Seit dem 1. Januar 2020 zählen Lohnsteuerhilfevereine gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 12 des Geldwäschegesetzes (GwG) zu den Verpflichteten. Dies bedeutet, dass sie spezifische Maßnahmen zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung umsetzen müssen.
Was ist Geldwäsche?
Geldwäsche bezeichnet den Prozess, bei dem illegal erworbene Gelder in den legalen Finanzkreislauf eingebracht werden, um deren kriminelle Herkunft zu verschleiern. Ziel ist es, diese Mittel scheinbar legal erscheinen zu lassen und somit der Strafverfolgung zu entziehen.
Welche Pflichten ergeben sich für Lohnsteuerhilfevereine?
Als Verpflichtete nach dem GwG müssen Lohnsteuerhilfevereine folgende Hauptaufgaben erfüllen:
- Identifizierungspflicht: Für alle Mitglieder – auch für Bestandsmitglieder – ist eine Kopie des Personalausweises (Vorder- und Rückseite) einzuholen und zu dokumentieren.
- Verdachtsmeldungen: Jeder Beratungsstellenleiter:in muss prüfen, ob Anhaltspunkte für strafrechtliche Vergehen ersichtlich sind. Ist ein Anhaltspunkt gegeben, muss der Vorstand in Kenntnis gesetzt werden. Nutzen Sie hierfür unseren Dokumentationsbogen | Geldwäschegesetzt und unser Formular | Geldwäschegesetz – Meldung an den Vorstand.
- Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten: Alle relevanten Unterlagen und Informationen müssen aufgezeichnet und für mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden.
Die Einhaltung der Regeln zum Geldwäschegesetz wird von den Aufsichtsbehörden geprüft und ggf. sanktioniert.
Download der Dokumente:
- FAQ | Geldwäschegesetz
- Dokumentationsbogen | Geldwäschegesetz
- Formular | Geldwäschegesetz – Meldung an den Vorstand
Die Dokumente finden Sie im internen Bereich auch unter Downloads mit dem Stichwort Geldwäschegesetz.