Für ein gedeihliches Miteinander und für die Außenwirkung ist es sinnvoll, dass ein Mitgliederwechsel von einem BVL-Mitgliedsverein zu einem anderen BVL-Mitgliedsverein nach einer einheitlichen Regelung abgewickelt werden kann, auch wenn die Kündigungsfrist, regelmäßig zum 30.09. eines Jahres, bereits verstrichen ist. Der Vorstand hat deshalb eine Handlungsempfehlung für diese Fälle beschlossen.
Hinweis: Die Handlungsempfehlung ist freiwillig, es besteht kein Anspruch. Im Zweifelsfall sollten Sie freundlich bei dem jeweiligen Verein anfragen. Sollte Ihre Anfrage abgelehnt werden, können Sie den Sachverhalt auch gerne nochmal bei uns vorbringen.
Inhaltsverzeichnis
- Handlungsempfehlung
1. Beitrag bereits bezahlt – keine Rückerstattung aber rückwirkende Kündigung
2. Beitrag nicht bezahlt – rückwirkende Kündigung für laufendes Jahr möglich
3. Beitrag nicht bezahlt – rückwirkende Kündigung auch für Vorjahre möglich
4. Schriftliche Kündigung beim Altverein und Mitteilung des Neuvereins immer notwendig - Praxishinweis
- Übersicht Mitgliedsvereine des Verbands
- Muster E-Mail zum Vereinswechsel
Handlungsempfehlung
Die Empfehlung lautet für diese Fälle verspäteter Kündigung wie folgt:
1. Beitrag bereits bezahlt – keine Rückerstattung aber rückwirkende Kündigung
Wechselt ein Mitglied den Verein und hat den Beitrag beim früheren Verein bezahlt, dann verbleibt der Beitrag beim früheren Verein auch dann, wenn dieser Verein noch keine Beratung durchgeführt hat.
2. Beitrag nicht bezahlt – rückwirkende Kündigung für laufendes Jahr möglich
Wechselt ein Mitglied den Verein und hat
a. weder den Beitrag für das laufende Jahr beim früheren Verein bezahlt
b. noch eine Beratungsleistung in Anspruch genommen,
dann hebt der frühere Verein die Mitgliedschaft auf und verzichtet auf die Beitragserhebung.
3. Beitrag nicht bezahlt – rückwirkende Kündigung auch für Vorjahre möglich
Wechselt ein Mitglied den Verein zur Bearbeitung zurückliegender Steuerjahre und hat
a. den Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt
b. keine Beratungsleistung in Anspruch genommen und es ist
c. kein gerichtliches Mahnverfahren anhängig
dann hebt der Ursprungsverein rückwirkend die Mitgliedschaft auf und verzichtet auf die Beitragszahlung.
4. Schriftliche Kündigung beim Altverein und Mitteilung des Neuvereins immer notwendig
Ungeachtet dessen hat das Mitglied beim früheren Verein zu kündigen und den Vereinswechsel anzuzeigen, hilfsweise kann auch der übernehmende Lohnsteuerhilfeverein durch den Vorstand die Aufhebung der Mitgliedschaft beantragen.
Praxishinweis
- Senden Sie eine Kündigung – vom Mitglied unterschrieben – und unseren Mitgliedsausweis oder Beitrittserklärung unter Hinweis auf den Vereinswechsel und die Handlungsempfehlung des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfeverein (BVL) an die Hauptverwaltung des jeweiligen BVL-Verbandsmitglied (Adressen finden Sie im Verbandsverzeichnis). Bei den großen Vereinen sollte dies problemlos möglich sein.
- Beantragen Sie eine Bestätigung.
- Nutzen Sie für oben genannte Punkte gerne unsere E-Mail Vorlage.
- Sollte es Probleme beim Wechsel geben, wenden Sie sich bitte an unsere Hauptverwaltung.
Übersicht Mitgliedsvereine des Verbands
Hier finden Sie eine Liste
- der mitgliederstärksten Verbandsvereine nach Größe sortiert
- aller Verbandsvereine alphabetisch sortiert
Muster E-Mail zum Vereinswechsel
Nutzen Sie gerne unser Muster E-Mail, um dem anderen Verbandsverein den Wechsel des Mitglieds mitzuteilen: