Wer sich freiwillig in Impfzentren engagiert und dafür eine Vergütung bekommt, kann entweder vom Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG oder dem Ehrenamtsfreibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG profitieren. Darauf haben sich die Finanzminister des Bundes und der Länder geeinigt (BMF, FAQ „Corona“ (Steuern)).
Erfassung in der Anlage N, Zeile 27:
