Für die Tagespauschale für Homeoffice-Tage ist gesetzlich keine Mindestarbeitszeit in der häuslichen Wohnung vorgegeben. Denkbar ist daher auch ein Ansatz bei Handwerkern:innen, Busfahrern:innen oder Mitgliedern mit Vermietungsobjekten, auch wenn die Tätigkeit zeitlich nur kurz im Homeoffice ausgeübt wird.
Inhaltsverzeichnis
- Regelung im Überblick
- Nachweis über Tätigkeit in der häuslichen Wohnung
- Zeitlicher Umfang der Tätigkeit im Homeoffice
- Mitglieder mit keinem anderen Arbeitsplatz
- Mitglieder mit Vermietungsobjekt
- Mitglieder mit anderen Einkunftsarten
- Mitglieder mit erster Tätigkeitsstätte
Tipp: Setzen Sie die Tagespauschale nur mit vorhandenen Aufstellungen des Mitglieds an. Darin sollten die Tage und die Tätigkeiten (wenn unklar, wie bspw. bei Handwerkern:innen) aufgelistet sein. Somit sparen Sie Zeit und haben eine Argumentationsgrundlage gegenüber dem Finanzamt.
Regelung im Überblick
Ein Ansatz der Tagespauschale ist möglich, wenn Arbeitnehmer:innen überwiegend in der häuslichen Wohnung tätig werden und an diesen Tagen keine erste Tätigkeitsstätte aufsuchen.
Wenn dem/der Arbeitnehmer:in kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (z. B. Lehrer:in, Vertreter:in), ist ein Ansatz der Tagespauschale auch möglich, wenn die Tätigkeit an diesem Tag nicht überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und/oder die erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird.
Haben die Arbeitnehmer:innen keine erste Tätigkeitsstätte, ist ein Ansatz möglich, wenn an diesen Tagen die Tätigkeit überwiegend im Homeoffice ausgeübt wird. In der Regel haben diese Arbeitnehmer:innen aber keinen anderen Arbeitsplatz, sodass unerheblich ist, ob die Tätigkeit überwiegend im Homeoffice ausgeübt wird.
Nachweis über Tätigkeit in der häuslichen Wohnung
BMF v. 15.08.2023, Rn. 30
Die Kalendertage, an denen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Tagespauschale erfüllt sind, sind vom Steuerpflichtigen aufzuzeichnen und in geeigneter Form glaubhaft zu machen.
Das BMF enthält den Hinweis, dass die Arbeitstage aufzuzeichnen und glaubhaft zu machen sind. Insofern kann auch von Ihren Mitgliedern erwartet werden, geeignete Nachweise vorzulegen.
Tipp: Unsere Empfehlung ist, die Tagespauschale nur mit vorhandenen Aufstellungen des Mitglieds anzusetzen. Diese sollten alle relevanten Informationen enthalten, wie die Anzahl der Homeoffice-Tage und die damit verbundenen Tätigkeiten.
Nutzen Sie einen Kalender zur Übersicht über die Homeoffice-Tage und lassen Sie sich vom Mitglied mit unklaren Tätigkeiten im Homeoffice (z. B. Vermieter:in, Handwerker:in, Busfahrer:in) eine Erläuterung der Tätigkeit in der häuslichen Wohnung zur Verfügung stellen.
Sparen Sie Zeit: Empfehlenswert sind diese Aufzeichnungen auch dahingehend, dass spätere Rückfragen vom Finanzamt einfach und schnell beantwortet werden können. Da kein zeitlicher Mindestumfang vorgeschrieben ist, kann mit den Aufzeichnungen zumindest glaubhaft gemacht werden, dass eine Tätigkeit in der häuslichen Wohnung ausgeübt wurde.
Zeitlicher Umfang der Tätigkeit im Homeoffice
Das Gesetz und die Verwaltungsanweisungen enthalten keine Vorgaben, wie lange tatsächlich in der häuslichen Wohnung gearbeitet werden muss, um Anspruch auf die Tagespauschale zu haben. Gemäß den aktuellen Regelungen ist für den Ansatz der Tagespauschale ausreichend, wenn eine Tätigkeit im Homeoffice ausgeübt wird.
Fraglich ist daher, ob es bereits ausreicht, wenn der/die Steuerpflichtige im Homeoffice beispielsweise
- nur kurz die E-Mails oder den Kalender checkt (z. B. 2-3 Minuten)
- die Arbeitsstunden aufschreibt (z. B. 5 Minuten)
- die Arbeitskleidung und Arbeitsmittel für den nächsten Tag vorbereitet
- usw.
oder ob tatsächlich eine Tätigkeit von Bedeutung oder von beispielsweise mindestens 15 Minuten ausgeübt werden muss.
Inwieweit die Finanzverwaltung einen Ansatz zulässt, wenn nur kurze Zeiten im Homeoffice ausgeübt werden, ist abzuwarten.
Tipp: Empfehlenswert ist daher eine Aufstellung vom Mitglied (s. Nachweis über Tätigkeit in der häuslichen Wohnung) anzufordern. Das Mitglied (z. B. Handwerker:in) hat somit anzugeben, an welchen Tagen tatsächlich eine Tätigkeit in der häuslichen Wohnung ausgeübt wurde, auf welche man sich als Beratungsstellenleiter:in berufen kann.
Mitglieder mit keinem anderen Arbeitsplatz
Hat der/die Arbeitnehmer:in
- eine erste Tätigkeitsstätte, die an Homeoffice-Tagen aufgesucht wird (z. B. Lehrer:in) oder
- keine erste Tätigkeitsstätte (z. Vertreter:in)
und ist nicht überwiegend in der häuslichen Wohnung tätig, so ist dennoch ein Ansatz der Tagespauschale für diese Tage möglich, wenn den Arbeitnehmer:innen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.