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Beratungsbefugnis: Änderung Steuerberatungsgesetz

Beratungsbefugnis: Änderung Steuerberatungsgesetz

Mit der Zustimmung des Bundesrates am 12.06.2026 ist das Neunte Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes erfolgreich abgeschlossen worden. Für die Lohnsteuerhilfevereine ist dies ein historischer Meilenstein und ein bedeutender Schritt zur Modernisierung ihrer Beratungsbefugnisse.

Im Mittelpunkt der Neuregelung steht der Wegfall der bisherigen betragsmäßigen Grenzen bei bestimmten Nebeneinkünften. Künftig dürfen Lohnsteuerhilfevereine auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Rentnerinnen und Rentner sowie Pensionärinnen und Pensionäre beraten, deren Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen oder privaten Veräußerungsgeschäften die bisher geltenden Grenzen überschreiten. Bislang war die Beratungsbefugnis in diesen Fällen auf Einnahmen von insgesamt 18.000 Euro bei Einzelveranlagung beziehungsweise 36.000 Euro bei Zusammenveranlagung begrenzt.

Gerade bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führte diese starre Grenze in der Praxis immer wieder zu Problemen. Insbesondere in Ballungsgebieten konnten bereits die Einnahmen aus der Vermietung einer einzigen Wohnung dazu führen, dass Lohnsteuerhilfevereine steuerliche Hilfe nicht mehr leisten durften. Hinzu kam, dass nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht nur die Kaltmiete, sondern auch umgelegte Betriebs- und Nebenkosten bei der Berechnung der Einnahmen zu berücksichtigen waren.

Inhaltsverzeichnis


Ausweitung der Beratungsbefugnis

Die Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine wurde im Rahmen des Gesetzes in einem eigenständigen Paragraphen neu geregelt:


§ 4 StBerG n.F.

Lohnsteuerhilfevereine

(1) Lohnsteuerhilfevereine sind vorbehaltlich des Absatzes 3 befugt, ihren Mitgliedern geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen zu leisten, wenn die Mitglieder Einkünfte erzielen aus

  1. nichtselbständiger Arbeit,
  2. wiederkehrenden Bezügen nach § 22 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes,
  3. Unterhaltsleistungen nach § 22 Nummer 1a des Einkommensteuergesetzes oder
  4. Leistungen nach § 22 Nummer 5 des Einkommensteuergesetzes.

(2) Lohnsteuerhilfevereine sind zudem vorbehaltlich des Absatzes 3 zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt, wenn das Mitglied neben den in Absatz 1 genannten Einkunftsarten weitere Einkünfte erzielt und diese im Veranlagungsverfahren zu erklären sind oder auf Grund eines Antrags der steuerpflichtigen Person erklärt werden.

(3) Lohnsteuerhilfevereine sind nicht zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt, wenn das Mitglied Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit erzielt oder umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführt. Satz 1 gilt nicht, wenn die den Einkünften zugrundeliegenden Einnahmen nach § 3 Nummer 12, 26, 26a, 26b oder 72 des Einkommensteuergesetzes in voller Höhe steuerfrei sind.

(4) Die Befugnis von Lohnsteuerhilfevereinen ist auf die Hilfeleistung bei der Einkommensteuer und ihren Zuschlagsteuern beschränkt. Abweichend davon besteht in den Fällen des Absatzes 1 auch die Befugnis zur Hilfeleistung

  1. bei Arbeitgeberaufgaben, die mit Kinderbetreuungskosten im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 5 des Einkommensteuergesetzes zusammenhängen,
  2. bei Arbeitgeberaufgaben, die mit haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen im Sinne des § 35a des Einkommensteuergesetzes zusammenhängen,
  3. beim Familienleistungsausgleich im Sinne des Einkommensteuergesetzes und
  4. bei sonstigen Zulagen und Prämien, auf die die Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind.


Nach der Neufassung dürfen Lohnsteuerhilfevereine ihre Mitglieder bei Vorliegen der in § 4 Abs. 1 StBerG n.F. genannten Einkunftsarten künftig auch dann beraten, wenn daneben weitere im Veranlagungsverfahren zu erklärende Einkünfte erzielt werden. Die bisherigen Betragsgrenzen entfallen. Dies betrifft insbesondere Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie private Veräußerungsgeschäfte. Die Ausschlusstatbestände des § 4 Abs. 3 StBerG n.F., insbesondere bei gewerblichen, selbständigen oder land- und forstwirtschaftlichen Einkünften sowie bei umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen, bleiben zu beachten.

Die Regelung tritt zum 1. September 2026 in Kraft und ist ab diesem Zeitpunkt auf alle offenen Veranlagungsfälle anzuwenden.

Ausweitung des Satzungszwecks

In § 18 Abs. 1 Nr. 3 StBerG n.F. wird der Satzungszweck der Vereine auf die Erbringung von erlaubten Rechtsdienstleitungen (§ 5 RDG), die im Zusammenhang mit der Beratungsbefugnis i.S.d. § 4 StBerG n.F. stehen, ausgeweitet. Das Gesetz stellt klar, dass Lohnsteuerhilfevereine auch untergeordnete außergerichtliche Rechtsdienstleistungen als Nebenleistung für ihre Mitglieder erbringen dürfen.

Ausweitung der Leitungsbefugnis

Zudem wird in § 20 Abs. 1 StBerG n.F. die Leitungsbefugnis von Beratungsstellenleitern von zwei auf drei Beratungsstellen ausgeweitet.

Ausblick

Für die Lohnsteuerhilfevereine eröffnet die Neuregelung die Möglichkeit, Mitglieder künftig umfassender zu betreuen. Zugleich verbessert sich der Zugang zu qualifizierter und kostengünstiger Hilfe in Steuersachen für eine größere Zahl von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie Rentnerinnen und Rentnern. Das Bundesministerium der Finanzen geht davon aus, dass allein aufgrund von Vermietungssachverhalten zusätzlich rund 35.500 Steuerpflichtige von der Vereinfachung profitieren und Mitglied in einem Lohnsteuerhilfeverein werden.

 

Quelle: Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine – Verbandsrundschreiben 07/2026

Christian Staller

Als Gründungsmitglied, Vorstand und Beratungsstellenleiter unseres Vereins weiß Christian Staller ganz genau was unsere Mitglieder und Beratungsstellenleiter:innen bewegt. Durch seine langjährige Erfahrung im Steuerbereich verfügt er über viel Fachwissen und praktische Erfahrung bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung. Als Vorstand überblickt er alles rund um die fachliche Kompetenz unseres Lohnsteuerhilfevereins und ist zusätzlich als Dozent im Steuerrecht tätig. Somit ist ihm die Beratungsqualität ein großes Anliegen, damit unsere Mitglieder stets von einer aktuellen und kompetenten Unterstützung profitieren können.