Hier finden Sie Antworten auf häufige Fragen rund um Ihre Beratungsstelle. Klicken Sie auf die jeweilige Kategorie, um mehr zu erfahren.
Hier finden Sie Antworten auf häufige Fragen rund um Ihre Beratungsstelle. Klicken Sie auf die jeweilige Kategorie, um mehr zu erfahren.
Den BST-Newsletter mit den aktuellsten Informationen für Ihre Beratungsstelle senden wir Ihnen an jedem 1. des Monats an Ihre Vereins-E-Mail-Adresse. Sollten Sie den Newsletter nicht erhalten oder versehentlich gelöscht haben, melden Sie sich gerne bei uns in der Hauptverwaltung, dann senden wir Ihnen den aktuellen Newsletter nochmal zu.
Viele Antworten finden Sie bereits in unserem internen Bereich. Nutzen Sie daher gerne die Suche im internen Bereich und geben Sie Ihre Frage oder ein Schlagwort ein, um eine Antwort auf Ihre Frage zu erhalten.
Falls Sie das Passende nicht finden, kontaktieren Sie gerne unsere Hauptverwaltung per Telefon oder E-Mail.
Unser Team erreichen Sie entweder per Telefon unter (08724) 966 740 100 oder Sie schreiben uns eine E-Mail mit Ihrem Anliegen an info@altbayerischer.de.
Für spezielle Bereiche können Sie sich direkt an unsere jeweilige Fachabteilung wenden:
E-Mail-Adressen, an welche sich unsere Mitglieder wenden können:
Die Hauptverwaltung erreichen Sie unter Tel. (08724) 966 740 100.
Die Telefonzeiten sind: Mo-Do 8-12 und 14-17 Uhr und Fr 8-12 Uhr.
(Die o.g. Telefonnummer ist ausschließlich für Sie als Beratungsstellenleiter:in gedacht.)
Sofern Mitglieder die Hauptverwaltung erreichen möchten, können Sie folgende Telefonnummer weitergeben: Tel. (08724) 966 740 8600.
Die Telefonzeiten für Mitglieder sind: Mo-Do 9-11 und 15-17 Uhr und Fr 9-11 Uhr.
Auf unserer Teamseite können Sie alle unsere Mitarbeiter:innen, deren Zuständigkeiten und E-Mail-Adressen einsehen.
Im internen Bereich finden Sie sämtliche Informationen, die für Sie als Beratungsstellenleiter:in relevant sind.
In den unterschiedlichen Rubriken finden Sie folgende Informationen:
Das ALH WebPortal ist Ihre Mitgliederverwaltung. Sie können damit alle für die Mitgliedschaft benötigten Formulare erstellen und Beitragszahlungen verwalten. Sie erreichen es unter https://bstportal.alhweb.de.
Der interne Bereich ist unser Intranet. Sie finden dort Informationen zu Organisation, Marketing und Steuern und sämtliche Dokumente zum Download. Sie erreichen den internen Bereich unter https://intern.altbayerischer.de.
Achtung: Die Logindaten des ALH WebPortals und des internen Bereichs sind nicht identisch. Für den internen Bereich gibt es je Beratungsstelle nur einen Zugang. Für das ALH WebPortal können Sie auch für Ihre Mitarbeiter:innen separate Zugänge beantragen.
Nutzen Sie hierfür die "Passwort-vergessen"-Funktion. Gehen Sie zum Login des internen Bereichs unter https://intern.altbayerischer.de und klicken Sie auf "Passwort vergessen". Geben Sie als Benutzernamen Ihre 4-stellige Beratungsstellennummer ein und klicken Sie dann auf den Button "Neues Passwort". Danach erhalten Sie eine E-Mail mit einem Link zum Zurücksetzen des Passworts.
Ja, die Steuererklärung für den/die Verstorbene:n darf erstellt werden. Wichtig ist, dass auf der Beitrittserklärung und Vollständigkeitserklärung explizit "nur als Rechtsnachfolger:in" erfasst wird, da für den/die Rechtsnachfolger:in selbst keine Beratungsbefugnis besteht.
Der oder die Rechtsnachfolger:in (Erbe:in) ist für die Erstellung der verbleibenden Einkommensteuererklärungen als Vereinsmitglied aufzunehmen, nicht ein:e Testamentsvollstrecker:in.
Die Mitgliedschaft in einem Verein ist grundsätzlich ein höchstpersönliches Recht, das mit dem Tod endet. Es ist jedoch sachgerecht, dass der oder die Rechtsnachfolger:in die Leistungen des Lohnsteuerhilfevereins für den oder die Verstorbene:n noch in Anspruch nehmen kann, sofern er oder sie selbst Vereinsmitglied wird.
Der oder die Testamentsvollstrecker:in ist zur Verwaltung des Nachlasses bevollmächtigt. Aufgrund der Legitimationsunterlagen kann mit dem oder der Testamentsvollstrecker:in die Kommunikation erfolgen.
Nein, Sie müssen einen nahen Angehörigen nicht als Mitglied aufnehmen. Eine Steuererklärung für nahe Angehörige darf ohne Mitgliedschaft erstellt werden (§ 6 StBerG, § 15 AO). Falls gewünscht, kann aber auch ein naher Angehöriger als Mitglied aufgenommen werden - es muss allerdings der Mitgliedsbeitrag nach der Beitragsordnung vereinnahmt werden.
Eine Einkommensteuererklärung für nahe Angehörige darf unentgeltlich und somit ohne Mitgliedschaft erfolgen. Eine unentgeltliche Hilfeleistung ist bei nahen Angehörigen im Sinne des § 6 StBerG zulässig. Ein Sonderpreis darf nicht (nie) verlangt werden - es gilt: entweder Mitgliedschaft nach der Beitragsordnung oder unentgeltliche Hilfeleistung für nahe Angehörige.
Sofern das Mitglied von einer Beratungsstelle unseres Vereins zu Ihrer Beratungsstelle wechselt, wird das Mitglied unter der bestehenden Mitgliedsnummer weitergeführt. Im ALH WebPortal können Sie unter Extras > BST-Wechsel das Mitglied mit Angabe der Mitgliedsnummer und dem Nachnamen auf Ihre Beratungsstelle umbuchen und auf Wunsch den letzten VZ als Digiakte anfordern.
Wenn ein Mitglied von unserem Partnerverein, dem Aktuell Lohnsteuerhilfeverein e.V., oder einem anderen Verein zu uns wechselt, nehmen Sie die Person(en) bitte als neues Mitglied bzw. als neue Mitglieder in unserem Verein auf. Sofern das Mitglied bei unserem Partnerverein war, erstellen Sie bitte nach der Neuaufnahme im WebPortal über den Reiter "Buchungen" beim Mitglied eine Aufgabe für die Hauptverwaltung, in der Sie uns die bisherige Mitgliedsnummer des Partnervereins mitteilen und, wenn gewünscht, den letzten VZ als Digiakte anfordern.
Beim Wechsel innerhalb von BVL-Vereinen beachten Sie bitte die Empfehlungen in unserem Newsbeitrag: „Empfehlung zum Mitgliederwechsel innerhalb von BVL-Vereinen“
Nein, uns reicht eine Kopie der Beitrittserklärung. Laden Sie diese per BE-Upload im WebPortal hoch. Dort können Sie Beitrittserklärungen als PDF, PNG oder JPG ganz einfach mit der Mitgliedsnummer hochladen.
Ja, durch einen schriftlichen Widerruf der Kündigung kann die Mitgliedsnummer wieder aktiviert werden.
Wenn das Mitglied im vorherigen Jahr verstorben ist, muss der/die Rechtsnachfolger:in als Mitglied neu aufgenommen werden, für eine einmalige Beratung (Erlass der Aufnahmegebühr möglich). Falls der/die Rechtsnachfolger:in bereits Mitglied ist, wird bei dieser Mitgliedsnummer eine 2. Sollstellung für den/die Verstorbene:n eingebucht und Sie können dort den Beitrag abrechnen.
Wenn das Mitglied im laufenden Jahr verstorben ist, kann die Steuererklärung bis zum Jahresende noch über die Mitgliedsnummer des:r Verstorbenen abgewickelt werden.
Der Mitgliedsbeitrag ermittelt sich anhand der Einnahmen und Werbungskosten des:r Verstorbenen.
Handelt es sich um eine Erbengemeinschaft, muss nur ein Erbe aufgenommen werden. Dieser wird von der Erbengemeinschaft für die steuerlichen Angelegenheiten bevollmächtigt – die Vollmacht „Allgemeine Vollmacht bei Erbengemeinschaft“ steht Ihnen im Webportal beim Mitglied zur Verfügung.
Beispiel:
Wenn das Mitglied im Jahr 2026 verstorben ist, kann bis zum 31.12.2026 (= laufendes Jahr) noch die Steuererklärung 2025 und Vorjahre (sofern eine Mitgliedschaft des/der Verstorbenen für diese Vorjahre bestand) erstellt werden. Ab dem 01.01.2027 können die Steuererklärungen nur noch über die Mitgliedschaft des/der Rechtsnachfolgers:in erfolgen.
Ist das Mitglied jedoch zum Beispiel im Jahr 2025 verstorben und es muss noch die Steuererklärung 2025 erstellt werden, wird die Mitgliedschaft des Mitglieds zum 31.12.2025 beendet – für die Steuererklärung 2025 des verstorbenen Mitglieds muss der/die Rechtsnachfolger:in eine Mitgliedschaft begründen.
Hat der/die Verstorbene:r den Mitgliedsbeitrag bereits bezahlt, kann die Zahlung auf den/die Rechtsnachfolger:in umgebucht werden.
Nein. Warten Sie ab, bis sich ein:e Rechtsnachfolger:in meldet.
Lesen Sie hierzu den Newsbeitrag "Empfehlung zum Mitgliederwechsel innerhalb von BVL-Vereinen".
