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Titel: Seminar 2025-1 Skript | Einkommensteuerveranlagung 2024
Beschreibung:
Schlagwörter: Einkommensteuer- veranlagung 2024 Seminar 02|25 Inhaltsverzeichnis: Seite: A. Gesetzliche Neuregelungen Geplante Gesetzesvorhaben Wachstumsinitiative der Bundesregierung, Vorgesehene steuerliche Einzelmaßnahmen, Steuerfortentwicklungsgesetz/Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzmini- mums 2024, Einkommensteuer, Abgabenordnung, IV. Bürokratieentlastungsgesetz, Dritte Verordnung zur Änderung der Energetischen Sanierungsmaßnahmen-Verordnung, Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz, Postrechtsmodernisierungsgesetz, Weitere aktu- elle Gesetzgebungsverfahren Umgesetzte Gesetzesvorhaben Zahlen zum Jahreswechsel 2023/2024, Arbeitnehmer-Sparzulage, Kreditzweitmarktför- derungsgesetz, Mindestlohnerhöhung, Wachstumschancengesetz verabschiedet 1 1 1/31 31 31/50 B. Einkommensteuer allgemein Blick in die Einkommensteuer-Erklärungsvordrucke 2024, Blick in die Anlage EÜR 2024, Energetische Sanierungsmaßnahmen – Update, Photovoltaik-Anlagen: Update, Haushaltsnahe Dienstleistungen und freiwillige Vorabzahlung 57 57/83 C. Arbeitnehmerbereich Korrektur im Lohnsteuerabzugsverfahren erfassten Arbeitslohn Grundsätzliches, Blick in den Erklärungsvordruck – Anlage N (2024), Arbeitslohnkor- rektur – Zeile 10 (Dienstwagen), Weitere aktuelle Entwicklungen zum Arbeitslohn und zur Arbeitslohnkorrektur Versorgungsbezüge, Anwendung der Fünftelungsregelung Grundsätzliches, Abschaffung der Fünftelungsregelung im Lohnsteuerabzugsverfahren ab 2025, Blick in die aktuelle Rechtsprechung 85 85 85/90 97/100 100/103 D. Einzelne Einkunftsarten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit Energiepreispauschale (EPP), Inländischer Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung und vorinstallierte Sonderausstattung, Elektronisches Fahrtenbuch, Umzugskostenpauschale, Abzug von Rechtsverfolgungskosten für ein Wehrdisziplinarverfahren als Werbungskos- ten, Häusliches Arbeitszimmer/Häusliches Arbeiten Entfernungspauschale, Reisekosten Aktuelles, Übersicht: abzugsfähige Reisekosten, Übersicht: Erste Tätigkeitsstätte, Anhän- gige Verfahren zur Frage der ersten Tätigkeitsstätte: Leiharbeitnehmer 107 107 107/117 119/120 120/ 97/123 Doppelte Haushaltsführung Allgemeines, Aktuelle BFH-Entscheidungen, Aktuell anhängige BFH-Verfahren, Über- sicht: Doppelte Haushaltsführung Einkünfte aus Kapitalvermögen – Vorabpauschale Vorabpauschale ab 2018, Keine negative Vorabpauschale Einkünfte aus Kapitalvermögen Günstigerprüfung und Beantragungszeitpunkt, Abwahl der Abgeltungsteuer: Tätigkeits- voraussetzungen nur im Erstjahr Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Abgrenzung: Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung versus Einkünfte aus Gewerbe- betrieb, Gebäudeabschreibung und Neuerungen durch das Wachstumschancengesetz Sonstige Einkünfte Private Veräußerungsgeschäfte, Privates Veräußerungsgeschäft und Kosten des Insolvenz- verwalters, Privates Veräußerungsgeschäft bei Teilveräußerung bei vorweggenommener Erbfolge 123 123/126 127 127 129 129/133 137 137/142 152 152/164 E. Wichtiges zur Einkommensteuererklärung Sonderausgaben: Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) Kappungsgrenze, Zuwendungsempfängerregister, Keine elektronische Übermittlung der Zuwendungsbestätigungen im Veranlagungszeitraum 2024, Zuwendungsbestätigungen bzw. Einzahlungsbelege oder Buchungsbestätigungen, Zahlungen an einen Förderverein als Schulgeld Riester-Sparen Grundsätzliches, Geändertes Zulageverfahren ab 01.01.2024, Wohn-Riester, Abfindungen von Kleinbetragsrenten, Wegzug in die Schweiz, Ausblick: Gesetz zur Reform der steuer- lich geförderten privaten Altersvorsorge, Ausblick: Zweites Betriebsrentenstärkungsge- setz, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen Pauschaler Bonus der gesetzlichen Krankenkassen, Steuerliche Nachweisführung bei Krankheitskosten Kinder, Freibeträge, Kindergeld Kindergeld und mehraktige Berufsausbildung, Anlage Kind und Angabe der inländischen Identifikationsnummer, Kinder im paritätischen Wechselmodell, Aktuelle BFH-Recht- sprechung, Anhängige Revisionsverfahren, Rechtskräftige Finanzgerichtsurteile Verfahrensrecht (Abgabenordnung) Nachträgliche Festsetzung von Zinsen, Wirksame Bekanntgabe einer Einspruchsentschei- dung an einen Bevollmächtigten trotz Widerruf der Vollmacht Sonstiges Übermittlung von Lohnersatzleistungen, Automatischer Informationsaustausch über Fi- nanzkosten verfassungsgemäß, Höhe der AdV-Zinsen bzw. der Höhe des Säumniszu- schlags verfassungswidrig?, Grundsteuer 167 167 167/170 171 171/177 178 178/179 180 180/201 212 212/213 214 214/219 ANLAGEN 221 Stand: Februar 2025 Nachdruck - auch auszugsweise - nur mit ausdrücklicher Genehmigung! Jegliche Haftung ausgeschlossen. Diese Hinweise umfassen auch sämtliche Beilagen und ansonsten zur Verfügung gestellten Unterlagen zum Seminar. A . G e s e t z l i c h e N e u r e g e l u n g e n Geplante Gesetzesvorhaben Wachstumsinitiative der Bundesregierung Die Bundesregierung hat ein Papier mit wirtschaftspolitischen Maßnahmen sowie die Eck- punkte zum Bundeshaushalt 2025 vorgelegt. ➔ Damit möchte sie vor allem die strukturellen Herausforderungen des Wirt- schaftsstandorts Deutschland angehen. Die „Wachstumsinitiative“ enthält insgesamt 49 einzelne Maßnahmen, die in ihrem Kon- kretisierungsgrad recht unterschiedlich sind. am 05.07.2024 ➔ Die Wachstumsinitiative enthält auch steuerliche Aspekte, die zum Teil kurz- fristig umgesetzt werden sollen. Es stehen vor allem zwei Gesetzesvorhaben im Fokus: • Der Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur An- passung des Einkommensteuertarifs (Steuerfortentwicklungsgesetz) • und der Entwurf eines Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Inves- titionen (Zweites Zukunftsfinanzierungsgesetz) dienen zur Umsetzung der von der Bundesregierung beschlossenen Wachstumsinitiative. BR-Drucks. 373/24 vom 16.08.2024 Vorgesehene steuerliche Einzelmaßnahmen • Verlängerung der degressiven Abschreibung bei beweglichen Wirtschaftsgü- tern des Anlagevermögens • Pool-Abschreibung statt Sammelpostenbildung • Veränderung der Signalbeträge (Grundfreibetrag & Co.) • Erhöhung des Kindergeldes / Freibetrag für Kinder • Steuerliche Änderungen bei der Elektromobilität • Die Bundesregierung wird künftig jedes Jahr ein Bürokratie-Entlastungsgesetz vorlegen (Jahres-Bürokratieentlastungsgesetz). ➔ Auch soll ein Online-Bürokratieentlastungsportal eingerichtet werden. Hierüber sollen Maßnahmenvorschläge online einreichbar sein. siehe Steuerfort- entwicklungsge- setz siehe Steuerfort- entwicklungsge- setz siehe Steuerfort- entwicklungsge- setz siehe Steuerfort- entwicklungsge- setz siehe Steuerfort- entwicklungsge- setz Hinweis: Das Steuerrecht soll grundsätzlich vereinfacht werden. Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 1 - ➔ Hierzu liegen auch Berichte einer Expertenkommission „Vereinfachte Unternehmensteuer" und „Bürgernahe Einkommensteuer“ vor, die dem Bundesfinanzminister übergeben wurden. • Es sollen gerade vor dem Hintergrund, dass die Baby-Boomer (geburtsstarke Jahrgänge 1955 bis 1964) in Rente gehen und Verlust von Arbeitskräften eintritt, Anreize für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gegeben werden. In Diskussion sind folgende Maßnahmen: - Zuschläge für eine Mehrarbeit über die vereinbarte Vollzeitarbeit hinaus bleiben steuerfrei und sozialversicherungsfrei. - Neue steuerliche Anreize zur Ausweitung der Arbeitszeit von Teilzeitbe- schäftigten (Prämienzahlung soll steuerlich begünstigt werden). - Auch soll die Arbeitsaufnahme in Deutschland von neu zugewanderten Fachkräften durch Steuerfreistellungen gefördert werden. ➔ Allerdings ist mehr als fraglich, ob diese Steuervergünstigung politisch durchsetzbar ist. - Als Beitrag zur Frauenerwerbstätigkeit soll die Steuerklassenkombination III/V ab 2030 zu Gunsten der Steuerklassenkombination IV/IV (mit Fak- torberücksichtigung) eingeführt werden. ➔ Die Steuerklassen III und V sollen dann ab 2030 nicht mehr für Lohnsteuerabzug angewendet werden. • Der Finanzstandort Deutschland soll durch die Förderung von Wagniskapital und der attraktiver gestalteten privaten Altersvorsorge gestärkt werden. ➔ z. B. Überarbeitung der betrieblichen AItersvorsorgeregelungen Im Internet ab- rufbar über die Website des Bundesfinanz- ministeriums am 12.07.2024 Hinweis: Die Maßnahmen wurden bei Drucklegung noch nicht umgesetzt. Steuerfortentwicklungsgesetz/Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzmini- mums 2024 Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Freistellung des Exis- tenzminimums 2024 in den Bundestag eingebracht. Am 26.09.2024 hat der Bundestag erstmals über den Gesetzentwurf beraten und diesen zur weiteren Beratung an den federführenden Finanzausschuss überwiesen. ➔ Der Bundesrat hat am 27.09.2024 beschlossen, gegen den Gesetzentwurf keine Einwendungen zu erheben. Der Bundestag hat dieses Gesetz zwischenzeitlich auch verabschiedet. ➔ In der Lohnabrechnung werden diese Änderungen berücksichtigt. BT-Drucks. 20/12783 vom 09.09.2024 BR-Drucks. 375/24 (Be- schluss) vom 27.09.2024 Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 2 - Hinweis: Die Zustimmung des Bundesrates und die Verkündung im Bundesgesetzblatt sind für das Inkrattreten erforderlich und vorgenommen worden. Steuerfortentwicklungsgesetz Die Bundesregierung hat ein Steuerfortentwicklungsgesetz beschlossen und auf den parla- mentarischen Weg gebracht. Am 26.09.2024 hat der Bundestag erstmals über diesen Gesetzentwurf beraten und diesen zur weiteren Beratung an den federführenden Finanzausschuss überwiesen. am 24.07.2024 BR-Drucks. 373/24 vom 16.08.2024 ➔ Am 07.10.2024 fand eine öffentliche Anhörung zu diesem Gesetz statt. Hinweis: Die Bundesregierung hat bereits beschlossen, in das Gesetzgebungsverfahren eine weitere Förderung der Elektromobilität einzubringen. Danach ist Folgendes vorgesehen: • Einführung einer Sonderabschreibung für neu zugelassene Geschäfts- oder Dienstwagen ohne CO2-Emissionen rückwirkend ab dem 01.07.2024. ➔ Die Sonderabschreibung soll im Anschaffungsjahr 40 % der Anschaf- fungskosten betragen. In den Folgejahren reduziert sich dieser Satz. ➔ Die gesamten Anschaffungskosten können über sechs Jahre abgeschrie- ben werden. Die Regelung soll jedoch befristet bis Dezember 2028 gelten. ➔ Ob eine EU-Genehmigung hierfür erteilt wird, ist noch offen. • Elektrofahrzeuge mit einem maßgeblichen Listenpreis von bis zu 70.000 EUR werden bei der Ermittlung des privaten Nutzungsanteils nur mit ein Viertel her- angezogen. ➔ Der Grenzwert „70.000 EUR“ soll für Anschaffungen ab dem 01.07.2024 auf „95.000 EUR“ erhöht werden. Hinweis: Der Bundesrat hat am 27.09.2024 seine Stellungnahme zu diesem Gesetz beschlossen. In der 17 Seiten umfassenden Stellungnahme wird insbesondere Folgendes gefordert: • Die Erhöhung der GWG-Grenze von 800 EUR auf 1.000 EUR ist immer noch ein Thema. • Die Verbesserung der bisherigen Sammelpostenabschreibung wird von den Be- teiligten sehr begrüßt. BR-Drucks. 373/24 (Be- schluss) vom 27.09.2024 Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 3 - ➔ Infolge der geforderten Anhebung der GWG-Grenze auf 1.000 EUR soll die Poolabschreibung Wirtschaftsgüter mit einem Wert von über 1.000 EUR bis 5.000 EUR umfassen. • Anhebung des Übungsleiterfreibetrags auf 3.300 EUR (bislang: 3.000 EUR) • Anhebung der Ehrenamtspauschale auf 900 EUR (bislang: 840 EUR). • Ablehnung der Änderung, das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung im Ge- meinnützigkeitsrecht abzuschaffen. • Erhöhung der Umsatz- und Gewinngrenze für die Buchführungspflicht auf 1 Mio. EUR Umsatz (bislang 800.000 EUR) und auf 100.000 EUR Gewinn (bis- lang 80.000 EUR). • Rechtsfähige Personengesellschaften gelten für Zwecke der Grunderwerb- steuer als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen. ➔ Die bisherige zeitliche Befristung dieser Regelung soll entfallen. § 141 AO § 24 GrEStG Hinweis: Die Maßnahmen waren zum Zeitpunkt der Drucklegung noch nicht umgesetzt worden. Grundfreibetrag Zur Sicherstellung der steuerlichen Freistellung des Existenzminimums soll der Grundfreibe- trag rückwirkend ab 2024 sowie 2025 und 2026 angehoben werden. Veranlagungsjahr 2023 2024 2025 2026 Grundfreibetrag Einzelveranlagung 10.908 EUR bisher: 11.604 EUR 11.784 EUR 12.084 EUR 12.336 EUR Zusammenveranlagung 21.816 EUR bisher: 23.208 EUR 23.568 EUR 24.168 EUR 24.672 EUR Hinweis: Die sich aus der rückwirkenden Erhöhung ergebenden Lohnsteuerfolgen werden im Dezember 2024 programmgesteuert berücksichtigt (Dezemberregelung). Unterhaltsaufwand Der Unterhaltsabzugshöchstbetrag wird durch einen gesetzlichen Verweis bei Änderung des Grundfreibetrags der Höhe nach „programmgesteuert“ angepasst. ➔ Der Unterhaltsfreibetrag orientiert sich am Grundfreibetrag. § 33 a Abs. 1 Satz 1 EStG Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 4 - Veranlagungsjahr 2023 2024 2025 2026 10.908 EUR bisher: 11.604 EUR geplant 11.784 EUR 12.084 EUR 12.336 EUR Sofern der Gesetzgeber den Grundfreibetrag 2025 und 2026 erhöhen wird, wirkt sich diese Erhöhung automatisch auch auf die abziehbaren Unterhaltsaufwendungen aus. Hinweis: Dies gilt entsprechend für 2024, da der bislang gesetzlich bestimmte Grundfreibetrag 2024 doch noch rückwirkend erhöht wurde. Kindergeld Das Kindergeld soll 2025 und 2026 erhöht werden. ➔ Ab 2026 soll zudem im Einkommensteuergesetz verankert werden, dass das Kindergeld zeitgleich mit der Erhöhung der Freibeträge für Kinder steigt. Eine Anpassung muss damit nicht mehr explizit erfolgen. 2024 2025 ab 2026 monatlich monatlich monatlich Je Kind 250 EUR 255 EUR 259 EUR Die ab 2025 vorgesehene Erhöhung des Kindergeldes ist beim zivilrechtlichen Kindesun- terhalt zu berücksichtigen. Hinweis: Das Kindergeld wird immer nur an einen Elternteil bzw. in seltenen Fällen unmittelbar an das Kind zur Auszahlung gebracht. Kinderfreibetrag Die Erhöhung des Existenzminimums für Erwachsene und Kinder macht auch eine Erhöhung des Kinderfreibetrags notwendig. Vorgesehen sind folgende Erhöhungen: für 2024 + 114 EUR/Elternteil für 2025 + 30 EUR/Elternteil für 2026 + 78 EUR/Elternteil Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 5 - Diese Beträge verdoppeln sich bei zusammenveranlagten Eltern. ➔ Der Betreuungsfreibetrag ist unverändert geblieben. Mit Wirkung ab 2026 wird zudem geregelt, dass das Kindergeld entsprechend erhöht wird, wenn der Freibetrag für Kinder erhöht wird. Beispiel 1: Die Regelung soll durch das Steuerfortentwicklungsgesetz dahingehend geändert werden, dass auch für Kinder wie Stockholm, die in einem EU- /EWR-Mitgliedstaat ansässig sind, die vollen Kinderfreibeträge ge- währt wird. Lösung: Die Neuregelung soll in allen offenen Fällen zur Anwendung kommen. § 66 Abs. 3 EStG-Entwurf § 32 Abs. 6 Satz 4 EStG Eine Kürzung nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates findet nicht mehr statt. ➔ Mit dieser Änderung setzt der Gesetzgeber eine EuGH-Rechtsprechung um. Hinweis: Entsprechendes gilt auch für den Ausbildungsfreibetrag in allen noch offenen Fällen. Vergleichsberechnung Nach Ablauf des Kalenderjahres prüft das Finanzamt von Amts wegen bei der Veranlagung der Eltern zur Einkommensteuer, ob mit dem Anspruch auf Kindergeld bzw. mit dem Kin- dergeld vergleichbaren Leistungen das Existenzminimum der Kinder steuerfrei gestellt wurde (Günstigerprüfung). ➔ Ein spezieller Antrag ist dabei nicht erforderlich. EuGH-Urteil vom 16.06.2022 C-328/20 (Fami- lienleistungen) § 33 a Abs. 2 Satz 2 EStG § 65 EStG Beispiel 2: Ist dies nicht der Fall, werden die Freibeträge für Kinder wie Göteborg vom Einkommen abgezogen. Lösung: Der Anspruch auf Kindergeld wird mit der steuerlichen Wirkung der Freibeträge verrechnet. Zudem ist bei der Günstigerprüfung immer der tatsächlich ausgezahlte Kindergeldan- spruch maßgeblich. ➔ An wen die Auszahlung erfolgt ist, ist unbeachtlich. BFH-Urteil vom 25.04.2024 III R 27/22 BFH/NV 2024, 1012 BFH-Beschluss vom 22.09.2022 III R 21/21. BStBl II 2023, 249 und BFH- Urteil vom 25.04.2024 III R 27/22, BFH/NV 2024, 1012 Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 6 - Hinweis: Ein festgesetzter aber nicht ausgezahlter Kindergeldanspruch wegen einer verspäteten Kindergeldbeantragung bleibt bei der Günstigerprüfung unberücksichtigt. Aus der Steuerklassenkomination III / V Mit dem Steuerfortentwicklungsgesetz ist die im Koalitionsvertrag vereinbarte Überführung der Steuerklassenkombination III / V in die Steuerklassenkombination IV / IV (optional mit Faktor) mit Wirkung ab 2030 vorgesehen. Hinweis: Hierdurch soll die Lohnsteuerbelastung „gerechter“ verteilt werden. Poolabschreibung statt Sammelposten Eine zunächst durch das Wachstumschancengesetz geplante Erhöhung der GWG-Grenze von 800 EUR auf 1.000 EUR wurde bisher ebenso wenig beschlossen wie eine Veränderung der Abschreibung von Sammelposten. Durch das im Entwurf vorliegende Steuerfortentwicklungsgesetz soll die Sammelpostenab- schreibung durch eine Pool-Abschreibung ersetzt werden. ➔ So soll die Anwendungsattraktivität erhöht werden. Die Pool-Abschreibung soll für selbständig abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens - also nicht für immaterielle Wirtschaftsgüter - zur Anwendung kommen. § 6 Abs. 2 EStG § 6 Abs. 2 a EStG Gesetzentwurf der Bundesre- gierung, BT- Drucks. 20/21778 vom 09.09.2024 § 6 Abs. 2 a EStG-E Beispiel 3: Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des einzelnen Wirtschafts- guts wie bei Malmö müssen mehr als 800 EUR und nicht mehr als 5.000 EUR betragen. Lösung: Der Auflösungszeitraum der Poolabschreibung soll drei Jahre statt bis- lang fünf Jahre betragen. Einbezogen werden nicht die Wirtschaftsgüter, die als geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) sofort als Aufwand geltend gemacht werden können. Hinweis: Sollte der Gesetzgeber die GWG-Grenze erhöhen, bedarf es auch der Erhöhung des Beginns der Pool-Abschreibung. § 6 Abs. 2 EStG Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 7 - Im Gesetzgebungsverfahren sollte der Gesetzgeber aufnehmen, dass die Pool-Abschreibung bei Überschreitung der GWG-Grenze gilt. § 6 Abs. 2 a EStG-E ➔ Durch einen solchen gesetzlichen Verweis wird ein gesetzlicher Wertanpas- sungsbedarf vermieden. Die Pool-Abschreibung soll erstmals für Wirtschaftsjahre zur Anwendung kommen, die in nach dem 31.12.2024 beginnenden Wirtschaftsjahren angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden. Hinweis: Auch die Pool-Abschreibung darf nur einheitlich für die in einem Wirtschaftsjahr an- geschafften bzw. hergestellten Wirtschaftsgütern gewählt werden. Durch die Einbeziehungspflicht von Wirtschaftsgütern mit Anschaffungs- oder Herstellungs- kosten von über 800 EUR bis 5.000 EUR und Verteilungspflicht auf drei Jahre entfällt die Anwendungsmöglichkeit der einjährigen Digitalabschreibung. Wird die Pool-Abschreibung in einem Wirtschaftsjahr gewählt, besteht keine Bindung. § 52 Abs. 12 Sätze 11 und 12 EStG ➔ Für diese Erwerbe kann in einem folgenden Wirtschaftsjahr ebenso die Pool- Abschreibung zur Anwendung kommen. Hinweis: Es bleibt zu hoffen, dass diese steuerliche Regelung auch handelsrechtlich angewandt werden kann. Bürokratieentlastung bei geringwertigen Wirtschaftsgütern Die Aufzeichnungspflicht von GWG-Kosten über 250 EUR soll letztmals für Wirtschafts- jahre anzuwenden sein, die vor dem 01.01.2025 enden. Degressive Abschreibung für bewegliche abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagever- mögens Bei beweglichen abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens kann (Wahlrecht) eine degressive Abschreibung bei Anschaffung oder Herstellung nach dem 31.03.2024 und vor dem 01.01.2025 gewählt werden. ➔ Der Verlauf des Wirtschaftsjahres ist für die Inanspruchnahme der degressi- ven Abschreibung unerheblich. Der degressive Abschreibungssatz beträgt das Zweifache der linearen Abschreibung, maxi- mal 20 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. ➔ Die degressive Abschreibung wird im Jahr der Anschaffung oder Herstellung nur zeitanteilig gewährt. § 6 Abs. 2 Sätze 4 und 5 EStG § 7 Abs. 2 Satz 1 EStG § 7 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 8 - Beispiel 4: Die degressive Abschreibung bei Uppsala ist weiterhin nur bei Ge- winneinkünften vorgesehen. Lösung: Es erschließt sich nicht, warum Überschusseinkünften die degressive Abschreibung vorenthalten wird, zumal deren Gewährung ebenso In- vestitionsanreize auslösen würde. Je länger die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ist, desto höher wirkt sich die degressive Abschreibung im Anschaffungs- oder Herstellungsjahr und im Folgejahr aus. Je niedriger die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ist, desto geringer wirkt sich die degres- sive Abschreibung aus. ➔ So wird bei einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von fünf Jahren be- reits der Höchstsatz der degressiven Abschreibung erreicht. Beispiel 5: Bei digitalen Wirtschaftsgütern gemäß Digitalerlass wie bei Västeras kann unverändert eine einjährige betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer angenommen werden. Lösung: Die Wiedereinführung der degressiven Abschreibung ist für solche be- wegliche abnutzbare Wirtschaftsgüter daher unbedeutend. Hinweis: Ansonsten gelten für die degressive Abschreibung die allgemeinen Regelungen. Die degressive Abschreibung schließt eine Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung nicht aber die Sonderabschreibung aus. BMF-Schreiben vom 22.02.2022 IV C 3 – S 2190/21/100002 :025, BStBl I 2022 S. 187 § 7 Abs. 2 EStG § 7 g Abs. 5 EStG ➔ Ein Wechsel zur linearen Abschreibung ist zulässig. Durch den Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs (SteuerfortentwickIungsgesetz) ist eine Fortführung dieser de- gressiven Abschreibung für im Zeitraum 2025 bis 2028 angeschafften oder hergestellten beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens geplant. Gesetzentwurf der Bundesre- gierung, BT- Drucks. 20/12778 vom 09.09.2024 Beispiel 6: Der Höhe nach soll die degressive Abschreibung auf das Zweieinhalb- fache der linearen Abschreibung, höchstens 25 % bei Örebro ausgewei- tet werden. Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 9 - Lösung: Setzt sich dieser Vorschlag im Gesetzgebungsverfahren durch, könnte sich gestalterisch ein Erwerb erst in 2025 bei eventuell vorheriger Bil- dung eines Investitionsabzugsbetrags anbieten. Hinweis: Auf den Bestellzeitpunkt kommt es bei Bestimmung der Höhe der degressiven Ab- schreibung nicht an. Förderung der Elektromobilität Grundsätzliches Das Bundeskabinett hat beschlossen, die E-Mobilitätsförderung auszuweiten und damit ei- nen weiteren Einzelpunkt der vereinbarten Wachstumsinitiative gesetzlich umzusetzen. ➔ Danach sind die folgenden Regelungen vorgesehen, die in das Steuerfortent- wicklungsgesetz im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens eingebracht werden sollten. Bei vollelektrischen Geschäfts- oder Dienstwagen wird die private Nutzungsentnahme mit 1/4 des maßgeblichen inländischen Listenpreises bei ab dem Jahr 2024 angeschafften Fahr- zeugen angesetzt, wenn dieser 70.000 EUR nicht übersteigt. ➔ Diese Wertgrenze soll für Fahrzeuganschaffungen ab 01.07.2024 auf 95.000 EUR erhöht werden. am 04.09.2024 am 05.07.2024 Beispiel 7: Bei Ermittlung der Gesamtkosten des Geschäfts- oder Dienstwagens von Linköping wird für Fahrzeuge mit einem maßgebenden inländi- schen Listenpreis von maximal 70.000 EUR 1/4 der Abschreibung bzw. 1/4 der Leasingraten berücksichtigt. Lösung: Auch bei Ermittlung der Gesamtkosten für die ab 01.07.2024 erworbe- nen Geschäfts- oder Dienstwagen wirkt sich die Erhöhung auf den neuen Wert in Höhe von 95.000 EUR aus. Die Gesamtkostenermittlung ist bei Anwendung der sog. Fahrtenbuchmethode oder der Kostendeckelung bedeutsam. Hinweis: Zudem sollen ab 01.07.2024 auch andere emissionsfreie Fahrzeuge in die Begünsti- gungsregelung einbezogen werden (z. B. E-FueIs). Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 10 - Außerdem soll eine Sonder-Abschreibung für reine Elektrofahrzeuge und emissionsfreie Fahrzeuge eingeführt werden. § 7 Abs. 2 a EStG-E ➔ Die Sonder-Abschreibung soll für Anschaffungen ab dem 01.07.2024 bis zum 31.12.2028 gelten. Beispiel 8: Über einen Zeitraum von sechs Jahren können Anschaffungen von Hel- singborg dann - beginnend mit einem Satz von 40 % - von A abgeschrie- ben werden. Lösung: Auch in den Folgejahren ergibt sich der Abschreibungssatz aus einem festen Tableau. Jahr der Anschaffung (auch bei unterjähriger Anschaffung) fest 40 % sowie in den Folgejahren jeweils 24 %, 14 %, 9 %, 7 % und 6 %. Bei einer arithmetisch-degressiven Abschreibung wird der Abschreibungssatz in jedem Jahr auf die ursprünglichen historischen Anschaffungskosten angewendet. Beispiel 9: Diese Ermittlung ist bei Jönköping anders als bei der degressiven Ge- bäudeabschreibung. Bei dieser Abschreibung ist ein fester Abschreibungssatz auf die (fort- geführten) Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzuwenden. Lösung: Die vorgegebene Folge der Abschreibungssätze führt mit dem sechsten Jahr zur vollständigen Abschreibung des begünstigten Fahrzeugs. § 7 Abs. 5 a EStG Eine Kumulierung mit Sonderabschreibungen oder ein Wechsel der Abschreibungsmethode soll daher nicht zulässig sein. • Diese beziehen sich nicht auf den Restbuchwert, sondern auf die historischen Anschaffungskosten. • Im Ergebnis kommt es damit zu einer Vollabschreibung über einen Zeitraum von sechs Jahren. Zu den Gesamtaufwendungen eines Fahrzeugs gehört auch die Abschreibungen. ➔ Nicht zu den Gesamtkosten gehören zumindest bei den Überschusseinkünften Sonderabschreibungen. BMF-Schreiben vom 03.03.2022 BStBl I 2022, 232, Rz. 32 Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 11 - Hinweis: Damit ist die geplante Sonderabschreibung für reine Elektrofahrzeuge ebenso wie eine Sonderabschreibung nicht in die Gesamtkostenermittlung einzubeziehen. Dies ist für die Anwendung der Kostendeckelung ebenso wie für die Gesamtkostenermittlung bei Anwendung der sog. Fahrtenbuchmethode bedeutsam. § 7 g Abs. 5 EStG Beispiel 10: Auch eine Übertragung eines Investitionsabzugsbetrages dürfte sich bei den im Rahmen der Schattenberechnung zu ermitteltenden Gesamtkos- ten bei Norrköping nicht auswirken. Lösung: Entsprechendes gilt für Leasingsonder-Vorauszahlungen, die perio- dengerecht den jeweiligen Nutzungszeiträumen zuzuordnen sind. BFH-Urteil vom 03.09.2015 VI R 27/14 BStBl II 2016, 174 Wird eine degressive AfA in Anspruch genommen, dürfte diese jedoch in die Gesamtkosten- ermittlung einzubeziehen sein. ➔ Abzuwarten bleibt, inwieweit diese Sonderabschreibung tatsächlich umge- setzt wird. Es erscheint angemessen, derzeit eher zurückhaltend gegenüber Mandanten zu reagieren. ➔ Es kann nicht zuverlässig abgeschätzt werden, inwieweit diese Regelungen so tatsächlich beschlossen werden. Hinweis: Unklar bleibt, ob eine vermeintlich notwendige Zustimmung der EU-Kommission er- teilt wird. E-FueIs Nach dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Behandlung von lediglich mit E-Fuels betriebenen Fahrzeugen soll die steuerliche Förderung von E-Fahrzeugen auch für E-FueIs gelten. Neue Förderung: • Kfz-Steuerbefreiung für lediglich mit flüssigen oder gasförmigen erneuerba- ren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr betreibbare Kraft- fahrzeug, • Ausdehnung der Sonderregelung für die Bewertung und Entnahme bei privater Nutzung eines betrieblichen Elektro-, extern aufladbaren Hybridelektro- oder E- Fuels-only-Fahrzeug, § 3 c KFtz-Steu- ergesetz Neu: § 6 f EStG- E Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 12 - • Ausdehnung der geminderten gewerbesteuerlichen Hinzurechnungsregelung auf E-Fuels-only-Fahrzeuge. § 8 Abs. 1 Buchst. d Satz 2 EStG Jahressteuergesetz 2024 Der Bundesrat hat dem Jahressteuergesetz (JStG) 2024 zugestimmt. ➔ Die wichtigsten Änderungen in den verschiedenen Bereichen bzw. Steuerar- ten haben wir für Sie zusammengestellt. Mit dem Gesetz werden Anpassungen in verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts umgesetzt. am 22.11.2024 ➔ Dies betrifft insbesondere die Anpassung an EU-Recht und EuGH-Rechtspre- chung sowie Reaktionen auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des BFH. Außerdem enthält das Gesetz eine Vielzahl thematisch nicht oder nur teilweise miteinander verbundener Einzelmaßnahmen, die überwiegend technischen Charakter haben. Über zahlreiche Änderungsanträge im Finanzausschuss des Bundestags wurde der Gesetzent- wurf der Bundesregierung stark überarbeitet. ➔ Diese Fassung kann nun verkündet werden. Nachfolgend wird ein Überblick über die wichtigsten Änderungen in den verschiedenen Be- reichen bzw. Steuerarten dargestellt. Hinweis: Hierbei weisen wir auch auf Änderungen gegen über dem Gesetzentwurf der Bundes- regierung hin. Einkommensteuer Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen § 3 Nr. 72 EStG Mit der Änderung wird die für die Anwendung der Steuerbefreiung maximal zulässige Brut- toleistung von 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit für alle Gebäudearten verein- heitlicht. ➔ Bisher sind es bei bestimmten Gebäuden nur 15 kW (peak) pro Einheit. Wie bisher darf die Bruttoleistung insgesamt höchstens 100 Kilowatt (peak) pro Steuer- pflichtigem oder Mitunternehmerschaft betragen. Außerdem wird klargestellt, dass es sich bei der Steuerbefreiung um eine Freigrenze handelt. ➔ Es liegt hier kein Freibetrag vor; eine Fallbeilwirkung tritt ein. Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 13 - Hinweis: Gilt erstmals für Anlagen, die nach dem 31.12.2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden. Erweiterter Datensatz der E-Bilanz - neu gegenüber Regierungsentwurf - § 5 b Abs. 1 EStG Mit einer Ergänzung soll die Lücke bei der bislang unvollständigen elektronischen Über- mittlungspflicht geschlossen werden, die nun auch die Kontennachweise und das Anlagen- verzeichnis betrifft. Die Übermittlungsverpflichtung für den Anlagenspiegel, die sich bislang zum Teil aus han- delsrechtlichen Regelungen ergibt, wird jetzt ausdrücklich geregelt. § 5 b Abs. 1 EStG ➔ Der Übermittlungsumfang gilt auch für eine Steuerbilanz. Beispiel 11: Jede für steuerliche Zwecke zu erstellende Bilanz ist ebenfalls von der Übermittlungspflicht bei Lund umfasst. Lösung: Das gilt auch für Anhang, Lagebericht, Prüfungsbericht und die Ver- zeichnisse. § 5 Abs. 1 Satz 2 und § 5 a Abs. 4 EStG Die Übermittlungspflicht der Kontennachweise gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2024 beginnen. Hinweis: Die weiteren neuen Übermittlungspflichten finden erst für Wirtschaftsjahre Anwen- dung, die nach dem 31.12.2027 beginnen. Buchwertübertragung zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften - geän- dert gegenüber Regierungsentwurf - Eine Neuregelung soll die Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidenti- schen Personengesellschaften zum Buchwert ermöglichen. ➔ Hiermit sollen die letzten Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts gesetzlich umgesetzt werden. Eine Beteiligungsidentität an Mitunternehmerschaften für Zwecke der Buchwerte liegt laut Gesetzesbegründung nicht vor, • wenn unmittelbar oder mittelbar und zivilrechtlich oder nur wirtschaftlich eine natürliche Person § 6 Abs. 5 EStG § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 4 EStG BVerfG Be- schluss vom 28.11.2023 BvL 8/13 § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 4 EStG Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 14 - • oder eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse nur an einer der beiden Mitunternehmerschaften beteiligt ist. Schädlich ist dabei auch eine Beteiligung als Treuhänder, selbst wenn dieser nicht selbst als Mitunternehmer anzusehen ist. ➔ Unschädlich sollen allerdings Null-Prozent-Beteiligungen (z. B. einer Kom- plementär GmbH) sein. Zusätzlich zur Fassung des Regierungsentwurfs liegt eine unmittelbare oder mittelbare Be- gründung oder Erhöhung eines Anteils einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Ver- mögensmasse an dem übertragenen Wirtschaftsgut auch vor, • wenn dieser Anteil an die Stelle eines unmittelbaren oder mittelbaren Anteils • einer anderen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse tritt. Hinweis: Die Regelung gilt grundsätzlich in allen offenen Fällen. Gebäudeabschreibung Die Vorschrift wird an die durch das Wachstumschancengesetz neu eingefügten Regelungen angepasst und stellt klar, dass sich nach Ablauf des maßgebenden Begünstigungszeitraums einer Sonderabschreibung die weitere Abschreibung auch (Restwert und dem maßgebenden Prozentsatz) bemessen kann. ➔ Dies gilt z. B. bei der Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau. Beispiel 12: Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige Umea das Wirtschaftsgut auch vor Ablauf des Begünstigungszeitraums der Sonderabschreibung bereits degressiv abgeschrieben hat. Lösung: Die degressive Abschreibung wurde für ab dem Jahr 2023 neu herge- stellte Gebäude mit 5 % festgelegt. § 7 a Abs. 9 EStG § 7 Abs. 5 a EStG § 7 b EStG § 7 Abs. 5 a EStG § 7 Abs. 5 a EStG Hinweis: Die neue Regelung gilt rückwirkend ab Veranlagungszeitraum 2023. Kinderbetreuungskosten - neu gegenüber Regierungsentwurf - § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG Bisher können zwei Drittel der Aufwendungen für Kinderbetreuung, höchstens 4.000 EUR je Kind, als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 15 - Beispiel 13: Die Begrenzung von zwei Drittel der Aufwendungen zu Kinderbetreu- ungskosten wird auf 80 Prozent der Aufwendungen bei Boras geändert. Lösung: Der Höchstbetrag wird auf 4.800 EUR angehoben. Hinweis: Die neue Regelung gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2025. Sonderausgabenabzug von Vorsorgeaufwendungen I § 10 Abs. 2 EStG Grundsätzlich ist der Abzug von Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben nicht möglich, wenn diese in Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen. ➔ Hiervon wird jedoch aus unionsrechtlichen Gründen bei Vorsorgeaufwen- dungen eine Ausnahme gemacht. Dies gilt, • soweit die Vorsorgeaufwendungen mit in der EU, im EWR o- der in der Schweiz erzielten Einnahmen "aus nichtselbstständi- ger Tätigkeit" im Zusammenhang stehen, • diese Einnahmen nach einem DBA im Inland steuerfrei sind • und der Beschäftigungsstaat keinerlei steuerliche Berücksichti- gung der Vorsorgeaufwendungen zulässt. Durch eine Änderung findet die Ausnahmeregelung über Arbeitnehmereinkünfte hinaus für andere Einkünfte Anwendung. ➔ Dies gilt z. B. auch auf Renteneinkünfte oder Einnahmen aus einer freiberuf- lichen Tätigkeit. Hinweis: Die Regelung gilt grundsätzlich in allen offenen Fällen. Sonderausgabenabzug von Vorsorgeaufwendungen II Auf der Grundlage der Regelung des SGB V erbrachte Bonusleistungen gelten zukünftig bis zu einer Höhe von 150 EUR pro versicherte Person und Beitragsjahr nicht als Beitragser- stattung. ➔ Diese Summe übersteigende Bonusleistungen gelten dagegen stets grundsätz- lich als Beitragserstattung. § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BFH-Urteile vom 27.10.2021 X R 11/20 und vom 24.05.2023 X R 28/21 § 10 Abs. 2 b Satz 2 und 3 EStG § 65 a SGB V Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 16 - Beispiel 14: Der Steuerpflichtige Gävle kann auch nachweisen, dass Bonuszahlun- gen in Höhe des übersteigenden Betrags nicht als Beitragserstattung zu qualifizieren sind. Lösung: Die einkommensteuerrechtliche Behandlung der auf Grundlage der Re- gelung des SGB V gewährten Bonusleistungen war bereits mehrfach Gegenstand höchstrichterlicher Entscheidungen. Um eine administrativ komplexe Aufteilung insbesondere in Fällen pauschaler Ausgestaltung der Bonusmodelle bei gleichzeitig regelmäßig sehr geringer steuerlicher Auswirkung im Ein- zelfall zu vermeiden, wurde im Wege einer Verwaltungsregelung eine Vereinfachungsrege- lung geschaffen. ➔ Diese Verwaltungsregelung gilt für bis zum 31.12.2024 geleistete Zahlungen. Da sich die Vereinfachungsregelung in der Praxis bewährt hat, soll sie mit der vorliegenden Regelung gesetzlich verstetigt werden. Hinweis: Die gesetzliche Begründung der Regelung gilt ab dem VZ 2025. Gesamthandsgemeinschaften bei privaten Veräußerungsgeschäften - neu gegenüber Regierungsentwurf - Die Änderung stellt klar, dass die Anschaffung und Veräußerung von Anteilen an Gesamt- handsgemeinschaften der Anschaffung und Veräußerung der zur Gesamthand gehörenden Wirtschaftsgüter gleichgestellt ist. ➔ Dies gilt damit insbesondere von Anteilen an Erbengemeinschaften. Hinweis: Die Regelung gilt grundsätzlich in allen offenen Fällen. Abzug von Unterhaltsaufwendungen - neu gegenüber Regierungsentwurf - § 65 a SGB V BMF-Schreiben vom 16.01.2021 BStBl 2022 I S. 155 und vom 07.10.2022, BStBl 2022 I S. 1437 § 23 Abs. 1 Satz 4 EStG § 23 EStG § 33 a Abs. 1 Satz 12 EStG Ein Abzug von Unterhaltsaufwendungen bei Zahlung von Geldzuwendungen wird künftig nur durch Banküberweisung anerkannt. Bisher werden auch andere Zahlungswege zugelassen. ➔ Zulässig war z. B. bisher auch die Mitnahme von Bargeld bei durchgeführten Familienheimfahrten. Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 17 - Nachweiserleichterungen können nach allgemeinen Billigkeitsgrundsätzen bei Vorliegen besonderer Verhältnisse (etwa im Falle eines Krieges) im Wohnsitzstaat der unterhaltenen Person aufgrund einer darauf beruhenden Verwaltungsregelung gewährt werden. Hinweis: Die Neuregelung gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2025. Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und Handwerkerleistun- gen - neu gegenüber Regierungsentwurf - Voraussetzung für alle Steuerermäßigungen ist der Erhalt einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers. ➔ Nach Auffassung des BFH ging dies aus dem bisherigen Wortlaut der Rege- lung auf Pflege- und Betreuungsleistungen nicht eindeutig hervor. Hinweis: Die Neuregelung gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2025. Lohnsteuerfreibetrag I Mit der Einfügung der neuen Regelung kann der anteilige Entlastungsbetrag für Alleiner- ziehende bei dauerndem Getrenntleben der Ehegatten/Lebenspartner, ab dem Monat der Trennung als Freibetrag für das Lohnsteuerabzugsverfahren gebildet werden. ➔ Dies gilt, wenn die übrigen Voraussetzungen des EStG erfüllt sind. Beispiel 15: Damit werden die Vorgaben des BFH-Urteils, auch für das Lohnsteuer- abzugsverfahren bei Södertälje gesetzlich geregelt. Lösung: In Folgejahren kann der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende aus- schließlich über die Steuerklasse II berücksichtigt werden. § 35 a Abs. 5 Satz 3 EStG § 35 a Abs. 5 Satz 3 EStG BFH-Urteil vom 12.04.2022 VI R 2/20 § 35 a Abs. 5 Satz 3 EStG § 39 a Abs. 1 EStG § 24 b Abs. 4 EStG § 24 b EStG BFH-Urteil vom 28.10.2021 III R 17/20 Hinweis: Die Regelung gilt bereits ab dem Tag nach der Verkündung. Lohnsteuerfreibetrag II § 39 a Abs. 2 EStG Die Frist für die Antragstellung des Lohnsteuerfreibetrag wird auf den 1. November des Vorjahres, für das der Freibetrag gelten soll, verschoben (bisher: 1. Oktober). Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 18 - Hinweis: Die Regelung gilt bereits ab dem Tag nach der Verkündung. Pauschalbesteuerung von Mobilitätsbudgets - entfällt gegenüber Regierungsentwurf - § 40 Abs. 2 Nr. 8 EStG Statt der Einführung eines Mobilitätsbudgets wird die Bundesregierung gebeten, Vor- schläge über ganzheitliche steuer- und sozialversicherungsrechtliche Vereinfachungen bei Sachbezügen zu erarbeiten. ➔ Dies soll auch weitere Typisierungen und Pauschalierungen bei Arbeitneh- mereinkünften betreffen. Ausübung aller lohnsteuerlichen Pauschalierungswahlrechte Mit der neuen Regelung soll die Rechtsprechung des BFH gesetzlich festgeschrieben sowie praxisgerecht weiterentwickelt werden. Die Ausübung aller lohnsteuerlichen Pauschalierungswahlrechte wird nunmehr grundsätzlich durch Übermittlung bzw. Abgabe einer entsprechenden Lohnsteuer-Anmeldung erfolgen. ➔ Von der Ausübung des Wahlrechts zu trennen ist der gegebenenfalls vorher notwendige Antrag. § 40 Abs. 4 EStG BFH-Urteil vom 01.09.2021 VI R 38/19 § 40 Abs. 1 und § 37 a Abs. 1 EStG Beispiel 16: Abweichend hiervon kann der Arbeitgeber Sollentuna für den Prüfungs- zeitraum einer Lohnsteuer-Außenprüfung das Pauschalierungswahl- recht auch durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber dem Betriebsstättenfinanzamt ausüben. Lösung: Diese Erklärung ist dann spätestens bis zur Bestandskraft der aufgrund der Lohnsteuer-Außenprüfung erlassenen Bescheide abzugeben. In diesem Fall wird die pauschale Lohnsteuer vom Betriebsstättenfinanzamt durch Steuer- bescheid festgesetzt. Hinweis: Die Regelung gilt grundsätzlich in allen offenen Fällen. Lohnsteuer-Jahresausgleich - geändert gegenüber Regierungsentwurf Der Lohnsteuer-Jahresausgleich bei Bezug von ausländischen Einkünften, von denen keine inländische Lohnsteuer einbehalten wurde, wird ausgeschlossen. § 42 b EStG § 42 b Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 19 - Zudem soll eine gesetzliche Ergänzung verhindern, • dass Tatbestände, die außerhalb des konkreten Dienstverhältnisses verwirklicht werden, • zum Ausschluss des Lohnsteuer-Jahresausgleichs führen. § 42 b Abs. 1 EStG Beispiel 17: Zusätzlich zur Fassung des Regierungsentwurfs wird ein Lohnsteuer- Jahresausgleich durch den Arbeitgeber Eskilstuna ausgeschlossen. Dies gilt dann, wenn für den Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr im Rah- men der Vorsorgepauschale im Zusammenhang mit der Pflegeversiche- rung unterschiedliche Abschläge berücksichtigt wurden. Lösung: Dies soll in den entsprechenden Fällen eine unzutreffende Jahreslohn- steuer vermeiden. § 42 b Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 a Hinweis: Die neue Regelung gilt rückwirkend ab dem 01.01.2024. Steuerabzug bei Bauleistungen § 48 c EStG Die verbindliche elektronische Antragstellung auf Erstattung des Bausteuerabzugsbetra- ges wird eingeführt. Sie gilt nicht, wenn es sich um einen Härtefall handelt und die elektronische Antragstellung für den Steuerpflichtigen eine unbillige Härte darstellen würde. ➔ In diesem Fall bleibt es bei der bisherigen Beantragung. Hinweis: Die neue Regelung gilt rückwirkend ab dem 01.01.2024. Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte Als inländische Einkünfte im Sinne der beschränkten Einkommensteuerpflicht gelten zukünf- tig auch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die für Zeiten der widerruflichen oder unwiderruflichen Arbeitsfreistellung gewährt werden. Diese werden im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt. § 49 EStG § 49 Abs. 1 Nr. 4 f EStG ➔ Dies gilt, soweit ohne die Freistellung die Arbeit während dieser Zeiten im Inland ausgeübt worden wäre. Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 20 - Beispiel 18: Damit sollen bisher nicht erfasste Einkünfte von Arbeitnehmern wie Halmstad zukünftig einer beschränkten Steuerpflicht unterliegen. Dies gilt, wenn sie in Deutschland weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Lösung: Dies gilt, soweit Deutschland entsprechend dem internationalen Ver- ständnis ein Besteuerungsrecht an den Einkünften aus unselbständiger Arbeit in der Freistellungsphase vor Beendigung eines Arbeitsverhält- nisses zusteht. Dies ist deshalb gegeben, weil die Arbeit während dieser Zeit ohne die Freistellung in Deutschland ausgeübt worden wäre. § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG Hinweis: Die Regelung gilt bereits ab dem Veranlagungszeitraum 2024. Abgabenordnung Verspätungszuschlag - neu gegenüber Regierungsentwurf - Es wird klargestellt, dass bei Festsetzung eines Verspätungszuschlags wegen Nichtabgabe oder verspäteter Abgabe einer Feststellungserklärung nicht entsprechend anzuwenden sind. Hinweis: Die Regelung gilt ab dem Tag nach der Verkündung. Hinterziehungszinsen - neu gegenüber Regierungsentwurf - § 152 Abs. 6 Satz 1 AO § 152 Abs. 3 Nr. 2 und 3 AO § 235 Abs. 5 AO Der neu eingeführte Absatz soll eine durchgängige Verzinsung hinterzogener Vorauszahlun- gen mit 0,5 % pro Monat sicherstellen. ➔ Dazu wird das Ende des Zinslaufs ausdrücklich festgeschrieben. Die verschiedenen denkbaren Fallkonstellationen werden in der Abgabenordnung aus- drücklich geregelt. Beispiel 19: Keiner besonderen Regelung bedürfen die Fälle, in denen der Zinslauf der Hinterziehungszinsen zu hinterzogenen Vorauszahlungen bereits vor Ablauf der Karenzzeit bei Växjö endet. Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 21 - Lösung: Hier kann grundsätzlich keine Doppelverzinsung eintreten. Eine sich in anderen Fällen unter Umständen ergebende Doppelverzinsung wird durch eine modifizierte Anrechnungsregelung aufgelöst. Hinweis: Die Regelung gilt grundsätzlich in allen offenen Fällen. IV. Bürokratieentlastungsgesetz Der Bundestag hat den Entwurf der Bundesregierung für ein IV. Bürokratieentlastungsgesetz angenommen. Beschlossen wurde u. a. Folgendes: • Verkürzung der gesetzlichen Aufbewahrungsdauer von zehn auf acht Jahre für Buchungsbelege im Handels- und Steuerrecht. • Einführung einer zentralen Vollmachtsdatenbank für Steuerberater für Voll- machten im Bereich der sozialen Sicherung. • Der Umsatzsteuer-Voranmeldungszeitraum ist das Kalenderjahr, sofern die Steuer im vorangegangenen Jahr nicht mehr als 9.000 EUR (bislang: 7.500 EUR) beträgt. ➔ Diese Regelung ist ab dem Jahr 2025 anzuwenden. Zu den wesentlichen Änderungen, die in letzter Sekunde aufgenommen wurden, gehört die Modernisierung der Bekanntgabe der Steuerbescheide und anderer Steuerverwaltungsakte. am 26.09.2024 BT-Drucks. 20/11306 vom 08.05.2024 un- ter Berücksichti- gung der Be- schlussempfeh- lung und des Berichts des Rechtsaus- schusses (BT- Drucks. 20/13015 vom 25.09.2024) § 18 Abs. 2 UStG § 122 a AO Beispiel 20: Künftig soll es den Steuerbehörden ermöglicht werden, Steuerbescheide und andere Steuerverwaltungsakte von Karlstad digital zum Abruf be- reitzustellen. Lösung: Die bisher vorgesehene Einwilligung des Empfängers entfällt, statt- dessen ist eine Widerspruchslesung vorgesehen. Diese Regelung ist erstmals auf Verwaltungsakte anzuwenden, die nach dem 31.12.2025 er- lassen werden. § 28 Abs. 2 EGAO ➔ Zudem wurden die Anforderungen an die Verrechnungspreisdokumentation neu strukturiert. Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 22 - Damit das Gesetz in Kraft treten kann, bedürfte es noch der Zustimmung des Bundesrates und der Verkündigung im Bundesgesetzblatt. Hinweis: Die Zustimmung des Bundesrates ist zwischenzeitlich erfolgt. Dritte Verordnung zur Änderung der Energetischen Sanierungsmaßnahmen-Verord- nung Nach Maßgabe der Regelungen wird eine Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden ermöglicht. ➔ Voraussetzung für die Gewährung dieser Steuerermäßigung ist u. a., dass Mindestanforderungen für die energetischen Maßnahmen erfüllt sind. am 18.10.2024 § 35 c EStG § 35 c Abs. 1 Satz 6 i. V. m. Abs. 7 EStG Beispiel 21: Diese Mindestanforderungen ergeben sich für Sundsvall aus der Ener- getischen Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV). Lösung: Diese Verordnung ändert sich durch die Dritte Verordnung zur Ände- rung der Energetischen Sanierungsmaßnahmen-Verordnung. Der von der Bundesregierung beschlossenen Verordnung hat der Bundesrat zugestimmt. Hinweis: Die einzuhaltenden technischen Anforderungen der ESanMV orientieren sich an den Einzelmaßnahmen der zuwendungsrechtlichen Bundesförderung für effiziente Ge- bäude. Die Förderrichtlinie der Bundesförderung für effiziente Gebäude - Einzelmaßnahmen - wurde in 2022 und 2023 mehrfach geändert. am 27.09.2024 BR-Drucks. 340/24 vom 25.07.2024 BR-Drucks. 340/24 (Be- schluss) vom 27.09.2024 Beispiel 22: Hierdurch kommt es gegenwärtig zu Abweichungen zwischen den tech- nischen Anforderungen der zuwendungsrechtlichen und der ertragsteu- errechtlichen Förderung der energetischen Gebäudesanierung wie bei Östersund. Lösung: Durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Energetischen Sanie- rungsmaßnahmen-Verordnung wird der Gleichlauf der beiden Förde- rungen wiederhergestellt. Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 23 - ➔ Diese neue Verordnung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2025 an- zuwenden. Hinweis: Sie gilt für energetische Maßnahmen, mit denen nach dem 31.12.2024 begonnen wurde. Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz Das Bundeskabinett hat den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (zweites Betriebsrentenstärkungsge- setz) beschlossen und auf den parlamentarischen Weg gebracht. ➔ Hierdurch soll u. a. der Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung er- höht werden. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat bereits eine FAQ zu diesem Gesetz auf der Internetseite veröffentlicht. Hinweis: Je nach Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens wird diese FAQ aktualisiert. Postrechtsmodernisierungsgesetz Mit der Verkündung des Postrechtsmodernisierungsgesetzes im Bundesgesetzblatt ist das PostModG im Juli 2024 in Kraft getreten. ➔ In der Regelung wurden die Zustellungslaufzeiten um einen Tag erweitert. Im Jahresdurchschnitt müssen nun 95 % der Briefsendungen spätestens am dritten Tag und 99 % spätestens am vierten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag zugestellt werden. Entsprechend wurde nun auch die bisherige Drei-Tage-Zugangsfiktion um einen weiteren Tag erweitert. ➔ Dies ist z. B. bei steuerlichen Fristwahrungen für ab 2025 aufgegebene Ver- waltungsakte bedeutsam. Einspruch gegen Steuerbescheid: Fristen beachten am 18.09.2024 www.bmas.de PostModG vom 15.07.2024 BGBl I 2024 Nr. 236 § 18 Abs. 1 PostModG § 122 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 2 a AO, § 122 a Abs. 4 AO, § 123 Satz 2 AO Art. 97 Abs. 15 EGAO Ist der Steuerzahler mit dem ergangenen Steuerbescheid nicht einverstanden, kann dieser mit- hilfe eines Einspruchs die Entscheidung des Finanzamts nochmals auf seine Rechtmäßigkeit überprüfen lassen. ➔ Mit dem Einspruch beginnt der Einstieg in das gesamte Rechtsbehelfsverfah- ren bis hin zum Bundesfinanzhof (BFH) oder zum Gerichtshof der Europä- ischen Union (EuGH). Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 24 - Einspruch kann nur innerhalb einer bestimmten Frist eingelegt werden, ansonsten weist das Finanzamt den Einspruch als unzulässig zurück. Das Steuerrecht kennt keine eigenen gesetzlichen Vorschriften zur Fristberechnung. ➔ Die Abgabenordnung verweist auf das Bürgerliche Gesetzbuch. Hinweis: In der Abgabenordnung werden Sonderregelungen im Steuerrecht dargestellt, die das BGB nicht kennt. Bekanntgabe von Steuerbescheid entscheidend Die Rechtsbehelfsfrist beginnt nach Bekanntgabe des Steuerbescheids und beträgt grundsätz- lich einen Monat. § 108 Abs. 1 AO §§ 187 bis 193 BGB § 108 Abs. 2 bis 6 AO § 122 AO § 355 AO Beispiel 23: Das Finanzamt verschickt den Steuerbescheid von Trollhättan in der Regel per Post. Lösung: In diesem Fall gilt der übermittelte Bescheid im Inland am vierten Tag (bis 31.12.2024 am dritten Tag) nach Aufgabe zur Post als bekannt ge- geben. Bei Briefsendungen ins Ausland beträgt die Frist für die Bekanntgabe einen Monat. ➔ Hierbei handelt es sich lediglich um eine Bekanntgabefiktion(-vermutung). Der Steuerbescheid kann auch elektronisch übermittelt werden. § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO § 122 Abs. 2 Nr. 2 AO ➔ Das Finanzamt informiert in diesem Fall elektronisch, dass ein Steuerbe- scheid zum Abruf bereitsteht. Hinweis: Auch hier gilt als Bekanntgabe der vierte Tag (bis 31.12.2024 der dritte Tag) nach Erhalt der elektronischen Benachrichtigung. Wichtige Änderung ab 2025 § 122 Abs. 2 a AO Bislang mussten von den an einem Werktag eingelieferten inländischen Briefsendungen im Jahresdurchschnitt mindestens 80 % am ersten und 95 % bis zum zweiten Werktag nach dem Einlieferungstag ausgeliefert werden. Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 25 - Beispiel 24: Ab 2025 müssen die an einem Werktag eingelieferten inländischen Briefsendungen von Lulea im Jahresdurchschnitt mindestens zu 95 % erst am dritten Werktag nach dem Einlieferungstag zugestellt werden. Lösung: Gegenüber der bisherigen Rechtslage verlängert sich demnach die Fristenvorgabe um einen Werktag. Angesichts der Verlängerung der Laufzeitvorgaben im Universalpostdienst musste auch die bisherige gesetzliche Bekanntgabe-Vermutung eines schriftlichen Verwaltungsaktes durch die Post entsprechend angepasst werden. Durch das Postrechtsmodernisierungsgesetz wird ab 2025 bei der Bekanntgabe-Vermutung nicht mehr auf drei Kalendertage, sondern auf vier Kalendertage nach Aufgabe zur Post ab- gestellt. • Dies gilt für Steuerbescheide, die ab dem 01.01.2025 vom Finanzamt zur Post aufgegeben, elektronisch übermittelt oder elektronisch zum Abruf bereitge- stellt werden. • Für Steuerbescheide mit dem Datum bis 31.12.2024 gilt noch die Drei-Tage- Vermutung. Geht der Bescheid früher ein, ist dies noch unbeachtlich. Beispiel 25: Fällt der vierte Tag (bis 2024 der dritte Tag) auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, endet die Frist bei Tumba erst mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktages. Lösung: Maßgebend sind die gesetzlichen Feiertage im jeweiligen Bundesland. § 108 Abs. 3 AO Beispielsweise ist der Weltkindertag nur in Thüringen ein gesetzlicher Feiertag, jedoch nicht in den übrigen Bundesländern. Hinweis: Wird der Zugang eines Steuerbescheides durch den Steuerpflichtigen bestritten, muss die Behörde den Zugang beweisen. Rechtsbehelfsfrist für Einspruch gegen Steuerbescheid beträgt einen Monat Erst nach Bekanntgabe des Steuerbescheids beginnt die Rechtsbehelfsfrist von einem Monat. § 122 Abs. 2 Halbs. 2 AO § 355 Abs. 1 AO Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 26 - Falls der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fällt, so verschiebt sich das Ende der Frist auch hier auf den nächstfolgenden Werktag. § 108 Abs. 3 AO ➔ Maßgebend sind die gesetzlichen Feiertage im jeweiligen Bundesland. Fristende: Wie das Ende einer Frist richtig berechnet wird Für das Fristende ist die Fristdauer von Bedeutung. Bei einer Monatsfrist beginnt die Frist um 0:00 Uhr des nächsten Tages und endet einen Mo- nat später um 24:00 Uhr. • Fehlt bei einer Monatsfrist der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endet die Frist am letzten Tag dieses Monats um 24:00 Uhr. • Beginnt eine Frist am ersten des Monats um 0:00 Uhr, so endet eine Monatsfrist immer am letzten Tag des Monats um 24:00 Uhr. §§ 187 Abs. 1 und 188 Abs. 2 BGB § 188 Abs. 3 BGB Beispiel 26: Eine Ausnahme für das Fristende bei Gunnared besteht nur, wenn dies ein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag ist. Lösung: In diesen Fällen verschiebt sich die Frist auf den nächsten Werktag um 24:00 Uhr. Eine weitere Besonderheit besteht bei Monaten mit weniger als 31 Tagen, also z. B. beim Monat Februar oder auch September. Hinweis: Hier endet die Frist mit Ablauf des Tages, in den das Ereignis des Vormonats fiel. Besonderheit bei Monatsfristen: Sonderregelung nur für Fristende § 188 Abs. 2 1. Halbs. BGB Beispiel 27: Die Bekanntgabefrist bei Borlänge beginnt am 15.04.2025 (Dienstag) um 0:00 Uhr. Wenn der Beginn einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen ge- setzlichen Feiertag fällt, wird diese Frist nicht auf den nächsten Werktag verschoben. Die Sonderregelung gilt nur für die Berechnung des Fristendes. Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 27 - Der Steuerbescheid gilt nach Ablauf des 4. Tages (Freitag, den 18.04.2025 um 24:00 Uhr) als bekannt gegeben. Da dieser Tag ein gesetzlicher Feiertag (Karfreitag) ist, verlängert sich die Frist auf den nächsten Werktag (Dienstag, den 22.04.2025) um 24:00 Uhr. Der 21.04.2025 ist auch ein gesetzlicher Feiertag (Ostermontag). Die am 23.04.2025 um 0:00 Uhr beginnende Einspruchsfrist dauert ei- nen Monat und endet am 22.05.2025 (Donnerstag) um 24:00 Uhr. Bis zu diesem Tag muss der Einspruch dem Finanzamt vorliegen. Lösung: Mit der folgenden (einfacheren) Berechnungsmethode wird die Fristbe- rechnung deutlicher: Bescheid zur Post Montag, 14.4.2025 Bekanntgabefiktion 4 Tage + 4 Tage Fristende Donnerstag, 18.4.2025 (Feiertag) § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO § 108 Abs. 1, § 187 Abs. 1 und § 188 Abs. 1 BGB Verlängerung auf den nächsten Werk- tag = Tag der Bekanntgabe Dienstag, 22.4.2025 (Montag, 21.4.2025 = Feiertag) § 108 Abs. 3 AO § 355 Abs. 1 Rechtsbehelfsfrist 1 Monat Ende der Rechtsbehelfsfrist Donnerstag, 22.5.2025 Soweit gegen den Bescheid vom 14.04.2025 Einspruch eingelegt wird, muss dieser rechtzeitig bis zum 22.05.2025 um 24:00 Uhr beim Finanz- amt eingehen. AO § 108 Abs. 1 AO, § 187 Abs. 1 und § 188 Abs. 2 BGB Besonderheit bei Monatsfristen: Monate mit weniger als 31 Tagen (Rechtslage ab 2025) Beispiel 28: Das Finanzamt gibt den Steuerbescheid von Lidingö am 27.01.2025 (Montag) zur Post. Wann endet die Rechtsbehelfsfrist? Lösung: Die Bekanntgabefrist beginnt am 28.01.2025 (Dienstag) um 0:00 Uhr. Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 28 - Der Steuerbescheid gilt nach Ablauf des vierten Tages (31.01.2025 um 24:00 Uhr) als bekannt gegeben. Die am 01.02.2025 um 0:00 Uhr beginnende Einspruchsfrist dauert ei- nen Monat und würde am "31.2.2025" um 24:00 Uhr enden. Da es den 31.2.2025 nicht gibt, verkürzt die Regelung diese Frist auf den 28.02.2025 um 24:00 Uhr. Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endet die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Somit endet die Rechtsbehelfsfrist am 28.02.2025 und verlängert sich nicht, da der Monat Februar nur 28 Tage hat. § 188 Abs. 3 BGB Rechtslage bis 2024 Beispiel 29: Finanzamt gibt den Steuerbescheid am 27.12.2024 (Freitag) zur Post. Wann endet die Rechtsbehelfsfrist bei Kalmar? Lösung: Die Bekanntgabefrist beginnt am 28.04.2024 (Samstag) um 0:00 Uhr. Wenn der Beginn einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fällt, wird diese Frist nicht auf den nächsten Werktag verschoben. Die Sonderregelung gilt nur für das Fristende. Der Steuerbescheid gilt nach Ablauf des dritten Tages (Montag, den 30.12.2024 um 24:00 Uhr) als bekannt gegeben. Die am 31.12.2024 um 0:00 Uhr beginnende Einspruchsfrist dauert ei- nen Monat und endet am 30.01.2025 (Donnerstag) um 24:00 Uhr. Bis zu diesem Tag muss der Einspruch dem Finanzamt vorliegen. Mit der folgenden (einfacheren) Berechnungsmethode wird die Fristbe- rechnung deutlicher: Bescheid zur Post Freitag, 27.12.2024 Bekanntgabefiktion 3 Tage + 3 Tage Fristende Montag, 30.12.2024 § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO § 108 Abs. 1 AO, § 187 Abs. 1 und § 188 Abs. 1 BGB § 355 Abs. 1 AO Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 29 - Rechtsbehelfsfrist 1 Monat Ende der Rechtsbehelfsfrist Donnerstag, 30.1.2025 § 108 Abs. 1 AO, § 187 Abs. 1 und § 188 Abs. 2 BGB Soweit gegen den Bescheid vom 27.12.2024 Einspruch eingelegt wird, muss dieser rechtzeitig bis zum 30.01.2025 um 24:00 Uhr beim Finanz- amt eingehen. Rechtsbehelfe müssen immer elektronisch oder schriftlich eingelegt werden Falls ein Rechtsbehelf erforderlich ist, muss dieser immer elektronisch oder schriftlich ein- gereicht bzw. beim Finanzamt zur Niederschrift erklärt werden. ➔ Eine Einlegung über "Mein ELSTER", per Telefax, Computerfax, E-Mail o- der Telegramm ist zulässig, nicht jedoch per Telefon (fernmündlich). Hinweis: Über "Mein ELSTER" ist zudem sichergestellt, dass der Rechtsbehelf beim Finanzamt eingegangen ist. Rechtsbehelf: Was muss enthalten sein Das Schreiben muss an die Behörde gerichtet sein, die den Steuerbescheid verschickt hat. ➔ Der Einspruch gegen einen Einkommensteuerbescheid muss z. B. an das Fi- nanzamt und nicht an die Kommune gerichtet werden. Weiterhin soll auch angegeben werden, • wer Einspruch einlegt, • die Steuernummer, • welcher Steuerbescheid (Steuerart und -jahr) angefochten wird und • welche Punkte fehlerhaft sind. Hinweis: Ferner sollen die Tatsachen zur Begründung und die Beweismittel angegeben werden. Rechtsbehelfsschreiben: Was ist nicht erforderlich? Im Rechtsbehelfsschreiben sind nicht erforderlich: • eine Unterschrift, • die Bezeichnung "Einspruch". Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 30 - ➔ Es reicht aus, wenn aus dem Schreiben hervorgeht, dass eine Änderung des Steuerbescheids gewünscht wird, • eine Begründung. ➔ Diese kann durch ein weiteres Schreiben oder durch einen Rechtsberater auch später erfolgen. Weitere aktuelle Gesetzgebungsverfahren Neben den vorgenannten Gesetzgebungsverfahren ist auf folgende weitere wesentliche Ge- setzgebungsverfahren hinzuweisen, die voraussichtlich erst in 2025 abgeschlossen werden: • Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich geförderten privaten Alters- vorsorge (pAV-Reformgesetz) • Entwurf eines Zweiten Zukunftsfinanzierungsgesetzes (ZuFinG II) vom 27.08.2024 vom 23.09.2024 Hinweis: Auf diese Gesetzgebungsverfahren werden wir erst bei Verabschiedung näher darauf eingehen. Umgesetzte Gesetzesvorhaben Zahlen zum Jahreswechsel 2023/2024 Grundsätzliches Zum Jahr 2024 treten Gesetzesänderungen im Einkommensteuertarif ein, die auch für die Lohnsteuerermittlung bedeutsam sind. Diese Gesetzesänderungen ergeben sich aus dem Gesetz zum Ausgleich der Inflation durch einen fairen Einkommensteuertarif sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen. ➔ Inflationsausgleichsgesetz - kurz: InflAusG. Hinweis: Die Bundesregierung hat den 14. Existenzminimumbericht beschlossen. BGBl I 2022, 2230 am 01.11.2022 www.bundesfi- nanzministe- rium.de/Con- tent/DE/Down- loads/Steu- ern/14-existenz- minimumbe- richt.pdf?_blob= publication- File&v=9 Beispiel 30: Gegenstand dieses Berichtes ist die Darstellung der maßgebenden Be- träge für die Bemessung der steuerfrei zu stellenden Existenzminimums bei Kristianstad. Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 31 - Lösung: Auf Grundlage dieses Berichts wurden durch das Inflationsausgleichs- gesetz u. a. der Grundfreibetrag und der Freibetrag für Kinder erhöht. Zudem wurden die Tarifeckwerte verschoben, um die kalte Progression abzumildern. ➔ Vor dem Hintergrund der inflationären Entwicklung nach Verabschiedung des 14. Existenzminimumberichts werden ab 2024 weitergehende betragsmä- ßige Anpassungen gefordert. Hinweis: Gesetzgebungsverfahren bleiben gegenwärtig abzuwarten. Erhöhung des Grundfreibetrags Der Grundfreibetrag wurde bereits von 10.908 EUR (Jahr 2023: Einzelveranlagung) auf 11.604 EUR (Jahr 2024: Einzelveranlagung) angehoben. Übersicht: Veranlagungsjahr 2022 2023 2024 Grundfreibetrag Einzelveranlagung 10.347 EUR 10.908 EUR 11.784 EUR Zusammenveranlagung 20.694 EUR 21.816 EUR 23.568 EUR In der Diskussion war zudem schon länger eine weitere Anhebung des Grundfreibetrags ab 2024 auf 11.784 EUR (Einzelveranlagung). ➔ Diese ist rückwirkend zum 1. Januar 2024 zwischenzeitlich erfolgt. Hinweis: Infolge der rückwirkenden Erhöhung des Grundfreibetrags wurde auch eine rückwir- kende Lohnsteuerkorrektur ausgelöst. § 41 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 EStG Beispiel 31: Durch die nun bereits beschlossene Erhöhung des Grundfreibetrags tre- ten mit Wirkung ab 2024 Entlastungen bei den Mitarbeitern wie Falun im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens ein. Lösung: Diese sind in den Programmablaufplänen für den Lohnsteuerabzug 2024 berücksichtigt. BMF-Schreiben vom 03.11.2023 BStBl I 2023, 1879 Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 32 - Ob Rentner einkommensteuerpflichtig sind, entscheidet sich danach, ob das zu versteu- ernde Einkommen den Grundfreibetrag übersteigt. ➔ Erhöhte Grundfreibeträge sind bei der Prüfung der persönlichen Steuer- pflicht ebenso wie auch Rentenerhöhungen in die Steuerkalkulationen einzu- beziehen. Hinweis: Als Folgewirkung aus einer Erhöhung der Grundfreibeträge steigen auch die Pfän- dungsfreigrenzen zum 07.07.2024. Unterhaltsabzugshöchstbetrag § 33 a Abs. 1 Satz 1 EStG Der Unterhaltsabzugshöchstbetrag wird durch einen gesetzlichen Verweis bei Änderung des Grundfreibetrags automatisch nach der Höhe angepasst. Übersicht: Veranlagungsjahr 2022 2023 2024 10.347 EUR 10.908 EUR 11.784 EUR Die Erhöhung des Grundfreibetrags für 2024 hat sich auch mittelbar auf den Unterhalts- höchstbetrag ausgewirkt. Beispiel 32: Der Unterhaltsabzugshöchstbetrag erhöht sich bei Skövde. Dies ist der Fall, wenn Basiskranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zu Gunsten der unterstützten Person getragen werden. Lösung: In Auslandsfällen ist seit dem Veranlagungsjahr 2021 eine geänderte Ländergruppeneinteilung für die Bestimmung des Höchstbetrags für Unterhaltsleistungen zu beachten. Die bisherige Ländergruppeneinteilung hat mit Wirkung ab dem Veranlagungsjahr 2024 Änderungen erfahren. ➔ Der EuGH hat sich aber grundsätzlich gegen eine Kürzung in den EU-Län- dern ausgesprochen. Hinweis: Insoweit sollte bei den laufenden Steuererklärungen 2024 Einspruch eingelegt werden. § 33 a Abs. 1 Satz 2 EStG § 33 a Abs. 1 Satz 6 EStG BMF-Schreiben vom 11.11.2020 BStBl I 2020, 1212 BMF-Schreiben vom 18.12.2023 IV C 5 – S 2285/19/10001: 004 EuGH vom 16.06.2022 C-338/20 Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 33 - Tarifänderungen Durch die Neufassung wird der für das Veranlagungsjahr 2024 geltende Einkommensteu- ertarif normiert. ➔ Der Tarif vollzieht die Anhebungen des Grundfreibetrags nach. Zudem werden auf Grundlage des 5. Steuerprogressionsberichts die Eckwerte des Einkom- mensteuertarifs in Höhe der voraussichtlichen Inflationsrate „nach rechts verschoben“. Hierdurch wird die sogenannte kalte Progression abgebaut. ➔ D. h. inflationsbedingte Steuererhöhungen sollen verhindert werden. § 32 a Abs. 1 EStG vom 02.11.2022 www.bundesfi- nanzministe- rium.de/Con- tent/DE/Down- loads/Steuern/5- progressionsbe- richt.pdf?_blob= publication- File&v=7 Beispiel 33: In 2024 wurden die Tarifeckwerte um 6,3 % nach rechts verschoben, so dass der Spitzensteuersatz bei Nyköping bei einem zu versteuernden Einkommen von 66.761 EUR greift. Lösung: Der Tarifeckwerte bei der Reichensteuer wurden hingegen bislang nicht verschoben. Übersicht Einzelveranlagung Veranlagungsjahr 2022 2023 2024 Eingangssteuersatz 10.348 EUR bis 14.926 EUR Progressionsphase 14.927 EUR bis 58.596 EUR 10.909 EUR bis 15.999 EUR 16.000 EUR bis 62.809 EUR 11.784 EUR bis 17.005 EUR 17.006 EUR bis 66.760 EUR Spitzensteuersatz (42 %) 58.597 EUR 62.810 EUR 66.761 EUR Reichensteuer (45 %) ab einem zu versteuernden Einkommen von 277.826 EUR 277.826 EUR 277.826 EUR Die Erhöhung des Grundfreibetrags für 2024 wurde rückwirkend beschlossen, von einer An- passung des Tarifverlaufs ist auszugehen. Beispiel 34: Die Gesetzgebungsverfahren wurden für Karlskrona erst im Jahr 2024 abgeschlossen. Lösung: Infolge der rückwirkenden Änderung des Tarifverlaufs wurde auch eine rückwirkende Lohnsteuerkorrektur ausgelöst. § 41 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 EstG Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 34 - Die sogenannte Reichensteuer von 45 % ist weiterhin ab einem zu versteuernden Einkom- men von 277.826 EUR bei einer Einzelveranlagung zu entrichten. Hinweis: Der Spitzensteuersatz von 42 % kommt ab einem zu versteuernden Einkommen von 66.761 EUR (2024: Einzelveranlagung) zur Anwendung. Freibeträge für Kinder Der Kinderfreibetrag wird ab dem Veranlagungsjahr 2024 erhöht. Übersicht Veranlagungsjahr 2022 2023 2024 Freibetrag für Kinder (je Elternteil) 2.810 EUR 3.012 EUR 3.306 EUR Verdoppelung insbesondere im Falle der Zusammenver- anlagung Die Erhöhung des Kinderfreibetrags wirkt sich im Lohnsteuerabzugsverfahren nur auf die Höhe der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags aus. § 39 b Abs. 2 i. V. m. § 51 a Abs. 2 a EStG Beispiel 35: Erst im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung wird bei Akers- berga geprüft, ob die steuerlichen Auswirkungen des Freibetrags für Kinder auf die Einkommensteuer höher sind als das unterjährig ausge- zahlte Kindergeld. Lösung: Der Progammablaufplan 2024 für die maschinelle Lohnsteuer-Berech- nung berücksichtig die Erhöhung des Kinderfreibetrags bereits. BMF-Schreiben vom 03.11.2023 BStbl I 2023, 1879 Neben den erhöhten Freibeträgen für Kinder ist der in unveränderter Höhe festgelegte Frei- betrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes (BEA-Frei- betrag) zu berücksichtigen. Hinweis: Dieser Betreuungsfreibetrag wurde in den letzten Jahren nicht mehr erhöht. Übersicht: Veranlagungsjahr 2022 2023 2024 je Elternteil Freibetrag für Kinder 2.810 EUR 3.012 EUR 3.306 EUR BEA-Freibetrag 1.464 EUR 1.464 EUR 1.464 EUR Summe 4.274 EUR 4.476 EUR 4.770 EUR Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 35 - Veranlagungsjahr 2022 2023 2024 Zusammenveranla- gung der Eltern Freibetrag für Kinder 5.620 EUR 6.024 EUR 6.612 EUR BEA-Freibetrag 2.928 EUR 2.928 EUR 2.928 EUR Summe 8.548 EUR 8.952 EUR 9.540 EUR Die nochmalige Erhöhung des Freibetrags für Kinder von 3.192 EUR auf 3.306 EUR wurde rückwirkend ab Januar 2024 beschlossen. ➔ Auch diese Änderung fließt bereits in die Gehaltsabrechnung ein. Hinweis: Infolge einer solchen rückwirkenden Erhöhung wurde auch eine rückwirkende Lohn- steuerkorrektur – hier in Bezug auf die Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag – ausgelöst. Kindergeld § 41 c Abs. 1 Satz 1 Nr.1 und Satz 2 EStG § 66 EStG Das Kindergeld wird seit dem Jahr 2023 für alle berücksichtigungsfähigen Kinder in dersel- ben Höhe gewährt. ➔ Eine Änderung der Kindergeldhöhe findet für das Jahr 2024 nicht statt. Dies hat zur Folge, dass sich in der Einkommensteuerveranlagung wegen erhöhten Kinder- freibeträgen eine Auswirkung für das Jahr 2024 einstellt. Übersicht 2022 2023 2024 monatlich monatlich monatlich 1. Kind 219 EUR 250 EUR 250 EUR 2. Kind 219 EUR 250 EUR 250 EUR 3. Kind 225 EUR 250 EUR 250 EUR ab 4. Kind 250 EUR 250 EUR 250 EUR Ein Kinderbonus wird seit dem Jahr 2023 nicht mehr gewährt. ➔ Die einheitliche Gewährung des Kindergeldes in Höhe von 250 EUR ab 2023 ist ein Beitrag zur Steuervereinfachung. Hinweis: Es kommt bei Bestimmung der Kindergeldhöhe nicht mehr auf ein sogenanntes Zähl- kind bzw. Zahlkind an. Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 36 - Günstigerprüfung Nach Ablauf des Kalenderjahres prüft das Finanzamt bei der Veranlagung der Eltern zur Ein- kommensteuer von Amts wegen, ob mit dem Anspruch auf Kindergeld bzw. mit den mit dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen das Existenzminimum der Kinder steuerfrei gestellt wurde (Günstigerprüfung). Ist dies nicht der Fall, werden die Freibeträge für Kinder vom Einkommen abgezogen. § 65 EStG ➔ Der Anspruch auf Kindergeld wird mit der steuerlichen Wirkung der Freibe- träge verrechnet. Solidaritätszuschlag Seit dem Veranlagungsjahr 2021 ist der Solidaritätszuschlag zwar nicht abgeschafft, aber stark zurückgeführt. ➔ Das bereits in 2019 beschlossene Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszu- schlags wirkt sich seit 2021 aus. Hinweis: Durch das Inflationsausgleichsgesetz traten mit Wirkung ab 2023 wertmäßige Ände- rungen ein, ohne dass eine strukturelle Änderung erfolgte. Zum Hintergrund BGBl I 2019, 2115 Seit dem 1. Januar 1995 wird nach dem Solidaritätszuschlaggesetz 1995 (SoIZG) ein Solida- ritätszuschlag zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer erhoben. ➔ Erhoben wird der Solidaritätszuschlag insbesondere zur veranlagten Einkom- mensteuer, zu den Einkokmmensteuer-Vorauszahlungen und zur Lohnsteuer, auch wenn diese pauschal erhoben wird. Der Solidaritätszuschlag beträgt in der Regel 5,5 % der Bemessungsgrundlage. • Der Regelsteuersatz von 5,5 % kann unterschritten werden. • Das Solidaritätszuschlaggesetz (SoIZG) normiert eine Nullzone. • Bei Einhaltung der Nullzone fällt kein Solidaritätszuschlag an. § 3 Abs. 3 SolZG Wird die Nullzone überschritten, fällt grundsätzlich aber nicht sofort der volle Solidaritäts- zuschlag von 5,5 % an. ➔ In einem Übergangsbereich wird der Solidaritätszuschlag an den vollen Satz von 5,5 % herangeführt. Seit dem Jahr 2021 wird der Solidaritätszuschlag - zeitlich unbefristet - fortgeführt. § 4 Satz 2 SolZG ➔ Die Nullzone wurde mit Wirkung ab 2021 stark erhöht. Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 37 - Hinweis: Durch die Anhebung der Nullzone ergaben sich dann auch Folgewirkungen auf den Übergangsbereich. Beispiel 36: In einer Vielzahl von Fällen wie bei Skelleftea kommt es daher nicht mehr zu einer Belastung mit Solidaritätszuschlag. Lösung: Durch das Inflationsausgleichsgesetz wird die bisherige Nullzone in 2024 erneut erhöht. Hinweis: Diese Erhöhung wirkt sich auch auf den Übergangsbereich aus. Ende der Nullzone bei Anwendung der ESt nach Grundtabelle ESt nach Splittingtabelle ab 01.01.2002 972 EUR 1.944 EUR Veranlagungsjahr 2021 und 2022 16.956 EUR 33.912 EUR Veranlagungsjahr 2023 17.543 EUR 35.086 EUR Veranlagungsjahr 2024 18.130 EUR 36.260 EUR Diese Änderungen wirken sich ab 2024 auch im Lohnsteuerabzugsverfahren aus. ➔ Sie sind im veröffentlichten Programmablaufplan bereits berücksichtigt. Beispiel 37: Die rückwirkende Änderung des bisherigen Grundfreibetrags 2024 für das Jahr 2024 hat auch Auswirkungen auf die Nullzone und den Über- gangsbereich beim Solidaritätszuschlag für Varberg. Lösung: Rückwirkende Abrechnungskorrekturen können hierdurch bei der Lohnabrechnung ausgelöst werden. § 6 Abs. 2 SolZG § 3 Abs. 2 a SolZG und § 3 Abs. 4 SolZG BMF-Schreiben vom 03.11.2023 BStBl I 2023, 1879 Der Solidaritätszuschlag wird auch bei körperschaftsteuerpflichtigen Personen erhoben. ➔ Da bei diesen Personen die Nullzone und der Übergangsbereich nicht zur Anwendung kommen, tritt insoweit keine Änderung ein. Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 38 - Beispiel 38: Der Solidaritätszuschlag wird als Ergänzungsabgabe auch zur pauscha- len Lohnsteuer bei Uddevalla erhoben. Lösung: Die Nullzone und der Übergangsbereich kommen hierbei nicht zur An- wendung, sodass insoweit keine Änderung eintritt. Die Nullzone und der Übergangsbereich gelten nicht in Bezug auf Kapitalerträge, die der Abgeltungsteuer unterliegen. • Die drastische Ausweitung der Nullzone bei gleichzeitig unveränderter Erhe- bung des Solidaritätszuschlags ohne Nullzone bei der Abgeltungsteuer auf Ka- pitaleinkünfte kann dazu führen, • dass die Abgeltungsteuer künftig steuerlich in noch mehr Fällen unattraktiver im Vergleich zur Veranlagung ist. BFH-Urteil vom 01.03.2002 VI R 171/98 BStBl II 2002, 440 § 3 Abs. 3 Satz 2 SolZG und § 4 Satz 4 SolZG Hinweis: Offen war, ob der Solidaritätszuschlag zumindest ab 2020 noch verfassungsgemäß ist. Nach Auffassung des BFH ist der Solidaritätszuschlag zumindest in 2020 und 2021 noch verfassungsgemäß. ➔ Dies gilt, obwohl der eigentliche Finanzierungszweck Ende des Jahres 2019 ausgelaufen ist. Es bleibt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im anhängigen Verfahren dann abzuwarten. ➔ Einkommensteuerbescheide ergehen insoweit weiterhin vorläufig. Beispiel 39: Ein über den Vorläufigkeitsvermerk hinausgehendes Rechtsschutzbe- dürfnis besteht nicht, sodass ein Einspruchsverfahren bzw. eine Klage von Landskrona insoweit unzulässig ist. Lösung: Sollte eine Verfassungswidrigkeit vom Bundesverfassungsgericht fest- gestellt werden, hätte dies auch Auswirkung auf den Solidaritätszu- schlag auf pauschale Lohnsteuer. BMF-Schreiben vom 04.01.2021 BStBl I 2021, 49 BFH-Urteil vom 17.01.2023 IX R 15/20 BStBl II 2023, 351 Anhängiges Verfahren vor dem BVerfG: 2 BvR 1505/20 BFH-Urteil vom 26.09.2023 IX R 9/22, BFH/NV 2024, 142 Der rückwirkend ab 2024 beschlossene erhöhte Grundfreibetrag hat zur Folge, dass auch die Freigrenze beim Solidaritätszuschlag rückwirkend ab 1. Januar 2024 erhöht wird. Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 39 - Hinweis: Dies hatte eine rückwirkende Abrechnungskorrektur zur Folge. Arbeitnehmer-Sparzulage Der Gesetzgeber hat sich kurz vor dem Jahresende 2023 auf die Inhalte eines Zukunftsfi- nanzierungsgesetzes einigen können. ➔ Das Zukunftsfinanzierungsgesetz sieht auch eine Änderung bei der Arbeitneh- mer-Sparzulage ab 2024 vor. Zukunftsfinan- zierungsgesetz vom 11.12.2023 BGBl I 2023 Nr. 354 Beispiel 40: Vermögenswirksame Leistungen sind Geldleistungen, die der Arbeitge- ber für den Arbeitnehmer Örnsköldsvik anlegt. Lösung: Die zulässigen Anlageformen sind im fünften Vermögensbildungsge- setz abschließend geregelt. Oftmals werden in der Praxis die vermögenswirksamen Leistungen wohnungswirtschaftlich angelegt (z. B. in einem Bausparvertrag). ➔ Es ist aber auch möglich, die vermögenswirksamen Leistungen in Vermö- gensbeteiligungen (z. B. VL-Fondssparpläne) anzulegen. Bei Arbeitnehmern mit geringen Einkommen fördert der Staat die Anlage von vermögens- wirksamen Leistungen mit einer Arbeitnehmer-Sparzulage. • Die Arbeitnehmer-Sparzulage beträgt bei vermögenswirksamen Leistungen zum Wohnungsbau (z. B. Bausparverträge) 9 % der angelegten vermögenswirksa- men Leistungen, soweit sie 470 EUR im Kalenderjahr nicht übersteigen. • Damit beträgt die Arbeitnehmer-Sparzulage grundsätzlich höchstens 470 EUR x 9 % = 43 EUR. Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage ist, dass das zu versteuernde Einkommen des Arbeitnehmers den Grenzbetrag von 17.900 EUR (bei Zusammenveranla- gung: 35.800 EUR) nicht übersteigt. Dieser Grenzbetrag erhöht sich ab 2024 auf 40.000 EUR. ➔ Bei Zusammenveranlagung eine Erhöhung auf 80.000 EUR. Bei vermögenswirksamen Leistungen in Vermögensbeteiligungen (z. B. VL-Fondssparpläne) • beträgt die Arbeitnehmer-Sparzulage 20 % der angelegten vermögenswirk- samen Leistungen, soweit sie 400 EUR im Kalenderjahr nicht übersteigen. Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 40 - • Damit beträgt die Arbeitnehmer-Sparzulage in diesem Bereich höchstens 400 EUR x 20 % = 80 EUR. Beispiel 41: Ein Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage besteht bisher nur, wenn das zu versteuernde Einkommen des Arbeitnehmers Vallentuna den Grenzbetrag in Höhe von 20.000 EUR (bei Zusammenveranlagung: 40.000 EUR) nicht übersteigt. Lösung: Auch dieser Grenzbetrag wird ab dem Jahr 2024 auf 40.000 EUR (bei Zusammenveranlagung: 80.000 EUR) angehoben. Übersicht zur vermögenswirksamen Leistung: Höhe Arbeitnehmer- Anspruch nur, Anlageform Sparzulage wenn zu versteuerndes Einkommen höchstens Wohnungsbau 9 % der VL (höchstens 470 EUR VL) bis 2023: 17.900 EUR ab 2024: 40.000 EUR Fondssparen 20 % der VL (höchstens 400 EUR VL) bis 2023: 20.000 EUR ab 2024: 40.000 EUR Kreditzweitmarktförderungsgesetz Der Gesetzgeber hat kurz vor dem Jahreswechsel 2023/2024 das Kreditzweitmarktförde- rungsgesetz verabschiedet. Hinweis: Hierbei wurden folgende steuerrelevanten Regelungen in letzter Sekunde aufgenom- men, die sich zuvor im Wachstumschancengesetz befanden. Endgültige Streichung der Besteuerung der Dezemberhilfe 2022 Kreditzweit- marktförde- rungsgesetz vom 22.12.2023 BGBl I 2023 Nr. 411 §§ 123 bis 126 EStG Die in der Einkommensteuererklärung 2023 in der Anlage SO aufgenommene Abfrage zur privaten Soforthilfe Dezember 2022 ist infolge der ersatzlosen Streichung bedeutungslos. ➔ Eintragungen sind aufgrund der ersatzlosen Streichung der für das Jahr 2023 vorgesehenen Steuerpflicht der privaten Soforthilfen Dezember 2022 nicht vorzunehmen. Hinweis: Bei der Steuererklärung 2023 wurde von der Finanzverwaltung noch auf die Angabe- pflicht hingewiesen. Pressemeldung des Senators für Finanzen Bre- men vom 29.01.2024 Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 41 - Auszug aus der Anlage SO: Bei der elektronischen Erklärung mit „Mein Elster“ wird diese Abfrage zum 26.03.2024 kom- plett entfernt. ➔ Bis zu diesem Zeitpunkt erhalten die Nutzerinnen und Nutzer einen entspre- chenden Hinweis im Hilfetext. Der Wegfall der Steuerpflicht konnte in den Vordrucken nicht berücksichtigt werden. Hinweis: Im Zeitpunkt des Gesetzesbeschlusses waren die Erklärungsvordrucke bereits fertig- gestellt. Blick in die Anleitung zur Anlag SO Pressemeldung des Sentaor für Finanzen Bre- men vom 29.01.2024 Hinweis: In den Vordrucken für das Jahr 2024 wurde der Hinweis entfernt. Reduzierte Pfiegeversicherungsbeiträge und Lohnsteuerabzugsverfahren Über die Vorsorgepauschale werden im Lohnsteuerabzugsverfahren verschiedene Vorsor- geaufwendungen lohnsteuermindernd berücksichtigt. ➔ Damit wirkt sich bei Arbeitnehmern ein möglicher Sonderausgabenabzug von Vorsorgeaufwendungen bereits unterjährig steuermindemd aus. Beispiel 42: Bei Arbeitnehmern wie Motala wird auch ein Teilbetrag für die soziale Pflegeversicherung im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt. Dies gilt dann, wenn sie in der inländischen sozialen Pflegeversicherung versichert sind. § 39 b Abs. 2 Satz 5 EStG § 10 EStG § 39 b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 Buchst. c eStG Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 42 - Lösung: Der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung wird seit dem 1. Juli 2023 für jedes zu berücksichtigende Kind (ab dem zweiten Kind bis zum fünften Kind) um jeweils einen Abschlag in Höhe von 0,25 Beitrags- satzpunkten reduziert. Hinweis: Diese Beitragssatzreduzierung wird ab 2024 auch im Lohnsteuerabzugsverfahren be- rücksichtigt. Reform der Zinsschrankenregelung ab 2024 Nach der Richtlinie der (EU) 2016/1164 war die Zinsabzugsbeschränkung (Zinsschranke) bis spätestens 31. Dezember 2023 an die Vorgaben der ATAD anzupassen. ➔ Diese Anpassung erfolgt durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz. Hinweis: Außerdem wurden auch noch Korrekturen zum Zinsvortrag und des EBlTDA-Vor- trags beschlossen. Anpassung der Abgabenordnung und anderer Gesetze an das Personengesellschafts- rechtsreformgesetz Ab dem 1. Januar 2024 traten das Personengesellschaftsrechtsreformgesetz (MoPeG) und die damit zusammenhängenden - durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz verabschiede- ten - Änderungen in Kraft. Durch das MoPeG wird das Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) mit Wirkung ab 1. Januar 2024 konsolidiert. § 52 Abs. 1 EStG Anti-Tax- Avoidance-Di- rective – ATAD § 4 h EStG § 8 a KStG vom 10.08.2021 BGBl I 2021, 3436 ➔ Sie wird nun konsequent am Leitbild einer auf gewisse Dauer angelegten, mit eigenen Rechten und Pflichten ausgestatteten Personengesellschaft neu aus- gerichtet. Hinweis: Es ergeben sich dadurch rechtliche Unterschiede zwischen einer rechtsfähigen und nicht rechtsfähigen GbR. Die GbR wird nunmehr als Grundform aller rechtsfähigen Personen(handels)gesellschaften ausgestaltet. • Die GbR kann entweder selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, wenn sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll (rechtsfähige Gesellschaft), • oder sie kann den Gesellschaftern zur Ausgestaltung ihres Rechtsverhältnisses untereinander dienen (nicht rechtsfähige Gesellschaft). § 705 BGB §§ 706 ff. BGB §§ 740 ff. BGB Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 43 - Beispiel 43: Die Beiträge der Gesellschafter sowie die für oder durch die rechtsfä- hige GbR erworbenen Rechte und die gegen sie begründeten Verbind- lichkeiten sind Vermögen der Gesellschaft Trelleborg. Lösung: Als Konsequenz aus der rechtlichen Verselbstständigung der rechtsfä- higen GbR wird die Vertretungsbefugnis von der Geschäftsführungs- befugnis nun entkoppelt. Im Verhältnis zu Dritten entsteht die rechtsfähige GbR, • sobald sie mit Zustimmung sämtlicher Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt, • spätestens aber mit ihrer Eintragung im Gesellschaftsregister. §3 707 bis 707 d BGB Festzuhalten ist damit, dass auch eine GbR, die nicht im Gesellschaftsregister eingetragen ist, rechtsfähig sein kann. Hinweis: Auf die bereits vor dem MoPeG bestehenden GbR findet die ab 2024 eingetretene Rechtsänderung ebenfalls Anwendung. Eine nicht rechtsfähige GbR hat als bloßes Schuldverhältnis zwischen den Gesellschaftern ohne Außenwirkung kein Vermögen und keine gesetzlichen Vertreter. ➔ Die Änderungen der Abgabenordnung beziehen sich auf Folgendes. Wirtschaftsgüter, die einer rechtsfähigen Personengesellschaft zustehen, werden steuerlich - ungeachtet der neuen Rechtslage nach dem MoPeG • den Beteiligten oder Gesellschaftern wie bereits bislang anteilig zugerech- net, • soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist. Rechtsfähige Personengesellschaften gelten für Zwecke der Ertragsbesteuerung als Ge- samthand. ➔ Das Vermögen der Gesellschaft gilt als Gesamthandsvermögen. Gesetzeswortlaut: durch die Art. 23 bis 27 des Kre- ditzweitmarktför- derungsgeset- zes Danach gehören Wirtschaftsgüter zum Vermögen der Personen- gesellschaft § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO „Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten Hand oder einer rechtsfähigen Perso- nengesellschaft zustehen, werden den Beteiligten oder Gesellschaftern anteilig zuge- rechnet, soweit eine getrennte Zurechnung f'ür die Besteuerung erforderlich ist. Rechtsfähige Personengesellschaften gelten für Zwecke der Ertragsbesteuerung als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen.“ Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 44 - Durch die gesetzliche Änderung ergeben sich ab 2024 keine Änderungen an der ertragsteuer- lichen Behandlung von Personengesellschaften. § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO ➔ In der AO wird bislang der Begriff „nicht rechtsfähige Personenvereinigung“ genannt, ohne diesen im Gesetz näher zu beschreiben. Hinweis: Im Gesetz ist eine Legaldefinition aufgenommen worden. Gesetzliche Regelung: § 14 a AO (1) Personenvereinigungen im Sinne dieses Gesetzes und der Steuergesetze sind Per- sonenzusammenschlüsse ohne Rechtspersönlichkeit zur Verfolgung eines gesetzlich zulässigen Zwecks. (2) Rechtsfähige Personenvereinigungen sind insbesondere: 1. Vereine ohne Rechtspersönlichkeit (§ 54 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), 2. rechtsfähige Personengesellschaften einschließlich Gesellschaften (§ 705 des Bür- gerlichen Gesetzbuchs), Personenhandelsgesellschaften, Partnerschaftsgesellschaf- ten, Partenreedereien und Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen und 3. Gemeinschaften der Wohnungseigentümer (§ 9a des Wohnungseigentumsgesetzes). (3) Nicht rechtsfähige Personenvereinigungen sind insbesondere 1. Bruchteilsgemeinschaften (§ 741 des Bürgeriichen Gesetzbuchs), 2. Gütergemeinschaften (§ 1415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und 3. Erbengemeinschaften (§ 2032 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). (4) Auf nicht rechtsfähige Gesellschaften (§ 740 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) sind die für nicht rechtsfähige Personenvereinigungen geltenden Vorschriften mit Aus- nahme des § 267 Absatz 1 Satz 1 sinngemäß anzuwenden. Bei der Zuordnung als rechtsfähige Personenvereinigung kommt es nicht darauf an, ob die BGB-Gesellschaft im Gesellschaftsregister eingetragen ist oder nicht. Hinweis: Der aktuelle AEAO weist darauf hin, dass die Aufzählung rechtsfähiger und nicht rechtsfähiger Personenvereinigungen nicht abschließend sei. Pflichten der gesetzlichen Vertreter und Vermögensverwalter § 14 a Abs. 2 und 3 AO BMF-Schreiben vom 29.12.2023 BStBl I 2024, 12 § 34 AO und § 79 AO Personenvereinigungen und Vermögensmassen sind - seien sie rechtsfähig oder nicht - nicht selbst handlungsfähig. ➔ Diese Zusammenschlüsse handeln durch einen berechtigten Vertreter. Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 45 - Die bezeichneten Personen sind zur aktiven oder passiven Vornahme von Verfahrenshand- lungen im Besteuerungsverfahren fähig. § 34 AO § 79 Abs. 1 Nr. 3 AO ➔ Das sind gesetzliche Vertreter, Geschäftsführer, Vermögensverwalter, Mit- glieder, Gesellschafter oder Gemeinschafter. Beispiel 44: Künftig haben die gesetzlichen Vertreter rechtsfähiger Personenverei- nigungen deren steuerliche Pflichten zu erfüllen, nicht mehr deren Ge- schäftsführer wie Märsta. Lösung: Die steuerlichen Pflichten von Vermögensmassen haben weiterhin de- ren Geschäftsführer zu erfüllen. Für nicht rechtsfähige Personenvereinigungen ändert sich insoweit nichts. ➔ Die steuerlichen Pflichten einer nicht rechtsfähigen GbR (Innengesellschaft) haben künftig immer die Gesellschafter zu erfüllen, die Gesellschaft handelt durch sie. Rechtsfähige Personenvereinigungen werden in das gesonderte und einheitliche Feststel- lungsverfahren stärker als bislang eingebunden. § 34 Abs. 1 Satz 1 AO § 34 Abs. 1 Satz 1 AO § 14 a Abs. 3 AO § 14 a Abs. 4 AO ➔ Bei rechtsfähigen Personenvereinigungen ist vorrangig die Personenvereini- gung erklärungspflichtig. Hinweis: Bei rechtsfähigen Personenvereinigungen ist Verspätungszuschlag vorrangig gegen die Personenvereinigung festzusetzen. Die zeitliche Anwendung: § 39 des EGAO „Übergangs- und Anwendungsbestimmungen anlässlich der steuerverfahrensrechtli- chen Umsetzung der Reform des Personengesellschaftsrechts (1) § 152 Absatz 4 Satz 3 und § 181 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 4 der Abgaben- ordnung in der am 1. Januar 2024 geltenden Fassung sind erstmals auf Feststellungs- erklärungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 einzureichen sind; eine Verlängerung der Feststellungserklärungsfrist nach § 109 der Abgabenordnung ist hierbei nicht zu berücksichtigen. (2) Wird die Feststellungserklämng für eine rechtsfähige Personenvereinigung nach dem 31. Dezember 2023 und vor dem 1. Januar 2026 durch eine Person im Sinne des § 181 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder 4 der Abgabenordnung in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung abgegeben, ist die rechtsfähige Personenvereinigung von ihrer Erklärungspflicht nach § 181 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2024 geltenden Fassung befreit. Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 46 - (3) Bei einer rechtsfähigen Personenvereinigung können Verwaltungsakte und Mit- teilungen, die nach der Abgabenordnung und den Steuergesetzen mit der gesonderten und einheitlichen Feststellung zusammenhängen, nach dem 31. Dezember 2023 und vor dem 1. Januar 2026 abweichend von § 183 Absatz 1 bis 3 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2024 geltenden Fassung auch nach Maßgabe des § 183 der Ab- gabenordnung in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung dem Empfangsbe- vollmächtigten wirksam bekannt gegeben werden. (4) Wird gegen einen vor dem 1. Januar 2024 wirksam gewordenen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen Einspruch eingelegt, bestimmt sich die Einspruchsbefugnis nach § 352 der Abgabenordnung in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung. Das Gleiche gilt, wenn der eine rechtsfähige Personenvereinigung betreffende Feststellungsbescheid nach dem 31. Dezember 2023 und vor dem 1. Januar 2026 nach Maßgabe von Absatz 3 dem Emp- fangsbevollmächtigten nach § 183 der Abgabenordnung in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung bekannt gegeben worden ist. Ist über den Einspruch gegen einen vor dem 1. Januar 2024 wirksam gewordenen Bescheid nach dem 31. Dezember 2023 zu entscheiden, richtet sich das weitere Verfahren nach den ab dem 1. Januar 2024 geltenden Vorschriften der Abgabenordnung.“ Erbschaftsteuergesetz An den bisherigen Grundsätzen der Besteuerung von Erwerben von Todes wegen und Schen- kungen unter Lebenden ergeben sich keine Änderungen. ➔ Im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrecht wird die Fortführung des Transparenzprinzips und des Gesamthandsprinzips für die rechtsfähigen Per- sonengesellschaften bestimmt. § 2 a ErbStG Beispiel 45: Für die nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen haben sich durch das MoPeG keine Änderungen für Ängelholm ergeben. Lösung: Im Fall eines Erwerbs durch eine rechtsfähige Personengesellschaft gelten deren Gesellschafter als Erwerber. Bei einer Zuwendung sind die Gesellschafter die Zuwendenden. § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ErbStG Wird künftig eine rechtsfähige Personengesellschaft zivilrechtlich durch einen Schenkungs- vorgang begünstigt, ist nicht die Gesellschaft als bereichert anzusehen. Hinweis: Die Bereicherung fließt der beteiligten Gesellschafter zu. Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 47 - Grunderwerbsteuer Bisher konnte nicht eindeutig festgestellt werden, in welchem Umfang beim Grunderwerb- steuergesetz Anpassungsbedarf durch die Auswirkungen des MoPeG besteht. ➔ Der Gesetzgeber hat eine neue Regelung befristet für drei Jahre eingeführt. Durch diese Vorschrift werden Personengesellschaften weiterhin für Zwecke der Grunder- werbsteuer als Gesamthand fingiert. Hinweis: Hierdurch sollen der Bundesregierung und den Ländern für die Prüfung des Anpas- sungsbedarfs des Grunderwerbsteuergesetzes durch das MoPeG Hinweise gegeben werden. Mindestlohnerhöhung Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns Durch die Vierte Mindestlohnanpassungsverordnung verändert sich der gesetzliche Mindest- lohn mit Wirkung ab 2024 bzw. 2025. Der gesetzliche branchenunabhängige Mindestlohn beträgt danach § 24 GrErStG vom 24.11.2023 BGBl I 2023 Nr. 321 Ab 01. Januar 2024 12,41 EUR/pro Stunde Ab 01. Januar 2025 12,82 EUR/pro Stunde Beim Mindestlohn handelt es sich immer um den Bruttolohn, • auf den der Arbeitnehmer einen Anspruch geltend machen kann • und auf dessen Grundlage die Beitragsansprüche der Sozialver- sicherung zu berechnen sind. § 14 Abs. 1 SGB IV Beispiel 46: Eine Entlohnung unterhalb des Mindestlohns bei Falkenberg führt so- zialversicherungsrechtlich zum Problem des Vorliegens von sogenann- tem Phantomlohn. Lösung: Ein geschuldeter - wenn auch nicht gezahlter - (Mindest-)Lohn löst eine Beitragspflicht aus. Hinweis: Das steuerliche Zu- und Abflussprinzip gilt hier grundsätzlich nicht. Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 48 - Folgewirkung der Mindestlohnerhöhung auf geringfügig entlohnte Beschäßigungsver- hältnisse Mit dem Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Än- derungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung wurden für geringfügige Beschäfti- gungsverhältnisse Änderungen vorgenommen. Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze wird seither nicht mehr durch einen statischen Wert bestimmt. ➔ Diese Grenzen werden durch § 8 Abs. 1a SGB IV dynamisch in Abhängigkeit vom gesetzlichen Mindestlohn ausgestaltet. Die dynamische Ausgestaltung soll es geringfügig entlohnt Beschäftigten ermöglichen, von Erhöhungen des gesetzlichen Mindestlohns zu profitieren. Beispiel 47: Zum anderen wurde die Möglichkeit eines zulässigen unvorhersehbaren Überschreitens der Entgeltgrenze für eine geringfügig entlohnte Be- schäftigung bei Lerum gesetzlich geregelt. Lösung: Diese Regelung soll verhindern, dass Minijobs als Ersatz für reguläre Arbeitsverhältnisse missbraucht werden. vom 28.06.2022 BGBl I 2022 Nr. 22 S. 969 § 8 Abs. 1 a SGB IV § 8 Abs. 1 b SGB IV Hinweis: Für die Anwendung muss jedoch ein unvorhersehbares Ereignis gegeben sein. Ein unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze steht dem Fortbestand einer geringfügigen Beschäftigung nicht entgegen, • wenn die Geringfügigkeitsgrenze innerhalb des für den jeweiligen Entgeltabrech- nungszeitraum zu bildenden 12-Monatszeitraums • in nicht mehr als zwei Kalendermonaten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird. § 8 Abs. 1 b SGB IV Betrachtet auf Jahressicht ist damit in diesen (Ausnahme-)Fällen ein maximaler Verdienst bis zur Höhe des 14-fachen der Minijob-Grenze zulässig. ➔ Ab dem Januar 2024 gilt damit maximal ein Betrag in Höhe von 7.532 EUR im Kalenderjahr . Hinweis: Als unvorhersehbares Ereignis kommt beispielsweise Mehrarbeit infolge einer unge- planten Krankheitsvertretung in Betracht. Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 49 - Übersicht - Minijob außerhalb des Privathaushalts Auszug aus der Geringfügig- keits-Richtlinie vom 14.12.2023 – dort Anlage 1 Die pauschalen Arbeitgeberbeiträge bei einer Beschäftigung im Privathaushalt betragen 5 % zur Krankenversicherung und 5 % zur Rentenversicherung. ➔ Der Beitragsanteil des Minijobbers bei Versicherungspflicht in der Renten- versicherung beträgt 13,6 %. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben mit aktualisierter Geringfügigkeits- Richtlinie zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von geringfügigen Beschäftigten näher Stellung genommen. Durch die Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns ergeben sich folgende Geringfügigkeits- grenzen: Ab 01.01.2024: 538,00 EUR Ab 01.01.2025: 556,00 EUR vom 14.12.2023 Siehe Bekannt- machung der Geringfügig- keitsgrenze nach § 8 Abs. 1 a SGB IV vom 30.11.2023 – Banz AT 7.12.2023 B1 Hinweis: Die Midi-Jobgrenze (Gleitzone) beginnt ab dem 1. Januar 2024 bei 538,01 EUR und endet bei 2.000 EUR. Wachstumschancengesetz verabschiedet Gesetzgebungsverfahren Am 27.03.2024 wurde das Wachstumschancengesetz im Bundesgesetzblatt verkündet. ➔ Das verabschiedete und verkündete Gesetz kommt damit gänzlich nunmehr zur Anwendung. Hinweis: Nachfolgend werden die wesentlichen Änderungen im Überblick beschrieben. BGBl I 2024 Nr. 108 Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 50 - Wichtigste ertragsteuerlichen Änderungen und Neuregelungen Geschenke Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dürfen den Gewinn bisher nicht mindern, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungs- kosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände von insgesamt 35 EUR nicht übersteigen. ➔ Dieser Betrag wurde auf 50 EUR angehoben (Freigrenze). Hinweis: Die Regelung gilt erstmals für Wirtschaftsjahre mit Beginn nach 31.12.2023. Sonderregelung der privaten Nutzung von Elektrofahrzeugen Bei der privaten Nutzung (1 %-Regelung) eines betrieblichen Kraftfahrzeugs, das keine CO2- Emissionen hat (reine Elektrofahrzeuge, inklusive Brennstoffzellenfahrzeuge) ist nur ein Viertel der Bemessungsgrundlage (Bruttolistenpreis) und nur ein Viertel der Anschaffungs- kosten oder vergleichbarer Aufwendungen anzusetzen (Fahrtenbuchregelung). ➔ Dies gilt bislang jedoch nur, wenn der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 60.000 EUR beträgt. Zur Steigerung der Nachfrage unter Berücksichtigung der Ziele zur Förderung einer nachhal- tigen Mobilität und um die gestiegenen Anschaffungskosten solcher Fahrzeuge praxisgerecht abzubilden, wird der bestehende Höchstbetrag von 60.000 EUR auf 70.000 EUR angehoben. Beispiel 48: Dies gilt entsprechend bei der Überlassung eines betrieblichen Kraft- fahrzeugs an Arbeitnehmer Lidköping. Lösung: Die Regelung gilt für Elektro-Pkw, die nach dem 31.12.2023 ange- schafft werden. Bei der Überlassung an Arbeitnehmer gilt die Regelung mit dem Stich- tag der Überlassung. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG § 8 Abs. 2 Satz 2, 3 und 5 EStG Bei Hybridelektrofahrzeugen tritt keine Rechtsänderung ein. Hinweis: Die alternative Reichweitengrenze von 80 km bei Hybridfahrzeugen (Fahrzeugan- schaffung ab 2025) wurde entgegen vorheriger Bestrebungen doch nicht gestrichen. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 5 und Satz 3 Nr. 5 EStG Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 51 - Einlagen junger Wirtschaftsgüter Einlagen junger Wirtschaftsgüter werden nur dann mit (fortgeführten) Anschaffungskos- ten/Herstellungskosten bewertet, wenn diese aus dem Privatvermögen stammen. Hinweis: Die Regelung gilt grundsätzlich ab dem Veranlagungszeitraum 2024. Befristete Wiedereinführung der degressiven Abschreibung Die degressive Abschreibung für bewegliche abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermö- gens wurde für Anschaffungen ab dem 01.04.2024 bis zum 31.12.2024 wieder eingeführt. Der anzuwendende Prozentsatz darf höchstens das Zweifache der bei der linearen Jahres-AfA in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen. ➔ Der Abschreibesatz darf dabei maximal 20 % nicht übersteigen. Befristete Einführung einer degressiven AfA für Wohngebäude Es wurde eine degressive Abschreibung in Höhe von 5 % für Gebäude ermöglicht, die Wohnzwecken dienen. Hinweis: Maßgebend ist dabei eine Fertigstellung ab dem Jahr 2023. Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau Die Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau wurde mit dem Jahressteuergesetz gesetzlich erweitert. Sonderabschreibung für betriebliche Investitionen Die Sonderabschreibung beträgt bisher bis zu 20 % der Investitionskosten. ➔ Sie gilt für Betriebe, die die Gewinngrenze von 200.000 EUR im Jahr, das der Investition vorangeht, nicht überschreiten. Zukünftig können bis zu 40 % (vor Vermittlungsausschuss: 50 %) der Investitionskosten steuerlich abgeschrieben werden. Hinweis: Dies gilt für Anschaffung von Wirtschaftsgütern nach dem 31.12.2023. Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 52 - Pauschbetrag für Berufskraftfahrer Der Pauschbetrag für Berufskraftfahrer, die in einem Fahrzeug übernachtet, wurde von bisher 8 EUR auf 9 EUR angehoben. Hinweis: Die Regelung gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2024. Abfindung einer Kleinbetragsrente (keine Änderung durch Vermittlungsausschuss) Auch während der Auszahlungsphase wird die Abfindung einer Kleinbetragsrente möglich sein, wenn die bisherige Rente aufgrund der Durchführung des Versorgungsausgleichs den Wert einer Kleinbetragsrente erreicht oder diesen Wert unterschreitet. Hinweis: Die Regelung gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2024. Erweiterter Verlustvortrag Nach dem geltenden Recht ist bis zu einem Sockelbetrag von 1 Mio. EUR bzw. 2 Mio. EUR (Ehegatten) der Verlustvortrag für jedes Verlustvortragsjahr unbeschränkt möglich. ➔ Für den Teil, der den Sockelbetrag überschreitet, ist der Verlustvortrag auf 60 % des Gesamtbetrags der Einkünfte des Verlustvortragsjahres beschränkt. Für die Veranlagungszeiträume 2024 bis 2027 wird der Verlustvortrag auf 70 % des Ge- samtbetrags der Einkünfte des Verlustvortragsjahres beschränkt. ➔ Die Erweiterungen des Verlustvortrags gelten insgesamt auch für die Körper- schaftsteuer. Hinweis: Ab dem Veranlagungszeitraum 2028 wird bei der sogenannten Mindestgewinnbesteu- erung die Prozentgrenze von 60 % wieder angewandt. Rentenbesteuerung §§ 8 Abs.1 KStG i. V. m. § 31 Abs. 1 Satz 1 KStG Ab dem Jahr 2023 wird der Anstieg des Besteuerungsanteils für jeden neuen Renteneintritts- jahrgang auf einen halben Prozentpunkt jährlich reduziert. Beispiel 49: Für die Kohorte 2023 wie bei Karlskoga beträgt demnach der maßgeb- liche Besteuerungsanteil anstatt 83 % nur noch 82,5 %. Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 53 - Lösung: Nach seinem kontinuierlichen jährlichen Aufwuchs erreicht er erstmals für die Kohorte 2058 exakt 100 % je Besteuerung. Hinweis: Bei Renteneintritt in 2024 ist der Besteuerungsanteil mit 83 % anzunehmen. Anhebung der Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften bleiben steuerfrei, wenn der im Kalenderjahr erzielte Gesamtgewinn weniger als 600 EUR beträgt (Freigrenze). ➔ Diese Grenze kommt für jeden Steuerpflichtigen gesondert zur Anwendung. Beispiel 50: Die Ehegatten Alingsas werden zusammen zur Einkommensteuer ver- anlagt und jeder von ihnen hat Veräußerungsgewinne erzielt. Lösung: Es steht jedem Ehegatten gesondert die Freigrenze einzeln zu. Hinweis: Die Freigrenze wurde ab 01.01.2024 auf 1.000 EUR erhöht. Fünftelungsregelung bei der Lohnsteuer Derzeit kann die Tarifermäßigung für bestimmte Arbeitslöhne bereits bei der Berechnung der Lohnsteuer berücksichtigt werden. ➔ Das ist z. B. bei Entschädigungen oder Vergütungen für mehrjährige Tätig- keiten möglich. Da dieses Verfahren für Arbeitgeber kompliziert ist, wird es gestrichen. § 34 Abs. 1 EStG ➔ Die Tarifermäßigung können Arbeitnehmer jedoch weiterhin im Veranla- gungsverfahren geltend machen. Hinweis: Dies gilt grundsätzlich erstmals für den Lohnsteuerabzug ab 2025. Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 54 - Beiträge für eine Gruppenunfallversicherung Arbeitgeber können die Beiträge für eine Gruppenunfallversicherung mit einem Pauschsteu- ersatz von 20 % erheben. ➔ Dies gilt, wenn der steuerliche Durchschnittsbetrag ohne Versicherungsteuer 100 EUR im Kalenderjahr nicht übersteigt. Dieser Grenzbetrag in Höhe von 100 EUR wurde aufgehoben. ➔ Damit kann die Pauschalierung ab 2024 in unbeschränkter Höhe erfolgen. Hinweis: Dies gilt erstmals für den Lohnsteuerabzug ab dem Jahr 2024. Zuwendungsbestätigung Zuwendungsempfängern, die das Bundeszentralamt für Steuern in das Zuwendungsempfän- gerregister aufgenommen hat, wird der Weg zum Zuwendungsnachweis über die amtlich vor- geschriebenen Vordrucke bzw. die elektronische Spendenquittung eröffnet. ➔ Dies gilt erstmals für Zuwendungen nach dem 31.12.2024. Hinweis: Das sogenannte Spendenportal kann bereits genutzt werden, um gemeinnützige Ein- richtungen zu überprüfen. Gestrichene Maßnahmen: • Freigrenze in Höhe von 1.000 EUR für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung • Erhöhung der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter auf 1.000 EUR • Erweiterung der Anwendung des Sammelpostens • Anhebung der Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand • Erweiterter Verlustrücktrag • Anhebung des Freibetrags für Betriebsveranstaltungen auf 150 EUR • Anhebung des Fördersatzes für die steuerliche Förderung energetischer Sa- nierungsmaßnahmen § 60 b AO Hinweis: Ob diese Regelungen bei neu aufgelegten Gesetzesverfahren wieder aufgenommen werden, bleibt aktuell ungewiss. Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 55 - Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 56 - B . E i n k o m m e n s t e u e r a l l g e m e i n Blick in die Einkommensteuer-Erklärungsvordrucke 2024 Abfrage zur Einmalbekanntgabevollmacht Die Abfragen zur Einmalbekanntgabevollmacht wurden nun ersatzlos entfernt. vergleiche nach- folgenden Aus- zug ESt 1A 2022 Blick in den Hauptvordruck ab 2023: Hintergrund hierfür sind datenschutzrechtliche Bestimmungen. Hinweis: Entsprechende Vollmachten können über das Verfahren „Vollmachtsdatenbank“ (VDB) an die Finanzverwaltung übermittelt werden. Erläuternde Hinweise wurden auch unter dem Stichwort „Empfang lhres Steuerbescheides“ in der Anleitung zum Hauptvordruck ESt 1A aufgenommen. Die Vollmachts- datenbank wird ausgeweitet Beispiel 51: Soll eine gesonderte Empfangsvollmacht zusammen mit der Steuerer- klärung in Papierform von Kungälv erteilt werden, so ist eine formlose Anlage (Ergänzende Angaben zur Steuererklärung) einzureichen. Lösung: In die Zeile 37 des Hauptvordrucks ist eine 1 einzutragen. Blick in die Anleitung zur Einkommensteuererklärung 2024 Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 57 - Blick in den Hauptvordruck 2024: Außergewöhnliche Belastungen Die Abfragen zu den „Anderen Aufwendungen“ wurden nun noch differenzierter als bislang ausgestaltet. ➔ Nunmehr ist es möglich, zu jeder Aufwendungsart eine Beschreibung vorzu- nehmen und zielgerichtet auch Erstattungen einzutragen. Beispiel 52: Zu den Krankheitskosten wird in der Überschrift im Klammerzusatz da- rauf hingewiesen, dass hier „Arzt- und Behandlungskosten“ von Sand- viken einzutragen sind. Lösung: In der Vergangenheit wurden diese Kosten oftmals als sonstige außer- gewöhnliche Belastungen erklärt. Hinweis: Bei den Bestattungskosten (Zeilen 28 und 29) wird in Zeile 30 nun auch auf den Wert des Nachlasses hingewiesen. in den Zeilen 19 bis 33 Zeilen 19 und 20 Zeilen 28 und 29 Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 58 - Anlage Kind Es wurde der Hinweis auf den Kinderbonus in der Anlage Kind bereits entfernt. ➔ Dieser wurde ab dem Veranlagungsjahr 2023 nicht mehr geleistet. Blick in die Anlage Kind 2022: Blick in die Anlage Kind 2024: Hinsichtlich der Aufzählung zu den berücksichtigungsfähigen Freiwilligendiensten erfolg- ten gesetzliche Änderungen. § 32 Abs. 4 Sat 1 Nr. 2 Buchst. d EStG ➔ Hierdurch musste der Vortext zu Zeile 16 um „eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps“ ergänzt werden. Auch diese Dienste zählen allgemein zu den sogenannten Freiwilligendiensten. Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 59 - Nach der BFH-Rechtsprechung kommt der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende auch im Jahr der Trennung/Eheschließung ggf. zeitanteilig in Betracht. ➔ Demnach kann bei der Zusammenveranlagung im Trennungsjahr bzw. Jahr der Eheschließung für jeden Elternteil ein Entlastungsbetrag für Alleinerzie- hende in Betracht kommen. Hinweis: In der Zeile 50 wurde die entsprechende Abfrage aufgenommen. Anlage N BFH-Urteil vom 28.10.2021 III R 17/20 BStBl II 2022, 797 und BFH- Urteil vom 28.10.2021 III R 57/20, BStBl II 2022, 799 BMF-Schreiben vom 23.11.2022 IV C 8 -S 2265- a/22/10001:001, BStBl I 2022, 1634 Ab dem Veranlagungsjahr 2023 können Arbeitgeber die Lohnsteuerbescheinigung nicht mehr unter Verwendung der eTIN übermitteln. ➔ Die Übermittlung erfolgt nun zwingend unter Angabe der Steueridentifikati- onsnummer des Arbeitnehmers. Die Abfrage der eTIN konnte daher in der Steuererklärung nun entfallen. Blick in die Anlage N – 2024 Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 60 - Erfolgt eine Arbeitslohnkorrektur mit Bezug auf eine Dienstwagengestellung, ist dies in Zeile 10 gesondert anzuzeigen. Die Abfragen zum häuslichen Arbeitszimmer wurden infolge der Gesetzesänderung zum häuslichen Arbeiten angepasst. Anlage N: Doppelte Haushaltsführung Die bisher auf der Anlage N untergebrachten Abfragen zur Doppelten Haushaltsführung wur- den auf eine eigene Anlage ausgegliedert. Beispiel 53: Die neue Anlage N-Doppelte Haushaltsführung ist von jedem Ehegat- ten/Lebenspartner separat auszufüllen, wenn Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung bei Enköping angefallen sind. Lösung: Zur besseren optischen Abgrenzung wurden Abschnitte mit entspre- chenden Überschriften gestaltet. Im Vergleich zu den bisherigen Abfragen wurden auf der neuen Anlage nun auch spezielle Abfragen hinsichtlich von Mehraufwendungen bei einer doppelten Haushaltsführung im Ausland aufgenommen. in den Zeilen 28 bis 31 Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 61 - Blick in die Anlage N – 2024 Blick in die Anlage N-Doppelte Haushaltsführung 2024 Hinweis: Im Übrigen entstammen die Abfragen der bisherigen Anlage N. Anlage SO Bezüglich der Einkünfte aus virtuellen Währungen und sonstigen Token wurden auf der An- lage SO zwischenzeitlich separate Eintragungsmöglichkeiten aufgenommen. ➔ Abfragen wurden sowohl im Abschnitt „Leistungen" aufgenommen. Hinweis: Auch im Abschnitt „private Veräußerungsgeschäfte“ wurde „Leistungen“ gesondert neu hinterlegt. Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 62 - Beispiel 54: Im Bereich der „Leistungen" von Visby wurden die neuen Zeilen 10 und 11 aufgenommen. Lösung: Mit der Eingangsabfrage in Zeile 10 wird erkennbar, ob es sich bei den erklärten Leistungen um solche aus virtuellen Währungen oder sonsti- gen Token handelt. Die Einnahmen aus den Leistungen im Zusammenhang mit virtuellen Währungen sind mit ggf. weiteren Leistungen aus den Zeilen 12 und 13 zusätzlich in Zeile 14 als Gesamtsumme einzutragen. Im Abschnitt „Private Veräußerungsgeschäfte“ wurden Eintragungsmöglichkeiten hin- sichtlich der Veräußerung von virtuellen Währungen/sonstigen Token aufgenommen. mit den Zeilen 41 bis 47 ➔ Auch hier ist durch die Abfrage in Zeile 41 erkennbar, ob private Veräuße- rungsgeschäfte mit virtuellen Währungen sonstigen Token vorliegen. Hinweis: Der in Zeile 47 ermittelte Gewinn/Verlust ist in Zeile 54 zu übertragen. Sollten weitere Geschäfte mit virtuellen Währungen/sonstigen Token dazu vorgenommen worden sein, • so sind die Gewinne/Verluste in einer Summe in Zeile 55 zu erklären • und eine gesonderte Aufstellung beizufügen. Internet Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 63 - Anlage V/Anlage V-FeWo/Anlage V-Sonstige Es erfolgte die Fortschreibung der Vordrucke aus dem Veranlagungsjahr 2024. ➔ Hintergrund für die optische Umgestaltung des Papiervordrucks ist eine Pro- grammänderung beim Erstellungsprogramm der Vordrucke. Im Zuge dieser Umgestaltung wurden die Abfragen im Bereich der Anlage V bereits ab dem Jahr 2023 auf drei separate Anlagen aufgeteilt. • Die Abfragen zu den Beteiligungseinkünften und anderen Ein- künften wurden auf die neue Anlage V-Sonstige ausgelagert. • Die Abfragen zu Ferienwohnungen und zu kurzfristigen Vermie- tungen wurden auf die neue Anlage V-FeWo ausgelagert. • Die Anlage V-FeWo ist neben der Anlage V zu übermitteln. Die bisherige Anlage V ist ab dem Veranlagungsjahr 2023 nur noch für die Erklärung der Einnahmen und Werbungskosten für bebaute Grundstücke vorgesehen. ➔ Diese kann weiterhin mehrfach abgegeben werden. Hinweis: Für die besonderen Fälle wie Ferienwohnungen oder Beteiligungseinkünfte sind je- doch die spearaten Vordrucke auszufüllen. Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 64 - Blick in die Anlage V - 2024 Blick in die Anlage V-Fe Wo 2024 Blick in die Anlage V-Sonstige 2024 Blick in die Anlage EÜR 2024 Die Finanzverwaltung hat mit dem BMF-Schreiben eine neue Anlage EÜR bekannt gemacht. vom 02.09.2024 vom 02.09.2024 BStBl I 2024, 1148 Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 65 - Neu ist ein Eintragungsfeld für den Vermerk der Wirtschafts-Identifikationsnummer. ➔ Eine solche Eintragung ist gegenwärtig nur optional und überhaupt nicht verpflichtend. Es erfolgten gravierende Änderungen zur steuerlichen Abzugsfähigkeit bei der häuslichen Arbeit sowohl innerhalb als auch außerhalb eines häuslichen Arbeitszimmers. ➔ Nunmehr wird die steuerliche Abzugsfähigkeit des häuslichen Arbeitens ge- sondert geregelt. Hinweis: Die Finanzverwaltung hat zur Anwendung dieser Neuregelungen mit einem umfang- reichem BMF-Schreiben Stellung bezogen. Die Anlage EÜR 2023 trägt dieser Rechtsänderung mit der Zeile 63 Rechnung. JStG 2022 vom 16.12.2022 BGBl I 2022, 2294 § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b und 6 c EStG BMF-Schreiben vom 15.08.2023 BStBl I 2023, 1551 ➔ Dort sind die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer bzw. die ab- ziehbare Tagespauschale in einer Summe einzutragen. Blick in die Anlage EÜR 2023 Aus der betragsmäßigen Eintragung in der Anlage EÜR 2023 ergibt sich jedoch bisher nicht, nach welcher Vorschrift der geltend gemachte Betriebsausgabenabzug ermittelt wurde. ➔ Dies wurde nun ab dem Jahr 2024 nachgeholt. Blick in die Anlage EÜR 2024 Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 66 - Hinweis: Vor diesem Hintergrund hat die Finanzverwaltung die Anlage EÜR 2024 neu gefasst und zwei Eintragungszeilen vorgesehen. Energetische Sanierungsmaßnahmen - Update Grundsätzliches Durch das Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht hat der Gesetzgeber die gesonderte Abzugsmöglichkeit eingeführt. ➔ Die Regelung sieht Steuerermäßigungen für bestimmte Aufwendungen für energetische Maßnahmen bei zu bestimmten eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden vor. Sie ist erstmals auf Baumaßnahmen anzuwenden, • mit deren Durchführung nach dem 31. Dezember 2019 begonnen wurde • und die vor dem 1. Januar 2030 abgeschlossen werden. Neue Bescheinigung und Bescheinigungspflicht der Umfeldmaßnahmenkosten Das aktuelle BMF-Schreiben hat eine neue Bescheinigung des ausführenden Fachunterneh- mens und eine neue Bescheinigung für Personen mit entsprechender Ausstellungsberechti- gung bekannt gegeben. ➔ Nur bis zum Tag der Veröffentlichung des BMF-Schreibens vom 06.02.2024 sind die bisherigen Bescheinigungsmuster anzuwenden. Neu eingefügt wurde: § 35 c EStG Gesetz zur Um- setzung des Klil- maschutzpro- grammes 2030 im Steuerrecht vom 21.12.2019, BGBl I 2019, 2886 § 35 c EStG § 35 c EStG BMF-Schreiben vom 06.02.2024 BStBl I 2024, 237 § 88 Gebäu- deenergiegesetz BMF-Schreiben vom 06.02.2024 BStBl I 2024, 237 Rz. 12 a Aufwendungen für Umfeldmaßnahmen, die nicht selbst durch das Fachunternehmen ausgef'ührt werden, sowie Aufwendungen für von dem Steuerpflichtigen separat er- worbene Materialien sind danach nur förderfähig, wenn sie in der Bescheinigung des Fachunternehmens mitausgewiesen sind. Durch den Ausweis bescheinigt das Fachuntemehmen im Fall einer Umfeldmaß- nahme, dass eine entsprechende Umfeldmaßnahme im Zusammenhang mit der durch- geführten energetischen Maßnahme grundsätzlich notwendig ist und im Fall von selbst erworbenen Materialien, dass diese vom Fachunternehmen verwendet wurden. Die Höhe der hierbei auszuweisenden Kosten entspricht der vom Auftraggeber mit- geteilten Höhe der Kosten und muss vom Fachunternehmen nicht überprüft werden. Die Aufführung auf der Bescheinigung wurde bislang von der Finanzverwaltung grund- sätzlich nicht verlangt. ➔ Aus aktuellem Anlass wurde dies nun neu aufgenommen. Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 67 - Hinweis: Hintergrund hierfür dürfte sein, dass für Umfeldmaßnahmen im Zusammenhang mit der Installation von Photovoltaik-Anlagen die Steuerermäßigung begehrt wurde. Steuerermäßigungszeitpunkt Grundsätzliches Die Steuerermäßigung ist im Kalenderjahr des Abschlusses der Maßnahme und in den beiden Folgejahren zu berücksichtigen. ➔ Der Beginn des Steuerabzugsbetrages ist immer erst mit Abschluss der Maß- nahme zu sehen. Das Gesetz bestimmt ergänzend für den Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Steuerermäßi- gung für energetische Maßnahmen Folgendes: § 35 c EStG § 35 c EStG § 35 c Abs. 1 Satz 1 EStG § 35 c Abs. 4 EStG (4) Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuermäßigung für energetische Maßnahmen ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat, die die förde- rungsfähigen energetischen Maßnahmen, die Arbeitsleistung des Fachunternehmens und die Adresse des begünstigten Objekts ausweisen, und die in deutscher Sprache ausgefertigt ist und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. Problemstellung Beispiel 55: Im Jahr 2021 wurde eine begünstigte Heizungsanlage von Vänersborg eingebaut. Zur Begleichung des Rechnungsbetrags wurde eine monatliche Raten- zahlung mit dem ausführenden Betrieb für die Jahre 2021 bis 2024 ver- einbart. Lösung: Abweichend von der Auffassung der Finanzverwaltung wird in der Klage bzw. im Revisionsverfahren die Auffassung vertreten, dass mit Abschluss der Ratenzahlungsvereinbarung in 2021 eine vollständige Bezahlung vorliegt. § 35 c EStG Offene Frage Liegt ein Abschluss der energetischen Maßnahmen bereits mit der ausgeführten Erneue- rung der Heizungsanlage (hier 2021) oder erst mit der vollständigen Begleichung des Rech- nungsbetrags (voraussichtlich 2024) vor? § 35 c EStG Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 68 - Entscheidung des Finanzgerichts München Das Finanzgericht München bestätigte mit seinem Urteil die Auffassung des Finanzamts, dass von einem Abschluss der energetischen Maßnahme erst mit vollständiger Bezahlung an den Leistungserbringer ausgegangen werden kann. ➔ Insbesondere liegt in der Vereinbarung der Ratenzahlung keine Zahlung des restlichen Werklohns in Form einer Novation vor. Hinweis: Im Urteilsfall können die Kläger die Steuerermäßigung folglich erst im Kalenderjahr 2024 erstmalig in Anspruch nehmen. Nachfolgende Entscheidung des BFH Der BFH hat sich mit Urteil zur Steuerermäßigung im Zusammenhang mit Ratenzahlungen wie folgt geäußert: • Zu Recht habe das Finanzgericht München entschieden, dass die Steuerermäßi- gung nicht in Anspruch genommen werden kann, bevor der Steuerpflichtige eine Rechnung über die förderfähige energetische Maßnahme erhalten hat und den ausgewiesenen Betrag vollständig auf das Konto des Leistungserbringers ge- zahlt hat. • Der Begriff „Abschluss“ der energetischen Maßnahme ist nicht der Zeitpunkt der „Herstellung“ oder der „Fertigstellung". • Der Zeitpunkt des Abschlusses einer Ratenvereinbarung wird nicht mit einer vollständigen Zahlung gleichgestellt. ➔ Denn die Steuerermäßigung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn der Rechnungsbetrag auf einem Konto des Leistenden bei einem Kreditinstitut vollständig gutgeschrieben wird. Teilzahlungen werden dabei grundsätzlich nicht berücksichtigt. FG München Urteil vom 08.12.2023 8 K 1534/23, EFG 2024, 653 § 35 c EStG BFH-Urteil vom 13.08.2024 IX R 31/23 Rz. ohne Nen- nung einer Fundstelle be- ziehen sich auf das BFH-Urteil vom 13.08.2024 IX R 31/23 § 35 c EStG Rz. 20 Rz. 28 Rz. 29 § 35 a Abs. 5 Satz 3 EStG Beispiel 56: Anders verhält es sich aber bei Abschluss eines Darlehensvertrags von Katrineholm. Lösung: In diesem Fall wird der Rechnungsbetrag auf das Konto des Leistungs- erbringers (vollständig) überweisen, so dass eine Steuerermäßigung im Zahlungszeitpunkt in Frage kommt. Hinweis: Dies gilt auch, wenn die Überweisung im Wege des abgekürzten Zahlungswegs direkt durch die Bank an den Leistenden erfolgt. § 35 c EStG Rz. 30 Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 69 - Abschließende Hinweise Für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung bedarf es grundsätzlich zur steuerlichen Be- rücksichtigung auch der vollständigen Zahlung. ➔ Bei einer Ratenzahlung kann erst im Jahr der vollständigen Zahlungserbrin- gung die Steuerermäßigung beansprucht werden. § 35 c EStG Beispiel 57: Davon abzugrenzen sind Darlehensverträge, bei denen dem Leistungs- empfänger Gustavsberg der Rechnungsbetrag vollständig gutgeschrie- ben wird. Lösung: In diesen Fällen ist im Jahr der vollständigen Gutschrift auf dem Konto des Leistungsempfängers die Regelung des § 35 c EStG anzuwenden. Der Darlehenstilgungszeitpunkt ist unerheblich. § 35 c EStG Hinweis: Ob das Darlehen bei einer Bank oder einer nahestehenden Person aufgenommen wurde, ist dabei unerheblich. Im Entscheidungsfall hat der Kläger hilfsweise in Bezug auf den in Ratenzahlungen enthalte- nen Arbeitslohnteilen beantragt. ➔ Dieser Antrag kann – eventuell hilfsweise – bis zur Bestandskraft des entspre- chenden Einkommensteuerbescheides gestellt werden. Bei Ratenzahlungen weist der BFH darauf hin, dass der Arbeitslohn nicht anfangs in voller Höhe, sondern nur quotal geltend gemacht werden kann. Hinweis: Der BFH hat diese Frage an das Finanzgericht Münster zur anderweitigen Verhand- lung und Entscheidung zurückgewiesen. Photovoltaik-Anlagen: Update Bei Anwendung der Steuerfreiheit im Zusammenhang kehrt bislang keine Ruhe ein. Nunmehr liegt eine erste Entscheidung eines Finanzgerichts zur Frage vor, • ob nachlaufende Betriebsausgaben steuerwirksam geltend gemacht wer- den können, • selbst wenn diese in Zeiträumen der Steuerfreiheit geleistet worden sind. § 35 a Abs. 3 EStG Rz. 36 Rz. 39 § 3 Nr. 72 EStG Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 70 - Beispiel 58: Das Finanzgericht Nürnberg hat mit seinem Urteil den steuerwirksamen Betriebsausgabenabzug für die Umsatzsteuerzahlung 2021 im Jahr 2022 bei Kungsbacka abgelehnt. Lösung: Diese Entscheidung überzeugt jedoch nicht; sie bedarf der höchstrich- terlichen Prüfung. FG Nürnberg Urteil vom 19.09.2024 4 K 1440/23 Rev. zugelas- sen. Hinweis: Es bleibt zu hoffen, dass weitere Gesetzesänderungsvorschläge im Laufe des Gesetz- gebungsverfahrens sachgerecht nachgebessert werden, um Investitionen in PV-Anla- gen, die vorwiegend Strom für den eigenen Betrieb produzieren, nicht zu behindern. Gesetzliche Regelung Steuerfrei die Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb § 3 Nr. 72 EStG a) von auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Nebengebäuden) oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden vorhandenen Photovoltaikanlagen mit einer in- stallierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 30 kW (peak) und b) von auf, an oder in sonstigen Gebäuden vorhandenen Photovoltaikanlagen mit ei- ner installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 15 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit, insgesamt höchstens 100 kW (peak) pro Steuerpflichtigen oder pro Mitunternehmer- schaft. Werden Einkünfte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 (EStG) erzielt und sind die aus dieser Tätigkeit erzielten Einnahmen insgesamt steuerfrei nach Satz 1, ist kein Ge- winn zu ermitteln. In den Fällen des Satzes 2 ist § 15 Absatz 3 Nummer 1 (EStG) nicht anzuwenden. Zeitliche Anwendung und nachlaufende Betriebsausgaben Grundsätzliches Die Steuerfreiheit ist für Einnahmen und Entnahmen anzuwenden, die nach dem 31.12.2021 erzielt oder getätigt werden. Welchem Wirtschaftsjahr die Einnahmen oder Entnahmen zuzurechnen sind, richtet sich nach der Gewinnermittlungsart: • Im Falle der Bilanzierung hat eine wirtschaftliche Zuordnung zu erfolgen. § 3 Nr. 72 EStG § 52 Abs. 4 Satz 28 EStG Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 71 - • Im Falle einer Einnahmen-Überschussrechnung gelten die Zu- und Abflussre- gelungen u. a. unter Berücksichtigung der Zehn-Tagesregelung. Hinweis: Eine ausdrückliche Regelung zu Betriebsausgaben enthält das Einkommensteuerge- setz nicht. Offene Frage Bei seit dem Jahr 2022 steuerfreien Photovoltaikanlagen mit Einnahmne-Überschussrech- nungen stellt sich folgende Frage. Können Betriebsausgaben steuerwirksam in 2022, 2023 oder später geltend gemacht werden, deren Verursachung/Veranlassung in 2021 oder früher liegt? Urteil des Finanzgerichts Nürnberg Beispiel 59: Der Entscheidung des Finanzgerichts Nürnberg zugrunde liegende Sachverhalt verhielt sich folgendermaßen. Der Kläger Pitea betreibt auf einer Scheune eine Photovoltaik-Anlage mit einer installierten Leistung laut Marktstammdatenregister in Höhe von 11,7 kWp. Weitere Anlagen betreibt der Kläger nicht. Die Umsatzsteuerjahreserklärung 2021 wurde am 30.3.2022 beim Fi- nanzamt eingereicht. Der Kläger hat den Nachzahlungsbetrag von rund 864 EUR an das Fi- nanzamt zu leisten. Für das Jahr 2022 reichte er eine Gewinnermittlung ein, in der als ein- ziger Posten die Umsatzsteuer für 2021 in Höhe von rund 864 EUR als Betriebsausgabe erschien. In seiner Einkommensteuererklärung 2022 machte er diesbezüglich ei- nen Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von 864 EUR geltend. Dem folgte das Finanzamt nicht und ließ den Verlust außer Ansatz. Lösung: Entscheidung des Finanzgerichts Nürnberg: Nach Auffassung des Finanzgerichts Nürnberg ist hier die Klage jedoch unbegründet. FG Nürnberg Urteil vom 19.09.2024 4 K 1440/23 (Rev. zugelas- sen) § 4 Abs. 3 EStG Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 72 - Dem Kläger stehe aus folgenden wesentlichen Gründen kein Betriebs- ausgabenabzug zu. Ein Betriebsausgabenabzug sei nicht ausgeschlossen, weil die strittigen Betriebsausgaben in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusam- menhang mit einem Veranlagungszeitraum stünden, in dem noch steu- erpflichtige Einkünfte erzielt worden seien. Ein Betriebsausgabenabzug scheide dennoch aus, weil für die steuer- freien PV-Anlagen ab 2022 kein Gewinn mehr zu ermitteln sei. Dem Gewinnermittlungsverbot folge danach auch ein Betriebsausga- benabzugsverbot. Urteilsanmerkungen Werden steuerfreie Einnahmen aus dem Betrieb einer PV-Anlage erzielt, ist kein Gewinn zu ermitteln. Die gesetzliche Regelung bestimmt nicht nur formell, dass keine Einnahmenüberschussrech- nung zu übermitteln ist. § 3 c Abs. 1 EStG § 3 Nr. 72 Satz 1 EStG § 3 Nr. 72 Satz 2 EStG § 3 c EStG § 3 Nr. 72 Satz 2 EStG § 3 c EStG § 3 Nr. 72 Satz 2 EStG § 3 Nr. 72 Satz 2 EStG ➔ Materiell-rechtlich löst diese Vorschrift auch ein Betriebsausgabenabzugs- verbot für die steuerfreie Tätigkeit aus. Das Finanzgericht Nürnberg hat die Revision gegen seine Entscheidung zugelassen. Hinweis: Die Revision wurde auch zwischenzeitlich eingelegt. Beispiel 60: Unabhängig davon, ob bereits ein Musterverfahren vor dem BFH an- hängig ist, gewährt die Finanzverwaltung gegenwärtig das Ruhen des Verfahrens aus Zweckmäßigkeitsgründen für Björlanda. Lösung: Hintergrund hierfür sind aktuell weitere vor dem Finanzgericht anhän- gige Verfahren. Hinweis: Sobald ein Musterverfahren vor dem BFH anhängig ist, ruht das Verfahren grundsätz- lich kraft Gesetzes. Neues zur Liebhabereiprüfung Dem Sinn und Zweck einer Liebhabereiprüfung folgend ist nach Auffassung der Finanzver- waltung Schleswig-Holstein der eigenverbrauchte Strom grundsätzlich mit den Herstel- lungskosten anzusetzen. BFH, Az. III R 35/24 FinMin SH vom 16.08.2024 Einkommens- teuer-Kurzinfor- mation Nr. 2024/12 (aktua- lisiert am 27.08.2024 (VI 3010-S 2240- 186) FG Münster Az. 7 K 105/24 und 7 K 219/24 Niedersäschsi- sches FG Az. 2 K 45/24 und Az. 5 K 52/24 und Az. 3 K 131/24 § 363 Abs. 2 Satz 2 AO FinMin SH vom 16.08.2024 Einkommens- teuer-Kurzinfor- mation Nr. 2024/12 (aktua- lisiert am 27.08.2024 (VI 3010 – S 2240 – 186) Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 73 - Diese werden über die prognostizierten Gesamtkosten der voraussichtlich erzeugten Gesamt- strommenge in 20 Jahren errechnet. ➔ Ein Ansatz mit pauschalen Herstellungskosten von 0,20 EUR/kwh soll dabei ausscheiden. Beispiel 61: Prognostizierte Gesamtstrommenge bei Norrtälje in 20 Jahren: 250.000 kwh. Prognostizierte Betriebsausgaben in 20 Jahren: 30.000 EUR. Lösung: Im Ergebnis betragen die Herstellungskosten 0,12 EUR/kwh. Bei einem Anteil des nicht eingespeisten („selbstgenutzten“ Stromes) in Höhe von 40 % ergibt sich daraus eine für Zwecke der Liebhaberei- prüfung anzusetzende Betriebseinnahme in Höhe von 12.000 EUR über insgesamt 20 Jahre. Diese ist zusätzlich zur Einspeisevergütung zu berücksichtigen. Objektbezogene Prüfung: Aktuelle Entwicklungen Grundsätzliches Ob der Betrieb einer Photovoltaik-Anlage steuerfrei ist, richtet sich zumindest bislang auch nach der Gebäudeart. ➔ Für PV-Anlagen auf Einfamilienhäusern und nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden gilt eine starre 30 kWp-Grenze. Hinweis: Ist die PV-Anlage auf einem anderen Gebäude installiert, werden durch die Anwen- dung einer Multiplikationsregelung 15 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit akzeptiert. Übersicht § 3 Nr. 72 Satz 1 Buchst. a EStG § 3 Nr. 72 Satz 1 Buchst. b EStG Art des Gebäudes Maximale maßgebliche Leistung der Anlage(n) in kW (peak) je Steuerpflichtiger/Mituntemehmer- schaft (gebäudebezogene Betrachtung) Einfamilienhaus 30,00 kWp Wohnzwecken dienendes Zwei-/Mehrfamilienhaus 15,00 kWp je Wohneinheit Gemischt genutzte Immobilien 15,00 kWp je Wohn-/Gewerbeeinheit Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 74 - Nicht Wohnzwecken dienende Gebäude (z. B. Gewerbeimmobilien mit einer Einheit bzw. ein Garagengrundstück) 30,00 kWp Gewerbeimmobilien mit mehreren Gewerbeeinheiten 15,00 kWp je Gewerbeeinheit Hinweis: Auf Gewerbeimmobilien mit mehreren Gewerbeeinheiten wird die Multiplikationsre- gelung– entgegen dem Gesetzeswortlaut – aus Billigkeitsgründen von der Finanzver- waltung angewandt. Eine Anlage auf mehreren Objekten Eine Photovoltaikanlage („eine“ im mathematischen Sinne) besteht aus Solarmodul(en), Wechselrichter(n) und einem Einspeisezähler (,einem“ im mathematischen Sinne). Für die Frage, ob die Einnahmen aus einer Photovoltaikanlage insgesamt steuerfrei sind, • ist die Summe der für die jeweiligen Gebäude geltenden Leistungsgrenzen maßgeblich, • auf, an oder in denen sich die Photovoltaikanlage befindet. § 3 Nr. 72 Satz 1 Buchst. b EStG BMF-Schreiben vom 17.07.2023 BStBl I 2023, 1494 Rz. 3 § 3 Nr. 72 EStG § 3 Nr. 72 EStG FinMin SH vom 16.08.2024 Einkommen- steuer-Kurzin- formation Nr. 2024/12 (aktua- lisiert am 27.08.2024 (VI 3010 – S 2240 – 186) Beispiel 62: Auf einer landwirtschaftlichen Hofstelle von Västervik befinden sich ein Einfamilienhaus, ein Stallgebäude für den Tierbestand und auch eine Maschinenhalle. Es ist hier lediglich ein Einspeisezähler vorhanden. Die Solarmodule verteilen sich wie folgt: Einfamilienhaus 20 kw (peak) Stallgebäude 30 kw (peak) Maschinenhalle 30 kw (peak) Lösung: Die Einnahmen aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage sind (insge- samt 80 kw (peak)) steuerfrei, da bei gebäudebezogener Betrachtungs- weise die Summe der für die jeweiligen Gebäude geltenden Leistungs- grenzen nicht überschritten werden. Eine Photovoltaikanlage kann grundsätzlich nicht teilweise steuerbe- günstigt sein. § 3 Nr. 72 EStG Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 75 - Abwandlung: Auf einer landwirtschaftlichen Hofstelle von Västervik befinden sich ein Einfamilienhaus, ein Stallgebäude für den Tierbestand und auch eine Maschinenhalle. Es ist hier lediglich ein Einspeisezähler vorhanden. Die Solarmodule verteilen sich wie folgt: Einfamilienhaus 20 kw (peak) Stallgebäude 30 kw (peak) Maschinenhalle 40 kw (peak) (hier die Abweichung zu Beispiel). Lösung: Die Einnahmen aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage sind (insge- samt 90 kw (peak)) nicht steuerfrei, da a) ein Einspeisezähler vorhanden ist und es sich somit um eine (im mathematischen Sinne) Photovoltaikanlage handelt und b) bei gebäudebezogener Betrachtungsweise die für die Maschinen- halle geltende Leistungsgrenze von 30 kw (peak) überschritten wird. § 3 Nr. 72 EStG Dies gilt auch dann, wenn sich Teile dieser einen Anlage nicht auf, an oder in einem Gebäude befinden (z. B. einige Solarmodule auf der Gar- tenfläche). Es wird aber hinsichtlich der Steuerbefreiung von der Finanzverwal- tung nicht beanstandet, wenn sich Solarmodule mit einer installierten kw (peak) Leistung von bis zu 10 % der Gesamtleistung der Photovol- taikanlage nicht auf, an oder in einem Gebäude befinden. Beispiel 63: Auf einem Einfamilienhaus von Karlshamn befinden sich Solarmodule mit 20 kw (peak). Im Nachgang werden weitere Solarmodule im Garten mit einer Leistung von zwei kw (peak) installiert. Lösung: Die Photovoltaikanlage ist insgesamt steuerfrei. Die im Nachgang installierten Solarmodule im Garten überschreiten nicht 10 % der gesamten auf, an oder in einem Gebäude installierten Photovoltaikanlage. § 3 Nr. 72 EStG Hinweis: Das Thema Photovoltaikanlagen wird die Gerichte noch beschäftigen. Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 76 - Jahressteuergesetz 2024 Nach dem Regierungsentwurf sollte sich die objektbezogene Prüfung gravierend ändern: § 3 Nr. 72 Satz 1 EStG § 3 Nr. 72 Satz 1 EStG — Regierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 Steuerfrei sind die Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb: von auf, an oder in Gebäuden (einschließlich Nebengebäuden) vorhandenen Photo- voltaikanlagen, wenn die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister bis zu 30 kW(peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit und insgesamt höchstens 100 kW (peak) pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft beträgt. Die neue objektbezogene Prüfung sollte am Tag nach dar Verkündung gelten, also rückwir- kend für den gesamten Veranlagungszeitraum 2024. ➔ Davon hat der Gesetzgeber nunmehr aber Abstand genommen. Hinweis: Nunmehr wird doch die Anwendung in einer speziellen Übergangsregelung bestimmt. Die neue objektbezogene Prüfgrenze (30 kWp - Grenze je Wohn- oder Gewerbeeinheit) gilt danach nur für PV-Anlagen, die nach dem 31.12.2024 • angeschafft, • in Betrieb genommen oder • erweitert werden. § 52 Abs. 4 EStG-E Hinweis: Für den steuerlichen Berater ergeben sich dadurch neue Gestaltungsspielräume. So könnte der Zeitpunkt der Anschaffung oder Inbetriebnahme • in das Jahr 2024 gelegt (z. B. zwecks Erzielung steuerpflichtigen Einkünfte und Verlustnutzung) • oder 2025 (z. B. zur Erlangung einer Steuerfreiheit bei höherer Anlagenkapazi- tät) verlagert werden. Durch eine - wenn auch nur geringfügige - Erweiterung, die auch im Marktstammdatenre- gister einzutragen wäre, kann zukünftig die Neuregelung erreicht werden. Der Gesetzgeber spricht nur von Erweiterungen und nicht von Reduzierungen. ➔ Reduzierungen der kWp-Grenze dürften damit grundsätzlich nicht zu Neube- trachtungen führen. Für die Prüfung der objektbezogenen kWp-Grenze muss im Verabschiedungsfall zwischen Altanlagen (bis 2024) und Neuanlagen (ab 2025) unterschieden werden. Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 77 - Hinweis: Die Gesetzesänderung kann nicht dazu führen, dass bisher steuerpflichtige Anlagen ab 2025 in die Steuerfreiheit hineinwachsen. Beispiel 64: Ystad betreibt auf einem Dreifamilienhaus eine mit Gewinnerzielungs- absicht betriebene Photovoltaikanlage mit 40 kWp. Weitere Photovoltaikanlagen betreibt Ystad nicht. Lösung: Bei Anlagenerwerb in 2024: Die Einnahmen aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage sind hier steu- erfrei. Die objektbezogene Höchstgrenze von (15 kWp x 3 =) 45 kWp wird nicht überschritten. Durch die Neuregelung ergibt sich ab 2025 keine Rechtsänderung, weil die bisherige objektbezogene Ermittlung für Altanlagen gesetzlich konserviert wird. Bei Anlagenerwerb in 2025: Die Einnahmen aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage sind hier steu- erfrei. Die objektbezogene hier zur Anwendung kommende neue (vorgesehene) Höchstgrenze von (30 kWp x 3 =) 90 kWp wird nicht überschritten. § 3 Nr. 72 EStG § 52 Abs. 4 letz- ter Satz EStG § 3 Nr. 72 EStG Beispiel 65: Hässleholm betreibt auf einem Dreifamilienhaus eine mit Gewinnerzie- lungsabsicht betriebene Photovoltaikanlage mit 50 kWp. Weitere PV-Anlagen betreibt Hässleholm nicht. Lösung: Bei Anlagenerwerb in 2024: Die PV-Anlage löst steuerpflichtige Einkünfte aus. Die objektbezogene Höchstgrenze von (15 kWp x 3 =) 45 kWp wird überschritten. Durch die Neuregelung ergibt sich ab 2025 keine Rechtsänderung. Die bisherige objektbezogene Betrachtung wird für Altanlagen gesetz- lich konserviert. § 52 Abs. 4 letzter Satz EStG Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 78 - Hinweis: Würde diese Anlage – wenn auch nur geringfügig – in 2025 erweitert, ist die Anlage nunmehr steuerfrei geworden. Eine neue Gestaltungsmöglichkeit wird eröffnet, • die Anfangsverluste und auch die Anwendung der Gestaltungsmöglichkeiten von § 7 g EStG steuerwirksam werden lässt • und im Gewinnerzielungszeitpunkt einen Übergang zur Steuerfreiheit eröffnet. Lösung: Bei Anlagenerwerb in 2025: Die PV-Anlage ist steuerfrei. Die objektbezogene Höchstgrenze von (30 kWp x 3 =) 90 kWp wird nicht überschritten. Diese neue Einordnung hat zur Folge, dass Anfangsverluste nicht mehr steuerlich geltend gemacht werden können. Außerdem scheidet die Anwendung der Vorschrift des § 7 g EStG aus. Wird bei einer vermögensverwaltenden Gesellschaft durch die bislang steuerpflichtige Pho- tovoltaik-Anlage eine gewerbliche Infizierung ausgelöst, wird durch die Steuerfreiheit die Infizierung aufgelöst. ➔ Dies bewirkt eine Aufdeckung der stillen Reserven. Hinweis: Um die Aufdeckung der stillen Reserven zu verhindern, könnte die ansonsten vermö- gensverwaltende Gesellschaft dafür sorgen, dass sie künftig gewerbliche Beteili- gungseinkünfte erzielt. § 7 g EStG § 3 Nr. 72 EStG- E § 7 g EStG § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG § 3 Nr. 72 Satz 3 EStG Beispiel 66: Värnamo betreibt auf einem Dreifamilienhaus eine mit Gewinnerzie- lungsabsicht betriebene PV-Anlage mit 50 kWp. Värnamo betreibt zudem auf drei Einfamilienhäusern jeweils eine An- lage mit 30 kWp. Alle Anlagen wurden bis 2024 erworben. Lösung: Die auf den Einfamilienhäusem installierten PV-Anlagen sind alle steu- erfrei. Sie überschreiten jeweils die objektbezogene Grenze von 30 kWp nicht. § 3 Nr. 72 Buchst. a EStG Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 79 - Da die auf dem Dreifamilienhaus betriebene Anlage steuerpflichtig ist, ist diese für die personenbezogene Prüfung der 100 kWp-Grenze unbe- achtlich. Die persönliche 100 kWp-Grenze wird nicht überschritten, weil die kWp-Gesamtzahl der objektbezogenen befreiten Anlagen 100 kWp nicht überschreitet (hier: 3 x 30 kWp = 90 kWp). Durch die Neuregelung ergibt sich ab 2025 keine Rechtsänderung, weil die bisherige ob- jektbezogene Betrachtung für Altanlagen, die hier vorliegen, konserviert wird. § 52 Abs. 4 letzer Satz EStG ➔ Würde die auf dem Dreifamilienhaus befindliche PV-Anlage – wenn auch nur geringfügig – in 2025 erweitert, dürfte diese Anlage nunmehr in die objektbe- zogene Steuerfreiheit hineinwachsen. Allerdings wird dann die persönliche Fördergrenze von 100 kWp aus der Summe der ob- jektbezogenen befreiten Photovoltaik-Anlagen überschritten. Hinweis: Im Falle einer Gewinnerzielungsabsicht wären nunmehr sämtliche Photovoltaik-An- lagen dadurch steuerpflichtig. Jahressteuergesetz 2024: Anlagen auf dem Nebengebäude werden dem Hauptgebäude zugerechnet Nach dem bisherigen Gesetzeswortlaut sind dem Einfamilienhaus auch Nebengebäude zu- zurechnen. Beispiel 67: Bei den weiteren Gebäudearten wird jedoch nicht für Eslov geregelt, dass auch die auf Nebengebäuden installierten PV-Anlagen dem Haupt- gebäude zuzurechnen sind. Lösung: Die Finanzverwaltung rechnet Anlagen auf Nebengebäuden bereits ge- genwärtig dem Hauptgebäude zu und zwar grundsätzlich unabhängig von der Gebäudeart. § 3 Nr. 72 Satz 1 Buchst. a und b EStG BMF-Schreiben vom 17.07.2023 BStBl I 2023, 1494, Rz. 3 Durch das Jahressteuergesetz 2024 findet die bisherige Verwaltungsauffassung nun auch Ein- gang in das Gesetz. Hinweis: Unabhängig von der Gebäudeart werden Anlagen auf dem Nebengebäude dem Haupt- gebäude zugerechnet. Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 80 - Sonderabschreibungen Eine Sonderabschreibung kann u. a. nur dann beansprucht werden, wenn das Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung oder der Herstellung und im darauffolgenden Wirtschaftsjahr ver- mietet oder in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs des Steuerpflichtigen ausschließ- lich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird. Beispiel 68: In der Praxis wurde für eine von Köping in 2021 erworbene PV-Anlage, die mit Einkunftserzielungsabsicht betrieben wird und ab 2022 steuer- befreit ist, oftmals eine solche Sonderabschreibung in Ansatz gebracht. Lösung: Die Finanzverwaltung verwehrt diese Sonderabschreibung im Veranla- gungsverfahren nunmehr regelmäßig. Es sei davon ausgzugehen, dass die Nutzungsvoraussetzung aufgrund der ab 2022 geltenden Steuerfreiheit nicht erfüllt ist. Die Finanzverwaltung verkennt ggf. insoweit den Gesetzeswortlaut. § 7 g Abs. 5 und 6 EStG § 7 g Abs. 5 und 6 EStG § 7 g Abs. 6 Nr. 2 EStG § 3 Nr. 72 EStG § 7 g Abs. 6 Nr. 2 EStG ➔ Dieser verlangt nur einen Verbleib im Jahr der Anschaffung und im Folge- jahr in einer inländischen Betriebsstätte. Zudem muss eine ausschließliche oder fast ausschließliche betriebliche Nutzung der PV- Anlage vorliegen, wovon die Finanzverwaltung selbst ausgeht. Unerheblich ist es, dass die Einkünfte aus der PV-Anlage steuerfrei sind; • dies ändert an der Zuordnung zur inländischen Betriebsstätte, • an der Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen • und der ausschließlichen oder fast ausschließlichen betrieblichen Nutzung nichts. BMF-Schreiben vom 15.06.2022 BStBl I 2022, 945, Rz. 44 § 3 Nr. 72 EStG BMF-Schreiben vom 17.07.2023 BStBl I 2023, 1494, Rz. 11 Gerichtliche Entscheidungen dazu bleiben gleichwohl abzuwarten. Hinweis: Mandanten sollten auf dieses Steuerrisiko hingewiesen werden. Übertragung eines Investitionsabzugsbetrags auf eine steuerfreie PV-Anlage Nach Auffassung der Finanzverwaltung kann ein vor Einführung der Steuerfreiheit gebildeter Investitionsabzugsbetrag nicht auf eine seit 2022 steuerfreie PV-Anlage übertragen werden. ➔ Das Finanzgericht Nürnberg hat sich mit Beschluss dieser restriktiven Ver- waltungsauffassung in einem AdV-Verfahren angeschlossen. § 3 Nr. 72 EStG BMF-Schreiben vom 17.07.2023 BStBl I 2023, 1494, Rz. 19 FG Nürnberg Beschluss vom 01.03.2024 5 V 1163/23 Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 81 - Hinweis: Das Finanzgericht Nürnberg hat dies damit begründet, dass es an der Gewinnerzie- lungsabsicht bezüglich des Betriebs der PV-Anlage fehle. Beispiel 69: Das Finanzgericht betont, dass die Inanspruchnahme von Investitions- abzugsbeträgen durch Oskarshamn ausschließlich Betrieben möglich sei, die aktiv am wirtschaftlichen Verkehr teilnehmen und eine wer- bende Tätigkeit ausüben. Dies erfordere eine Gewinnerzielungsabsicht. Für einen Liebhabereibetrieb könne kein Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen werden. Lösung: Im Entscheidungsfall wurde eine Gewinnerzielungsabsicht verneint. Über einen Prognosezeitraum von 20 Jahren ergab sich dabei ein To- talverlust. FG Nürnberg Beschluss vom 01.03.2024 5 V 1163/23 Beachtenswert ist, dass das Finanzgericht Nürnberg hierbei die Entnahme des durch die PV- Anlage erzeugten Stroms mit den anteiligen Selbstkosten als Wiederherstellungskosten be- wertet hat. Das waren hier zwischen 0,13 und 0,172 EUR/kWh. ➔ Eine Ableitung des Entnahmewerts aus dem Strompreis des/eines regionalen Energieversorgers oder pauschal mit 0,20 EUR/kWh wurde abgelehnt. Wenngleich eine höchstrichterliche Entscheidung dazu aussteht, dürften damit eine Vielzahl von PV-Anlagen mit hohen Stromentnahmen für den privaten Bereich nicht einkommensteu- erbar sein. • Einer Steuerfreiheit bedarf es für solche Anlagen nicht; • sie wirken sich folglich nicht verbrauchend auf die 100 kWp-Freigrenze aus. Ebenso hat das Finanzgericht Köln die Rückgängigmachung eines vor 2022 gebildeten Inves- titionsabzugsbetrags für die Anschaffung von ab 2022 steuerbefreiten PV-Anlagen bestätigt. Beispiel 70: Der Antragsteller Nässjö bildete im Rahmen seiner ESt-Erklärung 2021 für die geplante Anschaffung einer Photovoltaikanlage auf seinem Ein- familienhaus einen steuermindernden Investitionsabzugsbetrag. Im November 2022 schaffte er die Photovoltaikanlage mit einer Leis- tung von 11,2 kWp an. BMF-Schreiben vom 11.04.2022 BStBl I 2022, 633 § 3 Nr. 72 EStG § 3 Nr. 72 Satz 1 EStG FG Köln Be- schluss vom 14.03.2024 7 V 10/24 Beschwerde eingelegt, Az. BFH: III B 24/24 Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 82 - Lösung: Der Gesetzgeber stellte allerdings rückwirkend zum 01.01.2022 u. a. Einnahmen aus PV-Anlagen auf Einfamilienhäusern mit einer Leistung von bis zu 30 kWp steuerfrei. Das Finanzamt machte den im Rahmen der Veranlagung 2021 gewähr- ten Investitionsabzugsabetrag rückgängig. mit dem JStG 2022 vom 17.12.2022 BMF-Schreiben vom 17.07.2023, Rz. 19 Das Finanzamt lehnte die Aussetzung der Vollziehung in Bezug auf die sich aus der rück- wirkenden gewinnerhöhenden Auflösung des Investitionsabzugsbetrages ergab, ab. ➔ Hiergegen wandte sich der Beschwerdeführer erfolglos. Hinweis: Der von dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers vermutete „steuerpolitische“ Flächenbrand gegen Betreiber von PV-Anlagen erkannte das Finanzgericht Köln nicht. Nunmehr bleibt die höchstrichterliche Entscheidung des BFH abzuwarten. • Hierzu sind diverse Verfahren bei den Finanzgerichten anhängig. • Interessant dürfte auch sein, wie der BFH die Frage beantwortet. Hinweis: Vergleichbare Sachverhalte sollten offengehalten werden; es ist davon auszugehen, dass die Finanzverwaltung ein Ruhen des Verfahrens aus Billigkeitsgründen auch zu- lassen wird. Haushaltsnahe Dienstleistungen und freiwillige Vorabzahlung Nach Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf kann die Steuerermäßigung nicht durch eine eigenmächtige Vorauszahlung auf mehrere Veranlagungszeiträume verteilt werden. Eine steuerliche Begünstigung einer solchen Vorauszahlung sei allenfalls dann denkbar, • wenn solche Zahlungsmodalitäten marktüblich oder sonst sachlich begründet sind • und die Zahlung seitens des Handwerksbetriebs angefordert werden. § 363 Abs. 2 Satz 1 AO FinMin SH vom 16.08.2024 Einkommen- steuer-Kurzin- formation Nr. 2024/12 (aktua- lisiert am 27.08.2024 (VI 3010-S 2240 – 186) § 35 a EStG § 35 a Abs. 3 EStG FG Düsseldorf Urteil vom 18.07.2024 14 K 1966/23 E, StEd 2024, 558 An der Anforderung durch den Handwerksbetrieb fehlte es im Entscheidungsfall. Diese Aussage könnte auch für Photovoltaik-Anlagenbetreiber von Bedeutung sein. ➔ Die Installationskosten stellen Handwerkerleistungen dar. Hinweis: Dies gilt auch für neu installierte Anlagen auf bisher fertiggestellten Gebäuden. Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 83 - Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 84 - C . A r b e i t n e h m e r b e r e i c h Korrektur im Lohnsteuerabzugsverfahren erfassten Arbeitslohns Grundsätzliches Der vom Arbeitgeber elektronisch übermittelte Arbeitslohn wird im Rahmen der ESt-Vera- nIagung grundsätzlich unverändert übernommen. ➔ Zwingend ist dies jedoch nicht. Es besteht keine Bindung an den vom Arbeitgeber im LSt-Abzugsverfahren erfassten steu- erpflichtigen Arbeitslohn. Hinweis: Über die Höhe des steuerpflichtigen Arbeitslohns wird abschließend nicht im LSt- Abzugsverfahren, sondern im Rahmen der ESt-Veranlagung des Arbeitnehmers ent- schieden. Beispiel 71: So kann z. B. der Arbeitnehmer Helsinki bei seiner Veranlagung den geldwerten Vorteil anders als im LSt-Abzugsverfahren ermitteln. Lösung: Zu Unrecht steuerfrei ausgezahlter Arbeitslohn kann im Rahmen der Veranlagung nachträglich steuerpflichtig erfasst werden. BFH-Urteil vom 14.09.2023 vI R 27/21 BStBl II 2024, 38 BFH-Urteil vom 14.09.2023 vI R 27/21 BStBl II 2024, 38, R 8.1 Abs. 9 Nr. 3 Satz 4 LStR (z. B. Dienstwagenge- stellung: Über- gang von der pauschalen Be- wertung zur sog. Fahrtenbuchme- thode) Beispiel 72: Eine im LSt-Abzugsverfahren gewährte Fünftelungsregelung wie bei Espoo auf eine Abfindungszahlung kann im Rahmen der Veranlagung versagt werden. Lösung: Umgekehrt kann eine im LSt-Abzugsverfahren unberücksichtigt gelas- sene Fünftelungsregelung erstmals im Rahmen der Veranlagung ge- währt werden. Auch eine im LSt-Abzugsverfahren unberücksichtigte Steuerfreiheit kann im Veranla- gungsverfahren nachträglich beansprucht werden. ➔ Die Behandlung im LSt-Abzugsverfahren ist kein Grundlagenbescheid für das Veranlagungsverfahren. Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 85 - Nach elektronischer Übertragung der LSt-Bescheinigung scheidet in der Regel eine Korrektur des LSt-Abzugs aus. ➔ Die Arbeitslohnkorrektur hat dann im Rahmen der ESt-Veranlagung des Ar- beitnehmers zu erfolgen. Hinweis: Beachtenswert ist, dass die Arbeitslohnkorrektur zu Gunsten als auch zu Ungunsten des Mandanten – auch außerhalb der Rechtsbehelfsfrist – vorgenommen werden kann. Blick in den Erklärungsvordruck - Anlage N (2024) Arbeitslohnkorrektur - Zeile 10 (Dienstwagen) Zur Erläuterung einer Abweichung des in der Zeile 5 erklärten Bruttoarbeitslohns von dem mittels elektronischer LSt-Bescheinigung durch den Arbeitgeber übermittelten Bruttoarbeits- lohn hat die Finanzverwaltung die Zeile 10 - wie bereits im Erklärungsvordruck 2023 - auf- genommen. Die Abfrage bezieht sich ausschließlich auf Sachverhalte mit einer Abweichung der Dienst- wagenbesteuerung. ➔ Nicht aber auf anderweitige Korrekturen des steuerpflichtigen Arbeitslohns. Die Finanzverwaltung will hiermit die häufig auftretende Differenz zwischen vorliegenden eDaten und abweichend erklärten Besteuerungsgrundlagen zielgerichteter aufklären. Hinweis: In anderen Fällen der Arbeitslohnänderung dürfte es sich anbieten, die Abweichungen zu den eDaten im Freitextfeld zu erläutern. § 175 b AO Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 86 - Änderungen geldwerter Vorteile aus einer arbeitgeberseitigen Dienstwagengestellung sind insbesondere in folgenden Fällen denkbar: • Im LSt-Abzugsverfahren wird der Dienstwagenvorteil nach der pauschalen Wertermittlung (sog. 1%-Regelung) erfasst und im Rahmen der ESt-Veranla- gung soll zur individuellen Wertermittlungsmethode (sog. Fahrtenbuchme- thode) gewechselt werden. • Im LSt-Abzugsverfahren wird der Dienstwagenvorteil nach der pauschalen Wertermittlung (sog. 1%-Regelung) erfasst und im Rahmen der ESt-Veranla- gung soll die Kostendeckelung angewandt werden. • Im LSt-Abzugsverfahren wird der Dienstwagenvorteil für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte fahranzahlunabhängig mit der 0,03 %-Re- gelung erfasst und im Rahmen der ESt-Veranlagung soll zur fahranzahlabhän- gigen 0,002 %-Regelung gewechselt werden. § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG Übersicht 0,03 %: 15 Hin- und Rückfahrten monatlich (pauschal) oder 0,002 %: je einzelnem Arbeitstag (Hin- und Rückfahrt) Beispiel 73: Der Arbeitnehmer Tampere fährt an 120 Arbeitstagen mit seinem Dienstwagen (maßgeblicher inländischer Listenpreis: 60.000 EUR) zur 30 Entfernungs-km entfernt liegenden ersten Tätigkeitsstätte. Der Arbeitgeber Vantaa hat den geldwerten Vorteil ab dem Lohnab- rechnungsmonat Januar 2024 nach der 0,03 %-Regelung als steuer- pflichtigen geldwerten Vorteil erfasst und auch zum Jahresende hin nicht geändert, sodass er die geringere Anzahl der tatsächlichen Fahrten in den Betrieb infolge der ab April 2024 erbrachten zeitweisen Home- office-Tätigkeit von H nicht berücksichtigte. Der elektronisch übermittelte Arbeitslohn von Tampere beträgt für 2024 insgesamt 80.000 EUR. Lösung: Bisheriger Arbeitslohn 80.000 EUR Abzüglich darin enthaltenem geldwerten Vorteils für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte 0,03 % von 60.000 EUR x 12 Monate x 30 Entfernungs-km ./. 6.480 EUR zuzüglich 0,002 % von 60.000 EUR x 120 Fahrtn x 30 Entfernungs-km + 4.320 EUR korrigierter Arbeitslohn 77.840 EUR Ein Werbungskosten-Abzug für die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte nach den Grundsätzen der Entfernungspauschale ist für 120 Arbeits- tage zulässig. Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 87 - Nach elektronischer Übertragung der LSt-Bescheinigung scheidet eine Korrektur des LSt-Abzugs aus. Die Arbeitslohnkorrektur hat dann im Rahmen der ESt-Veranlagung des Arbeitnehmers zu erfolgen. Bei Anwendung der 0,03 %-Regelung wird typisiserend von 15 Hin- und Rückfahrten im Monat (jährlich = 180 Fahrten) ausgegangen. Fährt der Mitarbeiter weniger als 180 Mal im Jahr zur ersten Tätigkeitsstätte, kann eine Er- fassung der Fahrten nach einer pauschalen Einzelbewertung (die sog. 0,002 %-Regelung) er- folgen. Bei Geschäftswagen wird für die Berechnung der nicht abziehbaren Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte die taggenaue Abrechnung nach der 0,002 %-Regelung nicht zugelassen. Hinweis: Nachvollziehbar ist diese unterschiedliche Auslegung bei Überschuss- und bei Ge- winneinkünften nicht. Beispiel 74: Der Arzt Oulu hält ein Kfz im (notwendigen) Betriebsvermögen. Er fährt in 2024 insgesamt 150 Mal von der Wohnung zur ersten Be- triebsstätte. Der inländische Bruttolistenpreis des Kfz beträgt 45.000 EUR. Die Entfernung zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte beträgt hier 15 km. Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch wird nicht geführt. Lösung: Berechnung der nicht abziehbaren Betriebsausgaben laut Finanzver- waltung und laut BFH: 45.000 EUR x 0,03 % x 12 Monate x 15 Entfernungs-km 2.430 EUR Davon abziehbar: 0,30 EUR x 15 Entfernungs-km x 150 Fahrten ./. 675 EUR nicht abziehbare Betriebsausgaben 1.755 EUR Berechnungsforderung, die der BFH nicht übernommen hat: 45.000 EUR x 0,002 % x 150 Fahrten x 15 Entfernungs-km 2.025 EUR BFH-Urteil vom 22.09.2010 VI R 57/09. BStBl II 2011, 359 und BFH- Urteil vom 24- 02-2011 - VI R 51/10, BFH/NV 2011, 984 BMF-Schreiben vom 03.03.2022 IV C 5 – S 2334/21/10004: 001, BStBl I 2022, 232, Rz. 13 BFH-Urteil vom 16.02.2022 X R 14/19 BStBl II 2022, 805 OFD Magde- burg Verfügung vom 23.04.2012 S 2145,36-St 213 V, BFH-Ur- teil vom 12.06.2018 VIII R 14/15 BStBl II 2018, 755 Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 88 - davon abziehbar: 0,30 EUR x 15 Entfernungs-km x 150 Fahrten ./. 675 EUR nicht abziehbare Betriebsausgaben 1.350 EUR Sofern die Wegestrecke zur ersten Betriebsstätte mehr als 20 Entfernungs-km beträgt, ist ab dem 21. Entfernungs-km der Satz von 0,38 EUR/Entfernungs-km zu beachten. Hinweis: Diese hat auch Auswirkungen auf die Berechnung der nicht abziehbaren Betriebsaus- gaben. E-Fahrzeuge Durch das Wachstumschancengesetz hat der Gesetzgeber für Elektrofahrzeuge, die ab 2024 erworben bzw. geleast werden, die Listenpreisgrenze für die Anwendung der 1/4-Regelung auf 70.000 EUR erhöht. ➔ Das Wachstumschancengesetz wurde erst Ende März 2024 verabschiedet. Wurde ein Elektrofahrzeug vor Gesetzesverabschiedung in 2024 erworben und zunächst nach der bisherigen Regelung lohnsteuerlich abgerechnet, hat der Arbeitgeber dies in der Re- gel rückwirkend im LSt-Abzugsverfahren korrigiert. Hinweis: Dies sollte in der aktuellen Veranlagung nochmals überprüft werden. Wachstums- chancengesetz vom 27.03.2024 BGBl I 2024 Nr. 108 § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 Nr. 3 EStG Beispiel 75: Dem Arbeitnehmer Turku wird ab Januar 2024 ein Elektrofahrzeug auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt. Der inländische Listenpreis bei Erstzulassung beträgt 70.000 EUR. Lösung: Abrechnung vor Verkündung des Wachstumschancengesetzes: 1 % v. (70.000 EUR x 50 % =) 35.000 EUR 350 EUR Abrechnung ab Verkündung des Wachstumschancengesetzes: 1 % v. (70.000 EUR x 25 % =) 17.500 EUR 175 EUR Nach Verkündung des Wachstumschancengesetzes hat der Arbeitgeber in der Regel rückwirkend die Lohnabrechnungen ab Januar in Bezug auf die Höhe des geldwerten Vorteils korrigiert. Unterblieb die Korrektur, hat die notwendige Arbeitslohnkorrektur über die Veranlagung zu erfolgen. ➔ Das ist z. B. der Fall weil der Mitarbeiter Ende März 2024 aus dem Unter- nehmen ausgeschieden ist. § 41 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 Nr. 3 EStG Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 89 - Es existieren Bestrebungen der Ampelregierung, die Listenpreisgrenze für die Anwendung der 1/4-Regelung von ab 1. Juli 2024 erworbenen bzw. geleasten Fahrzeugen auf 95.000 EUR zu erhöhen. • Kommt es zu einer solchen rückwirkenden Gesetzesänderung und erfolgte im LSt-Abzugsverfahren keine Korrektur des zunächst erfassten geldwerten Vorteils aus der Dienstwagengestellung, • wird die Minderung des bislang erfassten steuerpflichtigen Arbeitslohns über die ESt-Erklärung vorgenommen. Beispiel 76: In einem anhängigen Verfahren muss vom BFH entschieden werden, ob die vom Arbeitnehmer Kuopio gezahlten Entgelte für einen vom Arbeit- geber an der ersten Tätigkeitsstätte angemieteten Parkplatz den nach der 1 %-Regelung ermittelten geldwerten Vorteil aus einer Dienstwagenge- stellung mindern. Lösung: Zumindest das Finanzgericht Köln lässt eine Reduzierung des geldwer- ten Vorteils aus der Dienstwagengestellung zu. Dies gilt selbst dann, wenn die Kostenübernahme zwischen dem Arbeit- geber und dem Arbeitnehmer nicht vertraglich vereinbart ist. Im Hinblick auf das beim BFH anhängige Verfahren sollten vergleichbare Sachverhalte of- fengehalten werden. ➔ Dies gilt zumal sich solche Parkplatzkosten bei der Entfernungspauschale nicht auswirken. Allerdings dürften die Erfolgsaussichten seit dem BFH-Urteil ausgesprochen gering sein. • Der BFH hat entschieden, dass eine Minderung des geldwerten Vorteils nur be- züglich solcher Einzelkosten möglich sei, • die bei einer (hypothetischen) Kostentragung durch den Arbeitgeber von der Abgeltungswirkung der 1 %-Regelung erfasst wären. FG Köln Urteil vom 20.04.2023 1 K 1234/22, EFG 2024, 150 Revision einge- legt, Az. BFH: VI R 7/23 BFH-Urteil vom 16.06.2024 VIII R 32/20 DStR 2024, 2571 Hinweis: Dies sei zumindest in Bezug auf Maut-, Fähr- und Parkkkosten sowie die Abschrei- bung für einen privat angeschafften Fahrradträger ausgeschlossen. Weitere aktuelle Entwicklungen zum Arbeitslohn und zur Arbeitslohnkorrektur Von besonderer Bedeutung sind ferner die nachfolgenden Entscheidungen zum Arbeitslohn, die es für Zwecke einer eventuellen Arbeitslohnkorrektur im Rahmen der Veranlagung zu beachten gilt. Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 90 - Hinweis: Kommt es zur Korrektur der eDaten, kann es sich anbieten, diese im Freitextfeld zu erläutern. Zuflussfiktion für nicht ausgezahlte Tantiemen Einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer fließen Einnahmen aus Tantieme- forderungen gegen seine Kapitalgesellschaft bereits bei Fälligkeit zu. Fällig wird der Tantiemeanspruch grundsätzlich mit der Feststellung des Jahresaschlusses, sofern die Vertragsparteien nicht zivilrechtlich wirksam und fremdüblich eine andere Fällig- keit vereinbart haben. ➔ Dies gilt durch Vereinbarung im Anstellungsvertrag. Werden an einen (im Entscheidungsfall: eine GmbH beherrschenden) Gesellschafter-Ge- schäftsführer in dessen Anstellungsvertrag vereinbarte Tantiemen • jedoch nicht ausgezahlt und • erfolgt bei der GmbH auch keine Passivierung einer sich auf die Tantiemen be- ziehenden Verbindlichkeit, • sodass sich die Tantiemen weder in den Streitjahren noch in späteren Zeiträumen mindernd auf das Einkommen der GmbH ausgewirkt haben, so liegt nach Auffassung des BFH kein Anwendungsfall der Fälligkeitsfiktion vor. Beispiel 77: Es mangelt grundsätzlich an einer Fälligkeit des Anspruchs auf Tanti- eme wie bei Lahti. Lösung: Eventuell im LSt-Abzugsverfahren erfasster Arbeitslohn ist bei der Er- stellung der ESt- Erklärung mindernd zu berücksichtigen. BFH-Urteil vom 05.06.2024 VI R 20/22 BFH/NV 2024, 1090 BMF-Schreiben vom 12.05.2014 IV C 2 – S 2473/12/10001, BStBl I 2014, 860 Ferner sollte die Finanzverwaltung auf diesen Sachverhalt durch einen Vermerk im Frei- textfeld hingewiesen werden. ➔ Beim automatischen Programmablauf wird ansonsten der übermittelte Ar- beitslohn wieder übernommen. Hinweis: Im jeweiligen Einzelfall muss jedoch auch geprüft werden, ob ein Zufluss der Tanti- eme anzunehmen ist, weil der Gesellschafter durch den Verzicht auf einen entstande- nen Tantiemeanspruch eine verdeckte Einlage in die Gesellschaft erbracht hat. Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 91 - Versorgungsleistung und Geschäftsführergehalt Der BFH hat sich eingehend zur Frage geäußert, ob ein (Gesellschafter-)Geschäftsführer nach Erreichen des Pensionsalters weiterhin aktive Bezüge neben Versorgungsbezügen als Ar- beitslohn beziehen darf. Neu ist, dass bei voller Weiterbeschäftigung auf eine Anrechnung der Vergütung auf die Pen- sion verzichtet werden kann, • wenn diese so stark reduziert ist, • dass die Gehaltszahlung die Differenz zwischen der Pensionszahlung und den letzten Aktivbezügen deutlich unterschreitet (im Entscheidungsfall ca. 27 % der Gesamtbezüge). BFH-Urteil vom 15.03.2023 I R 41/19 BStBl II 2024, 654 und BMF- Schreiben vom 30.08.2024 IV C 2 – S 2472/22/10003: 009, BStBl I 2024, 1191 Hinweis: Nach Auffassung des BFH liegt in solchen Fällen keine vGA. Beispiel 78: Im Streitjahr 2015 erhielt Pori insgesamt 42.248 EUR (13.384 EUR Ge- schäftsführergehalt und 28.864 EUR Versorgungszahlungen) und damit weniger als seine letzten Aktivbezüge im Jahr 2009, dem Jahr vor Er- reichen der Altersgrenze (161.686 EUR). Die Gesamtbezüge des Pori im Jahr 2015 betrugen nur 26,13 % der Ak- tivbezüge des Jahres 2009. Eine vGA im Jahr 2015 wurde vom BFH verneint. Lösung: Im Ergebnis hätte Pori im Jahr 2015 sogar ein höheres Gehalt beziehen können. Sein Geschäftsführergehalt hätte 132.822 EUR betragen dürfen, letzt- lich hätte er zusammen mit den Versorgungsbezügen in Höhe von 28.064 EUR die Aktivbezüge des Jahres 2009 in Höhe von 161.686 EUR nur nicht überschreiten dürfen. Wird das Gechäftsführergehalt bislang bei den Einkünften aus KapV (vGA) mit der Abgel- tungsteuer versteuert, hat nunmehr eine Arbeitslohnerfassung zu erfolgen. ➔ Dies kann durch die persönliche Versteuerung und die Nichtgewährung des besonderen Steuersatzes (Abgeltungsteuer) für den Zahlungsempfänger steu- ernachteilig sein. Eine vGA soll nach Auffassung des BMF jedoch vorliegen, • wenn das Aktivgehalt und die Arbeitszeit nach Eintritt des Versorgungsfalls deutlich reduziert werden, Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 92 - • da eine „Teilzeittätigkeit“ mit dem Aufgabenbild eines Gesellschafter- Ge- schäftsführers nicht vereinbar sei. Hinweis: Ob dies einer gerichtlichen Prüfung standhalten wird, bleibt abzuwarten. Meisterbonus & Co. Der BFH hat sich mit dem Teilerlass eines nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz geförderten Darlehens auseinandergesetzt. Er entschied, dass der allein vom Bestehen der Abschlussprüfung abhängige Darlehensteiler- lass bei der beruflichen Aufstiegsfortbildung Ersatz von Werbungskosten aus in der Erwerbs- sphäre liegenden Gründen sei und daher zu Arbeitslohn führe. Hinweis: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt verhielt sich folgendermaßen. BFH-Urteil vom 23.11.2023 VI R 9/21 BStBl II 2024, 718 Beispiel 79: Die Klägerin Kouvola nahm an einer Aufstiegsfortbildung zur geprüften Industriemeisterin und anschließend zur geprüften Technischen Be- triebswirtin IHK teil. Die lnvestitions- und Förderbank Niedersachsen bewilligte hierfür Fol- gendes: Bewilligungszeit- raum Zuschuss Maßnahmen- darlehen 7/2014 - 11/2014 1.598,20 EUR 3.641,80 EUR 7/2015 - 10/2015 1.094,95 EUR 2.495,05 EUR In 2018 wurden entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen Teile des Maßnahmendarlehens von rund 1.200 EUR erlassen, weil die Klägerin die Prüfungen bestanden hat. Lösung: Die Rückerstattung von vorherigen Werbungskosten hatte das Nieder- sächsische Finanzgericht nicht als sonstige Einkünfte beurteilt. Dies sieht der BFH anders. Der allein vom Bestehen der Abschlussprüfung abhängige Darlehens- teilerlass bei der beruflichen Aufstiegsfortbildung ist Ersatz von Wer- bungskosten aus in der Erwerbssphäre liegenden Gründen (Erwerbsbe- zug) und führt bei Erstattung nach dem Werbungskosten-Ansatzjahr zu Arbeitslohn. BFH-Urteil vom 23.11.2023 VI R 9/21 BStBl II 2024, 718 Nds. FG Urteil vom 31.03.2021 14 K 47/20 EFG 2021, 1366 Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 93 - Erstattungen von als Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen sind bei der Einkunftsart zu erfassen, bei der die Werbungskosten abgezo- gen wurden. Im Entscheidungsfall ging der BFH somit von einem Erwerbsbezug des (Teil-)Darlehenser- lasses aus. Beispiel 80: Aus Steuererklärungen von Joensuu früherer Jahre erkennbar, dass Maßnahmendarlehen zur erwerbsbedingten Fortbildung gewährt wur- den ist. Lösung: Es sollte hier in den folgenden Erklärungsjahren (insbesondere nach bestandener Prüfung) der Mandant nach einem Darlehenserlass ge- fragt werden. Wann fehlt es an einem Erwerbsbezug? • (Geld-)Geschenke, die von Verwandten zum erfolgreichen Bestehen einer be- ruflichen Qualifikation (Studium oder Ausbildung) überreicht werden, sind we- gen der persönlichen Nähebeziehung privat veranlasst und es fehlt an einem Er- werbsbezug. ➔ Rechtsfolge: Keine Werbungskosten-Kürzung! • Bislang wird der Meisterbonus des Freistaates Bayern als nicht steuerbare Leis- tung angesehen; auch eine Werbungskosten-Kürzung unterbleibt. Fraglich ist, ob die Finanzverwaltung an dieser günstigen Rechtsauslegung festhalten wird. FG München vom 30.05.2016 15 K 474/16 und LfSt Bayern vom 06.07.2016 S 2324-2- 1262/6 St 32 ➔ Der Meisterbonus wird nämlich allein wegen des erfolgreichen Ablegens ei- ner Prüfung gezahlt. Hinweis: Die weiteren Entwicklungen und eine Stellungnahme der Finanvzerwaltung bleiben gegenwärtig abzuwarten. Exkurs: Arbeitslohnkorrektur und § 175 b AO § 175 b AO § 175 b Abs. 1 AO bestimmt Folgendes: „Ein Steuerbescheid ist aufzuheben oder zu ändern, soweit von der mitteilunpspflich- lipen Stelle an die Finanzbehörden übermittelte Dalen im Sinne des § 93 c (AO) bei der Steuerfestsetzung nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden. “ Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 94 - Beispiel 81: Die Regel befasst sich mit der Korrektur wie bei Lappeenranta richtig übermittelter Daten, die unrichtig ausgewertet wurden, nach Bestands- kraft. Lösung: Nach Auffassung des BFH ist die Änderung eines ESt-Bescheids selbst dann zulässig, wenn die unzutreffende Berücksichtigung der von einem Dritten korrekt übermittelten Daten auf einen Fehler der Finanzbe- hörde zurückzuführen ist. Der Anwendungsbereich der Regelung wird vom BFH weit gefasst. Hinweis: Eine solche Änderung ist selbst dann möglich, wenn die elektronischen Daten der Fin- Verw bei der Veranlagung bereits bekannt sind. Der dieser BFH-Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt verhielt sich wie folgt: • Für das Streitjahr 2018 wurden dem Finanzamt durch den damaligen Arbeitgeber des Klägers zwei elektronische LSt-Bescheinigungen übermittelt. • Die erste Bescheinigung wies einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 34.303,16 EUR sowie eine steuerpflichtige Entschädigung in Höhe von 9.000,00 EUR aus. Blick in die Lohnsteuerbescheinigung § 175 b Abs. 1 AO § 175 b Abs. 1 AO § 93 c AO § 175 b Abs. 1 AO BFH-Urteil vom 08.09.2021 X R 5/21 BStBl II 2022, 398 Unabhängig von dem Streitjahr wird Bezug auf die LSt-Beschei- nigung 2024 ge- nommen Laut der LSt-Bescheinigung wurde die Entschädigung im LSt-Abzugsverfahren nicht ermä- ßigt besteuert. ➔ Die Entschädigung von 9.000 EUR war in dem Betrag von 34.303,16 EUR enthalten. Ausweislich der zweiten LSt-Bescheinigung belief sich der weitere Bruttoarbeitslohn des Klägers auf 2.273,01 EUR. In der ESt-Erklärung erklärte der Kläger einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 25.303 EUR und in Höhe von 2.273 EUR. ➔ Sowie „Entschädigungen/Arbeitslohn für mehrere Jahre“, die im LSt-Ab- zugsverfahren nicht ermäßigt besteuert wurden, von 9.000 EUR. Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 95 - Blick in die Anlage N Unabhängig von dem Streitjahr wird Bezug auf die Anlage N 2024 genom- men Im ESt-Bescheid 2018 aus September 2019 berücksichtigte das Fianzamt (erklärungsgemäß) einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 27.576 EUR (rechnerisch: 34.303,16 EUR + 2.273,01 EUR ./. 9.000 EUR). ➔ Die Besteuerung der Entschädigungszahlung erfolgte nicht. Das Finanzamt ging fälschlicherweise davon aus, dass der Entschädigungsbetrag in Höhe von 9.000 EUR bereits in dem erklärten Arbeitslohn von 27.576 EUR enthalten sei. Die unterschiedliche Formulierung in der LSt-Bescheinigung und dem Erklärungsvordruck (separate Arbeitslohnerfassung - nicht in Zeile 5 enthalten) beachtete das Finanzamt - trotz mehrfacher interner Fehlerhinweis nicht. Beispiel 82: Der ESt-Bescheid 2018 von Hämeenlinna wurde im Jahr 2019 be- standskräftig. Lösung: Erst nach einem verwaltungsinternen Hinweis auf die Behandlung der ermäßigt besteuerten Entschädigung änderte das Finanzamt den ESt- Bescheid 2018 in 2021 und berücksichtigte einen um 9.000 EUR er- höhten Bruttoarbeitslohn des Klägers in Höhe von 36.576 EUR. Die bislang nicht steuerpflichtig erfasste Entschädigung wurde ermäßigt mit der Fünfte- lungsregelung besteuert. Die Vorschrift ist seit 2017 zu Ungunsten und zu Gunsten unabhängig von der Fehlerquelle anzuwenden. § 34 EStG § 34 Abs. 1 EStG § 175 b AO ➔ § 175 b AO geht als lex specialis anderen Änderungsvorschriften wie z. B. der Vorschrift § 129 AO vor. Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 96 - Hinweis: Der Vorschrift kommt aufgrund der fortschreitenden Automatisierung im Besteue- rungsverfahren eine große Bedeutung zu. Bei Anwendung von § 175 b AO existiert eine gesonderte Ablaufhemmung. Danach endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Zugang der Daten, • soweit diese innerhalb von sieben Kalenderjahren nach dem Besteuerungs- zeitraum • oder dem Besteuerungszeitpunkt der Finanzbehörde zugegangen sind. In einem gegenwärtig beim BFH anhängigen Revisionsverfahren ist zudem zu klären, ob die Regelung auch eine Änderung eröffnet, wenn die elektronischen Daten erst nach der erstma- ligen Veranlagung an das Finanzamt übermittelt wurden. Nach Auffassung des Finanzgerichts ist eine Änderung bei einer nachträglichen Übermittlung der Daten auch möglich, wenn die fraglichen Einkünfte (hier: Renteneinkünfte) zutreffend in der Steuererklärung angegeben wurden. Hinweis: Dies gilt, obwohl das zuständige Finanzamt aber dennoch - mangels Vorliegens der elektronischen Daten - die Veranlagung ohne Berücksichtigung der Renteneinkünfte durchgeführt hatte. Versorgungsbezüge Von Versorgungsbezügen bleiben ein nach einem Prozentsatz ermittelter, auf einen Höchst- betrag begrenzter Betrag (Versorgungsfreibetrag) und ein Zuschlag zum Versorgungsfrei- betrag steuerfrei. ➔ Durch den Versorgungsfreibetrag wird die steuerliche Belastung der bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als Arbeitslohn erfassten Versor- gungsbezüge abgemildert. Versorgungsbezüge sind • das Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld, der Unterhaltsbeitrag oder ein gleichartiger Bezug - auf Grund beamtenrechtlicher oder entsprechender gesetzlicher Vorschrif- ten, - nach beamtenrechtlichen Grundsätzen von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Verbänden von Körperschaften § 175 b AO § 129 AO § 175 b AO § 171 Abs. 10 a AO § 93 c AO § 175 b AO Nds. FG Urteil vom 13.10.2022 2 K 123/22, EFG 2023, 1589 Revision ein- geegt, Az. BFH: X R 25/22 § 19 Abs. 2 Satz 1 EStG oder Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 97 - • in anderen Fällen Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen wegen Erreichens einer Altersgrenze, verminderter Erwerbsfähigkeit oder Hinterbliebe- nenbezüge; Bezüge wegen Erreichens einer Altersgrenze gelten erst dann als Versorgungs- bezüge, wenn der Steuerpflichtige das 63. Lebensjahr oder, wenn er schwerbe- hindert ist, das 60. Lebensjahr vollendet hat. § 19 Abs. 2 Satz 2 EStG Der jeweils anzuwendende Prozentsatz verringert sich seit Einführung der Regelungen des Alterseinkünftegesetzes im Jahr 2005 im Gleichklang zur schrittweisen Anhebung des Be- steuerungsanteils bei Renten aus der Basisversorgung. Beispiel 83: Der Versorgungsfreibetrag wurde zunächst seit 2005 bis 2040 schritt- weise für jeden neu in Ruhestand tretenden Jahrgang wie Vaasa vermin- dert. Lösung: Dabei wird in den ersten 15 Jahren der prozentuale Anteil jährlich um 1,6 Prozentpunkte und der Höchstbetrag um 120 EUR reduziert. In den folgenden 20 Jahren sind es jährlich 0,8 Prozentpunkte und 60 EUR. § 19 Abs. 2 Satz 2 EStG a. F. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 1.230 EUR gilt nicht für Einnahmen aus nicht- selbständiger Arbeit, soweit es sich um Versorgungsbezüge handelt. ➔ Es wird ein Pauschbetrag von 102 EUR gewährt. Hinweis: Als Ausgleich wird hierfür eine Übergangszeit ein Zuschlag zum Versorgungsfreibe- trag – der Höhe nach abhängig vom Jahr des Versorgungsbeginns – gewährt. § 9 a Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EtG Beispiel 84: Bei Versorgungsbeginn bis 2005 wie bei Seinäjoki betrug der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag 900 EUR. Lösung: Dieser Zuschlag wurde zunächst bis 2040 schrittweise abgeschmolzen, und zwar in den ersten 15 Jahren um jährlich 36 EUR und in den fol- genden 20 Jahren um jährlich 18 EUR. Aufgrund des mit dem Wachstumschancengesetz beschlossenen langsameren Anstiegs des Besteuerungsanteils der Renten aus der Basisversorgung wird diese Änderung bei den Frei- beträgen für Versorgungsbezüge nachgezeichnet. Wachstums- chancengesetz vom 27.03.2024 BGBl I 2024 Nr. 108 Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 98 - Beispiel 85: Beginnend mit dem Jahr 2023 wird der anzuwendende Prozentwert wie bei Rovaniemi zur Bemessung des Versorgungsfreibetrages nicht mehr in jährlichen Schritten von 0,8 Prozentpunkten, sondern nur noch in jährlichen Schritten von 0,4 Prozentpunkten verringert. Lösung: Der Höchstbetrag sinkt ab dem Jahr 2023 um jährlich 30 EUR und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag um jährlich 9 EUR. Kongruent mit der vollständigen Umsetzung der nachgelagerten Besteuerung im Bereich der Alterseinkünfte aus der Basisversorgung sind die Freibeträge für Versorgungsbezüge damit im Jahr 2058 vollständig abgeschmolzen. Hinweis: Versorgungsbezüge fließen in der Folge bei einem Versorgungsbeginn ab 2058 voll- ständig in die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit ein. Bei Eintritt in den Ruhestand im Jahr 2024 • beträgt der Versorgungsfreibetrag 13,6 % (statt vormals 12,8 %) • der Versorgungsbezüge, höchstens 1.020 EUR (statt vormals 960 EUR), • und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag 306 EUR (statt vormals 288 EUR). § 19 EStG Zusammen mit dem Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 EUR bleiben die Versorgungs- bezüge bis zu 1.428 EUR (statt 1.350 EUR) einkommensteuerlich außer Ansatz. ➔ Der neue Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag wird mit der ESt-Veranlagung „automatisch“ berücksichtigt. Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 99 - ➔ Unterjährig hat der Arbeitgeber im LSt-Abzugsverfahren noch die alten Werte erfasst. Der Gesetzgeber bestimmt, dass die Änderungen beim Versorgungsfreibetrag und beim Zu- schlag zum Versorgungsfreibetrag im LSt-Abzugsverfahren erst ab 2025 gelten. § 52 Abs. 26 a EStG ➔ Die im LSt-Abzugsverfahren 2024 bei Versorgungsbezugsempfängern zu niedrich berücksichtigten Abzugsbeträg werden erst mit der Veranlagung in gesetzlicher Höhe erfasst. Hinweis: Entsprechendes gilt auch für die bis 2058 gestreckte Abschmelzung des Altersentlas- tungsbetrages. Anwendung der Fünftelungsregelung Grundsätzliches Außerordentliche Einkünfte können nach der Fünftelungsregelung versteuert werden. Entschädigungen, die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt wor- den sind, können als außerordentliche Einkünfte tarifbegünstigt nach der Fünftelungsregelung besteuert werden. § 24 Nr. 1 und Nr. 2 EStG bestimmen Folgendes: § 24 a EStG § 34 Abs. 1 und 2 EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG § 34 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 2 EStG „Zu den Einkünften im Sinne des § 2 Absatz 1 gehören auch 1. Entschädigungen, die gewährt worden sind a) als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen oder b) für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätikeit, für die Aufgabe einer Gewinn- beteiligung oder einer Anwartschaft auf eine solche; c) als Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter nach § 89 b des Handelsgesetzbu- ches; 2. Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit … „ Fünftelungsregelung bedeutet, dass bei der Berechnung der Einkommensteuer die Mehrsteuer auf 1/5 der begünstigten Einnahmen ermittelt und mit fünf multipliziert wird. Hinweis: Erreicht der Mandant bereits ohne die begünstigten Einnahmen den Spitzensteuersatz, bleibt die Fünftelungsregelung ohne Auswirkung. Beispiel 86: zVE vor Entlassungsentschädigung bei Mikkeli 35.000 EUR ESt (EV) 5.891 EUR Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 100 - zvE inkl. 1/5 der Abfindung von 50.000 EUR 45.000 EUR ESt (EV) 9.121 EUR Steuererhöhung auf 1/5 der Abfindung 3.230 EUR Endgültige ESt: 5.89 EUR + (5 x 3.230 EUR) 22.041 EUR ESt bei einem zVE i. H. v. (35.000 EUR + 50.000 EUR) 85.000 EUR 25.063 EUR Lösung: Durch die Anwendung der Fünftelungsregelung ist die ESt-Belastung um (25.063 EUR abzüglich 22.041 EUR =) 3.022 EUR niedriger. Eine Entschädigung kann nicht automatisch nach der Fünftelungsregelung besteuert werden. ➔ Vielmehr soll die Regelung die Auswirkung des progressiven Tarifs abschwä- chen. Sie ist damit auf solche außerordentlichen Einkünfte beschränkt, die „zusammengeballt“ zufließen. Hinweis: Ob eine solche Zusammenballung vorliegt, beurteilt sich dann nach einer zweistufigen Prüfung. Prüfungsstufe 1 § 34 Abs. 2 EStG Die einheitliche Entschädigungsleistung muss in der Regel in einem VZ zufließen. ➔ Der Zufluss in unterschiedlichen Veranlagungsjahren ist in der Regel für die Tarifermäßigung schädlich. Hinweis: Dieser Grundsatz wird u. a. durchbrochen, wenn eine im Verhältnis zur Hauptleistung geringfügige Zahlung in einem anderen VZ erbracht wird. Prüfungsstufe 2 Durch die Entschädigungsleistung muss der Steuerpflichtige mehr Einnahmen als bei norma- lem Ablauf der Dinge erhalten im Rahmen einer Vergleichsberechnung ist die „Ist-Größe“ mit der „Soll-Größe“ zu vergleichen. ➔ Als außerordentliche Einkünfte sind darüber hinaus u. a. auch Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit einzuordnen. Hinweis: Hierzu zählen beispielsweise auch Jubiläumszahlungen. BMF-Schreiben vom 04.03.2016 IV C 4 – S 2290/07/10007: 031, BStBl 2016, 277 § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG BMF-Schreiben vom 10.01.2000 IV C 5 – S 2330- 2/00, BStBl I 2000, 138 Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 101 - Abschaffung der Fünftelungsregelung im Lohnsteuerabzugsverfahren ab 2025 Bislang kann die Tarifermäßigung (Fünftelungsregelung) für bestimmte Arbeitslöhne (Ent- schädigungen, Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten) bereits bei der Berechnung der LSt berücksichtigt werden. Die Regelungen zur Berechnung der LSt im Zusammenhang mit tarifermäßigt zu besteuern- dem Arbeitslohn wird durch das Wachstumschancengesetz mit Wirkung ab 2025 ersatzlos aufgehoben. ➔ Für den Arbeitnehmer ergeben sich nach der Gesetzesbegründung keine Nachteile, denn die Tarifermäßigung kann - wie bisher – im Rahmen der Ver- anlagung zur ESt beantragt werden. § 39 b Abs. 3 Satz 9 EStG § 34 Abs. 1 EStG Ergebnis des Vermittlungs- ausschusses – zunächst war ein Wegfall 2024 geplant § 34 Abs. 1 EStG Beispiel 87: Ganz ohne Nachteil ist die Rechtsänderung aber nicht für den Arbeit- nehmer Porvoo. Lösung: Er muss bis zur Durchführung der Veranlagung auf eine Steuerrücker- stattung warten und einen Liquiditätsnachteil hinnehmen, bis ihm die Steuerermäßigung aus der Fünftelungsregelung gewährt wird. Die Fünftelungsregelung kam im LSt-Abzugsverfahren 2024 weiterhin zur Anwendung. Hinweis: Erst ab dem Jahr 2025 tritt diese Rechtsänderung dann ein. Blick in die Lohnsteuer-Bescheinigung 2025 Als Folge aus der zuvor erläuterten Rechtsänderung wird in der LSt-Bescheinigung 2025 nur noch der Arbeitslohn für mehrere Jahre und die Entschädigung in einer separaten Zeile an- gegeben. Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 102 - Beispiel 88: Der Arbeitgeber Salo hat jedoch nicht mehr die Frage zu klären, ob diese Einkünfte für mehrere Jahre bzw. Entschädigungsleistungen ermäßigt zu besteuern sind. Lösung: Die LSt-Bescheinigung weist damit nur auf die im Rahmen der ESt-Ver- anlagung eventuell ermäßigt zu besteuernden Arbeitslohnteile hin. § 34 EStG Sollte der Arbeitgeber den ermäßigt besteuerbaren Arbeitslohn nicht in der Zeile 10 eintra- gen, kann bei der ESt-Veranlagung dennoch die Fünftelungsregelung angewandt werden. ➔ Allerdings dürften die betreffenden Sachverhalte ohne genaue Prüfung der Lohnabrechnungen und ohne exakte Sachverhaltsermittlung nicht erkennbar sein. Hinweis: Entsprechendes gilt auch für Versorgungsbezüge für mehrere Kalenderjahre. Blick in die aktuelle Rechtsprechung Abfindungszahlung und Rückkehrrecht nach (Teil-)Betriebsschließung In einem aktuellen Entscheidungsfall ging es um die steuerliche Behandlung einer Abfin- dung, die ein Arbeitnehmer erhielt. Die Abfindung wurde aufgrund einer betriebsbedingten Kündigung gezahlt. ➔ Diese wurde jedoch im LSt-Abzugsverfahren nicht mit dem ermäßigten Steu- ersatz besteuert. Die rechtliche Grundlage für die Abfindung war ein Rahmensozialplan, der mit dem Ge- samtbetriebsrat vereinbart wurde. ➔ Hier sollte ein Interessenausgleich im Zuge der Teilschließung eines Standor- tes geschaffen werden. Hinweis: Der Plan sah vor, dass Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis betriebsbedingt gekün- digt wurde, eine Abfindung erhielten. Es wurde zudem eine Vereinbarung mit der Arbeitnehmer-Vertretung getroffen, nach der die Arbeitnehmer im Falle einer betriebsbedingten Kündigung ein Rückkehrrecht zu einer an- deren Gesellschaft im Rahmen des Konzernverbundes hatten. Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 103 - Beispiel 89: Der Kläger Kotka nutzte das Rückkehrrecht, wodurch sein Arbeitsver- hältnis im Wesentlichen unverändert fortgesetzt wurde. Lösung: Die „Fortsetzung“ des Arbeitsverhältnisses erfolgte unter Wahrung des sozialen Besitzstandes und ohne Probezeit. Nach Auffassung des Finanzgerichts stellte die bei einer betriebsbedingten Kündigung ge- zahlte Abfindung keine ermäßigt zu besteuernde Entschädigung dar. Laut Finanzgericht sei im vorliegenden Fall das Arbeitsverhältnis lediglich formal geändert worden, im Wesentlichen aber unverändert geblieben. Hinweis: Daher liege keine Entschädigung vor, weil durch das faktische Fortbestehen des Dienstverhältnisses kein „Ersatz“ für entgangene oder entgehende Einnahmen verein- bart worden sei. Verdienstausfallentschädigung bei Ersatz der hierauf anfallenden Steuer in einem spä- teren Veranlagungszeitraum Streitig war, ob die Regelung auf eine Verdienstausfallentschädigung unter Berücksichtigung der modifizerten Nettolohnmethode anzuwenden ist. Hinweis: Das Finanzgericht Baden-Württemberg hatte über folgenden Sachverhalt zu entschei- den. Beispiel 90: Die Kläger Kokkola wurden im Streitjahr 2018 einzeln zur Einkom- mensteuer veranlagt. Ihren Angaben zufolge war die Klägerin freiberuflich tätig. Sie war zudem im Rahmen einer Teilzeitstelle nichtselbständig tätig. Außerdem ist sie Gesellschafterin der B-GbR. Aus dieser Beteiligung erzielte sie im Streitjahr Einkünfte aus selbst- ständiger Arbeit. Die Klägerin war auf Grund medizinischer Behandlungsfehler bei einer Operation so erheblich geschädigt worden, dass sie in der Folge ihre Tätigkeit nur noch eingeschränkt ausüben konnte. Nds. FG Urteil vom 15.02.2024 2 K 52/23, EFG 2024, 1301 rkr. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG § 34 Abs. 1 EStG FG Baden-Würt- temberg Urteil vom 05.10.2023 3 K 3132/20, EFG 2024, 39 Rev. eingelegt Az. BFH: IX R 26/23 (verkürzte Sachverhalts- darstellung) Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 104 - Seitdem bezieht sie eine Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Ausweislich des Beschlusses eines Landgerichts schloss die Klägerin in dem Rechtsstreit u. a. folgenden Vergleich: Die Beklagten bezahlen als Gesamtschuldner an die Klägerin u. a. eine Verdienstausfallentschädigung. Die Beklagten verpflichten sich ferner, der Klägerin 90 % der von ihr auf Grund des Verdienstausfallschadens entrichteten Steuern zu erstat- ten. Die Zahlung des Vergleichsbetrags war innerhalb von drei Wo- chen ab Zustellung des Vergleichs zu leisten (2018). Die Zahlung des Steuerausgleichs war fällig innerhalb von drei Wochen nach Erbringung des Nachweises über die entrichteten Steuern. In der ESt-Erklärung für das Streitjahr gab die Klägerin die Verdienst- ausfallentschädigung als ermäßigt zu besteuernde Versorgungsbezüge für mehrere Jahre an. Das Finanzamt berücksichtigte die Verdienstausfallentschädigung als Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit, die es nach Abzug des Wer- bungskosten-Pauschbetrags dem Grundtarif unterwarf. Zur Erläuterung führte das Finanzamt aus, dass der Verdienstausfall- schaden wie Arbeitslohn zu versteuern sei. Teil der Entschädigung sei auch die erstattete Steuer, die im Jahr der Erstattung steuerpflichtig sei. Die von der Klägerin auf Grund der Steuerfestsetzung zu zahlenden Steuern wurden im Oktober 2019 bzw. November 2019 von den Versi- cherungen an die Klägerin erstattet. Im ESt-Bescheid für 2019, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist, war die Erstattung des Steuerschadens zunächst nicht als Arbeitslohn berücksichtigt. Den gegen den ESt-Bescheid für 2018 eingelegten Einspruch wies das Finanzamt als unbegründet zurück. Mit ihrer hiergegen erhobenen Klage verfolgte die Klägerin ihr Begeh- ren weiter. Sie war der Auffassung, dass hier eine Zusammenballung von Einkünf- ten vorliege. Bei der Übernahme der Steuerlast in einem späteren VZ handele es sich nicht um eine Entschädigung. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 105 - Lösung: Nach Auffassung des Finanzgerichts schied die Anwendung der Fünfte- lungsregelung im VZ 2018 und im VZ 2019 aus, weil sich die Entschä- digungszahlung über zwei Jahre verteilt habe und keine Zusammenbal- lung von Einkünften in einem VZ vorIiege. Nach Auffassung des Finanzgerichts sei eine Trennung der Verdienst- ausfallentschädigung in Schadensersatz für den ausgefallenen Netto- lohn einerseits und in Schadensersatz für die hierauf entfallende ESt andererseits nicht möglich. Auch eine der vom BFH eng begrenzten Ausnahmefälle sah das Finanz- gericht als nicht gegeben an, zumal die Steuererstattung im Folge-VZ in Höhe von mehr als 40 % der Nettoentschädigungsleistung nicht ge- ringfügig sei. Der Ausgang des vor dem BFH anhängigen Musterverfahrens bleibt gegenwärtig noch ab- zuwarten. Vergleichbare Sachverhalte sollten offengehalten werden. BFH-Urteil vom 15.12.2022 VI R 19/21 BFH/NV 2023, 542 Az. BFH: IX R 26/23 ➔ Viel Aussicht auf Erfolg gibt es u. E. jedoch nicht. Hinweis: Gestalterisch könnte sich im Vergleichsfall eine höhere unmittelbare Zahlung unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Steuerlast auf die Verdienstausfallentschädi- gung anbieten. Rückzahlung einer Abfindung in einem späteren Jahr und Steuerfolgen Aktuell stellte sich die Frage, wie die Rückzahlung einer Entlassungsentschädigung in einem späteren VZ zu behandeln ist. Die Rückzahlung erfolgte deshalb, weil bestimmte Voraussetzungen in einem Folgejahr er- füllt wurden. ➔ Das kann z. B. Wiederbeschäftigung in einem neuen Dienstverhältnis zu ei- nem anderen Arbeitgeber sein. U. E. kann in diesem Fall die Rückzahlung der in einem Vorjahr besteuerten Abfindungszah- lung als rückwirkendes Ereignis beurteilt und der ursprüngliche Bescheid geändert werden. Hinweis: Alternativ kommt im Rückflussjahr negativer Arbeitslohn in Frage; die Entscheidun- gen der Finanzgerichte bleiben abzuwarten. § 175 Abs. 1 Nr. 2 EStG FG Münster Ur- teil vom 03.07.2024 12 K 3133/20 F. Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 106 - D . E i n z e l n e E i n k u n f t s a r t e n Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit Energiepreispauschale (EPP) Rückabwicklung der Energiepreispauschale laut Einkommensteuergesetz Die Energiepreispauschale war nach dem Einkommensteuergesetz von Arbeitgebern in der Regel im September 2022 auszuzahlen. ➔ Es werden im Rahmen von Lohnsteuer-Außenprüfungen vermehrt Fälle auf- gegriffen, in denen Arbeitgeber die Energiepreispauschale an einzelne Mitar- beiter zu Unrecht ausgezahlt haben. Beispiel 91: Nur unbeschränkt Steuerpflichtige wie Falköping hatten einen An- spruch auf die Energiepreispauschale. Lösung: Wurde hingegen an im Ausland wohnhafte Saisonarbeitskräfte die Energiepreispauschale ausgezahlt, obwohl diese keinen Wohnsitz in Deutschland unterhalten, erfolgte die Auszahlung durch den Arbeitge- ber zu Unrecht. § 1 Abs. 1 EStG § 113 EStG FAQ „Energie- preispauschale“ Hinweis: Die Finanzverwaltung hat mit den FAQs „Energiepreispauschale (EPP)“ dazu Stel- lung genommen, wie mit der zu Unrecht ausgezahlten EPP laut EStG umzugehen ist. Die Korrektur einer durch den Arbeitgeber zu Unrecht an den Arbeitnehmer gewährten EPP erfolgt auch nach Ausstellung der Lohnsteuerbescheinigung für 2022 unmittelbar durch den Arbeitgeber. Es ist die Lohnsteuer-Anmeldung zu korrigieren, in der der Arbeitgeber die zu Unrecht aus- gezahlte Energiepreispauschale berücksichtigt hat. • Der Arbeitgeber hat durch die Korrektur der Lohnsteuer-Anmeldung die zu Un- recht ausgezahlte Energiepreispauschale an das Finanzamt zurückzuzahlen. • Eine Korrektur der Lohnsteuerbescheinigung 2022 hat nicht zu erfolgen. Der Arbeitgeber soll dem Arbeitnehmer vielmehr bestätigen, dass er die EPP vom Arbeit- nehmer zurückgefordert und zurückerhalten hat. ➔ Dies muss schriftlich nachgewiesen werden können. Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 107 - Die Bestätigung kann wie folgt formuliert sein: „Hiermit bestätige ich ....................... (Arbeitgeber), dass ich die Energiepreispau- schale an ....................... (Arbeitnehmer) zu Unrecht ausgezahlt und deshalb zurück- gefordert und am ....................... zurückerhalten habe.“ Internet Hinweis: Fordert der Arbeitgeber die zu Unrecht ausgezahlte EPP nicht vom Arbeitnehmer zu- rück, unterbleibt eine Korrektur der ursprünglichen Versteuerung der EPP. Steuerpflicht ist rechtens Die im Jahr 2022 an Arbeitnehmer ausgezahlte Energiepreispauschale nach dem EStG gehört nach Auffassung des Finanzgerichts Münster zu den steuerbaren Einkünften aus nichtselb- ständiger Arbeit. ➔ Die dazu anordnende Vorschrift ist nicht etwa verfassungswidrig. FG Münster Ur- teil vom 17.04.2024 14 K 1425/23 Revision zuge- lassen § 119 Abs. 1 Satz 1 EStG Beispiel 92: Der Kläger Kiruna erhielt im Jahr 2022 von seinem Arbeitgeber die Energiepreispauschale in Höhe von 300 EUR ausgezahlt. Das Finanzamt berücksichtigte diese im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2022 als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Lösung: Der Kläger machte zunächst im Einspruchsverfahren und sodann im Klageverfahren geltend, dass die Energiepreispauschale keine steuer- bare Einnahme sei. Es handele sich um eine Subvention des Staates, die in keinem Veran- lassungszusammenhang zu seinem Arbeitsverhältnis stehe. Sein Arbeitgeber sei lediglich als Erfüllungsgehilfe für die Auszahlung der Subvention tätig geworden. Das Finanzgericht Münster hat die Klage gänzlich abgewiesen. Dabei hat es ausgeführt, dass der Gesetzgeber die Energiepreispauschale konstitutiv den Ein- künften aus nichtselbständiger Arbeit zugeordnet habe. § 119 Abs. 1 Satz 1 EStG ➔ Auf einen Veranlassungszusammenhang mit der eigenen Arbeitsleistung komme es daher nicht mehr an. Unerheblich ist dabei, wer nach gesetzlicher Bestimmung die Auszahlung vornimmt. Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 108 - Die gesetzliche Regelung sei auch verfassungsgemäß. • Für die dort geregelte Besteuerung der Energiepreispauschale sei der Bundesge- setzgeber zuständig gewesen, da ihm die Einkommensteuer (teilweise) zufließe. • Aus der Verfassung ergebe sich auch nicht, dass der Staat nur das „Marktein- kommen“ besteuern dürfe. § 119 Abs. 1 Satz 1 EStG Art. 105 Abs. 2 Satz 1 GG Das Finanzgericht Münster hat die Revision zum BFH zugelassen. ➔ Die Revision wurde zwecks höchstrichterlicher Klärung der Grundsatzfrage eingelegt. Es bleibt zu hoffen, dass nach der Anhängigkeit beim BFH Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2022 in dieser Frage vorläufig ergehen werden. ➔ Bis zu diesem Zeitpunkt sollte gegen betreffende Einkommensteuerbescheide Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden. Hinweis: Zu beachten ist, dass beim Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern ein weiteres Musterverfahren zur Frage der Steuerpflicht der Energiepreispauschale für Rentner anhängig ist. Inländischer Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung und vorinstallierte Sonderaus- stattung Sofern die Fahrtenbuchmethode nicht zur Anwendung kommt, ist Grundlage für die Anwen- dung des pauschalen Nutzungswertes der inländische Listenpreis im Zeitpunkt der Fahrzeug- erstzulassung inklusive Umsatzsteuer und inklusive Sonderausstattung. Es stellte sich die Frage, wie dieser zu ermitteln ist, • wenn Sonderausstattung im Zeitpunkt der Erstzulassung des Fahrzeugs be- reits integriert ist, • aber deren tatsächliche Nutzung von einer kostenpflichtigen Freischaltung oder Neuinstallation nach dem Zeitpunkt der Erstzulassung abhängt (sog. Functions on Demand). BFH, Az. VI R 15/24 FG Mecklen- burg-Vorpom- mern 3 K 231/23 Beispiel 93: Eine nachträgliche Freischaltung soll den lohnsteuerlich maßgeblichen Brutto-Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung bei Boden nicht be- einflussen. Lösung: Hintergrund hierfür ist auch eine Entscheidung des BFH, wonach der nachträgliche Einbau weiterer Ausstattung nach Erstzulassung nicht als Sonderausstattung in die Bemessungsgrundlage einfließt. z. B. nachträgli- che freigeschal- tete vorinstal- lierte Sonder- ausstattung wie z. B. Navigati- onssysteme, In- fotainment, Lichtpakete oder Parkassistenten BFH-Urteil vom 13.10.2010 VI R 12/09 BStBl II 2011, 361 Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 109 - Hinweis: Ob der Gesetzgeber diesbezüglich eine gesetzliche Änderung verabschieden wird, bleibt gegenwärtig abzuwarten. Elektronisches Fahrtenbuch Ein Fahrtenbuch muss grundsätzlich in geschlossener Form geführt werden. Eine mit Hilfe eines Computerprogramms erzeugte Datei genügt diesen Anforderungen nur, • wenn nachträgliche Veränderungen an den zu einem früheren Zeitpunkt ein- gegebenen Daten nach der Funktionsweise des verwendeten Programms tech- nisch ausgeschlossen sind • oder zumindest in ihrer Reichweite in der Datei selbst dokumentiert und offen- gelegt werden. BFH-Urteil vom 16.11.2005 VI R 64/04, BStBl II 2006, 410 Bestätigung des BFH-Urteils vom 16.11.2005 Grundsätzliches Zur Anwendung der sogenannten Fahrtenbuchmethode ist neben der Führung eines ordnungs- gemäßen Fahrtenbuchs erforderlich, die gesamten Kfz-Kosten durch Belege nachzuweisen. Die Gesamtkosten sind lückenlos im Einzelnen pro Fahrzeug zu belegen. ➔ Eine (Teil-)Schätzung von Aufwendungen scheidet aus. Beispiel 94: Ein Fahrtenbuch von Kumla ist dann ordnungsgemäß, wenn es eine hin- reichende Gewähr für seine Vollständigkeit und Richtigkeit bietet. Es muss mit vertretbarem Aufwand auf seine materielle Richtigkeit hin überprüfbar sein. Lösung: Dabei sind die dienstlich und privat zurückgelegten Fahrtstrecken ge- sondert und laufend im Fahrtenbuch nachzuweisen. Für dienstliche Fahrten sind in der Regel die folgenden Angaben erforderlich: • Datum und Kilometer-Stand zu Beginn und am Ende jeder einzelnen Aus- wärtstätigkeit • Reiseziel und bei Umwegen auch die Reiseroute • Reisezweck und aufgesuchte Geschäftspartner ➔ oder konkreter Gegenstand der beruflichen/betrieblichen Verrichtung BFH-Urteil vom 03.09.2015 VI R 27/14 BStBl II 2016, 174 BFH-Urteil vom 15.12.2022 VI R 44/20 BStBl II 2023, 442 R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 Satz 3 LStR 2023 Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 110 - Für Privatfahrten genügen jeweils Kilometer-Angaben. ➔ Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genügt jeweils ein kurzer Vermerk im Fahrtenbuch. In den Lohnsteuerrichtlinien 2023 wurde der Hinweis aufgenommen, dass das Fahrtenbuch auch elektronisch geführt werden kann, • wenn sich daraus dieselben Erkenntnisse wie aus einem manuell geführten Fahrtenbuch gewinnen lassen • und nachträgliche Veränderungen der aufgezeichneten Angaben technisch ausgeschlossen oder dokumentiert werden. R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 Satz 4 LStR 2023 BMF-Schreiben vom 03.03.2022 IV C 5 – S 2334/21/10004: 001, BStBl I 2022, 232, Rz. 28 mit Verweis auf das BFH-Ur- teil vom 16.11.2005, BStBl II 2006, 410 Dies entspricht der bisherigen Verwaltungsauffassung. ➔ Das ist daher auch für die Veranlagungsjahre vor dem Jahr 2023 grundsätz- lich schon zu beachten. Hinweis: Für den Datenzugriff sind grundsätzlich die GoBD zu beachten. Der BFH hat sich mit seinem Beschluss hierzu näher und konkretisierender geäußert, wie dieser sich eine Dokumentation bei nachträglicher Veränderung vorstellt. Beispiel 95: Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch von Mariestad muss auch zeitnah und in geschlossener Form geführt werden, um so nachträgliche Einfü- gungen und Änderungen auszuschließen oder als solche erkennbar zu machen. Lösung: Aufzeichnungen im Taschenkalender mit Bleistift reichen hierfür nicht aus, zumal eine jederzeitige Änderung möglich ist. Die Finanzverwaltung hat mit einem BMF-Schreiben zur Frage Stellung bezogen, wann ein elektronisch geführtes Fahrtenbuch als „zeitnah“ geführt gilt. Es bestehen aus Sicht der Finanzverwaltung keine Bedenken, ein elektronisches Fahr- tenbuch, in dem alle Fahrten automatisch bei Beendigung jeder Fahrt mit Datum, km-Stand und Fahrtziel erfasst werden, jedenfalls dann als zeitnah geführt anzuse- hen, wenn der Fahrer den dienstlichen Fahrtanlass (Reisezweck und aufgesuchte Ge- schäftspartner) innerhalb eines Zeitraums von bis zu sieben Kalendertagen nach Ab- schluss der jeweiligen Fahrt in einem Webportal einträgt und die übrigen Fahrten dem privaten Bereich zugeordnet werden. BFH-Beschluss vom 12.01.2024 VI B 37/23 BFH-Urteil vom 15.02.2017 VI R 50/15 BFH/NV 2017, 1155 FG Nürnberg Urteil vom 23.01.2020 4 K 1789/18, EFG 2020, 704, rkr. BMF-Schreiben vom 03.03.2022 IV C 5 – S 2334/21/10004: 001, BStBl I 2022, 232, Rz. 29 Diverse elektronische Fahrtenbücher ordnen die innerhalb von sieben Kalendertagen nicht anderweitig zugeordneten Fahrten programmgesteuert den Privatfahrten zu. Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 111 - Hinweis: Das ordnungsgemäß geführte Fahrtenbuch muss auch „lesbar" geführt werden. Beispiel 96: Nur kleinere formelle Mängel sind bei Hudiksvall unbeachtlich, wenn die Angaben ansonsten plausibel sind. Lösung: Im Streitfall: Verwendung von Abkürzungen für Kunden und Ortsangaben; fehlende Ortsangaben bei Übernachtung im Hotel; Differenzen aus dem Ver- gleich zwischen den Kilometer-Angaben im Fahrtenbuch und laut Rou- tenplaner; keine Aufzeichnung von Tankstopps. Auf einzelne geforderte Angaben kann verzichtet werden, soweit wegen der besonderen Um- stände im Einzelfall die erforderliche Aussagekraft und Überprüfungsmöglichkeit nicht be- einträchtigt wird. Das BMF-Schreiben geht insoweit auf Einzelfälle ein, in denen eine Erleichterung bei der Führung eines Fahrtenbuchs zugelassen wird. • Bei Automatenlieferanten, Kurierdienstfahrern, Handelsvertretern, Kunden- dienstmonteuren und Pflegedienstmitarbeitern mit täglich wechselnden Aus- wärtstätigkeiten reicht es z. B. aus, wenn sie angeben, welche Kunden sie an wel- chem Ort aufsuchen. FG München Urteil vom 09.03.2021 6 K 2915/17, EFG 2021, 1092 Revision einge- legt, Az. BFH: VIII R 12/21 Niedersächsi- sches FG Urteil vom 16.06.2021 9 K 276/19 R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 LStR 2023 BMF-Schreiben vom 03.03.2022 IV C 5 – S 2334/21/10004: 001, BStBl I 2022, 232, Rz. 30 ➔ Angaben über die Reiseroute und zu den Entfernungen zwischen den Statio- nen einer Auswärtstätigkeit sind nur bei größerer Differenz zwischen direk- ter Entfernung und tatsächlicher Fahrtstrecke erforderlich. • Bei Fahrten eines Taxifahrers im sog. Pflichtfahrgebiet ist es in Bezug auf Rei- sezweck, Reiseziel und aufgesuchte Geschäftspartner ausreichend, täglich zu Be- ginn und Ende der Gesamtheit dieser Fahrten den Kilometerstand anzugeben mit der Angabe „Taxifahrten im Pflichtfahrgebiet“ (o. Ä.). ➔ Wurden Fahrten durchgeführt, die über dieses Gebiet hinausgehen, kann auf die genaue Angabe des Reiseziels nicht verzichtet werden. • Für Fahrlehrer ist es ausreichend, in Bezug auf Reisezweck, Reiseziel und aufge- suchte Geschäftspartner „Lehrfahrten“, „Fahrschulfahrten“ o. Ä. anzugeben. • Bei sicherheitsgefährdeten Personen, deren Fahrtroute häufig von sicherheitsmä- ßigen Gesichtspunkten bestimmt wird, kann auf die Angabe der Reiseroute auch bei größeren Differenzen zwischen der direkten Entfernung und der tatsächlichen Fahrtstrecke verzichtet werden. BMF-Schreiben vom 18.11.2009 IV C 6 – S 2177/07/10004, BStBl I 2009, 1326 Die gesetzliche Regelung des § 7 g EStG (Investitionsabzugsbetrag, Sonderabschreibung) setzt voraus, dass ein ansonsten begünstiges Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in dem Folgejahr ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich ge- nutzt wird. Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 112 - Beispiel 97: Dienstwagen gelten unabhängig vom Nutzungsumfang des Arbeitneh- mers Ljungby als ausschließlich betrieblich genutzt. Lösung: Bei Geschäftswagen bedarf es demgegenüber jedoch stets eines Nut- zungsnachweises. Nach der neuen BFH-Rechtsprechung kann der Anteil der betrieblichen und außerbetriebli- chen Nutzung des Geschäftswagens nicht nur durch ein ordnungsgemäß geführtes Fahr- tenbuch, sondern auch durch andere Beweismittel nachgewiesen werden. ➔ Dieser Nachweis kann durch alle verfahrensrechtlich zulässigen Beweismittel (z. B. auch Zeugenbeweise) erbracht werden. Die Finanzverwaltung hat sich der Auffassung des BFH durch die Urteilsveröffentlichung im BStBl und durch das BMF-Schreiben angeschlossen. ➔ Dies gilt somit in allen noch offenen Fällen. Hinweis: Im jeweiligen Einzelfall bleibt allerdings offen, welche konkreten Beweismittel als ausreichend erachtet werden. BFH-Beschluss zum ordnungsgemäßen Fahrtenbuch Der BFH hält an seiner Rechtsprechung zum elektronischen Fahrtenbuch fest, dass die nach- träglichen Veränderungen in der Datei dokumentiert und offengelegt werden und damit also auch "erkennbar" sein müssen. ➔ Wie Dokumentation und Offenlegung im Einzelnen (technisch) zu erfolgen haben, hat der BFH hingegen bislang nicht festgelegt. Der BFH vertritt die Auffassung, dass es an der Erkennbarkeit nachträglicher Veränderungen fehle, wenn sich diese erst durch weitere Abfragen offenlegen ließen, zu denen (nur) der Systemadministrator die Möglichkeit habe. BFH-Urteil vom 16.03.2022 VIII R 24/19 BStBl II 2022, 450 BMF-Schreiben vom 15.06.2022 IV C 6 – S 2139- b/21/10001:001, BStBl I 2022, 945 BFH-Beschluss vom 12.01.2024 VI B 37/23 Beispiel 98: Der BFH betont zudem, dass auch ein elektronisch geführtes Fahrten- buch von Ludvika in geschlossener Form geführt werden muss. Lösung: An einer Geschlossenheit fehle es, wenn im Rahmen der Prüfung wei- tere Unterlagen angefordert werden müssen. Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 113 - Müssen somit erst weitere Listen angefordert oder Abfragen bei Dritten (zum Beispiel dem Systemadministrator) durchgeführt werden, um feststellen zu können, • dass es sich bei dem in elektronischer Form geführten Fahrtenbuch um ein in sich geschlossenes Verzeichnis und damit ein Fahrten-"Buch" handelt, • stellt eine solche Datei keine geeignete Aufzeichnungsmethode dar. Zudem weist der BFH darauf hin, dass die Anforderungen an ein Fahrtenbuch auf Papier und an ein elektronisches Fahrtenbuch nicht identisch sein können. Beispiel 99: So hat zum Beispiel das Erfordernis, dass nachträglich vorgenommene Änderungen in der Datei dokumentiert und offen gelegt werden müssen, nur für ein elektronisches Fahrtenbuch von Höganäs Bedeutung. Lösung: Bei einem in Papierform geführten Fahrtenbuch gibt es demgegenüber keine „Datei“ in dem vorgenannten Sinne. Es gelten lediglich auf Papier festgehaltene Eintragungen (Daten). Auch hier müssen nachträgliche Änderungen allerdings grundsätzlich „deutlich als solche erkennbar“ sein. ➔ Eine endlose Ansammlung einzelner Daten (Blätter, Seiten) ohne äußeren Zu- sammenhang können demzufolge schon begrifflicher Hinsicht kein „Fahrten- buch“ sein. Hinweis: Die hiernach erforderliche „buch“-förmige äußere Gestalt kann dabei wiederum selbstverständlich nur ein in Papierform, nicht aber ein elektronisch geführtes Fahr- tenbuch aufweisen. Umzugskostenpauschalen Die Umzugskostenpauschalen wurden mit BMF-Schreiben für Umzüge ab dem 1. April 2021 und ab dem 1. April 2022 geändert. ➔ Das BMF hat wiederum geänderte Umzugskostenpauschalen veröffentlicht, die ab dem 1. März 2024 anzuwenden sind. Hinweis: Wesentlich ist u. a., dass nun bei Verheirateten die Umzugskostenpauschale nicht mehr verdoppelt wird. BFH-Urteil vom 16.11.2005 VI R 64/04, BStBl II 2006, 410 BMF-Schreiben vom 21.07.2021 BStBl I 2021, 1021 BMF-Schreiben vom 28.12.2023 IV C 5 – S 2353/20/10004: 003, BStBl I 2024, 84 Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 114 - Die Umzugskostenpauschale erhöht sich für den Ehegatten lediglich um den sogenannten Er- höhungsbetrag für weitere Personen. Inland ab 01.04.2022 ab 01.03.2024 Ledige 886 EUR 964 EUR Verheiratete 1.476 EUR 1.607 EUR Erhöhungsbetrag für weitere Personen (Kinder) 590 EUR 643 EUR Bei Auslandsumzügen (Umzüge zwischen In- und Ausland sowie im Ausland) gelten die Grundsätze der Auslandsumzugskostenverordnung (AUV). ➔ Hiernach kommt für sonstige Umzugskosten ebenfalls eine Umzugspauschale in Betracht, die höher als die lnlandspauschale ist. Beispiel 100: Zieht der im Ausland lebende Arbeitnehmer Tranas anlässlich einer Einstellung, Versetzung oder Abordnung nach Deutschland, handelt es sich nicht um einen „Auslandsumzug“ im Sinne des Bundesumzugs- rechts. Lösung: Obwohl in diesem Fall begrifflich kein „Auslandsumzug“ nach dem Bundesumzugskostengesetz gegeben ist, können nach dem BFH-Urteil die als Werbungskosten abziehbaren sonstigen Umzugsauslagen nach Maßgabe der Auslandsumzugskostenpauschale geschätzt werden. Dies ist auch für den steuerfreien Ersatz durch den Arbeitgeber bedeutsam. ➔ Bei beruflich veranlassten Umzügen im Zusammenhang mit einer beruflich begründeten doppelten Haushaltsführung darf die Umzugspauschale unver- ändert nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden. Hinweis: Insoweit bedarf es grundsätzlich aber eines Einzelnachweises. Abzug von Rechtsverfolgungskosten für ein Wehrdisziplinarverfahren als Werbungs- kosten Rechtsverfolgungskosten eines Berufssoldaten für ein gegen ihn geführtes Wehrdisziplinar- verfahren sind als Werbungskosten abzugsfähig. ➔ Die zur Abzugsfähigkeit von Prozesskosten eines Strafverfahrens ergangene Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist auf Rechtsverfolgungskosten für ein Wehrdisziplinarverfahren nicht übertragbar. Grundsätzlich sind Prozesskosten nicht mehr steuerlich ansetzbar. § 18 Abs. 2 und 3 AUV § 13 BUKG BFH-Urteil vom 06.11.1986 VI R 35/85 BStBl II 1987, 188 R 9.9 Abs. 2 Sätze 3 bis 5 LStR 2023 § 3 Nr. 13 bzw. Nr. 16 EStG R 9.11 Abs. 9 Sätze 2 und 3 LStR 2023 BFH-Beschluss vom 10.01.2024 VI R 16/21, DStR 2024, 800 Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 115 - Hinweis: Der BFH hat mit seinem Beschluss entschieden, dass Rechtsverfolgungskosten eines Berufssoldaten für ein Wehrdisziplinarverfahren als Werbungskosten abziehbar sind. BFH-Beschluss vom 10.01.2024 Beispiel 101: Der als Berufssoldat tätige Kläger Nynäshamn wurde aufgrund eines strafrechtlich relevanten Textbeitrags auf seinem privaten Social-Me- dia-Account rechtskräftig verurteilt. Zeitgleich wurde gegen den Kläger ein Wehrdisziplinarverfahren eröff- net, welches neben dem im Strafverfahren behandelten Vorwurf weitere Disziplinarvergehen des Klägers zum Gegenstand hatte. Die für seine Vertretung in dem Disziplinarverfahren aufgewandten Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.785 EUR wollte der Kläger als Werbungskosten abziehen. Dem widersprach das Finanzamt unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BFH, wonach Prozesskosten eines Strafverfahrens grundsätzlich nicht als Werbungskosten abziehbar sind. Lösung: Der Bundesfinanzhof gab dem Kläger Recht. Ist Gegenstand des Rechtsstreits ein Vorgang der Privatsphäre (z. B. das Bestehen eines Erbrechts), so sind die Kosten der Rechtsverfolgung nicht abzugsfähig. Hiervon ging der BFH im Entscheidungsfall nicht aus; vielmehr liegt eine berufliche Veranlassung vor. Der BFH stellte klar, dass die Prozesskosten für ein Strafverfahren nicht als Werbungskosten abziehbar seien, weil es regelmäßig an einem Zusammenhang zwischen der Straftat und der beruflichen Tätigkeit fehle. Dies sei bei den Prozesskosten für ein Wehrdisziplinarverfahren jedoch nicht der Fall. Der BFH unterscheidet die Rechtsverfolgungskosten eines Strafverfahrens zwischen denjeni- gen Rechtsverfolgungskosten eines Disziplinarverfahrens. Gegenstand dieses Verfahrens sei die Ahndung von Dienstvergehen durch Verhängung von Disziplinarmaßnahmen, wie Kürzung der Dienstbezüge, Beförderungsverbot, Herabsetzung in der Besol- dungsgruppe, Dienstgradherabsetzung oder Entfernung aus dem Dienstverhältnis. Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 116 - Beispiel 102: Die Aufwendungen für die Verteidigung im Wehrdisziplinarverfahren dienten unmittelbar der Erhaltung der Einnahmen aus dem Dienstver- hältnis von Arvika. Lösung: Der Abziehbarkeit der Rechtsverteidigungskosten für das Wehrdiszipli- narverfahren stehe auch nicht entgegen, dass die Dienstpflichtverlet- zungen teilweise Gegenstand eines Strafverfahrens gewesen seien. Hinweis: Nur die für das Strafverfahren aufgewandten Rechtsverteidigungskosten seien daher nicht als Werbungskosten abziehbar. Häusliches Arbeitszimmer/Häusliches Arbeiten Auch in sogenannten Bagatellfällen bei Freiberuflern, die ihren Gewinn durch EÜR ermitteln und Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend machen, kann von den beson- deren Aufzeichnungspflichten nicht abgesehen werden. ➔ Gerade hier erfolgen aber in der Praxis häufig nur Auflistungen. § 4 Abs. 3 EStG § 4 Abs. 7 EStG Hessisches FG Urteil vom 13.10.2022 10 K 1672/19. EFG 2024, 1290 Rev. eingelegt Az. BFH: VIII R 6/24 Beispiel 103: In diesen Fällen genügt eine im allgemeinen zulässige geordnete Beleg- sammlung bei Bollnäs den Anforderungen nicht. Lösung: Vielmehr hat der Steuerpflichtige mit Gewinnermittlung EÜR die Grundsätze, die zu buchführenden Steuerpflichtigen für die getrennte Aufzeichnung von Aufwendungen entwickelt wurden, entsprechend anzuwenden. § 4 Abs. 3 EStG § 4 Abs. 5 EStG Die vorgenannten Aufzeichnungen sind damit fortlaufend und zeitnah vorzunehmen. Beispiel 104: Eine reine Belegsammlung mit „Aufaddieren“ der Positionen nach Ab- schluss des Veranlagungszeitraums reicht bei Strängnäs insoweit nicht mehr aus. Lösung: Bestimmte (anteilig) abziehbare Aufwendungen sind einzeln und ge- trennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen. BFH-Urteil vom 26.10.1988 X R 25/87 BFH/NV 1989, 571 § 4 Abs. 5 EStG Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 117 - Diese Regelung ist bei Gewinneinkünften und zwar unabhängig von der Gewinnermittlungs- art anzuwenden. § 4 Abs. 7 EStG ➔ Sie findet jedoch keine Anwendung auf Überschusseinkünfte. Die vorliegende Entscheidung des Hessischen Finanzgerichts verdeutlicht die Notwendigkeit, die besondere Aufzeichnungspflicht auch bei Ansatz von Arbeitszimmeraufwendungen bei Gewinneinkünften (nicht Überschusseinkünften) zu beachten. Was heißt „Aufzeichnung“? • Buchungen innerhalb einer kaufmännischen Buchführung • Ausgabenaufzeichnung bei Gewinnermittlung • NICHT: Geordnete Ablage von Belegen ohne buchhalterische zeitnahe Aufwandsverbuchung auf einem besonderen Konto. Praxisfolgen für die Arbeitszimmeraufwendungen (Rechtslage bis zum Jahr 2022) • Besondere Aufzeichnung wird von der Finanzverwaltung verlangt; ➔ Aufzeichnungserleichterung sieht das BMF-Schreiben vor. • Es bestehen nach der Verwaltungsauffassung keine Bedenken, wenn die auf das Arbeitszimmer anteilig entfallenden Finanzierungskosten im Wege der Schät- zung ermittelt werden. ➔ Nach Ablauf des Wirtschafts- oder Kalenderjahres erfolgt eine Aufzeich- nung aufgrund der Jahresabrechnung des Kreditinstitutes. • Entsprechendes gilt für die verbrauchsabhängigen Kosten ➔ wie z. B. Wasser- und Energiekosten. • Es ist ausreichend, Abschreibungsbeträge einmal jährlich aufzuzeichnen. ➔ Dies muss zeitnah nach Ablauf des Kalender- oder Wirtschaftsjahres erfolgen. § 4 Abs. 3 EStG BMF-Schreiben vom 06.10.2017 IV C 6 – S 2145/07/10002: 019, BStBl I 2017, 1320, Rz. 25 Praxisfolgen für die Arbeitszimmeraufwendungen (Rechtslage ab 2023) Werden die tatsächlichen Arbeitszimmeraufwendungen angesetzt, sind die Aufwendungen einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen. ➔ Die beim BFH anhängige Rechtsfrage hat insoweit weiterhin Bedeutung. Die Jahrespauschale ist unabhängig von den Aufwendungen zu berücksichtigen. ➔ Der besonderen Aufzeichnung nach den vorstehenden Regelungen bedarf es hier grundsätzlich nicht. Hinweis: Bei Ansatz der Tagespauschale muss die Aufzeichnungspflicht ebenfalls nicht beach- tet werden. § 4 Abs. 7 EStG § 4 Abs. 7 EStG BMF-Schreiben vom 15.08.2023 IV C 6 – S 2145/19/10006: 027, BStBl I 2023, 1551, Rz. 26 Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 118 - Entfernungspauschale Es erfolgen keine gesetzlichen Änderungen im Jahr 2024, auch nicht mit Auswirkung für das Jahr 2025. Beispiel 105: Zum Ende 2019 ist im Rahmen des „Gesetzes zur Umsetzung des Kli- maschutzprogramms 2030 im Steuerrecht“ eine befristete Erhöhung der Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer wie bei Kongsvinger be- schlossen worden. Lösung: Durch die Anhebung sollte insbesondere bei Fernpendlern pauschalie- rend, die sich durch die CO2-Bepreisung ergebende Erhöhung der Auf- wendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeits- stätte teilweise ausgeglichen werden. Hinweis: Um alternative Mobilitätsformen zu fördern und um eine Verhaltensanpassung zu er- reichen, ist die Anhebung bis 31.12.2026 befristet worden. Mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 wurde die ursprünglich ab dem 01.01.2024 vorgese- hene Erhöhung der Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer (der einfachen Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte) • auf 0,38 Euro bereits auf den 01.01.2022 vorgezogen, • um den gestiegenen Kraftstoffpreisen Rechnung zu tragen. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 8 und Nr. 5 Satz 9 EStG Beispiel 106: Die Anhebung bei Kopvervik gilt unabhängig vom tatsächlich genutzten Beförderungsmittel bei. Lösung: Für die ersten 20 Kilometer beträgt die Entfernungspauschale wie bis- her noch weiterhin 0,30 EUR. Hinweis: Zum Veranlagungszeitraum 2027 wird die Entfernungspauschale ab dem 21. Kilome- ter wieder auf den bisherigen Betrag von 0,30 EUR je Kilometer zurückgeführt. erste 20 km jeder weitere km bis 2020 0,30 EUR / km 2021 0,30 EUR / km 0,35 EUR / km Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 119 - 2022 bis 2026 0,30 EUR / km 0,38 EUR / km ab 2027 0,30 EUR / km Hinweis: Hinsichtlich der Berechnung (insbesondere bei Benutzung verschiedener Verkehrs- mittel) enthält das BMF-Schreiben zahlreiche Beispiele. Reisekosten Aktuelles Die ab 01.01.2025 gültigen Auslandsreisekostensätze sind zwischenzeitlich mit einem BMF- Schreiben veröffentlicht worden. Hinweis: Die ursprünglich noch vorgesehene Erhöhung der Verpflegungspauschbeträge ab 01.01.2024 wurde bisher nicht umgesetzt. Übersicht: abzugsfähige Reisekosten vom 18.11.2021 BMF-Schreiben vom 02.12.2024 abzugsfähige Aufwendungen Fahrtkosten Übernachtung Auswärtstätigkeit Arbeitnehmer ist vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig Dies gilt auch, wenn er bei seiner individuellen Tätigkeit typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten oder auf einem Fahrzeug tätig ist. Anreise, Rückreise, Fahrten an der auswärtigen Tätigkeitsstätte, Zwischenheimfahrten, Fahrten von der auswärtigen Unterkunft zur Tätigkeitsstätte sind mit den tatsächlichen Kosten abzugsfähig. nachgewiesene tatsächliche Kosten: Begrenzung im Inland nach vier Jahren auf 1.000 EUR monatlich. Pauschbeträge (Inland 20 EUR) nur bei Arbeitgebererstattung möglich Übernachtungspauschale von 9 EUR (bis 2023: 8 EUR) für Arbeitnehmer, die ihre Tätigkeit vorwiegend auf Kraftfahrzeugen ausüben (z. B. Berufskraftfahrer) und im Kraftfahrzeug übernachten; höhere Aufwendungen bei Nachweis möglich R 9.4 LStR § 9 Abs. 1 Nr. 4 a EStG R 9.5 Abs. 1 H 9.5 „Allgemei- nes“ § 9 Abs. 1 Nr. 5 a EStG R 9.1 Abs. 3 LStR § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 b EStG R 9.8 LStR Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 120 - Nebenkosten Verpflegung nachgewiesene Aufwendungen für Gepäckbeförderung, -aufbewahrung, Porto, Telefon, Straßenbe- nutzungs-, Parkplatzgebühren, usw. nur Pauschbeträge, kein Abzug tatsächlicher Kosten Für Dauer der Abwesenheit, längstens drei Monate von der Wohnung am Ort seines Lebensmittelpunkts und der ersten Tätigkeitsstätte § 9 Abs. 4 a EStG § 9 Abs. 4 a Satz 6 EStG § 9 Abs. 4 EStG § 9 Abs. 4 a von mehr als An- und Abreisetag von mindestens 8 Stunden: 24 Stunden: 14 EUR 14 EUR 28 EUR Satz 5 EStG R 9.6 Abs. 3 Satz 3 LStR Ausland-Pauschbeträge: gesonderte Tabelle, bei einer Auslands- und Inlandsdienstreise an einem Kalendertag ist für diesen Tag stets das entsprechende Auslandstagegeld maßgebend Kürzung bei teil- oder unentgeltlicher Verpflegung; Inland: Frühstück um 5,60 EUR (20 % von 28 EUR); Mittag-/Abendessen je 11,20 EUR (40 % von 28 EUR) Hinweis: Die aktuellen Auslandspauschalen für Reisen ab 2025 wurden vom BMF bereits ver- abschiedet. Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 121 - Übersicht: Erste Tätigkeitsstätte Wird außerhalb eines Dienstverhältnisses eine Bildungseinrichtung wegen Vollzeitstudium/ vollzeitiger Bildungsmaßnahme aufgesucht? nein Ortsfeste betriebliche Einrichtung • des Arbeitgebers oder • eines verbundenen Unternehmens oder • eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten nicht ortsfest: Fahrzeug/Schiff/Flugzeug nicht betrieblich: Home-Office ja Dauerhafte Zuordnung durch dienst- oder ar- beitsrechtliche Festlegung des Arbeitgebers ja nein Bildungseinrichtung gilt als erste Tätigkeitsstätte Keine erste Tätigkeitsstätte Fahrtkosten: Entfernungspauschale, wenn nach dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen dauerhaft derselbe Ort/dasselbe weiträumige Tätig- keitsgebiet typischerweise täglich aufgesucht wird; Verpflegungspauschalen: ja, falls Abwesenheit erfüllt § 9 Abs. 4 EStG § 9 Abs. 4 Satz 8 EStG Rz. 33 bis 35 BMF vom 25.11.2020 § 9 Abs. 1 Nr. 4 a Satz 3 EStG Rz. 4 BMF vom 25.11.2020 Rz. 38 bis 46 BMF vom 25.11.2020 R. 6 bis 25 BMF vom 25.11.2020 Dauerhafte Zuordnung zu einer bestimmten Tätig- keitsstätte, insbesondere weil Arbeitnehmer dort • unbefristet bzw. bis auf Weiteres oder ja • für die Dauer des Dienstverhältnisses oder • über einen Zeitraum von 48 Monaten tätig werden soll (Prognose). Arbeitnehmer soll (Prognose) an betrieblicher Einrichtung • typischerweise arbeitstäglich oder • je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder ja • mindestens 1/3 seiner vereinbarten regelmä- ßigen Arbeitszeit dauerhaft (Definition siehe oben) tätig werden. Allein das Aufsuchen der betrieblichen Einrichtung um Fahrzeug, Material, Auftragsbestätigung o. ä. abzuholen ist kein tätig werden. nein Tätigkeitsstätte liegt vor Je Dienstverhältnis höchstens eine Tätigkeitsstätte Liegen mehrere Tätigkeitsstä- ten vor ist erste Tätigkeitsstätte diejenige, die der Arbeitgeber bestimmt. Falls keine Festle- gung bzw. nicht eindeutig, ist die der Wohnung örtlich am nächsten liegende Tätigkeits- stätte die erste Tätigkeitsstätte. Für Fahrten zur Tätigkeitsstätte gilt die Entfernungspauschale. Für Tätigkeit an erster Tätig- keitsstätte können keine Ver- pflegungspauschalen gewährt werden. Ausnahme: Doppelte Haushaltsführung. Rz. 30 bis 31 BMF vom 25.11.2020 Rz. 26 bis 29 BMF vom 25.11.2020 Keine erste Tätigkeitsstätte: Für Fahrkosten gilt Entfernungspauschale, wenn nach dienst- oder arbeitsrechtlichen Fest- legungen dauerhaft derselbe Ort/dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet typischerweise täglich aufgesucht wird z. B. Busfahrer/LKW-Fahrer/Monteur holen Fahrzeug am Be- triebssitz ab. Verpflegungspauschalen bzw. Übernachtungskosten können weiterhin ge- währt werden. § 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG Sammelpunkt Rz. 38 bis 46 BMF vom 25.11.2020 Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 122 - Anhängige Verfahren zur Frage der ersten Tätigkeitsstätte: Leiharbeitnehmer Anhängiges Verfahren: VI R 22/23 Kann ein Leiharbeitnehmer aufgrund des ab 01.04.2017 geltenden § 1 Abs. 1 b Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (BGBl I 2017, 258, --Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten--) für Fahrten zum Entleiher eine Neubewertung der Ex-ante-Betrach- tung durchführen, mit dem Begehren, dass betreffende Fahrtkosten aufgrund von Reise- kostengrundsätzen als Werbungskosten abzugsfähig sind? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger Vorgehend: Finanzgericht München Urteil vom 21.03.2023 (6 K 1233/20) Doppelte Haushaltsführung Allgemeines Es erfolgen keine gesetzlichen Änderungen im Jahr 2024 mit Auswirkung im Jahr 2025. Beispiel 107: Der Arbeitgeber Kragero kann die Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung steuerfrei ersetzen. Lösung: Die steuerfreie Erstattung ist auf den Betrag beschränkt, den der Ar- beitnehmer als Werbungskosten geltend machen könnte. Grundsätzlich sind steuerfreie Arbeitgeberleistungen bei doppelter Haushaltsführung in der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen. Der Arbeitgeber kann jedoch beim Betriebsstättenfinanzamt eine Befreiung von der Auf- zeichnungspflicht im Lohnkonto beantragen. § 3 Nr. 13 und Nr. 16 EStG § 9 EStG § 41 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 EStG § 4 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3 LStDV ➔ In diesem Fall entfällt auch die Verpflichtung zum Ausweis der steuerfreien Arbeitgebererstattung in der Lohnsteuerbescheinigung. Hinweis: Die Voraussetzungen der doppelten Haushaltsführung sind im Schaubild dargestellt. ➔ Darüber hinaus sind die Voraussetzungen im diesbezüglichen BMF-Schrei- ben ab Randziffer 100 dargestellt. BMF-Schreiben vom 25.11.2020 BStBl 2020 I S. 1228 Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 123 - Hinweis: Das BMF-Schreiben enthält auch zahlreiche Praxisbeispiele. Aktuelle BFH-Entscheidungen Verfahren (VI R 30/21) Zweitwohnungsteuer wird auf 1.000 EUR Höchstbetrag angerechnet BFH VI. Senat Urteil vom 13. Dezember 2023 EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr. 5, EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr. 5 S 4, EStG VZ 2018, EStG VZ 2019 vorgehend FG München, 26. November 2021, Az.: 8 K 2143/21 Leitsätze: Die Zweitwohnungsteuer ist Aufwand für die Nutzung der Unterkunft und unterfällt daher bei den Mehraufwendungen für die doppelte Haushaltsführung der Abzugsbe- schränkung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes. Anmerkung: Das Urteil entspricht der bisherigen Verwaltungsauffassung. Hinweis: Das Urteil wird deshalb ohne weitere Auswirkungen bleiben. Aktuell anhängige BFH-Verfahren Verfahren (VI R 4/23) Doppelte Haushaltsführung, Stellplatzkosten (EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 5 S 4) Gehören Stellplatzkosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung auch nach der gesetzlichen Neufassung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG zu den sonstigen Mehraufwendungen oder zu den auf 1.000 Euro monatlich begrenzten Unterkunfts- kosten im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG --Zulassung durch Finanzgericht-- Rechtsmittelführer: Verwaltung Vorgehend: Niedersächsisches Finanzgericht Urteil vom 16.03.2023 (10 K 202/22) Diesbezügliche Fälle sind in der Steuererklärung offen zu halten. ➔ Bereits in der Vergangenheit erfolgten positive Entscheidungen zur Anwen- dung des 1.000 EUR-Höchstbetrages. Hinweis: Aussetzung der Vollziehung wird dabei bei rechtzeitigem Einspruch gewährt. Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 124 - Übersicht: Doppelte Haushaltsführung Hauptwohnung nicht am Ort der ersten Tätigkeitsstätte? Fahrzeit von Hauptwohnung zur ersten Tätigkeitsstätte über 1 Stunde oder Entfernung Hauptwohnung/erste Tätigkeits- stätte über 50 Kilometer. ja Zweitwohnung in der Nähe des Ortes der ersten Tätigkeits- stätte? Entfernung Zweitwohnung/erste Tätigkeitsstätte nicht mehr als 50 Kilometer oder Fahrzeit Zweitwohnung/erste Tätig- keitsstätte bis zu einer Stunde. ja Berufliche Veranlassung? Fahrtstrecke oder Fahrzeit zur ersten Tätigkeitsstätte wird we- sentlich verkürzt kürzeste Straßenverbindung von der Zweitwohnung zur ersten Tätigkeitsstätte weniger als die Hälfte der kürzesten Straßen- verbindung zwischen der Hauptwohnung/erster Tätigkeits- stätte oder Halbierung der Fahrzeit? ja Eigener Hausstand am Lebensmittelpunkt? Innehaben einer Wohnung aus eigenem Recht (Eigentü- mer/Mieter bzw. abgeleiteten Recht als Ehegatte, Lebens- partner oder Lebensgefährte) und finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung (Nachweis erforderlich; Barleistungen mehr als 10 Prozent der monatlich regelmäßig anfallenden laufenden Kosten der Haus- haltsführung sind ausreichend); BFH: keine feste betragliche Grenze Arbeitgeber kann eigenen Hausstand unterstellen bei StKl III, IV, V oder schriftliche Erklärung des Arbeitnehmers, dass ei- gener Hausstand vorliegt, an dem er sich finanziell beteiligt (Rz. 101 /113 BMF-Schreiben vom 25.11.2020). nein nein nein nein Kein Abzug von Werbungskosten nach den Grundsät- zen der doppelten Haushaltsführung. Falls der bisherige Wohnort weiterhin Mittelpunkt der Le- bensinteressen sind die Aufwendungen für Heimfahrten be- grifflich Fahrten Whg/erste Tätig- keitsstätte. ➔ Entfernungs- pauschale; werden die Fahrten mit einem überlas- senen Firmen- PKW durchgeführt, entsteht ein geld- werter Vorteil (bei Ansatz der 1 % Re- gelung zusätzlich 0,002 % für jeden km zur Mittel- punktwohnung; Der Arbeitgeber kann die Fahrten nicht steuerfrei er- setzen (Ausnahme: Sammelbeförde- rung). Rz. 102 BMF vom 25.11.2020 Rz. 103 BMF vom 25.11.2020 R 9.10 Abs. 1 Satz 6 LStR § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG Rz. 104 BMF vom 25.11.2020 Rz. 101 BMF vom 25.11.2020 BFH vom 12.01.2023 ja Abzug der Aufwendungen für Übergangszeit von drei Monaten bzw. Folgezeit Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 125 - Übergangszeit von drei Monaten: Nach Aufnahme der Beschäftigung am neuen Beschäftigungsort. Eine evtl. vorausgegangene Auswärtstätigkeit ist auf die Übergangszeit von drei Monaten anzurechnen. Verpflegung: An- und Abreisetag: 14 EUR Inland bzw. Auslands-Pauschalen nach Tabelle Auslandsrei- sekosten Zwischentag: 28 EUR Inland bzw. Auslands-Pauschalen nach Tabelle Auslands- reisekosten falls gleichzeitig Auswärtstätigkeit ausgeübt wird: der jeweils höchste in Be- tracht kommende Pauschbetrag; falls Mahlzeiten durch Arbeitgeber: entsprechende Kürzung Fahrtkosten: Fahrt anlässlich Beginn und Ende der doppelten Haushaltsführung: tatsächliche Kosten bzw. Pauschalbetrag für PKW von 0,30 EUR pro gefahrenen km. Sonst: 1 x pro Woche Familienheimfahrt (Entfernungspauschale 0,30 und ab dem 21. km 0,38 EUR; kein Ansatz des Höchstbetrags von 4.500 EUR). Bei mehr als einer Heimfahrt wöchentlich besteht Wahlrecht, ob Ansatz (aller) Heimfahr- ten oder Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung. Das Wahlrecht kann bei derselben doppelten Haushaltsführung für jedes Kalenderjahr nur einmal ausgeübt werden; das Wahlrecht ist für den Arbeitgeber unbeachtlich. Ausnahme: Behinderte Arbeitnehmer auf Antrag tatsächliche PKW-Kosten bzw. Pauschalen (0,30 EUR pro km); Falls vom Arbeitgeber PKW überlassen wurde, kein Ansatz von Werbungskosten für diese Heimfahrten; insoweit auch kein geldwerter Vorteil. Die Regelung gilt nicht für die Umsatzsteuer! Übernachtung: Inland: Tatsächliche Aufwendungen; höchstens 1.000 EUR im Monat; 1.000 EUR-Grenze gilt nicht für notwendige Einrichtung; Vereinfachungsregelung: bis 5.000 EUR werden als not- wendig angesehen. Der Arbeitgeber kann bei Inlandsübernachtung pauschal 20 EUR ersetzen. Ausland: notwendige Kosten Arbeitgeber kann 100 % des jeweiligen Auslandsübernachtungspauschbetrags ersetzen. Folgezeit (nach drei Monaten) Verpflegung: kein Ansatz (Ausnahme: während der doppelten Haushaltsführung wird eine Auswärtstä- tigkeit durchgeführt; Verpflegungs-Pauschbeträge dann nach Grundsätzen dieser Auswärtstätigkeit). Fahrtkosten: wie Übergangszeit Übernachtungskosten: Inland: Tatsächliche Aufwendungen; höchstens 1.000 EUR im Monat. Der Arbeitgeber kann ohne Einzelnachweis pauschal 5 EUR ersetzen. Ausland: notwendige Kosten § 9 Abs. 4 a Satz 13 EStG R 9.11 Abs. 5 Satz 2 und 3 LStR R 9.11 Abs. 10 Satz 6 LStR § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 8 EStG § 8 Abs. 2 Satz 5 EStG Rz. 106 bis 112 BMF vom 25.11.2020 Rz. 108 BMF vom 25.11.2020 Rz. 9.11 Abs. 10 Satz 7 Nr. 3 LStR BFH vom 09.08.2023 VI R 20/21 Rz. 106 bis 112 BMF vom 25.11.2020 R 9.11 Abs. 10 Satz 7 Nr. 3 LStR Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 126 - Einkünfte aus Kapitalvermögen - Vorabpauschale Bis 2017 waren bei (teil-)thesaurierenden Investmentfonds jährlich die ausschüttungsglei- chen Erträge zu versteuern. ➔ Das waren dabei die vom Investmentfonds tatsächlich erzielten "laufenden" Erträge. Ab 2018 ist stattdessen mit der Vorabpauschale die risikolose Marktverzinsung zu versteu- ern, wenn diese höher ist als die Ausschüttung. Grundlage für die Vorabpauschale ist der Basisertrag, der sich wie folgt errechnet: Rücknahmepreis der Fondsanteile zum 01.01. × Basiszins × 70 % Hinweis: Der Basiszins ist aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abzu- leiten und wird am 1. Börsentag des Jahres durch die Deutsche Bundesbank berechnet. Vorabpauschale ab 2018 2018 2019 2020 2023 2024 BMF, Schreiben vom 04.01.2018 09.01.2019 29.01.2020 04.01.2023 05.01.2024 Basiszins 0,87 % 0,52 % 0,07 % 2,55 % 2,29 % Vorabpauschale (70 %) 0,609 % 0,364 % 0,049 % 1,785 % 1,603 % steuerlicher Zufluss am 02.01.2019 02.01.2020 04.01.2021 02.01.2024 02.01.2025 Keine negative Vorabpauschale Für die Jahre 2021 und 2022 ist der Basiszins negativ, womit für die Veranlagungszeiträume 2022 und 2023 keine Vorabpauschale anzusetzen ist. ➔ Für den Veranlagungszeitraum 2024 beträgt der maßgebende Prozentsatz 1,785 %. Hinweise für Jahre, in denen eine Vorabpauschale anzusetzen ist Zur Berechnung der Vorabpauschale wird der Basisertrag um Ausschüttungen gemindert. ➔ Die Vorabpauschale kann nicht negativ sein und ist auf die Wertsteigerung des Fondsanteils im Kalenderjahr begrenzt. Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 127 - Hinweis: Im Jahr des Erwerbs der Investmentanteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat des Erwerbs vorangeht. Sie gilt dem Anleger als am 1. Werktag des Folgejahres als zugeflossen. Hierdurch soll das Steuerabzugsverfahren erleichtert werden, • da in vielen Fällen noch ein voller Sparer-Pauschbetrag zur Verfügung steht, • mit dem die Vorabpauschale verrechnet werden kann. Hinweis: Bei Aktien-, Misch- und Immobilienfonds unterliegt die Vorabpauschale der Teilfrei- stellung. Beispiel 108: Hyvinkää hat vor Jahren 125 Anteile an einem Aktien-Investmentfonds erworben. Der Rücknahmepreis betrug zum Jahresbeginn 2023 100 EUR/Anteil und zum 31.12.2023 110 EUR/Anteil. Im Jahr 2023 erfolgten keine Ausschüttungen des Investmentfonds. Lösung: Die Vorabpauschale berechnet sich wie folgt: 100 EUR (Rücknahmepreis zu Beginn des Wirtschaftsjahres) x 1,785 % (Basiszins 2,55 % x 70 %) = 1,785 EUR Die Wertsteigerung während des Kalenderjahres (Mehrbetrag) beträgt 10 EUR. Diese bildet die Obergrenze, womit die Vorabpauschale in Höhe von 1,785 EUR/Anteil anzusetzen ist. Vorabpauschale: 125 Anteile x 1,785 EUR = 223,12 EUR. Der Betrag unterliegt der Aktienteilfreistellung von 30 %. Womit im Saldo ein Betrag von 66,94 EUR als Kapitaleinkünfte anzu- setzen ist. Diese Einkünfte unterliegen dem Steuerabzug. Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 128 - Einkünfte aus Kapitalvermögen Günstigerprüfung und Beantragungszeitpunkt Kapitaleinkünfte werden regelmäßig mit einem gesonderten Tarif besteuert (sogenannte Ab- geltungsteuer). ➔ Der Gesetzgeber lässt auf Antrag eine Besteuerung mit der geringeren tarifli- chen Einkommensteuer zu (sog. Günstigerprüfung). Im Gesetz ist keine gesetzliche Frist für die Beantragung der Günstigerprüfung festgelegt. BFH-Urteil vom 26.09.2023 VIII R 10/21 ➔ Es ergeben sich jedoch aus dem Verfahrensrecht Einschränkungen. Hinweis: Der BFH hat betont, dass nicht jedwede Änderung eines bereits bestandskräftigen Ein- kommensteuerbescheides den Weg zu einem wirksamen erstmaligen Antrag auf Günstigerprüfung eröffnet. Blick in die aktuelle Rechtslage Die Einkommensteuer wird bei Einkünften aus Kapitalvermögen mit einem gesonderten Tarif ermittelt (Abgeltungsteuer). ➔ In den gesetzlich aufgeführten Fällen findet kraft Gesetzes eine tarifliche Be- steuerung statt. Nur sofern eine unternehmerische Beteiligung vorliegt, kann auf Antrag eine tarifliche Be- steuerung erfolgen. BFH-Urteil vom 26.09.2023 § 32 d Abs. 1 EStG § 32 d Abs. 2 EStG § 32 d Abs. 2 Nr. 3 EStG ➔ Der Antrag muss in der Steuererklärung und auch eindeutig und rechtzeitig gestellt werden. Beispiel 109: Der in der Regel anzuwendende Abgeltungsteuersatz ist ungünstiger, sofern dieser über dem persönlichen Steuersatz bei Vetlanda liegt. Lösung: Der Gesetzgeber eröffnet für diese Fälle die Möglichkeit, eine tarifliche Besteuerung beantragen zu können. § 32 d Abs. 6 EStG Hinweis: Wenngleich dieser Antrag formfrei ist, wird dieser gewöhnlicherweise mit der Ein- kommensteuer-Erklärung beantragt. Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 129 - Blick in den Erklärungsvordruck – Anlage KAP Für die Beantragung der Günstigerprüfung sieht das Gesetz keine Frist vor. ➔ D. h. der Antrag muss damit nicht unmittelbar mit der Erklärungsabgabe ge- stellt werden. Der BFH lässt jedoch eine wirksame Beantragung nach Bestandskraft eines Einkommensteu- erbescheides nur in bestimmten Fallvarianten zu. Der BFH musste sich nunmehr mit der Frage befassen, ob die Günstigerprüfung erstmalig gewährt werden kann, • wenn der ursprüngliche Einkommensteuerbescheid infolge der Anpassung von Beteiligungseinkünften geändert wird, • sich diese Änderung auf die Höhe der tariflichen Steuer aber nicht auswirkt. Erstmalige Beantragung der Günstigerprüfung nach bestandskräftigem Erstbescheid Beispiel 110: Die Kläger Sala sind Eheleute und werden im Streitjahr 2012 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte u. a. Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie Ein- künfte aus Gewerbebetrieb aus mehreren Beteiligungen. Für die Kapitalerträge von 9.292 EUR stellten die Kläger mit der ESt- Erklärung keinen Antrag auf Günstigerprüfung, obwohl dieser zu einer geringeren Steuerbelastung geführt hätte. Die Abgeltungsteuer betrug hier 1.772 EUR. Die tarifliche Steuer auf die weiteren Einkünfte belief sich 0 EUR. Der Grundfreibetrag wurde nicht überschritten. Lösung: Das Finanzamt veranlagte antragsgemäß und wandte auf die Kapital- erträge die Abgeltungsteuer an. Der Bescheid wurde zwischenzeitlich bestandskräftig. Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 130 - Anschließend wurden drei Änderungsbescheide infolge der Anpassung von Beteiligungs- einkünften erlassen. ➔ Diese haben sich jedoch nicht auf die Höhe der Einkommensteuer im Streit- jahr ausgewirkt. Hinweis: Die Kläger beantragten gleichwohl erstmals im Einspruchsverfahren gegen den dritten Änderungsbescheid, die Günstigerprüfung anzuwenden. Das Finanzgericht Düsseldorf lehnte den erstmaligen Antrag auf Günstigerprüfung ab. Die Günstigerprüfung könne nach Bestandskraft eines Bescheides nur dann gewährt werden, wenn eine Korrekturvorschrift greife. FG Düsseldorf Urteil vom 16.07.2020 15 K 279/19 E, EFG 2021, 1552 ➔ Eine solche läge im Entscheidungsfall nicht vor. Der BFH hat sich mit Urteil der Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf angeschlossen und die Revision als unbegründet zurückgewiesen. Hinweis: Der angefochtene Änderungsbescheid könne mangels verfahrensrechtlicher Ände- rungsvorschrift nicht zugunsten der Kläger geändert werden. Positive Einnahmen aus Kapitalvermögen und Verrechnung mit negativen tariflichen Ein- künften möglich BFH-Urteil vom 26.09.2023 VIII R 10/21 Durch die Günstigerprüfung können positive Kapitalerträge mit negativen tariflich besteuer- ten Einkünften - hier den Beteiligungseinkünften - verrechnet werden. Beispiel 111: Die Regelung zu Verlusten aus Kapitalvermögen, die nicht mit anderen Einkünften aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden können, gilt für positive Kapitalerträge bei Nybro nicht. Lösung: Allerdings wird eine solche Verrechnung nur durch die wirksame Be- antragung der Günstigerprüfung erreicht. § 20 Abs. 6 EStG Die Verrechnung setzt aber die rechtzeitige Beantragung der Günstigerprüfung voraus. Im Gesetz wird zwar keine Beantragungsfrist für die Günstigerprüfung genannt. ➔ Die Finanzverwaltung hatte hier allerdings eine andere Auffassung. § 32 d Abs. 6 EStG Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 131 - Beispiel 112: Ein solcher Antrag kann damit zeitlich unbefristet bis zum Eintritt der Festsetzungsverjährung von Mjölby gestellt werden. Lösung: Wird ein Antrag auf Günstigerprüfung jedoch erstmals nach Eintritt der Bestandskraft einer Steuerfestsetzung gestellt, wird dieser Grund- satz durch die verfahrensrechtlichen Grundsätze der Bestandskraft und der Regelung begrenzt. Unanfechtbare Verwaltungsakte können nur geändert werden, wenn eine Berichtigungs- norm vorliegt. § 351 Abs. 1 2. Halbs. AO § 351 Abs. 1 2. Halbs. AO ➔ Diese Normen können in den Einzelgesetzen geregelt werden. Hinweis: Eine Berichtigungsnorm enthält das Kapitalvermögen nicht, sodass die Berichtigungs- vorschriften der Abgabenordnung zu prüfen sind. Antrag auf Günstigerprüfung als rückwirkendes Ereignis Tritt ein Ereignis ein, dass steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis), kann der ursprüngliche Steuerbescheid geändert werden. ➔ Jedoch löst nicht jedwede Änderung eines Steuerbescheides die Möglichkeit zur zulässigen nachträglichen Beantragung der Günstigerprüfung aus. Nur wenn durch einen Änderungsbescheid nach Bestandskraft des bisherigen Bescheids erst- mals ein Zustand entsteht, • der eine erfolgreiche Günstigerprüfung erstmals ermöglicht, • liegt in der nachträglichen Beantragung einer Günstigerprüfung ein rückwirkendes Ereignis. § 32 d Abs. 6 EStG § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO So verhielt es sich im Entscheidungsfall aber grundsätzlich nicht. Beispiel 113: Die Günstigerprüfung hätte bereits mit dem erstmals bekanntgegebenen Bescheid erfolgreich von Ronneby beantragt werden können. Lösung: Die geänderten Beteiligungseinkünfte alleine lösen damit kein rückwir- kendes Ereignis aus, durch das ein korrekturbedürftiger Zustand ge- schaffen wird. Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 132 - Hinweis: Denn durch sie änderte sich die tarifliche Einkommensteuer - offenbar infolge geän- derter Verlustzuweisungshöhen - nicht. Praxisanmerkungen Die Günstigerprüfung dürfte gerade im Zusammenhang mit der Einkommensteuer-Veranla- gung ab 2023 eine größere Rolle als in den letzten Veranlagungsjahren spielen. ➔ Hintergrund hierfür sind die höheren Guthabenzinsen der Kreditinstitute. Der Entscheidungsfall verdeutlicht, dass der Antrag auf Günstigerprüfung rechtzeitig mit erstmaliger Veranlagung zu stellen ist. Beispiel 114: Dies setzt in der Beratungspraxis wiederum voraus, dass der Mandant Söderhamn dem steuerlichen Berater die Jahressteuerbescheinigungen rechtzeitig zur Erklärungsbearbeitung vorlegt. Lösung: Werden die Bescheinigungen erst nach bestandskräftig erlassenem Be- scheid vorgelegt, scheidet eine wirksame erstmalige Beantragung der Günstigerprüfung regelmäßig aus. Hinweis: Nur in seltenen Fällen dürfte sich eine Änderung (nachträglich bekanntgewordene Tat- sachen ohne grobes Verschulden) ergeben. Abwahl der Abgeltungsteuer: Tätigkeitsvoraussetzungen nur im Erstjahr Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen im Regelfall der Abgeltungsteuer. Wer an einer Kapitalgesellschaft in gewissem Umfang beteiligt ist, • kann die Anwendung des Teileinkünfteverfahrens wählen, • auch um sich einen anteiligen Werbungskosten-Abzug zu sichern. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO BFH-Urteil vom 12.12.2023 VIII R 2/21, BFH/NV 2024, 576 Die Wahl bindet grundsätzlich auch für die vier folgenden Veranlagungsjahre. ➔ Die Wahl kann später nicht zurückgenommen werden. Hinweis: Die Tatbestandsmerkmale für die Optionsbesteuerung müssen aber nur im Antragsjahr (Erstjahr), nicht aber in den Folgejahren vorliegen. Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 133 - Rechtslage zu Beteiligungserträgen aus unternehmerischen Beteiligungen Kapitalerträge können unter bestimmten Voraussetzungen mit dem regulären Einkommen- steuertarif statt mit der Abgeltungsteuer besteuert werden. Dazu zählen vornehmlich offene und verdeckte Gewinnausschüttungen. § 20 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 EStG ➔ Eine tarifliche Besteuerung kann sich wegen einem dann möglichen Wer- bungskostenabzug als steuergünstig erweisen. Denn die Beteiligungserträge sind sodann nach dem Teileinkünfteverfahren zu versteuern. ➔ Wobei durch diese Option auch Werbungskosten in Höhe von 60 % in Abzug gebracht werden können. Voraussetzung hierfür ist, dass der Steuerpflichtige im Veranlagungszeitraum, für den der Antrag erstmals gestellt wird, unmittelbar oder mittelbar • zu mindestens 25 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist oder • zu mindestens 1 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist und durch eine beruf- liche Tätigkeit für diese einen maßgeblichen unternehmerischen Einfluss auf deren wirtschaftliche Tätigkeit nehmen kann. Diese gesetzliche Regelung gilt erstmals für Anträge für den VZ 2017. Vor Verabschiedung des „Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilfericht- linie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzung und -verlagerungen“ war der An- trag auf Abwahl der Abgeltungsteuer zulässig bei einer Beteiligung von 1 % an der Kapi- talgesellschaft und einer beruflichen Tätigkeit für diese. Beispiel 115: Die individuelle Besteuerung in der Steuererklärung setzt einen Antrag von Avesta voraus. Der Antrag ist spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklä- rung für den jeweiligen Veranlagungszeitraum zu stellen. Lösung: Der Antrag im Erstjahr bindet auch für die folgenden vier Veranla- gungszeiträume. Die Antragsvoraussetzungen sind nicht aber erneut zu belegen. § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. d EStG § 3 c Abs. 2 Satz 1 EStG § 32 d Abs. 2 Nr. 3 EStG § 52 Abs. 33 b Satz 3 EStG BGBl I 2016, 3000 vom 20.12.2016 § 32 d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 und Satz 3 EStG Der BFH musste sich nunmehr mit der Frage auseinandersetzen, ob nach einer wirksamen Antragstellung im Erstjahr auch in den folgenden vier Jahren zu unterstellen ist, • dass die materiell-rechtlichen Antragsvoraussetzungen gegeben sind • oder ob diese in den Folgejahren tatsächlich vorliegen müssen. Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 134 - Sachverhalt: Gewinnausschüttungen nach Beendigung der beruflichen Tätigkeit Der entscheidungsrelevante Sachverhalt verhielt sich dabei wie folgt. Beispiel 116: Die Kläger Fagersta sind Eheleute und werden für die Streitjahre 2014 und 2015 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war in den Vorjahren und in den Streitjahren zu 12,5 % an der Skara-GmbH beteiligt. Bis Ende 2011 war er Gesellschafter-Geschäftsführer der Skara-GmbH. Er war nach Beendigung seiner Tätigkeit als Geschäftsführer bis zum 31.3.2013 als Arbeitnehmer bei der Skara-GmbH angestellt. In den Streitjahren war der Kläger in unveränderter Höhe an der Skara- GmbH beteiligt, aber nicht mehr für diese tätig. Der Kläger erzielte aus der Beteiligung an der Skara-GmbH in den Streitjahren Gewinnausschüttungen. 2014: rund 100.000 EUR und 2015: rund 71.000 EUR. Im Zusammenhang mit diesen Kapitalerträgen waren dem Kläger Auf- wendungen im Streitjahr 2014 in Höhe von rund 1.250 EUR und im Streitjahr 2015 von rund 1.400 EUR entstanden. Der Kläger hatte in der Einkommensteuererklärung 2013 erstmals einen Antrag gestellt. Die Anwendung des Teileinkünfteverfahrens für die von der Skara- GmbH bezogenen Dividenden und den anteiligen Abzug der Werbungs- kosten wurden geltend gemacht. Dem ist das Finanzamt jedoch gefolgt. Das Finanzamt wandte dagegen in den Veranlagungsjahren 2014 und 2015 wiederum den gesonderten Steuertarif an. Dies wurde damit begründet, dass die materiell-rechtlichen Vorausset- zungen für eine Antragstellung auch in jedem Folgejahr zu erfüllen seien. Dies sei in den Streitjahren mangels tatsächlicher Tätigkeit zugunsten der Gesellschaft im Streitfall nicht erfüllt. Lösung: Die Klage der Eheleute hatte grundsätzlich Erfolg. § 32 d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. b EStG Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 135 - Nach Auffassung des Finanzgerichts Köln werden die Tatbestandsvo- raussetzungen für die Anwendung des Optionsrechts zur tariflichen Besteuerung auch für die dem Antragsjahr folgenden vier Veranla- gungsjahre fingiert. Auffassung des BFH Der BFH hat sich grundsätzlich der Auffassung des Finanzgerichts Köln angeschlossen. Die Revision wurde als unbegründet zurückgewiesen. Der Kläger hat für den Veranlagungszeitraum 2013 das Wahlrecht wirksam ausgeübt. Er war mindestens zu 1 % an der Skara-GmbH unmittelbar beteiligt (hier: 12,5 %) und er hatte für diese im Jahr 2013 eine berufliche Tä- tigkeit ausgeübt. Der BFH betonte für die bis 2016 geltende Rechtslage nochmals, dass keine quantitative bzw. qualitative Vorgabe für die berufliche Tätigkeit vorliegen müsse. Der wirksame Antrag im Erstjahr bewirkt auch eine Anwendbarkeit der Optionsregelung in den folgenden vier Veranlagungsjahren, ohne dass die Antragsvoraussetzungen erneut zu belegen sind. Der Verzicht auf die Notwendigkeit des Beleges der Antragsvorausset- zungen bedeute für die Finanzverwaltung aber nicht, dass in den Folge- jahren die Antragsvoraussetzungen zu unterstellen seien. Fielen die Antragsvoraussetzungen, z. B. infolge fehlender beruflicher Tätigkeit zu Gunsten der Gesellschaft innerhalb der Folgejahre weg, entfalle auch die Optionsmöglichkeit. Die Nachweiserleichterung ersetze grundsätzlich nicht die Tatbe- standsvoraussetzungen. Der BFH hat sich dieser einschränkenden Auffassung der Finanzver- waltung nicht angeschlossen. Sind im Erstjahr die Antragsvoraussetzungen erfüllt, sind diese - unab- hängig von den tatsächlichen Verhältnissen - auch in den folgenden vier Veranlagungszeiträumen zu unterstellen. Bezug genommen wird auch auf die Gesetzesmaterialien zum Jahres- steuergesetz 2008. Danach gilt der Antrag grundsätzlich als für fünf Veranlagungszeit- räume als gestellt. Dabei wird fingiert, dass die Voraussetzungen für eine Option während dieses gesamten Zeitraums erfüllt sind. FG Köln Urteil vom 15.12.2020 11 K 1048/17, EFG 2021, 1111 BFH-Urteil vom 12.12.2023 VIII R 2/21 BFH/NV 2024, 576 § 32 d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 und Satz 4 EStG BFH-Urteil vom 12.12.2023 VIII R 2/21 BFH/NV 2024, 576 BMF-Schreiben vom 19.05.2022 BStBl I 2022, 724, Rz. 139 BT-Drucks. 16/7036, S. 14 Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 136 - Erst nach Ablauf von fünf Veranlagungszeiträumen sind ein erneuter Antrag und eine Darlegung der Antragsvoraussetzungen erforderlich. Hinweis: Diese Regelung dient der Verfahrensvereinfachung sowohl für den Steuerpflichtigen als auch für die Finanzverwaltung. Praxisfolgen Die BFH-Entscheidung widerspricht der bisherigen Verwaltungsauffassung. Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung auf diese unliebsame Rechtsprechung rea- gieren wird. ➔ Eventuell kommt es zu einem Nichtanwendungsgesetz. Die Beratungspraxis kann sich - auch in noch offenen Fällen – jedoch grundsätzlich auf diese Rechtsprechung berufen. Beispiel 117: Die Urteilsgrundsätze sind dabei über 2016 hinaus auch für die ab Jahre 2017 geltende Rechtslage und zwar für beide Optionsvoraussetzungen für Oxelösund bedeutsam. Lösung: Sinkt z. B. die Beteiligung unter die dort genannte Beteiligungsgrenze, dürfte die Option zur Regelversteuerung weiter gelten. § 32 d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a und b EStG Hinweis: Abzuwarten bleibt, ob dies auch nach Untergang der Gesellschaft weiterhin gilt; vieles dürfte jedoch dafürsprechen. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Abgrenzung: Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung versus Einkünfte aus Gewer- bebetrieb Werden beim Betrieb eines Boardinghauses mit mehreren Appartements keine hoteltypischen Service- und Buchungsleistungen erbracht, werden grundsätzlich Einkünfte aus Vermie- tung und Verpachtung erzielt. ➔ Es handelt sich nicht um Einkünfte aus Gewerbebetrieb. FG Köln Urteil vom 22.06.2023 11 K 315/19, EFG 2024, 621 Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 137 - Grundsätzliches Unter einem Boardinghouse versteht man einen Beherbergungsbetrieb, der sich meist an Langzeitnutzer in städtischer Umgebung wendet. ➔ Die Zimmer sind von ihrer Ausstattung her gesehen an privaten Wohnungen ausgerichtet. Hinweis: Der Service reicht von sehr geringem Angebot bis hin zu einem hotelmäßigen Roomservice. Beispiel 118: Im Boardinghaus des Klägers Arboga befinden sich Appartements mit einer Größe zwischen 28 qm und 75 qm. Zum Zweck der Vermietung der Appartements schloss der Kläger mit der Ulricehamn-GmbH einen Betreibervertrag. Die Ulricehamn-GmbH sollte die Appartements vermarkten. Dabei sollte ausschließlich der Kläger gegenüber den Kunden als Ver- tragspartner auftreten. Die Ulricehamn-GmbH sollte auf seine Rechnung und in seinem Namen handeln. Die mit den Kunden zu vereinbarenden Mieten sollten Warmendmieten sein, so dass eine Betriebskostenabrechnung hinfällig sei. Dem Kläger oblagen im Rahmen der Vertragserfüllung insbesondere folgende Pflichten: • Ausstattung der Appartements mit Möbeln und Hausrat, Ermögli- chung der Außenwerbung an der Immobilie, • Einrichtung eines Internetzugangs mit WLAN sowie TV-Signal, je- weils mit der Möglichkeit des Zugriffs in jedem Appartement, • Überlassung eines kleinen, möblierten Empfangsbüros mit Telefon und Internet nebst PKW-Stellplatz an die Ulricehamn-GmbH, • Einrichtung und Betrieb einer Webseite für die Immobilie mit Link von und zu der Internetpräsenz der Ulricehamn-GmbH, • Vermarktung ausschließlich über die Ulricehamn-GmbH. Die Ulricehamn-GmbH verpflichtete sich im Gegenzug, • die Appartements zu bewerben und zu vermarkten, ein sog. Co- Branding zu entwickeln, • die Appartements zu kategorisieren und mit Preisen zu versehen, • die Vermietung im Namen und auf Rechnung des Klägers vorzu- nehmen, • die Abwicklung der Mietverhältnisse durchzuführen, Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 138 - • eine Internetseite für das Objekt auf der eigenen Internetpräsenz zu erstellen, • die Immobilie zu bewerben, Mieter zu akquirieren, • Mieten einzuziehen einschließlich Kautionsverwaltung, • Durchführung von Besichtigungsterminen, Übergaben und Rück- gaben der Wohnungen, • einen Mitarbeiter einzustellen, „um die Betreuung der Kunden auch vor Ort zu gewährleisten“, • außerhalb der Geschäftszeiten eine 24-Stunden-Hotline zu betreiben. • Nachdem „die Appartements im Namen des Eigentümers befristet, möbliert vorwiegend an Geschäftsleute“ überlassen werden sollten, übernahm es die Ulricehamn-GmbH, den Mietern ein vollständiges Servicekonzept zur Verfügung zu stellen, das u. a. die regelmäßige Reinigung der Wohnungen und den regelmäßigen Wechsel von Wäsche beinhaltet. • Kurzfristige Vermietungen sollten nur in Ausnahmefällen erfolgen. • Auch bezüglich dieser Leistungen sollte der Kläger gegenüber den Kunden als Vertragspartner auftreten. Die Ulricehamn-GmbH war befugt, die insoweit erforderlichen Leistungen an Subunternehmer zu vergeben und monatlich gegenüber dem Kläger abzurechnen. Als Entgelt war zu Gunsten der Ulricehamn-GmbH ein „manage- ment fee“ vereinbart, dass sie bei der monatlichen Weitergabe der vereinnahmten Mieten an den Kläger einbehielt. • Auf Grundlage dieses Vertrages überließ der Kläger an die Ulri- cehamn-GmbH ein möbliertes Büro mit Telefon und Internet im ersten UG des Gebäudes. • Die Ulricehamn-GmbH stellte die Zeugin ein und wies ihr die Auf- gabe zu, die Reinigungsdienstleistungen der Eksjö-GmbH zu koor- dinieren, zu überwachen und zu kontrollieren. • Die W-GmbH wurde von der Ulricehamn-GmbH beauftragt, auf Grundlage eines Rahmenvertrages Reinigungsleistungen zu erbrin- gen. • Der Vermarktung des Objekts einschließlich der Kontaktanbah- nung diente die seitens der Ulricehamn-GmbH betriebene Internet- präsenz, auf der für die verschiedenen Objekte u. a. das streitgegen- ständliche einzelne Stadtortseiten eingerichtet wurden. Daneben er- folgte die Vermarktung des Objekts über Buchungsportale. Jeden- falls ab 2019 wurden über diese Kanäle auch Kundenfragen bzw. Kritik durch Mitarbeiter der Ulricehamn-GmbH zur Anbahnung von Verträgen abgewickelt. • Zur Anbahnung von Verträgen übersandte die Ulricehamn-GmbH den potenziellen Mietern Angebote zum Abschluss von nummerier- ten und vom Geschäftsführer unterschriebenen Mietverträgen und bat zur Bestätigung der Reservierung um Rücksendung des unter- schriebenen Vertrags. Ausweislich des Mustermietvertrages bein- haltete die Miete „alle Nebenkosten (Strom, Wasser, Heizung, TV etc.), die 14-tägliche Reinigung mit Wechsel von Bett & Frottee- wäsche sowie die gesetzliche Umsatzsteuer". Die erste Monats- miete war mindestens fünf Tage vor Anreise per Überweisung oder am Tag der Anreise per Kreditkarte oder Barzahlung zu leisten. Die weiteren Monatsmieten waren jeweils zum Ersten des Monats un- bar fällig. Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 139 - • Die Aufenthaltsdauer der Mieter betrug im Jahr 2016 durchschnitt- lich zwei Monate. • Im Rahmen der Mietverträge wurden die Appartements vierzehntä- gig gereinigt und die Wäsche getauscht. • Den Mietern standen ein Highspeed-Internetzugang sowie eine Grundausstattung (vollmöbliertes Appartement inklusvie „Wel- come Package“) zur Verfügung. • In Gemeinschaftsräumen waren Waschmaschinen verfügbar. • Die daraus resultierenden Einkünfte wurden im Rahmen der Ein- kommensteuerveranlagung 2015 und 2016 als Einkünfte aus Ge- werbebetrieb qualifiziert. Im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2019 wurden die Einkünfte durch den Beklagten als Vermie- tungseinkünfte qualifiziert. Das Finanzamt forderte den Kläger auf, beginnend ab 2019 Bücher zu führen - und den Ge- winn durch Bestandsvergleich zu ermitteln. Hinweis: Hiergegen wandte sich der Kläger und vertrat die Auffassung, aus dem Betrieb des Boardinghaus werden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Lösung: Nach Auffassung des Finanzgerichts Köln ist die Klage gegen die Bi- lanzierungspflicht begründet. Das Finanzgericht ging davon aus, dass der Kläger Einkünfte aus Ver- mietung und Verpachtung aus folgenden, wesentlichen Gründen er- zielte: Gewerbliche Einkünfte liegen vor, wenn eine selbständige nachhaltige Betätigung vorliegt, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternom- men wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Ver- kehr darstellt. Als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal muss weiter hinzutreten, dass die Betätigung über den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung hinausgeht. Im Entscheidungsfall gehe die Vermietung nicht über den Rahmen der privaten Vermögensverwaltung hinaus, weil sie nicht dem von der Ver- kehrsanschauung geprägten Bild eines gewerblichen Unternehmens entspricht. Die Wohnungen wurden nicht für die kurzfristige Vermietung an lau- fend wechselnde Mieter bereitgehalten. Die durchschnittliche Verweildauer der Gäste war nicht nur kurzfristig (zumeist länger als 30 Tage). § 141 AO FG Köln Urteil vom 22.06.2023 11 K 315/19, EFG 2024, 621 § 15 Abs. 2 EStG BFH-Beschluss vom 25.06.1984 GrS 4/82, BStBl II 1984, 751 Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 140 - Es bestand nicht die Möglichkeit anzureisen, ohne zuvor einen Bu- chungsvertrag abgeschlossen zu haben. Der im Hotelbetrieb übliche Kundenverkehr ist damit ausgeschlossen. Neben der Gebrauchsüberlassung der möblierten Appartements hat der Kläger keine weitergehenden und ins Gewicht fallenden (Sonder-) Leistungen erbracht, die in personeller und organisatorischer Hinsicht signifikanten Aufwand erfordern. Hinsichtlich der auf den Internetseiten angepriesenen Sonderleistungen einer Espressobar, der Bereitstellung von Leihfahrrädern, der Gestel- lung von Baby- und Zustellbetten, der Vorhaltung einer 24-Stunden Ho- dine und eines Conciergeservice hat der Kläger dargelegt, dass diese Leistungen zu keinem Zeitpunkt tatsächlich erbracht wurden. Ein personeller und organisatorischer Aufwand konnte hiermit nicht verbunden gewesen sein. Die danach allein feststellbaren Leistungen der Gestellung von WLAN und Reinigung einschließlich der Bereitstellung von Bett- und Frottee- wäsche stellen sich als unschädliche Zusatzleistungen dar, die der Ver- mietungsleistung kein anderes Gepräge geben. Hierdurch wird in der Gesamtschau kein Leistungsniveau erreicht, das einer hotelmäßigen Beherbergung ähnlich wäre. Hinweis: Auch die Tatsache, dass eine Vielzahl von Appartements vermietet wurden, löst keine Gewerblichkeit aus. Praxisanmerkungen Für die Frage, ob die Einkünfte aus der Vermietung eines Boardinghauses den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung oder denen aus Gewerbebetrieb zuzuordnen sind, hat das Fi- nanzgericht Köln die Ferienwohnungsgrundsätze herangezogen. ➔ Hier scheiterte die Gewerblichkeit insbesondere an der fehlenden kurzfristi- gen Vermietung der Wohnung an laufend wechselnde Mieter. Die Entscheidung verdeutlicht die Prüfung nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. Beispiel 119: Der ertragsteuerliche Nachteil von gewerblichen Einkünften wird je- doch zum Vorteil bei Lindesberg. Die stillen Reserven sind steuerverhaftet. H 15.7 Abs. 2 ESTH „Ferien- wohnung“ §§ 13 a, 13 b ErbSTG RE 13 b. 13 ErbStR Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 141 - Lösung: Dies gilt, wenn bei Übergaben die Verschonung für Gewerbebetriebe in Anspruch genommen werden kann. Hinweis: Deshalb kann auch eine bewusste Herbeiführung einer gewerblichen Vermietung eine Gestaltungsempfehlung sein um die Steuerbefreiung nach dem Erbschaftsteuergesetz zu erhalten. Gebäudeabschreibung und Neuerungen durch das Wachstumschancengesetz Grundsätzliches Besonderer Bedeutung für Investoren kommen die zwischenzeitlichen Änderungen bei der Gebäudeabschreibung zu. Beispiel 120: Durch die Kombination der neuen degressiven Abschreibung für Wohn- gebäude mit der Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau (vornehmlich Effizienzhäuser 40) können in den Erstjahren hohe Ab- schreibungen bei Amal geltend gemacht werden. Lösung: Dies ist eine neue Gestaltungsmöglichkeit auch für Vermietungen un- ter nahen Angehörigen, wobei nach Ablauf der 10 Jahresfrist nach ge- genwärtigem Stand der Dinge eine Objektveräußerung - auch an nahe Angehörige - ohne Besteuerung zulässig ist. § 23 EStG Bei Investitionen in Effizienzhäuser 40 dürfen dabei allerdings nicht die zusätzlichen - zum Teil sogar sehr hohen - Kosten zur Erlangung des Qualitätssiegels Nachhaltiges Gebäude nicht verkannt werden. ➔ Andererseits führen öffentliche Förderungen wie z. B. günstige KfW-Darle- hen für nachhaltiges Bauen nicht zu einem Förderausschluss Hinweis: Dies ist anders als dies bei den haushaltsnahen Dienstleistungen oder der energeti- schen Sanierung der Fall ist. Kürzere Nutzungsdauer Eine kürzere Gebäudenutzungsdauer kann unverändert geltend gemacht werden, sofern diese die gesetzlich typisierte Nutzungsdauer unterschreitet. §§ 34 a und 35 c EStG § 35 a Abs. 3 Satz 2 EStG § 35 c Abs. 3 Satz 2 EStG § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 142 - Hinweis: Die im Gesetzgebungsverfahren diskutierte Abschaffung hat der Gesetzgeber nicht beschlossen. Ebenso wenig hat der Gesetzgeber die Forderung der Bundesländer übernommen, die sich für eine gesetzliche Regelung zur Nachweisführung der kürzeren Nutzungsdauer ausgespro- chen hatten. Beispiel 121: Der BFH hat entschieden, dass sich der Steuerpflichtige Säffle zur Dar- legung einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer eines zur Ein- künfteerzielung genutzten Gebäudes grundsätzlich jeder Darlegungs- methode bedienen kann. Die Methode muss sich im Einzelfall zur Führung des erforderlichen Nachweises geeignet erscheinen. Lösung: Anders als es die Finanzverwaltung vertritt, ist die Vorlage eines Bau- substanzgutachtens nicht Voraussetzung für die Anerkennung einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer. BR-Drucks. 433/23 vom 20.10.2023 und dort § 11 c EStDV-E BFH-Urteil vom 28.07.2021 IX R 25/19, BFH/NV 2022, 108 BMF-Schreiben vom 22.02.2023 IV C 3 – S 2196/22/10006: 005, BStBl I 2023, 332 Mit der Aufnahme von Nachweisregelungen sollte auch verhindert werden, • dass jegliche Gutachten - auch durch Nicht-Sachverständige Personen oder einfache „Internetgutachten“ • für die Bestimmung der tatsächlichen Nutzungsdauer akzeptiert werden. Derzeit ist die weitere Vorgehensweise dazu offen. ➔ Es bleibt abzuwarten, ob eine gesetzliche Regelung in einem weiteren Gesetz aufgenommen werden wird. Der lineare Abschreibungssatz für nach dem 31.12.2022 fertiggestellte Wohngebäude wurde durch das Jahressteuergesetz 2022 auf 3 % angehoben. Hinweis: Der Gesetzgeber hat durch das Wachstumschancengesetz die gesetzlichen Vorgaben an diese Änderung angepasst. Degressive Gebäudeabschreibung Durch das Wachstumschancengesetz hat der Gesetzgeber bei den Abschreibungen eine neue Regelung aufgenommen. § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG § 7 Abs. 5 a EStG Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 143 - Gesetzliche Regelung: Bei Gebäuden, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem ande- ren Staat belegen sind, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschafts- raum (EWR-Abkommen) angewendet wird, soweit sie Wohnzwecken dienen und vom Steuerpflicthigen hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung ange- schafft worden sind, kann statt der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträ- gen nach Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbe- trägen erfolgen, wenn mit der Herstellung nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029 begonnen wurde oder die Anschaffung auf Grund eines nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029 rechtswirksam abgeschlossenen ogligatorischen Vertrags erfolgt. § 7 Abs. 5 a EStG Als Beginn der Herstellung gilt das Datum in der nach den jeweiligen landesrechtli- chen Vorschriften einzureichenden Baubeginnsanzeige. Sollten landesrechtlich im Einzelfall keine Baubeginnsanzeigen vorgeschrieben sein, hat der Steuerpflichtige zu erklären, dass er den Baubeginn gegenüber der zuständigen Baubehörde freiwillig angezeigt hat. Die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen kann nach einem unverän- derlichen Prozentsatz in Höhe von 5 Prozent vom jeweiligen Buchwert (Restwert) vorgenommen werden. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend. Bei Gebäuden, bei denen die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen bemessen wird, sind Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaft- liche Abnutzung nicht zulässig. Der Übergang von der Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen zur Ab- setzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen ist zulässig. Die weitere Absetzung für Abnutzung bemisst sich nach dem Übergang zur Absetzung für Abnutzung im Sinne des Absatzes 4 vom Restwert und dem nach Abs. 4 unter Be- rücksichtigung der Restnutzungsdauer maßgebenden Prozentsatz. Persönlich begünstigte Personen / Belegenheit der begünstigten Wohnung Die degressive Gebäudesabschreibung wird sowohl für natürliche Personen, Personenge- meinschaften als auch körperschaftsteuerpflichtige Personen gewährt. ➔ Es kann Privatvermögen oder Betriebsvermögen vorliegen. Beispiel 122: Die degressive Gebäude-AfA kann (Wahlrecht) für die Anschaffung oder Herstellung neuer Wohnungen von Sigtuna in Anspruch genom- men werden. Die Gebäude müssen sich im Inland oder in einem Mitgliedstaat der EU bzw. einem EWR-Staat befinden. § 7 Abs. 5 a EStG § 7 Abs. 5 a EStG Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 144 - Lösung: Die degressive Gebäude-AfA gilt unabhängig davon, ob das Wohnge- bäude dem Betriebs- oder Privatvermögen zugeordnet wird. Auch auf Werkswohnungen, die unter Berücksichtigung eines steuerfreien Bewertungsab- schlages an Mitarbeiter begünstigt überlassen werden, kann die degressive Gebäude-AfA zur Anwendung kommen. ➔ Auch ist es unerheblich, ob die Investition durch eine einkommensteuer- oder körperschaftsteuerpflichtige Person erfolgt. Hinweis: Auch bei beschränkt Steuerpflichtigen mit inländischen Einkünften kann die neue Sonderabschreibung in Anspruch genommen werden. Degressiver Abschreibungssatz statt lineare Gebäude-AfA Die degressive Gebäude-AfA kann (Wahlrecht) statt der linearen Gebäude-AfA in Anspruch genommen werden, • d. h. die Voraussetzungen für die lineare Gebäude-AfA müssen erfüllt sein, • damit diese zugunsten der neuen degressiven Gebäude-AfA auch abgewählt werden kann. Hinweis: Die lineare Gebäude-AfA gilt für Gebäude, die nach dem 31.12.2022 fertiggestellt worden sind. Beispiel 123: Die Gebäude von Sölvesborg dürfen nicht die sonstigen AfA-Voraus- setzungen erfüllen. Lösung: Das sind Gebäude, soweit sie zu einem Betriebsvermögen gehören und nicht Wohnzwecken dienen und Bauantragstellung nach dem 31.03.1985. Der degressive Abschreibungssatz beträgt 5 % (zunächst waren 6 % vorgesehen). ➔ Dieser Abschreibesatz ist von den (fortgeführten) Anschaffungs- oder Her- stellungskosten zu ermitteln. Durch den gesetzlichen Verweis hat im Jahr der Anschaffung oder Herstellung eine zeitan- teilige Ermittlung zu erfolgen. § 8 Abs. 2 Satz 12 EStG § 7 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a EStG § 7 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a EStG § 7 Abs. 4 Nr. 1 EStG § 7 Abs. 5 a Satz 4 EStG § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG § 7 Abs. 5 a Satz 5 EStG i. V. m. § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG § 7 Abs. 5 a Satz 7 und 8 EStG Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 145 - Hinweis: Ein Übergang von der degressiven zur lineare Gebäude-AfA ist zulässig. Die lineare Absetzung für Abnutzung ist nach dem Wechsel vom Restwert vorzunehmen und auf die Restnutzungsdauer zu verteilen. ➔ Der Restwert ermittelt sich dabei von den um die bisherigen Abschreibungen geminderten ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellungskosten. Der linearen Absetzung für Abnutzung zugrunde zu legende Prozentsatz ermittelt sich • aus der Differenz zwischen dem pauschalen Prozentsatz zugrundeliegenden Ab- schreibungszeitraum von dem bisherigen Abschreibungszeitraum des Gebäudes • bezogen auf den Restwert. Hinweis: Er orientiert sich damit grundsätzlich an einer Nutzungsdauer von 33 1/3 Jahren. (Vereinfachtes) Beispiel 124: Es erfolgt die Fertigstellung des ansonsten begünstigten Gebäudes von Torshälla im Januar 2024. § 7 Abs. 4 EStG BT-Drucks. 20/9396 vom 16.11.2023, S. 20 § 7 Abs. 5 a EStG Lösung: Jahr Gebäude-An- schaffungskosten Degressive AfA (5 %) Rest-ND Lineare AfA 2024 400.000,00 EUR 20.000,00 EUR 33,33 12.000 EUR 2025 380.000,00 EUR 19.000,00 EUR 32,33 11.754 EUR 2026 361.000,00 EUR 18.050,00 EUR 31,33 11.523 EUR 2027 342.950,00 EUR 17.147,50 EUR 30,33 11.307 EUR 2028 325.802,50 EUR 16.290,13 EUR 29,33 11.108 EUR 2029 309.512,38 EUR 15.475,62 EUR 28,33 10.925 EUR 2030 294.036,76 EUR 14.701,84 EUR 27,33 10.759 EUR 2031 279.334,92 EUR 13.966,75 EUR 26,33 10.609 EUR 2032 265.368,17 EUR 13.268,41 EUR 25,33 10.476 EUR 2033 252.099,76 EUR 12.604,99 EUR 24,33 10.362 EUR 2034 239.494,78 EUR 11.974,74 EUR 23,33 10.266 EUR 2035 227.520,04 EUR 11.376,00 EUR 22,33 10.189 EUR 2036 216.144,04 EUR 10.807,20 EUR 21,33 10.133 EUR 2037 205.336,83 EUR 10.266,84 EUR 20,33 10.100 EUR 2038 195.069,99 EUR 9.753,50 EUR 19,33 10.092 EUR Bei Anwendung der degressiven Gebäude-AfA ist eine Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung unzulässig. § 7 Abs. 5 a Satz 6 EStG ➔ Um diese besondere Abschreibung vorzunehmen, müsste auf die lineare Ab- schreibung gewechselt werden. Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 146 - Hinweis: Es kann sich im Einzelfall ein früherer Übergang zur linearen Gebäude-Abschreibung als steuerlich sinnvoll erweisen. Abschreibungs-Begünstigungszeitraum Wenngleich das Wachstumschancengesetz erst Ende März 2024 verkündet wurde, gilt die degressive Gebäude-AfA rückwirkend bereits für den Veranlagungszeitraum 2023. ➔ Der Gesetzgeber unterscheidet grundlegend zwischen Anschaffungs- und Herstellungsfällen. Herstellungsfall Mit der Herstellung muss nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029 begonnen werden. ➔ Als Beginn der Herstellung gilt das Datum in der nach den jeweiligen landes- rechtlichen Vorschriften einzureichenden Baubeginnsanzeige. Beispiel 125: Sollten landesrechtlich im Einzelfall keine Baubeginnsanzeigen vorge- schrieben sein, hat der Steuerpflichtige Lycksele zu erklären, dass er den Baubeginn gegenüber der zuständigen Baubehörde freiwillig angezeigt hat. Lösung: Die Baubeginnanzeige muss mindestens eine Woche vor Ausführung der ersten Baumaßnahme gegenüber der Bauaufsichtsbehörde mitge- teilt werden. § 72 BauO Ber- lin und Art. 68 Abs. 7 BayBO Hinweis: Damit liegt der steuerliche Baubeginn noch vor dem tatsächlichen Baubeginn. Bauvorbereitungen sind dagegen im Zusammenhang unerheblich. ➔ Die Nachweispflicht über den Baubeginn trägt derjenige, der die degressive Gebäude-AfA beanspruchen will. Der Zeitpunkt der Stellung des Bauantrags ist unerheblich. BR-Drucks. 433/23 vom 08.09.2023 S. 134 ➔ Diese Vorgabe sollte bei Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen somit nicht verkannt werden. Anders verhält es sich aber demgegenüber grundsätzlich bei Anwendung von Mietsonder- abschreibungen. § 7 Abs. EStG Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 147 - Hinweis: Nach dieser Vorschrift ist der Zeitpunkt des Bauantrags und nicht der Baubeginn maß- geblich. Anschaffungsfall Die Anschaffung des dem Grunde nach begünstigten Objekts muss auf Grund eines nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags erfolgen. ➔ Zudem muss die Gebäudeanschaffung bis zum Ende des Jahres der Fertig- stellung erfolgen. § 7 b Abs. 2 EStG BMF-Schreiben vom 07.07.2020 IV C 3 – S 2197/19/10009: 008, BStBl I 2020 § 7 Abs. 5 a Satz 1 EStG Beispiel 126: Der Zeitpunkt der Anschaffung des Gebäudes bei Tidaholm ist der Zeit- punkt der Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht. Lösung: Das ist regelmäßig der Fall, wenn Eigenbesitz, Gefahr, Nutzen und Las- ten auf den Erwerber übergehen. Für die Inanspruchnahme der degressiven Abschreibung im Fall der Anschaffung müssen also Fertigstellung und Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht in einem Kalender- jahr liegen. Hierdurch kann sich eine Förderfalle ergeben: • Unerheblich ist im Anschaffungsfall der Baubeginn; • diesen gilt es nur im Herstellungsfall zu prüfen. Anders verhält es sich bei der Anwendung von Mitsonderabschreibungen. Hinweis: Nach dieser Vorschrift ist im Anschaffungsfall auch der Zeitpunkt der Stellung des Bauantrags durch den Bauhersteller maßgeblich. Dienen zu fremden Wohnzwecken § 7 b EStG BMF-Schreiben vom 07.07.2020 IV C 3 – S 2197/10009:008 , BStBl I 2020, 623, Rz. 14 Fördervoraussetzung ist, dass das ansonsten begünstigte Objekt Wohnzwecken dient. ➔ Die Ausführungen der Finanzverwaltung zu § 7 b EStG dürften dabei ent- sprechend gelten. Hierbei sind aber auch die Sonderfälle bei Vermietung und Verpachtung weiterhin entspre- chend begünstigt. BMF-Schreiben vom 07.07.2020 IV C 3 – S 2197/10009:008 , BStBl I 2020, 623, Rz. 35 - 38 Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 148 - Beispiel 127: Eine Wohnung dient danach auch Wohnzwecken von Vimmerby, wenn sie aus besonderen betrieblichen Gründen an Betriebsangehörige über- lassen wird, z. B. Wohnung für den Hausmeister, für das Fachpersonal oder für Angehörige der Betriebsfeuerwehr. Lösung: Das häusliche Arbeitszimmer des Mieters dürfte zur Vereinfachung ebenso den Wohnzwecken dienenden Räumen zuzurechnen sein. Räume, die sowohl Wohnzwecken als auch betrieblichen oder beruflichen Zwecken dienen, sind je nachdem, welchem Zweck sie überwiegend dienen, • entweder ganz den Wohnzwecken oder ganz den betrieblichen • oder beruflichen Zwecken dienenden Räumen zuzurechnen. Ein leerstehendes Gebäude dient u. E. weiterhin zu Wohnzwecken, wenn nach dem Leer- stand eine Nutzung zu fremden Wohnzwecken beabsichtigt ist. ➔ Wird ein zunächst zu Wohnzwecken genutztes Gebäude künftig zu anderen Zwecken genutzt, scheidet ab diesem Zeitpunkt die Anwendung der degressi- ven Gebäude-Abschreibung aus. Hinweis: Dies ist z. B. bei gewerblichen Zwecken oder Nutzung zu eigenen Wohnzwecken grundsätzlich gegeben. Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau BMF-Schreiben vom 07.07.2020 IV C 3 – S 2197/10009:008 , BStBl I 2020, 623, Rz. 34 § 7 b EStG Die gesetzliche Vorgabe sieht schon seit längerem eine Sonderabschreibung für den Miet- wohnungsneubau vor. Begünstigt waren zunächst Baumaßnahmen • aufgrund eines nach dem 31.08.2018 und vor dem 01.01.2022 gestellten Bauantrags • oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige (Förderzeitraum I). Durch das Jahressteuergesetz 2022 hat der Gesetzgeber die Regelung für Bauanträge ab dem Jahr 2023 wiederbelebt. Hinweis: Durch das Wachstumschancengesetz hat der Gesetzgeber diese Regelung rückwir- kend ab dem Jahr 2023 ausgeweitet. BMF-Schreiben vom 07.07.2020 IV C 3 – S 2197/10009:008 , BStBl I 2020, 623 JStG 2022 vom 16.12.2022 BGBl I 2022, 2294 Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 149 - Eine Sonderabschreibung kann danach in Anspruch genommen werden, • wenn Wohnungen, die aufgrund eines nach dem 31.12.2022 und vor dem 01.10.2029 (vormals: 01.01.2027) gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige hergestellt werden, • in einem Gebäude liegen, das die Kriterien eines „Effizienzhaus 40“ mit Nach- haltigkeits-Klasse erfüllt • und dies durch Qualitätssiegel „Nachhaltiges Gebäude“ nachgewiesen wird (Förderzeitraum II). Im Gegensatz zur degressiven Gebäudeabschreibung kommt es insoweit auf den Zeitpunkt der Bauantragstellung und nicht auf den Baubeginn an. Beispiel 128: Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Lysekil dürfen für die Wohnung des Förderzeitraums II den Betrag in Höhe von 5.200 EUR je Quadratmeter Wohnfläche nicht übersteigen. Lösung: Bei höheren Baukosten je qm ist eine Sonderabschreibung insgesamt ausgeschlossen. § 7 b EStG § 7 b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG i. d. F. des JStG 2022 vom 16.12.2022 – BGBl I 2022, 2294 § 7 Abs. 5 a EStG § 7 b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG § 7 b EStG Bei Anschaffungsfällen kommt es damit auch maßgeblich auf die Aufteilung der Anschaf- fungskosten auf Grund und Boden und den Gebäudeanteil an. ➔ Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten können zu einer Versa- gung der Sonderabschreibung führen. Hinweis: Vor Verabschiedung des Wachstumschancengesetzes betrug die Baukostenober- grenze 4.800 EUR/qm. Der Gesetzgeber hat die Baukostenobergrenze rückwirkend ab dem Jahr 2023 und damit für den Förderzeitraum II erhöht. Beispiel 129: Die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung ist für Wohnun- gen von Söderköping des Förderzeitraums II auf maximal 4.000 EUR je Quadratmeter Wohnfläche begrenzt. Lösung: Die vormals geltende Höchstbemessungsgrundlage von 2.500 EUR/qm hat der Gesetzgeber ebenso rückwirkend ab dem Jahr 2023 und damit für den Förderzeitraum II erhöht. § 7 b EStG § 7 b EStG § 7 b Abs. 3 Nr. 2 EStG Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 150 - Die Sonderabschreibung kann erst ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung der Wohnung in Anspruch genommen werden. ➔ Eine Inanspruchnahme für den Förderzeitraum I kann nur bis zum Ablauf des Jahres 2026 erfolgen. Im Gegensatz zur Sonderabschreibung für den Förderzeitraum I • enthält das Gesetz zum Förderzeitraum II keine Regelung, • wonach die Sonderabschreibung nur bis zu einem bestimmten Jahr in Ansatz gebracht werden darf. Durch das Wachstumschancengesetz wird eine Kombination der Sonderabschreibung mit der degressiven Gebäudeabschreibung zugelassen. § 7 b EStG § 52 Abs. 15 a EStG § 7 b EStG § 7 b EStG § 7 Abs. 5 a EStG ➔ Hierdurch können sich gerade in den ersten vier Jahren Abschreibungen von rund 38 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten ergeben. Die Kombination der Mietsonderabschreibung und der ab dem Jahr 2023 auf 3 % erhöhten linearen Abschreibung ist zulässig. ➔ Diese Möglichkeit bietet steuerliche Anreize, die in das Investitionskalkül ein- zubeziehen sind. Alternativ ist eine Kombination der Mietsonderabschreibung und degressiver Abschreibung ebenfalls zulässig. Hinweis: Nach Ablauf des Begünstigungszeitraums ist die weitere Abschreibung neu zu bestim- men. § 7 b Abs. 1 Satz 1 EStG i. d. F. des Wachs- tumschancenge- setzes: BGBl I 2024 Nr. 108 § 7 a Abs. 9 EStG Beispiel 130: Die Herstellungskosten bei Solleftea für ein „Effizienzhaus 40“ mit Qualitätssiegel „Nachhaltiges Gebäude“ betragen 500.000 EUR. Die Wohnfläche beträgt 100 qm. Der Bauantrag wurde am 01.06.2023 gestellt. Der Baubeginn war am 02.10.2023. Die Objektfertigstellung liegt im Januar 2025. Das Gebäude wird zu fremden Wohnzwecken vermietet. Lösung: Sowohl die degressive Gebäudeabschreibung als auch die Miet-Sonder- abschreibung nach § 7 b EStG können vom Steuerpflichtigen gleichzei- tig beansprucht werden. § 7 b EStG Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 151 - Der steuerlichen Vorteilhaftigkeit der hohen steuerwirksamen Abscheibungen in den ersten Jahren stehen hohe Kosten für die Vergabe des Qualitätssiegels „Nachhaltiges Gebäude“ gegenüber. ➔ Andererseits werden jedoch für „Effizienzhäuser 40“ zumindest zinsverbil- ligte Kredite vergeben. All dies sollte grundsätzlich bei den Überlegungen in die Wirtschaftlichkeitsberechnung miteinbezogen werden. Hinweis: Einer Investition allein aus steuerlichen Gründen dürfte abzuraten sein. Sonstige Einkünfte Private Veräußerungsgeschäfte Private Veräußerungsgeschäfte und Gartengrundstück www.qng.info KfW-Bundesför- derung für effizi- ente Gebäude (BEG) – KfW - Klimafreundli- cher Neubau - Wohngebäude Private Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken liegen vor, wenn der Zeitraum zwischen der Anschaffung und der Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Von der Besteuerung werden aber solche Grundstücke ausgenommen, die im Zeitraum zwi- schen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung • ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken • oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegan- genen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden. Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 152 - Hinweis: Ein Zusammenhang eines geteilten Grundstücks mit dem eigengenutzten Wohnheim liegt nicht mehr vor, wenn die Teilung zwecks Veräußerung erfolgt. Blick in die aktuelle Rechtslage Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften unterliegen der Besteuerung. Dazu gehören Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewin- nungsrecht), bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Ausgenommen von der Besteuerung sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen An- schaffung oder Fertigstellung und Veräußerung genutzt werden: • ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken (1. Alternative) oder • im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken (2. Alternative) Der BFH musste nunmehr die Frage beurteilen, ob der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken auch ein zwecks Verkaufs geteiltes Grundstück zuzurechnen ist. Hinweis: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt verhielt sich folgendermaßen. §§ 22 Nr. 2 i. V. m. 23 EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG BFH-Urteil vom 26.09.2023 VIII R 10/21 § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 S§ a2t3z A3bEsS. t1G Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG BFH-Urteil vom 26.09.2023 IX R 14/22 Beispiel 131: Die Kläger Hedemora sind verheiratet und wurden zusammen zur Ein- kommensteuer veranlagt. Die Kläger erwarben 2014 zu je1/2 ein Grundstück (3.863 qm). Der Einzug in das Eigenheim erfolgte in 2015 nach Sanierung. Infolge der sich nachträglich herausgestellten Bebaubarkeit des großen Grundst'ücks wurde dieses geteilt. Ein Grundstücksteil von 1.000 qm wurde nach der Teilung in 2019 ver- äußert. Zuvor wurden Abriss- und Abholzungsmaßnahmen durchgeführt. Bis zum Verkauf wurde das geteilte Grundstück offenbar weiter als Gar- tengrundstück genutzt. Das Finanzamt ging in Bezug auf den veräußerten Grundstücksteil von einem privaten Veräußerungsgeschäft aus und versteuerte damit einen Betrag in Höhe von rund 66.000 EUR. Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 153 - Lösung: Auch das Niedersächsische Finanzgericht ging von einem privaten Ver- äußerungsgeschäft aus. Ein Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem weiter bewohnten Objekt liege nach Abtrennung und anschließender Veräußerung nicht mehr vor. Niedersächsi- sches FG Urteil vom 20.07.2022 4 K 88/21, EFG 2023, 494 BFH: Geteiltes Grundstück ist eigenständig zu beurteilen und löst ein privates Veräu- ßerungsgeschäft aus. Die Revision gegen die Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts ist unbegründet und wurde zurückgewiesen. Der BFH stellte zunächst heraus, dass die Anschaffung und die Veräußerung innerhalb der 10 Jahresfrist stattgefunden habe und demnach ein privates Veräußerungsgeschäft vorliege. • Zwischen dem veräußerten und dem angeschafften Wirtschaftsgut muss eine wirtschaftliche Identität (Nämlichkeit) vorliegen. • Hiervon geht der BFH aus, wenn das angeschaffte Wirtschaftsgut nach Teilung nur zum Teil veräußert wird (wirtschaftliche Teilidentität). Auch im Entscheidungsfall erbrachte Abriss- und Abholzungsmaßnahmen auf dem abge- teilten Grundstück änderten an dem Vorliegen einer Teilidentität nichts. Hinweis: Das private Veräußerungsgeschäft wird nicht von der Besteuerung ausgenommen. Durch die Grundstücksteilung entfiel der einheitliche Nutzungs- und Funktionszusammen- hang des neuen Grundstücksteils zu dem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäude nebst dazugehörigem Grund und Boden. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG Beispiel 132: Mit der Teilung bei Strömstad entstanden aus dem bis dahin einheitli- chen Wirtschaftsgut Grund und Boden zwei neue Wirtschaftsgüter (Grundstücke), deren „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ jeweils ge- trennt zu betrachten ist. Lösung: Das abgetrennte Grundstück kann nach Auffassung des BFH trotz Tei- lung noch in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammen- hang mit dem zu eigenen Wohnzwecken genutzten bebauten anderen Grundstück stehen. Im Entscheidungsfall hat der BFH diesen einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammen- hang aber abgelehnt. Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 154 - Die Abtrennung der Teilfläche erfolgte grundsätzlich zwecks Veräußerung und Bebauung durch den Erwerber. • Die Abtrennung und die dokumentierte Veräußerungsabsicht überlagern den Zu- sammenhang mit dem eigengenutzten Gebäude und dessen Grundstück. • Von einer Eigennutzung des später veräußerten Grundstücksteils ging der BFH zudem nicht aus, selbst wenn die Kläger dieses Flurstück bis zur Veräußerung als Garten genutzt haben sollten. Unter welchen anderen Voraussetzungen ein einheitlicher Nutzungs- und Funktionszusam- menhang mit dem eigengenutzten Gebäude nebst dessen Grundstück bejaht werden kann, ließ der BFH ausdrücklich offen. Die Veräußerung eines Gartengrundstücks sei somit grundsätzlich steuerpflichtig, so heißt es in verschiedenen Meldungen. § 23 EStG ➔ So „einfach“ hat es sich der BFH jedoch wirklich nicht gemacht. Beispiel 133: Im Entscheidungsfall wurde zwar eine Steuerpflicht bei Skanör ange- nommen, weil die Teilung des „Gartengrundstücks“ zum Zwecke der Veräußerung erfolgte. Lösung: Eine Teilung muss aber nicht automatisch den Nutzungs- und Funkti- onszusammenhang mit dem eigengenutzten Gebäude entziehen. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG Der BFH betont dies ausdrücklich, jedoch ohne zu bestimmen, unter welchen Vorausset- zungen dieser Zusammenhang vorliegt bzw. entfällt. Hinweis: Weitere BFH-Entscheidungen sind zu erwarten; die Beratungspraxis sollte dies bereits jetzt im Blick haben. Überlassung an die Schwiegermutter Private Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken liegen vor, wenn der Zeitraum zwischen der Anschaffung und der Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Von der Besteuerung werden aber solche Grundstücke ausgenommen, die im Zeitraum zwi- schen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung • ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken • oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegan- genen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden. Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 155 - Die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, wenn eine Nutzung durch ein kinder- geldberechtigendes Kind erfolgt. ➔ Sie liegt jedoch nicht vor, sofern einer anderen - wenngleich unterhaltsbe- rechtigte Person - die Wohnung unentgeltlich überlassen wird. Hinweis: Eine zu erfassende Grundstücksveräußerung liegt vor, wenn eine Wohnung der (Schwieger-)Mutter zur Nutzung überlassen wird. Blick in die aktuelle Rechtslage Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften unterliegen der Besteuerung. Dazu gehören Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewin- nungsrecht), bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. § 23 EStG BFH-Urteil vom 14.11.2023 IX R 13/23 §§ 22 Nr. 2 i. V. m. 23 EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG Beispiel 134: Um ein „privates“ Veräußerungsgeschäft handelt es sich bei einer Im- mobilienveräußerung von Simrishamn nicht, wenn dieses Geschäft an- deren Einkunftsarten zuzurechnen ist. Lösung: Durch die Subsidiaritätsregelung ist vor der Besteuerung immer zu prü- fen, ob z. B. ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt. Eine besondere Bedeutung kommt der Ausnahmeregelung zu. ➔ Bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen ist trotz Einhaltung der Zehn- Jahresfrist kein privater Veräußerungsgewinn zu erfassen. Ausgenommen von der Besteuerung sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen An- schaffung oder Fertigstellung und Veräußerung genutzt werden: • ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken (1. Alternative) oder • im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jah- ren zu eigenen Wohnzwecken (2. Alternative) Für die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken muss das Gebäude aber dabei zumindest auch selbst genutzt werden. § 23 Abs. 2 EStG § 23 EStG § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG BFH-Urteil vom 01.03.2021 IX R 27/19 ➔ Unschädlich ist, wenn es gemeinsam mit Familienangehörigen oder einem Dritten bewohnt wird. Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 156 - Der BFH musste nunmehr die Frage beurteilen, ob als Nutzung zu eigenen Wohnzwecken auch die unentgeltliche Überlassung an die (Schwieger-) Mutter zu beurteilen ist. Hinweis: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt verhielt sich folgendermaßen. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG BFH-Urteil vom 14.11.2023 IX R 13/23 Beispiel 135: Die Kläger Harparanda sind verheiratet und wurden im Streitjahr zu- sammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Kläger erwarben 2009 zu je 1/2 eine Eigentumswohnung. Diese Eigentumswohnung wurde bis zu ihrem Tod am 24.12.2016 an die Mutter der Klägerin unentgeltlich zur Nutzung überlassen. Unterhaltsleistungen machten die Kläger für die unentgeltliche Nut- zungsüberlassung nicht geltend. Nach dem Tod der (Schwieger-) Mutter wurde die Eigentumswohnung in 2017 mit Gewinn verkauft. Die Kläger gingen von einer ausschließlichen Nutzung zu eigenen Wohnzwecken aus. Demgegenüber erfasste das Finanzamt bei dem Kläger und der Klägerin einen Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft in Höhe von jeweils rund 16.300 EUR. Lösung: Finanzgericht Düsseldorf Die Klage hatte keinen Erfolg. Es liegt nach Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf keine Nutzung der Kläger zu eigenen Wohnzwecken vor. BFH Auch der BFH geht von einem privaten Veräußerungsgeschäft aus. Eine Besteuerungsbefreiung ergibt sich nicht, weil die Kläger die be- sagte Wohnung nicht selbst zu eigenen Wohnzwecken genutzt haben. Allein eine Wohnsitzmeldung unter der Immobilienadresse reicht für ein Bewohnen nicht aus, wenn man sich allenfalls für Besuchsfahrten gelegentlich dort aufhält und die Wohnung ansonsten von einem Dritten zu Wohnzwecken genutzt wird. Grundsätzlich liegt keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken vor, wenn die Wohnung entgeltlich oder unentgeltlich an einen Dritten überlas- sen wird, ohne sie zugleich selbst zu bewohnen. § 33 a EStG FG Düsseldorf Urteil vom 02.03.2023 14 K 1525/19 E, F. EFG 2023, 754 § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG BFH-Urteil vom 29.05.2018 IX B 106/17 BFH/NV 2018, 951 Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 157 - Ausnahmsweise wird eine Eigennutzung bejaht, wenn ein Teil der Woh- nung oder die Wohnung insgesamt einem einkommensteuerlich zu be- rücksichtigenden Kind unentgeltlich zur teilweisen oder alleinigen Nutzung überlassen wird. Eine Ausweitung dieser Sonderregelung auf eine unentgeltliche Nut- zungsüberlassung an eine nicht kindergeldberechtigende Person wie hier der (Schwieger-) Mutter lehnt der BFH ab. Bei kindergeldberechtigenden Kindern werde bei typisierender Be- trachtung von einer Unterhaltspflicht und vom Anfall von entsprechen- den Aufwendungen ausgegangen. Demgegenüber wurde im Entscheidungsfall keine Unterhaltspflicht der Klägerin gegenüber ihrer Mutter festgestellt. Hinweis: Auch habe der Kläger gegenüber der Schwiegermutter mangels Verwandtschaftsver- hältnisses keine Unterhaltspflicht zu erfüllen. Praxisfolgen § 32 EStG BFH-Urteil vom 24.05.2022 IX R 28/21, BFH/NV 2023, 20 § 1601 BGB Wie zu erwarten hat der BFH zugunsten einer Versteuerung des privaten Veräußerungsge- schäfts geurteilt. Die Entscheidung könnte allerdings die Frage offenlassen, ob bei nachgewiesener Unterhalts- pflicht eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken angenommen werden könnte. ➔ U. E. dürfte dies nicht der Fall sein, weil sich der BFH für eine enge Rechts- auslegung entschieden hat. Hinweis: Abzuwarten bleibt, ob gegen diese Entscheidung noch eine Verfassungsbeschwerde erhoben wird. Weitere aktuelle Entwicklungen: Erwerb aus Nachlass Beispiel 136: Der Kläger Nora war Vorerbe mit einem Erbanteil von 52 % nach seiner verstorbenen Ehefrau. Es wurde gleichzeitig zum Testamentsvollstrecker bestellt. Weitere Erben zu jeweils 24 % waren die beiden Kinder, die zugleich als Nacherben nach dem Kläger eingesetzt waren. Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 158 - Der Nachlass bestand auch aus Grundbesitz sowie einem wertlosen Ge- sellschaftsanteil an einer GmbH. Eine Eintragung des Klägers und der Kinder in das Grundbuch erfolgte 2015. Mit Notarvertrag aus Mitte April 2017 übertrugen die Kinder das Nach- erbenanwartschaftsrecht auf den Kläger. Die Kinder veräußerten ihren Erbanteil Ende April 2017 an einen Drit- ten. In Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts übertrug der Dritte „sei- nen“ erworbenen Erbanteil an den Kläger. Der Kläger veräußerte im Februar 2018 den Grundbesitz im eigenen Na- men und zugleich als Testamentsvollstrecker an einen Dritten. Lösung: Finanzamt Der Erwerb der Erbanteile von dem Dritten ist eine Anschaffung. Erfassung eines privaten Veräußerungsgeschäftes für den hinzuerwor- benen Anteil (48 %). Finanzgericht München Der Miteigentumsanteil der Kinder wurde von dem Kläger entgeltlich erworben (Anschaffungsvorgang). Wegen der Veräußerung innerhalb von 10 Jahren nach der Anschaf- fung liegt insoweit ein privates Veräußerungsgeschäft vor. BFH Ein entgeltlicher Erwerb eines Anteils an einer Erbengemeinschaft führt nicht zu einem Veräußerungsgeschäft. Es liegt keine „Nämlichkeit“ zwischen dem angeschafften und veräu- ßerten Wirtschaftsgut vor. Der Kläger erwarb die Erbanteile der beiden Kinder der Erblasserin. Mit notarieller Urkunde vom Februar 2018 veräußerte er hingegen das aus dem Nachlass stammende Grundstück. Die Vorschrift verlangt die Nämlichkeit von angeschafftem und innerhalb der Haltefristen veräußertem Wirtschaftsgut. ➔ Nämlichkeit bedeutet dabei die Identität im wirtschaftlichen Sinne. Die Identität im wirtschaftlichm Sinne war im Urteilsfall nicht gegeben. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG FG München Urteil vom 21.07.2021 1 K 2127/20, EFG 2022, 1907 BFH-Urteil vom 26.09.2023 IX R 13/22, DStR 2024, 22 § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG (anders BMF- Schreiben vom 14.03.2006 BStBl I 2006, 253, Rz. 43 § 23 EStG Rz. 17 des o. g. BFH-Urteils Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 159 - Die wirtschaftliche Identität ist nicht anzuwenden, wenn kein Grundstück, sondern ein Ge- sellschafts- oder Gemeinschaftsanteil angeschafft wurde. An der abweichenden Auffassung des BFH wird nicht mehr festgehalten. ➔ Offen ist, ob diese Rechtsprechung auch bei den Vorschriften des § 17 EStG bzw. des § 21 UmwStG gilt. Hinweis: Zwischenzeitlich hat der Gesetzgeber über eine Regelung im Jahressteuergesetz be- stimmt, dass die positive Rechtsprechung des BFH in allen offenen Fällen nicht zur Anwendung kommt. Entgeltlicher Verzicht auf ein Nießbrauchrecht und Veräußerungsgeschäfte § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO BFH-Urteil vom 20.04.2004 IX R 5/02, Rz. 20 § 17 EStG bzw. § 21 UmwStG § 23 EStG Beispiel 137: Der Klägerin Flen wurde im Jahr 2008 im Wege des Vermächtnisses ein Nießbrauchrecht von ihrem verstorbenen Ehemann an dem Grundstück Y unentgeltlich zugewandt. Der Eigentümer des Grundstücks war eine Erbengemeinschaft beste- hend u. a. aus den gemeinsamen Kindern der Klägerin und dem verstor- benen Ehemann. Das Grundstück wurde zunächst an einen fremden Dritten vermietet. Die Nießbrauchberechtigte erzielte Einkünfte aus Vermietung. Ab 2012 vermietete die Klägerin das Grundstück an eine GmbH & Co. KG, deren Komplementärin sie war. Das Nießbrauchrecht wurde 2012 mit 0 EUR in das Sonderbetriebsver- mögen der Klägerin bei der GmbH & Co. KG eingelegt. Die Mieteinnahmen stellten Sonderbetriebseinnahmen dar. Im Jahr 2018 schied die Klägerin als Komplementarin aus der GmbH & Co. KG aus. Das Nießbrauchrecht wurde mit einem Wert von 0 EUR aus dem Son- derbetriebsvermögen entnommen. Die Klägerin erzielte nach dem Ausscheiden aus der GmbH & Co. KG aus der Objektvermietung Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Im Jahr 2017 veräußerte die Erbengemeinschaft das Grundstück mit der Auflage, dass erst bei Erlöschen des Nießbrauchrechts der Kaufpreis fällig wird. § 21 EStG § 21 EStG Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 160 - Das Nießbrauchrecht wurde gegen Entgelt im Jahr 2019 aufgehoben. Lösung: Finanzamt Die Ablösung eines Vermächtnisnießbrauchs gegen Einmalzahlung stellt beim Nießbraucher ein entgeltliches Veräußerungsgeschäft dar. (anders bei § 21 EStG: keine Einnahmen). Als Anschaffung gilt die Überführung eines Wirtschaftsgutes in das Privatvermögen. Da die Entnahme aus dem Sonderbetriebsvermögen am 13.08.2018 er- folgte und die Ablösung des Nießbrauchrechts am 06.11.2019 vorge- nommen wurde, war die Zehn-Jahresfrist eingehalten. Finanzgericht Das Nießbrauchrecht stellt ein anderes Wirtschaftsgut dar. Das unentgeltlich erworbene Nießbrauchrecht ist zwar einlagefähig, aber nicht bewertungsfähig. Die Einlage und die Entnahme in das Sonderbetriebsvermögen bzw. aus dem Sonderbetriebsvermögen ist damit unstrittig mit einem Wert von 0 EUR zu bewerten. Die Überführung eines Wirtschaftsguts in das Privatvermögen durch Entnahme stellt eine Anschaffung dar. Eine Versteuerung unterbleibt aber gleichwohl, weil hier keine Veräu- ßerung vorliegt. FG Münster Ur- teil vom 12.12.2023 6 K 2489/22 E, Rev. zugelassen Rz. 61 des BMF-Schrei- bens vom 30.09.2013 BStBl I 2013, 1184 § 23 Abs. 1 Satz 2 EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG Rz. 46 ff. § 23 Abs. 1 Satz 2 EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG Der Verzicht auf das Nießbrauchsrecht ist keine Veräußerung, sondern ein veräußerungs- ähnlicher Vorgang. Hinweis: Es fehlt hier grundsätzlich an einem Rechtsträgerwechsel (das Nießbrauchrecht geht dabei unter). Privates Veräußerungsgeschäft und Kosten des Insolvenzverwalters Die Kosten des Insolvenzverfahrens sind bei Verwertung von Vermietungsobjekten durch den Insolvenzverwalter mangels objektiven Veranlassungszusammenhangs nicht als Wer- bungskosten bei den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften oder Vermietung und Verpachtung berücksichtigungsfähig. ➔ Dies gilt selbst dann, wenn die Erlöse aus den Vermietungsobjekten nahezu die gesamten Masseerlöse darstellen und zur vollständigen Gläubigerbefrie- digung führen. FG Hamburg Urteil vom 19.10.2023 1 K 97/22, EFG 2024, 647, Rev. eingelegt, Az. BFH: IX R 29/23 Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 161 - Hinweis: Die Kosten des Insolvenzverfahrens sind auch nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähig. Grundsätzliches Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften unterliegen der Besteuerung. Dazu gehören Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewin- nungsrecht), bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Ausgenommen von der Besteuerung sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen An- schaffung oder Fertigstellung und Veräußerung genutzt werden. • ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken (1. Alternative) oder • im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jah- ren zu eigenen Wohnzwecken (2. Alternative) Der Gewinn oder Verlust aus Veräußerungsgeschäften ist der Unterschied zwischen Veräu- ßerungspreis einerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den Werbungs- kosten andererseits. Hinweis: Der Entscheidungssachverhalt verhielt sich nachstehend wie folgt. §§ 22 Nr. 2 i. V. m. 23 EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG § 23 Abs. 1 EStG § 23 Abs. 3 Satz 1 EStG Beispiel 138: Im Rahmen der Einkommensteuer-Erklärung des Jahres 2017 wurden Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften aus dem Verkauf der Vermietungsobjekte von Kramfors erklärt. Die erklärten Werbungskosten enthielten keine Kosten des Insolvenz- verfahrens. Dabei wurde die ESt-Erklärung des Jahres 2017 von der Insolvenzver- walterin der Klägerin veranlasst. Es wurde inhaltlich bestimmt, ohne dass der Klägerin von dieser eine Mitsprachemöglichkeit eingeräumt wurde. Im Einkommensteuer-Bescheid für das Jahr 2017, der unter dem Vor- behalt der Nachprüfung erging, berücksichtigte das Finanzamt jedoch dann auch der Höhe nach unstreitig Gewinne aus privaten Veräuße- rungsgeschäften. Das Insolvenzverfahren wurde durch Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg im November 2020 beendet. Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 162 - Mit Schreiben vom 07.07.2021 beantragte die Klägerin eine dahinge- hende Änderung der ESt-Festsetzung 2017, dass die erklärten und ver- anlagten Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften herabzusetzen seien um die Kosten des Insolvenzverfahrens als Werbungskosten. Dabei folge die Berücksichtigungsfähigkeit dieser Kosten als Wer- bungskosten aus dem Umstand, dass die im Rahmen des Insolvenzver- fahrens veräußerten Vermietungsobjekte mit 96,4 % der MasseerIöse das wesentliche Vermögen der Klägerin dargestellt hätten. Die erklärten und veranlagten Gewinne aus privaten Veräußerungs-ge- schäften resultierten allein aus der Veräußerung der Vermietungsob- jekte im Insolvenzverfahren. Dabei sei bereits bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens offenkundig gewesen, dass eine Verwertung der Vermietungsobjekte zu einer voll- ständigen Gläubigerbefriedigung führen werde, da der Wert der Ver- mietungsobjekte weit über den Verbindlichkeiten gelegen habe. Hieraus folge, dass bereits bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Verwertungs- bzw. Veräußerungsabsicht im Hinblick auf die Ver- mietungsobjekte im Zentrum gestanden habe, die Verwaltung der Masse sowie die Verwertung der übrigen Massegegenstände bei wirtschaftli- cher Betrachtung demgegenüber nur eine weit untergeordnete Rolle ge- spielt habe. Dies habe zur Folge, dass die gesamten Kosten in einem Veranlassungs- zusammenhang mit der Verwertung der Vermietungsobjekte stünden, da es ohne das Insolvenzverfahren nicht zu einer Veräußerung der Ver- mietungsobjekte gekommen wäre. Demnach seien die „Kosten des Insolvenzverfahrens“ als Werbungskos- ten zu berücksichtigen. Für den Fall der Verwehrung des vollen Werbungskostenabzugs, bean- tragte die Klägerin hilfsweise den anteiligen Abzug in Höhe von 96,4 % der erklärten Aufwendungen. Das Finanzamt lehnte den Änderungsantrag jedoch ab. Lösung: Finanzgericht Hamburg Nach Auffassung des Finanzgerichts Hamburg scheidet ein Werbungs- kostenabzug bei den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften hier aus. Dies wurde folgendermaßen begründet: § 164 Abs. 2 AO FG Hamburg Urteil vom 19.10.2023 1 K 97/22, EFG 2024, 647, Rev. eingelegt, Az. BFH: IX R 29/23 Der Werbungskostenabzug der Aufwendungen zugunsten des Insolvenz- verwalters wurde abgelehnt, weil es an einem Veranlassungszusam- menhang hier fehlt. Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 163 - Die Vergütungen eines Insolvenztreuhänders im Verbraucherinsolvenz- verfahrens stehen nicht in einem sachlichen Zusammenhang mit der Einkünftserzielungssphäre. Dies gelte entsprechend im Fall des Regelinsolvenzverfahrens. Dies gilt selbst dann, wenn durch die steuerpflichtige Veräußerung eine vollständige Befriedigung der Gläubiger erreicht wird. Die Insolvenzverwaltervergütung löst auch keine außergewöhnlichen Belastungen aus. Der BFH hatte bereits seine frühere anderslautende Rechtsprechung aufgegeben, nach der die Insolvenztreuhändervergütung unter be- stimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung abziehbar sein konnte. § 23 EStG BFH-Urteil vom 16.12.2021 VI R 41/18 BStBl II 2022, 321 BFH-Urteil vom 04.08.2016 VI R 47/13, BStBl II 2017, 276 Hinweis: Insbesondere, wenn der Steuerpflichtige die Ursache seiner Überschuldung und damit die Notwendigkeit eines Verbraucherinsolvenzverfahrens nicht selbst gesetzt hat, war früher eine außergewöhnliche Belastung möglich. Praxisfolgen Das Finanzgericht hat bestätigt, dass das Verbraucherinsolvenzverfahren die wirtschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen als Person und mithin die private Lebensführung betrifft. Die Schuldentilgung sei dem Vermögensbereich des Steuerpflichtigen und damit der Pri- vatsphäre des Steuerpflichtigen zuzurechnen. ➔ Vergleichbare Sachverhalte sollten im Hinblick auf das beim BFH anhängige Verfahren offengehalten werden. Hinweis: Dies gilt auch dann, wenn die Finanzverwaltung einen Betriebsausgabenabzug von Insolvenzverwalterkosten ablehnt. Privates Veräußerungsgeschäft bei Teilveräußerung bei vorweggenommener Erbfolge Teilentgeltliche Übertragungen von Immobilien im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unterhalb der historischen Anschaffungskosten sind keine Veräußerungen. Grundsätzliches Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften unterliegen bei vorliegenden Vorausset- zungen der Besteuerung. § 23 EStG §§ 22 Nr. 2 i. V. m. 23 EStG Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 164 - Dazu gehören Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewin- nungsrecht). § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ➔ Bei diesen beträgt der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre. Beispiel 139: Um ein „privates“ Veräußerungsgeschäft handelt es sich bei einer Im- mobilienveräußerung von Laholm nicht, wenn dieses Geschäft anderen Einkunftsarten zuzurechnen ist. Lösung: Durch die Subsidiaritätsregelung ist vor der Besteuerung immer zu prü- fen, ob z. B. ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt. Eine besondere Bedeutung kommt der gesetzlichen Alternative zu, weil bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen trotz Einhaltung der Zehn-Jahresfrist kein privater Veräuße- rungsgewinn zu erfassen ist. Ausgenommen von der Besteuerung sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen An- schaffung oder Fertigstellung und Veräußerung genutzt werden • ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken (1. Alternative) oder • im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jah- ren zu eigenen Wohnzwecken (2. Alternative) § 23 Abs. 2 EStG § 23 EStG § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG Hinweis: Aktuell stellte sich die Frage, ob auch eine teilentgeltliche Übertragung einer Immo- bilie im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein privates Veräußerungsgeschäft auslöst. Beispiel 140: Entscheidungsfall in Verbindung mit § 23 EStG im Streitjahr 2019: Der Kläger Hjo erwarb in 2014 ein bebautes Grundstück für 143.950 EUR; der Kaufpreis wurde z. T. fremdfinanziert. Dieses bebaute Grundstück wurde nach Erwerb vermietet. Anfang März 2019 übertrug der Kläger diese Immobilie im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf seine Tochter. Aktueller Verkehrswert: 210.000 EUR Niedersächsi- sches FG Urteil vom 29.05.2024 3 K 36/24, EFG 2024, 1586, Rev. eingelegt, Az. BFH: IX R 17/24 Darlehensschuld: 115.000 EUR Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 165 - Lösung: Ein privates Veräußerungsgeschäft liegt in Bezug auf den entgeltlichen Teil der Übertragung vor. Berechnung - Entgeltlicher Teil Verkehrswert 210.000 EUR 100,00 % Entgeltlicher Teil 115.000 EUR 54,76 % Unentgeltlicher Teil 95.000 EUR 45,24 % Berechnung - Steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn Veräußerungserlös 115.000 EUR abzüglich anteilige An- schaffungskosten 143.950 EUR x 54,76 % 78.828 EUR zuzüglich anteilige Gebäude-AfA 12.185 EUR x 54,76 % = 2014 bis 2019 + 6.672 EUR abzüglich Vorfällig- keitsentschädigung 4.000 EUR x 54,76 % = 2.191 EUR Veräußerungsgewinn 40.653 EUR Erhöhung der Steuerlast im Entscheidungsfall 17.075 EUR Hinweis: Eine Übertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge soll nach den Forde- rungen des Klägers nicht den Tatbestand einer „Veräußerung“ erfüllen. Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichtes Die Klage ist aus folgenden Gründen begründet: • Bei Übertragung der Immobilie im Wege der vorweggenommenen Erbfolge je- denfalls unterhalb der historischen Anschaffungskosten liegt kein realisierter Wertzuwachs vor. • Durch die Berechnungsweise der Finanzverwaltung entstehe ein fiktiver Er- trag, ohne dass dem Kläger entsprechende Mittel zugeflossen sind. • Ablehnung der formellen Berechnungsmethode der Finanzverwaltung; ➔ die Abstellung auf den Verkehrswert der Immobilie entspricht nicht dem Grundprinzip des EStG und verstößt gegen die Leistungsfähigkeit. § 23 EStG Niedersächsi- sches FG Urteil vom 29.05.2024 3 K 36/24, EFG 2024, 1586, Rev. eingelegt, Az. BFH: IX R 17/24 Gegen die von der Verwaltungsauffassung abweichende Rechtsprechung wurde zwischen- zeitlich Revision eingelegt. Hinweis: In der Abwehrberatung sollten vergleichbare Sachverhalte bis zur abschließenden Ent- scheidung des BFH offengehalten werden. Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 166 - E . W i c h t i g e s z u r E i n k o m m e n s t e u e r e r k l ä r u n g Sonderausgaben: Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) Kappungsgrenze Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke können insgesamt bis zu • 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte oder • 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter §§ 52 bis 54 AO als Sonderausgaben abgezogen werden. Zuwendungsempfängerregister Seit 01.01.2024 wird beim BZSt ein Zuwendungsempfängerregister geführt. Es ist für jedermann über die Website des BZSt zugänglich und gibt darüber Auskunft, • ob eine Organisation berechtigt ist, • Zuwendungsbestätigungen (Spendenbescheinigungen) auszustellen. Das Register führt daher Körperschaften und juristische Personen des öffentlichen Rechts auf, an die steuerbegünstigt Zuwendungen geleistet werden können. Hinweis: Neben den gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Organisationen bezieht es auch die anerkannten politischen Parteien und Wählervereinigungen mit ein. Die Registerdaten werden dann von den Finanzbehörden elektronisch dem BZSt zur Verfü- gung gestellt, § 60 b AO zer-poc.bzst.de/ § 10 b, § 34 EStG §§ 52 bis 54 AO §§ 52 bis 54 AO § 139 c AO insbesondere Name, W-IdNr, die verfolgten steuerbegünstigten Satzungszwecke, An- erkennungsdatum als Partei bzw. Wählervereinigung, zuständige Finanzbehörde, Datum des letzten Freistellungs- oder Feststellungsbescheides oder Anlage zum KSt- Bescheid und die bestehende Kontoverbindung. Die im Register geführten Zuwendungsempfänger können etwaige Änderungen der Konto- verbindung selbst elektronisch bewirken. § 60 b Abs. 5 AO Beispiel 141: Das Zuwendungsempfängerregister hat grundsätzlich keine konstituive Wirkung für Lohja. Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 167 - Lösung: Der Mandant darf weiterhin auf die Richtigkeit der Zuwendungsbestä- tigung (Spendenbescheinigung) vertrauen, deren gesetzliche Grund- lage allein der an den Zuwendungsempfänger gerichtete Feststellungs- oder Freistellungsbescheid ist. Im EU-/EWR-Ausland ansässige Zuwendungsempfänger, die weder beschränkt noch unbe- schränkt steuerpflichtig sind, können sich per elektronischem Antrag beim BZSt in das Zu- wendungsempfängerregister eintragen lassen. ➔ Das BZSt prüft sodann in eigener Zuständigkeit, ob die antragstellende Orga- nisation die Voraussetzungen und damit auch die steuerbegünstigten Zwecke erfüllt. Ein Anspruch auf die Prüfung besteht, • wenn die antragstellende Organisation nachweislich eine Zuwendung von ei- nem inländischen Spender erhalten hat • und dies steuerlich relevant bestätigen lassen will. Ab 01.01.2025 dürfen Spenden an ausländische Organisationen nur noch als Sonderaus- gabe berücksichtigt werden, wenn eine Zuwendungsbestätigung vorgelegt wird. § 10 b Abs. 4 EStG § 50 EStDV § 60 a AO § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 47 Buchst. b FVG § 50 Abs. 3 Satz 1 HS 2 EStDV i. d. F. ab 01.01.2025 § 10 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 3 bis 6 EStG §§ 51 bis 68 AO § 50 Abs. 1 Satz 2 und 3 EStDV i. d. F. ab 01.01.2025 ➔ Diese darf die ausländische Organisation aber nur ausstellen, wenn sie im Zuwendungsempfängerregister eingetragen ist. Daher ist u. E. ein Antrag auf Aufnahme in das Register über das „BZSt Online-Portal“ durch- aus sinnvoll. Hinweis: Gegebenenfalls ist jedoch zuerst eine Registrierung beim BZSt notwendig. Keine elektronische Übermittlung der Zuwendungsbestätigungen im Veranlagungszeit- raum 2024 Es ist auch im VZ 2024 weiterhin nicht möglich, Zuwendungen des Mandanten elektronisch abzurufen. Eine verpflichtende elektronische Übermittlung der Zuwendungsbestätigung durch den Zu- wendungsempfänger an die Finanzverwaltung ist geplant. online.por- tal.bzst.de/DE/H ome/home:node .html www.bzst.de/DE /Service/Por- talinforma- tion/Anmel- dung_registrie- rung/anmel- dung_node.html ➔ Der genaue Startzeitpunkt ist derzeit nicht bekannt. Hinweis: Das in 2024 eingeführte Zuwendungsempfängerregister ist dafür ein erster digitaler Baustein. Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 168 - Zuwendungsbestätigungen bzw. Einzahlungsbelege oder Buchungsbestätigungen Für den Spendenabzug bedarf es einer Zuwendungsbestätigung. Beispiel 142: Die Zuwendungsbestätigung ist eine unverzichtbare materiell-rechtli- che Voraussetzung für den Sonderausgaben-Abzug von Järvenpää. Lösung: Inhaltlich muss die Bestätigung die Angaben enthalten, die für den Ab- zug wesentlich sind. Mit dem Wachstumschancengesetz wurde ausländischen Zuwendungsempfängern, die das BZSt in das Zuwendungsempfängerregister aufgenommen hat, der Weg zum Zuwendungs- nachweis über die amtlich vorgeschriebenen Vordrucke bzw. die zukünftige elektronische Spendenquittung eröffnet. ➔ Dieses gilt erstmals für Zuwendungen nach dem 31.12.2024. Hinweis: Sofern in einer Spendenbescheinigung eine „Sachspende“ statt einer „Geldspende“ angegeben wird, soll dies für den Abzug unschädlich sein. Beispiel 143: Wird hingegen bei Nurmijärvi eine „Geldspende“ vermerkt, obwohl eine „Sachspende“ vorliegt, dürfte dies anders sein. Lösung: Denn bei „Sachspenden“ müssen die zusätzlichen Voraussetzungen ein- gehalten sein, die das Finanzamt im Einzelfall zu prüfen hat. Nur ausnahmsweise genügt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts, wenn die Zuwendungen zur Hilfe in Katastrophenfällen geleistet werden oder die Zuwendungen 300 EUR nicht übersteigen. Aus der Buchungsbestätigung müssen der Name und die Kontonummer oder ein sons- tiges Identifizierungsmerkmal des Auftraggebers und des Empfängers, der Betrag, der Buchungstag sowie die tatsächliche Durchführung der Zahlung ersichtlich sein. § 50 EStDV BFH-Urteil vom 12.12.2017 X R 46/16 BFH/NV 2018, 717 Wachstums- chancengesetz 27.03.2024 BGBl I 2024, Nr. 108 § 50 Abs. 2 Satz 2 und 3 EStDV § 60 b AO § 84 Abs. 2 d EStDV BFH-Urteil vom 16.03.2021 X R 37/19 BStBl II 2021, 810, Rz. 33 bis 36 § 10 b Abs. 3 EStG § 50 Abs. 4 Nr. 1 EStDV § 50 Abs. 4 Satz 2 EStDV Hinweis: Im Jahr 2024 hat die Finanzverwaltung vereinfachte Zuwendungsnachweise in den folgenden Fällen zugelassen. Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 169 - Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten Die Möglichkeit des vereinfachten Spendennachweises für die Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten wurde vom BMF bis zum 31.12.2024 verlängert. Zu Besonderheiten äußert sich das BMF dazu auf seiner Website in den „Fragen und Ant- worten zu den steuerlichen Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten. Hochwasser-Ereignisse Die Finanzministerien der Bundesländer Baden-Württemberg, Bayern und Saarland sowie das Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz haben in 2024 mit ihren Katastrophenerlassen in Zusammenhang mit Unwetterereignissen vereinfachte Nachweismöglichkeiten für den Spendenabzug bei Einzahlungen auf entsprechende Sonderkonten zugelassen. Zahlungen an einen Förderverein als Schulgeld Schuldgeldzahlungen können zu 30 %, höchstens 5.000 EUR, als Sonderausgaben abgezo- gen werden. Beispiel 144: Voraussetzung ist, dass der Mandant Kirkkonummi das Entgelt für ein Kind, für das er Anspruch auf Kinderfreibetrag oder auf Kindergeld hat, für dessen Besuch einer Schule in freier Trägerschaft oder einer über- wiegend privat finanzierten Schule zahlt. Lösung: Nicht begünstigt sind hingegen Entgelte für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung. BMF-Schreiben vom 24.10.2023 IV C 4 – S 2223/19/10003: 023 BStBl I 2023, 1869 FAQ „Ukraine“ (Steuern) vom 31.01.2023 un- ter II Nr. 2 Ministerium für Finanzen Ba- den-Württem- berg, Erlass vom 20.062024 Bayerisches Staatsministe- rium der Finan- zen und für Hei- mat, Erlass vom 24.06.2024 Ministerium der Finanzen und Wirtschaft Saar- land, Erlass vom 21.05.2024 S 1915-1 Landesamt für Steuern Rhein- land-Pfalz vom 25.06.2024 S 1915 § 10 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 EStG Die Schule muss zudem in der EU/im EWR belegen und staatlich grundsätzlich als Ersatz- schule anerkannt sein. Hinweis: Bei Entgelten handelt es sich um die Kosten für den normalen Schulbetrieb, soweit diese Kosten an einer staatlichen Schule von der öffentlichen Hand getragen werden. Das Finanzgericht Münster hat die Zahlungen von Eltern an einen als gemeinnützig anerkann- ten Förderverein einer von ihren Kindern besuchten staatlich anerkannten Ersatzschule, der die Gelder an den Schulträger zur Finanzierung der Schule weitergeleitet hatte, als Schulgeld und nicht als Spende anerkannt. ➔ Ein Spendenabzug wurde ausgeschlossen, weil die Zahlungen der Eltern als Gegenleistung für den Schulbesuch zu beurteilen seien. § 10 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 EStG BFH-Urteil vom 12.08.1999 XI R 65/98 BStBl II 2000, BFH-Urteil vom 16.11.2005 XI R 79/03 BStBl II 2006, 377 FG Münster Ur- teil vom 25.10.2023 13 K 841/21 E, Rev. eingelegt, Az. BFH: X R 27/23 § 10 b Abs. 1 EStG Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 170 - Beispiel 145: Im Streitfall sei der Schulträger Tuusula auf die vom Förderverein wei- tergeleiteten Beträge zur Deckung der Betriebskosten angewiesen. Lösung: Bei Zugrundlegung einer wirtschaftlichen Betrachtung seien die Zah- lungen somit zur Finanzierung des Schulträgereigenanteils geleistet worden. Es bleibt abzuwarten, ob der BFH die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt und den Begriff des Entgelts weiter konkretisiert. ➔ Entsprechende Fälle sollten durch einen Einspruch offengehalten werden. Hinweis: Mit Verweis auf die beim BFH anhängige Revision ruht das Verfahren sodann kraft Gesetzes. Riester-Sparen Grundsätzliches Das „Riester-Sparen“ wurde im Jahr 2002 zur steuerlichen Förderung einer zusätzlichen pri- vaten Altersvorsorge eingeführt. ➔ Die Förderung ertolgt durch die Gewährung einer progressionsunabhängi- gen Altersvorsorgezulage und eines zusätzlichen Sonderausgaben-Abzugs. Anspruch auf die „Riester-Förderung“ haben u. a. • die Pflichtversicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung • oder in der Alterssicherung der Landwirte sowie Beamte, Richter und Soldaten. Zulagenberechtigt sind zudem die nicht dauernd getrenntlebenden Ehegatten der genann- ten Personen, wenn die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Die Altersvorsorgezulage setzt sich aus der Grundzulage und einer Kinderzulage zusammen. § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG § 363 Abs. 2 Satz 2 AO Benannt nach dem ehemaligen Bundesarbeits- minister Walter Riester Gesetz zur Re- form der gesetz- llichen Renten- versicherung und zur Förde- rung eines kapi- talgedeckten Al- tersvorsorgever- mögens vom 26.06.2001, BGBl I 2001, 1310 § 83 EStG § 10 a EStG § 10 a Abs. 1 Satz 1 EStG, § 79 EStG § 79 Satz 2 EStG § 84 EStG § 85 EStG Die Grundzulage beträgt hier aktuell 175 EUR pro Jahr, während die Kinderzulage 185 EUR (Geburt bis 31.12.2007) bzw. 300 EUR (Geburt nach 31.12.2007) pro Kind und Jahr beträgt. Die Zulagen werden nur in voller Höhe gewährt, wenn der Mandant einen jährlichen Mindest- eigenbeitrag von 4 % seiner beitragspflichtigen Einnahmen bzw. seiner Bezüge (in der Regel der Bruttoarbeitslohn) des Vorjahres als Beiträge in den Riester-Vertrag einzahlt (maximal 2.100 EUR). BMF-Schreiben vom 05.10.2023 IV C 3 – S 2015/22/10001: 001, BStbl I 2023 1726 Rn. 70 ff. Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 171 - ➔ Die Zulagenansprüche werden dabei auf die Beiträge angerechnet. Ansonsten erfolgt eine Kürzung der Zulage im Verhältnis der Altersvorsorgebeiträge zum Mindesteigenbeitrag. Beispiel: 146 Zudem ermöglicht die Regelung bis zu einem Höchstbetrag in Höhe von 2.100 EUR die zusätzliche Berücksichtigung der Altersvorsorgebei- träge einschließlich des Zulageanspruchs als Sonderausgabe im Rah- men der ESt-Festsetzung, wenn dieser Abzug für den Mandanten Rauma günstiger ist. Lösung: Dieses wird grundsätzlich von Amts wegen geprüft. § 86 EStG § 10 a EStG § 10 a Abs. 2 EStG Um eine Doppelförderung zu vermeiden, wird die festgesetzte Einkommensteuer um den Zulageanspruch erhöht. Hinweis: Für die Erhöhung der Einkommensteuer um den Anspruch auf Zulage kommt es also nicht darauf an, ob tatsächlich eine Zulage gewährt wurde. Den Sonderausgaben-Abzug kann (Wahlrecht) der Mandant in Anspruch nehmen. ➔ Dieses Wahlrecht muss nicht zwingend durch Abgabe der Anlage AV zur ESt- Erklärung ausgeübt werden, sondern kann auch formlos geltend gemacht werden. Die elektronische Übermittlung (über die ZfA1 an das Finanzamt) der zu berücksichtigenden Altersvorsorgebeiträge • unter Angabe der Vertragsdaten, der Identifikationsnummer und der Zulage- oder Sozialversicherungsnummer durch den Anbieter des zertifizierten Alters- vorsorgevertrags • ersetzt nicht den Antrag auf Geltendmachung des Sonderausgaben-Abzugs. § 10 a EStG BFH-Urteil vom 19.01.2022 X R 32/20 BStBl II 2022, 617 Zentrale Stelle, § 81 EStG § 80 EStG Jedoch müssen die Altersvorsorgebeiträge in der ESt-Erklärung nicht mehr zwingend ange- ben werden. Hinweis: Die übrigen Angaben in den Zeilen 4 bis 20 der Anlage AV werden jedoch weiterhin zur Ermittlung des Sonderausgaben-Abzugs benötigt. Beispiel 147: Die Leistungen aus „Riester“-Altersvorsorgeverträgen sollen dazu die- nen, die gesetzliche Rente sowie eine beamtenrechtliche Versorgung bei Kerava zu ergänzen. Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 172 - Lösung: Deshalb werden nur Verträge gefördert, die eine lebenslange Renten gewähren. Auf Antrag ist aber auch eine Teilkapitalauszahlung (Teilkapitalisierung) bis max. 30 % des angesparten Kapitals möglich. ➔ Die Besteuerung der Leistungen erfolgt erst in der Auszahlungsphase (sog. nachgelagerte Besteuerung). Hinweis: Dies gilt auch dann, wenn zugunsten des Vertrags ausschließlich Beiträge geleistet wurden, für die der Mandant keine „Riester-Förderung“ erhalten hat. Die Höhe der Besteuerung korrespondiert grundsätzlich mit der steuerlichen Freistellung der Beiträge in der Ansparphase. Beispiel 148: Wurden die jeweiligen Beitragszahlungen bei Kajaani steuerlich geför- dert, dann sind die sich daraus ergebenden Altersleistungen voll nach- gelagert zu versteuern. Lösung: Hat der Mandant hingegen keine Förderung erhalten, werden maximal die entstandenen Erträge und Wertsteigerungen besteuert. Die Altersleistungen werden entsprechend aufgeteilt, dies erfolgt nach amtlichen Muster. BMF-Schreiben IV C 3 – S 2257- b/19/10005:002, BStBl I 2020, 1061 Vereinfachte, nicht alle Fallva- rianten darstel- lende Übersicht Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 173 - Hinweis: Das BMF hat sich mit einem aktualisierten Schreiben zur steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge geäußert. Geändertes Zulageverfahren ab 01.01.2024 Die Abwicklung des Zulageverfahrens wurde ab 01.01.2024 geändert. ➔ Bisher wurde die Zulage - ohne gesonderte Prüfung - anhand der Angaben aus dem Zulageantrag gewährt. Erst zu einem späteren Zeitpunkt wurde von der ZfA ein weitgehend vollmaschinelles Über- prüfungsverfahren durchgeführt, um die inhaltliche Richtigkeit für das vorhergehende Bei- tragsjahr zu kontrollieren. Hinweis: Ergab dieses, dass kein Zulageanspruch besteht, wurde die Zulage - ohne Erlass eines Bescheides - vom Anbieter zurückgefordert. Beispiel 149: Der Mandant Kaarina erfuhr dann erst durch die vom Anbieter ausge- stellten Bescheinigung von der Nichtgewährung bzw. der Rückforde- rung. Lösung: War er damit nicht einverstanden, konnte er über den Anbieter einen Antrag auf Festsetzung stellen. BMF-Schreiben vom 05.10.2023 IV C 3 – S 2015/11/10001: 001, BStBl I 2023, 1726 § 90 EStG i. d. F. des JStG 2022 vom 16.12.2022 BGBl I 2022, 2294 Zentrale Stelle, § 81 EStG § 92 EStG Mit der neuen Regelung erfolgt nun eine Auszahlung erst nach Überprüfung, sodass Rück- forderungen von Zulagen in den meisten Fällen vermieden werden können. Bei einer Abweichung der ermittelten Zulage von der beantragten Zulage erhält der Mandant von Amts wegen einen Zulagebescheid. § 90 Abs. 4 Nr. 1 EStG ➔ Gegen den er ggf. bei der ZfA Einspruch einlegen kann. Der Zulagebescheid ist ein Grundlagenbescheid für den Sonderausgaben-Abzug. ➔ Er sollte daher immer auf Richtigkeit überprüft werden. Hinweis: Liegt mangels Abweichung der ermittelten von der beantragten Zulage kein Zulage- bescheid vor, stellt die Mitteilung der ZfA an das Finanzamt keinen Grundlagenbe- scheid dar. § 10 a EStG BFH-Urteil vom 08.09.2020 X R 2/19 BStBl II 2022, 157 Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 174 - Wohn-Riester Der Mandant kann die selbst genutzte Wohnimmobilie in die „Riester-Förderung“ einbe- ziehen, in dem er das gebildete Kapital des Altersvorsorgevertrags bis zum Beginn der Aus- zahlungsphase ganz oder teilweise für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen entnimmt (sog. Altersvorsorge-Eigenheimbetrag). ➔ Dies kann z. B. für die Anschaffung/Herstellung von selbst genutztem Wohn- eigentum oder die Tilgung eines Darlehns zur Finanzierung der Anschaf- fung/Herstellung einer selbst genutzten Wohnimmobilie sein. Ab 01.01.2024 ist auch die energetische Sanierung einer selbstgenutzten Wohnung begüns- tigt. Zu den begünstigten Maßnahmen gehören u. a. die Erneuerung der Heizungsanlage durch Wärmepumpen, die Wärmedämmung von Dach- und Wandflächen sowie die Erneuerung von Fenstern und Außentüren. Sie müssen von einem Fachunternehmen ausgeführt und nach amtlichen Muster bescheinigt werden. Der Zulagenberechtigte hat zudem schriftlich zu bestätigen, dass weder er noch ein Mitnutzer der Wohnung für die Umbau- oder Sanierungskosten • eine Förderung durch Zuschüsse oder • eine Steuerermäßigung oder • eine Berücksichtigung als Betriebsausgaben, Werbungsksoten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen beantragt hat oder beantragen wird. Beispiel 150: Der Altersvorsorge-Eigenheimbetrag wird im Wohnförderkonto von Nokia aufgenommen, welches bis zum Beginn der nachgelagerten Be- steuerung einer jährlichen Erhöhung von 2 % unterliegt (fiktive Verzin- sung). Lösung: Zu Beginn der (fiktiven) Auszahlungsphase wird der Stand des Wohn- förderkontos durch die ZfA gesondert festgestellt. § 92 a Abs. 1 Satz 1 EStG Wachstums- chancengesetz vom 27.03.2024 BGBl I 2024, Nr. 108 § 92 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b Dop- pelbuchst. bb EStG § 35 c Abs. 1 Satz 3 und 4 EStG § 35 c Abs. 1 Satz 6 und 7 EStG §3 35 a oder 35 c EStG § 92 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. c EStG BMF-Schreiben vom 05.10.2023 IV C 3 – S 2015/22/10001: 001, BStbl I 2023, 1726, Rn. 289 § 92 a Abs. 2 EStG Der Feststellungsbetrag zu Beginn der Auszahlungsphase wird sodann durch die Anzahl der Jahre bis zur Vollendung des 85. Lebensjahres des Mandanten dividiert. ➔ Es ergibt sich die jährliche fiktive Altersvorsorgeleistung (Verminderungsbe- trag), die nachgelagert „im Alter“ zu versteuern ist. Alternativ könnte der Stand des Wohnförderkontos auch als Einmalbetrag zu Beginn der Aus- zahlungsphase versteuert werden (Auflösungsbetrag). § 92 a Abs. 2 Satz 5 EStG § 22 Nr. 5 Satz 4 EStG Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 175 - In diesem Fall gewährt der Gesetzgeber einen „Rabatt“ von 30 %. ➔ Der Auflösungsbetrag ist nämlich nur zu 70 % steuerpflichtig. Durch die Verwendung des gebildeten Altersvorsorgekapitals für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen kann eine – ansonsten nicht zulässige – „vollständige Einmalauszahlung“ aus dem „Riester-Vertrag“ erreicht werden. ➔ Diese ist zudem bei Wahl der jährlichen Besteuerung des Verminderungsbe- trages nicht sofort zu Beginn der Auszahlungsphase zu versteuern. Hinweis: Es ergibt sich folglich ein Steuerstundungseffekt; dieser wird noch verstärkt, wenn „im Alter“ nur geringe andere Einkünfte erzielt werden. Abfindungen von Kleinbetragsrenten Eine Kleinbetragsrente liegt vor, wenn sie weniger als mtonatlich 35,35 EUR (im Jahr 2024) beträgt. ➔ Eine Abfindung einer solchen Rente zu Beginn oder während der Auszah- lungsphase ist unschädlich. Diese Abfindung unterliegt der Tarifermäßigung (Fünftelregelung). Hinweis: Die Vereinbarung einer Kleinbetragsrente im Zusammenhang mit einer als Altersvor- sorgevertrag ausgestalteten „Rürup-Rente“’ ist ab 01.01.2024 ebenfalls zulässig. Wegzug in die Schweiz Beim BFH ist eine Revision zu der Rechtsfrage anhängig, ob gewährte Altersvorsorgezulagen bei einer Wohnsitzverlegung in die Schweiz vom Mandanten zurückzufordern sind. Hinweis: Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hatte das Rückforderungsbegehren des Fi- nanzamts klagestattgebend für unrechtmäßig erklärt. Ausblick: Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge Das BMF hat am 30.09.2024 den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (pAV-Reformgesetz) veröffentlicht. ➔ Mit dem Gesetz soll die steuerlich geförderte private Altersvorsorge grundle- gend reformiert werden. § 92 a Abs. 2 Satz 6, Abs. 3 Satz 5 EStG i. V. m. § 22 Nr. 5 Satz 4 und 5 EStG § 93 Abs. 3 Satz 2 EStG: 1 % der Renten- bezugsgröße (West) von 3.535 EUR in 2024 § 93 Abs. 3 Satz 1 EStG § 22 Nr. 5 Satz 13 EStG § 34 Abs. 1 EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG i. d. F. des Wachstums- chancengeset- zes vom 27.03.2024 BGBl I 2024, Nr. 108 BFH: X R 24/22 FG Berlin-Bran- denburg Urteil vom 25.10.2022 15 K 15117/21, EFG 2024, 1027, Rev. ein- gelegt, Az. BFH: X R 24/22 Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 176 - Hinweis: Ziel ist es, ein kostengünstiges, einfaches, transparentes und gut erklärbares Angebot an neuen privaten Altersvorsorgeprodukten zu unterbreiten. Im Einzelnen sind u. a. folgende Änderungen geplant: • Einführung einer beitragsproportionalen Grundzulage von 20 Cent für jeden Euro Eigensparleistung ➔ bis max. 3.000 EUR, ab 2030: 3.500 EUR • Einführung einer beitragsproportionalen Kinderzulage pro Kind von 25 Cent für jeden Euro Eigensparleistung ➔ max. 300 EUR pro Kind • Bonuszulage von 175 EUR für Geringverdiener • Berufseinsteigerbonus von 200 EUR pro Jahr für einen Zeitraum von drei Jah- ren • Erhöhung des Sonderausgaben-Abzugs bis max. 3.500 EUR ➔ statt 2.100 EUR bisher • Absenkung des Garantiekapitals auf 80 % des eingezahlten Kapitals plus Zu- lagen • Ausweitung der begünstigten Altersvorsorgeprodukte durch Einführung ei- nes Altersvorsorge-Depots für beispielsweise ETF-Sparplan Das Gesetz soll zum 01.01.2026 in Kraft treten. Hinweis: Gegenwärtig bleibt abzuwarten, ob dieses Gesetz (nach den BT-Wahlen) verabschie- det wird. Ausblick: Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz Mit dem Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und zur Änderung anderer Gesetze verfolgt die Bundesregierung eine weitere Stärkung der Betriebs- rente als zweites Standbein - neben der gesetzlichen Rente - der Alterssicherung. Ziele sind u. a. • der Ausbau des sog. Sozialpartnermodells, • die Anhebung der Einkommensgrenze für den Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung • und eine flexiblere Auszahlung der Betriebsrente. Ein ETF (Exchange Tra- ded Fund) ist ein börsenge- handelter Index- fonds Regierungsent- wurf vom 18.09.2024 § 100 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c EStG Hinweis: Das Gesetzgebungsverfahren soll erst in 2025 abgeschlossen werden und dann rück- wirkend zum 01.01.2025 gelten. Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 177 - Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen Pauschaler Bonus der gesetzlichen Krankenkassen Grundsätzliches Mit seinen Urteilen hat es der BFH zugelassen, dass auch pauschale Bonuszahlungen son- derausgabenabzugsneutral sein können. ➔ Dies gilt, sofern die pauschale Bonuszahlung ganz oder zum Teil im Zusam- menhang mit tatsächlichen Aufwendungen steht. Hinweis: Die Bonuszahlung steht dann nicht im Zusammenhang mit dem Basiskrankenversi- cherungsschutz. Übersicht zu Bonusleistungen: BFH-Urteil vom 06.05.2020 X R 30/18, BfH/NV 2020, 1067; BFH-Ur- teil vom 06.05.2020 – X R 16/18, BStBl II 2022, 109 Beitragsrückerstattung der Kran- kenkassen Kassenleistungals Kostenerstattung Minderung der Sonderausgaben Keine Minderung der Sonderausgaben Pauschale Bonuszahlungen gesetzlicher Kassen BFH-Urt. v. 6.5.2020 X R 16/18, BStBI II 2022, 109 Bonuszahlungen gem. § 65a SGB V (Erstattung vorfinanzierter Kosten) BFH-Urt. v. 1.6.2016 X R 17/15, BStBI II 2016, 989 Mit dem pauschalen Bonus geförderte Maßnahme löste beim Man- danten Kosten aus und der hierfür gezahlte Bonus ist geeignet, diese Kosten ganz oder teilweise auszugleichen. nein ja Minderung der Sonderausgaben (z.B. gesundes Körpergewicht bzw. Nichtraucherstatus) Keine Minderung der Sonderausgaben (z.B. Leistungen für die ,Private Vorsorge“ z.B. PSA-Test, Haut-Check und für „Aktive Lebensweise“ z.B. Fitnesscenter und Sportverein) Den Beitragsrückerstattungen sind auch Prämienzahlungen der gesetzlichen Krankenkas- sen für einen Wahltarif zuzurechnen. Hinweis: Etwas anderes dürfte nur gelten, wenn eine unmittelbare Mittelverwendung zu Guns- ten einer Gesundheitsmaßnahme nachgewiesen werden kann. FG Rheinland- Pfalz Urteil vom 18.03.2021 4 K 1017/20, EFG 2021, 1103 Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 178 - Reaktion der Finanzverwaltung auf die BFH-Rechtsprechung Die Grundsätze der BFH-Entscheidungen werden von der Finanzverwaltung über den ent- schiedenen Einzelfall hinaus allgemein in allen verfahrensrechtlich änderbaren Fällen ange- wandt. ➔ Es handelt sich insoweit um eine Vereinfachungsregelung. Im BMF-Schreiben wurde zudem eine Vereinfachungsregelung getroffen. • Danach bedarf es für bis zum 31. Dezember 2023 geleistete Zahlungen der vor- stehend dargestellten differenzierten Betrachtungsweise nicht, • wenn die jährlichen Bonusleistungen auf der Grundlage von § 65 a SGB V den Betrag von 150 EUR pro versicherter Person nicht übersteigen. BMF-Schreiben vom 16.12.2021 IV C 3 – S 2221/20/10012: 002, BStBl I 2022, 155 BMF-Schreiben vom 16.12.2021 IV C 3 – S 2221/20/10012: 002, BStBl I 2022, 155 § 65 a SGB V Hinweis: Aus Vereinfachungsgründen kann dann generell vom Vorliegen steuerlich unbeacht- licher Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse ausgegangen werden. Beispiel 151: Eine den Sonderausgabenabzug mindernde Beitragsrückerstattung liegt nur hinsichtlich der den Betrag von 150 EUR pro versicherter Person wie Filipstad übersteigenden Bonusleistungen vor. Lösung: Allerdings kann nachgewiesen werden, dass auch diesen Betrag über- steigende Bonusleistungen Gesundheitsmaßnahmen betreffen, die nicht im regulären Versicherungsumfang des Basiskrankenversiche- rungsschutzes enthalten sind. Es kann nachgewiesen werden, dass diese der Förderung gesundheits- bewussten Verhaltens dienen und privat finanziert wurden oder wer- den. Die Finanzverwaltung hat mit ihrem aktuellen BMF-Schreiben die Anwendung der bisheri- gen 150 EUR-Regelung bis zum 31.12.2024 verlängert. Hinweis: Die von den Bundesländern geforderte gesetzliche Regelung wurde zwischenzeitlich vorgenommen. Steuerliche Nachweisführung bei Krankheitskosten Unter Bezugnahme auf das Ergebnis des schriftlichen Verfahrens mit den obersten Finanzbe- hörden der Länder gilt zur Anwendung der Nachweisführung ab dem Veranlagungszeitraum 2024 Folgendes. § 65 a SGB V BMF-Schreiben vom 28.12.2023 DStR 2024, 182 § 33 Abs. 4 EStG i. V. m. § 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV BMF-Schreiben vom 26.11.2024 IV C 3 – S 2284/20/10002: 005 § 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 179 - Beispiel 152: Der Nachweis der Zwangsläufigkeit ist im Falle eines eingelösten E- Rezepts durch den Kassenbeleg der Apotheke bzw. durch die Rechnung der Online-Apotheke durch Trosa zu erbringen. Lösung: Bei Versicherten mit einer privaten Krankenversicherung ist dies al- ternativ durch den Kostenbeleg der Apotheke zu tätigen. § 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV Der Kassenbeleg (alternativ: die Rechnung der Online-Apotheke) muss folgende Angaben enthalten: • Name der steuerpflichtigen Person, • die Art der Leistung (zum Beispiel Name des Arzneimittels), • den Betrag bzw. Zuzahlungsbetrag, • Art des Rezeptes. Für den Veranlagungszeitraum 2024 wird es nicht beanstandet, wenn der Name der steuer- pflichtigen Person nicht auf dem Kassenbeleg vermerkt ist. ➔ Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Hinweis: Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeri- ums der Finanzen zur Ansicht und zum Abruf bereit. Kinder, Freibeträge, Kindergeld Kindergeld und mehraktige Berufsausbildung Für den Kindergeldanspruch gilt es zu unterscheiden, ob sich das Kind in seiner Erstausbil- dung oder in einer weiteren Ausbildung befindet. Beispiel 153: Während der erstmaligen Ausbildung wirkt sich eine Erwerbstätigkeit regelmäßig nicht negativ auf den Kindergeldanspruch von Vadstena aus. Lösung: Kindergeld wird allerdings nach Abschluss einer Erstausbildung nur gewährt, wenn das berücksichtigungsfähige Kind nur einer Erwerbstä- tigkeit in gesetzlich definiertem Umfang nachgeht. www.bundesfi- nanzministe- rium.de BFH-Urteil vom 12.10.2023 III R 10/22, DStR 2024, 236 § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 180 - Eine erstmalige Berufsausbildung im Sinne des Kindergeldrechts ist nach der Gesamtplan- rechtsprechung erst dann abgeschlossen, wenn das Kind das Berufsziel erreicht hat, was es auch erreichen will. ➔ Ein Master-Studium nach dem Bachelor kann folglich insgesamt als erstma- lige Berufsausbildung im Sinne des Kindergeldrechtes angesehen werden. Beispiel 154: Die Gesamtplanrechtsprechung gilt nach Auffassung des BFH jedoch nicht, wenn das Kind Sävsjö im Anschluss an ein Bachelor-Studium zu- nächst ein freiwilliges soziales Jahr absolviert und erst danach ein Mas- ter-Studium beginnt. Lösung: Es fehle an einem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen den bei- den Ausbildungsteilen. Hinweis: Dies gelte selbst dann, wenn bereits während des Bachelor-Studiums und vor Beginn des Freiwilligendienstes die Aufnahme des Masterstudiums beabsichtigt ist. Blick in die aktuelle Rechtslage Haben Kinder das 18. Lebensjahr, nicht aber das 25. Lebensjahr, vollendet, lösen diese in folgenden Fällen einen Kindergeldanspruch aus: • Das Kind befindet sich in einer Berufsausbildung. • Das Kind befindet sich in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsab- schnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und z. B. der Ableistung eines freiwilligen Dienstes. • Das Kind kann eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht begin- nen oder fortsetzen. • Das Kind leistet einen bestimmten freiwilligen Dienst. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG Eine Besonderheit gilt für Kinder, die das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 21. Lebens- jahr vollendet haben. ➔ Kindergeld wird gewährt, wenn diese nicht in einem Beschäftigungsverhält- nis stehen und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als arbeitssuchend ge- meldet sind. Beispiel 155: Eine weitere Besonderheit gilt für Kinder von Hagfors, die wegen kör- perlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 181 - Lösung: Solche Kinder können einen Kindergeldanspruch selbst nach Vollen- dung des 25. Lebensjahres auslösen, wenn die Behinderung in der Regel vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. Für den Kindergeldanspruch ist es während der erstmaligen Ausbildung oder eines Erst- studiums unerheblich, in welchem Umfang das Kind einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Nur nach Abschluss einer erstmaligen Ausbildung darf das ansonsten berücksichtigungsfä- hige Kind nur bestimmten Erwerbstätigkeiten nachgehen. • Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentli- cher Arbeitszeit, • ein Ausbildungsdienstverhältnis • oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis sind zulässig, ohne dass der Kindergeldanspruch gefährdet wird. §§ 8 und 8 a SGB IV § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG Hinweis: Der BFH musste sich mit der Frage befassen, ob ein Bachelor- und ein Masterstudium im gleichen Fach selbst dann noch als erstmalige Ausbildung anzusehen sind, wenn zwischen den einzelnen Studiengängen ein Freiwilligendienst absolviert wird. Beispiel 156: Strittig war, ob dem Kläger für seine Tochter Vaxholm für den Zeitraum Juli bis September 2019 ein Anspruch auf Kindergeld zusteht. Der Entscheidungssachverhalt verhielt sich wie folgt: Die 1996 geborene Vaxholm beendete mit Ablauf des Sommersemesters 2018 erfolgreich ihr Studium. In der Zeit vom 01.10.2018 bis zum 31.05.2019 absolvierte sie ein frei- williges soziales Jahr. Vom 01.07. bis 30.09.2019 ging sie einer befristeten Aushilfstätigkeit als Werkstudentin nach, wobei eine wöchentliche Arbeitszeit von 25 Stunden vereinbart war. Ab dem 01.10.2019 (Wintersemester 2019/2020) begann Vaxholm den Master-Studiengang in dem Fachbereich, in dem sie zuvor das Ba- chelorstudium erfolgreich abgeschlossen hatte. Der Zulassungsbescheid der Universität datiert vom 10.07.2019. Bereits mit E-Mail vom Juli 2018 hatte der Kläger die Familienkasse über die aus damaliger Sicht zukünftigen beruflichen Pläne seiner Toch- ter unterrichtet. Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 182 - Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung letztlich mit Wirkung ab Juli 2019 auf. Die Familienkasse sah insbesondere auf Grund des zwischenzeitlich ab- geleisteten sozialen Jahres keinen engen Zusammenhang zwischen dem Bachelorstudium und dem angestrebten Masterstudium und beurteilte dieses als Zweitstudium. Die Aushilfstätigkeit als Werkstudentin von wöchentlich 25 Stunden während des Zeitraums Juli bis September 2019 wurde als kindergeld- schädlich eingeordnet. Lösung: Finanzgericht: Das Hessische Finanzgericht schloss sich der Auffassung der Familien- kasse nicht an und gewährte für den strittigen Zeitraum Juli bis Sep- tember 2019 Kindergeld. Der Masterstudiengang sei hier vorliegend noch Teil einer einheitli- chen Erstausbildung. Der dazwischen absolvierte Freiwilligendienst ändere hieran nichts, auch weil bereits vor Abschluss des Bachelors die Aufnahme des Mas- ters nachweislich beabsichtigt war. Der Freiwilligendienst sei dann integrierter Bestandteil des Ausbil- dungsplans. BFH: Der BFH hat den Kindergeldanspruch abgelehnt. Eine Kindergeldberechtigung besteht nur, wenn eine Ausbildung nicht fortgesetzt werden kann. Zwar kann das Kindergeld grundsätzlich selbst dann gewährt werden, wenn die Tochter in dem strittigen Zeitraum von Juli bis September 2019 eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht fortset- zen kann. Der Master-Studiengang begann schließlich erst ab Oktober 2019. Hessisches FG Urteil vom 05.06.2020 5 K 34/20, EFG 2022, 1275 BFH-Urteil vom 12.10.2023 III R 10/22 DStR 2024, 236 § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG Ein Werkstudenten-Job während der Wartezeit nach erstmaliger Ausbildung kann Kinder- geldanspruch ausschließen. Hinweis: Dem grundsätzlich möglichen Kindergeldanspruch steht aber im Entscheidungsfall die 25-stündige wöchentliche Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Werkstudententätig- keit entgegen. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 183 - Der Tätigkeitsumfang war relevant, weil das Kind seine erstmalige Ausbildung mit Ab- schluss des Bachelors abgeschlossen hatte. ➔ Das Bachelor-Studium und das Master-Studium sind hier keine einheitliche Erstausbildung. Eine einheitliche Erstausbildung im Sinne des Kindergeldrechts liegt bei mehreren Ausbil- dungsabschnitten (mehraktige einheitliche Ausbildung) nur vor, • wenn sie zeitlich und inhaltlich so aufeinander abgestimmt sind, • dass die Ausbildung nach Erreichen des ersten Abschlusses grundsätz- lich fortgesetzt werden soll • und das vom Kind angestrebte Berufsziel erst über den weiterführen- den Abschluss erreicht werden kann. So ist es grundsätzlich möglich, dass die erstmalige Ausbildung im Kindergeldrecht z. B. erst mit Abschluss des Masters vorliegt. Beispiel 157: Für eine mehraktige einheitliche Ausbildung kommt es vor allem darauf an, ob die einzelnen Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen Zusammenhang (zum Beispiel dieselbe Berufssparte, derselbe fachliche Bereich) zueinanderstehen und in engem zeitlichem Zusammenhang von Östhammar durchgeführt werden. Lösung: Von einem engen zeitlichen Zusammenhang geht die Rechtsprechung nur dann aus, wenn das Kind nach seinem ersten Ausbildungsabschnitt zum nächstmöglichen Zeitpunkt den nächsten Ausbildungsabschnitt aufnimmt. BFH-Urteil vom 03.07.2014 III R 52/13 BStBl II 2015, 152, Rz. 30 Hiervon war im Entscheidungsfall aber nicht auszugehen, weil sich das Kind nach dem er- folgreich abgeschlossenen Bachelor-Studium aus persönlichen Gründen für einen Freiwil- ligendienst entschied. Allein die Entscheidung zur Aufnahme des Masterstudiums nach dem Freiwilligendienst, die vor Beendigung des Bachelors getroffen wurde, reicht nicht aus. • Durch die tatsächliche Entscheidung für den Freiwilligendienst aus persönli- chen Gründen wird der enge zeitliche Zusammenhang zwischen dem Bachelor- und dem Master-Studium unterbrochen • und die Erstausbildung im Sinne des Kindergeldrechts ist mit Abschluss des Bachelors beendet. Der kindergeldauslösende Freiwilligendienst selbst stellt keine Berufsausbildung dar. ➔ Dies gilt entgegen der Auffassung des Hessischen Finanzgerichts. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 184 - Hinweis: Der Freiwilligendienst kann damit grundsätzlich kein Bestandteil einer mehraktigen Ausbildung sein. Praxisfolgen Die BFH-Entscheidung bringt weitere Klarheit zur Abgrenzung zwischen einer einheitli- chen Ausbildung und mehreren getrennt zu beurteilenden Ausbildungsabschnitten. ➔ Nach Abschluss der erstmaligen Ausbildung sollte der Erwerbstätigkeitsum- fang des Kindes auch durch die Eltern zu Sicherung des Kindergeldan- spruchs im Blick behalten werden. Beachtenswert ist zudem, dass die Entscheidung zum Kindergeldrecht ergangen ist. Beispiel 158: Davon abzugrenzen ist, welche Kosten das Kind Säter für eine mehrak- tige Ausbildung selbst in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen kann. Lösung: Beim Kostenabzug der Werbungskosten gelten andere Grundsätze. Danach sind vorweggenommene Werbungskosten nach Abschluss ei- nes Erststudiums (z. B. Master nach erfolgreich abgeschlossenem Ba- chelor) ansetzbar. § 9 Abs. 6 EStG Hinweis: Dem kindergeldrechtlichen Begriff der „mehraktigen einheitlichen Ausbildung“ kommt keine Bedeutung zu. Anlage Kind und Angabe der inländischen Identifikationsnummer Ohne die Angabe der inländischen Identifikationsnummer des Kindes in der Anlage Kind war eine elektronische Übermittlung der ESt-Erklärung 2023 zunächst nicht möglich. ➔ Gerade in Trennungsfällen kann die Steuer-Identifikationsnummer des Kin- des aber nicht ohne weiteres benannt werden. In vielen Fällen gab es deshalb in der Praxis Probleme. Hinweis: Die Finanzverwaltung hat hierauf intern reagiert und eine elektronische Übermittlung ohne Identifikationsnummer des Kindes bis auf weiteres zugelassen. Die entspre- chende Umset- zung ist bei- spielsweise durch DATEV bereits erfolgt Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 185 - Kinder im paritätischen Wechselmodell BFH urteilt zu steuerlichen Entlastungen bei getrenntlebenden Eltern Eine Trennung der Eltern ist für Kinder in vielen Fällen sehr belastend. Zwar entscheidet sich die Mehrzahl der Eltern nach der Trennung für ein Residenzmodell mit entsprechendem Kontakt. ➔ Einige Eltern leben aber das paritätische Wechselmodell, bei dem das Kind wechselnd bei jeweils einem Elternteil lebt. Hinweis: Doch nicht nur organisatorische Fragen hängen am Wechselmodell. Auch steuerlich gibt es hier einige Herausforderungen, • denn Kinderbetreuungskosten, • der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende • und der Kinderfreibetrag müssen steuerlich korrekt bei beiden Eltern abgebildet werden. Hinweis: Dass dies nicht immer einfach ist, zeigt das Urteil des Bundesfinanzhofes. Aufteilung der Kosten beim Wechselmodell BFH-Urteil vom 10.07.2024 III R 1/22 Beispiel 159: Der Steuerpflichtige Borgholm und seine Frau trennten sich im Septem- ber des Streitjahres. Seit dem Auszug der Mutter wird hier das sogenannte Wechselmodell praktiziert. Der gemeinsame und bei beiden Elternteilen gemeldete Sohn lebt wech- selseitig eine Woche bei der Mutter und eine Woche beim Steuerpflich- tigen Borgholm. Nachweislich sind für den Sohn Kinderbetreuungskosten in Form von Kindergarten- und Hortgebühren gezahlt worden. Die vorgelegten Rechnungen bzw. der Gebührenbescheid lauteten auf beide Eltern. Die Überweisung der Kosten erfolgte allein vom Konto der Mutter. Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 186 - Der Vater beantragte in seiner Einkommensteuererklärung den Ansatz der hälftigen Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben. Außerdem begehrte er den Ansatz des hälftigen Entlastungsbetrags für Alleinerziehende und die hälftigen Kinderfreibeträge. Lösung: Das Finanzamt und auch das Finanzgericht lehnten diese Anträge ab. Und auch der BFH folgte im Anschluss vollumfänglich der Ansicht der Finanzrichter. Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben Kinderbetreuungskosten können in Höhe von zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro je Kind als Sonderausgaben angesetzt werden. ➔ Ab 2025 erfolgt eine Anhebung auf 80 Prozent der Aufwendungen, maximal 4.800 EUR. Beispiel 160: Voraussetzung für den Abzug bei Askersund ist, dass das Kind zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört und das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Lösung: Weitere Voraussetzungen für den Abzug sind, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt ist. Richten sich Rechnungen / Gebührenbescheide über Betreuungsleistungen für ein Kind, das zu zwei getrennten Haushalten der Elternteile gehört, an beide Elternteile, ist jedoch Vorsicht geboten. Dies gilt, wenn die vollständige Zahlung der Rechnungen nur von einem Elternteil vorge- nommen wird. ➔ In einem solchen Fall können bei dem anderen Elternteil nur nachgewiesene Erstattungen von Kinderbetreuungskosten an den wirtschaftlich belasteten Elternteil als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Beispiel 161: Der BFH versagte im Urteilsfall den Sonderausgabenabzug bei Marief- red, da die Überweisung der Kinderbetreuungskosten ausschließlich vom Konto der Mutter erfolgte. Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 187 - Lösung: Der Steuerpflichtige konnte nicht nachweisen, dass er der Mutter die hälftigen Kosten ersetzt hat. Der BFH folgte auch nicht der Argumentation des Steuerpflichtigen, dass der Ausgleich der Kosten durch die Überlassung des Kindergeldes erfolgt sei. Hinweis: Hier fehlte es dem BFH an einer dahingehenden Vereinbarung, dass die Mutter im Einvernehmen mit ihrem geschiedenen Ehepartner seine gegenüber den Betreuungs- einrichtungen bestehenden Verbindlichkeiten unter Verwendung des Kindergeldes für ihn tilgen soll. Freibetrag für Alleinerziehende – Eltern bestimmen Auch den Freibetrag für Alleinerziehende gewährte der BFH nicht. Alleinstehende Steuerpflichtige können einen Entlastungsbetrag in Höhe von 4.260 EUR pro Kalenderjahr von der Summe der Einkünfte abziehen, • wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, • für das ihnen ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld zusteht. Für jedes weitere Kind erhöht sich der Betrag um 240 EUR. Beispiel 162: Die Zugehörigkeit zum Haushalt ist dann anzunehmen, wenn das Kind Skänninge in der Wohnung des alleinstehenden Steuerpflichtigen ge- meldet ist. Lösung: Bei annähernd gleicher Haushaltsaufnahme des Kindes durch beide Elternteile, wie im vorliegenden Falle des Wechselmodells, dürfen die Eltern festlegen, bei welchem Elternteil der Entlastungsbetrag berück- sichtigt werden soll. Hinweis: Dies ist unabhängig davon, welchem Elternteil das Kindergeld ausgezahlt wird. Der Entlastungsbetrag kann für dasselbe Kind für denselben Monat nur einem Berechtigten gewährt werden, auch wenn mehrere Berechtigte die Voraussetzungen für seine Gewährung erfüllen. ➔ Eine Aufteilung ist vom Gesetz grundsätzlich nicht vorgesehen. Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 188 - Treffen die Eltern keine Auswahl, erhält der Elternteil den Entlastungsbetrag, dem auch das Kindergeld ausgezahlt wird. Dass eine annähernd gleichwertige Haushaltsaufnahme durch beide Elternteile nicht zu einer Aufteilung des Entlastungsbetrags führt, • ist nach Ansicht des BFH durch gesetzliche Typisierungs- und Vereinfachungserfordernisse gerechtfertigt • und auch nicht als verfassungswidrig anzusehen. Der Steuerpflichtige und die Mutter haben nicht vereinbart, dass der Vater den Entlastungs- betrag erhalten soll. Hinweis: Im Streitfall steht daher der Entlastungsbetrag der vorrangig kindergeldberechtigten Mutter zu. Günstigerprüfung beim Kinderfreibetrag auch ohne Kindergeldbezug Der BFH versagte zu guter Letzt auch noch den steuerlichen Abzug des Kinderfreibetrages beim Steuerpflichtigen. Die steuerliche Freistellung des Existenzminimums eines Kindes einschließlich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung wird im gesamten Veranlagungszeitraum ent- weder durch die Kinderfreibeträge oder durch Kindergeld bewirkt. ➔ Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung kommt es daher zu einer Günstigerprüfung. Verglichen wird, was die größere steuerliche Auswirkung hat – der Abzug der Kinderfrei- beträge oder das erhaltene Kindergeld. Beispiel 163: Im Streitfall wurde beim Steuerpflichtigen Gränna daher der hälftige Kinderfreibetrag mit dem hälftigen Kindergeld verglichen. Ein Abzug des Kinderfreibetrages in der Einkommensteuererklärung er- folgte nicht, da der hälftige Anspruch auf Kindergeld günstiger war. Lösung: Dem widersprach der Steuerpflichtige, denn das Kindergeld hatte aus- schließlich die Mutter ausgezahlt bekommen. Der BFH folgte aber auch hier der Entscheidung des Finanzgerichts. Die gesetzlich vorgesehene Berechnungsmethode verstoße nicht gegen das Grundgesetz. Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 189 - ➔ Da bei der Günstigerprüfung stets der Anspruch auf Kindergeld geprüft werde, sei es für das Ergebnis der Günstigerprüfung unerheblich, ob tatsäch- lich Kindergeld gezahlt worden sei. Der vom Gesetzgeber verfolgte Vereinfachungszweck ist insbesondere im Hinblick auf Fälle, in denen die Eltern des Kindes getrennt leben, legitim, • weil dadurch das Besteuerungsverfahren von der häufig umstrit- tenen Frage, welchem Elternteil das Kindergeld zustehen soll, • und von weiteren Unterhaltsstreitigkeiten entlastet wird. Hinweis: Die Berücksichtigung des Kinderfreibetrages muss unabhängig davon gesehen wer- den, wer das Kindergeld tatsächlich ausbezahlt bekommt. Praktische Lebenshilfe vom BFH Für den klagenden Elternteil war die Entscheidung des BFH zwar ernüchternd. ➔ Dieser gibt in seinem Urteil aber auch Tipps, wie getrenntlebende Eltern das Wechselmodell steuerlich so gestalten können, dass jeder Elternteil einen Teil der Entlastung erhält. Beispiel 164: Die Bezahlung der hälftigen Kinderbetreuungskosten lässt sich unprob- lematisch z. B. durch die Einrichtung entsprechender Daueraufträge an den anderen Elternteil oder die Betreuungseinrichtung bei Tornealven gewährleisten. Lösung: Damit wäre für den BFH der Nachweis einer wirtschaftlichen Belas- tung erbracht. Alternativ empfiehlt der BFH schriftliche Vereinbarungen zur Aufrechnung von Kinder- geld und Betreuungskosten zwischen den Eltern. ➔ Derartige schriftliche Vereinbarungen sollen danach zu einer abweichenden Berücksichtigungsmöglichkeit führen. Der nachrangig kindergeldberechtigte Elternteil sollte beispielsweise seine Zustimmung zur Auszahlung des Kindergeldes an den anderen Elternteil nur dann erteilen, • wenn dieser sich verpflichtet, • das Kindergeld zur Hälfte an ihn zurückzuzahlen. Hinweis: Alternativ könnte dieser zustimmen, dass dieser stattdessen den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende erhält. Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 190 - Aktuelle BFH-Rechtsprechung Obwohl in den letzten Jahren keine wesentlichen Gesetzesänderungen zum Kindergeld und den Freibeträgen für Kinder erfolgten, lohnt sich auch zum Jahresende 2024 ein Blick auf den aktuellen Stand der Rechtsprechung auf diesem Gebiet. Hinweis: Im Nachfolgenden wird ein Überblick über aktuelle Entscheidungen des BFH und der Finanzgerichte gegeben. Anspruchsvorrang des am Monatsanfang Kindergeldberechtigten Sind zu Beginn eines Monats nur Kindergeldberechtigte vorhanden, die das Kind nicht in ihren Haushalt aufgenommen haben, bleiben diese gegenüber einem im Laufe des Monats hinzutretenden weiteren Anspruchsberechtigten vorrangig kindergeldberechtigt. ➔ Dies gilt auch dann, wenn der hinzugetretene Kindergeldberechtigte das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Hinweis: Der durch die Haushaltsaufnahme bewirkte Vorrang kann laut BFH erst ab dem Fol- gemonat berücksichtigt werden. BFH-Urteil vom 18.01.2024 III R 5/23 BFH-Urteil vom 18.01.2024 III R 5/23 BStBl 2024 II S. 365 Beispiel 165: Der Kläger und sein Lebenspartner waren bereits Pflegeeltern eines Kindes und wurden später auch Pflegeeltern des jüngeren Geschwister- kindes Keräsjoki. Keräsjoki kam im November 2020 als Frühgeburt zur Welt und blieb zunächst noch in der Klinik. Die Haushaltsaufnahme bei den Pflegeeltern erfolgte dann erst im De- zember 2020. Der Kläger wurde zum vorrangigen Pflegeelternteil bestimmt. Die Familienkasse lehnte den Antrag des Klägers, ihm ab dem Tag der Geburt des Kindes Kindergeld zu gewähren, ab. Es gewährte Kindergeld erst ab Januar 2021. Zugleich wurde dem Kläger deshalb auch der Kinderbonus für 2020 nicht bewilligt. Lösung: Das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt wies die Klage hinsicht- lich des Kindergelds für November 2020 ab. FG Sachsen- Anhalt Urteil vom 02.02.2023 4 K 848/21 Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 191 - Es gab ihr jedoch wegen des Kindergelds für Dezember 2020 und we- gen des Kinderbonus 2020 statt. Der BFH hielt die Revision der Familienkasse für begründet und wies die Klage auch wegen des Kindergelds für Dezember 2020 und wegen des Kinderbonus 2020 ab. Da zu Beginn des Monats Dezember 2020 mangels Haushaltsaufnahme bei den Pflegeel- tern nur die leiblichen Elternteile berechtigt gewesen seien und diese das Kind ebenfalls nicht in ihren Haushalt aufgenommen hätten, habe sich der Anspruchsvorrang zwischen den leib- lichen Elternteilen bestimmt. ➔ Der im Laufe des Monats Dezember 2020 durch die Haushaltsaufnahme hin- zugekommene Kläger als Pflegeelternteil sei aufgrund der Haushaltsauf- nahme erst ab dem Folgemonat vorrangig berechtigt. Hinweis: Mangels eines Kindergeldanspruchs für mindestens einen Monat des Jahres 2020 scheidet auch ein Anspruch des Klägers auf den Kinderbonus 2020 aus. Ursächlichkeit der Behinderung für die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt bei einem in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebrachten Kind Eine erhebliche Mitursächlichkeit der Behinderung des Kindes für seine mangelnde Fähigkeit zum Selbstunterhalt genügt nach dem BFH-Urteil für den Kindergeldanspruch auch dann, wenn es in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist. Beispiel 166: Die Klägerin Sangisälven ist die Mutter eines 1999 geborenen Sohnes. Der Sohn leidet seit seinem 14. Lebensjahr an einer hebephrenen Schi- zophrenie. 2016 wurde deswegen ein Grad der Behinderung von 80 festgestellt. Während seines Aufenthalts in einer Klinik und einer Jugendeinrichtung beging der Sohn rechtswidrige Gewalttaten gegenüber dem Pflegeper- sonal. Bei den rechtswidrigen Körperverletzungen handelte er nach der Über- zeugung des Strafgerichts jeweils ohne Schuld. Seine Steuerungsfähigkeit war infolge der schizophrenen Erkrankung aufgehoben. Das Gericht ordnete die Unterbringung in einem psychiatrischen Kran- kenhaus an. § 64 Abs. 3 EStG BFH-Urteil vom 30.01.2024 III R 42/22 § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG § 63 StGB Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 30.04.2014 XI R 24/13 BStBl 2014 II S. 1014 § 63 StGB Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 192 - Lösung: Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung auf, da der Sohn nicht wegen seiner Behinderung, sondern wegen seiner Unterbringung un- fähig zum Selbstunterhalt sei. Das Finanzgericht gab der Klage statt. Der BFH hat die Revision der Familienkasse jedoch als unbegründet zurückgewiesen. Das Finanzgericht habe in nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass trotz der Unter- bringung des Sohnes eine erhebliche Mitursächlichkeit der Behinderung für die Unfähig- keit zum Selbstunterhalt fortbestanden habe. ➔ Der Strafvorwurf tritt hier in den Hintergrund. Die Entscheidung, ob eine erhebliche Mitursächlichkeit vorliegt, hat das Finanzgericht im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls zu treffen, die vom BFH nur eingeschränkt überprüfbar ist. ➔ Indizien für eine fortwirkende erhebliche Mitursächlichkeit der Behinderung für die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt können sich aus dem Straf- bzw. Si- cherungsverfahren ergeben. Eine seelische Erkrankung des Kindes, welche zugleich die vor dem 25. Lebensjahr einge- tretene Behinderung darstellt, hat aber dazu geführt hat, dass dem Kind wegen der von ihm begangenen rechtswidrigen Taten kein Schuldvorwurf gemacht werden kann. Hinweis: Dies ist bei der Berücksichtigung des Kindergeldanspruchs von Bedeututng. Gesetzliche Begrenzung der rückwirkenden Auszahlung festgesetzten Kindergelds auf sechs Monate Für die zeitliche Anwendung des die rückwirkende Auszahlung festgesetzten Kindergelds begrenzenden Vorschrift kommt es nicht auf die Entstehung des Kindergeldanspruchs, son- dern auf den Zeitpunkt des Antragseingangs („nach dem 18.07.2019“) an. ➔ Der Gesetzgeber war nicht verpflichtet, bei der Einführung der Regelung aus Vertrauensschutzgründen eine Übergangsregelung für vor dem 18.07.2019 bereits entstandene Kindergeldansprüche zu schaffen. § 20 StGB BFH-Urteil vom 25.04.2024 III R 27/22 § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG § 52 Abs. 50 Satz 1 EStG § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG Beispiel 167: Der Kläger beantragte am 05.08.2019 die Festsetzung und Auszahlung des Kindergelds für die Monate ab August des Jahres 2018 für seine Stieftochter Kalixälven. Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 193 - Die Familienkasse setzte Kindergeld für den Zeitraum August 2018 bis einschließlich Oktober 2019 fest. Sie beschränkte jedoch die Auszahlung des festgesetzten Kindergelds auf den Zeitraum Februar 2019 bis Oktober 2019. Mithin wandte sie für das Kindergeld von August 2018 bis Januar 2019 die Ausschlussfrist an. Lösung: Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht wies die Klage als grund- sätzlich unbegründet ab. Der BFH wies die Revision des Klägers als unbegründet zurück. Er verwies darauf, dass der zeitliche Anwendungsbereich der Aus- schlussfrist eröffnet sei. Hinweis: Für Kindergeldanträge, die nach dem 18.07.2019 eingehen, komme die begrenzende Regelung zur Anwendung. Danach erfolgt die Auszahlung von festgesetztem Kindergeld nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen sei (Ausschlussfrist). • Für die Anwendung der Ausschlussfrist komme es nur auf den Zeitpunkt des An- tragseingangs („nach dem 18.07.2019“) • und nicht auf die Entstehung des Kindergeldanspruchs an. Schleswig-Hol- steinisches FG Urteil vom 17.05.2022 4 K 110/21 § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG § 52 Abs. 50 Satz 1 EStG § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG Nach Auffassung des BFH ist diese zeitliche Grenze nicht willkürlich. ➔ Vielmehr lasse sich die Grenze auch sachlich rechtfertigen. Hinweis: Hierdurch sollen realisierbare Kindergeldansprüche vor Festsetzungsverjährung ver- hindert werden, die sich aus Änderungen der Rechtsprechung ergeben. Die Ausschlussfrist liege innerhalb des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers und sei ver- fassungsrechtlich unbedenklich. ➔ Der Kindergeldberechtigte werde durch diese Regelung nicht daran gehin- dert, einen Kindergeldantrag zeitnah zu stellen. BFH-Beschluss vom 22.09.2022 III R 21/21, BStBl 2023 II S. 249 Beispiel 168: Die Anwendung der Sechsmonatsfrist spielt für Töreälven in der Praxis weiterhin eine Rolle. Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 194 - Lösung: Geklärt sein dürfte die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung. In den Urteilsgründen der BFH-Entscheidung befindet sich der interessante Hinweis, dass es bei Anwendung der Sechsmonatsfrist allein auf die Antragstellung ankomme. § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG ➔ Eine Beibringung von z. B. Ausbildungs- und anderen Nachweisen könne auch später noch erfolgen. Kommt festgesetztes Kindergeld wegen der Ausschlussfrist nicht zur Auszahlung, ist zu be- achten, dass Freibeträge für Kinder für diese Zeiträume ohne Gegenrechnung von Kinder- geld gleichwohl gewährt werden. Hinweis: In der Anlage Kind ist für Zeiträume, für die die Auszahlungsbeschränkung gilt, kein Kindergeldanspruch einzutragen. Anhängige Revisionsverfahren Ausbildung zum Notfallsanitäter nach erfolgtem Abschluss der Ausbildung zum Ret- tungssanitäter Streitig ist, ob für den Sohn des Klägers neben einer Vollzeiterwerbstätigkeit ein Anspruch auf Kindergeld unter dem Aspekt der Bewerbung um einen Ausbildungsplatz besteht oder ob dem Anspruch ein dreimonatiger Lehrgang des Sohnes als Rettungssanitäter als abge- schlossene Berufsausbildung entgegensteht. Das Finanzgericht hat entschieden, dass die Vollzeiterwerbstätigkeit in der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten einer einheitlichen erstmaligen Ausbildung für den Kindergeldanspruch unschädlich ist, • wenn die Berufstätigkeit lediglich der Überbrückung dient • und nicht Voraussetzung für die Aufnahme des zweiten Ausbildungs- abschnitts ist. § 31 Satz 5 EStG Niedersächsi- sches FG Urteil vom 25.05.2023 10 K 41/22 § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. c EStG § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG Beispiel 169: Die Ausbildungen zum Sanitätshelfer, zum Rettungssanitäter und die vom Sohn Vitan des Klägers inzwischen begonnene Ausbildung zum Notfallsanitäter stellten, sofern sie für sich genommen überhaupt als ei- genständige Berufsausbildung anzusehen seien, jedenfalls eine einheit- liche erstmalige Berufsausbildung dar. Lösung: Es ergibt sich ein enger sachlicher Zusammenhang daraus, dass sämt- liche Ausbildungen im Bereich der notfallmedizinischen Versorgung und des Transports von Patienten angesiedelt sind. Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 195 - Ein enger zeitlicher Zusammenhang ergebe sich daraus, dass der Sohn des Klägers die Ausbildungen zum Sanitätshelfer und zum Rettungssa- nitäter in engem zeitlichen Zusammenhang im Rahmen seines Bundes- freiwilligendiensts absolviert. Er habe sich im unmittelbaren Anschluss daran ernsthaft um die wei- tergehende Ausbildung zum Notfallsanitäter bemüht. Die Vollzeitbeschäftigung als Rettungssanitäter führe nicht zu einer Zäsur, da die Ausbildung zum Notfallsanitäter keine derartige berufspraktische Tätigkeit voraussetzt. ➔ Der Sohn des Klägers hatte die Erwerbstätigkeit aufgegeben, nachdem er eine Ausbildungsstelle zum Notfallsanitäter gefunden hat. Damit diene die Erwerbstätigkeit lediglich der Überbrückung der Wartezeit bis zum nächsten Ausbildungsabschnitt. ➔ Dies kann einen Kindergeldanspruch begründen. Hinweis: Darauf, dass die Erwerbstätigkeit während dieser Übergangsphase den Schwerpunkt darstelle, komme es entgegen der Auffassung der Familienkasse nicht an. Die Schwerpunktprüfung finde nämlich nur statt, wenn die Erwerbstätigkeit neben dem weitergehenden Ausbildungsabschnitt ausgeübt wird. ➔ Im Urteilsfall war dies aber nicht gegeben. Gerade in der Übergangszeit ist auf die Erwerbstätigkeit zu achten. Für die vorangehende Wartezeit sei die Schwerpunktprüfung lediglich insoweit relevant, • als ein Kindergeldanspruch nur dann besteht, • wenn die angestrebte Ausbildungsmaßnahme zukünftig neben der Erwerbstä- tigkeit im Vordergrund stehen werde. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG Dies sei vorliegend grundsätzlich der Fall. Da das Finanzgericht die Revision nicht zugelassen hatte, hat der Kläger Nichtzulassungsbe- schwerde eingelegt und damit Erfolg gehabt. ➔ In gleichgelagerten Fällen sollten Betroffene gegen die ablehnenden Be- scheide der Familienkasse unter Hinweis auf das angeführte Verfahren Ein- spruch einlegen. Hinweis: Das Verfahren ruht dann grundsätzlich kraft Gesetzes. § 363 Abs. AO Az. BFH: III R 13/24 Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 196 - Kindergeld bei Auslandsaufenthalt zur Vorbereitung auf das Studium Hessisches FG Urteil vom 19.12.2022 8 K 1775/19 Beispiel 170: Die Tochter Raneälven des Klägers absolvierte im Urteilsfall in der Zeit vom 01.09.2018 bis zum 30.06.2019 ein freiwilliges soziales Jahr im Ausland. In der Zeit vom 06.07.2019 bis zum 21.08.2019 hielt sie sich in Deutschland im elterlichen Haus auf. Am 21.08.2019 kehrte sie ins Ausland zurück und begann dort am 24.10.2019 ihr Studium. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Festsetzung von Kindergeld für die Monate August bis November 2019. Lösung: Das Finanzgericht hat die Klage als unbegründet zurückgewiesen, da die Tochter des Klägers im streitigen Zeitraum keinen Wohnsitz im In- land hatte und daher die Voraussetzungen für die Gewährung von Kin- dergeld nicht erfüllt waren. § 62 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG und § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG Nach Auffassung des Finanzgerichts befand sich die Tochter von dem Zeitpunkt an, an dem die Entscheidung zum Studium gefallen war, nur noch für einen Zeitraum in Deutschland, der nicht ausreicht, um einen konkreten Rückschluss auf das Beibehalten der Wohnung zu ziehen. Die Tochter habe gerade nicht überwiegend ihre ausbildungsfreie Zeit in Deutschland ver- bracht, sondern sei bereits nach sechs Wochen ins Ausland zurückgekehrt. ➔ Zu diesem Zeitpunkt dauerte es bis zum Studienbeginn immer noch mehr als zwei Monate. Darüber hinaus spreche die Tatsache, dass sich die Tochter mit ihrem Freund eine gemein- same Wohnung im Ausland gesucht habe, dafür, dass sich der Lebensmittelpunkt ins Aus- land verlagert habe und die inländische Wohnung aufgegeben worden sei. Dies werde auch insoweit deutlich, • als die gemeinsame Wohnung mit dem Freund für die Tochter von besonderer Bedeutung war, • da sie zu einem ähnlichen Mietzins auch ein Wohnheimzimmer hätte anmieten können. Da das Finanzgericht die Revision nicht zugelassen hatte, hat der Kläger Nichtzulassungsbe- schwerde eingelegt und damit Erfolg gehabt. ➔ In gleichgelagerten Fällen sollten Betroffene gegen die ablehnenden Be- scheide der Familienkasse unter Hinweis auf das genannte Verfahren Ein- spruch einlegen. Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 197 - Das Verfahren ruht dann weiterhin grundsätzlich kraft Gesetzes. Im Revisionsverfahren muss der BFH die Frage klären, • ob die Zeiten, die zum Zwecke der Vorbereitung des Studiums im Ausland verbracht worden sind, • bei der Berechnung der ausbildungsfreien Zeiten zu berücksichtigen sind. § 363 AO Az. BFH: III R 32/23 Hinweis: Es ist dabei zu klären, welche Kriterien für die Einordnung von Inlandsaufenthalten als Aufenthalte zu Wohnzwecken in Abgrenzung zu solchen zu Besuchszwecken an- zusehen sind. Fehlender Nachweis der Ausbildungswilligkeit bei Unterbrechung der Ausbildung wäh- rend der Corona-Pandemie Schleswig-Hol- steinisches FG Urteil vom 27.03.2024 5 K 71/23 Beispiel 171: Der Sohn des Klägers Altersundet befand sich seit dem 01.08.2019 in einer Ausbildung zum Hotelfachmann. Auf Betreiben des Ausbildungsbetriebs wurde dieses Ausbildungsver- hältnis mit Aufhebungsvertrag zum 30.04.2021 vorzeitig beendet. Der Kläger gab an, für seinen Sohn habe es im Hinblick auf die coronabedingten Kontaktbeschränkungen keinen Sinn ergeben, im An- schluss an den Aufhebungsvertrag in der gleichen Branche einen Aus- bildungsbetrieb zu suchen, der die Ausbildung fortgesetzt hätte. Seiner Einschätzung nach habe erst zum 01.08.2022 wieder eine reelle Chance für eine Ausbildungsfortsetzung bestanden. Insoweit habe sich der Sohn des Klägers gezwungen gesehen, nach einer Überbrückung zu suchen. Er meldete sich für eine kurze Zeit arbeitssuchend und nahm dann eine Aushilfstätigkeit in einem Hotelbetrieb in der Schweiz an. Im Januar 2022 kehrte er wegen des Ablaufs seiner Aufenthaltsgeneh- migung nach Deutschland zurück. Zum 01.08.2022 begann er dann eine Ausbildung in einem Dachdecker- betrieb in Deutschland. Lösung: Das Finanzgericht hat die Klage als unbegründet zurückgewiesen. Es habe sich um keine unschädliche Zeit zwischen Ausbildungsab- schnitten gehandelt. Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 198 - Eine analoge gesetzliche Anwendung auf Fälle, in denen der Zeitraum zwischen zwei Ausbildungsabschnitten aufgrund der Corona-Pande- mie 16 Monate beträgt, scheide mangels einer planwidrigen Regelungs- lücke aus. Der Annahme einer planwidrigen Regelungslücke stehe die im Gesetz eindeutig normierte Viermonatsfrist entgegen. Soweit infolge der Corona-Pandemie und mithin aus objektiven Gründen eine Ausbildung nicht fortgesetzt werden konnte, könne zwar ein Anspruch auf Kindergeld entsprechend der Rechtsprechung zur Unterbrechung der Ausbildung infolge Krankheit und Mutterschutz gegeben sein. Im Streitfall hat der Sohn des Klägers den Aufhebungsvertrag aber aus eigenem Entschluss angenommen. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG ➔ Im Hinblick auf die Unkündbarkeit seines Ausbildungsvertrags hat grund- sätzlich die Möglichkeit bestanden, die Ausbildung fortzusetzen. Beispiel 172: Zudem ist die Ausbildungswilligkeit nicht nachgewiesen. Der 21-jährige Luleälven, der seine Ausbildung als Hotelfachmann aus eigener Entscheidung während der Corona-Pandemie unterbrochen hat, hatte sich nicht bei der Agentur für Arbeit als ausbildungsplatzsuchend, sondern nur als arbeitssuchend gemeldet. Lösung: Er hat sich auch nicht ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht, weil er aufgrund der Corona-Pandemie keine reellen Chancen für eine Fortsetzung seiner Ausbildung sieht. Hinweis: Die Revision gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgericht ist beim BFH anhängig. Ausbildung zum Rettungshelfer als erstmalige Berufsausbildung Beispiel 173: Der Sohn des Klägers Alan absolvierte von Februar bis August 2019 einen Bundesfreiwilligendienst (BFD). Er nahm in dieser Zeit an einem Ausbildungslehrgang für Rettungshel- fer mit Erfolg teil. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG Az. BFH: III R 20/24 FG Münster Ur- teil vom 06.06.2024 13 K 1080/23 Kg Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 199 - In der Folgezeit bewarb sich der Sohn vergeblich um einen Ausbil- dungsplatz zum Notfallsanitäter. Die Familienkasse hob die Festsetzung des Kindergelds für den Sohn des Klägers ab März 2023 auf, da nach Aktenlage die Suche des Sohnes nach einem Ausbildungsplatz im Monat Februar 2023 beendet worden sei und der Sohn im Streitzeitraum verschiedene Vollzeittätigkeiten aus- geübt habe. Nach erfolglosem Einspruch trägt der Kläger mit seiner Klage vor, dass sein Sohn durch den Abschluss der Ausbildung zum Rettungshelfer keine erstmalige Berufsausbildung abgeschlossen habe. Der Sohn strebe weiterhin die Ausbildung zum Notfallsanitäter an. Lösung: Das Finanzgericht hat die Klage als unbegründet zurückgewiesen. Zwischen den Beteiligten war unstreitig, dass der Sohn des Klägers mangels Ausbildungsplatzes im Streitzeitraum eine Berufsausbildung zum Notfallsanitäter nicht beginnen und daher grundsätzlich beim Kin- dergeld berücksichtigt werden konnte. Eine schädliche Erwerbstätigkeit habe aufgrund der Vollzeittätigkeit des Sohnes im Streit- zeitraum vorgelegen, was zwischen den Beteiligten ebenfalls unstreitig sei. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG § 32 Abs. 4 Satz 2 und 3 EStG ➔ Zentraler Streitpunkt war die Frage, ob der Sohn bereits eine erstmalige Be- rufsausbildung abgeschlossen habe. Soweit in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung auch eine zeitliche Komponente bei der Einordnung einer Ausbildungsmaßnahme als erstmalige Berufsausbildung berücksichtigt werden soll, folgt das Finanzgericht dem nicht. Hinweis: Dem Gesetzeswortlaut sei eine derartige Komponente zur Einordnung einer erstmali- gen Berufsausbildung nicht zu entnehmen. Beispiel 174: Die Ausbildung zum Rettungshelfer nach der Ausbildungs- und Prü- fungsordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter sowie Rettungshelferinnen und Rettungshelfer wie Rosan erfolgen bei in ei- nem öffentlich-rechtlich geregelten Ausbildungsgang. Lösung: Durch die Ausbildung wurden Fähigkeiten und Kenntnisse erlangt, die den Sohn des Klägers zur Aufnahme eines Berufs befähigten. § 9 Abs. 6 Satz 2 EStG § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG RettAPO 2017 § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 200 - Die Voraussetzungen für eine erstmalige Berufsausbildung sind als erfüllt anzusehen. ➔ Die vom Finanzgericht zugelassene Revision wurde eingelegt. In dem Verfahren muss der BFH die Frage klären, ob eine erstmalige Berufsausbildung eine zeitliche Mindestkomponente der absolvierten Ausbildungsmaßnahme erfordert. Hinweis: Es ist zu klären, ob Ausbildungsmaßnahmen, die im Rahmen eines Freiwilligendiens- tes erfolgen (z. B. zum Rettungshelfer), auch eine erstmalige Berufsausbildung dar- stellen können. Rechtskräftige Finanzgerichtsurteile Kindergeld trotz bestandskräftig festgestellten Verlusts des Freizügigkeitsrecht Nach dem Finanzgericht Münster ist die Gewährung von Kindergeld nicht deshalb ausge- schlossen, weil die Ausländerbehörde den Verlust des Freizügigkeitsrechts bestandskräftig festgestellt hat. ➔ Für Zwecke des Kindergeldrechts steht der Familienkasse eine eigene Prü- fungskompetenz zu. Az. BFH: III R 22/24 § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG FG Münster Ur- teil vom 28.02.2023 15 K 1527/22 Kg Beispiel 175: Die Klägerin Piteälven ist rumänische Staatsangehörige. Sie wohnt seit April 2019 in Deutschland. Ihre in Deutschland geborenen Kinder, für welche die Klägerin Kinder- geld bezog, wohnen mit ihr in einem Haushalt. Die Ausländerbehörde stellte mit Bescheid vom November 2021 den Verlust des Rechts auf Freizügigkeit der Klägerin und ihrer beiden Kin- der fest. Die Entscheidung wurde damit begründet, dass die Klägerin sich weni- ger als fünf Jahre in Deutschland aufhalte und keine Erwerbstätigkeit ausübe. Die Familienkasse hob daraufhin die Festsetzung des Kindergelds mit Wirkung ab Dezember 2021 auf, da die Voraussetzungen des Gesetzes nicht vorliegen würden. Lösung: Mit ihrer Klage trägt die Klägerin vor, dass die Familienkasse in eige- ner Zuständigkeit zu prüfen habe, ob die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kindergeld erfüllt seien. § 5 Abs. 4 Frei- zügG/EU § 62 EStG § 62 Abs. 1 a Satz 4 EStG § 62 Abs. 1 a Satz 2 und 3 EStG Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 201 - Da die Klägerin im Streitzeitraum durchgehend eine Tätigkeit ausge- übt hat, habe sie auch einen Anspruch auf Kindergeld. Die Entscheidung der Ausländerbehörde habe somit keine Tatbe- standswirkung. Auch wenn durch die Ausländerbehörde eine Verlustfeststellung gegenüber der Antragstelle- rin erfolgt ist, die das Recht auf Freizügigkeit der Antragstellerin und ihrer Kinder beendet, hat sie dennoch Anspruch auf Kindergeld hinsichtlich ihrer beiden minderjährigen Kinder. Dem Anspruch steht die Vorschrift nicht entgegen, • nach der einem Staatsangehörigen der EU oder des EWR nach Ablauf des – hier nicht relevanten – Dreimonatszeitraums Kindergeld zu gewähren ist, • es sei denn, die Voraussetzungen der FreizügG/EU liegen nicht vor. Die Voraussetzungen dieser Einschränkung sind hier nicht erfüllt. § 2 Abs. 2 Nr. 1 Frei- zügG/EU § 5 Abs. 4 FreizügG/EU § 62 Abs. 1 a Satz 3 EStG § 2 Abs. 2 oder Abs. 3 Frei- zügG/EU § 2 Abs. 2 oder Abs. 3 ➔ Die Antragstellerin ist seit November 2021 als Arbeitnehmerin beschäftigt. Bei dieser Beschäftigung handelt es sich nicht um eine – die Freizügigkeitsberechtigung nicht eröffnende – untergeordnete oder unwesentliche Tätigkeit. Beispiel 176: Dass die Ausländerbehörde den Verlust des Freizügigkeitsrechts bei Li- llpiteälven bestandskräftig festgestellt hat, führt nicht auch zu steuerli- chen Konsequenzen. Lösung: Vielmehr hat die Familienkasse selbst die Voraussetzungen des An- spruchs auf Kindergeld zu prüfen. Hinweis: Eine Bindung an Bescheide anderer Behörden besteht nach dem Wortlaut der gesetz- lichen Regelung im EStG nicht. Berücksichtigung von Stiefkindern nach Auflösung der Ehe/eingetragenen Lebenspart- nerschaft bei Wiedereinzug in den Haushalt des Stiefelternteils Zu den Kindern des Ehegatten bzw. Lebenspartners zählen auch die Kinder des verstorbe- nen oder geschiedenen Ehegatten bzw. Lebenspartners. ➔ Dies gilt zwar unabhängig davon, ob diese Kinder „durchgehend“ im Haus- halt des Stiefelternteils verbleiben. § 62 Abs. 1 a EStG FG Baden-Würt- temberg Urteil vom 04.08.2023 13 K 254/23 § 63 Abs. 1 Nr. 2 EStG Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 202 - Ein Kindergeldanspruch des Stiefelternteils zu einem leiblichen Kind seines Partners im Rah- men einer eingetragenen Lebenspartnerschaft kann daher auch dann (wieder) bestehen, • wenn das Stiefkind anlässlich der Trennung der Partner zunächst aus dem bis dahin gemeinsamen Haushalt der Partner ausgezogen ist • und später wieder in den nunmehrigen alleinigen Hausstand des Stiefelternteils einzieht. § 63 Abs. 1 Nr. 2 EStG Beispiel 177: Streitig ist, ob für die Klägerin ein Anspruch auf Kindergeld für ihr Stiefkind besteht. Das Kind entstammt den leiblichen Eltern Rokan. Die Klägerin lebte mit der leiblichen Mutter des Kindes, mit der eine eingetragene Lebenspartnerschaft bestand, in einem gemeinsamen Haushalt, in dem neben den beiden leiblichen Kindern der Klägerin auch die leiblichen Kinder der Lebenspartnerin lebten. Die Kinder wurden mit Eintragung der Lebenspartnerschaft Stiefkinder der Klägerin. Die Klägerin und ihre Lebenspartnerin trennten sich. Das Stiefkind der Klägerin ist jedoch später wieder in den alleinigen Hausstand der Klägerin eingezogen. Lösung: Die Familienkasse hat den danach gestellten Antrag der Klägerin auf Gewährung des Kindergelds abgelehnt, da das Kind ihrer ehemaligen Lebenspartnerin bei ihr nicht als Stiefkind berücksichtigt werden könne, weil die Lebenspartnerschaft nicht mehr bestehe. Nach erfolglosem Einspruch trug die Klägerin mit ihrer Klage vor, das Stiefkindschaftsverhältnis sei nicht vom Bestand der Ehe oder Lebens- partnerschaft abhängig. Es bestehe vielmehr weiter, auch wenn die Ehe oder Lebenspartner- schaft geschieden oder aufgelöst worden sei. Die Klage ist nach Auffassung der Finanzverwaltung begründet. Das Finanzgericht legt die Vorschrift dahingehend aus, dass zu den Kindern des Ehegatten bzw. Lebenspartners auch die Kinder des verstorbenen oder geschiedenen Ehegatten bzw. Lebenspartners zählen. § 63 Abs. 1 Nr. 2 EStG ➔ Dies gilt unabhängig davon, ob diese „durchgehend“ im Haushalt des Stiefel- ternteils verbleiben. Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 203 - Für diese Auslegung spreche die gesetzliche Regelung des BGB, wonach die Klägerin mit ihren Stiefkindern im ersten Grad verschwägert sei. ➔ Die Schwägerschaft dauere nach dem klaren Wortlaut des BGB fort, auch wenn die Ehe, durch die sie begründet wurde, aufgelöst worden sei. Hinweis: Entgegen der Auffassung der Familienkasse könne das Stiefkindschaftsverhältnis mit- hin schon aus Rechtsgründen nicht erlöschen. Anforderungen an den Nachweis einer Behinderung beim Kindergeld Das Finanzgericht hat im Rahmen einer Gesamtwürdigung etwa auf der Grundlage vorlie- gender ärztlicher Beurteilungen die Rechtsfrage zu entscheiden, ob eine Behinderung be- steht. Dabei kommt es nach Auffassung des Finanzgerichts darauf an, ob eine Behinderung im Sinne der maßgeblichen Legaldefinition des SGB IX vorliegt. § 1590 BGB § 1590 Abs. 2 BGB FG Hamburg Urteil vom 12.10.2023 1 K 121/22 § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ➔ Die Form des Nachweises der Behinderung ist nicht gesetzlich geregelt. Hinweis: Auch die formulierten Möglichkeiten des Nachweises der Behinderung können nicht abschließend vorgeben, wie der Nachweis der Behinderung zu erbringen ist. DA-KG 2022 A 19.2 Beispiel 178: Das Kind der Klägerin Jävrean leidet zumindest seit dem Jahr 2009 an seelischen Beeinträchtigungen. Entsprechende Gesundheitszeugnisse der beim Landkreis tätigen Amts- ärzte sowie eine sozialmedizinische Begutachtung des sozialmedizini- schen Dienstes liegen vor. Es liegt jedoch hier keine ärztliche Bescheinigung eines behandelnden Arztes vor. Im Laufe des Jahres 2023 beantragte das Kind die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB). Der Feststellungsbescheid wies einen GdB von 30 aus. Eine beantragte rückwirkende Feststellung wurde abgelehnt, da die Ausmaße erst seit dem 10.06.2021 nachgewiesen seien. Lösung: Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung für das Kind ab Ja- nuar 2022 auf. § 70 Abs. 2 EStG Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 204 - Der vorgelegte Nachweis enthalte nicht die erforderlichen Angaben zum Nachweis einer Behinderung. Nach erfolglosem Einspruch begehrte die Klägerin mit ihrer Klage wei- ter die Gewährung des Kindergelds. Das Finanzgericht Hamburg entschied zugunsten der Klägerin. Ein Kindergeldanspruch besteht, • wenn ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, • wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sei, sich selbst zu unterhalten. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG i. V. m. § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 EStG Hinweis: Dies setzte aber voraus, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten sei. Das Finanzgericht Hamburg weist darauf hin, dass es sich bei der Frage, ob eine Behinde- rung im Sinne dieser Vorschrift vorliegt, um eine Rechtsfrage handelt, über die das Finanz- gericht im Rahmen einer Gesamtwürdigung entscheidet. Dies kann etwa auf der Grundlage einer vorliegenden ärztlichen Beurteilung zu entscheiden sein. ➔ Das Finanzgericht entschied im vorliegenden Fall, dass die Behinderung demnach zumindest seit 2009 vorliege. Im Streitfall führte die Auswertung von amtsärztlichen Gesundheitszeugnissen und Gutachten eines sozialmedizinischen Dienstes • auch ohne das Vorliegen von Bescheinigungen eines behandelnden Arztes • und trotz erst spät im Verfahrensverlauf erfolgter Feststellung eines GdB zur Überzeugung des Finanzgerichts Hinweis: Das Vorliegen einer Behinderung und deren Eintritt wurde bereits vor Vollendung des 25. Lebensjahres bestätigt. Aufgabe des Wohnsitzes während einer zwölfmonatigen Rundreise Wer im Inland über einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt verfügt, hat nach dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgericht einen Kindergeldanspruch nur für dieje- nigen Kinder, die ebenfalls im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt inne- haben. ➔ Dies gilt auch, wenn in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung fin- det, sich der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt befindet. Schleswig-Hol- steinisches FG Urteil vom 25.10.2023 5 K 7/23 Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 205 - Beispiel 179: Die mit dem Kläger Abyälven verheiratete Mutter der in den Jahren 2015 und 2019 geborenen Kinder unternahm im Streitzeitraum von Ende Oktober 2021 bis Ende November 2022 mit diesen gemeinsame Auslandsreisen innerhalb der EU und in Mitgliedstaaten der EU. Hierüber wurde die Familienkasse auch informiert. Nach Aktenlage kehrten die Ehefrau des Klägers und die beiden Söhne zwischendurch immer wieder nach Deutschland zurück. Lösung: Im November 2021 hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzungen für die beiden Söhne für den Streitzeitraum auf und begründete dies aus- schließlich damit, dass die Kinder nicht im Haushalt des Klägers leben würden. Dieser legte gegen den Aufhebungsbescheid Einspruch ein und trug zur Begründung vor, dass in keinem weiteren Land Kindergeld beantragt bzw. bezogen worden sei. Die Kinder seien lediglich begrenzt zu Ausbildungszwecken unterwegs gewesen, hätten sich innerhalb der EU aufgehalten und würden jedoch steuerlich über ihn, der in Deutschland gemeldet und steuerpflichtig sei, laufen. Das Finanzgericht hat nach der erfolglosen Durchführung des Ein- spruchsverfahrens erhobenen Klage stattgegeben und entschieden, dass dem Kläger im Streitzeitraum Kindergeld zusteht. Die Frage, ob eine natürliche Person im Inland einen Wohnsitz hat, beurteile sich grund- sätzlich nach den Kriterien der Abgabenordnung. Danach komme es darauf an, ob die betreffende Person im Inland eine Wohnung unter Um- ständen innehat, die darauf schließen ließen, dass sie die Wohnung beibehalten und benutzen werde. § 8 AO • Die Begründung eines Wohnsitzes erfolge durch tatsächliches Handeln, der bloße Wille des Steuerpflichtigen sei dagegen nicht entscheidend. • Ausschlaggebend sei dagegen der objektive Zustand. Das Innehaben einer Wohnung schließe nicht aus, dass die Wohnung vorübergehend nicht benutzt werde. Hinweis: Periodische Auslandsaufenthalte stellten das Innehaben eines Wohnsitzes auch dann nicht in Frage, wenn sie sich über einen Zeitraum von etlichen Jahren erstreckten. Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 206 - Minderjährige Kinder teilten grundsätzlich den Wohnsitz ihrer Eltern, weil sie über ihre Haushaltszugehörigkeit eine abgeleitete Nutzungsmöglichkeit besäßen. Sie haben damit zugleich die elterliche Wohnung inne. ➔ Dies sei jedoch nicht immer zwingend der Fall. Beispiel 180: Die Entscheidung, ob Kinder wie Byskeälven, die sich zeitweise außer- halb des bisher im Inland begründeten elterlichen Haushalts im Ausland aufhielten, ihren inländischen Wohnsitz beibehalten oder aber zunächst aufgegeben hätten und erst bei der späteren Rückkehr einen Wohnsitz im Inland wieder neu begründeten, hänge nicht allein von der Dauer des Auslandsaufenthalts, sondern von einer Vielzahl von Faktoren ab. Lösung: So seien neben der voraussichtlichen Dauer der auswärtigen Unterbrin- gung insbesondere auch das Alter des Kindes und der Zweck des Aus- landsaufenthalts ausschlaggebend. Eine konkrete zeitliche Grenze im Sinne eines „Maximalaufenthalts“ könne daher generell und abstrakt nicht festgelegt werden. Vorliegend sei der Kläger in Deutschland verblieben und habe die (Familien-)Wohnung wei- ter bewohnt und genutzt. ➔ Sowohl die Ehefrau des Klägers als auch die beiden minderjährigen Kinder hätten durch die Rundreise durch Europa den Wohnsitz nicht aufgegeben. Vielmehr sei lediglich eine vorübergehende räumliche Trennung vom Wohnort erfolgt. • Von Anfang an war nur eine Rundreise durch europäische Länder geplant, • die spätestens dann enden sollte, wenn die Schulpflicht des älteren Sohnes be- gründet werde. Diese von vornherein befristete Abwesenheit stehe der Beibehaltung des Wohnsitzes nicht entgegen, auch wenn eine Rückkehr zum Wohnsitz innerhalb dieser zwölf Monate wegen einer größeren Entfernung oder aus Kostengründen nicht beabsichtigt und tatsächlich nicht erfolgt sein sollte. ➔ Die Frage, ob ein Kind seinen inländischen Wohnsitz beibehält, wenn es sich zwecks Schulbesuchs außerhalb des elterlichen Haushalts im Ausland auf- hält, hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab. Hinweis: Für die Dauer des Auslandsaufenthalts lässt sich daher keine allgemeingültige maxi- male zeitliche Grenze festlegen. BFH-Beschluss vom 22.11.2011 III B 154/11 Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 207 - Kindergeldanspruch auch für wohnsitzlose Kinder in der Obhut der Mutter in einem Wohnmobil mit wechselnden Aufenthalten innerhalb der EU FG Münster Ur- teil vom 12.12.2023 6 K 514/23 Kg Für Kinder, die keinen Wohnsitz haben und mit ihrer Mutter in einem Wohnmobil durch Deutschland, Dänemark, Belgien, Frankreich, Italien und Österreich reisen, besteht Anspruch auf Kindergeld. Dies gilt dann, wenn der Kindesvater – als Antragsteller – seinen Wohnsitz in Deutschland hat. Hinweis: Im gesetzlichen Anwendungsbereich ist es ausreichend, wenn die Kinder ihren ge- wöhnlichen Aufenthalt im Inland, dem Gebiet der EU, des EWR oder der Schweiz haben. § 63 EStG Beispiel 181: Streitig ist, ob der Aufenthalt der Kinder des Klägers Kageälven im Streitzeitraum Juni 2022 bis Februar 2023 im Gebiet der EU für die Ge- währung von Kindergeld ausreicht. Die Kindesmutter bezog bis Mai 2022 das Kindergeld für die drei Kin- der und zeigte Ende Mai 2022 gegenüber der Familienkasse an, dass sie sich und die drei Kinder aus Deutschland abgemeldet und keine neue Adresse angegeben habe. Der Wohnsitz des Vaters (Kläger) bleibe weiterhin im Inland und das Kindergeld solle auf das Konto des Klägers überwiesen werden. Lösung: Die Familienkasse lehnte die Festsetzung des Kindergelds ab Juni 2022 gegenüber dem Kläger ab. Die Kinder könnten nicht mehr berücksichtigt werden. Sie hätten weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland oder in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den EWR Anwendung findet. Nach erfolglosem Einspruch trägt der Kläger mit seiner Klage vor, dass eine Person auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mit- gliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechts- vorschriften des zuständigen Mitgliedstaats hätte. Dies gilt gleichermaßen, als ob die Familienangehörigen in diesem Mit- gliedstaat wohnen würden. Nach Auffassung des Klägers sei es aber ausreichend, dass sich die Per- sonen (hier die Kinder) gewöhnlich in dem Gebiet aufhalten, dass sich aus den Grenzen der Mitgliedstaaten der EU, des EWR bzw. der Schweiz ergäbe. Art. 67 VO (EG) Nr. 883/2004 Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 208 - Das Finanzgericht hat der Klage stattgegeben, • da der gewöhnliche Aufenthalt nicht an einem konkreten Ort oder in einem bestimmten Gebiet liegen müsse, • sondern es vielmehr ausreiche, wenn der Aufenthalt für eine gewisse Dauer im genannten Territorium (EU, EWR, Schweiz) bestehe, • und die Kinder sich nicht in Drittstaaten aufhielten. Da der Kläger im Streitzeitraum im Inland – im Gegensatz zur Kindesmutter – erwerbstä- tig gewesen sei und die Kindesmutter in keinem einzelnen EU-Staat dauerhaft verweilt habe, sei die Prüfung des Kindergeldanspruchs nach den EU-rechtlichen Koordinierungsvorschrif- ten nicht vorzunehmen gewesen. ➔ Letztendlich sei für das Finanzgericht die Auslegung des Begriffs „gewöhn- lich“ durch die Familienkasse aber als nicht von der Gesetzesintention ge- deckt anzusehen. Für das Finanzgericht war wichtig und entscheidend, dass der Gesetzgeber sicherstellen wollte, dass für Kinder in Drittstatten, die sich nicht in den abgestimmten Systemen der EU und den sozialen Leistungen aufhalten, Kindergeld nicht gezahlt werden solle. Hinweis: Diese Voraussetzung werde im vorliegenden Fall – wenn auch ungewöhnlich – aber doch erfüllt. Pflegekindschaftsverhältnis Ein Pflegekind ist eine Person, mit der der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist. Zwischen dem Steuerpflichtigen und dem Kind muss ein Aufsichts-, Betreuungs- und Erzie- hungsverhältnis wie zwischen Eltern und leiblichen Kindern bereits über einen längeren Zeit- raum bestanden haben. FG Münster Ur- teil vom 18.04.2024 8 K 1319/21 Kg § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG ➔ Dies ist laut Urteil des Finanzgerichts Münster in den ersten zwölf Monaten, nachdem das Kind in den Haushalt aufgenommen worden ist und vorher noch keine familiär-häusliche Verbindung oder familienähnliche Umgänge bestan- den haben, nicht gegeben. Beispiel 182: Die Klägerin nahm die im Jahr 1974 geborene Skellefteälven am 22.04.2020 in ihren Haushalt auf. Sie beantragte bei der Familienkasse Kindergeld für Skellefteälven. Das Kind wird aufgrund einer Behinderung außer Stande sein, sich selbst zu versorgen. Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 209 - Die Familienkasse lehnte den Kindergeldantrag ab Mai 2020 ab, da nach den vorliegenden Unterlagen das Pflegekind Skellefteälven durch eigene verfügbare finanzielle Mittel in der Lage sei, seinen Lebensun- terhalt selbst zu bestreiten. Mit ihrem Einspruch wies die Klägerin darauf hin, dass sich Skellefteäl- ven an den Kosten des Haushalts beteiligt habe. Lösung: Die Klägerin hat Klage erhoben und führt zur Begründung aus, dass es sich bei Skellefteälven um einen schwer geistig, körperlich und seelisch behinderten Menschen handelt, der in seiner geistigen Entwicklung ei- nem Kind gleichstehe. Aufgrund der Schwere der Behinderung und des geistigen Zustands sei von einem typischen Entwicklungszustand einer noch minderjährigen Person auszugehen. Das Finanzgericht hat die Klage als unbegründet zurückgewiesen. § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG ➔ Nach Auffassung des Finanzgerichts besteht kein Pflegekindschaftsverhältnis, da es an einer über einen längeren Zeitraum bestehenden ideellen Beziehung zum Kind fehle. Nach Würdigung der festgestellten Umstände sei die ideelle Beziehung zwischen der Kläge- rin und P somit (allenfalls) ab der am 22.04.2020 beginnenden Haushaltszugehörigkeit stetig „angewachsen“. ➔ Eine bereits über einen längeren Zeitraum andauernde Bindung habe im Streitzeitraum hingegen nicht bestanden. Hinweis: Dass im weiteren Verlauf ein familienähnliches Band entstanden sei, reiche für eine Kindergeldberechtigung für den Zeitraum Mai 2020 bis April 2021 nicht aus. Mit diesem Urteil hat das Finanzgericht auch klargestellt, • dass die aufgrund des Beschlusses des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit vorgenommene Übertragung der Entscheidung über den Kindergeldan- spruch für bestimmte Bezirke oder Gruppen von Berechtigten (hier: Fallgruppe „Kind mit Behinderung“) auf eine andere Familienkasse (hier: Familienkasse zentraler Kindergeldservice) • im Laufe eines Klageverfahrens zu einem gesetzlichen Beteiligtenwechsel führt. Die Konzentrationsermächtigung liegt dabei grundsätzlich im Ermessen des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit. ➔ Es kommt für die gerichtliche Überprüfung nicht darauf an, warum die Daten von Kindern mit Behinderung besonders schützenswert sein sollen. Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 210 - Hinweis: Entsprechende Überlegungen betreffen die Ebene der Zweckmäßigkeit und damit den Beurteilungsspielraum des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit. Kindergeldanspruch einer bulgarischen Staatsangehörigen in den ersten vier Monaten nach ihrer Einreise Die gesetzliche Vorgabe verstößt insoweit gegen Unionsrecht, als er Unionsbürger diskrimi- niert, die während der ersten drei Monate ihres Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat nicht erwerbstätig sind. ➔ Dies gilt, da während derselbe Mitgliedstaat seinen eigenen Staatsangehöri- gen nach einer Wiedereinreise Familienleistungen uneingeschränkt auch ohne Erwerbstätigkeit gewährt. Eine bulgarische Staatsangehörige kann in Deutschland für drei Monate nach ihrer Einreise für ihr Kind Kindergeld beanspruchen. FG Münster Ur- teil vom 22.05.2024 8 K 2918/22 Kg § 62 Abs. 1 a EStG ➔ Sie hält sich in diesem Zeitraum berechtigt in Deutschland auf. Beispiel 183: Die Klägerin Bureälven ist die Mutter einer im Jahr 2016 geborenen Tochter. Die Klägerin und ihre Tochter sind bulgarische Staatsangehörige und seit dem 20.01.2022 mit unterschiedlichen Anschriften in Deutschland gemeldet. Den Kindergeldantrag lehnte die Familienkasse für den Monat März 2022 ab. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hat die Klägerin sodann Klage eingelegt. Lösung: Nachdem die Familienkasse im Klageverfahren dem Einspruch teil- weise abgeholfen hat, blieb nur noch der Kindergeldanspruch für den Monat April 2022 streitig. Die Familienkasse beruft sich auf die Weisung, wonach ein Anspruch auf Kindergeld nach dem EStG (nur) in den ersten drei Kalendermonaten nach Begründung des Wohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthalts im Inland bestehe. ➔ Die Weisung impliziere eine kalendermonatsbezogene Betrachtung mit der Folge, dass eine tagbezogene Betrachtung des Zeitraums nicht möglich sei. Die zulässige Klage ist mit Verweis auf den EuGH auch begründet. BZSt vom 28.09.2022 EuGH-Urteil vom 01.08.2022 C-411/20 Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 211 - Das Finanzgericht ist der Auffassung, • dass die Familienkasse zu Unrecht davon ausgehe, • dass das Urteil des EuGH dazu führe, dass nur für die ersten drei Kalender- monate (hier Januar bis März 2022) ein Anspruch auf Kindergeld bestehe. Beispiel 184: Die am 20.01.2022 eingereiste Klägerin Mangbyan und ihre Tochter seien in den ersten drei Monaten nach ihrer Einreise zum Aufenthalt in Deutschland berechtigt gewesen, ohne dass es auf das Vorliegen der Voraussetzungen des FreizügG/EU angekommen wäre. Lösung: Dabei sei der Zeitraum „von bis zu drei Monaten“ taggenau zu ermit- teln, sodass er im vorliegenden Fall bis zum Ablauf des 20.04.2022 an- dauerte. § 2 Abs. 2 oder Abs. 3 Frei- zügG/EU Hinweis: Sollte der Zeitraum von bis zu drei Monaten den Kalendermonat der Einreise und die beiden folgenden Kalendermonate umfassen, würde es einen wesentlichen Unter- schied machen, ob die Einreise zu Beginn oder zum Ende eines Kalendermonats er- folgt ist. Verfahrensrecht (Abgabenordnung) Nachträgliche Festsetzung von Zinsen Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass der bisherige gesetzliche Zinssatz von 0,5 % pro Monat nicht mehr realitätsgerecht sei. ➔ Grund hierfür war das von 2014 bis 2022 bestehende Niedrigzinsniveau am Geld- und Kapitalmarkt. Der Gesetzgeber hat die Nachzahlungs- und Erstattungszinsen daher für Verzin- sungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 auf 0,15 % pro Monat (1,8 % p. a.) von vor- mals 0,5 % pro Monat (6 % p. a.) gesenkt. Dies bedurfte zum Teil einer organisatorischen und technischen Umsetzung in der Regelung in zwei Schritten. • Nachdem seit Ende des Jahres 2022 bereits die Erstfestsetzungen von Zinsen mit dem Zinssatz von 0,15 % pro Monat erfolgen, • werden seit Januar 2024 die ausgesetzten und/oder vorläufig ergangenen Festset- zungen von Zinsen neu berechnet. § 233 a AO BVerfG Be- schluss vom 08.07.2021 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17, BGBl I 2021, 4303 § 233 a AO Sog. Zinsanpas- sungsgesetz vom 12.07.2022 BGBl I 2022, 1142 § 233 a AO § 233 a Abs. 1 a AO Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 212 - In sämtlichen Verfahren, in denen • die Zinsfestsetzung noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht, • die Zinsen (ganz oder teilweise) vorläufig festgesetzt worden sind, • die Zinsfestsetzung ausgesetzt ist oder • aufgrund eines außergerichtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs noch keine Unanfechtbarkeit eingetreten ist, • und in denen die Änderung des Zinssatzes tatsächlich zu einer Änderung der Zinsfestsetzung führt, wird nunmehr ein geänderter oder erstmaliger Zinsbescheid erlassen. ➔ Die Abwicklung des gesamten Umstellungslaufs nimmt bei den Finanzämtern und beteiligten Behörden immer noch Zeit in Anspruch. Hinweis: Gerade wenn nunmehr für vergangene Jahre Zinsnachzahlungsbescheide erstmals er- gehen, bedarf dies sicherlich der Erläuterung gegenüber den Mandanten. Wirksame Bekanntgabe einer Einspruchsentscheidung an einen Bevollmächtigten trotz Widerruf der Vollmacht Der BFH hat entschieden, dass ein Verwaltungsakt auch dann wirksam bekanntgegeben ist, wenn er an einen zunächst wirksam bestellten Bevollmächtigten übersandt wird, dessen Vollmacht allerdings, wie dem Finanzamt erst kurz nach der Absendung des Verwaltungs- aktes angezeigt worden ist, bereits zuvor widerrufen worden war. § 164 Abs. 1 AO oder § 239 Abs. 4 AO § 165 Abs. 1 Satz 2 AO § 165 Abs. 1 Satz 4 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 AO § 176 AO § 233 a AO BFH-Urteil vom 08.02.2024 VI R 25/21 Beispiel 185: Die Klägerin Kalabodaan hatte - nachdem ihr Einspruch gegen einen Steuerbescheid vom Finanzamt mit einer Einspruchsentscheidung zu- rückgewiesen worden war - Klage beim Finanzgericht erhoben. Das Finanzamt hatte die Einspruchsentscheidung zunächst an den ihr von der Klägerin benannten Bevollmächtigten gesandt. Dieser schickte die Einspruchsentscheidung an das Finanzamt zurück und teilte mit, seine Vollmacht sei zwischenzeitlich widerrufen worden. Daraufhin wurde die Einspruchsentscheidung zeitnah an die Klägerin gesandt, die jedoch erst Monate später selbst Klage erhob. Lösung: Ob die Klage fristgerecht erhoben und damit zulässig war, hing davon ab, ob die Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung an den ursprüng- lichen Bevollmächtigten der Klägerin wirksam war. Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 213 - Grundsätzlich kann die Bekanntgabe eines Steuerbescheids oder einer Einspruchsentschei- dung sowohl an den Steuerpflichtigen als auch an den Bevollmächtigten erfolgen. ➔ Letzteres gilt aber nur so lange wie das Finanzamt von einer wirksamen Be- vollmächtigung ausgehen darf. Das Finanzgericht Münster und der BFH bejahten eine wirksame Bekanntgabe an den ehe- maligen Bevollmächtigten und sahen die Klage der Klägerin daher als unzulässig an. Die Einspruchsentscheidung sei dem Bevollmächtigten wirksam bekanntgegeben worden. FG Münster Ur- teil vom 03.11.2021 6 K 24/21 E, U, F, - EFG 2022, 217 ➔ Da das Finanzamt nach Aktenlage bis zu der Absendung der Einspruchsent- scheidung von einer wirksamen Vollmacht ausgehen durfte. Die Mitteilung des Widerrufs der Vollmacht, die erst nach der Absendung der Einspruchs- entscheidung erfolgt sei, stehe dem nicht entgegen. Hinweis: Für die wirksame Bekanntgabe an den Bevollmächtigten sei nur auf den Kenntnis- stand des Finanzamts zum Zeitpunkt der Absendung abzustellen. Sonstiges Übermittlung von Lohnersatzleistungen Mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften wurde die Abschaffung der eTin mit dem Ende des Ver- anlagungsjahres 2022 beschlossen. ➔ Ab dem Veranlagungsjahr 2023 ist demnach für die Datenübermittlung aus- schließlich die steuerliche Identifikationsnummer als Ordnungsmerkmal an- zugeben. Den Sozialleistungsträgern steht das maschinelle Anfrageverfahren beim BZSt zur Verfü- gung, um die steuerliche Identifikationsnummer des Leistungsempfängers zu erfragen. BGBl I 2019, 2451 vom 12.12.2019 Beispiel 186: Die Sozialleistungsträger können im Veranlagungsjahr 2023 die Mittei- lungen über die Lohnersatzleistungen wie von Ricklean ausnahmsweise in Papierform übermitteln. Lösung: Dies gilt, soweit trotz Nutzung des maschinellen Antragsverfahrens eine Übermittlung mit der durch das BZSt mitgeteilten steuerlichen Identifi- kationsnummer ausnahmsweise (technisch) nicht möglich ist. BMF-Schreiben vom 28.12.2023 DStR 2023 – DStR 2024, 46 Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 214 - Hinweis: Es bleibt abzuwarten, ob durch ein mögliches Mitteilungsverfahren in Papierform dem Progressionsvorbehalt unterliegende Leistungen im Veranlagungsverfahren unbe- rücksichtigt bleiben. Automatischer Informationsaustausch über Finanzkonten verfassungsgemäß Die deutsche Finanzverwaltung erhält von ausländischen Banken Informationen zu Konten und Depots deutscher Staatsbürger. ➔ Die Speicherung und Verarbeitung von Informationen über Kontenstände bei ausländischen Banken verstoßen nicht gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, so der BFH. Hinweis: Abzuwarten bleibt eine mögliche Verfassungsbeschwerde dazu. Blick in die aktuelle Rechtslage BFH-Urteil vom 23.01.2024 IX R 36/21, BFH/NV 2024, 642 Das Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuer- sachen (FKAustG) sieht einen anlasslosen automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen vor. Beispiel 187: Auf Grundlage des Finanzkontenaustauschgesetzes werden ausländi- sche Daten wie von Dalkarlsan an das Bundeszentralamt für Steuern elektronisch übermittelt. Lösung: Das BZSt speichert diese Daten und leitet sie zur Durchführung des Besteuerungsverfahrens an die jeweils zuständigen Landesfinanzbehör- den weiter. Das BMF hat die Staaten bekanntgegeben, bei denen die Voraussetzungen für den automa- tischen Austausch von lnformationen über Finanzkonten für 2023 vorliegen. Hinweis: Eine finale Staatenaustauschliste 2024 wurde traditionell wieder im Sommer 2024 veröffentlicht. Der Datenaustausch dient grundsätzlich zur Förderung der Steuerehrlichkeit. § 88 Abs. 3 und 4 AO IV B 6 – S 1315/19/10030: 057 ➔ Dies soll ein Beitrag zur Bekämpfung der Steuervermeidung bzw. der Steuer- hinterziehung sein. Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 215 - Hinweis: Der BFH musste sich nunmehr mit der Frage befassen, ob die Übermittlung von Kon- tosalden eines in der Schweiz geführten Kontos und eines in der Schweiz geführten Depots verfassungsgemäß sind. Anlasslose Kontenmeldung aus der Schweiz Der entscheidungsrelevante Sachverhalt verhielt sich folgendermaßen. Beispiel 188: Die Kläger Savaran führen gemeinsam ein Konto mit Depot in der Schweiz. Die Kontostände übermittelten die Schweizer Behörden dem Bundes- zentralamt für Steuern (BZSt) im Wege des automatischen Finanzkon- ten-lnformationsaustauschs. Das BZSt speicherte und verarbeitete die Daten. Hiergegen wandten sich die Kläger mit einer Eingabe an das BMF, mit der sie die Löschung der von den Schweizer Behörden erhaltenen Aus- künfte zu ihrem Vermögen begehrten. Hierauf antwortete das BZSt, dass die Übermittlung der Kontostände aufgrund einer internationalen Vereinbarung, welche in nationales Recht umgesetzt worden sei, erfolge. Entsprechende Regelungen enthalte auch das Finanzkonten-lnformati- onsaustauschgesetz. Die Kläger beantragten gleichwohl erneut die Löschung der aus der Schweiz übermittelten Daten. Dies begründeten sie u. a. damit, dass die Offenlegung der Kontostände nicht der Besteuerung diene, da in Deutschland keine Vermögensteuer mehr erhoben werde. Die Verarbeitung und Speicherung der Daten verstoße gegen das Recht auf informelle Selbstbestimmung, die allgemeine Handlungsfreiheit und den Gleichheitsgrundsatz. Diesen Antrag lehnte das BZSt mit Bescheid ab. Lösung: Finanzgericht Köln: Die Klage hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung des Finanzgerichts Köln ist der automatisierte Infor- mationsaustausch verfassungsgemäß. FG Köln Urteil vom 27.10.2021 2 K 2835/19, EFG 2023, 310 Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 216 - BFH: Der BFH hat die eingelegte Revision als unbegründet abgewiesen. Den Klägern steht kein Anspruch auf Unterlassung der Verarbeitung und Löschung ihrer aus dem automatischen Finanzkonten-lnformati- onsaustausch stammenden Daten zu. Die Verarbeitung dieser Daten durch das BZSt ist rechtmäßig. Es ergibt sich dies aus dem FKAustG und mit der Schweiz wurde ein Datenaustausch vereinbart. Den Klägern steht kein ihr Begehren tragender Anspruch nach der Datenschutz-Grundverordnung oder ein öffentlich-rechtlicher Unter- lassungs- beziehungsweise Folgenbeseitigungsanspruch (analog zu § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB bzw. Art. 20 Abs. 3 GG) zu. Ein Anspruch auf Löschung oder das Recht auf Widerspruch hat der BFH abgelehnt, ohne dies näher zu begründen. Ein öffentlich-rechtlicher Unterlassens- bzw. Folgenbeseitigungsan- spruch zur Abwehr bzw. Beseitigung einer Grundrechtsverletzung liege nicht vor, weil die Speicherung und Auswertung der Daten auf Grund- lage des FKAustG nicht rechtswidrig ist. Auch verstößt der automatische Finanzkonten-Informationsaustausch nicht gegen Grundrechte der Kläger. Zwar löse dieser Informationsaustausch einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Kläger aus. BFH-Urteil vom 23.01.2024 IX R 36/21 BFH/NV 2024, 642 § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB bzw. Art. 20 Abs. 3 GG Art. 17 DSGVO Art. 21 DSGVO Hinweis: Der Eingriff sei aber gerechtfertigt, u. a. weil er der Sicherung der Steuerehrlichkeit und der Verhinderung von Steuerflucht diene. Praxisfolgen Es bleibt abzuwarten, ob gegen diese Entscheidung auch eine Verfassungsbeschwerde ein- gelegt wird. Die BFH-Entscheidung dürfte über den entschiedenen Einzelfall hinaus auch für die Beurtei- lung der Verfassungsmäßigkeit der Meldepflicht von Betreibern bestimmter digitaler Plattformen nach dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz bedeutsam sein. Die hier für Betreiber entstehenden Verpflichtungen resultieren in Meldungen an die zustän- digen Finanzbehörden. BGBl I 2022, 2730 vom 20.12.2024 ➔ Auch für diese Meldungen dürfte wohl von einer Verfassungsmäßigkeit aus- zugehen sein. Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 217 - Hinweis: Die erstmaligen Meldungen nach dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz waren für 2023 an das BZSt zu übermitteln, und zwar bis zum 31.03.2024. Höhe der AdV-Zinsen bzw. der Höhe des Säumniszuschlags verfassungswidrig? Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis werden verzinst. Seit 2019 existiert eine Zinssatzspreizung. §§ 233 ff. aO § 238 Abs. 1 a AO ➔ Steuernachforderungen und Steuererstattungen werden mit 0,15 % für jeden zinsrelevanten Monat (jährlich: 1,8 %) verzinst. Hinweis: Die anderen Verzinsungstatbestände, wozu auch die Zinsen bei Aussetzung der Voll- ziehung zählen, werden mit monatlich 0,5 % (jährlich: 6,0 %) verzinst. Vom BFH zu klärende Frage Der BFH hat die Frage zu entscheiden, ob die Höhe der Aussetzungszinsen von 0,5 % mo- natlich (6 % p. a.) mit dem Grundgesetz unvereinbar ist. Hinweis: Der dem BFH-Vorlagebeschluss zugrunde liegende Sachverhalt verhielt sich folgen- dermaßen. Beispiel 189: Der Kläger Umeälven wandte sich erfolglos mit Einspruch und Klage gegen seine Veranlagung zur Einkommensteuer 2012. Auf Antrag setzte das Finanzamt die Vollziehung von rund 24.000 EUR ab deren Fälligkeit aus. Das Finanzamt setzte später Aussetzungszinsen für den Zeitraum vom 22. September 2014 bis zum 15. April 2021 fest. Dies erfolgte mit dem gesetzlichen Zinssatz von 0,5 % für 78 volle Mo- nate in Höhe von rund 9.400 EUR. Auf den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 15. April 2021 entfielen Zinsen von rund 3.200 EUR. Gegen die Zinsfestsetzung legte der Kläger erfolglos Einspruch und Klage ein. Es wurde der BFH als weitere Instanz angerufen. Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 218 - Lösung: BFH: Der BFH holt die Entscheidung des BVerfG darüber ein, ob der Zinssatz bei der Ermittlung der Höhe der Aussetzungszinsen vom 01.01.2019 bis zum 15.04.2021 mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Der BFH geht selbst von einer Verfassungswidrigkeit aus. Dies begründet der BFH zunächst damit, dass in dem Zeitraum vom 01.01.2019 bis zum 15.04.2021 wegen der anhaltenden Niedrigzins- phase mehr als nur ein Liquiditätsvorteil abgeschöpft werde. Außerdem liege seit 2019 eine Zinssatzspreizung zwischen den Ausset- zungszinsen und den Zinsen vor, die zu einer verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung führe. Eine Ungleichbehandlung aufgrund einer Zinssatzspreizung und einer Abschöpfung mehr als nur eines Liquiditätsvorteils dürfte nicht nur die Höhe der Aussetzungszinsen, sondern auch die Stundungs-, Hinterziehungs- und Prozesszinsen betreffen. ➔ Im Entscheidungsfall war über den Zinszeitraum vom 01.01.2019 bis zum 15.04.2021 zu entscheiden. Die Zinssatzspreizung zur Zinshöhe existiert hingegen bis heute, so dass sich die Frage nach der Verfassungswidrigkeit über den 15.04.2021 hinaus erstrecken dürfte. Zumindest AdV-Zinsbescheide mit Verzinsungen von monatlich 0,5 % sollten in Bezug auf die Zinszeiträume ab 2019 offengehalten werden. BFH- Vorlage- beschluss vom 08.05.2024 VIII R 9/23, BFH/NV 2024, 1207 (BVerfG: 1 BvL 8/24) § 233 a AO § 237 AO § 233 a AO ➔ So kann der Steuerpflichtige von einer möglichen positiven Entscheidung des BVerfG profitieren. Hinweis: Im Gegensatz dazu sieht der BFH die Höhe des Säumniszuschlags (1 % monatlich) – auch ab 2019 – als verfassungsgemäß an. Grundsteuer Das Finanzgericht Köln hat zum Bundesmodell entschieden, dass die reformierte Grundsteu- erbewertung nicht zu beanstanden sei. Eine Revision wurde dabei grundsätzlich zugelassen. BFH-Beschluss vom 16.07.2024 XI B 37/23, BFH/NV 2024, 1357 FG Köln Urteil vom 19.09.2024 4 K 2189/23 ➔ Die Revision wurde zwischenzeitlich eingelegt. Hinweis: Ein Ruhen des Verfahrens kommt sodann kraft Gesetzes in Frage. § 363 Abs. 2 Satz 2 AO Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 219 - Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 220 - ANLAGEN Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 221 - Zahlen zur Einkommensteuerveranlagung 2024 sowie a k t u e l l e E n t w i c k l u n g e n Zahlen zur Einkommensteuerveranlagung 2024 §§ des EStG § 32a Abs. 1 EStG § 33a Abs. 1 EStG R 33a.1 Inhalt der Bestimmung 2022 2023 2024 Grundfreibetrag Einzelveranlagung 10.347 10.908 11.784 Zusammenveranlagung 20.694 21.816 23.568 Eingangssteuersatz 14 % 14 % 14 % Spitzensteuersatz (allgemein) 42 % 42 % 42 % ab einem zvE i. H. v. … (Einzelveranlagung) 58.597 62.810 66.761 Spitzensteuersatz (Reichensteuer) 45 % 45 % 45 % ab einem zvE i. H. v. … (Einzelveranlagung) 277.826 277.826 277.826 Unterhaltshöchstbetrag (eventuell zzgl. getragenen Basis-Kranken- und Pflegeversicherungsaufwendungen) 10.347 10.908 11.784 Anrechnung eigener Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person, wenn über ... 624 624 624 Geringfügiges Vermögen (Schonvermögen) der Offen ist, ob der Grundfreibetrag ab 2024 verfas- sungsgemäß ist. Das BMF- Schreiben vom 25.11.2024, DStR 2024, 2708 sieht eine vorläufige Fest- setzung vor. Rückwirkend von 11.604 EUR auf 11.784 EUR erhöht durch das Gesetz z ur steuerlichen Freistellung des Existenzmini- mums 2024, Be- schluss BT: BR- Drucks. 531/24 vom 01.11.2024, Zu- stimmung BR vom 22.11.2024 (BR-Drucks. 531/24 (Be- schluss) Offen ist, ob der Vorläufigkeits- vermerk zum Grundfreibetrag (BMF-Schreiben vom 25.11.2024, EStR unterhaltenen Person bis Verkehrswert .. (Außer Ansatz bleiben bestimmte Vermögens- gegenstände - R 33 a.1 Abs. 2 S. 4 EStR) 15.500 15.500 15.500 DStR 2024, 2708) auch für den Unterhalts- abzugshöchst- betrag gilt R 33.3 Kostenpauschale (R 33 a.1 Abs. 3 S. 5 EStR) 180 180 180 Anrechnung Haushaltsersparnis bei Pflege- Offen ist, ob der Vorläufigkeits- Abs. 2 EStR heimunterbringung und Haushaltsauflösung jä- hrlich 10.347 10.908 11.784 vermerk zum Grundfreibetrag (BMF-Schreiben vom 25.11.2024, § 1 Abs. 3 EStG § 1a Abs. 1 EStG monatlich 862 909 982 täglich 28,74 30,30 32,73 Grenzpendlerregelung Summe der Einkünfte muss der deutschen ESt unterliegen zu mindestens ... 90 % 90 % 90 % nicht der deutschen ESt unterliegende Einkünfte übersteigen nicht ... 10.347 10.908 11.784 bei Zusammenveranlagung Verdoppelung auf 20.694 21.816 23.568 unbeschränkte Steuerpflicht für Staatsangehö- rige EU-/EWR-Ausland Summe der Einkünfte muss der deutschen ESt unterliegen zu mindestens 90 % 90 % 90 % DStR 2024, 2708) auch für die Anrechnung der Haushaltser- sparnis gilt. Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 222 - § 1a Abs. 2 EStG § 32 Abs. 6 EStG nicht der deutschen ESt unterliegende Einkünfte übersteigen nicht 10.347 10.908 11.784 bei Zusammenveranlagung Verdoppelung auf 20.694 21.816 23.568 unbeschränkte Steuerpflicht von Bundes- /Landesbediensteten ohne diplomatischen/kon- sularischen Status Summe der Einkünfte muss der deutschen ESt unterliegen zu mindestens 90 % 90 % 90 % nicht der deutschen ESt unterliegende Einkünfte übersteigen nicht 10.347 10.908 11.784 Kinderfreibetrag Einzelveranlagung (p. a.) 2.810 3.012 3.306 Zusammenveranlagung (p. a.) 5.620 6.024 6.612 Freibetrag für BEA Einzelveranlagung (p. a.) 1.464 1.464 1.464 Zusammenveranlagung (p. a.) 2.928 2.928 2.928 Rückwirkend von 3.192 EUR auf 3.306 EUR erhöht durch Gesetz zur steu- erlichen Freistel- lung des Exis- tenzminimums 2024, Beschluss BT: BR-Drucks. 531/24 vom 01.11.2024, Zu- stimmung BR § 66 EStG Kindergeld Kindergeld für 1. und 2. Kind monatlich je 219 250 250 Kindergeld für das 3. Kind monatlich 225 250 250 Kindergeld ab dem 4. Kind monatlich 250 250 250 Kinderbonus (je kindergeldberechtigtem Kind) 100 ---- ---- vom 22.11.2024 (BR-Drucks. 531/24 (Be- schluss) § 10 Abs. 3 EStG § 10 Abs. 4 EStG Basisvorsorgeaufwendungen Einzelveranlagung 25.639 26.528 27.566 Zusammenveranlagung 51.278 53.056 55.132 (zur Kürzung des jeweiligen Höchstbetrags in Sonderfällen siehe § 10 Abs. 3 S. 3 EStG) Berücksichtigung der Aufwendungen bis zu . 94 % 100 % 100 % Höchstabzugsbetrag Einzelveranlagung bei ungekürztem Höchstbetrag ... 24.101 26.528 27.566 Höchstabzugsbetrag Zusammenveranlagung bei ungekürztem Höchstbetrag ... 48.202 53.056 55.132 Sonstige Vorsorgeaufwendungen Höchstbetrag 2.800 2.800 2.800 § 22 Nr. 1 bei Kostenerstattungsanspruch ohne Eigenauf- wand Mindestens Basis-Kranken- und Pflegeversiche- rungs- aufwendungen Besteuerungsanteil der Basisrente bei Renten- 1.900 1.900 1.900 EStG beginn je nach Jahr 82 % 82,5 % 83,0 % § 24a EStG Altersentlastungsbetrag ab Kalenderjahr nach Vollendung des 64. Lj 64. Lj. 64. Lj. in % der Einkünfte 14,4 % 14,0 % 13,6 % Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 223 - § 56 EStDV Höchstbetrag 684 665 646 Steuererklärungspflicht § 46 Abs. Zusammenveranlagung, Gesamtbetrag der Ein- künfte mehr als ... Einzelveranlagung, Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als ... Veranlagungsgrenze bei Lohneinkünften, wenn 20.694 21.816 23.568 10.347 10.908 11.784 2 Nr. 1 EStG § 46 Abs. 2 Nr. 3 + 4 EStG Nicht-Lohneinkünfte über ... 410 410 410 Befreiung von Pflicht zur Abgabe einer Steuer- erklärung in bestimmten Fällen bei Arbeitslohn bis insgesamt ... (Einzelveranlagung) 13.150 12.174 13.050 Zusammenveranlagung: Arbeitslohn bis insge- samt ... 24.950 23.118 24.870 § 46 Abs. 3 EStG Härteausgleich bis ... 410 410 410 Minderung um Altersentlastungsbetrag, soweit dieser mehr als ... des Arbeitslohns i.S.d. § 46 Abs. 3 S. 2 EStG beträgt 14,4 % 14,0 % 13,6 % § 70 EStDV Härteausgleichsbetrag — stufenweise bis ... 820 820 820 Gesetzesänderungen mit Blick auf die Einkommensteuer Änderungen für den VZ 2024 Allgemeines Nachfolgend werden die für den VZ 2024 relevanten Änderungen des EStG unabhängig von den jeweiligen Änderungsgesetzen kurz dargestellt. ➔ Im Rahmen der dargestellten Themenbereiche erfolgt je nach Relevanz eine ausführliche Darstellung der Neuregelungen. Hinweis: Soweit die Änderungen noch nicht endgültig beschlossen worden sind, wird darauf unter Angabe des zum Redaktionsschluss des Buches laufenden Gesetzgebungsver- fahrens hingewiesen. Änderungen für den VZ 2024 im Überblick • Erhöhung des Grundfreibetrags auf 11.784 EUR § 32 Abs. 1 Nr. 1 EStG Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 224 - • Erhöhung des Kinderfreibetrags auf 3.306 EUR (je Elternteil) • Erhöhung der Freigrenze für abzugsfähige Geschenke an Geschäftspartner von 35 EUR auf 50 EUR für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2023 beginnen • Erhöhung max. Bruttolistenpreis für begünstigte Besteuerung Privatanteil bei rei- nen E-Pkw von 60.000 EUR auf 70.000 EUR ab 01.01.2024 („1/4-Regelung“) für Anschaffungen nach dem 31.12.2023. Die zunächst bereits für Anschaffungen ab 01.07.2024 geplante weitere Erhö- hung auf 95.000 EUR wurde ebenso wie eine Sonderabschreibung für E-Pkw bis zum Redaktionsschluss des Skriptes nicht umgesetzt. • Änderung des § 6 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 Buchst. a EStG für Wirtschaftsgüter, die nach dem 27.03.2024 in ein BV eingelegt werden: nur Zuführungen aus dem PV sind innerhalb von drei Jahren nach Anschaltung oder Herstellung mit den (fortge- führten) AK/HK anzusetzen - Einlagen aus einem anderen Betriebsvermögen sind stets mit dem TW anzusetzen • Erweiterung der Buchwertübertragung auf Wirtschaftsgüter, die unentgeltlich zwischen den Gesamthandsvermögen verschiedener Mitunternehmerschaften derselben identisch beteiligten Mitunternehmer erfolgt für alle oftenen Fälle. • Wiedereinführung einer degressiven AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des AV, die nach dem 31.03.2024 und vor dem 01.01.2025 in Höhe von 20 %, max. 2fache der linearen AfA. • Erhöhung der Sonderabschreibung von 20 % auf 40 % für Anschaffungen ab nach dem 31.12.2023. • Einführung einer degressiven AfA für neue Wohngebäude, für die der Baube- ginn nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029 erfolgt bzw. im Fall der An- schaffung bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung, wenn der Kaufvertrag im o. g. Zeitfenster abgeschlossen wird in Höhe von 5 % der AK/HK und in den Folgejahren vom jeweiligen Restwert. • Anpassungen im § 7 b EStG (Sonder-AfA für Mietohnungsneubau): Verlän- gerung des Begünstigungszeitraums für Bauanträge-/anzeigen bis 30.09.2029, rückwirkende Erhöhung der Baukostenobergrenze je qm Wohnfläche von 4.800 EUR auf 5.200 EUR, rückwirkende Erhöhung der max. Bemessungsgrundlage je qm Wohnfläche von 2.500 EUR auf 4.000 EUR sowie Schaffung der Möglich- keit, die Sonder-Afa neben der (neuen) degressiven AfA in Anspruch zu nehmen. • Erhöhung der Übernachtungspauschale für Kraftfahrer von 8 EUR auf 9 EUR ab VZ 2024. • Erhöhung des Sockelbetrags beim Verlustvortrag in der ESt und KSt (nicht: GewSt) nach Abzug von 1 Mio. EUR (bzw. 2 Mio. EUR bei ZV) von 60 % des verbleibenden Gesamtbetrags der Einkünfte auf 70 % ab VZ 2024 bis 2027 (ab VZ 2028 wieder 60 %). ➔ Der Verlustrücktrag auf 2 vorangegangene Jahre hat sich nicht auf 3 Jahre verlängert. • Abschaffung der Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte sowie für den Ausfall von Kapitalanlagen für alle oftenen Fälle. § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG, § 52 Abs. 6 Satz 10 EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3, § 52 Abs. 12 Satz 5 EStG § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchst. a EStG § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchst. a EStG § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 4 EStG; zur Über- gangsregelung für Übertragun- gen vor dem 12.01.2024 siehe § 52 Abs. 12 letzter Satz EStG § 7 Abs. 2 EStG § 7 g Abs. 5 EStG § 52 Abs. 16 Satz 6 EStG § 7 Abs. 5 a EStG § 7 b EStG § 7 b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG § 7 b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG § 7 b Abs. 3 Nr. 2 EStG § 7 b Abs. 1 Satz 1 EStG § 7 b Abs. 5 a EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 b Satz 2 EStG § 10 d Abs. 2 Satz 1 EStG, § 52 Abs. 18 b Satz 2 f EStG § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG § 52 Abs. 28 Satz 25 f EStG Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 225 - • Streckung der Übergangsregelung für die nachgelagerte Besteuerung von Renten - Steigerung des steuerpflichtigen Anteils bereits ab 2023 um jeweils + 0,5 % statt + 1,0 % (2024: 83 % statt 84 %, 2040: 91 % statt 100 %) – 100 % ab Rentenbeginn 2058 • Langsamere Abschmelzung des Versorgungsfreibetrags als zunächst vorgese- hen (2024: 13,6 %, max. 1.020 EUR, Zuschlag 306 EUR statt 12,8 %, max. 960 EUR, Zuschlag 288 EUR, 2040: 7,2 %, max. 540 EUR, Zuschlag 162 EUR statt Wegfall) - Wegfall erst 2058 • Langsamere Abschmelzung Altersentlastungsbetrag als zunächst vorgesehen (maßgeblich: Vollendung des 64. Lj folgende Kj), 2024: bisher 12,8 %, max. 608 EUR - neu: 13,6 %, max. 646 EUR, 2040: bisher 0 % (Wegfall) - neu 7,2 %, max. 342 EUR Wegfall jetzt erst ab Kj 2058 (Vollendung 64. Lj in 2057) • Einführung einer gesetzlichen Regelung, dass Rentenzahlungen aus einer vor dem 01.01.2005 abgeschlossenen kapitalbildenden Rentenversicherung der Ertragsanteilsbesteuerung nach § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG unterliegt für alle offenen Fälle • Erhöhung Freigrenze § 23 EStG von weniger als 600 EUR auf nun weniger als 1.000 EUR ab VZ 2024 • Erweiterung des § 23 Abs. 1 S. 4 EStG um Anschaffung und Veräußerung von Anteilen an Gesamthandsgemeinschaften (bisher nur Anteile an PersG) (an- teilige Anschaffung/Veräußerung der WG der Gemeinschaft) für alle offenen Fälle • Verbesserung bei der Thesaurierungsbesteuerung nach § 34 a EStG) ab VZ 2024 - u. a. Bemessungsgrundlage (Abs. 2): bisher Gewinn § 4 Abs. 1 EStG - neu: Gewinn § 4 Abs. 1 EStG zzgl. GewSt- Aufwand und ESt/SoIZ auf den Ge- winn sowie geänderte Verwendungsreihenfolge für Entnahmen. • Erhöhung Freigrenze für Steuerabzug bei Rechteüberlassung von 5.000 EUR auf 10.000 EUR, Zufluss der Vergütung nach dem 31.12.2023. • Erhöhung des Freibetrags für die Zuwendung von Mitarbeiterbeteiligung von bisher 1.440 EUR auf 2.000 EUR ab 01.01.2024. • Ab 2024 Verdoppelung der Schwellenwerte für ArbG, die die aufgeschobene Lohnbesteuerung bei der Zuwendung von Mitarbeiterbeteiligung nutzen können. • Verlängerung des Zeitraums, für den ein ArbG als „Start-up“ gilt, von 12 auf 20 Jahre sowie Verlängerung der aufgeschobenen Besteuerung von max. 12 auf max. 15 Jahre ab VZ 2024. • Erhöhung der Einkommensgrenze für die Gewährung der ArbN- Sparzulage von 17.900 EUR auf 40.000 EUR bei EV von 35.800 EUR auf 80.000 EUR bei ZV für vermögenswirksame Leistungen, die nach dem 31.12.2023 angelegt wer- den. • Erhöhung der Grenzen für die Buchführungspflicht für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2023 beginnen, von 600.000 EUR auf 800.000 EUR Gesamtum- satz bzw. 60.000 EUR auf 80.000 EUR Gewinn • Verkürzung der bisherigen 10-jährigen Aufbewahrungsfristen auf 8 Jahre für alle am 31.12.2024 noch nicht abgelaufenen Aufbewahrungsfristen (Rechnungen, Buchungsbelege). § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 3 EStG § 19 Abs. 2 EStG § 24 a EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG § 52 Abs. 28 Satz 5 EStG § 23 EStG § 23 Abs. 3 Satz 5 EStG § 23 Abs. 1 Satz 4 EStG § 23 Abs. 1 Satz 4 EStG, § 52 Abs. 31 EStG § 4 Abs. 1 EStG § 34 a EStG § 52 Abs. 34 Satz 3 EStG § 50 a Abs. 1 Nr. 3 EStG § 50 c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG, § 52 Abs. 47 a Satz 2 EStG § 3 Nr. 39 EStG § 19 a Abs. 3 EStG § 19 a Abs. 3 EStG § 19 a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG BMF-Schreiben vom 31.05.2024 IV C 5 – S 2439/19/10003: 005, BStBl I 2024, 929 §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 17 Abs. 17 Fünftes Ver- mögensbil- dungsgesetz § 141 AO, Art. 97 § 19 Abs. 4 EGAO, § 241 a HGB § 257 Abs. 4 HGB, § 147 Abs. 3 Satz 1 AO sowie § 14 b Abs. 1 Satz 1 UStG Einführungsge- setz zum HGB, Art. 97 § 19 a Abs. 2 f EGAO, § 27 Abs. 40 UStG Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 226 - • Verlängerung der Gültigkeit von Freistellungsbescheinigungen zur Freistel- lung von KapESt-Abzug oder Steuerabzug von bisher 3 Jahren auf 5 Jahre • Rechtsfähige PersG gelten für Zwecke der Ertragsteuer auch nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts ab 01.01.2024 weiterhin als Gesamthand (Wahrung des „Status quo“) Anhebung der Schwellenwerte für nach dem 31.12.2023 beginnende Geschäftsjahre (Wahl- recht zur Anwendung im Vorjahr): § 43 b EStG § 50 a EStG § 50 c Abs. 2 Satz 4 EStG Art. 74 Abs. 1 Viertes Bürokra- tieentlastungs- gesetz vom 23.10.2024, BGBl I 2024 Nr. 323 Gesetz zur Mo- dernisierung des Personengesell- schaftsrechts vom 10.08.2021, BGBl I 2021, 3436 – rechtsfä- Kleinstunter- nehmen Bilanzsumme ≤ 450.000 EUR (aktuell ≤ 350.000 EUR Umsatzerlöse ≤ 900.000 EUR (aktuell ≤ 700.000 EUR) Mitarbeiter ≤ 10 (unverändert) Kleine Unternehmen ≤ 7,5 Mio. EUR möglich (aktuell ≤ 6 Mio. EUR) ≤ 15 Mio. EUR möglich (aktuell ≤ 12 Mio. EUR) ≤ 50 (unverändert) Mittelgroße Unternehmen ≤ 25 Mio. EUR (aktuell ≤ 20 Mio. EUR) ≤ 50 Mio. EUR (aktuell ≤ 40 Mio. EUR) ≤ 250 (unverändert) Große Unternehmen > 25 Mio. EUR (aktuell > 20 Mio. EUR) > 50 Mio. EUR (aktuell > 40 Mio. EUR) > 250 (unverändert) hige PersG ha- ben seit dem 01.01.2024 zivil- rechtlich kein Gesamthands- vermögen mehr (eigenes Vermö- gen der PersG) § 39 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 AO §§ 167 Abs. 1, Abs. 2, 267 Abs. 1 Satz 1 sowie 293 Abs. 1 Satz 1 HGB Ausblick: Änderungen für den VZ 2025 ff. Allgemeines Nachfolgend werden die für VZ 2024 ff. geplanten und relevanten Änderungen des EStG mit Hinweis auf die zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses noch laufenden Gesetzgebungs- verfahren - soweit diese noch nicht abgeschlossen sind - kurz dargestellt. Hinweis: Im Rahmen der dargestellten Themenbereiche erfolgt je nach Relevanz eine ausführ- liche Darstellung der Neuregelungen. Beschlossene Änderungen für den VZ 2025 ff im Überblick Erhöhung der Freigrenze für die Steuerbefreiung für Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen von 15 kW (peak) je Wohn- bzw. Gewerbeein- heit auf 30 kW (peak) für Anlagen, die nach dem 31.12.2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden. Erweiterung der elektronischen Übermittlungspflichten bei der E-Bilanz auf unver- dichtete Kontennachweise für nach dem 31.12.2024 beginnende Wirtschaftsjahre so- wie des Anlagenspiegels und dem zugrundeliegenden Anlagenverzeichnis für nach dem 31.12.2027 beginnende Wirtschaftsjahr. § 3 Nr. 72 EStG, § 52 Abs. 4 EStG § 5 b Abs. 1 EStG, § 52 Abs. 11 Satz 2 EStG Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 227 - Erhöhung des Sonderausgabenabzugs für Kinderbetreuungskosten von bisher 2/3 der Aufwendungen (max. 4.000 EUR) auf 80 % der Aufwendungen (max. 4.800 EUR) ab VZ 2025. Bonusleistungen gesetzlicher Krankenkassen gelten ab dem VZ 2025 bis zur Höhe von 150 EUR nicht als Beitragserstattung - darüber hinaus Nachweisverpflichtung des Steuerpflichtigen. Dies entspricht der bisherigen Verwaltungsauffassung. Ab dem VZ 2025 ist die Voraussetzung für den Abzug von Geldzuwendungen, dass die Zahlung durch Überweisung auf das Konto der unterhaltenden Person erfolgt. Ab dem VZ 2026 setzt die Berücksichtigung eines Behinderten-Pauschbetrags sowie der behinderungsbedingten Fahrtkostenpauschale die elektronische Übermittlung der Feststellungen zur Behinderung voraus. Abschaffung der Anwendung des § 34 Abs. 1 EStG („Fünftelregelung“) für den LSt- Abzug ab 2025 (u.a. Jubiläumszuwendungen, Abfindungen). Gewährung nur noch im Veranlagungsverfahren. Steuerpflichtige, die Überschusseinkünfte von mehr als 500.000 EUR im Kalender- jahr erzielen, müssen ihre Unterlagen mind. 6 Jahre aufbewahren. - Ab VZ 2027 wird die Einkünftegrenze auf 750.000 EUR erhöht. - Bis 2026 entstandene Aufbewahrungsfristen bleiben davon unberührt. Steuerermäßigung ab 2025 erst, wenn Zahlung auf das Konto des Leistungserbrin- gers gezahlt wurde (auch für Pflege- und Betreuungsleistungen). § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG, § 52 Abs. 1 EStG § 10 Abs. 2 b Satz 2 f EStG, § 52 Abs. 1 EStG BMF-Schreiben vom 07.10.2022 IV A 3 – S 0338/19/10006: 009 IV C 3 – S 2221/21/100002 :011. BStBl I 2022, 1437 § 33 a Abs. 1 EStG § 33 a Abs. 1 Satz 23 EStG, § 52 Abs. 1 EStG § 64 Abs. 3 EStDV, § 65 Abs. 3 a EStDV, § 84 Abs. 3 g EStDV § 39 b Abs. 3 Satz 9 und 10 EStG wurden ab 01.01.2025 auf- gehoben § 147 a Abs. 1 AO Art. 97 § 40 EGAO § 35 a EStG § 35 a Abs. 5 Satz 3 EStG Mögliche weitere Änderungen für den VZ 2025 ff. im Überblick Aufgrund des Endes der Ampelregierung im November 2024 ist der Fortgang des sog. Steu- erfortentwicklungsgesetzes offen. Vorgesehen waren u. a. die nachfolgenden Änderungen (wurden noch beschlossen): • Erhöhung des Grundfreibetrags ab VZ 2025 um 300 EUR auf 12.084 EUR und ab VZ 2026 um weitere 252 EUR auf 12.336 EUR • Anpassung „Eckwerte“ des Einkommensteuertarifs für die VZ 2025 und ab 2026 zur Abmilderung der kalten Progression ➔ mit Ausnahme des Eckwerts der sog. „Reichensteuer“ • Erhöhung des Kinderfreibetrags ab VZ 2025 um 30 EUR auf 3.336 EUR und ab VZ 2026 um weitere 78 EUR auf 3.424 EUR (je Elternteil) • Erhöhung des Kindergeldes ab 01.01.2025 um 5 EUR auf 255 EUR und ab 01.01.2026 um weitere 4 EUR auf 259 EUR Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Steuer- rechts und zur Anpassung des Einkommen- steuertarifs, BT- Drucks. 20/21778 vom 09.09.2024 § 32 a Abs. 1 Nr. 1 EStG-E § 32 a Abs. 1 EStG-E § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG-E § 66 Abs. 1 EStG-E Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 228 - Wurde nicht mehr beschlossen: • Änderung der Regelung zum Sammelposten für nach dem 31.12.2024 ange- schaffte, hergestellte oder in das BV eingelegte bewegliche WG des AV: Erhöhung der Obergrenze von 1.000 EUR auf 5.000 EUR, Auflösung über 3 Jahre statt 5, GWG-Regelung des § 6 Abs. 2 EStG (800 EUR) bleibt bei Aus- übung des Wahlrechts unberührt • Erhöhung der degressiven AfA für bewegliche WG des AV, die nach dem 31.12.2024 und vor dem 01.01.2028 angeschafft, hergestellt werden auf 25 %, max. 2,5-fache der linearen AfA. • Abschaffung der Steuerklassen III und V zugunsten der Steuerklasse IV mit Faktor ab 2030. § 6 Abs. 2 a EStG § 6 Abs. 2 EStG § 6 Abs. 2 a EStG- § 52 Abs. 12 EStG-E § 7 Abs. 2 EStG-E §§ 38b, 39 f, 39 g EStG-E Solidaritätszuschlag 2024 ff. Bereits mit Wirkung für den VZ 2021 wurde die Freigrenze des § 3 SolzG deutlich erhöht sowie eine „Gleitzone“ eingeführt. ➔ Die Freigrenzen für den VZ 2024 betragen 18.130 EUR bei EZ (36.260 EUR bei ZV). Ab dem VZ 2025 werden die Grenzen auf 19.950 EUR (bzw. 39.900 EUR) und ab dem VZ 2026 auf 20.350 EUR (bzw. 40.700 EUR) nach dem Steuerfortentwicklungsgesetz erhöht. Hinweis: Der Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens war im Zeitpunkt des Redaktionsschlus- ses aufgrund des Endes der Regierungskoalition völlig offen. Auswirkungen VZ 2024 - Einzelveranlagung: • Freigrenze bis 18.130 EUR entspricht einem zvE in Höhe von 68.493 EUR • „Gleitzone“ wirkt bis 33.710 EUR tarifliche ESt (zvE in Höhe von 105.688 EUR) § 3 SolzG § 4 SolzG: Der Solidaritätszu- schlag beträgt 5,5 % der Be- messungs- grundlagen. Er beträgt nicht mehr als 11,9 % des Unter- schiedsbetrages zwischen der Bemessungs- grundlage, ver- mindert um die ESt nach § 32 d Abs. 3 und 4 EStG und der nach § 3 Abs. 3, 4 und 5 jeweils maßgebenden Freigrenze Entwurf eines Geseztes zur Fortentwicklung des Steuer- rechts und zur Anpassung des Einkommen- steuertarifs, BT- Drucks. 20/12778 vom 09.09.2024 bmf-steuerrech- ner.de Auswirkungen VZ 2024 - Zusammenveranlagung: • Freigrenze bis 36.260 EUR entspricht einem zvE in Höhe von 136.987 EUR • „Gleitzone“ wirkt bis 67.420 EUR tarifliche ESt (zvE in Höhe von 211.177 EUR) Am 12.11.2024 hat das Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde gegen die Er- hebung des Solidaritätszuschlag ab VZ 2020 verhandelt. bmf-steuerrech- ner.de ➔ Die Entscheidung soll im Jahr 2025 verkündet werden. Hinweis: Die Festsetzung des Solidaritätszuschlag erfolgt aktuell (noch) vorläufig. § 165 AO Aktuell/Altbayerischer Lohnsteuerhilfe e. V./© bbh Fortbildung GmbH Steuern und Wirtschaftsrecht Seite 229 -
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