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Tipps zum Ansatz der Tagespauschale für Homeoffice-Tage

Tipps zum Ansatz der Tagespauschale für Homeoffice-Tage

Für die Tagespauschale für Homeoffice-Tage ist gesetzlich keine Mindestarbeitszeit in der häuslichen Wohnung vorgegeben. Denkbar ist daher auch ein Ansatz bei Handwerkern:innen, Busfahrern:innen oder Mitgliedern mit Vermietungsobjekten, auch wenn die Tätigkeit zeitlich nur kurz im Homeoffice ausgeübt wird.

Inhaltsverzeichnis

Tipp: Setzen Sie die Tagespauschale nur mit vorhandenen Aufstellungen des Mitglieds an. Darin sollten die Tage und die Tätigkeiten (wenn unklar, wie bspw. bei Handwerkern:innen) aufgelistet sein. Somit sparen Sie Zeit und haben eine Argumentationsgrundlage gegenüber dem Finanzamt.


Regelung im Überblick

Ein Ansatz der Tagespauschale ist möglich, wenn Arbeitnehmer:innen überwiegend in der häuslichen Wohnung tätig werden und an diesen Tagen keine erste Tätigkeitsstätte aufsuchen.

Wenn dem/der Arbeitnehmer:in kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (z. B. Lehrer:in, Vertreter:in), ist ein Ansatz der Tagespauschale auch möglich, wenn die Tätigkeit an diesem Tag nicht überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und/oder die erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird.

Haben die Arbeitnehmer:innen keine erste Tätigkeitsstätte, ist ein Ansatz möglich, wenn an diesen Tagen die Tätigkeit überwiegend im Homeoffice ausgeübt wird. In der Regel haben diese Arbeitnehmer:innen aber keinen anderen Arbeitsplatz, sodass unerheblich ist, ob die Tätigkeit überwiegend im Homeoffice ausgeübt wird.

Nachweis über Tätigkeit in der häuslichen Wohnung

BMF v. 15.08.2023, Rn. 30
Die Kalendertage, an denen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Tagespauschale erfüllt sind, sind vom Steuerpflichtigen aufzuzeichnen und in geeigneter Form glaubhaft zu machen.

Das BMF enthält den Hinweis, dass die Arbeitstage aufzuzeichnen und glaubhaft zu machen sind. Insofern kann auch von Ihren Mitgliedern erwartet werden, geeignete Nachweise vorzulegen.

Tipp: Unsere Empfehlung ist, die Tagespauschale nur mit vorhandenen Aufstellungen des Mitglieds anzusetzen. Diese sollten alle relevanten Informationen enthalten, wie die Anzahl der Homeoffice-Tage und die damit verbundenen Tätigkeiten.

Nutzen Sie einen Kalender zur Übersicht über die Homeoffice-Tage und lassen Sie sich vom Mitglied mit unklaren Tätigkeiten im Homeoffice (z. B. Vermieter:in, Handwerker:in, Busfahrer:in) eine Erläuterung der Tätigkeit in der häuslichen Wohnung zur Verfügung stellen.

Sparen Sie Zeit: Empfehlenswert sind diese Aufzeichnungen auch dahingehend, dass spätere Rückfragen vom Finanzamt einfach und schnell beantwortet werden können. Da kein zeitlicher Mindestumfang vorgeschrieben ist, kann mit den Aufzeichnungen zumindest glaubhaft gemacht werden, dass eine Tätigkeit in der häuslichen Wohnung ausgeübt wurde.

Zeitlicher Umfang der Tätigkeit im Homeoffice

Das Gesetz und die Verwaltungsanweisungen enthalten keine Vorgaben, wie lange tatsächlich in der häuslichen Wohnung gearbeitet werden muss, um Anspruch auf die Tagespauschale zu haben. Gemäß den aktuellen Regelungen ist für den Ansatz der Tagespauschale ausreichend, wenn eine Tätigkeit im Homeoffice ausgeübt wird.

Fraglich ist daher, ob es bereits ausreicht, wenn der/die Steuerpflichtige im Homeoffice beispielsweise

  • nur kurz die E-Mails oder den Kalender checkt (z. B. 2-3 Minuten)
  • die Arbeitsstunden aufschreibt (z. B. 5 Minuten)
  • die Arbeitskleidung und Arbeitsmittel für den nächsten Tag vorbereitet
  • usw.

oder ob tatsächlich eine Tätigkeit von Bedeutung oder von beispielsweise mindestens 15 Minuten ausgeübt werden muss.

Inwieweit die Finanzverwaltung einen Ansatz zulässt, wenn nur kurze Zeiten im Homeoffice ausgeübt werden, ist abzuwarten.

