Ab dem 1. Januar 2025 müssen Unternehmen Rechnungen zumindest elektronisch empfangen können.
Für den Empfang einer E-Rechnung ab dem 1. Januar 2025 reicht es grundsätzlich aus, wenn der Rechnungsempfänger ein E-Mail-Postfach zur Verfügung stellt.
Die Verpflichtung zum Versand von E-Rechnungen besteht frühestens ab 1. Januar 2027. Für die Jahre 2025 und 2026 gibt es Übergangsfristen, in denen Unternehmer noch Papierrechnungen oder PDF-Rechnungen verwenden können, wenn der Empfänger zustimmt. Als Empfänger Ihrer monatlichen Beitragsabrechnungen stimmen wir zu, dass die Abrechnung wie gehabt per PDF-Gutschrift erfolgt.
Da die Regelungen für die E-Rechnung nur inländische Unternehmer (also B2B Umsätze) betreffen, bleiben die Beitragsrechnungen an die Mitglieder (als Nichtunternehmer bzw. B2C Umsätze) davon unberührt.
Fazit:
- Sie als Unternehmer müssen E-Rechnungen empfangen können
- Abrechnungsmodus BST <> HV bleibt bei einfacher PDF Gutschrift via Webportal
- Beitragsrechnungen an MG nicht betroffen
Weitere Informationen:
BMF 15.10.2024 | Einführung der elektronischen Rechnung für B2B ab 01.01.2025