Soldaten und Soldatinnen erhalten im Nah- und Fernverkehr sogenannte Freifahrtberechtigungen, wenn die Fahrten in Uniform angetreten werden. Da die Prüfung und individuelle Versteuerung dieser Fahrten nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, können Arbeitgeber die Freifahrten pauschal nach § 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 EStG n.F. besteuern:
„mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent für die Freifahrtberechtigungen, die Soldaten nach § 30 Absatz 6 des Soldatengesetzes erhalten; für diese pauschal besteuerten Bezüge unterbleibt eine Minderung der nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 sowie Nummer 5 Satz 6 abziehbaren Werbungskosten.“
Da eine Pauschalbesteuerung für diese Fahrten erfolgt, kann bei Soldaten:innen weiterhin die Entfernungspauschale berücksichtigt werden und eine Minderung der Entfernungspauschale hat nicht zu erfolgen.