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FAQ

Häufige Fragen rund um die Beratungsstelle

Hier finden Sie Antworten auf häufige Fragen rund um Ihre Beratungsstelle. Klicken Sie auf die jeweilige Kategorie, um mehr zu erfahren.

Allgemeine Fragen

Wo finde ich den aktuellen BST-Newsletter?

Den BST-Newsletter mit den aktuellsten Informationen für Ihre Beratungsstelle senden wir Ihnen an jedem 1. des Monats an Ihre Vereins-E-Mail-Adresse. Sollten Sie den Newsletter nicht erhalten oder versehentlich gelöscht haben, melden Sie sich gerne bei uns in der Hauptverwaltung, dann senden wir Ihnen den aktuellen Newsletter nochmal zu.

Wer hilft mir bei Fragen rund um meine Beratungsstelle?

Viele Antworten finden Sie bereits in unserem internen Bereich. Nutzen Sie daher gerne die Suche im internen Bereich und geben Sie Ihre Frage oder ein Schlagwort ein, um eine Antwort auf Ihre Frage zu erhalten.

Falls Sie das Passende nicht finden, kontaktieren Sie gerne unsere Hauptverwaltung per Telefon oder E-Mail.
Unser Team erreichen Sie entweder per Telefon unter (08724) 966 740 100 oder Sie schreiben uns eine E-Mail mit Ihrem Anliegen an info@altbayerischer.de.

Für spezielle Bereiche können Sie sich direkt an unsere jeweilige Fachabteilung wenden:

E-Mail-Adressen, an welche sich unsere Mitglieder wenden können:

Wie und wann kann ich die Hauptverwaltung telefonisch erreichen?

Die Hauptverwaltung erreichen Sie unter Tel. (08724) 966 740 100.
Die Telefonzeiten sind: Mo-Do 8-12 und 14-17 Uhr und Fr 8-12 Uhr.
(Die o.g. Telefonnummer ist ausschließlich für Sie als Beratungsstellenleiter:in gedacht.)

Sofern Mitglieder die Hauptverwaltung erreichen möchten, können Sie folgende Telefonnummer weitergeben: Tel. (08724) 966 740 8600.
Die Telefonzeiten für Mitglieder sind: Mo-Do 9-11 und 15-17 Uhr und Fr 9-11 Uhr.

Wer ist mein Ansprechpartner in der Hauptverwaltung?

Auf unserer Teamseite können Sie alle unsere Mitarbeiter:innen, deren Zuständigkeiten und E-Mail-Adressen einsehen.

Wo finde ich Informationen für meine Beratungsstelle?

Im internen Bereich finden Sie sämtliche Informationen, die für Sie als Beratungsstellenleiter:in relevant sind.

In den unterschiedlichen Rubriken finden Sie folgende Informationen:

  • Startseite: Aktuelle Hinweise, wie z. B. Informationen zu ALH-Diensten, Wartungsarbeiten oder Bestellfristen
  • News: Newsbeiträge über aktuelle Themen und wichtige Beratungsstelleninformationen
  • Downloads: Alle Dokumente zum Download wie z. B. Vereinssatzung, Beitragsordnung, Checklisten, Mustervorlagen, etc.
  • Steuern: Steuerliche Informationen und Dokumente, wie Arbeitshilfen, BMF-Schreiben & Verfügungen und weitere Fachinformationen
  • Technik: Informationen zu Steuersoftware und ALH-Diensten (ALH WebPortal, ALH Webmail, ALH Postbox) und Geräteempfehlungen
  • Team: Mitarbeiter:innen der Hauptverwaltung mit Aufgabengebieten und E-Mail-Adressen
  • Werbung: Informationen rund um Flyer, Online Marketing, Redaktionelle Beiträge & Co.
  • Shop: Onlineshop zur Bestellung von Flyern, sonstigen Werbematerialien, Mailings und Steuerprogrammen

Was ist der Unterschied zwischen ALH WebPortal und interner Bereich?

Das ALH WebPortal ist Ihre Mitgliederverwaltung. Sie können damit alle für die Mitgliedschaft benötigten Formulare erstellen und Beitragszahlungen verwalten. Sie erreichen es unter https://bstportal.alhweb.de.
Der interne Bereich ist unser Intranet. Sie finden dort Informationen zu Organisation, Marketing und Steuern und sämtliche Dokumente zum Download. Sie erreichen den internen Bereich unter https://intern.altbayerischer.de.

Achtung: Die Logindaten des ALH WebPortals und des internen Bereichs sind nicht identisch. Für den internen Bereich gibt es je Beratungsstelle nur einen Zugang. Für das ALH WebPortal können Sie auch für Ihre Mitarbeiter:innen separate Zugänge beantragen.

Ich habe mein Passwort für den internen Bereich vergessen. Wie erhalte ich neue Zugangsdaten?

Nutzen Sie hierfür die "Passwort-vergessen"-Funktion. Gehen Sie zum Login des internen Bereichs unter https://intern.altbayerischer.de und klicken Sie auf "Passwort vergessen". Geben Sie als Benutzernamen Ihre 4-stellige Beratungsstellennummer ein und klicken Sie dann auf den Button "Neues Passwort". Danach erhalten Sie eine E-Mail mit einem Link zum Zurücksetzen des Passworts.

Mitgliedschaft

Darf für ein verstorbenes Mitglied eine Steuererklärung erstellt werden, wenn der/die Erbe:in/Rechtsnachfolger:in gewerblich oder selbständig tätig ist?

Ja, die Steuererklärung für den/die Verstorbene:n darf erstellt werden. Wichtig ist, dass auf der Beitrittserklärung und Vollständigkeitserklärung explizit "nur als Rechtsnachfolger:in" erfasst wird, da für den/die Rechtsnachfolger:in selbst keine Beratungsbefugnis besteht.

Kann ein:e Testamentsvollstrecker:in eines:r Verstorbenen Mitglied werden?

Der oder die Rechtsnachfolger:in (Erbe:in) ist für die Erstellung der verbleibenden Einkommensteuererklärungen als Vereinsmitglied aufzunehmen, nicht ein:e Testamentsvollstrecker:in.

Die Mitgliedschaft in einem Verein ist grundsätzlich ein höchstpersönliches Recht, das mit dem Tod endet. Es ist jedoch sachgerecht, dass der oder die Rechtsnachfolger:in die Leistungen des Lohnsteuerhilfevereins für den oder die Verstorbene:n noch in Anspruch nehmen kann, sofern er oder sie selbst Vereinsmitglied wird.

Der oder die Testamentsvollstrecker:in ist zur Verwaltung des Nachlasses bevollmächtigt. Aufgrund der Legitimationsunterlagen kann mit dem oder der Testamentsvollstrecker:in die Kommunikation erfolgen.

Muss ich Angehörige als Mitglied aufnehmen?

Nein, Sie müssen einen nahen Angehörigen nicht als Mitglied aufnehmen. Eine Steuererklärung für nahe Angehörige darf ohne Mitgliedschaft erstellt werden (§ 6 StBerG, § 15 AO). Falls gewünscht, kann aber auch ein naher Angehöriger als Mitglied aufgenommen werden - es muss allerdings der Mitgliedsbeitrag nach der Beitragsordnung vereinnahmt werden.

Muss ich bei Angehörigen den regulären Mitgliedsbeitrag berechnen oder darf ich für Angehörige einen Sonderpreis verlangen?

Eine Einkommensteuererklärung für nahe Angehörige darf unentgeltlich und somit ohne Mitgliedschaft erfolgen. Eine unentgeltliche Hilfeleistung ist bei nahen Angehörigen im Sinne des § 6 StBerG zulässig. Ein Sonderpreis darf nicht (nie) verlangt werden - es gilt: entweder Mitgliedschaft nach der Beitragsordnung oder unentgeltliche Hilfeleistung für nahe Angehörige.

Wie ist der Ablauf, wenn ein Mitglied die Beratungsstelle wechselt?

Sofern das Mitglied von einer Beratungsstelle unseres Vereins zu Ihrer Beratungsstelle wechselt, wird das Mitglied unter der bestehenden Mitgliedsnummer weitergeführt. Im ALH WebPortal können Sie unter Extras > BST-Wechsel das Mitglied mit Angabe der Mitgliedsnummer und dem Nachnamen auf Ihre Beratungsstelle umbuchen und auf Wunsch den letzten VZ als Digiakte anfordern.

Wenn ein Mitglied von unserem Partnerverein, dem Aktuell Lohnsteuerhilfeverein e.V., oder einem anderen Verein zu uns wechselt, nehmen Sie die Person(en) bitte als neues Mitglied bzw. als neue Mitglieder in unserem Verein auf. Sofern das Mitglied bei unserem Partnerverein war, erstellen Sie bitte nach der Neuaufnahme im WebPortal über den Reiter "Buchungen" beim Mitglied eine Aufgabe für die Hauptverwaltung, in der Sie uns die bisherige Mitgliedsnummer des Partnervereins mitteilen und, wenn gewünscht, den letzten VZ als Digiakte anfordern.

Beim Wechsel innerhalb von BVL-Vereinen beachten Sie bitte die Empfehlungen in unserem Newsbeitrag: „Empfehlung zum Mitgliederwechsel innerhalb von BVL-Vereinen

Muss ich die Beitrittserklärung von Mitgliedern im Original an die Hauptverwaltung senden?

Nein, uns reicht eine Kopie der Beitrittserklärung. Laden Sie diese per BE-Upload im WebPortal hoch. Dort können Sie Beitrittserklärungen als PDF, PNG oder JPG ganz einfach mit der Mitgliedsnummer hochladen.

Kann ein gekündigtes Mitglied wieder aktiviert werden?

Ja, durch einen schriftlichen Widerruf der Kündigung kann die Mitgliedsnummer wieder aktiviert werden.

Was ist wenn ein Mitglied verstorben ist, aber die Steuererklärung noch erstellt werden soll lt. Rechtsnachfolger:in?

Wenn das Mitglied im vorherigen Jahr verstorben ist, muss der/die Rechtsnachfolger:in als Mitglied neu aufgenommen werden, für eine einmalige Beratung (Erlass der Aufnahmegebühr möglich). Falls der/die Rechtsnachfolger:in bereits Mitglied ist, wird bei dieser Mitgliedsnummer eine 2. Sollstellung für den/die Verstorbene:n eingebucht und Sie können dort den Beitrag abrechnen.

Wenn das Mitglied im laufenden Jahr verstorben ist, kann die Steuererklärung bis zum Jahresende noch über die Mitgliedsnummer des:r Verstorbenen abgewickelt werden.

Der Mitgliedsbeitrag ermittelt sich anhand der Einnahmen und Werbungskosten des:r Verstorbenen.

Handelt es sich um eine Erbengemeinschaft, muss nur ein Erbe aufgenommen werden. Dieser wird von der Erbengemeinschaft für die steuerlichen Angelegenheiten bevollmächtigt – die Vollmacht „Allgemeine Vollmacht bei Erbengemeinschaft“ steht Ihnen im Webportal beim Mitglied zur Verfügung.

Beispiel:
Wenn das Mitglied im Jahr 2026 verstorben ist, kann bis zum 31.12.2026 (= laufendes Jahr) noch die Steuererklärung 2025 und Vorjahre (sofern eine Mitgliedschaft des/der Verstorbenen für diese Vorjahre bestand) erstellt werden. Ab dem 01.01.2027 können die Steuererklärungen nur noch über die Mitgliedschaft des/der Rechtsnachfolgers:in erfolgen.

Ist das Mitglied jedoch zum Beispiel im Jahr 2025 verstorben und es muss noch die Steuererklärung 2025 erstellt werden, wird die Mitgliedschaft des Mitglieds zum 31.12.2025 beendet – für die Steuererklärung 2025 des verstorbenen Mitglieds muss der/die Rechtsnachfolger:in eine Mitgliedschaft begründen.
Hat der/die Verstorbene:r den Mitgliedsbeitrag bereits bezahlt, kann die Zahlung auf den/die Rechtsnachfolger:in umgebucht werden.

Es liegen Unterlagen vom verstorbenen Mitglied vor, aber es meldet sich kein:e Rechtsnachfolger:in bei der Beratungsstelle. Muss ich etwas unternehmen?

Nein. Warten Sie ab, bis sich ein:e Rechtsnachfolger:in meldet.

Wie ist der Ablauf, wenn ein Mitglied innerhalb des BVL Verbands den Verein wechselt?

Wie muss ich vorgehen, wenn ein Mitglied vom Finanzamt für eine frühere Steuerklärung zur Abgabe aufgefordert wird?

Prüfen Sie, ob das Mitglied für das frühere Steuerjahr bzw. Beitragsjahr bereits Mitglied ist. Wenn nicht, geben Sie eine kurze Info an die Hauptverwaltung, dann wird die rückwirkende Mitgliedschaft im System eingetragen. Bitte drucken Sie die Beitrittserklärung dann mit der rückwirkenden Mitgliedschaft aus und lassen Sie diese noch vom Mitglied unterschreiben. Wenn ein oder mehrere Zwischenjahr(e) aber nicht erstellt wird/werden, teilen Sie uns dies bitte mit, dann stellen wir den oder die entsprechenden Beitrag/Beiträge frei.

Beispiel: Mitglied ist im Jahr 2024 dem Verein begetreten und wurde nun vom Finanzamt für die Steuererklärung 2021 aufgefordert. Das Mitglied muss rückwirkend für das Beitragsjahr 2022 aufgenommen werden. Hierfür wird von der Hauptverwaltung die rückwirkende Mitgliedschaft ab 2022 eingetragen. Der Mitgliedsbeitrag 2023 wird freigestellt, da die Steuererklärung 2022 nicht erstellt wird.

Warum kann ich den Nachnamen eines Mitglieds im WebPortal nicht mehr ändern?

Änderungen des Nachnamens können nur noch von der Hauptverwaltung durchgeführt werden, um zu vermeiden, dass Mitglieder überschrieben werden.

