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Geldwäschegesetz: Pflichten für Lohnsteuerhilfevereine

Geldwäschegesetz: Pflichten für Lohnsteuerhilfevereine

Seit dem 1. Januar 2020 zählen Lohnsteuerhilfevereine gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 12 des Geldwäschegesetzes (GwG) zu den Verpflichteten. Dies bedeutet, dass sie spezifische Maßnahmen zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung umsetzen müssen.

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