Prüfen Sie, ob das Mitglied für das frühere Steuerjahr bzw. Beitragsjahr bereits Mitglied ist. Wenn nicht, geben Sie eine kurze Info an die Hauptverwaltung, dann wird die rückwirkende Mitgliedschaft im System eingetragen. Bitte drucken Sie die Beitrittserklärung dann mit der rückwirkenden Mitgliedschaft aus und lassen Sie diese noch vom Mitglied unterschreiben. Wenn ein oder mehrere Zwischenjahr(e) aber nicht erstellt wird/werden, teilen Sie uns dies bitte mit, dann stellen wir den oder die entsprechenden Beitrag/Beiträge frei.
Beispiel: Mitglied ist im Jahr 2024 dem Verein begetreten und wurde nun vom Finanzamt für die Steuererklärung 2021 aufgefordert. Das Mitglied muss rückwirkend für das Beitragsjahr 2022 aufgenommen werden. Hierfür wird von der Hauptverwaltung die rückwirkende Mitgliedschaft ab 2022 eingetragen. Der Mitgliedsbeitrag 2023 wird freigestellt, da die Steuererklärung 2022 nicht erstellt wird.
Änderungen des Nachnamens können nur noch von der Hauptverwaltung durchgeführt werden, um zu vermeiden, dass Mitglieder überschrieben werden.
Sobald die Vorbereitungen zum Jahreswechsel für den Mahnlauf beginnen bzw. sich ein Beitrag im Mahnverfahren befindet, kann der Beitrag nur noch durch die Hauptverwaltung geändert werden.
Außer der Beitrittserklärung müssen alle Dokumente nochmals vom Mitglied unterschrieben werden. Auch eine Identifizierung ist erneut vorzunehmen.
Alle Handakten werden in der Beratungstelle aufbewahrt. Akten, bei denen die Aufbewahrungspflicht von 10 Jahren verstrichen ist, können datenschutzkonform vernichtet werden.
Ein:e Betreuer:in wird nicht Mitglied - der/die Steuerpflichtige selbst begründet eine Mitgliedschaft.
Nachweis: Amtlicher Betreuerausweis oder Gerichtsbeschluss. Ein:e Betreuer:in hat unter gerichtlicher Aufsicht Vertretungsvollmacht und muss diese jederzeit nachweisen können.
Bestandsmitglied bekommt Betreuung: Bitte reichen Sie einen Betreuungsnachweis bei der Hauptverwaltung ein. Hiermit wechselt die primäre Kontaktadresse des Mitglieds für Schreiben der Hauptverwaltung auf die des:r Betreuers:in. Im ALH WebPortal wird das Mitglied weiter unter der eigenen Kontaktadresse geführt.
Neumitglied mit Betreuung: Ein:e betreute:r Steuerpflichtige:r ist unter den eigenen Kontaktdaten als Mitglied aufzunehmen. Die Beitrittserklärung unterschreibt aber der oder die Betreuer:in, der oder die wie oben erwähnt als primäre Kontaktadresse geführt wird.
In allen Fällen muss auch der/die Betreuer:in gemäß GWG (Kopie/Scan Personalausweis oder Reisepass) identifiziert werden.
Nach der Satzung ist ausdrücklich vorgesehen, dass vom Mitglied eine Beratungsleistung nur dann beansprucht werden kann, wenn alle fälligen Beiträge bezahlt wurden. Eine Bearbeitung ist daher nicht geschuldet, wenn aktuelle Beiträge noch offen sind und Sie können als Beratungsstelle von ihrem Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch machen.
Ein Widerruf der Mitgliedschaft ist innerhalb vierzehn Tagen möglich, allerdings nur ohne körperliche Anwesenheit des Neumitglieds in der Beratungsstelle, z.B. bei Erhalt der Beitrittserklärung per E-Mail, ALH Postbox-App oder Brief. Wenn die Beitrittserklärung in der Beratungsstelle vor Ort unterschrieben wurde, gilt das Widerrufsrecht somit nicht.
Bitte reichen Sie folgende Nachweise inklusive Kündigung für eine rückwirkende bzw. fristgerechte Kündigung eines Mitglieds ein:
Nein, uns reicht eine Kopie der Kündigung. Leiten Sie uns Kündigungen von Mitgliedern bitte immer umgehend weiter, am besten über den Upload im WebPortal. Die Upload-Funktion finden Sie bei Aufruf des jeweiligen Mitglieds unter dem Reiter "Uploads" und auf der Startseite im WebPortal.
Ja, am besten mit eingescannter Kündigung inkl. Unterschrift. Bitte leiten Sie Kündigungen per E-Mail auch umgehend an die Hauptverwaltung weiter.
Ja, zur rechtskräftigen Beendigung der Mitgliedschaft wird noch eine Kündigung benötigt.
Ja, wir benötigen dazu die entsprechende Vollmacht/den Betreuerausweis.
Sie dürfen für zurückliegende Veranlagungszeiträume (z. B. 2023/KÜ zum Ende 2024) nicht mehr tätig werden, obgleich der Mitgliedsbeitrag vom Vorjahr (z. B. 2024) noch zur Zahlung fällig ist oder bereits bezahlt wurde. Wird eine weitere Beratung gewünscht, muss eine neue Beitrittserklärung unterschrieben oder die Kündigung schriftlich widerrufen, sowie ein Beitrag für das aktuelle Jahr (z. B. 2025) entrichtet werden.
Ja, aus den folgenden besonderen Gründen und bei Vorlage der vollständigen Nachweise ist die Freistellung eines Mitgliedsbeitrags möglich:
Ja das ist möglich, den Beitrag des aktuellen Jahres (2025) stellen wir in diesem Fall wg. Vorabaufnahme frei. Bitte geben Sie uns über eine Aufgabe an die Hauptverwaltung kurz Bescheid.
Ja, bitte die Beitrittserklärung und die Kündigung zusammen über den BE-Upload (Einmalberatung) hochladen und auf der Kündigung (oder in einer Notiz bei der Uploadfunktion) vermerken, welche Steuererklärungen von Ihnen erstellt werden.
Nein, da bereits Mahnungen versandt wurden, kann der Beitrag nur noch durch Zahlung bzw. Abrechnung geändert werden.
Ja, dies ist möglich, das Mitglied muss aber dann noch die Gebühren an Creditreform bezahlen. Daher ist es besser, wenn sich das Mitglied direkt beim Inkassounternehmen Creditreform meldet und dort den Beitrag komplett bezahlt.
Wenn das Mitglied zu spät überwiesen hat, werden die Gebühren vom Verein erneut angefordert.
Nein, Sie müssen nichts unternehmen. Die 2,50 € Mahngebühren werden zum Jahreswechsel ausgebucht.
Die Zahlungen von einem Monat werden immer gesammelt bis zum nächsten 15. verbucht, also bspw. alle Zahlungen, die im November an Creditreform getätigt wurden, werden bis 15.12. im WebPortal verbucht.
Klicken Sie im WebPortal direkt beim Mitglied über den Reiter Buchungen auf das Pluszeichen beim jeweiligen Beitrag. Anschließend kann einer der vier Nachweise (Elsterprotokoll, Sendebericht, unterschriebene Vollständigkeitserklärung oder den an die Beratungsstelle adressierten Bescheid) übermittelt werden. Geben Sie bitte immer die tatsächliche Bemessungsgrundlage (BMG) ein. Nach erfolgreicher Prüfung des VGD-Antrags durch die Hauptverwaltung wird Ihnen Ihr Anteil des Mitgliedsbeitrags erstattet.
Der VGD-Antrag wird automatisch generiert. Eine Übermittlung des VGD-Antrags über „Dokumente drucken“ entfällt somit.
Als Tätigkeitsnachweis benötigen wir entweder
VZ ist die Abkürzung für Veranlagungszeitraum. Der Veranlagungszeitraum gibt an, um welches Steuerjahr/welche Steuererklärung es sich handelt (z. B. VZ 2022 = ESt 2022).
Wir verwenden die Abkürzung EST in der Regel für die Einkommensteuererklärung.
BST-Rechnungen und Verträge müssen immer auf Sie persönlich ohne den Vereinsnamen laufen. Mehr dazu erfahren Sie im Newsbeitrag "Eigene BST-Rechnungen und Mietverträge ohne Vereinsnamen".
Senden Sie hierfür bitte unser Bestellformular Gebührenfreier 0800-Service vollständig ausgefüllt an Frau Traunthaler, c.traunthaler@altbayerischer.de oder Frau Karlstetter, karlstetter@altbayerischer.de. Das Bestellformular finden Sie auch im internen Bereich unter Downloads.
Bitte informieren Sie bei einer Namensänderung unsere Hauptverwaltung.
Folgendes erledigen wir in der Hauptverwaltung dann für Sie:
Bei weiteren technischen Einstellungen steht Ihnen unser Technik-Team gerne zur Seite.
Folgende Formulare laden Sie sich bitte im WebPortal herunter, füllen Sie mit Ihrem neuen Namen aus und senden Sie dann an die Hauptverwaltung:
(Download im WebPortal unter Meine BST > Grunddaten > Finanzdaten/Bankverbindung)
Füllen Sie hierfür das Formular SEPA-Lastschriftmandat mit Ihren neuen Daten aus. Das Formular können Sie im WebPortal unter Meine BST > Grunddaten > Bankverbindung herunterladen.
Füllen Sie hierfür das Formular Abrechnung mittels Gutschrift mit Ihren neuen Daten aus. Das Formular können Sie im WebPortal unter Meine BST > Grunddaten > Finanzdaten herunterladen.
Schreiben Sie uns gerne über das WebPortal unter Meine BST > Grunddaten > Feld "Weitere Informationen" eine Nachricht oder senden Sie uns eine E-Mail mit der Information, dass wir den Aufnahmestopp für Sie eintragen sollen.
Sobald der Aufnahmestopp hinterlegt wurde, wird in der Beratungsstellen-Suche und auf Ihrer Webseite der Hinweis "Das Beratungskontingent für Neumitglieder ist derzeit leider erschöpft." angezeigt.