Warum kann ich den Vorjahresbeitrag nicht mehr ändern?

Sobald die Vorbereitungen zum Jahreswechsel für den Mahnlauf beginnen bzw. sich ein Beitrag im Mahnverfahren befindet, kann der Beitrag nur noch durch die Hauptverwaltung geändert werden.

Welche Dokumente müssen bei einem Wechsel der Beratungsstelle erneut vom Mitglied unterschrieben werden?

Außer der Beitrittserklärung müssen alle Dokumente nochmals vom Mitglied unterschrieben werden. Auch eine Identifizierung ist erneut vorzunehmen.

Dürfen Altakten an die Hauptverwaltung gesandt werden?

Alle Handakten werden in der Beratungstelle aufbewahrt. Akten, bei denen die Aufbewahrungspflicht von 10 Jahren verstrichen ist, können datenschutzkonform vernichtet werden.

Wie ist bei einem:r Steuerpflichtigen mit Betreuung hinsichtlich der Mitgliedschaft vorzugehen?

Ein:e Betreuer:in wird nicht Mitglied - der/die Steuerpflichtige selbst begründet eine Mitgliedschaft.

Nachweis: Amtlicher Betreuerausweis oder Gerichtsbeschluss. Ein:e Betreuer:in hat unter gerichtlicher Aufsicht Vertretungsvollmacht und muss diese jederzeit nachweisen können.

Bestandsmitglied bekommt Betreuung: Bitte reichen Sie einen Betreuungsnachweis bei der Hauptverwaltung ein. Hiermit wechselt die primäre Kontaktadresse des Mitglieds für Schreiben der Hauptverwaltung auf die des:r Betreuers:in. Im ALH WebPortal wird das Mitglied weiter unter der eigenen Kontaktadresse geführt.

Neumitglied mit Betreuung: Ein:e betreute:r Steuerpflichtige:r ist unter den eigenen Kontaktdaten als Mitglied aufzunehmen. Die Beitrittserklärung unterschreibt aber der oder die Betreuer:in, der oder die wie oben erwähnt als primäre Kontaktadresse geführt wird.

In allen Fällen muss auch der/die Betreuer:in gemäß GWG (Kopie/Scan Personalausweis oder Reisepass) identifiziert werden.

Darf ich Steuererklärungen zurückhalten, sofern nicht alle aktuellen Beiträge vom Mitglied bezahlt wurden?

Nach der Satzung ist ausdrücklich vorgesehen, dass vom Mitglied eine Beratungsleistung nur dann beansprucht werden kann, wenn alle fälligen Beiträge bezahlt wurden. Eine Bearbeitung ist daher nicht geschuldet, wenn aktuelle Beiträge noch offen sind und Sie können als Beratungsstelle von ihrem Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch machen.

Ist ein Widerruf der Mitgliedschaft möglich?

Ein Widerruf der Mitgliedschaft ist innerhalb vierzehn Tagen möglich, allerdings nur ohne körperliche Anwesenheit des Neumitglieds in der Beratungsstelle, z.B. bei Erhalt der Beitrittserklärung per E-Mail, ALH Postbox-App oder Brief. Wenn die Beitrittserklärung in der Beratungsstelle vor Ort unterschrieben wurde, gilt das Widerrufsrecht somit nicht.

Kündigung

Welche Nachweise werden für rückwirkende bzw. fristgerechte Kündigung benötigt?

Bitte reichen Sie folgende Nachweise inklusive Kündigung für eine rückwirkende bzw. fristgerechte Kündigung eines Mitglieds ein:

  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung über der Grenze: Mietvertrag, Kontoauszüge, Steuerbescheid, Anlage V
  • Kapitaleinkünfte über der Grenze: Anlage KAP in der Steuererklärung, Jahressteuerbescheinigung, Steuerbescheid
  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft: Gutschrift über den Holzverkauf, Pachtvertrag, Steuerbescheid
  • Gewerbe: Gewerbeanmeldung, Schreiben vom FA bezüglich des Gewerbes (z. B. neue Steuernummer), ausgestellte Rechnung, Steuerbescheid
  • Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit: ausgestellte Rechnung, Kontoauszug mit erhaltener Überweisung im Zuge der Selbständigkeit, Steuerbescheid
  • Honorareinkünfte: Honorarvertrag, Honorargutschrift, Kontoauszug
  • Garagenvermietung: Mietvertrag, Kontoauszug
  • Von der Abgabe der EST befreit: NV-Bescheinigung, Bestätigung FA mit Löschung der Steuernummer, Bescheid mit Vermerk, dass auf Einreichen der EST verzichtet wird
  • Insolvenz: Beschluss über das Insolvenzverfahren
  • MG ist verstorben: Sterbeurkunde, Sterbeanzeige, Rechnung Bestattungsunternehmen
  • Umzug ins Ausland: Abmeldebestätigung Deutschland und Anmeldebestätigung vom neuen Heimatland

Muss ich Kündigungen von Mitgliedern im Original an die Hauptverwaltung senden?

Nein, uns reicht eine Kopie der Kündigung. Leiten Sie uns Kündigungen von Mitgliedern bitte immer umgehend weiter, am besten über den Upload im WebPortal. Die Upload-Funktion finden Sie bei Aufruf des jeweiligen Mitglieds unter dem Reiter "Uploads" und auf der Startseite im WebPortal.

Wird eine Kündigung auch per E-Mail angenommen?

Ja, am besten mit eingescannter Kündigung inkl. Unterschrift. Bitte leiten Sie Kündigungen per E-Mail auch umgehend an die Hauptverwaltung weiter.

Wenn keine Beratungsbefugnis besteht und der Nachweis vorliegt, brauchen wir dann noch eine Kündigung?

Ja, zur rechtskräftigen Beendigung der Mitgliedschaft wird noch eine Kündigung benötigt.

Kann ein:e Betreuer:in/Bevollmächtigte:r auch für das Mitglied kündigen?

Ja, wir benötigen dazu die entsprechende Vollmacht/den Betreuerausweis.

Darf ich für zurückliegende VZ (z. B. 2023) tätig werden, wenn der Beitrag bezahlt wurde, die Mitgliedschaft aber bereits in früheren Jahren (z. B. zum Ende 2024) gekündigt wurde?

Sie dürfen für zurückliegende Veranlagungszeiträume (z. B. 2023/KÜ zum Ende 2024) nicht mehr tätig werden, obgleich der Mitgliedsbeitrag vom Vorjahr (z. B. 2024) noch zur Zahlung fällig ist oder bereits bezahlt wurde. Wird eine weitere Beratung gewünscht, muss eine neue Beitrittserklärung unterschrieben oder die Kündigung schriftlich widerrufen, sowie ein Beitrag für das aktuelle Jahr (z. B. 2025) entrichtet werden.

Freistellung

Ist die Freistellung eines Mitgliedsbeitrags möglich?

Ja, aus den folgenden besonderen Gründen und bei Vorlage der vollständigen Nachweise ist die Freistellung eines Mitgliedsbeitrags möglich:

  • Ausschließlich Krankengeld/Elterngeld erhalten: Nachweis der Leistung über das komplette Jahr
  • Student:in und keine Einnahmen: Immatrikulationsbescheinigung oder Studienbescheinigung über das komplette Jahr
  • Ausschließlich Arbeitslosengeld nach SGB III: Schreiben bspw. vom Jobcenter über ALG über das komplette Jahr
  • Hartz IV und Bürgergeld SGB II: Schreiben bspw. von der Bundesagentur für Arbeit (in diesem Fall bitte auch Kündigung zusenden, da Mitglied bei SGB II rausgenommen wird)

Kann das Mitglied im aktuellen Jahr (2025) bereits aufgenommen werden mit Verzicht auf den Beitrag, wenn erst die Steuererklärung 2025 in 2026 erstellt werden soll?

Ja das ist möglich, den Beitrag des aktuellen Jahres (2025) stellen wir in diesem Fall wg. Vorabaufnahme frei. Bitte geben Sie uns über eine Aufgabe an die Hauptverwaltung kurz Bescheid.

Können einzelne Beiträge wegen Einmalberatung freigestellt werden?

Ja, bitte die Beitrittserklärung und die Kündigung zusammen über den BE-Upload (Einmalberatung) hochladen und auf der Kündigung (oder in einer Notiz bei der Uploadfunktion) vermerken, welche Steuererklärungen von Ihnen erstellt werden.

Mahnverfahren

Kann ein angemahnter Mitgliedsbeitrag noch abgeändert werden?

Nein, da bereits Mahnungen versandt wurden, kann der Beitrag nur noch durch Zahlung bzw. Abrechnung geändert werden.

Welche Möglichkeiten gibt es zur Vermeidung von Mahnungen?

  • Freistellung per Nachweis wg. erloschener Beratungsbefugnis
  • Freistellung per Nachweis aufgrund sozialer Gründe
  • Zwischenabrechnung bis 10. des Monats
  • Abrechnung ALH WebPortal auf „Abrechnung absenden“ klicken

Ein Mitgliedsbeitrag wird bereits über unser Inkassounternehmen Creditreform beim Mitglied angefordert, kann das Mitglied den Beitrag trotzdem an die Beratungsstelle bezahlen?

Ja, dies ist möglich, das Mitglied muss aber dann noch die Gebühren an Creditreform bezahlen. Daher ist es besser, wenn sich das Mitglied direkt beim Inkassounternehmen Creditreform meldet und dort den Beitrag komplett bezahlt.

Was passiert, wenn das Mitglied die Rechtsanwaltsgebühren nicht überwiesen hat?

Wenn das Mitglied zu spät überwiesen hat, werden die Gebühren vom Verein erneut angefordert.

Ein Mitglied hat auf die Mahnung an die Beratungsstelle bezahlt, die 2,50 € Mahngebühren von der Vereinsmahnung wurden aber nicht mit überwiesen, muss hier etwas gemacht weden?

Nein, Sie müssen nichts unternehmen. Die 2,50 € Mahngebühren werden zum Jahreswechsel ausgebucht.

Das Mitglied hat den Beitrag bereits an Creditreform bezahlt. Wann sehe ich die Zahlung im WebPortal?

Die Zahlungen von einem Monat werden immer gesammelt bis zum nächsten 15. verbucht, also bspw. alle Zahlungen, die im November an Creditreform getätigt wurden, werden bis 15.12. im WebPortal verbucht.

VGD

Wie bekomme ich meinen Anteil, wenn das Mitglied direkt an die Hauptverwaltung oder bereits bei einer anderen Beratungsstelle gezahlt hat?

Klicken Sie im WebPortal direkt beim Mitglied über den Reiter Buchungen auf das Pluszeichen beim jeweiligen Beitrag. Anschließend kann einer der vier Nachweise (Elsterprotokoll, Sendebericht, unterschriebene Vollständigkeitserklärung oder den an die Beratungsstelle adressierten Bescheid) übermittelt werden. Geben Sie bitte immer die tatsächliche Bemessungsgrundlage (BMG) ein. Nach erfolgreicher Prüfung des VGD-Antrags durch die Hauptverwaltung wird Ihnen Ihr Anteil des Mitgliedsbeitrags erstattet.

Der VGD-Antrag wird automatisch generiert. Eine Übermittlung des VGD-Antrags über „Dokumente drucken“ entfällt somit.

Welche Nachweise benötige ich für die VGD-Erstattung?

Als Tätigkeitsnachweis benötigen wir entweder

  • einen Scan der ersten Seite des an die Beratungsstelle adressierten Steuerbescheides oder
  • das Elster-Protokoll mit digitaler Signatur (Elster II) oder
  • den Elster II-Sendebericht oder
  • eine Kopie der unterschriebenen Vollständigkeitserklärung für das jeweilige Steuerjahr.

Was bedeutet VZ?

VZ ist die Abkürzung für Veranlagungszeitraum. Der Veranlagungszeitraum gibt an, um welches Steuerjahr/welche Steuererklärung es sich handelt (z. B. VZ 2022 = ESt 2022).

Was bedeutet EST?

Wir verwenden die Abkürzung EST in der Regel für die Einkommensteuererklärung.

Organisation

Auf welche Adresse müssen BST-Rechnungen und Mietverträge laufen?

BST-Rechnungen und Verträge müssen immer auf Sie persönlich ohne den Vereinsnamen laufen. Mehr dazu erfahren Sie im Newsbeitrag "Eigene BST-Rechnungen und Mietverträge ohne Vereinsnamen".

Wie beantrage ich einen 0800-Service?

Senden Sie hierfür bitte unser Bestellformular Gebührenfreier 0800-Service vollständig ausgefüllt an Frau Traunthaler, c.traunthaler@altbayerischer.de oder Frau Karlstetter, karlstetter@altbayerischer.de. Das Bestellformular finden Sie auch im internen Bereich unter Downloads.

Was muss ich bei einer Änderung meines Namens alles beachten?

Bitte informieren Sie bei einer Namensänderung unsere Hauptverwaltung.

Folgendes erledigen wir in der Hauptverwaltung dann für Sie:

  • Formlose Meldung der Namensänderung bei der zuständigen Finanzbehörde
  • Änderung Ihrer Webseite und E-Mail-Adresse (alte E-Mail-Adresse wird als Alias parallel für 6 Monate eingestellt)

Bei weiteren technischen Einstellungen steht Ihnen unser Technik-Team gerne zur Seite.

Folgende Formulare laden Sie sich bitte im WebPortal herunter, füllen Sie mit Ihrem neuen Namen aus und senden Sie dann an die Hauptverwaltung:
(Download im WebPortal unter Meine BST > Grunddaten > Finanzdaten/Bankverbindung)

  • Formular SEPA-Lastschriftmandat
  • Formular Abrechnung mittels Gutschrift

Wie kann ich meine Bankverbindung in den Stammdaten eintragen oder ändern?

Füllen Sie hierfür das Formular SEPA-Lastschriftmandat mit Ihren neuen Daten aus. Das Formular können Sie im WebPortal unter Meine BST > Grunddaten > Bankverbindung herunterladen.

