUrteil
vom 26. Februar 2014 - VI R 11/12, BStBl II S. 674).
Beispiele (vorhandener anderer Arbeitsplatz steht nicht in dem konkret erforderlichen Umfang
und in der konkret erforderlichen Art und Weise für alle Aufgabenbereiche der Erwerbstätigkeit
zur Verfügung):
Ein EDV-Berater übt außerhalb der regulären Arbeitszeit in der häuslichen Wohnung
Bereitschaftsdienst aus und kann dafür den Arbeitsplatz beim Arbeitgeber tatsächlich
nicht nutzen (>BFH-Urteil vom 7. August 2003 - VI R 41/98, BStBl II 2004 S. 80).
Einem Grundschulleiter, der zu 50 % von der Unterrichtsverpflichtung freigestellt ist,
steht für die Verwaltungstätigkeit ein Dienstzimmer von 11 qm zur Verfügung.
Das Dienstzimmer bietet keinen ausreichenden Platz zur Unterbringung der für die Vorund
Nachbereitung des Unterrichts erforderlichen Gegenstände (>BFH-Urteil vom
7. August 2003 - VI R 16/01, BStBl II 2004 S. 77).
35 Ein anderer Arbeitsplatz darf dauerhaft nicht zur Verfügung stehen (§ 4 Absatz 5 Satz 1
Nummer 6c Satz 2 EStG). Bei der Beurteilung des Kriteriums der Dauerhaftigkeit ist für die
voraussichtliche Dauer der jeweiligen Tätigkeit und unter Berücksichtigung der Umstände des
Einzelfalles (z. B. Sachverhalt, dienst- oder arbeitsrechtliche Vereinbarungen sowie Weisungen
und Absprachen) anhand einer Prognose zu entscheiden, ob dem Steuerpflichtigen ein
anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Ändern sich die Verhältnisse (z. B. aufgrund eines
Arbeitsplatzwechsels oder geänderter dienst- oder arbeitsrechtlicher Vereinbarungen), ist der
Sachverhalt ab diesem Zeitpunkt neu zu würdigen und eine neue Prognoseentscheidung zu
treffen. Steht dem Steuerpflichtigen regelmäßig nur tage- oder wochenweise kein anderer
Arbeitsplatz zur Verfügung (z. B. Poolarbeitsplatz), ist ein Abzug der Tagespauschale nur für
solche Tage zulässig, an denen der Steuerpflichtige die (erste) Betriebsstätte oder erste Tätigkeitsstätte
nicht aufsucht und zeitlich überwiegend in der häuslichen Wohnung tätig wird (§ 4
Absatz 5 Satz 1 Nummer 6c Satz 1 EStG). Dabei kommt es nicht darauf an, ob zeitlich überwiegend
kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Ein anderer Arbeitsplatz darf generell
nicht zur Verfügung stehen. Steht für einen Zeitraum von mindestens einem Monat kein andeSeite
18 rer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist es nicht zu beanstanden, wenn für diesen Zeitraum von
einer Dauerhaftigkeit im Sinne des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6c Satz 2 EStG ausgegangen
wird.
Beispiel 1
A ist Lehrer. Der Mittelpunkt der Tätigkeit liegt in der Schule (erste Tätigkeitsstätte).
Die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts erledigt A im häuslichen Arbeitszimmer, weil A
für diese Tätigkeiten in der Schule dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Die Aufwendungen für die Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer kann A nur in Form der
Tagespauschale abziehen (kein Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen
Betätigung), dies aber auch für die Tage, an denen er zuvor oder danach in der Schule als
seiner ersten Tätigkeitsstätte gearbeitet hat.
Beispiel 2
B ist Betriebsprüfer. Im Finanzamt (erste Tätigkeitsstätte) steht B an einem Tag in der Woche
ein Arbeitsplatz in einem Gemeinschaftsbüro (Desk-Sharing) zur Verfügung. B arbeitet entweder
im Außendienst, in der häuslichen Wohnung oder an der ersten Tätigkeitsstätte. B steht
nicht dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz für seine berufliche Tätigkeit zur Verfügung.
B kann die Tagespauschale für Kalendertage abziehen, an denen B überwiegend in der häuslichen
Wohnung gearbeitet und die erste Tätigkeitsstätte nicht aufgesucht hat.
36 Übt ein Steuerpflichtiger mehrere betriebliche oder berufliche Tätigkeiten nebeneinander aus,
sind die Voraussetzungen für den Abzug der Tagespauschale tätigkeitsbezogen zu prüfen.
Eine Tagespauschale kann danach abgezogen werden, wenn
1. der Steuerpflichtige bezogen auf die jeweilige Tätigkeit zeitlich überwiegend in der häuslichen
Wohnung gearbeitet und keine erste Tätigkeitsstätte aufgesucht hat (§ 4 Absatz 5
Satz 1 Nummer 6c Satz 1 EStG) oder
2. dem Steuerpflichtigen bezogen auf die jeweilige Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz
zur Verfügung steht und der Steuerpflichtige diese Tätigkeit in der häuslichen Wohnung
ausgeübt hat (§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6c Satz 2 EStG).
Die Tagespauschale kann auch bei mehreren betrieblichen oder beruflichen Tätigkeiten in der
häuslichen Wohnung je Kalendertag nur einmal abgezogen werden. Zur Zuordnung zu einer
Einkunftsart vgl. Rn. 29.
Beispiel
Z ist Busfahrer. Neben der nichtselbständigen Tätigkeit ist Z freiberuflich als Schriftsteller
tätig; zudem erzielt Z Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Z nutzt für seine selbständige
Tätigkeit und die Vermietungstätigkeit die häusliche Wohnung; ein anderer Arbeitsplatz
steht Z dafür dauerhaft nicht zur Verfügung. Daher kann Z für jeden Tag, an dem Z die
schriftstellerische Tätigkeit und/oder die durch die Vermietung veranlassten Tätigkeiten in
Seite 19 der häuslichen Wohnung ausübt, eine Tagespauschale von 6 €, insgesamt höchstens 1.260 €
im Kalenderjahr abziehen. Dass Z am selben Tag auch der nichtselbständigen Tätigkeit nachgeht,
ist für den Abzug der Tagespauschale für die weiteren Tätigkeiten unschädlich. Z kann
die Tagespauschale anteilig den Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit und den Einkünften
aus Vermietung und Verpachtung oder einer dieser beiden Einkunftsarten in voller Höhe
zuordnen.
37 Der Steuerpflichtige muss konkret darlegen, dass ihm dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz für
die jeweilige betriebliche oder berufliche Tätigkeit zur Verfügung steht. Die Art der Tätigkeit
kann hierfür Anhaltspunkte bieten. Zusätzliches Indiz kann eine entsprechende Bescheinigung
des Arbeitgebers sein.
3. Doppelte Haushaltsführung
38 Können für eine Zweitwohnung Unterkunftskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung
nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6a EStG als Betriebsausgaben oder nach § 9 Absatz 1
Satz 3 Nummer 5 EStG als Werbungskosten abgezogen oder vom Arbeitgeber steuerfrei nach
§ 3 Nummer 13 oder Nummer 16 EStG erstattet werden, ist ein Abzug der Tagespauschale
insoweit nicht zulässig (§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6c Satz 3, § 3c Absatz 1 EStG).
Wird dagegen die betriebliche oder berufliche Tätigkeit am Ort des eigenen Hausstandes
ausgeübt, ist ein Abzug der Tagespauschale zulässig, soweit die weiteren Abzugsvoraussetzungen
vorliegen.
Beispiel
H unterhält ganzjährig eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung, so dass H die
notwendigen Aufwendungen für die Zweitwohnung am Ort der ersten Tätigkeitsstätte als Werbungskosten
abziehen kann. H arbeitet an 40 Tagen im Homeoffice in seiner Zweitwohnung
und an 60 Tagen am Ort des eigenen Hausstandes, dem Familienwohnsitz. Die Unterkunftskosten
am Ort der ersten Tätigkeitsstätte betragen monatlich a) 750 € und b) 1.015 €.
Im Fall a) kann H die Tagespauschale nur für die 60 Tage abziehen, an denen H in der Wohnung
des Familienwohnsitzes überwiegend gearbeitet hat. Hierfür besteht keine Abzugseinschränkung.
Für die 40 Tage, an denen H die Tätigkeit im Homeoffice seines Hausstandes am
Ort der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt hat, darf keine Tagespauschale abgezogen werden,
weil die monatlichen Unterkunftskosten von 750 € bereits in voller Höhe als Werbungskosten
nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 EStG abgezogen werden können.
Im Fall b) kann H zusätzlich für 40 Tage die Tagespauschale abziehen, da nach Abzug der
Unterkunftskosten für die doppelte Haushaltsführung ein nicht abziehbarer Aufwand verbleibt.
Eine weitere Deckelung auf die tatsächlichen Unterkunftskosten ist nicht vorzunehmen.
Seite 20
4. Verhältnis zum Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer oder
der Jahrespauschale
39 Ein Abzug der Tagespauschale ist für solche Zeiträume nicht zulässig, für die Aufwendungen
oder die Jahrespauschale für ein häusliches Arbeitszimmer nach § 4 Absatz 5 Satz 1
Nummer 6b EStG abgezogen werden. Liegen für einen Teilzeitraum die Abzugsvoraussetzungen
nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b EStG nicht vor, kann für diesen Zeitraum der
Abzug der Tagespauschale in Betracht kommen (§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6c Satz 3
EStG).
5. Besondere Aufzeichnungspflichten
40 Beim Abzug der Tagespauschale bestehen die besonderen Aufzeichnungspflichten nach § 4
Absatz 7 EStG nicht.
III. Nutzung der häuslichen Wohnung für Ausbildungszwecke
41 Bei der Ermittlung der Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung nach § 10 Absatz 1
Nummer 7 Satz 4 EStG sind die Regelungen des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b und 6c
EStG anzuwenden, wenn die häusliche Wohnung für eine eigene erstmalige Berufsausbildung
oder im Rahmen eines Erststudiums, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt und nicht im
Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet, genutzt wird. Erstausbildungskosten können
jedoch in jedem Fall nur bis zu insgesamt 6.000 € als Sonderausgaben abgezogen werden
(§ 10 Absatz 1 Nummer 7 Satz 1 EStG). Wird das häusliche Arbeitszimmer auch zur Einkunftserzielung
genutzt, sind für die Aufteilung der Aufwendungen Rn. 17 und 18 entsprechend
anzuwenden. Wird für eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit in der häuslichen
Wohnung die Tagespauschale als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen (§ 4
Absatz 5 Satz 1 Nummer 6c und § 9 Absatz 5 Satz 1 EStG), kommt daneben ein weiterer
Abzug als Sonderausgaben nicht in Betracht. Für die Zuordnung der Tagespauschale ist
Rn. 29 entsprechend anzuwenden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine
Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen
(http://www.bundesfinanzministerium.de) zur Verfügung.
Seite 21 Im Auftrag |
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| BMF 12.12.2023 | Steuerliche Behandlung des Arbeitslohns nach dem DBA |
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AuslandSteuerthemen |
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin
POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Bundeszentralamt für Steuern Bundesfinanzakademie im Bundesministerium der Finanzen
HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97 10117 Berlin TEL +49 (0) 30 18 682-0
E-MAIL poststelle@bmfbundde
DATUM 12 Dezember 2023
BETREFF Steuerliche Behandlung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen
ANLAGEN 2 GZ IV B 2 - S 1300/21/10024 :005 DOK 2023/0921455 (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben) Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Besteuerung der Einkünfte aus unselbständiger Arbeit nach den DBA Folgendes:
wwwbundesfinanzministeriumde
Seite 2
Inhaltsübersicht
1 Allgemeines
11 Regelungsbereich eines DBA / des OECD-MA
12 OECD-Musterabkommen
121 Bestimmung der Ansässigkeit - Art 4 OECD-MA
122 Vergütungen aus unselbständiger Arbeit
1221 Art 15 OECD-MA
1222 Grenzgängerregelung
1223 Besondere Regelungen bezüglich der Zuweisung des Besteuerungsrechts
1224 Vergütungen eines Mitunternehmers für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft
123 Vermeidung der Doppelbesteuerung - Art 23 OECD-MA
124 Abgrenzung zu anderen Abkommen und Bestimmungen
2 Besteuerung im Inland
21 Steuerpflicht nach dem Einkommensteuergesetz
22 Progressionsvorbehalt
23 Anwendung des § 50d Abs 8 EStG
231 Anwendungsbereich
232 Nachweispflicht
2321 Besteuerung im ausländischen Staat
23211 Ermittlung und Nachweis der Höhe der Einkünfte
23212 Nachweis über die Festsetzung und Entrichtung der Steuern
2322 Verzicht des ausländischen Staates auf sein Besteuerungsrecht
233 Entwicklungszusammenarbeit
2331 Besteuerungsrecht des Kassenstaates (Deutschland)
2332 Besteuerungsrecht des Tätigkeitsstaates / Freistellung im Tätigkeitsstaat
234 Festsetzungsverfahren
2341 Festsetzung im Falle eines fehlenden Nachweises
2342 Bagatellgrenze
235 Informationsaustausch
24 Anwendung des § 50d Abs 9 EStG
241 Anwendungsbereich
242 Verhältnis zu anderen Rückfallklauseln
Seite 3
243 Nachweispflicht
25 Abzugsbeschränkungen
3 Besteuerung im Tätigkeitsstaat - Art 15 Abs 1 OECD-MA
4 Besteuerung im Ansässigkeitsstaat - Art 15 Abs 2 OECD-MA
(sog 183-Tage-Klausel)
41 Voraussetzungen
42 183-Tage-Frist - Art 15 Abs 2 Buchstabe a OECD-MA
421 Ermittlung der Aufenthalts- / Ausübungstage
422 183-Tage-Frist - Dauer des Aufenthalts im Tätigkeitsstaat
423 183-Tage-Frist - Dauer der Ausübung der unselbständigen Arbeit im Tätigkeitsstaat
424 Anwendung der 183-Tage-Frist auf einen Zwölf-Monats-Zeitraum
425 Anwendung der 183-Tage-Frist auf das Steuerjahr / Kalenderjahr
426 Besonderheiten beim Wechsel des Bezugszeitraums im DBA und Wechsel der Ansässigkeit
427 Nachträgliche Änderung der Zuweisung des Besteuerungsrechts
43 Zahlung der Vergütung durch einen oder für einen im Tätigkeitsstaat ansässigen Arbeitgeber - Art 15 Abs 2 Buchstabe b OECD-MA
431 Allgemeines
432 Auslandstätigkeit für den zivilrechtlichen Arbeitgeber
433 Grenzüberschreitende Arbeitnehmerentsendung zwischen verbundenen Unternehmen
4331 Definition der Arbeitnehmerentsendung
4332 Abgrenzung – keine Arbeitnehmerentsendung
4333 Wirtschaftlicher Arbeitgeber
43331 Einbindung des Arbeitnehmers in das aufnehmende Unternehmen
43332 Beurteilung des betrieblichen Interesses
43333 Von einem Arbeitgeber getragene oder zu tragende Vergütungen
43334 Entsendendes und aufnehmendes Unternehmen sind Arbeitgeber
43335 Arbeitgeberstellung bei Geschäftsführern, Vorständen und Prokuristen in Sonderfällen
43336 Gestaltungsmissbrauch i S des § 42 AO
Seite 4
43337 Arbeitgeber im Rahmen einer Poolvereinbarung
434 Gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung
4341 Beurteilung einer gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung nach Art 15 Abs 1 und 2 OECD-MA entsprechenden Vorschriften
4342 Besondere Regelungen in einzelnen DBA
435 Gelegentliche Arbeitnehmerüberlassung zwischen fremden Dritten
44 Zahlung des Arbeitslohns zu Lasten einer Betriebsstätte des Arbeitgebers im Tätigkeitsstaat - Art 15 Abs 2 Buchstabe c OECD-MA
5 Ermittlung des steuerpflichtigen / steuerfreien Arbeitslohns
51 Differenzierung zwischen der Anwendung der 183-Tage-Klausel und der Ermittlung des steuerpflichtigen / steuerfreien Arbeitslohns
52 Grundsätze bei der Ermittlung des steuerpflichtigen / steuerfreien Arbeitslohns
53 Direkte Zuordnung
54 Aufteilung des verbleibenden Arbeitslohns
541 Definition der tatsächlichen Arbeitstage
542 Durchführung der Aufteilung
55 Beispiele für die Aufteilung bestimmter Lohnbestandteile
551 Tantiemen und andere Erfolgsvergütungen
552 Antrittsgeld („Signing Bonus“)
553 Urlaubsentgelte, Urlaubs- und Weihnachtsgeld
554 Nachzahlung für eine frühere aktive Tätigkeit
555 Abfindungen und Vergütungen für Diensterfindungen
5551 Grundsätze zur Besteuerung von Abfindungen
5552 Besteuerung von Abfindungen in Sonderfällen und bei Vorliegen von Konsultationsvereinbarungen
5553 Erfindervergütungen
556 Optionsrechte auf den Erwerb von Aktien („Stock-Options“)
5561 Allgemeines
5562 Zuflusszeitpunkt und Höhe des geldwerten Vorteils nach innerstaatlichem Recht
5563 Aufteilung des geldwerten Vorteils aus einer Optionsgewährung nach Abkommensrecht
5564 Weitere Aktienvergütungsmodelle
Seite 5
55641 Virtuelle Aktienoptionen („Stock-Appreciation-Rights“, „Phantom-Stock-Awards“)
55642 Dividendenäquivalente
55643 Aktienoptionsplan mit vorgeschaltetem Wandeldarlehen oder Wandelanleihe (Wandelschuldverschreibung)
55644 Verfügungsbeschränkungen („Restrictions“) für Aktien und Aktienanwartschaften
5565 Anwendung im Lohnsteuerabzugsverfahren
557 Kaufkraftausgleich, Standortbonus und Sicherung des Wechselkurses
558 Entgeltumwandlung zugunsten eines Arbeitszeitkontos
559 Steuerausgleichsmechanismen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber
5591 Steuerausgleich („Tax-Equalization“) und Steuerschutz („Tax-Protection“ / „Hypo Tax“)
5592 Treuhandmodelle
5510 Entsendezulagen
5511 Übernahme von bestimmten Aufwendungen durch den Arbeitgeber
56 Außerhalb des vom Arbeitgeber eingerichteten Arbeitsplatzes ausgeübte Tätigkeiten
6 Abkommensrechtliche Beurteilung bestimmter Auslandstätigkeiten
61 Organe von Kapitalgesellschaften
62 Sich-zur-Verfügung-Halten
63 Vorruhestandsgelder
64 Konkurrenz- oder Wettbewerbsverbot
65 Altersteilzeit nach dem Blockmodell
66 Betriebliche Altersversorgung
7 Besonderheiten bei Berufskraftfahrern
71 Allgemeines
72 Arbeitgeber im Inland
73 Arbeitgeber oder arbeitslohntragende Betriebsstätte im Ausland
74 DBA mit Sonderregelung zu Berufskraftfahrern
8 Personal auf Schiffen und Flugzeugen
81 Allgemeines
82 Beispiele für Regelungen, die vom OECD-MA 2014 abweichen
Seite 6
821 DBA-Liberia / DBA-Trinidad und Tobago
822 DBA-Schweiz
823 DBA-Griechenland 1966
824 DBA-Vereinigtes Königreich 2010
825 DBA-Zypern 2011
826 DBA-Insel Man 2009
827 DBA-Saudi-Arabien (Luftfahrt) 2007
9 Rückfallklauseln nach DBA
10 Konsultationsvereinbarungen
11 Streitbeilegungs- und Vorabverständigungsverfahren
12 Anwendungsregelungen
Seite 7
Abkürzungsverzeichnis
Abs
abzgl
Absatz / Absätze
abzüglich
a F
AktG
alte Fassung
Aktiengesetz
AO
Abgabenordnung
AOA
Authorized OECD Approach (OECD autorisierter Ansatz)
Art
AStG
ATE
BetrAVG
BewG
Artikel
Außensteuergesetz
Auslandstätigkeitserlass
Betriebsrentengesetz
Bewertungsgesetz
BFH
BFH/NV
Bundesfinanzhof
Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs
BMF
Bundesministerium der Finanzen
BGBl
Bundesgesetzblatt
BStBl
bzw
Bundessteuerblatt
beziehungsweise
DBA
Doppelbesteuerungsabkommen
d h
das heißt
ESt
EStG
Einkommensteuer
Einkommensteuergesetz
EStH
etc
Einkommensteuerhandbuch
et cetera
EU
Europäische Union
EWR
ff
Europäischer Wirtschaftsraum
folgende Randnummern
ggf
gegebenenfalls
GmbH
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
i d F
in der Fassung
i d R
in der Regel
i H
in Höhe
i H v
in Höhe von
i S
im Sinne
i V m
in Verbindung mit
Kj
KonsVerFRAV
KonvVerAUTV
Kalenderjahr(e)
Deutsch-Französische Konsultationsvereinbarungsverordnung
Deutsch-Österreichische Konsultationsvereinbarungsverordnung
Seite 8
LStDV
Lohnsteuerdurchführungsverordnung
LStR
Lohnsteuerrichtlinien
LStH
Lohnsteuer-Hinweise
NATO
North Atlantic Treaty Organization (Organisation des Nordatlantikvertrags)
Nr
Nummer
OECD
Organization for Economic Cooperation and Development
(Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung)
OECD-MA
OECD-MK
OECD-Musterabkommen
Kommentar zum OECD-MA
R
Rn
Richtlinie
Randnummer
S
Seite
s
SGB
siehe
Sozialgesetzbuch
sog
sogenannte / sogenannten
StAbwG
StAbwV
Tz
Steueroasen-Abwehrgesetz
Steueroasen-Abwehrverordnung
Textziffer / Textziffern
u a
unter anderem
UNO
United Nations Organization (Organisation der Vereinten Nationen)
VAE
Vereinigte Arabische Emirate
vgl
vergleiche
VZ
Veranlagungszeitraum
z B
zzgl
zum Beispiel
zuzüglich
Seite 9
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| Seminar 2024-1 Skript | Aktuelles Steuerrecht & Steuererklärung 2023 |
|
SeminareSteuerthemen |
Inhalt
I. Aktuelles Steuerrecht 5
1. Wichtiges auf den Punkt gebracht 5
2. Verfahrensrecht 9
2.1 Anwendung des § 175b AO bei fehlerhafter Berücksichtigung übermittelter Daten 9
2.2 Keine Änderung nach § 173a AO bei fehlerhaften Datenimport ins ELSTER-Portal 10
2.3 Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags nach § 110 AO 11
2.4 Elektronische Übermittlung von Vollmachtsdaten und Bekanntgabe 13
3. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit 15
3.1 Feststellung der Zuordnung des Arbeitnehmers im steuerlichen Reisekostenrecht 15
3.2 Keine Halbierung der Werbungskosten für das häusliche Arbeitszimmer bei gemeinsamer Anmietung der Wohnung durch Lebensgefährten 16
3.3 Reisekosten bei einer Bildungseinrichtung „außerhalb eines Dienstverhältnisses“ 17
4. Sonstige Einkünfte 18
4.1 Besteuerung eines Promotionsstipendiums 18
4.2 Keine Steuerbefreiung für die Veräußerung eines Gartengrundstücks 20
5. Kapitaleinkünfte 21
5.1 Zurückgezahlte Erstattungszinsen als negative Einnahmen aus Kapitalvermögen 21
6. Außergewöhnliche Belastungen 23
6.1 AgB für die Unterbringung in einer Pflege-Wohngemeinschaft 23
7. Internationales Steuerrecht 25
7.1 Berücksichtigung von Krankengeld und Kapitaleinkünften bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht auf Antrag 25
7.2 Besteuerungsrecht der deutschen Sozialversicherungsrente mit Wohnsitz in Italien 27
7.3 Besteuerung der Einkünfte aus einem US-amerikanischen 401(k)-Plan 28
7.4 Besteuerungsrückfall bei teilweiser Nichtbesteuerung niederländischen Arbeitslohns 29
7.5 Grenzgänger-Regelung des DBA Österreich 30
II. Rechtsänderungen VZ 2023 und Folgejahre 31
1. Rechtsänderungen ab VZ 2023 31
2. Rechtsänderungen ab VZ 2024 35
3. Steuererklärung 2023 38
3.1 Empfang des Steuerbescheides 38
3.2 Identifikationsnummer des Kindes 39
3.2.1 Anlage Kind 39
3.2.2 Anlage Vorsorgeaufwand 39
3.3 Energiepreispauschale bei Versorgungsbeziehern und Rentnern 40
3.3.1 Versorgungsbezieher 40
3.3.2 Rentner 41
3.4 Vorabpauschale für thesaurierende Fonds 2023 42
4. Änderungen bei Abschreibung für Abnutzung 43
4.1 Lineare AfA nach § 7 Abs. 4 EStG 43
4.2 Kürzere tatsächliche Nutzungsdauer nach § 7 Abs. 4 S. 2 EStG 44
4.3 Sonderabschreibung nach § 7b EStG 45
4.4 Degressive AfA nach § 7 Abs. 5a EStG 46
5. Deutschland-Ticket bzw. 49 €-Ticket 47
5.1 Zuschuss zum 49 €-Ticket 48
5.2 Überlassung eines verbilligten oder kostenlosen Jobtickets 48
5.3 Gehaltsumwandlung 49
III. Häusliches Arbeitszimmer und Tagespauschale 50
1. Allgemein 51
2. Begriff des häuslichen Arbeitszimmers 51
2.1 Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit 51
2.2 Dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung 53
3. Vergleich der Vorschriften 54
3.1 Regelung bis VZ 2022 55
3.2 Regelung ab VZ 2023 56
4. Häusliches Arbeitszimmer 57
4.1 Höhe der Aufwendungen 58
4.1.1 Tatsächliche Aufwendungen 58
4.1.2 Jahrespauschale 59
4.1.3 Beispiele 60
4.2 Mehrere betriebliche oder berufliche Betätigungen 62
4.2.1 Grundsatz: Aufteilung nach dem Nutzungsumfang 62
4.2.2 Ausnahme: Verzicht auf Aufteilung 63
4.2.3 Beispiele 63
4.3 Nutzung eines Arbeitszimmers durch mehrere Steuerpflichtige 65
4.3.1 Grundstücksorientierte und nutzungsorientierte Aufwendungen 65
4.3.2 Beispiele 66
4.4 Änderung der Nutzungsverhältnisse im Kalenderjahr 69
4.5 Zeiten der Nichtbeschäftigung 72
5. Tagespauschale 73
5.1 Grundsatz 73
5.1.1 Kein Ansatz neben der Entfernungspauschale 74
5.1.2 Auswärtstätigkeit und Begriff „Überwiegend“ 74
5.2 Ausnahme: dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz 76
5.2.1 Begriff „kein anderer Arbeitsplatz“ 77
5.2.2 Begriff „dauerhaft“ 79
5.2.3 Beispiele 80
5.3 Mehrere betriebliche oder berufliche Tätigkeiten 81
5.3.1 Grundsatz: Aufteilung 81
5.3.2 Ausnahme: Verzicht auf Aufteilung 81
5.3.3 Beispiele 82
5.4 Doppelte Haushaltsführung 83
5.4.1 Grundsatz 83
5.4.2 Ausnahme 84
5.5 Tagespauschale neben Arbeitszimmer 85
IV. Verspätungszuschlag 86
1. Fristen 86
2. „Kann“-Regelung 87
2.1 Ermessenskriterien 87
2.2 Entschuldbarkeit der verspäteten Erklärungsabgabe 87
3. „Muss“-Regelung 88
3.1 Ausnahme von der „Muss“-Regelung 88
3.2 Gesetzliche Billigkeitsregelung – sog. „Rentnerfälle“ 90
3.3 Empfehlung in der Praxis 91
4. Berechnung des Verspätungszuschlags 92
V. Klassische Fehler in der Steuererklärung 93
1. Abgabefrist 31.12 93
2. Firmenwagenüberlassung 94
3. Pflege-Pauschbetrag 95
4. Behinderten-Pauschbetrag 96
5. Kinder 97
5.1 Übertragung des Betreuungs-, Erziehungs- und Bedarfsfreibetrags 97
5.2 Unterhalt an Kinder 99
6. Vermietung und Verpachtung 100
6.1 Vorweggenommene Werbungskosten 100
6.2 Instandhaltungsrücklage/Erhaltungsrücklage 101
7. Ausland 102
7.1 Ehegatte im Ausland 102
7.2 Keine Übermittlung von Einkünften aus dem Ausland 103
7.3 Erfassung von Einkünften (Renten, Arbeitslohn etc.) aus dem Ausland 103
7.4 Beschränkte Steuerpflicht auf Antrag 104
VI. Anhang 106
1. Schmidt EStG-Kommentar, 42. Auflage 106
2. BMF FAQ’S zur EPP 107
3. Gesetzesbegründung 107
4. Arbeitshilfe | Arbeitszimmer und Tagespauschale 108
5. Arbeitshilfe | Tagespauschale 109
6. Arbeitszimmer – grundstücksorientierte Aufwendungen 110
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| Kalender | Arbeitstage 2023 |
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Arbeitszimmer/HomeofficeSteuerthemen |
Bitte tragen Sie hier Ihre Büro- und Homeofficetage sowie Ihre Auswärtstätigkeiten (z. B. Dienstreisen, Kundenbesuche etc.) ein.
1 So 1 Mi 1 Mi 1 Sa 1 Mo 1 Do 1 Sa 1 Di 1 Fr 1 So 1 Mi 1 Fr
2 Mo 1 2 Do 2 Do 2 So 2 Di 2 Fr 2 So 2 Mi 2 Sa 2 Mo 40 2 Do 2 Sa
3 Di 3 Fr 3 Fr 3 Mo 14 3 Mi 3 Sa 3 Mo 27 3 Do 3 So 3 Di 3 Fr 3 So
4 Mi 4 Sa 4 Sa 4 Di 4 Do 4 So 4 Di 4 Fr 4 Mo 36 4 Mi 4 Sa 4 Mo 49
5 Do 5 So 5 So 5 Mi 5 Fr 5 Mo 23 5 Mi 5 Sa 5 Di 5 Do 5 So 5 Di
6 Fr 6 Mo 6 6 Mo 10 6 Do 6 Sa 6 Di 6 Do 6 So 6 Mi 6 Fr 6 Mo 45 6 Mi
7 Sa 7 Di 7 Di 7 Fr 7 So 7 Mi 7 Fr 7 Mo 32 7 Do 7 Sa 7 Di 7 Do
8 So 8 Mi 8 Mi 8 Sa 8 Mo 19 8 Do 8 Sa 8 Di 8 Fr 8 So 8 Mi 8 Fr
9 Mo 2 9 Do 9 Do 9 So 9 Di 9 Fr 9 So 9 Mi 9 Sa 9 Mo 41 9 Do 9 Sa
10 Di 10 Fr 10 Fr 10 Mo 10 Mi 10 Sa 10 Mo 28 10 Do 10 So 10 Di 10 Fr 10 So
11 Mi 11 Sa 11 Sa 11 Di 11 Do 11 So 11 Di 11 Fr 11 Mo 37 11 Mi 11 Sa 11 Mo 50
12 Do 12 So 12 So 12 Mi 12 Fr 12 Mo 24 12 Mi 12 Sa 12 Di 12 Do 12 So 12 Di
13 Fr 13 Mo 7 13 Mo 11 13 Do 13 Sa 13 Di 13 Do 13 So 13 Mi 13 Fr 13 Mo 46 13 Mi
14 Sa 14 Di 14 Di 14 Fr 14 So 14 Mi 14 Fr 14 Mo 33 14 Do 14 Sa 14 Di 14 Do
15 So 15 Mi 15 Mi 15 Sa 15 Mo 20 15 Do 15 Sa 15 Di 15 Fr 15 So 15 Mi 15 Fr
16 Mo 3 16 Do 16 Do 16 So 16 Di 16 Fr 16 So 16 Mi 16 Sa 16 Mo 42 16 Do 16 Sa
17 Di 17 Fr 17 Fr 17 Mo 16 17 Mi 17 Sa 17 Mo 29 17 Do 17 So 17 Di 17 Fr 17 So
18 Mi 18 Sa 18 Sa 18 Di 18 Do 18 So 18 Di 18 Fr 18 Mo 38 18 Mi 18 Sa 18 Mo 51
19 Do 19 So 19 So 19 Mi 19 Fr 19 Mo 25 19 Mi 19 Sa 19 Di 19 Do 19 So 19 Di
20 Fr 20 Mo Rosenmontag 8 20 Mo 12 20 Do 20 Sa 20 Di 20 Do 20 So 20 Mi 20 Fr 20 Mo 47 20 Mi
21 Sa 21 Di 21 Di 21 Fr 21 So 21 Mi 21 Fr 21 Mo 34 21 Do 21 Sa 21 Di 21 Do
22 So 22 Mi 22 Mi 22 Sa 22 Mo 21 22 Do 22 Sa 22 Di 22 Fr 22 So 22 Mi 22 Fr
23 Mo 4 23 Do 23 Do 23 So 23 Di 23 Fr 23 So 23 Mi 23 Sa 23 Mo 43 23 Do 23 Sa
24 Di 24 Fr 24 Fr 24 Mo 17 24 Mi 24 Sa 24 Mo 30 24 Do 24 So 24 Di 24 Fr 24 So
25 Mi 25 Sa 25 Sa 25 Di 25 Do 25 So 25 Di 25 Fr 25 Mo 39 25 Mi 25 Sa 25 Mo 1. Weihnachtstag 52
26 Do 26 So 26 So 26 Mi 26 Fr 26 Mo 26 26 Mi 26 Sa 26 Di 26 Do 26 So 26 Di
27 Fr 27 Mo 9 27 Mo 13 27 Do 27 Sa 27 Di 27 Do 27 So 27 Mi 27 Fr 27 Mo 48 27 Mi
28 Sa 28 Di 28 Di 28 Fr 28 So 28 Mi 28 Fr 28 Mo 35 28 Do 28 Sa 28 Di 28 Do
29 So 29 Mi 29 Sa 29 Mo 29 Do 29 Sa 29 Di 29 Fr 29 So 29 Mi 29 Fr
30 Mo 5 30 Do 30 So 30 Di 30 Fr 30 So 30 Mi 30 Sa 30 Mo 44 30 Do 30 Sa
31 Di 31 Fr 31 Mi 31 Mo 31 31 Do 31 Di 31 So
* Angaben ohne Gewähr
Fronleichnam
Ostern
Muttertag
Christi Himmelfahrt
August September Oktober November Dezember
1. Advent
Allerheiligen
Januar Februar März April Mai Juni
Heilige Drei Könige
Neujahr
Juli
Karfreitag
Heiligabend
Reformationstag Silvester
Tag der Dt. Einheit
Ostermontag
Tag der Arbeit
Pfingstmontag
Kalender 2023
2. Weihnachtstag |
|
| Anleitung | SignoSign/2 - ALH Uploader V25-1 |
|
OrganisationTechnik |
Seite 1 von 2 | Rechtsstand: V25-1
Unterschriftenpad
ANLEITUNG | SIGNOSIGN/2 – ALH UPLOADER
Software signoSign/2 – ALH Uploader
ALH Uploader installieren
Laden Sie sich die Datei ALH Uploader aus dem internen Bereich | Downloads herunter und führen Sie die Installation
durch.
ALH Uploader im signosign2 aktivieren
Öffnen Sie die Software SignoSign/2 und gehen dann auf
Extras – Dokumententypen – BE Beitrittserklärung Einmalberatung - Archivierung
In der rechten Spalte aktivieren Sie den Punkt „Programm starten“ (siehe Bild).
Anschließend den Button Übernehmen und den Vorgang für den Dokumententyp Kündigung und BE Beitrittserklärung
wiederholen.
Seite 2 von 2 | Rechtsstand: V25-1
ANLEITUNG | SIGNOSIGN/2 – ALH UPLOADER
Sollte hier der Pfad
C:\Program Files (x86)\ALH\ALH.WebPortal.DocumentUploader\ALH.WebPortal.DocumentUploader.exe nicht
ersichtlich sein, dann wählen Sie den Pfad manuell aus (siehe Bild).
ALH Upload freischalten
Nach der ersten Archivierung wird einmalig die Eingabe der Login Daten für das ALH Webportal abgefragt. Folgende
Meldung erhalten Sie zukünftig nach Archivierung von der Software Signosign2. Zusätzlich wird Ihnen im ALH Webportal
der Upload bestätigt. Ihre Dokumente werden parallel auch weiterhin wie gewohnt an dem gewünschten Speicherort
abgelegt.
Falls Sei Hilfe bei der Installation benötigen, senden Sie Ihre Anfrage gerne an technik@altbayerischer.de . |
|
| ALH Uploader | SignoSign Unterschriftenpad |
|
OrganisationTechnik |
Seite 1 von 2 | Rechtsstand: V25-1
ANLEITUNG | SIGNOSIGN/2 – ALH UPLOADER
Software signoSign/2 – ALH Uploader
ALH Uploader installieren
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durch.
ALH Uploader im signosign2 aktivieren
Öffnen Sie die Software SignoSign/2 und gehen dann auf
Extras – Dokumententypen – BE Beitrittserklärung Einmalberatung - Archivierung
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Anschließend den Button Übernehmen und den Vorgang für den Dokumententyp Kündigung und BE Beitrittserklärung
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Seite 2 von 2 | Rechtsstand: V25-1
ANLEITUNG | SIGNOSIGN/2 – ALH UPLOADER
Sollte hier der Pfad
C:\Program Files (x86)\ALH\ALH.WebPortal.DocumentUploader\ALH.WebPortal.DocumentUploader.exe nicht
ersichtlich sein, dann wählen Sie den Pfad manuell aus (siehe Bild).
ALH Upload freischalten
Nach der ersten Archivierung wird einmalig die Eingabe der Login Daten für das ALH Webportal abgefragt. Folgende
Meldung erhalten Sie zukünftig nach Archivierung von der Software Signosign2. Zusätzlich wird Ihnen im ALH Webportal
der Upload bestätigt. Ihre Dokumente werden parallel auch weiterhin wie gewohnt an dem gewünschten Speicherort
abgelegt.
Falls Sei Hilfe bei der Installation benötigen, senden Sie Ihre Anfrage gerne an technik@altbayerischer.de . |
|
| Berechnungsbogen | Firmenwagen-Korrektur nach der 0,002 %-Methode VZ 2022 V25-1 |
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FirmenwagenSteuerthemen |
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| Berechnungsbogen | Firmenwagen mit Pauschalbesteuerung VZ 2021 V24-1 |
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FirmenwagenSteuerthemen |
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| Übersicht | Altenteilsleistungen 2023 |
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AltenteilsleistungenSteuerthemen |
Seite 1 von 1 | Rechtsstand: 01/2024
ÜBERSICHT | ALTENTEILSLEISTUNGEN 2023
Abzug der Altenteilsleistungen für den Veranlagungszeitraum 2023:
1. Person
Ehegatte
Eheleute
Verpflegung, Heizung und Beleuchtung:
4.229 €
4.229 €
8.458 €
Verpflegung:
3.456 €
3.456 €
6.912 €
Heizung und Beleuchtung:
773 €
773 €
1.546 €
Wohnung:
34 %
Heizung:
10 %
Beleuchtung:
2 %
Frühstück:
12 %
Mittagessen:
21 %
Abendessen:
21 % |
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| ALH Bonusprogramm 2026 |
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Organisation |
ALH BONUSPROGRAMM 2026
Jan
Mai
Sept
Feb
Juni
Okt
März
Juli
Nov
April
Aug
Dez
Verteilkostenbonus
Flyerbonus
Red.-Beitrag-Bonus
Neumitgliederbonus
Pünktlichkeitsbonus
Mitgliederbonus
Bonusaktion bis auf Widerruf, vorbehaltlich der Mitgliederentwicklung.
*Ausführliche Erläuterungen auf der Rückseite.
Flyerbonus*
75 % Rabatt auf
Druckkosten
Flyer Steuererklärung
DIN A5
Flyer BST+Bild
DIN lang
Flyer Happy
1/2 DIN A4
Stück 10.000 10.000 10.000
Normalpreis 205 € 345 € 368 €
ALH Preis 51,30 € 86,30 € 92,00 €
Verteilkostenbonus*
75 % Rabatt auf Verteilkosten ab 10.000 Flyer
Red.-Beitrag-Bonus*
Mindestgröße 6.840 mm2 Für jeden Beitrag mit Bild
Breite:
45 mm
90 mm
38 mm
Höhe:
152 mm oder mehr
76 mm oder mehr
180 mm oder mehr
Netto 100 €
Pünktlichkeitsbonus*
Pünktlichkeitszeitraum
ab 11/2025 bis 10/2026
Umsatzzeitraum
ab 01/2026 bis 10/2026
Abrechnung Mitgliedsbeiträge
ganzjährig durchgehend pünktlich bis
zum 10. des Folgemonats
ab
ab
ab
ab
Brutto
5.000 €
10.000 €
15.000 €
30.000 €
Arrow-Circle-Right
Arrow-Circle-Right
Arrow-Circle-Right
Arrow-Circle-Right
Netto
100 €
200 €
300 €
500 €
Arrow-Circle-Right Mitgliederbonus*
• Mitglieder mit aktuellem Beitrag
• Beitrag abgerechnet bis 10.11.2026
Pro Mitglied
Netto 1 €
Neumitgliederbonus*
• Aufnahmedatum Neumitglied:
ab 01.01.2026 bis 31.08.2026
• Beitrag abgerechnet bis 10.09.2026
Neumitglieder Brutto
ab
ab
ab
50
75
100
500 €
750 €
1.000 €
ALH BONUSPROGRAMM 2026
ALH Bonushinweise 2026
1. Bonusprogramm
Die Bonuszahlungen sind freiwillige Leistungen des Vereins, die als Anreiz für künftige gute Zusammenarbeit
konzipiert sind, auf die kein Rechtsanspruch besteht und aus denen kein Anspruch in den folgenden Jahren
hergeleitet werden kann.
1.1 Laufzeit
Die Laufzeit gilt vorbehaltlich der Gesamtmitgliederentwicklung bis zum 31.12.2026. Auch wenn Zahlungen
mehrmals und regelmäßig erfolgen sollten, erwerben die Beratungsstellenleiter dadurch keinen Rechtsanspruch
für die Zukunft.
1.2 Allgemeine Bedingungen für das ALH Bonusprogramm
Teilnahmeberechtigt sind alle bis zum 31.12.2026 ungekündigten Beratungsstellenleiter, die am ALH
Cloudsicherungsprogramm über Steuersoft ESt-Plus bzw. bei sonstigen Steuerprogrammen per TeamDrive
teilnehmen und eine tagesaktuelle Datensicherung per TeamDrive erfolgreich zur Verfügung stellen. Dem
Verein muss damit eine unbeschränkte Zugriffsmöglichkeit auf eine dauerhafte und vollumfängliche Datensicherung
von Steuerfällen von Vereinsmitgliedern auf vereinseigenen Servern gewährt werden. Veraltete
oder unvollständige Datensicherungen führen zum Ausschluß vom ALH Bonusprogramm.
2. Flyer-Druckkostenbonus (DB)
Er wird gewährt bei rechtzeitiger Bestellung über den Onlineshop im Zuge des Sammeldruckverfahrens. Bei
Postwurf zzgl. 10,– €/10.000 St. Sortierkosten.
2.1 Verrechnung
Der DB wird mit der Auslieferung der Flyer zum Abzug gebracht.
2.2 Vorbehalt
Der Druck von Flyern erfolgt unter dem Vorbehalt eines ausgeglichenen Beratungsstellen-Kontos bzgl.
vereinsinterner Abrechnungen.
3. Flyer-Verteilkostenbonus (VB)
3.1 Konditionen
Die gesamt bezuschusste Menge beträgt 5 Mio. Flyer p. a. Die maximal pro Beratungsstellenleiter
bezuschusste Menge beträgt 100.000 Flyer p. a. (Erhöhung ggf. nach Absprache möglich). Die minimal pro
Beratungsstellenleiter bezuschusste Menge beträgt 10.000 Flyer p. a. Bei der Verteilart Postwurf wird nur
die Verteilung „an Haushalte mit Tagespost“ gefördert. Der maximal geförderte Verteilpreis pro 1.000 Stück
beträgt 94,– € zzgl. USt. Eigenrechnungen oder handschriftliche Quittungen werden nicht gefördert.
3.2 Höhe des VB
Der VB beträgt 75 % der Bruttoverteilkosten.
3.3 Verrechnung
3.3.1 Verrechnung bei selbst organisierter Verteilung
Nach Einreichung der Verteilkostenrechnung erfolgt eine Erstattung per Überweisung.
3.3.2 Verrechnung bei Verteilung per Postwurf
Der VB wird mit der Abholung der Flyer vom gesamten Verteilkostenpreis zum Abzug gebracht und zum
Monatsende abgebucht.
4. Redaktioneller-Beitrag-Bonus (RB)
4.1 Konditionen
Voraussetzung für den RB ist die Veröffentlichung eines redaktionellen Beitrages mit Bild im Einklang mit
den Werberichtlinien für Lohnsteuerhilfevereine.
Die Mindestgröße des Beitrags beträgt 6.840 mm² (Bei einspaltig [45 mm Spaltenbreite] 152 mm Höhe; bei zweispaltig
[90 mm Spaltenbreite] 76 mm Höhe; bei dreispaltig [135 mm Spaltenbreite] 51 mm Höhe; bei einspaltig
[38 mm Spaltenbreite] 180 mm Höhe u.s.w.). Es muss eine ganze Seite im Original eingereicht werden. Faxe,
Kopien oder Ausschnitte werden nicht bezuschusst. Alternativ ist ein Link auf eine Onlineausgabe des Insertionsmediums
möglich. „Normale“ Anzeigen mit Bild werden wegen der wesentlich geringeren Aufmerksamkeitswirkung
nicht bezuschusst. Die maximal pro Beratungsstelle pro Kalenderjahr geförderte Menge an redaktionellen
Beiträgen beträgt 12 Stück. Nach dem 20.12. eingereichte Nachweise werden dem Folgejahr zugerechnet.
4.2 Höhe RB
Der RB beträgt 100,– € netto pro Veröffentlichung.
4.3 Auszahlung
Die Auszahlung der RB erfolgt unmittelbar nach Nachweiseingang (siehe 4.1) per Überweisung.
5. Pünktlichkeitsbonus (PB)
Der PB wird für pünktliche und leistungsgerechte Abrechnung der treuhänderisch vereinnahmten Mitgliedsbeiträge
gewährt.
5.1 Pünktlichkeitszeitraum
Die Abrechnung der Mitgliedsbeiträge muss ganzjährig durchgehend vom 01.11.2025 bis 31.10.2026 pünktlich
bis zum 10. des Folgemonats erfolgen.
5.2 Umsatzzeitraum
Der für die Höhe des PB ausschlaggebende Umsatzzeitraum gilt von 01.01.2026 bis einschließlich
31.10.2026.
5.3 Berücksichtigung
Abrechnungsquote
Berücksichtigt wird auch die Abrechnungsquote der Beiträge des aktuellen Jahres, also der Anteil abgerechneter
Jahresbeiträge 2026 zur gesamten, aktiven Mitgliederzahl. Damit soll ausgeschlossen werden, dass
verspätet gemeldete Vorjahresbeiträge auch noch belohnt werden.
5.4 Pünktlicher Zahlungseingang
Eine Abrechnung gilt als pünktlich, sofern diese bis zum 10. des Folgemonats im ALH Webportal abgesendet
und bezahlt wird. Als bezahlt gilt eine Abrechnung dann, wenn der abzubuchende HV-Anteil auf dem
Vereinskonto gutgeschrieben wird. Rücklastschriften werden als unpünktliche Abrechnung gewertet. Es ist
jederzeit möglich die Abrechnung bereits zum 1. des Folgemonats zu übermitteln. Beim Pünktlichkeitsbonus
werden nur Beratungsstellen berücksichtigt, die am Lastschriftverfahren teilnehmen.
5.5 Umsatzgrenzen und Höhe des PB
Umsatz PB
ab 5.000,– € brutto 100,– € netto
ab 10.000,– € brutto 200,– € netto
ab 15.000,– € brutto 300,– € netto
ab 30.000,– € brutto 500,– € netto
Als Umsatz gilt die Summe der monatlichen Einzelabrechnungen in besagtem Zeitraum. Über jede übermittelte
Abrechnung ist eine Gutschrift im ALH WebPortal unter dem gleichnamigen Menüpunkt hinterlegt.
5.6 Auszahlungszeitpunkt
Die Auszahlung des PB erfolgt per Überweisung im Dezember des Jahres, für das der PB ausgeschüttet wird.
6. Mitgliederbonus (MB)
6.1 Konditionen
Voraussetzung für den MB ist die Gewährung des PB gemäß Ziffer 5. Gewertet werden alle Abrechnungsmitglieder.
Als Abrechnungsmitglied gilt ein Mitglied, dessen Mitgliedschaft ungekündigt ist und für das
ein Beitrag für das laufende Jahr über das ALH WebPortal gemäß Ziffer 5. abgerechnet worden ist. Bei
Neumitgliedern mit Beitrittsdatum im laufenden Jahr und rückwirkender Mitgliedschaft werden auch
zurückliegende Beiträge gewertet, sofern sie gemäß Ziffer 5. abgerechnet worden sind.
6.2 Berücksichtigungszeitraum
Der für die Höhe des MB ausschlaggebende Umsatzzeitraum gilt von 01.01.2026 bis einschließlich
31.10.2026.
6.3 Höhe des MB
Der MB beträgt 1,- € netto pro Abrechnungsmitglied.
6.4 Auszahlungszeitpunkt
Die Auszahlung des MB erfolgt per Überweisung im Dezember des Jahres, für das der PB ausgeschüttet wird.
7. Neumitgliederbonus (NB)
Der NB wird für überdurchschnittliche Leistungen bei der Neumitgliedergewinnung gewährt.
7.1 Wertungszeitraum und Beitrittsdatum
Das Beitrittsdatum eines Neumitglieds muss zwischen dem 01.01.2026 und 31.08.2026 liegen. Als Beitrittsdatum
gilt dasjenige Datum, mit dem das Mitglied die Beitrittserklärung unterschrieben hat, nicht zu
verwechseln mit dem rückwirkenden Eintrittsdatum „Mitgliedschaft ab“ für rückwirkende Mitgliedschaften.
7.2 Beitrittserklärung
Als Nachweis dient die vom Mitglied (bei Eheleuten auch vom Partner) unterschriebene Beitrittserklärung
(BE) mit Datumsangabe. Die vollständige BE muss bis zum 10.09.2026 bei der HV eingegangen sein.
7.3 Abrechnung
Für ein Neumitglied muss bis zum 10.09.2026 ein Mitgliedsbeitrag [mit Leistungsdatum (L-Datum)
01.01.2026 bis einschließlich 31.08.2026] abgerechnet und bezahlt worden sein. Als bezahlt gilt eine
Abrechnung dann, wenn der abzubuchende HV-Anteil auf dem Vereinskonto bis spätestens 10. des Folgemonats
gutgeschrieben worden ist. Wird für ein Neumitglied ein bereits abgerechneter Beitrag nachträglich
storniert, so gilt dieses Neumitglied als nicht gewertet. Falls dadurch eine der Bonusgrenzen unterschritten
wird, ist ein bereits gewährter Bonus zurückzubezahlen.
7.4 Grenzen und Höhe des NB
50 Neumitglieder 500,– € brutto
75 Neumitglieder 750,– € brutto
100 Neumitglieder 1.000,– € brutto
7.5 Auszahlungszeitpunkt
Die Auszahlung des NB erfolgt per Überweisung im Dezember des Jahres, für das der NB ausgeschüttet wird.
8. Boni als freiwillige Leistungen
Sämtliche Boni sind freiwillige Leistungen und als Anreiz für künftige gute Zusammenarbeit konzipiert. Der
Verein behält sich im Einzelfall vor, die Gewährung sämtlicher Bonuszahlungen einem Beratungsstellenleiter
zu verwehren, insbesondere dann, wenn ein Beratungsstellenleiter zum wiederholten Male nicht fristgerecht
kooperiert (nicht erfolgte, verspätete oder unvollständige Rückmeldung, Stellungnahme, Übersendung von
Akten bzw. Beitrittserklärungen) oder bei wiederholten Mitgliederbeschwerden.
9. Bonuskürzung ab 2. fehlender bzw. nicht fristgerechten Rückmeldung
Ab der 2. fehlenden oder nicht fristgerechten Rückmeldung wird der Bonus um die jeweiligen Mitgliedsbeiträge
gekürzt. Bei weiter fehlenden Rückmeldungen behält sich der Verein tiefgreifendere Bonuskürzungen
bis hin zur kompletten Streichung vor.
10. Bonuskürzung im Schadensfall
Sofern ein Mitglied einen ausgleichspflichtigen Schadensersatzanspruch gegen den Verein geltend macht,
der von einem Beratungsstellenleiter verursacht wurde, erfolgt eine Reduzierung des auszuzahlenden Bonus
zum nächsten Auszahlungszeitpunkt bis zu diesem Betrag.
11. Änderungen, Kenntnisnahme, Zustellung
Änderungen der Bonusmodalitäten werden per Newsletter und/oder Rundschreiben bekannt gegeben.
Es obliegt dem Beratungsstellenleiter für den Erhalt des Newsletters zu sorgen, indem E-Mails aus dem
Vereinspostfach regelmäßig abgerufen werden. Zudem wird jeder Newsletter im internen Bereich der ALH
Webseite nach Versand online archiviert und ist somit jederzeit abrufbar. Mit der Onlinearchivierung gilt der
Newsletter als zugestellt.
Stand: 11/2025 |
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| Formular | Abrechnung mittels Gutschrift V24-2 |
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Organisation |
ALTBAYERISCHER Lohnsteuerhilfeverein e.V. • www.altbayerischer.de • info@altbayerischer.de
V24-2
BST-Nr.:
Name: Vorname:
Ich bin damit einverstanden, dass statt durch Rechnung mittels Gutschrift abgerechnet wird.
Die Erstellung der Gutschrift im Sinne des § 14 Abs. 2 S. 5 UStG erfolgt mit Umsatzsteuer (§ 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 8, 10 UStG).
Weiterhin verpflichte ich mich in den Fällen, in denen sich meine Steuernummer für die Umsatzsteuer ändert, Ihnen dies umgehend
schriftlich mitzuteilen.
Datum, Unterschrift
Rechenbeispiel bei einem Beitrag von 119,- € brutto und einer Beratungsstellenvergütung von 80 %:
FORMULAR | ABRECHNUNG MITTELS GUTSCHRIFT
Sie optieren zur
USt.-Regelbesteuerung
119 Euro
Mitgliedsbeitrag
Gesamtbetrag
HV-Anteil
Umsatzsteuer
Finanzamt
80,– € 15,20 € 95,20 €
20,– € 3,80 € 23,80 €
+ =
+ =
Sie optieren nicht zur
USt.-Regelbesteuerung
(„Kleinunternehmer“)
Ihr Anteil
Beratungsstelle
Unser Tipp!
Wir empfehlen grundsätzlich zur USt.-Regelbesteuerung zu optieren. Erfahrungsgemäß wird der minimale Mehraufwand durch die
Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung bei Weitem durch die Vorsteuerabzugsmöglichkeit kompensiert.
Beitrag netto
100,– €
USt.
19,– €
Ich bin Kleinunternehmer im Sinne des § 19 UStG. Hiermit versichere ich, dass ich nicht zur Umsatzsteuer-Regelbesteuerung
nach § 19 Abs. 3 UStG optiert habe.
oder
Hiermit versichere ich, dass ich zur Umsatzsteuer-Regelbesteuerung nach § 19 Abs. 3 UStG optiert habe, dass meinem Antrag
stattgegeben wurde und ich für diese Zwecke mit der unten angegebenen Steuernummer oder USt-ID beim Finanzamt geführt
werde.
Steuernummer: * USt-ID:
Finanzamt: *
* Pflichtangabe (wenn zur Umsatzsteuer-Regelbesteuerung oprtiert wird)
119,- € 119 Euro
Mitgliedsbeitrag
Gesamtbetrag
HV-Anteil
Umsatzsteuer
Finanzamt
80,– € 0 € 80,– €
20,– € 19,– € 39,– €
+ =
+ =
Ihr Anteil
Beratungsstelle
Beitrag netto
100,– €
USt.
19,– €
119,- € |
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| Fachbeitrag | Übungsleiter:innen & Ehrenamt V23-1 |
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SteuerthemenÜbungsleiter & Ehrenamt |
Seite 1 von 1 | 11/2023 V23-1
FACHBEITRAG | ÜBUNGSLEITER:INNEN UND EHRENAMT
Erfassung in der Einkommensteuererklärung
Allgemein
Der Lohnsteuerhilfeverein darf Mitglieder beraten, die folgende Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielen:
§ 3 Nr. 12 EStG
§ 3 Nr. 26 EStG
§ 3 Nr. 26a EStG
§ 3 Nr. 26b EStG
Steuerfreibetrag
bis VZ 2020:
ab VZ 2021:
2.400 Euro
3.000 Euro
ggf. Erhöhung je Bundesland
2.400 Euro
3.000 Euro
720 Euro
840 Euro
2.400 Euro
3.000 Euro
zusammen mit Einnahmen i. S. d. § 3 Nr. 26 EStG
Voraussetzung
Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen
(z. B. für ehrenamtliche Tätigkeit im kommunalen Bereich)
• Nebenberufliche Tätigkeit und
• Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke im Dienst oder
• im Auftrag
einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder
einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG fallenden Einrichtung
Aufwandsentschädigung für Betreuer gem. § 1835a BGB
Eintragung in der Einkommensteuererklärung
In der Regel stellen die steuerfreien Einnahmen nach § 3 Nr. 12, 26, 26a, 26b EStG Einkünfte aus selbständiger Arbeit dar, die in Anlage S zu erfassen sind. Sollten die steuerfreien Einnahmen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit darstellen, ist Anlage N notwendig.
Anlage S
Erfassung in Anlage S 2023, Zeile 38/39
Die Erfassung in Anlage S ist die korrekte Vorgehensweise und darf vom Lohnsteuerhilfeverein erfolgen. Erfahrungsgemäß fordert das Finanzamt bei Eintragung in Anlage S allerdings regelmäßig die EÜR und den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung an, welche der Lohnsteuerhilfeverein nicht ausfüllen darf.
Das BMF v. 31.08.2018 bestätigt, dass bei Eintragung in Anlage S keine EÜR bzw. kein steuerlicher Erfassungsbogen erforderlich ist. Sollte das Finanzamt die EÜR und/oder den steuerlichen Erfassungsbogen anfordern, nutzen Sie bitte die „Vorlage | Begründung keine EÜR notwendig“ ( interner Bereich – Übungsleiter:innen & Ehrenamt).
Anlage N
Erfassung in Anlage N 2023, Zeile 22 |
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| Vorlage | Begründung keine EÜR notwendig V23-1 |
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SteuerthemenÜbungsleiter & Ehrenamt |
Beratungsstelle
Datum: TT.MM.JJJJ
Herr und Frau
Steuernummer:
Mitgliedsnummer:
Steuerfreie Einnahmen nach § 3 Nr. 12, 26, 26a, 26b EStG – Ihr Schreiben vom XXX
Sehr geehrte Damen und Herren,
im Namen und im Auftrag unserer/unseres oben genannten Mitgliedes/Mitglieder nehmen wir wie folgt Stellung:
Nach § 4 Nr. 11 Satz 1 Buchst. b StBerG ist die Beratungsbefugnis für Lohnsteuerhilfevereine ausge-schlossen, wenn Gewinneinkünfte, d. h. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit erzielt werden.
Die Rahmenbedingungen für die Beratungstätigkeit der Lohnsteuerhilfevereine haben sich durch ver-schiedene Gesetzesänderungen in den letzten Jahren allerdings erweitert. So ist als jüngstes Beispiel die Erhöhung der Befugnisgrenzen des § 4 Nr. 11 StBerG zum 01.01.2020 zu nennen. Aber es wurde auch unter bestimmten Voraussetzungen eine Tätigkeit der Lohnsteuerhilfevereine bei Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit i. S. v. § 18 EStG zugelassen. Lohnsteuerhilfevereine sind seither zur Bera-tung bei Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchli-chen Bereich befugt. Damit sollen ehrenamtliche Tätigkeiten gefördert werden.
Diese Befugnis und Ausnahme vom Verbot der Hilfeleistung bei Vorliegen von Gewinneinkünften hat der Gesetzgeber zugelassen, wenn Einnahmen nach § 3 Nr. 12, 26, 26a oder 26b EStG vorliegen. Vo-raussetzung ist hierbei, dass die Einnahmen im betreffenden Jahr in voller Höhe steuerfrei sind.
Bei Einnahmen, die den Gewinneinkünften zuzuordnen sind, ist folglich zunächst zu prüfen, ob die Steuerbefreiungsvorschriften des § 3 Nr. 12, 26, 26a oder 26b EStG dem Grunde nach anzuwenden sind. Ist dies zu bejahen, ist im zweiten Schritt zu prüfen, ob die Einnahmen in voller Höhe steuerfrei sind. Insoweit sind die unterschiedlichen Höchstbeträge der Vorschriften zu beachten.
Werden die Grenzen nicht überschritten, gehört die Ermittlung der Einnahmen und die Deklaration in der Steuererklärung, die auch bei Einhaltung der Steuerfreiheit zu erfolgen hat, zur erlaubten Hil-feleistung des Lohnsteuerhilfevereins.
Die o.g. Voraussetzungen liegen bei unserem Mitglied/unseren Mitgliedern vollumfänglich vor:
-----------------------------------------------------------------
Bitte Stichpunkt wählen und andere Stichpunkte löschen oder ggf. selbständigen Stichpunkt einfügen:
• Das Mitglied hat Bezüge in Höhe von XXX Euro aus einer Bundeskasse/Landeskasse, der XXX, als Aufwandsentschädigung bzw. andere Bezüge, die als Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen an für öffentliche Dienste leistende Personen gem. § 3 Nr. 12 EStG erhalten.
• Das Mitglied hat Einnahmen in Höhe von XXX Euro aus einer nebenberuflichen Tätigkeit als XXX im Dienst bzw. im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts / für eine unter § 5 Ab-satz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnüt-ziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) – der XXX – gem. § 3 Nr. 26/26a EStG bezogen.
• Das Mitglied hat Aufwandsentschädigungen nach § 1835a des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Höhe von XXX Euro erhalten, welche zusammen mit den steuerfreien Einnahmen im Sinne des. § 3 Nr. 26 EStG den Freibetrag von 3.000 Euro (bis VZ 2020: 2.400 Euro) nicht überschreiten.
• ………. sonstiges
-----------------------------------------------------------------
Wie ersichtlich, hat unser Mitglied vollumfänglich steuerfreie Einkünfte im Sinne des § 3 Nr. 12, 26, 26a oder 26b EStG erzielt. Mit Schreiben vom XXX haben Sie allerdings eine EÜR bzw. einen Fragebo-gen zur steuerlichen Erfassung bei selbständiger Tätigkeit angefordert.
Die Erweiterung der Beratungsbefugnis bei Gewinneinkünften wurde eingeführt, um ehrenamtliche Tätigkeiten zu fördern. Die Anforderung der Einnahmen-Überschuss-Rechnung bzw. der Erfassung des steuerlichen Fragebogens bei selbständiger Tätigkeit hingegen, schließt die Beratungsbefugnis für Lohnsteuerhilfevereine bei steuerfreien Einkünften nach §§ 3 Nr. 12, 26, 26a oder 26b EStG dem Grunde nach allerdings wieder aus. Diese Anforderungspraxis steht der eigentlich bezweckten Förde-rung ehrenamtlich tätiger Steuerpflichtiger diametral entgegen. Anstatt deren Engagement durch die unkomplizierte steuerliche Freistellung zu würdigen, wird den Steuerpflichtigen dann in den meisten Fällen die Beauftragung eines Steuerberaters auferlegt, was mit zusätzlichen Kosten verbunden ist.
Wir verweisen hierzu auch auf das beigefügte BMF-Schreiben vom 31.08.2018 - IV C 4 - S 2121/07/0001, welches ausdrücklich bestätigt, dass für ehrenamtliche Tätigkeiten nach §§ 3 Nr. 12, 26, 26a oder 26b EStG keine EÜR und kein steuerlicher Erfassungsbogen an die Finanzverwaltung zu übermitteln ist.
Entsprechend beantragen wir mit Verweis auf das o. g. BMF-Schreiben von der EÜR (Einnahmen-Überschuss-Rechnung) bzw. dem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung bei selbständiger Tätigkeit für unser o. g. Mitglied abzusehen
Bei Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
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| BMF 11.11.2020 | Ländergruppeneinteilung ab 01.01.2021 |
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SteuerthemenUnterhalt |
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin
Oberste Finanzbehörden der Länder
POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin
HAUSANSCHRIFT TEL
Wilhelmstraße 97 10117 Berlin +49 (0) 30 18 682-0
E-MAIL
poststelle@bmf.bund.de
DATUM
11. November 2020
BETREFF Berücksichtigung ausländischer Verhältnisse; Ländergruppeneinteilung ab 1. Januar 2021
BEZUG BMF-Schreiben vom 20. Oktober 2016 (BStBl I Seite 1183)
GZ IV C 8 -S 2285/19/10001 :002 DOK 2020/1145114 (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)
Unter Bezugnahme auf das Abstimmungsergebnis mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist die Ländergruppeneinteilung ab dem Veranlagungszeitraum 2021 überarbeitet worden. Änderungen sind durch Fettdruck hervorgehoben. Gegenüber der Ländergruppeneinteilung zum 1. Januar 2017 ergeben sich insbesondere folgende Änderungen:
Albanien: von Gruppe 4 nach Gruppe 3 Algerien: von Gruppe 3 nach Gruppe 4 Amerikanische Jungferninseln: Neuaufnahme in Gruppe 1 Angola: von Gruppe 3 nach Gruppe 4 Antigua und Barbuda: von Gruppe 3 nach Gruppe 2 Aserbaidschan: von Gruppe 3 nach Gruppe 4 Bahamas: von Gruppe 2 nach Gruppe 1 Britische Jungferninseln: Neuaufnahme in Gruppe 1 Gibraltar: Neuaufnahme in Gruppe 1 Guam: Neuaufnahme in Gruppe 1 Guyana: von Gruppe 4 nach Gruppe 3 Jordanien: von Gruppe 3 nach Gruppe 4 Korea, Republik: von Gruppe 2 nach Gruppe 1 Kroatien: von Gruppe 3 nach Gruppe 2 Marshallinseln: von Gruppe 4 nach Gruppe 3
www.bundesfinanzministerium.de www.eu2020finance.de
Seite 2
Nördliche Marianen: Neuaufnahme in Gruppe 2 Nauru: von Gruppe 2 nach Gruppe 3 Palau: von Gruppe 3 nach Gruppe 2 Panama: von Gruppe 3 nach Gruppe 2 Paraguay: von Gruppe 4 nach Gruppe 3 Polen: von Gruppe 3 nach Gruppe 2 Seychellen: von Gruppe 3 nach Gruppe 2 St. Martin (französischer Teil): Neuaufnahme in Gruppe 2 Taiwan: von Gruppe 2 nach Gruppe 1 Ungarn: von Gruppe 3 nach Gruppe 2
Die Beträge des § 1 Absatz 3 Satz 2, des § 10 Absatz 1 Nummer 5 Satz 3, des § 32 Absatz 6 Satz 4, des § 33a Absatz 1 Satz 6 und Absatz 2 Satz 2 EStG sind ab dem Veranlagungszeitraum 2021 wie folgt anzusetzen:
in voller Höhe
mit ¾
mit ½
mit ¼
Wohnsitzstaat1 oder -ort des Steuerpflichtigen bzw. der unterhaltenen Person
1
2
3
4
Amerikanische Jungferninseln
Antigua und Barbuda
Albanien
Afghanistan
Andorra
Aruba
Amerikanisch-Samoa
Ägypten
Australien
Bahrain
Äquatorialguinea
Algerien
Bahamas
Barbados
Argentinien
Angola
Belgien
Chile
Bosnien und Herzegowina
Armenien
Bermuda
Cookinseln
Botsuana
Aserbaidschan
Britische Jungferninseln
Curacao
Brasilien
Äthiopien
Brunei Darussalam
Estland
Bulgarien
Bangladesch
Dänemark
Französisch-Polynesien
China
Belize
Färöer
Griechenland
Costa Rica
Benin
Finnland
Kroatien
Dominica
Bhutan
Frankreich
Lettland
Dominikanische Republik
Bolivien, Plurinationaler Staat
Gibraltar
Litauen
Ecuador
Burkina Faso
Grönland
Malta
Fidschi
Burundi
Guam
Nördliche Marianen
Gabun
Cabo Verde
Hongkong
Oman
Grenada
Côte d’Ivoire
Insel Man
Palau
Guyana
Dschibuti
Irland
Panama
Irak
El Salvador
Island
Polen
Iran, Islamische Republik
Eritrea
Israel
Portugal
Jamaika
Eswatini (bisher: Swasiland)
Italien
Puerto Rico
Kasachstan
Gambia
Japan
Saudi-Arabien
Kolumbien
Georgien
Die Aufführung auf dieser Liste als „Wohnsitzstaat oder -ort“ erfolgt allein zum Erhalt der Übersichtlichkeit und hat keinen Einfluss auf die Position der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Anerkennung von Staaten und/oder Regierungen.
1
Seite 3
in voller Höhe
mit ¾
mit ½
mit ¼
Wohnsitzstaat1 oder -ort des Steuerpflichtigen bzw. der unterhaltenen Person
1
2
3
4
Kaimaninseln
Seychellen
Kuba
Ghana
Kanada
Slowakei
Libanon
Guatemala
Kanalinseln
Slowenien
Libyen
Guinea
Katar
St. Kitts und Nevis
Malaysia
Guinea-Bissau
Korea, Republik
St. Martin (französischer Teil)
Malediven
Haiti
Kuwait
St. Martin (niederländischer Teil)
Marshallinseln
Honduras
Liechtenstein
Trinidad und Tobago
Mauritius
Indien
Luxemburg
Tschechien (bisher: Tschechische Republik)
Mexiko
Indonesien
Macau
Turks-und Caicosinseln
Montenegro
Jemen
Monaco
Ungarn
Namibia
Jordanien
Neukaledonien
Uruguay
Nauru
Kambodscha
Neuseeland
Zypern
Niue
Kamerun
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Weißrussland/Belarus
Mauretanien
Mikronesien, Föderierte Staaten von
Moldau, Republik
Mongolei
Mosambik
Myanmar
Nepal
Nicaragua
Niger
Nigeria
Pakistan
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in voller Höhe
mit ¾
mit ½
mit ¼
Wohnsitzstaat1 oder -ort des Steuerpflichtigen bzw. der unterhaltenen Person
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Papua Neuguinea
Philippinen
Ruanda
Salomonen
Sambia
Samoa
São Tomé und Príncipe
Senegal
Sierra Leone
Simbabwe
Somalia
Sri Lanka
Sudan
Südsudan
Syrien, Arabische Republik
Tadschikistan
Tansania, Vereinigte Republik
Timor-Leste
Togo
Tonga
Tschad
Tunesien
Uganda
Ukraine
Usbekistan
Vanuatu
Vietnam
Zentralafrikanische Republik
Dieses Schreiben ersetzt ab dem Veranlagungszeitraum 2021 das BMF-Schreiben vom
20. Oktober 2016 (BStBl I Seite 1183). Es wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Im Auftrag
Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig. |
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| BMF 29.10.2021 | Gewinnerzielungsabsicht bei kleinen Photovoltaikanlagen |
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PV-AnlagenSteuerthemen |
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin
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POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin
Nur per E-Mail
Oberste Finanzbehörden der Länder
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10117 Berlin
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+49 (0) 30 18 682-0
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DATUM
29. Oktober 2021
BETREFF Gewinnerzielungsabsicht bei kleinen Photovoltaikanlagen und vergleichbaren Blockheizkraftwerken
BEZUG BMF-Schreiben vom 2. Juni 2021, IV C 6 -S 2240/19/10006:006, 2021/0627224 (BStBl I
S. 722)
GZ IV C 6 -S 2240/19/10006 :006 DOK 2021/1117804 (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)
Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten zur ertragsteuerlichen Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen und vergleichbarer Blockheizkraftwerke (BHKW) die nachfolgenden Regelungen. Diese dienen der Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens, da bei Inanspruchnahme der Vereinfachungsregelung aufwändige und streitanfällige Ergebnisprognosen für die Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht weder erstellt noch geprüft werden müssen.
I. Betrieb kleiner Photovoltaikanlagen und vergleichbarer BHKW
Betreibt eine steuerpflichtige Person oder eine Mitunternehmerschaft ausschließlich eine oder mehrere Photovoltaikanlagen mit einer installierten Gesamtleistung (Summe der installierten Leistung aller Photovoltaikanlagen einer steuerpflichtigen Person/einer Mitunternehmerschaft) von bis zu 10,0 kW/kWp (maßgeblich ist die installierte Leistung i. S. d. § 3 Nummer 31 EEG 2021) und/oder ein oder mehrere BHKW mit einer installierten elektrischen Gesamtleistung von bis zu 2,5 kW ist auf schriftlichen Antrag der steuerpflichtigen Person aus Vereinfachungsgründen ohne weitere Prüfung in allen offenen Veranlagungszeiträumen zu unterstellen, dass diese ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden und es sich daher um eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei handelt, wenn die in den nachfolgenden Randnummern genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Bei Mitunternehmerschaften ist der Antrag durch den Vertreter/den Empfangsbevollmächtigen oder alle Mitunternehmer gemeinsam zu stellen.
www.bundesfinanzministerium.de
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Alle Photovoltaikanlagen/BHKW, die von einer antragstellenden Person betrieben werden, bilden dabei einen einzigen Betrieb, so dass die jeweiligen Leistungen für die Ermittlung der 10,0 kW/kWp-Grenze zu addieren sind. Das gilt sowohl für Anlagen, die sich auf demselben Grundstück befinden als auch für Anlagen auf verschiedenen Grundstücken. Dabei ist unerheblich, ob die Anlagen technisch voneinander getrennt sind. Auch solche Anlagen sind einzubeziehen, die die übrigen Voraussetzungen der Vereinfachungsregelung nicht erfüllen
(z. B. Anlagen, deren Strom einem Mieter des Antragstellers zur Verfügung gestellt wird).
Beispiel 1
A betreibt seit dem 1. Januar 2020 auf a) ihrem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Einfamilienhaus b) ihrem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Zweifamilienhaus (zweite
Wohnung ist vermietet) c) dem Dach eines Mehrfamilienhauses, in dem sich eine zu eigenen
Wohnzwecken genutzte Wohnung befindet, eine Photovoltaikanlage mit einer Leistung von 8,0 kW/kWp. Der Strom wird neben der Einspeisung in das öffentliche Stromnetz nur von A für private Wohnzwecke genutzt.
Lösung In den Fällen a) bis c) kann auf Antrag die Vereinfachungsregelung in Anspruch genommen werden, mit der Folge, dass Liebhaberei unterstellt wird und die Abgabe einer Anlage EÜR nicht erforderlich ist.
Beispiel 2 A betreibt seit dem 1. Januar 2020 auf ihrem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Einfamilienhaus und auf ihrem Ferienhaus, das nicht vermietet wird, je eine Photovoltaikanlage mit einer Leistung von jeweils
a) 4 kW/kWp b) 6 kW/kWp.
Lösung In Fall a) kann A auf Antrag die Vereinfachungsregelung in Anspruch nehmen, mit der Folge, dass Liebhaberei unterstellt wird und die Abgabe einer Anlage EÜR nicht erforderlich ist.
In Fall b) kann A die Vereinfachungsregelung nicht in Anspruch nehmen, auch nicht für nur eine der beiden Anlagen.
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3 Die Photovoltaikanlage(n)/das oder die BHKW wurde(n) nach dem 31. Dezember 2003 oder vor mehr als 20 Jahren in Betrieb genommen.
Beispiel 3: A betreibt zwei Photovoltaikanlagen (zusammen 9 kW/kWp). Photovoltaikanlage 1 wurde am 1. Oktober 2003 und Photovoltaikanlage 2 wurde am 1. Juni 2020 in Betrieb genommen.
Lösung Ein Antrag kann erst ab Veranlagungszeitraum 2024 gestellt werden (vgl. Rn. 9).
4 Eine Photovoltaikanlage mit einer installierten Leistung von über 10,0 kW/kWp, deren maximale Werkleistungseinspeisung aufgrund der Regelung § 6 Absatz 2 Nummer 2 EEG 2012 bzw. § 9 Absatz 2 Nummer 2 EEG 2021 auf 70 Prozent der installierten Leistung begrenzt ist und damit eine tatsächliche Leistung von bis zu 10,0 kW/kWp erbringt, ist keine Photovoltaikanlage i. S. d. Rn. 1.
5 Der von der Photovoltaikanlage/dem BHKW erzeugte Strom wird neben der Einspeisung in das öffentliche Stromnetz ausschließlich in den zu eigenen Wohnzwecken genutzten Räumen verbraucht. Die unentgeltliche Überlassung zu Wohnzwecken steht der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken gleich. Der Verbrauch des erzeugten Stroms in einem häuslichen Arbeitszimmer ist unschädlich. Der (teilweise) Verbrauch des durch die Photovoltaikanlage/das BHKW erzeugten Stroms durch einen Mieter oder zu anderweitigen eigenen oder fremden betrieblichen Zwecken muss technisch ausgeschlossen sein. Dies gilt nicht, wenn die Mieteinnahmen 520 Euro im Veranlagungszeitraum nicht überschreiten (vgl. R 21.2 Absatz 1 Satz 2 EStR). Wird die Photovoltaikanlage/das BHKW von einer Mitunternehmerschaft betrieben, reicht es aus, wenn der erzeugte Strom in das öffentliche Stromnetz eingespeist und daneben von mindestens einem Mitunternehmer privat zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird.
Beispiel 4 A betreibt auf dem Dach ihres zu eigenen Wohnzwecken genutzten Einfamilienhauses eine Photovoltaikanlage mit 9 kW/kWp.
Ein Raum wird als häusliches Arbeitszimmer im Rahmen der nichtselbständigen Tätigkeit genutzt. Daneben vermietet A gelegentlich über eine Internetplattform das Gästezimmer an Touristen. Die Mieteinnahmen hieraus betragen:
a) 400 €/Jahr
b) 600 €/Jahr.
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Lösung Nur im Fall a) kann auf Antrag die Vereinfachungsregelung in Anspruch genommen werden, mit der Folge, dass Liebhaberei unterstellt wird und die Abgabe einer Anlage EÜR nicht erforderlich ist.
Beispiel 5 A betreibt auf dem Dach ihres zu eigenen Wohnzwecken genutzten Einfamilienhauses eine Photovoltaikanlage mit 9 kW/kWp.
Zwei Räume nutzt A im Rahmen ihrer selbständigen Tätigkeit als Physiotherapiepraxis.
a) Für die Physiotherapiepraxis besteht ein technisch getrennter eigener Stromanschluss. Der Strom aus der Photovoltaikanlage wird neben der Einspeisung in das öffentliche Stromnetz ausschließlich in den zu Wohnzwecken genutzten Räumen verbraucht.
b) Für die Physiotherapiepraxis besteht lediglich ein eigener Stromzähler.
Lösung: Nur im Fall a) kann auf Antrag die Vereinfachungsregelung in Anspruch genommen werden, mit der Folge, dass Liebhaberei unterstellt wird und die Abgabe einer Anlage EÜR nicht erforderlich ist.
Beispiel 6 Die Eheleute A und B betreiben auf dem Dach ihres Einfamilienhauses eine Photovoltaikanlage mit 9 kW/kWp. Die Eheleute leben getrennt. A nutzt das Haus zu eigenen Wohnzwecken. B wohnt nicht im Einfamilienhaus.
Lösung: Die Eheleute können einen Antrag auf Anwendung der Vereinfachungsregelung stellen, auch wenn kein Verbrauch des Stroms durch B stattfindet.
II. Wirkung des Antrags
1. Inbetriebnahme nach dem 31. Dezember 2003 Der Antrag, der beim örtlich zuständigen Finanzamt zu stellen ist, wirkt in allen offenen Veranlagungszeiträumen und auch für die Folgejahre. In diesen Fällen ist eine Anlage EÜR für den Betrieb der Photovoltaikanlage/des BHKW für alle offenen Veranlagungszeiträume nicht mehr abzugeben.
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7 Veranlagte Gewinne und Verluste aus zurückliegenden Veranlagungszeiträumen, die verfahrensrechtlich einer Änderung noch zugänglich sind (z. B. bei unter dem Vorbehalt der Nachprüfung oder vorläufig durchgeführten Veranlagungen), sind nicht mehr zu berücksichtigen. Die Inanspruchnahme der Vereinfachungsregelung ist kein Fall des § 7g Absatz 4 EStG, da insoweit keine schädliche Verwendung der Investition vorliegt.
8 Bei Neuanlagen, die nach dem 31. Dezember 2021 in Betrieb genommen werden, ist der Antrag bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraums zu stellen, der auf das Jahr der Inbetriebnahme folgt. Bei Altanlagen (Inbetriebnahme vor dem 31. Dezember 2021) ist der Antrag bis zum 31. Dezember 2022 zu stellen.
2. Ausgeförderte Anlagen
9 Bei Photovoltaikanlagen/BHKW i. S. v. Rn. 1 und 2, die vor dem 1. Januar 2004 in Betrieb genommen wurden, und die nach dem Auslaufen der Förderung in die Einspeisevergütung
i. S. d. § 21 Absatz 1 Nummer 3 EEG 2021 eintreten (sog. ausgeförderte Anlagen), können frühestens nach 20 Jahren Betriebsdauer zur Liebhaberei übergehen. Der Antrag wirkt in diesen Fällen abweichend von Rn. 6 erst für den Veranlagungszeitraum, der auf den Veranlagungszeitraum folgt, in dem letztmalig die garantierte Einspeisevergütung gewährt wurde, und für alle Folgejahre. Die stillen Reserven im Zeitpunkt des Übergangs zur Liebhaberei sind mit 0 Euro zu bewerten. In diesen Fällen ist eine Anlage EÜR für den Betrieb der Photovoltaikanlage/des BHKW ab dem Veranlagungszeitraum, der auf den Veranlagungszeitraum folgt, in dem letztmalig die garantierte Einspeisevergütung gewährt wurde, nicht mehr abzugeben.
10 Bei ausgeförderten Anlagen im Sinne der Rn. 9 ist der Antrag bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraums zu stellen, der auf den Veranlagungszeitraum folgt, in dem letztmalig die erhöhte garantierte Einspeisevergütung gewährt wurde.
3. Nutzungsänderungen, Überschreitung der Leistungsgrenze
11 Für Veranlagungszeiträume, in denen die Voraussetzungen der Rn. 1 und 2 nicht ganzjährig vorliegen (z. B. bei Nutzungsänderung, Vergrößerung der Anlage(n) über eine Gesamtleistung von 10,0 kW/kWp), ist die Vereinfachungsregelung unabhängig von der Erklärung der steuerpflichtigen Person/der Mitunternehmerschaft nicht anzuwenden. Sie hat den Wegfall der Voraussetzungen der Rn. 1 und 2 dem zuständigen Finanzamt schriftlich mitzuteilen. Es ist eine Anlage EÜR abzugeben.
III. Nachweis Gewinnerzielungsabsicht durch die steuerpflichtige Person
12 Unabhängig von den Regelungen dieses Schreibens bleibt es der steuerpflichtigen Person unbenommen, eine Gewinnerzielungsabsicht nach Maßgabe von H 15.3 EStH nachzuweisen. Macht die steuerpflichtige Person von der Vereinfachungsregelung dieses Schreibens keinen
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Gebrauch, ist die Gewinnerzielungsabsicht nach den allgemeinen Grundsätzen (vgl. H 15.3 EStH) zu prüfen. In diesem Fall gelten die allgemeinen Regelungen in allen noch offenen und künftigen Veranlagungszeiträumen, d. h. die in Rn. 1 ff beschriebene Vereinfachungsregelung kann nicht in Anspruch genommen werden.
IV. Anwendungsregelung
13 Dieses Schreiben tritt an die Stelle des BMF-Schreibens vom 2. Juni 2021 (IV C 6 - S 2240/ 19/10006:003, 2021/0627224, BStBl I S. 722), das hiermit aufgehoben wird.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
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Seminar 2023-4
Aktuelles Steuerrecht, Photovoltaikanlagen &
Unterhalt als agB nach § 33a EStG
Inhalt
I. Aktuelles Steuerrecht 6
1. Wichtiges auf den Punkt gebracht 6
2. Verfahrensrecht 8
2.1 Anwendung von Korrekturnormen bei Veranlagung unter Risikomanagementsystem 8
3. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit 10
3.1 Finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung 10
4. Sonstige Einkünfte 12
4.1 Überlassung der Wohnung an die Eltern als „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ 12
4.2 Privates Veräußerungsgeschäft nach trennungsbedingtem Auszug eines Ehepartners 13
5. Sonderausgaben 14
5.1 Kinderbetreuungskosten getrennter Eltern 14
5.2 Kein Sonderausgabenabzug für Vorsorgeaufwendungen bei Tätigkeit in Drittstaat 15
5.3 Verrechnung und Hinzurechnung von Beiträgen zur KV- und PV für mehrere Jahre 16
6. Steuerermäßigung 17
6.1 Hausnotrufsystem im Eigenheim nicht als § 35a EStG abziehbar 17
6.2 Steuerermäßigung nach § 35a EStG bei Mietern 18
7. DBA Österreich 19
8. Energiepreispauschale 20
II. Photovoltaikanlagen 22
1. Beratungsbefugnis 22
1.1 Bis Veranlagungszeitraum 2021 23
1.2 Ab Veranlagungszeitraum 2022 23
2. Einkommensteuer 24
2.1 Einkommensteuerbefreiung § 3 Nr. 72 EStG 25
2.1.1 Prüfschema 25
2.1.2 Begünstigte Photovoltaikanlagen 26
2.1.3 Zeitpunkt der Steuerbefreiung 31
2.1.4 Kurzüberblick über die Steuerbefreiung und Rechtsfolgen 32
2.2 Einkünfte aus Gewerbebetrieb 33
2.2.1 Betriebsausgabenabzugsverbot 33
2.2.2 Investitionsabzugsbetrag § 7g Abs. 1 EStG 36
2.2.3 Sonderabschreibung § 7g Abs. 5 EStG 38
2.3 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 39
2.3.1 Mieterstrom 39
2.3.2 Kosten der PV-Anlage 44
2.4 Arbeitszimmer 45
2.5 Steuerermäßigung nach § 35a EStG 47
2.6 Steuerermäßigung nach § 35c EStG 48
2.7 Liebhabereiantrag 49
2.7.1 PV-Anlagen, nach 31.12.2021 in Betrieb genommen 49
2.7.2 PV-Anlagen, vor 01.01.2022 in Betrieb genommen 49
2.8 Exkurs: PV-Anlagen bis einschließlich 2021 50
2.8.1 Grundsatz 50
2.8.2 Antrag auf Liebhaberei 50
3. Umsatzsteuer 52
3.1 Wahl der Besteuerung 52
3.1.1 Regelbesteuerung 52
3.1.2 Kleinunternehmerregelung 53
3.1.3 Welche Wahl für das Mitglied? 53
3.2 Erwerb bis 31.12.2022 53
3.2.1 Regelbesteuerung 54
3.2.2 Kleinunternehmer 54
3.3 Erwerb ab 01.01.2023 55
3.3.1 Regelbesteuerung 56
3.3.2 Kleinunternehmer 56
4. Anzeigepflicht beim Finanzamt 57
III. Unterhalt als agB nach § 33a EStG 58
1. Das Wichtigste in Kürze 58
2. Unterhaltsempfänger 59
2.1 Gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen 59
2.1.1 Ehegatte 59
2.1.2 Getrenntlebender oder geschiedener Ehegatte 60
2.1.3 Kinder 60
2.1.4 Eltern und Schwiegereltern 63
2.1.5 Großeltern 63
2.1.6 Enkelkinder 64
2.1.7 Mutter/Vater eines nichtehelichen Kindes 65
2.2 Unterhaltsberechtigt gleichgestellte Personen 66
2.2.1 Nachweis bei sozialrechtlicher Bedarfsgemeinschaft 67
2.2.2 Personen mit Aufenthaltserlaubnis 68
2.3 Übersicht 69
3. Bedürftigkeit 70
4. Erwerbsobliegenheit 73
4.1 Unterhalt an im Inland lebende Personen 73
4.2 Unterhalt an im Ausland lebende Personen 74
5. Eigene Einkünfte, Bezüge und Ausbildungshilfen des Unterhaltsempfängers 76
5.1 Einkünfte 77
5.2 Bezüge 80
5.3 Ausbildungsbeihilfen und Zuschüsse 82
5.4 Keine Einkünfte, Bezüge und Ausbildungshilfen 83
6. Abziehbare Unterhaltsaufwendungen 84
6.1 Unterhaltsaufwendungen 85
6.2 Unterhaltszeitraum 87
6.3 Abzugsbeschränkung 89
6.3.1 Nettoeinkommen 89
6.3.2 Opfergrenze 92
6.3.3 Aufteilung des verfügbaren Nettoeinkommens bei Bedarfsgemeinschaft 95
7. Unterstützung durch mehrere Personen 99
8. Unterstützung mehrerer Empfänger bzw. Haushaltsgemeinschaften 102
8.1 Unterhaltsempfänger leben nicht in einem Haushalt 102
8.2 Haushaltsgemeinschaft 102
8.2.1 Ermittlung 103
8.2.2 Keine Aufteilung 104
9. Besonderheiten zum Unterhalt an im Ausland lebende Unterhaltsempfänger 105
9.1 Erhöhte Mitwirkungspflichten 105
9.2 Ländergruppeneinteilung 107
9.3 Erwerbsobliegenheit 107
9.4 Unterhaltszeitraum 108
9.5 Nachweis der Zahlung 109
9.5.1 Überweisungen 109
9.5.2 Barzahlung 110
9.5.3 Geldtransfer durch Mittelsperson 113
9.6 Unterhaltsbedürftigkeit/Unterhaltserklärung 114
9.7 Sonstiges 115
9.7.1 Zahlungszeitraum 115
9.7.2 Umrechnung der Einkünfte und Bezüge 115
9.7.3 Besuche von Angehörigen und Verwandten 115
10. Anlage Unterhalt 116
11. Beispiele 122
11.1 Berechnungsschema 122
11.2 Berechnungsbeispiele 124
11.2.1 Unterhalt an arbeitsloses Kind 124
11.2.2 Unterhalt an Kind mit Ausbildungsbeihilfen 125
11.2.3 Unterhalt an Rentenempfänger 126
11.2.4 Unterhalt an zusammenlebende Eheleute 127
11.2.5 Sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft mit gemeinsamem Kind 128
11.2.6 Sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft mit Kind des Unterhaltsleistenden 129
11.2.7 Sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft mit Kind der Lebensgefährtin 130
11.2.8 Auslandsunterhaltsempfänger (Ehefrau, Kinder und Schwiegermutter im Haushalt) 131
IV. Anhang 133
1. Marktstammdatenregister 133
2. Anlage Unterhalt - Allgemeine Angaben zur unterstützten 135
3. Ländergruppeneinteilung - Übersicht 136
4. Bargeld-Empfangsbestätigung (englisch) 137
5. Unterhaltserklärung (italienisch) 138
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| BMF 27.02.2023 | Nullsteuersatz für bestimmte PV-Anlagen |
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poststelle@bmf.bund.de 27. Februar 2023
-E-Mail-Verteiler U1-E-Mail-Verteiler U2BETREFF
Umsatzsteuer; Nullsteuersatz für Umsätze im Zusammenhang mit bestimmten Photovoltaikanlagen (§ 12 Absatz 3 UStG)
GZ III C 2 -S 7220/22/10002 :010 DOK 2023/0197236 (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)
Inhaltsverzeichnis
I. Allgemeines........................................................................................................................ 1
1. Einführung ................................................................................................................ 1
2. Unentgeltliche Wertabgabe...................................................................................... 2
II.
Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses............................................................ 3 Anwendungsregelung ................................................................................................................. 9 Schlussbestimmungen .............................................................................................................. 10
I.
Allgemeines
1. Einführung Durch das Jahressteuergesetz 2022 (BStBl. I 2023 S. 7) wurde ein neuer Absatz 3 in § 12 Umsatzsteuergesetz (UStG) angefügt. Nach § 12 Absatz 3 Nummer 1 Satz 1 UStG ermäßigt sich die Steuer auf 0 Prozent für die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer
Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu
www.bundesfinanzministerium.de
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speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird.
Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister (MaStR) nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt oder betragen wird.
§ 12 Absatz 3 UStG ist am 1. Januar 2023 in Kraft getreten. Auch die Einfuhr, der innergemeinschaftliche Erwerb und die Installation unterliegt dem Nullsteuersatz, wenn es sich um begünstigte Solarmodule, Speicher oder wesentliche Komponenten im Sinne des § 12 Absatz 3 Nummer 1 UStG handelt.
2 Wird ein Gegenstand, bei dessen Erwerb eine Berechtigung zum Vorsteuerabzug bestand, zum Nullsteuersatz geliefert, stellt dies alleine keine Änderung der Verhältnisse i. S. v. § 15a UStG dar.
2. Unentgeltliche Wertabgabe
3 Nach § 3 Absatz 1b und Absatz 9a Nr. 1 UStG sind bestimmte unentgeltliche Leistungen als sog. unentgeltliche Wertabgaben einer Leistung gegen Entgelt gleichgestellt, sofern der dabei entnommene, zugewendete oder verwendete Gegenstand zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat. Danach erfolgt die Versteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe nur, wenn der Unternehmer zuvor einen Vorsteuerabzug geltend gemacht hat oder zulässigerweise hätte geltend machen können.
4 Ein Unternehmer konnte eine vor dem 1. Januar 2023 angeschaffte Photovoltaikanlage voll seinem Unternehmen zuordnen (vgl. Abschnitt 2.5 Abs. 13 UStAE). Wenn er auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG verzichtet hat, ist er zum vollen Vorsteuerabzug aus der Anschaffung berechtigt. Der dezentral (privat) verbrauchte Strom unterliegt dann der Wertabgabenbesteuerung nach § 3 Absatz 1b Satz 1 Nr. 1 UStG, wodurch der rechtlich zunächst zulässige Vorsteuerabzug systemgerecht nachgelagert ausgeglichen wird. Auch nach dem 31. Dezember 2022 ist in diesen Fällen wie bisher weiterhin grundsätzlich eine unentgeltliche Wertabgabe zu besteuern.
5 Die Entnahme oder unentgeltliche Zuwendung einer Photovoltaikanlage, die vor dem
1. Januar 2023 erworben wurde und die zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, unterliegt nach § 3 Abs. 1b UStG als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer.
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Eine Entnahme des gesamten Gegenstandes ist nur möglich, wenn zukünftig voraussichtlich mehr als 90 % des erzeugten Stroms für nichtunternehmerische Zwecke verwendet werden. Hiervon ist auszugehen, wenn der Betreiber beabsichtigt, zukünftig mehr als 90 % des mit der Anlage erzeugten Stroms für unternehmensfremde Zwecke zu verwenden. Davon ist aus Vereinfachungsgründen insbesondere auszugehen, wenn ein Teil des mit der Photovoltaikanlage erzeugten Stroms z. B. in einer Batterie gespeichert wird. Ausreichend ist auch, wenn eine Rentabilitätsrechnung eine Nutzung für unternehmensfremde Zwecke von über 90 % nahelegt.
6 Erwirbt ein Unternehmer ab dem 1. Januar 2023 eine Photovoltaikanlage unter Anwendung des Nullsteuersatzes, erübrigt sich mangels Steueranfall (Steuersatz 0 %) ein Vorsteuerabzug. Anders als in den Altfällen ist daher für ein systemgerechtes Ergebnis kein Ausgleich eines Vorsteuerabzuges erforderlich. Die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG liegen nicht vor. Anders als bisher erfolgt in diesen Fällen daher keine Versteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe. Auch die Entnahme oder unentgeltliche Zuwendung einer Photovoltaikanlage, die ab dem 1. Januar 2023 unter Anwendung des Nullsteuersatzes erworben wurde, stellt keine unentgeltliche Wertabgabe dar.
7 Unter den übrigen Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 UStG unterliegt diese unentgeltliche Wertabgabe dem Nullsteuersatz, wobei dies dann auch für bereits installierte Anlagen gilt. Die Entnahme nur eines Teils eines ursprünglich zulässigerweise dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes (vgl. Abschnitt 15.2c UStAE) ist nicht möglich.
II. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses
8 Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 14. Februar 2023 -III C 3 - S 7175/21/10003 :003 (2023/0067105), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, wie folgt geändert:
1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe „12.17. Digitale Medien (§ 12 Abs. 2 Nr. 14 UStG)“ die Angabe „12.18. Nullsteuersatz für bestimmte Photovoltaikanlagen“ eingefügt.
2.
Im Abkürzungsverzeichnis werden nach der Angabe „LuftVG = Luftverkehrsgesetz“ die Angaben „MaStR = Marktstammdatenregister“ und „MaStRV = Marktstammdatenregisterverordnung“ eingefügt.
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3. In Abschnitt 1.5 wird nach Absatz 9 die Zwischenüberschrift „Betrieb einer Photovoltaikanlage “ und folgender Absatz 10 angefügt:
„(10) 1Verkauft ein Unternehmer, der kein Kleinunternehmer ist und dessen Unternehmen (unter anderem) im Betrieb einer Photovoltaikanlage besteht, diePhotovoltaikanlage oder übereignet er sie unentgeltlich an einen Dritten, handelt essich hierbei unter den übrigen Voraussetzungen des § 1 Abs. 1a UStG um eine nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen. 2Der Erwerber tritt dabei an die Stelle des Veräußerers (§ 1 Abs. 1a Satz 3 UStG); dies stellt keine Änderung derVerhältnisse im Sinne von § 15a UStG dar (Abschnitt 15a.10). 3Ist der Erwerber Kleinunternehmer, führt der Wechsel der Besteuerungsart bei diesem zu einer Berichtigung des Vorsteuerabzugs (§ 15a Abs. 7 UStG).“
4. In Abschnitt 2.5 Abs. 13 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 angefügt:
„3Zur Wertabgabenbesteuerung im Zusammenhang mit einer Leistung, die demNullsteuersatz (§ 12 Abs. 3 UStG) unterliegt, siehe Abschnitt 3.2 Abs. 3.“
5. In Abschnitt 3.2 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Im Zusammenhang mit einer Leistung, die dem Nullsteuersatz (§ 12 Abs. 3
UStG) unterliegt, ist im Hinblick auf eine unentgeltliche Wertabgabe wie folgt zu
differenzieren:
1.
1Bestand beim Erwerb eines Gegenstandes eine Berechtigung zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug (keine Anwendung des Nullsteuersatzes), stellt diespätere Entnahme und die unentgeltliche Zuwendung oder Verwendung desGegenstandes unter den übrigen Voraussetzungen eine unentgeltliche Wertabgabe dar. 2Eine Entnahme des gesamten Gegenstandes ist nur möglich, wenn zukünftig voraussichtlich mehr als 90 % des Gegenstandes für nichtunternehmerische Zwecke verwendet werden. 3Unter den übrigenVoraussetzungen des § 12 Abs. 3 UStG unterliegt diese unentgeltliche Wertabgabe dem Nullsteuersatz. 4Die Entnahme nur eines Teils eines ursprünglich zulässigerweise dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes (vgl. Abschnitt 15.2c) ist nicht möglich.
2.
Unterlag der Erwerb eines Gegenstandes dem Nullsteuersatz, stellt die spätereEntnahme, unentgeltliche Zuwendung oder Verwendung des Gegenstandes keineunentgeltliche Wertabgabe dar.“
6. Abschnitt 12.1 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„12.1. Steuersätze (§ 12 Abs. 1, 2 und 3 UStG)“.
b) Abschnitt 12.1 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„1Nach § 12 UStG bestehen für die Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriftendes UStG folgende Steuersätze:
Seite 5
allgemeiner Steuersatz
ermäßigter Steuersatz
vom 01.01.1968 bis 30.06.1968
10 %
5 %
vom 01.07.1968 bis 31.12.1977 vom 01.01.1978 bis 30.06.1979
11 % 12 %
5,5 % 6 %
vom 01.07.1979 bis 30.06.1983 vom 01.07.1983 bis 31.12.1992
13 % 14 %
6,5 % 7 %
vom 01.01.1993 bis 31.03.1998
15 %
7 %
vom 01.04.1998 bis 31.12.2006
16 %
7 %
vom 01.01.2007 bis 30.06.2020
19 %
7 %
vom 01.07.2020 bis 31.12.2020
16 %
5 %
vom 01.01.2021 bis 31.12.2022
19 %
7 %
ab 01.01.2023
19%
7 % oder 0 %.“
7. Nach Abschnitt 12.17 wird folgender Abschnitt 12.18 eingefügt:
„12.18 Nullsteuersatz für bestimmte Photovoltaikanlagen
Lieferung einer Photovoltaikanlage
(1) 1Die Verschaffung der Verfügungsmacht an einer Photovoltaikanlage begründet eine Lieferung im Sinne des § 3 Abs. 1 UStG und unterliegt dem Nullsteuersatz. 2Zur Bestimmung des Zeitpunkts der Lieferung einer Photovoltaikanlage vgl. Abschnitt 13.1. 3Lieferungen und sonstige Leistungen, die fürden Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellen, um dieLieferung der Photovoltaikanlage unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen, teilen das Schicksal der Lieferung der Photovoltaikanlage und sind alsNebenleistungen zur Hauptleistung dementsprechend einheitlich mit dem Nullsteuersatz zu besteuern (vgl. Abschnitt 3.10). 4Zu den Nebenleistungen derLieferung der Photovoltaikanlage zählen u. a. die Übernahme der Anmeldung in dasMaStR, die Bereitstellung von Software zur Steuerung und Überwachung der Anlage,die Montage der Solarmodule, die Kabelinstallationen, die Lieferung und derAnschluss des Wechselrichters oder des Zweirichtungszählers, die Lieferung vonSchrauben und Stromkabeln, die Herstellung des AC-Anschlusses, die Bereitstellungvon Gerüsten, die Lieferung von Befestigungsmaterial oder auch die Erneuerung desZählerschranks, wenn diese vom Netzbetreiber verlangt wird bzw. auf Grund technischer Normen für den Betrieb der Photovoltaikanlage erforderlich ist. 5Dem Nullsteuersatz unterliegen grundsätzlich auch die Lieferungen von sog. Aufdachphotovoltaikanlagen durch Bauträger. 6Dies gilt auch, wenn der Bauträgerneben der Aufdachphotovoltaikanlage auch das Gebäude liefert, da die Lieferung der Aufdachphotovoltaikanlage hierzu eine eigenständige Leistung und keine unselbstständige Nebenleistung darstellt. 7Die Vermietung von Photovoltaikanlagen stellt keine Lieferung von Photovoltaikanlagen dar und unterliegt daher dem Regelsteuersatz. 8Dagegen können Leasing-oder Mietkaufverträge je nach konkreter Ausgestaltung umsatzsteuerrechtlich als Lieferung oder als sonstige Leistung einzustufen sein. 9Maßgeblich für die Abgrenzung sind die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien gemäß den Grundsätzen des Abschnittes 3.5 Abs. 5. 10Dabei sind Laufzeit, Zahlungsbedingungen und mögliche Kombinationen mit anderen Leistungselementen u. ä. zu berücksichtigen. 11Der Nullsteuersatz findet keine Anwendung auf den Teil des Entgelts, der auf eigenständige Serviceleistungen entfällt wie z. B. Wartungsarbeiten, die Einholungvon behördlichen Genehmigungen oder die Versicherung der Photovoltaikanlage miteiner Haftpflicht-und Vermögensschadens-Versicherung. 12Ein einheitlicher Mietbetrag ist nach der einfachsten möglichen Methode aufzuteilen.
Seite 6 Beispiel:
1Unternehmer U vermietet an Kunden K eine Photovoltaikanlage. 2Der Zeitraum der Vermietung beträgt 20 Jahre. 3Die jährliche Miete beträgt 1.625 €. 4Von dem Mietbetrag entfallen 1.300 € auf die Überlassung der Photovoltaikanlage einschließlich der damit verbundenen Finanzierungskosten, während der restliche Betrag von 325 € auf die einhergehenden Serviceleistungen (Versicherung usw.) gezahlt wird. 5U räumt K die Option ein, zum Ende derMietzeit die Photovoltaikanlage zum Preis von 1 € zu erwerben. 6Sofern K von der Option Gebrauch macht, tritt U die Herstellergarantie, deren weitere Laufzeitsich zum Zeitpunkt der Optionsausübung noch auf 5 Jahre beläuft, an K ab. 7Sollte K von der Option keinen Gebrauch machen, ist er auf Grund des Mietvertrages verpflichtet, die Photovoltaikanlage zum Ende der Mietzeit aufeigene Kosten abzubauen und dem U auszuhändigen. 8Der Verkehrswert der Photovoltaikanlage beträgt zu Beginn der Vertragslaufzeit 22.000 € und am Endeder Vertragslaufzeit 4.400 €.
9Es liegt eine Lieferung der Photovoltaikanlage des U an K vor. 10Die Summe der vertraglichen Raten beträgt 26.000 € und entspricht damit dem Verkehrswert desGegenstands einschließlich der Finanzierungskosten. 11K muss bei der Ausübungder Option lediglich 1 € bezahlen und muss daher zusätzlich keine erheblicheSumme entrichten. 12Unter Einbeziehung der Abtretung der Herstellergarantie indie Gesamtbetrachtung erscheint die Optionsausübung zum Vertragsende alseinzig wirtschaftlich rationale Möglichkeit für den K. 13Bezüglich des Entgelts, dasK für die Überlassung der Photovoltaikanlage an U zu entrichten hat, findet derNullsteuersatz Anwendung. 14Die Serviceleistungen sind mit dem Regelsteuersatz zu besteuern, so dass U für den jährlichen Betrag in Höhe von 325 € für dieServiceleistungen Umsatzsteuer in Höhe von 51,89 € abzuführen hat.
13Für Mietkauf und Leasingverträge, die als Lieferung einzustufen sind und die keineAufteilung des Entgelts gemäß Satz 12 vorsehen, ist eine Aufteilung anhand derinternen Kalkulation vorzunehmen, wenn die Photovoltaikanlage nach dem 31.12.2022 geliefert worden ist. 14Es wird nicht beanstandet, wenn der Unternehmerpauschalierend ein Verhältnis von 90 % für die Überlassung der Photovoltaikanlageund 10 % für die eigenständigen Serviceleistungen ansetzt. 15Im Übrigen gelten die Grundsätze des Abschnittes 3.5 Abs. 7.
Betreiber einer Photovoltaikanlage
(2)
1Der Nullsteuersatz erfasst nur die Lieferung an den Betreiber einer Photovoltaikanlage. 2Die in der Lieferkette vorausgehenden Lieferungen (z. B. an Zwischenhändler, Leasinggeber, Mietverkäufer) unterliegen hingegen dem Regelsteuersatz. 3Betreiber der Photovoltaikanlage sind die natürlichen Personen,juristischen Personen oder Personenzusammenschlüsse, die dem Grunde nach zumLeistungszeitpunkt als Betreiber der jeweiligen Anlage im MaStR registrierungspflichtig sind oder voraussichtlich registrierungspflichtig werden. 4Hierfür genügt es, wenn die Anlage unmittelbar an das Stromnetz angeschlossen werden soll; auf eine tatsächliche Einspeisung oder Förderung nach dem EEG kommt es nicht an. 5Auch wird für die Anwendung des Nullsteuersatzes nicht die Unternehmereigenschaft des Betreibers vorausgesetzt. 6Die tatsächliche Registrierung im MaStR (z. B. im Falle von Steckersolargeräten, sog. Balkonkraftwerken) ist für die Betreibereigenschaft nicht maßgeblich. 7Nachträgliche Änderungen der Person des Betreibers sind unerheblich. 8Besteht keine Registrierungspflicht (beispielsweise bei sog. Inselanlagen), kann gleichwohlder Nullsteuersatz zur Anwendung kommen (vgl. Absatz 7). 9In diesem Fall ist aus Vereinfachungsgründen davon auszugehen, dass der Leistungsempfänger Betreiberder Photovoltaikanlage ist. 10Hinsichtlich der Nachweispflichten vgl. Absatz 6.
Belegenheitsvoraussetzungen
(3)
1Die Anwendung des Nullsteuersatzes setzt eine Installation der Solarmodule/Speicher/wesentlichen Komponenten auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen oder öffentlichen und anderen Gebäuden, die fürdem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, voraus. 2Wohnung/Privatwohnung ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oderSchlafen benutzt wird. 3Als Wohnung im Sinne dieser Vorschrift gelten daher auch Gebäude auf Freizeitgrundstücken und Gartenlauben in Kleingartensiedlungen.
Seite 7 4Wohnwagen und Wohnschiffe sind nur dann als Wohnungen anzusehen, wenn sienicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden. 5Öffentliche und andere Gebäude, diefür dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, liegen vor, wenn dasjeweilige Gebäude für Umsätze nach § 4 Nr. 11b, 14 bis 18, 20 bis 25, 27 und 29 oder§ 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG oder für hoheitliche oder ideelle Tätigkeiten verwendet wird.6Container können ebenfalls den für die Anwendung des Nullsteuersatzes erforderlichen Gebäudebegriff erfüllen, soweit die übrigen Voraussetzungenvorliegen (z. B. Schulcontainer, die für hoheitliche Tätigkeiten etwa zur Auslagerungvon Schulklassen wegen Sanierungsarbeiten genutzt werden). 7In der Nähe der genannten Wohnungen/Gebäude befindet sich eine Photovoltaikanlage insbesondere,wenn sie auf dem Grundstück installiert ist, auf dem sich auch die betreffendeWohnung bzw. das betreffende begünstigte Gebäude befindet (z. B. Garage, Gartenschuppen, Zaun). 8Von einer Nähe ist daher auch auszugehen, wenn zwischen dem Grundstück und der Photovoltaikanlage ein räumlicher oder funktionaler Nutzungszusammenhang besteht (z. B. einheitlicher Gebäudekomplex oder einheitliches Areal). 9Die Vereinfachungsregelung des § 12 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 UStGbleibt davon unberührt.
(4)
1Wird ein Gebäude sowohl für begünstigte als auch nicht begünstigte Zweckeverwendet (z. B. teilweise zu Wohnzwecken und teilweise zu gewerblichen Zwecken),ist grundsätzlich von einem begünstigten Gebäude auszugehen. 2Dies gilt nur dann nicht, wenn die unschädliche Nutzung so sehr hinter der schädlichen Nutzung zurücktritt, dass eine Anwendung der Begünstigung nicht sachgerecht wäre. 3Hiervon ist auszugehen, wenn die unschädliche Nutzung in so engemZusammenhang mit der schädlichen Nutzung steht, dass ihr kein eigener Zweckzukommt (beispielsweise Hausmeisterwohnung in einem Gewerbekomplex) oder wenn die auf die unschädliche Nutzung entfallenden Nutzflächenanteile weniger als10 % der Gesamtgebäudenutzfläche ausmachen. 4Tritt die unschädliche Nutzunghinter der schädlichen Nutzung zurück, unterliegt die Lieferung insgesamt demRegelsteuersatz.
Vereinfachungsregelung in § 12 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 UStG
(5)
1Die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 UStG gelten als erfüllt, wenndie installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage (Einheit) laut MaStR nichtmehr als 30 kW (peak) beträgt oder betragen wird. 2Die Regelung stellt eine Vereinfachung für die Prüfung der Gebäudeart dar. 3Die Vereinfachungsregelung gilt nicht für die Betreibereigenschaft. 4Besteht keine Registrierungspflicht im MaStR, ist die Vereinfachungsregelung nicht anwendbar (vgl. aber die Vereinfachungsregelung in Absatz 6). 5Nach § 16 Abs. 3 Nr. 7 MaStRV eröffnet die Bundesnetzagentur den Finanzbehörden des Bundes und der Länder auf Anforderung einen Zugang zu Daten, die nach § 15 Abs. 1 MaStRV nicht veröffentlicht werden, einschließlich personenbezogener Daten, soweit die Finanzbehörden diese Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.6Die 30 kW-Grenze ist einheitenbezogen zu prüfen. 7Bei der nachträglichenErweiterung einer Photovoltaikanlage ist die Leistung der bestehenden Einheit mitder der Erweiterung zu addieren. 8Wird die 30 kW-Grenze durch die Erweiterungüberschritten, ist die Vereinfachungsregelung auf den nachträglich ergänzten Teilnicht anwendbar. 9Für den bereits bestehenden Teil führt dies jedoch nicht zur nachträglichen Nichtanwendbarkeit der Vereinfachungsregelung.
Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen
(6)
1Der leistende Unternehmer hat nachzuweisen, dass die Tatbestandsvoraussetzungen zur Anwendung des Nullsteuersatzes erfüllt sind. 2Ausreichend für den Nachweis ist es, wenn der Erwerber erklärt, dass er Betreiberder Photovoltaikanlage ist und es sich entweder um ein begünstigtes Gebäude handeltoder die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut MaStR nicht mehr als30 kW (peak) beträgt oder betragen wird. 3Eine Erklärung des Erwerbers im Sinne des Satzes 2 kann auch im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung (z. B. AGB)erfolgen. 4Dasselbe gilt für nachträgliche Lieferungen von Speichern, wesentlichenKomponenten und Ersatzteilen.
Seite 8 Solarmodule und Speicher
(7)
1Netzgebundene Anlagen und nicht-netzgebundene stationäre Anlagen (sog.Inselanlagen) unterliegen dem Nullsteuersatz. 2Aus Vereinfachungsgründen ist davon auszugehen, dass Solarmodule mit einer Leistung von 300 Watt und mehr fürnetzgekoppelte Anlagen oder stationäre Inselanlagen eingesetzt werden. 3Beträgt die Leistung der Photovoltaikanlagen nicht mehr als 600 Watt, entfällt die besondereNachweispflicht nach Absatz 6, auch die Betreibereigenschaft des Leistungsempfängers wird unterstellt. 4Dies gilt nicht für Lieferungen durch Hersteller von Photovoltaikanlagen und Lieferungen im Großhandel. 5Stationäre Solarmodule, die neben der Stromerzeugung weitere unbedeutende Nebenzweckeerfüllen, sind ebenfalls begünstigt (z. B. Solartische). 6Ebenso begünstigt sind sogenannte Hybridmodule, die sowohl Strom als auch Wärme produzieren. 7Batterien und Speicher unterliegen dem Nullsteuersatz, wenn diese im konkretenAnwendungsfall dazu bestimmt sind, Strom aus begünstigten Solarmodulen im Sinneder Sätze 1 bis 6 zu speichern. 8Nachträgliche Änderungen der Nutzung von Batterienund Speicher sind unerheblich.
Wesentliche Komponenten
(8)
1Neben den Solarmodulen und dem Batteriespeicher (auch nachträglich eingebaute Speicher) unterliegen „wesentliche Komponenten“ dem Nullsteuersatz. 2Wesentliche Komponenten sind die Gegenstände, deren Verwendungszweck speziellim Betrieb oder der Installation von Photovoltaikanlagen liegt oder die zur Erfüllungtechnischer Normen notwendig sind. 3Zu den wesentlichen Komponenten gehörenjene, die geliefert und installiert werden, um Photovoltaikanlagen zu errichten undzu betreiben, insbesondere die photovoltaikanlagenspezifischen Komponenten wie
z.
B.: -Wechselrichter, -Dachhalterung, -Energiemanagement-System, -Solarkabel, -Einspeisesteckdose (sog. Wieland-Steckdose), -Funk-Rundsteuerungsempfänger -Backup Box und der Notstromversorgung dienende Einrichtungen. 4Auch die (nachträgliche) Lieferung einzelner wesentlicher Komponenten und deren
Ersatzteile, sowie deren Installation unterliegen dem Nullsteuersatz, wenn diese Teileiner Anlage sind, die die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG erfüllt.
(9)
1Keine wesentlichen Komponenten sind Zubehör, wie z. B. Schrauben, Nägelund Kabel, auch wenn diese für die Installation der Anlage notwendig sind. 2Ebenso wenig gehören Stromverbraucher für den neu erzeugten Strom (z. B. Ladeinfrastruktur, Wärmepumpe, Wasserstoffspeicher) zu den wesentlichen Komponenten einer Photovoltaikanlage (vgl. aber zur Einheitlichkeit der LeistungAbsatz 1).
Beispiel 1:
1Unternehmer U erwirbt im Baumarkt u. a. Schrauben und Kabel, um eine Photovoltaikanlage in Eigenleistung auf seinem Privathaus zu errichten.
2Die Lieferung der Schrauben und Kabel unterliegt dem Regelsteuersatz in Höhe von 19 %, da es sich nicht um wesentliche Komponenten im Sinne des § 12 Abs. 3 UStG handelt.
Beispiel 2:
1Unternehmer U beauftragt das Solarunternehmen S im Rahmen einer sog.„Paketlösung“ eine Photovoltaikanlage auf seinem Privathaus zu installieren. 2In den Materialkosten, die S gegenüber U in Rechnung stellt, sind auch Kabel und Schrauben enthalten.
Seite 9 3Die Lieferung der nicht wesentlichen Komponenten (Kabel und Schrauben)erfolgt im Rahmen einer einheitlichen Leistung (Lieferung einer Photovoltaikanlage) und unterliegt unter den übrigen Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 UStG dem Nullsteuersatz.
Installation einer Photovoltaikanlage
(10) 1Gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 4 UStG unterliegt auch die Installation von Photovoltaikanlagen der Begünstigung, wenn die Lieferung der installierten Komponenten die Voraussetzungen der § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG erfüllt. 2Zu den begünstigten Leistungen gehören die photovoltaikanlagenspezifischen Arbeiten, dieausschließlich dazu dienen, eine Photovoltaikanlage sicher für das Gebäude und fürdie sich darin befindlichen Menschen zu betreiben (z. B. photovoltaikanlagenspezifische Elektroinstallation). 3Die Installationsarbeiten müssen direkt gegenüber dem Anlagenbetreiber erbracht werden, um unter dieSteuersatzermäßigung zu fallen. 4(Vor-)Arbeiten, die auch anderen Stromverbrauchern oder Stromerzeugern oder anderen Zwecken zugutekommen,unterliegen nicht dem Nullsteuersatz (vgl. aber zur Einheitlichkeit der Leistung Absatz 1).
Beispiel 1:
1Unternehmer U errichtet in Eigenleistung eine Photovoltaikanlage auf seinemPrivathaus. 2Für die erforderlichen Bodenarbeiten beauftragt U eine Baufirma Bund für die Erweiterung seines Zählerschranks das Elektrounternehmen E. 3Des Weiteren ist eine Verstärkung der Dachsparren erforderlich. 4U beauftragt hierfür das Dachdeckerunternehmen D.
5Die Erweiterung des Zählerschranks und die Bodenarbeiten unterliegen ebensodem Regelsteuersatz in Höhe von 19 % wie die Dacharbeiten.
Beispiel 2:
1Unternehmer U errichtet in Eigenleistung eine Photovoltaikanlage auf seinemPrivathaus. 2Das Gebäude des U wird gleichzeitig und unabhängig von der Errichtung der Photovoltaikanlage grundlegend renoviert. 3So werden umfassende Elektroarbeiten durchgeführt, bei denen auch eine Erneuerung desZählerschranks erforderlich ist. 4In diesem Zusammenhang wird die Photovoltaikanlage berücksichtigt und angeschlossen.
5Die am Privathaus des U durchgeführten Elektroarbeiten unterliegen insgesamtdem Regelsteuersatz in Höhe von 19 %.
Beispiel 3:
1Sachverhalt wie in Beispiel 1, jedoch beauftragt U das Solarunternehmen S imRahmen einer sog. „Paketlösung“ eine Photovoltaikanlage mit 25 kw (peak) auf seinem Gebäude zu installieren.
2Alle von S im Rahmen einer einheitlichen Leistung (Dacharbeiten, Lieferungeiner Photovoltaikanlage, Bodenarbeiten, Erweiterung Zählerschrank)erbrachten Arbeiten unterliegen unter den übrigen Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 UStG dem Nullsteuersatz.“
Anwendungsregelung
Die Regelungen dieses Schreibens sind erstmals auf Umsätze anzuwenden, die nach dem
31. Dezember 2022 bewirkt werden. Es wird nicht beanstandet, wenn die Regelungen in Abschnitt 12.18 Abs. 1 Sätze 11 und 12 erst ab dem 1. April 2023 angewendet werden.
9
Seite 10
Schlussbestimmungen
10 Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig. |
|
| BMF 17.07.2023 | Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen § 3 Nr. 72 EStG |
|
PV-AnlagenSteuerthemen |
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin www.bundesfinanzministerium.de
POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT TEL Oberste Finanzbehörden FAX der Länder E-MAIL DATUM 17. Juli 2023 BETREFF Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen (§ 3 Nummer 72 Einkommensteuergesetz - EStG) GZ IV C 6 - S 2121/23/10001 :001 DOK 2023/0659709 (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben) Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung der Steuerbefreiung für bestimmte Photovoltaikanlagen (§ 3 Nummer 72 Einkommensteuergesetz - EStG) Folgendes: I. Persönlicher Anwendungsbereich 1 Die Steuerbefreiung für bestimmte Photovoltaikanlagen (§ 3 Nummer 72 Satz 1 EStG) gilt für natürliche Personen, Mitunternehmerschaften und Körperschaften. Beispiel 1 Der Ehemann A und die Ehefrau B betreiben auf dem gemeinsam genutzten Einfamilienhaus jeweils eine eigenständige Photovoltaikanlage mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von jeweils 12,00 Kilowatt (peak). Die Steuerbefreiung des § 3 Nummer 72 Satz 1 Buchstabe a EStG gilt sowohl für A als auch für B. Beispiel 2 Der Ehemann A und die Ehefrau B betreiben auf dem gemeinsam genutzten Einfamilienhaus gemeinschaftlich (als Mitunternehmerschaft) eine Photovoltaikanlage
Seite 2
mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von 24,00 Kilowatt (peak).
Die Steuerbefreiung des § 3 Nummer 72 Satz 1 Buchstabe a EStG gilt für die Mitunternehmerschaft der Eheleute A und B.
II. Sachlicher Anwendungsbereich
1. Maßgebliche Leistung
2 Für Zwecke des § 3 Nummer 72 Satz 1 EStG ist die Bruttoleistung nach dem Marktstamm-datenregister in Kilowatt (peak) (im Folgenden kW (peak)) maßgeblich (maßgebliche Leistung). Eine Photovoltaikanlage besteht dabei im Wesentlichen aus Solarmodulen, Wechselrichter und Einspeisezähler (BFH-Urteil vom 19. Juli 2011, XI R 29/09, BStBl II 2012 S. 430).
2. Begünstigte Photovoltaikanlagen
3 Begünstigt sind mit Gewinnerzielungsabsicht betriebene Photovoltaikanlagen, die sich auf, an oder in dem jeweiligen Gebäude befinden (einschließlich Nebengebäude, wie z. B. Garten-häuser, Garagen, Carports). Begünstigt sind auch dachintegrierte und sog. Fassadenphoto-voltaikanlagen. Die Photovoltaikanlage ist ertragsteuerlich als ein selbständiges bewegliches Wirtschaftsgut zu behandeln.
Art des Gebäudes
Maximale maßgebliche Leistung der Anlage(n) in kW (peak) je Steuerpflichtiger/Mitunter-nehmerschaft (gebäudebezogene Betrachtung)
Einfamilienhaus (§ 3 Nummer 72 Satz 1 Buchstabe a EStG)
30,00
Wohnzwecken dienendes Zwei-/Mehrfamilienhaus (§ 3 Nummer 72 Satz 1 Buchstabe b EStG)
15,00 je Wohneinheit
Gemischt genutzte Immobilie (§ 3 Nummer 72 Satz 1 Buchstabe b EStG)
15,00 je Wohn-/Gewerbeeinheit
Seite 3
Nicht Wohnzwecken dienendes Gebäude, z. B. Gewerbeimmobilie mit einer Gewerbeeinheit, Garagen-grundstück (§ 3 Nummer 72 Satz 1 Buchstabe a EStG)
30,00
Gewerbeimmobilie mit mehreren Gewerbeeinheiten (analog § 3 Nummer 72 Satz 1 Buchstabe b EStG)
15,00 je Gewerbeeinheit
4 a) Begünstigte Photovoltaikanlagen liegen z. B. in folgenden Fällen vor:
- Der Steuerpflichtige hat auf drei Einfamilienhäusern jeweils eine Anlage mit einer maßgeblichen Leistung von 25,00 kW (peak). Alle drei Anlagen sind begünstigt.
- Der Steuerpflichtige hat auf einer gemischt genutzten Immobilie (ein Ladengeschäft und zwei Wohnungen) eine Anlage mit einer maßgeblichen Leistung von 40,00 kW (peak), damit unter den zulässigen 45,00 kW (peak) für drei Einheiten, und daneben auf einer Gewerbeimmobilie eine Anlage mit einer maßgeblichen Leistung von 20,00 kW (peak). Beide Anlagen sind begünstigt.
- Der Steuerpflichtige hat auf einem Zweifamilienhaus eine Anlage mit einer maßgeblichen Leistung von 25,00 kW (peak) und auf einer Gewerbeimmobilie mit drei Gewerbeeinheiten eine Anlage mit einer maßgeblichen Leistung von 45,00 kW (peak). Beide Anlagen sind begünstigt.
- Sowohl die Ehefrau A als auch der Ehemann B betreiben auf ihrem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Einfamilienhaus jeweils eine Anlage mit einer maßgeblichen Leistung von 16,00 kW (peak). Beide Anlagen sind begünstigt.
5 b) Keine begünstigte Photovoltaikanlage liegt z. B. in folgenden Fällen vor:
- Der Steuerpflichtige hat auf seinem Einfamilienhaus eine Anlage mit einer maßgeblichen Leistung von 34,00 kW (peak).
- Der Steuerpflichtige hat auf seinem Haus mit zwei Wohneinheiten und der dazu-gehörigen Garage jeweils eine Anlage mit einer maßgeblichen Leistung von 15,10 kW (peak). Beide Anlagen sind nicht begünstigt, da deren maßgebliche Leistung insgesamt mit 30,20 kW (peak) die für diese Gebäudeart zulässigen 30,00 kW (peak) überschreitet.
- A und B sind Miteigentümer eines Mehrfamilienhauses mit drei Wohneinheiten. A betreibt auf dem Pultdach des Hauses eine Anlage mit 50,00 kW (peak) und B auf den dazugehörigen Garagen eine Anlage mit 10,00 kW (peak). Die Anlage des A überschreitet die maßgebliche Leistung von 45,00 kW (peak) für das Mehrfamilien-haus einschließlich der Garagen und ist daher nicht begünstigt. Die Anlage des B ist dagegen begünstigt.
Seite 4
6 Freiflächen-Photovoltaikanlagen sind unabhängig von ihrer Größe nicht begünstigt.
7 Bei der Prüfung der Anzahl der Wohn-/Gewerbeeinheiten ist regelmäßig auf die selbständige und unabhängige Nutzbarkeit abzustellen.
8 Es ist nicht erforderlich, dass der Betreiber der Photovoltaikanlage auch Eigentümer des Gebäudes ist, auf, an oder in dem sich die Photovoltaikanlage befindet.
3. Umfang der Steuerbefreiung
9 Von der Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 72 Satz 1 EStG umfasst sind Einnahmen und Entnahmen unabhängig von der Verwendung des von der Photovoltaikanlage erzeugten Stroms.
Zu den Einnahmen gehören insbesondere
- die Einspeisevergütung,
- Entgelte für anderweitige Stromlieferungen, z. B. an Mieter,
- Vergütungen für das Aufladen von Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugen,
- Zuschüsse und
- bei der Einnahmenüberschussrechnung vereinnahmte und erstattete Umsatzsteuer.
10 Entnahmen liegen vor, wenn der Strom für betriebsfremde Zwecke verwendet wird, z. B.:
- Der mit der Photovoltaikanlage erzeugte Strom wird neben der teilweisen Netzein-speisung in den zu eigenen Wohnzwecken genutzten Räumen verwendet. Gleiches gilt, wenn der Strom in vom Steuerpflichtigen unentgeltlich überlassenen Räumen verwendet wird. Eine Entnahme liegt nicht vor, wenn die Stromlieferung im Zusammenhang mit der Überlassung der Räume an einen Arbeitnehmer des die Photovoltaikanlage betreibenden Betriebs erfolgt.
- Der mit der Photovoltaikanlage erzeugte Strom wird neben der teilweisen Netzeinspei-sung in Räumen verwendet, die der Erzielung von Einkünften aus einer anderen Ein-kunftsquelle dienen, z. B. das häusliche Arbeitszimmer im Rahmen einer Arbeitnehmer-tätigkeit des Steuerpflichtigen.
- Der mit der Photovoltaikanlage erzeugte Strom wird neben der teilweisen Netzeinspei-sung für das Aufladen eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs genutzt. Eine Entnahme liegt nicht vor, wenn das Fahrzeug zum Betriebsvermögen des die Photovoltaikanlage betreibenden Betriebs gehört.
11 Der Gewinn oder Verlust aus der Veräußerung oder Entnahme einer Photovoltaikanlage aus einem Betriebsvermögen eines Betriebs, der nur steuerfreie Einnahmen und Entnahmen nach
Seite 5
§ 3 Nummer 72 EStG erzielt, fällt unter die Steuerbefreiung des § 3 Nummer 72 Satz 1 EStG. Zu Photovoltaikanlagen in einem anderweitigen Betriebsvermögen vgl. Aussagen unter Rn. 24.
4. Prüfung der Höchstgrenzen
a. Objektbezogene Prüfung
12 In einem ersten Schritt ist für den Steuerpflichtigen oder die Mitunternehmerschaft zu prüfen, ob die maßgeblichen Leistungen (siehe Rn. 2) der von ihm oder ihr betriebenen Photovoltaik-anlagen die für die jeweilige Gebäudeart zulässige Größe pro Gebäude einhalten.
b. Subjektbezogene Prüfung
13 Im zweiten Schritt ist zu prüfen, ob der jeweilige Steuerpflichtige oder die jeweilige Mitunter-nehmerschaft insgesamt die 100,00 kW (peak)-Grenze einhält.
14 Dabei sind die maßgeblichen Leistungen aller nach § 3 Nummer 72 EStG begünstigten Photovoltaikanlagen, die vom Steuerpflichtigen oder der Mitunternehmerschaft auf, an oder in Gebäuden betrieben werden, für die Ermittlung der 100,00 kW (peak)-Grenze zu addieren.
15 Das gilt sowohl für Anlagen, die sich auf demselben Grundstück befinden, als auch für Anlagen auf verschiedenen Grundstücken. Dabei ist unerheblich, ob die Anlagen technisch voneinander getrennt sind.
Beispiel
Ein Steuerpflichtiger betreibt zwei Anlagen mit einer maßgeblichen Leistung von 30,00 kW (peak) auf je einem Einfamilienhaus und eine Freiflächenphotovoltaikanlage mit einer maßgeblichen Leistung von 50,00 kW (peak).
Die Freiflächenphotovoltaikanlage ist nicht in die Prüfung der 100,00 kW (peak)-Grenze einzubeziehen. Die beiden Anlagen auf den Einfamilienhäusern sind deshalb nach § 3 Nummer 72 Satz 1 Buchstabe a EStG begünstigt.
Abwandlung
Der Steuerpflichtige betreibt zusätzlich eine vierte Photovoltaikanlage mit einer maß-geblichen Leistung von 50,00 kW (peak) auf einem Haus mit zwei Wohneinheiten.
Da die vierte Anlage bereits dem Grunde nach nicht unter § 3 Nummer 72 EStG fällt, da die maximale maßgebliche Leistung für diese Gebäudeart von 30,00 kW (peak) über-schritten ist, ist diese Anlage ebenfalls nicht in die Ermittlung der 100,00 kW (peak)-Grenze einzubeziehen.
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16 Ist ein Steuerpflichtiger oder eine Mitunternehmerschaft, der bzw. die nach § 3 Nummer 72 EStG begünstigte Photovoltaikanlagen betreibt, daneben an einer Photovoltaikanlagen betreibenden anderen Mitunternehmerschaft beteiligt, sind die von der anderen Mitunter-nehmerschaft betriebenen Photovoltaikanlagen nicht anteilig bei der Prüfung der 100,00 kW (peak)-Grenze des Steuerpflichtigen oder der Mitunternehmerschaft zu berücksichtigen.
17 Betreibt der Steuerpflichtige Photovoltaikanlagen auf, an oder in Gebäuden mit einer maßgeb-lichen Leistung von insgesamt mehr als 100,00 kW (peak), ist die Steuerbefreiung des § 3 Nummer 72 EStG insgesamt nicht anzuwenden (Freigrenze).
c) Wechsel in/aus Steuerpflicht / Unterjährige Anwendung der Vorschrift
18 Werden die Voraussetzungen des § 3 Nummer 72 EStG unterjährig erstmalig oder letztmalig erfüllt (z. B. aufgrund Veränderungen bei den Wohn-/Gewerbeeinheiten im Gebäude, Änderung der maßgeblichen Leistung der Photovoltaikanlage, Über- oder Unterschreitung der 100,00 kW (peak)-Grenze), findet die Steuerbefreiung nur bis zu bzw. ab diesem Zeitpunkt Anwendung.
Beispiel
Der Steuerpflichtige A betreibt mit Gewinnerzielungsabsicht auf einem Gebäude mit zwei Gewerbeeinheiten eine Photovoltaikanlage mit einer maßgeblichen Leistung von 32,00 kW (peak). Eine der beiden Gewerbeeinheiten wird zum 1. August 01 in zwei Einheiten aufgeteilt, sodass sich in dem Gebäude ab diesem Zeitpunkt drei Gewerbe-einheiten befinden.
Die Voraussetzungen des § 3 Nummer 72 Satz 1 Buchstabe b EStG (siehe Rn. 3) sind ab dem 1. August 01 erfüllt. Die Steuerbefreiung findet daher erst ab diesem Zeitpunkt Anwendung. Bis zum 31. Juli 01 gelten die allgemeinen Grundsätze.
5. Auswirkungen der Steuerbefreiung auf § 7g EStG
19 Die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g EStG setzt eine betriebliche Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht und damit mit prognostiziertem Totalgewinn voraus. Werden in diesen Fällen Einnahmen und Entnahmen ausschließlich aus der Stromerzeugung von Photovoltaikanlagen erzielt, die nach § 3 Nummer 72 Satz 1 EStG begünstigt sind, gilt Folgendes:
- In nach dem 31. Dezember 2021 endenden Wirtschaftsjahren scheidet die Inanspruch-nahme von Investitionsabzugsbeträgen aus, da ein Gewinn nicht mehr zu ermitteln ist (§ 3 Nummer 72 Satz 2 i. V. m. § 7g Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a EStG).
Seite 7
- Investitionsabzugsbeträge, die in vor dem 1. Januar 2022 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen und bis einschließlich zum 31. Dezember 2021 noch nicht gewinnwirksam hinzugerechnet wurden, sind nach § 7g Absatz 3 EStG rückgängig zu machen, wenn in nach § 3 Nummer 72 EStG begünstigte Photovoltaikanlagen investiert wurde.
20 Soweit die Photovoltaikanlage Betriebsvermögen eines Betriebes ist, dessen Zweck nicht nur die Erzeugung von Strom aus Photovoltaikanlagen ist, sind die Regelungen zu den Investi-tionsabzugsbeträgen nach § 7g EStG (vgl. BMF-Schreiben vom 15. Juni 2022, BStBl I S. 945) weiterhin anzuwenden (vgl. Aussagen unter Rn. 24 - 26).
6. Betriebsausgabenabzugsverbot § 3c Absatz 1 EStG
21 Alle Betriebsausgaben, die in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem (ggf. zukünftigen) Betrieb von nach § 3 Nummer 72 Satz 1 EStG begünstigten Photovoltaikanlagen stehen, sind nach Maßgabe des § 3c Absatz 1 EStG nicht abzugsfähig (vgl. jedoch Aussagen unter Rn. 24). Ein Betriebsausgabenabzug in Veranlagungszeiträumen vor 2022 bleibt unbe-rührt (vgl. BFH-Urteil vom 13. Dezember 2012, BStBl II 2013 S. 203).
7. Verhältnis § 3 Nummer 72 EStG zu § 6 Absatz 3 und 5 EStG
22 Die Übertragung oder Überführung einer Photovoltaikanlage zu Buchwerten nach § 6 Absatz 3 oder 5 EStG ist nach allgemeinen Grundsätzen möglich. Die Besteuerung der stillen Reserven ist jedoch nicht sichergestellt, wenn die Photovoltaikanlage vor der Übertragung oder Überführung nicht nach § 3 Nummer 72 Satz 1 EStG begünstigt war und damit auch ein etwaiger Aufgabe-/Veräußerungsgewinn steuerpflichtig wäre, nach der Übertragung oder Überführung jedoch nach § 3 Nummer 72 Satz 1 EStG begünstigt ist. In diesen Fällen scheidet eine Übertragung oder Überführung zu Buchwerten aus.
8. Wegfall der gewerblichen Infektion (§ 15 Absatz 3 Nummer 1 EStG) in Altfällen
23 Nach § 3 Nummer 72 Satz 3 EStG ist in den Fällen des § 3 Nummer 72 Satz 2 EStG § 15 Absatz 3 Nummer 1 EStG nicht anzuwenden. Bei im Übrigen vermögensverwaltend tätigen Mitunternehmerschaften, die bislang nur aufgrund des Betriebs einer oder mehrerer Photo-voltaikanlagen i. S. d. § 3 Nummer 72 Satz 1 EStG gewerblich infiziert waren, sind sämtliche Wirtschaftsgüter, insbesondere die Gebäude, auf, an oder in dem sich eine Photovoltaikanlage befindet, mit Ausnahme der Photovoltaikanlagen in 2022 zu entnehmen. Aus Vertrauens-schutzgründen wird von einer Entnahme abgesehen, wenn die Verstrickung der stillen Reserven bis zu 31. Dezember 2023 aus anderen Gründen wiederhergestellt ist.
9. Behandlung von Photovoltaikanlagen in anderweitigem Betriebsvermögen
24 Befindet sich eine Photovoltaikanlage im Betriebsvermögen eines Betriebs, dessen Zweck nicht ausschließlich der Betrieb von nach § 3 Nummer 72 Satz 1 EStG begünstigten Photo-
Seite 8
voltaikanlagen ist (vgl. Rn. 26), ist § 3 Nummer 72 Satz 1 EStG nur insoweit anzuwenden, als der Strom eingespeist, entnommen oder an Dritte veräußert wird. Der Betriebsausgabenabzug im Zusammenhang mit dem Betrieb der Photovoltaikanlage bleibt unberührt, soweit dieser auf die eigenbetriebliche Nutzung des Stroms aus der Photovoltaikanlage entfällt. Bis zur Höhe der Einnahmen und der Entnahmen i. S. v. § 3 Nummer 72 Satz 1 EStG gilt das Betriebsausgabenabzugsverbot nach § 3c Absatz 1 EStG.
25 Die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags ist nicht nach § 3c Absatz 1 EStG zu kürzen. Die Hinzurechnung nach § 7g Absatz 2 Satz 1 EStG fällt nicht unter § 3 Nummer 72 Satz 1 EStG.
26 Wird der mit einer Photovoltaikanlage erzeugte Strom teilweise in einem anderen Betrieb des Betreibers verbraucht, ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse im Einzelfall unter Berück-sichtigung der Verkehrsanschauung zu beurteilen, ob es sich um zwei selbständige Betriebe oder einen einheitlichen Betrieb handelt. Ein einheitlicher Betrieb ist dabei nur dann anzu-nehmen, wenn die beiden Betriebe einander stützen und sich gegenseitig ergänzen (BFH-Urteil vom 17. Juni 2020, X R 15/18, BStBl II 2021 S. 157). Als gewichtiges Indiz hierfür kann es gelten, wenn der mit der Photovoltaikanlage erzeugte Strom zu mehr als 50 % in dem anderen Betrieb verbraucht wird.
10. Behandlung von Strom, der in einem anderen Betrieb des Steuerpflichtigen verbraucht wird
27 Wird der mit einer Photovoltaikanlage erzeugte Strom in einem anderen Betrieb des Steuer-pflichtigen verbraucht, ist die Überführung unter den weiteren Voraussetzungen des § 6 Absatz 5 Satz 1 EStG mit dem Buchwert zu bewerten.
11. Verhältnis § 3 Nummer 72 EStG zu § 35a EStG
28 Ausschließlich für Zwecke des § 35a EStG ist bei Photovoltaikanlagen, die die Voraus-setzungen des § 3 Nummer 72 Satz 1 EStG erfüllen und die auf, an oder in zu eigenen Wohn-zwecken genutzten Gebäuden montiert sind, zu unterstellen, dass diese bereits ohne Gewinn-erzielungsabsicht betrieben werden. Bei Vorliegen der allgemeinen Anspruchsvoraus-setzungen des § 35a EStG kann die Steuerermäßigung gewährt werden.
III. Zeitliche Anwendung
29 Die Grundsätze dieses BMF-Schreibens gelten für alle Einnahmen und Entnahmen, die nach dem 31. Dezember 2021 erzielt oder getätigt werden (§ 52 Absatz 4 Satz 27 EStG). Diese Regelung gilt auch in den Fällen eines vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschafts-jahrs. Die zeitliche Zuordnung richtet sich nach der Art der Gewinnermittlung (z. B. nach dem Zu- und Abflussprinzip bei Einnahmenüberschussrechnung).
Seite 9
30 Anträge auf Anwendung der Vereinfachungsregelung nach dem BMF-Schreiben vom 29. Oktober 2021 (IV C 6 - S 2240/19/10006:006, 2021/1117804, BStBl I S. 2202) sind für Photovoltaikanlagen, die nach dem 31. Dezember 2021 in Betrieb genommen wurden, nicht mehr möglich. Für Photovoltaikanlagen, die bis zum 31. Dezember 2021 in Betrieb genom-men wurden, wird die Frist für die Antragstellung bis zum 31. Dezember 2023 verlängert.
Antragstellern, die nach dem 31. Dezember 2022 einen Antrag für Photovoltaikanlagen, die bis zum 31. Dezember 2021 in Betrieb genommen worden sind, gestellt haben und deren Antrag bereits bestandskräftig wegen Verfristung abgelehnt worden ist, steht es frei, einen erneuten Antrag auf Anwendung der Vereinfachungsregelung nach dem BMF-Schreiben vom 29. Oktober 2021 (a. a. O.) zu stellen.
31 Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen - Steuern - Steuerarten - Einkommensteuer - BMF-Schreiben / Allgemeines zum Abruf bereit.
Im Auftrag |
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AIDAT YÖNETMELIĞI | ALTBAYERISCHER LOHNSTEUERHILFEVEREIN E.V.
Matrah € €
Üyelik aidatı
(yasal katma değer vergisi dahil,
€ cinsinden)
0 - 10.000 52
10.001 - 15.000 74
15.001 - 20.000 91
20.001 - 25.000 101
25.001 - 30.000 115
30.001 - 35.000 131
35.001 - 40.000 139
40.001 - 45.000 149
45.001 - 50.000 159
50.001 - 55.000 177
55.001 - 60.000 195
60.001 - 70.000 229
70.001 - 80.000 252
80.001 - 100.000 289
100.001 - 120.000 319
120.001 - 150.000 349
150.001 ‘den 375
Kabul ücreti
defaten Satış Vergisi dahil 15 €‘dur.
Yıllık aidat
yukarıdaki tablo gereği sosyal açıdan kategorize edilmiştir, matrah da vergiye tabi ve vergiden muaf tüm gelirlerden
oluşmaktadır.
Bunlar:
1. Brüt ücret/ücretler,
2. diğer gelirler, örn. emekli maaşları, bakım ücretleri, devamlı borçlar ve vergiden muaf işveren ödemeleri,
3. Maaş yerine geçen ve benzer ödemeler, vergiden muaf gelirler, yıllık kira gelirleri veya kiralamadan kaynaklanan
giderleri,
4. Sermaye varlığından ve özel satış işlemlerinden elde edilen gelirler,
5. Özel esasların tespiti için beyannameden gelirler veya reklam giderleri (örn. arazi topluluklarının kiraya verilmesi
gibi).
Müşterek vergi beyanında bulunan eşler söz konusu olduğunda, 1. ila 5. arasında belirtilen gelirler birlikte hesaplanır.
Kiralamadan elde edilen gelirlerde, aidat bir kademe kadar artar.
01.01.2023 tarihinden itibaren geçerlidir. |
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NORMAS DE CONTRIBUCIÓN | ALTBAYERISCHER LOHNSTEUERHILFEVEREIN E.V.
Base imponible de € a € Cuota de socio/a
(en €, IVA aplicable incluido)
0 10 000 52
10 001 15 000 74
15 001 20 000 91
20 001 25 000 101
25 001 30 000 115
30 001 35 000 131
35 001 40 000 139
40 001 45 000 149
45 001 50 000 159
50 001 55 000 177
55 001 60 000 195
60 001 70 000 229
70 001 80 000 252
80 001 100 000 289
100 001 120 000 319
120 001 150 000 349
desde 150 001 375
La tasa de inscripción
es un pago único de 15 €, IVA incluido.
La cuota anual
está escalonada conforme a la tabla anterior, donde la base imponible se compone de todos los ingresos gravables y
exentos.
Se trata, entre otros, de:
1. salario(s) bruto(s);
2. otros ingresos, por ejemplo, rentas, pensiones, gravámenes a largo plazo y prestaciones del empleador exentas
de tributación;
3. prestaciones en sustitución del salario y similares, ingresos exentos de tributación, ingresos anuales por alquileres
o gastos deducibles por alquileres y arrendamientos;
4. ingresos provenientes de bienes de capital y enajenaciones privadas;
5. ingresos o gastos deducibles de la declaración para la determinación independiente de las bases (por ejemplo,
alquiler en caso de comunidad hereditaria).
En caso de tributación conjunta de los cónyuges, los ingresos que figuran en los puntos 1-5 se calcularán juntos. En
caso de ingresos por alquileres y arrendamientos, la cuota aumenta en un escalafón.
Válidas a partir del 1/1/2023 |
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ТАБЛИЦА ЧЛЕНСКИХ ВЗНОСОВ | ALTBAYERISCHER LOHNSTEUERHILFEVEREIN E.V.
Основа исчисления налога от евро на евро
Членский взнос
(в евро, включая установленный
законом налог с оборота)
0 10 000 52
10 001 15 000 74
15 001 20 000 91
20 001 25 000 101
25 001 30 000 115
30 001 35 000 131
35 001 40 000 139
40 001 45 000 149
45 001 50 000 159
50 001 55 000 177
55 001 60 000 195
60 001 70 000 229
70 001 80 000 252
80 001 100 000 289
100 001 120 000 319
120 001 150 000 349
от 150 001 375
Вступительный взнос
единоразово составляет 15 евро, вкл. НДС.
Ежегодный членский взнос
рассчитывается по социальной шкале в соответствии с приведенной выше таблицей, при этом база для
начисления взносов складывается из всех облагаемых и необлагаемых налогом доходов.
К ним, в частности, относятся:
1. валовая заработная плата (заработные платы);
2. другие доходы, такие как пенсии, доходы, полученные наемным работником из кассы взаимопомощи,
постоянные отчисления и не облагаемые налогом выплаты работодателей;
3. компенсации заработной платы и подобные выплаты, необлагаемый налогом доход, годовой доход от
аренды или расходы, связанные с получением дохода от сдачи имущества в аренду или внаем;
4. доходы от капитальных активов и частных сделок по договорам купли-продажи;
5. доходы или расходы, а также расходы, связанные с получением дохода, из декларации для раздельного
учета основ (например, сдача в аренду в случае имущественных сообществ).
В случае совместно облагаемого дохода супругов доходы, указанные в пунктах с 1 по 5, суммируются. В случае
дохода от сдачи имущества в аренду или внаем взнос увеличивается на одну ступень.
Действует с 01.01.2023 г. |
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| Beitragsordnung 2023 Rumänisch | Altbayerischer Lohnsteuerhilfverein e.V. |
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REGULAMENTUL PRIVIND COTIZAŢIA | ALTBAYERISCHER LOHNSTEUERHILFEVEREIN E.V.
Baza de evaluare de la € până la € Cotizaţia anuală
(în €, incl. TVA)
0 10.000 52
10.001 15.000 74
15.001 20.000 91
20.001 25.000 101
25.001 30.000 115
30.001 35.000 131
35.001 40.000 139
40.001 45.000 149
45.001 50.000 159
50.001 55.000 177
55.001 60.000 195
60.001 70.000 229
70.001 80.000 252
80.001 100.000 289
100.001 120.000 319
120.001 150.000 349
de la 150.001 375
Taxa de aderare
este o taxă unică de 15 € incl. TVA.
Cotizaţia anuală
este eşalonată social conform tabelului de mai sus, la care baza de evaluare este constituită din toate veniturile
impozabile și din cele scutite de impozit.
Acestea includ printre altele:
1. salariu/i brut/e,
2. alte venituri, ca de ex. pensii, pensii de întreținere, debite permanente și beneficii neimpozabile ale angajatorului,
3. prestații de compensare a salariului și altele asemenea, venituri neimpozabile, venituri anuale din chirii sau cheltuieli
legate de activităţile închiriere și arendare,
4. venituri din active de capital și din tranzacții private de vânzare,
5. venituri sau cheltuieli legate de declarația pentru stabilirea separată a elementelor de bază (de ex., închiriere
către asociații de terenuri).
În cazul soților care depun declarații în comun, veniturile enumerate la punctele de la 1. până la 5 se adună. În cazul
veniturilor provenite din închiriere și arendare, taxa crește cu o poziţie.
Valabil începând cu data de 01.01.2023. |
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| Beitragsordnung 2023 Polnisch | Altbayerischer Lohnsteuerhilfverein e.V. |
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REGULAMIN DOTYCZĄCY SKŁADEK | ALTBAYERISCHER LOHNSTEUERHILFEVEREIN E.V.
Podstawa opodatkowania od € do €
Składka członkowska
(podana w euro łącznie z ustawowym
podatkiem VAT)
0 10 000 52
10 001 15 000 74
15 001 20 000 91
20 001 25 000 101
25 001 30 000 115
30 001 35 000 131
35 001 40 000 139
40 001 45 000 149
45 001 50 000 159
50 001 55 000 177
55 001 60 000 195
60 001 70 000 229
70 001 80 000 252
80 001 100 000 289
100 001 120 000 319
120 001 150 000 349
od 150 001 375
Opłata wpisowa
(jednorazowa) wynosi 15 euro łącznie z VAT.
Składka roczna
jest, zgodnie z powyższą tabelą, zależna od sytuacji materialnej, gdzie podstawa naliczenia składki obejmuje wszystkie
przychody podlegające opodatkowaniu i zwolnione z podatku.
Są to między innymi:
1. Wynagrodzenie za pracę, brutto,
2. Pozostale przychody, takie jak np. wynagrodzenia emerytalne (Renten, Betriebsrenten, Zusatzrenten), świadczenia
zwolnione od podatku wyplacane przez pracodawcę,
3. Świadczenie zastępcze w stosunku do, wynagrodzenia (np. zasiłek choroboy, zasiłek dla bezrobotnych), dochody
i koszty uzyskane z najmu lub dzierżawy,
4. Dochody z transakcji kapitałowych i sprzedaży nieruchomości,
5. Dochody i koszty uzyskane z najmów przez wspolnotę majatkową.
W przypadku wspólnie rozliczających się małżonków sumuje się przychody wymienione w punktach od 1. do 5. W
przypadku przychodów z wynajmu i dzierżawy składka wzrasta o jeden stopień.
Obowiązuje od 01.01.2023 r. |
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| Beitragsordnung 2023 Italienisch | Altbayerischer Lohnsteuerhilfverein e.V. |
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PROSPETTO DELLE QUOTE ASSOCIATIVE | ALTBAYERISCHER LOHNSTEUERHILFEVEREIN E.V.
Base di calcolo da € a € Quota associativa
(in € IVA inclusa)
0 10 000 52
10 001 15 000 74
15 001 20 000 91
20 001 25 000 101
25 001 30 000 115
30 001 35 000 131
35 001 40 000 139
40 001 45 000 149
45 001 50 000 159
50 001 55 000 177
55 001 60 000 195
60 001 70 000 229
70 001 80 000 252
80 001 100 000 289
100 001 120 000 319
120 001 150 000 349
da 150 001 375
La tassa di ingresso
una tantum è di 15 € IVA inclusa.
La quota annua
è calcolata a scaglioni in base alla tabella di cui sopra, dove la base di calcolo è formata da tutti gli introiti sia soggetti
a imposta che esenti.
Questi includono:
1. reddito/i lordo/i da lavoro dipendente,
2. altri introiti quali pensioni, indennità previdenziali, oneri permanenti, contribuiti del datore di lavoro esenti da
imposte,
3. prestazioni sostitutive del salario e simili, introiti esenti da imposte, reddito da locazione annuale, spese sostenute
per la locazione residenziale e commerciale,
4. redditi da capitale e da transazioni private di cessione,
5. introiti o spese dalla dichiarazione alla determinazione separata delle basi (ad es. affitto in condominio).
Nel caso di dichiarazione congiunta tra coniugi, i redditi da 1. a 5. vengono sommati. Per i redditi da locazione residenziale
e commerciale, l’importo aumenta di un livello.
Valido da 1/1/2023. |
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| Beitragsordnung 2023 Französisch | Altbayerischer Lohnsteuerhilfverein e.V. |
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RÈGLEMENT DE COTISATIONS | ALTBAYERISCHER LOHNSTEUERHILFEVEREIN E.V.
Le droit d‘admission
s‘élève à 15 € TTC, paiement unique.
La cotisation annuelle
est échelonnée en fonction des ressources, selon le tableau ci-dessus, la base de calcul étant composée de tous les
revenus imposables et non imposables.
Il s‘agit entre autres des:
1. salaires bruts,
2. autres revenus tels que les pensions, les retraites, les charges permanentes et les prestations patronales
exonérées d‘impôt,
3. revenus de remplacement et similaires, revenus exonérés d‘impôt, revenus locatifs annuels et frais de publicité
provenant de la location et de l‘affermage,
4. recettes provenant de capitaux et d‘opérations de vente privées,
5. recettes ou frais professionnels provenant de la déclaration pour la détermination séparée des bases (p. ex. location
dans le cas de communautés foncières).
Pour les époux soumis à une imposition commune, les revenus mentionnés aux points 1 à 5 sont additionnés. En cas
de revenus provenant de la location ou de l‘affermage d‘un bien, la cotisation est majorée d‘un échelon.
Valable à partir du 01/01/2023.
Base de calcul de € à € Cotisation
(en €, TTC)
0 10 000 52
10 001 15 000 74
15 001 20 000 91
20 001 25 000 101
25 001 30 000 115
30 001 35 000 131
35 001 40 000 139
40 001 45 000 149
45 001 50 000 159
50 001 55 000 177
55 001 60 000 195
60 001 70 000 229
70 001 80 000 252
80 001 100 000 289
100 001 120 000 319
120 001 150 000 349
à partir de 150 001 375 |
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| BMF 12.06.2023 | Steuerliche Erfassung von Betreibern:innen bestimmter kleiner PV-Anlagen |
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PV-AnlagenSteuerthemen |
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin www.bundesfinanzministerium.de
POSTANSCHRIFT
Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin
Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Bundeszentralamt für Steuern
HAUSANSCHRIFT
TEL
FAX
E-MAIL
DATUM
12. Juni 2023
BETREFF
Anzeigen über die Erwerbstätigkeit nach § 138 Absatz 1 und 1b AO;
Steuerliche Erfassung von Betreiberinnen und Betreibern bestimmter kleiner Photovoltaikanlagen
GZ
IV A 3 - S 0301/19/10007 :012
DOK
2023/0554119
(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)
Durch das Jahressteuergesetz 2022 vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) wurden eine ab 1. Januar 2022 anzuwendende ertragsteuerliche Steuerbefreiung (vgl. § 3 Nummer 72 i. V. m. § 52 Absatz 4 Satz 6 Einkommensteuergesetz - EStG -) für bestimmte kleine Photo-voltaikanlagen sowie ein ab 1. Januar 2023 anzuwendender umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz für die Lieferung und Installation bestimmter Photovoltaikanlagen eingeführt (vgl. § 12 Absatz 3 Umsatzsteuergesetz - UStG -).
Auch in Fällen, in denen die Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaik-anlagen nach § 3 Nummer 72 EStG steuerfrei sind und die Umsatzsteuer auf Umsätze aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen auf Grund der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG nicht erhoben wird, sind Betreiberinnen und Betreiber (natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen) von Photovoltaikanlagen nach § 138 Absatz 1 und 1b der Abgabenordnung - AO - grundsätzlich zur Anzeige der Eröffnung eines gewerblichen Betriebs oder einer Betriebstätte und zur Übermittlung eines Fragebogens zur steuerlichen Erfassung verpflichtet.
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Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird es aus Gründen des Büro-kratieabbaus und der Verwaltungsökonomie nicht beanstandet, wenn Betreiberinnen und Betreiber von Photovoltaikanlagen, die
• Gewerbetreibende im Sinne des § 15 EStG sind, bei Eröffnung eines Betriebs, der sich auf das Betreiben von nach § 3 Nummer 72 EStG begünstigten Photovoltaikanlagen beschränkt, und
• in umsatzsteuerlicher Hinsicht Unternehmer sind, deren Unternehmen sich ausschließlich auf den Betrieb einer Photovoltaikanlage im Sinne des § 12 Absatz 3 Nummer 1 Satz 1 UStG sowie ggf. eine steuerfreie Vermietung und Verpachtung nach § 4 Nummer 12 UStG beschränkt und die die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG anwenden,
auf die steuerliche Anzeige über die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach § 138 Absatz 1 AO und die Übermittlung des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung nach § 138 Absatz 1b AO an das zuständige Finanzamt verzichten. Die vorstehende Bestimmung gilt mit sofortiger Wirkung in allen Fällen, in denen die diesbezügliche Erwerbstätigkeit ab dem 1. Januar 2023 aufgenommen wurde.
Sollte es aus den weiteren Umständen des Einzelfalls erforderlich werden, können die örtlich zuständigen Finanzämter in diesen Fällen gesondert zur Übermittlung eines Fragebogens zur steuerlichen Erfassung nach § 138 Absatz 1b AO auffordern.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen unter der Rubrik Themen - Steuern - Steuerverwaltung & Steuerrecht - Abgabenordnung - BMF-Schreiben/Allgemeines (http://www.bundesfinanzministerium.de) zur Ansicht und zum Abruf bereit.
Im Auftrag
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| Anleitung | Verlängerung Elster-Stick - elster.de V26-1 |
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Datenabruf VDBSteuersoftware |
Seite 1 von 1 | Stand: 29.01.2026 | V26‐1
ANLEITUNG | VERLÄNGERUNG ELSTER-STICK - ELSTER.DE
Installation / Aktualisierung ElsterAuthenticator
Der Ihnen von der Hauptverwaltung zur Verfügung gestellte Elster‐Stick ist 3 Jahre gültig und muss ab
3 Monate vor Ablauf verlängert werden. Eine frühere Verlängerung ist nicht möglich.
Sie erhalten hierzu von Elster insgesamt drei Erinnerungen per E‐Mail: 90, 40 und 2 Tage vor Ablauf.
Sollte der ElsterAuthenticator noch nicht installiert sein oder ein Update benötigen, gehen Sie wie folgt vor:
1. Öffnen Sie die Internetseite www.elster.de.
2. Klicken Sie dort auf "Jetzt einloggen" und wählen Sie "Sicherheitsstick" aus.
3. Klicken Sie nun unter Punkt 1. auf "(Herunterladen)" um zum Download der aktuellen Version zu kommen.
4. Downloaden und installieren Sie diese.
Nur, wenn der ElsterAuthenticator vorher noch nicht installiert war, führen Sie noch diese Punkte aus:
1. Öffnen Sie den ElsterAuthenticator, klicken Sie rechts oben auf die 3 waagrechten Striche und anschließend
auf "Konfiguration".
2. Hinterlegen Sie unter dem Punkt "Token" folgende Einstellungen und klicken dann auf "Schließen":
Verlängerung des Elster‐Sticks
1. Loggen Sie sich über den ElsterAuthenticator in Ihrem Elster‐Konto ein:
‐ ElsterAuthenticator starten
‐ Auf "Bei Mein Elster einloggen" klicken
‐ Klicken Sie auf der sich öffnenden Internetseite auf "Weiter mit ElsterAuthenticator"
‐ Geben Sie im ElsterAuthenticator Ihr Passwort ein und klicken Sie auf "Login"
2. Führen Sie nun die Anweisungen im ElsterAuthenticator aus. Die Verlängerung wird durchgeführt und auf dem
Elster‐Stick aktualisiert.
3. Die Gültigkeit des Elster‐Sticks verlängert sich ab dem Tag der Verlängerung um weitere 3 Jahre. Danach muss
dieser wieder verlängert werden.
Das aktuelle/neue Ablaufdatum können Sie jederzeit im Elster‐Konto einsehen. Klicken Sie hierzu auf "Mein
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fort und behalten alle Neuerungen für Sie im Blick. So können Sie sich darauf verlassen, dass Ihre persönliche Beratungsstelle auch in
diesem Jahr das Beste aus Ihrer Einkommensteuererklärung herausholt.
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Auf den folgenden Seiten der Mitgliederinformation finden Sie hilfreiche Steuertipps sowie die Vereinssatzung, den Prüfungsbericht
2025 und viele weitere wichtige Informationen.
Beste Grüße
Ihre Vorstände
Christian Staller • Ulrich Danner • Sandra Staller
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ALTBAYERISCHER Lohnsteuerhilfeverein e.V.
E-Auto-Förderung 2026:
Das gilt jetzt für Sie
Nach der abrupten Einstellung der Kaufprämien Ende 2023
hat die Bundesregierung die E-Auto-Förderung 2026 zurückgebracht.
Doch jetzt ist vieles anders: Statt einer einheitlichen
Pauschale für alle setzt das neue Programm auf soziale Staffelung.
Wer weniger verdient oder Kinder hat, profitiert stärker.
Insgesamt stehen rund 3 Milliarden Euro zur Verfügung – die
Förderung gilt sogar rückwirkend für Neuzulassungen ab
dem 01.01.2026. Anspruch haben ausschließlich Privatpersonen
mit einem zu versteuernden Einkommen von bis zu
80.000 Euro; je nach Einkommen und Familiensituation sind bis
zu 6.000 Euro Förderung möglich. Gefördert werden vor allem
reine Elektrofahrzeuge, unter bestimmten Voraussetzungen
auch Plug-in-Hybride und Fahrzeuge mit Range-Extender.
Internet und Handy von der Steuer
absetzen – so geht‘s!
Viele Arbeitnehmer:innen
verschenken bares Geld,
weil sie die berufliche
Nutzung ihres privaten
Handys oder Internetanschlusses
nicht in der
Steuererklärung angeben.
Dabei können Sie einen
Teil der Kosten – etwa für
Grundgebühr, Flatrate oder Reparaturen – als Werbungskosten
absetzen.
Besonders einfach geht das mit einer Pauschale von 20 % der
monatlichen Kosten (maximal 20 Euro im Monat). Nutzen Sie Ihr
Handy oder Internet zu mehr als 20 % beruflich, kann es sinnvoll
sein, Einzelnachweise zu sammeln. Dabei dokumentieren Sie
über mindestens drei Monate Ihre Nutzung und ermitteln daraus
den beruflichen Kostenanteil. Der Vorteil: Es gibt keine feste
Obergrenze für den Abzug, sodass Sie deutlich mehr ansetzen
können als bei der Pauschale. Zudem lassen sich auf diesem
Weg auch anteilige Anschaffungs- und Reparaturkosten steuerlich
berücksichtigen.
Aktivrente: Bis zu 2.000 € im Monat
steuerfrei dazuverdienen!
Ab 2026 macht die sogenannte Aktivrente das freiwillige Weiterarbeiten
nach Erreichen der Regelaltersgrenze steuerlich
attraktiver. Bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn pro Monat bleiben
steuerfrei – und erhöhen
auch nicht den
Steuersatz auf andere
Einkünfte.
Wichtig: Die Aktivrente
ist keine neue
Rentenart, sondern
gilt ausschließlich für
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Wer als Rentner:in die
Regelsaltersgrenze (aktuell i.d.R. 67 Jahre) erreicht hat und über
2.000 Euro verdient, versteuert nur den übersteigenden Betrag
ganz normal. Sozialabgaben, etwa zur Kranken- und Pflegeversicherung,
fallen weiterhin an.
Abfindung versteuern –
das müssen Sie wissen
Erhalten Sie eine Abfindung,
ist diese grundsätzlich
einkommensteuerpflichtig
und
muss in der Steuererklärung
angegeben
werden. Um die oft
hohe Steuerbelastung
abzumildern, kann die sogenannte Fünftelregelung helfen. Dabei
wird die Abfindung rechnerisch auf fünf Jahre verteilt, was
in vielen Fällen zu einer geringeren Steuer führt. Es müssen allerdings
einige Voraussetzungen erfüllt werden, etwa die Auszahlung
innerhalb eines Kalenderjahres und eine sogenannte
Zusammenballung von Einkünften.
Seit 2025 wird die Regelung nicht mehr automatisch durch den
Arbeitgeber berücksichtigt, sondern muss aktiv in der Steuererklärung
beantragt werden. Auch bei der Kirchensteuer sind
unter Umständen Erleichterungen möglich. Mit der richtigen
Gestaltung lässt sich häufig eine spürbare Steuerersparnis erzielen.
Steuertipps, Downloads & Tools
Auf unserem Steuerblog und unseren Social-Media-Kanälen
finden Sie hilfreiche Informationen und Tipps rund um Steuern.
Zusätzlich stehen Ihnen auf unserer Webseite praktische
Downloads und Tools wie z. B. Steuer-Checklisten und Berechnungsbögen
kostenlos zur Verfügung.
Besuchen Sie uns gerne online und
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MITGLIEDERINFORMATION 2026
ALTBAYERISCHER Lohnsteuerhilfeverein e.V.
Ihre Anschrift, Telefonnummer oder
E-Mail-Adresse hat sich geändert?
ä Bitte informieren Sie Ihre Beratungsstelle!
Ihr Mitgliedsbeitrag - Beitragsfälligkeit
Ihr Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr ist mit Ablauf des
01.01. zur Zahlung fällig und spätestens bis zum 30.06. des Jahres
zu zahlen. Bitte beachten Sie, dass während Ihrer Mitgliedschaft
dieser Beitrag fällig ist – unabhängig davon, ob Sie das
angebotene Leistungspaket in Anspruch nehmen oder nicht.
Wenn Sie den Mitgliedsbeitrag 2026 noch nicht beglichen haben,
vereinbaren Sie am besten mit Ihrer Beratungsstelle einen
Termin. Bei dieser Gelegenheit wird Ihr Mitgliedsbeitrag nach
Ihren individuellen Verhältnissen neu ermittelt und Sie können
Ihren Beitrag direkt in der Beratungsstelle entrichten.
Checkliste Steuererklärung:
Haben Sie an alles gedacht?
Holen Sie sich unsere praktische Checkliste zum Sortieren Ihrer
Steuerbelege. Damit haben Sie schnell einen Überblick, welche
Unterlagen für die Steuererklärung wichtig sind. So sparen Sie
Zeit bei der Vorbereitung Ihres Steuertermins.
Zum Download einfach QR-Code scannen.
Die Checkliste ist in folgenden Sprachen verfügbar:
Beitragsordnung gültig ab 01.01.2027
Die letzte Anpassung unserer Beitragsordnung erfolgte im Jahr
2022. Nach vier Jahren stabiler Beiträge berücksichtigen wir nun
die allgemeine Lohn- und Gehaltsentwicklung durch eine moderate
Anpassung.
Die Beitragsstruktur wird folgendermaßen weiterentwickelt:
Durch zusätzliche Beitragsstufen werden größere Einkommenssprünge
reduziert. Die Beiträge entwickeln sich dadurch
gleichmäßiger und orientieren sich noch stärker an Ihrer individuellen
Situation. In einzelnen Fällen kann es sogar zu geringeren
Beiträgen kommen. Zudem werden Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung künftig differenzierter innerhalb der Beitragsstruktur
berücksichtigt.
Damit schaffen wir die Grundlage, auch künftig eine faire und
qualitativ hochwertige steuerliche Beratung sicherzustellen. Eine
angemessene Vergütung unserer Beratungsstellenleiter:innen
trägt dazu bei, erfahrene Berater:innen zu halten, die Motivation
zu stärken und weiterhin qualifizierten Nachwuchs zu gewinnen.
Die neue Beitragsordnung gilt vorbehaltlich der Genehmigung
durch die Mitgliederversammlung.
Die Aufnahmegebühr
beträgt einmalig 15 € inkl. gesetzl. USt.
Der Jahresbeitrag
ist gemäß obiger Tabelle sozial gestaffelt, wobei sich die Bemessungsgrundlage
aus allen steuerpflichtigen und steuerfreien
Einnahmen zusammensetzt.
Dies sind u. a.:
1. Bruttoarbeitslohn/-löhne,
2. sonstige Einnahmen wie z. B. Renten, Versorgungsbezüge,
dauernde Lasten und steuerfreie Arbeitgeberleistungen,
3. Lohnersatzleistungen und dergleichen, steuerfreie Einnahmen,
4. Einnahmen aus Veräußerungsgeschäften, Einnahmen aus
Kapitalvermögen, 250 % der Einnahmen oder Werbungskosten
aus Vermietung und Verpachtung (auch bei Grundstücksgemeinschaften).
Bei zusammenveranlagten Ehepaaren werden die unter
1. bis 4. genannten Einnahmen zusammengerechnet.
Bei einer Änderung des derzeit geltenden Umsatzsteuersatzes
von 19 % ändern sich die vorstehenden Bruttobeiträge entsprechend.
Mitgliedsbeitrag
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Beitragsstufe
Bemessungsgrundlage Mitgliedsbeitrag
von € bis € (in € inkl. gesetzl. USt.)
1 0 10.000 52
2 10.001 15.000 74
3 15.001 20.000 91
4 20.001 25.000 101
5 25.001 30.000 115
6 30.001 35.000 131
7 35.001 40.000 142
8 40.001 45.000 152
9 45.001 50.000 162
10 50.001 55.000 179
11 55.001 60.000 197
12 60.001 65.000 225
13 65.001 70.000 235
14 70.001 75.000 249
15 75.001 80.000 257
16 80.001 85.000 285
17 85.001 90.000 289
18 90.001 95.000 299
19 95.001 100.000 305
20 100.001 110.000 319
21 110.001 120.000 329
22 120.001 130.000 349
23 130.001 140.000 359
24 140.001 150.000 369
25 150.001 200.000 395
26 ab 200.001 415
ALTBAYERISCHER Lohnsteuerhilfeverein e.V. • www.altbayerischer.de • info@altbayerischer.de
SATZUNG | ALTBAYERISCHER LOHNSTEUERHILFEVEREIN E.V.
§ 1 Name, Sitz und Arbeitsgebiet
Der Verein führt den Namen Altbayerischer Lohnsteuerhilfeverein e.V. Der Verein ist im
Vereinsregister eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz und Geschäftsleitung in 84323
Massing und damit im Bezirk des Bayerischen Landesamtes für Steuern in Nürnberg.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein ist eine Selbsthilfeeinrichtung von Arbeitnehmern. Sein Zweck ist ausschließlich
die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr.
11 des Steuerberatungsgesetzes. Er ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
ausgerichtet und somit ein Idealverein im Sinne des § 21 BGB.
§ 3 Mitglieder
Mitglied kann jede natürliche Person werden. Mit der Aufnahme erklärt sich jedes
Mitglied bereit, an dem gesetzlich und satzungsgemäß erklärten Vereinszweck mitzuarbeiten.
§ 4 Beginn der Mitgliedschaft
(1) Der Beitritt ist schriftlich zu erklären.
(2) Die Mitgliedschaft kann auch für eine zurückliegende Zeit mit rückwirkender Kraft
begründet werden.
(3) Der Vorstand kann den Beitritt verweigern. Widerspricht der Vorstand dem Aufnahmeantrag
eines Beitrittswilligen nicht innerhalb von drei Monaten, so gilt die
Mitgliedschaft als bestätigt.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Streichung von
der Mitgliederliste oder durch Tod.
(2) Der Austritt ist nur zum Ende eines jeden Geschäftsjahres möglich. Er ist mit
einer Kündigungsfrist von drei Monaten vor Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres per
Einschreiben gegenüber dem Vorstand zu erklären.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in
grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins oder seiner Mitarbeiter
verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand schriftlich unter Angabe
von Gründen.
(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen
werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung seines Mitgliedsbeitrages
länger als 3 Monate im Rückstand ist und seit Absendung der Mahnung
mehr als 1 Monat verstrichen ist. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen, der
Anspruch auf Zahlung bleibt davon unberührt.
(5) Nach Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte und Pflichten
gegenüber dem Verein. Dies gilt nicht für etwaige Haftpflichtansprüche nach § 15 der
Satzung. Gleichzeitig ist das ehemalige Mitglied automatisch aller bekleideten Ämter
innerhalb des Vereins enthoben.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Vereinsmitgliedschaft berechtigt das Mitglied, sich vom Verein gemäß der
Vereinssatzung beraten zu lassen, sofern der fällige Mitgliedsbeitrag bezahlt wurde.
(2) Das Mitglied ist verpflichtet, alle für die Beratung erforderlichen Unterlagen dem
Verein auszuhändigen und Auskünfte zu erteilen. Bei einer Änderung des Wohnsitzes
ist dem Verein umgehend die neue Adresse mitzuteilen. Auslagen, die dem Verein
aufgrund der Verletzung dieser Pflicht entstehen, sind von den Mitgliedern zu tragen.
Jedes Mitglied kann stimmberechtigt an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
Das Mitglied ist zur Beitragszahlung im Rahmen von § 7 verpflichtet. Ein Anspruch
auf Ausschüttung des Vereinsvermögens besteht nicht.
(3) Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder
unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung
zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung,
unter Beachtung der Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung und des
Bundesdatenschutzgesetzes.
Mit dem Vereinsbeitritt willigen die Mitglieder in die Erhebung, Verarbeitung,
Speicherung und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten zur Erfüllung des Vereinszwecks
ein. Soweit dem Lohnsteuerhilfeverein eine E-Mail-Adresse zur Verfügung
gestellt wird, erklären sich die Mitglieder insofern damit einverstanden, dass
ihnen ausgewählte Informationen im Rahmen des Vereinszwecks lediglich per E-Mail
übermittelt werden.
(4) Die Mitglieder haben nur Anspruch auf Leistungen, soweit diese sich auf das
Beitrittsjahr und folgende Jahre sowie auf das Kalenderjahr vor dem Jahr des Beitritts
beziehen.
§ 7 Mitgliedsbeitrag
(1) Es wird ein nach sozialen Gesichtspunkten gestaffelter Jahres-Mitgliedsbeitrag
sowie eine einmalige Aufnahmegebühr erhoben.
(2) Die Aufnahmegebühr sowie der erste Jahresbeitrag sind beim Eintritt in den Verein
zu entrichten. Folgebeiträge sind mit Ablauf des 01.01. für das Kalenderjahr zur Zahlung
fällig. Ein Anspruch auf Leistung besteht nur dann, wenn alle fälligen Beiträge
bezahlt sind; dies ist auf Verlangen nachzuweisen. Sofern eine Zahlung bis zum 30.06.
eines Kalenderjahres nicht erfolgt ist, befindet sich das Mitglied in Zahlungsverzug.
Einer nochmaligen schriftlichen Mahnung bedarf es nicht.
(3) Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages werden in einer
Beitragsordnung geregelt, die der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung
bedarf. Änderungen in der Beitragsordnung sind ebenfalls von der Mitgliederversammlung
zu genehmigen. Die geänderte oder neugefasste Beitragsordnung ist den
Mitgliedern vier Monate vor dem Zeitpunkt bekannt zu geben, von dem an sie gelten
soll.
(4) Die Beitragspflicht besteht unabhängig von der Inanspruchnahme der unmittelbaren
Hilfeleistung des Vereins.
(5) Der Verein ist berechtigt, Ersatz der Auslagen anlässlich finanzgerichtlicher
Verfahren zu verlangen und ist nicht zur Übernahme von Gerichtskosten sowie Leistungen
Dritter (wie z. B. Steuerberater oder Rechtsanwälte) verpflichtet. Dies gilt
insbesondere, wenn
- deren Entstehung auf Gründen beruht, die von den Mitgliedern zu vertreten sind;
- ein Rechtsbehelfsverfahren durch den Verein erfolglos geführt wurde und die Mitglieder
trotz eines schriftlichen Hinweises über die mangelnden Erfolgsaussichten
auf dem Rechtsbehelfsverfahren bestanden haben;
- den Mitgliedern als Kläger die Gerichtskosten nach § 137 FGO auferlegt werden,
weil Angaben oder Beweismittel verspätet vorgelegt wurden;
- zur selben Rechtsfrage in einer Vielzahl von Fällen Gerichtsverfahren durchgeführt
werden sollen (Massenrechtsbehelfsverfahren). Über den Auslagenersatz und die
Kostentragung entscheidet der Vorstand.
(6) Daneben wird für die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen im Sinne des § 2 der
Satzung kein besonderes Entgelt erhoben.
(7) Der Beitragsanspruch im Mahnverfahren richtet sich nach der zuletzt erhobenen
Beitragsstufe, bei welcher der Verein im Besteuerungsverfahren tätig war. Eine Neufestsetzung
des Mitgliedsbeitrages ist möglich, sofern das Mitglied die geänderten
Einnahmen per vollständigen Steuerbescheid für das der Beitragserhebung vorausgehende
Kalenderjahr nachweist.
(8) Der Vorstand ist berechtigt, die Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeitrag in
begründeten Ausnahmefällen zu ermäßigen oder zu erlassen.
§ 8 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 9 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Einem
Organ des Vereins können nur Mitglieder des Vereins angehören.
§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. In der Versammlung
hat jedes Mitglied eine Stimme.
(2) Die Mitgliederversammlung hat mind. einmal im Jahr stattzufinden. Sie wird vom
Vorstand einberufen. Die Einberufung hat schriftlich oder per E-Mail mit einer Frist
von mind. drei Wochen unter Angabe der Tagesordnung, des Tagungsortes und des
Zeitpunktes zu erfolgen. Gleichzeitig ist die Aufsichtsbehörde zu benachrichtigen.
Durch die Bekanntgabe der E-Mail-Adresse erklärt sich das Mitglied gegenüber dem
Verein einverstanden, die Einberufung zu den Mitgliederversammlungen des Vereins
an diese Adresse zu erhalten. Die Mitglieder sind in der Mitgliederversammlung antrags-
und stimmberechtigt, sofern sie ihre Teilnahme nicht später als 7 Tage vor der
Mitgliederversammlung beim Vorstand des Vereins angemeldet haben. Als Bestätigung
der Anmeldung wird vom Vorstand in diesem Fall unverzüglich eine Teilnahmebestätigung
übersandt. Das Einladungsschreiben ist jedem Mitglied zuzustellen und
gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied benannte postalische Adresse
bzw. E-Mail-Adresse gerichtet ist.
(3) Der Vorstand hat innerhalb von 3 Monaten nach Bekanntgabe des wesentlichen
Inhalts der Prüfungsfeststellungen an die Mitglieder eine Mitgliederversammlung
einzuberufen, in der insbesondere eine Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsführung
durchzuführen und über die Entlastung des Vorstandes wegen seiner Geschäftsführung
während des geprüften Geschäftsjahres zu befinden ist.
(4) Auf Verlangen von mind. 20 % aller Mitglieder hat der Vorstand eine außerordentliche
Mitgliederversammlung binnen einer Frist von vier Wochen einzuberufen.
(5) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens
eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich die Ergänzung
der Tagesordnung verlangen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung
die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der
Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die
Versammlung.
(6) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied
anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Die Art der
Abstimmung entscheidet der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich
durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies
verlangt.
(7) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, unbeschadet der Vorschriften
des § 33 BGB (Satzungsänderung, Änderung des Vereinszwecks) mit einfacher
Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Jede ordnungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
(8) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom
Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Dem Protokoll ist eine
Liste aller Teilnehmer an der Mitgliederversammlung beizufügen.
(9) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten ausschließlich
zuständig:
- Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern
- Genehmigung der Beitragsordnung
- Genehmigung des Haushaltsplanes
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
- Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsprüfung
- Entlastung des Vorstandes
- Genehmigung von Verträgen, die der Verein mit Vorstandsmitgliedern oder deren
Angehörigen schließt
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins
§ 11 Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei Mitgliedern und zwar dem
Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden.
(2) Jedes Vorstandsmitglied ist einzelzeichnungsberechtigt.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 5 Jahren
gewählt. Die Wahl der Vorstandsmitglieder ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes
gemäß § 27 Abs. 2 BGB vorzeitig widerruflich. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein
neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(5) Vorstandsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung.
Nachgewiesene Auslagen und Aufwendungen, die einem Vorstandsmitglied bei
Wahrnehmung seiner Aufgaben entstanden sind, können in angemessener Weise
erstattet werden. Wird ein Vorstand als Geschäftsführer oder Beratungsstellenleiter
vom Verein angestellt, so bedarf es über die Höhe der zu zahlenden Vergütungen
der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist nicht von der
Vorschrift des § 181 BGB befreit.
(6) Die §§ 664 bis 670 BGB finden für die Geschäftsführung des Vorstandes Anwendung.
Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
- Führung und Überwachung der laufenden und außerordentlichen Geschäfte des
Vereins
- Bestellung eines Geschäftsführers im Sinne von § 30 BGB, sofern der Vorstand die
Geschäfte des Vereins nicht selber führt
- Einrichtung und Betrieb von Beratungsstellen und deren Überwachung im Sinne
von § 14 der Satzung
- Bekanntgabe des Geschäftsprüfungsberichts und Einberufung der Mitgliederversammlung
- Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Wahrnehmung der sich aus dem Steuerberatungsgesetz ergebenden Verpflichtungen
gegenüber der Aufsichtsbehörde
§ 12 Die Satzungsänderung
Die Satzung kann nur in einer Mitgliederversammlung geändert werden, zu der mit
dem besonderen Hinweis auf die beabsichtigte Änderung der Satzung eingeladen wurde.
Zur Änderung der Satzung bedarf es einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder.
Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.
Die Zustimmung der nichterschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
§ 13 Verpflichtungen gegenüber der Aufsichtsbehörde
Der Vorstand hat die sich aus dem Steuerberatungsgesetz ergebenden Verpflichtungen
für den Verein gegenüber der Aufsichtsbehörde zu erfüllen.
Dabei handelt es sich insbesondere um Folgendes:
(1) Der Verein hat die Vollständigkeit und Richtigkeit der Aufzeichnungen und der Vermögensübersicht,
sowie die Übereinstimmung der tatsächlichen Geschäftsführung
mit den satzungsgemäßen Aufgaben des Lohnsteuerhilfevereins jährlich innerhalb
von 6 Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres durch einen oder mehrere
Geschäftsprüfer prüfen zu lassen.
(2) Zu Geschäftsprüfern können nur bestellt werden:
a) Personen und Gesellschaften, die zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen
befugt sind;
b) Prüfungsverbände, zu deren satzungsmäßigen Zweck die regelmäßige oder außerordentliche
Prüfung der Mitglieder gehört, wenn mindestens ein gesetzlicher Vertreter
des Verbandes Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Rechtsanwalt, niedergelassener
europäischer Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer ist.
(3) Personen, bei denen die Besorgnis der Befangenheit oder die Möglichkeit einer
Interessenkollision besteht, insbesondere weil sie Vorstandsmitglieder, besondere
Vertreter oder Angestellte des Vereins sind, können nicht Geschäftsprüfer sein. Das
gilt auch für Personen, die den Verein organisatorisch oder wirtschaftlich beraten
oder unterstützen, die Mitglieder des Vereins betreuen oder dies im Prüfungszeitraum
getan haben oder die bei der Führung der Bücher oder Aufstellung der zu prüfenden
Unterlagen mitgewirkt haben.
(4) Der Verein hat innerhalb eines Monats nach Erhalt des Prüfungsberichts, spätestens
jedoch 9 Monate nach Beendigung des Geschäftsjahres, eine Abschrift hiervon
dem Bayerischen Landesamt für Steuern zuzuleiten und innerhalb von 6 Monaten
nach Erhalt des Prüfungsberichts den wesentlichen Inhalt der Prüfungsfeststellungen
den Mitgliedern schriftlich bekannt zu geben.
(5) Der Verein hat jede Satzungsänderung der zuständigen Aufsichtsbehörde innerhalb
eines Monats nach der Beschlussfassung anzuzeigen. Von bevorstehenden Mitgliederversammlungen
ist sie spätestens 2 Wochen vorher zu unterrichten.
(6) Die Vertretungsberechtigten des Vereins haben den zuständigen Aufsichtsbehörden
die für die Eintragung oder Löschung im Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine
erforderlichen Angaben im Sinne der §§ 7 DVLStHV und 30 StBerG innerhalb von 2
Wochen mitzuteilen.
§ 14 Beratung der Mitglieder
(1) Die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen wird nur durch Personen ausgeübt, die einer
Beratungsstelle angehören. Alle Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung
in Lohnsteuersachen bedient, sind zur Einhaltung der in dieser Satzung bezeichneten
Pflichten angehalten. Für jede Beratungsstelle wird ein Leiter bestellt. Er darf
gleichzeitig nur eine weitere Beratungsstelle leiten. Der Beratungsstellenleiter übt
die Fachaufsicht über die in der Beratungsstelle tätigen Personen aus.
(2) Zum Leiter einer Beratungsstelle dürfen nur Personen bestellt werden, die die
Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 Nr. 2 oder 3 StBerG erfüllen. Dies gilt nicht für Personen,
die zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind. Wer sich so
verhalten hat, dass die Besorgnis begründet ist, er werde die Pflichten des Lohnsteuerhilfevereins
nicht erfüllen, darf nicht als Beratungsstellenleiter bestellt werden.
(3) Die Hilfeleistung wird sachgemäß, gewissenhaft und verschwiegen ausgeübt. Die
Ausübung einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit in Verbindung mit der Hilfeleistung
ist nicht zulässig.
(4) Die Handakten über die Hilfeleistung für die Mitglieder sind auf die Dauer von 10
Jahren nach Abschluss der Tätigkeit des Vereins aufzubewahren. Diese Verpflichtung
erlischt jedoch schon vor der Beendigung dieses Zeitraums, wenn der Verein das
Mitglied auffordert, die Handakte in Empfang zu nehmen und das Mitglied dieser
Aufforderung binnen 6 Monaten, nachdem es sie erhalten hat, nicht nachgekommen
ist. Die in anderen Gesetzen als dem Steuerberatungsgesetz getroffenen Regelungen
über die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen bleiben unberührt.
§ 15 Haftungsausschluss, Haftpflichtversicherung
Bei der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen für die Mitglieder kann die Haftung des
Vereins für das Verschulden seiner Organe und Angestellten nicht ausgeschlossen
werden. Für die sich aus der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen ergebenden Haftpflichtgefahren
(z. B. Beratungsfehler, Verlust von Bearbeitungsunterlagen) schließt
der Verein eine Vermögenshaftpflichtversicherung in angemessener Höhe ab. Zuständige
Stelle im Sinne des § 158 c Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag
ist das Bayerische Landesamt für Steuern. Ansprüche von Mitgliedern auf Schadenersatz
aus der vom Verein in Steuersachen geleisteten Hilfe verjähren nach drei
Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Anspruch entstanden ist. Der Anspruch
entsteht mit der Bestandskraft des jeweiligen Steuerbescheides.
§ 16 Auflösung des Vereins, Liquidation
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck gesondert einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierzu bedarf es einer 3/4-Mehrheit
der erschienenen Mitglieder. Der Verein kann jedoch nicht aufgelöst werden,
wenn mindestens 7 der anwesenden Mitglieder der Auflösung widersprechen.
(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die drei Vorstände
gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(3) Auf Antrag des Vorsitzenden ist vor der Abstimmung über die Auflösung des Vereins
und die Verwendung des Vereinsvermögens gemäß § 24 StBerG die Bestellung
eines Beauftragten zur Abwicklung der schwebenden Steuersachen im Rahmen der
Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG sowie die Aufbewahrung der Handakten gemäß
§ 26 Abs. 4 StBerG zu beschließen.
(4) Bei einer Auflösung des Vereins verfällt das Restvermögen nach durchgeführter
Liquidation an eine gemeinnützige Einrichtung. Über den Begünstigten ist in der Mitgliederversammlung
gesondert zu entscheiden.
§ 17 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins. Erfüllungsort ist auf jeden Fall Eggenfelden.
§ 18 Schlussbestimmung
Sollten Teile dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so berührt das nicht die
Wirksamkeit der übrigen Satzungsteile.
Die Satzung ist gültig ab 17.08.2020.
ALTBAYERISCHER Lohnsteuerhilfeverein e.V. • www.altbayerischer.de • info@altbayerischer.de
V26-1
AUSHANG | INFORMATIONSPFLICHT GEM. ART. 13 UND 14 DSGVO
bei Erhebung von personenbezogenen Daten
1. Verantwortliche Stelle Altbayerischer Lohnsteuerhilfeverein e.V. - Lohnsteuerhilfeverein
Fischbräustraße 6
84323 Massing
Tel.: (08724) 966 740 8600
E-Mail: info@altbayerischer.de
2. Kontaktdaten des
Datenschutzbeauftragten
Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie direkt unter:
Tel.: (08724) 966 740 8600
E-Mail: datenschutz@altbayerischer.de
3. Zwecke und Rechtsgrundlage
der Verarbeitung
Die Datenverarbeitung erfolgt zum Zweck der Mitgliedschaft im Lohnsteuerhilfeverein sowie zur
Beratung in Lohnsteuersachen (Art. 6 Abs. 1b DSGVO sowie Art. 9 Abs. 2 Buchst. g DSGVO i.V.m. §
11 Abs. 1 StBerG für besondere Kategorien personenbezogener Daten).
Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erfüllung gesetzlicher
Verpflichtungen wie z. B. handels- und steuerrechtliche Aufbewahrungspflichten oder unserer
Beratungspflicht.
Auch ist die Datenverarbeitung zur Wahrung unserer berechtigten Interessen erforderlich im
Zusammenhang ggf. mit Direktwerbung und zur Gewährleistung von IT-Support und -Sicherheit.
4. Kategorien von
personenbezogenen Daten,
die verarbeitet werden
Für die Beratung in Lohnsteuersachen verarbeiten wir folgende Kategorien von personenbezogenen
Daten:
Stamm- und Kontaktdaten, Bankdaten, steuerlich relevante Daten (z. B. Steuernummer oder
Steuer-ID-Nr.), Sozialversicherungsnummer, Versicherungsdaten, besondere Kategorien personenbezogener
Daten gemäß Art. 9 DSGVO (z. B. Konfession)
5. Quellen, aus denen wir
personenbezogene Daten
beziehen
Im Rahmen der Beratung in Lohnsteuersachen erhalten wir personenbezogene Daten von Ihnen
als Mitglied, von Familienangehörigen, vom Finanzamt (z. B. in Form geänderter Steuerbescheide)
oder über den elektronischen Belegabruf (Freischaltcodeverfahren bzw. Vollmachtsdatenbank)
von Dritten (z. B. Arbeitgeber, Krankenkassen, Arbeitsämter, Rentenversicherungen, Elterngeldstellen,
Anbieter von Riester- oder Rürupverträgen, Verträgen mit vermögenswirksamen
Leistungen).
6. Empfänger oder Kategorien
von Empfängern der
personenbezogenen Daten
Im Rahmen unserer Tätigkeit übermitteln wir Ihre Daten an folgende Kategorien von Empfängern:
• Finanzämter im Zusammenhang mit der Durchführung der Steuererklärung
• IT-Dienstleister im Zusammenhang mit IT-Wartungs- und Pflegeleistungen sowie Softwarebezug
• Druckdienstleister im Zusammenhang mit Print-Informationen für unsere Mitglieder
• Rechtsanwalt bzw. Inkasso-Dienstleister, soweit ein Mitglied seinen Zahlungsverpflichtungen
nicht nachkommt
• Auskunfteien zur Adressermittlung bei Unzustellbarkeit von Postsendungen
• Lohnsteuerhilfe-Partnervereine im Zuge einer Mandatsübernahme (bspw. bei Schließung der
Beratungsstelle)
7. Dauer der Speicherung der
personenbezogenen Daten
Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten sobald sie für die unter Punkt 3 genannten Zwecke
nicht mehr erforderlich sind.
Darüber hinaus speichern wir personenbezogene Daten, soweit wir dazu gesetzlich verpflichtet
sind. Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich z. B. aus dem Handelsgesetzbuch und
der Abgabenordnung oder dem Steuerberatungsgesetz (10 Jahre).
8. Betroffenenrechte Ihnen stehen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen folgende Rechte nach Art. 15 bis 22
EU-DSGVO zu:
Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und auf Datenübertragbarkeit.
Zur Ausübung Ihrer Rechte wenden Sie sich bitte an den Datenschutzbeauftragten
oder die verantwortliche Stelle.
Darüber hinaus steht Ihnen ein Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung zur Wahrung berechtigter
Interessen zu, wenn sich aus Ihrer besonderen Situation Gründe ergeben, die gegen
die Datenverarbeitung sprechen. Wir verarbeiten die personenbezogenen Daten im Falle eines
berechtigten Widerspruchs dann nicht mehr.
Sie haben das Recht, sich an die Aufsichtsbehörde zu wenden, wenn Sie der Ansicht sind, dass die
Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nicht rechtmäßig erfolgt.
9. Widerrufsrecht bei
Einwilligung
Wenn Sie der Verarbeitung durch eine entsprechende Erklärung eingewilligt haben, können Sie
die Einwilligung jederzeit für die Zukunft widerrufen. Wir werden dann Ihre personenbezogenen
Daten für den erhobenen Zweck nicht mehr verarbeiten.
Um den Vorschriften der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) gerecht zu werden,
stellen wir Ihnen Informationen über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zur Verfügung:
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MITGLIEDERINFORMATION 2026
ALTBAYERISCHER Lohnsteuerhilfeverein e.V.
I. Geschäftsergebnis
Als vom Bayerischen Landesamt für Steuern anerkannter Lohnsteuerhilfeverein
sind wir nach dem Steuerberatungsgesetz
verpflichtet, den wesentlichen Inhalt der Prüfungsfeststellungen
des Prüfungsberichts durch einen unabhängigen Geschäftsprüfer
den Mitgliedern bekannt zu geben.
Der wesentliche Inhalt bezüglich des Prüfungsberichts 2025
vom Mai 2026 lautet wie folgt:
Der Prüfungsbericht des Vereins zum 31.12.2025, der – wie bereits
in den Vorjahren – unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften
nach pflichtgemäßer Prüfung durch einen unabhängigen
Steuerberater (Geschäftsprüfer) aufgestellt wurde, führte
zu folgendem Ergebnis:
Die Buchführung und der Jahresabschluss entsprechen nach
pflichtgemäßer Prüfung Gesetz und Satzung. Die Übereinstimmung
der tatsächlichen Geschäftsführung mit den satzungsgemäßen
Aufgaben des Lohnsteuerhilfevereins im Sinne des
Steuerberatungsgesetzes ist gegeben. Bei der Überprüfung
der Geschäftsführung hat der Geschäftsprüfer keine Verstöße
gegen die Bestimmungen des Steuerberatungsgesetzes festgestellt.
Die Durchführung der steuerlichen Beratungstätigkeit
war fachlich richtig und gab zu keinen Beanstandungen Anlass.
Die Mitgliederversammlung für das Geschäftsjahr 2024 fand
am 17.07.2025 in Massing statt. Bei der Ladung wurden die Fristen
und die Informationspflicht gegenüber den Mitgliedern beachtet.
Es wurde der Jahresabschluss zum 31.12.2024 genehmigt und
dem Vorstand Entlastung erteilt. Der Prüfungsbericht 2024
wurde lückenlos verlesen und die gesetzlich vorgeschriebene
Aussprache fand statt. Soweit der wesentliche Inhalt der Feststellungen
des Geschäftsprüfers.
II. Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet am Donnerstag, den
23.07.2026, um 17:00 Uhr in den Geschäftsräumen der Verwaltung
des Altbayerischen Lohnsteuerhilfevereins e.V. in
84323 Massing, Fischbräustr. 6, mit nachfolgender Tagesordnung
statt:
1. Begrüßung der Mitglieder
2. Verlesung des Prüfungsberichts zum 31.12.2025
3. Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsprüfung
4. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
5. Neue Beitragsordnung
6. Sonstiges
Laut § 10 (2) unserer Satzung sind Sie als Mitglied in der Mitgliederversammlung
antrags- und stimmberechtigt, sofern Sie Ihre
Teilnahme nicht später als 7 Tage vor der Mitgliederversammlung
beim Vorstand des Vereins anmelden. Als Bestätigung der
Anmeldung wird vom Vorstand in diesem Fall unverzüglich eine
Anmeldebestätigung übersandt.
III. Leistungen
Als unser Mitglied haben Sie Anspruch auf ganzjährige und
umfassende steuerliche Beratung, von der Antragstellung, der
Vertretung vor dem Finanzamt und der Bescheidprüfung bis hin
zur Einlegung von Einsprüchen und zur Vertretung vor dem Finanzgericht.
Haben Sie noch weitere Fragen?
Ihre Beratungsstelle hilft Ihnen gerne weiter.
thumbs-up Sind Sie mit unserem Service zufrieden?
Dann empfehlen Sie uns gerne in Ihrem Freundesund
Bekanntenkreis weiter oder bewerten Sie uns
auf Trustpilot. Einfach QR-Code scannen und Bewertung
abgeben. Vielen Dank!
ALTBAYERISCHER Lohnsteuerhilfeverein e.V.
Fischbräustr. 6 • 84323 Massing
Vorstand: Christian Staller • Ulrich Danner • Sandra Staller
Registergericht: Landshut VR 10512
USt-IdNr.: DE 156 183 072
IBAN: DE86 7435 1430 0000 3444 40 • BIC: BYLADEM1EGF
www.altbayerischer.de
BILANZ PER 31.12.2025
AKTIVA EUR
A. Anlagevermögen 30.289,00
B. Umlaufvermögen
1. Forderungen und sonstige
Vermögensgegenstände
5.868.315,95
2. Banken, Kasse 1.794.968,29
C. Rechnungsabgrenzungsposten 1.411,60
BILANZSUMME 7.694.984,84
PASSIVA
A. Kapitalkonto 5.908.687,29
B. Rückstellungen 687.147,00
C. Verbindlichkeiten 1.099.150,55
BILANZSUMME 7.694.984,84
GEWINN-UND-VERLUSTRECHNUNG 2025
I. EINNAHMEN EUR
Mitgliedsbeiträge und sonstige Erlöse 14.343.098,54
GESAMT 14.343.098,54
II. AUSGABEN
1. Personalkosten Gesamtaufwand 13.649.299,34
2. Sach- und Verwaltungskosten 624.405,52
3. Ertragssteuern 18.067,05
GESAMT 14.291.771,91
GEWINN 2025 51.326,63 |
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| Seminar 2023-3 PowerPoint | Reisekostenrecht |
|
ReisekostenrechtSeminareSteuerthemen |
Seminarskript PowerPointPräsentation |
|
| BMF 23.11.2020 | Auslands-VMA-Pauschalen |
|
ReisekostenrechtSteuerthemen |
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin
POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder lst@finmail.de
HAUSANSCHRIFT
Wilhelmstraße 97
10117 Berlin
TEL
FAX
E-MAIL
DATUM
23. November 2022
BETREFF Steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei betrieblich und beruflich veranlassten Auslandsreisen ab 1. Januar 2023
BEZUG BMF-Schreiben vom 3. Dezember 2020 - BStBl I S. 1256 ANLAGEN 1 GZ IV C 5 - S 2353/19/10010 :004 DOK 2022/1154868 (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben) Aufgrund des § 9 Absatz 4a Satz 5 ff. Einkommensteuergesetz (EStG) werden im Einver-nehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die in der anliegenden Übersicht aus-gewiesenen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen ab 1. Januar 2023 bekannt gemacht (Fettdruck kennzeichnet die Änderungen gegenüber der Übersicht ab 1. Januar 2021 - BStBl I S. 1256). Bei eintägigen Reisen in das Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätig-keitsortes im Ausland maßgebend. Bei mehrtägigen Reisen in verschiedenen Staaten gilt für die Ermittlung der Verpflegungspauschalen am An- und Abreisetag sowie an den Zwischen-tagen (Tage mit 24 Stunden Abwesenheit) im Hinblick auf § 9 Absatz 4a Satz 5 2. Halbsatz EStG insbesondere Folgendes:
•
Bei der Anreise vom Inland in das Ausland oder vom Ausland in das Inland jeweils ohne Tätigwerden ist der entsprechende Pauschbetrag des Ortes maßgebend, der vor 24 Uhr Ortszeit erreicht wird.
•
Bei der Abreise vom Ausland in das Inland oder vom Inland in das Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes maßgebend.
www.bundesfinanzministerium.de
Seite 2 • Für die Zwischentage ist in der Regel der entsprechende Pauschbetrag des Ortes maßgebend, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit erreicht.
Siehe dazu auch Rz. 52 des BMF-Schreibens zur steuerlichen Behandlung der Reisekosten von Arbeitnehmern vom 25. November 2020 (BStBl I S. 1228).
Schließt sich an den Tag der Rückreise von einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit zur Wohnung oder ersten Tätigkeitsstätte eine weitere ein-oder mehrtägige Auswärtstätigkeit an, ist für diesen Tag nur die höhere Verpflegungspauschale zu berücksichtigen. Im Übrigen, insbesondere bei Flug- und Schiffsreisen, ist R 9.6 Absatz 3 LStR zu beachten.
Zur Kürzung der Verpflegungspauschale gilt Folgendes:
Bei der Gestellung von Mahlzeiten durch den Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung durch einen Dritten ist die Kürzung der Verpflegungspauschale i. S. d. § 9 Absatz 4a Satz 8 ff. EStG tagesbezogen vorzunehmen, d. h. von der für den jeweiligen Reisetag maßgebenden Verpflegungspauschale (s. o.) für eine 24-stündige Abwesenheit (§ 9 Absatz 4a Satz 5 EStG), unabhängig davon, in welchem Land die jeweilige Mahlzeit zur Verfügung gestellt wurde.
Beispiel:
Der Ingenieur I kehrt am Dienstag von einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit in Straßburg (Frankreich) zu seiner Wohnung zurück. Nachdem er Unterlagen und neue Kleidung eingepackt hat, reist er zu einer weiteren mehrtägigen Auswärtstätigkeit nach Kopenhagen(Dänemark) weiter. I erreicht Kopenhagen um 23 Uhr. Die Übernachtungen -jeweils mit Frühstück -wurden vom Arbeitgeber im Voraus gebucht und bezahlt.
Für Dienstag ist nur die höhere Verpflegungspauschale von 50 € (Rückreisetag von Straßburg: 36 €, Anreisetag nach Kopenhagen 50 €) anzusetzen. Aufgrund der Gestellung desFrühstücks im Rahmen der Übernachtung in Straßburg ist die Verpflegungspauschale um 15 € (20 % der Verpflegungspauschale Kopenhagen für einen vollen Kalendertag -75 €) auf 35 € zu kürzen.
Die festgesetzten Beträge für die Philippinen gelten auch für Mikronesien, die Beträge für Trinidad und Tobago gelten auch für die zu dessen Amtsbezirk gehörenden Staaten Antigua und Barbuda, Dominica, Grenada, Guyana, St. Kitts und Nevis St. Lucia, St. Vincent und Grenadinen sowie Suriname.
Für die in der Bekanntmachung nicht erfassten Länder ist der für Luxemburg geltende Pauschbetrag maßgebend, für nicht erfasste Übersee-und Außengebiete eines Landes ist der für das Mutterland geltende Pauschbetrag maßgebend.
Seite 3 Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten sind ausschließlich in den Fällen der Arbeitgebererstattung anwendbar (R 9.7 Absatz 3 LStR und Rz. 128 des BMF-Schreibens zur steuerlichen Behandlung der Reisekosten von Arbeitnehmern vom 25. November 2020, BStBl I S. 1228). Für den Werbungskostenabzug sind nur die tatsächlichen Übernachtungskosten maßgebend (R 9.7 Absatz 2 LStR und Rz. 117 des BMF-Schreibens zur steuerlichen Behandlung der Reisekosten von Arbeitnehmern vom 25. November 2020, BStBl I S. 1228); dies gilt entsprechend für den Betriebsausgabenabzug (R 4.12 Absatz 2 und 3 EStR).
Dieses Schreiben gilt entsprechend für doppelte Haushaltsführungen im Ausland (R 9.11 Absatz 10 Satz 1, Satz 7 Nummer 3 LStR und Rz. 112 ff. des BMF-Schreibens zur steuerlichen Behandlung der Reisekosten von Arbeitnehmern vom 25. November 2020, BStBl I S. 1228).
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
Übersicht über die ab 1. Januar 2023 geltenden Pauschbeträge für
Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten im Ausland
(Änderungen gegenüber 1. Januar 2021 - BStBl 2020 I Seite 1256 - im Fettdruck)
Algerien Andorra Angola Bahrain Bangladesch Barbados – Rio de Janeiro – Sao Paulo – im Übrigen Chile China – ChengduLand Afghanistan Ägypten Äthiopien Äquatorialguinea Albanien Argentinien Armenien Aserbaidschan Australien – Canberra – Sydney – im Übrigen Belgien Benin Bolivien Bosnien und Herzegowina Botsuana Brasilien – Brasilia Brunei Bulgarien Burkina Faso Burundi
Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen
Pauschbetrag für Übernachtungskosten
bei einer Abwesenheitsdauer von mindestens 24 Stunden je Kalendertag für den An-und Abreisetag sowie bei einer Abwesenheitsdauer von mehr als 8 Stunden je Kalendertag € € 30 20 50 33 39 26 36 24 27 18 47 32 41 28 52 35 35 24 24 16 44 29 51 34 68 45 51 34 48 32 50 33 52 35 59 40 52 35 46 31 23 16 46 31 57 38 57 38 53 36 51 34 52 35 22 15 38 25 36 24 44 29 41 28
€
95
112
130
166
112
120
91
299
113
59
88
158
184
158
153
165
165
141
115
108
75
176
127
145
132
84
106
115
174
138
154
131
1
Übersicht über die ab 1. Januar 2023 geltenden Pauschbeträge für
Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten im Ausland
(Änderungen gegenüber 1. Januar 2021 - BStBl 2020 I Seite 1256 - im Fettdruck)
Land – Hongkong – Kanton – Peking – Shanghai – im Übrigen Costa Rica Côte d’Ivoire Dänemark Dominikanische Republik Dschibuti Ecuador El Salvador Eritrea Estland Fidschi Finnland Frankreich – Paris sowie die Departments 77, 78, 91 bis 95 – im Übrigen Gabun Gambia Georgien Ghana Griechenland – Athen – im Übrigen Guatemala Guinea Guinea-Bissau Haiti Honduras Indien – Bangalore
Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen
Pauschbetrag für Übernachtungskosten
bei einer Abwesenheitsdauer von mindestens 24 Stunden je Kalendertag € 74 36 30 58 48 47 59 75 45 65 27 65 50 29 34 50 58 53 52 40 35 46 40 36 34 46 32 58 57 42 für den An-und Abreisetag sowie bei einer Abwesenheitsdauer von mehr als 8 Stunden je Kalendertag € 49 24 20 39 32 32 40 50 30 44 18 44 33 20 23 33 39 36 35 27 24 31 27 24 23 31 21 39 38 28
€
145
150
185
217
112
93
166
183
147
305
103
161
91
85
69
136
159
105
183
161
88
148
139
150
90
118
113
130
198
155
2
Übersicht über die ab 1. Januar 2023 geltenden Pauschbeträge für
Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten im Ausland
(Änderungen gegenüber 1. Januar 2021 - BStBl 2020 I Seite 1256 - im Fettdruck)
Land – Chennai – Kalkutta – Mumbai – Neu Delhi – im Übrigen Indonesien Iran Irland Island Israel Italien – Mailand – Rom – im Übrigen Jamaika Japan – Tokio – im Übrigen Jemen Jordanien Kambodscha Kamerun Kanada – Ottawa – Toronto – Vancouver – im Übrigen Kap Verde Kasachstan Katar Kenia Kirgisistan Kolumbien Kongo, Republik
Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen
Pauschbetrag für Übernachtungskosten
bei einer Abwesenheitsdauer von mindestens 24 Stunden je Kalendertag € 32 35 50 38 32 36 33 58 62 66 45 40 40 57 66 52 24 57 38 50 47 51 50 47 30 45 56 51 27 46 62 für den An-und Abreisetag sowie bei einer Abwesenheitsdauer von mehr als 8 Stunden je Kalendertag € 21 24 33 25 21 24 22 39 41 44 30 27 27 38 44 35 16 38 25 33 32 34 33 32 20 30 37 34 18 31 41
€
85
145
146
185
85
134
196
129
187
190
158
135
135
138
233
190
95
134
94
180
142
161
140
134
105
111
149
219
74
115
215
3
Übersicht über die ab 1. Januar 2023 geltenden Pauschbeträge für
Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten im Ausland
(Änderungen gegenüber 1. Januar 2021 - BStBl 2020 I Seite 1256 - im Fettdruck)
Land Kongo, Demokratische Republik Korea, Demokratische Volksrepublik Korea, Republik Kosovo Kroatien Kuba Kuwait Laos Lesotho Lettland Libanon Libyen Liechtenstein Litauen Luxemburg Madagaskar Malawi Malaysia Malediven Mali Malta Marokko Marshall Inseln Mauretanien Mauritius Mexiko Moldau, Republik Monaco Mongolei Montenegro Mosambik Myanmar Namibia
Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen
Pauschbetrag für Übernachtungskosten
bei einer Abwesenheitsdauer von mindestens 24 Stunden je Kalendertag für den An-und Abreisetag sowie bei einer Abwesenheitsdauer von mehr als 8 Stunden je Kalendertag € € 70 47 28 19 48 32 24 16 35 24 46 31 56 37 33 22 28 19 35 24 59 40 63 42 56 37 26 17 63 42 34 23 41 28 36 24 52 35 38 25 46 31 42 28 63 42 35 24 54 36 48 32 26 17 52 35 27 18 32 21 38 25 35 24 30 20
€
190
92
108
71
107
228
241
96
104
76
123
135
190
109
139
87
109
86
170
120
114
129
102
86
220
177
73
187
92
85
146
155
112
4
Übersicht über die ab 1. Januar 2023 geltenden Pauschbeträge für
Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten im Ausland
(Änderungen gegenüber 1. Januar 2021 - BStBl 2020 I Seite 1256 - im Fettdruck)
Nepal Neuseeland Nicaragua Niederlande Niger Nigeria Nordmazedonien Norwegen Österreich Oman Pakistan – Islamabad – im Übrigen Palau Panama Papua-Neuguinea Paraguay Peru Philippinen Polen – Breslau – Danzig – Krakau – Warschau – im Übrigen Portugal Ruanda Rumänien – Bukarest – im Übrigen Russische Föderation – Jekaterinburg Land – Moskau – St. Petersburg – im Übrigen
Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen
Pauschbetrag für Übernachtungskosten
36 24 56 37 46 31 47 32 42 28 46 31 27 18 80 53 40 27 64 43 23 16 34 23 51 34 41 28 59 40 38 25 34 23 33 22 33 22 30 20 27 18 29 20 29 20 32 21 44 29 32 21 27 18 28 19 bei einer Abwesenheitsdauer von mindestens 24 Stunden je Kalendertag € 30 26 24 für den An-und Abreisetag sowie bei einer Abwesenheitsdauer von mehr als 8 Stunden je Kalendertag € 20 17 16
€
126
153
105
122
131
182
89
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108
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238
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179
82
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86
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60
111
117
92
89
84
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114
58
5
Übersicht über die ab 1. Januar 2023 geltenden Pauschbeträge für
Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten im Ausland
(Änderungen gegenüber 1. Januar 2021 - BStBl 2020 I Seite 1256 - im Fettdruck)
Sambia Samoa San Marino São Tomé – Príncipe Saudi-Arabien – Djidda – Riad – im Übrigen Schweden Schweiz – Genf – im Übrigen Senegal Serbien Sierra Leone Simbabwe Singapur Slowakische Republik Slowenien Spanien – Barcelona – Kanarische Inseln – Madrid – Palma de Mallorca – im Übrigen Sri Lanka Sudan Land Südafrika – Kapstadt – Johannesburg – im Übrigen Südsudan Syrien Tadschikistan Taiwan
Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen
Pauschbetrag für Übernachtungskosten
38 25 39 26 34 23 47 32 57 38 56 37 56 37 66 44 66 44 64 43 42 28 27 18 48 32 45 30 54 36 33 22 38 25 34 23 40 27 40 27 35 24 34 23 42 28 33 22 bei einer Abwesenheitsdauer von mindestens 24 Stunden je Kalendertag € 33 36 29 34 38 27 46 für den An-und Abreisetag sowie bei einer Abwesenheitsdauer von mehr als 8 Stunden je Kalendertag € 22 24 20 23 25 18 31
€
105
105
79
80
181
186
181
140
186
180
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97
161
140
197
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126
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118
121
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100
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109
150
140
118
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6
Übersicht über die ab 1. Januar 2023 geltenden Pauschbeträge für
Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten im Ausland
(Änderungen gegenüber 1. Januar 2021 - BStBl 2020 I Seite 1256 - im Fettdruck)
Land Tansania Thailand Togo Tonga Trinidad und Tobago Tschad Tschechische Republik Türkei – Istanbul – Izmir – im Übrigen Tunesien Turkmenistan Uganda Ukraine Ungarn Uruguay Usbekistan Vatikanstaat Venezuela Vereinigte Arabische Emirate Vereinigte Staaten von Amerika (USA) – Atlanta – Boston – Chicago – Houston – Los Angeles – Miami – New York City – San Francisco – Washington, D. C. – im Übrigen Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland
Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen
Pauschbetrag für Übernachtungskosten
bei einer Abwesenheitsdauer von mindestens 24 Stunden je Kalendertag € 44 38 39 39 45 64 32 26 29 17 40 33 41 26 32 48 34 52 45 65 77 63 65 62 64 65 66 59 66 59 für den An-und Abreisetag sowie bei einer Abwesenheitsdauer von mehr als 8 Stunden je Kalendertag € 29 25 26 26 30 43 21 17 20 12 27 22 28 17 21 32 23 35 30 44 52 42 44 41 43 44 44 40 44 40
€
97
110
118
94
177
163
77
120
55
95
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108
143
98
85
90
104
160
127
156
182
333
233
204
262
256
308
327
203
182
7
Übersicht über die ab 1. Januar 2023 geltenden Pauschbeträge für
Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten im Ausland
(Änderungen gegenüber 1. Januar 2021 - BStBl 2020 I Seite 1256 - im Fettdruck)
Land – London – im Übrigen Vietnam Weißrussland Zentralafrikanische Republik Zypern
Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen
Pauschbetrag für Übernachtungskosten
bei einer Abwesenheitsdauer von mindestens 24 Stunden je Kalendertag € 66 52 41 20 46 42
für den An-und Abreisetag sowie bei einer Abwesenheitsdauer von mehr als 8 Stunden je Kalendertag € 44 35 28 13 31 28
€
163
99
86
98
74
125
8 |
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| Checkliste | Steuererklärung Bulgarisch V23-1 |
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Steuer-ChecklistenSteuerthemen |
ALTBAYERISCHER Lohnsteuerhilfeverein e.V. • www.altbayerischer.de
V23-1
КОНТРОЛЕН СПИСЪК | ДАНЪЧНА ДЕКЛАРАЦИЯ
За първоначалната консултация
Данъчна оценка и данъчна декларация за предходната година
Копие от официален документ за самоличност (и за двамата в случай на
съпрузи)
Приходи
Декларация за подоходно данъчно облагане, капиталообразуващи плащания.
Плащания
Удостоверение за обезщетение
за безработица, обезщетение за отглеждане на дете, обезщетение за непълно
работно време
обезщетение за болест, обезщетение за майчинство
При получаване на пенсия (напр. пенсия за старост, инвалидност, вдовишка
пенсия, професионална и частна пенсия).
за първоначално използване: Годишна пенсионна
декларация
Капиталов доход (данъчна декларация, отчет за доходите)
Паушално обезщетение за енергийни разходи (EPP) 2022 за служители на
съкратен работен ден (Minijob) - проверете разписката
Инвестиционни фондове (данъчно удостоверение, декларация за доходите за
чуждестранни сметки за съхранение, авансова еднократна сума)
Чуждестранни и други доходи (напр. пенсии, наеми, капиталови доходи,
криптовалута)
Приходи от наем
Наем, битови сметки (напр. договор за наем, справка за битовите сметки,
управление на имота)
Договор за покупко-продажба, нотариални такси, такса за брокер, данък за
прехвърляне на земя
Сметки за строителство и ремонт
Лихвени сертификати за заеми
Специална амортизация съгласно § 7b (вж. допълнителния контролен списък),
паметник на културата
Професионални разходи
Пътувания дом – работно място
Разстояние-километри, брой пътувания, билет за работа
Колективен транспорт (напр. служебен автобус)
в случай на голям пробег (напр. доклад на TÜV, ASU, фактури за преглед с
показания на километража).
Разходи за злополука – автомобил
Служебен автомобил (ако е приложимо, бордови дневник, допълнителни
плащания, напр. за гориво)
Профсъюзни вноски
Работно оборудване (напр. компютър, инструменти, професионално облекло,
техническа литература)
Работна стая или домашен офис с фиксирана ставка, телефон, Разходи за интернет
Разходи за повишаване на квалификацията (напр. разходи за образование,
технически курсове, курсове за майстори занаятчии след приспадане на пряко
свързаните с тях субсидии, напр. Bafög)
Разходи за кандидатстване (напр. пътни разходи, канцеларски материали)
Разходи за преместване по причини, свързани с работата, минус необлагаемата
компенсация
Застраховка „Злополука“ и застраховка „Професионални правни разноски“
Разходи за данъчни
консултации (напр. членски внос в асоциация за съдействие в областта на
данъчното облагане на доходите)
Надбавка за зимна заетост
Командировъчни (напр. пътни разходи, разходи за настаняване, допълнителни
разходи за издръжка, след приспадане на необлагаемите суми, хранене)
Двойное ведение домашнего хозяйства (например, аренда, дополнительные
расходы при аренде, необходимые предметы обихода, налог для лиц с двойным
местом жительства за вычетом возмещения, не облагаемого налогом)
Поддържане на две домакинства (напр. наем, допълнителни разходи за наем,
необходими домакински вещи, данък за второ жилище след приспадане на
необлагаемата компенсация)
Енергийно саниране
Разходи за енергийно саниране на жилището (над 10 години) (напр.
топлоизолация, отоплителна система, прозорци и врати)
Удостоверение от специализираната фирма/енергиен консултант
Exclamation-circle Обществени субсидии/заеми от KfW
Arrow-Circle-Right Субсидии отсутствуют
Услуги, свързани с домакинството
Фактури за работници (само заплати)
Такси за услуги (напр. коминочистач, пазач)
Разходи за помощ в собственото домакинство
Exclamation-circle Обществени субсидии/заеми от KfW
Arrow-Circle-Right Субсидии отсутствуют
Специални разходи
Пенсии, тип Riester (допълнителна), Rürup (базисна)
Плащане в местни или чуждестранни задължителни пенсионни фондове
Застрахователни премии (напр. частни здравни осигуровки, осигуровки за
дългосрочни грижи, застраховка живот, застраховка гражданска отговорност,
застраховка на моторни превозни средства)
Квитанции за дарения
Възстановяване/доплащане на църковен данък
Извънредни разходи
Свидетелство за увреждане (напр. карта за лица с увреждания, удостоверение от
пенсионната служба, удостоверение за пенсия при злополука).
Разходи за болногледачески услуги и грижи (в домакинството) след приспадане
на надбавките (напр. надбавка за болногледач/дневна надбавка/обезщетения в
натура и др.)
Медицински разходи (напр. медикаменти, зъболекар,{MQ}очила, хоспитализация,
възстановяване, алтернативни практики)
Разходи за пътуване до лекари (брой и километри)
Разходи за погребение, съдебни дела
Издръжка за деца, бивш съпруг/съпруга, родители, баби и дядовци,
съжителстващи лица
Вноски за здравно осигуряване и дългосрочни грижи (KV/PV) за издържани
лица Разходи за
дома, разходи за домашна помощ
Деца
До 14 годишна възраст: Разходи за грижи за деца (напр. такси за детска градина,
ясла, бавачка, детегледачка)
Над 18 годишна възраст: Договори за обучение и чиракуване, свидетелство за
зрелост
Надбавка за образование в случай на настаняване извън дома
Училищни такси (напр. частни училища, училища за гериатрични медицински
сестри и др.)
Удостоверение за данък върху доходите, вноски за KV/PV
Удостоверение за самотни родители
Данъчен идентификационен номер (ако има такъв) |
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| Ländererlass 13.02.2023 | Umfang der Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine |
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AllgemeinesSteuerthemen |
Gleich lautende Erlasse
der obersten Finanzbehörden der Länder
Umfang der Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine; Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen nach § 4 Nummer 11 StBerG;
vom 13. Februar 2023
Diese Erlasse treten mit Veröffentlichung im Bundessteuerblatt Teil I an die Stelle der Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 15. November 2021 (BStBl I S. 2325).
Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg
- FM3-S 0820-2/75 -
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat
- 37–S 0820–1/16 -
Senatsverwaltung für Finanzen Berlin
- S 0838-1/2011-4 -
Ministerium der Finanzen und für Europa des Landes Brandenburg
- 34-S 0838/2021#001 -
Der Senator für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen
- S 0830 /2306/ 14-7 -
Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg
- S0820-2019/003-55 -
Hessisches Ministerium der Finanzen
- S 0820 A-017 – II 14 -
Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern
- IV-S 0820-00000-2021/001 -
Niedersächsisches Finanzministerium
- 33-S 0838/002-0004 -
- 2 -
Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen
- S 0838-1-2022-7608-V A 2 -
Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz
- S 0838#2020/0001-0401 445 -
Saarland Ministerium für Finanzen und Europa
- S 0838-1#001 -
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen
- 31-S 0820/7/149-2022/81428 -
Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt
- 44 - S 0820 – 10 -
Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein
- S 0820-104 -
Thüringer Finanzministerium
- 1040-23-S 0820/12 -
Umfang der Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine;
Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen nach § 4 Nummer 11 StBerG
I. Allgemein
Die Befugnis der Lohnsteuerhilfevereine zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen ist in § 4 Nummer 11 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) geregelt.
Lohnsteuerhilfevereine sind Selbsthilfeeinrichtungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und daher nur zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen gegenüber ihren Mitgliedern befugt (§ 13 Absatz 1 StBerG). Sie bedürfen der Anerkennung durch die Aufsichtsbehörde, in deren Bezirk sie ihren Sitz haben (§ 13 Absatz 2 und § 15 StBerG).
Die beschränkte geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen darf nur unter den in § 4 Nummer 11 StBerG genannten Voraussetzungen erfolgen. Sie schließt die Vertretung vor den Finanzgerichten ein, erstreckt sich jedoch nicht auf die Vertretung vor dem Bundesfinanzhof. Im Zusammenhang mit einer im Rahmen der Befugnis des § 4 Nummer 11 StBerG erbrachten Hilfeleistung in Steuersachen ist auch eine Annexberatung in nichtsteuerlichen Rechtsgebieten als Nebenleistung i. S. d. § 5 Absatz 1 des Gesetzes über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG) zulässig.
Soweit Lohnsteuerhilfevereine den Rahmen ihrer Befugnisse überschreiten, verstoßen sie gegen das Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen (§ 5 Absatz 1 Satz 2 StBerG).
1. Zulässige beschränkte geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen nach § 4 Nummer 11 StBerG
Lohnsteuerhilfevereine dürfen für ihre Mitglieder nur geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, wenn diese Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG), Einkünfte aus Unterhaltsleistungen (§ 22 Nummer 1a EStG) oder Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nummer 5 EStG erzielen (§ 4 Nummer 11 Satz 1 Buchstabe a StBerG).
Die beschränkte geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen ist auch zulässig, wenn die Mitglieder (zusätzlich zu den vorgenannten Einkünften) Einnahmen - nicht Einkünfte - aus anderen Einkunftsarten i. S. d. § 4 Nummer 11 Satz 1 Buchstabe c StBerG haben, die insgesamt die Höhe von 18 000 Euro, im Falle der Zusammenveranlagung von 36 000 Euro, nicht übersteigen. Bei der Ermittlung der vorgenannten Betragsgrenzen sind auch solche Einnahmen einzubeziehen, die im Rahmen einer gesonderten und einheitlichen Feststellung
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von Überschusseinkünften zu berücksichtigen sind. Dabei ist unbeachtlich, ob der Lohnsteuerhilfeverein für das Feststellungsverfahren eine Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen hat (vgl. Abschnitt III). Einnahmen aus Einkünften, die im Veranlagungsverfahren nicht zu erklären sind und auch nicht auf Grund eines Antrags des Steuerpflichtigen erklärt werden, sind bei der Ermittlung der Betragsgrenze nicht einzubeziehen (vgl. Abschnitt V, Beispiel 8).
Sind die Voraussetzungen des § 4 Nummer 11 Satz 1 StBerG erfüllt, so umfasst die Befugnis zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen
• die allgemeine Beratung bei den in § 4 Nummer 11 Satz 1 Buchstabe a und c StBerG genannten Einkünften und Einnahmen,
• die Hilfeleistung bei der Bildung von Freibeträgen oder sonstigen Angaben für das Lohnsteuerermäßigungsverfahren,
• die Hilfeleistung bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung einschließlich der erforderlichen Anlagen,
• die Hilfeleistung bei Anträgen zur Freistellung oder Anrechnung von Kapitalertragsteuer,
• die Hilfeleistung im Einspruchs- und Klageverfahren gegen den Einkommensteuerbescheid einschl. Aussetzung der Vollziehung und
• die Hilfeleistung im Erhebungsverfahren (Stundung und Erlass, Vollstreckung).
Soweit die beschränkte geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen nach § 4 Nummer 11 Satz 1 StBerG zulässig ist, berechtigt sie nach § 4 Nummer 11 Satz 3 StBerG auch zur Hilfeleistung bei
• der Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz (EigZulG),
• mit Kinderbetreuungskosten i. S. von § 10 Absatz 1 Nummer 5 EStG sowie mit haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen i. S. d. § 35a Absatz 1 EStG zusammenhängenden Arbeitgeberaufgaben (vgl. Abschnitt V, Beispiel 4).
• Sachverhalten des Familienleistungsausgleichs im Sinne des Einkommensteuergesetzes,
• sonstigen Zulagen und Prämien, auf die die Vorschriften der Abgabenordnung (AO) anzuwenden sind, z. B. der Altersvorsorgezulage nach Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes.
Mitglieder, die arbeitslos geworden sind, dürfen weiterhin beraten werden (§ 4 Nummer 11 Satz 4 StBerG).
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2. Unzulässige Hilfeleistung in Steuersachen nach § 4 Nummer 11 StBerG
Nach § 4 Nummer 11 StBerG ist die beschränkte geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen in folgenden Fällen unzulässig:
• Es werden Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt oder umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausgeführt (§ 4 Nummer 11 Satz 1 Buchstabe b StBerG; vgl. Abschnitt V, Beispiel 1), es sei denn, die den Einkünften zugrundeliegenden Einnahmen sind nach § 3 Nummer 12, 26, 26a, 26b oder 72 EStG in voller Höhe steuerfrei (vgl. Abschnitte II und V, Beispiele 2 und 3).
• Die Einnahmen aus anderen Einkunftsarten i. S. d. § 4 Nummer 11 Satz 1 Buchstabe c StBerG übersteigen die dort genannten Betragsgrenzen (vgl. Abschnitt V Beispiel 8). § 4 Nummer 11 Satz 1 Buchstabe c StBerG stellt grundsätzlich auf den Einnahmebegriff des § 8 Absatz 1 EStG ab. In den Fällen des § 20 Absatz 2 EStG und § 22 Nummer 2, § 23 EStG ist der sich nach § 20 Absatz 4 EStG bzw. § 23 Absatz 3 EStG ergebende Betrag maßgebend.
Dem Lohnsteuerhilfeverein ist in diesen Fällen die beschränkte geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen nicht nur für diese (schädlichen) Einkünfte und Einnahmen, sondern insgesamt nicht gestattet. Dies gilt auch für die Beantragung der Forschungszulage nach dem Forschungszulagengesetz (FZulG), da Anspruchsberechtigte ausschließlich solche mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit sind.
Die Befugnis zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen kann in diesen Fällen auch nicht teilweise dadurch begründet werden, dass für die Gewinneinkünfte oder umsatzsteuerpflichtigen Umsätze zusätzlich ein Steuerberater tätig wird oder der Arbeitnehmer diese Einkünfte selbst ermittelt und erklärt. (Verbot der Mandatsteilung, vgl. BFH-Urteil vom 28. Februar 1989, BStBl II S. 384).
Die Befugnis zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach § 4 Nummer 11 StBerG erstreckt sich nur auf die Hilfeleistung bei der Einkommensteuer und ihren Zuschlagsteuern. Somit sind Lohnsteuerhilfevereine insbesondere nicht zur Hilfeleistung befugt:
• beim Steuerabzug von Vergütungen für im Inland erbrachte Bauleistungen (§§ 48 ff. EStG, vgl. Abschnitt V Beispiel 6),
• in Fällen der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) sowie
• bei Erklärungen im Zusammenhang mit dem ab dem Jahr 2025 anzuwendenden Grundsteuerrecht.
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II. Steuerfreie Einnahmen nach § 3 Nummer 12, 26, 26a, 26b oder 72 EStG
Sofern die den Einkünften zugrundeliegenden Einnahmen des Mitglieds des Lohnsteuerhilfevereins nach § 3 Nummer 12, 26, 26a, 26b oder 72 EStG in voller Höhe steuerfrei sind, ist der Lohnsteuerhilfeverein befugt, das Mitglied zu beraten, auch wenn es sich um Gewinneinkunftsarten handelt und gegebenenfalls umsatzsteuerpflichtige Umsätze vorliegen. Die Beratungsbefugnis des Lohnsteuerhilfevereins besteht in allen Fällen nur für die Hilfeleistungen bei der Einkommensteuer und ihren Zuschlagsteuern.
Die originäre Befugnis zur Hilfeleistung bei der Einkommensteuer wird in diesem Zusammenhang nicht ausgedehnt, da in den oben genannten Fällen kein Gewinn oder Verlust zu ermitteln und in der Einkommensteuererklärung anzugeben ist.
Die Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine in Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen nach § 3 Nummer 72 EStG gilt erst für Einnahmen, die nach dem 31. Dezember 2021, also ab dem Veranlagungszeitraum 2022, erzielt werden.
Lohnsteuerhilfevereine sind nicht befugt, eine Umsatzsteuer-Voranmeldung oder eine Umsatzsteuererklärung zu erstellen. Sofern ein Mitglied des Lohnsteuerhilfevereins eine nach § 3 Nummer 72 EStG begünstigte Photovoltaikanlage betreibt, ist es für die Befugnis des Lohnsteuerhilfevereins für die Einkommensteuer unschädlich, wenn dieses Mitglied selbst für diese Photovoltaikanlage eine Umsatzsteuer-Voranmeldung und/oder eine Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr erstellt oder eine zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugte Person oder Gesellschaft hierfür beauftragt. Da im Rahmen der Einkommensteuererklärung keine Einkünfte im Zusammenhang mit der Photovoltaikanlage zu erklären sind, können insoweit keine Wechselwirkungen entstehen.
III. Besonderheiten der Hilfeleistung im Feststellungsverfahren
In Feststellungsverfahren i. S. d. §§ 179 ff. AO hinsichtlich Gewinneinkünften sind Lohnsteuerhilfevereine nicht zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt. Der Lohnsteuerhilfeverein darf die Gewinneinkünfte auch nicht ungeprüft in die Einkommensteuererklärung übernehmen (§ 4 Nummer 11 Satz 1 Buchstabe b StBerG).
Bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Überschusseinkünften und mit ihnen im Zusammenhang stehenden anderen Besteuerungsgrundlagen, der steuererheblichen Sachumstände nach § 180 Absatz 5 AO sowie des Abzugsbetrags nach § 10e EStG ist die Hilfeleistung in Steuersachen nur zulässig, wenn alle Beteiligten Mitglieder des die Hilfe leistenden Lohnsteuerhilfevereins sind und jeder Beteiligte die Voraussetzungen des § 4 Nummer 11 Satz 1 StBerG erfüllt (vgl. Abschnitt V, Beispiele 9 und 10). Ist dies nicht der Fall, ist die Befugnis des Lohnsteuerhilfevereins zur Hilfeleistung im Feststellungsverfahren gegenüber sämtlichen Beteiligten ausgeschlossen. Der Lohnsteuerhilfeverein darf jedoch den
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gesondert und einheitlich festgestellten Überschuss bzw. Abzugsbetrag der Beteiligten, gegenüber denen die Hilfeleistung (außerhalb des Feststellungsverfahrens) zulässig ist, nachrichtlich in deren Einkommensteuererklärung übernehmen.
In Feststellungsverfahren i. S. d. §§ 179 ff. AO hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen für die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz ist ein Lohnsteuerhilfeverein zur Hilfeleistung in Steuersachen nur dann befugt, wenn alle Anspruchsberechtigten Mitglieder dieses Lohnsteuerhilfevereins sind und jeder Anspruchsberechtigte die Voraussetzungen des § 4 Nummer 11 Satz 1 StBerG erfüllt. Ist dies nicht der Fall, darf der Lohnsteuerhilfeverein lediglich den gesondert und einheitlich festgestellten Betrag der Anspruchsberechtigten, gegenüber denen die Hilfeleistung (außerhalb des Feststellungsverfahrens) zulässig ist, nachrichtlich in deren Eigenheimzulageantrag übernehmen.
IV. Besonderheiten der Hilfeleistung beim Verlustabzug nach § 10d EStG
Liegen die Voraussetzungen des § 4 Nummer 11 Satz 1 StBerG vor, so umfasst die Befugnis zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen auch die Übernahme des verbleibenden Verlustabzugs nach § 10d EStG, selbst wenn er aus den in § 4 Nummer 11 Satz 1 Buchstabe b StBerG genannten Einkünften resultiert (vgl. Abschnitt V Beispiel 7). Gleiches gilt für die Befugnis zur Hilfeleistung bei der Verteilung des Verlustabzugs.
V. Beispiele
Einnahmen aus anderen Einkunftsarten
Beispiel 1: Ein Arbeitnehmer hat im Kalenderjahr Arbeitslohn bezogen. Daneben hat er für eine schriftstellerische Tätigkeit ein Honorar von 300 Euro (ohne Umsatzsteuer) erhalten.
Stellungnahme: Der Lohnsteuerhilfeverein ist gegenüber diesem Arbeitnehmer ungeachtet der Höhe der Einkünfte aus selbständiger Arbeit insgesamt nicht zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt. Der Lohnsteuerhilfeverein darf diese und andere Gewinneinkünfte (z. B. gewerbliche Einkünfte als atypisch stiller Gesellschafter) auch nicht ungeprüft in die Einkommensteuererklärung übernehmen (§ 4 Nummer 11 Satz 1 Buchstabe b StBerG).
Steuerfreie Einnahmen nach § 3 Nummer 12, 26, 26a, 26b oder 72 EStG
Beispiel 2
Ein Arbeitnehmer hat im Kalenderjahr Arbeitslohn bezogen. Außerdem hat er auf dem Dach seines Einfamilienhauses eine Photovoltaikanlage errichten lassen. Die installierte
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Bruttoleistung der Photovoltaikanlage beträgt nach dem Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kW.
Stellungnahme: Der Lohnsteuerhilfeverein darf tätig werden. Die Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb der Photovoltaikanlagen sind nach § 3 Nummer 72 EStG steuerfrei. Es ist kein Gewinn oder Verlust zu ermitteln und in der Einkommensteuererklärung einzutragen. Es ist unschädlich, wenn der Arbeitnehmer selbst eine Umsatzsteuer-Voranmeldung und/oder eine Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr erstellt oder eine zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugte Person oder Gesellschaft hierfür beauftragt.
Beispiel 3:
Ein Arbeitnehmer hat im Kalenderjahr Arbeitslohn bezogen. Außerdem ist er als ehrenamtlicher Betreuer tätig und erhält hierfür eine Aufwandspauschale (§ 1878 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).
Stellungnahme: Der Lohnsteuerhilfeverein darf tätig werden, wenn die Aufwandspauschale nicht den Freibetrag von 3 000 Euro übersteigt (§ 3 Nummer 26b EStG).
Aufwendungen von Arbeitnehmern
Beispiel 4:
Ein Arbeitnehmer beschäftigt eine Hausangestellte, die für ihre Tätigkeit einen Bruttoarbeitslohn von monatlich 400 Euro erhält. Die Hausangestellte wird mit Reinigungsarbeiten und der Beaufsichtigung der Kinder beauftragt. Der Arbeitnehmer bittet den Lohnsteuerhilfeverein, ihm bei der Lohnsteuer-Anmeldung zu helfen.
Stellungnahme: Die Arbeitgeberaufgaben stehen im Zusammenhang mit einem haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnis i. S. d. § 35a Absatz 1 EStG und mit Kinderbetreuungskosten i. S. von § 10 Absatz 1 Nummer 5 EStG. Der Lohnsteuerhilfeverein ist deshalb befugt, dem Mitglied Hilfe bei der Lohnsteuer-Anmeldung für die Hausangestellte zu leisten.
Beispiel 5:
Ein Arbeitnehmer lässt in die von ihm vermietete Wohnung von einem in den Niederlanden ansässigen Unternehmer neue Fenster einbauen. Der Arbeitnehmer bittet seinen Lohnsteuerhilfeverein, ihm bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung zu helfen.
Stellungnahme: Der Lohnsteuerhilfeverein darf nicht tätig werden. Die Befugnis zur Hilfeleistung erstreckt sich nur auf die Einkommensteuer und ihre Zuschlagsteuern, nicht jedoch auf die Umsatzsteuer.
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Beispiel 6:
Ein Arbeitnehmer, der drei Eigentumswohnungen geerbt hat, lässt diese zum Zwecke späterer Vermietung für 18 000 Euro renovieren (Erhaltungsaufwendungen). Der Leistende legt keine Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG vor. Der Arbeitnehmer bittet den Lohnsteuerhilfeverein, ihm bei der Anmeldung des einzubehaltenden Steuerabzugs zu helfen.
Stellungnahme: Der Lohnsteuerhilfeverein darf nicht tätig werden. Die Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen erstreckt sich nur auf die Einkommensteuer des jeweiligen Mitglieds. Die Vornahme des Steuerabzugs und die Abführung des Abzugsbetrags erfolgen hingegen für Rechnung des Leistenden.
Verlustabzug nach § 10d EStG
Beispiel 7:
Die Eheleute beziehen beide Arbeitslöhne. Aus einer früheren Tätigkeit aus Gewerbebetrieb haben sie einen verbleibenden Verlustvortrag nach § 10d EStG, der gesondert festgestellt wurde.
Stellungnahme: Der vom Finanzamt gesondert festgestellte Verlustvortrag darf in die Einkommensteuererklärung übernommen werden, obwohl er aus Einkünften aus Gewerbebetrieb resultiert.
Einnahmegrenze
Beispiel 8:
Die Eheleute sind beide Arbeitnehmer und Mitglieder des Lohnsteuerhilfevereins. Neben ihrem Arbeitslohn haben sie im Kalenderjahr Zinseinnahmen von je 1 500 Euro bezogen. Außerdem sind sie Eigentümer eines Mietwohngrundstücks, das ihnen je zur Hälfte gehört. Die hieraus erwirtschafteten Mieteinnahmen betragen insgesamt 35 000 Euro. Gewinneinkünfte wurden nicht erzielt.
Stellungnahme: Der Lohnsteuerhilfeverein ist insgesamt nicht zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt, da die Einnahmen aus dem Mietwohngrundstück (35 000 Euro) zusammen mit den Einnahmen aus Kapitalvermögen (2 x 1 500 Euro ohne Berücksichtigung der Freibeträge nach § 20 Absatz 9 EStG) die Betragsgrenze des § 4 Nummer 11 Satz 1 Buchstabe c StBerG (36 000 Euro) übersteigen. Sofern die Einkünfte aus Kapitalvermögen allerdings nach § 32d Absatz 1 EStG besteuert werden (Abgeltungsteuer) und im Veranlagungsverfahren weder zu erklären sind noch auf Grund eines Antrags des Steuerpflichtigen erklärt werden (§ 32d Absatz 3 bis 6 EStG), sind die Einnahmen aus Kapitalvermögen bei der Prüfung der Betragsgrenze des § 4 Nummer 11 Satz 1 Buchstabe c
- 8 -
StBerG nicht einzubeziehen. In diesem Fall wäre im vorliegenden Beispiel die Betragsgrenze nicht überschritten.
Feststellungsverfahren
Beispiel 9:
Wie Beispiel 8, jedoch sind die Arbeitnehmer nicht verheiratet und die Einnahmen aus dem Mietwohngrundstück betragen 5 000 Euro.
Stellungnahme: Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind gesondert und einheitlich festzustellen (§ 180 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a AO). Der Lohnsteuerhilfeverein ist zur Hilfeleistung bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Vermietungseinkünfte und der Erstellung der Einkommensteuererklärungen befugt, da alle Beteiligten Mitglieder des Lohnsteuerhilfevereins sind, jeder Beteiligte die Voraussetzungen des § 4 Nummer 11 Satz 1 StBerG erfüllt und die Betragsgrenze des § 4 Nummer 11 Satz 1 Buchstabe c StBerG nicht überschritten wird.
Beispiel 10:
Wie Beispiel 9, jedoch sind die Arbeitnehmer Mitglieder unterschiedlicher Lohnsteuerhilfevereine.
Stellungnahme: Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind gesondert und einheitlich festzustellen (§ 180 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a AO). Der Lohnsteuerhilfeverein ist nicht zur Hilfeleistung bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Vermietungseinkünfte befugt, da die Beteiligten Mitglieder verschiedener Lohnsteuerhilfevereine sind.
Der Lohnsteuerhilfeverein darf jedoch den gesondert und einheitlich festgestellten Überschuss seines Mitglieds, gegenüber dem die Hilfeleistung zulässig ist, nachrichtlich in dessen Einkommensteuererklärung übernehmen, da die anteiligen Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung (2 500 Euro) und die Einnahmen aus Kapitalvermögen (1 500 Euro) die Betragsgrenze des § 4 Nummer 11 Satz 1 Buchstabe c StBerG i. H. v. 18 000 Euro nicht übersteigen. |
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| Checkliste | Privates Veräußerungsgeschäft V24-1 |
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Private VeräußerungsgeschäfteSteuerthemen |
Name: Mitgliedsnr.: VZ:
ALTBAYERISCHER Lohnsteuerhilfeverein e.V. • www.altbayerischer.de
V24-1
CHECKLISTE | PRIVATES VERÄUSSERUNGSGESCHÄFT
Beratungsdokumentation
1. Prüfung der 10-Jahresfrist
Anschaffung des Grundstücks Veräußerung des Grundstücks
Notarieller Vertrag vom Notarieller Vertrag vom
AK/HK (GruBo + Gebäude) Veräußerungspreis (voraussichtlich)
arrow-circle-right Die 10-Jahresfrist*¹ endet mit Ablauf des (Datum)
Die (voraussichtliche) Veräußerung erfolgt innerhalb von 10 Jahren nach der Anschaffung?
jaĹ weiter mit Punkt 2
neinĹ nicht steuerbares privates Veräußerungsgeschäft (bebaut und unbebautes Grundstück)
Calculator 3. Ermittlung des (voraussichtlichen) Veräußerungsgewinns
Veräußerungspreis €
- Anschaffungskosten/Herstellungskosten - €
- Werbungskosten im Zusammenhang mit dem Verkauf
(z. B. Notar- und Maklerkosten, Vorfälligkeitsentschädigung, etc.) - €
+ bisher geltend gemachte Abschreibung für Abnutzung (AfA) + €
= (voraussichtlicher) Veräußerungsgewinn bzw. Verlust = €
arrow-circle-right 4. Beratungsbefugnis*⁴
Beratungsbefugnis gem. § 4 Nr. 11 StBerG besteht,
da der Veräußerungsgewinn von die Grenze von 18.000 €/36.000 € nicht überschreitet.