Bitte teilen Sie uns Ihre Abwesenheiten (Urlaub, Krankheit, Sonstiges) immer über die Abwesenheitsmeldung im internen Bereich mit. Diese finden Sie auf der Startseite unten rechts oder direkt über folgenden Link: Abwesenheitsmeldung.
Bitte haben Sie Geduld bis zum Zeitpunkt der Bonusauszahlung. Sobald die Bonusauszahlung erfolgt ist, erhalten Sie per E-Mail eine detaillierte Aufstellung Ihrer Boni und deren Auszahlungshöhe.
Nein, Sie erstellen Ihre Steuererklärungen selbständig. Es erfolgt lediglich turnusmäßig und stichprobenartig eine Überprüfung der Aktenführung. Auf Wunsch können Sie einzelne steuerliche Sachverhalte oder Fragen mit unserer Steuer-Hotline klären.
Überschreiten Sie die Umsatzgrenzen des/der Kleinunternehmers:in oder wechseln Sie freiwillig vom/von der Kleinunternehmer:in zur Regelbesteuerung, melden Sie sich bitte bis spätestens 21.12. des Jahres bei der Hauptverwaltung (Frau Karlstetter oder Frau Traunthaler) mit dem ausgefüllten Formular Abrechnung mittels Gutschrift. Das Formular können Sie unter Meine BST > Grunddaten > Finanzdaten herunterladen. Im Newsbeitrag zur Kleinunternehmer-Regelung finden Sie weiterführende Informationen: Kleinunternehmer:in und Wechsel zur Regelbesteuerung.
Bitte lesen Sie dazu unsere Handlungsempfehlung | Buchung Mitgliedsbeiträge.
Nein, nach dem 10. des Folgemonats kann nachträglich keine Fehlmeldung mehr eingetragen werden. Eine Fehlmeldung kann von Ihnen selbständig im WebPortal unter Buchhaltung > Abrechnung bis einschließlich dem 10. des Folgemonats eingetragen werden.
Der Button "Fehlmeldung" wird nach dem 10. des Folgemonats auf inaktiv gesetzt.
Bitte wenden Sie sich an die Hauptverwaltung.
Ja, bei der Anmeldung einer 2. Beratungsstelle wird ein Führungszeugnis benötigt.
Nein, die Reihenfolge der Beratungsstellen bleibt in der Reihenfolge bestehen, wie Sie nacheinander angemeldet wurden. Im WebPortal unter Grunddaten können Sie hilfreiche Einstellungen vornehmen.
Ja, nach Rücksprache mit der Hauptverwaltung, können Sie einen zweiten Standort eröffnen.
Ja, im WebPortal unter Grunddaten beim jeweiligen Mitglied können Sie ein Mitglied der Beratungsstelle 1 oder 2 zuordnen.
Ja, ein Muster hierzu finden Sie hier: Formular | Verpflichtung Datengeheimnis Mitarbeiter:innen.
Nein. Sie als Beratungsstellenleiter:in sind für die Abläufe in Ihrer Beratungsstelle verantwortlich.
Ausbildung Kauffrau/-mann für Büromanagement (m/w/d)
Beratungsstellenleiter:in ist kein anerkannter Ausbildungsberuf. Es könnte aber - sofern der/die Beratungsstellenleiter:in eine entsprechende Qualifikation besitzt - eine Ausbildung zum:r Kauffrau/-mann für Büromanagement (m/w/d) erfolgen.
Anerkennung als Beratungsstellenleiter:in
Ein:e Mitarbeiter:in kann sich aber auch gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StBerG die Voraussetzungen als Beratungsstellenleiter:in aneignen.
Hierzu muss der/die Mitarbeiter:in
Vereinfachend ausgedrückt sollte ein:e Mitarbeiter:in also für die Qualifikation zum:r Beratungsstellenleiter:in mindestens drei Jahre lang jeweils mindestens 300 Einkommensteuererklärungen erstellt haben.
Ja, Sie müssen Mitarbeiter:innen immer in der Hauptverwaltung melden.
Sofern der/die Mitarbeiter:in steuerlich tätig ist, muss eine Meldung an die zuständige Finanzbehörde erfolgen. Diese übernehmen wir dann für Sie.
Sie können Mitarbeiter:innen über das WebPortal unter Meine BST > Mitarbeiter an- und abmelden. Zur Anmeldung eines:r Mitarbeiters:in klicken Sie auf den Button "Neuen Mitarbeiter anlegen", füllen Sie alle notwendigen Daten aus und klicken Sie anschließend auf Daten überprüfen und speichern, um die Anmeldung an die Hauptverwaltung zu übermitteln.
Sie können Mitarbeiter:innen über das WebPortal unter Meine BST > Mitarbeiter an- und abmelden. Wählen Sie hierfür den/die entsprechende:n Mitarbeiter:in über Stammdaten aus und setzen Sie den Haken bei "Mitarbeiter abmelden". Klicken Sie anschließend auf den Button speichern, um die Abmeldung an die Hauptverwaltung zu übermitteln.
Bitte wenden Sie sich an die Hauptverwaltung. Wir senden Ihnen dann eine E-Mail mit allen nötigen Unterlagen zu.
Nein, die verbleiben in Ihrer Mitarbeiterakte.
Nein, wird nicht benötigt.
Ja, jeder Umzug, egal wie weit vom jetzigen Standort/Wohnort entfernt, muss bei der zuständigen Finanzbehörde gemeldet werden. Das gilt sowohl für Umzüge mit Ihrer Privatadresse als auch für Umzüge mit der Beratungsstelle. Adressänderungen erfassen Sie bitte im WebPortal unter Meine BST > Grunddaten. Sofern Sie mit Ihrer Beratungsstelle umziehen, bitten wir Sie uns rechtzeitig, spätestens 14 Tage vorher, zu informieren.
Nein, da diese in der Hauptverwaltung/zuständigen Finanzbehörde bereits vorliegen.
Ja, wir bieten Ihnen ein kostenloses Mailing an Ihre Mitglieder an, welches von unserer Hauptverwaltung für Sie komplett abgewickelt wird.
Bei Webinaren klicken Sie beim jeweiligen Webinar einfach auf den Button "Hier anmelden" und Sie gelangen zu Edudip (Webinar-Software). Dort melden Sie sich mit Ihren Daten beim Webinar an. Im Anschluss erscheint der Teilnahmelink und Sie erhalten diesen auch noch mit der Anmeldebestätigung von Edudip per E-Mail.
Die Seminarunterlagen werden ausschließlich im internen Bereich auf der jeweiligen Webinarseite und unter Steuern > Seminar Skripte zum Download bereit gestellt.
Ja, vorausgesetzt der oder die Mitarbeiter:in ist bei uns in der Hauptverwaltung gemeldet und es liegt eine E-Mail-Adresse (Privat- oder Vereins-E-Mail-Adresse) vor.
Achtung: Wenn Sie mehrere Personen nacheinander für das Webinar anmelden möchten, löschen Sie nach jeder Anmeldung Ihren Browserverlauf oder verwenden Sie einen anderen Browser/PC. (Anleitung zum Browserverlauf löschen)
Ausschließlich über den internen Bereich unter Seminare auf der jeweiligen Seminarseite. Geben Sie Ihre Daten beim Anmeldeformular ein, wählen Sie Ihren gewünschten Seminartermin aus und schicken Sie Ihre Anmeldung weg. Im Nachgang erhalten Sie per E-Mail eine Anmeldebestätigung.
Nach der Anmeldung über den internen Bereich, erhalten Sie eine Anmeldebestätigung per E-Mail. Hier können Sie alle Informationen zum Seminar einsehen.
Ja, können Sie. Buchen Sie über den internen Bereich einfach einen neuen Termin. Wir hinterlegen immer die aktuellste Anmeldung.
Ja, vorausgesetzt der oder die Mitarbeiter:in ist bei uns in der Hauptverwaltung gemeldet.
In den Aufbau Ihrer Beratungsstelle investieren wir mindestens 1.000 € im ersten Jahr für 10.000 Flyer und einen redaktionellen Beitrag.
In unserem Newsbeitrag haben wir alle hilfreichen Informationen dazu zusammengefasst: "4 Marketing-Tipps für mehr Neumitglieder".
Gerne können wir eine kostenlose Stellenanzeige auf unserer Webseite unter www.altbayerischer.de/karriere/stellenangebote für Sie veröffentlichen. Füllen Sie dazu bitte den Fragebogen Stellenanzeige aus und senden Sie diesen einfach per E-Mail an unser Online-Marketing-Team Frau Plettrichs-Egglseder, plettrichs-egglseder@altbayerischer.de oder Frau Wohlmannstetter, wohlmannstetter@altbayerischer.de. Den Fragebogen finden Sie auch im internen Bereich unter Downloads.
Neben der Online-Werbung können wir Ihnen auch kostenlos eine Printanzeige zur Veröffentlichung z. B. in der Zeitung erstellen.
Nein, die Mindestbestellmenge liegt bei 10.000 Stück.
Das sind zwei verschiedene Artikel, einmal können Sie den Flyer mit Postaktuell-Verteilung und einmal zur Selbstverteilung bestellen.
Die bekannten Bestellstopps sowie die Termine der Auslieferung selbst organisierter Verteilung finden Sie im internen Bereich in der Rubrik Flyer.
Ja, das ist möglich. Bitte notieren Sie Ihren Wunsch und die weitere Adresse im Notizfeld bei der Bestellung.
Ja, bitte notieren Sie ihren Wunsch in den Notizen Ihrer Bestellung.
Senden Sie uns Ihre neuen Bilder für die BST-Webseite einfach per E-Mail zu. Wir fügen die neuen Bilder hinzu bzw. tauschen diese entsprechend auf Ihrer Webseite aus.
Bitte beachten Sie, die Voraussetzungen hinsichtlich Größe und Auflösung der Bilder:
Bei Fragen zu den Bildern und Ihrer Webseite kontaktieren Sie unser Online-Marketing-Team Frau Plettrichs-Egglseder, plettrichs-egglseder@altbayerischer.de oder Frau Wohlmannstetter, wohlmannstetter@altbayerischer.de.