Tipp: Empfehlenswert ist daher eine Aufstellung vom Mitglied (s. Nachweis über Tätigkeit in der häuslichen Wohnung) anzufordern. Das Mitglied (z. B. Handwerker:in) hat somit anzugeben, an welchen Tagen tatsächlich eine Tätigkeit in der häuslichen Wohnung ausgeübt wurde, auf welche man sich als Beratungsstellenleiter:in berufen kann.

Mitglieder mit keinem anderen Arbeitsplatz

Hat der/die Arbeitnehmer:in

  • eine erste Tätigkeitsstätte, die an Homeoffice-Tagen aufgesucht wird (z. B. Lehrer:in) oder
  • keine erste Tätigkeitsstätte (z. Vertreter:in)

und ist nicht überwiegend in der häuslichen Wohnung tätig, so ist dennoch ein Ansatz der Tagespauschale für diese Tage möglich, wenn den Arbeitnehmer:innen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Der Lehrer hat in der Schule eine erste Tätigkeitsstätte und unterrichtet dort von 08:00-13:00 Uhr. Von 15:00-17:00 Uhr bereitet der Lehrer im Homeoffice den Unterricht für den nächsten Tag vor.

Der Lehrer hat eine erste Tätigkeitsstätte, die täglich aufgesucht wird und kann daher grundsätzlich keine Tagespauschale ansetzen. Da dem Lehrer allerdings zusätzlich für seine Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, kann der Lehrer die Tagespauschale ansetzen.

A ist Handwerker und hat keine erste Tätigkeitsstätte. Täglich schreibt A, nachdem er von der Baustelle nach Hause gekommen ist, am Esstisch (Homeoffice) seine Arbeitsstunden auf.

A hat keine erste Tätigkeitsstätte, d. h. ihm steht auch kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Auch, wenn A die Tätigkeit nicht überwiegend im Homeoffice ausübt, kann A die Tagespauschale ansetzen. Denn wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, ist der zeitliche Umfang im Homeoffice unerheblich.

  • Zeitlicher Mindestumfang ist derzeit nicht festgelegt – ein Ansatz ist daher theoretisch möglich. Fordern Sie Aufstellungen über Arbeitstage im Homeoffice vom Mitglied an.

B ist Busfahrer und übernimmt bzw. übergibt arbeitstäglich das Fahrzeug am Busdepot von 07:00 bis ca. 16:00 Uhr. Vom Arbeitgeber erfolgte keine arbeitsrechtliche Zuordnung, insofern hat B keine erste Tätigkeitsstätte. Das Busdepot stellt aber einen Sammelpunkt dar (= nur Entfernungspauschale). Am Vorabend prüft B im Homeoffice die Routen auf mögliche Straßensperrungen oder Baustellen.

B hat keine erste Tätigkeitsstätte und steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. B kann für die Tätigkeit im Homeoffice (Prüfen der Routen) die Tagespauschale ansetzen.

  • Zeitlicher Mindestumfang ist derzeit nicht festgelegt – ein Ansatz ist daher theoretisch möglich. Fordern Sie Aufstellungen über Arbeitstage im Homeoffice vom Mitglied an.

Mitglieder mit Vermietungsobjekten

Hat das Mitglied ein Vermietungsobjekt, kann die Tagespauschale auch im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung angesetzt werden, wenn Tätigkeiten für die Immobilie im Homeoffice ausgeübt werden, wie beispielweise:

  • Einsortieren bzw. Download von Kontoauszügen
  • Erstellen von Nebenkostenabrechnungen
  • Telefonate mit den Mietern
  • Korrespondenzen per E-Mail mit den Mietern oder der Hausverwaltung
  • Bestellungen (Renovierungen, Ersatzprodukte etc.) für das Mietobjekt
  • usw.

Achtung: Sofern das Mitglied auch im Rahmen einer anderen Einkunftsart die Tagespauschale ansetzen kann, ist die Tagespauschale aufzuteilen oder nur einer Einkunftsart zuzuordnen. Prüfen Sie daher, wie sich die Tagespauschale am besten auswirkt (bspw. unter Arbeitnehmer-Pauschbetrag).

C vermietet eine Eigentumswohnung und erzielt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Nebenkostenabrechnung erstellt eine Hausverwaltung, C muss aber der Hausverwaltung immer die Daten per E-Mail zur Verfügung stellen (1x im Jahr). Jeden Monat speichert C die Kontoauszüge vom Online-Banking in seinem Steuer-Ordner auf dem Laptop. C telefoniert in diesem Jahr viermal mit seinem Mieter und schreibt per WhatsApp mit dem Mieter an 5 Tagen. Weil C in der Eigentumswohnung ein neues Bad einbauen ließ, hatte C an 3 Tagen Telefonate mit den Handwerkern und bestellte online an 2 Tagen Einrichtungsgegenstände für das Bad.

