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Beratungsbefugnis bei Mitgliedern mit Photovoltaikanlagen

Beratungsbefugnis bei Mitgliedern mit Photovoltaikanlagen

Lohnsteuerhilfevereine haben nun endlich Beratungsbefugnis für Betreiber:innen einer kleinen Photovoltaikanlage bis zu 30 kW. Die Einnahmen sind steuerfrei, die Photovoltaikanlage wird ohne Umsatzsteuer erworben. Doch was gibt es für Sie als Beratungsstellenleiter:in zu beachten?

Eine Kurzübersicht zur neuen Beratungsbefugnis bei Photovoltaikanlagen finden Sie hier:

Im Seminar finden Sie ausführliche Informationen zu Photovoltaikanlagen:


Inhaltsverzeichnis


Beratungsbefugnis

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurden Änderungen bei der Besteuerung von Photovoltaikanlagen eingeführt.

Bedeutend für Sie als Beratungsstellenleiter:in ist vor allem die Erweiterung der Beratungsbefugnis im Sinne des § 4 Nr. 11 StBerG bei Photovoltaikanlagen ab dem Veranlagungszeitraum 2022. Dies gilt für Alt- und Neuanlagen.

Dies bedeutet für Sie, dass ab dem Veranlagungszeitraum 2022 bei Mitgliedern mit begünstigten Photovoltaikanlagen Beratungsbefugnis besteht – unabhängig davon, ob der Strom umsatzsteuerpflichtig ist oder nicht bzw. ob das Mitglied Kleinunternehmer:in oder Regelbesteuerer ist. Sobald die Einkommensteuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG greift, besteht Beratungsbefugnis.

Achtung: Nicht zu vergessen ist aber, dass weiterhin keine Beratungsbefugnis hinsichtlich der Umsatzsteuer besteht.

Die weiteren Änderungen kurz zusammengefasst:

  • Beratungsbefugnis ab VZ 2022 – keine Beratungsbefugnis bis VZ 2021
    Für Lohnsteuerhilfevereine besteht ab VZ 2022 Beratungsbefugnis. Bis zum VZ 2021 besteht keine Beratungsbefugnis, auch wenn ein Antrag auf Liebhaberei gestellt wurde.
  • § 3 Nr. 72 EStG: Einkommensteuerbefreiung
    Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb oder aus einer geleasten bzw. gemieteten Photovoltaikanlage sind einkommensteuerfrei, wenn die Anlage maximal 15 kW/30 kW umfasst.
  • § 12 Abs. 3 UStG: Nullsteuersatz
    Photovoltaikanlagen bis zu 30 kW sind ab dem 01.01.2023 beim Kauf nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet.

Weitere Informationen zur Neuregelung bei Photovoltaikanlagen finden Sie in unserem aktuellen Blogbeitrag: Wichtige Neuregelung bei Photovoltaikanlagen.

Das BMF hat mit Schreiben vom 17.07.2023 ein Anwendungsschreiben zur Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG erlassen.

Photovoltaikanlagen bei Erwerb/Installation ab 01.01.2023

Betreiber:innen einer Photovoltaikanlage erzielen Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die Photovoltaikanlage stellt damit Betriebsvermögen dar – auch nach der Neuregelung.

Lediglich die Einnahmen und Entnahmen in Zusammenhang mit einer Photovoltaikanlage werden – bereits ab dem 01.01.2022 – nach § 3 Nr. 72 EStG steuerfrei gestellt. Ausgaben in Zusammenhang mit der Anlage können gem. § 3c EStG nicht mehr geltend gemacht werden.

In der Einkommensteuererklärung müssen die Einnahmen und Entnahmen nicht mehr berücksichtigt werden. Es ist keine Anlage G mit Anlage EÜR notwendig.

Es besteht kein Wahlrecht – die Steuerbefreiung ist zwingend anzuwenden, wenn die Voraussetzungen (= begünstigte Photovoltaikanlage) erfüllt sind.

Handlungsempfehlung
Haben Sie ein Mitglied, das die Photovoltaikanlage ab dem 01.01.2023 angeschafft und installiert hat, so müssen Sie in der Einkommensteuererklärung nichts beachten. Die Einkommensteuererklärung ist ohne Gewinn aus Gewerbebetrieb oder etwaiger Angaben zu erstellen.