Im ALH WebPortal unter Meine BST > Grunddaten können Sie unter Beratungsstelle 1 und/oder Beratungsstelle 2 Änderungen vornehmen und an unsere Hauptverwaltung zur Freigabe übermitteln. Sie können dort z. B. die Öffnungszeiten oder Angaben zur Ausstattung Ihrer Beratungsstelle ändern.
Bei Fragen zu Ihrer Webseite kontaktieren Sie unser Online-Marketing-Team Frau Plettrichs-Egglseder, plettrichs-egglseder@altbayerischer.de, oder Frau Wohlmannstetter, wohlmannstetter@altbayerischer.de.
Nein, davon raten wir ab. Eigene Kanäle für einzelne Beratungsstellen haben sich aus unserer Erfahrung nicht als erfolgreich erwiesen. Lesen Sie dazu unseren Beitrag: "Social Media für Ihre Beratungsstelle – ist das erfolgreich?".
Fordern Sie dazu gerne die Muster-E-Mail mit Direktlink und den Aushang mit QR-Code zum Bewerten Ihrer Beratungsstelle auf Google bei uns an. Melden Sie sich einfach per E-Mail bei unserem Online-Marketing-Team Frau Plettrichs-Egglseder, plettrichs-egglseder@altbayerischer.de oder Frau Wohlmannstetter, wohlmannstetter@altbayerischer.de.
Das ist theoretisch kostenpflichtig möglich. Wir empfehlen Ihnen jedoch auf die Bewertung zu antworten. Wie Sie in dem Fall vorgehen, lesen Sie in unserem Newsbeitrag "Wie reagiere ich bei einer schlechten Google Bewertung?".
Das übernehmen wir in der Hauptverwaltung für Sie. Wir überwachen alle eingehenden Bewertungen und veröffentlichen eine entsprechende Antwort im Namen Ihrer Beratungsstelle. Bei negativen Bewertungen halten wir mit Ihnen Rücksprache und veröffentlichen in Absprache mit Ihnen eine passende Antwort.
Die Bewertungsanzeige wird immer am Anfang jeden Monats automatisch mit den Bewertungen bei Google synchronisiert. Deshalb kann es vorkommen, dass kurzzeitig nicht alle Bewertungen auf Ihrer Webseite angezeigt werden.
Sofern Sie Ihre Beratungsstelle erst vor Kurzem eröffnet haben, kann es sein, dass die Sichtbarkeit Ihrer Beratungsstelle bei Google erst nach und nach zunimmt. Um die Sichtbarkeit zu erhöhen, empfiehlt es sich unseren Fragebogen Online-Auftritt auszufüllen, damit Ihr Google Unternehmensprofil vollständig befüllt werden kann.
Weiteres Optimierungspotenzial für Ihr Google Unternehmensprofil:
Im ALH WebPortal unter Meine BST > Grunddaten können Sie unter Beratungsstelle 1 und/oder 2 Änderungen vornehmen und an unsere Hauptverwaltung zur Freigabe übermitteln. Sie können dort z. B. die Öffnungszeiten oder Angaben zur Ausstattung Ihrer Beratungsstelle ändern.
Bei Fragen zu Ihrem Google Unternehmensprofil kontaktieren Sie unser Online-Marketing-Team Frau Plettrichs-Egglseder, plettrichs-egglseder@altbayerischer.de, oder Frau Wohlmannstetter, wohlmannstetter@altbayerischer.de.
Über den internen Bereich gelangen Sie über den Menüpunkt "SHOP" in unseren ALH Onlineshop.
Senden Sie hierfür bitte unser Bestellformular Beratungsstellenschild vollständig ausgefüllt an Frau Traunthaler, c.traunthaler@altbayerischer.de oder Frau Karlstetter, karlstetter@altbayerischer.de. Das Bestellformular finden Sie auch im internen Bereich unter Downloads.
Senden Sie hierfür bitte unser Bestellformular Werbefolien vollständig ausgefüllt an Frau Traunthaler, c.traunthaler@altbayerischer.de oder Frau Karlstetter, karlstetter@altbayerischer.de. Das Bestellformular finden Sie auch im internen Bereich unter Downloads.
Einen Stempel können Sie im Onlineshop unter der Kategorie personalisierte Artikel bestellen.
Im internen Bereich unter Werbung und redaktionelle Beiträge finden Sie hierzu Informationen.
Im internen Bereich unter Werbung und redaktionelle Beiträge finden Sie hierzu Informationen.
Wir gestalten Ihnen kostenlos eine Anzeige für Ihre Beratungsstelle zur Veröffentlichung in Printmedien (z. B. Zeitung). Senden Sie hierfür das Bestellformular Anzeigengenehmigung bitte vollständig ausgefüllt an Frau Traunthaler, c.traunthaler@altbayerischer.de oder Frau Karlstetter, karlstetter@altbayerischer.de. Das Formular finden Sie auch im internen Bereich unter Downloads.
Die Schaltung von Anzeigen geht auf Ihre eigene Rechnung. Nur redaktionelle Beiträge werden lt. Bonusprogramm bezuschusst.
Ja. Gemäß § 87 d AO sind Sie verpflichtet, jedem Mitglied eine Kopie der Steuerklärung in leicht nachprüfbarer Form zur Zustimmung zur Verfügung zu stellen. Wir empfehlen hierbei den Versand per E-Mail (sofern eine Einwilligung zum unverschlüsselten Versand vorliegt) bzw. über die ALH-Postbox-App. Verwenden Sie dazu bitte das Elsterprotokoll. Dieses ist auch in den wesentlichen Punkten (Adresse, Bankverbindung, Entfernungs-KM und Anzahl Arbeitstage, vermietete Objekte, Kinder, etc.) von einem Steuerlaien überprüf- und zumutbar. Selbst erstellte Anlagen hingegen müssen nicht ausgehändigt werden.
Bitte teilen Sie dem/der Steuerpflichtigen:r mit, dass Sie nur auf Deutsch beraten und sich das Mitglied über unsere PLZ-Suche eine Beratungsstelle suchen kann, die auch auf Englisch berät. Es gibt extra den Filter „Sprache“. Sie können folgenden Hinweis an den/die Steuerpflichtige:n senden:
Dear Mr./Mrs. …, please notice that i can unfortunately offer tax advice in German language. You are welcome to use the postcode search on our website www.altbayerischer.de to find an advisor who can advise you in English. You can filter by language in the advisor search.
Ja, wenn Sie mit der Beratung aufgrund Spezialthemen überfordert sind, wenden Sie sich bitte an hotline@altbayerischer.de.
Die Einkommensteuererklärung darf nur als Einzelveranlagung und nur für den/die Ehepartner:in erstellt werden, der/die keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. Sollte eine Zusammenveranlagung günstiger bzw. gewünscht sein, besteht keine Beratungsbefugnis. D.h. ja, die Einkommensteuererklärung darf erstellt werden, sofern eine Einzelveranlagung von Ehegatten:innen erfolgt und nur der/die Ehepartner:in ohne schädliche Einkünfte Mitglied wird.
Ja, es besteht Beratungsbefugnis, sofern eine Einzelveranlagung durchgeführt wird. Der/die nicht selbständig/gewerbliche tätige Ehepartner:in darf Mitglied im Verein sein.
Ja. Es ist aber zu prüfen, ob mit dem/der im Ausland lebenden Ehegatten:in eine Zusammenveranlagung erfolgen kann (nur bei im EU/EWR oder der Schweiz lebenden Ehepartnern:innen gem. § 1a EStG).
Ja, wenn alle Beteiligten eine Mitgliedschaft begründen und beratungsfähig sind (d. h. es dürfen keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb, L+F etc. vorhanden sein) sowie die anteiligen Einnahmen die Grenzen von 18.000 € bzw. 36.000 € nicht übersteigen.
ESt-Plus:
Es kann die g+e Feststellungserklärung nur bei einem:r der Beteiligten der Gemeinschaft erstellt werden. Der Wert ist sodann zusätzlich in Anlage V bei jedem:r Beteiligten separat zu übernehmen.
Tax Berater:
Sie können die g+e Feststellungserklärung als separate Datei erstellen.
Ja, alle Beteiligten müssen eine Mitgliedschaft begründen. Voraussetzung ist, dass jede:r Beteiligte ein Mitglied werden kann (d.h. bspw. keine Einkünfe aus Gewerbebetrieb).
Nein, die persönliche Steuererklärung kann erstellt werden, muss aber nicht.
Nein, denn nur natürliche Personen (nicht Grundstücksgemeinschaften) können Mitglied werden.
Bemessungsgrundlage der persönlichen Erklärung zzgl. Summe der anteiligen Einnahmen bzw. höheren Werbungskosten aus dem Bereich V+V und darauf eine Erhöhungsstufe gemäß Beitragsordnung.
Erstellt das Mitglied oder ein:e Steuerberater:in die g+e FeStE besteht Beratungsbefugnis, wenn
Ja, sofern beratungsfähige Einnahmen vorliegen und die Einnahmengrenzen nicht überschritten werden.
Beispiel: Ein Steuerberater erstellt eine g+e FeStE für ein Vermietungsobjekt. Der Wert des Steuerberaters darf in der persönlichen Steuererklärung übernommen werden. Es besteht Beratungsbefugnis.
Ja, die gesonderte und einheitliche Feststellungserklärung der Geschwister darf erstellt werden, wenn die Beteiligten jeweils Mitglied im Verein werden. Für die Schwester B darf die persönliche Einkommensteuererklärung nur erstellt werden, wenn eine Einzelveranlagung erfolgt. Für den/die Ehegatten:in von B darf keine Einkommensteuererklärung erstellt werden.
Bei einer Grundstücksgemeinschaft ist Beratungsbefugnis gegeben, wenn die anteiligen Einnahmen des:r Beteiligten die Grenze von 18.000 €/36.000 € nicht überschreiten.
Der Datenabruf über FSC oder VDB ist maximal 4 Jahre rückwirkend möglich.
