Beratungsstellenleiterinnen erzielen Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Dafür ist eine Gewerbeanmeldung erforderlich; es kann zudem Gewerbesteuer anfallen. Wer mehrere Gewerbe betreibt, muss diese jeweils getrennt betrachten und steuerlich korrekt erfassen.
Die/Der Beratungsstellenleiter:in
Ein:e Beratungsstellenleiter:in erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Daher ist bei der zuständigen Behörde ein Gewerbe mit der Bezeichnung „selbständige:r Beratungsstellenleiter:in“ anzumelden.
Diese Info erhalten alle Beratungsstellen bereits zur Eröffnung, zusammen mit einem Musterformular zur Gewerbeanmeldung.
Wichtig ist zudem: Das Gewerbe ist stets als eigenständiges Gewerbe anzumelden – nicht lediglich als Erweiterung eines bestehenden Gewerbes.
Für Beratungsstellenleiter:innen, die zugleich Steuerberater:innen sind (ausgenommen Syndikus-Steuerberater:innen), ist keine Anmeldung erforderlich. In diesen Fällen handelt es sich weiterhin um eine freiberufliche Tätigkeit.
Die Beratungsstellenleiter:innen eines Lohnsteuerhilfevereins gelten in diesem Zusammenhang als Pflichtmitglieder der Industrie- und Handelskammern gemäß §§ 3 Abs. 2 und 2 Abs. 1 IHKG.
Beratungsstelle und Buchhaltung
Mitgliedsbeiträge sind umsatzsteuerpflichtige Umsätze. Zu beachten sind die richtige Buchung und die Wahl zwischen Regel- oder Kleinunternehmerbesteuerung.
Eine Handlungsempfehlung zur Buchung der Mitgliedsbeiträge finden Sie hier.
Beratungsstelle und anderes Gewerbe oder zweite Beratungsstelle
Jede gewerbliche Tätigkeit muss gesondert bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Das betrifft sowohl die Aufnahme einer anderen Tätigkeit als auch die Eröffnung einer weiteren Beratungsstelle.
Für jedes Gewerbe ist eine separate Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) zu erstellen. Diese Trennung ist zudem vorteilhaft, um eine Bilanzierungspflicht zu vermeiden. Gleiches gilt auch für die Gewerbesteuer: Für jeden eigenständigen Gewerbebetrieb sind die Besteuerungsgrundlagen getrennt zu ermitteln und zu erklären.
Nach § 26 Abs. 2 StBerG ist die Verbindung der Tätigkeit als Beratungsstellenleiter:in mit einer weiteren wirtschaftlichen Tätigkeit – etwa einem Buchhaltungsservice – grundsätzlich nicht zulässig. Wird dies von der Aufsichtsbehörde toleriert, sind strikte Trennungsvorschriften einzuhalten: getrennte Telefonnummern und E-Mail-Adressen, Nutzung der offiziellen Vereinsadresse sowie eindeutige Abgrenzung zu einer evtl. freien Mitarbeit bei Steuerberater:innen.