Wie kann ich meine Steuernummer in den Stammdaten eintragen oder ändern?

Füllen Sie hierfür das Formular Abrechnung mittels Gutschrift mit Ihren neuen Daten aus. Das Formular können Sie im WebPortal unter Meine BST > Grunddaten > Finanzdaten herunterladen.

Wie kann ich einen Aufnahmestopp für meine Beratungsstelle hinterlegen?

Schreiben Sie uns gerne über das WebPortal unter Meine BST > Grunddaten > Feld "Weitere Informationen" eine Nachricht oder senden Sie uns eine E-Mail mit der Information, dass wir den Aufnahmestopp für Sie eintragen sollen.

Sobald der Aufnahmestopp hinterlegt wurde, wird in der Beratungsstellen-Suche und auf Ihrer Webseite der Hinweis "Das Beratungskontingent für Neumitglieder ist derzeit leider erschöpft." angezeigt.

Wie teile ich der Hauptverwaltung meine Abwesenheit z. B. wegen Urlaub mit?

Bitte teilen Sie uns Ihre Abwesenheiten (Urlaub, Krankheit, Sonstiges) immer über die Abwesenheitsmeldung im internen Bereich mit. Diese finden Sie auf der Startseite unten rechts oder direkt über folgenden Link: Abwesenheitsmeldung.

Wie hoch ist mein Bonus?

Bitte haben Sie Geduld bis zum Zeitpunkt der Bonusauszahlung. Sobald die Bonusauszahlung erfolgt ist, erhalten Sie per E-Mail eine detaillierte Aufstellung Ihrer Boni und deren Auszahlungshöhe.

Werden meine ersten Steuererklärungen von der Hauptverwaltung überprüft?

Nein, Sie erstellen Ihre Steuererklärungen selbständig. Es erfolgt lediglich turnusmäßig und stichprobenartig eine Überprüfung der Aktenführung. Auf Wunsch können Sie einzelne steuerliche Sachverhalte oder Fragen mit unserer Steuer-Hotline klären.

Wie muss ich vorgehen, wenn ich die Umsatzsteuer-Besteuerungsform ändere?

Überschreiten Sie die Umsatzgrenzen des/der Kleinunternehmers:in oder wechseln Sie freiwillig vom/von der Kleinunternehmer:in zur Regelbesteuerung, melden Sie sich bitte bis spätestens 21.12. des Jahres bei der Hauptverwaltung (Frau Karlstetter oder Frau Traunthaler) mit dem ausgefüllten Formular Abrechnung mittels Gutschrift. Das Formular können Sie unter Meine BST > Grunddaten > Finanzdaten herunterladen. Im Newsbeitrag zur Kleinunternehmer-Regelung finden Sie weiterführende Informationen: Kleinunternehmer:in und Wechsel zur Regelbesteuerung.

Wie verbuche ich die Mitgliedsbeiträge in meiner Buchhaltung?

Abrechnung

Können Sie nach dem 10. des Folgemonats für mich noch eine Fehlmeldung hinterlegen?

Nein, nach dem 10. des Folgemonats kann nachträglich keine Fehlmeldung mehr eingetragen werden. Eine Fehlmeldung kann von Ihnen selbständig im WebPortal unter Buchhaltung > Abrechnung bis einschließlich dem 10. des Folgemonats eingetragen werden.

Warum kann ich den Button „Fehlmeldung“ für einen Monat nicht mehr anklicken?

Der Button "Fehlmeldung" wird nach dem 10. des Folgemonats auf inaktiv gesetzt.

Wie kann ich eine Fehlmeldung wieder entfernen, wenn ich diese versehentlich gesetzt habe?

Bitte wenden Sie sich an die Hauptverwaltung.

Anmeldung 2. BST

Wird ein Führungszeugnis bei der Anmeldung einer 2. Beratungsstelle benötigt?

Ja, bei der Anmeldung einer 2. Beratungsstelle wird ein Führungszeugnis benötigt.

Kann ich die Adresse der 1. und 2. Beratungsstelle tauschen?

Nein, die Reihenfolge der Beratungsstellen bleibt in der Reihenfolge bestehen, wie Sie nacheinander angemeldet wurden. Im WebPortal unter Grunddaten können Sie hilfreiche Einstellungen vornehmen.

Darf ich eine 2. Beratungsstelle eröffnen?

Ja, nach Rücksprache mit der Hauptverwaltung, können Sie einen zweiten Standort eröffnen.

Kann ich die Mitglieder auf meine 1. und 2. Beratungsstelle zuordnen?

Ja, im WebPortal unter Grunddaten beim jeweiligen Mitglied können Sie ein Mitglied der Beratungsstelle 1 oder 2 zuordnen.

Personal

Muss ich ein:e Mitarbeiter:in auf Datenschutz verpflichten?

Ja, ein Muster hierzu finden Sie hier: Formular | Verpflichtung Datengeheimnis Mitarbeiter:innen.

Muss ein:e Mitarbeiter:in eine steuerliche Qualifikation vorweisen können?

Nein. Sie als Beratungsstellenleiter:in sind für die Abläufe in Ihrer Beratungsstelle verantwortlich.

Kann ein:e Mitarbeiter:in als Beratungsstellenleiter:in ausgebildet werden?

Ausbildung Kauffrau/-mann für Büromanagement (m/w/d)
Beratungsstellenleiter:in ist kein anerkannter Ausbildungsberuf. Es könnte aber - sofern der/die Beratungsstellenleiter:in eine entsprechende Qualifikation besitzt - eine Ausbildung zum:r Kauffrau/-mann für Büromanagement (m/w/d) erfolgen.

Anerkennung als Beratungsstellenleiter:in
Ein:e Mitarbeiter:in kann sich aber auch gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StBerG die Voraussetzungen als Beratungsstellenleiter:in aneignen.
Hierzu muss der/die Mitarbeiter:in

  • bei der OFD gemeldet sein und
  • mindestens 16 Stunden pro Woche
  • über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren
  • in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis
  • mit folgenden Tätigkeiten unter der Verantwortung des/der Beratungsstellenleiters:in betraut gewesen sein: Annahme, Bearbeitung und Erstellung von Einkommensteuererklärungen gem. § 4 Nr. 11 StBerG.

Vereinfachend ausgedrückt sollte ein:e Mitarbeiter:in also für die Qualifikation zum:r Beratungsstellenleiter:in mindestens drei Jahre lang jeweils mindestens 300 Einkommensteuererklärungen erstellt haben.

Muss ich ein:e Mitarbeiter:in in der Hauptverwaltung melden?

Ja, Sie müssen Mitarbeiter:innen immer in der Hauptverwaltung melden.

Sofern der/die Mitarbeiter:in steuerlich tätig ist, muss eine Meldung an die zuständige Finanzbehörde erfolgen. Diese übernehmen wir dann für Sie.

Wie kann ich eine:n Mitarbeiter:in anmelden?

Sie können Mitarbeiter:innen über das WebPortal unter Meine BST > Mitarbeiter an- und abmelden. Zur Anmeldung eines:r Mitarbeiters:in klicken Sie auf den Button "Neuen Mitarbeiter anlegen", füllen Sie alle notwendigen Daten aus und klicken Sie anschließend auf Daten überprüfen und speichern, um die Anmeldung an die Hauptverwaltung zu übermitteln.

Wie kann ich eine:n Mitarbeiter:in abmelden?

Sie können Mitarbeiter:innen über das WebPortal unter Meine BST > Mitarbeiter an- und abmelden. Wählen Sie hierfür den/die entsprechende:n Mitarbeiter:in über Stammdaten aus und setzen Sie den Haken bei "Mitarbeiter abmelden". Klicken Sie anschließend auf den Button speichern, um die Abmeldung an die Hauptverwaltung zu übermitteln.

Wie kann ich als Beratungsstellenleiter:in eine:n Mitarbeiter:in einstellen?

Bitte wenden Sie sich an die Hauptverwaltung. Wir senden Ihnen dann eine E-Mail mit allen nötigen Unterlagen zu.

Werden in der Hauptverwaltung die Qualifikationsnachweise des:r Mitarbeiters:in benötigt?

Nein, die verbleiben in Ihrer Mitarbeiterakte.

Umzug

Wird ein Führungszeugnis benötigt, wenn ich einen Umzug meiner Beratungsstelle und/oder meinen privaten Umzug melde?

Nein, wird nicht benötigt.

Muss ich den Umzug meiner Beratungsstelle und/oder meinen privaten Umzug melden?

Ja, jeder Umzug, egal wie weit vom jetzigen Standort/Wohnort entfernt, muss bei der zuständigen Finanzbehörde gemeldet werden. Das gilt sowohl für Umzüge mit Ihrer Privatadresse als auch für Umzüge mit der Beratungsstelle. Adressänderungen erfassen Sie bitte im WebPortal unter Meine BST > Grunddaten. Sofern Sie mit Ihrer Beratungsstelle umziehen, bitten wir Sie uns rechtzeitig, spätestens 14 Tage vorher, zu informieren.

Werden alle meine Qualifikationsnachweise für einen Umzug nochmal benötigt?

Nein, da diese in der Hauptverwaltung/zuständigen Finanzbehörde bereits vorliegen.

Können die Mitglieder über den Umzug meiner Beratungsstelle informiert werden?

Ja, wir bieten Ihnen ein kostenloses Mailing an Ihre Mitglieder an, welches von unserer Hauptverwaltung für Sie komplett abgewickelt wird.

Seminare

Wie kann ich mich bei Webinaren anmelden?

Bei Webinaren klicken Sie beim jeweiligen Webinar einfach auf den Button "Hier anmelden" und Sie gelangen zu Edudip (Webinar-Software). Dort melden Sie sich mit Ihren Daten beim Webinar an. Im Anschluss erscheint der Teilnahmelink und Sie erhalten diesen auch noch mit der Anmeldebestätigung von Edudip per E-Mail.

Wo finde ich die Seminarunterlagen für Webinare?

Die Seminarunterlagen werden ausschließlich im internen Bereich auf der jeweiligen Webinarseite und unter Steuern > Seminar Skripte zum Download bereit gestellt.

Kann ich auch Mitarbeiter:innen zum Webinar anmelden?

Ja, vorausgesetzt der oder die Mitarbeiter:in ist bei uns in der Hauptverwaltung gemeldet und es liegt eine E-Mail-Adresse (Privat- oder Vereins-E-Mail-Adresse) vor.

Achtung: Wenn Sie mehrere Personen nacheinander für das Webinar anmelden möchten, löschen Sie nach jeder Anmeldung Ihren Browserverlauf oder verwenden Sie einen anderen Browser/PC. (Anleitung zum Browserverlauf löschen)

Wie kann ich mich bei Präsenzseminaren anmelden?

Ausschließlich über den internen Bereich unter Seminare auf der jeweiligen Seminarseite. Geben Sie Ihre Daten beim Anmeldeformular ein, wählen Sie Ihren gewünschten Seminartermin aus und schicken Sie Ihre Anmeldung weg. Im Nachgang erhalten Sie per E-Mail eine Anmeldebestätigung.

Wie kann ich prüfen, ob ich mich bereits zum Seminar angemeldet habe?

Nach der Anmeldung über den internen Bereich, erhalten Sie eine Anmeldebestätigung per E-Mail. Hier können Sie alle Informationen zum Seminar einsehen.

Kann ich mich auf ein anderen Seminartermin ummelden?

Ja, können Sie. Buchen Sie über den internen Bereich einfach einen neuen Termin. Wir hinterlegen immer die aktuellste Anmeldung.

Kann ich auch Mitarbeiter:innen zu Präsenzseminaren anmelden?

Ja, vorausgesetzt der oder die Mitarbeiter:in ist bei uns in der Hauptverwaltung gemeldet.

Werbung

Was beinhaltet das kostenlose Werbepaket?

In den Aufbau Ihrer Beratungsstelle investieren wir mindestens 1.000 € im ersten Jahr für 10.000 Flyer und einen redaktionellen Beitrag.

Was kann ich tun, um Neumitglieder zu gewinnen?

In unserem Newsbeitrag haben wir alle hilfreichen Informationen dazu zusammengefasst: "4 Marketing-Tipps für mehr Neumitglieder".

Was kann ich tun, wenn ich Mitarbeiter:innen suche?

Gerne können wir eine kostenlose Stellenanzeige auf unserer Webseite unter www.altbayerischer.de/karriere/stellenangebote für Sie veröffentlichen. Füllen Sie dazu bitte den Fragebogen Stellenanzeige aus und senden Sie diesen einfach per E-Mail an unser Online-Marketing-Team Frau Plettrichs-Egglseder, plettrichs-egglseder@altbayerischer.de oder Frau Wohlmannstetter, wohlmannstetter@altbayerischer.de. Den Fragebogen finden Sie auch im internen Bereich unter Downloads.

Neben der Online-Werbung können wir Ihnen auch kostenlos eine Printanzeige zur Veröffentlichung z. B. in der Zeitung erstellen.

Flyer

Kann ich weniger als 10.000 Stück Flyer bestellen?

Nein, die Mindestbestellmenge liegt bei 10.000 Stück.

Warum ist jeder Flyer doppelt im Shop?

Das sind zwei verschiedene Artikel, einmal können Sie den Flyer mit Postaktuell-Verteilung und einmal zur Selbstverteilung bestellen.

Warum habe ich meine Flyer zur Selbstverteilung noch nicht erhalten?

Die bekannten Bestellstopps sowie die Termine der Auslieferung selbst organisierter Verteilung finden Sie im internen Bereich in der Rubrik Flyer.

Kann ich beide Adressen meiner zwei Beratungsstellen auf den Flyern abdrucken lassen?

Ja, das ist möglich. Bitte notieren Sie Ihren Wunsch und die weitere Adresse im Notizfeld bei der Bestellung.

Kann ich die übrigen Flyer einer Postaktuell-Verteilung an meine Beratungsstelle gesandt bekommen?

