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Anpassung von Zinsfestsetzungen für Steuernachzahlungen und Erstattungen

Anpassung von Zinsfestsetzungen für Steuernachzahlungen und Erstattungen

Rückwirkend zum 01.01.2019 hat der Bundesgesetzgeber eine verfassungsgemäße Neuregelung der Verzinsung mit 1,8 % pro Jahr beschlossen.

Inhaltsverzeichnis


Pressemitteilungen – Berliner Senatsverwaltung und Bayerisches Landesamt für Steuern

Das Bayerische Landesamt für Steuern hat am 03.11.2022 per Pressemitteilung informiert, dass im November 2022 die bayerischen Finanzämter von Amts wegen geänderte Zinsbescheide in offenen Fällen an die Steuerpflichtigen erlassen.

Nunmehr hat auch die Berliner Senatsverwaltung für Finanzen per Pressemitteilung vom 05.12.2022 über die Neuberechnung der Zinsfestsetzungen informiert.

Wie gehen die weiteren Bundesländer vor?

Bisher haben sich nur das Bayerische Landesamt für Steuern und die Berliner Senatsverwaltung für Finanzen über die Änderung der Zinsfestsetzungen geäußert.

Allerdings ist zu erwarten, dass auch weitere Bundesländer in nächster Zeit geänderte Bescheide hinsichtlich der Zinsfestsetzungen erlassen werden.

Handlungsempfehlung für die Beratungsstellenleiter:innen

Die Zinsfestsetzungen für die Zeiträume ab 01.01.2019 werden mit dem aktuellen Zinssatz von 1,8 % pro Jahr (0,15 % pro Monat) berechnet und die Bescheide gegebenenfalls angepasst.

Da es sich um eine Änderung von Amts wegen handelt, besteht Ihrerseits kein Handlungsbedarf – d.h. es muss kein Antrag gestellt werden. Auch in den anderen Bundesländern ist eine Änderung von Amts wegen zu erwarten.

Da eine Änderung und Neuberechnung von Amts wegen erfolgt, ist eine detaillierte Prüfung der Bescheide nicht erforderlich.

Wichtig: Erstattungszinsen stellen Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG dar und sind – da kein Einbehalt einer Kapitalertragssteuer – im Jahr des Zuflusses, d. h. 2022 in der Anlage KAP zu erfassen. Der Sparer-Pauschbetrag findet Anwendung.

Welche Zinsbescheide werden von den Finanzämtern geändert?

Es werden Zinsbescheide geändert,

  • die Verzinsungszeiträume ab 01.01.2019 betreffen,
  • welche bislang noch nicht festgesetzt wurden (Erstattung und Nachzahlung) oder
  • die bereits festgesetzt wurden, es sich aber um eine Nachzahlung handelt und somit zu Gunsten korrigiert werden.

Haben Ihre Mitglieder bereits einen (Alt-)Bescheid mit einer Steuererstattung und Zinsfestsetzung mit 6 % jährlichem Zins erhalten?

Es besteht in der Regel Vertrauensschutz im Sinne des § 176 AO. Es ist damit keine teilweise Rückzahlung des Zinses notwendig (Bayerisches Landesamt für Steuern, Senatsverwaltung Berlin).

Haben die Steuerzahler:innen bereits einen Bescheid erhalten und es wurde bisher kein Zins festgesetzt?

Es erfolgt eine Neufestsetzung der Zinsen mit einem Zinssatz von 1,8 % pro Jahr sowie ein Erlass (geänderter) Zinsbescheide.

Wurde Einspruch gegen den bisherigen Zinsbescheid mit Verzinsungszeiträume ab 01.01.2019 eingelegt?

Haben Sie Einspruch gegen die Steuerbescheide eingelegt, es ergibt sich aber im Rahmen der Neuberechnung mit 1,8 % keine Änderung zugunsten der Steuerpflichtigen, werden die Steuerpflichtigen schriftlich darüber informiert (Senatsverwaltung Berlin).

Lena Freiberger

Unsere Steuerberaterin Lena Freiberger behält in unserem Verein den Überblick über alle steuerlichen Themen und die neuesten Steueränderungen. Als Teamleitung des Steuerservice steht sie unseren Beratungsstellen vor allem bei komplexen steuerlichen Anfragen stets mit ihrer Expertise zur Seite. Mit ihrer Leidenschaft zum Steuerrecht begeistert sie auch als Dozentin unsere Berater:innen in unseren Seminaren und gibt ihnen umfangreiches Wissen an die Hand. Somit ebnet sie den Weg zur erfolgreichen Beratung der Mitglieder unseres Lohnsteuerhilfevereins.