[ml_benutzerhandling_links]
Titel: OFD Frankfurt 10.02.2016 | Übersicht über ausländische gesetzliche Rentenversicherungen
Beschreibung:
Schlagwörter: OFD Frankfurt/M. v. 10.2.2016 S 2255 A - 36 - St 220 Ausländische gesetzliche Rentenversicherungen Übersicht über ausländische gesetzliche Rentenversicherungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG und des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG 1. Übersicht über ausländische gesetzliche Rentenversicherungen Das Bundesministerium der Finanzen hat eine Übersicht über ausländische gesetzliche Rentenversicherungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG und des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG – als Anlage beigefügt – erstellt, die als Arbeitshilfe beim Sonderausgabenabzug und der zutreffenden nachgelagerten Besteuerung in der Auszahlungsphase genutzt werden kann. Die Übersicht erstreckt sich im Wesentlichen auf die Staaten des EWR und der Schweiz sowie die Staaten Australien, Bosnien-Herzegowina, Japan, Kanada, Korea, Kroatien, Mazedonien, Serbien- Montenegro, Türkei und die USA. Mit dieser Auswahl wird die weitaus überwiegende Zahl der Fälle in der Praxis erfasst. Die in der Übersicht getroffene Aussage zum Besteuerungsrecht basiert auf dem Stand der Doppelbesteuerungsabkommen vom November 2005. Da eine fortlaufende Aktualisierung der Übersicht durch das Bundesministerium der Finanzen nicht vorgesehen ist, kann im jeweiligen Einzelfall die Zuweisung des Besteuerungsrechts von den Angaben in der Übersicht abweichen (z. B. wegen neuer Abkommen bzw. Änderung der Abkommen). Darüber hinaus weise ich darauf hin, dass die Leistungen einiger in der Übersicht aufgeführten Rentenversicherungsträger vereinzelt auch Ruhegehälter für frühere unselbständige Arbeit im öffentlichen Dienst oder in anderen öffentlichen Funktionen des anderen Vertragsstaats erfassen können. Dies betrifft Kurzbeschreibungen, die z. B. die Begriffe „Beamtenversorgungsträger” oder „Sondersystem für Staatsbeamte” enthalten. Außerdem sind nicht alle Ausnahme-/Sonderregelungen (z. B. Besteuerungsrecht aufgrund der Staatsangehörigkeit) aufgeführt. Es ist daher unumgänglich, in jedem Einzelfall das Besteuerungsrecht nach den genannten Vorschriften des einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommens zu prüfen. Zur Anwendung der in der Anlage dargestellten Übersicht haben sich folgende Änderungen ergeben: 1. Italienische Sozialversicherungsrenten bei im Inland ansässigen italienischen Staatsbürgern Nach Auffassung des italienischen Finanzministeriums ist Art. 19 Abs. 4 DBA Italien nur auf Staatspensionen und Kriegsrenten, nicht aber auf Sozialversicherungsrenten, anwendbar. Entgegen der rechtlichen Einordung der Sozialversicherungsrenten in der Übersicht, unterliegen die Einkünfte aus italienischen Sozialversicherungsrenten mit dem Besteuerungsanteil nach § 22 Nr. 1 S. 3a) aa) EStG der Einkommensteuer. Umfassendere Informationen hierzu sind im „Leitfaden zur Besteuerung ausländischer Einkünfte bei unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen” abrufbar.
Download