Tipp: Handwerkerleistungen nach § 35a EStG geltend machen.

Ab dem 01.01.2023 werden Verbraucher:innen beim Kauf von Photovoltaikanlagen nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet – es gilt der sogenannte Nullsteuersatz nach § 12 Abs. 3 UStG. Insofern entfällt die Notwendigkeit, dass die Betreiber:innen der Photovoltaikanlage auf die Kleinunternehmerregelung verzichten, um die Vorsteuer geltend zu machen.

Zu beachten ist, dass die Einspeisung und Veräußerung des Stroms an den Netzbetreiber weiterhin umsatzsteuerpflichtig sind. Die Versteuerung des Eigenverbrauches entfällt gem. BMF allerdings in diesen Fällen.

In der Regel werden Ihre Mitglieder zur Kleinunternehmerregelung optieren, da die Grenzen im Sinne des § 19 UStG nicht überschritten werden. Auch die Kleinunternehmer:in, die nach § 19 Abs. 1 UStG keine Steuer schulden, müssen grundsätzlich eine Jahreserklärung übermitteln, weil das Gesetz keine Ausnahmen zulässt.

Hinweis: In der Verwaltungspraxis verzichten die Finanzämter jedoch zum Teil auf die Übermittlung der Steuererklärung durch Kleinunternehmer:innen oder fordern die Erklärung z. B. nur alle drei Jahre an.

Sollten Ihre Mitglieder die Regelbesteuerung anwenden, so muss jährlich eine Umsatzsteuererklärung eingereicht werden.

Handlungsempfehlung

Hinsichtlich der Umsatzsteuer besteht für den Lohnsteuerhilfeverein weiterhin keine Beratungsbefugnis. Dem Mitglied können Sie entweder empfehlen,

  • sich an eine:n Steuerberater:in zu wenden oder
  • die Umsatzsteuererklärung selbst auszufüllen oder
  • sich mit dem Finanzamt in Verbindung zu setzen, ob auf die Erklärung verzichtet werden kann (Kleinunternehmerregelung).

Ausblick

Ob zukünftig Betreiber einer Photovoltaikanlage mit Nullsteuersatz und Kleinunternehmerregelung eine Steuererklärung einzureichen haben, bleibt abzuwarten. Es ist zu hoffen, dass auch hier eine Vereinfachung (keine Abgabeverpflichtung für die Umsatzsteuerjahreserklärung) getroffen wird. Bei Neuigkeiten informieren wir Sie umgehend.

Photovoltaikanlagen bei Erwerb/Installation bis 31.12.2022

1. Veranlagungszeitraum 2022

Kein Antrag auf Liebhaberei

Betreiber:innen einer Photovoltaikanlage erzielen Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Lediglich die Einnahmen und Entnahmen in Zusammenhang mit einer Photovoltaikanlage werden – bereits ab dem 01.01.2022 – nach § 3 Nr. 72 EStG steuerfrei gestellt. Ausgaben in Zusammenhang mit der Anlage können gem. § 3c EStG nicht mehr geltend gemacht werden.

In der Einkommensteuererklärung dürfen die Einnahmen und Entnahmen nicht mehr berücksichtigt werden. Es ist keine Anlage G mit Anlage EÜR notwendig.

Es besteht kein Wahlrecht – die Steuerbefreiung ist zwingend anzuwenden, wenn die Voraussetzungen (= begünstigte Photovoltaikanlage) erfüllt sind.

Handlungsempfehlung

Haben Sie ein Mitglied, dass die Photovoltaikanlage bis 31.12.2022 angeschafft und installiert hat, so müssen Sie in der Einkommensteuererklärung 2022 nichts beachten. Die Einkommensteuererklärung ist ohne Gewinn aus Gewerbebetrieb oder etwaiger Angaben zu erstellen.

Antrag auf Liebhaberei

Hat das Mitglied für PV-Anlagen, die bis zum 31.12.2021 angeschafft wurden, einen Antrag auf Liebhaberei gestellt, bleibt die PV-Anlage im Privatvermögen. In der Einkommensteuererklärung sind keine Angaben zur PV-Anlage zu machen, da einkommensteuerrechtlich eine Liebhaberei vorliegt. Es ist keine Anlage G mit Anlage EÜR notwendig.