Es werden ausschließlich Daten in Zusammenhang mit inländischen Arbeitgebern oder inländischen Institutionen an die Finanzämter übermittelt. Diese E-Daten können Sie dann abrufen.
Sie erhalten folgende E-Daten beim Abruf über den Freischaltcode:
Sie erhalten folgende E-Daten beim Abruf über die Vollmachtsdatenbank:
Nein - ausländische Arbeitgeber oder Insitutionen sind nicht verpflichtet Daten an das deutsche Finanzamt zu übermitteln.
Achtung: Die Daten sind zwar nicht im E-Datenabruf enthalten, jedoch besteht mit einer Vielzahl von Ländern ein sogenannter Informationsaustausch. Den deutschen Behörden werden in diesem Zusammenhang ausländische Einkünfte gemeldet. Diese sind aber dennoch nicht beim Abruf enthalten.
Laut der Literatur gilt die Einkommensteuerfreiheit auch, wenn bereits ein Liebhabereiantrag gestellt wurde - § 3 Nr. 72 EStG hat Vorrang und die Steuerbefreiung ergibt sich automatisch durch die Gesetzesänderung.
Grundsätzlich stellt der Betrieb einer Photovoltaikanlage Betriebsvermögen dar. Wurde allerdings in den Vorjahren ein Antrag auf Liebhaberei gestellt, handelt es sich bei der Photovoltaikanlage nun um ertragssteuerliches Privatvermögen. Die Einstufung als Betriebs- oder Privatvermögen hat voraussichtlich nur bei einer späteren Veräußerung Einfluss. Es bleibt abzuwarten, ob ein Antrag auf Liebhaberei für 2022 noch berücksichtigt wird.
Hat Ihr Mitglied einen Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG im Jahr 2019/2020/2021 (EStB für 2021 bestandskräftig) für eine im Jahr 2022 anzuschaffende PV-Anlage gebildet, ist dieser rückgängig zu machen, sofern die PV-Anlage nun nach § 3 Nr. 72 EStG steuerfrei ist. Der im Veranlagungsjahr 2021 gebildete Investitionsabzugsbetrag ist im Jahr der Bildung rückgängig zu machen, das heißt es ist der Einkommensteuerbescheid 2021 zu ändern. Daher hat dies keine Auswirkung auf die Beratungsbefugnis für den Lohnsteuerhilfeverein, da ohnehin erst ab dem VZ 2022 Beratungsbefugnis besteht und die Änderung den VZ 2021 (keine Beratungsbefugnis) betrifft.
Hat Ihr Mitglied im Jahr 2021 eine Photovoltaikanlage installiert und wird ihm die gezahlte Umsatzsteuer für das Jahr 2021 im Jahr 2022 erstattet, so stellt die Erstattung im Jahr des Zuflusses 2022 (bei EÜR) Betriebseinnahmen dar. Diese Betriebseinnahmen sind allerdings aufgrund der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG steuerfrei. Im Jahr 2021 hat das Mitglied aber die Umsatzsteuer als Betriebsausgaben geltend gemacht – laut der Literatur greift § 3c Abs. 1 EStG und die Vorsteuer aus dem Kauf darf nicht abgezogen werden. Es wird daher eine Änderung des EStB 2021 nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG erfolgen.
Die Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen sollte bei Kündigung des Mitglieds widerrufen worden sein. Es wird somit eine neue Vollmacht mit aktuellem Datum benötigt.
Im Mantelbogen kann ab dem VZ 2023 keine Zustellvollmacht mehr eingetragen werden. Die Zustellung kann nur noch im Rahmen der Nutzung der VDB beantragt werden.
Wer künftig – ohne VDB – Steuerbescheide an die Beratungsstelle zugestellt haben möchte, muss dem Finanzamt eine Bekanntgabevollmacht zusenden, dies kann über ELSTER als „sonstige Nachricht“ erfolgen.
Allerdings muss diese PDF-Vollmacht immer personell erfasst werden, was zu Mehraufwand und verlängerten Bearbeitungszeiten führt. Beratungsstellenleiter:innen sind angehalten, Vollmachten per VDB anzuzeigen!
Ja, die Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen wird nicht mehr im Original benötigt, sondern ist als Scan-Datei ausreichend.
Die nach amtlichem Formular erteilte Vollmacht muss zunächst vom Mitglied eigenhändig unterschrieben werden. Das Mitglied darf die unterschriebene Vollmacht entweder im Original oder als Scan-Datei vorlegen/übersenden. Anschließend muss die Scan-Datei der unterschriebenen Vollmacht abgelegt und archiviert werden. Die schriftliche Originalvollmacht darf in diesem Fall vernichtet werden.
Nein, die Originalvollmacht müssen Sie nicht nachreichen, es reicht die eingescannte Vollmacht aus. Jedoch müssen Sie die Vollmacht dann tatsächlich ausdrucken und in Papierform an das Finanzamt senden, damit diese freigeschaltet wird. Nur ein sehr kleiner Anteil der über die VDB eingereichten elektronischen Vollmachten wird vom Finanzamt ausgesteuert, da das Finanzamt stichprobenartig Prüfungen durchführen muss, ob tatsächlich eine unterschriebene Vollmacht vorliegt.
Setzen Sie sich mit dem Finanzamt in Verbindung und teilen Sie mit, dass hier Beratungsbefugnis besteht und Sie daher um Löschung des gewerblichen Kennzeichens bitten. Sobald das Kennzeichen gelöscht ist, kann der Abruf erfolgen. Sofern das Kennzeichen nicht gelöscht werden kann, muss dies im Einzelfall mit dem Finanzamt geklärt werden. Gegebenenfalls muss die Vollmacht durch den zuständigen Sachbearbeiter der Finanzverwaltung manuell erfasst werden was jedoch die elektronische Bekanntgabe (DIVA) ausschließt.
Nein. Unsere Empfehlung ist die Vollmacht, wie von der Hauptverwaltung vorausgefüllt, zu nutzen. Insbesondere in Zeile 17 wird unsererseits kein Kreuz empfohlen. Möchten Sie die Bescheide erhalten, müssen Sie die Kreuze ab VZ 2023 setzen, da ab VZ 2023 keine Zustellvollmacht mehr im Mantelbogen eingetragen werden kann. Bis zum VZ 2022 können Sie die Zustellung über die Angabe zur Einmalbekanntgabe im Mantelbogen steuern.
Nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 GwG müssen Sie Ihr Mitglied und den Ehegatten:in bzw. eingetragenen Lebenspartner:in (und ggf. die für ihn oder sie auftretende Person) identifizieren.
Nach dem GwG müssen folgende Daten aufgezeichnet werden:
Die Kopie oder der Scan des amtlichen Ausweises gilt als Aufzeichnung der darin enthaltenen Angaben.
Das Mitglied muss seinen gültigen Personalausweis, Reisepass oder einen vergleichbaren amtlichen Lichtbildausweis als Beleg für die Richtigkeit der Daten vorzeigen. Dies gilt auch für den Ehegatten:in bzw. eingetragenen Lebenspartner:in.
Spätestens mit Abschluss des Mitgliedsvertrages, d. h. mit Unterzeichnung der Beitrittserklärung. Es empfiehlt sich, eine Identifizierung bereits während der Mitgliedsaufnahme durchzuführen.
Ja. Lohnsteuerhilfevereine müssen von den Personalausweisen bzw. anderen Identifizierungsdokumenten Kopien anfertigen bzw. diese einscannen (§ 8 Abs. 2 GwG). Die Aufzeichnungen können auch digital auf einem Datenträger gespeichert werden (§ 8 Abs. 3 GwG).
Die Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen eine längere Frist vorsehen (§ 8 Abs. 4 GwG). Für die Identifizierung der Mitglieder gilt somit die längere Aufbewahrungspflicht von zehn Jahren für die Mitgliederakte. Nach Ablauf von zehn Jahren sind die Aufzeichnungen unverzüglich zu vernichten.
Ja, es sein denn, das Mitglied wurde bereits bei früherer Gelegenheit nach den Vorschriften des GwG identifiziert und die angefertigte Ausweiskopie bzw. -scan liegt noch vor. Ein „Ablaufdatum“ der früheren Identifizierung ist nicht vorgeschrieben. Die frühere Identifizierung ist auch dann ausreichend, wenn das seinerzeit genutzte Ausweisdokument mittlerweile abgelaufen ist (Herzog, GwG, 4. Auflage, § 8 Rn. 6).
Eine Mitgliedschaft kann auf dem postalischen, telefonischen oder elektronischen Wege aufgenommen werden. In solchen Fällen ist die Feststellung der Identität eines nicht persönlich anwesenden Mitglieds durch die Zusendung einer Ausweiskopie ausreichend. Voraussetzung dafür ist, dass die Identität sich aus den Gesamtumständen ergibt, d.h. ohne Zweifel aus den vorgelegten persönlichen/steuerlichen Unterlagen hervorgeht.
Ergeben sich Zweifel an der Identität des Mitglieds, ist von einem erhöhten Risiko auszugehen und erweiterte Sorgfaltspflichten zur Überprüfung der Identität zu ergreifen. Können Sie der Identifizierung nicht nachkommen, darf im Einzelfall die Mitgliedschaft nicht begründet werden (§ 10 Abs. 9 Satz 1 GwG).
Während coronabedingter Kontaktbeschränkungen besteht zwar die Möglichkeit, die Identität des Mitglieds per Videoübertragung unter Vorzeigen des amtlichen Original-Ausweises zu überprüfen. In der Regel dürfte die technische Umsetzung problematisch sein. In diesen Fällen muss die Identifizierung bei der nächsten Präsenzberatung nachgeholt werden oder wie im ersten Absatz beschrieben erfolgen.
Bei Ausländern, die nicht im Besitz eines hinreichenden Identifizierungsdokuments sind, ist zur Identitätsüberprüfung eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung nach §60a Abs. 4 Aufenthaltsgesetz gemäß Anlage D2b i.V.m. Anlage D2a der Aufenthaltsordnung zugelassen.
