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E-Rechnung: Empfang ab 01.01.25 verpflichtend | PDF-Abrechnung bleibt vorerst | MG-Beitragsrechnung nicht betroffen

E-Rechnung: Empfang ab 01.01.25 verpflichtend | PDF-Abrechnung bleibt vorerst | MG-Beitragsrechnung nicht betroffen

Ab dem 1. Januar 2025 müssen Unternehmen Rechnungen zumindest elektronisch empfangen können.

Für den Empfang einer E-Rechnung ab dem 1. Januar 2025 reicht es grundsätzlich aus, wenn der Rechnungsempfänger ein E-Mail-Postfach zur Verfügung stellt.

Die Verpflichtung zum Versand von E-Rechnungen besteht frühestens ab 1. Januar 2027. Für die Jahre 2025 und 2026 gibt es Übergangsfristen, in denen Unternehmer noch Papierrechnungen oder PDF-Rechnungen verwenden können, wenn der Empfänger zustimmt. Als Empfänger Ihrer monatlichen Beitragsabrechnungen stimmen wir zu, dass die Abrechnung wie gehabt per PDF-Gutschrift erfolgt.

Da die Regelungen für die E-Rechnung nur inländische Unternehmer (also B2B Umsätze) betreffen, bleiben die Beitragsrechnungen an die Mitglieder (als Nichtunternehmer bzw. B2C Umsätze) davon unberührt.

Fazit:

  1. Sie als Unternehmer müssen E-Rechnungen empfangen können
  2. Abrechnungsmodus BST <> HV bleibt bei einfacher PDF Gutschrift via Webportal
  3. Beitragsrechnungen an MG nicht betroffen

 

Weitere Informationen:
BMF 15.10.2024 | Einführung der elektronischen Rechnung für B2B ab 01.01.2025

Ulrich Danner

Als Vorstand und Berater hat Ulrich Danner seit vielen Jahren stets im Blick, wie sich die Weiterentwicklung unseres Lohnsteuerhilfevereins zukünftig gestaltet. Sein Fokus liegt darauf, unseren Beratungsstellenleiter:innen moderne und digitale Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, um unseren Mitgliedern den besten Service bieten zu können. Dank seines Studiums mit den Schwerpunkten Steuerrecht und Marketing und seiner Affinität zur Technik ist er unser Mann für Marketing und fördert die Digitalisierung mit dem Blickwinkel des steuerlichen Beraters.