Ja, bitte notieren Sie ihren Wunsch in den Notizen Ihrer Bestellung.

Online Marketing

Wie kann ich die Bilder auf meiner BST-Webseite ändern?

Senden Sie uns Ihre neuen Bilder für die BST-Webseite einfach per E-Mail zu. Wir fügen die neuen Bilder hinzu bzw. tauschen diese entsprechend auf Ihrer Webseite aus.

Bitte beachten Sie, die Voraussetzungen hinsichtlich Größe und Auflösung der Bilder:

  • Profilbild: mind. 720 x 720 Pixel, 72 dpi, quadratisch zuschneidbar, wenn möglich auf Oberkörper
  • Weitere Bilder der Beratungsstelle (z. B. Außenansicht der Beratungsstelle, Räumlichkeiten, Teamfoto usw.): mind. 720 x 480 Pixel, 72 dpi, Querformat

Bei Fragen zu den Bildern und Ihrer Webseite kontaktieren Sie unser Online-Marketing-Team Frau Plettrichs-Egglseder, plettrichs-egglseder@altbayerischer.de oder Frau Wohlmannstetter, wohlmannstetter@altbayerischer.de.

Wie kann ich Änderungen an meiner Webseite vornehmen?

Im ALH WebPortal unter Meine BST > Grunddaten können Sie unter Beratungsstelle 1 und/oder Beratungsstelle 2 Änderungen vornehmen und an unsere Hauptverwaltung zur Freigabe übermitteln. Sie können dort z. B. die Öffnungszeiten oder Angaben zur Ausstattung Ihrer Beratungsstelle ändern.

Bei Fragen zu Ihrer Webseite kontaktieren Sie unser Online-Marketing-Team Frau Plettrichs-Egglseder, plettrichs-egglseder@altbayerischer.de, oder Frau Wohlmannstetter, wohlmannstetter@altbayerischer.de.

Darf ich für meine Beratungsstelle einen eigenen Social-Media-Kanal betreiben?

Nein, davon raten wir ab. Eigene Kanäle für einzelne Beratungsstellen haben sich aus unserer Erfahrung nicht als erfolgreich erwiesen. Lesen Sie dazu unseren Beitrag: "Social Media für Ihre Beratungsstelle – ist das erfolgreich?".

Wie kann ich Google Bewertungen für meine Beratungsstelle sammeln?

Fordern Sie dazu gerne die Muster-E-Mail mit Direktlink und den Aushang mit QR-Code zum Bewerten Ihrer Beratungsstelle auf Google bei uns an. Melden Sie sich einfach per E-Mail bei unserem Online-Marketing-Team Frau Plettrichs-Egglseder, plettrichs-egglseder@altbayerischer.de oder Frau Wohlmannstetter, wohlmannstetter@altbayerischer.de.

Kann ich eine schlechte Bewertung bei Google löschen lassen?

Das ist theoretisch kostenpflichtig möglich. Wir empfehlen Ihnen jedoch auf die Bewertung zu antworten. Wie Sie in dem Fall vorgehen, lesen Sie in unserem Newsbeitrag "Wie reagiere ich bei einer schlechten Google Bewertung?".

Wer beantwortet die Google Bewertungen meiner Beratungsstelle?

Das übernehmen wir in der Hauptverwaltung für Sie. Wir überwachen alle eingehenden Bewertungen und veröffentlichen eine entsprechende Antwort im Namen Ihrer Beratungsstelle. Bei negativen Bewertungen halten wir mit Ihnen Rücksprache und veröffentlichen in Absprache mit Ihnen eine passende Antwort.

Warum werden auf meiner Webseite nicht alle Google Bewertungen angezeigt?

Die Bewertungsanzeige wird immer am Anfang jeden Monats automatisch mit den Bewertungen bei Google synchronisiert. Deshalb kann es vorkommen, dass kurzzeitig nicht alle Bewertungen auf Ihrer Webseite angezeigt werden.

Warum erscheint meine Beratungsstelle nicht bei Google?

Sofern Sie Ihre Beratungsstelle erst vor Kurzem eröffnet haben, kann es sein, dass die Sichtbarkeit Ihrer Beratungsstelle bei Google erst nach und nach zunimmt. Um die Sichtbarkeit zu erhöhen, empfiehlt es sich unseren Fragebogen Online-Auftritt auszufüllen, damit Ihr Google Unternehmensprofil vollständig befüllt werden kann.

Weiteres Optimierungspotenzial für Ihr Google Unternehmensprofil:

  • Google Bewertungen sammeln
  • Fotos von Innen- und Außenansicht Ihrer Beratungsstelle: Senden Sie uns gerne noch professionelle Bilder zu. Ausschließlich Querformat und mindestens 720x480 Pixel.
  • Öffnungszeiten: Wenn Sie bestimmte Öffnungszeiten oder Telefonzeiten haben, dann teilen Sie uns diese mit. Hintergrund: Google positioniert oftmals Standorte mit Öffnungszeiten besser als Standorte ohne Öffnungszeiten.

Wie kann ich Änderungen an meinem Google Unternehmensprofil vornehmen?

Im ALH WebPortal unter Meine BST > Grunddaten können Sie unter Beratungsstelle 1 und/oder 2 Änderungen vornehmen und an unsere Hauptverwaltung zur Freigabe übermitteln. Sie können dort z. B. die Öffnungszeiten oder Angaben zur Ausstattung Ihrer Beratungsstelle ändern.

Bei Fragen zu Ihrem Google Unternehmensprofil kontaktieren Sie unser Online-Marketing-Team Frau Plettrichs-Egglseder, plettrichs-egglseder@altbayerischer.de, oder Frau Wohlmannstetter, wohlmannstetter@altbayerischer.de.

Onlineshop

Wo finde ich den Zugang zum Onlineshop?

Über den internen Bereich gelangen Sie über den Menüpunkt "SHOP" in unseren ALH Onlineshop.

Wie kann ich ein Beratungsstellenschild bestellen?

Senden Sie hierfür bitte unser Bestellformular Beratungsstellenschild vollständig ausgefüllt an Frau Traunthaler, c.traunthaler@altbayerischer.de oder Frau Karlstetter, karlstetter@altbayerischer.de. Das Bestellformular finden Sie auch im internen Bereich unter Downloads.

Wie kann ich eine Werbefolie bestellen?

Senden Sie hierfür bitte unser Bestellformular Werbefolien vollständig ausgefüllt an Frau Traunthaler, c.traunthaler@altbayerischer.de oder Frau Karlstetter, karlstetter@altbayerischer.de. Das Bestellformular finden Sie auch im internen Bereich unter Downloads.

Wie kann ich einen Stempel für meine Beratungsstelle bestellen?

Einen Stempel können Sie im Onlineshop unter der Kategorie personalisierte Artikel bestellen.

Redaktionelle Beiträge/Anzeigen

Was ist effektiver: Redaktioneller Beitrag oder Anzeige?

Im internen Bereich unter Werbung und redaktionelle Beiträge finden Sie hierzu Informationen.

Wie kann ich einen redaktionellen Beitrag beauftragen?

Im internen Bereich unter Werbung und redaktionelle Beiträge finden Sie hierzu Informationen.

Wie kann ich eine Anzeige für Printmedien beantragen?

Wir gestalten Ihnen kostenlos eine Anzeige für Ihre Beratungsstelle zur Veröffentlichung in Printmedien (z. B. Zeitung). Senden Sie hierfür das Bestellformular Anzeigengenehmigung bitte vollständig ausgefüllt an Frau Traunthaler, c.traunthaler@altbayerischer.de oder Frau Karlstetter, karlstetter@altbayerischer.de. Das Formular finden Sie auch im internen Bereich unter Downloads.

Werden redaktionelle Beiträge und Anzeigen bezuschusst?

Die Schaltung von Anzeigen geht auf Ihre eigene Rechnung. Nur redaktionelle Beiträge werden lt. Bonusprogramm bezuschusst.

Steuern

Muss ich dem Mitglied die Steuererklärung aushändigen?

Ja. Gemäß § 87 d AO sind Sie verpflichtet, jedem Mitglied eine Kopie der Steuerklärung in leicht nachprüfbarer Form zur Zustimmung zur Verfügung zu stellen. Wir empfehlen hierbei den Versand per E-Mail (sofern eine Einwilligung zum unverschlüsselten Versand vorliegt) bzw. über die ALH-Postbox-App. Verwenden Sie dazu bitte das Elsterprotokoll. Dieses ist auch in den wesentlichen Punkten (Adresse, Bankverbindung, Entfernungs-KM und Anzahl Arbeitstage, vermietete Objekte, Kinder, etc.) von einem Steuerlaien überprüf- und zumutbar. Selbst erstellte Anlagen hingegen müssen nicht ausgehändigt werden.

Beratung

Ein:e Steuerpflichte:r spricht nur in englischer Sprache – ich berate nur in Deutsch. Wie kann ich vorgehen?

Bitte teilen Sie dem/der Steuerpflichtigen:r mit, dass Sie nur auf Deutsch beraten und sich das Mitglied über unsere PLZ-Suche eine Beratungsstelle suchen kann, die auch auf Englisch berät. Es gibt extra den Filter „Sprache“. Sie können folgenden Hinweis an den/die Steuerpflichtige:n senden:

Dear Mr./Mrs. …, please notice that i can unfortunately offer tax advice in German language. You are welcome to use the postcode search on our website www.altbayerischer.de to find an advisor who can advise you in English. You can filter by language in the advisor search.

Darf ich ein Mitglied abgeben, da ich mit der Beratung aufgrund Spezialthemen (Ausländische Einkünfte, Kryptowährungen etc.) überfordert bin?

Ja, wenn Sie mit der Beratung aufgrund Spezialthemen überfordert sind, wenden Sie sich bitte an hotline@altbayerischer.de.

Ehe

Darf die Einkommensteuererklärung von einem:r Ehegatten:in erstellt werden, wenn dessen/deren Ehepartner:in Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt?

Die Einkommensteuererklärung darf nur als Einzelveranlagung und nur für den/die Ehepartner:in erstellt werden, der/die keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. Sollte eine Zusammenveranlagung günstiger bzw. gewünscht sein, besteht keine Beratungsbefugnis. D.h. ja, die Einkommensteuererklärung darf erstellt werden, sofern eine Einzelveranlagung von Ehegatten:innen erfolgt und nur der/die Ehepartner:in ohne schädliche Einkünfte Mitglied wird.

Verheiratetes Paar, davon ist ein:e Ehepartner:in selbständig/gewerblich tätig. Besteht dann Beratungsbefugnis für den/die andere:n – nicht selbständigen/gewerblich Tätige:n -, wenn eine Einzelveranlagung gemacht wird?

Ja, es besteht Beratungsbefugnis, sofern eine Einzelveranlagung durchgeführt wird. Der/die nicht selbständig/gewerbliche tätige Ehepartner:in darf Mitglied im Verein sein.

Darf ich die Steuererklärung als Zusammenveranlagung erstellen, wenn ein:e Ehegatte:in im Ausland lebt?

Ja. Es ist aber zu prüfen, ob mit dem/der im Ausland lebenden Ehegatten:in eine Zusammenveranlagung erfolgen kann (nur bei im EU/EWR oder der Schweiz lebenden Ehepartnern:innen gem. § 1a EStG).

Gesonderte und einheitliche Feststellungserklärung

Darf ich eine gesonderte und einheitliche Feststellungserklärung erstellen?

Ja, wenn alle Beteiligten eine Mitgliedschaft begründen und beratungsfähig sind (d. h. es dürfen keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb, L+F etc. vorhanden sein) sowie die anteiligen Einnahmen die Grenzen von 18.000 € bzw. 36.000 € nicht übersteigen.

Wie erstelle ich die gesonderte und einheitliche Feststellungserklärung?

ESt-Plus:
Es kann die g+e Feststellungserklärung nur bei einem:r der Beteiligten der Gemeinschaft erstellt werden. Der Wert ist sodann zusätzlich in Anlage V bei jedem:r Beteiligten separat zu übernehmen.

Tax Berater:
Sie können die g+e Feststellungserklärung als separate Datei erstellen.

Müssen alle Beteiligten einer gesonderten und einheitlichen Feststellungserklärung eine Mitgliedschaft begründen?

Ja, alle Beteiligten müssen eine Mitgliedschaft begründen. Voraussetzung ist, dass jede:r Beteiligte ein Mitglied werden kann (d.h. bspw. keine Einkünfe aus Gewerbebetrieb).

Muss für alle Beteiligten einer gesonderten und einheitlichen Feststellungserklärung auch die persönliche Steuererklärung erstellt werden?

Nein, die persönliche Steuererklärung kann erstellt werden, muss aber nicht.

Muss für die Grundstücksgemeinschaft eine separate Mitgliedschaft abgeschlossen werden?

Nein, denn nur natürliche Personen (nicht Grundstücksgemeinschaften) können Mitglied werden.

Wie ermittelt man den Mitgliedsbeitrag bei Erben-/Grundstücksgemeinschaften?

Bemessungsgrundlage der persönlichen Erklärung zzgl. Summe der anteiligen Einnahmen bzw. höheren Werbungskosten aus dem Bereich V+V und darauf eine Erhöhungsstufe gemäß Beitragsordnung.

Besteht Beratungsbefugnis, wenn das Mitglied die gesonderte und einheitliche Feststellungserklärung selbst erstellt?

Erstellt das Mitglied oder ein:e Steuerberater:in die g+e FeStE besteht Beratungsbefugnis, wenn

  • die Einkünfte übernommen werden und
  • die Einnahmengrenze von 18.000 €/36.000 € nicht überschritten wird.

Darf eine Datenübernahme aus der g+e FeStE von Amts wegen beantragt werden?

Ja, sofern beratungsfähige Einnahmen vorliegen und die Einnahmengrenzen nicht überschritten werden.

Beispiel: Ein Steuerberater erstellt eine g+e FeStE für ein Vermietungsobjekt. Der Wert des Steuerberaters darf in der persönlichen Steuererklärung übernommen werden. Es besteht Beratungsbefugnis.

