Wie ist mit der Mitgliedschaft von Verstorbenen zu verfahren? Hier erklären wir Ihnen, was zu tun ist.
Fall: Unser Mitglied ist am 15.03.2026 verstorben, die Steuererklärung 2025 soll nun erstellt werden. Die Steuererklärung 2026 soll im Jahr 2027 erstellt werden.
Lösung: Für beide Jahre gilt: Die Unterschrift für die Steuerklärung bzw. Vollständigkeitserklärung leistet stets der oder die Rechtsnachfolger:in. In der Steuererklärung ist der oder die Verstorbene als Steuerpflichtige:r zu führen. Im Freitextfeld sind das Sterbedatum und der oder die Rechtsnachfolger:in zu benennen, z. B. Mustermitglied verstorben am 15.03.2026; Rechtsnachfolger Max Muster.
Steuererklärung 2025
Die Steuererklärung 2025 kann noch aufgrund der zum 31.12.2026 endenden Mitgliedschaft im Jahr 2026 erstellt werden. Die Vollständigkeitserklärung wird mit den Daten des verstorbenen Mitglieds ausgefüllt und von dem oder der Rechtsnachfolger:in unterzeichnet.
Steuererklärung 2026
Die Steuererklärung 2026 wird etwas komplizierter, da der oder die Verstorbene im Jahr 2027 nicht mehr Mitglied ist und auch nicht mehr werden kann.
- Die Rechtsnachfolger:innen sind bereits Mitglieder:
Für die Steuererklärung der verstorbenen Person wird ein zweiter Beitrag erhoben. - Die Rechtsnachfolger:innen sind keine Mitglieder:
Diese müssen „Neumitglied“ für die Steuer der verstorbenen Person werden (bitte Kündigung für Einmalberatung beachten).
Wenn der oder die Rechtsnachfolger:in als neues Mitglied angelegt wurde, kann die Vollständigkeitserklärung nur auf den oder die Rechtsnachfolger:in ausgestellt werden. Der oder die Beratungsstellenleiter:in kann handschriftlich auf der Vollständigkeitserklärung „für verstorbene XXXX“ ergänzen.
Die Rechtsnachfolger:innen bestehen aus mehreren Personen
Bestehen die Rechtsnachfolger:innen aus mehreren Personen muss die Allgemeine Vollmacht bei Erbengemeinschaft ausgefüllt werden.
Das Formular finden Sie im Webportal unter „Dokumente drucken“.