Asylsuchende, die nicht im Besitz eines gültigen amtlichen Dokuments sind, müssen ihre Identität anhand eines Ankunftsnachweises nach § 63a Asylgesetz nachweisen.
In begründeten und risikoarmen Einzelfällen – etwa bei älteren, gebrechlichen, bzw. sonst in der Beweglichkeit eingeschränkten Mitgliedern – kann unter Umständen ausnahmsweise die Vorlage eines bereits abgelaufenen Ausweisdokumentes den Anforderungen genügen (Herzog, GwG, 4. Auflage, § 12 Rn. 7).
Nein. (EU-)Führerscheine sowie Dienstausweise sind keine Personaldokumente im pass-/ personalausweisrechtlichen Sinne.
Ja, wenn der Lohnsteuerhilfeverein beiden Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartnern Hilfe in Steuersachen leistet.
Wird das Mitglied durch einen gesetzlichen Betreuer:in vertreten, ist die Person anhand des Betreuerausweises und eines Ausweisdokuments zu identifizieren.
Das betreute Mitglied ist in diesen Fällen anhand einer Meldebescheinigung, eines Heimausweises o.ä. zu identifizieren (Herzog, GwG, 4. Auflage, § 12 Rn. 9).
Die zuständige Behörde kann Personen von der Ausweispflicht gem. § 1 Absatz 3 PAuswG befreien, die voraussichtlich dauerhaft in einem Krankenhaus, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht sind oder sich wegen einer dauerhaften Behinderung nicht allein in der Öffentlichkeit bewegen können.
Legt das Mitglied eine Bescheinigung über die Befreiung von der Ausweispflicht vor, ist es ausreichend, dass das Mitglied anhand einer Meldebescheinigung, eines Heimausweises o.ä. identifiziert wird.
Ihr Mitglied ist verpflichtet, Sie zu unterstützen, damit Sie die Verpflichtungen des GwG umsetzen können. Verweigert das Mitglied eine Identifizierung, dürfen Sie die Mitgliedschaft nicht abschließen bzw. müssen diese beenden.
Nein, als Lohnsteuerhilfeverein besteht keine Beratungsbefugnis für die Erbschafts- und Schenkungssteuer bzw. für die Erstellung einer Erbschaftssteuer-/Schenkungssteuererklärung.
Die Einkommensteuererklärung kann jedoch im Jahr der Erbschaft für den Steuerpflichtigen erstellt werden, sofern eine Mitgliedschaft im Lohnsteuerhilfeverein besteht. Die Erbschaft bzw. Schenkung ist unschädlich für die Einkommensteuer bzw. Beratungsbefugnis.
Die Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen sollte bei Kündigung des Mitglieds widerrufen worden sein. Es wird somit eine neue Vollmacht mit aktuellem Datum benötigt.
Im Mantelbogen kann ab dem VZ 2023 keine Zustellvollmacht mehr eingetragen werden. Die Zustellung kann nur noch im Rahmen der Nutzung der VDB beantragt werden.
Wer künftig – ohne VDB – Steuerbescheide an die Beratungsstelle zugestellt haben möchte, muss dem Finanzamt eine Bekanntgabevollmacht zusenden, dies kann über ELSTER als „sonstige Nachricht“ erfolgen.
Allerdings muss diese PDF-Vollmacht immer personell erfasst werden, was zu Mehraufwand und verlängerten Bearbeitungszeiten führt. Beratungsstellenleiter:innen sind angehalten, Vollmachten per VDB anzuzeigen!
Ja, die Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen wird nicht mehr im Original benötigt, sondern ist als Scan-Datei ausreichend.
Die nach amtlichem Formular erteilte Vollmacht muss zunächst vom Mitglied eigenhändig unterschrieben werden. Das Mitglied darf die unterschriebene Vollmacht entweder im Original oder als Scan-Datei vorlegen/übersenden. Anschließend muss die Scan-Datei der unterschriebenen Vollmacht abgelegt und archiviert werden. Die schriftliche Originalvollmacht darf in diesem Fall vernichtet werden.
Nein, die Originalvollmacht müssen Sie nicht nachreichen, es reicht die eingescannte Vollmacht aus. Jedoch müssen Sie die Vollmacht dann tatsächlich ausdrucken und in Papierform an das Finanzamt senden, damit diese freigeschaltet wird. Nur ein sehr kleiner Anteil der über die VDB eingereichten elektronischen Vollmachten wird vom Finanzamt ausgesteuert, da das Finanzamt stichprobenartig Prüfungen durchführen muss, ob tatsächlich eine unterschriebene Vollmacht vorliegt.
Setzen Sie sich mit dem Finanzamt in Verbindung und teilen Sie mit, dass hier Beratungsbefugnis besteht und Sie daher um Löschung des gewerblichen Kennzeichens bitten. Sobald das Kennzeichen gelöscht ist, kann der Abruf erfolgen. Sofern das Kennzeichen nicht gelöscht werden kann, muss dies im Einzelfall mit dem Finanzamt geklärt werden. Gegebenenfalls muss die Vollmacht durch den zuständigen Sachbearbeiter der Finanzverwaltung manuell erfasst werden was jedoch die elektronische Bekanntgabe (DIVA) ausschließt.
Nein. Unsere Empfehlung ist die Vollmacht, wie von der Hauptverwaltung vorausgefüllt, zu nutzen. Insbesondere in Zeile 17 wird unsererseits kein Kreuz empfohlen. Möchten Sie die Bescheide erhalten, müssen Sie die Kreuze ab VZ 2023 setzen, da ab VZ 2023 keine Zustellvollmacht mehr im Mantelbogen eingetragen werden kann. Bis zum VZ 2022 können Sie die Zustellung über die Angabe zur Einmalbekanntgabe im Mantelbogen steuern.
Gehen Sie bitte nach unserer VDB-Anleitung entsprechend Ihrem Steuerprogramm vor:
Die häufigsten Zurückweisungsgründe mit weiterer Vorgehensweise finden Sie in unserer VDB-Anleitung entsprechend Ihrem Steuerprogramm:
Die Vollmacht ist zu widerrufen, wenn das Mitglied verstorben ist.
Wird die Steuererklärung im Auftrag eines oder einer Rechtsnachfolgers:in erstellt, kann die Vollmacht bestehen bleiben oder mit Unterschrift des oder der Rechtsnachfolgers:in in der VDB angelegt werden.
Beim bisherigen Freischaltcodeverfahren dauerte es meist über 1 Woche, bis der bei der Finanzverwaltung beantragte Freischaltcode (FSC) an das Mitglied übermittelt wurde. Danach musste dieses Dokument wieder den Weg in die Beratungsstelle finden, was mitunter nochmals mehrere Wochen in Anspruch nahm. Mit dem neuen System (VDB) benötigen Sie nur die vom Mitglied unterschriebene „Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen“ und sind sonst völlig unabhängig vom Mitglied: Sie beantragen mit dieser Vollmacht die Freischaltung der VDB und können meist bereits am Folgetag die Belege des Mitglieds abrufen.
Der Abruf der Belege über FSC und VDB kann parallel genutzt werden (pro Person ist aber nur FSC oder VDB möglich).
Vollmachten sollen nur dann ohne Steuernummer (mit BUFA-Nummer) übermittelt werden, wenn der Steuerpflichtige bisher nicht steuerlich geführt bzw. die Steuernummer (z. B. nach Ruhen) nicht bekannt ist.
Sollstellungen, geleistete Zahlungen und offene Forderungen eines Steuerkontos können abgeglichen werden. Die Informationen werden Ihnen über das Elster Onlineportal (EOP) direkt angeboten.
Ein Abruf ist nur mit der korrekten Steuernummer möglich.
Sofern Sie ESt-Plus nutzen, kann der Steuerkontenabruf auch im Programm durchgeführt werden.
Die Steuerprogramme Tax, WISO, Taxman und Akademische Arbeitsgemeinschaft (Steuertipps) unterscheiden nicht, ob die Daten über FSC oder VDB vorliegen.
Bei ESt-Plus müssen die E-Daten für FSC und VDB separat abgerufen werden.
Liegt der FSC bereits vor, können Sie jederzeit die VDB beantragen. Sobald die VDB für das Mitglied freigeschaltet ist, erlischt der FSC automatisch.
Der Abruf der Belege über FSC und VDB kann parallel genutzt werden (pro Person ist aber nur FSC oder VDB möglich).
Wenn hier ein Kreuz gesetzt ist, hat auch ein:e Mitarbeiter:in die Berechtigung, Belege für diese Person abzurufen. Die Untervollmacht ist zwingend zu befüllen.
Ist in Zeile 17 ein Kreuz gesetzt, wird die Beratungsstelle als Empfänger von Steuerbescheiden legitimiert.
Wenn in der VDB eine Bekanntgabevollmacht hinterlegt ist (aktive Vollmacht mit aktiver Steuernummer), soll bis VZ 2022 keine Einmal-Empfangsvollmacht in die Steuererklärung eingetragen werden.
Ab VZ 2023 ist die Eintragung einer Einmal-Empfangsvollmacht (geändertes Formular) nicht mehr möglich. Der Versand des Original-Bescheids an die Beratungsstelle kann somit nur noch über die VDB beantragt werden.
Bei Ehepaaren müssen zeitnah immer zwei inhaltsgleiche Vollmachten übermittelt werden (zum sachlichen und zeitlichen Umfang der Bevollmächtigung)!
Sofern bei Ehepaaren zwei Steuernummern vorhanden sind (z. B. in den Vorjahren wurde eine Einzelveranlagung durchgeführt), darf nur die gemeinsame Steuernummer eingetragen werden.
Eine Änderung der Steuernummer muss zwingend auch in der Vollmacht aktualisiert werden. Genauere Informationen wie Steuernummern in der Vollmacht geändert werden können, finden Sie in unseren VDB-Anleitungen.
Nein, die Vollmachten müssen für den Datenabruf lediglich als Original/Kopie/Scan in der Beratungsstelle vorliegen.