Beratungsbefugnis besteht nicht,
da der Veräußerungsgewinn die Grenze von 18.000 €/36.000 € überschreitet
arrow-circle-right Verweis an Steuerberater bzw. ist Steuererklärung selbst zu erstellen.
Ort, Datum Unterschrift Beratungsstelle/Mitglied
house-user 2. Gegenstand privater Veräußerungsgeschäfte: steuerpflichtig oder steuerfrei
Nicht bebautes Grundstück
Nutzung zu eigenen Wohnzwecken
(Haupt- oder Zweitwohnsitz, ausschließlich eigengenutzte
Ferienwohnung):
Vermietung (ausschließlich) zu fremden
Wohnzwecken
Wohnung wurde ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken
zwischen Anschaffung & Veräußerung genutzt
Vermietung zu fremden Wohnzwecken und Nutzung zu
eigenen Wohnzwecken (je zum Teil) *³
Wohnung wurde im Jahr der Veräußerung und in den beiden
vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken
genutzt*²
Steuerpflichtig
Der voraussichtliche Veräußerungsgewinn ist steuerbar
und steuerpflichtig arrow-circle-right weiter mit Punkt 3
Steuerfrei
Der voraussichtliche Veräußerungsgewinn ist steuerbar,
aber steuerfrei arrow-circle-right Beratungsbefugnis besteht
ALTBAYERISCHER Lohnsteuerhilfeverein e.V. • www.altbayerischer.de
V24-1
CHECKLISTE | PRIVATES VERÄUSSERUNGSGESCHÄFT
Beratungsdokumentation
PRÜFSCHEMA
Vermietung zu fremden Wohnzwecken
Nutzung zu eigenen Wohnzwecken
• Ausschließliche Nutzung zu eigenen Wohnzwecken zwischen Anschaffung und Veräußerung
• Nutzung der Wohnung im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen
Wohnzwecken
Ja Nein
Nein Ja
Nein
Ja Nein
Steuerbares, aber steuerfreies privates Veräußerungsgeschäft
Leerstand
• Liegt ein Leerstand zwischen Eigennutzung und Veräußerung vor, ist dies unschädlich, sofern das Grundstück bisher ausschließlich
eigengenutzt wurde.
• Liegt ein Leerstand zwischen Eigennutzung und Veräußerung vor und wurde das Grundstück in früheren Jahren vermietet,
aber im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren eigengenutzt, ist der Leerstand unschädlich, wenn
das Grundstück im Jahr der Beendigung der Eigennutzung veräußert wird.
Hinweise:
*¹ Die 10-Jahrefrist endet nach Ablauf von 10 Jahren nach Abschluss des notariellen Vertrages über die Anschaffung
(vgl. H 23 „Veräußerungsfrist, 3. Spiegelstrich“ EStH). Angesichts der taggenauen Frist wird ein Verkaufs(-vertrag), der die Frist um
ein paar Tage überschreitet, empfohlen.
Beispiel: Notarvertrag bei Kauf vom 05.02.2011 - 10 Jahresfrist endet mit Ablauf des 05.02.2021
arrow-circle-right ab 06.02.2021 ist die Veräußerung nicht steuerbar
*² Die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken muss im Jahr vor der Veräußerung durchgehend sowie im Jahr der Veräußerung und im
Zweitvorjahr nur teilweise, aber mind. mit dem Vorjahr zusammenhängend bestanden haben.
Beispiel: Vermietung bis 20.12.2020 | Eigennutzung ab 21.12.2020 – 02.01.2022 | Vermietung bis 30.04.2022
arrow-circle-right Veräußerung zum 01.05.2022 nicht steuerbar
*³ Bei teilweiser Nutzung zu eigenen und fremden Wohnzwecken, liegt nur hinsichtlich des vermieteten Grundstücksteil ein privates
Veräußerungsgeschäft vor. Der Veräußerungspreis, die AK/HK und Werbungskosten sind bei der Ermittlung des Gewinns nach der
Wohnfläche aufzuteilen.
*⁴ Überschreitet der Veräußerungsgewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften die Einnahmengrenze von 18.000 €/36.000 €, besteht
keine Beratungsbefugnis. Zu beachten ist, dass auch die übrigen Einkünfte, in die Berechnung der Einnahmengrenze einzubeziehen
sind (z. B. Vermietung, Kapitaleinkünfte, etc.).
Bebautes Grundstück
STEUERBARES UND STEUERPFLICHTIGES
PRIVATES VERÄUSSERUNGSGESCHÄFT
Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung
> 10 Jahre? Ja Nicht steuerbares privates Veräußerungsgeschäft |
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| Fachbeitrag | Bodenrichtwert V23-1 |
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SteuerthemenVermietung und Verpachtung |
Seite 1 von 1 | Rechtsstand: 04/2023 V23-1
FACHBEITRAG | BODENRICHTWERT
Anforderung des Bodenrichtwerts für die BMF-Kaufpreisaufteilung
Kaufpreisaufteilung
Die Anschaffungskosten müssen zur Ermittlung der Abschreibung aufgeteilt werden. Es ist lediglich der Gebäudeanteil über die AfA abzuschreiben. Zur Aufteilung der AK stehen in der Praxis drei Methoden zur Verfügung.
Reihenfolge
1. Aufteilung des Kaufpreises in GruBo und Gebäude lt. Notarvertrag
2. Fehlende Vereinbarung im Notarvertrag
a. Gutachter (anerkannte Bewertungsmethode)
b. Kaufpreisaufteilung durch die Arbeitshilfe des BMF
Arbeitshilfe des BMF
Beinhaltet weder der Notarvertrag eine Aufteilung, noch liegt ein Gutachten vor, bietet das BMF auf deren Internetseite (www.bundesfinanzministerium.de/Kaufpreisaufteilung) eine Excel-Tabelle mit Anleitung als Arbeitshilfe an.
Bodenrichtwert
Für jedes Bundesland steht eine Internetseite zu den jeweiligen Bodenrichtwerten zur Verfügung. Die Bodenrichtwerte sind - mit der Ausnahme des Bundeslandes Bayern – kostenfrei.
Über
• die Arbeitshilfe (Button „Link“ oder Seite 3/Reiter 3) oder
• nachfolgender Tabelle (Klick auf das Bundesland)
kommen Sie zu den jeweiligen Internetseiten der Bundesländer.
Bundesland
Kostenlos
Kostenpflichtig
Baden-Württemberg
x
Bayern
x
Berlin
x
Brandenburg
x
Bremen
x
Hamburg
x
Hessen
x
Mecklenburg-Vorpommern
x
Niedersachsen
x
Nordrhein-Westfalen
x
Rheinland-Pfalz
x
Saarbrücken
x
Sachsen
x
Sachsen-Anhalt
x
Schleswig-Holstein
x
Thüringen
x
Mustertext für kostenpflichtigen Bodenrichtwert (Bayern)
Alternative 1: Mitglied bestellt und leitet an Beratungsstelle weiter
Diesen können Sie selbst über https://www.bodenrichtwerte.bayern.de/ bestellen. Sie erhalten dann eine Rechnung und die Mitteilung des Bodenrichtwerts. Bitte geben Sie den Bodenrichtwert an uns weiter.
Alternative 2: Beratungsstelle bestellt für Mitglied
Alternativ können wir den Bodenrichtwert in Ihrem Namen und auf Ihre Rechnung bestellen. Die Rechnung wird direkt an Sie gesandt und nach Bezahlung erhalten wir den Bodenrichtwert direkt von der Behörde per E-Mail. |
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| BMF 16.04.2004 | Schuldzinsen für AK u. HK eines teilweise selbstgenutzten und vermieteten Gebäudes |
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SteuerthemenVermietung und Verpachtung |
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| BMF 18.07.2003 | Abgrenzung von AK, HK und Erhaltungsaufwendungen |
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SteuerthemenVermietung und Verpachtung |
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| BMF 22.02.2023 | AfA nach der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer |
|
SteuerthemenVermietung und Verpachtung |
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| BMF 27.07.2015 | Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten |
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SteuerthemenVermietung und Verpachtung |
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| BMF 30.09.2013 | Einkommensteuerrechtliche Behandlung des Nießbrauchs und Nutzungsrechte bei VuV |
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SteuerthemenVermietung und Verpachtung |
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| BMF 08.10.2004 | Einkunftserzielung bei Vermietung und Verpachtung |
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SteuerthemenVermietung und Verpachtung |
BMF 08.10.2004 Einkunftserzielung bei Vermietung und Verpachtung BMF-Schreiben vom 23. Juli 1992 8. Oktober 2004 Oberste Finanzbehörden der Länder Bundesministerium der Finanzen Vermietungstätigkeit Unbebaute Grundstücke Vermietung von Ferienwohnungen Wohnung Überlassung Leerstandszeiten Leerstehende Immobilie Personengesellschaften und -gemeinschaften |
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| BayLfSt 01.12.2018 | Einkunftserzielung bei VuV |
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SteuerthemenVermietung und Verpachtung |
Bayerisches Landesamt für Steuern v. 01.12.2018
1
Einkunftserzielung bei Vermietung und Verpachtung
I. Vorbemerkung
Der folgende Leitfaden zur Einkunftserzielung bei Vermietung und Verpachtung – VuV – ist für Sachverhalte ab dem
VZ 2012 anzuwenden. Obwohl sich durch das StVereinfG 2011 die Regelungen zur verbilligten Wohnraumüberlassung
geändert haben, wurde das BMF‐Schreiben vom 08.10.2004, Anhang 30 II ESt‐Handbuch, diesbezüglich nicht
überarbeitet. Dennoch ist es weiterhin größtenteils gültig und die im Leitfaden verwendeten Randziffern beziehen sich
darauf. Die Änderungen wurden im Leitfaden berücksichtigt. Sofern einzelne Randziffern des BMF‐Schreibens ab dem
VZ 2012 nicht mehr anwendbar sind, wird dies im entsprechenden Abschnitt dargestellt.
1. Allgemeines
Eine einkommensteuerrechtlich relevante Betätigung oder Vermögensnutzung setzt sowohl bei den
Gewinneinkünften als auch bei den Überschusseinkünften die Absicht voraus, auf Dauer gesehen nachhaltig
Gewinne/Überschüsse zu erzielen – BStBl 1984 II S. 751 . Fehlt dem Steuerbürger diese Einkunftserzielungsabsicht
– EEA –, so sind aufgrund der Vermietungstätigkeit keinerlei Einkünfte anzusetzen (sog. Liebhaberei). Dies hat zur
Folge, dass Verluste aus der Vermietung einer Immobilie nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden können, sie
wirken sich dann nicht steuermindernd aus.
Bei den Einkünften aus VuV ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung – BStBl. 1998 II S. 771 m. w. N. – bei
einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grds. ohne weitere Prüfung vom Vorliegen der EEA auszugehen.
Diese Grundsätze gelten nur für die Vermietung von Wohnungen (auch wenn der Mieter das Objekt nicht zu
Wohnzwecken nutzt), nicht indes für die Vermietung von Gewerbeobjekten (BFH v. 20.07.2010, BStBl 2010 II S. 1038
) und für die Vermietung unbebauter Grundstücke (BFH v. 01.04.2009, BStBl 2009 II S. 776 ).
Die zweckentfremdete Vermietung von Wohnraum an den Arbeitgeber zu dessen betrieblichen Zwecken wird vom
BFH nun erstmals als Vermietung einer Gewerbeimmobilie angesehen, bei der die EEA durch eine objektbezogene
Überschussprognose überprüft werden muss (BFH vom 17.04.2018, IX R 9/17 , BStBl 2018 II S. xxx). Es bleibt
abzuwarten, ob das BMF‐Schreiben vom 08.10.2004, a. a. O. insoweit ergänzt oder mit einer weiteren Fußnote
versehen wird.
Beispiel
A erwarb 2007 eine Eigentumswohnung (ETW), die er seit der Anschaffung vermietet. Die Vermietung ist auf Dauer
angelegt. Aufgrund der Höhe der Schuldzinsen, AfA und Erhaltungsaufwendungen wurden bisher nur Verluste erklärt
und veranlagt.
Frage: Kann der Verlust des Jahres 2014 weiterhin
berücksichtigt werden?
Lsg.: Nachdem die Vermietung auf Dauer angelegt ist,
muss trotz der Verluste die EEA unterstellt werden.
Der Verlust 2014 (und ggf. der Folgejahre) ist
steuerlich anzuerkennen. Eine Prognose ist nicht
anzustellen.
Bayerisches Landesamt für Steuern v. 01.12.2018
2
Den objektiven Tatbestand der Einkünfte aus VuV i. S. des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG verwirklicht, wer
unbewegliches Vermögen vermietet. Neben einem Rechtsverhältnis in Form eines Miet‐ oder Pachtvertrages verlangt
das Gesetz ein bestimmtes Objekt (z. B. Grundstück, Gebäude oder Gebäudeteil), auf das sich die
Vermietungstätigkeit des Steuerpflichtigen beziehen muss. Die nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG steuerbare Tätigkeit
ist stets objektbezogen . Maßgebend ist die auf eine bestimmte Immobilie ausgerichtete Tätigkeit des
Steuerpflichtigen. Vermietet er mehrere Objekte auf der Grundlage verschiedener Rechtsverhältnisse, also z. B. eine
Gaststätte und acht Wohnungen, so ist jede Tätigkeit grundsätzlich für sich zu beurteilen. Dies gilt auch dann, wenn
sich die Objekte auf einem Grundstück befinden (vgl. BFH‐Urteil v. 01.04.2009 BStBl 2009 II S. 776 , m. w. N.).
Wie der objektive Tatbestand ist auch die EEA objektbezogen. Sie ist nur dann in Bezug auf das gesamte Grundstück zu
prüfen, wenn sich auch die Vermietungstätigkeit auf das gesamte Grundstück richtet. Werden verschiedene, auf einem
Grundstück gelegene Gebäudeteile (einzeln) vermietet, bezieht sich die EEA jeweils nur auf das entsprechende Objekt
(BFH‐Urteile in BStBl 2009 II S. 776 ; vom 12.05. 2009 IX R 18/08 , BFH/NV 2009, S. 1627 sowie vom 21.01.2014 IX R
37/12 , BFH/NV 2014, S. 1135) .
Von einer EEA ist dann nicht auszugehen, wenn besondere Umstände oder Beweisanzeichen gegen eine auf
Dauer angelegte Vermietungstätigkeit sprechen oder besondere Arten der Nutzung für sich allein Beweisanzeichen für
eine private, nicht mit der Erzielung von Einkünften zusammenhängende Veranlassung sind.
Eine einzelfallbezogene Überprüfung der EEA ist erforderlich, wenn es sich bei der Vermietung einer Immobilie um
eine unübliche bzw. untypische Gestaltung (Sonderfälle) handelt. Dahinter steckt der Gedanke, dass nur derjenige
den Tatbestand des § 21 EStG verwirklicht, der sich im Rahmen des wohnwirtschaftlich Üblichen bewegt. Der Stpfl.
kann jedoch diese negativen Beweisanzeichen erschüttern. Er trägt hierfür die Feststellungslast.
Gegen die EEA sprechende Sonderfälle stellen u. a. dar:
• nicht auf Dauer angelegte Vermietung
• befristete Vermietung
• zeitnahe Eigennutzung (i. d. R. 5 Jahre)
• zeitnahe Veräußerung (i. d. R. 5 Jahre)
• Mietkauf‐/Bauherrenmodelle
• Luxuswohnungen
• Ferienwohnungen
• leer stehende Immobilie
• außergewöhnlich lange Renovierungszeiten
• unbebaute Grundstücke
• Verlustzuweisungsgesellschaften
• Gewerbeobjekte
• Immobilienfonds
Bayerisches Landesamt für Steuern v. 01.12.2018
3
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| Anleitung | Automatische Abwesenheitsnotiz V24-1 |
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OrganisationTechnik |
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V24-1
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1 2 Es erscheint der Posteingang.
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in der Seitenleiste auf
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Klicken Sie nun auf „Filter“ und anschließend in der rechten Spalte auf „Erstellen“. 3
4
Abwesenheitsnotiz deaktivieren
Bitte deaktivieren Sie den Schieberegler
bei „Filter aktiviert“ und
klicken Sie anschließend unten auf
„Speichern“.
Vergeben Sie nun einen „Filternamen“ und wählen Sie „alle Nachrichten“ aus. Als
Aktion geben Sie „Mit Nachricht antworten“ an. Hinterlegen Sie nun in den Feldern
die gewünschte Antwort und den Betreff. Es erfolgt maximal 1 Antwort pro
Tag. Unter „Wie oft sollen Nachrichten gesendet werden:“ geben Sie eine „1“ an,
damit täglich 1 Antwort erfolgt. Zum Schluss klicken Sie auf Speichern. |
|
| Seminar 2023-2 Skript | Vermietung und Verpachtung in der Praxis |
|
SeminareSteuerthemenVermietung und Verpachtung |
Seminar 2023‐2
Vermietung und Verpachtung in der Praxis
Inhalt
I. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ..................................................................... 6
1. Einkunftserzielungsabsicht ................................................................................................ 7
1.1 Auf Dauer angelegte Vermietung ............................................................................................ 7
1.2 Beweisanzeichen gegen die Einkunftserzielungsabsicht ......................................................... 8
1.3 Verbilligte Vermietung (an Angehörige) .................................................................................. 9
1.3.1 Allgemein ....................................................................................................................... 9
1.3.2 Prüfung der 66 %‐Grenze bzw. 50 %‐Grenze ............................................................... 13
1.3.3 Totalüberschussprognose ............................................................................................ 15
1.4 Verfahrensrechtliche Probleme ............................................................................................. 17
1.4.1 Vorbehalt der Nachprüfung § 164 AO ......................................................................... 17
1.4.2 Vorläufigkeit § 165 AO ................................................................................................. 18
2. Verlustabzug ................................................................................................................... 19
3. Zurechnung der Einkünfte ............................................................................................... 20
3.1 Allgemein ............................................................................................................................... 20
3.2 Dingliche und obligatorische Nutzungsrechte ....................................................................... 21
3.2.1 Dingliches Nutzungsrecht ............................................................................................ 22
3.2.2 Obligatorisches Nutzungsrecht .................................................................................... 23
3.2.3 Übersicht...................................................................................................................... 24
4. Beratungsbefugnis .......................................................................................................... 26
4.1 Allgemein ............................................................................................................................... 26
4.2 Keine Beratungsbefugnis ....................................................................................................... 26
II. Einnahmen ..................................................................................................................... 27
1. Mieteinnahmen .............................................................................................................. 28
1.1 Grundstücke und Gebäude .................................................................................................... 28
1.2 Weitere Einnahmen ............................................................................................................... 29
2. Umlagen ......................................................................................................................... 30
3. Zeitpunkt der Versteuerung ............................................................................................ 31
4. Mietvorauszahlungen ..................................................................................................... 33
5. Schadensersatzleistungen ............................................................................................... 34
ALH Lohnsteuerhilfeverein e.V., Massing Seite 2
III. Werbungskosten ............................................................................................................. 35
1. Zurechnung der Aufwendungen ...................................................................................... 35
2. Vorweggenommene Werbungskosten ............................................................................ 37
2.1 Kosten während Selbstnutzung ............................................................................................. 37
2.2 Leerstand ............................................................................................................................... 38
2.2.1 Leerstand ab Erwerb oder Herstellung ........................................................................ 38
2.2.2 Leerstand nach Vermietung ........................................................................................ 39
2.3 Nachweis der Vermietungsbemühungen .............................................................................. 39
2.3.1 Länger andauernde Renovierung ................................................................................ 41
2.3.2 Erfolglose Mietersuche ................................................................................................ 41
3. Nachträgliche Werbungskosten ...................................................................................... 42
3.1 Nachträgliche bezahlte Werbungkosten ............................................................................... 42
3.2 Schuldzinsen .......................................................................................................................... 43
4. ABC der Werbungskosten ............................................................................................... 44
4.1 Erschließungskosten .............................................................................................................. 45
4.2 Finanzierungskosten .............................................................................................................. 46
4.2.1 Vorfälligkeitsentschädigung ........................................................................................ 46
4.2.2 Schuldzinsen ................................................................................................................ 47
4.2.3 Geldbeschaffungskosten ............................................................................................. 49
4.2.4 Gemischt genutzte Grundstücke ................................................................................. 50
4.2.5 Disagio ......................................................................................................................... 54
4.3 Instandhaltungsrücklage ........................................................................................................ 55
4.3.1 Sonderumlage .............................................................................................................. 57
4.4 Renten und dauernde Lasten ................................................................................................. 58
5. Erhaltungsaufwand ......................................................................................................... 59
5.1 Zuordnung der Erhaltungsaufwendungen ............................................................................. 60
5.2 Verteilung von Erhaltungsaufwand ....................................................................................... 60
5.3 Verfahrensrechtliche Fragen ................................................................................................. 62
6. Nebenkostenabrechnung am Beispiel mit Anlage V 2021 ................................................ 63
IV. Anschaffungs‐ und Herstellungskosten ........................................................................... 66
1. Anschaffungskosten ........................................................................................................ 66
1.1 Anschaffungskosten ............................................................................................................... 67
1.2 Anschaffungsnebenkosten ..................................................................................................... 67
ALH Lohnsteuerhilfeverein e.V., Massing Seite 3
1.3 Nachträgliche AK .................................................................................................................... 68
1.3.1 Betriebsbereitschaft .................................................................................................... 68
1.3.2 Unentgeltlicher oder teilentgeltlicher Erwerb ............................................................ 68
1.3.3 Nachträgliche AK ......................................................................................................... 69
1.4 ABC der Anschaffungs(neben)kosten .................................................................................... 70
2. Herstellungskosten ......................................................................................................... 71
2.1 ABC der Herstellungskosten .................................................................................................. 72
2.2 Nachträgliche Herstellungskosten ......................................................................................... 73
2.2.1 Herstellung .................................................................................................................. 73
2.2.2 Erweiterung ................................................................................................................. 74
2.3 Wesentliche Verbesserung über den bisherigen Zustand hinaus ......................................... 75
2.3.1 Ursprünglicher Zustand ............................................................................................... 75
2.3.2 Standarderhöhung ....................................................................................................... 76
2.3.3 Zeitlicher Zusammenhang von Maßnahmen ............................................................... 79
2.3.4 Praxis ............................................................................................................................ 79
3. Anschaffungsnahe Herstellungskosten § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG ......................................... 80
3.1 15 %‐Grenze ........................................................................................................................... 80
3.2 Instandhaltungs‐ und Modernisierungsaufwendungen ........................................................ 82
3.3 Drei‐Jahres‐Zeitraum ............................................................................................................. 83
3.4 Unentgeltlicher/Teilentgeltlicher Erwerb .............................................................................. 83
3.5 Wirtschaftsgutbezogene Betrachtung ................................................................................... 84
4. Abgrenzung zu Erhaltungsaufwendungen ....................................................................... 85
5. Bagatellaufwand ............................................................................................................. 86
6. Kaufpreisaufteilung ........................................................................................................ 87
6.1 Aufteilung des Kaufpreises im Notarvertrag ......................................................................... 88
6.2 Gutachter und Sachverständiger ........................................................................................... 89
6.3 Arbeitshilfe des BMF .............................................................................................................. 89
6.3.1 Wertermittlungsverfahren .......................................................................................... 90
6.3.2 Aufbau der Arbeitshilfe ............................................................................................... 92
6.3.3 Aufbau der Arbeitshilfe mit Beispiel ............................................................................ 97
V. Abschreibung für Abnutzung (AfA) ................................................................................ 102
1. Ermittlung und Höhe der AfA ........................................................................................ 102
1.1 Beginn und Ende der AfA ..................................................................................................... 102
ALH Lohnsteuerhilfeverein e.V., Massing Seite 4
1.1.1 Anschaffung ............................................................................................................... 102
1.1.2 Fertigstellung ............................................................................................................. 103
1.2 Nachträglich angefallene AK/HK .......................................................................................... 104
2. Abschreibungsmethoden bei Gebäuden........................................................................ 106
2.1 Lineare AfA ........................................................................................................................... 106
2.1.1 § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 u. Nr. 3 EStG ............................................................................... 106
2.1.2 § 7 Abs. 4 S. 2 EStG .................................................................................................... 107
2.2 Degressive AfA ..................................................................................................................... 107
2.3 Sonderabschreibung § 7b EStG ............................................................................................ 108
2.3.1 Allgemein ................................................................................................................... 108
2.3.2 Neuerungen ab 2023 ................................................................................................. 108
2.4 AfA für Baudenkmale oder Gebäuden in Sanierungsgebieten ............................................ 109
2.4.1 Voraussetzungen ....................................................................................................... 109
2.4.2 Begünstigte Baumaßnahmen .................................................................................... 110
2.4.3 Bescheinigungsverfahren .......................................................................................... 111
2.4.4 Ermittlung der Abschreibung ..................................................................................... 112
2.5 AfA für außergewöhnliche Abnutzung (AfaA) ..................................................................... 113
3. Außenanlagen .............................................................................................................. 114
4. Absetzung für Abnutzung für bewegliche Wirtschaftsgüter ........................................... 115
5. Unterlassene AfA oder überhöhte AfA .......................................................................... 116
VI. Vorweggenommene Erbfolge oder Erbfall ..................................................................... 117
1. Unentgeltlicher Erwerb ................................................................................................. 117
1.1 Allgemein ............................................................................................................................. 117
1.2 Absetzung für Abnutzung .................................................................................................... 118
2. Teilentgeltlicher Erwerb ................................................................................................ 119
2.1 Allgemein ............................................................................................................................. 119
2.2 Absetzung für Abnutzung .................................................................................................... 120
VII. Zuschüsse ..................................................................................................................... 123
1. Öffentliche Zuschüsse zu den Herstellungskosten ......................................................... 123
2. Öffentliche Zuschüsse zu den Erhaltungsaufwendungen ............................................... 124
3. Öffentliche Zuschüsse zur Vermietung .......................................................................... 125
ALH Lohnsteuerhilfeverein e.V., Massing Seite 5
4. Mieterzuschüsse ........................................................................................................... 125
4.1 Herstellungskosten .............................................................................................................. 126
4.2 Erhaltungsaufwand .............................................................................................................. 126
5. Private Zuschüsse ......................................................................................................... 126
6. Überblick über die Zuschüsse ........................................................................................ 126
VIII. Auslandsimmobilien ..................................................................................................... 127
1. Freistellungsmethode ................................................................................................... 127
1.1 EU/EWR‐Staat ...................................................................................................................... 128
1.2 Drittstaat .............................................................................................................................. 129
2. Anrechnungsmethode nach DBA ................................................................................... 130
3. Anrechnungsmethode ohne DBA .................................................................................. 132
IX. Immobilienfonds .......................................................................................................... 133
X. Praxistipps .................................................................................................................... 134
XI. Anhang ......................................................................................................................... 135
1. Zu „Instandhaltungsrücklage, Punkt III.4.2“ .................................................................. 135
2. Zu „Nebenkostenabrechnung am Beispiel mit Anlage V, Punkt III.6“ ............................. 139
3. Zu „Aufbau der Arbeitshilfe mit Beispiel, Punkt IV.6.3“ ................................................. 142 |
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| BMF | Bescheinigung des Fachunternehmens und Personen mit Ausstellungsberechtigung mit Beginn bis 2024 |
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§ 35 EStGSteuerthemen |
Muster I - Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens
☐ Diese Bescheinigung ergänzt oder berichtigt die Bescheinigung vom TT.MM.JJJJ.
I. Angaben zum ausführenden Fachunternehmen und zur Bezeichnung des Gebäudes
Ausführendes Fachunternehmen Standort des Gebäudes
Bezeichnung
Straße, Hausnummer Straße, Hausnummer
PLZ, Ort PLZ, Ort
Telefon/E-Mail-Adresse
Steuernummer
II. Bescheinigung für den Eigentümer, den Miteigentümer oder die Wohnungseigentümergemeinschaft (Auftraggeber)
Namen (bei Wohnungseigentümergemeinschaft ggf. Name des Verwalters)
Straße, Hausnummer
PLZ, Ort
ggf. Miteigentumsanteile der einzelnen Miteigentümer
III. Qualifikation des unter I. genannten ausführenden Fachunternehmens
☐ Das ausführende Fachunternehmen ist in einem oder mehreren der nachfolgenden Gewerke tätig (Mehrfachangaben möglich):
☐
Mauer- und Betonbauarbeiten
☐
Stukkateurarbeiten
☐
Maler- und Lackierungsarbeiten
☐
Zimmerer-, Tischler- und Schreinerarbeiten
☐
Wärme-, Kälte- und Schallisolierungsarbeiten
☐
Steinmetz- und Steinbildhauarbeiten
☐
Brunnenbauarbeiten
☐
Dachdeckerarbeiten
☐
Klempnerarbeiten
☐
Glasarbeiten
☐
Installateur- und Heizungsbauarbeiten
☐
Kälteanlagenbau
☐
Elektrotechnik und –installation
☐
Metallbau
☐
Ofen- und Luftheizungsbau
☐
Rollladen- und Sonnenschutztechnik
☐
Schornsteinfegerarbeiten
☐
Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerarbeiten
☐
Betonstein- und Terrazzoherstellung
☐ Das Unternehmen hat sich auf die Fenstermontage spezialisiert und ist in diesem Bereich gewerblich tätig.
IV. Die Mindestanforderungen an folgende energetische Maßnahme(n) (Mehrfachangaben möglich) sind nach den Anlagen zu § 1 der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung – ESanMV (bitte jeweils konkret benennen, soweit nicht vorgegeben) erfüllt:
Lfd.
Nr. Energetische Maßnahme erfüllte Mindestanforderungen lt. Anlage(n) _____ zu § 1 ESanMV
1 Wärmedämmung von Wänden
1.1 ☐
Außenwand Umax. von 0,20 W/(m² K),
erreicht: ____ W/(m² K)
1.2 ☐
Einblasdämmung/Kerndämmung bei bestehendem zweischaligen Mauerwerk Max. Wärmeleitfähigkeit
λ ≤ 0,035 W/(m K),
erreicht: ____ W/(m K)
1.3 ☐
Außenwände von Baudenkmalen und von sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz Umax. von 0,45 W/(m² K),
erreicht: ____ W/(m² K)
1.4 ☐
Außenwände mit Sichtfachwerk (Innendämmung bei Fachwerkaußenwänden, Erneuerung der Ausfachungen) Umax. von 0,65 W/(m² K),
erreicht: ____ W/(m² K)
1.5 ☐
Wände gegen Erdreich oder unbeheizte Räume sowie Kellerräume Umax. von 0,25 W/(m² K),
erreicht: ____ W/(m² K)
2 Wärmedämmung von Dachflächen
2.1 ☐
Dachflächen von Schrägdächern und dazugehörigen Kehlbalkenlagen Umax. von 0,14 W/(m² K),
erreicht: ____ W/(m² K)
2.2 ☐
Dachgauben Umax. von 0,20 W/(m² K),
erreicht: ____ W/(m² K)
2.3 ☐
Flachdächer und Dachflächen mit Abdichtung Umax. von 0,14 W/(m² K),
erreicht: ____ W/(m² K)
2.4 ☐
Dachflächen bei Baudenkmalen und sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz höchstmögliche Dämmschichtdicke (Flachdächer, Schrägdächer sowie dazugehörige Kehlbalkenlagen, Dachgauben oder oberste Geschossdecken) Max. Wärmeleitfähigkeit
λ ≤ 0,040 W/(m K),
erreicht: ____ W/(m K)
3 Wärmedämmung von Geschossdecken
3.1 ☐
Oberste Geschossdecken und Wände (einschließlich Abseitenwände) gegen unbeheizte Dachräume Umax. von 0,14 W/(m² K),
erreicht: ____ W/(m² K)
3.2 ☐
Decken gegen unbeheizte Räume sowie Kellerdecken Umax. von 0,25 W/(m² K),
erreicht: ____ W/(m² K)
3.3 ☐
Geschossdecken gegen Außenluft von unten Umax. von 0,20 W/(m² K),
erreicht: ____ W/(m² K)
3.4 ☐
Bodenflächen gegen Erdreich Umax. von 0,25 W/(m² K),
erreicht: ____ W/(m² K)
4 Erneuerung der Fenster oder Außentüren
4.1 ☐
Fenster, Balkon- und Terrassentüren Umax. von 0,95 W/(m² K),
erreicht: ____ W/(m² K)
4.2 ☐
Barrierearme oder einbruchhemmende Fenster, Balkon- und Terrassentüren Umax. von 1,10 W/(m² K),
erreicht: ____ W/(m² K)
4.3 ☐
Fenster, Balkon- und Terrassentüren mit Sonderverglasung (Verglasung zum Schall- und Brandschutz sowie Durchschuss-, Durchbruch- und Sprengwirkungshemmung) Umax. von 1,10 W/(m² K),
erreicht: ____ W/(m² K)
4.4 ☐
Ertüchtigung von Fenstern, Balkon- und Terrassentüren, von Kastenfenstern sowie von Fenstern mit Sonderverglasung Umax. von 1,30 W/(m² K),
erreicht: ____ W/(m² K)
4.5 ☐
Dachflächenfenster Umax. von 1,00 W/(m² K),
erreicht: ____ W/(m² K)
4.6 ☐
Fenster, Balkon- und Terrassentüren von Baudenkmalen und von sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz Umax. von 1,40 W/(m² K),
erreicht: ____ W/(m² K)
4.7 ☐
Fenster, Balkon- und Terrassentüren mit echten glasteilenden Sprossen bei Baudenkmalen und bei sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz Umax. von 1,60 W/(m² K),
erreicht: ____ W/(m² K)
4.8 ☐
Ertüchtigung von Fenstern, Balkon- und Terrassentüren an Baudenkmalen oder sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz Umax. von 1,60 W/(m² K),
erreicht: ____ W/(m² K)
4.9 ☐
Außentüren beheizter Räume, Hauseingangstüren Umax. von 1,30 W/(m² K),
erreicht: ____ W/(m² K)
4.10 ☐
Glasdächer Umax. von 1,60 W/(m² K),
erreicht: ____ W/(m² K)
4.11 ☐
Lichtbänder und Lichtkuppeln Umax. von 1,50 W/(m² K),
erreicht: ____ W/(m² K)
4.12 ☐
Vorhangfassaden Umax. von 1,30 W/(m² K),
erreicht: ____ W/(m² K)
4a ☐
Verbesserung des sommerlichen Wärmeschutzes erfüllte Mindestanforderungen:
___________________________
___________________________
5 ☐
Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage erfüllte Mindestanforderungen:
___________________________
___________________________
6 Erneuerung der Heizungsanlage
6.1 ☐
Solarkollektoranlage erfüllte Mindestanforderungen:
___________________________
___________________________
6.2 ☐
Biomasseheizung
[neue Mindestanforderungen ab 01.01.2023] erfüllte Mindestanforderungen:
___________________________
6.3 ☐
Wärmepumpe erfüllte Mindestanforderungen:
___________________________
___________________________
6.4 ☐
Gasbrennwerttechnik (Renewable Ready) [Maßnahmenbeginn bis 31.12.2022] erfüllte Mindestanforderungen:
___________________________
___________________________
6.52 ☐
Gas-Hybridheizung
[Maßnahmenbeginn bis 31.12.2022] erfüllte Mindestanforderungen:
___________________________
___________________________
6.62
/ 6.4
☐
Brennstoffzellen erfüllte Mindestanforderungen:
___________________________
___________________________
6.72
/ 6.53
☐
Erneuerbare Energien Hybridheizung (EE Hybride) erfüllte Mindestanforderungen:
___________________________
___________________________
6.82
/ 6.63
☐
Innovative Heiztechnik auf Basis erneuerbarer Energien; konkrete Benennung der energetischen Maßnahme:
___________________________________ erfüllte Mindestanforderungen:
___________________________
___________________________
6.92
/ 6.73 ☐
Gebäudenetz und Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz
[neue Mindestanforderungen ab 01.01.2023] erfüllte Mindestanforderungen:
___________________________
___________________________
7 ☐
Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung; konkrete Benennung der energetischen Maßnahme:
___________________________________ erfüllte Mindestanforderungen:
___________________________
___________________________
8 ☐
Optimierung einer bestehenden Heizungsanlage, die bei Beginn der energetischen Maßnahme älter als 2 Jahre ist; konkrete Benennung der energetischen Maßnahme:
erfüllte Mindestanforderungen:
___________________________
___________________________
☐ Die durchgeführte(n) energetische(n) Maßnahme(n) Nr. ________ ist/sind dem Gewerk
des oben genannten Fachunternehmens zugehörig.
V. Kosten der energetischen Maßnahme(n):
Lfd. Nr. lt. IV. Kosten der energetischen Maßnahme
Euro
Davon entfallen auf das Sondereigentum einzelner Wohnungen (falls zuordenbar): Euro auf die Wohnung____:
Euro auf die Wohnung____:
Euro auf die Wohnung____:
Lfd. Nr. lt. IV. Kosten der energetischen Maßnahme
Euro
Davon entfallen auf das Sondereigentum einzelner Wohnungen (falls zuordenbar): Euro auf die Wohnung____:
Euro auf die Wohnung____:
Euro auf die Wohnung____:
Lfd. Nr. lt. IV. Kosten der energetischen Maßnahme
Euro
Davon entfallen auf das Sondereigentum einzelner Wohnungen (falls zuordenbar): Euro auf die Wohnung____:
Euro auf die Wohnung____:
Euro auf die Wohnung____:
Kosten für die Erteilung der Bescheinigung
Euro
☐ Die Rechnung(en) des/der ausführenden Fachunternehmen(s) ist/sind beigefügt.
VI. Beginn und Ende der energetischen Maßnahme(n):
Beginn der energetischen Maßnahme ist
- bei genehmigungsbedürftigen Bauvorhaben: der Tag, an dem der erstmalige Bauantrag gestellt wird,
- bei nicht genehmigungsbedürftigen, aber anzeigepflichtigen Bauvorhaben: der Tag, an dem die Unterlagen bei der zuständigen Behörde eingegangen sind,
- bei genehmigungs- und anzeigefreien Vorhaben: der Beginn der Bauausführung.
Lfd. Nr. lt. IV. Datum des Beginns der energetischen Maßnahme Datum des Abschlusses der energetischen Maßnahme
VII. Energetische Baubegleitung und Fachplanung durch den Energieberater oder den Energieeffizienz-Experten
Die folgende Person mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 GEG, die
☐ als Energieberater im Förderprogramm „Energieberatung für Wohngebäude“ des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zugelassen ist oder
☐ als „Energieeffizienz-Experte“ auf der Energieeffizienz-Experten-Liste für Förderprogramme des Bundes (www.energie-effizienz-experten.de) steht:
_____________________________ (Name und Anschrift)
wurde vom
☐ ausführenden Fachunternehmen
☐ Eigentümer
mit der planerischen Begleitung oder mit der Beaufsichtigung der energetischen Maßnahme(n) beauftragt.
☐ Die Rechnung des Energieberaters bzw. des Energieeffizienz-Experten ist beigefügt.
VIII. Installation Gasbrennwertkessel (Renewable Ready) bei Maßnahmenbeginn bis zum 31. Dezember 2022
☐ Das ausführende Fachunternehmen hat den Eigentümer darauf hingewiesen, dass innerhalb von 2 Jahren ab dem Tag der Inbetriebnahme des Gasbrennwertkessels der Nachweis der Umsetzung der Hybridisierung gemäß den Anforderungen aus Anlage 6.4. der ESanMV in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung beim Finanzamt erbracht werden muss.
IX. Für die nachfolgenden energetischen Maßnahmen sind dem Steuerpflichtigen ausgehändigt worden:
Lfd. Nr. Maßnahme Nachweis
6.1 ☐
Solarkollektoranlage 1. Förderfähigkeit der Anlage, nachgewiesen durch:
☐ Auszug aus der zu Beginn der Installation gültigen BAFA-Liste der förderfähigen Solarkollektoranlagen in der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) oder
☐ Solar Keymark-Zertifikat sowie Prüfbericht nach EN 12975-2 oder EN ISO 9806 eines nach ISO 17025 akkreditierten Prüfinstituts
2. Hydraulischer Abgleich:
☐ Nachweis des hydraulischen Abgleichs gem. Verfahren A oder B des VdZ-Formulars (ausgenommen Anlagen zur ausschließlichen Warmwasserbereitung)
6.2 ☐
Biomasseheizung 1. Förderfähigkeit der Anlage, nachgewiesen durch:☐ Auszug aus der zu Beginn der Installation gültigen BAFA-Liste der förderfähigen Biomasseheizungen in der BEG6, oder
☐ Prüfbericht bzw. Prüfzertifikat nach Prüfung durch ein gemäß ISO 17025 akkreditiertes Prüfinstitut nach
EN 303-5
(Biomassekessel) oder nach EN 14785 (Pelletöfen mit Wassertasche)
2. Hydraulischer Abgleich:
☐ Nachweis des hydraulischen Abgleichs gem. Verfahren A oder B des VdZ-Formulars7
6.3 ☐
Wärmepumpe 1. Förderfähigkeit der Anlage, nachgewiesen durch:
☐ Auszug aus der zu Beginn der Installation gültigen BAFA-Liste der förderfähigen Wärmepumpen in der BEG6
oder
☐ Prüfbericht bzw. Prüfzertifikat nach EN 14511/EN 14825 oder darauf basierende Zertifizierung nach einem der etablierten europäischen
Baureihenreglements (EHPA, Keymark, EUROVENT ECP, MCS, NF etc.) durch ein nach ISO 17025 akkreditiertes
Prüfinstitut,
☐ ein DVGW W 120-2 Zertifikat und Versicherungsschein für Sole/Wasser-Wärmepumpen mit neuen Erdwärmesondenbohrungen.
2. Hydraulischer Abgleich:
☐ Nachweis des hydraulischen Abgleichs gem. Verfahren A oder B des VdZ-Formulars7
6.4 ☐
Gasbrennwerttechnik (Renewable Ready)
[Maßnahmenbeginn bis 31.12.2022]
1. Für Gasbrennwertgerät:
☐ Konzeptbeschreibung für die künftige Einbindung erneuerbarer Energien (Hybridisierung)
2. Für Hybridisierung:
☐ Nachweis der Umsetzung der Hybridisierung innerhalb von 2 Jahren ab Datum der Inbetriebnahme des Gasbrennwertkessels (siehe VIII.) oder
☐ Nachweis zur Umsetzung der Hybridisierung liegt gegenwärtig noch nicht vor.
3. Hydraulischer Abgleich:
☐ Nachweis des hydraulischen Abgleichs gem. Verfahren A oder B des VdZ-Formulars7
6.58 ☐
Gas-Hybridheizung
[Maßnahmenbeginn bis 31.12.2022]
1. Für den regenerativen Teil der Anlage:
a) Thermische Leistung des Anlagenteils
☐ Erklärung des Fachunternehmens über die Erbringung von mind. 25 % der Gebäudeheizlast durch den regenerativen Wärmeerzeuger auf Basis DIN EN 12831 und
b) Förderfähigkeit der Anlage, nachgewiesen durch
☐ Auszug aus der zu Beginn der Installation gültigen BAFA-Liste aller förderfähigen regenerativen Wärmeerzeuger in der BEG6 oder
☐ Prüfbericht bzw. Prüfzertifikat von nach ISO 17025 akkreditiertem Prüfinstitut entsprechend der Angaben zu 6.1 (zusätzlich Solar Keymark-Zertifikat), 6.2 oder 6.3
2. Für den Gasbrennwert-Teil der Anlage:
☐ Herstellernachweis für jahreszeitbedingte Raumheizungseffizienz
3. Hydraulischer Abgleich:
☐ Nachweis des hydraulischen Abgleichs gem. Verfahren A oder B des VdZ-Formulars7
6.68
/ 6.4 ☐
Brennstoffzellen Hydraulischer Abgleich:
☐ Nachweis des hydraulischen Abgleichs gem. Verfahren A oder B des VdZ-Formulars7
6.78
/ 6.59 ☐ Erneuerbare Energien Hybridheizung (EE Hybride) 1. Förderfähigkeit der Anlage, nachgewiesen durch:
☐ Auszug aus der zu Beginn der Installation gültigen BAFA-Liste aller förderfähigen regenerativen Heizungsanlagen in der BEG6 oder
☐ Prüfbericht bzw. Prüfzertifikat von nach ISO 17025 akkreditiertem Prüfinstitut entsprechend der Angaben zu 6.1 (zusätzlich Solar Keymark-Zertifikat), 6.2 oder 6.3
2. Hydraulischer Abgleich:
☐ Nachweis des hydraulischen Abgleichs gem. Verfahren A oder B des VdZ-Formulars7
6.88
/ 6.69 ☐
Innovative Heiztechnik auf Basis erneuerbarer Energien 1. Förderfähigkeit der Anlage, nachgewiesen durch:
☐ Auszug aus der zu Beginn der Installation gültigen BAFA-Liste der förderfähigen innovativen Heiztechnik auf Basis erneuerbarer Energien in der BEG6 oder
☐ Erklärung des Fachunternehmens über die Erbringung von mind. 80 % der Gebäudeheizlast durch den regenerativen Wärmeerzeuger.
2. Hydraulischer Abgleich:
☐ Nachweis des hydraulischen Abgleichs gem. Verfahren A oder B des VdZ-Formulars7
6.98
/ 6.79 ☐
Gebäudenetze und Anschluss an ein Gebäudenetz oder Wärmenetz
[Maßnahmenbeginn bis 31.12.2022]
☐ Gebäudenetz: Nachweis darüber, dass die Netzeinspeisung ohne den Einsatz des Brennstoffs Öl und zu mindestens 25 % durch erneuerbare Energien erfolgt
☐ Wärmenetz: Nachweis darüber, dass die Netzeinspeisung zu mindestens 25 % durch erneuerbare Energien erfolgt
☐
Gebäudenetze und Anschluss an ein Gebäudenetz oder Wärmenetz
[Maßnahmenbeginn ab 01.01.2023] ☐ Gebäudenetz: Nachweis darüber, dass die Netzeinspeisung ohne den Einsatz des Brennstoffs Öl und zu mindestens 55 % durch erneuerbare Energien erfolgt
☐ Anschluss Gebäudenetz oder Wärmenetz: Nachweis darüber, dass die Netzeinspeisung zu mindestens 25 % durch erneuerbare Energien oder durch unvermeidbare Abwärme erfolgt
oder
☐ Anschluss Wärmenetz: Nachweis darüber, dass ein Transformationsplan vorliegt oder ein Primärenergiefaktor von höchstens 0,6 gegeben ist
8 ☐
Optimierung bestehender Heizungsanlage Hydraulischer Abgleich:
☐ Nachweis des hydraulischen Abgleichs gem. Verfahren A oder B des VdZ-Formulars7
______________________________________________________
Datum, Stempel und Unterschrift des Fachunternehmens
Muster II - Bescheinigung für Personen mit Ausstellungsberechtigung nach
§ 88 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG)
☐ Diese Bescheinigung ergänzt oder berichtigt die Bescheinigung vom TT.MM.JJJJ.
I. Angaben zur Person mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 GEG, zum ausführenden Fachunternehmen und zur Bezeichnung des Gebäudes
Ausstellungsberechtigte Person
Name
Straße, Hausnummer
PLZ, Ort
Telefon-Nr. oder E-Mail-Adresse
☐ Ausstellungsberechtigung nach § 88 GEG liegt vor Nachweis durch – bitte beifügen –
☐ Mitteilung des BAFA über die Zulassung als Energieberater im Förderprogramm „Energieberatung für Wohngebäude“
☐ Listenauszug aus der Energieeffizienz-Experten-Liste für Förderprogramme des Bundes (www.energie-effizienz-experten.de)
☐ anderen Nachweis
Ausführendes Fachunternehmen Standort des Gebäudes
Bezeichnung
Straße, Hausnummer Straße, Hausnummer
PLZ, Ort PLZ, Ort
Telefon-Nr. oder E-Mail-Adresse
Steuernummer
Die Person mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 GEG wurde vom
☐ ausführenden Fachunternehmen
☐ Eigentümer
mit der planerischen Begleitung oder mit der Beaufsichtigung der energetischen Maßnahme(n) beauftragt.
II. Bescheinigung für den Eigentümer, den Miteigentümer oder die Wohnungseigentümergemeinschaft (Auftraggeber)
Namen (bei Wohnungseigentümergemeinschaft ggf. Name des Verwalters)
Straße, Hausnummer
PLZ, Ort
ggf. Miteigentumsanteile der einzelnen Miteigentümer
III. Qualifikation des unter I. genannten ausführenden Fachunternehmens
☐ Das ausführende Fachunternehmen ist in einem oder mehreren der nachfolgenden Gewerke tätig (Mehrfachangaben möglich):
☐
Mauer- und Betonbauarbeiten
☐
Stukkateurarbeiten
☐
Maler- und Lackierungsarbeiten
☐
Zimmerer-, Tischler- und Schreinerarbeiten
☐
Wärme-, Kälte- und Schallisolierungsarbeiten
☐
Steinmetz- und Steinbildhauarbeiten
☐
Brunnenbauarbeiten
☐
Dachdeckerarbeiten
☐
Klempnerarbeiten
☐
Glasarbeiten
☐
Installateur- und Heizungsbauarbeiten
☐
Kälteanlagenbau
☐
Elektrotechnik und –installation
☐
Metallbau
☐
Ofen- und Luftheizungsbau
☐
Rollladen- und Sonnenschutztechnik
☐
Schornsteinfegerarbeiten
☐
Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerarbeiten
☐
Betonstein- und Terrazzoherstellung
☐ Das Unternehmen hat sich auf die Fenstermontage spezialisiert und ist in diesem Bereich gewerblich tätig.
IV. Die Mindestanforderungen an folgende energetische Maßnahme(n) (Mehrfachangaben möglich) sind nach den Anlagen zu § 1 der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung – ESanMV (bitte jeweils konkret benennen, soweit nicht vorgegeben) erfüllt:
Lfd.
Nr. Energetische Maßnahme erfüllte Mindestanforderungen lt. Anlage(n) _____ zu § 1 ESanMV
1 Wärmedämmung von Wänden
1.1 ☐
Außenwand Umax. von 0,20 W/(m² K),
erreicht: ____ W/(m² K)
1.2 ☐
Einblasdämmung/Kerndämmung bei bestehendem zweischaligen Mauerwerk Max. Wärmeleitfähigkeit
λ ≤ 0,035 W/(m K),
erreicht: ____ W/(m K)
1.3 ☐
Außenwände von Baudenkmalen und von sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz Umax. von 0,45 W/(m² K),
erreicht: ____ W/(m² K)
1.4 ☐
Außenwände mit Sichtfachwerk (Innendämmung bei Fachwerkaußenwänden, Erneuerung der Ausfachungen) Umax. von 0,65 W/(m² K),
erreicht: ____ W/(m² K)
1.5 ☐
Wände gegen Erdreich oder unbeheizte Räume sowie Kellerräume Umax. von 0,25 W/(m² K),
erreicht: ____ W/(m² K)
2 Wärmedämmung von Dachflächen
2.1 ☐
Dachflächen von Schrägdächern und dazugehörigen Kehlbalkenlagen Umax. von 0,14 W/(m² K),
erreicht: ____ W/(m² K)
2.2 ☐
Dachgauben Umax. von 0,20 W/(m² K),
erreicht: ____ W/(m² K)
2.3 ☐
Flachdächer und Dachflächen mit Abdichtung Umax. von 0,14 W/(m² K),
erreicht: ____ W/(m² K)
2.4 ☐
Dachflächen bei Baudenkmalen und sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz höchstmögliche Dämmschichtdicke (Flachdächer, Schrägdächer sowie dazugehörige Kehlbalkenlagen, Dachgauben oder oberste Geschossdecken) Max. Wärmeleitfähigkeit
λ ≤ 0,040 W/(m K),
erreicht: ____ W/(m K)
3 Wärmedämmung von Geschossdecken
3.1 ☐
Oberste Geschossdecken und Wände (einschließlich Abseitenwände) gegen unbeheizte Dachräume Umax. von 0,14 W/(m² K),
erreicht: ____ W/(m² K)
3.2 ☐
Decken gegen unbeheizte Räume sowie Kellerdecken Umax. von 0,25 W/(m² K),
erreicht: ____ W/(m² K)
3.3 ☐
Geschossdecken gegen Außenluft von unten Umax. von 0,20 W/(m² K),
erreicht: ____ W/(m² K)
3.4 ☐
Bodenflächen gegen Erdreich Umax. von 0,25 W/(m² K),
erreicht: ____ W/(m² K)
4 Erneuerung der Fenster oder Außentüren
4.1 ☐
Fenster, Balkon- und Terrassentüren Umax. von 0,95 W/(m² K),
erreicht: ____ W/(m² K)
4.2 ☐
Barrierearme oder einbruchhemmende Fenster, Balkon- und Terrassentüren Umax. von 1,10 W/(m² K),
erreicht: ____ W/(m² K)
4.3 ☐
Fenster, Balkon- und Terrassentüren mit Sonderverglasung (Verglasung zum Schall- und Brandschutz sowie Durchschuss-, Durchbruch- und Sprengwirkungshemmung) Umax. von 1,10 W/(m² K),
erreicht: ____ W/(m² K)
4.4 ☐
Ertüchtigung von Fenstern, Balkon- und Terrassentüren, von Kastenfenstern sowie von Fenstern mit Sonderverglasung Umax. von 1,30 W/(m² K),
erreicht: ____ W/(m² K)
4.5 ☐
Dachflächenfenster Umax. von 1,00 W/(m² K),
erreicht: ____ W/(m² K)
4.6 ☐
Fenster, Balkon- und Terrassentüren von Baudenkmalen und von sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz Umax. von 1,40 W/(m² K),
erreicht: ____ W/(m² K)
4.7 ☐
Fenster, Balkon- und Terrassentüren mit echten glasteilenden Sprossen bei Baudenkmalen und bei sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz Umax. von 1,60 W/(m² K),
erreicht: ____ W/(m² K)
4.8 ☐
Ertüchtigung von Fenstern, Balkon- und Terrassentüren an Baudenkmalen oder sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz Umax. von 1,60 W/(m² K),
erreicht: ____ W/(m² K)
4.9 ☐
Außentüren beheizter Räume, Hauseingangstüren Umax. von 1,30 W/(m² K),
erreicht: ____ W/(m² K)
4.10 ☐
Glasdächer Umax. von 1,60 W/(m² K),
erreicht: ____ W/(m² K)
4.11 ☐
Lichtbänder und Lichtkuppeln Umax. von 1,50 W/(m² K),
erreicht: ____ W/(m² K)
4.12 ☐
Vorhangfassaden Umax. von 1,30 W/(m² K),
erreicht: ____ W/(m² K)
4a ☐
Verbesserung des sommerlichen Wärmeschutzes erfüllte Mindestanforderungen:
___________________________
___________________________
5 ☐
Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage erfüllte Mindestanforderungen:
___________________________
___________________________
6 Erneuerung der Heizungsanlage
6.1 ☐
Solarkollektoranlage erfüllte Mindestanforderungen:
___________________________
___________________________
6.2 ☐
Biomasseheizung
[neue Mindestanforderungen ab 01.01.2023] erfüllte Mindestanforderungen:
___________________________
6.3 ☐
Wärmepumpe erfüllte Mindestanforderungen:
___________________________
___________________________
6.4 ☐
Gasbrennwerttechnik (Renewable Ready) [Maßnahmenbeginn bis 31.12.2022] erfüllte Mindestanforderungen:
___________________________
___________________________
6.511 ☐
Gas-Hybridheizung
[Maßnahmenbeginn bis 31.12.2022] erfüllte Mindestanforderungen:
___________________________
___________________________
6.611
/ 6.4
☐
Brennstoffzellen erfüllte Mindestanforderungen:
___________________________
___________________________
6.711
/ 6.512
☐
Erneuerbare Energien Hybridheizung (EE Hybride) erfüllte Mindestanforderungen:
___________________________
___________________________
6.811
/ 6.612
☐
Innovative Heiztechnik auf Basis erneuerbarer Energien; konkrete Benennung der energetischen Maßnahme:
___________________________________ erfüllte Mindestanforderungen:
___________________________
___________________________
6.911
/ 6.712 ☐
Gebäudenetz und Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz
[neue Mindestanforderungen ab 01.01.2023] erfüllte Mindestanforderungen:
___________________________
___________________________
7 ☐
Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung; konkrete Benennung der energetischen Maßnahme:
___________________________________ erfüllte Mindestanforderungen:
___________________________
___________________________
8 ☐
Optimierung einer bestehenden Heizungsanlage, die bei Beginn der energetischen Maßnahme älter als 2 Jahre ist; konkrete Benennung der energetischen Maßnahme:
erfüllte Mindestanforderungen:
___________________________
___________________________
☐ Die durchgeführte(n) energetische(n) Maßnahme(n) Nr. ________ ist/sind dem Gewerk
des/der ausführenden Fachunternehmen(s) zugehörig.
V. Kosten der energetischen Maßnahme(n):
Lfd. Nr. lt. IV. Kosten der energetischen Maßnahme
Euro
Davon entfallen auf das Sondereigentum einzelner Wohnungen (falls zuordenbar): Euro auf die Wohnung____:
Euro auf die Wohnung____:
Euro auf die Wohnung____:
Lfd. Nr. lt. IV. Kosten der energetischen Maßnahme
Euro
Davon entfallen auf das Sondereigentum einzelner Wohnungen (falls zuordenbar): Euro auf die Wohnung____:
Euro auf die Wohnung____:
Euro auf die Wohnung____:
Lfd. Nr. lt. IV. Kosten der energetischen Maßnahme
Euro
Davon entfallen auf das Sondereigentum einzelner Wohnungen (falls zuordenbar): Euro auf die Wohnung____:
Euro auf die Wohnung____:
Euro auf die Wohnung____:
Kosten
für den Energie-
berater oder den Energieeffizienz-Experten Euro
Kosten für die Erteilung der Bescheinigung Euro
☐ Die Rechnung(en) des/der ausführenden Fachunternehmen(s) ist/sind beigefügt.
☐ Die Rechnung des Energieberaters oder Energieeffizienz-Experten ist beigefügt.
VI. Beginn und Abschluss der energetischen Maßnahmen:
Beginn der Maßnahme ist
- bei genehmigungsbedürftigen Bauvorhaben: der Tag, an dem der erstmalige Bauantrag gestellt wird,
- bei nicht genehmigungsbedürftigen, aber anzeigepflichtigen Bauvorhaben: der Tag, an dem die Unterlagen bei der zuständigen Behörde eingegangen sind,
- bei genehmigungs- und anzeigefreien Vorhaben: der Beginn der Bauausführung
Lfd. Nr. lt. IV. Datum des Beginns der energetischen Maßnahme Datum des Abschlusses der energetischen Maßnahme
VII. Installation Gasbrennwertkessel (Renewable Ready)
☐ Die Person mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 GEG
☐ Das ausführende Fachunternehmen
hat den Eigentümer darauf hingewiesen, dass innerhalb von 2 Jahren ab dem Tag der Inbetriebnahme des Gasbrennwertkessels der Nachweis der Umsetzung der Hybridisierung gemäß den Anforderungen aus Anlage 6.4. der ESanMV in der bis zum 31.Dezember 2022 geltenden Fassung beim Finanzamt erbracht werden muss.
VIII. Für die nachfolgenden energetischen Maßnahmen sind dem Steuerpflichtigen ausgehändigt worden:
Lfd. Nr. Maßnahme Nachweis
6.1 ☐
Solarkollektoranlage 1. Förderfähigkeit der Anlage, nachgewiesen durch:
☐ Auszug aus der zu Beginn der Installation gültigen BAFA-Liste der förderfähigen Solarkollektoranlagen in der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) oder
☐ Solar Keymark-Zertifikat sowie Prüfbericht nach EN 12975-2 oder EN ISO 9806 eines nach ISO 17025 akkreditierten Prüfinstituts
2. Hydraulischer Abgleich:
☐ Nachweis des hydraulischen Abgleichs gem. Verfahren A oder B des VdZ-Formulars (ausgenommen Anlagen zur ausschließlichen Warmwasserbereitung)
6.2 ☐
Biomasseheizung 1. Förderfähigkeit der Anlage, nachgewiesen durch:☐ Auszug aus der zu Beginn der Installation gültigen BAFA-Liste der förderfähigen Biomasseheizungen in der BEG14, oder
☐ Prüfbericht bzw. Prüfzertifikat nach Prüfung durch ein gemäß ISO 17025 akkreditiertes Prüfinstitut nach
EN 303-5
(Biomassekessel) oder nach EN 14785 (Pelletöfen mit Wassertasche)
2. Hydraulischer Abgleich:
☐ Nachweis des hydraulischen Abgleichs gem. Verfahren A oder B des VdZ-Formulars15
6.3 ☐
Wärmepumpe 1. Förderfähigkeit der Anlage, nachgewiesen durch:
☐ Auszug aus der zu Beginn der Installation gültigen BAFA-Liste der förderfähigen Wärmepumpen in der BEG14
oder
☐ Prüfbericht bzw. Prüfzertifikat nach EN 14511/EN 14825 oder darauf basierende Zertifizierung nach einem der etablierten europäischen
Baureihenreglements (EHPA, Keymark, EUROVENT ECP, MCS, NF etc.) durch ein nach ISO 17025 akkreditiertes
Prüfinstitut,
☐ ein DVGW W 120-2 Zertifikat und Versicherungsschein für Sole/Wasser-Wärmepumpen mit neuen Erdwärmesondenbohrungen.
2. Hydraulischer Abgleich:
☐ Nachweis des hydraulischen Abgleichs gem. Verfahren A oder B des VdZ-Formulars15
6.4 ☐
Gasbrennwerttechnik (Renewable Ready)
[Maßnahmenbeginn bis 31.12.2022]
1. Für Gasbrennwertgerät:
☐ Konzeptbeschreibung für die künftige Einbindung erneuerbarer Energien (Hybridisierung)
2. Für Hybridisierung:
☐ Nachweis der Umsetzung der Hybridisierung innerhalb von 2 Jahren ab Datum der Inbetriebnahme des Gasbrennwertkessels (siehe VII.) oder
☐ Nachweis zur Umsetzung der Hybridisierung liegt gegenwärtig noch nicht vor.
3. Hydraulischer Abgleich:
☐ Nachweis des hydraulischen Abgleichs gem. Verfahren A oder B des VdZ-Formulars15
6.516
☐
Gas-Hybridheizung
[Maßnahmenbeginn bis 31.12.2022]
1. Für den regenerativen Teil der Anlage:
a) Thermische Leistung des Anlagenteils
☐ Erklärung des Fachunternehmens über die Erbringung von mind. 25 % der Gebäudeheizlast durch den regenerativen Wärmeerzeuger auf Basis DIN EN 12831 und
b) Förderfähigkeit der Anlage, nachgewiesen durch
☐ Auszug aus der zu Beginn der Installation gültigen BAFA-Liste aller förderfähigen regenerativen Wärmeerzeuger in der BEG14 oder
☐ Prüfbericht bzw. Prüfzertifikat von nach ISO 17025 akkreditiertem Prüfinstitut entsprechend der Angaben zu 6.1 (zusätzlich Solar Keymark-Zertifikat), 6.2 oder 6.3
2. Für den Gasbrennwert-Teil der Anlage:
☐ Herstellernachweis für jahreszeitbedingte Raumheizungseffizienz
3. Hydraulischer Abgleich:
☐ Nachweis des hydraulischen Abgleichs gem. Verfahren A oder B des VdZ-Formulars15
6.616
/ 6.4 ☐
Brennstoffzellen Hydraulischer Abgleich:
☐ Nachweis des hydraulischen Abgleichs gem. Verfahren A oder B des VdZ-Formulars15
6.716
/ 6.517
☐ Erneuerbare Energien Hybridheizung (EE Hybride) 1. Förderfähigkeit der Anlage, nachgewiesen durch:
☐ Auszug aus der zu Beginn der Installation gültigen BAFA-Liste aller förderfähigen regenerativen Heizungsanlagen in der BEG14 oder
☐ Prüfbericht bzw. Prüfzertifikat von nach ISO 17025 akkreditiertem Prüfinstitut entsprechend der Angaben zu 6.1 (zusätzlich Solar Keymark-Zertifikat), 6.2 oder 6.3
2. Hydraulischer Abgleich:
☐ Nachweis des hydraulischen Abgleichs gem. Verfahren A oder B des VdZ-Formulars15
6.816
/ 6.617
☐
Innovative Heiztechnik auf Basis erneuerbarer Energien 1. Förderfähigkeit der Anlage, nachgewiesen durch:
☐ Auszug aus der zu Beginn der Installation gültigen BAFA-Liste der förderfähigen innovativen Heiztechnik auf Basis erneuerbarer Energien in der BEG14 oder
☐ Erklärung des Fachunternehmens über die Erbringung von mind. 80 % der Gebäudeheizlast durch den regenerativen Wärmeerzeuger.
2. Hydraulischer Abgleich:
☐ Nachweis des hydraulischen Abgleichs gem. Verfahren A oder B des VdZ-Formulars15
6.916
/ 6.717
☐
Gebäudenetze und Anschluss an ein Gebäudenetz oder Wärmenetz
[Maßnahmenbeginn bis 31.12.2022]
☐ Gebäudenetz: Nachweis darüber, dass die Netzeinspeisung ohne den Einsatz des Brennstoffs Öl und zu mindestens 25 % durch erneuerbare Energien erfolgt
☐ Wärmenetz: Nachweis darüber, dass die Netzeinspeisung zu mindestens 25 % durch erneuerbare Energien erfolgt
☐
Gebäudenetze und Anschluss an ein Gebäudenetz oder Wärmenetz
[Maßnahmenbeginn ab 01.01.2023] ☐ Gebäudenetz: Nachweis darüber, dass die Netzeinspeisung ohne den Einsatz des Brennstoffs Öl und zu mindestens 55 % durch erneuerbare Energien erfolgt
☐ Anschluss Gebäudenetz oder Wärmenetz: Nachweis darüber, dass die Netzeinspeisung zu mindestens 25 % durch erneuerbare Energien oder durch unvermeidbare Abwärme erfolgt
oder
☐ Anschluss Wärmenetz: Nachweis darüber, dass ein Transformationsplan vorliegt oder ein Primärenergiefaktor von höchstens 0,6 gegeben ist
8 ☐
Optimierung bestehender Heizungsanlage Hydraulischer Abgleich:
☐ Nachweis des hydraulischen Abgleichs gem. Verfahren A oder B des VdZ-Formulars15
______________________________________________________
Datum, Unterschrift der Person mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 GEG
|
|
| BMF 26.01.2023 | Bescheinigung des Fachunternehmens und Personen mit Ausstellungsberechtigung |
|
§ 35 EStGSteuerthemen |
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin
POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder
HAUSANSCHRIFT
Wilhelmstraße 97 10117 Berlin
TEL
+49 (0) 30 18 682-0
E-MAIL
poststelle@bmf.bund.de
DATUM
26. Januar 2023
BETREFF Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden (§ 35c EStG); Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens; Bescheinigung für Personen mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 Gebäudeenergiegesetz; Neufassung des BMF-Schreibens vom 15. Oktober 2021 (BStBl I S. 2026)
GZ IV C 1 -S 2296-c/20/10003 :006 DOK 2023/0088172 (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)
Inhaltsverzeichnis
I. Allgemeines............................................................................................................................. 3
1.
Verwendung der Muster..................................................................................................... 3
2.
Zeitlicher Anwendungsbereich........................................................................................... 3
II. Muster für die Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens (Muster I) .................. 4
1.
Umfang der zu bescheinigenden Angaben......................................................................... 4
2.
Ergänzende Angaben.......................................................................................................... 5
3.
Erstmalige Erteilung der Bescheinigung............................................................................ 6
4.
Elektronische Übermittlung ................................................................................................ 6
5.
Abweichende Adressierung an einen Bevollmächtigten.................................................... 6
6.
Berichtigung der Bescheinigung ........................................................................................ 6
7.
Erleichterung des Nachweises für die Mindestanforderung bei der Erneuerung der Heizungsanlage nach der ESanMV........................................................................................ 7
III. Muster für die Bescheinigung für Personen mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 GEG (Muster II) .................................................................................................................................. 7
www.bundesfinanzministerium.de
Seite 2
IV. Bescheinigung bei energetischen Maßnahmen für eine Wohnungseigentümergemeinschaft ...........................................................................................8
V. Bescheinigung bei unterschiedlicher Nutzung einzelner Gebäudeteile in einem Gebäude ..9
Muster I - Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens .............................................10
Muster II - Bescheinigung für Personen mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) ...............................................................................................20
Dieses Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2021 (BStBl I S. 2026).
Die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden kann nur in Anspruch genommen werden, wenn durch eine nach amtlichem Muster erstellte Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens nachgewiesen wird, dass die Voraussetzungen des § 35c Absatz 1 Satz 1 bis 3 Einkommensteuergesetz (EStG) sowie die Anforderungen nach der Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c des Einkommensteuergesetzes (nachfolgend: Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung – ESanMV) erfüllt sind (§ 35c Absatz 1 Satz 7 EStG). Personen mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 Gebäudeenergiegesetz (GEG) sind zur Erstellung entsprechender Bescheinigungen berechtigt (§ 2 Absatz 2 ESanMV).
Mit der Verordnung zur Änderung der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1780) wurde die ESanMV zum 1. Januar 2021 an die neue Bundesförderung für effiziente Gebäude angepasst. Zudem wurde der Begriff des Fachunternehmens auf weitere Gewerke und Unternehmen der Fenstermontage ausgedehnt.
Mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2414) wurden zum 1. Januar 2023 gasbetriebene Heizungen aus der Förderung herausgenommen und die Anlage 6 der ESanMV entsprechend neu nummeriert. Außerdem wurden die Förderbedingungen für Gebäude- und Wärmenetze sowie Biomasseheizungen angepasst.
Unter Berücksichtigung dieser Änderungen und unter Bezugnahme auf die Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Ausstellung der Bescheinigungen des ausführenden Fachunternehmens und der Personen mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 GEG Folgendes:
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I. Allgemeines
1. Verwendung der Muster
1 Für die Bescheinigungen sind die anliegenden amtlich vorgeschriebenen Muster I oder II zu verwenden.
2 Auf der Grundlage des Musters erstellt das ausführende Fachunternehmen oder die Person mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 GEG eine eigene Bescheinigung mit seinem bzw. ihrem eigenen Layout. Vom Inhalt, vom Aufbau und von der Reihenfolge der Angaben darf dabei nicht abgewichen werden. Erlaubt sind jedoch eine individuelle Gestaltung der Felder für die Bezeichnung des ausführenden Fachunternehmens und des Bauherrn sowie eine Ergänzung der Bescheinigungen um ein zusätzliches Adressfeld.
3 Die Bescheinigung ist für den oder die Eigentümer des Wohngebäudes oder der Wohnung zu erstellen. In Fällen des Miteigentums an einem Wohngebäude oder einer Wohnung müssen in der Bescheinigung die Miteigentumsanteile angegeben werden. Soweit die Angaben hierüber dem Fachunternehmen nicht bekannt sind, sind sie beim Auftraggeber zu erfragen.
2. Zeitlicher Anwendungsbereich
4 Die für die Mindestanforderungen an eine energetische Maßnahme geltende Fassung der ESanMV ist der folgenden Auflistung zu entnehmen:
• Maßnahmenbeginn nach dem 31. Dezember 2019, aber vor dem 1. Januar 2021: Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung vom 2. Januar 2020 (BGBl. I S. 3)
• Maßnahmenbeginn nach dem 31. Dezember 2020, aber vor dem 1. Januar 2023: Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung vom 2. Januar 2020 (BGBl. I S. 3), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1780)
• Maßnahmenbeginn nach dem 31. Dezember 2022: Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung vom 2. Januar 2020 (BGBl. I S. 3), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2414)
5 Für energetische Maßnahmen, mit denen nach dem 31. Dezember 2020 begonnen wurde, ersetzt dieses Schreiben das BMF-Schreiben vom 31. März 2020 (BStBl I S. 484). Wurden für nach dem 31. Dezember 2020 begonnene energetische Maßnahmen bis zum 30. November 2021 (Tag der Veröffentlichung des BMF-Schreibens vom 15. Oktober 2021 im BStBl I) Bescheinigungen auf Grundlage der Muster des BMF-Schreibens vom 31. März 2020 oder bis zum Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Schreibens Bescheinigungen auf Grundlage der Muster des BMF-Schreibens vom 15. Oktober 2021 (BStBl I S. 2026)
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ausgestellt, behalten diese ihre Gültigkeit und wird der mit ihnen geführte Nachweis der Erfüllung der Anforderungen der ESanMV nicht beanstandet.
6 Nach Rn. 42 des BMF-Schreibens vom 14. Januar 2021 (BStBl I S. 103) ist der Einbau von bereits weitestgehend auf die Einbindung erneuerbarer Energien eingerichteter Gasbrennwerttechnik („Renewable Ready“) erst mit der innerhalb von zwei Jahren ab dem Datum der Inbetriebnahme erfolgenden Einbindung des Anteils erneuerbarer Energien („Hybridisierung“) abgeschlossen. Daher sind „Renewable Ready“-Heizungsanlagen, mit deren Einbau vor dem 1. Januar 2023 begonnen wurde und deren Hybridisierung innerhalb von zwei Jahren ab Einbau erfolgt, ungeachtet des zum 1. Januar 2023 in Kraft tretenden Förderstopps für Gasheizungen förderfähig.
II. Muster für die Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens (Muster I)
7 Erstellt das ausführende Fachunternehmen die Bescheinigung, so muss es dafür Muster I verwenden.
8 Bescheinigungsberechtigt ist jedes ausführende Fachunternehmen, welches die Anforderungen des § 2 Absatz 1 ESanMV erfüllt.
1. Umfang der zu bescheinigenden Angaben
9 Die Bescheinigung muss vollständig ausgefüllt werden. Soweit einzelne in dem amtlichen Muster enthaltene Sachverhalte nicht gegeben sind, ist es nicht zu beanstanden, wenn die entsprechenden Zeilen oder Teile des Textes einer Zeile des amtlichen Musters in der Bescheinigung nicht aufgeführt sind.
10 Ebenso ist es zulässig, der Bescheinigung weitere erforderliche Zeilen hinzuzufügen (z. B. weitere Wohnungen in Tabelle V „Kosten der energetischen Maßnahme(n)“). Die Reihenfolge der Angaben ist jedoch entsprechend dem amtlichen Muster beizubehalten.
11 Die Kosten der jeweiligen energetischen Maßnahme sind grundsätzlich einzeln in der Bescheinigung auszuweisen. Die einzelne Ausweisung der Kosten ist jedoch nicht erforderlich, wenn die der Bescheinigung beigefügte Rechnung so gegliedert ist, dass die Kosten der jeweiligen energetischen Maßnahme zugeordnet werden können.
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12 Als Kosten für die energetische Maßnahme können
• die Aufwendungen für den Einbau bzw. die Installation,
• die Aufwendungen für die Inbetriebnahme von Anlagen,
• die Aufwendungen für notwendige Umfeldmaßnahmen und
• die direkt mit der Maßnahme verbundenen Materialkosten
ausgewiesen werden.
13 Ist Vertragspartner des Steuerpflichtigen ein Baumarkt oder Generalunternehmer, der seinerseits ein Fachunternehmen mit der Ausführung der energetischen Maßnahme beauftragt, so umfassen die Aufwendungen des Steuerpflichtigen auch die Aufschläge des Baumarkts oder Generalunternehmers, die der Durchführung der energetischen Maßnahme dienen. Die Bescheinigung ist durch das – von dem Baumarkt oder dem Generalvertreter beauftragte – Fachunternehmen zu erstellen.
14 Zudem können die Kosten ausgewiesen werden, die dem Steuerpflichtigen durch die Beauftragung eines Energieberaters mit der planerischen Begleitung oder der Beaufsichtigung der energetischen Maßnahme entstanden sind, sofern das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) den Energieberater als fachlich qualifiziert zum Förderprogramm „Energieberatung für Wohngebäude“ zugelassen hat. Dem gleichgestellt ist die Beauftragung eines Energieeffizienz-Experten der Energieeffizienz-Experten-Liste für Förderprogramme des Bundes (www.energie-effizienz-experten.de).
15 Erfüllt eine beratende Person nicht die Voraussetzungen des BAFA und ist sie auch nicht in der Energieeffizienz-Experten-Liste gelistet, können die Aufwendungen für sie nicht berücksichtigt werden, auch wenn sie im Übrigen eine Ausstellungsberechtigung nach § 88 GEG besitzt.
16 Zu den Aufwendungen der energetischen Maßnahmen gehören auch die Kosten für die Erteilung der Bescheinigung.
2. Ergänzende Angaben
17 Auf der Bescheinigung können weitere Erläuterungen aufgenommen werden, sofern sie nach der letzten erforderlichen Angabe des amtlichen Musters stehen und optisch von den erforderlichen Angaben abgesetzt sind.
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3. Erstmalige Erteilung der Bescheinigung
18 Die Fachunternehmen, die in einem der in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 14 ESanMV genannten Gewerke tätig sind, sowie Unternehmen, die sich auf die Fenstermontage spezialisiert haben und in diesem Bereich gewerblich tätig sind, dürfen die Bescheinigung für energetische Maßnahmen ausstellen, mit denen nach dem 31. Dezember 2019 begonnen wurde.
19 Die Fachunternehmen, die in einem der in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 15 bis 19 ESanMV genannten Gewerke tätig sind, dürfen die Bescheinigung nur für energetische Maßnahmen erteilen, mit denen nach dem 31. Dezember 2020 begonnen wurde.
4. Elektronische Übermittlung
20 Die Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens kann dem Steuerpflichtigen mit den notwendigen Anlagen auch elektronisch übermittelt werden.
5. Abweichende Adressierung an einen Bevollmächtigten
21 Die Bescheinigung kann bei entsprechender Bevollmächtigung auch an einen Dritten für den oder die Eigentümer versendet werden.
6. Berichtigung der Bescheinigung
22 Ist in der Bescheinigung die Höhe der Aufwendungen zu hoch oder zu niedrig ausgewiesen, muss diese Bescheinigung entweder berichtigt oder eine ergänzende Bescheinigung ausgestellt werden, in die neben den übrigen Angaben nur der Unterschiedsbetrag zwischen der richtigen Höhe der Aufwendungen und den ursprünglich bescheinigten Aufwendungen aufgenommen wird. Die ergänzende Bescheinigung ist als solche zu kennzeichnen. Wird eine ergänzende Bescheinigung ausgestellt, behält die ursprüngliche Bescheinigung weiterhin ihre Gültigkeit.
23 Wird eine Bescheinigung berichtigt, ergänzt oder zurückgefordert, z. B. weil die Mindestanforderungen an die energetischen Maßnahmen nicht eingehalten oder weil zu hohe Aufwendungen ausgewiesen worden sind, hat der Steuerpflichtige dies dem zuständigen Finanzamt umgehend mitzuteilen.
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24 Die berichtigte oder ergänzte Bescheinigung muss einen entsprechenden Hinweis auf die Vorlagepflicht beim Finanzamt enthalten.
7. Erleichterung des Nachweises für die Mindestanforderung bei der Erneuerung der Heizungsanlage nach der ESanMV
25 Bei der Erneuerung der Heizungsanlage sind für die Einhaltung der Mindestanforderungen besondere Nachweise erforderlich (§ 1 Satz 1 Nummer 6 ESanMV und Anlage 6 der ESanMV). Es reicht aus, wenn die Nachweise dem Fachunternehmen bei Erstellung der Bescheinigung vorliegen, mit der Bescheinigung dem Steuerpflichtigen übergeben werden und vom Steuerpflichtigen vorgehalten werden. Der Antragsteller (Eigentümer) muss sie dem Finanzamt nur nach Aufforderung vorlegen. Aus Vereinfachungsgründen kann anstelle der in Anlage 6 bezeichneten besonderen Nachweise zu Beginn der Durchführung der energetischen Maßnahme ein Auszug aus der jeweils gültigen BAFA-Liste erstellt und dem Steuerpflichtigen zusammen mit der Bescheinigung übergeben werden, damit der Steuerpflichtige diesen anstelle der in Anlage 6 bezeichneten besonderen Nachweise vorhält.
III. Muster für die Bescheinigung für Personen mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 GEG (Muster II)
26 Erstellt eine Person mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 GEG die Bescheinigung, so muss sie dafür Muster II verwenden. Zu diesem Personenkreis gehören:
• Energieberater, die vom BAFA als fachlich qualifiziert zum Förderprogramm „Energieberatung für Wohngebäude“ zugelassen sind,
• Energieeffizienz-Experten, die in der Energieeffizienz-Experten-Liste für Förderprogramme des Bundes (www.energie-effizienz-experten.de) gelistet sind und
• alle weiteren Personen mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 GEG (z. B. aufgrund eines in § 88 GEG genannten berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses in Verbindung mit einer Schulung im Bereich des energiesparenden Bauens).
27 Voraussetzung ist, dass die energetische Maßnahme durch ein Fachunternehmen ausgeführt wird, das in einem der in § 2 Absatz 1 Satz 1 ESanMV genannten Gewerke tätig ist. Als Fachunternehmen gilt auch ein Unternehmen, das sich auf die Fenstermontage spezialisiert hat und in diesem Bereich gewerblich tätig ist (§ 2 Absatz 1 Satz 2 ESanMV). Voraussetzung ist ferner, dass die Maßnahme dem Gewerk des Unternehmens zugehörig ist und die Person mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 GEG vom Bauherrn oder vom ausführenden Fachunternehmen mit der planerischen Begleitung oder Beaufsichtigung beauftragt wurde. In
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der Bescheinigung ist der Auftraggeber anzugeben und das Vorliegen der Ausstellungsberechtigung nach § 88 GEG zu bestätigen.
28 Für jede energetische Maßnahme kann eine eigene Bescheinigung ausgestellt werden; auch eine Zusammenfassung mehrerer energetischer Maßnahmen von verschiedenen Fachunternehmen in einer gemeinsamen Bescheinigung der Person mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 GEG ist zulässig.
29 Stellt eine Person mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 GEG eine Bescheinigung für eine energetische Maßnahme aus, bedarf es für dieselbe energetische Maßnahme keiner zusätzlichen Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens.
30 Die Ausführungen unter II. 1 bis 7 gelten entsprechend.
IV. Bescheinigung bei energetischen Maßnahmen für eine Wohnungseigentümergemeinschaft
31 Werden energetische Maßnahmen an einem Gebäude durchgeführt, das aus mehreren selbstgenutzten Eigentumswohnungen besteht, ist grundsätzlich für jede einzelne Eigentumswohnung eine Bescheinigung zu erstellen. Es wird jedoch nicht beanstandet, dass aus Vereinfachungsgründen eine Gesamtbescheinigung erstellt wird,
• wenn es sich um Sanierungsaufwendungen handelt, die das Gesamtgebäude betreffen, oder
• wenn die Aufwendungen, die auf das Sondereigentum einzelner Wohnungen entfallen, den einzelnen Wohnungen klar und eindeutig zugeordnet werden können.
32 Hat die Wohnungseigentümergemeinschaft zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Interessen einen Verwalter bestellt, ist dieser in der Bescheinigung als Auftraggeber zu adressieren. In diesen Fällen reicht es aus, wenn der Verwalter die Aufwendungen, die anteilig auf das Miteigentum entfallen, nach dem Verhältnis des Miteigentumsanteils aufteilt und dem einzelnen Wohnungseigentümer mitteilt. Dazu erstellt der Verwalter eine der Anzahl der Berechtigten entsprechende Anzahl von Abschriften der Bescheinigung des Fachunternehmens. Auf dieser oder auf einer gesonderten Bescheinigung hat der Verwalter die Höhe der anteilig auf den jeweiligen Berechtigten entfallenden Aufwendungen am Gesamtgebäude für den jeweiligen Berechtigten zu vermerken und die auf das Sondereigentum einzelner Wohnungen entfallenden Aufwendungen den konkreten Wohnungseigentümern zuzuweisen.
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V. Bescheinigung bei unterschiedlicher Nutzung einzelner Gebäudeteile in einem Gebäude
33 Bescheinigungsfähig sind die Aufwendungen, die entweder anteilig oder direkt den zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäudeteilen zugeordnet werden können.
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Muster I - Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens
☐ Diese Bescheinigung ergänzt oder berichtigt die Bescheinigung vom TT.MM.JJJJ.
I. Angaben zum ausführenden Fachunternehmen und zur Bezeichnung des Gebäudes
Ausführendes Fachunternehmen
Standort des Gebäudes
Bezeichnung
Straße, Hausnummer
Straße, Hausnummer
PLZ, Ort
PLZ, Ort
Telefon/E-Mail-Adresse
Steuernummer
II. Bescheinigung für den Eigentümer, den Miteigentümer oder die Wohnungseigentümergemeinschaft (Auftraggeber)
Namen (bei Wohnungseigentümergemeinschaft ggf. Name des Verwalters)
Straße, Hausnummer
PLZ, Ort
ggf. Miteigentumsanteile der einzelnen Miteigentümer1
III. Qualifikation des unter I. genannten ausführenden Fachunternehmens
☐ Das ausführende Fachunternehmen ist in einem oder mehreren der nachfolgenden Gewerke tätig (Mehrfachangaben möglich):
☐
Mauer- und Betonbauarbeiten
☐
Stukkateurarbeiten
☐
Maler- und Lackierungsarbeiten
☐
Zimmerer-, Tischler- und Schreinerarbeiten
☐
Wärme-, Kälte- und Schallisolierungsarbeiten
☐
Steinmetz- und Steinbildhauarbeiten
☐
Brunnenbauarbeiten
☐
Dachdeckerarbeiten
☐
Klempnerarbeiten
☐
Glasarbeiten
☐
Installateur- und Heizungsbauarbeiten
1 Pflichtangabe: Wenn der Miteigentumsanteil dem Fachunternehmen nicht bekannt ist, ist dieser beim Auftraggeber zu erfragen.
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☐
Kälteanlagenbau
☐
Elektrotechnik und –installation
☐
Metallbau
☐
Ofen- und Luftheizungsbau
☐
Rollladen- und Sonnenschutztechnik
☐
Schornsteinfegerarbeiten
☐
Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerarbeiten
☐
Betonstein- und Terrazzoherstellung
☐ Das Unternehmen hat sich auf die Fenstermontage spezialisiert und ist in diesem Bereich gewerblich tätig.
IV. Die Mindestanforderungen an folgende energetische Maßnahme(n) (Mehrfachangaben möglich) sind nach den Anlagen zu § 1 der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung – ESanMV (bitte jeweils konkret benennen, soweit nicht vorgegeben) erfüllt:
Lfd. Nr.
Energetische Maßnahme
erfüllte Mindestanforderungen lt. Anlage(n) _____ zu § 1 ESanMV
1
Wärmedämmung von Wänden
1.1
☐
Außenwand
Umax. von 0,20 W/(m² K), erreicht: ____ W/(m² K)
1.2
☐
Einblasdämmung/Kerndämmung bei bestehendem zweischaligen Mauerwerk
Max. Wärmeleitfähigkeit
λ ≤ 0,035 W/(m K),
erreicht: ____ W/(m K)
1.3
☐
Außenwände von Baudenkmalen und von sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz
Umax. von 0,45 W/(m² K), erreicht: ____ W/(m² K)
1.4
☐
Außenwände mit Sichtfachwerk (Innendämmung bei Fachwerkaußenwänden, Erneuerung der Ausfachungen)
Umax. von 0,65 W/(m² K), erreicht: ____ W/(m² K)
1.5
☐
Wände gegen Erdreich oder unbeheizte Räume sowie Kellerräume
Umax. von 0,25 W/(m² K), erreicht: ____ W/(m² K)
2
Wärmedämmung von Dachflächen
2.1
☐
Dachflächen von Schrägdächern und dazugehörigen Kehlbalkenlagen
Umax. von 0,14 W/(m² K), erreicht: ____ W/(m² K)
2.2
☐
Dachgauben
Umax. von 0,20 W/(m² K), erreicht: ____ W/(m² K)
2.3
☐
Flachdächer und Dachflächen mit Abdichtung
Umax. von 0,14 W/(m² K), erreicht: ____ W/(m² K)
2.4
☐
Dachflächen bei Baudenkmalen und sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz höchstmögliche Dämmschichtdicke (Flachdächer, Schrägdächer sowie dazugehörige
Max. Wärmeleitfähigkeit
λ ≤ 0,040 W/(m K),
erreicht: ____ W/(m K)
Seite 12
Kehlbalkenlagen, Dachgauben oder oberste Geschossdecken)
3
Wärmedämmung von Geschossdecken
3.1
☐
Oberste Geschossdecken und Wände (einschließlich Abseitenwände) gegen unbeheizte Dachräume
Umax. von 0,14 W/(m² K), erreicht: ____ W/(m² K)
3.2
☐
Decken gegen unbeheizte Räume sowie Kellerdecken
Umax. von 0,25 W/(m² K), erreicht: ____ W/(m² K)
3.3
☐
Geschossdecken gegen Außenluft von unten
Umax. von 0,20 W/(m² K), erreicht: ____ W/(m² K)
3.4
☐
Bodenflächen gegen Erdreich
Umax. von 0,25 W/(m² K), erreicht: ____ W/(m² K)
4
Erneuerung der Fenster oder Außentüren
4.1
☐
Fenster, Balkon- und Terrassentüren
Umax. von 0,95 W/(m² K), erreicht: ____ W/(m² K)
4.2
☐
Barrierearme oder einbruchhemmende Fenster, Balkon- und Terrassentüren
Umax. von 1,10 W/(m² K), erreicht: ____ W/(m² K)
4.3
☐
Fenster, Balkon- und Terrassentüren mit Sonderverglasung (Verglasung zum Schall- und Brandschutz sowie Durchschuss-, Durchbruch- und Sprengwirkungshemmung)
Umax. von 1,10 W/(m² K), erreicht: ____ W/(m² K)
4.4
☐
Ertüchtigung von Fenstern, Balkon- und Terrassentüren, von Kastenfenstern sowie von Fenstern mit Sonderverglasung
Umax. von 1,30 W/(m² K), erreicht: ____ W/(m² K)
4.5
☐
Dachflächenfenster
Umax. von 1,00 W/(m² K), erreicht: ____ W/(m² K)
4.6
☐
Fenster, Balkon- und Terrassentüren von Baudenkmalen und von sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz
Umax. von 1,40 W/(m² K), erreicht: ____ W/(m² K)
4.7
☐
Fenster, Balkon- und Terrassentüren mit echten glasteilenden Sprossen bei Baudenkmalen und bei sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz
Umax. von 1,60 W/(m² K), erreicht: ____ W/(m² K)
4.8
☐
Ertüchtigung von Fenstern, Balkon- und Terrassentüren an Baudenkmalen oder sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz
Umax. von 1,60 W/(m² K), erreicht: ____ W/(m² K)
4.9
☐
Außentüren beheizter Räume, Hauseingangstüren
Umax. von 1,30 W/(m² K), erreicht: ____ W/(m² K)
4.10
☐
Glasdächer
Umax. von 1,60 W/(m² K), erreicht: ____ W/(m² K)
4.11
☐
Lichtbänder und Lichtkuppeln
Umax. von 1,50 W/(m² K), erreicht: ____ W/(m² K)
4.12
☐
Vorhangfassaden
Umax. von 1,30 W/(m² K), erreicht: ____ W/(m² K)
4a
☐
Verbesserung des sommerlichen Wärmeschutzes
erfüllte Mindestanforderungen: ___________________________
___________________________
Seite 13
5
☐
Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage
erfüllte Mindestanforderungen: ___________________________
___________________________
6
Erneuerung der Heizungsanlage
6.1
☐
Solarkollektoranlage
erfüllte Mindestanforderungen: ___________________________
___________________________
6.2
☐
Biomasseheizung
[neue Mindestanforderungen ab 01.01.2023]
erfüllte Mindestanforderungen: ___________________________
6.3
☐
Wärmepumpe
erfüllte Mindestanforderungen: ___________________________
___________________________
6.42
☐
Gasbrennwerttechnik (Renewable Ready) [Maßnahmenbeginn bis 31.12.2022]
erfüllte Mindestanforderungen: ___________________________
___________________________
6.52
☐
Gas-Hybridheizung [Maßnahmenbeginn bis 31.12.2022]
erfüllte Mindestanforderungen: ___________________________
___________________________
6.62
/ 6.43
☐
Brennstoffzellen
erfüllte Mindestanforderungen: ___________________________
___________________________
6.72
/ 6.53
☐
Erneuerbare Energien Hybridheizung (EE Hybride)
erfüllte Mindestanforderungen: ___________________________
___________________________
6.82
/ 6.63
☐
Innovative Heiztechnik auf Basis erneuerbarer Energien; konkrete Benennung der energetischen Maßnahme:
___________________________________
erfüllte Mindestanforderungen: ___________________________
___________________________
6.92
/ 6.73
☐
Gebäudenetz und Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz
[neue Mindestanforderungen ab 01.01.2023]
erfüllte Mindestanforderungen: ___________________________
___________________________
7
☐
Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung; konkrete Benennung der energetischen Maßnahme:
___________________________________
erfüllte Mindestanforderungen: ___________________________
___________________________
2 Nummerierung in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden ESanMV vom 2. Januar 2020 (BGBl. I S. 3), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1780).
3 Nummerierung in der ab dem 1. Januar 2023 geltenden ESanMV vom 2. Januar 2020 (BGBl. I S. 3), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2414).
Seite 14
8
☐
Optimierung einer bestehenden Heizungsanlage, die bei Beginn der energetischen Maßnahme älter als 2 Jahre ist; konkrete Benennung der energetischen Maßnahme:
erfüllte Mindestanforderungen: ___________________________
___________________________
☐ Die durchgeführte(n) energetische(n) Maßnahme(n) Nr. ________ ist/sind dem Gewerk
des oben genannten Fachunternehmens zugehörig.
V. Kosten der energetischen Maßnahme(n):
Lfd. Nr. lt. IV.
Kosten der energetischen Maßnahme
Euro
Davon entfallen auf das Sondereigentum einzelner Wohnungen (falls zuordenbar):
Euro auf die Wohnung____:
Euro auf die Wohnung____:
Euro auf die Wohnung____:
Lfd. Nr. lt. IV.
Kosten der energetischen Maßnahme
Euro
Davon entfallen auf das Sondereigentum einzelner Wohnungen (falls zuordenbar):
Euro auf die Wohnung____:
Euro auf die Wohnung____:
Euro auf die Wohnung____:
Lfd. Nr. lt. IV.
Kosten der energetischen Maßnahme
Euro
Davon entfallen auf das Sondereigentum einzelner Wohnungen (falls zuordenbar):
Euro auf die Wohnung____:
Euro auf die Wohnung____:
Euro auf die Wohnung____:
Kosten für die Erteilung der Bescheinigung
Euro
☐ Die Rechnung(en) des/der ausführenden Fachunternehmen(s) ist/sind beigefügt.
VI. Beginn und Ende der energetischen Maßnahme(n):
Beginn der energetischen Maßnahme ist
- bei genehmigungsbedürftigen Bauvorhaben: der Tag, an dem der erstmalige Bauantrag gestellt wird,
- bei nicht genehmigungsbedürftigen, aber anzeigepflichtigen Bauvorhaben: der Tag, an dem die Unterlagen bei der zuständigen Behörde eingegangen sind,
- bei genehmigungs- und anzeigefreien Vorhaben: der Beginn der Bauausführung.
Lfd. Nr. lt. IV.
Datum des Beginns der energetischen Maßnahme
Datum des Abschlusses der energetischen Maßnahme
Seite 15
VII. Energetische Baubegleitung und Fachplanung durch den Energieberater oder den Energieeffizienz-Experten4
Die folgende Person mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 GEG, die
☐ als Energieberater im Förderprogramm „Energieberatung für Wohngebäude“ des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zugelassen ist oder
☐ als „Energieeffizienz-Experte“ auf der Energieeffizienz-Experten-Liste für Förderprogramme des Bundes (www.energie-effizienz-experten.de) steht:
_____________________________ (Name und Anschrift) wurde vom
☐ ausführenden Fachunternehmen
☐ Eigentümer
mit der planerischen Begleitung oder mit der Beaufsichtigung der energetischen Maßnahme(n) beauftragt.
☐ Die Rechnung des Energieberaters bzw. des Energieeffizienz-Experten ist beigefügt.5
VIII. Installation Gasbrennwertkessel (Renewable Ready) bei Maßnahmenbeginn bis zum 31. Dezember 2022
☐ Das ausführende Fachunternehmen hat den Eigentümer darauf hingewiesen, dass innerhalb von 2 Jahren ab dem Tag der Inbetriebnahme des Gasbrennwertkessels der Nachweis der Umsetzung der Hybridisierung gemäß den Anforderungen aus Anlage 6.4. der ESanMV in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung beim Finanzamt erbracht werden muss.
4 Eintragungen zu VII. sind nur erforderlich, falls seitens des ausführenden Fachunternehmens oder des Eigentümers ein Energieberater oder Energieeffizienz-Experte an der energetischen Sanierungsmaßnahme beteiligt wurde.
5 Die Rechnung des Energieberaters oder des Energieeffizienz-Experten muss nicht beigefügt werden, wenn ihre Leistung über ein anderes Programm gefördert werden soll und hierfür keine steuerliche Förderung nach § 35c EStG beansprucht wird.
Seite 16
IX. Für die nachfolgenden energetischen Maßnahmen sind dem Steuerpflichtigen ausgehändigt worden:
Lfd. Nr.
Maßnahme
Nachweis
6.1
☐
Solarkollektoranlage
1. Förderfähigkeit der Anlage, nachgewiesen durch: ☐ Auszug aus der zu Beginn der Installation gültigen BAFA-Liste der förderfähigen Solarkollektoranlagen in der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)6 oder ☐ Solar Keymark-Zertifikat sowie Prüfbericht nach EN 12975-2 oder EN ISO 9806 eines nach ISO 17025 akkreditierten Prüfinstituts
2. Hydraulischer Abgleich: ☐ Nachweis des hydraulischen Abgleichs gem. Verfahren A oder B des VdZ-Formulars7 (ausgenommen Anlagen zur ausschließlichen Warmwasserbereitung)
6.2
☐
Biomasseheizung
1. Förderfähigkeit der Anlage, nachgewiesen durch:☐ Auszug aus der zu Beginn der Installation gültigen BAFA-Liste der förderfähigen Biomasseheizungen in der BEG6, oder
☐ Prüfbericht bzw. Prüfzertifikat nach Prüfung durch ein gemäß ISO 17025 akkreditiertes Prüfinstitut nach EN 303-5
(Biomassekessel) oder nach EN 14785 (Pelletöfen mit Wassertasche)
2. Hydraulischer Abgleich: ☐ Nachweis des hydraulischen Abgleichs gem. Verfahren A oder B des VdZ-Formulars7
6.3
☐
Wärmepumpe
1. Förderfähigkeit der Anlage, nachgewiesen durch: ☐ Auszug aus der zu Beginn der Installation gültigen BAFA-Liste der förderfähigen Wärmepumpen in der BEG6
oder
☐ Prüfbericht bzw. Prüfzertifikat nach EN 14511/EN 14825 oder darauf
6 Einsehbar auf den Internetseiten des BAFA.
7 Einsehbar auf der Internetseite des Spitzenverbandes Gebäudetechnik (VdZ).
Seite 17
basierende Zertifizierung nach einem der etablierten europäischen
Baureihenreglements (EHPA, Keymark, EUROVENT ECP, MCS, NF etc.) durch ein nach ISO 17025 akkreditiertes
Prüfinstitut,
☐ ein DVGW W 120-2 Zertifikat und Versicherungsschein für Sole/Wasser-Wärmepumpen mit neuen Erdwärmesondenbohrungen.
2. Hydraulischer Abgleich: ☐ Nachweis des hydraulischen Abgleichs gem. Verfahren A oder B des VdZ-Formulars7
6.48
☐
Gasbrennwerttechnik (Renewable Ready)
[Maßnahmenbeginn bis 31.12.2022]
1. Für Gasbrennwertgerät: ☐ Konzeptbeschreibung für die künftige Einbindung erneuerbarer Energien (Hybridisierung)
2. Für Hybridisierung:
☐ Nachweis der Umsetzung der Hybridisierung innerhalb von 2 Jahren ab Datum der Inbetriebnahme des Gasbrennwertkessels (siehe VIII.) oder
☐ Nachweis zur Umsetzung der Hybridisierung liegt gegenwärtig noch nicht vor.
3. Hydraulischer Abgleich: ☐ Nachweis des hydraulischen Abgleichs gem. Verfahren A oder B des VdZ-Formulars7
6.58
☐
Gas-Hybridheizung
[Maßnahmenbeginn bis 31.12.2022]
1. Für den regenerativen Teil der Anlage:
a) Thermische Leistung des Anlagenteils
☐ Erklärung des Fachunternehmens über die Erbringung von mind. 25 % der Gebäudeheizlast durch den regenerativen Wärmeerzeuger auf Basis DIN EN 12831 und
b) Förderfähigkeit der Anlage, nachgewiesen durch
☐ Auszug aus der zu Beginn der Installation gültigen BAFA-Liste aller förderfähigen regenerativen Wärmeerzeuger in der BEG6 oder
8 Nummerierung in der bis zum 31.Dezember 2022 geltenden ESanMV vom 2. Januar 2020 (BGBl. I S. 3), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1780).
Seite 18
☐ Prüfbericht bzw. Prüfzertifikat von nach ISO 17025 akkreditiertem Prüfinstitut entsprechend der Angaben zu 6.1 (zusätzlich Solar Keymark-Zertifikat), 6.2 oder 6.3 2. Für den Gasbrennwert-Teil der Anlage:
☐ Herstellernachweis für jahreszeitbedingte Raumheizungseffizienz
3. Hydraulischer Abgleich: ☐ Nachweis des hydraulischen Abgleichs gem. Verfahren A oder B des VdZ-Formulars7
6.68
/ 6.49
☐
Brennstoffzellen
Hydraulischer Abgleich: ☐ Nachweis des hydraulischen Abgleichs gem. Verfahren A oder B des VdZ-Formulars7
6.78
/ 6.59
☐
Erneuerbare Energien Hybridheizung (EE Hybride)
1. Förderfähigkeit der Anlage, nachgewiesen durch: ☐ Auszug aus der zu Beginn der Installation gültigen BAFA-Liste aller förderfähigen regenerativen Heizungsanlagen in der BEG6 oder
☐ Prüfbericht bzw. Prüfzertifikat von nach ISO 17025 akkreditiertem Prüfinstitut entsprechend der Angaben zu 6.1 (zusätzlich Solar Keymark-Zertifikat), 6.2 oder 6.3
2. Hydraulischer Abgleich: ☐ Nachweis des hydraulischen Abgleichs gem. Verfahren A oder B des VdZ-Formulars7
6.88
/ 6.69
☐
Innovative Heiztechnik auf Basis erneuerbarer Energien
1. Förderfähigkeit der Anlage, nachgewiesen durch: ☐ Auszug aus der zu Beginn der Installation gültigen BAFA-Liste der förderfähigen innovativen Heiztechnik auf Basis erneuerbarer Energien in der BEG6 oder
☐ Erklärung des Fachunternehmens über die Erbringung von mind. 80 % der Gebäudeheizlast durch den regenerativen Wärmeerzeuger.
9 Nummerierung in der ab dem 1. Januar 2023 geltenden ESanMV vom 2. Januar 2020 (BGBl. I S. 3), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2414).
______________________________________________________
Seite 19
2. Hydraulischer Abgleich: ☐ Nachweis des hydraulischen Abgleichs gem. Verfahren A oder B des VdZ-Formulars7
6.98 / 6.79
☐
Gebäudenetze und Anschluss an ein Gebäudenetz oder Wärmenetz [Maßnahmenbeginn bis 31.12.2022]
☐ Gebäudenetz: Nachweis darüber, dass die Netzeinspeisung ohne den Einsatz des Brennstoffs Öl und zu mindestens 25 % durch erneuerbare Energien erfolgt ☐ Wärmenetz: Nachweis darüber, dass die Netzeinspeisung zu mindestens 25 % durch erneuerbare Energien erfolgt
☐
Gebäudenetze und Anschluss an ein Gebäudenetz oder Wärmenetz [Maßnahmenbeginn ab 01.01.2023]
☐ Gebäudenetz: Nachweis darüber, dass die Netzeinspeisung ohne den Einsatz des Brennstoffs Öl und zu mindestens 55 % durch erneuerbare Energien erfolgt ☐ Anschluss Gebäudenetz oder Wärmenetz: Nachweis darüber, dass die Netzeinspeisung zu mindestens 25 % durch erneuerbare Energien oder durch unvermeidbare Abwärme erfolgt oder ☐ Anschluss Wärmenetz: Nachweis darüber, dass ein Transformationsplan vorliegt oder ein Primärenergiefaktor von höchstens 0,6 gegeben ist
8
☐
Optimierung bestehender Heizungsanlage
Hydraulischer Abgleich: ☐ Nachweis des hydraulischen Abgleichs gem. Verfahren A oder B des VdZ-Formulars7
Datum, Stempel und Unterschrift des Fachunternehmens
Seite 20
Muster II - Bescheinigung für Personen mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG)
☐ Diese Bescheinigung ergänzt oder berichtigt die Bescheinigung vom TT.MM.JJJJ.
I. Angaben zur Person mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 GEG, zum ausführenden Fachunternehmen und zur Bezeichnung des Gebäudes
Ausstellungsberechtigte Person
Name
Straße, Hausnummer
PLZ, Ort
Telefon-Nr. oder E-Mail-Adresse
☐ Ausstellungsberechtigung nach § 88 GEG liegt vor
Nachweis durch – bitte beifügen –
☐ Mitteilung des BAFA über die Zulassung als Energieberater im Förderprogramm „Energieberatung für Wohngebäude“
☐ Listenauszug aus der Energieeffizienz-Experten-Liste für Förderprogramme des Bundes (www.energie-effizienz-experten.de)
☐ anderen Nachweis
Ausführendes Fachunternehmen
Standort des Gebäudes
Bezeichnung
Straße, Hausnummer
Straße, Hausnummer
PLZ, Ort
PLZ, Ort
Telefon-Nr. oder E-Mail-Adresse
Steuernummer
Die Person mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 GEG wurde vom
☐ ausführenden Fachunternehmen
☐ Eigentümer
mit der planerischen Begleitung oder mit der Beaufsichtigung der energetischen Maßnahme(n) beauftragt.
II. Bescheinigung für den Eigentümer, den Miteigentümer oder die Wohnungseigentümergemeinschaft (Auftraggeber)
Namen (bei Wohnungseigentümergemeinschaft ggf. Name des Verwalters)
Straße, Hausnummer
PLZ, Ort
Seite 21
ggf. Miteigentumsanteile der einzelnen Miteigentümer10
III. Qualifikation des unter I. genannten ausführenden Fachunternehmens
☐ Das ausführende Fachunternehmen ist in einem oder mehreren der nachfolgenden Gewerke tätig (Mehrfachangaben möglich):
☐
Mauer- und Betonbauarbeiten
☐
Stukkateurarbeiten
☐
Maler- und Lackierungsarbeiten
☐
Zimmerer-, Tischler- und Schreinerarbeiten
☐
Wärme-, Kälte- und Schallisolierungsarbeiten
☐
Steinmetz- und Steinbildhauarbeiten
☐
Brunnenbauarbeiten
☐
Dachdeckerarbeiten
☐
Klempnerarbeiten
☐
Glasarbeiten
☐
Installateur- und Heizungsbauarbeiten
☐
Kälteanlagenbau
☐
Elektrotechnik und –installation
☐
Metallbau
☐
Ofen- und Luftheizungsbau
☐
Rollladen- und Sonnenschutztechnik
☐
Schornsteinfegerarbeiten
☐
Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerarbeiten
☐
Betonstein- und Terrazzoherstellung
☐ Das Unternehmen hat sich auf die Fenstermontage spezialisiert und ist in diesem Bereich gewerblich tätig.
IV. Die Mindestanforderungen an folgende energetische Maßnahme(n) (Mehrfachangaben möglich) sind nach den Anlagen zu § 1 der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung – ESanMV (bitte jeweils konkret benennen, soweit nicht vorgegeben) erfüllt:
Lfd. Nr.
Energetische Maßnahme
erfüllte Mindestanforderungen lt. Anlage(n) _____ zu § 1 ESanMV
1
Wärmedämmung von Wänden
1.1
☐
Außenwand
Umax. von 0,20 W/(m² K), erreicht: ____ W/(m² K)
10 Pflichtangabe: Wenn der Miteigentumsanteil dem Fachunternehmen nicht bekannt ist, ist dieser beim Auftraggeber zu erfragen.
Seite 22
1.2
☐
Einblasdämmung/Kerndämmung bei bestehendem zweischaligen Mauerwerk
Max. Wärmeleitfähigkeit
λ ≤ 0,035 W/(m K),
erreicht: ____ W/(m K)
1.3
☐
Außenwände von Baudenkmalen und von sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz
Umax. von 0,45 W/(m² K), erreicht: ____ W/(m² K)
1.4
☐
Außenwände mit Sichtfachwerk (Innendämmung bei Fachwerkaußenwänden, Erneuerung der Ausfachungen)
Umax. von 0,65 W/(m² K), erreicht: ____ W/(m² K)
1.5
☐
Wände gegen Erdreich oder unbeheizte Räume sowie Kellerräume
Umax. von 0,25 W/(m² K), erreicht: ____ W/(m² K)
2
Wärmedämmung von Dachflächen
2.1
☐
Dachflächen von Schrägdächern und dazugehörigen Kehlbalkenlagen
Umax. von 0,14 W/(m² K), erreicht: ____ W/(m² K)
2.2
☐
Dachgauben
Umax. von 0,20 W/(m² K), erreicht: ____ W/(m² K)
2.3
☐
Flachdächer und Dachflächen mit Abdichtung
Umax. von 0,14 W/(m² K), erreicht: ____ W/(m² K)
2.4
☐
Dachflächen bei Baudenkmalen und sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz höchstmögliche Dämmschichtdicke (Flachdächer, Schrägdächer sowie dazugehörige Kehlbalkenlagen, Dachgauben oder oberste Geschossdecken)
Max. Wärmeleitfähigkeit
λ ≤ 0,040 W/(m K),
erreicht: ____ W/(m K)
3
Wärmedämmung von Geschossdecken
3.1
☐
Oberste Geschossdecken und Wände (einschließlich Abseitenwände) gegen unbeheizte Dachräume
Umax. von 0,14 W/(m² K), erreicht: ____ W/(m² K)
3.2
☐
Decken gegen unbeheizte Räume sowie Kellerdecken
Umax. von 0,25 W/(m² K), erreicht: ____ W/(m² K)
3.3
☐
Geschossdecken gegen Außenluft von unten
Umax. von 0,20 W/(m² K), erreicht: ____ W/(m² K)
3.4
☐
Bodenflächen gegen Erdreich
Umax. von 0,25 W/(m² K), erreicht: ____ W/(m² K)
4
Erneuerung der Fenster oder Außentüren
4.1
☐
Fenster, Balkon- und Terrassentüren
Umax. von 0,95 W/(m² K), erreicht: ____ W/(m² K)
4.2
☐
Barrierearme oder einbruchhemmende Fenster, Balkon- und Terrassentüren
Umax. von 1,10 W/(m² K), erreicht: ____ W/(m² K)
4.3
☐
Fenster, Balkon- und Terrassentüren mit Sonderverglasung (Verglasung zum Schall- und Brandschutz sowie Durchschuss-, Durchbruch- und Sprengwirkungshemmung)
Umax. von 1,10 W/(m² K), erreicht: ____ W/(m² K)
4.4
☐
Ertüchtigung von Fenstern, Balkon- und Terrassentüren, von Kastenfenstern sowie von Fenstern mit Sonderverglasung
Umax. von 1,30 W/(m² K), erreicht: ____ W/(m² K)
Seite 23
4.5
☐
Dachflächenfenster
Umax. von 1,00 W/(m² K), erreicht: ____ W/(m² K)
4.6
☐
Fenster, Balkon- und Terrassentüren von Baudenkmalen und von sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz
Umax. von 1,40 W/(m² K), erreicht: ____ W/(m² K)
4.7
☐
Fenster, Balkon- und Terrassentüren mit echten glasteilenden Sprossen bei Baudenkmalen und bei sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz
Umax. von 1,60 W/(m² K), erreicht: ____ W/(m² K)
4.8
☐
Ertüchtigung von Fenstern, Balkon- und Terrassentüren an Baudenkmalen oder sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz
Umax. von 1,60 W/(m² K), erreicht: ____ W/(m² K)
4.9
☐
Außentüren beheizter Räume, Hauseingangstüren
Umax. von 1,30 W/(m² K), erreicht: ____ W/(m² K)
4.10
☐
Glasdächer
Umax. von 1,60 W/(m² K), erreicht: ____ W/(m² K)
4.11
☐
Lichtbänder und Lichtkuppeln
Umax. von 1,50 W/(m² K), erreicht: ____ W/(m² K)
4.12
☐
Vorhangfassaden
Umax. von 1,30 W/(m² K), erreicht: ____ W/(m² K)
4a
☐
Verbesserung des sommerlichen Wärmeschutzes
erfüllte Mindestanforderungen: ___________________________
___________________________
5
☐
Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage
erfüllte Mindestanforderungen: ___________________________
___________________________
6
Erneuerung der Heizungsanlage
6.1
☐
Solarkollektoranlage
erfüllte Mindestanforderungen: ___________________________
___________________________
6.2
☐
Biomasseheizung
[neue Mindestanforderungen ab 01.01.2023]
erfüllte Mindestanforderungen: ___________________________
6.3
☐
Wärmepumpe
erfüllte Mindestanforderungen: ___________________________
___________________________
6.411
☐
Gasbrennwerttechnik (Renewable Ready) [Maßnahmenbeginn bis 31.12.2022]
erfüllte Mindestanforderungen: ___________________________
___________________________
6.511
☐
Gas-Hybridheizung [Maßnahmenbeginn bis 31.12.2022]
erfüllte Mindestanforderungen: ___________________________
___________________________
6.611
☐
Brennstoffzellen
erfüllte Mindestanforderungen: ___________________________
___________________________
11 Nummerierung in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden ESanMV vom 2. Januar 2020 (BGBl. I S. 3), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1780).
Seite 24
/ 6.412
6.711
/ 6.512
☐
Erneuerbare Energien Hybridheizung (EE Hybride)
erfüllte Mindestanforderungen: ___________________________
___________________________
6.811
/ 6.612
☐
Innovative Heiztechnik auf Basis erneuerbarer Energien; konkrete Benennung der energetischen Maßnahme:
___________________________________
erfüllte Mindestanforderungen: ___________________________
___________________________
6.911
/ 6.712
☐
Gebäudenetz und Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz
[neue Mindestanforderungen ab 01.01.2023]
erfüllte Mindestanforderungen: ___________________________
___________________________
7
☐
Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung; konkrete Benennung der energetischen Maßnahme:
___________________________________
erfüllte Mindestanforderungen: ___________________________
___________________________
8
☐
Optimierung einer bestehenden Heizungsanlage, die bei Beginn der energetischen Maßnahme älter als 2 Jahre ist; konkrete Benennung der energetischen Maßnahme:
erfüllte Mindestanforderungen: ___________________________
___________________________
☐ Die durchgeführte(n) energetische(n) Maßnahme(n) Nr. ________ ist/sind dem Gewerk
des/der ausführenden Fachunternehmen(s) zugehörig.
V. Kosten der energetischen Maßnahme(n):
Lfd. Nr. lt. IV.
Kosten der energetischen Maßnahme
Euro
Davon entfallen auf das Sondereigentum einzelner Wohnungen (falls zuordenbar):
Euro auf die Wohnung____:
Euro auf die Wohnung____:
Euro auf die Wohnung____:
12 Nummerierung in der ab dem 1. Januar 2023 geltenden ESanMV vom 2. Januar 2020 (BGBl. I S. 3), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2414).
Seite 25
Lfd. Nr. lt. IV.
Kosten der energetischen Maßnahme
Euro
Davon entfallen auf das Sondereigentum einzelner Wohnungen (falls zuordenbar):
Euro auf die Wohnung____:
Euro auf die Wohnung____:
Euro auf die Wohnung____:
Lfd. Nr. lt. IV.
Kosten der energetischen Maßnahme
Euro
Davon entfallen auf das Sondereigentum einzelner Wohnungen (falls zuordenbar):
Euro auf die Wohnung____:
Euro auf die Wohnung____:
Euro auf die Wohnung____:
Kosten für den Energie- berater oder den Energieeffizienz-Experten
Euro
Kosten für die Erteilung der Bescheinigung
Euro
☐ Die Rechnung(en) des/der ausführenden Fachunternehmen(s) ist/sind beigefügt.
☐ Die Rechnung des Energieberaters oder Energieeffizienz-Experten ist beigefügt.13
VI. Beginn und Abschluss der energetischen Maßnahmen:
Beginn der Maßnahme ist
- bei genehmigungsbedürftigen Bauvorhaben: der Tag, an dem der erstmalige Bauantrag gestellt wird,
- bei nicht genehmigungsbedürftigen, aber anzeigepflichtigen Bauvorhaben: der Tag, an dem die Unterlagen bei der zuständigen Behörde eingegangen sind,
- bei genehmigungs- und anzeigefreien Vorhaben: der Beginn der Bauausführung
Lfd. Nr. lt. IV.
Datum des Beginns der energetischen Maßnahme
Datum des Abschlusses der energetischen Maßnahme
13 Die Rechnung des Energieberaters bzw. Energieeffizienz-Experten muss nicht beigefügt werden, wenn ihre Leistung über ein anderes Programm gefördert und hierfür keine steuerliche Förderung nach § 35c EStG beansprucht werden soll.
Seite 26
VII. Installation Gasbrennwertkessel (Renewable Ready)
☐ Die Person mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 GEG ☐ Das ausführende Fachunternehmen hat den Eigentümer darauf hingewiesen, dass innerhalb von 2 Jahren ab dem Tag der Inbetriebnahme des Gasbrennwertkessels der Nachweis der Umsetzung der Hybridisierung gemäß den Anforderungen aus Anlage 6.4. der ESanMV in der bis zum 31.Dezember 2022 geltenden Fassung beim Finanzamt erbracht werden muss.
VIII. Für die nachfolgenden energetischen Maßnahmen sind dem Steuerpflichtigen ausgehändigt worden:
Lfd. Nr.
Maßnahme
Nachweis
6.1
☐
Solarkollektoranlage
1. Förderfähigkeit der Anlage, nachgewiesen durch: ☐ Auszug aus der zu Beginn der Installation gültigen BAFA-Liste der förderfähigen Solarkollektoranlagen in der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)14 oder ☐ Solar Keymark-Zertifikat sowie Prüfbericht nach EN 12975-2 oder EN ISO 9806 eines nach ISO 17025 akkreditierten Prüfinstituts
2. Hydraulischer Abgleich: ☐ Nachweis des hydraulischen Abgleichs gem. Verfahren A oder B des VdZ-Formulars15 (ausgenommen Anlagen zur ausschließlichen Warmwasserbereitung)
6.2
☐
Biomasseheizung
1. Förderfähigkeit der Anlage, nachgewiesen durch:☐ Auszug aus der zu Beginn der Installation gültigen BAFA-Liste der förderfähigen Biomasseheizungen in der BEG14, oder
☐ Prüfbericht bzw. Prüfzertifikat nach Prüfung durch ein gemäß ISO 17025 akkreditiertes Prüfinstitut nach EN 303-5
(Biomassekessel) oder nach EN 14785 (Pelletöfen mit Wassertasche)
2. Hydraulischer Abgleich: ☐ Nachweis des hydraulischen Abgleichs gem. Verfahren A oder B des VdZ-Formulars15
14 Einsehbar auf den Internetseiten des BAFA.
15 Einsehbar auf der Internetseite des Spitzenverbandes Gebäudetechnik (VdZ).
Seite 27
6.3
☐
Wärmepumpe
1. Förderfähigkeit der Anlage, nachgewiesen durch: ☐ Auszug aus der zu Beginn der Installation gültigen BAFA-Liste der förderfähigen Wärmepumpen in der BEG14
oder
☐ Prüfbericht bzw. Prüfzertifikat nach EN 14511/EN 14825 oder darauf basierende Zertifizierung nach einem der etablierten europäischen
Baureihenreglements (EHPA, Keymark, EUROVENT ECP, MCS, NF etc.) durch ein nach ISO 17025 akkreditiertes
Prüfinstitut,
☐ ein DVGW W 120-2 Zertifikat und Versicherungsschein für Sole/Wasser-Wärmepumpen mit neuen Erdwärmesondenbohrungen.
2. Hydraulischer Abgleich: ☐ Nachweis des hydraulischen Abgleichs gem. Verfahren A oder B des VdZ-Formulars15
6.416
☐
Gasbrennwerttechnik (Renewable Ready)
[Maßnahmenbeginn bis 31.12.2022]
1. Für Gasbrennwertgerät: ☐ Konzeptbeschreibung für die künftige Einbindung erneuerbarer Energien (Hybridisierung)
2. Für Hybridisierung:
☐ Nachweis der Umsetzung der Hybridisierung innerhalb von 2 Jahren ab Datum der Inbetriebnahme des Gasbrennwertkessels (siehe VII.) oder
☐ Nachweis zur Umsetzung der Hybridisierung liegt gegenwärtig noch nicht vor.
3. Hydraulischer Abgleich: ☐ Nachweis des hydraulischen Abgleichs gem. Verfahren A oder B des VdZ-Formulars15
6.516
☐
Gas-Hybridheizung
[Maßnahmenbeginn bis 31.12.2022]
1. Für den regenerativen Teil der Anlage:
a) Thermische Leistung des Anlagenteils
☐ Erklärung des Fachunternehmens über die Erbringung von mind. 25 % der Gebäudeheizlast durch den
16 Nummerierung in der bis zum 31.12.2022 geltenden ESanMV vom 2. Januar 2020 (BGBl. I S. 3), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1780).
Seite 28
regenerativen Wärmeerzeuger auf Basis DIN EN 12831 und
b) Förderfähigkeit der Anlage, nachgewiesen durch
☐ Auszug aus der zu Beginn der Installation gültigen BAFA-Liste aller förderfähigen regenerativen Wärmeerzeuger in der BEG14 oder
☐ Prüfbericht bzw. Prüfzertifikat von nach ISO 17025 akkreditiertem Prüfinstitut entsprechend der Angaben zu 6.1 (zusätzlich Solar Keymark-Zertifikat), 6.2 oder 6.3 2. Für den Gasbrennwert-Teil der Anlage:
☐ Herstellernachweis für jahreszeitbedingte Raumheizungseffizienz
3. Hydraulischer Abgleich: ☐ Nachweis des hydraulischen Abgleichs gem. Verfahren A oder B des VdZ-Formulars15
6.616
/ 6.417
☐
Brennstoffzellen
Hydraulischer Abgleich: ☐ Nachweis des hydraulischen Abgleichs gem. Verfahren A oder B des VdZ-Formulars15
6.716
/ 6.517
☐
Erneuerbare Energien Hybridheizung (EE Hybride)
1. Förderfähigkeit der Anlage, nachgewiesen durch: ☐ Auszug aus der zu Beginn der Installation gültigen BAFA-Liste aller förderfähigen regenerativen Heizungsanlagen in der BEG14 oder
☐ Prüfbericht bzw. Prüfzertifikat von nach ISO 17025 akkreditiertem Prüfinstitut entsprechend der Angaben zu 6.1 (zusätzlich Solar Keymark-Zertifikat), 6.2 oder 6.3
2. Hydraulischer Abgleich: ☐ Nachweis des hydraulischen Abgleichs gem. Verfahren A oder B des VdZ-Formulars15
6.816
/ 6.617
☐
Innovative Heiztechnik auf Basis erneuerbarer Energien
1. Förderfähigkeit der Anlage, nachgewiesen durch: ☐ Auszug aus der zu Beginn der Installation gültigen BAFA-Liste der
17 Nummerierung in der ab dem 1. Januar 2023 geltenden ESanMV vom 2. Januar 2020 (BGBl. I S. 3), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2414).
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förderfähigen innovativen Heiztechnik auf Basis erneuerbarer Energien in der BEG14 oder
☐ Erklärung des Fachunternehmens über die Erbringung von mind. 80 % der Gebäudeheizlast durch den regenerativen Wärmeerzeuger.
2. Hydraulischer Abgleich: ☐ Nachweis des hydraulischen Abgleichs gem. Verfahren A oder B des VdZ-Formulars15
6.916
/ 6.717
☐
Gebäudenetze und Anschluss an ein Gebäudenetz oder Wärmenetz
[Maßnahmenbeginn bis 31.12.2022]
☐ Gebäudenetz: Nachweis darüber, dass die Netzeinspeisung ohne den Einsatz des Brennstoffs Öl und zu mindestens 25 % durch erneuerbare Energien erfolgt
☐ Wärmenetz: Nachweis darüber, dass die Netzeinspeisung zu mindestens 25 % durch erneuerbare Energien erfolgt
☐
Gebäudenetze und Anschluss an ein Gebäudenetz oder Wärmenetz
[Maßnahmenbeginn ab 01.01.2023]
☐ Gebäudenetz: Nachweis darüber, dass die Netzeinspeisung ohne den Einsatz des Brennstoffs Öl und zu mindestens 55 % durch erneuerbare Energien erfolgt
☐ Anschluss Gebäudenetz oder Wärmenetz: Nachweis darüber, dass die Netzeinspeisung zu mindestens 25% durch erneuerbare Energien oder durch unvermeidbare Abwärme erfolgt
oder
☐ Anschluss Wärmenetz: Nachweis darüber, dass ein Transformationsplan vorliegt oder ein Primärenergiefaktor von höchstens 0,6 gegeben ist
8
☐
Optimierung bestehender Heizungsanlage
Hydraulischer Abgleich: ☐ Nachweis des hydraulischen Abgleichs gem. Verfahren A oder B des VdZ-Formulars15
______________________________________________________ Datum, Unterschrift der Person mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 GEG
Seite 30
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht.
Im Auftrag
Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig. |
|
| Seminar 2023-1 Skript |
|
SeminareSteuerthemen |
Einkommensteuerveranlagung 2022
Seminar 02|23
Inhaltsverzeichnis:
Seite:
A.
Gesetzliche Neuregelungen
Inflationsausgleichsgesetz
Neuregelungen, Steuerersparnis lt. BMF
Jahressteuergesetz 2022
Wichtige Änderungen im Einkommensteuergesetz, Wichtige Änderungen im Umsatz-steuergesetz, Wichtige Änderungen in der Abgabenordnung, Änderungen im Steuerbera-tungsgesetz
Steuerentlastungsgesetz 2022, Viertes Corona-Steuerhilfegesetz
Gesetz zur temporären Senkung der Umsatzsteuer auf Gaslieferungen
„Zinsanpassungsgesetz“ – Zweites Gesetz zur Anpassung der AO
1
1
1/2
3
3/10
11/13
15
16
B.
Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit
Aktuelle Verwaltungsanweisungen
Betriebliche Elektro- und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge, Arbeitgeberzu-schüssen zum elektronischen Heilberufsausweis, Aktualisiertes Schreiben zu den Entfer-nungspauschalen, Nutzungsdauer von Computerhardware und Software, Auslandstätig-keitserlass
Aktuelle BFH-Rechtsprechung
Steuerfreie Zuschläge für tatsächlich geleistete Arbeit, Steuerermäßigung bei Überstun-denvergütungen, Einheitliche Entschädigung bei mehreren Teilleistungen, Werbungs-kostenabzug bei Haftung des angestellten Geschäftsführers, Werbungskostenabzug für Familienheimfahrten, Dauerhafte Zuordnung bei Leiharbeitsverhältnissen
Aktuelle Finanzgerichts-Rechtsprechung
Erste Tätigkeitsstätte bei Leiharbeitnehmern, Werbungskostenabzug für privat mitveran-lasste Reise, Erstausbildung und spätere Ausbildung zum Berufspiloten, Forschungs-preisgeld eines Hochschulprofessors, Kostenerstattung für polizeiliches Führungszeug-nis, Zweitwohnungssteuer im Rahmen doppelter Haushaltsführung
19
19
19/22
25
25/34
36
36/50
C.
Weitere Überschusseinkünfte
1. Einkünfte aus Kapitalvermögen
Aktuelle Verwaltungsanweisungen
Vorläufige Steuerfestsetzung bei Aktienveräußerungsverluste
Aktuelle Finanzgerichts-Rechtsprechung
Nutzungsersatz für Zins- und Tilgungsleistungen, Zinsen aus nicht fremdüblichem Ver-trag zwischen Angehörigen
59
59
59
59
60
60/62
2. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Aktuelle Verwaltungsanweisungen
Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung
Aktuelle Finanzgerichts-Rechtsprechung
Mieterabfindungen als Herstellungskosten, Nachweis der kürzeren Restnutzungsdauer ei-nes Gebäudes
3. Sonstige Einkünfte (Renten)
Aktuelle BFH-Rechtsprechung
Berechnungsmethode zur Überprüfung einer doppelten Besteuerung
4. Sonstige Einkünfte (Spekulationsgeschäfte)
Aktuelle Verwaltungsanweisungen
Ertragsteuerrechtliche Behandlung von virtuellen Währungen
Aktuelle BFH-Rechtsprechung
Veräußerungsgewinn bei einem „Gartenhaus“ bebauten Grundstück
Aktuelle Finanzgerichts-Rechtsprechung
Veräußerungsgeschäft bei Vermietung an einzelnen Tagen, Veräußerungsgewinne von Kryptowährungen I, Veräußerungsgewinne aus Kryptowährungen II
64
64
64
65
65/67
70
70
70
71
71
71
73
73
75
75
D.
Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und Steuerermäßi-gungen
1. Sonderausgaben
Aktuelle Verwaltungsanweisungen
Aufteilung der Globalbeiträge für 2022, Ukraine-Krieg: FAQ Steuern
Aktuelle BFH-Rechtsprechung
Zahlungen zur Wiederauffüllung einer Rentenanwartschaft, Wahlrecht auf einen Sonder-ausgabenabzug bei Riester-Beiträgen
Aktuelle Finanzgerichts-Rechtsprechung
Günstigerprüfung
2. Außergewöhnliche Belastungen
Aktuelle Verwaltungsanweisungen
Aufwendungen für den Unterhalt von Personen im Ausland, Realsplitting mit Auslands-bezug
Aktuelle BFH-Rechtsprechung
Vergütung eines Insolvenzverwalters, Unterhaltsaufwendungen an in Deutschland gedul-dete Angehörige, Prozesskostenabzug im Falle von Kosten Dritter, Einkünfte bei Unter-haltsaufwendungen
Aktuelle Finanzgerichts-Rechtsprechung
Aufwendungen eines homosexuellen Ehepaares für Leihmutterschaft, Abziehbarkeit von Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung, Überwinterung eines an Kälteallodynie Leidenden in Thailand
83
83
83
83/85
88
88/91
93
93
95
95
95/96
97
97/103
105
105/110
3. Steuerermäßigungen für Haushaltsnahe Dienstleistungen, Handwerkerleistungen und Energetische Maßnahmen
Aktuelle Verwaltungsanweisungen
Energetische Maßnahmen
Aktuelle BFH-Rechtsprechung
Steuerermäßigung für Berechnungen eines Statikers, Ambulante Pflege- und Betreuungs-leistungen, Steuerermäßigung bei Belastung Gesellschafterverrechnungskonto
Aktuelle Finanzgerichts-Rechtsprechung
Müllabfuhr und Abwasserentsorgung
112
112
112
113
113/116
118
118
E.
Kinder im Steuerrecht
Aktuelle BFH-Rechtsprechung
Berücksichtigung nach krankheitsbedingtem Ausbildungsabbruch, Volljährige Kinder mit Behinderung: Selbstunterhalt, Kindergeld für ein langfristig erkranktes Kind, Entlas-tungsbetrag für Alleinerziehende im Jahr der Heirat, Entlastungsbetrag für Alleinerzie-hende im Trennungsjahr, Übertragung des Kinderfreibetrags, Abgrenzung der einheitli-chen Erstausbildung, Mehr als ein einjähriger Schulbesuch außerhalb der EU
Aktuelle Finanzgerichts-Rechtsprechung
Weiterbildung zum Facharzt
121
121
121/135
137
137
F.
Verfahrensrecht (AO/FGO)
Aktuelle Verwaltungsanweisungen
Verlängerung der Steuererklärungsfristen für Jahre 2020 bis 2024, Anwendungsfragen zur Anpassung des Zinssatzes, Berücksichtigung der gestiegenen Energiekosten
Aktuelle BFH-Rechtsprechung
Ernstliche Zweifel an der Höhe der Säumniszuschläge, Unangekündigte Wohnungsbe-sichtigung durch einen Prüfer, Zulässigkeit einer nur von einem Ehegatten erhobenen Klage
Aktuelle Finanzgerichts-Rechtsprechung
Anspruch auf Akteneinsicht im Steuerverwaltungsverfahren
139
139
139/141
142
142/146
149
149
G.
Sonstiges
Aktuelle Verwaltungsanweisungen
Freiwillige Helfer in Impf- und Testzentren, Aufwandsentschädigung für die Aufnahme von Geflüchteten, Entwurf der Lohnsteuer-Richtlinien 2023
Aktuelle BFH-Rechtsprechung
Wohn-Riester
Aktuelle Finanzgerichts-Rechtsprechung
Festsetzung Solidaritätszuschlag ab dem VZ 2020
Sonstiges
Mobilitätsprämie in 250.000 Fällen, Online-Kindergeldantrag ohne Ausdrucken und Un-terschrift, 2,5 Millionen Steuerpflichtige zahlen Solidaritätszuschlag, Einspruchsstatistik
ANHANG
Änderungen der Erklärungsvordrucke 2022
Energiepreispauschale
151
151
151/153
154
154
156
156
160
160/163
164
165
172
Stand: Februar 2023
Nachdruck - auch auszugsweise - nur mit ausdrücklicher Genehmigung! Jegliche Haftung ausgeschlossen.
Diese Hinweise umfassen auch sämtliche Beilagen und ansonsten zur Verfügung gestellten Unterlagen zum Seminar. |
|
| Bedienungsanleitung | Buhl Data - tax 2023 |
|
Buhl Data tax businessSteuersoftware |
Seite 1 von 23 Stand: 18.10.2023
Bedienungsanleitung
tax 2023
Inhaltsverzeichnis
1. Wichtige Hinweise: Passwortabfrage .............................................................................................. 2
2. Speicherort ...................................................................................................................................... 3
3. Vollmachtsdatenbank (VDB) / DIVA 2 ............................................................................................. 4
4. Notizenfunktion ............................................................................................................................... 5
5. Hinweisfunktion .............................................................................................................................. 8
6. Elster‐Protokoll und Berechnung für Mitglieder ausdrucken oder per E‐Mail senden ................... 9
7. Elster‐Versand ............................................................................................................................... 10
8. Nachdigal ....................................................................................................................................... 12
9. Bescheidabruf ................................................................................................................................ 14
10. Einspruch per Elster ....................................................................................................................... 15
11. Digitale Schreiben per Elster‐Versand ........................................................................................... 16
12. Formularmodul ‐ ALH Musterschreiben ........................................................................................ 17
a. Download der Musterschreiben ................................................................................................ 17
b. Anpassung der Variablen ........................................................................................................... 18
c. Anpassung der allgemeinen Stammdaten ................................................................................ 18
d. Anwendung der Musterschreiben ............................................................................................. 20
e. Gespeicherte Schreiben ............................................................................................................ 23
Seite 2 von 23 Stand: 18.10.2023
1. Wichtige Hinweise: Passwortabfrage
Wenn Sie nicht jedes Mal gefragt werden wollen, ob ein Passwort für den Steuerfall vergeben werden
soll, dann sollten Sie unter "Extras" – "Einstellungen" unter "Datei" – "Sicherheit" klicken:
Seite 3 von 23 Stand: 18.10.2023
2. Speicherort
Wir empfehlen Ihnen folgenden Speicherort zu hinterlegen, der für Nutzer der ALH‐Cloud‐Sicherung
zwingend vorgegeben ist:
Speicherung aller Dateien in dem dafür vorgesehenen Ordner:
Laufwerk:\[BST‐Nr.]‐[BST‐Name]\
Speicherung der tax‐Programmdateien unter:
Laufwerk:\[BST‐Nr.]‐[BST‐Name]\1 tax [Jahr] VZ [Jahr]\
Speicherung der sonstigen aktenrelevanten Dokumente unter Verwendung der ALH Ordnerstruktur:
Laufwerk:\[BST‐Nr.]‐[BST‐Name]\Nachname[Leer]Vorname[Leer]Mitgliedsnummer\[Steuerjahr]\
Dateien, die ausschließlich zu einem Veranlagungszeitraum gehören, legen Sie bitte im jeweiligen
Jahresordner beim Mitglied ab.
Allgemeine bzw. einmalige Dateien legen Sie direkt im Ordner des Mitglieds ab.
Zum Hinterlegen des Standard‐Verzeichnisses klicken Sie auf "Extras" – "Einstellungen" und dann auf
"Datei" – "Speichern" und hinterlegen Sie den Pfad:
Seite 4 von 23 Stand: 18.10.2023
3. Vollmachtsdatenbank (VDB) / DIVA 2
Vorteile der VDB:
‐ Beim bisherigen Freischaltcodeverfahren dauerte es meist über 1 Woche, bis der bei der
Finanzverwaltung beantragte Freischaltcode (FSC) an das Mitglied übermittelt wurde. Danach
musste dieses Dokument wieder den Weg in die Beratungsstelle finden, was mitunter
nochmals mehrere Wochen in Anspruch nahm.
‐ Mit dem neuen System (VDB) benötigen Sie nur die vom Mitglied unterschriebene "Vollmacht
zur Vertretung in Steuersachen" und sind sonst völlig unabhängig vom Mitglied.
‐ Sie beantragen mit dieser Vollmacht die Freischaltung der VDB und können meist bereits am
Folgetag die Belege des Mitglieds abrufen.
‐ Der Abruf der Belege über FSC und VDB kann parallel genutzt werden (pro Person ist aber nur
FSC oder VDB möglich).
‐ Es kann die Steuerkontoabfrage (Sollstellungen, geleistete Zahlungen und offene Forderungen)
genutzt werden, sofern die aktuelle Steuernummer hinterlegt ist.
DIVA 2:
DIVA 2 ist nur mit Nutzung der VDB möglich.
Informationen / Anleitungen:
Informationen zur VDB und zu DIVA 2 mit allen Anleitungen finden Sie im internen Bereich unter
"TECHNIK" – "Steuersoftware". Klicken Sie hier auf "Informationen zur Vollmachtsdatenbank (VDB)".
Seite 5 von 23 Stand: 18.10.2023
4. Notizenfunktion
Schnelle Fertigstellung der Steuerklärung ohne Wiedereinarbeitungszeit.
Das Mitglied kommt zur Beratung, Fall wird eingegeben, Nachweis fehlt.
Das Mitglied schickt Beleg erst 4 Wochen später.
Problem: Zeitverlust
Akte öffnen, Wiedereinarbeitung in den Fall, oft aufwändiges Öffnen der einzelnen Eingabemasken.
Lösung: Lesezeichen
‐ Das Mitglied hat eine konkrete Checkliste für die fehlenden Unterlagen.
‐ Das Mitglied kann den Brief als Anschreiben mit Adresse der Beratungsstelle verwenden.
‐ Der Beratungsstellenleiter hat ebenfalls eine konkrete Checkliste der Unterlagen, druckt diese aus,
heftet sie z. B. außen an die Akte, sieht auf einen Blick ob alle fehlenden Unterlagen da sind.
‐ Der Beratungsstellenleiter öffnet den Fall, klickt auf Lesezeichen, klickt auf Link 1, gibt den Wert ein,
klickt auf Link 2 usw.
Erfassen der Lesezeichen
1. Cursor in das
gewünschte
Feld setzen
2. Button
"Lesezeichen"
anklicken
Notiz eingeben +
"Lesezeichen setzen"
klicken
Seite 6 von 23 Stand: 18.10.2023
Der Button "Lesezeichen" wird blau hinterlegt und oben wird die Anzahl der angelegten Lesezeichen
um 1 erhöht:
So erfassen Sie nun alle Lesezeichen.
Checkliste für Mitglied ausdrucken
Fall öffnen, Lesezeichen mit Klick auf "Lesezeichen" öffnen:
2. Mit "Notizen ausdrucken"
kann eine Checkliste für das
Mitglied ausgedruckt werden
1.
Seite 7 von 23 Stand: 18.10.2023
Aufrufen der Eingabemaske und Dateneingabe nach Erhalt der fehlenden Belege
Fall öffnen, Lesezeichen mit Klick auf "Lesezeichen" öffnen:
usw., bis alle Lesezeichen abgearbeitet sind.
Ob ein Briefkopf ausgedruckt werden soll und wer als Adressat ausgegeben wird (Mitwirkender /
Zustellbevollmächtigter) kann unter "Extras" – "Einstellungen" – "Drucken" unter "Dokumente"
festgelegt werden:
Als Standard ist für die Businessversion der Briefkopf eingeschaltet und der Mitwirkende wird als
Empfänger ausgegeben.
2. Notiz anklicken führt direkt zum Eingabefeld
3. Wert eingeben
4. Nochmaliger Klick auf "Lesezeichen"‐Symbol
5. Klick auf "Papierkorb" (ganz rechts) zum Löschen
6. Fertig
1.
Seite 8 von 23 Stand: 18.10.2023
5. Hinweisfunktion
Damit Sie sofort auf wichtige Informationen hingewiesen werden.
Erfassen des Hinweises:
Wählen Sie im geöffneten Fall unter "Extras" den Punkt "Hinweise zur Datei" aus:
Erfassen Sie im folgenden Fenster einen beliebigen Text und bestätigen Sie mit "OK":
Dieser Text wird ab sofort immer rechts oben unter "Wichtige Meldungen" angezeigt, wenn Sie den
Steuerfall öffnen:
Seite 9 von 23 Stand: 18.10.2023
6. Elster‐Protokoll und Berechnung für Mitglieder ausdrucken oder
per E‐Mail senden
Für den unverschlüsselten Versand per E‐Mail muss Ihnen die "Einwilligung zur E‐Mail‐
Kommunikation" vom Mitglied vorliegen. Alternativ verwenden Sie die ALH Postbox.
Klicken Sie zum Druck des Elster‐Protokolls für das Mitglied im geöffneten Steuerfall auf "Berechnung":
Im folgenden Fenster klicken Sie auf "ELSTER" und dann auf das Druckersymbol rechts oben:
Die Bereitstellung der Steuererklärung an das Mitglied ist nach §87d AO verpflichtend.
Zusätzlich informieren Sie das Mitglied über die voraussichtliche Steuererstattung/Nachzahlung:
Sehr geehrter Herr Mustermann,
die vorläufige Berechnung Ihrer Steuererklärung 2022 ergibt ein Guthaben / eine Nachzahlung
in Höhe von ca. xxx €. (Hier kann auf ganze Hunderter ab‐ bzw. aufgerundet werden.)
Sie gilt vorbehaltlich der Anerkennung durch das Finanzamt.
Mit freundlichen Grüßen
Alternativ können Sie dem Mitglied die "Berechnung" zur Verfügung stellen:
Seite 10 von 23 Stand: 18.10.2023
7. Elster‐Versand
Wichtig: Geben Sie unbedingt vor dem Elster‐Versand die Mitgliedsnummer bei den persönlichen
Angaben an (nutzen Sie hierzu am besten immer den ALH Export – die Mitgliedsnummer wird dann
automatisch ausgefüllt). Diese wird dann in die E‐Mail von Elster über die Benachrichtigung, dass der
elektronische Bescheid zur Verfügung steht, übernommen. Sie haben sonst keinerlei Infos in der
E‐Mail, welches Mitglied betroffen ist.
Für den Elster‐Versand klicken Sie im Menü "Abgeben" auf "Abgeben":
Anschließend klicken Sie auf "ELSTER mit Zertifikat":
Im folgenden Fenster können Sie Ihre Eingaben prüfen, zu denen Hinweise vorliegen.
Nach der Prüfung klicken Sie unten rechts auf "Weiter".
Seite 11 von 23 Stand: 18.10.2023
Es wird Ihnen der Entwurf der Elster‐Erklärung angezeigt.
Rechts daneben
‐ hinterlegen Sie das gewünschte Elster‐Zertifikat für den Versand,
‐ geben Sie an, ob Sie Erläuterungen oder ergänzende Angaben an das Finanzamt schicken wollen,
‐ geben Sie an, ob Sie Belege mitsenden wollen
‐ und hinterlegen Ihre E‐Mail‐Adresse für die Benachrichtigung:
Klicken Sie dann rechts unten auf "Weiter zur Abgabe" und zum Schluss auf "Jetzt senden".
Über den tax‐Fall können Sie die PDF‐Datei über den Elster‐Versand jederzeit aufrufen:
In dieser PDF‐Datei finden Sie folgende Unterlagen:
‐ Berechnung
‐ ELSTER Sendebericht
‐ ELSTER Protokoll mit Zeitstempel
Seite 12 von 23 Stand: 18.10.2023
8. Nachdigal
Nachdigal steht für "Nachreichung digitaler Anlagen".
Es ist ein Hilfsmittel der Finanzverwaltung, um den Versand von Dokumenten/Belegen vom Berater
zum Finanzamt zu digitalisieren und zu standardisieren.
Achtung: Die Telefonnummer in der Mitwirkung darf nur Ziffern und die Zeichen "+", "‐" und "/"
enthalten! Leerschritte dürfen nicht enthalten sein! ( "Extras" ‐ "Einstellungen" ‐ "Mitwirkung")
Um Belege an das Finanzamt per Elster nachzureichen, klicken Sie im bereits an das Finanzamt
versendeten Steuerfall auf "Abgeben" und anschließend auf "Unterlagen nachreichen":
Im folgenden Fenster wählen Sie "Nur ausgewählte Aufstellungen einreichen" aus und klicken dann auf
"Weiter":
Anschließend werden Ihnen auf der rechten Seite bereits von tax erstellte Anlagen angeboten, die Sie
einfach in den mittleren Bereich ziehen können.
Alternativ ziehen Sie genauso PDF‐Dateien von Ihrem Speicherort auf dem PC auf diesen Bereich oder
klicken hierzu auf "PDF‐Dateien einfügen".
Seite 13 von 23 Stand: 18.10.2023
Klicken Sie nach dem Hinzufügen aller gewünschten Dateien auf "Weiter".
In der folgenden Ansicht wird Ihnen ein fertiges Begleitschreiben mit den von Ihnen hinzugefügten
Belegen angeboten. Das Begleitschreiben kann jederzeit noch bearbeitet werden.
Wählen Sie dann Ihr ELSTER‐Zertifikat aus, geben Ihre E‐Mail‐Adresse ein und klicken zum Schluss auf
"Jetzt senden":
Das Elster‐Protokoll der nachgereichten Unterlagen wird dann auch unter "Abgeben" mit angezeigt:
Seite 14 von 23 Stand: 18.10.2023
9. Bescheidabruf
Beachten Sie hierzu auch den Musterfall "Elektronischer Steuerbescheid" im Programm.
Wichtig: Geben Sie unbedingt vor dem Elster‐Versand die Mitgliedsnummer bei den persönlichen
Angaben an (nutzen Sie hierzu am besten immer den ALH Export – die Mitgliedsnummer wird dann
automatisch ausgefüllt). Diese wird dann in die E‐Mail von Elster über die Benachrichtigung, dass der
elektronische Bescheid zur Verfügung steht, übernommen. Sie haben sonst keinerlei Infos in der
E‐Mail, welches Mitglied betroffen ist.
Öffnen Sie nach Erhalt der E‐Mail von Elster den Fall und gehen unter "Nachbearbeitung" auf
"Steuerbescheid herunterladen und prüfen":
Nachdem Sie den Steuerbescheid heruntergeladen haben, können Sie mit Klick auf "Weiter" den
Bescheid prüfen:
Die Erläuterungen vom Finanzamt finden Sie hier.
Seite 15 von 23 Stand: 18.10.2023
10. Einspruch per Elster
Um einen Einspruch per Elster einzulegen, laden Sie den Bescheid herunter (siehe Punkt
"Bescheidabruf") und klicken auf die Zeile mit der Abweichung.
Mit Klick auf "Dagegen Einspruch einlegen" können Sie die Begründung für den Einspruch hinterlegen:
Nachdem Sie alle Begründungen erfasst und gespeichert haben, klicken Sie auf "Weiter zu Einspruch
einlegen":
Anschließend wählen Sie den Versand per Elster aus und klicken dann auf "Weiter zu Einspruch
versenden":
Im folgenden Fenster sehen Sie die Vorschau des Übertragungsprotokolls und Sie können den
Einspruch per Elster versenden.
Seite 16 von 23 Stand: 18.10.2023
11. Digitale Schreiben per Elster‐Versand
Über den Programmpunkt "Extras" – "Digitale Schreiben" können Sie auch digitale Schreiben per Elster
an das Finanzamt senden. Die übermittelten Schreiben können dann jederzeit über "Extras" –
"Versendete Schreiben" aufgerufen werden.
Seite 17 von 23 Stand: 18.10.2023
12. Formularmodul ‐ ALH Musterschreiben
Die Musterschreiben können direkt aus dem Programm aufgerufen werden. Bei Änderungen
(z. B. Mustereinspruch) muss lediglich eine Aktualisierung über einen Link erfolgen.
a. Download der Musterschreiben
Starten Sie tax und rufen Sie dann die Musterschreiben über die Schaltfläche in der Symbolleiste auf:
Sollte das Symbol nicht sichtbar sein, klicken Sie bitte rechts auf .
Es erscheint ein neues Fenster.
Klicken Sie hier oben in der Symbolleiste auf den Eintrag "ALH Vorlagen":
Sollte das Symbol nicht sichtbar sein, klicken Sie bitte rechts auf oder ziehen das Fenster größer.
Rufen Sie dann im angezeigten Fenster links unten über "Weitere Funktionen" den Link "Download der
ALH Vorlagen und Textbausteine" zum Herunterladen der Musterschreiben auf:
Bestätigen Sie die Abfrage mit "Ja":
Nach dem Download werden Ihnen die ALH Musterschreiben angezeigt.
Wenn Sie über den Download‐Link die Musterschreiben erneut herunterladen, werden Ihre ggf.
bereits vorhandenen ALH‐Musterschreiben überschrieben/aktualisiert (soweit die Dateinamen
identisch sind).
Sollten Sie daher die Information erhalten, dass ein neuer Stand der ALH‐Musterschreiben zum
Download bereitsteht, können Sie durch erneutes Klicken des Download‐Links Ihre ALHMusterschreiben
aktualisieren.
Seite 18 von 23 Stand: 18.10.2023
b. Anpassung der Variablen
Wenn Sie die Musterschreiben noch nicht geöffnet haben, starten Sie bitte tax und rufen Sie dann die
Musterschreiben über die Schaltfläche in der Symbolleiste auf:
Sollte das Symbol nicht sichtbar sein, klicken Sie bitte rechts oben auf .
Rufen Sie dann über die Symbolleiste des Fensters die "ALH Textbausteine" auf:
Sollte das Symbol nicht sichtbar sein, klicken Sie bitte rechts auf oder ziehen das Fenster größer.
Hinweis: Die Textbausteine werden nur angezeigt, wenn Sie zuvor die ALH‐Musterschreiben
heruntergeladen haben (siehe "Download der Musterschreiben").
Die Textbausteine müssen Sie nun mit Ihren Daten befüllen. Dazu klicken Sie mit der Maus auf den
jeweiligen Variablen‐Namen, z. B. "BSTAnrede". Es erscheint dann ein neues Fenster, bei dem Sie im
Eingabefeld "Wert" den Inhalt dieser Variable bestimmen können:
Jetzt befüllen Sie nacheinander alle angezeigten Variablen mit Ihren persönlichen Werten.
c. Anpassung der allgemeinen Stammdaten
Neben den speziell für die ALH‐Musterschreiben angelegten Variablen nutzen die ALHMusterschreiben
zusätzlich die allgemeinen Stammdaten zur mitwirkenden Person bei der
Steuererklärung.
Dazu rufen Sie über das Menü "Extras" den Eintrag "Einstellungen" auf. Wählen Sie hier das Symbol
"Mitwirkung" und füllen Sie nun die Felder entsprechend den Vorgaben aus:
Seite 19 von 23 Stand: 18.10.2023
Ihre Bankverbindung und Internetseite geben Sie auf der Registerkarte "Weitere Angaben" ein
(diese Daten werden auch in die Musterschreiben übernommen).
Mit dem Button "OK" bestätigen Sie Ihre Eingaben.
Wichtig:
Unter Vorname muss
"Aktuell" bzw. "Altbayerischer" stehen,
unter Nachname "Lohnsteuerhilfe e.V."
Der "Vorname" wird u. a. für die
Musterschreiben übernommen.
Seite 20 von 23 Stand: 18.10.2023
Exkurs ‐ Besonderheit:
Lohnsteuerhilfe e. V. anstatt Lohnsteuerhilfeverein e. V., weil sonst der Fall nicht per Elster versendet
werden kann:
d. Anwendung der Musterschreiben
Starten Sie bitte tax und öffnen Sie eine Steuererklärung. Rufen Sie dann die Musterschreiben über die
Schaltfläche in der Symbolleiste auf:
Klicken Sie anschließend oben in der Symbolleiste auf den Eintrag "ALH Vorlagen":
Seite 21 von 23 Stand: 18.10.2023
Durch Klick auf das gewünschte Schreiben erscheinen Eingabefenster, in denen Sie u. a. den
Empfänger und den Absender auswählen können:
Bestätigen Sie jeweils mit "Weiter" Ihre Eingaben.
Seite 22 von 23 Stand: 18.10.2023
Im folgenden Fenster können bei Bedarf noch weitere Angaben gemacht werden:
Mit Klick auf "Weiter" erscheint ein weiteres Fenster, in dem Sie den vorgeschlagenen Dateinamen
und den Speicherort (Verzeichnis) ändern können:
Wählen Sie als Speicherort den
Mitgliedsordner und VZ aus.
(siehe hierzu "Speicherort")
Seite 23 von 23 Stand: 18.10.2023
Mit Klick auf "Jetzt erstellen" erscheint der Hinweis, dass das Schreiben vom Programm erzeugt wurde:
Wenn Sie diesen Hinweis erneut mit "OK" bestätigen, wird das Schreiben in der Textverarbeitung
angezeigt, so dass Sie dieses noch bearbeiten und anschließend drucken können:
e. Gespeicherte Schreiben
Benötigen Sie ein erzeugtes Schreiben später wieder, so können Sie dieses Schreiben mit jedem
Schreibprogramm, das DOCX‐Dateien öffnen kann, lesen, ändern oder drucken (z. B. mit LibreOffice,
einer kostenlosen Office‐Software).
Bitte beachten Sie, dass die Schreiben nur in Microsoft Word komplett korrekt angezeigt werden.
Sie können dies entweder aus dem tax‐Programm machen:
Oder über z. B. Word: Den Pfad haben Sie selbst bereits eingestellt (siehe Punkt "Speicherort") |
|
| Muster | Infomail Mitglieder 2026/02 |
|
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Mit dem Lohnsteuerhilfeverein endet die
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der Steuererklärung 2025 zum
28.02.2027
. Die Frist für die Steuererklärung 2024 läuft noch bis zum 30.04.2026.
Wenn Sie freiwillig eine Steuererklärung abgeben, können Sie die Erklärung für das Jahr
2022
letztmalig bis zum
31.12.2026
einreichen.
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möchten sich auch selbst informieren?
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und auf
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finden Sie die wichtigsten Steueränderungen für das Steuerjahr 2025.
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Die wichtigsten Änderungen für 2026 haben wir auch nochmal kurz und knapp in unserem
Video
auf Instagram zusammengefasst.
Aktivrente:
Ab 2026 bis zu 2.000 € monatlich steuerfrei dazuverdienen
Ab 2026 kann sich Weiterarbeit im Rentenalter steuerlich besonders lohnen: Bis zu2.000 € monatlich können unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei bleiben.Mehr dazu im
Blogbeitrag
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Behinderten-
Pauschbetrag: Nachweis ab 2026 elektronisch
Beim Behinderten-Pauschbetrag erfolgt der Nachweis ab 01.01.2026 beiNeufeststellungen oder Änderungen nur noch elektronisch. Was dafür zu beachtenist, erfahren Sie im
Blogbeitrag
.
Weitere
Beiträge finden Sie auf unserem
Steuerblog
.
Zusätzlich
stehen Ihnen auf unserer Webseite unter
Downloads
zahlreiche Arbeitshilfenwie z. B. Checklisten, Berechnungsbögen oder Muster-Vorlagen kostenlos zur Verfügung.
Wir
wünschen Ihnen für 2026 noch alles Gute und viel Erfolg bei der Steuererklärung!
Mit besten Grüßen
Ihr Altbayerischer Lohnsteuerhilfeverein e.V.
P.
S.: Haben Sie Fragen zur Mitgliedschaft?
Die häufigsten Fragen und Antworten finden Sie in unseren
FAQs
.
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Wir
speichern Ihre Kontaktdaten zum Zweck der Beratungsanbahnung und -durchführung sowie zur Kommunikation so lange wie erforderlich oder gesetzlichvorgeschrieben. Informationen zu Ihren Rechten im Umgang mit den personenbezogenen Daten und weitere Informationen finden Sie auf unserer
Datenschutzerklärung
.
Impressum:
Altbayerischer Lohnsteuerhilfeverein e.V.
Fischbräustr. 6
84323 Massing
Telefon: 08724 966 740 8600
www.altbayerischer.de
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| Merkblatt | Beratungsbefugnis bei PV-Anlagen V25-1 |
|
AllgemeinesSteuerthemen |
ALTBAYERISCHER Lohnsteuerhilfeverein e.V. • www.altbayerischer.de
V25-1
MERKBLATT | BERATUNGSBEFUGNIS BEI PV-ANLAGEN
Bis VZ 2021 stellen Einnahmen und Entnahmen aus Photovoltaikanlagen Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar. Die Einkünfte sind steuerpflichtig
und im Rahmen der Einkommensteuererklärung in der Anlage EÜR zu erklären.
Ab VZ 2022 sind Einnahmen und Entnahmen aus einer begünstigten Photovoltaikanlange einkommensteuerfrei gem. § 3 Nr. 72 EStG.
Es besteht für den Lohnsteuerhilfeverein bei Mitgliedern mit Photovoltaikanlagen ab VZ 2022 Beratungsbefugnis,
• wenn eine begünstigte Photovoltaikanlange vorliegt,
• die Einnahmen/Entnahmen in voller Höhe nach § 3 Nr. 72 EStG steuerfrei sind und
• ggf. eine Umsatzsteuererklärung eingereicht werden muss.
Mitgliedsbeitrag:
Die Einnahmen aus einer begünstigten Photovoltaikanlage sind nicht in die Bemessungsgrundlage miteinzubeziehen.
Exclamation-circle Achtung
Es besteht weiterhin keine Beratungsbefugnis für die Umsatzsteuer. Bei Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung
oder Umsatzsteuerjahreserklärung kann somit – ausschließlich bei Photovoltaikanlagen – eine Mandatsteilung (z. B. StB) bestehen.
Bis zu 30 kW (peak) Bis zu 15 kW (peak) | ab 2025*: bis zu 30 kW (peak)
• Installierte Gesamtbruttoleistung von bis zu 30 kW (peak)
lt. Marktstammdatenregister
• Anlagen auf, an oder in Einfamilienhaus inkl. dazugehörige
Nebengebäude, z. B. auch
² Doppelhaushälfte
² Reihenhaus
² inkl. Garage, Carport, Gartenhaus etc.
• Anlagen auf „nicht zu Wohnzwecken dienenden“ Gebäuden,
z. B.
² Ferienwohnung
² Scheune/Stall
² Garagenhof, Bürogebäude
• Installierte Gesamtbruttoleistung von bis zu 15 kW (peak)
bzw. 30 kW (peak) lt. Marktstammdatenregister
• Anlage auf, an oder in sonstigen Gebäuden
(derzeit keine Nebengebäude begünstigt), z. B.
² Mehrfamilienhaus
² Zweifamilienhaus
² gemischt genutzte Gebäude
• Je Wohn- und Gewerbeeinheit
(z. B. Immobilie mit 2 Wohnungen und 1 Ladenlokal: max.
installierbare Leistung bei Anschaffung
² bis 2024: 15 kWp x 3 Einheiten = 45 kWp
² ab 2025: 30 kWp x 3 Einheiten = 90 kWp)
insgesamt höchstens 100 kW (peak) pro Steuerpflichtigem:r
Folgende Photovoltaikanlagen sind gem. § 3 Nr. 72 EStG begünstigt:
PRÜFSCHEMA
(Begünstigte Photovoltaikanlagen i. S. d. § 3 Nr. 72 EStG bzw. § 12 Abs. 3 UStG)
Für den Lohnsteuerhilfeverein besteht somit ab der Steuererklärung 2022 Beratungsbefugnis, unabhängig davon, ob der Strom umsatzsteuerpflichtig
ist oder nicht bzw. ob das Mitglied Kleinunternehmer:in oder Regelbesteuerer:in ist. Sobald die Einkommensteuerbefreiung
nach § 3 Nr. 72 EStG greift, besteht eine Beratungsbefugnis – trotz ggf. vorliegender Umsatzsteuerpflicht.
VZ Einkommensteuer Umsatzsteuer Befugnis
Ab 01.01.2023 § 3 Nr. 72 EStG:
Einnahmen/Entnahmen sind steuerfrei
§ 12 Abs. 3 UStG:
Umsatzsteuerpflichtig mit Nullsteuersatz
Kein VoSt-Abzug für PV-Anlage möglich
(i. d. R. Kleinunternehmerreglung günstiger)
Ja,
für Einkommensteuer
Nein,
für Umsatzsteuer
Ab 01.01.2022 § 3 Nr. 72 EStG:
Einnahmen/Entnahmen sind steuerfrei
§ 12 Abs. 1 UStG:
Umsatzsteuerpflicht mit 19 %
• Kleinunternehmer:in: kein VoSt-Abzug
• Regelbesteuerer:in: VoSt-Abzug
Ja,
für Einkommensteuer
Nein,
für Umsatzsteuer
Bis 31.12.2021 Liebhaberei auf Antrag:
Keine Erfassung der Einnahmen/Entnahmen
§ 12 Abs. 1 UStG:
Umsatzsteuerpflicht mit 19 %
• Kleinunternehmer:in: kein VoSt-Abzug
• Regelbesteuerer:in: VoSt-Abzug
Nein,
für Einkommensteuer
& Umsatzsteuer
*30 kWp gilt für PV-Anlagen, die ab dem 01.01.2025 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden. |
|
| Beitragsordnung 2023 Englisch | Altbayerischer Lohnsteuerhilfeverein e.V. |
|
MitgliedschaftOrganisation |
Mitgliedsbeitrag Mitgliedsbeiträge Kosten Mitgliedschaft
ALTBAYERISCHER Lohnsteuerhilfeverein e.V. • www.altbayerischer.de • info@altbayerischer.de
Assessment basis from € to € Membership fee
(in € incl. VAT)
0 10,000 52
10,001 15,000 74
15,001 20,000 91
20,001 25,000 101
25,001 30,000 115
30,001 35,000 131
35,001 40,000 139
40,001 45,000 149
45,001 50,000 159
50,001 55,000 177
55,001 60,000 195
60,001 70,000 229
70,001 80,000 252
80,001 100,000 289
100,001 120,000 319
120,001 150,000 349
from 150,001 375
SCHEDULE OF FEES | ALTBAYERISCHER LOHNSTEUERHILFEVEREIN E.V.
The admission fee
is a one-time fee of €15 incl. VAT.
The annual fee
varies according to your income, as shown in the table above. The assessment is based on all taxable and tax-free
income.
This includes:
1. Gross wages/salary,
2. Other income such as pensions, retirement benefits, ongoing charges and tax-free employer benefits,
3. Wage replacement benefits, tax-free income, annual rental income and income-related expenses from renting
and leasing,
4. Income from capital assets and private sales transactions,
5. Income and income-related expenses resulting from a declaration of separate determination of tax regulations
(e.g. renting involving real estate associations).
In the case of spouses taxed jointly, the income specified under 1. to 5. is added together. If income is received from
renting and leasing, the fee goes up by one step.
Valid as of 01.01.2023 |
|
| Checkliste | Steuererklärung Arbeitnehmer:in V25-1 |
|
Arbeitszimmer/HomeofficeFirmenwagenReisekostenrechtSteuer-ChecklistenSteuerthemen |
Corona Checkliste Corona-Checkliste
ALTBAYERISCHER Lohnsteuerhilfeverein e.V. • www.altbayerischer.de
V24-1
CHECKLISTE | STEUERERKLÄRUNG ARBEITNEHMER:IN
Änderungen und wichtige Infos für Ihre Steuererklärung
Ort, Datum Unterschrift
Mithilfe unserer Checkliste können Sie alle wichtigen Punkte, die Ihre Arbeit betreffen, prüfen und sich so auf die Steuererklärung
vorbereiten.
car-building Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
Wie viele Fahrten/Fahrttage hatten Sie zwischen Wohnung und Arbeitsstätte?
Anzahl:
CAR-ALT Firmenwagen
Wie viele Fahrten/Fahrttage hatten Sie zwischen Wohnung und Arbeitsstätte?
Anzahl:
Haben Sie den Dienstwagen in einem Monat durchgehend nicht genutzt?
Monat/e:
Laptop-house Homeoffice-Pauschale (kein Arbeitszimmer, z. B. Nutzung einer Arbeitsecke)
An wie vielen Arbeitstagen waren Sie ausschließlich im Homeoffice tätig?
Anzahl:
An wie vielen Tagen waren Sie am selben Kalendertag im Homeoffice und bei der Arbeitsstätte tätig?
Anzahl:
house-user Arbeitszimmer
Haben Sie ein Arbeitszimmer (extra abgeschlossener Raum) und stellt dieses Ihren Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit dar?
Falls ja, füllen Sie bitte den „Berechnungsbogen | Häusliches Arbeitszimmer“ aus.
house-userhouse-user Doppelte Haushaltsführung
Wie viele Fahrten/Fahrttage hatten Sie zwischen Wohnung (doppelter Haushalt) und Arbeitsstätte?
Anzahl:
Wie viele Familienheimfahrten hatten Sie im Veranlagungszeitraum?
Anzahl:
Haben Sie den doppelten Haushalt für mind. 4 Wochen (zusammenhängender Zeitraum) nicht aufgesucht?
Falls ja, wann (Zeitraum/Zeiträume):
user-hard-hat Auswärtstätigkeit (z. B. Leiharbeitnehmer, Bauarbeiter, Monteure)
Sind Sie für einen längeren Zeitraum an einem Ort tätig (z. B. Dauerbaustelle) und suchen Sie diesen für mind. 4 Wochen
(zusammenhängender Zeitraum) nicht auf (z. B. Urlaub, andere Baustelle)?
Falls ja, wann (Zeitraum/Zeiträume): |
|
| Beitrag D4: Beratungsbefugnis bei Photovoltaikanlagen |
|
Redaktionelle Beiträge |
Vorgefertigte Musterbeiträge
Es handelt sich um vorgefertigte Musterbeiträge. Die Texte sind wettbewerbsrechtlich einwandfrei abgestimmt.
Achtung:
Sollte der Text gekürzt werden, müssen die rot unterstrichenen Passagen unbedingt erscheinen!
Ändern Sie die Textpassagen in blauer Schrift (Ort, Name, Tel. etc.) individuell ab.
Lohnsteuerhilfevereine dürfen Betreiber von Photovoltaikanlagen beraten.
Ort. Alle Jahre wieder müssen Betreiber einer Photovoltaikanlage dem Finanzamt eine Einkommens- und Umsatzsteuererklärung vorlegen. Für viele ein Graus, lästig oder auch einfach zu kompliziert. Abhilfe versprechen der Steuerberater oder Computer-Programme. Eine Entlastung gibt es aber ab dem Steuerjahr 2022, erklärt Vorname Name Beratungsstellenleiter/-in des Altbayerischen/Aktuell Lohnsteuerhilfevereins:
„Ab dem Steuerjahr 2022 dürfen Lohnsteuerhilfevereine nun auch Betreiber einer Photovoltaikanlage beraten, wenn diese eine begünstigte Photovoltaikanlage besitzen“
Begünstigt sind Photovoltaikanlagen mit bis zu 30 kW (peak), die sich auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Dächern von Garagen, Carports, anderen Nebengebäuden) oder auf nicht zu Wohnzwecken dienenden Gebäuden (z.B. Gewerbeimmobilie) befinden. Außerdem Photovoltaikanlagen bis zu 15 kW (peak), die auf, an oder in sonstigen Gebäuden (z.B. Zweifamilienhäuser) installiert sind. Für Zweitere gilt bei Anschaffung ab 2025 ebenfalls die 30 kW (peak)-Grenze. Liegen diese Voraussetzungen vor, sind ab dem Steuerjahr 2022 Einnahmen und Entnahmen aus einer Photovoltaikanlage einkommensteuerfrei.
Neu ab dem 01.01.2023 ist auch, dass ein sogenannter Nullsteuersatz für den Erwerb und die Installation von Photovoltaikanlagen eingeführt wurde. Dies bedeutet, dass Sie beim Kauf einer Photovoltaikanlagen ab dem Jahr 2023 keine Mehrwertsteuer von 19 Prozent zahlen müssen. Die Einspeisung und Veräußerung an den Netzbetreiber sowie ggf. der Selbstverbrauch, sind weiterhin umsatzsteuerpflichtig. Hinsichtlich der Umsatzsteuer besteht für den Lohnsteuerhilfeverein keine Beratungsbefugnis.
Fazit:
Die Neuregelung stellt eine echte Vereinfachung bei der Einkommensteuer dar. Steuerpflichtige mit einer begünstigten Photovoltaikanlage und ausschließlich Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit, Renten, Versorgungsbezügen und Unterhaltsleistungen, deren Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Zinsen und Kapitalvermögen die Höhe von jährlich insgesamt 18.000 € (Ledige) bzw. 36.000 € (Verheiratete) nicht überschreiten, dürfen nun vom Lohnsteuerhilfeverein beraten werden.
Andere Gewerbetreibende, Freiberufler/Selbständige sowie Land- und Forstwirte dürfen die Lohnsteuerhilfevereine nicht beraten.
Nähere Infos gibt es unter Tel. oder www.nachname.altbayerischer/www.nachname.aktuell-verein.de.
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| Seminar 2022-3 Skript | Aktuelle Rechtsprechung |
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SeminareSteuerthemen |
Aktuelles Steuerrecht
- Lohnsteuerhilfevereine -
Inhaltsverzeichnis:
Seite:
A.
Gesetzgebung
Tabellarischer Schnellüberblick
Die rückwirkende Erhöhung des Grundfreibetrags
Entlastungswirkung des Grundfreibetrags, Umsetzung im Lohnsteuerabzugsverfahren
Die Erhöhung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags
Einmaliger Kinderbonus von 100 EUR
Nichtanhebung der Kinderfreibeträge
Grundsätzliches, Betroffene Fälle, Antrag auf Anpassung laufender Vorauszahlungen
Höhere Entfernungspauschale und Pauschale für Familienheimfahrten ab dem 21. Kilo-meter
Die neue Entfernungspauschale, Familienheimfahrten
Mobilitätsprämie für Geringverdiener ab 2022
Das Neun-EUR-Ticket im ÖPNV für Juni bis August 2022
Neun-EUR-Ticket im Nahverkehr für drei Monate, Arbeitnehmer: Fahrten zur Arbeits-stätte, Neun-EUR-Ticket als Jobtickets, Bestehende Jobtickets, Nachträgliche Erstattun-gen bei Jobtickets
Der Tankrabatt für Juni bis August 2022
Die 300-EUR-Energiepreispauschale
Anspruch auf die Energiepreispauschale, Berücksichtigung der Energiepreispauschale
Auszahlung durch den Arbeitgeber, Minderung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen
Sonstiges zur Energiepreispauschale
Elektro-Pkw: BMF äußert sich zur Besteuerung beim Verkauf der „THG-Quote“
Auslandsentsendung; Kaufkraftausgleich im Inland
Kaufkraftausgleich, Steuerliche Besonderheiten bei Gruppe 3, Das dritte Entlastungspa-ket im Überblick, Photovoltaik-Anlagen
1
1
5
5/6
8
9
11
11/12
14
14/16
16
18
18/21
23
25
25/26
28/32
33
33
35
35/44
B.
Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen
Fahrtkosten zur Betreuung von Enkelkindern
BMF aktualisiert Merkblatt zur Steuerklassenwahl 2022
Neun-EUR-Ticket als Jobticket: BMF sorgt für Rechtsklarheit
Kinder im Ferienlager: Kinderbetreuungskosten
Der Musterprozess beim BFH, Kinderbetreuungskosten
45
45
46
46
47
47/48
Kosten der Müllabfuhr und eigenem Hausnotrufsystem
Hausnotrufsystem in der eigenen Wohnung, Kosten der Müllabfuhr, haushaltsnahe Dienstleistungen
Abzug von Unterhaltsleistungen an Angehörige: BMF setzt neue Akzente
Das Kriterium „Gesetzlich unterhaltsberechtigte Person“, Höchstbetrag
Auswärtige Unterbringung, Abzuziehende Einnahmen der unterhaltenen Person
Unterhalt an Personen im Ausland, Nachweis von Aufwendungen für den Unterhalt
Unterstützung durch mehrere Personen, Unterhalt an Angehörige in der Ukraine
Kosten der Strafverteidigung: Abzug als Werbungskosten
Der Abzug als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten, Der Abzug als außergewöhnliche Belastungen, Der Abzug von Geldstrafen
Aufladung des Dienstwagens an der privaten Wallbox
Überstundenvergütungen: Dienstreisen
Grundsätzliches, BFH-Urteil, Praxisfolgen und neue Gestaltungsüberlegungen
Kryptowährung: Wirtschaftsgut
BMF-Schreiben zur Digitalabschreibung
Gebäudeabschreibung: Neues zur Geltendmachung einer verkürzten Nutzungsdauer
Übersicht, Grundsätzliches, Offene Frage: Nachweis/Darlegung einer kürzeren Nut-zungsdauer, Praxishinweise
Abgeltungsteuer und Verfassungswidrigkeit
Vorlage an das BVerfG zur Verfassungswidrigkeit der Abgeltungsteuer, Sachverhalt
Wesentliche Erwägungen des Niedersächsischen Finanzgerichts, Praxisanmerkung
Scheidungsfolgevereinbarung: Wiederauffüllungszahlungen und Rentenbesteuerung
Grundsätzliches, Vom BFH zu klärende Frage, Praxisfolgen
Homeoffice und privates Veräußerungsgeschäft
Versteuerungsgefahr bei Mietverträgen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern
Kryptowährungen im Privat- und im Betriebsvermögen
BMF-Schreiben in Vorbereitung
Definition Kryptowährungen, die häufigsten Investitionsformen, Kryptowährungen steu-erlich, Kryptowährungen im Privatvermögen, Die Dokumentation von Transaktionen im Privatvermögen
48
48/49
50
50
51/52
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55/56
57
57/60
60
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68/73
74
74/75
76/77
78
78/79
81
81
86
86
87/100
C.
Steuerliche Erleichterungen für Kinder
1. Kinderfreibeträge und Kindergeld
Welche Kinder sind berücksichtigungsfähig? Das Kindergeld, Die Freibeträge: Kinder und Betreuungsfreibetrag, Kindergeld versus Kinderfreibeträge
2. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
Höhe der steuerlich absetzbaren Beiträge, Konstellation 1: Elternteil ist Versicherungs-nehmer, Konstellation 2: Anderer Elternteil ist Versicherungsnehmer, Konstellation 3: Das Kind ist Versicherungsnehmer, Mit Beitragsvorauszahlungen Steuern sparen, Kran-kenkassenbonus: 150 EUR bleiben steuerfrei
Kindergeld für ein langfristig erkranktes Kind
3. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: Blick in die Rechtsprechung
Grundsätzliches, Volljährige Kinder, Entlastungsbetrag und Ukraine-Flüchtlinge, Rechts-folgen der Eheschließung, Scheidung bzw. Trennung und Tod
101
101
101/104
109
109/116
117
119
119
119/120
Stand: September 2022
|
|
| Satzung | Altbayerischer Lohnsteuerhilfeverein e.V. 17.08.2020 2-seitig - Englisch |
|
MitgliedschaftOrganisation |
Satzung 2seitig 2 seitig Vereinssatzung 17.08.2020
ALTBAYERISCHER Lohnsteuerhilfeverein e.V. • www.altbayerischer.de • info@altbayerischer.de
STATUTE | ALTBAYERISCHER LOHNSTEUERHILFEVEREIN E.V.
§ 1 Name, registered office and field of activity
The association bears the name Altbayerischer Lohnsteuerhilfeverein e.V. The association
is registered in the register of associations. The association has its registered
office and management in 84323 Massing and thus in the district of the Bavarian State
Tax Office in Nuremberg.
§ 2 Purpose of the association
The association is a self-help organisation for employees. Its purpose is exclusively
to provide assistance in tax matters within the scope of its authority under Section
4 (11) of the Tax Consultancy Act (Steuerberatungsgesetz). It is not geared towards
economic business operations and is therefore a non-profit-making association
(‘Idealverein’) within the meaning of Section 21 of the German Civil Code (Bundesgesetzbuch,
BGB).
§ 3 Members
Any natural person can become a member. On admission, each member agrees to
cooperate with the purpose of the association, as declared by law and in the articles
of association.
§ 4 Start of membership
(1) Admission shall be declared in writing.
(2) Membership may also be established for a past period with retroactive effect.
(3) The board of directors may refuse admission. If the board of directors does not
object to an applicant’s request for admission within three months, the membership
shall be deemed to be confirmed.
§ 5 Termination of membership
(1) Membership ends on voluntary resignation, exclusion, deletion from the membership
list or death.
(2) Resignation is only possible at the end of each financial year. It must be declared
to the board of directors by registered letter with a notice period of three months
before the end of the respective financial year.
(3) A member may be excluded from the association if their conduct grossly violates
the articles of association or the interests of the association or its employees. The
board of directors decides on the exclusion in writing, stating reasons for this.
(4) A member can be removed from the list of members by a resolution passed by
the board of directors if, despite having received a written reminder, they are more
than 3 months in arrears with the payment of their membership fee and more than 1
month has passed since the reminder was sent. The member must be informed of the
removal; the claim for payment remains unaffected.
(5) On termination of membership, all rights and duties with respect to the association
expire. This does not apply to any liability claims according to § 15 of the articles
of association. The former member is simultaneously automatically relieved of all
offices held within the association.
§ 6 Rights and duties of members
(1) Association membership entitles the member to seek advice from the association
in accordance with the association’s articles of association, provided that the membership
fee due has been paid.
(2) The member is obliged to hand over to the association all documents and information
required in order to provide advice. In the event of a change of residence, the
association must be notified of the new address immediately. Any expenses incurred
by the association due to the violation of this duty shall be borne by the member.
Each member can participate in the general meeting with voting rights. The member
is obliged to pay the membership fee within the scope of § 7. There is no claim to
distribution of the association’s assets.
(3) The association collects, processes and uses personal data concerning its members
via data processing systems in order to fulfil the purposes and tasks permitted
under these articles of association, for example in the context of member administration,
in compliance with the provisions of the General Data Protection Regulation
and the Federal Data Protection Act.
By joining the association, members agree to the collection, processing, storage and
use of their personal data for the purpose of fulfilling the association’s purpose. Insofar
as the income tax assistance association is provided with an e-mail address,
members agree that selected information within the scope of the association’s purpose
will only be sent to them by e-mail.
(4) Members are only entitled to services insofar as these relate to the year of admission
and subsequent years and to the calendar year preceding the year of admission.
§ 7 Membership fee
(1) An annual tiered membership fee, which is based on social considerations, and a
one-time admission fee shall be charged.
(2) The admission fee and the initial annual membership fee are to be paid on joining
the association. Subsequent amounts are due for payment for the calendar year at
the end of the day on 1 January. There is only a claim to services if all amounts due
have been paid; proof of this must be provided on request. If payment has not been
made by 30 June of a calendar year, the member is in default of payment. A further
written reminder is not required.
(3) The admission fee and the membership fee amounts are regulated in a fee regulation,
which requires the approval of the general meeting. Changes to the fee scale
must also be approved by the general meeting. Members shall be notified of the
amended or revised rules relating to fees four months before the date from which
they are to apply.
(4) The fee obligation exists independently of the use of the association’s direct
assistance.
(5) The association is entitled to demand reimbursement of expenses in the event
of fiscal court proceedings and is not obliged to pay court costs or costs incurred
as a result of third-party services (such as tax advisers or lawyers). This particularly
applies if
– the origin of such expenses is based on reasons for which the member is responsible;
– the association went through an appeal procedure to no avail and the member
insisted on the appeal procedure despite written notification of the lack of confidence
in it being successful;
– the member is ordered to pay court costs as the plaintiff pursuant to Section 137
of the Fiscal Court Ordinance (Finanzgerichtsordnung, FGO) because information or
evidence was submitted late;
– legal proceedings are to be conducted on the same legal issue in a large number of
cases (mass appeal proceedings). The board of directors decides on the reimbursement
of expenses and who bears costs.
(6) In addition, no special fee shall be charged for assistance with income tax matters
within the meaning of § 2 of the articles of association.
(7) Fee entitlement in default action is based on the last fee level charged at where
the association was involved in the taxation procedure. The membership fee may be
reassessed if the member can prove that their income has changed by providing a
complete tax assessment for the calendar year preceding fee collection.
(8) The board of directors is entitled to reduce or waive the admission fee and the
membership fee in justified exceptional cases.
§ 8 Financial year
The financial year is the calendar year.
§ 9 Association bodies
The association’s bodies are the general meeting and the board of directors. Only
members of the association can be members of an association body.
§ 10 General meeting
(1) The general meeting is the highest body of the association. Each member has one
vote in the general meeting.
(2) The general meeting must take place at least once a year. It shall be convened
by the board of directors. The meeting must be convened in writing or by e-mail
with at least three weeks’ notice, stating the agenda, the venue and the date. The
supervisory authority must be notified at the same time. By providing an e-mail
address, the member agrees that the association may use it to send invitations to
the association’s general meetings. Members are entitled to apply for and vote at
the general meeting, provided that they have registered their attendance with the
association’s board of directors no later than 7 days before the general meeting. In
this case, the board of directors will immediately send confirmation of attendance as
confirmation of registration. The invitation letter shall be sent to each member and
shall be deemed to have been received if it is sent to the last postal address or e-mail
address provided by the member.
(3) Within 3 months of announcing the main content of audit findings to members,
the board of directors shall convene a general meeting in which a discussion on management
findings in particular shall be held and a decision made on discharging the
board of directors in respect of its management during the financial year audited.
(4) At the request of at least 20% of all members, the board of directors must convene
an extraordinary general meeting within a period of four weeks.
(5) The agenda is set by the board of directors. Any member may make a written
request to the board of directors at least one week before the general meeting for an
addition to be made to the agenda. The chairperson of the meeting must announce
the addition at the beginning of the general meeting. The meeting shall decide on
requests for additions to the agenda made at the general meeting.
(6) The general meeting is chaired by the chairperson. If a member of the board of
directors is not present, the general meeting shall determine the chairperson of the
meeting. The type of voting is decided by the chairperson of the general meeting.
Voting must be in writing if 1/3 of the members present who are entitled to vote
request this.
(7) General meeting resolutions shall be passed by a simple majority of the members
present, notwithstanding the provisions of Section 33 of the BGB (amendment of the
articles of association, change of the purpose of the association). Each duly convened
general meeting has a quorum.
(8) Minutes are to be kept of general meeting resolutions, which are to be signed by
the minute keeper and the chairperson of the meeting. The minutes shall be accompanied
by a list of all attendees of the general meeting.
(9) The general meeting is exclusively responsible for the following matters:
– Electing and dismissing board members
– Approving fee rules
– Approving the budget
– Accepting the board of directors’ annual report
– Discussing audit findings
– Discharging the board of directors
– Approving contracts which the association concludes with board members or their
relatives
– Passing resolutions on the amendment of the articles of association and dissolving
the association
§ 11 Board of directors
(1) The board of directors within the meaning of Section 26 of the BGB consists of
three members, namely the chairperson and two deputy chairpersons.
(2) Each member of the board of directors has individual authority to sign.
(3) The board of directors is elected by the general meeting for a period of 5 years.
Election of board members may be revoked prematurely if there is good cause in
accordance with Section 27 (2) of the BGB. However, they shall remain in office until
a new board of directors is elected. Re-election is permitted.
(4) The board of directors passes resolutions by simple majority.
(5) Members of the board of directors shall receive appropriate remuneration for their
work. Documented expenses and outlays incurred by a member of the board of directors
when carrying out their duties may be reimbursed in an appropriate manner.
If a board of directors is employed by the association as managing director or head
of an advisory service, the amount of the remuneration to be paid must be approved
by the general meeting. The board of directors is not exempt from the regulation of
Section 181 of the BGB.
(6) Sections 664 to 670 of the BGB shall apply to the management of the board of
directors.
In particular, the board of directors has the following tasks:
– Management and supervision of ongoing and extraordinary association business
– Appointment of a managing director within the meaning of Section 30 of the BGB, if
the board of directors does not manage the association’s business itself
– Establishment and operation of advisory services and supervision of such services
in accordance with § 14 of the articles of association
– Announcement of the annual audit report and convening of the general meeting
– Implementation of general meeting resolutions
– Fulfilment of obligations to the supervisory authority arising from the Tax Consultancy
Act
§ 12 Amendment to the articles of association
The articles of association can only be amended in a general meeting to which an
invitation has been issued with special reference to the intended amendment of the
articles of association. A majority of 3/4 of the members present is required to amend
the articles of association.
Consent from all members is required to change the purpose of the association. The
consent of the members not in attendance must be made in writing.
§ 13 Obligations to the supervisory authority
The board of directors must fulfil association obligations to the supervisory authority
which arise from the Tax Consultancy Act.
In particular, these include the following:
(1) The association is required to have the completeness and accuracy of records
and financial statements, as well as the conformity of actual management with the
income tax assistance association’s tasks required under the articles of association
audited by one or more auditors on an annual basis, no later than 6 months after the
end of the financial year.
(2) Only the following auditors may be appointed:
a) Persons and companies entitled to unlimited assistance in tax matters.
b) Auditing associations where the purpose under the articles of association for such
associations includes the ordinary or extraordinary auditing of members, if at least
one legal representative of the association is a tax adviser, tax agent, lawyer, established
European lawyer, auditor or sworn auditor.
(3) Persons who are concerned about bias or the possibility of a conflict of interest,
particularly because they are members of the board of directors, special representatives
or employees of the association, may not be auditors. This also applies to
persons who advise or support the association in organisational or economic matters,
who serve members of the association or have done so during the audit period, or who
have assisted in keeping the books or preparing documents to be audited.
(4) Within one month of receiving the audit report, but no later than 9 months after
the end of the financial year, the association shall forward a copy thereof to the
Bavarian State Tax Office and shall notify the members in writing of the main content
of the audit findings within 6 months of receiving the audit report.
(5) The association must notify the competent supervisory authority of any amendment
to the articles of association within one month of the resolution being adopted.
It must be informed of forthcoming general meetings at least 2 weeks in advance.
(6) The authorised representatives of the association must notify the competent supervisory
authority of the information required for entry or deletion in the directory of
the income tax assistance association within the meaning of Section 7 of the DVLStHV
and Section 30 of the StBerG within 2 weeks.
§ 14 Member advice
(1) Assistance in income tax matters shall only be provided by persons who are members
of an advisory service. All persons employed by the association to provide assistance
in income tax matters are required to comply with the duties set out in these
articles of association. A leader is appointed for each advisory service. They may only
manage one other advisory service at a time. The head of the advisory service is the
specialist supervisor of persons working for the advisory service.
(2) Only persons who meet the requirements of Section 23 (3) (2) or (3) of the StBerG
may be appointed as head of an advisory service. This does not apply to persons
authorised to provide unlimited assistance in tax matters. If anyone has behaved
in a way that suggests that there is reason to believe they have not met the duties
of the income tax assistance association, they may not be appointed as head of an
advisory service.
(3) Assistance shall be provided in a proper, diligent and discreet manner. The exercise
of any other economic activity in connection with the assistance is not permitted.
(4) Files on assistance provided to members must be kept for a period of 10 years after
the end of the association’s activities. However, this obligation shall cease to apply
before the end of this period if the association requests that the member receives the
file and the member has not complied with this request within 6 months of receiving
it. The provisions of laws other than the Tax Consultancy Act (Steuerberatungsgesetz)
regarding the obligation to retain business documents remain unaffected.
§ 15 Exclusion of liability, liability insurance
When providing assistance to members in income tax matters, association liability
for the fault of its bodies and employees cannot be excluded. The association shall
take out a professional liability insurance for an appropriate amount for liability risks
arising from assistance in income tax matters (e.g. consulting errors, loss of work
documents). The competent authority within the meaning of Section 158 c (2) of the
Insurance Contract Act (Gesetz über den Versicherungsvertrag) is the Bavarian State
Tax Office. Members claims for compensation for damages arising from assistance
provided by the association in tax matters shall become time-barred three years
after the date on which the claim arose. The claim arises when the respective tax
assessment becomes final.
§ 16 Dissolution of the association, liquidation
(1) Dissolution of the association can only be resolved in a general meeting convened
specifically for this purpose. This requires a 3/4 majority of the members present.
However, the association cannot be dissolved if at least 7 of the members present
object to the dissolution.
(2) Unless the general meeting decides otherwise, the three members of the board of
directors are jointly authorised liquidators.
(3) At the request of the chairperson, before the vote on the dissolution of the association
and use of the association’s assets in accordance with Section 24 of the StBerG,
the appointment of a representative must be resolved to handle pending tax matters
within the scope of the authority pursuant to Section 4 (11) of the StBerG and the
storage of files in accordance with Section 26 (4) of the StBerG.
(4) In the event that the association is dissolved, the remaining assets shall be
forfeited to a charitable institution following liquidation. A separate decision on the
beneficiary is to be made at the general meeting.
§ 17 Place of jurisdiction
The place of jurisdiction is the association’s place of business. In any case, the place
of performance is Eggenfelden.
§ 18 Final provision
Should parts of these articles of association be or become invalid, this shall not affect
the validity of the remaining parts of the articles of association.
The statute applies 17.08.2020. |
|
| Satzung | Altbayerischer Lohnsteuerhilfeverein e.V. 17.08.2020 1-seitig - Englisch |
|
MitgliedschaftOrganisation |
Satzung 1seitig 1 seitig Vereinssatzung 17.08.2020
ALTBAYERISCHER Lohnsteuerhilfeverein e.V. • www.altbayerischer.de • info@altbayerischer.de
STATUTE | ALTBAYERISCHER LOHNSTEUERHILFEVEREIN E.V.
§ 1 Name, registered office and field of activity
The association bears the name Altbayerischer Lohnsteuerhilfeverein e.V. The association
is registered in the register of associations. The association has its registered
office and management in 84323 Massing and thus in the district of the Bavarian State
Tax Office in Nuremberg.
§ 2 Purpose of the association
The association is a self-help organisation for employees. Its purpose is exclusively
to provide assistance in tax matters within the scope of its authority under Section
4 (11) of the Tax Consultancy Act (Steuerberatungsgesetz). It is not geared towards
economic business operations and is therefore a non-profit-making association
(‘Idealverein’) within the meaning of Section 21 of the German Civil Code (Bundesgesetzbuch,
BGB).
§ 3 Members
Any natural person can become a member. On admission, each member agrees to
cooperate with the purpose of the association, as declared by law and in the articles
of association.
§ 4 Start of membership
(1) Admission shall be declared in writing.
(2) Membership may also be established for a past period with retroactive effect.
(3) The board of directors may refuse admission. If the board of directors does not
object to an applicant’s request for admission within three months, the membership
shall be deemed to be confirmed.
§ 5 Termination of membership
(1) Membership ends on voluntary resignation, exclusion, deletion from the membership
list or death.
(2) Resignation is only possible at the end of each financial year. It must be declared
to the board of directors by registered letter with a notice period of three months
before the end of the respective financial year.
(3) A member may be excluded from the association if their conduct grossly violates
the articles of association or the interests of the association or its employees. The
board of directors decides on the exclusion in writing, stating reasons for this.
(4) A member can be removed from the list of members by a resolution passed by
the board of directors if, despite having received a written reminder, they are more
than 3 months in arrears with the payment of their membership fee and more than 1
month has passed since the reminder was sent. The member must be informed of the
removal; the claim for payment remains unaffected.
(5) On termination of membership, all rights and duties with respect to the association
expire. This does not apply to any liability claims according to § 15 of the articles
of association. The former member is simultaneously automatically relieved of all
offices held within the association.
§ 6 Rights and duties of members
(1) Association membership entitles the member to seek advice from the association
in accordance with the association’s articles of association, provided that the membership
fee due has been paid.
(2) The member is obliged to hand over to the association all documents and information
required in order to provide advice. In the event of a change of residence, the
association must be notified of the new address immediately. Any expenses incurred
by the association due to the violation of this duty shall be borne by the member.
Each member can participate in the general meeting with voting rights. The member
is obliged to pay the membership fee within the scope of § 7. There is no claim to
distribution of the association’s assets.
(3) The association collects, processes and uses personal data concerning its members
via data processing systems in order to fulfil the purposes and tasks permitted
under these articles of association, for example in the context of member administration,
in compliance with the provisions of the General Data Protection Regulation
and the Federal Data Protection Act.
By joining the association, members agree to the collection, processing, storage and
use of their personal data for the purpose of fulfilling the association’s purpose. Insofar
as the income tax assistance association is provided with an e-mail address,
members agree that selected information within the scope of the association’s purpose
will only be sent to them by e-mail.
(4) Members are only entitled to services insofar as these relate to the year of admission
and subsequent years and to the calendar year preceding the year of admission.
§ 7 Membership fee
(1) An annual tiered membership fee, which is based on social considerations, and a
one-time admission fee shall be charged.
(2) The admission fee and the initial annual membership fee are to be paid on joining
the association. Subsequent amounts are due for payment for the calendar year at
the end of the day on 1 January. There is only a claim to services if all amounts due
have been paid; proof of this must be provided on request. If payment has not been
made by 30 June of a calendar year, the member is in default of payment. A further
written reminder is not required.
(3) The admission fee and the membership fee amounts are regulated in a fee regulation,
which requires the approval of the general meeting. Changes to the fee scale
must also be approved by the general meeting. Members shall be notified of the
amended or revised rules relating to fees four months before the date from which
they are to apply.
(4) The fee obligation exists independently of the use of the association’s direct
assistance.
(5) The association is entitled to demand reimbursement of expenses in the event
of fiscal court proceedings and is not obliged to pay court costs or costs incurred
as a result of third-party services (such as tax advisers or lawyers). This particularly
applies if
– the origin of such expenses is based on reasons for which the member is responsible;
– the association went through an appeal procedure to no avail and the member
insisted on the appeal procedure despite written notification of the lack of confidence
in it being successful;
– the member is ordered to pay court costs as the plaintiff pursuant to Section 137
of the Fiscal Court Ordinance (Finanzgerichtsordnung, FGO) because information or
evidence was submitted late;
– legal proceedings are to be conducted on the same legal issue in a large number of
cases (mass appeal proceedings). The board of directors decides on the reimbursement
of expenses and who bears costs.
(6) In addition, no special fee shall be charged for assistance with income tax matters
within the meaning of § 2 of the articles of association.
(7) Fee entitlement in default action is based on the last fee level charged at where
the association was involved in the taxation procedure. The membership fee may be
reassessed if the member can prove that their income has changed by providing a
complete tax assessment for the calendar year preceding fee collection.
(8) The board of directors is entitled to reduce or waive the admission fee and the
membership fee in justified exceptional cases.
§ 8 Financial year
The financial year is the calendar year.
§ 9 Association bodies
The association’s bodies are the general meeting and the board of directors. Only
members of the association can be members of an association body.
§ 10 General meeting
(1) The general meeting is the highest body of the association. Each member has one
vote in the general meeting.
(2) The general meeting must take place at least once a year. It shall be convened
by the board of directors. The meeting must be convened in writing or by e-mail
with at least three weeks’ notice, stating the agenda, the venue and the date. The
supervisory authority must be notified at the same time. By providing an e-mail
address, the member agrees that the association may use it to send invitations to
the association’s general meetings. Members are entitled to apply for and vote at
the general meeting, provided that they have registered their attendance with the
association’s board of directors no later than 7 days before the general meeting. In
this case, the board of directors will immediately send confirmation of attendance as
confirmation of registration. The invitation letter shall be sent to each member and
shall be deemed to have been received if it is sent to the last postal address or e-mail
address provided by the member.
(3) Within 3 months of announcing the main content of audit findings to members,
the board of directors shall convene a general meeting in which a discussion on management
findings in particular shall be held and a decision made on discharging the
board of directors in respect of its management during the financial year audited.
(4) At the request of at least 20% of all members, the board of directors must convene
an extraordinary general meeting within a period of four weeks.
(5) The agenda is set by the board of directors. Any member may make a written
request to the board of directors at least one week before the general meeting for an
addition to be made to the agenda. The chairperson of the meeting must announce
the addition at the beginning of the general meeting. The meeting shall decide on
requests for additions to the agenda made at the general meeting.
(6) The general meeting is chaired by the chairperson. If a member of the board of
directors is not present, the general meeting shall determine the chairperson of the
meeting. The type of voting is decided by the chairperson of the general meeting.
Voting must be in writing if 1/3 of the members present who are entitled to vote
request this.
(7) General meeting resolutions shall be passed by a simple majority of the members
present, notwithstanding the provisions of Section 33 of the BGB (amendment of the
articles of association, change of the purpose of the association). Each duly convened
general meeting has a quorum.
(8) Minutes are to be kept of general meeting resolutions, which are to be signed by
the minute keeper and the chairperson of the meeting. The minutes shall be accompanied
by a list of all attendees of the general meeting.
(9) The general meeting is exclusively responsible for the following matters:
– Electing and dismissing board members
– Approving fee rules
– Approving the budget
– Accepting the board of directors’ annual report
– Discussing audit findings
– Discharging the board of directors
– Approving contracts which the association concludes with board members or their
relatives
– Passing resolutions on the amendment of the articles of association and dissolving
the association
§ 11 Board of directors
(1) The board of directors within the meaning of Section 26 of the BGB consists of
three members, namely the chairperson and two deputy chairpersons.
(2) Each member of the board of directors has individual authority to sign.
(3) The board of directors is elected by the general meeting for a period of 5 years.
Election of board members may be revoked prematurely if there is good cause in
accordance with Section 27 (2) of the BGB. However, they shall remain in office until
a new board of directors is elected. Re-election is permitted.
(4) The board of directors passes resolutions by simple majority.
(5) Members of the board of directors shall receive appropriate remuneration for their
work. Documented expenses and outlays incurred by a member of the board of directors
when carrying out their duties may be reimbursed in an appropriate manner.
If a board of directors is employed by the association as managing director or head
of an advisory service, the amount of the remuneration to be paid must be approved
by the general meeting. The board of directors is not exempt from the regulation of
Section 181 of the BGB.
(6) Sections 664 to 670 of the BGB shall apply to the management of the board of
directors.
In particular, the board of directors has the following tasks:
– Management and supervision of ongoing and extraordinary association business
– Appointment of a managing director within the meaning of Section 30 of the BGB, if
the board of directors does not manage the association’s business itself
– Establishment and operation of advisory services and supervision of such services
in accordance with § 14 of the articles of association
– Announcement of the annual audit report and convening of the general meeting
– Implementation of general meeting resolutions
– Fulfilment of obligations to the supervisory authority arising from the Tax Consultancy
Act
§ 12 Amendment to the articles of association
The articles of association can only be amended in a general meeting to which an
invitation has been issued with special reference to the intended amendment of the
articles of association. A majority of 3/4 of the members present is required to amend
the articles of association.
Consent from all members is required to change the purpose of the association. The
consent of the members not in attendance must be made in writing.
§ 13 Obligations to the supervisory authority
The board of directors must fulfil association obligations to the supervisory authority
which arise from the Tax Consultancy Act.
In particular, these include the following:
(1) The association is required to have the completeness and accuracy of records
and financial statements, as well as the conformity of actual management with the
income tax assistance association’s tasks required under the articles of association
audited by one or more auditors on an annual basis, no later than 6 months after the
end of the financial year.
(2) Only the following auditors may be appointed:
a) Persons and companies entitled to unlimited assistance in tax matters.
b) Auditing associations where the purpose under the articles of association for such
associations includes the ordinary or extraordinary auditing of members, if at least
one legal representative of the association is a tax adviser, tax agent, lawyer, established
European lawyer, auditor or sworn auditor.
(3) Persons who are concerned about bias or the possibility of a conflict of interest,
particularly because they are members of the board of directors, special representatives
or employees of the association, may not be auditors. This also applies to
persons who advise or support the association in organisational or economic matters,
who serve members of the association or have done so during the audit period, or who
have assisted in keeping the books or preparing documents to be audited.
(4) Within one month of receiving the audit report, but no later than 9 months after
the end of the financial year, the association shall forward a copy thereof to the
Bavarian State Tax Office and shall notify the members in writing of the main content
of the audit findings within 6 months of receiving the audit report.
(5) The association must notify the competent supervisory authority of any amendment
to the articles of association within one month of the resolution being adopted.
It must be informed of forthcoming general meetings at least 2 weeks in advance.
(6) The authorised representatives of the association must notify the competent supervisory
authority of the information required for entry or deletion in the directory of
the income tax assistance association within the meaning of Section 7 of the DVLStHV
and Section 30 of the StBerG within 2 weeks.
§ 14 Member advice
(1) Assistance in income tax matters shall only be provided by persons who are members
of an advisory service. All persons employed by the association to provide assistance
in income tax matters are required to comply with the duties set out in these
articles of association. A leader is appointed for each advisory service. They may only
manage one other advisory service at a time. The head of the advisory service is the
specialist supervisor of persons working for the advisory service.
(2) Only persons who meet the requirements of Section 23 (3) (2) or (3) of the StBerG
may be appointed as head of an advisory service. This does not apply to persons
authorised to provide unlimited assistance in tax matters. If anyone has behaved
in a way that suggests that there is reason to believe they have not met the duties
of the income tax assistance association, they may not be appointed as head of an
advisory service.
(3) Assistance shall be provided in a proper, diligent and discreet manner. The exercise
of any other economic activity in connection with the assistance is not permitted.
(4) Files on assistance provided to members must be kept for a period of 10 years after
the end of the association’s activities. However, this obligation shall cease to apply
before the end of this period if the association requests that the member receives the
file and the member has not complied with this request within 6 months of receiving
it. The provisions of laws other than the Tax Consultancy Act (Steuerberatungsgesetz)
regarding the obligation to retain business documents remain unaffected.
§ 15 Exclusion of liability, liability insurance
When providing assistance to members in income tax matters, association liability
for the fault of its bodies and employees cannot be excluded. The association shall
take out a professional liability insurance for an appropriate amount for liability risks
arising from assistance in income tax matters (e.g. consulting errors, loss of work
documents). The competent authority within the meaning of Section 158 c (2) of the
Insurance Contract Act (Gesetz über den Versicherungsvertrag) is the Bavarian State
Tax Office. Members claims for compensation for damages arising from assistance
provided by the association in tax matters shall become time-barred three years
after the date on which the claim arose. The claim arises when the respective tax
assessment becomes final.
§ 16 Dissolution of the association, liquidation
(1) Dissolution of the association can only be resolved in a general meeting convened
specifically for this purpose. This requires a 3/4 majority of the members present.
However, the association cannot be dissolved if at least 7 of the members present
object to the dissolution.
(2) Unless the general meeting decides otherwise, the three members of the board of
directors are jointly authorised liquidators.
(3) At the request of the chairperson, before the vote on the dissolution of the association
and use of the association’s assets in accordance with Section 24 of the StBerG,
the appointment of a representative must be resolved to handle pending tax matters
within the scope of the authority pursuant to Section 4 (11) of the StBerG and the
storage of files in accordance with Section 26 (4) of the StBerG.
(4) In the event that the association is dissolved, the remaining assets shall be
forfeited to a charitable institution following liquidation. A separate decision on the
beneficiary is to be made at the general meeting.
§ 17 Place of jurisdiction
The place of jurisdiction is the association’s place of business. In any case, the place
of performance is Eggenfelden.
§ 18 Final provision
Should parts of these articles of association be or become invalid, this shall not affect
the validity of the remaining parts of the articles of association.
The statute applies 17.08.2020. |
|
| Nutzungsvereinbarung | Vollmachtsdatenbank (VDB) für Lohnsteuerhilfevereine V25-1 |
|
Datenabruf VDBSteuersoftware |
1
2 Vollmachtgeber/in1
3
4 Geburtsdatum
5
6 IdNr.
7 Vollmacht2
8 zur Vertretung in Steuersachen
9
10 (Name des Lohnsteuerhilfevereins)3
11 wird hiermit bevollmächtigt den/die Vollmachtgeber/in in allen steuerlichen und
12 sonstigen Angelegenheiten zu vertreten, soweit der Lohnsteuerhilfeverein hierzu nach § 4 StBerG
13 befugt ist4.
14 Der/Die Bevollmächtigte ist berechtigt, Untervollmachten zu erteilen und zu widerrufen.
15 Diese Vollmacht gilt nicht für:
Einkommensteuer
Feststellungsverfahren i. S. d. §§ 179 ff. AO
das Lohnsteuerermäßigungsverfahren
das Festsetzungsverfahren
das Erhebungsverfahren (einschließlich
des Vollstreckungsverfahrens)
die Vertretung im außergerichtlichen
Rechtsbehelfsverfahren
die Vertretung im Verfahren der
Finanzgerichtsbarkeit
16 Bekanntgabevollmacht5:
17 Die Vollmacht erstreckt sich auch auf die Entgegennahme von Steuerbescheiden und sonstigen
18 Verwaltungsakten.
19 Die Vollmacht erstreckt sich auch auf die Entgegennahme von Mahnungen und Voll20
streckungsankündigungen.
21 Die Vollmacht gilt für die Dauer der Mitgliedschaft des Vollmachtgebers im Lohnsteuerhilfeverein,
22 aber
23 nicht für Veranlagungszeiträume vor _______________.
24 nur für den/die Veranlagungszeitraum/-zeiträume ______________.
25 Die Vollmacht gilt, solange ihr Widerruf den Verfahrensbeteiligten nicht angezeigt worden ist6.
26 Bisher erteilte Vollmachten erlöschen7.
27 oder
28 Nur dem/der o.a. Bevollmächtigten bisher erteilte Vollmachten erlöschen.
29 Vollmacht zum Abruf von bei der Finanzverwaltung gespeicherten steuerlichen Daten8:
30 Die Vollmacht erstreckt sich im Ausmaß der Bevollmächtigung nach Zeilen 7 bis 15 und 21 bis 28 auch
31 auf den elektronischen Datenabruf hinsichtlich der bei der Finanzverwaltung zum/zur oder für den/die
32 Vollmachtgeber/in gespeicherten steuerlichen Daten, soweit die Finanzverwaltung den Weg hierfür
33 eröffnet hat.
34 Diese Abrufbefugnis wird nicht erteilt.
35 Soweit im Fall einer sachlichen oder zeitlichen Beschränkung der Bevollmächtigung9 die
36 Abrufbefugnis aus technischen Gründen nicht beschränkbar ist, ist ein Datenabruf ausgeschlossen
37 (soweit nicht nachfolgend die Abrufbefugnis ausgedehnt wird).
38 Ungeachtet der Beschränkung der Bevollmächtigung wird dem/der o.a. Bevollmächtigten eine
39 unbeschränkte Abrufbefugnis erteilt.
40 Ich bin damit einverstanden, dass alle Daten dieser Vollmacht elektronisch gespeichert und an die
41 Finanzverwaltung übermittelt werden.
42 Wichtiger Hinweis: Die Finanzverwaltung bittet darum, im Datensatz zur Übermittlung der
43 Vollmachtsdaten gemäß § 80a AO bis auf weiteres die Steuernummern aller Verfahren anzugeben, zu
__________________
MG-Nummer
Altbayerischer Lohnsteuerhilfeverein e.V.,
denen die Vollmacht automationsgestützt erfasst werden 44 soll. Es können jederzeit Steuernummern
45 nachgemeldet werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, das jeweils zuständige Finanzamt
46 gesondert über die Bevollmächtigung zu informieren.
47 , ___________________________
48 Ort Datum Unterschrift Vollmachtgeber/in
1 Bei Ehegatten bzw. Lebenspartnern sind, auch im Fall der Zusammenveranlagung, zwei eigenständige Vollmachten
zu erteilen.
2 Diese Vollmacht regelt das Außenverhältnis zur Finanzbehörde und gilt im Auftragsverhältnis zwischen
Bevollmächtigtem und Mandant, soweit nichts anderes bestimmt ist.
3 Bei Bezeichnung des Vollmachtnehmers kann neben dem Namen des Lohnsteuerhilfevereins auch die jeweils
für das Mitglied tätige Beratungsstelle benannt werden (insbesondere bei Erteilung einer Bekanntgabevollmacht).
4 Die Vollmacht umfasst insbesondere die Berechtigung
zur
Abgabe und Entgegennahme von Erklärungen jeder Art,
zur
Stellung von Anträgen in Haupt-, Neben- und Folgeverfahren,
zur
Einlegung und Rücknahme außergerichtlicher Rechtsbehelfe jeder Art sowie zum Rechtsbehelfsverzicht,
zu
außergerichtlichen Verhandlungen jeder Art.
Die Berechtigung zur Entgegennahme von Steuerbescheiden und sonstigen Verwaltungsakten im Steuerschuldverhältnis
ist in der Regel nur gegeben, soweit der/die Vollmachtgeber/in hierzu ausdrücklich bevollmächtigt
hat (Hinweis auf § 122 Abs. 1 Satz 4 AO; vgl. Zeilen 16 bis 20).
5 Sachliche und/oder zeitliche Beschränkungen der Bevollmächtigung in Zeilen 15 und 21 bis 28 gelten auch
bei der Bekanntgabevollmacht.
6 Ein Widerruf der Vollmacht wird der Finanzbehörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht (vgl.
§ 80 Abs. 1 Satz 3 AO). Bis zu diesem Zeitpunkt kann die Finanzbehörde noch wirksam Verfahrenshandlungen
gegenüber dem Bevollmächtigten vornehmen, zum Beispiel ihm Steuerbescheide mit Wirkung für
den Inhaltsadressaten bekanntgeben.
7 Dies gilt auch für Vollmachten, die nicht nach amtlich bestimmtem Formular nach amtlich vorgeschriebenem
Datensatz über die amtlich bestimmten Schnittstellen elektronisch übermittelt worden sind. Bislang erteilte
Bekanntgabevollmachten erlöschen bei Anzeige einer neuen Bekanntgabevollmacht in jedem Fall. Das Erlöschen
von Datenabrufvollmachten, die nicht an das automationsgestützte Berechtigungsmanagement der Finanzverwaltung
übermittelt worden sind, ist gesondert anzuzeigen.
8 Wegen der technisch bedingten Einschränkungen in Bezug auf die Abrufbefugnis bei sachlicher und/oder
zeitlicher Beschränkung der Bevollmächtigung Hinweis auf die Zeilen 35 bis 39.
9 Ein Ausschluss der Bevollmächtigung in Zeile 15 für die Vertretung in außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren
und in Verfahren der Finanzgerichtsbarkeit ist für den Umfang der Datenabrufbefugnis des/der Bevollmächtigten
unerheblich. Eintragungen in Zeile 35 - 39 sind in diesem Fall nicht erforderlich. |
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| Anleitung 2 | Vollmachtsdatenbank (VDB) - ESt-PLUS V26-1 |
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Datenabruf VDBSteuersoftware |
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ANLEITUNG 2 | VOLLMACHTSDATENBANK (VDB) - EST-PLUS
Vollmachten anlegen und widerrufen, Belege abholen, Steuerkontoabfrage
Inhaltsverzeichnis
A. Vollmacht anlegen (Seite 2 bis 7)
B. Warum wurde mein Antrag zurückgewiesen? (Seite 8 bis 9)
C. Angelegte Vollmacht ändern (Seite 10 bis 12)
D. DIVA 2 (Seite 13 bis 16)
E. Einzelwiderruf einer Vollmacht über den geöffneten Steuerfall (Seite 17 bis 18)
F. Sammelwiderruf von Vollmachten aufgrund hinterlegtem Kündigungsdatum (Seite 19 bis 21)
G. Daten (Belege) von ELSTER abholen (Seite 22 bis 24)
H. Abgerufene Daten (Belege) in Steuerfall übernehmen (Seite 25 bis 26)
I. Steuerkontoabfrage (Seite 27)
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ANLEITUNG 2 | VOLLMACHTSDATENBANK (VDB) - EST-PLUS
Vollmachten anlegen und widerrufen, Belege abholen, Steuerkontoabfrage
A. Vollmacht anlegen
1. Anlegen: Vollmacht wird 1:1 entsprechend Original mit/ohne Zustellvollmacht, DIVA etc. angelegt
2. Bestätigen: gescannte Vollmacht wird im Antrag hinterlegt
3. Abgleichen: Vollmacht‐Antrag wird an ELSTER übermittelt
4. Einlesen: Nach ca. 24 Stunden ist die beantragte Vollmacht in ELSTER hinterlegt.
Dieses Kennzeichen wird in ESt‐Plus eingelesen. E‐Daten können nun abgerufen werden.
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Vollmachten anlegen und widerrufen, Belege abholen, Steuerkontoabfrage
Während des gesamten Vorgangs muss der Elster‐Stick am Computer eingesteckt sein, danach kann er
wieder entfernt werden!
Wichtig: Bei Ehepaaren müssen immer zwei inhaltsgleiche Vollmachten übermittelt werden
(zum sachlichen und zeitlichen Umfang der Bevollmächtigung)!
Sollte es sich um eine weitere Anlage, z. B. wegen Zurückweisung oder Widerruf oder nach dem Import
eines Steuerfalls nach BST‐Wechsel, handeln, löschen Sie unbedingt vorher unter "Vollmachten" –
"Programm" – "Verwaltung" UND unter "Vollmachten" – "ELSTER‐VDB" – "Verwaltung" alle vorhandenen
Zeilen dieser Person mit "Entfernen" aus der Liste.
Hierzu müssen Sie als Benutzer‐Nr. 1 in ESt‐Plus angemeldet sein!
1. Öffnen Sie den Steuerfall der anzulegenden Vollmacht und gehen dann in die Stammdaten:
2. Klicken Sie nun auf die Registerkarte "Vollmachten" und wählen die betreffende Person aus:
3. Anschließend klicken Sie rechts auf "Anlegen" und im folgenden Fenster auf "Weiter":
(Alternativ kann die Anlage auch unter "Vollmachten" – "Programm" – "Verwaltung" gestartet werden.)
4. Im nächsten Fenster klicken Sie auf "Weiter":
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Vollmachten anlegen und widerrufen, Belege abholen, Steuerkontoabfrage
5. Im folgenden Fenster müssen die Haken/Einträge entsprechend der Original‐Vollmacht hinterlegt werden!
Zum aktuellen Stand sind zu den persönlichen Daten des Mitglieds noch folgende Zeilen zu beachten:
Die Steuer‐Nr. wird bereits aus dem Steuerfall übernommen, sofern diese dort hinterlegt ist.
Nur, wenn Ihnen die Steuer‐Nr. nicht vorliegt, geben Sie nur das Finanzamt an.
= Zeile 14
= Zeile 15
oder: = Zeile 17
Ist auf der Vollmacht das Kreuz gesetzt, muss auch beim Antrag der Haken gesetzt werden und umgekehrt.
Kreuz ist gesetzt = Original‐Bescheid wird zur BST gesendet
Kreuz ist NICHT gesetzt = Original‐Bescheid wird zum Steuerpflichtigen gesendet
Tipp: Ob das Kreuz auf der "Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen" standardmäßig gesetzt sein soll oder
nicht, können Sie im WebPortal unter "Meine BST" – "Voreinstellungen" hinterlegen.
= Zeile 23/24
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Vollmachten anlegen und widerrufen, Belege abholen, Steuerkontoabfrage
= Zeile 26
= Zeile 29‐39
DIVA 2: Vorherige Freischaltung ist notwendig! Weitere Informationen finden Sie unter dem Punkt "DIVA 2".
Möchten Sie mit DIVA beantragen, muss zwingend das Kreuz in Zeile 17 auf der Vollmacht gesetzt sein und
damit in der VDB mit Entgegennahme beantragt werden!
Sollte bereits eine Vollmacht ohne Entgegennahme bestehen, muss diese vorher widerrufen werden.
= Zeile 40/41
Klicken Sie zum Schluss auf "Anlegen":
6. Nun klicken Sie rechts auf "Bestätigen", wählen im nächsten Fenster "Schriftliche Vollmacht bestätigen und
hinterlegen" aus und klicken Sie auf "Weiter":
(Alternativ kann die Bestätigung auch unter "Vollmachten" – "Programm" – "Verwaltung" gestartet werden.)
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Vollmachten anlegen und widerrufen, Belege abholen, Steuerkontoabfrage
7. Im folgenden Fenster muss die eingescannte Vollmacht hinterlegt werden, indem Sie die Datei im Archiv oder
aus dem Speicherort auf Ihrem PC auswählen. Klicken Sie dann auf "Bestätigen":
Sollte es sich um eine weitere Anlage, z. B. wegen Zurückweisung oder Widerruf, handeln, muss das Datum bei
"Erteilt am:" nach dieser/diesem liegen!
8. Klicken Sie nun rechts auf "Abgleichen", wählen Sie "Vollmachten in der VDB anlegen" aus und klicken Sie dann
auf "Weiter":
(Alternativ kann der Abgleich auch unter "Vollmachten" – "ELSTER‐VDB" – "Verwaltung" gestartet werden.)
Beachten Sie hier, dass die folgende Meldung dann unbedingt mit "Nein" bestätigt werden muss:
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Vollmachten anlegen und widerrufen, Belege abholen, Steuerkontoabfrage
9. Anschließend wählen Sie die angelegte Vollmacht aus und klicken auf "Anlegen":
10. Warten Sie nun ca. 24 Stunden (in Einzelfällen auch länger), bis die Freischaltung erfolgt ist.
Klicken Sie dann unter "Vollmachten" – "ELSTER‐VDB" – "Verwaltung" rechts unten auf "Einlesen" und im
folgenden Fenster auf "Weiter":
11. Die beiden folgenden Fenster bestätigen Sie jeweils mit "Einlesen":
Wurde die Vollmacht in der VDB angenommen, steht diese nun in ESt‐Plus zur Verfügung.
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Vollmachten anlegen und widerrufen, Belege abholen, Steuerkontoabfrage
B. Warum wurde mein Antrag zurückgewiesen?
1. Um den Grund der Zurückweisung zu erfahren, gehen Sie im Programm zu "Vollmachten" – "ELSTER‐VDB" –
"Verwaltung":
2. Klicken Sie dann die Zeile mit dem Status "Zurückgewiesen" an:
3. Nun klicken Sie rechts unten auf "Anzeigen" und im folgenden Fenster nochmals auf "Anzeigen":
4. Im dann angezeigten Fenster finden Sie anschließend den Zurückweisungsgrund:
Die häufigsten Zurückweisungsgründe finden Sie auf der folgenden Seite.
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ANLEITUNG 2 | VOLLMACHTSDATENBANK (VDB) - EST-PLUS
Vollmachten anlegen und widerrufen, Belege abholen, Steuerkontoabfrage
Die häufigsten Zurückweisungsgründe sind:
"… da der Vollmachtgeber nicht eindeutig als Inhaber dieses Steuerkontos identifiziert werden konnte. Der
Grund hierfür ist eine Abweichung bei der Überprüfung der pers. ID. …"
Hier sind vermutlich die Steuer‐ID und/oder Geburtsdatum und/oder Steuernummer falsch.
Bitte korrigieren Sie die Daten im Steuerfall und legen die Vollmacht anschließend erneut an.
"Es wurde eine Steuernummer übermittelt, deren Steuerkonto nicht mehr aktiv ist. …"
Hier wurde eine alte Steuernummer für den Antrag verwendet. Ein Antrag ist nur mit der aktuellen
Steuernummer möglich.
Bitte korrigieren Sie die Steuernummer im Steuerfall und legen die Vollmacht anschließend erneut an.
"… wurde die Steuernummer 1234567890123 mit gültigen betrieblichen Kennbuchstaben übermittelt. …"
Die steuerpflichtige Person hat/hatte ein Gewerbe angemeldet (z. B. auch PV‐Anlage) oder war Selbständig
(z. B. Übungsleitertätigkeit). Hier ist ein Abruf über die Lohnsteuerhilfevereine nicht möglich.
Für eine erfolgreiche Anlage in der VDB lassen Sie je nach Finanzamt den betrieblichen Kennbuchstaben
löschen oder eine neue Steuernummer vergeben und korrigieren Sie diese im Steuerfall.
Anschließend können Sie die Vollmacht erneut anlegen.
Sollte das Finanzamt dem nicht nachkommen, prüfen Sie bitte, ob evtl. keine Beratungsbefugnis besteht.
"Es wurde eine Vollmacht eines Mandanten/Mitglieds übermittelt, für den bereits eine Vollmacht besteht. Für
einen Mandanten/ein Mitglied ist innerhalb der Kanzlei/des Vereins nur eine Vollmacht zulässig. …"
Bitte legen Sie die Vollmacht in 2 Werktagen erneut an.
Sollte der Antrag dann erneut aus diesem Grund zurückgewiesen werden, wenden Sie sich bitte an
technik@aktuell‐verein.de / technik@altbayerischer.de unter Angabe folgender Daten:
o Mitgliedsnummer
o Mitgliedsname
o Steuer‐ID
Bitte beachten Sie, dass vor der erneuten Anlage unbedingt vorher unter "Vollmachten" – "Programm" –
"Verwaltung" UND unter "Vollmachten" – "ELSTER‐VDB" – "Verwaltung" alle vorhandenen Zeilen dieser Person
mit "Entfernen" aus der Liste gelöscht werden müssen.
Hierzu müssen Sie als Benutzer‐Nr. 1 in ESt‐Plus angemeldet sein!
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Vollmachten anlegen und widerrufen, Belege abholen, Steuerkontoabfrage
C. Angelegte Vollmacht ändern
Ist eine Vollmacht bei Elster im Status "Geprüft" kann diese in folgenden Punkten geändert werden:
‐ Steuer‐Nr. hinzufügen
‐ Steuer‐Nr. aktualisieren
‐ DIVA aktivieren (nur möglich, wenn DIVA 2 aktiviert ist und die Bekanntgabevollmacht aktiv ist)
‐ DIVA deaktivieren
Für alle anderen Änderungen muss die Vollmacht widerrufen und nach dem Widerruf neu beantragt werden.
1. Öffnen Sie den Steuerfall der zu ändernden Vollmacht und gehen dann in die Stammdaten:
2. Klicken Sie nun auf die Registerkarte "Vollmachten" und wählen die betreffende Person aus:
3. Anschließend klicken Sie rechts auf "Ändern" und im folgenden Fenster auf "Weiter":
(Alternativ kann die Änderung auch unter "Vollmachten" – "Programm" – "Verwaltung" gestartet werden.)
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ANLEITUNG 2 | VOLLMACHTSDATENBANK (VDB) - EST-PLUS
Vollmachten anlegen und widerrufen, Belege abholen, Steuerkontoabfrage
4. Führen Sie die gewünschten Änderungen durch und klicken zum Schluss auf "Ändern":
5. Klicken Sie nun rechts auf "Abgleichen", wählen Sie "Vollmachten in der VDB ändern" aus und klicken Sie
dann auf "Weiter":
(Alternativ kann der Abgleich auch unter "Vollmachten" – "ELSTER‐VDB" – "Verwaltung" gestartet werden.)
Beachten Sie hier, dass die folgende Meldung dann unbedingt mit "Nein" bestätigt werden muss:
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Vollmachten anlegen und widerrufen, Belege abholen, Steuerkontoabfrage
6. Anschließend wählen Sie die geänderte Vollmacht aus und klicken auf "Ändern":
7. Warten Sie nun ca. 24 Stunden (in Einzelfällen auch länger), bis die Änderung erfolgt ist.
Klicken Sie dann unter "Vollmachten" – "ELSTER‐VDB" – "Verwaltung" rechts unten auf "Einlesen" und im
folgenden Fenster auf "Weiter":
8. Die beiden folgenden Fenster bestätigen Sie jeweils mit "Einlesen":
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Vollmachten anlegen und widerrufen, Belege abholen, Steuerkontoabfrage
D. DIVA 2
Der DIVA‐Bescheid ersetzt den postalischen Papierbescheid komplett.
(Der digitale Bescheidvergleich ist davon nicht betroffen und kann weiterhin abgeholt werden.)
Der DIVA‐Bescheid ist rechtlich genauso bindend wie der herkömmliche Papierbescheid.
Die Frist für einen Einspruch beginnt mit der elektronischen Bereitstellung des DIVA‐Bescheids.
Der DIVA‐Bescheid muss an die Mitglieder ausgehändigt werden:
o ALH‐Postbox
o E‐Mail (unverschlüsselt nur, wenn vom Mitglied zugestimmt)
o ausgedruckt
Entscheiden Sie sich für DIVA 2, müssen vorab folgende Punkte erledigt werden.
Bitte beachten Sie, dass DIVA 2 erst nach Freischaltung zur VDB eingerichtet werden kann.
1. Gehen Sie zu "ELSTER" – "Zertifikate" – "Verwaltung":
2. Wählen Sie nun die Zeile mit dem "ALH Orgastick" aus und klicken dann rechts unten auf "Verwendung".
3. Kontrollieren Sie hier, ob alle Haken gesetzt sind und klicken Sie dann auf "Ändern":
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Vollmachten anlegen und widerrufen, Belege abholen, Steuerkontoabfrage
4. Klicken Sie nun rechts unten auf "Vollmachtnehmer", wählen dann "DIVA‐Teilnahme aktivieren" aus und
klicken auf "Weiter":
5. Im folgenden Fenster müssen beide Haken gesetzt werden und zum Schluss klicken Sie auf "Aktivieren":
Die Freigabe zur Teilnahme an DIVA 2 nimmt mindestens 48 Stunden in Anspruch. In Einzelfällen kann die
Freigabe durch die OFD auch länger dauern. Hierauf haben wir leider keinen Einfluss.
Die Abholung der DIVA‐Dokumente in ESt‐Plus erfolgt nach Bereitstellung über "ELSTER" –
"Dokumente (DIVA)" – "Verwaltung", für Nachrichten über "ELSTER" – "Postfach" – "Verwaltung".
Klicken Sie hier jeweils rechts unten auf "Dokumentabholung".
Möchten Sie die DIVA‐Teilnahme (für bereits angelegte Vollmachten OHNE DIVA‐Teilnahme) nachträglich
aktivieren, gehen Sie bitte vor, wie auf der folgenden Seite beschrieben.
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Vollmachten anlegen und widerrufen, Belege abholen, Steuerkontoabfrage
Die DIVA‐Teilnahme für bereits in der VDB angelegte Vollmachten (OHNE DIVA‐Teilnahme) kann mit folgenden
Schritten nachträglich aktiviert werden.
Warten Sie hierfür unbedingt mindestens 48 Stunden ab, bis die Freigabe zur Teilnahme an DIVA 2
abgeschlossen ist!
6. Gehen Sie im Programm ESt‐Plus auf "Vollmachten" – "Programm" – "Verwaltung":
7. Klicken Sie nun rechts unten auf "Abgleichen", dann auf "Zu allen Vollmachten die DIVA‐Teilnahme aktivieren."
und anschließend auf "Weiter":
8. Im nächsten Fenster klicken Sie auf "Abgleichen".
9. Gehen Sie nun im Programm zu "Vollmachten" – "ELSTER‐VDB" – "Verwaltung":
10. Klicken Sie nun rechts unten auf "Abgleichen", dann auf "Vollmachten in der VDB ändern" und anschließend
auf "Weiter":
Seite 16 von 27 | Stand: 29.01.2026 | V26‐1
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Vollmachten anlegen und widerrufen, Belege abholen, Steuerkontoabfrage
11. Die nächsten Fenster bestätigen Sie mit "Ja" und 3x "Einlesen".
12. Im letzten Fenster werden Ihnen die Vollmachten angezeigt, die im vorhergehenden Schritt geändert wurden.
Mit einem Klick mit der rechten Maustaste auf der erste Kästchen können Sie alle Vollmachten auf einmal
markieren und über "Ändern" an die VDB übertragen:
Bitte beachten Sie, dass Vollmachten, die OHNE Steuernummer in der VDB angelegt sind, nicht für DIVA 2
freigeschaltet werden können!
Rechtsklick auf das erste Kästchen:
Seite 17 von 27 | Stand: 29.01.2026 | V26‐1
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Vollmachten anlegen und widerrufen, Belege abholen, Steuerkontoabfrage
E. Einzelwiderruf einer Vollmacht über den geöffneten Steuerfall
Während des gesamten Vorgangs muss der Elster‐Stick am Computer eingesteckt sein, danach kann er
wieder entfernt werden!
1. Öffnen Sie den Steuerfall der zu widerrufenden Vollmacht und gehen dann in die Stammdaten:
2. Klicken Sie nun auf die Registerkarte "Vollmachten" und wählen die zu widerrufende Person aus:
3. Anschließend klicken Sie unten rechts auf "Widerrufen":
4. Bestätigen Sie dann die folgende Meldung mit "Ja":
5. Klicken Sie nun unten rechts auf "Abgleichen":
Seite 18 von 27 | Stand: 29.01.2026 | V26‐1
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Vollmachten anlegen und widerrufen, Belege abholen, Steuerkontoabfrage
6. Wählen Sie hier "Vollmachten in der VDB widerrufen" aus und klicken dann auf "Weiter":
7. Im letzten Fenster wählen Sie die Zeile durch Setzen des Hakens aus.
Mit Klick auf "Widerrufen" wird die Vollmacht in der VDB sofort widerrufen:
Es dauert ca. 24 Std. bis eine Vollmacht abschließend in der VDB widerrufen ist.
Erst wenn Sie dann unter "Vollmachten" – "ELSTER‐VDB" – "Verwaltung" auf "Einlesen" gehen, ist danach der
Widerruf in ESt‐Plus zu sehen.
Seite 19 von 27 | Stand: 29.01.2026 | V26‐1
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Vollmachten anlegen und widerrufen, Belege abholen, Steuerkontoabfrage
F. Sammelwiderruf von Vollmachten aufgrund hinterlegtem Kündigungsdatum
Während des gesamten Vorgangs muss der Elster‐Stick am Computer eingesteckt sein, danach kann er
wieder entfernt werden!
Führen Sie bei dem betreffenden Mitglied letztmalig die Synchronisierung zwischen ESt‐Plus und
ALH WebPortal durch. Das Kündigungsdatum wird dann automatisch übernommen.
Manuell können Sie das Kündigungsdatum wie folgt eintragen:
Rufen Sie im geöffneten Fall die Stammdaten des Mitglieds auf:
Wählen Sie die Registerkarte "Verein" aus und hinterlegen das Kündigungsdatum:
1. Gehen Sie zu "Vollmachten" – "Programm" – "Verwaltung":
2. Für einen Sammelwiderruf aufgrund hinterlegtem Kündigungsdatum klicken Sie unten rechts auf "Abgleichen",
wählen "Vollmachten widerrufen" aus und klicken auf "Weiter":
3. Im folgenden Fenster geben Sie das Ziel‐Austrittsdatum (31.12. des jeweiligen Jahres) an und klicken dann auf
"Abgleichen":
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Vollmachten anlegen und widerrufen, Belege abholen, Steuerkontoabfrage
4. Gehen Sie nun zu "Vollmachten" – "ELSTER‐VDB" – "Verwaltung":
5. Klicken Sie hier rechts unten auf "Abgleichen", wählen "Vollmachten in der VDB widerrufen" aus und klicken
dann auf "Weiter":
6. Folgende Meldung bestätigen Sie mit "Ja" und klicken anschließend 2x auf "Einlesen":
2x
Seite 21 von 27 | Stand: 29.01.2026 | V26‐1
ANLEITUNG 2 | VOLLMACHTSDATENBANK (VDB) - EST-PLUS
Vollmachten anlegen und widerrufen, Belege abholen, Steuerkontoabfrage
7. Im letzten Fenster werden Ihnen nun alle vom Programm gefundenen Vollmachten angezeigt.
Wählen Sie hier die gewünschten Mitglieder durch Setzen des Hakens aus.
ACHTUNG: Kontrollieren Sie unbedingt VOR dem Klick auf "Widerrufen", ob alle angezeigten Mitglieder zu
widerrufen sind! Laut Fa. Steuersoft ist das Programm so konzipiert, dass hier auch Vollmachten angeboten
werden, die keine Zuordnung zu einer Akte haben, da keine "Programmvollmacht" existiert.
Mit Klick auf "Widerrufen" werden alle angehakten Mitglieder in der VDB sofort widerrufen:
Es dauert ca. 24 Std. bis eine Vollmacht abschließend in der VDB widerrufen ist.
Erst wenn Sie dann unter "Vollmachten" – "ELSTER‐VDB" – "Verwaltung" auf "Einlesen" gehen, ist danach der
Widerruf in ESt‐Plus zu sehen.
Seite 22 von 27 | Stand: 29.01.2026 | V26‐1
ANLEITUNG 2 | VOLLMACHTSDATENBANK (VDB) - EST-PLUS
Vollmachten anlegen und widerrufen, Belege abholen, Steuerkontoabfrage
G. Daten (Belege) von ELSTER abholen
Während des gesamten Vorgangs muss der Elster‐Stick am Computer eingesteckt sein, danach kann er
wieder entfernt werden!
Bei verstorbenen Mitgliedern muss die Vollmacht vom Rechtsnachfolger unterschrieben werden.
Daten von gekündigten Mitgliedern dürfen NICHT mehr abgerufen werden!
Im ALH WebPortal erhalten Sie eine Meldung über gekündigte Mitglieder:
Bitte beachten Sie, dass bei gekündigten Mitgliedern zusätzlich die Vollmacht widerrufen werden muss!
Führen Sie hierzu die Schritte unter dem Punkt "Einzelwiderruf" oder "Sammelwiderruf" aus.
Widerruf Vollmacht bei Kündigung verpflichtend – Haftung für BSTL
Sofern Sie beim Finanzamt für ein Mitglied Vollmacht angezeigt haben, ist diese im Falle einer Kündigung
auch wieder zu löschen. Ein Widerruf der Vollmacht wird der Finanzbehörde gegenüber erst wirksam,
wenn er ihr zugeht § 80 Abs. 1 S. 3 AO. Erhalten Sie nach Beendigung der Mitgliedschaft Verwaltungsakte
vom Finanzamt (Bescheide, Schätzungen etc.) und die Vollmacht ist nicht widerrufen, kann dies u.U. zu
einem Haftungsschaden führen, da die Verwaltungsakte, trotz Kündigung der Mitgliedschaft,
ordnungsgemäß bekannt gegeben werden.
Führen Sie bei dem betreffenden Mitglied letztmalig die Synchronisierung zwischen ESt‐Plus und
ALH WebPortal durch. Das Kündigungsdatum wird dann automatisch übernommen.
Manuell können Sie das Kündigungsdatum wie folgt eintragen:
Rufen Sie im geöffneten Fall die Stammdaten des Mitglieds auf:
Wählen Sie die Registerkarte "Verein" aus und hinterlegen das Kündigungsdatum:
Zusätzlich können Sie, nach Hinterlegung des Kündigungsdatums, unter "Steuerakte öffnen" einen Filter
setzen und damit die gekündigten Mitglieder ausblenden:
Seite 23 von 27 | Stand: 29.01.2026 | V26‐1
ANLEITUNG 2 | VOLLMACHTSDATENBANK (VDB) - EST-PLUS
Vollmachten anlegen und widerrufen, Belege abholen, Steuerkontoabfrage
1. Klicken Sie auf "ELSTER" – "Belege" – "Verwaltung"
2. Klicken Sie unten rechts auf "Belegabholung"
3. Wählen Sie bei "Recht" die "Belegabholung – Vollmachtsdatenbank" aus (beachten Sie hierzu bitte folgenden
Tipp!), alle anderen Einstellungen können unverändert bleiben, und klicken Sie auf "Weiter":
Tipp: Unter "Extras" – "Einstellungen" – "ELSTER" kann die Priorisierung geändert werden, so dass die
Vollmachtsdatenbank standardmäßig angezeigt wird:
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ANLEITUNG 2 | VOLLMACHTSDATENBANK (VDB) - EST-PLUS
Vollmachten anlegen und widerrufen, Belege abholen, Steuerkontoabfrage
4. Im folgenden Fenster werden alle Mitglieder angezeigt, die für die Vollmachtsdatenbank bereits freigeschaltet
wurden.
5. Klicken Sie auf "Anfragen" und es werden alle vorhandenen Belege abgerufen.
Beachten Sie bitte, dass der Abruf der Belege erst einen Tag (in Einzelfällen auch länger) nach der Freischaltung
zum Abrufverfahren möglich ist, da die Bescheinigungen über die Nacht gesammelt werden.
6. Im nächsten Fenster klicken Sie auf "Abholen" und zum Schluss auf "Schließen" und "OK":
Die Belege sind nun in der Datenbank in ESt‐Plus gespeichert und können in den Steuerfall übernommen
werden.
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ANLEITUNG 2 | VOLLMACHTSDATENBANK (VDB) - EST-PLUS
Vollmachten anlegen und widerrufen, Belege abholen, Steuerkontoabfrage
H. Abgerufene Daten (Belege) in Steuerfall übernehmen:
Für diesen Vorgang muss der Elster‐Stick NICHT am Computer eingesteckt sein.
1. Öffnen Sie einen Fall und klicken auf "ELSTER" – "Belege" ‐ "Abgleichen":
Oder klicken Sie direkt auf dieses Symbol:
2. Wählen Sie evtl. Belege ab, die Sie nicht übernehmen möchten und klicken Sie auf "Weiter":
Den Inhalt der Belege können Sie in diesem Fenster auch direkt ansehen oder ausdrucken – machen Sie hierzu
einen Doppelklick auf das Symbol in der Spalte "Protokoll".
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ANLEITUNG 2 | VOLLMACHTSDATENBANK (VDB) - EST-PLUS
Vollmachten anlegen und widerrufen, Belege abholen, Steuerkontoabfrage
3. Im ersten Schritt des Datenabgleichs können Daten im Fall gelöscht werden, wenn kein passender ELSTERBeleg
vorhanden ist. Durch Klick auf das Symbol in der Mitte können Sie dies auch ändern, so dass nichts
gelöscht wird. Klicken Sie dann auf "Weiter".
= Werte im Programm löschen / = Werte im Programm beibehalten
= Einzelwerte (Hier können Sie die Werte im Detail einsehen)
4. Im zweiten Schritt werden die Daten abgeglichen. Durch Klick auf das Symbol in der Mitte können Sie
auswählen, ob die Daten abgeglichen werden sollen. Durch Klick auf das Symbol ganz rechts in der Zeile
können Sie im Detail einsehen, welche Werte abgeglichen werden. Klicken Sie anschließend auf "Abgleichen".
= Werte von ELSTER übernehmen
= Einzelne Werte von ELSTER übernehmen (Details unter )
= Werte im Programm löschen
/ = Werte im Programm beibehalten
= Einzelwerte (Hier können Sie die Werte im Detail einsehen)
5. Nun sind die abgeglichenen Werte sofort im Steuerfall eingetragen und können von Ihnen noch kontrolliert
werden.
Seite 27 von 27 | Stand: 29.01.2026 | V26‐1
ANLEITUNG 2 | VOLLMACHTSDATENBANK (VDB) - EST-PLUS
Vollmachten anlegen und widerrufen, Belege abholen, Steuerkontoabfrage
I. Steuerkontoabfrage
Die Steuerkontoabfrage kann nur genutzt werden, wenn die aktuelle Steuernummer in der Vollmacht
hinterlegt ist. Sollte dies nicht der Fall sein, muss diese zuerst hinterlegt bzw. aktualisiert werden!
Während des gesamten Vorgangs muss der Elster‐Stick am Computer eingesteckt sein, danach kann er
wieder entfernt werden!
1. Öffnen Sie einen Steuerfall und gehen dann in die Stammdaten:
2. Klicken Sie nun auf die Registerkarte "Vollmachten" und wählen die betreffende Person aus:
3. Anschließend klicken Sie rechts unten auf "Kontoabfrage", wählen die gewünschte Abfrage aus und klicken auf
"Anzeigen":
Sie erhalten dann sofort das Ergebnis in der Anzeige. |
|
| Anleitung 2 | Vollmachtsdatenbank (VDB) - elster.de V26-2 |
|
Datenabruf VDBSteuersoftware |
Seite 1 von 13 | Stand: 18.02.2026 | V26‐2
ANLEITUNG 2 | VOLLMACHTSDATENBANK (VDB) - ELSTER.DE
Vollmachten anlegen und widerrufen, Belege abholen, Steuerkontoabfrage
Inhaltsverzeichnis
A. Vollmachten anlegen (Seite 2 bis 3)
B. Warum wurde mein Antrag zurückgewiesen? (Seite 4 bis 5)
C. Angelegte Vollmacht ändern oder widerrufen (Seite 6 bis 7)
D. DIVA 2 (Seite 8 bis 9)
E. Daten (Belege) von ELSTER abholen und in den tax‐Fall übernehmen (Seite 10 bis 11)
Daten (Belege) von ELSTER abholen und in ein anderes Steuerprogramm wie z.B. Steuertipps, Taxman
usw. übernehmen:
Folgen Sie der Anleitung des Anbieters. Sollten Sie hierzu Fragen haben, empfehlen wir Ihnen sich an den
entsprechenden Anbieter des Programms zu wenden.
Grundsätzlich sollte der Abruf der E‐Daten über dieselbe Schnittstelle, die auch beim Abruf über den FSC
genutzt wird, funktionieren.
F. Steuerkontoabfrage (Seite 12 bis 13)
Seite 2 von 13 | Stand: 18.02.2026 | V26‐2
ANLEITUNG 2 | VOLLMACHTSDATENBANK (VDB) - ELSTER.DE
Vollmachten anlegen und widerrufen, Belege abholen, Steuerkontoabfrage
A. Vollmachten anlegen
Während des gesamten Vorgangs muss der Elster‐Stick am Computer eingesteckt sein, danach kann er
wieder entfernt werden!
Wichtig: Bei Ehepaaren müssen immer zwei inhaltsgleiche Vollmachten übermittelt werden (zum
sachlichen und zeitlichen Umfang der Bevollmächtigung)!
1. Loggen Sie sich über den ElsterAuthenticator in Ihrem Elster‐Konto ein:
‐ ElsterAuthenticator starten
‐ Auf "Bei Mein Elster einloggen" klicken
‐ Klicken Sie auf der sich öffnenden Internetseite auf "Weiter mit ElsterAuthenticator"
‐ Geben Sie im ElsterAuthenticator Ihr Passwort ein und klicken auf "Login"
2. Klicken Sie links auf "Formulare & Leistungen" und anschließend auf "Vollmachten verwalten":
3. Nun klicken Sie auf "Anlegen einer Vollmacht":
4. Tragen Sie die Daten des Mitglieds, wie auf der Vollmacht hinterlegt, ein und bestätigen Sie Ihre Eingaben.
Die Haken/Einträge müssen entsprechend der Original‐Vollmacht hinterlegt werden!
Zum aktuellen Stand sind zu den persönlichen Daten des Mitglieds noch folgende Zeilen zu beachten:
= Zeile 14
= Zeile 15
oder: = Zeile 17
Ist auf der Vollmacht das Kreuz gesetzt, muss auch beim Antrag der Haken gesetzt werden und umgekehrt.
Kreuz ist gesetzt = Original‐Bescheid wird zur BST gesendet
Kreuz ist NICHT gesetzt = Original‐Bescheid wird zum Steuerpflichtigen gesendet
Tipp: Ob das Kreuz auf der "Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen" standardmäßig gesetzt sein soll oder
nicht, können Sie im WebPortal unter "Meine BST" – "Voreinstellungen" hinterlegen.
Seite 3 von 13 | Stand: 18.02.2026 | V26‐2
ANLEITUNG 2 | VOLLMACHTSDATENBANK (VDB) - ELSTER.DE
Vollmachten anlegen und widerrufen, Belege abholen, Steuerkontoabfrage
= Zeilen 23/24
= Zeile 26
= Zeilen 29‐39
= Zeilen 40/41
Liegt Ihnen die aktuelle Steuernummer vor, klicken Sie direkt bei "Steuernummer" auf den Button
und hinterlegen dort das Land und die Steuernummer.
Nur, wenn Ihnen die Steuernummer nicht vorliegt, geben Sie das Land und Finanzamt an.
DIVA 2: Vorherige Freischaltung ist notwendig! Weitere Informationen finden Sie unter dem Punkt "DIVA 2".
Möchten Sie mit DIVA beantragen, muss zwingend das Kreuz in Zeile 17 auf der Vollmacht gesetzt sein und
damit in der VDB mit Entgegennahme beantragt werden!
Sollte bereits eine Vollmacht ohne Entgegennahme bestehen, muss diese vorher widerrufen werden.
5. Die Anzeige mit der Zusammenfassung geben Sie dann mit "Weiter mit ElsterAuthenticator" frei.
6. Warten Sie nun ca. 24 Stunden (in Einzelfällen auch länger), bis die Freischaltung erfolgt ist.
Seite 4 von 13 | Stand: 18.02.2026 | V26‐2
ANLEITUNG 2 | VOLLMACHTSDATENBANK (VDB) - ELSTER.DE
Vollmachten anlegen und widerrufen, Belege abholen, Steuerkontoabfrage
B. Warum wurde mein Antrag zurückgewiesen?
1. Um den Grund der Zurückweisung zu erfahren, loggen Sie sich über den ElsterAuthenticator in Ihrem Elster‐
Konto ein:
‐ ElsterAuthenticator starten
‐ Auf "Bei Mein Elster einloggen" klicken
‐ Klicken Sie auf der sich öffnenden Internetseite auf "Weiter mit ElsterAuthenticator"
‐ Geben Sie im ElsterAuthenticator Ihr Passwort ein und klicken auf "Login"
2. Klicken Sie links auf "Formulare & Leistungen" und anschließend auf "Vollmachten verwalten":
3. Nun klicken Sie auf "Vollmachtnehmersicht", anschließend auf "Weiter mit ElsterAuthenticator" und
authentisieren sich mit Ihrem Passwort:
4. Klicken Sie nun auf "Inaktive Vollmachten" und Sie sehen darunter alle zurückgewiesenen und auch
widerrufenen Vollmachten:
5. Mit einem Klick auf "inaktiv" neben der Steuernummer bzw. auf "zurückgewiesen" beim Status wird Ihnen der
Zurückweisungsgrund angezeigt:
Die häufigsten Zurückweisungsgründe finden Sie auf der folgenden Seite.
Seite 5 von 13 | Stand: 18.02.2026 | V26‐2
ANLEITUNG 2 | VOLLMACHTSDATENBANK (VDB) - ELSTER.DE
Vollmachten anlegen und widerrufen, Belege abholen, Steuerkontoabfrage
Die häufigsten Zurückweisungsgründe sind:
"… da der Vollmachtgeber nicht eindeutig als Inhaber dieses Steuerkontos identifiziert werden konnte. Der
Grund hierfür ist eine Abweichung bei der Überprüfung der pers. ID. …"
Hier sind vermutlich die Steuer‐ID und/oder Geburtsdatum und/oder Steuernummer falsch.
Bitte korrigieren Sie die Daten und legen die Vollmacht anschließend erneut an.
"Es wurde eine Steuernummer übermittelt, deren Steuerkonto nicht mehr aktiv ist. …"
Hier wurde eine alte Steuernummer für den Antrag verwendet. Ein Antrag ist nur mit der aktuellen
Steuernummer möglich.
Bitte korrigieren Sie die Steuernummer und legen die Vollmacht anschließend erneut an.
"… wurde die Steuernummer 1234567890123 mit gültigen betrieblichen Kennbuchstaben übermittelt. …"
Die steuerpflichtige Person hat/hatte ein Gewerbe angemeldet (z. B. auch PV‐Anlage) oder war Selbständig
(z. B. Übungsleitertätigkeit). Hier ist ein Abruf über die Lohnsteuerhilfevereine nicht möglich.
Für eine erfolgreiche Anlage in der VDB lassen Sie je nach Finanzamt den betrieblichen Kennbuchstaben
löschen oder eine neue Steuernummer vergeben und korrigieren Sie diese.
Anschließend können Sie die Vollmacht erneut anlegen.
Sollte das Finanzamt dem nicht nachkommen, prüfen Sie bitte, ob evtl. keine Beratungsbefugnis besteht.
"Es wurde eine Vollmacht eines Mandanten/Mitglieds übermittelt, für den bereits eine Vollmacht besteht. Für
einen Mandanten/ein Mitglied ist innerhalb der Kanzlei/des Vereins nur eine Vollmacht zulässig. …"
Bitte legen Sie die Vollmacht in 2 Werktagen erneut an.
Sollte der Antrag dann erneut aus diesem Grund zurückgewiesen werden, wenden Sie sich bitte an
technik@aktuell‐verein.de / technik@altbayerischer.de unter Angabe folgender Daten:
o Mitgliedsnummer
o Mitgliedsname
o Steuer‐ID
Seite 6 von 13 | Stand: 18.02.2026 | V26‐2
ANLEITUNG 2 | VOLLMACHTSDATENBANK (VDB) - ELSTER.DE
Vollmachten anlegen und widerrufen, Belege abholen, Steuerkontoabfrage
C. Angelegte Vollmacht ändern oder widerrufen
Ist eine Vollmacht bei Elster im Status "Geprüft" kann diese in folgenden Punkten geändert werden:
‐ Steuer‐Nr. hinzufügen
‐ Steuer‐Nr. aktualisieren
‐ DIVA aktivieren (nur möglich, wenn DIVA 2 aktiviert ist und die Bekanntgabevollmacht aktiv ist)
‐ DIVA deaktivieren
Für alle anderen Änderungen muss die Vollmacht widerrufen und nach dem Widerruf neu beantragt werden.
1. Loggen Sie sich über den ElsterAuthenticator in Ihrem Elster‐Konto ein:
‐ ElsterAuthenticator starten
‐ Auf "Bei Mein Elster einloggen" klicken
‐ Klicken Sie auf der sich öffnenden Internetseite auf "Weiter mit ElsterAuthenticator"
‐ Geben Sie im ElsterAuthenticator Ihr Passwort ein und klicken auf "Login"
2. Klicken Sie links auf "Formulare & Leistungen" und anschließend auf "Vollmachten verwalten":
3. Nun klicken Sie auf "Vollmachtnehmersicht", anschließend auf "Weiter mit ElsterAuthenticator" und
authentisieren sich mit Ihrem Passwort:
4. Suchen Sie nun die Vollmacht, die Sie ändern oder widerrufen möchten, hierzu nutzen Sie am besten den
Filter, und klicken dann ganz rechts auf das Symbol bei "Aktionen":
Seite 7 von 13 | Stand: 18.02.2026 | V26‐2
ANLEITUNG 2 | VOLLMACHTSDATENBANK (VDB) - ELSTER.DE
Vollmachten anlegen und widerrufen, Belege abholen, Steuerkontoabfrage
5. Im folgenden Dialogfeld wählen Sie aus, ob Sie die Vollmacht widerrufen oder bearbeiten wollen:
6. "Vollmacht widerrufen":
Wiederholen Sie diesen Schritt evtl. für weitere gekündigte Mitglieder oder Mitglieder, die zu einer
anderen Beratungsstelle gewechselt sind.
Alternativ setzen Sie bei allen zu widerrufenden Vollmachten links den Haken und klicken dann am Ende
der Seite auf "Widerrufen".
"Vollmacht bearbeiten":
Ändern Sie die gewünschten Daten und bestätigen zum Schluss mit dem ElsterAuthenticator.
7. Warten Sie nun ca. 24 Stunden (in Einzelfällen auch länger), bis der Widerruf / die Änderung erfolgt ist.
Seite 8 von 13 | Stand: 18.02.2026 | V26‐2
ANLEITUNG 2 | VOLLMACHTSDATENBANK (VDB) - ELSTER.DE
Vollmachten anlegen und widerrufen, Belege abholen, Steuerkontoabfrage
D. DIVA 2
Der DIVA‐Bescheid ersetzt den postalischen Papierbescheid komplett.
(Der digitale Bescheidvergleich ist davon nicht betroffen und kann weiterhin abgeholt werden.)
Der DIVA‐Bescheid ist rechtlich genauso bindend wie der herkömmliche Papierbescheid.
Die Frist für einen Einspruch beginnt mit der elektronischen Bereitstellung des DIVA‐Bescheids.
Der DIVA‐Bescheid muss an die Mitglieder ausgehändigt werden:
o ALH‐Postbox
o E‐Mail (unverschlüsselt nur, wenn vom Mitglied zugestimmt)
o ausgedruckt
Entscheiden Sie sich für DIVA 2, müssen vorab folgende Punkte erledigt werden.
Bitte beachten Sie, dass DIVA 2 erst nach Freischaltung zur VDB eingerichtet werden kann.
1. Loggen Sie sich über den ElsterAuthenticator in Ihr Elster‐Konto ein.
2. Gehen Sie dann zu "Formulare & Leistungen" – "Meine Beratungsstelle".
3. Bei "Einwilligung zur elektronischen Bekanntgabe" klicken Sie auf das Stift‐Symbol:
4. Klicken Sie auf folgender Seite die beiden Haken an und tragen Ihre Vereins‐E‐Mail‐Adresse ein:
5. Bestätigen Sie zum Schluss Ihre Eingaben mit dem ElsterAuthenticator.
Die Freigabe zur Teilnahme an DIVA 2 nimmt mindestens 48 Stunden in Anspruch. In Einzelfällen kann die
Freigabe durch die OFD auch länger dauern. Hierauf haben wir leider keinen Einfluss.
WICHTIG: Unter "Extras" – "Einstellungen" – "ELSTER" – "Datenübertragung" muss der Punkt bei
"Alle Bescheide herunterladen" gesetzt sein!
Die Abholung der DIVA‐Bescheide erfolgt dann automatisch bei der Bescheidabholung.
Bei anderen Steuerprogrammen und für Nachrichten loggen Sie sich bitte im Elster‐Konto ein.
Möchten Sie die DIVA‐Teilnahme (für bereits angelegte Vollmachten OHNE DIVA‐Teilnahme) nachträglich
aktivieren, gehen Sie bitte vor, wie auf der folgenden Seite beschrieben.
Seite 9 von 13 | Stand: 18.02.2026 | V26‐2
ANLEITUNG 2 | VOLLMACHTSDATENBANK (VDB) - ELSTER.DE
Vollmachten anlegen und widerrufen, Belege abholen, Steuerkontoabfrage
Die DIVA‐Teilnahme für bereits in der VDB angelegte Vollmachten (OHNE DIVA‐Teilnahme) kann mit folgenden
Schritten nachträglich aktiviert werden.
Warten Sie hierfür unbedingt mindestens 48 Stunden ab, bis die Freigabe zur Teilnahme an DIVA 2
abgeschlossen ist!
6. Loggen Sie sich über den ElsterAuthenticator in Ihr Elster‐Konto ein.
7. Klicken Sie links auf "Formulare & Leistungen" und anschließend auf "Vollmachten verwalten":
8. Nun klicken Sie auf "Vollmachtnehmersicht", anschließend auf "Weiter mit ElsterAuthenticator" und
Authentisieren sich mit Ihrem Passwort:
9. In der folgenden Übersicht der "Aktiven Vollmachten" wählen Sie alle Vollmachten aus und klicken
anschließend auf "Elektronische Bekanntgabe bearbeiten":
Bitte beachten Sie, dass Vollmachten, die OHNE Steuernummer in der VDB angelegt sind, nicht für DIVA 2
freigeschaltet werden können!
10. Im folgenden Fenster geben Sie Ihre Einwilligung und klicken auf "Nächste Seite":
11. Zum Schluss Authentisieren Sie Ihre Angaben noch über den ElsterAuthenticator.
Seite 10 von 13 | Stand: 18.02.2026 | V26‐2
ANLEITUNG 2 | VOLLMACHTSDATENBANK (VDB) - ELSTER.DE
Vollmachten anlegen und widerrufen, Belege abholen, Steuerkontoabfrage
E. Daten (Belege) von ELSTER abholen und in den tax‐Fall übernehmen
Während des gesamten Vorgangs muss der Elster‐Stick am Computer eingesteckt sein, danach kann er
wieder entfernt werden!
Bei verstorbenen Mitgliedern muss die Vollmacht vom Rechtsnachfolger unterschrieben werden.
Daten von gekündigten Mitgliedern dürfen NICHT mehr abgerufen werden!
Im ALH WebPortal erhalten Sie eine Meldung über gekündigte Mitglieder:
Bitte beachten Sie, dass bei gekündigten Mitgliedern zusätzlich die Vollmacht widerrufen werden muss!
Führen Sie hierzu die Schritte unter dem Punkt "Vollmachten widerrufen" aus.
Widerruf Vollmacht bei Kündigung verpflichtend – Haftung für BSTL
Sofern Sie beim Finanzamt für ein Mitglied Vollmacht angezeigt haben, ist diese im Falle einer Kündigung
auch wieder zu löschen. Ein Widerruf der Vollmacht wird der Finanzbehörde gegenüber erst wirksam,
wenn er ihr zugeht § 80 Abs. 1 S. 3 AO. Erhalten Sie nach Beendigung der Mitgliedschaft Verwaltungsakte
vom Finanzamt (Bescheide, Schätzungen etc.) und die Vollmacht ist nicht widerrufen, kann dies u.U. zu
einem Haftungsschaden führen, da die Verwaltungsakte, trotz Kündigung der Mitgliedschaft,
ordnungsgemäß bekannt gegeben werden.
1. Öffnen Sie den Steuerfall und rufen die "Vorausgefüllte Steuererklärung" auf:
2. Wählen Sie "Ja" und als aktives ELSTER‐Zertifikat den ALH‐Orgastick aus und klicken dann auf "Weiter":
3. Nur wenn Sie die PIN‐Abfrage eingeschaltet haben:
Bitte geben Sie Ihre PIN ein.
ACHTUNG: Bei 3maliger Falscheingabe des PIN's wird der Elster‐Zugang gesperrt!
Ein Entsperren ist nur durch die Hauptverwaltung möglich!
Seite 11 von 13 | Stand: 18.02.2026 | V26‐2
ANLEITUNG 2 | VOLLMACHTSDATENBANK (VDB) - ELSTER.DE
Vollmachten anlegen und widerrufen, Belege abholen, Steuerkontoabfrage
4. Klicken Sie auf "Bescheinigungen abrufen".
5. Die verfügbaren Belege werden angezeigt. Wählen Sie "Bescheinigungen automatisch übernehmen" aus und
klicken auf "Jetzt übernehmen". Alle Daten sind anschließend direkt im Steuerfall eingetragen.
6. Die bereits abgerufenen Belege können Sie jederzeit unter "ELSTER" – "Bescheinigungen ansehen" aufrufen:
Seite 12 von 13 | Stand: 18.02.2026 | V26‐2
ANLEITUNG 2 | VOLLMACHTSDATENBANK (VDB) - ELSTER.DE
Vollmachten anlegen und widerrufen, Belege abholen, Steuerkontoabfrage
F. Steuerkontoabfrage
Die Steuerkontoabfrage kann nur genutzt werden, wenn die aktuelle Steuernummer in der Vollmacht
hinterlegt ist. Sollte dies nicht der Fall sein, muss diese zuerst hinterlegt bzw. aktualisiert werden!
Während des gesamten Vorgangs muss der Elster‐Stick am Computer eingesteckt sein, danach kann er
wieder entfernt werden!
1. Loggen Sie sich über den ElsterAuthenticator in Ihrem Elster‐Konto ein:
‐ ElsterAuthenticator starten
‐ Auf "Bei Mein Elster einloggen" klicken
‐ Klicken Sie auf der sich öffnenden Internetseite auf "Weiter mit ElsterAuthenticator"
‐ Geben Sie im ElsterAuthenticator Ihr Passwort ein und klicken auf "Login"
2. Klicken Sie links auf "Formulare & Leistungen", darunter auf "Steuerkontoabfrage" und dann nochmals rechts
auf "Steuerkontoabfrage":
3. Wählen Sie die gewünschte Art der Steuerkontoabfrage aus:
4. Im folgenden Fenster klicken Sie unter "Aus Vollmachten übernehmen" auf "Steuernummern aus Vollmachten
ermitteln" und authentisieren Sie dies über den ElsterAuthenticator:
5. Wählen Sie nun unter demselben Punkt unter "Steuernummer" das gewünschte Mitglied aus (hier werden nur
Mitglieder angezeigt, für die die VDB freigeschaltet ist) und klicken Sie dann auf "Übernehmen":
Tipp: Klicken Sie auf das Feld der "Steuernummer" und geben diese schnell ein, z. B. 113/123/1234.
Der Eintrag wechselt dann direkt auf dieses Mitglied.
Alternativ tragen Sie die Daten (Land und Steuernummer) darunter manuell ein.
Seite 13 von 13 | Stand: 18.02.2026 | V26‐2
ANLEITUNG 2 | VOLLMACHTSDATENBANK (VDB) - ELSTER.DE
Vollmachten anlegen und widerrufen, Belege abholen, Steuerkontoabfrage
6. Die Daten des soeben übernommenen Mitglieds werden dann darunter angezeigt oder Sie haben die Daten
manuell eingetragen:
7. Je nach gewählter Abfrage ergänzen Sie noch den Wertstellungstag und die Option, bzw. den Zeitraum.
8. Klicken Sie nun ganz unten auf "Nächste Seite":
und authentisieren Sie die Abfrage wieder mit dem ElsterAuthenticator:
9. Sie erhalten dann eine "Versandbestätigung" und finden i. d. R. kurze Zeit nach dem Versand unter "Mein
ELSTER" ‐ "Mein Posteingang" das Ergebnis der Steuerkontoabfrage. |
|
| Anleitung 1 | Vollmachtsdatenbank (VDB) - ESt-PLUS - Qualifizierung & Einrichtung V26-1 |
|
Datenabruf VDBSteuersoftware |
Seite 1 von 8 | Stand: 29.01.2026 | V26‐1
ANLEITUNG 1 | VOLLMACHTSDATENBANK (VDB) - EST-PLUS
Qualifizierung & einmalige Einrichtung
Inhaltsverzeichnis
A. Qualifizierung als Beratungsstellenleiter für die Vollmachtsdatenbank (VDB) (Seite 2 bis 3)
B. Einmalige Einrichtung des Elster‐Orgasticks in ESt‐Plus (Seite 4 bis 6)
C. Einmalige Einrichtung VDB in ESt‐Plus (Seite 7 bis 8)
Seite 2 von 8 | Stand: 29.01.2026 | V26‐1
ANLEITUNG 1 | VOLLMACHTSDATENBANK (VDB) - EST-PLUS
Qualifizierung & einmalige Einrichtung
A. Qualifizierung als Beratungsstellenleiter für die Vollmachtsdatenbank (VDB)
1. Ist der ElsterAuthenticator bereits in der aktuellen Version vorhanden, können Sie mit Punkt 8. beginnen.
2. Sollte der ElsterAuthenticator noch nicht installiert sein oder ein Update benötigen, gehen Sie auf die
Internetseite www.elster.de.
3. Klicken Sie dort auf "Jetzt einloggen" und wählen "Sicherheitsstick" aus.
4. Unter dem Punkt 1. klicken Sie auf "(Herunterladen)" um zum Download der aktuellen Version zu kommen.
5. Downloaden und installieren Sie diese.
6. Öffnen Sie den ElsterAuthenticator und klicken Sie rechts oben auf die 3 waagrechten Striche und
anschließend auf "Konfiguration".
7. Hinterlegen Sie unter dem Punkt "Token" folgende Einstellungen und klicken dann auf "Schließen":
8. Loggen Sie sich über den ElsterAuthenticator in Ihrem Elster‐Konto ein:
‐ ElsterAuthenticator starten
‐ Auf "Bei Mein Elster einloggen" klicken
‐ Klicken Sie auf der sich öffnenden Internetseite auf "Weiter mit ElsterAuthenticator"
‐ Geben Sie im ElsterAuthenticator Ihr Passwort ein und klicken auf "Login"
9. Klicken Sie im Elster‐Konto auf "Formulare & Leistungen"
10. Klicken Sie dann auf "Qualifizierungen für Lohnsteuerhilfevereine"
11. Klicken Sie bei "Qualifizierung als Beratungsstellenleiter" auf "Beratungsstelle auswählen":
12. Wählen Sie Ihre Beratungsstelle anhand der Adresse aus und klicken Sie auf "Nächste Seite":
Seite 3 von 8 | Stand: 29.01.2026 | V26‐1
ANLEITUNG 1 | VOLLMACHTSDATENBANK (VDB) - EST-PLUS
Qualifizierung & einmalige Einrichtung
13. Klicken Sie dann auf "Weiter mit ElsterAuthenticator" und authentisieren Sie sich dort:
14. Sie erhalten dann die Meldung, dass der Antrag erfolgreich abgesendet wurde:
15. Bitte warten Sie nun, bis Ihr Antrag von der Hauptverwaltung freigeschaltet wurde.
Achtung: Dies kann erst erfolgen, wenn die von Ihnen unterschriebene Nutzungsvereinbarung vorliegt.
16. Sobald die Freischaltung erfolgt ist, erhalten Sie von Elster eine E‐Mail, dass sich in Ihrem Mein ELSTER
Posteingang eine neue Nachricht für Sie befindet.
17. Öffnen Sie die Nachricht mit dem Betreff "LStHV: Antrag genehmigt", indem Sie sich in Ihr Elster‐Konto
einloggen und auf "Mein Posteingang" klicken.
Dort finden Sie die Vollmachtnehmer‐ID Ihrer Beratungsstelle.
Diese benötigen Sie zur Einrichtung der VDB im Steuerprogramm ESt‐Plus.
Ebenso können Sie diese unter "Formulare & Leistungen" – "Meine Beratungsstelle" aufrufen:
Seite 4 von 8 | Stand: 29.01.2026 | V26‐1
ANLEITUNG 1 | VOLLMACHTSDATENBANK (VDB) - EST-PLUS
Qualifizierung & einmalige Einrichtung
B. Einmalige Einrichtung des Elster‐Orgasticks in ESt‐Plus
Während des gesamten Vorgangs muss der Elster‐Stick am Computer eingesteckt sein, danach kann er
wieder entfernt werden!
1. Stecken Sie den Elster‐Stick in einen beliebigen USB‐Port an Ihrem lokalen PC – NICHT am Server!
2. Öffnen Sie das Programm "ESt‐Plus" als Benutzer‐Nr. 1 und klicken Sie auf "ELSTER" – "Zertifikate" ‐
"Verwaltung":
3. Klicken Sie rechts unten auf "Einstellen / Erzeugen"
4. Wählen Sie "Vorhandenes ELSTER‐Zertifikat einstellen" aus und klicken Sie auf "Weiter":
Seite 5 von 8 | Stand: 29.01.2026 | V26‐1
ANLEITUNG 1 | VOLLMACHTSDATENBANK (VDB) - EST-PLUS
Qualifizierung & einmalige Einrichtung
5. Wählen Sie "ELSTER‐Spezial (Sicherheitsstick)" aus und klicken Sie auf "Weiter":
6. Wählen Sie den "Crypto USB Token S" aus, geben Sie Ihre PIN ein und klicken auf "Weiter":
7. Bestätigen Sie folgendes Fenster mit "Weiter":
Sollten Sie hier die Fehlermeldung "Dieses Zertifikat wurde bereits unter der Bezeichnung "ALH Orgastick"
eingestellt." erhalten, ist der ALH Orgastick bereits in ESt‐Plus hinterlegt und Sie können mit der einmaligen
Einrichtung der VDB in ESt‐Plus fortfahren.
Seite 6 von 8 | Stand: 29.01.2026 | V26‐1
ANLEITUNG 1 | VOLLMACHTSDATENBANK (VDB) - EST-PLUS
Qualifizierung & einmalige Einrichtung
8. Geben Sie bei Konto‐Name "ALH1234" (1234 steht für Ihre BST‐Nr.) und bei Organisations‐Name
"Aktuell LStHV e.V." bzw. "Altbayerischer LStHV e.V." ein und klicken dann auf "Weiter":
9. Wählen Sie die Einstellungen im nächsten Fenster wie folgt und klicken Sie auf "Speichern":
Wir empfehlen Ihnen die PIN nicht abfragen zu lassen (Haken entfernen), da das gesamte Programm bereits
mit einem Kennwort geschützt ist.
ACHTUNG:
Bei 3maliger Falscheingabe des PIN's wird der Elster‐Zugang gesperrt!
Ein Entsperren ist nur durch die Hauptverwaltung möglich!
Seite 7 von 8 | Stand: 29.01.2026 | V26‐1
ANLEITUNG 1 | VOLLMACHTSDATENBANK (VDB) - EST-PLUS
Qualifizierung & einmalige Einrichtung
C. Einmalige Einrichtung VDB in ESt‐Plus
Die einmalige Einrichtung der VDB in ESt‐Plus kann erst durchgeführt werden, wenn Sie von der
Hauptverwaltung freigeschaltet wurden. Beachten Sie hierzu bitte die Punkte 15. bis 17.
auf Seite 3 dieser Anleitung!
1. Öffnen Sie das Programm "ESt‐Plus" als Benutzer‐Nr. 1 und klicken Sie auf "ELSTER" – "Zertifikate" ‐
"Verwaltung":
2. Klicken Sie auf den "ALH Orgastick" und dann rechts unten auf "Vollmachtnehmer"
3. Wählen Sie im folgenden Fenster "Vollmachtnehmer einstellen / ändern" aus und klicken Sie auf "Weiter":
Seite 8 von 8 | Stand: 29.01.2026 | V26‐1
ANLEITUNG 1 | VOLLMACHTSDATENBANK (VDB) - EST-PLUS
Qualifizierung & einmalige Einrichtung
4. Wählen Sie im nächsten Fenster "LStHV BSt‐Leiter" aus und geben darunter Ihre Vollmachtnehmer‐ID ein
Sollte Ihnen die Vollmachtnehmer‐ID noch nicht vorliegen, beachten Sie bitte die Punkte 15. bis 17.
auf Seite 3 dieser Anleitung!
In das 1. Feld bei VN‐ID tragen Sie die ersten 4 Zahlen ein,
im 2. Feld nur den Buchstaben,
im 3. Feld die nächsten 10 Zahlen und
im 4. Feld die letzten 10 Zahlen.
Anschließend klicken Sie auf "Speichern": |
|
| Anleitung 1 | Vollmachtsdatenbank (VDB) - elster.de - Qualifizierung & Einrichtung V26-1 |
|
Datenabruf VDBSteuersoftware |
Seite 1 von 5 | Stand: 29.01.2026 | V26‐1
ANLEITUNG 1 | VOLLMACHTSDATENBANK (VDB) - ELSTER.DE
Qualifizierung & einmalige Einrichtung
Inhaltsverzeichnis
A. Qualifizierung als Beratungsstellenleiter für die Vollmachtsdatenbank (VDB) (Seite 2 bis 3)
B. Einmalige Einrichtung des Elster‐Orgasticks in tax (Seite 4 bis 5)
Einmalige Einrichtung in ein anderes Steuerprogramm wie z. B. Steuertipps, Taxman usw.:
Alternativ installieren Sie den Elster‐Orgastick entsprechend den Vorgaben des Anbieters. Sollten Sie
hierzu Fragen haben, empfehlen wir Ihnen, sich an den entsprechenden Anbieter des Programms zu
wenden.
Seite 2 von 5 | Stand: 29.01.2026 | V26‐1
ANLEITUNG 1 | VOLLMACHTSDATENBANK (VDB) - ELSTER.DE
Qualifizierung & einmalige Einrichtung
A. Qualifizierung als Beratungsstellenleiter für die Vollmachtsdatenbank (VDB)
1. Ist der ElsterAuthenticator bereits in der aktuellen Version vorhanden, können Sie mit Punkt 8. beginnen.
2. Sollte der ElsterAuthenticator noch nicht installiert sein oder ein Update benötigen, gehen Sie auf die
Internetseite www.elster.de.
3. Klicken Sie dort auf "Jetzt einloggen" und wählen "Sicherheitsstick" aus.
4. Unter dem Punkt 1. klicken Sie auf "(Herunterladen)" um zum Download der aktuellen Version zu kommen.
5. Downloaden und installieren Sie diese.
6. Öffnen Sie den ElsterAuthenticator, klicken Sie rechts oben auf die 3 waagrechten Striche und anschließend
auf "Konfiguration".
7. Hinterlegen Sie unter dem Punkt "Token" folgende Einstellungen und klicken dann auf "Schließen":
8. Loggen Sie sich über den ElsterAuthenticator in Ihrem Elster‐Konto ein:
‐ ElsterAuthenticator starten
‐ Auf "Bei Mein Elster einloggen" klicken
‐ Klicken Sie auf der sich öffnenden Internetseite auf "Weiter mit ElsterAuthenticator"
‐ Geben Sie im ElsterAuthenticator Ihr Passwort ein und klicken auf "Login"
9. Klicken Sie im Elster‐Konto auf "Formulare & Leistungen"
10. Klicken Sie dann auf "Qualifizierungen für Lohnsteuerhilfevereine"
11. Klicken Sie bei "Qualifizierung als Beratungsstellenleiter" auf "Beratungsstelle auswählen":
12. Wählen Sie Ihre Beratungsstelle anhand der Adresse aus und klicken Sie auf "Nächste Seite":
Seite 3 von 5 | Stand: 29.01.2026 | V26‐1
ANLEITUNG 1 | VOLLMACHTSDATENBANK (VDB) - ELSTER.DE
Qualifizierung & einmalige Einrichtung
13. Klicken Sie dann auf "Weiter mit ElsterAuthenticator" und authentisieren Sie sich dort:
14. Sie erhalten dann die Meldung, dass der Antrag erfolgreich abgesendet wurde:
15. Bitte warten Sie nun, bis Ihr Antrag von der Hauptverwaltung freigeschaltet wurde.
Achtung: Dies kann erst erfolgen, wenn die von Ihnen unterschriebene Nutzungsvereinbarung vorliegt.
16. Sobald die Freischaltung erfolgt ist, erhalten Sie von Elster eine E‐Mail, dass sich in Ihrem Mein ELSTER
Posteingang eine neue Nachricht für Sie befindet.
17. Öffnen Sie die Nachricht mit dem Betreff "LStHV: Antrag genehmigt", indem Sie sich in Ihr Elster‐Konto
einloggen und auf "Mein Posteingang" klicken.
Dort finden Sie die Vollmachtnehmer‐ID Ihrer Beratungsstelle.
Diese benötigen Sie zur Einrichtung der VDB in diversen Steuerprogrammen.
Nicht benötigt wird diese z. B. in tax oder Steuertipps.
Ebenso können Sie diese unter "Formulare & Leistungen" – "Meine Beratungsstelle" aufrufen:
Seite 4 von 5 | Stand: 29.01.2026 | V26‐1
ANLEITUNG 1 | VOLLMACHTSDATENBANK (VDB) - ELSTER.DE
Qualifizierung & einmalige Einrichtung
B. Einmalige Einrichtung des Elster‐Orgasticks in tax
Während des gesamten Vorgangs muss der Elster‐Stick am Computer eingesteckt sein, danach kann er
wieder entfernt werden!
1. Stecken Sie den Elster‐Stick in einen beliebigen USB‐Port an Ihrem lokalen PC – NICHT am Server!
2. Öffnen Sie das Programm "tax" und klicken Sie auf "ELSTER" – "Datenabruf verwalten":
3. Im folgenden Fenster klicken Sie auf "Zertifikat hinzufügen oder bearbeiten":
4. Klicken Sie im nächsten Fenster auf "Zertifikat hinzufügen":
Seite 5 von 5 | Stand: 29.01.2026 | V26‐1
ANLEITUNG 1 | VOLLMACHTSDATENBANK (VDB) - ELSTER.DE
Qualifizierung & einmalige Einrichtung
5. Hinterlegen Sie nun alle Felder wie folgt und bestätigen Sie mit "Zertifikat hinzufügen":
Das Passwort kann dauerhaft gespeichert, oder jedes Mal abgefragt werden.
ACHTUNG:
Bei 3maliger Falscheingabe des Passworts wird der Elster‐Zugang gesperrt!
Ein Entsperren ist nur durch die Hauptverwaltung möglich!
6. Der Elster‐Stick ist nun hinterlegt und kann verwendet werden: |
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| Checkliste | Steuererklärung Rumänisch V23-1 |
|
Steuer-ChecklistenSteuerthemen |
Checkliste Steuer rumänisch Steuercheckliste
ALTBAYERISCHER Lohnsteuerhilfeverein e.V. • www.altbayerischer.de
V23-1
Pentru prima întâlnire
Decizie de impunere și declarație fiscală pentru anul precedent
Copie după actul de identitate oficial (pentru ambii soți)
CHECKLIST | DECLARAȚIE FISCALĂ
Venituri
Certificat de impozit pe venit, prestații formatoare de capital
Adeverință pentru
indemnizații de șomaj, creştere copil, activitate cu normă redusă
Indemnizații în caz de boală, indemnizații de maternitate
La plata pensiilor (de ex. pensii la limită de vârstă, de invaliditate,
de văduvie, auxiliare și pensii private)
la prima încasare: Decizie de pensie
adeverință anuală de pensie
Venituri din investiții (atestat fiscal, declarație de venit)
Fonduri de investiții (certificat fiscal, declarația de venit pentru
depozitele din străinătate, taxă forfetară preliminară)
Venituri din străinătate și alte venituri (de ex. pensii, închirieri,
venituri din capital, criptomonede)
Venituri din chirii
Chirie, utilităţi (de ex. contract de închiriere, factura/calculul la
utilităţi de la asociaţia de proprietari)
Contractul de vânzare-cumpărare, taxele notariale, comisionul
agenţiei imobiliare, taxa de transfer funciar
Facturi pentru construcții sau reparații
Chitanțe pentru plata dobânzii la împrumut
Amortizare derogatorie conform § 7b (vezi checklist suplimentar),
monument istoric
Cheltuieli legate de locul de muncă
Naveta de acasă la locul de muncă
Distanță în km, număr de trasee, bilet de muncă
Transport colectiv (de ex. autobuz de lucru)
pentru deplasări lungi (de ex. raport TÜV, ASU,
facturi de inspecție cu kilometraj)
Costuri accident autoturism
Mașina de serviciu (dacă este cazul foia de parcurs,
plăți suplimentare de ex. combustibil)
Cotizații sindicale
Echipamente de lucru (de ex. computer, unelte, îmbrăcăminte
de lucru, literatură de specialitate)
Tarif fix pentru camera de lucru sau munca la domiciliu,
cheltuieli de telefonie și internet
Costuri de formare profesională (de ex. costuri de studii,
cursuri de tehnician, maistru, cu excepția subvențiilor
atribuibile direct, precum Bafög)
Costuri pentru depunerea candidaturii (de ex. cheltuieli
de transport, consumabile)
Costuri de relocare profesională, mai puțin rambursare
neimpozabilă
Asigurare de accident și protecție juridică profesională
Costuri de consultanță fiscală (de ex. cotizația de membru
în asociația de asistență pentru impozitul pe venit)
Cheltuieli pe timp de iarnă în urma activităților specifice
Muncă în afara localităţii (de ex. cheltuieli de călătorie,
cu naveta, cheltuieli suplimentare cu masa, mai puțin
rambursarea neimpozabilă, oferirea de mese)
Gestionarea dublă a gospodăriei (de ex. chirie, cheltuieli
secundare de întreținere, obiecte de uz casnic
necesare, impozit pentru a doua locuință cu excepția
rambursării neimpozabile)
Renovare energetică
Cheltuieli pentru pentru îmbunătăţirea eficienţei energetice
a propriei case (mai veche de 10 ani) (de ex. izolație termică,
sistem de încălzire, ferestre și uși)
Certificat al firmei de specialitate/consultant energetic
Exclamation-circle Ajutor public/ Împrumut prin KfW
Arrow-Circle-Right nicio finanțare
Prestări servicii pentru gospodărie
Facturi întreţinere şi reparaţii (doar manopera)
Decontarea cheltuielilor suplimentare (de ex. coșarul, administrator
întreţinere)
Cheltuieli pentru ajutor în propria gospodărie
Exclamation-circle Ajutor public/ Împrumut prin KfW
Arrow-Circle-Right nicio finanțare
Cheltuieli speciale
Pensia Riester, pensia Rürup
Plăți la fondurile de pensii publice naționale sau străine
Contribuții la asigurări (de ex. asigurări de sănătate privată,
de îngrijire medicală, asigurare de viață, asigurare de răspundere
civilă, asigurare auto)
Chitanțe pentru donație
Rambursare/plată suplimentară impozit pentru biserică
Cheltuieli excepționale
Dovada de invaliditate (de ex. certificat de handicap, adeverința de
la autoritatea competentă, adeverința de pensie pentru pensia de
invaliditate ca urmare a unui accident)
Cheltuieli pentru servicii de îngrijire și asistență medicală (în gospodărie)
excluzând indemnizația (de ex. indemnizație de îngrijire/
indemnizație zilnică/prestații în natură etc.)
Cheltuieli medicale (de ex. medicamente, stomatolog, ochelari,
spitalizare, tratament, practician de medicină alternativă)
Cheltuieli de deplasare la medici (număr și km)
Cheltuieli de înmormântare, procedură legală existențială
Pensia alimentară pentru întreținerea copiilor, fostei soții/fostului
soț, părinților, bunicilor, partenerului de viață
Contribuții la asigurările sociale de sănătate (contribuții KV/
PV) pentru persoanele întreținute
Cheltuieli de casă, cheltuieli pentru ajutor casnic
Copii
Până la 14 ani: Cheltuieli de întreținere (de ex. taxe pentru
grădiniță, îngrijire după școală, bone, îngrijitoare de zi)
Peste 18 ani: Contracte de formare profesională și de ucenicie,
adeverință de înscriere
Alocație pentru studii în cu cazare în afara domiciliului
Taxe școlare (de ex. școli private, școli pentru asistență medicală
pentru vârstnici etc.)
Adeverință de impozit pe venit, contribuții KV/PV
Dovada pentru părintele care creşte singur copilul
Număr de identificare fiscală (dacă există) |
|
| Konfigurationsdateien | SignoSign Unterschriftenpad V26-1 |
|
OrganisationTechnik |
Konfiguration Update Unterschriftenpad Signaturpad Digitale Signatur Elektronische Signatur unterschreiben signosign signotec signosign/2 |
|
| Anleitung | SignoSign Unterschriftenpad - Konfiguration V26-1 |
|
OrganisationTechnik |
Seite 1 von 4 | Rechtsstand: V26-1
ANLEITUNG | SIGNOSIGN/2 UNTERSCHRIFTENPAD – KONFIGURATION
Software signoSign/2
Software signoSign/2 Konfiguration aus dem internen Bereich laden
Laden Sie sich die Konfigurationsdateien für die Software signoSign/2 aus dem internen Bereich | Downloads auf Ihren
PC und
Öffnen Sie die Datei „Konfiguration Unterschriftenpad interner Bereich ALT V26-1.zip“ aus dem Downloadordner und
extrahieren den Ordner „Konfiguration Unterschriftenpad interner Bereich V26-1“ z.B. auf Ihrem Desktop. Der Ordner
enthält 8 Elemente.
Wichtig: Individuelle Anpassungen im Bereich Extras > Dokumententypen werden durch die Konfiguration überschrieben
und müssen daher erneut angeglichen werden. Falls Sie sich einen eigenen Dokumententyp erstellt haben, führen Sie
vorab bitte einen Export der Datei durch. Die Datei kann im Anschluss wieder importiert werden.
Seite 2 von 4 | Rechtsstand: V26-1
ANLEITUNG | SIGNOSIGN/2 UNTERSCHRIFTENPAD – KONFIGURATION
Software signoSign/2 Konfiguration importieren
Zum Importieren der Konfiguration öffnen Sie die Software signoSign/2 und gehen auf Extras | Konfiguration. In der
rechten Spalte finden Sie im unteren Bereich „Konfiguration importieren“. Wählen Sie dort den Pfad der
Konfigurationsdateien aus.
Software signoSign/2 Speicherort festlegen
Unter Extras | Dokumententypen ist für jedes Dokument standardmäßig der Speicherort „Dokumente“ festgelegt. Bitte
weisen Sie einmalig für jeden Dokumententyp den gewünschten Speicherort zu z.B. Ordner Desktop „1 signierte
Dateien“.
Seite 3 von 4 | Rechtsstand: V26-1
ANLEITUNG | SIGNOSIGN/2 UNTERSCHRIFTENPAD – KONFIGURATION
Software signoSign/2 Signaturgerät zuweisen
Nach dem Einspielen der neuen Konfiguration prüfen Sie, ob das Signaturgerät zugewiesen ist. Gehen Sie dazu unter
Extras | Konfiguration | Signaturgeräte. Hier ist in der Spalte rechts das signotec Delta aufgeführt.
Sollte das signotec Delta nicht zugewiesen sein, dann finden Sie das Gerät unter dem Punkt Gerät suchen. Anschließend
signotec Delta als erstes Signaturgerät zuweisen.
Software signoSign/2 Standby-Bild
Abschließend gehen Sie unter Extras - Konfiguration – Signaturgeräte – auf das Zahnrad Symbol und wählen in der Zeile
„Standby Bild austauschen“ den Speicherort mit den Konfigurationsdateien aus. (siehe Bild)
Seite 4 von 4 | Rechtsstand: V26-1
ANLEITUNG | SIGNOSIGN/2 UNTERSCHRIFTENPAD – KONFIGURATION
Beim nächsten Archiviervorgang, bzw. Neustart Ihres PC wird das Standby-Bild auf dem Display angezeigt.
Auf Wunsch erhalten Sie zusätzlich den personalisierten QR-Code für eine Google Bewertung.
Wenden Sie sich hierfür an online@altbayerischer.de .
optional |
|
| BMF 20.06.2022 | Umsetzung Grundsteuerreform - Hilfestellung durch Lohnsteuerhilfevereine |
|
AllgemeinesSteuerthemen |
Grundsteuererklärung Feststellungserklärung BMF-Schreiben Hauptfeststellung Grundsteuerrecht Beratungsbefugnis |
|
| Beratungsstelleninformation 2026 | Altbayerischer Lohnsteuerhilfeverein e.V. |
|
Organisation |
ALTBAYERISCHER Lohnsteuerhilfeverein e.V. • www.altbayerischer.de • info@altbayerischer.de
Altbayerischer e.V. · Fischbräustr. 6 · 84323 Massing
Hauptverwaltung: Fischbräustr. 6
84323 Massing
Telefon: (08724) 966 740 100
Telefax: (08724) 966 740 45
E-Mail: info@altbayerischer.de
Internet: www.altbayerischer.de
Datum: Juni 2026
BERATUNGSSTELLENINFORMATION 2026
Sehr geehrte
anbei erhalten Sie unsere diesjährige Beratungsstelleninformation wie bereits im letzten Jahr per Sonder-Newsletter.
Darin haben wir wichtige Informationen zur Zusammenarbeit zwischen Beratungsstellen und Hauptverwaltung
zusammengefasst, wie zum Beispiel:
• Ab VZ 2025: Beratungsbefugnis auch bei FEWO und Garagen
• Rechnungen, Arbeits- und Mietverträge ausschließlich in eigenem Namen
• Bonus nur mit Cloudsicherung
Mit freundlichen Grüßen
Christian Staller · Sandra Staller · Ulrich Danner
Vorstände Altbayerischer Lohnsteuerhilfeverein e.V.
ANLAGEN:
• Merkblatt | Beratungsbefugnis V26-1
• ALH Bonusprogramm 2026
• Formular | Beratungsstellenempfehlung V25-1
• Vorlage | Musterhandakte V26-1
• Dokumentationsbogen | Geldwäschegesetz V25-1
• Geldwäschegesetz - Identifizierung: FAQs & Meldebogen
• Aushang | Informationspflicht gem. Art. 13 und 14 DSGVO V26-1
BERATUNGSSTELLENINFORMATION 2026
ALTBAYERISCHER Lohnsteuerhilfeverein e.V. • www.altbayerischer.de • info@altbayerischer.de
1. Beratungsstellenempfehlung: Bonus 1.000 € ������������������������������������������������������������������������������������������ 2
2. Daten-Check - digital im ALH WebPortal ������������������������������������������������������������������������������������������������������ 2
3. Kündigungsfrist: 30.09.2026 - verspätete Einreichungen von BST werden mit Bonus
verrechnet ��������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������� 2
4. Verwaltungskostenbeitrag 2026 ����������������������������������������������������������������������������������������������������������������������� 2
5. Direktzahlungen VGD �������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������� 2
6. Beratungsprotokoll - digital im ALH WebPortal ������������������������������������������������������������������������������������� 3
7. StBerG | Berufspflichten - Mitgliederakten ������������������������������������������������������������������������������������������������ 3
7.1 Trennung von anderem Gewerbe ��������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������� 3
7.2 Anforderung von Mitgliederakten bei Stichprobenprüfung ���������������������������������������������������������������������������������� 3
7.3 Anforderung von Mitgliederakten bei BST-Wechsel ����������������������������������������������������������������������������������������������� 3
7.4 Pflichtbestandteile von Mitgliederakten ������������������������������������������������������������������������������������������������������������������� 4
7.5 Digitale Aktenführung nur mit ESt-PLUS oder Tax Business mit Zusatzvertrag ����������������������������������������������4
7.6 Aufbewahrung von Mitgliederakten �������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������� 4
8. Mitgliederinformation & Geschäftsbericht ������������������������������������������������������������������������������������������������4
9. Allgemeines zur Mitgliedschaft ���������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������5
9.1 Keine Steuererklärung ohne Unterschrift �������������������������������������������������������������������������������������������������������������������5
9.2 Aushangpflicht in der BST - Aktualisierung ��������������������������������������������������������������������������������������������������������������� 5
9.3 Mitgliedschaft bei Betreuung ���������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������� 5
9.4 Mitgliedschaft von Verstorbenen ��������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������� 5
9.5 Beitrag fällig trotz 0 € Erstattung und Antragsveranlagung ��������������������������������������������������������������������������������5
10. Widerruf Vollmacht bei Kündigung verpflichtend - Haftung für BSTL ������������������������������������ 6
11. Ab VZ 2025: Beratungsbefugnis auch bei FEWO und Garagen ������������������������������������������������������ 6
12. Geldwäschegesetz - Identifizierung ���������������������������������������������������������������������������������������������������������������� 6
13. Rechnungen, Arbeits- und Mietverträge ausschließlich in eigenem Namen �������������������� 6
14. ALH Bonusprogramm 2026 ������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������� 6
INHALTSVERZEICHNIS
BERATUNGSSTELLENINFORMATION 2026 1
ALTBAYERISCHER Lohnsteuerhilfeverein e.V. • www.altbayerischer.de • info@altbayerischer.de
1. Beratungsstellenempfehlung:
Bonus 1.000 €
Ihre erfolgreiche Empfehlung ist uns 1.000 € (zzgl. USt.) wert.
Diese erhalten Sie ausbezahlt, wenn die zuständige Finanzbehörde
aus Ihrer Empfehlung eine offizielle Beratungsstelle
macht. Wenn Sie also Kollegen:innen aus Ihrer ehemaligen oder
derzeitigen Steuerkanzlei kennen, die mit dem Gedanken an ein
zweites Standbein spielen, teilen Sie uns einfach die Adressdaten
online über den internen Bereich oder per beigefügtem Formular
mit.
2. Daten-Check -
digital im ALH WebPortal
Damit Sie für uns, Ihre Mitglieder und solche, die es werden
wollen, optimal erreichbar sind, bitten wir Sie um Überprüfung
Ihrer Daten im ALH WebPortal. Steht ein Umzug Ihrer
Beratungsstelle an, dann informieren Sie uns bitte rechtzeitig
vorab, da die Adressänderung Ihrer Beratungsstelle bei
der zuständigen Finanzbehörde gemeldet werden muss
(unabhängig von der Entfernung zur alten BST). Die Meldefrist
beträgt gem. § 7 DVLStHV zwei Wochen.
Auch Mitarbeiter:innen sind meldepflichtig, wenn sie in der Beratungsstelle
steuerlich tätig sind. Bitte überprüfen Sie, ob alle
Mitarbeiter:innen korrekt bei der Finanzbehörde und auch bei
uns in der Hauptverwaltung angemeldet sind.
Viele Kollegen:innen sprechen Fremdsprachen, sogar teils
fließend. Dies wird sowohl in der Beratungsstellen-Suche, als
auch auf der jeweiligen BST-Webseite berücksichtigt. Falls gewünscht,
bitte mitangeben!
Mehr Details für bessere Google-Platzierung
Sie können mehr Details zu Ihrer Beratungsstelle angeben wie
z. B. ob Sie Onlinetermine und/oder Beratung vor Ort anbieten
oder ob Ihr Büro barrierefrei ist. Diese Daten können wir im Google-
Profil ergänzen und so Ihre Position in den Suchergebnissen
verbessern.
LIGHTBULB-ON Tipp: Auch Google-Bewertungen verbessern die Platzierung
Ihrer Beratungsstelle bei Google. Viele Kollegen:innen gewinnen
durch positive Bewertungen bereits deutlich mehr Neumitglieder
über das Internet. Für mehr Informationen kontaktieren Sie uns.
Checken Sie Ihr Bild: 50 % Bonus-Aktion
Prüfen Sie bitte Ihr Bild auf Ihrer Webseite. Falls es Ihnen veraltet
erscheint, können Sie uns gerne ein aktuelles einreichen. Wir
beteiligen uns mit 50 % an den Kosten (max. 100 € netto) für ein
professionelles Bild. Gefördert werden alle Rechnungen für Fotos
mit Ausstellungsdatum 01.07. – 30.09.2026, die Sie uns bis
spätestens 10.10.2026 einreichen.
3. Kündigungsfrist: 30.09.2026 -
verspätete Einreichungen von BST
werden mit Bonus verrechnet
30.09.2026 Eingang Hauptverwaltung – letzte
Annahme von weitergereichten Kündigungen:
10.10.2026
Bei Ihnen eingehende Kündigungen von Mitgliedern versehen
Sie bitte umgehend mit Ihrem Eingangsstempel und der Mitgliedsnummer
und leiten Sie an die Hauptverwaltung weiter,
bevorzugt per Upload über das ALH WebPortal. Fristgerechte
Kündigungen zum 30.09.2026, die nach dem 10.10.2026 an die
Hauptverwaltung weitergeleitet werden, gelten als nicht fristgerecht
zu Lasten der Beratungsstelle bzw. des Mitglieds. Die
Verlängerung der Frist ist ausschließlich für die Beratungsstellen
mit ungekündigten Vertragsverhältnissen gültig.
Freistellungen
Freistellungen erfolgen in der Regel einmalig bei Vorlage eines
Nachweises über ganzjährigen Bezug von Arbeitslosen-, Elternoder
Krankengeld. In allen anderen Fällen senden Sie uns bitte
eine Kündigung des Mitglieds. Damit können wir unnötige Mahnungen
an unsere Mitglieder vermeiden. Tritt ein Mitglied wieder
ein, wird keine erneute Aufnahmegebühr fällig.
4. Verwaltungskostenbeitrag 2026
Die Rechnung über den Verwaltungskostenbeitrag finden Sie
ab dem 01.07.2026 im ALH WebPortal. Der Beitrag wird zum
10.07.2026 bei vorliegendem SEPA-Lastschriftmandat von Ihrem
Konto eingezogen.
5. Direktzahlungen VGD
Erstattung nur über den Reiter "Buchungen" im
ALH WebPortal:
Sofern Mitglieder den angemahnten Beitrag direkt an die
Hauptverwaltung oder an die vorherige Beratungsstelle bezahlt
haben, werden diese Zahlungen mit der Beratungsstelle
verrechnet, falls diese im üblichen Umfang gem. Ziffer 5 des
Beratungsstellen-Vertrags (sprich vollständige steuerliche
Betreuung = Erstellung der Erklärung inklusive Elsterversand
und Bescheidprüfung) tätig geworden ist. Die Übermittlung der
VGD-Anträge sowie der entsprechenden Nachweise erfolgt direkt
beim Mitglied im ALH WebPortal über den Reiter "Buchungen"
durch Klick auf das Pluszeichen beim jeweiligen Beitrag.
Anschließend kann einer der vier erforderlichen Nachweise
(Elsterprotokoll, Sendebericht, unterschriebene Vollständigkeitserklärung
oder den an die Beratungsstelle adressierten
Bescheid) übermittelt werden.
Geben Sie bitte immer die tatsächliche Bemessungsgrundlage
(BMG) ein. Der VGD-Antrag wird automatisch generiert.
BERATUNGSSTELLENINFORMATION 2026 2
ALTBAYERISCHER Lohnsteuerhilfeverein e.V. • www.altbayerischer.de • info@altbayerischer.de
Exclamation-circle Wichtige Hinweise:
• Die Unterschrift Beratungsstellenleiter:in wird nicht mehr
benötigt.
• Die VGD-Einreichung erfolgt ausschließlich über Buchungen.
• Per Post, Fax oder E-Mail gesandte VGD-Anträge werden
nicht akzeptiert.
6. Beratungsprotokoll -
digital im ALH WebPortal
Mit dem Beratungsprotokoll verbessern Sie Ihre Beratungsqualität
durch eine umfassende und vollständige Abfrage der
steuerlichen Sachverhalte. Weiterhin dient Ihnen das Beratungsprotokoll
als Dokumentation der Beratung und deshalb
zur Absicherung im Schadensfall. Es hat uns bereits vor zahlreichen
Haftungsschäden bewahrt. Mittlerweile bieten wir das
Beratungsprotokoll rechtssicher in digitaler Form im ALH Web-
Portal an.
LIGHTBULB-ON Tipp: Verwenden Sie das Beratungsprotokoll bei allen Mitgliedern,
egal ob Neu- oder Bestandsmitglied.
7. StBerG | Berufspflichten -
Mitgliederakten
§ 26 Allgemeine Pflichten der Lohnsteuerhilfevereine
(1) Die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis
nach § 4 Nr. 11 ist sachgemäß, gewissenhaft, verschwiegen und
unter Beachtung der Regelungen zur Werbung (§ 8) auszuüben.
(2) Die Ausübung einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit in
Verbindung mit der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen
der Befugnis nach § 4 Nr. 11 ist nicht zulässig.
(3) Alle Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in
Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 bedient,
sind zur Einhaltung der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten
Pflichten anzuhalten.
(4) Die Handakten über die Hilfeleistung in Steuersachen im
Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 sind auf die Dauer von zehn
Jahren nach Abschluss der Tätigkeit des Vereins in der Steuersache
des Mitglieds aufzubewahren. Die Handaktenführung ist
nach § 26 Abs. 4 StBerG in Verbindung mit § 66 StBerG verpflichtend.
Arrow-Circle-Right Fazit: In § 26 StBerG hat der Gesetzgeber diverse Berufspflichten
normiert, deren Einhaltung für den Lohnsteuerhilfeverein
unerlässlich sind. Der Verein hat hier eine gesteigerte
Aufsichts- und Prüfungspflicht.
7.1 Trennung von anderem Gewerbe
Grundsätzlich ist gem. § 26 Abs. 2 StBerG die Ausübung einer
anderen wirtschaftlichen Tätigkeit i. V. m. der Hilfeleistung in
Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG
nicht zulässig. Zahlreiche Beratungsstellenleiter:innen betreiben
neben der Lohnsteuerhilfe ein weiteres Gewerbe, wie z. B.
einen Buchhaltungsservice. Je nach Aufsichtsbehörde wird die
Ausübung der beiden Tätigkeiten auch in einem Raum toleriert
(oder auch nicht), allerdings sind in jedem Fall strikte Trennungsvorschriften
zu beachten. Was hier keinesfalls in Vergessenheit
geraten sollte, ist die Ihrerseits gegenüber der Aufsichtsbehörde
zugesicherte Einhaltung der Trennungsvorschriften. Achten
Sie also unbedingt auf getrennte Telefonnummern und E-Mail-
Adressen. Nutzen Sie hierzu die Vereins-E-Mail-Adresse und
verwenden Sie als Absendersignatur ausschließlich die offiziellen
Daten Ihrer Beratungsstelle. Sofern eine freie Mitarbeit bei
einem Steuerberater besteht, ist unbedingt auf eine eindeutige
Trennung zur Tätigkeit als Beratungsstellenleiter:in zu achten.
7.2 Anforderung von Mitgliederakten
bei Stichprobenprüfung
§ 26 Abs. 4 StBerG: Bei der Prüfung von Handakten stellen wir
verschiedentlich fest, dass die Mitgliederakten nicht regelkonform
geführt werden. Deshalb werden von zufällig ausgewählten
Beratungsstellen jeweils 3 Mitgliederakten zur Überprüfung
angefordert. Die Portokosten im üblichen Umfang werden vom
Verein erstattet.
7.3 Anforderung von Mitgliederakten
bei BST-Wechsel
Wir möchten mit der zunehmenden Digitalisierung zeitgemäß
agieren. Deshalb wird die Handakte in Papierform nur noch in
Ausnahmefällen angefordert. Somit können aufwendige Postwege
und -laufzeiten eingespart werden. Falls die alte und neue
Beratungsstelle ein identisches Steuerprogramm (ESt-PLUS
oder Tax Business) verwendet, wird immer die Steuerfalldatei
angefordert und weitergeleitet. Somit kann die neue Beratungsstelle
die Datei einspielen und mit dem Fall weiterarbeiten. An
der Stelle möchten wir uns bei den Kollegen:innen bedanken, die
uns helfen, solche Wechsel schnell und unkompliziert abzuwickeln.
Bei unterschiedlichen Programmen erhalten Sie von uns
eine PDF-Datei. Als abgebende Beratungsstelle bewahren Sie
die Handakte bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist (10 Jahre)
bei Ihnen in der Beratungsstelle auf.
Arrow-Circle-Right Fazit: Ein Beratungsstellenwechsel ist ein typischer Teil unseres
Alltagsgeschäfts. Mitglieder kommen und gehen, manchmal
verständlich, manchmal auch nicht. Wir appellieren hier an
Ihre Kollegialität und bitten Sie, Emotionen bei Aktenanforderungen
beiseitezulassen. Schließlich ist unsere Tätigkeit langfristig
ausgelegt und ein kollegiales Miteinander sollte eine
Selbstverständlichkeit sein.
LIGHTBULB-ON Tipp: Mitglieder selbst im ALH WebPortal umbuchen
Sie können Mitglieder im ALH WebPortal unter dem Register
"Extras" selbst auf Ihre Beratungsstelle umbuchen. Alles was
Sie dazu benötigen ist die MG-Nr. und den MG-Namen. Falls gewünscht
kann die digitale Akte in einem Vorgang als ToDo bei
der Hauptverwaltung mit angefordert werden. Im ALH WebPortal
finden Sie unter dem Register "Hilfe" auch ein Tutorial-Video
dazu.
BERATUNGSSTELLENINFORMATION 2026 3
ALTBAYERISCHER Lohnsteuerhilfeverein e.V. • www.altbayerischer.de • info@altbayerischer.de
7.4 Pflichtbestandteile von
Mitgliederakten
Aus haftungsrechtlichen Gründen ist es notwendig, dass Mitgliederakten
angelegt werden. Neben der Abwehr von Schadensersatzansprüchen
kann eine ordnungsgemäß geführte
Handakte auch den oder die Beratungsstellenleiter:in davor
bewahren, dass mögliche Ansprüche der Finanzbehörden bei
Steuerhinterziehungs- oder Steuerverkürzungsdelikten gegen
ihn oder sie durchgesetzt werden können. Mitglieder werden
nicht davor zurückschrecken, den oder die Berater:in als „Schuldige:
n“ zu benennen, wenn Einkünfte oder Einnahmen im Rahmen
der Einkommensteuererklärung bisher nicht oder nicht in
voller Höhe erklärt wurden. Pro Mitglied ist deshalb eine Akte
in Papierform anzulegen. Eine Datensicherung wird zusätzlich
empfohlen, reicht aber nicht aus.
Folder Pflichtbestandteile einer Mitgliederakte
Jahresübergreifend:
• Identifizierung (Kopie Personalausweis)
Pro VZ ist vorzuhalten:
• Vollständigkeitserklärung (bei Ehepaaren von beiden zu
unterschreiben)
• Steuererklärung (vier Seiten auf ein Blatt und Duplex) und
Berechnung (zwei Seiten auf ein Blatt)
• Kopie des Steuerbescheids
- nur falls Abweichung von Berechnung oder wichtige
Erläuterungen
- falls Übereinstimmung keine Bescheidkopie nötig, hier
reicht die Notiz „OK + Bescheiddatum“ auf Berechnung
• Anlagen, soweit im Elsterprotokoll darauf verwiesen wird
oder falls erklärungsbedürftig nach eigenem Ermessen
• relevante Aktennotizen zum Mitglied oder Finanzamt mit
Gesprächspartner:in, Datum und Uhrzeit
• sonstige Belege, überwiegend scannen und sichern, nicht
kopieren, falls nicht erklärungsbedürftig
Exclamation-circle Achtung: Die Akte wird aus haftungsrechtlichen Gründen
zum Vereinseigentum!
Die Führung einer Handakte sollte auch im kollegialen Sinne eine
Selbstverständlichkeit sein, da es regelmäßig vorkommt, dass
Mitglieder umziehen und sich dann an eine neue Beratungsstelle
vor Ort wenden. Gerne sind wir Ihnen bei der technischen Umsetzung,
insbesondere zur Thematik platzsparender Mehrseiten-/
Duplexdruck und Scanorganisation, behilflich. In der Anlage finden
Sie auch wieder eine Musterhandakte in der Minimalversion
für eine schlanke Organisation Ihrer Beratungsstelle.
7.5 Digitale Aktenführung nur mit
ESt-PLUS oder Tax Business mit
Zusatzvertrag
An das Führen elektronischer Mitgliederakten sind einheitliche
Bedingungen geknüpft. Diese sind in der Ergänzungsvereinbarung
ALH Cloud-Vertrag zum Beratungsstellen-Vertrag geregelt,
die Sie bei Interesse gerne anfordern können.
Die digitale Aktenführung ist ausschließlich in Verbindung mit
ESt-PLUS oder Tax Business möglich. Dabei werden Steuerfälle
auf einen Server in einem deutschen Rechenzentrum geladen.
Die Beratungsstelle hat den Vorteil einer kostenlosen Datensicherung
und ist von der Handaktenführungspflicht entbunden.
Da nicht alle Beratungsstellenleiter:innen das gleiche Steuerprogramm
verwenden, ist bei allen, die nicht ESt-PLUS von
Steuersoft oder Tax Business von Buhl Data nutzen, die ausschließliche
elektronische Sicherung nutzlos, weil die Daten
nicht kompatibel sind.
Exclamation-circle Achtung: Auch die professionellste Datensicherung bei anderen
Softwareanbietern (wie z. B. AGENDA, DATEV) ist mangels
Zugriffsmöglichkeit für den Verein nutzlos.
Arrow-Circle-Right Fazit: Eine Entbindung von der Handaktenführungspflicht ist
ausschließlich mit der ALH Cloud von ESt-PLUS und Tax Business
inklusive Zusatzvertrag möglich.
7.6 Aufbewahrung von Mitgliederakten
Nach § 26 Abs. 4 StBerG sind Handakten nach Abschluss der
jeweiligen Steuersachen zehn Jahre lang aufzubewahren. Die
Pflicht zur Aufbewahrung beginnt mit dem Beginn der Mitgliedschaft.
Sie endet zehn Jahre nach dem Ende des letzten Jahres,
in dem der Verein für das Mitglied steuerlich tätig geworden ist.
Beispiel: Das Mitglied ist am 02.02.2013 beigetreten und hat
fristgerecht zum 31.12.2015 gekündigt. Die letzte Steuererklärung
wurde im Jahr 2015 für den VZ 2014 erstellt, ebenso der
Steuerbescheid.
Die Aufbewahrungsfrist endet zum 31.12.2025, die Akte kann am
01.01.2026 entsorgt werden.
Arrow-Circle-Right Fazit: Die Aufbewahrungspflicht der Handakten sollte nicht
lediglich als lästige Pflicht zum Schutz der Mitglieder verstanden,
sondern vielmehr als Pflicht begriffen werden, die auch
Ihrem Schutz dient. Ohne die Handakte ist eine sachgerechte
Verteidigung gegen behauptete Pflichtverstöße kaum möglich.
8. Mitgliederinformation &
Geschäftsbericht
Die jährliche Information wurde in der KW 25 per Post bzw.
E-Mail, sofern vorhanden, an die Mitglieder versandt. Insbesondere
empfehlen wir den Mitgliedern – sofern noch nicht
geschehen – eine baldige Terminvereinbarung und Begleichung
der offenen Mitgliedsbeiträge bei Ihnen in der Beratungsstelle.
Die Mitgliederinformation 2026 und den Geschäftsbericht 2025
finden Sie ebenfalls seit der KW 25 im internen Bereich zum
Download.
BERATUNGSSTELLENINFORMATION 2026 4
ALTBAYERISCHER Lohnsteuerhilfeverein e.V. • www.altbayerischer.de • info@altbayerischer.de
9. Allgemeines zur Mitgliedschaft
9.1 Keine Steuererklärung
ohne Unterschrift
Beitrittserklärung
Ohne Beitrittserklärung besteht weder Versicherungsschutz im
Falle eines Vermögensschadens noch Beratungsbefugnis sowie
kein Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Mitglied.
Vollständigkeitserklärung
Dieses Formular ist ebenfalls zwingend von den Mitgliedern (für
jeden VZ einzeln!), bei Ehepaaren von beiden, zu unterschreiben
und in der Handakte abzulegen.
Exclamation-circle Beachten Sie: Erst durch die Unterschrift auf der Vollständigkeitserklärung
erhalten Sie die Einwilligung zur Datenübertragung.
Nicht benötigt wird dagegen das Freizeichnungsdokument auf
dem Elsterprotokoll, da die Vollständigkeitserklärung weitreichender
formuliert ist.
Kopie Steuererklärung/Elsterprotokoll an
Mitglied Pflicht § 87 d AO
Als Beratungsstellenleiter:in sind Sie Angehörige:r der steuerberatenden
Berufe. Spätestens nach Versand der Steuererklärung
ist dem Mitglied eine Kopie des Elsterprotokolls mit Hinweis
zur Überprüfung auszuhändigen.
Die Prüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben obliegt
dem Mitglied und ist diesem auch als Steuerlaien:in anhand
des Elsterprotokolls zumutbar. Zu prüfen sind Angaben wie z. B.
Adresse, Bankverbindung, Arbeitsort, Entfernung in km, Anzahl
Fahrten, Kinder, Adresse bei Vermietungsobjekten, etc.
Ob die Eintragungen in den richtigen Zeilen mit entsprechender
steuerlicher Auswirkung sind, dafür trägt der Lohnsteuerhilfeverein
die Verantwortung und Haftung.
9.2 Aushangpflicht in der BST - Aktualisierung
Aushang | Informationspflicht gem. Art. 13 und 14 DSGVO
Der Informationspflicht für Mitglieder kommen wir nach, indem
wir den Inhalt in unsere jährliche Mitgliederinformation aufnehmen.
Handlungsbedarf für Sie als Beratungsstelle besteht
darin, dass Sie das Dokument in Ihrer Beratungsstelle zur Einsichtnahme
aushängen müssen.
9.3 Mitgliedschaft bei Betreuung
In Deutschland befinden sich ca. 1,3 Millionen Menschen in
rechtlicher Betreuung (lt. Wikipedia), Tendenz steigend.
Wie ist vereinsrechtlich in diesen Fällen vorzugehen?
1. Nachweis: Amtlicher Betreuerausweis oder Gerichtsbeschluss.
Ein:e Betreuer:in hat unter gerichtlicher Aufsicht Vertretungsvollmacht
und muss diese jederzeit nachweisen können.
2. Bestandsmitglied bekommt Betreuung: Bitte reichen Sie
einen Betreuungsnachweis bei der Hauptverwaltung ein. Hiermit
wechselt die primäre Kontaktadresse des Mitglieds für
Schreiben der Hauptverwaltung auf die des:r Betreuers:in. Im
ALH WebPortal wird das Mitglied weiter unter der eigenen Kontaktadresse
geführt.
3. Neumitglied mit Betreuung: Ein:e betreute:r Steuerpflichtige:
r ist unter den eigenen Kontaktdaten als Mitglied aufzunehmen.
Die Beitrittserklärung unterschreibt aber der oder die
Betreuer:in, der oder die fortan wie oben als primäre Kontaktadresse
geführt wird.
Arrow-Circle-Right Fazit: Ein:e Betreuer:in wird nicht Mitglied.
9.4 Mitgliedschaft von Verstorbenen
Fall: Unser Mitglied ist am 15.05.2026 verstorben, die Steuererklärung
2025 soll nun erstellt werden. Die Steuererklärung 2026
soll im Jahr 2027 erstellt werden.
Lösung: Für beide Jahre gilt: Die Unterschrift für die Steuerklärung
bzw. Vollständigkeitserklärung leistet stets der oder die
Rechtsnachfolger:in. In der Steuererklärung ist der oder die Verstorbene
als Steuerpflichtige:r zu führen. Im Freitextfeld sind
das Sterbedatum und der oder die Rechtsnachfolger:in zu benennen.
Beispiel: Mustermitglied verstorben am 15.05.2026; Rechtsnachfolger
Max Muster.
Die Steuererklärung 2025 kann noch, aufgrund der zum
31.12.2026 endenden Mitgliedschaft, im Jahr 2026 erstellt werden.
Die Steuererklärung 2026 wird etwas komplizierter, da der
oder die Verstorbene im Jahr 2027 nicht mehr Mitglied ist und
auch nicht mehr werden kann.
• Die Rechtsnachfolger:innen sind bereits Mitglieder:
Für die Steuererklärung der verstorbenen Person wird ein
zweiter Beitrag erhoben.
• Die Rechtsnachfolger:innen sind keine Mitglieder:
Diese müssen „Neumitglied“ für die Steuer der verstorbenen
Person werden (bitte Kündigung für Einmalberatung
beachten).
Vollmacht Erbengemeinschaft
Mit diesem Dokument (arrow-circle-right ALH WebPortal) ist der Vertretungsberechtigte
bei einer Erbengemeinschaft zu bestimmen.
9.5 Beitrag fällig trotz 0 € Erstattung
und Antragsveranlagung
Vereinzelt bekommen wir von Kollegen:innen eine Steuerberechnung
von Bestandsmitgliedern mit Erstattung von 0 € mit
Wunsch zur Beitragsfreistellung und fristgerechten Kündigung.
Der Beitrag für eine ungekündigte Mitgliedschaft ist fällig, unabhängig
von der Höhe der Erstattung.
LIGHTBULB-ON Tipp: Bei Antragsveranlagung und Erstattung 0 €, weisen
Sie das Mitglied darauf hin, dass ab diesem Jahr die Steuererstattung
nur noch die Summe X beträgt und es zukünftig nicht
mehr lohnenswert ist, eine Steuer einzureichen. Holen Sie vom
Mitglied eine Kündigung ein (diese ist als Formular im ALH Web-
Portal hinterlegt) und weisen Sie Ihr Mitglied darauf hin, dass
der Jahresbeitrag letztmalig fällig ist.
BERATUNGSSTELLENINFORMATION 2026 5
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10. Widerruf Vollmacht bei Kündigung
verpflichtend - Haftung für BSTL
Sofern Sie beim Finanzamt für ein Mitglied Vollmacht angezeigt
haben, ist diese im Falle einer Kündigung auch wieder zu
löschen. Ein Widerruf der Vollmacht wird der Finanzbehörde
gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht § 80 Abs. 1 S. 3 AO.
Erhalten Sie nach Beendigung der Mitgliedschaft Verwaltungsakte
vom Finanzamt (Bescheide, Schätzungen etc.) und die Vollmacht
ist nicht widerrufen, kann dies u. U. zu einem Haftungsschaden
führen, da die Verwaltungsakte trotz Kündigung der
Mitgliedschaft ordnungsgemäß bekannt gegeben werden.
Eine Anleitung zum Widerruf der Vollmacht finden Sie im internen
Bereich unter Downloads/Suche nach "Vollmacht widerrufen".
11. Ab VZ 2025: Beratungsbefugnis
auch bei FEWO und Garagen
Wir haben unsere alljährliche Anlage zur Beratungsbefugnis
auch dieses Jahr wieder beigefügt. Insbesondere finden Sie Beispiele
zu häufig angefragten Themen rund um die einheitliche
und gesonderte Erklärung, steuerfreie nebenberufliche Tätigkeiten
und eine Übersicht mit allen wichtigen Fragen rund um
die Beratungsbefugnis bei FEWO und Garagen.
12. Geldwäschegesetz - Identifizierung
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 GwG gehören die Lohnsteuerhilfevereine
zu den Verpflichteten. Sie haben interne Sicherungsmaßnahmen
zu schaffen, um die Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
zu steuern und zu mindern (§ 6 GwG).
Die nach dem GwG vorgesehene Identifizierung muss zwingend
anhand eines inländischen oder nach ausländerrechtlichen Bestimmungen
anerkannten oder zugelassenen Passes, Personalausweises
oder Pass- oder Ausweisersatzes erfolgen (§ 12 Abs.
1 GwG). Die Identifizierung ist durch Anfertigung einer Kopie des
vollständigen Dokuments zu dokumentieren. Sie kann auch digital
erfasst werden (§ 8 Abs. 2 GwG). Ein vorhandener Freischaltcode
des Mitglieds genügt nicht. Diese Verpflichtung gilt auch
für Bestandsmitglieder.
Jede:r Beratungsstellenleiter:in muss prüfen, ob verstärkte
Sorgfaltspflichten nach dem GwG zu beachten sind, z. B. bei:
• bei politisch exponierten Personen (PEP), deren unmittelbare
Familienmitglieder oder ihnen bekanntermaßen nahestehende
Personen,
• Unterstützungsleistungen oder anderen Zahlungen in bzw.
von Drittstaaten mit hohem Risiko in unplausiblem Verhältnis
zum Arbeitslohn,
• Immobilienerwerb mit Bargeldzahlung oder ungewöhnlich
hohen Zahlungen an oder von Angehörigen.
Bei Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht
eine Meldepflicht der Beratungsstellenleiter:innen an den
Vorstand und im Weiteren des Vereins gegenüber der Zentralstelle
für Finanztransaktionsuntersuchungen.
Weitere Informationen und FAQs rund um das GwG und die
Identifizierung von Mitgliedern finden Sie im Anhang.
13. Rechnungen, Arbeits- und
Mietverträge ausschließlich in
eigenem Namen
Der Verein wird durch den Vorstand i. S. d. § 26 BGB vertreten.
Dieser hat umfassende Vertretungsmacht im gerichtlichen und
außergerichtlichen Bereich und kann Verträge schließen, die
den Verein direkt verpflichten. Die Beratungsstellenleiter:innen
sind hierzu nicht befugt. Auch unter dem Gesichtspunkt eines
Rechtsscheins können die Beratungsstellenleiter:innen für den
Verein keine Verträge wirksam abschließen, weil der oder die
Vertragspartner:in erkennen muss, dass keine Berechtigung
besteht. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Vereinsstempel benutzt
werden sollte, weil auch aus diesem eindeutig erkennbar
ist, dass es sich um eine:n Beratungsstellenleiter:in und nicht
um den Vereinsvorstand handelt.
Exclamation-circle Achtung auch bei der Nachfolge
Auch bei Arbeitsverträgen muss darauf geachtet werden, bei
wem Mitarbeiter:innen angestellt sind. Dies gilt insbesondere
auch für mögliche Nachfolger:innen aus der eigenen Beratungsstelle.
Die notwendige Qualifikation für eine eigenständige
Zulassung als Beratungsstellenleiter:in kann auch als
Mitarbeiter:in erworben werden. Neben der Anmeldung bei der
OFD, einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis
und entsprechend bescheinigten Mitgliedszahlen muss
auch der Arbeitsvertrag richtig adressiert sein.
14. ALH Bonusprogramm 2026
Die Bonuszahlungen sind freiwillige Leistungen des Vereins, die
als Anreiz für künftige gute Zusammenarbeit konzipiert sind, auf
die kein Rechtsanspruch besteht und aus denen kein Anspruch
in den folgenden Jahren hergeleitet werden kann.
Kriterium Teilnahme an ALH Cloudsicherung
Wir wollen alle Beratungsstellen in die ALH Cloudsicherung einbeziehen.
Deshalb knüpfen wir die Teilnahme an das ALH Bonusprogramm.
ALH Cloudsicherung nach Steuerprogramm:
arrow-circle-right Steuersoft - ESt-PLUS
• Nutzer:innen sind automatisch eingebunden – kein Handlungsbedarf.
BERATUNGSSTELLENINFORMATION 2026 6
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arrow-circle-right Buhl Data – Tax Business
• Nutzer:innen können per Teamdrive teilnehmen.
arrow-circle-right Steuertipps, Taxman & WISO
• Nutzer:innen können per Teamdrive teilnehmen.
arrow-circle-right Stotax, Fiskus, Agenda, DATEV & sonstige Steuerprogramme
• Nutzer:innen können per Teamdrive teilnehmen.
• Die Steuerfälle können bevorzugt als PDF-Datei oder
alternativ als programmspezifische Datensicherungsdatei
abgelegt werden.
Exclamation-circle Achtung: Sonstige Sicherungen in externen Clouds, auf externen
Festplatten etc. sind für uns mangels Zugriffsmöglichkeit
nutzlos! Sofern Sie keine ALH Cloudsicherung nutzen, ist
das Bonuskriterium nicht erfüllt.
Kriterium fristgerechte Kooperation –
Bonuskürzung ab 2. fehlender Rückmeldung
Mit der stetig steigenden Mitgliederzahl steigt leider auch die
Anzahl der Beschwerden. Um diese frist- und sachgerecht bearbeiten
zu können, sind wir auf Ihre Mitwirkung angewiesen.
In vielen Fällen kann mit wenigen fundierten Gegenargumenten
schnell ein Fall gelöst werden. Meist benötigen wir eine kurze
Stellungnahme und/oder Erledigungsmitteilungen. Wir setzen
dazu eine Frist mit der Bitte um Erledigung. An dieser Stelle
ein herzliches Dankeschön für alle fristgerechten Antworten!
Bleibt die gewünschte Rückmeldung aber aus, so sind unsere
Kollegen:innen angehalten, diese bis zur finalen Klärung über
ein Wiedervorlagesystem konsequent weiter einzufordern. Diese
Vorgehensweise ist notwendig, um bei der Vielzahl an Fällen
u. a. auch Haftungsrisiken und Eskalationen vorzubeugen. Jede
Erinnerung bedeutet für uns Mehraufwand. Zum Teil sind dann
mehrere Personen in der Hauptverwaltung mit der Klärung von
eigentlich banalen Sachverhalten beschäftigt.
Ignoranz bringt keine Lösung sondern Eskalation.
Wenn auf unsere Anfragen nicht reagiert wird, dann führt das
nicht dazu, dass sich Problemfälle von selbst klären, sondern
ganz im Gegenteil zu mehr Aufwand und meist auch zur Eskalation
von Beschwerdefällen. Die Leidtragenden sind dann die
Mitglieder und die Kollegen:innen der Hauptverwaltung.
Deshalb wird nun ab der 2. fehlenden Rückmeldung der Bonus
um die jeweiligen Mitgliedsbeiträge gekürzt. Bei weiter fehlenden
Rückmeldungen behält sich der Verein tiefgreifendere
Bonuskürzungen bis hin zur kompletten Streichung vor.
Geplanter Sonderbonus 2026
Sofern der Hauptverwaltung eine unterschriebene Beitrittserklärung
vorliegt, ist geplant, für alle aktuellen Beiträge einen
Sonderbonus (aktueller Beitrag = nur ungekündigte Mitglieder,
Beitrag 2026 oder rückwirkende Beiträge von Neumitgliedern,
Buchung ≤ 31.08.2026 und Abrechnung ≤ 10.09.2026) auszuschütten.
Ob eine Beitrittserklärung der Hauptverwaltung vorliegt,
können Sie im ALH WebPortal unter dem Navigationspunkt
„Buchhaltung/Offene Beitrittserklärungen“ prüfen. Hintergrund
ist die essentielle Bedeutung für Haftungsrecht und Beratungsbefugnis.
Exclamation-circle Kriterium: mindestens 50 % E-Mail-Quote
Den Sonderbonus knüpfen wir an eine E-Mail-Quote von mindestens
50 %. Der Bundesdurchschnitt an E-Mail-Nutzern:innen
lag 2025 bei 88 % (Quelle: Statista.de 07.05.2026)! Es ist
also ausreichend Potential vorhanden.
Sofern bei weniger als 50 % der ungekündigten Mitglieder keine
gültige E-Mail-Adresse hinterlegt ist, wird kein Sonderbonus
ausgezahlt. Die E-Mail-Quote definieren wir wie folgt:
E-Mail-Quote = Anzahl gültige E-Mail-Adressen (ohne Duplikate)/
Anzahl ungekündigte Mitglieder
Weitere Kriterien und Hintergründe für
Bonuskürzungen
Exclamation-circle Kriterium: Durchschnittsbeitrag
Der vereinsweite Durchschnittsbeitrag betrug 2025 brutto 189 €
(Stand: 12/25). Wir behalten uns bei einer signifikanten Unterschreitung
eine allgemeine Bonuskürzung vor. Die Beitragsordnung
ist ohne Ausnahmen anzuwenden. Sie ist geprüft und genehmigt
durch die Aufsichtsbehörde (BLFSt). Mitgliedsbeiträge
sind kein konkretes Leistungsentgelt, somit aufwandsunabhängig.
Es besteht deshalb kein Erhebungsspielraum.
Exclamation-circle Kriterium: Schadensfall
Sofern ein Mitglied einen ausgleichspflichtigen Schadensersatzanspruch
gegen den Verein geltend macht, der von einem:r
Beratungsstellenleiter:in verursacht wurde, erfolgt eine Reduzierung
des auszuzahlenden Bonus zum nächsten Auszahlungszeitpunkt.
BERATUNGSSTELLENINFORMATION 2026 7 |
|
| Muster | E-Mail-Signatur Beratungsstellenleiter:in |
|
Organisation |
Email Outlook Roundcube ALH Webmail Mit freundlichen Grüßen Thunderbird E-Mail-Programm E-Mail-Software Vorlage Beratungsstelle Beratungsstellenleitung Footer |
|
| Muster | E-Mail-Signatur Mitarbeiter:in |
|
Organisation |
Email Outlook Roundcube ALH Webmail Mit freundlichen Grüßen Thunderbird E-Mail-Programm E-Mail-Software Vorlage Beratungsstelle Beratungsstellenleitung Footer |
|
| Handlungsanweisung | Pflichten Geldwäschegesetz V22-1 |
|
MitgliedschaftOrganisation |
ALTBAYERISCHER Lohnsteuerhilfeverein e.V. • www.altbayerischer.de • info@altbayerischer.de
V22-1
1. Bestimmung der Risiken
Vereinsspezifische Risiken werden anhand interner und externer Quellen identifiziert.
Zum Beispiel:
• Nationale Risikoanalyse
• Veröffentlichungen des Bundesverbandes und der Aufsichtsbehörden
• Erfahrungsaustausch
• Konkrete Vorkommnisse im Verein
• Presse und allgemeine Informationsquellen
• Interne Revisionen
Aufgrund der Mitgliederstruktur und des Tätigkeitsfeldes wird von einem geringen Risiko der Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierung
ausgegangen.
HANDLUNGSANWEISUNG | PFLICHTEN GELDWÄSCHEGESETZ
für Beratungsstellenleiter:innen und Mitarbeiter:innen
2. Auffälligkeiten
• Geldtransfer in das Ausland (Unterhalt) mit nicht plausibler Höhe oder Herkunft
• Nicht nachvollziehbare Quellen bei Vermietungseinkünften
(Wohnungserwerb mit nicht plausibler Höhe oder Herkunft der Mittel)
• Kapitalanlagen mit nicht plausibler Höhe oder Herkunft
• Vermeidung des persönlichen Kontakts ohne nachvollziehbaren Grund
• Verweigerung der Vorlage von Unterlagen
Es können auch innerhalb des Vereins einzelne Bereiche, z. B. Beratungsstellen mit hohem, andere mit mittlerem, wieder andere
mit geringem Risiko bewertet werden.
3. Getroffene Maßnahmen
• Identifizierung der Mitglieder anhand der Ausweisdokumente und Dokumentation durch Kopien
• Sensibilisierung auf Verdachtsfälle bei Unterhaltszahlungen in Länder mit hohem Risiko
• Sensibilisierung auf Verdachtsfälle bei Immobiliengeschäften und Kapitaleinkünften
• Elektronische Registrierung bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
(§ 45 Abs. 1 S. 2 GwG) unabhängig von der Abgabe einer Meldung an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
bei positiver Kenntnis eines Tatbestandes (§ 45 Abs. 2 GwG)
• Kenntnisnahme von Merkblättern
Exclamation-circle Sonstige Hinweise:
Eine solche Analyse ist nicht statisch, sondern regelmäßig den äußeren Gegebenheiten (z. B. Gesetzesänderungen) und internen
Veränderungen anzupassen. Verpflichtete müssen nach § 16 Abs. 3 GwG der zuständigen Aufsichtsbehörde auf Verlangen alle Unterlagen
vorlegen, die für die Einhaltung der im GwG festgelegten Anforderungen von Bedeutung sind.
Aktuelle Auflistung der 21 Länder und Gebiete mit hohem Risiko:
1) Afghanistan 7) Irak 13) Panama 19) Simbabwe
2) Bahamas 8) Jamaica 14) Syrien 20) Iran
3) Barbados 9) Mauritius 15) Trinidad und Tobago 21) Demokratische Volksrepublik Korea
4) Botsuana 10) Myanmar/Birma 16) Uganda
5) Kambodscha 11) Nicaragua 17) Vanuatu
6) Ghana 12) Pakistan 18) Jemen
PEP in diesem Sinne sind z. B. Staats- und Regierungschefs, Minister, Parlamentarier, Richter an obersten Gerichten,
Leitungsorgane von Rechnungshöfen, Zentralbanken und internationalen zwischenstaatlicher Organisationen, Botschafter etc. |
|
| Beitragsordnung 2023 | Altbayerischer Lohnsteuerhilfeverein e.V. |
|
MitgliedschaftOrganisation |
Mitgliedsbeitrag Mitgliedsbeiträge Kosten Mitgliedschaft
ALTBAYERISCHER Lohnsteuerhilfeverein e.V. • www.altbayerischer.de • info@altbayerischer.de
BEITRAGSORDNUNG | ALTBAYERISCHER LOHNSTEUERHILFEVEREIN E.V.
Bemessungsgrundlage von € bis € Mitgliedsbeitrag
(in € inkl. gesetzl. USt.)
0 10.000 52
10.001 15.000 74
15.001 20.000 91
20.001 25.000 101
25.001 30.000 115
30.001 35.000 131
35.001 40.000 139
40.001 45.000 149
45.001 50.000 159
50.001 55.000 177
55.001 60.000 195
60.001 70.000 229
70.001 80.000 252
80.001 100.000 289
100.001 120.000 319
120.001 150.000 349
ab 150.001 375
Die Aufnahmegebühr
beträgt einmalig 15 € inkl. USt.
Der Jahresbeitrag
ist gemäß obiger Tabelle sozial gestaffelt, wobei sich die Bemessungsgrundlage aus allen steuerpflichtigen und
steuerfreien Einnahmen zusammensetzt.
Dies sind u. a.:
1. Bruttoarbeitslohn/-löhne,
2. sonstige Einnahmen wie z. B. Renten, Versorgungsbezüge, dauernde Lasten und steuerfreie Arbeitgeberleistungen,
3. Lohnersatzleistungen und dergleichen, steuerfreie Einnahmen, Jahresmieteinnahmen oder Werbungskosten
aus Vermietung und Verpachtung,
4. Einnahmen aus Kapitalvermögen und privaten Veräußerungsgeschäften,
5. Einnahmen oder Werbungskosten von der Erklärung zur gesonderten Feststellung von Grundlagen
(z. B. Vermietung bei Grundstücksgemeinschaften).
Bei zusammenveranlagten Ehegatten werden die unter 1. bis 5. genannten Einnahmen zusammengerechnet.
Bei Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung erhöht sich der Beitrag um eine Stufe.
Gültig ab 01.01.2023 |
|
| Seminar 2022-2 PowerPoint | Ausländische Arbeitnehmer-Einkünfte |
|
SeminareSteuerthemen |
1
AUSLÄNDISCHE ARBEITNEHMER-EINKÜNFTE
in der Steuererklärung
Yvonne Heinke
Dipl.-Finanzwirt (FH), Steuerberaterin
2
Yvonne Heinke – Steuerberaterin / Diplom-Finanzwirt (FH)
www.steuerrecht-heinke.de
AUSLÄNDISCHE ARBEITNEHMER-EINKÜNFTE in der Steuererklärung
1. Unterschiedliche Auslandseinsätze
2. Unterschiedliche Formulare in der Steuererklärung
3. Steuerpflichten des Arbeitnehmers
4. Wechsel der Steuerpflicht innerhalb eines Jahres
5. Besonderheit: Grenzgänger und Grenzpendler
6. Ansässigkeit des Mitarbeiters
7. Zuweisung Besteuerungsrecht nach Art. 15 OECD-MA
8. Vermeidung der Doppelbesteuerung
9. Nationale Rückfallklauseln
10. Auslandseinkünfte in der Steuererklärung
11. Häufige Fehlerquellen |
|
| Anmeldeformular | ZVL-Prüfung V26-1 |
|
Organisation |
ALTBAYERISCHER Lohnsteuerhilfeverein e.V. • www.altbayerischer.de • info@altbayerischer.de
Vereinbarung zwischen und
BST-Nr.: Altbayerischer Lohnsteuerhilfeverein e.V.
Name: Fischbräustr. 6
Vorname: 84323 Massing
Ort, Datum Unterschrift Beratungsstellenleiter:in
Anmeldung zur ZVL-Prüfung
Hiermit melde ich mich für die ZVL-Prüfung am 12.09.2026 verbindlich an.
Teilnahmebestätigung - Vereinbarung Rückzahlung Kosten im Rahmen der ZVL-Prüfung
Hiermit bestätige ich, dass ich die vom Altbayerischen Lohnsteuerhilfeverein e.V. übernommenen Kosten zurückzahlen werde,
wenn ich die Prüfung am 12.09.2026 schuldhaft nicht vollumfänglich absolviere (Bestehen der Prüfung keine Voraussetzung).
ANMELDEFORMULAR | ZVL-PRÜFUNG
V24-1 |
|
| Fachbeitrag | Erfassung von Investmentfonds in der Steuererklärung VZ 2020 V2204-1 |
|
KapitaleinkünfteSteuerthemen |
Seite 1 von 5 | Rechtsstand: 2022/04 | V2204-1
FACHBEITRAG | INVESTMENTFONDS VZ 2020
Erfassung von Investmentfonds in der Steuererklärung
Inhalt
Investmentsteuerreform ab 2018 ............................................................................................................................. 2
Inländisches Depot .................................................................................................................................................. 3
1. Allgemein .................................................................................................................................................................. 3
2. Wie sind die Werte in der Anlage KAP zu erfassen? ................................................................................................. 3
2.1 Bestandsgeschützte Alt-Anteile (Wertveränderungen).................................................................................... 3
2.2 Keine bestandsgeschützten Alt-Anteile (Wertveränderungen) ........................................................................ 3
2.3 Tatsächlicher Verkauf von thesaurierenden Alt-Anteilen ................................................................................ 4
Ausländisches Depot ............................................................................................................................................... 5
1. Allgemein .................................................................................................................................................................. 5
2. Wie sind die Werte in der Anlage KAP-INV zu erfassen?.......................................................................................... 5
3. Arbeitshilfen ausländischer Banken ......................................................................................................................... 5
Seite 2 von 5 | Rechtsstand: 2022/04 | V2204-1
FACHBEITRAG | INVESTMENTFONDS VZ 2020
Erfassung von Investmentfonds in der Steuererklärung
Investmentsteuerreform ab 2018
Die Investmentsteuerreform regelt die Besteuerung der Investmenterträge beim Anleger. Folgende Erträge sind seit
dem Veranlagungsjahr 2018 den Kapitaleinkünften zuzuordnen:
• Ausschüttungen sind unter Berücksichtigung möglicher Teilfreistellungen ab 2018 steuerpflichtig.
• Vorabpauschalen ersetzen seit 2018 die ausschüttungsgleichen Erträge. Es wird angenommen, dass die am
31.12.2017 vorhandenen Fondsanteile mit Ablauf des 31.12.2017 als veräußert und zum 01.01.2018 als
angeschafft gelten. Die Vorabpauschale gilt allerdings erst am 1. Werktag des Folgejahres als zugeflossen –
d. h. erstmals im Jahr 2019.
• Veräußerungsgewinne (Veräußerungspreis abzgl. Anschaffungskosten und Vorabpauschalen) sind unter
Berücksichtigung möglicher Teilfreistellungen steuerpflichtig.
Beispiel am Aktienfonds (Teilfreistellung 30 %)
Alt-Anteile (Kauf vor 01.01.2018)
Bestandsgeschützte Alt-Anteile (Kauf vor 01.01.2009)
Investmentfonds
Ausschüttungen Vorabpauschale Veräußerungsgewinne
31.12.2017 01.01.2018
Ertrag am 01.09.2019:
4.700 €
Ertrag am 01.09.2019:
3.300 €
(= 4.000 € - 700 €)
Steuerpflicht
Zu 100 % bei Verkauf
Ertrag = 4.000 €
(= 9.000 € - 5.000 €)
Steuerpflicht und
Teileinkünfteverfahren ab 2018
Ertrag vom
01.01.2018 bis 01.09.2019
= 1.000 € x 70 % = 700 €
Depotwert am 31.12.2017
= 9.000 €
Kauf in 2012
AK 5.000 €
Depotwert und Verkauf am
01.09.2019 zu 10.000 €
Abwandlung Verlust:
Depotwert und Verkauf am
01.09.2019 zu 8.000 €
= - 1.000 € x 70 % = - 700 €
31.12.2017 01.01.2018
Steuerfrei
Zu 100 % bei Verkauf
Ertrag = 4.000 €
(= 9.000 € - 5.000 €)
Steuerpflicht und
Teileinkünfteverfahren ab 2018
und Freibetrag von 100.000 €
Ertrag vom
01.01.2018 bis 01.09.2019
= 1.000 € x 70 % = 700 €
Depotwert am 31.12.2017
= 9.000 €
Kauf vor
01.01.2009
AK 5.000 €
Depotwert und Verkauf am
01.09.2019 zu 10.000 €
Abwandlung Verlust:
Depotwert und Verkauf am
01.09.2019 zu 8.000 €
= - 1.000 € x 70 % = - 700 €
Ertrag am 01.09.2019: 700 €
Aber Freibetrag:
100.000 € - 700 € = 99.300 €
(= Freibetrag zum 31.12.2019)
Zu versteuern: 0 €
Verlust am 01.09.2019:
- 700 €
(weder verrechenbar,
noch zu erfassen)
Seite 3 von 5 | Rechtsstand: 2022/04 | V2204-1
FACHBEITRAG | INVESTMENTFONDS VZ 2020
Erfassung von Investmentfonds in der Steuererklärung
Inländisches Depot
1. Allgemein
Die Investmentsteuerreform wird bei Investmentanteilen, die in inländischen Banken verwahrt werden, bereits
automatisch umgesetzt. Die Bank ist verpflichtet, die relevanten Kapitalerträge in der inländischen Steuerbescheinigung
für Kapitalerträge auszuweisen.
Bei im Inland verwahrten Depots ist daher keine Anlage KAP-INV, sondern nur die Anlage KAP notwendig.
Es besteht keine Pflicht zur Erklärung der Kapitalerträge aufgrund der Abgeltungswirkung in der Steuererklärung
(§ 43 Abs. 5 EStG) - zu beachten sind Ausnahmefälle.
Die Abgabe der Anlage KAP kann für das Mitglied lohnenswert sein. Es bedarf stets einer Einzelfallprüfung.
2. Wie sind die Werte in der Anlage KAP zu erfassen?
Inländische Banken sind zur Ausstellung einer Steuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster
verpflichtet. Die Kapitalerträge sind gem. den Steuerbescheinigungen zu erfassen.
Beispiele zur Erfassung der Kapitalerträge in der Steuererklärung 2020 (Anlage KAP 2020):
2.1 Bestandsgeschützte Alt-Anteile (Wertveränderungen)
Das Mitglied ist in Besitz von bestandsgeschützten Alt-Anteilen (Erwerb vor 01.01.2009).
Wertsteigerungen von bestandsgeschützten Alt-Anteilen sind bis zum Freibetrag von 100.000 € steuerfrei.
Höhe der Kapitalerträge
Zeile 7 Anlage KAP 20.000 €
Bestandsgeschützte Alt-Anteile im Sinne des § 56 Abs. 6 InvStG 2018 wurden veräußert
nur nachrichtlich:
Höhe der Gewinne im Sinne des § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 InvStG 2018 9.000 €
(nach Teilfreistellung)
Höhe der Verluste im Sinne des § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 InvStG 2018 1.000 €
(nach Teilfreistellung)
Gewinne aus der Veräußerung bestandsgeschützter Alt-Anteile (9.000 €) sind zur Geltendmachung des Freibetrags
von 100.000 € in Zeile 10 der Anlage KAP zu übernehmen. Die Feststellung des Freibetrags von 100.000 € ist in
der Anlage Sonstiges Zeile 10 mit einer „1“ zu beantragen.
Verluste aus der Veräußerung bestandsgeschützter Alt-Anteile sind nicht mit den Gewinnen aus
bestandsgeschützten Alt-Anteilen zu verrechnen. Es bedarf keiner Eintragung der Verluste in Höhe von 1.000 € in
der Steuererklärung.
2.2 Keine bestandsgeschützten Alt-Anteile (Wertveränderungen)
Das Mitglied ist in Besitz von Alt-Anteilen, die keine bestandsgeschützten Alt-Anteile (Erwerb ab 01.01.2009) sind.
Höhe der Kapitalerträge
Zeile 7 Anlage KAP 20.000 €
nur nachrichtlich:
Alt-Anteile im Sinne des § 56 Abs. 2 Satz 1 InvStG 2018, die keine bestandsgeschützten
Alt-Anteile im Sinne des § 56 Abs. 6 InvStG 2018 sind, wurden veräußert und ein
Gewinn/Verlust nach § 56 Abs. 3 Satz 1 InvStG 2018 erzielt (ohne Fälle der
Ersatzbemessungsgrundlage nach § 56 Abs. 3 Satz 4 InvStG 2018):
Bezeichnung ISIN Anzahl der
Anteile
Gewinn/Verlust nach § 56 Abs. 3 Satz 1
InvStG 2018
XXX 9.000 €
YYY - 4.000 €
Die Gewinne und Verluste aus der Veräußerung nicht bestandsgeschützter Alt-Anteile (9.000 €, - 4.000 €) sind
bereits in der Summe der Zeile 7 (20.000 €) enthalten. Der Ausweis der Gewinne und Verluste dient lediglich zu
Überprüfungszwecken. Einer Eintragung der nicht-bestandsgeschützten Alt-Anteile (9.000 €, - 4.000 €) bedarf es
in der Steuererklärung nicht.
20.000 €
9.000 €
20.000 €
Seite 4 von 5 | Rechtsstand: 2022/04 | V2204-1
FACHBEITRAG | INVESTMENTFONDS VZ 2020
Erfassung von Investmentfonds in der Steuererklärung
2.3 Tatsächlicher Verkauf von thesaurierenden Alt-Anteilen
Das Mitglied hat thesaurierende Investmentfonds veräußert.
Höhe der Kapitalerträge
Zeile 7 Anlage KAP 20.000 €
Bei Veräußerung/Rückgabe von vor dem 1. Januar 2018 erworbenen Anteilen an
ausländischen Investmentfonds (Alt-Anteile im Sinne des § 56 Abs. 2 Satz 1 InvStG 2018):
Summe der als zugeflossen geltenden, noch nicht dem Steuerabzug
unterworfenen ausschüttungsgleichen Erträge aus Anteilen an
ausländischen Investmentfonds im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
InvStG 2004 in Verbindung mit § 56 Abs. 3 Satz 6 InvStG 2018
8.500 €
(Diese Summe ist in der bescheinigten Höhe der Kapitalerträge enthalten und in der
Anlage KAP von der Höhe der Kapitalerträge abzuziehen.)
Die veräußerten Alt-Anteile sind in der Summe der Kapitalerträge lt. Zeile 7 (20.000 €) enthalten.
Der Betrag in Höhe von 8.500 € ist von den Kapitalerträgen lt. Zeile 7 (20.000 €) abzuziehen. Es ergibt sich ein
Korrekturbetrag von 11.500 €. Voraussetzung ist, dass die ausschüttungsgleichen Erträge von 8.500 € in den
Vorjahressteuererklärungen erklärt und versteuert wurden (= Vermeidung Doppelbesteuerung).
Höhe der Kapitalerträge
Zeile 7 Anlage KAP 8.000 €
Bei Veräußerung/Rückgabe von vor dem 1. Januar 2018 erworbenen Anteilen an
ausländischen Investmentfonds (Alt-Anteile im Sinne des § 56 Abs. 2 Satz 1 InvStG 2018):
Summe der als zugeflossen geltenden, noch nicht dem Steuerabzug
unterworfenen ausschüttungsgleichen Erträge aus Anteilen an
ausländischen Investmentfonds im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
InvStG 2004 in Verbindung mit § 56 Abs. 3 Satz 6 InvStG 2018
10.000 €
(Diese Summe ist in der bescheinigten Höhe der Kapitalerträge enthalten und in der
Anlage KAP von der Höhe der Kapitalerträge abzuziehen.)
Übersteigt die Summe der veräußerten Alt-Anteile (10.000 €) die Summe der Kapitalerträge lt. Zeile 7 (8.000 €),
ergibt sich ein Verlust (- 2.000 €). In Zeile 7 ist allerdings die Erfassung eines Negativbetrags nicht möglich.
Die Korrektur hat über Zeile 12 der Anlage KAP zu erfolgen. Das Finanzamt muss somit einen Verlust von 2.000 €
bei den Kapitaleinkünften feststellen.
Beratertipp:
Werden die Investmentfonds im inländischen Depot verwahrt, ist die Bank verpflichtet, eine inländische
Steuerbescheinigung auszustellen und die Kapitalerträge auf der Bescheinigung zu erfassen.
Hat Ihr Mitglied im VZ 2020 Erträge aus Investmentfonds erzielt, können Sie wie folgt vorgehen:
• Lassen Sie sich die Steuerbescheinigung(en) und ggf. weitere Unterlagen vorlegen.
• Prüfen Sie, ob es sich tatsächlich um ein im Inland verwahrtes Depot handelt.
• Erfassen Sie die Steuerbescheinigung in der Steuererklärung.
Beachten Sie, dass bei Steuersoft eine zweite Seite zur Steuerbescheinigung auszufüllen ist und der
tatsächliche Verkauf von thesaurierenden Erträgen zusätzlich von der Höhe der Kapitalerträge
abzuziehen oder als Verlust zu berücksichtigen ist.
20.000 € 11.500 €
(= 20.000 € - 8.500 €)
8.000 € 0 €
0 € 2.000 €
(= 8.000 € - 10.000 €)
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FACHBEITRAG | INVESTMENTFONDS VZ 2020
Erfassung von Investmentfonds in der Steuererklärung
Ausländisches Depot
1. Allgemein
Im Zuge der Investmentsteuerreform wurde die Anlage KAP-INV für ausländische Investmenterträge eingeführt.
Betroffen sind Investmentfonds, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterliegen.
Bei im Ausland verwahrten Investmentfonds ist daher keine Anlage KAP, sondern die Anlage KAP-INV notwendig.
Beachten Sie, dass die Anlage KAP-INV nur ausländische Erträge aus Investmentfonds betrifft.
Ausländische Kapitalerträge, wie Dividenden, Zinsen etc. sind in der Anlage KAP Zeile 19ff zu erfassen.
Es besteht eine Pflicht zur Erklärung der Kapitalerträge in der Einkommensteuererklärung. Ausländische Banken sind
nicht verpflichtet, inländische Kapitalertragsteuer einzubehalten.
2. Wie sind die Werte in der Anlage KAP-INV zu erfassen?
Ausländische Institute sind weder verpflichtet einen Steuerabzug vorzunehmen noch eine Steuerbescheinigung
auszustellen. Dies bedeutet, dass bei Verwahrung der Investmentfonds im Ausland, die steuerpflichtigen und
steuerfreien Erträge/Gewinne selbst ermittelt und erklärt werden müssen.
Beratertipp:
Werden die Investmentfonds im ausländischen Depot verwahrt, wird von der ausländischen Bank keine
inländische Steuerbescheinigung ausgestellt.
Hat Ihr Mitglied im VZ 2020 Erträge aus Investmentfonds erzielt, können Sie wie folgt vorgehen:
• Lassen Sie sich sämtliche Unterlagen zu den ausländischen Investmentfonds vorlegen.
• Prüfen Sie, ob das Mitglied von der ausländischen Bank eine Arbeitshilfe zur Erfassung der Erträge in
der Anlage KAP-INV erhalten hat.
Arbeitshilfe aus dem Ausland liegt vor?
Die Werte können gem. der Arbeitshilfe erfasst werden (s. Punkt 3).
Arbeitshilfe aus dem Ausland liegt nicht vor?
Bietet die ausländische Bank keine Arbeitshilfe für die deutsche Steuererklärung an, sind die Werte
selbst zu ermitteln. Teilweise können die Werte aufgrund fehlender Informationen, ausländischer
Sprache etc. nicht ermittelt werden. Bitte wenden Sie sich in diesem Fall an die Steuerhotline.
3. Arbeitshilfen ausländischer Banken
Einige ausländische Banken stellen Arbeitshilfen zur Erfassung der Kapitalerträge in der deutschen Steuererklärung zur
Verfügung. Es handelt sich dabei um keine Steuerbescheinigung und es wurde keine Kapitalertragsteuer einbehalten.
Die ausländischen Übersichten können als Arbeitshilfe genutzt werden. Das Mitglied ist darauf hinzuweisen, dass davon
ausgegangen wird, dass die Übersicht der ausländischen Bank korrekt ist und eine (detaillierte) Prüfung der Werte nicht
möglich ist (Aktenvermerk). Als Anhang finden Sie ein Beispiel einer Arbeitshilfe (kann optisch auch anders aussehen!).
• Die Erfassung der Werte in der Anlage KAP-INV ist in jedem Steuerprogramm unterschiedlich.
• Anlage KAP-INV, Seite 1: Bei einigen Programmen ist die Erfassung der Werte auf Seite 1 (Zeile 14 - 28) nicht
möglich. Falls eine Eintragung auf Seite 1 möglich ist, empfehlen wir lediglich die Eintragung auf Seite 1.
• Anlage KAP-INV, Seite 2: Auf Seite 2 ist jeder Fonds separat zu erfassen. Auf einer Anlage KAP-INV sind 3 Fonds
erfassbar. Auch wenn diverse Anlagen KAP-INV ausgefüllt werden, wird die Summe dieser Werte auf Seite 1
der ersten Anlage KAP-INV in einer Summe ausgewiesen. Seite 1 ist die Zusammenfassung sämtlicher erfasster
Investmentfonds weiterer Seiten (S. 2ff). Daher ist die Erfassung der Seite 1 ausreichend und wird empfohlen.
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| Fachbeitrag | Erfassung von Investmentfonds in der Steuererklärung VZ 2021 V2204-1 |
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KapitaleinkünfteSteuerthemen |
Seite 1 von 5 | Rechtsstand: 2022/04 | V2204-1
FACHBEITRAG | INVESTMENTFONDS VZ 2021
Erfassung von Investmentfonds in der Steuererklärung
Inhalt
Investmentsteuerreform ab 2018 ............................................................................................................................. 2
Inländisches Depot .................................................................................................................................................. 3
1. Allgemein .................................................................................................................................................................. 3
2. Wie sind die Werte in der Anlage KAP zu erfassen? ................................................................................................. 3
2.1 Bestandsgeschützte Alt-Anteile (Wertveränderungen).................................................................................... 3
2.2 Keine bestandsgeschützten Alt-Anteile (Wertveränderungen) ........................................................................ 3
2.3 Tatsächlicher Verkauf von thesaurierenden Alt-Anteilen ................................................................................ 4
Ausländisches Depot ............................................................................................................................................... 5
1. Allgemein .................................................................................................................................................................. 5
2. Wie sind die Werte in der Anlage KAP-INV zu erfassen?.......................................................................................... 5
3. Arbeitshilfen ausländischer Banken ......................................................................................................................... 5
Seite 2 von 5 | Rechtsstand: 2022/04 | V2204-1
FACHBEITRAG | INVESTMENTFONDS VZ 2021
Erfassung von Investmentfonds in der Steuererklärung
Investmentsteuerreform ab 2018
Die Investmentsteuerreform regelt die Besteuerung der Investmenterträge beim Anleger. Folgende Erträge sind seit
dem Veranlagungsjahr 2018 den Kapitaleinkünften zuzuordnen:
• Ausschüttungen sind unter Berücksichtigung möglicher Teilfreistellungen ab 2018 steuerpflichtig.
• Vorabpauschalen ersetzen seit 2018 die ausschüttungsgleichen Erträge. Es wird angenommen, dass die am
31.12.2017 vorhandenen Fondsanteile mit Ablauf des 31.12.2017 als veräußert und zum 01.01.2018 als
angeschafft gelten. Die Vorabpauschale gilt allerdings erst am 1. Werktag des Folgejahres als zugeflossen –
d. h. erstmals im Jahr 2019.
• Veräußerungsgewinne (Veräußerungspreis abzgl. Anschaffungskosten und Vorabpauschalen) sind unter
Berücksichtigung möglicher Teilfreistellungen steuerpflichtig.
Beispiel am Aktienfonds (Teilfreistellung 30 %)
Alt-Anteile (Kauf vor 01.01.2018)
Bestandsgeschützte Alt-Anteile (Kauf vor 01.01.2009)
Investmentfonds
Ausschüttungen Vorabpauschale Veräußerungsgewinne
31.12.2017 01.01.2018
Ertrag am 01.09.2019:
4.700 €
Ertrag am 01.09.2019:
3.300 €
(= 4.000 € - 700 €)
Steuerpflicht
Zu 100 % bei Verkauf
Ertrag = 4.000 €
(= 9.000 € - 5.000 €)
Steuerpflicht und
Teileinkünfteverfahren ab 2018
Ertrag vom
01.01.2018 bis 01.09.2019
= 1.000 € x 70 % = 700 €
Depotwert am 31.12.2017
= 9.000 €
Kauf in 2012
AK 5.000 €
Depotwert und Verkauf am
01.09.2019 zu 10.000 €
Abwandlung Verlust:
Depotwert und Verkauf am
01.09.2019 zu 8.000 €
= - 1.000 € x 70 % = - 700 €
31.12.2017 01.01.2018
Steuerfrei
Zu 100 % bei Verkauf
Ertrag = 4.000 €
(= 9.000 € - 5.000 €)
Steuerpflicht und
Teileinkünfteverfahren ab 2018
und Freibetrag von 100.000 €
Ertrag vom
01.01.2018 bis 01.09.2019
= 1.000 € x 70 % = 700 €
Depotwert am 31.12.2017
= 9.000 €
Kauf vor
01.01.2009
AK 5.000 €
Depotwert und Verkauf am
01.09.2019 zu 10.000 €
Abwandlung Verlust:
Depotwert und Verkauf am
01.09.2019 zu 8.000 €
= - 1.000 € x 70 % = - 700 €
Ertrag am 01.09.2019: 700 €
Aber Freibetrag:
100.000 € - 700 € = 99.300 €
(= Freibetrag zum 31.12.2019)
Zu versteuern: 0 €
Verlust am 01.09.2019:
- 700 €
(weder verrechenbar,
noch zu erfassen)
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FACHBEITRAG | INVESTMENTFONDS VZ 2021
Erfassung von Investmentfonds in der Steuererklärung
Inländisches Depot
1. Allgemein
Die Investmentsteuerreform wird bei Investmentanteilen, die in inländischen Banken verwahrt werden, bereits
automatisch umgesetzt. Die Bank ist verpflichtet, die relevanten Kapitalerträge in der inländischen Steuerbescheinigung
für Kapitalerträge auszuweisen.
Bei im Inland verwahrten Depots ist daher keine Anlage KAP-INV, sondern nur die Anlage KAP notwendig.
Es besteht keine Pflicht zur Erklärung der Kapitalerträge aufgrund der Abgeltungswirkung in der Steuererklärung
(§ 43 Abs. 5 EStG) - zu beachten sind Ausnahmefälle.
Die Abgabe der Anlage KAP kann für das Mitglied lohnenswert sein. Es bedarf stets einer Einzelfallprüfung.
2. Wie sind die Werte in der Anlage KAP zu erfassen?
Inländische Banken sind zur Ausstellung einer Steuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster
verpflichtet. Die Kapitalerträge sind gem. den Steuerbescheinigungen zu erfassen.
Beispiele zur Erfassung der Kapitalerträge in der Steuererklärung 2021 (Anlage KAP 2021):
2.1 Bestandsgeschützte Alt-Anteile (Wertveränderungen)
Das Mitglied ist in Besitz von bestandsgeschützten Alt-Anteilen (Erwerb vor 01.01.2009).
Wertsteigerungen von bestandsgeschützten Alt-Anteilen sind bis zum Freibetrag von 100.000 € steuerfrei.
Gewinne aus der Veräußerung bestandsgeschützter
Alt-Anteile (9.000 €) sind in Zeile 10 der Anlage KAP
zu übernehmen.
Die Feststellung des Freibetrags von 100.000 € ist in der
Anlage Sonstiges Zeile 10 mit einer „1“ zu beantragen.
2.2 Keine bestandsgeschützten Alt-Anteile (Wertveränderungen)
Das Mitglied ist in Besitz von Alt-Anteilen, die keine bestandsgeschützten Alt-Anteile (Erwerb ab 01.01.2009) sind.
Höhe der Kapitalerträge
Zeile 7 Anlage KAP 20.000 €
Ersatzbemessungsgrundlage im Sinne des § 43a Abs. 2 Satz 7, 10, 13, 14 EStG
nach Teilfreistellung und im Sinne des § 56 Abs. 3 Satz 4 InvStG 2018
enthalten in den bescheinigten Kapitalerträgen
Zeile 11 Anlage KAP 3.200 €
nur nachrichtlich:
Alt-Anteile im Sinne des § 56 Abs. 2 Satz 1 InvStG 2018, die keine bestandsgeschützten
Alt-Anteile im Sinne des § 56 Abs. 6 InvStG 2018 sind, wurden veräußert und für die
Ermittlung des Gewinns nach § 56 Abs. 3 InvStG 2018 ist nach § 56 Abs. 3 Satz 4 InvStG
2018 folgende Ersatzbemessungsgrundlage anwendbar:
Bezeichnung ISIN Anzahl der
Anteile Ersatzbemessungsgrundlage
XXX 3.000 €
YYY 200 €
Die Investmenterträge sind bereits in der Höhe der Kapitalerträge lt. Zeile 7 (20.000 €) enthalten.
Der Anleger ist bei Ansatz der Ersatzbemessungsgrundlage grundsätzlich zur Erklärung des tatsächlichen Gewinns
verpflichtet (vgl. Hinweise unter Beratertipp). Die Höhe der Kapitalerträge lt. Zeile 7 ist ggf. zu korrigieren (Spalte
„korrigierte Beträge“).
Höhe der Kapitalerträge
Zeile 7 Anlage KAP 20.000 €
Davon: Gewinne aus der Veräußerung bestandsgeschützter Alt-Anteile
im Sinne des § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 InvStG 20181 9.000 €
1 Die ausgewiesenen Gewinne sind nach § 56 Abs. 6 S. 1 Nr. 2 InvStG 2018 steuerfrei, soweit die insgesamt ab dem
1. Januar 2018 eingetretenen und durch Veräußerung realisierten Wertveränderungen den persönlichen Freibetrag
von 100.000 € nicht übersteigen. Die Steuerfreiheit kann nur im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung geltend
gemacht werden.
20.000 €
9.000 €
20.000 €
1
3.200 €
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FACHBEITRAG | INVESTMENTFONDS VZ 2021
Erfassung von Investmentfonds in der Steuererklärung
2.3 Tatsächlicher Verkauf von thesaurierenden Alt-Anteilen
Das Mitglied hat thesaurierende Investmentfonds veräußert.
Höhe der Kapitalerträge
Zeile 7 Anlage KAP 20.000 €
Bei Veräußerung/Rückgabe von vor dem 1. Januar 2018 erworbenen Anteilen an
ausländischen Investmentfonds (Alt-Anteile im Sinne des § 56 Abs. 2 Satz 1 InvStG 2018):
Summe der als zugeflossen geltenden, noch nicht dem Steuerabzug
unterworfenen ausschüttungsgleichen Erträge aus Anteilen an
ausländischen Investmentfonds im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
InvStG 2004 in Verbindung mit § 56 Abs. 3 Satz 6 InvStG 2018
8.500 €
(Diese Summe ist in der bescheinigten Höhe der Kapitalerträge enthalten und in der
Anlage KAP von der Höhe der Kapitalerträge abzuziehen.)
Die veräußerten Alt-Anteile sind in der Summe der Kapitalerträge lt. Zeile 7 (20.000 €) enthalten.
Der Betrag in Höhe von 8.500 € ist von den Kapitalerträgen lt. Zeile 7 (20.000 €) abzuziehen. Es ergibt sich ein
Korrekturbetrag von 11.500 €. Voraussetzung ist, dass die ausschüttungsgleichen Erträge von 8.500 € in den
Vorjahressteuererklärungen erklärt und versteuert wurden (= Vermeidung Doppelbesteuerung).
Höhe der Kapitalerträge
Zeile 7 Anlage KAP 8.000 €
Bei Veräußerung/Rückgabe von vor dem 1. Januar 2018 erworbenen Anteilen an
ausländischen Investmentfonds (Alt-Anteile im Sinne des § 56 Abs. 2 Satz 1 InvStG 2018):
Summe der als zugeflossen geltenden, noch nicht dem Steuerabzug
unterworfenen ausschüttungsgleichen Erträge aus Anteilen an
ausländischen Investmentfonds im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
InvStG 2004 in Verbindung mit § 56 Abs. 3 Satz 6 InvStG 2018
10.000 €
(Diese Summe ist in der bescheinigten Höhe der Kapitalerträge enthalten und in der
Anlage KAP von der Höhe der Kapitalerträge abzuziehen.)
Übersteigt die Summe der veräußerten Alt-Anteile (10.000 €) die Summe der Kapitalerträge lt. Zeile 7 (8.000 €),
ergibt sich ein Verlust (- 2.000 €). In Zeile 7 ist allerdings die Erfassung eines Negativbetrags nicht möglich.
Die Korrektur hat über Zeile 12 der Anlage KAP zu erfolgen. Das Finanzamt muss somit einen Verlust von 2.000 €
bei den Kapitaleinkünften feststellen.
Beratertipp:
Werden die Investmentfonds im inländischen Depot verwahrt, ist die Bank verpflichtet, eine inländische
Steuerbescheinigung auszustellen und die Kapitalerträge auf der Bescheinigung zu erfassen.
Hat Ihr Mitglied im VZ 2021 Erträge aus Investmentfonds erzielt, können Sie wie folgt vorgehen:
• Lassen Sie sich die Steuerbescheinigung(en) und ggf. weitere Unterlagen vorlegen.
• Prüfen Sie, ob es sich tatsächlich um ein im Inland verwahrtes Depot handelt.
• Erfassen Sie die Steuerbescheinigung in der Steuererklärung.
• Liegt eine Ersatzbemessungsgrundlage vor, so ist das Mitglied verpflichtet, den tatsächlichen
Veräußerungsgewinn zu ermitteln. Hierzu werden die tatsächlichen Anschaffungskosten benötigt.
Eine Ersatz-BMG wird z. B. berücksichtigt, wenn das Depot auf eine andere Bank übertragen wurde
und der „neuen“ Bank beim Verkauf die tatsächlichen Anschaffungskosten nicht vorlegen.
Ausnahme:
Ersatzbemessungsgrundlage ist höher als der Gewinn aus der fiktiven Veräußerung.
Differenz zwischen Ersatzbemessungsgrundlage und dem tatsächlichen fiktiven
Veräußerungsgewinn zzgl. etwaiger Differenzen aus dem Ansatz sonstiger
Ersatzbemessungsgrundlagen beträgt je VZ nicht mehr als 500 € und keine weiteren Gründe für
eine Veranlagung nach § 32d Abs. 3 EStG liegen vor (BMF v. 18.01.2016, BStBl I S. 85, Rz. 183).
20.000 € 11.500 €
(= 20.000 € - 8.500 €)
8.000 € 0 €
0 € 2.000 €
(= 8.000 € - 10.000 €)
Seite 5 von 5 | Rechtsstand: 2022/04 | V2204-1
FACHBEITRAG | INVESTMENTFONDS VZ 2021
Erfassung von Investmentfonds in der Steuererklärung
Ausländisches Depot
1. Allgemein
Im Zuge der Investmentsteuerreform wurde die Anlage KAP-INV für ausländische Investmenterträge eingeführt.
Betroffen sind Investmentfonds, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterliegen.
Bei im Ausland verwahrten Investmentfonds ist daher keine Anlage KAP, sondern die Anlage KAP-INV notwendig.
Beachten Sie, dass die Anlage KAP-INV nur ausländische Erträge aus Investmentfonds betrifft.
Ausländische Kapitalerträge, wie Dividenden, Zinsen etc. sind in der Anlage KAP Zeile 19ff zu erfassen.
Es besteht eine Pflicht zur Erklärung der Kapitalerträge in der Einkommensteuererklärung. Ausländische Banken sind
nicht verpflichtet, inländische Kapitalertragsteuer einzubehalten.
2. Wie sind die Werte in der Anlage KAP-INV zu erfassen?
Ausländische Institute sind weder verpflichtet einen Steuerabzug vorzunehmen noch eine Steuerbescheinigung
auszustellen. Dies bedeutet, dass bei Verwahrung der Investmentfonds im Ausland, die steuerpflichtigen und
steuerfreien Erträge/Gewinne selbst ermittelt und erklärt werden müssen.
Beratertipp:
Werden die Investmentfonds im ausländischen Depot verwahrt, wird von der ausländischen Bank keine
inländische Steuerbescheinigung ausgestellt.
Hat Ihr Mitglied im VZ 2021 Erträge aus Investmentfonds erzielt, können Sie wie folgt vorgehen:
• Lassen Sie sich sämtliche Unterlagen zu den ausländischen Investmentfonds vorlegen.
• Prüfen Sie, ob das Mitglied von der ausländischen Bank eine Arbeitshilfe zur Erfassung der Erträge in
der Anlage KAP-INV erhalten hat.
Arbeitshilfe aus dem Ausland liegt vor?
Die Werte können gem. der Arbeitshilfe erfasst werden (s. Punkt 3).
Arbeitshilfe aus dem Ausland liegt nicht vor?
Bietet die ausländische Bank keine Arbeitshilfe für die deutsche Steuererklärung an, sind die Werte
selbst zu ermitteln. Teilweise können die Werte aufgrund fehlender Informationen, ausländischer
Sprache etc. nicht ermittelt werden. Bitte wenden Sie sich in diesem Fall an die Steuerhotline.
3. Arbeitshilfen ausländischer Banken
Einige ausländische Banken stellen Arbeitshilfen zur Erfassung der Kapitalerträge in der deutschen Steuererklärung zur
Verfügung. Es handelt sich dabei um keine Steuerbescheinigung und es wurde keine Kapitalertragsteuer einbehalten.
Die ausländischen Übersichten können als Arbeitshilfe genutzt werden. Das Mitglied ist darauf hinzuweisen, dass davon
ausgegangen wird, dass die Übersicht der ausländischen Bank korrekt ist und eine (detaillierte) Prüfung der Werte nicht
möglich ist (Aktenvermerk). Als Anhang finden Sie ein Beispiel einer Arbeitshilfe (kann optisch auch anders aussehen!).
• Die Erfassung der Werte in der Anlage KAP-INV ist in jedem Steuerprogramm unterschiedlich.
• Anlage KAP-INV, Seite 1: Bei einigen Programmen ist die Erfassung der Werte auf Seite 1 (Zeile 14 - 28) nicht
möglich. Falls eine Eintragung auf Seite 1 möglich ist, empfehlen wir lediglich die Eintragung auf Seite 1.
• Anlage KAP-INV, Seite 2: Auf Seite 2 ist jeder Fonds separat zu erfassen. Auf einer Anlage KAP-INV sind 3 Fonds
erfassbar. Auch wenn diverse Anlagen KAP-INV ausgefüllt werden, wird die Summe dieser Werte auf Seite 1
der ersten Anlage KAP-INV in einer Summe ausgewiesen. Seite 1 ist die Zusammenfassung sämtlicher erfasster
Investmentfonds weiterer Seiten (S. 2ff). Daher ist die Erfassung der Seite 1 ausreichend und wird empfohlen.
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| Seminar 2022-2 Skript | Ausländische Arbeitnehmer-Einkünfte |
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SeminareSteuerthemen |
AUSLÄNDISCHE ARBEITNEHMER-EINKÜNFTE
in der Steuererklärung
3
ALH Lohnsteuerhilfeverein e.V., Massing | © Steuerrecht Heinke
Inhaltsverzeichnis
1. Unterschiedliche Auslandseinsätze 7
1.1. Dienstreise/beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit 7
1.2. Abordnung, Entsendung, Delegation 7
1.3. Versetzung 8
2. Unterschiedliche Formulare in der Steuererklärung 9
2.1. Wegzug ins Ausland/Zuzug nach Deutschland 10
2.2. Doppelt ansässig 10
2.3. Gar nicht ansässig 10
3. Steuerpflichten des Arbeitnehmers 12
3.1. Unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 EStG 13
3.1.1. Was gilt als Wohnsitz nach § 8 AO? 13
3.1.2. Gewöhnlicher Aufenthalt nach § 9 AO 15
3.1.3. Welteinkommensprinzip 15
3.2. Beschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 4 EStG 16
4. Wechsel der Steuerpflicht innerhalb eines Jahres 18
4.1. Unbeschränkte Steuerpflicht => beschränkte Steuerpflicht und umgekehrt 18
4.2. Unbeschränkte Steuerpflicht => „Nicht-Steuerpflicht“ und umgekehrt 19
4.3. Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG 19
5. Besonderheit: Grenzgänger und Grenzpendler 22
5.1. Grenzgänger 22
5.2. Grenzpendler 24
5.3. Besonderheiten aufgrund Corona 24
6. Ansässigkeit des Mitarbeiters 27
6.1. Kriterien für die Ansässigkeit 27
6.2. Doppelte Ansässigkeit 28
6.2.1. Wann ist der Mitarbeiter doppelt ansässig iSd DBA? 28
6.2.2. Tie-Breaker-Rule 28
6.2.3. Prüfung Ansässigkeit erfolgt vor Zuweisung Besteuerungsrecht 29
6.2.4. Kriterien zur Bestimmung des Lebensmittelpunktes 30
6.2.5. Wechsel der Ansässigkeit bzw. des Lebensmittelpunktes 31
6.2.6. Lohnsteuereinbehalt bei Sonderfällen mit doppelter Ansässigkeit 32
6.2.7. Übersicht Ansässigkeit und Anwendung DBA 33
7. Zuweisung Besteuerungsrecht nach Art. 15 OECD-MA 35
7.1. Grundsatz nach Art. 15 Abs. 1 OECD-MA 35
7.2. Ausnahmen nach Art. 15 Abs. 2 OECD-MA 36
7.2.1. Die 183-Tage-Regelung 37
7.2.2. Ermittlung der 183-Tage-Grenze 38
7.2.3. Maßgebender Zeitraum für die 183-Tage-Grenze 38
7.2.4. Reisekalender – auszugsweise 40
7.2.5. Die 183-Tage-Regelung und ihre Tücken: Was gilt im Jahr des Ansässigkeitswechsels? 42
7.2.6. Wirtschaftlicher Arbeitgeber nach Art. 15 Abs. 2b OECD-MA 43
7.2.7. Betriebsstätten-Thematik nach Art. 15 Abs. 2c OECD-MA 46
7.2.8. Ausnahmen der 183-Tage-Regelung 47
8. Vermeidung der Doppelbesteuerung 49
8.1. Übersicht zur Vermeidung der Doppelbesteuerung 50
8.2. DBA-Staaten 51
8.2.1. Freistellungsmethode nach Art. 23 A OECD-MA 51
8.2.2. Progressionsvorbehalt bei der Freistellungsmethode 52
8.2.3. Anrechnungsmethode nach Art. 23 B OECD-MA 53
8.2.4. Steuerermäßigungen bei der Anrechnungsmethode 54
8.3. Nicht-DBA-Staaten 59
8.3.1. Auslandstätigkeitserlass nach § 34c Abs. 5 EStG 59
8.3.2. Voraussetzungen für die Anwendung des ATE 59
8.3.3. Folgen des ATE 60
8.3.4. Begünstigte Tätigkeiten im Sinne des ATE 60
8.3.5. Aufteilung des Arbeitslohns beim ATE 61
8.3.6. ATE und Progressionsvorbehalt 62
8.3.7. Anwendung des ATE 62
8.3.8. ATE trifft auf Corona 62
8.3.9. Eintrag in die Anlage N AUS 63
8.3.10. Steuerermäßigungen nach § 34c Abs. 1 – 4 EStG 63
9. Nationale Rückfallklauseln 64
9.1. § 50d Abs. 8 EStG 64
9.2. § 50d Abs. 9 EStG 67
9.3. § 50d Abs. 12 EStG – Sonderfall Abfindungen 69
9.4. § 68b EStDV: Nachweis über die Höhe der ausländischen Einkünfte und Steuern 70
10. Auslandseinkünfte in der Steuererklärung 72
10.1. Anlage N AUS 72
10.2. Anlage WA-ESt 77
10.3. Anlage N und Anlage AUS 80
11. Häufige Fehlerquellen 83
11.1. Fehlende Unterlagen 83
11.2. Wie werden die Auslandseinkünfte angesetzt? 84
11.2.1. Schritt 1: Zuweisung Besteuerungsrecht prüfen 84
11.2.2. Schritt 2: Zuordnung aller Zahlungen 84
11.2.3. Schritt 3: Korrekte Ermittlung der Auslandseinkünfte 89
11.2.4. Denken Sie an die Werbungskosten 90
11.2.5. Können Vorsorgeaufwendungen abgezogen werden? 93
11.3. Hypotax – der unbekannte Steuereinbehalt 94 |
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| BMF 06.04.2022 | Berücksichtigung von Aufwendungen für den Unterhalt von Personen im Ausland |
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SteuerthemenUnterhalt |
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin
BETREFF Berücksichtigung von Aufwendungen für den Unterhalt von Personen im Ausland als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Absatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG); Überarbeitung des BMF-Schreibens vom 7. Juni 2010 (BStBl I Seite 588)
POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder
HAUSANSCHRIFT
Wilhelmstraße 97 10117 Berlin
TEL
+49 (0) 30 18 682-0
E-MAIL
poststelle@bmf.bund.de
DATUM
6. April 2022
GZ IV C 8 -S 2285/19/10002 :001 DOK 2022/0025379 (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)
Inhaltsübersicht Rz.
1.
Unterhaltsempfänger
1.1. Zum Abzug berechtigende Unterhaltsempfänger 1
1.2. Zum Abzug nicht berechtigende Unterhaltsempfänger 2
2.
Feststellungslast / Beweisgrundsätze / Erhöhte Mitwirkungspflicht und Beweisvorsorge des Steuerpflichtigen 3 - 4
3.
Allgemeiner Grundsatz zur Nachweiserbringung 5
4.
Nachweis der Unterhaltsbedürftigkeit / Unterhaltserklärung 6 - 9
5.
Unterstützung von Personen im erwerbsfähigen Alter (Erwerbsobliegenheit) 10 - 12
6.
Nachweis von Aufwendungen für den Unterhalt
6.1. Überweisungen 13 - 16
6.2. Andere Zahlungswege 17 - 21
7.
Aufteilung einheitlicher Unterhaltsleistungen auf mehrere Personen 22
www.bundesfinanzministerium.de
Seite 2
8. Unterstützung durch mehrere Personen
8.1.
Unterstützung durch mehrere unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen 23
8.2.
Unterstützung durch eine im Inland nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Person 24
9.
Zeitanteilige Ermäßigung des Höchstbetrags
9.1.
Feststellung der Monate der Unterhaltszahlungen 25
9.2.
Zeitliche Zuordnung der Unterhaltsaufwendungen 26 - 28
9.3.
Vereinfachungsregelungen 29
9.4.
Zeitpunkt des Abflusses der Unterhaltsleistung 30
10.
Anrechnung eigener Bezüge der unterhaltenen Personen
10.1.
Begriff der Bezüge 31
10.2.
Umrechnung ausländischer Bezüge 32
10.3.
Berücksichtigung der Kostenpauschale 33
10.4.
Unterstützungszeitraum / Schwankende Bezüge 34
11.
Abzugsbeschränkungen
11.1.
Verhältnisse des Wohnsitzstaates (Ländergruppeneinteilung) 35 - 37
11.2.
Opfergrenzenregelung 38
12.
Anwendungsregelung 39 - 40
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen an Personen im Ausland als außergewöhnliche Belastung die folgenden Grundsätze.
1. Unterhaltsempfänger
1.1. Zum Abzug berechtigende Unterhaltsempfänger
1
Aufwendungen für den Unterhalt an Personen im Ausland dürfen nur abgezogen werden, wenn diese Personen gegenüber dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten bzw. Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (§ 2 Absatz 8 EStG)1 nach inländischem Recht gesetzlich unterhaltsberechtigt sind (§ 33a Absatz 1 Satz 1 und 6, 2. Halbsatz EStG; BFH-Urteil vom 4. Juli 2002, BStBl II Seite 760 sowie vom 27. Juli 2011, BStBl II
Seite 965). Die Voraussetzungen für eine Ehegattenveranlagung nach § 26 Absatz 1 Satz 1
EStG müssen nicht vorliegen (BFH-Urteil vom 27. Juli 2011, BStBl II Seite 965). Zur
Berücksichtigung von Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Aufenthaltsgesetz siehe BMF-Schreiben vom 27. Mai 2015, BStBl I Seite 474.
1 nachfolgend Ehegatte
Seite 3
1.2. Zum Abzug nicht berechtigende Unterhaltsempfänger
2 Ein Abzug nach § 33a Absatz 1 EStG kommt nicht in Betracht, wenn der Unterhaltsempfän-ger - ein Kind ist, für das ein Anspruch auf Freibeträge für Kinder nach § 32 Absatz 6 EStG oder Kindergeld (§ 66 EStG) besteht (§ 33a Absatz 1 Satz 4 EStG); andere Leistungen für Kinder und dem inländischen Kindergeld vergleichbare Familienbeihilfen nach ausländi-schem Recht stehen nach § 65 EStG dem Kindergeld gleich (BFH-Urteil vom 4. Dezember 2003, BStBl 2004 II Seite 275); eine Übersicht über im Ausland gewährte vergleichbare Leistungen gemäß § 65 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG kann dem Schrei-ben des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt) vom 16. Januar 2017 (BStBl I Seite 151) entnommen werden; - der nicht dauernd getrennt lebende und nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Ehegatte des Steuerpflichtigen ist und das Veranlagungswahlrecht nach § 26 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1a Absatz 1 Nummer 2 EStG gegeben ist; - der geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehegatte des Steuerpflichtigen ist und der Sonderausgabenabzug nach § 10 Absatz 1a Nummer 1 i. V. m. § 1a Absatz 1 Num-mer 1 EStG vorgenommen wird; - zwar nach ausländischem, aber nicht nach inländischem Recht unterhaltsberechtigt ist, selbst wenn die Unterhaltspflicht des Steuerpflichtigen aufgrund internationalen Privat-rechts im Inland verbindlich ist (BFH-Urteil vom 4. Juli 2002, BStBl II Seite 760 sowie vom 27. Juli 2011, BStBl II Seite 965).
2. Feststellungslast / Beweisgrundsätze / Erhöhte Mitwirkungspflicht und Beweisvorsorge des Steuerpflichtigen
3 Der Steuerpflichtige trägt nach den im Steuerrecht geltenden allgemeinen Beweisgrundsätzen für Steuerermäßigungen die objektive Beweislast (Feststellungslast). Bei Sachverhalten im Ausland müssen sich die Steuerpflichtigen in besonderem Maße um Aufklärung und Beschaf-fung geeigneter, in besonderen Fällen auch zusätzlicher Beweismittel bemühen (§ 90 Absatz 2 AO). Danach trifft den Steuerpflichtigen bei der Gestaltung der tatsächlichen Ver-hältnisse eine Pflicht zur Beweisvorsorge. Aus den Unterlagen muss hervorgehen, dass Geld-beträge des Steuerpflichtigen tatsächlich verwendet worden und an den Unterhaltsempfänger gelangt sind. Der Steuerpflichtige muss, wenn er seine Aufwendungen steuerlich geltend machen will, dafür Sorge tragen, dass sichere und leicht nachprüfbare Belege oder Bescheini-gungen vorliegen, die den Zugang und Abfluss der Geldbeträge erkennen lassen. Eigenerklä-rungen oder eidesstattliche Versicherungen sind allein keine ausreichenden Mittel zur Glaub-haftmachung (BFH-Urteil vom 3. Juni 1987, BStBl II Seite 675). Bei Unterlagen in ausländi-scher Sprache ist eine deutsche Übersetzung durch einen amtlich zugelassenen Dolmetscher,
Seite 4 ein Konsulat oder eine sonstige zuständige (ausländische) Dienststelle notwendig. Hierfür anfallende Aufwendungen sind keine Unterhaltsaufwendungen. 4 Da die Erfüllung dieser Mitwirkungspflichten erforderlich, möglich, zumutbar und verhältnis-mäßig sein muss, können hinsichtlich der Beschaffung amtlicher Bescheinigungen aus Kri-sengebieten Beweiserleichterungen in Betracht kommen. Ist ein Steuerpflichtiger wegen der besonderen Situation im Wohnsitzstaat der unterhaltenen Person nicht in der Lage, beweisge-eignete Unterlagen zu erlangen, so ist ihm dies unter dem Gesichtspunkt des Beweisnotstands nur nach Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls anzulasten. Ein Beweisnotstand kann beispielsweise in Betracht kommen, wenn wegen der sozialen oder politischen Verhält-nisse (etwa im Falle eines Bürgerkriegs) im Heimatland des Empfängers die Beschaffung von beweiserheblichen Unterlagen nicht möglich oder für den Steuerpflichtigen mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden und daher unzumutbar ist (BFH-Urteil vom 2. Dezember 2004, BStBl 2005 II Seite 483). Die Weigerung der zuständigen Heimatbehörde, die Angaben der unterstützten Person auf der Unterhaltserklärung zu bestätigen, stellt keinen Beweisnotstand dar (Hinweis auf Rz. 8).
3. Allgemeiner Grundsatz zur Nachweiserbringung
5 Der Steuerpflichtige hat die in den Rz. 6 bis 8 und 12 bis 21 bezeichneten Unterlagen und Nachweise nur auf Anforderung der Finanzbehörde zur Sachverhaltsaufklärung vorzulegen. Die Finanzbehörde kann nach den Umständen des Einzelfalls weitere Auskünfte oder Nach-weise verlangen.
4. Nachweis der Unterhaltsbedürftigkeit / Unterhaltserklärung
6 Voraussetzung für den Abzug von Unterhaltsaufwendungen ist der Nachweis über die Unter-haltsbedürftigkeit der im Ausland lebenden unterhaltenen Person. Hierzu sind folgende Anga-ben des Steuerpflichtigen und der unterhaltenen Person erforderlich: - das Verwandtschaftsverhältnis der unterhaltenen Person zum Steuerpflichtigen oder des-sen Ehegatten, - Name, Geburtsdatum und -ort, berufliche Tätigkeit, Anschrift, Familienstand der unterhal-tenen Person sowie eine Aussage, ob zu ihrem Haushalt noch weitere Personen gehören; diese Angaben sind in der Regel durch eine Bestätigung der Heimatbehörde (Gemeinde- / Meldebehörde) der unterhaltenen Person nachzuweisen; die Bestätigung der Angaben kann auch durch einen öffentlich bestellten Notar erfolgen, sofern die Heimatbehörde die-sen hiermit beauftragt hat,
Seite 5 - Angaben über Art und Umfang der eigenen Einnahmen (einschließlich Unterhaltsleistun-gen von dritter Seite) und des eigenen Vermögens der unterhaltenen Person im Kalender-jahr der Unterhaltsleistung sowie eine Aussage darüber, ob die unterhaltene Person nicht, gelegentlich oder regelmäßig beruflich tätig war und ob Unterstützungsleistungen aus öf-fentlichen Mitteln erbracht worden sind, - bei erstmaliger Antragstellung sind außerdem detaillierte Angaben erforderlich, wie der Unterhalt bisher bestritten worden ist, welche jährlichen Einnahmen vor der Unterstützung bezogen worden sind, ob eigenes Vermögen vorhanden war und welcher Wert davon auf Hausbesitz entfällt (vgl. R 33a.1 Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 EStR 2012). Die Einnahmen sind durch geeignete Unterlagen (z. B. Steuerbescheide, Rentenbescheide, Verdienstbe-scheinigungen, Bescheide der ausländischen Arbeits- oder Sozialverwaltung) zu belegen, - Angaben darüber, ob noch andere Personen zum Unterhalt beigetragen haben, welche Un-terhaltsbeiträge sie geleistet haben und ab wann und aus welchen Gründen die unterhal-tene Person nicht selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen konnte. 7 Zur Erleichterung und Vereinheitlichung der insoweit vorzunehmenden Sachverhaltsaufklä-rung und zur erleichterten Beweisführung werden zweisprachige Unterhaltserklärungen in den gängigsten Sprachen aufgelegt und im Formular-Management-System (FMS) der Bundesfinanzverwaltung (http://www.formulare-bfinv.de) zum Download bereitgestellt. Die Richtigkeit der darin zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen geforderten detaillierten Angaben ist durch Unterschrift der unterhaltenen Person zu bestätigen und durch geeignete Unterlagen (z. B. Steuerbescheide, Rentenbescheide, Verdienstbescheinigungen, Bescheide der ausländischen Arbeits- oder Sozialverwaltung) zu belegen. Für jede unterhal-tene Person ist eine eigene Unterhaltserklärung auszufüllen. 8 Ist eine Unterhaltserklärung als Nachweis für die Bedürftigkeit der unterhaltenen Person nur unvollständig ausgefüllt, so ist grundsätzlich die Bedürftigkeit der sie betreffenden Person nicht anzunehmen (BFH-Urteil vom 2. Dezember 2004, BStBl 2005 II Seite 483). Weigert sich die Heimatbehörde, die Angaben auf der zweisprachigen Unterhaltserklärung zu bestäti-gen (vgl. hierzu auch Rz. 4), kann die behördliche Bestätigung zum Verwandtschaftsverhält-nis, zu Name, Geburtsdatum und -ort, zur beruflichen Tätigkeit und Anschrift, zum Familien-stand der unterhaltenen Person sowie zu Haushaltsmitgliedern auf anderen Dokumenten erbracht werden. 9 Der Abzug von Unterhaltsaufwendungen entfällt, wenn die Unterhaltsbedürftigkeit der unter-haltenen Person trotz entsprechender Unterhaltserklärung nicht glaubhaft ist. Dies ist der Fall, wenn die Unterhaltszahlungen nicht den gesamten Lebensbedarf der unterhaltenen Person abdecken (BFH-Urteil vom 11. November 2010, BStBl 2011 II Seite 966).
Seite 6
5. Unterstützung von Personen im erwerbsfähigen Alter (Erwerbsoblie-genheit)
10 Bei Personen im erwerbsfähigen Alter ist davon auszugehen, dass sie ihren Lebensunterhalt durch eigene Arbeit verdienen (BFH-Urteile vom 2. Dezember 2004, BStBl 2005 II Seite 483 und vom 5. Mai 2010, BStBl 2011 II Seite 115). Hierzu hat die unterhaltene Person ihre Arbeitskraft als die ihr zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts zur Verfügung stehende Quelle in ausreichendem Maße auszuschöpfen (sog. Erwerbsobliegenheit). Für Personen im erwerbsfähigen Alter sind daher - mangels Zwangsläufigkeit - Unterhaltsaufwendungen grundsätzlich nicht berücksichtigungsfähig. Die Erwerbsobliegenheit ist bei allen unterhaltsberechtigten Personen, die nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, zu prüfen. Die in R 33a.1 Absatz 2 Satz 2 i. V. m. Absatz 1 Satz 4 EStR 2012 aufgeführte Vereinfachungsregelung gilt in diesen Fällen nicht. Lediglich bei Unterhaltszahlungen an den im Ausland lebenden Ehegatten ist im Rahmen einer bestehenden Ehegemeinschaft die Erwerbsobliegenheit nicht zu prüfen (BFH-Urteil vom 5. Mai 2010, BStBl 2011 II Seite 115).
11 Der Einsatz der eigenen Arbeitskraft darf nicht gefordert werden, wenn die unterhaltene Person aus gewichtigen Gründen keiner oder nur in geringem Umfang einer Beschäftigung gegen Entgelt nachgehen kann (BFH-Urteil vom 13. März 1987, BStBl II Seite 599). Als Gründe kommen beispielsweise in Betracht:
-Alter (ab Erreichen der Regelaltersgrenze), die Regelaltersgrenze richtet sich nach den Vorschriften des deutschen Sozialrechts (BFH-Urteil vom 15. April 2015, BStBl 2016 II Seite 148),
-Behinderung, -schlechter Gesundheitszustand, -die Erziehung oder Betreuung von Kindern unter 6 Jahren, -ein ernsthaft und nachhaltig betriebenes Studium oder eine Berufsausbildung, -die Pflege von Angehörigen mit Behinderungen. Dabei ist das jederzeitige Bereitstehen
für einen eventuellen Pflegeeinsatz bei Angehörigen mit Behinderungen („Pflege auf Abruf“) kein Umstand, der die generelle Erwerbsobliegenheit volljähriger, sich im erwerbsfähigen Alter befindender Personen entfallen lässt (BFH-Urteil vom
15. April 2015, BStBl 2016 II Seite 148).
Eine von der zuständigen Heimatbehörde bestätigte Arbeitslosigkeit der unterhaltenen Person stellt keinen gewichtigen Grund dar.
12 Bei Personen, die noch nicht die Regelaltersgrenze nach den Vorschriften des deutschen Sozialrechts erreicht haben, aber bereits eine Rente beziehen, kann auf den Einsatz der eigenen
Seite 7
Arbeitskraft nur dann verzichtet werden, wenn die Rente auf Grund eines schlechten Gesundheitszustandes
oder einer Behinderung gezahlt wird. An den Nachweis einer Behinderung
oder den Nachweis eines schlechten Gesundheitszustandes sind im Regelfall strenge Anforderungen
zu stellen. Der Nachweis ist durch eine Bescheinigung des behandelnden Arztes zu
führen, die mindestens Ausführungen zur Art der Krankheit, zum Krankheitsbild und den
dadurch bedingten dauernden Beeinträchtigungen bzw. dem Grad der Behinderung der unterstützten
Person enthalten muss. Außerdem ist anzugeben, in welchem Umfang die unterstützte
Person noch in der Lage ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Entsprechend den in Rz. 3
genannten Grundsätzen ist den Unterlagen eine deutsche Übersetzung beizufügen. Die
Finanzbehörde kann nach den Umständen des Einzelfalles weitere Auskünfte oder Nachweise
verlangen.
6. Nachweis von Aufwendungen für den Unterhalt
6.1. Überweisungen
Post- und Bankbelege
13 Überweisungen sind grundsätzlich durch Post- oder Bankbelege (Buchungsbestätigungen
oder Kontoauszüge) nachzuweisen, die die unterhaltene Person als Empfänger ausweisen.
Durch solche Unterlagen wird in der Regel in hinreichendem Maße bewiesen, wann und wie
viel Geld aus dem Vermögensbereich des Steuerpflichtigen abgeflossen ist, und es kann im
Allgemeinen unterstellt werden, dass diese Beträge auch in den Verfügungsbereich des
Adressaten gelangt, nämlich auf dessen Bankkonto im Ausland verbucht bzw. von der Post
bar ausgehändigt worden sind (BFH-Urteil vom 14. Mai 1982, BStBl II Seite 772). Für den
Geldtransfer anfallende Aufwendungen (Porto, Spesen und Bearbeitungsgebühren) sind keine
Unterhaltsaufwendungen.
Mehrere Personen
14 Werden mehrere Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, unterhalten, so genügt
es, wenn die Überweisungsbelege auf den Namen einer dieser Personen lauten.
Abweichender Kontoinhaber
15 Bei Überweisungen auf ein nicht auf den Namen der unterhaltenen Person lautendes Konto im Ausland ist neben den inländischen Zahlungsbelegen eine Bescheinigung der Bank über die Kontovollmacht und über den Zeitpunkt, die Höhe und den Empfänger der Auszahlung erforderlich.
Ersatzbelege
Seite 8
16 Sind Zahlungsbelege abhandengekommen, hat der Steuerpflichtige Ersatzbelege zu beschaffen.
Die hierfür anfallenden Kosten sind keine Unterhaltsaufwendungen.
6.2. Andere Zahlungswege
Allgemeines
17 Der Steuerpflichtige kann auch einen anderen Zahlungsweg wählen, wenn die so erbrachte
Unterhaltsleistung in hinreichender Form nachgewiesen wird (BFH-Urteil vom 14. Mai 1982,
BStBl II Seite 774). Entsprechend den unter Rz. 3, 4 dargelegten Grundsätzen sind bei baren
Unterhaltszahlungen sowie bei allen anderen Zahlungswegen erhöhte Beweisanforderungen
zu erfüllen. Abhebungsnachweise und detaillierte Empfängerbestätigungen (vgl. Rz. 21) sind
erforderlich. Zwischen der Abhebung und der jeweiligen Geldübergabe muss ein ausreichender
Sachzusammenhang (Zeitraum von höchstens zwei Wochen) bestehen. Die Durchführung
der Reise ist stets anhand von Fahrkarten, Tankquittungen, Grenzübertrittsvermerken, Flugscheinen,
Visa usw. nachzuweisen.
Mitnahme von Bargeld bei Familienheimfahrten
18 Erleichterungen gelten bei Familienheimfahrten des Steuerpflichtigen zu seiner von ihm unterstützten und im Ausland lebenden Familie. Eine Familienheimfahrt liegt nur vor, wenn der Steuerpflichtige seinen im Ausland lebenden Ehegatten besucht, der dort weiter den Familienhaushalt aufrechterhält. Lebt auch der Ehegatte im Inland und besucht der Steuerpflichtige nur seine im Ausland lebenden Kinder oder die eigenen Eltern, liegt keine Familienheimfahrt vor mit der Folge, dass die allgemeinen Beweisgrundsätze gelten (BFH-Urteil vom 19. Mai 2004, BStBl 2005 II Seite 24).
19 Bei Arbeitnehmern kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass der Steuerpflichtige je Familienheimfahrt einen Nettomonatslohn für den Unterhalt des Ehegatten, der Kinder und anderer im Haushalt des Ehegatten lebender Angehöriger mitnimmt. Diese Beweiserleichterung gilt nur für bis zu vier im Kalenderjahr nachweislich durchgeführte Familienheimfahrten. Im Rahmen der Beweiserleichterung kann aber höchstens ein Betrag geltend gemacht werden, der sich ergibt, wenn der vierfache Nettomonatslohn um die auf andere Weise erbrachten und nachgewiesenen oder glaubhaft gemachten Zahlungen gekürzt wird (vgl. BFH-Urteil vom 4. August 1994, BStBl 1995 II Seite 114). Macht der Steuerpflichtige höhere Aufwendungen als (pauschal) den vierfachen Nettomonatslohn geltend, müssen alle Zahlungen entsprechend den allgemeinen Grundsätzen nachgewiesen werden.
Ein Arbeitnehmer hat seinen Familienhaushalt (Ehefrau, minderjähriges Kind, kein Anspruch auf Kindergeld
oder vergleichbare Leistungen) in einem Land der Ländergruppe 1 (keine Kürzung). Er hat im Kalenderjahr
2021 nachweislich zwei Heimfahrten unternommen und macht die Mitnahme von Bargeld im Wert von jeweils
1.500 Euro geltend, ohne dies jedoch belegen zu können. Außerdem hat er drei Überweisungen in Höhe von
jeweils 1.450 Euro nachgewiesen. Sein Nettomonatslohn beläuft sich auf 1.312 Euro. Die Opfergrenze kommt
nicht zur Anwendung.
1.
Aufwendungen für den Unterhalt:
Mitnahme von Bargeld
(2 tatsächliche Familienheimfahrten x 1.312 Euro, Deckelung gemäß Rz. 19 Satz 1) 2.624 Euro
Überweisungen (3 x 1.450 Euro) 4.350 Euro
Summe 6.974 Euro
2.
Berechnung der abziehbaren Unterhaltsaufwendungen:
vierfacher Nettomonatslohn (1.312 Euro x 4) 5.248 Euro
(jährlich höchstens anzusetzen im Rahmen der Beweiserleichterung)
./. anderweitig nachgewiesene Zahlungen 4.350 Euro
verbleibender Betrag im Rahmen der Beweiserleichterung 898 Euro
abziehbare Unterhaltsaufwendungen (4.350 Euro + 898 Euro) 5.248 Euro
Geldtransfer durch eine Mittelsperson
20 Der Geldtransfer durch eine Mittelsperson (hierzu zählt auch ein neutrales gewerbliches
Transportunternehmen) kann grundsätzlich nicht anerkannt werden. Dies gilt nicht, wenn
wegen der besonderen Situation im Wohnsitzstaat (z. B. Krisengebiet) ausnahmsweise kein
anderer Zahlungsweg möglich ist. In diesem Fall sind neben der Identität der Mittelsperson
(Name und Anschrift) der genaue Reiseverlauf darzustellen sowie ein lückenloser Nachweis
über die Herkunft des Geldes im Inland und über jeden einzelnen Schritt bis zur Übergabe an
die unterhaltene Person zu erbringen. Die Durchführung der Reise durch eine private Mittelsperson
ist stets durch Fahrkarten, Tankquittungen, Grenzübertrittsvermerke, Flugscheine,
Visa usw. nachzuweisen.
Empfängerbestätigung
Seite 9 Beispiel 1:
21 Eine Empfängerbestätigung muss für die Übergabe jedes einzelnen Geldbetrags ausgestellt werden. Sie muss den Namen und die Anschrift des Steuerpflichtigen und der unterhaltenen Person, das Datum der Ausstellung und die Unterschrift des Empfängers sowie den Ort und den Zeitpunkt der Geldübergabe enthalten. Um die ihr zugedachte Beweisfunktion zu erfüllen, muss sie Zug um Zug gegen Hingabe des Geldbetrags ausgestellt werden. Nachträglich ausgestellte oder zusammengefasste Empfängerbestätigungen erfüllen die Nachweisvoraussetzungen nicht.
Seite 10
7. Aufteilung einheitlicher Unterhaltsleistungen auf mehrere Personen
22 Werden Personen unterhalten, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, sind die insgesamt nachgewiesenen bzw. glaubhaft gemachten Aufwendungen einheitlich nach Köpfen aufzuteilen, auch soweit unterhaltene Personen nicht zu den zum Abzug berechtigenden Unterhaltsempfängern (Rz. 2) gehören (BFH-Urteile vom 12. November 1993, BStBl 1994 II Seite 731 und vom 19. Juni 2002, BStBl II Seite 753). Eine Aufteilung einheitlicher Unterhaltszahlungen ist nur möglich, wenn die Unterhaltsempfänger gewissermaßen "aus einem Topf" wirtschaften (BFH-Urteil vom 30. Juni 2010, BStBl 2011 II Seite 267).
Beispiel 2:
Ein Steuerpflichtiger unterstützt im Kalenderjahr 2021 seine Ehefrau, sein minderjähriges Kind (Kindergeld wird gewährt), seine verwitwete Mutter und seine Schwester, die im Heimatland in einem gemeinsamen Haushalt leben, mit 6.000 Euro.
Von den Aufwendungen für den Unterhalt in Höhe von 6.000 Euro entfallen auf jede unterstützte Person
1.500 Euro (6.000 Euro : 4). Die Schwester des Steuerpflichtigen und das minderjährige Kind gehören nicht zu den zum Abzug berechtigenden Unterhaltsempfängern (Rz. 1). Abziehbar sind -vorbehaltlich anderer Abzugsbeschränkungen -lediglich die für die Ehefrau (1.500 Euro) und die Mutter (1.500 Euro) erbrachten Aufwendungen.
8. Unterstützung durch mehrere Personen
8.1. Unterstützung durch mehrere unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen
23 Werden Aufwendungen für eine unterhaltene Person von mehreren unbeschränkt Einkommensteuerpflichtigen getragen, so wird bei jedem der Teil des sich hiernach ergebenden Betrags abgezogen, der seinem Anteil am Gesamtbetrag der Leistung entspricht (§ 33a Absatz 1 Satz 7 EStG). Unterhaltsbeiträge von Personen, die die Voraussetzungen von § 33a Absatz 1 Sätze 1 und 3 EStG nicht erfüllen, führen jedoch nicht zu einer anteiligen Kürzung des Höchstbetrags nach § 33a Absatz 1 Satz 7 EStG. Sie sind als andere Einkünfte und
Bezüge der unterhaltenen Person gemäß § 33a Absatz 1 Satz 5 EStG zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 28. April 2020, BStBl 2021 II Seite 209).
Beispiel 3:
Vier Töchter A, B, C und D unterstützen ihren in einem Land der Ländergruppe 1 (keine Kürzung) lebenden bedürftigen Vater im Kalenderjahr 2021 mit jeweils 250 Euro monatlich.
Der Abzug der Aufwendungen für den Unterhalt von insgesamt 12.000 Euro ist auf den Höchstbetrag von
9.744 Euro (§ 33a Absatz 1 Satz 1 EStG) beschränkt. Dieser ist entsprechend dem Anteil der Töchter am Gesamtbetrag der Leistungen mit jeweils 2.436 Euro (9.744 Euro : 4) abziehbar.
Seite 11
8.2. Unterstützung durch eine im Inland nicht unbeschränkt einkommensteuerpflich-tige Person
24 Tragen mehrere Personen zum Unterhalt bei und ist eine davon im Inland nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, wird diese bei der Aufteilung des abziehbaren Betrags nicht berücksichtigt. Deren Unterhaltsleistungen sind bei der unterhaltenen Person als Bezüge (Rz. 31) zu erfassen.
Beispiel 4:
Sachverhalt wie Beispiel 3, die Tochter D lebt jedoch in Frankreich.
Höchstbetrag (§ 33a Absatz 1 Satz 1 EStG): 9.744 Euro anrechenbare Bezüge (250 Euro x 12) 3.000 Euro Kostenpauschale -180 Euro
2.820 Euro anrechnungsfreier Betrag -624 Euro anzurechnende Bezüge 2.196 Euro 2.196 Euro abziehbarer Höchstbetrag: 7.548 Euro
Bei den Töchtern A, B und C ist wegen ihrer Leistungen in gleicher Höhe jeweils ein Betrag von 2.516 Euro
(7.548 Euro : 3) abzuziehen.
9. Zeitanteilige Ermäßigung des Höchstbetrags
9.1. Feststellung der Monate der Unterhaltszahlungen
25 Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die allgemeinen Voraussetzungen für den Abzug von Aufwendungen für den Unterhalt nicht vorgelegen haben, ermäßigt sich der nach Rz. 34 in
Betracht kommende Höchstbetrag um ein Zwölftel (§ 33a Absatz 3 Satz 1 EStG). Es ist deshalb festzustellen, für welche Monate Zahlungen geleistet wurden.
Beispiel 5:
Der Steuerpflichtige unterstützt seine in einem Land der Ländergruppe 1 (keine Kürzung) lebende bedürftige 70 Jahre alte Mutter durch monatliche Überweisungen von Juni bis Dezember 2021 in Höhe von jeweils 800 Euro.
nachgewiesene Aufwendungen für den Unterhalt 5.600 Euro
Höchstbetrag (§ 33a Absatz 1 Satz 1 EStG) 9.744 Euro zeitanteilige Ermäßigung des Höchstbetrags um 5/12
(§ 33a Absatz 3 Satz 1 EStG, erste Zahlung im Juni) -4.060 Euro abziehbare Aufwendungen für den Unterhalt (7/12) 5.684 Euro
Es sind maximal Unterhaltsaufwendungen i. H. v. 5.684 Euro abzuziehen.
Seite 12
9.2. Zeitliche Zuordnung der Unterhaltsaufwendungen
26
Unterhaltsaufwendungen können nur abgezogen werden, soweit sie dem laufenden Lebensbedarf der unterhaltenen Person im Kalenderjahr der Leistung dienen (BFH-Urteil vom
11. November 2010, BStBl 2011 II Seite 966).
Auch nur gelegentliche oder einmalige Leistungen im Kalenderjahr können Aufwendungen für den Unterhalt sein. Die Unterstützung und die Eignung der Leistungen zur Deckung des laufenden Unterhalts sind dabei besonders sorgfältig zu prüfen. Unterhaltsaufwendungen dürfen aber grundsätzlich nicht auf Monate vor ihrer Zahlung zurückbezogen werden. Dabei ist davon auszugehen, dass der Unterhaltsverpflichtete seine Zahlungen so einrichtet, dass sie zur Deckung des Lebensbedarfs der unterhaltenen Person bis zum Erhalt der nächsten Unterhaltszahlung dienen. Etwas anderes gilt, wenn damit Schulden getilgt werden, die der unterhaltenen Person in den vorangegangenen Monaten des Kalenderjahres durch Bestreitung von Lebenshaltungskosten entstanden sind, und wenn der Steuerpflichtige dies nachweist (BFH-Urteil vom 2. Dezember 2004, BStBl 2005 II Seite 483).
Soweit Zahlungen nicht ausschließlich dazu bestimmt sind, den Unterhaltsbedarf des laufenden, sondern auch des folgenden Kalenderjahres abzudecken, können die gesamten Unterhaltsaufwendungen nur im Kalenderjahr der Zahlung, nicht jedoch im folgenden Kalenderjahr berücksichtigt werden. Dabei wird zugunsten des Steuerpflichtigen unterstellt, dass die Zahlung der Bedarfsdeckung bis zum Ende des Kalenderjahres der Zahlung dient (BFH-Urteil vom 25. April 2018, BStBl II Seite 643).
Beispiel 6:
Der Steuerpflichtige überweist erstmals im Dezember 2021 einen Betrag von 3.000 Euro an seinen bedürftigen Vater in einem Land der Ländergruppe 1 (keine Kürzung). Die Zahlung ist für den Unterhalt bis zum 30. Juni 2022 bestimmt.
Die Unterhaltszahlung ist in 2021 abgeflossen (§ 11 Absatz 2 EStG). Die Unterhaltsaufwendungen sind mit 812 Euro (1/12 von 9.744 Euro) abziehbar. Eine Berücksichtigung in 2022 ist nicht möglich.
27
28
9.3. Vereinfachungsregelungen
29
Aus Vereinfachungsgründen kann davon ausgegangen werden, dass
-Unterhaltsleistungen an den Ehegatten stets zur Deckung des Lebensbedarfs des gesamten
Kalenderjahrs bestimmt sind; -bei Unterhaltsleistungen an andere unterhaltene Personen die einzelne Zahlung ohne
Rücksicht auf die Höhe ab dem Zeitpunkt, in dem sie geleistet wurde, zur Deckung des
Lebensbedarfs der unterhaltenen Person bis zur nächsten Zahlung reicht. Dies gilt auch,
Seite 13
wenn einzelne Zahlungen den auf einen Monat entfallenden anteiligen Höchstbetrag nicht erreichen;
-die einzige oder letzte Unterhaltsleistung im Kalenderjahr der Bedarfsdeckung bis zum
Schluss des Kalenderjahrs dient;
-bei jeder nachgewiesenen Familienheimfahrt Unterhalt geleistet wird (Rz. 18, 19);
-Unterhaltsleistungen an den Ehegatten auch zum Unterhalt anderer Personen bestimmt
sind, die mit diesem in einem gemeinsamen Haushalt leben (Rz. 22).
Beispiel 7:
Der Steuerpflichtige unterstützt im Kalenderjahr 2021 seine in einem Land der Ländergruppe 1 (keine Kürzung) lebende bedürftige Ehefrau durch eine einmalige Zahlung im Monat Juli in Höhe von 5.000 Euro.
Es ist davon auszugehen, dass die Aufwendungen für den Unterhalt an die Ehefrau zur Deckung des Lebensbedarfs des gesamten Kalenderjahres bestimmt sind. Die Aufwendungen für den Unterhalt sind in voller Höhe
(5.000 Euro) abziehbar.
Beispiel 8:
Der Steuerpflichtige unterstützt seinen in einem Land der Ländergruppe 2 (Kürzung des Höchstbetrages auf ¾ bzw. 7.308 Euro) lebenden bedürftigen schwerkranken Vater durch gelegentliche Überweisungen im Laufe des Kalenderjahres 2021 in Höhe von 3.200 Euro, und zwar im Februar mit 1.200 Euro und im November mit
2.000 Euro.
Es ist aus Vereinfachungsgründen davon auszugehen, dass die Zahlung im Februar ohne Rücksicht auf die Höhe zur Deckung des Lebensbedarfs des Vaters bis zur nächsten Zahlung im November reicht. Die tatsächlich geleisteten Unterhaltszahlungen sind in voller Höhe (3.200 Euro) abziehbar, da sie unter dem anteiligen Höchstbetrag von 6.699 Euro (11/12 von 7.308 Euro) liegen.
Beispiel 9:
Der Steuerpflichtige unterstützt im Kalenderjahr 2021 seine in einem Land der Ländergruppe 1 (keine Kürzung) lebende bedürftige 80 Jahre alte Mutter durch eine einmalige Zahlung im Monat Juli in Höhe von 5.000 Euro.
Es ist davon auszugehen, dass die Aufwendungen für den Unterhalt an die Mutter der Bedarfsdeckung bis zum Schluss des Kalenderjahres dienen. Von den tatsächlichen Aufwendungen für den Unterhalt in Höhe von
5.000 Euro sind jedoch unter Berücksichtigung der zeitanteiligen Kürzung des Höchstbetrags nach § 33a Absatz 3 Satz 1 EStG lediglich 4.872 Euro (6/12 von 9.744 Euro) abziehbar.
Beispiel 10:
Wie Beispiel 9, aber der Steuerpflichtige leistet vier Zahlungen in Höhe von insgesamt 10.000 Euro (je
2.500 Euro im Februar, Juni, August und November).
Es ist davon auszugehen, dass von Februar an (Zeitpunkt der ersten Unterhaltsleistung) Unterhalt erbracht wurde und dass die letzte Unterhaltsleistung der Bedarfsdeckung bis zum Ende des Kalenderjahrs dient. Die tatsächlichen Aufwendungen in Höhe von 10.000 Euro sind damit unter Berücksichtigung der zeitanteiligen Kürzung
des Höchstbetrags nach § 33a Absatz 3 Satz 1 EStG lediglich in Höhe von 8.932 Euro (11/12 von 9.744 Euro) abziehbar.
Seite 14
9.4. Zeitpunkt des Abflusses der Unterhaltsleistung
30 Eine Unterhaltsleistung ist in dem Zeitpunkt abgeflossen, in dem der Steuerpflichtige die wirtschaftliche Verfügungsmacht über das Geld verliert. Für Überweisungen bedeutet dies, dass die Leistung grundsätzlich mit der Abgabe des Überweisungsträgers bei der Überweisungsbank,
spätestens jedoch mit der Lastschrift (Wertstellung) bei der unterstützenden Person abgeflossen ist (BFH-Urteil vom 6. März 1997, BStBl II Seite 509).
Beispiel 11:
Der Steuerpflichtige überweist mit Wertstellung 23. Dezember 2021 einen Betrag von 3.000 Euro an seine bedürftige Mutter in einem Land der Ländergruppe 3 (Kürzung des Höchstbetrages auf 1/2 bzw. 4.872 Euro).
Das Geld wird am 6. Januar 2022 auf dem Konto der Mutter gutgeschrieben.
Die Unterhaltsleistung ist in 2021 abgeflossen (§ 11 Absatz 2 EStG). Daher sind die Unterhaltsaufwendungen als Leistungen des Monats Dezember 2021 in Höhe von 406 Euro zu berücksichtigen (1/12 von 4.872 Euro).
Eine Berücksichtigung in 2022 ist nicht möglich.
10. Anrechnung eigener Bezüge der unterhaltenen Personen
10.1. Begriff der Bezüge
31 Bezüge sind alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die nicht im Rahmen der einkommensteuerrechtlichen Einkunftsermittlung erfasst werden. Bezüge im Ausland, die - wenn sie im Inland anfielen - Einkünfte wären, sind wie inländische Einkünfte zu ermitteln. Unter Beachtung der Ländergruppeneinteilung (Rz. 35) sind Sachbezüge nach der jeweils geltenden Sozialversicherungsentgeltverordnung mit dem sich ergebenden Anteil anzusetzen. Die Kürzung
nach der Ländergruppeneinteilung gilt nicht für die Werbungskosten-Pauschbeträge, den Sparer-Pauschbetrag und die Kostenpauschale (Rz. 33).
10.2. Umrechnung ausländischer Bezüge
32 Ausländische Bezüge sind in Euro umzurechnen (§ 33a Absatz 1 Satz 8 EStG).
10.3. Berücksichtigung der Kostenpauschale
33 Bei Bezügen, die nicht wie inländische Einkünfte ermittelt werden, ist eine Kostenpauschale
von 180 Euro (unabhängig von der Ländergruppeneinteilung) zu berücksichtigen, wenn nicht höhere Aufwendungen geltend gemacht werden.
Seite 15 Beispiel 12:
Ein Steuerpflichtiger unterstützt seine im Heimatland (Ländergruppe 2, Kürzung auf ¾) lebenden Eltern durch zwei Überweisungen am 3. April und am 6. September 2021 von jeweils 750 Euro. Der Vater erzielt im Kalenderjahr 2021 Bezüge aus gewerblicher Tätigkeit (Rz. 31) von -umgerechnet -1.000 Euro. Die Mutter bezieht eine Rente von -umgerechnet -1.440 Euro im Kalenderjahr.
1.
Höhe der Aufwendungen für den Unterhalt nachgewiesene Zahlungen 1.500 Euro
2.
Berechnung der Höchstbeträge
Berechnung der Höchstbeträge: 9.744 Euro x 2 19.488 Euro zeitanteilige Ermäßigung auf 9/12 (§ 33a Absatz 3 Satz 1
14.616 Euro
EStG) (erste Zahlung im April) Ermäßigung nach der Ländergruppeneinteilung auf ¾ 10.962 Euro
3. Berechnung der anzurechnenden Bezüge
3.1 Bezüge aus gewerblicher Tätigkeit (Vater) im Unterstützungszeitraum anteilig: 9/12
(April bis Dezember, § 33a Absatz 3 Satz 2 EStG) 1.000 Euro 750 Euro
3.2 Renteneinnahmen (Mutter) 1.440 Euro
(Erfassung der Rente in voller Höhe) Werbungskosten-Pauschbetrag 102 Euro (für den sonstigen Einkünften vergleichbaren Rentenanteil) -102 Euro Kostenpauschale 180 Euro (für den Rentenanteil, der bei einer inländischen Rente als Bezug zu erfassen wäre) -180 Euro
anzusetzende Rente 1.158 Euro im Unterstützungszeitraum angefallen: 9/12 (April bis Dezember, § 33a Absatz 3 Satz 2 EStG) 868 Euro
Summe der Bezüge 1.618 Euro
3.3 Summe der anteilig anzurechnenden Bezüge (April bis Dezember, § 33a Absatz 3 Satz 2 EStG)
anrechnungsfreier Betrag (§ 33a Absatz 1 Satz 5 EStG): 1.248 Euro 624 Euro x 2 Kürzung nach der Ländergruppeneinteilung auf ¾ 936 Euro
im Unterstützungszeitraum anteilig zu berücksichtigen: 9/12 -702 Euro Summe der anzurechnenden Bezüge 916 Euro
4. Berechnung des abziehbaren Höchstbetrags ermäßigte zeitanteilige Höchstbeträge (Nr. 2) 10.962 Euro anzurechnende Bezüge (Nr. 3) -916 Euro
Seite 16 abziehbarer Höchstbetrag 10.046 Euro
Abziehbar sind jedoch höchstens die nachgewiesenen Unterhaltsaufwendungen in Höhe von 1.500 Euro (Nr. 1).
10.4. Unterstützungszeitraum / Schwankende Bezüge
34 Bezüge der unterhaltenen Person, die auf Kalendermonate entfallen, in denen die Voraussetzungen für die Anerkennung von Aufwendungen für den Unterhalt nicht vorliegen, vermindern nicht den ermäßigten Höchstbetrag (§ 33a Absatz 3 Satz 2 EStG). Bei schwankenden
Bezügen ist aus Vereinfachungsgründen keine monatliche Betrachtungsweise bzw. Zuordnung vorzunehmen, sondern der jeweilige Unterstützungszeitraum als Ganzes zu sehen.
11. Abzugsbeschränkungen
11.1. Verhältnisse des Wohnsitzstaates (Ländergruppeneinteilung)
35 Aufwendungen für den Unterhalt können nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen
des Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind (§ 33a Absatz 1 Satz 6 EStG). Als Maßstab gilt grundsätzlich das Pro-Kopf-Einkommen der Bevölkerung.
36 Die Ländergruppeneinteilung und die sich hiernach ergebenden Kürzungen für die einzelnen Staaten werden durch BMF-Schreiben bekannt gegeben (zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 11. November 2020, BStBl I Seite 1212).
37 Der Höchstbetrag nach § 33a Absatz 1 Satz 1 EStG und der anrechnungsfreie Betrag nach § 33a Absatz 1 Satz 5 EStG sind entsprechend der Ländergruppeneinteilung zu kürzen. Die Kürzung nach der Ländergruppeneinteilung gilt nicht für die zur Absicherung der unterhaltsberechtigten Person aufgewandten Beiträge zu einer Basiskranken- und Pflegeversicherung
i. S. d. § 33a Absatz 1 Satz 2 EStG.
11.2. Opfergrenzenregelung
38 Eine Abzugsbeschränkung von Unterhaltsaufwendungen kann sich auch durch die Berücksichtigung der Verhältnisse des Steuerpflichtigen selbst und die Anwendung der sog. Opfergrenze ergeben (vgl. hierzu Rz. 16 -21 des BMF-Schreibens „Allgemeine Hinweise zur
Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen nach § 33a Absatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) als außergewöhnliche Belastung“ vom 06. April 2022.
Seite 17 Beispiel 13:
Ein Steuerpflichtiger unterstützt im Kalenderjahr 2021 seine im Heimatland (Ländergruppe 1, keine Kürzung) in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen, und zwar seine Ehefrau, sein minderjähriges Kind (Kindergeld wird gewährt) und seine Schwiegereltern durch Unterhaltsleistungen in Höhe von 8.400 Euro. Die Unterhaltsbedürftigkeit der Ehefrau und der Schwiegereltern ist nachgewiesen. Alle Personen haben keine Bezüge. Der Steuerpflichtige hat Einnahmen (Bruttoarbeitslohn, Steuererstattungen, Kindergeld) in Höhe von
28.000 Euro. Die Steuerabzugsbeträge belaufen sich auf 2.500 Euro. Die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung belaufen sich auf 4.800 Euro. An Werbungskosten sind ihm 4.250 Euro entstanden.
1.
Die Aufwendungen für den Unterhalt sind nach Köpfen auf alle unterstützten Personen aufzuteilen (Rz. 22). Hiernach entfallen auf jede unterstützte Person 2.100 Euro (8.400 Euro : 4).
2.
Das minderjährige Kind, für das Kindergeld gewährt wird, gehört nicht zu den begünstigten Unterhaltsempfängern (Rz. 2). Insoweit kommt ein Abzug nicht in Betracht.
3.
Für die Unterhaltsleistungen an die Ehefrau gilt die Opfergrenzenregelung nicht. Sie sind in voller Höhe
(2.100 Euro) abziehbar.
4.
Für die Unterhaltsleistungen an die Schwiegereltern (4.200 Euro) kann eine Begrenzung durch die Opfergrenzenregelung in Betracht kommen.
4.1 Berechnung des Nettoeinkommens: verfügbare Einnahmen (Bruttoarbeitslohn, Steuererstattungen, Kindergeld) 28.000 Euro Steuerabzugsbeträge -2.500 Euro Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung -4.800 Euro Werbungskosten -4.250 Euro verfügbares Nettoeinkommen für die Ermittlung der Opfergrenze 16.450 Euro
4.2 Berechnung der Opfergrenze: 1 % je volle 500 Euro des Nettoeinkommens 32 %
16.450 Euro abgerundet auf volle 500 Euro
(16.000 Euro : 500 Euro = 32) abzgl. je 5 %-Punkte für Ehefrau und Kind -10 % maßgebender Prozentsatz für die Berechnung der Opfergrenze 22 %
Die Opfergrenze liegt somit bei 3.619 Euro (22 % von 16.450 Euro).
5. Berechnung der Abzugsbeträge
5.1 Aufwendungen für den Unterhalt an die Ehefrau: nachgewiesene Zahlungen (Nr. 3) 2.100 Euro
5.2. Aufwendungen für den Unterhalt an die Schwiegereltern: nachgewiesene Zahlungen (Nr. 4): 4.200 Euro, davon höchstens zu berücksichtigen (Opfergrenze, Nr. 4.2) 3.619 Euro Summe der abziehbaren Unterhaltsaufwendungen 5.719 Euro
Seite 18
12. Anwendungsregelung
39 Die vorstehenden Grundsätze gelten für alle offenen Fälle und ersetzen das BMF-Schreiben
vom 7. Juni 2010, BStBl I Seite 588. 40 Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Dieses Dokument wurde elektronisch versandt und ist nur im Entwurf gezeichnet. |
|
| BMF 06.04.2022 | Allgemeine Hinweise zur Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen |
|
SteuerthemenUnterhalt |
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin
POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder
HAUSANSCHRIFT
Wilhelmstraße 97 10117 Berlin
TEL
+49 (0) 30 18 682-0
E-MAIL
poststelle@bmf.bund.de
DATUM
6. April 2022
BETREFF Allgemeine Hinweise zur Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen nach § 33a Absatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) als außergewöhnliche Belastung; Überarbeitung des BMF-Schreibens vom 7. Juni 2010 (BStBl I Seite 582)
GZ IV C 8 -S 2285/19/10003 :001 DOK 2022/0025940 (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)
Inhaltsübersicht Rz.
1.
Begünstigter Personenkreis
1.1 Gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen 1
1.2 Gleichgestellte Personen 2 - 3
2.
Besonderheiten bei gleichgestellten Personen 4 - 9
3.
Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers 10
4.
Begünstigte Unterhaltsaufwendungen 11 - 15
5.
Abzugsbeschränkung / Ermittlung der abzugsfähigen Unterhaltsaufwendungen unter Berücksichtigung des verfügbaren Nettoeinkommens
5.1. Ermittlung des verfügbaren Nettoeinkommens 16 - 21
5.2. Anwendung der Opfergrenze auf das verfügbare Nettoeinkommen 22 - 23
5.3. Ermittlung der abziehbaren Unterhaltsaufwendungen bei einer sozialrechtlichen Bedarfsgemeinschaft 24 - 28
6.
Eigene Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person 29 - 36
7.
Nachweiserfordernisse 37
8.
Anwendungsregelung 38 - 39
www.bundesfinanzministerium.de |
|
| FinMin Mecklenburg-Vorpommern 23.06.2021 | Steuerfreie Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr. 12 EStG |
|
AllgemeinesSteuerthemen |
Normgeber: Finanzministerium
Aktenzeichen: IV 300 - S 2337-32/01-019
Erlassdatum: 23.06.2021
Fassung vom: 23.06.2021
Gültig ab: 01.01.2021
Quelle:
Gliederungs-Nr: 611-10
Normen: § 3 EStG, § 18 EStG, § 19 EStG, § 14 EntschVO M-V, § 16 EntschVO M-V
Fundstelle: AmtsBl. M-V 2021, 296
Steuerliche Behandlung von Entschädigungen, die den ehrenamtlichen
Mitgliedern kommunaler Vertretungen sowie den ehrenamtlich
in der kommunalen Verwaltung tätigen Bürgern gewährt werden
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
1 Allgemeines
1.1 Einkünfte
1.2 Steuerfreiheit
2 Anerkennung steuerfreier Aufwandsentschädigungen (§ 3 Nummer 12 Satz 2 EStG)
2.1 Ehrenamtliche Mitglieder einer Gemeinde- oder Stadtvertretung
2.2 Ehrenamtliche Mitglieder eines Kreistages
2.3 Ehrenamtliche Mitglieder der Ortsteilvertretungen, Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher
2.4 Ehrenamtliche Mitglieder eines Amtsausschusses
2.5 Ehrenamtliche Mitglieder mehrerer kommunaler Vertretungsorgane
2.6 Tätigkeit in Ausschüssen der Gemeinde-, der Stadt- und der Ortsteilvertretungen oder des
Kreistages
2.7 Günstigere Regelung
2.8 Übersicht
2.9 Nichtanwendung auf kommunale Zweckverbände
3 Aufwandsentschädigungen an in der Verwaltung von Gemeinden, Ämtern und Landkreisen
ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürgern
4 Wirkung der steuerfreien Aufwandsentschädigung
5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis)
611-10
Steuerliche Behandlung von Entschädigungen, die den ehrenamtlichen
Mitgliedern kommunaler Vertretungen sowie den ehrenamtlich
in der kommunalen Verwaltung tätigen Bürgern gewährt werden
Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums
Vom 23. Juni 2021 – IV 300 - S 2337-32/01-019 –
VV Meckl.-Vorp. Gl.-Nr. 611 - 10
- Seite 1 von 6 -
Fundstelle: AmtsBl. M-V 2021 S. 296
Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der
Länder erlässt das Finanzministerium folgende Verwaltungsvorschrift:
1 Allgemeines
1.1 Einkünfte
Die den ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Vertretungen gewährten Entschädigungen
unterliegen grundsätzlich als Einnahmen aus „sonstiger selbständiger Arbeit“ im Sinne des
§ 18 Absatz 1 Nummer 3 des Einkommensteuergesetzes (nachfolgend EStG genannt) der Einkommensteuer.
Dies gilt insbesondere für Entschädigungen, die für Verdienstausfall oder
Zeitverlust gewährt werden [§ 16 Absatz 1 der Entschädigungsverordnung (nachfolgend EntschVO
M-V genannt) vom 6. Juni 2019 (GVOBl. M-V S. 192)].
1.2 Steuerfreiheit
Steuerfrei sind
- die nach den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes oder entsprechender Landesgesetze
gewährten Reisekostenvergütungen im Rahmen des § 3 Nummer 13 EStG; die für
Verpflegungsmehraufwendungen geltende Begrenzung des § 3 Nummer 13 Satz 2 EStG
ist zu beachten,
- nach § 3 Nummer 12 Satz 2 EStG Aufwandsentschädigungen, soweit sie Aufwendungen
abgelten, die einkommensteuerrechtlich als Betriebsausgaben berücksichtigungsfähig
wären.
2 Anerkennung steuerfreier Aufwandsentschädigungen
(§ 3 Nummer 12 Satz 2 EStG)
2.1 Ehrenamtliche Mitglieder einer Gemeinde- oder Stadtvertretung
2.1.1 Pauschale Entschädigungen und Sitzungsgelder (einschließlich der Sockelbeträge gemäß § 14
Absatz 4 EntschVO M-V) sind steuerfrei, soweit sie insgesamt während der Dauer der Mitgliedschaft
folgende Beträge nicht übersteigen:
in der Gemeinde oder Stadt mit monatlich
(EUR)
jährlich
(EUR)
- höchstens 20 000 Einwohnern 125* 1 500*
- 20 001 bis 50 000 Einwohnern 199* 2 388*
- 50 001 bis 150 000 Einwohnern
245* 2 940*
- 150 001 bis 450 000 Einwohnern
307 3 684
- Seite 2 von 6 -
- mehr als 450 000 Einwohnern
367 4 404
* Die pauschalen Entschädigungen und Sitzungsgelder sind jedoch mindestens in Höhe des
in R 3.12 Absatz 3 Satz 2 der Lohnsteuer-Richtlinien genannten Betrages von 250 Euro monatlich
steuerfrei.
Die Nachholung nicht ausgeschöpfter Monatsbeträge in anderen Monaten desselben Kalenderjahres
ist zulässig. Dabei kann jedoch der steuerfreie Jahresbetrag uneingeschränkt nur
dann angesetzt werden, wenn die Mitgliedschaft in der Gemeinde- oder Stadtvertretung während
eines ganzen Kalenderjahres bestanden hat. Gleiches gilt für ehrenamtliche Bürgermeisterinnen
und Bürgermeister, Vorsitzende der Stadtvertretung sowie deren Vertreterinnen und
Vertreter und Fraktionsvorsitzende.
2.1.2 Neben den steuerfreien Beträgen nach Nummer 2.1.1 wird die Erstattung der tatsächlichen
Fahrtkosten für Fahrten von der Wohnung zum Sitzungsort (Sitzungen der Gemeindevertretung,
der Stadtvertretung, der Fraktion, der Ortsteilvertretung u. Ä.) und zurück (§ 16 Absatz
2 Satz 1 EntschVO M-V) als steuerfreie Aufwandsentschädigung anerkannt. Bei Benutzung
eines eigenen Kraftfahrzeugs ist die Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz
oder dem entsprechenden Landesgesetz maßgebend. Pauschale Fahrtkostenerstattungen
(§ 16 Absatz 2 Satz 2 EntschVO M-V) – soweit sie zusammen mit den übrigen Entschädigungen
die Höchstbeträge nach Nummer 2.2.1 übersteigen – sind dagegen selbst dann
steuerpflichtig, wenn sie nach Entfernung oder durchschnittlichen Sitzungszahlen gestaffelt
sind.
2.1.3 Die steuerfreien Beträge nach Nummer 2.1.1 erhöhen sich für
- ehrenamtliche Bürgermeisterinnen und Bürgermeister auf das Dreifache,
- Vorsitzende der Stadtvertretung auf das Doppelte,
- Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Vorsitzenden sowie ehrenamtliche Stellvertreterinnen
und Stellvertreter von Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern in ehrenamtlich
oder hauptamtlich verwalteten Gemeinden auf das Eineindrittelfache; sind satzungsgemäß
mehrere Vertreterinnen und Vertreter bestellt, so gilt dies für alle Stellvertreterinnen
und Stellvertreter,
- Fraktionsvorsitzende auf das Doppelte.
Eine Vervielfachung des in R 3.12 Absatz 3 Satz 2 der Lohnsteuer-Richtlinien (nachfolgend
LStR genannt) genannten steuerfreien Mindestbetrages von 250 Euro monatlich kommt hingegen
nicht in Betracht. Übt ein Mitglied mehrere dieser herausgehobenen Tätigkeiten zu-
- Seite 3 von 6 -
gleich aus, kann nur der höchste pauschale Steuerfreibetrag gewährt werden. Eine Addition
ist nicht zulässig.
2.2 Ehrenamtliche Mitglieder eines Kreistages
2.2.1 Pauschale Entschädigungen und Sitzungsgelder sind steuerfrei, soweit sie insgesamt während
der Dauer der Mitgliedschaft folgende Beträge nicht übersteigen:
in einem Landkreis mit monatlich
(EUR)
jährlich
(EUR)
- höchstens 250 000 Einwohnern
245* 2 940*
- mehr als 250 000 Einwohnern 307 3 684
* Die pauschalen Entschädigungen und Sitzungsgelder sind jedoch mindestens in Höhe des
in R 3.12 Absatz 3 Satz 2 der Lohnsteuer-Richtlinien genannten Betrages von 250 Euro monatlich
steuerfrei.
2.2.2 Die Nummern 2.1.2 und 2.1.3 sind entsprechend anzuwenden.
2.3 Ehrenamtliche Mitglieder der Ortsteilvertretungen, Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher
Die Regelungen nach den Nummern 2.1.1 und 2.1.2 gelten sinngemäß auch für ehrenamtliche
Mitglieder der Ortsteilvertretung sowie für Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher. Dabei
ist jedoch nicht die Einwohnerzahl der Gemeinde oder Stadt, sondern die des Ortsteils maßgebend.
Für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Ortsteilvertretung sowie für Ortsvorsteherinnen
und Ortsvorsteher verdoppeln sich die steuerfreien Beträge nach Nummer 2.1.1.
Eine Vervielfachung des in R 3.12 Absatz 3 Satz 2 LStR genannten steuerfreien Mindestbetrages
von 250 Euro monatlich kommt hingegen nicht in Betracht.
2.4 Ehrenamtliche Mitglieder eines Amtsausschusses
Für ehrenamtliche Mitglieder eines Amtsausschusses bleibt von den hierfür gewährten Entschädigungen
ein Drittel steuerfrei, mindestens jedoch der in R 3.12 Absatz 3 Satz 2 LStR genannte
Betrag von 250 Euro monatlich.
2.5 Ehrenamtliche Mitglieder mehrerer kommunaler Vertretungsorgane
Steuerpflichtige, die gleichzeitig Mitglied mehrerer kommunaler Vertretungsorgane sind (zum
Beispiel Mitglied in der Gemeindevertretung und im Amtsausschuss), können steuerfreie Entschädigungen
im Sinne der Nummern 2.1 bis 2.4 nebeneinander beziehen. R 3.12 Absatz 3
Satz 6 LStR ist insoweit nicht anzuwenden.
2.6 Tätigkeit in Ausschüssen der Gemeinde-, der Stadt- und der Ortsteilvertretungen oder des
Kreistages
Die in den Nummern 2.1.1 und 2.2.1 genannten steuerfreien Höchstbeträge berücksichtigen
auch die Tätigkeit der Mitglieder in den Ausschüssen der Gemeinde-, der Stadt- oder der Ortsteilvertretung
sowie des Kreistages. Eine pauschale Erhöhung der Höchstbeträge wegen solcher
Tätigkeiten kann deshalb nicht vorgenommen werden.
2.7 Günstigere Regelung
Bleibt nach den Regelungen gemäß R 3.12 Absatz 3 Satz 2 LStR, nach denen ein Drittel der
den ehrenamtlich tätigen Personen gewährten Aufwandsentschädigung steuerfrei ist, ein hö-
- Seite 4 von 6 -
herer Betrag der Aufwandsentschädigung steuerfrei, als dies nach den Nummern 2.1 bis 2.5
der Fall wäre, so kann die günstigere Regelung in Anspruch genommen werden.
2.8 Übersicht
Eine Übersicht über die steuerfreien Höchstbeträge nach den Nummern 2.1 bis 2.4 ergibt sich
aus der Anlage. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verwaltungsvorschrift.
2.9 Nichtanwendung auf kommunale Zweckverbände
Die Regelungen der Nummern 2.1. bis 2.6 gelten nicht bei kommunalen Zweckverbänden
(zum Beispiel Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsverbänden).
3 Aufwandsentschädigungen an in der Verwaltung von Gemeinden, Ämtern und
Landkreisen ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürgern
3.1 Andere funktionsbezogene Aufwandsentschädigungen, die nach der Kommunalverfassung gewährt
werden und unter Nummer 2 nicht ausdrücklich genannt sind (wie Amtsvorsteherinnen
und Amtsvorsteher, Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister
in hauptamtlich verwalteten, kreisangehörigen Gemeinden oder Städten, Gleichstellungsbeauftragte
u. a.), unterliegen als Einnahmen aus „nichtselbständiger Arbeit“ im Sinne
des § 19 Absatz 1 Nummer 1 EStG grundsätzlich der Einkommensteuer. Dies gilt insbesondere
für Entschädigungen, die für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden (§ 16 Absatz 1
EntschVO M-V). Sie sind bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit bereits beim Lohnsteuerabzug
durch den jeweiligen Arbeitgeber zu berücksichtigen.
3.2 Steuerfrei sind
- die nach den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes oder entsprechender Landesgesetze
gewährten Reisekostenvergütungen im Rahmen des § 3 Nummer 13 EStG,
- nach § 3 Nummer 12 Satz 2 EStG Aufwandsentschädigungen, soweit sie Aufwendungen
abgelten, die einkommensteuerrechtlich als Werbungskosten berücksichtigungsfähig wären.
3.3 Im Übrigen gelten zur steuerlichen Behandlung der Aufwandsentschädigungen die allgemeinen
Regelungen des § 3 Nummer 12 Satz 2 EStG in Verbindung mit R 3.12 Absatz 3 LStR. So
ist auch die Nachholung nicht ausgeschöpfter Monatsbeträge in anderen Monaten desselben
Kalenderjahres zulässig. Dabei kann jedoch der steuerfreie Jahresbetrag uneingeschränkt nur
dann angesetzt werden, wenn die Tätigkeit (Mitgliedschaft) während eines ganzen Kalenderjahres
ausgeübt wurde.
3.4 Zusätzlich steuerfrei ist die Erstattung der tatsächlichen Fahrtkosten für Fahrten von der Wohnung
zum Sitzungsort oder zur Dienststelle und zurück (§ 16 Absatz 2 Satz 1 EntschVO M-V).
Bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs ist die Wegstreckenentschädigung nach dem
Bundesreisekostengesetz oder dem entsprechenden Landesgesetz maßgebend.
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3.5 Pauschale Fahrtkostenerstattungen (§ 16 Absatz 2 Satz 2 EntschVO M-V) – soweit sie zusammen
mit den übrigen Entschädigungen die Höchstbeträge nach R 3.12 Absatz 3 LStR (ein Drittel
der gewährten Aufwandsentschädigung, mindestens 250 Euro monatlich) übersteigen –
sind dagegen selbst dann steuerpflichtig, wenn sie nach Entfernung oder durchschnittlichen
Sitzungszahlen gestaffelt sind.
3.6 Sofern zum Beispiel Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher oder Gleichstellungsbeauftragte
gleichzeitig Mitglieder kommunaler Vertretungen sind, können für diese Tätigkeiten zusätzlich
steuerfreie Aufwandsentschädigungen nach Nummer 2 bezogen werden.
4 Wirkung der steuerfreien Aufwandsentschädigung
4.1 Mit den steuerfreien Aufwandsentschädigungen nach Nummer 2 sind alle Aufwendungen, die
mit einer ehrenamtlichen Tätigkeit im Sinne der Nummer 2 zusammenhängen, mit Ausnahme
der Aufwendungen für Dienstreisen, abgegolten.
4.2 Es bleibt den Steuerpflichtigen unbenommen, ihre tatsächlichen Aufwendungen, soweit sie
nicht Kosten der Lebensführung sind, die ihre wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung
mit sich bringt, gegenüber dem Finanzamt nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. In diesem
Fall können die tatsächlichen Aufwendungen insoweit, als sie die steuerfreien Entschädigungen
übersteigen, als Betriebsausgaben berücksichtigt werden.
4.3 Die teilweise Anerkennung von pauschalen Steuerfreibeträgen und tatsächlichen Kosten nebeneinander
ist nicht möglich; die tatsächlichen Kosten sind nur dann zu berücksichtigen,
wenn sie für den gesamten Veranlagungszeitraum und alle Kostenarten einheitlich geltend
gemacht werden.
5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Verwaltungsvorschrift über die Steuerliche Behandlung von Entschädigungen, die den ehrenamtlichen
Mitgliedern kommunaler Vertretungen sowie den ehrenamtlich in der kommunalen
Verwaltung tätigen Bürgern gewährt werden vom 15. August 2017 (AmtsBl. M-V 2017 S. 590)
außer Kraft.
AmtsBl. M-V 2021 S. 296
Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis)
Anlage: Übersicht über die steuerfreien Höchstbeträge
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| BayLfSt | Steuerfreiheit für nebenberufliche Tätigkeiten § 3 Nr. 26, 26a EStG |
|
AllgemeinesSteuerthemen |
Beratungsbefugnis Bayerisches Landesamt für Steuern
Stand:
März 2021
Steuerfreiheit für nebenberufliche Tätigkeiten i.S.d.
§ 3 Nr. 26 / 26a EStG
S 2121.2.1-29/34 St36 Seite 2 von 29
Dieses Dokument enthält Änderungen. Die Änderungen sind kursiv und GELB hinterlegt.
Inhaltsverzeichnis
1. Überblick .........................................................................................................................3
2. Fundstellen......................................................................................................................3
3. Gemeinsame Voraussetzungen § 3 Nr. 26 und Nr. 26a EStG .........................................4
3.1. Begünstigter Arbeitgeber/Auftraggeber .......................................................................... 4
3.2. Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52-54 AO) ............... 4
3.3. Nebenberuflichkeit.......................................................................................................... 5 Zeitlicher Umfang
................................................................................................. 5 Art der Tätigkeit
................................................................................................... 7
3.4. Gemischte Tätigkeiten ...................................................................................................15
3.5. Höchstbetrag .................................................................................................................16
3.6. Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzug ...........................................................16
3.7. LSt-Verfahren ................................................................................................................20
4. Begünstigte Tätigkeiten ................................................................................................. 20
4.1. Begünstigte Tätigkeiten i.S.d. § 3 Nr. 26 EStG ..............................................................20 Einzelfälle, die begünstigt sind ............................................................................20
Einzelfälle, die nicht begünstigt sind ...................................................................25
4.2. Begünstigte Tätigkeiten i.S.d. § 3 Nr. 26a EStG ............................................................26
5. Verhältnis der Steuerbefreiungsvorschriften zueinander................................................ 27
5.1. §§ 3 Nr. 26 und 26a EStG .............................................................................................27
5.2. Andere Steuerbefreiungsvorschriften und §§ 3 Nr. 26 und 26a EStG ............................28 |
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| Vereinsmahnung 2026 | 2. Mahnstufe Brief an Mitglied |
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MitgliederschreibenOrganisation |
Mahnverfahren Mitgliedsbeitrag Mitgliedsbeiträge Mitgliedschaft |
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| Fachbeitrag | Firmenwagen V2204-1 |
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FirmenwagenSteuerthemen |
Seite 1 von 11 | Rechtsstand: 2022/04 | V2204-1
FACHBEITRAG | FIRMENWAGEN
Korrektur des geldwerten Vorteils in der Einkommensteuererklärung
Inhalt
1. Bewertungsmethoden .................................................................................................................................................. 2
2. Pauschalmethode ......................................................................................................................................................... 3
2.1 Allgemein .............................................................................................................................................................. 3
2.2 Korrektur des geldwerten Vorteils: 0,03 %-Methode und 0,002 %-Methode ..................................................... 4
2.3 Pauschalbesteuerung ............................................................................................................................................ 5
3. Fahrtenbuchmethode ................................................................................................................................................... 6
4. Methodenwechsel ........................................................................................................................................................ 7
5. Zuzahlungen zum Firmenwagen ................................................................................................................................... 8
5.1 Einmalige Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten ............................................................................................ 8
5.1.1 Pauschalmethode ..................................................................................................................................... 8
5.1.2 Fahrtenbuchmethode ............................................................................................................................... 9
5.2 Laufende, regelmäßige oder unregelmäßige Zuzahlungen ................................................................................ 10
5.2.1 Pauschalmethode ................................................................................................................................... 10
5.2.2 Fahrtenbuchmethode ............................................................................................................................. 10
6. Firmenwagen und Lohnabrechnungen ....................................................................................................................... 11
Seite 2 von 11 | Rechtsstand: 2022/04 | V2204-1
FACHBEITRAG | FIRMENWAGEN
Korrektur des geldwerten Vorteils in der Einkommensteuererklärung
1. Bewertungsmethoden
BMF v. 03.03.2022 - IV C 5 - S 2334/21/10004 :001
Hinsichtlich der Bewertung des geldwerten Vorteils des Firmenwagens kommen zwei Möglichkeiten in Betracht:
• Pauschalmethode: pauschale Wertermittlung
• Fahrtenbuchmethode: tatsächliche Wertermittlung
Pauschalmethode Fahrtenbuchmethode
Privatnutzung:
1 % x Bruttolistenpreis x Monate Fahrten in km x Kosten pro km
Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte/Sammelpunkt/weiträumigem Tätigkeitsgebiet:
0,03 % x Bruttolistenpreis x Kilometer x Monate
0,002 % x Bruttolistenpreis x Kilometer x Fahrten Fahrten in km x Kosten pro km
Wechsel der Bewertungsmethode
BMF, Rn. 41
Ein unterjähriger Wechsel zwischen der Pauschalmethode und der Fahrtenbuchmethode ist innerhalb eines Jahres für
dasselbe Fahrzeug nicht möglich. Eine Ausnahme lässt die Verwaltung dann zu, wenn das Firmenfahrzeug während des
Jahres wechselt.
BMF, Rn. 13f
Der Arbeitgeber muss die Anwendung der 0,03 %-Methode oder die Einzelbewertung (0,002 %-Methode) für jedes
Kalenderjahr einheitlich für den Arbeitnehmer festlegen. Die Methode darf während des Kalenderjahres nicht
gewechselt werden.
Beratertipp: Methodenwechsel im Veranlagungsverfahren
Die Bindungswirkung an die getroffene Wahl beschränkt sich auf das Lohnsteuerverfahren. Im Rahmen der
Einkommensteuerveranlagung kann der Steuerpflichtige zur anderen, für ihn günstigeren Methode, wechseln.
Dies bedeutet, es kann
• von der Pauschalmethode zur Fahrtenbuchmethode und/oder
• von der 0,03 %-Methode zur 0,002 % Methode
und jeweils umgekehrt gewechselt werden.
Seite 3 von 11 | Rechtsstand: 2022/04 | V2204-1
FACHBEITRAG | FIRMENWAGEN
Korrektur des geldwerten Vorteils in der Einkommensteuererklärung
2. Pauschalmethode
2.1 Allgemein
Bei der Pauschalmethode wird der geldwerte Vorteil wie folgt ermittelt:
Privatnutzung:
1 %-Methode 1 % x Bruttolistenpreis x Monate
Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte:
0,03 %-Methode
(= 15 Hin-/Rückfahrten im Monat bzw. 180 Fahrten im Jahr) 0,03 % x Bruttolistenpreis x Kilometer x Monate
0,002 %-Methode
(= Tatsächliche Anzahl der Fahrten im Monat bzw. im Jahr) 0,002 % x Bruttolistenpreis x Kilometer x Fahrten
Beispiel 1: Keine erste Tätigkeitsstätte
Max Muster erhält ab 01.01.2021 einen Firmenwagen. Der Bruttolistenpreis beträgt 40.000 €. Max hat weder eine erste
Tätigkeitsstätte oder einen Sammelpunkt noch ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet.
Privatnutzung (1 %-Methode)
40.000 € x 1 % x 12 Monate 4.800 €
Beispiel 2: Erste Tätigkeitsstätte und arbeitsvertragliche Vereinbarung der 0,03 %-Regelung
Max Muster erhält ab 01.01.2021 einen Firmenwagen. Der Bruttolistenpreis beträgt 40.000 €. Die Entfernung zwischen
Wohnung und erster Tätigkeitsstätte beträgt 20 km.
Privatnutzung (1 %-Methode)
40.000 € x 1 % x 12 Monate 4.800 €
zzgl. Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (0,03 %-Methode)
40.000 € x 0,03 % x 20 km x 12 Monate + 2.880 €
Geldwerter Vorteil (4.800 € + 2.880 €) = 7.680 €
Beispiel 3: Erste Tätigkeitsstätte und arbeitsvertragliche Vereinbarung der 0,002 %-Regelung
Max Muster erhält ab 01.01.2021 einen Firmenwagen. Der Bruttolistenpreis beträgt 40.000 €. Die Entfernung zwischen
Wohnung und erster Tätigkeitsstätte beträgt 20 km. Max hat den Arbeitgeber je Monat 6-mal aufgesucht.
Privatnutzung (1 %-Methode)
40.000 € x 1 % x 12 Monate 4.800 €
zzgl. Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (0,002 %-Methode)
40.000 € x 0,002 % x 20 km x 6 Fahrten x 12 Monate + 1.152 €
Geldwerter Vorteil (4.800 € + 1.152 €) = 5.952 €
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FACHBEITRAG | FIRMENWAGEN
Korrektur des geldwerten Vorteils in der Einkommensteuererklärung
2.2 Korrektur des geldwerten Vorteils: 0,03 %-Methode und 0,002 %-Methode
Hat der Arbeitgeber in der Lohnabrechnung die 0,03 %-Methode angewandt, da diese arbeitsvertraglich geregelt wurde
oder der Arbeitnehmer auf die 0,002 %-Methode verzichtet hat, so kann im Rahmen der Einkommensteuererklärung
von der 0,03 %-Methode zur 0,002 %-Methode gewechselt werden (sog. Methodenwechsel).
Korrektur des geldwerten Vorteils in der Einkommensteuererklärung
Bei einem Methodenwechsel kann der geldwerte Vorteil in der Einkommensteuererklärung korrigiert werden.
Ein Methodenwechsel erfolgt in der Regel von der 0,03 %-Methode zur 0,002 %-Methode.
Bei der 0,03 %-Methode wird pauschal von 15 Fahrten im Monat zum Arbeitgeber ausgegangen; dies entspricht
180 Fahrten im Jahr. Hat der Arbeitnehmer mehr als 15 Fahrten im Monat, bleiben die „Mehrtage“
unberücksichtigt – in diesen Fällen ist die 0,03 %-Methode steuerlich günstiger.
Die 0,002 %-Methode ist vorteilhafter, wenn der Arbeitnehmer jährlich insgesamt weniger als 180 Fahrten zur
ersten Tätigkeitsstätte hat. Wurde in der Lohnabrechnung die 0,002 %-Methode angewandt, der Arbeitnehmer
hat allerdings mehr als 180 Fahrten im Monat, so kann von der 0,002 %-Methode zur 0,03 %-Methode gewechselt
werden. Der Regelfall ist allerdings der Wechsel von der 0,03 %-Methode zur 0,002 %-Methode, da überwiegend
in den Lohnabrechnungen die 0,03 %-Methode angewandt wird.
Voraussetzungen
Erforderlich sind datumsgenaue Aufzeichnungen über die Anzahl der Tage, an denen der Firmenwagen für Fahrten
zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte tatsächlich genutzt wurde (BMF v. 03.03.2022, Rn. 13g).
Beispiel 4:
Max steht ab 2021 ein Firmenwagen mit Bruttolistenpreis 40.000 € zur Verfügung. Max hat eine erste Tätigkeitsstätte,
welche er ein bis zweimal wöchentlich aufsucht. Die Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte beträgt
20 km. Arbeitsvertraglich, aus praktischen Gründen, ist die 0,03 %-Methode festgelegt. Der Firmenwagen wurde in der
Lohnabrechnung somit mit der 1 %- und 0,03 %-Methode besteuert.
Für die Einkommensteuererklärung hat Max eine Aufstellung über die tatsächlichen Fahrten erstellt, aus der sich
datumsgenau ergibt, an welchen Tagen er zur ersten Tätigkeitsstätte gefahren ist. Insgesamt ist er im Jahr 2021 an 70
Tagen zur ersten Tätigkeitsstätte gefahren.
Lohnabrechnung:
Privatnutzung (1 %-Methode)
40.000 € x 1 % x 12 Monate 4.800 €
zzgl. Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (0,002 %-Methode)
40.000 € x 0,03 % x 20 km x 12 Monate + 2.880 €
Geldwerter Vorteil (4.800 € + 2.880 €) = 7.680 €
Korrektur in der Steuererklärung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte:
Geldwerter Vorteil (0,002 %-Methode)
40.000 € x 0,002 % x 20 km x 70 Fahrten 1.120 €
abzgl. geldwerter Vorteil (0,03 %-Methode)
40.000 € x 0,03 % x 20 km x 12 Monate - 2.880 €
Korrekturbetrag, negativer Arbeitslohn (Anlage N, Zeile 21) = 1.760 €
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FACHBEITRAG | FIRMENWAGEN
Korrektur des geldwerten Vorteils in der Einkommensteuererklärung
2.3 Pauschalbesteuerung
Darf der Arbeitnehmer den Firmenwagen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte/
Sammelpunkt/weiträumigem Tätigkeitsgebiet nutzen, so ist für diese Fahrten ein geldwerter Vorteil zu versteuern.
Bei Wahl der Pauschalmethode (0,03 %-Methode, 0,002 %-Methode) kann der Arbeitgeber diese Fahrten mit einem
Pauschsteuersatz von 15 % besteuern (§ 40 Abs. 2 S. 3 EStG); es handelt sich um eine Arbeitgebersteuer.
Die pauschale Besteuerung ist allerdings betragsmäßig begrenzt.
Obergrenze ist die Entfernungspauschale: 0,30 €/0,35 €/0,38 € x Kilometer x Anzahl der Fahrten
Bescheinigung pauschal besteuerter Leistungen auf der Lohnsteuerbescheinigung
Der Arbeitgeber bescheinigt die Pauschalbesteuerung in Zeile 18 der Lohnsteuerbescheinigung. Die
pauschal besteuerten Leistungen mindern den Werbungskostenabzug.
0,03 %-Methode 0,002 %-Methode
Vereinfachungsregelung: Pauschalbesteuerung von
• 15 Fahrten im Monat,
• 180 Fahrten im Jahr,
da keine Kenntnis über die tatsächlichen Fahrten.
Pauschalbesteuerung der
• tatsächlichen Fahrten zum Arbeitgeber,
da der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Anzahl der
tatsächlichen monatlichen Fahrten mitzuteilen hat.
Lohnabrechnung und Einkommensteuererklärung
Geldwerter Vorteil 0,03 % x BLP x km x Monate Geldwerter Vorteil 0,002 % x BLP x km x Fahrten
- Pauschalbesteuerung 0,30 €/0,35 €/0,38 €
x km x 15 Arbeitstage - Pauschalbesteuerung 0,30 €/0,35 €/0,38 €
x km x tats. Arbeitstage
= Individualbesteuerung Differenz = Individualbesteuerung Differenz
*Individualbesteuerung bedeutet, dass dieser Betrag mit dem individuellen Steuersatz besteuert wird; dieser Betrag unterliegt
entsprechend analog bzw. zzgl. dem weiteren Gehalt dem individuellen Steuersatz.
Beispiel 5:
Max steht ab 2021 ein Firmenwagen mit Bruttolistenpreis 40.000 € zur Verfügung. Er hat eine erste Tätigkeitsstätte. Die
Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte beträgt 20 km.
a) 0,03 %-Methode; Vereinfachungsregel monatlich 15 Fahrten
b) 0,002 %-Methode; es wurden dem Arbeitgeber im Monat Januar insgesamt 6 Fahrten gemeldet.
0,03 %-Methode 0,002 %-Methode
Geldwerter Vorteil 240 €
(= 40.000 € x 0,03 % x 20 km x 1 Monat)
96 €
(= 40.000 € x 0,002 % x 20 km x 6 Fahrten)
Pauschalbesteuerung - 90 €
(= 0,30 € x 20 km x 15 Arbeitstage)
- 36 €
(= 0,30 € x 20 km x 6 Arbeitstage)
= Individualbesteuerung = 150 € = 60 €
Beratertipp: „Berechnungsbogen | Firmenwagen mit Pauschalbesteuerung“
Die Korrektur des geldwerten Vorteils mit Pauschalbesteuerung führt bei Vielen zu Problemen. Im internen
Bereich finden Sie unter „STEUERN“ – „Firmenwagen“ eine Arbeitshilfe (Excel-Tool) zur Ermittlung der
Korrektur des geldwerten Vorteils.
Seite 6 von 11 | Rechtsstand: 2022/04 | V2204-1
FACHBEITRAG | FIRMENWAGEN
Korrektur des geldwerten Vorteils in der Einkommensteuererklärung
3. Fahrtenbuchmethode
Bei der Fahrtenbuchmethode wird der geldwerte Vorteil wie folgt ermittelt:
Kosten pro Kilometer:
Gesamtkosten des Fahrzeugs
Jahresfahrleistung (= gesamt gefahrene Kilometer im Jahr, d.h. private und betriebliche Fahrten)
Privatnutzung:
Privatfahrten in Kilometer Kosten pro Kilometer x privat gefahrene Kilometer
Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte:
Fahrten zum Arbeitgeber in Kilometer Kosten pro Kilometer x privat gefahrene Kilometer
Beratertipp:
Hat das Mitglied einen niedrigen Anteil der Privatfahren oder einen hohen Bruttolistenpreis des Fahrzeugs, so
kann die Fahrtenbuchmethode günstiger sein.
Die Fahrtenbuchmethode kann im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens angewandt werden, wenn das
Mitglied ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führt.
In der Einkommensteuererklärung kann zur Fahrtenbuchmethode gewechselt werden, sofern
• das Mitglied ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch und
• der Arbeitgeber die Gesamtkosten des Fahrzeugs vorlegt.
Das Fahrtenbuch sowie die Gesamtkosten sind zwingende Voraussetzungen für den Wechsel von der
Pauschalmethode zur Fahrtenbuchmethode.
Beispiel 6: Keine erste Tätigkeitsstätte
Max Muster erhält ab 01.01.2021 einen Firmenwagen. Die Gesamtkosten des Firmenwagens betragen 10.960 €. Die
Gesamtfahrleistung beträgt 65.000 km, davon sind 6.000 km Privatfahrten.
Ermittlung der Kosten pro Kilometer
Gesamtkosten 10.960 € / Gesamtkilometer 65.000 € 0,17 €
Geldwerter Vorteil (0,17 € x 6.000 km) = 1.020 €
Beispiel 7: Erste Tätigkeitsstätte
Max Muster erhält ab 01.01.2021 einen Firmenwagen. Die Gesamtkosten des Firmenwagens betragen 10.960 €. Die
Gesamtfahrleistung beträgt 65.000 km, davon sind 6.000 km Privatfahrten und 2.000 km Fahrten zum Arbeitgeber.
Ermittlung der Kosten pro Kilometer
Gesamtkosten 10.960 € / Gesamtkilometer 65.000 € 0,17 €
Geldwerter Vorteil (0,17 € x 8.000 km) = 1.360 €
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FACHBEITRAG | FIRMENWAGEN
Korrektur des geldwerten Vorteils in der Einkommensteuererklärung
4. Methodenwechsel
Im Rahmen der Einkommensteuererklärung kann von der Pauschalmethode zur Fahrtenbuchmethode oder auch
umgekehrt von der Fahrtenbuchmethode zur Pauschalmethode gewechselt werden.
Beispiel 8: Wechsel von der Pauschalmethode zur Fahrtenbuchmethode
Max Muster erhält ab 01.01.2021 einen Firmenwagen. Der Bruttolistenpreis beträgt 40.000 €. Die Entfernung zwischen
Wohnung und erster Tätigkeitsstätte beträgt 20 km. In der Lohnabrechnung wird die Pauschalmethode angewandt.
Die Gesamtkosten des Firmenwagens betragen 10.960 €. Die Gesamtfahrleistung beträgt 65.000 km, davon sind 6.000
km Privatfahrten und 2.000 km Fahrten zum Arbeitgeber.
Korrektur in der Einkommensteuererklärung:
1. Pauschalmethode
Privatnutzung (1 %-Methode)
40.000 € x 1 % x 12 Monate 4.800 €
zzgl. Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (0,03 %-Methode)
40.000 € x 0,03 % x 20 km x 12 Monate + 2.880 €
Geldwerter Vorteil (4.800 € + 2.880 €) = 7.680 €
2. Fahrtenbuchmethode
Ermittlung der Kosten pro Kilometer
Gesamtkosten 10.960 € / Gesamtkilometer 65.000 € 0,17 €
Geldwerter Vorteil (0,17 € x 8.000 km) = 1.360 €
3. Korrektur des geldwerten Vorteils
Pauschalmethode 7.680 € - Fahrtenbuchmethode 1.360 € = 6.320 €
Beispiel 9: Wechsel von der Fahrtenbuchmethode zur Pauschalmethode
Max Muster erhält ab 01.01.2021 einen Firmenwagen. Die Gesamtkosten des Firmenwagens betragen 10.960 €. Die
Gesamtfahrleistung beträgt 65.000 km, davon sind 45.000 km Privatfahrten und 5.000 km Fahrten zum Arbeitgeber. In
der Lohnabrechnung wird die Fahrtenbuchmethode angewandt.
Der Bruttolistenpreis beträgt 40.000 €. Die Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte beträgt 20 km.
Korrektur in der Einkommensteuererklärung:
1. Fahrtenbuchmethode
Ermittlung der Kosten pro Kilometer
Gesamtkosten 10.960 € / Gesamtkilometer 65.000 € 0,17 €
Geldwerter Vorteil (0,17 € x 50.000 km) = 8.500 €
2. Pauschalmethode
Privatnutzung (1 %-Methode)
40.000 € x 1 % x 12 Monate 4.800 €
zzgl. Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (0,03 %-Methode)
40.000 € x 0,03 % x 20 km x 12 Monate + 2.880 €
Geldwerter Vorteil (4.800 € + 2.880 €) = 7.680 €
3. Korrektur des geldwerten Vorteils
Fahrtenbuchmethode 8.500 € - Pauschalmethode 7.680 € = 820 €
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FACHBEITRAG | FIRMENWAGEN
Korrektur des geldwerten Vorteils in der Einkommensteuererklärung
5. Zuzahlungen zum Firmenwagen
Häufig vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass der Arbeitnehmer für die private Nutzung des Firmenwagens
eine Zuzahlung leisten muss.
Dies kann
• eine einmalige Zuzahlung zu den Anschaffungskosten des Firmenwagens oder
• eine laufende, regelmäßige oder unregelmäßige Zuzahlung sein.
Die Zuzahlungen mindern den zu versteuernden geldwerten Vorteil. Grundsätzlich wird die Zuzahlung bereits im
Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens vom Arbeitgeber mindernd berücksichtigt. Das heißt, eine erneute
Korrektur im Rahmen der Einkommensteuererklärung ist in der Regel nicht erforderlich.
Erfolgt eine Korrektur des geldwerten Vorteils in der Einkommensteuererklärung oder hat der Arbeitgeber die
Berücksichtigung der Zuzahlungen vergessen, können die Zuzahlungen in der Veranlagung vorteilsmindernd
geltend gemacht werden.
5.1 Einmalige Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten
5.1.1 Pauschalmethode
Beispiel 10: Pauschalmethode
Max Muster erhält ab 01.01.2021 einen Firmenwagen. Der nach der Pauschalmethode ermittelte geldwerte Vorteil
beträgt insgesamt 7.680 €. Im Jahr 2021 leistet Max eine einmalige Zuzahlung zur Sonderausstattung zum Firmenwagen
in Höhe von 10.000 €.
Lohnabrechnung oder Korrektur in der Einkommensteuererklärung:
VZ 2021:
Geldwerter Vorteil (Pauschalmethode) 7.680 €
abzgl. einmalige Zuzahlung zum Firmenwagen - 10.000 €
Geldwerter Vorteil im Jahr 2021 = 0 €
VZ 2022:
Geldwerter Vorteil (Pauschalmethode) 7.680 €
abzgl. einmalige Zuzahlung zum Firmenwagen - 2.320 €
Geldwerter Vorteil im Jahr 2021 = 5.360 €
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FACHBEITRAG | FIRMENWAGEN
Korrektur des geldwerten Vorteils in der Einkommensteuererklärung
5.1.2 Fahrtenbuchmethode
Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten des Firmenwagens mindern im Zahlungsjahr den
Nutzungswert des Firmenwagens. Sind die Zuzahlungen höher als der Nutzungswert im Zahlungsjahr, kann der restliche
Betrag auf den Nutzungswert dieses Fahrzeugs in den Folgejahren angerechnet werden.
Das gilt grundsätzlich bei der Pauschalmethode und auch bei der Fahrtenbuchmethode.
Bei der Fahrtenbuchmethode jedoch dann nicht, wenn der Arbeitgeber bei der Ermittlung der Gesamtkosten die
Anschaffungskosten bereits um die Zuzahlung gekürzt hat (R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 S. 2 LStR).
Beispiel 11: Fahrtenbuchmethode, keine Kürzung der Gesamtkosten
Max Muster erhält ab 01.01.2021 einen Firmenwagen. Die Anschaffungskosten des Firmenwagens betragen 40.000 €.
Im Jahr 2021 leistet Max eine einmalige Zuzahlung zur Sonderausstattung zum Firmenwagen von 10.000 €. Die
Gesamtkosten des Firmenwagens betragen 10.960 €. Die Gesamtfahrleistung beträgt 65.000 km, davon sind 6.000 km
Privatfahrten und 2.000 km Fahrten zum Arbeitgeber.
Der geldwerte Vorteil lt. Fahrtenbuchmethode für das Jahr 2022 beträgt: 1.200 €
Lohnabrechnung oder Korrektur in der Einkommensteuererklärung:
Ermittlung der Kosten pro Kilometer
Gesamtkosten 10.960 € / Gesamtkilometer 65.000 € 0,17 €
Geldwerter Vorteil (0,17 € x 8.000 km) = 1.360 €
abzgl. einmalige Zuzahlung zum Firmenwagen - 10.000 €
Zu versteuernder geldwerter Vorteil = 0 €
Der übersteigende Betrag von 8.640 € (= 1.360 € - 10.000 €) ist in die Folgejahre übertragbar und mindert den
geldwerten Vorteil in den Folgejahren, solange bis der Betrag von 10.000 € verbraucht ist.
Beispiel 12: Fahrtenbuchmethode, Kürzung der Gesamtkosten
Max Muster erhält ab 01.01.2021 einen Firmenwagen. Die Anschaffungskosten des Firmenwagens betragen 40.000 €.
Im Jahr 2021 leistet Max eine einmalige Zuzahlung zur Sonderausstattung zum Firmenwagen von 10.000 €. Die weiteren
Kraftfahrzeugkosten betragen 5.960 €. Die Gesamtfahrleistung beträgt 65.000 km, davon sind 6.000 km Privatfahrten
und 2.000 km Fahrten zum Arbeitgeber.
• Die gekürzten Anschaffungskosten betragen 30.000 € (= 40.000 € - 10.000 €).
• Die gekürzten AfA-Beträge betragen 3.750 € (= 30.000 € / 8 Jahre).
• Die Gesamtkosten betragen 8.750 € (3.750 € + 5.960 €).
Lohnabrechnung oder Korrektur in der Einkommensteuererklärung:
Ermittlung der Kosten pro Kilometer
Gesamtkosten 8.750 € / Gesamtkilometer 65.000 € 0,13 €
Geldwerter Vorteil (0,13 € x 8.000 km) = 1.040 €
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FACHBEITRAG | FIRMENWAGEN
Korrektur des geldwerten Vorteils in der Einkommensteuererklärung
5.2 Laufende, regelmäßige oder unregelmäßige Zuzahlungen
5.2.1 Pauschalmethode
Beispiel 13: Pauschalmethode
Max Muster erhält ab 01.01.2021 einen Firmenwagen. Der Bruttolistenpreis beträgt 40.000 €. Die Entfernung zwischen
Wohnung und erster Tätigkeitsstätte beträgt 20 km. Max hat mit seinem Arbeitgeber monatliche Zuzahlungen in Höhe
von 150 € vereinbart.
Lohnabrechnung oder Korrektur in der Einkommensteuererklärung:
VZ 2021, 2022, 2023, ….
Geldwerter Vorteil (Pauschalmethode) 7.680 €
abzgl. Zuzahlung zum Firmenwagen (150 € x 12 Monate) - 1.800 €
Geldwerter Vorteil im Jahr 2021 = 5.880 €
Beispiel 14: Pauschalmethode, max. Anrechnung auf 0 €
Max Muster erhält ab 01.01.2021 einen Firmenwagen. Der Bruttolistenpreis beträgt 40.000 €. Max hat keine erste
Tätigkeitsstätte. Max hat mit seinem Arbeitgeber monatliche Zuzahlungen in Höhe von 0,25 € je privatem Kilometer
vereinbart. Max hatte im Jahr 2021 insgesamt 20.000 km privat gefahrene Kilometer.
Lohnabrechnung oder Korrektur in der Einkommensteuererklärung:
Geldwerter Vorteil (Pauschalmethode) 4.800 €
abzgl. Zuzahlung zum Firmenwagen (0,25 € x 20.000 km) - 5.000 €
Geldwerter Vorteil = 0 €
Der übersteigende Betrag von 200 € ist nicht in das Folgejahr übertragbar.
5.2.2 Fahrtenbuchmethode
Liegt die Fahrtenbuchmethode vor, so ist zu unterscheiden, um welche Art des Nutzungsentgelts es sich handelt
(BMF, Rn. 53 a-d):
a. Nutzungsunabhängiger Betrag (z. B. Monatspauschale)
b. Nutzungsabhängiger Betrag anhand der gefahrenen Kilometer (z. B. Kilometerpauschale)
c. Übernommene Leasingraten
d. Vollständige oder teilweise Übernahme einzelner Kraftfahrzeugkosten
Pauschales Nutzungsentgelt: BMF, Rn. 53 a-c
Zahlt das Mitglied ein pauschales Nutzungsentgelt i. S. d BMF Rn. 53 a-c, so ist der geldwerte Vorteil um diesen Betrag
zu kürzen (Beispiel 15).
Kraftfahrzeugkosten: BMF, Rn. 53 d
BMF, Rn. 58: Trägt das Mitglied Kraftfahrzeugkosten (d. h. Kosten, die in die Gesamtkosten mit einfließen, wie AfA,
Leasing, Treibstoffkosten, Versicherungen, Steuer etc.), fließen diese nicht in die Gesamtkosten ein
und erhöhen nicht den geldwerten Vorteil (Beispiel 16).
BMF, Rn. 59: Es wird allerdings nicht beanstandet, wenn bei der Fahrtenbuchmethode die vom Arbeitnehmer
selbst getragenen Kosten in die Gesamtkosten miteinbezogen werden und die Zuzahlung wie ein
Nutzungsentgelt lt. Rn. 53 a-c behandelt wird. D.h., die Zuzahlungen mindern den geldwerten Vorteil.
Diese Nichtbeanstandungsregelung trifft lt. BMF auf vom Mitglied übernommene
Kraftfahrzeugkosten zu (Beispiel 17).
a-c: pauschales
Nutzungsentgelt
Seite 11 von 11 | Rechtsstand: 2022/04 | V2204-1
FACHBEITRAG | FIRMENWAGEN
Korrektur des geldwerten Vorteils in der Einkommensteuererklärung
Beispiel 15: Pauschales Nutzungsentgelt (BMF, Rn. 53 a-c)
Max Muster erhält ab 01.01.2021 einen Firmenwagen. Die Gesamtkosten des Firmenwagens betragen 10.960 €. Die
Gesamtfahrleistung beträgt 65.000 km, davon sind 6.000 km Privatfahrten und 2.000 km Fahrten zum Arbeitgeber. Max
vereinbart mit seinem Arbeitgeber ein pauschales monatliches Nutzungsentgelt von 100 €.
Lohnabrechnung oder Korrektur in der Einkommensteuererklärung:
Ermittlung der Kosten pro Kilometer
Gesamtkosten 10.960 € / Gesamtkilometer 65.000 € 0,17 €
Geldwerter Vorteil (0,17 € x 8.000 km) = 1.360 €
abzgl. Zuzahlung zum Firmenwagen (100 € x 12 Monate) - 1.200 €
Zu versteuernder geldwerter Vorteil = 160 €
Beispiel 16: Übernahme einzelner Kraftfahrzeugkosten, Kürzung der Gesamtkosten (BMF, Rn. 58)
Max Muster erhält ab 01.01.2021 einen Firmenwagen. Max vereinbart mit seinem Arbeitgeber die Übernahme einzelner
Kraftfahrzeugkosten von 3.000 €. Die übrigen Gesamtkosten des Firmenwagens betragen 10.960 €; insgesamt somit
13.960 € (= 10.960 € + 3.000 €). Die Gesamtfahrleistung beträgt 65.000 km, davon sind 6.000 km Privatfahrten und 2.000
km Fahrten zum Arbeitgeber.
Die vom Arbeitnehmer selbst getragenen individuellen Kraftfahrzeugkosten fließen nicht in die Gesamtkosten ein und
erhöhen damit nicht den individuellen Nutzungswert (= geldwerter Vorteil, R 8.1 Absatz 9 Nummer 2 Satz 8 zweiter
Halbsatz LStR).
Lohnabrechnung oder Korrektur in der Einkommensteuererklärung:
Ermittlung der Kosten pro Kilometer
Gesamtkosten 10.960 € / Gesamtkilometer 65.000 € 0,17 €
Zu versteuernder geldwerter Vorteil (0,17 € x 8.000 km) = 1.360 €
Beispiel 17: Übernahme einzelner Kraftfahrzeugkosten, keine Kürzung der Gesamtkosten (BMF, Rn. 59)
Max Muster erhält ab 01.01.2021 einen Firmenwagen. Max vereinbart mit seinem Arbeitgeber die Übernahme einzelner
Kraftfahrzeugkosten von 3.000 €. Die übrigen Gesamtkosten des Firmenwagens betragen 10.960 €; insgesamt somit
13.960 € (= 10.960 € + 3.000 €). Die Gesamtfahrleistung beträgt 65.000 km, davon sind 6.000 km Privatfahrten und 2.000
km Fahrten zum Arbeitgeber.
Die vom Arbeitnehmer selbst getragenen individuellen Kraftfahrzeugkosten fließen in die Gesamtkosten ein und
erhöhen damit den individuellen Nutzungswert (= geldwerter Vorteil, BMF Rn. 59). Das Nutzungsentgelt (3.000 €)
mindert den geldwerten Vorteil (analog der Pauschalmethode).
Lohnabrechnung oder Korrektur in der Einkommensteuererklärung:
Ermittlung der Kosten pro Kilometer
Gesamtkosten 13.960 € / Gesamtkilometer 65.000 € 0,21 €
Geldwerter Vorteil (0,21 € x 8.000 km) = 1.680 €
abzgl. Zuzahlung zum Firmenwagen - 3.000 €
Zu versteuernder geldwerter Vorteil = 0 €
6. Firmenwagen und Lohnabrechnungen |
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| Fachbeitrag | Kaufpreisaufteilung V2203-1 |
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SteuerthemenVermietung und Verpachtung |
Seite 1 von 6 | Rechtsstand: 2022/03 | V2203-1
FACHBEITRAG | KAUFPREISAUFTEILUNG
Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Gebäudeabschreibung
Allgemein
Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Absetzungen für Abnutzung von Gebäuden (AfA) gem. § 7 Abs. 4 EStG ist es erforderlich, den Gesamtkaufpreis (bzw. AK) eines bebauten Grundstücks auf
• das Gebäude (abnutzbar, AfA-Bemessungsgrundlage) und
• den Grund und Boden, kurz GuB (nicht abnutzbar)
aufzuteilen, sog. Kaufpreisaufteilung.
Nach dem BFH, Urteil v. 10.10.2000 - IX R 86/97, ist der Gesamtkaufpreis nicht nach der sog. Restwertmethode, sondern nach dem Verhältnis der Verkehrswerte oder Teilwerte auf den Grund und Boden einerseits sowie das Gebäude andererseits aufzuteilen.
Arbeitshilfe des BMF zur Kaufpreisaufteilung
Das BMF stellt zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück (Kaufpreisaufteilung) eine Arbeitshilfe als Excel-Datei zur Verfügung.
Die Kaufpreisaufteilung hat das BMF an die Voraussetzungen des BFH, Urteil v. 21.07.2020 - IX R 26/19, aktualisiert und die entsprechende Arbeitshilfe samt Anleitung mit Stand Mai 2021 veröffentlicht. Die Arbeitshilfe sowie die Anleitung finden Sie im internen Steuern-Bereich unter „Vermietung und Verpachtung“ oder direkt auf der Homepage des BMF unter Suche „Kaufpreisaufteilung“.
Aufteilung des Kaufpreises im Vertrag
Liegt eine im Kaufvertrag vorgenommene Kaufpreisaufteilung vor, ist diese grundsätzlich auch der Besteuerung zu Grunde zu legen.
Die vertragliche Kaufpreisaufteilung von Grundstück und Gebäude kann angewandt werden, sofern keine nennenswerten Zweifel bestehen (BFH, Urteil v. 21.07.2020 - IX R 26/19). Nach dem BFH, Urteil v. 16.09.2015 - IX R 12/14, ist dies der Fall, wenn diese nicht nur zum Schein getroffen wurde, keinen Gestaltungsmissbrauch darstellt, die realen Wertverhältnisse nicht verfehlt und wirtschaftlich haltbar ist.
Im Fall einer streitigen Grundstücksbewertung ist das Finanzamt in der Regel angehalten, ein Gutachten eines Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken einzuholen. Nach Ansicht des BFH, Urteil v. 21.07.2020 – IX R 26/19, kann eine vertragliche Aufteilung, die unreale Wertverhältnisse beinhaltet, nicht durch eine Berechnung mittels der Arbeitshilfe der Finanzverwaltung ersetzt werden. Die Finanzverwaltung nutzt die Arbeitshilfe allerdings zur Überprüfung der Plausibilität einer bereits im Kaufvertrag erfolgten Aufteilung des Kaufpreises.
Beraterhinweis
Die Finanzverwaltung ermittelt die Aufteilung des Gesamtkaufpreises anhand der Arbeitshilfe des BMF (Kaufpreisaufteilung) bzw. überprüft anhand der Arbeitshilfe die im Vertrag vorgenommene Aufteilung auf Plausibilität.
Ist das Mitglied damit nicht einverstanden, besteht die Möglichkeit der Einholung eines kostenpflichtigen Sachverständigengutachtens. Die Entscheidung obliegt dem Mitglied.
Seite 2 von 6 | Rechtsstand: 2022/03 | V2203-1
FACHBEITRAG | KAUFPREISAUFTEILUNG
Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Gebäudeabschreibung
Arbeitshilfe – das Excel-Tool
Zusätzliche ausführliche Info’s finden Sie in der Anleitung zur Kaufpreisaufteilung.
Grundstücksart
In der Anleitung zur Arbeitshilfe finden Sie auf
Seite 7 eine Übersicht über die maßgeblichen
Grundstücksarten.
Kaufpreis
Maßgeblich ist der Kaufpreis inkl. ANK.
Garagen
Anzugeben sind die Garagenstellplätze. Carports
zählen nicht zu den Garagenstellplätzen.
Miteigentumsanteil – Zähler/Nenner
Bei Wohnungseigentum/Teileigentum ist der
Miteigentumsanteil anzugeben. Den Anteil finden
Sie im Notarvertrag und im GewStB.
Wohn-/Nutzfläche bzw. Grundstücksgröße in m²
Bei Wohngrundstücken ist die Wohnfläche nach der WoFIV anzugeben. Die Grundstücksgröße
bezieht sich auf die gesamte Größe in m².
Es bestehen keine Bedenken die Summe der im
Kaufvertrag genannten Größe zu erfassen.
Bodenrichtwert
Anzugeben ist der Bodenrichtwert gem. Gutach-
terausschuss. Das Tool bietet Links zur Ermittlung
des Wertes – für jedes Bundesland separat.
Baujahr und Modernisierungen
Als Baujahr gilt das ursprüngliche Baujahr des Gebäudes,
d.h. das Jahr der Bezugsfertigkeit.
Die Angabe des Baujahres ist für die Wertminderung des
Gebäudes von Bedeutung.
Die Kaufpreisaufteilung beinhaltet in einem gesonderten
Tabellenblatt eine Nebenberechnung zur Ableitung eines
fiktiven Baujahrs.
Wurden in den letzten 20 Jahren vor Anschaffung des
Gebäudes Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt,
so kann fiktiv ein späteres Baujahr angenommen werden.
Modernisierung
• vor über 20 Jahren: „nein“
• vor über 10 Jahren: „teilweise“
• innerhalb der letzten 10 Jahre: „ja“
Das fiktive Baujahr wird automatisch bei der Berechnung
der Kaufpreisaufteilung berücksichtigt (Tabellenblatt „KPA“)
Fiktives späteres Baujahr erhöht Gebäudewert und
die AfA-Bemessungsgrundlage (= höhere AfA)!
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FACHBEITRAG | KAUFPREISAUFTEILUNG
Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Gebäudeabschreibung
Fall 1
Kaufvertrag/Notarvertrag vom 18.03.2021 -achtzehnten März zweitausendeinundzwanzig-
Abschnitt 1: Vertragsgrundlagen, Grundbuchvortrag
Die Firma X-GmbH ist Alleineigentümerin
der im Grundbuch des Amtsgerichts Musterhausen für
Musterstadt Blatt 2405 und 2544
vorgetragenen
42,60/1000 Miteigentumsanteils am Grundstück Flst. 2/4 der Gemarkung 12345 Musterstadt
Neue Straße 1, Geb.- und Freifläche, zu 3755 qm
verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohneinheit
-im Aufteilungsplan der Nr. 4 bezeichnet-
verbunden mit dem Recht auf alleinige Benutzung (Sondernutzungsrecht gemäß
§ 15 WEG) an der im Sondernutzungsrechtsplan mit gleicher Nummer bezeichneten Terrasse 4
sowie des
1/1000 Miteigentumsanteils am Grundstück Flst. 2/4, verbunden mit dem Sondereigentum an dem Carport -im Aufteilungsplan mit Nr. 40 bezeichnet-.
Die mit dem Sondereigentum an zu Wohnzwecken dienenden Räumen verbundenen Miteigentumsanteile werden als Wohnungseigentum bezeichnet.
Abschnitt 5: Bauverpflichtung
Soweit Baupläne und sonstige Unterlagen von der Baubeschreibung (Bauantrag v. 15.03.2018) einschließlich der Wohnflächenberechnung abweichen, ist die Baubeschreibung maßgebend. Die Wohnfläche beträgt nach Wohnflächenverordnung (ermittelt nach Fertigmaßen) 82,48 qm. Abweichungen hiervon bis 2 % bleiben ohne Einfluss auf den Kaufpreis; Fertigstellung im Jahr 2021.
Abschnitt 7: Kaufpreis
Der Kaufpreis beträgt
EUR 267.450 –
i. W. Euro zweihundertsiebenundsechzigtausendvierhundertfünfzig-
Übergang Nutzen und Kosten gehen bei Zahlung des kompletten Kaufpreises über.
Anschaffungskosten, weitere Angaben
Kaufpreis
267.450 €
Grunderwerbsteuer
5.860 €
Notarkosten
1.242 €
Landesjustizkasse
711 €
Anschaffungskosten
= 275.263 €
Bodenrichtwert lt. Boris-Musterbundesland
275 €/m²
Mieteinnahmen mtl. (netto)
500 €
Seite 4 von 6 | Rechtsstand: 2022/03 | V2203-1
FACHBEITRAG | KAUFPREISAUFTEILUNG
Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Gebäudeabschreibung
Kaufpreisaufteilung
AfA-Bemessungsgrundlage
Das Vergleichswertverfahren kann angewandt werden, wenn vom örtlich zuständigen Gutachterausschuss für diese Grundstücks-/Gebäudeart ein Vergleichsfaktor vorliegt. Da bei Miet-, gemischt genutzten & Geschäftsgrundstücken i. d. R. keine Vergleichsfaktoren vorliegen, wird auf eine Angabe verzichtet. Liegen bei EFH/ZFH/WE Vergleichsfaktoren nicht vor (in der Regel), ist das Ertragswertverfahren anzuwenden. Ein Beispiel zum Vergleichswertverfahren finden Sie in der Anleitung zur Aufteilung.
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FACHBEITRAG | KAUFPREISAUFTEILUNG
Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Gebäudeabschreibung
Fall 2 inkl. § 7b EStG-Sonderabschreibung
Kaufvertrag/Notarvertrag vom 10.01.2021 -zehnten Januar zweitausendeinundzwanzig-
Abschnitt 1: Vertragsgrundlagen, Grundbuchvortrag
Die Firma X-GmbH ist Alleineigentümerin
der im Grundbuch des Amtsgerichts Musterhausen für
Musterstadt Blatt 2405 und 2544
vorgetragenen
42,60/1000 Miteigentumsanteils am Grundstück Flst. 2/4 der Gemarkung 12345 Musterstadt
Neue Straße 1, Geb.- und Freifläche, zu 3755 qm
verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohneinheit
-im Aufteilungsplan der Nr. 4 bezeichnet-
verbunden mit dem Recht auf alleinige Benutzung (Sondernutzungsrecht gemäß
§ 15 WEG) an der im Sondernutzungsrechtsplan mit gleicher Nummer bezeichneten Terrasse 4
sowie des
1/1000 Miteigentumsanteils am Grundstück Flst. 2/4, verbunden mit dem Sondereigentum an dem Carport -im Aufteilungsplan mit Nr. 40 bezeichnet-.
Die mit dem Sondereigentum an zu Wohnzwecken dienenden Räumen verbundenen Miteigentumsanteile werden als Wohnungseigentum bezeichnet.
Abschnitt 5: Bauverpflichtung
Soweit Baupläne und sonstige Unterlagen von der Baubeschreibung (Bauantrag v. 10.10.2019) einschließlich der Wohnflächenberechnung abweichen, ist die Baubeschreibung maßgebend. Die Wohnfläche beträgt nach Wohnflächenverordnung (ermittelt nach Fertigmaßen) 82,48 qm. Zugehörig ist ein Anteil am Keller von 10 qm. Fertigstellung des Objekts im Jahr 2021.
Abschnitt 7: Kaufpreis
Der Kaufpreis beträgt
EUR 267.450 –
i. W. Euro zweihundertsiebenundsechzigtausendvierhundertfünfzig-
Übergang Nutzen und Kosten gehen bei Zahlung des kompletten Kaufpreises über.
Anschaffungskosten, weitere Angaben
Kaufpreis
267.450 €
Grunderwerbsteuer
5.860 €
Notarkosten
1.242 €
Landesjustizkasse
711 €
Anschaffungskosten
= 275.263 €
Bodenrichtwert lt. Boris-Musterbundesland
275 €/m²
Mieteinnahmen mtl. (netto)
500 €
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FACHBEITRAG | KAUFPREISAUFTEILUNG
Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Gebäudeabschreibung
Kann die § 7b EStG-Sonderabschreibung in Anspruch genommen werden?
Einfachheits- & vollständigkeitshalber wird das Merkblatt und die Checkliste zum § 7b EStG geprüft
(interner Bereich „§ 7b EStG“).
