Für gekündigte Mitglieder (ab Datum Wirksamkeit Kündigung) darf gemäß § 80 a Abs. 1 S. 4 AO kein Datenabruf mehr für die vorausgefüllte Steuererklärung vorgenommen werden. Deshalb müssen angezeigte bzw. angelegte Vollmachten widerrufen werden (§ 383b Abs. 1 Nr. 2).
Die nachfolgenden Informationen gelten sowohl für alle Nutzer:innen des Freischaltcodes als auch der Vollmachtsdatenbank.
Beispiel: Mitglied kündigt am 15.07.2025, die Kündigung wird zum 31.12.2025 wirksam.
Somit dürften die Belege für dieses Mitglied noch bis zum 31.12.2025 abgerufen werden, ab dem 01.01.2026 darf kein Datenabruf mehr erfolgen!
Achtung: Widerrechtliche Datenabrufe sind eine Ordnungswidrigkeit und können mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 € geahndet werden (§ 383b Abs. 2 AO). Zusätzlich droht der Ausschluss vom Abrufverfahren.
Inhaltsverzeichnis
Widerruf einer Vollmacht bzw. Sperre Datenabruf
Kurzübersicht
- Widerruf per Brief, sofern Vollmacht postalisch angezeigt (softwareunabhängig)
- Widerruf per ELSTER, sofern per ELSTER beantragt
- Widerruf per Steuersoftware, sofern Vollmacht per Steuersoftware angezeigt (ESt-Plus)
- Eingabe Kündigung – Datum sperrt Datenabruf für FSC und VDB (ESt-Plus)
Anleitung
Nutzen Sie ein Steuerprogramm mit dem VaSt Einzelabruf (z. B. Tax) oder Sammelabruf (z. B. ESt-Plus)?
Wählen Sie die entsprechende Option aus und erfahren Sie, welche Schritte Sie im jeweiligen Fall erledigen müssen.