Darf eine gesonderte und einheitliche Feststellungserklärung erstellt werden, wenn der/die Ehepartner:in eines:r Beteiligten schädliche Einkünfte (z. B. Einkünfte aus Gewerbebetrieb) erzielt? Beispielsweise besteht eine Gemeinschaft aus zwei Schwestern A und B – der Ehepartner von B ist Gewerbetreibender.

Ja, die gesonderte und einheitliche Feststellungserklärung der Geschwister darf erstellt werden, wenn die Beteiligten jeweils Mitglied im Verein werden. Für die Schwester B darf die persönliche Einkommensteuererklärung nur erstellt werden, wenn eine Einzelveranlagung erfolgt. Für den/die Ehegatten:in von B darf keine Einkommensteuererklärung erstellt werden.

Richtet sich die Beratungsbefugnis bei einer Grundstücksgemeinschaft nach den gesamten Einnahmen des Objekts oder nach den anteiligen Einnahmen?

Bei einer Grundstücksgemeinschaft ist Beratungsbefugnis gegeben, wenn die anteiligen Einnahmen des:r Beteiligten die Grenze von 18.000 €/36.000 € nicht überschreiten.

E-Daten-Abruf

Wie lange kann ich Daten über FSC oder VDB abrufen?

Der Datenabruf über FSC oder VDB ist maximal 4 Jahre rückwirkend möglich.

Welche E-Daten kann ich vom Finanzamt für Mitglieder abrufen?

Es werden ausschließlich Daten in Zusammenhang mit inländischen Arbeitgebern oder inländischen Institutionen an die Finanzämter übermittelt. Diese E-Daten können Sie dann abrufen.

Welche E-Daten erhalte ich beim Freischaltcode?

Sie erhalten folgende E-Daten beim Abruf über den Freischaltcode:

  • Vom Arbeitgeber bescheinigte Lohnsteuerdaten
  • Bescheinigungen über den Bezug von Rentenleistungen
  • Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung, Riesterbeiträge
  • Vorsorgeaufwendungen

Welche E-Daten erhalte ich mit der Vollmachtsdatenbank?

Sie erhalten folgende E-Daten beim Abruf über die Vollmachtsdatenbank:

  • Vom Arbeitgeber bescheinigte Lohnsteuerdaten
  • Bescheinigungen über den Bezug von Rentenleistungen
  • Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung, Riesterbeiträge
  • Vorsorgeaufwendungen
  • Steuerkontodaten (falls die erteilte Vollmacht das Recht beinhaltet)

Werden ausländische Daten (z. B. Lohn, Versicherungen, Renten) an das deutsche Finanzamt übermittelt und erfolgt ein Datenabruf?

Nein - ausländische Arbeitgeber oder Insitutionen sind nicht verpflichtet Daten an das deutsche Finanzamt zu übermitteln.

Achtung: Die Daten sind zwar nicht im E-Datenabruf enthalten, jedoch besteht mit einer Vielzahl von Ländern ein sogenannter Informationsaustausch. Den deutschen Behörden werden in diesem Zusammenhang ausländische Einkünfte gemeldet. Diese sind aber dennoch nicht beim Abruf enthalten.

Beratungsbefugnis Photovoltaik

Ihr Mitglied hat wegen einer PV-Anlage bereits einen Antrag auf Liebhaberei gestellt?

Laut der Literatur gilt die Einkommensteuerfreiheit auch, wenn bereits ein Liebhabereiantrag gestellt wurde - § 3 Nr. 72 EStG hat Vorrang und die Steuerbefreiung ergibt sich automatisch durch die Gesetzesänderung.

Liegt aufgrund des Liebhabereiantrags wegen der PV-Anlage nun Betriebs- oder Privatvermögen vor?

Grundsätzlich stellt der Betrieb einer Photovoltaikanlage Betriebsvermögen dar. Wurde allerdings in den Vorjahren ein Antrag auf Liebhaberei gestellt, handelt es sich bei der Photovoltaikanlage nun um ertragssteuerliches Privatvermögen. Die Einstufung als Betriebs- oder Privatvermögen hat voraussichtlich nur bei einer späteren Veräußerung Einfluss. Es bleibt abzuwarten, ob ein Antrag auf Liebhaberei für 2022 noch berücksichtigt wird.

Ihr Mitglied hat einen Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG in 2021 für eine PV-Anlage in Anspruch genommen?

Hat Ihr Mitglied einen Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG im Jahr 2019/2020/2021 (EStB für 2021 bestandskräftig) für eine im Jahr 2022 anzuschaffende PV-Anlage gebildet, ist dieser rückgängig zu machen, sofern die PV-Anlage nun nach § 3 Nr. 72 EStG steuerfrei ist. Der im Veranlagungsjahr 2021 gebildete Investitionsabzugsbetrag ist im Jahr der Bildung rückgängig zu machen, das heißt es ist der Einkommensteuerbescheid 2021 zu ändern. Daher hat dies keine Auswirkung auf die Beratungsbefugnis für den Lohnsteuerhilfeverein, da ohnehin erst ab dem VZ 2022 Beratungsbefugnis besteht und die Änderung den VZ 2021 (keine Beratungsbefugnis) betrifft.

Kauf der Photovoltaikanlage im Jahr 2021 und Erstattung der Vorsteuer im Jahr 2022?

Hat Ihr Mitglied im Jahr 2021 eine Photovoltaikanlage installiert und wird ihm die gezahlte Umsatzsteuer für das Jahr 2021 im Jahr 2022 erstattet, so stellt die Erstattung im Jahr des Zuflusses 2022 (bei EÜR) Betriebseinnahmen dar. Diese Betriebseinnahmen sind allerdings aufgrund der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG steuerfrei. Im Jahr 2021 hat das Mitglied aber die Umsatzsteuer als Betriebsausgaben geltend gemacht – laut der Literatur greift § 3c Abs. 1 EStG und die Vorsteuer aus dem Kauf darf nicht abgezogen werden. Es wird daher eine Änderung des EStB 2021 nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG erfolgen.

Vollmacht

Braucht das Mitglied eine neue Vollmacht, wenn es nach Kündigung oder Wechsel zu einer anderen Beratungsstelle zurückkehrt?

Die Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen sollte bei Kündigung des Mitglieds widerrufen worden sein. Es wird somit eine neue Vollmacht mit aktuellem Datum benötigt.

Wie erfasse ich eine Zustellvollmacht ab dem VZ 2023?

Im Mantelbogen kann ab dem VZ 2023 keine Zustellvollmacht mehr eingetragen werden. Die Zustellung kann nur noch im Rahmen der Nutzung der VDB beantragt werden.
Wer künftig – ohne VDB – Steuerbescheide an die Beratungsstelle zugestellt haben möchte, muss dem Finanzamt eine Bekanntgabevollmacht zusenden, dies kann über ELSTER als „sonstige Nachricht“ erfolgen.
Allerdings muss diese PDF-Vollmacht immer personell erfasst werden, was zu Mehraufwand und verlängerten Bearbeitungszeiten führt. Beratungsstellenleiter:innen sind angehalten, Vollmachten per VDB anzuzeigen!

Reicht die Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen als Scan-Datei aus?

Ja, die Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen wird nicht mehr im Original benötigt, sondern ist als Scan-Datei ausreichend.

Die nach amtlichem Formular erteilte Vollmacht muss zunächst vom Mitglied eigenhändig unterschrieben werden. Das Mitglied darf die unterschriebene Vollmacht entweder im Original oder als Scan-Datei vorlegen/übersenden. Anschließend muss die Scan-Datei der unterschriebenen Vollmacht abgelegt und archiviert werden. Die schriftliche Originalvollmacht darf in diesem Fall vernichtet werden.

Muss auf Anfrage des Finanzamtes die Originalvollmacht nachgereicht werden?

Nein, die Originalvollmacht müssen Sie nicht nachreichen, es reicht die eingescannte Vollmacht aus. Jedoch müssen Sie die Vollmacht dann tatsächlich ausdrucken und in Papierform an das Finanzamt senden, damit diese freigeschaltet wird. Nur ein sehr kleiner Anteil der über die VDB eingereichten elektronischen Vollmachten wird vom Finanzamt ausgesteuert, da das Finanzamt stichprobenartig Prüfungen durchführen muss, ob tatsächlich eine unterschriebene Vollmacht vorliegt.

Das Finanzamt erteilt keine Vollmacht, weil ein gewerbliches Kennzeichen gesetzt ist (z. B. wg. PV-Anlage oder Übungsleiter). Was ist zu tun?

Setzen Sie sich mit dem Finanzamt in Verbindung und teilen Sie mit, dass hier Beratungsbefugnis besteht und Sie daher um Löschung des gewerblichen Kennzeichens bitten. Sobald das Kennzeichen gelöscht ist, kann der Abruf erfolgen. Sofern das Kennzeichen nicht gelöscht werden kann, muss dies im Einzelfall mit dem Finanzamt geklärt werden. Gegebenenfalls muss die Vollmacht durch den zuständigen Sachbearbeiter der Finanzverwaltung manuell erfasst werden was jedoch die elektronische Bekanntgabe (DIVA) ausschließt.

Müssen auf der Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen Kreuze gesetzt werden?

Nein. Unsere Empfehlung ist die Vollmacht, wie von der Hauptverwaltung vorausgefüllt, zu nutzen. Insbesondere in Zeile 17 wird unsererseits kein Kreuz empfohlen. Möchten Sie die Bescheide erhalten, müssen Sie die Kreuze ab VZ 2023 setzen, da ab VZ 2023 keine Zustellvollmacht mehr im Mantelbogen eingetragen werden kann. Bis zum VZ 2022 können Sie die Zustellung über die Angabe zur Einmalbekanntgabe im Mantelbogen steuern.

Geldwäschegesetz

Wer muss identifiziert werden?

Nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 GwG müssen Sie Ihr Mitglied und den Ehegatten:in bzw. eingetragenen Lebenspartner:in (und ggf. die für ihn oder sie auftretende Person) identifizieren.

Wie muss eine Identifizierung erfolgen?

Nach dem GwG müssen folgende Daten aufgezeichnet werden:

  • Namen (Vor- und Nachname)
  • Anschrift
  • Geburtsort
  • Geburtsdatum
  • Staatsangehörigkeit
  • Art des Ausweises
  • Ausweisnummer
  • auszustellende Behörde

Die Kopie oder der Scan des amtlichen Ausweises gilt als Aufzeichnung der darin enthaltenen Angaben.
Das Mitglied muss seinen gültigen Personalausweis, Reisepass oder einen vergleichbaren amtlichen Lichtbildausweis als Beleg für die Richtigkeit der Daten vorzeigen. Dies gilt auch für den Ehegatten:in bzw. eingetragenen Lebenspartner:in.

Wann ist das Mitglied zu identifizieren?

Spätestens mit Abschluss des Mitgliedsvertrages, d. h. mit Unterzeichnung der Beitrittserklärung. Es empfiehlt sich, eine Identifizierung bereits während der Mitgliedsaufnahme durchzuführen.

Müssen amtliche Ausweise kopiert bzw. eingescannt werden?

Ja. Lohnsteuerhilfevereine müssen von den Personalausweisen bzw. anderen Identifizierungsdokumenten Kopien anfertigen bzw. diese einscannen (§ 8 Abs. 2 GwG). Die Aufzeichnungen können auch digital auf einem Datenträger gespeichert werden (§ 8 Abs. 3 GwG).

Wie lange müssen die Aufzeichnungen aufbewahrt werden?

Die Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen eine längere Frist vorsehen (§ 8 Abs. 4 GwG). Für die Identifizierung der Mitglieder gilt somit die längere Aufbewahrungspflicht von zehn Jahren für die Mitgliederakte. Nach Ablauf von zehn Jahren sind die Aufzeichnungen unverzüglich zu vernichten.

Ist eine Nachholung der Identifizierung bei Bestandsmitgliedern erforderlich?

Ja, es sein denn, das Mitglied wurde bereits bei früherer Gelegenheit nach den Vorschriften des GwG identifiziert und die angefertigte Ausweiskopie bzw. -scan liegt noch vor. Ein „Ablaufdatum“ der früheren Identifizierung ist nicht vorgeschrieben. Die frühere Identifizierung ist auch dann ausreichend, wenn das seinerzeit genutzte Ausweisdokument mittlerweile abgelaufen ist (Herzog, GwG, 4. Auflage, § 8 Rn. 6).

Wie identifiziert man ein Mitglied, das nicht persönlich anwesend ist?

Eine Mitgliedschaft kann auf dem postalischen, telefonischen oder elektronischen Wege aufgenommen werden. In solchen Fällen ist die Feststellung der Identität eines nicht persönlich anwesenden Mitglieds durch die Zusendung einer Ausweiskopie ausreichend. Voraussetzung dafür ist, dass die Identität sich aus den Gesamtumständen ergibt, d.h. ohne Zweifel aus den vorgelegten persönlichen/steuerlichen Unterlagen hervorgeht.

Ergeben sich Zweifel an der Identität des Mitglieds, ist von einem erhöhten Risiko auszugehen und erweiterte Sorgfaltspflichten zur Überprüfung der Identität zu ergreifen. Können Sie der Identifizierung nicht nachkommen, darf im Einzelfall die Mitgliedschaft nicht begründet werden (§ 10 Abs. 9 Satz 1 GwG).

Während coronabedingter Kontaktbeschränkungen besteht zwar die Möglichkeit, die Identität des Mitglieds per Videoübertragung unter Vorzeigen des amtlichen Original-Ausweises zu überprüfen. In der Regel dürfte die technische Umsetzung problematisch sein. In diesen Fällen muss die Identifizierung bei der nächsten Präsenzberatung nachgeholt werden oder wie im ersten Absatz beschrieben erfolgen.

Wie erfolgt die Identifizierung von Ausländern, Flüchtigen bzw. Asylsuchenden?