Voraussetzungen
Bauantrag am 10.10.2019 (zwischen 01.09.2018 und 31.12.2021)
Neubauwohnung
Anschaffung und Übergang Besitz/Nutzen/Lasten im Jahr der Fertigstellung (2021)
Mindestgröße 23 m² und Abgeschlossenheit der Wohnung
Vermietung zu fremden Wohnzwecken (für mind. 10 Jahre)
Baukostenobergrenze nicht überschritten (AK Gebäude max. 3.000 €)
Kaufpreis
267.450 €
Grunderwerbsteuer
5.860 €
Notarkosten
1.242 €
Landesjustizkasse
711 €
Anschaffungskosten (vgl. Kaufpreisaufteilung Fall 1)
= 275.263 €
• davon Gebäude (68,8 %)
189.381 €
• davon Grund und Boden (31,2 %)
85.882 €
Gesamtnutzungsfläche
(82,48 m² + 10 m²)
92,48 m²
Baukostenobergrenze
(189.381 € / 92,48 m²)
2.048 €
Die § 7b EStG-Sonderabschreibung kann in Anspruch genommen werden, da die Voraussetzungen,
v. A. Baukostenobergrenze max. 3.000 € vorliegen.
Zu beachten ist, dass bei der Berechnung der Baukostenobergrenze nur auf den Gebäudeanteil
abzustellen ist; nicht auf die gesamten Anschaffungskosten (inkl. GuB).
Ermittlung der § 7b EStG-Sonderabschreibung
Die Bemessungsgrundlage beträgt
2.000 €/m² x 92,48 m² (da begrenzt auf 2.000 €/m²)
184.960 €
Die Sonderabschreibung und lineare Abschreibung betragen
2021
2022
2023
2024
Zwischen-
summe
2025
Lineare-AfA
2 % x 189.381 €
3.788 €
3.788 €
3.788 €
3.788 €
15.150 €
Sonder-AfA
5 % x 184.960 €
9.248 €
9.248 €
9.248 €
9.248 €
36.992 €
Lineare AfA ab 2025
Restwert: 137.238 € (189.381 € - 15.150 € - 36.992 €)
AfA: 137.238 € / 46 Jahre Restnutzungsdauer
2.983 € |
|
| Berechnungsbogen | Umzugskosten V26-1 |
|
SteuerthemenWerbungskosten |
ALTBAYERISCHER Lohnsteuerhilfeverein e.V. • www.altbayerischer.de
BERECHNUNGSBOGEN | UMZUGSKOSTEN
Zur Vorlage beim Finanzamt
V26-1
Name: Mitgliedsnr.: VZ:
USER Allgemein
Umzug von nach
(Anschrift) (Anschrift)
Umzugsdatum:
Grund: Arbeitsplatzwechsel Fahrtzeitverkürzung Sonstiges:
Calculator Berechnung der Umzugskosten
I. Transportkosten
Spedition, Umzugsunternehmen, Beförderung €
Mietfahrzeug (z. B. Transporter, Anhänger) €
Umzugsmaterial (z. B. Umzugskartons, Transporthilfen, Packmaterial etc.) €
Fahrtkosten mit dem eigenen Pkw 0,30 € x km €
Transporthelfer (Entlohnung, Auslagenersatz) €
Summe der Transportkosten = €
II. Reisekosten
1. Fahrt- und Übernachtungskosten
Fahrtkosten mit dem eigenen Pkw
Umzugstag
Fahrtkosten von der alten zur neuen Wohnung: 0,30 € x km x (Pkw's) €
Mitnahmepauschale je Person/Helfer: 0,02 € x km x (Pers.) €
Suche und Besichtigung der neuen Wohnung
Fahrtkosten von der alten zur neuen Wohnung: 0,30 € x km €
Mitnahmepauschale je Person/Helfer: 0,02 € x km x (Pers.) €
Vorbereitung und Durchführung des Umzugs
Fahrtkosten vom neuen Beschäftigungsort an den alten Wohnort: 0,30 € x km (max. 1 Pers.) €
Fahrtkosten mit Taxi, öffentlichen Verkehrsmitteln €
Übernachtungskosten für Umzugstag oder für Suche bzw. Besichtigung *1 €
Nebenkosten (z. B. Parkgebühren, Unfallkosten ) €
2. Verpflegungsmehraufwendungen (für Umzugstag/Suchen bzw. Besichtigung der neuen Wohnung *1)
Abwesenheit über 8 Std. oder An- u. Abreisetag € x Tage x (Pers.) €
Abwesenheit über 24 Std. € x Tage x (Pers.) €
Summe der Reisekosten = €
III. Mietentschädigung
Bisherige Wohnung:
Doppelte Miete ab dem Tag des Auszugs (max. 6 Monate), Mietausfallentschädigung €
Kosten für Suche eines Nachmieters (z. B. Makler, Inserate, Auslagen) €
Neue Wohnung:
Doppelte Miete bis zum Tag des Einzugs (max. 3 Monate) €
Summe der Mietenschädigung = €
IV. Sonstige Kosten
Maklerkosten, Anzeigen, Inserate etc. €
Kosten für Herd und Ofen (bis 31.05.2020, § 9 Abs. 3 BUKG): Herd 230 € und Ofen 164 € €
Bewirtung, Parkgebühren etc. €
Summe der sonstigen Kosten = €
BERECHNUNGSBOGEN | UMZUGSKOSTEN
Zur Vorlage beim Finanzamt
V26-1
Calculator Berechnung der Umzugskosten
V. Nachhilfeunterricht *2
Kind 1 Kind 2 Kind 3 Summe
Ausgaben € € € €
Max. abzugsfähig
(je nach Umzugsdatum*) € € € €
Summe der Kosten für Nachhilfeunterricht = €
Hinweise:
*1 Entweder 2 Reisen für 1 Person oder 1 Reise für 2 Personen: Übernachtungskosten und Verpflegungsmehraufwendungen werden je Reise für
höchstens zwei Reise- und zwei Aufenthaltstage (§ 7 Abs. 2 S. 3 BUKG) gewährt.
Pauschalen im Inland: 12 €/24 € (bis VZ 2020) bzw. 14 €/28 € (ab VZ 2020); Ausland gem. vom BMF veröffentlichte Pauschalen.
*2 Unterrichts-/Nachhilfekosten sind bis zum 31.05.2020 bis zur Hälfte des geltenden Höchstbetrags im vollem Umfang absetzbar. Darüber hinaus
nur zu 75%, bis die zweite Hälfte des Höchstbetrags ausgeschöpft ist.
*3Ist innerhalb von 5 Jahren ein beruflich veranlasster Umzug vorausgegangen ist ein Häufigkeitszuschlag möglich, sofern der Umzug durch den
Arbeitgeber veranlasst wurde. D.h. der Umzug erfolgte nicht aufgrund einer freiwilligen Entscheidung des Arbeitnehmers, den Arbeitsort und Arbeitgeber
zu wechseln.
VI. Umzugskostenpauschale oder Einzelnachweis
1. Umzugskostenpauschale * (Betrag s. Tabelle)
1.1 Grund- und Zusatzpauschale
Grundpauschale €
Erhöhungsbetrag für jede weitere Person €
= Zwischensumme (1) €
1.2 Häufigkeitszuschlag*3
Zwischensumme (1) x 50 % + €
1.3 Abschlag * (Betrag s. Tabelle)
Keine Wohnung vor und/oder nach dem Umzug vorhanden ja (Abschlag) nein (kein Abschlag) - €
Summe der Umzugskostenpauschale = €
2. Einzelnachweis
Schönheitsreparaturen, Trinkgelder für Umzugshelfer €
Abbau/Neuanschluss von Küchen- und Elektrogeräten, Anschluss von Telekommunikationsgeräten €
Änderung von behördlichen Dokumenten (Reisepass, Personalausweis, Pkw-Zulassung etc.) €
Mietausfallentschädigung, Kosten für nicht durchgeführten Umzug €
Sonstiges €
Summe der Einzelnachweise = €
Arrow-Circle-Right höherer Betrag: Summe der Umzugskostenpauschale oder Einzelnachweis
VII. Ermittlung der abzugsfähigen Umzugskosten
abzgl. steuerfreie Erstattungen des Arbeitgebers - €
Summe der abzugsfähigen Umzugskosten = €
* Pauschale Umzugskosten
Umzug fand bzw. findet statt 01.03.2020 -
31.05.2020
01.06.2020 -
31.03.2021
01.04.2021-
31.03.2022
ab 01.04.2022 ab 01.03.2024
Höchstbetrag für umzugsbedingten zusätzlichen Unterricht der Kinder
2.066 € 1.146 € 1.160 € 1.181 € 1.286 €
Pauschale für sonstige Umzugsauslagen
Ledig 820 € 860 € 870 € 886 € 964 €
Verheiratet 1.639 € 860 € + 573 € 870 € + 580 € 886 € + 590 € 964 € + 643 €
Geschiedene, Verwitwete 1.639 € 860 € 870 € 886 € 964 €
Erhöhungsbetrag 361 € 573 € 580 € 590 € 643 €
Vor und/oder nach dem
Umzug keine Wohnung
164 € bzw. 492 €
(Ledig/Verheiratet)
172 € 174 € 177 € 193 € |
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| BMF 03.03.2022 | Lohnsteuerliche Behandlung der Überlassung eines PKW an Arbeitnehmer |
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FirmenwagenSteuerthemen |
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin
POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin
Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Bundeszentralamt für Steuern
HAUSANSCHRIFT
Wilhelmstraße 97
10117 Berlin
TEL
+49 (0) 30 18 682-0
E-MAIL
poststelle@bmf.bund.de
DATUM
3. März 2022
BETREFF Lohnsteuerliche Behandlung der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer
BEZUG Erörterung in der Sitzung LSt I/2022 zu TOP 10
DOK 2022/0200755 (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)
Die lohnsteuerliche Behandlung der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer ist in § 8 Absatz 2 Satz 2 bis 5 EStG sowie R 8.1 Absatz 9 und 10 LStR geregelt.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird ergänzend wie folgt Stellung genommen (Änderungen gegenüber dem BMF-Schreiben vom 4. April 2018, BStBl I Seite 592, sind durch Fettschrift hervorgehoben):
GZ IV C 5 - S 2334/21/10004 :001
Inhaltsverzeichnis
1.
Allgemeines
2.
Pauschale Nutzungswertmethode
2.1 Begrenzung des pauschalen Nutzungswerts
2.2 Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte
2.3 Fahrzeugpool
2.4 Fahrzeugwechsel
2.5 Gelegentliche Überlassung
www.bundesfinanzministerium.de
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2.6 Listenpreis
2.7 Nutzungsverbot
2.8 Park and ride
2.9 Überlassung an mehrere Arbeitnehmer
2.10 Überlassung mehrerer betrieblicher Kraftfahrzeuge
3. Individuelle Nutzungswertmethode
3.1 Einheitliches Verfahren der individuellen Nutzungswertermittlung
3.2 Elektronisches Fahrtenbuch
3.3 Erleichterungen bei der Führung eines Fahrtenbuchs
3.4 Ermittlung des vorläufigen Nutzungswerts
3.5 Gesamtkosten
3.6 Leerfahrten
3.7 Sicherheitsgeschützte Kraftfahrzeuge
3.8 Überlassung mehrerer betrieblicher Kraftfahrzeuge
3.9 Umwegstrecken wegen Sicherheitsgefährdung
4. Wechsel der Bewertungsmethode
5. Fahrergestellung
6. Familienheimfahrten
7. Leasing
8. Nutzungsentgelt
9. Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten
10. Elektromobilität
11. Anwendungsregelungen
1. Allgemeines
1 Bei Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer gelten die Regelungen zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, für Fahrten von der Wohnung zu einem Sammelpunkt oder zu einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 EStG entsprechend (§ 8 Absatz 2 Satz 3 und 4 EStG, BMF-Schreiben vom 18. November 2021, BStBl I Seite 2315).
2 Zur pauschalen Besteuerung des Nutzungswerts nach § 40 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a EStG für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie zu einem Sammelpunkt oder zu einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 EStG vgl. Rz. 42 des BMF-Schreibens vom 18. November 2021 (a. a. O.).
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3 Kraftfahrzeuge im Sinne des § 8 Absatz 2 Satz 2 bis 5 EStG sind auch:
- Campingfahrzeuge (vgl. BFH-Urteil vom 6. November 2001, BStBl 2002 II Seite 370),
- Kombinationskraftwagen, z. B. Geländewagen (vgl. BFH-Urteil vom 13. Februar 2003, BStBl II Seite 472),
- Taxen (vgl. BFH-Urteil vom 8. November 2018, BStBl 2019 II Seite 229),
- Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung vom 6. Juni 2019 (BGBl. I Seite 756; Kraftfahrzeuge mit elektrischem Antrieb und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht weniger als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h), z. B. E-Scooter, Elektro-Tretroller,
- Elektrofahrräder, die verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen sind (vgl. Gleich lautende Ländererlasse vom 9. Januar 2020, BStBl I Seite 174; Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 km/h unterstützt).
4 Kraftfahrzeuge im Sinne des § 8 Absatz 2 Satz 2 bis 5 EStG sind nicht:
- Elektrofahrräder, die verkehrsrechtlich als Fahrrad einzuordnen sind (vgl. Gleich lautende Ländererlasse vom 9. Januar 2020, a. a. O.; u. a. keine Kennzeichen- und Versicherungspflicht).
5 Die Überlassung eines Einsatzfahrzeugs (Kommandowagen) an den Leiter der Freiwilligen Feuerwehr während seiner – ggf. auch „ständigen“ – Bereitschaftszeiten führt nicht zu Arbeitslohn (vgl. BFH-Beschluss vom 19. April 2021, BStBl II Seite 605).
6 Ein geldwerter Vorteil ist für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nicht zu erfassen, wenn dem Arbeitnehmer ein betriebliches Kraftfahrzeug ausschließlich an den Tagen für seine Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte überlassen wird, an denen es erforderlich werden kann, dass er dienstliche Fahrten von der Wohnung aus antritt oder an der Wohnung beendet, z. B. beim Bereitschaftsdienst in Versorgungsunternehmen.
2. Pauschale Nutzungswertmethode
7 Die Anwendung der pauschalen Nutzungswertmethode (1 %-Regelung, 0,03 %-Regelung, 0,002 %-Regelung) ist in § 8 Absatz 2 Satz 2, 3 und 5 EStG sowie R 8.1 Absatz 9 Nummer 1 LStR geregelt. Zu Familienheimfahrten vgl. Rn. 47, 48.
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2.1 Begrenzung des pauschalen Nutzungswerts
8 Der pauschale Nutzungswert kann die dem Arbeitgeber für das betriebliche Kraftfahrzeug insgesamt entstandenen Kosten übersteigen. Wird dies im Einzelfall nachgewiesen, ist der pauschale Nutzungswert höchstens mit dem Betrag der Gesamtkosten des betrieblichen Kraftfahrzeugs anzusetzen (Kostendeckelung).
2.2 Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte
9 Dem pauschalen Nutzungswert ist die einfache Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zugrunde zu legen; diese ist auf den nächsten vollen Kilometer abzurunden. Maßgebend ist die kürzeste benutzbare Straßenverbindung. Der pauschale Nutzungswert ist nicht zu erhöhen, wenn der Arbeitnehmer das betriebliche Kraftfahrzeug an einem Arbeitstag mehrmals für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzt.
10 Fährt der Arbeitnehmer abwechselnd von der ersten Tätigkeitsstätte zu verschiedenen Woh-nungen, ist bei Anwendung der 0,03 %-Regelung der pauschale Monatswert unter Zugrunde-legung der Entfernung zur näher gelegenen Wohnung anzusetzen. Für jede Fahrt von und zu der weiter entfernt liegenden Wohnung ist zusätzlich ein pauschaler Nutzungswert von 0,002 % des inländischen Listenpreises des betrieblichen Kraftfahrzeugs für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte dem Arbeitslohn zuzurechnen, soweit sie die Entfernung zur näher gelegenen Wohnung übersteigt.
11 Die 0,03 %-Regelung ist unabhängig von der 1 %-Regelung selbständig anzuwenden, wenn das betriebliche Kraftfahrzeug ausschließlich für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte überlassen wird (vgl. BFH-Urteil vom 22. September 2010 - VI R 54/09 - BStBl 2011 II Seite 354). Die bestehenden Verwaltungsregelungen zum Nutzungsverbot (vgl. Rn. 19), zum Nutzungsverzicht (vgl. Rn. 20) und zur unbefugten Privatnutzung (vgl. Rn. 21) sind zu beachten.
12 Grundsätzlich ist die Ermittlung des Zuschlags kalendermonatlich mit 0,03 % des Listen-preises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte vorzunehmen (§ 8 Absatz 2 Satz 3 EStG). Wird dem Arbeitnehmer ein betriebliches Kraftfahrzeug dauerhaft zur Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte überlassen, so findet die 0,03 %-Regelung auch Anwendung für volle Kalendermonate, in denen das Fahrzeug tatsächlich nicht für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt wird. Der pauschale Nutzungswert ist auch dann anzusetzen, wenn aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung oder anderer Umstände Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte nicht arbeitstäglich anfallen (z. B.
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aufgrund Teilzeitvereinbarung, Homeoffice, Dienstreisen, Kurzarbeit, Auslandsaufenthalt). Ein durch Urlaub oder Krankheit bedingter Nutzungsausfall ist im pauschalen Nutzungswert ebenfalls berücksichtigt. Zur Möglichkeit der ganzjährigen Einzelbewertung vgl. Rn. 13.
13 Unter folgenden Voraussetzungen ist eine auf das Kalenderjahr bezogene Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer für höchstens 180 Tage entsprechend den BFH-Urteilen vom 22. September 2010 - VI R 54/09 - (a. a. O.), - VI R 55/09 - (BStBl 2011 II Seite 358) und - VI R 57/09 - (BStBl 2011 II Seite 359) zulässig:
a) Der Arbeitnehmer hat gegenüber dem Arbeitgeber kalendermonatlich fahrzeugbezogen schriftlich zu erklären, an welchen Tagen (mit Datumsangabe) er das betriebliche Kraftfahrzeug tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt hat; die bloße Angabe der Anzahl der Tage reicht nicht aus. Es sind keine Angaben erforderlich, wie der Arbeitnehmer an den anderen Arbeitstagen zur ersten Tätigkeitsstätte gelangt ist. Arbeitstage, an denen der Arbeitnehmer das betriebliche Kraftfahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mehrmals benutzt, sind für Zwecke der Einzelbewertung nur einmal zu erfassen. Diese Erklä-rungen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber als Belege zum Lohnkonto aufzube-wahren. Es ist aus Vereinfachungsgründen nicht zu beanstanden, wenn für den Lohn-steuerabzug jeweils die Erklärung des Vormonats zugrunde gelegt wird.
b) Der Arbeitgeber hat aufgrund der Erklärungen des Arbeitnehmers den Lohnsteuerabzug durchzuführen, sofern der Arbeitnehmer nicht erkennbar unrichtige Angaben macht. Ermittlungspflichten des Arbeitgebers ergeben sich hierdurch nicht.
c) Wird im Lohnsteuerabzugsverfahren eine Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte vorgenommen, so hat der Arbeitgeber für alle dem Arbeitnehmer überlassenen betrieblichen Kraftfahrzeuge eine jahresbezogene Begrenzung auf insgesamt 180 Fahrten vorzunehmen. Eine monatliche Begrenzung auf 15 Fahrten ist ausgeschlossen.
Beispiel 1
Arbeitnehmer A kann ein vom Arbeitgeber B überlassenes betriebliches Kraftfahrzeug (Mittelklasse) auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nutzen.
B liegen datumsgenaue Erklärungen des A über Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte für die Monate Januar bis Juni an jeweils 14 Tagen, für die Monate Juli
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bis November an jeweils 19 Tagen vor. Für den Monat Dezember liegt B eine datums-genaue Erklärung des A über Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte an 4 Tagen vor.
In den Monaten Januar bis Juni hat B für Zwecke der Einzelbewertung jeweils 14 Tage zugrunde zu legen, in den Monaten Juli bis November jeweils 19 Tage. Wegen der jahresbezogenen Begrenzung auf 180 Fahrten ist für Zwecke der Einzelbewertung im Dezember nur 1 Tag anzusetzen (Anzahl der Fahrten von Januar bis November = 179). Damit ergeben sich für die Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten des A zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte je Kalendermonat folgende Prozentsätze:
- Januar bis Juni: 0,028 % (14 Fahrten x 0,002 %)
- Juli bis November: 0,038 % (19 Fahrten x 0,002 %)
- Dezember: 0,002 % (1 Fahrt x 0,002 %).
Beispiel 2
Wie Beispiel 1. Ab Dezember steht dem Arbeitnehmer A ein anderes betriebliches Kraftfahrzeug (Oberklasse) zur Nutzung zur Verfügung.
Für die Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten des A zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ergeben sich entsprechend der zeitlichen Reihenfolge dieser Fahrten je Kalendermonat folgende Prozentsätze:
- Januar bis Juni: 0,028 % (14 Fahrten x 0,002 %)
- Juli bis November: 0,038 % (19 Fahrten x 0,002 %)
jeweils vom Listenpreis des betrieblichen Kraftfahrzeugs der Mittelklasse,
- Dezember: 0,002 % (1 Fahrt x 0,002 %)
vom Listenpreis des betrieblichen Kraftfahrzeugs der Oberklasse.
d) Im Falle der Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist die Lohnsteuerpauschalierung nach § 40 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a EStG anhand der vom Arbeitnehmer erklärten Anzahl der Tage vorzunehmen. Die Vereinfachungsregelung in Rz. 36, 37 und 39 des BMF-Schreibens vom 18. November 2021 (a. a. O.), dass nur an 15 Arbeitstagen von Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ausgegangen werden kann, ist hier nicht anzuwenden (Rz. 40 des BMF-Schreibens vom 18. November 2021, a. a. O.).
e) Im Lohnsteuerabzugsverfahren ist der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers zur Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätig-keitsstätte verpflichtet, wenn sich aus der arbeitsvertraglichen oder einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage nichts anderes ergibt. Allerdings sind
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dann die Angaben des Arbeitnehmers zu den tatsächlichen Fahrten zusätzliche Voraus-setzung (vgl. Buchstabe a).
f) Der Arbeitgeber muss die Anwendung der 0,03 %-Regelung oder der Einzelbewertung für jedes Kalenderjahr einheitlich für alle dem Arbeitnehmer überlassenen betrieblichen Kraftfahrzeuge festlegen. Die Methode darf während des Kalenderjahres nicht gewechselt werden. Eine rückwirkende Änderung des Lohnsteuerabzugs (Wechsel von der 0,03 %-Regelung zur Einzelbewertung oder umgekehrt für das gesamte Kalenderjahr) ist im laufenden Kalenderjahr und vor Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung jedoch grundsätzlich im Rahmen des § 41c EStG möglich.
g) Im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung ist der Arbeitnehmer nicht an die im Lohnsteuerabzugsverfahren angewandte 0,03 %-Regelung gebunden und kann einheit-lich für alle ihm überlassenen betrieblichen Kraftfahrzeuge für das gesamte Kalender-jahr zur Einzelbewertung wechseln. Hierzu muss der Arbeitnehmer fahrzeugbezogen darlegen, an welchen Tagen (mit Datumsangabe) er das betriebliche Kraftfahrzeug tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt hat. Zudem hat er durch geeignete Belege glaubhaft zu machen, dass und in welcher Höhe der Arbeitgeber den Zuschlag mit 0,03 % des Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ermittelt und versteuert hat (z. B. Gehaltsabrechnung, die die Besteuerung des Zuschlags erkennen lässt; Bescheinigung des Arbeitgebers).
2.3 Fahrzeugpool
14 Stehen Nutzungsberechtigten in einem Fahrzeugpool mehrere betriebliche Kraftfahrzeuge zur Verfügung, so ist der pauschale Nutzungswert für Privatfahrten mit 1 % der Listenpreise aller betrieblichen Kraftfahrzeuge zu ermitteln und die Summe entsprechend der Zahl der Nutzungsberechtigten aufzuteilen. Der pauschale Nutzungswert für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist grundsätzlich mit 0,03 % der Listenpreise aller betrieblichen Kraftfahrzeuge zu ermitteln und die Summe durch die Zahl der Nutzungsberechtigten zu teilen. Dieser Wert ist beim einzelnen Arbeitnehmer mit der Zahl seiner Entfernungskilometer zu multiplizieren (vgl. BFH-Urteil vom 15. Mai 2002, BStBl 2003 II Seite 311). Dem einzelnen Nutzungsberechtigten bleibt es unbenommen, im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung zur Einzelbewertung seiner tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte überzugehen (vgl. Rn. 13).
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2.4 Fahrzeugwechsel
15 Bei einem Fahrzeugwechsel im Laufe eines Kalendermonats ist der Listenpreis des überwie-gend zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeugs zugrunde zu legen.
2.5 Gelegentliche Überlassung
16 Der pauschale Nutzungswert für Privatfahrten und der pauschale Nutzungswert für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind auch dann anzusetzen, wenn dem Arbeit-nehmer das betriebliche Kraftfahrzeug tatsächlich nur gelegentlich überlassen wird; Rn. 13 bleibt unberührt. Die Monatsbeträge brauchen nicht angesetzt zu werden
- für volle Kalendermonate, in denen dem Arbeitnehmer kein betriebliches Kraftfahrzeug zur Verfügung steht oder
- wenn dem Arbeitnehmer das betriebliche Kraftfahrzeug aus besonderem Anlass oder zu einem besonderen Zweck nur gelegentlich (von Fall zu Fall) für nicht mehr als fünf Kalendertage im Kalendermonat überlassen wird. In diesem Fall sind der pauschale Nutzungswert für Privatfahrten und der pauschale Nutzungswert für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte je Fahrtkilometer mit 0,001 % des inländischen Listenpreises des betrieblichen Kraftfahrzeugs zu bewerten (Einzelbewertung). Zum Nachweis der Fahrstrecke müssen die Kilometerstände festgehalten werden.
2.6 Listenpreis
17 Eine in die Bemessungsgrundlage des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG einzubeziehende Sonderausstattung liegt nur vor, wenn das betriebliche Kraftfahrzeug bereits werkseitig im Zeitpunkt der Erstzulassung damit ausgestattet ist (z. B. ein werkseitig eingebautes Satellitennavigationsgerät, vgl. BFH-Urteil vom 16. Februar 2005, BStBl II Seite 563). Nachträglich eingebaute unselbständige Ausstattungsmerkmale sind durch den pauschalen Nutzungswert abgegolten und können nicht getrennt bewertet werden (vgl. BFH-Urteil vom 13. Oktober 2010, BStBl 2011 II Seite 361).
18 Für den pauschalen Nutzungswert ist auch bei reimportierten Kraftfahrzeugen der inländische Listenpreis des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt seiner Erstzulassung maßgebend. Soweit das reimportierte Kraftfahrzeug mit zusätzlichen Sonderausstattungen versehen ist, die sich im inländischen Listenpreis nicht niedergeschlagen haben, ist der Wert der Sonderausstattung zusätzlich zu berücksichtigen. Soweit das reimportierte Kraftfahrzeug geringer wertig ausge-stattet ist, lässt sich der Wert der „Minderausstattung“ durch einen Vergleich mit einem adäquaten inländischen Kraftfahrzeug angemessen berücksichtigen. Der Listenpreis für ein
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Importfahrzeug, für das kein inländischer Listenpreis ermittelbar ist, kann auf der Grundlage verschiedener inländischer Endverkaufspreise freier Importeure geschätzt werden (vgl. BFH-Urteil vom 9. November 2017, BStBl 2018 II Seite 278).
2.7 Nutzungsverbot
19 Wird dem Arbeitnehmer ein betriebliches Kraftfahrzeug mit der Maßgabe zur Verfügung gestellt, es künftig für Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder mehr als eine Familienheimfahrt wöchentlich (vgl. Rn. 48) nicht zu nutzen, ist von dem Ansatz des jeweils in Betracht kommenden pauschalen Nutzungswertes abzusehen, wenn das Nutzungsverbot durch entsprechende Unterlagen (z. B. eine arbeitsvertragliche oder andere arbeits- oder dienstrechtliche Rechtsgrundlage) nachgewiesen wird (vgl. BFH-Urteile vom 21. März 2013 - VI R 42/12 - BStBl II Seite 918 und - VI R 46/11 - BStBl II Seite 1044 sowie vom 18. April 2013 - VI R 23/12 - BStBl II Seite 920). Diese sind als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren.
20 Dem Nutzungsverbot des Arbeitgebers steht ein ausdrücklich mit Wirkung für die Zukunft erklärter schriftlicher Verzicht des Arbeitnehmers auf die Nutzung für Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder mehr als eine Familienheimfahrt wöchentlich (vgl. Rn. 48) gleich, wenn aus außersteuerlichen Gründen ein Nutzungsverbot des Arbeitgebers nicht in Betracht kommt und der Nutzungsverzicht dokumentiert wird. Die Nutzungsverzichtserklärung ist als Beleg zum Lohnkonto aufzubewahren.
21 Die unbefugte Privatnutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs hat keinen Lohncharakter (vgl. BFH-Urteile vom 21. März 2013 - VI R 42/12 - a. a. O. und - VI R 46/11 - a. a. O. sowie vom 18. April 2013 - VI R 23/12 - a. a. O.). Ein Zufluss von Arbeitslohn liegt in diesen Fällen erst in dem Zeitpunkt vor, in dem der Arbeitgeber zu erkennen gibt, dass er die ihm zustehende Schadenersatzforderung gegenüber dem Arbeitnehmer nicht geltend machen wird (vgl. BFH-Urteil vom 27. März 1992, BStBl II Seite 837). Zur Abgrenzung zwischen Arbeitslohn und einer verdeckten Gewinnausschüttung bei unbefugter Kraftfahrzeugnutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft vgl. BMF-Schreiben vom 3. April 2012 (BStBl I Seite 478).
2.8 Park and ride
22 Setzt der Arbeitnehmer ein ihm überlassenes betriebliches Kraftfahrzeug bei den Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder bei Familienheimfahrten (vgl. Rn. 47, 48) nur für eine Teilstrecke ein, weil er regelmäßig die andere Teilstrecke mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegt, so ist für die Ermittlung des pauschalen Nutzungswerts dennoch die gesamte Entfernung zugrunde zu legen.
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23 Es ist jedoch nicht zu beanstanden, den jeweils in Betracht kommenden pauschalen Nutzungs-wert auf der Grundlage der Teilstrecke zu ermitteln, die mit dem betrieblichen Kraftfahrzeug tatsächlich zurückgelegt wird, wenn
- der Arbeitgeber das betriebliche Kraftfahrzeug nur für diese Teilstrecke zur Verfügung stellt (vgl. Rn. 19 und Rn. 20) oder
- der Arbeitnehmer für die restliche Teilstrecke einen Nachweis über die Benutzung eines anderen Verkehrsmittels erbringt, z. B. eine auf ihn ausgestellte Jahres-Bahnfahrkarte vorlegt (vgl. BFH-Urteil vom 4. April 2008, BStBl II Seite 890).
2.9 Überlassung an mehrere Arbeitnehmer
24 Wird ein betriebliches Kraftfahrzeug mehreren Arbeitnehmern überlassen, so ist der pauschale Nutzungswert für Privatfahrten von 1 % des Listenpreises entsprechend der Zahl der Nutzungsberechtigten aufzuteilen. Der pauschale Nutzungswert für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist bei jedem Arbeitnehmer mit 0,03 % des Listenpreises je Entfernungskilometer zu ermitteln und durch die Zahl der Nutzungsberechtigten zu teilen (vgl. BFH vom 15. Mai 2002, BStBl 2003 II Seite 311). Dem einzelnen Nutzungsberechtigten bleibt es unbenommen, im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung zur Einzelbewertung seiner tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte überzugehen (vgl. Rn. 13).
2.10 Überlassung mehrerer betrieblicher Kraftfahrzeuge
25 Stehen einem Arbeitnehmer gleichzeitig mehrere betriebliche Kraftfahrzeuge zur Verfügung, so ist für jedes betriebliche Kraftfahrzeug der pauschale Nutzungswert für Privatfahrten mit monatlich 1 % des Listenpreises anzusetzen. Dies gilt auch beim Einsatz eines Wechselkennzeichens. Dem pauschalen Nutzungswert für Privatfahrten kann der Listenpreis des überwiegend genutzten betrieblichen Kraftfahrzeugs zugrunde gelegt werden, wenn die Nutzung der betrieblichen Kraftfahrzeuge durch andere zur Privatsphäre des Arbeitnehmers gehörende Personen so gut wie ausgeschlossen ist. Bei Anwendung der 0,03 %-Regelung ist dem pauschalen Nutzungswert für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte stets der Listenpreis des überwiegend für diese Fahrten genutzten betrieblichen Kraftfahrzeugs zugrunde zu legen. Die Regelungen in Satz 3 und 4 bleiben von dem BFH-Urteil vom 13. Juni 2013 (BStBl 2014 II Seite 340) unberührt. Bei Anwendung der Einzelbewertung ist der pauschale Nutzungswert entsprechend den Angaben des Arbeitnehmers fahrzeugbezogen zu ermitteln (vgl. Rn. 13).
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3. Individuelle Nutzungswertmethode
26 Die individuelle Nutzungswertmethode (Fahrtenbuchmethode) ist in § 8 Absatz 2 Satz 4 EStG sowie R 8.1 Absatz 9 Nummer 2 LStR geregelt.
3.1 Einheitliches Verfahren der individuellen Nutzungswertermittlung
27 Wird das betriebliche Kraftfahrzeug sowohl für Privatfahrten als auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte überlassen, kann die individuelle Nutzungswertermittlung weder auf Privatfahrten noch auf Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte beschränkt werden.
3.2 Elektronisches Fahrtenbuch
28 Ein elektronisches Fahrtenbuch ist anzuerkennen, wenn sich daraus dieselben Erkenntnisse wie aus einem manuell geführten Fahrtenbuch gewinnen lassen. Beim Ausdrucken von elektronischen Aufzeichnungen müssen nachträgliche Veränderungen der aufgezeichneten Angaben technisch ausgeschlossen, zumindest aber dokumentiert werden (vgl. BFH-Urteil vom 16. November 2005, BStBl 2006 II Seite 410). Die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) sind zu beachten (BMF-Schreiben vom 28. November 2019, BStBl I Seite 1269).
29 Es bestehen keine Bedenken, ein elektronisches Fahrtenbuch, in dem alle Fahrten automatisch bei Beendigung jeder Fahrt mit Datum, Kilometerstand und Fahrtziel erfasst werden, jeden-falls dann als zeitnah geführt anzusehen, wenn der Fahrer den dienstlichen Fahrtanlass (Reise-zweck und aufgesuchte Geschäftspartner) innerhalb eines Zeitraums von bis zu sieben Kalen-dertagen nach Abschluss der jeweiligen Fahrt in einem Webportal einträgt und die übrigen Fahrten dem privaten Bereich zugeordnet werden.
3.3 Erleichterungen bei der Führung eines Fahrtenbuchs
30 Ein Fahrtenbuch soll die Zuordnung von Fahrten zur betrieblichen und beruflichen Sphäre darstellen und ermöglichen. Es muss laufend geführt werden und die berufliche Veranlassung plausibel erscheinen lassen und ggf. eine stichprobenartige Nachprüfung ermöglichen. Auf einzelne in R 8.1 Absatz 9 Nummer 2 LStR geforderte Angaben kann verzichtet werden, soweit wegen der besonderen Umstände im Einzelfall die erforderliche Aussagekraft und Überprüfungsmöglichkeit nicht beeinträchtigt wird. Bei Automatenlieferanten, Kurierdienst-fahrern, Handelsvertretern, Kundendienstmonteuren und Pflegedienstmitarbeitern mit täglich
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wechselnden Auswärtstätigkeiten reicht es z. B. aus, wenn sie angeben, welche Kunden sie an welchem Ort aufsuchen. Angaben über die Reiseroute und zu den Entfernungen zwischen den Stationen einer Auswärtstätigkeit sind nur bei größerer Differenz zwischen direkter Entfer-nung und tatsächlicher Fahrtstrecke erforderlich. Bei Fahrten eines Taxifahrers im sog. Pflichtfahrgebiet ist es in Bezug auf Reisezweck, Reiseziel und aufgesuchte Geschäftspartner ausreichend, täglich zu Beginn und Ende der Gesamtheit dieser Fahrten den Kilometerstand anzugeben mit der Angabe „Taxifahrten im Pflichtfahrgebiet“ (o. ä.). Wurden Fahrten durchgeführt, die über dieses Gebiet hinausgehen, kann auf die genaue Angabe des Reiseziels nicht verzichtet werden. Für Fahrlehrer ist es ausreichend in Bezug auf Reisezweck, Reiseziel und aufgesuchte Geschäftspartner „Lehrfahrten“, „Fahrschulfahrten“ o. ä. anzugeben (vgl. BMF-Schreiben vom 18. November 2009, BStBl I Seite 1326). Bei sicherheitsgefährdeten Personen, deren Fahrtroute häufig von sicherheitsmäßigen Gesichtspunkten bestimmt wird, kann auf die Angabe der Reiseroute auch bei größeren Differenzen zwischen der direkten Entfernung und der tatsächlichen Fahrtstrecke verzichtet werden.
3.4 Ermittlung des vorläufigen Nutzungswerts
31 Soweit die genaue Erfassung des individuellen Nutzungswerts monatlich nicht möglich ist, kann der Erhebung der Lohnsteuer monatlich ein Zwölftel des Vorjahresbetrags zugrunde gelegt werden (vgl. R 8.1 Absatz 9 Nummer 3 Satz 2 LStR). Es bestehen keine Bedenken, stattdessen bei der Ermittlung des individuellen Nutzungswerts je Fahrtkilometer vorläufig 0,001 % des inländischen Listenpreises für das betriebliche Kraftfahrzeug anzusetzen. Nach Ablauf des Kalenderjahres oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses ist der tatsächlich zu versteuernde individuelle Nutzungswert zu ermitteln und eine etwaige Lohnsteuerdifferenz nach Maßgabe der §§ 41c, 42b EStG auszugleichen (vgl. R 8.1 Absatz 9 Nummer 3 Satz 3 LStR).
3.5 Gesamtkosten
32 Zu den Gesamtkosten im Sinne von R 8.1 Absatz 9 Nummer 2 Satz 9 LStR gehören z. B. Absetzung für Abnutzung (AfA), Leasing- und Leasingsonderzahlungen (anstelle der AfA), Treibstoffkosten, Wartungs- und Reparaturkosten, Kraftfahrzeugsteuer, Beiträge für Halter-haftpflicht- und Fahrzeugversicherungen, Garagen-/Stellplatzmiete, Aufwendungen für Anwohnerparkberechtigungen, Aufwendungen für die Wagenpflege/-wäsche sowie der nicht nach § 3 Nummer 46 EStG steuerfreie Ladestrom (vgl. BMF-Schreiben vom 29. September 2020, BStBl I Seite 972).
33 Nicht zu den Gesamtkosten gehören neben den in R 8.1 Absatz 9 Nummer 2 Satz 11 LStR genannten Kosten z. B. Fährkosten, Straßen- oder Tunnelbenutzungsgebühren (Vignetten, Mautgebühren), Parkgebühren, Aufwendungen für Insassen- und Unfallversicherungen,
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Verwarnungs-, Ordnungs- und Bußgelder, Kosten einer Ladevorrichtung bei Elektrofahr-zeugen sowie der nach § 3 Nummer 46 EStG steuerfreie Ladestrom (vgl. BMF-Schreiben vom 29. September 2020, a. a. O., Rn. 13).
34 Bei der Ermittlung der Gesamtkosten ist bei einem Pkw von einer AfA von 12,5 % der Anschaffungskosten entsprechend einer achtjährigen (Gesamt-)Nutzungsdauer auszugehen (vgl. BFH-Beschluss vom 29. März 2005, BStBl 2006 II Seite 368).
35 Die Gesamtkosten sind jedenfalls dann periodengerecht anzusetzen, wenn der Arbeitgeber die Kosten (z. B. Leasingsonderzahlung) des von ihm überlassenen betrieblichen Kraftfahrzeugs in seiner Gewinnermittlung periodengerecht erfassen muss (vgl. BFH-Urteil vom 3. September 2015, BStBl 2016 II Seite 174).
36 Es ist nicht zu beanstanden, wenn auch die vom Arbeitnehmer unmittelbar getragenen oder vom Arbeitgeber weiterbelasteten Kosten den Gesamtkosten zugerechnet werden.
3.6 Leerfahrten
37 Bei der Feststellung der privat und der dienstlich zurückgelegten Fahrtstrecken sind sog. Leerfahrten, die bei der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs mit Fahrer durch die An- und Abfahrten des Fahrers auftreten können, den dienstlichen Fahrten zuzurechnen.
3.7 Sicherheitsgeschützte Kraftfahrzeuge
38 Wird der Nutzungswert für ein aus Sicherheitsgründen gepanzertes Kraftfahrzeug individuell ermittelt, so kann die AfA nach den Anschaffungskosten des leistungsschwächeren Kraftfahr-zeugs oder – im Falle des Leasings – die entsprechende Leasingrate des leistungsschwächeren Kraftfahrzeugs zugrunde gelegt werden, das dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt würde, wenn seine Sicherheit nicht gefährdet wäre. Im Hinblick auf die durch die Panzerung verur-sachten höheren laufenden Betriebskosten bestehen keine Bedenken, wenn der Nutzungswert-ermittlung 70 % der tatsächlich festgestellten laufenden Kosten (ohne AfA) zugrunde gelegt werden.
3.8 Überlassung mehrerer betrieblicher Kraftfahrzeuge
39 Für jedes betriebliche Kraftfahrzeug sind die insgesamt entstehenden Aufwendungen und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten gesondert nachzuweisen. Stehen einem Arbeitnehmer gleichzeitig mehrere betriebliche Kraftfahrzeuge zur Verfügung und führt er nur für einzelne betriebliche Kraftfahrzeuge ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, kann er für diese den Nutzungswert individuell ermitteln, während der Nutzungswert für die anderen mit
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monatlich 1 % des Listenpreises anzusetzen ist (vgl. BFH-Urteil vom 3. August 2000, BStBl 2001 II Seite 332).
3.9 Umwegstrecken wegen Sicherheitsgefährdung
40 Bei Arbeitnehmern, die konkret gefährdet sind und durch die zuständigen Sicherheitsbe-hörden der Gefährdungsstufe 1, 2 oder 3 zugeordnet sind (vgl. BMF-Schreiben vom 30. Juni 1997, BStBl I Seite 696), kann bei der Ermittlung des Nutzungswerts für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte die kürzeste benutzbare Straßenverbindung angesetzt werden, wenn wegen der Gefährdung des Arbeitnehmers aus Sicherheitsgründen eine andere und damit längere Fahrtstrecke gewählt wird. Diese Billigkeitsregelung steht unter dem Vor-behalt, dass bei der Ermittlung der als Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ebenfalls nur die kürzeste benutzbare Straßenverbindung zugrunde gelegt wird.
4. Wechsel der Bewertungsmethode
41 Ein unterjähriger Wechsel zwischen der 1 %-Regelung und der Fahrtenbuchmethode für dasselbe Kraftfahrzeug ist nicht zulässig (vgl. R 8.1 Absatz 9 Nummer 3 LStR, BFH-Urteil vom 20. März 2014, BStBl II Seite 643). Eine rückwirkende Änderung des Lohnsteuerabzugs (Wechsel von der pauschalen Nutzungswertmethode zur Fahrtenbuchmethode oder umgekehrt für das gesamte Kalenderjahr) ist vor Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung jedoch grundsätzlich im Rahmen des § 41c EStG möglich; zum Wechsel von der 0,03 %-Regelung zur Einzelbewertung oder umgekehrt für das gesamte Kalenderjahr vgl. Rn. 13 Buchstabe f.
5. Fahrergestellung
42 Wird das betriebliche Kraftfahrzeug mit Fahrer zur Verfügung gestellt, ist dieser geldwerte Vorteil zusätzlich nach § 8 Absatz 2 Satz 1 EStG mit dem üblichen Endpreis am Abgabeort zu bewerten. Maßstab zur Bewertung dieses Vorteils ist der Wert einer von einem fremden Dritten bezogenen vergleichbaren Dienstleistung.
43 Aus Vereinfachungsgründen kann der geldwerte Vorteil auch nach R 8.1 Absatz 10 Satz 3 LStR ermittelt werden. Der Nutzungswert für andere Privatfahrten ist auch dann um 25% nach R 8.1 Absatz 10 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe c) LStR zu erhöhen, wenn dem Arbeitneh-mer ein Fahrer zur Verfügung steht, der Arbeitnehmer das betriebliche Kraftfahrzeug tatsächlich aber ausschließlich selbst gesteuert hat.
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44 Neben der Bewertungsmöglichkeit im Sinne von R 8.1 Absatz 10 Satz 3 LStR bestehen keine Bedenken, insgesamt einheitlich für das Kalenderjahr für Privatfahrten, für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie für Familienheimfahrten (vgl. Rn. 47, 48) als Endpreis im Sinne des § 8 Absatz 2 Satz 1 EStG den Anteil an den tatsächlichen Lohn- und Lohnnebenkosten des Fahrers (d. h. insbesondere: Bruttoarbeitslohn, Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung, Verpflegungszuschüsse sowie Kosten beruflicher Fort- und Weiterbildung für den Fahrer) anzusetzen, welcher der Einsatzdauer des Fahrers im Verhältnis zu dessen Gesamtarbeitszeit entspricht (vgl. BFH-Urteil vom 15. Mai 2013, BStBl 2014 II Seite 589). Zur Einsatzdauer des Fahrers gehören auch die Stand- und Wartezeiten des Fahrers, nicht aber die bei der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs mit Fahrer durch die An- und Abfahrten des Fahrers durchgeführten Leerfahrten und die anfallenden Rüstzeiten; diese sind den dienstlichen Fahrten zuzurechnen.
45 Der Arbeitgeber hat die Grundlagen für die Berechnung des geldwerten Vorteils aus der Fahrergestellung zu dokumentieren, als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren und dem Arbeitnehmer auf Verlangen formlos mitzuteilen.
46 Der Arbeitnehmer kann den geldwerten Vorteil aus der Fahrergestellung im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung abweichend von dem Ansatz des Arbeitgebers bewerten und gegenüber dem Finanzamt nachweisen. Diese Wahl kann er im Kalenderjahr für Privatfahr-ten, für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie für Familienheimfahrten (vgl. Rn. 47, 48) insgesamt nur einheitlich ausüben. Eine abweichende Bewertung setzt voraus, dass der im Lohnsteuerabzugsverfahren angesetzte geldwerte Vorteil sowie die Grundlagen für die Berechnung des geldwerten Vorteils nachgewiesen werden (z. B. durch eine formlose Mitteilung des Arbeitgebers).
6. Familienheimfahrten
47 Überlässt der Arbeitgeber oder auf Grund des Dienstverhältnisses ein Dritter dem Arbeitneh-mer ein betriebliches Kraftfahrzeug zu einer Familienheimfahrt wöchentlich im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung, so ist insoweit der Nutzungswert steuerlich nicht zu erfassen (§ 8 Absatz 2 Satz 5 EStG).
48 Wird das betriebliche Kraftfahrzeug zu mehr als einer Familienheimfahrt wöchentlich genutzt, ist für jede weitere Familienheimfahrt ein pauschaler Nutzungswert i. H. v. 0,002% des inländischen Listenpreises des betrieblichen Kraftfahrzeugs für jeden Kilometer der Entfernung zwischen dem Beschäftigungsort und dem Ort des eigenen Hausstands anzusetzen und dem Arbeitslohn zuzurechnen. Anstelle des pauschalen Nutzungswerts kann der Arbeitgeber den Nutzungswert mit den Aufwendungen für das betriebliche Kraftfahrzeug
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ansetzen, die auf die zu erfassenden Fahrten entfallen, wenn die für das betriebliche Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden.
7. Leasing
49 Least der Arbeitgeber ein Kraftfahrzeug und überlässt es dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung, liegt jedenfalls dann keine vom Arbeitsvertrag unabhängige Sonderrechtsbeziehung im Sinne des BFH-Urteils vom 18. Dezember 2014 (BStBl 2015 II Seite 670) zum sog. „Behördenleasing“ vor und ist die Nutzungsüberlassung nach § 8 Absatz 2 Satz 2 bis 5 EStG zu bewerten, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
Der Anspruch auf die Kraftfahrzeugüberlassung resultiert aus dem Arbeitsvertrag oder aus einer anderen arbeitsrechtlichen Rechtsgrundlage, weil
- er im Rahmen einer steuerlich anzuerkennenden Gehaltsumwandlung mit Wirkung für die Zukunft vereinbart ist. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer unter Änderung des Arbeitsvertrags auf einen Teil seines Barlohns verzichtet und ihm der Arbeitgeber stattdessen Sachlohn in Form eines Nutzungsrechts an einem betrieblichen Kraftfahr-zeug des Arbeitgebers gewährt (vgl. BFH-Urteil vom 6. März 2008, BStBl II Seite 530) oder
- er arbeitsvertraglicher Vergütungsbestandteil ist. Davon ist insbesondere auszugehen, wenn von vornherein bei Abschluss eines Arbeitsvertrags eine solche Vereinbarung getroffen wird oder wenn die Beförderung in eine höhere Gehaltsklasse mit der Über-lassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs des Arbeitgebers verbunden ist.
50 In Leasingfällen setzt das Vorliegen eines betrieblichen Kraftfahrzeugs des Arbeitgebers im Sinne des § 8 Absatz 2 Satz 2 bis 5 EStG zudem voraus, dass der Arbeitgeber und nicht der Arbeitnehmer gegenüber der Leasinggesellschaft zivilrechtlich Leasingnehmer ist.
51 Liegt nach diesen Grundsätzen eine nach § 8 Absatz 2 Satz 2 bis 5 EStG zu bewertende Nutzungsüberlassung vor, darf der Arbeitgeber die pauschalen Kilometersätze im Rahmen einer Auswärtstätigkeit mit diesem Kraftfahrzeug nicht – auch nicht teilweise – steuerfrei erstatten (vgl. R 9.5 Absatz 2 Satz 3 LStR).
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8. Nutzungsentgelt
52 Zahlt der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber oder auf dessen Weisung an einen Dritten zur Erfüllung einer Verpflichtung des Arbeitgebers (abgekürzter Zahlungsweg) für die außer-dienstliche Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs, insbesondere für die Nutzung zu
- privaten Fahrten,
- Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und
- Familienheimfahrten (vgl. Rn. 47, 48),
ein Nutzungsentgelt, mindert dies den Nutzungswert, vgl. R 8.1 Absatz 9 Nummer 4 Satz 1 LStR, BFH-Urteile vom 30. November 2016 - VI R 49/14 (BStBl 2017 II Seite 1011) und VI R 2/15 (BStBl 2017 II Seite 1014).
53 Nutzungsentgelt im Sinne von R 8.1 Absatz 9 Nummer 4 LStR ist bei der pauschalen und der individuellen Nutzungswertmethode:
a) ein arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage vereinbarter nutzungsunabhängiger pauschaler Betrag (z. B. Monatspauschale, zeitraumbezogene (Einmal-)Zahlungen, vgl. Rn. 57),
b) ein arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage vereinbarter an den gefahrenen Kilometern ausgerichteter Betrag (z. B. Kilometerpauschale),
c) die arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage vom Arbeitnehmer übernommenen Leasingraten,
und bei der pauschalen Nutzungswertmethode (zur Nichtbeanstandungsregelung bei der individuellen Nutzungswertmethode s. Rn. 59):
d) die arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage vereinbarte vollständige oder teilweise Übernahme einzelner Kraftfahrzeugkosten durch den Arbeitnehmer (vgl. BFH-Urteil vom 30. November 2016 - VI R 2/15 - a. a. O.). Dies gilt auch für einzelne Kraftfahrzeugkosten, die zunächst vom Arbeitgeber veraus-lagt und anschließend dem Arbeitnehmer weiterbelastet werden oder, wenn der Arbeit-nehmer zunächst pauschale Abschlagszahlungen leistet, die zu einem späteren Zeitpunkt nach den tatsächlich entstandenen Kraftfahrzeugkosten abgerechnet werden.
54 Vom Arbeitnehmer selbst getragene einzelne Kraftfahrzeugkosten im Sinne der Rn. 53 Buchstabe d sind Kosten, die zu den Gesamtkosten des Kraftfahrzeugs im Sinne des § 8 Absatz 2 Satz 4 EStG gehören (vgl. Rn. 32). Unberücksichtigt bleiben Kosten, die nicht zu den Gesamtkosten des Kraftfahrzeugs gehören (vgl. Rn. 33).
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55 Kein Nutzungsentgelt im Sinne von R 8.1 Absatz 9 Nummer 4 LStR ist insbesondere der Barlohnverzicht des Arbeitnehmers im Rahmen einer Gehaltsumwandlung.
56 In Höhe des Nutzungsentgelts im Sinne von Rn. 53 ist der Arbeitnehmer nicht bereichert und die gesetzlichen Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 EStG i. V. m. § 19 Absatz 1 EStG sind nicht erfüllt. Übersteigt das Nutzungsentgelt den Nutzungswert, führt der übersteigende Betrag weder zu negativem Arbeitslohn noch zu Werbungskosten, vgl. BFH-Urteile vom 30. November 2016 - VI R 49/14 (a. a. O.) und VI R 2/15 (a. a. O.).
57 Zeitraumbezogene (Einmal-)Zahlungen des Arbeitnehmers für die außerdienstliche Nutzung (vgl. Rn. 52) eines betrieblichen Kraftfahrzeugs sind bei der Bemessung des geldwerten Vorteils auf den Zeitraum, für den sie geleistet werden, gleichmäßig zu verteilen und vorteilsmindernd zu berücksichtigen (vgl. BFH- Beschluss vom 16. Dezember 2020, BStBl 2021 II Seite 761; zu zeitraumbezogenen (Einmal-)Zahlungen des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten vgl. Rn. 66).
58 Bei der individuellen Nutzungswertmethode (Fahrtenbuchmethode) fließen vom Arbeitneh-mer selbst getragene individuelle Kraftfahrzeugkosten nicht in die Gesamtkosten ein und erhöhen damit nicht den individuellen Nutzungswert (R 8.1 Absatz 9 Nummer 2 Satz 8 zweiter Halbsatz LStR). Zahlt der Arbeitnehmer ein pauschales Nutzungsentgelt im Sinne der Rn. 53 Buchstaben a bis c, ist der individuelle Nutzungswert um diesen Betrag zu kürzen.
59 Es wird nicht beanstandet, wenn bei der Fahrtenbuchmethode vom Arbeitnehmer selbst getra-gene Kosten abweichend von R 8.1 Absatz 9 Nummer 2 Satz 8 zweiter Halbsatz LStR in die Gesamtkosten im Sinne von § 8 Absatz 2 Satz 4 EStG einbezogen und wie bei der pauschalen Nutzungswertmethode als Nutzungsentgelt (vgl. Rn. 53 Buchstabe d) behandelt werden.
60 Beispiele zur pauschalen Nutzungswertmethode
Der Arbeitgeber hat seinem Arbeitnehmer ein betriebliches Kraftfahrzeug auch zur Privatnut-zung überlassen und den geldwerten Vorteil aus der Kraftfahrzeuggestellung nach der 1 %-Regelung bewertet.
Beispiel 1
In der Nutzungsüberlassungsvereinbarung ist geregelt, dass der Arbeitnehmer ein Nutzungs-entgelt i. H. v. 0,20 € je privat gefahrenen Kilometer zu zahlen hat.
Es handelt sich um ein Nutzungsentgelt im Sinne der Rn. 53 Buchstabe b.
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Beispiel 2
In der Nutzungsüberlassungsvereinbarung ist geregelt, dass der Arbeitnehmer die gesamten Treibstoffkosten zu zahlen hat.
Die Kostenübernahme durch den Arbeitnehmer ist ein Nutzungsentgelt im Sinne der Rn. 53 Buchstabe d.
61 Beispiele zur individuellen Nutzungswertmethode
Der Arbeitgeber hat seinem Arbeitnehmer ein betriebliches Kraftfahrzeug auch zur Privat-nutzung überlassen und den geldwerten Vorteil aus der Kraftfahrzeuggestellung nach der Fahrtenbuchmethode bewertet.
Beispiel 3
In der Nutzungsüberlassungsvereinbarung ist geregelt, dass der Arbeitnehmer ein Nutzungs-entgelt i. H. v. 0,20 € je privat gefahrenen Kilometer zu zahlen hat.
Es handelt sich um ein Nutzungsentgelt im Sinne der Rn. 53 Buchstabe b.
Beispiel 4
In der Nutzungsüberlassungsvereinbarung ist geregelt, dass der Arbeitnehmer die gesamten Treibstoffkosten zu zahlen hat. Diese betragen 3.000 €. Die übrigen vom Arbeitgeber getragenen Kraftfahrzeugkosten betragen 7.000 €. Auf die Privatnutzung entfällt ein Anteil von 10 %. Der individuelle Nutzungswert ist wie folgt zu ermitteln:
a) Bei Anwendung der Regelung in R 8.1 Absatz 9 Nummer 2 Satz 8 zweiter Halbsatz LStR (vgl. Rn. 58) fließen die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Treibstoffkosten nicht in die Gesamtkosten des Kraftfahrzeugs ein. Es handelt sich auch nicht um ein Nutzungsentgelt im Sinne Rn. 53. Anhand der (niedrigeren) Gesamtkosten ist der individuelle Nutzungswert zu ermitteln (10 % von 7.000 € = 700 €).
Ein Werbungskostenabzug i. H. v. 2.700 € (90 % von 3.000 €) ist nicht zulässig.
oder
b) Bei Anwendung der Nichtbeanstandungsregelung (vgl. Rn. 59) fließen die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Treibstoffkosten in die Gesamtkosten des Kraftfahr-zeugs ein. Es handelt sich um ein Nutzungsentgelt im Sinne der Rn. 53 Buchstabe d i. H. v. 3.000 €. Anhand der Gesamtkosten ist der individuelle Nutzungswert zu
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ermitteln (10 % von 10.000 € = 1.000 €). Dieser Nutzungswert ist um das Nutzungsentgelt bis auf 0 € zu mindern. Der den Nutzungswert übersteigende Betrag i. H. v. 2.000 € führt nicht zu Werbungskosten (vgl. Rn. 56).
62 Im Lohnsteuerabzugsverfahren ist der Arbeitgeber zur Anrechnung der individuellen Kraft-fahrzeugkosten des Arbeitnehmers bei der Nutzungswertermittlung verpflichtet, wenn sich aus der arbeitsvertraglichen oder einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrund-lage nichts anderes ergibt. Hierzu hat der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber jährlich fahrzeugbezogen schriftlich die Höhe der individuellen Kraftfahrzeugkosten und die Gesamt-fahrleistung des Kraftfahrzeugs zu erklären und im Einzelnen umfassend darzulegen und belastbar nachzuweisen. Der Arbeitgeber hat aufgrund dieser Erklärungen und Belege des Arbeitnehmers den Lohnsteuerabzug durchzuführen, sofern der Arbeitnehmer nicht erkennbar unrichtige Angaben macht. Ermittlungspflichten des Arbeitgebers ergeben sich hierdurch nicht. Die Erklärungen und Belege des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber im Original zum Lohnkonto zu nehmen.
63 Es ist aus Vereinfachungsgründen nicht zu beanstanden, wenn für den Lohnsteuerabzug zunächst vorläufig fahrzeugbezogen die Erklärung des Vorjahres zugrunde gelegt wird.
R 8.1 Absatz 9 Nummer 3 Satz 2 und 3 LStR ist sinngemäß anzuwenden.
64 Macht der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung individuelle Kraftfahrzeugkosten vorteilsmindernd geltend, muss er die Nutzungsvereinbarung vorlegen und fahrzeugbezogen darlegen, wie der Arbeitgeber den Nutzungswert ermittelt und ver-steuert hat (z. B. Gehaltsabrechnung, die die Ermittlung und Besteuerung des Nutzungswerts erkennen lässt; Bescheinigung des Arbeitgebers) sowie schriftlich die Höhe der von ihm selbst getragenen individuellen Kraftfahrzeugkosten und die Gesamtfahrleistung des Kraft-fahrzeugs im Kalenderjahr umfassend darlegen und belastbar nachweisen.
9. Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten oder Leasingsonderkosten
65 Bestehen keine arbeitsvertraglichen Vereinbarungen hinsichtlich des Zuzahlungszeitraums, wird es nicht beanstandet, wenn (Einmal-)Zahlungen des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten eines ihm auch zur privaten Nutzung überlassenen betrieblichen Kraftfahrzeugs nicht nur im Zahlungsjahr, sondern auch in den darauf folgenden Kalenderjahren auf den privaten Nutzungswert für das jeweilige Kraftfahrzeug bis auf 0 € angerechnet werden (vgl. R 8.1 Absatz 9 Nummer 4 Satz 2 und 3 LStR). Bei (Einmal-)Zahlungen des Arbeitnehmers zu Leasingsonderzahlungen ist entsprechend zu verfahren. Es liegen weder negativer Arbeitslohn noch Werbungskosten vor. Eine
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Übertragung verbleibender Zuzahlungen auf ein anderes überlassenes betriebliches Kraftfahrzeug ist nicht zulässig.
66 Bestehen arbeitsvertragliche Vereinbarungen hinsichtlich des Zuzahlungszeitraums, sind zeitraumbezogene (Einmal-)Zahlungen des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten eines ihm auch zur privaten Nutzung überlassenen betrieblichen Kraftfahrzeugs bei der Bemessung des geldwerten Vorteils auf den Zeitraum, für den sie geleistet werden, gleichmäßig zu verteilen und vorteilsmindernd zu berücksichtigen (vgl. BFH- Beschluss vom 16. Dezember 2020, a. a. O.; zu zeitraumbezogenen (Einmal-)Zahlungen des Arbeitnehmers für die außerdienstliche Nutzung vgl. Rn. 57). Maßgeblich ist der vereinbarte Zuzahlungszeitraum, nicht dagegen die tatsächliche Nutzungsdauer (z. B. im Falle der vorzeitigen Rückgabe, der Veräußerung, des Tauschs oder eines Totalschadens des betrieblichen Kraftfahrzeugs). Es liegen weder negativer Arbeitslohn noch Werbungskosten vor. Eine Übertragung verbleibender Zuzahlungen auf ein anderes überlassenes betriebliches Kraftfahrzeug ist nicht zulässig.
67 Beispiele zu Rn. 65 und 66
Beispiel 1 (vereinbarter Zuzahlungszeitraum)
Der Arbeitnehmer hat im Januar 01 zu den Anschaffungskosten eines betrieblichen Kraftfahrzeugs eine Zuzahlung i. H. v. 10.000 € für eine vereinbarte voraussichtliche Nutzungsdauer von 5 Jahren geleistet. Sollte das Fahrzeug vorzeitig zurückgegeben, veräußert oder getauscht werden, hat er vereinbarungsgemäß einen Anspruch auf zeitanteilige Rückerstattung der Zuzahlung. Der geldwerte Vorteil beträgt jährlich 4.000 €. Ab Januar 03 wird ihm aufgrund eines Totalschadens ein anderes betriebliches Kraftfahrzeug überlassen. Zu diesem Zeitpunkt erhält er vereinbarungsgemäß eine Rückerstattung der Zuzahlung für die Jahre 03 bis 05 i. H. v. 6.000 €.
Der geldwerte Vorteil i. H. v. 4.000 € wird in den Jahren 01 und 02 um jeweils 2.000 € (10.000 €, gemäß BFH-Beschluss vom 16. Dezember 2020, a. a. O., gleichmäßig verteilt auf die vereinbarte Nutzungsdauer = Zuzahlungszeitraum von 5 Jahren) gemindert. Es liegen weder negativer Arbeitslohn noch Werbungskosten vor. Die Rückerstattung der Zuzahlung ist kein Arbeitslohn, da sie den privaten Nutzungswert insoweit nicht gemindert hat (R 8.1 Absatz 9 Nummer 4 Satz 4 LStR).
Beispiel 2 (keine Vereinbarung über einen Zuzahlungszeitraum)
Der Arbeitnehmer hat im Januar 01 zu den Anschaffungskosten eines betrieblichen Kraftfahrzeugs eine Zuzahlung i. H. v. 10.000 € geleistet. Es wurde keine Vereinbarung
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getroffen, für welchen Zeitraum die Zuzahlung geleistet wird. Der geldwerte Vorteil beträgt jährlich 4.000 €. Ab Januar 03 wird ihm aufgrund eines Totalschadens ein anderes betriebliches Kraftfahrzeug überlassen. Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Rückerstattung der Zuzahlung wurde arbeitsvertraglich ausgeschlossen.
Der geldwerte Vorteil i. H. v. 4.000 € wird in den Jahren 01 und 02 um jeweils 4.000 € (gemäß R 8.1 Absatz 9 Nummer 4 Satz 2 und 3 LStR) gemindert. Der verbleibende Zuzahlungsbetrag von 2.000 € kann nicht auf den geldwerten Vorteil des ab Januar 03 neu überlassenen betrieblichen Kraftfahrzeugs angerechnet werden, da die Zuzahlung für die Überlassung eines anderen betrieblichen Kraftfahrzeugs (Totalschaden) geleistet wurde. Es liegen zudem weder negativer Arbeitslohn noch Werbungskosten vor.
Beispiel 3 (Leasingfall, keine Vereinbarung über einen Zuzahlungszeitraum)
Der Arbeitnehmer hat im Jahr 01 zur Leasingsonderzahlung für ein betriebliches Kraftfahrzeug eine Zuzahlung i. H. v. 10.000 € geleistet. Es wurde zwar vereinbart, dass der Arbeitnehmer das Kraftfahrzeug für die gesamte Leasingvertragsdauer (48 Monate) nutzen kann; es wurde aber keine Vereinbarung getroffen, für welchen Zeitraum die Zuzahlung geleistet wird. Der geldwerte Vorteil beträgt jährlich 4.000 €.
Der geldwerte Vorteil i. H. v. 4.000 € wird in den Jahren 01 und 02 um jeweils 4.000 € und in 03 um 2.000 € (gemäß R 8.1 Absatz 9 Nummer 4 Satz 2 und 3 LStR) gemindert. Es liegen zudem weder negativer Arbeitslohn noch Werbungskosten vor.
10. Elektromobilität
68 Zur einkommen- und lohnsteuerlichen Behandlung der Überlassung eines betrieblichen Elektro- und Hybridelektrofahrzeugs an Arbeitnehmer wird ergänzend auf folgende BMF-Schreiben hingewiesen:
- BMF-Schreiben vom 5. November 2021 (BStBl I Seite 2205),
- BMF-Schreiben vom 29. September 2020 (a. a. O.).
11. Anwendungsregelungen
69 Dieses Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Dieses Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 4. April 2018 (BStBl I Seite 592) und wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
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Im Auftrag
Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig. |
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| BMF 22.02.2022 | Nutzungsdauer von Computerhardware und Software |
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SteuerthemenWerbungskosten |
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POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin
Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder - ESt-Verteiler -
HAUSANSCHRIFT
Wilhelmstraße 97
10117 Berlin
TEL
+49 (0) 30 18 682-0
E-MAIL
poststelle@bmf.bund.de
DATUM
22. Februar 2022
BETREFF Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung
GZ IV C 3 -S 2190/21/10002 :025 DOK 2022/0186479 (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)
Den Kernbereich der Digitalisierung bilden die Computerhardware (einschließlich der dazu gehörenden Peripheriegeräte) sowie die für die Dateneingabe und -verarbeitung erforderliche Betriebs- und Anwendersoftware. Diese Wirtschaftsgüter unterliegen aufgrund des raschen technischen Fortschritts einem immer schnelleren Wandel. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer, die der Abschreibung nach § 7 Einkommensteuergesetz (EStG) zugrunde zu legen ist, wurde für diese Wirtschaftsgüter allerdings seit rund 20 Jahren nicht mehr geprüft und bedarf deshalb einer Anpassung an die geänderten tatsächlichen Verhältnisse.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die Nutzungsdauer von Computerhardware (einschließlich der dazu gehörenden Peripheriegeräte) und von Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und verarbeitung steuerlich die folgenden Grundsätze:
I. Nutzungsdauer
Für die nach § 7 Absatz 1 EStG anzusetzende Nutzungsdauer kann für die in Rz. 2 ff. aufgeführten materiellen Wirtschaftsgüter „Computerhardware“ sowie die in Rz. 5 näher bezeichneten immateriellen Wirtschaftsgüter „Betriebs- und Anwendersoftware“ eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden.
www.bundesfinanzministerium.de
1
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1.1 Die betroffenen Wirtschaftsgüter unterliegen auch weiterhin § 7 Absatz 1 EStG. Die Möglichkeit, eine kürzere betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zugrunde zu legen, stellt - keine besondere Form der Abschreibung, - keine neue Abschreibungsmethode und - keine Sofortabschreibung dar. Die Anwendung der kürzeren Nutzungsdauer stellt zudem auch kein Wahlrecht im Sinne des § 5 Absatz 1 EStG dar.
1.2 Auch bei einer grundsätzlich anzunehmenden Nutzungsdauer von einem Jahr gilt, dass - die Abschreibung im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung, mithin bei Fertigstellung, beginnt, - die Wirtschaftsgüter in das nach R 5.4 EStR 2012 zu führende Bestandsverzeichnis aufzunehmen sind, - der Steuerpflichtige von dieser Annahme auch abweichen kann, - die Anwendung anderer Abschreibungsmethoden grundsätzlich möglich ist.
1.3 Die Regelung findet gemäß § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 7 Satz 1 EStG auch für Über-schusseinkünfte Anwendung.
1.4 Es wird nicht beanstandet, wenn abweichend zu § 7 Absatz 1 Satz 4 EStG die Abschrei-bung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe vorgenommen wird.
II. Begriffsbestimmung
2 Der Begriff „Computerhardware“ umfasst Computer, Desktop-Computer, Notebook-Computer, Desktop-Thin-Clients, Workstations, Dockingstations, externe Speicher- und Datenverarbeitungsgeräte (Small-Scale-Server), externe Netzteile sowie Peripheriegeräte.
3 Die betroffenen Wirtschaftsgüter werden wie folgt definiert:
1.
„Computer“ bezeichnet ein Gerät, dass Logikoperationen ausführt und Daten verarbeitet, dass in der Lage ist, Eingabegeräte zu nutzen und Informationen auf Anzeigegeräten auszugeben und das in der Regel eine Zentraleinheit (ZE) beinhaltet, die die Operationen ausführt. Ist keine ZE vorhanden, muss das Gerät als Client Gateway zu einem Computerserver fungieren, der als Computerverarbeitungseinheit dient.
2.
„Desktop-Computer“ bezeichnet einen Computer, dessen Haupteinheit an einem festen Standort aufgestellt wird, der nicht als tragbares Gerät ausgelegt ist und der mit einem externen Anzeigegerät sowie externen Peripheriegeräten wie Tastatur und Maus genutzt wird. Bei einem „integrierten Desktop-Computer“ funktionieren der Computer und das Anzeigegerät als Einheit, deren Wechselstromversorgung über ein einziges Kabel erfolgt.
Seite 3 3. „Notebook-Computer“ bezeichnet einen Computer, der speziell als tragbares Gerät und für den längeren Betrieb mit oder ohne direkten Anschluss an eine Wechselstromquelle konzipiert ist. Notebook-Computer verfügen über ein integriertes Anzeigegerät mit einer sichtbaren Bildschirmdiagonale von mindestens 22,86 cm (9 Zoll) und können mit einem integrierten Akku oder einer anderen tragbaren Stromquelle betrieben werden. Unterkategorien des Notebook-Computers sind unter anderen: a) „Tablet-Computer“: eine Notebook-Computerart, die sowohl über ein eingebautes berührungsempfindliches Anzeigegerät als auch über eine eingebaute physische Tastatur verfügt. b) „Slate-Computer“: eine Notebook-Computerart, die über ein eingebautes berührungsempfindliches Anzeigegerät, nicht aber über eine eingebaute physische Tastatur verfügt. c) „mobiler Thin-Client“: eine Notebook-Computerart, die eine Verbindung zu entfernten Rechenressourcen (z. B. Computerserver, Remote-Workstation) benötigt, mit denen die hauptsächliche Datenverarbeitung erfolgt, und die über kein eingebautes Rotations-Speichermedium verfügt.
4.
„Desktop-Thin-Client“ bezeichnet einen Computer, der eine Verbindung zu entfernten Rechenressourcen (z. B. Computerserver, Remote-Workstation) benötigt, mit denen die hauptsächliche Datenverarbeitung erfolgt, und der über kein eingebautes Rotations-Speichermedium verfügt. Die Haupteinheit eines Desktop-Thin-Clients wird an einem festen Standort (z. B. auf einem Schreibtisch) aufgestellt und ist nicht als tragbares Gerät ausgelegt. Desktop-Thin-Clients können Informationen entweder auf einem externen oder, soweit vorhanden, auf einem eingebauten Anzeigegerät ausgeben.
5.
„Workstation“ bezeichnet einen Hochleistungs-Einzelplatzcomputer, der neben anderen rechenintensiven Aufgaben hauptsächlich für Grafikanwendungen, Computer Aided Design, Softwareentwicklung sowie finanzwirtschaftliche und wissenschaftliche Anwendungen genutzt wird.
6.
„Mobile Workstation“ bezeichnet einen Hochleistungs-Einzelplatzcomputer, der neben anderen rechenintensiven Aufgaben mit Ausnahme von Spielen hauptsächlich für Grafikanwendungen, Computer Aided Design, Softwareentwicklung sowie finanzwirtschaftliche und wissenschaftliche Anwendungen genutzt wird, und der speziell als tragbares Gerät und für den längeren Betrieb mit oder ohne direkten Anschluss an eine Wechselstromquelle konzipiert ist. Mobile Workstations haben ein integriertes Anzeigegerät und können mit einem integrierten Akku oder einer anderen tragbaren Stromquelle betrieben werden. Die meisten mobilen Workstations verfügen über ein externes Netzteil sowie eine integrierte Tastatur und ein integriertes Zeigegerät.
7.
„Small-Scale-Server“ bezeichnet eine Computer-Art, die in der Regel Desktop-Computer-Komponenten im Desktopgeräteformat verwendet, jedoch in erster Linie als Speicherhost für andere Computer und zur Ausführung von Funktionen wie der Bereitstellung von Netzinfrastrukturdiensten und dem Daten-/Medien-Hosting bestimmt ist und
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a) als Standgerät, Turmgerät oder in einem sonstigen Format ausgelegt ist, das dem Format von Desktop-Computern ähnelt, so dass alle Datenverarbeitungs-, Speicher- und Netzschnittstellenkomponenten in einem Gehäuse untergebracht sind;
b) die für den Betrieb 24 Stunden pro Tag an 7 Tagen in der Woche ausgelegt ist; c) die in erster Linie für den Simultanbetrieb in einer Mehrbenutzer-Umgebung ausgelegt ist, in der mehrere Benutzer an vernetzten Client-Geräten arbeiten können;
d) die über ein Betriebssystem verfügt, das für Heimserver oder Serveranwendungen im unteren Leistungsbereich ausgelegt ist, sofern das Gerät mit einem Betriebssystem in Verkehr gebracht wird.
8.
„Dockingstation“ bezeichnet ein separates Produkt, das an einen Computer angeschlossen wird und dazu dient, Funktionen wie z. B. die Erweiterung der Anschlussmöglichkeiten oder das Zusammenlegen von Anschlüssen für Peripheriegeräte zu übernehmen. Dockingstations können auch das Laden von internen Akkus im angeschlossenen Computer erleichtern.
9.
„Externes Netzteil“ bezeichnet ein Gerät, das dafür konzipiert ist, Wechselstrom (AC) aus dem Stromnetz in Wechselstrom (AC) oder Gleichstrom (DC) niedrigerer Spannung umzuwandeln; das die Umwandlung jeweils nur in eine Gleichstrom-oder eine Wechselstromausgangsspannung vornehmen kann; das zum Betrieb mit einem separaten Gerät -dem Primärverbraucher -bestimmt ist; das sich in einem vom Primärverbraucher physisch getrennten Gehäuse befindet; das über einen abnehmbaren oder fest verdrahteten elektrischen Anschluss mit Stecker und Kupplung, ein Kabel, eine Litze oder eine sonstige Verdrahtung mit dem Primärverbraucher verbunden ist und das über eine Ausgangsleistung laut Typenschild von höchstens 250 Watt verfügt.
10.
„Peripherie-Geräte“ sind alle Geräte, die nach dem EVA-Prinzip (Eingabe-Verarbeitung-Ausgabe) zur Ein- und Ausgabe von Daten genutzt werden. Peripheriegeräte lassen sich funktional in drei Gruppen gliedern:
a) Eingabegeräte: Tastatur, Maus, Grafiktablett, Scanner, Kamera, Mikrofon, Headset,
u. ä. b) Externe Speicher: Festplatte, DVD-/CD-Laufwerk, Flash Speicher (USB-Stick), Bandlaufwerke (Streamer)
c) Ausgabegeräte: Beamer, Plotter, Headset, Lautsprecher und „Computer-Bildschirm“ oder auch Monitor oder Display (dient der Darstellung der Benutzeroberfläche und der Datenausgabe) sowie „Drucker“ (Geräte, die Computerdaten in graphischer Form auf Papier oder Folien bringen, Non-Impact-Drucker (anschlagfrei, Laserdrucker, Tintenstrahldrucker) und Impact-Drucker [Nadeldrucker]).
Die in der Rz. 3 unter Nummer 1 bis 7 aufgeführte Computerhardware wird nur unter der Voraussetzung von Rz. 2 erfasst, dass gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 617/2013 der Kommission vom 26. Juni 2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Computern und Computerservern (ABl. L 175 vom 27. Juni 2013, S. 13) eine Kennzeichnungspflicht des Herstellers besteht, wonach die Produktart nach Artikel 2 der EU-Verordnung in den technischen Unterlagen anzugeben ist. Die Aufzählung
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für die Computerhardware ist insoweit abschließend. Die Identifizierung der Peripheriegeräte ist in enger Anlehnung an die in der Rz. 3 Nummer 10 aufgeführten Geräte vorzunehmen, ohne dass die Aufzählung abschließend ist.
5 Der Begriff „Software“ im Sinne dieses Schreibens erfasst die Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung. Dazu gehören auch die nicht technisch physikalischen Anwendungsprogramme eines Systems zur Datenverarbeitung, sowie neben Standardanwendungen auch auf den individuellen Nutzer abgestimmte Anwendungen wie ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme oder sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung.
III. Anwendung
6 Dieses Schreiben findet erstmals Anwendung in Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2020 enden. In Gewinnermittlungen nach dem 31. Dezember 2020 können die Grundsätze dieses Schreibens auch auf entsprechende Wirtschaftsgüter angewandt werden, die in früheren Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt wurden und bei denen eine andere als die einjährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde.
7 Für Wirtschaftsgüter des Privatvermögens, die zur Einkünfteerzielung verwendet werden, gilt Rz. 6 ab dem Veranlagungszeitraum 2021 entsprechend.
8 Die Regelungen des BMF- Schreibens vom 18. November 2005 (BStBl I 2005 S. 1025) sowie die Regelung unter 6.14.3.2 des BMF-Schreibens vom 15. Dezember 2000 (AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter -BStBl I 2000 S. 1532) sind letztmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2021 enden.
Dieses Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 26. Februar 2021 (BStBl I S. 298).
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig. |
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| Berechnungsbogen | Pkw-Unfallkosten V25-1 |
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SteuerthemenWerbungskosten |
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BERECHNUNGSBOGEN | PKW-UNFALLKOSTEN
Zur Vorlage beim Finanzamt
V25-1
USER-TIE Allgemein
1. Der Unfall ereignete sich auf einer Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte*1
Auswärtstätigkeit Fortbildung Familienheimfahrt
in (Ort)
2. Der Unfall ereignet sich am/um (Datum) (Uhrzeit)
3. Das Fahrzeug wurde angeschafft am
4. Ich bin Besitzer des Pkw's ja nein (Eigentümer und Anschrift)
5. Beweisunterlagen zur Schuldfrage liegen vor ja (z. B. Polizeibericht, Gerichtsurteil, Strafbefehl) nein
6. Unfallschilderung (Zeugen)
Der Unfall wurde weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht!
Name: Mitgliedsnr.: VZ:
Calculator Ermittlung der abzugsfähigen Kosten
1. Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung (AfaA) Arrow-Circle-Right Pkw nicht älter als 8 Jahre
Totalschaden fortbestehende Wertminderung bzgl. technischer Mängel (noch) nicht durchgeführte Reparatur
Anschaffungskosten (Kaufpreis bei Anschaffung) €
abzgl. „fiktive“ AfA
Gewöhnliche Nutzungsdauer*2: 8 Jahre bzw. 96 Monate
Nutzungsdauer bis zum Unfallzeitpunkt = Monate
= „fiktive“ AfA Anschaffungskosten x Monate/96 Monate - €
= steuerlicher Buchwert bzw. Restwert im Zeitpunkt des Unfalls = €
abzgl. Verkehrswert nach dem Unfall bzw. Schrottwert (z. B. Gutachten) - €
Summe der abziehbaren AfaA (1) = €
2. Reparaturkosten
€
€
Summe der Reparaturkosten (2) = €
3. Sonstige Unfallkosten
Bergen, Abschleppen, ggf. Einsatz von Feuerwehr und Rettungsdienst €
Gutachterkosten, Rechtsanwalt-/Gerichtskosten €
Fahrtkosten zur Reparaturwerkstatt, Gutachter, Gericht etc.: km x 0,30 € €
Abmelden des Fahrzeuges, Kosten für Leihwagen, Arztkosten, Krankenhauskosten, Sonstiges €
Summe der sonstigen Unfallkosten (3) = €
4. Summe der abziehbaren Unfallkosten
Summe der abzugsfähigen AfaA (1) €
Summe der Reparaturkosten (2) – Ansatz sofern nicht Summe 1 + €
Summe der sonstigen Unfallkosten (3) + €
abzgl. steuerfreie Erstattungen (z. B. Versicherungsleistungen etc.) - €
Summe der abziehbaren Unfallkosten = €
Hinweis:
*1 Abzug der Unfallkosten auf dem Weg zur Arbeitsstätte gem. BMF v. 18.11.2021 - IV C 5 – S 2351/20/10001 :002, Rn. 1 u. 30 sowie H 9.10 LStH "Unfallschäden".
*2 Eine Nutzungsdauer von 8 Jahren führt zu einer höheren AfA und ermöglicht die Berücksichtigung eines Unfalls auch noch im 7. und 8. Jahr gem. BFH, Urteil v. 21.08.2021
- VIII R 33/09. |
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Buhl Data tax businessSteuersoftware |
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| Berechnungsbogen | Fortbildungskosten V26-1 |
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Ausbildung & StudiumSteuerthemen |
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BERECHNUNGSBOGEN | FORTBILDUNGSKOSTEN
Zur Vorlage beim Finanzamt
Calculator Ermittlung der Fortbildungskosten
2. Reisekosten
CARS 2.1. Fahrtkosten bei Fortbildung innerhalb eines Arbeitsverhältnisses/Studium (Entfernungspauschale)*3
Art des
Fahrzeugs
Ziel Anzahl der
Fahrten
Gefahrene
Kilometer
Abzugsfähiger Betrag
(= Anzahl der Fahrten x km x 0,30 €)
Exclamation-circle ab VZ 21 ab dem 21. Kilometer 0,35 €
ab VZ 22 ab dem 21. Kilometer 0,38 €
€
€
€
€
Summe der Fahrtkosten (Entfernungspauschale) = €
CARS 2.2 Fahrtkosten bei Fortbildung außerhalb eines Arbeitsverhältnisses (berufliche Auswärtstätigkeit, Fahrten zu Lerngemeinschaften)
*4
Art des
Fahrzeugs
Ziel Anzahl der
Fahrten
Gefahrene
Kilometer
Abzugsfähiger Betrag
(= Anzahl der Fahrten x km x 0,30€ x 2)
€
€
€
€
Summe der Fahrtkosten (Auswärtstätigkeit) = €
Fahrtkosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln/Fahrrad €
Exclamation-Circle Mind. aber Fahrtkosten: Entfernungspauschale oder Auswärtstätigkeit €
Sonstige Kosten (z. B. Parkgebühren, Flug, sonstige Kosten für Lerngemeinschaften) + €
Übernachtungskosten + €
Summe der Reisekosten (2) = €
1. Kosten der Fortbildung
Lehrgangs-/Teilnahme-/Prüfungsgebühren €
Kosten für Fachliteratur/Lernmittel €
Büromaterial, Schreibwaren, Fotokopien, Druckkosten €
Sonstige Arbeitsmittel (ggf. Abschreibung; s. "Berechnungsbogen | Hardware-/Software") €
Kosten für Arbeitszimmer (s. "Berechnungsbogen | Häusliches Arbeitszimmer") €
Tagespauschale *1 (ab VZ 2023, 6 € / Tag, max. 1.260 €) oder
Homeofficepauschale*2 (VZ 2020 bis 2022, 5 € / Tag, bis max. 600 €) €
Summe der Fortbildungskosten (1) = €
V26-1
Name: Mitgliedsnr.: VZ:
USER-TIE Allgemein
1. Beruf
2. Art der Fortbildung
3. Dauer der Fortbildung
4. Ort der Fortbildung
5. Lerngemeinschaft mit
(Name und Anschrift)
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BERECHNUNGSBOGEN | FORTBILDUNGSKOSTEN
Zur Vorlage beim Finanzamt
V26-1
Calculator Ermittlung der Fortbildungskosten
3. Verpflegungsmehraufwendungen für die ersten drei Monate*5
Anzahl der
Tage
Abzugsfähige Pauschale Abzugsfähiger Betrag
bis 2019 | ab 2020 (Anzahl der Tage x Pauschale)
An- und Abreisetag 12 € | 14 € €
Abwesenheit von mehr als 8 Std. 12 € | 14 € €
Abwesenheit von mind. 24 Std. 24 € | 28 € €
abzgl. steuerfreier Ersatz - €
Summe der Verpflegungsmehraufwendungen (3) = €
4. Summe der abziehbaren Fortbildungskosten
Summe der Fortbildungskosten (1) €
Summe der Reisekosten (2) + €
Summe der Verpflegungsmehraufwendungen (3) + €
abzgl. erhaltene Erstattungen/Zuschüsse (z. B. Bafög, Arbeitgeberleistungen) - €
Summe der abziehbaren Fortbildungskosten = €
Hinweis:
*1 Tagespauschale ab VZ 2023
Liegen die Voraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht vor, ist ab dem VZ 2023 ein Abzug der Tagespauschale a` 6 € /
Tag bis max. 1.260 € jährlich, möglich. Es kommt für den Abzug nicht darauf an, ob ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Eine
Auswärtstätigkeit am selben Tag ist unschädlich, wenn an diesem Tag die Tätigkeit überwiegend in der Wohnung ausgeübt wird.
Ein Abzug der Tagespauschale neben der Entfernungspauschale ist grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Ausnahme besteht jedoch,
wenn für die Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (sollte bei einer Fortbildung regelmäßig der Fall sein).
*2 Homeofficepauschale VZ 2020 bis 2022
In den Jahren 2020 bis 2022 ist ein Ansatz der Homeofficepauschale a` 5 € / Tag bis max. 600 € jährlich möglich, wenn die Tätigkeit
ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausgeübt wurde.
*3 Bildungsmaßnahmen innerhalb eines Ausbildungsverhältnisses: Vollzeitstudium, Bildungsmaßnahmen in Vollzeit
(z. B. Meister in Vollzeit)
*4 Bildungsmaßnahmen auf Veranlassung des Arbeitgebers, im Ausbildungsdienstverhältnis (Berufsschule), Referendariat,
Bildungsmaßnahmen in der Freizeit bzw. am Wochenende in Bezug zum ausgeübten Beruf (z. B. Meisterkurse).
*5 Erneuter Beginn der 3-Monatsfrist bei Unterbrechung von mind. 4 Wochen.
Keine 3-Monatsfrist, wenn Fortbildung an weniger als 2 Tagen in der Woche aufgesucht wird. |
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| Seminar 2022-1 PowerPoint | Aktuelles Steuerrecht und private Veräußerungsgeschäfte |
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SeminareSteuerthemen |
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| Berechnungsbogen | Firmenwagen mit Pauschalbesteuerung bis VZ 2020 V22-1 |
|
FirmenwagenSteuerthemen |
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| Berechnungsbogen | Telekommunikationskosten V22-1 |
|
SteuerthemenWerbungskosten |
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BERECHNUNGSBOGEN | TELEKOMMUNIKATIONSKOSTEN
Zur Vorlage beim Finanzamt
V22-1
Name: Mitgliedsnr.: VZ:
Calculator Berechnung
Berechnung 1: Pauschalabrechnung mit monatlichen Rechnungsbeträgen (R 9.1 Abs. 5 S. 4 LStR)
Rechnungsbetrag davon 20 % max. 20 € niedrigerer Betrag
(20 % oder max. 20 €)
Januar € € € €
Februar € € € €
März € € € €
April € € € €
Mai € € € €
Juni € € € €
Juli € € € €
August € € € €
September € € € €
Oktober € € € €
November € € € €
Dezember € € € €
Summe = €
zzgl.
Anschaffungskosten für Telefon/Mobiltelefon* € x 20 % = + €
Kosten für Anschluss/Reparaturkosten € x 20 % = + €
abzgl. steuerfreie Erstattungen des Arbeitgebers - €
= abzugsfähige Telekommunikationskosten = €
Berechnung 2: Pauschalabrechnung mit Durchschnittsbetrag (R 9.1 Abs. 5 S. 5 LStR)
Kann der Anteil der beruflich veranlassten Aufwendungen an den Gesamtaufwendungen für einen repräsentativen Zeitraum
von drei Monaten im Einzelnen nachgewiesen werden, kann dieser berufliche Anteil für den gesamten VZ zugrunde gelegt
werden (R 9.1 Abs. 5 S. 2 LStR).
Monat Rechnungsbetrag davon 20 %, max. 20 €
€ €
€ €
€ €
Summe = €
Durchschnittsbetrag:
(Summe)
= € aber max. 20 €
3 Monate
Jährliche Kosten: € (Durchschnittsbetrag) x 12 Monate = €
zzgl.
Anschaffungskosten für Telefon/Mobiltelefon* € x 20 % = + €
Kosten für Anschluss/Reparaturkosten € x 20 % = + €
abzgl. steuerfreie Erstattungen des Arbeitgebers - €
= abzugsfähige Telekommunikationskosten = €
Hinweis:
* Betragen die Anschaffungskosten nicht mehr als 800 € (ohne USt.), dürfen sie sofort in voller Höhe mit dem beruflichen Nuzungsanteil
als Werbungskosten abgesetzt werden. Betragen die Anschaffungskosten mehr als 800 € (ohne USt.), sind diese auf die
Nutzungsdauer aufzuteilen (Telefoneinrichtung: 8 Jahre, Mobiltelefon: 5 Jahre). |
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| Berechnungsbogen | Firmenwagen mit Pauschalbesteuerung VZ 2022 V25-1 |
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FirmenwagenSteuerthemen |
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| Übersicht | Altenteilsleistungen 2022 |
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AltenteilsleistungenSteuerthemen |
Seite 1 von 1 | Rechtsstand: 02/2022
ÜBERSICHT | ALTENTEILSLEISTUNGEN 2022
Abzug der Altenteilsleistungen für den Veranlagungszeitraum 2022:
1. Person
Ehegatte
Eheleute
Verpflegung, Heizung und Beleuchtung:
3.964 €
3.964 €
7.928 €
Verpflegung:
3.240 €
3.240 €
6.480 €
Heizung und Beleuchtung:
724 €
724 €
1.448 €
Wohnung:
34 %
Heizung:
10 %
Beleuchtung:
2 %
Frühstück:
12 %
Mittagessen:
21 %
Abendessen:
21 % |
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| Übersicht | Altenteilsleistungen 2021 |
|
AltenteilsleistungenSteuerthemen |
Seite 1 von 1 | Rechtsstand: 02/2022
ÜBERSICHT | ALTENTEILSLEISTUNGEN 2021
Abzug der Altenteilsleistungen für den Veranlagungszeitraum 2021:
1. Person
Ehegatte
Eheleute
Verpflegung, Heizung und Beleuchtung:
3.861 €
3.861 €
7.722 €
Verpflegung:
3.156 €
3.156 €
6.312 €
Heizung und Beleuchtung:
705 €
705 €
1.410 €
Wohnung:
34 %
Heizung:
10 %
Beleuchtung:
2 %
Frühstück:
12 %
Mittagessen:
21 %
Abendessen:
21 % |
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| Berechnungsbogen | Steuerberatungskosten V24-1 |
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SteuerthemenWerbungskosten |
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Name: Mitgliedsnr.: VZ:
BERECHNUNGSBOGEN | STEUERBERATUNGSKOSTEN
Zur Vorlage beim Finanzamt
V24-1
USER-TIE Allgemein
Seit 2006 sind nur Steuerberatungskosten absetzbar, die im Zusammenhang mit der Einkunftserzielung stehen. Bei Steuerberatungskosten,
die sich auf das Ausfüllen der einzelnen Anlagen zur Steuererklärung beziehen, ist zu prüfen, welche Kosten auf
welche Anlage entfallen.
Absetzbar sind nur Kosten, welche bspw. auf die Anlage N, V, R etc. entfallen. Kosten für das Ausfüllen von Anlagen, wie bspw.
„außergewöhnliche Belastungen“, sind der privaten Lebensführung zuzuordnen und nicht berücksichtigungsfähig.
USER-TIE Vereinfachungsregel für „gemischt veranlasste Steuerberatungskosten“
Es gibt Steuerberatungskosten, die gleichermaßen mit der Einkunftserzielung und dem Privatbereich zusammenhängen und bei
denen eine Trennung auf beide Bereiche schwierig, wenn nicht gar unmöglich ist.
Dies sind insbesondere Beiträge für Lohnsteuerhilfevereine.
Solche Aufwendungen können wie folgt berücksichtigt werden (BMF v. 21.12.2007 IV B 2 - S 2144/07/0002 BStBl 2008 I S. 256):
1. Kosten bis zu 100 € = Vollabzug
2. Kosten zwischen 100 € - 200 € = Abzug max. 100 €
3. Kosten über 200 € = Abzug von 50 % der Kosten
Calculator Ermittlung der abzugsfähigen Steuerberatungskosten
1. Beiträge des Lohnsteuerhilfevereins (LStHV)
Beitrag Lohnsteuerhilfeverein €
1. Beitrag < 100 € Vollabzug €
2. Beitrag > 100 € aber < 200 € Max. 100 € €
3. Beitrag > als 200 € 50 % des Beitrages €
Summe der abzugsfähigen Beiträge des LStHV (1) €
2. Steuerberatungskosten
abzugsfähige Kosten für Anlage N, V, R etc. €
Summe der Steuerberatungskosten (2) €
3. Fahrtkosten
Einfache Entfernung zum Steuerberater/LStHV
km x Anzahl der Fahrten x 0,60 € €
Kosten für öffentliche Verkehrsmittel €
Summe der Fahrtkosten (3) €
4. Sonstige Kosten
Sonstige Kosten (Fachliteratur, Steuerprogramme etc.) €
Summe der sonstige Kosten (4) €
5. Berechnung der abzugsfähigen Steuerberatungskosten
Summe der abzugsfähigen Beiträge des LStHV (1) €
Summe der Fahrtkosten (2) €
Summe der Steuerberatungskosten (3) €
Summe der sonstige Kosten (4) €
= abzugsfähige Steuerberatungskosten € |
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| Berechnungsbogen | Bewerbungskosten V22-1 |
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SteuerthemenWerbungskosten |
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Name: Mitgliedsnr.: VZ:
BERECHNUNGSBOGEN | BEWERBUNGSKOSTEN
Zur Vorlage beim Finanzamt
V22-1
Calculator Ermittlung der abzugsfähigen Bewerbungskosten
1. Allgemeine Bewerbungskosten
Passfoto €
Bewerbungsmappen, Schnellhefter, Klarsichthüllen €
Briefumschläge, Büromaterial €
Druckkosten, Kosten für Fotokopie, Porto €
Kosten für Beglaubigungen, Übersetzungskosten €
Kosten für Stellenanzeigen €
Kosten für Zeitungen aufgrund Stellensuche €
Telefonkosten €
Kosten für Bücher, PC-Programme und Kurse zum Thema „Bewerbung“ €
= abzugsfähige allgemeine Bewerbungskosten (1) €
2. Schätzung der Bewerbungskosten*1
Bewerbung mit Mappe
8,50 € x Anzahl der Bewerbungen) €
Bewerbung ohne Mappe (online, E-Mail)
2,50 € x (Anzahl der Bewerbungen) €
= abzugsfähige Bewerbungskosten gem. Schätzung (2) €
3. Reisekosten
Fahrtkosten mit eigenem PKW*2
(Anzahl der Fahrten) x km x 0,30 € €
Parkgebühren, Taxikosten €
Kosten für öffentliche Verkehrsmittel/Flugzeug €
Übernachtungskosten €
Verpflegungsmehraufwendungen Tage x 14 € (über 8 Std.) €
Verpflegungsmehraufwendungen Tage x 28 € (über 24 Std.) €
= abzugsfähige Reisekosten (3) €
4. Berechnung der abzugsfähigen Bewerbungskosten
Summe der abzugsfähigen allgemeinen Bewerbungskosten (1) €
Summe der abzugsfähigen Bewerbungskosten gem. Schätzung (2) €
Summe der abzugsfähigen Reisekosten (3) €
abzgl. Erstattungen von Dritter Seite (z. B. einladendes Unternehmen, Arbeitsamt etc.) €
= abzugsfähige Bewerbungskosten (4) €
Hinweis:
*1 Schätzung gem. FG Köln, Urteil v. 7.7.2004 - 7 K 932/03
*2 Fahrten zu Vorstellungsgesprächen sowie Fahrten im Einstellungsstadium oder zur Unterschrift des Arbeitsvertrages etc.
stellen regelmäßig Reisekosten dar und sind somit mit dem tatsächlichen Kilometersatz abzugsfähig. |
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| Zahlungserinnerung 2026 | 1. Mahnstufe E-Mail an Mitglied |
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MitgliederschreibenOrganisation |
Mahnung Mahnverfahren Mitgliedsbeitrag |
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| FinMin Sachsen 15.10.2021 | Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Schäden im Zusammenhang mit den Unwetterereignissen |
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Steuerthemen |
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| FinMin Rheinland-Pfalz 26.07.2021 | Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Schäden im Zusammenhang mit den Unwetterereignissen |
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Steuerthemen |
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| FinMin Nordrhein-Westfalen 23.07.2021 | Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Schäden im Zusammenhang mit Unwetterereignissen |
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Steuerthemen |
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| FinMin Bayern 29.10.2021 | Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung von Schäden in Bayern durch Unwetter mit Hochwasser |
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Steuerthemen |
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| OFD Frankfurt 27.02.2014 | Behandlung von Eigentumsübertragungen bei Ehescheidungen iRd Zugewinnausgleichs und § 23 EStG |
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Private VeräußerungsgeschäfteSteuerthemen |
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| BMF 11.03.2010 | Einkommensteuerliche Behandlung von wiederkehrenden Leistungen iZm einer Vermögensübertragung |
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Private VeräußerungsgeschäfteSteuerthemen |
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| BMF 05.10.2000 | Zweifelsfragen zur Neuregelung der Besteuerung privater Grundstücksveräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG |
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Steuerthemen |
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| Berechnungsbogen | Aufwendungen für Hard- und Software V22-1 |
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SteuerthemenWerbungskosten |
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BERECHNUNGSBOGEN | AUFWENDUNGEN FÜR HARD-/SOFTWARE
Zur Vorlage beim Finanzamt
V22-1
Phone-laptop Allgemein
Bis VZ 2020
Beträgt der Kaufpreis max. 800 € (netto)?
Ja : Sofortabschreibung (Vollabzug) im Jahr des Kaufs*1 Nein: Aufteilung der Kosten über Nutzungsdauer
Ab VZ 2021*2
Sofortabschreibung (Vollabzug) bei Anschaffung ab dem 01.01.2021
BRIEFCASE Berufliche und/oder private Nutzung (mind. aber zu 50 %)*3
• Liegt eine ausschließliche berufliche Nutzung der Arbeitsmittel vor, ist keine Aufteilung notwendig (Berechnung 1).
• Liegt eine berufliche und private Nutzung der Arbeitsmittel vor, ist in der Steuererklärung lediglich der berufliche Anteil
abzugsfähig (Berechnung 2).
Berechnung des prozentualen Anteils der beruflichen Nutzung
Stundenanzahl der Gesamtnutzung der Geräte pro Woche (privat und beruflich) (1) Std.
Stundenanzahl der rein beruflichen Nutzung (2) Std.
= Anteil der beruflichen Nutzung in % (
Stunden berufliche Nutzung (2) _____
x 100)
Stunden beruflich + private Nutzung (1)_____ %
Name: Mitgliedsnr.: VZ:
Calculator Berechnung
Berechnung 1: Berufliche Nutzung
Spalte 1 Spalte 2 Exclamation-Circle nur bei Anschaffung bis VZ 2020
Vollabzug Arbeitsmittel Angeschafft
am
Kaufpreis Nutzungsdauer
(ND)
AfA*3
(Kaufpreis/ND x Monate)
€
€
€
€
Summe (1) = € = €
= Sofort-AfA ab VZ 2021
Berechnung 2: Berufliche und private Nutzung
Spalte 1 Spalte 2 Exclamation-Circle nur bei Anschaffung bis VZ 2020
Vollabzug Arbeitsmittel Angeschafft
am
Kaufpreis Nutzungsdauer
(ND)
AfA*3
(Kaufpreis/ND x Monate)
€
€
€
€
x Anteil der beruflichen Nutzung x % x %
Summe (2) = € = €
= Sofort-AfA ab VZ 2021
Berechnung 3: Summe der abziehbaren Aufwendungen
Berechnung 1: Berufliche Nutzung, Summe (1) - Spalte 1 oder Spalte 2 €
Berechnung 2: Berufliche und private Nutzung, Summe (2) - Spalte 1 oder Spalte 2 + €
= Summe der abziehbaren Aufwendungen = €
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BERECHNUNGSBOGEN | AUFWENDUNGEN FÜR HARD-/SOFTWARE
Zur Vorlage beim Finanzamt
V22-1
LIGHTBULB-ON Hinweis
*1 Betragen die Anschaffungskosten nicht mehr als 800 € (ohne USt.), dürfen sie sofort in voller Höhe mit dem beruflichen Nutzungsanteil
als Werbungskosten abgesetzt werden (sog. Sofortabschreibung). Eine Aufteilung auf die Nutzungsdauer ist nicht
notwendig. Erfassen Sie die Beträge in Spalte 1 „Kaufpreis“.
*2 Sofortabschreibung für Anschaffungen ab dem 01.01.2021. Die gewöhnliche Nutzungsdauer beträgt nur noch 1 Jahr (BMF v.
26.02.2021 - IV C 3 - S 2190/21/10002 :013). Die Anschaffungskosten können im Jahr der Anschaffung in vollem Umfang als Werbungskosten
berücksichtigt werden, sog. Sofortabschreibung (Vollabzug).
Achtung:
Der Begriff „Computerhardware“ umfasst Computer, Desktop-Computer, Notebook-Computer, Desktop-Thin-Clients, Workstations,
Dockingstations, externe Speicher- und Datenverarbeitungsgeräte (Small-Scale-Server), externe Netzteile sowie Peripheriegeräte.
Die Hardware muss aber mind. über 9 Zoll verfügen; d. h. Smartphones sind nicht begünstigt.
*3 Falls der Umfang der beruflichen Nutzung mind. 90 % beträgt, sind die Kosten in voller Höhe absetzbar. Sofern auch eine private
Mitbenutzung vorliegt, werden die Kosten nur mit dem entsprechenden beruflichen Nutzungsanteil anerkannt, mindestens
aber zu 50 %.
Peripheriegeräte
Die Regelungen zur Abschreibung gelten ebenfalls für Peripheriegeräte (z. B. Drucker, Scanner, Beamer, Multifunktionsgeräte,
externe Datenspeicher etc.) mit Anschaffungskosten bis 800 € (netto) bei Anschaffung bis zum 31.12.2020.
LIGHTBULB-ON Hinweis:
Ab Anschaffung zum 01.01.2021 gilt die vollumfängliche Abschreibung (= Sofortabschreibung, Vollabzug) im Jahr des Erwerbs.
BRIEFCASE Angabe der Gründe und Ausführung der beruflichen Nutzung
(Welche Hard-/Software, für welche Arbeiten & wie und wo und in welchem Umfang wird diese genutzt?)
*3 Ermittlung der Abschreibung je Arbeitsmittel
ist für jedes Arbeitsmittel separat vorzunehmen und in Berechnung 1 oder 2 in AfA zu übertragen
Monate Monate insgesamt
(ND 36 Monate) Kaufpreis Summe
AfA Anschaffungsjahr Monate 36 Monate
AfA 2. Jahr 12 Monate 36 Monate
AfA 3. Jahr 12 Monate 36 Monate
Restabschreibung 4. Jahr Monate 36 Monate |
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| Seminar 2022-1 Skript | Aktuelles Steuerrecht und private Veräußerungsgeschäfte |
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SeminareSteuerthemen |
Seminar 2022-1
Aktuelles Steuerrecht & private Veräußerungsgeschäfte von Immobilien
Inhalt
I. Aktuelles Steuerrecht ..................................................................................................... 5
1. Steueränderungen 2021 ..................................................................................................5
1.1 Erhöhung der Freibeträge (§ 3 Nr. 12, 26, 26a EStG) .............................................................. 5
1.2 Nutzungsdauer von Hardware, Software und Peripheriegeräten ........................................... 5
1.3 Erhöhung des Behinderten-Pauschbetrags und Pflege-Pauschbetrags .................................. 6
1.4 Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau (§ 7b EStG) .................................................. 7
1.5 Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen (§ 35c EStG) .............................................. 7
1.6 Verbilligte Überlassung zu Wohnzwecken (50 %-Grenze) ....................................................... 7
1.7 Grundrentenzuschlag ............................................................................................................... 7
1.8 Erhöhung der Entfernungspauschale ...................................................................................... 8
1.9 Mobilitätsprämie ..................................................................................................................... 8
2. Häusliches Arbeitszimmer in Zeiten von Corona ............................................................. 13
3. Tätigkeiten in Corona-Impfzentren, mobilen Impfteams und Corona-Testzentren ........... 15
3.1 Übungsleiter- oder Ehrenamtsfreibetrag .............................................................................. 15
3.2 Auftraggeber .......................................................................................................................... 15
3.3 Nebenberuflichkeit ................................................................................................................ 15
3.4 Nichtselbständige Tätigkeit .................................................................................................... 16
4. Brexit ............................................................................................................................ 20
5. Maßnahmen aufgrund der Unwetterereignisse im Juli 2021 ........................................... 21
6. Abgabenordnung .......................................................................................................... 22
6.1 Verfassungswidrigkeit der Verzinsung von 0,5 % pro Monat ab 01.01.2014 ........................ 22
7. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ......................................................................... 24
7.1 Die erste Tätigkeitsstätte ....................................................................................................... 24
7.1.1 Erste Tätigkeitsstätte bei grenzüberschreitender Arbeitnehmerentsendung ............ 25
7.1.2 Erste Tätigkeitsstätte eines Gerichtsvollziehers .......................................................... 27
7.1.3 Erste Tätigkeitsstätte eines Zeitsoldaten ..................................................................... 29
ALH Lohnsteuerhilfeverein e.V., Massing Seite 2
7.1.4 Entfernungspauschale bei Fahrten zum Sammelpunkt ............................................... 31
7.1.5 Hafengebiet als weiträumiges Tätigkeitsgebiet (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a EStG).............. 33
7.2 Zeitraumbezogene Zuzahlungen des Arbeitnehmers zum Dienstwagen .............................. 35
8. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung .................................................................. 37
8.1 Abzug des beim Tod des Steuerpflichtigen noch nicht berücksichtigten Teil der Erhaltungsaufwendungen (§ 82b EStDV) ............................................................................... 37
8.2 Ermittlung der ortsüblichen Marktmiete (§ 21 EStG) ............................................................ 39
8.3 Kaufpreisaufteilung für Gebäudeabschreibung - angepasste Arbeitshilfe des BMF ............. 41
9. Kapitaleinkünfte ........................................................................................................... 42
9.1 Investmentfonds ab dem VZ 2018 ......................................................................................... 42
9.2 Verfassungsmäßigkeit der Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktienverluste .............. 43
10. Renteneinkünfte ........................................................................................................... 44
10.1 Steuerfreiheit der Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen ....................................... 44
11. Sonstige Einkünfte ........................................................................................................ 46
11.1 Keine Steuerbefreiung für beamtenrechtliches pauschales Sterbegeld ............................... 46
11.2 Veräußerung privater Wirtschaftsgüter über Internetplattformen ...................................... 48
11.3 Keine Besteuerung des auf das Arbeitszimmer entfallenden Veräußerungsgewinns........... 50
12. Sonderausgaben ........................................................................................................... 52
12.1 Steuerfreier Arbeitgeberzuschuss mindert Kinderbetreuungskosten ................................... 52
12.2 Realsplitting bei unentgeltlicher Wohnungsgestellung als Unterhaltsleistung ..................... 54
13. Außergewöhnliche Belastungen .................................................................................... 56
13.1 Fahrtkosten zur Betreuung von Enkelkindern keine außergewöhnlichen Belastungen ....... 57
13.2 Kosten für die Unterbringung in einer Pflege-WG (§ 33 EStG) .............................................. 59
13.3 Außergewöhnliche Belastungen in besonderen Fällen (§ 33a EStG) ..................................... 60
13.3.1 Verrechnung von negativen Einkünften mit Ausbildungsbeihilfen (§ 33a EStG) ........ 61
13.3.2 Anrechnung von Eltern-/Landeserziehungsgeld sowie von einer sozialrechtlichen Bedarfsgemeinschaft bezogenen Leistung (SGB II) als Bezüge (§ 33a EStG) ............... 63
13.3.3 Keine Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen an die BAföG beziehende Lebensgefährtin (§ 33a EStG) ...................................................................................... 65
14. Steuerermäßigungen ..................................................................................................... 67
14.1 Berücksichtigung der Kosten für Hausnotrufsystem als haushaltsnahe Dienstleistung ....... 67
15. Familienleistungsausgleich ............................................................................................ 69
15.1 Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Jahr der Trennung/Heirat (§ 24b EStG) ............. 69
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II. Private Veräußerungsgeschäfte von Immobilien ........................................................... 71
1. Allgemeines .................................................................................................................. 71
1.1 Begriff ..................................................................................................................................... 71
1.2 Gegenstand privater Veräußerungsgeschäfte ....................................................................... 72
1.3 Beschränkte und unbeschränkte Steuerpflicht ..................................................................... 74
2. Beratungsbefugnis ........................................................................................................ 74
3. Nicht steuerbare private Veräußerungsgeschäfte („eigene Wohnzwecke“) ..................... 75
3.1 Nutzung zu eigenen Wohnzwecken ....................................................................................... 76
3.1.1 Unentgeltliche Überlassung ........................................................................................ 76
3.1.2 Teilweise unentgeltliche Überlassung ......................................................................... 77
3.1.3 Unentgeltlicher Erwerb ............................................................................................... 77
3.1.4 Gemischt genutzte Gebäude ....................................................................................... 77
3.2 Dauer der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken ...................................................................... 79
3.2.1 Eigennutzung vom Zeitpunkt der Anschaffung/Fertigstellung bis zur Veräußerung .. 79
3.2.2 Eigennutzung im Jahr der Veräußerung und in beiden vorangegangenen Jahren ..... 80
3.2.3 Leerstand und vorhergehende/nachfolgende Vermietung ......................................... 81
4. Frist .............................................................................................................................. 83
4.1 Berechnung der Fristen .......................................................................................................... 83
4.2 Maßgebender Anschaffungs- bzw. Veräußerungszeitpunkt ................................................. 83
4.3 Anschaffung ........................................................................................................................... 85
4.3.1 Entgeltlicher Erwerb .................................................................................................... 85
4.3.2 Selbst hergestellte Objekte ......................................................................................... 85
4.3.3 Unentgeltlicher Erwerb ............................................................................................... 86
4.3.4 Teilentgeltlicher Erwerb .............................................................................................. 88
4.3.5 Anschaffungsfiktionen ................................................................................................. 89
4.4 Veräußerung .......................................................................................................................... 89
4.5 Besonderheiten ...................................................................................................................... 90
5. Ermittlung von Gewinnen/Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften ................... 91
5.1 Ermittlungsformel .................................................................................................................. 91
5.2 Zeitpunkt der Versteuerung ................................................................................................... 92
5.2.1 Veräußerung gegen Renten, Raten und gestreckten Kaufpreiszahlungen ................. 93
5.2.2 Rückerstattung eines Kaufpreises ............................................................................... 93
ALH Lohnsteuerhilfeverein e.V., Massing Seite 4
5.3 Veräußerungspreis ................................................................................................................. 94
5.3.1 Verkauf gegen Kaufpreisraten ..................................................................................... 94
5.3.2 Verkauf gegen wiederkehrende Leistungen ................................................................ 94
5.4 Anschaffungs- und Herstellungskosten ................................................................................. 95
5.5 Abschreibungen ..................................................................................................................... 96
5.6 Werbungskosten .................................................................................................................... 97
6. Freigrenze ..................................................................................................................... 98
7. Berücksichtigung von Verlusten ..................................................................................... 99
8. Besonderheiten .......................................................................................................... 100
8.1 Arbeitszimmer ...................................................................................................................... 100
8.2 Zugewinnausgleich ............................................................................................................... 101
8.2.1 Vermietung ................................................................................................................ 101
8.2.2 Teilweise Eigennutzung ............................................................................................. 102
8.3 Teilweise zu anderen Zwecken genutzte Gebäude ............................................................. 103
8.4 Teilentgeltlicher Erwerb ....................................................................................................... 105
8.4.1 Vorweggenommene Erbfolge/gemischte Schenkung ............................................... 105
8.4.2 Erbauseinandersetzung ............................................................................................. 109
8.5 Vorbehaltene Nutzungsrechte (Nießbrauch, Wohnrecht) .................................................. 112
8.6 Veräußerung gegen Kaufpreisraten oder Kaufpreisstundung ............................................. 114 8.6.1 Unverzinsliche Raten bzw. Stundung ........................................................................ 114
8.6.2 Verzinsliche Raten bzw. Stundungen ........................................................................ 116
8.7 Vermögensübertragung gegen wiederkehrende Leistungen .............................................. 118
8.7.1 Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen ............................................ 120
8.7.2 Vermögensübertragung gegen wiederkehrende Leistungen auf Lebenszeit ............ 120
8.7.3 Vermögensübertragung gegen wiederkehrende Leistungen auf bestimmte Zeit .... 125
8.8 Beabsichtigter, aber kein vollzogener Verkauf .................................................................... 126
8.9 Verkauf eines Immobilienfonds ........................................................................................... 126 |
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| BMF 31.08.2018 | Steuererklärungen mit steuerfreien Aufwandsentschädigungen |
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AllgemeinesSteuerthemenÜbungsleiter & Ehrenamt |
Postanschr ift Ber lin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin
www.bundesfinanzministerium.de
POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin
Nur per E-Mail
Herrn
Uwe Rauhöft
rauhoeft@bvl-verband.de
HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97
10117 Berlin
BEARBEITET VON Fabian Welke
REFERAT/PROJEKT IV C 4
TEL +49 (0) 30 18 682-2715 (oder 682-0)
FAX +49 (0) 30 18 682-882715
E-MAIL IVC4@bmf.bund.de
DATUM 31. August 2018
BETREFF Steuererklärungen mit steuerfreien Aufwandsentschädigungen ehrenamtlich tätiger
Bürger
BEZUG Ihre Anfrage vom 17. Juli 2018
GZ IV C 4 - S 2121/07/0001
DOK 2018/0647597
(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)
Sehr geehrter Herr Rauhöft,
vielen Dank für Ihre Anfrage zu den steuerlichen Erklärungspflichten ehrenamtlich Tätiger.
Ich kann Ihnen hierzu allgemein Folgendes mitteilen:
In § 25 Absatz 4 in Verbindung mit § 46 Absatz 2 Nummer 1 Einkommensteuergesetz (EStG)
ist für Arbeitnehmer, die nebenberuflich ehrenamtlich tätig sind, eine Veranlagungspflicht
(sowie bei Gewinneinkünften die Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Besteuerungsgrundlagen)
für den Fall vorgesehen, dass die positive und steuerpflichtige Summe der Einkünfte,
die nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegen (zum Beispiel steuerpflichtige nebenberufliche
Gewinneinkünfte), mehr als 410 Euro beträgt. Bei Unterschreitung dieser Grenze besteht
keine Veranlagungspflicht und damit auch keine Pflicht zur Abgabe einer Anlage EÜR (Einnahmenüberschussrechnung)
nach § 60 Absatz 4 EStDV.
Ehrenamtlich Tätige, deren Einnahmen nach den §§ 3 Nummer 12, 26, 26a oder 26b EStG
insgesamt steuerfrei sind, erzielen keine steuerpflichtigen Gewinneinkünfte und sind - unabhängig
von einer anderweitigen individuellen Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung -
nicht verpflichtet, für diese Tätigkeit eine Anlage EÜR an die Finanzverwaltung zu übermit |
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| Bestätigung | Bargeld-Empfangsbestätigung Vietnamesisch V21-1 |
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SteuerthemenUnterhalt |
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BIÊN LAI NHÂN TIÊN
Bargeld-Empfangsbestätigung Vietnamesisch | Deutsch
V21-1
Lưu ý: Cần phải có xác nhận riêng cho mỗi lần thanh toán!
Hinweis: Für jede Zahlung ist eine eigene Bestätigung erforderlich!
Sau đây, tôi xác nhận rằng (Hiermit bestätige ich),
Ho/tên (Name, Vorname)
Ðia chï (Anschrift)
tôi đã nhận của ông/bà (von Herrn/Frau)
Ho/tên (Name, Vorname)
Ðia chï (Anschrift)
vào ngày (am)
một khoản tiền mặt là
(für den Unterhalt einen Betrag von) € |
bằng loại tiền tệ khác
(abweichende Währung)
để duy trì cuộc sống (in bar erhalten zu haben).
Noi:
(Ort)
Ngày:
(Datum) Chữ ký của người nhận (Unterschrift des Empfängers) |
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| Bestätigung | Bargeld-Empfangsbestätigung Ungarisch V21-1 |
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SteuerthemenUnterhalt |
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PÉNZ ÁTVÉTELI ELISMERVÉNY
Bargeld-Empfangsbestätigung Ungarisch | Deutsch
V21-1
Figyelem: Minden fizetéshez külön elismervény szükséges!
Hinweis: Für jede Zahlung ist eine eigene Bestätigung erforderlich!
Ezennel igazolom, hogy én (Hiermit bestätige ich),
név (Name, Vorname)
lakcím (Anschrift)
hölgytől úrtól (von Herrn/Frau)
név (Name, Vorname)
lakcím (Anschrift)
a mai napon (am)
tartásdíjként a következő összeget
(für den Unterhalt einen Betrag von) € |
más pénznem
(abweichende Währung)
készpénzben megkaptam (in bar erhalten zu haben).
Hely:
(Ort)
Dátum:
(Datum) Az átvevő aláírása (Unterschrift des Empfängers) |
|
| Bestätigung | Bargeld-Empfangsbestätigung Ukrainisch V21-1 |
|
SteuerthemenUnterhalt |
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ПІДТВЕРДЖЕННЯ ОДЕРЖУВАЧА
Bargeld-Empfangsbestätigung Ukrainisch | Deutsch
V21-1
Примітка: Для кожного розрахунку потребується окреме підтвердження!
Hinweis: Für jede Zahlung ist eine eigene Bestätigung erforderlich!
Цим я (Hiermit bestätige ich),
Прізвище/Ім´я (Name, Vorname)
Адреса (Anschrift)
підтверджую, що отримав(-ла) від пана/пані (von Herrn/Frau)
Прізвище/Ім´я (Name, Vorname)
Адреса (Anschrift)
в дату (am)
грошову суму готівкою в розмірі
(für den Unterhalt einen Betrag von) € |
в іншій валюті
(abweichende Währung)
в якості утримання (in bar erhalten zu haben).
Місто:
(Ort)
Дата:
(Datum) Підпис одержувача (Unterschrift des Empfängers) |
|
| Bestätigung | Bargeld-Empfangsbestätigung Türkisch V21-1 |
|
SteuerthemenUnterhalt |
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TESLIM ALINDI BELGESI
Bargeld-Empfangsbestätigung Türkisch | Deutsch
V21-1
Bilgi: Her ödeme için ayrı ayrı onay gereklidir!
Hinweis: Für jede Zahlung ist eine eigene Bestätigung erforderlich!
İşbu vesileyle (Hiermit bestätige ich),
Soyadı/Adı (Name, Vorname)
Adresi (Anschrift)
Bay/Bayan tarafından (von Herrn/Frau)
Soyadı/Adı (Name, Vorname)
Adresi (Anschrift)
tarihinde (am)
nafaka için
(für den Unterhalt einen Betrag von) € |
farklı döviz cinsinden
(abweichende Währung)
nakit olarak tutarını aldığımı onaylıyorum (in bar erhalten zu haben).
Yer:
(Ort)
Tarih:
(Datum) Alıcının imzası (Unterschrift des Empfängers) |
|
| Bestätigung | Bargeld-Empfangsbestätigung Tschechisch V21-1 |
|
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POTVRZENÍ O PŘIJETÍ PENĚZ
Bargeld-Empfangsbestätigung Tschechisch | Deutsch
V21-1
Upozornění: na každou platbu je nutno mít samostatné potvrzení!
Hinweis: Für jede Zahlung ist eine eigene Bestätigung erforderlich!
Tímto potvrzuji (Hiermit bestätige ich),
jméno (Name, Vorname)
adresa (Anschrift)
od pana/paní (von Herrn/Frau)
jméno (Name, Vorname)
adresa (Anschrift)
dne (am)
na výživné ve výši
(für den Unterhalt einen Betrag von) € |
jiná měna
(abweichende Währung)
příjem částky v hotovosti (in bar erhalten zu haben).
Místo:
(Ort)
Datum:
(Datum) Podpis příjemce (Unterschrift des Empfängers) |
|
| Bestätigung | Bargeld-Empfangsbestätigung Spanisch V21-1 |
|
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ACUSE DE RECIBO
Bargeld-Empfangsbestätigung Spanisch | Deutsch
V21-1
Importante: Se requiere una confirmación individual para cada pago!
Hinweis: Für jede Zahlung ist eine eigene Bestätigung erforderlich!
Yo, confirmo (Hiermit bestätige ich),
nombre y apellidos (Name, Vorname)
dirección (Anschrift)
haber recibido de don/doña (von Herrn/Frau)
nombre y apellidos (Name, Vorname)
dirección (Anschrift)
a fecha de (am)
la siguiente cuantía para la manutención
(für den Unterhalt einen Betrag von) € |
divisa alternativa
(abweichende Währung)
en efectivo (in bar erhalten zu haben).
lugar:
(Ort)
fecha:
(Datum) Firma del destinatario (Unterschrift des Empfängers) |
|
| Bestätigung | Bargeld-Empfangsbestätigung Slowenisch V21-1 |
|
SteuerthemenUnterhalt |
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POTRDILO O PREJEMU DENARJA
Bargeld-Empfangsbestätigung Slowenisch | Deutsch
V21-1
Navodilo: Za vsako plačilo posebej je potrebno izstaviti potrdilo o prejemu!
Hinweis: Für jede Zahlung ist eine eigene Bestätigung erforderlich!
S tem potrjujem (Hiermit bestätige ich),
Ime (Name, Vorname)
Naslov (Anschrift)
od gospoda /gospe(von Herrn/Frau)
Ime (Name, Vorname)
Naslov (Anschrift)
dne (am)
prejel/a preživnino v višini
(für den Unterhalt einen Betrag von) € |
druga valuta
(abweichende Währung)
v gotovini (in bar erhalten zu haben).
Kraj:
(Ort)
Datum:
(Datum) Podpis prejemnika/prejemnice (Unterschrift des Empfängers) |
|
| Bestätigung | Bargeld-Empfangsbestätigung Slowakisch V21-1 |
|
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POTVRDENIE O PRIJATÍ PEŇAZÍ
Bargeld-Empfangsbestätigung Slowakisch | Deutsch
V21-1
Upozornenie: Pre každú platbu je potrebné osobitné potvrdenie!
Hinweis: Für jede Zahlung ist eine eigene Bestätigung erforderlich!
Týmto potvrdzujem (Hiermit bestätige ich),
meno (Name, Vorname)
adresa (Anschrift)
že som od pána/pani (von Herrn/Frau)
meno (Name, Vorname)
adresa (Anschrift)
dňa (am)
príspevok na výživu vo výške
(für den Unterhalt einen Betrag von) € |
odlišná mena
(abweichende Währung)
obdržal v hotovosti (in bar erhalten zu haben).
miesto:
(Ort)
dátum:
(Datum) podpis príjemcu (Unterschrift des Empfängers) |
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| Bestätigung | Bargeld-Empfangsbestätigung Serbisch V21-1 |
|
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POTVRDA O PRIJEMU NOVCA
Bargeld-Empfangsbestätigung Serbisch | Deutsch
V21-1
Napomena: Za svako plaćanje je potrebna posebna potvrda!
Hinweis: Für jede Zahlung ist eine eigene Bestätigung erforderlich!
Ovim potvrđujem ja (Hiermit bestätige ich),
ime/prezime (Name, Vorname)
adresa (Anschrift)
da sam od gospodina/gospođe (von Herrn/Frau)
ime/prezime (Name, Vorname)
adresa (Anschrift)
dana (am)
za izdržavanje dobio/dobila iznos od
(für den Unterhalt einen Betrag von) € |
ostala valuta
(abweichende Währung)
u gotovini (in bar erhalten zu haben).
mesto:
(Ort)
datum:
(Datum) potpis prijemnika (Unterschrift des Empfängers) |
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| Bestätigung | Bargeld-Empfangsbestätigung Russisch V21-1 |
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РАСПИСКА В ПОЛУЧЕНИИ ДЕНЕГ
Bargeld-Empfangsbestätigung Russisch | Deutsch
V21-1
Указание: Для каждого из платежей требуется отдельная расписка!
Hinweis: Für jede Zahlung ist eine eigene Bestätigung erforderlich!
Я подтверждаю (Hiermit bestätige ich),
Фамилия (Name, Vorname)
Адрес (Anschrift)
что я от г-на/г-жи (von Herrn/Frau)
Фамилия (Name, Vorname)
Адрес (Anschrift)
Дата (am)
деньги на содержание в сумме
(für den Unterhalt einen Betrag von) евро/€ |
в другой валюте
(abweichende Währung)
получилнали чными (in bar erhalten zu haben).
Место:
(Ort)
Дата:
(Datum) Подпись получателя (Unterschrift des Empfängers) |
|
| Bestätigung | Bargeld-Empfangsbestätigung Rumänisch V21-1 |
|
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CONFIRMARE DE PRIMIRE
Bargeld-Empfangsbestätigung Rumänisch | Deutsch
V21-1
Notă: Pentru fiecare plată este necesară o confirmare personală!
Hinweis: Für jede Zahlung ist eine eigene Bestätigung erforderlich!
Confirm prin prezenta că eu (Hiermit bestätige ich),
Nume/Prenume (Name, Vorname)
Adresa (Anschrift)
am primit de la domnul/doamna (von Herrn/Frau)
Nume/Prenume (Name, Vorname)
Adresa (Anschrift)
la data de (am)
pentru întreținere o sumă de
(für den Unterhalt einen Betrag von) € |
valută alternativă
(abweichende Währung)
în numerar (in bar erhalten zu haben).
Localitatea:
(Ort)
Data:
(Datum) Semnătura beneficiarului (Unterschrift des Empfängers) |
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| Bestätigung | Bargeld-Empfangsbestätigung Portugiesisch V21-1 |
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AVISO DE RECEPÇÃO DE DINHEIRO
Bargeld-Empfangsbestätigung Portugiesisch | Deutsch
V21-1
Nota: Para cada pagamento, um aviso de recepção próprio é necessário!
Hinweis: Für jede Zahlung ist eine eigene Bestätigung erforderlich!
Pelo presente, eu (Hiermit bestätige ich),
Nome (Name, Vorname)
Endereço (Anschrift)
do Senhor/Senhora (von Herrn/Frau)
Nome (Name, Vorname)
Endereço (Anschrift)
aos (am)
para pensão alimentar uma importância de
(für den Unterhalt einen Betrag von) € |
outra moeda
(abweichende Währung)
em dinheiro (in bar erhalten zu haben).
Lugar:
(Ort)
Data:
(Datum) Assinatura do destinatário (Unterschrift des Empfängers) |
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| Bestätigung | Bargeld-Empfangsbestätigung Polnisch V21-1 |
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POTWIERDZENIE OTRZYMANIA ZAPOMOGI
Bargeld-Empfangsbestätigung Polnisch | Deutsch
V21-1
Wskazówka: Dla każdej płatności wymagane jest własne potwierdzenie!
Hinweis: Für jede Zahlung ist eine eigene Bestätigung erforderlich!
Niniejszym potwierdzam, że (Hiermit bestätige ich),
Nazwisko/Imie (Name, Vorname)
Adres (Anschrift)
otrzymałem od Pani/Pana (von Herrn/Frau)
Nazwisko/Imie (Name, Vorname)
Adres (Anschrift)
w dniu (am)
kwotę na utrzymanie wynoszącą
(für den Unterhalt einen Betrag von) € |
inna waluta
(abweichende Währung)
w gotówce (in bar erhalten zu haben).
Miejscowosc:
(Ort)
Data:
(Datum) Podpis odbiorcy (Unterschrift des Empfängers) |
|
| Bestätigung | Bargeld-Empfangsbestätigung Persisch V21-1 |
|
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V21-1
Hinweis:
Für jede Zahlung ist eine eigene Bestätigung erforderlich!
(Hiermit bestätige ich),
(Name, Vorname)
(Anschrift)
(von Herrn/Frau)
(Name, Vorname)
(Anschrift)
(am)
(für den Unterhalt einen Betrag von) € |
(abweichende Währung)
(in bar erhalten zu haben).
(Ort)
(Datum)
(Unterschrift des Empfängers)
تاییدیه دریافت
به این وسیله تایید م یکنم که
نام اول نام
نشانی
نشانی
برای هر پرداخت، یک تاییدیه جداگانه لازم است!
توجه
نام اول نام
از آقای/خانم
در تاریخ
ارز دیگر
به عنوان خرجی، مبلغ
امضاء دریافت کننده
تاریخ
محل
به صورت نقد دریافت کرد هام
BARGELD-EMPFANGSBESTÄTIGUNG
Deutsch | Persisch |
|
| Bestätigung | Bargeld-Empfangsbestätigung Lettisch V21-1 |
|
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NAUDAS SAŅEMŠANAS APSTIPRINĀJUMS
Bargeld-Empfangsbestätigung Lettisch | Deutsch
V21-1
Norādījums: Katram maksājumam nepieciešams atsevišķs apstiprinājums!
Hinweis: Für jede Zahlung ist eine eigene Bestätigung erforderlich!
Ar šo es,apstiprinu (Hiermit bestätige ich),
uzvārd (Name, Vorname)
adrese (Anschrift)
kunga/kundzes (von Herrn/Frau)
uzvārd (Name, Vorname)
adrese (Anschrift)
datums (am)
uzturam skaidras naudas summu
(für den Unterhalt einen Betrag von) € |
cita valūta
(abweichende Währung)
apmērā (in bar erhalten zu haben).
Vieta:
(Ort)
Datums:
(Datum) Saņēmēja paraksts (Unterschrift des Empfängers) |
|
| Bestätigung | Bargeld-Empfangsbestätigung Litauisch V21-1 |
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PINIGŲ GAVIMO PATVIRTINIMAS
Bargeld-Empfangsbestätigung Litauisch | Deutsch
V21-1
Nuoroda: Kiekvieno mokėjimo atvejui reikalingas atskiras patvirtinimas!
Hinweis: Für jede Zahlung ist eine eigene Bestätigung erforderlich!
Šiuo aš (Hiermit bestätige ich),
pavard (Name, Vorname)
adresas (Anschrift)
kad iš pono/ponios (von Herrn/Frau)
pavard (Name, Vorname)
adresas (Anschrift)
data (am)
gavau materialinę pagalbą
(für den Unterhalt einen Betrag von) eurų/€ |
kita valiuta
(abweichende Währung)
sumą grynaisiais pinigais (in bar erhalten zu haben).
Vieta:
(Ort)
Data:
(Datum) Gavėjo parašas (Unterschrift des Empfängers) |
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| Bestätigung | Bargeld-Empfangsbestätigung Italienisch V21-1 |
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RICEVUTA
Bargeld-Empfangsbestätigung Italienisch | Deutsch
V21-1
Avvertimento: per ogni pagamento occorre una ricevuta!
Hinweis: Für jede Zahlung ist eine eigene Bestätigung erforderlich!
Io sottoscritto (Hiermit bestätige ich),
nome (Name, Vorname)
indirizzo (Anschrift)
dal sig./dalla sig.ra (von Herrn/Frau)
nome (Name, Vorname)
indirizzo (Anschrift)
in data (am)
I’importo in contanti di
(für den Unterhalt einen Betrag von) € |
altra valuta
(abweichende Währung)
a titolo di assegno alimentare (in bar erhalten zu haben).
Luogo:
(Ort)
Data:
(Datum) Firma del ricevente (Unterschrift des Empfängers) |
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| Bestätigung | Bargeld-Empfangsbestätigung Griechisch V21-1 |
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SteuerthemenUnterhalt |
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ΕΠΙΒΕΒΑΊΩΣΗ ΛΉΨΕΩΣ ΧΡΗΜΆΤΩΝ
Bargeld-Empfangsbestätigung Griechisch | Deutsch
V21-1
Σημείωση: Για κάθε πράξη πληρωμής απαιτείται ξεχωριστή επιβεβαίωση!
Hinweis: Für jede Zahlung ist eine eigene Bestätigung erforderlich!
Δια του παρόντος εγώ ο/η (Hiermit bestätige ich),
Ονοματεπώνυμο (Name, Vorname)
Διεύθυνση (Anschrift)
δηλώνω ότι από τον/την κύριο/κυρία (von Herrn/Frau)
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| BMF 18.11.2021 | Entfernungspauschale |
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ReisekostenrechtSteuerthemen |
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin
POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin
Nur per E-Mail
Oberste Finanzbehörden der Länder
HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97 10117 Berlin TEL +49 (0) 30 18 682-0
E-MAIL poststelle@bmf.bund.de
DATUM 18. November 2021
BETREFF Entfernungspauschalen; Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I Seite 2886) sowie Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2019 Seite 2451)
GZ IV C 5 -S 2351/20/10001 :002 DOK 2021/1203982 (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)
Mit dem Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht vom
21. Dezember 2019 (BGBl. I Seite 2886) sowie dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom
12. Dezember 2019 (BGBl. I 2019 Seite 2451) haben sich Änderungen zu den Entfernungspauschalen und zur Pauschalbesteuerung nach § 40 Absatz 2 EStG ergeben. Diese Änderungen gegenüber dem BMF-Schreiben zu den Entfernungspauschalen vom
31. Oktober 2013 (BStBl I Seite 1376) sind in Fettdruck dargestellt sind.
www.bundesfinanzministerium.de
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Inhaltsübersicht
1. Entfernungspauschale für die Wege zwischen Wohnung und erster 1 -27 Tätigkeitsstätte (§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und Absatz 2 EStG) oder für Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 EStG
1.1 Allgemeines 1 -5
1.2 Höhe der Entfernungspauschale 6 -9
1.3 Höchstbetrag von 4.500 € 10 -11
1.4 Maßgebende Entfernung zwischen Wohnung und erster 12 -15 Tätigkeitsstätte
1.5 Fahrgemeinschaften 16 -19
1.6 Benutzung verschiedener Verkehrsmittel 20 -22
1.7 Mehrere Wege an einem Arbeitstag 23
1.8 Mehrere Dienstverhältnisse 24
1.9 Anrechnung von Arbeitgeberleistungen auf die Entfernungspauschale 25 -27
2. Entfernungspauschale für Familienheimfahrten bei doppelter 28 Haushaltsführung (§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 EStG)
3. Menschen mit Behinderungen 29
4. Abgeltungswirkung der Entfernungspauschalen 30
5. Pauschalbesteuerung nach § 40 Absatz 2 EStG in der ab 31 -44
1. Januar 2021 geltenden Fassung
5.1 Allgemeines 31 -35
5.2 Höhe der pauschal besteuerbaren Sachbezüge und Zuschüsse 36 -41
5.2.1 Pauschale Besteuerung von Sachbezügen in Form einer 42 unentgeltlichen oder verbilligten Beförderung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (§ 40 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a EStG)
5.2.2 Pauschale Besteuerung von Zuschüssen zu Fahrten zwischen 43 Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (§ 40 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b EStG)
5.2.3 Pauschale Besteuerung von Sachbezügen und Zuschüssen im Sinne 44 des § 3 Nummer 15 EStG (§ 40 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 EStG)
6. Anwendungsregelung 45 -46
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Ermittlung der Entfernungspauschalen sowie zur Pauschalbesteuerung nach § 40 Absatz 2 EStG Folgendes:
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1. Entfernungspauschale für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und Absatz 2 EStG) oder für Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 EStG
Durch das Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I Seite 2886) wurde die Entfernungspauschale ab dem Jahr 2021 um 5 Cent auf 0,35 € und ab dem Jahr 2024 um weitere 3 Cent auf 0,38 € angehoben. Die Anhebung gilt erst ab dem 21. Entfernungskilometer und ist bis zum Jahr 2026 befristet.
1.1 Allgemeines
1 Die Entfernungspauschale ist grundsätzlich unabhängig vom Verkehrsmittel zu gewähren. Ihrem Wesen als Pauschale entsprechend kommt es grundsätzlich nicht auf die Höhe der tatsächlichen Aufwendungen an. Unfallkosten können als außergewöhnliche Aufwendungen (§ 9 Absatz 1 Satz 1 EStG) jedoch neben der Entfernungspauschale berücksichtigt werden (vgl. Rz. 30).
2 Auch bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wird die Entfernungspauschale angesetzt. Übersteigen die Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale anzusetzenden Betrag, können diese übersteigenden Aufwendungen zusätzlich angesetzt werden (§ 9 Absatz 2 Satz 2 EStG; vgl. auch unter Rz. 20 ff.).
Beispiel 1:
Ein Arbeitnehmer benutzt im Jahr 2021 an 220 Arbeitstagen für die Fahrten von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte den Bus und die Bahn. Die kürzeste benutzbare Straßenverbindung beträgt 20 km. Die Monatskarte für den Bus kostet 50 € und für die Bahn 65 € (= 115 €).
Für das gesamte Kalenderjahr ergibt sich eine Entfernungspauschale von 220 Tagen x 20 km x 0,30 € = 1.320 €. Die für die Nutzung von Bus und Bahn im Kalenderjahr angefallenen Aufwendungen betragen 1.380 € (12 x 115 €). Da die tatsächlich ange-fallenen Kosten für die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel die insgesamt im Kalenderjahr anzusetzende Entfernungspauschale übersteigen, kann der übersteigende Betrag zusätzlich angesetzt werden; insgesamt somit 1.380 €.
3 Ausgenommen von der Entfernungspauschale sind Flugstrecken und Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung.
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4 Für Flugstrecken sind die tatsächlichen Aufwendungen anzusetzen (BFH vom 26. März 2009, VI R 42/07, BStBl II Seite 724). Die Entfernungspauschale gilt bei der Nutzung von Flugzeugen nur für die An- und Abfahrten zu und von Flughäfen. Bei verbilligter Sammelbeförderung durch den Arbeitgeber nach § 3 Nummer 32 EStG sind die vom Arbeitnehmer getragenen Aufwendungen ebenso als Werbungskosten anzusetzen.
5 Für Fahrten zwischen Wohnung und einem sog. „Sammelpunkt“ oder Wohnung und dem nächstgelegenen Zugang eines „weiträumigen Tätigkeitsgebiets“ gelten die Regelungen der Entfernungspauschale entsprechend. Zu den Voraussetzungen und der Anwendung des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 EStG im Einzelnen sind die Rz. 38 bis 46 des BMF-Schreibens zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts vom 25. November 2020, BStBl I Seite 1228 zu beachten.
1.2 Höhe der Entfernungspauschale
6 Die Entfernungspauschale beträgt 0,30 € für jeden vollen Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte.
7 Für die Jahre 2021 bis 2026 gilt ab dem 21. Entfernungskilometer eine erhöhte Entfernungspauschale von 0,35 € und ab 2024 von 0,38 €. Für die Entfernungen bis zu 20 km ist unverändert ein Entfernungspauschale von 0,30 € zu berücksichtigen.
8 Für die Jahre 2021 bis 2023 ist die anzusetzende Entfernungspauschale in Fällen, in denen die Entfernung mindestens 21 Kilometer beträgt, somit wie folgt zu berechnen: Zahl der Arbeitstage x 20 Entfernungskilometer x 0,30 € zuzüglich Zahl der Arbeitstage x restliche Entfernungskilometer x 0,35 €.
9 Für die Jahre 2024 bis 2026 ist in diesen Fällen die anzusetzende Entfernungspauschale somit wie folgt zu berechnen: Zahl der Arbeitstage x 20 Entfernungskilometer x 0,30 € zuzüglich Zahl der Arbeitstage x restliche Entfernungskilometer x 0,38 €.
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Beispiel 2:
Ein Arbeitnehmer benutzt von Januar bis September 2021 (an 165 Arbeitstagen) für die Wege von seiner Wohnung zur 80 km entfernten ersten Tätigkeitsstätte und zurück den eigenen Kraftwagen. Dann verlegt er seinen Wohnsitz. Von der neuen Wohnung aus gelangt er ab Oktober (an 55 Arbeitstagen) zur nunmehr nur noch 5 km entfernten ersten Tätigkeitsstätte mit dem Bus. Hierfür entstehen ihm tatsächliche Kosten in Höhe von (3 x 70 € =) 210 €.
Für die Strecken mit dem eigenen Kraftwagen ergibt sich eine Entfernungspauschale von 165 Arbeitstagen x 20 km x 0,30 € = 990 € zuzüglich 165 Arbeitstage x 60 km x 0,35 € = 3.465 €; in der Summe 4.455 €. Für die Strecke mit dem Bus errechnet sich eine Entfernungspauschale von 55 Arbeitstagen x 5 km x 0,30 € = 83 €. Die insgesamt im Kalenderjahr anzusetzende Entfernungspauschale beträgt 4.538 € (4.455 € + 83 €), da die tatsächlich angefallenen Aufwendungen für die Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel (210 €) diese nicht übersteigen.
1.3 Höchstbetrag von 4.500 €
10 Die anzusetzende Entfernungspauschale ist grundsätzlich auf einen Höchstbetrag von 4.500 € im Kalenderjahr begrenzt.
Die Beschränkung auf 4.500 € gilt insbesondere,
• wenn der Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit einem Motorrad, Motorroller, Moped, Fahrrad oder zu Fuß zurückgelegt wird,
• bei Benutzung eines Kraftwagens für die Teilnehmer an einer Fahrgemeinschaft und zwar für die Tage, an denen der Arbeitnehmer seinen eigenen oder zur Nutzung überlassenen Kraftwagen nicht einsetzt (vgl. auch Rz. 18, Beispiel 5),
• wenn der Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt wird, soweit im Kalenderjahr insgesamt keine höheren Aufwendungen glaubhaft gemacht oder nachgewiesen werden (§ 9 Absatz 2 Satz 2 EStG).
11 Bei Benutzung eines eigenen oder zur Nutzung überlassenen Kraftwagens greift die Begrenzung auf 4.500 € nicht. Der Arbeitnehmer muss lediglich nachweisen oder glaubhaft machen, dass er die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit dem eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen zurückgelegt hat. Ein Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen für den Kraftwagen ist für den Ansatz eines höheren Betrages als 4.500 € nicht erforderlich.
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1.4 Maßgebende Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte
12 Für die Bestimmung der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte maßgebend. Dabei sind nur volle Kilometer der Entfernung anzusetzen, ein angefangener Kilometer bleibt unbe-rücksichtigt. Die Entfernungsbestimmung richtet sich nach der Straßenverbindung; sie ist unabhängig von dem Verkehrsmittel, das tatsächlich für den Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzt wird. Eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann dann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeit-nehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzt wird. Eine mögliche, aber vom Steuerpflichtigen nicht tatsächlich benutzte Straßenverbindung kann der Berechnung der Entfernungspauschale nicht zugrunde gelegt werden. Diese Grundsätze gelten auch, wenn der Arbeitnehmer ein öffentliches Verkehrsmittel benutzt, dessen Linien-führung direkt über die verkehrsgünstigere Straßenverbindung erfolgt (z. B. Bus). Eine von der kürzesten Straßenverbindung abweichende Strecke ist verkehrsgünstiger, wenn der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte - trotz gelegentlicher Verkehrsstörungen - in der Regel schneller und pünktlicher erreicht (BFH vom 10. Oktober 1975, VI R 33/74, BStBl II Seite 852 sowie BFH vom 16. November 2011, VI R 46/10, BStBl 2012 II Seite 470 und VI R 19/11, BStBl 2012 II Seite 520). Teilstrecken mit steuerfreier Sammelbeförderung sind nicht in die Entfernungsermittlung einzubeziehen.
13 Eine Fährverbindung ist sowohl bei der Ermittlung der kürzesten Straßenverbindung als auch bei der Ermittlung der verkehrsgünstigsten Straßenverbindung einzubeziehen, soweit ihre Nutzung zumutbar erscheint und wirtschaftlich sinnvoll ist. Die Fahrtstrecke der Fähre selbst ist dann jedoch nicht Teil der maßgebenden Entfernung. An ihrer Stelle können die tatsächlichen Fährkosten berücksichtigt werden.
14 Die kürzeste Straßenverbindung ist auch dann maßgeblich, wenn diese mautpflichtig ist oder mit dem vom Arbeitnehmer tatsächlich verwendeten Verkehrsmittel straßenver-kehrsrechtlich nicht benutzt werden darf (vgl. BFH vom 24. September 2013, VI R 20/13, BStBl 2014 II Seite 259). Gebühren für die Benutzung eines Straßentunnels oder einer mautpflichtigen Straße dürfen dagegen nicht neben der Entfernungspau-schale berücksichtigt werden, weil sie nicht für die Benutzung eines Verkehrsmittels entstehen.
15 Fallen die Hin- und Rückfahrt zur ersten Tätigkeitsstätte auf verschiedene Arbeitstage, ist nur die Hälfte der Entfernungspauschale je Entfernungskilometer und Arbeitstag als Werbungskosten zu berücksichtigen (vgl. H 9.10 „Fahrtkosten - bei einfacher Fahrt“ LStH 2021).
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Beispiel 3:
Ein Arbeitnehmer fährt mit der U-Bahn zur ersten Tätigkeitsstätte. Einschließlich der Fußwege beträgt die zurückgelegte Entfernung 15 km. Die kürzeste Straßenverbindung beträgt 10,6 km.
Für die Ermittlung der Entfernungspauschale ist eine Entfernung von 10 km anzusetzen.
Beispiel 4:
Ein Arbeitnehmer wohnt an einem Fluss und hat seine erste Tätigkeitsstätte auf der anderen Flussseite. Die Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte beträgt über die nächstgelegene Brücke 60 km und bei Benutzung einer Autofähre 19 km zuzüglich einer Fährstrecke von 1,6 km. Die Fährkosten betragen 650 € jährlich.
Für die Entfernungspauschale ist eine Entfernung von 19 km anzusetzen. Daneben können die Fährkosten berücksichtigt werden (vgl. auch Rz. 22 Beispiel 9).
1.5 Fahrgemeinschaften
16 Unabhängig von der Art der Fahrgemeinschaft ist bei jedem Teilnehmer der Fahrgemein-schaft die Entfernungspauschale entsprechend der für ihn maßgebenden Entfernungsstrecke anzusetzen. Umwegstrecken, insbesondere zum Abholen von Mitfahrern, sind jedoch nicht in die Entfernungsermittlung einzubeziehen.
17 Der Höchstbetrag für die Entfernungspauschale von 4.500 € greift auch bei einer wechselseitigen Fahrgemeinschaft, und zwar für die Mitfahrer der Fahrgemeinschaft an den Arbeitstagen, an denen sie ihren eigenen oder zur Nutzung überlassenen Kraftwagen nicht einsetzen.
18 Bei wechselseitigen Fahrgemeinschaften kann der Höchstbetrag von 4.500 € zunächst durch die Wege an den Arbeitstagen ausgeschöpft werden, an denen der Arbeitnehmer mitgenommen wurde. Deshalb ist zunächst die (auf 4.500 € begrenzte) anzusetzende Entfernungspauschale für diese Tage zu berechnen. Anschließend ist die anzusetzende (unbegrenzte) Entfernungspauschale für die Tage zu ermitteln, an denen der Arbeitnehmer seinen eigenen Kraftwagen benutzt hat. Beide Beträge zusammen ergeben die insgesamt anzusetzende Entfernungspauschale.
Beispiel 5:
Bei einer aus drei Arbeitnehmern bestehenden wechselseitigen Fahrgemeinschaft beträgt die Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte für jeden Arbeitnehmer im
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Kalenderjahr 2021 90 km. Bei tatsächlichen 210 Arbeitstagen benutzt jeder Arbeitnehmer seinen eigenen Kraftwagen an 70 Tagen für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte.
Die Entfernungspauschale ist für jeden Teilnehmer der Fahrgemeinschaft wie folgt zu ermitteln:
Zunächst ist die Entfernungspauschale für die Fahrten und Tage zu ermitteln, an denen der Arbeitnehmer mitgenommen wurde:
140 Arbeitstage x 20 km x 0,30 € = 840 €
140 Arbeitstage x 70 km x 0,35 € = 3.430 € (Höchstbetrag von 4.500 € ist nicht überschritten) 4.270 €
Anschließend ist die Entfernungspauschale für die Fahrten
und Tage zu ermitteln, an denen der Arbeitnehmer seinen
eigenen Kraftwagen benutzt hat:
70 Arbeitstage x 20 km x 0,30 € = 420 €
70 Arbeitstage x 70 km x 0,35 € = 1.715 € abziehbar (unbegrenzt) 2.135 €
anzusetzende Entfernungspauschale = 6.405 €
19 Setzt bei einer Fahrgemeinschaft nur ein Teilnehmer seinen Kraftwagen ein, kann er die Entfernungspauschale ohne Begrenzung auf den Höchstbetrag von 4.500 € für seine Ent-fernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte geltend machen; eine Umwegstrecke zum Abholen der Mitfahrer ist nicht in die Entfernungsermittlung einzubeziehen. Bei den Mitfahrern wird gleichfalls die Entfernungspauschale angesetzt, allerdings bei ihnen begrenzt auf den Höchstbetrag von 4.500 €.
1.6 Benutzung verschiedener Verkehrsmittel
20 Arbeitnehmer legen die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oftmals auf unterschiedliche Weise zurück, d. h. für eine Teilstrecke werden der Kraftwagen und für die weitere Teilstrecke öffentliche Verkehrsmittel benutzt (Park & Ride) oder es werden für einen Teil des Jahres der eigene Kraftwagen und für den anderen Teil öffentliche Verkehrsmittel benutzt. In derartigen Mischfällen ist zunächst die maßgebende Entfernung anhand der kürzesten Straßenverbindung der Gesamtstrecke von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte zu ermitteln (Rz. 12 bis 15). Diese ist im nächsten Schritt in die
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Teilstrecken der jeweiligen Verkehrsmittel aufzuteilen.
21 Die Teilstrecke, die mit dem eigenen Kraftwagen zurückgelegt wird, ist in voller Höhe anzusetzen; für diese Teilstrecke kann Rz. 12 zur verkehrsgünstigeren Strecke angewandt werden. Der verbleibende Teil der maßgebenden Entfernung ist die Teilstrecke, die auf öffentliche Verkehrsmittel entfällt. Die anzusetzende Entfernungspauschale ist sodann für die Teilstrecke und Arbeitstage zu ermitteln, an denen der Arbeitnehmer seinen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen eingesetzt hat. Anschließend ist die anzusetzende Entfernungspauschale für die Teilstrecke und Arbeitstage zu ermitteln, an denen der Arbeit-nehmer öffentliche Verkehrsmittel benutzt. Beide Beträge ergeben die insgesamt anzu-setzende Entfernungspauschale, so dass auch in Mischfällen ein höherer Betrag als 4.500 € angesetzt werden kann.
22 In den Kalenderjahren 2021 bis 2026 ist zu berücksichtigen
• die erhöhte Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer vorrangig bei der Teilstrecke, die mit einem eigenen oder zur Nutzung überlassenen Kraftwagen zurückgelegt wird, da für diese der Höchstbetrag von 4.500 € nicht gilt und
• die Entfernungspauschale von 0,30 € für die ersten 20 km vorrangig bei der Teilstrecke der öffentlichen Verkehrsmittel.
Beispiel 6:
Ein Arbeitnehmer fährt an 220 Arbeitstagen im Jahr 2021 mit dem eigenen Kraftwagen 30 km zur nächsten Bahnstation und von dort 100 km mit der Bahn zur ersten Tätigkeits-stätte. Die kürzeste maßgebende Entfernung (Straßenverbindung) beträgt 100 km. Die Aufwendungen für die Bahnfahrten betragen 2.160 € (monatlich 180 € x 12) im Jahr.
Von der maßgebenden Entfernung von 100 km entfällt eine Teilstrecke von 30 km auf Fahrten mit dem eigenen Kraftwagen und eine Teilstrecke von 70 km auf Fahrten mit der Bahn.
Für die Teilstrecke mit der Bahn (100 km – 30 km) errechnet sich eine Entfernungspauschale von 220 Arbeitstagen x 20 km x 0,30 € = 1.320 € zuzüglich 220 Arbeitstage x 50 km x 0,35 € = 3.850 €; in der Summe 5.170 €.
Hierfür ist der Höchstbetrag von 4.500 € anzusetzen.
Für die Teilstrecke mit dem Kraftwagen errechnet sich eine Entfernungspauschale von 220 Arbeitstagen x 30 km x 0,35 € = 2.310 €, so dass sich eine insgesamt anzusetzende Entfernungspauschale von 6 810 € (4.500 € + 2.310 €) ergibt.
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Die tatsächlichen Aufwendungen für die Bahnfahrten in Höhe von 2.160 € bleiben unberücksichtigt, weil sie unterhalb der für das Kalenderjahr insgesamt anzusetzenden Entfernungspauschale liegen.
Beispiel 7:
Ein Arbeitnehmer fährt an 220 Arbeitstagen im Jahr 2021 mit dem eigenen Kraftwagen 3 km zu einer verkehrsgünstig gelegenen Bahnstation und von dort noch 30 km mit der Bahn zur ersten Tätigkeitsstätte. Die kürzeste maßgebende Straßenverbindung beträgt 25 km. Die Jahreskarte für die Bahn kostet 1.746 €.
Von der maßgebenden Entfernung von 25 km entfällt eine Teilstrecke von 3 km auf Fahrten mit dem eigenen Kraftwagen und eine Teilstrecke von 22 km auf Fahrten mit der Bahn.
Für die Teilstrecke mit der Bahn (25 km – 3 km) errechnet sich eine Entfernungspauschale von 220 Arbeitstagen x 20 km x 0,30 € = 1.320 € zuzüglich 220 Arbeitstage x 2 km x 0,35 € = 154 €; in der Summe 1.474 €.
Für die Teilstrecke mit dem Kraftwagen errechnet sich eine Entfernungspauschale von 220 Arbeitstagen x 3 km x 0,35 € = 231 €, so dass sich eine insgesamt anzusetzende Entfernungspauschale von 1.705 € (1.474 € + 231 €) ergibt.
Da die tatsächlichen Aufwendungen für die Bahnfahrten in Höhe von 1.746 € höher sind als die für das Kalenderjahr insgesamt anzusetzende Entfernungspauschale, kann zusätz-lich der die Entfernungspauschale übersteigende Betrag angesetzt werden; insgesamt also 1.746 €.
Beispiel 8:
Ein Arbeitnehmer fährt im Kalenderjahr 2021 die ersten drei Monate mit dem eigenen Kraftwagen und die letzten neun Monate mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur 120 km entfernten ersten Tätigkeitsstätte. Die entsprechende Monatskarte kostet 190 €.
Die Entfernungspauschale ist für die beiden Zeiträume jeweils gesondert zu ermitteln, da bei Benutzung des eigenen Kraftwagens die Begrenzung auf den Höchstbetrag von 4.500 € nicht greift. Die anzusetzende Entfernungspauschale ist bei Zugrundelegung von insgesamt 220 Arbeitstagen wie folgt zu ermitteln:
165 Arbeitstage x 20 km x 0,30 € = 990 €
165 Arbeitstage x 100 km x 0,35 € = 5.775 €
6.765 €
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Begrenzt auf den Höchstbetrag von 4.500 € zuzüglich 55 Arbeitstage x 20 km x 0,30 € = 330 €
55 Arbeitstage x 100 km x 0,35 € = 1.925 € 2.255 €
anzusetzende Entfernungspauschale insgesamt 6.755 €
Die tatsächlichen Kosten für die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel (9 x 190 € = 1.710 €) sind niedriger; anzusetzen ist also die Entfernungspauschale in Höhe von 6.755 €.
Beispiel 9:
Ein Arbeitnehmer wohnt in Konstanz und hat seine erste Tätigkeitsstätte auf der anderen Seite des Bodensees. Für die Fahrt zur ersten Tätigkeitsstätte benutzt er im Jahr 2021 seinen Kraftwagen und die Fähre von Konstanz nach Meersburg. Die Fahrtstrecke ein-schließlich der Fährstrecke von 4,2 km beträgt insgesamt 15 km. Die Monatskarte für die Fähre kostet 122,50 €. Bei 220 Arbeitstagen im Jahr ergibt sich eine
Entfernungspauschale von:
220 Arbeitstage x 10 km x 0,30 € = 660 €
zuzüglich
Fährkosten (12 x 122,50 €) = 1.470 €
Insgesamt zu berücksichtigen 2.130 €
1.7 Mehrere Wege an einem Arbeitstag
23 Die Entfernungspauschale kann für die Wege zu derselben ersten Tätigkeitsstätte für jeden Arbeitstag nur einmal angesetzt werden.
1.8 Mehrere Dienstverhältnisse
24 Bei Arbeitnehmern, die in mehreren Dienstverhältnissen stehen und denen Aufwendungen für die Wege zu mehreren auseinanderliegenden ersten Tätigkeitsstätten entstehen, ist die Ent-fernungspauschale für jeden Weg zur ersten Tätigkeitsstätte anzusetzen, wenn der Arbeit-nehmer am Tag zwischenzeitlich in die Wohnung zurückkehrt. Die erhöhte Entfernungs-pauschale (0,35 € bzw. 0,38 €) ist für jeden Weg zur ersten Tätigkeitsstätte erst ab dem 21. Entfernungskilometer zu berücksichtigen. Die Einschränkung, dass täglich nur eine Fahrt zu berücksichtigen ist, gilt nur für den Fall einer, nicht aber für den Fall mehrerer erster Tätigkeitsstätten. Werden täglich mehrere erste Tätigkeitsstätten ohne Rückkehr zur
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Wohnung nacheinander angefahren, so ist für die Entfernungsermittlung der Weg zur zuerst aufgesuchten ersten Tätigkeitsstätte als Umwegstrecke zur nächsten ersten Tätigkeitsstätte zu berücksichtigen; die für die Ermittlung der Entfernungspauschale anzusetzende Entfernung darf höchstens die Hälfte der Gesamtstrecke betragen.
Beispiel 10:
Ein Arbeitnehmer fährt im Jahr 2021 mit öffentlichen Verkehrsmitteln an 220 Arbeitstagen vormittags von seiner Wohnung A zur ersten Tätigkeitsstätte B, mittags zur Wohnung A, nachmittags zu einer anderen ersten Tätigkeitsstätte C und abends zur Wohnung A zurück. Die Entfernungen betragen zwischen A und B 30 km und zwischen A und C 40 km. Die Monatskarte für die öffentlichen Verkehrsmittel kostet 300 € monatlich.
Da die erhöhte Entfernungspauschale (0,35 € bzw. 0,38 €) für jeden Weg zur ersten Tätigkeitsstätte erst ab dem 21. Entfernungskilometer zu berücksichtigen ist, betragen die Entfernungspauschalen
a) für die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte in B
220 Tage x 20 km x 0,30 € = 1.320 €
220 Tage x 10 km x 0,35 € = 770 €
insgesamt = 2.090 €
b) für die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte in C
220 Tage x 20 km x 0,30 € = 1.320 €
220 Tage x 20 km x 0,35 € = 1.540 €
insgesamt = 2.860 €.
Die Summe der Entfernungspauschalen beträgt 4.950 € (2 090 € + 2 860 €), begrenzt auf den Höchstbetrag von 4.500 €.
Beispiel 11:
Ein Arbeitnehmer fährt im Jahr 2021 an 220 Tagen vormittags von seiner Wohnung A zur ersten Tätigkeitsstätte B, nachmittags weiter zur ersten Tätigkeitsstätte C und abends zur Wohnung in A zurück. Die Entfernungen betragen zwischen A und B 30 km, zwischen B und C 40 km und zwischen C und A 50 km.
Die Gesamtstrecke beträgt 30 km + 40 km + 50 km = 120 km, die Entfernung zwi-schen der Wohnung und den beiden ersten Tätigkeitsstätten 30 km + 50 km = 80 km. Da dies mehr als die Hälfte der Gesamtstrecke ist, sind (120 km : 2) = 60 km für die Ermittlung der Entfernungspauschale anzusetzen.
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Da die erhöhte Entfernungspauschale (0,35 € bzw. 0,38 €) für jeden Weg zur ersten Tätigkeitsstätte erst ab dem 21. Entfernungskilometer zu berücksichtigen ist, beträgt die Entfernungspauschale für die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte in B und C
220 Tage x 20 km x 0,30 € = 1.320 €
220 Tage x 20 km x 0,30 € = 1.320 €
220 Tage x 20 km x 0,35 € = 1.540 €
insgesamt = 4.180 €
1.9 Anrechnung von Arbeitgeberleistungen auf die Entfernungspauschale
25 Jeder Arbeitnehmer erhält die Entfernungspauschale unabhängig von der Höhe seiner Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 EStG gilt dies auch dann, wenn der Arbeitgeber dem Arbeit-nehmer einen Kraftwagen oder ein anderes Fahrzeug für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte überlässt und diese Arbeitgeberleistung nach § 8 Absatz 3 EStG (Rabattfreibetrag) steuerfrei ist, z. B. wenn ein Mietwagenunternehmen dem Arbeitnehmer einen Mietwagen für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte überlässt. Steuerfreie Sachbezüge nach § 3 Nummer 37 EStG mindern die Entfernungspauschale nicht (§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 7 EStG). Entsprechendes gilt für pauschal besteuerte Arbeitgeberleistungen nach § 40 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 EStG.
26 Die folgenden steuerfreien bzw. pauschal besteuerten Arbeitgeberleistungen sind jedoch auf die anzusetzende und ggf. auf 4.500 € begrenzte Entfernungspauschale anzurechnen:
• nach § 3 Nummer 15 EStG steuerfreie Arbeitgeberleistungen (vgl. Rz. 27 ff. des BMF-Schreibens vom 15. August 2019, BStBl I Seite 875)
• nach § 8 Absatz 2 Satz 11 EStG (50 €-Freigrenze; bis 31. Dezember 2021 = 44 €-Freigrenze) steuerfreie Sachbezüge für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte,
• nach § 8 Absatz 3 EStG steuerfreie Sachbezüge für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte bis höchstens 1.080 € (Rabattfreibetrag),
• die nach § 40 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 EStG pauschal besteuerten Arbeitgeberleistungen bis zur Höhe der abziehbaren Entfernungspauschale (vgl. Rz. 31 ff.).
27 Die vorgenannten steuerfreien oder pauschal besteuerten Arbeitgeberleistungen sind vom Arbeitgeber zu bescheinigen (§ 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 und 7 EStG).
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2. Entfernungspauschale für Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung (§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 EStG)
28 Auf die Entfernungspauschale für Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung (§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 bis 9 EStG) sind die Rz. 1 bis 5 und Rz. 12 ff. entsprechend anzuwenden. Die Begrenzung auf den Höchstbetrag von 4.500 € gilt bei Familienheimfahrten nicht. Für Flugstrecken und bei verbilligter Sammelbeförderung durch den Arbeitgeber nach § 3 Nummer 32 EStG sind die tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitnehmers anzusetzen. Arbeitgeberleistungen für Familienheimfahrten, die nach § 3 Nummer 13 oder 16 EStG steuerfrei sind, sind nach § 3c Absatz 1 EStG auf die für die Familienheimfahrten anzusetzende Entfernungspauschale anzurechnen.
3. Menschen mit Behinderungen
29 Nach § 9 Absatz 2 Satz 3 EStG können Menschen mit Behinderungen für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte an Stelle der Entfernungspauschale die tatsächlichen Aufwendungen ansetzen. Bei Benutzung eines privaten Fahrzeugs können die Fahrtkosten aus Vereinfachungsgründen auch mit den pauschalen Kilometersätzen gemäß § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a EStG angesetzt werden, die für das jeweils benutzte Beförderungsmittel als höchste Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz festgesetzt sind (vgl. auch Rz. 37 des BMF-Schreibens zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts vom 25. November 2020, BStBl I Seite 1228). Bei Benutzung eines eigenen oder zur Nutzung überlassenen Kraftwagens kann danach ohne Einzelnachweis der Kilometersatz von 0,30 € je gefahrenen Kilometer angesetzt werden. Unfallkosten, die auf einer Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte entstanden sind, können neben dem pauschalen Kilometersatz nach § 9 Absatz 1 Satz 1 EStG berücksichtigt werden (vgl. Rz. 30). Werden die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit verschiedenen Verkehrsmitteln zurückgelegt, kann das Wahlrecht - Entfernungspauschale oder tatsächliche Kosten - für beide zurückgelegten Teilstrecken - nur einheitlich ausgeübt werden (BFH vom 5. Mai 2009, VI R 77/06, BStBl II Seite 729).
Beispiel 12:
Ein Arbeitnehmer A (Grad der Behinderung von 90) fährt an 220 Arbeitstagen im Jahr 2021 mit dem eigenen Kraftwagen 17 km zu einem behindertengerechten Bahnhof und von dort 82 km mit der Bahn zur ersten Tätigkeitsstätte. Die tatsächlichen Bahnkosten betragen 240 € im Monat.
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A wählt das günstigste Ergebnis, das sich aufgrund der Höchstgrenze von 4.500 € der Entfernungspauschale für die Teilstrecke mit der Bahn ergibt. Dies erreicht er mit dem Ansatz der Entfernungspauschale für 162 Tage (4.500 € Höchstbetrag : tägliche Entfernungspauschale für 82 km von 27,70 € [20 km x 0,30 € = 6 € zuzüglich 62 km x 0,35 € = 21,70 €] = 162 Tage) und dem Ansatz der tatsächlichen Kosten für 58 Tage.
a) Ermittlung der Entfernungspauschale 162 Tage (erhöhte Entfernungspauschale vorrangig auf die Teilstrecke mit dem eigenen Kraftwagen, vgl. Rz. 22) Für die Teilstrecke mit dem eigenen Kraftwagen errechnet sich eine Entfernungspauschale von 162 Arbeitstagen x 17 km x 0,35 € = 963,90 €. Für die Teilstrecke mit der Bahn beträgt die Entfernungspauschale 162 Arbeitstagen x 20 km x 0,30 € = 972 € zuzüglich 162 Arbeitstagen x 62 km x 0,35 € = 3.515,40 €, insgesamt 4.487,40 €. so dass sich eine insgesamt anzusetzende Entfernungspauschale von 5.451,30 € (963,90 € + 4.487,40 €) ergibt.
b) Ermittlung der tatsächlichen Kosten für 58 Tage Für die Teilstrecke mit dem eigenen Kraftwagen sind nunmehr 58 Arbeitstage x 17 km x 2 x 0,30 € = 591,60 € anzusetzen (= tatsächliche Aufwendungen mit pauschalem Kilometersatz je Fahrtkilometer). Für die verbleibende Teilstrecke mit der Bahn sind die anteiligen tatsächlichen Kosten von 759,27 € (240 € x 12 Monate = 2.880 € : 220 Tage x 58 Tage) anzusetzen, so dass sich insgesamt ein Betrag von 1.350,87 € (591,60 € + 759,27 €) ergibt.
Insgesamt kann somit ein Betrag von 6.803 € (5.451,30 € + 1.350,87 €) abgezogen werden.
Beispiel 13:
Ein Arbeitnehmer A fährt an 220 Arbeitstagen im Jahr mit dem eigenen Kraftwagen 17 km zum Bahnhof und von dort 82 km mit der Bahn zur ersten Tätigkeitsstätte. Die tatsächlichen Bahnkosten betragen 240 € im Monat. Mitte des Jahres 2021 (110 Arbeitstage) tritt eine Behinderung ein (Grad der Behinderung von 90).
A wählt wieder das günstigste Ergebnis (für 162 Tage die Entfernungspauschale und für 58 Tage während des Zeitraums der Behinderung den Ansatz der tatsächlichen Kosten).
a) Ermittlung der Entfernungspauschale Für die Teilstrecke mit dem eigenen Kraftwagen errechnet sich eine Entfernungspauschale von 162 Arbeitstagen x 17 km x 0,35 € = 963,90 €.
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Für die Teilstrecke mit der Bahn errechnet sich eine Entfernungspauschale von 162 Arbeitstagen x 20 km x 0,30 € = 972 € zuzüglich 162 Arbeitstagen x 62 km x 0,35 € = 3.515,40 €, insgesamt 4.487,40 €. so dass sich eine insgesamt anzusetzende Entfernungspauschale von 5.451,30 € (963,90 € + 4.487,40 €) ergibt.
b) Ermittlung der tatsächlichen Kosten Für die Teilstrecke mit dem eigenen Kraftwagen sind nunmehr 58 Arbeitstage x 17 km x 2 x 0,30 € = 591,60 € anzusetzen (= tatsächliche Aufwendungen mit pauschalem Kilometersatz). Für die verbleibende Teilstrecke mit der Bahn sind die anteiligen tatsächlichen Kosten von 759,27 € (240 € x 12 Monate = 2.880 € : 220 Tage x 58 Tage) anzusetzen, so dass sich insgesamt ein Betrag von 1.350,87 € (591,60 € + 759,27 €) ergibt.
Insgesamt kann auch in diesem Fall ein Betrag von 6.803 € (162 Tage Entfernungspauschale und 58 Tage tatsächliche Kosten) abgezogen werden.
4. Abgeltungswirkung der Entfernungspauschalen
30 Nach § 9 Absatz 2 Satz 1 EStG sind durch die Entfernungspauschale sämtliche Auf-wendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und Familienheimfahrten entstehen. Dies gilt z. B. auch für Parkgebühren für das Abstellen des Kraftwagens während der Arbeitszeit, für Finanzierungskosten (vgl. auch BFH vom 15. April 2010, VI R 20/08, BStBl II Seite 805), Beiträge für Kraftfahrerverbände, Versicherungsbeiträge für einen Insassenunfallschutz, Aufwendungen infolge Diebstahls sowie für die Kosten eines Austauschmotors anlässlich eines Motorschadens auf einer Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder einer Familienheimfahrt. Unfallkosten, die auf einer Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder auf einer zu berück-sichtigenden Familienheimfahrt entstehen, sind als außergewöhnliche Aufwendungen im Rahmen der allgemeinen Werbungskosten nach § 9 Absatz 1 Satz 1 EStG weiterhin neben der Entfernungspauschale zu berücksichtigen (vgl. Bundestags-Drucksache 16/12099, Seite 6). Zu den neben der Entfernungspauschale berücksichtigungsfähigen Unfallkosten gehören sowohl fahrzeug- und wegstreckenbezogene Aufwendungen (entgegen BFH vom 19. Dezember 2019, VI R 8/18, BStBl 2020 II Seite 291) als auch Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beseitigung oder Linderung von Körperschäden, die durch einen Unfall auf einer beruflich veranlassten Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte eingetreten sind.
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5. Pauschalbesteuerung nach § 40 Absatz 2 EStG in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung
5.1 Allgemeines
31 Mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (BGBl. I 2019 Seite 2451) wurde § 40 Absatz 2 Satz 2 und 3 EStG an die Steuerbefreiung des § 3 Nummer 15 EStG angepasst. Zur Anwendung des § 3 Nummer 15 EStG wird auf das BMF-Schreiben vom 15. August 2019 (BStBl I Seite 875) verwiesen. Darüber hinaus gilt Folgendes:
32 Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer für Sachbezüge in Form der unentgeltlichen oder verbilligten Beförderung eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 EStG sowie für zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlte Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeit-nehmers für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 EStG pauschal mit 15 % erheben, soweit diese den Betrag nicht übersteigen, den der Arbeitnehmer nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und Absatz 2 EStG als Werbungskosten geltend machen kann. Ausschlaggebend für die Höhe des pauschal besteuerbaren Betrags ist demnach der Betrag, den der Arbeitnehmer für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 EStG als Werbungskosten geltend machen kann.
33 Die Pauschalbesteuerung durch den Arbeitgeber entfaltet keine Bindungswirkung für das Veranlagungsverfahren, soweit die pauschal besteuerten Beträge den Betrag übersteigen, den der Arbeitnehmer nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und Absatz 2 EStG als Werbungskosten geltend machen kann; dies gilt für alle noch nicht bestandskräftigen Fälle.
34 Für die Ermittlung der Höhe der pauschal besteuerbaren Sachbezüge oder Zuschüsse nach § 40 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 EStG sind für die Jahre 2021 bis 2026 die jeweils gültigen Entfernungspauschalen nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 8 EStG anzuwenden. Das bedeutet, dass bei Entfernungen ab 21 Kilometern zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte die Kilometer aufzuteilen und ab dem 21. Kilometer die erhöhte Entfernungspauschale zu berücksichtigen ist.
35 Durch die Entfernungspauschale für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte werden arbeitstäglich zwei Wege (einen Hin- und einen Rückweg) abgegolten. Legt der Arbeitnehmer an dem jeweiligen Arbeitstag nur einen Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zurück, darf auch für die Höhe der nach
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§ 40 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 EStG pauschal besteuerbaren Sachbezüge oder Zuschüsse nur die Hälfte der Entfernungspauschale je Entfernungskilometer und Arbeitstag berücksichtigt werden.
5.2 Höhe der pauschal besteuerbaren Sachbezüge und Zuschüsse
Nutzung eines Kraftwagens
36 Bei ausschließlicher Benutzung eines eigenen oder zur Nutzung überlassenen Kraftwagens ist die Höhe der pauschal besteuerbaren Sachbezüge und Zuschüsse des Arbeitgebers auf die Höhe der nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 EStG als Werbungskosten abziehbaren Ent-fernungspauschale beschränkt, ohne Begrenzung auf den Höchstbetrag von 4.500 €. Aus Vereinfachungsgründen kann im Lohnsteuerabzugsverfahren davon ausgegangen werden, dass monatlich an 15 Arbeitstagen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 EStG erfolgen.
Nutzung anderer motorisierter Fahrzeuge
37 Bei ausschließlicher Benutzung anderer motorisierter Fahrzeuge (wie z. B. eines Motorrads, Motorrollers, Mopeds, Mofas, Pedelecs, E-Bikes) sind die pauschal besteuerbaren Sachbezüge und Zuschüsse des Arbeitgebers auf die Höhe der nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 EStG als Werbungskosten abziehbaren Entfernungspauschale, begrenzt auf den Höchstbetrag von 4.500 €, beschränkt. Aus Vereinfachungsgründen kann im Lohnsteuer-abzugsverfahren hier ebenfalls davon ausgegangen werden, dass monatlich an 15 Arbeitstagen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 EStG erfolgen.
Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel und Sammelbeförderung
38 Bei ausschließlicher Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, bei verbilligter Sammelbeförderung nach § 3 Nummer 32 EStG, für Flugstrecken sowie bei Menschen mit Behinderungen ist eine Pauschalbesteuerung der Sachbezüge und Zuschüsse in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitnehmers (§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und Absatz 2 EStG) für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 EStG zulässig.
Nutzung verschiedener Verkehrsmittel (sog. Park & Ride)
39 Bei der Benutzung verschiedener Verkehrsmittel (insbesondere sog. Park & Ride-Fälle) ist die Höhe der pauschal besteuerbaren Sachbezüge und Zuschüsse des Arbeitgebers auf die
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Höhe der nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und Absatz 2 EStG als Werbungskosten abziehbaren Entfernungspauschale beschränkt. Eine Pauschalbesteuerung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel kommt erst dann in Betracht, wenn diese die insgesamt im Kalenderjahr anzusetzende Entfernungspauschale, ggf. begrenzt auf den Höchstbetrag von 4.500 €, übersteigen. Aus Vereinfachungsgründen kann im Lohnsteuerabzugsverfahren auch in diesen Fällen davon ausgegangen werden, dass monatlich an 15 Arbeitstagen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 EStG erfolgen.
Ausnahmen von der Vereinfachungsregelung in Rz. 36, 37 und 39
40 Die Vereinfachungsregelung (15-Tage-Regel) in Rz. 36 ist nicht anzuwenden, wenn der Arbeitgeber bei der Überlassung eines Kraftwagens bei der Ermittlung des Sachbezugs die tatsächliche Anzahl der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zugrunde gelegt hat.
41 Bei Anwendung der Vereinfachungsregelung (15-Tage-Regelung) in Rz. 36, 37 und 39 wird davon ausgegangen, dass bei einer 5-Tage-Woche monatlich an 15 Arbeitstagen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 EStG erfolgen. Die Anzahl dieser Fahrten mindert sich daher verhältnismäßig, wenn der Arbeitnehmer bei einer in die Zukunft gerichteten Prognose an der ersten Tätigkeitsstätte typischerweise an weniger als 5 Arbeitstagen in der Kalenderwoche nach den dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen beruflich tätig werden soll (z. B. bei Teilzeitmodellen, Homeoffice, Telearbeit, mobilem Arbeiten). So kann z. B. bei einer 3-Tage-Woche aus Vereinfachungsgründen davon ausgegangen werden, dass monatlich an 9 Arbeitstagen (3/5 von 15 Tagen) Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 EStG erfolgen.
5.2.1 Pauschale Besteuerung von Sachbezügen in Form einer unentgeltlichen oder verbilligten Beförderung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (§ 40 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a EStG)
42 Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer für Sachbezüge in Form einer unentgeltlichen oder verbilligten Beförderung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder für die Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 EStG pauschal mit 15 % erheben, soweit die Bezüge den Betrag nicht übersteigen, den der Arbeitnehmer als Werbungskosten geltend machen könnte. Die nach § 40 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1
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Buchstabe a EStG pauschal besteuerten Bezüge mindern die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 und 8 und Absatz 2 EStG abziehbaren Werbungskosten.
Beispiel 14:
A nutzt für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte einen vom Arbeitgeber unentgeltlich überlassenen Firmenwagen (kein E-Auto, Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung 40.000 €). Die einfache Entfernung beträgt 25 km.
Der monatlich zu versteuernde geldwerte Vorteil für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte beträgt 300 € (25 km x 0,03 % x 40.000 €). Die Entfernungspauschale beträgt 116,25 € (0,30 € x 20 km x 15 Tage zuzüglich 0,35 € x 5 km x 15 Tage).
Der Arbeitgeber kann den geldwerten Vorteil aus der unentgeltlichen Beförderung für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte in Höhe von 116,25 € mit 15 % pauschal besteuern. Insoweit werden die abziehbaren Werbungskosten gekürzt. Der Differenzbetrag in Höhe von 183,75 € (300 € abzüglich 116,25 €) ist dem (mit dem individuellen Steuersatz zu versteuernden) Bruttoarbeitslohn hinzuzurechnen.
Die pauschal besteuerten Bezüge sind nach Maßgabe des § 4 Absatz 1 Nummer 8 LStDV im Lohnkonto aufzuzeichnen und nach § 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 EStG in der Zeile 18 der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen.
Beispiel 15:
A pendelt werktags regelmäßig mit dem ICE von Stuttgart zur ersten Tätigkeitsstätte nach Karlsruhe. Der Arbeitgeber stellt A zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn eine Bahncard 100 zur Verfügung, die A auch privat uneingeschränkt nutzen darf. Die Bahncard 100 kostet 4.400 €. Der reguläre Preis einer Jahresfahrkarte auf dieser Strecke beträgt 3.000 €. Dienstreisen unternimmt A nicht; eine Pauschalbesteuerung nach § 40 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 EStG erfolgt nicht.
Nach § 3 Nummer 15 EStG sind 3.000 € steuerfrei (Preis einer Jahresfahrkarte für die Strecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, vgl. Rz. 13 des BMF-Schreibens vom 15. August 2019, BStBl I Seite 875). Der übersteigende Betrag in Höhe von 1.400 € ist steuerpflichtig; er kann nicht nach § 40 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a EStG pauschal besteuert werden, da es sich insoweit nicht um einen Sachbezug für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte handelt. Bleiben im Lohnsteuerabzugsverfahren die 3.000 € nach § 3 Nummer 15 EStG steuerfrei, vermindert sich insoweit die Entfernungspauschale des Arbeitnehmers im Veranlagungsverfahren. Wird im Lohnsteuerabzugsverfahren auf
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die Steuerbefreiung des § 3 Nummer 15 EStG verzichtet und der Arbeitgeber besteuert freiwillig pauschal den Betrag von 3.000 € nach § 40 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 EStG mit 25 %, ist eine Kürzung der abziehbaren Entfernungspauschale im Veranlagungsverfahren sowie ein individueller Ausweis auf der Lohnsteuerbe-scheinigung des Arbeitnehmers nicht vorzunehmen, vgl. hierzu Rz. 44.
5.2.2 Pauschale Besteuerung von Zuschüssen zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (§ 40 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b EStG)
43 Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer für zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlte Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 EStG, die nicht nach § 3 Nummer 15 EStG steuerbefreit sind, pauschal mit 15 % erheben, soweit die Zuschüsse den Betrag nicht übersteigen, den der Arbeitnehmer als Werbungskosten geltend machen könnte. Die pauschal besteuerten Zuschüsse mindern die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 und Absatz 2 EStG abziehbaren Werbungskosten.
Beispiel 16:
A fährt arbeitstäglich mit seinem privaten Kraftwagen die einfache Entfernung von 30 km zur ersten Tätigkeitstätte. Der Arbeitgeber leistet für diese Fahrten zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn einen Zuschuss von 150 € pro Monat.
Zuschüsse zu Fahrtkosten mit dem eigenen Pkw fallen nicht unter § 3 Nummer 15 EStG. Der Arbeitgeber kann im Lohnsteuerabzugsverfahren aus Vereinfachungsgründen (vgl. Rz. 36) davon ausgehen, dass die abziehbare Entfernungspauschale pro Monat 142,50 € beträgt (20 km x 0,30 € x 15 Tage zuzüglich 10 km x 0,35 € x 15 Tage). Der Arbeitgeber kann den Zuschuss folglich in Höhe von 142,50 € nach § 40 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b EStG pauschal besteuern. Der übersteigende Betrag des Zuschusses von 7,50 € pro Monat erhöht den (mit dem individuellen Steuersatz zu versteuernden) Bruttoarbeitslohn.
Die pauschal besteuerten Bezüge sind nach Maßgabe des § 4 Absatz 1 Nummer 8 LStDV im Lohnkonto aufzuzeichnen und nach § 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 EStG in der Zeile 18 der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen.
Beispiel 17:
A soll laut seinem Arbeitsvertrag an 3 Tagen pro Woche im Homeoffice und einen Tag pro Woche an der ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig werden. Die einfache Entfernung von 30 km zur ersten Tätigkeitstätte legt A mit seinem privaten
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Kraftwagen zurück. Der Arbeitgeber leistet für diese Fahrten zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn einen Zuschuss von 150 € pro Monat.
Der Arbeitgeber kann bei einem Tag pro Woche beruflicher Tätigkeit an der ersten Tätigkeitsstätte im Lohnsteuerabzugsverfahren aus Vereinfachungsgründen (vgl. Rz. 36 und 41) davon ausgehen, dass an 1/5 von 15 Tagen (= 3 Tage /Monat) Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 EStG erfolgen und die abziehbare Entfernungspauschale pro Monat somit 28,50 € beträgt (20 km x 0,30 € x 3 Tage zuzüglich 10 km x 0,35 € x 3 Tage). Der Arbeitgeber kann den Zuschuss folglich in Höhe von 28,50 € nach § 40 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b EStG mit 15 % pauschal besteuern. Der übersteigende Betrag des Zuschusses von 121,50 € pro Monat erhöht den (mit dem individuellen Steuersatz zu versteuernden) Bruttoarbeitslohn.
Die pauschal besteuerten Bezüge sind nach Maßgabe des § 4 Absatz 1 Nummer 8 LStDV im Lohnkonto aufzuzeichnen und nach § 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 EStG in der Zeile 18 der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen.
5.2.3 Pauschale Besteuerung von Sachbezügen und Zuschüssen im Sinne des § 3 Nummer 15 EStG (§ 40 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 EStG)
44 Anstelle der Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 15 EStG kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer für alle dort genannten Bezüge eines Kalenderjahres mit einem Pauschsteuersatz von 25 % erheben. Der Arbeitgeber kann auch dann die Pauschalbesteuerung wählen, wenn die Bezüge dem Arbeitnehmer nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Mit Ausnahme der Zusätzlichkeitsvoraussetzung müssen die übrigen Voraussetzungen des § 3 Nummer 15 EStG erfüllt sein. Bemessungsgrundlage sind die Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer (§ 40 Absatz 2 Satz 4 EStG).
Bezüge, die nach § 40 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 EStG besteuert wurden, mindern die abziehbaren Werbungskosten nicht.
Beispiel 18:
Arbeitgeber A schließt mit einem regionalen Verkehrsträger einen Vertrag, wonach alle 100 Arbeitnehmer eine Fahrberechtigung für den gesamten Verkehrsverbund erhalten können. Hierfür zahlt A 80.000 € (einschließlich Umsatzsteuer) an den Verkehrsträger (pro Arbeitnehmer pauschal 800 €).
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Die Überlassung der Fahrberechtigung ist nach § 3 Nummer 15 EStG steuerfrei, da es sich um eine Fahrberechtigung für den öffentlichen Personennahverkehr handelt (vgl. Rz. 8 des BMF-Schreibens vom 15. August 2019, BStBl I Seite 875).
A kann bei jedem Arbeitnehmer, der die Fahrberechtigung annimmt (zum möglichen „Nutzungsverzicht“ vgl. Rz. 38 des BMF-Schreibens vom 15. August 2019, BStBl I Seite 875), anstelle der Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 15 EStG den geldwerten Vorteil aus der Überlassung der unentgeltlichen Fahrberechtigung nach § 40 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 EStG auch mit 25 % pauschal besteuern. Eine Kürzung der abziehbaren Entfernungspauschale sowie ein individueller Ausweis auf der Lohnsteuerbescheinigung ist bei diesen Arbeitnehmern dann nicht vorzunehmen. Die pauschal besteuerten Bezüge sind nach Maßgabe des § 4 Absatz 1 Nummer 8 LStDV im Lohnkonto aufzuzeichnen.
6. Anwendungsregelung
45 Vorbehaltlich der besonderen Regelungen in Rz. 33 ist dieses Schreiben mit Wirkung ab 1. Januar 2021 anzuwenden; es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn die Ausnahme von der Vereinfachungsregelung (15-Tage-Regelung) in Rz. 41 erst ab 1. Januar 2022 angewendet wird.
46 Das BMF-Schreiben zu den Entfernungspauschalen vom 31. Oktober 2013 (BStBl I Seite 1376) ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 2020 anzuwenden. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt dies mit der Maßgabe, dass die Fassung des BMF-Schreibens vom 31. Oktober 2013 letztmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden ist, der für einen bis zum 31. Dezember 2020 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die bis zum 31. Dezember 2020 zufließen.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig. |
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| BMF 05.11.2021 | Nutzung eines betrieblichen Elektro- und Hybridelektrofahrzeugs |
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Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin
POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder
HAUSANSCHRIFT
Wilhelmstraße 97 10117 Berlin
TEL
+49 (0) 30 18 682-0
E-MAIL
poststelle@bmf.bund.de
DATUM
5. November 2021
BETREFF Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs für private Fahrten, Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte/erster Tätigkeitsstätte oder Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 EStG und Familienheimfahrten; Nutzung von Elektro-und Hybridelektrofahrzeugen
BEZUG BMF-Schreiben vom 5. Juni 2014 (BStBl I S. 835) BMF-Schreiben vom 24. Januar 2018 (BStBl I S. 272) Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338)Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) Zweites Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1512)
GZ IV C 6 -S 2177/19/10004 :008 IV C 5 -S 2334/19/10009 :003 DOK 2021/1117997 (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)
Durch das Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338), das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) und das Zweite Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1512) wurden die in § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 und 3 EStG enthaltenen Sonderregelungen für Elektrofahrzeuge und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge fortentwickelt und der Anwendungszeitraum der Regelungen verlängert. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die ertragsteuerliche Beurteilung der Nutzung von betrieblichen Elektround extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen für private Fahrten, Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte/erster Tätigkeitsstätte oder Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 EStG und Familienheimfahrten Folgendes:
www.bundesfinanzministerium.de
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1. Sachlicher Anwendungsbereich
a) Elektrofahrzeuge
1 Elektrofahrzeuge im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2, 2. Halbsatz und 3 EStG sind Kraftfahrzeuge, die ausschließlich durch einen Elektromotor angetrieben werden, der ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emis-sionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist wird. Elektrofahrzeuge sind danach z. B.
a) reine Batterieelektrofahrzeuge im Sinne des § 2 Nummer 2 Elektromobilitätsgesetz (EmoG), bei denen es sich um Kraftfahrzeuge mit einem Antrieb handelt, dessen Energiewandler ausschließlich elektrische Maschinen sind und dessen Energiespeicher zumindest von außerhalb des Fahrzeugs wieder aufladbar sind und
b) Brennstoffzellenfahrzeuge im Sinne des § 2 Nummer 4 EmoG bei denen es sich um Kraftfahrzeuge mit einem Antrieb handelt, dessen Energiewandler ausschließlich aus den Brennstoffzellen und mindestens einer elektrischen Antriebsmaschine bestehen.
Nach dem Verzeichnis des Kraftfahrtbundesamtes zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern (Stand: Juli 2021) weisen danach folgende Codierungen im Teil 1, Feld 10 der Zulassungsbescheinigung ein Elektrofahrzeug in diesem Sinne aus: 0004 und 0015. b) Extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge
2 Extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2, 2. Halbsatz und 3 EStG sind Kraftfahrzeuge im Sinne des § 2 Nummer 3 EmoG mit einem Antrieb, der über mindestens zwei verschiedene Arten von Energiewandlern, davon min-destens ein Energiewandler als elektrische Antriebsmaschine, und Energiespeichern, davon mindestens einer von einer außerhalb des Fahrzeuges befindlichen Energiequelle elektrisch wieder aufladbar, verfügt. Extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge sind z. B. sogenannte Plug-in-Hybridfahrzeuge. Nach dem Verzeichnis des Kraftfahrtbundesamtes zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern (Stand: Juli 2021) weisen danach folgende Codierungen im Teil 1, Feld 10 der Zulassungsbescheinigung ein Hybridelektrofahrzeug in diesem Sinne aus: 0016 bis 0019 und 0025 bis 0031.
c) Elektrofahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge
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3 Elektrofahrräder, die verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen sind (Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 km/h unterstützt) und Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung vom 6. Juni 2019 (BGBl. I Seite 756; Kraftfahrzeuge mit elektrischem Antrieb und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht weniger als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h) sind ertrag-steuerlich als Kraftfahrzeuge im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 und 3 EStG einzu-ordnen. Die Überlassung solcher Fahrzeuge durch den Arbeitgeber ist daher nicht nach § 3 Nummer 37 EStG steuerfrei.
d) Emission und Reichweite
4 Für die Anwendung des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 Nummer 2 und Satz 3 Nummer 2 EStG muss ein Hybridelektrofahrzeug, das nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 angeschafft wurde, die Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 EmoG erfüllen. Für diese Fahrzeuge muss sich aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG oder aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 ergeben, dass das Fahrzeug: 1. eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder 2. dessen Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 40 Kilometer beträgt. Die Erfüllung dieser Bedingungen kann durch das Führen eines E-Kennzeichens nachgewie-sen werden. Soweit ein solches nicht vorhanden ist, kann der Nachweis auch durch Vorlage der Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG oder aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 er-bracht werden. Soweit in den Bescheinigungen verschiedene Werte ausgewiesen werden:
1. sind für Fahrzeuge, die nach dem 31. August 2018 erstmalig zugelassen wurden, grund-sätzlich die WLTP1 Werte maßgeblich (CoC2 49. 4 und 49.5). Eine Ausnahme gilt nur für auslaufende Modelle und Lagerfahrzeuge, die nicht nach WLTP zertifiziert werden müssen. Für die Kohlendioxidemissionen ist hierbei auf die gewichteten kombinierten WLTP Werte (COC 49.4) abzustellen und
2. wird für die elektrische Mindestreichweite der Wert „Elektrische Reichweite innerorts“ (EAER3 city gem. CoC 49.5.2) herangezogen.
5 Für die Prüfung, ob ein Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug die Voraussetzungen an den zulässigen Kohlendioxidausstoß und die erforderliche Mindestreichweite des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 Nummer 3 bis 5 und Satz 3 Nummer 3 bis 5 EStG erfüllt, ist auf die in Rdnr. 11 genannten Werte abzustellen. Die Kohlendioxidemissionen und die elektrische
1 WLTP = Worldwide Harmonized Light-Duty Vehicles Test Procedure
2 CoC = Certificate of Conformity
3 EAER = Equivalent All Electric Range
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Mindestreichweite ergeben sich aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG oder aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013. Rdnr. 4 Satz 5 gilt sinngemäß.
2. Pauschale Ermittlung des privaten Nutzungswerts nach der 1 %-Regelung
a) Ermittlung des maßgebenden Listenpreises
6 Die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Entnahmewerts nach § 6 Absatz 1 Num-mer 4 Satz 2 EStG, der nicht abziehbaren Betriebsausgaben nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Num-mer 6 EStG oder des pauschalen Nutzungswerts nach § 8 Absatz 2 Satz 2, 3 und 5 EStG ist der inländische Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung des Kraftfahrzeugs zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer (Bruttolistenpreis). Diese Bemes-sungsgrundlage ist für Kraftfahrzeuge im Sinne der Rdnrn. 1 bis 3 wie folgt anzupassen:
aa) § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 Nummer 1 EStG (sogenannter Nachteilsausgleich)
7 Für Kraftfahrzeuge, die vor dem 1. Januar 2023 angeschafft werden und die nicht in den An-wendungsbereich des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 Nummer 2 bis 4 EStG fallen (vgl. Rdnr. 11) ist dieser Listenpreis wegen der darin enthaltenen Kosten für das Batteriesystem pauschal zu mindern; der pauschale Abschlag ist der Höhe nach begrenzt. Der Minderungs- und der Höchstbetrag richten sich nach dem Anschaffungsjahr des Kraftfahrzeugs und können aus nachfolgender Tabelle entnommen werden. Werden Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge im Sinne der Rdnrn. 1 bis 3 gebraucht erworben, richtet sich der Minderungsbetrag nach dem Jahr der Erstzulassung des Kraftfahrzeugs. Der kWh-Wert kann dem Teil 1, Feld 22 der Zu-lassungsbescheinigung entnommen werden. Bei Brennstoffzellenfahrzeugen ist die Batterie-kapazität der im Fahrzeug gespeicherten Energie vergleichbar; dieser Wert kann dem Teil 1, Feld 22 der Zulassungsbescheinigung entnommen werden.
Anschaffungsjahr/
Jahr der Erstzulassung
Minderungsbetrag in Euro/kWh der Batteriekapazität
Höchstbetrag in Euro
2013 und früher
500
10.000
2014
450
9.500
2015
400
9.000
2016
350
8.500
2017
300
8.000
2018
250
7.500
2019
200
7.000
2020
150
6.500
Seite 5
2021
100
6.000
2022
50
5.500
8 Die Abrundung des Listenpreises auf volle Hundert Euro nach Rdnr. 10 des BMF-Schreibens vom 18. November 2009 (BStBl I S. 1326) und R 8.1 Absatz 9 Nummer 1 Satz 6 LStR ist nach Abzug des Abschlages vorzunehmen. Auf den so ermittelten Wert sind für den gesamten Zeitraum der Nutzung des jeweiligen Kraftfahrzeugs die Prozentsätze nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 Satz 3, § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 und § 8 Absatz 2 Satz 2, 3 und 5 EStG anzuwenden.
Beispiel 1:
Der Steuerpflichtige hat in 2018 ein Elektrofahrzeug mit einer Batteriekapazität von 25,4 Kilowattstunden (kWh) erworben. Der Bruttolistenpreis beträgt 45.000 Euro. Die betriebliche Nutzung beträgt 60 %. Der private Nutzungsanteil nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 Nummer 1 EStG ermittelt sich wie folgt:
Der Bruttolistenpreis (45.000 Euro) ist um 6.350 Euro (25,4 kWh x 250 Euro) zu mindern. Der für die Ermittlung des Entnahmewerts geminderte und auf volle hundert Euro abgerun-dete Bruttolistenpreis beträgt 38.600 Euro. Die Nutzungsentnahme nach der 1 %-Regelung beträgt 386 Euro pro Monat.
Beispiel 2:
Der Steuerpflichtige hat in 2018 ein Elektrofahrzeug mit einer Batteriekapazität von 45 Kilo-wattstunden (kWh) erworben. Der Bruttolistenpreis beträgt 109.150 Euro. Die betriebliche Nutzung beträgt 60 %. Der private Nutzungsanteil nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 Nummer 1 EStG ermittelt sich wie folgt:
Der Bruttolistenpreis (109.150 Euro) ist um 7.500 Euro (45 kWh x 250 Euro = 11.250 Euro, begrenzt auf 7.500 Euro Höchstbetrag) zu mindern und auf volle Hundert Euro abzurunden. Der für die Ermittlung des Entnahmewerts geminderte Bruttolistenpreis beträgt 101.600 Euro. Die Nutzungsentnahme beträgt 1.016 Euro pro Monat.
Beispiel 2/1:
Der Steuerpflichtige hat in 2020 ein extern aufladbares Hybridelektrofahrzeug erworben, das die Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 EmoG nicht erfüllt. Die betriebliche Nutzung beträgt 60 %. Der private Nutzungsanteil ist nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 Nummer 1 EStG zu ermitteln, weil die Voraussetzungen für einen Bruchteilsansatz des Listenpreises nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 Nummer 2 EStG (vgl. Rdnr. 11) nicht vorliegen.
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9 Eine Minderung der Bemessungsgrundlage ist nur dann vorzunehmen, wenn der Listenpreis die Kosten des Batteriesystems beinhaltet. Wird das Batteriesystem des Elektro- oder Hybrid-elektrofahrzeugs nicht zusammen mit dem Kraftfahrzeug angeschafft, sondern ist für dessen Überlassung ein zusätzliches Entgelt, z. B. in Form von Leasingraten, zu entrichten, kommt eine Minderung der Bemessungsgrundlage nicht in Betracht. Die für die Überlassung der Bat-terie zusätzlich zu entrichtenden Entgelte sind grundsätzlich als Betriebsausgaben abziehbar.
Beispiel 3:
Der Steuerpflichtige hat in 2018 ein Elektrofahrzeug mit einer Batteriekapazität von 25,4 Kilowattstunden (kWh) erworben. Der Bruttolistenpreis beträgt 25.640 Euro. Für die Batterie hat der Steuerpflichtige monatlich zusätzlich eine Mietrate von 79 Euro zu zahlen. Die betriebliche Nutzung beträgt 60 %. Der private Nutzungsanteil nach § 6 Absatz 1 Num-mer 4 Satz 2 Nummer 1 EStG ermittelt sich wie folgt:
Der Bruttolistenpreis (25.640 Euro) ist nicht zu mindern und wird - auf volle Hundert Euro abgerundet - für die Ermittlung des Entnahmewerts zugrunde gelegt. Die Nutzungsentnahme beträgt 256 Euro pro Monat.
10 Aus Vereinfachungsgründen ist es auch zulässig, die Nutzungsentnahme ausgehend vom Listenpreis für das Kraftfahrzeug mit Batteriesystem zu berechnen, wenn das gleiche Kraft-fahrzeug am Markt jeweils mit oder ohne Batteriesystem angeschafft werden kann.
Beispiel 4:
Wie Beispiel 3, das Elektrofahrzeug könnte der Steuerpflichtige auch zusammen mit dem Batteriesystem erwerben. Der Bruttolistenpreis betrüge 31.640 Euro. Der private Nutzungs-anteil nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 Nummer 1 EStG könnte auch wie folgt ermittelt werden:
Der Bruttolistenpreis (31.640 Euro) ist um 6.350 Euro (25,4 kWh x 250 Euro = 6.350 Euro) zu mindern und auf volle Hundert Euro abzurunden. Der für die Ermittlung des Entnahme-werts geminderte Bruttolistenpreis beträgt 25.200 Euro. Die Nutzungsentnahme beträgt 252 Euro pro Monat.
bb) § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 Nummer 2 bis 5 EStG (sogenannter Bruchteilsansatz)
11 Nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 Nummer 2 bis 5 EStG ist in Abhängigkeit vom jeweili-gen Anschaffungsdatum und von der Erfüllung der jeweiligen weiteren Voraussetzungen folgender Bruchteil dieses Listenpreises anzusetzen. Für die Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer gilt Rdnr. 22.
1. Für Elektrofahrzeuge gilt
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a) mit Wirkung zum 1. Januar 2019:
Anschaffungszeitraum
Voraussetzungen
Anzusetzender Bruchteil
01.01.2019 bis 31.12.2021
keine
1/2
b) mit Wirkung zum 1. Januar 2020:
Anschaffungszeitraum
Voraussetzungen
Anzusetzender Bruchteil
01.01.2019 bis 31.12.2030
Listenpreis nicht mehr als 60.000 €
1/4
01.01.2019 bis 31.12.2030
Listenpreis mehr als 60.000 €
1/2
2. Für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge gilt
a) mit Wirkung zum 1. Januar 2019:
Anschaffungszeitraum
Voraussetzungen
Anzusetzender Bruchteil
01.01.2019 bis 31.12.2021
Kohlendioxidemission höchstens 50 g/km oder Mindestreichweite von 40 km
1/2
b) mit Wirkung zum 1. Januar 2020:
Anschaffungszeitraum
Voraussetzungen
Anzusetzender Bruchteil
01.01.2019 bis 31.12.2021
Kohlendioxidemission höchstens 50 g/km oder Mindestreichweite von 40 km
1/2
01.01.2022 bis 31.12.2024
Kohlendioxidemission höchstens 50 g/km oder Mindestreichweite von 60 km
1/2
01.01.2025 bis 31.12.2030
Kohlendioxidemission höchstens 50 g/km oder Mindestreichweite von 80 km
1/2
Dies gilt auch für die Anschaffung gebrauchter Kraftfahrzeuge.
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12 Die Abrundung des Listenpreises auf volle Hundert Euro nach Rdnr. 10 des BMF-Schreibens vom 18. November 2009 (BStBl I S. 1326) und R 8.1 Absatz 9 Nummer 1 Satz 6 LStR ist nach Ermittlung des Bruchteils vorzunehmen. Auf den so ermittelten Wert sind für den gesamten Zeitraum der Nutzung des jeweiligen Kraftfahrzeugs die Prozentsätze nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 Satz 3, § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 und § 8 Absatz 2 Satz 2, 3 und 5 EStG anzuwenden.
Beispiel 5:
Der Steuerpflichtige hat in 2019 ein Elektrofahrzeug erworben. Der Bruttolistenpreis beträgt 35.326 Euro. Die betriebliche Nutzung beträgt 60 %. Der private Nutzungsanteil ermittelt sich wie folgt:
Für 2019 ist § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 Nummer 2 EStG anzuwenden (Gesetz zur Ver-meidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften):
Der Bruttolistenpreis (35.326 Euro) ist nur zur Hälfte zugrunde zu legen = 17.663 Euro und auf 17.600 Euro abzurunden. Die Nutzungsentnahme nach der 1 %-Regelung beträgt 176 Euro (1 % von 17.600 Euro) pro Monat.
Für 2020 ist § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 Nummer 3 EStG anzuwenden (Gesetz zur wei-teren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften):
Der Bruttolistenpreis (35.326 Euro) ist nur zu einem Viertel zugrunde zu legen = 8.831,50 Euro und auf 8.800 Euro abzurunden. Die Nutzungsentnahme nach der 1 %-Rege-lung beträgt 88 Euro (1 % von 8.800 Euro) pro Monat.
b) Begrenzung der pauschalen Wertansätze (sogenannte Kostendeckelung)
13 Nach den Rdnrn. 18 bis 20 des BMF-Schreibens vom 18. November 2009 (BStBl I S. 1326) und Rdnr. 4 des BMF-Schreibens vom 4. April 2018 (BStBl I S. 592) sind die pauschalen Wertansätze höchstens mit dem Betrag der Gesamtkosten des Kraftfahrzeugs anzusetzen (sogenannte Kostendeckelung). Zu den Gesamtkosten gehört auch die Absetzung für Abnut-zung. Für den Vergleich der pauschalen Wertansätze mit den Gesamtkosten ist die Bemes-sungsgrundlage für die Absetzung für Abnutzung um den Abschlag nach Rdnrn. 6 und 7 zu mindern oder mit dem entsprechenden Bruchteil nach Rdnr. 11 anzusetzen.
14 Enthalten die Anschaffungskosten für das Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug keinen Anteil für das Batteriesystem (Rdnr. 9) und ist für die Überlassung der Batterie ein zusätzliches Entgelt (z. B. Miete oder Leasingrate) zu entrichten, sind bei Anwendung des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 Nummer 1 EStG (sogenannter Nachteilsausgleich) die für das genutzte oder dem Arbeitnehmer überlassene Kraftfahrzeug insgesamt tatsächlich entstandenen Gesamtkos-ten um dieses zusätzlich entrichtete Entgelt zu mindern. In diesem Fall sind auch weitere
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Kosten für das Batteriesystem, wie z. B. Reparaturkosten, Wartungspauschalen oder Beiträge für spezielle Batterieversicherungen abzuziehen, wenn sie zusätzlich zu tragen sind. Bei An-wendung des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 Nummer 2 bis 5 EStG (Bruchteilsansatz) sind zusätzlich für das Batteriesystem getragene Kosten entsprechend dem anzuwendenden Bruch-teil (Rdnr. 11) anzusetzen.
3. Individuelle Ermittlung des privaten Nutzungswerts
15 Werden die Entnahme nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 oder 3 EStG (betriebliche Nut-zung des Kraftfahrzeugs von 10 bis 50 Prozent oder Fahrtenbuchmethode), die nicht abzieh-baren Betriebsausgaben nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 Satz 3, 2. Halbsatz EStG oder der individuelle Nutzungswert nach § 8 Absatz 2 Satz 4 EStG mit den auf die jeweilige Nut-zung entfallenden Aufwendungen bewertet und enthalten die Anschaffungskosten für das Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug einen Anteil für das Batteriesystem, ist bei Anwendung des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 Nummer 1 EStG die Bemessungsgrundlage für die Absetzung für Abnutzung um die in pauschaler Höhe festgelegten Beträge (Rdnr. 7) zu mindern. Bei Anwendung des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 Nummer 2 bis 5 EStG ist die Bemessungsgrundlage für die Absetzung für Abnutzung mit dem entsprechenden Bruchteil (Rdnr. 11) anzusetzen. Bei der Ermittlung des individuellen Nutzungswerts nach § 8 Absatz 2 Satz 4 EStG ist bei einem Pkw von einer AfA von 12,5 % der Anschaffungskosten entspre-chend einer achtjährigen (Gesamt-)Nutzungsdauer auszugehen, vgl. Rdnr. 31 des BMF-Schreibens vom 4. April 2018 (BStBl I S. 592). Vom Arbeitgeber verbilligt oder unentgeltlich gestellter, nach § 3 Nummer 46 EStG steuerfreier Ladestrom bleibt bei der Ermittlung der insgesamt durch das Kraftfahrzeug entstehenden Aufwendungen im Sinne des § 8 Absatz 2 Satz 4 EStG (Gesamtkosten) außer Ansatz, vgl. Rdnr. 13 des BMF-Schreibens vom 29. Sep-tember 2020, BStBl I S. 972).
Beispiel 6: Der Steuerpflichtige hat im Januar 2018 ein Elektrofahrzeug mit einer Batteriekapazität von 25,4 Kilowattstunden (kWh) erworben. Der Bruttolistenpreis beträgt 43.000 Euro; die tatsäch-lichen Anschaffungskosten 36.000 Euro. Die betriebliche Nutzung beträgt gemäß ordnungs-gemäßem Fahrtenbuch 83 %. Der private Nutzungsanteil nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 Nummer 1 EStG ermittelt sich wie folgt:
Für die Ermittlung der Gesamtkosten sind die Anschaffungskosten um den pauschal ermittel-ten Minderungsbetrag in Höhe von 6.350 Euro (25,4 kWh x 250 Euro) zu mindern. Danach sind bei den Gesamtkosten Absetzungen für Abnutzung in Höhe von 4.941,67 Euro (36.000 Euro ./. 6.350 Euro = 29.650 Euro verteilt auf 6 Jahre) anzusetzen. Daneben sind Aufwendungen für Versicherung (1.000 Euro) und Strom (890 Euro) angefallen. Die Summe der geminderten Gesamtaufwendungen beträgt 6.831,67 Euro. Die Nutzungsentnahme nach der Fahrtenbuchmethode beträgt 1.161,38 Euro (17 %).
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Beispiel 6/1:
Der Steuerpflichtige hat im Januar 2020 ein Elektrofahrzeug erworben. Der Bruttolistenpreis beträgt 43.000 Euro; die tatsächlichen Anschaffungskosten 36.000 Euro. Die betriebliche Nutzung beträgt gemäß ordnungsgemäßem Fahrtenbuch 83 %. Der private Nutzungsanteil nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 Nummer 3 EStG (Bruchteilsansatz 1/4) ermittelt sich wie folgt:
Für die Ermittlung der Gesamtkosten sind die Anschaffungskosten mit einem Viertel anzu-setzen. Danach sind bei den Gesamtkosten die vom Steuerpflichtigen vorgenommenen linearen Absetzungen für Abnutzung in Höhe von 1.500 Euro (1/4 von 36.000 Euro = 9.000 Euro verteilt auf 6 Jahre) zu berücksichtigen. Daneben sind Aufwendungen für Ver-sicherung (1.000 Euro) und Strom (890 Euro) angefallen. Die Summe der Gesamtaufwen-dungen beträgt 3.390 Euro. Die Nutzungsentnahme nach der Fahrtenbuchmethode beträgt 576,30 Euro (17 %).
16 Wird die Batterie gemietet oder geleast, sind bei Anwendung des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 Nummer 1 EStG (sogenannter Nachteilsausgleich) entsprechend Rdnr. 14 die Gesamt-kosten um dieses zusätzlich entrichtete Entgelt sowie um weitere Kosten für das Batteriesys-tem zu mindern. Bei Anwendung des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 Nummer 2 bis 5 EStG (Bruchteilsansatz) ist ein für das Batteriesystem zusätzlich zu entrichtendes Entgelt mit dem entsprechenden Bruchteil anzusetzen.
Beispiel 7: Der Steuerpflichtige hat im Januar 2018 ein Elektrofahrzeug mit einer Batteriekapazität von 25,4 Kilowattstunden (kWh) erworben. Der Bruttolistenpreis beträgt 32.000 Euro; die tatsäch-lichen Anschaffungskosten 25.600 Euro. Für die Batterie hat der Steuerpflichtige monatlich zusätzlich eine Mietrate von 79 Euro zu zahlen. Die betriebliche Nutzung beträgt gemäß ord-nungsgemäßem Fahrtenbuch 83 %. Der private Nutzungsanteil nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 Nummer 1 EStG ermittelt sich wie folgt: Für die Ermittlung der Gesamtkosten sind Absetzungen für Abnutzung in Höhe von 4.266,67 Euro (25.600 Euro verteilt auf 6 Jahre) und weitere Aufwendungen für Versicherung (1.000 Euro) und Strom (890 Euro) anzusetzen. Die auf die Batteriemiete entfallenden Auf-wendungen sind nicht zu berücksichtigen. Die Summe der geminderten Gesamtaufwendungen beträgt 6.156,67 Euro. Die Nutzungsentnahme nach der Fahrtenbuchmethode beträgt 1.046,63 Euro (17 %).
Beispiel 7/1:
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Der Steuerpflichtige hat im Januar 2020 ein Elektrofahrzeug erworben. Der Bruttolistenpreis beträgt 32.000 Euro; die tatsächlichen Anschaffungskosten 25.600 Euro. Für die Batterie hat der Steuerpflichtige monatlich zusätzlich eine Mietrate von 79 Euro zu zahlen. Die betrieb-liche Nutzung beträgt gemäß ordnungsgemäßem Fahrtenbuch 83 %. Der private Nutzungs-anteil nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 Nummer 3 EStG (Bruchteilsansatz 1/4) ermittelt sich wie folgt:
Für die Ermittlung der Gesamtkosten sind die Anschaffungskosten mit einem Viertel anzu-setzen. Danach sind die Absetzungen für Abnutzung = 4.266,67 Euro (25.600 Euro verteilt auf 6 Jahre) sowie die Batteriemiete = 948 Euro (12 Monat x 79 Euro) mit einem Viertel, also 1.303,67 Euro (= (4.266,67 Euro + 948 Euro) x 1/4) anzusetzen. Die Aufwendungen für Ver-sicherung (1.000 Euro) und Strom (890 Euro) sind in voller Höhe anzusetzen. Die Summe der Gesamtaufwendungen beträgt 3.193,67 Euro. Die Nutzungsentnahme nach der Fahrtenbuch-methode beträgt 542,92 Euro (17 %).
17 Für Kraftfahrzeuge im Sinne der Rdnrn. 1 bis 3, für die die Bewertung der Entnahme nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 Nummer 1 EStG (Nachteilsausgleich) vorgenommen wird und bei denen die Miet-/Leasinggebühren die Kosten des Batteriesystems beinhalten, sind diese Miet-/Leasinggebühren aufzuteilen. Die anteilig auf das Batteriesystem entfallenden Miet-/Leasinggebühren mindern die Gesamtkosten (vgl. Rdnr. 16). Es bestehen keine Bedenken, wenn als Aufteilungsmaßstab hierfür das Verhältnis zwischen dem Listenpreis (einschließlich der Kosten für das Batteriesystem) und dem um den Abschlag nach Rdnr. 7 geminderten Listenpreis angesetzt wird.
Beispiel 8: Der Steuerpflichtige hat im Januar 2018 ein Elektrofahrzeug mit einer Batteriekapazität von 16 Kilowattstunden (kWh) geleast. Der Bruttolistenpreis beträgt 43.000 Euro; die monatliche Leasingrate 399 Euro. Die betriebliche Nutzung beträgt gemäß ordnungsgemäßem Fahrten-buch 83 %. Der private Nutzungsanteil nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 Nummer 1 EStG ermittelt sich wie folgt:
Für die Ermittlung der Gesamtkosten sind die Leasingraten unter Anwendung des Verhältnis-ses zwischen Listenpreis und dem um den pauschalen Abschlag geminderten Listenpreis auf-zuteilen: Listenpreis 43.000 Euro/geminderter Listenpreis 39.000 Euro (43.000 Euro ./. 4.000 Euro (= 16 kWh x 250 Euro)) entspricht einer Minderung von 9,3 % Leasingraten 399 Euro x 12 Monate = 4.788 Euro davon 9,3 % = 445,28 Euro.
Danach sind bei den Gesamtkosten Leasingaufwendungen in Höhe von. 4.342,72 Euro (4.788 Euro ./. 445,28 Euro) anzusetzen. Daneben sind Aufwendungen für Versicherung (1.000 Euro) und Strom (890 Euro) angefallen. Die Summe der geminderten Gesamtauf-wendungen beträgt 6.232,72 Euro. Die Nutzungsentnahme nach der Fahrtenbuchmethode beträgt 1.059,56 Euro (17 %).
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18 Für Kraftfahrzeuge im Sinne der Rdnrn. 1 bis 3, für die die Bewertung der Entnahme nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 Nummer 2 bis 5 EStG (Bruchteilsansatz) vorgenommen wird, sind Miet- oder Leasinggebühren bei der Ermittlung der Gesamtkosten (vgl. Rdnr. 16) in Höhe des jeweils anzuwendenden Bruchteils anzusetzen. Ggf. gesondert vereinbarte Miet- oder Leasinggebühren für das Batteriesystem sind vor Anwendung des jeweiligen Bruchteils mit den Miet-oder Leasinggebühren für das Kraftfahrzeug zusammenzurechnen.
Beispiel 9: Der Steuerpflichtige hat im Januar 2020 ein Elektrofahrzeug geleast. Der Bruttolistenpreis beträgt 33.000 Euro; die monatliche Leasingrate 399 Euro zuzüglich 79 Euro Batteriemiete. Die betriebliche Nutzung beträgt gemäß ordnungsgemäßem Fahrtenbuch 83 %. Der private Nutzungsanteil nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 Nummer 3 EStG (Bruchteilsansatz 1/4) ermittelt sich wie folgt: Für die Ermittlung der Gesamtkosten sind die Leasingraten für das Fahrzeug zuzüglich der Batteriemiete zusammenzurechnen = 399 Euro + 79 Euro = 478 Euro; monatliche Miet-/Leasingkosten x 12 Monate = 5.736 Euro davon 1/4 = 1.434 Euro. Danach sind bei den Gesamtkosten Leasingaufwendungen in Höhe von 1.434 Euro anzuset-zen. Daneben sind Aufwendungen für Versicherung (1.000 Euro) und Strom (890 Euro) angefallen. Die Summe der geminderten Gesamtaufwendungen beträgt 3.324 Euro. Die Nutzungsentnahme nach der Fahrtenbuchmethode beträgt 565,08 Euro (17 %).
4. Pauschaler Ansatz von Stromkosten als Betriebsausgaben
19 Wird ein betriebliches Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug nicht ausschließlich im Betrieb, sondern auch an einer zur Wohnung des Steuerpflichtigen gehörenden Steckdose/Ladevor-richtung aufgeladen, kann der betriebliche Nutzungsanteil an den ansonsten privaten Strom-kosten grundsätzlich mit Hilfe eines gesonderten Stromzählers (stationär oder mobil) nach-gewiesen werden. Zum Nachweis des betrieblichen Nutzungsanteils an den ansonsten pri-vaten Stromkosten werden Aufzeichnungen für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten als ausreichend angesehen. Neben dem Einkaufspreis für die verbrauchten Kilo-wattstunden Strom ist auch ein zu zahlender Grundpreis anteilig zu berücksichtigen.
20 Aus Vereinfachungsgründen kann der betriebliche Nutzungsanteil an den ansonsten privaten Stromkosten auch mit den lohnsteuerlichen Pauschalen angesetzt werden (Rdnrn. 23 und 24 des BMF-Schreibens vom 29. September 2020, BStBl I S. 972). Zur Unterscheidung der an-zuwendenden Pauschale ist anstelle jeder zusätzlichen Lademöglichkeit an einer ortsfesten Einrichtung des lohnsteuerlichen Arbeitgebers auf die zusätzliche Lademöglichkeit in einer der Betriebsstätten abzustellen.
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5. Anwendungsregelungen
21 Die Minderungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 Nummer 1 oder Satz 3 Nummer 1 EStG für die Ermittlung der Privatentnahme, der nicht abziehbaren Betriebsausgaben oder des Nutzungswerts für die private Nutzung eines Elektro- oder eines Hybridelektrofahrzeugs sind ab dem 1. Januar 2013 für Elektrofahrzeuge und Hybridelektrofahrzeuge anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2023 angeschafft, geleast oder dem Arbeitnehmer erstmalig zur privaten Nut-zung überlassen werden. Der Ansatz nur eines Bruchteils nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 Nummer 2 bis 5 oder Satz 3 Nummer 2 bis 5 EStG ist für Elektrofahrzeuge und Hybridelek-trofahrzeuge anzuwenden, die innerhalb der in Rdnr. 11 aufgeführten Zeiträume angeschafft, geleast oder dem Arbeitnehmer erstmalig zur privaten Nutzung überlassen werden.
22 Die Regelungen des § 8 Absatz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 Num-mer 2 oder 3 oder Satz 3 Nummer 2 oder 3 EStG in der Fassung des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vor-schriften vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) gelten bei der Überlassung eines betrieb-lichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer für alle vom Arbeitgeber erstmals nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 oder 1. Januar 2031 zur privaten Nutzung überlassenen betrieblichen Elektrofahrzeuge und extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeuge. In diesen Fällen kommt es nicht auf den Zeitpunkt an, zu dem der Arbeitgeber dieses Kraft-fahrzeug angeschafft, hergestellt oder geleast hat. Wurde das betriebliche Kraftfahrzeug vor dem 1. Januar 2019 vom Arbeitgeber bereits einem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung (z. B. für Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 EStG oder Familienheimfahrten im Rahmen einer doppel-ten Haushaltsführung) überlassen, bleibt es bei einem Wechsel des Nutzungsberechtigten nach dem 31. Dezember 2018 für dieses Kraftfahrzeug bei den bisherigen Bewertungsrege-lungen (§ 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 Nummer 1 oder Satz 3 Nummer 1 EStG) und die Regelungen in der Fassung des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromo-bilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) sind nicht anzuwenden. Für die Anwendung des § 8 Absatz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 Nummer 4 oder 5 oder Satz 3 Nummer 4 oder 5 EStG gelten dieselben Grundsätze.
Beispiel 10 (Vor dem 1. Januar 2019 begonnene Nutzungsüberlassung):
Dem Arbeitnehmer wurde das Elektrofahrzeug vom Arbeitgeber bereits vor dem 1. Januar 2019 zur privaten Nutzung überlassen. Der Nutzungswert ist auch ab dem Kalenderjahr 2019 nach den bisherigen Bewertungsregelungen (§ 8 Absatz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 Nummer 1 EStG oder Satz 3 Nummer 1 EStG) zu ermitteln.
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Beispiel 11 (Bis zum 31. Dezember 2030 begonnene Nutzungsüberlassung):
Dem Arbeitnehmer wird das Elektrofahrzeug vom Arbeitgeber ab Dezember 2030 zur priva-ten Nutzung überlassen. Die Ermittlung des dem Arbeitnehmer nach dem 31. Dezember 2030 zufließenden Nutzungswerts ist für die gesamte Nutzungsdauer dieses Elektrofahrzeugs nach den Regelungen des § 8 Absatz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 Num-mer 3 oder 5 EStG oder Satz 3 Nummer 3 oder 5 EStG vorzunehmen, weil ihm das Elektro-fahrzeug bereits vor dem 1. Januar 2031 überlassen worden ist.
Beispiel 12 (Wechsel des Nutzungsberechtigten):
Ein Arbeitgeber überlässt dem Arbeitnehmer A in 2018 ein Elektrofahrzeug zur privaten Nut-zung. Nach dessen Ausscheiden aus dem Betrieb zum 30. Juni 2019 überlässt der Arbeitgeber dieses Elektrofahrzeug ab dem 1. Juli 2019 dem Arbeitnehmer B zur privaten Nutzung. Der Nutzungswert ist sowohl für A als auch für B auch ab dem Kalenderjahr 2019 nach den bis-herigen Bewertungsregelungen (§ 8 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Num-mer 4 Satz 2 Nummer 1 oder Satz 3 Nummer 1 EStG) zu ermitteln.
Beispiel 13 (Wechsel des Nutzungsberechtigten):
Ein Arbeitgeber überlässt dem Arbeitnehmer A ab Januar 2019 ein Elektrofahrzeug (Null-Emissionen/km und Höhe des Listenpreises nicht mehr als 60.000 Euro) zur privaten Nut-zung. Nach dessen Ausscheiden aus dem Betrieb zum 30. Juni 2019 überlässt der Arbeitgeber dieses Elektrofahrzeug ab dem 1. Juli 2019 dem Arbeitnehmer B zur privaten Nutzung. Ein Fahrtenbuch wird nicht geführt. Der Nutzungswert ist sowohl für A als auch für B nach den Regelungen des § 8 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 Num-mer 2 (für 2019) und 3 (ab 2020) EStG zu ermitteln. Dabei ist der pauschale Nutzungswert bei A und B im Kalenderjahr 2019 mit 1 % des auf volle 100 Euro abgerundeten halbierten und bei B ab 1. Januar 2020 mit 1 % eines auf volle 100 Euro abgerundeten Viertels des Listenpreises anzusetzen.
Beispiel 14 (Fahrzeugpool):
Die Arbeitnehmer können mehrere Elektrofahrzeuge aus einem Fahrzeugpool des Arbeitge-bers privat nutzen, von denen ein Teil bereits vor und ein Teil nach dem 1. Januar 2019 an Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassen worden sind. Fahrtenbücher werden nicht geführt. Der pauschale Nutzungswert für Privatfahrten ist mit 1 % und für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte grundsätzlich mit 0,03 % der Listenpreise aller Kraft-fahrzeuge zu ermitteln und die Summe entsprechend der Zahl der Nutzungsberechtigten auf-zuteilen, vgl. Rdnr. 11 des BMF-Schreibens vom 4. April 2018 (BStBl I S. 592). Dabei ist der
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Listenpreis zunächst für jedes Elektrofahrzeug gesondert nach den bisherigen Bewertungsre-gelungen oder nach den Regelungen in der Fassung des zweiten Gesetzes zur Umsetzung der steuerlichen Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1512) zu ermitteln und anschließend die Summe der gesondert ermittelten Listenpreise entsprechend der Zahl der Nutzungsberechtigten aufzuteilen.
23 Dieses Schreiben ersetzt die BMF-Schreiben vom 5. Juni 2014 (BStBl I S. 835) und vom 24. Januar 2018 (BStBl I S. 272).
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig. |
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Seminar 2021-3
Aktuelles Steuerrecht und
behinderungs- und pflegebedingte Ausgaben und Einnahmen
Inhalt
I. Aktuelles Steuerrecht 4
1. Erhöhung der Freibeträge (§ 3 Nr. 12, 26, 26a EStG) 4
2. Übertragung des Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsfreibetrags (BEAFB) 4
3. Erhöhung des Behinderten-Pauschbetrags und Pflege-Pauschbetrags 5
4. Berufskraftfahrer-Pauschbetrag (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5b EStG) 6
5. Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau (§ 7b EStG) 9
6. Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen (§ 35c EStG) 9
7. Homeoffice-Pauschale (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG) 9
8. Erhöhung der Entfernungspauschale 10
9. Mobilitätsprämie 10
9.1 Begünstigter Personenkreis 10
9.2 Berechnung der Prämie 11
9.3 Erhebung und Verfahren der Mobilitätsprämie 14
10. Fristverlängerung für den Veranlagungszeitraum 2020 16
11. Festsetzung eines Verspätungszuschlags ab Veranlagungszeitraum 2018 16
11.1 Zeitlicher Anwendungsbereich 16
11.2 „Muss“-Regelung (§ 152 Abs. 2 AO) und Ausnahmen davon (§ 152 Abs. 3 AO) 17
11.3 „Kann“-Regelung (§ 152 Abs. 1 AO) 18
11.4 Billigkeitsregelung (§ 152 Abs. 5 S. 3 AO) 19
11.5 Berechnung des Verspätungszuschlags (§ 152 Abs. 5 - 7, 9, 10 AO) 20
II. Behinderungs- und pflegebedingte Ausgaben und Einnahmen 21
1. Allgemein 22
1.1 Pflegebedürftigkeit und Nachweispflichten 22
1.2 Außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) 24
1.3 Steuerermäßigung (§ 35a EStG) 24
1.4 Menschen mit Behinderung (§ 33b EStG) 24
2. Behinderungsbedingte Aufwendungen 25
2.1 Behinderten-Pauschbetrag oder außergewöhnliche Belastungen typischer Art 25
2.1.1 Behinderten-Pauschbetrag (§ 33b EStG) 26
2.1.2 Außergewöhnliche Belastungen typischer Art (§ 33 EStG) 32
2.2 Außergewöhnliche Belastungen atypischer und mittelbarer Art (§ 33 EStG) 33
2.2.1 Kosten für beruflich bedingte Fahrten und für Privatfahrten 35
2.2.2 Kosten für Begleitpersonen 37
2.2.3 Kosten für behindertengerechte Umrüstung/Ausstattung eines Pkws 37
2.2.4 Kosten für behindertengerechte Ausgestaltung des eigenen Wohnhauses 38
2.3 Übertragung des Behinderten-Pauschbetrags und der Fahrtkostenpauschale für ein Kind (§ 33b Abs. 5 EStG) 40
2.3.1 Voraussetzungen 40
2.3.2 Verfahren und Wahlrecht 41
3. Eigene Betreuungs- und Pflegeaufwendungen 44
3.1 Häusliche Pflege in der eigenen Wohnung 44
3.1.1 Kosten für Pflege- und Hilfskräfte 44
3.1.2 Kosten für allgemeine pflegebedingte Aufwendungen 50
3.2 Heimunterbringung 51
3.2.1 Krankheits-, behinderungs- und pflegebedingte Heimunterbringung 52
3.2.2 Altersbedingte Heimunterbringung 62
4. Betreuungs- und Pflegeaufwendungen für Angehörige 65
4.1 Häusliche Pflege eines nahen Angehörigen 66
4.1.1 Pflege-Pauschbetrag (§ 33b Abs. 6 EStG) 67
4.1.2 Abzug als außergewöhnliche Belastung (§ 33 EStG) 73
4.1.3 Pflege-Pauschbetrag für ein Kind mit Behinderung (§ 33b Abs. 6 EStG) 80
4.2 Heimunterbringung eines nahen Angehörigen 81
4.2.1 Krankheits-, behinderungs- und pflegebedingte Heimunterbringung 82
4.2.2 Altersbedingte Heimunterbringung 95
4.2.3 Zusammenfassung 98
5. Betreuungs- und Pflegeaufwendungen für Dritte 99
6. Besteuerung pflegebedingter Einnahmen 100
6.1 Pflegegeld und weitergeleitetes Pflegegeld (§ 3 Nr. 1 Buchst. a u. Nr. 36 EStG) 100
6.2 Verhinderungspflege und weitere Leistungen für Pflege 103
6.3 Einnahmen aus nebenberuflicher Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen 104 |
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| BVL-Fachrundschreiben | 03/2021 Brexit |
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AuslandSteuerthemen |
Fachrundschreiben Nr. 3 / 2021
4. März 2021
Der Brexit: Steuerliche Auswirkungen im Rahmen der Beratungsbefugnis
Sehr geehrte Damen und Herren,
in diesem Beitrag erhalten Sie einen kurzen Überblick zu den Folgen des Brexits bei der Besteuerung von Arbeitnehmer*innen und Rentner*innen.
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trat am 1.2.2020 offiziell aus der EU aus. Im Rahmen einer Übergangsphase bis zum 31.12.2020 verblieb es weiter-hin Mitglied des Binnenmarkts der EU und der Zollunion. Bis zum 31.12.2020 galten die Regelungen und Vergünstigungen für EU-Mitglieder für das Vereinigte Königreich weiter (§ 1 BrexitÜG i.V.m. Art. 126 des Austrittsabkommens). Mit Ablauf des 31.12.2020 schied das Vereinigte Königreich aus dem EU-Binnenmarkt und der Zollunion aus. Die EU-Regeln gelten daher in Verbindung zum Vereinigten Königreich ab dem 1.1.2021 nicht mehr. Das Vereinigte Königreich ist nunmehr Drittstaat.
Folgende Regelungen betreffen die Arbeitnehmer*innen- und Rentner*innen-Besteue-rung, also den Bereich der Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine:
1. Unterhaltsleistungen an den getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten nicht mehr abziehbar
Unterhaltsleistungen nach § 10 Abs. 1a EStG dürfen nicht mehr als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn
• die leistende Person (ausschließlich) die britische Staatsangehörigkeit besitzt und
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• die empfangende Person nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Vereinigten Königreich hat.
Die Begünstigung nach § 1a Abs. 1 Nr. 1 EStG entfällt. Unterhaltsleistungen, die auf Grund einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung gezahlt werden, können im Rahmen des § 33a EStG berücksichtigt werden.
2. Keine Zusammenveranlagung mit dem im Ausland lebenden Ehepartner mög-lich
Lebt der nicht dauernd getrennt lebende Ehepartner im Vereinigten Königreich, ist mit diesem ab dem VZ 2021 keine Zusammenveranlagung mehr möglich. Eine Zusammen-veranlagung erfolgt letztmals für den VZ 2020.
Die Begünstigung nach § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG entfällt. Für den im Ausland lebenden Ehegatten können Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen i.S.d. des § 33a EStG beantragt werden.
3. Lohnersatzleistungen aus dem Vereinigten Königreich sind steuerpflichtig
Lohnersatzleistungen sind gem. § 3 Nr. 1 und Nr. 2 EStG steuerfrei, sie werden aber bei der Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt. Die Steuerfreiheit gilt gem. § 3 Nr. 2 Buchst. e) EStG auch für Lohnersatzleistungen aus einem Mitgliedstaat der EU, des EWR und der Schweiz. Werden ab 2021 Lohnersatzleistungen aus dem Vereinigten Königreich bezogen, erfüllen diese die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nicht mehr.
Besteht in Deutschland eine unbeschränkte Steuerpflicht und stellt Deutschland i.S.d. Art. 4 DBA GB den Ansässigkeitsstaat dar, können diese Lohnersatzleistungen gem. Art. 14 Abs. 1 DBA GB in Deutschland besteuert werden.
Die Begünstigung nach § 3 Nr. 2 Buchst. e) EStG entfällt.
4. Keine Übungsleiterpauschale und keine Ehrenamtspauschale
Für nebenberufliche begünstigte Tätigkeiten für juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Sitz in der EU, des EWR und der Schweiz kann die Übungsleiterpauschale und/oder die Ehrenamtspauschale in Anspruch genommen werden. Ab 2021 entfällt
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dies für Tätigkeiten, die für Organisationen mit Sitz im Vereinigten Königreich geleistet werden.
Die Begünstigung nach § 3 Nr. 26 und Nr. 26a EStG entfällt.
5. Schulgeld für Schulen im Vereinigten Königreich nicht mehr abziehbar
Für Schulbesuche im Vereinigten Königreich können ab 2021 keine Schulgelder als Sonderausgaben mehr geltend gemacht werden. Ein Sonderausgabenabzug ist auch dann nicht möglich, wenn die Schule im Vereinigten Königreich bisher staatlich aner-kannt war oder zu einem gleichwertigen inländischen Abschluss führt.
Die Begünstigung nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG entfällt.
6. Sonderausgabenabzug von Vorsorgeaufwendungen ist eingeschränkt
Vorsorgeaufwendungen sind grundsätzlich nicht abziehbar, wenn sie in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen. Ungeachtet des-sen bleiben Vorsorgeaufwendungen aus Großbritannien bis 2020 in Deutschland als Sonderausgaben grundsätzlich abziehbar (vgl. hierzu Fachrundschreiben Nr. 7 / 2019 - § 10 Abs. 1 Nr. 2 bis 3a EStG: Vorsorgeaufwendungen (Sozialversicherungsbeiträge). Ab 2021 können Vorsorgeaufwendungen, die in Verbindung mit steuerfreien Einnahmen stehen (z.B. Arbeitslohn mit Besteuerungsrecht im Vereinigten Königreich), nicht mehr berücksichtigt werden.
Die Begünstigung nach § 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG entfällt.
Vorsorgeaufwendungen, die nicht in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen und an im Vereinigten Königreich ansässige Versi-cherungsunternehmen bezahlt wird, z.B. Haftpflichtversicherungen u.ä. können ab 2021 nicht mehr als Sonderausgaben berücksichtigt werden (Ausnahme: Die Versicherung hat eine Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb in Deutschland).
Die Begünstigung nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a) EStG entfällt.
Weiterhin möglich bleibt dagegen der Abzug von Beiträgen zu berufsständischen Ver-sorgungseinrichtungen, Sozialversicherungsträgern oder Anbietern i.S.d. § 80 EStG.
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7. Kein Abzug für Spenden an Organisationen im Vereinigten Königreich
Bislang waren Spenden an Organisationen im Vereinigten Königreich abziehbar, wenn sie an eine juristische Person, öffentliche Dienstelle oder an eine Vereinigung, die nach den Grundsätzen des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich) in Deutschland steuerbefreit gewesen wäre, geflossen sind. Ab dem 1.1.2021 sind Zuwen-dungen für steuerbegünstigte Zwecke nicht mehr abziehbar.
Die Begünstigung nach § 10b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG entfällt.
8. Mieteinnahmen aus Vereinigtem Königreich müssen erklärt werden
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus EU/EWR-Staaten sind nicht im Rah-men des Progressionsvorbehalts zu erfassen (§ 32b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG). Befindet sich das Mietobjekt im Vereinigten Königreich, sind die Mieteinnahmen ab 2021 in der deutschen Steuererklärung anzugeben. Das Besteuerungsrecht der Einkünfte hat das Vereinigte Königreich, jedoch unterliegen diese dem Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG). Verluste aus der Vermietung und Verpachtung von im Verei-nigten Königreich belegenen Immobilien werden im Rahmen des Progressionsvorbe-halts nicht berücksichtigt (§ 32b Abs. 1 Satz 3 EStG i.V.m. § 2a Abs. 2a EStG). Diese Verluste werden nur mit künftigen Überschüssen verrechnet.
Für Mietwohnungen im Vereinigten Königreich kann keine Abschreibung für Mietwoh-nungsneubau nach § 7b EStG in Anspruch genommen werden, da hierfür Vorausset-zung die Belegenheit des Objekts in einem EU/EWR-Staat ist.
9. Pflegepauschbetrag für Pflegebedürftige im Vereinigten Königreich entfällt
Für die Pflege einer pflegebedürftigen Person in einer Wohnung, die im Vereinigten Kö-nigreich belegen ist, kann ab dem 1.1.2021 kein Pflegepauschbetrag mehr beansprucht werden.
Die Begünstigung nach § 33b Abs. 6 Satz 1 EStG entfällt.
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10. Keine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen, Handwerker leistungen und energetische Sanierung eigengenutzter Wohngebäude
Für haushaltsnahe Dienstleistungen (z.B. Reinigung, Pflegeleistungen) oder Handwer-kerleistungen ist eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG nur möglich, wenn sich der Haushalt in dem die Leistung erbracht wird, in der EU oder im EWR befindet. Für die energetische Sanierung eigengenutzter Wohngebäude muss das begünstigte Objekt in der EU oder im EWR belegen sein.
Ab 2021 ist daher für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen, die im Vereinigten Königreich in Anspruch genommen werden bzw. für die energetische Sanierung eigengenutzter Wohngebäude im Vereinigten Königreich keine Steuerermä-ßigung mehr möglich.
Die Voraussetzung des § 35a Abs. 4 und § 35c Abs. 1 Satz 1 EStG ist nicht mehr erfüllt.
11. Kindergeld grundsätzlich nur noch mit Niederlassungserlaubnis im Bereich
von EU/EWR und nur für Kinder, die im Bereich EU/EWR leben
a) Altfälle (Anträge bis 31.12.2020):
Es bleibt bei den bisherigen Regelungen. Das bewilligte Kindergeld kann auch ab 2021 weiter unverändert bezogen werden (für Altanträge gilt Bestandsschutz).
b) Neuanträge ab dem 1.1.2021:
Briten, die ab dem 1.1.2021 in der EU wohnen oder arbeiten wollen, benötigen ein Auf-enthaltsrecht (Visum bzw. eine Niederlassungserlaubnis). Lebt eine Familie mit briti-scher Staatsangehörigkeit in Deutschland, gibt es Kindergeld nur, wenn die Vorausset-zungen des § 62 Abs. 2 EStG erfüllt sind. Welche Voraussetzungen hierbei genau zu beachten sind, können Sie hier nachlesen: Kindergeld: Anspruchsberechtigung für Aus-länder, die nicht aus dem EU-/EWR-Bereich stammen (Fachrundschreiben Nr. 9 / 2020).
Die Freizügigkeitsberechtigung britischer Staatsangehöriger ist mit dem Ablauf des Übergangszeitraums am 31.12.2020 entfallen.
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Für Kinder, die im Vereinigten Königreich leben, besteht ab 2021 kein Kindergeldan-spruch mehr (§ 63 Abs. 1 Satz 6 EStG). Weitere Informationen finden Sie hier: https://www.arbeitsagentur.de/brexit/kindergeldberechtigte.
Freibeträge für Kinder nach § 32 Abs. 6 EStG können in Anspruch genommen wer-den. Bei der Vergleichsrechnung des § 31 EStG ist das im Vereinigten Königreich gezahlte Kindergeld ("Child Benefit" und "Child Tax Credit") anzurechnen (§ 31 Satz 6 EStG i.V.m. § 65 EStG; vgl. auch Einzelweisung BZSt v. 16.1.2017; BStBl I 2017, 151).
12. Riester: Mittelbare Zulageberechtigung entfällt, schädliche Verwendung und
Rückzahlungsverpflichtung
• Die mittelbare Zulageberechtigung für die Altersvorsorgezulage entfällt, wenn der Wohnsitz des Ehegatten in Großbritannien liegt (§ 79 EStG).
• Für neue im Vereinigten Königreich liegende Wohnungen, ist seit dem 1.1.2021 keine Wohnriester-Förderung mehr möglich. Die Förderung kann aber für Wohnungen, die bereits vor dem 1.1.2021 gefördert wurden, weiterhin in An-spruch genommen werden. Für die vor 2021 geförderten Wohnungen gilt Be-standsschutz (§ 92a Abs. 1 Satz 5 EStG).
• Der Brexit führt bei Übertragung des Altersvorsorgevermögens nach dem Tod eines Ehegatten auf den anderen Ehegatten zu keiner schädlichen Verwen-dung, wenn der Wohnsitz der Ehegatten im Vereinigten Königreich vor dem 1.1.2021 begründet und der Altersvorsorgevertrag vor dem 23.6.2016 abge-schlossen wurde (§ 93 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c) EStG). Sind diese beiden Vo-raussetzungen nicht erfüllt, kommt es durch die Übertragung des Altersvorsorge-vermögens zu einer schädlichen Verwendung mit der Folge, dass die Steuervor-teile und Altersvorsorgezulagen zurückzuzahlen sind.
• Bei Verlagerung des Wohnsitzes in das Vereinigte Königreich sind die Steu-ervorteile und Altersvorsorgezulagen grundsätzlich zurückzuzahlen (§ 95 Abs. 1 Satz 1 EStG). Eine Ausnahme, also keine Rückzahlungsverpflichtung, besteht, wenn sich der Wohnsitz ununterbrochen seit dem 22.6.2016 im Vereinigten Kö-nigreich befindet und der Altersvorsorgevertrag vor dem 23.6.2016 abgeschlos-sen wurde (§ 95 Abs. 1 Satz 2 EStG).
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13. Keine Wohnungsbauprämie mehr
Für Wohnungen, die im Vereinigten Königreich liegen, kann ab 2021 keine Wohnungs-bauprämie mehr beansprucht werden.
Die Begünstigung nach § 2 Abs. 2 Satz 10 WoPG entfällt.
