Titel: OFD Frankfurt 18.03.2024 | Zahlungen Pflegebedürftiger an selbst gewählte Pflegepersonen, Erstattungen durch KK,PK,Sozialhilfe
Beschreibung:
Schlagwörter: Zahlungen Pflegebedürftiger an selbst gewählte Pflegepersonen bei Erstattung durch
Krankenkasse/Pflegekasse bzw. Sozialleistungsträger Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 36 EStG
OFD Frankfurt/M, Verfügung v. 18.03.2024, S 2342 A‐00067
Nach § 3 Nr. 36 EStG sind Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung bis zur
Höhe des Pflegegeldes nach § 37 Sozialgesetzbuch (SGB) XI steuerfrei, wenn diese Leistungen von Angehörigen des
Pflegebedürftigen oder von anderen Personen, die damit eine sittliche Pflicht im Sinne des § 33 Abs. 2 EStG gegenüber
dem Pflegebedürftigen erfüllen, erbracht werden.
Weitergeleitete Erstattungen der Sozialversicherungsträger sind jedoch nur steuerfrei, soweit diese das Pflegegeld der
Stufe III nach § 37 SGB XI nicht übersteigen. Nicht erfasst von der Steuerbefreiung sind vom Pflegebedürftigen selbst
zusätzlich gewährte Vergütungen. Dies gilt auch, wenn die "Gesamtvergütung" unterhalb der Höhe des Pflegegelds
nach § 37 SGB XI bleibt.
Von einer sittlichen Verpflichtung im Sinne des § 3 Nr. 36 EStG i.V.m. § 33 Abs. 2 EStG kann regelmäßig ausgegangen
werden, wenn die Pflegeperson für nicht mehr als zwei Pflegebedürftige tätig wird. Sofern es sich bei Pflegeperson
und Pflegebedürftigen um Angehörige handelt gilt diese Beschränkung nicht.
Außer auf Leistungen an Pflegebedürftige im Sinne des SGB XI ist § 3 Nr. 36 EStG auch auf vergleichbare Fälle von
weitergeleiteten Erstattungen für die Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung von Hilfsbedürftigen
anzuwenden.
Solche vergleichbaren Fälle liegen vor bei
Erstattungen von Krankenversicherungen nach § 37 SGB V für häusliche Pflege durch Privatpersonen, für
selbst beschaffte Haushaltshilfen nach § 38 Abs. 4 SGB und so genannte Verhinderungspflege nach § 39
SGB V sowie für entsprechende Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und Gesetzen, die
das BVG für entsprechend anwendbar erklären,
Leistungen nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung,
Leistungen aus öffentlichen Kassen auf Grund gesetzlich geregelter Unfallversorgung oder
Unfallfürsorge,
Leistungen der Beihilfe nach den Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder und Leistungen der
freien Heilfürsorge (oder unentgeltliche truppenärztliche Versorgung), wenn der Betreffende trotz
Pflegebedürftigkeit (vorübergehend) noch im aktiven Dienst ist (bzw. im Einzelfall sein sollte),
Leistungen im Sozialhilferecht (SGB XII),
entsprechende Leistungen aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen
Einrichtung.
Hinsichtlich der Verhinderungspflege ist Folgendes zu beachten:
Das Sozialrecht unterscheidet zwischen der eigentlichen Pflegeperson, für die sich die Anspruchsgrundlage auf
Pflegegeld aus § 37 SGB XI ergibt, und der Person, die im Falle der Verhinderung der eigentlichen Pflegeperson die
Pflege vertretungsweise übernimmt. Für diese sogen. Verhinderungspflege ergibt sich die Anspruchsgrundlage aus §
39 SGB XI.
Steuerlich wird jedoch nicht zwischen der eigentlichen Pflege und der Verhinderungspflege unterschieden. § 3 Nr. 36
EStG enthält eigenständige Tatbestandsmerkmale für die Gewährung der Steuerfreiheit, die von den Regelungen des
SGB XI unabhängig sind. Soweit bei der Verhinderungspflege die Voraussetzungen des § 3 Nr. 36 EStG erfüllt sind,
kommt hierfür die Steuerbefreiung dem Grunde nach in Betracht, lediglich von der Höhe her erfolgt auch bei der
Verhinderungspflege die Begrenzung auf die Beträge des § 37 SGB XI.
Soweit bei der Verhinderungspflege die Tatbestandsmerkmale des § 3 Nr. 36 EStG nicht erfüllt sind oder höhere
Beträge gezahlt werden als die in § 37 SGB XI genannten, besteht Steuerpflicht.
Nach § 45b SGB XI haben Pflegebedürftige in häuslicher Pflege Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis
zu 125 EUR monatlich. Dieser Betrag ist zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung
pflegender Angehöriger und vergleichbar Nahestehender in ihrer Eigenschaft als Pflegende sowie zur Förderung der
Selbständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags.
Erhält ein Pflegebedürftiger diesen Entlastungsbetrag und leitet ihn weiter, so wird der Sachverhalt ebenfalls von § 3
Nr. 36 EStG erfasst.
Die steuerfreien Leistungen nach § 3 Nr. 36 EStG unterliegen – wie auch Leistungen aus einer Kranken‐, Pflege‐ und
gesetzlichen Unfallversicherung gem. § 3 Nr. 1a EStG – nicht dem Progressionsvorbehalt.
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