Nach § 20 Abs. 6 S. 2 EStG können Verluste aus Kapitalvermögen nur mit sonstigen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden. Eine zusätzliche Verlustverrechnungsbeschränkung gilt für Verluste aus der Veräußerung von Aktien (§ 20 Abs. 6 S. 5 EStG). Diese dürfen nicht mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen, sondern nur mit Gewinnen, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, ausgeglichen werden.
Vor dem BVerfG ist nun die Frage anhängig, ob die Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktienveräußerungsverluste verfassungsmäßig ist. Vor diesem Hintergrund haben Bund und Länder beschlossen, die Einkommensteuerfestsetzungen ab 2009 diesbezüglich vorläufig durchzuführen (BMF v. 31.01.2022 – IV A 3 – S 0338/19/10006 :001).
In Steuerbescheiden ist nun folgende Vorläufigkeit hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit enthalten:
Achtung:
Einsprüche gegen Steuerbescheid mit Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich der Verlustverrechnungsbeschränkung bei Aktien ist nicht weiter notwendig und werden vom Finanzamt als unzulässig verworfen. Bisher und bis dato ergehende Bescheide könnten theoretisch noch ohne Vorläufigkeitsvermerk ergangen sein – bitte beachten Sie, dass für diese Bescheide noch Einspruch einzulegen ist. Für zukünftige Bescheide ist ein Einspruch sodann nicht weiter notwendig – im Mustereinspruch wird dementsprechend zeitnah hierzu kein Vermerk mehr enthalten sein.