Erich Nöll, RA Uwe Rauhöft
Geschäftsführer |
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Seminar 2021-3
Aktuelles Steuerrecht und
behinderungs- und pflegebedingte Ausgaben und Einnahmen
Inhalt
I. Aktuelles Steuerrecht 4
1. Erhöhung der Freibeträge (§ 3 Nr. 12, 26, 26a EStG) 4
2. Übertragung des Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsfreibetrags (BEAFB) 4
3. Erhöhung des Behinderten-Pauschbetrags und Pflege-Pauschbetrags 5
4. Berufskraftfahrer-Pauschbetrag (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5b EStG) 6
5. Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau (§ 7b EStG) 9
6. Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen (§ 35c EStG) 9
7. Homeoffice-Pauschale (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG) 9
8. Erhöhung der Entfernungspauschale 10
9. Mobilitätsprämie 10
9.1 Begünstigter Personenkreis 10
9.2 Berechnung der Prämie 11
9.3 Erhebung und Verfahren der Mobilitätsprämie 14
10. Fristverlängerung für den Veranlagungszeitraum 2020 16
11. Festsetzung eines Verspätungszuschlags ab Veranlagungszeitraum 2018 16
11.1 Zeitlicher Anwendungsbereich 16
11.2 „Muss“-Regelung (§ 152 Abs. 2 AO) und Ausnahmen davon (§ 152 Abs. 3 AO) 17
11.3 „Kann“-Regelung (§ 152 Abs. 1 AO) 18
11.4 Billigkeitsregelung (§ 152 Abs. 5 S. 3 AO) 19
11.5 Berechnung des Verspätungszuschlags (§ 152 Abs. 5 - 7, 9, 10 AO) 20
II. Behinderungs- und pflegebedingte Ausgaben und Einnahmen 21
1. Allgemein 22
1.1 Pflegebedürftigkeit und Nachweispflichten 22
1.2 Außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) 24
1.3 Steuerermäßigung (§ 35a EStG) 24
1.4 Menschen mit Behinderung (§ 33b EStG) 24
2. Behinderungsbedingte Aufwendungen 25
2.1 Behinderten-Pauschbetrag oder außergewöhnliche Belastungen typischer Art 25
2.1.1 Behinderten-Pauschbetrag (§ 33b EStG) 26
2.1.2 Außergewöhnliche Belastungen typischer Art (§ 33 EStG) 32
2.2 Außergewöhnliche Belastungen atypischer und mittelbarer Art (§ 33 EStG) 33
2.2.1 Kosten für beruflich bedingte Fahrten und für Privatfahrten 35
2.2.2 Kosten für Begleitpersonen 37
2.2.3 Kosten für behindertengerechte Umrüstung/Ausstattung eines Pkws 37
2.2.4 Kosten für behindertengerechte Ausgestaltung des eigenen Wohnhauses 38
2.3 Übertragung des Behinderten-Pauschbetrags und der Fahrtkostenpauschale für ein Kind (§ 33b Abs. 5 EStG) 40
2.3.1 Voraussetzungen 40
2.3.2 Verfahren und Wahlrecht 41
3. Eigene Betreuungs- und Pflegeaufwendungen 44
3.1 Häusliche Pflege in der eigenen Wohnung 44
3.1.1 Kosten für Pflege- und Hilfskräfte 44
3.1.2 Kosten für allgemeine pflegebedingte Aufwendungen 50
3.2 Heimunterbringung 51
3.2.1 Krankheits-, behinderungs- und pflegebedingte Heimunterbringung 52
3.2.2 Altersbedingte Heimunterbringung 62
4. Betreuungs- und Pflegeaufwendungen für Angehörige 65
4.1 Häusliche Pflege eines nahen Angehörigen 66
4.1.1 Pflege-Pauschbetrag (§ 33b Abs. 6 EStG) 67
4.1.2 Abzug als außergewöhnliche Belastung (§ 33 EStG) 73
4.1.3 Pflege-Pauschbetrag für ein Kind mit Behinderung (§ 33b Abs. 6 EStG) 80
4.2 Heimunterbringung eines nahen Angehörigen 81
4.2.1 Krankheits-, behinderungs- und pflegebedingte Heimunterbringung 82
4.2.2 Altersbedingte Heimunterbringung 95
4.2.3 Zusammenfassung 98
5. Betreuungs- und Pflegeaufwendungen für Dritte 99
6. Besteuerung pflegebedingter Einnahmen 100
6.1 Pflegegeld und weitergeleitetes Pflegegeld (§ 3 Nr. 1 Buchst. a u. Nr. 36 EStG) 100
6.2 Verhinderungspflege und weitere Leistungen für Pflege 103
6.3 Einnahmen aus nebenberuflicher Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen 104 |
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| Merkblatt | Steuererklärung Student:in V25-1 |
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Ausbildung & StudiumSteuerthemen |
ALTBAYERISCHER Lohnsteuerhilfeverein e.V. • www.altbayerischer.de • Steuererklärung für Student:in
MERKBLATT | STEUERERKLÄRUNG STUDENT:IN
Berücksichtigung von Studierenden im Einkommensteuerrecht
V25-1
FILE-ALT Abgabepflicht oder freiwillige Steuererklärung?
Grundsätzlich sind Sie als Student:in nicht verpflichtet eine Steuererklärung einzureichen. Für die Vielzahl der Studierenden lohnt
sich aber die Abgabe! Deshalb: informieren Sie sich oder lassen Sie sich beraten.
Pflichtveranlagung = Abgabepflicht
Üben Sie neben dem Studium mehrere Jobs parallel aus oder erzielen (zusätzlich) Vermietungseinkünfte von mehr als 410 Euro
bzw. Kapitaleinkünfte, für die kein Steuerabzug erfolgt ist, handelt es sich um eine sog. Pflichtveranlagung. Das bedeutet, dass
Sie zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet sind und diese fristgerecht beim Finanzamt einreichen müssen. Haben Sie die
Steuererklärungen bisher nicht abgegeben, kann bzw. muss dies bis zu 7 Jahre rückwirkend erfolgen.
Antragsveranlagung = freiwillige Steuererklärung
Wenn Sie angestellt sind, bspw. als Werkstudent:in, in den Semesterferien gejobbt haben oder einen Minijob mit max. 538 Euro
(2024) ausüben, besteht keine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung. Sie können Ihre Steuererklärung aber freiwillig
grundsätzlich bis zu vier Jahre rückwirkend einreichen (sog. Antragsveranlagung).
LIGHTBULB-ON Steuererklärung einreichen und Verlustvortrag nutzen
Liegt eine Antragsveranlagung vor und haben Sie keine Einnahmen erzielt oder sind Ihre Ausgaben höher als die Einnahmen, können
Sie sogar bis zu 7 Jahre rückwirkend eine Steuererklärung abgeben und einen vortragsfähigen Verlust feststellen lassen.
Abgabefrist der Steuererklärung
Nur bei Abgabepflicht:
• ohne steuerlichen Vertreter
• mit steuerlichem Vertreter
(z. B. Lohnsteuerhilfeverein)
• Aufforderung zur Abgabe
31.07. des Folgejahres
letzter Tag des Monats Februar des Zweitfolgejahres
bis zur vom Finanzamt gesetzten Frist
Achtung: Verpassen Sie den Abgabetermin, können in bestimmten Fällen Verspätungszuschläge fällig werden.
Studienkosten bei der Steuererklärung absetzen
Ihre Ausgaben rund um das Studium können Sie in der Steuererklärung als Sonderausgaben oder Werbungskosten absetzen.
Ausschlaggebend dafür ist, ob es sich um ein Erst- oder Zweitstudium handelt.
Erststudium
Definition: Ein Studium, das eine Erstausbildung
darstellt. Es liegt kein bereits beendetes Studium bzw.
andere abgeschlossene Berufsausbildung vor.
Beispiele:
• Bachelor-Studium ohne vorherige abgeschlossene
Berufsausbildung
• Wechsel des Studiums ohne Abschluss
oder
Zweitstudium
Definition: Ein Studium nach einer abgeschlossenen
Erstausbildung bzw. einem abgeschlossenen Erststudium.
Beispiele:
• Bachelor-Studium nach abgeschlossener
Berufsausbildung
• Master-Studium
Sonderausgaben
Von den Aufwendungen für das Erststudium können Sie
jährlich einen Betrag bis zu max. 6.000 Euro als Sonderausgaben
in der Steuererklärung geltend machen
(Ausbildungskosten). Hierbei ist kein Verlustvortrag
möglich.
Werbungskosten
Die Kosten für das Zweitstudium können Sie in unbeschränkter
Höhe als Werbungskosten absetzen. Entsteht
ein Verlust (d.h. Ausgaben höher als Einnahmen),
kann dieser in zukünftige Jahre vorgetragen werden.
Sonderfall: Erststudium im Rahmen eines Ausbildungs(dienst)verhältnisses
Ein solches Erststudium liegt vor, wenn das Erststudium Gegenstand des Ausbildungs(dienst)verhältnisses ist (z. B. Beamtenanwärter:
innen, Referendare:innen zur Vorbereitung auf das zweite Staatsexamen oder duale Studiengänge mit Ausbildung). In
diesem Fall ist der Werbungskostenabzug wie bei oben dargestellten Zweitstudium möglich.
Hinweis für Eltern von Studierenden
Die Unterscheidung von Erst- und Zweitstudium hat bei der Gewährung des Kindergeldes und im Rahmen der Einkommensteuererklärung
der Eltern (Werbungskosten, Sonderausgaben) ebenfalls unterschiedliche Auswirkungen.
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| Checkliste | Steuererklärung Student:in V26-1 |
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Ausbildung & StudiumSteuer-ChecklistenSteuerthemen |
ALTBAYERISCHER Lohnsteuerhilfeverein e.V. • www.altbayerischer.de • Steuererklärung für Student:in
CHECKLISTE | STEUERERKLÄRUNG STUDENT:IN
V26-1
Studienart
Erststudium
Zweitstudium
Duales Studium
Einkünfte
Lohnsteuerbescheinigung, vermögensw. Leistungen
Bescheinigung über
Arbeitslosen-, Eltern-, Kurzarbeitergeld
Kranken-, Mutterschaftsgeld
Bei Rentenbezug (z. B. Alters-, Erwerbsunfähigkeits-,
Witwen-, Waisen-, Betriebs- und Privatrenten)
bei erstmaligem Bezug den Rentenbescheid
jährliche Rentenbescheinigung
Kapitaleinkünfte (Steuerbesch., Erträgnisaufstellung)
Investmentfonds (Steuerbescheinigung, Erträgnisaufstellung
für ausländische Depots, Vorabpauschale)
Ausländische und sonstige Einkünfte (z. B. Renten,
Vermietung, Kapitaleinkünfte, Kryptowährung)
BAföG, Stipendien
Vermietungseinkünfte *
Werbungskosten
(auch von Dritten, z. B. Eltern, bezahlte Kosten)
Allgemein
Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte
Entfernungs-km, Anzahl der Fahrten, Jobticket
Sammelbeförderung (z. B. Werkbus)
bei hoher Fahrleistung (z. B. TÜV-Bericht, ASU,
Inspektionsrechnungen mit km-Stand)
Unfallkosten-Pkw
Firmenwagen (ggf. Fahrtenbuch, Zuzahlungen)
Gewerkschaftsbeiträge, Winterbeschäftigungsumlage
Arbeitsmittel (z. B. Computer, Werkzeug, Berufskleidung,
Fachliteratur)
Arbeitszimmer bzw. Homeoffice-Pauschale, Telefon-,
Internetkosten
Fortbildungskosten (z. B. Studienkosten, Techniker-, Meisterkurs
abzgl. direkt zuordenbare Zuschüsse z. B. Bafög)
Bewerbungskosten (z. B. Fahrtkosten, Bürobedarf)
Umzugskosten beruflich abzgl. steuerfreier Ersatz
Unfall- und Berufsrechtsschutzversicherung
Steuerberatungskosten
(z. B. Mitgliedschaft im Lohnsteuerhilfeverein)
Auswärtstätigkeit (z. B. Fahrt-, Unterkunftskosten,
Verpflegungsmehraufwendungen abzgl. steuerfreier
Ersatz, Mahlzeitengestellung)
Doppelte Haushaltsführung (z. B. Miete, Mietnebenkosten,
notwendiger Hausrat, Zweitwohnungssteuer
abzgl. steuerfreier Ersatz)
Studium
Studien-, Immatrikulations-, Prüfungs-, Zulassungs-,
Semestergebühren, Studentenwerks- und Alumni-
Beiträge
Fahrten Wohnung - Universität,
Fahrten zu Lerngemeinschaften
Entfernungs-km, Anzahl Fahrten
Sammelbeförderung, Semesterticket
Schuldzinsen bei finanziertem Studium (z. B. Kfw, BAföG)
Arbeitsmittel
Literatur, Bürobedarf, Fotokopien, Kosten für Druck
von Studienarbeiten
Computer, Laptop, Software, Taschenrechner etc.
Kosten für Exkursionen, Studienreisen, Sprachtests,
Lehrgänge, Zusatzqualifikationen etc.
Auslandssemster/-praktikum
Land und Dauer
Studienkosten (z. B. Unterkunft, Semestergebühren,
Lehrgänge, Zusatzqualifikationen etc.)
Reisekosten (z. B. Flug, Bahn, Umzug, Heimatbesuche,
Auslandskrankenversicherung, Verpflegungsmehraufwendungen
etc.)
Fahrten Wohnung – Universität/Arbeitsstätte (als
Reisekosten)
Haushaltsnahe Dienstleistungen *
Handwerkerrechnungen (nur Arbeitslohn) & Kontoauszug
Nebenkostenabrechnung (z. B. Kaminkehrer)
Aufwendungen für Haushaltshilfen, Pflege- und Betreuungsleistungen
im Haushalt
Sonderausgaben
Riester-, Rüruprente
Einzahlung in in- oder ausländische gesetzl. Rentenkassen,
Einzahlung in Rentenkasse bei Minijob
Versicherungsbeiträge (z. B. private Kranken-, Pflege-,
Lebens-, Haftpflicht-, Kfz-Versicherung)
Spendenbescheinigungen
Kirchensteuererstattung/-nachzahlung
Erfassung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
bei den Eltern
Außergewöhnliche Belastungen *
Nachweis über Behinderung & Pflegegrad
Krankheitskosten (z. B. Medikamente, Zahnarzt,
Brille, Krankenhausaufenthalt, Kur, Heilpraktiker)
Fahrtkosten zu Ärzten (Anzahl und km)
Beerdigungskosten
Unterhaltsleistungen und übernommene Kranken-/
Pflegeversicherungsbeiträge für unterhaltene Personen
Heimkosten, Kosten für Haushaltshilfe
* Diese Checkliste enthält die wesentlichen Informationen für die Steuererklärung von Studenten:
innen. Besondere weitere Sachverhalte finden Sie in unserer allgemeinen Checkliste für die
Steuererklärung.
Kinder *
Betreuungs- und Ausbildungskosten
Nachweis für Alleinerziehende
Für die Erstberatung
Steuerbescheid und Steuererklärung des Vorjahres
Kopie des amtlichen Ausweises (bei Ehegatten für beide) |
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| Berechnungsbogen | Anschaffungskosten und Bemessungsgrundlage für AfA V24-1 |
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SteuerthemenVermietung und Verpachtung |
Name: Mitgliedsnr.: VZ:
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V24-1
BERECHNUNGSBOGEN | ANSCHAFFUNGSKOSTEN UND BMG FÜR AFA
Zur Vorlage beim Finanzamt
USER Allgemein
1. Adresse des Objekts:
2. Angeschafft/Hergestellt am:
3. Vermietung an nahe Angehörige: nein ja1
Calculator Ermittlung der Anschaffungskosten
1. Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten des Gebäudes und Grund und Boden (GuB)
Kaufpreis laut Kaufvertrag €
Notargebühren (Beurkundung des Kaufvertrags, Löschung der Auflassungsvormerkung) €
Maklergebühren €
Grunderwerbsteuer €
Amtsgericht/Grundbuch (für Eigentümerwechsel und Auflassungsvormerkung) €
Telefon- und Fahrtkosten im Zusammenhang mit der Anschaffung €
Reisekosten anlässlich des Grundstückerwerbs €
Sonstige Kosten €
Summe der Anschaffungskosten (1) €
Diese Summe ist relevant für die Arbeitshilfe des BMF und ist in das Exceltool
„BMF | Berechnung zur Aufteilung eines Grundstückskaufpreises“ einzugeben.
2. Anschaffungskosten, die ausschließlich den GuB betreffen
(können nicht abgeschrieben werden, meist bei Neubau der Fall)
Erschließungskosten €
Anschlusskosten für Versorgungsleistungen €
Kanalanschlussgebühren €
Straßenanliegerbeiträge €
Sonstige Kosten €
Summe der Anschaffungskosten, die ausschließlich GuB betreffen (2) €
3. Anschaffungskosten, die ausschließlich das Gebäude betreffen
Herstellungskosten für Ausbauten und Erweiterungen (z. B. Wintergarten) €
Erstmalige Umzäunung des Grundstücks €
Erstmalige Pflasterung von Garagen- und Straßenzufahrten €
Straßenanliegerbeiträge €
Sonstige Kosten €
Summe der Anschaffungskosten, die ausschließlich das Gebäude betreffen (3) €
Calculator Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Abschreibung
Laut BMF Excel-Tool ermittelter Wert (s. Punkt 1) €
zzgl.
Summe der Anschaffungskosten, die ausschließlich das Gebäude betreffen (3) + €
= Bemessungsgrundlage (BMG) für die Abschreibung2 €
Hinweis:
1 Sofern die vereinbarte Miete unter 50 % oder zwischen 50 % und 66 % der ortsüblichen Miete beträgt, ist ab dem VZ 2021 eine Ertragsprognose
erforderlich. Ggf. ist die AfA sodann lediglich anteilig berücksichtigungsfähig (analog Unterschreitung 50 %-Grenze).
Die Ertragsprognose/Totalüberschussprognose ist nur nach Aufforderung des Finanzamtes zu erstellen und einzureichen.
2 Sofern das Objekt teilvermietet ist, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend des prozentualen Anteils des vermieteten Teils anzugeben. |
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| Berechnungsbogen | Beerdigungskosten V24-1 |
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Außergewöhnliche BelastungenSteuerthemen |
ALTBAYERISCHER Lohnsteuerhilfeverein e.V. • www.altbayerischer.de
BERECHNUNGSBOGEN | BEERDIGUNGSKOSTEN
Zur Vorlage beim Finanzamt
V24-1
Name: Mitgliedsnr.: VZ:
Calculator Ermittlung der Beerdigungskosten
1. Abziehbare unmittelbare Beerdigungskosten
Arzthonorar Leichenschau €
Bestattungsunternehmen (Formalitäten, Ankleiden, Einbetten, Aufbahrung, Einäscherung etc.) €
Friedhofsgebühren (Gebühren für Leichenhalle, Gebühr für Beisetzung) €
Traueranzeigen, Sterbebilder, Sarg, Urne, Grabstein Kränze, Blumenschmuck €
Kosten für Pfarrer, Trauerredner, musikalische Gestaltung der Beerdigung etc. €
Nachlassverbindlichkeiten (z.B. Zahlungsrückstände des Verstorbenen für Miete, Strom, Telefon etc.) €
Überführung ins Ausland €
Sonstige Kosten €
Summe abziehbare unmittelbare Beerdigungskosten (1) €
2. Nicht abziehbare mittelbare Beerdigungskosten
Bewirtung der Trauergäste, Trauerkleidung, etwaige Fahrtkosten €
Besonders aufwendige Grabstätte €
Summe nicht abziehbare mittelbare Beerdigungskosten (2) €
3. Nachlass des Verstorbenen (auch noch zu erwartende Leistungen sind zu berücksichtigen):
Geerbte Immobilie (Verkehrswert), Bankguthaben, Bargeld, Wertpapiere, Beteiligungen €
Leistungen aus privater Sterbegeldversicherung, Lebensversicherung *1 €
Versorgungsfreibetrag des steuerpflichtigen Sterbegeldes der Beamtenversorgung *2 €
Zu erwartende Ersatzleistungen aus €
Summe des Nachlasses des Verstorbenen (3) €
4. Berechnung der abziehbaren Beerdigungskosten
Abzugsfähige unmittelbare Beerdigungskosten (1)
Abzgl. Nachlass des Verstorbenen (3) - €
Abzgl. Übernahme Kosten durch andere Personen - €
= Summe der abziehbaren Beerdigungskosten €
Allgemeines
1. Name und Anschrift des Verstorbenen:
2. Verwandtschaftsverhältnis zum Verstorbenen (z.B. Ehegatte):
3. Erbschaftsverhältnis (z.B. Alleinerbe, weitere Erben):
4. Weitere Beteiligte an der Kostenübernahme:
5. Liegt innerhalb der letzten 10 Jahre eine Schenkung/Übertragung i.R.d. vorweggenommenen Erbfolge vor?
nein ja (Verkehrswert angeben)
6. Haben Sie vom Erblasser eine Immobilie geerbt? nein ja* (Verkehrswert angeben)
* arrow-alt-circle-right Falls Verkehrswert höher als Beerdigungskosten, dann sind Beerdigungskosten insgesamt nicht abzugsfähig!
*1 Es ist nur der Anteil anzurechnen, welcher sich auf die abzugsfähigen unmittelbaren Kosten bezieht. Der Anteil, der sich auf die nicht abzugsfähigen mittelbaren Kosten
bezieht, ist nicht anzurechnen:
100 x unmittelbare Kosten
Erstattung x
mittelbare + unmittelbare Kosten
*2 Laut BFH-Urteil vom 15.06.2023 (VI R 33/20) ist das Sterbegeld aus öffentlichen Kassen steuerpflichtig. Das steuerpflichtige Sterbegeld mindert jedoch nicht die agBs.
Laut BFH kürzt lediglich der Versorgungsfreibetrag die agBs. |
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| BMF | FAQ Corona (Steuern) Stand 03-2023 |
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AllgemeinesSteuerthemen |
Stand: 21. März 2023
I
FAQ „Corona“ (Steuern)
Inhalt
I. Einleitung 1
II. Allgemeine verfahrensrechtliche Fragen zu den Steuererleichterungen 1
1. Besteht die Möglichkeit einer Fristverlängerung für die Abgabe von Steuererklärungen? 1
2. Ist bei Nichteinhaltung einer gesetzlichen Frist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich? 3
3. Besteht die Möglichkeit, für aktuelle Verluste aufgrund der Corona-Krise eine Einkommen- oder Körperschaftsteuerminderung im Wege eines vorweggenommenen, pauschal ermittelten Verlustrücktrags zu beantragen? 3
4. Kann ich bei der Jahressteuerfestsetzung eine höhere Steuererstattung beantragen, wenn ich einen höheren als den pauschal ermittelten Verlustrücktrag erwarte? 4
5. An wen kann ich mich mit Fragen zu Anträgen auf Stundung, Herabsetzung von Vorauszahlungen, Fristverlängerungen oder zu Maßnahmen der Vollstreckung wenden? 4
6. Welche Rahmenbedingungen gelten für Vollstreckungsaufschübe? 4
III. Stundung 4
1. Welche Rahmenbedingungen gelten für Stundungen? 4
IV. Allgemeine ertragsteuerliche Fragen 5
1. Wie können durch den „Lockdown“ verursachte Wertverluste bei nicht verkaufter Saisonware in der Steuerbilanz berücksichtigt werden? 5
2. Wirkt sich die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht auf die Zulässigkeit von Teilwertabschreibungen auf Forderungen zum Bilanzstichtag aus? 5
3. Kann der Steuerpflichtige Aufwendungen für die Corona-Schutzimpfung seiner Geschäftspartner und deren Angehörigen als Betriebsausgaben abziehen? Ist die Corona-Schutzimpfung ein Vorteil, der beim Geschäftspartner eine Betriebseinnahme darstellt? 5
4. Ist die (nachträgliche) Ausstellung von digitalen Corona-Impfzertifikaten durch Ärzte als gewerbliche Tätigkeit zu klassifizieren, die bei Gemeinschaftspraxen dann zu einer gewerblichen Infektion führt? 5
5. Kann bei Ärztinnen und Ärzten im Ruhestand oder auch Pflegerinnen und Pflegern im Ruhestand, die infolge der Corona-Krise für ein Gesundheitsamt oder ein staatliches oder gemeinnütziges Krankenhaus Patientinnen und Patienten versorgen, der sogenannte Übungsleiterfreibetrag in Anspruch genommen werden? 6
6. Kann bei Ärztinnen und Ärzten oder Pflegerinnen und Pflegern, deren Beschäftigungsverhältnis zum Beispiel wegen einer Elternzeit oder eines unbezahlten Urlaubs ruht, und die infolge der Corona-Krise für ein Gesundheitsamt oder ein staatliches oder steuerbegünstigtes Krankenhaus Patientinnen und Patienten versorgen, der sogenannte Übungsleiterfreibetrag in Anspruch genommen werden? 6
7. Kann ich die Aufwendungen, die mir durch die Kostenbeteiligung an der Corona-Rückholaktion des Auswärtigen Amtes entstanden sind, steuerlich als außergewöhnliche Belastungen geltend machen? 6
Stand: 21. März 2023
II
8. Wie sind die Aufwendungen zum Erwerb von (Atem-)Schutzmasken ertragsteuerlich zu behandeln?7
9. Kann ich die für mein coronabedingtes Arbeiten von zuhause entstandenen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer oder eine häusliche Arbeitsecke steuerlich absetzen? 7
V. Lohnsteuer 7
1. Wird die Lohnsteuer bei Arbeitnehmern im Fall von angeordneter Kurzarbeit automatisch an die Höhe des geminderten Gehalts angepasst? 7
2. Sind das Kurzarbeitergeld und etwaige Arbeitgeberzuschüsse dazu steuerfrei? 7
3. Besteht nach Bezug von Kurzarbeitergeld eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung? Was hat das für Konsequenzen? 8
4. Kann ich als Arbeitgeber aufgrund der Corona-Krise eine Verlängerung der Frist für die Abgabe der monatlichen oder vierteljährlichen Lohnsteuer-Anmeldung beantragen? 8
5. Kann ich Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer oder eine häusliche Arbeitsecke geltend machen, wenn ich normalerweise einen Büroarbeitsplatz im Betrieb habe, nun aber coronabedingt zuhause arbeiten muss? 9
6. Wie ermittle ich die als Werbungskosten abziehbaren Fahrtkosten, wenn ich eine Zeitfahrkarte für den öffentlichen Personennahverkehr besitze und im Homeoffice arbeite? 10
7. Können die Aufwendungen für eine Zeitfahrkarte des öffentlichen Personennahverkehrs neben der Homeoffice-Pauschale als Werbungskosten abgezogen werden? 10
8. Kann der Arbeitgeber außergewöhnliche Betreuungsleistungen, die aufgrund der Corona-Krise für pflegebedürftige Angehörige und Kinder entstehen, steuerfrei erstatten? 10
9. Wie werden öffentliche Zuschüsse für die Unterbringung und Verpflegung ausländischer Grenzpendler, zum Beispiel polnischer Grenzpendler, die aufgrund von Grenzschließungen oder Quarantäneregeln nicht täglich nach Hause zurückkehren können, steuerlich behandelt? 11
10. Sind nach dem Auslandstätigkeitserlass (ATE) begünstigte Tätigkeiten eines Arbeitnehmers auch dann steuerfrei, wenn wegen der Corona-Krise eine im Ausland geplante Tätigkeit im Sinne des ATE nicht ausgeführt oder fortgesetzt werden kann? Wie wirkt es sich auf die Steuerfreiheit nach dem ATE aus, wenn die begünstigte Tätigkeit stattdessen im Inland ausgeführt oder fortgesetzt wird? 11
11. Führt die Übernahme von Kosten für Covid-19-Tests durch den Arbeitgeber zu Arbeitslohn? 11
12. Führt die Zurverfügungstellung von Atemschutzmasken zur beruflichen Nutzung durch den Arbeitgeber für den Arbeitnehmer zu Arbeitslohn? 12
13. Stellt eine Corona-Schutzimpfung durch den Arbeitgeber bei seinem Arbeitnehmer, dessen Angehörigen oder Lebenspartner Arbeitslohn dar? 12
VI. Steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen für Arbeitnehmer bis zu 1.500 Euro 12
1. Konnte jede Zahlung des Arbeitgebers in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2022 als Beihilfe und Unterstützung aufgrund der Corona-Krise angesehen werden? 12
2. Konnten Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern sowohl in 2020, in 2021 oder im ersten Quartal 2022 einen steuerfreien Betrag von 1.500 Euro, insgesamt also 4.500 Euro, steuerfrei gewähren? 12
3. Konnten Arbeitgeber vor der Corona-Krise übliche oder vereinbarte Sonderzahlungen in steuerfreie Leistungen nach dem § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes umwandeln? 12
Stand: 21. März 2023
III
4. Konnten steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn in tarifvertraglichen Vereinbarungen geregelt werden? 13
5. Konnten Beträge auch dann steuerfrei gezahlt werden, wenn (gegebenenfalls ausschließlich) Kurzarbeitergeld im selben Lohnzahlungszeitraum / in einem vorangegangenen Lohnzahlungszeitraum seit 1. März 2020 gezahlt wurde und die Leistung nicht als "Aufstockung" des Kurzarbeitergelds bezeichnet wurde? Konnten Beträge auch steuerfrei sein, wenn diese unterschiedslos allen Beschäftigten gewährt wurden und nur ein Teil der Beschäftigten Kurzarbeitergeld bezog? 13
6. Der Arbeitgeber leistet regelmäßig eine freiwillige Sonderzahlung oder eine freiwillige Erholungsbeihilfe. Im Jahr 2020 ist anstelle der freiwilligen Sonderzahlung / Erholungsbeihilfe eine Corona-Beihilfe gewährt worden. Ist diese steuerfrei? 14
7. Waren Leistungen, die bereits vor dem 1. März 2020 vereinbart waren oder deren Zahlung vor dem 1. März 2020 beabsichtigt war, begünstigt? 14
8. Galt § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes für Arbeitnehmer öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber in gleicher Weise wie für Arbeitnehmer privater Arbeitgeber? 15
9. Waren Leistungsprämien für im Jahr 2019 erbrachte Arbeitsleistungen nach § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei? 15
10. Konnten Arbeitgeber steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise an Arbeitnehmer leisten, denen im Gegenzug geleistete Überstunden gekürzt werden, auf die kein Auszahlungsanspruch besteht? 15
11. Konnten steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen auch an geringfügig entlohnte Beschäftigte (sogenannte Minijobber) geleistet werden? War eine Angemessenheitsprüfung vorzunehmen? 15
12. Handelte es sich bei dem nach § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Betrag in Höhe von 1.500 Euro um einen Freibetrag oder um eine Freigrenze? 16
13. Konnte ein Gesellschafter-Geschäftsführer die Steuerfreiheit ebenfalls in Anspruch nehmen? 16
14. Konnte der steuerfreie Höchstbetrag von 1.500 Euro für jedes Dienstverhältnis gesondert ausgeschöpft werden oder ist gegebenenfalls zu prüfen, ob aus anderen Dienstverhältnissen bereits eine Zahlung geleistet wurde? 16
15. Konnte die Steuerbefreiung bei zwei oder mehr aufeinander folgenden Dienstverhältnissen für jedes Dienstverhältnis in Anspruch genommen werden? 17
16. Wegen der Corona-Krise wurde das Dienstverhältnis aufgelöst. In der Auflösungsvereinbarung (Abfindungsvereinbarung) wird die Zahlung einer Corona-Beihilfe von 1.500 Euro vereinbart. Ist diese steuerfrei? 17
17. War die steuerfreie Zahlung in Höhe von 1.500 Euro unschädlich für die Pauschalierung nach § 40a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes? 17
18. Wie war der Zusammenhang zur Corona-Krise nachzuweisen beziehungsweise im Lohnkonto aufzuzeichnen? 17
19. Ist die steuerfreie Beihilfe / Unterstützung in der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen und in der Einkommensteuererklärung anzugeben? 18
20. Unterliegen die steuerfreien Beihilfen und Unterstützungen dem Progressionsvorbehalt? 18
Stand: 21. März 2023
IV
21. Wie verhalten sich das BMF-Schreiben vom 9. April 2020 und § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes zueinander? 18
VII. Steuerfreier „Corona-Pflegebonus“ für Arbeitnehmer bis zu 4.500 Euro 18
1. Wer konnte den „Corona-Pflegebonus“ steuerfrei erhalten? Welche Arten von Leistungen des Arbeitgebers waren begünstigt? 18
2. Gehörten Angebote zur Unterstützung im Alltag zu den begünstigten ambulanten Pflegediensten? 19
3. Waren auch Personen begünstigt, die vergleichbare Tätigkeiten in anderen Einrichtungen ausführen? 19
4. Waren auch nicht pflegerisch tätige Personen begünstigt? 20
5. Waren auch Auszubildende in Krankenhäusern begünstigt? 20
6. Waren auch Personen begünstigt, die in einem Krankenhaus im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung eingesetzt wurden? 20
7. Waren freiwillige Leistungen des Arbeitgebers begünstigt? 20
8. Waren tarifvertraglich geregelte Leistungen der Arbeitgeber begünstigt? 20
9. Muss der Arbeitnehmer oder muss der Arbeitgeber nachweisen, dass er den Bonus zur Anerkennung besonderer Leistungen in der Corona-Krise erhalten oder gewährt hatte? 20
10. Gelten für Leistungen des Arbeitgebers die Steuerbefreiungen für die „Corona-Prämie“ bis zur Höhe von 1.500 Euro und für den „Corona-Pflegebonus“ bis zur Höhe von 4.500 Euro nebeneinander? 20
11. Warum waren (nur) Leistungen in der Zeit vom 18. November 2021 bis zum 31. Dezember 2022 begünstigt? 21
12. Gilt die Steuerbefreiung auch für mehrere Leistungen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im begünstigten Zeitraum gewährt? 21
13. Konnten Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern sowohl in 2021 als auch in 2022 je einen steuerfreien Betrag von bis zu 4.500 Euro, insgesamt also 9.000 Euro, steuerfrei gewähren? 21
14. Was gilt, wenn dem Arbeitnehmer Leistungen von insgesamt mehr als 4.500 Euro gewährt wurden? 21
15. Konnte der steuerfreie Höchstbetrag von 4.500 Euro für jedes Dienstverhältnis gesondert ausgeschöpft werden oder ist zu prüfen, ob aus anderen Dienstverhältnissen bereits eine Zahlung geleistet wurde? Was gilt bei zwei oder mehr aufeinander folgenden Dienstverhältnissen? 21
16. Warum wurde die Steuerbefreiung bis zu einer Höhe von 4.500 Euro gewährt? 21
17. Ist der steuerfreie „Corona-Pflegebonus“ vom Arbeitgeber in der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen oder vom Arbeitnehmer in der Einkommensteuererklärung anzugeben? 22
18. War der steuerfreie „Corona-Pflegebonus“ vom Arbeitgeber im Lohnkonto aufzuzeichnen? 22
VIII. Grenzgänger 22
1. Aufgrund der einschränkenden Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie sollten Beschäftigte möglichst von zuhause aus arbeiten. Welche steuerlichen Konsequenzen hat dies für Beschäftigte, die in einem Staat wohnen und normalerweise arbeitstäglich über die Grenze in einen
Stand: 21. März 2023
V
anderen Staat pendeln, um dort ihrer Tätigkeit nachzugehen und im Anschluss an ihren Wohnsitz zurückkehren (sogenannte Grenzgänger)? 22
IX. Betriebstätten 23
1. Ergeben sich durch zeitliche Unterbrechungen von Bau- und Montagearbeiten für ausländische (Bau-) Unternehmen und deren Beschäftigte in Deutschland im Zuge der Corona-Krise steuerliche Konsequenzen, indem zum Beispiel aufgrund des Überschreitens der Betriebstättenbegründungsfrist von 6 Monaten gemäß § 12 der Abgabenordnung beziehungsweise der gegebenenfalls längeren Frist nach dem Betriebstättenartikel eines Doppelbesteuerungsabkommens eine inländische Betriebstätte mit der Folge steuerlicher Pflichten in Deutschland begründet wird? 23
2. Wurde durch die während der Corona-Pandemie von Arbeitskräften im Homeoffice ausgeübte Tätigkeit grenzüberschreitend eine Betriebsstätte des Unternehmens begründet? 23
X. Maßnahmen im Gemeinnützigkeitssektor und für gesellschaftliches Engagement in der Corona-Krise 24
1. Wie werden Spenden steuerlich berücksichtigt? Ändert sich wegen der Corona-Krise etwas an Abläufen, Verfahren und Nachweisen? 24
2. Wie werden Sachspenden (zum Beispiel Atemschutzmasken) aus dem eigenen Unternehmen an Krankenhäuser oder Supermärkte zum Schutz der dort tätigen Angestellten steuerlich behandelt, wenn es sich um eine öffentlichkeitswirksame Spendenaktion (zum Beispiel durch Unterstützung des Bürgermeisters) handelt? 24
3. Wie werden Spenden an einen – gegebenenfalls auch steuerbegünstigten - Geschäftspartner steuerlich behandelt? 25
4. Hat die unentgeltliche Bereitstellung von medizinisch geschultem Personal sowie Material an Einrichtungen umsatzsteuerliche Konsequenzen, wenn diese einen unverzichtbaren Einsatz zur Bewältigung der Corona-Krise leisten? 25
5. Darf jede steuerbegünstigte Körperschaft (zum Beispiel gemeinnützige Vereine oder Stiftungen) unabhängig von ihrem eigentlichen Satzungszweck Spenden im Zusammenhang mit der Corona-Krise einwerben? 25
6. Dürfen steuerbegünstigte Körperschaften (zum Beispiel gemeinnützige Vereine oder Stiftungen) außerhalb ihrer Satzungszwecke zur Bewältigung der Auswirkungen der Corona-Krise tätig werden (zum Beispiel durch Einkaufshilfen)? 26
7. Wie sind entgeltliche Tätigkeiten steuerbegünstigter Körperschaften (zum Beispiel gemeinnütziger Vereine oder Stiftungen) zu behandeln, die im Zusammenhang mit der Corona-Krise ausgeübt werden? 26
8. Eine steuerbegünstigte Körperschaft (zum Beispiel ein gemeinnütziger Verein oder eine Stiftung) hat Mittel aus Vorjahren angesammelt und kann diese nun aufgrund der Corona-Krise in den Jahren 2020 bis einschließlich 2023 nicht ausgeben. Verliert sie nun die Gemeinnützigkeit? 27
9. Dürfen Rücklagen steuerbegünstigter Körperschaften (zum Beispiel gemeinnütziger Vereine oder gemeinnützige Stiftungen), die nach § 62 der Abgabenordnung zu anderen Zwecken gebildet worden sind, aufgelöst werden, um eine aufgrund der Corona-Krise entstandene wirtschaftliche Notlage abzumildern? 27
Stand: 21. März 2023
VI
10. Darf eine steuerbegünstigte Körperschaft (zum Beispiel ein gemeinnütziger Verein oder eine gemeinnützige Stiftung) ihrem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit gesammelten Spendengeldern oder Mitgliedsbeiträgen vorübergehend finanziell unter die Arme greifen? 28
11. Darf der Übungsleiter (zum Beispiel Trainer eines Fußballvereins) einer steuerbegünstigten Körperschaft (zum Beispiel eines gemeinnützigen Vereines oder einer gemeinnützigen Stiftung), der aufgrund der Corona-Krise vorübergehend seiner Tätigkeit nicht nachkommen kann, weiterbezahlt werden, ohne dass die Gemeinnützigkeit der Körperschaft gefährdet wird? 28
12. Ist die Steuerbegünstigung einer Körperschaft (zum Beispiel eines gemeinnützigen Vereins) gefährdet, wenn sie ihren Mitgliedern, die durch die Corona-Krise wirtschaftlich in Not geraten sind, für das Jahr 2020 bis einschließlich 2023 bereits geleistete Beiträge zurückerstattet oder auf die Erhebung von Beiträgen für das laufende Jahr von diesen Mitgliedern verzichtet? Muss deswegen die Satzung oder Beitragsordnung der Körperschaft geändert werden? 28
13. Ist es für steuerbegünstigte Körperschaften (zum Beispiel gemeinnützige Vereine oder Stiftungen) gemeinnützigkeitsrechtlich unschädlich, wenn sie ihren Beschäftigten das Kurzarbeitergeld aufstocken? 29
14. Dürfen steuerbegünstigte Körperschaften (zum Beispiel gemeinnützige Vereine oder Stiftungen) die von der Corona-Krise Betroffenen, wie zum Beispiel Künstler oder Solo-Selbständige, unterstützen? 29
15. Viele Kultur- oder Sportveranstaltungen müssen wegen der Corona-Krise abgesagt und bereits bezahlte Ticketpreise erstattet werden. Besteht die Möglichkeit, dass steuerbegünstigte Körperschaften (zum Beispiel gemeinnützige Vereine oder Stiftungen) dem Ticketinhaber eine Zuwendungsbestätigung (Spendenquittung) ausstellen, wenn dieser auf die ihm zustehende Erstattung des Ticketpreises verzichtet? 30
16. Ist es schädlich für die Gemeinnützigkeit, wenn der Verein in den Jahren 2020 bis einschließlich 2023 coronabedingt nicht in der Lage ist, seine satzungsmäßigen Zwecke zu verfolgen? 30
17. Ist die Absage oder Verschiebung der Mitgliederversammlung dem zuständigen Finanzamt zu melden? 30
18. Können freiwillige Helfer in Impf- oder Testzentren auch die Ehrenamts- oder sogar die Übungsleiterpauschale in Anspruch nehmen? 31
19. Sind Zahlungen für in Impfzentren Engagierte steuerfrei, wenn die Ausgabe der Auszahlung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschalen nicht durch die Gemeinde, sondern etwa durch eine örtliche Apotheke erfolgt? 31
20. Werden Sachspenden von Einzelhändlern an steuerbegünstigte Organisationen für einen befristeten Zeitraum von der Umsatzsteuer ausgenommen? 31
21. Ist die Durchführung von Corona-Tests umsatzsteuerfrei? 32
22. Unter welchen Voraussetzungen sind Impfleistungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 und damit zusammenhängende Leistungen umsatzsteuerfrei? 32
XI. Billigkeitsleistungen (Unterstützungsleistungen) aus den Corona-Hilfsprogrammen 34
1. Sind Unterstützungszahlungen aus den Corona-Hilfsprogrammen, wie zum Beispiel Soforthilfen, Überbrückungshilfen oder vergleichbare Unterstützungsleistungen des Bundes und der Länder steuerpflichtig? 34
Stand: 21. März 2023
VII
2. Werden diese Unterstützungszahlungen bereits bei der Festsetzung der Ertragsteuer- Vorauszahlung berücksichtigt? 34
3. Sind Unterstützungszahlungen aus den Corona-Hilfsprogrammen, wie Soforthilfen, Überbrückungshilfen oder vergleichbare Unterstützungsleistungen des Bundes und der Länder umsatzsteuerpflichtig? 34
XII. Allgemeiner Hinweis 34
Stand: 21. März 2023
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| BayLfSt 24.03.2021 | Festsetzung eines Verspätungszuschlags Neuregelung des § 152 AO |
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FristenSteuerthemen |
Festsetzung eines Verspätungszuschlags, Neuregelung des § 152 AO durch das
Steuermodernisierungsgesetz: Das Bayerische Landesamt für Steuern hat seine Verfügung mit
Grundsätzen für die Festsetzung von Verspätungszuschlägen (zuletzt SIS 20 02 31) um
Ausführungen zur Berechnung des Verspätungszuschlags in "Rentnerfällen" und vergleichbaren
Fällen ergänzt. - Verw.; LfSt Bayern 24.3.2021, S 0323.1.1-2/18 St43; SIS 21 05 39
Fundstelle 1 von 1:
LfSt Bayern 24.3.2021, S 0323.1.1-2/18 St43
Festsetzung eines Verspätungszuschlags, Neuregelung des § 152 AO
durch das Steuermodernisierungsgesetz
§§: [AO 1977] § 152
SIS 21 05 39
StEd 2021 S. 251
1. Zeitlicher Anwendungsbereich
Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (StModernG) sind die Regelungen zum
Verspätungszuschlag in § 152 AO grundlegend überarbeitet worden. § 152 AO i.d.F. des StModernG (§
152 AO n.F.) ist zwar bereits am 01.01.2017 in Kraft getreten, ist aber erst für Steuererklärungen
anzuwenden, die nach dem 31.12.2018 abzugeben sind; eine Verlängerung der Steuererklärungsfrist ist
hierbei nicht zu berücksichtigen.
Für Steuererklärungen, die vor dem 01.01.2019 einzureichen sind, ist § 152 AO in der am 31.12.2016
geltenden Fassung (§ 152 AO a.F.) weiterhin anzuwenden.
Aus dieser Anwendungsregelung folgt, dass die Neufassung des § 152 AO beispielsweise für die
folgenden Steuererklärungen nicht einschlägig ist und somit § 152 AO a.F. weiterhin anwendbar bleibt:
- Steuererklärungen für Veranlagungszeiträume bis einschließlich VZ 2017 (auch bei gewährter
Fristverlängerung über den 31.12.2018 hinaus),
- Umsatzsteuer-Jahreserklärungen für 2018, wenn die unternehmerische Tätigkeit bereits im
Laufe des Kalenderjahres 2018 beendet worden ist (verkürzter Besteuerungszeitraum nach § 18
Abs. 3 S. 1 u. 2 UStG) und
- Steuererklärungen, für die Steuerpflichtige erst durch eine Aufforderung der Finanzbehörde zur
Abgabe verpflichtet werden und die Aufforderung bereits vor dem 01.01.2019 bekanntgegeben
wurde (z.B. Erbschaft-/Schenkungsteuer).
Hinsichtlich der Anwendung von § 152 AO a.F. wird auf die AO-Kartei, Karte 2 zu § 152 verwiesen.
Auf die Ausführungen im AEAO zu § 152 AO wird ausdrücklich hingewiesen.
2. Allgemeines
§ 152 AO regelt, dass die Festsetzung eines Verspätungszuschlags in vielen Fällen vorzunehmen ist,
ohne dass hierfür ein Ermessensspielraum besteht oder es einer Ermessensausübung bedarf. Außerdem
wird die Vornahme der Berechnung des Verspätungszuschlags grundsätzlich festgelegt, so dass diese
automationsgestützt erfolgen kann.
3. „Kann”-Regelung (Abs. 1)
Entsprechend der Regelungen in § 152 AO a.F. kann nach § 152 Abs. 1 AO n.F. ein
Verspätungszuschlag im Rahmen einer Ermessensentscheidung festgesetzt werden, wenn eine
gesetzliche oder behördliche Frist für die Abgabe einer Steuererklärung /-anmeldung nicht eingehalten
worden ist, wobei eine evtl. (ggf. auch rückwirkend) gewährte Fristverlängerung zu berücksichtigen ist.
Die Regelungen des § 152 Abs. 1 AO gelten insbesondere für
- Steuer- und Feststellungserklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr oder einen gesetzlich
bestimmten Zeitpunkt beziehen, wenn diese zwar verspätet, aber binnen 14 Monaten (in Fällen
des § 149 Abs. 2 S. 2 AO: binnen 19 Monaten) nach Ablauf des Kalenderjahres bzw. binnen 14
Monaten (in Fällen des § 149 Abs. 2 S. 2 AO: binnen 19 Monaten) nach dem
Anlage 1 zur Fachinformation Nr. 6 / 2021
2
Besteuerungszeitpunkt abgegeben werden,
- Steuererklärungen, wenn die Steuer auf null Euro oder einen negativen Betrag festgesetzt wird
(§ 152 Abs. 3 Nr. 2 AO),
- Steuererklärungen, wenn die festgesetzte Steuer die Summe der festgesetzten Vorauszahlungen
und der anzurechnenden Steuerabzugsbeträge nicht übersteigt (§ 152 Abs. 3 Nr. 3 AO),
- verspätet abgegebene jährlich abzugebende Lohnsteueranmeldungen (§ 152 Abs. 3 Nr. 4 AO).
Hinsichtlich der ab dem Veranlagungszeitraum 2018 geltenden Abgabefristen wird auf Karte 1 zu § 149
AO hingewiesen.
Von der Festsetzung eines Verspätungszuschlags ist im Rahmen der Ermessensentscheidung allerdings
abzusehen, wenn der Erklärungspflichtige glaubhaft macht, dass die Verspätung entschuldbar ist. Das
Verschulden eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist hierbei dem Erklärungspflichtigen
zuzurechnen (§ 152 Abs. 1 S. 2 AO). Für die Finanzbehörden besteht insoweit allerdings keine
Amtsermittlungspflicht. Wird eine (bewilligte) Abgabefrist nicht ungebührlich überschritten (nicht mehr als
zwei Wochen), soll großzügig verfahren werden; dies gilt nicht für Fristüberschreitungen nach 28./29.2.
bzw. 31.7. des zweiten Folgejahres und bei Vorabanforderung.
Die in § 152 Abs. 5, 6, 7 und 9 AO geregelte Berechnung des Verspätungszuschlags ist auch bei einer
Festsetzung des Verspätungszuschlags nach § 152 Abs. 1 AO zu beachten. Die Höhe des
Verspätungszuschlags ist damit grundsätzlich gesetzlich vorgegeben und unterliegt nicht dem
Ermessen.
4. „Muss”-Regelung (Abs. 2)
Wird eine Steuererklärung, die sich auf ein Kalenderjahr oder einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt
bezieht,
- nicht binnen 14 Monaten (in Fällen des § 149 Abs. 2 S. 2 AO: nicht binnen 19 Monaten) nach
Ablauf des Kalenderjahres bzw. nicht binnen 14 Monaten (in Fällen des § 149 Abs. 2 S. 2 AO:
nicht binnen 19 Monaten) nach dem Besteuerungszeitpunkt oder
- bei Vorabanforderung i.S.d. § 149 Abs. 4 AO nicht bis zu dem in der Vorabanforderung
bestimmten Abgabezeitpunkt abgegeben,
ist nach § 152 Abs. 2 AO ein Verspätungszuschlag festzusetzen. Es bedarf insoweit keiner
Ermessensausübung, die Festsetzung hat in diesen Fällen ermessensunabhängig zu erfolgen.
Für die Anwendung der „Muss”-Regelung des § 152 Abs. 2 AO ist unbeachtlich, ob die Steuererklärung
von einem steuerlichen Berater (verlängerte Abgabefrist i.S.d. § 149 Abs. 3 AO) oder vom
Steuerpflichtigen selbst erstellt wird (Abgabefrist i.S.d. § 149 Abs. 2 AO) und aus welchen Gründen die
Frist versäumt wurde.
5. Ausnahmen zur „Muss”-Regelung (Abs. 3)
Eine Pflicht zur Festsetzung eines Verspätungszuschlags besteht – trotz Vorliegen der Voraussetzungen
von § 152 Abs. 2 AO – nicht bei
- Nr. 1: (rückwirkend) gewährter Fristverlängerung i.S.d. § 109 AO,
- Nr. 2: einer Steuerfestsetzung auf null Euro oder einer negativen Steuerfestsetzung (z.B.
Umsatzsteuer),
- Nr. 3: sog. „Erstattungsfällen” (d.h. festgesetzte Steuer < festgesetzte Vorauszahlungen und
anzurechnende Steuerabzugsbeträge; nicht erforderlich ist hierbei, dass die festgesetzten
Vorauszahlungen auch tatsächlich gezahlt worden sind) und
- Nr. 4: bei jährlich abzugebenden Lohnsteuer-Anmeldungen.
In diesen Fällen kann somit keine ermessensunabhängige Festsetzung eines Verspätungszuschlags von
Amts wegen erfolgen. Allerdings ist in diesen Fällen weiterhin – bei verspäteter Abgabe – die Festsetzung
3
eines Verspätungszuschlags im Rahmen einer Ermessensentscheidung nach § 152 Abs. 1 AO möglich
(vgl. Tz. 3).
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Festsetzung eines Verspätungszuschlags nach § 152 Abs. 1 AO
in Fällen des § 152 Abs. 3 Nr. 1 AO nur in Betracht kommt, wenn die verlängerte Frist zur Abgabe der
Steuererklärung nicht eingehalten wurde. Die Festsetzung eines Verspätungszuschlags ist in diesen
Fällen nicht ermessensfehlerhaft, da das Verstreichenlassen einer antragsgemäßen Fristverlängerung
regelmäßig nicht entschuldbar ist.
6. Mehrere Erklärungspflichtige (Abs. 4)
Mit § 152 Abs. 4 AO wurden gesetzliche Regelungen zur Festsetzung eines Verspätungszuschlags bei
mehreren erklärungspflichtigen Personen getroffen.
Die Finanzbehörde kann grundsätzlich nach ihrem Ermessen entscheiden, ob sie den
Verspätungszuschlag
- gegen eine erklärungspflichtige Person,
- gegen mehrere der erklärungspflichtigen Personen oder
- gegen alle erklärungspflichtigen Personen festsetzt.
Für die Festsetzung eines Verspätungszuschlags bei verspäteter Abgabe einer Feststellungserklärung
wurde in § 152 Abs. 4 S. 3 AO nunmehr eine Regelung geschaffen, nach der der Verspätungszuschlag
vorrangig gegen die nach § 181 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 AO erklärungspflichtigen Personen zu richten ist.
7. Berechnung des Verspätungszuschlags (Abs. 5 – 7, 9 u. 10)
7.1. Allgemeines
Die Berechnung des Verspätungszuschlags wird in § 152 Abs. 5 – 7, 9 und 10 AO geregelt, findet sowohl
bei der Festsetzung eines Verspätungszuschlags nach § 152 Abs. 1 AO („Kann”-Regelung, vgl. Tz. 3) als
auch nach § 152 Abs. 2 AO („Muss”-Regelung, vgl. Tz. 4) Anwendung und steht daher nicht mehr im
Ermessen des Finanzamts.
Lediglich in Fällen des § 152 Abs. 8 AO (verspätet abgegebene vierteljährlich oder monatlich
abzugebende Steueranmeldungen und verspätet abgegebene jährlich abzugebende
Lohnsteueranmeldungen) sind diese gesetzlichen Vorgaben nicht anzuwenden. Der Verspätungszuschlag
ist vielmehr - wie bisher - an der Dauer und Häufigkeit der Fristüberschreitung sowie der Höhe der Steuer
zu bemessen (§ 152 Abs. 8 S. 2 AO). Diese Regelung gilt nicht für Steueranmeldungen, die nur
anlassbezogen abzugeben sind (z.B. die Kapitalertragsteuer-Anmeldung).
Der Verspätungszuschlag ist auf volle Euro abzurunden und darf 25.000 Euro nicht übersteigen (§ 152
Abs. 10 AO). Die bisherige Begrenzung auf 10 % der festgesetzten Steuer ist entfallen.
Sofern die Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO geschätzt werden, ist der Verspätungszuschlag bis
zur Wirksamkeit des erstmaligen Bescheids zu berechnen (§ 152 Abs. 9 AO). Die spätere
Erklärungsabgabe hat keinen Einfluss mehr auf die Dauer der Verspätung.
7.2. „Rentnerfälle” und vergleichbare Fälle
Abweichend bestimmt die Sonderregel des § 152 Abs. 5 Satz 3 AO für den Fall, dass ein
Erklärungspflichtiger von der Finanzbehörde erstmals nach Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist zur
Abgabe einer Steuererklärung innerhalb einer dort bezeichneten Frist aufgefordert wurde und er bis zum
Zugang dieser Aufforderung davon ausgehen konnte, keine Steuererklärung abgeben zu müssen, der
Verspätungszuschlag nur für die Monate zu berechnen ist, die nach dem Ablauf der in der Aufforderung
bezeichneten Erklärungsfrist begonnen haben.
Wird bei bestehender Steuererklärungspflicht (§ 56 EStDV) eines nicht (mehr) geführten Rentners die
Einkommensteuererklärung nach Ablauf von 14 Monaten nach Ablauf des Veranlagungszeitraums
unaufgefordert abgegeben und werden ausschließlich Renteneinkünfte erzielt, bestehen keine
Bedenken, den obligatorisch festzusetzenden Verspätungszuschlag (§ 152 Abs. 2 AO) von Amts wegen
durch die rückwirkende Gewährung einer Fristverlängerung zu verhindern bzw. zu beseitigen oder -
soweit dies nicht möglich ist - auf Antrag des Steuerpflichtigen nach § 227 AO zu erlassen.
4
Dies gilt auch, wenn neben den Renteneinkünften Einkünfte aus Kapitalvermögen, die dem inländischen
Steuerabzug unterlegen haben, erzielt werden.
Beruht die Steuererklärungspflicht auf der Erzielung von Lohnersatzleistungen, die dem
Progressionsvorbehalt unterliegen, ist über eine rückwirkende Fristverlängerung nach Lage des
Einzelfalls zu entscheiden.
8. Korrektur von Verspätungszuschlagsfestsetzungen
Nach § 152 Abs. 12 AO ist die Festsetzung des Verspätungszuschlags zu ermäßigen, zu erhöhen oder
aufzuheben, wenn die Festsetzung der Steuer, die Anrechnung von Vorauszahlungen oder
Steuerabzugsbeträgen auf die festgesetzte Steuer, die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags, der
Zerlegungsbescheid oder die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen geändert,
zurückgenommen, widerrufen, berichtigt oder aufgehoben wird. Der Verspätungszuschlag bleibt
bestehen, wenn auch nach der Änderung oder Berichtigung die Mindestbeträge anzusetzen sind (§ 152
Abs. 12 S. 2 AO).
Ein Verlustrücktrag nach § 10d Abs. 1 EStG oder ein rückwirkendes Ereignis i.S.d. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
2 oder Abs. 2 AO sind bei der Änderung oder Berichtigung nicht zu berücksichtigen (§ 152 Abs. 12 S. 3
AO)
9. Personelle Festsetzung
Für die personelle Festsetzung von Verspätungszuschlägen steht die Wordvorlage „Verspätungszuschlag
Festsetzung ab VZ 2018” im Ordner „Zentral/Veranlagung/Bearbeitung Verwaltungsakte” zur Verfügung.
10. Einspruchsverfahren; Auslegung
Wegen der Auslegung bzw. Umdeutung von Verfahrenserklärungen wird auf die AO-Kartei, Karte 1 zu §
357 AO hingewiesen.
Ein innerhalb der Einspruchsfrist eingehender Antrag auf ”Änderung, Aufhebung, Rücknahme, Widerruf
oder Erlass” eines steuerlich nicht beratenen Steuerpflichtigen wird in der Regel in einen Einspruch
umzudeuten sein. Dies gilt auch bei der Festsetzung eines Verspätungszuschlags nach § 152 Abs. 2 AO,
da die Erfolgsaussichtigen eines Einspruchs gegen die Festsetzung höher einzustufen sind als die eines
Erlassantrags aus sachlichen Gründen.
Etwas Anderes gilt nur, wenn trotz entsprechenden Hinweises des Finanzamts ein Einspruch vom
Steuerpflichtigen ausdrücklich ausgeschlossen wird.
Bei der Bearbeitung des Einspruchs sollte geprüft werden, ob die Einspruchsgründe eine rückwirkende
Fristverlängerung (§ 109 Abs. 1 Satz 2 AO) rechtfertigen würden.
Hinweis:
Die bisherige Karte 1 (Kontroll-Nr. 4/2020 = SIS 20 02 31) ist auszureihen.
SIS-Datenbank Steuerrecht, www.sis-verlag.de |
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| BMF 09.07.2021 | Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bzw. Homeoffice-Pauschale, Zweifelsfragen |
|
Arbeitszimmer/HomeofficeSteuerthemen |
Postanschr ift Ber lin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin www.bundesfinanzministerium.de
MR Stephan Rochow
Referatsleiter IV C 6
POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin
Bundesverband
Lohnsteuerhilfevereine e. V.
Reinhardtstraße 23
10117 Berlin
HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97
10117 Berlin
TEL +49 (0) 30 18 682-2393
FAX +49 (0) 30 18 682-882393
E-MAIL IVC6@bmf.bund.de
DATUM 9. Juli 2021
BETREFF Abzug von Aufwendungen nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b EStG für ein
häusliches Arbeitszimmer/Homeoffice-Pauschale;
Zweifelsfragen
BEZUG Ihre Anfrage vom 23. April 2021
GZ IV C 6 - S 2145/19/10006 :013
DOK 2021/0744585
(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)
Sehr geehrter Herr Rauhöft, sehr geehrter Herr Nöll,
vielen Dank für Ihre o. g. Anfrage, mit der Sie verschiedene Zweifelsfragen zur Anwendung
der sog. Homeoffice-Pauschale nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b Satz 4 EStG sowie zur
Abziehbarkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach § 4 Absatz 5 Satz 1
Nummer 6b Satz 2 und 3 EStG in der Corona-Pandemie vorgetragen haben. Unter Bezugnahme
auf die Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich hierzu wie
folgt Stellung:
1. Aufgrund der besonderen Situation (insbes. nicht absehbare Entwicklung) ist davon auszugehen,
dass zeitliche Abläufe nicht lückenlos dokumentiert worden sind. In diesen Fällen sollten
für die Glaubhaftmachung schlüssige Angaben des Arbeitnehmers in der Regel ausreichen.
Die Prüfung des Einzelfalls wird durch das zuständige Finanzamt vorgenommen. Für die
Glaubhaftmachung der Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer/Homeoffice reichen schlüssige
Angaben des Arbeitnehmers grundsätzlich aus. Inwieweit Nachweise für die Berücksichtigung
eines häuslichen Arbeitszimmers vorgelegt werden müssen oder ob eine SchlüssigkeitsSeite
2 prüfung, z. B. anhand bereits vorhandener Angaben aus dem Vorjahr, ausreicht, ist im Einzelfall
im Rahmen der Bearbeitung der Einkommensteuererklärung zu entscheiden.
2. Für die Geldendmachung der Homeoffice-Pauschale (§ 4 Absatz 5 Nummer 6b Satz 4
EStG) ist die beim Arbeitszimmer geltende Voraussetzung „kein anderer Arbeitsplatz“ nicht
erforderlich.
Die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b Satz 2 (kein anderer Arbeitsplatz)
und Satz 3 (Mittelpunkt) EStG müssen für den Abzug der Homeoffice-Pauschale nach § 4
Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b Satz 4 EStG nicht vorliegen.
3. Aufwendungen für Arbeitsmittel und Telefon-/Internetkosten sind durch die Homeoffice-
Pauschale nicht abgegolten.
Zum Umfang der Aufwendungen, die mit der Homeoffice-Pauschale abgegolten sind, verweise
ich auf Rdnr. 6 des BMF-Schreibens vom 6. Oktober 2017 (BStBl I S. 1320). Aufwendungen
für Arbeitsmittel und Telefon-/Internetkosten sind insoweit nach den bisherigen
Regelungen neben der Homeoffice-Pauschale abziehbar.
4. Wenn Monats-/Jahrestickets für zunächst beabsichtigte Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte
erworben wurden und die Fahrten aufgrund tatsächlicher Tätigkeit in der häuslichen Wohnung
nicht durchgeführt wurden, sind die Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel als
tatsächliche Kosten (Günstigerprüfung gegenüber der Entfernungspauschale, § 9 Absatz 2
Satz 2 EStG) neben der Homeoffice-Pauschale abziehbar.
Die tatsächlich geleisteten Aufwendungen für eine Zeitfahrkarte zur Benutzung öffentlicher
Verkehrsmittel für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte können als Werbungskosten
geltend gemacht werden, soweit sie die insgesamt im Kalenderjahr ermittelte
Entfernungspauschale übersteigen. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer eine Zeitfahrkarte
in Erwartung der regelmäßigen Benutzung für den Weg zur ersten Tätigkeitsstätte
erworben hat, er die Zeitfahrkarte dann aber aufgrund der Tätigkeit im Homeoffice nicht im
geplanten Umfang verwenden kann. Die Aufwendungen sind nicht auf einzelne Arbeitstage
aufzuteilen. Zeitfahrkarten in diesem Sinne sind zum Beispiel Jahres- und Monatsfahrkarten.
Die Berücksichtigung der Homeoffice-Pauschale bleibt davon unberührt. Hierfür gilt, dass die
Pauschale nur für diejenigen Tage angesetzt werden kann, an denen der Steuerpflichtige
ausschließlich im Homeoffice tätig geworden ist.
5. Die Voraussetzung „kein anderer Arbeitsplatz“ (§ 4 Absatz 5 Nummer 6b Satz 2 EStG)
liegt auch dann vor, wenn der Arbeitnehmer aus Gründen des Gesundheitsschutzes (Vermeidung
von Kontakten mit Kollegen) zu Hause gearbeitet hat.
Seite 3 Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen
Betätigung, kommt es auf das Tatbestandsmerkmal des Nicht-Vorliegens eines anderen
Arbeitsplatzes nicht an.
Ein anderer Arbeitsplatz steht dem Steuerpflichtigen nach gefestigter Rechtsprechung dann
zur Verfügung, wenn er ihn in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen
Art und Weise tatsächlich nutzen kann (z. B. BFH-Urteil vom 7. August 2003,
BStBl II 2004 S. 78). Kann der Steuerpflichtige seinen betrieblichen oder beruflichen Arbeitsplatz
tatsächlich nicht nutzen, z. B. aus Gründen des Gesundheitsschutzes, steht ihm für seine
betriebliche oder berufliche Betätigung kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung.
Dies gilt für die Zeit der Corona-Pandemie auch dann, wenn die Entscheidung über das Tätigwerden
im Homeoffice der Steuerpflichtige auch ohne eine ausdrückliche (schriftliche)
Anweisung des Auftraggebers/Arbeitgebers getroffen hat und er der Empfehlung der
Bundesregierung / der Länder gefolgt ist. Als Zeit der Corona-Pandemie wird dabei der
Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2021 angenommen.
6. Für die Zeit der pandemiebedingten Ausübung bestimmter Tätigkeiten in der Wohnung
(seit März 2020) ist davon auszugehen, dass zu Hause grundsätzlich qualitativ gleichwertige
Arbeiten wie beim bisherigen Arbeitsplatz ausgeübt werden, sodass bei quantitativ überwiegender
Tätigkeit der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit in der Wohnung angenommen
werden kann.
Verfügt der Steuerpflichtige über ein dem Typusbegriff entsprechendes häusliches Arbeitszimmer
und erbringt er seine berufliche/betriebliche Betätigung während der Corona-Pandemie
ausschließlich oder überwiegend in seinem häuslichen Arbeitszimmer, wird für die
qualitative Beurteilung der Betätigung eine mindestens gleichwertige Arbeit angenommen.
Bei zeitlich überwiegender Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer liegt dann der Mittelpunkt
der betrieblichen oder beruflichen Betätigung im häuslichen Arbeitszimmer. Bei der Prüfung
sind unverändert alle betrieblichen und beruflichen Betätigungen (Gesamttätigkeit) zusammen
zu beurteilen.
7. Die zeitliche Prüfung ist für einen zusammenhängenden Zeitraum als Durchschnittsregelung
vorzunehmen, bspw. für die Zeit im ersten Lockdown oder insgesamt seit Beginn der
Pandemie. Bei Änderung im Betriebsablauf / der Arbeitsorganisation (bspw. bei zeitweiliger
Kurzarbeit o. ä.) kann der Arbeitnehmer einen anderen Zeitraum heranziehen.
Die vorstehenden Annahmen (5. und 6.) sind für den Zeitraum der Corona-Pandemie grundsätzlich
einheitlich zu beurteilen. Dieser beginnt ab dem Zeitpunkt, zu dem der Steuerpflichtige
seine betriebliche/berufliche Betätigung ausschließlich oder überwiegend im häuslichen
Seite 4 Arbeitszimmer erbringt. Einzelne Unterbrechungen sind dabei unbeachtlich. Für die Prüfung
des zeitanteiligen Überwiegens der Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer kann dabei auf die
wöchentliche Regelarbeitszeit abgestellt werden (vgl. BFH-Urteil vom 23. Mai 2006, BStBl II
S. 600).
Wird der Zeitraum der ausschließlichen oder überwiegenden Betätigung im häuslichen
Arbeitszimmer beendet, z. B. nach dem ersten Lockdown, ist der Sachverhalt entsprechend zu
würdigen.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Rochow
Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig. |
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| BMF 01.09.2021 | Steuerermäßigung nach § 35a EStG, Änderung des BMF 09.11.2016 |
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§ 35 EStGSteuerthemen |
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin
POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin
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Oberste Finanzbehörden der Länder
HAUSANSCHRIFT
Wilhelmstraße 97
10117 Berlin
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+49 (0) 30 18 682-0
E-MAIL
poststelle@bmf.bund.de
DATUM
1. September 2021
BETREFF Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen (§ 35a EStG); Änderung des BMF-Schreibens vom 9. November 2016 (BStBl I S. 1213) zur Begünstigung von Maßnahmen der öffentlichen Hand, die nach öffentlich-rechtlichen Kriterien abgerechnet werden
GZ IV C 8 - S 2296-b/21/10002 :001
DOK 2021/0938068 (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)
Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des BFH zur Begünstigung von haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen der öffentlichen Hand, die nach öffentlich-rechtlichen Kriterien abgerechnet werden (z. B. BFH-Urteil vom 21. Februar 2018, VI R 18/16, BStBl II S. 641), wird im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder das BMF-Schreiben vom 9. November 2016 (BStBl I S. 1213) zur Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen (§ 35a EStG) wie folgt geändert:
-Rdnr. 2 wird um folgenden Absatz ergänzt:
„Für Handwerkerleistungen der öffentlichen Hand, die nicht nur einzelnen Haushalten, sondern allen an den Maßnahmen der öffentlichen Hand beteiligten Haushalten zugutekommen, ist eine Begünstigung nach § 35a EStG ausgeschlossen (z. B. Ausbau des allgemeinen Versorgungsnetzes oder Erschließung einer Straße). Insoweit fehlt es an einem räumlich-funktionalen Zusammenhang der Handwerkerleistungen mit dem Haushalt des einzelnen Grundstückseigentümers (BFH-Urteil vom 21. Februar 2018, BStBl II S. 641).“
-In Rdnr. 22 wird Satz 3 gestrichen.
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Seite 2 -In der Anlage 1 „Beispielhafte Aufzählung begünstigter und nicht begünstigter haushaltsnaher Dienstleistungen und Handwerkerleistungen“ werden jeweils das Beispiel „Straßenreinigung“ und das Beispiel „Winterdienst“ wie folgt neu gefasst:
Maßnahme
begünstigt
nicht begünstigt
Haushaltsnahe Dienstleistung
Handwerkerleistung
Straßenreinigung
-Fahrbahn
X
-Gehweg
X
X
Winterdienst
-Fahrbahn
X
-Gehweg
X
X
Die Regelungen dieses Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Im Auftrag Dieses Dokument wurde elektronisch versandt und ist nur im Entwurf gezeichnet. |
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| BMF 31.08.2021 | Behandlung der Geldleistungen für Kinder in Vollzeitpflege und anderen Betreuungsverhältnissen |
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Familie und KinderSteuerthemen |
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DATUM
31. August 2021
BETREFF Einkommensteuerrechtliche Behandlung der Geldleistungen für Kinder in Vollzeitpflege und anderen Betreuungsverhältnissen (nach den §§ 32 bis 35 sowie 42 und 42a SGB VIII)
GZ IV C 3 -S 2342/20/10001 :003 DOK 2021/0917789 (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für Kinder in Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII), für die Erziehung in einer Tagesgruppe (§ 32 SGB VIII), für die Heimerziehung/Erziehung in sonstiger betreuter Wohnform (§ 34 SGB VIII), für die intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung (§ 35 SGB VIII) nach § 39 SGB VIII vereinnahmte Gelder zum Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen, sowie für vereinnahmte Gelder für die Unterbringung und Betreuung bei Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§§ 42, 42a SGB VIII) Folgendes:
A. Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII)
Die Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII dient dazu, einem Kind zeitlich befristet oder dauerhaft im Haushalt der Pflegeeltern ein neues Zuhause zu bieten. Zwischen Pflegeeltern und Kind soll ein dem Eltern-Kind-Verhältnis ähnliches Band entstehen. Formen der Vollzeitpflege sind die Dauerpflege, die Kurzzeitpflege, die Bereitschaftspflege, die
www.bundesfinanzministerium.de
Seite 2
Wochenpflege, die Sonderpflege sowie die Familienpflege für besonders beeinträchtigte Kinder und Jugendliche. Auch die Betreuung von Kindern und Jugendlichen im Privat-haushalt ausgebildeter Erzieher stellt eine Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII dar (BFH vom 5. November 2014 - VIII R 29/11, BStBl 2017 II S. 432).
Im Rahmen der Vollzeitpflege wird Pflegegeld ausgezahlt, welches die materiellen Aufwendungen und die Kosten der Erziehung abdeckt. Zusätzlich werden anlassbezogene Beihilfen und Zuschüsse geleistet. Sowohl das Pflegegeld als auch die anlassbezogenen Beihilfen und Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln sind steuerfreie Beihilfen im Sinne des § 3 Nummer 11 EStG, die die Erziehung unmittelbar fördern, sofern eine Erwerbstätigkeit nicht vorliegt. Werden mehr als sechs Kinder gleichzeitig im Haushalt aufgenommen, wird eine Erwerbstätigkeit vermutet. Bei einer Betreuung von bis zu sechs Kindern ist ohne weitere Prüfung davon auszugehen, dass die Pflege nicht erwerbsmäßig betrieben wird. Weder die besondere Qualifikation noch ein in diesem Kontext für eine Familienpflege für besonders beeinträchtigte Kinder gezahltes bedarfsabhängiges erhöhtes Pflegegeld schließen die Annahme einer Beihilfe zur Förderung der Erziehung im Sinne von § 3 Nummer 11 EStG aus.
Die Bestandteile der Vergütungen an Bereitschaftspflegepersonen, die unabhängig von der tatsächlichen Aufnahme von Kindern geleistet werden, fördern nicht unmittelbar die Erziehung. Für den Fall, dass sog. Platzhaltekosten und Bereitschaftsgelder gezahlt werden, sind diese - mit Ausnahme der Erstattungen zur Unfallversicherung und Altersvorsorge - insoweit steuerpflichtig.
B. Erziehung in einer Tagesgruppe (§ 32 SGB VIII)
Die Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe soll die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen durch soziales Lernen in der Gruppe, Begleitung der schulischen Förderung und Elternarbeit unterstützen und dadurch den Verbleib des Kindes oder des Jugendlichen in seiner Familie sichern. Die Ausgestaltung der Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe findet in der Regel in institutionalisiertem Rahmen nach § 32 Satz 1 SGB VIII statt. Die Betreuung wird von beim Träger angestellten Fachkräften erwerbsmäßig geleistet. Diese Tagesgruppen als Teil einer Einrichtung unterliegen dem Erlaubnisvorbehalt (§ 45 SGB VIII). Die Einnahmen hieraus sind nicht nach § 3 Nummer 11 EStG steuerfrei.
§ 32 Satz 2 SGB VIII ermöglicht die Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe auch in geeigneten Formen der Familienpflege. Diese Form der spezialisierten Tagespflege nach § 32 Satz 2 SGB VIII erfordert, dass die betreuende Person bestimmte pädagogische Voraussetzungen erfüllt. Sie unterscheidet sich daher von der Kindertagespflege nach § 23 SGB VIII. Die Hilfe nach § 32 Satz 2 SGB VIII bietet über die typische
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Betreuungs- und Erziehungsform einer Kindertagespflege hinaus vor allem älteren Kindern mit Leistungs- und Verhaltensproblemen Hilfestellung. Wird eine solche Hilfe gewährt, so wird auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sichergestellt. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen. Bei diesen Geldleistungen der Jugendämter handelt es sich um Beihilfen, die unmittelbar die Erziehung fördern und aus öffentlichen Mitteln geleistet werden. Sie sind daher bei der Pflegeperson als steuerfreie Einnahme im Sinne des § 3 Nummer 11 EStG zu behandeln.
C. Heimerziehung/Erziehung in sonstiger betreuter Wohnform (§ 34 SGB VIII)
Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Das langfristige Ziel dieser Form der Pflege ist - entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie -, eine Rückkehr in diese Familie zu erreichen oder - falls dies nicht möglich ist - die Erziehung in einer anderen Familie vorzubereiten oder durch eine auf längere Zeit angelegte Lebensform auf ein selbständiges Leben vorzubereiten. Zur Heimerziehung und sonstigen betreuten Wohnform können u. a. heilpädagogische oder therapeutische Heime, Kinderdörfer, Kinderhäuser zählen.
Die sozialrechtliche Einordnung entfaltet für die Anwendung des § 3 Nummer 11 EStG, welche sich an den tatsächlichen Verhältnissen orientiert, keine Tatbestandswirkung. Ob es sich um eine Betreuung in einer Vollzeitpflegestelle nach § 33 SGB VIII oder in einem Heim oder in einer sonstigen betreuten Wohnform nach § 34 SGB VIII handelt, bestimmt sich daher allein nach den tatsächlichen Verhältnissen der konkreten Unterbringung. Sonstige betreute Wohnformen im Sinne des § 34 SGB VIII sind nur dann gegeben, wenn sie als Einrichtung einen institutionalisierten Rahmen für die stationäre Betreuung über Tag und Nacht bieten; lediglich angemietete Wohnungen oder die bloße Überlassung von Wohnraum wie z. B. eines Zimmers im Haushalt der Betreuungsperson genügen nicht. Unter „Einrichtung“ ist eine auf eine gewisse Dauer angelegte Verbindung von sächlichen und persönlichen Mitteln zu einem bestimmten Zweck unter der Verantwortung des Trägers zu verstehen. Privathaushalte der Betreuungspersonen sind daher in der Regel keine Einrichtungen im Sinne des § 34 SGB VIII (BFH vom 5. November 2014 - VIII R 29/11, BStBl 2017 II S. 432). Ausnahmen können im Einzelfall z. B. sog. familienangelehnte Wohngruppen darstellen, insbesondere dann, wenn neben den Pflegeeltern pädagogisch ausgebildete Fachkräfte beschäftigt werden.
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Die Erziehung in sonstiger betreuter Wohnform im Sinne des § 34 SGB VIII wird anders als bei den meisten Pflegefamilien im Sinne des § 33 SGB VIII grundsätzlich durch besonders qualifizierte Fachkräfte übernommen, sodass diese Form der Erziehungshilfe in diesen Einrichtungen regelmäßig erwerbsmäßig ausgeübt wird und eine berufliche Tätigkeit der Betreuungsperson darstellt. Die hierfür gezahlten Gelder sind wegen ihres entgeltlichen Charakters keine Beihilfen im Sinne des § 3 Nummer 11 EStG und deshalb steuerpflichtig. Einnahmen einer Betreuungsperson gemäß § 34 SGB VIII für die Pflege, Betreuung, Unterkunft und Verpflegung eines behinderten oder von Behinderung bedrohten Menschen nach § 2 Absatz 1 SGB IX sind auch nicht nach § 3 Nummer 10 EStG steuerfrei.
Werden der Betreuungsperson Leistungen für die Bestreitung der Sach- und Unterhalts-aufwendungen des Kindes gezahlt, gilt Folgendes:
Ist die Betreuungsperson freiberuflich (§ 18 Absatz 1 Nummer 1 EStG) tätig, stellen die Zahlungen für die Bestreitung der Sach- und Unterhaltsaufwendungen des Kindes Betriebseinnahmen dar.
Grundsätzlich sind nur die tatsächlich angefallenen und auch nachgewiesenen Sach- und Unterhaltsaufwendungen für das Kind als Betriebsausgaben abziehbar. Aus Vereinfachungsgründen ist es jedoch nicht zu beanstanden, wenn statt der tatsächlich angefallenen und nachgewiesenen Betriebsausgaben ein Betriebsausgabenabzug für Sach- und Unterhaltskosten des Kindes in Höhe der hierfür erhaltenen kinderbezogenen Leistungen geltend gemacht wird. Der Betriebsausgabenabzug für anderweitige, im Zusammenhang mit der Kindesbetreuung entstandene Kosten, die keine Sach- und Unterhaltsaufwendungen für das Kind darstellen, bleibt unberührt.
D. Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung (§ 35 SGB VIII)
Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung soll Jugendlichen gewährt werden, die einer intensiven Unterstützung zur sozialen Integration und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung bedürfen. Die Hilfe ist in der Regel auf längere Zeit angelegt und soll den individuellen Bedürfnissen des Jugendlichen Rechnung tragen. Adressaten dieser Form der Hilfe sind besonders belastete oder gefährdete Jugendliche, die Gewalt erlebt haben, Kontakt mit dem Drogen- und Prostituiertenmilieu haben und z. T. ohne feste Unterkunft oder Arbeit sind bzw. bereits häufig strafrechtlich in Erscheinung getreten sind. Der Jugendliche wird bei der Bewältigung persönlicher Krisen, der Gewinnung neuer Perspektiven sowie bei der Alltagsbewältigung in Schule, Ausbildung oder Arbeit durch eine Einzelperson intensiv begleitet.
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Erfolgt die Betreuung eines Kindes bzw. Jugendlichen im Haushalt der Betreuungsperson, dann ist unabhängig von der sozialrechtlichen Qualifikation des Betreuungsverhältnisses als intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung im Sinne des § 35 SGB VIII die steuerliche Beurteilung der hierfür gezahlten Pflegegelder ausschließlich nach Inhalt und Durchführung des individuellen Pflegeverhältnisses vorzunehmen. Maßgeblich ist, ob das Kind bzw. der Jugendliche zeitlich unbefristet Teil des Haushalts der Betreuungsperson sein soll und eine umfassende Betreuung erhält, die mit der eines leiblichen Kindes vergleichbar ist.
Leistungen, die aus öffentlichen Mitteln der Jugendhilfe für eine intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung verhaltensauffälliger Kinder bzw. Jugendlicher erbracht werden, sind gemäß § 3 Nummer 11 EStG als steuerfreie Bezüge zu behandeln, wenn jeweils nur ein Kind bzw. ein Jugendlicher zeitlich unbefristet in den Haushalt des Betreuers aufgenommen und dort umfassend betreut wird.
Für die steuerliche Beurteilung nicht maßgebend ist der Umstand, dass die besondere Situation der Kinder bzw. Jugendlichen hohe Anforderungen an die persönliche und fachliche Qualifikation der Pflegeperson stellt und dementsprechend dessen pädagogisches Konzept Bestandteil des Betreuungsverhältnisses ist. Ebenso ist nicht allein deswegen von einer steuerpflichtigen Vergütung auszugehen, wenn der Betrag des bedarfsabhängig gezahlten Pflegegelds die Regelsätze für die Vollzeitpflege von Kindern und Jugendlichen übersteigt, solange mit der Zahlung kein vollständiger Ersatz des sachlichen und zeitlichen Aufwands der Pflegeeltern beabsichtigt ist. Der Steuerfreiheit widerspricht es schließlich auch nicht, wenn der Betreuer und die das Pflegegeld zahlende Stelle einen jederzeit kündbaren, privatrechtlichen Pflegevertrag abgeschlossen haben. Aus der jederzeitigen Kündigungsmöglichkeit kann dabei nicht ohne Weiteres gefolgert werden, dass das Betreuungsverhältnis nur kurzfristig bestehen soll (BFH vom 14. Juli 2020 - VIII R 27/18, BStBl 2021 II S. 1).
Die Annahme einer steuerpflichtigen erwerbsmäßigen Betreuung ist dagegen gerechtfertigt, wenn die Umstände des Pflegeverhältnisses für den Vergütungscharakter der gezahlten Gelder sprechen. Besonders ins Gewicht fallen dabei die Anzahl der durch die Pflegeperson betreuten Kinder bzw. Jugendlichen, sowie die Absicht einer nur kurzfristigen Betreuung.
E. Leistungen des Jugendamtes über einen zwischengeschalteten Träger der freien Jugendhilfe.
Werden die nach den vorstehenden Grundsätzen als steuerfreie Beihilfe gemäß § 3 Nummer 11 EStG zu beurteilenden Leistungen nach § 39 SGB VIII an
1 Wird von der Redaktionsleitung des Bundessteuerblatts ergänzt.
Seite 6
Betreuungspersonen über einen zwischengeschalteten Träger der freien Jugendhilfe geleistet, steht dies der Einstufung als steuerfreie Beihilfen nach § 3 Nummer 11 EStG grundsätzlich nicht entgegen. Voraussetzung ist, dass der Finanzbedarf für die zur Betreuung erforderlichen Leistungen in den Haushaltsplänen des Trägers des zuständigen Jugendamts festgestellt wird und die Verwendung der Mittel der Rechnungskontrolle durch die Jugendhilfebehörde unterliegt. Gegenstand der notwendigen öffentlichen Rechnungskontrolle ist die Frage, ob die für ein bestimmtes Kind bewilligten Jugendhilfemittel an die vom freien Träger vertraglich zur Betreuung verpflichtete Pflegeperson tatsächlich abfließen. Es genügt für die erforderliche Kontrolle der zweckgerichteten Mittelverausgabung, wenn diese Feststellung der öffentlichen Hand anhand ggf. vom freien Träger vorzulegender Unterlagen möglich ist (BFH vom 25. März 2021 - VIII R 37/19, BStBl 2021 II S.
2).
Der Steuerfreiheit der Beihilfe im Sinne des § 3 Nummer 11 EStG steht es grundsätzlich auch nicht entgegen, wenn vom freien Träger von dem bewilligten Tagessatz ein Eigenanteil einbehalten und nur ein (Rest-)Betrag für die Betreuung (für Honorar, Sachkostenersatz und weiterzuleitendes Taschen- und Bekleidungsgeld) an die Pflegepersonen weitergeleitet wird.
Pflegegelder eines freien Trägers der Jugendhilfe, die ab dem 1. Januar 2022 geleistet werden, werden jedoch nur dann als nach den haushaltsrechtlichen Vorschriften verausgabt und der gesetzlich geregelten Kontrolle der Mittelverwendung genügend anerkannt, wenn anhand geeigneter Unterlagen (z. B. durch schriftliche Bestätigung des freien Trägers oder des beteiligten Jugendamts) dokumentiert ist, dass die nachstehenden Vorgaben kumulativ erfüllt sind (BFH vom 25. März 2021 - VIII R 37/19, BStBl 2021 II S. 3):
– das zuständige Jugendamt weiß, ob und in welcher Höhe der freie Träger einen Eigenanteil einbehält, und billigt dies.
– dem zuständigen Jugendamt steht gegen den freien Träger ein gesetzlicher oder vertraglicher Anspruch zu, aufgrund dessen es eine Rechnungslegung über die Mittelverwendung und die Vorlage geeigneter Nachweise verlangen kann.
Für Pflegegelder eines freien Trägers der Jugendhilfe, die bis zum 31. Dezember 2021 geleistet wurden, kann unterstellt werden, dass die o. g. Kriterien erfüllt sind.
F. Erstattungen zur Unfallversicherung und Altersvorsorge
Die Leistungen des Jugendamtes umfassen nach § 39 Absatz 4 SGB VIII auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige
2 Wird von der Redaktionsleitung des Bundessteuerblatts ergänzt.
3 Wird von der Redaktionsleitung des Bundessteuerblatts ergänzt.
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Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Diese Teilbeträge sind nach § 3 Nummer 9 EStG steuerfrei. Das gilt auch dann, wenn die Geldleistungen an sich steuerpflichtig sind.
G. Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§§ 42, 42a SGB VIII)
Nach § 42 SGB VIII nimmt das Jugendamt unter bestimmten Voraussetzungen ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut und bringt das Kind oder den Jugendlichen bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform vorläufig unter. Nach § 42a SGB VIII erfolgt eine vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise. In den Fällen der Sätze 1 und 2 gelten für die Unterbringung und Betreuung die vorstehenden Ausführungen entsprechend.
H. Betreuungspersonen, die als Arbeitnehmer tätig sind
Soweit die Betreuungsperson als Arbeitnehmer(in) tätig ist, kann nach § 3 Nummer 11 Satz 3 EStG keine Steuerbefreiung gewährt werden. Auch die Zahlung einer Sach- und Unterhaltskostenpauschale je Monat und Kind gehört grundsätzlich zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Sie kann jedoch aus Vereinfachungsgründen als steuerfreier Auslagenersatz nach § 3 Nummer 50 EStG behandelt werden, wenn sie den bei Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII gezahlten Sätzen entspricht. Die Pauschale gehört in diesem Fall nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Gleiches trifft auf einmalige Beihilfen zu, die auf Einzelantrag unter Beifügung eines Nachweises erstattet werden. Korrespondierend dazu dürfen nach § 3c Absatz 1 EStG die damit abgegoltenen Aufwendungen nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Dieses Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 22. Oktober 2018 (BStBl I S. 1109). Es ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig. |
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| Beitrag C4.1: Wer die Steuererklärung zu spät abgibt, den bestraft das Finanzamt - 2025 |
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Wer die Steuererklärung zu spät abgibt, den bestraft das Finanzamt.
Abgabetermin: 31.07.2026
Abgabetermin für die jährliche Einkommensteuererklärung ist grundsätzlich der 31.07. des Folgejahres, informiert der AKTUELL/ALTBAYERISCHE Lohnsteuerhilfeverein e.V. Bei der Steuererklärung 2025 ist dies der Abgabedatum.
Automatische Fristverlängerung bis 01.03.2027
Wer sich von einem Steuerberater, Lohnsteuerhilfeverein oder einem anderen steuerlichen Vertreter helfen lässt, kann sich länger Zeit lassen. Grundsätzlich ist die Frist der letzte Februartag des übernächsten Jahres. Bei der Steuererklärung 2025 wäre dies also der 01.03.2027, da der 28.02.2027 auf einen Samstag fällt. Doch auch diese Frist ist nicht die letzte. Wer nicht zur Abgabe einer Erklärung verpflichtet ist, kann sich sogar vier Jahre Zeit lassen.
Verspätungszugschlag
Wer diese Frist verpasst hat und zur Abgabe verpflichtet ist, sollte sich sputen. Das Finanzamt kann nämlich vom 1. Tag an bereits Verspätungszuschläge erheben. Selbst dann nach Ermessen, wenn eine Erstattung herauskommt!
Die Finanzbehörde darf einen Verspätungszuschlag nicht festsetzen, wenn die fehlende bzw. verspätete Abgabe der Einkommensteuererklärung entschuldbar erscheint. Man kann eine Fristverlängerung beantragen, diese wird allerdings nur in Ausnahmefällen gestattet. Nicht entschuldbar ist, wenn die Erklärung wiederholt nicht oder wiederholt nicht fristgemäß abgegeben oder wenn Fristen nicht eingehalten wurden. Wer sicher sein will, reicht seine Erklärung bis zum 31.07. beim Finanzamt ein.
Aber auch für Steuerbürger, welche eine Erstattung erwarten, kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festlegen. Vor allem bei Wiederholungstätern schöpft der Gesetzgeber seinen Ermessenspielraum aus. Herr/Frau Vorname Nachname rät daher allen, die sich unsicher sind, ob sie eine Erklärung abgeben müssen oder nicht, sich frühzeitig zu informieren.
Eine Einkommensteuererklärung lohnt sich!
1.172 € durchschnittlich erstattet der Fiskus im Falle einer Erstattung laut Statistischem Bundesamt (Stand 06/2025). „Leicht verdientes Geld“ – könnte man meinen. Doch die wenigsten kennen sich im Steuerdschungel aus. Gut beraten ist, wer sich kompetente Hilfe holt.
Vorname Nachname berät Mitglieder begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG
Der/Die Autor/Autorin Vorname Nachname ist Beratungsstellenleiter/in des Lohnsteuerhilfevereins AKTUELL/ALTBAYERISCHER e. V. in Musterstadt und ist unter 01234-56789 bzw. name@aktuell/altbayerischer.de zu erreichen.
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| Beitrag C3.1: Abgabefrist der Steuererklärung endet am 31. Juli (lang) - 2025 |
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Abgabefrist der Steuererklärung 2025 endet am 31. Juli 2026
Abgabetermin: 31.07.2026
Abgabetermin für die jährliche Einkommensteuererklärung ist grundsätzlich der 31. Juli des Folgejahres, informiert der AKTUELL/ALTBAYERISCHE Lohnsteuerhilfeverein e.V.
Eine Steuererklärung lohnt sich!
1.172 € durchschnittlich erstattet der Fiskus im Falle einer Erstattung laut Statistischem Bundesamt (Stand 06/2025). „Leicht verdientes Geld“ – könnte man meinen. Doch die wenigsten kennen sich im Steuerdschungel aus. Gut beraten ist, wer sich kompetente Hilfe holt.
Automatische Fristverlängerung bis 01.03.2027
Hinzu kommt noch der Vorteil, dass man sich nicht so sehr beeilen muss. Wer sich von einem Steuerberater, Lohnsteuerhilfeverein oder einem anderen steuerlichen Vertreter helfen lässt, kann sich länger Zeit lassen. In diesen Fällen endet die Frist zur Abgabe der Erklärung 2025 erst am
01.03.2027. Doch auch diese Frist ist nicht die letzte. Wer nicht zur Abgabe einer Erklärung verpflichtet ist, kann sich sogar vier Jahre Zeit lassen. Der Stichtag für das Steuerjahr 2025 ist der 31.12.2029.
Wer muss oder kann eine Erklärung abgeben?
Zur Abgabe ist verpflichtet, wer Lohnersatzleistungen, wie Arbeitslosengeld I, Krankengeld, Kurzarbeitergeld, Mutterschaftsgeld oder Insolvenzgeld, aber auch Elterngeld oder Aufstockungsbeträge zur Altersteilzeit von über
410 € im Jahr neben Gehalt bzw. Lohn erhalten hat. Wird ein Freibetrag auf der Lohnsteuerbescheinigung eingetragen, gleichzeitig von mehreren Arbeitgebern Lohn bezogen oder arbeitet bei Ehegatten einer mit der Steuerklasse V, verpflichtet das meist zur Abgabe einer Erklärung. Da sich die Verhältnisse jedoch jährlich ändern können, muss die Frage nach der Erklärungspflicht auch jährlich neu gestellt werden. Wer sich unsicher ist, ob eine Einkommensteuererklärung abzugeben ist, kann sich an einen Lohnsteuerhilfeverein wenden. Vorname Nachname berät Mitglieder begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG
Der/Die Autor/Autorin Vorname Nachname ist Beratungsstellenleiter/in des Lohnsteuerhilfevereins AKTUELL/ALTBAYERISCHER e. V. in Musterstadt und ist unter 01234-56789 bzw. name@aktuell/altbayerischer.de zu erreichen.
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| Beitrag C2.1: Abgabefrist der Steuererklärung (mittel) - 2025 |
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Achtung:
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Abgabefrist der Steuererklärung 2025
Termin 31. Juli verpasst, was nun?
Viele Arbeitnehmer sind unsicher, ob und wann sie eine Steuererklärung abgeben müssen.
Termin: 31.07.2026
Für die Abgabefrist gilt grundsätzlich Folgendes: Wer zur Abgabe der Einkommensteuererklärung verpflichtet ist, muss diese bis zum 31.07. des nächsten Jahres abgeben.
Verspätungszuschlag
Wer diese Frist verpasst hat und zur Abgabe verpflichtet ist, sollte sich sputen. Das Finanzamt kann nämlich vom 1. Tag an bereits Verspätungszuschläge erheben. Selbst dann, wenn eine Erstattung herauskommt!
Automatische Fristverlängerung: 01.03.2027
Auf der sicheren Seite sind all jene, die einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein mit ihrer Einkommensteuererklärung beauftragen. Für Sie gilt nicht der 31.07. als Stichtag, sondern für das Steuerjahr 2025 der 01.03.2027.
Freiwillige Abgabe der Steuer 2025 bis 2029
Wer nicht zur Abgabe verpflichtet ist, aber abgeben möchte, da z. B. eine Steuererstattung erwartet wird, kann die Erklärung bis zu vier Jahre später einreichen, der Stichtag für die Steuer 2025 ist der 31.12.2029. Abgabe lohnt sich: 1.172 € durchschnittliche Erstattung
Als Trost für alle Steuerpflichtigen: Steuerpflicht bedeutet nicht automatisch auch Steuer-nachzahlung! 1.172 € durchschnittlich erstattet der Fiskus im Falle einer Erstattung laut Statistischem Bundesamt (Stand 06/2025).
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Vorname Nachname berät Mitglieder begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG.
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| Beitrag C1.1: Abgabefrist der Steuererklärung (kurz) - 2025 |
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Termin: 31.07.2026
Für die Abgabefrist gilt grundsätzlich Folgendes: Wer zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet ist, muss diese bis zum 31.07. des nächsten Jahres abgeben.
Automatische Fristverlängerung 01.03.2027
Auf der sicheren Seite sind all jene, die einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein mit ihrer Einkommensteuererklärung beauftragen. Für sie gilt nicht der 31.07. als Stichtag, sondern für das Steuerjahr 2025 der 01.03.2027.
Freiwillige Abgabe der Steuern 2025 bis 2029
Wer nicht zur Abgabe verpflichtet ist, aber abgeben möchte, da z. B. eine Steuererstattung erwartet wird, kann die Erklärung bis zu vier Jahre später einreichen. Der/Die Autor/Autorin Vorname Nachname ist Beratungsstellenleiter/in des Lohnsteuerhilfevereins AKTUELL / ALTBAYERISCHER e. V. in Musterstadt und ist unter 01234-56789 bzw. name@aktuell/altbayerischer.de zu erreichen.
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| Berechnungsbogen | Heimunterbringung eines Angehörigen V25-1 |
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Außergewöhnliche BelastungenSteuerthemen |
Name: Mitgliedsnr.: VZ:
ALTBAYERISCHER Lohnsteuerhilfeverein e.V. • www.altbayerischer.de
V24-1
Hinweis:
* Eine altersbedingte Heimunterbringung ist nichts „außergewöhnliches“. Die Kosten können lediglich nach § 33a EStG berücksichtigt werden.
Voraussetzung ist die gesetzliche Unterhaltsverpflichtung. Eine Ausnahme besteht für gesondert in Rechnung gestellte Kosten von einem
anerkannten Pflegedienst – diese Kosten können nach § 33 EStG berücksichtigt werden.
USER Allgemein
Name, Vorname des Angehörigen:
Verwandtschaftsgrad: Kinder Eltern Großeltern Geschwister
Grund der Heimunterbringung: Pflegebedürftigkeit Behinderung Krankheit Alter (nur § 33a EStG*)
Zeitraum der Heimunterbringung: vom bis
Haushaltsauflösung: ja nein
Heimkosten insgesamt des Angehörigen: €
Übernommene Heimkosten: €
Calculator Ermittlung der abzugsfähigen Kosten
Unterhaltshöchstbetrag des VZ €
zzgl. Anrechnungsfreibetrag + 624 €
Summe = €
Eigene Einkünfte > Unterhaltshöchstbetrag zzgl. Anrechnungsfreibetrag (624 €)
Arrow-Circle-Right Einkünfte und Bezüge des Angehörigen sind anzurechnen
(§ 33a EStG ist nicht möglich – nur Berechnung nach § 33 EStG notwendig)
Eigene Einkünfte < Unterhaltshöchstbetrag zzgl. Anrechnungsfreibetrag (624 €)
Arrow-Circle-Right Haushaltsersparnis ist anzurechnen
1. Abzug als Unterhaltsleistungen nach § 33a Abs. 1 EStG
Unterhaltshöchstbetrag €
Eigene Einkünfte und Bezüge des Angehörigen €
abzgl. Anrechnungsfreibetrag - 624 €
= anzurechnende Einkünfte und Bezüge = € - €
= abzugsfähig nach § 33a Abs. 1 EStG = €
2. Abzug als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG
Heimkosten gesamt €
abzgl. Erstattungsleistungen €
= Zwischensumme (1) = €
Eigene Einkünfte und Bezüge des Angehörigen €
abzgl. Betrag für zusätzlichen persönlichen Bedarf - 1.550 €
= Zwischensumme (2) = €
Exclamation-circle mind. Haushaltsersparnis (= Unterhaltshöchstbetrag) = €
Arrow-Circle-Right Kürzungsbetrag (höherer Betrag: Zwischensumme (2) oder Haushaltsersparnis) = €
= abzugsfähig nach § 33 EStG (Höchstbetrag) = €
3. Ermittlung der abzugsfähigen Kosten
Übernommene Heimkosten €
davon abzugsfähig nach § 33a Abs. 1 EStG (Anlage Unterhalt) - €
= verbleibender Betrag = €
abzugsfähig nach § 33 EStG (Anlage Außergewöhnliche Belastung) €
Absetzbar ist der Höchstbetrag bzw. max. der verbleibende Betrag
BERECHNUNGSBOGEN | HEIMUNTERBRINGUNG EINES ANGEHÖRIGEN
Zur Vorlage beim Finanzamt |
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| OFD Frankfurt 18.03.2024 | Zahlungen Pflegebedürftiger an selbst gewählte Pflegepersonen, Erstattungen durch KK,PK,Sozialhilfe |
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Außergewöhnliche BelastungenSteuerthemen |
Zahlungen Pflegebedürftiger an selbst gewählte Pflegepersonen bei Erstattung durch
Krankenkasse/Pflegekasse bzw. Sozialleistungsträger Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 36 EStG
OFD Frankfurt/M, Verfügung v. 18.03.2024, S 2342 A‐00067
Nach § 3 Nr. 36 EStG sind Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung bis zur
Höhe des Pflegegeldes nach § 37 Sozialgesetzbuch (SGB) XI steuerfrei, wenn diese Leistungen von Angehörigen des
Pflegebedürftigen oder von anderen Personen, die damit eine sittliche Pflicht im Sinne des § 33 Abs. 2 EStG gegenüber
dem Pflegebedürftigen erfüllen, erbracht werden.
Weitergeleitete Erstattungen der Sozialversicherungsträger sind jedoch nur steuerfrei, soweit diese das Pflegegeld der
Stufe III nach § 37 SGB XI nicht übersteigen. Nicht erfasst von der Steuerbefreiung sind vom Pflegebedürftigen selbst
zusätzlich gewährte Vergütungen. Dies gilt auch, wenn die "Gesamtvergütung" unterhalb der Höhe des Pflegegelds
nach § 37 SGB XI bleibt.
Von einer sittlichen Verpflichtung im Sinne des § 3 Nr. 36 EStG i.V.m. § 33 Abs. 2 EStG kann regelmäßig ausgegangen
werden, wenn die Pflegeperson für nicht mehr als zwei Pflegebedürftige tätig wird. Sofern es sich bei Pflegeperson
und Pflegebedürftigen um Angehörige handelt gilt diese Beschränkung nicht.
Außer auf Leistungen an Pflegebedürftige im Sinne des SGB XI ist § 3 Nr. 36 EStG auch auf vergleichbare Fälle von
weitergeleiteten Erstattungen für die Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung von Hilfsbedürftigen
anzuwenden.
Solche vergleichbaren Fälle liegen vor bei
Erstattungen von Krankenversicherungen nach § 37 SGB V für häusliche Pflege durch Privatpersonen, für
selbst beschaffte Haushaltshilfen nach § 38 Abs. 4 SGB und so genannte Verhinderungspflege nach § 39
SGB V sowie für entsprechende Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und Gesetzen, die
das BVG für entsprechend anwendbar erklären,
Leistungen nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung,
Leistungen aus öffentlichen Kassen auf Grund gesetzlich geregelter Unfallversorgung oder
Unfallfürsorge,
Leistungen der Beihilfe nach den Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder und Leistungen der
freien Heilfürsorge (oder unentgeltliche truppenärztliche Versorgung), wenn der Betreffende trotz
Pflegebedürftigkeit (vorübergehend) noch im aktiven Dienst ist (bzw. im Einzelfall sein sollte),
Leistungen im Sozialhilferecht (SGB XII),
entsprechende Leistungen aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen
Einrichtung.
Hinsichtlich der Verhinderungspflege ist Folgendes zu beachten:
Das Sozialrecht unterscheidet zwischen der eigentlichen Pflegeperson, für die sich die Anspruchsgrundlage auf
Pflegegeld aus § 37 SGB XI ergibt, und der Person, die im Falle der Verhinderung der eigentlichen Pflegeperson die
Pflege vertretungsweise übernimmt. Für diese sogen. Verhinderungspflege ergibt sich die Anspruchsgrundlage aus §
39 SGB XI.
Steuerlich wird jedoch nicht zwischen der eigentlichen Pflege und der Verhinderungspflege unterschieden. § 3 Nr. 36
EStG enthält eigenständige Tatbestandsmerkmale für die Gewährung der Steuerfreiheit, die von den Regelungen des
SGB XI unabhängig sind. Soweit bei der Verhinderungspflege die Voraussetzungen des § 3 Nr. 36 EStG erfüllt sind,
kommt hierfür die Steuerbefreiung dem Grunde nach in Betracht, lediglich von der Höhe her erfolgt auch bei der
Verhinderungspflege die Begrenzung auf die Beträge des § 37 SGB XI.
Soweit bei der Verhinderungspflege die Tatbestandsmerkmale des § 3 Nr. 36 EStG nicht erfüllt sind oder höhere
Beträge gezahlt werden als die in § 37 SGB XI genannten, besteht Steuerpflicht.
Nach § 45b SGB XI haben Pflegebedürftige in häuslicher Pflege Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis
zu 125 EUR monatlich. Dieser Betrag ist zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung
pflegender Angehöriger und vergleichbar Nahestehender in ihrer Eigenschaft als Pflegende sowie zur Förderung der
Selbständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags.
Erhält ein Pflegebedürftiger diesen Entlastungsbetrag und leitet ihn weiter, so wird der Sachverhalt ebenfalls von § 3
Nr. 36 EStG erfasst.
Die steuerfreien Leistungen nach § 3 Nr. 36 EStG unterliegen – wie auch Leistungen aus einer Kranken‐, Pflege‐ und
gesetzlichen Unfallversicherung gem. § 3 Nr. 1a EStG – nicht dem Progressionsvorbehalt. |
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| FinMin Berlin 25.02.2020 | Steuerliche Behandlung von Zahlungen an selbst gewählte Pflegepersonen bei Erstattung durch KK, PK, Sozialhilfe |
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Außergewöhnliche BelastungenSteuerthemen |
Steuerliche Behandlung von Zahlungen Pflegebedürftiger an selbst gewählte
Pflegepersonen bei Erstattung durch die Krankenkasse/Pflegekasse oder andere
Sozialleistungsträger
FinMin Berlin, 25.2.2020, III B ‐ S 2121 ‐ 2/2011 ‐ 1
Gemäß § 3 Nr. 36 EStG sind Einnahmen für Leistungen zu körperbezogenen Pflegemaßnahmen,
pflegerischen Betreuungsmaßnahmen oder Hilfen bei der Haushaltsführung bis zur Höhe des
Pflegegeldes nach § 37 Sozialgesetzbuch (SGB) XI, mindestens aber bis zur Höhe des
Entlastungsbetrags nach § 45b Abs. 1 Satz 1 SGB XI steuerfrei, wenn diese Leistungen von
Angehörigen des Pflegebedürftigen oder von anderen Personen, die damit eine sittliche Pflicht im
Sinne des § 33 Abs. 2 EStG gegenüber dem Pflegebedürftigen erfüllen, erbracht werden.
Wegen der Umstellung von Pflegestufen auf Pflegegrade zum 1.1.2017 ist
für VZ bis 2016 das – bei Pflegestufe I bis III gewährte – Pflegegeld nach § 37 SGB XI in der
vor dem 1.1.2017 geltenden Fassung maßgeblich;
für VZ ab 2017 das – bei Pflegegrad 2 bis 5 gewährte – Pflegegeld nach § 37 SGB XI bzw. der
– bei Pflegegrad 1 gewährte – Entlastungsbetrag nach § 45b Abs. 1 Satz 1 SGB XI in der
jeweils nach dem 31.12.2016 geltenden Fassung maßgeblich.
Zum sachlichen Anwendungsbereich:
§ 3 Nr. 36 EStG ist außer auf weitergeleitete Erstattungen für Leistungen im Sinne des SGB XI
auch auf vergleichbare Fälle von weitergeleiteten Erstattungen für Leistungen zu
körperbezogenen Pflegemaßnahmen, pflegerischen Betreuungsmaßnahmen oder Hilfen bei der
Haushaltsführung anzuwenden, welche aufgrund anderer Sozialleistungsgesetze gewährt werden.
Vergleichbare Fälle in diesem Sinne sind:
Erstattungen
der Krankenkasse für die häusliche Pflege durch Privatpersonen nach § 37 SGB V
und für selbst beschaffte Haushaltshilfen nach § 38 Abs. 4 SGB V,
der Pflegekasse für die sog. Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI sowie
für entsprechende Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und
Gesetzen, die das BVG für entsprechend anwendbar erklären,
Leistungen nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung,
Leistungen aus öffentlichen Kassen auf Grund gesetzlich geregelter Unfallversorgung oder
Unfallfürsorge,
Leistungen der Beihilfe nach den Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder und
Leistungen der freien Heilfürsorge (oder unentgeltliche truppenärztliche Versorgung),
wenn der Betreffende trotz Pflegebedürftigkeit (vorübergehend) noch im aktiven Dienst ist
(bzw. im Einzelfall sein sollte),
Leistungen im Sozialhilferecht (SGB XII),
entsprechende Leistungen aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder
überstaatlichen Einrichtung.
Die weitergeleiteten Erstattungen in vergleichbaren Fällen sind steuerfrei, soweit diese das
höchstmögliche Pflegegeld nach § 37 SGB XI (das entspricht Pflegegrad 5 für VZ ab 2017 bzw.
Pflegestufe III für VZ bis 2016) nicht übersteigen. Voraussetzung ist, dass die übrigen
Tatbestandsmerkmale des § 3 Nr. 36 EStG erfüllt sind.
Nicht erfasst von der Steuerbefreiung sind vom Pflegebedürftigen selbst zusätzlich gewährte
Vergütungen. Dies gilt auch, wenn die „Gesamtvergütung” unterhalb der Höhe des Pflegegelds nach §
37 SGB XI bleibt.
Zum persönlichen Anwendungsbereich:
Die Steuerfreiheit für Pflegepersonen, die keine Angehörigen sind, ist nur zu gewähren, wenn sie eine
sittliche Pflicht im Sinne des § 33 Abs. 2 EStG gegenüber dem Pflegebedürftigen erfüllen. Eine solche
sittliche Pflicht kann regelmäßig angenommen werden, wenn die Pflegeperson nur für einen
Pflegebedürftigen tätig wird. |
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| BMF 02.12.2002 | Aufwendungen für die krankheits- oder behinderungsbedingte Unterbringung im Heim als agB |
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Außergewöhnliche BelastungenSteuerthemen |
BMF 2. 12. 2002 IV C 4 - S 2284 - 108/02 BStBl 2002 I S. 1389
Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für die krankheits- oder behinderungsbedingte
Unterbringung eines nahen Angehörigen in einem Heim als
außergewöhnliche Belastung
Bezug: BMF-Schreiben vom 26. Februar 1999 - IV C 4 - S 2285 - 7/99/IV C 4 - S 2284 - 9/99
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder
gilt für die Anwendung der §§ 33 und 33a Abs. 1 EStG auf Fälle, in denen einem Steuerpflichtigen
Aufwendungen für die krankheits- oder behinderungsbedingte Unterbringung eines nahen
Angehörigen in einem Heim entstehen, das Folgende:
Erwachsen einem oder mehreren Steuerpflichtigen zwangsläufig Aufwendungen für die krankheits-
oder behinderungsbedingte Unterbringung eines nahen Angehörigen in einem Heim, gehören
zu den Aufwendungen, die nach § 33 EStG zu berücksichtigen sind, die gesamten vom Heim in
Rechnung gestellten Unterbringungskosten einschließlich der Kosten für die ärztliche Betreuung
und Pflege, gemindert um eine Haushaltsersparnis entsprechend R 188 Abs. 2 EStR. Eine zusätzliche
Berücksichtigung des Abzugsbetrags nach § 33a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 EStG ist nicht zulässig (BFHUrteil
vom 24. Februar 2000, BStBl II S. 294).
Die Übernahme der Kosten einer Heimunterbringung für einen nahen Angehörigen ist nur dann
zwangsläufig, wenn die untergebrachte Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt und
soweit ihre eigenen Einkünfte und Bezüge zur Deckung dieser Kosten nicht ausreichen. Bei der Beurteilung,
ob die eigenen Einkünfte und Bezüge nicht ausreichen, ist ein angemessener Betrag für
einen zusätzlichen persönlichen Bedarf zu berücksichtigen. Als angemessen kann in Anlehnung an
§ 21 Abs. 3 BSHG regelmäßig der für den zusätzlichen persönlichen Bedarf erklärte Betrag anerkannt
werden, soweit er 1.550 € (bis zum Kalenderjahr 2001 einschließlich 3.000 DM) jährlich
nicht übersteigt.
Eine krankheits- oder behinderungsbedingte Unterbringung liegt nur dann vor, wenn eine Pflegestufe
nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch festgestellt worden ist (R 188 Abs. 1 EStR). Der Nachweis
ist durch eine Bescheinigung der sozialen Pflegekasse oder des privaten Versicherungsunternehmens,
das die private Pflegepflichtversicherung durchführt, oder nach § 65 Abs. 2 EStDV zu erbringen.
Dies gilt auch dann, wenn der nahe Angehörige bereits seit einem früheren Zeitpunkt aus
anderen Gründen (z. B. wegen Alters) im Heim untergebracht ist. Werden die Kosten für eine behinderungsbedingte
Unterbringung zum Teil vom Sozialhilfeträger übernommen (insbesondere
durch die Gewährung einer Eingliederungshilfe nach § 39 BSHG), braucht die Notwendigkeit der
Unterbringung nicht nachgewiesen zu werden, da regelmäßig von einer sorgfältigen, ordnungsmäßigen
Prüfung durch den Sozialhilfeträger und von der Richtigkeit seiner Entscheidung ausgegangen
werden kann (BFH-Urteil vom 23. Mai 2002 - BStBl II S. 567).
Aufwendungen in Höhe der Haushaltsersparnis können zusammen mit vom Steuerpflichtigen zusätzlich
getragenen Kosten für die normale Lebensführung (z. B. Kleidung, Versicherung) entsprechend
den Grundsätzen des § 33a Abs. 1 EStG als Unterhaltsaufwendungen berücksichtigt werden.
Beispiel 1:
1
© NWB Verlag. Das Dokument darf ausschließlich im vertraglich vereinbarten Rahmen und in den Grenzen des Urheberrechts genutzt werden. Die Veröffentlichung im Internet ist nicht gestattet.
Der pflegebedürftige (Pflegestufe II) vermögenslose Vater A hat seinen eigenen Haushalt aufgelöst
und ist während der gesamten Kalenderjahre 2001 und 2002 in einem Pflegeheim untergebracht.
Für die Heimunterbringung werden insgesamt 33.000 € (2001: 66.000 DM) in Rechnung gestellt.
Die Pflegeversicherung übernimmt hiervon 15.348 € (2001: 30.000 DM). A zahlt aus seinen
eigenen anrechenbaren Einkünften und Bezügen in Höhe von 4.500 € (2001: 9.000 DM)
einen Betrag von 3.300 € (2001: 6.600 DM) auf die Heimkosten und behält einen Betrag von
1.200 € (2001: 2.400 DM) für zusätzlichen persönlichen Bedarf zurück. Die restlichen Heimkosten
von 14.352 € (33.000 € - 15.348 € - 3.300 €; im Jahr 2001: 66.000 DM - 30.000 DM -
6.600 DM = 29.400 DM) trägt der Sohn B.
Die Abzugsbeträge für B berechnen sich wie folgt:
– nach § 33a Abs. 1 EStG:
2001 2002 2001 2002
Anteil für den typischen Unterhalt in Höhe der
Haushaltsersparnis 14.040 DM 7.188 €
anrechenbare Einkünfte und Bezüge des A 9.000 DM 4.500 €
anrechnungsfreier Betrag - 1.200 DM - 624 €
anzurechnende Einkünfte und Bezüge des A 7.800 DM 3.876 € - 7.800 DM - 3.876 €
zu berücksichtigender Betrag 6.240 DM 3.312 €
Der Betrag von 6.240 DM für 2001 und 3.312 € für 2002 ist nach § 33a Abs. 1 EStG in voller
Höhe vom Gesamtbetrag der Einkünfte des B abzuziehen. Hiermit sind auch zusätzlich getragene
Kosten wie z. B. Versicherungsbeiträge abgegolten.
– nach § 33 EStG:
2001 2002
Heimkosten 66.000 DM 33.000 €
Pflegeversicherungsleistungen - 30.000 DM - 15.348 €
Anteil des A aufgrund seiner eigenen Einkünfte und Bezüge, mindestens aber die Haushaltsersparnis:
2001 2002
eigene Einkünfte und Bezüge des A: 9.000 DM 4.500 €
gemindert um einen angemessenen Betrag für
den zusätzlichen persönlichen Bedarf (pauschal):
- 3.000 DM - 1.550 €
verbleibender Betrag 6.000 DM 2.950 €
2
© NWB Verlag. Das Dokument darf ausschließlich im vertraglich vereinbarten Rahmen und in den Grenzen des Urheberrechts genutzt werden. Die Veröffentlichung im Internet ist nicht gestattet.
2001 2002
Dieser Betrag liegt unter der Haushaltsersparnis
von 14.040 DM 7.188 €
Daher ist die Haushaltsersparnis anzusetzen: - 14.040 DM - 7.188 €
Höchstbetrag der bei B zu berücksichtigenden
Heimkosten: 21.960 DM 10.464 €
Da die eigenen Einkünfte und Bezüge des A nicht ausreichen, um dessen Kosten für die normale
Lebensführung einschließlich der krankheitsbedingten Heimunterbringung zu bestreiten,
ist der von B getragene Anteil, vermindert um die bereits nach § 33a Abs. 1 EStG berücksichtigten
Aufwendungen, bis zur Höhe von 21.960 DM für 2001 und 10.464 € für 2002 abzuziehen.
2001 2002
Von B getragene Heimkosten 29.400 DM 14.352 €
davon nach § 33a Abs. 1 EStG berücksichtigt - 6.240 DM - 3.312 €
verbleibende Heimkosten 23.160 DM 11.040 €
Der Höchstbetrag von 21.960 DM für 2001 und 10.464 € für 2002 ist nach Minderung um die
zumutbare Belastung nach § 33 EStG vom Gesamtbetrag der Einkünfte des B abzuziehen.
Beispiel 2:
Sachverhalt wie im ersten Beispiel, jedoch hat A anrechenbare Einkünfte und Bezüge von
18.000 € (2001: 36.000 DM). Er zahlt daraus auf die Gesamtkosten 15.000 € (2001: 30.000 DM)
und behält 3.000 € (2001: 6.000 DM) für seinen zusätzlichen persönlichen Bedarf zurück. Die
restlichen Heimkosten von 2.652 € (33.000 € - 15.348 € - 15.000 €; im Jahr 2001: 66.000 DM -
30.000 DM - 30.000 DM = 6.000 DM) trägt der Sohn B.
Da die anrechenbaren eigenen Einkünfte und Bezüge des A höher sind als die Summe aus
Höchstbetrag und anrechnungsfreiem Betrag (7.188 € + 624 € = 7.812 € im Jahr 2001:
14.040 DM + 1.200 DM = 15.240 DM), scheidet ein Abzug nach § 33a Abs. 1 EStG aus. Für B
kommt nur ein Abzug nach § 33 EStG in Betracht. Dieser berechnet sich wie folgt:
2001 2002
Heimkosten 66.000 DM 33.000 €
Pflegeversicherungsleistungen - 30.000 DM - 15.348 €
Anteil des A aufgrund seiner eigenen Einkünfte und Bezüge, mindestens aber die Haushaltsersparnis:
3
© NWB Verlag. Das Dokument darf ausschließlich im vertraglich vereinbarten Rahmen und in den Grenzen des Urheberrechts genutzt werden. Die Veröffentlichung im Internet ist nicht gestattet.
2001 2002
eigene Einkünfte und Bezüge des A: 36.000 DM 18.000 €
gemindert um einen angemessenen Betrag für
den zusätzlichen Bedarf (pauschal): - 3.000 DM - 1.550 €
verbleibender Betrag (mindestens Haushaltsersparnis)
- 33.000 DM - 16.450 €
Höchstbetrag der bei B zu berücksichtigenden
Heimkosten 3.000 DM 1.202 €
Der Höchstbetrag von 3.000 DM für 2001 und 1.202 € für 2002, der niedriger ist als die von B
getragenen Aufwendungen von 6.000 DM in 2001 und 3.000 € in 2002, ist nach Minderung
um die zumutbare Belastung nach § 33 EStG vom Gesamtbetrag der Einkünfte des B abzuziehen.
Die vorstehenden Grundsätze sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden.
Das BMF-Schreiben vom 26. Februar 1999 – IV C 4 - S 2285 - 7/99/IV C 4 - S 2284 - 9/99 –
(BStBl I S. 270) wird aufgehoben.
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
BMF-Schreiben vom 26. Februar 1999 - IV C 4 - S 2285 - 7/99/IV C 4 - S 2284 - 9/99
Oberste Finanzbehörden der Länder 18.3.2021 - O 2000
Oberste Finanzbehörden der Länder 18.3.2019
BMF 18.3.2019 - O 2000
Oberste Finanzbehörden der Länder 21.3.2017 - O 2000
Oberste Finanzbehörden der Länder 19.3.2018 - O 2000
BMF 27.3.2012 - O 2000
Oberste Finanzbehörde der Länder 24.3.2014 - O 2000
BMF 24.3.2014 - O 2000
BMF 23.4.2010 - O 1000
Oberste Finanzbehörden der Länder 23.3.2015 - O2000
BMF 9.4.2013 - O 2000
Oberste Finanzbehörden der Länder 9.4.2013 - O 2000
BMF 19.3.2018 - O 2000
BMF 21.3.2017 - O 2000
Oberste Finanzbehörden der Länder 14.3.2016 - O 2000
4
© NWB Verlag. Das Dokument darf ausschließlich im vertraglich vereinbarten Rahmen und in den Grenzen des Urheberrechts genutzt werden. Die Veröffentlichung im Internet ist nicht gestattet. |
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| BMF 01.03.2021 | Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen, Nachweis der Behinderung bei GDB von weniger als 50 |
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Außergewöhnliche BelastungenSteuerthemen |
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin
POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin
Nur per E-Mail
Oberste Finanzbehörden der Länder
HAUSANSCHRIFT
Wilhelmstraße 97
10117 Berlin
TEL
+49 (0) 30 18 682-0
-
E-MAIL
Poststelle@bmf.bund.de
DATUM
1. März 2021
BETREFF Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen;
Nachweis der Behinderung, bei einem Grad der Behinderung weniger als 50, aber mindestens 20 GZ IV C 8 -S 2286/19/10002 :006 DOK 2021/0239777 (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)
Unter Bezugnahme auf das Abstimmungsergebnis mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt im Vorgriff auf eine gesetzliche Klarstellung zum Nachweis der Behinderung ergänzend zu § 65 Absatz 1 Nummer 2 EStDV Folgendes:
Den Nachweis einer Behinderung hat der Steuerpflichtige bei einer Behinderung, deren Grad auf weniger als 50, aber mindestens 20 festgestellt worden ist, nach § 65 Absatz 1 Nummer 2 EStDV zu erbringen. Sofern dem Steuerpflichtigen wegen seiner Behinderung nach den gesetzlichen Vorschriften Renten oder andere laufende Bezüge zustehen, bestehen keine Bedenken, wenn der Nachweis einer Behinderung alternativ durch den Rentenbescheid oder den die anderen laufenden Bezüge nachweisenden Bescheid erbracht wird (Beibehaltung der bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2020 geltenden Regelung).
Dieses Schreiben gilt für Lohnsteuer-Anmeldezeiträume, die nach dem 31. Dezember 2020 enden und ab dem Veranlagungszeitraum 2021. Es wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht
Im Auftrag
Dieses Dokument wurde elektronisch versandt und ist nur im Entwurf gezeichnet.
www.bundesfinanzministerium.de www.eu2020finance.de |
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| BMF 20.05.2020 | Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten ab 01.06.2020 |
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SteuerthemenWerbungskosten |
Durch Artikel 7 des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. Teil I Seite 2053) haben sich mit Wirkung ab 1. Juni 2020 Änderungen des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) ergeben. Dabei haben sich in Teilen sowohl die Bemessungsgrundlage als auch die Prozentsätze der maßgeblichen Umzugskostenpauschalen geändert. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der §§ 6 bis 10 des BUKG für Umzüge ab 1. Juni 2020 Folgendes:
Maßgeblich für die Ermittlung der Pauschalen ist der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts.
1. Der Höchstbetrag nach § 9 Absatz 2 BUKG, der für die Anerkennung von Auslagen für den durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht für ein Kind des Berechtigten (§ 6 Absatz 3 Satz 2 BUKG) maßgebend ist, beträgt ab
• 1. Juni 2020 1.146 €.
2. Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen beträgt:
Seite 2
a) Für Berechtigte (§ 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 BUKG)
• ab 1. Juni 2020 860 €.
b) Für jede andere Person (Ehegatte, der Lebenspartner sowie die ledigen Kinder, Stief- und Pflegekinder, die auch nach dem Umzug mit dem Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft leben (§ 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 BUKG)
• ab 1. Juni 2020 573 €.
3. Für Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes keine Wohnung hatten oder nach dem Umzug keine eigene Wohnung eingerichtet haben, beträgt die Pauschvergütung nach § 10 Absatz 2 BUKG:
• ab 1. Juni 2020 172 €.
Das BMF-Schreiben vom 21. September 2018 - IV C 5 - S 2353/16/10005; DOK: 2018/0720470 - (BStBl I Seite 1.027) ist auf Umzüge nicht mehr anzuwenden, bei denen der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts nach dem 31. Mai 2020 liegt.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag |
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| BMF 21.07.2021 | Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten ab 01.04.2021 |
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SteuerthemenWerbungskosten |
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin
POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin
Nur per E-Mail
Oberste Finanzbehörden der Länder
HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97
10117 Berlin
TEL
FAX
E-MAIL
DATUM 21. Juli 2021
BETREFF Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten nach R 9.9 Absatz 2 Lohnsteuer-Richtlinien (LStR); Änderung der maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen ab 1. April 2021 sowie 1. April 2022
GZ IV C 5 -S 2353/20/10004 :002 DOK 2021/0281734 (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der §§ 6 bis 10 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) für Umzüge ab 1. April 2021 bzw.
1. April 2022 Folgendes: Maßgeblich für die Ermittlung der Pauschalen ist der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts.
1. Der Höchstbetrag nach § 9 Absatz 2 BUKG, der für die Anerkennung von Auslagen für den durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht für ein Kind des Berechtigten (nach § 6 Absatz 3 Satz 2 BUKG) maßgebend ist, beträgt ab
•
1. April 2021 1.160 €
•
1. April 2022 1.181 €.
2. Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen beträgt: a) Für Berechtigte (§ 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 BUKG)
•
ab 1. April 2021 870 €
•
ab 1. April 2022 886 €.
www.bundesfinanzministerium.de
Seite 2
b) Für jede andere Person (Ehegatte, der Lebenspartner sowie die ledigen Kinder, Stiefund Pflegekinder, die auch nach dem Umzug mit dem Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft leben (§ 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 BUKG)
•
ab 1. April 2021 580 €
•
ab 1. April 2022 590 €.
3. Für Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes keine Wohnung hatten oder nach dem Umzug keine eigene Wohnung eingerichtet haben, beträgt die Pauschvergütung nach § 10 Absatz 2 BUKG:
• ab 1. April 2021 174 €
• ab 1. April 2022 177 €. Das BMF-Schreiben vom 20. Mai 2020 -IV C 5 - S 2353/20/10004 :001; DOK: 2020/0504692
-(BStBl I Seite 544) ist auf Umzüge nicht mehr anzuwenden, bei denen der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts nach dem 31. März 2021 liegt. Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Im Auftrag |
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| BayLfSt 06.2021 | Arbeitshilfe zur Steuerbescheinigung für Privatkonten und -Depots |
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KapitaleinkünfteSteuerthemen |
Bayerisches Landesamt für Steuern Investmentfonds Alt-Anteilen Veräußerung Rückgabe Kapitalerträgen Kapitalertrag Lebensversicherungen Steuererklärung Anlage KAP Verlustbescheinigung |
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| Anleitung | Berechnungsbogen Reinigungskosten V2107-1 |
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SteuerthemenWerbungskosten |
Seite 1 von 1 | Rechtsstand: 2021/07 | V2107-1
ANLEITUNG | BERECHNUNGSBOGEN REINIGUNGSKOSTEN
1. Öffnen der Excel-Tabelle
2. Anzahl der Personen im Haushalt im Dropdownmenü
Erfassen Sie die Anzahl der Personen, die im Haushalt leben, im Dropdown-Menü:
3. Kilogramm pro Waschmaschine
Erfassen Sie die kg-Fassung Ihrer Waschmaschine (zwischen 1 kg und 6 kg möglich), je nach Wäsche-Art.
4. Trockner
Erfassen Sie die Art des Trockners bzw. die Information, falls kein Trockner zur Verfügung steht.
5. Anzahl der Waschgänge
Erfassen Sie die Anzahl der Waschgänge im VZ.
Hinweis:
Je nach Personen im Haushalt mindern bzw. erhöhen sich die abziehbaren Beträge:
kg pro Maschine
1-Personen-Haushalt
2-Personen-Haushalt
3-Personen-Haushalt
4-Personen-Haushalt
Summe
Wäsche waschen:
Kochwäsche 90°
kg
0,77 €/kg
0,50 €/kg
0,43 €/kg
0,37 €/kg
€
Buntwäsche 60°
kg
0,76 €/kg
0,48 €/kg
0,41 €/kg
0,35 €/kg
€
Pflegeleicht-Wäsche
kg
0,88 €/kg
0,60 €/kg
0,53 €/kg
0,47 €/kg
€
Wäsche trocknen:
Ablufttrockner
kg
0,55 €/kg
0,34 €/kg
0,29 €/kg
0,24 €/kg
€
Kondensattrockner
kg
0,41 €/kg
0,26 €/kg
0,23 €/kg
0,19 €/kg
€
Bügeln:
Dampfbügeleisen
kg
0,07 €/kg
0,05 €/kg
0,05 €/kg
0,05 €/kg
€
Kosten pro Waschgang:
€
Öffnen Sie die Excel-Tabelle, indem Sie mit „Doppelklick“ auf die Excel-Tabelle klicken:
„Doppelklick“ |
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| Berechnungsbogen | Reinigungskosten V2107-1 |
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SteuerthemenWerbungskosten |
Name: Mitgliedsnr.: VZ:
Höhe der Reinigungskosten nach Angaben der Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände e.V.:1
Erläuterung/Begründung des Ansatzes der Berufskleidung2:
Hinweis:
1Die durch das Waschen von typischer Berufskleidung verursachten Aufwendungen können auf Grundlage der Kosten einzelner Waschmaschinenläufe geschätzt werden (z.B. anhand repräsentativer Daten von Verbraucherverbänden oder Herstellern und BFH, Urteil v. 29.6.1993, BStBl. 1993 II S. 837, 838 und 839).
Die Kostenanteile für mitgewaschene Privatkleidung ist herauszurechnen (FG Bremen, Urteil v. 22.5.2002 - 1 K 100/01). Bei einer vorgegebenen Wäschemenge von 170 kg Berufskleidung pro Jahr wurden Wasch- und Trocknungskosten von insgesamt 107,90 €/Jahr (FG Münster, Urteil v. 27.8.2002 - 1 K 4636/00), im Fall einer in Ausbildung befindlichen Krankenpflegerin Reinigungskosten von 13,00 €/Monat ( FG des Saarlandes, Gerichtsbescheid v. 20.4.2010 - 2 K 1179/09) akzeptiert. Im Fall eines Wachmanns wurden statt der geforderten Reinigungskosten i. H. v. 691,65 € nur 110,00 € anerkannt (FG Nürnberg, Urteil v. 24.10.2014 - 7 K 1704/13).
2Als typische Berufskleidung gilt nach den Grundsätzen des BFH Bekleidung, die ihrer Beschaffenheit nach objektiv nahezu ausschließlich für die berufliche Verwendung bestimmt und wegen der Eigenart des Berufs nötig ist, z. B. Amtstrachten, Uniformen, Kittel und Schutzkleidung.
3Die Reinigungskosten sind stets nachzuweisen. |
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| Vorlage | Erinnerungsschreiben Terminvereinbarung Muster 3 |
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MitgliederschreibenOrganisation |
Altbayerischer e.V. · MusterStrasse · MusterPLZ Ort
Beratungsstelle: MusterNummer
Leiter(in): MusterVorname Name
MusterStrasse
MusterPLZ Ort
Telefon: MusterTelefonnummer
Telefax: MusterTelefaxnummer
E-Mail: Muster@
Internet: www.altbayerischer.de
Datum: 22. Juni 2026
Steuerliche Betreuung 2026 – Termin vereinbaren [[NeuerBrief]] [[Anlage:Checkliste_Alt]]
«Anrede»
nach Durchsicht meiner Unterlagen stellte ich fest, dass Sie in diesem Jahr noch nicht zur Beratung bei mir
gewesen sind.
Als Mitglied im Altbayerischen Lohnsteuerhilfeverein e.V. können Sie sich entspannt zurücklehnen, denn ich kümmere mich um Ihre Steuererklärung.
Ich möchte Sie deshalb bitten, bis spätestens 30.11.2026 einen Beratungstermin mit mir zu vereinbaren.
In den meisten Fällen ergibt sich ohnehin eine Erstattung – warum also länger warten?
Ebenso können wir dadurch Terminschwierigkeiten vermeiden und Sie werden auch nicht vom Verein
zur Zahlung des am 1. Januar fällig gewesenen Mitgliedsbeitrages für dieses Jahr angemahnt.
Mit freundlichen Grüßen
Max Mustermann
Max Mustermann
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| Vorlage | Erinnerungsschreiben Terminvereinbarung Muster 2 |
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MitgliederschreibenOrganisation |
Altbayerischer e.V. · MusterStrasse · MusterPLZ Ort
Beratungsstelle: MusterNummer
Leiter(in): MusterVorname Name
MusterStrasse
MusterPLZ Ort
Telefon: MusterTelefonnummer
Telefax: MusterTelefaxnummer
E-Mail: Muster@
Internet: www.altbayerischer.de
Datum: 22. Juni 2026
Steuerliche Betreuung 2026 – Termin vereinbaren [[NeuerBrief]] [[Anlage:Checkliste_Alt]]
«Anrede»
nach Durchsicht meiner Unterlagen stellte ich fest, dass Sie in diesem Jahr noch nicht zur steuerlichen Beratung bei mir gewesen sind.
Warum warten? Warum dem Staat Geld schenken?
Sichern Sie sich jetzt Ihre Steuervorteile, die Ihnen zustehen.
Vereinbaren Sie einen Termin, damit ich Ihre Einkommensteuererklärung erstellen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Max Mustermann
Max Mustermann
PS: Als Ihr Lohnsteuerhilfeverein halten wir uns das ganze Jahr über für Sie bereit.
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| Vorlage | Erinnerungsschreiben Terminvereinbarung Muster 1 |
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MitgliederschreibenOrganisation |
Altbayerischer e.V. · MusterStrasse · MusterPLZ Ort
Beratungsstelle: MusterNummer
Leiter(in): MusterVorname Name
MusterStrasse
MusterPLZ Ort
Telefon: MusterTelefonnummer
Telefax: MusterTelefaxnummer
E-Mail: Muster@
Internet: www.altbayerischer.de
Datum: 22. Juni 2026
Steuerliche Betreuung 2026 – Termin vereinbaren [[NeuerBrief]] [[Anlage:Checkliste_Alt]]
Erstattung sichern – Gebühren vermeiden
«Anrede»
uns ist aufgefallen, dass Sie in diesem Jahr noch nicht zur Beratung gewesen sind. Als Mitglied im Altbayerischen Lohnsteuerhilfeverein e.V. können Sie sich entspannt zurücklehnen, denn wir kümmern uns um Ihre Steuererklärung. Deshalb zögern Sie nicht und vereinbaren Sie einen Beratungstermin.
Beitragsfälligkeit & Lohnsteuerhilfeverein
Ihr jährlicher Mitgliedsbeitrag bei unserem Lohnsteuerhilfeverein ist bereits seit dem 01.01.2026 fällig. Eine Neuberechnung gemäß Ihren tatsächlichen Einkommensverhältnissen erfolgt stets automatisch bei dem Beratungstermin entsprechend unserer sozial gestaffelten Beitragsordnung.
Termin vereinbaren bis zum 30.11.2026
Bitte vereinbaren Sie bis spätestens 30.11.2026 einen Beratungstermin, um eine fristgerechte Fertigstellung der Einkommensteuerklärung 2025 sicherzustellen.
In den meisten Fällen ergibt sich ohnehin eine Steuererstattung – warum also noch warten? Sie kommen so schneller an Ihre Steuererstattung und vermeiden unnötige und teure Verspätungszuschläge.
Mindestens 25 € Verspätungszuschlag!
Der Verspätungszuschlag beträgt bei Pflichtveranlagungen grundsätzlich für jeden angefangenen Monat der Verspätung 0,25 % der festgesetzten Steuer, jedoch mindestens 25 € pro Monat. Diese Kosten lassen sich leicht vermeiden, wenn Sie sich rechtzeitig an Ihre Beratungsstelle wenden.
Wichtig dabei: auch wir benötigen noch Zeit zur Bearbeitung aller Einkommensteuererklärungen.
Wir bieten Ihnen aber auch die Online- und Telefon-Beratung an.
Hierzu empfehlen wir folgende Vorgehensweise:
Senden Sie uns Ihre Steuerunterlagen per Post, E-Mail oder werfen Sie diese in unseren Briefkasten.
Die Beratung und Klärung offener Fragen erfolgt dann telefonisch oder per E-Mail.
Mit freundlichen Grüßen
Max Mustermann
Max Mustermann
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| OFD 26.08.2020 | Erste Tätigkeitsstätte bei Bundeswehrangehörigen und Beamtenanwärter |
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Soldaten:innenSteuerthemen |
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| BVL-Fachrundschreiben | 05/2021 Beratungsbefugnis Photovoltaikanlagen mit unter 10 kW |
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AllgemeinesSteuerthemen |
Fachrundschreiben Nr. 5 / 2021
22. Juni 2021
Photovoltaikanlagen
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir informieren Sie heute zum Thema „Beratungsbefugnis bei Photovoltaikanlagen.“
War der Betrieb einer Photovoltaikanlage vor einigen Jahren immer als Gewerbebetrieb einzu-stufen, so hat sich dies durch den flächendeckenden Einsatz von Stromspeichern geändert. Durch einen erhöhten Eigenverbrauch erfüllen Photovoltaikanlagen oftmals nicht die Vorausset-zungen, um als Gewerbebetrieb zu gelten. Damit stellt sich natürlich auch die Frage, ob für Lohnsteuerhilfevereine Beratungsbefugnis besteht. Zur Beurteilung der Beratungsbefugnis müssen die Voraussetzungen nach dem Einkommensteuer- und Umsatzsteuergesetz betrach-tet werden.
Einkommensteuer
Wird der Strom aus einer Photovoltaikanlage fast ausschließlich privat genutzt, liegt regelmäßig keine Gewinnerzielungsabsicht vor (Umkehrschluss aus § 15 Abs. 3 EStG), wenn langfristig nicht mit Gewinnen zu rechnen ist.
Mit Schreiben vom 2. Juni 2021 hat das BMF nunmehr festgelegt, dass bei Betreibern von klei-nen Photovoltaikanlagen grundsätzlich keine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt. Werden durch die Einspeisung eines Teils des erzeugten Stroms dennoch Einnahmen erzielt, bleiben diese einkommensteuerlich unberücksichtigt. Sie unterliegen keiner Einkunftsart. Es liegt eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei vor
Voraussetzung hierfür ist, dass die Anlage
Seite 2
• eine maximale installierte Leistung von 10 kW hat,
• auf dem zu eigenen Wohnzwecken oder unentgeltlich überlassenen Ein- oder Zweifami-lienhaus (inkl. Garage) installiert ist und
• nach dem 31. Dezember 2003 installiert wurde.
Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt in diesem Zusammenhang auch vor, wenn sich in der Immobilie ein häusliches Arbeitszimmer oder ein gelegentlich vermietetes Gästezimmer (bis max. 520 Euro Mieteinnahmen im Jahr) befindet. Der Anlagenbetreiber kann in allen offenen Veranlagungszeiträumen gegenüber dem Finanzamt erklären, dass die Anlage nicht (mehr) mit einer Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. Der Antrag gilt auch für die Folgejahre. Für Vor-jahre gilt die Erklärung dann, wenn die entsprechenden Steuerbescheide noch änderbar sind (z.B. bei Vorbehalt der Nachprüfung oder Vorläufigkeit wegen Prüfung der Gewinnerzielungs-absicht aus der Anlage).
Abweichend von diesem Grundsatz kann ein Anlagenbetreiber aber auch eine Gewinnerzie-lungsabsicht nachweisen. Die Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht wird nach den allgemeinen Kriterien geprüft. Ein Anlagenbetreiber hat daher ein Wahlrecht, ob er die Gewinnerzielungs-absicht nachweisen will oder nicht.
Umsatzsteuer
Bei Photovoltaikanlagen, die fast ausschließlich oder überwiegend privat genutzt werden, wird die Anlage oftmals nicht im Rahmen eines umsatzsteuerlichen Unternehmens betrieben. Ab einer Privatnutzung von mehr als 90 % ist eine Zuordnung zum Unternehmen sogar ausge-schlossen (§ 15 Abs.1 Satz 2 UStG). Für die Photovoltaikanlage, die dem Unternehmen nicht zugeordnet wird bzw. werden darf, ist bei der Anschaffung der Anlage daher kein Vorsteuerab-zug möglich.
Der Betrieb der im Privatvermögen befindlichen Anlage kann dennoch zu umsatzsteuerpflichti-gen Einnahmen führen. Der überschüssige, nicht eigenverbrauchte Strom, wird in das Strom-netz eingespeist. In diesem Fall wird vom Netzbetreiber eine Einspeisevergütung bezahlt. Diese Einnahmen fließen im Rahmen eines umsatzsteuerlichen Unternehmens zu (§ 2 Abs. 1 Satz 3 UStG, Abschnitt 2.5 Abs. 1 UStAE).
Es ist dabei nicht von Bedeutung, ob
die Anlage dem Unternehmen zugeordnet wurde,
der Betrieb der Anlage mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht erfolgt und/oder
die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG angewandt wird.
Seite 3
Die Einspeisevergütung stellt eine umsatzsteuerpflichtige Einnahme dar. Dies gilt auch dann, wenn es sich nur um Kleinstbeträge handelt.
Umsatzsteuerpflichtige Einnahmen können somit auch erzielt werden, wenn sich die Photovol-taikanlage im Privatvermögen befindet.
Eine Unternehmereigenschaft ist allerdings nicht gegeben, wenn eine physische Einspeisung des erzeugten Stroms nicht möglich ist (z. B. aufgrund unterschiedlicher Netzspannungen). In diesem Fall erfolgt kein Leistungsaustausch zwischen dem Betreiber der Anlage und dem Netz-betreiber (vgl. Abschnitt 2.5 Abs. 1 UStAE). Dabei handelt es sich aber noch um Einzelfälle.
Beratungsbefugnis
Für die Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG ist entscheidend, ob umsatzsteuerpflichtige oder umsatzsteuerfreie Einnahmen erzielt werden. Sobald Einspeisevergütungen fließen, stel-len diese umsatzsteuerpflichtige Einnahmen dar. In der Folge besteht für Lohnsteuerhilfevereine keine Beratungsbefugnis.
Auch das BMF-Schreiben vom 2. Juni 2021 ändert nichts an der Beratungsbefugnis für Lohnsteuerhilfevereine. Das BMF-Schreiben bewirkt lediglich eine Beurteilung hinsichtlich der einkommensteuerlichen Folgen. Es entfaltet keine Auswirkung auf die umsatzsteuerliche Beur-teilung, weshalb eine Einspeisevergütung auch weiterhin einen umsatzsteuerpflichtigen Umsatz darstellt.
Bei Zufluss einer Einspeisevergütung besteht daher keine Beratungsbefugnis i.S.d. § 4 Nr. 11 StBerG.
Spezialfälle
a) SONNEN-Community ("SONNEN-Flat")
Bei der SONNEN-Community wird die Einspeisevergütung an den Anbieter SONNEN abgetre-ten. Im Rahmen der SONNEN-Flat wird jedoch der installierte Stromspeicher an den Anbieter SONNEN vermietet. Die an den Anbieter SONNEN abgetretenen Einspeisevergütung wird als Gegenleistung für die Überlassung des Stromspeichers "bezahlt". Es handelt sich dabei um ei-nen tauschähnlichen Umsatz, der ebenso wie eine ausbezahlte Einspeisevergütung der Um-satzsteuer unterliegt. Dies gilt auch bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung. Für Lohn-steuerhilfevereine besteht daher keine Beratungsbefugnis.
In Fällen der SONNEN-Community besteht keine Beratungsbefugnis.
Seite 4
b) Balkon-Photovoltaikanlagen
Bei sog. Balkon-Photovoltaikanlagen handelt es sich um Kleinstanlagen (ca. 0,6 kWp). Diese Anlagen werden mit dem Ziel installiert, den eigenen Stromverbrauch durch den produzierten Strom zu mindern. Diese Kleinstanlagen müssten ebenfalls beim Netzbetreiber angemeldet wer-den. Dies geschieht jedoch nicht immer, da Netzbetreiber teils hohe Anforderungen an den An-schluss der Anlagen stellen. Ist die Anlage beim Netzbetreiber gemeldet, ist es theoretisch mög-lich, dass Stromüberschüsse in das Netz eingespeist und vergütet werden. Fließt eine Einspei-severgütung zu, werden umsatzsteuerpflichtige Einnahmen erzielt. Es besteht dann keine Be-ratungsbefugnis für Lohnsteuerhilfevereine.
Wird die Anlage aber nicht angemeldet oder fließen mangels Stromüberschüssen keine Einspei-severgütungen zu, werden keine für die Beratungsbefugnis schädlichen Einnahmen erzielt. In diesem Fall besteht Beratungsbefugnis.
Bei Balkon-Photovoltaikanlagen muss geprüft werden, ob Einspeisevergütungen bezahlt wur-den.
Wenn eine Einspeisevergütung bezahlt wird, besteht keine Beratungsbefugnis.
Wird keine Einspeisevergütung bezahlt, besteht Beratungsbefugnis.
c) E.ON SolarCloud: Virtuelle Sonnenbatterie
Bei der E.ON SolarCloud erwirbt man eine Photovoltaikanlage ohne Stromspeicher, die auf der eigengenutzten Immobilie installiert wird. Der erzeugte Strom wird soweit möglich direkt selbst gebraucht. Der überproduzierte Strom, der nicht komplett selbst verbraucht werden kann, wird in das öffentliche Stromnetz eingespeist. Für die Einspeisung erhält der Anlagenbetreiber jedoch keine Einspeisevergütung. Der Strom wird auf einem virtuellen Stromkonto gutgeschrieben, der später bei Bedarf zu einem kostenlosen Bezug aus dem öffentlichen Stromnetz berechtigt. Im Ergebnis wird damit ein Eigenverbrauch von 100 % des erzeugten Stroms bewirkt. Mangels des Bezugs einer Einspeisevergütung und mangels eines tauschähnlichen Umsatzes wie bei der Sonnen-Flat des Anbieters SONNEN erzielt der Anlagenbetreiber bei der E.ON SolarCloud: Vir-tuelle Sonnenbatterie keine Einnahmen. Es liegt damit keine Unternehmereigenschaft i.S.d. § 2 UStG vor.
In Fällen der E.ON SolarCloud: Virtuelle Sonnenenergie besteht Beratungsbefugnis.
Erich Nöll, RA Uwe Rauhöft
Geschäftsführer |
|
| Formular | Unterhaltserklärungen zweisprachig |
|
SteuerthemenUnterhalt |
Unterhaltsbescheinigung bestätigung
vietnamesisch, usbekisch, ungarisch, türkisch, tschechisch, thailändisch, spanisch, slowenisch, slowakisch, serbisch, russisch, rumänisch, portugiesisch, polnisch, persisch Farsi, mazedonisch, litauisch, lettisch, kroatisch, koreanisch, italienisch, griechisch, georgisch, französisch, estnisch, englisch, chinesisch, bulgarisch, bosnisch, arabisch, albanisch, deutsch |
|
| Formular | Unterhaltserklärung Deutsch |
|
SteuerthemenUnterhalt |
Unterhaltsbescheinigung bestätigung deutsch
Unterhaltserklärung für das Kalenderjahr 20
Herr/Frau Vorname Familienname
wohnhaft in
Deutschland
Straße Postleitzahl Wohnort
hat beantragt, Unterstützungsleistungen an folgende Person steuermindernd anzuerkennen:
Unterstützte Person
A. Persönliche Angaben
Vor- und Familienname
Geburtsdatum
Geburtsort
Wohnort
Verwandtschaftsverhältnis zum
Antragsteller/Ehegatten
Familienstand
(Zutreffendes bitte ankreuzen) ledig verheiratet verwitwet geschieden
Berufliche Tätigkeit
(Zutreffendes bitte eintragen
bzw. ankreuzen)
Art der Tätigkeit regelmäßige gelegentliche keine
Weitere im Haushalt lebende
Personen
Bestätigung der ausländischen Gemeinde-/Meldebehörde:
Die vorstehenden Angaben zu der unterstützten Person entsprechen nach unseren Unterlagen der Wahrheit.
Dienstsiegel und Unterschrift
(Ort, Datum)
034401/1 Unterhaltserklärung deutsch (05/2009)
B. Wirtschaftliche Verhältnisse der unterstützten Person
I. Einnahmen/Ausgaben
Als unterstützte Person hatte ich im Jahr 20 folgende Einnahmen und Ausgaben:
Einnahmen (in Landeswährung) Ausgaben (in Landeswährung)
Arbeitslohn
Rente/Pension
Landwirtschaft
Gewerbebetrieb/
selbständiger Tätigkeit
Vermietung und Verpachtung
Andere Einnahmen
(z.B. Zinsen etc.)
Sozialleistungen
Hinweis:
Die vorstehenden Angaben sind z.B. durch folgende Unterlagen nachzuweisen:
Steuerbescheid, Rentenbescheid, Bescheid der zuständigen Arbeits- oder Sozialbehörde über
erhaltene Sozialleistungen des Staates (bzw. bei Nichterhalt: Negativbescheinigung der Behörde)
II. Vermögen
Als unterstützte Person hatte ich im Jahr 20 folgendes Vermögen:
Art des Vermögens Erläuterungen Wert in Landeswährung
Gesamtwert des Vermögens
Davon entfallen auf:
Grundbesitz:
Eigenes Haus
Landwirtschaft
Weiteren Grundbesitz
Sonstiges Vermögen
(z.B. Bankguthaben,
Versicherungen)
Mein Vermögen reicht zur Bestreitung des Unterhalts aus:
(Zutreffendes bitte ankreuzen)
Nein
aus
Ja
034401/2 Unterhaltserklärung deutsch (05/2009)
C. Sonstige Angaben
1. Wann wurden Sie erstmals unterstützt? Monat
2. Wie und durch wen sind die
Zahlungen erfolgt?
(Bitte erläutern)
3. Wie haben Sie Ihren
Lebensunterhalt vor Beginn
der Unterstützungsleistungen
bestritten?
(Bitte erläutern)
4. a) Leben Sie in einem Haushalt gemeinsam mit anderen unterstützten Personen?
(Zutreffendes bitte ankreuzen)
4. b) Falls ja, bitte Namen und
Verwandtschaftsverhältnis
angeben.
5. a) Tragen noch andere Personen zu Ihrem Unterhalt bei?
(Zutreffendes bitte ankreuzen)
5. b) Falls ja, bitte Namen und
Anschrift der Person/en und
Höhe der Unterstützung
angeben.
6. Aus welchem Grund waren
Sie nicht/nur gelegentlich
berüftstätig?
(Bitte ggf. erläutern; jedoch nur
auszufüllen, wenn Sie im
arbeitsfähigen Alter sind)
Ja Nein
Ja Nein
034401/3 Unterhaltserklärung deutsch (05/2009)
Jahr
D. Versicherung
Ich versichere, dass die vorstehenden Angaben wahrheitsgemäß sind und nach bestem Wissen und Gewissen
gemacht wurden.
(Ort, Datum) (Unterschrift der unterstützten Person)
Hinweis:
Die Angaben der unterhaltenen Person gelten als Angaben des Steuerpflichtigen. Unrichtige Angaben können zu
straf- und bußgeldrechtlichen Konsequenzen führen.
E. Erläuterungen
1. Für jede unterstützte Person ist jeweils eine Bescheinigung auszustellen und als Anlage zur
Einkommensteuererklärung einzureichen.
2. Die Vorlage der Bescheinigung begründet keinen Rechtsanspruch auf die beantragte Steuerermäßigung. Die
Finanzämter können im Einzelfall weitere Nachweise verlangen.
034401/4 Unterhaltserklärung deutsch (05/2009) |
|
| Dokumentationsbogen | Geldwäschegesetz V25-1 |
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MitgliedschaftOrganisation |
ALTBAYERISCHER Lohnsteuerhilfeverein e.V. • www.altbayerischer.de • info@altbayerischer.de
V25-1
DOKUMENTATIONSBOGEN | GELDWÄSCHEGESETZ
Meldung über Verdachtsfälle
1 Politisch exponierte Personen (PEP) sind natürliche Personen, die ein hochrangiges öffentliches Amt auf nationaler/internationaler/europäischer Ebene ausüben oder
noch vor 12 Monaten ausgeübt haben, d.h. hochrangige Führungspersonen wie Minister oder Stellvertreter, Staatssekretäre, Parlamentsmitglieder, Mitglieder v. Führungsgremien
politischer Parteien, Mitglieder oberster Gerichte, Verfassungsgerichte oder sonstigen hochrangigen Institutionen der Justiz, Mitglieder der Leitungsorgane
von Rechnungshöfen oder Vorstände von Zentralbanken, Botschafter, hochrangige Offiziere der Streitkräfte, Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane
staatlicher Unternehmen oder zwischenstaatlicher Organisationen (bspw. UNO, IWF). Auf Ebene der Bundesländer gelten nur Ministerpräsidenten, Minister und Staatssekretäre
als PEP. Kommunale Ämter und Funktionen sind regelmäßig nicht erfasst.
2 Afghanistan, Barbados, Burkina Faso, Demokratische Republik Kongo, Gibraltar, Haiti, Jamaica, Jemen, Kamerun, Mali, Mosambik, Myanmar/Birma, Nigeria, Panama,
Philippinen, Senegal, Südakfrika, Südsudan, Syrien, Tansania, Trinidad und Tobago, Uganda, Vanuatu, Vereinigte Arabische Emirate, Vietnam.
1. Gründe für die Aufzeichnung
a) PEP-Status (Status als Politisch Exponierte Person)
Ist das Mitglied/potenzielle neue Mitglied eine politisch exponierte Person (PEP)1, ein unmittelbares Familienmitglied dieser Person
oder eine ihr bekanntermaßen nahestehende Person?
Nein
Ja Arrow-Circle-Right Angaben zum Status:
b) Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen zu Risikostaat
Unterstützt das Mitglied Personen durch Unterstützungsleistungen oder andere Zahlungen in einen Drittstaat mit hohem Risiko2,
erhält es Zahlungen aus einem solchen Staat oder sind im Rahmen der steuerlichen Beratung andere Geschäftsbeziehungen zu
einem Risikostaat bekannt?
Nein
Ja Arrow-Circle-Right Angaben zum Sachverhalt:
Sind diese plausibel (bspw. Verhältnis Arbeitslohn und Unterhaltszahlungen)?
Nein Arrow-Circle-Right Angaben zum Sachverhalt:
Ja
c) Verdacht der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung
Im Rahmen der steuerlichen Beratung ergeben sich Hinweise für geldwäscherelevante Sachverhalte.
Nein
Ja Arrow-Circle-Right Gründe:
d) Ungewöhnliche Transaktionen bzw. andere wirtschaftliche Tätigkeit
Ist die Beratung insbesondere in Bezug auf die Kapital- oder Vermietungseinkünfte besonders komplex, läuft sie ungewöhnlich ab
und liegen Transaktionen ohne offensichtlichen wirtschaftlichen oder rechtmäßigen Zweck vor? Zum Beispiel ein Immobilienerwerb
mit Bargeldzahlung oder ungewöhnlich hohe Zahlungen an oder von Angehörigen.
Nein
Ja Arrow-Circle-Right Angaben zu Transaktionen/Herkunft der Vermögenswerte:
Jeder Beratungsstellenleiter:in muss prüfen, ob Anhaltspunkte für strafrechtliche Vergehen ersichtlich sind. Ist ein Anhaltspunkt
gegeben, muss der Vorstand in Kenntnis gesetzt werden.
Datum, Unterschrift
2. Genehmigung über die Begründung/Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft
Person beantragt Mitgliedschaft (Beitrittserklärung beigefügt bzw. elektronisch archiviert)
Person ist bereits Mitglied
Name des Mitglieds/Antragstellers und Mitgliedsnummer (falls vorhanden)
Name Beratungsstellenleiter:in und Beratungsstellennummer |
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| Seminar 2021-2 PowerPoint | PKW und Arbeitszimmer |
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SeminareSteuerthemen |
Präsentation Power Point Vortrag PDF Folien
Spezialseminar 2021:
Pkw und Arbeitszimmer
Inhalt
I. Firmenwagenüberlassung an Arbeitnehmer:innen ............................................................ 4
1. Besteuerung der Überlassung des Firmenwagens ............................................................. 4
2. Möglichkeiten der Bewertung ........................................................................................... 5
3. Pauschale Wertermittlung: Pauschalmethode (Rn. 3 bis 22).............................................. 7
3.1 Privatnutzung: 1 %‐Methode ................................................................................................... 7
3.1.1 Berechnungsverfahren (Rn. 3) ....................................................................................... 7
3.1.2 Bemessungsgrundlage: inländischer Bruttolistenpreis (Rn. 14 bis 15) ......................... 8
3.2 Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (Rn. 6 bis 10) ............. 10
3.2.1 0,03 %‐Methode .......................................................................................................... 11
3.2.2 0,002 %‐Methode ........................................................................................................ 12
3.2.3 Möglichkeit der Pauschalbesteuerung ........................................................................ 16
3.3 Nutzung des Firmenwagens im Rahmen der Auswärtstätigkeit, doppelten
Haushaltsführung und Fahrten von verschiedenen Wohnungen .......................................... 21
3.4 Kostendeckelung: Begrenzung des Nutzungswertes (Rn. 4) ................................................. 23
3.5 Korrekturen ............................................................................................................................ 24
3.5.1 Keine Fahrzeugnutzung ............................................................................................... 24
3.5.2 Nutzung bis zu 5 Kalendertagen .................................................................................. 26
3.5.3 Einzelbewertung bei „halben“‐Fahrten ‐ 0,001 %‐Methode ....................................... 28
3.5.4 Rückwirkende Korrekturfälle ....................................................................................... 29
4. Individuelle Wertermittlung: Fahrtenbuchmethode (Rn. 23 bis 37) ................................. 32
4.1 Berechnungsverfahren (Rn. 23 bis 24) ................................................................................... 32
4.2 Anforderungen an das Fahrtenbuch (Rn. 25 bis 27) .............................................................. 33
4.3 Gesamtkosten des Firmenwagens (Rn. 29 bis 33) ................................................................. 37
4.4 Ermittlung des geldwerten Vorteils anhand eines Beispiels ................................................. 38
5. Zuzahlungen der Arbeitnehmer:innen (Rn. 49 bis 61) ...................................................... 40
5.1 Einmalige Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten (BMF Tz. 9) .......................................... 40
5.2 Laufende Zuzahlungen/Nutzungsentgelte und Betriebskosten (BMF Tz. 8) ......................... 41
6. Elektro‐ und Hybridfahrzeuge und E‐Fahrräder/E‐Scooter (Übersicht) ............................. 45
6.1 Elektro‐ und Hybridfahrzeuge ................................................................................................ 45
6.1.1 Akkuabhängige Kürzung des Bruttolistenpreises (2013 bis 2022) .............................. 46
6.1.2 Halbierung/Viertelung des Bruttolistenpreises für Zeiträume ab 2019 ...................... 50
6.1.3 Übersicht...................................................................................................................... 54
6.2 Befreiung für kostenfreies Laden an Ladestationen .............................................................. 55
7. Firmenwagen durch Gehaltsverzicht ............................................................................... 57
8. Firmenwagen und Corona‐Virus ...................................................................................... 59
II. Häusliches Arbeitszimmer ............................................................................................... 60
1. Die steuerliche Behandlung des häuslichen Arbeitszimmers ‐ Grundlagen ...................... 60
1.1 Kriterien eines häuslichen Arbeitszimmers ........................................................................... 60
1.1.1 Einbindung in die häusliche Sphäre ............................................................................. 61
1.1.2 Ausstattung und Funktion ........................................................................................... 62
1.1.3 Beruflich genutzter Raum ............................................................................................ 63
1.1.4 Exkurs: Außerhäusliches und kein häusliches Arbeitszimmer ..................................... 65
1.2 Fallgruppen ............................................................................................................................ 66
1.2.1 Mittelpunkt der gesamten betrieblichen/beruflichen Betätigung (Rn. 9 bis 13) ........ 67
1.2.2 Kein anderer Arbeitsplatz steht zur Verfügung (Rn. 14 bis 18) ................................... 71
1.2.3 Gemischte Nutzung ..................................................................................................... 73
1.2.4 Homeoffice ‐ Telearbeitsplatz ..................................................................................... 75
1.2.5 Überblick verschiedener Berufsgruppen ..................................................................... 76
1.3 Berücksichtigungsfähige Aufwendungen (Rn. 6 bis 8) ........................................................... 77
1.3.1 Gebäudekosten ............................................................................................................ 77
1.3.2 Zurechnung von Aufwendungen bei Ehegatten .......................................................... 79
1.3.3 Ausstattung und Arbeitsmittel .................................................................................... 85
1.4 Besonderheiten ...................................................................................................................... 86
1.4.1 Nicht ganzjährige Nutzung/Änderung der Nutzungsverhältnisse (Rn. 22 bis 23) ....... 86
1.4.2 Nutzung durch mehrere Personen (Rn. 21) ................................................................. 87
1.4.3 Arbeitszimmer während der Nichtbeschäftigung (Rn. 24a) ........................................ 89
1.4.4 Vermietung eines Arbeitszimmers (Rn. 24b) ............................................................... 89
1.4.5 Veräußerung eines häuslichen Arbeitszimmers .......................................................... 89
2. Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers aufgrund des Corona‐Virus ............................ 90
2.1 Ausschließliches Tätigwerden im Homeoffice ....................................................................... 93
2.2 Tageweiser Wechsel zwischen Büro und Homeoffice ........................................................... 94
2.2.1 Betätigungsmittelpunkt (Vollabzug): ........................................................................... 94
2.2.2 Kein anderer Arbeitsplatz steht zur Verfügung (max. 1.250 €): .................................. 95
2.3 Änderung der Nutzungsverhältnisse ..................................................................................... 97
2.4 Weitere Wechselfälle ........................................................................................................... 100
2.4.1 Beurteilung nach aktueller Rechtsprechung ............................................................. 100
2.4.2 Würdigung der einzelnen Fallgruppen ...................................................................... 101
2.4.3 Zusammenfassung ..................................................................................................... 118
2.5 Nachweispflicht .................................................................................................................... 119
3. Homeoffice‐Pauschale .................................................................................................. 120
4. Bürokostenzuschuss: Computer‐ und Telefonkosten ..................................................... 122
5. Zusammenfassung ........................................................................................................ 123 |
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| OFD Niedersachsen 27.03.2017 | Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, allgemeiner Überblick |
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Arbeitszimmer/HomeofficeSteuerthemen |
OFD Niedersachsen v. 27.3.2017 S 2354 ‐ 118 ‐ St 215
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer;
Allgemeiner Überblick
I. Gesetzliche Regelung
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind nach § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG grundsätzlich
nicht abzugsfähige Aufwendungen. Ein Abzug der entstandenen Aufwendungen kommt nur in
zwei Ausnahmefällen in Betracht. Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind voll
abzugsfähig, wenn das häusliche Arbeitszimmer den qualitativen Mittelpunkt der gesamten betrieblichen
und beruflichen Tätigkeit bildet. Befindet sich der Mittelpunkt der betrieblichen und
beruflichen Tätigkeit nicht im häuslichen Arbeitszimmer, kommt ein begrenzter Abzug der Aufwendungen
von bis zu 1.250,00 EUR in Betracht, soweit dem Steuerpflichtigen für seine betriebliche
und berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Weitere Regelungen ergeben sich aus dem BMF‐Schreiben vom 2. März 2011, BStBl. 2011 I, 195.
II. Prüfungsreihenfolge:
Für die Anwendung des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG muss zunächst geprüft werden, ob das vom Steuerpflichtigen
geltend gemachte Arbeitszimmer die Voraussetzungen eines häuslichen Arbeitszimmers
i. S. d. § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG erfüllt.
A. Grundvoraussetzung des häuslichen Arbeitszimmers
Ein häusliches Arbeitszimmer ist ein Raum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die
häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist. D. h. aufgrund des Gesamtbilds der Verhältnisse
besteht zwischen dem Arbeitszimmer und dem Wohnbereich des Steuerpflichtigen (private
Lebenssphäre) eine innere häusliche Verbindung. Es kann sich auch bei Zubehörräumen im
Keller, auf dem Dachboden oder im Anbau um ein häusliches Arbeitszimmer i. S. d. § 4 Abs. 5
Nr. 6b EStG handeln (BFH vom 20. Februar 2003, VI R 130/01, und BFH vom 11. November 2014,
VIII R 3/12). Ein häusliches Arbeitszimmer dient vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher,
verwaltungstechnischer oder ‐organisatorischer Arbeiten. Es muss sich bei den Tätigkeiten
nicht zwingend um Arbeiten büromäßiger Art handeln; ein häusliches Arbeitszimmer kann auch
bei geistiger, künstlerischer oder schriftstellerischer Betätigung gegeben sein.
Mit BFH‐Beschluss vom 21. September 2009, GrS 1/06 , BFHE 227, 1, BStBl 2010 II, S. 672, hatte der
BFH entschieden, dass Aufwendungen in beruflich und privat veranlasste Aufwendungen aufgeteilt
werden können. Aus § 12 Nr. 1 S. 1 EStG gehe kein generelles Aufteilungs‐ und Abzugsverbot
für gemischt veranlasste Aufwendungen hervor. Ein Abzug von gemischt veranlassten Aufwendungen
ist jedoch nur dann gem. § 12 Nr. 1 EStG zulässig, wenn eine Trennung der Aufwendungen
in einen beruflich und einen privat veranlassten Teil möglich ist. Nach Ergehen des BFH‐Beschlusses
vom 21. September 2009 war streitig, ob die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer
in beruflich und privat veranlasste Aufwendungen aufgeteilt werden können und die beruflich veranlassten
Aufwendungen abzugsfähig sind. Die Problematik trat insbesondere bei häuslichen Arbeitszimmern
auf, bei denen eine ausschließlich bzw. nahezu ausschließliche betriebliche und berufliche
Nutzung nicht glaubhaft gemacht werden konnte und bei sog. Arbeitsecken, die keinen
von der Wohnung abgetrennten Raum darstellen.
Der BFH hat mit Beschluss vom 27. Juli 2015, GrS 1/14 , BFHE 251, 408, BStBl 2016 II, S. 265, dahingehend
entschieden, dass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer gem. § 4 Abs. 5
Nr. 6b EStG nur dann abzugsfähig sind, wenn es sich bei dem häuslichen Arbeitszimmer um einen
abgeschlossenen und von der restlichen Wohnung abgetrennten Raum handelt.
Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers setzt voraus, dass es sich bei dem Raum um einen ausschließlich
bzw. nahezu ausschließlich betrieblich und beruflich genutzten Raum handelt. Eine untergeordnete
private Mitbenutzung von max. 10 % des häuslichen Arbeitszimmers ist insoweit unschädlich.
Insoweit kommt das Aufteilungsgebot des BFH‐Beschlusses vom 21. September 2009,
GrS 1/06, nicht in Betracht, da es sich bei § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG um eine den allgemeinen Gesetzesregelungen
vorgehende Spezialregelung (lex speciales) handelt.
Praxis:
Es ist zu beachten, dass Aufwendungen für eine „Arbeitsecke” aufgrund der nicht vorhandenen
räumlichen Trennung vom privaten Wohnraum nicht als Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer
gem. § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG berücksichtigt werden können. Diese Rechtsprechung ist
auf alle offenen Fälle anzuwenden.
Folgende Urteile bestätigen die o. b. Rechtsauffassung des BFH:
• BFH‐Urteil vom 17. Februar 2016, X R 32/11 ‐ Arbeitsecke
• BFH‐Urteil vom 22. März 2016, VIII R 10/12 ‐ Raumteiler
• BFH‐Urteil vom 8. September 2016, III R 62/11 ‐ private Mitbenutzung
Ein Raum, der seiner Ausstattung und Funktion nach nicht einem häuslichen Arbeitszimmer entspricht,
z. B. ein Lager, eine Werkstatt o. Ä., fällt auch nicht unter die Abzugsbeschränkung des § 4
Abs. 5 Nr. 6b EStG und die Aufwendungen sind voll abziehbar. Im Rahmen der Überprüfung des
häuslichen Arbeitszimmers ist zunächst zu prüfen, ob es sich bei dem geltend gemachten Arbeitszimmer
um einen Betriebsraum handelt und die Aufwendungen vollumfänglich als Betriebsausgaben
abzugsfähig sind, BMF‐Schreiben vom 2. März 2011, BStBl. 2011 I S. 195, Rz. 5.
B. Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung Ein unbeschränkter Abzug
der Aufwendungen kommt nur dann in Betracht, wenn sich der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen
und beruflichen Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer befindet.
Die Entscheidung, wo sich der Mittelpunkt der Tätigkeit befindet, ergibt sich aus einer Würdigung
des Gesamtbilds der Verhältnisse und der Tätigkeitsmerkmale.
Der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit befindet sich grundsätzlich
an dem Ort, an dem diejenigen Handlungen vorgenommen und Leistungen erbracht werden, die
für die konkret ausgeübte betriebliche und berufliche Tätigkeit wesentlich prägend sind. Der Tätigkeitsmittelpunkt
richtet sich nach dem inhaltlichen – qualitativen – Schwerpunkt der Tätigkeit.
Dem zeitlichen – quantitativen – Umfang der Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers kommt
stattdessen nur eine indizielle Bedeutung zu. Wenn sich z. B. der Steuerpflichtige während der
überwiegenden Arbeitszeit außerhalb seines häuslichen Arbeitszimmers befindet, wird ein unbeschränkter
Abzug der entstandenen Aufwendungen nicht von vornherein ausgeschlossen, BFH
vom 13. November 2002, VI R 82/01, BStBl 2004 II, S. 62.
Der zeitliche Umfang der jeweiligen Tätigkeit wird z. B. entscheidend, wenn ein Steuerpflichtiger
nur eine berufliche oder betriebliche Tätigkeit ausübt, die in qualitativer Hinsicht gleichermaßen
im häuslichen Arbeitszimmer und im Außendienst erbracht wird. Der Mittelpunkt der Tätigkeit
befindet sich dann im häuslichen Arbeitszimmer, wenn der Steuerpflichtige dort in quantitativer
Hinsicht mehr als die Hälfte der Arbeitszeit verbringt.
Übt ein Steuerpflichtiger mehrere betriebliche und berufliche Tätigkeiten aus, sind alle Tätigkeiten
im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu würdigen und der quantitative Mittelpunkt der Tätigkeiten
ist zu ermitteln. Zunächst ist dafür der jeweilige Tätigkeitsmittelpunkt der unterschiedlichen
Tätigkeiten zu bestimmen, um dann den qualitativen Mittelpunkt der Gesamtbetätigung zu ermitteln.
Die sich dann ergebenden Fallgestaltungen sind im BMF‐Schreiben vom 2. März 2011,
BStBl. 2011 I, S. 195, Rz. 12, aufgeführt.
Mit Urteil vom 11. November 2011, VIII R 3/12, BStBl. 2015 II, 382, hat der BFH entschieden, dass
bei der Bestimmung des Mittelpunkts der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit nur
die Tätigkeiten miteinzubeziehen sind, die im jeweiligen Veranlagungszeitraum für deren Erzielung
ein Tätigwerden des Steuerpflichtigen voraussetzen. D. h., dass Einkünfte aus früheren
Dienst‐ und Arbeitsverhältnissen (Pension, Rente etc.) für die Bestimmung des Mittelpunkts der
gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung unbeachtlich sind.
Befindet sich der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit im häuslichen
Arbeitszimmer, ist nicht zu prüfen, ob dem Steuerpflichtigen ein anderer Arbeitsplatz (siehe D.) zur
Verfügung steht. Auf Bund‐Länder‐Ebene wurde kontrovers diskutiert, ob ein unbegrenzter Abzug
der Aufwendungen weiterhin in Betracht kommt, wenn dem Stpfl. beim Arbeitgeber (z. B. Telearbeit)
ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht oder ob es sich um zwei unterschiedliche Voraussetzungen
handelt. Ergebnis ist, dass der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen
Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer, unabhängig vom Vorliegen eines anderen Arbeitsplatzes,
zu einem unbegrenzten Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer führt.
Praxis:
Zur Prüfung der Gesamtumstände ist dem Steuerpflichtigen bei der erstmaligen Geltendmachung
des häuslichen Arbeitszimmers – und im Rahmen einer Turnusprüfung – der Vordruck „Anfrage
zum häuslichen Arbeitszimmer” (LSt S 51) zuzusenden und nach Rückgabe auszuwerten. Sollten
im Fragebogen aufgeführte Rückfragen bereits aktenkundig sein, können diese vorab im Fragebogen
gestrichen werden. Des Weiteren ist eine Skizze der Wohnung, aus der die Lage, Zugänge zu
anderen Räumen und die Möblierung des Arbeitszimmers ersichtlich ist, anzufordern. Die eingereichten
Unterlagen sowie die Bestimmung des Mittelpunkts der Gesamttätigkeit sind in die Vorheftung
der Akte aufzunehmen.
C. Für die betriebliche und/oder berufliche Betätigung steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung.
Befindet sich der Mittelpunkt der Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen nicht im häuslichen Arbeitszimmer,
kommt ein auf bis zu 1.250,00 EUR begrenzter Abzug der Aufwendungen in Betracht,
wenn dem Steuerpflichtigen für die Verrichtung seiner betrieblichen und/oder beruflichen Tätigkeiten
kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Ein anderer Arbeitsplatz ist jeder Arbeitsplatz, der zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet
ist und den der Steuerpflichtige in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen
Art und Weise tatsächlich nutzen kann. Die allgemeinen Umstände, z. B. Lärmbelästigung,
Publikumsverkehr, Großraumbüro sind unbeachtlich, solange der Arbeitsplatz für die Erledigung
der Arbeiten genutzt werden kann und der Steuerpflichtige somit auf das häusliche Arbeitszimmer
nicht zwingend angewiesen ist. Ob ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, ist nach
objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen.
Übt ein Steuerpflichtiger nur eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit aus, muss der andere Arbeitsplatz
auch tatsächlich für sämtliche Aufgabenbereiche dieser Tätigkeit zur Verfügung stehen.
Steht ein anderer Arbeitsplatz zwar grundsätzlich zur Verfügung, ist der Steuerpflichtige jedoch
trotzdem auf sein häusliches Arbeitszimmer angewiesen, weil er dort einen nicht unerheblichen
Teil seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit verrichten muss, ist der andere Arbeitsplatz unschädlich
und die Aufwendungen können mit bis zu 1.250,00 EUR berücksichtigt werden.
Bsp.: Ein EDV‐Berater übt außerhalb seiner regulären Arbeitszeiten einen Bereitschaftsdienst im
häuslichen Arbeitszimmer aus. Der andere Arbeitsplatz steht ihm während dieser Zeiten nicht zur
Verfügung. Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer sind bis zu 1.250,00 EUR abzugsfähig.
Übt ein Steuerpflichtiger mehrere betriebliche und/oder berufliche Tätigkeiten nebeneinander
aus, ist für jede einzelne Tätigkeit zu prüfen, ob ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Aufwendungen
für ein häusliches Arbeitszimmer sind nur zu berücksichtigen, soweit sie auf Tätigkeiten
entfallen, für die kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (anteilige Berücksichtigung der
Aufwendungen).
D. Besonderheiten:
a) Poolarbeitsplatz
Ein Poolarbeitsplatz ist ein Arbeitsplatz, der von mehreren Arbeitnehmern geteilt wird. Die Arbeitnehmer
sind überwiegend im Außendienst tätig. Ein anderer Arbeitsplatz i. S. d. § 4 Abs. 5
Nr. 6b EStG steht auch zur Verfügung, wenn der Arbeitsplatz dem Arbeitnehmer im konkret erforderlichen
Umfang zur Verfügung steht und der Arbeitnehmer ihn in der erforderlichen Art
und Weise nutzen kann. Es muss durch eine ausreichende Anzahl an Poolarbeitsplätzen, ggf. ergänzt
durch arbeitgeberseitige organisatorische dienstliche Nutzungseinteilungen, gewährleistet
sein, dass der Arbeitnehmer nicht auf ein häusliches Arbeitszimmer angewiesen ist. Die Umstände
sind im Einzelfall zu prüfen. Insoweit verweise ich auf die LSt‐Kartei ND § 9 EStG Fach 3
Nr. 1 vom 23. Juni 2016 und das BFH‐Urteil vom 26. Februar 2016, VI R 37/13, BStBl. 2014 II,
S. 570.
Poolarbeitsplätze werden meist für Außendienstmitarbeiter eingesetzt. Der Mittelpunkt der gesamten
betrieblichen und beruflichen Tätigkeit befindet sich bei einem Außendienstmitarbeiter
(z. B. Betriebsprüfer) im Außendienst. Es kommt gem. § 4 Abs. 5 Nr. 6b S. 2 EStG nur ein auf
1.250,00 EUR begrenzter Abzug der Aufwendungen in Betracht, wenn nach den Gesamtumständen
des Einzelfalls kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
b) Telearbeitsplatz/Home‐Office
a. Telearbeit ausschließlich am Heimarbeitsplatz (Home‐Office)
Wird der Steuerpflichtige ausschließlich am Heimarbeitsplatz (im Home‐Office) tätig und steht
ihm im Büro des Arbeitgebers auch kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, befindet sich hier
der Mittelpunkt der betrieblichen/beruflichen Tätigkeit. Die Aufwendungen sind im vollen Umfang
zu berücksichtigen.
b. Drei Tage Home‐Office
Wird der Steuerpflichtige qualitativ in gleicher Weise im häuslichen Arbeitszimmer und im Büro
des Arbeitgebers tätig, ist die zeitliche Komponente ausschlaggebend. Verbringt der Steuerpflichtige
die überwiegende Arbeitszeit im häuslichen Arbeitszimmer, befindet sich der Mittelpunkt
der betrieblichen/beruflichen Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer und die Aufwendungen
sind im vollen Umfang abzugsfähig.
c. Zwei Tage Home‐Office
Gleiches wie unter b., jedoch wird der Steuerpflichtige quantitativ überwiegend im Büro des Arbeitgebers
tätig. Der Mittelpunkt der Tätigkeit befindet sich außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers
und die Aufwendungen sind nicht als Betriebsausgaben/Werbungskosten abzugsfähig.
Ist es dem Steuerpflichtigen untersagt, an den häuslichen Arbeitstagen im Büro des Arbeitgebers
tätig zu werden, steht dem Steuerpflichtigen der andere Arbeitsplatz nicht im erforderlichen
Umfang zur Verfügung und die Aufwendungen können mit bis zu 1.250,00 EUR berücksichtigt
werden.
III. Höchstbetrag gem. § 4 Abs. 5 Nr. 6b S. 2 1. Halbsatz EStG
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind auf 1.250,00 EUR begrenzt abzugsfähig,
wenn für die betriebliche und/oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung
steht. Es handelt sich hierbei um einen Höchstbetrag. Die geltend gemachten und glaubhaft nachgewiesenen
Aufwendungen sind auf einen Betrag von 1.250,00 EUR zu deckeln. Die Aufwendungen
sind vom Steuerpflichtigen glaubhaft zu machen, ein pauschaler Ansatz von 1.250,00 EUR
kommt nicht in Betracht.
Bisherige Verwaltungsauffassung ist, dass der Höchstbetrag objektbezogen und nicht pro Nutzer
gewährt wird, BMF‐Schreiben vom 2. März 2011, Rz. 20. D. h., wenn sich zwei Steuerpflichtige (z. B.
Ehegatten) ein häusliches Arbeitszimmer teilen, ist im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung
nur einmalig der Höchstbetrag von 1.250,00 EUR zu berücksichtigen. Mit Urteilen vom 15. Dezember
2016, VI R 53/12 und VI R 86/13, hat der BFH entschieden, dass der Höchstbetrag personenbezogen
zu gewähren ist. Demnach kann jeder Steuerpflichtige, dem ein Arbeitsplatz in einem Arbeitszimmer
im erforderlichen Umfang zur Verfügung steht, den Höchstbetrag von 1.250,00 EUR
geltend machen. Für den Abzug der Aufwendungen bleibt weiterhin erforderlich, dass in dem Arbeitszimmer
eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit verrichtet wird und dass der Umfang der
Tätigkeit des Steuerpflichtigen es glaubhaft erscheinen lässt, dass hierfür tatsächlich ein häusliches
Arbeitszimmer bereitgehalten wird. Des Weiteren wurde mit BFH‐Urteil vom 15. Dezember
2016, VI R 86/13, entschieden, dass der Höchstbetrag nicht nur zeitanteilig zu gewähren ist, weil
der Steuerpflichtige einen zeitlich beschränkten Bereitschaftsdienst ausübt. Der Höchstbetrag ist
in vollem Umfang zu berücksichtigen, wenn das Arbeitszimmer ganzjährig zur Verfügung gestanden
hat. Der Nutzungsumfang ist – bei einer betrieblichen/beruflichen Tätigkeit – nicht ausschlaggebend.
Vor Anwendung der o. b. BFH‐Urteile vom 15. Dezember 2016, VI R 53/12 und VI R 86/13, bleibt
abzuwarten, ob diese im Bundessteuerblatt II veröffentlicht werden.
Zu beachten ist außerdem, dass ein Steuerpflichtiger mit zwei betrieblich/beruflich veranlassten
Arbeitszimmern den Höchstbetrag nur einmalig geltend machen kann, vgl. FG Rheinland‐Pfalz
vom 25. Februar 2015, 2 K 1595/13 (beachte: anhängiges Revisionsverfahren, Az. VIII R 15/15).
Nutzen zwei Steuerpflichtige innerhalb eines gemeinsamen Hauses/einer gemeinsamen Wohnung
stattdessen zwei häusliche Arbeitszimmer, kann der Höchstbetrag auch zweimal berücksichtigt
werden.
VI. Abzugsfähige Aufwendungen eines häuslichen Arbeitszimmers
Kommt ein Abzug der Aufwendungen in Betracht, da sich der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen
und beruflichen Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer befindet oder dem Steuerpflichtigen
kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, sind insbesondere die Aufwendungen für:
> Miete,
> Abschreibung für Abnutzung des Gebäudes (wenn das Gebäude Eigentum des Steuerpflichtigen
darstellt), berücksichtigt werden auch die AfA‐Beträge gem. § 7a EStG
> Schuldzinsen (Kredite, die im Zusammenhang mit dem Gebäude/der Wohnung stehen)
> Wasser‐ und Energiekosten
> Reinigungskosten
> Grundsteuer, Müllabfuhr, Schornsteinfeger, Gebäudeversicherung etc.
> Renovierungskosten
> Aufwendungen für die Ausstattung des Zimmers, z. B. Tapeten, Teppiche, Fenstervorhänge, Gardinen
und Lampen
als Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer abzugsfähig.
Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung sind die auf das häusliche Arbeitszimmer entfallenden
nicht direkt zuordenbaren Aufwendungen (Gesamtaufwendungen) des Gebäudes/der
Wohnung zu ermitteln und anteilig für das häusliche Arbeitszimmer zu berücksichtigen.
VII. Berechnung der Aufwendungen, die auf das häusliche Arbeitszimmer
entfallen
Der auf das häusliche Arbeitszimmer entfallende Anteil der Aufwendungen ist nach dem Verhältnis
der Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche ermittelten Verhältnis der Wohnung zur Fläche
des häuslichen Arbeitszimmers aufzuteilen. Zubehörräume sind in diese Berechnung grundsätzlich
nicht mit einzubeziehen. Zubehörräume sind solche Räume, die dem Wohnen nur mittelbar
dienen und ihrer Funktion nach lediglich eine untergeordnete Bedeutung haben, BFH‐Urteil
vom 11. November 2014, VIII R 3/12, BStBl. 2015 II, S. 382, Tz. 42. Befindet sich das häusliche Arbeitszimmer
jedoch in einem solchen Zubehörraum und entspricht dieses nach seiner Funktion,
baulichen Beschaffenheit, Lage und Ausstattung dem Standard eines Wohnraumes, gehört es zu
den Haupträumen der Wohnung. Der Anteil der Fläche, der auf dieses häusliche Arbeitszimmer
entfällt, ist dann in die Flächenberechnung mit einzubeziehen. Die Fläche der übrigen Zubehörräume
auf dem Dachboden, im Keller, sind weiterhin nicht in die Wohnflächenberechnung mit einzubeziehen.
Der prozentuale Anteil, der auf das häusliche Arbeitszimmer entfällt, berechnet sich wie folgt:
Wohnfläche der Wohnung des Hauses inkl. häusl. Arbeitszimmer × 100/Fläche des häuslichen Arbeitszimmers
Die Gesamtaufwendungen des Gebäudes sind dann in Höhe des ermittelten Anteils zu berücksichtigen.
Aufwendungen, die direkt zugeordnet werden können, z. B. für die Ausstattung des
häuslichen Arbeitszimmers, werden zu den anteiligen Aufwendungen addiert und die Summe
stellt dann die gesamten Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer dar. Diese sind dann je
nach Rechtslage unbeschränkt, begrenzt auf 1.250,00 EUR oder insgesamt nicht als Betriebsausgaben/
Werbungskosten abzugsfähig.
VIII. Ersatzleistungen des Arbeitgebers
Ersatzleistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer für Aufwendungen eines häuslichen Arbeitszimmers
können nicht steuerfrei gezahlt werden. Es handelt sich bei den Zahlungen um steuerpflichtigen
Arbeitslohn. Gleiches gilt bei Zahlung eines pauschalen Bürokostenzuschusses oder
bei Übernahme der Kosten für die Büroeinrichtung (z. B. Telefon, Faxgerät, Kopierer usw.). Eine
steuerfreie Ersatzmöglichkeit haben lediglich öffentliche Arbeitgeber, die die Steuerbefreiung
nach § 3 Nr. 12 S. 2 EStG anwenden können, ABC des Lohnbüros, Juni 2016, Rz. 669. |
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| BMF 18.04.2019 | Vermietung eines Arbeitszimmers oder einer als Homeoffice genutzten Wohnung an den Arbeitgeber |
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Arbeitszimmer/HomeofficeSteuerthemen |
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin www.bundesfinanzministerium.de
POSTANSCHRIFT
Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin
Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder
HAUSANSCHRIFT
Wilhelmstraße 97
10117 Berlin
TEL
+49 (0) 30 18 682-0
E-MAIL
poststelle@bmf.bund.de
DATUM
18. April 2019
BETREFF
Vermietung eines Arbeitszimmers oder einer als Homeoffice genutzten Wohnung an den Arbeitgeber;
Anwendung der BFH-Urteile vom 16. September 2004 (BStBl 2006 II S. 10) und vom 17. April 2018 (BStBl 2019 II S. XX)
GZ
IV C 1 - S 2211/16/10003 :005
DOK
2019/0046116
(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)
Zur einkommensteuerrechtlichen Beurteilung der Vermietung eines Arbeitszimmers oder einer als Homeoffice genutzten Wohnung durch einen Arbeitnehmer an seinen Arbeitgeber gelten unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder und unter Berücksichtigung der Urteile des BFH vom 19. Oktober 2001 (BStBl 2002 II S. 300), 20. März 2003 (BStBl II S. 519), 16. September 2004 (BStBl 2006 II S. 10) und 17. April 2018 (BStBl 2019 II S. XX) die folgenden Grundsätze:
Die Beurteilung von Leistungen des Arbeitgebers für ein im Haus oder in der Wohnung des Arbeitnehmers gelegenes Arbeitszimmer oder für eine Wohnung des Arbeitnehmers, die dieser zweckfremd als Homeoffice nutzt, als Arbeitslohn oder als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung ist daran auszurichten, in wessen vorrangigem Interesse die Nutzung erfolgt.
I. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG auch andere Bezüge und Vorteile, die durch das individuelle Dienstverhältnis des Arbeitnehmers veranlasst sind. Hieran fehlt es, wenn der Arbeitgeber
Seite 2
dem Arbeitnehmer Bezüge und Vorteile aufgrund einer anderen, neben dem Dienstverhältnis gesondert bestehenden Rechtsbeziehung - beispielsweise einem Mietverhältnis - zuwendet.
Dient das Arbeitszimmer oder die als Homeoffice genutzte Wohnung in erster Linie dem Interesse des Arbeitnehmers, ist davon auszugehen, dass die Leistungen des Arbeitgebers als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erfolgen. Die Einnahmen sind als Arbeitslohn zu beurteilen. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung liegen dann nicht vor (§ 21 Absatz 3 EStG).
Ein für den Arbeitslohncharakter der Leistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer sprechendes gewichtiges Indiz liegt vor, wenn der Arbeitnehmer im Betrieb des Arbeitgebers über einen weiteren Arbeitsplatz verfügt und die Nutzung des Arbeitszimmers oder der als Homeoffice genutzten Wohnung vom Arbeitgeber lediglich gestattet oder geduldet wird. In diesem Fall ist grundsätzlich von einem vorrangigen Interesse des Arbeitnehmers an der Nutzung auszugehen. Zur Widerlegung dieser Annahme muss der Steuerpflichtige das vorrangige Interesse seines Arbeitgebers am zusätzlichen Arbeitsplatz, hinter welches das Interesse des Steuerpflichtigen zurücktritt, nachweisen. Ein etwa gleichgerichtetes Interesse von Arbeitgeber und Arbeitnehmer reicht nicht aus.
II. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Eine für die Zuordnung der Leistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Sinne von § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG erforderliche, neben dem Dienstverhältnis gesondert bestehende Rechtsbeziehung setzt voraus, dass das Arbeitszimmer oder die als Homeoffice genutzte Wohnung vorrangig im betrieblichen Interesse des Arbeitsgebers genutzt wird und dieses Interesse über die Entlohnung des Arbeitnehmers sowie über die Erbringung der jeweiligen Arbeitsleistung hinausgeht. Die Ausgestaltung der Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer als auch die tatsächliche Nutzung des angemieteten Arbeitszimmers oder der als Homeoffice genutzten Wohnung des Arbeitnehmers müssen maßgeblich und objektiv nachvollziehbar von den Bedürfnissen des Arbeitgebers geprägt sein.
Für das Vorliegen eines betrieblichen Interesses des Arbeitgebers sprechen beispielsweise folgende Anhaltspunkte:
- Für den Arbeitnehmer ist im Unternehmen kein geeigneter Arbeitsplatz vorhanden; die Versuche des Arbeitgebers, entsprechende Räume von fremden Dritten anzumieten, sind erfolglos geblieben.
Seite 3
- Der Arbeitgeber hat für andere Arbeitnehmer des Betriebs, die über keine für ein Arbeitszimmer geeignete Wohnung verfügen, entsprechende Rechtsbeziehungen mit fremden Dritten begründet, die nicht in einem Dienstverhältnis zu ihm stehen.
- Es wurde eine ausdrückliche, schriftliche Vereinbarung über die Bedingungen der Nutzung der überlassenen Räumlichkeiten abgeschlossen.
Allerdings muss der Steuerpflichtige auch in diesen Fällen das vorrangige betriebliche Interesse seines Arbeitgebers nachweisen, ansonsten sind die Leistungen als Arbeitslohn entsprechend den Ausführungen zu I. zu beurteilen.
Für das Vorliegen eines betrieblichen Interesses kommt es nicht darauf an,
- ob ein entsprechendes Nutzungsverhältnis zu gleichen Bedingungen auch mit einem fremden Dritten hätte begründet werden können,
- ob der vereinbarte Mietzins die Höhe der ortsüblichen Marktmiete unterschreitet, denn das geforderte betriebliche Interesse an der Nutzung der betreffenden Räumlichkeiten wird durch eine für den Arbeitgeber vorteilhafte Gestaltung der zugrunde liegenden Rechtsbeziehung grundsätzlich nicht in Frage gestellt.
Bei der zweckentfremdeten Vermietung von Wohnraum an den Arbeitgeber zu dessen betrieblichen Zwecken (z. B. Arbeitszimmer, als Homeoffice genutzte Wohnung) handelt es sich um Gewerbeimmobilien, für die die Einkünfteerzielungsabsicht ohne typisierende Vermutung durch objektbezogene Überschussprognose festzustellen ist (vgl. BFH vom 17. April 2018 s. o.).
Ist das vorrangige betriebliche Interesse des Arbeitgebers an der Vermietung des Arbeitszimmers oder der als Homeoffice genutzten Wohnung vom Arbeitnehmer an den Arbeitgeber nachgewiesen, mangelt es aber an der Einkünfteerzielungsabsicht nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG infolge negativer Überschussprognose, handelt es sich um einen steuerlich unbeachtlichen Vorgang auf der privaten Vermögensebene. Eine Zuordnung der Leistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer als Arbeitslohn kommt dann im Hinblick auf § 21 Absatz 3 EStG nicht mehr in Betracht.
III. Werbungskostenabzug für das Arbeitszimmer oder die als Homeoffice genutzte Wohnung des Arbeitnehmers
Liegen die Voraussetzungen für die Zuordnung der Leistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung vor, sind die das Arbeitszimmer oder die als Homeoffice genutzte Wohnung betreffenden Aufwendungen in vollem Umfang als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
Seite 4
zu berücksichtigen. Sie fallen nicht unter die Abzugsbeschränkung des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b EStG.
Sind die Leistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer hingegen als Arbeitslohn zu erfassen, unterliegt der Abzug der Aufwendungen für das Arbeitszimmer oder die als Homeoffice genutzte Wohnung ggf. der Abzugsbeschränkung des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b EStG.
Dieses Schreiben findet auf alle offenen Fälle Anwendung.
Das BMF-Schreiben vom 13. Dezember 2005 (BStBl 2006 I S. 4) wird aufgehoben.
Es wird für vor dem 1. Januar 2019 abgeschlossene Mietverträge nicht beanstandet, wenn bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG unverändert entsprechend den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 16. September 2004 (BStBl 2006 II S. 10) eine Einkünfteerzielungsabsicht typisierend angenommen wird.
Dieses BMF-Schreiben wird zeitgleich mit dem BFH-Urteil vom 17. April 2018 im Bundessteuerblatt veröffentlicht.
Im Auftrag
Dieses Dokument wurde elektronisch versandt und ist nur im Entwurf gezeichnet. |
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| BMF 26.10.2017 | Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr |
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FirmenwagenSteuerthemen |
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POSTANSCHRIFT
Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin
Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Bundeszentralamt für Steuern
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Wilhelmstraße 97
10117 Berlin
TEL
+49 (0) 30 18 682-0
E-MAIL
poststelle@bmf.bund.de
DATUM
26. Oktober 2017
BETREFF
Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr;
BMF-Schreiben vom 14. Dezember 2016 (BStBl I Seite 1446) zur Anwendung der einkommensteuerlichen und lohnsteuerlichen Vorschriften
BEZUG
Erörterung in den Sitzungen LSt II/2017 zu TOP 9 und LSt III/2017 zu TOP 1
GZ
IV C 5 - S 2334/14/10002-06
DOK
2017/0799695
(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 14. Dezember 2016 (a. a. O.) zur Anwendung der ein-kommensteuerlichen und lohnsteuerlichen Vorschriften des Gesetzes zur steuerlichen Förde-rung von Elektromobilität im Straßenverkehr vom 7. November 2016 (BGBl. I Seite 2498, BStBl I Seite 1211) wie folgt geändert:
Rdnr. 10 wird wie folgt gefasst (Änderung ist durch Fettschrift hervorgehoben):
10 Zu den begünstigten Fahrzeugen rechnen auch Elektrofahrräder, wenn diese verkehrs-rechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen sind (z. B. gelten Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 Kilometer pro Stunde unterstützt, als Kraftfahrzeuge). Aus Billigkeitsgründen rechnen vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elek-trische Aufladen von Elektrofahrrädern, die verkehrsrechtlich nicht als Kraft-fahrzeug einzuordnen sind (u. a. keine Kennzeichen- und Versicherungspflicht), im Betrieb des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktien-gesetzes) nicht zum Arbeitslohn; Rdnr. 32 ist hier nicht anzuwenden.
Seite 2
Nach Rdnr. 19 wird folgende Rdnr. 19a eingefügt:
19a Es bestehen keine Bedenken, für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2020 zur Vereinfachung des Auslagenersatzes für das elektrische Aufladen eines Dienstwagens (nur Pkw) nach § 3 Nummer 50 EStG und zur Anrechnung von selbst getragenen individuellen Kosten des Arbeitnehmers für Ladestrom auf den Nutzungs-wert folgende monatlichen Pauschalen typisierend zugrunde zu legen:
a) mit zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber
20 Euro für Elektrofahrzeuge i. S. d. Rdnr. 6 und
10 Euro für Hybridelektrofahrzeuge i. S. d. Rdnr. 8
b) ohne Lademöglichkeit beim Arbeitgeber
50 Euro für Elektrofahrzeuge i. S. d. Rdnr. 6 und
25 Euro für Hybridelektrofahrzeuge i. S. d. Rdnr. 8.
Die Änderungen sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Dieses Dokument wurde elektronisch versandt und ist nur im Entwurf gezeichnet. |
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| BMF 14.12.2016 | Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr; Anwendung der einkommensteuerlichen und lohnsteuerlichen Vorschriften |
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BMF v. 14.12.2016 IV C 5 ‐ S 2334/14/10002‐03 BStBl 2016 I S. 1446
Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr;
Anwendung der einkommensteuerlichen und lohnsteuerlichen Vorschriften
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder
gelten für die Anwendung der einkommensteuerlichen und lohnsteuerlichen Vorschriften des
Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr vom 7. November
2016 (BGBl I Seite 2498, BStBl 2016 I S. 1211) die folgenden Grundsätze:
1. Überblick über die Neuregelungen
1 Mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr vom 7. November
2016 (a. a. O.) werden vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines
Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers oder eines verbundenen
Unternehmens und für die zeitweise zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung
von der Einkommensteuer befreit (§ 3 Nummer 46 EStG).
2 Der Arbeitgeber hat auch die Möglichkeit, die Lohnsteuer für geldwerte Vorteile aus der Übereignung
einer Ladevorrichtung sowie für Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für
den Erwerb und für die Nutzung einer Ladevorrichtung pauschal mit 25 Prozent zu erheben (§ 40
Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 EStG).
3 Voraussetzung ist jeweils, dass die geldwerten Vorteile und Leistungen sowie die Zuschüsse zusätzlich
zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. In den Fällen einer Entgeltumwandlung
sind die o. g. Neuregelungen nicht anzuwenden, vgl. Rdnr. 29.
4 Die Neuregelungen gelten ab dem 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2020 (§ 52 Absatz 4 und
Absatz 37c EStG), vgl. Rdnr. 32.
2. Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 46 EStG
5 Die Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 46 EStG gilt für zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn
vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs
oder Hybridelektrofahrzeugs im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 zweiter Halbsatz EStG an
einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens
(§ 15 des Aktiengesetzes) und für die dem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassene
betriebliche Ladevorrichtung.
2.1 Steuerbefreiung des vom Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt
gestellten Ladestroms
a) Elektrofahrzeug oder Hybridelektrofahrzeug im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer
4 Satz 2 zweiter Halbsatz EStG
6 Elektrofahrzeug ist ein Kraftfahrzeug, das ausschließlich durch einen Elektromotor angetrieben
wird, der ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern
(z. B. Schwungrad mit Generator oder Batterie) oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern
(z. B. wasserstoffbetriebene Brennstoffzelle) gespeist wird.
7 Nach dem Verzeichnis des Kraftfahrtbundesamtes zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und
ihren Anhängern (Stand: Mai 2016) weisen danach folgende Codierungen im Feld 10 der Zulassungsbescheinigung
ein Elektrofahrzeug in diesem Sinne aus: 0004 und 0015.
8 Hybridelektrofahrzeug ist ein Hybridfahrzeug, das zum Zwecke des mechanischen Antriebs aus
folgenden Quellen im Fahrzeug gespeicherte Energie/Leistung bezieht:
> einem Betriebskraftstoff,
> einer Speichereinrichtung für elektrische Energie/Leistung (z. B. Batterie, Kondensator,
Schwungrad mit Generator).
Hybridelektrofahrzeuge im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 zweiter Halbsatz EStG müssen
zudem extern aufladbar sein.
9 Nach dem Verzeichnis des Kraftfahrtbundesamtes zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und
ihren Anhängern (Stand: Mai 2016) weisen danach folgende Codierungen im Feld 10 der Zulassungsbescheinigung
ein Hybridelektrofahrzeug in diesem Sinne aus: 0016 bis 0019 und 0025 bis
0031.
10 Zu den begünstigten Fahrzeugen rechnen auch Elektrofahrräder, wenn diese verkehrsrechtlich als
Kraftfahrzeug einzuordnen sind (z. B. gelten Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten
über 25 Kilometer pro Stunde unterstützt, als Kraftfahrzeuge). Nicht zu den begünstigten
Fahrzeugen rechnen Elektrofahrräder, wenn diese verkehrsrechtlich nicht als Kraftfahrzeug einzuordnen
sind (u. a. keine Kennzeichen‐ und Versicherungspflicht).
11 Begünstigt ist das Aufladen sowohl privater Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge des Arbeitnehmers
als auch betrieblicher Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge des Arbeitgebers,
die dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlassen werden (sog. Dienstwagen).
12 Wird der geldwerte Vorteil aus der privaten Nutzung eines Dienstwagens zu privaten Fahrten typisierend
nach der pauschalen Nutzungswertermittlung im Sinne des § 8 Absatz 2 Satz 2 EStG
(1 %‐Regelung) ermittelt, ist der geldwerte Vorteil für den vom Arbeitgeber verbilligt oder unentgeltlich
gestellten Ladestrom bereits abgegolten. Die Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 46 EStG
wirkt sich nicht aus.
13 Bei Anwendung der individuellen Nutzungswertermittlung im Sinne des § 8 Absatz 2 Satz 4 EStG
(Fahrtenbuchmethode) bleiben unter entsprechender Anwendung von R 8.1 Absatz 9 Nummer 2
Satz 8 zweiter Halbsatz LStR 2015 Kosten für den vom Arbeitgeber verbilligt oder unentgeltlich gestellten,
nach § 3 Nummer 46 EStG steuerfreien Ladestrom bei der Ermittlung der insgesamt durch
das Kraftfahrzeug entstehenden Aufwendungen im Sinne des § 8 Absatz 2 Satz 4 EStG (Gesamtkosten)
außer Ansatz.
14 Die Steuerbefreiung ist weder auf einen Höchstbetrag, noch nach der Anzahl der begünstigten
Kraftfahrzeuge begrenzt.
b) Aufladeort
15 Begünstigt ist das Aufladen an jeder ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder
eines mit dem Arbeitgeber verbundenen Unternehmens im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes.
Nicht begünstigt ist das Aufladen bei einem Dritten oder an einer von einem fremden Dritten betriebenen
Ladevorrichtung im Sinne der Rdnr. 20 sowie das Aufladen beim Arbeitnehmer (vgl.
Rdnr. 19 und 24).
c) Anwendungsbereich
16 Die Steuerbefreiung gilt insbesondere für Ladestrom,
> den die Arbeitnehmer an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung ihres Arbeitgebers beziehen,
> den die Arbeitnehmer an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung eines mit ihrem Arbeitgeber
verbundenen Unternehmens im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes beziehen,
> den Leiharbeitnehmer im Betrieb des Entleihers beziehen.
17 Die Steuerbefreiung gilt insbesondere nicht für Ladestrom an:
> Geschäftsfreunde des Arbeitgebers und deren Arbeitnehmer,
> Kunden des Arbeitgebers.
2.2 Steuerbefreiung der zeitweisen unentgeltlichen oder verbilligten
Überlassung einer betrieblichen Ladevorrichtung an den Arbeitnehmer
18 Steuerbefreit sind vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für die zur privaten Nutzung zeitweise
überlassene betriebliche Ladevorrichtung für Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge, nicht
jedoch deren Übereignung (vgl. Rdnr. 22).
19 Der von dieser betrieblichen Ladevorrichtung für Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge
bezogene Ladestrom fällt nicht unter die Steuerbefreiung. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich
um einen Stromanschluss des Arbeitgebers handelt, oder ob der Arbeitgeber die Stromkosten des
Arbeitnehmers bezuschusst. Bei privaten Elektrofahrzeugen oder Hybridelektrofahrzeugen des Arbeitnehmers
stellt die Erstattung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten steuerpflichtigen
Arbeitslohn dar. Bei betrieblichen Elektrofahrzeugen oder Hybridelektrofahrzeugen des
Arbeitgebers, die dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlassen werden (sog. Dienstwagen),
stellt die Erstattung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten einen steuerfreien
Auslagenersatz nach § 3 Nummer 50 EStG dar.
20 Ladevorrichtung für ein Elektrofahrzeug oder ein Hybridelektrofahrzeug im Sinne des § 6 Absatz 1
Nummer 4 Satz 2 zweiter Halbsatz EStG ist die gesamte Ladeinfrastruktur einschließlich Zubehör
sowie die in diesem Zusammenhang erbrachten Dienstleistungen. Dazu gehören zum Beispiel der
Aufbau, die Installation und die Inbetriebnahme der Ladevorrichtung, deren Wartung und Betrieb
sowie die für die Inbetriebnahme notwendigen Vorarbeiten wie das Verlegen eines Starkstromkabels.
21 Private Nutzung in diesem Sinne ist jede Nutzung der Ladevorrichtung durch den Arbeitnehmer
außerhalb der betrieblichen Nutzung für den Arbeitgeber. Steuerfrei ist daher auch die Nutzung
der zeitweise überlassenen betrieblichen Ladevorrichtung im Rahmen anderer Einkunftsarten des
Arbeitnehmers (z. B. der Arbeitnehmer lädt dort sein privates Elektrofahrzeug auf und fährt zu seinem
Vermietungsobjekt).
3. Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40 Absatz 2 Satz 1
Nummer 6 EStG
3.1 Unentgeltliche oder verbilligte Übereignung der Ladevorrichtung
22 Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 EStG mit einem
Pauschsteuersatz von 25 Prozent erheben, soweit er dem Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin
geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt eine Ladevorrichtung für Elektrofahrzeuge
oder Hybridelektrofahrzeuge im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 zweiter Halbsatz EStG
übereignet. Somit kommt eine Pauschalierung nicht in Betracht, wenn der Arbeitgeber die Ladevorrichtung
zeitweise unentgeltlich oder verbilligt überlässt (vgl. Rdnr. 18). Zum Begriff der Ladevorrichtung
vgl. Rdnr. 20.
23 Es ist aus Vereinfachungsgründen nicht zu beanstanden, wenn als Bemessungsgrundlage der
pauschalen Lohnsteuer für die Übereignung der Ladevorrichtung die Aufwendungen des Arbeitgebers
für den Erwerb der Ladevorrichtung im Sinne der Rdnr. 20 (einschließlich Umsatzsteuer) zugrunde
gelegt werden.
3.2 Pauschalierung der Lohnsteuer für Zuschüsse des Arbeitgebers
24 Trägt der Arbeitnehmer die Aufwendungen für den Erwerb und die Nutzung (z. B. für die Wartung
und den Betrieb, die Miete für den Starkstromzähler, nicht jedoch für den Ladestrom) einer privaten
Ladevorrichtung selbst, kann der Arbeitgeber diese Aufwendungen bezuschussen oder vollständig
übernehmen und die Lohnsteuer nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 EStG pauschal mit
25 Prozent erheben. Die Pauschalierung der Lohnsteuer ist auch zulässig, wenn der Arbeitgeber
die Ladevorrichtung übereignet (vgl. Rdnr. 22) und die Aufwendungen des Arbeitnehmers für die
Nutzung der (nunmehr privaten) Ladevorrichtung bezuschusst.
25 Die Pauschalierung der Lohnsteuer ist begrenzt auf die Aufwendungen des Arbeitnehmers für den
Erwerb und die Nutzung der Ladevorrichtung im Sinne der Rdnr. 20.
26 Pauschale Zuschüsse des Arbeitgebers für die Nutzung einer privaten Ladevorrichtung des Arbeitnehmers
können pauschal besteuert werden, wenn die Aufwendungen für die Nutzung regelmäßig
wiederkehren und soweit der Arbeitnehmer die entstandenen Aufwendungen für einen repräsentativen
Zeitraum von drei Monaten im Einzelnen nachweist.
Die Pauschalierung der Lohnsteuer auf Grundlage des durchschnittlichen nachgewiesenen Betrags
ist grundsätzlich so lange zulässig, bis sich die Verhältnisse wesentlich ändern.
4. Reisekosten
27 Nutzt der Arbeitnehmer sein privates Elektrofahrzeug oder Hybridelektrofahrzeug für Dienstfahrten,
kann er anstelle der tatsächlichen Kosten die gesetzlich festgelegten pauschalen Kilometersätze
(§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 2 EStG) aus Vereinfachungsgründen auch dann ansetzen,
wenn der Arbeitnehmer nach § 3 Nummer 46 EStG steuerfreie Vorteile oder nach § 40 Absatz
2 Satz 1 Nummer 6 EStG pauschal besteuerte Leistungen und Zuschüsse vom Arbeitgeber für
dieses Elektrofahrzeug oder Hybridelektrofahrzeug erhält.
28 Beim Ansatz der tatsächlichen Fahrtkosten (§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 1 EStG) sind diese
steuerfreien Vorteile oder pauschal besteuerten Leistungen und Zuschüsse nicht in die Gesamtaufwendungen
des Arbeitnehmers einzubeziehen.
5. Zusätzlichkeitsvoraussetzung
29 Für die Frage, ob die Vorteile und Leistungen sowie die Zuschüsse des Arbeitgebers zusätzlich zum
ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden, gilt R 3.33 Absatz 5 LStR 2015 entsprechend.
6. Aufzeichnungen im Lohnkonto
30 Aus Vereinfachungsgründen ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die steuerfreien Vorteile im Sinne
des § 3 Nummer 46 EStG im Lohnkonto des Arbeitnehmers aufzuzeichnen. § 41 Absatz 1
Satz 3 EStG sowie § 4 Absatz 2 Nummer 4 LStDV sind insoweit nicht anzuwenden.
31 Erhebt der Arbeitgeber die Lohnsteuer pauschal nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 EStG, sind
die Aufwendungen des Arbeitgebers für den Erwerb der Ladevorrichtung, die Zuschüsse des Arbeitgebers
und die bezuschussten Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb und die Nutzung
der Ladevorrichtung im Sinne der Rdnr. 20 nachzuweisen. Der Arbeitgeber hat diese Unterlagen
als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren.
7. Anwendungszeitraum
32 Dieses Schreiben ist für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2020 (§ 52 Absatz 4
und Absatz 37c EStG) anzuwenden.
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
BMF 29.9.2020 ‐ S 2334
Oberste Finanzbehörden der Länder 11.3.2020 ‐ O 2000
BMF 11.3.2020 ‐ O 2000
BMF 15.8.2019 ‐ S 2342
OFD Frankfurt/M. 22.8.2019 ‐ S 2342
Oberste Finanzbehörden der Länder 18.3.2019
BMF 18.3.2019 ‐ O 2000
Oberste Finanzbehörden der Länder 21.3.2017 ‐ O 2000
Oberste Finanzbehörden der Länder 19.3.2018 ‐ O 2000
BMF 26.10.2017 ‐ S 2334
BMF 4.4.2018 ‐ S 2334
BMF 19.3.2018 ‐ O 2000
BMF 21.3.2017 ‐ O 2000
Fundstelle(n):
BStBl 2016 I S. 1446
BStBl I 2016 S. 1446 Nr. 24
DB 2016 S. 3008 Nr. 51
DStR 2016 S. 2969 Nr. 51
EStB 2017 S. 66 Nr. 2 |
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| BMF 04.04.2018 | Lohnsteuerliche Behandlung der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer |
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DATUM
4. April 2018
BETREFF
Lohnsteuerliche Behandlung der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer
BEZUG
Erörterung in der Sitzung LSt I/2018 zu TOP 3
GZ
IV C 5 - S 2334/18/10001
DOK
2018/0258099
(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)
Die lohnsteuerliche Behandlung der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer ist in § 8 Absatz 2 Satz 2 bis 5 EStG sowie R 8.1 Absatz 9 und 10 LStR geregelt. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird ergänzend zu Zweifelsfragen wie folgt Stellung genommen:
Inhaltsübersicht
1. Allgemeine Hinweise
2. Pauschale Nutzungswertmethode
2.1 Begrenzung des pauschalen Nutzungswerts
2.2 Dienstliche Fahrten von und zur Wohnung
2.3 Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte
2.4 Fahrzeugpool
2.5 Fahrzeugwechsel
2.6 Gelegentliche Überlassung
2.7 Listenpreis
2.8 Nutzungsverbot
Seite 2
2.9 Park and ride
2.10 Überlassung an mehrere Arbeitnehmer
2.11 Überlassung mehrerer Kraftfahrzeuge
3. Individuelle Nutzungswertmethode
3.1 Einheitliches Verfahren der individuellen Nutzungswertermittlung
3.2 Elektronisches Fahrtenbuch
3.3 Erleichterungen bei der Führung eines Fahrtenbuchs
3.4 Ermittlung des vorläufigen Nutzungswerts
3.5 Gesamtkosten
3.6 Leerfahrten
3.7 Sicherheitsgeschützte Kraftfahrzeuge
3.8 Überlassung mehrerer Kraftfahrzeuge
3.9 Umwegstrecken wegen Sicherheitsgefährdung
4. Wechsel der Bewertungsmethode
5. Fahrergestellung
6. Familienheimfahrten
7. Leasing
8. Nutzungsentgelt
9. Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten
10. Elektromobilität
11. Anwendungsregelungen |
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| Seminar 2021-2 Skript | PKW und Arbeitszimmer |
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SeminareSteuerthemen |
Seminarunterlagen Seminarskript Spezialseminar 2021:
Pkw und Arbeitszimmer
Inhalt
I. Firmenwagenüberlassung an Arbeitnehmer:innen ............................................................ 4
1. Besteuerung der Überlassung des Firmenwagens ............................................................. 4
2. Möglichkeiten der Bewertung ........................................................................................... 5
3. Pauschale Wertermittlung: Pauschalmethode (Rn. 3 bis 22).............................................. 7
3.1 Privatnutzung: 1 %‐Methode ................................................................................................... 7
3.1.1 Berechnungsverfahren (Rn. 3) ....................................................................................... 7
3.1.2 Bemessungsgrundlage: inländischer Bruttolistenpreis (Rn. 14 bis 15) ......................... 8
3.2 Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (Rn. 6 bis 10) ............. 10
3.2.1 0,03 %‐Methode .......................................................................................................... 11
3.2.2 0,002 %‐Methode ........................................................................................................ 12
3.2.3 Möglichkeit der Pauschalbesteuerung ........................................................................ 16
3.3 Nutzung des Firmenwagens im Rahmen der Auswärtstätigkeit, doppelten
Haushaltsführung und Fahrten von verschiedenen Wohnungen .......................................... 21
3.4 Kostendeckelung: Begrenzung des Nutzungswertes (Rn. 4) ................................................. 23
3.5 Korrekturen ............................................................................................................................ 24
3.5.1 Keine Fahrzeugnutzung ............................................................................................... 24
3.5.2 Nutzung bis zu 5 Kalendertagen .................................................................................. 26
3.5.3 Einzelbewertung bei „halben“‐Fahrten ‐ 0,001 %‐Methode ....................................... 28
3.5.4 Rückwirkende Korrekturfälle ....................................................................................... 29
4. Individuelle Wertermittlung: Fahrtenbuchmethode (Rn. 23 bis 37) ................................. 32
4.1 Berechnungsverfahren (Rn. 23 bis 24) ................................................................................... 32
4.2 Anforderungen an das Fahrtenbuch (Rn. 25 bis 27) .............................................................. 33
4.3 Gesamtkosten des Firmenwagens (Rn. 29 bis 33) ................................................................. 37
4.4 Ermittlung des geldwerten Vorteils anhand eines Beispiels ................................................. 38
5. Zuzahlungen der Arbeitnehmer:innen (Rn. 49 bis 61) ...................................................... 40
5.1 Einmalige Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten (BMF Tz. 9) .......................................... 40
5.2 Laufende Zuzahlungen/Nutzungsentgelte und Betriebskosten (BMF Tz. 8) ......................... 41
6. Elektro‐ und Hybridfahrzeuge und E‐Fahrräder/E‐Scooter (Übersicht) ............................. 45
6.1 Elektro‐ und Hybridfahrzeuge ................................................................................................ 45
6.1.1 Akkuabhängige Kürzung des Bruttolistenpreises (2013 bis 2022) .............................. 46
6.1.2 Halbierung/Viertelung des Bruttolistenpreises für Zeiträume ab 2019 ...................... 50
6.1.3 Übersicht...................................................................................................................... 54
6.2 Befreiung für kostenfreies Laden an Ladestationen .............................................................. 55
7. Firmenwagen durch Gehaltsverzicht ............................................................................... 57
8. Firmenwagen und Corona‐Virus ...................................................................................... 59
II. Häusliches Arbeitszimmer ............................................................................................... 60
1. Die steuerliche Behandlung des häuslichen Arbeitszimmers ‐ Grundlagen ...................... 60
1.1 Kriterien eines häuslichen Arbeitszimmers ........................................................................... 60
1.1.1 Einbindung in die häusliche Sphäre ............................................................................. 61
1.1.2 Ausstattung und Funktion ........................................................................................... 62
1.1.3 Beruflich genutzter Raum ............................................................................................ 63
1.1.4 Exkurs: Außerhäusliches und kein häusliches Arbeitszimmer ..................................... 65
1.2 Fallgruppen ............................................................................................................................ 66
1.2.1 Mittelpunkt der gesamten betrieblichen/beruflichen Betätigung (Rn. 9 bis 13) ........ 67
1.2.2 Kein anderer Arbeitsplatz steht zur Verfügung (Rn. 14 bis 18) ................................... 71
1.2.3 Gemischte Nutzung ..................................................................................................... 73
1.2.4 Homeoffice ‐ Telearbeitsplatz ..................................................................................... 75
1.2.5 Überblick verschiedener Berufsgruppen ..................................................................... 76
1.3 Berücksichtigungsfähige Aufwendungen (Rn. 6 bis 8) ........................................................... 77
1.3.1 Gebäudekosten ............................................................................................................ 77
1.3.2 Zurechnung von Aufwendungen bei Ehegatten .......................................................... 79
1.3.3 Ausstattung und Arbeitsmittel .................................................................................... 85
1.4 Besonderheiten ...................................................................................................................... 86
1.4.1 Nicht ganzjährige Nutzung/Änderung der Nutzungsverhältnisse (Rn. 22 bis 23) ....... 86
1.4.2 Nutzung durch mehrere Personen (Rn. 21) ................................................................. 87
1.4.3 Arbeitszimmer während der Nichtbeschäftigung (Rn. 24a) ........................................ 89
1.4.4 Vermietung eines Arbeitszimmers (Rn. 24b) ............................................................... 89
1.4.5 Veräußerung eines häuslichen Arbeitszimmers .......................................................... 89
2. Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers aufgrund des Corona‐Virus ............................ 90
2.1 Ausschließliches Tätigwerden im Homeoffice ....................................................................... 93
2.2 Tageweiser Wechsel zwischen Büro und Homeoffice ........................................................... 94
2.2.1 Betätigungsmittelpunkt (Vollabzug): ........................................................................... 94
2.2.2 Kein anderer Arbeitsplatz steht zur Verfügung (max. 1.250 €): .................................. 95
2.3 Änderung der Nutzungsverhältnisse ..................................................................................... 97
2.4 Weitere Wechselfälle ........................................................................................................... 100
2.4.1 Beurteilung nach aktueller Rechtsprechung ............................................................. 100
2.4.2 Würdigung der einzelnen Fallgruppen ...................................................................... 101
2.4.3 Zusammenfassung ..................................................................................................... 118
2.5 Nachweispflicht .................................................................................................................... 119
3. Homeoffice‐Pauschale .................................................................................................. 120
4. Bürokostenzuschuss: Computer‐ und Telefonkosten ..................................................... 122
5. Zusammenfassung ........................................................................................................ 123 |
|
| Bestätigung | Homeoffice V24-1 |
|
Arbeitszimmer/HomeofficeSteuerthemen |
Name: Vorname:
V24-1
BESTÄTIGUNG | HOMEOFFICE
Zur Vorlage beim Finanzamt
Ort, Datum Unterschrift Arbeitgeber, Stempel
Zeitraum/Monat Tag/e
Summe
Hiermit wird bestätigt, dass o. g. Mitarbeiter:in, für die Ausführungen der beruflichen Tätigkeit
• im Veranlagungsjahr 20__________
• an ______ Tagen
im häuslichen Arbeitszimmer/Homeoffice tätig war und
beim Arbeitgeber kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand.
beim Arbeitgeber ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand.
Ein steuerfreier Ersatz zu den Aufwendungen wurde in Höhe von _______________ €
bezahlt / nicht bezahlt. |
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| Meldeformular | Verstoß Geldwäschegesetz V22-1 |
|
MitgliedschaftOrganisation |
ALTBAYERISCHER Lohnsteuerhilfeverein e.V. • www.altbayerischer.de • info@altbayerischer.de
V22-1
Hiermit teile ich dem Vorstand des Altbayerischen Lohnsteuerhilfevereins e.V. mit, dass ich Kenntnis über einen Verstoß gegen
geldwäscherechtliche Vorschriften erlangt habe.
MELDEFORMULAR | VERSTOSS GELDWÄSCHEGESETZ
Meldung von Mitarbeiter:innen an den Vorstand
Angaben zum Sachverhalt
Grund der Meldung
Festgestellte Tatsachen
Geschäftsbereich
(Auffälligkeiten im Zusammenhang mit Kauf/
Verkauf von hochwertigen Gütern, Kreditgeschäften,
sonstigen Geschäftsbereichen)
Vermutete Vortat
Darstellung des Sachverhalts
Angaben zum Konto/zu den Konten
Kontoinhaber:in
Anschrift
IBAN
BIC
Angaben zur beteiligten Person
Name, Vorname
Anschrift
Legitimationsdokument
Anschrift des Arbeitgebers
Transaktion und Güter
Datum der Transaktion
Betrag
Ort, Datum Unterschrift Beratungsstellenleiter:in
Name, Vorname: BST-Nr.: |
|
| FAQ | Fragen und Antworten zum Geldwäschegesetz (BVL) 21-12 |
|
MitgliedschaftOrganisation |
Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V.
Reinhardtstr. 23 10117 Berlin
Vorstand: Hans Daumoser StB und Jörg Strötzel StB (Vorsitzende) Petra Erk Harald Hafer Vereinsregister
Bernhard Mayer StB, RA Christian Munzel RA Peter Späth Christian Staller Ali Tekin Mark Weidinger Registergericht Berlin
Geschäftsführer: Erich Nöll RA, Uwe Rauhöft Nr. VI R 35687 B
Reinhardtstr. 23 10117 Berlin
Telefon 030 / 585 84 04 – 0
Telefax 030 / 585 84 04 – 99
E-Mail info@bvl-verband.de
Web www.bvl-verband.de
FAQ – Fragen und Antworten zum Geldwäschegesetz
I. Identifizierung der Mitglieder
1.Wer muss identifiziert werden?
Nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 GwG müssen Sie Ihr Mitglied und den Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner (und ggf. die für ihn oder sie auftretende Person) identifizieren.
2.Wie muss eine Identifizierung erfolgen?
Nach dem GwG müssen folgende Daten aufgezeichnet werden:
Namen (Vor- und Nachname), Anschrift, Geburtsort, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit sowie die Art des Ausweises, Ausweisnummer und die auszustellende Behörde. Die Kopie oder der Scan des amtlichen Ausweises gilt als Aufzeichnung der darin enthaltenen Angaben (siehe unter I.4.).
Das Mitglied muss seinen gültigen Personalausweis, Reisepass oder einen vergleichbaren amtlichen Lichtbildausweis als Beleg für die Richtigkeit der Daten vorzeigen. Dies gilt auch für den Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner.
3.Wann ist das Mitglied zu identifizieren?
Spätestens mit Abschluss des Mitgliedsvertrages, d. h. mit Unterzeichnung der Beitritts-erklärung. Es empfiehlt sich, eine Identifizierung bereits während der Mitgliedsaufnahme durchzuführen.
4.Müssen amtliche Ausweise kopiert bzw. eingescannt werden?
Ja. Lohnsteuerhilfevereine müssen von den Personalausweisen bzw. anderen Identifizie-rungsdokumenten Kopien anfertigen bzw. diese einscannen (§ 8 Abs. 2 GwG).
2
Die Aufzeichnungen können auch digital auf einem Datenträger gespeichert werden (§ 8 Abs. 3 GwG).
5.Wie lange müssen die Aufzeichnungen aufbewahrt werden?
Die Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen eine längere Frist vorsehen (§ 8 Abs. 4 GwG). Für die Identifizierung der Mitglieder gilt somit die längere Aufbewahrungspflicht von zehn Jahren für die Mitgliederakte. Nach Ablauf von zehn Jahren sind die Aufzeichnungen unverzüglich zu vernichten.
6.Ist eine Nachholung der Identifizierung bei Bestandsmitgliedern erforderlich?
Ja, es sein denn, das Mitglied wurde bereits bei früherer Gelegenheit nach den Vorschriften des GwG identifiziert und die angefertigte Ausweiskopie bzw. -scan liegt noch vor. Ein „Ablaufdatum“ der früheren Identifizierung ist nicht vorgeschrieben. Die frühere Identifizierung ist auch dann ausreichend, wenn das seinerzeit genutzte Ausweisdokument mittlerweile abgelaufen ist (Herzog, GwG, 4. Auflage, § 8 Rn. 6).
7.Wie identifiziert man das Mitglied, das nicht persönlich anwesend ist?
Eine Mitgliedschaft kann auf dem postalischen, telefonischen oder elektronischen Wege aufgenommen werden. In solchen Fällen ist die Feststellung der Identität eines nicht persönlich anwesenden Mitglieds durch die Zusendung einer Ausweiskopie ausreichend. Voraussetzung dafür ist, dass die Identität sich aus den Gesamtumständen ergibt, d.h. ohne Zweifel aus den vorgelegten persönlichen/steuerlichen Unterlagen hervorgeht.
Ergeben sich Zweifel an der Identität des Mitglieds, ist von einem erhöhten Risiko auszugehen und erweiterte Sorgfaltspflichten zur Überprüfung der Identität zu ergreifen. Können Sie der Identifizierung nicht nachkommen, darf im Einzelfall die Mitgliedschaft nicht begründet werden (§ 10 Abs. 9 Satz 1 GwG).
Während coronabedingter Kontaktbeschränkungen besteht zwar die Möglichkeit, die Identität des Mitglieds per Videoübertragung unter Vorzeigen des amtlichen Original-Ausweises zu überprüfen. In der Regel dürfte die technische Umsetzung problematisch sein. In diesen Fällen muss die Identifizierung bei der nächsten Präsenzberatung nachgeholt werden oder wie im ersten Absatz beschrieben erfolgen.
8.Wie erfolgt die Identifizierung von Ausländern, Flüchtlingen bzw. Asyl-suchenden?
Bei einem Ausländer, der nicht im Besitz eines hinreichenden Identifizierungsdokuments ist,
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ist zur Identitätsüberprüfung eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung nach §60a Abs. 4 Aufenthaltsgesetz gemäß Anlage D2b i.V.m. Anlage D2a der Aufenthalts-ordnung zugelassen.
Ein Asylsuchender, der nicht im Besitz eines gültigen amtlichen Dokuments ist, muss seine Identität anhand eines Ankunftsnachweises nach § 63a Asylgesetz nachweisen.
9.Sind Ausnahmen für ein bereits abgelaufenes Identifizierungsdokumentzulässig?
In begründeten und risikoarmen Einzelfällen – etwa bei älteren, gebrechlichen, bzw. sonst in der Beweglichkeit eingeschränkten Mitgliedern – kann unter Umständen ausnahmsweise die Vorlage eines bereits abgelaufenen Ausweisdokumentes den Anforderungen genügen (Herzog, GwG, 4. Auflage, § 12 Rn. 7).
10.Ist die Vorlage eines Führerscheins oder Dienstausweises ausreichend?
Nein. (EU-)Führerscheine sowie Dienstausweise sind keine Personaldokumente im pass-/ personalausweisrechtlichen Sinne.
11.Ist es erforderlich, eine Kopie des Ausweises von jedem der beiden Ehe-gattenbzw. eingetragenen Lebenspartnern anzufertigen?
Ja, wenn der Lohnsteuerhilfeverein beiden Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartnern Hilfe in Steuersachen leistet.
12.Wer muss in Betreuungsfällen identifiziert werden?
Wird das Mitglied durch einen gesetzlichen Betreuer vertreten, ist dieser anhand des Betreuerausweises und seines Ausweisdokuments zu identifizieren.
Das betreute Mitglied ist in diesen Fällen anhand einer Meldebescheinigung, eines Heimausweises o.ä. zu identifizieren (Herzog, GwG, 4. Auflage, § 12 Rn. 9).
13.Was gilt bei einer Befreiung von der Ausweispflicht nach dem Personal-ausweisgesetz (PAuswG)?
Die zuständige Behörde kann Personen von der Ausweispflicht gem. § 1 Absatz 3 PAuswG befreien, die voraussichtlich dauerhaft in einem Krankenhaus, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht sind oder sich wegen einer dauerhaften Behinderung nicht allein in der Öffentlichkeit bewegen können.
Legt das Mitglied eine Bescheinigung über die Befreiung von der Ausweispflicht vor, ist es ausreichend, dass das Mitglied anhand einer Meldebescheinigung, eines Heimausweises o.ä. identifiziert wird.
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14.Was ist zu tun, wenn sich das Mitglied weigert, seinen Ausweis vorzulegen?
Ihr Mitglied ist verpflichtet, Sie zu unterstützen, damit Sie die Verpflichtungen des GwG umsetzen können. Verweigert das Mitglied eine Identifizierung, dürfen Sie die Mitgliedschaft nicht abschließen bzw. müssen diese beenden.
II.Politisch exponierte Personen (PeP)
1.Besteht die Verpflichtung, den PeP-Status der Mitglieder festzustellen?
Ja. Lohnsteuerhilfevereine sind gem. § 10 Abs. 1 Nr. 4 GwG dazu verpflichtet, festzustellen, ob es sich bei dem identifizierten Mitglied um eine politisch exponierte Person (PeP), um ein Familienmitglied oder um eine bekanntermaßen nahestehende Person zu einer PeP handelt. Eine PeP ist jede Person, die ein hochrangiges wichtiges öffentliches Amt auf internationaler oder nationaler Ebene ausübt oder mindestens in den letzten 12 Monaten ausgeübt hat.
Ein Familienmitglied ist insbesondere ein naher Angehöriger einer PeP (§ 1 Abs.13 GwG): Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner, Kinder der PeP und deren Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner, jedes Elternteil der PeP.
2.Wie ist die PeP-Eigenschaft festzustellen?
Bei Aufnahme eines Neumitglieds ist die PeP-Eigenschaft im Rahmen der Identifizierungs-pflicht und anhand der vorgelegten steuerlichen Unterlagen zu klären. Ergeben sich bei der Beratung oder im Rahmen der Erstellung der Steuererklärung aus den Gesamtumständen Hinweise auf eine PeP-Eigenschaft, müssen Sie den Sachverhalt genau aufklären und das Mitglied befragen. Das Ergebnis der Antwort sollten Sie dokumentieren.
3.Ist bei Bestandsmitgliedern die Feststellung der PeP-Eigenschaftnachzuholen?
Nein. Eine Befragung zur PeP-Eigenschaft bei Bestandsmitgliedern muss nicht erfolgen, es sei denn, es ergeben sich Hinweise auf eine PeP-Eigenschaft (siehe unter II. 2).
4.Welche Folgen hat die Feststellung einer PeP-Eigenschaft?
Handelt es sich bei dem Mitglied um eine PeP, liegt ein erhöhtes Geldwäscherisiko vor. Folglich müssen Sie verstärkte Sorgfaltspflichten erfüllen. In diesem Fall bedarf die Begründung oder Fortführung der Mitgliedschaft der Zustimmung eines Mitglieds der Führungsebene des Vereins (in der Regel des verantwortlichen Vorstandsmitglieds), § 15 Abs. 4 GwG.
5
5.Ist die Aufzählung der PeP im Geldwäschegesetz abschließend?
Nein. § 1 Abs. 12 Satz 2 GwG beinhaltet lediglich eine Aufzählung, wer insbesondere als PeP gelten kann. Die Nennung der PeP ist beispielhaft und nicht abschließend.
6.Zählen Landtagsabgeordnete oder Bürgermeister zu den PEPs?
Nein. Landtagsabgeordnete oder Bürgermeister sind keine PeP. Kommunale Ämter und Funktionen sind regelmäßig nicht erfasst (Herzog, GwG, 4. Auflage, § 15 Rn. 9).
Als wichtige Ämter werden nur Funktionen auf Bundesebene (inklusive der Landesminister oder Landesministerpräsidenten, ggf. Staatssekretäre als Mitglieder des Bundesrates) erfasst.
III.Drittstaaten mit hohem Risiko
1.Welche Staaten zählen zu den Hochrisiko-Drittstaaten?
Folgende Staaten zählen zu den Hochrisiko-Drittstaaten (Stand: Februar 2021):
Afghanistan, Bahamas, Barbados, Botswana, Ghana, Irak, Iran, Jamaika, Jemen, Kambodscha, Mauritius, Mongolei, Myanmar/Birma, Nicaragua, Nordkorea, Pakistan, Panama, Simbabwe, Syrien, Trinidad und Tobago, Uganda und Vanuatu.
2.Welche Risikofälle sind gemeint?
Ein Bezug zu einem Hochrisiko-Drittstaat besteht, wenn die Mittel in einem Hochrisiko-Drittstaat generiert, von dort erhalten oder dorthin gerichtet werden (Herzog, GwG, 4.Auflage, § 15 Rn. 31).
Dies ist regelmäßig der Fall, wenn das Mitglied enge Kontakte zu einem Drittstaat mit hohem Risiko unterhält oder Unterstützungsleistungen an nahe Angehörige in einen dieser Staaten leistet.
3.Welche Pflichten ergeben sich für Lohnsteuerhilfevereine, wenn ein Bezug zueinem Drittstaat mit hohem Risiko festgestellt wird?
Wird im Rahmen der steuerlichen Beratung ein Bezug zu einem Drittstaat mit hohem Risiko festgestellt, werden erweiterte Sorgfaltspflichten ausgelöst. In diesem Fall muss der Vorstand umgehend in Kenntnis gesetzt werden. Die Mitgliedschaft darf nur mit Zustimmung des Vorstands fortgeführt oder begründet werden (§15 Abs. 5 Nr. 2 GwG).
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IV.
Erweiterte Meldepflichten nach der Geldwäschegesetzmeldepflicht-verordnung-Immobilien (GwGMeldV-Immobilien)
1.Sind Lohnsteuerhilfevereine von der GwGMeldV-Immobilien betroffen?
Ja. Lohnsteuerhilfevereine zählen zu Verpflichteten i.S. dieser Rechtsverordnung (§ 2 Nr. 1 GwGMeldV-Immobilien).
2.Was regelt die Rechtsverordnung?
Die Verordnung regelt eine zwingende Meldepflicht gegenüber der FIU von Sachverhalten bei Erwerbsvorgängen nach § 1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) seit dem 01.10.2020.
3. Welche Pflichten ergeben sich für Lohnsteuerhilfevereine?
Abweichend von dem Meldeprivileg nach § 43 Abs. 2 GwG (Meldung gegenüber der FIU nur
bei positiver Kenntnis) bleiben Lohnsteuerhilfevereine zur Abgabe von Verdachtsmeldungen
gem. § 43 Abs. 1 GwG verpflichtet, wenn lediglich Kenntnis von einem Erwerbsvorgang nach
§ 1 GrEStG (oder dessen Vorbereitung) erlangt wurde und ein Zusammenhang zu
Geldwäschehandlungen naheliegt.
Darüber hinaus ergeben sich für Lohnsteuerhilfevereine keine eigenständigen Pflichten zur
Ermittlung von Tatsachen, die eine Meldepflicht begründen können.
4. Gibt es Ausnahmen von der Meldepflicht?
Ja. Eine Meldepflicht besteht nicht, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme eines
Zusammenhangs mit Geldwäsche im Einzelfall entkräften (§ 7 Satz 1 GwGMeldVImmobilien).
Diese Tatsachen sowie eine nachvollziehbare Begründung sind aufzuzeichnen
und zu dokumentieren.
5. Welche Fallkonstellationen kommen für Lohnsteuerhilfevereine in Betracht, so
dass die besondere Meldepflicht eingreift?
Folgende Fallkonstellationen / Auffälligkeiten führen zu einer Meldepflicht:
- wenn das Mitglied (Erwerber bzw. Veräußerer) am Erwerbsvorgang in einem
Risikostaat ansässig ist;
- wenn ein beim Erwerbsvorgang genutztes Bankkonto einen engen Bezug zu einem
Risikostaat aufweist;
- wenn das Mitglied (als Beteiligter an dem Erwerbsvorgang) gegen seine Mitwirkungspflichten
nach dem GwG (Verweigerung des Identitätsnachweises) verstößt;
- wenn das Mitglied falsche Angaben zur Identität des Erwerbers bzw. Veräußerers
macht;
- wenn nicht nachvollziehbare Quellen bei Vermietungseinkünften bestehen
(Immobilienerwerb mit nicht plausibler Höhe oder Herkunft der Mittel);
- wenn die Zahlung der Immobilie mit Bargeld von mehr als 10.000 Euro, mittels
Kryptowährung oder über ein Bankkonto im Drittstaat erfolgt.
7
Relevant kann das im Rahmen der Erstellung der Steuererklärung sein:
- bei der Geltendmachung der Steuerermäßigung für energetische Baumaßnahmen
an selbstgenutzten Wohngebäuden (§ 35c EStG); - bei der Geltendmachung der Steuerbegünstigung für selbstgenutztes Wohneigentum
in denkmalgeschützten Immobilien (§ 10f EStG); - bei der Absetzbarkeit eines häuslichen Arbeitszimmers im Zusammenhang mit der
Ermittlung der Bemessungsgrundlage (v.a. bei der Absetzung für Abnutzung); - bei der Ermittlung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.
21-12 |
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| Seminar 2021-1 PowerPoint | Aktuelles Steuerrecht, § 35c EStG und § 7b EStG |
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| BMF 21.08.2025 | Förderung energetischer Maßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden; Einzelfragen zu § 35c EStG |
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§ 35 EStGSteuerthemen |
Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin
Nur per E-Mail
Oberste Finanzbehörden
der Länder
Wilhelmstraße 97
10117 Berlin
Tel. +49 30 18 682-0
poststelle@bmf.bund.de
www.bundesfinanzministerium.de
21. August 2025
Betreff: Förderung energetischer Maßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden;
Einzelfragen zu § 35c EStG, Neufassung des BMF-Schreibens vom 14. Januar 2021
Anlagen: 1
GZ: IV C 1 - S 2296-c/00004/018/050
DOK: COO.7005.100.2.12790138
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Abkürzungen
In diesem Schreiben werden die folgenden Abkürzungen verwendet:
AO = Abgabenordnung
BAFA = Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch
BEG EM = Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen
BewG = Bewertungsgesetz
BFH = Bundesfinanzhof
BStBl = Bundessteuerblatt
ESanMV = Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung
EStG = Einkommensteuergesetz
EStR = Einkommensteuer-Richtlinien
GEG = Gebäudeenergiegesetz
KfW = Kreditanstalt für Wiederaufbau
Rn. = Randnummer
WEG = Wohnungseigentumsgesetz
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Inhaltsverzeichnis
1. Begünstigtes Objekt ............................................................................................................................ 3
2. Anspruchsberechtigte Person .............................................................................................................. 4
a) Bürgerlich-rechtlicher Eigentümer ................................................................................................. 4
b) Wirtschaftlicher Eigentümer ........................................................................................................... 4
3. Nutzung zu eigenen Wohnzwecken .................................................................................................... 5
a) Grundfall ......................................................................................................................................... 5
b) Gemischte Nutzung eines im Übrigen zu eigenen Wohnzwecken genutzten Objekts ................... 5
c) Unentgeltliche Überlassung von Teilen eines im Übrigen zu eigenen Wohnzwecken genutzten Objekts ................................................................................................................................................ 6
d) Beginn der erstmaligen Nutzung zu eigenen Wohnzwecken ......................................................... 7
e) Beendigung der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken ..................................................................... 7
4. Alter des Objekts ................................................................................................................................. 8
5. Beschränkung der Steuerermäßigung durch die tarifliche Einkommensteuer .................................... 9
6. Minderung des (Gesamt-)Höchstbetrages bei überhöhter Steuerermäßigung ................................... 10
7. Objektförderung ................................................................................................................................ 10
8. Steuerliche Förderung mehrerer Objekte .......................................................................................... 10
9. Miteigentum an einem begünstigten Objekt ..................................................................................... 11
10. Miteigentum bei Zwei- oder Mehrfamilienhäusern (mehrere begünstigte Objekte) ....................... 12
11. Auszug eines Ehegatten .................................................................................................................. 13
12. Vorweggenommene Erbfolge und Erbfall ...................................................................................... 13
13. Unterschiedliche Nutzung einzelner Gebäudeteile ......................................................................... 14
14. Wohnungseigentümergemeinschaft ................................................................................................ 15
15. Förderfähige Aufwendungen ........................................................................................................... 15
a) Begriff und Umfang einer energetischen Maßnahme ................................................................... 15
b) Fachgerechte Durchführung und Fachunternehmen ..................................................................... 16
c) Energieberater ............................................................................................................................... 16
d) Umfeldmaßnahmen und separat erworbene Materialien .............................................................. 18
e) Nicht förderfähige Maßnahmen .................................................................................................... 19
16. Ausschluss der Förderung und Verhältnis zu anderen Tatbeständen .............................................. 20
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17. Nachweis der energetischen Maßnahme ......................................................................................... 21
18. Rechnung und Zahlung ................................................................................................................... 22
19. Antragstellung und Verfahren ......................................................................................................... 22
Anlage ................................................................................................................................................... 24
Nach Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 14. Januar 2021 (BStBl I S. 103) zur Anwendung von § 35c EStG und der Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c des Einkommensteuergesetzes (Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung – ESanMV) ersetzt und wie folgt neu gefasst.
1. Begünstigtes Objekt
1 Die Steuerermäßigung nach § 35c EStG betrifft energetische Maßnahmen an einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum belegenen und zu eigenen Wohnzwecken genutzten (vgl. Rn. 11 ff.) eigenen Gebäude (vgl. Rn. 5 ff. und 33 ff.). Vom Begriff des „Gebäudes“ sind Einfamilienhäuser, rechtlich nicht getrennte Wohnungen (vgl. Rn. 4) im Zwei- oder Mehrfamilienhaus und die Wohnung i. S. d. WEG umfasst (begünstigte Objekte). Vermietete Objekte sind nicht begünstigt (siehe aber Rn. 16).
2 Gefördert werden auch energetische Maßnahmen an Zubehörräumen eines begünstigten Objekts wie z. B. Kellerräume, Abstellräume, Bodenräume, Trockenräume, Heizungsräume und Garagen, wenn die energetische Maßnahme zusammen mit der energetischen Maßnahme des begünstigten Objekts erfolgt, z. B. Dämmung der Kellerdecke.