Es reicht aus, die auf der Vollmacht eingetragenen Daten (Steuer-ID, Geburtsdatum, Name, Vorname, Kreuze soweit gesetzt) über das Elsterportal bzw. über die Steuersoftware einzutragen.
Bei einer Kündigung des Mitglieds muss die Vollmacht widerrufen werden. Bitte beachten Sie hierzu in unserer Anleitung den Punkt „Vollmachten widerrufen“.
Ob der Originalbescheid zur Beratungsstelle oder direkt zum Mitglied gesendet werden soll, können Sie über die Zeile 17 auf der „Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen“ steuern:
Ist auf der Vollmacht das Kreuz gesetzt, muss auch beim Antrag in der VDB der Haken gesetzt werden und umgekehrt.
Tipp: Ob das Kreuz auf der „Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen“ standardmäßig gesetzt sein soll oder nicht, können Sie im WebPortal unter Meine BST > Voreinstellungen hinterlegen.
Die Antwort auf diese und weitere wichtige Fragen finden Sie in unserem FAQ zu DIVA.
ESt-Plus: Die Cloudsicherung ist hier bereits direkt im Programm integriert.
Tax Berater: Die Cloudsicherung läuft hier über ein separates Programm. Die Einrichtung erfolgt über die Hauptverwaltung.
ESt-Plus: Die integrierte Cloudsicherung lädt die komplette Datenbank Ihres Steuerprogramms in die Cloud.
Tax Berater: Es wird nur der Inhalt des eingerichteten Cloud-Ordners in die Cloud geladen. Alle weiteren Daten auf Ihrem PC sind vom Upload nicht betroffen.
Sofern Sie noch keine Cloudsicherung nutzen, können Sie sich gerne für einen Einrichtungstermin an das Technik-Team der Hauptverwaltung (technik@altbayerischer.de) wenden.
Bei Nutzung von Teamdrive (ALH Cloudsicherung) erstellen wir Ihnen einen Ordner. Nur Daten, die sich in diesem Ordner befinden, werden in unserer Cloud gesichert. Alle Ihre gespeicherten Daten außerhalb dieses Ordners bleiben davon unberührt.
Nein. Die Nutzung der Synchronisierungssoftware Teamdrive und die Speicherung der Daten in der ALH Cloudsicherung sind kostenlos.
Nein. Nach wie vor gilt die vertraglich vereinbarte Handaktenführungspflicht (§ 26 Abs. 4 StBerG). Die Handaktenführungspflicht gilt auch bei Nutzung der ALH Cloudsicherung ohne Zusatzvertrag. Die Handaktenführungspflicht entfällt bei Nutzung der ALH Cloudsicherung mit Zusatzvertrag (ESt-Plus + Tax). Bei Interesse fordern Sie gerne den ALH Cloud Zusatzvertrag bei unserem Technik-Team (technik@altbayerischer.de) an.
Ja, Teamdrive ist ein deutscher Cloudservice der den Datenschutzrichtlinien vollumfänglich entspricht. Die Daten liegen auf unserem eigenen Server in einem Serverpark in Falkenstein.
Nutzer des Steuerprogramms ESt-Plus gehen bitte wie folgt vor:
Nutzer des Steuerprogramms tax oder anderer Steuerprogramme gehen bitte wie folgt vor:
Die Freischaltung des ALH WebPortals erfolgt mit einem ca. 90-minütigen Einschulungstermin (Techniktermin). Dafür müssen Sie vorab die Steuersoftware bestellt ( Interner Bereich > Onlineshop) und installiert haben. In diesem Termin werden Sie individuell per TeamViewer eingeschult, wir stellen Ihnen die Funktionsweise des ALH WebPortals anhand eines konkreten Musterfalls vor und machen alle Grundeinstellungen per Fernwartung. Sollten Sie noch keinen Termin haben, melden Sie sich bitte zur Terminvereinbarung in der Hauptverwaltung.
Eine Passwortänderung ist nur in Notfällen durch die Hauptverwaltung möglich.
Der Login zum Webportal erfolgt über https://bstportal.alhweb.de/.
Infos und Erklärvideos zu den Funktionen des WebPortals finden Sie im Hilfebereich des WebPortals.
Die Zugangsdaten für das ALH WebPortal, Ihre Beratungsstellennummer und das Passwort, erhalten Sie beim Einschulungstermin.
Sollten Sie Ihre Beratungsstellennummer oder das Passwort einmal vergessen, melden Sie sich einfach telefonisch bei uns in der Hauptverwaltung. Dann geben wir Ihnen Ihre Zugangsdaten nochmal durch.
Um den Webmail-Client RoundCube zu nutzen besuchen Sie bitte die Website https://webmail.alh-webservice.de/.
Benutzername:
Der Benutzername für Ihren E-Mail-Client ist Ihre, von uns vergebene, E-Mail-Adresse (z.B. nachname@altbayerischer.de).
Passwort:
Das Passwort, welches Sie von uns erhalten haben. Bitte achten Sie hier auf Groß-/Kleinschreibung.
Damit Sie erfolgreich Ihren E-Mail-Client einrichten können benötigen Sie nachfolgende Informationen.
Benutzername:
Der Benutzername für Ihren E-Mail-Client ist Ihre, von uns vergebene, E-Mail-Adresse (z. B. nachname@altbayerischer.de)
Passwort:
Das Passwort, welches Sie von uns erhalten haben. Bitte achten Sie hier auf Groß-/Kleinschreibung
Posteingangsserver:
Server: server57.hosting-profi.de
Port: 993
Verschlüsselung: SSL
Postausgangsserver:
Server: server57.hosting-profi.de
Port: 25 oder 587
Verschlüsselung: STARTTLS oder TLS
IMAP-Pfad-Präfix:
Der IMAP-Pfad-Präfix lautet immer INBOX.
Beim E-Mail-Client Thunderbird wird diese Einstellung in der Regel automatisch gesetzt. Sollte dies nicht der Fall sein, müssen Sie in den erweiterten Kontoeinstellungen bei „Persönlicher Namensraum“ „INBOX.“ (bitte Anführungszeichen ebenfalls übernehmen) angeben. Außerdem müssen Sie das Häkchen bei „Server erlauben, die Namensräume zu übergehen“ setzen.
SMTP-Authentifizierung:
Es ist wichtig, dass Sie in Ihrem E-Mail-Client die Authentifizierung für Ihren Postausgangsserver einschalten. Das bedeutet, dass Sie bitte für den Postausgang ebenfalls Benutzername und Passwort übergeben.
Im ALH Webmail richten wir gerne für Sie die Signatur ein. Melden Sie sich dazu einfach per E-Mail bei unserem Technik-Team, technik@altbayerischer.de.
Nutzen Sie ein anderes E-Mail-Programm z. B. Outlook oder Thunderbird? Dann können Sie unsere Muster-E-Mail-Signatur verwenden und Ihre Signatur einrichten.
Unter Downloads finden Sie unsere Muster-E-Mail-Signatur für Beratungsstellenleiter:innen und Mitarbeiter:innen. Suchen Sie einfach nach dem Schlagwort „E-Mail-Signatur“.
Ein volles Postfach ist oftmals der Grund, warum Ihr E-Mail-Postfach eingeschränkt oder gar nicht mehr funktioniert.
In diesem Fall ist unsere Empfehlung ein Archivierungsprogramm. Alternativ können Sie ein größeres Postfach (kostenpflichtig) bei uns anfragen. Alle Infos dazu finden Sie in unserem Newsbeitrag.
In die ALH Postbox können Sie sich als Beratungsstelle mit Ihrer Beratungsstellen-E-Mail-Adresse und dem gleichen Passwort, wie beim ALH WebPortal einloggen. Sollten Sie Ihr Passwort vergessen haben, melden Sie sich einfach telefonisch bei uns in der Hauptverwaltung.
Nein, die ALH Postbox App ist nur für Mitglieder nutzbar.
Sie müssen immer die E-Mail-Adresse verwenden, die Sie auch im WebPortal für das Mitglied hinterlegt haben.
Beide Varianten sind möglich.
Das funktioniert über den Menüpunkt "Einstellungen". Dort klicken die Mitglieder auf den Link und loggen sich im Online Portal der ALH Postbox ein, anschließen können sie über das Zahnradsymbol die E-Mail-Adresse ändern.
Ja, aber das Passwort kann nur über die Funktion „Passwort vergessen“ beim Login abgeändert werden.
Geben Sie diese Information an die Hauptverwaltung weiter, in diesem Fall ist die E-Mail-Adresse bei einem weiteren Mitglied hinterlegt. Eventuell handelt es sich auch nur um eine ältere Mitgliedsnummer dieses Mitglieds.
Es können maximal 5 MB versendet werden.
Das Mitglied soll sich von der App abmelden und die App komplett schließen. Anschließend soll es die App wieder öffnen und sich nochmals anmelden. Führt dies nicht zum gewünschten Ergebnis, muss die App neu installiert werden.
Momentan noch nicht, aber wir arbeiten bereits an einer Lösung.
Nein, das ist nicht möglich.
Die Nachrichten werden 24 Monate lang gespeichert.
Der Server, auf welchem die ALH Postbox läuft, steht im Rechenzentrumspark in Falkenstein (Deutschland).
Google Chrome, Mozilla Firefox oder Microsoft Edge.
Bis zum Ende der Mitgliedschaft kann die ALH Postbox verwendet werden.
Beispiel: Das Mitglied kündigt am 01.09.2021 zum 31.12.2021, ab dem 01.01.2022 kann das Mitglied die ALH Postbox nicht mehr verwenden.
Entwürfe werden im Postausgang abgelegt und in kursiver Schriftart dargestellt.
Das funktioniert über den Menüpunkt "Einstellungen". Im Onlineportal können Sie über das Zahnrad rechts oben im Bildschirm die "Einstellungen" öffnen und den Schieberegler für Benachrichtigungen deaktivieren.
Ja, das funktioniert über den Menüpunkt "Einstellungen". Hier können die Mitglieder den Schieberegler für Push-Benachrichtigungen deaktivieren.
