Die Möglichkeit zur Erfassung einer Einmalbekanntgabe-Vollmacht ist ab dem Veranlagungsjahr 2023 ersatzlos entfallen. Stattdessen ist die Bekanntgabevollmacht über die Vollmachtsdatenbank anzuzeigen. Eine „Umgehung“ durch Nutzung der Ergänzenden Angaben zur Steuererklärung (Zeile 37) ist nicht erwünscht.
Inhaltsverzeichnis
- Vollmacht – Bekanntgabe nur über VDB
- Ergänzende Angaben Zeile 37 nicht für Vollmachten „missbrauchen“
- Mantelbogen Zeile 39 und 40
- Fazit
Vollmacht – Bekanntgabe nur über VDB
Die Möglichkeit zur Erfassung einer Einmalbekanntgabe-Vollmacht für eine andere Person als den oder die Steuerpflichtige:n ist ab dem Veranlagungsjahr 2023 ersatzlos entfallen.
Für die Nutzung einer Bekanntgabevollmacht für Lohnsteuerhilfevereine bittet die Finanzverwaltung ausdrücklich darum, die Vollmachtsdatenbank (VDB) unter Wirkung der Vollmachtsvermutung nach § 80a AO zu nutzen. Diese steht den Lohnsteuerhilfevereinen seit Anfang 2022 zur Verfügung.
Auch eine digitale Bekanntgabe (DIVA 2) kann nur über die Vollmachtsdatenbank erfolgen. Die Verwaltung der elektronischen Vollmachten ist sowohl über ESt-Plus von Steuersoft als auch über Mein ELSTER (z. B. für Tax-Business-User) möglich.
Eine Vollmacht im pdf-Format stellt keine elektronische Vollmacht im Sinne der Vollmachtsdatenbank dar. Sie ist lediglich eine andere Übermittlungsform einer Papiervollmacht, die personell durch den oder die Bearbeiter:in im Steuerkonto zu erfassen ist.
Eine Eingabe in dieser Zeile und Erfassung eines Freitextes führt immer zu einer Aussteuerung der Steuererklärung aus dem automatisierten Verfahren. Die sich daraus ergebende personelle Einzelfallprüfung, führt zu einer deutlich zeitlich verzögerten Bearbeitung durch die Finanzverwaltung.

