Kein Antrag auf Liebhaberei
Betreiber:innen einer Photovoltaikanlage erzielen Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Lediglich die Einnahmen und Entnahmen in Zusammenhang mit einer Photovoltaikanlage werden – bereits ab dem 01.01.2022 – nach § 3 Nr. 72 EStG steuerfrei gestellt. Ausgaben in Zusammenhang mit der Anlage können gem. § 3c EStG nicht mehr geltend gemacht werden.
In der Einkommensteuererklärung dürfen die Einnahmen und Entnahmen nicht mehr berücksichtigt werden. Es ist keine Anlage G mit Anlage EÜR notwendig.
Es besteht kein Wahlrecht – die Steuerbefreiung ist zwingend anzuwenden, wenn die Voraussetzungen (= begünstigte Photovoltaikanlage) erfüllt sind.
Handlungsempfehlung
Haben Sie ein Mitglied, dass die Photovoltaikanlage bis 31.12.2022 angeschafft und installiert hat, so müssen Sie in der Einkommensteuererklärung 2022 nichts beachten. Die Einkommensteuererklärung ist ohne Gewinn aus Gewerbebetrieb oder etwaiger Angaben zu erstellen.
Antrag auf Liebhaberei
Hat das Mitglied für PV-Anlagen, die bis zum 31.12.2021 angeschafft wurden, einen Antrag auf Liebhaberei gestellt, bleibt die PV-Anlage im Privatvermögen. In der Einkommensteuererklärung sind keine Angaben zur PV-Anlage zu machen, da einkommensteuerrechtlich eine Liebhaberei vorliegt. Es ist keine Anlage G mit Anlage EÜR notwendig.
Tipp: Bei Altanlagen (Inbetriebnahme bis 01.01.2022) musste ein Antrag bis 31.12.2022 erfolgen. Die Frist zur Antragsstellung wurde bis zum 31.12.2023 verlängert.
Ab dem VZ 2022 besteht auch für PV-Anlagen, die vor 01.01.2022 angeschafft und ein Liebhaberei-Antrag gestellt wurde, Beratungsbefugnis.
FAQ
Ihr Mitglied hat einen Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG in den Vorjahren in Anspruch genommen?
Hat Ihr Mitglied einen Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG in den VZ vor 2022 für eine im Jahr 2022 anzuschaffende Anlage gebildet, so ist der IAB rückgängig zu machen, wenn die Anlage unter § 3 Nr. 72 EStG fällt. Bei der Rückgängigmachung nach § 7g Abs. 3 EStG handelt es sich um einen analogen Fall des rückwirkenden Ereignisses. Die Rückgängigmachung hat somit keine Auswirkung auf den VZ 2022 und Folgejahre, da der Bescheid, in welchem der IAB gebildet wurde, zu korrigieren ist. Es besteht daher für die Steuererklärungen ab 2022 weiterhin Beratungsbefugnis. Die rückwirkende Änderung der Steuerbescheide hat für den Lohnsteuerhilfeverein keine Bedeutung, da für diesen VZ ohnehin keine Beratungsbefugnis bestand/besteht.
Kauf der Photovoltaikanlage im Jahr 2021 und Erstattung der Vorsteuer im Jahr 2022?
Hat Ihr Mitglied im Jahr 2021 eine Photovoltaikanlage installiert und wird ihm die gezahlte Umsatzsteuer für das Jahr 2021 im Jahr 2022 erstattet, so stellt die Erstattung im Jahr des Zuflusses 2022 (bei EÜR) Betriebseinnahmen dar. Diese Betriebseinnahmen sind allerdings aufgrund der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG steuerfrei. Im Jahr 2021 hat das Mitglied aber die Umsatzsteuer als Betriebsausgaben geltend gemacht – laut der Literatur greift § 3c Abs. 1 EStG und die Vorsteuer aus dem Kauf darf nicht abgezogen werden. Das BMF äußert sich in seinem Schreiben nicht zu einem etwaigen Fall – wir gehen davon aus, dass keine Änderung der Vorjahresbescheide erfolgen wird.