3 Wird im Zusammenhang mit der energetischen Sanierung eines zu eigenen Wohnzwecken genutzten eigenen Gebäudes die Wohnfläche erweitert, können auch die an der Erweiterung durchgeführten energetischen Maßnahmen der steuerlichen Förderung nach § 35c EStG unterfallen (z. B. durch eine Gaube, eine Dachgeschossaufstockung oder einen Anbau).
4 Eine Wohnung i. S. d. Rn. 1 ist gemäß § 181 Absatz 9 BewG die Zusammenfassung einer Mehrheit von Räumen, die in ihrer Gesamtheit so beschaffen sein muss, dass die Führung eines selbständigen Haushalts möglich ist. Die Zusammenfassung einer Mehrheit von Räumen muss eine von anderen Wohnungen oder Räumen, insbesondere Wohnräumen, baulich getrennte, in sich abgeschlossene Wohneinheit bilden und einen selbständigen Zugang haben. Außerdem ist es erforderlich, dass die für die Führung eines selbständigen Haushalts notwendigen Nebenräume (Küche, Bad oder Dusche, Toilette) vorhanden sind. Außerhalb der Wohnung belegene Räume werden dabei nicht berücksichtigt. Auf die Art des Gebäudes, in dem sich die Wohnung befindet, kommt es nicht an.
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2. Anspruchsberechtigte Person
5 Anspruchsberechtigt ist grundsätzlich der bürgerlich-rechtliche Eigentümer. Übt eine andere Person als der bürgerlich-rechtliche Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über das begünstigte Objekt dergestalt aus, dass sie den bürgerlich-rechtlichen Eigentümer für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das begünstigte Objekt ausschließen kann (wirtschaft-licher Eigentümer, § 39 Absatz 2 Nummer 1 Satz 1 AO), so ist diese die anspruchsberechtigte Person. Anspruchsberechtigt ist auch, wer durch Übergang von Nutzen und Lasten wirtschaft-licher Eigentümer eines erworbenen begünstigten Objekts ist und lediglich mangels Grundbuch-eintragung noch nicht als bürgerlich-rechtlicher Eigentümer des begünstigten Objekts gilt (§ 873 i. V. m. § 925 BGB).
a) Bürgerlich-rechtlicher Eigentümer
6 Bürgerlich-rechtlicher Eigentümer ist, wer als Eigentümer am Grundstück oder an der Wohnung (Sondereigentum) in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum im Grundbuch eingetragen ist.
7 Bürgerlich-rechtliches Eigentum am Gebäude hat auch der Erbbauberechtigte und diejenige Person, die das Gebäude auf einem Grundstück hergestellt hat, an dem ihr ein Nutzungsrecht nach den §§ 287 oder 291 des Zivilgesetzbuches DDR vor dem Wirksamwerden des Beitritts verliehen worden ist.
b) Wirtschaftlicher Eigentümer
8 Wirtschaftliches Eigentum wird durch dinglich (z. B. Nießbrauch) oder schuldrechtlich begründete Nutzungsrechte (z. B. Miete) in der Regel nicht vermittelt (BFH-Urteil vom 24. Juni 2004 - III R 50/01, BStBl 2005 II S. 80). Die dinglich oder schuldrechtlich nutzungsberechtigte Person kann weder wie ein Eigentümer mit der Sache nach Belieben verfahren noch den Eigentümer wirtschaftlich ausschließen.
9 Anspruchsberechtigt ist auch, wer auf einem fremden Grundstück mit Zustimmung des Eigen-tümers auf eigene Rechnung eine Wohnung errichtet hat (BFH-Urteil vom 5. Juli 2018 - VI R 67/15, BStBl II S. 798) und gemäß den im Voraus getroffenen und tatsächlich durchge-führten Vereinbarungen die wirtschaftliche Verfügungsmacht innehat, weil die Wohnung nach voraussichtlicher Dauer des Nutzungsverhältnisses bei normalem, der gewählten Gestaltung entsprechenden Verlauf wirtschaftlich verbraucht ist. Voraussetzung ist, dass die nutzungsbe-rechtigte Person das uneingeschränkte Nutzungsrecht erlangt und frei darüber verfügen kann oder bei Beendigung einen Anspruch auf Entschädigung hat. Gleiches gilt, wenn der nutzungs-berechtigten Person für den Fall der Nutzungsbeendigung gegenüber dem Grundstückseigen-tümer ein Anspruch auf Ersatz des vollen Verkehrswertes der Wohnung zusteht. Ein solcher Anspruch kann sich aus dem Vertrag oder Gesetz ergeben.
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10 Der Dauerwohnberechtigte i. S. d. §§ 31 ff. WEG ist nur dann als wirtschaftlicher Eigentümer der Wohnung anzusehen, wenn seine Rechte und Pflichten bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise den Rechten und Pflichten eines Eigentümers der Wohnung entsprechen und wenn er aufgrund des Dauerwohnrechtsvertrags bei Beendigung des Dauerwohnrechts eine angemessene Entschädigung erhält (BFH-Urteil vom 11. September 1964 - VI 56/63 U, BStBl 1965 III S. 8 und vom 22. Oktober 1985 – IX R 48/82, BStBl 1986 II S. 258).
3. Nutzung zu eigenen Wohnzwecken
a) Grundfall
11 Ein Objekt wird zu eigenen Wohnzwecken genutzt, wenn es zumindest zeitweise vom Eigen-tümer tatsächlich genutzt wird. Daher sind auch Ferienwohnungen und Objekte doppelter Haushaltsführung von der Förderung umfasst. Ausreichend ist, dass das Objekt im Zusammen-hang mit der energetischen Maßnahme zu eigenen Wohnzwecken nutzbar gemacht wird.
12 Im Bereithalten eines tatsächlich leerstehenden Objekts liegt in der Regel keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken. Ein Leerstand vor Beginn der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken ist jedoch unschädlich, wenn er mit der beabsichtigten Nutzung des begünstigten Objekts zu eigenen Wohnzwecken zusammenhängt. Ein Zusammenhang ist regelmäßig gegeben, wenn die energetischen Maßnahmen unmittelbar vor Beginn der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken erfolgen (z. B. zwischen dem Erwerb und dem Einzug). Dies gilt auch für umfangreiche Sanierungsvorhaben über mehrere Jahre, wenn der Leerstand zwischen dem Beginn der energetischen Maßnahme und dem Einzug durch die Gesamtbaumaßnahme bedingt ist.
13 Ein Objekt wird zu eigenen Wohnzwecken durch die anspruchsberechtigte Person genutzt, wenn diese das Objekt allein, mit ihren Familienangehörigen oder gemeinsam mit Dritten bewohnt. Ein Objekt wird auch dann zu eigenen Wohnzwecken genutzt, wenn es an ein Kind unentgeltlich überlassen wird, für das die anspruchsberechtigte Person einen Anspruch auf Kindergeld hat oder die Voraussetzungen für die Gewährung der Freibeträge für Kinder nach § 32 EStG erfüllt. Die unentgeltliche Überlassung des gesamten Objekts an andere – auch unterhaltsberechtigte – Angehörige oder fremde Dritte stellt keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken dar.
b) Gemischte Nutzung eines im Übrigen zu eigenen Wohnzwecken genutzten Objekts
14 Werden Teile eines Objekts nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt (z. B. ein häusliches Arbeitszimmer, das ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt wird, andere betrieblich/beruflich genutzte oder vermietete Räume), ist dies für die Gewährung der Steuerermäßigung nach § 35c EStG dem Grunde nach unschädlich. Die Aufwendungen für die energetischen Maßnahmen sind jedoch um den Teil der Aufwendungen zu kürzen, der auf den nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzten Teil des Objekts entfällt. Für die Kürzung ist es unerheblich, ob die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer in tatsächlicher Höhe oder gemäß § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b i. V. m. § 9 Absatz 5 EStG mit der Jahrespauschale von 1.260 Euro berücksichtigt werden.
15 Aufwendungen, die eindeutig und klar abgrenzbar ausschließlich auf einen Teil des Objekts entfallen, sind unmittelbar diesem Teil zuzuordnen. Im Übrigen sind die Aufwendungen für energetische Maßnahmen in der Regel nach dem Verhältnis der Nutzfläche der eigenen
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Wohnzwecken dienenden Räume zur gesamten Nutzfläche des Objekts aufzuteilen. Der auf ein häusliches Arbeitszimmer entfallende Anteil der Aufwendungen bestimmt sich nach dem Verhältnis der Nutzfläche des häuslichen Arbeitszimmers zur gesamten Nutzfläche der eigenen Wohnzwecken dienenden Räume einschließlich des Arbeitszimmers. Das gilt auch für ein im Keller belegenes häusliches Arbeitszimmer. Der (Gesamt-)Höchstbetrag der Steuerermäßigung von 40.000 Euro (vgl. Rn. 28) mindert sich hierdurch nicht.
Beispiel 1
A und B lassen die Dachflächen ihres zu eigenen Wohnzwecken genutzten Einfamilien-hauses dämmen. Das Einfamilienhaus hat eine Gesamtfläche von 150 m². Im Haus befindet sich ein 15 m² großes Arbeitszimmer, das von A und B beruflich für ihre nichtselbständige Tätigkeit genutzt wird. Die Voraussetzungen für den Vollabzug der Aufwendungen für das Arbeitszimmer nach § 9 Absatz 5 i. V. m. § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b EStG als Werbungskosten sind erfüllt. A und B werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Aufwendungen für die energetische Maßnahme der Dachdämmung sind um den auf das Arbeitszimmer entfallenden Teil (10 %) zu kürzen (vgl. Rn. 14). Dieser Teil der Aufwendungen ist nach den allgemeinen Grundsätzen für den Werbungskostenabzug bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 19 i. V. m. § 9 EStG als Bestandteil der abziehbaren Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer zu berücksichtigen. Für die übrigen 90 % der Aufwendungen können A und B die Steuerermäßigung nach § 35c EStG beantragen. Eine Kürzung des (Gesamt-) Höchstbetrages der Steuerermäßigung von 40.000 Euro erfolgt nicht.
16 Werden Teile eines im Übrigen zu eigenen Wohnzwecken genutzten Objekts vorübergehend vermietet und übersteigen die Einnahmen hieraus nicht 520 Euro im Veranlagungszeitraum, bedarf es aus Vereinfachungsgründen keiner Aufteilung und Kürzung der Aufwendungen für die energetischen Maßnahmen, wenn nach R 21.2 Absatz 1 EStR 2012 im Einverständnis mit der steuerpflichtigen Person von der Besteuerung der Einkünfte abgesehen wird.
17 Reine Stromerzeuger wie Photovoltaikanlagen sind nicht förderfähig, siehe Anlage 6 zu § 1 ESanMV. Wird auf dem Dach eines zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäudes eine Photovoltaikanlage errichtet und werden mit dieser Anlage aufgrund des Überschreitens der Grenzen des § 3 Nr. 72 EStG gewerbliche Einkünfte gemäß § 15 EStG erzielt, bleibt das Gebäude jedoch ein begünstigtes Objekt i. S. d. § 35c EStG. Werden im Zuge einer solchen Installation Aufwendungen für eine als energetische Maßnahme geförderte Dachsanierung getätigt, handelt es sich regelmäßig um gemischt veranlasste Aufwendungen, für die eine Aufteilung mangels geeignetem Aufteilungsmaßstab nicht möglich ist. Die Aufwendungen für die Dachsanierung sind vollumfänglich nach § 35c EStG begünstigt. Ein (anteiliger) Abzug der Aufwendungen für die Dachsanierung als Betriebsausgabe bei den gewerblichen Einkünften kommt nicht in Betracht.
c) Unentgeltliche Überlassung von Teilen eines im Übrigen zu eigenen Wohnzwecken genutzten Objekts
18 Die Aufwendungen für die energetischen Maßnahmen sind nicht zu kürzen, wenn Teile eines im Übrigen zu eigenen Wohnzwecken genutzten Objekts durch die steuerpflichtige Person
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unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen werden. Eine unentgeltliche Überlassung zu Wohnzwecken liegt auch vor, wenn an einem Teil des im Übrigen zu eigenen Wohnzwecken genutzten Objekts ein obligatorisches oder dingliches Zuwendungs- oder Vermächtniswohn-recht zugunsten einer dritten Person besteht.
19 Wird hingegen ein Teil des im Übrigen zu eigenen Wohnzwecken genutzten Objekts aufgrund eines vorbehaltenen obligatorischen oder dinglichen Wohnrechts durch eine dritte Person genutzt, handelt es sich nicht um eine unentgeltliche Überlassung durch die steuerpflichtige Person. In diesem Fall sind die Aufwendungen für die energetische Maßnahme um die Aufwen-dungen zu kürzen, die auf den wohnrechtsbelasteten Teil des Objekts entfallen. Eine Kürzung des (Gesamt-)Höchstbetrages der Steuerermäßigung von 40.000 Euro erfolgt nicht.
d) Beginn der erstmaligen Nutzung zu eigenen Wohnzwecken
20 Die steuerpflichtige Person kann nur die Aufwendungen für energetische Maßnahmen geltend machen, die ab dem Tag der erstmaligen Nutzung zu eigenen Wohnzwecken (vgl. Rn. 13) entstanden sind. Der Begriff „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ ist nicht in jedem Fall mit „tatsächlichem Bewohnen“ gleichzusetzen. Beginn der erstmaligen Nutzung zu eigenen Wohn-zwecken ist in der Regel der Tag des Einzugs. Beabsichtigt die steuerpflichtige Person umzuzie-hen und hat sie für diesen Zweck ein Objekt erworben und sind in diesem Fall Aufwendungen für energetische Maßnahmen bereits vor dem Tag des Einzugs entstanden, so gilt der Beginn der energetischen Maßnahmen bereits als Tag der erstmaligen Nutzung zu eigenen Wohnzwecken, sofern das Objekt während der Durchführung der energetischen Maßnahmen nicht noch ver-mietet ist, sondern leer steht (vgl. Rn. 12).
War die steuerpflichtige Person bisher Mieter oder nutzungsberechtigte Person des Objekts, ist Tag der erstmaligen Nutzung zu eigenen Wohnzwecken der Zeitpunkt, an dem das wirtschaft-liche Eigentum auf sie übergeht (vgl. Rn. 5).
Beispiel 2
A erwirbt im August 2022 ein über 20 Jahre altes leerstehendes Einfamilienhaus und lässt dieses im Anschluss grundlegend renovieren. Zu den Renovierungskosten gehören auch nach § 35c EStG begünstigte Aufwendungen für energetische Maßnahmen. Die Renovie-rungsarbeiten werden am 15. Dezember 2022 (Tag der Rechnungsstellung) abgeschlossen und noch in 2022 per Banküberweisung bezahlt. A zieht am 2. Januar 2023 in das Ein-familienhaus ein und nutzt es auch in 2024 ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken.
Für die im Dezember 2022 abgeschlossene energetische Maßnahme kann A die Steuerer-mäßigung nach § 35c EStG beginnend ab dem Veranlagungszeitraum 2022 beanspruchen. Im Hinblick darauf, dass A unmittelbar nach Beendigung der Renovierungsarbeiten in das Einfamilienhaus eingezogen ist, ist der Renovierungszeitraum der erstmaligen Nutzung zu eigenen Wohnzwecken zuzurechnen.
e) Beendigung der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken
21 Die Anspruchsvoraussetzungen
• Nutzung zu eigenen Wohnzwecken (vgl. Rn. 11 bis 13) und
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• Eigentum (vgl. Rn. 5 ff.) der steuerpflichtigen Person am Objekt (vgl. Rn. 1) gemäß § 35c Absatz 1 Satz 1 EStG
müssen in jedem Veranlagungszeitraum des Förderzeitraumes vorliegen. Gibt die steuerpflichti-ge Person die Nutzung des Objekts zu eigenen Wohnzwecken auf, z. B. durch Auszug, Vermie-tung oder Veräußerung, kann sie letztmalig im Veranlagungszeitraum der Aufgabe der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken die Steuerermäßigung nach § 35c EStG geltend machen. Dies gilt auch, wenn das Objekt nach Beendigung der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken leer steht.
4. Alter des Objekts
22 Das Objekt muss gemäß § 35c Absatz 1 Satz 2 EStG bei Durchführung der energetischen Maßnah-me älter als zehn Jahre sein. Maßgebend für die Bestimmung des Zehn-Jahreszeitraumes sind der Beginn der Herstellung des Gebäudes (Rn. 23) und der Beginn der energetischen Maßnahme (Rn. 25). Die Frist ist taggenau zu berechnen.
23 Als Beginn der Herstellung gilt bei Objekten, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Tag, an dem der erstmalige Bauantrag gestellt wurde; bei baugenehmigungsfreien Objekten, für die Bauunterlagen einzureichen sind, der Tag, an dem die Bauunterlagen eingereicht wurden. Das gilt auch, wenn eine Wohnung erst durch nachträgliche Baumaßnahmen in einem bereits bestehenden Gebäude hergestellt wird.
24 Ist bei vor 2010 errichteten Objekten der Tag der erstmaligen Bauantragstellung nicht bekannt, genügt es, wenn in der Einkommensteuer- oder Feststellungserklärung das Herstellungsjahr angegeben wird. In diesem Fall gilt als Tag der erstmaligen Bauantragstellung der erste Tag im Kalenderjahr des Herstellungsjahres.
Beispiel 3
A bewohnt ein eigenes Einfamilienhaus, das mehrfach den Eigentümer gewechselt hat. Das Datum der erstmaligen Bauantragstellung ist A nicht bekannt. Aus dem Kaufvertrag weiß A, dass das Gebäude 1991 errichtet wurde. Da dem A das Datum der erstmaligen Bauantragstellung nicht bekannt ist, ist es ausreichend, wenn A in der Einkommen-steuererklärung den Herstellungsbeginn mit 1991 angibt. Als Tag der erstmaligen Bauantragstellung gilt in diesem Fall der 1. Januar 1991.
25 Als Beginn der energetischen Maßnahme gilt bei Maßnahmen, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Tag, an dem der Bauantrag gestellt wurde. Bei baugenehmigungsfreien Maßnahmen, für die Bauunterlagen einzureichen sind, ist es der Tag, an dem die Bauunterlagen eingereicht wurden. Für energetische Maßnahmen, für die weder eine Baugenehmigung noch eine Kenntnisgabe bei der zuständigen Behörde nach dem Bauordnungsrecht erforderlich ist, gilt als Beginn der energetischen Maßnahme der Zeitpunkt des Beginns der Bauausführung. Dies gilt auch dann, wenn eine Anzeige- und Genehmigungspflicht für die energetische Maßnahme nach anderen Vorschriften besteht. Planungs- und Beratungsleistungen sowie der Abschluss von Liefer- und Leistungsverträgen gelten nicht als Beginn der energetischen Maßnahme.
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Beispiel 4
In einem seit 1997 zu eigenen Wohnzwecken genutzten eigenen Einfamilienhaus lässt A die bestehende Ölheizung durch eine effiziente Erdwärmesondenanlage mit einer Nennleistung von 13,5 kW ersetzen. Die Planungsarbeiten durch das beauftragte Fachunternehmen erfolgten im Herbst 2019. Die für die Erdbohrung erforderlichen (landesspezifischen) Anzeigen und Genehmigungen nach den (landesspezifischen) Regelungen des Wasserrechts, Bergrechts oder Lagerstättenrechts wurden Ende 2019 getätigt/eingeholt. Die Bohrarbeiten, Entsorgung der alten und Installation der neuen Heizungsanlage wurden im März 2020 vorgenommen.
Es ist auf den Zeitpunkt des Beginns der Bauausführung abzustellen. Da die energetische Maßnahme „Erneuerung der Heizungsanlage“ erst im März 2020 begonnen und durchgeführt wurde, handelt es sich um eine nach § 35c EStG begünstigte Maßnahme. Unmaßgeblich ist, wann die (landesspezifischen) Anzeigen getätigt oder die für die (landesspezifischen) Genehmigungen erforderlichen Anträge gestellt wurden, die nicht das Baugesetzbuch und das Bauordnungsrecht betreffen.
5. Beschränkung der Steuerermäßigung durch die tarifliche Einkommensteuer
26 Die Steuerermäßigung nach § 35c EStG ist nur im Veranlagungszeitraum des Abschlusses der energetischen Maßnahmen (vgl. Rn. 80) und in den beiden folgenden Veranlagungszeiträumen möglich. Übersteigt der für die energetische Maßnahme ermittelte Steuerermäßigungsbetrag die tarifliche Einkommensteuer (vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen) der steuer-pflichtigen Person (sog. Anrechnungsüberhang), so kann dieser Anrechnungsüberhang weder in anderen Veranlagungszeiträumen steuermindernd berücksichtigt noch innerhalb des drei-jährigen Förderzeitraumes auf einen der drei Veranlagungszeiträume vor- bzw. zurückgetragen werden. Der Anrechnungsüberhang mindert aber auch nicht den (Gesamt-)Höchstbetrag der Steuerermäßigung.
Beispiel 5
A hat das 1973 errichtete und von ihm zu eigenen Wohnzwecken genutzte eigene Einfamilienhaus in 2020 umfassend energetisch saniert. Einen Energieberater hat A nicht hinzugezogen. Für die Aufwendungen von insgesamt 130.000 Euro nimmt A im Veranlagungszeitraum des Abschlusses der energetischen Maßnahme in 2020 und in den beiden folgenden Veranlagungszeiträumen die steuerliche Förderung in Anspruch, wobei A die Steuerermäßigung von 7 % (9.100 Euro) im Veranlagungszeitraum 2020 nicht voll ausschöpfen kann. Denn die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen (hier: 0 Euro), beträgt im Veranlagungszeitraum 2020 6.000 Euro und in den Veranlagungszeiträumen 2021 und 2022 jeweils 9.500 Euro.
Den entstehenden Anrechnungsüberhang im Veranlagungszeitraum 2020 (3.100 Euro) kann A weder in einem anderen Veranlagungszeitraum innerhalb des Förderzeitraumes noch in einem Veranlagungszeitraum außerhalb des Förderzeitraumes steuermindernd berücksichtigen lassen.
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6. Minderung des (Gesamt-)Höchstbetrages bei überhöhter Steuerermäßigung
27 Wurde die Steuerermäßigung materiell-rechtlich überhöht gewährt und ist der entsprechende Einkommensteuerbescheid verfahrensrechtlich nicht mehr änderbar, mindert die berücksichtig-te Steuerermäßigung in voller Höhe den (Gesamt-)Höchstbetrag, der noch für Folgejahre zur Verfügung steht. Die Korrektur der überhöht berücksichtigten Steuerermäßigung erfolgt erst in dem Jahr , in dem der (Gesamt-)Höchstbetrag durch die tatsächlich gewährte Steuerermäßigung aufgebraucht ist.
7. Objektförderung
28 Die Förderung ist personen- und objektbezogen. Der (Gesamt-)Höchstbetrag der Steuerermäßi-gung von 40.000 Euro gemäß § 35c Absatz 1 Satz 5 EStG kann von jeder steuerpflichtigen Person (unter Berücksichtigung der Rn. 33) für jedes begünstigte Objekt insgesamt nur einmal in Anspruch genommen werden.
29 Objektidentität liegt vor, wenn an einer rechtlich nicht getrennten Wohnung das Wohnungs-eigentum begründet wird. Die bereits nach § 35c EStG in Anspruch genommene Steuerermäßi-gung für die rechtlich nicht getrennte Wohnung mindert den (Gesamt-)Höchstbetrag der Steuerermäßigung für die Eigentumswohnung.
30 Wird das begünstigte Objekt entgeltlich oder unentgeltlich auf eine andere Person übertragen, kann die – die Immobilie ebenfalls zu eigenen Wohnzwecken nutzende – andere Person für ihre eigenen energetischen Aufwendungen die steuerliche Förderung gemäß § 35c EStG ebenfalls bis zu einem (Gesamt-)Höchstbetrag von 40.000 Euro in Anspruch nehmen.
31 Die Jahreshöchstbeträge des § 35c Absatz 1 Satz 1 EStG sind wie der (Gesamt-)Höchstbetrag des § 35c Absatz 1 Satz 5 EStG objekt- und nicht maßnahmenbezogen.
Beispiel 6
Im Jahr 2020 zahlt A für energetische Maßnahmen 200.000 Euro und im Jahr 2021 nochmals 20.000 Euro. Nimmt A für die Maßnahmen des Jahres 2020 die Steuerermäßigung des § 35c EStG in Anspruch, erhält er für die Jahre 2020, 2021 und 2022 die Jahreshöchstbeträge der Steuerermäßigung von 14.000 Euro, 14.000 Euro und 12.000 Euro. Eine Berücksichtigung der Maßnahmen des Jahres 2021 in den Jahren 2021 (14.000 Euro + 1.400 Euro = 15.400 Euro) und 2022 (12.000 Euro + 1.400 Euro = 13.400 Euro) scheidet aufgrund des Erreichens der Jahreshöchstbeträge durch die Maßnahmen des Jahres 2020 aus.
8. Steuerliche Förderung mehrerer Objekte
32 Der (Gesamt-)Höchstbetrag der Steuerermäßigung von 40.000 Euro je Objekt kann zeitgleich oder nacheinander für mehrere begünstigte Objekte in Anspruch genommen werden. Im Falle einer zeitgleichen Förderung von mehreren begünstigten Objekten muss zusätzlich die in Anspruch genommene Steuerermäßigung je Objekt ermittelt werden. Hat sich die Steuerer-mäßigung nach § 35c EStG deshalb nicht in voller Höhe ausgewirkt, weil die tarifliche Ein-kommensteuer (vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen) der steuerpflichtigen Person niedriger war (sog. Anrechnungsüberhang vgl. Rn. 26), ist die den einzelnen begünstigten
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Objekten zuzurechnende Steuerermäßigung nach § 35c EStG nach dem Verhältnis der förderfähigen Aufwendungen je Objekt zu der Summe der insgesamt förderfähigen Aufwendungen aller Objekte zu ermitteln.
Beispiel 7
A bewohnt mit seiner Familie ein in 1980 errichtetes eigenes Einfamilienhaus in der Stadt S. An einigen Wochenenden nutzt die Familie ein ebenfalls A gehörendes 20 Jahre altes Ferienhaus außerhalb der Stadt ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken. An beiden Objekten lässt A folgende energetische Maßnahmen im Jahr 2020 durchführen:
Einfamilienhaus
Dämmung der Dachflächen 26.000 Euro
Dämmung der Außenwände 58.000 Euro
Gesamt 84.000 Euro
Ferienhaus
Erneuerung der Fenster und Außentüren 13.000 Euro
Dämmung der Geschossdecke 7.000 Euro
Gesamt 20.000 Euro
Für beide Objekte kann A die steuerliche Förderung in Anspruch nehmen. Für beide Objekte steht ein eigener (Gesamt-)Höchstbetrag der Steuerermäßigung von 40.000 Euro zur Verfügung. Im Jahr 2020 beträgt der Jahreshöchstbetrag der Steuerermäßigung für die energetischen Maßnahmen am Einfamilienhaus 7 % von 84.000 Euro = 5.880 Euro sowie 7 % von 20.000 Euro = 1.400 Euro für das Ferienhaus. Die Steuerbelastung (= tarifli-che Einkommensteuer vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen) von A beläuft sich ohne die Berücksichtigung der energetischen Maßnahmen im Veranlagungszeit-raum 2020 auf 6.673 Euro. A kann die für den Veranlagungszeitraum 2020 ermittelten Beträge der Steuerermäßigung von 7.280 Euro (5.880 Euro + 1.400 Euro) nur mit 6.673 Euro ausschöpfen. Eine Übertragung des nicht ausgeschöpften Betrages von 607 Euro auf andere Veranlagungszeiträume ist nicht möglich (vgl. Rn. 26).
Nach dem Verhältnis der Aufwendungen für das Ferienhaus zu den insgesamt förderfähigen Aufwendungen (20.000 Euro von 104.000 Euro) entfallen 19,23 % der gewährten Steuerermäßigung nach § 35c EStG = 1.283 Euro auf das Ferienhaus und 80,77 % der gewährten Steuerermäßigung nach § 35c EStG = 5.390 Euro auf das Einfamilienhaus.
9. Miteigentum an einem begünstigten Objekt
33 Steht das Eigentum an einem begünstigten Objekt mehreren Personen zu (Miteigentum), kann der (Gesamt-)Höchstbetrag der Steuerermäßigung von 40.000 Euro für das Objekt gemäß § 35c Absatz 6 EStG insgesamt nur einmal in Anspruch genommen werden (vgl. Rn. 28). Die auf die energetische Maßnahme entfallenden Aufwendungen sowie der (Gesamt-)Höchstbetrag der Steuerermäßigung sind den Miteigentümern nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile zuzurechnen. Bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die zusammenveranlagt werden, ist eine
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Aufteilung der Aufwendungen sowie des (Gesamt-)Höchstbetrages der Steuerermäßigung nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile nicht erforderlich.
34 Wird das begünstigte Objekt nicht von allen Miteigentümern zu eigenen Wohnzwecken genutzt, sind für die steuerliche Förderung nur die Aufwendungen zu berücksichtigen, die auf den/die Miteigentümer, der/die das Objekt zu eigenen Wohnzwecken nutzt/nutzen, nach dem Verhältnis seines Miteigentumsanteils/ihrer Miteigentumsanteile entfallen.
10. Miteigentum bei Zwei- oder Mehrfamilienhäusern (mehrere begünstigte Objekte)
35 Besteht ein im Miteigentum mehrerer Personen befindliches Gebäude aus mehreren, rechtlich nicht nach dem Wohnungseigentumsgesetz getrennten Wohnungen und nutzt jeder Miteigen-tümer eine Wohnung alleine zu eigenen Wohnzwecken, steht jedem Miteigentümer für die von ihm zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung als Objekt des § 35c EStG jeweils ein eigener (Gesamt-)Höchstbetrag der Steuerermäßigung von 40.000 Euro zu, soweit der Wert der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung den Wert des Miteigentumsanteils nicht übersteigt. Der Wert einer Wohnung entspricht in der Regel dem Wert des Miteigentumsanteils, wenn der Nutzflächenanteil der Wohnung am Gesamtgebäude dem Miteigentumsanteil entspricht. Weicht der Anteil der Nutzfläche vom Miteigentumsanteil ab, spricht eine widerlegbare Vermutung dafür, dass der Wert der Wohnung dem Miteigentumsanteil entspricht, wenn keine Ausgleichs-zahlung vereinbart ist. Satz 1 gilt nicht, wenn die Miteigentümer die Wohnungen in gemeinschaftlicher Haushaltsführung nutzen.
Beispiel 8
A ist gemeinsam mit B Miteigentümer eines 20 Jahre alten Zweifamilienhauses (Miteigentumsanteile je 50 %) mit zwei gleich großen Wohnungen, von denen A und B jeweils eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzen. Im Jahr 2020 lassen sie gemeinsam das Dach mit Dämmung neu decken, die Kosten von 50.000 Euro tragen A und B jeweils hälftig. A lässt zudem im Jahr 2020 in der von ihm genutzten Wohnung die Fenster austauschen (Kosten: 20.000 Euro). Sowohl A als auch B haben Anspruch auf die Steuerermäßigung nach § 35c EStG für die von ihnen getragenen Aufwendungen von jeweils 25.000 Euro (1/2 von 50.000 Euro) für die energetische Maßnahme der Dachsanierung. A kann zudem die Steuerermäßigung nach § 35c EStG für die Aufwendungen der Erneuerung der Fenster von 20.000 Euro beanspruchen. Für beide Wohnungen kann der (Gesamt-)Höchstbetrag der Steuerer-mäßigung von 40.000 Euro beansprucht werden.
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11. Auszug eines Ehegatten
36 Erwirbt ein Ehegatte oder Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (im Folgenden: Ehegatte) infolge einer Scheidung einen Miteigentumsanteil vom anderen Ehegatten entgeltlich hinzu, kann der auf den veräußernden Ehegatten entfallende Anteil der Steuerermäßigung nach § 35c EStG nicht fortgeführt werden. Der erwerbende Ehegatte kann aber die auf seinen ursprünglichen Miteigentumsanteil entfallende Steuerermäßigung innerhalb des dreijährigen Abzugszeitraums weiter in Anspruch nehmen, wenn er die Voraussetzungen für die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken (vgl. Rn. 11 ff.) für das Objekt weiter erfüllt. Der veräußernde Ehegatte kann die Steuerermäßigung nach § 35c EStG für seinen bisherigen Miteigentumsanteil letztmalig im Veranlagungszeitraum der Aufgabe der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken geltend machen (vgl. Rn. 21).
37 Entsprechendes gilt, wenn ein Miteigentümer aus dem Objekt auszieht und seinen Miteigentumsanteil an den verbleibenden Miteigentümer veräußert.
12. Vorweggenommene Erbfolge und Erbfall
38 Überträgt eine anspruchsberechtigte steuerpflichtige Person ihr Alleineigentum oder ihren Miteigentumsanteil an einem bislang zu eigenen Wohnzwecken genutzten Objekt innerhalb des dreijährigen Abzugszeitraums unentgeltlich auf eine andere Person, kann die andere Person die Steuerermäßigung gemäß § 35c EStG nicht fortführen, da sie keine Aufwendungen i. S. d. § 35c EStG getragen hat.
39 Wird ein Miteigentümer im Fall des Todes eines anderen Miteigentümers zum Alleineigentümer (Gesamtrechtsnachfolge), kann der überlebende Miteigentümer die bisher auf den anderen Miteigentümer entfallende Steuerermäßigung innerhalb des dreijährigen Abzugszeitraums fortführen. Voraussetzung ist, dass die Miteigentümer das Objekt gemeinsam bewohnt haben und der überlebende Miteigentümer das Objekt nunmehr im Alleineigentum zu eigenen Wohn-zwecken (vgl. Rn. 11 ff.) nutzt.
40 Entsprechendes gilt für den durch Gesamtrechtsnachfolge infolge Erbfalls erwerbenden (Allein-) Eigentümer eines Objekts, für die der Erblasser eine Steuerermäßigung nach § 35c EStG bean-sprucht hat, wenn der erwerbende (Allein-)Eigentümer das Objekt zu eigenen Wohnzwecken (vgl. Rn. 11 ff.) nutzt.
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13. Unterschiedliche Nutzung einzelner Gebäudeteile
41 Die Steuerermäßigung kann auch für Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschafts-güter sind, gewährt werden (§ 35c Absatz 5 EStG). Wird ein Gebäude vom Eigentümer unter-schiedlich genutzt, z. B. zu eigenen und zu fremden Wohnzwecken, kann für die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung der volle (Gesamt-)Höchstbetrag der Steuerermäßigung von 40.000 Euro in Anspruch genommen werden. Es sind nur die Aufwendungen berücksichtigungs-fähig, die entweder anteilig oder direkt der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung zugeordnet werden können. Zu den anteilig zu berücksichtigenden Aufwendungen gehören beispielsweise die Erneuerung der Heizung oder die energetische Sanierung der Außenfassade.
Beispiel 9
A ist Eigentümer eines Gebäudes in F-Stadt. Die 80 m² große Wohnung im Obergeschoss bewohnt A selbst. Im Erdgeschoss betreibt A eine kleine Buchhandlung mit 85 m². Die Wohnung im Obergeschoss ist über eine kleine von außen angebaute Treppe erreichbar. Im Jahr 2020 lässt A sämtliche Fenster (8 Fenster) sowie die Haustür im Obergeschoss und im Erdgeschoss das Schaufenster sowie die Ladentür austauschen. Außerdem werden die Außenwände und die Dachflächen gedämmt. Sämtliche ener-getische Maßnahmen wurden von einem Energieberater planerisch begleitet und beaufsichtigt. Für die energetischen Maßnahmen sind folgende Aufwendungen angefallen:
Fenster und Haustür im Obergeschoss 17.400 Euro
Schaufenster und Ladentür 12.400 Euro
Dämmung Außenwände und Dachflächen 43.000 Euro
Kosten Energieberater 2.500 Euro
Die Aufwendungen für die Fenster im Obergeschoss und die Haustür (17.400 Euro) sind der von A zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung direkt zuzuordnen und können in vollem Umfang für die Steuerermäßigung nach § 35c EStG berücksichtigt werden. Die übrigen Aufwendungen – mit Ausnahme der Aufwendungen für die Schaufenster und die Ladentür (12.400 Euro) – von 45.500 Euro (43.000 Euro + 2.500 Euro) sind auf die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung und den gewerblich genutzten Teil des Gebäudes aufzuteilen. Das Gebäude hat eine gesamte Nutzfläche von 165 m² (Obergeschoss 80 m² und Erdgeschoss 85 m²). Im Verhältnis zur gesamten Nutzfläche des Gebäudes beträgt der Anteil der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung 48,48 %, sodass A für die Aufwendungen für die Außendämmung und für den Energieberater anteilig mit jeweils 48,48 % (Außendämmung 20.846 Euro und Energieberater 1.212 Euro) die Steuerermäßigung gemäß § 35c EStG in Anspruch nehmen kann. Die Aufwendungen für den Energieberater wirken sich mit 50 % (606 Euro) steuerermäßigend aus (vgl. Rn. 56). Der (Gesamt-)Höchstbetrag der Steuerermäßigung von 40.000 Euro kann für die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung in voller Höhe beansprucht werden (§ 35c Absatz 5 EStG).
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14. Wohnungseigentümergemeinschaft
42 Bei energetischen Maßnahmen an einem Objekt in Eigentumsgemeinschaft können zu eigenen Wohnzwecken nutzende Eigentümer die ihr Sondereigentum betreffenden Aufwendungen geltend machen (§ 35c Absatz 5 EStG). Aufwendungen für energetische Maßnahmen, die das gemeinschaftliche Eigentum betreffen, sind entsprechend dem Miteigentumsanteil zu berück-sichtigen. Zur Bescheinigung des Fachunternehmens bei Vorliegen einer Wohnungseigentümer-gemeinschaft siehe Rn. 20 bis 23 des BMF-Schreibens vom 23. Dezember 2024 (BStBl 2025 I S. 39).
15. Förderfähige Aufwendungen
a) Begriff und Umfang einer energetischen Maßnahme
43 Die energetische Maßnahme kann eine oder mehrere energetische Einzelmaßnahmen i. S. d. § 35c Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 8 EStG umfassen. Eine Einzelmaßnahme kann auch schritt-weise durch mehrere – voneinander getrennt zu beurteilende – energetische Maßnahmen aus-geführt werden (z. B. im Jahr 2021 Austausch von Fenstern im Erdgeschoss und im Jahr 2022 Austausch von Fenstern im Obergeschoss).
44 Förderfähig sind die Aufwendungen, die der steuerpflichtigen Person unmittelbar durch die fachgerechte Durchführung der energetischen Maßnahme entstehen (vgl. Rn. 48 ff.). Darunter fallen Aufwendungen für das Material sowie den fachgerechten Einbau bzw. die fachgerechte Installation, die Inbetriebnahme von Anlagen und die fachgerechte Verarbeitung durch das jeweilige Fachunternehmen einschließlich notwendiger Umfeldmaßnahmen (vgl. Rn.60) sowie die Kosten für die Beratungs-, Planungs- und Baubegleitungsleistungen durch den Energieberater (vgl. Rn. 56). Berücksichtigt werden die Aufwendungen einschließlich Umsatz-steuer.
45 Eine nicht abschließende Liste förderfähiger und nicht-förderfähiger Maßnahmen ist diesem BMF-Schreiben als Anlage beigefügt. Die Angaben der Liste orientieren sich an den förderfähigen Maßnahmen der BEG EM.
46 Sofern zeitgleich mit der energetischen Maßnahme weitere, nicht förderfähige Maßnahmen durchgeführt werden, sind die den Einzelleistungen nicht direkt zurechenbaren Kosten (Gemeinkosten), z. B. Rüstarbeiten, anhand eines nachvollziehbaren Schlüssels anteilig auf die förderfähigen und nicht förderfähigen Maßnahmen aufzuteilen. In Anspruch genommene Rabatte (auch Skonto) und gegebenenfalls vorgenommene Abzüge (z. B. wegen einer Minderung des Rechnungsbetrages) reduzieren entsprechend anteilig die förderfähigen Aufwendungen.
47 Die Aufwendungen für die energetische Maßnahme sind auch dann gemäß § 35c EStG förder-fähig, wenn die Mindestanforderungen gemäß § 1 ESanMV bereits vor der energetischen Maß-nahme vorlagen. Aufwendungen für den Austausch einer Heizungsanlage sind auch dann för-derfähig, wenn der Betrieb der Altanlage nicht mehr erlaubt ist (§ 72 GEG). Bei Hybridheizungen (bivalente Heizungsanlagen gemäß Anlage 6.5 zu § 1 ESanMV) ist der auf erneuerbare Energien basierende Anlagenteil förderfähig (z. B. eine Solarthermie-Anlage auf dem Dach, die als sog. „Beistellgerät“ zum Ölkessel hinzugeschaltet wird), sofern die Aufwendungen für den auf erneuerbaren Energien basierenden Anlagenteil separat ausgewiesen sind.
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b) Fachgerechte Durchführung und Fachunternehmen
48 Von einer fachgerechten Durchführung ist auszugehen, wenn die energetische Maßnahme von einem Fachunternehmen gemäß § 2 Absatz 1 ESanMV vorgenommen wurde. Die fachgerechte Durchführung ist auch in den Fällen zu bejahen, in denen ein angestellter Meister der genannten Gewerke mit der Durchführung der energetischen Maßnahme betraut war.
49 Eigenleistungen der steuerpflichtigen Person sind nicht förderfähig. Demgegenüber sind Auf-wendungen für energetische Maßnahmen förderfähig, die die steuerpflichtige Person von ihrem eigenen Fachunternehmen, das in den in § 2 Absatz 1 ESanMV aufgeführten Gewerken tätig ist, durchführen lässt.
50 Der fachgerechten Durchführung steht nicht entgegen, dass das Fachunternehmen ein nicht in den in § 2 Absatz 1 ESanMV aufgeführten Gewerken tätiges Unternehmen mit der Durchführung einzelner Arbeiten unterbeauftragt, z. B. weil dieses Unternehmen über spezielle Fertigkeiten oder Kenntnisse in einem bestimmten Bereich verfügt. Dies gilt auch dann, wenn das unterbe-auftragte Unternehmen in einem nach der Handwerksordnung nicht zulassungspflichtigen Bereich tätig ist (z. B. Einblasdämmung). Die Bescheinigung hat das Fachunternehmen auszu-stellen. Es bestätigt damit, dass für die Arbeiten des unterbeauftragten Unternehmens die in der ESanMV aufgeführten Mindestanforderungen eingehalten sind.
51 Die fachgerechte Durchführung liegt ferner auch dann vor, wenn ein Baumarkt oder General-unternehmer als Vertragspartner der steuerpflichtigen Person das Fachunternehmen mit der Ausführung der energetischen Maßnahmen beauftragt hat. Die Bescheinigung ist durch das von dem Baumarkt oder dem Generalvertreter beauftragte Fachunternehmen oder eine Person mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 GEG auszustellen, siehe Rn. 24 des BMF-Schreibens vom 23. Dezember 2024 (BStBl 2025 I S. 39).
52 Unternehmen, welche lose Dämmstoffe maschinell verarbeiten (Einblasdämmstoffe) und vom Hersteller dieser Dämmstoffe zu deren Verarbeitung qualifiziert und zertifiziert werden, gelten als Fachunternehmen i. S. d. § 2 Absatz 1 Nummer 5 ESanMV („Wärme-, Kälte- und Schallisolie-rungsarbeiten“) und sind zur Ausstellung einer Bescheinigung i. S. d. § 35c Absatz 1 Satz 7 EStG berechtigt.
c) Energieberater
53 Die Beauftragung eines Energieberaters mit der planerischen Begleitung oder Beaufsichtigung der energetischen Maßnahmen ist keine zwingende Voraussetzung für die Gewährung der Steuerermäßigung nach § 35c EStG.
54 Die Kosten für einen Energieberater, der von der steuerpflichtigen Person oder mit deren Zustimmung vom Fachunternehmen mit der planerischen Begleitung oder Beaufsichtigung der energetischen Maßnahmen beauftragt wurde, sind im Rahmen des § 35c EStG begünstigt. Hierzu zählen auch die Kosten der zur Bestandsaufnahme oder zur Qualitätssicherung durchgeführten Infrarot-Thermografie-Aufnahmen und Luftdichtheitsmessungen. Umfassen die Kosten für den Energieberater mehrere energetische Maßnahmen, ist eine Aufteilung der Kosten auf die
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einzelnen Maßnahmen nicht erforderlich. Jedoch können die Kosten nur einmal steuerermäßigend berücksichtigt werden.
55 Als Energieberater i. S. d. § 35c Absatz 1 Satz 4 EStG gelten
• die vom BAFA als fachlich qualifiziert zum Förderprogramm „Energieberatung für Wohngebäude“ zugelassenen Energieberater und
• die Energieberater und Energieeffizienz-Experten der Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes (www.energie-effizienz-experten.de).
Personen, die ausschließlich eine Ausstellungsberechtigung nach § 88 GEG besitzen, fallen nicht darunter.
56 Die Kosten für den Energieberater sind gemäß § 35c Absatz 1 Satz 4 EStG mit 50 % der Aufwen-dungen im Jahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme (siehe Rn. 80) zu berücksichtigen und nicht auf drei Jahre zu verteilen. Die Kosten für den Energieberater und die Kosten für die Erteilung der Bescheinigung nach § 35c Absatz 1 Satz 7 EStG sind jeweils – wie die Aufwendun-gen für die energetische Maßnahme selbst – vom (Gesamt-)Höchstbetrag und den Jahres-höchstbeträgen der Steuerermäßigung umfasst.
Beispiel 10
Aufwendungen für energetische Maßnahmen in 2020 215.000 Euro
Kosten für den Energieberater in 2020 3.000 Euro
Steuerermäßigung im Veranlagungszeitraum 2020
Kosten für den Energieberater 1.500 Euro (50 %)
Energetische Maßnahme 15.050 Euro (7 %), maximal 14.000 Euro (Jahreshöchst-betrag inklusive Energie-beraterkosten)
Steuerermäßigung im Veranlagungszeitraum 2021
Energetische Maßnahme 15.050 Euro (7 %), maximal 14.000 Euro (Jahreshöchst-betrag)
Steuerermäßigung im Veranlagungszeitraum 2022
Energetische Maßnahme 12.900 Euro (6 %), maximal 12.000 Euro (Jahreshöchst-betrag)
Steuerermäßigung insgesamt 40.000 Euro
57 Ist für die Energieberaterkosten bereits ein öffentlicher Zuschuss gewährt worden, scheidet eine Förderung über § 35c EStG aus.
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58 Werden an einem nicht nur zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäude energetische Maß-nahmen durchgeführt (vgl. Rn. 41), die ein Energieberater begleitet hat, sind die Energieberater-kosten anteilig nach dem Verhältnis der Nutzfläche der zu eigenen Wohnzwecken dienenden Räume zur gesamten Nutzfläche des Gebäudes zu berücksichtigen, es sei denn, die Aufwendun-gen für die die energetische Maßnahme und damit die Energieberaterkosten sind ausschließlich den zu eigenen Wohnzwecken dienenden Räumen zuzuordnen (z. B. Fensteraustausch aus-schließlich in den zu eigenen Wohnzwecken genutzten Räumlichkeiten).
59 Eine Berücksichtigung der Kosten für den Energieberater ist nur möglich, wenn mindestens eine energetische Maßnahme i. S. d. steuerlich oder außersteuerlich geltenden Förderprogramme durchgeführt wurde. Unerheblich ist, ob für die energetische Maßnahme eine steuerliche Förde-rung oder eine andere öffentliche Förderung in Anspruch genommen wird.
d) Umfeldmaßnahmen und separat erworbene Materialien
60 Unter Umfeldmaßnahmen sind Arbeiten und Investitionen zu verstehen, die unmittelbar zur Vorbereitung und Umsetzung sowie für die Ausführung und Funktionstüchtigkeit einer förderfähigen Maßnahme notwendig sind und/oder deren Energieeffizienz erhöhen bzw. absichern. Hierfür kann die steuerpflichtige Person das die energetische Maßnahme ausführende Fachunternehmen oder ein anderes Unternehmen beauftragen. Als Umfeldmaßnahmen (vgl. Anlage) sind insbesondere anzusehen:
• Baustelleneinrichtung wie Bautafel, Schilder, Absperrung von Verkehrsflächen, Baustellensicherung,
• Rüstarbeiten wie Gerüst, Schutzbahnen, Fußgängerschutztunnel, Bauaufzüge
• Baustoffuntersuchungen,
• bautechnische Voruntersuchungen beispielsweise zum Aufbau der Gebäudehülle,
• Deinstallation, Ausbau und Entsorgung von Altanlagen,
• Entsorgung von Komponenten, Bauteilen oder Bauteilschichten, Baustoffen, Baumaterial etc. (inklusive Schadstoffe und Sonderabfälle),
• Wiederherstellungsarbeiten, sofern diese im Zusammenhang mit den energetischen Maßnahmen stehen, inklusive der Wiederherstellung von Oberflächen in Innenräumen, z. B. Decken-, Wand- und Bodenbeläge, Tapeten, Fliesen, Teppich, Parkett oder Malerarbeiten,
• die zusätzlichen Kosten einer Wohnungseigentümergemeinschaft-Verwaltung für die Beschlussfassung einer energetischen Sanierung.
61 Nicht als Umfeldmaßnahmen förderfähig sind:
• vorbereitende Maßnahmen zur Herrichtung oder Erschließung des Grundstücks,
• Maßnahmen an den Außenanlagen und Freiflächen,
• vorbereitende Maßnahmen zur Errichtung oder zum Betrieb einer nicht förderfähigen Anlage, z. B. einer mit fossilen Energieträgern betriebenen Heizungsanlage,
• Baunebenkosten, die sich auf nicht geförderte Maßnahmen oder Anlagen beziehen.
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62 Aufwendungen für Umfeldmaßnahmen, die nicht durch das Fachunternehmen ausgeführt werden, sind nur förderfähig, wenn sie in der Bescheinigung des Fachunternehmens gesondert ausgewiesen sind, z. B. Estricharbeiten nach einem Heizungstausch. Die Höhe der auszuweisen-den Aufwendungen entspricht der vom Auftraggeber mitgeteilten Höhe und muss vom Fach-unternehmen und der Person mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 GEG nicht überprüft werden.
63 Auch bei Umfeldmaßnahmen ist es notwendig, dass eine Rechnung vorliegt und der Rechnungs-betrag auf das Konto des Fachunternehmens (bei nicht durch das Fachunternehmen ausgeführ-ten Umfeldmaßnahmen: des Leistungserbringers) gezahlt wurde.
64 Erwirbt die steuerpflichtige Person das Material für die energetische Maßnahme separat, können die Aufwendungen dafür nur dann als förderfähige Aufwendungen berücksichtigt werden, wenn diese in der Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens gesondert ausgewiesen sind. Die Höhe der auszuweisenden Aufwendungen entspricht der vom Auftraggeber mitgeteilten Höhe der Aufwendungen und muss vom Fachunternehmen und der ausstellungsberechtigten Person nicht überprüft werden. Die auf Eigenleistungen (vgl. Rn. 49) der steuerpflichtigen Person entfallenden Materialkosten sind nicht förderfähig.
e) Nicht förderfähige Maßnahmen
65 Nicht berücksichtigungsfähig sind u. a. die Aufwendungen für die Beschaffung von Finanzie-rungsmitteln, Fremdfinanzierungsaufwendungen, Aufwendungen für Behörden- und Verwaltungsleistungen, Aufwendungen für einen Umzug oder ein Ausweichquartier während der Bauarbeiten, laufende Lizenzgebühren für die Verwendung eines Nachhaltigkeitszertifikats, Kosten für Architekturwettbewerbe sowie Anschaffungskosten für Werkzeuge, Geräte, Büromaterialien und Software für Fachplanung und Baubegleitung. Auf die in Rn. 45 genannte Anlage wird verwiesen.
66 Übernimmt ein Energielieferant im Rahmen eines Vertrages die Versorgung einer Liegenschaft mit der benötigten Energie (Kälte, Wärme, Strom, Druckluft oder andere Formen von Energie), spricht man von Energie-Contracting. Die aus dem Abschluss eines Energie-Contracting (z. B. Wärmeliefer-Contracting) entstehenden Kosten sind nicht förderfähig. Da der Contracting-Nehmer nicht selbst die energetische Maßnahme tätigt und nicht Eigentümer der eingebauten Anlagen wird, liegen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des § 35c EStG bereits dem Grunde nach nicht vor.
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16. Ausschluss der Förderung und Verhältnis zu anderen Tatbeständen
67 Die Steuerermäßigung nach § 35c EStG ist ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen für die energetische Maßnahme bereits als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden sind.
Beispiel 11
Die steuerpflichtige Person A macht Aufwendungen von 23.000 Euro für die energetische Maßnahme einer ihr gehörenden Eigentumswohnung in ihrer Einkommensteuererklä-rung als Werbungskosten geltend. A nutzt diese Eigentumswohnung zu eigenen Wohn-zwecken an ihrem Arbeitsort (Ort der ersten Tätigkeitsstätte) im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung. Zudem stellt sie für dieselben Aufwendungen einen Antrag auf Steuerermäßigung nach § 35c EStG.
Erklärungsgemäß werden die Aufwendungen für die energetische Maßnahme im Rah-men des monatlichen Höchstbetrages von 1.000 Euro (12.000 Euro pro Jahr) als Wer-bungskosten bei der doppelten Haushaltsführung (§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 4 EStG) berücksichtigt mit der Folge, dass die Aufwendungen für die energetische Maßnah-me für eine Steuerermäßigung nach § 35c EStG nur noch anteilig mit 11.000 Euro berück-sichtigt werden können.
68 Für den Teil der Aufwendungen, der durch den Ansatz der zumutbaren Belastung nach § 33 Absatz 3 EStG oder wegen der Gegenrechnung von Pflegegeld oder Pflegetagegeld nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt wird, kann die steuerpflichtige Person die Steuerermäßigung nach § 35c EStG in Anspruch nehmen.
69 Beansprucht eine steuerpflichtige Person für eine energetische Maßnahme eine steuerliche Förderung nach § 92a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 EStG (Eigenheimrenten-Förderung), ist eine Steuerermäßigung nach § 35c EStG nur für die über die Eigenheimrenten-Förderung hinausgehenden Aufwendungen möglich.
70 Die Steuerermäßigung nach § 35c EStG ist vollständig ausgeschlossen, wenn für dieselbe energetische Maßnahme einschließlich der Kosten für den Energieberater
• eine Steuerbegünstigung nach § 10f EStG für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale und Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen,
• eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen oder
• ein zinsverbilligtes Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse
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beansprucht werden. Dies gilt auch für sämtliche Umfeldmaßnahmen i. S. d. Rn. 60. Entscheidend ist, ob für die jeweilige energetische Maßnahme an sich (z. B. Erneuerung der Heizungsanlage, Wärmedämmung von Wandflächen, Wärmedämmung von Dachflächen) eine öffentliche Förderung, z. B. durch die KfW, erfolgt ist. Nicht entscheidend ist hierbei, ob sich alle Aufwendungen der jeweiligen energetischen Maßnahme auch tatsächlich im Rahmen der öffentlichen Förderung ausgewirkt haben. Unschädlich ist, wenn die steuerpflichtige Person ausschließlich für die Energieberatung Zuschüsse erhalten hat. In diesem Fall kann für die Kosten der Energieberatung keine Steuerermäßigung nach § 35c EStG beansprucht werden. Wird auf Grund dieser Energieberatung eine energetische Maßnahme durchgeführt und eine andere öffentliche Förderung nicht in Anspruch genommen, kann hierfür die Steuerermäßigung nach § 35c EStG beansprucht werden.
71 Der Ausschluss der Förderung nach § 35c EStG betrifft den gesamten Begünstigungszeitraum. Das heißt, liegen für die energetische Maßnahme sowohl die Voraussetzungen nach § 10f EStG, § 35a EStG, § 35c EStG als auch für die zuwendungsrechtliche Förderung (Darlehen/Zuschüsse) vor, ist die steuerpflichtige Person für die jeweilige energetische Maßnahme an die einmal getroffene Entscheidung für den gesamten Förderzeitraum gebunden. Ein Wechsel zwischen den Fördertatbeständen ist nicht möglich. Die steuerpflichtige Person kann z. B. nicht für den Austausch von Fenstern in einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten denkmalgeschützten Einfamilienhaus für den Veranlagungszeitraum 2020 den Abzug der Aufwendungen unter Vorlage der Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde nach § 10f EStG und für den Veran-lagungszeitraum 2021 die Steuerermäßigung nach § 35c EStG unter Vorlage der Bescheinigung des Fachunternehmens beanspruchen. Gleiches gilt, wenn im Veranlagungszeitraum 2020 zunächst die Steuerermäßigung gemäß § 35c EStG gewährt wird und im folgenden Veranla-gungszeitraum 2021 anstelle der Steuerermäßigung gemäß § 35c EStG die Steuerbegünstigung für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale und Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen gemäß § 10f EStG für dieselbe Maßnahme beantragt wird.
72 Die Gewährung der Steuerermäßigung nach § 35c EStG ist nicht ausgeschlossen, wenn für das Objekt gleichzeitig Baukindergeld gezahlt wird.
17. Nachweis der energetischen Maßnahme
73 Energetische Maßnahmen i. S. d. § 35c Absatz 1 Satz 3 EStG sind durch eine vom Fachunter-nehmen (vgl. Rn. 48 ff.) nach amtlich vorgeschriebenem Muster erstellte Bescheinigung nach-zuweisen. Die Bescheinigung kann auch von einer Person mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 GEG erstellt werden. Die Bescheinigung ist dem Finanzamt vorzulegen. Mit einzureichen sind Anlagen, die Ausführungen in der Bescheinigung ersetzen oder ergänzen. Einzelheiten sind durch die nachstehenden BMF-Schreiben geregelt.
• Maßnahmenbeginn 2020: BMF-Schreiben vom 31. März 2020 (BStBl I S. 484),
• Maßnahmenbeginn 2021 oder 2022: BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2021 (BStBl I S. 2026),
• Maßnahmenbeginn 2023 oder 2024: BMF-Schreiben vom 26. Januar 2023 (BStBl I S. 218), zuletzt geändert durch BMF-Schreiben vom 6. Februar 2024 (BStBl I S. 237),
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• Maßnahmenbeginn 2025: BMF-Schreiben vom 23. Dezember 2024 (BStBl 2025 I S. 39).
74 Einer Bescheinigung in deutscher Sprache gleichzustellen ist eine von einem vereidigten Übersetzer übersetzte Fassung auf Grundlage des amtlichen Musters. Die Kosten für die Übersetzung sind nicht förderfähig.
18. Rechnung und Zahlung
75 Die Steuerermäßigung ist davon abhängig, dass die steuerpflichtige Person für die Aufwendun-gen der energetischen Maßnahme eine Rechnung des Leistungserbringers in deutscher Sprache erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt ist (§ 35c Absatz 4 Nummer 2 EStG). Der Leistungserbringer ist in der Regel das die energetische Maßnahme aus-führende Fachunternehmen, bei der Beauftragung des Fachunternehmens durch einen Bau-markt oder Generalunternehmer ist es der Vertragspartner der steuerpflichtigen Person. Lässt die steuerpflichtige Person die energetische Maßnahme von ihrem eigenen Einzelunternehmen als Fachunternehmen durchführen (vgl. Rn. 49), tritt an die Stelle der Rechnung die Dokumentation der Entnahmen. Es ist ausreichend, wenn die steuerpflichtige Person die Rechnungen und den Zahlungsnachweis auf Verlangen des Finanzamtes vorlegt.
76 Die Zahlung auf das Konto des Fachunternehmens erfolgt in der Regel durch Überweisung. Beträge, die im Wege des Online-Bankings überwiesen wurden, können in Verbindung mit dem Kontoauszug, der die Abbuchung ausweist, anerkannt werden. Das gilt auch bei Übergabe eines Verrechnungsschecks, Bezahlung mit einer Bankkarte oder Teilnahme am elektronischen Lastschriftverfahren. Beträge, die unter Verwendung einer Kreditkarte oder eines Online-Bezahldienstes gezahlt werden, können in Verbindung mit einem entsprechenden Nachweis der Abbuchung ebenfalls anerkannt werden. Barzahlungen, Baranzahlungen oder Barteilzahlungen können nicht anerkannt werden. Das gilt selbst dann, wenn die Barzahlung von dem Fachunter-nehmen ordnungsgemäß gebucht worden ist und die steuerpflichtige Person einen Nachweis über die ordnungsgemäße Buchung erhalten hat oder wenn eine Barzahlung durch eine später veranlasste Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung ersetzt wird.
77 Einer Rechnung in deutscher Sprache gleichzustellen ist eine Rechnung in ausländischer Sprache, die von einem vereidigten Übersetzer übersetzt worden ist. Die Kosten für die Übersetzung sind nicht förderfähig.
78 Die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung durch die steuerpflichtige Person ist auch möglich, wenn die Aufwendungen für die energetischen Maßnahmen, für die die steuerpflichtige Person eine Rechnung erhalten hat, von dem Konto einer dritten Person bezahlt worden sind.
79 Die vorgenannten Ausführungen gelten für die Aufwendungen der steuerpflichtigen Person für die Inanspruchnahme eines Energieberaters entsprechend.
19. Antragstellung und Verfahren
80 Die Steuerermäßigung ist erstmalig in dem Veranlagungszeitraum zu gewähren, in dem die energetische Maßnahme abgeschlossen wurde. Voraussetzung ist, dass mit der Durchführung der energetischen Maßnahme nach dem 31. Dezember 2019 begonnen wurde und diese vor dem 1. Januar 2030 abgeschlossen ist. Die energetische (Einzel-)Maßnahme ist dann abgeschlossen,
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wenn die Leistung tatsächlich erbracht (vollständig durchgeführt) ist, die steuerpflichtige Person eine Rechnung (Schlussrechnung) erhalten und den Rechnungsbetrag vollständig auf das Konto des Leistungserbringers eingezahlt hat. Die Vereinbarung einer Ratenzahlung genügt nicht (siehe BFH-Urteil vom 13. August 2024 - IX R 31/23, BStBl II S. 869). Die Erledigung unwesentlicher Restarbeiten, die für die tatsächliche Reduzierung von Emissionen nicht hinderlich sind, ist unschädlich. Auch soweit bei einer mehrteiligen Maßnahme für einzelne Teilleistungen Teil-rechnungen erstellt und diese von der steuerpflichtigen Person beglichen wurden, wird die Steuerermäßigung abweichend vom Abflussprinzip gemäß § 11 Absatz 2 Satz 1 EStG erst ab dem Veranlagungszeitraum des Abschlusses der energetischen Maßnahme gewährt.
81 Der Antrag auf die Steuerermäßigung nach § 35c EStG kann bis zur Unanfechtbarkeit des betreffenden Einkommensteuerbescheides gestellt werden bzw. solange eine Änderung nach den Vorschriften der AO (z. B. § 164 Absatz 2 AO) oder des EStG möglich ist.
82 Um für die Aufwendungen die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen gemäß § 35c EStG bereits im laufenden Kalenderjahr beim monatlichen Lohnsteuerabzug mit berücksichtigen zu können, kann beim zuständigen Finanzamt ein Freibetrag als Elektronisches Lohnsteuerab-zugsmerkmal nach § 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c EStG in Höhe des Vierfachen der jährlichen Ermäßigung beantragt werden.
83 Voraussetzung für die Steuerermäßigung nach § 35c EStG ist, dass die jeweilige energetische Maßnahme die Mindestanforderungen gemäß der jeweiligen Anlage zur ESanMV erfüllt. Davon ist auszugehen, wenn die steuerpflichtige Person eine Bescheinigung des Fachunterneh-mens oder eine Bescheinigung einer Person mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 GEG vorlegt, aus der sich ergibt, dass die energetische Maßnahme die Mindestanforderungen erfüllt.
84 Steht das Eigentum am begünstigten Objekt mehreren Personen zu, können die der Steuerer-mäßigung zugrundeliegenden Aufwendungen gemäß § 35c Absatz 6 Satz 2 EStG gesondert und einheitlich festgestellt werden. Eine gesonderte und einheitliche Feststellung ist nicht erforder-lich, wenn die Aufwendungen für die Steuerermäßigung einfach zu ermitteln sind und die Auf-teilung auf die Miteigentümer feststeht (sog. Fälle von geringer Bedeutung), z. B. bei Ehegatten.
Das BMF-Schreiben wird im BStBl Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag Rochow Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
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Anlage
Die Durchführung energetischer Maßnahmen beschränkt sich in der Regel nicht auf die in § 35c EStG konkret genannten Sanierungsmaßnahmen, sondern geht mit vorbereitenden Arbeiten und Umfeldmaßnahmen einher. So kann die Dämmung einer Außenwand über die Anbringung des Dämmmaterials hinaus die Entfernung von Außenputz und die Verlegung von Regenrohren erfordern. Diese Maßnahmen können von der Steuerermäßigung des § 35c EStG umfasst sein, soweit sie im Zusammenhang mit einer den technischen Mindestanforderungen der ESanMV genügenden energetischen Maßnahme stehen. Demgegenüber wäre beispielweise die Verlegung von Regenrohren nicht isoliert förderfähig. Zur Abgrenzung wird nachstehende Orientierungs-hilfe bereitgestellt. Die Liste ist nicht abschließend, aber unter Berücksichtigung der Grundsätze des vorgenannten BMF-Schreibens auszulegen.
1. Wärmedämmung von Außenwänden
Folgende Maßnahmen sind im Zusammenhang mit einer den technischen Mindestanforderungen der Anlage 1 zu § 1 der ESanMV genügenden energetischen Maßnahme in der Regel förderfähig:
• Abbrucharbeiten wie Abklopfen des alten Putzes, Abbruch von nicht thermisch getrennten Balkonen oder Treppenhäusern inklusive dann notwendiger Neuerrichtung oder Asbestbeseitigung
• Erdaushub bei Dämmung von erdberührten Außenflächen inklusive Sicherungsmaßnahmen
• notwendige Bauwerkstrockenlegung
• Erhöhung/Verlängerung des Dachüberstandes
• Bohrungen für Kerndämmungen
• Ein- bzw. Anbringen der Wärmedämmung, auch in Gebäudetrennfugen
• Einbringen von Kerndämmung und Einblasdämmung
• Maßnahmen zur Wärmebrückenreduktion wie thermische Ertüchtigung bestehender Balkone/Loggien inklusive nachträgliche Verglasung von unbeheizten Loggien, Dämmung von Heizkörpernischen und Sanierung kritischer Wärmebrücken im Raum
• Einbau neuer bzw. Erneuerung der Fensterbänke
• Einbau fassadenintegrierter Lüftungsgeräte, Lüftungselemente (z. B. Außenwandluftdurchlässe) und Luftleitungen in und an der Fassade
• Dämmung und Ertüchtigung von vorhandenen Rollladenkästen
• Maler- und Putzarbeiten inklusive Stuckarbeiten, Fassadenverkleidung, z. B. Klinker (nur außen)
• Ersatz, Erneuerung und Erweiterung von Außenwänden
• Einbau von Dämmsteinen
• Erneuerung von Ausfachungen bei Fachwerkaußenwänden
• Maßnahmen zum Schutz vor Wetter- bzw. Klimaextremen (z. B. Sturm-, Hagel- und Schlagregenschutz)
• mineralische Brandriegel zur Brandabschottung innerhalb von Wärmedämmverbundsystemen
• Maßnahmen zur Schalldämmung
• Austausch von Glasbausteinen durch Mauerwerk
• Erneuerung der Briefkasten- und Klingelanlage
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• Erneuerung Windfang, Vordachkonstruktionen, Geländer und Eingangsstufen
• Verlegung der Regenrohre, Spenglerarbeiten
• Erhalt und Neuanlage von Fassadenbegrünung
• Erhalt und Neuanlage von Nistplätzen für Gebäudebrüter, z. B. durch Einbau von Nistkästen/Niststeinen in die Fassade oder in die Wärmedämmung sowie besondere Konstruktionen in Traufkästen; weitere Informationen unter www.bund-hannover.de „Artenschutz an Gebäuden“ und www.bund-dueren.de „Artenschutz“
2. Wärmedämmung von Dachflächen
Folgende Maßnahmen sind im Zusammenhang mit einer den technischen Mindestanforderungen der Anlage 2 zu § 1 der ESanMV genügenden energetischen Maßnahme in der Regel förderfähig:
• Abbrucharbeiten wie alte Dämmung, Dacheindeckung, Dachpappe, Schweißbahnen oder Asbest
• Erneuerung der Dachlattung
• Einbau von Unterspannbahn, Luftdichtheitsschicht und Dampfsperre
• Ein- bzw. Aufbringen der Wärmedämmung
• Einbringen von Kerndämmung und Einblasdämmung
• Aufdopplung und Verstärkung der Sparren bei Zwischensparrendämmung
• Ersatz, Erneuerung und Erweiterung des Dachstuhls oder von Teilen eines Dachstuhls
• Dämmung/Erneuerung/Erstellung von Dachgauben
• Dachausstiege im unbeheizten Bereich auch ohne Anforderung an den U-Wert, sofern diese für die Durchführung von Arbeiten auf dem Dach erforderlich sind (z. B. Einbau von Schornsteinfeger- und Schornsteinfegerinnen-Ausstiegsluken im mitgedämmten Dachspitz/in unbeheizten Dachräumen)
• Verkleidung der Dämmung (z. B. Gipskartonplatten), auch Maler- und Tapezierarbeiten (siehe die Ausführungen zu Umfeldmaßnahmen)
• Maßnahmen zur Wärmebrückenreduktion
• Maßnahmen zur Schalldämmung
• Austausch von Dachziegeln inklusive Versiegelung, Abdichtungsarbeiten am Dach, inklusive Dachdurchgangsziegel (z. B. Lüftungs- oder Antennenziegel) und Schneefanggitter
• Neueindeckung des Daches oder Dachabschluss bei Flachdach mittels Dachpappe, Schweißbahn etc.
• Maßnahmen zum Schutz vor Wetter- bzw. Klimaextremen (z. B. Sturm-, Hagel- und Schlagregenschutz)
• Erhalt und Neuanlage von Dachbegrünungen
• Erneuerung/Einbau von Oberlichtern, Lichtkuppeln
• Änderung des Dachüberstands
• Erneuerung der Dachrinnen, Fallrohre, Einlaufbleche, Spenglerarbeiten
• notwendige Arbeiten an Antennen, Satellitenschüsseln, Elektrik, Blitzableiter
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• Schornsteinkopf neu einfassen, z. B. Kaminabdeckung, Kaminverkleidung
• Erhalt und Neuanlage von Nistplätzen für Gebäudebrüter, z. B. durch Einbau von Nistkästen/Niststeinen in besondere Konstruktionen in Traufkästen, Dachschrägen oder im Giebelbereich; weitere Informationen unter www.bund-hannover.de „Artenschutz an Gebäuden“ und www.bund-dueren.de „Artenschutz“
3. Wärmedämmung von Geschossdecken
Folgende Maßnahmen sind im Zusammenhang mit einer den technischen Mindestanforderungen der Anlage 3 zu § 1 der ESanMV genügenden energetischen Maßnahme in der Regel förderfähig:
• notwendige Abbrucharbeiten
• Bauwerkstrockenlegung
• Ein- bzw. Anbringen der Wärmedämmung, auch in Gebäudetrennfugen
• Einbringen von Kerndämmung und Einblasdämmung
• Maßnahmen zur Wärmebrückenreduktion
• Ersatz, Erneuerung und Erweiterung von Bauteilen, soweit diese einen Teil der thermischen Gebäudehülle darstellen und Bestandteil des geförderten Vorhabens sind
• notwendige Folgearbeiten an angrenzenden Bauteilen
• notwendige Maler- und Putzarbeiten (siehe die Ausführungen zu Umfeldmaßnahmen)
• Wiederherstellung der Begehbarkeit des neu gedämmten Bodens; Estrich, Trittschalldämmung, Bodenbelag (sofern Kellerdecke „von oben“ gedämmt wird)
• Maßnahmen zur Schalldämmung
• notwendige Arbeiten an den Versorgungsleitungen, z. B. Verlegung von Elektroanschlüssen
• Erneuerung von energetisch relevanten Türen oder wärmedämmenden Bodentreppen, z. B. zum Keller oder Dachboden, sowie von wärmedämmenden Bodenklappen zum unbeheizten Dachboden
4. Erneuerung der Fenster und Außentüren
Folgende Maßnahmen sind im Zusammenhang mit einer den technischen Mindestanforderungen der Anlage 4 zu § 1 der ESanMV genügenden energetischen Maßnahme in der Regel förderfähig:
• Austausch, Ertüchtigung (Neuverglasung, Überarbeitung der Rahmen, Herstellung von Gang- und Schließbarkeit sowie Verbesserung der Fugendichtheit und der Schlagregendichtheit) und Einbau neuer Fenster, Fenstertüren und Außentüren bzw. deren erstmaliger Einbau
• Einbau von Fensterlüftern und Außenwandluftdurchlässen sowie von in der Fensterbank integrierten Geräten
• Austausch von Glasbausteinen durch neue Fenster
• Maßnahmen zur Wärmebrückenreduktion, auch Dämmung von Heizkörpernischen, Sanierung kritischer Wärmebrücken im Raum
• Maßnahmen zur Schalldämmung
• Abdichtung der Fugen
• Einbau neuer bzw. Erneuerung der Fensterbänke
• Einbau neuer bzw. Dämmung und Ertüchtigung von vorhandenen Rollladenkästen
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• Fliegengitter, sofern diese fest eingebaut sind
• Erneuerung des Heizkörpers bei Einbau größerer Fenster und daraus geringerer Brüstungshöhen
• notwendige Putz- und Malerarbeiten im Fensterbereich (gegebenenfalls anteilig)
• Erneuerung Hauseingangstüren sowie anderer Außentüren innerhalb der thermischen Gebäudehülle, z. B. Erneuerung von Wohnungseingangstüren zum unbeheizten Treppenhaus, Türen zum unbeheizten Keller oder Dachboden, Bodenklappen zum unbeheizten Dachboden
• Maßnahmen zur Ab- und Durchsturzsicherung, wie z. B. absturzsichernde Verglasung (DIN 18008-4, ehemals TRAV) und Fensterstangen zur Absturzsicherung
• notwendige Elektroarbeiten für elektrisch betriebene Fenster und Türen, Anschlüsse an Einbruchsicherungen
• einbruchhemmende Haus- und Wohnungseingangstüren der Widerstandsklasse RC2 nach DIN EN 1627 oder besser (auch ohne Nachweis über die Berücksichtigung der Festigkeit und Ausführung der umgebenden Wände)
• einbruchhemmende Fenster, Fenstertüren und -rahmen sowie Außentüren der Widerstandsklasse RC2 nach DIN EN 1627 oder besser, auch ohne Einhaltung der sicherheitstechnischen Anforderungen an die umgebenden Wandbauteile
• Pilzkopfverriegelungen, drehgehemmter Fenstergriff, Sicherheitsverglasung, selbstverriegelnde Mehrfachverriegelung, Sicherheitsrosette, verdeckt liegender Profilzylinder oder Sicherheitsprofilzylinder, Bandseitensicherung etc.
• Nachrüstsysteme wie Beschläge und Schlösser nach DIN 18104 Teil 1 oder 2, Mehrfachverriegelungssysteme mit Sperrbügelfunktion nach DIN 18251, Klasse 3 oder besser sowie Einsteckschlösser nach DIN 18251, Klasse 4 oder besser
• Neuverglasung, Entsorgung der Altverglasung
• Überarbeitung der Rahmen und Flügel mit gegebenenfalls erforderlichem Aus- und Einbau
• Herstellung von Gang- und Schließbarkeit
• Erneuerung bzw. Einbau von Dichtungen, z. B. Falzdichtung, Lippendichtung
• Dämmung der Einbaufuge
• Herstellung eines luftdichten Anschlusses innen
• Herstellung eines schlagregendichten Anschlusses außen
• Maßnahmen zum Schutz vor Wetter- bzw. Klimaextremen (z. B. Sturm-, Hagel- und Schlagregenschutz sowie Bauelemente an Fenstern und Türen zum Schutz bei Überschwemmungen durch Flüsse oder Starkregen)
• Runderneuerung von Kastenfenstern aus Holz
• erstmaliger Einbau bzw. Erneuerung von Rollläden und anderen außenliegenden bzw. zwischen den Scheiben liegenden Sonnenschutzvorrichtungen sowie Sonnenschutzvorrichtungen im Scheibenzwischenraum, wenn die Fenster die jeweiligen Anforderungen an den U-Wert erfüllen (bei Installation von Sonnenschutzvorrichtungen an Fenstern, die erneuert werden, bestehen keine Anforderungen bezüglich der Nachweispflicht des sommerlichen Wärmeschutzes)
• Systeme zur optimierten Tageslichtversorgung z. B. über Lichtlenksysteme oder strahlungsabhängige Steuerung
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Zum Mindestfeuchteschutz siehe Anlage 4 der ESanMV. Ist der U-Wert der Außenwand und/oder des Daches kleiner als der U-Wert der neu eingebauten Fenster, sind Maßnahmen zur Einhaltung des Mindestfeuchteschutzes zwingend umzusetzen.
4a. Sommerlicher Wärmeschutz
Von der Steuerermäßigung umfasst ist der Ersatz oder erstmalige Einbau von außenliegenden Sonnenschutzeinrichtungen mit optimierter Tageslichtversorgung zum Beispiel über Lichtlenksysteme oder strahlungsabhängige Steuerung. Dabei sind die Vorgaben der DIN 4108-2: 2013-02 durch Sonnenschutzvorrichtungen nach deren Tabelle 7 Zeilen 3.1 bis 3.3 (unabhängig von der Art des Antriebs) zum sommerlichen Wärmeschutz einzuhalten.
Außenliegende Sonnenschutzvorrichtungen gemäß DIN 4108 2 Tabelle 7 Zeile 3.1 bis 3.3 sind:
• Fensterläden und Rollläden
• Jalousien und Raffstores
• Markisen, die parallel zu Fenstern in der thermischen Gebäudehülle verlaufen
Zwischen den Scheiben liegende Sonnenschutzvorrichtungen sind als Erneuerung der Fenster förderfähig.
Folgende Sonnenschutzvorrichtungen sind nicht förderfähig:
• alle Arten „innenliegender“ Sonnenschutzvorrichtungen wie innenliegende Rollos, Jalousien, drehbare Lamellen, Raffstores, Plissees
• außenliegende Sonnenschutzvorrichtungen gemäß DIN 4108-2, Tabelle 7, Zeile 3.4.
• alle Maßnahmen zum sommerlichen Wärmeschutz, die nicht parallel zu Fenstern in der thermischen Gebäudehülle verlaufen
• Vordächer, auch nicht als Sonnenschutzvorrichtung
• Markisen, die nicht parallel zu Fenstern in der thermischen Gebäudehülle verlaufen
• freistehende Lamellen(dächer)
• Pergolen
5. Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage
Folgende Maßnahmen sind im Zusammenhang mit einer den technischen Mindestanforderungen der Anlage 5 zu § 1 der ESanMV genügenden energetischen Maßnahme in der Regel förderfähig:
• alle Maßnahmen, die unmittelbar für die Ausführung und Funktionstüchtigkeit erforderlich sind
• Inbetriebnahme, Einregulierung und Einweisung der Anlagenbetreibenden
• Leistungen wie Inspektionen, Wartungen und Garantieverlängerungen der geförderten Anlage bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahrs nach Einreichen des Verwendungsnachweises, sofern deren Kosten bereits im Voraus beglichen wurden und per Rechnung nachgewiesen werden können
• unmittelbar mit der Anlagentechnik verbundene elektrische Infrastruktur (Arbeiten und Materialien)
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• Herstellung bzw. Verkleinerung/Vergrößerung/Verschluss notwendiger Wand- und Deckendurchbrüche für Installationen und Einbringe-/Revisionsöffnungen für energetisch relevante Anlagen, inklusive Dämmmaßnahmen
• Einbau der raumlufttechnischen Anlage, gegebenenfalls müssen Anforderungen an die Luftdichtheit der Gebäudehülle erfüllt werden
• Wand- und Durchbrucharbeiten
• Luftdurchlässe und Luftleitungen
• Maßnahmen für Außenluft- und Fortluftelemente
• Elektroanschlüsse
• Verkleidungen
• notwendige Maler- und Putzarbeiten (siehe die Ausführungen zu Umfeldmaßnahmen), gegebenenfalls anteilig
• bauliche Maßnahmen am Raum für Lüftungszentrale, soweit vorhanden
• Maßnahmen zur Schalldämmung
• Einbau/Errichtung eines Erdwärmetauschers
• Einbau von Solar-Luftkollektoren
• Luftdichtheitsmessung, Messung des Leckluftvolumenstroms
• Einbau eines Heizregisters
• ergänzend zu einer förderfähigen Erstinstallation oder Erneuerung einer Lüftungsanlage können Brauchwasserwärmepumpen, die Ab- oder Fortluft als Wärmequelle erschließen, mitgefördert werden
• bedarfsgeregelte zentrale Abluftsysteme (feuchte-, kohlendioxid- oder mischgasgeführt)
• zentrale, dezentrale oder raumweise Anlagen mit Wärmeübertrager
• Kompaktgeräte mit Luft-/Luft-Wärmeübertrager und mit Abluftwärmepumpe
• Kompaktgeräte ohne Luft-/Luft-Wärmeübertrager und mit Abluftwärmepumpe
6. Erneuerung der Heizungsanlage
Folgende Maßnahmen sind im Zusammenhang mit einer den technischen Mindestanforderungen der Anlage 6 zu § 1 der ESanMV genügenden energetischen Maßnahme in der Regel förderfähig:
• Inbetriebnahme, Einregulierung und Einweisung der Anlagenbetreibenden
• Maßnahmen zur Optimierung der förderfähigen Heizung, bspw. die Einstellung der Heizkurve
• notwendige fachtechnische Arbeiten und Materialien, z. B. Transport, Aufständerung, Unterkonstruktion, Fundament, Einhausung
• Leistungen wie Inspektionen, Wartungen und Garantieverlängerungen der geförderten Anlage bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahrs nach Einreichen des Verwendungsnachweises, sofern deren Kosten bereits im Voraus beglichen wurden und per Rechnung nachgewiesen werden können
• unmittelbar mit der Anlagentechnik verbundene elektrische Infrastruktur (Arbeiten und Materialien)
• Herstellung bzw. Verkleinerung/Vergrößerung/Verschluss notwendiger Wand- und Deckendurchbrüche für Installationen und Einbringe-/Revisionsöffnungen für energetisch relevante Anlagen, inklusive Dämmmaßnahmen
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• solarthermische Anlagen, Anschluss an das Warmwasser- und/oder Heizsystem, inklusive Solarspeicher und Steigleitungen
• photovoltaisch-thermische Kollektoren (PVT-Anlagen, Hybridkollektoren zur Wärme- und Stromerzeugung), wenn und soweit sie als Wärmeerzeuger (Solarthermie) oder als Wärmequelle für Wärmepumpen eingesetzt werden. Aufgrund des Förderausschlusses für reine Stromerzeuger sind die Kosten für PVT-Anlagen anhand eines geeigneten Maßstabs auf die Funktion als Wärme- und Stromerzeuger aufzuteilen. Aus Vereinfachungsgründen kann dabei die Funktion als Stromerzeuger mit 1.500 Euro je kWp installierter PV-Leistung angesetzt und von den Kosten abgezogen werden. Abzuziehen sind zudem Kosten für Stromspeicher.
• Biomasseheizungen für die thermische Nutzung ab mindestens 5 kW Nennwärmeleistung sowie sekundäre Bauteile zur Brennwertnutzung und zur Partikelabscheidung (elektrostatische Abscheider, filternde Abscheider wie z. B. Gewebefilter und keramische Filter, Abscheider als Abgaswäscher)
• Brennstoffaustragung, -förderung und -zufuhr von Biomasseheizungen (Saugsysteme, Förderschneckensysteme, Federblattrührwerke, Schubbodenaustragungen)
• Installation, Anbindung und Inbetriebnahme elektrisch angetriebener Wärmepumpen
• Erdsondenbohrungen (auch Probebohrungen) inklusive verschuldensunabhängige Versicherung
• Erdflächenkollektoren
• Grabenkollektoren
• Erdwärmekörbe
• Energiepfähle
• Brunnenbohrungen
• Energiezäune, Massivabsorber
• unterirdische Eis-, Erd- und Wasserspeicher
• solarthermische Kollektoren (alle Bauarten), PVT-Anlagen als Wärmequelle für Wärmepumpen (s. o.), Luft-Wärmeübertrager zur Abwärmenutzung von PV-Anlagen (inklusive Unterkonstruktionen)
• Luft-Sole-Wärmeübertrager
• Abwasserwärmetauscher (z. B. Kanalnetz, Kläranlagen, Grauwasser)
• Bei bivalenten Wärmepumpen-Hybridheizungskompaktgeräten die eine die technischen Mindestanforderungen der ESanMV erfüllende Wärmepumpe und einen nicht förderfähigen zweiten Wärmeerzeuger (bspw. Gas-Brennwertheizung) in einem Gerät kombinieren, sind nur die anteiligen Kosten der Wärmepumpe förderfähig. Diese werden pauschal mit 65 % der Gesamtkosten als förderfähig berücksichtigt. Diese pauschale Regelung bezieht sich nur auf Kompaktgeräte, bei denen sowohl Wärmepumpe als auch der zweite Wärmeerzeuger herstellerseitig in einem Gerät verbaut werden.
• Anschluss an ein Wärmenetz:
• für den Anschluss oder die Erneuerung des Anschlusses notwendige Maßnahmen und Komponenten (insb. Rohrleitungen und Übergabestation) ausschließlich auf dem Grundstück des anzuschließenden Gebäudes
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• Umsetzung von investiven Maßnahmen außerhalb des Grundstücks ist nicht förderfähig (bspw. Stichleitung vom Verteilnetz außerhalb des Grundstücks bis zur Grundstücksgrenze)
• Wärmespeicher
• alle Arten von Warmwasser-Speichern (Heizwasser-, Trinkwarmwasser,- und Kombispeicher, Speicher mit integriertem Heizstab etc.)
• Dämmung bestehender Wärmespeicher
• Eisspeicher und sonstige Latentwärmespeicher, die den Phasen-Übergang eines Mediums nutzen
• Wärmespeicherung in Beton, Zeolith oder sonstigen anderen Medien
• Erdwärmespeicher
• Tiefen-Aquifer- oder Hohlraum-Wärmespeicher
• Warmwasserbereitung
• Umstellung einer dezentralen Warmwasserbereitung auf eine zentrale, heizungsintegrierte Warmwasserbereitung (inklusive Einsatz wassersparender/energiesparender Maßnahmen, Abwasser-Wärmerückgewinnung etc.) zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit
• Abwasser-Wärmerückgewinnung
• Einbau hocheffizienter Warmwasser-Wärmepumpen
• Frischwasser- und Wohnungsstationen
• Kalkschutz- und Wasserenthärtungsanlagen und sonstige Anlagen und Komponenten zur Aufbereitung von Trinkwasser
• hocheffiziente Zirkulationspumpen
• elektronisch geregelte Durchlauferhitzer
• Wärmemengenzähler
• Wärmeverteilung und Wärmeübergabe
• zum Anschluss des Wärmerzeugers erforderliche Leitungen und Komponenten bis hin zur Wärmeverteilung (Heizkreisverteiler)
• hydraulischer Abgleich des Zentralheizungssystems
• Flächenheizungen (Decken-, Fußboden- und Wandheizungen) inklusive Trittschalldämmung und Estrich, Putzarbeiten, Bodenbeläge, Wandverkleidung (keine Sanitäreinrichtungen)
• Maßnahmen zur Schalldämmung
• Niedertemperatur-Heizkörper/Heizleisten in jeglicher Bauausführung (z. B. auch Gebläsekonvektoren), die eine Reduzierung der Vorlauftemperatur ermöglichen (Vorlauftemperatur ≤ 55 °C)
• Einbau oder Austausch voreinstellbarer/automatisierter Thermostatventilen, Einbau oder Austausch von Strangdifferenzdruckreglern
• Einbau einer hocheffizienten Umwälzpumpe und/oder einer hocheffizienten Zirkulationspumpe. Pumpen müssen die zum Zeitpunkt des Einbaus geltenden Anforderungen der Ökodesign-Richtlinie an den Energieeffizienzindex einhalten
• in Einrohrsystemen: Maßnahmen zur Volumenstromregelung
• Umbau von Einrohr- in Zweirohrsysteme
• Umstellung von Einzel- bzw. Etagenheizung auf zentrale Heizung
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• Wärmedämmung von Rohrleitungen und sonstigen wärmeverlustbehafteten technischen Komponenten
• Anlagen und Komponenten zur Aufbereitung von Heizungswasser (Entgasung, Entsalzung, Enthärtung, Kalkschutz etc.)
• Wärmeübergabestationen und Rohrnetz bei Erstanschluss an ein Gebäude- und Wärmenetz sowie Erneuerung bei bestehendem Anschluss
• Anschlusskosten für den Anschluss an ein Wärmenetz, soweit nicht eigenständig gefördert
• Installationskosten inklusive einmaliger Anschlussgebühren bei Anschluss an ein Wärmenetz, soweit nicht eigenständig gefördert
• Heiz-, Technik- und Speicherraum
• Errichtung, Sanierung oder Umgestaltung eines Heiz- bzw. Technikraums, sofern dies für den Betrieb des geförderten Wärmerzeugers oder Gebäudenetzes erforderlich ist
• Bunker und Lagerräume für Biomassepellets bzw. -hackschnitzel
• Silos
• Speicher für grünen oder blauen Wasserstoff
• Abgassysteme und Schornsteine
• Neuerrichtung, Erneuerung und/oder Anpassung bestehender Abgassysteme und Schornsteine in direktem Zusammenhang mit dem beantragten Wärmeerzeuger
• Erstellung von Steigsträngen inklusive Verkleidung
• Demontagearbeiten
• Entsorgung eines alten Öl- oder Gastanks
• Ausbau alter Wärmeerzeuger einschließlich Entsorgung (inklusive Schadstoffe und Sonderabfälle)
Folgende Anlagen sind nicht förderfähig:
• Wärmeerzeuger auf Basis des Energieträgers Öl (z. B. Öl-Brennwertkessel, Öl-Öfen, ölbetriebene Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen) sowie für deren Betrieb notwendige Anlagenteile wie z. B. Öltanks, Abgassysteme
• Kohle-Kessel, Kohle-Öfen sowie für deren Betrieb notwendige Anlagenteile wie z. B. Abgassysteme
• Wärmeerzeuger auf Basis des Energieträgers Gas, z. B. Gas-Brennwertkessel, Gas-Wärmepumpen, gasbetriebene Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen, Gasstrahler, Gas-Warmlufterzeuger, die zugehörigen Umfeldmaßnahmen sowie für deren Betrieb notwendige Anlagenteile wie z. B. Gastanks, Anschluss an ein Gasnetz, Abgassysteme, Schornsteine. Dies betrifft Anlagen, die mit dem Einsatz von fossilem, von fossil erzeugtem und von biogenem Gas betrieben werden. Unberührt bleiben Brennstoffzellen gemäß Anlage 6.4 zu § 1 ESanMV und der Anschluss an ein Wärmenetz gemäß Anlage 6.7 zu § 1 ESanMV.
• handbeschickte Biomasse-Einzelöfen (z. B. Scheitholzkamin-Öfen, Kachel-Öfen) sowie luftgeführte Pelletöfen
• Mietheizungen
• Niedertemperaturkessel
• Übergangsheizungen im Rahmen eines späteren Wärme- oder Gebäudenetzanschlusses
• Wärmepumpen, die als Wärmequelle Luft aus thermisch konditionierten Zonen nutzen
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• Heizungstechnik, die überwiegend für nicht GEG-relevante Prozesse genutzt wird (z. B. auch Anlagentechnik zur Beheizung von Schwimmbadbecken)
• Elektro-Direktheizungen (Elektro-Speicherheizungen, Nachtstromspeicherheizungen, Elektro-Heizstrahler, Infrarot-Heizungen etc.)
Ferner sind Anlagen nicht förderfähig, die ausschließlich der Stromerzeugung dienen:
• Photovoltaik-Anlagen
• Windkraftanlagen
• Stromspeicher
• Wechselrichter
7. Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
Die förderfähigen Maßnahmen sind der abschließenden Anlage 7 zu § 1 der ESanMV zu entnehmen.
8. Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind
Die förderfähigen Maßnahmen zur Verbesserung der Anlageneffizienz sind der abschließenden Anlage 8 zu § 1 der ESanMV zu entnehmen.
Nicht umfasst ist der Einbau beziehungsweise Austausch von Wärme- oder Stromerzeugern.
Die förderfähigen Maßnahmen zur Emissionsminderung von Biomasseheizungen gemäß den technischen Mindestanforderungen der Anlage 8 zu § 1 der ESanMV umfassen insbesondere:
• Einbau elektrostatischer Staubabscheidung
• katalytische Nachverbrennung
• Systeme vollautomatischer Verbrennungsregelung
• Staubemissionsmessungen vor und nach der Umsetzung der Maßnahme |
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| Seminar 2021-1 Skript | Aktuelles Steuerrecht, § 35c EStG und § 7b EStG |
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SeminareSteuerthemen |
Seminarunterlagen Frühjahrsseminar Seminar 2020‐2
Onlineseminar 2021-1
Inhalt
I. Corona: Auswirkung auf die Einkommensteuererklärung ................................................ 5
1. Anzahl der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ..................................5
2. Versteuerung von Dienstwagen .......................................................................................5
2.1 Korrektur des geldwerten Vorteils: 0,03 %-Regelung und 0,002 %-Regelung ........................ 6
2.2 Verzicht auf Versteuerung der Privatnutzung und Fahrten zur Tätigkeitsstätte ..................... 7
2.3 Einzelbewertung bei „halben“-Fahrten - 0,001 %-Methode ................................................... 8
3. Arbeitszimmer .............................................................................................................. 10
3.1 Arbeitszimmer und Arbeitsmittel .......................................................................................... 10
3.2 Homeoffice-Pauschale ........................................................................................................... 12
4. Doppelter Haushalt: Familienheimfahrten und Verpflegungsmehraufwand .................... 13
5. Besteuerung von Grenzpendlern während der Corona-Pandemie ................................... 13
II. Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau nach § 7b EStG .................................... 19
1. Anspruchsvoraussetzungen ........................................................................................... 19
2. Förderzeitraum (Rn. 8 bis 18) ......................................................................................... 20
2.1 Bauantrag/Bauanzeige nach dem 31.08.2018 und vor dem 01.01.2022 (Rn. 8 bis 15) ........ 20
2.2 Begrenzung des Förderzeitraums (Rn. 16 bis 18) .................................................................. 21
3. Förderobjekt (Rn. 19 bis 31) .......................................................................................... 22
3.1 Neue Wohnung i. S. d. § 7b EStG ........................................................................................... 22
3.2 Wohnung i. S. d. § 7b EStG - bewertungsrechtliche Aspekte (Rn. 20 bis 23) ........................ 24
4. Nutzungsvoraussetzung (Rn. 32 bis 38 und 73 bis 76) ..................................................... 26
4.1 Entgeltliche Überlassung (Rn. 33 bis 34) ............................................................................... 26
4.2 Wohnzwecke (Rn. 35 bis 38) .................................................................................................. 27
4.3 Zehnjähriger Nutzungszeitraum (Rn. 73f) .............................................................................. 27
5. Baukostenobergrenze: max. 3.000 €/m² (Rn. 49 bis 54) .................................................. 29
5.1 Ermittlung der Baukostenobergrenze.................................................................................... 29
5.2 Flächen von Nebenräumen, Garagen und weiteren Räumen ............................................... 30
6. Abschreibungsfähige Anschaffungs- und Herstellungskosten (Rn. 39 bis 48) ................... 32
6.1 Grundstückskosten ................................................................................................................ 33
6.2 Nachträgliche Anschaffungskosten/Herstellungskosten ....................................................... 34
6.3 Aufteilung ............................................................................................................................... 35
7. Bemessungsgrundlage (Rn. 55 bis 64) ............................................................................ 36
8. Begünstigungszeitraum, Höhe und Zeitraum der Sonderabschreibung (Rn. 65 bis 72) ..... 37
9. Einhaltung der Voraussetzungen und Rückgängigmachung der Sonder-AfA (Rn. 73 bis 85) ............................................................................................................... 39
10. Praxishinweise .............................................................................................................. 41
11. Zusammenfassung ........................................................................................................ 41
III. Steuerermäßigung nach § 35c EStG ............................................................................... 42
1. Begünstigtes Objekt (Rn. 1 bis 2 und 20 bis 23) .............................................................. 42
2. Anspruchsberechtigte Person (Rn. 3 bis 8) ..................................................................... 43
3. Begünstigte Maßnahmen (Rn. 36 bis 56) ........................................................................ 43
3.1 Unmittelbare Aufwendungen (Rn. 36 bis 46) ........................................................................ 44
3.2 Energieberater (Rn. 47 bis 53) ............................................................................................... 45
3.3 Umfeldmaßnahmen (Rn. 54 bis 56) ....................................................................................... 45
4. Steuerermäßigung und Förderhöchstbetrag (Rn. 24 bis 30) ............................................ 46
4.1 Höhe der Steuerermäßigung (Rn. 24 bis 27) ......................................................................... 46
4.2 Objektförderung (Rn. 25 bis 27) ............................................................................................ 48
4.3 Miteigentum (Rn. 28 bis 30) .................................................................................................. 49
5. Nachweis der energetischen Maßnahme (Rn. 60 bis 61) ................................................. 51
6. Nutzung zu eigenen Wohnzwecken (Rn. 9 bis 19 und 34) ................................................ 52
6.1 Eigennutzung (Rn. 9 bis 11 und 18) ....................................................................................... 52
6.2 Gemischte Nutzung (Rn. 12 bis 15) ........................................................................................ 53
6.3 Unterschiedliche Nutzung einzelner Gebäudeteile (Rn. 34) ................................................. 54
7. Ausschluss der Förderung (Rn. 57 bis 59) ....................................................................... 56
8. Praxishinweise .............................................................................................................. 57
9. Zusammenfassung ........................................................................................................ 59
9.1 Zusammenfassendes Beispiel ................................................................................................ 59
IV. Aktuelle Rechtsprechung .............................................................................................. 61
1. Allgemeines .................................................................................................................. 61
1.1 Fristverlängerungen aufgrund des Corona-Virus ................................................................... 61
1.2 Anspruch auf Zusammenveranlagung aufgrund des Schikaneverbots.................................. 61
1.3 Verpflegungsmehraufwendungen und Berufskraftfahrer-Pauschbetrag ab VZ 2020 ........... 63
1.4 Jahressteuergesetz 2020 - neue Steueränderungen ............................................................. 65
1.4.1 Erhöhung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale .............................................. 65
1.4.2 Aufhebung der Befristung der Erhöhung des Alleinerziehenden-Entlastungsbetrags 65
1.4.3 Vergünstigte Vermietung: 66 %-Grenze wird zur 50 %-Grenze .................................. 65
1.5 Verluste aus Wertpapieren .................................................................................................... 66
2. Abgabenordnung .......................................................................................................... 68
2.1 Wiedereinsetzung in die versäumte Einspruchsfrist bei Krankheit ....................................... 68
2.2 Keine Änderungsmöglichkeit bei falscher Rechtsauffassung im amtlich vorgesehenen Steuererklärungsformular ...................................................................................................... 69
3. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ......................................................................... 72
3.1 Erste Tätigkeitsstätte ............................................................................................................. 72
3.1.1 Erste Tätigkeitsstätte eines Postzustellers und eines Rettungsassistenten ................ 72
3.1.2 Dauer der Fortbildung unerheblich für Einordnung als erste Tätigkeitsstätte ........... 76
3.1.3 Deutsche Hochschule bleibt erste Tätigkeitsstätte bei Auslandsstudium .................. 77 3.2 Doppelte Haushaltsführung ................................................................................................... 79
3.2.1 Abziehbarkeit von Aufwendungen für Stellplatz, Einrichtung und Hausrat ................ 80
3.2.2 Kein doppelter Haushalt trotz finanzieller Beteiligung bei Hausstand im Elternhaus 82
3.2.3 Werbungskostenabzugsverbot für Familienheimfahrten auch bei teilentgeltlicher Überlassung eines Firmenwagens ............................................................................... 84
3.3 Kosten für Zweitwohnung im Rahmen einer wechselnden Auswärtstätigkeit ..................... 87
3.4 Umfang der Kürzung des Werbungskostenabzugs bei Stipendiumsleistungen .................... 88
3.5 Werbungskostenabzug bei Zuwendungen der Bundeswehr durch die Zurverfügung- stellung einer Gemeinschaftsunterkunft ............................................................................... 90
3.6 Kürzung der Verpflegungspauschalen auch bei Nichteinnahme der zur Verfügung gestellten Mahlzeiten ............................................................................................................ 91
4. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung .................................................................. 93
4.1 Kaufpreisaufteilung für Gebäudeabschreibung ..................................................................... 93
5. Sonstige Einkünfte ........................................................................................................ 96
5.1 Streikgelder und -unterstützungen nicht steuerbar und einkommenssteuerpflichtig .......... 96
6. Außergewöhnliche Belastungen .................................................................................... 97
6.1 Unterhaltshöchstbetrag bei Unterhaltsleistungen an ein mit dem Lebensgefährten zusammenlebendes Kind ....................................................................................................... 97
6.2 Unterhaltsaufwendungen an in Deutschland geduldete Angehörige ................................... 99
7. Steuerermäßigungen ................................................................................................... 101
7.1 Keine begünstigte Handwerkerleistung für die Erschließung einer öffentlichen Straße .... 101
7.2 Keine Steuerermäßigung für in der Werkstatt des Handwerkers erbrachte Leistungen und für die Reinigung einer öffentlichen Straße nach § 35a Abs. 2 u. 3 EStG ..................... 103
7.3 Keine Berücksichtigung von Aufwendungen des Steuerpflichtigen für die häusliche Pflege eines in seinem eigenen Haushalt lebenden Angehörigen ....................................... 106
8. Familienleistungsausgleich .......................................................................................... 108
8.1 Keine Übertragung des BEA-Freibetrages nach Volljährigkeit des Kindes .......................... 108
8.2 Anforderungen an das Merkmal der regelmäßigen, nicht unwesentlichen Betreuung ...... 109 |
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| Merkblatt | Sonderabschreibung nach § 7b EStG V25-2 |
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§ 7b EStGSteuerthemen |
ALTBAYERISCHER Lohnsteuerhilfeverein e.V. • www.altbayerischer.de
MERKBLATT | SONDERABSCHREIBUNG NACH § 7b ESTG
Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau
V25-2
Voraussetzungen:
1. Bauantrag/Bauanzeige
nach dem 31.08.2018 und vor dem 01.01.2022 | nach dem 31.12.2022 und vor dem 01.10.2029
• Bauantrag: Zeitpunkt der Beantragung bei der Behörde
(Eingangsstempel der Behörde - bei Kauf von Bauträger gilt ebenfalls der Eingangsstempel der Behörde)
• Bauanzeige: Einreichung der Bauunterlagen oder Beginn der Herstellung
2. Nachhaltigkeit
Bauantrag nach dem 31.12.2022 und vor dem 01.10.2029:
• Erfüllung „Effizienzhaus 40“ mit Nachhaltigkeits-Klasse (Nachweis: Qualitätssiegel „Nachhaltiges Gebäude“; kurz QNG)
3. Anschaffung/Fertigstellung
• Herstellung: Bezugsfertigkeit der Wohnung
• Anschaffung: Übergang Besitz, Nutzen und Lasten spätestens im Jahr der Fertigstellung
4. Begünstigte Objekte - Schaffung neuen Wohnraums
• Neubau
• Aufstockung
• Anbau
• Umbau Gewerbefläche in Wohnfläche
• Dachgeschossausbau
5. Beschaffenheit der Wohnung
• Abgeschlossenheit
• Möglichkeit der selbständigen Haushaltsführung
• mind. 23 m² (Ausnahme: 20 m² bei Studentenwohn-/Altenheim) bzw. ab 2023 mind. 20 m²
• Belegen im Inland oder Spanien/Finnland/Malta bzw. Drittstaat mit Amtshilfeleistung nach EU-Amtshilfegesetz
6. Vermietung zu fremden Wohnzwecken
• mindestens 10 Jahre
• keine Eigennutzung
• keine unentgeltliche Überlassung
• keine Ferienwohnung
• vorübergehender Leerstand unschädlich
• Verkauf unschädlich, wenn steuerpflichtig und Käufer weiterhin vermietet
7. AK/HK Gebäude (ohne GuB) max. 3.000 €/m² bzw. 5.200 €/m²
• Bauantrag 01.09.2018-31.12.2021: 3.000 €/m² | Bauantrag: 01.01.2023 - 30.09.2029: 5.200 €/m²
• Anschaffungs- oder Herstellungskosten
• AHK lt. § 255 HGB ermitteln
• Aufteilung auf Gebäude und Grund & Boden
• Gebäude einschließlich Nebenräume (z. B. Keller, Wintergarten, Garagen, ½ Terrasse)
• Nachträgliche AHK innerhalb der Jahre der Förderung führen zu Erhöhung der BMG
8. AfA Bemessungsgrundlage max. 2.000 €/m² bzw. 4.000 €/m² (Nutzfläche x BMG)
• Bauantrag 01.09.2018-31.12.2021: 2.000 €/m² | Bauantrag: 01.01.2023-30.09.2029: 4.000 €/m²
• BMG: AK/HK < 2.000 €/m² bzw. 4.000 €/m² Arrow-Circle-Right BMG in tatsächlich angefallener Höhe
• BMG: AK/HK > 2.000 €/m² bzw. 4.000 €/m² Arrow-Circle-Right BMG auf max. 2.000 € bzw. 4.000 € begrenzt
Arrow-Circle-Right Folge: Anwendung § 7b EStG Sonderabschreibung
Sonderabschreibung
• 5 % Abschreibung der BMG
• zusätzlich zur regulären Abschreibung nach § 7 Abs. 4 EStG und zur degressiven AfA nach § 7 Abs. 5a EStG
• im Jahr der Anschaffung/Fertigstellung und in den folgenden 3 Jahren
• Bauantrag 01.09.2018-31.12.2021: Inanspruchnahme der Sonder-AfA letztmalig im VZ 2026 (§ 52 Abs. 15a S. 1 EStG)
Schädlich
• Veräußerung innerhalb 10 Jahre ohne nachfolgende Weitervermietung
• Selbstnutzung innerhalb 10 Jahren
• unentgeltliche Überlassung innerhalb 10 Jahren
• nachträgliche Überschreitung der 3.000 €/m² bzw. 5.200 €/m² durch nachträgliche AK/HK (3 Jahre)
ALTBAYERISCHER Lohnsteuerhilfeverein e.V. • www.altbayerischer.de
MERKBLATT | SONDERABSCHREIBUNG NACH § 7b ESTG
Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau
V25-2
Musterbeispiel: Bauantrag nach dem 31.08.2018 und vor dem 01.01.2022
Max Muster kauft eine Wohnung mit 85 m2 in einem Mehrfamilienhaus. Das Kellerabteil beträgt 10 m2 und die Garage 20 m2.
Einen Balkon hat die Wohnung nicht. Max plant die Wohnung mind. 10 Jahre fremd zu vermieten. Einen Verkauf plant er nicht.
Die Fertigstellung erfolgte im November 2019, der Übergang Nutzen und Lasten im Dezember 2019. Die Wohnung wurde bereits
im Dezember 2019 vermietet. Der Bauantrag durch den Bauträger wurde am 02.09.2018 gestellt.
Im Kaufvertrag ist ein Kaufpreis von 330.000 € ausgewiesen. Laut Notarvertrag beträgt der Grund und Bodenanteil 49.500 €
(= 15 %) und der Gebäudeanteil 280.500 € (= 85 %). Die Anschaffungsnebenkosten (Makler, Notar, Grunderwerbsteuer) betragen
insgesamt 10.000 €. Der Bodenrichtwert beträgt 1.600 €/m2.
1. Kann Max die Sonderabschreibung in Anspruch nehmen?
Einfachheits- und Vollständigkeitshalber wird das Merkblatt und die Checkliste geprüft:
n Bauantrag am 02.09.2018
n Neubauwohnung
n Anschaffung und Übergang Nutzen und Lasten im Jahr der Fertigstellung
n Mindestgröße von 23 m2 sowie Abgeschlossenheit der Wohnung
n Vermietung zu fremden Wohnzwecken für mind. 10 Jahre
n AK/HK Gebäude max. 3.000 €/m2
Ermittlung des Kaufpreises und Feststellung, ob AK/HK von 3.000 €/m2 überschritten wird:
Ermittlung gem. Notarvertrag:
Kaufpreis 330.000 €
Anschaffungsnebenkosten 10.000 €
Gesamtkosten 340.000 €
davon Gebäude 289.000 € (= 340.000 € x 85 %)
davon Grund und Boden 51.000 € (= 340.000 € x 15 %)
Gesamtnutzungsfläche: 115 m2 (85 m2 Wohnung + 10 m2 Keller + 20 m2 Garage)
Baukostenobergrenze: 2.513 €/m2 (= 289.000 € / 115 m2)
Da die Voraussetzungen vorliegen, kann Max die Sonderabschreibung in Anspruch nehmen.
Exclamation-circle Achtung - Ermittlung gem. Aufteilung eines Grundstückskaufpreises:
Liegt keine notarielle Kaufpreisaufteilung vor, ist selbständig eine Kaufpreisaufteilung anhand des relevanten Bodenrichtwertes
vorzunehmen. Das Finanzamt verwendet zur Ermittlung der Kaufpreisaufteilung die Arbeitshilfe des BMF. Ist das Mitglied damit
nicht einverstanden, ist eine Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich.
2. Wie hoch ist die Abschreibung in den Jahren 2019, 2020, 2021, 2022, 2023?
Lineare Abschreibung: 5.780 € (= 289.000 € x 2 %)
Sonderabschreibung: 11.500 € (= 230.000 € x 5 %)
(AK/HK: 2.513 €/m2 > 2.000 €/m2; AfA-BMG: 2.000 € x 115 m2 Nutzfläche = 230.000 €)
2019: 2020 - 2022:
Lineare AfA (1/12 Monate) 482 € Lineare AfA 5.780 €
Sonder-AfA (keine Kürzung) 11.500 € Sonder-AfA 11.500 €
Summe 11.982 € Summe 17.280 €
Abschreibung ab 2023 - Restwert über Restnutzungsdauer:
Restwert 225.178 € (= 289.000 € - 63.822 €*) / Restnutzungsdauer 46 Jahre = 4.895 € pro Jahr
* *
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MERKBLATT | SONDERABSCHREIBUNG NACH § 7b ESTG
Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau
V25-2
Musterbeispiel: Bauantrag nach dem 31.12.2022 und vor dem 01.10.2029
Mimi Muster kauft am 10.07.2023 eine Wohnung mit 78 m² in einem Mehrfamilienhaus. Das Kellerabteil beträgt 10 m² und die
Garage 12 m². Einen Balkon hat die Wohnung nicht. Mimi plant die Wohnung mind. 10 Jahre fremd zu vermieten. Einen Verkauf
plant sie nicht. Die Fertigstellung erfolgte im November 2023, der Übergang Nutzen und Lasten im Dezember 2023. Die Wohnung
wurde bereits im Dezember 2023 vermietet. Der Bauantrag durch den Bauträger wurde am 04.01.2023 gestellt. Der Bau erfolgte
als Effizienzhaus 40, das Qualitätssiegel „Nachhaltiges Gebäude“ liegt vor. Im Kaufvertrag ist ein Kaufpreis von 700.000 € ausgewiesen.
Laut Notarvertrag beträgt der Grund und Bodenanteil 315.000 € (= 45 %) und der Gebäudeanteil 385.000 € (= 55 %). Die
Anschaffungsnebenkosten (Makler, Notar, Grunderwerbsteuer) betragen insgesamt 30.000 €.
1. Kann Max die Sonderabschreibung in Anspruch nehmen?
Einfachheits- und Vollständigkeitshalber wird das Merkblatt und die Checkliste geprüft:
n Bauantrag am 04.01.2023, d. h. nach dem 31.12.2022
n Effizienzhaus 40 - Qualitätssiegel „Nachhaltiges Gebäude“
n Neubauwohnung
n Anschaffung und Übergang Nutzen und Lasten im Jahr der Fertigstellung
n Mindestgröße von 23 m² sowie Abgeschlossenheit der Wohnung
n Vermietung zu fremden Wohnzwecken für mind. 10 Jahre
n AK/HK Gebäude max. 5.200 €/²
Ermittlung des Kaufpreises und Feststellung, ob AK/HK von 5.200 €/m² überschritten wird:
Ermittlung gem. Notarvertrag:
Kaufpreis 700.000 €
Anschaffungsnebenkosten 30.000 €
Gesamtkosten 730.000 €
davon Gebäude 401.500 € (= 730.000 € x 55 %)
davon Grund und Boden 328.500 € (= 730.000 € x 45 %)
Gesamtnutzungsfläche: 100 m2 (78 m2 Wohnung + 10 m2 Keller + 12 m2 Garage)
Baukostenobergrenze: 4.015 €/m2 (= 401.500 € / 100 m2)
Da die Voraussetzungen vorliegen, kann Mimi die Sonderabschreibung in Anspruch nehmen.
Exclamation-circle Achtung - Ermittlung gem. Aufteilung eines Grundstückskaufpreises:
Liegt keine notarielle Kaufpreisaufteilung vor, ist selbständig eine Kaufpreisaufteilung anhand des relevanten Bodenrichtwertes
vorzunehmen. Das Finanzamt verwendet zur Ermittlung der Kaufpreisaufteilung die Arbeitshilfe des BMF. Ist das Mitglied damit
nicht einverstanden, ist eine Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich.
2. Wie hoch ist die Abschreibung in den Jahren 2023, 2024, 2025, 2026, 2027?
Lineare Abschreibung: 12.045 € (= 401.500 € x 3 %*1)
Sonderabschreibung: 20.000 € (= 400.000 € x 5 %)
(AK/HK: 4.015 €/m2 > 4.000 €/m2; AfA-BMG: 4.000 € x 100 m2 Nutzfläche = 400.000 €)
2023: 2024 - 2026:
Lineare AfA (1/12 Monate) 1.004 € Lineare AfA 12.045 €
Sonder-AfA (keine Kürzung) 20.000 € Sonder-AfA 20.000 €
Summe 21.004 € Summe 32.045 €
Abschreibung ab 2027 - Restwert über Restnutzungsdauer:
Restwert 284.361 € (401.500 € - 117.139 €*2) / Restnutzungsdauer 33 Jahre = 8.617 € pro Jahr
Hinweis:
*1 3 % -AfA, da Fertigstellung nach dem 31.12.2022 (§ 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG) – degressive AfA nach § 7 Abs. 5a EStG nicht möglich, da Kauf
nicht nach dem 30.09.2023
*2 117.139 € = 21.004 € + 4 x 32.045 € |
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| Handlungsempfehlung | Buchung Mitgliedsbeiträge |
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MitgliedschaftOrganisation |
Buchhaltung Verbuchung Mitgliedsbeitrag Handlungsempfehlung Vorschläge Vorschlag Abrechnung Kleinunternehmer Umsatzsteuer Vereinnahmung Regelbesteuerung Beratungsstellenleiter Beratungsstellenleiterin BST-Anteil netto brutto durchlaufender Posten Konto Buchungsvorschlag
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HANDLUNGSEMPFEHLUNG | BUCHUNG MITGLIEDSBEITRÄGE
V22-1
Variante A | Ihre Buchhaltung mit Umsatzsteuer (Regelbesteuerung)
Bei der Regelbesteuerung ist die Umsatzsteuer auf der Abrechnung ausgewiesen. Diese muss an das Finanzamt abgeführt werden.
Beispiel:
Vereinnahmung Mitgliedsbeitrag i. H. v. 125,00 € (Vergütung 80 %)
Anteil BST 100,00 € brutto (19 % USt)
Anteil BST 84,03 € netto
Variante B | Ihre Buchhaltung ohne Umsatzsteuer (Kleinunternehmer)
Bei Kleinunternehmern:innen steht auf der Abrechnung der Vermerk:
„Gutschriftempfänger ist Kleinunternehmer i. S. d. § 19 UStG“. Es ist beim BST-Anteil keine Umsatzsteuer ausgewiesen.
Beispiel:
Vereinnahmung Mitgliedsbeitrag i. H. v. 125,00 € brutto
Mitgliedsbeitrag 105,04 € netto (Vergütung 80 %)
Anteil BST 84,03 €
Exclamation-circle Hinweis:
• Das Konto 1370 „durchlaufender Posten“ muss sich ausgleichen. Es sollte daher auch regelmäßig abgestimmt werden.
• Die o. g. Buchungsvorschläge sind Empfehlungen und in keiner Weise rechtsverbindlich.
Für die korrekte Buchhaltung ist ausschließlich der/die Beratungsstellenleiter:in selbst verantwortlich.
Als Berater:in unseres Lohnsteuerhilfevereins sind Sie selbständig tätig und erzielen Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Als Beratungsstellenleiter:in vereinnahmen Sie die Mitgliedsbeiträge treuhänderisch (Punkt 4 Beratungsstellenvertag) im Namen
und auf Rechnung des Vereins. Die Mitgliedsbeiträge sind für die Beratungsstelle Fremdgeld und werden als durchlaufender Posten
behandelt. Die Vereinnahmung der Beiträge stellen für Sie als Beratungsstellenleiter:in weder ertragssteuerliche Betriebseinnahmen
noch umsatzsteuerliche Umsätze dar.
Buchungsvorschlag (SKR04)
1. Buchung: Vereinnahmung Mitgliedsbeitrag
Konto 1800/1600 Bank/Kasse 125,00 € an Konto 1370 durchlfd. Posten 125,00 €
2. Buchung: Abrechnung
Konto 1370 durchlfd. Posten 84,03 € an Konto 4185 Erlöse Kleinunternehmer 84,03 €
3. Buchung: Zahlung HV-Anteil
Konto 1370 durchlfd. Posten 40,97 € an Konto 1800 Bank 40,97 €
Buchungsvorschlag (SKR04)
1. Buchung: Vereinnahmung Mitgliedsbeitrag
Konto 1800/1600 Bank/Kasse 125,00 € an Konto 1370 durchlfd. Posten 125,00 €
2. Buchung: Abrechnung
Konto 1370 durchlfd. Posten 100,00 € an Konto 4400 Erlöse 19 % USt
Konto 3806 Umsatzsteuer 19 %
84,03 €
15,97 €
3. Buchung: Zahlung HV-Anteil
Konto 1370 durchlfd. Posten 25,00 € an Konto 1800 Bank 25,00 € |
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| Seminar 2020-2 Skript |
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SeminareSteuerthemen |
Seminarunterlagen Herbstseminar Seminar 2020‐2
Inhaltsverzeichnis
Inhalt
I. Aktuelle Rechtsprechung .................................................................................................. 4
1. Allgemeines ...................................................................................................................... 4
1.1 Zweites Corona‐Steuerhilfegesetz v. 29.06.2020 .................................................................... 4
1.1.1 Erhöhung des Bruttolistenpreises (BLP) für Elektro‐Firmenwagen ............................... 4
1.1.2 Anhebung des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende ............................................ 4
1.1.3 Einmaliger Kinderbonus im Jahr 2020 ........................................................................... 5
1.2 Steuerbefreiung für Beihilfen und Unterstützungen ............................................................... 5
1.3 Energetische Gebäudesanierung ............................................................................................. 7
1.4 Neuerungen bei der Steuerklassenwahl ab dem Jahr 2020 .................................................. 12
2. Abgabenordnung ............................................................................................................ 12
2.1 Schätzungsbescheide ohne Vorbehalt der Nachprüfung ...................................................... 12
2.2 Vergessene AfA in der Einkommensteuererklärung als offenbare Unrichtigkeit .................. 14
2.3 Keine fristwahrende Einreichung der Steuererklärung beim örtlich unzuständigen
Finanzamt ............................................................................................................................... 16
3. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit .......................................................................... 20
3.1 Erhöhung der Entfernungspauschale..................................................................................... 20
3.2 Erhöhung der Verpflegungsmehraufwendungen (VMA) und Einführung eines
Pauschbetrages für Kraftfahrer ............................................................................................. 22
3.3 Steuerliche Behandlung von Erstausbildungskosten verfassungsgemäß .............................. 23
3.4 Berechnung der Entfernungspauschale bei Hin‐ und Rückweg an unterschiedlichen
Arbeitstagen ........................................................................................................................... 24
3.5 Doppelte Haushaltsführung ................................................................................................... 26
3.5.1 Doppelte Haushaltsführung für beiderseits beruflich tätige Ehegatten, die mit den
Kindern am Beschäftigungsort leben .......................................................................... 27
3.5.2 Vorab entstandene Werbungskosten bei doppelter Haushaltsführung ..................... 29
3.6 Krankheitskosten bei einem Wegeunfall zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ... 30
4. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ................................................................... 32
ALH Lohnsteuerhilfeverein e.V., Massing Seite 2
4.1 Keine Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 1a S. 1 EStG für Aufwendungen des
Steuerpflichtigen vor Anschaffung ........................................................................................ 32
4.2 Keine doppelte Berücksichtigung von lediglich einmal getragenem Aufwand des
Steuerpflichtigen .................................................................................................................... 32
4.3 Nicht verbrauchter Erhaltungsaufwand nach § 82b EStDV beim Erblasser oder beim
Erben ...................................................................................................................................... 34
5. Sonstige Einkünfte .......................................................................................................... 35
5.1 Prozesskosten beim Realsplitting .......................................................................................... 35
5.2 Unentgeltlicher Erwerb bei Übertragung ohne Übernahme der Darlehen des
Rechtsvorgängers ................................................................................................................... 36
5.3 Steuerfreier Teil der Ost‐Renten aufgrund der Anpassung des aktuellen Rentenwertes ..... 37
5.4 Einkommensteuerpflicht eines Sterbegeldes aus einer Pensionskasse ................................ 38
6. Sonderausgaben ............................................................................................................. 39
6.1 Höchstbetragsberechnung und Günstigerprüfung bei der Einzelveranlagung von
Ehegatten ............................................................................................................................... 39
6.2 Einkommensteuerliche Behandlung pauschaler Bonuszahlungen einer gesetzlichen
Krankenkasse ......................................................................................................................... 41
7. Außergewöhnliche Belastungen ...................................................................................... 42
7.1 Anpassung der Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung ab dem Jahr 2021.............. 42
7.2 Sanierung einer Grabstätte .................................................................................................... 44
7.3 Marderbefall keine außergewöhnliche Belastung ................................................................. 45
7.4 Rechtsverfolgungskosten im Zusammenhang mit mangelhafter Errichtung eines
Wohnhauses keine außergewöhnliche Belastung ................................................................. 46
8. Familienleistungsausgleich ............................................................................................. 48
8.1 Verbesserte Kinderförderung ab 2021 .................................................................................. 48
8.2 Kindergeld für ein volljähriges behindertes Kind; Feststellung eines Gendefektes nach
Vollendung des 27. Lebensjahres .......................................................................................... 48
8.3 Berufsausbildung bei Nichtantritt zur letztmaligen Prüfung ................................................. 50
9. Auswirkungen der Corona‐Pandemie auf die Einkommensteuererklärung ...................... 51
II. Abfindungen und Tarifermäßigung ................................................................................. 56
1. Begriffsbestimmung der Abfindung ................................................................................ 56
2. Entgangener Arbeitslohn ................................................................................................ 57
2.1 Zahlungsmodalitäten der Abfindung (1. Prüfung) ................................................................. 58
2.2 Die Abfindung ist höher als der entgangene Arbeitslohn (2. Prüfung) .................................. 61
2.3 Die Einkünfte im Zuflussjahr sind höher als die Vorjahreseinkünfte (3. Prüfung) ................. 62
3. Die Tarifermäßigung ....................................................................................................... 64
4. Zahlungen für mehrjährige Tätigkeiten ........................................................................... 68
III. Kinder ............................................................................................................................. 72
1. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende .......................................................................... 72
2. Unterstützung bedürftiger Personen bei Kindern im Haushalt ......................................... 77
3. Freibetrag für den Sonderbedarf eines sich in Berufsausbildung befindenden,
auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes (Ausbildungsfreibetrag) ........................ 86
4. Übertragungsmöglichkeiten für den Kinderfreibetrag und den Freibetrag für die
Betreuung, Erziehung und Ausbildung ............................................................................ 90
4.1 Übertragung des Freibetrages für das sächliche Existenzminimum des Kindes (KFB) .......... 91
4.2 Übertragung des Betreuungs‐, Erziehungs‐ und Ausbildungsfreibetrages (BEAFB) .............. 92
4.3 Übertragung der Freibeträge auf einen Stief‐ oder Großelternteil ....................................... 93
5. Behinderte Kinder ........................................................................................................... 94 |
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| Checkliste | Sonderabschreibung nach § 7b EStG V25-1 |
|
§ 7b EStGSteuerthemen |
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CHECKLISTE | SONDERABSCHREIBUNG NACH § 7b ESTG
V25-1
Hinweis:
Sonderabschreibung nicht möglich. D. h., eine Antwort mit der roten Checkbox schließt die Anwendung des § 7b EStG aus, da die Voraussetzungen nicht vorliegen.
*1 Die Wohnung muss „Effizienzhaus 40“ mit Nachhaltigkeits-Klasse erfüllen (Nachweis: Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude; kurz QNG).
*2 MG darüber informieren, dass § 7b Abschreibung nicht weiter möglich ist und rückwirkende Änderung der Bescheide zu erfolgen hat.
ja nein 1. Bauantrag/Bauanzeige & Nachhaltigkeit Notizen
Wurde der Bauantrag zwischen dem 01.09.2018 und 31.12.2021 oder 01.01.2023 und
30.09.2029 gestellt?
Bauantrag zwischen 01.01.2023 und 30.09.2029: Erfüllt die Mietwohnung die Nachhaltigkeitsklasse
mit Qualitätssiegel „Effizienzhaus 40“ *1
ja nein 2. Anschaffung (falls Anschaffung, zusätzlich zu Punkt 1) Notizen
Bei Kauf einer neuen Mietwohnung:
Handelt es sich dabei um eine neu erstellte Wohnung?
Handelt es sich dabei um eine renovierte, modernisierte oder bestehende Wohnung?
Erfolgt(e) der Kauf und Übergang Besitz, Nutzen und Lasten im Jahr der Fertigstellung?
3. Herstellung einer Wohnung (nur eine Auswahlmöglichkeit) Notizen
Mit dem Bauvorhaben wird neuer (i. S. d. Punkt 1) Wohnraum geschaffen, also
eine bestehende Wohnung wird erweitert oder
das Dachgeschoss wird ausgebaut oder
Gebäudeflächen werden in Wohnraum umgewandelt oder
eine bestehende (nicht neu geschaffene) Wohnung wird modernisiert.
ja nein 4. Beschaffenheit der Wohnung Notizen
Ist die Wohnung
in sich abgeschlossen; besteht Möglichkeit einer selbst. Haushaltsführung?
mind. 23 m² (Ausnahme: 20 m² bei Studentenwohn-/Altenheim) / ab 2023 mind. 20 m²?
Liegt die Wohnung im Inland/Spanien/Malta/Finnland oder Drittland mit EU-Amtshilfegesetz?
Ort, Datum
ja nein 6. AK/HK Gebäude max. 3.000 €/m2 Nutzfläche Notizen
Betragen die Baukosten mehr als
• 3.000 €/m² Wohnfläche bei Bauantrag 01.09.2018-31.12.2021?
• 5.200 €/m² Wohnfläche bei Bauantrag 01.01.2023-30.09.2029?
Fallen innerhalb der nächsten 3 Jahre nachträgliche Herstellungs-/Anschaffungskosten
an und wird dann die Grenze von mehr als 3.000 €/m² bzw. 5.200 € überschritten?
*
ja nein 5. Vermietung zu Wohnzwecken Notizen
5.1. Soll der angeschaffte oder hergestellte Wohnraum nahen Angehörigen zur
Nutzung überlassen werden? Falls ja,
entgeltlich (mind. 66 % der ortsüblichen Miete bzw. zwischen 50 % - 65 % der
ortsüblichen Miete mit Totalüberschussprognose)
unentgeltlich?
5.2. Soll die Immobilie in einem Zeitraum von weniger als 10 Jahren veräußert werden?
Falls ja, ist der Veräußerungsgewinn
*2 steuerfrei oder stpfl., aber der Käufer vermietet nicht zu fremden Wohnzwecken?
stpfl. und der Käufer vermietet weiterhin zu fremden Wohnzwecken?
5.3. Ist es geplant, die angeschaffte Immobilie in einem Zeitraum von weniger als
10 Jahren an Angehörige unentgeltlich zu übertragen? Falls ja,
* nutzt der Angehörige die Wohnung voraussichtlich zu eigenen Wohnzwecken?
führt der Angehörige die Wohnungsvermietung weiter?
Unterschrift
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| OFD Frankfurt 10.02.2016 | Übersicht über ausländische gesetzliche Rentenversicherungen |
|
Rentner:innenSteuerthemen |
OFD Frankfurt/M. v. 10.2.2016 S 2255 A - 36 - St 220
Ausländische gesetzliche Rentenversicherungen
Übersicht über ausländische gesetzliche Rentenversicherungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2
Buchstabe a EStG und des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG
1. Übersicht über ausländische gesetzliche Rentenversicherungen
Das Bundesministerium der Finanzen hat eine Übersicht über ausländische gesetzliche Rentenversicherungen
im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG und des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a
Doppelbuchstabe aa EStG – als Anlage beigefügt – erstellt, die als Arbeitshilfe beim Sonderausgabenabzug
und der zutreffenden nachgelagerten Besteuerung in der Auszahlungsphase genutzt
werden kann.
Die Übersicht erstreckt sich im Wesentlichen auf die Staaten des EWR und der Schweiz sowie die
Staaten Australien, Bosnien-Herzegowina, Japan, Kanada, Korea, Kroatien, Mazedonien, Serbien-
Montenegro, Türkei und die USA. Mit dieser Auswahl wird die weitaus überwiegende Zahl der Fälle
in der Praxis erfasst. Die in der Übersicht getroffene Aussage zum Besteuerungsrecht basiert auf
dem Stand der Doppelbesteuerungsabkommen vom November 2005. Da eine fortlaufende Aktualisierung
der Übersicht durch das Bundesministerium der Finanzen nicht vorgesehen ist, kann im
jeweiligen Einzelfall die Zuweisung des Besteuerungsrechts von den Angaben in der Übersicht abweichen
(z. B. wegen neuer Abkommen bzw. Änderung der Abkommen).
Darüber hinaus weise ich darauf hin, dass die Leistungen einiger in der Übersicht aufgeführten
Rentenversicherungsträger vereinzelt auch Ruhegehälter für frühere unselbständige Arbeit im öffentlichen
Dienst oder in anderen öffentlichen Funktionen des anderen Vertragsstaats erfassen
können. Dies betrifft Kurzbeschreibungen, die z. B. die Begriffe „Beamtenversorgungsträger” oder
„Sondersystem für Staatsbeamte” enthalten. Außerdem sind nicht alle Ausnahme-/Sonderregelungen
(z. B. Besteuerungsrecht aufgrund der Staatsangehörigkeit) aufgeführt.
Es ist daher unumgänglich, in jedem Einzelfall das Besteuerungsrecht nach den genannten Vorschriften
des einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommens zu prüfen.
Zur Anwendung der in der Anlage dargestellten Übersicht haben sich folgende Änderungen ergeben:
1. Italienische Sozialversicherungsrenten bei im Inland ansässigen italienischen
Staatsbürgern
Nach Auffassung des italienischen Finanzministeriums ist Art. 19 Abs. 4 DBA Italien nur auf
Staatspensionen und Kriegsrenten, nicht aber auf Sozialversicherungsrenten, anwendbar. Entgegen
der rechtlichen Einordung der Sozialversicherungsrenten in der Übersicht, unterliegen die Einkünfte
aus italienischen Sozialversicherungsrenten mit dem Besteuerungsanteil nach § 22 Nr. 1
S. 3a) aa) EStG der Einkommensteuer. Umfassendere Informationen hierzu sind im „Leitfaden zur
Besteuerung ausländischer Einkünfte bei unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen”
abrufbar. |
|
| Merkblatt | Rentenversicherung Beratungsstellenleiter:innen V26-1 |
|
OrganisationPersonal |
ALTBAYERISCHER Lohnsteuerhilfeverein e.V. • www.altbayerischer.de • info@altbayerischer.de
V26-1
LIGHTBULB-ON Beratungsstellenleiter:innen und die gesetzliche Rentenversicherungspflicht
Nach § 2 Nr. 9 SGB VI gelten Beratungsstellenleiter:innen (BStL) im rentenversicherungsrechtlichen Sinne grundsätzlich als
arbeitnehmerähnlich selbstständig.
Arbeitnehmerähnliche Selbstständigkeit kann, muss aber nicht bezogen auf Ihren Jahresgewinn zu Rentenversicherungs-Pflichtbeiträgen
führen.
1. Gesetzliche RV-Beiträge fallen grundsätzlich nicht an, wenn
• mindestens 1/6 des Gesamtumsatzes durch eine andere freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit erzielt wird
oder
• der monatliche Gewinn aus der BStL-Tätigkeit 603 €* pro Monat nicht übersteigt
oder
• ein:e sozialversicherungspflichtig beschäftigte:r Arbeitnehmer:in oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze* in der Beratungsstelle
beschäftigt wird
oder
• der oder die BStL mehrere Arbeitnehmer:innen geringfügig beschäftigt, deren Entgelt in Summe die maßgebende
Entgeltgrenze von 603 €* übersteigt
BSG Urteil v. 23.11.2005 (B 12 RA 15/04 R)
Haftungsausschluss:
Dieses Merkblatt ist ein Service für BStL. Es enthält nur erste Hinweise und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
Es kann eine Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.
MERKBLATT | RENTENVERSICHERUNG
2. Möglichkeiten zur Befreiung
Darüber hinaus gibt es zwei besondere Befreiungsvorschriften für Selbstständige mit nur einem:r Auftraggeber:in.
• Mit der ersten Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit können sich Selbstständige von der Rentenversicherungspflicht für
maximal 3 Jahre befreien lassen. Dieser Antrag ist innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der Tätigkeit zu stellen. Das gilt auch
für die zweite Existenzgründung, d. h. insgesamt kann die Befreiung damit höchstens 6 Jahre betragen.
• Ferner können sich Selbstständige, die das 58. Lebensjahr vollendet haben, befreien lassen, wenn sie nach einer zuvor
ausgeübten selbstständigen Tätigkeit erstmals als Selbstständige mit einem Auftraggeber versicherungspflichtig werden.
Auch hier ist der Antrag innerhalb von 3 Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht zu stellen.
• Eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht kann unter bestimmten Umständen Vorteile bieten – gleichzeitig ist es
wichtig, auch die damit verbundenen Einbußen bei der sozialen Absicherung im Blick zu behalten. Dazu zählen insbesondere
der Anspruch auf Rehabilitationsmaßnahmen oder auf eine Erwerbsminderungsrente, sowie der Erwerb von Rentenanwartschaften
für die Altersrente.
• Wenn Sie die Befreiung beantragen möchten, müssen Sie, den „Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der
Rentenversicherung für Selbstständige mit einem Auftraggeber (V050)“ ausgefüllt und unterschrieben an Ihre
Rentenversicherung senden.
* jeweils gültige Geringfügigkeitsgrenze (Stand 2026: 603 €) |
|
| Übersicht | Altenteilsleistungen 2020 |
|
AltenteilsleistungenSteuerthemen |
Altenteilslasten Seite 1 von 1 | Rechtsstand: 05/2021
ÜBERSICHT | ALTENTEILSLEISTUNGEN 2020
Abzug der Altenteilsleistungen für den Veranlagungszeitraum 2020:
1. Person
Ehegatte
Eheleute
Verpflegung, Heizung und Beleuchtung:
3.787 €
3.787 €
7.574 €
Verpflegung:
3.096 €
3.096 €
6.192 €
Heizung und Beleuchtung:
691 €
691 €
1.382 €
Wohnung:
34 %
Heizung:
10 %
Beleuchtung:
2 %
Frühstück:
12 %
Mittagessen:
21 %
Abendessen:
21 % |
|
| Übersicht | Altenteilsleistungen 2019 |
|
AltenteilsleistungenSteuerthemen |
Altenteilslasten Seite 1 von 1 | Rechtsstand: 05/2021
ÜBERSICHT | ALTENTEILSLEISTUNGEN 2019
Abzug der Altenteilsleistungen für den Veranlagungszeitraum 2019:
1. Person
Ehegatte
Eheleute
Verpflegung, Heizung und Beleuchtung:
3.684 €
3.684 €
7.368 €
Verpflegung:
3.012 €
3.012 €
6.024 €
Heizung und Beleuchtung:
672 €
672 €
1.344 €
Wohnung:
34 %
Heizung:
10 %
Beleuchtung:
2 %
Frühstück:
12 %
Mittagessen:
21 %
Abendessen:
21 % |
|
| Übersicht | Altenteilsleistungen 2018 |
|
AltenteilsleistungenSteuerthemen |
Altenteilslasten Seite 1 von 1 | Rechtsstand: 05/2021
ÜBERSICHT | ALTENTEILSLEISTUNGEN 2018
Abzug der Altenteilsleistungen für den Veranlagungszeitraum 2018:
1. Person
Ehegatte
Eheleute
Verpflegung, Heizung und Beleuchtung:
3.610 €
3.610 €
7.220 €
Verpflegung:
2.952 €
2.952 €
5.904 €
Heizung und Beleuchtung:
658 €
658 €
1.316 €
Wohnung:
34 %
Heizung:
10 %
Beleuchtung:
2 %
Frühstück:
12 %
Mittagessen:
21 %
Abendessen:
21 % |
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| Übersicht | Altenteilsleistungen 2017 |
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AltenteilsleistungenSteuerthemen |
Altenteilslasten Seite 1 von 1 | Rechtsstand: 05/2021
ÜBERSICHT | ALTENTEILSLEISTUNGEN 2017
Abzug der Altenteilsleistungen für den Veranlagungszeitraum 2017:
1. Person
Ehegatte
Eheleute
Verpflegung, Heizung und Beleuchtung:
3.537 €
3.537 €
7.074 €
Verpflegung:
2.892 €
2.892 €
5.784 €
Heizung und Beleuchtung:
645 €
645 €
1.290 €
Wohnung:
34 %
Heizung:
10 %
Beleuchtung:
2 %
Frühstück:
12 %
Mittagessen:
21 %
Abendessen:
21 % |
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| Übersicht | Altenteilsleistungen 2016 |
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AltenteilsleistungenSteuerthemen |
Altenteilslasten Seite 1 von 1 | Rechtsstand: 05/2021
ÜBERSICHT | ALTENTEILSLEISTUNGEN 2016
Abzug der Altenteilsleistungen für den Veranlagungszeitraum 2016:
1. Person
Ehegatte
Eheleute
100 %
mtl.
437 €
437 €
874 €
jhrl.
5.244 €
5.244 €
10.488 €
100 % - 34 %
mtl.
288 €
288 €
576 €
jhrl.
3.456 €
3.456 €
6.912 €
100 % - 34 %
mtl.
236 €
236 €
472 €
- 12 %
jhrl.
2.832 €
2.832 €
5.664 €
12 % für Heizung und Beleuchtung:
Eine Person:
630 €
Zwei Personen:
1.259 €
Wohnung:
34 %
Heizung:
10 %
Beleuchtung:
2 %
Frühstück:
12 %
Mittagessen:
21 %
Abendessen:
21 % |
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| Übersicht | Altenteilsleistungen 2015 |
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AltenteilsleistungenSteuerthemen |
Altenteilslasten Seite 1 von 1 | Rechtsstand: 05/2021
ÜBERSICHT | ALTENTEILSLEISTUNGEN 2015
Abzug der Altenteilsleistungen für den Veranlagungszeitraum 2015:
1. Person
Ehegatte
Eheleute
100 %
mtl.
424 €
424 €
848 €
jhrl.
5.090 €
5.090 €
10.180 €
100 % - 34 %
mtl.
280 €
280 €
560 €
jhrl.
3.360 €
3.360 €
6.720 €
100 % - 34 %
mtl.
229 €
229 €
458 €
- 12 %
jhrl.
2.748 €
2.748 €
5.496 €
12 % für Heizung und Beleuchtung
Eine Person:
612 €
Zwei Personen:
1.224 €
Wohnung:
34 %
Heizung:
10 %
Beleuchtung:
2 %
Frühstück:
12 %
Mittagessen:
21 %
Abendessen:
21 % |
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| Merkblatt | Energetische Sanierung nach § 35c EStG V21-2 |
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§ 35 EStGSteuerthemen |
ALTBAYERISCHER Lohnsteuerhilfeverein e.V. • www.altbayerischer.de
MERKBLATT | ENERGETISCHE SANIERUNG NACH § 35c ESTG
Steuerermäßigung für energetische Sanierung im Eigenheim
§ 35c ESTG:
Steuerermäßigung bei energetischer Sanierung des Eigenheims.
Die Förderung gilt für Baumaßnahmen, die nach dem 31.12.2019 begonnen haben und vor dem 01.01.2030 abgeschlossen sind.
Begünstigtes Objekt
Das begünstigte Objekt muss
• vom Steuerpflichtigen zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden.
• ein Wohngebäude, eine Eigentumswohnung, ein Ferienhaus, eine Zweitwohnung oder ein selbständiger Gebäudeteil sein.
• bei Durchführung der Baumaßnahme älter als zehn Jahre sein (maßgeblich ist der Beginn der Herstellung).
• mind. 23 m² betragen und es muss eine selbständige Haushaltsführung möglich sein.
Begünstigte Maßnahmen (Material- und Lohn-/Personalkosten)
• Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen oder Geschossdecken
• Erneuerung der Fenster, der Außentüren, der Heizungsanlage
• Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage
• Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
• Optimierung bestehender Heizungsanlagen (mind. 2 Jahre alt)
• Bescheinigung des Fachunternehmens und Kosten für den Energieberater
• Begünstigte Umfeldmaßnahmen, wie z. B. Baustelleneinrichtung
Voraussetzungen
• Anspruchsberechtigter ist bürgerlich-rechtlicher oder wirtschaftlicher Eigentümer
• Durchführung der Maßnahme durch Fachunternehmen, ggf. Begleitung und Beaufsichtigung durch Energieberater
• Bescheinigung des Fachunternehmens (nach amtlichem Muster)
• Rechnung in deutscher Sprache und unbare Bezahlung
• Nutzung des begünstigten Objekts in den Kalenderjahren der Steuerermäßigung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken
• Unentgeltliche Überlassung an einkommensteuerlich berücksichtigendes Kind oder teilweise Überlassung des Objekts nicht
schädlich
Ausschluss der Förderung
Teil der Aufwendungen, der auf
• Betriebsausgaben/Werbungskosten
• Sonderausgaben/agB
entfällt.
Vollständiger Ausschluss, wenn für Aufwendungen
• § 10f EStG oder § 35a EStG
• zinsverbilligtes Darlehen (KfW) oder steuerfreie Zuschüsse
beansprucht werden.
arrow-alt-circle-right Steuerliche Förderung
Abzug der Steuerermäßigung zu 100 % bei der tariflichen Einkommensteuer.
Höhe der Steuerermäßigung
Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme = 7 % der Aufwendungen
zzgl. Energieberater = 50 % der Aufwendungen
Erstjahr (Aufwendungen 7 % + Energieberater 50 %) = max. 14.000 €
Erstes Folgejahr = 7 % max. 14.000 €
Zweites Folgejahr = 6 % max. 12.000 €
max . Fördersumme = 20 % max. 40.000 €
V21-2
LIGHTBULB-ON Wichtig
• Pro begünstigtem Objekt beträgt die Steuerermäßigung max. 40.000 €.
• Pro begünstigtem Objekt beträgt der Förderhöchstbetrag der Aufwendungen 200.000 €.
• Die Kosten des Energieberaters sind vom Höchstbetrag (40.000 €) umfasst.
• Die Inanspruchnahme der Förderung ist für mehrere (Einzel-)Maßnahmen möglich, aber pro Objekt greift der Höchstbetrag.
• Die Inanspruchnahme der Förderung für ein Objekt ist insgesamt nur einmal (z. B. Grundstücksgemeinschaften) möglich.
• Bei Verkauf/Übertragung kann der Erwerber erneut die Förderung für seine Aufwendungen in Anspruch nehmen.
• Es ist kein Verlustvortrag/-rücktrag (= Verlust des Überhangs) möglich.
ALTBAYERISCHER Lohnsteuerhilfeverein e.V. • www.altbayerischer.de
MERKBLATT | ENERGETISCHE SANIERUNG NACH § 35c ESTG
Steuerermäßigung für energetische Sanierung im Eigenheim
Musterbeispiel
Max ist Eigentümer eines im Jahr 1994 gebauten Mehrfamilienhauses (120 m²). Im Jahr 2021 beauftragt Max ein Fachunternehmen
und einen Energieberater mit der Durchführung folgender energetischer Sanierungsmaßnahmen:
2021 März: 205.000 € Außendämmung
2021 März: 4.000 € Energieberater
2021 März: 5.000 € Bescheinigung Fachunternehmen
2021 Mai: 70.000 € Austausch aller Fenster, KfW-Zuschuss von 35.000 €
Die Maßnahmen wurden im Jahr 2021 abgeschlossen. Max erhält vom Fachunternehmen eine Rechnung sowie die Bescheinigung.
Die Rechnung wurde per Überweisung im Jahr 2021 beglichen.
Im Jahr 2021 hat Max eine tarifliche Einkommensteuer von 35.000 €.
1. Kann Max die Steuerermäßigung nach § 35c EStG in Anspruch nehmen?
n Eigengenutztes Wohngebäude
n Objekt älter als 10 Jahre
n Beginn und Abschluss der Sanierung zwischen dem 01.01.2020 und 31.12.2029
n Förderfähige Sanierungsmaßnahmen
n Durchführung der Arbeiten durch ein Fachunternehmen
n Vorliegen einer Rechnung, Bescheinigung des Fachunternehmens und unbare Bezahlung
n Keine geförderten Maßnahmen
² Da die Voraussetzungen vorliegen, kann Max die Steuerermäßigung in Anspruch nehmen.
2. Wie hoch ist die Steuerermäßigung in den Jahren 2021, 2022, 2023?
Es handelt sich um zwei verschiedene Maßnahmen. Für die im Mai durchgeführte Maßnahme von 70.000 € ist die Förderung nach
§ 35c EStG aufgrund des KfW-Zuschusses vollumfänglich ausgeschlossen.
Im Kalenderjahr 2021 kann die Steuerermäßigung zum ersten Mal in Anspruch genommen werden.
Außendämmung 205.000 €
Bescheinigung Fachunternehmen 5.000 €
Summe 210.000 €
2021
Aufwendungen für energetische Maßnahme 14.700 € (= 210.000 € x 7 %)
zzgl. Energieberater 2.000 € (= 4.000 € x 50 %)
Steuerermäßigung nach § 35c 16.700 €
davon berücksichtigungsfähig 14.000 € (= Höchstbetrag)
Auswirkung der Steuerermäßigung auf die tarifliche Einkommensteuer
Tarifliche Einkommensteuer 35.000 €
abzgl. Steuerermäßigung nach § 35c EStG 14.000 €
Festzusetzende Einkommensteuer 21.000 €
2022
Steuerermäßigung nach § 35c 14.700 € (= 210.000 € x 7 %)
davon berücksichtigungsfähig 14.000 € (= Höchstbetrag)
2023
Steuerermäßigung nach § 35c 12.600 € (= 210.000 € x 6 %)
davon berücksichtigungsfähig 12.000 € (= Höchstbetrag)
V21-2 |
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| BMF 31.10.1983 | Steuerliche Behandlung von Arbeitnehmereinkünften bei Auslandstätigkeiten (Auslandstätigkeitserlass) |
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AuslandSteuerthemen |
29.3.2021 LStH 2020 - Steuerliche Behandlung von…
https://lsth.bundesfinanzministerium.de/lsth/2020/B-Anhaenge/Anhang-07/anhang-7.html 1/3
101
BMF Amtliches Lohnsteuer-Handbuch
Ausgabe 2020
Ausgabe 2017
Ausgabe 2018
Ausgabe 2019
Ausgabe 2020
Amtliche Handbücher
LStH 2020 > B. Anhänge > Anhang 7 Auslandstätigkeitserlass
Steuerliche Behandlung von Arbeitnehmereinkünften bei
Auslandstätigkeiten (Auslandstätigkeitserlass)
Das BMF-Schreiben wird überarbeitet.
BMF vom 31.10.1983 (BStBl I S. 470)
IV B 6 – S 2293 – 50/83
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt auf Grund des § 34 c Abs. 5 und des § 50 Abs. 7
EStG folgendes:
Bei Arbeitnehmern eines inländischen Arbeitgebers (Abschnitt 72 LStR) wird von der Besteuerung des Arbeitslohns
abgesehen, den der Arbeitnehmer auf Grund eines gegenwärtigen Dienstverhältnisses für eine begünstigte Tätigkeit
im Ausland erhält.
I. Begünstigte Tätigkeit
Begünstigt ist die Auslandstätigkeit für einen inländischen Lieferanten, Hersteller, Auftragnehmer oder Inhaber
ausländischer Mineralaufsuchungs- oder -gewinnungsrechte im Zusammenhang mit
1. der Planung, Errichtung, Einrichtung, Inbetriebnahme, Erweiterung, Instandsetzung, Modernisierung,
Überwachung oder Wartung von Fabriken, Bauwerken, ortsgebundenen großen Maschinen oder ähnlichen
Anlagen sowie dem Einbau, der Aufstellung oder Instandsetzung sonstiger Wirtschaftsgüter; außerdem ist das
Betreiben der Anlagen bis zur Übergabe an den Auftraggeber begünstigt,
2. dem Aufsuchen oder der Gewinnung von Bodenschätzen,
3. der Beratung (Consulting) ausländischer Auftraggeber oder Organisationen im Hinblick auf Vorhaben im Sinne
der Nummern 1 oder 2 oder
4. der deutschen öffentlichen Entwicklungshilfe im Rahmen der technischen oder finanziellen Zusammenarbeit.
Nicht begünstigt sind die Tätigkeit des Bordpersonals auf Seeschiffen und die Tätigkeit von Leiharbeitnehmern , für
deren Arbeitgeber die Arbeitnehmerüberlassung Unternehmenszweck ist, sowie die finanzielle Beratung mit
Ausnahme der Nummer 4. Nicht begünstigt ist ferner das Einholen von Aufträgen (Akquisition), ausgenommen die
Beteiligung an Ausschreibungen.
II. Dauer der begünstigten Tätigkeit
Die Auslandstätigkeit muß mindestens drei Monate ununterbrochen in Staaten ausgeübt werden, mit denen kein
Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht, in das Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
einbezogen sind.
Jetzt: R 38.3 LStR.
29.3.2021 LStH 2020 - Steuerliche Behandlung von…
https://lsth.bundesfinanzministerium.de/lsth/2020/B-Anhaenge/Anhang-07/anhang-7.html 2/3
Sie beginnt mit Antritt der Reise ins Ausland und endet mit der endgültigen Rückkehr ins Inland. Eine
vorübergehende Rückkehr ins Inland oder ein kurzer Aufenthalt in einem Staat, mit dem ein Abkommen zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht, in das Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einbezogen sind, gelten
bis zu einer Gesamtaufenthaltsdauer von zehn vollen Kalendertagen innerhalb der Mindestfrist nicht als
Unterbrechung der Auslandstätigkeit, wenn sie zur weiteren Durchführung oder Vorbereitung eines begünstigten
Vorhabens notwendig sind. Dies gilt bei längeren Auslandstätigkeiten entsprechend für die jeweils letzten drei
Monate.
Eine Unterbrechung der Tätigkeit im Falle eines Urlaubs oder einer Krankheit ist unschädlich, unabhängig davon, wo
sich der Arbeitnehmer während der Unterbrechung aufhält. Zeiten der unschädlichen Unterbrechung sind bei der
Dreimonatsfrist nicht mitzurechnen.
III. Begünstigter Arbeitslohn
Zum begünstigten Arbeitslohn gehören auch folgende steuerpflichtige Einnahmen, soweit sie für eine begünstigte
Auslandstätigkeit gezahlt werden:
1. Zulagen, Prämien oder Zuschüsse des Arbeitgebers für Aufwendungen des Arbeitnehmers, die durch eine
begünstigte Auslandstätigkeit veranlaßt sind, oder die entsprechende unentgeltliche Ausstattung oder
Bereitstellung durch den Arbeitgeber.
2. Weihnachtszuwendungen, Erfolgsprämien oder Tantiemen,
3. Arbeitslohn, der auf den Urlaub – einschließlich eines angemessenen Sonderurlaubs auf Grund einer
begünstigten Tätigkeit – entfällt, Urlaubsgeld oder Urlaubsabgeltung,
4. Lohnfortzahlung auf Grund einer Erkrankung während einer begünstigten Auslandstätigkeit bis zur
Wiederaufnahme dieser oder einer anderen begünstigten Tätigkeit oder bis zur endgültigen Rückkehr ins
Inland.
Werden solche Zuwendungen nicht gesondert für die begünstigte Tätigkeit geleistet, so sind sie im Verhältnis der
Kalendertage aufzuteilen.
Der begünstigte Arbeitslohn ist steuerfrei im Sinne der §§ 3 c, 10 Abs. 2 Nr. 2 EStG und des § 28 Abs. 2 BerlinFG.
IV. Progressionsvorbehalt für unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer
Auf das nach § 32 a Abs. 1 EStG zu versteuernde Einkommen ist der Steuersatz anzuwenden, der sich ergibt, wenn die
begünstigten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei der Berechnung der Einkommensteuer einbezogen werden.
Bei der Ermittlung der begünstigten Einkünfte ist der Arbeitslohn um die Freibeträge nach § 19 Abs. 3 und 4 EStG und
um den Werbungskosten-Pauschbetrag nach § 9 a Nr. 1 EStG zu kürzen, soweit sie nicht bei der Ermittlung der
Einkünfte aus nicht begünstigter nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt worden sind.
V. Nichtanwendung
Diese Regelung gilt nicht, wenn
1. der Arbeitslohn aus inländischen öffentlichen Kassen – einschließlich der Kassen der Deutschen Bundesbahn
und der Deutschen Bundesbank – gezahlt wird,
2. die Tätigkeit in einem Staat ausgeübt wird, mit dem ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
besteht, in das Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einbezogen sind; ist ein Abkommen für die Zeit vor
seinem Inkrafttreten anzuwenden, so verbleibt es bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bei den vorstehenden
Regelungen, soweit sie für den Arbeitnehmer günstiger sind, oder
3. es sich um eine Tätigkeit in der Deutschen Demokratischen Republik oder Berlin (Ost) handelt.
VI. Verfahrensvorschriften
29.3.2021 LStH 2020 - Steuerliche Behandlung von…
https://lsth.bundesfinanzministerium.de/lsth/2020/B-Anhaenge/Anhang-07/anhang-7.html 3/3
a)
b)
c)
1
2
3
4
1. Der Verzicht auf die Besteuerung im Steuerabzugsverfahren (Freistellungsbescheinigung) ist vom
Arbeitgeber oder Arbeitnehmer beim Betriebsstättenfinanzamt zu beantragen. Ein Nachweis, daß
von dem Arbeitslohn in dem Staat, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, eine der deutschen
Lohnsteuer (Einkommensteuer) entsprechende Steuer erhoben wird, ist nicht erforderlich.
Ist glaubhaft gemacht worden, daß die in Abschnitt I und II bezeichneten Voraussetzungen
vorliegen, so kann die Freistellungsbescheinigung erteilt werden, solange dem Arbeitgeber eine
Änderung des Lohnsteuerabzugs möglich ist (§ 41 c EStG). Außerdem muß sich der Arbeitgeber
verpflichten, das folgende Verfahren einzuhalten:
Der begünstigte Arbeitslohn ist im Lohnkonto, auf der Lohnsteuerkarte, der besonderen
Lohnsteuerbescheinigung sowie dem Lohnzettel getrennt von dem übrigen Arbeitslohn anzugeben.
Die Freistellungsbescheinigung ist als Beleg zum Lohnkonto des Arbeitnehmers zu nehmen.
Für Arbeitnehmer, die während des Kalenderjahrs begünstigten Arbeitslohn bezogen haben, darf der
Arbeitgeber weder die Lohnsteuer nach dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn (sog. permanenter
Jahresausgleich) ermitteln noch einen Lohnsteuer-Jahresausgleich durchführen.
Der Arbeitgeber ist bis zur Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung sowie des Lohnzettels
berechtigt, bei der jeweils nächstfolgenden Lohnzahlung bisher noch nicht erhobene Lohnsteuer
nachträglich einzubehalten, wenn er erkennt, daß die Voraussetzungen für den Verzicht auf die
Besteuerung nicht vorgelegen haben. Macht er von dieser Berechtigung keinen Gebrauch oder kann
die Lohnsteuer nicht nachträglich einbehalten werden, so ist er zu einer Anzeige an das
Betriebsstättenfinanzamt verpflichtet.
2. Soweit nicht bereits vom Steuerabzug abgesehen worden ist, hat der Arbeitnehmer den Verzicht auf die
Besteuerung bei seinem Wohnsitzfinanzamt zu beantragen.
VII. Anwendungszeitraum, Übergangsregelung
Diese Regelung gilt ab 1. Januar 1984. Sie ersetzt die bisher hierzu ergangenen Verwaltungsbestimmungen.
Eine vor dem 1. Januar 1984 geleistete und nach den vorstehenden Bestimmungen begünstigte Tätigkeit ist bei der
Dreimonatsfrist mitzurechnen.
Überholt.
Jetzt: R 38.3 LStR.
Die Tätigkeit von Leiharbeitnehmern ist begünstigt bei Tätigkeiten i. S. von Abschnitt I Nrn. 1 bis 4.
Zur Zuordnung der Zuwendungen Rdnr. 26 des BMF-Schreibens vom 14.3.2017 ( Anhang 12 IV ).
© Bundesministerium der Finanzen |
|
| BMF 25.11.2020 | Steuerliche Behandlung der Reisekosten von Arbeitnehmern |
|
ReisekostenrechtSteuerthemen |
Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97 10117 Berlin
Oberste Finanzbehörden der Länder
TEL FAX E-MAIL DATUM 25. November 2020 GZ IV C 5 - S 2353/19/10011 :006 DOK 2020/1229128 (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben) Steuerliche Behandlung der Reisekosten von Arbeitnehmern (ersetzt das Schreiben vom 24. Oktober 2014 BStBl I S. 1412) Inhalt Rz I. Vorbemerkung 1 II. Anwendung der Regelungen bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit 2 - 135 1. Erste Tätigkeitsstätte, auswärtige Tätigkeit, weiträumiges Tätigkeitsgebiet 2 - 46 a) Erste Tätigkeitsstätte, § 9 Absatz 4 EStG 2 - 35 aa) Tätigkeitsstätte 3 bb) Häusliches Arbeitszimmer 4 cc) Tätigkeitsstätte des Arbeitgebers bei einem verbundenen Unternehmen oder bei einem Dritten 5 dd) Zuordnung mittels dienst- oder arbeitsrechtlicher Festlegung durch den Arbeitgeber 6 -13 ee) Dauerhafte Zuordnung 14 - 25 ff) Quantitative Zuordnungskriterien 26 - 29 gg) Mehrere Tätigkeitsstätten 30 - 32 hh) Erste Tätigkeitsstätte bei Vollzeitstudium oder vollzeitigen Bildungsmaßnahmen 33 -35 b) Fahrtkosten bei auswärtiger Tätigkeit, Sammelpunkt, weiträumiges Tätigkeitsgebiet, § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a EStG 36 - 46
Seite 2
aa) Tatsächliche Fahrtkosten und pauschaler Kilometersatz bei auswärtiger Tätigkeit 36 - 37
bb) „Sammelpunkt“ 38 - 40
cc) Weiträumiges Tätigkeitsgebiet 41 - 46
2. Verpflegungsmehraufwendungen 47 - 60
a) Vereinfachung bei der Ermittlung der Pauschalen, § 9 Absatz 4a Satz 2 bis 5 EStG 47 -52
aa) Eintägige Auswärtstätigkeiten im Inland 47
bb) Mehrtägige Auswärtstätigkeiten im Inland 48 - 50
cc) Auswärtstätigkeiten im Ausland 51 - 52
b) Dreimonatsfrist, § 9 Absatz 4a Satz 6 EStG 53 - 57
c) Pauschalbesteuerung, § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 EStG 58 - 60
3. Vereinfachung der steuerlichen Erfassung der vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Mahlzeiten während einer auswärtigen Tätigkeit 61 - 99
a) Bewertung und Besteuerungsverzicht bei üblichen Mahlzeiten, § 8 Absatz 2 Satz 8 und 9 EStG 61 - 72
b) Kürzung der Verpflegungspauschalen, § 9 Absatz 4a Satz 8 bis 10 EStG 73 - 90
aa) Kürzung bei Mahlzeitengestellung 73 - 76
bb) Kürzung bei teilweiser Kostenerstattung 77 - 86
cc) Minderung des Kürzungsbetrags, § 9 Absatz 4a Satz 10 EStG 87 - 89
dd) Ermittlung der Pauschalen bei gemischt veranlassten Veranstaltungen mit Mahlzeitengestellung 90
c) Doppelte Haushaltsführung, § 9 Absatz 4a Satz 12 EStG 91
d) Bescheinigungspflicht „M“, § 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 EStG 92 - 93
e) Pauschalbesteuerungsmöglichkeit üblicher Mahlzeiten, § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1a EStG 94 - 99
4. Unterkunftskosten 100 - 128
a) Unterkunftskosten bei einer doppelten Haushaltsführung, § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 EStG 100 - 114
aa) Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung 100 - 103
bb) Berufliche Veranlassung 104
cc) Ehegatten/Lebenspartner 105
dd) Höhe der Unterkunftskosten 106 - 112
ee) Steuerfreie Erstattung durch den Arbeitgeber und Werbungskostenabzug 113 - 114
b) Unterkunftskosten bei einer Auswärtstätigkeit, § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5a EStG 115 - 128
aa) Berufliche Veranlassung 116
bb) Unterkunftskosten 117 - 118
cc) Notwendige Mehraufwendungen 119 - 122
dd) Begrenzte Berücksichtigung von Unterkunftskosten bei einer längerfristigen Auswärtstätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte im Inland 123 - 126
ee) Anwendung der 48-Monatsfrist zur begrenzten Berücksichtigung der Unterkunftskosten bei einer längerfristigen Auswärtstätigkeit im Inland 127
ff) Steuerfreie Erstattung durch den Arbeitgeber 128
5. Reisenebenkosten 129 - 133
6. Sonstiges 134 - 135
III. Zeitliche Anwendungsregelung 136 |
|
| BMF 18.03.2013 | Steuerliche Vorrechte und Befreiungen aufgrund ZÜ |
|
AuslandSteuerthemen |
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin www.bundesfinanzministerium.de
POSTANSCHRIFT
Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin
Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Bundeszentralamt für Steuern
HAUSANSCHRIFT
Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin
TEL
FAX
E-MAIL
DATUM
18. März 2013
BETREFF
Steuerliche Vorrechte und Befreiungen auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen
ANLAGEN
1
GZ
IV B 4 - S 1311/07/10039
DOK
2013/0234331
(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)
Als Anlage übersende ich die nach dem Stand vom 1. Januar 2013 aktualisierte Zusammen-stellung der Fundstellen der zwischenstaatlichen Vereinbarungen, Zustimmungsgesetze und Rechtsverordnungen, aufgrund derer Personen, Personenvereinigungen, Körperschaften, internationalen Organisationen oder ausländischen Staaten Befreiungen von deutschen Steu-ern vom Einkommen und vom Vermögen gewährt werden (ausgenommen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung).
Dieses Schreiben tritt an die Stelle des BMF-Schreibens vom 20. August 2007 (BStBl I S. 656), welches hiermit aufgehoben wird.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I und im Internet auf dem Internetportal des Bundesministeriums der Finanzen veröffentlicht.
Im Auftrag |
|
| BMF 16.01.2017 | Familienleistungsausgleich, vergleichbare Leistungen |
|
Familie und KinderSteuerthemen |
POSTANSCHRIFT Bundeszentralamt für Steuern, 53221 Bonn
Familienkassen i. S. d. § 72 EStG
Familienkassen der Bundesagentur für
Arbeit
BETREFF Familienleistungsausgleich;
Vergleichbare Leistungen im Sinne des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG
BEZUG
ANLAGEN -1-
GZ St II 2 - S 2473-PB/16/00001 (bei Antwort bitte angeben)
DATUM 16. Januar 2017
Die nachfolgend abgedruckte Übersicht (Tabelle) listet diejenigen im Ausland gewährten
Leistungen auf, welche die Zahlung von Kindergeld nach dem EStG ausschließen oder zur
Zahlung von Kindergeld in Höhe eines Unterschiedsbetrags (vgl. A 29 Abs. 2 Sätze 2 und 4 DAKG)
führen.
In A 28.3 Abs. 1 Satz 2 DA-KG wird ein Verweis auf diese Fundstelle aufgenommen.
Im Auftrag
Haag
Anlage 1 |
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| Berechnungsbogen | Häusliches Arbeitszimmer V26-1 |
|
Arbeitszimmer/HomeofficeSteuerthemen |
Name: Mitgliedsnr.: VZ:
ALTBAYERISCHER Lohnsteuerhilfeverein e.V. • www.altbayerischer.de
BERECHNUNGSBOGEN | HÄUSLICHES ARBEITSZIMMER
I. Anteil des Arbeitszimmers an der Gesamtwohnfläche
Arbeitszimmeranteil =
______ m² (Fläche des Arbeitszimmers)
x 100 = %
______ m² (Gesamtwohnfläche)
II. Werbungskosten
1. Indirekt zuordenbare Kosten
a) Laufende Kosten des Hauses/der Wohnung
Miete €
Strom €
Heizung €
Wasser/Abwasser €
Schornsteinfeger €
Müllabfuhr €
Hausverwaltungskosten €
Grundsteuer €
Schuldzinsen €
Gebäudeversicherung/Hausratversicherung €
Renovierungs-/Instandhaltungskosten (Gesamtgebäude) €
Sonstiges (z. B. Reinigung) €
Summe € x % = €
b) Abschreibungen (AfA) für das Haus/die Wohnung (sofern im Eigentum)
Anschaffungs-/Herstellungskosten des Objekts €
davon: 2 % / 3 % / 5 % € x % = €
2. Direkt zuordenbare Kosten
Renovierungs-/Instandhaltungskosten €
Reinigungskosten €
Sonstige Kosten (z. B. Ausstattung: Tapete, Vorhang etc.) €
Summe € €
3. Summe der abziehbaren Arbeitszimmerkosten €
Exclamation-circle ab VZ 2023:
Ansatz der Jahrespauschale von 1.260 €, wenn tatsächliche Kosten < 1.260 € €
V26-1
Hinweis:
* Ab VZ 2023: Ein häusliches Arbeitszimmer ist nur ansetzbar, wenn es den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt.
Liegt der Tätigkeitsmittelpunkt nicht im Arbeitszimmer (z. B. Lehrer:in), kann nur die Tagespauschale (6 € pro Tag, max. 210 Tage) angesetzt werden.
* Arbeitsmittel (z. B. Computer, Fachliteratur, Büromöbel) sind unabhängig vom häuslichen Arbeitszimmer absetzbar. |
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| Bestätigung | Beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit von Berufskraftfahrern V24-1 |
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ReisekostenrechtSteuerthemen |
Name: Vorname:
V24-1
BESTÄTIGUNG | AUSWÄRTSTÄTIGKEIT VON BERUFSKRAFTFAHRERN
Zur Vorlage beim Finanzamt
Ort, Datum Unterschrift Arbeitgeber, Stempel
Hiermit wird bestätigt, dass o. g. Mitarbeiter:in, im Zeitraum
vom ______________________________________________ bis _____________________________________________
als Berufskraftfahrer/sonstiges Begleitpersonal tätig war. Die Arbeitsstätte ist das Kraftfahrzeug.
1. Verpflegungsmehraufwendungen für Deutschland
Der/Die Mitarbeiter:in war an
Tagen mehr als 8 Std. von der Wohnung/vom Firmensitz unterwegs.
Tagen mind. 24 Std. von der Wohnung/vom Firmensitz unterwegs.
An- und Abreisetagen (bei Auswärtstätigkeit mit Übernachtung) unterwegs.
Hinweis:
Bei Mahlzeitengestellung durch den Arbeitgeber ist eine Kürzung der Verpflegungsmehraufwendungen vorzunehmen
(ab VZ 2020: Frühstück: 20 % - 5,60 € und Mittag-/Abendessen: je 40 % - 11,20 €).
2. Verpflegungsmehraufwendungen
Verpflegungsmehraufwendungen für Auslandstätigkeit: (Land)
Der/Die Mitarbeiter:in war an
Tagen mehr als 8 Std. von der Wohnung/vom Firmensitz unterwegs.
Tagen mind. 24 Std. von der Wohnung/vom Firmensitz unterwegs.
An- und Abreisetagen (bei Auswärtstätigkeit mit Übernachtung) unterwegs.
Verpflegungsmehraufwendungen für Auslandstätigkeit: (Land)
Der/Die Mitarbeiter:in war an
Tagen mehr als 8 Std. von der Wohnung/vom Firmensitz unterwegs.
Tagen mind. 24 Std. von der Wohnung/vom Firmensitz unterwegs.
An- und Abreisetagen (bei Auswärtstätigkeit mit Übernachtung) unterwegs.
Verpflegungsmehraufwendungen für Auslandstätigkeit: (Land)
Der/Die Mitarbeiter:in war an
Tagen mehr als 8 Std. von der Wohnung/vom Firmensitz unterwegs.
Tagen mind. 24 Std. von der Wohnung/vom Firmensitz unterwegs.
An- und Abreisetagen (bei Auswärtstätigkeit mit Übernachtung) unterwegs.
3. Zuschüsse des Arbeitgebers
Es wurden von uns steuerfreie Erstattungen für Verpflegungsmehraufwendungen
in Höhe von ____________________________ € bezahlt nicht bezahlt.
Es wurden von uns Mahlzeiten zur Verfügung gestellt (s. Hinweis):
Nein Ja, Vollverpflegung Ja, teilweise Verpflegung |
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| Bestätigung | Beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit V24-1 |
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ReisekostenrechtSteuerthemen |
Name: Vorname:
V24-1
Ort, Datum Unterschrift Arbeitgeber, Stempel
Hiermit wird bestätigt, dass o. g. Mitarbeiter:in, im Zeitraum
vom ______________________________________________ bis _____________________________________________
mit dem Firmenwagen/Eigenwagen eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit durchgeführt hat.
1. Fahrtkosten
Mit dem eigenen PKW wurden dienstlich insgesamt __________________ km gefahren.
Es wurden von uns steuerfreie Erstattungen für Fahrtkosten
in Höhe von ____________________________ € bezahlt nicht bezahlt.
2. Verpflegungsmehraufwendungen
Verpflegungsmehraufwendungen für Deutschland
Der/Die Mitarbeiter:in war an
Tagen mehr als 8 Std. von der Wohnung/vom Firmensitz unterwegs.
Tagen mind. 24 Std. von der Wohnung/vom Firmensitz unterwegs.
An- und Abreisetagen (bei Auswärtstätigkeit mit Übernachtung) unterwegs.
Verpflegungsmehraufwendungen für Auslandstätigkeit: (Land)
Der/Die Mitarbeiter:in war an
Tagen mehr als 8 Std. von der Wohnung/vom Firmensitz unterwegs.
Tagen mind. 24 Std. von der Wohnung/vom Firmensitz unterwegs.
An- und Abreisetagen (bei Auswärtstätigkeit mit Übernachtung) unterwegs.
Verpflegungsmehraufwendungen für Auslandstätigkeit: (Land)
Der/Die Mitarbeiter:in war an
Tagen mehr als 8 Std. von der Wohnung/vom Firmensitz unterwegs.
Tagen mind. 24 Std. von der Wohnung/vom Firmensitz unterwegs.
An- und Abreisetagen (bei Auswärtstätigkeit mit Übernachtung) unterwegs.
Es wurden von uns steuerfreie Erstattungen für Verpflegungsmehraufwendungen
in Höhe von ____________________________ € bezahlt nicht bezahlt.
Es wurden von uns Mahlzeiten zur Verfügung gestellt (s. Hinweis):
Nein Ja, Vollverpflegung Ja, teilweise Verpflegung
Hinweis:
Bei Mahlzeitengestellung durch den Arbeitgeber ist eine Kürzung der Verpflegungsmehraufwendungen vorzunehmen
(ab VZ 2020: Frühstück: 20 % - 5,60 € und Mittag-/Abendessen: je 40 % - 11,20 €).
3. Übernachtungskosten
Es wurden von uns steuerfreie Erstattungen für Übernachtungen
in Höhe von ____________________________ € bezahlt nicht bezahlt.
BESTÄTIGUNG | BERUFLICH VERANLASSTE AUSWÄRTSTÄTIGKEIT
Zur Vorlage beim Finanzamt |
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| BMF 07.06.2010 | Allgemeine Hinweise zur Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen nach § 33a EStG |
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SteuerthemenUnterhalt |
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin www.bundesfinanzministerium.de
POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin
HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin
TEL
FAX
E-MAIL
DATUM 7. Juni 2010
Nur per E-Mail
O
der Länder
berste Finanzbehörden
BETREFF Allgemeine Hinweise zur Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen nach § 33a
Absatz 1 EStG als außergewöhnliche Belastung
GZ IV C 4 - S 2285/07/0006 :001
DOK 2010/0415733
(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)
Inhaltsübersicht Rz.
1. Begünstigter Personenkreis 1 - 2
2. Besonderheiten bei gleichgestellten Personen 3 - 8
3. Abzugsbeschränkung/Ermittlung der abzugsfähigen Unterhaltsaufwendungen
unter Berücksichtigung des verfügbaren Nettoeinkommens
3.1. Ermittlung des verfügbaren Nettoeinkommens 9 - 10
3.2. Anwendung der Opfergrenze auf das verfügbare Nettoeinkommen
(keine Haushaltsgemeinschaft) 11
3.3. Ermittlung der abziehbaren Unterhaltsaufwendungen bei einer
Haushaltsgemeinschaft 12
4. Eigene Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person 13
5. Nachweiserfordernisse 14
6. Anwendungsregelung 15 - 16 |
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| BMF 07.06.2010 | Allgemeine Hinweise zur Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen nach § 33a EStG im Ausland |
|
SteuerthemenUnterhalt |
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin www.bundesfinanzministerium.de
POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin
HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin
TEL
FAX
E-MAIL
DATUM 7. Juni 2010
Nur per E-Mail
O
der Länder
berste Finanzbehörden
BETREFF Berücksichtigung von Aufwendungen für den Unterhalt von Personen im Ausland als
außergewöhnliche Belastung nach § 33a Absatz 1 EStG
GZ IV C 4 - S 2285/07/0006 :001
DOK 2010/0415753
(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)
Inhaltsübersicht Rz.
1. Unterhaltsempfänger
1.1. Zum Abzug berechtigende Unterhaltsempfänger 1
1.2. Zum Abzug nicht berechtigende Unterhaltsempfänger 2
2. Feststellungslast / Beweisgrundsätze / Erhöhte Mitwirkungspflicht
und Beweisvorsorge des Steuerpflichtigen 3 - 4
3. Nachweis der Unterhaltsbedürftigkeit / Unterhaltserklärung 5 - 7
4. Unterstützung von Personen im erwerbsfähigen Alter
(Erwerbsobliegenheit) 8 - 9
5. Nachweis von Aufwendungen für den Unterhalt
5.1. Überweisungen 10 - 13
5.2. Andere Zahlungswege 14 - 18
6. Aufteilung einheitlicher Unterhaltsleistungen auf mehrere Personen 19
7. Unterstützung durch mehrere Personen
7.1. Unterstützung durch mehrere unbeschränkt
einkommensteuerpflichtige Personen 20
7.2. Unterstützung durch eine im Inland nicht unbeschränkt
einkommensteuerpflichtige Person 21
Seite 2 8. Zeitanteilige Ermäßigung des Höchstbetrags
8.1. Feststellung der Monate der Unterhaltszahlungen 22
8.2. Zeitliche Zuordnung der Unterhaltsaufwendungen 23 - 25
8.3. Vereinfachungsregelungen 26
8.4. Zeitpunkt des Abflusses der Unterhaltsleistung 27
9. Anrechnung eigener Bezüge der unterhaltenen Personen
9.1. Begriff der Bezüge 28
9.2. Umrechnung ausländischer Bezüge 29
9.3. Berücksichtigung der Kostenpauschale 30
9.4. Unterstützungszeitraum / Schwankende Bezüge 31
10. Abzugsbeschränkungen
10.1. Verhältnisse des Wohnsitzstaates (Ländergruppeneinteilung) 32 - 33
10.2. Opfergrenzenregelung 34
11. Anwendungsregelung 35 - 36
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die Berücksichtigung
von Unterhaltsaufwendungen an Personen im Ausland als außergewöhnliche Belastung
die folgenden Grundsätze. Wesentliche Änderungen gegenüber den bisherigen Regelungen
sind durch Fettdruck hervorgehoben.
1. Unterhaltsempfänger
1.1. Zum Abzug berechtigende Unterhaltsempfänger
1 Aufwendungen für den Unterhalt an Personen im Ausland dürfen nur abgezogen werden,
wenn diese gegenüber dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten nach inländischem Recht
gesetzlich unterhaltsberechtigt sind (§ 33a Absatz 1 Satz 1 und 5, 2. Halbsatz1 EStG; BFHUrteil
vom 4. Juli 2002, BStBl II Seite 760).
1.2. Zum Abzug nicht berechtigende Unterhaltsempfänger
2 Ein Abzug nach § 33a Absatz 1 EStG kommt nicht in Betracht, wenn der Unterhaltsempfänger
- ein Kind ist, für das ein Anspruch auf Freibeträge für Kinder nach § 32 Absatz 6 EStG
oder Kindergeld besteht (§ 33a Absatz 1 Satz 32 EStG); andere Leistungen für Kinder und
dem inländischen Kindergeld vergleichbare Familienbeihilfen nach ausländischem Recht
1 Ab dem Veranlagungszeitraum 2010: Satz 6, 2. Halbsatz
2 Ab dem Veranlagungszeitraum 2010: Satz 4 |
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| BMF | Berechnung zur Aufteilung eines Grundstückskaufpreises - Stand 03-2024 |
|
SteuerthemenVermietung und Verpachtung |
Excel Berechnungstabelle Berechnungsbogen |
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| BMF | Anleitung für die Berechnung zur Aufteilung eines Grundstückskaufpreises - Stand 03-2024 |
|
SteuerthemenVermietung und Verpachtung |
Anleitung
für die Berechnung zur Aufteilung eines Grundstückskaufpreises
KPA 2 - Anleitung zur Kaufpreisaufteilung - 2024 1
Allgemeine Hinweise
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist ein Ge-samtkaufpreis für ein bebautes Grundstück nicht nach der sogenannten Restwertmethode, sondern nach dem Ver-hältnis der Verkehrswerte oder Teilwerte auf den Grund und Boden einerseits sowie das Gebäude andererseits aufzutei-len (vgl. BFH-Urteil vom 10. Oktober 2000 IX R 86/97, BStBl II 2001, 183).
Nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Immobilienwertermittlungsverord-nung (ImmoWertV) vom 14. Juli 2021 (BGBl. I S. 2805) sind zur Ermittlung des Verkehrswerts grundsätzlich das Ver-gleichswertverfahren, das Ertragswertverfahren, das Sach-wertverfahren oder mehrere dieser Verfahren heranzuzie-hen. Dabei stehen die Wertermittlungsverfahren einander gleichwertig gegenüber. Die Verfahren sind gemäß § 6 Ab-satz 1 Satz 2 ImmoWertV nach der Art des Wertermittlungs-objekts unter Berücksichtigung der im gewöhnlichen Ge-schäftsverkehr bestehenden Gepflogenheiten und der sonstigen Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Eig-nung der zur Verfügung stehenden Daten, begründet zu wählen.
Die zur Verfügung stehenden Daten werden im Rahmen dieser Arbeitshilfe in der Reihenfolge
1. Vergleichs-,
2. Ertrags- und schließlich
3. Sachwertverfahren
abgefragt. Entsprechend dieser Reihenfolge und der zur Verfügung stehenden Daten wird hierbei typisierend unter-stellt, dass bei Vorliegen der Verfahrensdaten das entspre-chende Verfahren auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr den bestehenden Gepflogenheiten entspricht und somit auf die Abfrage von weiteren Daten und von der Durchführung anderer Verfahren abgesehen werden kann.
Im Rahmen der Arbeitshilfe kann daher auch auf die Ab-frage bestimmter Parameter verzichtet werden. Somit ste-hen bestimmte Eingabefelder nicht zur Verfügung und wer-den entsprechend „gegraut“ dargestellt.
Da bei Mietwohngrundstücken, gemischt genutzten Grund-stücken und Geschäftsgrundstücken in der Regel bundes-weit keine Vergleichsfaktoren vorliegen, wird bei diesen Grundstücksarten auf die Abfrage von Vergleichsfaktoren und die Prüfung des Vergleichswertverfahrens verzichtet. Liegen bei Ein- und Zweifamilienhäusern sowie bei Woh-nungseigentum Vergleichsfaktoren nicht vor, gilt wie auch bei den übrigen Grundstücksarten der Grundsatz, dass vor Anwendung des Sachwertverfahrens als Auffangverfahren zunächst die Heranziehung des Ertragswertverfahrens zu prüfen ist. Bei Vorliegen der tatsächlich vereinbarten Mieten für das Wertermittlungsobjekt oder der ortsüblichen Mieten gewährleistet die Ertragswertermittlung insbesondere für Renditeobjekte eine sachgerechte Verkehrswertermittlung.
Mit der vorgenannten Prüfreihenfolge für die zur Verfügung stehenden Daten wird kein genereller Vorrang für ein be-stimmtes Wertermittlungsverfahren nach der ImmoWertV bestimmt, sondern die Verfahrenswahl im Sinne des § 6 Ab-satz 1 Satz 2 ImmoWertV typisierend ausgeübt. Liegen z. B. für ein Wohnungseigentum geeignete Vergleichsfaktoren vor, stellt das Vergleichswertverfahrens im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 2 ImmoWertV in besonderem Maße ein sach-gerechtes Verfahren zur Aufteilung eines Gesamtkaufprei-ses für das Wohnungseigentum dar. Unter Berücksichti-gung der Umstände des Einzelfalls kann von der vorste-hend beschriebenen Abfolge jedoch auch begründet abge-wichen werden.
Ggf. vorhandene besondere objektspezifische Grund-stücksmerkmale im Sinne des § 8 Absatz 3 ImmoWertV werden im Rahmen der Arbeitshilfe zur typisierten Kauf-preisaufteilung nicht berücksichtigt. Insoweit erfolgt die Kaufpreisaufteilung auf der Grundlage der vorläufigen Ver-fahrenswerte.
Unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtspre-chung und der vorstehenden Grundsätze der Verkehrswer-termittlung ermöglicht die vorliegende Arbeitshilfe in einem typisierten Verfahren entweder eine Kaufpreisaufteilung selbst vorzunehmen oder die Plausibilität einer vorliegen-den Kaufpreisaufteilung zu prüfen. Es handelt sich um eine qualifizierte Schätzung, die sachverständig begründet wi-derlegbar ist.
Lage des Grundstücks
Zu Ziffer 1
Unter „Lage des Grundstücks“ ist die Anschrift des Bewer-tungsobjekts einzutragen. Sofern es sich um ein Woh-nungs- oder Teileigentum handelt, ist ergänzend die Woh-nungs- oder Teileigentumsnummer oder eine andere nach-vollziehbare Bezeichnung, wie beispielsweise „1. OG links“ oder „SE 1“, anzugeben.
Grundstücksart
Zu Ziffer 2
In diesem Feld ist die zutreffende Grundstücksart über eine Auswahl im „Pull-Down-Menü“ anzugeben. Bei Ein- und Zweifamilienhäusern (EFH/ZFH) besteht die Option, ver-schiedene Gebäudearten zu differenzieren.
Die Grundstücks- bzw. Gebäudearten beziehen sich - be-grifflich - auf die Anlage 4 der ImmoWertV.
Grundstücks- bzw. Gebäudeart Anlage 4 Im-moWertV (NHK 2010)
Ein- und Zweifamilienhäuser
1.01-3.33
Mietwohngrundstücke (Mehrfamilienhäuser) / vergleichbares Teileigentum / Wohnungseigentum
4.1.-4.3
gemischt genutzte Grundstü-cke, Wohnhäuser mit Mischnutzung (25 % bis 75 % Wohnen) / vergleichbares Tei-leigentum
5.1
Geschäftsgrundstücke, Geschäftshäuser /
vergleichbares Teileigentum
5.2, 5.3
Geschäftsgrundstücke, Bürogebäude /
vergleichbares Teileigentum
6.1, 6.2
Garage in Massivbauweise
14.1
Tiefgarage in Massivbauweise
14.3
Auf andere Grundstücks- bzw. Gebäudearten, beispiels-weise hallenartige Gebäude, ist diese Arbeitshilfe nicht an-zuwenden.
Datum des Kaufvertrages
Zu Ziffer 3
Der Zeitpunkt, auf den die Berechnung zur Kaufpreisauftei-lung durchzuführen ist, ist der Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages. Der Nutzen- und Lastenwechsel ist für die Kaufpreisaufteilung nicht maßgeblich.
Kaufpreis in € (inkl. Nebenkosten)
Zu Ziffer 4
Neben dem Kaufpreis sind auch die Anschaffungsneben-kosten, wie beispielsweise die Grunderwerbsteuer, Makler-gebühren und Notarkosten, zu berücksichtigen.
Anleitung
für die Berechnung zur Aufteilung eines Grundstückskaufpreises
KPA 2 - Anleitung zur Kaufpreisaufteilung - 2024 2
Baujahr
Zu Ziffer 5
Als Baujahr ist regelmäßig das Jahr der Bezugsfertigkeit des Gebäudes (ursprüngliches Baujahr) anzugeben. Die Bezugsfertigkeit ist gegeben, wenn das Gebäude bzw. der Gebäudeteil von den künftigen Bewohnern oder sonstigen Benutzern nach objektiven Verhältnissen genutzt werden kann. Die Abnahme durch die Bauaufsichtsbehörde ist nicht entscheidend. Die Angabe des Baujahrs ist für die Wertmin-derung wegen Alters des Gebäudes von Bedeutung. Sofern Kenntnisse vorliegen, dass an dem Gebäude in den letzten zwanzig Jahren vor Anschaffung des Gebäudes Moderni-sierungsmaßnahmen durchgeführt wurden, kann fiktiv ein späteres Baujahr angenommen werden. Dabei ist zu be-rücksichtigen, dass bei länger als zehn Jahre zurückliegen-den Modernisierungen diese max. als „teilweise Moderni-sierungen“ erfasst werden können. Länger als zwanzig Jahre zurückliegende Modernisierungen können nicht be-rücksichtigt werden. Das fiktive Baujahr kann unter Verwen-dung des Tabellenblatts „Fiktives Baujahr“ ermittelt werden. Es wird anschließend automatisch in die Berechnung zur Kaufpreisaufteilung (Tabellenblatt „KPA“) aufgenommen. Bitte fügen Sie in diesen Fällen neben der Berechnung zur Kaufpreisaufteilung (Tabellenblatt „KPA“) auch die Neben-rechnung zur Ermittlung des „fiktiven Baujahrs“ (Tabellen-blatt „KPA 1a“) bei.
Wohnfläche / Nutzfläche
Zu Ziffer 6
Bei Wohngrundstücken ist die Wohnfläche grundsätzlich nach Maßgabe der Verordnung zur Berechnung der Wohn-fläche (Wohnflächenverordnung - WoFlV) anzugeben. Ist die Wohnfläche nach Aktenlage insbesondere auf der Grundlage der Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz (Zweite Berechnungsverordnung - II. BV) ermittelt worden, bestehen keine Bedenken, diese hilfsweise anzuwenden.
Bei Geschäftsgrundstücken ist die Nutzfläche grundsätzlich nach der DIN 277 zu ermitteln. Sofern nach Aktenlage die Ermittlung der Nutzfläche nach der Richtlinie zur Berech-nung der Mietfläche für gewerblichen Raum MF/G der gif (Gesellschaft für Immobilienwirtschaftliche Forschung e. V.) oder vergleichbarer Regelwerke erfolgte, bestehen keine Bedenken, diese hilfsweise anzuwenden.
Anzahl Garagenstellplätze
Zu Ziffer 7
Anzugeben ist die Anzahl der erworbenen Garagenstell-plätze. Als Garagenstellplätze gelten nur allseitig umschlos-sene Stellplätze für Personenkraftwagen. Carports gehören somit nicht zu Garagenstellplätzen. Die Werteinflüsse von Stellplätzen im Freien und in Carports werden gleichwohl in den Verfahren berücksichtigt, beispielsweise im Ertrags-wertverfahren über den Rohertrag und im Sachwertverfah-ren über die Außenanlagen (pauschaler Zuschlag zu den typisierten Herstellungskosten / THK).
Anzahl Tiefgaragenstellplätze
Zu Ziffer 8
Anzugeben ist die Anzahl der erworbenen Tiefgaragenstell-plätze.
Miteigentumsanteil – Zähler / Nenner
Zu Ziffern 9 und 10
Bei Wohnungseigentum ist der Miteigentumsanteil anzuge-ben. Der Miteigentumsanteil ist im Wohnungseigentums-recht (§§ 1008 ff. BGB, WEG) ein rechnerischer Bruchteil am gemeinschaftlichen Eigentum einer Wohnungseigentü-mergemeinschaft. In der Regel werden die Bruchstücke als Teile von 1.000 angegeben, bei größeren Objekten auch von 10.000 oder mehr [z. B. 70 (Zähler) / 1000 (Nenner)].
Entsprechendes gilt bei Teileigentum.
Grundstücksgröße
Zu Ziffer 11
In der Regel (Ausnahme vgl. zu Ziffern 13 und 14) ist hier die gesamte Größe des Grundstücks in m² anzugeben. Es bestehen keine Bedenken, als Grundstücksgröße die Summe der im Kaufvertrag genannten Grundstücksgrößen (Flurstücke) zu erfassen.
Bodenrichtwert
Zu Ziffer 12
Der Bodenrichtwert (§ 196 Absatz 1 BauGB) ist der durch-schnittliche Lagewert des Bodens für eine Mehrheit von Grundstücken innerhalb eines abgegrenzten Gebiets (Bo-denrichtwertzone), die nach ihren Grundstücksmerkmalen (§ 2 Absatz 3 ImmoWertV) weitgehend übereinstimmen und für die im Wesentlichen gleiche allgemeine Wertverhält-nisse (§ 2 Absatz 2 ImmoWertV) vorliegen. Er ist bezogen auf den Quadratmeter Grundstücksfläche eines Grund-stücks mit den dargestellten Grundstücksmerkmalen (Bo-denrichtwertgrundstück). Anzugeben ist der Bodenricht-wert, der für die jeweilige Bodenrichtwertzone von dem zu-ständigen Gutachterausschuss beim Kreis oder bei der Ge-meinde bzw. Stadt gemäß § 196 des Baugesetzbuchs (BauGB) turnusmäßig zum letzten Ermittlungsstichtag vor dem Abschluss des Kaufvertrages ermittelt wurde. Auf die in der Berechnung integrierte Verlinkung zu entsprechen-den Auskunftsstellen wird hingewiesen.
Grundstücksgröße / Wert
Zu Ziffern 13 und 14
In besonderen Einzelfällen kann es erforderlich sein, hin-sichtlich der Grundstücksgröße und den Wertverhältnissen zu differenzieren.
Bei einer erheblichen Überschreitung der marktüblichen Grundstücksgröße kommt gem. § 41 ImmoWertV eine ge-trennte Ermittlung des Werts der über die marktübliche Grundstücksgröße hinausgehenden selbständig nutzbaren oder sonstigen Teilflächen in Betracht.
Bei diesen Teilflächen wird unterstellt, dass es sich üblicher-weise um selbständig nutzbare Teilflächen handelt. Diese Flächen werden im Ertragswertverfahren nicht bei der Bo-denwertverzinsung berücksichtigt. Eine selbständig nutz-bare Teilfläche ist der Teil eines Grundstücks, der für die angemessene Nutzung der baulichen Anlagen nicht benö-tigt wird und selbständig genutzt oder verwertet werden kann.
Ist das Grundstück insbesondere größer als die vom zu-ständigen Gutachterausschuss veröffentlichte wertbestim-mende Grundstücksgröße des Bodenrichtwertgrundstücks bestehen keine Bedenken, im Rahmen der Kaufpreisauftei-lung diese Teilflächen regelmäßig mit 25 Prozent des Bo-denrichtwerts zu bewerten. Sofern vom Gutachteraus-schuss keine wertbestimmende Grundstücksgröße für das Bodenrichtwertgrundstück veröffentlicht wurde, kann bei Ein- und Zweifamilienhäusern hilfsweise als übliche Grund-stücksgröße 500 m² angenommen werden. Zur Veran-schaulichung folgende Beispiele:
a) selbstständig nutzbare Teilfläche ohne Wertabschlag
Es ist eine Kaufpreisaufteilung für ein mit einem Einfamili-enhaus bebautes 1.000 m² großes Grundstück durchzufüh-ren. Das Grundstück ist rund 20 m tief und hat eine 50 m breite Straßenfront. Das Grundstück ist lediglich mit einem Gebäude auf der einen Hälfte des Grundstücks bebaut. Baurechtlich ist es zulässig, auch auf der anderen Hälfte des Grundstücks ein Gebäude zu errichten. Der Gutachter-ausschuss hat für das Bodenrichtwertgrundstück eine Größe von 500 m² als wertbestimmend veröffentlicht.
Anleitung
für die Berechnung zur Aufteilung eines Grundstückskaufpreises
KPA 2 - Anleitung zur Kaufpreisaufteilung - 2024 3
Da es baurechtlich zulässig ist, das Grundstück mit einem weiteren Gebäude zu bebauen, handelt es sich bei dem Grundstück vollständig um selbstständig nutzbare Teilflä-chen, die in den Eingabefeldern zu Ziffer 13 und 14 mit dem vollen Bodenwert zu erfassen sind.
b) selbstständig nutzbare Teilfläche mit Wertabschlag
Es ist eine Kaufpreisaufteilung für ein mit einem Einfamili-enhaus bebautes 1.000 m² großes Grundstück durchzufüh-ren. Der Gutachterausschuss hat keine Grundstücksgröße für das Bodenrichtwertgrundstück definiert.
Sofern vom Gutachterausschuss keine wertbestimmende Grundstücksgröße für das Bodenrichtwertgrundstück veröf-fentlicht wurde, bestehen bei Kaufpreisaufteilungen von Ein- und Zweifamilienhäusern keine Bedenken, eine Fläche bis 500 m² als marktübliche Grundstücksgröße anzusehen und mit dem vollen Bodenrichtwert zu bewerten (Eintragung in die Eingabefelder zu Ziffer 11 und 12) sowie den Boden-wert für die übrige sogenannte „Hinterland“-Fläche mit 25 Prozent des Bodenrichtwertes anzunehmen (Eintragung in die Eingabefelder zu Ziffer 13 und 14).
Vergleichswertverfahren
Im Rahmen der Arbeitshilfe zur typisierten Kaufpreisauftei-lung kann bei Wohnungseigentum oder bei Ein- und Zwei-familienhäusern das Vergleichswertverfahren herangezo-gen werden, wenn vom örtlich zuständigen Gutachteraus-schuss für diese Grundstücks- bzw. Gebäudearten Ver-gleichsfaktoren vorliegen.
Die Ermittlung des Vergleichswertes mit Hilfe von Ver-gleichsfaktoren erfolgt in Anlehnung an §§ 24 Absatz 1 Satz 2, 24 Absatz 2 Nummer 2 und 26 Abs. 1 ImmoWertV.
Zur Erläuterung des konkreten Verfahrensablaufs des Ver-gleichswertverfahrens im Rahmen dieser Arbeitshilfe zur ty-pisierten Kaufpreisaufteilung wird auf den Anhang „I. Erläu-terung des Rechenschemas anhand eines Beispiels im Ver-gleichswertverfahren“ hingewiesen.
Vergleichsfaktor
Zu Ziffer 15
Vergleichsfaktoren im Sinne des § 20 Absatz 2 ImmoWertV sind durchschnittliche, auf eine geeignete Einheit (z. B. Wohn- oder Brutto-Grundfläche) bezogene Werte für Grundstücke mit bestimmten wertbestimmenden Grund-stücksmerkmalen (Normobjekte). Vergleichsfaktoren sind für die Ermittlung des Vergleichswerts geeignet, wenn sie für einen bestimmten mit dem Wertermittlungsobjekt ver-gleichbaren regional und sachlich abgegrenzten Teilmarkt abgeleitet wurden und die wertbeeinflussenden Grund-stücksmerkmale des Normobjekts dargestellt sind. Anzu-wenden sind die für den Anschaffungszeitpunkt (Abschluss des Kaufvertrages) maßgeblichen Vergleichsfaktoren.
Über die in der Berechnung integrierte Verlinkung zu ent-sprechenden Auskunftsstellen besteht die Möglichkeit, in Erfahrung zu bringen, ob vom örtlich zuständigen Gut-achterausschuss Vergleichsfaktoren für Wohnungseigen-tum oder Ein- und Zweifamilienhäuser ermittelt wurden.
Vergleichsfaktor / Bezugsmaßstab
Zu Ziffer 16
Liegt vom örtlich zuständigen Gutachterausschuss ein auf Wohn- und Nutzfläche oder Brutto-Grundfläche bezogener Vergleichsfaktor für Wohnungseigentum oder Ein- und Zweifamilienhäuser vor, geben Sie bitte den zutreffenden Bezugsmaßstab an. Als typischer Bezugsmaßstab ist Wohn- und Nutzfläche vorausgewählt.
Objektspezifischer Vergleichsfaktor
Zu Ziffern 17 und 18
Der vom örtlich zuständigen Gutachterausschuss auf das Normobjekt bezogene Vergleichsfaktor ist grundsätzlich auf seine Eignung zu prüfen und bei etwaigen Abweichungen nach Maßgabe des Gutachterausschusses an die Gege-benheiten des Wertermittlungsobjekts anzupassen. Im Er-gebnis ergibt sich der objektspezifisch angepasste Ver-gleichsfaktor.
Die Vergleichsfaktoren inkl. erforderliche Anpassungen können sich insbesondere aus dem Boden- und Immobili-enrichtwertinformationssystem eines Landes ergeben.
Bitte geben Sie ggf. den objektspezifischen Vergleichsfak-tor (Ziffer 17) an und erläutern Sie kurz die - nach Maßgabe des örtlichen Gutachterausschusses - vorgenommenen An-passungen (in Ziffer 18, ggf. Zuschlag um wieviel Prozent wegen vorhandenem Balkon im Vergleich zum Normob-jekt).
Vergleichsfaktor je Garagenstellplatz
Zu Ziffer 19
Gehört zu Ihrem erworbenen Objekt ein Garagenstellplatz, geben Sie bitte den durchschnittlichen, auf einen Garagen-stellplatz bezogenen Wert (Vergleichsfaktor je Garagen-stellplatz), nach Maßgabe des örtlich zuständigen Gut-achterausschusses an. Der hier angegebene Vergleichs-faktor wird mit der Anzahl der Garagenstellplätze multipli-ziert (siehe Ziffer 7).
Vergleichsfaktor je Tiefgaragenstellplatz
Zu Ziffer 20
Gehört zu Ihrem erworbenen Objekt ein Tiefgaragenstell-platz, geben Sie bitte den durchschnittlichen, auf einen Tief-garagenstellplatz bezogenen Wert (Vergleichsfaktor je Tief-garagenstellplatz), nach Maßgabe des örtlich zuständigen Gutachterausschusses an. Der hier angegebene Ver-gleichsfaktor wird mit der Anzahl der Tiefgaragenstellplätze multipliziert (siehe Ziffer 8).
Anleitung
für die Berechnung zur Aufteilung eines Grundstückskaufpreises
KPA 2 - Anleitung zur Kaufpreisaufteilung - 2024 4
Ertragswertverfahren
Für Mietwohngrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und Geschäftsgrundstücke wird vorrangig das Ertragswert-verfahren angewandt. Das Ertragswertverfahren findet auch bei Wohnungseigentum und Ein- und Zweifamilien-häusern Anwendung, sofern hier mangels Vergleichsfakto-ren das Vergleichswertverfahren nicht angewandt werden konnte. Voraussetzung für die Anwendung des Ertragswert-verfahrens ist das Vorliegen der tatsächlichen oder üblichen Miete.
Die Ertragswertermittlung erfolgt in Anlehnung an das allge-meine Ertragswertverfahren nach § 28 ImmoWertV.
Zur Erläuterung des konkreten Verfahrensablaufs des Er-tragswertverfahrens im Rahmen dieser Arbeitshilfe zur typi-sierten Kaufpreisaufteilung wird auf den Anhang „II. Erläu-terung des Rechenschemas anhand eines Beispiels im Er-tragswertverfahren“ hingewiesen.
Wird im Ergebnis der Kaufpreisaufteilung nach dem Er-tragswertverfahren der Hinweis ausgegeben, dass der vor-läufige Ertragswert nicht plausibel ist, da ein Missverhältnis zum Bodenwert besteht und ggf. ein Liquidationsobjekt vor-liegt, prüfen Sie zunächst die Richtigkeit der Angaben, ins-besondere hinsichtlich der Grundstücksgröße, dem Boden-richtwert sowie der Wohnfläche und Miete. Sind alle Anga-ben zutreffend, kann in dem vorliegenden Einzelfall voraus-sichtlich keine sachgerechte Kaufpreisaufteilung mit Hilfe der Arbeitshilfe durchgeführt werden. In diesen Fällen ist der Sachverhalt individuell zu erörtern.
Tatsächliche Miete / übliche Miete
Zu Ziffern 21 und 22
Liegen tatsächlich vereinbarte oder übliche Mieten vor, ist in Zeile 22 der gesamte monatliche Rohertrag für das Ob-jekt (inkl. Mieten für ggf. vorhandene Garagen- und Tiefga-ragenstellplätze) anzugeben.
Rohertrag ist das Entgelt, das für die Benutzung des bebau-ten Grundstücks nach den am Anschaffungszeitpunkt gel-tenden vertraglichen Vereinbarungen und den rechtlichen Gegebenheiten zu zahlen ist. Hierbei sind gegebenenfalls auch die Erträge von Mobilfunkanlagen, Werbeanlagen und ähnlichem zu erfassen. Umlagen, die zur Deckung der Be-triebskosten gezahlt werden, sind nicht anzusetzen. In die sog. Nettokaltmiete sind weder die „kalten Nebenkosten“ (Betriebskosten im Sinne des § 2 Betriebskostenverord-nung) noch die „warmen Nebenkosten“ bzw. Umlagen für den Betrieb einer Heizungs- und Warmwasserversorgungs-anlage einzubeziehen.
Für Grundstücke oder Grundstücksteile
1. die eigengenutzt, ungenutzt, zu vorübergehendem Ge-brauch oder unentgeltlich überlassen sind,
2. die der Eigentümer dem Mieter zu einer um mehr als 20 Prozent von der üblichen Miete abweichenden tatsäch-lichen Miete überlassen hat,
ist die übliche Miete anzusetzen.
Die übliche Miete ist in Anlehnung an die Miete zu schätzen, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Aus-stattung regelmäßig gezahlt wird. Betriebskosten sind hier-bei nicht einzubeziehen. Die übliche Miete kann in der Re-gel aus Vergleichsmieten oder Mietspiegeln über die orts-übliche Vergleichsmiete im Sinne des § 558 Absatz 2 BGB abgeleitet werden.
Anzahl der Wohneinheiten bzw. sonstigen Einheiten
Zu Ziffer 23
Bei Mietwohngrundstücken geben Sie bitte die Anzahl der Wohneinheiten und ggf. der sonstigen Einheiten zur Be-messung der Bewirtschaftungskosten an. Sofern die Anzahl nicht vorliegt, wird diese unter Annahme einer durchschnitt-lichen Größe von 92 m² je Einheit geschätzt.
Liegenschaftszinssatz
Zu Ziffer 24
Liegenschaftszinssätze sind Kapitalisierungszinssätze, mit denen Verkehrswerte von Grundstücken je nach Grund-stücksart im Durchschnitt marktüblich verzinst werden. An-zuwenden ist der für den Anschaffungszeitpunkt (Abschluss des Kaufvertrages) maßgebliche Liegenschaftszinssatz. Sofern Ihnen der Liegenschaftszinssatz des örtlichen Gut-achterausschusses für die zu bewertende Grundstücks- bzw. Gebäudeart vorliegt bzw. bekannt ist, geben Sie bitte diesen Liegenschaftszinssatz im Eingabefeld zu Ziffer 24 an.
Ist der von Ihnen angegebene Liegenschaftszinssatz im Vergleich zu einem in Abhängigkeit von der Grundstücksart, dem Datum des Kaufvertrages und der Höhe des Boden-richtwertes typisiert ermittelten Zinssatz ungewöhnlich nied-rig, erscheint ein Hinweis, durch den Sie gebeten werden, den eingegebenen Liegenschaftszinssatz zu prüfen und ggf. unter Quellenangabe im Grundstücksmarktbericht des örtlich zuständigen Gutachterausschusses zu begründen.
Sofern vom örtlich zuständigen Gutachterausschuss für das Wertermittlungsobjekt kein geeigneter Liegenschaftszins-satz zur Verfügung steht, wird im Rahmen dieser Arbeits-hilfe hilfsweise ein typisierter Zinssatz in Abhängigkeit von der Grundstücksart, dem Datum des Kaufvertrages und der Höhe des Bodenrichtwertes als Schätzung berücksichtigt. Für Anschaffungszeitpunkte ab 1. Januar 2023 wird hierbei hilfsweise auf die Liegenschaftszinssätze nach §§ 188 Ab-satz 2 Satz 2, 193 Absatz 4 Satz 3 BewG zurückgegriffen.
Sachwertverfahren
Liegen keine Daten für die Anwendung des Vergleichs- oder Ertragswertverfahrens vor, kann im Rahmen der Ar-beitshilfe zur typisierten Kaufpreisaufteilung das Sachwert-verfahren herangezogen werden. Die Sachwertermittlung erfolgt in Anlehnung an das Sachwertverfahren nach §§ 35 ff. ImmoWertV. Zur Erläuterung des konkreten Ver-fahrensablaufs des Sachwertverfahrens im Rahmen dieser Arbeitshilfe zur typisierten Kaufpreisaufteilung wird auf den Anhang „III. Erläuterung des Rechenschemas anhand eines Beispiels im Sachwertverfahren“ hingewiesen.
Regionalfaktor
Zu Ziffer 25
Die dem Sachwertverfahren zugrundeliegenden durch-schnittlichen Normalherstellungskosten 2010 aus der An-lage 4 der ImmoWertV sind nach § 36 Absatz 1 ImmoWertV grundsätzlich mittels eines Regionalfaktors an die regiona-len Baupreisverhältnisse anzupassen. Anzuwenden ist der für den Anschaffungszeitpunkt (Abschluss des Kaufvertra-ges) maßgebliche Regionalfaktor.
Insbesondere der örtliche zuständige Gutachterausschuss kann eine Anpassung durch Festlegung eines von 1,0 ab-weichenden Regionalfaktors vorgeben. Sofern Ihnen ein Regionalfaktor vorliegt, der vom zuständigen Gutachteraus-schuss bei der Ableitung der Sachwertfaktoren (siehe zu Ziffer 26) zugrunde gelegt worden ist, geben Sie diesen bitte an. Sofern ein derartiger Regionalfaktor nicht zur Verfügung steht, wird im Rahmen der typisierten Schätzung hilfsweise ein Regionalfaktor von 1,0 angenommen.
Sachwertfaktor
Zu Ziffer 26
Mit Sachwertfaktoren werden die allgemeinen Wertverhält-nisse auf dem Grundstücksmarkt berücksichtigt. Anzuwen-den ist der für den Anschaffungszeitpunkt (Abschluss des Kaufvertrages) maßgebliche Sachwertfaktor. Sofern Ihnen ein Sachwertfaktor (Marktanpassungsfaktor) des zuständi-gen Gutachterausschusses für die vorliegende Grund-stücksart bekannt ist, geben Sie diesen bitte an. Sofern ein derartiger Sachwertfaktor nicht zur Verfügung steht, wird im Rahmen der typisierten Schätzung hilfsweise ein Sachwert-faktor von 1,0 berücksichtigt.
Anleitung
für die Berechnung zur Aufteilung eines Grundstückskaufpreises
KPA 2 - Anleitung zur Kaufpreisaufteilung - 2024 5
Anhang
I. Erläuterung des Rechenschemas anhand eines Beispiels im Vergleichswertverfahren
Grund und Boden
Der Bodenwert wird aus der Multiplikation von Grundstücksgröße (m²), Bodenrichtwert (€/m²) bzw. Wert (€/m²) und Miteigen-tumsanteil ermittelt:
Bodenwert:
(1.200 m² x 550 €/m² x 1/8) = 82.500 €
Gebäude
Im amtlichen Informationssystem zum Immobilienmarkt eines Landes veröffentlicht der örtlich zuständige Gutachterausschuss Vergleichsfaktoren (Immobilienrichtwerte). Für Wohnungseigentum (Eigentumswohnungen) in der Lage des Wertermittlungsob-jekts beträgt der Vergleichsfaktor (Immobilienrichtwert) auf den 1.1.2022 2.880 €/m² Wohnfläche. Der Vergleichsfaktor schließt das Gebäude sowie den Grund und Boden ein.
Nach Maßgabe des örtlich zuständigen Gutachterausschusses wird der Vergleichsfaktor wie folgt objektspezifisch angepasst:
Eigenschaft Vergleichsfaktor Wertermittlungsobjekt Anpassung
Ausstattungsklasse
mittel
mittel
0 %
Geschosslage
1
2
0 %
Mietsituation
unvermietet
vermietet
./. 8 %
Wohnfläche
70 m²
90 m²
+ 2 %
Baujahr
2015
2000
./. 9 %
Wohnlage
mittel
Mittel
0 %
Balkon
vorhanden
vorhanden
0 %
Anzahl der Einheiten in der Wohnanlage
5-15
8
0 %
Der objektspezifisch angepasste Vergleichsfaktor ermittelt sich hiernach wie folgt:
Objektspezifischer Vergleichsfaktor:
Vergleichsfaktor zu (2.880 €/m² Wohnfläche) x Anpassungen (Mietsituation ./. 8 %, Wohnfläche + 2 % und Baujahr ./. 9 %)
= 2.448,00 €/m² Wohnfläche; gerundet: 2.450 €/m² Wohnfläche
Nachfolgend ermittelt sich der Vergleichswert durch Multiplikation des objektspezifisch angepassten Vergleichsfaktors mit der entsprechenden Bezugsgröße des Wertermittlungsobjekts (hier Wohnfläche).
Vergleichswert:
2.450 €/m² Wohnfläche (objektspezifisch angepasster Vergleichsfaktor) x 90 m² Wohnfläche = 220.500 €
1) Lage des Grundstücks: 2) Grundstückart: 3) Datum des Kaufvertrages:01.05.2023220.000 2023 5) Ursprüngliches Baujahr:2000901818120055013) Fläche 2; Grundstücksgröße in m²: Vergleichswertverfahren15) Liegt Ihnen ein Vergleichsfaktor des Gutachterausschusses vor?JaWohn- bzw. Nutzfläche2.450,00 19) Vergleichsfaktor (€/Stück) je Garagenstellplatz:20) Vergleichsfaktor (€/Stück) je Tiefgaragenstellplatz:16) Bezugsmaßstab des Vergleichsfaktors14) Wert in €/ m²: Vergleichsfaktor (Immobilienrichtwert) für Eigentumswohnungen in der Lage des Grundstücks: 2.880 €/m² Wohnfläche; Anpassungen laut Gutachterausschuss für Mietsituation (vermietet statt unvermietet) ./. 8 %, Wohnfläche (90 m² statt 70 m²) + 2 % und Baujahr (2000 statt 2015) ./. 9 %17) Vergleichsfaktor bzw. sofern bekannt, objektspezifisch angepasster Vergleichsfaktor (€/m²)18) Erläuterung Berechnung zur Aufteilung eines Grundstückskaufpreises 7) ggf. Anzahl Garagenstellplätze: 10) ggf. Miteigentumsanteil - Nenner: 11) Fläche 1; Grundstücksgröße in m²: 9) ggf. Miteigentumsanteil - Zähler:Wohnungseigentum [WE]Musterstr. 1 XXXXX Musterstadt12) Bodenrichtwert in €/ m²: 8) ggf. Anzahl Tiefgaragenstellplätze: 6) Wohn- bzw. Nutzfläche in m²: 4) Kaufpreis in € (incl. Nebenkosten): LinkLink
Anleitung
für die Berechnung zur Aufteilung eines Grundstückskaufpreises
KPA 2 - Anleitung zur Kaufpreisaufteilung - 2024 6
Ausgehend vom ermittelten Vergleichswert zu für das bebaute Grundstück wird der anteilige Wertanteil der baulichen Anlagen
(Gebäudewert) wie folgt bestimmt:
Wertanteil der baulichen Anlagen (Gebäudewert):
Vergleichswert zu (220.500 €) ./. Bodenwert (82.500 €) = 138.000 €
Kaufpreisaufteilung
Die ermittelten Einzelwerte werden abschließend ins Verhältnis gesetzt und auf den Kaufpreis übertragen.
II. Erläuterung des Rechenschemas anhand eines Beispiels im Ertragswertverfahren
Grund und Boden
Der Bodenwert wird aus der Multiplikation von Grundstücksgröße (m²) und Bodenrichtwert (€/m²) bzw. Wert (€/m²) ermittelt:
Bodenwert:
(1.000 m² x 380 €/m²) = 380.000 €
Gebäude
Zur Ermittlung des Ertragswerts der baulichen Anlagen (Gebäudewerts) ist vom jährlichen Rohertrag des Grundstücks auszugehen.
Zu erfassen ist die sog. Nettokaltmiete (inkl. Mieten für ggf. vorhandene Garagen- und Tiefgaragenstellplätze), in die
weder umlagefähige Betriebskosten im Sinne des § 2 der Betriebskostenverordnung noch Nebenkosten bzw. Umlagen für den
Betrieb einer Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlage einzubeziehen sind.
Jährlicher Rohertrag:
5.000 € (monatlicher Rohertrag) x 12 Monate = 60.000 €
Anschließend wird durch Abzug der - nicht umlagefähigen - Bewirtschaftungskosten vom jährlichen Rohertrag des Grundstücks
der jährliche Reinertrag des Grundstücks ermittelt.
Bewirtschaftungskosten sind die für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung und zulässige Nutzung entstehenden regelmäßigen
Aufwendungen, die nicht durch Umlagen oder sonstige Kostenübernahmen gedeckt sind. Für Anschaffungszeitpunkte (Kaufverträge)
vor dem 1. Januar 2015 werden im Rahmen der Arbeitshilfe auf der Grundlage der Anlage 23 zum BewG i.d.F. des Gesetzes
vom 24. Dezember 2008 (BGBl I S. 3018) bzw. der Anlage 40 zum BewG für Verwaltungs- und Instandhaltungskosten
sowie das Mietausfallwagnis Erfahrungssätze in Prozent des jährlichen Rohertrages berücksichtigt. Für Anschaffungszeitpunkte
(Kaufverträge) ab dem 1. Januar 2015 werden Bewirtschaftungskosten auf der Basis der Anlage 3 der ImmoWertV herangezogen,
die auf die Bewirtschaftungskosten in der Ertragswertrichtlinie vom 12. November 2015 (Banz AT 04.12.2015 B4) zurückgehen.
Hiernach werden folgende Bewirtschaftungskosten berücksichtigt:
Grund und Boden: 82.500 € (≈ 37,41 %) 82.302 € (≈ 37,41 %)
138.000 € (≈ 62,59 %) 137.698 € (≈ 62,59 %)
Summe: 220.500 € (100 %) 220.000 € (100 %)
Wertanteil der baulichen Anlagen/Gebäude:
Kaufpreisaufteilung
ermittelte Einzelwerte Kaufpreisanteile
Übertragung des
Verhältnisses der
ermittelten Einzelw erte
auf den Kaufpreis
1) Lage des Grundstücks:
2) Grundstückart :
3) Datum des Kaufvert rages: 01.02.2023 1.100.000
2023
5) Ursprüngliches Baujahr: 1981 800
1 8
0 0
1000 380
13) F läche 2; Grundstücksgrö ß e in m² :
Berechnung zur Aufteilung eines Grundstückskaufpreises
7) ggf . Anzahl Garagenstellplätze:
10) ggf . M iteigentumsanteil - Nenner:
11) F läche 1; Grundstücksgrö ß e in m² :
9) ggf . M iteigentumsanteil - Z ähler:
M ietwo hngrundstücke (M ehrfamilienhäuser)
M usterst r. 1 XXXXX M usterstadt
12 ) B o de nric ht we rt in €/ m² :
8) ggf . Anzahl T iefgaragenstellplätze:
6) Wo hn- bzw. Nutzf läche in m² :
4 ) Ka uf pre is in € ( inc l. N e be nk o s t e n) :
14 ) We rt in €/ m² :
Link
Ert ragswertverfahren
21) Ist die tatsächliche M iete bzw. o rtsübliche M iete bekannt? Ja
22) mo nat licher Gesamt ro hert rag (so g. Net to kaltmiete) incl. Stellplätze: 5.000,00 €
23) Anzahl der Wo hneinheiten bzw. so nst . Einheiten, so fern bekannt 9 9
24) Liegenschaf tszinssatz des ö rt lichen
Gutachterausschusses, so fern bekannt :
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für die Berechnung zur Aufteilung eines Grundstückskaufpreises
KPA 2 - Anleitung zur Kaufpreisaufteilung - 2024 7
Modellansätze für Bewirtschaftungskosten
I. Bewirtschaftungskosten für Wohnnutzung
1. Verwaltungskosten (Stand 1. Januar 2023)
344 €
jährlich je Wohnung bzw. je Wohngebäude bei Ein- und Zweifamilienhäusern
412 €
jährlich je Eigentumswohnung
45 €
jährlich je Garage
Die vorstehend genannten Werte gelten für das Jahr 2023. Für Wertermittlungsstichtage in den Folgejahren sind sie wie unter III. dargestellt anzupassen.
2. Instandhaltungskosten (Stand 1. Januar 2023)
13,50 €
jährlich je Quadratmeter Wohnfläche
102 €
jährlich je Garage
Die vorstehend genannten Beträge gelten für das Jahr 2023. Für Wertermittlungsstichtage in den Folgejahren sind die Beträge wie unter III. dargestellt anzupassen.
3. Mietausfallwagnis
2 Prozent
des marktüblich erzielbaren Rohertrags bei Wohnnutzung
II. Bewirtschaftungskosten für gewerbliche Nutzung
1. Verwaltungskosten
3 Prozent
des marktüblich erzielbaren Rohertrags bei reiner und gemischter gewerblicher Nutzung (einschließlich gemischt genutzter Grundstücke)
2. Instandhaltungskosten
Den Instandhaltungskosten für gewerbliche Nutzung wird jeweils ein Prozentsatz der Instandhaltungskosten für Wohnnutzung zugrunde gelegt.
100 Prozent
für gewerbliche Nutzung
3. Mietausfallwagnis
4 Prozent
des marktüblich erzielbaren Rohertrags bei reiner bzw. gemischter gewerblicher Nutzung (einschließlich gemischt genutzter Grundstücke)
III. Jährliche Anpassung
Die Anpassung der Werte nach den Nummern I.1 und I.2 erfolgt jährlich auf der Grundlage der in Satz 3 genannten Basiswerte mit dem Prozentsatz, um den sich der vom Statistischen Bundesamt festgestellte Verbraucherpreisindex für Deutschland für den Monat Oktober 2001 gegenüber demjenigen für den Monat Oktober des Jahres, das dem Stichtag der Ermittlung des Lie-genschaftszinssatzes vorausgeht, erhöht oder verringert hat. Die Werte für die Instandhaltungskosten pro m2 sind auf eine Nachkommastelle und bei den Instandhaltungskosten pro Garage oder ähnlichem Einstellplatz sowie bei Verwaltungskosten kaufmännisch auf den vollen Euro zu runden.
Es wird von folgenden Basiswerten für die Verwaltungs- und Instandhaltungskosten ausgegangen:
1. Verwaltungskosten
230 €
jährlich je Wohnung bzw. je Wohngebäude bei Ein- und Zweifamilienhäusern
275 €
jährlich je Eigentumswohnung
30 €
jährlich je Garage
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KPA 2 - Anleitung zur Kaufpreisaufteilung - 2024 8
2. Instandhaltungskosten
9,00 €
jährlich je Quadratmeter Wohnfläche
68 €
jährlich je Garage
Sofern die Anzahl der Wohneinheiten bzw. der sonstigen Einheiten nicht bekannt ist, wird die Anzahl geschätzt. Hierzu wird eine durchschnittliche Wohnfläche bzw. Nutzfläche von 92 m² je Einheit angenommen (vgl. DESTATIS - Pressemitteilung Nr. 326 vom 8. Juli 2021; https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2021/07/PD21_326_31231.html)
Die Bewirtschaftungskosten ermitteln sich im Beispielsfall wie folgt:
Bewirtschaftungskosten - Mietwohngrundstück:
Verwaltungskosten (9 Wohnungen x 344 € = 3.096 €) + Instandhaltungskosten (800 m² Wohnfläche x 13,50 €/m² = 10.800 €)
+ Mietausfallwagnis [2 % vom jährlichen Rohertrag (5.000 € x 12 Monate = 60.000 €) = 1.200 €] = 15.096 €
Infolgedessen ermittelt sich der jährliche Reinertrag des Grundstücks im Beispielsfall wie folgt:
Gebäudewert - Fortsetzung des Beispiels:
60.000 € (jährlicher Rohertrag des Grundstücks) ./. 15.096 € (Bewirtschaftungskosten)
= 44.904 € (jährlicher Reinertrag des Grundstücks)
Nachfolgend wird der jährliche Reinertrag des Grundstücks um den Betrag vermindert, der sich durch eine angemessene Ver-zinsung des Bodenwerts (Bodenwertverzinsung) ergibt. Im Ergebnis ergibt sich der jährliche Reinertragsanteil der baulichen Anlagen (Gebäudereinertrag).
Der Ermittlung des Bodenwertverzinsungsbetrags und der nachfolgenden Kapitalisierung des jährlichen Reinertragsanteils der baulichen Anlagen (Gebäudereinertrags) ist jeweils derselbe objektspezifische Liegenschaftszinssatz zugrunde zu legen. Die Kapitalisierungsdauer entspricht der Restnutzungsdauer der Gebäude (baulichen Anlagen).
Sofern vom örtlich zuständigen Gutachterausschuss für das Wertermittlungsobjekt kein geeigneter Liegenschaftszinssatz zur Verfügung steht, wird im Rahmen dieser Arbeitshilfe hilfsweise ein typisierter Zinssatz in Anlehnung an die §§ 188 Absatz 2 Satz 2, 193 Absatz 4 Satz 3 BewG als Schätzung berücksichtigt.
Der Kapitalisierung sind jeweils die Barwertfaktoren (Kapitalisierungsfaktoren) im Sinne des § 34 Absatz 2 der ImmoWertV zu-grunde zu legen.
Selbständig nutzbare Teilflächen im Sinne des § 41 ImmoWertV sind bei der Ermittlung des Bodenwertverzinsungsbetrags nicht zu berücksichtigen (siehe Erläuterungen zu Ziffer 13 und 14). Deren Wert wird im Rahmen der Arbeitshilfe typisierend – ohne Abzug einer Bodenwertverzinsung – beim Bodenwert erfasst.
Der Reinertragsanteil der baulichen Anlagen (Gebäudereinertrag) ermittelt sich im Beispielsfall wie folgt:
Gebäudewert - Fortsetzung des Beispiels:
44.904 € (jährlicher Reinertrag des Grundstücks) ./. 13.300 € [Bodenwertverzinsung (1.000 m² Grundstücksfläche x 380 €/m² Bodenrichtwert x typisierter Zinssatz 3,5 %)]
= 31.604 € jährlicher Reinertragsanteil der baulichen Anlage (Gebäudereinertrag)
Anschließend wird der jährliche Reinertragsanteil der baulichen Anlagen (Gebäudereinertrag) mit Hilfe der Barwertfaktoren (Ka-pitalisierungsfaktoren) im Sinne des § 34 Absatz 2 der ImmoWertV auf der Grundlage der Restnutzungsdauer und des objekt-spezifischen Liegenschaftszinssatzes zum Ertragswert der baulichen Anlage (Gebäudeertragswert) kapitalisiert.
Der Kapitalisierung des jährlichen Reinertragsanteils der baulichen Anlagen (Gebäudereinertrags) ist jeweils derselbe objekt-spezifische Liegenschaftszinssatz wie bei der Ermittlung des Bodenwertverzinsungsbetrags zugrunde zu legen. Die Kapitalisie-rungsdauer entspricht der Restnutzungsdauer der baulichen Anlagen (Gebäude).
Die Restnutzungsdauer bezeichnet die Anzahl der Jahre, in denen eine bauliche Anlage (Gebäude) bei ordnungsgemäßer Be-wirtschaftung voraussichtlich noch wirtschaftlich genutzt werden kann. Im Rahmen der Arbeitshilfe wird die Restnutzungsdauer auf Grundlage des Unterschiedsbetrags zwischen der Gesamtnutzungsdauer und dem Alter des Gebäudes am maßgeblichen Stichtag ermittelt. Dabei wird von den Gesamtnutzungsdauern nach der Anlage 1 zur ImmoWertV ausgegangen. Zur Ermittlung des Gebäudealters wird typisierend das ursprüngliche bzw. das fiktive (Tabellenblatt „Fiktives Baujahr“) Baujahr vom Jahr der Anschaffung (Jahr, in dem der notarielle Kaufvertrag abgeschlossen wurde) abgezogen. Es wird eine Mindest-Restnutzungs-dauer in Höhe von 30 Prozent der Gesamtnutzungsdauer berücksichtigt.
Die Restnutzungsdauer ermittelt sich im Beispielsfall wie folgt:
Restnutzungsdauer:
Gesamtnutzungsdauer für Mehrfamilienhäuser nach Anlage 1 ImmoWertV: 80 Jahre ./.
Gebäudealter (Jahr der Anschaffung: 2023 abzüglich ursprüngliches Baujahr: 1981): 42 Jahre
= 38 Jahre
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für die Berechnung zur Aufteilung eines Grundstückskaufpreises
KPA 2 - Anleitung zur Kaufpreisaufteilung - 2024 9
Der Ertragswert der baulichen Anlagen (Gebäudeertragswert) ermittelt sich im Beispielsfall wie folgt:
Gebäudewert - Fortsetzung des Beispiels:
31.604 € (jährlicher Reinertragsanteil der baulichen Anlagen / Gebäudereinertrag)
x 20,84 (Barwertfaktor für die Kapitalisierung im Sinne des § 34 Absatz 2 ImmoWertV unter Berücksichtigung einer
Restnutzungsdauer von 38 Jahren und einem typisierten Zinssatz in Höhe von 3,5 %)
= 658.627 € Ertragswert der baulichen Anlagen (Gebäudeertragswert)
Kaufpreisaufteilung
Die ermittelten Einzelwerte werden abschließend ins Verhältnis gesetzt und auf den Kaufpreis übertragen.
III. Erläuterung des Rechenschemas anhand eines Beispiels im Sachwertverfahren
Grund und Boden
Der Bodenwert wird aus der Multiplikation von Grundstücksgröße (m²) und Bodenrichtwert (€/m²) bzw. Wert (€/m²) ermittelt:
Bodenwert:
(500 m² x 250 €/m²) + (200 m² x 63 €/m²) = 137.600 €
Gebäude
Zur Ermittlung des Gebäudewerts wird bei der o.g. Grundstücksart (Einfamilienhaus: freistehend, Kellergeschoss, Erdgeschoss,
Dachgeschoss voll ausgebaut) der Brutto-Grundfläche-Kostenwert (BGF-Kostenwert) von 835,-€/m² bei Gebäudestandardstufe
„3“ herangezogen [Gebäudeart 1.01; vgl. Anlage 4 zur ImmoWertV. Hinsichtlich des Gebäudestandards wird aus Vereinfachungsgründen
pauschal angenommen, dass Gebäude mit einem Baujahr vor 1995 in die Stufe 2, ab 1995 bis 2004 in die
Stufe 3 und ab 2005 in Stufe 4 einzustufen sind.
Bei Gebäudearten, bei denen in der Immobilienwertermittlungsverordnung die Standardstufe 2 nicht veröffentlicht wurde, werden
diese hilfsweise aus dem durchschnittlichen Verhältnis der Stufen von freistehenden Ein- und Zweifamilienhäusern, Doppelhäusern
und Reihenhäusern (Gebäudearten 1.01-3.33) ermittelt.
Grund und Boden: 380.000 € (≈ 36,58 %) 402.380 € (≈ 36,58 %)
658.627 € (≈ 63,42 %) 697.620 € (≈ 63,42 %)
Summe: 1.038.627 € (100 %) 1.100.000 € (100 %)
Wertanteil der baulichen Anlagen/Gebäude:
Kaufpreisaufteilung
ermittelte Einzelwerte Kaufpreisanteile
Übertragung des
Verhältnisses der
ermittelten Einzelwerte
1) Lage des Grundstücks:
2) Grundstückart :
3) Datum des Kaufvert rages: 02.05.2023 550.000
2023
5) Ursprüngliches Baujahr: 2002 140
1 8
0 0
500 250
13) F läche 2; Grundstücksgrö ß e in m² : 200 14) Wert in €/ m² : 63
Berechnung zur Aufteilung eines Grundstückskaufpreises
7) ggf . Anzahl Garagenstellplätze:
10) ggf . M iteigentumsanteil - Nenner:
11) F läche 1; Grundstücksgrö ß e in m² :
9) ggf . M iteigentumsanteil - Z ähler:
[EFH] f reistehend, KG, EG, DG vo ll ausgebaut
M usterst r. 1 XXXXX M usterstadt
12 ) B o de nric ht we rt in €/ m² :
8) ggf . Anzahl T iefgaragenstellplätze:
6) Wo hn- bzw. Nutzf läche in m² :
4 ) Ka uf pre is in € ( inc l. N e be nk o s t e n) :
Link
Sachwertverfahren
25) Regio nalfakto r: 1,0000 26) Sachwert fakto r des ö rt lichen 1,1000
Gutachterausschusses, so fern bekannt :
Anleitung
für die Berechnung zur Aufteilung eines Grundstückskaufpreises
KPA 2 - Anleitung zur Kaufpreisaufteilung - 2024 10
NHK 2010 Grundstücksart / Gebäudeart Standardstufen 2 3 4 4.1-4.3 Mietwohngrundstücke (Mehrfamilienhäuser) 718* 825 985 Teileigentum: Mietwohngrundstücke (Mehrfamilienhäuser) 718* 825 985
Wohnungseigentum 718* 825 985 5.1 gemischt genutzte Grundstücke, Wohnhäuser mit Mischnutzung (25 % bis 75 % Wohnen) 748* 860 1085 Teileigentum: gemischt genutzte Grundstücke 748* 860 1085 5.2, 5.3 Geschäftsgrundstücke, Geschäftshäuser 809* 930 1520 Teileigentum: Geschäftsgrundstücke, Geschäftshäuser 809* 930 1520 6.1, 6.2 Geschäftsgrundstücke, Bürogebäude 1023* 1175 1840 Teileigentum: Geschäftsgrundstücke, Bürogebäude 1023* 1175 1840
*= Aus dem durchschnittlichen Verhältnis der Stufen der Gebäudearten 1.01 – 3.33 abgeleitet.
Im Rahmen der Ermittlung der Kostenwerte erfolgt in den Fällen des Wohnungseigentums und des Teileigentums (Mietwohn-grundstücke / Mehrfamilienhäuser) bei einer Wohnfläche bzw. Nutzfläche ≤ 35 m² eine Werterhöhung mit dem Faktor 1,1 und bei einer Wohnfläche bzw. Nutzfläche von ≥ 135 m² eine Wertminderung mit dem Faktor 0,85 (vgl. Anlage 4 zur ImmoWertV, Mehrfamilienhäuser).
Der so ermittelte BGF-Kostenkennwert wird mit dem Faktor 2,3 in Wohnfläche umgerechnet.
Gebäudewert - Fortsetzung des Beispiels:
835,-€/m² x 2,3 = 1.920,50 €/m², ≈ 1.921 €/m²
Bei der typisierten Berechnung zur Aufteilung eines Grundstückskaufpreises in den Grund und Boden einerseits sowie das Ge-bäude andererseits werden die Normalherstellungskosten 2010 (NHK 2010) als Ausgangswerte herangezogen. Die dort ange-gebenen Preise beziehen sich auf die Bruttogrundfläche (BGF) entsprechend der DIN 277. Da die Finanzverwaltung und die Steuerpflichtigen in der Regel jedoch nicht über Angaben zur BGF verfügen, werden die NHK 2010 im Rahmen der typisierten Kaufpreisaufteilung auf die Wohnfläche umgerechnet. Hierzu werden Faktoren angesetzt, die durch das „Baukosteninformati-onszentrum Deutscher Architektenkammern - BKI“ im August 2005 mit dem Forschungsprojekt „Aktuelle Gebäudesachwerte in der Verkehrswertermittlung“ bzw. durch die zur Erarbeitung der Sachwertrichtlinie eingesetzte Arbeitsgruppe aus Vertretern des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, der für das Gutachterausschusswesen zuständigen Ministerien der Länder sowie der Bundesvereinigung der Kommunalen Spitzenverbände ermittelt wurden.
NHK 2010 Grundstücksart / Gebäudeart Brutto-Grundfläche / Wohn-/ Nutzfläche 4.1.-4.3
Mietwohngrundstücke (Mehrfamilienhäuser) / Wohnungseigentum
1,9 5.1
gemischt genutzte Grundstücke, Wohnhäuser mit Mischnutzung (25 % bis 75 % Wohnen)
2,0 5.2, 5.3
Geschäftsgrundstücke, Geschäftshäuser
1,5 6.1, 6.2
Geschäftsgrundstücke, Bürogebäude
1,5
Anleitung
für die Berechnung zur Aufteilung eines Grundstückskaufpreises
KPA 2 - Anleitung zur Kaufpreisaufteilung - 2024 11
NHK 2010 Grundstücksart / Gebäudeart Brutto-Grundfläche / Wohn-/ Nutzfläche 1.01
EFH/ZFH: freistehend, KG, EG, DG voll ausgebaut
2,3 1.02
EFH/ZFH: freistehend, KG, EG, DG nicht ausgebaut
3,8 1.03
EFH/ZFH: freistehend, KG, EG, Flachdach oder flach geneigtes Dach
2,6 1.11
EFH/ZFH: freistehend, KG, EG, OG, DG voll ausgebaut
1,9 1.12
EFH/ZFH: freistehend, KG, EG, OG, DG nicht ausgebaut
2,8 1.13
EFH/ZFH: freistehend, KG, EG, OG, Flachdach oder flach geneigtes Dach
2,1 1.21
EFH/ZFH: freistehend, EG, nicht unterkellert, DG voll ausgebaut
1,6 1.22
EFH/ZFH: freistehend, EG, nicht unterkellert, DG nicht ausgebaut
2,6 1.23
EFH/ZFH: freistehend, EG, nicht unterkellert, Flachdach oder flach geneigtes Dach
1,4 1.31
EFH/ZFH: freistehend, EG, OG, nicht unterkellert, DG voll ausgebaut
1,5 1.32
EFH/ZFH: freistehend, EG, OG, nicht unterkellert, DG nicht ausgebaut
2,1 1.33
EFH/ZFH: freistehend, EG, OG, nicht unterkellert, Flachdach oder flach geneigtes Dach
1,4 2.01
EFH/ZFH: Doppel- und Reihenendhäuser, KG, EG, DG voll ausgebaut
2,0 2.02
EFH/ZFH: Doppel- und Reihenendhäuser, KG, EG, DG nicht ausgebaut
3,9 2.03
EFH/ZFH: Doppel- und Reihenendhäuser, KG, EG, Flachdach oder flach geneigtes Dach
2,6 2.11
EFH/ZFH: Doppel- und Reihenendhäuser, KG, EG, OG, DG voll ausgebaut
1,8 2.12
EFH/ZFH: Doppel- und Reihenendhäuser, KG, EG, OG, DG nicht ausgebaut
2,6 2.13
EFH/ZFH: Doppel- und Reihenendhäuser, KG, EG, OG, Flachdach oder flach geneigtes Dach
1,9 2.21
EFH/ZFH: Doppel- und Reihenendhäuser, EG, nicht unterkellert, DG voll ausgebaut
1,3 2.22
EFH/ZFH: Doppel- und Reihenendhäuser, EG, nicht unterkellert, DG nicht ausgebaut
2,6 2.23
EFH/ZFH: Doppel- und Reihenendhäuser, EG, nicht unterkellert, Flachdach oder flach ge-neigtes Dach
1,4 2.31
EFH/ZFH: Doppel- und Reihenendhäuser, EG, OG, nicht unterkellert, DG voll ausgebaut
1,4 2.32
EFH/ZFH: Doppel- und Reihenendhäuser, EG, OG, nicht unterkellert, DG nicht ausgebaut
2,0 2.33
EFH/ZFH: Doppel- und Reihenendhäuser, EG, OG, nicht unterkellert, Flachdach oder flach geneigtes Dach
1,3 3.01
EFH/ZFH: Reihenmittelhäuser, KG, EG, DG voll ausgebaut
2,0 3.02
EFH/ZFH: Reihenmittelhäuser, KG, EG, DG nicht ausgebaut
3,9 3.03
EFH/ZFH: Reihenmittelhäuser, KG, EG, Flachdach oder flach geneigtes Dach
2,6 3.11
EFH/ZFH: Reihenmittelhäuser, KG, EG, OG, DG voll ausgebaut
1,8 3.12
EFH/ZFH: Reihenmittelhäuser, KG, EG, OG, DG nicht ausgebaut
2,6 3.13
EFH/ZFH: Reihenmittelhäuser, KG, EG, OG, Flachdach oder flach geneigtes Dach
1,9 3.21
EFH/ZFH: Reihenmittelhäuser, EG, nicht unterkellert, DG voll ausgebaut
1,3 3.22
EFH/ZFH: Reihenmittelhäuser, EG, nicht unterkellert, DG nicht ausgebaut
2,6 3.23
EFH/ZFH: Reihenmittelhäuser, EG, nicht unterkellert, Flachdach oder flach geneigtes Dach
1,4 3.31
EFH/ZFH: Reihenmittelhäuser, EG, OG, nicht unterkellert, DG voll ausgebaut
1,4 3.32
EFH/ZFH: Reihenmittelhäuser, EG, OG, nicht unterkellert, DG nicht ausgebaut
2,0 3.33
EFH/ZFH: Reihenmittelhäuser, EG, OG, nicht unterkellert, Flachdach oder flach geneigtes Dach
1,3
Nachfolgend werden die Außenanlagen (einschl. Außenstellplätze, Erschließung und Einfriedung) mit pauschal 3 Prozent be-rücksichtigt.
Gebäudewert - Fortsetzung des Beispiels:
1.921 €/m² x 1,03 = 1.978,63 €/m², ≈ 1.979 €/m²
Anleitung
für die Berechnung zur Aufteilung eines Grundstückskaufpreises
KPA 2 - Anleitung zur Kaufpreisaufteilung - 2024 12
Anschließend erfolgt die Indizierung des Preises entsprechend des Baupreisindex (Neubau / konventionelle Bauart) von Wohn- oder Nichtwohngebäuden Deutschland (vgl. „Preisindizes für die Bauwirtschaft“, Statistisches Bundesamt; http://www.destatis.de). Ausgegangen wird hierbei jeweils vom Jahresdurchschnitt. Im Ergebnis ergeben sich die auf das An-schaffungsjahr bezogenen durchschnittlichen Herstellungskosten.
Gebäudewert - Fortsetzung des Beispiels:
Bezugsjahr NHK 2010: 2010
Index für Wohngebäude 2023 (Durchschnitt): 177,9 (nach Umbasierung auf das Jahr 2010 = 100)
1.979 €/m² x 177,9 / 100 = 3.520,64 €/m², ≈ 3.521 €/m²
⑤
Anschließend erfolgt eine Multiplikation mit dem Regionalfaktor. Mit dem Regionalfaktor werden die Unterschiede zwischen dem bundesdurchschnittlichen und dem regionalen Baukostenniveau berücksichtigt. Sofern ein derartiger Regionalfaktor nicht zur Verfügung steht, wird im Rahmen dieser Arbeitshilfe hilfsweise ein Regionalfaktor von 1,0 angenommen.
Gebäudewert - Fortsetzung des Beispiels:
3.521 €/m² x 1,0 (Regionalfaktor im Beispielsfall) = 3.521 €/m²
⑥
Anschließend wird ein Alterswertminderungsfaktor berücksichtigt. Der Alterswertminderungsfaktor entspricht dem Verhältnis der Restnutzungsdauer zur Gesamtnutzungsdauer. Die Restnutzungsdauer bezeichnet die Anzahl der Jahre, in denen eine bauliche Anlage (Gebäude) bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung voraussichtlich noch wirtschaftlich genutzt werden kann. Im Rahmen der Arbeitshilfe wird die Restnutzungsdauer auf Grundlage des Unterschiedsbetrags zwischen der Gesamtnutzungs-dauer und dem Alter des Gebäudes am maßgeblichen Stichtag ermittelt. Dabei wird von den Gesamtnutzungsdauern nach der Anlage 1 zur ImmoWertV ausgegangen. Zur Ermittlung des Gebäudealters wird typisierend das ursprüngliche bzw. das fiktive (Tabellenblatt „Fiktives Baujahr“) Baujahr vom Jahr der Anschaffung (Jahr, in dem der notarielle Kaufvertrag abgeschlossen wurde) abgezogen. Es wird eine Mindest-Restnutzungsdauer in Höhe von 30 Prozent der Gesamtnutzungsdauer berücksichtigt.
Restnutzungsdauer:
Gesamtnutzungsdauer für Ein- und Zweifamilienhäuser nach Anlage 1 ImmoWertV: 80 Jahre ./.
Gebäudealter (Jahr der Anschaffung: 2023 abzüglich ursprüngliches Baujahr: 2002): 21 Jahre
= 59 Jahre
Der Alterswertminderungsfaktor beträgt damit im Beispielsfall: 0,7375 (59 Jahre Restnutzungsdauer / 80 Jahre Gesamtnutzungsdauer)
Gebäudewert - Fortsetzung des Beispiels:
3.521 €/m² x 0,7375 (Alterswertminderungsfaktor im Beispielsfall) = 2.596,74 €/m² ≈ 2.597 €/m² (typisierte Herstellungskosten - THK/m²)
⑦
Der so ermittelte Wert (THK/m²) wird mit der Wohnfläche multipliziert. Es ergibt sich der Gebäudesachwert.
Gebäudewert - Fortsetzung des Beispiels:
2.597 €/m² x 140 m² (Wohnfläche) = 363.580 €
⑧
Die Summe aus Bodenwert (137.600 €) und Gebäudesachwert (363.580 €) wird anschließend zur Ermittlung des vorläufigen - marktangepassten - Sachwerts für das bebaute Grundstück mit dem vom zuständigen Gutachterausschuss für die vorliegende Grundstücksart ermittelten Sachwertfaktor multipliziert. Sofern ein derartiger Sachwertfaktor nicht zur Verfügung steht, wird im Rahmen dieser Arbeitshilfe hilfsweise ein Sachwertfaktor von 1,0 berücksichtigt.
