Rückwirkend zum 01.01.2019 hat der Bundesgesetzgeber eine verfassungsgemäße Neuregelung der Verzinsung mit 1,8 % pro Jahr beschlossen.
Inhaltsverzeichnis
- Pressemitteilungen – Berliner Senatsverwaltung und Bayerisches Landesamt für Steuern
- Wie gehen die weiteren Bundesländer vor?
- Handlungsempfehlung für die Beratungsstellenleiter:innen
Pressemitteilungen – Berliner Senatsverwaltung und Bayerisches Landesamt für Steuern
Das Bayerische Landesamt für Steuern hat am 03.11.2022 per Pressemitteilung informiert, dass im November 2022 die bayerischen Finanzämter von Amts wegen geänderte Zinsbescheide in offenen Fällen an die Steuerpflichtigen erlassen.
Nunmehr hat auch die Berliner Senatsverwaltung für Finanzen per Pressemitteilung vom 05.12.2022 über die Neuberechnung der Zinsfestsetzungen informiert.
Wie gehen die weiteren Bundesländer vor?
Bisher haben sich nur das Bayerische Landesamt für Steuern und die Berliner Senatsverwaltung für Finanzen über die Änderung der Zinsfestsetzungen geäußert.
Allerdings ist zu erwarten, dass auch weitere Bundesländer in nächster Zeit geänderte Bescheide hinsichtlich der Zinsfestsetzungen erlassen werden.
Handlungsempfehlung für die Beratungsstellenleiter:innen
Die Zinsfestsetzungen für die Zeiträume ab 01.01.2019 werden mit dem aktuellen Zinssatz von 1,8 % pro Jahr (0,15 % pro Monat) berechnet und die Bescheide gegebenenfalls angepasst.
Da es sich um eine Änderung von Amts wegen handelt, besteht Ihrerseits kein Handlungsbedarf – d.h. es muss kein Antrag gestellt werden. Auch in den anderen Bundesländern ist eine Änderung von Amts wegen zu erwarten.
Da eine Änderung und Neuberechnung von Amts wegen erfolgt, ist eine detaillierte Prüfung der Bescheide nicht erforderlich.
Wichtig: Erstattungszinsen stellen Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG dar und sind – da kein Einbehalt einer Kapitalertragssteuer – im Jahr des Zuflusses, d. h. 2022 in der Anlage KAP zu erfassen. Der Sparer-Pauschbetrag findet Anwendung.