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Entfernungspauschale auch bei Freifahrtberechtigungen bei Soldaten:innen möglich

Entfernungspauschale auch bei Freifahrtberechtigungen bei Soldaten:innen möglich

Soldaten und Soldatinnen erhalten im Nah- und Fernverkehr sogenannte Freifahrtberechtigungen, wenn die Fahrten in Uniform angetreten werden. Da die Prüfung und individuelle Versteuerung dieser Fahrten nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, können Arbeitgeber die Freifahrten pauschal nach § 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 EStG n.F. besteuern:

„mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent für die Freifahrtberechtigungen, die Soldaten nach § 30 Absatz 6 des Soldatengesetzes erhalten; für diese pauschal besteuerten Bezüge unterbleibt eine Minderung der nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 sowie Nummer 5 Satz 6 abziehbaren Werbungskosten.“

Da eine Pauschalbesteuerung für diese Fahrten erfolgt, kann bei Soldaten:innen weiterhin die Entfernungspauschale berücksichtigt werden und eine Minderung der Entfernungspauschale hat nicht zu erfolgen.

Lena Freiberger

Unsere Steuerberaterin Lena Freiberger behält in unserem Verein den Überblick über alle steuerlichen Themen und die neuesten Steueränderungen. Als Teamleitung des Steuerservice steht sie unseren Beratungsstellen vor allem bei komplexen steuerlichen Anfragen stets mit ihrer Expertise zur Seite. Mit ihrer Leidenschaft zum Steuerrecht begeistert sie auch als Dozentin unsere Berater:innen in unseren Seminaren und gibt ihnen umfangreiches Wissen an die Hand. Somit ebnet sie den Weg zur erfolgreichen Beratung der Mitglieder unseres Lohnsteuerhilfevereins.