C kann für die Tätigkeiten im Homeoffice die Tagespauschale ansetzen:

  • 1 x Datenübermittlung an die Hausverwaltung
  • 12 x Download und Speichern von Kontoauszügen
  • 4 x Telefonat mit dem Mieter
  • 5 x WhatsApp mit dem Mieter
  • 3 x Telefonat mit Handwerker
  • 2 x Bestellung von Einrichtungsgegenständen

  • Zeitlicher Mindestumfang ist derzeit nicht festgelegt – ein Ansatz ist daher theoretisch möglich. Fordern Sie Aufstellungen über Arbeitstage im Homeoffice vom Mitglied an.

Mitglieder mit anderen Einkunftsarten

Die Tagespauschale kann im Rahmen sämtlicher Einkunftsarten angesetzt werden, beispielsweise

  • sonstige Einkünfte (Renten, Kryptowährung, privates Veräußerungsgeschäft)
  • Gewerbeeinkünfte/Selbständige Arbeit (keine Beratungsbefugnis)

Achtung: Sofern das Mitglied auch im Rahmen einer anderen Einkunftsart die Tagespauschale ansetzen kann, ist die Tagespauschale aufzuteilen oder nur einer Einkunftsart zuzuordnen. Prüfen Sie daher, wie sich die Tagespauschale am besten auswirkt (bspw. unter Arbeitnehmer-Pauschbetrag).

D handelt mit Kryptowährungen (Veräußerung innerhalb 1 Jahr) und hat Gewinne/Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften erwirtschaftet. Das Trading der Kryptowährungen übt D in der häuslichen Wohnung aus.

D kann für die Tage, an denen die Kryptowährungen angeschafft oder veräußert werden (Trading) und er für diese Einkunftsart in der häuslichen Wohnung tätig wird, die Tagespauschale ansetzen. Die Tagespauschale erhöht den Verlust bzw. mindert den Gewinn.

  • Zeitlicher Mindestumfang ist derzeit nicht festgelegt – ein Ansatz ist daher theoretisch möglich. Fordern Sie Aufstellungen über Arbeitstage im Homeoffice vom Mitglied an.

Mitglieder mit erster Tätigkeitsstätte

Hat der/die Arbeitnehmer:in eine erste Tätigkeitsstätte, so ist der Ansatz der Tagespauschale nur möglich, wenn

  • die Tätigkeit an diesem Tag überwiegend (mehr als die Hälfte der Arbeitszeit) in der häuslichen Wohnung ausgeübt wird
    und
  • die erste Tätigkeitsstätte an diesem Tag nicht aufgesucht wird.

E ist Manager und hat beim Arbeitgeber eine erste Tätigkeitsstätte. Am Montag übt E die Tätigkeit beim Arbeitgeber im Büro aus und fährt um 17:00 Uhr nach Hause. Um 19:00 Uhr muss E noch kurz an einem Meeting teilnehmen und E-Mails versenden.

Für diesen Tag erhält E keine Tagespauschale, da an diesem Tag bereits die erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wurde.

F ist Steuerfachangestellte und hat beim Arbeitgeber eine erste Tätigkeitsstätte. Montags und freitags übt F die Tätigkeit ausschließlich im Homeoffice aus und sucht die erste Tätigkeitsstätte nicht auf. Dienstag bis Donnerstag arbeitet F beim Arbeitgeber im Büro und fährt um 17:00 Uhr nach Hause. Von Dienstag bis Donnerstag arbeitet E dann noch kurz von zu Hause aus im Homeoffice, indem E E-Mails und Termine checkt.

Montag und Freitag kann E die Tagespauschale ansetzen, da E überwiegend im Homeoffice tätig ist und die erste Tätigkeitsstätte nicht aufsucht. Für Dienstag bis Donnerstag kann E keine Tagespauschale ansetzen, da an diesen Tagen die erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird.


Beitragsbild © pikselstock – stock.adobe.com

Lena Freiberger

Unsere Steuerberaterin Lena Freiberger behält in unserem Verein den Überblick über alle steuerlichen Themen und die neuesten Steueränderungen. Als Teamleitung des Steuerservice steht sie unseren Beratungsstellen vor allem bei komplexen steuerlichen Anfragen stets mit ihrer Expertise zur Seite. Mit ihrer Leidenschaft zum Steuerrecht begeistert sie auch als Dozentin unsere Berater:innen in unseren Seminaren und gibt ihnen umfangreiches Wissen an die Hand. Somit ebnet sie den Weg zur erfolgreichen Beratung der Mitglieder unseres Lohnsteuerhilfevereins.