Tipp: Bei Altanlagen (Inbetriebnahme bis 01.01.2022) musste ein Antrag bis 31.12.2022 erfolgen. Die Frist zur Antragsstellung wurde bis zum 31.12.2023 verlängert.

Ab dem VZ 2022 besteht auch für PV-Anlagen, die vor 01.01.2022 angeschafft und ein Liebhaberei-Antrag gestellt wurde, Beratungsbefugnis.

FAQ

Ihr Mitglied hat einen Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG in den Vorjahren in Anspruch genommen?

Hat Ihr Mitglied einen Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG in den VZ vor 2022 für eine im Jahr 2022 anzuschaffende Anlage gebildet, so ist der IAB rückgängig zu machen, wenn die Anlage unter § 3 Nr. 72 EStG fällt. Bei der Rückgängigmachung nach § 7g Abs. 3 EStG handelt es sich um einen analogen Fall des rückwirkenden Ereignisses. Die Rückgängigmachung hat somit keine Auswirkung auf den VZ 2022 und Folgejahre, da der Bescheid, in welchem der IAB gebildet wurde, zu korrigieren ist. Es besteht daher für die Steuererklärungen ab 2022 weiterhin Beratungsbefugnis. Die rückwirkende Änderung der Steuerbescheide hat für den Lohnsteuerhilfeverein keine Bedeutung, da für diesen VZ ohnehin keine Beratungsbefugnis bestand/besteht.

Kauf der Photovoltaikanlage im Jahr 2021 und Erstattung der Vorsteuer im Jahr 2022?

Hat Ihr Mitglied im Jahr 2021 eine Photovoltaikanlage installiert und wird ihm die gezahlte Umsatzsteuer für das Jahr 2021 im Jahr 2022 erstattet, so stellt die Erstattung im Jahr des Zuflusses 2022 (bei EÜR) Betriebseinnahmen dar. Diese Betriebseinnahmen sind allerdings aufgrund der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG steuerfrei. Im Jahr 2021 hat das Mitglied aber die Umsatzsteuer als Betriebsausgaben geltend gemacht – laut der Literatur greift § 3c Abs. 1 EStG und die Vorsteuer aus dem Kauf darf nicht abgezogen werden. Das BMF äußert sich in seinem Schreiben nicht zu einem etwaigen Fall – wir gehen davon aus, dass keine Änderung der Vorjahresbescheide erfolgen wird.

Die Lieferung und Installation einer Photovoltaikanlage bis zum 31.12.2022 ist umsatzsteuerpflichtig mit 19 Prozent. Insofern haben Ihre Mitglieder die Möglichkeit, sich die Vorsteuer aus dem Kauf der Anlage erstatten zu lassen.

In der Regel optieren die Mitglieder zur Regelbesteuerung, um sich die Umsatzsteuer vom Finanzamt zurückzuholen. Dies ist häufig die günstigere Wahl, denn die zu leistende Umsatzsteuer aufgrund der Einspeisung und des Selbstverbrauchs ist meist geringer als die vom Finanzamt zurückerstattete Umsatzsteuer beim Kauf. Und ohnehin kann der Steuerpflichtige nach Ablauf des Vorsteuerberichtigungszeitraums nach § 15a EStG zur Kleinunternehmerregelung ohne steuerliche Nachteile zurückkehren.

Die Einspeisung und Veräußerung des Stroms an den Netzbetreiber sowie der Eigenverbrauch als unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Nr. 9a UStG ist stets – auch nach der Neuregelung – umsatzsteuerpflichtig.

Ist Ihr Mitglied Regelbesteuerer, so muss jährlich eine Umsatzsteuererklärung eingereicht werden und unter Umständen sind auch Voranmeldungen abzugeben. Auch für den oder die Kleinunternehmer:in muss eine Umsatzsteuerjahreserklärung eingereicht werden.

Hinweis: In der Verwaltungspraxis verzichten die Finanzämter jedoch zum Teil auf die Übermittlung der Steuererklärung durch Kleinunternehmer:innen oder fordern die Erklärung z. B. nur alle drei Jahre an.

