Das sollten Sie wissen, um Ihre offenen 2021er Steuerfälle rechtssicher abzuhandeln:
Eingangsdatum der Steuererklärung – Elster II
ELSTER II (signiert): Eingangsdatum = elektronisches Übermittlungsdatum
Eine authentifizierte Übermittlung mit Signatur am 31.12.2025 um 23:59 Uhr wäre noch fristgerecht.
Zu den Szenarien und Handlungsempfehlungen
a) Unterlagen fehlen in Gänze
Mitglied hat sich nicht gemeldet; kein Handlungsbedarf
b) Unterlagen liegen nur teilweise vor
Mitglied per Einwurfeinschreiben + Fristsetzung in Verzug setzen
c) Unterlagen werden nachgereicht
- innerhalb der gesetzten Frist
Fall per Elster II versenden, auch wenn nicht absolut vollständig - nach der gesetzten Frist oder gar nicht
Verfristung geht zu Lasten des Mitglieds
d) Unterlagen werden nachgereicht, ohne dass eine Fristsetzung erfolgt ist
Beispielsweise wirft Ihr Mitglied Belege am 24.12.2025 in Ihren Briefkasten. ➜ Zur Vermeidung von Haftungsschäden raten wir vorsorglich zur fristwahrenden Übermittlung per Elster II oder zur unverzüglichen Ablehnung der Bearbeitung aus terminlichen Gründen.
e) Erklärung ist versandbereit – Beitrag ist nicht bezahlt
Lt. Satzung besteht ein Zurückbehaltungsrecht der Steuerklärung. Bei drohender Verfristung und somit drohendem Schadensfall, ist die Steuererklärung grundsätzlich auch ohne vorherige Beitragszahlung einzureichen, sofern die Belege nicht mit ausreichender Frist zurückgesandt wurden.