Gebäudewert - Fortsetzung des Beispiels:
501.180 € (137.600 € + 381.640 €) x 1,1 (Sachwertfaktor im Beispielsfall) = 551.298 €
⑨
Ausgehend vom vorläufigen - marktangepassten - Sachwert für das bebaute Grundstück ermittelt sich der Wertanteil der bau-lichen Anlagen/Gebäude im Beispielsfall schließlich wie folgt:
Gebäudewert - Fortsetzung des Beispiels:
551.298 € (vorläufiger - marktangepasster - Sachwert für das bebaute Grundstück) ./. 137.600 € (Bodenwert)
= 413.698 € Wertanteil der baulichen Anlagen/Gebäude
Anleitung
für die Berechnung zur Aufteilung eines Grundstückskaufpreises
KPA 2 - Anleitung zur Kaufpreisaufteilung - 2024 13
Kaufpreisaufteilung
Die ermittelten Einzelwerte werden abschließend ins Verhältnis gesetzt und auf den Kaufpreis übertragen.
KaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilung Kaufpreisaufteilung Kaufpreisaufteilung Kaufpreisaufteilung Kaufpreisaufteilung Kaufpreisaufteilung Kaufpreisaufteilung Kaufpreisaufteilung Kaufpreisaufteilung Kaufpreisaufteilung Kaufpreisaufteilung Kaufpreisaufteilung Kaufpreisaufteilung Kaufpreisaufteilung Kaufpreisaufteilung Kaufpreisaufteilung Kaufpreisaufteilung Kaufpreisaufteilung Kaufpreisaufteilung Kaufpreisaufteilung Kaufpreisaufteilung Kaufpreisaufteilung Kaufpreisaufteilung Kaufpreisaufteilung Kaufpreisaufteilung Kaufpreisaufteilung Kaufpreisaufteilung Kaufpreisaufteilung Kaufpreisaufteilung Kaufpreisaufteilung Kaufpreisaufteilung Kaufpreisaufteilung Kaufpreisaufteilung Kaufpreisaufteilung Kaufpreisaufteilung Kaufpreisaufteilung Kaufpreisaufteilung Kaufpreisaufteilung Kaufpreisaufteilung Kaufpreisaufteilung Kaufpreisaufteilung Kaufpreisaufteilung Kaufpreisaufteilung Kaufpreisaufteilung Kaufpreisaufteilung Kaufpreisaufteilung Kaufpreisaufteilung Kaufpreisaufteilung Kaufpreisaufteilung Kaufpreisaufteilung Kaufpreisaufteilung Kaufpreisaufteilung Kaufpreisaufteilung Kaufpreisaufteilung Kaufpreisaufteilung Kaufpreisaufteilung Kaufpreisaufteilung Kaufpreisaufteilung Kaufpreisaufteilung Kaufpreisaufteilung Kaufpreisaufteilung Kaufpreisaufteilung Kaufpreisaufteilung Kaufpreisaufteilung Kaufpreisaufteilung Kaufpreisaufteilung Kaufpreisaufteilung Kaufpreisaufteilung Kaufpreisaufteilung Kaufpreisaufteilung Kaufpreisaufteilung Kaufpreisaufteilung Kaufpreisaufteilung Kaufpreisaufteilung Kaufpreisaufteilung Kaufpreisaufteilung Kaufpreisaufteilung Kaufpreisaufteilung Kaufpreisaufteilung Kaufpreisaufteilung Kaufpreisaufteilung Kaufpreisaufteilung Kaufpreisaufteilung Kaufpreisaufteilung KaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilung Kaufpreisaufteilung Kaufpreisaufteilung Kaufpreisaufteilung Kaufpreisaufteilung Kaufpreisaufteilung Kaufpreisaufteilung Kaufpreisaufteilung Kaufpreisaufteilung KaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilung Kaufpreisaufteilung Kaufpreisaufteilung Kaufpreisaufteilung Kaufpreisaufteilung Kaufpreisaufteilung Kaufpreisaufteilung Kaufpreisaufteilung Kaufpreisaufteilung KaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilung KaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilungKaufpreisaufteilung |
|
| BMF 06.10.2017 | Einkommensteuerliche Behandlung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer |
|
Arbeitszimmer/HomeofficeSteuerthemen |
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin www.bundesfinanzministerium.de
POSTANSCHRIFT
Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin
Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder
HAUSANSCHRIFT
Wilhelmstraße 97
10117 Berlin
TEL
+49 (0) 30 18 682-0
E-MAIL
DATUM
6. Oktober 2017
BETREFF
Einkommensteuerliche Behandlung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b, § 9 Absatz 5 und § 10 Absatz 1 Nummer 7 EStG
BEZUG
BMF-Schreiben vom 2. März 2011 (BStBl I S. 195)
GZ
IV C 6 - S 2145/07/10002 :019
DOK
2017/0224975
(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur einkommensteuer-rechtlichen Behandlung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b, § 9 Absatz 5 und § 10 Absatz 1 Nummer 7 EStG Folgendes: |
|
| BMF 21.05.2025 | Anwendungsschreiben zur Sonderabschreibung nach § 7b EStG |
|
§ 7b EStGSteuerthemen |
Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin
Nur per E-Mail
Oberste Finanzbehörden der Länder
Wilhelmstraße 97 10117 Berlin Tel. +49 30 18 682-0 poststelle@bmf.bund.de www.bundesfinanzministerium.de 21. Mai 2025
Anwendungsschreiben zur Sonderabschreibung für die Anschaffung oder Herstellung neuer Mietwohnungen nach § 7b Einkommensteuergesetz
BMF-Schreiben vom 7. Juli 2020 (BStBl I S. 623), vom 21. September 2021 (BStBl I S. 1805) und vom 29. Mai 2024 (BStBl I S. 907)
Anlagen: 2
GZ: IV C 3 - S 2197/00009/011/024
DOK: COO.7005.100.2.12031180
Seite 1 von 35
(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)
Dieses BMF-Schreiben regelt die Anwendung der Sonderabschreibung für die Anschaffung oder Herstellung neuer Mietwohnungen nach § 7b des Einkommensteuergesetzes (EStG). Mit Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus vom 4.August 2019 (BGBl. I S. 1122) wurde mit § 7b EStG eine neue Sonderabschreibung für dieAnschaffung oder Herstellung neuer Mietwohnungen eingeführt. Mit Artikel 1 Nummer 27Buchstabe e des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zurÄnderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) wurdender Anwendungsbereich des § 7b EStG auf den Veranlagungszeitraum 2018 erweitert (§ 52Absatz 15a Satz 1 EStG) und der Abzug als Werbungskosten ermöglicht (§ 9 Absatz 1 Satz 3 Num-mer 7 EStG). Mit Artikel 4 Nummer 2 des Jahressteuergesetzes 2022 vom 20. Dezember 2022(BGBl. I S. 2294) wurde die Sonderabschreibung nach § 7b EStG in modifizierter Form wiederermöglicht. Mit Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investi-tionen und Innovationen sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness vom 27. März 2024(BGBl. I Nr. 108) wurde der zeitliche Anwendungsbereich der Sonderabschreibung verlängertund die maßgeblichen Kostenbezugsgrößen (Baukostenobergrenze und maximale Bemessungs-grundlage) aufgrund der veränderten Realitäten im Bausektor angehoben.
Seite 2 von 35
Anwendungsregelung
Das Schreiben ist ab dem Zeitpunkt seiner Bekanntgabe im Bundessteuerblatt in allen offenen Fällen anzuwenden.
Es ersetzt
– das BMF-Schreiben vom 7. Juli 2020 (BStBl I S. 623),
– das BMF-Schreiben vom 21. September 2021 (BStBl I S. 1805) und
– das BMF-Schreiben vom 29. Mai 2024 (BStBl I S. 907).
Abkürzungen
In diesem Schreiben werden die folgenden Abkürzungen verwendet:
ABl = Amtsblatt der Europäischen Union
AfA = Absetzung für Abnutzung
AO = Abgabenordnung
BewG = Bewertungsgesetz
BGBl. = Bundesgesetzblatt
BMF = Bundesministerium der Finanzen
BStBl = Bundessteuerblatt
BFH = Bundesfinanzhof
DAWI = Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse
DBA = Doppelbesteuerungsabkommen
EStG = Einkommensteuergesetz
EStH = Einkommensteuer-Hinweise
EStR = Einkommensteuer-Richtlinien
EUAHiG = EU-Amtshilfegesetz
HGB = Handelsgesetzbuch
KStG = Körperschaftsteuergesetz
Rn. = Randnummer
TIEA = Tax Information Exchange Agreement
WoFIV = Wohnflächenverordnung
Seite 3 von 35
Inhaltsverzeichnis
Inhalt
Randnummer
I. Einkommensteuerrechtliche Voraussetzungen der Inanspruchnahme der
Sonderabschreibung nach § 7b EStG
1 - 82
1. Anspruchsvoraussetzungen
1 - 5
1.1 Persönliche Voraussetzungen
1 - 2
1.2 Sachliche Voraussetzungen
3 - 5
2. Fördergebiet
6 - 7
3. Förderzeitraum
8 - 17
3.1 Zeitpunkt des Bauantrags/der Bauanzeige
8 - 15
3.2 Begrenzung des Förderzeitraums
16 - 17
4. Förderobjekt
18 - 30
4.1 Nachhaltigkeitserfordernisse des Gebäudes
19
4.2 Wohnung i. S. d. § 7b EStG
20 - 24
4.3 Neue Wohnung i. S. d. § 7b EStG
25 - 30
5. Nutzungsvoraussetzung
31 - 37
5.1 Entgeltliche Überlassung zu fremden Wohnzwecken
32 - 33
5.2 Wohnzwecke
34 - 37
6. Abschreibungsfähige Anschaffungs- oder Herstellungskosten
38 - 47
7. Baukostenobergrenze
48 - 52
8. Bemessungsgrundlage
53 - 60
8.1 Ermittlung der förderfähigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten
53 - 57
8.2 Ermittlung der Bemessungsgrundlage
58 - 60
9. Begünstigungszeitraum, Höhe der Sonderabschreibung nach § 7b EStG und der AfA
61 - 67
9.1 Begünstigungszeitraum
61
9.2 Höhe der Sonderabschreibung nach § 7b EStG
62 - 64
9.3 Höhe der AfA
65 - 66
9.4 Kumulierung mit anderen Sonderabschreibungen/erhöhten Absetzungen
67
10. Einhaltung der Nutzungsvoraussetzung
68 - 71
11. Rückgängigmachung der Sonderabschreibung nach § 7b EStG
72 - 79
11.1 Veräußerung innerhalb des Nutzungszeitraums
73 - 76
11.2 Überschreiten der Baukostenobergrenze bei nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten
77 - 79
12. Anwendung weiterer Vorschriften des EStG
80 - 82
II. Beihilferechtliche Voraussetzungen der Inanspruchnahme der
Sonderabschreibung nach § 7b EStG
83 - 116
Seite 4 von 35
1. Anwendung der De-minimis-Verordnung
83
2. Beihilfehöchstbeträge
84 - 86
3. Erklärung zu anderen De-minimis-Beihilfen
87 - 93
4. Ermittlung des Beihilfewerts der Sonderabschreibung nach § 7b EStG
94 - 106
4.1 Grundsatz: Ermittlung des relevanten wirtschaftlichen Vorteils
96 - 100
4.2 Ermittlung des relevanten wirtschaftlichen Vorteils bei Mitunternehmerschaften oder Gemeinschaften
101 - 104
4.3 Ermittlung des relevanten wirtschaftlichen Vorteils bei gesonderten Feststellungen
105 - 106
5. Prüfung der Beihilfehöchstbeträge
107 - 124
5.1 Grundsatz
107 - 111
5.2 Prüfung bei Mitunternehmerschaften oder Gemeinschaften
112
5.3 Überschreiten der Beihilfehöchstbeträge
113 - 115
6. Bescheinigung des Beihilfewerts der Sonderabschreibung nach § 7b EStG
116
III. Prüfungserfordernisse für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung nach § 7b EStG
117 - 118
Schlussbestimmung
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Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
I. Einkommensteuerrechtliche Voraussetzungen der Inanspruchnahme der Son-derabschreibung nach § 7b EStG
1. Anspruchsvoraussetzungen
1.1 Persönliche Voraussetzungen
1 Zur Inanspruchnahme der Sonderabschreibung nach § 7b EStG sind alle beschränkt und unbe-schränkt Steuerpflichtigen i. S. d. EStG und des KStG berechtigt, die auch die beihilferechtlichen Voraussetzungen erfüllen (vgl. II. Beihilferechtliche Voraussetzungen der Inanspruchnahme der Sonderabschreibung nach § 7b EStG).
2 Bei Mitunternehmerschaften oder Gemeinschaften ist nach § 7a Absatz 7 Satz 1 EStG der ein-zelne Beteiligte anspruchsberechtigt. Das Wahlrecht zur Inanspruchnahme der Sonderabschrei-bung nach § 7b EStG darf sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach nur einheitlich ausgeübt werden (§ 7a Absatz 7 Satz 2 EStG).
1.2 Sachliche Voraussetzungen
3 Die Sonderabschreibung nach § 7b EStG kann in Anspruch genommen werden für eine neue Mietwohnung (vgl. 4. Förderobjekt), die im entsprechenden Förderzeitraum (vgl. 3. Förderzeit-raum) angeschafft oder hergestellt wird - unter Erfüllung der Nutzungsvoraussetzung (vgl. 5. Nutzungsvoraussetzung) und Einhaltung der Baukostenobergrenze (vgl. 7. Baukosten-obergrenze).
4 Beschränkt Steuerpflichtige, die im Inland eine neue Mietwohnung herstellen oder anschaffen und mit den aus deren entgeltlichen Überlassung erzielten Einkünften im Inland steuerpflichtig sind, können die Sonderabschreibung nach § 7b EStG bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen in Anspruch nehmen.
5 Wird eine neue Mietwohnung bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft, kann die Sonderabschreibung nach § 7b EStG nur vom Erwerber in Anspruch genommen werden (§ 7b Absatz 1 Satz 3 EStG). Veräußert der Erwerber die neue Mietwohnung noch bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung weiter, kann nur der Zweit- bzw. Letzterwerber die Sonderabschreibung nach § 7b EStG in Anspruch nehmen.
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2. Fördergebiet
6 Die Regelung gilt für jede neue Mietwohnung im Inland.
7 Die Sonderabschreibung nach § 7b EStG findet auch Anwendung, wenn die neue Mietwohnung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat belegen ist, der auf-grund vertraglicher Verpflichtung Amtshilfe entsprechend dem EUAHiG in einem Umfang leis-tet, der für die Überprüfung der Voraussetzungen dieser Vorschrift erforderlich ist. Soweit es sich um einen Drittstaat handelt, ist anhand der jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen mit diesem Staat zu prüfen, ob die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Anhaltspunkte hierfür erge-ben sich aus der Anlage 1 (Anwendungsbereich des EUAHiG sowie der DBA und der TIEA) zum „Merkblatt zur zwischenstaatlichen Amtshilfe durch Informationsaustausch in Steuersachen“ (BMF-Schreiben vom 29. Mai 2019 - BStBl I S. 480). Für die dort unter „A. Staaten mit großem Informationsaustausch“ aufgeführten Staaten ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
3. Förderzeitraum
8 Förderzeitraum ist der Zeitraum, für den die Förderung nach § 7b EStG dem Grunde nach in Betracht kommt.
3.1 Zeitpunkt des Bauantrags/der Bauanzeige
9 Die Sonderabschreibung nach § 7b EStG kann nur in Anspruch genommen werden, wenn der Bauantrag oder - sofern eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist - die Bauanzeige nach dem 31. August 2018 und vor dem 1. Januar 2022 bzw. nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 1. Oktober 2029 gestellt bzw. getätigt worden ist. Für Mietwohnungen, die nach den baurechtli-chen Vorschriften ohne Bauantrag bzw. Bauanzeige errichtet werden können, kann hinsichtlich des in Satz 1 genannten Zeitraums auf den Zeitpunkt des Beginns der Bauausführung abgestellt werden.
10 Wurde der Bauantrag oder die Bauanzeige vor dem 1. September 2018 bzw. nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Januar 2023 gestellt bzw. getätigt, mit der tatsächlichen Bautä-tigkeit aber erst nach diesen Stichtagen begonnen, ist die Inanspruchnahme der Sonderabschrei-bung nach § 7b EStG nicht zulässig, da die Regelung nicht auf den Beginn der Bautätigkeit, son-dern auf den Zeitpunkt der Bauantragstellung bzw. der Tätigung der Bauanzeige abstellt.
11 Ein Bauantrag bzw. eine Bauanzeige wird mittels des von der nach Landesrecht zuständigen Behörde veröffentlichten Vordrucks gestellt bzw. getätigt, mit dem die landesrechtlich vorgese-hene Baugenehmigung für die beabsichtigte Herstellung der Mietwohnung angestrebt wird.
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12 Für die Bestimmung des Zeitpunkts der Stellung des Bauantrags bzw. der Tätigung der Bauan-zeige ist regelmäßig das Datum des Eingangsstempels der nach Landesrecht zuständigen Behörde maßgebend. Dieses Datum gilt auch dann als entscheidender Zeitpunkt, wenn die Bauplanung nach dem Eingang des Bauantrags bzw. der Bauanzeige geändert wird, ohne dass ein neuer Bau-antrag bzw. eine neue Bauanzeige erforderlich ist.
13 Ist ein Bauantrag abgelehnt bzw. eine angezeigte Bauausführung untersagt worden und die Bau-genehmigung erst aufgrund eines unter neuen Bedingungen gestellten Bauantrags erteilt bzw. der Bau erst aufgrund einer veränderten Bauanzeige begonnen worden, ist der maßgebliche Zeit-punkt des Bauantrags bzw. der Bauanzeige der Eingang des unter neuen Bedingungen gestellten Bauantrags bzw. der neuen Bauanzeige bei der zuständigen Behörde. Dies gilt auch, wenn sich die Bauplanung des Steuerpflichtigen so grundlegend ändert, dass ein neuer Bauantrag gestellt bzw. eine neue Bauanzeige getätigt werden muss. Wird ein Bauantrag bzw. eine Bauanzeige allerdings annulliert und anschließend derselbe Bauantrag bzw. dieselbe Bauanzeige unverändert erneut gestellt bzw. getätigt, bleibt der Zeitpunkt des ursprünglich gestellten Bauantrags bzw. der bishe-rigen Bauanzeige maßgeblich.
14 Im Fall der Anschaffung einer neuen Mietwohnung ist der Zeitpunkt der Stellung des Bauantrags bzw. der Tätigung der Bauanzeige des Steuerpflichtigen, der die Wohnung hergestellt hat, maß-gebend. Nicht entscheidend ist das Datum des Kaufvertrags.
15 Für Mietwohnungen, die entgegen den baurechtlichen Vorschriften ohne Baugenehmigung errichtet wurden, kann die Sonderabschreibung nach § 7b EStG nicht in Anspruch genommen werden.
3.2 Begrenzung des Förderzeitraums
16 Die Sonderabschreibung nach § 7b EStG kann nach § 52 Absatz 15a Satz 1 EStG für Baumaßnah-men, deren Bauantrag/Bauanzeige nach dem 31. August 2018 und vor dem 1. Januar 2022 gestellt bzw. getätigt wurde, letztmalig im Veranlagungszeitraum 2026 bzw. in den Fällen des § 4a EStG letztmalig für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Januar 2027 enden, in Anspruch genommen wer-den. Ab dem Veranlagungszeitraum 2027 bzw. für nach dem 31. Dezember 2026 endende Wirt-schaftsjahre kann die Sonderabschreibung nach § 7b EStG in diesen Fällen auch dann nicht mehr in Anspruch genommen werden, wenn der vorgesehene Begünstigungszeitraum (Rn. 61) noch nicht abgelaufen ist (§ 52 Absatz 15a Satz 2 EStG).
17 Bei der Bestimmung und Einhaltung des Förderzeitraums kommt es - anders als beim Begünsti-gungszeitraum (Rn. 61) - nicht auf den Anschaffungs- oder Herstellungszeitpunkt der begünstig-ten Baumaßnahme an. Das Jahr der Fertigstellung der Baumaßnahme ist damit für die Einhal-
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tung des Förderzeitraums der Sonderabschreibung nach § 7b EStG nicht entscheidend. Die Son-derabschreibung nach § 7b EStG kann auch dann in Anspruch genommen werden, wenn die neue Mietwohnung, für die der Bauantrag gestellt wurde oder die Bauanzeige erfolgt ist, erst nach dem 31. Dezember 2021 bzw. nach dem 30. September 2029 fertiggestellt wird. Der Förder-zeitraum endet jedoch für Baumaßnahmen, deren Bauantrag/Bauanzeige nach dem 31. August 2018 und vor dem 1. Januar 2022 gestellt bzw. getätigt wurde, spätestens im Veranla-gungszeitraum 2026 bzw. in dem letzten vor dem 1. Januar 2027 endenden Wirtschaftsjahr. Der Förderzeitraum für die Sonderabschreibung nach § 7b EStG in der Fassung für Bauanträge oder Bauanzeigen nach dem 31. Dezember 2022 wird nicht in dieser Form begrenzt.
Beispiel 1:
Ein Mehrfamilienhaus wird im Jahr 2024 aufgrund eines im Jahr 2021 gestellten Bauantrags fertig-gestellt. Zum 1. Dezember 2024 geht das Eigentum auf einen Erwerber über, der die Wohnungen ab diesem Zeitpunkt vermietet.
Der Erwerber kann für die Jahre 2024, 2025 und 2026 jährlich bis zu 5 % der förderfähigen Anschaf-fungskosten geltend machen. Das vierte Jahr des Begünstigungszeitraums für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung nach § 7b EStG entfällt aufgrund der Begrenzung des Förderzeitraums auf den Veranlagungszeitraum 2026 (§ 52 Absatz 15a Satz 1 EStG). Die lineare AfA wird im Jahr 2027 gegenüber den Vorjahren unverändert berücksichtigt. Erst ab dem 5. Jahr, also nach Ablauf des vier-jährigen Förderzeitraums, dem Jahr 2028, erfolgt die AfA nach § 7a Absatz 9 EStG (vgl. Rn. 66 ff.).
4. Förderobjekt
18 Gegenstand der Sonderabschreibung nach § 7b EStG ist die einzelne neue Mietwohnung ein-schließlich der zu ihr gehörenden Nebenräume (begünstigte Wohnung). Die Sonderabschreibung nach § 7b EStG wird nicht - wie nach den üblichen ertragsteuerrechtlichen Grundsätzen - für die Anschaffung oder Herstellung eines neuen Gebäudes oder selbständigen Gebäudeteils gewährt. So ist bei der linearen AfA nach § 7 Absatz 4 EStG bzw. der degressiven AfA nach § 7 Absatz 5a EStG Gegenstand der AfA das selbständige unbewegliche Wirtschaftsgut Gebäude. Die Vereinfa-chungsregelung zur Herstellung eines anderen Wirtschaftsgutes in R 7.3 Absatz 5 EStR findet für die Sonderabschreibung nach § 7b EStG keine Anwendung. Begünstigt sind neue Mietwohnun-gen in neuen oder vorhandenen Gebäuden und anderen Gebäudeteilen, die selbständige unbe-wegliche Wirtschaftsgüter sind (Gebäude) sowie Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume.
4.1 Nachhaltigkeitserfordernisse des Gebäudes
19 Mietwohnungen, deren Bauantrag oder Bauanzeige nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 1. Oktober 2029 gestellt bzw. getätigt wurde, müssen sich gemäß § 7b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2
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EStG in einem Gebäude befinden, welches die Voraussetzungen eines "Effizienzhaus 40" mit Nachhaltigkeits-Klasse (EH 40 NH) erfüllt. Die Nachhaltigkeits-Klasse muss durch das Qualitäts-siegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) nachgewiesen werden. Das QNG wird in zwei Qualitätsni-veaus vergeben (QNG-PLUS und QNG-PREMIUM), die jeweils als Nachweis geeignet sind. Dieses Siegel wird im Wege eines Zertifizierungsverfahrens durch unabhängige für das QNG akkredi-tierte Zertifizierungsstellen entsprechend der Vorgaben des Siegelgebers Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) vergeben. Voraussetzung für die Vergabe des QNG ist der Nachweis der Erfüllung allgemeiner und besonderer Anforderungen an die öko-logische, soziokulturelle und ökonomische Qualität von Gebäuden. Die Zertifizierung erfolgt nach Baufertigstellung anhand der realisierten Gebäudequalitäten und auf Grundlage eines der jeweiligen QNG-Siegelvariante entsprechenden Zertifizierungsprogramms, das ein bei der Deut-schen Akkreditierungsstelle für das QNG registriertes Bewertungssystem beinhalten muss.
4.2 Wohnung i. S. d. § 7b EStG
20 Nach § 7b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EStG muss die begünstigte Wohnung die bewertungsrecht-lichen Anforderungen des § 181 Absatz 9 BewG erfüllen. Danach ist eine Wohnung in der Regel die Zusammenfassung mehrerer Räume, die in ihrer Gesamtheit so beschaffen sein müssen, dass die Führung eines selbständigen Haushalts möglich ist. Die Zusammenfassung der Räume muss eine von anderen Wohnungen oder Räumen, insbesondere Wohnräumen, baulich getrennte, in sich abgeschlossene Wohneinheit bilden und einen selbständigen Zugang haben. Daneben ist es erforderlich, dass die für die Führung eines selbständigen Haushalts notwendigen Nebenräume (Küche, Bad oder Dusche, Toilette) vorhanden sind. Nach § 181 Absatz 9 Satz 4 BewG soll die Wohnfläche mindestens 20 m² betragen. Außerhalb der Wohnung belegene Räume werden dabei nicht berücksichtigt.
21 Die Sonderabschreibung nach § 7b EStG kann unter dieser Voraussetzung auch dann in Anspruch genommen werden, wenn es sich um eine Wohnung in einem Studentenwohnheim in Gestalt eines Appartementhauses oder um ein abgeschlossenes Appartement in einem Senioren-heim oder einer Unterkunft für betreutes Wohnen handelt. Die Wohnung muss in diesen Fällen aus einem Wohn-Schlafraum mit einer vollständig eingerichteten Küchenkombination oder zumindest einer Kochgelegenheit mit den für eine Kleinkücheneinrichtung üblichen Anschlüs-sen und einem Bad/WC bestehen und soll eine Gesamtwohnfläche von mindestens 20 m² haben (vgl. § 181 Absatz 9 BewG).
22 Abweichend zu den vorgenannten Voraussetzungen kann die Sonderabschreibung nach § 7b EStG auch in Anspruch genommen werden für in sich abgeschlossene Wohneinheiten mit sepa-rat vermieteten Wohnräumen (Teile der Wohneinheit) und einer in die jeweilige Wohneinheit integrierten Gemeinschaftsküche in einem Seniorenheim oder einer Unterkunft für betreutes
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Wohnen. Schuldrechtliche Vereinbarungen über eine teilweise „Untervermietung“ innerhalb einer Wohnung sind für den Wohnungsbegriff unbeachtlich. Die Einstufung als Wohnung i. S. d. § 7b EStG kann in diesen Fällen jedoch nur erfolgen, wenn die einzelnen vermieteten Teile der Wohneinheit aus einem Wohn-Schlafraum und einem Bad/WC bestehen und eine Gesamt-wohnfläche von mindestens 20 m² haben. Zudem müssen die vermieteten Teile der Wohnein-heit der Führung eines selbstständigen Haushalts und nicht primär Pflege- und Betreuungszwe-cken dienen (vgl. § 181 Absatz 9 BewG).
23 Gemäß § 7b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EStG gehören zu einer Wohnung auch Neben- bzw. Zube-hörräume. Hierbei handelt es sich um Räume, die sich nicht im abgeschlossenen Bereich der Wohnung befinden, aber zu dieser gehören. Dies sind z. B. Keller- oder Abstellräume, gemein-schaftlich genutzte Räume (z. B. Waschküchen, Trocken- und Heizungsräume) im selben Gebäude, Stellplätze in Tiefgaragen sowie die zu einem Gebäude gehörenden Garagen.
24 Garagen, die neben dem Gebäude errichtet werden, gehören dann zu einer Wohnung, wenn Wohnung und Garagen als Bewertungseinheit i. S. d. BewG anzusehen sind.
4.3 Neue Wohnung i. S. d. § 7b EStG
25 Die Sonderabschreibung nach § 7b EStG kommt nur in Betracht, wenn eine neue Wohnung geschaffen wird, die bisher nicht vorhanden war.
26 Eine neue Wohnung i. S. d. § 7b EStG kann entstehen durch
• den Neubau von Ein-, Zwei- oder Mehrfamilienhäusern,
• den Aus- oder Umbau von bestehenden Gebäudeflächen (insbesondere Dachgeschossaus-bauten, aber auch Teilung bestehender Wohnflächen) oder
• die Aufstockung oder den Anbau auf oder an einem bestehenden Gebäude (mit Flächener-weiterung).
Voraussetzung ist, dass der neu geschaffene Wohnraum die Anforderungen des Wohnungsbe-griffs i. S. d. § 7b EStG erfüllt.
27 Keine neue Wohnung i. S. d. § 7b EStG entsteht hingegen, wenn vorhandener Wohnraum nur modernisiert oder saniert wird, auch wenn dies mit hohen Kosten verbunden ist und sich die Ausstattungsmerkmale der Wohnung dadurch deutlich verbessern. Das gilt auch dann, wenn vorhandener Wohnraum innerhalb des Gebäudes verlegt oder die bestehende Wohnung um Wohnfläche erweitert wird. Dies gilt nicht, wenn vor Durchführung der Sanierung keine den Anforderungen des Wohnungsbegriffs genügende Wohnung vorhanden war. Sind diese Anfor-derungen nach Durchführung der Sanierung erfüllt, ist eine neue Wohnung entstanden.
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28 Eine neue Wohnung i. S. d. § 7b EStG kann auch dann entstehen, wenn unter Nutzung bestehen-der Gebäudeflächen neuer Wohnraum geschaffen wird, z. B. im Wege der Umgestaltung von gewerblich genutzten Flächen oder durch den Ausbau eines bisher nicht genutzten Dachge-schosses. Voraussetzung ist, dass der unter Verwendung der Altbausubstanz neu geschaffene Wohnraum erstmals die Anforderungen des Wohnungsbegriffs i. S. d. § 7b EStG erfüllt (vgl. 5.2. Wohnzwecke). Nicht entscheidend ist, dass mit der Wohnung auch ein neues selbständiges „Wirtschaftsgut“ entsteht. Auch wenn die neu geschaffene Wohnung ertragsteuerrechtlich nicht als selbständiges Wirtschaftsgut behandelt wird, sondern in einen bereits bestehenden Nut-zungs- und Funktionszusammenhang (zu fremden Wohnzwecken vermietete Wohnungen) ein-geht, kann abweichend von dieser ertragsteuerrechtlichen Zuordnung eine neue Wohnung i. S. d. § 7b EStG entstehen.
Beispiel 2:
In einem im Jahr 2011 errichteten Gebäude gibt es vier Mietwohnungen in den oberen Etagen. Im Erdgeschoss und in der ersten Etage befinden sich Ladengeschäfte und Büroräume. Die Büroräume werden im Jahr 2024 (Tätigung der Bauanzeige am 1. Februar 2024) zu zwei 80 m² großen Wohnungen umgebaut, die ab dem 1. Dezember 2024 vermietet werden.
Bei den zwei Wohnungen handelt es sich um neue Wohnungen, für die eine Sonderabschreibung nach § 7b EStG in Anspruch genommen werden kann.
29 Werden durch die Teilung einer Wohnung (unter Verwendung der vorhandenen Altbausub-stanz) mehrere bisher nicht vorhandene, baulich getrennte und in sich abgeschlossene Wohnein-heiten hergestellt, werden damit mehrere neue Wohnungen i. S. d. § 7b EStG geschaffen. Gehö-ren allerdings die Räume, in denen sich vor der Teilung Bad und Küche der alten Wohnung befunden haben, nach der Teilung nur zu einer der neu entstandenen Wohnungen, so sprechen die objektiven Kriterien dafür, dass diese Wohnung nicht neu i. S. d. § 7b EStG, sondern an die Stelle der alten Wohnung getreten ist.
30 Im Fall der Anschaffung einer Wohnung gilt diese Wohnung für den Erwerber nur dann als neu i. S. d. § 7b EStG, wenn sie bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft wird. Eine Woh-nung ist fertiggestellt, wenn sie entsprechend ihrer Zweckbestimmung genutzt werden kann. Der Zeitpunkt der Anschaffung einer Wohnung ist der Zeitpunkt der Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht. Das ist der Fall, wenn Eigenbesitz, Gefahr, Nutzen und Lasten auf den Erwer-ber übergehen. Für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung nach § 7b EStG müssen also Fertigstellung und Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht in einem Kalenderjahr lie-gen.
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Beispiel 3:
Ein Investor lässt in einem neu errichteten Gebäude mehrere Wohnungen herstellen. Das Gebäude und auch die Wohnungen werden am 30. November 2024 (Bauantrag vom 10. Mai 2023) fertiggestellt.
a) Der Investor begründet durch Teilungserklärung Eigentumswohnungen, welche einzeln
veräußert werden.
b) Das Gebäude wird als Ganzes veräußert.
In beiden Fällen können die Erwerber die Sonderabschreibung nach § 7b EStG in Anspruch nehmen, wenn die neuen Wohnungen oder das Gebäude bis zum 31. Dezember 2024 rechtswirksam unter Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht erworben wurden.
5. Nutzungsvoraussetzung
31 Für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung nach § 7b EStG muss die begünstigte Woh-nung der entgeltlichen Überlassung zu fremden Wohnzwecken dienen.
5.1 Entgeltliche Überlassung zu fremden Wohnzwecken
32 Wird eine Wohnung selbstgenutzt oder unentgeltlich zu fremden Wohnzwecken überlassen, liegt keine entgeltliche Überlassung zu fremden Wohnzwecken i. S. d. § 7b EStG vor. Ist die Nut-zungsüberlassung gemäß § 21 Absatz 2 Satz 1 EStG in einen entgeltlichen und einen unentgeltli-chen Teil aufzuteilen, so ist auch die Sonderabschreibung nach § 7b EStG im gleichen Verhältnis aufzuteilen und nur in Höhe des auf die entgeltliche Nutzungsüberlassung entfallenden Anteils abzugsfähig.
33 Eine Wohnung dient der entgeltlichen Überlassung zu fremden Wohnzwecken auch dann, wenn sie zwar vorübergehend leer steht, die entgeltliche Überlassung aber (weiterhin) vorgesehen ist und die Wohnung dafür bereitgehalten wird. Im Übrigen vgl. Rn. 24 bis 26 des BMF-Schreibens vom 8. Oktober 2004, BStBl I S. 933 („Einkünfteerzielung bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung“).
5.2. Wohnzwecke
34 Eine Wohnung dient Wohnzwecken, wenn sie dazu bestimmt und geeignet ist, Menschen auf Dauer Aufenthalt und Unterkunft zu ermöglichen.
35 Eine entgeltlich überlassene Wohnung dient Wohnzwecken i. S. d. § 7b EStG, wenn die entgeltli-che Überlassung unbefristet oder mindestens für einen Zeitraum von einem Jahr mietvertraglich festgelegt ist. Wird eine kürzere Mietdauer vereinbart, kann dies unschädlich sein, wenn ein ent-sprechender Nachweis erbracht wird, dass die Wohnung nicht lediglich der vorübergehenden
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Beherbergung von Personen, sondern der längerfristigen Nutzung zu Wohnzwecken dienen soll (z. B. Vermietung an einen Praktikanten für die Dauer des Praktikums, Vermietung an einen Stu-denten für die Dauer eines Semesters). Eine Untervermietung durch den Mieter ist unschädlich, wenn sie zu Wohnzwecken im vorstehenden Sinne erfolgt. Wird eine Wohnung möbliert vermietet, steht dies dem Begriff „zu Wohnzwecken dienen“ nicht entgegen.
36 Eine Wohnung dient nach § 7b Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 2. Halbsatz EStG allerdings nicht Wohnzwecken, soweit sie lediglich zur vorübergehenden Beherbergung von Personen bestimmt ist, insbesondere bei regelmäßig wechselnden Personen wie z. B. in Ferienwohnungen, Hotels und Boardinghouses sowie bei der Vermietung von Serviced Apartments (auch Aparthotels oder Apartment Hotels). Anhaltspunkt für eine nicht Wohnzwecken dienende, vorübergehende Beherbergung kann z. B. die Bereitstellung oder das Angebot von Serviceleistungen, wie z. B. Wäscheservice oder Mahlzeiten, sein.
37 Eine Wohnung dient auch Wohnzwecken, wenn sie aus besonderen betrieblichen Gründen an Betriebsangehörige überlassen wird, z. B. Wohnung für den Hausmeister, für das Fachpersonal oder für Angehörige der Betriebsfeuerwehr. Das häusliche Arbeitszimmer des Mieters ist zur Ver-einfachung den Wohnzwecken dienenden Räumen zuzurechnen. Räume, die sowohl Wohnzwe-cken als auch betrieblichen oder beruflichen Zwecken dienen, sind je nachdem, welchem Zweck sie überwiegend dienen, entweder ganz den Wohnzwecken oder ganz den betrieblichen oder beruflichen Zwecken dienenden Räumen zuzurechnen.
6. Abschreibungsfähige Anschaffungs- oder Herstellungskosten
38 Die abschreibungsfähigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die im Rahmen der Anschaf-fung oder der Herstellung einer begünstigten Wohnung entstehen und für die Prüfung der Bau-kostenobergrenze (Rn. 48 ff.) und die Ermittlung der Bemessungsgrundlage (Rn. 53 ff.) heranzu-ziehen sind, werden gemäß § 255 HGB und den für die Einkommensbesteuerung maßgebenden Grundsätzen ermittelt.
39 Danach sind Anschaffungskosten eines Gebäudes oder einer Wohnung alle Aufwendungen, die geleistet werden, um ein Gebäude/eine Wohnung zu erwerben und es/sie in einen betriebsberei-ten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Gebäude/der Wohnung einzeln zugeordnet werden können, ferner die Nebenkosten und die nachträglichen Anschaffungskosten (vgl. § 255 Absatz 1 Satz 1 und 2 HGB).
40 Typische Anschaffungsnebenkosten sind Maklergebühren, Provisionen, Notarkosten, Grund-buchgebühren, Grunderwerbsteuer, Gerichtskosten, Vermessungskosten, Gutachterkosten und
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Erschließungskosten (sofern diese notwendigerweise im Zusammenhang mit der Anschaffung des Grundstücks bzw. des Gebäudes anfallen und die Benutzbarkeit oder den Wert des ange-schafften Grundstücks erhöhen).
41 Nach § 255 Absatz 2 Satz 1 HGB sind Herstellungskosten die Aufwendungen, die durch den Ver-brauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermö-gensgegenstandes/Wirtschaftsgutes entstehen. Zu den Herstellungskosten gehören auch anschaffungsnahe Herstellungskosten i. S. d. § 6 Absatz 1 Nummer 1a EStG.
42 Kosten für die Grundstückserschließung, z. B. für Straßen, Versorgungsleitungen und Entsor-gungsanlagen außerhalb des Grundstücks, sind dem Grund und Boden zuzuordnen. Anschlüsse vom Gebäude bis zur Grundstücksgrenze an Versorgungsnetze (Strom, Gas, Wasser, Wärme) sind hingegen dem Gebäude zuzurechnen und gehören zu den abschreibungsfähigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, wenn sie zusammen mit dem Gebäude neu hergestellt werden.
43 Aufwendungen für den Grund und Boden sowie die hierauf entfallenden Anschaffungsneben-kosten sind keine abschreibungsfähigen Aufwendungen und können daher auch nicht für die Sonderabschreibung nach § 7b EStG berücksichtigt werden.
44 Aufwendungen für ein Gebäude, das für Zwecke von Aufstockungen, Aus-, Um-, An- oder Auf-bauten angeschafft wird (vgl. Rn. 26), gehören insoweit zu den abschreibungsfähigen Aufwen-dungen i. S. d. § 7b EStG, als die erworbene Altbausubstanz für die Errichtung der neuen Woh-nung i. S. d. § 7b EStG verwendet wird. Dies gilt entsprechend für einen ggf. vorhandenen Rest-buchwert eines Gebäudes, soweit Aufstockungen, Aus-, Um-, An- oder Aufbauten an einem Gebäude vorgenommen werden, das sich bereits im Eigentum des Steuerpflichtigen befindet.
45 Für die Aufwendungen für Außenanlagen gilt R 21.1 Absatz 3 Satz 1 EStR.
46 Aufwendungen für die Möblierung einer neuen Mietwohnung stellen keine abschreibungsfähi-gen Aufwendungen i. S. d. § 7b EStG dar.
47 Im Fall der Anschaffung sind die Anschaffungskosten zuzüglich der Anschaffungsnebenkosten sowie nachträglich anfallende Anschaffungskosten ggf. mittels einer Kaufpreisaufteilung in einen Grund- und Bodenanteil sowie einen Gebäude- oder Wohnungsanteil aufzuteilen (siehe hierzu auch die Arbeitshilfe und Anleitung des Bundesministeriums der Finanzen zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück (Kaufpreisaufteilung) auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen [www.bundesfinanzministerium.de]).
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7. Baukostenobergrenze
48 Nach § 7b Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 2 EStG ist die Inanspruchnahme der Sonderabschrei-bung nach § 7b EStG nur zulässig, wenn die abschreibungsfähigen Anschaffungs- oder Herstel-lungskosten nicht mehr als 3.000 € je m² Wohnfläche für Wohnungen betragen, die aufgrund eines nach dem 31. August 2018 und vor dem 1. Januar 2022 gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige hergestellt werden. Für Wohnungen, die aufgrund eines nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 1. Oktober 2029 gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige hergestellt werden, beträgt die Baukostenobergrenze 5.200 € je m² Wohnfläche. Fallen höhere abschreibungsfähige Anschaffungs- oder Herstellungs-kosten an, führt dies zum vollständigen Ausschluss der Sonderabschreibung nach § 7b EStG.
49 Für die Prüfung der Baukostenobergrenze müssen die gesamten Anschaffungs- oder Herstel-lungskosten auf die gesamte Fläche, für die diese Kosten aufgewendet wurden, verteilt werden. Die dabei zugrunde zulegende Fläche ist bei der Anschaffung oder Herstellung eines neuen Gebäudes die Nutzfläche des gesamten Gebäudes, bei Aufstockungen, Aus-, Um-, An- oder Auf-bauten die durch die Baumaßnahme insgesamt neu geschaffene Nutzfläche und bei der Anschaf-fung oder Herstellung einer Eigentumswohnung die den Eigentumsrechten entsprechende Nutzfläche des erworbenen Anteils.
50 Die Nutzfläche wird in sinngemäßer Anwendung der Verordnung zur Berechnung der Wohnflä-che (WoFlV) vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346) in der jeweils geltenden Fassung ermittelt (vgl. R 4.2 Absatz 6 Satz 4 EStR). Bei der Ermittlung der Nutzfläche sind - in Abweichung zu § 2 Absatz 3 WoFlV - auch Neben- bzw. Zubehörräume, wie Bodenräume, Waschküchen, Keller-räume, Trockenräume, Speicherräume, Bade- und Brauseräume, Fahrrad- und Kinderwagen-räume usw., soweit sie zur Benutzung durch den einzelnen oder zur gemeinsamen Benutzung durch alle Hausbewohner bestimmt sind, und die zur begünstigten Wohnung gehörenden Gara-gen (vgl. Definition der Wohnung unter 4. Förderobjekt) einzubeziehen.
51 Für Zwecke einer sachgerechten Ermittlung der Baukosten je m² (Wohn)Fläche kann alternativ die Bruttogrundfläche (BGF) des aufgrund der Baumaßnahme entstandenen Gebäudes herange-zogen werden. Die BGF ermittelt sich als Gesamtfläche aller Grundrissebenen eines Bauwerks, die nach der DIN 277 ermittelt werden. Die entsprechenden Angaben müssen anhand der Bau-unterlagen nachgewiesen werden können.
52 Zur Ermittlung der Baukosten je m² (Wohn)Fläche sind die abschreibungsfähigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten durch die ermittelte gesamte Nutzfläche zu dividieren. Mehraufwen-dungen für Sonderausstattungen, z. B. bei einer barrierefreien Wohnung, gehen in die allgemeine Kostenaufteilung ein und werden nicht vorab individuell dieser Wohnung zugerechnet. Mehr-
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aufwendungen für Sonderausstattungen können jedoch unberücksichtigt bleiben, wenn sie ein-deutig und nachweisbar anderen Nutzflächen als der begünstigten Wohnung zuzurechnen sind.
Beispiel 4:
Ein Gebäude mit einer BGF von insgesamt 750 m² wird im Jahr 2021 neu errichtet. Die Nutzung des Gebäudes stellt sich wie folgt dar:
300 m² Fläche entfallen auf Mietwohnungen, 350 m² Fläche entfallen auf vermietete gewerblich genutzte Flächen
50 m² Fläche entfallen auf gemeinschaftlich genutzte Nebenräume und 50 m² Fläche entfallen auf Funktions- und Haustechnikflächen, Aufzüge und
Aufzugsschächte, Treppenläufe und -podeste.
Die Herstellungskosten betragen insgesamt 1.850.000 €, darin enthalten sind Mehraufwendungen für Sonderausstattung der gewerblich genutzten Fläche i. H. v. 100.000 €.
Die Baukosten je m² (Wohn)Fläche ermitteln sich wie folgt:
a) Nach WoFlV und R 4.2 Absatz 6 Satz 4 EStR: 1.750.000 € / 700 m² = 2.500 € je m²
b) Nach DIN 277: 1.750.000 € / 750 m² = 2.333 € je m²
Die Baukostenobergrenze nach § 7b Absatz 2 Satz 2 Nummer 1EStG ist damit in beiden Fällen nicht überschritten.
8. Bemessungsgrundlage
8.1. Ermittlung der förderfähigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten
53 Zu den förderfähigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten i. S. d. § 7b EStG gehören entgegen § 2 Absatz 3 Nummer 1 und 2 WoFlV neben den abschreibungsfähigen Anschaffungs- oder Her-stellungskosten für die neue Mietwohnung selbst (Rn. 38 ff.) auch die Anschaffungs- oder Her-stellungskosten für die zu dieser Wohnung gehörenden Neben- und Zubehörräume, wie Boden-räume, Waschküchen, Kellerräume, Trockenräume, Speicherräume, Bade- und Brauseräume, Fahrrad- und Kinderwagenräume usw., gleichgültig, ob sie zur Benutzung durch den einzelnen oder zur gemeinsamen Benutzung durch alle Hausbewohner bestimmt sind, und die Anschaf-fungs- oder Herstellungskosten der zur begünstigten Wohnung gehörenden Garagen (vgl. Defi-nition der Wohnung unter Rn. 20 ff.).
54 Bei Neben- bzw. Zubehörräumen, die vollständig einer neuen Mietwohnung zugerechnet wer-den können, sind die darauf entfallenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten in voller Höhe in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Für gemeinschaftlich genutzte Nebenräume werden
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die Anschaffungs- oder Herstellungskosten entsprechend dem Anteil der Nutzfläche der neuen Mietwohnung an der Nutzfläche des gesamten Gebäudes aufgeteilt.
55 Werden neben einer begünstigten Wohnung auch andere Nutzflächen, wie z. B. Büro- oder Gewerbeflächen oder eine eigengenutzte Wohnung angeschafft oder hergestellt, werden die abschreibungsfähigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten des gesamten Gebäudes nach den allgemeinen ertragsteuerrechtlichen Regelungen auf die einzelnen Gebäudeteile aufgeteilt. Für diese Aufteilung ist das Verhältnis der Nutzfläche eines Gebäudeteiles zur Nutzfläche des gesam-ten Gebäudes maßgebend (vgl. R 4.2 Absatz 6 EStR). Die Aufteilung der Kosten hat damit so zu erfolgen, dass die gesamten abschreibungsfähigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten voll-ständig verteilt werden.
56 Entsteht eine begünstigte Wohnung durch Um- oder Ausbaumaßnahmen, ist ebenfalls eine ent-sprechende Aufteilung der abschreibungsfähigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorzu-nehmen, wenn mit der Baumaßnahme weitere - nicht begünstigte - Flächen geschaffen werden. Das kann z. B. dann der Fall sein, wenn neben einer begünstigten Wohnung auch eine Wohnung für die Eigennutzung hergestellt wird. Bei der Kostenaufteilung sind alle von der Baumaßnahme betroffenen Flächen zu berücksichtigen.
57 Um die gesamten abschreibungsfähigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die begüns-tigte Wohnung und die nicht zu ihr gehörende Fläche aufzuteilen, ist die Nutzfläche, die mit der Baumaßnahme insgesamt geschaffen wurde, und die Nutzfläche der begünstigten Wohnung zu ermitteln. So können die gesamten Aufwendungen gleichmäßig auf alle Nutzflächen verteilt werden. Es erfolgt grundsätzlich keine individuelle Zuordnung der Kosten nach Ausstattungs-merkmalen.
Beispiel 5:
Fortführung des Beispiels 4:
Die Nutzfläche des Gebäudes beträgt 700 m², die Nutzfläche der begünstigten Wohnungen beträgt 323 m² (die gemeinschaftlich genutzten Nebenräume werden zu 46,15 % [300 / 650] den begünstigten Wohnungen zugerechnet). Die Funktionsflächen von 50 m² werden in die Berechnung der Nutzflä-chen nicht einbezogen.
Die auf die begünstigten Wohnungen entfallenden förderfähigen Herstellungskosten ermitteln sich nach dem Verhältnis der Nutzfläche der neuen Mietwohnungen zur Gesamtnutzfläche:
1.750.000 € x 323 m² / 700 m² = 807.500 €
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8.2. Ermittlung der Bemessungsgrundlage
58 Die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung nach § 7b EStG ermittelt sich aus den för-derfähigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten der begünstigten Wohnung unter Berück-sichtigung der Förderhöchstgrenze.
59 Die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung nach § 7b EStG wird nach § 7b Absatz 3 Nummer 1 und 2 EStG auf maximal 2.000 € je m² Wohnfläche für Wohnungen, die aufgrund eines nach dem 31. August 2018 und vor dem 1. Januar 2022 gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige hergestellt werden, begrenzt (Förderhöchstgrenze). Für Wohnungen, die aufgrund eines nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 1. Oktober 2029 gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige hergestellt werden, beträgt die Förderhöchstgrenze nach § 7b Absatz 3 Nummer 1 und 2 EStG maximal 4.000 € je m² Wohnfläche. Liegen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten je m² Wohnfläche jeweils darun-ter, sind diese in der tatsächlich angefallenen Höhe der Sonderabschreibung nach § 7b EStG zugrunde zu legen.
60 Betragen die grundsätzlich förderfähigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten mehr als 2.000 € bzw. 4.000 € je m² Wohnfläche, ermittelt sich die Bemessungsgrundlage für die Sonder-abschreibung nach § 7b EStG wie folgt: 2.000 € bzw. 4.000 € x Nutzfläche der begünstigten Wohnung = Bemessungsgrundlage.
Beispiel 6:
Fortführung der Beispiele 4 und 5:
Herstellungskosten je m² Wohnfläche: 1.750.000 € / 700 m² = 2.500 € je m²
Da die Herstellungskosten je m² Wohnfläche (wobei auf die Nutzfläche abgestellt werden darf) die Förderhöchstgrenze i. H. v. 2.000 € für Wohnungen, die aufgrund eines nach dem 31. August 2018 und vor dem 1. Januar 2022 gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauan-zeige hergestellt werden, überschreiten, ermittelt sich die Bemessungsgrundlage für die Sonderab-schreibung nach § 7b EStG unter Berücksichtigung des Förderhöchstbetrages wie folgt:
2.000 € x 323 m² = 646.000 €
Die Förderhöchstgrenze i. H. v. 4.000 € je m² Wohnfläche für Wohnungen, die aufgrund eines nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 1. Oktober 2029 gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige hergestellt werden, wäre hingegen nicht überschritten.
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9. Begünstigungszeitraum, Höhe der Sonderabschreibung nach § 7b EStG und der AfA
9.1. Begünstigungszeitraum
61 Die Sonderabschreibung nach § 7b EStG kann im Jahr der Anschaffung oder Fertigstellung und den folgenden drei Jahren (Begünstigungszeitraum) in Anspruch genommen werden (§ 7b Absatz 1 Satz 1 EStG). Zur Inanspruchnahme der Sonderabschreibung nach § 7b EStG besteht keine Verpflichtung, sondern ein Wahlrecht. So kann die Sonderabschreibung nach § 7b EStG wahlweise nur in einem Jahr oder nur in zwei oder drei Jahren in Anspruch genommen werden (vgl. Rn. 64). Beteiligte von Mitunternehmerschaften oder Gemeinschaften dürfen dieses Wahl-recht nur einheitlich ausüben (§ 7a Absatz 7 Satz 2 EStG).
9.2. Höhe der Sonderabschreibung nach § 7b EStG
62 Die Sonderabschreibung nach § 7b EStG beträgt jährlich bis zu 5 % der Bemessungsgrundlage einer begünstigten Wohnung im Jahr der Anschaffung oder Fertigstellung und in den darauffol-genden drei Jahren (§ 7b Absatz 1 Satz 1 EStG).
63 Die Sonderabschreibung nach § 7b EStG ist eine Jahresabschreibung. Sie wird daher ohne zeitan-teilige Aufteilung für jedes Jahr des Begünstigungszeitraumes vorgenommen.
64 Die Sonderabschreibung nach § 7b EStG kann mit „bis zu“ 5 % der Bemessungsgrundlage geltend gemacht werden. Es besteht somit eine Wahlmöglichkeit für den Steuerpflichtigen, jährlich auch weniger als 5 % Sonderabschreibung nach § 7b EStG in Anspruch zu nehmen. Ein nicht ausge-schöpfter Anteil des Sonderabschreibungsvolumens erhöht den nach § 7a Absatz 9 EStG verblei-benden Restwert, der über die Restnutzungsdauer ab dem vierten Jahr nach dem Jahr der Fertig-stellung linear oder degressiv abgeschrieben wird. Ein darüber hinaus gehendes individuelles Verteilen des Sonderabschreibungsvolumens in Höhe von insgesamt 20 % innerhalb des vierjäh-rigen Begünstigungszeitraums ist nicht zulässig.
9.3. Höhe der AfA
65 Die AfA nach § 7 Absatz 4 EStG oder § 7 Absatz 5a EStG ist in jedem Fall in der gesetzlich vorgese-henen Höhe vorzunehmen (§ 7a Absatz 4 bzw. § 7b Absatz 1 Satz 1 EStG). Die lineare AfA nach § 7 Absatz 4 EStG bzw. die degressive AfA nach § 7 Absatz 5a EStG wird entsprechend der für diese Regelungen vorgesehenen Bemessungsgrundlage ermittelt, d. h. maßgebend sind - unabhängig von der Bemessungsgrundlage der Sonderabschreibung nach § 7b EStG - die tatsächlichen An-schaffungs- oder Herstellungskosten der begünstigten Wohnung. Eine Begrenzung auf den För-derhöchstbetrag je m² Wohnfläche erfolgt für die lineare AfA nach § 7 Absatz 4 EStG bzw. die degressive AfA nach § 7 Absatz 5a EStG nicht.
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66 Nach Ablauf des Begünstigungszeitraums der Sonderabschreibung nach § 7b EStG von vier Jah-ren bemisst sich die weitere reguläre AfA nach § 7a Absatz 9 EStG. Danach ermittelt sich die wei-tere Abschreibung bei Gebäuden nach dem Restwert nach Ablauf des Begünstigungszeitraums und dem nach § 7 Absatz 4 EStG unter Berücksichtigung der rechnerischen Restnutzungsdauer oder dem nach § 7 Absatz 5a EStG maßgebenden Prozentsatz. Die Begrenzung des Förderzeit-raums (Rn. 16) führt nicht zu einer Verkürzung des Begünstigungszeitraums.
Beispiel 7:
a) Fortführung der Beispiele 4 bis 6:
1. Jahr
(in Euro)
2. Jahr
(in Euro)
3. Jahr
(in Euro)
4. Jahr
(in Euro)
5. Jahr
(in Euro)
Sonderabschreibung nach § 7b EStG i. H. v. 5 % (Bemessungs-grundlage von 646.000 €)
32.300
32.300
32.300
32.300
0
reguläre AfA
1. bis 4. Jahr: Lineare AfA nach § 7 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bzw. b EStG (Bemessungsgrundlage von 807.500 €)
ab 5. Jahr: Restwert-AfA
16.150*
16.150
16.150
16.150
13.342
insgesamt
48.450
48.450
48.450
48.450
13.342
* Hinweis: bei Fertigstellung nach dem 31. Januar wäre eine zeitanteilige Kürzung der linearen AfA im Jahr der Fertigstellung erforderlich.
Bei vollständiger Inanspruchnahme der Sonderabschreibung nach § 7b EStG und bei regulärer linea-rer AfA von 2 % bei Fertigstellung der neuen Wohnung vor dem 1. Januar 2023 nach § 7 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b EStG beträgt der Restwert:
807.500 € - (4 x 48.450 €) = 613.700 €.
Die Restwert-AfA gemäß § 7a Absatz 9 EStG beträgt ab dem fünften Jahr bei einer Restnutzungs-dauer von 46 Jahren 13.342 €.
b) Abwandlung: Fertigstellung im Jahr 2026 bei Bauantrag/Bauanzeige nach dem 31. August 2018 und vor dem 1. Januar 2022
Die Sonderabschreibung nach § 7b EStG kann nur für ein Jahr in Höhe von 32.300 € in Anspruch genommen werden. Bis zum Ende des vierjährigen Begünstigungszeitraums, d. h. in den Jahren 2026 bis 2029 wird die lineare AfA mit 24.225 € (3 % nach § 7 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a EStG x 807.500 €) berücksichtigt.
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Ab dem 5. Jahr, dem Jahr 2030, erfolgt die AfA dann verteilt über die Restnutzungsdauer. Der Restwert beträgt:
807.500 € - 32.300 € - (4 x 24.225 €) = 678.300 €.
Die AfA beträgt ab dem 5. Jahr bei einer Restnutzungsdauer von 29 Jahren 23.390 €.
c) Kombination mit degressiver AfA nach § 7 Absatz 5a EStG
Ein Wohngebäude, welches die Voraussetzungen der § 7 Absatz 5a, § 7b EStG erfüllt und aufgrund eines nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 1. Oktober 2029 gestellten Bauantrags hergestellt wurde, wird zum 1. Januar 2025 fertiggestellt oder mit Fertigstellung zum 1. Januar 2025 ange-schafft. Der Beginn der Herstellung bzw. der Kaufvertrag datieren jeweils nach dem 30. September 2023. Die Nutzfläche der begünstigten Wohnungen beträgt 250 m². Die auf das begünstigte Gebäude entfallenden förderfähigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten betragen 1 Mio. €
Da die Anschaffungs- oder Herstellungskosten je m² Wohnfläche die Förderhöchstgrenze des § 7b EStG in Höhe von 4.000 € nicht überschreiten, entspricht die Bemessungsgrundlage für die Sonder-abschreibung nach § 7b EStG den vollen Anschaffungs- oder Herstellungskosten i. H. v. 1 Mio. €.
1. Jahr
(in Euro)
2. Jahr
(in Euro)
3. Jahr
(in Euro)
4. Jahr
(in Euro)
5. Jahr
(in Euro)
Sonderabschreibung nach § 7b EStG i. H. v. 5 % (Bemes-sungsgrundlage 1 Mio. €)
50.000
50.000
50.000
50.000
0
reguläre AfA
1. bis 4. Jahr: degressive AfA nach § 7 Absatz 5a EStG (Bemessungsrundlage von 1 Mio. €)
ab 5. Jahr: degressive Rest-wert-AfA (§ 7a Absatz 9 EStG)
50.000
47.500
45.125
42.869
30.725
insgesamt
100.000
97.500
95.125
92.869
30.725
Die degressive Restwert-AfA gemäß § 7a Absatz 9 EStG ermittelt sich ab dem 5. Jahr von dem um die Sonderabschreibung nach § 7b EStG geminderten Restbuchwert. Bei vollständiger Inanspruchnahme der Sonderabschreibung nach § 7b EStG und bei gleichzeitiger Inanspruchnahme der degressiven AfA nach § 7 Absatz 5a EStG beträgt der Restwert am Ende des vierten Jahres 614.506 € (1 Mio. € abzüglich 385.494 € (Summe aller Abschreibungen der ersten 4 Jahre)).
Damit ergibt sich als Abschreibungswert für das 5. Jahr ein Betrag von 30.725 € (614.506 € x 5 %).
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9.4. Kumulierung mit anderen Sonderabschreibungen/erhöhten Absetzungen
67 Liegen für einzelne Baumaßnahmen innerhalb des selbständigen unbeweglichen Wirtschaftsguts Gebäude (vgl. Rn. 18) sowohl die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Sonderabschrei-bung nach § 7b EStG als auch für die Inanspruchnahme der erhöhten Absetzungen nach den §§ 7h, 7i EStG vor, dürfen nach dem Kumulationsverbot gemäß § 7a Absatz 5 EStG die erhöhten Absetzungen nach den §§ 7h, 7i EStG oder die Sonderabschreibung nach § 7b EStG nur aufgrund einer dieser Vorschriften in Anspruch genommen werden. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die erhöhten Absetzungen nach den §§ 7h und 7i EStG an die Stelle der linearen AfA nach § 7 Absatz 4 EStG bzw. der degressiven AfA nach § 7 Absatz 5a EStG treten und die lineare AfA nach § 7 Absatz 4 EStG bzw. die degressive AfA nach § 7 Absatz 5a EStG neben der Sonderab-schreibung nach § 7b EStG in Anspruch genommen werden muss.
10. Einhaltung der Nutzungsvoraussetzung
68 Die begünstigte Wohnung muss nach § 7b Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 EStG im Jahr der Anschaf-fung oder Fertigstellung und in den folgenden neun Jahren der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dienen (zehnjähriger Nutzungszeitraum).
69 Der Nachweis über die Einhaltung der mindestens zehnjährigen Nutzung zur entgeltlichen Überlassung zu fremden Wohnzwecken ist vom Steuerpflichtigen jährlich in geeigneter Art und Weise zu erbringen (vgl. Rn. 117).
70 Wird die Nutzung zur entgeltlichen Überlassung zu fremden Wohnzwecken vor Ablauf des zehnjährigen Nutzungszeitraums beendet, hat der Steuerpflichtige dies mit der Steuererklärung des Veranlagungszeitraums, in den die Beendigung fällt, in geeigneter Art und Weise anzuzeigen.
71 Wird eine Wohnung, für die die Sonderabschreibung nach § 7b EStG in Anspruch genommen wurde, vor Ablauf des Nutzungszeitraums veräußert, hat der Veräußerer nachzuweisen, dass die begünstigte Wohnung innerhalb des Nutzungszeitraums auch beim Erwerber der weiteren ent-geltlichen Überlassung zu fremden Wohnzwecken gedient hat. Daher ist es grundsätzlich auch möglich, eine begünstigte Wohnung, für die die Sonderabschreibung nach § 7b EStG in Anspruch genommen wurde, innerhalb des zehnjährigen Nutzungszeitraums zu veräußern, ohne dass die in Anspruch genommene Sonderabschreibung nach § 7b Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 EStG rück-gängig zu machen ist (beachte Rn. 72 ff.). Die Vorschriften zu privaten Veräußerungsgeschäften von Grundstücken i. S. d. § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 EStG (insbesondere zur Erhöhung der Anschaffungs- und Herstellungskosten gemäß § 23 Absatz 3 Satz 4 EStG um in Anspruch genommene Sonderabschreibungen) bleiben unberührt. Der entsprechende Nachweis ist vom Veräußerer im Rahmen der Steuererklärung des Veranlagungszeitraums, in den der Ablauf des zehnjährigen Nutzungszeitraums fällt, in geeigneter Art und Weise zu erbringen. Aus-
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reichend ist eine Bestätigung des Erwerbers über die Einhaltung der Nutzungsvoraussetzung. Die Nutzungsvoraussetzung ist auch bei den in Rn. 76 geregelten Vorgängen einzuhalten.
11. Rückgängigmachung der Sonderabschreibung nach § 7b EStG
72 Wird eine begünstigte Wohnung, für die die Sonderabschreibung nach § 7b EStG in Anspruch genommen wurde, innerhalb des zehnjährigen Nutzungszeitraums dem Mietwohnungsmarkt entzogen oder veräußert, ohne dass der Veräußerungsgewinn der Einkommen- oder Körper-schaftsteuer unterliegt, oder wird die Baukostenobergrenze nachträglich innerhalb der ersten drei Kalenderjahre nach Ablauf des Jahres der Anschaffung oder Herstellung der begünstigten Wohnung durch nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten überschritten, ist die in Anspruch genommene Sonderabschreibung nach § 7b Absatz 4 EStG in voller Höhe verzinslich rückgängig zu machen und die bisher in Anspruch genommene lineare oder degressive AfA (ohne Berücksichtigung von § 7a Absatz 9 EStG) entsprechend anzupassen (Berichtigungszeit-raum). Für diese Fälle sieht § 7b Absatz 4 Satz 3 EStG eine Anlaufhemmung der Festsetzungsfrist vor. Die Änderung erfolgt nach § 7b Absatz 4 Satz 2 EStG. Die Verzinsung erfolgt gemäß § 233a Absatz 2 i. V. m. Absatz 5 AO. § 233a Absatz 2a AO ist insoweit nicht anzuwenden (§ 7b Absatz 4 Satz 4 EStG).
11.1. Veräußerung innerhalb des Nutzungszeitraums
73 Eine Veräußerung innerhalb des zehnjährigen Nutzungszeitraums, bei der der Veräußerungsge-winn nicht der Einkommen- oder Körperschaftsteuer unterliegt, führt in voller Höhe zu einer Rückgängigmachung der in Anspruch genommenen Sonderabschreibung nach § 7b EStG (§ 7b Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 EStG). Dies gilt nicht nur im Fall der Erzielung eines Veräußerungsge-winns, sondern auch im Fall des Vorliegens eines Veräußerungsverlustes. Entscheidend ist allein, ob die Veräußerung grundsätzlich steuerbar ist.
74 Bei der Veräußerung langfristig gehaltener Grundstücke des Privatvermögens, die der Steuer-pflichtige erst neu bebaut hat, liegt regelmäßig keine steuerbare Veräußerung vor, denn bei der Berechnung der in § 23 EStG vorgesehenen zehnjährigen Veräußerungsfrist wird ausschließlich an den Zeitpunkt der Anschaffung des Grund und Bodens und nicht an den Zeitpunkt der Her-stellung des Gebäudes angeknüpft.
Beispiel 8:
a) Grundfall:
A erwarb im Jahr 2010 einen Bauplatz. Am 1. Oktober 2018 stellte er einen Bauantrag zur Errichtung eines Zweifamilienhauses. Das Gebäude wurde am 1. Juli 2020 fertiggestellt und A vermietet es seit-dem entgeltlich zu Wohnzwecken. A beansprucht in den Jahren 2020, 2021 und 2022 Sonderab-
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schreibungen nach § 7b EStG. Ende des Jahres 2022 verkauft A das vermietete Gebäude an B, der die-ses weiterhin entgeltlich zu Wohnzwecken überlässt.
Der zehnjährige Nutzungszeitraum läuft vom 1. Juli 2020 bis 30. Juni 2030. A veräußert das Gebäude innerhalb des zehnjährigen Nutzungszeitraums. Der Gewinn aus der Veräußerung des Gebäudes an B im Jahr 2022 ist nicht nach § 22 Nummer 2 i. V. m. § 23 EStG steuerbar. Die zehnjährige Veräußerungsfrist des § 23 EStG begann mit dem Erwerb des Bauplatzes im Jahr 2010 und endet im Jahr 2020; sie ist deshalb im Jahr 2022 bereits abgelaufen. Gemäß § 7b Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 EStG ist die Sonderabschreibung nach § 7b EStG bei A - trotz entgeltlicher Weitervermietung des Gebäudes durch B - in voller Höhe verzinslich rückgängig zu machen.
b) Abwandlung:
A erwarb den Bauplatz erst im Jahr 2017.
Der Gewinn aus der Veräußerung des Gebäudes an B im Jahr 2022 ist nach § 22 Nummer 2 i. V. m. § 23 EStG steuerbar. Die zehnjährige Veräußerungsfrist des § 23 EStG ist im Jahr 2022 noch nicht abgelaufen. Im Umkehrschluss zu § 7b Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 EStG ist die Sonderabschreibung nach § 7b EStG bei A sodann nicht rückgängig zu machen, da der Erwerber B das Gebäude weiterhin entgeltlich zu Wohnzwecken vermietet.
75 Ist eine Veräußerung steuerbar, hat die Bundesrepublik Deutschland aber aufgrund einer Rege-lung in einem Doppelbesteuerungsabkommen kein Recht zur Besteuerung des Veräußerungser-löses, ist der Tatbestand des § 7b Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 EStG nicht erfüllt. In diesen Fällen liegt ein grundsätzlich steuerbarer Vorgang vor.
76 Kein schädlicher Vorgang i. S. d. § 7b Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 EStG liegt vor, wenn eine Über-tragung nicht als Veräußerung anzusehen ist (z. B. unentgeltliche Übertragung im Wege der Erb-folge). Der Tausch und die verdeckte Einlage in eine Körperschaft gelten jeweils als Veräuße-rungsvorgang.
11.2. Überschreiten der Baukostenobergrenze bei nachträglichen Anschaffungs- oder Herstel-lungskosten
77 Wird die Baukostenobergrenze in Höhe von 3.000 € bzw. 5.200 € je m² Wohnfläche innerhalb der ersten drei Kalenderjahre nach Ablauf des Jahres der Anschaffung oder Fertigstellung der begünstigten Wohnung durch nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten überschrit-ten, ist die bisher in Anspruch genommene Sonderabschreibung nach § 7b Absatz 4 Satz 1 Num-mer 3 EStG in voller Höhe verzinslich rückgängig zu machen.
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78 Es handelt sich um eine kalenderjahrbezogene Betrachtung; eine taggenaue Fristberechnung bezogen auf den Anschaffungs- oder Fertigstellungszeitpunkt ist dabei nicht vorgesehen. Bei vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren ist auch auf das Kalenderjahr abzustellen.
79 Unschädlich sind nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die nach einer Veräuße-rung innerhalb des Begünstigungszeitraums beim Erwerber des Förderobjekts anfallen, wenn der Erwerber keinen Anspruch auf die Sonderabschreibung nach § 7b EStG hat.
12. Anwendung weiterer Vorschriften des EStG
80 Im Übrigen gelten die gemeinsamen Vorschriften für erhöhte Absetzungen und Sonderabschrei-bungen nach § 7a EStG vollumfänglich auch für die Sonderabschreibung nach § 7b EStG.
81 Die Anwendung des § 7b EStG ist nicht auf Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens beschränkt, d. h. die Sonderabschreibung nach § 7b EStG kann auch bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Anspruch genommen werden (vgl. § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 7 EStG).
82 Die Regelung des § 6b Absatz 6 EStG findet im Zusammenhang mit der Sonderabschreibung nach § 7b EStG keine Anwendung.
II. Beihilferechtliche Voraussetzungen der Inanspruchnahme der Sonderabschrei-bung nach § 7b EStG
1. Anwendung der De-minimis-Verordnung
83 Die Sonderabschreibung nach § 7b EStG kann aufgrund von § 7b Absatz 5 EStG nur in Anspruch genommen werden, soweit die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kom-mission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24. Dezember 2013, S. 1) (De-minimis-Verordnung) oder der Verordnung (EU) Nr. 360/ 2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. L 114 vom 26. April 2012, S. 8) (sog. DAWI-de-minimis-Verordnung), in der jeweils geltenden Fassung, ein-gehalten sind. Für Baumaßnahmen, deren Bauantrag/Bauanzeige nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 1. Oktober 2029 gestellt/getätigt wurde, gilt dies nur, wenn die Sonderabschreibung nach § 7b EStG im Rahmen der Gewinnermittlung von Einkünften im Sinne der §§ 13, 15 oder 18 EStG beansprucht wird.
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2. Beihilfehöchstbeträge
84 Werden Beihilfen auf der Grundlage der De-minimis- oder DAWI-de-minimis-Verordnung gewährt, so darf der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen gewährten De-minimis- oder DAWI-de-minimis-Beihilfen - unabhängig davon, aus welchen Förderprogrammen diese gewährt worden sind - in einem Zeitraum von drei Kalenderjahren die folgenden Beihilfehöchst-beträge nicht übersteigen:
Nach der De-minimis-Verordnung: 200.000 € bzw. 300.000 €
Nach der DAWI-de-minimis-Verordnung: 500.000 € bzw. 750.000 €
85 Die Sonderabschreibung nach § 7b EStG kann nur in Anspruch genommen werden, wenn der nach der De-minimis-Verordnung maximal zulässige Beihilfehöchstbetrag von 200.000 € bzw. 300.000 € (ab Kalenderjahr 2024) unter Einbeziehung des Beihilfewertes aus der Sonderabschrei-bung nach § 7b EStG nicht überschritten wird. Soweit ein Steuerpflichtiger auch Beihilfen nach der DAWI-de-minimis-Verordnung erhalten hat, sind insoweit Beihilfen bis zu einem Höchstbe-trag von 500.000 € bzw. 1.050.000 € (ab Kalenderjahr 2024) - unter Einhaltung der 200.000 bzw. 300.000-Euro-Grenze der De-minimis-Verordnung - zulässig. Ab dem Kalenderjahr 2024 werden die Höchstbeträge der De-minimis- und der DAWI-de-minimis-Verordnung nicht mehr auf den nach der DAWI-de-minimis-Verordnung geltenden Höchstbetrag beschränkt, sodass insoweit Beihilfen bis zu einem Betrag in Höhe von 1.050.000 € - unter Einhaltung der jeweilig geltenden Höchstgrenzen - gewährt werden dürfen. Zur Prüfung der Beihilfehöchstbeträge vgl. Rn. 107 ff.
86 Werden für die nach § 7b EStG förderfähigen Kosten auch noch andere staatliche Beihilfen gewährt, ist dies nur insoweit zulässig, als dass die höchste einschlägige Beihilfeintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag, die bzw. der im Einzelfall in einer Gruppenfreistellungs-verordnung oder einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist, nicht überschrit-ten wird.
3. Erklärung zu anderen De-minimis-Beihilfen
87 Für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung nach § 7b EStG muss der Steuerpflichtige nach § 7b Absatz 5 Satz 3 EStG für jedes Jahr des Begünstigungszeitraums Angaben zu den von ihm im jeweiligen Kalenderjahr der Inanspruchnahme der Sonderabschreibung nach § 7b EStG und in den jeweils zwei vorausgegangenen Kalenderjahren erhaltenen anderen Beihilfen auf der Basis der De-minimis-Verordnung und der DAWI-de-minimis-Verordnung machen. Maßgeblich ist hierbei der Zeitpunkt der Gewährung (Datum des Bewilligungsbescheides) und nicht der Zu-flusszeitpunkt der Beihilfe. Für Baumaßnahmen, deren Bauantrag oder Bauanzeige nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 1. Oktober 2029 gestellt oder getätigt wurde, muss die Erklärung nur erfolgen, wenn die Sonderabschreibung nach § 7b EStG im Rahmen der Gewinnermittlung
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von Einkünften i. S. d. §§ 13, 15 oder 18 EStG beansprucht wird (§ 7b Absatz 5 Satz 1 i. V. m. § 52 Absatz 15a Satz 3 EStG).
88 Nicht anzugeben sind in diesem Zusammenhang Beihilfen, die aufgrund einer genehmigten Bei-hilferegelung oder aufgrund einer auf der Basis der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverord-nung (AGVO) gewährten Beihilferegelung (z. B. Zentrales Innovationsprogramm Mittelstand - ZIM) bewilligt worden sind.
89 Beihilfen, die einem Steuerpflichtigen auf der Basis der De-minimis-Verordnung oder der DAWI-de-minimis-Verordnung gewährt wurden, sind für diesen regelmäßig ersichtlich, da von jeder beihilfegewährenden Stelle eine Mitteilung über den erhaltenen Beihilfewert ausgestellt werden muss.
90 Hat der Steuerpflichtige im jeweiligen Kalenderjahr der Inanspruchnahme der Sonderabschrei-bung nach § 7b EStG und in den jeweils zwei vorausgegangenen Kalenderjahren Beihilfen nach der De-minimis-Verordnung oder der DAWI-de-minimis-Verordnung erhalten, so hat er den Beihilfegeber, das Datum der Gewährung und die Höhe des bescheinigten Beihilfewertes dieser Beihilfen gegenüber dem für ihn zuständigen Finanzamt zu erklären. Diese Erklärung ist Voraus-setzung für die jeweilige Inanspruchnahme der Sonderabschreibung nach § 7b EStG. Wurden keine anderen Beihilfen nach der De-minimis-Verordnung oder der DAWI-de-minimis-Verord-nung in diesem Zeitraum bezogen, ist dies ebenfalls schriftlich zu erklären.
91 Handelt es sich bei dem anspruchsberechtigten Steuerpflichtigen um einen Beteiligten einer Mit-unternehmerschaft oder einer Gemeinschaft, für die die Einkünfte gesondert und einheitlich festgestellt werden, sind die Angaben über die erhaltenen Beihilfen nach der De-minimis-Ver-ordnung oder der DAWI-de-minimis-Verordnung für die Mitunternehmerschaft oder die Gemeinschaft im Rahmen der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung für jedes Jahr des Begünstigungszeitraums zu tätigen.
92 Werden die Einkünfte des anspruchsberechtigten Steuerpflichtigen gesondert festgestellt, sind die Angaben über die erhaltenen Beihilfen nach der De-minimis-Verordnung oder der DAWI-de-minimis-Verordnung im Rahmen der Erklärung zur gesonderten Feststellung für jedes Jahr des Begünstigungszeitraums zu tätigen.
93 Beträgt der Beihilfewert aus weiteren Beihilfen nach der De-minimis-Verordnung insgesamt bereits 200.000 € bzw. 300.000 € oder mehr bzw. aus weiteren Beihilfen nach der DAWI-De-mini-mis-Verordnung insgesamt bereits 500.000 € bzw. 750.000 € oder mehr, kann die Sonderab-schreibung nach § 7b EStG gemäß § 7b Absatz 5 EStG im betreffenden Jahr des Begünstigungs-
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zeitraums nicht in Anspruch genommen werden. Ggf. kommt eine Inanspruchnahme im folgen-den Jahr/in den folgenden Jahren des Begünstigungszeitraums in Betracht.
4. Ermittlung des Beihilfewerts der Sonderabschreibung nach § 7b EStG
94 Sind im Kalenderjahr der Inanspruchnahme der Sonderabschreibung nach § 7b EStG und in den zwei vorausgegangenen Kalenderjahren die Beihilfehöchstbeträge durch weitere De-minimis-Beihilfen nicht erreicht worden oder wurden in diesem Zeitraum bisher keine De-minimis-Bei-hilfen bezogen, muss der Beihilfewert der Sonderabschreibung nach § 7b EStG ermittelt werden.
95 Bei der Ermittlung des sich aus der Sonderabschreibung nach § 7b EStG ergebenden Beihilfe-werts ist nicht auf die Höhe der Sonderabschreibung nach § 7b EStG selbst, sondern nur auf den relevanten wirtschaftlichen Vorteil, der durch die vorgezogene höhere Abschreibungsmöglich-keit entsteht, abzustellen.
4.1. Grundsatz: Ermittlung des relevanten wirtschaftlichen Vorteils
96 Der zugrunde zu legende relevante wirtschaftliche Vorteil der Maßnahme entsteht durch die vorgezogene höhere Abschreibungsmöglichkeit innerhalb des Referenzzeitraums des Abschrei-bungszeitraums des Förderobjekts. D. h. der relevante wirtschaftliche Vorteil aus der Inanspruch-nahme der Sonderabschreibung nach § 7b EStG wird mittels einer Barwertberechnung über den gesamten Abschreibungszeitraum von 33 1/3 bzw. 50 Jahren ermittelt. Denn den durch die Inan-spruchnahme der Sonderabschreibung nach § 7b EStG entstehenden Steuervorteilen stehen im Zeitraum der Gewährung der Restwert-AfA Steuernachteile durch eine niedrigere Restwert-AfA gegenüber. Beides ist für die Ermittlung des relevanten wirtschaftlichen Vorteils in der Gesamt-betrachtung zu berücksichtigen.
97 Bei der Barwertberechnung werden jährlich die jeweiligen nominalen Vor- bzw. Nachteile auf den Investitionszeitpunkt diskontiert. Die Summe der entsprechenden Barwerte über den Abschreibungszeitraum eines Gebäudes (33 1/3 bzw. 50 Jahre) ergibt den Liquiditätsvorteil der Investition insgesamt, welcher auf die Jahre aufgeteilt wird, in denen durch die Inanspruch-nahme der Sonderabschreibung nach § 7b EStG Steuervorteile eintreten. Dabei wird in Einkom-mensteuerfällen auf den prozentualen Durchschnittssteuersatz abgestellt. Dieser ermittelt sich aus der tariflichen Einkommensteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag (soweit erhoben), dividiert durch das zu versteuernde Einkommen (nach Berücksichtigung der Sonderabschreibung nach § 7b EStG). In Körperschaftsteuerfällen wird auf den Körperschaftsteuersatz (15 %) zuzüglich Solidaritätszuschlag und dem individuellen Gewerbesteuersatz abgestellt. Maßgebend sind die Werte des Jahres der erstmaligen Inanspruchnahme der Sonderabschreibung nach § 7b EStG. Zur Diskontierung ist der Abzinsungszinssatz entsprechend der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. C 14 vom
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19. Januar 2008, S. 6), der zum Ende des Jahres, das der erstmaligen Inanspruchnahme der Son-derabschreibung vorausgeht, gilt, zu verwenden.
98 Der für die Berechnung des Referenz- und Abzinsungssatzes maßgebende Basissatz wird regel-mäßig aktualisiert und im Internet unter der folgenden Adresse veröffentlicht: http://ec.europa.eu/competition/state_aid/legislation/reference_rates.html.
99 Zur Ermittlung des relevanten wirtschaftlichen Vorteils aus der Sonderabschreibung nach § 7b EStG steht im Internet auf den Seiten des Bundesministeriums der Finanzen (https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Steuern/arbeitshilfe-son-derabschreibung-7b-estg.html) ein Berechnungsschema zur Verfügung. Der relevante wirt-schaftliche Vorteil, der sich daraus ergibt, wird über den vierjährigen Begünstigungszeitraum gleichmäßig verteilt.
100 Der relevante wirtschaftliche Vorteil wird einmalig im ersten Jahr der Inanspruchnahme der Sonderabschreibung nach § 7b EStG ermittelt. Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungs-kosten innerhalb der Baukostenobergrenze, eine Veräußerung oder eine Nutzungsänderung des Förderobjekts innerhalb des Abschreibungszeitraumes führen daher nicht rückwirkend zu einer Neuberechnung des relevanten wirtschaftlichen Vorteils.
4.2. Ermittlung des relevanten wirtschaftlichen Vorteils bei Mitunternehmerschaften oder Gemeinschaften
101 Im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung sind entsprechend dem für die Mit-unternehmerschaft oder Gemeinschaft geltenden Einkünfteverteilungsschlüssel
1. der verbrauchte Beihilfewert der Mitunternehmerschaft oder Gemeinschaft
(bereits erhaltene Beihilfen nach der De-minimis-Verordnung oder der DAWI-de-mini-mis-Verordnung)
und
2. die Bemessungsgrundlage der Sonderabschreibung nach § 7b EStG (vgl. Rn. 53 ff.)
auf die Feststellungsbeteiligten aufzuteilen.
102 Im Feststellungsbescheid ist für jeden Feststellungsbeteiligten der auf ihn entfallende Anteil am verbrauchten Beihilfewert und an der Bemessungsgrundlage nach § 7b EStG auszuweisen. Der verbrauchte Beihilfewert ist für jedes Jahr des Begünstigungszeitraums auszuweisen.
103 Bei mehrstöckigen Personengesellschaften ist entsprechend zu verfahren.
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104 Im Rahmen der Veranlagung zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer des einzelnen Feststel-lungsbeteiligten wird für die Ermittlung des wirtschaftlichen Vorteils der Sonderabschreibung nach § 7b EStG der im Feststellungsbescheid festgestellte Anteil an der Bemessungsgrundlage nach § 7b EStG der Barwertberechnung wie unter 4.1 dargestellt zugrunde gelegt.
Beispiel 9:
Die A-KG, bestehend aus der Komplementär-GmbH [K-GmbH] (Anteil 0 %) und den Kommanditisten A und B (Anteil jeweils 50 %), hat mit Fertigstellung im Jahr 2020 ein Gebäude mit ausschließlich Mietwohnungen errichten lassen.
Die nach § 7b EStG förderfähigen Herstellungskosten betragen 2.000.000 € (eine Begrenzung der Bemessungsgrundlage i. S. d. § 7b Absatz 3 EStG erfolgt nicht).
Die A-KG erklärt im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung für 2020 folgende bereits erhaltene Beihilfen für das laufende und die beiden vorausgegangenen Kalenderjahre:
nach der De-minimis-Verordnung: 80.000 € (erhalten im Jahr 2019)
nach der DAWI-de-minimis-Verordnung: 400.000 € (erhalten im Jahr 2019)
Die A-KG erzielte im Jahr 2020 unter Berücksichtigung der Sonderabschreibung nach § 7b EStG gewerbliche Einkünfte nach § 15 EStG i. H. v. 50.000 €.
Der Feststellungsbescheid enthält für die Feststellungsbeteiligten folgende Werte:
Feststellungs-beteiligter
Einkünfte aus
Gewerbebetrieb in Euro
Bemessungs-grundlage
nach
§ 7b EStG in Euro
verbrauchter Bei-hilfewert nach
De-minimis-Ver-ordnung
in Euro
verbrauchter Bei-hilfewert nach DAWI-de-mini-mis-Verordnung
in Euro
K-GmbH
0
0
0
0
A
25.000
1.000.000
40.000
200.000
B
25.000
1.000.000
40.000
200.000
Weil die Sonderabschreibung nach § 7b EStG in voller Höhe (5 %) in Anspruch genommen wurde, muss keine Aussage hierzu aufgenommen werden.
Im Rahmen der Veranlagung zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer werden über die in den ESt 4 B-Mitteilungen für die jeweiligen Feststellungsbeteiligten mitgeteilten Werte die für die Fest-stellungsbeteiligten maßgeblichen Beihilfewerte aus der Inanspruchnahme der Sonderabschreibung nach § 7b EStG mittels des Berechnungsschemas wie unter 4.1 dargestellt ermittelt.
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4.3 Ermittlung des relevanten wirtschaftlichen Vorteils bei gesonderten Feststellungen
105 Bei gesonderten Feststellungen nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b AO sind im Feststellungsbescheid der verbrauchte Beihilfewert und die Bemessungsgrundlage der Sonderab-schreibung nach § 7b EStG auszuweisen. Der verbrauchte Beihilfewert ist für jedes Jahr des Begünstigungszeitraums auszuweisen.
106 Im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer des Steuerpflichtigen wird über die im Fest-stellungsbescheid mitgeteilten Werte der maßgebliche Beihilfewert aus der Inanspruchnahme der Sonderabschreibung nach § 7b EStG mittels des Berechnungsschemas wie unter 4.1 darge-stellt ermittelt.
5. Prüfung der Beihilfehöchstbeträge
5.1. Grundsatz
107 Die Prüfung, ob die Beihilfehöchstbeträge eingehalten werden, ist für jedes Jahr des Begünsti-gungszeitraums gesondert vorzunehmen. Für Baumaßnahmen, deren Bauantrag/Bauanzeige nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 1. Oktober 2029 gestellt/getätigt wurde, gilt dies nur, wenn die Sonderabschreibung nach § 7b EStG im Rahmen der Gewinnermittlung von Einkünf-ten im Sinne der §§ 13, 15 oder 18 EStG beansprucht wird (vgl. Rn. 83).
108 Im ersten Jahr des Begünstigungszeitraums werden 25 % des ermittelten Beihilfewerts der Son-derabschreibung nach § 7b EStG in die Berechnung einbezogen. Ist die Summe der erklärten anderen Beihilfen nach der De-minimis-Verordnung für das laufende und für die zwei vorausge-gangenen Kalenderjahre sowie des für das erste Jahr des Begünstigungszeitraums anzusetzenden Teilbetrags des ermittelten Beihilfewerts der Sonderabschreibung nach § 7b EStG kleiner als 200.000 € bzw. 300.000 €, kann die Sonderabschreibung nach § 7b EStG gewährt werden. Hat der Steuerpflichtige zusätzlich auch Beihilfen nach der DAWI-de-minimis-Verordnung erhalten, kann die Sonderabschreibung nach § 7b EStG gewährt werden, wenn der ermittelte Beihilfewert aus den De-minimis-Beihilfen kleiner ist als 200.000 € bzw. 300.000 € und bei Hinzurechnung der DAWI-de-minimis-Beihilfen den Betrag von 500.000 € bzw. ab dem Kalenderjahr 2024 den Betrag von 1.050.000 € (unter Einhaltung des Höchstbetrags der DAWI-de-minimis-Verordnung) nicht überschreitet.
109 Im zweiten Jahr des Begünstigungszeitraums sind die erklärten anderen De-minimis-Beihilfen für das laufende und für die zwei vorausgegangenen Kalenderjahre und die anteiligen Beihilfe-werte der Sonderabschreibung nach § 7b EStG für das erste und das zweite Jahr des Begünsti-gungszeitraums (jeweils 25 % des gesamten im ersten Jahr des Begünstigungszeitraums ermittel-ten Beihilfewertes) einzubeziehen. Im dritten Jahr des Begünstigungszeitraums sind die anteili-gen Beihilfewerte der Sonderabschreibung nach § 7b EStG des ersten bis dritten Jahres des
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Begünstigungszeitraums zu den aktualisiert mitgeteilten weiteren De-minimis-Beihilfen zu addieren. Im vierten Jahr des Begünstigungszeitraums sind die anteiligen Beihilfewerte der Son-derabschreibung nach § 7b EStG des zweiten bis vierten Jahres des Begünstigungszeitraums zu den aktualisiert mitgeteilten weiteren De-minimis-Beihilfen zu addieren.
110 Macht der Steuerpflichtige in späteren Jahren Sonderabschreibungen nach § 7b EStG für weitere begünstigte Förderobjekte geltend, ist für Zwecke der Prüfung der Beihilfehöchstbeträge ent-sprechend zu verfahren: d. h. die Beihilfewerte aus diesen Sonderabschreibungen nach § 7b EStG sind entsprechend zu ermitteln und in die in Rn. 109 erläuterte Prüfung einzubeziehen.
111 Werden für den Steuerpflichtigen Einkünfte gesondert festgestellt, ist anhand der im Feststel-lungsbescheid ausgewiesenen Werte sowie der im Rahmen der Einkommensteuererklärung ggf. gemachten Angaben über weitere De-minimis-Beihilfen entsprechend zu verfahren.
5.2. Prüfung bei Mitunternehmerschaften oder Gemeinschaften
112 Der für einen Feststellungsbeteiligten ermittelte Beihilfewert der Sonderabschreibung nach § 7b EStG ist der Prüfung der Einhaltung der Beihilfehöchstbeträge zugrunde zu legen. Neben eigenen De-minimis-Beihilfen eines Feststellungsbeteiligten sind auch die festgestellten, anteilig auf den Feststellungsbeteiligten entfallenden verbrauchten Beihilfewerte aus anderen De-minimis-Beihilfen der Mitunternehmerschaft oder Gemeinschaft in die Berechnung des bereits verbrauchten Beihilfewerts für den Feststellungsbeteiligten einzubeziehen.
Beispiel 10:
Fortführung des Beispiels 9:
Die Feststellungsbeteiligten der A-KG haben im Jahr 2020 und den beiden vorausgegangenen Kalen-derjahren bereits De-minimis-Beihilfen mit den folgenden Beihilfewerten erhalten:
K-GmbH: 200.000 €
A: 10.000 €
B: 5.000 €
Für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung nach § 7b EStG werden für die Feststellungsbetei-ligten die folgenden Beihilfewerte ermittelt:
K-GmbH: 0 €, d. h. 0 €/Jahr
A: 10.384 €, d. h. 2.596 €/Jahr
B: 7.632 €, d. h. 1.908 €/Jahr
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Feststellungs-beteiligter
Beihilfewert der Son-derabschreibung nach § 7b EStG
in Euro
verbrauchter Beihilfewert nach
De-minimis-Verordnung
in Euro
verbrauchter Beihilfewert nach DAWI-de-mini-mis-Verord-nung
in Euro
Beihilfewerte bereits erhalte-ner
De-minimis-Beihilfen
in Euro
K-GmbH
0
0
0
200.000
A
2.596
40.000
200.000
10.000
B
1.908
40.000
200.000
5.000
Da die Feststellungsbeteiligten A und B für das Jahr 2020 den Beihilfehöchstbetrag sowohl nach der De-minimis-Verordnung (A: 52.596 €; B: 46.908 €) als auch nach der DAWI-de-minimis-Verordnung (A: 252.596 €; B: 246.908 €) noch nicht überschritten haben, kann die Sonderabschreibung nach § 7b EStG in voller Höhe in Anspruch genommen werden. Für die K-GmbH ergibt sich aus der Inan-spruchnahme der Sonderabschreibung nach § 7b EStG durch die A-KG keine Auswirkung.
5.3 Überschreiten der Beihilfehöchstbeträge
113 Ergibt die Prüfung der Einhaltung der Beihilfehöchstbeträge nach der De-minimis-Verordnung und der DAWI-de-minimis-Verordnung, dass mit der Inanspruchnahme der Sonderabschrei-bung nach § 7b EStG der Beihilfehöchstbetrag von 200.000 € bzw. 300.000 € nach der De-mini-mis-Verordnung bzw. von 500.000 € bzw. 750.000 € nach der DAWI-de-minimis-Verordnung überschritten wird, ist die Sonderabschreibung nach § 7b EStG nur in der Höhe zulässig, wie der Beihilfewert aus allen De-minimis-Beihilfeprogrammen 200.000 € / 300.000 € bzw. 500.000 € / 750.000 € nicht überschreitet. In diesen Fällen ist die Sonderabschreibung nach § 7b EStG für das betreffende Jahr anteilig zu kürzen.
114 Das Überschreiten der Beihilfehöchstbeträge führt nur dann zur vollständigen Versagung der Sonderabschreibung nach § 7b EStG, wenn die Beihilfehöchstbeträge bereits ohne Hinzurech-nung des Beihilfewerts aus der Sonderabschreibung nach § 7b EStG erreicht sind.
115 Bei Überschreiten der Beihilfehöchstbeträge hat eine entsprechende Mitteilung über die Höhe der zu gewährenden Sonderabschreibung nach § 7b EStG (ggfs. mit 0 €) an das für die (gesonderte bzw. gesondert und einheitliche) Feststellung zuständige Finanzamt bzw. an die zuständige Dienststelle zu ergehen. In der Folge ist ein nach § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AO geänderter Feststellungsbescheid zu erlassen.
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Beispiel 11:
Abwandlung des Beispiels 10:
B hat weitere Beihilfen nach der De-minimis-Verordnung mit Beihilfewerten von insgesamt 160.000 € erhalten.
Die Prüfung des Beihilfehöchstbetrags für B ergibt, dass der Beihilfehöchstbetrag nach der De-mini-mis-Verordnung i. H. v. 200.000 € bereits erreicht ist (40.000 € aus der Beteiligung an der A-KG und 160.000 € für weitere Beihilfen nach der De-minimis-Verordnung). B kann die Sonderabschreibung nach § 7b EStG damit nicht mehr in Anspruch nehmen. Nach einer entsprechenden Mitteilung der für die Veranlagung zur Einkommensteuer zuständigen Dienststelle an die für die gesonderte und einheitliche Feststellung zuständige Dienststelle ergeben sich bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung folgende Änderungen (die bislang erklärten bereits verbrauchten Beihilfewerte bleiben unverändert):
Feststellungs-beteiligter
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
in Euro
Bemessungsgrundlage
nach § 7b EStG
in Euro
Gesamt
nach Quote verteilt
Ergänzungs-vermögen
K-GmbH
0
0
0
A
25.000
25.000
0
1.000.000
B
75.000
25.000
50.000*
1.000.000
*Hinweis: Die Einkünfte des Ergänzungsvermögens i. H. v. 50.000 € ergeben sich aus der vollständigen Versagung der
Sonderabschreibung nach § 7b EStG (1.000.000 € x 5 %).
6. Bescheinigung des Beihilfewerts der Sonderabschreibung nach § 7b EStG
116 Der Beihilfewert der Sonderabschreibung nach § 7b EStG ist für jedes Jahr des Begünstigungs-zeitraums im entsprechenden Bescheid über die Festsetzung der Einkommen- oder Körper-schaftsteuer auszuweisen.
III. Prüfungserfordernisse für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung nach § 7b EStG
117 Für die Prüfung der Sonderabschreibung nach § 7b EStG sind die in den Anlagen zu diesem Schreiben zusammengestellten Angaben („Angaben zur Inanspruchnahme einer Sonderabschrei-bung nach § 7b EStG“) erforderlich.
118 Die erforderlichen Angaben sind nach den diesem Schreiben beigefügten Anlagen an das örtlich zuständige Finanzamt zu übersenden. Die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben sind mit
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der Unterschrift des Steuerpflichtigen bzw. des gesetzlichen Vertreters zu bestätigen. Die Angaben sind spätestens auf Anforderung des Finanzamts vorzulegen.
Schlussbestimmung
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig. |
|
| BMF | Anlage zu Angaben zur Inanspruchnahme der Sonderabschreibung nach § 7b EStG (Bauantrag nach 31.08.2018 und vor 01.01.2022) |
|
§ 7b EStGSteuerthemen |
Angaben zur Inanspruchnahme einer Sonderabschreibungnach§7b EStG
für den Veranlagungszeitraum (VZ) bzw. das vom Kalenderjahr abweichendeWirtschaftsjahr(WJ) /
Hinweis: Zurinhaltlichen Erläuterung siehe BMF-Schreiben vom7. Juli2020 lfd. Nr. Zeile AllgemeineAngaben
1 Name, ggf.BezeichnungderFirma/Gesellschaft/Gemeinschaft
2 Vorname
3 Steuernummer Allgemeine Angaben zum Förderobjekt
Identifikationsnummer
4 Straße,Hausnummer
5 Postleitzahl Ort
6 Einheitswert-Aktenzeichen Bauantraggestellt/Bauanzeigegetätigt Fertigstellung am am
Im Fall der Anschaffung zusätzlich : angeschafft am
7 8 Wohnung(en)ist/ sinddurch dieBaumaßnahme entstanden/ wurde(n) angeschafft 9 davon wird/ werden Wohnung(en) entgeltlich zu fremden Wohnzwecken überlassen 10 Wohnung(en) selbstgenutzt 1=Ja
11 Es wurden auchFlächen für andere Nutzungen hergestellt/angeschafft (z.B. für gewerbliche Vermietung) 2=Nein Erklärung zudenNutzungsvoraussetzungen
DieWohnung(en),für diedieSonderabschreibungnach§7bEStGinAnspruchgenommen wird/wurde,
12 dient/dienenseitihrer Fertigstellung/Anschaffungderentgeltlichen ÜberlassungzufremdenWohnzwecken.
13 dient/dienenseit dem nicht mehrderentgeltlichenÜberlassung zufremdenWohnzwecken. (Soweit nur anteilig:Erläuterungenzum Umfangder Nutzungsänderungbitte gesondertvorlegen.)
14 wurde/wurdenam veräußert. (Soweit nur anteilig:Erläuterungenzum Umfangder Nutzungsänderungbitte gesondertvorlegen.) 1=Ja
15 DerVeräußerungsgewinn unterliegt derErtragsbesteuerung. 2=Nein Hinweis: Diebereits in denVorjahren in Anspruch genommeneSonderabschreibung nach§7b EStG wird verzinslichrückgängig gemacht, wenn die neue(n) Wohnung(en) im Jahr der Anschaffung oder Herstellungund in den folgenden neun Jahren nicht der entgeltlichen ÜberlassungzuWohnzweckendient/dienenoderdie begünstigte(n)Wohnung(en)imfolgendenJahr derAnschaffung oderderHerstel-lungoderindenfolgendenneunJahrenveräußertwird/werdenundderVeräußerungsgewinnnichtderErtragsbesteuerungunterliegt.
EinNachweis,dassdiebegünstigte(n)Wohnung(en)innerhalbdeszehnjährhinderentgeltlichenÜberlassungzufremdenWohnzweckengedienthat/hadesVeranlagungszeitraums,indenderAblaufdeszehnjährigenNutzungszAusreichendist eine Bestätigung des Erwerbersüber dieEinhaltung derNNur auszufüllen bei Folgeantrag 16 erstesJahr der Inanspruchnahme Eshaben sichkeineÄnderungen 17 zu den Angaben des VZ bzw. WJ / ergeben. Angaben zur Nutzfläche 18 Neubau Gebäude Nutzfläche des Gebäudes/der Eigentumswohnung 2 19 insgesamt...... .......... m Nutzfläche, die durchdieBaumaßnahme neu 20 geschaffenwurde,insgesamt ......... Davon entfällt
igen NutzungszeitraumsauchbeimErwerberder weiter-ben,istvomVeräußererimRahmender Steuererklärung eitraums fällt,ingeeigneterArt und Weisezuerbringen. utzungsvoraussetzung. ja – weiter bei Zeile36. nein – bitte dieAngaben in den Zeilen18bis 35 entsprechend eintragen. Aufstockung/Aus-, Um-, Anschaffung Eigentums-An-oderAufbauten wohnung/Gebäude 2m 2m
auf dieneue(n)Mietwohnung(en) (inkl. zu dieser/diesen gehörende(n) Neben-2 21 räume und anteilig gemeinsam genutzte Räume) . m 2 22 auf andereNutzungen .......... m Alternativ zurBerechnung derBaukostenobergrenze: VerwendungderBrutto-Grundfläche(BGF)nach DIN277
2 2m m 2 2m m
BGF des Gebäudes/der Eigentumswohnung 2 24 insgesamt...... .......... m BGF, die durch dieBaumaßnahme neu geschaffen 25 wurde,insgesamt ... ..........
2m 2m
Angaben zur Inanspruchnahme§7b EStG –Juli2020–
–2 –
26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45
Angaben zu den Anschaffungs-oder Herstellungskosten Anschaffungs-oder Herstellungskosten – ohne Anteil Grund und Boden – (ohne Aufwendungen für Sonderausstattungfür andere Nutzungen) .......... nachträgliche Anschaffungs-oder Herstellungskosten – Kalenderjahr der Fertigstellung + 1– . . nachträgliche Anschaffungs-oder Herstellungskosten – Kalenderjahr der Fertigstellung + 2– . . nachträgliche Anschaffungs-oder Herstellungskosten – Kalenderjahr der Fertigstellung + 3– . . Summe . .......... .......... ..........
EUR
+
+
+
=
Prüfung der Baukostenobergrenze Summe der Anschaffungs-oder Herstellungskosten der neuen Wohnung(en) (Übernahme aus Zeile 30) EUR Gesamte Nutzfläche oder BGF m2 (Übernahme aus Zeile 19bzw. 20 oder aus Zeile 24bzw. 25) = EUR Hinweis: Ist das Ergebnis der Zeile 31 dividiert durch Zeile 32 größer als 3.000 EUR darfdie Sonderabschreibung nach §7b EStG nicht in Anspruch genommen werden. Diebereits in den Vorjahren in Anspruch genommene Sonderabschreibung nach §7b EStG wirdverzinslich rückgängig gemacht, wenn derBetrag von 3.000 EUR innerhalb von drei Kalenderjahren nach Ablauf desJahresder Anschaffung oder Herstellung überschritten wird.
Ermittlung der Sonderabschreibung nach §7bEStG Summe der Anschaffungs-oder Herstellungskosten der neuen Wohnung(en) (Übernahme aus Zeile 30) EUR × Wohnfläche der neuen Mietwohnung(en) inkl. Nebenräume (Übernahme aus Zeile 21) m2 m2 Nutzfläche insgesamt (Übernahme aus Zeile 19bzw. 20) = EUR höchstens Wohnfläche der neuen Mietwohnung(en) inkl. Nebenräume m2 (Übernahme aus Zeile 21) × 2.000 EUR = EUR Übernahme kleinerer Betrag aus Zeile 33 oder 34 EUR × Prozentsatz der Sonderabschreibung nach §7b EStG max. 5% % wie Vorjahr = EUR Das Ergebnis der Zeile 35 ist– vorbehaltlichder Prüfung der Zeilen 36 ff. – in die Anlage V/die Anlage EÜR /die E-Bilanz zu übernehmen (bei mehreren Objekten ist für die Anlage EÜR /die E-Bilanz die Summe aller Sonderabschreibungen nach §7b EStG zu übernehmen).
De-minimis-Verordnung Erklärung: Hiermit erkläre ich (sofern gegeben als gesetzlicher Vertreter der Steuerpflichtigen lt. Zeile 1), Name dass im laufenden Kalenderjahr sowie in den beiden vorangegangenen Kalenderjahren keine folgende Beihilfen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L352 vom 24. Dezember 2013, S. 1)(De-minimis-Verordnung) oder der Verordnung (EU)Nr. 360/ 2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel107 und108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfenan Unternehmen, dieDienstleistungen vonallgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. L114 vom 26. April2012, S. 8) (sog. DAWI-de-minimis-Verordnung) bezogen wurden. De-minimis-Beihilfen Datum des Bewilligungsbescheids /der Zusage Beihilfegeber De-minimis-Beihilfen Beihilfewert EUR Summe Ist das Ergebnis in Zeile 42 größer als 200.000 EUR darf die Sonderabschreibung nach §7bEStGnicht in Anspruch genommenwerden. DAWI-de-minimis-Beihilfen Datum des Bewilligungsbescheids /der Zusage Beihilfegeber DAWI-de-minimis-Beihilfen Beihilfewert EUR Summe Ist das Ergebnis in Zeile 42zzgl. des Ergebnisses in Zeile 45 größerals 500.000EUR darf die Sonderabschreibung nach§7bEStGnicht in Anspruch genommen werden.
–3 –
46 47 48 49
50
Beihilfewertder Sonderabschreibungnach§7bEStG:
(Ermittlung unterVerwendung des online unter „https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Steuerarten/
Einkommensteuer/2020-07-07-berechnungsschema-sonderabschreibung-7b-estg“ Beihilfewert
bereitgestellten Berechnungsschemas) EUR
ErstesJahrdesBegünstigungszeitraums . . . .......... .......... ZweitesJahrdesBegünstigungszeitraums . . .......... .......... DrittesJahrdesBegünstigungszeitraums. . . .......... .......... ViertesJahrdesBegünstigungszeitraums . . . .......... ..........
DieSonderabschreibungnach§7bEStGist nurinder Höhe zulässig, wie der Beihilfewertimersten Jahrdes Begünstigungszeitraums (Zeile46)bzw.bei Folgeanträgen dieSumme ausdem Beihilfewertdes aktuellenJahresdes Begünstigungszeitraumsusw. zzgl.der Beihilfewerteausmax.zweidemaktuellenJahrdes Begünstigungszeitraums vorangegangenenJahrenzusammenmitdemErgebnis ausZeile42denBetrag von200.000EUR und zusammen mitdenErgebnissen ausZeile 42 undZeile 45 denBetrag von 500.000EUR nichtüberschreitet.
Ich erkläre, dassich dievorstehenden Angaben wahrheitsgemäß nach bestemWissen und Gewissen gemachthabe und siedurch entsprechendeUnterlagenbelegenkann.Miristbekannt, dassdie Angabe falscherTatsachen, sowiedasUnterlasseneiner AnzeigestrafrechtlicheFolgennachsichziehenkönnen(§§370,153Abgabenordnung – AO).
Icherkläreferner, dassichdieAnwendungderVerordnung(EG) Nr. 1407/2013 der Kommissionvom18. Dezember2013alsRechtsgrundlage anerkenne unddassmir bekannt ist, dass die vorstehendenAngaben steuerlich erhebliche TatsachenimSinne von§370AO sind. Außerdem istmirbekannt, dasszu den steuerlicherheblichenTatsacheninsbesondere etwaige Sachverhalte gehören, diedurch Scheingeschäfte und Scheinhandlungen verdeckt werden, sowieRechtsgeschäfte oderHandlungen unter MissbrauchvonGestaltungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit der in Anspruch genommenen Sonderabschreibung nach § 7b EStG. Das gilt auch für nachträgliche Änderungen von Vereinbarungen oder Rechtshandlungen, die mit dem Ziel vorgenommen werden, den Zeitpunkt des Beginns des Investitionsvorhabensoderdes InvestitionsabschlussesineineZeit,dieeineSonderabschreibung nach§7bEStG bewirkt,zuverlegen, umdadurcheineSonderabschreibung nach§7b EStGinAnspruchzu nehmen.
Unterschrift
Datenschutzhinweis:
Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten in der Steuerverwaltung und über Ihre Rechte nach der Datenschutz-Grundverordnung sowie über Ihre Ansprechpartner in Datenschutzfragen entnehmen Sie bitte dem allgemeinen Informationsschreiben der Finanzverwaltung. DiesesInformationsschreibenfinden Sie unter www.finanzamt.de(unter derRubrik „Datenschutz“) oder erhaltenSie bei IhremFinanzamt.
Datum, Unterschrift(en) (ggf. vom gesetzlichen Vertreter)
BeiderAnfertigunghatmitgewirkt:(Name,Anschrift, Telefonnummer) |
|
| Formular | Erklärung des Unterhaltsempfängers V25-1 |
|
SteuerthemenUnterhalt |
V25-1
FORMULAR | ERKLÄRUNG DES UNTERHALTSEMPFÄNGERS BIS 2024
Ich, _______________________________________________________________________________________________________________________
(Name, Vorname des Unterhaltsempfängers)
_______________________________________________________________________________________________________________________
(Anschrift)
_______________________________________________________________________________________________________________________
(Identifikationsnummer)
erkläre hiermit wahrheitsgemäß, dass ich im Zeitraum vom __________________________ bis __________________________
von _______________________________________________________________________________________________________________________
(Name, Vorname des Unterhaltsleistenden)
_______________________________________________________________________________________________________________________
(Anschrift)
mit monatlich ____________________________ € | mit jährlich ____________________________ € unterstützt werde.
Zu meinem Haushalt gehören folgende Personen ohne Einkommen:
_______________________________________________________________________________________________________________________
(Name, Vorname)
_______________________________________________________________________________________________________________________
(Name, Vorname)
Ich habe für den Unterhaltszeitraum keine zum Unterhalt bestimmten Mittel aus inländischen öffentlichen Kassen
(z. B. Arbeitslosengeld II, Wohngeld, Sozialgeld, Elterngeld) erhalten und keinen entsprechenden Antrag gestellt.
Ich habe für den Unterhaltszeitraum zum Unterhalt bestimmte Mittel aus inländischen
öffentlichen Kassen (z. B. Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe) erhalten. €
Im Unterhaltszeitraum habe ich folgende Einkünfte und Bezüge bezogen:
Arbeitslohn €
damit zusammenhängende Ausgaben €
Einnahmen aus der Tätigkeit als __________________________________________________________ €
damit zusammenhängende Ausgaben €
Einnahmen aus Kapitalvermögen €
damit zusammenhängende Ausgaben €
Einnahmen aus ___________________________________________________________________________ €
damit zusammenhängende Ausgaben €
Im Unterhaltszeitraum hatte ich folgendes Vermögen
(Aktien, Bankguthaben, Bausparer, Grundstücke ohne Selbstnutzung bis 15.500 € unschädlich) €
Im Unterhaltszeitraum habe ich von anderen Personen Unterstützung erhalten | keine Unterstützung erhalten
von ______________________________________________________________________________ in Höhe von
(Name, Vorname) €
Ich versichere eidesstattlich, die vorstehenden Angaben wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen gemacht zu haben.
Ort, Datum Unterschrift des Unterhaltsempfängers
Hinweis:
Ab dem 01.01.2025 ist die Zahlung der Unterhaltsleistungen durch Überweisung auf das Konto der unterhaltenen Person nachzuweisen.
Bargeldmitnahmen sind nicht mehr absetzbar. |
|
| Formular | Erklärung des Unterhaltsempfängers bei Haushaltsgemeinschaft V25-1 |
|
SteuerthemenUnterhalt |
FORMULAR | ERKLÄRUNG DES UNTERHALTSEMPFÄNGERS
als Partner in nichtehelicher Lebensgemeinschaft oder Verwandter in sozialrechtlicher
Bedarfsgemeinschaft
Ich,
(Name, Vorname des Unterhaltsempfängers)
(Anschrift)
(Identifikationsnummer)
lebte im Zeitraum vom
bis
mit
(Name, Vorname des Unterhaltsleistenden)
(Anschrift)
in einer sozialrechtlichen Bedarfsgemeinschaft (gem. § 7 Abs. 3 Nr. 3c i. V. m. Abs. 3a, § 9 Abs. 2
SGB II) und wurde vom o. g. Unterhaltsleistenden in diesem Zeitraum (Unterhaltszeitraum)
unterstützt.
Ich habe für den Unterhaltszeitraum keine zum Unterhalt bestimmten Mittel aus inländischen
öffentlichen Kassen (z. B. Arbeitslosengeld II, Wohngeld, Sozialgeld, Elterngeld) erhalten und
keinen entsprechenden Antrag gestellt.
Ich habe für den Unterhaltszeitraum zum Unterhalt bestimmte Mittel aus inländischen
öffentlichen Kassen (z. B. Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe) erhalten.
€
Im Unterhaltszeitraum habe ich folgende Einkünfte und Bezüge bezogen:
Arbeitslohn
€
damit zusammenhängende Ausgaben
€
Einnahmen aus der Tätigkeit als
€
damit zusammenhängende Ausgaben
€
Einnahmen aus Kapitalvermögen
€
damit zusammenhängende Ausgaben
€
Einnahmen aus
€
damit zusammenhängende Ausgaben
€
Im Unterhaltszeitraum hatte ich folgendes Vermögen
(Aktien, Bankguthaben, Bausparer, Grundstücke ohne Selbstnutzung bis 15.500 € unschädlich)
€
Im Unterhaltszeitraum habe ich von anderen Personen Unterstützung erhalten |
keine Unterstützung erhalten
von
in Höhe von
(Name, Vorname)
€
Ich versichere eidesstattlich, die vorstehenden Angaben wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und
Gewissen gemacht zu haben.
Ort, Datum
Unterschrift des Unterhaltsempfängers
|
|
| Seminar 2020-1 Skript |
|
SeminareSteuerthemen |
ALH Lohnsteuerhilfeverein e.V., Massing Seite 1
Suchfunktion: Mit der Tastenkombination Strg + F können Sie nach Schlagwörtern suchen.
Seminar 2020‐1
Inhaltsverzeichnis
Inhalt
I. Aktuelle Rechtsprechung .................................................................................................. 4
1. Allgemeines ...................................................................................................................... 4
1.1 Verbesserung der Beratungsbefugnis für Lohnsteuerhilfevereine .......................................... 4
1.2 Neue Steuerbefreiungen und Änderungen bei den Steuerbefreiungen ab dem Jahr 2020 .... 5
1.2.1 § 3 Nr. 19 EStG Weiterbildungsmaßnahmen ................................................................. 5
1.2.2 § 3 Nr. 34 EStG Förderung der betrieblichen Gesundheit ............................................. 6
1.3 Steuerermäßigung für energetische Gebäudesanierungsmaßnahmen bei zu eigenen
Wohnzwecken genutzten Gebäuden, § 35c EStG. ................................................................... 6
1.4 Die Mobilitätsprämie ab dem VZ 2021 .................................................................................... 8
1.5 Einspruch gegen Steuerbescheid beinhaltet nicht zugleich auch einen Einspruch gegen
die Zinsfestsetzung ................................................................................................................ 10
1.6 Rückforderung von Altersvorsorgezulagen ........................................................................... 11
2. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit .......................................................................... 13
2.1 Erste Tätigkeitsstätte ............................................................................................................. 13
2.1.1 Müllwerker der Berliner Stadtreinigung (BSR) am zugewiesenen Betriebshof ........... 15
2.2 Doppelte Haushaltsführung ................................................................................................... 16
2.2.1 Mietzahlungen für die Beibehaltung einer Zweitwohnung nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses .................................................................................................... 16
2.3 Ermäßigte Besteuerung für Überstundenvergütung ............................................................. 18
2.4 Einführung einer Pauschale für die Übernachtung in einem LKW ........................................ 19
2.5 Erhöhung der Beträge für Verpflegungsmehraufwendungen ............................................... 20
2.6 Steuerbarkeit von Zahlungen der NATO für eine Tätigkeit bei der ISAF in Afghanistan ....... 20
2.7 Behandlung von Erstausbildungskosten ist verfassungsmäßig (BVerfG) .............................. 21
3. Kapitalvermögen ............................................................................................................ 22
3.1 Insolvenzbedingter Ausfall einer privaten Darlehensforderung als Verlust bei den
Einkünften aus Kapitalvermögen ........................................................................................... 22
4. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ................................................................... 23
ALH Lohnsteuerhilfeverein e.V., Massing Seite 2
4.1 Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau nach § 7b EStG ................................... 25
5. Sonstige Einkünfte .......................................................................................................... 26
5.1 Besteuerung des Rückkaufswertes aus einer fondsgebundenen Rentenversicherung
(Direktversicherung) bei vertragsgemäßer Kündigung .......................................................... 26
5.2 Privates Veräußerungsgeschäft auch bei „Zwischenvermietung“ im Jahr der Veräußerung 27
6. Sonderausgaben ............................................................................................................. 29
6.1 Basiskranken‐ und Pflegeversicherungsbeiträge des Kindes ................................................. 29
6.2 Keine Bindungswirkung von Mitteilungen der ZfA ................................................................ 30
6.3 Todesfallbedingte Übertragung des Altersvorsorgevermögens auf den anderen Ehegatten31
6.4 Erst steuerliche Berücksichtigung beim Geber stellt rückwirkendes Ereignis beim
Leistungsempfänger dar ........................................................................................................ 32
6.5 Aufteilung eines einheitlichen Sozialversicherungsbeitrags (Globalbeitrag) ........................ 34
7. Außergewöhnliche Belastungen ...................................................................................... 35
7.1 Aufwendungen im Zusammenhang mit der Entführung seines Kindes durch die Mutter
ins Ausland ............................................................................................................................. 35
7.2 Prozesskosten für Umgangsrechtsstreit mit dem Kind .......................................................... 36
7.3 Beerdigungskosten ................................................................................................................ 37
8. Familienleistungsausgleich ............................................................................................. 39
8.1 Rückerstattung von Kindergeld .............................................................................................. 39
8.2 Anrechnung der polnischen Familienleistung „500+“ auf das deutsche Kindergeld
(Differenzkindergeld) ............................................................................................................. 40
9. Haushaltsnahe Dienstleistungen ..................................................................................... 41
9.1 Keine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen bei reiner
Fahrtkostenerstattung ........................................................................................................... 41
9.2 Aufwendungen für eine statische Berechnung können eine begünstigte
Handwerkerleistung sein ....................................................................................................... 42
II. Steuerliche Besonderheiten bei der Trennung und der Scheidung ................................... 44
1. Grundsätze ..................................................................................................................... 44
2. Das Jahr vor der Trennung .............................................................................................. 48
3. Das Jahr der Trennung .................................................................................................... 49
3.1 Anspruch auf Veranlagung ..................................................................................................... 49
3.1.1 Steuerrechtlicher Anspruch auf Zusammenveranlagung ............................................ 50
3.1.2 Zivilrechtlicher Anspruch auf Zusammenveranlagung ................................................ 51
3.1.3 Lohnsteuerklassen nach der Trennung ....................................................................... 52
ALH Lohnsteuerhilfeverein e.V., Massing Seite 3
3.1.4 Wechsel der Veranlagungsart...................................................................................... 53
3.1.5 Aufteilung eines gemeinsamen Erstattungsanspruchss .............................................. 55
3.1.6 Aufteilung von Steuernachzahlungen ......................................................................... 58
3.1.7 Das Gnadensplitting ..................................................................................................... 60
4. Das Jahr nach der Trennung ............................................................................................ 62
4.1 Der Versöhnungsversuch ....................................................................................................... 62
4.2 Unterhalt an den dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten ..................... 64
4.2.1 Das Realsplitting, § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG ................................................................... 65
4.2.2 Außergewöhnliche Belastungen, § 33a Abs. 1 EStG .................................................... 76
5. Der Versorgungsausgleich im Zuge der Scheidung ........................................................... 78
5.1 Grundsatz ............................................................................................................................... 79
5.2 Öffentlich‐rechtlicher Versorgungsausgleich......................................................................... 80
5.2.1 Versorgungsansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung ............................. 81
5.2.2 Versorgungsansprüche aus der Beamtenversorgung.................................................. 84
5.2.3 Versorgungsansprüche aus anderen Versorgungssystemen ....................................... 87
5.3 Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich ............................................................................... 88
5.4 Vermeidung des gesetzlichen Versorgungsausgleichs .......................................................... 90
III. Übersicht Systemwechsel ‐ Veräußerung von (bestandsgeschützten) Alt‐Anteilen .......... 92
IV. Die Vorabpauschale ........................................................................................................ 94
1. Laufende Erträge aus Investmentfonds ab dem VZ 2018 ................................................. 94
2. Berechnung der Vorabpauschale .................................................................................... 95
3. Teilfreistellung auch für Vorabpauschalen ...................................................................... 97
4. Praxisumsetzung ............................................................................................................. 98
4.1 Verwaltung des Investmentfonds durch ein inländisches Kreditinstitut ............................... 98
4.2 Verwaltung des Investmentfonds durch ein ausländisches Kreditinstitut ............................ 99 |
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DatenschutzOrganisation |
ALTBAYERISCHER Lohnsteuerhilfeverein e.V. • www.altbayerischer.de • info@altbayerischer.de
V25-1
Arrow-Circle-Right Fazit
Der Verein teilt bis auf Weiteres die Ansicht des BayLDA und möchte damit den Beratungsalltag unter Einhaltung der gesetzlichen
Vorschriften der DSGVO so unkompliziert wie möglich gestalten. D. h. wir interpretieren diese Meinung auf das gesamte Bundesgebiet.
Da anderslautende Reaktionen anderer Datenschutzbehörden bis dato nicht vorliegen, kann nicht ausgeschlossen werden,
dass dieses Prozedere zu einem späteren Zeitpunkt revidiert werden muss. Grundsätzlich empfehlenswert wäre in jedem
Fall die Kommunikation über die geschützte ALH Postbox.
INFOBLATT | DATENSCHUTZERKLÄRUNG
Einwilligung zum unverschlüsselten E-Mail-Versand
Unverschlüsselter E-Mail-Versand möglich
Der unverschlüsselte E-Mail-Versand an Mitglieder ist möglich, aber unter strengen Voraussetzungen:
1. schriftliche Einwilligung des Mitglieds ist zwingend notwendig
UND
2. eine sichere Alternative ohne Medienbruch muss angeboten werden (ALH Postbox).
Mit der Beitrittserklärung können Sie die schriftliche Einwilligung des Mitglieds zum unverschlüsselten E-Mail-Versand einholen. Zudem
steht in Form der ALH Postbox eine sichere Alternative zur Kommunikation zur Verfügung.
Hintergrund
Der Verein ist verpflichtet in seinem Bereich für die Sicherheit der Verarbeitung zu sorgen. Das heißt, er muss für die Sicherheit einschließlich
dem Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung, vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter
Schädigung geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ergreifen. Dabei ist unter anderem der Stand der Technik
sowie das Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen zu berücksichtigen.
Verschlüsselungsarten
Die Sicherheit der Verarbeitung im Bereich des E-Mail-Versands wird durch Verschlüsselung sichergestellt. Grundsätzlich gibt es zwei Arten
von E-Mail-Schlüsselungen – die Inhaltsverschlüsselung (S-MIME / PGP) und die Transportverschlüsselung (z. B. TLS 1.2).
Inhaltsverschlüsselung - Transportverschlüsselung
Bei der Inhaltsverschlüsselung ist die gesamte E-Mail mittels S-MIME oder PGP verschlüsselt. Der Aufwand für die Implementierung
ist jedoch nicht zu unterschätzen und die Verbreitung / Akzeptanz gering. Bei der Transportverschlüsselung ist lediglich der Transportweg
der E-Mail verschlüsselt, jedoch nur, wenn der Transport der E-Mail zwischen dem Sender und Empfänger direkt erfolgt.
Erfolgt die Übertragung nicht direkt, sondern über weitere E-Mail-Server, ist die Transportverschlüsselung nicht mehr gewährleistet.
Der Verein kann dabei jedoch nicht beeinflussen oder kontrollieren, dass der Transport der E-Mail direkt erfolgt. Die Transportverschlüsselung
ist somit weniger für die Sicherheit der Verarbeitung geeignet, da die Sicherheit nicht durchgängig gewährleistet
werden kann.
Sichtweise Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA)
Nun hat eine Aufsichtsbehörde in ihrem Tätigkeitsbericht das Thema aufgegriffen (hier das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht).
Grundsätzlich ist das BayLDA auch der Ansicht, dass bei der E-Mail-Kommunikation immer eine opportunistische Transportverschlüsselung
nach dem Stand der Technik einzusetzen ist und bei einem hohen Risiko zusätzlich eine Inhaltsverschlüsselung
verwendet werden muss.
Voraussetzungen
Die Absenkung des Schutzniveaus wird dabei an sehr enge Grenzen geknüpft. Zudem ist eine Einwilligung der betroffenen Personen
zwingend notwendig. Betroffene Personen müssen vor der Einwilligung über die Risiken eines transportverschlüsselten/
unverschlüsselten E-Mail-Versands transparent und vollumfänglich aufgeklärt werden und es muss eine sichere Alternative ohne
Medienbruch angeboten werden (z. B. Postbox App). Erst dann wäre nach Ansicht des BayLDA eine Einwilligung möglich.
Selbst wenn Einwilligungen eingeholt werden, besteht ein Problem mit Dritt-Betroffenen. Für diese entfaltet die Einwilligung keine
Wirkung. Deren Daten würden dann möglicherweise gänzlich unverschlüsselt versendet werden.
Einzelmeinung
Die Ansicht des BayLDA besitzt zudem keine Allgemeinverbindlichkeit, sondern ist lediglich die Ansicht einer einzelnen Aufsichtsbehörde.
Es besteht daher ein gewisses Restrisiko bei Einwilligungen in den unverschlüsselten E-Mail-Versand, da die Transportverschlüsselung
nicht durchgängig gewährleistet und nicht weiter aufgefangen werden kann.
Wie dies andere Datenschutzaufsichtsbehörden oder die Deutsche Datenschutzkonferenz (DSK, Gremium der unabhängigen deutschen
Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder) sehen ist nicht bekannt oder absehbar – es ist und bleibt eine
Einzelmeinung. |
|
| Seminar 2019-2 Skript |
|
SeminareSteuerthemen |
ALH Lohnsteuerhilfeverein eV, Massing Seite 1
USeminar 2019‐2
UInhaltsverzeichnis
Inhalt
27TUIU27T 27TUAktuelle RechtsprechungU27T 4
27TU1U27T 27TUAllgemeinesU27T 4
27TU11U27T 27TUNeue Steuerbefreiungen ab 2019U27T 4
27TU111U27T 27TUSteuerfreiheit für das Job‐Ticket nach § 3 Nr 15 EStGU27T 4
27TU112U27T 27TUÄnderungen bei nebenberuflichen und ehrenamtlichen Tätigkeiten nach
§§ 3 Nr 26 u 26a EStGU27T 5
27TU113U27T 27TUSteuerbefreiung für Pflegeleistungen nach § 3 Nr 36 EStGU27T 5
27TU114U27T 27TUSteuerbefreiung für die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads oder E‐Bikes
nach § 3 Nr 37 EStGU27T 6
27TU12U27T 27TUVeränderte Gleitzone für Midi‐Jobs ab 01072019U27T 7
27TU13U27T 27TUUnbeschränkte Steuerpflicht bei inländischem Wohnsitz trotz Lebensmittelpunkts im
AuslandU27T 8
27TU14U27T 27TUKeine Beratungsbefugnis bei Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz für
LohnsteuerhilfevereineU27T 9
27TU15U27T 27TUUmwandlung eingetragener Lebenspartnerschaften in eine EheU27T 10
27TU2U27T 27TUEinkünfte aus nichtselbständiger ArbeitU27T 13
27TU21U27T 27TUElektro‐ und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge als FirmenwagenU27T 13
27TU22U27T 27TUErste TätigkeitsstätteU27T 15
27TU221U27T 27TUAmtsgericht eines GerichtsvollziehersU27T 15
27TU222U27T 27TUPolizeibeamter im Einsatz‐ und StreifendienstU27T 16
27TU223U27T 27TULeiharbeitnehmer kann eine erste Tätigkeitsstätte habenU27T 17
27TU224U27T 27TUEine Flugzeugführerin hat am zugewiesenen Heimatflughafen eine erste
TätigkeitsstätteU27T 19
27TU225U27T 27TUDas Flughafengelände ist insgesamt eine großräumige erste TätigkeitsstätteU27T 20
27TU226U27T 27TUGesamthafenmitarbeiter hat beim Hafeneinzelbetrieb eine erste TätigkeitsstätteU27T 21
27TU23U27T 27TUDoppelte HaushaltsführungU27T 24
27TU231U27T 27TUVorfälligkeitsentschädigung im Zusammenhang mit dem Verkauf der
ZweitwohnungU27T 24
27TU232U27T 27TUAufwendungen für Einrichtungsgegenstände und HausratU27T 25
ALH Lohnsteuerhilfeverein eV, Massing Seite 2
27TU24U27T 27TUDas häusliche ArbeitszimmerU27T 26
27TU241U27T 27TUAufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer einer FlugbegleiterinU27T 26
27TU242U27T 27TURenovierungskosten für das BadU27T 27
27TU25U27T 27TUKosten für einen Schulhund sind teilweise WerbungskostenU27T 28
27TU26U27T 27TUStudienkosten trotz Stipendium anteilig absetzbarU27T 29
27TU27U27T 27TUKeine ermäßigte Besteuerung von Aufstockungsbeträgen zum Transfer‐Kurzarbeitergeld
für ehemalige Opel MitarbeiterU27T 30
27TU28U27T 27TUBildungseinrichtung in Vollzeit nach § 9 Abs 4 S 8 EStG verfassungsgemäßU27T 31
27TU3U27T 27TUKapitalvermögenU27T 31
27TU31U27T 27TUAnerkennung von Verlusten aus ZertifikatenU27T 31
27TU32U27T 27TUDie Ausbuchung wertloser Aktien aus einem WertpapierdepotU27T 32
27TU33U27T 27TUBerücksichtigung von Verlusten bei der Veräußerung wertloser AktienU27T 32
27TU4U27T 27TUEinkünfte aus Vermietung und VerpachtungU27T 32
27TU41U27T 27TUSonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau nach § 7b EStGU27T 32
27TU42U27T 27TUDie Vermietung eines Arbeitszimmers bzw eines Homeoffice an den ArbeitgeberU27T 34
27TU43U27T 27TUAnerkennung eines Mietvertrages zwischen Lebensgefährten in gemeinsamer WohnungU27T 35
27TU5U27T 27TUSonstige EinkünfteU27T 37
27TU51U27T 27TUKeine Neuberechnung des steuerfreien Anteils der gesetzlichen Leibrenten bei
Angleichung der Ostrenten an die WestrentenU27T 37
27TU52U27T 27TUDie Auszahlung von Sterbegeld aus der betrieblichen Altersversorgung an die Erben als
sonstige EinkünfteU27T 38
27TU53U27T 27TUKein privates Veräußerungsgeschäft bei kurzfristiger VermietungU27T 39
27TU6U27T 27TUSonderausgabenU27T 41
27TU61U27T 27TUDer Sonderausgabenabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen für Pflichtbeiträge an
berufsständische VersorgungseinrichtungenU27T 41
27TU62U27T 27TUVerbesserungen beim Abzug der Vorsorgeaufwendungen in DBA‐FällenU27T 41
27TU63U27T 27TUKein Sonderausgabenabzug bei Nichtabgabe der Anlage AVU27T 43
27TU7U27T 27TUAußergewöhnliche BelastungenU27T 45
27TU71U27T 27TUAufwendungen für eine glutenfreie DiätverpflegungU27T 45
27TU72U27T 27TUErhöhte Lebensmittelkosten wegen BulimieU27T 46
27TU73U27T 27TUAnforderungen an das amtsärztliche GutachtenU27T 47
27TU74U27T 27TUKein Abzug von Krankheitskosten bei ErstattungsverzichtU27T 49
27TU75U27T 27TUKein Abzug von Kfz‐Aufwendungen eines SchwerbehindertenU27T 50
ALH Lohnsteuerhilfeverein eV, Massing Seite 3
27TU76U27T 27TUKeine Abzugsfähigkeit von gezahlten Unterhaltsleistungen an die nichteheliche
Lebensgefährtin mit BAföG BezugU27T 51
27TU8U27T 27TUFamilienleistungsausgleichU27T 52
27TU81U27T 27TUKindergeld für ein erkranktes Kind, welches sich aus gesundheitlichen Gründen nicht um
einen Ausbildungsplatz bemühen kannU27T 52
27TU82U27T 27TUKindergeld, wenn neben der Ausbildung eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wirdU27T 53
27TU83U27T 27TURegelmäßige monatliche Zahlungen als Unterhaltsrente beim KindergeldU27T 55
27TU84U27T 27TUBerücksichtigung für Beiträge zur Kranken‐ und Pflegeversicherung eines Kindes bei den
ElternU27T 57
27TU85U27T 27TUAuszahlungsbeschränkung von Kindergeld auf sechs Monate rückwirkendU27T 58
27TU9U27T 27TUHaushaltsnahe DienstleistungenU27T 59
27TU91U27T 27TUSteuerermäßigung nach § 35a EStG wegen Unterbringung eines Elternteils in einem
PflegeheimU27T 59
27TU92U27T 27TUBaukindergeld und Steuerermäßigung für HandwerkerleistungenU27T 61
27TUIIU27T 27TUFestsetzungsverjährungU27T 62
27TU1U27T 27TUÜbersichtU27T 62
27TU2U27T 27TUAnlaufhemmungU27T 63
27TU3U27T 27TUAblaufhemmungU27T 67
27TU31U27T 27TUAntrag auf Steuerfestsetzung oder UntätigkeitseinspruchU27T 68
32U Ablaufhemmung bei GrundlagenbescheidenU 74
33U Ablaufhemmung bei Datenübermittlung durch DritteU 76
4U Änderungen von Steuerbescheiden unter Vorbehalt der Nachprüfung und vorläufigen
SteuerfestsetzungenU 78
41U AllgemeinesU 78
42U Festsetzungen unter Vorbehalt der NachprüfungU 79
43U Vorläufige SteuerfestsetzungenU 80
IIIU Die Anlage KAP‐INVU 83
1U GrundsätzeU 83
2U Fiktive Veräußerungsgewinne zum 31122017U 84
3U Veräußerungsgewinne ab dem 01012018U 86
4U Praxisfall 1: Deka LuxemburgU 90
5U Praxisfall 2: mit Anlage KAPU 95
|
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V22-1
Для первичной консультации
Налоговое уведомление и налоговая декларация за истекший год
Копия официального удостоверения личности (для супругов — копии обоих
документов)
КОНТРОЛЬНЫЙ СПИСОК | НАЛОГОВАЯ ДЕКЛАРАЦИЯ
Доходы
Справка об удержании налога на заработную плату, kапиталообразующие
начисления
Справка о получении
пособие по безработице, родительское пособие, пособие по неполной занятости
пособие по болезни / пособие по беременности и родам
Для пенсий (например, пенсия по возрасту, пенсия по нетрудоспособности
пенсия вдове мужа, Пенсия от предприятия и персональная пенсия)
при первоначальном получении уведомления о начислении пенсии
ежегодная справка о назначении пенсии
Доходы с капитала (справка об удержании налога, отчет о доходах)
Инвестиционные фонды (справка об удержании налога, отчет о доходах по
зарубежным депозитам, прежним платежам)
Доходы от деятельности за границей и прочие доходы (например, аренда, сдача
в наем, доходы с капитала, криптовалюта)
Доходы от аренды
Арендная плата, дополнительные расходы (например, договор аренды, расчет
дополнительных расходов от домоуправления)
Договор купли-продажи, нотариальные сборы, комиссионные посредника, налог
на покупку земли
Счета за строительство, ремонт
Справки о процентных ставках по кредитам
Специальная амортизация согласно § 7b (см. дополнительный контрольный
список), памятник архитектуры
Расходы, связанные с профессиональной деятельностью
Поездки от дома до места работы
расстояние в км, количество поездок, Проездной билет для работника
заказной транспорт (например рабочий автобус)
провозная способность (отчет TÜV/ASU/ счета за инспекцию с указанием пробега)
Pасходы на устранение последствий автомобильных аварий
Служебный автомобиль (в соответствующих случаях — журнал поездок,
дополнительные платежи, например, топливные расходы)
Профсоюзные взносы
Рабочее оборудование (например, компьютер, инструменты, рабочая одежда,
техническая литература)
Рабочая комната или доплата для удаленных работников, расходы на телефон,
Интернет
Расходы на повышение квалификации (например, pасходы на обучение
технические практикумы, семинары, мастер-классы за вычетом выделяемых
напрямую субсидий, например, государственных ссуд на обучение)
Расходы на соискание должности (например, почтовые и транспортные расходы,
kанцелярские принадлежности)
Расходы на переезд в связи с работой за вычетом возмещения, не облагаемого
налогом
Страхование от несчастных случаев и страхование расходов на профессиональную
юридическую помощь
Расходы на налоговые консультации
(например, членский взнос объединений по налоговым консультациям)
Взносы на зимнюю занятость
Деятельность, связанная с проживанием вне дома (например, расходы на
проезд и проживание, проживание и питание за вычетом не облагаемая налогом
компенсация, доставка еды)
Двойное ведение домашнего хозяйства (например, аренда, дополнительные
расходы при аренде, необходимые предметы обихода, налог для лиц с двойным
местом жительства за вычетом возмещения, не облагаемого налогом)
Энергетическая санация
Расходы на энергетическую санацию частного дома (старше 10 лет) (например,
теплоизоляция, система отопления, окна и двери)
Подтверждение от профильного предприятия / консультанта по энергопотреблению
Exclamation-circle Государственные субсидии / займ в банке KfW
Arrow-Circle-Right Субсидии отсутствуют
Услуги, связанные с ведением домашнего хозяйства
Счета мастеров (только заработная плата)
Счета за побочные услуги (например, трубочист, привратник)
Расходы на помощь в частном домашнем хозяйстве
Exclamation-circle Государственные субсидии / займ в банке KfW
Arrow-Circle-Right Субсидии отсутствуют
Специальные расходы
Государственное финансирование пенсии, базовая пенсия
Внесение платы в национальные или иностранные обязательные пенсионные кассы
Страховые взносы (например, частное медицинское страхование, страхование на
случай потребности в уходе, страхование жизни, страхование ответственности,
страхование автомобиля)
Справки о пожертвованиях
Возмещение / доплата церковного налога
Экстренные расходы
Подтверждение инвалидности (например, справка об инвалидности, справка
из ведомства по особым вопросам, уведомление о назначении пенсии по
инвалидности)
Расходы на услуги по уходу и обслуживанию (в домашнем хозяйстве) за
вычетом доплаты (например, пособие по уходу / пособие по дневному уходу /
неденежные формы услуг по уходу и т.д.)
Медицинские расходы (например, лекарства, стоматолог, очки, госпитализация, услуги
специалиста по нетрадиционной медицине/натуртерапевт...)
Расходы на поездки к врачам (количество и км)
Расходы на похороны, существующие судебные процессы
Средства на содержание детей, бывшего мужа / бывшей жены, родителей,
бабушек и дедушек, сожителей
Взносы по страхованию на случай болезни и потребности в уходе (взносы KV/PV)
за лиц, находящихся на содержании
Расходы, связанные с проживанием, Расходы на помощь по дому
Дети
Младше 14 лет: расходы на уход (например, оплата за детский сад, интернат,
няню, воспитательницу)
Старше 18 лет: контракты на университетское или производственное обучение,
справка с места учебы
Не облагаемая налогом плата за обучение (размещение приезжих)
Плата за обучение (например, частные школы, училища по уходу за
престарелыми и т. д.)
Справка об удержании налога на заработную плату, Взносы KV/PV
Свидетельство для одиноких родителей
Идентификационный номер налогоплательщика, если есть |
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| Spezialseminar 2019 Skript | Vermietung und Verpachtung |
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SeminareSteuerthemen |
Skript ALH Lohnsteuerhilfeverein e.V., Massing Seite 1
Seminar 2019 - V+V Inhaltsverzeichnis
Inhalt I. Vermietung und Verpachtung ......................................................................................... 4 1. Allgemeines zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ....................................4 1.1 Vorübergehende Vermietung .................................................................................................. 5 1.2 Leerstand von Immobilien ....................................................................................................... 6 1.3 Vermietungsbemühungen ....................................................................................................... 6 1.4 Mietverträge unter nahen Angehörigen .................................................................................. 6 2. Abgrenzung Anschaffungskosten, Herstellungskosten und Erhaltungsaufwendungen bei Gebäuden ............................................................................................................... 11 2.1 Anschaffungskosten bei Gebäuden ....................................................................................... 11 2.1.1 Objektive Funktionstüchtigkeit ................................................................................... 12 2.1.2 Subjektive Funktionstüchtigkeit .................................................................................. 14 2.2 Herstellungskosten bei Gebäuden ......................................................................................... 15 2.2.1 Fallgruppe A: Neuerrichtung eines Gebäudes ............................................................. 15 2.2.2 Fallgruppe B: Neuerrichtung eines Gebäudeteils ........................................................ 16 2.2.3 Fallgruppe C: Vollverschleiß ........................................................................................ 17 2.2.4 Fallgruppe D: Erweiterungsmaßnahmen bei Gebäuden ............................................. 18 2.2.5 Fallgruppe E: Wesentliche Verbesserung über den ursprünglichen Zustand hinaus .. 20 2.3 Erhaltungsaufwendungen bei Gebäuden .............................................................................. 29 2.3.1 Verteilung größerer Erhaltungsaufwendungen bei Wohngebäuden .......................... 30 2.4 Anschaffungsnaher Herstellungsaufwand bei Gebäuden ..................................................... 31 3. Steuerbegünstigung für Baudenkmäler und Gebäude in Sanierungsgebieten .................. 46 3.1 Erhöhte AfA nach § 7h EStG für eine neu geschaffene Eigentumswohnung ........................ 46 3.2 Bindungswirkung einer rechtswidrigen Bescheinigung der Gemeindebehörde ................... 47 4. Anschaffungskosten beim unentgeltlichen/teilentgeltlichen Erwerb............................... 49 4.1 Unentgeltlicher Erwerb .......................................................................................................... 49 4.2 Teilentgeltlicher Erwerb ......................................................................................................... 50 4.3 Ermittlung der AfA Bemessungsgrundlage beim teilentgeltlichen Erwerb ........................... 54 4.4 Nutzungsrechte und Nießbrauch ........................................................................................... 58
ALH Lohnsteuerhilfeverein e.V., Massing Seite 2
5. Grundstücksgemeinschaften ......................................................................................... 63 5.1 Grundsatz: Verteilung nach Miteigentumsanteilen............................................................... 63 5.2 Abschreibungen bei Miteigentümergemeinschaften ............................................................ 65 5.3 Überquotale Kostentragung durch Miteigentümer ............................................................... 65 5.4 Vermietung an Miteigentümer .............................................................................................. 69 6. Grundstücksübertragung bei Ehescheidung ................................................................... 69 6.1 Auflösung einer Grundstücksgemeinschaft ........................................................................... 70 6.2 Überlassung im Rahmen der Scheidungsfolgevereinbarungen ............................................. 72 7. Finanzierungskosten ..................................................................................................... 73 7.1 Gemischt genutzte Gebäude ................................................................................................. 74 8. Vermietung im Ausland ................................................................................................. 79 8.1 Allgemein ............................................................................................................................... 79 8.2 Vermietungsobjekt liegt in einem DBA-Staat mit Besteuerungsrecht im Ausland ............... 80 8.3 Vermietungsobjekt liegt in einem DBA-Staat mit Besteuerung sowohl im Inland und Ausland oder in einem Land ohne DBA ................................................................................. 85 9. Verbilligte oder teilentgeltliche Wohnungsüberlassung .................................................. 88 10. Kaufpreisaufteilung ....................................................................................................... 90 10.1 Berechnung nach dem Verhältnis der Verkehrswerte (BMF-Berechnungstool) ................... 91 10.2 Berechnung nach der Restwertmethode ............................................................................... 98 11. Praxisfall Kaufpreisermittlung mit Kaufvertrag, Nebenkostenabrechnungen etc. ............ 99 11.1 Beispiel - Sachverhalt ............................................................................................................. 99 11.2 Kaufvertrag vom 18.03.2014 (Auszug Notarvertrag) ............................................................. 99 11.3 Ermittlung der Anschaffungskosten .................................................................................... 100 11.4 Ermittlung der Werbungskosten.......................................................................................... 100 11.5 Ermittlung der Nebenkosten Zeile 13 Anlage V ................................................................... 101 11.6 Kaufpreisaufteilung .............................................................................................................. 101 11.7 Hausverwaltung Nebenkostenabrechnung 2016 Vermieter ............................................... 102 11.8 Hausverwaltung Nebenkostenabrechnung 2017 Vermieter ............................................... 103 11.9 Hauskosten Nebenkostenabrechnung Mieter ..................................................................... 104 11.10 Ausgefüllte Anlage V ......................................................................................................... 105 II. Veräußerungsgeschäfte ............................................................................................... 106 1. Private Veräußerungsgeschäfte von Immobilien .......................................................... 106 1.1 Verluste ................................................................................................................................ 106
ALH Lohnsteuerhilfeverein e.V., Massing Seite 3
1.2 Von der Besteuerung ausgenommene Gebäude, Gebäudeteile oder Eigentumswohnungen ......................................................................................................... 107 1.3 Nutzung zu eigenen Wohnzwecken ..................................................................................... 107 1.4 Dauer der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken .................................................................... 109 1.5 Unentgeltlicher Erwerb ........................................................................................................ 110 1.6 Behaltefrist ........................................................................................................................... 111 1.7 Ermittlung des Veräußerungsgewinns ................................................................................. 112 1.8 Anschaffungskosten/Herstellungskosten ............................................................................ 113 1.9 Werbungskosten .................................................................................................................. 113 2. Private Veräußerungsgeschäfte eines anderen Wirtschaftsgutes .................................. 115
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V22-1
Do wstępnej konsultacj
Nota rozliczeniowa i zeznanie podatkowe za rok poprzedni
Kserokopia urzędowego dowodu tożsamości (obu małżonków, jeśli
dotyczy)
LISTA KONTROLNA | DEKLARACJA PODATKOWA
Dochody
Zaświadczenie o podatku od wynagrodzenia, Płatności na
rzecz pracowniczych systemów oszczędnościowych
Zaświadczenie o
zasiłek dla bezrobotnych, zasiłek wychowawczy, zasiłek
z tytułu skróconego czasu pracy
zasiłek chorobowy, zasiłek macierzyński
W przypadku świadczeń emerytalnych (np. emerytury,
renty z tytułu trwałej niezdolności do pracy, renty wdowiej-,
emerytury zakładowe i prywatne)
w przypadku otrzymania zawiadomienia o wysokości
renty po raz pierwszy
zaświadczenia rocznego dla emerytów
Dochód z kapitału (zaśw. podatkowe, rachunek zysków i strat)
Fundusze inwestycyjne (zaświadczenie podatkowe, rachunek
zysków i strat dla zagranicznych depozytów, ryczałt wstępny)
Dochód zagraniczny i inne dochody (np. emerytury, wynajem,
dochód z kapitału, kryptowaluta)
Dochody pochodzące z najmu
Czynsz, opłaty dodatkowe (np. umowa najmu, rozliczanie opłat
dodatkowych za administracje domu)
Umowa kupna-sprzedaży, opłaty notarialne, prowizja dla agenta,
podatek od nabycia nieruchomości
Rachunki za usługi budowlane, naprawę
Zaświadczenie o zapłaconych odsetkach od kredytu
Amortyzacja wg § 7b (np. osobna lista kontrolna), zabytek
architektury
Koszty uzyskania przychodu
Przejazdy z miejsca zamieszkania do miejsca pracy
odległość w km, liczba przejazdów, bilet pracy
transport grupowy (np. autobusem pracowniczym)
wysokie koszty podróży (np. sprawozdanie TÜV, ASU,
rachunki kontrolne wraz z przebiegiem)
Koszty wypadków samochodów osobowych
Samochód służbowy (ewent. dziennik podróży, dodatkowe
opłaty, np. za paliwo)
Składki związkowe
Narzędzia pracy (np. komputer, narzędzia, odzież robocza,
literatura specjalistyczna)
Biuro wzgl. ryczałt na pracę zdalną, koszty telefonu i Internetu
Koszty szkolenia zawodowego (np. koszty studiów, kursy na
technika, kursy mistrzowskie, potrącone o bezpośrednio przyznawane
dotacje, np. Bafög (Federalna ustawa stypendialna))
Koszty aplikowania (np. koszty podróży, materiały biurowe)
Koszty spowodowane przeprowadzką firmy minus nieopodatkowany
zwrot
Ubezpieczenie wypadkowe i ubezpieczenie zawodowej
ochrony prawnej
Koszty z tytułu doradztwa podatkowego (np. składka członkowska
Lohnsteuerhilfeverein (Stowarzyszenia doradców podatkowych))
Dodatek z tytułu zatrudnienia w warunkach zimowych
Zatrudnienie poza miejscem zamieszkania (np. koszty przejazdów,
noclegów, koszty dojazdów, koszty zakwaterowania,
dodatkowe koszty wyżywienia minus rekompensata wolna od
podatku, zapewnienie posiłków)
Podwójne gospodarstwo domowe (np. czynsz, opłaty związane
z najmem,niezbędny majątek ruchomy gospodarstwa
domowego, podatek od drugiego mieszkania minus nieopodatkowany
zwrot)
Termomodernizacja
Nakłady na termomodernizację własnego domu (starszego
niż 10 lat) (np. ocieplenie, instalacja ogrzewania, okna i drzwi)
Zaświadczenie firmy specjalistycznej/doradcy energetycznego
Exclamation-circle Dopłaty publiczne/Pożyczki z banku na rzecz odbudowy (KfW)
Arrow-Circle-Right brak wsparcia
Usługi związane z gospodarstwem domowym
Rachunki za usługi rzemieślnicze (tylko płace)
Rozliczenie za opłaty dodatkowe (np. kominiarz, dozorca)
Wydatki na pomoc we własnym gospodarstwie domowym
Exclamation-circle Dopłaty publiczne/Pożyczki z banku na rzecz odbudowy (KfW)
Arrow-Circle-Right brak wsparcia
Specjalne wydatki
Dodatkowe prywatne ubezpieczenie emerytalne wspierane
przez państwo niemieckie, i renta bayowa
Wpłata na rzecz ustawowych krajowych i zagranicznych kas
emerytalnych
Składki ubezpieczeniowe (np. prywatne zdrowotne, pielęgnacyjno-
opiekuńcze, na życie, od odpowiedzialności cywilnej,
ubezpieczenie komunikacyjne)
Zaświadczenie dotyczące darowizny
Zwrot/późniejsza zapłata podatku kościelnego
Nadzwyczajne obciążenia
Zaświadczenie o niepełnosprawności (np. legitymacja inwalidzka,
zaświadczenie z urzędu rentowego, zaświadczenie o
rencie z tytułu wypadku)
Nakłady związane ze świadczeniami pielęgnacyjnymi i opiekuńczymi
(w gospodarstwie domowym) minus subwencja (np. świadczenie pielęgnacyjne/
świadczenie za dzień choroby/świadczenia rzeczowe itd.)
Koszty leczenia (np. leków, dentysty, okularów, hospitalizacji,
lekarza, terapeuty...)
Koszty przejazdów na wizyty lekarskie (liczba i km)
Koszty pogrzebu, postępowania sądowe w sprawach bytowych
Świadczenia na utrzymanie dzieci, byłego męża/byłej żony,
rodziców, dziadków, partnera/partnerki
Składki na ubezpieczenia zdrowotne/pielęgnacyjne (niem.
KV/PV) na rzecz utrzymywanych osób
Koszty pobytu w domu starców, Koszty pomocy domowe
Dzieci
Do 14 roku życia: Koszty opieki (np. opłaty za przedszkole,
żłobek, opiekunkę do dziecka, nianię)
Powyżej 18 roku życia: Umowy o kształceniu i nauczaniu,
zaświadczenie z uczelni potwierdzające status ucznia
Dodatek edukacyjny na zakwaterowanie zewnętrzne
Czesne (np. szkołach prywatnych, szkołach dla opiekunów
osób starszych itd.)
Zaświadczenie o podatku od wynagrodzenia, KV/PV-Składki
Zaświadczenie dla rodziców samotnie wychowujących dziecko
Numer identyfikacji podatkowej (jeśli istnieje) |
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V22-1
KONTROL LİSTESİ | VERGI BEYANNAMESI
Gelirler
Ücretten alınan gelir vergisi belgesi, varlık oluşturan ödemeler
Şunlar hakkında belge
İşsizlik parası - çocuk bakımı yardımı - kısa çalışma parası
hastalık parası - annelik parası
Emekli maaşı alınması halinde (örn. yaşlılık, malullük, dul
aylığı, İşyerinden emeklilik ve özel emeklilik)
emeklilik bildiriminin ilk defa alınması halinde
yıllık emeklilik bildirimi
Sermaye gelirleri (vergi levhası, faiz gelirleri)
Yatırım fonları (vergi levhası, yurtdışı hesaplarından faiz gelirleri,
avans ücretleri)
Yurtdışı gelirleri ve diğer gelirler (örn. emeklilik maaşları,
kiraya verme, sermaye gelirleri, kripto para)
Kira gelirleri
Kira, yan giderler (örn. kira sözleşmesi, bina yönetimi ek masraf
muhasebesi)
Satış sözleşmesi, noter masrafları, komisyoncu ücreti, gayrimenkul
alım vergisi
İnşaat ve tamirat faturaları
Kredi faiz belgesi
Özel amortisman madde 7b'ye göre (bkz. ekstra kontrol
listesi), anıt
Gelirlerin doğurduğu giderler
sürüşler ev - işyeri
mesafe-km, sürüş sayısı, Jobticket (Personel için indirimli bilet)
toplu transfer (örn. işyeri otobüsü)
yüksek km halinde (örn. TÜV-raporu, Egzoz muayene
raporu (ASU), Km bilgisi içeren bakım faturaları)
Otomobil kaza masrafları
Şirket arabası (duruma göre seyir jurnali, ek ödemeler örn. yakıt)
Sendika primleri
İş gereçleri (örn. bilgisayar, alet edevat, iş elbisesi, mesleki
yayınlar)
Çalışma odası veya homeoffice genel gideri, telefon gideri,
internet gideri
Meslek içi eğitim masrafları (örn. üniversite eğitim masrafları,
örn. teknisyenlik, ustalık kursu mesela Bafög gibi doğrudan
tasnif edilebilen yardımlar çıkarılmak üzere)
Başvuru masrafları (örn. yol masrafları, büro malzemeleri)
Meslek icabı taşınma masrafları vergiden muaf ikame hariç
Kaza ve mesleki hukuk koruma sigortası
Vergi danışmalık masrafları (örn. ücret vergisi beyanname
doldurma yardımı dernekleri üyelik primi)
Kış istihdamı kesintisi
Yurtdışı faaliyeti (örn. yol, barınma giderleri, fazladan iaşe
sarfiyatı, vergiden muaf ikame, öğünlerin sağlanması)
Çift ev idaresi (örn. kira, kira yan masrafları, gerekli eşya,
ikinci ev vergisi vergiden muaf ikame hariç)
Enerji bazlı yenileme
Kendi evinin (10 yıldan daha eski) enerji bazlı yenilenmesi
(örn. ısı yalıtımı, kalorifer tesisatı, pencereler ve kapılar) için
giderler
Uzman kuruluşun/enerji danışmanının belgesi
Exclamation-circle Devlet katkıları/Yeniden Yapılanma Kredisi
Arrow-Circle-Right Destek yok
Ev işi benzeri hizmetler
Usta faturaları (sadece işçilik)
Yan masraflar hesaplaması (örn. baca temizleyici, bina görevlisi)
Için ödemeler kendi hanesinde yardım
Exclamation-circle Devlet katkıları/Yeniden Yapılanma Kredisi
Arrow-Circle-Right Destek yok
Özel masraflar
Riester, Rürup emekliliği
Yerleşik veya yabancı yasal emeklilik sigortalarına yapılan ödemeler
Sigorta primleri (örn. özel sağlık sigortası, bakım sigortası,
hayat sigortası, mali mesuliyet sigortası, taşıt sigortası)
Bağış belgeleri
Kilise vergisi iadesi/sonradan ödenmesi
İstisnai masraflar
Engellilik belgesi (örn. engelli kimliği, sosyal bakım dairesinden
belge, kaza sebebiyle malulen emeklilik hakkında
emeklilik belgesi)
Bakım ve koruma hizmetleri giderleri (hane içerisinde) devlet
yardımı hariç (örn. bakım parası/bakım günleri parası/ayni
yardımlar vs.)
Hastalık masrafları (örn. ilaçlar, diş hekimi, gözlük, hastalık sebebiyle
ikamet, kür / doğal yöntemler şifacısı...)
Doktora gidiş geliş gideri (gidiş sayısı ve km)
Defin masrafları, hayati mahkeme davaları
Çocuk, eski eş (kadın, erkek), ebeveyn, büyük anne ve büyük
baba, hayat arkadaşı için nafaka ödemeleri
Bakılan kişiler için sağlık ve bakım sigortası primleri (KV/PV
Primleri)
Ev masrafları, ev işleri masrafları
Çocuklar
14 yaşına kadar: Refakat masrafları (örn. anaokulu, kreş,
bebek bakıcısı, günlük çocuk bakıcısı)
18 yaş üstü: Meslek eğitimi ve çıraklık sözleşmeleri, Yüksekokul
kayıt belgesi
Eğitim ödeneği için yurtdışında konaklama
Okul ücreti (örn. özel okullar, yaşlı bakımı eğitim kurumlarında vs.)
Ücretten alınan gelir vergisi belgesi, KV/PV Primleri
Yalnız çocuk yetiştiren ebeveyn belgesi
Vergi kimlik numarası (mevcut düşer)
İlk danışma için
Önceki yıla ait vergi beyannamesi ve vergi tahakkuk belgesi
Nüfus cüzdanı fotokopisi (evlilerde her iki eş için) |
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| Seminar 2019-1 Skript |
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ALH Lohnsteuerhilfeverein e.V., Massing Seite 1
Seminar 2019-1
Inhaltsverzeichnis
Inhalt
I. Aktuelle Rechtsprechung ................................................................................................ 4
1. Allgemeines ....................................................................................................................4
1.1 Das Baukindergeld ................................................................................................................... 4
1.2 Kein Wohnsitz eines Ehegatten bei einem Aufenthalt für nur wenige Wochen im Jahr......... 6
1.3 Antrag auf schlichte Änderung von Steuerbescheiden ........................................................... 7
1.4 Entschädigungen für die ehrenamtliche Tätigkeit als Versichertenberater ............................ 8
1.5 Das Bayerische Landespflegegeld ab 2018 .............................................................................. 9
1.6 Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ................................................................................ 10
2. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ......................................................................... 11
2.1 Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) ab 01.01.2018 ........................................................ 11
2.1.1 Keine GWG: Unselbstständige Wirtschaftsgüter ......................................................... 11
2.1.2 Ermittlung Anschaffungskosten ................................................................................... 11
2.1.3 Abschreibung - Verteilung auf mehrere Jahre möglich ............................................... 13
2.2 Tarifbegünstigung bei Trennung im gegenseitigen Einvernehmen ist möglich ..................... 14
2.3 Verteilung einer einmaligen Zuzahlung des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten eines Firmenwagens .............................................................................................................. 17
2.4 Private Nutzung eines Elektrofirmenwagens ......................................................................... 19
3. Kapitalvermögen ........................................................................................................... 19
3.1 Veräußerungsverluste von wertlosen Aktien ........................................................................ 19
4. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung .................................................................. 21
4.1 Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus .......................................... 21
4.2 Abzug von nachträglichen Schuldzinsen bei einer Reinvestitionsabsicht ............................. 24
4.3 Ortsübliche Miete bei möblierten Wohnungen..................................................................... 25
4.4 Erhaltungsaufwendungen gemäß § 82b EStDV nach Tod des Nießbrauchers ...................... 26
4.5 Beseitigung verdeckter Mängel als anschaffungsnahe Herstellungskosten .......................... 27
4.6 Erhöhte AfA nach § 7h EStG für eine neu geschaffene Eigentumswohnung ........................ 29
ALH Lohnsteuerhilfeverein e.V., Massing Seite 2
5. Sonstige Einkünfte ........................................................................................................ 30
5.1 Kein privates Veräußerungsgeschäft für ein häusliches Arbeitszimmer bei Verkauf des selbstgenutzten Eigenheims .................................................................................................. 30
5.2 Beurteilung einer rückwirkend bewilligten Erwerbsminderungsrente nach vorherigem Bezug erstattungspflichtiger Leistungen nach dem SGB II .................................................... 31
5.3 Besteuerungsrecht von Ruhegehaltszahlungen an Hinterbliebene von Schweizer Grenzgängern ......................................................................................................................... 32
6. Sonderausgaben ........................................................................................................... 33
6.1 Im Rahmen von Unterhaltsverpflichtungen von den Eltern getragene Kranken- und gesetzliche Pflegeversicherungsbeiträge des Kindes ............................................................ 33
6.2 Keine Minderung des Sonderausgabenabzugs für Bonuszahlungen für allgemein gesundheitsfördernde Maßnahmen nach § 65a SGB V ......................................................... 35
6.3 Eine Prämienzahlung der gesetzlichen Krankenkassen nach § 53 Abs. 1 SGB V ist eine Beitragsrückerstattung .......................................................................................................... 36
7. Außergewöhnliche Belastungen .................................................................................... 37
7.1 Sanierungskosten für Grabstätte ........................................................................................... 37
7.2 Unterhaltsaufwendungen nur für den Unterhaltsbedarf des laufenden Jahres abzugsfähig ............................................................................................................................ 38
8. Familienleistungsausgleich ............................................................................................ 39
8.1 Kein Ermessen seitens der Familienkasse bei der Neufestsetzung oder Aufhebung der Kindergeldfestsetzung nach § 70 Abs. 3 EStG ........................................................................ 39
8.2 Kein Kindergeldanspruch bei Vollzeittätigkeit im zeitlichen Zusammenhang zu einer Zweitausbildung wegen zeitlicher Zäsur ................................................................................ 41
9. Haushaltsnahe Dienstleistungen .................................................................................... 42
9.1 Keine begünstigte Handwerkerleistung bei Herstellung einer öffentlichen Mischwasserleitung ............................................................................................................... 42
9.2 Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG für Handwerkerleistungen eines Schreiners auch für die in der Werkstatt des Schreiners erbrachte Arbeitsleistung .............................. 43
9.3 Keine Steuerermäßigung nach § 35a EStG für außerhalb des Haushalts in der Werkstatt des Handwerkers erbrachte Handwerkerleistungen ............................................................. 43
10. Progressionsvorbehalt ................................................................................................... 43
10.1 Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen bzw. privater Krankenversicherungen ............ 43
II. Reform der Investmentbesteuerung ab dem 01.01.2018 ............................................... 45
1. Alte Rechtslage bis zum 31.12.2017 ............................................................................... 46
2. Neue Rechtslage ab dem 01.01.2018 ............................................................................. 46
3. Die intransparente Besteuerung .................................................................................... 46
ALH Lohnsteuerhilfeverein e.V., Massing Seite 3
4. Die Vorabpauschale ...................................................................................................... 48
5. Die Teilfreistellung ........................................................................................................ 50
6. Zusammenfassende Beispiele ........................................................................................ 51
III. AO Aktuell ................................................................................................................... 57
1. Abgabepflicht ............................................................................................................... 57
2. Die neuen Abgabefristen ab VZ 2018 ............................................................................. 58
3. Der Verspätungszuschlag ab VZ 2018 ............................................................................. 61
4. Die neuen Korrekturvorschriften ................................................................................... 64
4.1 Korrektur elektronisch übermittelter Daten, § 175b AO ....................................................... 64
4.2 Korrektur von Schreib- und Rechenfehlern, § 173a AO ........................................................ 66
IV. Reisekostenrecht Update - aktueller Stand ................................................................... 68
1. Erste Tätigkeitsstätte .................................................................................................... 68
1.1 Flugzeugführer ....................................................................................................................... 68
1.2 Flugpersonal ........................................................................................................................... 69
1.3 Flugbegleiter .......................................................................................................................... 69
1.4 Flughafengelände................................................................................................................... 71
1.5 Leiharbeitnehmer .................................................................................................................. 72
1.6 Streifenpolizist ....................................................................................................................... 74
1.7 Bildungseinrichtung in Vollzeit - Teil 1 ................................................................................... 75
1.8 Bildungseinrichtung in Vollzeit - Teil 2 ................................................................................... 76
2. Sammelpunkt ............................................................................................................... 77
2.1 Heizungs- und Sanitärinstallateur .......................................................................................... 77
3. Weiträumiges Tätigkeitsgebiet ...................................................................................... 78
3.1 Hamburger Hafen .................................................................................................................. 78
3.2 Erste Tätigkeitsstätte eines Lokführers einer Werksbahn ..................................................... 79
ALH Lohnsteuerhilfeverein e.V., Massing Seite 4
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| Seminar 2018-2 Skript |
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Aktuelle Rechtsprechung ................................................................................................ 4
1. Allgemeines ....................................................................................................................4
1.1 Bereits umgesetzte und zukünftige steuerliche Änderungen aus dem Koalitionsvertrag v. 07.02.2018............................................................................................................................ 4
1.1.1 Erhöhung des Kindergeldes ........................................................................................... 4
1.1.2 Abschaffung des Solidaritätszuschlages ........................................................................ 4
1.1.3 Förderung von eigengenutzten Immobilien (Baukindergeld) ....................................... 4
1.1.4 Förderung des Mietwohnungsbaus ............................................................................... 5
1.1.5 Abschaffung der Abgeltungsteuer ................................................................................. 5
1.1.6 Förderung der Elektromobilität ..................................................................................... 5
1.2 Verlängerung der Übermittlungsfrist für die Daten der Anlage VL ......................................... 5
1.3 Vorläufige Steuerfestsetzung - Aufhebung von Vorläufigkeiten ............................................. 7
1.4 Abgabenordnung ..................................................................................................................... 8
1.4.1 Pflichtveranlagung auch bei Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung ............ 8
1.4.2 Keine offenbare Unrichtigkeit nach § 129 AO bei Übernahme unvollständiger elektronisch übermittelter Lohndaten durch das Finanzamt ........................................ 8
1.4.3 Antrag auf schlichte Änderung von Steuerbescheiden nur innerhalb der Einspruchsfrist ............................................................................................................. 10
1.5 Nachforderungszinsen ........................................................................................................... 11
1.5.1 Verfassungsmäßigkeit von Nachforderungszinsen im Jahr 2013 ................................ 11
1.5.2 Verfassungsmäßigkeit der Nachzahlungszinsen ist zweifelhaft .................................. 11
2. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ......................................................................... 13
2.1 Häusliches Arbeitszimmer ..................................................................................................... 13
2.1.1 Bereitschaftsdienst am Wochenende ......................................................................... 14
2.1.2 Häusliches Arbeitszimmer eines Hochschuldozenten ist steuerlich anzuerkennen ... 14
2.1.3 Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer einer Stewardess .......................... 15
2.1.4 Arbeitszimmer im hälftigen Miteigentum von Ehegatten ........................................... 16
2.2 Zweitwohnung am ehemaligen Beschäftigungsort während der Elternzeit ......................... 17
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| Formular | Verpflichtung Datengeheimnis Beratungsstellenleiter:innen V25-2 |
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DatenschutzOrganisationPersonal |
Seite 1 von 1 | Rechtsstand: 02/2025
Verpflichtung zum Datengeheimnis
Beratungsstellennummer: __ __ __ __
Beratungsstellenleiter/-in:
Name: _______________________________________________
Vorname: _______________________________________________
Es ist durch die Datenschutzgrundverordnung untersagt, geschützte, personenbezogene Daten unbefugt zu
einem anderen, als dem zur jeweiligen rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu erheben,
aufzunehmen oder aufzubewahren, zu verändern, zu sperren oder zu löschen, die Daten dritten Personen
bekannt zu geben oder zugänglich zu machen oder sie sonst zu nutzen.
Diese Verpflichtung zur Wahrung des Datengeheimnisses besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten bzw. dem Ende meines Beratungsstellenvertrages bei dem
Altbayerischen Lohnsteuerhilfeverein e.V. – Fischbräustraße 6 – 84323 Massing fort.
Wer unbefugt vom Bundesdatenschutzgesetz und der Datenschutzgrundverordnung geschützte,
personenbezogene Daten verarbeitet, kann mit Geldbuße, Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bestraft werden. Ein
Verstoß gegen die oben dargestellte Verpflichtung kann zudem zu Schadensersatzforderungen führen.
Die Verpflichtung auf das Datengeheimnis sowie das beigefügte Merkblatt zum Datengeheimnis habe ich
erhalten und verstanden.
Ort, Datum: _____________________ Unterschrift:______________________________
>>> Bitte senden Sie uns die Verpflichtung unterschrieben zurück. <<< |
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| Merkblatt | Datengeheimnis Beratungsstellenleiter:innen V25-2 |
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DatenschutzOrganisationPersonal |
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Merkblatt zum Datengeheimnis
Sie werden heute auf das Datengeheimnis verpflichtet. Dabei erhalten Sie eine Belehrung über die Pflichten, die sich für
Sie aus dem Datengeheimnis ergeben. Dieses Merkblatt gibt Ihnen die Möglichkeit, das Wichtigste noch einmal
nachzulesen.
Datenschutz schützt das Persönlichkeitsrecht.
Das Datengeheimnis dient – wie das gesamte Datenschutzrecht – dem Schutz des Persönlichkeitsrechts derjenigen
Menschen, auf die sich die Daten beziehen. Diese Menschen nennt das Gesetz „betroffene Person“. Das können unsere
Kunden sein, Ihre Kollegen – oder auch Sie als unser Mitarbeiter.
Das Persönlichkeitsrecht gibt jedem Menschen das Recht, grundsätzlich selbst darüber zu entscheiden, wer was über ihn
wissen darf. Beispielsweise darf jeder Kunde selbst entscheiden, wer seinen Wohnort erfahren soll, und Sie dürfen
entscheiden, wer Ihren Gesundheitszustand kennen darf. Es ist Ihre Entscheidung, ob das geheim bleibt oder Sie es bei
Facebook posten.
Ausnahmen, in denen nicht nur der Wille des Betroffenen gilt, muss es natürlich geben – aber jede Ausnahme braucht
nach dem Gesetz eine Rechtfertigung. Das kann nach der Regelung in Art. 6 Abs. 1 lit. a, c DSGVO entweder ein Gesetz
sein oder die (freiwillige) Einwilligung des Betroffenen. Die wichtigste gesetzliche Erlaubnis gilt für diejenigen Daten, die
unbedingt benötigt werden, um einen Vertrag mit der betroffenen Person zu erfüllen. Deshalb darf Ihr Vermieter
beispielsweise Ihren Namen speichern, ohne dass Sie einwilligen müssten.
Das Datengeheimnis.
Das Datengeheimnis verpflichtet Sie nicht nur, personenbezogene Daten geheim zu halten, sie zum Beispiel nicht an
Dritte weiterzugeben oder offen herumliegen zu lassen. Es verpflichtet Sie vielmehr dazu, nur dann mit
personenbezogenen Daten zu arbeiten, wenn dies auch erlaubt ist – unabhängig davon, ob Sie diese Daten
beispielsweise lesen, notieren, löschen (auch das Löschen ist eine Datenverarbeitung) oder weitergeben. Diese Erlaubnis
müssen einerseits wir als Unternehmen haben, andererseits aber auch Sie persönlich nach unserer
unternehmensinternen Aufgabenverteilung. Das Datengeheimnis einzuhalten, ist also auch Ihre ganz persönliche
Verpflichtung. Diese Pflicht ergibt sich übrigens bereits aus der Datenschutzgrundverordnung (Art. 24 Abs. 1 DSGVO).
Ihre heutige förmliche Verpflichtung auf das Datengeheimnis dient nur dazu, Ihnen deutlich zu machen, wie wichtig
diese Pflicht ist.
Bitte beachten Sie: Das Datengeheimnis gilt zeitlich unbefristet und zwar auch dann, wenn Sie nicht mehr für uns tätig
sind. Es gilt gegenüber allen Personen, die nicht dienstlich für die jeweilige Sache zuständig sind – also auch gegenüber
allen anderen Kollegen, Ihrer Familie und der Presse.
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Merkblatt zum Datengeheimnis
Der Begriff „personenbezogene Daten“.
Das Datengeheimnis gilt für alle „personenbezogenen Daten“. Personenbezogene Daten sind alle Informationen, die sich
auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen (Art. 4 Nr. 1 DSGVO). Das kann die Angabe sein,
dass jemand Mitglied in einem Verein ist, wo er wohnt oder wie viel Geld er auf dem Konto hat.
Ein personenbezogenes Datum kann aber auch die Angabe sein, dass die Kontonummer 123456 ihren Dispokredit
überzogen hat. Denn obwohl hier kein Name genannt wird, ist einfach zu ermitteln, wer Inhaber dieses Kontos ist: Es
handelt sich um Angaben zu einer „identifizierbaren“ Person. Eine Person ist identifizierbar, wenn man – eigene und
fremde – Informationen kombinieren kann und dadurch erfährt, um wem es sich handelt. Das geht sehr viel einfacher
als man denkt: So konnten Forscher jeden einzelnen von 1,5 Millionen Menschen eindeutig identifizieren, wenn sie nur
wussten, wo er sich zu elf beliebigen Zeitpunkten aufhielt. Auch genügen Geburtsdatum, Postleitzahl und Geschlecht,
um 87 Prozent der US-Amerikaner eindeutig zu identifizieren.
Auch wenn Sie selbst denken, dass bestimmte Daten niemandem zuzuordnen sind, dürfen Sie diese deshalb nicht ohne
Zustimmung Ihres Vorgesetzten und des Datenschutzbeauftragten an Dritte weitergeben oder veröffentlichen –
abgesehen davon, dass es sich auch um Betriebsgeheimnisse handeln könnte, die Sie ebenfalls streng vertraulich
behandeln müssen.
Für welche Daten die DSGVO und das BDSG Geltung hat.
Das BDSG und die DSGVO gelten einerseits für Computerdaten (wozu auch die Daten vieler technischer Geräte zählen),
als auch für papierhafte Dokumente. Wichtig ist aber zu wissen, dass diese auch für „nicht automatisierte Dateien“ gelten
– etwa eine Patientenkartei auf Papier oder eine Sammlung ausgefüllter Formulare. Das Datenschutzrecht gilt zudem
auch dann, wenn die Daten später in eine Datei gespeichert werden sollen oder aus einer Datei stammen – etwa eine
ausgedruckte Liste mit Kundendaten. Daten von Mitarbeitern oder Bewerbern werden in jeder Form durch die DSGVO
und das BDSG geschützt.
Die Telefonnummern Ihrer Kinder auf Ihrem Handy dürfen Sie übrigens weiterhin speichern, ohne dass Sie eine
Rechtsgrundlage benötigen: solche rein persönlichen oder familiären Tätigkeiten sind von der Geltung der DSGVO und
des BDSG ausgenommen (Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO, § 1 Abs. 1 Nr. 2 BDSG).
Unsere und Ihre Pflichten.
Wir als Unternehmen und Sie als unser Mitarbeiter dürfen personenbezogene Daten nur dann erheben (Daten über
jemanden beschaffen), verarbeiten (speichern – worunter auch aufschreiben oder aufbewahren fällt –, verändern,
übermitteln – also an Dritte weitergeben oder ihnen einen Zugriff auf die Daten ermöglichen –, sperren – also den Zugriff
auf die Daten einschränken –, löschen) und nutzen (jede andere Art, die Daten zu verwenden), wenn es dafür eine
Rechtsgrundlage gibt.
All diese Tätigkeiten zusammen nennt man auch Verwendung von Daten oder Umgang mit Daten. Als mögliche
Rechtsgrundlage nennt Art. 6 Abs. 1 DSGVO:
Erfüllung eines Vertrages
Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung
die Einwilligung der betroffenen Person
Schutz lebenswichtiger Interessen
Wahrung berechtigter Interessen
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Merkblatt zum Datengeheimnis
Für welche Daten es bei welchem Verfahren eine solche Rechtsgrundlage gibt, können Sie bei Ihrem Vorgesetzten
erfragen.
Bitte beachten Sie: Andere Daten dürfen Sie nicht verwenden. Personenbezogene Daten dürfen zudem nur zu dem
jeweils bestimmt festgelegten Zweck verwendet werden. Eine Zweckänderung braucht eine eigene Rechtsgrundlage.
Das bedeutet, dass zum Beispiel Kundendaten, die bisher nur für die Vertragsabwicklung verwendet wurden, nicht ohne
Weiteres für Werbung genutzt werden dürfen. Auch hier sagt Ihnen Ihr Vorgesetzter, ob eine Zweckänderung erlaubt
ist.
Als wichtigste Regel sollten Sie sich hier merken, dass Sie personenbezogene Daten nie aus eigener Entscheidung heraus
weitergeben oder für sich selbst nutzen dürfen (das heißt z.B. nicht außerhalb dienstlicher Notwendigkeit).
Außerdem müssen personenbezogene Daten geschützt werden, so dass Unbefugte keine Kenntnis von ihnen nehmen
und dass sie auch nicht versehentlich verloren gehen können. Deshalb verschlüsseln wir personenbezogene Daten, wenn
wir sie über das Internet übertragen müssen und machen regelmäßig Sicherungskopien. Art. 32 DSGVO enthält
Sicherheitsmaßnahmen, die für uns gelten. So dürfen z.B. Ausdrucke mit personenbezogenen Daten oder Datenträger
wie Speicherkarten, USB-Sticks oder Festplatten keinesfalls einfach weggeworfen oder weggegeben werden, sondern
müssen ordnungsgemäß vernichtet oder durch die IT-Abteilung sicher gelöscht werden.
Dass Sie Ihr Passwort nicht an Kollegen oder Dritte weitergeben oder gar auf einem Zettel an den Computer kleben
dürfen, sollte sich von selbst verstehen – es ist Ihr persönliches Passwort, und wenn es jemand missbraucht, sind Sie
persönlich dafür verantwortlich (siehe „Folgen von Verstößen“).
Rechte der Betroffenen.
Eins der wichtigsten Persönlichkeitsrechte ist es, zu wissen, was andere über einen wissen. Wenn ein Unternehmen
heimlich Daten über jemanden sammelt, muss es daher fast immer den Betroffenen informieren. Jeder Mensch kann
zudem verlangen, dass ihm jedes Unternehmen mitteilt, welche Daten es über ihn gespeichert hat (Art. 15 DSGVO). Dies
bedeutet, dass alles, was Sie beispielsweise über einen Kunden notieren, auch schriftlich zu diesem Kunden gelangen
kann. Achten Sie deshalb bitte darauf, dass Sie nur Angaben notieren, für die wir auch eine Erlaubnis zum Speichern
haben – Ihr Vorgesetzter sagt Ihnen, welche Daten das in Ihrem konkreten Fall sind. Und achten Sie bitte auch darauf,
wie Sie es aufschreiben: knapp, neutral und niemals beleidigend o. ä. Das Auskunftsrecht ist ein spezielles Recht des
Betroffenen: An andere Personen und Stellen dürfen wir normalerweise keine Auskünfte geben – das wäre eine
Übermittlung, für die wir eine Erlaubnis bräuchten.
Benötigen wir bestimmte Daten nicht mehr, müssen wir sie löschen; falsche Daten müssen wir berichtigen (Art. 16, 17
DSGVO). Wenn Sie feststellen, dass nicht mehr benötigte Daten weiterhin gespeichert bleiben, sprechen Sie bitte Ihren
Vorgesetzten darauf an. Denn die Speicherung von Daten, die eigentlich zu löschen wären, kann mit sehr hohen
Bußgeldern bestraft werden.
Jeder Betroffene kann uns zudem verbieten, seine Daten für Marketing- oder Marktforschungszwecke zu benutzen (Art.
21 Abs. 2, 3, 4 DSGVO).
Sollte ein Auskunftsersuchen, ein Widerspruch oder ein anderer Wunsch oder Hinweis mit Datenschutzbezug bei Ihnen
eingehen, leiten Sie ihn bitte sofort an den Vorstand weiter. Selbstständig dürfen Sie solche Dinge nur bearbeiten, wenn
wir Ihnen diese Aufgabe ausdrücklich zugewiesen haben. Beachten Sie bitte, dass auch Behörden oder die Polizei nicht
ohne weiteres Daten von uns erhalten können. Wir benötigen hierfür einen förmlichen Beschlagnahmebeschluss bzw.
ein förmliches Auskunftsersuchen. Wenn Sie von der Polizei oder einer anderen Behörde kontaktiert werden,
informieren Sie bitte sofort Ihren Vorstand.
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Merkblatt zum Datengeheimnis
Folgen von Verstößen.
Verstöße gegen die DSGVO können für uns schwerwiegende Folgen haben – aber auch für Sie persönlich.
Viele Verstöße gegen die DSGVO können mit Bußgeld bestraft werden (Art. 83, 84 DSGVO). Dieses Bußgeld kann bis zu
20.000.000 € oder im Fall eines Unternehmens von bis zu 4 % seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des
vorangegangenen Geschäftsjahres betragen. Bußgelder werden zwar meist gegen Unternehmen verhängt, aber
durchaus auch gegen einzelne Mitarbeiter, wenn ein Gesetzesverstoß – etwa durch die Nutzung eines bestimmten
Passworts oder das Versenden einer E-Mail an alle Kunden mit sämtlichen E-Mail Adressen des Kundenstammes im Cc
statt im Bcc – bestimmten Mitarbeitern zuzurechnen ist. Zudem sind bestimmte Verstöße gegen die DSGVO und das
BDSG Straftaten, die mit Gefängnis bestraft werden können (§ 42 BDSG):
Beispiel: Jemand verkauft weisungswidrig eine Festplatte mit personenbezogenen Daten anstatt sie zu zerstören.
Verstöße gegen die DSGVO und das BDSG können zudem auch nach anderen Gesetzen strafbar sein, z.B. Verrat von
Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, Ausspähen von Daten oder Computerbetrug.
Jeder Betroffene kann Schadensersatz für eine unzulässige oder unrichtige Verwendung seiner Daten verlangen. Unter
Umständen müssen Sie persönlich diesen Schadensersatz ganz oder teilweise bezahlen, wenn Sie mittlere oder schwere
Verstöße begangen haben. Fragen Sie daher lieber einmal zu viel als zu wenig.
Schwere Schäden für uns kann es verursachen, wenn eine so genannte Datenpanne öffentlich bekannt wird. Kunden
verlieren das Vertrauen und kaufen nicht mehr bei uns, wenn sie nicht sicher sein können, dass ihre Daten bei uns in
guten Händen sind. Hinzu kommt, dass wir nach Art. 33 DSGVO verpflichtet sein können, eine Datenpanne allen
Betroffenen mitzuteilen oder gar halbseitige Anzeigen in zwei bundesweiten Tageszeitungen zu schalten. Bitte helfen
Sie mit, dass es niemals dazu kommt.
Nicht zuletzt können wir arbeitsrechtliche Konsequenzen ziehen, wenn Sie gegen das Datengeheimnis verstoßen.
Denkbar sind je nach Schwere Ihres Fehlverhaltens insbesondere eine Abmahnung, eine fristgerechte Kündigung oder
sogar eine fristlose Kündigung ohne vorherige Verwarnung.
Neue Verfahren mit personenbezogenen Daten.
Sie sind an einem Projekt beteiligt, bei dem personenbezogene Daten eine Rolle spielen? Dann sorgen Sie bitte dafür,
dass der Datenschutzbeauftragte so früh wie möglich einbezogen wird. Er kann Ihnen sagen, ob es überhaupt rechtlich
möglich ist, was Ihr Projektteam plant, und Tipps geben, was Sie verbessern könnten. Wenn Sie diese Fragen rechtzeitig
mit dem Datenschutzbeauftragten klären, können Sie von Anfang an das richtige Verfahren entwickeln. Wenn Sie ihn
erst kurz vor Schluss einbeziehen, kann es sein, dass Ihr Projekt komplett scheitert, weil es rechtlich nicht oder nur unter
aufwendigen Änderungen umzusetzen ist.
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Merkblatt zum Datengeheimnis
Anlage zum Datengeheimnis
Text der Art. 24, 83 DSGVO und § 42 BDSG
Art. 24 Abs. 1 DSGVO
Datengeheimnis
Der Verantwortliche setzt unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung
sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere der Risiken für die Rechte und Freiheiten
natürlicher Personen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen um, um sicherzustellen und den
Nachweis dafür erbringen zu können, dass die Verarbeitung gemäß dieser Verordnung erfolgt. Diese Maßnahmen
werden erforderlichenfalls überprüft und aktualisiert.
Art. 83 Abs. 2, 3, 4, 5 DSGVO
Bußgeldvorschriften
(2) Geldbußen werden je nach den Umständen des Einzelfalls zusätzlich zu oder anstelle von Maßnahmen nach Art. 58
Abs. 2a bis h und i verhängt. Bei der Entscheidung über die Verhängung einer Geldbuße und über deren Betrag wird
in jedem Einzelfall Folgendes gebührend berücksichtigt:
a) Art, Schwere und Dauer des Verstoßes unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs oder des Zwecks der
betreffenden Verarbeitung sowie der Zahl der von der Verarbeitung betroffenen Personen und des Ausmaßes
des von ihnen erlittenen Schadens;
b) Vorsätzlichkeit oder Fahrlässigkeit des Verstoßes;
c) Grad der Verantwortung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters unter Berücksichtigung der von
Ihnen gemäß den Art. 25 und 32 getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen;
d) etwaige einschlägige frühere Verstöße des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters;
e) Umfang der Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde, um dem Verstoß abzuhelfen und seine möglichen
nachteiligen Auswirkungen zu mindern;
f) Kategorien personenbezogener Daten, die von dem Verstoß betroffen sind;
g) Art und Weise, wie der Verstoß der Aufsichtsbehörde bekannt wurde, insbesondere ob und gegebenenfalls in
welchem Umfang der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter den Verstoß mitgeteilt hat;
h) Einhaltung der nach Art. 58 Abs. 2 früher gegen den für den betreffenden Verantwortlichen oder
Auftragsverarbeiter in Bezug auf denselben Gegenstand angeordneten Maßnahmen, wenn solche Maßnahmen
angeordnet wurden;
i) Einhaltung von genehmigten Verhaltensregeln nach Art. 40 oder genehmigten Zertifizierungsverfahren nach Art.
42 und
j) jegliche anderen erschwerenden oder mildernden Umstände im jeweiligen Fall, wie unmittelbar oder mittelbar
durch den Verstoß erlangten finanzielle Vorteile oder vermiedene Verluste.
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Merkblatt zum Datengeheimnis
(3) Verstößt ein Verantwortlicher oder ein Auftragsverarbeiter bei gleichen oder miteinander verbundenen
Verarbeitungsvorgängen vorsätzlich oder fahrlässig gegen mehrere Bestimmungen dieser Verordnung, so übersteigt
der Gesamtbetrag der Geldbuße nicht den Betrag für den schwerwiegendsten Verstoß.
(4) Bei Verstößen gegen die folgenden Bestimmungen werden im Einklang mit Abs. 2 Geldbußen von bis zu 10.000.000
€ oder im Fall eines Unternehmens von bis zu 2 % seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des
vorangegangenen Geschäftsjahrs verhängt, je nachdem, welcher der Beträge höher ist:
a) die Pflichten der Verantwortlichen und der Auftragsverarbeiter gemäß den Art. 8, 11, 25 bis 39, 42 und 43;
b) die Pflichten der Zertifizierungsstelle gemäß den Art. 42 und 43;
c) die Pflichten der Überwachungsstelle gemäß Art. 41 Abs. 4.
(5) Bei Verstößen gegen die folgenden Bestimmungen werden im Einklang mit Abs. 2 Geldbußen von bis zu 20.000.000
€ oder im Fall eines Unternehmens von bis zu 4 % seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des
vorangegangenen Geschäftsjahrs verhängt, je nachdem, welcher der Beträge höher ist:
a) die Grundsätze für die Verarbeitung, einschließlich der Bedingungen für die Einwilligung, gemäß den Art. 5, 6, 7
und 9;
b) die Rechte der betroffenen Person gemäß den Art. 12 bis 22;
c) die Übermittlung personenbezogener Daten an einen Empfänger in einem Drittland oder an eine internationale
Organisation gemäß den Art. 44 bis 49;
d) alle Pflichten gemäß den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, die im Rahmen des Kapitels IX erlassen wurden;
e) Nichtbefolgung einer Anweisung oder einer vorübergehenden oder endgültigen Beschränkung oder Aussetzung
der Datenübermittlung durch die Aufsichtsbehörde gemäß Art. 58 Abs. 2 oder Nichtgewährung des Zugangs
unter Verstoß gegen Art. 58 Abs. 1.
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Merkblatt zum Datengeheimnis
§ 42 BDSG
Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer wissentlich nicht allgemein
zugängliche personenbezogene Daten einer großen Zahl von Personen, ohne hierzu berechtigt zu sein,
1. einem Dritten übermittelt oder
2. auf andere Art und Weise zugänglich macht
und hierbei gewerbsmäßig handelt.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer personenbezogene Daten, die nicht
allgemein zugänglich sind,
1. ohne hierzu berechtigt zu sein, verarbeitet oder
2. durch unrichtige Angaben erschleicht
und hierbei gegen Entgelt oder in der Absicht handelt, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen
zu schädigen. |
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| Aushang | Informationspflicht gem. Art. 13 und 14 DSGVO V26-1 |
|
DatenschutzOrganisation |
ALTBAYERISCHER Lohnsteuerhilfeverein e.V. • www.altbayerischer.de • info@altbayerischer.de
V26-1
AUSHANG | INFORMATIONSPFLICHT GEM. ART. 13 UND 14 DSGVO
bei Erhebung von personenbezogenen Daten
1. Verantwortliche Stelle Altbayerischer Lohnsteuerhilfeverein e.V. - Lohnsteuerhilfeverein
Fischbräustraße 6
84323 Massing
Tel.: (08724) 966 740 8600
E-Mail: info@altbayerischer.de
2. Kontaktdaten des
Datenschutzbeauftragten
Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie direkt unter:
Tel.: (08724) 966 740 8600
E-Mail: datenschutz@altbayerischer.de
3. Zwecke und Rechtsgrundlage
der Verarbeitung
Die Datenverarbeitung erfolgt zum Zweck der Mitgliedschaft im Lohnsteuerhilfeverein sowie zur
Beratung in Lohnsteuersachen (Art. 6 Abs. 1b DSGVO sowie Art. 9 Abs. 2 Buchst. g DSGVO i.V.m. §
11 Abs. 1 StBerG für besondere Kategorien personenbezogener Daten).
Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erfüllung gesetzlicher
Verpflichtungen wie z. B. handels- und steuerrechtliche Aufbewahrungspflichten oder unserer
Beratungspflicht.
Auch ist die Datenverarbeitung zur Wahrung unserer berechtigten Interessen erforderlich im
Zusammenhang ggf. mit Direktwerbung und zur Gewährleistung von IT-Support und -Sicherheit.
4. Kategorien von
personenbezogenen Daten,
die verarbeitet werden
Für die Beratung in Lohnsteuersachen verarbeiten wir folgende Kategorien von personenbezogenen
Daten:
Stamm- und Kontaktdaten, Bankdaten, steuerlich relevante Daten (z. B. Steuernummer oder
Steuer-ID-Nr.), Sozialversicherungsnummer, Versicherungsdaten, besondere Kategorien personenbezogener
Daten gemäß Art. 9 DSGVO (z. B. Konfession)
5. Quellen, aus denen wir
personenbezogene Daten
beziehen
Im Rahmen der Beratung in Lohnsteuersachen erhalten wir personenbezogene Daten von Ihnen
als Mitglied, von Familienangehörigen, vom Finanzamt (z. B. in Form geänderter Steuerbescheide)
oder über den elektronischen Belegabruf (Freischaltcodeverfahren bzw. Vollmachtsdatenbank)
von Dritten (z. B. Arbeitgeber, Krankenkassen, Arbeitsämter, Rentenversicherungen, Elterngeldstellen,
Anbieter von Riester- oder Rürupverträgen, Verträgen mit vermögenswirksamen
Leistungen).
6. Empfänger oder Kategorien
von Empfängern der
personenbezogenen Daten
Im Rahmen unserer Tätigkeit übermitteln wir Ihre Daten an folgende Kategorien von Empfängern:
• Finanzämter im Zusammenhang mit der Durchführung der Steuererklärung
• IT-Dienstleister im Zusammenhang mit IT-Wartungs- und Pflegeleistungen sowie Softwarebezug
• Druckdienstleister im Zusammenhang mit Print-Informationen für unsere Mitglieder
• Rechtsanwalt bzw. Inkasso-Dienstleister, soweit ein Mitglied seinen Zahlungsverpflichtungen
nicht nachkommt
• Auskunfteien zur Adressermittlung bei Unzustellbarkeit von Postsendungen
• Lohnsteuerhilfe-Partnervereine im Zuge einer Mandatsübernahme (bspw. bei Schließung der
Beratungsstelle)
7. Dauer der Speicherung der
personenbezogenen Daten
Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten sobald sie für die unter Punkt 3 genannten Zwecke
nicht mehr erforderlich sind.
Darüber hinaus speichern wir personenbezogene Daten, soweit wir dazu gesetzlich verpflichtet
sind. Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich z. B. aus dem Handelsgesetzbuch und
der Abgabenordnung oder dem Steuerberatungsgesetz (10 Jahre).
8. Betroffenenrechte Ihnen stehen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen folgende Rechte nach Art. 15 bis 22
EU-DSGVO zu:
Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und auf Datenübertragbarkeit.
Zur Ausübung Ihrer Rechte wenden Sie sich bitte an den Datenschutzbeauftragten
oder die verantwortliche Stelle.
Darüber hinaus steht Ihnen ein Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung zur Wahrung berechtigter
Interessen zu, wenn sich aus Ihrer besonderen Situation Gründe ergeben, die gegen
die Datenverarbeitung sprechen. Wir verarbeiten die personenbezogenen Daten im Falle eines
berechtigten Widerspruchs dann nicht mehr.
Sie haben das Recht, sich an die Aufsichtsbehörde zu wenden, wenn Sie der Ansicht sind, dass die
Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nicht rechtmäßig erfolgt.
9. Widerrufsrecht bei
Einwilligung
Wenn Sie der Verarbeitung durch eine entsprechende Erklärung eingewilligt haben, können Sie
die Einwilligung jederzeit für die Zukunft widerrufen. Wir werden dann Ihre personenbezogenen
Daten für den erhobenen Zweck nicht mehr verarbeiten.
Um den Vorschriften der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) gerecht zu werden,
stellen wir Ihnen Informationen über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zur Verfügung: |
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| Anleitung - Datenverschlüsselung über 7zip |
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DatenschutzOrganisation |
Seite 1 von 2 | V25‐2
Dateiverschlüsselung 7-Zip
1. Download & Installation 7‐Zip
2. Verschlüsseln und versenden mit E‐Mail‐Client
(E‐Mail‐Software wie z. B. Outlook, Mozilla Thunderbird etc. ist installiert)
Verschlüsselung und Versand erfolgen in einem Schritt:
Download auswählen und 7‐Zip installieren.
Im Internetbrowser rufen Sie die Seite
www.7‐zip.de auf.
Benötigte Dateien im Windowsexplorer markieren und
mit rechter Maustaste in 7‐Zip – "Archivieren und versenden…" klicken
Legen Sie ein Passwort
fest, das dem Mitglied
(z.B. bei der Beratung)
mitgeteilt wird.
z.B. Geburtsdatum:
DD.MM.YYYY
Archivformat zip auswählen
Nachdem Sie mit OK bestätigt
haben, wird eine E‐Mail mit einem
komprimierten Zip‐Ordner im
Anhang geöffnet und kann
versendet werden.
Seite 2 von 2 | V25‐2
Dateiverschlüsselung 7-Zip
3. Verschlüsseln und versenden über Browser
(ALH WebMail wird im Internet‐Browser aufgerufen)
Der Versand erfolgt in zwei Schritten:
Zuerst verschlüsseln:
Anschließend ALH WebMail (https://webmail.alh‐webservice.de) öffnen und verschlüsselten Anhang in die E‐Mail
einfügen:
Benötigte Dateien im Windowsexplorer markieren und
mit rechter Maustaste in 7‐Zip – "Zu einem Archiv hinzufügen…" klicken
Legen Sie ein Passwort
fest, das dem Mitglied
(z.B. bei der Beratung)
mitgeteilt wird.
z. B. Geburtsdatum:
DD.MM.YYYY
Archivformat zip auswählen
Nachdem Sie mit OK bestätigt
haben wird eine verschlüsselte Zip‐
Datei im selben Ordner erstellt. |
|
| Formular | Verpflichtung Datengeheimnis Mitarbeiter:innen V25-2 |
|
DatenschutzOrganisationPersonal |
Seite 1 von 8 | Rechtsstand: 02/2025
Verpflichtung zum Datengeheimnis
Name: _______________________________________________
Vorname: _______________________________________________
Gemäß Art. 24 DSGVO (Datenschutzgrundverordnung) bin ich auf folgende gesetzliche Bestimmungen zum
Schutze des Datengeheimnisses hingewiesen worden:
Es ist durch die Datenschutzgrundverordnung untersagt, geschützte, personenbezogene Daten unbefugt zu
einem anderen, als dem zur jeweiligen rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu erheben,
aufzunehmen oder aufzubewahren, zu verändern, zu sperren oder zu löschen, die Daten dritten Personen
bekannt zu geben oder zugänglich zu machen oder sie sonst zu nutzen.
Diese Verpflichtung zur Wahrung des Datengeheimnisses besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten bzw. dem Ende meines Arbeitsverhältnisses bei
____________________________________________________________________
fort.
Wer unbefugt vom Bundesdatenschutzgesetz und der Datenschutzgrundverordnung geschützte,
personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, ergebt, übermittelt, verändert, abruft oder sich
die Daten beschafft, kann mit Geldbuße, Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bestraft werden. Ein Verstoß gegen
die oben dargestellte Verpflichtung kann zudem zu Schadensersatzforderungen führen.
Die Verpflichtung auf das Datengeheimnis sowie das beigefügte Merkblatt zum Datengeheimnis habe ich
erhalten und verstanden.
Ort, Datum: _____________________ Unterschrift:______________________________
>>> Bitte senden Sie uns die Verpflichtung unterschrieben zurück. <<<
Seite 2 von 8 | Rechtsstand: 02/2025
Verpflichtung zum Datengeheimnis
Merkblatt zum Datengeheimnis
Sie werden heute auf das Datengeheimnis verpflichtet. Dabei erhalten Sie eine Belehrung über die Pflichten, die sich für
Sie aus dem Datengeheimnis ergeben. Dieses Merkblatt gibt Ihnen die Möglichkeit, das Wichtigste noch einmal
nachzulesen.
Datenschutz schützt das Persönlichkeitsrecht.
Das Datengeheimnis dient – wie das gesamte Datenschutzrecht – dem Schutz des Persönlichkeitsrechts derjenigen
Menschen, auf die sich die Daten beziehen. Diese Menschen nennt das Gesetz „betroffene Person“. Das können unsere
Kunden sein, Ihre Kollegen – oder auch Sie als unser Mitarbeiter.
Das Persönlichkeitsrecht gibt jedem Menschen das Recht, grundsätzlich selbst darüber zu entscheiden, wer was über ihn
wissen darf. Beispielsweise darf jeder Kunde selbst entscheiden, wer seinen Wohnort erfahren soll, und Sie dürfen
entscheiden, wer Ihren Gesundheitszustand kennen darf. Es ist Ihre Entscheidung, ob das geheim bleibt oder Sie es bei
Facebook posten.
Ausnahmen, in denen nicht nur der Wille des Betroffenen gilt, muss es natürlich geben – aber jede Ausnahme braucht
nach dem Gesetz eine Rechtfertigung. Das kann nach der Regelung in Art. 6 Abs. 1 lit. a, c DSGVO entweder ein Gesetz
sein oder die (freiwillige) Einwilligung des Betroffenen. Die wichtigste gesetzliche Erlaubnis gilt für diejenigen Daten, die
unbedingt benötigt werden, um einen Vertrag mit der betroffenen Person zu erfüllen. Deshalb darf Ihr Vermieter
beispielsweise Ihren Namen speichern, ohne dass Sie einwilligen müssten.
Das Datengeheimnis.
Das Datengeheimnis verpflichtet Sie nicht nur, personenbezogene Daten geheim zu halten, sie zum Beispiel nicht an
Dritte weiterzugeben oder offen herumliegen zu lassen. Es verpflichtet Sie vielmehr dazu, nur dann mit
personenbezogenen Daten zu arbeiten, wenn dies auch erlaubt ist – unabhängig davon, ob Sie diese Daten
beispielsweise lesen, notieren, löschen (auch das Löschen ist eine Datenverarbeitung) oder weitergeben. Diese Erlaubnis
müssen einerseits wir als Unternehmen haben, andererseits aber auch Sie persönlich nach unserer
unternehmensinternen Aufgabenverteilung. Das Datengeheimnis einzuhalten, ist also auch Ihre ganz persönliche
Verpflichtung. Diese Pflicht ergibt sich übrigens bereits aus der Datenschutzgrundverordnung (Art. 24 Abs. 1 DSGVO).
Ihre heutige förmliche Verpflichtung auf das Datengeheimnis dient nur dazu, Ihnen deutlich zu machen, wie wichtig
diese Pflicht ist.
Bitte beachten Sie: Das Datengeheimnis gilt zeitlich unbefristet und zwar auch dann, wenn Sie nicht mehr für uns tätig
sind. Es gilt gegenüber allen Personen, die nicht dienstlich für die jeweilige Sache zuständig sind – also auch gegenüber
allen anderen Kollegen, Ihrer Familie und der Presse.
Seite 3 von 8 | Rechtsstand: 02/2025
Verpflichtung zum Datengeheimnis
Der Begriff „personenbezogene Daten“.
Das Datengeheimnis gilt für alle „personenbezogenen Daten“. Personenbezogene Daten sind alle Informationen, die sich
auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen (Art. 4 Nr. 1 DSGVO). Das kann die Angabe sein,
dass jemand Mitglied in einem Verein ist, wo er wohnt oder wie viel Geld er auf dem Konto hat.
Ein personenbezogenes Datum kann aber auch die Angabe sein, dass die Kontonummer 123456 ihren Dispokredit
überzogen hat. Denn obwohl hier kein Name genannt wird, ist einfach zu ermitteln, wer Inhaber dieses Kontos ist: Es
handelt sich um Angaben zu einer „identifizierbaren“ Person. Eine Person ist identifizierbar, wenn man – eigene und
fremde – Informationen kombinieren kann und dadurch erfährt, um wem es sich handelt. Das geht sehr viel einfacher
als man denkt: So konnten Forscher jeden einzelnen von 1,5 Millionen Menschen eindeutig identifizieren, wenn sie nur
wussten, wo er sich zu elf beliebigen Zeitpunkten aufhielt. Auch genügen Geburtsdatum, Postleitzahl und Geschlecht,
um 87 Prozent der US-Amerikaner eindeutig zu identifizieren.
Auch wenn Sie selbst denken, dass bestimmte Daten niemandem zuzuordnen sind, dürfen Sie diese deshalb nicht ohne
Zustimmung Ihres Vorgesetzten und des Datenschutzbeauftragten an Dritte weitergeben oder veröffentlichen –
abgesehen davon, dass es sich auch um Betriebsgeheimnisse handeln könnte, die Sie ebenfalls streng vertraulich
behandeln müssen.
Für welche Daten die DSGVO und das BDSG Geltung hat.
Das BDSG und die DSGVO gelten einerseits für Computerdaten (wozu auch die Daten vieler technischer Geräte zählen),
als auch für papierhafte Dokumente. Wichtig ist aber zu wissen, dass diese auch für „nicht automatisierte Dateien“ gelten
– etwa eine Patientenkartei auf Papier oder eine Sammlung ausgefüllter Formulare. Das Datenschutzrecht gilt zudem
auch dann, wenn die Daten später in eine Datei gespeichert werden sollen oder aus einer Datei stammen – etwa eine
ausgedruckte Liste mit Kundendaten. Daten von Mitarbeitern oder Bewerbern werden in jeder Form durch die DSGVO
und das BDSG geschützt.
Die Telefonnummern Ihrer Kinder auf Ihrem Handy dürfen Sie übrigens weiterhin speichern, ohne dass Sie eine
Rechtsgrundlage benötigen: solche rein persönlichen oder familiären Tätigkeiten sind von der Geltung der DSGVO und
des BDSG ausgenommen (Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO, § 1 Abs. 1 Nr. 2 BDSG).
Unsere und Ihre Pflichten.
Wir als Unternehmen und Sie als unser Mitarbeiter dürfen personenbezogene Daten nur dann erheben (Daten über
jemanden beschaffen), verarbeiten (speichern – worunter auch aufschreiben oder aufbewahren fällt –, verändern,
übermitteln – also an Dritte weitergeben oder ihnen einen Zugriff auf die Daten ermöglichen –, sperren – also den Zugriff
auf die Daten einschränken –, löschen) und nutzen (jede andere Art, die Daten zu verwenden), wenn es dafür eine
Rechtsgrundlage gibt.
All diese Tätigkeiten zusammen nennt man auch Verwendung von Daten oder Umgang mit Daten. Als mögliche
Rechtsgrundlage nennt Art. 6 Abs. 1 DSGVO:
Erfüllung eines Vertrages
Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung
die Einwilligung der betroffenen Person
Schutz lebenswichtiger Interessen
Wahrung berechtigter Interessen
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Verpflichtung zum Datengeheimnis
Für welche Daten es bei welchem Verfahren eine solche Rechtsgrundlage gibt, können Sie bei Ihrem Vorgesetzten
erfragen.
Bitte beachten Sie: Andere Daten dürfen Sie nicht verwenden. Personenbezogene Daten dürfen zudem nur zu dem
jeweils bestimmt festgelegten Zweck verwendet werden. Eine Zweckänderung braucht eine eigene Rechtsgrundlage.
Das bedeutet, dass zum Beispiel Kundendaten, die bisher nur für die Vertragsabwicklung verwendet wurden, nicht ohne
Weiteres für Werbung genutzt werden dürfen. Auch hier sagt Ihnen Ihr Vorgesetzter, ob eine Zweckänderung erlaubt
ist.
Als wichtigste Regel sollten Sie sich hier merken, dass Sie personenbezogene Daten nie aus eigener Entscheidung heraus
weitergeben oder für sich selbst nutzen dürfen (das heißt z.B. nicht außerhalb dienstlicher Notwendigkeit).
Außerdem müssen personenbezogene Daten geschützt werden, so dass Unbefugte keine Kenntnis von ihnen nehmen
und dass sie auch nicht versehentlich verloren gehen können. Deshalb verschlüsseln wir personenbezogene Daten, wenn
wir sie über das Internet übertragen müssen und machen regelmäßig Sicherungskopien. Art. 32 DSGVO enthält
Sicherheitsmaßnahmen, die für uns gelten. So dürfen z.B. Ausdrucke mit personenbezogenen Daten oder Datenträger
wie Speicherkarten, USB-Sticks oder Festplatten keinesfalls einfach weggeworfen oder weggegeben werden, sondern
müssen ordnungsgemäß vernichtet oder durch die IT-Abteilung sicher gelöscht werden.
Dass Sie Ihr Passwort nicht an Kollegen oder Dritte weitergeben oder gar auf einem Zettel an den Computer kleben
dürfen, sollte sich von selbst verstehen – es ist Ihr persönliches Passwort, und wenn es jemand missbraucht, sind Sie
persönlich dafür verantwortlich (siehe „Folgen von Verstößen“).
Rechte der Betroffenen.
Eins der wichtigsten Persönlichkeitsrechte ist es, zu wissen, was andere über einen wissen. Wenn ein Unternehmen
heimlich Daten über jemanden sammelt, muss es daher fast immer den Betroffenen informieren. Jeder Mensch kann
zudem verlangen, dass ihm jedes Unternehmen mitteilt, welche Daten es über ihn gespeichert hat (Art. 15 DSGVO). Dies
bedeutet, dass alles, was Sie beispielsweise über einen Kunden notieren, auch schriftlich zu diesem Kunden gelangen
kann. Achten Sie deshalb bitte darauf, dass Sie nur Angaben notieren, für die wir auch eine Erlaubnis zum Speichern
haben – Ihr Vorgesetzter sagt Ihnen, welche Daten das in Ihrem konkreten Fall sind. Und achten Sie bitte auch darauf,
wie Sie es aufschreiben: knapp, neutral und niemals beleidigend o. ä. Das Auskunftsrecht ist ein spezielles Recht des
Betroffenen: An andere Personen und Stellen dürfen wir normalerweise keine Auskünfte geben – das wäre eine
Übermittlung, für die wir eine Erlaubnis bräuchten.
Benötigen wir bestimmte Daten nicht mehr, müssen wir sie löschen; falsche Daten müssen wir berichtigen (Art. 16, 17
DSGVO). Wenn Sie feststellen, dass nicht mehr benötigte Daten weiterhin gespeichert bleiben, sprechen Sie bitte Ihren
Vorgesetzten darauf an. Denn die Speicherung von Daten, die eigentlich zu löschen wären, kann mit sehr hohen
Bußgeldern bestraft werden.
Jeder Betroffene kann uns zudem verbieten, seine Daten für Marketing- oder Marktforschungszwecke zu benutzen (Art.
21 Abs. 2, 3, 4 DSGVO).
Sollte ein Auskunftsersuchen, ein Widerspruch oder ein anderer Wunsch oder Hinweis mit Datenschutzbezug bei Ihnen
eingehen, leiten Sie ihn bitte sofort an den Vorstand weiter. Selbstständig dürfen Sie solche Dinge nur bearbeiten, wenn
wir Ihnen diese Aufgabe ausdrücklich zugewiesen haben. Beachten Sie bitte, dass auch Behörden oder die Polizei nicht
ohne weiteres Daten von uns erhalten können. Wir benötigen hierfür einen förmlichen Beschlagnahmebeschluss bzw.
ein förmliches Auskunftsersuchen. Wenn Sie von der Polizei oder einer anderen Behörde kontaktiert werden,
informieren Sie bitte sofort Ihren Vorstand.
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Verpflichtung zum Datengeheimnis
Folgen von Verstößen.
Verstöße gegen die DSGVO können für uns schwerwiegende Folgen haben – aber auch für Sie persönlich.
Viele Verstöße gegen die DSGVO können mit Bußgeld bestraft werden (Art. 83, 84 DSGVO). Dieses Bußgeld kann bis zu
20.000.000 € oder im Fall eines Unternehmens von bis zu 4 % seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des
vorangegangenen Geschäftsjahres betragen. Bußgelder werden zwar meist gegen Unternehmen verhängt, aber
durchaus auch gegen einzelne Mitarbeiter, wenn ein Gesetzesverstoß – etwa durch die Nutzung eines bestimmten
Passworts oder das Versenden einer E-Mail an alle Kunden mit sämtlichen E-Mail Adressen des Kundenstammes im Cc
statt im Bcc – bestimmten Mitarbeitern zuzurechnen ist. Zudem sind bestimmte Verstöße gegen die DSGVO und das
BDSG Straftaten, die mit Gefängnis bestraft werden können (§ 42 BDSG):
Beispiel: Jemand verkauft weisungswidrig eine Festplatte mit personenbezogenen Daten anstatt sie zu zerstören.
Verstöße gegen die DSGVO und das BDSG können zudem auch nach anderen Gesetzen strafbar sein, z.B. Verrat von
Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, Ausspähen von Daten oder Computerbetrug.
Jeder Betroffene kann Schadensersatz für eine unzulässige oder unrichtige Verwendung seiner Daten verlangen. Unter
Umständen müssen Sie persönlich diesen Schadensersatz ganz oder teilweise bezahlen, wenn Sie mittlere oder schwere
Verstöße begangen haben. Fragen Sie daher lieber einmal zu viel als zu wenig.
Schwere Schäden für uns kann es verursachen, wenn eine so genannte Datenpanne öffentlich bekannt wird. Kunden
verlieren das Vertrauen und kaufen nicht mehr bei uns, wenn sie nicht sicher sein können, dass ihre Daten bei uns in
guten Händen sind. Hinzu kommt, dass wir nach Art. 33 DSGVO verpflichtet sein können, eine Datenpanne allen
Betroffenen mitzuteilen oder gar halbseitige Anzeigen in zwei bundesweiten Tageszeitungen zu schalten. Bitte helfen
Sie mit, dass es niemals dazu kommt.
Nicht zuletzt können wir arbeitsrechtliche Konsequenzen ziehen, wenn Sie gegen das Datengeheimnis verstoßen.
Denkbar sind je nach Schwere Ihres Fehlverhaltens insbesondere eine Abmahnung, eine fristgerechte Kündigung oder
sogar eine fristlose Kündigung ohne vorherige Verwarnung.
Neue Verfahren mit personenbezogenen Daten.
Sie sind an einem Projekt beteiligt, bei dem personenbezogene Daten eine Rolle spielen? Dann sorgen Sie bitte dafür,
dass der Datenschutzbeauftragte so früh wie möglich einbezogen wird. Er kann Ihnen sagen, ob es überhaupt rechtlich
möglich ist, was Ihr Projektteam plant, und Tipps geben, was Sie verbessern könnten. Wenn Sie diese Fragen rechtzeitig
mit dem Datenschutzbeauftragten klären, können Sie von Anfang an das richtige Verfahren entwickeln. Wenn Sie ihn
erst kurz vor Schluss einbeziehen, kann es sein, dass Ihr Projekt komplett scheitert, weil es rechtlich nicht oder nur unter
aufwendigen Änderungen umzusetzen ist.
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Verpflichtung zum Datengeheimnis
Anlage zum Datengeheimnis
Text der Art. 24, 83 DSGVO und § 42 BDSG
Art. 24 Abs. 1 DSGVO
Datengeheimnis
Der Verantwortliche setzt unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung
sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere der Risiken für die Rechte und Freiheiten
natürlicher Personen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen um, um sicherzustellen und den
Nachweis dafür erbringen zu können, dass die Verarbeitung gemäß dieser Verordnung erfolgt. Diese Maßnahmen
werden erforderlichenfalls überprüft und aktualisiert.
Art. 83 Abs. 2, 3, 4, 5 DSGVO
Bußgeldvorschriften
(2) Geldbußen werden je nach den Umständen des Einzelfalls zusätzlich zu oder anstelle von Maßnahmen nach Art. 58
Abs. 2a bis h und i verhängt. Bei der Entscheidung über die Verhängung einer Geldbuße und über deren Betrag wird
in jedem Einzelfall Folgendes gebührend berücksichtigt:
a) Art, Schwere und Dauer des Verstoßes unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs oder des Zwecks der
betreffenden Verarbeitung sowie der Zahl der von der Verarbeitung betroffenen Personen und des Ausmaßes
des von ihnen erlittenen Schadens;
b) Vorsätzlichkeit oder Fahrlässigkeit des Verstoßes;
c) Grad der Verantwortung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters unter Berücksichtigung der von
Ihnen gemäß den Art. 25 und 32 getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen;
d) etwaige einschlägige frühere Verstöße des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters;
e) Umfang der Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde, um dem Verstoß abzuhelfen und seine möglichen
nachteiligen Auswirkungen zu mindern;
f) Kategorien personenbezogener Daten, die von dem Verstoß betroffen sind;
g) Art und Weise, wie der Verstoß der Aufsichtsbehörde bekannt wurde, insbesondere ob und gegebenenfalls in
welchem Umfang der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter den Verstoß mitgeteilt hat;
h) Einhaltung der nach Art. 58 Abs. 2 früher gegen den für den betreffenden Verantwortlichen oder
Auftragsverarbeiter in Bezug auf denselben Gegenstand angeordneten Maßnahmen, wenn solche Maßnahmen
angeordnet wurden;
i) Einhaltung von genehmigten Verhaltensregeln nach Art. 40 oder genehmigten Zertifizierungsverfahren nach Art.
42 und
j) jegliche anderen erschwerenden oder mildernden Umstände im jeweiligen Fall, wie unmittelbar oder mittelbar
durch den Verstoß erlangten finanzielle Vorteile oder vermiedene Verluste.
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Verpflichtung zum Datengeheimnis
(3) Verstößt ein Verantwortlicher oder ein Auftragsverarbeiter bei gleichen oder miteinander verbundenen
Verarbeitungsvorgängen vorsätzlich oder fahrlässig gegen mehrere Bestimmungen dieser Verordnung, so übersteigt
der Gesamtbetrag der Geldbuße nicht den Betrag für den schwerwiegendsten Verstoß.
(4) Bei Verstößen gegen die folgenden Bestimmungen werden im Einklang mit Abs. 2 Geldbußen von bis zu 10.000.000
€ oder im Fall eines Unternehmens von bis zu 2 % seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des
vorangegangenen Geschäftsjahrs verhängt, je nachdem, welcher der Beträge höher ist:
a) die Pflichten der Verantwortlichen und der Auftragsverarbeiter gemäß den Art. 8, 11, 25 bis 39, 42 und 43;
b) die Pflichten der Zertifizierungsstelle gemäß den Art. 42 und 43;
c) die Pflichten der Überwachungsstelle gemäß Art. 41 Abs. 4.
(5) Bei Verstößen gegen die folgenden Bestimmungen werden im Einklang mit Abs. 2 Geldbußen von bis zu 20.000.000
€ oder im Fall eines Unternehmens von bis zu 4 % seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des
vorangegangenen Geschäftsjahrs verhängt, je nachdem, welcher der Beträge höher ist:
a) die Grundsätze für die Verarbeitung, einschließlich der Bedingungen für die Einwilligung, gemäß den Art. 5, 6, 7
und 9;
b) die Rechte der betroffenen Person gemäß den Art. 12 bis 22;
c) die Übermittlung personenbezogener Daten an einen Empfänger in einem Drittland oder an eine internationale
Organisation gemäß den Art. 44 bis 49;
d) alle Pflichten gemäß den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, die im Rahmen des Kapitels IX erlassen wurden;
e) Nichtbefolgung einer Anweisung oder einer vorübergehenden oder endgültigen Beschränkung oder Aussetzung
der Datenübermittlung durch die Aufsichtsbehörde gemäß Art. 58 Abs. 2 oder Nichtgewährung des Zugangs
unter Verstoß gegen Art. 58 Abs. 1.
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Verpflichtung zum Datengeheimnis
§ 42 BDSG
Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer wissentlich nicht allgemein
zugängliche personenbezogene Daten einer großen Zahl von Personen, ohne hierzu berechtigt zu sein,
1. einem Dritten übermittelt oder
2. auf andere Art und Weise zugänglich macht
und hierbei gewerbsmäßig handelt.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer personenbezogene Daten, die nicht
allgemein zugänglich sind,
1. ohne hierzu berechtigt zu sein, verarbeitet oder
2. durch unrichtige Angaben erschleicht
und hierbei gegen Entgelt oder in der Absicht handelt, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen
zu schädigen. |
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| Seminar 2018-1 Skript |
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SeminareSteuerthemen |
Seminar Unterlagen Seminarunterlagen Skript Seminarskript
I. Aktuelle Rechtsprechung ................................................................................................ 5
1. Allgemeines ....................................................................................................................5
1.1 Erhöhung der Grundzulage bei Riester-Verträgen .................................................................. 5
1.2 Änderungen bei der Steuerklasseneinstufung und dem Faktorverfahren bei Ehegatten ....... 5
1.3 Neue Anlage WA-ESt ab 2017 .................................................................................................. 6
1.4 Abgabenordnung ..................................................................................................................... 9
1.4.1 Anforderungen an die Übermittlung des Einspruchs vor Ablauf der Einspruchsfrist an die zuständige Behörde nach § 357 Abs. 2 S. 4 AO .................................................. 9
1.4.2 Auslegung eines Einspruchsschreibens ....................................................................... 10
1.4.3 Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeiten ......................................................... 11
2. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ......................................................................... 12
2.1 Häusliche Arbeitszimmer ....................................................................................................... 12
2.1.1 Keine Verfassungsbeschwerde wegen der sogenannten Arbeitsecke ........................ 12
2.1.2 Neues BMF-Schreiben zum Arbeitszimmer ................................................................. 12
2.2 Prüfschema: Erste Tätigkeitsstätte ........................................................................................ 13
2.3 Arbeitstägliches Aufsuchen eines Sammelpunktes ............................................................... 15
2.3.1 Aufnahme der beruflichen Tätigkeit - Entfernungspauschale für Fahrten zum Betriebssitz des Arbeitgebers ...................................................................................... 15
2.3.2 Anwendung der Entfernungspauschale für Anfahrten von Bauarbeitern zum Sammelpunkt des Arbeitgebers .................................................................................. 15
2.4 Betrieb des Entleihers keine erste Tätigkeitsstätte des Leiharbeitnehmers ......................... 16
2.5 Flughafengelände als eine erste Tätigkeitsstätte .................................................................. 17
2.6 Kein eigener Hausstand im Haushalt der Eltern .................................................................... 18
2.7 Anerkennung eines nach Eintritt in den Ruhestand begonnenen Studiums ......................... 18
2.8 Verfassungsmäßigkeit der Entfernungspauschale ................................................................. 19
2.9 Hin- und Rückfahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte an verschiedenen Tagen ...................................................................................................................................... 20
2.10 Verfassungsmäßigkeit des Werbungskostenabzugs eines Pensionärs (Versorgungsempfängers) bei der Leistung von Reservistendienst (Wehrübung) ................ 21
2.11 Neue Eintragungsmöglichkeit auf der Anlage N für Abfindungsleistungen .......................... 22
3. Kapitalvermögen ........................................................................................................... 24
3.1 Kapitalerträge aus einer nach dem 31.12.2004 abgeschlossenen Kapitallebensversicherung ..................................................................................................... 24
3.2 Negative Einkünfte bei Rückkauf einer Sterbegeldversicherung........................................... 26
3.3 Verluste aus der Veräußerung einer fondgebundenen Lebensversicherung ........................ 26
3.4 Die Verrechnung von Altverlusten aus Kapitalvermögen mit abgeltend besteuerten positiven Einkünften aus Kapitalvermögen im Wege der Günstigerprüfung ........................ 26
3.5 Reform des Investmentsteuergesetzes ................................................................................. 26
4. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung .................................................................. 28
4.1 Kosten zur Beseitigung von, nach Anschaffung, mutwillig herbeigeführten Substanzschäden „sind keine“ anschaffungsnahen Herstellungskosten ............................... 28
4.2 Mietverhältnis unter nahen Angehörigen ............................................................................. 30
4.3 Übergang nicht verbrauchter verteilter Erhaltungsaufwendungen bei Rechtsnachfolge ..... 30
4.4 Ermittlung der ortsüblichen Marktmiete nach § 21 Abs. 2 EStG ........................................... 30
5. Ausländische gesetzliche Rentenversicherungen ............................................................ 32
6. Sonstige Einkünfte ........................................................................................................ 33
6.1 Teilweise Steuerfreiheit von Zahlungen in eine schweizerische Pensionskasse ................... 33
6.2 Nutzung zu eigenen Wohnzwecken - Begünstigung von Zweit- und Ferienwohnungen ...... 34
6.3 Anforderungen an die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken .................................................. 35
7. Sonderausgaben ........................................................................................................... 35
7.1 Abzugsfähigkeit von Schulgeldzahlungen an andere Einrichtungen ..................................... 35
8. Außergewöhnliche Belastungen .................................................................................... 36
8.1 Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung nach der ICSI-Methode als außergewöhnliche Belastungen ............................................................................................ 36
8.2 Scheidungskosten sind ab dem VZ 2013 nicht mehr abzugsfähig ......................................... 37
8.3 Auch für hohe Aufwendungen gilt das Abflussprinzip ........................................................... 38
8.4 Berücksichtigung der Haushaltsersparnis bei Beibehaltung des bisherigen Hausstandes .... 39
8.5 Höhe der zumutbaren Belastung ........................................................................................... 39
8.6 Minderung der Einkünfte und Bezüge der unterstützten Person um die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung ...................................................... 39
9. Familienleistungsausgleich ............................................................................................ 40
9.1 Bestimmung des Kindergeldberechtigten ............................................................................. 40
9.2 Erstausbildung bei mehraktigen Ausbildungsmaßnahmen ................................................... 40
9.3 Konkurrenz von Kindergeldansprüchen zwischen zwei EU- Staaten ..................................... 41
9.4 Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ................................................................................ 41
9.5 Kindergeld-Anträge ab 01.01.2018 rückwirkend nur noch für sechs Monate ...................... 43
10. Haushaltsnahe Dienstleistungen .................................................................................... 43
10.1 Kosten eines Hufschmieds ..................................................................................................... 43
10.2 Kosten für den Immobilienmakler ......................................................................................... 44
10.3 Herstellung einer Haustür ...................................................................................................... 44
10.4 Ausführen eines Hundes ........................................................................................................ 44
10.5 Aufteilung der einzelnen Höchstbeträge ............................................................................... 45
II. Berufskraftfahrer ......................................................................................................... 50
1. Grundsätze ................................................................................................................... 50
2. Arbeitgeber im Inland ................................................................................................... 50
3. Arbeitgeber im Ausland ................................................................................................. 52
III. Der Pkw im Steuerrecht................................................................................................ 56
1. Der Pkw im Arbeitnehmerbereich .................................................................................. 56
1.1 Bei den Werbungskosten ....................................................................................................... 56
1.1.1 Fahrten im Rahmen der Entfernungspauschale .......................................................... 57
1.1.1.1 Fahrten zu mehreren Tätigkeitsstätten ............................................................. 61
1.1.1.2 Fahrten zu mehreren Wohnungen .................................................................... 65
1.1.1.3 Fahrten zum Sammelpunkt oder weiträumigen Tätigkeitsgebiet..................... 66
1.1.2 Fahrten nach dem Reisekostenrecht ........................................................................... 69
1.2 Der Firmenwagen ................................................................................................................... 71
1.2.1 Die pauschale Wertermittlung für den geldwerten Vorteil......................................... 72
1.2.2 Die 1%-Methode für die private Nutzung des Firmenwagens .................................... 75
1.2.2.1 Zuzahlungen des Arbeitnehmers bei privater Nutzung des Firmenwagens ..... 77
1.2.3 Die 0,03%-Methode für die Fahrten zur Arbeitsstätte ................................................ 80
1.2.4 Die Fahrtenbuch-Methode .......................................................................................... 85
2. Der Pkw bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ...................................... 89
3. Der Pkw bei den außergewöhnlichen Belastungen ......................................................... 91
3.1 Fahrtkosten behinderter Menschen ...................................................................................... 91
3.2 Fahrten im Zusammenhang mit Krankheiten ........................................................................ 93
3.3 Besuchsfahrten ...................................................................................................................... 95
IV. Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens ............................................... 97
1. Stärkere automationsgestützte Bearbeitung .................................................................. 97
2. Freitextfeld - Einführung einer neuen Zeile „Ergänzende Angaben zur Steuererklärung“ . 98
3. Belegvorhaltepflicht anstatt Belegvorlagepflicht .......................................................... 100
4. Anträge getrennt von der Steuererklärung einreichen .................................................. 103 |
|
| Fragebogen | Online-Auftritt V24-2 |
|
Online MarketingWerbung |
Beratungsstellen Website Berater Seite Fragenkatalog Internetseite Online-Auftritt Webpräsenz Webauftritt Online Marketing Social Media Google My Business GoogleMyBusiness Facebook Google Suche Google Maps Personalisierte Webseite Homepage Onlineauftritt www Onlinemarketing Online-Marketing Google Unternehmensprofile
ALTBAYERISCHER Lohnsteuerhilfeverein e.V. • www.altbayerischer.de • online@altbayerischer.de
Ihre Ansprechpartnerin rund um Online Marketing:
Frau Anna Plettrichs-Egglseder, plettrichs-egglseder@altbayerischer.de
V24-1
FRAGEBOGEN | ONLINE-AUFTRITT
Webseite, Google Unternehmensprofil, Facebook / Online-Verzeichnisse
Name, Vorname: BST-Nr.:
Bitte beantworten Sie die Fragen und kreuzen Sie das für Ihre Beratungsstelle zutreffende an.
ARROW-RIGHT Tippen Sie direkt in dieses PDF-Formular, speichern Sie es ab und senden Sie das PDF per E-Mail an online@altbayerischer.de.
Ihre Angaben werden für die Gestaltung Ihrer Webseite, des Google Unternehmensprofils und ausgewählten Online-Diensten verwendet. Vor Veröffentlichung werden
diese von uns geprüft und bei Bedarf entsprechend der gesetzlichen Vorschriften geändert.
Vollenden Sie diesen Satz: Lohnsteuerhilfe
bedeutet für mich... (max. 1 Satz)
Ausbildung und Erfahrung
Beschreiben Sie die wichtigsten Punkte Ihrer beruflichen
Laufbahn und die Entwicklung Ihrer Beratungsstelle (z. B.
Ausbildung, Berufserfahrung, Mitgliederentwicklung, etc.).
Spezialkenntnisse Abfindungen Arbeitszimmer Betreuungs-, Pflege- und Heimkosten
Doppelte Haushaltsführung Familien & Kinder Firmenwagen
Kapitaleinkünfte Kryptowährung Menschen mit Behinderung
Reisekosten (Auswärtstätigkeit) Rentner:innen & Pensionäre:innen
Steuerklassenwahl Scheidung & Trennung Vermietung und Verpachtung
Unterhalt (an Angehörige) im Inland Unterhalt an Auslandsempfänger:innen
Arbeitnehmer:innen Berufskraftfahrer:innen Lehrer:innen
Soldaten:innen Studenten:innen
Auslandsbesteuerung Arbeitnehmer:innen Grenzpendler:innen
Rentner:innen Kapitaleinkünfte
Grenzgänger:innen Schweiz Österreich Frankreich
Service der Beratungsstelle Beratung vor Ort (in der Beratungsstelle) Onlinetermine
Hausbesuche (beim Mitglied) Abendtermine
Briefkasten zum Einwerfen von Unterlagen
Weitere Services
(Aufzählung in Stichpunkten)
Ausstattung der Beratungsstelle Parkplätze: kostenlos gebührenpflichtig
barrierefrei Klimaanlage WC EC-Kartenzahlung Hunde erlaubt
kinderfreundlich Kinder können zur Beratung mitgebracht werden (z. B. Spielecke vorhanden)
Anfahrtsbeschreibung
Beschreiben Sie die Anfahrt zu Ihrer Beratungsstelle.
Verwenden Sie bekannte Orientierungspunkte wie bspw.
Haltestellen, Plätze, Sehenswürdigkeiten etc. (ggf. auch
Parkmöglichkeiten oder besondere Ausstattung der Beratungsstelle).
Bilder der Beratungsstelle Senden Sie uns gerne weitere Fotos zu Ihrer Beratungsstelle (z. B. Außen- und
Innenaufnahmen, am Arbeitsplatz, etc.)
Bildanforderungen: Querformat und mindestens 720 x 480 Pixel.
ċ Wichtiger Hinweis zu Facebook und Online-Verzeichnissen
Gerne beraten wir Sie auch bei Fragen rund um Facebook, Social Media und weitere Online-Verzeichnisse.
Bitte kontaktieren Sie uns, bevor Sie anderweitig einen Service buchen! |
|
| Merkblatt | Beratungsbefugnis V26-1 |
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AllgemeinesSteuerthemen |
ALTBAYERISCHER Lohnsteuerhilfeverein e.V. • www.altbayerischer.de
MERKBLATT | BERATUNGSBEFUGNIS
V26-1
Bitte beachten Sie:
• Die Prüfung der Einnahmen und Einkünfte erfolgt für ein Veranlagungsjahr.
• Bei Zusammenveranlagung von Ehegatten ist die Prüfung für beide Personen gemeinsam vorzunehmen.
PRÜFSCHEMA
1. Bestehende Mitgliedschaft zum Zeitpunkt der Beratung?
Ja Nein
2. Einkünfte (auch ausländische Einkünfte) aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG), wiederkehrenden Bezügen,
Altersbezügen, Ehegattenunterhalt (§ 22 Nr. 1, 1a, 5 EStG), falls keine Arbeitslosigkeit oder in Ausbildung?
3. Wurden im Veranlagungsjahr umsatzsteuerpflichtige Einnahmen erzielt?
4. Liegen Gewinneinkünfte vor: gewerbliche Tätigkeit, selbständige Tätigkeit, Land- und Forstwirtschaft?
Sind die Einnahmen nach § 3 Nr. 12, 26, 26a, 26b, 72 EStG in
vollem Umfang steuerfrei?
6. Betragen die Einnahmen bei diesen Einkünften insgesamt
mehr als 18.000 € bzw. 36.000 € bei Zusammenveranlagung?
KEINE BERATUNGSBEFUGNIS FÜR DAS VERANLAGUNGSJAHR
Beratungsbefugnis bei der Einkommensteuer sowie
• bei Zuschlagsteuern,
• bei Kindergeldsachen nach dem EStG,
• bei Arbeitgeberaufgaben im Zusammenhang mit haushaltsnahen Dienstleistungen und Kinderbetreuungskosten,
• im Feststellungsverfahren, wenn nach dem Prüfschema Beratungsbefugnis für alle Beteiligten besteht,
• bei Nebenleistungen nach § 5 Abs. 1 RDG.
Quelle: Schmucker/Rauhöft - Das Recht der Lohnsteuerhilfevereine, 4. Aufl.
Exclamation-circle Konsequenzen bei Befugnisüberschreitung: §§ 27 Abs. 3, 28 Abs. 3 StBerG
1. Der Verstoß gegen das StBerG wird von der Finanzbehörde an die OFD gemeldet.
2. Der oder die Beratungsstellenleiter:in wird persönlich zur Rechenschaft gezogen.
3. Es drohen Bußgelder von bis zu 5.000 € sowie die Schließung der Beratungsstelle.
4. In Schadensfällen besteht kein Versicherungsschutz.
5. Liegen weitere Überschusseinkünfte vor, die bei der Veranlagung erklärt werden
(V + V, Kapitaleinkünfte, sonstige Einkünfte inkl. privaten Veräußerungsgeschäften)?
Ja Nein
Nein Ja
Nein Ja
Ja Nein
Nein Ja
Nein Ja
1
ALTBAYERISCHER Lohnsteuerhilfeverein e.V. • www.altbayerischer.de
MERKBLATT | BERATUNGSBEFUGNIS
V26-1
Question-circle FAQ
1. Darf eine gesonderte und einheitliche Feststellung erstellt werden?
Ja, wenn alle Beteiligten eine Mitgliedschaft begründen und beratungsfähig sind (d. h. es dürfen keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
L + F etc. vorhanden sein) sowie die anteiligen Einnahmen die Grenzen von 18.000 € bzw. 36.000 € nicht übersteigen.
2. Muss für alle Beteiligten auch die persönliche Steuererklärung erstellt werden?
Nein, die persönliche Steuererklärung könnte, muss aber nicht, erstellt werden.
3. Muss für die Grundstücksgemeinschaft eine separate Mitgliedschaft abgeschlossen werden?
Nein, denn nur natürliche Personen (nicht Grundstücksgemeinschaften) können Mitglied werden.
4. Wie ermittelt man den Mitgliedsbeitrag bei Erben-/Grundstücksgemeinschaften?
BMG der persönlichen Erklärung zzgl. Summe der anteiligen Einnahmen bzw. höheren Werbungskosten aus dem Bereich V + V und
darauf eine Erhöhungsstufe gemäß Beitragsordnung.
5. Darf eine Datenübernahme von Amts wegen beantragt werden?
Ja, sofern beratungsfähige Einnahmen vorliegen und die Einnahmengrenzen nicht überschritten werden.
Beispiel: Ein Steuerberater erstellt eine g + e FeStE für ein Vermietungsobjekt. Der Wert des Steuerberaters darf in der
persönlichen Steuererklärung übernommen werden. Es besteht Beratungsbefugnis.
Exclamation-circle Es besteht keine Beratungsbefugnis, wenn ein Steuerberater eine gewerbliche Beteiligung feststellt oder beratungsfähige
Einnahmen die Grenzen von 18.000 € bzw. 36.000 € überschreiten.
Ja Nein
Haben die einzelnen Beteiligten ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG), wiederkehrenden
Bezügen, Altersbezügen, Ehegattenunterhalt (§ 22 Nr. 1, 1a, 5 EStG), falls keine Arbeitslosigkeit oder in Ausbildung?
Betragen die anteiligen Einnahmen maximal 18.000 € bzw. 36.000 €?
Sind alle Beteiligten Mitglied und besteht für alle Beratungsbefugnis?
KEINE BERATUNGSBEFUGNIS
Ja Nein
Ja Nein
Befugnis für Erstellung der persönlichen
Steuererklärung und der g + e FeStE.
Aber Befugnis für Erstellung der persönlichen
Steuererklärung eines Mitglieds und Beantragung
der g + e FeStE von Amts wegen.
PRÜFSCHEMA
Gesonderte und einheitliche Feststellungserklärung
Erben-/Grundstücksgemeinschaften (g + e FeStE)
Erzielt das Mitglied Überschusseinkünfte, die gesondert und einheitlich festzustellen sind (z. B. Beteiligung an einer Grundstücksgemeinschaft
oder an einem Gemeinschaftsdepot), so ist die Beratungsbefugnis dadurch nicht ausgeschlossen.
Maßgeblich ist die Höhe der anteiligen Einnahmen je Beteiligtem:r.
Es besteht für den Lohnsteuerhilfeverein Beratungsbefugnis, wenn
• die Einnahmengrenze von 18.000 € bzw. 36.000 € je Beteiligtem:r nicht überschritten wird und
• alle Beteiligten der Erben-/Grundstücksgemeinschaft Mitglieder im Verein sind.
Erstellt das Mitglied oder ein Steuerberater die g + e FeStE, besteht Beratungsbefugnis, wenn
• die Einkünfte übernommen werden und
• die Einnahmengrenze von 18.000 € bzw. 36.000 € nicht überschritten wird.
Exclamation-circle Achtung:
Dies gilt nach wie vor nicht für gesondert und einheitlich festgestellte Gewinneinkünfte, z. B. aus Land- und Forstwirtschaft,
Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit. Diese dürfen auch nicht „nachrichtlich“ übernommen werden.
2
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MERKBLATT | BERATUNGSBEFUGNIS
V26-1
Gesellschafter:innen einer GmbH
Hat bzw. erwirbt ein Mitglied Anteile an einer GmbH, so ist das Mitglied Gesellschafter:in dieser Kapitalgesellschaft. Werden Gesellschafter:
innen einer GmbH z. B. als Geschäftsführer:in für die GmbH tätig, so wird die Position eines:r Gesellschafter-Geschäftsführers:in
eingenommen. Solche Gesellschafter:innen stehen dann in einem abhängigen Arbeitsverhältnis und erzielen Arbeitslohn, d. h.
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (z. B. aus Gehalt, Tantiemen usw.).
Insoweit ist unbeschränkte Beratungsbefugnis gegeben, auch wenn die Sozialversicherung die Gesellschafter-Geschäftsführer:innen
regelmäßig als „Unternehmer:innen“ einstuft und diese sich privat kranken- und rentenversichern müssen.
Werden Gewinne der GmbH ausbezahlt (Gewinnausschüttung), erzielen Gesellschafter:innen damit Einkünfte aus Kapitalvermögen,
welche der Abgeltungssteuer unterliegen. Nur dann, wenn diese Kapitaleinkünfte in der Steuererklärung erklärt werden
(z. B. bei Günstigerprüfung oder Teileinkünfteverfahren), sind hinsichtlich der Beratungsbefugnis die Einnahmengrenzen von 18.000 €
bzw. 36.000 € zu prüfen.
Exclamation-circle Achtung:
Veräußert jedoch ein:e Gesellschafter:in Anteile an einer Kapitalgesellschaft, an der innerhalb der letzten 5 Jahre eine Beteiligung von
mindestens 1 % bestand, werden Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 17 EStG erzielt, welche die Beratungsbefugnis ausschließen.
Zusätzlich ist der Liquidationszeitraum zu beachten. Anhand des (Auflösungs-)Vertrags ist zu beurteilen, in welchem
Veranlagungszeitraum der Gewinn zu berücksichtigen ist. Im Rahmen des § 17 EStG sind Besonderheiten zu beachten - die
Beurteilung der Besonderheiten fällt jedoch nicht in den Beratungsbereich der Lohnsteuerhilfevereine. Insofern bedarf es
hinsichtlich der Beratungsbefugnis stets einer Einzelfallprüfung.
Einkünfte aus Containerveräußerung und -vermietung fallen je nach Ausgestaltung des Vertrags i. d. R. unter Einkünfte aus Kapitalvermögen
nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG oder sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG.
Arrow-Circle-Right Es besteht Beratungsbefugnis.
Keine gewerblichen Einkünfte
Eine gewerbliche Tätigkeit liegt nicht vor, wenn im Zusammenhang mit der Vermietung ins Gewicht fallende Sonderleistungen nicht
erbracht werden und die Container von einer eigenständigen Firma verwaltet werden. Das Mitglied hat mit den Containern und deren
Verwaltung nichts zu tun und weiß nicht einmal, wer die Container gemietet hat und wo sie im Einsatz sind.
Kauf und Verkauf
Kauf und Verkauf der Container stellen immer eine nicht steuerbare Lieferung i. S. d. Umsatzsteuergesetzes dar.
Arrow-Circle-Right Es besteht grundsätzlich Beratungsbefugnis.
Kapitaleinkünfte
Werden mit der Vermietung Kapitaleinkünfte erzielt, besteht Beratungsbefugnis, sofern die Einnahmengrenzen von 18.000 € bzw.
36.000 € nicht überschritten werden.
Sonstige Einkünfte
Je nach Ausgestaltung des Vertrags, sind folgende Konstellationen möglich:
• Zuordnung der Container bei der Verwaltungsfirma:
Die Investoren:innen (Steuerpflichtige) führen keine Vermietung der Container durch, sondern überlassen der Verwaltungsfirma
entgeltlich Kapital. Diese Kapitalüberlassung stellt eine sonstige Leistung dar, die nach § 4 Nr. 8 UStG umsatzsteuerfrei ist.
Arrow-Circle-Right Es besteht Beratungsbefugnis.
• Zuordnung der Container bei den Steuerpflichtigen:
Die Investoren:innen (Steuerpflichtige) führen eine Vermietung von beweglichen körperlichen Gegenständen durch. Die Vermietungsleistung
ist umsatzsteuerbar und mangels Befreiung umsatzsteuerpflichtig.
Arrow-Circle-Right Es besteht keine Beratungsbefugnis.
Containerkauf, -verkauf und -vermietung
Arrow-Circle-Right Fazit
Bei jedem Vertrag ist zu prüfen, ob es sich um Kapitaleinkünfte oder sonstige Einkünfte handelt. Hierzu ist die jährliche
Steuerinformation des Anbieters notwendig.