Bei Ausländern, die nicht im Besitz eines hinreichenden Identifizierungsdokuments sind, ist zur Identitätsüberprüfung eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung nach §60a Abs. 4 Aufenthaltsgesetz gemäß Anlage D2b i.V.m. Anlage D2a der Aufenthaltsordnung zugelassen.

Asylsuchende, die nicht im Besitz eines gültigen amtlichen Dokuments sind, müssen ihre Identität anhand eines Ankunftsnachweises nach § 63a Asylgesetz nachweisen.

Sind Ausnahmen für ein bereits abgelaufenes Identifizierungsdokument zulässig?

In begründeten und risikoarmen Einzelfällen – etwa bei älteren, gebrechlichen, bzw. sonst in der Beweglichkeit eingeschränkten Mitgliedern – kann unter Umständen ausnahmsweise die Vorlage eines bereits abgelaufenen Ausweisdokumentes den Anforderungen genügen (Herzog, GwG, 4. Auflage, § 12 Rn. 7).

Ist die Vorlage eines Führerscheins oder Dienstausweises ausreichend?

Nein. (EU-)Führerscheine sowie Dienstausweise sind keine Personaldokumente im pass-/ personalausweisrechtlichen Sinne.

Ist es erforderlich, eine Kopie des Ausweises von jedem der beiden Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartnern anzufertigen?

Ja, wenn der Lohnsteuerhilfeverein beiden Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartnern Hilfe in Steuersachen leistet.

Wer muss in Betreuungsfällen identifiziert werden?

Wird das Mitglied durch einen gesetzlichen Betreuer:in vertreten, ist die Person anhand des Betreuerausweises und eines Ausweisdokuments zu identifizieren.
Das betreute Mitglied ist in diesen Fällen anhand einer Meldebescheinigung, eines Heimausweises o.ä. zu identifizieren (Herzog, GwG, 4. Auflage, § 12 Rn. 9).

Was gilt bei einer Befreiung von der Ausweispflicht nach dem Personalausweisgesetz (PAuswG)?

Die zuständige Behörde kann Personen von der Ausweispflicht gem. § 1 Absatz 3 PAuswG befreien, die voraussichtlich dauerhaft in einem Krankenhaus, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht sind oder sich wegen einer dauerhaften Behinderung nicht allein in der Öffentlichkeit bewegen können.
Legt das Mitglied eine Bescheinigung über die Befreiung von der Ausweispflicht vor, ist es ausreichend, dass das Mitglied anhand einer Meldebescheinigung, eines Heimausweises o.ä. identifiziert wird.

Was ist zu tun, wenn sich das Mitglied weigert, seinen Ausweis vorzulegen?

Ihr Mitglied ist verpflichtet, Sie zu unterstützen, damit Sie die Verpflichtungen des GwG umsetzen können. Verweigert das Mitglied eine Identifizierung, dürfen Sie die Mitgliedschaft nicht abschließen bzw. müssen diese beenden.

Beratungsbefugnis

Besteht Beratungsbefugnis für die steuerliche Beratung hinsichtlich der Erbschaftssteuer bzw. Schenkungssteuer und die Erstellung einer Erbschafts-/Schenkungssteuererklärung?

Nein, als Lohnsteuerhilfeverein besteht keine Beratungsbefugnis für die Erbschafts- und Schenkungssteuer bzw. für die Erstellung einer Erbschaftssteuer-/Schenkungssteuererklärung.

Die Einkommensteuererklärung kann jedoch im Jahr der Erbschaft für den Steuerpflichtigen erstellt werden, sofern eine Mitgliedschaft im Lohnsteuerhilfeverein besteht. Die Erbschaft bzw. Schenkung ist unschädlich für die Einkommensteuer bzw. Beratungsbefugnis.

Technik

Vollmacht

Braucht das Mitglied eine neue Vollmacht, wenn es nach Kündigung oder Wechsel zu einer anderen Beratungsstelle zurückkehrt?

Die Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen sollte bei Kündigung des Mitglieds widerrufen worden sein. Es wird somit eine neue Vollmacht mit aktuellem Datum benötigt.

Wie erfasse ich eine Zustellvollmacht ab dem VZ 2023?

Im Mantelbogen kann ab dem VZ 2023 keine Zustellvollmacht mehr eingetragen werden. Die Zustellung kann nur noch im Rahmen der Nutzung der VDB beantragt werden.
Wer künftig – ohne VDB – Steuerbescheide an die Beratungsstelle zugestellt haben möchte, muss dem Finanzamt eine Bekanntgabevollmacht zusenden, dies kann über ELSTER als „sonstige Nachricht“ erfolgen.
Allerdings muss diese PDF-Vollmacht immer personell erfasst werden, was zu Mehraufwand und verlängerten Bearbeitungszeiten führt. Beratungsstellenleiter:innen sind angehalten, Vollmachten per VDB anzuzeigen!

Reicht die Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen als Scan-Datei aus?

Ja, die Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen wird nicht mehr im Original benötigt, sondern ist als Scan-Datei ausreichend.

Die nach amtlichem Formular erteilte Vollmacht muss zunächst vom Mitglied eigenhändig unterschrieben werden. Das Mitglied darf die unterschriebene Vollmacht entweder im Original oder als Scan-Datei vorlegen/übersenden. Anschließend muss die Scan-Datei der unterschriebenen Vollmacht abgelegt und archiviert werden. Die schriftliche Originalvollmacht darf in diesem Fall vernichtet werden.

Muss auf Anfrage des Finanzamtes die Originalvollmacht nachgereicht werden?

Nein, die Originalvollmacht müssen Sie nicht nachreichen, es reicht die eingescannte Vollmacht aus. Jedoch müssen Sie die Vollmacht dann tatsächlich ausdrucken und in Papierform an das Finanzamt senden, damit diese freigeschaltet wird. Nur ein sehr kleiner Anteil der über die VDB eingereichten elektronischen Vollmachten wird vom Finanzamt ausgesteuert, da das Finanzamt stichprobenartig Prüfungen durchführen muss, ob tatsächlich eine unterschriebene Vollmacht vorliegt.

Das Finanzamt erteilt keine Vollmacht, weil ein gewerbliches Kennzeichen gesetzt ist (z. B. wg. PV-Anlage oder Übungsleiter). Was ist zu tun?

Setzen Sie sich mit dem Finanzamt in Verbindung und teilen Sie mit, dass hier Beratungsbefugnis besteht und Sie daher um Löschung des gewerblichen Kennzeichens bitten. Sobald das Kennzeichen gelöscht ist, kann der Abruf erfolgen. Sofern das Kennzeichen nicht gelöscht werden kann, muss dies im Einzelfall mit dem Finanzamt geklärt werden. Gegebenenfalls muss die Vollmacht durch den zuständigen Sachbearbeiter der Finanzverwaltung manuell erfasst werden was jedoch die elektronische Bekanntgabe (DIVA) ausschließt.

Müssen auf der Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen Kreuze gesetzt werden?

Nein. Unsere Empfehlung ist die Vollmacht, wie von der Hauptverwaltung vorausgefüllt, zu nutzen. Insbesondere in Zeile 17 wird unsererseits kein Kreuz empfohlen. Möchten Sie die Bescheide erhalten, müssen Sie die Kreuze ab VZ 2023 setzen, da ab VZ 2023 keine Zustellvollmacht mehr im Mantelbogen eingetragen werden kann. Bis zum VZ 2022 können Sie die Zustellung über die Angabe zur Einmalbekanntgabe im Mantelbogen steuern.

Vollmachtsdatenbank (VDB)

Wie kann ich in der Vollmacht die Steuer-Nr. hinzufügen oder ändern?

Gehen Sie bitte nach unserer VDB-Anleitung entsprechend Ihrem Steuerprogramm vor:

Warum kann ich trotz vorhandener Vollmacht keine Belege in ESt-PLUS abrufen?

  • Scheidung oder Heirat: Die ID-Nr. der Person darf in ESt-PLUS nur ein einziges Mal vorkommen. Bitte prüfen Sie, ob die ID-Nr. im nicht mehr benötigten Steuerfall bereits gelöscht ist.
  • Austrittsdatum ist vorhanden: Löschen Sie in den "Stammdaten" im Reiter "Verein" das Austrittsdatum.

Warum wurde meine Vollmacht zurückgewiesen?

Die häufigsten Zurückweisungsgründe mit weiterer Vorgehensweise finden Sie in unserer VDB-Anleitung entsprechend Ihrem Steuerprogramm:

Wie verhält es sich mit der Vollmacht und dem Belegabruf bei verstorbenen Mitgliedern?

Die Vollmacht ist zu widerrufen, wenn das Mitglied verstorben ist.
Wird die Steuererklärung im Auftrag eines oder einer Rechtsnachfolgers:in erstellt, kann die Vollmacht bestehen bleiben oder mit Unterschrift des oder der Rechtsnachfolgers:in in der VDB angelegt werden.

Was ist der Unterschied zwischen FSC und VDB?

Beim bisherigen Freischaltcodeverfahren dauerte es meist über 1 Woche, bis der bei der Finanzverwaltung beantragte Freischaltcode (FSC) an das Mitglied übermittelt wurde. Danach musste dieses Dokument wieder den Weg in die Beratungsstelle finden, was mitunter nochmals mehrere Wochen in Anspruch nahm. Mit dem neuen System (VDB) benötigen Sie nur die vom Mitglied unterschriebene „Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen“ und sind sonst völlig unabhängig vom Mitglied: Sie beantragen mit dieser Vollmacht die Freischaltung der VDB und können meist bereits am Folgetag die Belege des Mitglieds abrufen.

Der Abruf der Belege über FSC und VDB kann parallel genutzt werden (pro Person ist aber nur FSC oder VDB möglich).

Wie ist zu verfahren, wenn mir keine Steuernummer vorliegt?

Vollmachten sollen nur dann ohne Steuernummer (mit BUFA-Nummer) übermittelt werden, wenn der Steuerpflichtige bisher nicht steuerlich geführt bzw. die Steuernummer (z. B. nach Ruhen) nicht bekannt ist.

Welche Daten erhalte ich bei der Steuerkonto-Abfrage?

Sollstellungen, geleistete Zahlungen und offene Forderungen eines Steuerkontos können abgeglichen werden. Die Informationen werden Ihnen über das Elster Onlineportal (EOP) direkt angeboten.

Ein Abruf ist nur mit der korrekten Steuernummer möglich.

Sofern Sie ESt-Plus nutzen, kann der Steuerkontenabruf auch im Programm durchgeführt werden.

Was ist zu beachten, wenn ein Großteil der Daten als FSC vorliegt?

Die Steuerprogramme Tax, WISO, Taxman und Akademische Arbeitsgemeinschaft (Steuertipps) unterscheiden nicht, ob die Daten über FSC oder VDB vorliegen.
Bei ESt-Plus müssen die E-Daten für FSC und VDB separat abgerufen werden.

Liegt der FSC bereits vor, können Sie jederzeit die VDB beantragen. Sobald die VDB für das Mitglied freigeschaltet ist, erlischt der FSC automatisch.

Der Abruf der Belege über FSC und VDB kann parallel genutzt werden (pro Person ist aber nur FSC oder VDB möglich).

Was bedeutet die Untervollmacht (Zeile 14)?

Wenn hier ein Kreuz gesetzt ist, hat auch ein:e Mitarbeiter:in die Berechtigung, Belege für diese Person abzurufen. Die Untervollmacht ist zwingend zu befüllen.

Was ändert sich bei der Bekanntgabevollmacht (Zeile 17) ab dem VZ 2023?

Ist in Zeile 17 ein Kreuz gesetzt, wird die Beratungsstelle als Empfänger von Steuerbescheiden legitimiert.

Wenn in der VDB eine Bekanntgabevollmacht hinterlegt ist (aktive Vollmacht mit aktiver Steuernummer), soll bis VZ 2022 keine Einmal-Empfangsvollmacht in die Steuererklärung eingetragen werden.

Ab VZ 2023 ist die Eintragung einer Einmal-Empfangsvollmacht (geändertes Formular) nicht mehr möglich. Der Versand des Original-Bescheids an die Beratungsstelle kann somit nur noch über die VDB beantragt werden.

Was ist bei einer Zusammenveranlagung zu beachten?

Bei Ehepaaren müssen zeitnah immer zwei inhaltsgleiche Vollmachten übermittelt werden (zum sachlichen und zeitlichen Umfang der Bevollmächtigung)!

Sofern bei Ehepaaren zwei Steuernummern vorhanden sind (z. B. in den Vorjahren wurde eine Einzelveranlagung durchgeführt), darf nur die gemeinsame Steuernummer eingetragen werden.

Was ist bei der VDB zu tun, wenn sich die Steuernummer eines Mitglieds ändert?

Eine Änderung der Steuernummer muss zwingend auch in der Vollmacht aktualisiert werden. Genauere Informationen wie Steuernummern in der Vollmacht geändert werden können, finden Sie in unseren VDB-Anleitungen.

Muss die Vollmacht beim Finanzamt eingereicht werden?

Nein, die Vollmachten müssen für den Datenabruf lediglich als Original/Kopie/Scan in der Beratungsstelle vorliegen.

Es reicht aus, die auf der Vollmacht eingetragenen Daten (Steuer-ID, Geburtsdatum, Name, Vorname, Kreuze soweit gesetzt) über das Elsterportal bzw. über die Steuersoftware einzutragen.

Was ist hinsichtlich Vollmacht zu beachten, wenn ein Mitglied kündigt?

Bei einer Kündigung des Mitglieds muss die Vollmacht widerrufen werden. Bitte beachten Sie hierzu in unserer Anleitung den Punkt „Vollmachten widerrufen“.

Wie kann ich über die VDB steuern, wohin der Originalbescheid gesendet wird?