Da aber bei Lieferung und Installation bis 31.12.2022 von Photovoltaikanlagen die Vielzahl der Mitglieder den Vorsteuerabzug gewählt haben wird, um sich die Vorsteuer erstatten lassen zu können, ist zumindest bei Anschaffungen ab 2017 davon auszugehen, dass die Regelbesteuerung greift. Bei Anschaffungen vor 2017 könnte gegebenenfalls – je nach Einzelfall – bereits ein Wechsel zur Kleinunternehmerregelung möglich sein.

Handlungsempfehlung

Hinsichtlich der Umsatzsteuer besteht für den Lohnsteuerhilfeverein weiterhin keine Beratungsbefugnis. Dem Mitglied können Sie entweder empfehlen,

  • sich an einen Steuerberater:in zu wenden oder
  • die Umsatzsteuererklärung selbst auszufüllen oder
  • sich mit dem Finanzamt in Verbindung zu setzen, ob auf die Erklärung verzichtet werden kann (Kleinunternehmerregelung)

Unabhängig von der Umsatzsteuer, besteht für die Einkommensteuererklärung ab VZ 2022 Beratungsbefugnis. Bei Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung oder Umsatzsteuerjahreserklärung kann somit – ausschließlich bei Photovoltaikanlagen – eine Mandatsteilung (z. B. StB) erfolgen.

2. Veranlagungszeitraum 2021 und Vorjahre

Mit BMF-Schreiben vom 29.10.2021 haben Betreiber einer Photovoltaikanlage mit bis zu 10 kW die Möglichkeit das Wahlrecht der Liebhaberei auszuüben.

Hinweis: Die gesetzliche Neuregelung der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG gilt erst ab dem Veranlagungszeitraum 2022.

Hat ihr Mitglied für das Jahr 2021 und die Vorjahre einen Antrag auf Liebhaberei beim Finanzamt gestellt, so müssen keine Gewinne aus Gewerbebetrieb in der Einkommensteuererklärung erklärt werden.  Bei Altanlagen, die bis zum 31.12.2021 in Betrieb genommen wurden, ist der Antrag bis spätestens 31.12.2022 zu stellen.

Tipp: Bei Altanlagen (Inbetriebnahme bis 01.01.2022) musste ein Antrag bis 31.12.2022 erfolgen. Die Frist zur Antragsstellung wurde bis zum 31.12.2023 verlängert.

Wurde hingegen kein Antrag gestellt, da beispielsweise Verluste erzielt wurden, wirken sich diese im Rahmen der Steuererklärung als negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus.

Keine Beratungsbefugnis bis VZ 2021
Unabhängig davon, ob ein Liebhabereiantrag gestellt wurde oder nicht, besteht für Lohnsteuerhilfevereine bis zum VZ 2021 keine Beratungsbefugnis.

Keine Anzeigepflicht von Photovoltaikanlagen ab 01.01.2023

Betreiber:innen einer Photovoltaikanlage gelten als Gewerbetreibende, welche grundsätzlich einen Gewerbebetrieb anzeigen und beim Finanzamt einen steuerlichen Erfassungsbogen ausfüllen müssen. Dies entfällt für bestimmte Betreiber:innen von Photovoltaikanlagen ab 01.01.2023.

Die Pflicht für Betreiber:innen von kleinen PV-Anlagen zur steuerlichen Anzeige über die Aufnahme des Gewerbebetriebs und des Ausfüllens des steuerlichen Erfassungsbogen entfällt. Voraussetzung ist gem. BMF v. 12.06.2023, dass es sich um eine PV-Anlage handelt,

Dies gilt auch, wenn Betreiber:innen umsatzsteuerfreie Vermietungseinkünfte erzielen.


Beitragsbild © anatoliy_gleb – stock.adobe.com

Lena Freiberger

Unsere Steuerberaterin Lena Freiberger behält in unserem Verein den Überblick über alle steuerlichen Themen und die neuesten Steueränderungen. Als Teamleitung des Steuerservice steht sie unseren Beratungsstellen vor allem bei komplexen steuerlichen Anfragen stets mit ihrer Expertise zur Seite. Mit ihrer Leidenschaft zum Steuerrecht begeistert sie auch als Dozentin unsere Berater:innen in unseren Seminaren und gibt ihnen umfangreiches Wissen an die Hand. Somit ebnet sie den Weg zur erfolgreichen Beratung der Mitglieder unseres Lohnsteuerhilfevereins.