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Aktenprüfung | Berufspflichten nach §§ 23, 26 StBerG

Aktenprüfung | Berufspflichten nach §§ 23, 26 StBerG

In §§ 23, 26 StBerG hat der Gesetzgeber diverse Berufspflichten normiert, deren Einhaltung für den Lohnsteuerhilfeverein unerlässlich sind. Die Hauptverwaltung prüft von zufällig ausgewählten Beratungsstellenleitern:innen die Führung der ordnungsgemäßen Handakte bzw. der digitalen Akte.

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