Ob der Originalbescheid zur Beratungsstelle oder direkt zum Mitglied gesendet werden soll, können Sie über die Zeile 17 auf der „Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen“ steuern:

  • Kreuz ist gesetzt = Originalbescheid wird zur BST gesendet (korrekte Steuernummer in der Vollmacht zwingend notwendig)
  • Kreuz ist NICHT gesetzt = Originalbescheid wird zum:r Steuerpflichtigen gesendet

Ist auf der Vollmacht das Kreuz gesetzt, muss auch beim Antrag in der VDB der Haken gesetzt werden und umgekehrt.

Tipp: Ob das Kreuz auf der „Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen“ standardmäßig gesetzt sein soll oder nicht, können Sie im WebPortal unter Meine BST > Voreinstellungen hinterlegen.

Was ist DIVA (Digitaler Verwaltungsakt)?

Die Antwort auf diese und weitere wichtige Fragen finden Sie in unserem FAQ zu DIVA.

ALH Cloud

Wie funktioniert die Cloudsicherung über die Steuerprogramme?

ESt-Plus: Die Cloudsicherung ist hier bereits direkt im Programm integriert.

Tax Berater: Die Cloudsicherung läuft hier über ein separates Programm. Die Einrichtung erfolgt über die Hauptverwaltung.

Was wird in der ALH Cloud gesichert?

ESt-Plus: Die integrierte Cloudsicherung lädt die komplette Datenbank Ihres Steuerprogramms in die Cloud.

Tax Berater: Es wird nur der Inhalt des eingerichteten Cloud-Ordners in die Cloud geladen. Alle weiteren Daten auf Ihrem PC sind vom Upload nicht betroffen.

Wie bekomme ich die ALH Cloud?

Sofern Sie noch keine Cloudsicherung nutzen, können Sie sich gerne für einen Einrichtungstermin an das Technik-Team der Hauptverwaltung (technik@altbayerischer.de) wenden.

Welche Daten werden in Teamdrive (ALH Cloudsicherung) gesichert?

Bei Nutzung von Teamdrive (ALH Cloudsicherung) erstellen wir Ihnen einen Ordner. Nur Daten, die sich in diesem Ordner befinden, werden in unserer Cloud gesichert. Alle Ihre gespeicherten Daten außerhalb dieses Ordners bleiben davon unberührt.

Ist die ALH Cloudsicherung kostenpflichtig?

Nein. Die Nutzung der Synchronisierungssoftware Teamdrive und die Speicherung der Daten in der ALH Cloudsicherung sind kostenlos.

Entfällt mit der Teilnahme an der Cloudsicherung die Pflicht zur Führung einer Handakte?

Nein. Nach wie vor gilt die vertraglich vereinbarte Handaktenführungspflicht (§ 26 Abs. 4 StBerG). Die Handaktenführungspflicht gilt auch bei Nutzung der ALH Cloudsicherung ohne Zusatzvertrag. Die Handaktenführungspflicht entfällt bei Nutzung der ALH Cloudsicherung mit Zusatzvertrag (ESt-Plus + Tax). Bei Interesse fordern Sie gerne den ALH Cloud Zusatzvertrag bei unserem Technik-Team (technik@altbayerischer.de) an.

Ist Teamdrive ein datenschutzkonformer Cloudservice?

Ja, Teamdrive ist ein deutscher Cloudservice der den Datenschutzrichtlinien vollumfänglich entspricht. Die Daten liegen auf unserem eigenen Server in einem Serverpark in Falkenstein.

Was muss ich tun, wenn ich einen neuen Rechner habe?

Nutzer des Steuerprogramms ESt-Plus gehen bitte wie folgt vor:

  • Machen Sie eine komplette Datenbank-Sicherung über das "Steuersoft-Servicetool" (Symbol auf dem Desktop) auf dem alten Rechner.
  • Installieren Sie ESt-Plus auf dem neuen Rechner. Die Software können Sie hier downloaden.
    Sollte Ihnen der zu Installation benötigte PIC nicht mehr vorliegen, können Sie diesen über Ihren alten Rechner in ESt-Plus unter "Extras" – "Produktaktivierung" abrufen (nur der letzte PIC wird benötigt).
    Wird der PIC bei der Installation nicht angenommen, wenden Sie sich bitte direkt an die Fa. Steuersoft unter Tel. 06831 94110 oder per E-Mail an info@steuersoft.de.
  • Starten Sie die Rücksicherung der Datenbank-Sicherung auf dem neuen Rechner über das "Steuersoft-Servicetool" (Symbol auf dem Desktop).
  • Auf dem alten Rechner darf ESt-Plus dann nicht mehr gestartet werden, da dies die Cloud-Sicherung unterbrechen würde.
    Am besten deinstallieren Sie es dort nach dem erfolgreichen Übertrag sofort.

 

Nutzer des Steuerprogramms tax oder anderer Steuerprogramme gehen bitte wie folgt vor:

  • Die Downloadversionen der tax-Programme, zur Installation auf Ihrem neuen Rechner, finden Sie bei uns im internen Bereich unter "TECHNIK" – "Steuersoftware" – "Tax Berater".
    Sollten Ihnen die benötigten Garantie-Nummern nicht mehr vorliegen, können Sie diese über Ihren alten Rechner im jeweiligen Programm unter "Hilfe" – "Support" – "Support- und Lizenzinformationen" abrufen.
  • Übertragen Sie die Daten des Cloud-Ordners (1234-Muster) NICHT manuell auf den neuen Rechner.
    Melden Sie sich zur Einrichtung des Cloud-Ordners bitte unter unserer Technik-Hotline 08724 966740-300.

ALH WebPortal

Wann wird das ALH WebPortal für meine Beratungsstelle freigeschaltet?

Die Freischaltung des ALH WebPortals erfolgt mit einem ca. 90-minütigen Einschulungstermin (Techniktermin). Dafür müssen Sie vorab die Steuersoftware bestellt ( Interner Bereich > Onlineshop) und installiert haben. In diesem Termin werden Sie individuell per TeamViewer eingeschult, wir stellen Ihnen die Funktionsweise des ALH WebPortals anhand eines konkreten Musterfalls vor und machen alle Grundeinstellungen per Fernwartung. Sollten Sie noch keinen Termin haben, melden Sie sich bitte zur Terminvereinbarung in der Hauptverwaltung.

Wie kann ich das Passwort für das ALH WebPortal ändern?

Eine Passwortänderung ist nur in Notfällen durch die Hauptverwaltung möglich.

Wie kann ich mich im ALH WebPortal einloggen?

Der Login zum Webportal erfolgt über https://bstportal.alhweb.de/.

Wo finde ich Hilfe zum ALH WebPortal?

Infos und Erklärvideos zu den Funktionen des WebPortals finden Sie im Hilfebereich des WebPortals.

Ich habe meine Zugangsdaten für das ALH WebPortal vergessen. Wie erhalte ich die Zugangsdaten wieder?

Die Zugangsdaten für das ALH WebPortal, Ihre Beratungsstellennummer und das Passwort, erhalten Sie beim Einschulungstermin.

Sollten Sie Ihre Beratungsstellennummer oder das Passwort einmal vergessen, melden Sie sich einfach telefonisch bei uns in der Hauptverwaltung. Dann geben wir Ihnen Ihre Zugangsdaten nochmal durch.

ALH Webmail

Wie kann ich ALH-Webmail (Roundcube) nutzen?

Um den Webmail-Client RoundCube zu nutzen besuchen Sie bitte die Website https://webmail.alh-webservice.de/.

Benutzername:
Der Benutzername für Ihren E-Mail-Client ist Ihre, von uns vergebene, E-Mail-Adresse (z.B. nachname@altbayerischer.de).

Passwort:
Das Passwort, welches Sie von uns erhalten haben. Bitte achten Sie hier auf Groß-/Kleinschreibung.

Wie kann ich E-Mail in meinem E-Mail-Client (E-Mail-Programm) einrichten?

Damit Sie erfolgreich Ihren E-Mail-Client einrichten können benötigen Sie nachfolgende Informationen.

Benutzername:
Der Benutzername für Ihren E-Mail-Client ist Ihre, von uns vergebene, E-Mail-Adresse (z. B. nachname@altbayerischer.de)

Passwort:
Das Passwort, welches Sie von uns erhalten haben. Bitte achten Sie hier auf Groß-/Kleinschreibung

Posteingangsserver:
Server: server57.hosting-profi.de
Port: 993
Verschlüsselung: SSL

Postausgangsserver:
Server: server57.hosting-profi.de
Port: 25 oder 587
Verschlüsselung: STARTTLS oder TLS

IMAP-Pfad-Präfix:
Der IMAP-Pfad-Präfix lautet immer INBOX.
Beim E-Mail-Client Thunderbird wird diese Einstellung in der Regel automatisch gesetzt. Sollte dies nicht der Fall sein, müssen Sie in den erweiterten Kontoeinstellungen bei „Persönlicher Namensraum“ „INBOX.“ (bitte Anführungszeichen ebenfalls übernehmen) angeben. Außerdem müssen Sie das Häkchen bei „Server erlauben, die Namensräume zu übergehen“ setzen.

SMTP-Authentifizierung:
Es ist wichtig, dass Sie in Ihrem E-Mail-Client die Authentifizierung für Ihren Postausgangsserver einschalten. Das bedeutet, dass Sie bitte für den Postausgang ebenfalls Benutzername und Passwort übergeben.

Wie kann ich eine E-Mail-Signatur einrichten?

Im ALH Webmail richten wir gerne für Sie die Signatur ein. Melden Sie sich dazu einfach per E-Mail bei unserem Technik-Team, technik@altbayerischer.de.

Nutzen Sie ein anderes E-Mail-Programm z. B. Outlook oder Thunderbird? Dann können Sie unsere Muster-E-Mail-Signatur verwenden und Ihre Signatur einrichten.

Unter Downloads finden Sie unsere Muster-E-Mail-Signatur für Beratungsstellenleiter:innen und Mitarbeiter:innen. Suchen Sie einfach nach dem Schlagwort „E-Mail-Signatur“.

Mein E-Mail-Postfach funktioniert nicht mehr. Was kann ich tun?

Ein volles Postfach ist oftmals der Grund, warum Ihr E-Mail-Postfach eingeschränkt oder gar nicht mehr funktioniert.

In diesem Fall ist unsere Empfehlung ein Archivierungsprogramm. Alternativ können Sie ein größeres Postfach (kostenpflichtig) bei uns anfragen. Alle Infos dazu finden Sie in unserem Newsbeitrag.

ALH Postbox

Ich habe meine Zugangsdaten für die ALH Postbox vergessen. Wie erhalte ich die Zugangsdaten wieder?

In die ALH Postbox können Sie sich als Beratungsstelle mit Ihrer Beratungsstellen-E-Mail-Adresse und dem gleichen Passwort, wie beim ALH WebPortal einloggen. Sollten Sie Ihr Passwort vergessen haben, melden Sie sich einfach telefonisch bei uns in der Hauptverwaltung.

Kann ich als Beratungsstellenleiter:in auch die ALH Postbox App verwenden?

Nein, die ALH Postbox App ist nur für Mitglieder nutzbar.

Welche E-Mail-Adresse muss für die Registrierung der Mitglieder bei der ALH Postbox verwendet werden?

Sie müssen immer die E-Mail-Adresse verwenden, die Sie auch im WebPortal für das Mitglied hinterlegt haben.

Muss die Mitgliedsnummer bei der Registrierung in der ALH Postbox mit oder ohne Trennzeichen eingegeben werden?

Beide Varianten sind möglich.

Können Mitglieder ihre E-Mail-Adresse der ALH Postbox ändern?

Das funktioniert über den Menüpunkt "Einstellungen". Dort klicken die Mitglieder auf den Link und loggen sich im Online Portal der ALH Postbox ein, anschließen können sie über das Zahnradsymbol die E-Mail-Adresse ändern.

Können Mitglieder ihr Passwort der ALH Postbox ändern?

Ja, aber das Passwort kann nur über die Funktion „Passwort vergessen“ beim Login abgeändert werden.

Bei der Anmeldung eines Mitglieds in der ALH Postbox kommt der Fehler, dass die E-Mail-Adresse bereits mehrfach vergeben ist. Was muss ich tun?

Geben Sie diese Information an die Hauptverwaltung weiter, in diesem Fall ist die E-Mail-Adresse bei einem weiteren Mitglied hinterlegt. Eventuell handelt es sich auch nur um eine ältere Mitgliedsnummer dieses Mitglieds.

Wie viele Belege können pro Nachricht in der ALH Postbox versendet werden?

Es können maximal 5 MB versendet werden.

Die Nachrichten liegen im Postausgang des Mitglieds und werden nicht versendet. Was kann ich tun?

Das Mitglied soll sich von der App abmelden und die App komplett schließen. Anschließend soll es die App wieder öffnen und sich nochmals anmelden. Führt dies nicht zum gewünschten Ergebnis, muss die App neu installiert werden.

Kann ich einen Beleg direkt von der ALH Postbox per Drag&Drop in ESt-Plus (Steuersoft) speichern?

Momentan noch nicht, aber wir arbeiten bereits an einer Lösung.

Kann eine gelöschte Nachricht in der ALH Postbox zurück geholt werden?

Nein, das ist nicht möglich.

Wie lange werden Nachrichten in der ALH Postbox gespeichert?

Die Nachrichten werden 24 Monate lang gespeichert.

Wo werden die Daten der ALH Postbox gespeichert?

Der Server, auf welchem die ALH Postbox läuft, steht im Rechenzentrumspark in Falkenstein (Deutschland).

Welche Internetbrowser können bei der Nutzung der ALH Postbox verwendet werden?

Google Chrome, Mozilla Firefox oder Microsoft Edge.

Können gekündigte Mitglieder die ALH Postbox verwenden?

Bis zum Ende der Mitgliedschaft kann die ALH Postbox verwendet werden.

Beispiel: Das Mitglied kündigt am 01.09.2021 zum 31.12.2021, ab dem 01.01.2022 kann das Mitglied die ALH Postbox nicht mehr verwenden.

Wo und wie werden Entwürfe von Nachrichten in der ALH Postbox gespeichert?

