Rentner:innen haben Anspruch auf die EPP II (s. Anspruchsberechtigte unter Rentner:innen). Betriebsrentner:innen oder andere Versorgungsbezieher:innen (d.h. keine Pensionäre:innen wie Beamte:innen, Soldaten:innen etc.), welche keinen Anspruch nach dem RentEPPG haben, haben keinen Anspruch auf die EPP II.
In den Einkommensteuerbescheiden wird aber häufig bei Betriebsrentnern die EPP II für Rentner:innen (korrekt) sowie eine zweite EPP für die Versorgungsbezüge, welche überhaupt nicht begünstigt sind, berücksichtigt – somit eine Zweifachberücksichtigung. Dies ist nicht korrekt, denn Betriebsrentner haben keinen Anspruch auf eine EPP I oder EPP II.
Ist das Ergebnis zum Vorteil des Mitglieds, sind Sie nicht verpflichtet, das Finanzamt auf den Fehler hinzuweisen. Allerdings müssen Sie das Mitglied darauf hinweisen, dass ggf. in zukünftigen Jahren eine Änderung des Bescheides seitens des Finanzamtes erfolgt und somit eine Nachzahlung fällig ist.
Ist das Ergebnis zum Nachteil des Mitglieds, legen Sie bitte Einspruch ein und teilen mit, dass die Berücksichtigung der EPP für die Versorgungsbezüge nicht korrekt ist, da kein Anspruch auf EPP I oder EPP II besteht.