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Einspruchsentscheidung: Handlungsbedarf als Beratungsstellenleiter:in

Einspruchsentscheidung: Handlungsbedarf als Beratungsstellenleiter:in

Falscher Bescheid, Einspruch und folgend eine negative Einspruchsentscheidung. Bei Vorliegen einer Einspruchsentscheidung besteht grundsätzlich nur noch die Möglichkeit einer Klage – in Ausnahmefällen der schlichte Änderungsantrag. Wie Sie als Beratungsstellenleiter:in vorgehen sollten, zeigen wir Ihnen hier.

Das Wichtigste in Kürze

Liegt eine Einspruchsentscheidung vor, besteht grundsätzlich nur noch der Klageweg. Die Klage ist innerhalb eines Monats schriftlich zu erheben und ist kostenpflichtig. Eine Klage wird nur eingereicht, wenn die steuerliche Auswirkung höher ist als die Kosten der Klage (mindestens 312 €).

 

Achtung: Beachten Sie insbesondere die zeitnahe Vorlage der Unterlagen. Ohne vollständige Vorlage der Unterlagen ist die Führung eines Klageverfahrens nicht möglich.

Zur Klagerhebung im Rahmen einer Mitgliedschaft beim Lohnsteuerhilfeverein ist allein die Hauptverwaltung berechtigt (Ausnahme s. Klage durch Beratungsstellenleiter:in)

Liegt eine negative Einspruchsentscheidung vor, ergibt sich für Sie als Beratungsstellenleiter:in die Verpflichtung, unmittelbar nach Eingang einer ablehnenden Einspruchsentscheidung diese zusammen mit den notwendigen Unterlagen (s. Notwendige Unterlagen) an die Hauptverwaltung (hotline@altbayerischer.de) zu senden.

  • Handelt es sich um eine Einspruchsentscheidung, die korrekterweise negativ entschieden wurde und keine Aussicht auf Erfolg besteht (beispielsweise analoges negatives BFH-Urteil), besteht keine Verpflichtung zur Vorlage der Unterlagen.

Mit Bevollmächtigung durch die Hauptverwaltung darf die Klage auch selbständig durch den/die Beratungsstellenleiter:in geführt werden.

Bitte wenden Sie sich in diesen Fällen an die Hauptverwaltung (hotline@altbayerischer.de).

Eine Klage ist nur dann zu empfehlen, wenn die steuerliche Auswirkung mindestens 312 Euro beträgt bzw. den Wert der Klagekosten übersteigt. Prüfen Sie daher stets die steuerliche Auswirkung, denn wenn die steuerliche Auswirkung beispielsweise nur 200 Euro betragen würde, die Klagekosten aber mindestens 312 Euro, ist die Führung einer Klage unwirtschaftlich.

Ausnahme: In bestimmten Fällen können die Klagekosten der Finanzverwaltung auferlegt werden, beispielsweise wenn es sich offensichtlich um einen Fehler des Finanzamtes handelt. Hier ist aber gegebenenfalls auch der Antrag auf schlichte Änderung sinnvoller.
Sind Sie sich unsicher, wenden Sie sich an die Steuerhotline.  

Um die Erfolgsaussichten einer Klage sorgfältig prüfen zu können, ist es erforderlich, dass sämtliche Dokumente des Streitjahres vorgelegt werden. Diese sind:

  • Einkommensteuerbescheid
  • Einspruchsentscheidung
  • Schriftverkehr im Einspruchsverfahren
  • Belege bezüglich des Streitpunktes

Klage

Liegt eine Einspruchsentscheidung vor, besteht grundsätzlich nur noch der Klageweg. Die Klage ist bei dem in der Rechtsbehelfsbelehrung genannten Finanzgericht einzureichen.

Bekanntgabe durch einfachen Brief, elektronischer Übermittlung und Datenabruf

Die Einspruchsentscheidung gilt am 3. Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben. Die 3-Tagesfrist gilt auch bei elektronischer Übermittlung (z. B. Telefax) und bei Bereitstellung zum Datenabruf (§ 122 Abs. 2a AO, § 122a Abs. 4 AO.).

Bekanntgabe durch Zustellung

Die Einspruchsentscheidung gilt am Tag der Zustellung als bekanntgegeben.

Die Klage ist kostenpflichtig. Die Kosten des finanzgerichtlichen Verfahrens betragen stets mindestens 312 Euro und bemessen sich nach dem Streitwert.

Die Klagekosten sind vom Mitglied zu tragen, es sei denn, es liegt ein Fehler der Beratungsstelle vor.

Schlichter Antrag auf Änderung

Nach Ergehen einer Einspruchsentscheidung besteht die Möglichkeit eines Änderungsantrags nach § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2a, Abs. 1 S. 2 u. 3 AO innerhalb der Klagefrist.

Der schlichte Änderungsantrag ist auch zulässig, wenn lediglich erneut eine Überprüfung der Rechtsfrage beantragt wird. Zu beachten ist allerdings, dass in diesen Fällen Erklärungen und Beweismittel, die bisher nicht in der Einspruchsentscheidung berücksichtigt wurden, auch nicht im Rahmen des Änderungsantrags berücksichtigt werden können.

Ein schlichter Änderungsantrag nach Ergehen einer Einspruchsentscheidung ist daher nur zu empfehlen, wenn dem Finanzamt bereits sämtliche Unterlagen bezüglich der Streitfrage vorliegen.

Bezüglich der Prüfung, ob Klage oder ein schlichter Änderungsantrag eingelegt werden soll, wenden Sie sich an die Hauptverwaltung (hotline@altbayerischer.de).

Lena Freiberger

Unsere Steuerberaterin Lena Freiberger behält in unserem Verein den Überblick über alle steuerlichen Themen und die neuesten Steueränderungen. Als Teamleitung des Steuerservice steht sie unseren Beratungsstellen vor allem bei komplexen steuerlichen Anfragen stets mit ihrer Expertise zur Seite. Mit ihrer Leidenschaft zum Steuerrecht begeistert sie auch als Dozentin unsere Berater:innen in unseren Seminaren und gibt ihnen umfangreiches Wissen an die Hand. Somit ebnet sie den Weg zur erfolgreichen Beratung der Mitglieder unseres Lohnsteuerhilfevereins.