Seit 01.01.2021 ist das Gesetz zur Einführung der Grundrente für langjährig in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherte mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen (Grundrentengesetz) in Kraft. Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde der Grundrentenzuschlag steuerfrei gestellt. Die Regelung des § 3 Nummer 14a EStG findet rückwirkend zum 01.01.2021 Anwendung.
Die Deutsche Rentenversicherung prüft weitgehend automatisch für Neu- und Bestandsrentner:innen, ob ein Anspruch auf den Grundrentenzuschlag besteht. Im Rahmen der Entscheidung über den Rentenanspruch wurden die Rentner:innen informiert und entsprechende Rentenbescheide ausgestellt. In den Rentenbezugsmittleilungen wurden die Grundrentenzuschläge als steuerpflichtig erfasst, obwohl sie steuerfrei sind. In den meisten Fällen wurden die Grundrentenzuschläge für zurückliegende Zeiträume nachgezahlt. Aber auch laufende Grundrentenzuschläge sind im gesamten Rentenbetrag enthalten und erhöhen damit den steuerpflichtigen Rentenanteil. Die fehlerhaften Daten wurden an die Finanzverwaltung gemeldet. Die Deutsche Rentenversicherung soll davon auch Kenntnis haben. Die Datensätze werden voraussichtlich ab dem Kalenderjahr 2024 korrigiert.
Die fehlerhafte Berücksichtigung des Grundrentenzuschlags als steuerpflichtige Einnahme führt nicht nur zu erheblichen Steuernachzahlungen, sondern kann auch Auswirkungen auf die Höhe von Sozialleistungen haben, z. B. beim Zuschuss zu den Wohnkosten (Wohngeld). Der Wohngeldanspruch hängt u.a. von der Höhe des wohngeldrechtlichen Gesamteinkommens ab.
Allein aus steuerlichen Gründen besteht kein Handlungsbedarf. Sobald die Deutsche Rentenversicherung die Datensätze berichtigt und erneut an die Finanzverwaltung elektronisch übermittelt, können die Steuerbescheide nach der Korrekturvorschrift § 175b AO geändert werden. Die Einlegung eines Einspruchs ist somit nicht erforderlich.
Quelle: BVL Verbandsrundschreiben Nr. 07/2023