Titel: Vorlage | Begründung keine EÜR notwendig V23-1
Beschreibung:
Schlagwörter:
Beratungsstelle
Datum: TT.MM.JJJJ
Herr und Frau
Steuernummer:
Mitgliedsnummer:
Steuerfreie Einnahmen nach § 3 Nr. 12, 26, 26a, 26b EStG – Ihr Schreiben vom XXX
Sehr geehrte Damen und Herren,
im Namen und im Auftrag unserer/unseres oben genannten Mitgliedes/Mitglieder nehmen wir wie folgt Stellung:
Nach § 4 Nr. 11 Satz 1 Buchst. b StBerG ist die Beratungsbefugnis für Lohnsteuerhilfevereine ausge-schlossen, wenn Gewinneinkünfte, d. h. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit erzielt werden.
Die Rahmenbedingungen für die Beratungstätigkeit der Lohnsteuerhilfevereine haben sich durch ver-schiedene Gesetzesänderungen in den letzten Jahren allerdings erweitert. So ist als jüngstes Beispiel die Erhöhung der Befugnisgrenzen des § 4 Nr. 11 StBerG zum 01.01.2020 zu nennen. Aber es wurde auch unter bestimmten Voraussetzungen eine Tätigkeit der Lohnsteuerhilfevereine bei Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit i. S. v. § 18 EStG zugelassen. Lohnsteuerhilfevereine sind seither zur Bera-tung bei Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchli-chen Bereich befugt. Damit sollen ehrenamtliche Tätigkeiten gefördert werden.
Diese Befugnis und Ausnahme vom Verbot der Hilfeleistung bei Vorliegen von Gewinneinkünften hat der Gesetzgeber zugelassen, wenn Einnahmen nach § 3 Nr. 12, 26, 26a oder 26b EStG vorliegen. Vo-raussetzung ist hierbei, dass die Einnahmen im betreffenden Jahr in voller Höhe steuerfrei sind.
Bei Einnahmen, die den Gewinneinkünften zuzuordnen sind, ist folglich zunächst zu prüfen, ob die Steuerbefreiungsvorschriften des § 3 Nr. 12, 26, 26a oder 26b EStG dem Grunde nach anzuwenden sind. Ist dies zu bejahen, ist im zweiten Schritt zu prüfen, ob die Einnahmen in voller Höhe steuerfrei sind. Insoweit sind die unterschiedlichen Höchstbeträge der Vorschriften zu beachten.
Werden die Grenzen nicht überschritten, gehört die Ermittlung der Einnahmen und die Deklaration in der Steuererklärung, die auch bei Einhaltung der Steuerfreiheit zu erfolgen hat, zur erlaubten Hil-feleistung des Lohnsteuerhilfevereins.
Die o.g. Voraussetzungen liegen bei unserem Mitglied/unseren Mitgliedern vollumfänglich vor:
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Bitte Stichpunkt wählen und andere Stichpunkte löschen oder ggf. selbständigen Stichpunkt einfügen:
• Das Mitglied hat Bezüge in Höhe von XXX Euro aus einer Bundeskasse/Landeskasse, der XXX, als Aufwandsentschädigung bzw. andere Bezüge, die als Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen an für öffentliche Dienste leistende Personen gem. § 3 Nr. 12 EStG erhalten.
• Das Mitglied hat Einnahmen in Höhe von XXX Euro aus einer nebenberuflichen Tätigkeit als XXX im Dienst bzw. im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts / für eine unter § 5 Ab-satz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnüt-ziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) – der XXX – gem. § 3 Nr. 26/26a EStG bezogen.
• Das Mitglied hat Aufwandsentschädigungen nach § 1835a des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Höhe von XXX Euro erhalten, welche zusammen mit den steuerfreien Einnahmen im Sinne des. § 3 Nr. 26 EStG den Freibetrag von 3.000 Euro (bis VZ 2020: 2.400 Euro) nicht überschreiten.
• ………. sonstiges
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Wie ersichtlich, hat unser Mitglied vollumfänglich steuerfreie Einkünfte im Sinne des § 3 Nr. 12, 26, 26a oder 26b EStG erzielt. Mit Schreiben vom XXX haben Sie allerdings eine EÜR bzw. einen Fragebo-gen zur steuerlichen Erfassung bei selbständiger Tätigkeit angefordert.
Die Erweiterung der Beratungsbefugnis bei Gewinneinkünften wurde eingeführt, um ehrenamtliche Tätigkeiten zu fördern. Die Anforderung der Einnahmen-Überschuss-Rechnung bzw. der Erfassung des steuerlichen Fragebogens bei selbständiger Tätigkeit hingegen, schließt die Beratungsbefugnis für Lohnsteuerhilfevereine bei steuerfreien Einkünften nach §§ 3 Nr. 12, 26, 26a oder 26b EStG dem Grunde nach allerdings wieder aus. Diese Anforderungspraxis steht der eigentlich bezweckten Förde-rung ehrenamtlich tätiger Steuerpflichtiger diametral entgegen. Anstatt deren Engagement durch die unkomplizierte steuerliche Freistellung zu würdigen, wird den Steuerpflichtigen dann in den meisten Fällen die Beauftragung eines Steuerberaters auferlegt, was mit zusätzlichen Kosten verbunden ist.
Wir verweisen hierzu auch auf das beigefügte BMF-Schreiben vom 31.08.2018 - IV C 4 - S 2121/07/0001, welches ausdrücklich bestätigt, dass für ehrenamtliche Tätigkeiten nach §§ 3 Nr. 12, 26, 26a oder 26b EStG keine EÜR und kein steuerlicher Erfassungsbogen an die Finanzverwaltung zu übermitteln ist.
Entsprechend beantragen wir mit Verweis auf das o. g. BMF-Schreiben von der EÜR (Einnahmen-Überschuss-Rechnung) bzw. dem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung bei selbständiger Tätigkeit für unser o. g. Mitglied abzusehen
Bei Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
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