Die Bundesregierung hat zur Abmilderung der gestiegenen Energiepreise Härtefallhilfen für Privathaushalte beschlossen. Für die Abwicklung der Beantragung und Auszahlung sind die Bundesländer verantwortlich. Die Antragstellung ist bundeslandspezifisch geregelt.
Derzeitiges Fazit zur Beratungsbefugnis für Lohnsteuerhilfevereine: Es besteht keine Beratungsbefugnis und keine Verpflichtung zur Antragstellung aufgrund einer Mitgliedschaft. Es gibt keine Erlaubnis zur Antragstellung für Lohnsteuerhilfevereine, da diese nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 StBerG auch nicht dürfen (Vereinszweck ist die ausschließliche Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen von § 4 Nr. 11 StBerG. (Quelle BLfSt | eine Stellungnahme des FM liegt weder auf Landes- noch auf Bundesebene hierzu vor.)
Inhaltsverzeichnis
Antragstellung
Mit den Hilfen sollen die besonders stark gestiegenen Mehrkosten für nicht leitungsgebundene Energieträger im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 1. Dezember 2022 abgepuffert werden. Für die Abwicklung der Beantragung und Auszahlung sind die Bundesländer verantwortlich.
- Bayern – mit ELSTER-Zertifikat
- NRW – mit Bund.id
- Berlin – über die IBB-Bank
- Alle 13 restlichen Bundesländer – über das Serviceportal Hamburg
Wer wird bezuschusst und welche Voraussetzungen gelten?
Bezuschusst werden Privathaushalte, die von 01.01. bis 01.12.2022 mehr als eine Verdopplung der Kosten für die betreffenden Energieträger im Vergleich zu den Referenzpreisen im Jahr 2021 zu tragen hatten.
Der Entlastungsbetrag für eine mögliche Antragstellung muss mindestens 100 € pro Haushalt betragen.
Ab welchem Rechnungsbetrag würde man eine Entlastung bekommen?
Beispielentlastungen 100 € (ohne Gewähr):