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Pflichtveranlagung bei Übertragung der KV/PV-Beiträge des Kindes auf die Eltern

Pflichtveranlagung bei Übertragung der KV/PV-Beiträge des Kindes auf die Eltern

Inhaltsverzeichnis: 


Übertragung der KV/PV-Beiträge

Häufig ist die Übertragung der KV/PV-Beiträge der Kinder auf die Eltern steuerlich günstiger als die Berücksichtigung der Versicherungsbeiträge bei den Kindern selbst. Daher werden regelmäßig die KV/PV-Beiträge der Kinder in den Steuererklärungen der Eltern als Sonderausgaben berücksichtigt. Dies ist möglich, wenn eine Unterhaltsverpflichtung vorliegt und das Kind steuerlich anerkannt wird (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 EStG).

Hinweis: Achten Sie darauf, dass Ihnen das Finanzamt den Abzug nicht versagt, nur weil das Kind die Beiträge selbst geleistet hat. Es ist ausreichend, dass die Eltern die Beiträge durch Leistungen in Form von Bar- oder Sachunterhalt wirtschaftlich getragen haben

Die Übertragung kann allerdings für die Kinder zur „Steuerfalle“ werden – denn liegen bestimmte Voraussetzungen vor, führt die Übertragung der KV/PV-Beiträge zu einer Pflichtveranlagung bei den Kindern nach § 46 Abs. 2 Nr. 3 EStG, sofern der Arbeitslohn der Kinder mehr als 12.250 Euro (VZ 2021) beträgt.

Hintergrund:

Beim Lohnsteuerabzug werden die geleisteten Beiträge für KV/PV berücksichtigt. Diese Beiträge sind höher als die Vorsorgepauschale, die bei der Veranlagung der Kinder als Sonderausgaben anzuerkennen sind. Die im Lohnsteuerabzug berücksichtigten KV/PV-Beiträge übersteigen die in der Steuererklärung ansetzbaren Sonderausgaben und führt somit zu einer Pflichtveranlagung.

Fazit:

Werden die KV/PV-Beiträge auf die Eltern übertragen, so müssen Kinder ab einem Lohn von 12.250 Euro (VZ 2021) eine eigene Steuererklärung einreichen. Beachten Sie, dass für die Kinder eine eigene Mitgliedschaft notwendig ist.

Halten Sie daher in etwaigen Fällen mit den Mitgliedern stets Rücksprache und weisen auf die ggf. vorliegende Pflichtveranlagung bei den Kindern hin. Zudem sollte stets geprüft werden, ob der Ansatz der KV/PV-Beiträge der Kinder bei den Eltern tatsächlich steuerlich günstiger ist, als bei den Kindern.

Christian Staller

Als Gründungsmitglied, Vorstand und Beratungsstellenleiter unseres Vereins weiß Christian Staller ganz genau was unsere Mitglieder und Beratungsstellenleiter:innen bewegt. Durch seine langjährige Erfahrung im Steuerbereich verfügt er über viel Fachwissen und praktische Erfahrung bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung. Als Vorstand überblickt er alles rund um die fachliche Kompetenz unseres Lohnsteuerhilfevereins und ist zusätzlich als Dozent im Steuerrecht tätig. Somit ist ihm die Beratungsqualität ein großes Anliegen, damit unsere Mitglieder stets von einer aktuellen und kompetenten Unterstützung profitieren können.