Entwürfe werden im Postausgang abgelegt und in kursiver Schriftart dargestellt.

Wie kann die E-Mail-Benachrichtigung bei Eingang einer neuen Nachricht in der ALH Postbox deaktiviert werden?

Das funktioniert über den Menüpunkt "Einstellungen".  Im Onlineportal können Sie über das Zahnrad rechts oben im Bildschirm die "Einstellungen" öffnen und den Schieberegler für Benachrichtigungen deaktivieren.

Können Mitglieder die Push-Benachrichtigungen in der App deaktivieren?

Ja, das funktioniert über den Menüpunkt "Einstellungen". Hier können die Mitglieder den Schieberegler für Push-Benachrichtigungen deaktivieren.

Kann ich mit der ALH Postbox PDF-Dateien auch einzeln in einer Nachricht schicken?

Nein, die PDF-Dateien, die Sie in einer Nachricht hochladen, werden zusammengefügt. Hierfür müssen Sie einzelne Nachrichten senden.

Wie kann ich eine Textvorlage erstellen und speichern?

Über "Postbox Nachricht" müssen Sie den Betreff und die Nachricht der Textvorlage erfassen. Über „Textvorlage wählen“ können Sie diese Vorlage dann als eine neue Textvorlage mit Benennung über das Pluszeichen speichern.

Was passiert mit der ALH Postbox eines Mitglieds bei einem Beratungsstellenwechsel?

Die ALH Postbox kann vom Mitglied nur weiterverwendet werden, wenn die neue Beratungsstelle auch die ALH Postbox anbietet. Die neue Beratungsstelle hat keinen Zugriff auf bereits gesendete Nachrichten. Diese verbleiben bei der alten Beratungsstelle. Das Mitglied wird aus der Postbox automatisch ausgeloggt und muss sich neu einloggen, um Nachrichten an die neue Beratungsstelle senden zu können. Die Zugangsdaten des Mitglieds verändern sich durch den Beratungsstellenwechsel nicht.

DIVA

Wie kann ich DIVA 2 nutzen?

Folgen Sie hierfür den Anleitungen zur Einrichtung von DIVA 2 (Vollmachtsdatenbank erforderlich).

Sollten Sie DIVA 2 nutzen?

Sehr wahrscheinlich dürfte DIVA 2 mittelfristig zum Stand der Technik für die Angehörigen der steuerberatenden Berufe werden. Die Vorteile der Digitalisierung des Veranlagungsprozesses liegen auf der Hand. Jedoch sollte man auch bedenken, dass Sie als BSTL und alleinige:r digitale:r Bescheidempfänger:in in der Pflicht stehen, den Bescheid rechtzeitig an das Mitglied weiterzuleiten.

Auf den ersten Blick erscheint es einfach, den Bescheid als PDF per ALH Postbox oder E-Mail an das Mitglied weiterzuleiten. Allerdings setzt das voraus, dass das Mitglied einerseits entweder an der ALH Postbox teilnimmt oder eine E-Mail-Adresse besitzt und andererseits auch dem unverschlüsselten Versand zugestimmt hat.

Problematisch wird die Sachlage bei Mitgliedern, die keine E-Mail-Adresse besitzen. Hier müsste dann der PDF-Bescheid ausgedruckt und klassisch per Post an das Mitglied versendet werden. Alternativ müsste in diesen Fällen DIVA 2 einzeln abgewählt werden (ESt-PLUS bzw. ELSTER-Konto).

Unsere derzeitige Empfehlung ist - noch - der „duale Weg“ – Papierbescheid ans MG, „E-Bescheid“ (sprich die elektronische Bescheiddatenübermittlung BDÜ) an die BST. Sie prüfen den Bescheid nur online – das ist nach wie vor die effizienteste Methode.

Allerdings sind die Finanzämter nicht dazu verpflichtet, die BDÜ bereit zu stellen. Falls Sie also generell Probleme mit der BDÜ des Finanzamtes haben sollten, dann stellen Sie um auf DIVA.

Fazit

Noch kann man den effizienten dualen Weg (Papierbescheid an MG, Bescheidprüfung online mit BDÜ | kein Kreuz in Zeile 17 VM) weiterverfolgen, solange er funktioniert. Wer dennoch bereits jetzt auf DIVA 2 umsteigen möchte, kann das jederzeit problemlos tun. Wer dabei die Bescheidzustellung an Mitglieder bei Nicht-E-Mail-Nutzern umgehen möchte, sollte DIVA 2 in diesen Fällen einzeln abwählen.

Wann wird der Bescheid trotz DIVA 2 postalisch versendet?

  • Finanzamtsversand (z. B. wegen besonderer Anlagen zum Dokument)
  • Gleichzeitige gesonderte Verlustfeststellung
  • Adressierung an nur eine:n Ehegatten:in
    • Nur Fälle der Arbeitnehmersparzulage (UFA 19) mit Adressierung an nur einen Ehegatten bei Speicherung von Ehegatten im Konto
    • Riester (gesondert und einheitliche Feststellung nach § 10a EstG) für den/die mittelbar begünstigte:n Ehegatten:in bei Einzelveranlagung von dem/der unmittelbar begünstigten Ehegatten:in.
  • Auslandsfälle (Fälle mit ausländischem:r Steuerpflichtigen:r oder ausländischem:r Empfangsbevollmächtigten:r (Fälle mit Auslandsbekanntgabe))
  • Mehrausfertigungen (z. B. für den/die Ehegatten:in)
  • Mitteilung an den/die Steuerpflichtige:n (Bekanntgabe des Bescheides an eine:n Empfangsbevollmächtigte:n mit zusätzlicher Mitteilung an den/die Steuerpflichtige:n)
  • Feststellung nachversteuerungspflichtiger Betrag Feststellung § 34a EstG
  • Weitere Ausschlussfälle (z. B. Merker „Ausschluss Zentralversand“, „Empfängeranschrift unbekannt / für Adressierung nicht verwendbar“)

➜ Ausschlussfälle werden per Brief versendet

(Quelle: Steuersoft)

Kann in der Vollmacht das Kreuz in Zeile 17 zur Bekanntgabevollmacht vorbelegt werden?

Ja. Im ALH-Webportal können Sie unter Meine BST | Voreinstellungen das Kreuz in Zeile 17 zur Bekanntgabevollmacht vorbelegen.

Ab wann gilt DIVA 2 automatisch?

Projektzeitplan DIVA 2 automatisch ab 01.01.2027

Die neue Regelung tritt zum 01.01.2027 in Kraft – bis dahin gilt weiter das Einwilligungsmodell.
Ab 2027 darf das Finanzamt die Bescheide und sonstige Schreiben direkt in Mein ELSTER bereitstellen, sofern die DIVA-Teilnahme der Beratungsstelle aktiviert wurde.

Fazit

Anstatt wie bisher aktiv einer digitalen Zustellung zustimmen zu müssen, erhalten registrierte ELSTER-Nutzer, die ihre Erklärung elektronisch übermitteln, ihren Bescheid künftig automatisch digital in ihr ELSTER-Postfach – sofern die DIVA-Teilnahme der Beratungsstelle aktiviert wurde.

Vorteile sind die schnellere Verfügbarkeit der Bescheide und die medienbruchfreie, digitale Archivierung und bei Weiterleitung an die Mitglieder per E-Mail die Portoersparnis.

Steuersoftware

Welches Steuerprogramm soll ich bestellen, ESt-Plus von Steuersoft oder Tax Berater von Buhldata?

Das hängt von Ihrer bisher gewohnten Arbeitsweise ab. Wer aus der DATEV-Schiene kommt und/oder mit den Steuerformularen vertraut ist, dem empfehlen wir ESt-Plus von Steuersoft. Hier überwiegt die direkte Formulareingabe. Wer hingegen eher die Eingabe über Masken/Dialogfelder gewohnt ist, wie sie auch bei gängigen marktüblichen Programmen wie WISO (identisch mit Tax), Steuertipps, taxman, u.Ä. vorzufinden ist, dem empfehlen wir Tax Berater von Buhl Data.

Welche Steuersoftware/Steuerprogramme kann ich nutzen?

Der Verein empfiehlt die Programme ESt-Plus von Steuersoft und Tax Berater von Buhl-Data. Diese Steuerprogramme erhalten Sie bei Bestellung in unserem Onlineshop innerhalb der Bestellfrist für die Sammelbestellung kostenlos vom Verein zur Verfügung gestellt.

Wo kann ich mein Steuerprogramm bestellen?

Die Bestellung Ihres Steuerprogramms ist über unseren Onlineshop im internen Bereich möglich.

Was kostet das Steuerprogramm?

Bei Bestellung innerhalb der Bestellfrist für die Sammelbestellung (Herbst) sowie bei Eröffnung einer Beratungsstelle können Sie die Steuersoftware kostenfrei bestellen. Sollte dies nicht der Fall sein, wird Ihnen das Steuerprogramm, wie im Onlineshop gelistet, berechnet.

Kann ich die Steuerprogramme vorher testen?

Eine Testversion steht nur für ESt-Plus zur Verfügung. Diese kann über www.steuersoft.de heruntergeladen werden.

Kann ich über die Steuerprogramme eine Steuererklärung für „beschränkt Steuerpflichtige“ erstellen?

ESt-Plus: Ja, bei ESt-Plus gibt es hierfür eine Lizenz. Für weitere Lizenzen wenden Sie sich bitte per E-Mail an unser Technik-Team, technik@altbayerischer.de.

Tax Berater: Nein, Tax bietet keine Möglichkeit eine Steuererklärung für beschränkt Steuerpflichtige zu erstellen. Die Steuererklärung muss (und darf) über Elster abgegeben werden.

Wo finde ich in Tax Berater die Anlage WA-ESt?

Die Anlage WA-ESt ergibt sich in Tax über "Persönliches" - "Wohnsitz im Ausland" > "ja".

Mitgliederakten

Besteht Handaktenführungspflicht oder kann ich eine digitale Akte führen?

Es besteht die Möglichkeit der digitalen Aktenführung. Dazu wird ein Zusatzvertrag benötigt. Gerne können Sie diesen über das Technik-Team der Hauptverwaltung (technik@altbayerischer.de) anfordern.

Was geschieht mit bestehenden Handakten bei Umstellung auf die digitale Akte?

Bestehende Handakten müssen gemäß Beratungsstellen-Vertrag 10 Jahre aufbewahrt werden. Nach der 10-Jahres-Frist können Handakten vernichtet werden.

Elster-Stick

Wie lautet mein Passwort für den Elster-Stick?

Das Passwort für Ihren Elster-Stick können Sie telefonisch bei uns in der Hauptverwaltung erfragen.

Was ist zu tun, wenn mein Elster-Stick gesperrt ist?

Bitte melden Sie sich direkt bei uns in der Hauptverwaltung unter unserer Technik-Hotline 08724 966740-300.

Wann muss und wie kann ich den Elster-Stick verlängern?

Der Ihnen von der Hauptverwaltung zur Verfügung gestellte Elster-Stick ist 3 Jahre gültig und muss ab 3 Monate vor Ablauf verlängert werden. Mithilfe unserer Anleitung können Sie den Elster-Stick ganz einfach verlängern.

Wenn Sie ab 3 Monate vor Ablauf des Elster-Sticks eine E-Mail von Elster erhalten, verlängern Sie den Elster-Stick bitte nach unserer Anleitung, die Sie auch unter Downloads „Verlängerung Elster-Stick“ finden. Das aktuelle Ablaufdatum können Sie jederzeit im Elster-Konto unter "Mein Benutzerkonto" einsehen.

Achtung: Wird der Elster-Stick nicht rechtzeitig verlängert, verlieren Sie den Zugriff auf diesen und damit z. B. auch auf die hinterlegten Vollmachten zur VDB und Freischaltcodes.

Wie kann ich einen Elster-Stick bestellen?

Senden Sie hierfür bitte unser "Bestellformular | Elsterstick - Datenabruf" vollständig ausgefüllt an Frau Traunthaler, c.traunthaler@altbayerischer.de oder Frau Karlstetter, karlstetter@altbayerischer.de. Das Bestellformular finden Sie auch im internen Bereich unter Downloads.

Kann ein weiterer Elster-Stick für eine Beratungsstelle ausgegeben werden?

Es ist nicht möglich einen weiteren Elster-Stick für ein Elster-Konto einzurichten. Für eine Verwendung im Netzwerk finden Sie unsere Empfehlung unter https://intern.altbayerischer.de/technik/geraeteempfehlungen/.

Mit einem separaten Elster-Konto kann ein Elster-Stick für Mitarbeiter:innen eingerichtet werden. Die Kosten hierfür werden Ihnen weiterberechnet. Bitte beachten Sie, dass dieser "nur" die VDB nutzen, aber z. B. keine neuen Vollmachten anlegen kann!

Bei Interesse kontaktieren Sie bitte unser Technik-Team unter der Telefonnummer 08724 966740-300, um die sinnvollste Vorgehensweise zu besprechen.

Darf der Elster-Stick vom Verein auch für Tätigkeiten außerhalb des Lohnsteuerhilfevereins verwendet werden?

Beratungsstellenleiter:in
Der Elster-Stick vom Verein darf vom Beratungsstellenleiter in eigener Sache für alle Steuerarten benutzt werden (z.B. eigene Steuererklärung, Umsatzsteuervoranmeldungen, Gewerbesteuererklärung etc.)

 

Nahe Angehörige
Der Elster-Stick vom Verein darf vom Beratungsstellenleiter für nahe Angehörige im Sinne des § 15 AO, § 6 StBerG für alle Steuerarten benutzt werden (z.B. Einkommensteuererklärung, Umsatzsteuervoranmeldungen, Gewerbesteuererklärung etc.)

 

Externe Mandanten, freie Mitarbeit
Der Elster-Stick vom Verein darf vom Beratungsstellenleiter für externe Mandanten (z.B. Steuerberater oder freie Mitarbeit) nicht verwendet werden.

Kontakt zur Hauptverwaltung