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Neuberechnung des Rentenfreibetrages wegen Mütterrente

Neuberechnung des Rentenfreibetrages wegen Mütterrente

Mit dem Urteil vom 14.12.2022 (Az. X R 24/20) hat der BFH entschieden, dass der Rentenfreibetrag neu zu berechnen bzw. zu erhöhen ist, wenn eine Erhöhung der Rente um die sog. Mütterrente erfolgt. Wir sehen derzeit jedoch keinen Handlungsbedarf für Sie als Beratungsstelle.

Allgemeines

Der persönliche Rentenfreibetrag, wird im zweiten Rentenjahr final ermittelt und festgeschrieben. Ab dem dritten Bezugsjahr sind laufende Rentenerhöhungen immer in vollem Umfang steuerpflichtig.

Regelmäßige Rentenanpassungen führen grundsätzlich nicht zu einer Neuberechnung des persönlichen Rentenfreibetrages.

Urteil

Nun hat der BFH mit Urteil vom 14.12.2022 (Az. X R 24/20) entschieden, dass der Rentenfreibeitrag neu zu berechnen bzw. zu erhöhen ist, wenn eine Erhöhung der Rente um die sog. Mütterrente erfolgt. Von dem Erhöhungsbetrag muss derselbe Anteil steuerfrei bleiben, wie von der ursprünglichen Rente zu Rentenbeginn.

Fazit

Die Neuberechnung des Rentenfreibetrags aufgrund der Mütterrente ist recht komplex. Es sind nur geringe steuerliche Auswirkungen zu erwarten. Zudem sind laut Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung die bereits im Rahmen der Rentenbezugsmittelungsverfahren abgegeben Meldungen zutreffend. Der Mustereinspruch wird dahingehend nicht ergänzt. Wir sehen derzeit keinen Handlungsbedarf für Sie als Beratungsstelle.

Johanna Aigner

Johanna Aigner ist Ihre ZVL-zertifizierte Ansprechpartnerin im Steuerservice. Sie schreibt hilfreiche Infobeiträge zur aktuellen Rechtslage und steht Ihnen auch gerne persönlich bei steuerfachlichen Fragen zur Verfügung.