Falscher Bescheid, Einspruch und folgend eine negative Einspruchsentscheidung. Bei Vorliegen einer Einspruchsentscheidung besteht grundsätzlich nur noch die Möglichkeit einer Klage – in Ausnahmefällen der schlichte Änderungsantrag. Wie Sie als Beratungsstellenleiter:in vorgehen sollten, zeigen wir Ihnen hier.
Klage
Liegt eine Einspruchsentscheidung vor, besteht grundsätzlich nur noch der Klageweg. Die Klage ist bei dem in der Rechtsbehelfsbelehrung genannten Finanzgericht einzureichen.
Schlichter Antrag auf Änderung
Nach Ergehen einer Einspruchsentscheidung besteht die Möglichkeit eines Änderungsantrags nach § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2a, Abs. 1 S. 2 u. 3 AO innerhalb der Klagefrist.
Der schlichte Änderungsantrag ist auch zulässig, wenn lediglich erneut eine Überprüfung der Rechtsfrage beantragt wird. Zu beachten ist allerdings, dass in diesen Fällen Erklärungen und Beweismittel, die bisher nicht in der Einspruchsentscheidung berücksichtigt wurden, auch nicht im Rahmen des Änderungsantrags berücksichtigt werden können.
Ein schlichter Änderungsantrag nach Ergehen einer Einspruchsentscheidung ist daher nur zu empfehlen, wenn dem Finanzamt bereits sämtliche Unterlagen bezüglich der Streitfrage vorliegen.
Bezüglich der Prüfung, ob Klage oder ein schlichter Änderungsantrag eingelegt werden soll, wenden Sie sich an die Hauptverwaltung (hotline@altbayerischer.de).