Nein, die PDF-Dateien, die Sie in einer Nachricht hochladen, werden zusammengefügt. Hierfür müssen Sie einzelne Nachrichten senden.
Über "Postbox Nachricht" müssen Sie den Betreff und die Nachricht der Textvorlage erfassen. Über „Textvorlage wählen“ können Sie diese Vorlage dann als eine neue Textvorlage mit Benennung über das Pluszeichen speichern.
Die ALH Postbox kann vom Mitglied nur weiterverwendet werden, wenn die neue Beratungsstelle auch die ALH Postbox anbietet. Die neue Beratungsstelle hat keinen Zugriff auf bereits gesendete Nachrichten. Diese verbleiben bei der alten Beratungsstelle. Das Mitglied wird aus der Postbox automatisch ausgeloggt und muss sich neu einloggen, um Nachrichten an die neue Beratungsstelle senden zu können. Die Zugangsdaten des Mitglieds verändern sich durch den Beratungsstellenwechsel nicht.
Folgen Sie hierfür den Anleitungen zur Einrichtung von DIVA 2 (Vollmachtsdatenbank erforderlich).
Sehr wahrscheinlich dürfte DIVA 2 mittelfristig zum Stand der Technik für die Angehörigen der steuerberatenden Berufe werden. Die Vorteile der Digitalisierung des Veranlagungsprozesses liegen auf der Hand. Jedoch sollte man auch bedenken, dass Sie als BSTL und alleinige:r digitale:r Bescheidempfänger:in in der Pflicht stehen, den Bescheid rechtzeitig an das Mitglied weiterzuleiten.
Auf den ersten Blick erscheint es einfach, den Bescheid als PDF per ALH Postbox oder E-Mail an das Mitglied weiterzuleiten. Allerdings setzt das voraus, dass das Mitglied einerseits entweder an der ALH Postbox teilnimmt oder eine E-Mail-Adresse besitzt und andererseits auch dem unverschlüsselten Versand zugestimmt hat.
Problematisch wird die Sachlage bei Mitgliedern, die keine E-Mail-Adresse besitzen. Hier müsste dann der PDF-Bescheid ausgedruckt und klassisch per Post an das Mitglied versendet werden. Alternativ müsste in diesen Fällen DIVA 2 einzeln abgewählt werden (ESt-PLUS bzw. ELSTER-Konto).
Unsere derzeitige Empfehlung ist - noch - der „duale Weg“ – Papierbescheid ans MG, „E-Bescheid“ (sprich die elektronische Bescheiddatenübermittlung BDÜ) an die BST. Sie prüfen den Bescheid nur online – das ist nach wie vor die effizienteste Methode.
Allerdings sind die Finanzämter nicht dazu verpflichtet, die BDÜ bereit zu stellen. Falls Sie also generell Probleme mit der BDÜ des Finanzamtes haben sollten, dann stellen Sie um auf DIVA.
Fazit
Noch kann man den effizienten dualen Weg (Papierbescheid an MG, Bescheidprüfung online mit BDÜ | kein Kreuz in Zeile 17 VM) weiterverfolgen, solange er funktioniert. Wer dennoch bereits jetzt auf DIVA 2 umsteigen möchte, kann das jederzeit problemlos tun. Wer dabei die Bescheidzustellung an Mitglieder bei Nicht-E-Mail-Nutzern umgehen möchte, sollte DIVA 2 in diesen Fällen einzeln abwählen.
➜ Ausschlussfälle werden per Brief versendet
(Quelle: Steuersoft)
Ja. Im ALH-Webportal können Sie unter Meine BST | Voreinstellungen das Kreuz in Zeile 17 zur Bekanntgabevollmacht vorbelegen.

Projektzeitplan DIVA 2 automatisch ab 01.01.2027
Die neue Regelung tritt zum 01.01.2027 in Kraft – bis dahin gilt weiter das Einwilligungsmodell.
Ab 2027 darf das Finanzamt die Bescheide und sonstige Schreiben direkt in Mein ELSTER bereitstellen, sofern die DIVA-Teilnahme der Beratungsstelle aktiviert wurde.
Fazit
Anstatt wie bisher aktiv einer digitalen Zustellung zustimmen zu müssen, erhalten registrierte ELSTER-Nutzer, die ihre Erklärung elektronisch übermitteln, ihren Bescheid künftig automatisch digital in ihr ELSTER-Postfach – sofern die DIVA-Teilnahme der Beratungsstelle aktiviert wurde.
Vorteile sind die schnellere Verfügbarkeit der Bescheide und die medienbruchfreie, digitale Archivierung und bei Weiterleitung an die Mitglieder per E-Mail die Portoersparnis.
Das hängt von Ihrer bisher gewohnten Arbeitsweise ab. Wer aus der DATEV-Schiene kommt und/oder mit den Steuerformularen vertraut ist, dem empfehlen wir ESt-Plus von Steuersoft. Hier überwiegt die direkte Formulareingabe. Wer hingegen eher die Eingabe über Masken/Dialogfelder gewohnt ist, wie sie auch bei gängigen marktüblichen Programmen wie WISO (identisch mit Tax), Steuertipps, taxman, u.Ä. vorzufinden ist, dem empfehlen wir Tax Berater von Buhl Data.
Der Verein empfiehlt die Programme ESt-Plus von Steuersoft und Tax Berater von Buhl-Data. Diese Steuerprogramme erhalten Sie bei Bestellung in unserem Onlineshop innerhalb der Bestellfrist für die Sammelbestellung kostenlos vom Verein zur Verfügung gestellt.
Die Bestellung Ihres Steuerprogramms ist über unseren Onlineshop im internen Bereich möglich.
Bei Bestellung innerhalb der Bestellfrist für die Sammelbestellung (Herbst) sowie bei Eröffnung einer Beratungsstelle können Sie die Steuersoftware kostenfrei bestellen. Sollte dies nicht der Fall sein, wird Ihnen das Steuerprogramm, wie im Onlineshop gelistet, berechnet.
Eine Testversion steht nur für ESt-Plus zur Verfügung. Diese kann über www.steuersoft.de heruntergeladen werden.
ESt-Plus: Ja, bei ESt-Plus gibt es hierfür eine Lizenz. Für weitere Lizenzen wenden Sie sich bitte per E-Mail an unser Technik-Team, technik@altbayerischer.de.
Tax Berater: Nein, Tax bietet keine Möglichkeit eine Steuererklärung für beschränkt Steuerpflichtige zu erstellen. Die Steuererklärung muss (und darf) über Elster abgegeben werden.
Die Anlage WA-ESt ergibt sich in Tax über "Persönliches" - "Wohnsitz im Ausland" > "ja".
Es besteht die Möglichkeit der digitalen Aktenführung. Dazu wird ein Zusatzvertrag benötigt. Gerne können Sie diesen über das Technik-Team der Hauptverwaltung (technik@altbayerischer.de) anfordern.
Bestehende Handakten müssen gemäß Beratungsstellen-Vertrag 10 Jahre aufbewahrt werden. Nach der 10-Jahres-Frist können Handakten vernichtet werden.
Das Passwort für Ihren Elster-Stick können Sie telefonisch bei uns in der Hauptverwaltung erfragen.
Bitte melden Sie sich direkt bei uns in der Hauptverwaltung unter unserer Technik-Hotline 08724 966740-300.
Der Ihnen von der Hauptverwaltung zur Verfügung gestellte Elster-Stick ist 3 Jahre gültig und muss ab 3 Monate vor Ablauf verlängert werden. Mithilfe unserer Anleitung können Sie den Elster-Stick ganz einfach verlängern.
Wenn Sie ab 3 Monate vor Ablauf des Elster-Sticks eine E-Mail von Elster erhalten, verlängern Sie den Elster-Stick bitte nach unserer Anleitung, die Sie auch unter Downloads „Verlängerung Elster-Stick“ finden. Das aktuelle Ablaufdatum können Sie jederzeit im Elster-Konto unter "Mein Benutzerkonto" einsehen.
Achtung: Wird der Elster-Stick nicht rechtzeitig verlängert, verlieren Sie den Zugriff auf diesen und damit z. B. auch auf die hinterlegten Vollmachten zur VDB und Freischaltcodes.
Senden Sie hierfür bitte unser "Bestellformular | Elsterstick - Datenabruf" vollständig ausgefüllt an Frau Traunthaler, c.traunthaler@altbayerischer.de oder Frau Karlstetter, karlstetter@altbayerischer.de. Das Bestellformular finden Sie auch im internen Bereich unter Downloads.
Es ist nicht möglich einen weiteren Elster-Stick für ein Elster-Konto einzurichten. Für eine Verwendung im Netzwerk finden Sie unsere Empfehlung unter https://intern.altbayerischer.de/technik/geraeteempfehlungen/.
Mit einem separaten Elster-Konto kann ein Elster-Stick für Mitarbeiter:innen eingerichtet werden. Die Kosten hierfür werden Ihnen weiterberechnet. Bitte beachten Sie, dass dieser "nur" die VDB nutzen, aber z. B. keine neuen Vollmachten anlegen kann!
Bei Interesse kontaktieren Sie bitte unser Technik-Team unter der Telefonnummer 08724 966740-300, um die sinnvollste Vorgehensweise zu besprechen.
Beratungsstellenleiter:in
Der Elster-Stick vom Verein darf vom Beratungsstellenleiter in eigener Sache für alle Steuerarten benutzt werden (z.B. eigene Steuererklärung, Umsatzsteuervoranmeldungen, Gewerbesteuererklärung etc.)
Nahe Angehörige
Der Elster-Stick vom Verein darf vom Beratungsstellenleiter für nahe Angehörige im Sinne des § 15 AO, § 6 StBerG für alle Steuerarten benutzt werden (z.B. Einkommensteuererklärung, Umsatzsteuervoranmeldungen, Gewerbesteuererklärung etc.)
Externe Mandanten, freie Mitarbeit
Der Elster-Stick vom Verein darf vom Beratungsstellenleiter für externe Mandanten (z.B. Steuerberater oder freie Mitarbeit) nicht verwendet werden.