• Bei Kapitalvermögen ist ggf. der Einbehalt der Kapitalertragsteuer und die Günstigerprüfung durchzuführen.
• Bei umsatzsteuerpflichtigen Vermietungen von Containern besteht keine Beratungsbefugnis.
3
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V26-1
Exclamation-circle Achtung
Die Steuerfreibeträge von 3.000 € bzw. 3.300 € und 840 € bzw. 960 € sind Ausschlussgrenzen.
Bei Überschreitung der Einnahmengrenzen entfällt die Beratungsbefugnis.
Es wird auf die Einnahmen abgestellt; ein Abzug von Werbungskosten/Betriebsausgaben kommt bei der Prüfung der Beratungsbefugnis
nicht in Betracht.
Einzelfälle, die begünstigt sind (Auszug, nicht abschließend)
• Aufgabenersteller:in, Korrektor:in, Leiter:in von Lernarbeitsgemeinschaften, Prüfer:in bei einer mündlichen Prüfung
• Aufsichtstätigkeit bei Prüfungen, sofern diese im Zusammenhang mit einem Lehrauftrag steht
• Chorleiter:in, Orchesterdirigent:in
• Demenzbetreuer:in im familiären Umfeld bzw. in der Gruppenbetreuung: Pflege, Betreuung, Beschäftigung von Demenzkranken
• Dauerpflege und Hilfsdienste bei der häuslichen Betreuung durch ambulante Pflegedienste
(z. B. Unterstützung bei Grund- und Behandlungspflege, bei häuslichen Verrichtungen/Einkäufen, Schriftverkehr)
• Dozenten-, Lehr- und Vortragstätigkeit in der allg. Bildung und Ausbildung (z. B. Erste-Hilfe-Kurse, Hausaufgabenbetreuung,
Nachhilfe, Sprachförderung, Schwimmunterricht, Kurse und Vorträge an (Volkshoch-)Schulen, Mütterberatung,
berufliche Aus- und Fortbildung, Leitung von Arbeitsgemeinschaften für Referendare:innen)
• Einsatzleiter:in im Rettungsdienst
• Feuerwehrdienstleistende
• Hauswirtschaftliche Tätigkeiten und reine Hilfstätigkeiten für alte, kranke oder behinderte Menschen im häuslichen Bereich
• Kriseninterventionspersonen (psychologische Soforthilfe für traumatisierte Opfer)
• Notärzte:innen im Rettungsdienst inkl. Bereitschaftsdienstzeiten
• Organist:in, Kirchenmusiker:in
• Rettungsschwimmer:in, Rettungskräfte der DGzRS
• Sanitätshelfer:in bei Großveranstaltungen inkl. Bereitschaftsdienstzeiten
• Sanitätshelfer:in und Rettungssanitäter:in sowie Helfer vor Ort
• Schulweghelfer:in, Schulbusbegleiter:in
• Sporttrainer:in
• Stadt-/Museumsführer:in
• Tätigkeiten in Corona-Impfzentren, Testzentren und mobilen Impfteams (VZ 2020, 2021, 2022)
LfSt Bayern, Stand März 2021 - S 2121.2.1-29/34 St36 (file-search interner Bereich „STEUERN“ - „Beratungsbefugnis“)
Vorschrift § 3 Nr. 26 EStG
Übungsleiterpauschale
§ 3 Nr. 26a EStG
Ehrenamtspauschale
Steuerfreibetrag bis VZ 2025: 3.000 €
ab VZ 2026: 3.300 €
bis VZ 2025: 840 € / ab VZ 2026: 960 €
(wenn keine Steuerbefreiung für dieselbe
Tätigkeit gem. § 3 Nr. 12 oder Nr. 26 EStG
in Betracht kommt)
Voraussetzungen Nebenberufliche Tätigkeit
Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke im Dienst oder Auftrag
• einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder
• einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG fallenden Einrichtung
Begünstigte Tätigkeiten:
• Übungsleiter:in, Ausbilder:in, Erzieher:
in, Betreuer:in, vglb. Tätigkeiten
• künstlerische Tätigkeiten
• nebenberufliche Pflege alter, kranker
oder behinderter Menschen
Jede Tätigkeit begünstigt
(außer im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb)
Steuerfreiheit für nebenberufliche Tätigkeit i. S. d. § 3 Nr. 26, 26a EStG
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Exclamation-circle Achtung
Je Bundesland gibt es Unterschiede hinsichtlich der Höhe der steuerfreien Beträge. Es bedarf daher stets einer Einzelfallprüfung.
Anzahl Einwohner:innen der Gemeinde oder Stadt monatlich jährlich
höchstens 20.000 125 € 1.500 €
20.001 bis 50.000 199 € 2.388 €
50.001 bis 150.000 245 € 2.940 €
150.001 bis 450.000 307 € 3.684 €
mehr als 450.000 367 € 4.404 €
Steuerfreie Aufwandsentschädigungen
für ehrenamtliche Mitglieder kommunaler Volksvertretungen (§ 3 Nr. 12 S. 2 EStG)
FinMin Mecklenburg-Vorpommern v. 23.06.2021 - IV 300 - S 2337-32/01-019
(s. Dokument im internen Bereich „STEUERN“ - „Beratungsbefugnis“)
I. Ehrenamtliche Mitglieder eines Gemeinderats oder eines Stadtrats
Pauschale Entschädigungen und Sitzungsgelder sind steuerfrei, soweit sie insgesamt während der Dauer der Mitgliedschaft folgende
Beträge nicht übersteigen:
II. Ehrenamtliche Mitglieder eines Kreistags
Pauschale Entschädigungen und Sitzungsgelder sind steuerfrei, soweit sie insgesamt während der Dauer der Mitgliedschaft folgende
Beträge nicht übersteigen:
LIGHTBULB-ON Die pauschalen Entschädigungen und Sitzungsgelder sind jedoch mindestens in Höhe des in R 3.12 Abs. 3 S. 2 LStR genannten
Betrags von 250 € monatlich steuerfrei.
Anzahl Einwohner:innen des Landkreises monatlich jährlich
höchstens 250.000 245 € 2.940 €
mehr als 450.000 307 € 3.684 €
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Bis VZ 2021 stellen Einnahmen und Entnahmen aus Photovoltaikanlagen Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar. Die Einkünfte sind steuerpflichtig
und im Rahmen der Einkommensteuererklärung in der Anlage EÜR zu erklären.
Ab VZ 2022 sind Einnahmen und Entnahmen aus einer begünstigten Photovoltaikanlange einkommensteuerfrei gem. § 3 Nr. 72 EStG.
Es besteht für den Lohnsteuerhilfeverein bei Mitgliedern mit Photovoltaikanlagen ab VZ 2022 Beratungsbefugnis,
• wenn eine begünstigte Photovoltaikanlange vorliegt,
• die Einnahmen/Entnahmen in voller Höhe nach § 3 Nr. 72 EStG steuerfrei sind und
• ggf. eine Umsatzsteuererklärung eingereicht werden muss.
Mitgliedsbeitrag:
Die Einnahmen aus einer begünstigten Photovoltaikanlage sind nicht in die Bemessungsgrundlage miteinzubeziehen.
Exclamation-circle Achtung
Es besteht weiterhin keine Beratungsbefugnis für die Umsatzsteuer. Bei Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung
oder Umsatzsteuerjahreserklärung kann somit – ausschließlich bei Photovoltaikanlagen – eine Mandatsteilung (z. B. StB) bestehen.
Bis zu 30 kW (peak) Bis zu 15 kW (peak) | ab 2025*: bis zu 30 kW (peak)
• Installierte Gesamtbruttoleistung von bis zu 30 kW (peak)
lt. Marktstammdatenregister
• Anlagen auf, an oder in Einfamilienhaus inkl. dazugehörige
Nebengebäude, z. B. auch
² Doppelhaushälfte
² Reihenhaus
² inkl. Garage, Carport, Gartenhaus etc.
• Anlagen auf „nicht zu Wohnzwecken dienenden“ Gebäuden,
z. B.
² Ferienwohnung
² Scheune/Stall
² Garagenhof, Bürogebäude
• Installierte Gesamtbruttoleistung von bis zu 15 kW (peak)
bzw. 30 kW (peak) lt. Marktstammdatenregister
• Anlage auf, an oder in sonstigen Gebäuden
(derzeit keine Nebengebäude begünstigt), z. B.
² Mehrfamilienhaus
² Zweifamilienhaus
² gemischt genutzte Gebäude
• Je Wohn- und Gewerbeeinheit
(z. B. Immobilie mit 2 Wohnungen und 1 Ladenlokal: max.
installierbare Leistung bei Anschaffung
² bis 2024: 15 kWp x 3 Einheiten = 45 kWp
² ab 2025: 30 kWp x 3 Einheiten = 90 kWp)
insgesamt höchstens 100 kW (peak) pro Steuerpflichtigem:r
Folgende Photovoltaikanlagen sind gem. § 3 Nr. 72 EStG begünstigt:
PRÜFSCHEMA
(Begünstigte Photovoltaikanlagen i. S. d. § 3 Nr. 72 EStG bzw. § 12 Abs. 3 UStG)
Für den Lohnsteuerhilfeverein besteht somit ab der Steuererklärung 2022 Beratungsbefugnis, unabhängig davon, ob der Strom umsatzsteuerpflichtig
ist oder nicht bzw. ob das Mitglied Kleinunternehmer:in oder Regelbesteuerer:in ist. Sobald die Einkommensteuerbefreiung
nach § 3 Nr. 72 EStG greift, besteht eine Beratungsbefugnis – trotz ggf. vorliegender Umsatzsteuerpflicht.
VZ Einkommensteuer Umsatzsteuer Befugnis
Ab 01.01.2023 § 3 Nr. 72 EStG:
Einnahmen/Entnahmen sind steuerfrei
§ 12 Abs. 3 UStG:
Umsatzsteuerpflichtig mit Nullsteuersatz
Kein VoSt-Abzug für PV-Anlage möglich
(i. d. R. Kleinunternehmerreglung günstiger)
Ja,
für Einkommensteuer
Nein,
für Umsatzsteuer
Ab 01.01.2022 § 3 Nr. 72 EStG:
Einnahmen/Entnahmen sind steuerfrei
§ 12 Abs. 1 UStG:
Umsatzsteuerpflicht mit 19 %
• Kleinunternehmer:in: kein VoSt-Abzug
• Regelbesteuerer:in: VoSt-Abzug
Ja,
für Einkommensteuer
Nein,
für Umsatzsteuer
Bis 31.12.2021 Liebhaberei auf Antrag:
Keine Erfassung der Einnahmen/Entnahmen
§ 12 Abs. 1 UStG:
Umsatzsteuerpflicht mit 19 %
• Kleinunternehmer:in: kein VoSt-Abzug
• Regelbesteuerer:in: VoSt-Abzug
Nein,
für Einkommensteuer
& Umsatzsteuer
*30 kWp gilt für PV-Anlagen, die ab dem 01.01.2025 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden.
Photovoltaikanlage
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Ferienwohnungen, Garagen & Co.
V26-1
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Ab dem VZ 2025 besteht bei Ferienwohnungen, Garagen & Co. Beratungsbefugnis, wenn
• dem Grunde nach nicht schädliche Einkünfte* vorliegen
• die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG in Anspruch genommen wird.
LIGHTBULB-ON Hintergrund:
Bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung gelten die Umsätze ab 2025 aus der Vermietung umsatzsteuerlich als umsatzsteuerfrei.
Bis einschließlich VZ 2024 bestand keine Beratungsbefugnis, da die Einnahmen grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig waren, auch wenn
aufgrund der Kleinunternehmerregelung keine Umsatzsteuer erhoben wurde.
Mitgliedsbeitrag:
Die Einnahmen sind einkommensteuerpflichtig und zählen zur Bemessungsgrundlage. Bei Vermietungseinkünften (z. B. Ferienwohnung)
erhöht sich der Mitgliedsbeitrag um eine Erhöhungsstufe.
Exclamation-circle Achtung
Es besteht weiterhin keine Beratungsbefugnis für die Umsatzsteuer. Unzulässig sind insbesondere:
• Beratung zur umsatzsteuerlichen Option: Ob im Einzelfall ein Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung sinnvoll wäre (§ 19 Abs. 2 UStG).
• Laufende Überwachung der Umsatzgrenzen (§ 19 Abs. 1 UStG).
• Erstellung oder Unterstützung bei Verzichtserklärungen (§ 19 Abs. 3 UStG).
Für umsatzsteuerliche Fragestellungen ist ein Steuerberater hinzuzuziehen.
PRÜFSCHEMA
Ab der Steuererklärung 2025 besteht Beratungsbefugnis, sofern ausschließlich nicht schädliche Einkünfte vorliegen und die Kleinunternehmerregelung
zur Anwendung kommt.
Einkommensteuer Umsatzsteuer Beratungsbefugnis
Ab 01.01.2025 Nicht schädliche Einkünfte* § 19 UStG:
Umsätze umsatzsteuerfrei
Ja, für Einkommensteuer
Nein, für Umsatzsteuer
Bis 31.12.2024 Nicht schädliche Einkünfte* § 19 UStG (Altregelung):
Umsätze umsatzsteuerpflichtig, keine Erhebung
der Umsatzsteuer
Nein, für Einkommensteuer &
Umsatzsteuer
*Nicht schädliche Einkünfte sind solche, die im Rahmen der Beratungsbefugnis zulässig sind. Dazu zählen insbesondere Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
sowie sonstige Einkünfte. Als schädlich gelten hingegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit oder Land- und Forstwirtschaft.
Nein Ja
Liegen Überschusseinkünfte vor, die nicht schädliche Einkünfte darstellen, aber grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig
sind (z. B. Vermietung von Ferienwohnungen, Garage, Wohnmobil usw.)?
Betragen die Einnahmen bei diesen Einkünften insgesamt mehr als 18.000 € bzw. 36.000 € bei Zusammenveranlagung?
KEINE BERATUNGSBEFUGNIS
Ja
Ja Nein
Liegen Gewinneinkünfte und keine Liebhaberei vor: gewerbliche Tätigkeit, selbständige Tätigkeit, Land- und Forstwirtschaft?
Wird die Kleinunternehmerregelung angewendet?
Hinweis: Keine Beratungsbefugnis zur Umsatzsteuer!
Nein
Beratungsbefugnis bei der Einkommensteuer
Ja
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V26-1
Stichwort Sachverhalt Befugnis
1 Aufwandsentschädigung
Feuerwehr
= selbständige Einkünfte
Arrow-Circle-Right bis 960 € (bis VZ 2025: 840 €) jährlich steuerfrei gem. § 3 Nr. 12 EStG
Ja*
2 Aufwandsentschädigung
Stadtrat
= selbständige Einkünfte
Arrow-Circle-Right bis 3.300 € (bis VZ 2025: 3.000 €) jährlich steuerfrei gem. § 3 Nr. 12 S. 2 EStG
Ja*
3 Aufwandsentschädigung
Gerätewart:in
= selbständige Einkünfte
Arrow-Circle-Right bis 960 € (bis VZ 2025: 840 €) jährlich steuerfrei gem. § 3 Nr. 26a EStG
Ja*
4 Aufwandspauschale als
Betreuer:in
= selbständige Einkünfte
Arrow-Circle-Right steuerfrei gem. § 3 Nr. 26b EStG, soweit mit steuerfreien Einnahmen nach
§ 3 Nr. 26 EStG insgesamt 3.300 € (bis VZ 2025: 3.000 €) nicht übersteigen
Ja*
5 Ausländische Einkünfte Wohnsitz im Inland und/oder Ausland und
• Bezug unschädlicher ausländischer Einkünfte (Einkünfte aus Arbeitslohn,
wiederkehrenden Bezügen, Altersbezügen, Ehegattenunterhalt,
Lohnersatzleistungen etc.)
• Bezug schädlicher ausländischer Einkünfte (ausländische Einkünfte
aus Gewerbebetrieb, selbständiger Tätigkeit, L + F)
Ja
Nein
6 Betreuung Vollzeitpflege bis zu 6 Kinder gem. § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei Ja*
7 Containerbeteiligung Einzelfallprüfung, ob sonstige Einkünfte gem. § 22 Nr. 3 EStG oder
Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG
Exclamation-circle Achtung: Einnahmengrenze bis 18.000 € bzw. 36.000 €
Prüfung der Einkunftsart**
8 Einkünfte aus
Kapitalvermögen
Ledig und Arbeitnehmer:in:
Kauf von Aktien am 02.01.2017 für 20.000 € und Verkauf der Aktien am
30.09.2019 für 100.000 €
Ja, ohne
Günstigerprüfung
Nein, mit
Günstigerprüfung
9 Erbschafts- und
Schenkungssteuer
Übertragung eines Wirtschaftsguts (z. B. Grundstück) an Nachfolge,
Schenkung an Verwandte
Nein
10 Gewerbliche Beteiligung Steuerberater ermittelt Ergebnis oder es ergeht ein geänderter Bescheid
mit Gewerbeeinkünften
Nein
11 Heilpraktikerausbildung
für späteren Nebenerwerb
Berücksichtigung von (vorweggenommenen) Betriebsausgaben Nein
12 Holzverkauf = Einkünfte aus L + F gem. § 13 EStG Nein
13 Honorar Arbeitnehmer:in erhält 300 € Honorar für schriftstellerische Tätigkeit
(ohne USt.)
Nein
14 Nießbrauch bei
schädlichen Einkünften
Nießbrauchsvertrag zwischen Eltern und Kind; aufgrund vollumfänglichem
Nießbrauch werden die Einkünfte aus L + F den Eltern zugeordnet.
Das Kind erzielt keine Einkünfte aus L + F.
Ja, für Kind
Nein, für Eltern
15 Photovoltaik
mit Einspeisung
• Bis VZ 2021: keine Beratungsbefugnis, trotz einkommensteuerrechtlicher
Liebhaberei und/oder Kleinunternehmer-Regelung
• Ab VZ 2022: Beratungsbefugnis für Einkommensteuer, wenn Steuerbefreiung
nach § 3 Nr. 72 EStG
bis 2021: Nein
ab 2022: Ja***
16 Provision für
Vermittlungsgeschäfte
• einmalig ohne Wiederholungsabsicht = sonstige Einkünfte
• wiederkehrend
Ja
Nein
17 Schiffsbeteiligung = gewerbliche Einkünfte Nein
STICHWORTVERZEICHNIS
• Unschädliche Einkünfte: Arbeitslohn, Renten etc. + Überschusseinkünfte bis zur Grenze von 18.000 € bzw. 36.000 €
• Schädliche Einkünfte: Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit, L + F
8
* siehe Seite 4 „Steuerfreiheit für nebenberufliche Tätigkeit i. S. d. § 3 Nr. 26, 26a EStG“
** siehe Seite 3 „Container“
*** siehe Seite 6 „Photovoltaikanlage“
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V26-1
Stichwort Sachverhalt Befugnis
18 Sitzungsgelder
Aufsichtsrat
Sparkasse = selbständige Einkünfte
Krankenkasse = selbständige Einkünfte
Arrow-Circle-Right bis 960 € (bis VZ 2025: 840 €) jährlich steuerfrei gem.
§ 3 Nr. 12 EStG
Nein
Ja
19 Tagesmutter = selbständige Einkünfte Nein
20 Tupperware = gewerbliche Einkünfte Nein
21 Überschusseinkünfte
(ausschließlich)
Wohnsitz im Inland und/oder Ausland und nur inländische Vermietungseinkünfte/
Kapitaleinkünfte (keine weiteren unschädlichen Einkünfte)
Nein
22 Übungsleiter:in
(Sporttrainer:in,
Ausbilder:in, Erzieher:in,
Betreuer:in ...)
= selbständige Einkünfte
Arrow-Circle-Right bis 3.300 € (bis VZ 2025: 3.000 €) jährlich steuerfrei gem. § 3 Nr. 26 EStG
Exclamation-circle Nicht begünstigt:
Tätigkeiten für Arbeitgeberverbände, Parteien, Gewerkschaften
Ja*
23 Unterhalt Mitglied erhält 40.000 € Unterhalt vom Ex-Ehegatten arrow-circle-right unbegrenzt Ja
24 Veräußerungserlös
(Immobilien und Kapital)
Gewinn (nicht Einnahmen) ist maßgeblich gem. § 4 Nr. 11 StBerG
Arrow-Circle-Right Gewinn bis 18.000 € bzw. 36.000 €
Ja
25 V + V: allg. Einnahmen
immer inkl. Umlage
Ledig und Eigentumswohnung:
Kaltmiete 15.000 € + Umlage (Heizung etc.) 3.120 € = Einnahmen 18.120 €
Nein
26 V + V: Ferienwohnung,
AirBnB
= umsatzsteuerpflichtig gem. § 4 Nr. 12 S. 2 UStG
• Bis VZ 2024: keine Beratungsbefugnis, auch als Kleinunternehmer:in
• Ab VZ 2025: Beratungsbefugnis, wenn Kleinunternehmer:in
bis 2024: Nein
ab 2025**: Ja, wenn
Kleinunternehmer:in
27 V + V: Garage Vermietung einer Garage ohne eine dazugehörige Wohnung bzw. Haus
= umsatzsteuerpflichtig gem. § 4 Nr. 12 S. 2 UStG
• Bis VZ 2024: keine Beratungsbefugnis, auch als Kleinunternehmer:in
• Ab VZ 2025: Beratungsbefugnis, wenn Kleinunternehmer:in
bis 2024: Nein
ab 2025**: Ja, wenn
Kleinunternehmer:in
28 V + V: g + e Feststellung Alle Beteiligten sind Mitglied (beratungsfähig gem. § 4 Nr. 11 StBerG) und
die anteiligen Einnahmen betragen max. 18.000 € bzw. 36.000 €
Ja***
29 V + V: an Gewerbetreibende • Vermietung an Unternehmer:in ohne USt
• Vermietung an Unternehmer:in mit USt (d. h. Miete zzgl. 19 % USt)
Ja
Nein
30 V + V: Grundstück (Wiese,
Acker, Land etc.)
Miet-/Pachteinnahmen bis 18.000 € bzw. 36.000 €
LIGHTBULB-ON Tipp: Anfrage Bewertungsstelle Finanzamt
lt. Einheitswertbescheid V + V
lt. Einheitswertbescheid L + F
Ja
Nein
31 V + V: Immobilienfondsbeteiligung
Einnahmen bis 18.000 € bzw. 36.000 € Ja***
32 V + V: Wohnsitz im
Ausland
Einkommensteuererklärung:
• kein Wohnsitz im Inland, inländische Vermietungseinkünfte und lediglich
unschädliche inländische und/oder ausländische weitere Einkünfte
• Wohnsitz im Inland und Ausland, inländische Vermietungseinkünfte und
lediglich unschädliche inländische und ausländische weitere Einkünfte
• kein Wohnsitz im Inland oder Wohnsitz im Inland und Ausland,
inländische Vermietungseinkünfte und schädliche inländische und
ausländische Einkünfte (z. B. Gewerbe im Ausland)
g + e Feststellungserklärung:
• Beteiligte haben keinen Wohnsitz im Inland, aber inländische
Vermietungseinkünfte und lediglich unschädliche ausländische
Einkünfte; alle Beteiligten müssen Mitglied sein
Ja
Ja
Nein
Ja
* siehe Seite 4 „Steuerfreiheit für nebenberufliche Tätigkeit i. S. d. § 3 Nr. 26, 26a EStG“
** siehe Seite 7 „Ferienwohnungen, Garagen & Co.“
*** siehe Seite 2 „Gesonderte und einheitliche Feststellungserklärung“
9 |
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| Anleitung - Passwort ändern - interner Bereich |
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OrganisationTechnik |
Passwort ändern Interner Bereich Anleitung |
|
| Seminar 2017-2 Skript |
|
SeminareSteuerthemen |
Seminar 2017-2 Unterlagen Seminarunterlagen Skript Seminarskript Aktuelle Rechtsprechung Die Anlage N‐AUS Aufteilung einer Steuererstattung Gesamtschuld
I. Aktuelle Rechtsprechung .................................................................................................. 5
1. Allgemein ......................................................................................................................... 5
1.1 Vorläufige Steuerfestsetzung, § 165 Abs. 1 AO ....................................................................... 5
1.1.1 Im Hinblick auf anhängige Musterverfahren ............................................................... 5
1.1.2 Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zur Rentenversicherung als vorweggenommene
Werbungskosten ......................................................................................................... 5
1.2 Beratungsbefugnis erweitert für ehrenamtliche Betreuer mit steuerfreien Einnahmen
nach § 3 Nr. 26b EStG .............................................................................................................. 5
1.3 Abgabenordnung ..................................................................................................................... 7
1.3.1 Offenbare Unrichtigkeit nach § 129 AO bei fehlerhafter manueller
Programmeingabe einer Kennziffer ............................................................................ 7
1.3.2 Offenbare Unrichtigkeit bei der Erstellung einer Einkommensteuererklärung .......... 9
1.3.3 Offenbare Unrichtigkeit bei Übersehen einer elektronischen LSt‐Bescheinigung ...... 9
1.3.4 Offenbare Unrichtigkeit bei Besteuerung einer steuerfreien Rente ........................... 9
1.3.5 Beibehaltung eines inländischen Wohnsitzes bei zeitlich befristeter
Auslandsentsendung ................................................................................................. 10
1.3.6 Inhaltliche Anforderungen an die Rechtsbehelfsbelehrung ..................................... 10
1.3.7 Anwendung der Korrekturvorschrift des § 173a AO ................................................. 10
1.4 Veranlagung ........................................................................................................................... 14
1.4.1 Steuerklassenwechsel bei Ehegatten ........................................................................ 14
1.4.2 Pflichtveranlagung, § 56 S. 2 EStDV ........................................................................... 16
1.4.3 Keine Zusammenveranlagung für Partner einer nichtehelichen
Lebensgemeinschaft ................................................................................................. 17
1.4.4 Vorhaltepflicht und Datenübermittlung beim Spendenabzug ab VZ 2017 ............... 17
1.5 Keine Besteuerung Alleinerziehender nach dem Splittingtarif .............................................. 19
2. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit .......................................................................... 19
2.1 Steuerfreie Einnahmen .......................................................................................................... 19
2.1.1 Besteuerung von Entschädigungen für ehrenamtliche Richterinnen und Richter
(Schöffen) .................................................................................................................. 19
2.1.2 Keine Steuerfreiheit einer Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten ....................... 21
2.1.3 Steuerliche Berücksichtigung von Zuzahlungen für Bereitschaftsdienstzeiten ........ 21
2.2 Steuerermäßigung ................................................................................................................. 22
2.2.1 Prämie für einen Verbesserungsvorschlag sowie anstelle einer Bonuszahlung
gewährte Versorgungsleistungen ............................................................................. 22
2.2.2 Keine Steuerermäßigung für vertragsgemäße Kapitalauszahlung aus einem
Pensionsfonds der betrieblichen Altersversorgung .................................................. 22
2.3 Erste Tätigkeitsstätte ............................................................................................................. 24
2.3.1 Erste Tätigkeitsstätte im Sinne des § 9 Abs. 4 EStG bei Bundeswehrangehörigen
und Beamtenanwärtern ............................................................................................ 25
2.3.2 Hamburger Hafen stellt für Gesamthafenarbeiter ein weiträumiges
Tätigkeitsgebiet dar................................................................................................... 28
2.3.3 Heimatflughafen als erste Tätigkeitsstätte einer Flugzeugführerin .......................... 29
2.3.4 Betrieb des Entleihers keine erste Tätigkeitsstätte des Leiharbeitnehmers ............. 30
2.4 Arbeitszimmer ........................................................................................................................ 31
2.4.1 Anderer Arbeitsplatz bei Bereitschaftsdienst am Wochenende ............................... 31
2.4.2 Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei Nutzung durch mehrere
Steuerpflichtige ......................................................................................................... 32
2.4.3 Höchstbetrag bei Nutzung eines Arbeitszimmers zur Erzielung von Einkünften
durch mehrere Steuerpflichtige ................................................................................ 33
2.4.4 Erforderlichkeit des Arbeitszimmers kein Tatbestandsmerkmal .............................. 34
2.4.5 Häusliches Arbeitszimmer einer Flugbegleiterin ....................................................... 35
2.4.6 Mehrfache Nutzung des Höchstbetrages von 1.250 € .............................................. 35
2.5 Weiterbildungskosten für Berufskraftfahrer sind kein Arbeitslohn ...................................... 35
2.6 Ausgleichszahlung bei Übertragung einer Anwartschaft auf Altersversorgung nach
beamtenrechtlichen Grundsätzen als Werbungskosten ....................................................... 36
2.7 Die neuen Dienstwagen‐Urteile des BFH ............................................................................... 36
2.8 Keine Nutzungsbefugnis eines Firmenwagens zur privaten Nutzung bei Erkrankung .......... 40
2.9 Lohnsteuerliche Behandlung von Deutschkursen für Flüchtlinge ......................................... 42
3. Kapitalvermögen ............................................................................................................ 43
3.1 Erträge aus Lebensversicherungen, die nach dem 31.12.2004 abgeschlossen wurden ....... 43
3.2 Der Progressionsvorbehalt auf ausländische Kapitaleinkünfte ............................................. 45
3.3 Kein erweiterter Härteausgleich bei Einkünften aus Kapitalvermögen ................................. 45
4. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ................................................................... 45
4.1 AfA bei mittelbarer Grundstücksschenkung .......................................................................... 45
4.2 Kürzung der vorab entstandenen Werbungskosten bei nachfolgender verbilligten
Vermietung ............................................................................................................................ 46
4.3 Werbungskosten nach gescheitertem Anschaffungsgeschäft ............................................... 48
5. Sonstige Einkünfte .......................................................................................................... 49
5.1 Das Sterbegeld aus einem Versorgungswerk ........................................................................ 49
5.2 Der Zeitpunkt der Berücksichtigung eines Veräußerungsverlusts bei privaten
Veräußerungsgeschäften mit Ratenzahlung .......................................................................... 49
5.3 Altersrenten der Vereinten Nationen .................................................................................... 50
6. Sonderausgaben ............................................................................................................. 50
6.1 Bonuszahlungen der gesetzlichen Krankenversicherungen .................................................. 50
6.2 Keine Eintragungen von Einzahlungen in einen Basisrentenvertrag (Rürup‐Rente) auf
der Lohnsteuerkarte .............................................................................................................. 51
6.3 Zuwendungen an kommunale Wählervereinigungen ........................................................... 51
7. Familienleistungsausgleich ............................................................................................. 52
7.1 Berufsausbildungen durch berufsbegleitendes Studium beim Kindergeld ........................... 52
7.2 Kindergeldansprüche von Eltern für ihre verheirateten behinderten Kinder ....................... 54
7.3 Ausbildung für einen Beruf bei verwendungsbezogenen Lehrgängen eines Unteroffiziers . 54
7.4 Kindergeldberechtigung von Unionsbürgern ......................................................................... 55
8. Außergewöhnliche Belastungen ...................................................................................... 55
8.1 Der Sockelbetrag des Elterngeldes als anrechenbarer Bezug ............................................... 55
8.2 Aufwendungen für einen Epilepsiehund ............................................................................... 56
8.3 Zeitanteilige Berechnung der Opfergrenze ............................................................................ 56
8.4 Reisekosten zu dem im Ausland lebenden Kind .................................................................... 56
8.5 Ermittlung der zumutbaren Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG ............................................... 56
8.6 Der Abzug einer Haushaltsersparnis bei der Ermittlung der Höhe von
außergewöhnlichen Belastungen .......................................................................................... 59
8.7 Kosten für die Teilnahme von Pflegeeltern an medizinischen Seminaren ............................ 61
8.8 Kosten der auswärtigen Unterbringung und des Schulbesuchs als Krankheitskosten .......... 61
8.9 Der Unterhaltshöchstbetrag bei gleichgestellten Personen .................................................. 62
8.10 Scheidungskosten .................................................................................................................. 62
9. Haushaltsnahe Dienstleistung ......................................................................................... 63
9.1 Schadensgutachten und Ausschachtungsarbeiten als steuerbegünstigte
Handwerkerleistungen ........................................................................................................... 63
II. Die Anlage N‐AUS ........................................................................................................... 64
1. Grundsätze ..................................................................................................................... 64
2. Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ........................................................................... 65
3. Auslandstätigkeitserlass (ATE) ........................................................................................ 79
4. Zwischenstaatliche Übereinkommen (ZÜ) ....................................................................... 86
III. Aufteilung einer Steuererstattung bzw. Gesamtschuld .................................................... 88
1. Der Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO ................................................................. 88
1.1 Im Bereich der Einkommensteuer können sich Erstattungsansprüche ergeben
(wichtigste Fälle) .................................................................................................................... 88
1.2 Wirkung einer Erstattung nach § 36 Abs. 4 S. 3 EStG ............................................................ 88
1.3 Widerruf der Bankverbindung ............................................................................................... 89
1.4 Verfahrensrecht ..................................................................................................................... 89
1.5 Grundsätze ............................................................................................................................. 89
1.6 Reihenfolge der Anrechnung bei Zusammenveranlagung..................................................... 90
2. Aufteilung einer Gesamtschuld ....................................................................................... 97
2.1 Allgemeines ............................................................................................................................ 97
2.2 Voraussetzung ........................................................................................................................ 97
2.3 Antragserfordernis ................................................................................................................. 97
2.4 Aufteilungsmaßstäbe ............................................................................................................. 98
2.5 Bekanntgabe des Steuerbescheides (§ 122 Abs. 7 AO). ........................................................ 99
2.6 Form und Inhalt des Aufteilungsbescheids ............................................................................ 99 |
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1. Teil: Überschrift
2. Teil: Einleitung
3. Teil: Hauptteil
4. Teil: Beratungsbefugnis und Mitgliedschaft
5. Teil: Kontaktdaten
1. Teil: Überschrift
(1) Für neue Beratungsstellen:
Neueröffnung einer Beratungsstelle des Aktuell/Altbayerischen Lohnsteuerhilfevereins e. V. in Ort
(2) Für bestehende Beratungsstellen:
Beratungsstelle des Aktuell/Altbayerischen Lohnsteuerhilfevereins e. V. in Ort
(3) Beim Umzug:
Umzug der Beratungsstelle des Aktuell / Altbayerischen Lohnsteuerhilfevereins e.V. in Ort
-------------------
Ein Verein hilft im Steuerdschungel
Optional (1), (2) oder (3)
-------------------
Im Dschungel der Steuergesetze
Bürger zwischen Pflicht und Recht
Optional (1), (2) oder (3)
-------------------
Wegweiser im Steuerdschungel
Optional (1), (2) oder (3)
-------------------
Geld zu verschenken
Ohne Lohnsteuerjahresausgleich keine Rückzahlung
Optional (1), (2) oder (3)
-------------------
Steuererklärung? Kein Problem
Optional (1), (2) oder (3)
-------------------
Ob Steuererklärung, Kindergeld oder Rentenbesteuerung -
Wir verhelfen Ihnen zu dem was Ihnen zusteht!
Optional (1), (2) oder (3)
-------------------
Steuerpflicht und Abgabetermin bei Arbeitnehmern
-------------------
Finanzamtsmahnung: Abgabe Steuererklärung
-------------------
So wird die Steuererklärung zum Kinderspiel
2. Teil: Einleitung
Ort – Schon immer waren die Bürger bestrebt, Ihre Steuerlast so gering wie möglich zu halten. Allerlei Handbücher versprechen „1000 legale Steuertricks“. Doch dazu fehlen oft die Fachkenntnisse oder ganz einfach die Zeit. Also braucht es Beratung und Hilfe um die Einkommensteuererklärung optimal gestalten zu können.
-------------------
Ort – Jedes Jahr neu ist die Einkommensteuererklärung fällig. Wer zur Abgabe verpflichtet ist, muss in der Regel bis zum 31. Juli des Folgejahres beim Finanzamt einreichen. Bei den vielen Formularen, gesetzlichen Änderungen und neuen Formularen ist es gut zu wissen wo man Hilfe erhält.
-------------------
Ort – Im bundesweiten Durchschnitt verliert jeder Steuerzahler 1.172 € mit ausschließlich nichtselbstständigen Einkünften (Quelle: Statistisches Bundesamt VZ 2021, Stand 06/2025).
Wer aber nun denkt, dieses Geld müsste man dafür im deutschen Gesetzesdschungel für die Erstellung der Einkommensteuererklärung investieren, der täuscht sich. Denn es gibt die kostengünstige Variante der Lohnsteuerhilfevereine. Diese haben im gesamten Bundesgebiet Beratungsstellen und sind nicht nur für reine Arbeitnehmer interessant.
-------------------
Ort – Es ist wieder einmal wieder soweit. Das Finanzamt will von seinen Arbeitnehmern wissen, was Sie an den Fiskus nachzahlen müssen oder erstattet bekommen. Oft ein leidiges Thema, auch dann, wenn eine Erstattung zu erwarten ist, denn das Ausfüllen der Steuerformulare ist wegen der ständig wechselnden Rechtsprechung sehr schwierig. Ist das Ausfüllen der Formulare erfolgt, stellt sich oft die Frage: Habe ich alle mir zustehenden Vergünstigungen beantragt und ausgeschöpft? Doch dazu gibt es preiswerte und fachlich qualifizierte Unterstützung durch Lohnsteuerhilfevereine.
-------------------
Ort – Alle Jahre wieder, Mitte Januar bis Ende Mai, müssen viele Arbeitnehmer dem Finanzamt eine Einkommensteuererklärung vorlegen. Für viele ein Graus, lästig oder auch einfach zu kompliziert. Abhilfe versprechen der Steuerberater oder Computer-Programme. Zwar liegen die Ausgaben für gängige Steuersoftware in der Regel weit unter den Beraterhonoraren, jedoch liegt wie sooft die Tücke im Detail begraben. Eine weitere Alternative kann die Zuhilfenahme eines Lohnsteuerhilfevereins sein.
-------------------
Ort – Schon immer waren die Bürger bestrebt, Ihre Steuerlast so gering wie möglich zu halten. Allerlei Handbücher versprechen „1000 legale Steuertricks“. Doch dazu fehlen oft die Fachkenntnisse oder ganz einfach die Zeit. Also braucht es Beratung und Hilfe um die Steuererklärung optimal gestalten zu können.
3. Teil: Hauptteil
Vorname Name, der/die Beratungsstellenleiter/in des Aktuell/Altbayerischen Lohnsteuerhilfevereins e.V. ist nach eigenen Worten seit Jahren auf dem Gebiet der Arbeitnehmerbesteuerung tätig. Eine entscheidende Voraussetzung, um zufriedene Mitglieder zu gewinnen, ist für Vorname Name eine freundliche und fachkompetente Beratung, sowie ein individuelles Eingehen auf die steuerlichen Belange jedes einzelnen Mitglieds; denn kein Fall ist wie der andere. Nach der Eintragung als Beratungsstellenleiter/in durch die zuständige Oberfinanzdirektion konnte nun die Beratungsstelle in Ort, Straße, Nr., Tel. eröffnet werden. Was viele nicht wissen ist, dass ein Beratungsstellenleiter eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens drei Jahren vorweisen muss, ehe die Zulassung durch die Oberfinanzdirektion erteilt wird.
4. Teil: Beratungsbefugnis und Mitgliedschaft
Viele wissen jedoch nicht, dass Lohnsteuerhilfevereine für Arbeitnehmer, Beamte, Rentner und Arbeitslose bei ausschließlich Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit, Renten, Versorgungsbezügen und Unterhaltsleistungen ebenso die Einkommensteuererklärung erstellen wie ein Steuerberater. Ebenfalls beraten sie Mitglieder bei Einkünften aus Vermietung, Spekulationsgeschäften und bei Kapitalerträgen, jedoch dürfen die Einnahmen hieraus insgesamt 18.000 € bzw. bei Ehegatten 36.000 € im Jahr nicht übersteigen.
------------------- oder
Hier werden Mitglieder begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG beraten.
------------------- oder
Zwar sind Gewerbetreibende, Freiberufler, Land- und Forstwirte nach wie vor den Steuerberatern vorbehalten. Jedoch können Arbeitnehmer, die neben ihrem Gehalt noch andere, so genannte Überschusseinnahmen erzielen, als Mitglied eines Lohnsteuerhilfevereins die kostengünstige Steuerberatung der Arbeitnehmer in Anspruch nehmen. Die Höhe dieser Einnahmen darf dabei 18.000 € bzw. 36.000 € (Ledige bzw. Verheiratete) nicht überschreiten. Dies betrifft zum Beispiel die Arbeitnehmer, die noch Einnahmen aus der Vermietung eines Hauses oder einer Eigentumswohnung oder Zinseinnahmen erzielen.
5. Teil: Kontaktdaten
Die Autorin Vorname Nachname Mustermann ist Beratungsstellenleiter/-in des Lohnsteuer¬hilfe¬vereins AKTUELL / ALTBAYERISCHER e. V. in Musterstadt und ist unter 01234-456789 bzw. www.XXX.de zu erreichen.
------------------- oder
Nähere Infos gibt es unter Tel. oder www.nachname.altbayerischer/www.nachname.aktuell-verein.de.
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BST-Nr.
Name
Vorname
Arbeitsort Beratungsstelle vor Ort:
100 % Homeoffice teilweise Homeoffice
Stellenbezeichnung
Beginn der Tätigkeit
Anstellung Vollzeit Teilzeit Midijob Minijob Freie Mitarbeit
Sonstiges:
Aufgaben der Stelle
Anforderungen und Qualifikationen
des:r Bewerbers:in
(Ausbildung, Kenntnisse, etc.)
Was bieten Sie?
(Mitarbeiter-Benefits)
Zusatzzahlungen Weihnachtsgeld 13. Monatsgehalt Boni
Urlaubsgeld Provision Erfolgsbeteiligung
Betriebliche Weiterbildung Betriebliche Altersvorsorge
Flexible Arbeitszeiten Gleitzeit Homeoffice Tankgutschein
Kostenloses Essen Vergünstigtes Essen Kostenlose Getränke
Firmenwagen Firmenhandy Kinderbetreuung Betriebsfeiern
Mitarbeiter-Rabatte Mietzuschuss Umzugskostenzuschuss
Sprachkenntnisse werden vermittelt Kostenloser Parkplatz
Sonstiges:
Gehalt Gehaltsspanne von bis pro Monat
pro Monat
Wie soll die Bewerbung erfolgen? E-Mail Post Telefon
Kontaktdaten des:r Ansprechpartners:in:
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ć Zur Veröffentlichung Ihrer Stellenanzeige senden Sie den ausgefüllten Fragebogen bitte an:
Frau Anna Plettrichs-Egglseder, plettrichs-egglseder@altbayerischer.de
ċ Wichtiger Hinweis: Bitte informieren Sie uns, sobald Sie eine:n passende:n Bewerber:in gefunden haben und Ihr Stellenangebot
von unserer Webseite wieder entfernt werden kann. Vielen Dank.
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Beantragung Zertifikat für signierten Elster-Versand Signatur |
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Steuer-ChecklistenSteuerthemen |
Checkliste Steuer französisch Formular Steuercheckliste
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V22-1
LISTE DE VÉRIFICATION | DÉCLARATION D'IMPÔTS
Pour la première consultation
Déclaration fiscale et d’impôt de l’année précédente
Copie de la carte d’identité officielle (pour les deux conjoints
en cas de mariage)
Revenus
Attestation d’impôt sur le salaires, avantages liés à la formation
de capital
Attestation relative à
allocation chômage, allocations familiales, allocation
chômage partiel
allocation maladie/allocation de maternité
En cas de rente perçue (p. ex. pension de retraite, d’invalidité,
de veuve, pensions professionnelles et privées)
en cas de premier versement: notification de retraite
l’attestation annuelle de rente
Revenus du capital (avis d’imposition, relevés des revenus)
Fonds d’investissements (attestation fiscale, relevés des
revenus pour les dépôts étrangers, avance forfaitaire)
Revenus étrangers et autres revenus (p. ex. pensions, loyer,
revenus du capital, crypto-monnaie)
Revenus locatifs
Loyer, charges (p. ex. bail locatif, décompte des charges, gestion
des biens)
Contrat de vente, honoraires de notaire, commission de courtage,
impôt sur les mutations immobilières
Factures relatives aux travaux, aux réparations
Certificat d’intérêts au titre du prêt
Amortissement spécial monument historique selon le § 7b
(voir liste de contrôle supplémentaire)
Frais professionnels
Déplacement domicile-lieu de travail
distance en km, nombre de déplacements, Job ticket
transport collectif, (p. ex. l’autobus de l’entreprise)
en cas de trajets effectués plus important (p. ex. rapport
TÜV, DAPE, factures d’entretien avec le kilométrage)
Frais d’accident auto
Voiture de société (éventuellement journal de bord, paiements
supplémentaires, p. ex. carburant)
Cotisations syndicales
Équipement de travail (p. ex. ordinateur, outils, vêtements de
travail, documentation technique)
Bureau, ou forfait de télétravail, frais de téléphone, d'Internet
Frais de formation (p. ex. frais d'études, cours techniques, de
maîtrise avec déduction des subventions directement attribuées,
comme p. ex. les bourses Bafög)
Coût de l’inscription (p. ex. et de déplacement, Fournitures de bureau)
Frais de déménagement pour des raisons professionnelles
moins indemnité exonérée d'impôt
Assurance accident et protection juridique professionnelle
Frais de consultation fiscale (p. ex. cotisation d’adhésion à
une association d’aide aux contribuables)
Indemnité compensatrice hivernale
Activités externes (p. ex. frais de transport, de logement,
dépenses supplémentaires de restauration moins indemnités
exonérées d’impôts, fourniture de repas)
Double budgétisation (p. ex. loyer, charges locatives, articles
de ménage indispensables, impôt sur les résidences secondaires
moins indemnité exonérée d'impôt)
Rénovation énergétique
Dépenses de rénovation énergétique du logement en propriété
(de plus de 10 ans) (p. ex. isolation thermique, installation
de chauffage, fenêtres et portes)
Attestation de l'entreprise spécialisée/conseiller en énergie
Exclamation-circle Subventions publiques/prêts de la KfW
Arrow-Circle-Right absence d’aide
Services à domicile
Factures des artisans (seulement salaire)
Décompte de charges annexes (p. ex. ramoneur, gardien)
Frais d'aide dans son propre ménage
Exclamation-circle Subventions publiques/prêts de la KfW
Arrow-Circle-Right absence d’aide
Dépenses spéciales
Retraite Riester, Rürup
Versement à des caisses de retraite légales nationales ou
étrangères
Cotisations d’assurances (p. ex. assurance-maladie privée,
assurance dépendance, assurance-vie, assurance automobile)
L’attestation annuelle de rente
Remboursement/versement complémentaire de l'impôt
ecclésiastique
Charges exceptionnelles
Preuves du handicap (p. ex. carte d’invalidité, attestation du
service d’assistance, avis de rente accident)
Dépenses pour les services de soins et d'assistance (à
domicile) moins la subvention (p. ex. allocation dépendance/
indemnité journalière/prestations en nature, etc.)
Frais médicaux (p. ex. les médicaments, le dentiste, les lunettes, les
frais d’hospitalisation, de praticien de santé, cure...)
Déplacements chez le médecin (nombre et kilométrage)
Funéraires, procédure judiciaire existentielle
Pension alimentaire pour enfants, ex-conjoint, parents,
grands-parents, compagnon/compagne
Cotisations d'assurance-maladie et de dépendance (cotisation
AM/AD) pour personnes financièrement dépendantes
Frais de maison de retraite, frais d’aide ménagère
Enfants
Jusqu’à 14 ans: frais de garde (p. ex. charges au titre des
crèches, garderies, babysitters, nourrices)
Plus de 18 ans: contrats de formation et de stage, attestation
d’immatriculation
Indemnités de formation pour hébergement hors du logement
Frais de scolarité (p. ex. écoles privées, écoles de soins aux
personnes âgées, etc.)
Attestation d’impôt sur le salaires, Cotisations AM/AD
Justificatif pour les parents célibataires
Numéro d’identification fiscale (le cas échéant) |
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| Bestellformular | Telefonbucheintrag |
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V22-1
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NUR für Telekom-Kunden:innen
Werberechtlich konformer Eintrag:
Altbayerischer Lohnsteuerhilfeverein e.V.
Musterstraße 1
99999 Musterstadt
Tel.: (099) 999999999
BST-Nr.:
Name: Vorname:
Straße: PLZ, Ort:
Telefon:* Kd.-Nr. Telekom:*
* Pflichtfelder: Bei fehlenden Angaben ist eine Eintragung unserseits nicht möglich!
Datum, Unterschrift
Kostenlose Eintragung:
Bitte ankreuzen:
n Telefonbuch
n Gelbe Seiten (groß)
n Gelbe Seiten (klein)
Exclamation-circle Eine Eintragung in "Fett-Schrift", Farbe oder einem anderen Telefon-Anbieter ist teilweise kostenpflichtig und
selbst zu organisieren! Bei Fragen können Sie sich gerne an die Hauptverwaltung wenden.
Neueintrag Beratungsstelle
Umzug Beratungsstelle
Löschung Beratungsstelle |
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Telefon 0800 - Service telefonservice Bestellung 0800er 0800-Nummer
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BST-Nr.:
Name: Vorname:
Zu folgenden Zeiten bieten wir Ihnen unseren gebührenfreien 0800-Service:
Montag - Donnerstag: 08:00 - 12:00 Uhr und 12:30 Uhr - 17:00 Uhr
Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr
Hiermit beantrage ich die Freischaltung der 0800-Service-Nummer.
Wir geben Ihnen die Kontakdaten der Interessenten:innen per E-Mail (Vereins-E-Mail-Adresse) und per SMS (sofern eine Beratungsstellen-
Mobilnummer hinterlegt ist) weiter.
Mir ist bekannt, dass der 0800-Service NICHT als kostenlose Hotline für Bestandsmitglieder (deshalb auch kein Druck auf
Visitenkarten) und ebenfalls nicht als Urlaubsvertretung oder zur Anrufweiterleitung gedacht ist.
Datum, Unterschrift
kostenlos
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Sie können Anrufe tagsüber nicht entgegennehmen und befürchten, dass Ihnen potenzielle Neumitglieder verloren gehen?
Dann bieten wir Ihnen gerne unseren 0800-Service an, bei dem wir als Hauptverwaltung Gespräche von Interessenten:innen entgegennehmen,
um allgemein über die Mitgliedschaft zu informieren und Ihnen einen Rückruf wie gewünscht weiterleiten.
Die 0800-Nummer ist ausschließlich zur Gewinnung von Neumitgliedern konzipiert.
Die Service-Rufnummer ist für die Veröffentlichung im Internet, in redaktionellen Beiträgen, in Anzeigen oder zum Druck auf Flyern
gedacht. |
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Name: Vorname:
Straße: PLZ, Ort:
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Beratungsstellenleiterin
Musterstr. 11 · 12345 Musterstadt
Tel.: (0123) 456789
www.mustermann.altbayerischer.de
Wir erstellen Ihre
Einkommensteuererklärung!
Wir beraten Mitglieder begrenzt
nach § 4 Nr. 11 StBerG.
Marta Mustermann
Beratungsstellenleiterin
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1 2
Wir beraten Mitglieder begrenzt
nach § 4 Nr. 11 StBerG.
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Tel.: (0123) 456789
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Ihre Einkommensteuererklärung
ist unser Job!
Einkommensteuererklärung für Mitglieder
begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG.
Altbayerischer Lohnsteuerhilfeverein e.V.
Leiter: Max Mustermann – Tel.: (0123) 456789
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3 Fließtext 4
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Beratungsstellenleiterin
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Marta Mustermann
Beratungsstellenleiterin
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Wir erstellen Ihre
Einkommensteuererklärung!
Für Mitglieder begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG.
Wir erstellen Ihre
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Für Mitglieder begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG.
MITGLIEDSBEITRÄGE, Beispiele:
Jahreseink. Beitrag
10.000 € 52 €
25.000 € 101 €
50.000 € 159 €
ab 150.001 € 375 €
AUFNAHMEGEBÜHR einmalig 15 €
MITGLIEDSBEITRÄGE, Beispiele:
Jahreseink. Beitrag
10.000 € 52 €
25.000 € 101 €
50.000 € 159 €
ab 150.001 € 375 €
AUFNAHMEGEBÜHR einmalig 15 €
Wir beraten
Mitglieder
begrenzt nach
§ 4 Nr. 11 StBerG.
7 8
Wir beraten Mitglieder begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG.
www.mustermann.altbayerischer.de
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Marta Mustermann
Beratungsstellenleiterin
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ist unser Job! ist unser Job!
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12345 Musterstadt
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steuererklärung steuererklärung
Ihre Ihre
Einkommen- EinkommenV22-
2
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Gründen nicht geändert werden dürfen.
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Hauptverwaltung des Vereins.
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Öffnungszeiten: Mo von bis Uhr und von bis Uhr
Di von bis Uhr und von bis Uhr
Mi von bis Uhr und von bis Uhr
Do von bis Uhr und von bis Uhr
Fr von bis Uhr und von bis Uhr
Sa von bis Uhr und von bis Uhr
Termine nach Vereinbarung
Muster: Schaufenster Heckscheibe Nr. 1 Heckscheibe Nr. 2
Schriftfarbe: weiß gelb weiß
mehrfarbig gelb/blau mehrfarbig gelb/blau
Verwendung: seitenverkehrt (Beklebung innen) seitenverkehrt (Beklebung innen)
seitenrichtig (Beklebung außen) seitenrichtig (Beklebung außen)
Foliengröße: Höhe mm Höhe mm
Breite mm Breite mm
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ALTBAYERISCHER
Lohnsteuerhilfeverein e.V.
Wir erstellen Ihre
EINKOMMENSTEUERERKLÄRUNG
begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG im Rahmen einer Mitgliedschaft.
Beratungsstelle
Leiter: Max Mustermann
Telefon (01234) 56789
www.mustermann.altbayerischer.de
Öffnungszeiten: 09:00-18:00 Uhr - Termine nach Vereinbarung
Nr. 2 - ohne Telefonnummer
Nr. 1 - mit Telefonnummer
• Suchen Sie sich ein Muster aus und geben Sie die gewünschten Größenangaben und die Farbe unten an.
• Der Text wird auf einer Übertragungsfolie geliefert und kann anhand beigelegter Anleitung aufgebracht werden.
• Da der Schriftzug für Sie kostenlos erstellt wird, senden Sie uns bitte im Gegenzug binnen vier Wochen nach Erhalt ein Foto des
aufgeklebten Schriftzuges an: info@aktuell-verein.de. Andernfalls erheben wir eine Schutzgebühr in Höhe von 75,– € netto von
der uns bekannten Bankverbindung.
Schaufenster Heckscheibe |
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| Beitrag F2: Jubiläum (lang) |
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Vorgefertigte Musterbeiträge
Es handelt sich um vorgefertigte Musterbeiträge. Die Texte sind wettbewerbsrechtlich einwandfrei abgestimmt.
Achtung:
Sollte der Text gekürzt werden, müssen die rot unterstrichenen Passagen unbedingt erscheinen!
Ändern Sie die Textpassagen in blauer Schrift (Ort, Name, Tel. etc.) individuell ab.
Seit 10 Jahren Wegweiser im Steuerdschungel
Jubiläum des Altbayerischen/Aktuell Lohnsteuerhilfevereins e.V. in Ort
Ort. Alle Jahre wieder müssen Arbeitnehmer dem Finanzamt eine Einkommensteuererklärung vorlegen. Für viele ein Graus, lästig oder auch einfach zu kompliziert. Abhilfe versprechen der Steuerberater, der meist aber ein sehr hohes Honorar verlangt, oder Computer-Programme, die wiederum oft nicht individuell genug sind. Eine weitere Alternative kann die Zuhilfenahme eines Lohnsteuerhilfevereins sein.
Seit 10 Jahren leitet Vorname Name die Beratungsstelle des Aktuell/Altbayerischen Lohnsteuerhilfevereins e.V. in Ort. "Vielen sind wir unbekannt", bedauert Name vom Altbayerischen/Aktuell.
Die Aufnahmegebühr ist einmalig zu entrichten und beträgt 15 €. Der Jahresbeitrag ist sozial nach dem Einkommen gestaffelt. Während Arbeitnehmer mit einem Einkommen bis 10.000 € gerade mal 52 € und Arbeitnehmer mit einem Einkommen von über
150.000 € maximal 375 € Mitgliedsbeitrag bezahlen, beginnen die Gebühren des Steuerberaters oft jenseits dieser Beträge, weiß Vorname Name zu berichten. Sie hilft in ihrer Beratungsstelle in der Musterstraße in Ort etwa 160 Mitgliedern jährlich. Was viele nicht wissen, ist, dass ein Beratungsstellenleiter eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens drei Jahren vorweisen muss, ehe die Zulassung durch die Oberfinanzdirektion erteilt wird.
Neben der Einkommensteuererklärung berät der Verein auch bei diversen Fragen wie. z.B. Steuerklassenwahl, überprüft den Steuerbescheid und legt gegebenenfalls auch Einspruch beim Finanzamt ein. Betreut werden können – den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend – alle Steuerpflichtigen mit ausschließlichen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit, Renten, Versorgungsbezügen und Unterhaltsleistungen, deren Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen und sonstiger Einkünfte (Spekulationsgewinne) die Höhe von jährlich insgesamt 18.000 € (Ledige) bzw. 36.000 € (Verheiratete) nicht überschreiten. Gewerbetreibende, Freiberufler/Selbstständige sowie Land- und Forstwirte dürfen die Lohnsteuerhilfevereine nicht beraten.
"Sie haben keine Lust, keine Zeit oder kommen nicht zurecht", erklärt Berater/-in Name die Motive ihrer Klientel.
Der Lohnsteuerhilfeverein arbeitet nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes. Kontrollen der Oberfinanzdirektionen und das Verbot von anderen wirtschaftlichen Tätigkeiten (wie die Vermittlung von Versicherungen) gewährleisten die Qualität und Unabhängigkeit der Beratung. Jährlich werden ungefähr 5 Millionen Mitglieder von Lohnsteuerhilfevereinen beraten. Der Mitgliedsbeitrag liegt mit durchschnittlich 188 € über dem Preis eines Computer-Programms, aber meist unter den Steuerberatergebühren.
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| Beitrag F1: Jubiläum (kurz) |
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F1 Jubiläum (kurz)
Redaktionelle Beiträge
Vorgefertigte Musterbeiträge
Die Texte sind wettbewerbsrechtlich einwandfrei abgestimmt.
ACHTUNG:
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10 Jahre Wegweiser im Steuerdschungel
Jubiläum des Altbayerischen/Aktuell Lohnsteuerhilfevereins e.V. in Ort
Ort – Jedes Jahr neu ist die Einkommensteuererklärung fällig. Wer zur Abgabe verpflichtet ist, muss diese regelmäßig bis zum 31. Juli des Folgejahres beim Finanzamt einreichen.
Bei den vielen – zum Teil neuen – Formularen und gesetzlichen Änderungen ist es gut zu wissen, wo man Hilfe erhält.
Lohnsteuerhilfevereine beraten im Rahmen einer Mitgliedschaft Arbeitnehmer, Beamte und Rentner begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG.
Dabei müssen die Mitglieder eine einmalige Aufnahmegebühr in Höhe von 15 € bezahlen. Der jährliche Mitgliedsbeitrag ist sozial nach dem Einkommen gestaffelt und bewegt sich zwischen 52 € und 375 €. Seit nunmehr 10 Jahren hat sich die Beratungsstelle des Altbayerischen/Aktuell Lohnsteuerhilfevereins e.V. in Ort fest etabliert. Am Datum der Zulassung erhielt der Beratungsstellenleiter Vorname Name seine Eintragung durch die zuständige Oberfinanzdirektion.
Zuverlässige und fachkompetente Beratung sowie individuelles Eingehen auf die steuerlichen Belange eines jeden Mitgliedes sind die Grundsteine für den Erfolg.
Durch ständige Weiterbildung erhalten die Mitglieder eine optimale steuerliche Beratung. Über Mitgliederanzahl Mitglieder sind von der Qualität der Beratungsstelle überzeugt.
Genießen Sie unseren steuerlichen Rundumservice. Beratungsstellenleiter Vorname Name freut sich auf Ihren Anruf unter Tel. (01234) 12345 oder informieren Sie sich einfach unter www. |
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| Beitrag E1: Fiskus mahnt Rentner (quer) |
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E1 Fiskus mahnt Rentner (quer)
Redaktionelle Beiträge
Vorgefertigte Musterbeiträge
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Höhe: ca. 115 mm x Millimeterpreis
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Finanzamt mahnt Rentner
Momentan schicken die Finanzämter vielen Rentnern eine Auffor-derung zur Abgabe der Steuererklärung.
Doch nach wie vor müssen viele Rentner keine Steuern zahlen, da ihre Einkünfte unter dem Freibetrag liegen; andere jedoch müssen bei Nichtabgabe mit Bußgeldern rechnen. Wer vom Finanzamt aufgefordert wurde, sollte sich steuerlich beraten lassen. Beratungsstellenleiter/-in
Vorname Name, vom Altbayerischen/Aktuell Lohnsteuerhilfeverein in Ort, Tel.Nr. und ww.name...
M. Mustermann berät Mitglieder begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG und erstellt dann die Einkommensteuerer-klärung. |
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| Beitrag D3: Kurzarbeitergeld |
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D3 Kurzarbeitergeld
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Kurzarbeit führt wahrscheinlich zu Nachzahlungen
Wer Kurzarbeitergeld bezogen hat, muss sehr wahrscheinlich mit Nachzahlungen bei der diesjährigen Steuererklärung rechnen.
Und das nicht zu knapp! Das Kurzarbeitergeld ist eigentlich steuerbefreit, so Vorname Name, Beratungsstellenleiter/-in des Altbayerischen / Aktuell Lohnsteuerhilfevereins.
Allerdings wird es bei der Ermittlung der Steuerzahllast zum Arbeitslohn hinzugerechnet und erhöht dadurch den persönlichen Steuersatz. Dieser sogenannte Progressionsvorbehalt hat zur Folge, dass die während des Jahres abgeführte Lohnsteuer nicht ausreicht – der Fiskus bittet erneut zur Kasse.
Fazit: Betroffene Steuerpflichtige sollten die kompetente steuerliche Beratung von Experten in Anspruch nehmen, um die Steuerzahllast zu minimieren. Wer die steuerliche Auswirkung des Kurzarbeitergeldes konkret analysieren will, kann sich an einen Lohnsteuerhilfeverein wenden. Diese erstellen die Einkommensteuererklärung für Mitglieder mit ausschließlichen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit, Renten, Versorgungsbezügen und Unterhaltsleistungen. Ebenfalls beraten sie Mitglieder bei Einkünften aus Vermietung, Spekulationsgeschäften und bei Kapitalerträgen, jedoch dürfen die Einnahmen hieraus insgesamt 18.000 € bzw. bei Ehegatten 36.000 € im Jahr nicht übersteigen.
Nähere Infos gibt es unter Tel. oder www.nachname.altbayerischer / www.nachname.aktuell-verein.de . |
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| Beitrag D2: Handwerkerrechnungen |
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Handwerkerrechnungen - Arbeitslohn bis zu 1.200 € absetzbar!
Privatpersonen können bis zu 20 % vom Arbeitslohn aus einer Handwerkerrechnung bei einer Modernisierung oder Renovierung abziehen. Maximal, so Vorname Name,
Beratungsstellenleiter/-in des Altbayerischen / Aktuell Lohnsteuerhilfevereins, können 1.200 € in der Steuererklärung steuermindernd von der Steuerschuld geltend gemacht werden. Begünstigt sind zum Beispiel Tätigkeiten, die von Mietern und Wohnungseigentümern für die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung in Auftrag gegeben werden. Hierzu gehören unter anderem:
• das Streichen und Tapezieren von Wänden/Außenfassade
• die Beseitigung von Schäden
• das Verlegen von Teppichböden
• Erneuerung des Badezimmers durch den Fliesenleger
• Kaminsanierung, Dachreparatur
• Überprüfung der Heizungsanlage mit Durchführung kleinerer Reparaturen. Die Absetzbarkeit bezieht sich jedoch nur auf den Arbeitslohn des Handwerkers und nicht auf Kosten für das Arbeitsmaterial. Handwerksbetriebe sollten daher ihre Rechnungen genau nach Arbeitslohn und sonstigen Kosten aufschlüsseln. Eine reine Festpreisvereinbarung auf einer Rechnung ist steuerlich nicht begünstigt.
Wichtig: Sie müssen in Ihrer Steuererklärung eine Rechnung des Unternehmens vorlegen und zusätzlich nachweisen, dass Sie den Rechnungsbetrag auf das Konto des Leistungserbringers überwiesen haben (Bankbeleg).
Fazit: Die Regelung zeigt, dass viele Steuerpflichtige auf kompetente steuerliche Beratung von Experten angewiesen sind, wenn alle steuerlichen Vorteile gesichert werden sollen. Wer die steuerliche Auswirkung konkret analysieren will, kann sich an einen Lohnsteuerhilfeverein wenden. Diese erstellen die Einkommensteuererklärung für Mitglieder mit ausschließlichen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit, Renten, Versorgungsbezügen und Unterhaltsleistungen. Ebenfalls beraten sie Mitglieder bei Einkünften aus Vermietung, Spekulationsgeschäften und bei Kapitalerträgen, jedoch dürfen die Einnahmen hieraus insgesamt 18.000 € bzw. bei Ehegatten 36.000 € im Jahr nicht übersteigen.
Nähere Infos gibt es unter Tel. oder www.nachname.altbayerischer/www.nachname.aktuell-verein.de.
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| Beitrag D1: Kinderbetreuungskosten |
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D1 Kinderbetreuungskosten ab VZ 2025
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Bis zu 4.800 € für Kinderbetreuung absetzbar!
Kinderbetreuungskosten können steuerlich als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Dies gilt für Alleinerziehende ebenso wie für verheiratete, nicht verheiratete oder getrenntlebende Eltern. Allerdings – so erläutert Vorname Name, Beratungsstellenleiter/-in des Altbayerischen/Aktuell Lohnsteuerhilfevereins, –
können nur Aufwendungen bis zu einer Obergrenze von 6.000 € berücksichtigt werden. Ab dem Steuerjahr 2025 sind davon 80 %, maximal 4.800 €, steuerlich abziehbar.
Kinderbetreuungskosten werden bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres des Kindes berücksichtigt – unabhängig von der Erwerbstätigkeit der Eltern. Voraussetzung ist jedoch, dass das Kind zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört.
Leben die Eltern getrennt, richtet sich die Haushaltszugehörigkeit grundsätzlich nach der Meldung des Kindes. Ist das Kind nicht beim Steuerpflichtigen gemeldet, muss dieser die Zugehörigkeit entsprechend nachweisen. Die Zahlung von Kindergeld kann dabei als Indiz dienen. In Ausnahmefällen kann ein Kind auch beiden Haushalten zugeordnet werden.
Zu beachten ist außerdem: Zum Abzug von Kinderbetreuungskosten ist nur der Elternteil berechtigt, der die Aufwendungen getragen hat und in dessen Haushalt das Kind lebt.
Fazit: Die Regelungen zeigen, dass viele Eltern auf kompetente steuerliche Beratung angewiesen sind, um alle steuerlichen Vorteile optimal zu nutzen. Wer die Auswirkungen seiner Kinderbetreuungskosten konkret prüfen möchte, kann sich an einen Lohnsteuerhilfeverein wenden. Dieser erstellt die Einkommensteuererklärung für Mitglieder mit ausschließlichen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit, Renten, Versorgungsbezügen und Unterhaltsleistungen.
Auch bei Einkünften aus Vermietung, Spekulationsgeschäften oder Kapitalerträgen werden Mitglieder beraten – sofern die Einnahmen hieraus insgesamt 18.000 € bzw. 36.000 € bei Ehegatten im Jahr nicht übersteigen.
Nähere Infos gibt es unter Tel. oder www.nachname.altbayerischer/www.nachname.aktuell-verein.de .
Redaktionelle Beiträge
Vorgefertigte Musterbeiträge
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Bis zu 4000 € für Kinderbetreuung absetzbar!
Kinderbetreuungskosten können wie Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden. Das gilt für berufstätige Alleinerziehende und für zusammen lebende Eltern, die beide berufstätig sind. Allerdings, so erläutert Vorname Name, Beratungsstellenleiter/-in des Altbayerischen / Aktuell Lohnsteuerhilfevereins,
können nur Aufwendungen bis zu einer Obergrenze von 6.000 € berücksichtigt werden, davon wären zwei Drittel, maximal 4.000 € steuerlich abzugsfähig.
In gleichem Umfang können Eltern Kosten als Sonderausgaben absetzen, die sich selbst noch in der Ausbildung befinden oder denen Betreuungskosten wegen eigener Krankheit oder Behinderung entstehen. Auch Eltern, bei denen diese Voraussetzungen nicht vorliegen, bspw. weil ein Elternteil nicht berufstätig, krank oder behindert ist, können zumindest Kosten für Kinder vom dritten bis zum sechsten Lebensjahr als Sonderausgaben geltend machen.
Fazit: Die Regelungen zeigen, dass viele Eltern auf kompetente steuerliche Beratung von Experten angewiesen sein werden, wenn alle steuerlichen Vorteile gesichert werden sollen. Wer die steuerliche Auswirkung seiner Betreuungskosten konkret analysieren will, kann sich an einen Lohnsteuerhilfeverein wenden. Diese erstellen die Einkommensteuererklärung für Mitglieder mit ausschließlichen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit, Renten, Versorgungsbezügen und Unterhaltsleistungen.
Ebenfalls beraten sie Mitglieder bei Einkünften aus Vermietung, Spekulationsgeschäften und bei Kapitalerträgen, jedoch dürfen die Einnahmen hieraus insgesamt 18.000 € bzw. bei Ehegatten 36.000 € im Jahr nicht übersteigen.
Nähere Infos gibt es unter Tel. oder www.nachname.altbayerischer / www.nachname.aktuell-verein.de . |
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| Beitrag C3: Abgabefrist der Steuererklärung endet am 31. Juli (lang) - Allgemein |
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Vorgefertigte Musterbeiträge
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Abgabefrist der Steuererklärung 20xx endet am 31. Juli 20xx
Abgabetermin: 31.07.20xx
Abgabetermin für die jährliche Einkommensteuererklärung ist grundsätzlich der 31. Juli des Folgejahres, informiert der AKTUELL/ALTBAYERISCHE Lohnsteuerhilfeverein e.V.
Eine Steuererklärung lohnt sich!
1.172 € durchschnittlich erstattet der Fiskus im Falle einer Erstattung laut Statistischem Bundesamt (Stand 06/2025). „Leicht verdientes Geld“ – könnte man meinen. Doch die wenigsten kennen sich im Steuerdschungel aus. Gut beraten ist, wer sich kompetente Hilfe holt.
Automatische Fristverlängerung bis 28.02.20xx
Hinzu kommt noch der Vorteil, dass man sich nicht so sehr beeilen muss. Wer sich von einem Steuerberater, Lohnsteuerhilfeverein oder einem anderen steuerlichen Vertreter helfen lässt, kann sich länger Zeit lassen. In diesen Fällen endet die Frist zur Abgabe der Erklärung 20xx erst am 28. Februar 20xx. Doch auch diese Frist ist nicht die letzte. Wer nicht zur Abgabe einer Erklärung verpflichtet ist, kann sich sogar vier Jahre Zeit lassen. Der Stichtag ist der 31.12.20xx
Wer muss oder kann eine Erklärung abgeben?
Zur Abgabe ist verpflichtet, wer Lohnersatzleistungen, wie Arbeitslosengeld I, Krankengeld, Kurzarbeitergeld, Mutterschaftsgeld oder Insolvenzgeld, aber auch Elterngeld oder Aufstockungsbeträge zur Altersteilzeit von über
410 € im Jahr neben Gehalt bzw. Lohn erhalten hat. Wird ein Freibetrag auf der Lohnsteuerbescheinigung eingetragen, gleichzeitig von mehreren Arbeitgebern Lohn bezogen oder arbeitet bei Ehegatten einer mit der Steuerklasse V, verpflichtet das meist zur Abgabe einer Erklärung. Da sich die Verhältnisse jedoch jährlich ändern können, muss die Frage nach der Erklärungspflicht auch jährlich neu gestellt werden. Wer sich unsicher ist, ob eine Einkommensteuererklärung abzugeben ist, kann sich an einen Lohnsteuerhilfeverein wenden. Vorname Nachname berät Mitglieder begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG
Der/Die Autor/Autorin Vorname Nachname ist Beratungsstellenleiter/in des Lohnsteuerhilfevereins AKTUELL/ALTBAYERISCHER e. V. in Musterstadt und ist unter 01234-56789 bzw. name@aktuell/altbayerischer.de zu erreichen.
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| Beitrag C4: Wer die Steuererklärung zu spät abgibt, den bestraft das Finanzamt - Allgemein |
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Vorgefertigte Musterbeiträge
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Wer die Steuererklärung zu spät abgibt, den bestraft das Finanzamt.
Abgabetermin: 31.07.20xx
Abgabetermin für die jährliche Einkommensteuererklärung ist grundsätzlich der 31.07. des Folgejahres, informiert der AKTUELL/ALTBAYERISCHE Lohnsteuerhilfeverein e.V. Bei der Steuererklärung Steuerjahr ist dies der Abgabedatum.
Automatische Fristverlängerung bis 28.02.20xx
Wer sich von einem Steuerberater, Lohnsteuerhilfeverein oder einem anderen steuerlichen Vertreter helfen lässt, kann sich länger Zeit lassen. In diesen Fällen endet die Frist zur Abgabe der Einkommensteuererklärung erst am letzten Februartag des übernächsten Jahres. Bei der Steuererklärung Steuerjahr wäre dies also am Abgabedatum. Doch auch diese Frist ist nicht die letzte. Wer nicht zur Abgabe einer Erklärung verpflichtet ist, kann sich sogar vier Jahre Zeit lassen.
Verspätungszugschlag
Wer diese Frist verpasst hat und zur Abgabe verpflichtet ist, sollte sich sputen. Das Finanzamt kann nämlich vom 1. Tag an bereits Verspätungszuschläge erheben. Selbst dann nach Ermessen, wenn eine Erstattung herauskommt!
Die Finanzbehörde darf einen Verspätungszuschlag nicht festsetzen, wenn die fehlende bzw. verspätete Abgabe der Einkommensteuererklärung entschuldbar erscheint. Man kann eine Fristverlängerung beantragen, diese wird allerdings nur in Ausnahmefällen gestattet. Nicht entschuldbar ist, wenn die Erklärung wiederholt nicht oder wiederholt nicht fristgemäß abgegeben wurde oder wenn Fristen nicht eingehalten wurden. Wer sicher sein will, reicht seine Erklärung bis zum 31.07. beim Finanzamt ein.
Aber auch für Steuerbürger, welche eine Erstattung erwarten, kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festlegen. Vor allem bei Wiederholungstätern schöpft der Gesetzgeber seinen Ermessenspielraum aus. Herr/Frau Vorname Nachname rät daher allen, die sich unsicher sind, ob sie eine Erklärung abgeben müssen oder nicht, sich frühzeitig zu informieren.
Eine Einkommensteuererklärung lohnt sich!
1.172 € durchschnittlich erstattet der Fiskus im Falle einer Erstattung laut Statistischem Bundesamt (Stand 06/2025). „Leicht verdientes Geld“ – könnte man meinen. Doch die wenigsten kennen sich im Steuerdschungel aus. Gut beraten ist, wer sich kompetente Hilfe holt.
Vorname Nachname berät Mitglieder begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG
Der/Die Autor/Autorin Vorname Nachname ist Beratungsstellenleiter/in des Lohnsteuerhilfevereins AKTUELL/ALTBAYERISCHER e. V. in Musterstadt und ist unter 01234-56789 bzw. name@aktuell/altbayerischer.de zu erreichen.
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| Beitrag C2: Abgabefrist der Steuererklärung (mittel) - Allgemein |
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Vorgefertigte Musterbeiträge
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Abgabefrist der Steuererklärung 20xx
Termin 31. Juli verpasst, was nun?
Viele Arbeitnehmer sind unsicher, ob und wann sie eine Steuererklärung abgeben müssen.
Termin: 31.07.20xx
Für die Abgabefrist gilt grundsätzlich Folgendes: Wer zur Abgabe der Einkommensteuererklärung verpflichtet ist, muss diese bis zum 31.07. des nächsten Jahres abgeben.
Verspätungszuschlag
Wer diese Frist verpasst hat und zur Abgabe verpflichtet ist, sollte sich sputen. Das Finanzamt kann nämlich vom 1. Tag an bereits Verspätungszuschläge erheben. Selbst dann, wenn eine Erstattung herauskommt!
Automatische Fristverlängerung: 28.02.20xx
Auf der sicheren Seite sind all jene, die einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein mit ihrer Einkommensteuererklärung beauftragen. Für sie gilt nicht der 31.07. als Stichtag, sondern der 28.02. des nachfolgenden Jahres.
Freiwillige Abgabe der Steuer 20xx bis 20xx
Wer nicht zur Abgabe verpflichtet ist, aber abgeben möchte, da z. B. eine Steuererstattung erwartet wird, kann die Erklärung bis zu vier Jahre später einreichen, der Stichtag für die Steuer 20xx ist der Abgabedatum. Abgabe lohnt sich: 1.172 € durchschnittliche Erstattung
Als Trost für alle Steuerpflichtigen: Steuerpflicht bedeutet nicht automatisch auch Steuer-nachzahlung! 1.172 € durchschnittlich erstattet der Fiskus im Falle einer Erstattung laut Statistischem Bundesamt (Stand 06/2025).
Der/Die Autor/Autorin Vorname Nachname ist Beratungsstellenleiter/in des Lohnsteuerhilfevereins AKTUELL/ALTBAYERISCHER e. V. in Musterstadt und ist unter 01234-56789 bzw. name@aktuell/altbayerischer.de zu erreichen.
Vorname Nachname berät Mitglieder begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG.
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| Beitrag C1: Abgabefrist der Steuererklärung (kurz) - Allgemein |
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C1 Abgabefrist der Steuererklärung (kurz)
Redaktionelle Beiträge
Vorgefertigte Musterbeiträge
Die Texte sind wettbewerbsrechtlich einwandfrei abgestimmt.
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Abgabefrist der Steuererklärung 20xx
Termin: 31.07.20xx
Für die Abgabefrist gilt grundsätzlich Folgendes: Wer zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet ist, muss diese bis zum 31.07. des nächsten Jahres abgeben.
Automatische Fristverlängerung 28.02.20xx
Auf der sicheren Seite sind all jene, die einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein mit ihrer Einkommensteuererklärung beauftragen. Für sie gilt nicht der 31.07. als Stichtag, sondern der 28.02. des übernächsten Jahres, ausgehend vom Steuerjahr.
Freiwillige Abgabe der Steuern 20xx bis 20xx
Wer nicht zur Abgabe verpflichtet ist, aber abgeben möchte, da z. B. eine Steuererstattung erwartet wird, kann die Erklärung bis zu vier Jahre später einreichen. Der/Die Autor/Autorin Vorname Nachname ist Beratungsstellenleiter/in des Lohnsteuerhilfevereins AKTUELL / ALTBAYERISCHER e. V. in Musterstadt und ist unter 01234-56789 bzw. name@aktuell / altbayerischer.de zu erreichen.
Vorname Nachname berät Mitglieder begrenzt nach
§ 4 Nr. 11 StBerG |
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| Beitrag B3: Geld zu verschenken |
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Geld zu verschenken?
Ohne Lohnsteuerjahresausgleich keine Rückzahlung
Im bundesweiten Durchschnitt verliert jeder Steuerzahler 1.172 € mit ausschließlich nichtselbstständigen Einkünften (Quelle: Statistisches Bundesamt VZ 2021, Stand 06/2025).
Je nach persönlicher Einkommenssituation kann es auch zu Nachzahlungen kommen, die Erstattung kann aber auch wesentlich höher sein. Wer aber nun denkt, dieses Geld müsste man dafür im deutschen Gesetzesdschungel für die Erstellung der Einkommensteuererklärung investieren, der täuscht sich. Denn es gibt die kostengünstige Variante der Lohnsteuerhilfevereine. Diese haben im gesamten Bundesgebiet Beratungsstellen und sind nicht nur für reine Arbeitnehmer interessant.
Zwar sind Gewerbetreibende, Freiberufler, Land- und Forstwirte nach wie vor den Steuerberatern vorbehalten. Jedoch können Arbeitnehmer, die neben ihrem Gehalt noch andere Einnahmen erzielen (z.B. aus Vermietung und Verpachtung oder aus Kapitalvermögen), als Mitglied eines Lohnsteuerhilfevereins die kostengünstigere Steuerberatung der Lohnsteuerhilfevereine in Anspruch nehmen. Die Höhe dieser anderen Einnahmen darf dabei 18.000 € bzw. 36.000 € (Ledige bzw. Verheiratete) nicht überschreiten.
Lohnsteuerhilfevereine beraten Mitglieder begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG.
„Die qualifizierte Beratung der Arbeitnehmer in Lohnsteuerhilfevereinen hat den Gesetzgeber überzeugt“, erklärt Vorname Name, Leiter/in der örtlichen Beratungsstelle des Lohnsteuerhilfevereins Aktuell/Altbayerischer e.V. „Damit haben sich die Lohnsteuerhilfevereine endgültig etabliert.“
Weitere Infos erhalten Sie unter Tel.: (0000)0123112 oder www.nachname.altbayerischer.de/www.nachname.aktuell-verein.de
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| Beitrag B2: Ein Verein hilft im Steuerdschungel |
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Wählen Sie den Textvorschlag mit gelber Schrift, je nachdem, ob eine neue oder bestehende Beratungsstelle vorliegt und löschen Sie den Alternativtext.
Ein Verein hilft im Steuerdschungel
Ort. Alle Jahre wieder müssen viele Arbeitnehmer dem Finanzamt eine Einkommensteuererklärung vorlegen. Für viele ein Graus, lästig oder auch einfach zu kompliziert. Abhilfe versprechen der Steuerberater oder Computer-Programme. Eine Möglichkeit kann die Zuhilfenahme eines Lohnsteuerhilfevereins sein.
"Vielen sind wir unbekannt", bedauert Vorname Name vom Aktuell/Altbayerischen Lohnsteuerhilfeverein e.V.
Titel (z.B. Der/Die Diplom-Kauffrau/Steuerfachwirt / gelernte Steuerfachangestellte) betreibt in Straße Nr. in Ort seit gut x Jahren eine Beratungsstelle. Dabei ist der Lohnsteuerhilfeverein eine kostengünstige Alternative. Die Aufnahmegebühr ist einmalig zu entrichten und beträgt 15 €. Der Jahresbeitrag ist sozial nach dem Einkommen gestaffelt. Während beim Aktuell/Altbayerischen e.V. Arbeitnehmer mit einem Einkommen bis 10.000 € gerade mal 52 € und Arbeitnehmer mit einem Einkommen von über 150.000 € maximal 375 € Mitgliedsbeitrag bezahlen, beginnen die Gebühren des Steuerberaters meist jenseits dieser Beträge, weiß Vorname Name zu berichten. Sie hilft in ihrer Beratungsstelle in der Straße in Ort etwa 160 (Angabe nur sinnvoll ab mindestens 100 Mitglieder) Menschen jährlich. Was viele nicht wissen, ist, dass ein Beratungsstellenleiter eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens drei Jahren vorweisen muss, ehe die Zulassung durch die Oberfinanzdirektion erteilt wird.
Nach der Zahlung des sozial gestaffelten Mitgliedsbeitrages fällt keine weitere Gebühr an. Neben der Einkommensteuererklärung überprüft der Verein den Steuerbescheid und legt gegebenenfalls auch Einspruch beim Finanzamt ein. Betreut werden können – den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend – alle Personen mit ausschließlich Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit, deren Einnahmen aus Zinsen, Kapital, Vermietung und Verpachtung die Höhe von jährlich insgesamt 18 000 € (Ledige) bzw. 36 000 € (Verheiratete) nicht überschreiten. Selbständige, Freiberufler sowie Land- und Forstwirte dürfen die Lohnsteuerhilfevereine nicht beraten.
"Sie haben keine Lust, keine Zeit oder kommen nicht zurecht", erklärt Berater/-in Name die Motive ihrer Klientel.
Der Lohnsteuerhilfeverein Aktuell/Altbayerischer arbeitet nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes. Regelmäßige Kontrollen der Oberfinanzdirektionen und das Verbot von anderen wirtschaftlichen Tätigkeiten (wie die Vermittlung von Versicherungen) gewährleisten die Qualität und Unabhängigkeit der Beratung. Jährlich werden ungefähr 5 Millionen Mitglieder von Lohnsteuerhilfevereinen beraten. Nähere Infos gibt es unter Tel. bzw. www...
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| Beitrag B1: So wird die Steuererklärung zum Kinderspiel |
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Vorgefertigte Musterbeiträge
Es handelt sich um vorgefertigte Musterbeiträge. Die Texte sind wettbewerbsrechtlich einwandfrei abgestimmt.
Achtung:
Sollte der Text gekürzt werden, müssen die rot unterstrichenen Passagen unbedingt erscheinen!
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Wählen Sie den Textvorschlag mit gelber Schrift, je nachdem, ob eine neue oder bestehende Beratungsstelle vorliegt und löschen Sie den Alternativtext.
So wird die Steuererklärung zum Kinderspiel
(1) Für neue Beratungsstellen:
Neueröffnung einer Beratungsstelle des Aktuell /Altbayerischen Lohnsteuerhilfevereins e. V. in Ort
(2) Für bestehende Beratungsstellen:
Beratungsstelle des Aktuell/Altbayerischen Lohnsteuerhilfevereins e. V. in Ort
Ort - Vorname Name, der/die Leiter/in des Aktuell/Altbayerischen Lohnsteuerhilfevereins e.V. ist nach eigenen Worten seit Jahren auf dem Gebiet der Arbeitnehmerbesteuerung tätig und hat daher viel Erfahrung. Nach der Eintragung als Beratungsstellenleiter/in durch die zuständige Oberfinanzdirektion
(1) Für neue Beratungsstellen:
konnte nun die Beratungsstelle in Straße, Nr., eröffnet werden.
(2) Für bestehende Beratungsstellen:
leistet er/sie seit über x Jahren / 19XX (Jahr der Zulassung) Hilfe in Lohnsteuersachen.
Der Aktuell/Altbayerische e. V. betreut Arbeitnehmer, Rentner, Bezieher von Unterhaltsleistungen und Versorgungsbezügen steuerlich. Eine entscheidende Voraussetzung, um zufriedene Mitglieder zu gewinnen, ist für Vorname Name eine freundliche und fachkompetente Beratung, sowie ein individuelles Eingehen auf die steuerlichen Belange jedes einzelnen Mitglieds; denn kein Fall ist wie der andere. Das Steuerberatungsgesetz schreibt vor, dass Lohnsteuerhilfevereine nur Mitglieder begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG beraten dürfen.
Dabei ist, im Gegensatz zu einem Sportverein, der Vereinszweck ausschließlich auf die Hilfe in Lohnsteuersachen beschränkt.
Die Hilfeleistung für die Mitglieder erstreckt sich auf die Erstellung der Einkommensteuererklärung bei ausschließlich Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit, Renten, Versorgungsbezügen und Unterhaltsleistungen oder bei Vorliegen von selbstgenutztem Wohneigentum. Bei Einkünften aus Kapitalvermögen, Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und sonstiger Einkünfte (Spekulationsgewinne) darf der Aktuell/Altbayerische e.V. bis zu Einnahmen von 18.000 € beziehungsweise 36.000 € bei Zusammenveranlagung tätig werden.
Der Aktuell/Altbayerische e.V. prüft auch die Steuerbescheide und erhebt Einspruch, wenn diese fehlerhaft sind. Er berät bei der richtigen Steuerklassen-Kombination bei Ehegatten, wenn beide berufstätig sind. Wichtig ist auch die Gestaltungsberatung für zukünftige Jahre. Wer Mitglied beim Aktuell/Altbayerischen Lohnsteuerhilfeverein e.V. werden will, muss eine einmalige Aufnahmegebühr (15 €) entrichten und einen Jahresbeitrag bezahlen, der sich nach der Höhe des Einkommens richtet und daher sozial gestaffelt ist. Dieser bewegt sich zwischen 52 € und 375 € und ist somit auch für Besserverdienende interessant.
Mit dem jährlichen Mitgliedsbeitrag sind alle Leistungen abgegolten. Nähere Infos gibt es unter Tel. bzw. www...
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| Beitrag A3 Hochformat: Finanzamtmahnung? Kein Problem. |
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A3 Finanzamtmahnung? Kein Problem
Redaktionelle Beiträge
Vorgefertigte Musterbeiträge
Die Texte sind wettbewerbsrechtlich einwandfrei abgestimmt.
ACHTUNG:
Sollte der Text gekürzt werden, müssen die rot unterstrichenen Passagen unbedingt er-scheinen! Ändern Sie die Textpassagen in blauer Kursivschrift (Ort, Name, Tel. etc.) indivi-duell ab.
Für Ihre Kostenkalkulation:
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Höhe: 152 mm x Millimeterpreis
(variiert je nach Zeitung und Platzierung [Text- oder Anzeigenteil] )
Finanzamtsmahnung?
Kein Problem!
Jedes Jahr aufs Neue ist die Steuererklärung fällig. Wer zur Abgabe verpflichtet ist, muss diese in der Regel bis 31. Juli des Folgejahres beim Finanzamt einreichen. Bei den vielen For-mularen, gesetzlichen Änderun-gen und neuen Vorgaben ist es gut zu wissen, wo man Hilfe erhält. Eine kostengünstige Alternative zum Steuerberater kann die Zuhilfe-nahme eines Lohnsteuerhilfevereins sein.
M. Mustermann berät Mitglie-der begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG und erstellt dann die Einkommensteuererklärung.
Altbayerischer/Aktuell Lohn-steuerhilfeverein e.V.
Beratungsstellenleiter/in
Manfred Mustermann
Musterstr. 1 in Musterstadt
01234-56789
Gratis:0800-0966669-999
www.mustermann.aktuell-verein.de |
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kein Problem Steuererklärung querformat redaktioneller beitrag a2 |
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| Beitrag A1 Hochformat: Steuererklärung? Kein Problem. |
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Beitrag A1 Hochformat: Steuererklärung? Kein Problem. redaktioneller beitrag werbung |
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| Bestellformular | Elsterstick - Datenabruf V22-5 |
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Datenabruf VDBSteuersoftware |
Bestellformular Datenabruf FSC Freischaltcode vorausgefüllte Steuererklärung Vast Bestellung Elsterstick Orgastick ALH-Stick
ALTBAYERISCHER Lohnsteuerhilfeverein e.V. • www.altbayerischer.de • info@altbayerischer.de
V22-5
BESTELLFORMULAR | ELSTERSTICK - DATENABRUF
BST-Nr.:
Name: Vorname:
Datum, Unterschrift
Einrichtung
1. Bestellformular ausfüllen und an HV senden
2. Zustellung des aktivierten Elster-Sticks per Post an BST (HV übernimmt einmalig die Kosten)
3. Einrichtung durch BST lt. Anleitung im internen Bereich
4. Freischaltung durch HV, sobald unterschriebene Nutzungsvereinbarung und Elster-Antrag vorliegen
Vorteile
thumbs-up Eingabe der Belege nicht mehr erforderlich (nur Kontrolle)
thumbs-up alle Belege vorhanden (auch wenn von MG nicht mitgebracht)
thumbs-up gleicher Datenstand wie Finanzamt
thumbs-up Freischaltung nur einmal pro MG notwendig
thumbs-up Steuerkontoabfrage über Vollmachtsdatenbank (VDB)
Abrufbare Belege
n vom Arbeitgeber übermittelte Lohnsteuerbescheinigungen
n Mitteilungen über den Bezug von Rentenleistungen
n Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen
n Vorsorgeaufwendungen (z. B. Riester- oder Rürup-Verträge)
n Lohnersatzleistungen (Kranken-, Eltern-, Arbeitslosengeld, etc.)
n Beiträge der Vermögensbildungsbescheinigung (VWL/VL)
n Kapitalerträge mit Freistellungsauftrag |
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| Bedienungsanleitung | Steuersoft - ESt-Plus V26-3 |
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Steuersoft ESt-PlusSteuersoftware |
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ANLEITUNG | STEUERSOFT - EST-PLUS
Inhaltsverzeichnis
A. Allgemeine Informationen (Seite 2)
B. Archiv (Shortcut Alt + F12) (Seite 3)
C. Vollmachtsdatenbank (VDB) / DIVA 2 (Seite 4)
D. NEU: Vorauszahlungen aus Vorjahresbescheiden übernehmen (Seite 5)
E. Notizenfunktion (Seite 6 bis 8)
F. Zusatzangaben: Warnfunktion (Seite 9)
G. Aktenverwaltung (Shortcut Strg + K) mit Bemerkungsfunktion (Seite 10)
H. Ermittlung der Bemessungsgrundlage (BMG) (Shortcut Strg + R) (Seite 11)
I. Elster‐Versand (Shortcut Strg + E) (Seite 12 bis 13)
J. Elster‐Nachrichten / Elster‐Anträge (Seite 14)
K. Bescheidvergleich (Shortcut Strg + Umsch + B) (Seite 15 bis 17)
L. Einspruch per Elster (Seite 18)
M. Textverarbeitung (Shortcut F10) mit ALH Musterschreiben (Seite 19)
N. Aufgabenplanung (Seite 20)
O. Einrichtung Stempelfeld (Seite 21)
P. Erstellung Bescheidschlüssel (Seite 22 bis 24)
Q. Erhaltenen ESt‐Plus‐Fall importieren (Seite 25)
R. Weitere Datenbank einrichten (Seite 26 bis 27)
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ANLEITUNG | STEUERSOFT - EST-PLUS
A. Allgemeine Informationen
Alle in dieser Anleitung erstellten Screenshots wurden in der Ansicht "Effizient" erstellt, welche Sie wie folgt
einstellen können:
Übersicht Symbole im geöffneten Steuerfall:
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15
01 = Stammdaten (Strg + M) 09 = Bescheiddaten übernehmen
02 = Abrechnung (Strg + R) 10 = Belegdaten abgleichen
03 = Abgleich WebPortal 11 = Elster‐Versand (Strg + E)
04 = Textverarbeitung (F10) 12 = Bescheiddaten abgleichen
05 = Steuerberechnung (F8) 13 = Aktenverwaltung (Strg + K)
06 = Formulardruck (Strg + P) 14 = Fall speichern (Strg + S)
07 = Scannen (F12) 15 = Fall speichern und schließen (F2)
08 = Archiv (Alt + F12)
Haben Sie im Steuerfall ein Kündigungsdatum hinterlegt, können Sie diese Fälle in der Übersicht wie folgt
ausblenden.
Das Kündigungsdatum übernehmen Sie ganz einfach in den Steuerfall mit einer letztmaligen Synchronisierung mit
dem WebPortal, oder Sie hinterlegen dieses manuell unter den Stammdaten, Registerkarte "Verein":
Gekündigte Mitglieder ausblenden:
Was die verschieden markierten Steuerfälle bedeuten, erfahren Sie, wenn Sie auf ein beliebiges Mitglied mit der
rechten Maustaste klicken und anschließend auf "Legende" klicken.
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ANLEITUNG | STEUERSOFT - EST-PLUS
B. Archiv (Shortcut Alt + F12)
Das Archiv, und somit alle hinzugefügten Dateien, finden Sie unter diesem Symbol (Shortcut ALT + F12):
Jeder Steuerfall im ESt‐Plus enthält ein Archiv. Dort werden automatisch Steuererklärung und
Steuerberechnung unter dem Ordner "Aktenstand" abgelegt. Sie können aber auch selbst Dateien
direkt dem Archiv hinzufügen. Bitte benennen Sie die zu archivierenden Unterlagen mit
selbsterklärenden Dateinamen.
Achtung: Diese Funktion entbindet Sie nicht von der vertraglich vereinbarten Pflicht zur Führung
einer materiellen Handakte.
(Ausnahme: Es ist ein separater ALH‐Cloud‐Vertrag zur digitalen Aktenführung vorhanden.)
Datei per Drag & Drop im Archiv ablegen
Öffnen Sie einen Steuerfall und ziehen mit der linken Maustaste eine Datei (max. 5 MB) direkt auf den geöffneten
Steuerfall in ESt‐Plus und lassen Sie die Maustaste los. Sie erhalten dann folgende Meldung:
Klicken Sie hier auf "Aktiver VZ" wird die Datei im aktuell geöffnetem Veranlagungsjahr hinzugefügt.
Klicken Sie auf "VZ wählen", haben Sie die Möglichkeit einen anderen VZ oder auch Jahresübergreifend (für z. B.
Beitrittserklärung, Personalausweis, …) auszuwählen. Über die Spalte "Ordner" haben Sie zudem die Möglichkeit
auszuwählen, in welchem Ordner die Datei abgelegt werden soll:
Im Archiv selbst können Sie unten, mit Klick auf folgendes Symbol, Dateien auch nachträglich verschieben:
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ANLEITUNG | STEUERSOFT - EST-PLUS
C. Vollmachtsdatenbank (VDB) / DIVA 2
Vorteile der VDB:
‐ Beim bisherigen Freischaltcodeverfahren dauerte es meist über 1 Woche, bis der bei der Finanzverwaltung
beantragte Freischaltcode (FSC) an das Mitglied übermittelt wurde. Danach musste dieses Dokument wieder
den Weg in die Beratungsstelle finden, was mitunter nochmals mehrere Wochen in Anspruch nahm.
‐ Mit dem neuen System (VDB) benötigen Sie nur die vom Mitglied unterschriebene "Vollmacht zur Vertretung
in Steuersachen" und sind sonst völlig unabhängig vom Mitglied.
‐ Sie beantragen mit dieser Vollmacht die Freischaltung der VDB und können meist bereits am Folgetag die
Belege des Mitglieds abrufen.
‐ Der Abruf der Belege über FSC und VDB kann parallel genutzt werden (pro Person ist aber nur FSC oder VDB
möglich).
‐ Es kann die Steuerkontoabfrage (Sollstellungen, geleistete Zahlungen und offene Forderungen) genutzt
werden, sofern die aktuelle Steuernummer hinterlegt ist.
‐ Zustellung des Papierbescheides ab VZ 2023
DIVA 2:
DIVA 2 ist nur mit Nutzung der VDB möglich.
Informationen / Anleitungen:
Informationen zur VDB und zu DIVA 2 mit allen Anleitungen finden Sie im internen Bereich unter "TECHNIK" –
"Datenabruf VDB".
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ANLEITUNG | STEUERSOFT - EST-PLUS
D. Vorauszahlungen aus Vorjahresbescheiden übernehmen
Wenn im geöffneten Steuerfall Vorjahresbescheide mit festgesetzten Vorauszahlungen für das zu erstellende Jahr
vorhanden sind, können Sie diese Daten übernehmen.
Achtung: Die festgesetzten Vorauszahlungen müssen nicht mit den geleisteten Zahlungen übereinstimmen!
Klicken Sie hierzu im geöffneten Steuerfall auf "ELSTER" – "Bescheide" – "Übernehmen" oder auf folgendes
Symbol:
Sie sehen dann, wenn vorhanden, die festgesetzten Vorauszahlungen aus früheren Bescheiden und können diese
mit "Übernehmen" in den Steuerfall übernehmen:
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ANLEITUNG | STEUERSOFT - EST-PLUS
E. Notizenfunktion
Mit der Notizenfunktion können Sie eine Liste der fehlenden Unterlagen für das Mitglied erstellen.
Vorteil: Schnelle Fertigstellung der Steuerklärung ohne Wiedereinarbeitungszeit.
Das Mitglied kommt zur Beratung, Fall wird eingegeben, Nachweis fehlt.
Das Mitglied schickt Beleg erst 4 Wochen später.
Problem: Zeitverlust
Akte öffnen, Wiedereinarbeitung in den Fall, oft aufwändiges Öffnen der einzelnen Eingabemasken.
Lösung: Notizenfunktion
1. Das Mitglied hat eine konkrete Checkliste für die fehlenden Unterlagen.
2. Das Mitglied kann den Brief als Anschreiben mit Adresse der Beratungsstelle verwenden.
3. Sie haben ebenfalls eine konkrete Checkliste der Unterlagen, drucken diese aus, heften sie z. B. außen an die
Akte, sehen auf einen Blick, ob alle fehlenden Unterlagen da sind.
4. Sie öffnen den Fall, klicken auf "Notizen", klicken auf Link 1, geben den Wert ein, klicken auf Link 2 usw.
Erfassen der Notizen
Bsp.: Es fehlen Nachweise von Spenden
Cursor in das gewünschte Feld setzen
Button "Notizen" anklicken
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ANLEITUNG | STEUERSOFT - EST-PLUS
Wenn alle gewünschten Notizen eingegeben sind, kann die persönliche Checkliste mit den fehlenden Unterlagen
ausgedruckt werden:
Notiz eingeben, danach rechte Maustaste
öffnet neues Fenster,
"Merker zu aktuellem Eingabefeld" erzeugt
einen Link zum späteren Aufruf
Spendennachweis fehlt 2025 – Anlage Sonderausgaben
Zeile 5
Seite 8 von 27 | Stand: 05.03.2026 | V26‐3
ANLEITUNG | STEUERSOFT - EST-PLUS
Max Muster ‐ Musterstr. 1 ‐ 53229 Bonn
ALH Lohnsteuerhilfeverein e.V.
Fischbräustr. 6
84323 Massing
Herr Max Muster
Mandanten‐Nr.: 2999‐0001
Fehlende Unterlagen für den Veranlagungszeitraum 2025
‐ Spendennachweis fehlt 2025 ‐ Anlage Sonderausgaben Zeile 5
Mit freundlichen Grüßen
Diese Checkliste kann das Mitglied als Anschreiben für ein Fensterkuvert verwenden, mit vorgedruckter
Absenderadresse des Mitglieds und Empfängeradresse der Beratungsstelle.
Direktaufruf der Eingabefelder und Dateneingabe
Bsp.: Nach 4 Wochen erhalten Sie nun die fehlenden Unterlagen vom Mitglied:
1. Fall öffnen
2. Notizen öffnen
3. Klick auf gewünschten Link im Notizfeld führt direkt zum
Eingabefeld, egal in welchem Formular man sich gerade befindet
4. Werte eintragen
5. Notiz löschen – fertig!
Spendennachweis fehlt 2025 – Anlage Sonderausgaben
Zeile 5
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ANLEITUNG | STEUERSOFT - EST-PLUS
F. Zusatzangaben: Warnfunktion
Unter "Zusatzangaben" können Sie sich z. B. eine Warnung beim Öffnen des Steuerfalls anzeigen lassen oder Notizen
vermerken.
Die Funktion finden Sie über das Symbol für die Stammdaten, Registerkarte "Zusatzangaben":
Das Feld "Warnung" wird beim Öffnen des Mitglieds mit dem von Ihnen hinterlegten Text angezeigt:
Seite 10 von 27 | Stand: 05.03.2026 | V26‐3
ANLEITUNG | STEUERSOFT - EST-PLUS
G. Aktenverwaltung (Shortcut Strg + K) mit Bemerkungsfunktion
Sie können in der Aktenverwaltung zu jedem Vorgang eine Bemerkung erfassen. Um die Aktenverwaltung zu
öffnen, klicken Sie auf folgendes Symbol (Shortcut Strg + K):
Klicken Sie dann links auf den gewünschten Vorgang und hinterlegen in der 2. Spalte Ihre Bemerkung:
Alle erfassten Bemerkungen werden, wenn Sie auf die Falldaten des jeweiligen Steuerjahres klicken, auf der
rechten Seite gesammelt angezeigt:
Seite 11 von 27 | Stand: 05.03.2026 | V26‐3
ANLEITUNG | STEUERSOFT - EST-PLUS
H. Ermittlung der Bemessungsgrundlage (BMG) (Shortcut Strg + R)
Gehen Sie im geöffneten Steuerfall auf "Verwaltung" – "Abrechnung" oder nutzen den Shortcut Strg + R:
Im folgenden Fenster klicken Sie zur Berechnung auf den blauen Taschenrechner und zur anschließenden Ausgabe
auf "Bemessung drucken":
Sie erhalten dann eine Übersicht, wie sich die BMG zusammensetzt.
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ANLEITUNG | STEUERSOFT - EST-PLUS
I. Elster‐Versand (Shorcut Strg + E)
Klicken Sie auf das Symbol für den Elster‐Versand (Shortcut Strg + E):
Im folgenden Fenster muss ein Software‐Zertifikat oder Elster‐Stick eingestellt sein, sowie der elektronische
Bescheidabruf aktiviert sein!
Eine Anleitung für die Einrichtung des Bescheidabrufs finden Sie in dieser Beschreibung unter dem Punkt
"Erstellung Bescheidschlüssel".
Klicken Sie für den Versand anschließend auf "ELSTER‐Versand":
Seite 13 von 27 | Stand: 05.03.2026 | V26‐3
ANLEITUNG | STEUERSOFT - EST-PLUS
Klicken Sie anschließend auf "Prüfung starten":
Nachzureichende Belege senden Sie am besten per Elster über "Nachdigal" zum Finanzamt.
Die Anleitung hierzu finden Sie in dieser Beschreibung unter dem Punkt "Elster‐Nachrichten / Elster‐Anträge".
Sofern keine Fehler vom Programm gefunden werden, können Sie direkt die Übermittlung starten:
Sie sehen im folgenden Fenster, ob der Versand erfolgreich war.
Das Elster‐Versandprotokoll ist nach dem Versand in der "Aktenverwaltung" (Shortcut Strg + K) zu finden:
Seite 14 von 27 | Stand: 05.03.2026 | V26‐3
ANLEITUNG | STEUERSOFT - EST-PLUS
J. Elster‐Nachrichten / Elster‐Anträge
Innerhalb des Mandanten, für den Sie beispielsweise Belege nachreichen möchten, wählen Sie bitte die Funktion
"ELSTER" – "Nachrichten" – "Erstellen" bzw. "ELSTER" – "Anträge" – "Erstellen":
Nachrichten:
‐ Belegnachreichung
‐ Sonstige Nachricht
‐ Änderung Adresse
‐ Änderung Bankverbindung
Anträge:
‐ Fristverlängerung
‐ Anpassung von Vorauszahlungen
‐ Schlichte Änderung
‐ Stundung
‐ Abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen
‐ Erlaß von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis
‐ Erlaß von Ansprüchen aus zollrechtlichen Bestimmungen
‐ Erstattung nach § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung
‐ Aufhebung eines Steuerbescheides
‐ Änderung eines Steuerbescheides
‐ Aufhebung einer Steueranmeldung
‐ Änderung einer Steueranmeldung
‐ Rücknahme eines Verwaltungsaktes
‐ Widerruf eines Verwaltungsaktes
‐ Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Bei allen Nachrichten / Anträgen ist es nicht notwendig, einen ausführlichen Text zu formulieren, wenn Sie Belege
mit übermitteln. Diese werden dem Finanzbeamten automatisch zur jeweiligen Steuerakte zur Verfügung gestellt.
Hinweis: Für den Versand kann jedes Zertifikat verwendet werden, z. B. auch das Softwarezertifikat. Wichtig ist,
dass das Zertifikat unter "Elster" – "Zertifikate" – "Verwaltung" eingebunden wurde.
Nach dem Versand erhalten Sie ein ELSTER‐Protokoll, welches automatisch in der Aktenverwaltung des Mitglieds
gespeichert wird.
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ANLEITUNG | STEUERSOFT - EST-PLUS
K. Bescheidvergleich (Shortcut Strg + Umsch + B)
Eine Anleitung für die Einrichtung des Bescheidvergleichs finden Sie in dieser Beschreibung unter dem Punkt
"Erstellung Bescheidschlüssel".
Bescheid abholen
Sie erhalten eine E‐Mail‐Benachrichtigung, dass ein Bescheid zur Abholung bereitsteht:
Seite 16 von 27 | Stand: 05.03.2026 | V26‐3
ANLEITUNG | STEUERSOFT - EST-PLUS
Doppelklick:
Elektronischer Bescheid
incl. Erläuterungen
Weitere Optionen
über Rechtsklick
auf die Zeile
Wird bei "Abgleich" ein
"X" angezeigt, lesen Sie
auf folgender Seite weiter
Seite 17 von 27 | Stand: 05.03.2026 | V26‐3
ANLEITUNG | STEUERSOFT - EST-PLUS
Wird bei "Abgleich" ein "X" angezeigt, liegen bei Bufa‐Nr., Steuer‐Nr. oder Ident‐Nr. im Bescheid andere Daten
vor.
Sie können den elektronischen Bescheid dann mit dem Steuerfall abgleichen und diesen aktualisieren:
Öffnen Sie hierzu den Steuerfall (rechte Maustaste auf die Zeile, dann "Steuerfall öffnen"). Klicken Sie im
geöffneten Steuerfall auf "ELSTER" – "Bescheide" – "Abgleichen" oder klicken auf folgendes Symbol:
Sie sehen dann die Abweichungen zwischen Bescheid und Programm und können mit "Abgleichen" den Steuerfall
aktualisieren.
Bescheiddaten und Bescheiddetails können immer auch aus dem Einzelfall über die Aktenverwaltung
(Strg + K) aufgerufen werden:
Sollte z. B. eine Abweichung vorliegen, können Sie hier den Bescheid als "Manuell geprüft" und den Fall durch
Schließen des Schlosses als "Fertig" kennzeichnen.
Darunter im Bemerkungsfeld können Sie eine kurze Begründung erfassen.
Elektronischer Bescheid
(detailliert mit Erläuterungen)
Bescheid‐Details:
Vergleich Bescheid ‐ Berechnung
(ideal zur schnellen Bescheidprüfung)
Seite 18 von 27 | Stand: 05.03.2026 | V26‐3
ANLEITUNG | STEUERSOFT - EST-PLUS
L. Einspruch per Elster
Um einen Einspruch per Elster einzulegen, öffnen Sie die Aktenverwaltung im geöffneten Steuerfall und
wählen den entsprechenden Bescheid aus:
Alternativ können Sie einen Elster‐Einspruch auch direkt aus dem Steuerfall starten:
Klicken Sie hierzu auf "ELSTER" – "Einsprüche" – "Erstellen".
Bei diesem Aufruf wird zusätzlich noch das Bescheiddatum (Datum des Verwaltungsakts) benötigt.
In den beiden folgenden Masken werden die Daten vom Programm bereits automatisch eingetragen. Bestätigen
Sie hier jeweils unten rechts mit "Weiter".
In der nächsten Maske erfassen Sie Ihren Einspruchstext, fügen evtl. noch Anhänge bei, und versenden den
Einspruch anschließend direkt per Elster:
Hier können Sie die Daten für
den Einspruch erfassen und
per Elster versenden:
Hier finden Sie eine
detaillierte Beschreibung für
den Einspruch per Elster.
Seite 19 von 27 | Stand: 05.03.2026 | V26‐3
ANLEITUNG | STEUERSOFT - EST-PLUS
M. Textverarbeitung (Shortcut F10) mit ALH Musterschreiben
Die Kommunikation mit dem Finanzamt sollte ausschließlich per Elster erfolgen.
Siehe "Elster‐Nachrichten", "Elster‐Anträge", "Einspruch".
Um im ESt‐Plus die integrierte Textverarbeitung mit unseren Musterschreiben zu nutzen, drücken Sie die Taste F10
auf Ihrer Tastatur oder klicken Sie oben auf das Symbol für die Textverarbeitung:
Anschließend klicken Sie links auf den Ordner "Verein". Hier finden Sie die ALH Musterschreiben, die Sie einfach
per Doppelklick öffnen können:
Alle Schreiben können von Ihnen jederzeit bearbeitet werden.
Bei Musterschreiben mit Auswahlfeldern finden Sie rechts oben das gelb hinterlegte Feld "Eingabefeld‐Modus
an/aus". Entfernen Sie hier den Haken, um auch diese Schreiben bearbeiten zu können:
Beim Schließen des Schreibens bestätigen Sie die Meldung, ob Sie das Dokument speichern wollen, bitte immer
mit "Ja":
Alle von Ihnen erstellten Schreiben finden Sie anschließend in der Textverarbeitung unten links, abgelegt nach
Veranlagungszeitraum:
Seite 20 von 27 | Stand: 05.03.2026 | V26‐3
ANLEITUNG | STEUERSOFT - EST-PLUS
N. Aufgabenplanung
Unter "Verwaltung" – "Aufgabenplanung" können Sie ab sofort verschiedene Vorgänge im Programm
automatisiert starten:
Zum Anlegen einer neuen Aufgabe klicken Sie unten auf "Neu":
Geben Sie im folgenden Fenster an,
‐ wann die nächste Ausführung erfolgen soll,
‐ auf welchem Arbeitsplatz die Aufgabe gestartet werden soll,
‐ wie oft die Aufgabe wiederholt werden soll,
‐ was passieren soll, wenn die Aufgabe nicht ausgeführt werden konnte,
‐ welche Aufgabe ausgeführt werden soll,
und bestätigen Sie zum Schluss mit "OK":
Sollten Sie eine Aufgabe automatisieren, für die der Elster‐Stick benötigt wird, beachten Sie bitte, dass diese nur
ausgeführt werden kann, wenn der Elster‐Stick am entsprechenden Gerät eingesteckt ist.
Seite 21 von 27 | Stand: 05.03.2026 | V26‐3
ANLEITUNG | STEUERSOFT - EST-PLUS
O. Einrichtung Stempelfeld
Öffnen Sie einen beliebigen Steuerfall und klicken Sie auf "Formular" – "Zustellvollmacht / Stempelfeld
bearbeiten":
Wählen Sie dann ein vorhandenes Stempelfeld zum Bearbeiten aus oder legen ein neues Stempelfeld an.
"Extras" – "Einstellungen": Setzen Sie hier den Haken, so dass bei neu angelegten Steuerjahren die Felder bereits
automatisch befüllt sind:
Wichtig wegen Zeichenbegrenzung!
"Aktuell Lohnsteuerhilfeverein e.V."
bzw.
"Altbayerischer Lohnsteuerhilfeverein e.V."
wäre zu lang
Altbayerischer e.V.
Altbayerischer e.V.
Wählen Sie hier Ihre Beratungsstelle aus.
Nur bis VZ 2022!
Ab dem VZ 2023 nur durch Nutzung der
Vollmachtsdatenbank (VDB) möglich!
Seite 22 von 27 | Stand: 05.03.2026 | V26‐3
ANLEITUNG | STEUERSOFT - EST-PLUS
P. Erstellung Bescheidschlüssel
Melden Sie sich als Benutzer‐Nr. 1 im Programm ESt‐Plus an.
Bescheidschlüssel generieren
Seite 23 von 27 | Stand: 05.03.2026 | V26‐3
ANLEITUNG | STEUERSOFT - EST-PLUS
In folgendem Fenster geben Sie bitte Ihre Daten ein (PIN ist frei wählbar) und klicken anschließend auf "Weiter":
Der Bescheidschlüssel ist erstellt:
Seite 24 von 27 | Stand: 05.03.2026 | V26‐3
ANLEITUNG | STEUERSOFT - EST-PLUS
Elektronischen Abruf aktivieren
Beim Elster‐Versand (Strg + E) muss bei jeder Erklärung folgende Einstellung hinterlegt sein:
Die gewählten Einstellungen werden nach dem ersten Versand auch für alle anderen Fälle übernommen.
Seite 25 von 27 | Stand: 05.03.2026 | V26‐3
ANLEITUNG | STEUERSOFT - EST-PLUS
Q. Erhaltenen ESt‐Plus‐Fall importieren
Speichern Sie die über das WebPortal erhaltene/n Steuersoft‐Datei(en) auf Ihrem PC (Ordner "Downloads") ab.
Klicken Sie hierzu nacheinander mit der linken Maustaste auf jedes vorhandene Download‐Symbol:
Gehen Sie anschließend in ESt‐Plus auf "Datei" – "Akten importieren":
Klicken Sie im folgenden Fenster links auf den Ordner "Downloads", wählen dann die zu importierende(n)
Datei(en) aus und klicken zum Schluss auf "Öffnen":
Sollte ein Fall aus mehreren Dateien bestehen (Dateiendungen SXU/SXA und SXC), müssen beide Dateien am
selben Speicherort abgelegt sein! Die SXC‐Datei wird dann automatisch mit importiert!
Seite 26 von 27 | Stand: 05.03.2026 | V26‐3
ANLEITUNG | STEUERSOFT - EST-PLUS
R. Weitere Datenbank einrichten
Melden Sie sich als Benutzer‐Nr. 1 im Programm ESt‐Plus an.
Gehen Sie zu "Extras" – "Einstellungen" und wählen Sie die Registerkarte "System" aus.
Klicken Sie auf "Datenbanken verwalten":
Klicken Sie auf "Neue Datenbank erzeugen":
Seite 27 von 27 | Stand: 05.03.2026 | V26‐3
ANLEITUNG | STEUERSOFT - EST-PLUS
Geben Sie einen beliebigen Namen für die neue Datenbank ein (z. B. Privat) und klicken Sie auf "OK":
Die neue Datenbank ist erstellt:
Beenden Sie nun alle offenen Fenster.
Ab sofort wird beim Programmstart ein Fenster angezeigt. Hier können Sie auswählen, welche der Datenbanken
Sie öffnen möchten:
In die ALH‐Cloud wird immer nur die 1. Datenbank hochgeladen! |
|
| Satzung | Altbayerischer Lohnsteuerhilfeverein e.V. 17.08.2020 2-seitig |
|
MitgliedschaftOrganisation |
Satzung 2seitig 2 seitig Vereinssatzung 17.08.2020 |
|
| Satzung | Altbayerischer Lohnsteuerhilfeverein e.V. 17.08.2020 1-seitig |
|
MitgliedschaftOrganisation |
Satzung 1seitig 1 seitig Vereinssatzung 17.08.2020 |
|
| Checkliste | Steuererklärung Ungarisch V22-1 |
|
Steuer-ChecklistenSteuerthemen |
Checkliste Steuer ungarisch steuercheckliste
ALTBAYERISCHER Lohnsteuerhilfeverein e.V. • www.altbayerischer.de
V22-1
Első tanácsadáshoz
A megelőző évi adóhatározat és adóbevallás
Hivatalos Igazolvány másolata (házastársak esetén mindkét
személyhez)
ELLENŐRZŐLISTA | ADÓBEVALLÁS
Jövedelem
Jövedelemadó-igazolás, vagyon alapú szolgáltatások
Igazolások az alábbiakról
munkanélküli járadék, szülői ellátás és csökkentett
munkarend esetén járó támogatás
táppénz, anyasági ellátás
Nyugdíjjáradék esetén (pl. öregségi, rokkantsági, özvegyi
nyugdíj, foglalkoztatói és magánnyugdíjak)
első járadéknál a nyugdíjhatározat
éves nyugdíjigazolás
Tőkejövedelmek (adóigazolás, eredménykimutatás)
Befektetési alapok (adóigazolás, külföldi letéti számlákra
vonatkozó eredménykimutatás, előlegátalány)
Külföldi és egyéb bevételek (pl. nyugdíj, bérleti díj, tőkejövedelem,
kriptovaluta)
Bérbeadásból származó bevétel
Bérleti díj, járulékos költségek (pl. bérleti szerződés, járulékos
költségek elszámolása, ingatlankezelés)
Adásvételi szerződés, közjegyzői költségek, ingatlanközvetítői díj,
vagyonátruházási adó
Építési, javítási számlák
Hitel esetén kamatigazolások
Értékcsökkenési leírás 7b. § szerint (lásd extra ellenőrző
lista), műemlék
Jövedelem megszerzésére fordított kiadások
Lakás és munkahely között felmerülő
távolság km-ben, utazások száma, munkahelyi bérlet
csoportos szállítás (pl. üzemi busz)
nagy futásteljesítmény mellett (pl. TÜV-jelentés, ASU (káro
sanyag-kibocsátási vizsg.), átvizsgálási számlák km-állással)
Személygépjármű baleseti költségei
Vállalati gépjármű (szükség szerint menetlevél, pótlólagos
fizetések pl. üzemanyag)
Szakszervezeti tagdíjak
Munkaeszközök (pl. számítógép, szerszám, munkaruha,
szakirodalom)
Dolgozószoba ill. „homeoffice”-átalány, telefon- és internetköltség
Továbbképzési költségek (pl. tanulmányi költségek, technikusi
v. mestervizsga-tanfolyam, leszámítva a közvetlenül
hozzárendelhető hozzájárulásokat, pl. Bafög tanulói
ösztöndíj)
Pályázási költségek (pl. útiköltségek, irodai kellékek)
Szakmai, munkavégzési okokból felmerülő költözési költségek
mínusz adómentes pótlék
Baleset- és szakmai jogvédelmi biztosítás
Adótanácsadási költségek (pl. adózási tanácsadó egyesület
tagsági díja)
Téli foglalkoztatási illeték
Külföldi tevékenység (pl. utazási és szállásköltség, ellátási
többletköltségek mínusz adómentes kompenzáció, étkezési
juttatás)
Kettős háztartásvezetés (pl. bérlemény, bérlemény rezsiköltségei,
szükséges háztartási felszerelés, második lakás
után fizetendő adó mínusz adómentes pótlék)
Energetikai felújítás
Lakások energetikai felújításának költségei (10 évnél régebbi)
(pl. hőszigetelés, fűtési rendszer, ablakok és ajtók)
Szakcég-/energiatanácsadói tanúsítvány
Exclamation-circle állami támogatások/KfW-kölcsönök
Arrow-Circle-Right nincs támogatás
Háztartási szolgáltatások
Kisiparosi számlák (csak munkabér)
Rezsiköltség-számlák (pl. kéményseprő, házmester)
Saját háztartás támogatására fordított kiadások
Exclamation-circle állami támogatások/KfW-kölcsönök
Arrow-Circle-Right nincs támogatás
Rendkívüli kiadások
Riester-, alapnyugdíj („rürup”-nyugdíj)
Bel- vagy külföldi állami nyugdíjalapokba való befizetés
Biztosítási illetékek (pl. magán egészség-, ápolási, élet-,
felelősség-, gépjármű-biztosítás)
Adományozási igazolások
Egyháziadó-visszatérítés/-pótfizetés
Rendkívüli terhek
Igazolás fogyatékosságról (pl. fogyatékossági igazolvány,
hivatali igazolás, nyugdíjhatározat baleseti nyugdíjról)
Ápolási és gondozási költségek (háztartás) mínusz támogatások
(pl. ápolási díj / ápolási napidíj / természetbeni
ápolási ellátás stb.)
Betegség miatt felmerülő költségek (pl. gyógyszer, fogorvos, szemüveg,
kórházi tartózkodás, kúra, természetgyógyász...)
Az orvosokhoz megtett út költsége (szám és km)
Temetkezési költségek, egzisztenciális bírósági eljárások
Tartásdíj a következők esetében: gyermekek, volt férj/feleség,
szülők, nagyszülők, élettársak
Egészségügyi és ápolási biztosítási járulékok (KV/PV-járulékok)
eltartott személyek esetében
Otthoni költségek, háztartási munka költségei
Gyermekek
14 éves korig: Gondozási költségek és díjak (pl. óvoda, napközi,
bébiszitter, gyermekgondozó (Tagesmutter))
18 éves kor felett: Szakképzési és tanulói szerződések, Igazolás
a hallgatói jogviszonyról
Képzési kedvezmény külföldi szállás esetén
Tandíj (pl. magániskolák, idősgondozó iskolák stb.)
Jövedelemadó-igazolás, KV/PV-járulékok
Igazolás gyermeküket egyedül nevelők részére
Adóazonosító (ha van) |
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| Checkliste | Steuererklärung Spanisch V22-1 |
|
Steuer-ChecklistenSteuerthemen |
Checkliste Steuer spanisch steuercheckliste
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LISTA DE VERIFICACIÓN | DECLARACIÓN DE IMPUESTOS
Para la primera consulta
Certificado fiscal y declaración fiscal del año anterior
Copia del documento de identidad oficial (en caso de cónyuges,
para ambos)
V22-1
Ingresos
Certificado de la renta, prestaciones generadoras de patrimonio
Certificado de
subsidio de desempleo, paternidad o de jornada reducida
prestación por enfermedad, subsidio de maternidad
En caso de cobro de pensión (p. ej., pensiones de jubilación, de
incapacidad, de viudedad, pensiones profesionales y privadas)
en caso de primer cobro: certificado de concesión
certificado anual de pensión
Rendimientos de capital (certificado fiscal, desglose de réditos)
Fondos de inversión (certificado fiscal, desglose de réditos
por depósitos en el extranjero, pago a cuenta)
Ingresos en el extranjero y otros ingresos (p. ej., pensiones,
alquileres, rendimientos de capital, criptomonedas)
Ingresosrendimientos procedentes de arrendamientos
Alquiler, gastos adicionales (p. ej., contrato de alquiler, liquidación
de gastos adicionales de la administración de fincas)
Contrato de compraventa, gastos notariales, comisión de agentes
inmobiliarios, impuesto sobre transmisiones
Facturas de construcción y reparaciones
Certificados de intereses de préstamos
Amortización extraordinaria según el art. 7b (véase la lista
adicional de verificación), monumento
Gastos publicitarios
Traslados vivienda – lugar de trabajo
km de distancia, número de viajes, Billete de empresa
transporte en grupo (p. ej., autobús de trabajo)
con alto rendimiento de conducción (p. ej., Informe TÜV,
ASU, facturas de inspección con kilometraje)
Costes de accidentes de coche
Coche de empresa (si procede, libro de ruta, pagos adicionales,
p. ej., combustible)
Cuotas sindicale
Equipos de trabajo (p. ej., ordenadores, herramientas, ropa de
trabajo, literatura especializada)
Sala de trabajo o tarifa fija de teletrabajo, gastos de teléfono
e Internet
Gastos de formación (p. ej., gastos de estudios, técnicos, cursos
de maestría descontando subvenciones como BaföG)
Gastos por solicitudes de empleo (p. ej., envíos, gastos de
oficina)
Costes de mudanza por motivos laborales menos sustitución
libre de impuestos
Seguro por accidentes y seguro de defensa jurídica profesional
Gastos de asesoría fiscal
(p. ej., cuota de miembro de organización de asesoría fiscal)
Contribución por ocupación estacional
Actividad externa (p. ej., gastos de viaje y alojamiento, gastos
adicionales de mantención menos sustitución libre de impuestos,
presentación de las comidas)
Doble residencia (p. ej., alquiler, gastos relacionados,
enseres necesarios, impuesto sobre la segunda vivienda
menos sustitución libre de impuestos)
Saneamiento energético
Gastos de renovación energética de la vivienda (más de 10
años de antigüedad) (p. ej., aislamiento térmico, sistema de
calefacción, ventanas y puertas)
Certificado de la empresa especializada/consultora de energía
Exclamation-circle Subvenciones públicas/préstamo de KfW
Arrow-Circle-Right sin ayuda
Servicios realizados en el hogar
Facturas de contratistas (solo salario)
Liquidación de gastos adicionales (p. ej., deshollinador, conserje)
Gastos para Ayuda en el hogar propio
Exclamation-circle Subvenciones públicas/préstamo de KfW
Arrow-Circle-Right sin ayuda
Gastos extraordinarios
Pensión «Riester», pensión «Rürup»
Pagos a fondos de pensiones obligatorios nacionales o
extranjeros
Primas de seguros (p. ej., seguro privado de enfermedad, de
dependencia, de vida, seguro de automóvil)
Certificados de donaciones
Devolución de impuestos a la iglesia/reembolso de impuestos
Costes excepcionales
Certificado de minusvalía (p. ej., carné de discapacitado, certificado
de la oficina de previsión social, informe de renta por accidente)
Gastos por servicios de enfermería y cuidados (en el hogar)
menos la asignación (p. ej., subsidio de enfermería/subsidio
diario/prestaciones en especie, etc.)
Costes por enfermedad (p. ej., medicamentos, dentistas, gafas,
estancias hospitalarias, balnearios, naturópatas...)
Traslados a médicos (número y kilómetros)
Costes de entierro, litigios existenciales
Pensiones alimenticias para hijos, exmarido/exmujer, padres,
abuelos, compañeros/as sentimentales
Contribuciones al seguro de enfermedad de personas mantenidas
(contribuciones del seguro médico/seguro de dependencia)
Costes de residencia, gastos de ayuda doméstica
Hijos
Hasta 14 años: costes relativos al cuidado (p. ej., pagos de
guarderías, jardines de infancia, cuidadores, «madres de día»)
Más de 18 años: contratos de aprendizaje y de formación,
certificado de matrícula
Importe exento de formación profesional en alojamiento externo
Tarifas escolares (p. ej., escuelas de enfermería en geriátricos,
privadas, etc.)
Certificado de la renta, Contribuciones del seguro médico/
seguro de dependencia
Prueba para padres o madres solteros
Número de identificación fiscal (si está disponible) |
|
| Checkliste | Steuererklärung Italienisch V22-1 |
|
Steuer-ChecklistenSteuerthemen |
Checkliste Steuer italienisch Steuercheckliste
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CHECKLIST | PER LA DICHIARAZIONE DEI REDDITI
Per la consulenza iniziale
Cartella esattoriale e dichiarazione dei redditi dell’anno precedente
Copia del documento d’identità ufficiale (in caso di coniugi
per entrambi)
V22-1
Redditi
Certificazione dei redditi da lavoro, prestazioni in conto capitale
Certificato di
indennità di disoccupazione, indennità di congedo parentale,
indennità per le prestazioni lavorative ad orario ridotto
indennità di malattia, indennità di maternità
In caso di riscossione della pensione (ad es. pensioni di anzianità,
di invalidità, di vedovanza, pensioni aziendali e private)
notifica di riconoscimento della pensione al primo versa
mento della pensione
certificato di pensione annuale
Redditi da capitale (certificato fiscale, conto economico)
Fondi di investimento (certificato fiscale, conto economico per
i depositi esteri, somma forfettaria stabilita preventivamente)
Redditi di fonte estera (ad es. pensioni, affitti, redditi da capitale,
criptovaluta)
Ricavi da locazione
Affitto, spese di servizio (ad es. contratto di affitto, dichiarazione
spese di servizio per la gestione della proprietà)
Contratto d’acquisto, spese notarili, spese d’intermediazione,
imposta sui trasferimenti immobiliari
Fatture per costruzioni e riparazioni
Certificati degli interessi per sui prestiti
Ammortamento straordinario secondo art. 7b (vedi lista di
controllo extra), monumento di valore storico
Spese professionali
Viaggi dall’abitazione al luogo di lavoro
km di distanza, numero di viaggio, biglietto di lavoro
trasferimenti collettivi (ad es. autobus)
ad alto chilometraggio (ad es, resoconto TÜV, ASU (esame
dei gas di scarico), fattura revisione con conteggio dei km)
Spese per incidenti stradali
Veicolo aziendale (eventualmente giornale di bordo, costi
addizionali ad es. carburante)
Contributi sindacali
Strumenti da lavoro (ad es. computer, attrezzi, abbigliamento
da lavoro, letteratura specializzata)
Ufficio o ufficio a domicilio a tariffa forfettaria, spese telefoniche
e internet
Costi per l’aggiornamento professionale (ad es. costi dello
studio, corsi tecnici e di perfezionamento detratte le sovvenzioni
direttamente assegnabili, ad es. BAföG)
Costi per domanda di assunzione (ad es. spese di viaggio,
forniture per ufficio)
Costi di trasloco per motivi lavorativi meno sostituzione
esente da imposte
Polizza infortuni e polizza di tutela legale per la professione
Costi per la consulenza fiscale (ad es. quota di partecipazione
all’associazione di consulenza fiscale “Lohnsteuerhilfeverein”)
Contributo per l’attività invernale
Attività esterne (ad es. spese di viaggio e di alloggio, spese
addizionali per il vitto detratte rimborso esente da imposte,
presentazione dei pasti)
Doppia economia domestica (ad es. affitto, spese accessorie
per l’affitto, suppellettili necessari, imposte sulla seconda
casab meno sostituzione esente da imposte)
Ristrutturazione energetica
Spese per la ristrutturazione energetica dell'abitazione di
proprietà (più vecchia di 10 anni) (ad es. isolamento termico,
impianto di riscaldamento, finestre e porte)
Certificato dell'azienda specializzata/consulente energetico
Exclamation-circle Sovvenzioni pubbliche/prestiti emessi dalla KfW
Arrow-Circle-Right nessun incentivo
Servizi a domicilio
Fatture delle prestazioni artigiane (soltanto la manodopera)
Fattura delle spese accessorie (ad es. spazzacamino, portinaio)
Spese per aiuto nella propria casa
Exclamation-circle Sovvenzioni pubbliche/prestiti emessi dalla KfW
Arrow-Circle-Right nessun incentivo
Spese particolari
Pensione Riester, pensione Rürup
Versamento di contributi a casse pensionistiche nazionali o estere
Contributi assicurativi (ad es. assicurazione sanitaria privata, assicurazione
per l’assistenza continua, assicurazione sulla vita, assicurazione
di responsabilità civile e assicurazione automobilistica)
Ricevute delle donazioni
Rimborso/pagamento arretrato dell'imposta ecclesiastica
Oneri straordinari
Certificato di invalidità (ad es. attestato di invalidità, certificato
dell’ufficio di assistenza, notifica della pensione ottenuta
in seguito a infortunio)
Spese per servizi di assistenza e cura (nel nucleo familiare)
meno le indennità (ad es. indennità di cura/indennità giornaliera/
benefici in natura, ecc.)
Spese mediche (ad es. medicinali, dentista, occhiali, soggiorno in
ospedale, cure, medico naturalista...)
Spese di viaggio verso i medici (numero e km)
Spese funebri, controversie esistenziali
Mantenimento dei figli, ex marito/moglie, genitori, nonni, partner
Contributi per l'assicurazione sanitaria e per l'assistenza a
lungo termine (contributi KV/PV) per le persone mantenute
Spese residenziali, costi per assistenza domestica
Figli
Fino a 14 anni: costi per la custodia dei bambini (ad es. spese
per asilo e doposcuola, babysitter, bambinaia)
Dai 18 anni: contratti di formazione lavoro e apprendistato,
certificato d’iscrizione all’università
Detrazione per formazione professionale in caso di alloggio esterno
Tasse scolastiche (ad es. scuole private, scuole di formazione
nell’assistenza geriatrica, ecc.)
Certificazione dei redditi da lavoro, contributi KV/PV
Attestato per famiglia monoparentale
Codice di identificazione fiscale (se disponibile) |
|
| Checkliste | Steuererklärung Englisch V22-1 |
|
Steuer-ChecklistenSteuerthemen |
Checkliste Steuer englisch Steuercheckliste
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For the first consultation
Tax assessment and tax return for the previous year
Copy of official ID card (with spouses, for both partners)
CHECKLIST | TAX DECLARATION
V22-1
Income
Employment tax statement, Registered Retirement
Savings Plan
Proof of
Unemployment, parental or short-time working
allowances
sickness allowance, maternity allowance
For pensioners (such as retirement, invalidity, widow,
company and private pensions)
for the first receipt of pension: the notice of one’s
pension allowance
annual pension certificate
Capital income (tax assessment, income statement)
Investment funds (tax certificate, income statement
for foreign custody accounts, advance flat rate)
Foreign and other income (such as from pensions,
leasing, investment income, crypto currency)
Rental income
Rent, other expenses (such as rental contract, statement
of other expenses from property management)
Purchase contract, notary costs, agent fee, land transfer tax
Construction and repair bills
Interest certificate for loans
Special depreciation according to Section 7b (see extra
checklist), monument
Professional expenses
Trips from home - to workplace
distance in kilometres, number of trips, Job ticket
collective transport (such as plant bus)
with high mileage (such as TÜV report, ASU,
inspection invoices with mileage)
Car accident costs
Company car (logbook, additional payments such as
fuel as required)
Union fees
Work equipment (such as computers, tools, work
clothes, literature)
Study and/or home office flat rate, telephone-, internet
costs
Training costs (such as study costs, technician, expert
courses minus directly assigned subsidies, such as Bafög)
Application fees (such as travel expenses, office supplies)
Relocation costs due to work-based move minus taxfree
compensation
Accident and occupational legal protection insurance
Tax consulting fees (such as membership fee, tax
declaration assistance society)
Winter employment allocationv
External activities (such as travel-, accommodation
costs, additional expenses for meals minus tax-free
replacement, provision of meals)
Second home (such as rent, utility costs, necessary
household items, second home tax minus tax-free
compensation)
Energy-based renovation
Expenses for energy-based renovation of own home
(older than 10 years) (such as thermal insulation, heating
system, windows and doors)
Certificate from specialist company/energy consultant
Exclamation-circle Public subsidies/reconstruction loan corporation loan
Arrow-Circle-Right No funding
Housing-related services
Craftsmen's bills (only wages)
Ancillary costs (such as chimney sweep, caretaker)
Costs for help in own household
Exclamation-circle Public subsidies/reconstruction loan corporation loan
Arrow-Circle-Right No funding
Special expenses
Riester-, Rürup retirement plan (grant-aided pension plans)
Payment to German or foreign statutory pension funds
Insurance contributions (such as private health-,
care-, life-, liability-, vehicle insurance)
Donation certificates
Church tax refund/arrears payment
Extraordinary costs
Proof of disability (such as disability card, certificate
from the social security office, pension certificate for
accident pension)
Expenditure for nursing and care services (in household)
minus subsidy (such as attendance allowance/
sick pay/non-cash allowance etc.)
Medical expenses (such as drugs, dental, glasses, hospitalisation,
spa/medical practitioner)
Travel expenses to doctors (quantity and km)
Funeral expenses, existential legal proceedings
Maintenance payments for children, ex-husband/
ex-wife, parents, grandparents, life partner
Health and nursing insurance contributions (KV/PV
contributions) for dependent persons
Home costs, costs for domestic help
Children
Up to 14 years: Childcare costs (such as fees for
crèches, babysitters, nannies)
Up to 18 years: Training and apprenticeship contracts,
matriculation certificate
Training allowance with external accommodation
School fees (such as private school, geriatric nursing college)
Employment tax statement, KV/PV contributions
Proof for single parents
Tax Identification number (if available) |
|
| Checkliste | Steuererklärung V26-1 |
|
Steuer-ChecklistenSteuerthemen |
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CHECKLISTE | STEUERERKLÄRUNG
V26-1
Für die Erstberatung
Steuerbescheid und Steuererklärung des Vorjahres
Kopie des amtlichen Ausweises (bei Ehegatten für beide)
Einkünfte
Lohnsteuerbescheinigung
Abfindung
Bescheinigung über
Arbeitslosen-, Eltern-, Kurzarbeitergeld
Kranken-, Mutterschaftsgeld
Renteneinkünfte (z. B. Alters-, Erwerbsunfähigkeits-,
Witwen-, Betriebs- und Privatrenten)
Kapitaleinkünfte (Steuerbesch., Erträgnisaufstellung)
Investmentfonds (Steuerbescheinigung, Erträgnisaufstellung
für ausländische Depots, Vorabpauschale)
Ausländische und sonstige Einkünfte (z. B. Renten,
Vermietung, Kapitaleinkünfte, Kryptowährung)
Vermietungseinkünfte
Miete, Nebenkosten (z. B. Mietvertrag, Nebenkostenabrechnung
an Mieter, Kosten der Hausverwaltung)
Kaufvertrag, Baubeginn, Fertigstellung, Notarkosten,
Maklergebühr, Grunderwerbsteuer
Bau-, Reparaturrechnungen
Zinsbescheinigungen für Darlehen
Sonderabschreibung nach § 7b (s. Checkliste | § 7b),
Baudenkmal
Werbungskosten
Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte
Entfernungs-km, Anzahl der Fahrten, Jobticket
Sammelbeförderung (z. B. Werkbus)
bei hoher Fahrtleistung (z. B. TÜV-Bericht, ASU,
Inspektionsrechnungen mit km-Stand)
Unfallkosten-Pkw
Firmenwagen (ggf. Fahrtenbuch, Zuzahlungen
z. B. Treibstoff)
Gewerkschaftsbeiträge
Arbeitsmittel (z. B. Computer, Werkzeug, Berufskleidung,
Fachliteratur)
Arbeitszimmer bzw. Homeoffice-Pauschale, Telefon-,
Internetkosten
(s. Berechnungsbogen | häusliches Arbeitszimmer)
Fortbildungskosten (z. B. Studienkosten, Techniker-, Meisterkurs
abzgl. direkt zuordenbare Zuschüsse z. B. BAföG)
Bewerbungskosten (z. B. Fahrtkosten, Bürobedarf)
Umzugskosten beruflich abzgl. steuerfreier Ersatz
Unfall- und Berufsrechtsschutzversicherung
Steuerberatungskosten
(z. B. Mitgliedsbeitrag im Lohnsteuerhilfeverein)
Winterbeschäftigungsumlage
Auswärtstätigkeit (z. B. Fahrt-, Unterkunftskosten,
Verpflegungsmehraufwendungen abzgl. steuerfreier
Ersatz, Mahlzeitengestellung)
Berufskraftfahrer (Anzahl der Übernachtungen)
Doppelte Haushaltsführung (z. B. Miete, Mietnebenkosten,
notwendiger Hausrat, Zweitwohnungssteuer
abzgl. steuerfreier Ersatz)
Energetische Sanierung
Aufwendungen für energetische Sanierung des Eigenheims
(älter als 10 Jahre) (z. B. Wärmedämmung,
Heizungsanlage, Fenster und Türen)
Bescheinigung des Fachunternehmens/Energieberaters
Exclamation-circle Öffentliche Zuschüsse/KfW-Darlehen = keine Förderung
Haushaltsnahe Dienstleistungen
Handwerkerrechnung (nur Arbeitslohn) & Kontoauszug
Nebenkostenabrechnung (z. B. Kaminkehrer, Hausmeister)
Aufwendungen für Hilfe im eigenen Haushalt
Exclamation-circle Öffentlichen Zuschüsse/KfW-Darlehen = keine Förderung
Sonderausgaben
Riester-, Rüruprente
Einzahlung in in- oder ausländische gesetzl. Rentenkassen
Einzahlung in Rentenkasse bei Minijob
Versicherungsbeiträge (z. B. private Kranken-, Pflege-,
Lebens-, Haftpflicht-, Kfz-Versicherung)
Spendenbescheinigungen
Kirchensteuererstattung/-nachzahlung
Außergewöhnliche Belastungen
Nachweis über Behinderung (z. B. Behindertenausweis,
Bescheinigung vom Versorgungsamt, Rentenbescheid
über Unfallrente)
Nachweis zum Pflegegrad (Plegekasse, Behinderten-
Ausweis mit Merkzeichen "H")
Aufwendungen für Pflege- und Betreuungsleistungen
(im Haushalt) abzgl. Zuschuss (z. B. Pflegegeld/-tagegeld/-
sachleistungen etc.)/Pflege von Angehörigen
Krankheitskosten (z. B. Medikamente, Zahnarzt,
Brille, Krankenhausaufenthalt, Kur, Heilpraktiker)
Fahrtkosten zu Ärzten (Anzahl und km)
Beerdigungskosten, existenzielle Gerichtsverfahren
Unterhaltsleistungen für Kinder, Ex-Mann/-Frau,
Eltern, Großeltern, Lebensgefährte:in
Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
(KV/PV-Beiträge) für unterhaltene Personen
Heimkosten, Kosten für Haushaltshilfe
Kinder
Bis 14 Jahre: Betreuungskosten (z. B. Gebühren für
Kindergarten, -hort, Babysitter, Tagesmutter)
Über 18 Jahre: Ausbildungs- und Lehrverträge,
Immatrikulationsbescheinigung
Ausbildungsfreibetrag bei auswärtiger Unterbringung
Schulgeld (z. B. Privat-, Altenpflegeschulen etc.)
Lohnsteuerbescheinigung, KV/PV-Beiträge
Nachweis für Alleinerziehende
Steuer-Identifikationsnummer (falls vorhanden) |
|
| Checkliste | Steuererklärung Rentner:in V26-1 |
|
Steuer-ChecklistenSteuerthemen |
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CHECKLISTE | STEUERERKLÄRUNG RENTNER:IN
V26-1
Einkünfte
Renteneinkünfte (z. B. Alters-, Erwerbsunfähigkeits-,
Witwen-, Betriebs- und Privatrenten)
Lohnsteuerbescheinigung
Abfindung
Bescheinigung über Arbeitslosen-, Kurzarbeiter-,
Krankengeld
Kapitaleinkünfte (Steuerbesch., Erträgnisaufstellung)
Investmentfonds (Steuerbescheinigung, Erträgnisaufstellung
für ausländische Depots, Vorabpauschale)
Ausländische und sonstige Einkünfte (z. B. Renten,
Vermietung, Kapitaleinkünfte, Kryptowährung)
Vermietungseinkünfte
Miete, Nebenkosten (z. B. Mietvertrag, Nebenkostenabrechnung
an Mieter, Kosten der Hausverwaltung)
Kaufvertrag, Baubeginn, Fertigstellung, Notarkosten, Maklergebühr,
Grunderwerbsteuer
Bau-, Reparaturrechnungen
Zinsbescheinigungen für Darlehen
Sonderabschreibung nach § 7b (s. Checkliste | § 7b),
Baudenkmal
Werbungskosten
Kosten für einen Renten- bzw. Versicherungsberater
Gewerkschaftsbeiträge
Beratungs-, Rechtsanwalts- oder Sozialgerichtskosten
in Zusammenhang mit der Durchsetzung des
Rentenanspruchs
Steuerberatungskosten
(z. B. Mitgliedsbeitrag im Lohnsteuerhilfeverein)
Schuldzinsen für einen Kredit, der zur Nachzahlung
von freiwilligen Rentennachzahlungen entrichtet wird
Energetische Sanierung
Aufwendungen für energetische Sanierung des Eigenheims
(älter als 10 Jahre) (z. B. Wärmedämmung,
Heizungsanlage, Fenster und Türen)
Bescheinigung des Fachunternehmens/Energieberaters
Exclamation-circle Öffentliche Zuschüsse/KfW-Darlehen
Arrow-Circle-Right keine Förderung
Haushaltsnahe Dienstleistungen
Handwerkerrechnungen (nur Arbeitslohn) & Kontoauszug
Nebenkostenabrechnung (z. B. Kaminkehrer, Hausmeister)
Aufwendungen für Haushaltshilfe, Pflege- und Betreuungsleistungen
im Haushalt
Exclamation-circle Öffentlichen Zuschüsse/KfW-Darlehen
Arrow-Circle-Right keine Förderung
Sonderausgaben
Riester-, Rüruprente
Einzahlung in inländische oder ausländische gesetzliche
Rentenkassen
Einzahlung in Rentenkasse bei Minijob
Versicherungsbeiträge (z. B. private Kranken-, Pflege-,
Lebens-, Haftpflicht-, Kfz-Versicherung)
Zahlungen zum Versorgungsausgleich, sofern diese
beim Empfänger versteuert werden
Spendenbescheinigungen
Kirchensteuererstattung/-nachzahlung
Außergewöhnliche Belastungen
Nachweis über Behinderung (z. B. Behinderten-
Ausweis, Bescheinigung vom Versorgungsamt, Rentenbescheid
über Unfallrente)
Nachweis zum Pflegegrad (Pflegekasse, Behinderten-
Ausweis mit Merkzeichen "H")
Aufwendungen für Pflege- und Betreuungsleistungen
(im Haushalt) abzgl. Zuschuss (z. B. Pflegegeld/-tagegeld/-
sachleistungen etc.) /Pflege von Angehörigen
Krankheitskosten (z. B. Medikamente, Zahnarzt,
Brille, Krankenhausaufenthalt, Kur, Heilpraktiker)
Fahrtkosten zu Ärzten (Anzahl und km)
Beerdigungskosten, existenzielle Gerichtsverfahren
Unterhaltsleistungen für Kinder, Ex-Mann/-Frau,
Eltern, Großeltern, Lebensgefährte:in
Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
(KV/PV-Beiträge) für unterhaltene Personen
Heimkosten, Kosten für Haushaltshilfe
Für die Erstberatung
Steuerbescheid und Steuererklärung des Vorjahres
Kopie des amtlichen Ausweises (bei Ehegatten für beide) |
|
| Briefpapier Logo farbig |
|
Organisation |
Briefpapier ALT BST an MG Logo farbig |
|
| Mustereinspruch V25-2 |
|
AllgemeinesSteuerthemen |
Beratungsstelle
Datum: xx.xx.xxxx
Steuernummer: xxxxxxxxxx
Unser Mitglied: Max Muster
☐ Einspruch gegen den Bescheid über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und
Kirchensteuer 20xx vom xx.xx.xxxx
Sehr geehrte Damen und Herren,
im Namen und im Auftrag unseres Mitglieds legen wir gegen den oben genannten Bescheid
EINSPRUCH
ein.
□ Begründung: Haushaltszugehörigkeit bei Kinderbetreuungskosten und Verfassungswidrigkeit?
Kinderbetreuungskosten können bis zu zwei Drittel, maximal 4.000 Euro, geltend gemacht werden. Strittig ist, ob die Voraussetzungen der Haushaltszugehörigkeit des Kindes und eine direkte Zahlung auf das Konto des Leistungserbrin-gers notwendig sind sowie die Beschränkung auf zwei Drittel im Einklang des Grundgesetzes stehen. Die Berücksich-tigung der Kinderbetreuungskosten in voller Höhe sowie Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf das Revisionsverfah-ren mit Az. III R 8/23 und dem anhängigen Verfahren vor dem BVerfG mit Az. 2 BvR 1041/23 werden beantragt.
Mit freundlichen Grüßen
|
|
| Seminar 2014-1 Skript |
|
SeminareSteuerthemen |
I. Aktuelle Rechtsprechung...................................................................................................... 5
1. Allgemein .................................................................................................................................5
1.1 Veranlagung eingetragener Lebenspartnerschaften und Splittingtarif .................................... 5
1.2 Falsche Zustellung des Steuerbescheids – Heilung eines Bekanntgabemangels .................. 7
1.3 Notwendigkeit eines Antrages auf Steuerfestsetzung ............................................................. 8
1.4 Bindungswirkung des Einkommensteuerbescheids für außersteuerliche Zwecke................ 10
1.5 Auswirkungen einer Nichtveranlagungsbescheinigung auf die Anlaufhemmung.................. 10
1.6 Kein Anspruch auf Anw. eines Splittingverfahrens auf (verwitwete) Alleinerziehende.......... 12
1.7 Gesetzliche Neuregelungen................................................................................................... 12
2. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ............................................................................13
2.1 Beratungsrelevante Hinweise zum neuen Reisekostenrecht ................................................ 13
2.2 Nutzung eines Firmenwagens ............................................................................................... 14
2.2.1 Anscheinsbeweis im Rahmen der 1%-Methode nicht anwendbar ............................ 14
2.2.2 Kein Werbungskostenabzug bei Familienheimfahrten mit dem Firmenwagen ......... 14
2.3 Fahrtkosten einer Flugbegleiterin mit den tatsächlichen Kosten ........................................... 15
2.4 Feuerwache ist für einen Berufsfeuerwehrmann eine regelmäßige Arbeitsstätte................. 15
2.5 Beruflich veranlasste Krankheitskosten................................................................................. 16
2.6 Burnout als Werbungskosten abzugsfähig ............................................................................ 16
2.7 Burnout nicht als Werbungskosten abzugsfähig.................................................................... 18
2.8 Zeitliche befristete Versetzung............................................................................................... 18
2.8.1 eines Polizeibeamten an die Polizeischule ............................................................... 18
2.8.2 eines Finanzbeamten an die Landesfinanzschule .................................................... 18
2.9 Besteuerung der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge................................................... 19
2.10 Zuschüsse zur freiwilligen Rentenversicherung als Arbeitslohn............................................ 19
3. Kapitalvermögen ...................................................................................................................20
3.1 Änderung von ESt-Bescheiden aufgrund nachträglich bekannt gewordener
steuerpflichtiger Kapitalerträge, Berücksichtigung von Anrechnungsbeträgen ..................... 20
3.2 Altverluste nur noch bis 31.12.2013 verrechenbar ................................................................ 22
3.3 Zurechnung von Zinsen im Erbfall ......................................................................................... 23
3.4 Freistellungsaufträge für eingetragene Lebenspartnerschaften ............................................ 23
3.5 Werbungskostenabzug bei Kapitalerträgen........................................................................... 24
4. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.....................................................................25
4.1 Erbauseinandersetzungskosten bei unentgeltlichem Erwerb................................................ 25
4.2 Werbungskosten bei Verkaufsabsicht.................................................................................... 26
5. Renten und weitere sonstige Einkünfte..............................................................................27
5.1 Erziehungsrenten sind mit dem Besteuerungsanteil zu versteuern ...................................... 27
5.2 Steuererklärungspflichten für Rentner ................................................................................... 27
5.3 Kapitalleistungen berufsständischer Versorgungseinrichtungen........................................... 28
5.4 Aufschiebende Bedingung bei privaten Veräußerungsgeschäften........................................ 28
5.5 Bezüge aus freiwilligem Wehrdienst und Bundesfreiwilligendienst ....................................... 29
6. Sonderausgaben ...................................................................................................................31
6.1 Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung eines Kindes ............................................... 31
6.2 Kirchensteuerabzug beim Erben............................................................................................ 32
6.3 Schulgeldzahlungen für den Besuch einer Schule in den USA............................................. 32
7. Außergewöhnliche Belastungen .........................................................................................33
7.1 Im Rahmen der EStÄR 2012 v. 25.03.2013 wurde Folgendes neu geregelt......................... 33
7.1.1 Bei Augenlaseroperation ist kein amtsärztliches Attest notwendig ........................... 33
7.1.2 Behindertengerechte Umrüstung eines PKW............................................................ 33
7.1.3 Behindertengerechte Baukosten ............................................................................... 34
7.1.4 Aufwendungen für Deutsch- und Integrationskurse .................................................. 34
7.2 Aufwendungen eines Schwerbehinderten für Ehegatten als Begleitperson bei Reisen........ 34
7.3 Medikamente für die Hausapotheke ...................................................................................... 35
7.4 Behandlungskosten bei Burnout ............................................................................................ 35
7.5 Doppelbetten mit motorisch verstellbarem Einlegerahmen ................................................... 36
7.6 Kosten für die Strafverteidigung............................................................................................. 36
7.7 Gesetzesanpassungen .......................................................................................................... 36
7.7.1 Geringes Schonvermögen......................................................................................... 36
7.7.2 Zivilprozesskosten ..................................................................................................... 37
8. Familienleistungsausgleich .................................................................................................38
8.1 Kindergeld für ein in Erstausbildung befindliches volljähriges verheiratetes Kind................. 38
8.2 Betreuungsgeld ...................................................................................................................... 39
9. Progressionsvorbehalt .........................................................................................................40
9.1 Datenübermittlung bei Progressionsvorbehalt ....................................................................... 40
9.2 Vorfinanziertes Insolvenzgeld ................................................................................................ 40
10. Haushaltsnahe Dienstleistungen ........................................................................................42
10.1 Arbeiten am Grabstein ........................................................................................................... 42
10.2 Altenteiler ............................................................................................................................... 42
10.3 Schornsteinfegerrechnung..................................................................................................... 42
II. Mitglieder im Insolvenzverfahren ....................................................................................... 43
1. Allgemeine Grundsätze ........................................................................................................43
2. Steuererklärungen vor dem Jahr der Insolvenzeröffnung................................................46
2.1 Ledige Insolvenzschuldner .................................................................................................... 46
2.1.1 Einkommensteuerbescheide mit Steuererstattungen................................................ 46
2.1.2 Einkommensteuerbescheide mit Steuernachzahlungen ........................................... 47
2.2 Verheiratete Insolvenzschuldner............................................................................................ 47
2.2.1 Einkommensteuerbescheide mit Steuererstattungen................................................ 48
2.2.2 Einkommensteuerbescheide mit Steuernachzahlungen ........................................... 50
3. Steuererklärungen im Jahr der Insolvenzeröffnung .........................................................52
3.1 Ledige Insolvenzschuldner .................................................................................................... 52
3.1.1 Einkommensteuerbescheide mit Steuererstattung.................................................... 52
3.1.2 Steuerbescheide mit Steuernachzahlungen.............................................................. 53
3.2 Verheiratete Insolvenzschuldner............................................................................................ 53
3.2.1 Steuererklärungen mit Steuererstattungen ............................................................... 54
3.2.2 Steuerbescheide mit Steuernachzahlungen.............................................................. 55
4. Steuererklärungen nach dem Jahr der Insolvenzeröffnung.............................................56
4.1 Ledige Insolvenzschuldner .................................................................................................... 56
4.1.1 Steuerbescheide mit Steuererstattungen .................................................................. 56
4.1.2 Steuerbescheide mit Steuernachzahlungen.............................................................. 56
4.2 Verheiratete Insolvenzschuldner............................................................................................ 56
4.2.1 Steuerbescheide mit Steuererstattungen .................................................................. 56
4.2.2 Steuerbescheide mit Steuernachzahlungen.............................................................. 56
5. Steuererklärungen im Jahr der Insolvenzbeendigung......................................................57
6. Steuererklärungen in den Jahren der Wohlverhaltensphase...........................................57
III. Steuerliche Berücksichtigung von Pflegeaufwendungen ............................................... 58
1. Grundsätze ............................................................................................................................58
2. Altersbedingte Pflegeaufwendungen..................................................................................59
2.1 Altersbedingte Pflegeaufwendungen in einem eigenen Haushalt ......................................... 60
2.2 Altersbedingte Pflegeaufwendungen in einem Heim ohne eigenen Haushalt....................... 63
3. Krankheitsbedingte Pflegeaufwendungen .........................................................................65
3.1 Krankheitsbedingte Pflegeaufwendungen in einem eigenen Haushalt ................................. 65
3.2 Krankheitsbedingte Pflegeaufwendungen in einem Heim ohne eigenen Haushalt ............... 68
IV. Abfindungen/Entschädigungen.......................................................................................... 71
1. Allgemeines – BMF v. 01.11.2013 Rz. 2...............................................................................71
2. Tarifermäßigung (Fünftelregelung) .....................................................................................72
2.1 Voraussetzungen ................................................................................................................... 72
2.2 Zusammenballung der Entschädigung .................................................................................. 72
2.3 Keine steuerlichen Vorteile bei erreichen des Spitzensteuersatzes...................................... 72
3. Zeitpunkt der Auszahlung....................................................................................................73
3.1 Auszahlung in unterschiedlichen Veranlagungszeiträumen .................................................. 73
3.2 Auszahlung im Folgejahr........................................................................................................ 74
3.3 Nachzahlung aufgrund eines Rechenfehlers oder Rechtsstreits........................................... 74
4. Umfang und Ermittlung der Steuerermäßigung ................................................................80
5. Zusammentreffen von außerordentlichen Einkünften und dem
Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünften ..........................................................82
5.1 Teilabfindung für Arbeitszeitreduzierung als Entschädigung................................................. 84
6. Steuergünstige Möglichkeiten der Abfindung ...................................................................85
6.1 Einzahlung der Abfindung in eine Direktversicherung ........................................................... 85
6.2 Einzahlung der Abfindung in eine Direktversicherung ........................................................... 86
6.3 Einzahlung der Abfindung in die gesetzliche Rentenversicherung zum Ausgleich von
Rentenkürzungen................................................................................................................... 87
6.4 Ermäßigung der Kirchensteuer .............................................................................................. 88
6.5 Einzahlungen in einen „Rürup-Vertrag“ ................................................................................. 89
7. Sonstiges ...............................................................................................................................90
7.1 Sozialversicherung................................................................................................................. 90
7.2 Anrechnung der Abfindung auf das Arbeitslosengeld............................................................ 90
8. Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit ......................................................................90
V. Vorausgefüllte Steuererklärung und Berechtigungsmanagement zum Zugang für
Lohnsteuerhilfevereine........................................................................................................ 93 |
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| Seminar 2014-2 Skript |
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SeminareSteuerthemen |
Seminar 2014-2 Seminarunterlagen Unterlagen Skript Seminarskript Basiswissen für Beratungsstellenleiter Aktuelle Rechtsprechung Das neue Reisekostenrecht ab 2014 Auslandsbesteuerung Renten aus gesetzlichen Rentenversicherungen
I. Basiswissen für Beratungsstellenleiter............................................................................... 4
1. Unterhalt nach 33a EStG ........................................................................................................4
2. Bescheinigung über Elterngeld.............................................................................................4
3. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung eines Kindes ...........................................4
4. Beiträge zur Rürup-Rentenversicherung..............................................................................5
5. Handwerkerleistungen für Neubauten..................................................................................5
6. Bruttolohnberichtigung - Geldwerter Vorteil bei der Dienstwagenbesteuerung..............6
7. Betreuungsgeld - Steuerpflicht .............................................................................................8
8. Abgabe der Steuererklärung 2010 bis zum 31.12.2014.......................................................8
II. Aktuelle Rechtsprechung...................................................................................................... 9
1. Allgemein .................................................................................................................................9
1.1 Beschluss des „Kroatien-Anpassungsgesetzes“ gültig ab 2014.............................................. 9
1.1.1 Abschaffung des Härteausgleichs für Kapitaleinkünfte § 46 Abs. 3 und 5 EStG........ 9
1.1.2 Abzug von Unterhaltsleistungen.................................................................................. 9
1.2 Änderung eines Bescheides nach § 165 AO......................................................................... 10
1.3 Säumniszuschlag bei zu Unrecht versagter Aussetzung der Vollziehung............................. 12
2. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ............................................................................13
2.1 Abschiedsfeier eines Beamten .............................................................................................. 13
2.2 Fahrtkosten des Ehegatten zu Einsatzstellen als Werbungskosten...................................... 14
2.3 Abziehbarkeit von Wohnheimkosten am Ausbildungsort als Werbungskosten..................... 14
2.4 Häusliches Arbeitszimmer bei Poolarbeitsplatz..................................................................... 15
2.5 Häusliches Arbeitszimmer bei Telearbeitsplatz ..................................................................... 17
2.6 Doppelte Haushaltsführung eines alleinstehenden Arbeitnehmers....................................... 18
2.7 Doppelte Haushaltsführung innerhalb einer großflächigen Gemeinde.................................. 18
2.8 Doppelte Haushaltsführung und eigener Hausstand eines Singels ...................................... 19
2.9 Regelmäßige Arbeitsstätte eines Flugzeugführers................................................................ 20
2.10 Unterjähriger Wechsel zur Fahrtenbuchmethode für dasselbe Fahrzeug ist unzulässig ...... 21
2.11 Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei Auswärtstätigkeit im Ausland....................................... 21
2.12 Berufsfachschule als regelmäßige Arbeitsstätte.................................................................... 22
3. Einkünfte aus Kapitalvermögen ..........................................................................................23
3.1 Steuererstattungszinsen ........................................................................................................ 23
3.2 Anwendung des Abgeltungsteuersatzes bei Kapitalerträgen aus Darlehen zwischen
Angehörigen im Sinne des § 15 AO....................................................................................... 23
4. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.....................................................................26
4.1 Nachträgliche Anschaffungskosten auf Grund und Boden.................................................... 26
4.2 Vorfälligkeitsentschädigung grundsätzlich nicht als Werbungskosten bei den Einkünften
aus Vermietung und Verpachtung abziehbar......................................................................... 26
4.3 Abzug nachträglicher Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
im Falle der nicht steuerbaren Veräußerung einer Immobilie................................................ 27
5. Sonstige Einkünfte................................................................................................................29
5.1 Preisgeld aus der Teilnahme an einer Fernsehshow ist steuerpflichtig ................................ 29
6. Sonderausgaben ...................................................................................................................30
6.1 Förderung für Beamte nur bei fristgemäßer Einwilligung in die elektronische Übermittlung
von Besoldungsdaten............................................................................................................. 30
7. Außergewöhnliche Belastungen .........................................................................................33
7.1 Nachweis der Zwangsläufigkeit von krankheitsbedingten Aufwendungen für einen
Treppenlift .............................................................................................................................. 33
7.2 Heileurythmie als besondere Therapierichtung ..................................................................... 34
8. Familienleistungsausgleich .................................................................................................35
8.1 PreMaster-Programm eines Bachelorabsolventen begründet als Ausbildungsverhältnis
einen Kindergeldanspruch ..................................................................................................... 35
8.2 Kindergeld für in Polen lebende Kinder ................................................................................. 36
8.3 Grundausbildung bei der Bundeswehr keine Erstausbildung................................................ 38
8.4 Freiwilliges soziales Jahr als Verlängerungsgrund für das Kindergeld ................................. 38
8.5 Freiwilligendienst keine Berufsausbildung, kein Anspruch auf Kindergeld............................ 39
8.6 Kindergeld für ein Kind, das wegen einer AStA-Tätigkeit vom Studium beurlaubt ist ........... 40
8.7 Reserveoffiziersanwärterausbildung stellt Berufsausbildung dar .......................................... 40
8.8 Anspruch auf Kindergeld bei dualem Studium....................................................................... 40
9. Haushaltsnahe Dienstleistungen ........................................................................................42
9.1 Steuerermäßigung für betreutes Wohnen.............................................................................. 42
9.2 Aufwendungen für einen Hausanschluss als steuerbegünstigte Handwerkerleistung .......... 42
9.3 Winterdienst auf öffentlichen Gehwegen als haushaltsnahe Dienstleistungen ..................... 43
III. Das neue Reisekostenrecht ab 2014.................................................................................. 45
1. Allgemeines ...........................................................................................................................45
2. Begriff der „ersten Tätigkeitsstätte“ ...................................................................................46
3. Prüfstufe 1 .............................................................................................................................47
3.1 Ortsfeste betriebliche Einrichtung .......................................................................................... 48
3.2 Dienst- und arbeitsrechtliche Zuordnung des Arbeitgebers................................................... 49
3.3 Dauerhafte Zuordnung........................................................................................................... 52
3.3.1 Zuordnung „unbefristet“ ............................................................................................. 53
3.3.2 Zuordnung „für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses“ ................................... 54
3.3.3 Zuordnung „für einen Zeitraum von mehr als 48 Monaten“....................................... 55
3.4 Besondere Berufsgruppen ..................................................................................................... 57
3.4.1 Soldaten..................................................................................................................... 57
3.4.2 Leiharbeitnehmer....................................................................................................... 58
3.5 Bildungseinrichtungen............................................................................................................ 60
4. Prüfstufe 2 .............................................................................................................................61
5. Fahrtkosten bei einer Auswärtstätigkeit.............................................................................67
5.1 Entfernungspauschale innerhalb der Auswärtstätigkeit......................................................... 68
5.1.1 Fahrtkosten zum „selben Ort“ (Sammelpunkt) .......................................................... 70
5.1.2 Fahrtkosten zum weiträumigen Tätigkeitsgebiet ....................................................... 73
IV. Auslandsbesteuerung - Renten aus gesetzlichen Rentenversicherungen.................... 76
1. Allgemeines ...........................................................................................................................76
1.1 Länder mit Kassenstaatsprinzip............................................................................................. 77
1.1.1 Europa - unbeschränkte Veranlagung mit Zusammenveranlagung möglich ............ 77
1.1.2 Drittstaaten - unbeschränkte Veranlagung nur Einzelveranlagung möglich ............. 77
1.2 Länder mit Wohnsitzstaatprinzip............................................................................................ 78
1.3 Sonderfälle ............................................................................................................................. 78
2. Rentner mit Wohnsitz in Deutschland ................................................................................80
3. Rentner mit Wohnsitz im Ausland.......................................................................................84 |
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| Seminar 2015-1 Skript |
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SeminareSteuerthemen |
Seminar 2015-1 Seminarunterlagen Unterlagen Skript Seminarskript Basiswissen für Beratungsstellenleiter Aktuelle Rechtsprechung Das neue Reisekostenrecht ab VZ 2014 Teil Wiederholung Folien Seminar 2014‐2 Das neue Reisekostenrecht ab VZ 2014 Steuerliche Besonderheiten bei Trennung und Scheidung Umzugskosten
I. Basiswissen für Beratungsstellenleiter............................................................................... 4
1. Steuerklassenwechsel wg. Elterngeld..................................................................................4
2. Abzug für Ausbildungskosten - Vorlage Bundesverfassungsgericht...............................4
3. Mütterrente - Ermittlung des Besteuerungsanteils .............................................................5
4. Rückzahlung Bankgebühren - Steuerpflicht ........................................................................5
5. Abgrenzung Herstellungskosten zu Erhaltungsaufwand...................................................6
6. Einzelveranlagung § 26a EStG (= getrennte Veranlagung ab 2013) ..................................7
7. Neues Kirchensteuerabzugsverfahren .................................................................................8
8. Scheidungskosten ab 2013 lt. FG Rheinland-Pfalz weiterhin absetzbar...........................8
9. Übertragung des Freibetrages für den Betreuungs- und Erziehungs- oder
Ausbildungsbedarf .................................................................................................................9
10. Sonderfall Schornsteinfegerleistungen..............................................................................10
II. Aktuelle Rechtsprechung.................................................................................................... 11
1. Allgemein ...............................................................................................................................11
1.1 Ablaufhemmung bei ressortfremden Grundlagenbescheiden ............................................... 11
1.2 Anrechnung von Einkommensteuervorauszahlungen bei Ehegatten.................................... 14
1.3 Nachträgliche Erfassung Regelaltersrente durch Berichtigung nach § 129 AO.................... 16
1.4 Zusammenveranlagung von Ehegatten und Stellung eines Änderungsantrags nur durch
einen der Ehegatten............................................................................................................... 16
1.5 Einspruch mit einfacher E-Mail unwirksam............................................................................ 17
1.6 Ausgleichszahlungen des geschiedenen Ehegatten für den Verzicht des anderen
Ehegatten auf einen Versorgungsausgleichsanspruch sind nicht steuerbar......................... 17
1.7 Nachträglicher Antrag auf Realsplitting kein rückwirkendes Ereignis.................................... 18
1.8 Erneuter Einspruch innerhalb der Einspruchsfrist des Erstbescheids................................... 18
1.9 Progressionsvorbehalt und Arbeitnehmer-Pauschbetrag...................................................... 19
2. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ............................................................................20
2.1 Zuzahlungen für die Überlassung eines Firmenfahrzeugs über den Privatnutzungswert
hinaus..................................................................................................................................... 20
2.2 Entfernungspauschale oder tatsächliche Kosten in Park-and-ride-Fällen............................. 21
2.3 Abfindungszahlung in 2 Teilbeträgen in verschiedenen Veranlagungszeiträumen............... 22
2.4 Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle eines Polizeibeamten .................................... 23
2.5 Doppelte Haushaltsführung: Wohnen am Beschäftigungsort ................................................ 24
2.6 Kleidung eines Steuerfachangestellten.................................................................................. 24
2.7 Berufsausbildungskosten eines Flugzeugführers als Werbungskosten ................................ 25
2.8 Computer-Zeitschriften steuerlich nicht absetzbar ................................................................ 25
3. Einkünfte aus Kapitalvermögen ..........................................................................................26
3.1 Veranlagungswahlrecht nach § 32d Abs. 4 EStG.................................................................. 26
3.2 Steuerliche Behandlung von Kapitalrückzahlungen auf Anleihen im Rahmen eines
Insolvenzverfahrens (z.B. Lehman Brothers Holding Inc. u.a.) ............................................. 26
4. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.....................................................................27
4.1 Entschädigung für Deichbau.................................................................................................. 27
5. Sonstige Einkünfte................................................................................................................27
5.1 Preisgeld aus der Teilnahme an einer Fernsehshow ............................................................ 27
6. Sonderausgaben ...................................................................................................................28
6.1 Abzugsfähigkeit von Schulwegkosten zu einer Sportförderschule ........................................ 28
6.2 Mit Krankenversicherung vereinbarter Selbstbehalt von Krankheitskosten keine
Sonderausgaben i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG................................................................... 28
6.3 Bestattungskosten keine Unterhaltsleistung nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG ........................... 29
7. Außergewöhnliche Belastungen .........................................................................................30
7.1 Am Ende eines Jahres gezahlte Unterhaltsleistungen an im Ausland lebende Angehörige
als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33a Abs. 1 EStG................................................ 30
7.2 Vorauszahlung der Kosten einer Zahnbehandlung als außergewöhnliche Belastungen ...... 30
7.3 Behinderten-Pauschbetrag und Steuerermäßigung nach § 35a EStG.................................. 31
7.4 Krankheitskosten bei wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethoden .............. 32
7.5 Aufwendungen für ein größeres Grundstück zum Bau eines behindertengerechten
Bungalows keine außergewöhnlichen Belastungen .............................................................. 33
8. Familienleistungsausgleich .................................................................................................34
8.1 Kindergeld für verheiratetes Kind........................................................................................... 34
8.2 Duales Studium mit studienintegrierter praktischer Ausbildung im Lehrberuf als einheitliche
Erstausbildung ....................................................................................................................... 34
8.3 Kindergeldanspruch während freiwilligem Wehrdienst des Kindes ....................................... 35
III. Das neue Reisekostenrecht ab VZ 2014 Teil I- Wiederholung Folien Seminar 2014-2 . 37
IV. Das neue Reisekostenrecht ab VZ 2014 Teil II.................................................................. 40
1. Mehraufwendungen für Verpflegung bei einer Auswärtstätigkeit ...................................40
1.1 Neuregelung gesetzlicher Pauschbeträge Inland .................................................................. 40
1.2 Eintägige Auswärtstätigkeit.................................................................................................... 43
1.3 Mehrtägige Auswärtstätigkeit................................................................................................. 45
1.4 Pauschbeträge Ausland......................................................................................................... 47
1.5 Dreimonatsfrist ....................................................................................................................... 48
1.6 Erstattung durch Arbeitgeber ................................................................................................. 51
1.7 Kürzung der Verpflegungsmehraufwendungen, wenn vom Arbeitgeber Mahlzeiten zur
Verfügung gestellt werden ..................................................................................................... 52
2. Übernachtungskosten bei Auswärtstätigkeit.....................................................................56
2.1 Beruflich veranlasste Übernachtungskosten.......................................................................... 58
2.2 Tatsächliche Aufwendungen.................................................................................................. 59
2.3 Notwendige Aufwendungen ................................................................................................... 61
2.4 Begrenzung bei längerfristiger Auswärtstätigkeit................................................................... 63
2.5 Unterbrechung und Neubeginn.............................................................................................. 65
3. Doppelte Haushaltsführung ab 2014...................................................................................66
V. Steuerliche Besonderheiten bei Trennung und Scheidung ............................................ 70
1. Grundsätze ............................................................................................................................70
2. Das Jahr vor der Trennung ..................................................................................................73
3. Das Jahr der Trennung.........................................................................................................76
4. Das Jahr nach der Trennung ...............................................................................................78
4.1 Unterhaltsleistungen .............................................................................................................. 78
4.1.1 Realsplitting ............................................................................................................... 78
4.1.2 Außergewöhnliche Belastungen................................................................................ 80
4.2 Versöhnungsversuch ............................................................................................................. 81
VI. Umzugskosten...................................................................................................................... 82
1. Allgemeines ...........................................................................................................................82
2. Berufliche Veranlassung......................................................................................................82
3. Erhebliche Fahrzeitverkürzung ...........................................................................................83
3.1 Ermittlung der Fahrtzeit und Strecke - Routenplaner ............................................................ 83
4. Höhe der Umzugskosten......................................................................................................84
4.1 Beförderungsauslagen........................................................................................................... 85
4.2 Reisekosten ........................................................................................................................... 85
4.3 Mietentschädigungen............................................................................................................. 85
4.4 Andere Auslagen.................................................................................................................... 86
4.5 Sonstige Umzugsauslagen .................................................................................................... 87
5. Beispiele ................................................................................................................................89 |
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| Seminar 2015-2 Skript |
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SeminareSteuerthemen |
Seminar 2015-2 Unterlagen Seminarunterlagen Skript Seminarskript Aktuelle Rechtsprechung Soldaten Reisekostenrecht Abzug Krankenversicherungsbeiträge von Dritten Unbeschränkte Steuerpflicht auf Antrag und Einbeziehung des Ehegatten im Ausland Berufsrecht und Beratungsbefugnis
I. Aktuelle Rechtsprechung ...................................................................................................... 5
1. Allgemein ................................................................................................................................. 5
1.1 Geänderte Beträge ab dem VZ 2015 ....................................................................................... 5
1.2 Geänderte Beträge ab dem VZ 2016 ....................................................................................... 7
1.3 Zweijährige Gültigkeit von Freibeträgen im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren nach
§ 39a EStG ............................................................................................................................... 8
1.4 Abgabenordnung ...................................................................................................................... 8
1.4.1 Übermittlung der Steuererklärung durch Telefax ........................................................ 8
1.4.2 Einspruch durch einfache E-Mail ............................................................................... 10
1.4.3 Riester- Änderung nach § 91 Abs. 1 S. 4 EStG durch Datenabgleich nach
§ 89 EStG .................................................................................................................. 11
1.4.4 Änderungsbefugnis wegen neuer Tatsachen ............................................................ 12
1.4.5 Zum Begriff der groben Fahrlässigkeit im Sinne von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO ............ 12
1.4.6 Bestandskraft bei Bescheiden an Empfänger im Ausland ........................................ 15
1.5 Berücksichtigung von Steuerberatungskosten ...................................................................... 16
1.6 Steuerfreie Einnahmen .......................................................................................................... 18
1.6.1 Steuerliche Behandlung von Stipendien privatrechtlicher Stiftungen ........................ 18
1.6.2 Steuerfreiheit von Stipendien nach § 3 Nr. 44 EStG ................................................. 20
1.7 Gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags - Bindungswirkung der
Feststellung an den Einkommensteuerbescheid nach § 10d Abs. 4 EStG ........................... 20
1.8 Unwiderlegbare Vermutung der Haushaltszugehörigkeit beim Entlastungsbetrag für
Alleinerziehende..................................................................................................................... 23
2. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ............................................................................ 24
2.1 Ermittlung der Aufwendungen für die Reinigung der typischen Berufskleidung .................... 24
2.2 Regelmäßige Arbeitsstätte in der Probezeit bei befristeter Beschäftigung ........................... 27
2.3 Doppelte Haushaltsführung ................................................................................................... 28
2.3.1 Beiderseits berufstätige Lebensgefährten ................................................................. 30
2.3.2 Alleinstehende ........................................................................................................... 32
2.3.3 Wegverlegungsfälle ................................................................................................... 32
2.3.4 Ermittlung der ortsüblichen Durchschnittsmiete und Begrenzung auf „notwendige“
Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände ........................................................... 34
2.4 Zuzahlungen bei Pkw-Überlassung als Werbungskosten ..................................................... 34
2.5 Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Hochzeitsfeier ................................................ 34
2.6 Abfindung des Versorgungsguthabens von einem verstorbenen Arbeitnehmer durch
Einmalzahlung an die Witwe als tarifbegünstigte Vergütung für mehrjährige Tätigkeit ......... 35
3. Kapitalvermögen ................................................................................................................... 35
3.1 Altersentlastungsbetrag bei abgegoltenen Kapitalerträgen ................................................... 35
3.2 Härteausgleich für Kapitalerträge .......................................................................................... 36
3.3 Finanzierungskosten als Werbungskosten ............................................................................ 37
3.4 Zinsanteile in Kaufpreisraten bei Grundstücksverkäufen ...................................................... 37
3.5 Zinsaufwand als Werbungskosten bei Erstattungszinsen ..................................................... 38
3.6 Wahlrechte bei der Überprüfung des Steuereinbehalts und der Günstigerprüfung .............. 38
3.7 Ausschluss des Abgeltungsteuersatzes bei Kapitalerträgen aus Darlehen zwischen
Ehegatten bei finanzieller Beherrschung ............................................................................... 40
3.8 Zinsen auf rückerstattete Kreditbearbeitungsgebühren ......................................................... 41
4. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ..................................................................... 43
4.1 Entschädigungen aus der Gebäudefeuerversicherung sind steuerbare Einnahmen ............ 43
4.2 Einkünfteerzielungsabsicht bei langjähriger Generalsanierung ............................................. 43
4.3 Schuldzinsen im Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung .... 45
5. Renten .................................................................................................................................... 45
5.1 Tarifbegünstigung für Kapitalauszahlung der Pensionskasse ............................................... 45
5.2 Rückwirkende Verrechnung der Rente mit Lohnersatzleistungen ......................................... 46
6. Sonderausgaben ................................................................................................................... 47
6.1 Bestattungskosten als Unterhaltsleistungen für geschiedenen Ehegatten ............................ 47
6.2 Abzug von Schulgeld bei einem Auslandsjahr an einer englischen Privatschule .................. 47
6.3 Sonderregelung für steuerfreie Zuschüsse zu Kranken- und Pflegeversicherungen ............ 48
6.4 Bindungswirkung einer Bescheinigung nach § 7h Abs. 2 EStG für Sonderausgabenabzug
nach § 10f Abs. 1 EStG .......................................................................................................... 48
6.5 Kein Abzug von Kinderbetreuungskosten bei Barzahlung ..................................................... 49
6.6 Keine steuermindernde Berücksichtigung von Sozialversicherungsbeiträgen aufgrund des
Bezugs von steuerfreien Lohnersatzleistungen ..................................................................... 51
6.7 Mittelbare Zulagenberechtigung über den Ehegatten bei Versäumung der für Beamte
geltenden Einwilligungsfrist für die unmittelbare Zulagenberechtigung................................. 52
6.8 Versorgungsausgleich - Private Ausgleichszahlungen .......................................................... 52
7. Außergewöhnliche Belastungen ......................................................................................... 54
7.1 Behindertengerechter Umbau einer Dusche.......................................................................... 54
7.2 Unterhaltsleistungen nach § 33a Abs. 1 EStG; Berücksichtigung von Personen mit einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Aufenthaltsgesetz ................................................................ 54
7.3 Unterstützung eines studierenden über 25 Jahre alten Kindes, das in einer
Bedarfsgemeinschaft lebt, durch die Eltern ........................................................................... 55
7.4 Beispiel: Unterjähriger Wechsel Kinderfreibeträge zu Unterhalt nach § 33a Abs. 1 EStG ... 56
7.5 Eigene Arbeitsleistung, keine außergewöhnlichen Belastungen ........................................... 59
7.6 Anschaffungskosten für ein Grundstück sind keine außergewöhnlichen Belastungen ......... 59
7.7 Aufwendungen für den Einbau eines Personenaufzugs ........................................................ 59
7.8 Zivilprozesskosten im Zusammenhang mit dem Verkehrsflächenbereinigungsgesetz ......... 60
7.9 Heimunterbringung ................................................................................................................. 61
7.10 Nachweis der Zwangsläufigkeit von krankheitsbedingten Aufwendungen ............................ 63
7.11 Kein Abzug der Aufwendungen für eine Massageliege ......................................................... 64
7.12 Adoptionskosten keine außergewöhnliche Belastung ........................................................... 64
7.13 Aufwendungen für Arzneimittel bei Diätverpflegung .............................................................. 65
7.14 Unterhaltszahlung an im Ausland lebende Eltern .................................................................. 66
7.15 Zivilprozesskosten wegen Anerkennung eines Testamentes ................................................ 67
8. Familienleistungsausgleich ................................................................................................. 68
8.1 Fähigkeit zum Selbstunterhalt bei behinderten Kindern ........................................................ 68
8.2 Elterngeldzahlungen als Bezüge eines behinderten Kindes .................................................. 68
8.3 Kindergeld für nicht verheiratete Tochter mit eigenem Kind .................................................. 70
8.4 Niederländisches „kindgebonden budget“ ist auf inländisches Kindergeld anzurechnen ..... 70
8.5 Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter kein Ausbildungsdienstverhältnis ...................... 71
8.6 Beibehaltung des Wohnsitzes bei mehrjährigem Auslandsaufenthalt und
Auslandsstudium .................................................................................................................... 71
8.7 Verlängerung des Berechtigungszeitraums bei freiwilligem Wehrdienst ............................... 73
8.8 Freiwilliges soziales Jahr ist keine Berufsausbildung ............................................................ 73
8.9 Beginn der Übergangszeit nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2b EStG ............................................. 73
9. Progressionsvorbehalt .........................................................................................................76
9.1 „Interne Steuer“ des Europäischen Patentamtes................................................................... 76
9.2 Unterschiedliche Behandlung von Krankengeld und Krankentagegeld ist
verfassungsrechtlich unbedenklich ........................................................................................ 76
10. Haushaltsnahe Dienstleistungen ........................................................................................ 78
10.1 Dichtheitsprüfung der Abwasserleitung als steuerbegünstigte Handwerkerleistung ............. 78
10.2 Aufwendungen für die Betreuung eines Haustieres .............................................................. 79
II. Soldaten im Reisekostenrecht............................................................................................ 80
1. Allgemeines ........................................................................................................................... 80
2. Erste Tätigkeitsstätte ............................................................................................................ 82
2.1 Zuordnung zu einer ersten Tätigkeitsstätte durch den Arbeitgeber (Dienstherrn) ................. 85
3. Auswärtstätigkeit .................................................................................................................. 86
4. Mehraufwendungen für Verpflegung .................................................................................. 90
4.1 Kürzungsregelungen bei bereitgestellten Mahlzeiten ............................................................ 92
5. Auslandseinsätze ................................................................................................................103
III. Abzug Krankenversicherungsbeiträge von Dritten ........................................................ 112
1. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für Kinder mit Anspruch auf
Kindergeld/Kinderfreibetrag § 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 EStG ................................................112
2. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge bei Unterhalt nach § 33a Abs. 1 EStG ....113
3. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge bei Unterhalt nach § 10 Abs. 1 EStG ......113
4. Als Versicherungsnehmer für andere Personen übernommene Kranken- und
Pflegeversicherungsbeiträge .............................................................................................114
IV. Unbeschränkte Steuerpflicht auf Antrag und Einbeziehung des Ehegatten im
Ausland ............................................................................................................................... 115
1. Unbeschränkte Steuerpflicht auf Antrag, § 1 Abs. 3 EStG .............................................115
2. Einbeziehung von Ehegatten .............................................................................................124 |
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SeminareSteuerthemen |
Seminar 2016-1 Seminarunterlagen Unterlagen Skript Seminarskript Allgemeine Rechtsprechung Vermietung und Verpachtung Zuzug‐ und Wegzugfälle Auslandstätigkeiten in Staaten ohne Doppelbesteuerungsabkommen
I. Allgemeine Rechtsprechung .............................................................................................. 5
1. Allgemeines ...................................................................................................................... 5
1.1 Bundesweiter Fehler in ELStAM‐Datenbank ............................................................................ 5
1.2 Abgabenordnung ..................................................................................................................... 5
1.2.1 Berichtigung nach § 129 AO bei Übernahmefehler des Finanzamtsbeamten ............ 5
1.2.2 Keine Änderung bei Verletzung der Ermittlungspflicht des Finanzamts ..................... 6
1.2.3 Neue Tatsachen nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO und unlautere Mittel nach
§ 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2c AO .......................................................................................... 7
1.2.4 Keine Fristwahrung zur Antragsveranlagung durch bloße elektronische
Übertragung über Elster im nicht authentifizierten Verfahren ................................ 11
1.3 Veranlagung ........................................................................................................................... 11
1.3.1 Prüfung der Einkunftsgrenzen bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht auf
Antrag ........................................................................................................................ 11
1.3.2 Zusammenveranlagung mit einem im Pflegeheim untergebrachten Ehegatten ...... 14
1.4 Anhebung des Entlastungsbetrag für Alleinerziehende § 24b EStG ...................................... 15
1.4.1 Der Entlastungsbetrag wird ab 2015 rückwirkend um 600 € auf 1.908 € erhöht ..... 16
1.4.2 Der Entlastungsbetrag wird ab 2015 um einen Entlastungserhöhungsbetrag von
240 € pro Jahr für jedes weitere Kind ergänzt .......................................................... 17
1.4.3 Haushaltszugehörigkeit beim Entlastungsbetrag für Alleinerziehende .................... 18
1.5 Steuerfreie Einnahmen .......................................................................................................... 19
1.5.1 Keine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG für Turnierrichter im Pferdesport ....... 20
1.5.2 Aufwendungen für ein Sensibilisierungsseminar ...................................................... 20
1.5.3 Kein Übungsleiter‐Freibetrag für ehrenamtliche Beratung Rentenversicherter ...... 21
1.5.4 Angehörige der freiwilligen Feuerwehr ..................................................................... 21
1.5.5 Trinkgelder an einen Saalassistenten einer Spielbank .............................................. 22
2. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit .......................................................................... 22
2.1 Abfindungen ........................................................................................................................... 22
2.1.1 Keine Tarifbegünstigung bei Teilzahlung ................................................................... 22
2.1.2 Abfindung in Teilbeträgen ......................................................................................... 23
2.2 Reisekostenrecht ‐ Praxisfälle ‐ Abgrenzung ...................................................................... 24
2.2.1 Beispiel 5: Berufskraftfahrer ..................................................................................... 24
2.2.2 Beispiel 6: Handwerker im Außendienst ................................................................... 27
2.2.3 Beispiel 8: Postzusteller ............................................................................................. 32
2.3 Regelmäßige Arbeitsstätte (bis einschl. VZ 2013) .................................................................. 33
2.3.1 Arbeitsstätte eines Autobahn‐Polizisten ................................................................... 33
2.3.2 Arbeitsstätte eines Streifendienst‐Polizisten ............................................................ 35
2.3.3 Befristete Arbeitsverhältnisse mit Probezeit ............................................................ 36
2.3.4 Regelmäßige Arbeitsstätte bei Abordnung ............................................................... 36
2.4 Doppelte Haushaltsführung ................................................................................................... 37
2.4.1 Kein Auseinanderfallen von Wohnort und Beschäftigungsort bei einem
Arbeitsweg von einer Stunde .................................................................................... 37
2.4.2 Geringe Entfernung zwischen Arbeitsort und behauptetem Lebensmittelpunkt
eines Alleinstehenden ............................................................................................... 37
2.4.3 Lebensmittelpunkt bei befristeter Auslandstätigkeit ................................................ 38
2.5 Häusliches Arbeitszimmer...................................................................................................... 39
2.5.1 Telearbeitsplatz einer Alleinerziehenden .................................................................. 39
2.5.2 Dienstzimmer eines Försters unbeschränkt abziehbar ............................................. 40
2.6 Kosten für feierliche Anlässe als Werbungskosten ................................................................ 42
2.6.1 Aufwand für eine Feier anlässlich Arbeitgeberwechsel ............................................ 42
2.6.2 Aufteilung einer Feier in beruflichen und privaten Anteil möglich ........................... 42
2.7 Besteuerung von in Deutschland ansässigem Flugzeugführer einer österreichischen
Fluggesellschaft ...................................................................................................................... 43
2.8 Besprochene Kassetten und Excel‐Tabellen sind kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch ....... 43
2.9 Kein tageweiser Ansatz der 1%‐Regelung mit Bruchteilen des Monatswerts ....................... 44
2.10 Werbungskosten des Arbeitnehmers aus Bürgschaftsverlusten ........................................... 44
2.11 Behandlung von Leasingsonderzahlungen im Rahmen der Fahrtenbuchmethode bei
Firmenfahrzeugen .................................................................................................................. 45
2.12 Unentgeltliche Verpflegung auf Offshore‐Plattform kein Arbeitslohn .................................. 46
3. Einkünfte aus Kapitalvermögen ...................................................................................... 47
3.1 Steuerabkommen mit der Schweiz ........................................................................................ 47
3.2 Abgeltungssteuer und Antrag Günstigerprüfung .................................................................. 47
3.3 Zinsen bei Rentennachzahlungen .......................................................................................... 49
3.4 Antrag auf Anwendung der tariflichen Einkommensteuer nach
§ 32d Abs. 2 Nr. 3 S. 1b EStG.................................................................................................. 49
3.5 Berücksichtigung von nachträglich vorgelegten NV‐Bescheinigungen und
Freistellungsaufträgen ........................................................................................................... 50
4. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ................................................................... 51
4.1 Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten .................................................................. 51
4.2 Änderung vorläufiger Steuerbescheide wegen Aberkennung der Vermietungsabsicht ....... 52
5. Sonderausgaben ............................................................................................................. 54
5.1 Sonderausgabenabzug von niederländischen Krankenversicherungsbeiträgen ................... 54
5.2 Kein zusätzlicher Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG für nicht aktiv in der
gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherte und für Mitglieder
berufsständischer Versorgungswerke ................................................................................... 56
5.3 Schulgeld für private Fachhochschule ................................................................................... 57
5.4 Beiträge an ausländische Sozialversicherungsträger ............................................................. 58
6. Außergewöhnliche Belastungen ...................................................................................... 59
6.1 Krankheitskosten § 64 EStDV ................................................................................................. 59
6.2 Außergewöhnliche Belastungen im Fall wissenschaftlich nicht anerkannter
Behandlungsmethoden .......................................................................................................... 59
6.3 Adoptionskosten keine außergewöhnlichen Belastungen .................................................... 60
6.4 Behinderungsbedingter Umbau einer Motoryacht ............................................................... 60
6.5 Erwerbsobliegenheit Angehöriger im Ausland ...................................................................... 62
6.6 Unterhaltsleistungen ohne Nachweis der Unterhaltsbedürftigkeit ...................................... 62
6.7 Vermögen eines Unterhaltsempfängers ................................................................................ 62
6.8 Einkünfteermittlung der unterhaltenen Person .................................................................... 63
6.9 Unterhaltsleistungen an nahe Angehörige im Ausland ......................................................... 64
7. Familienleistungsausgleich ............................................................................................. 66
7.1 Schmerzensgeldrenten sind nicht bei den Einkünften und Bezügen anzusetzen ................. 66
7.2 Unterhaltsverpflichtung der Eltern auch bei Erhalt von Grundsicherungsleistungen ........... 68
7.3 Anforderungen an den Nachweis als Ausbildungssuchender ............................................... 68
7.4 Erstmalige Berufsausbildung und Ausbildungsdienstverhältnis eines Feldwebels ............... 70
7.5 Duale Ausbildung und anschließendes Studium als einheitliche Ausbildung ........................ 70
7.6 Konsekutives Masterstudium als Teil der Erstausbildung ..................................................... 71
7.7 Kindergeldanspruch für die Zeit von der Ablegung der letzten Prüfung an der Universität
bis zur Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung ................................................................... 73
7.8 Beibehaltung des Wohnsitzes bei mehrjährigem Auslandsstudium ..................................... 74
7.9 Übergangszeiten bei freiwilligem Wehrdienst ...................................................................... 74
8. Haushaltsnahe Dienstleistungen ..................................................................................... 75
8.1 Erschließungsbeitrag für Ausbau einer bislang unbefestigten Straße durch Teilerrichtung
einer Fahrbahn mit Fahrbahnentwässerung keine steuerbegünstigte Handwerkerleistung 75
8.2 Berücksichtigung von Aufwendungen für eine Zulegung an das öffentliche Straßennetz
als Handwerkerleistungen ..................................................................................................... 75
8.3 Versorgung und Betreuung eines Haustieres als haushaltsnahe Dienstleistung .................. 75
II. Vermietung und Verpachtung ......................................................................................... 78
1. Begriff der Anschaffungskosten eines Grundstücks ......................................................... 78
2. Anschaffungskosten einer Wohnung ............................................................................... 79
3. Anschaffungskosten bei teilentgeltlichem Erwerb ........................................................... 82
3.1 Ermittlung der AfA‐Bemessungsgrundlage bei teilentgeltlichem Erwerb ............................. 83
3.2 Übernahme von Verbindlichkeiten ........................................................................................ 83
3.3 Abstandszahlungen ................................................................................................................ 86
3.4 Zahlung von Gleichstellungsgeldern ...................................................................................... 86
3.5 Nachträgliche Anschaffungskosten ........................................................................................ 89
4. Veräußerung von Immobilien ......................................................................................... 91
III. Zuzug‐ und Wegzugfälle .................................................................................................. 93
IV. Auslandstätigkeiten in Staaten ohne Doppelbesteuerungsabkommen .......................... 101 |
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SeminareSteuerthemen |
Seminar 2016-2 Unterlagen Seminarunterlagen Skript Seminarskript Aktuelle Rechtsprechung Ablauf der Festsetzungsverjährung Wahlrecht bei Auslandssachverhalten Kaufpreisaufteilung bei Vermietung und Verpachtung
I. Aktuelle Rechtsprechung .................................................................................................. 5
1. Allgemein ......................................................................................................................... 5
1.1 Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens v. 18.07.2016 ................................ 5
1.1.1 Verschiedene Fallgruppen werden eingeführt ............................................................ 5
1.1.2 Ein Risikomanagementsystem (RMS) identifiziert die verschiedenen Fallgruppen .... 5
1.1.3 In diesen Fällen prüfen die Finanzbeamten einen Steuerfall persönlich .................... 5
1.1.4 Die Abgabefrist für die Steuererklärung verlängert sich um zwei Monate ................. 6
1.1.5 Belege müssen nicht mehr eingereicht, aber aufbewahrt werden ............................. 6
1.1.6 Die Bedingungen für eine Fristverlängerung werden verschärft ................................ 6
1.1.7 Änderungen beim Verspätungszuschlag ..................................................................... 7
1.1.8 Steuerberater oder Lohnsteuerhilfevereine müssen Fehler umgehend korrigieren .. 7
1.1.9 Steuerbescheide wird es künftig auch online geben .................................................. 7
1.2 Abgabenordnung ..................................................................................................................... 8
1.2.1 Geplante Einführung der elektronischen Anlage VL zum Kalenderjahr 2016
verschiebt sich ............................................................................................................................ 8
1.2.2 Keine Berichtigung nach § 129 AO bei Übernahme vermeintlicher mechanischer
Fehler des Steuerpflichtigen ...................................................................................................... 8
1.2.3 Bindungswirkung eines Ablehnungsbescheids beim Kindergeld ................................ 8
2. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ............................................................................ 9
2.1 Meisterkurs: Meisterbonus mindert Werbungskostenabzug nicht ......................................... 9
2.2 Steuerfreie Erstattung der Fortbildungskosten durch Arbeitgeber ......................................... 9
2.3 Bürgschaftszahlungen eines Arbeitnehmers ......................................................................... 10
2.4 Aufwendungen für Besuchsfahrten des Ehegatten im Rahmen der Auswärtstätigkeit ........ 10
2.5 Ausgleichszahlungen für Verzicht auf Versorgungsausgleich ................................................ 13
2.6 Ein eigener Hausstand außerhalb des Beschäftigungsortes .................................................. 13
2.7 Regelmäßige Arbeitsstätte in der Probezeit oder bei befristeter Beschäftigung .................. 14
2.8 Einkommensteuer: Regelmäßige Arbeitsstätte einer Streifenpolizistin (Finanzgericht) ....... 14
2.9 Neubeginn der Dreimonatsfrist ............................................................................................. 15
2.10 Arbeitszimmer ........................................................................................................................ 16
2.10.1 Abzug Arbeitszimmer nur bei nahezu ausschließlich beruflicher Nutzung ............... 16
2.10.2 Gemischt genutztes Arbeitszimmer .......................................................................... 16
2.10.3 Gemischt genutzte Nebenräume .............................................................................. 18
2.10.4 Arbeitsecke ................................................................................................................ 18
2.11 Berufskraftfahrer: Übernachtungskosten im LKW als Werbungkosten absetzbar ................ 20
2.12 Stellungnahme der Bundesregierung zur Entfernungspauschale und Unfallkosten ............. 20
2.13 Beruflich veranlasste Umzugskosten ..................................................................................... 21
2.14 Hinweis Aufwendungen für ein Erststudium: ........................................................................ 24
2.15 Vorweggenommene Werbungskosten beim Studium in Verbindung mit Drittaufwand ...... 24
2.16 Aufwendungen für die Feier eines Dienstjubiläums sind Werbungskosten .......................... 27
3. Kapitalvermögen ............................................................................................................ 27
3.1 Antrag auf Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG ........................................................... 27
4. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ................................................................... 28
4.1 Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung an nahe Angehörige ......................................... 28
4.2 Vorläufige Steuerfestsetzung bei behaupteter Vermietungsabsicht .................................... 29
4.3 Berücksichtigung nachträglicher Schuldzinsen nach nicht steuerbarer Veräußerung einer
Immobilie ............................................................................................................................... 32
4.4 Schuldzinsenabzug nach der Veräußerung einer Immobilie ................................................. 33
4.5 Aufteilung eines Immobilienkaufpreises im Kaufvertrag ...................................................... 33
4.6 Beiträge zu einer Risikolebensversicherung .......................................................................... 33
4.7 „Ortsübliche Miete" bei Vermietung an Angehörige ............................................................. 35
4.8 Ansatz der Entfernungspauschale bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ... 36
4.9 Bebauungs‐ und Vermietungsabsicht .................................................................................... 38
4.10 Nachträglich eingetretene Schäden nach Erwerb ................................................................. 39
4.11 Keine erhöhten Absetzungen nach § 7h EStG bei fehlender Bescheinigung der Gemeinde . 40
5. Sonderausgaben ............................................................................................................. 40
5.1 Berücksichtigung von Aufwendungen für den Besuch eines Vorkurses an einem
Studienkolleg sowie von Deutschkursen für Ausländer ........................................................ 40
5.2 Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung des beschränkten Abzugs der sonstigen
Vorsorgeaufwendungen durch das BürgEntlG KV ................................................................. 41
6. Außergewöhnliche Belastungen ...................................................................................... 41
6.1 Kosten für behindertengerechten Wohnungsumbau ............................................................ 41
6.2 Zumutbare Eigenbelastung .................................................................................................... 42
6.3 Psychotherapeutische Behandlung als Berufskrankheit........................................................ 43
6.4 Aufwendungen für Lerntherapie und Erziehungsberatung eines hochbegabten Kindes ...... 45
6.5 Elterngeld; Einkünfte und Bezüge der unterstützten Person ................................................ 45
6.6 Zivilprozesskosten .................................................................................................................. 46
6.6.1 Schmerzensgeldansprüche ........................................................................................ 46
6.6.2 Scheidungsfolgesachen außerhalb des sogenannten Zwangsverbunds ................... 47
6.6.3 Scheidungsverfahren für Unterhalt und Zugewinn ................................................... 48
6.6.4 Zugewinnausgleich und nachehelicher Unterhalt ..................................................... 48
6.6.5 Abwehr von Wasserschäden am Wohnhaus ............................................................. 48
6.6.6 Unterhaltsverfahren für ein nichteheliches Kind ...................................................... 49
6.7 Adoptionskosten .................................................................................................................... 49
7. Familienleistungsausgleich ............................................................................................. 50
7.1 Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bei besonderer Veranlagung .................................. 50
7.2 Widerspruch gegen die Übertragung des hälftigen Freibetrages für den Betreuungs‐ und
Erziehungs‐ oder Ausbildungsbedarf ..................................................................................... 54
7.3 Persönliche Anspruchsberechtigung bei grenzüberschreitenden Sachverhalten ................. 56
7.4 Anspruchsberechtigung des im anderen EU‐Mitgliedstaat lebenden Großelternteils ......... 57
7.5 Keine Berücksichtigung einer Schmerzensgeldrente bei den finanziellen Mitteln eines
volljährigen behinderten Kindes ............................................................................................ 58
8. Haushaltsnahe Dienstleistungen ..................................................................................... 59
8.1 Abzugsfähigkeit der Zahlung an das Sozialamt anstelle des Heimträgers ............................. 59
8.2 Leistungen, die außerhalb des Haushalts, aber für den Haushalt erbracht werden ............. 61
8.2.1 Straßenausbauarbeiten ............................................................................................. 62
8.2.2 Notrufsystem in einem Seniorenheim ...................................................................... 62
8.3 Vermittlungsgebühr für Haushaltshilfe ................................................................................. 64
8.4 Versicherungsleistung mindert haushaltsnahe Handwerkerleistungen ................................ 64
II. Ablauf der Festsetzungsverjährung ................................................................................. 66
1. Pflichtveranlagungsfälle .................................................................................................. 66
2. Antragsveranlagungsfälle ............................................................................................... 72
2.1.1 Ablauf der Festsetzungsfrist bei Antragsveranlagungen ........................................... 73
III. Wahlrechte bei Auslandssachverhalten .......................................................................... 76
1. Unbeschränkt Steuerpflichtiger und Zusammenveranlagung mit im Ausland lebendem
Ehegatten, § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG ....................................... 76
2. Erweitert unbeschränkt Steuerpflichtiger und Zusammenveranlagung mit im Ausland
lebendem Ehegatten, § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG ....................... 79
3. Auf Antrag unbeschränkt Steuerpflichtiger und Zusammenveranlagung mit im Ausland
lebendem Ehegatten, § 1 Abs. 3 in Verbindung mit § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG ....................... 83
IV. Kaufpreisaufteilung bei Vermietung und Verpachtung .................................................... 88
1. Berechnung nach dem Verhältnis der Verkehrswerte...................................................... 88
2. Berechnung nach der Restwertmethode ......................................................................... 96 |
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Seminar 2017-1 Unterlagen Seminarunterlagen Skript Seminarskript Aktuelle Rechtsprechung Modernisierung des Besteuerungsverfahrens StModernG Verlustvortrag Verlustrücktrag Vermietung Erhaltungsaufwendungen Riester‐Rente Kinderzulagen
I. Aktuelle Rechtsprechung .................................................................................................. 6
1. Allgemein ......................................................................................................................... 6
1.1 Abgabenordnung ..................................................................................................................... 6
1.1.1 Kein gewöhnlicher Aufenthalt bei Standby‐Wohnung eines ausländischen Piloten .. 6
1.1.2 Änderung nach § 129 AO ‐ Überprüfung elektronisch übermittelter Daten .............. 6
1.2 Kirchgeldfestsetzung bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten .................................... 9
1.3 Kein Freibetrag für Tätigkeit als Versichertenberater und als Mitglied in einem
Widerspruchsausschuss ........................................................................................................... 9
2. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit .......................................................................... 10
2.1 Fliegendes Personal und Flughafenmitarbeiter ..................................................................... 10
2.1.1 Erste Tätigkeitsstätte für fliegendes Personal ........................................................... 10
2.1.2 Fahrtkosten bei fliegendem Personal ........................................................................ 11
2.1.3 Verpflegungsmehraufwendungen bei fliegendem Personal ..................................... 12
2.1.4 Flughafenmitarbeiter ................................................................................................ 13
2.2 Fahrtkosten Außendienstmonteur ........................................................................................ 15
2.3 Abonnement für Pay‐TV Sport bei einem Torwarttrainer ..................................................... 16
2.4 Leasingraten für Firmenwagen bei sogenannter Barlohnumwandlung ................................ 16
2.5 Häusliches Arbeitszimmer...................................................................................................... 18
2.5.1 Durch ein Sideboard vom Wohnbereich abgetrennter Arbeitsbereich .................... 18
2.5.2 Eines freikirchlichen Bischofs .................................................................................... 18
2.6 Kein Abzug der Studienkosten bei einem steuerfreien Stipendium ...................................... 18
2.7 Entschädigungszahlungen an Berufsfeuerwehrleute für rechtswidrige geleistete
Mehrarbeit ............................................................................................................................. 19
2.8 Wohnen am Beschäftigungsort im Rahmen der doppelten Haushaltsführung..................... 20
2.9 Nationale Rückfallklausel nach § 50d Abs. 8 EStG bei ausländischem Arbeitslohn .............. 20
2.10 Aufwendungen für ein schwarzes Sakko und Hosen eines Orchestermusikers .................... 21
2.11 Streitpunkte Reisekostenrecht 2014 ..................................................................................... 21
2.11.1 Arbeitstägliches Aufsuchen eines Sammelpunktes ................................................... 23
3. Kapitalvermögen ............................................................................................................ 26
3.1 Verfall einer Aktien‐ oder Indexoption .................................................................................. 26
3.2 Höhe der Verzinsung von Steuernachzahlungen ................................................................... 28
4. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ................................................................... 29
4.1 Überlassung einer Mietwohnung an ein unterhaltsberechtigtes Kind .................................. 29
4.2 Energetische Sanierung als anschaffungsnahe Herstellungskosten ...................................... 31
4.3 Anschaffungskosten zur Herstellung der Betriebsbereitschaft ............................................. 32
4.4 Ortsübliche Miete im Fall der verbilligten Überlassung von Wohnraum .............................. 33
4.5 Anschaffungsnahe Herstellungskosten bei Beseitigung altersbedingter Schäden ................ 35
4.6 Aufwendungen für die Erneuerung einer Einbauküche in einer vermieteten Wohnung ...... 35
4.7 Entschädigungen für den Bau von Hochspannungsleitungen ............................................... 37
5. Sonstige Einkünfte .......................................................................................................... 37
5.1 Kapitalauszahlung berufsständisches Versorgungswerk ....................................................... 37
5.2 Unentgeltliche Überlassung an die ehemalige Lebensgefährtin ........................................... 41
5.3 Auswirkungen der Eigennutzung durch das Kind beim privaten Veräußerungsgeschäft ...... 43
5.4 Ermittlung des steuerfreien Teils der Rente .......................................................................... 45
5.5 Zufluss bei Austausch des Zahlungsgrundes .......................................................................... 47
6. Sonderausgaben ............................................................................................................. 48
6.1 Versorgungsleistungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG ............................................................ 48
6.1.1 Altenteilsleistungen ................................................................................................... 48
6.2 Sozialversicherungsbeiträge im Ausland tätige Arbeitnehmer ............................................. 50
6.3 Kürzung von Beitragsrückerstattungen der privaten Krankenversicherung ......................... 52
6.4 Steuerliche Behandlung der Bonusleistungen einer gesetzlichen Krankenkasse .................. 52
6.5 Steuerliche Berücksichtigung eines Selbstbehalts bei einer privaten Krankenversicherung 55
6.6 Vom Erben nachgezahlte Kirchensteuer ................................................................................ 55
6.7 Änderung der Steuerbescheide gemäß § 10 Abs. 2a S. 8 EStG a.F. ....................................... 57
7. Familienleistungsausgleich ............................................................................................. 57
7.1 Beibehaltung des Wohnsitzes bei mehrjährigem Auslandsstudium ..................................... 57
7.2 Bestimmung des Kindergeldberechtigten bei nachträglichen Unterhaltszahlungen ............ 59
7.3 Erstausbildung bei Aufnahme eines Studiums nach Berufstätigkeit ..................................... 60
7.4 Vorrangiger KG‐Anspruch des im anderen EU‐Mitgliedstaat wohnenden Elternteils ........... 61
7.5 Übertragung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs‐ und
Erziehungs‐ oder Ausbildungsbedarf eines minderj. Kindes bei Betreuungsunterhalt ......... 61
7.6 Kindergeldanspruch für volljähriges, beschäftigungsloses Kind bei Meldung als
Arbeitsuchender ‐ Arbeitsunfähigkeit des Kindes ................................................................. 64
8. Progressionsvorbehalt .................................................................................................... 65
8.1 Steuerfreiheit des durch den AG in Entsendungsfällen erstatteten Mietaufwands ............. 65
8.2 Steuerliche Behandlung der internen Steuer des Europäischen Patentamts ....................... 66
9. Haushaltsnahe Dienstleistungen ..................................................................................... 66
9.1 Erweiterung der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und
Handwerkerleistungen ........................................................................................................... 66
9.1.1 Begriff des Haushalts, Rn. 1 ....................................................................................... 67
9.1.2 Räumlicher Zusammenhang, Rn. 2 ............................................................................ 67
9.1.3 Arbeitskosten und deren Aufteilung, Rn. 39 und 40 ................................................. 68
9.1.4 Maßnahmen der öffentlichen Hand, Rn. 22 .............................................................. 68
9.1.5 Hausnotruf, Rn. 11 ..................................................................................................... 69
9.1.6 Haustiere, Anlage 1 Stichwort „Tierbetreuungs‐ oder ‐Pflegekosten“ ..................... 69
9.2 Neubeziehen von Polstermöbeln außerhalb des Haushalts .................................................. 70
9.3 Fertigung einer Haustür in einer Schreinerei ......................................................................... 70
10. Außergewöhnliche Belastungen ...................................................................................... 73
10.1 Zwangsläufigkeit von Aufwendungen für den Einbau eines Treppenlifts ............................. 73
10.2 Zivilprozesskosten .................................................................................................................. 73
10.2.1 Unterbindung einer medialen Berichterstattung über eine Straftat ........................ 73
10.2.2 Zivilprozesskosten im Zusammenhang mit einem früheren Mietverhältnis ............. 73
10.2.3 Erbrechtliche Streitigkeiten ....................................................................................... 73
10.2.4 Gesundheitsgefährdende Baumängel ....................................................................... 74
10.2.5 Familienrechtliche Streitigkeiten wegen Zugewinnausgleich ................................... 75
10.3 Kürzung der Heimunterbringungskosten um die Haushaltsersparnis ................................... 75
10.4 Steuerabzug auch bei Pflegeleistung durch nicht besonders qualifiziertes Pflegepersonal . 77
10.5 Wiederbeschaffung von Möbeln nach einer Scheidung ........................................................ 78
10.6 Unterhaltszahlungen auch für Monate nach dem Jahreswechsel abzugsfähig ..................... 80
10.7 Unterhaltsaufwendungen nach § 33a Abs. 1 EStG ................................................................ 80
10.7.1 Unterhaltsberechtigter Personenkreis § 33a Abs. 1 EStG ......................................... 80
10.7.2 Unterhaltshöchstbetrag Erhöhung um Basisbeitrag KV und PV ............................... 81
II. Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (StModernG) ............................................ 83
1. Allgemeines .................................................................................................................... 83
1.1 Das Risikomanagementsystem und die automationsgestützte Veranlagung ....................... 83
1.2 Das neue Freitextfeld ............................................................................................................. 84
1.3 Datenübermittlung durch Dritte ............................................................................................ 84
1.4 Korrekturpflicht – Daten Dritter sog. E‐Daten ....................................................................... 89
1.5 Identifizierung des Auftraggebers ......................................................................................... 89
1.6 Freigabe der elektronischen Steuererklärung durch das Mitglied ........................................ 92
1.7 Korrekturvorschriften ............................................................................................................ 93
1.7.1 Korrekturvorschrift § 173a AO .................................................................................. 93
1.7.2 Korrekturvorschrift § 175b AO .................................................................................. 96
2. Gesetzliche Regelungen ab dem VZ 2017 ........................................................................ 97
2.1 Belegvorlagepflicht wird zur Belegvorhaltepflicht ................................................................. 98
3. Gesetzliche Regelungen ab dem VZ 2018 ........................................................................ 98
3.1 Verlängerungen der Abgabefristen ....................................................................................... 98
3.2 Gesetzliche Festsetzung von Verspätungszuschlägen ........................................................... 98
4. Gesetzliche Regelungen ab dem VZ 2019 ........................................................................ 98
4.1 Elektronische Bekanntgabe von Steuerbescheiden ............................................................... 98
III. Verlustvortrag / Verlustrücktrag ..................................................................................... 99
1. Verlustrücktrag in das Vorjahr ........................................................................................ 99
2. Verlustvortrag in die Folgejahre .................................................................................... 105
2.1 Spendenvortrag ................................................................................................................... 109
IV. Vermietung – Erhaltungsaufwendungen ....................................................................... 112
1. Sanierungsaufwendungen im Zusammenhang mit der Anschaffung eines Gebäudes .... 112
2. Prüfschema zu Aufwendungen in Zusammenhang mit der Anschaffung eines Gebäudes113
V. Riester‐Rente – Kinderzulagen ...................................................................................... 114
1. Grundzulage ................................................................................................................. 114
2. Kinderzulage ................................................................................................................. 114
3. Kinderzulage bei nicht verheirateten Eltern .................................................................. 115
4. Keine Übertragung der Kinderzulage auf Stiefelternteil ................................................ 116
5. Übertragung der Kinderzulage auf die Großeltern ......................................................... 116
6. Kinderzulage bei Heimunterbringung ............................................................................ 116
7. Antrag auf Riester‐Zulage ............................................................................................. 118 |
|
| BMF 09.11.2016 | Steuerermäßigung bei Aufwendungen nach § 35a EStG |
|
§ 35 EStGSteuerthemen |
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin www.bundesfinanzministerium.de
POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin
Nur per E-Mail
Oberste Finanzbehörden
der Länder
HAUSANSCHRIFT
TEL
FAX
E-MAIL
DATUM 9. November 2016
BETREFF Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse
und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen (§ 35a EStG);
Überarbeitung des BMF-Schreibens vom 10. Januar 2014 (BStBl I 2014 Seite 75)
ANLAGEN 2
GZ IV C 8 - S 2296-b/07/10003 :008
DOK 2016/1021450
(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der
Länder gilt für die Anwendung des § 35a EStG Folgendes:
I Haushalt
1. Allgemeines
1 Das haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnis, die haushaltsnahe Dienstleistung oder die
Handwerkerleistung müssen in einem inländischen oder in einem anderen in der Europäischen
Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt
oder erbracht werden. Unter einem Haushalt im Sinne des § 35a EStG ist die Wirtschaftsführung
mehrerer zusammenlebender Personen oder einer einzelnen Person in einer
Wohnung oder in einem Haus einschließlich des dazu gehörenden Grund und Bodens zu
verstehen. Zum Haushalt gehört auch das Bewirtschaften von Zubehörräumen und Außenanlagen.
Maßgeblich ist, dass der Steuerpflichtige den ggf. gemeinschaftlichen Besitz über
diesen Bereich ausübt und für Dritte dieser Bereich nach der Verkehrsanschauung als der Ort,
an dem der Steuerpflichtige seinen Haushalt betreibt, anzusehen ist. Dabei können auch
mehrere, räumlich voneinander getrennte Orte dem Haushalt des Steuerpflichtigen zuzuordnen
sein. Dies gilt insbesondere für eine vom Steuerpflichtigen tatsächlich zu eigenen
Wohnzwecken genutzte Zweit-, Wochenend- oder Ferienwohnung, für eine Wohnung, die
dieser einem bei ihm zu berücksichtigenden Kind (§ 32 EStG) zur unentgeltlichen Nutzung
überlässt sowie eine tatsächlich zu eigenen Wohnzwecken genutzte geerbte Wohnung. Die
Steuerermäßigung wird - auch bei Vorhandensein mehrerer Wohnungen - insgesamt nur |
|
| Vorlage | Musterhandakte V26-1 |
|
AllgemeinesSteuerthemen |
V26-1
Nachfolgend finden Sie
• Praxistipps für vertragskonforme schlanke Aktenführung sowie
• eine Musterhandakte als Beispiel.
Arrow-Circle-Right Fazit
Aufgrund der eingangs geschilderten Haftungsproblematik sind die Mitgliederakten von elementarer Bedeutung für den Verein.
Dementsprechend konsequent wird der Verein auf die vollständige Herausgabe sämtlicher Mitgliederakten bestehen und seine
vertraglichen Ansprüche durchsetzen. Wir bitten deshalb um kollegiale Kooperation und fristgerechte Übersendung bei Beendigung
der Tätigkeit.
ballot Vertragsauszüge - Beratungsstellenvertrag
Aktenführung:
(…) Der/Die BSTL wird für jedes Mitglied eine Steuerakte anlegen, die mit ihrer Entstehung in das Eigentum des Vereins übergeht.
Es reicht nicht aus, Steuerfälle als Dateien abzuspeichern. (…)
Pflichtbestandteile der Mitgliederakte:
• Steuerbescheid
• Steuerberechnung
• Steuererklärung
• Anlagen
• Notwendiger Schriftverkehr
• Vollständigkeitserklärung
• Identifizierung Mitglied(er)
• Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen
Aufbewahrungsfrist 10 Jahre:
Die Akten von Mitgliedern sind (gem. § 26 Abs. 4 StBerG) zehn Jahre aufzubewahren.
Vertragsstrafe 50 € pro Akte:
Der/Die BSTL haftet mit 50 € Vertragsstrafe für jede nicht vollständig oder ordnungsgemäß geführte Mitgliederakte; hierunter
fällt insbesondere die schuldhafte Verletzung der Herausgabepflicht nach Beendigung des Vertrages innerhalb einer Woche des
Beratungsstellenvertrages.
LIGHTBULB-ON Warum Mitgliederakten?
Unabhängig davon, wie lange ein:e Beratungsstellenleiter:in tätig ist, besteht das haftungsrechtliche Vertragsverhältnis immer
zwischen dem Mitglied und dem Verein. Neben der Abwehr von Schadensersatzansprüchen kann eine ordnungsgemäß geführte
Handakte auch den oder die Beratungsstellenleiter:in davor bewahren, dass eventuell mögliche Ansprüche der Finanzbehörden
bei Steuerhinterziehungs- oder Steuerverkürzungsdelikten gegen ihn oder sie durchgesetzt werden können.
Häufig werden nämlich Mitglieder nicht davor zurückschrecken, den oder die Berater:in als „Schuldige:n“ zu benennen, Einnahmen
oder Ausgaben im Rahmen der Einkommensteuererklärung bisher nicht oder nicht in voller Höhe erklärt zu haben.
Folder Papierform
Pro Mitglied ist deshalb eine Akte in Papierform anzulegen. Eine Datensicherung wird zusätzlich empfohlen, reicht aber nicht aus.
Cloud-Download-Alt Digitale-Akte (nur mit Zusatzvereinbarung und Freigabe)
Es besteht die Möglichkeit einer digitalen Mitgliederakte und somit einhergehend die Entbindung von der vertraglich vereinbarten
Pflicht zur Handaktenführung.
VORLAGE | MUSTERHANDAKTE
Vertragliches, Praxistipps & Musterhandakte
1
V26-1
Praxistipps für vertragskonforme schlanke Aktenführung
Pro Mitglied ist eine Akte in Papierform anzulegen. Eine Datensicherung der Steuerfälle und der digitalisierten Belege wird
zusätzlich empfohlen, ersetzt aber nicht die Handaktenführungspflicht. Alternativ besteht die Möglichkeit einer digitalen Mitgliederakte
(nur mit Zusatzvereinbarung und Freigabe).
Die Mitgliederakte muss für jeden VZ einzeln enthalten:
• Vollständigkeitserklärung (bei Ehepaaren von beiden zu unterschreiben)
• Steuererklärung (4 Seiten auf einem Blatt + Duplex) + Berechnung (2 Seiten auf einem Blatt)
Steuersoft - ESt-PLUS:
Steuererklärung: Protokolldruck Arrow-Circle-Right Strg + P
Berechnung Arrow-Circle-Right F8
Buhl Data - Tax Business:
• Kopie des Bescheides
Arrow-Circle-Right falls Abweichung von Berechnung oder wichtige Erläuterungen
Arrow-Circle-Right falls Übereinstimmung reicht Notiz „OK + Bescheiddatum“
(auf Berechnung ohne Bescheidkopie)
• Anlagen soweit im Elsterprotokoll darauf verwiesen wird
oder falls erklärungsbedürftig nach eigenem Ermessen
• relevante Aktennotizen mit Mitglied oder Finanzamt mit Gesprächspartner:in, Datum und Uhrzeit
• Belege überwiegend scannen und sichern, nicht kopieren falls nicht erklärungsbedürftig
VORLAGE | MUSTERHANDAKTE
Vertragliches, Praxistipps & Musterhandakte
17.07.2025
zu versteuerndes Einkommen Euro 73.038
Berechnung der Einkommensteuer
zu versteuern nach SPLITTING-TABELLE 73.038
Steuer nach SPLITTING-TABELLE 12.716
tarifliche Einkommensteuer 12.716
+ Anspruch auf Kindergeld 3.000
festzusetzende Einkommensteuer Euro 15.716
Berechnung des Solidaritätszuschlages
Bemessungsgrundlage gem.§ 2 Abs. 5 Satz 2 EStG 63.498
berücksichtigte Kinderfreibeträge 19.080
ESt - Bemessungsgrundlage für Solidaritätszuschlag 9.838
Solidaritätszuschlag Euro 0,00
Berechnung der Kirchensteuer
Bemessungsgrundlage gem.§ 2 Abs. 5 Satz 2 EStG 63.498
berücksichtigte Kinderfreibeträge 19.080
ESt - BMG für Kirchensteuer 9.838
auf den Kirchenangehörigen entfallen 5.020,00
Kirchensteuer - Satz 9 %
ACHTUNG ! Für die Kirchensteuerkappung ist ein Antrag erforderlich!
festzusetzende Kirchensteuer Euro 451,80
Arbeitnehmer - Sparzulage 0 4
VORTEIL KINDERGELD gegenüber KINDERFREIBETRAG 78 €
DURCHSCHNITTSSTEUERSATZ 21,52 %
GRENZSTEUERSATZ 31,00 %
zumutbare Eigenbelastung: 3.603 €
Seite 2
OK 17.07.2025
2
V26-1
VORLAGE | MUSTERHANDAKTE
Vertragliches, Praxistipps & Musterhandakte
3
Muster Bescheid Muster Bescheid
Muster Bescheid Muster Bescheid
(Kopie, Original stets an MG)
V26-1
VORLAGE | MUSTERHANDAKTE
Vertragliches, Praxistipps & Musterhandakte
4
Muster Bescheid
V26-1
VORLAGE | MUSTERHANDAKTE
Vertragliches, Praxistipps & Musterhandakte
5
Muster elektronischer Bescheid
(als Alternative zum Papierbescheid)
V26-1
VORLAGE | MUSTERHANDAKTE
Vertragliches, Praxistipps & Musterhandakte
6
Muster elektronischer Bescheid
V26-1
VORLAGE | MUSTERHANDAKTE
Vertragliches, Praxistipps & Musterhandakte
17.07.2025
zu versteuerndes Einkommen Euro 73.038
Berechnung der Einkommensteuer
zu versteuern nach SPLITTING-TABELLE 73.038
Steuer nach SPLITTING-TABELLE 12.716
tarifliche Einkommensteuer 12.716
+ Anspruch auf Kindergeld 3.000
festzusetzende Einkommensteuer Euro 15.716
Berechnung des Solidaritätszuschlages
Bemessungsgrundlage gem.§ 2 Abs. 5 Satz 2 EStG 63.498
berücksichtigte Kinderfreibeträge 19.080
ESt - Bemessungsgrundlage für Solidaritätszuschlag 9.838
Solidaritätszuschlag Euro 0,00
Berechnung der Kirchensteuer
Bemessungsgrundlage gem.§ 2 Abs. 5 Satz 2 EStG 63.498
berücksichtigte Kinderfreibeträge 19.080
ESt - BMG für Kirchensteuer 9.838
auf den Kirchenangehörigen entfallen 5.020,00
Kirchensteuer - Satz 9 %
ACHTUNG ! Für die Kirchensteuerkappung ist ein Antrag erforderlich!
festzusetzende Kirchensteuer Euro 451,80
Arbeitnehmer - Sparzulage 0 4
VORTEIL KINDERGELD gegenüber KINDERFREIBETRAG 78 €
DURCHSCHNITTSSTEUERSATZ 21,52 %
GRENZSTEUERSATZ 31,00 %
zumutbare Eigenbelastung: 3.603 €
Seite 2
7
Musterberechnung
(Wenn Berechnung identisch mit Bescheid, nur Datum des Bescheids nötig, bitte notieren.
In diesem Fall ist eine Kopie des Bescheides nicht erforderlich.)
V26-1
VORLAGE | MUSTERHANDAKTE
Vertragliches, Praxistipps & Musterhandakte
8
V26-1
VORLAGE | MUSTERHANDAKTE
Vertragliches, Praxistipps & Musterhandakte
9
Muster komprimierte Steuererklärung
(= Elsterprotokoll)
V26-1
VORLAGE | MUSTERHANDAKTE
Vertragliches, Praxistipps & Musterhandakte
10
Muster komprimierte Steuererklärung
V26-1
VORLAGE | MUSTERHANDAKTE
Vertragliches, Praxistipps & Musterhandakte
Fortbildungskosten für das Jahr 2024
Dauer der Fortbildung
Art der Fortbildung
Ort der Fortbildung
Heilpraktiker
Bad Birnbach
Dabei sind folgende Aufwendungen entstanden:
Kosten der Fortbildung
Lehrgangs / Teilnahmegebühren / Prüfungsgebühren
Aufwendungen für Lernmittel
Fachliteratur
Schreibwaren, Bürobedarf, Fotokopien
Sonstige Arbeitsmittel
Fahrtkosten
Anzahl
Fahrten
gefahrene
Kilometer
Km-Geld
Pauschale
abzugsfähiger
Betrag
Fahrtkosten bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel/Fahrrad
Fahrtkosten
6,00 58,00 104,40
104,40
Art des Fahrzeuges
oder Art der Beförderung
Öffentliche Verkehrsmittel
Bahn, Bus, Taxi, Fähre etc.
Flugzeug
Anzahl
Fahrten
einfache
Entferung
KM - Geld
Pauschale
tatsächliche
Kosten
abzugsfähiger
Betrag €
-
-
-
Mehraufwendungen für Verpflegung für die ersten 3 Monate
Anzahl
Tage
abzugsfähige
Pauschale
abzugsfähiger
Betrag
14,- € 84,00
14,- €
28,- € 84,00
188,40
188,40
Abwesenheit von mehr als 8 Std.
An- und Abreisetag
Abwesenheit von 24 Stunden
Übernachtungskosten (lt. Belegen)
Reisenebenkosten
Sonstige Kosten
Fortbildungskosten insgesamt
./. Erhaltene Zuschüsse
Verbleibende Fortbildungskosten
- -
27.08. - 18.09.
€
€
€
€
€
€
€
€
€
€
€
€
€
€
(nach Dienstreisegrundsätzen)
(Entfernungspauschale)
(und die Folgezeit, wenn die Fortbildungsstätte an nicht mehr als 2 Tagen wöchentlich aufgesucht wird)
PKW
Art des
Fahrzeuges
Bad Birnbach 0,30
Ziel
Aufwendungen für Lerngemeinschaften €
€
€
€
Name:
VZ 2024
Muster, Max
Anschrift:
84323 Massing Datum:
Musterstraße 1
21.08.2025
Steuernummer:
Finanzamt: Eggenfelden
Steuerpflichtiger
Mahlzeitengest.
Kürzungsbetr.
6,00
Fortbildungskosten für das Jahr 2024
Dauer der Fortbildung
Art der Fortbildung
Ort der Fortbildung
McKenzie Modul A
Ulm
Dabei sind folgende Aufwendungen entstanden:
Kosten der Fortbildung
Lehrgangs / Teilnahmegebühren / Prüfungsgebühren
Aufwendungen für Lernmittel
Fachliteratur
Schreibwaren, Bürobedarf, Fotokopien
Sonstige Arbeitsmittel
Fahrtkosten
Anzahl
Fahrten
gefahrene
Kilometer
Km-Geld
Pauschale
abzugsfähiger
Betrag
Fahrtkosten bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel/Fahrrad
Fahrtkosten
1,00 536,00 160,80
160,80
Art des Fahrzeuges
oder Art der Beförderung
Öffentliche Verkehrsmittel
Bahn, Bus, Taxi, Fähre etc.
Flugzeug
Anzahl
Fahrten
einfache
Entferung
KM - Geld
Pauschale
tatsächliche
Kosten
abzugsfähiger
Betrag €
-
-
-
Mehraufwendungen für Verpflegung für die ersten 3 Monate
Anzahl
Tage
abzugsfähige
Pauschale
abzugsfähiger
Betrag
14,- € 28,00
14,- € 28,00
28,- € 56,00
178,00
394,80
394,80
Abwesenheit von mehr als 8 Std.
An- und Abreisetag
Abwesenheit von 24 Stunden
Übernachtungskosten (lt. Belegen)
Reisenebenkosten
Sonstige Kosten
Fortbildungskosten insgesamt
./. Erhaltene Zuschüsse
Verbleibende Fortbildungskosten
- -
17.11. - 20.11.
€
€
€
€
€
€
€
€
€
€
€
€
€
€
(nach Dienstreisegrundsätzen)
(Entfernungspauschale)
(und die Folgezeit, wenn die Fortbildungsstätte an nicht mehr als 2 Tagen wöchentlich aufgesucht wird)
PKW
Art des
Fahrzeuges
Ulm 0,30
Ziel
Aufwendungen für Lerngemeinschaften €
€
€
€
Name:
VZ 2024
Muster, Max
Anschrift:
84323 Massing Datum:
Musterstraße 1
21.08.2025
Steuernummer:
Finanzamt: Eggenfelden
Steuerpflichtiger
Mahlzeitengest.
Kürzungsbetr.
2,00
2,00
11
Muster Anlage
(Verweis auf Elster-Protokoll)
V26-1
VORLAGE | MUSTERHANDAKTE
Vertragliches, Praxistipps & Musterhandakte
12
Lohnsteuerhilfeverein e.V.
Aktuell
2900 1111
Bitte senden oder mailen Sie uns das Formular nach Unterschrift zurück.
ALH Formular Vollständigkeitserklärung 03/2023
VOLLSTÄNDIGKEITSERKLÄRUNG Mustermann
(Mitglied 1) (Mitglied 2)
Anrede
Name
Vorname
Straße / Nr.
PLZ / Ort
Telefon | Handy
E-Mail
Herr
Mustermann
Max
Musterstraße 1
12345 Berlin
12345 |
mustermann@test.de
Frau
Musterfrau
Maria
dass ich/wir alle Angaben für meine/unsere Einkommensteuererklärung gegenüber meinem/unserem
steuerlichen Berater wahrheitsgemäß und vollständig nach bestem Wissen und Gewissen gemacht habe(n).
Ich/Wir bestätige(n), dass ich/wir keine Einkünfte aus Gewerbe (ausgenommen begünstigte Photovoltaik), Land- und
Forstwirtschaft oder selbständiger Tätigkeit erzielt habe(n) (ausgenommen Übungsleiterpauschale).
Ich/Wir bevollmächtige(n) hiermit meinen/unseren steuerlichen Berater, meine/unsere Einkommensteuererklärung
an das Finanzamt per ELSTER zu übermitteln.
Mir/uns ist bekannt, dass mir/uns die Daten von meinem/unserem steuerlichen Berater in leicht nachprüfbarer
Form zur Zustimmung zur Verfügung gestellt werden und ich/wir die Daten unverzüglich auf Vollständigkeit und
Richtigkeit überprüfen muss/müssen.
Mir/uns ist bekannt, dass Spendenbelege bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe des Steuerbescheides
aufzubewahren sind.
Die übrigen Belege müssen bis zur Bestandskraft des Steuerbescheids aufbewahrt werden.
Mir/uns wurde empfohlen die Originalunterlagen bis zum Ablauf der Festsetzungsverjährung (10 Jahre ab Ende des
Abgabejahrs) aufzubewahren.
Mitgliedsnummer 2900 1111
Ihre Beratungsstelle
Beratungsstellenleiter
Christian Staller
Fischbräustr. 6
84323 Massing
2900
(08724) 965 300 100
(08724) 965 300 75
cstaller@aktuell-verein.de
Telefon:
Fax:
weiterer Standort
Telefon:
Fax:
Bank
:
zur Einkommensteuererklärung 2024
BIC: IBAN
:
Hiermit bestätige(n) ich/wir die Richtigkeit folgender Daten:
17.07.2025
__________________ ___________________________ ___________________________
Datum Unterschrift Mitglied 1 Unterschrift Mitglied 2
2024
Hiermit versichere/versichern ich/wir,
V26-1
VORLAGE | MUSTERHANDAKTE
Vertragliches, Praxistipps & Musterhandakte
13
Muster
V26-1
VORLAGE | MUSTERHANDAKTE
Vertragliches, Praxistipps & Musterhandakte
14
V26-1
VORLAGE | MUSTERHANDAKTE
Vertragliches, Praxistipps & Musterhandakte
15
Muster
V26-1
VORLAGE | MUSTERHANDAKTE
Vertragliches, Praxistipps & Musterhandakte
16
Mustermann Max
1111-1111
10.10.1999
zur Vertretung in Steuersachen
Lohnsteuerhilfeverein e. V., Musterstraße 1, 11111 Musterstadt
Vollmachtgeber/-in 1)
1
2
3
4 Geburtsdatum
5
6 IdNr MG-Nummer
7 Vollmacht 2)
8
9
Ich bin damit einverstanden, dass alle Daten dieser Vollmacht elektronisch gespeichert und an die
Finanzverwaltung übermittelt werden.
40
41
(Name des Lohnsteuerhilfevereins) 3)
wird hiermit bevollmächtigt den/die Vollmachtgeber/in in allen steuerlichen und sonstigen
Angelegenheiten zu vertreten, soweit der Lohnsteuerhilfeverein hierzu nach § 4 StBerG
befugt ist 4).
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14 Der/Die Bevollmächtigte ist berechtigt, Untervollmachten zu erteilen und zu widerrufen.
15 Diese Vollmacht gilt nicht für:
die Vertretung im Verfahren der Finanzgerichtsbarkeit
Einkommensteuer
das Lohnsteuerermäßigungsverfahren
das Festsetzungsverfahren
das Erhebungsverfahren (einschließlich des
Vollstreckungsverfahrens)
die Vertretung im außergerichtlichen
Rechtsbehelfsverfahren
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Bekanntgabevollmacht
Die Vollmacht erstreckt sich auch auf die Entgegennahme von Steuerbescheiden und sonstigen
Verwaltungsakten.
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Die Vollmacht gilt für die Dauer der Mitgliedschaft des Vollmachtgebers im Lohnsteuerhilfeverein,
aber
nicht für Veranlagungszeiträume vor _________________.
nur für den/die Veranlagungszeitraum/-zeiträume _________________.
Die Vollmacht gilt, solange ihr Widerruf den Verfahrensbeteiligten nicht angezeigt worden ist 6).
Bisher erteilte Vollmachten erlöschen 7).
oder
Nur dem o.a. Bevollmächtigten bisher erteilte Vollmachten erlöschen.
Vollmacht zum Abruf von bei der Finanzverwaltung gespeicherten steuerlichen Daten 8):
Die Vollmacht erstreckt sich im Ausmaß der Bevollmächtigung nach Zeilen 7 bis 15 und 21 bis 28
auch auf den elektronischen Datenabruf hinsichtlich der bei der Finanzverwaltung zum/zur oder für
den/die Vollmachtgeber/in gespeicherten steuerlichen Daten, soweit die Finanzverwaltung den Weg
hierfür eröffnet hat.
Diese Abrufbefugnis wird nicht erteilt.
Soweit im Fall einer sachlichen oder zeitlichen Beschränkung der Bevollmächtigung 9) die
Abrufbefugnis aus technischen Gründen nicht beschränkbar ist, ist ein Datenabruf ausgeschlossen
(soweit nicht nachfolgend die Abrufbefugnis ausgedehnt wird).
Ungeachtet der Beschränkung der Bevollmächtigung wird dem/der o.a. Bevollmächtigten eine
unbeschränkte Abrufbefugnis erteilt.
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5):
X
X
Feststellungsverfahren i. S. d. §§ 179 ff. AO
Die Vollmacht erstreckt sich auch auf die Entgegennahme von Mahnungen und Vollstreckungsankündigungen
#Unterschriftenpad_VM#
12 345 678 910
V26-1
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Häkchen (X) setzen, wenn Zusendung von Bescheiden gewünscht
(Vorbelegung im Formular über das Webportal: meine BST/ Voreinstellungen).
Ort 01.01.2026
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Ort Datum Unterschrift Vollmachtgeber/-in
Wichtiger Hinweis: Die Finanzverwaltung bittet darum, im Datensatz zur Übermittlung der
Vollmachtsdaten gemäß § 80a AO bis auf weiteres die Steuernummern aller Verfahren anzugeben, zu
denen die Vollmacht automationsgestützt erfasst werden soll. Es können jederzeit Steuernummern
nachgemeldet werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, das jeweils zuständige Finanzamt
gesondert über die Bevollmächtigung zu informieren.
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1 Bei Ehegatten bzw. Lebenspartnern sind, auch im Fall der Zusammenveranlagung, zwei eigenständige Vollmachten
zu erteilen.
2 Diese Vollmacht regelt das Außenverhältnis zur Finanzbehörde und gilt im Auftragsverhältnis zwischen
Bevollmächtigtem und Mandant, soweit nichts anderes bestimmt ist.
3 Bei Bezeichnung des Vollmachtnehmers kann neben dem Namen des Lohnsteuerhilfevereins auch die jeweils
für das Mitglied tätige Beratungsstelle benannt werden (insbesondere bei Erteilung einer Bekanntgabevollmacht).
4 Die Vollmacht umfasst insbesondere die Berechtigung
- zur Abgabe und Entgegennahme von Erklärungen jeder Art,
- zur Stellung von Anträgen in Haupt-, Neben- und Folgeverfahren,
- zur Einlegung und Rücknahme außergerichtlicher Rechtsbehelfe jeder Art sowie zum Rechtsbehelfsverzicht,
- zu außergerichtlichen Verhandlungen jeder Art.
Die Berechtigung zur Entgegennahme von Steuerbescheiden und sonstigen Verwaltungsakten im Steuerschuldverhältnis
ist in der Regel nur gegeben, soweit der/die Vollmachtgeber/in hierzu ausdrücklich bevollmächtigt
hat (Hinweis auf § 122 Abs. 1 Satz 4 AO; vgl. Zeilen 16 bis 20).
5 Sachliche und/oder zeitliche Beschränkungen der Bevollmächtigung in Zeilen 15 und 21 bis 28 gelten auch
bei der Bekanntgabevollmacht.
6 Ein Widerruf der Vollmacht wird der Finanzbehörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht (vgl.
§ 80 Abs. 1 Satz 3 AO). Bis zu diesem Zeitpunkt kann die Finanzbehörde noch wirksam Verfahrenshandlungen
gegenüber dem Bevollmächtigten vornehmen, zum Beispiel ihm Steuerbescheide mit Wirkung für
den Inhaltsadressaten bekanntgeben.
7 Dies gilt auch für Vollmachten, die nicht nach amtlich bestimmtem Formular nach amtlich vorgeschriebenem
Datensatz über die amtlich bestimmten Schnittstellen elektronisch übermittelt worden sind. Bislang erteilte
Bekanntgabevollmachten erlöschen bei Anzeige einer neuen Bekanntgabevollmacht in jedem Fall. Das Erlöschen
von Datenabrufvollmachten, die nicht an das automationsgestützte Berechtigungsmanagement der Finanzverwaltung
übermittelt worden sind, ist gesondert anzuzeigen.
8 Wegen der technisch bedingten Einschränkungen in Bezug auf die Abrufbefugnis bei sachlicher und/oder
zeitlicher Beschränkung der Bevollmächtigung Hinweis auf die Zeilen 35 bis 39.
9 Ein Ausschluss der Bevollmächtigung in Zeile 15 für die Vertretung in außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren
und in Verfahren der Finanzgerichtsbarkeit ist für den Umfang der Datenabrufbefugnis des/der Bevollmächtigten
unerheblich. Eintragungen in Zeile 35 - 39 sind in diesem Fall nicht erforderlich.
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| Verzeichnis | BVL Verband Mitgliedsvereine - die 10 Mitgliedsstärksten |
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OrganisationVerband |
BVL Mitgliedsvereine Übersicht Mitgliedsstärksten Mitgliedsstark Dachverband Kooperation Lohnsteuerhilfevereine Mitgliedsvereine Mitgliedswechsel Mitgliedschaft mitgliederwechsel mitgliedwechsel mg-wechsel Verband Mitgliederliste Auflistung Verbandsvereine
Die mitgliederstärksten Verbandsvereine der Größe nach sortiert:
1. Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH)
2. Lohnsteuerhilfeverein Bayern e.V. (Lohi)
3. Lohn- und Einkommensteuer Hilfe-Ring Deutschland e.V. (Steuerring)
4. Aktuell Lohnsteuerhilfeverein e.V.
5. Lohnsteuerhilfeverein Baden-Württemberg e.V.
6. Lohnsteuerhilfeverein HILO München e.V.
7. Altbayerischer Lohnsteuerhilfeverein e.V.
8. LBV Hamm e.V.
9. Lohnsteuerhilfeverein Fuldatal e.V.
10. Lohnsteuerhilfeverein für Arbeitnehmer e.V. |
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5. Lohnsteuerhilfeverein Baden-Württemberg e.V.
6. Lohnsteuerhilfeverein HILO München e.V.
7. Altbayerischer Lohnsteuerhilfeverein e.V.
8. LBV Hamm e.V.
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10. Lohnsteuerhilfeverein für Arbeitnehmer e.V. |
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