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Vollmacht | Bekanntgabe nur über Vollmachtsdatenbank (VDB) nicht über Ergänzende Angaben

Vollmacht | Bekanntgabe nur über Vollmachtsdatenbank (VDB) nicht über Ergänzende Angaben

Die Möglichkeit zur Erfassung einer Einmalbekanntgabe-Vollmacht ist ab dem Veranlagungsjahr 2023 ersatzlos entfallen. Stattdessen ist die Bekanntgabevollmacht über die Vollmachtsdatenbank anzuzeigen. Eine „Umgehung“ durch Nutzung der Ergänzenden Angaben zur Steuererklärung (Zeile 37) ist nicht erwünscht.

Inhaltsverzeichnis


Vollmacht – Bekanntgabe nur über VDB

Die Möglichkeit zur Erfassung einer Einmalbekanntgabe-Vollmacht für eine andere Person als den oder die Steuerpflichtige:n ist ab dem Veranlagungsjahr 2023 ersatzlos entfallen.

Für die Nutzung einer Bekanntgabevollmacht für Lohnsteuerhilfevereine bittet die Finanzverwaltung ausdrücklich darum, die Vollmachtsdatenbank (VDB) unter Wirkung der Vollmachtsvermutung nach § 80a AO zu nutzen. Diese steht den Lohnsteuerhilfevereinen seit Anfang 2022 zur Verfügung.

Auch eine digitale Bekanntgabe (DIVA 2) kann nur über die Vollmachtsdatenbank erfolgen. Die Verwaltung der elektronischen Vollmachten ist sowohl über ESt-Plus von Steuersoft als auch über Mein ELSTER (z. B. für Tax-Business-User) möglich.

Eine Vollmacht im pdf-Format stellt keine elektronische Vollmacht im Sinne der Vollmachtsdatenbank dar. Sie ist lediglich eine andere Übermittlungsform einer Papiervollmacht, die personell durch den oder die Bearbeiter:in im Steuerkonto zu erfassen ist.

Eine Eingabe in dieser Zeile und Erfassung eines Freitextes führt immer zu einer Aussteuerung der Steuererklärung aus dem automatisierten Verfahren. Die sich daraus ergebende personelle Einzelfallprüfung, führt zu einer deutlich zeitlich verzögerten Bearbeitung durch die Finanzverwaltung.

Ergänzende Angaben Zeile 37 nicht für Vollmachten „missbrauchen“

Die Eingabemöglichkeit in Zeile 37 (Ergänzende Angaben zur Steuererklärung) ist für Angaben oder Sachverhalte vorgesehen, die über die Angaben in der Steuererklärung hinaus zu berücksichtigen sind.

ACHTUNG
Anders als im Seminarskript 2024-1 S. 38 empfohlen, erfolgte nun zur amtlichen Anleitung 2023 eine Klarstellung seitens der OFD Frankfurt: Die Verwendung der Zeile 37 ist nur in Ausnahmefällen für die Übermittlung von Empfangsvollmachten vorgesehen, wenn die Erklärung in Papierform abgegeben und dann die Vollmacht als Anlage beigefügt wird.

Für regelmäßige Vollmachten für steuerliche Vertreter wie Lohnsteuerhilfevereine und Steuerberater ist dieser Bereich nicht vorgesehen.

  • Mit anderen Worten:
    Wer künftig – ohne VDB – Steuerbescheide an die Beratungsstelle zugestellt haben möchte, muss dem Finanzamt eine Bekanntgabevollmacht zusenden.
    Dies kann über ELSTER als „sonstige Nachricht“ erfolgen.
    Allerdings muss diese PDF-Vollmacht immer personell erfasst werden, was zu Mehraufwand und verlängerten Bearbeitungszeiten führt.
    Beratungsstellenleiter:innen sind angehalten Vollmachten per VDB anzuzeigen!

Mantelbogen Zeile 39 und 40

Diese Eingabefelder dienen der Information für den oder die Bearbeiter:in. Hier können Hinweise auf den steuerlichen Vertreter sowie beispielsweise Kontaktdaten für Rückfragen hinterlegt werden.

Im Hauptvordruck zur beschränkten Steuerpflicht befinden sich die entsprechenden Eingabefelder in den Zeilen 86 bzw. 89 und 90.

Fazit

Die Möglichkeit zur Nutzung der Vollmachtsdatenbank ist für alle Lohnsteuerhilfevereine eine großartige Erleichterung in der täglichen Beratungspraxis. Wie so viele andere Branchen kämpft auch die Finanzverwaltung mit denselben personellen Problemen wie auch wir. Im Zuge eines einvernehmlichen Miteinanders sollten also die technischen Möglichkeiten im ursprünglich dafür vorgesehenen Sinne genutzt werden.

Falls Sie die VDB noch nicht nutzen, dann wäre spätestens jetzt der Zeitpunkt gekommen, um auf eine zeitgemäße Beratung umzusteigen. Wir unterstützen Sie gerne dabei!


Quelle:
OFD Hessen Infomail vom 19.03.2024
BVL 21.06.2024

Ulrich Danner

Als Vorstand und Berater hat Ulrich Danner seit vielen Jahren stets im Blick, wie sich die Weiterentwicklung unseres Lohnsteuerhilfevereins zukünftig gestaltet. Sein Fokus liegt darauf, unseren Beratungsstellenleiter:innen moderne und digitale Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, um unseren Mitgliedern den besten Service bieten zu können. Dank seines Studiums mit den Schwerpunkten Steuerrecht und Marketing und seiner Affinität zur Technik ist er unser Mann für Marketing und fördert die Digitalisierung mit dem Blickwinkel des steuerlichen Beraters.