Titel: Mitgliederinformation 2026 | Altbayerischer Lohnsteuerhilfeverein e.V.
Beschreibung:
Schlagwörter: ALTBAYERISCHER Lohnsteuerhilfeverein e.V. • www.altbayerischer.de
MITGLIEDERINFORMATION 2026 Geschäftsbericht
ALTBAYERISCHER Lohnsteuerhilfeverein e.V.
So geht’s:
Beantworten Sie der Reihe nach die
vier Quiz-Fragen auf unserer Webseite
und hüpfen Sie damit in unseren
Lostopf. Über unsere Startseite
gelangen Sie zur 1. Frage:
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Quiz starten!
Teilnehmen und Gutes tun!
Für jede:n Teilnehmer:in
spendet der Altbayerische
Lohnsteuerhilfeverein e.V. 1 €
an die Tafel Deutschland (bis
maximal 10.000 €), um Menschen
in Armut in Deutschland
zu unterstützen.
Das können Sie gewinnen:
1. Platz: 1.000 €
2. Platz: 500 €
3. Platz: 4 Tagestickets Europa-Park
4.-10. Platz: Bio-Genusspakete
von Byodo
Sehr geehrtes Mitglied,
2026 bringt zahlreiche steuerliche Änderungen mit sich – besonders rund um Mobilität und Arbeitsweg. Die Förderung für Elektroautos
wurde neu aufgelegt und kann je nach Voraussetzungen bis zu 6.000 Euro betragen. Gleichzeitig entlastet die erhöhte Pendlerpauschale
spürbar bei den Fahrtkosten zur Arbeit. Damit setzt die Politik wichtige Impulse für Berufstätige und den Wandel hin zu
klimafreundlicher Mobilität.
Um sicherzustellen, dass alle Steuervorteile für Sie optimal ausgeschöpft werden, bilden sich unsere Berater:innen kontinuierlich
fort und behalten alle Neuerungen für Sie im Blick. So können Sie sich darauf verlassen, dass Ihre persönliche Beratungsstelle auch in
diesem Jahr das Beste aus Ihrer Einkommensteuererklärung herausholt.
STEUER-QUIZ – mitraten und tolle Preise gewinnen!
Auf den folgenden Seiten der Mitgliederinformation finden Sie hilfreiche Steuertipps sowie die Vereinssatzung, den Prüfungsbericht
2025 und viele weitere wichtige Informationen.
Beste Grüße
Ihre Vorstände
Christian Staller • Ulrich Danner • Sandra Staller
PS: Aktuelle Steuerthemen, kurz und verständlich - auf Instagram, Facebook,
YouTube & Co. erhalten Sie praxisnahe Tipps von unseren Steuerprofis.
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1. Platz: 1.000 €
2. Platz: 500 €
4.-10.
Platz:
3. Platz: 4 Tagestickets
für den Europa-Park
© Tafel Deutschland e.V./Monique Wüstenhagen
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MITGLIEDERINFORMATION 2026
ALTBAYERISCHER Lohnsteuerhilfeverein e.V.
E-Auto-Förderung 2026:
Das gilt jetzt für Sie
Nach der abrupten Einstellung der Kaufprämien Ende 2023
hat die Bundesregierung die E-Auto-Förderung 2026 zurückgebracht.
Doch jetzt ist vieles anders: Statt einer einheitlichen
Pauschale für alle setzt das neue Programm auf soziale Staffelung.
Wer weniger verdient oder Kinder hat, profitiert stärker.
Insgesamt stehen rund 3 Milliarden Euro zur Verfügung – die
Förderung gilt sogar rückwirkend für Neuzulassungen ab
dem 01.01.2026. Anspruch haben ausschließlich Privatpersonen
mit einem zu versteuernden Einkommen von bis zu
80.000 Euro; je nach Einkommen und Familiensituation sind bis
zu 6.000 Euro Förderung möglich. Gefördert werden vor allem
reine Elektrofahrzeuge, unter bestimmten Voraussetzungen
auch Plug-in-Hybride und Fahrzeuge mit Range-Extender.
Internet und Handy von der Steuer
absetzen – so geht‘s!
Viele Arbeitnehmer:innen
verschenken bares Geld,
weil sie die berufliche
Nutzung ihres privaten
Handys oder Internetanschlusses
nicht in der
Steuererklärung angeben.
Dabei können Sie einen
Teil der Kosten – etwa für
Grundgebühr, Flatrate oder Reparaturen – als Werbungskosten
absetzen.
Besonders einfach geht das mit einer Pauschale von 20 % der
monatlichen Kosten (maximal 20 Euro im Monat). Nutzen Sie Ihr
Handy oder Internet zu mehr als 20 % beruflich, kann es sinnvoll
sein, Einzelnachweise zu sammeln. Dabei dokumentieren Sie
über mindestens drei Monate Ihre Nutzung und ermitteln daraus
den beruflichen Kostenanteil. Der Vorteil: Es gibt keine feste
Obergrenze für den Abzug, sodass Sie deutlich mehr ansetzen
können als bei der Pauschale. Zudem lassen sich auf diesem
Weg auch anteilige Anschaffungs- und Reparaturkosten steuerlich
berücksichtigen.
Aktivrente: Bis zu 2.000 € im Monat
steuerfrei dazuverdienen!
Ab 2026 macht die sogenannte Aktivrente das freiwillige Weiterarbeiten
nach Erreichen der Regelaltersgrenze steuerlich
attraktiver. Bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn pro Monat bleiben
steuerfrei – und erhöhen
auch nicht den
Steuersatz auf andere
Einkünfte.
Wichtig: Die Aktivrente
ist keine neue
Rentenart, sondern
gilt ausschließlich für
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Wer als Rentner:in die
Regelsaltersgrenze (aktuell i.d.R. 67 Jahre) erreicht hat und über
2.000 Euro verdient, versteuert nur den übersteigenden Betrag
ganz normal. Sozialabgaben, etwa zur Kranken- und Pflegeversicherung,
fallen weiterhin an.
Abfindung versteuern –
das müssen Sie wissen
Erhalten Sie eine Abfindung,
ist diese grundsätzlich
einkommensteuerpflichtig
und
muss in der Steuererklärung
angegeben
werden. Um die oft
hohe Steuerbelastung
abzumildern, kann die sogenannte Fünftelregelung helfen. Dabei
wird die Abfindung rechnerisch auf fünf Jahre verteilt, was
in vielen Fällen zu einer geringeren Steuer führt. Es müssen allerdings
einige Voraussetzungen erfüllt werden, etwa die Auszahlung
innerhalb eines Kalenderjahres und eine sogenannte
Zusammenballung von Einkünften.
Seit 2025 wird die Regelung nicht mehr automatisch durch den
Arbeitgeber berücksichtigt, sondern muss aktiv in der Steuererklärung
beantragt werden. Auch bei der Kirchensteuer sind
unter Umständen Erleichterungen möglich. Mit der richtigen
Gestaltung lässt sich häufig eine spürbare Steuerersparnis erzielen.
Steuertipps, Downloads & Tools
Auf unserem Steuerblog und unseren Social-Media-Kanälen
finden Sie hilfreiche Informationen und Tipps rund um Steuern.
Zusätzlich stehen Ihnen auf unserer Webseite praktische
Downloads und Tools wie z. B. Steuer-Checklisten und Berechnungsbögen
kostenlos zur Verfügung.
Besuchen Sie uns gerne online und
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MITGLIEDERINFORMATION 2026
ALTBAYERISCHER Lohnsteuerhilfeverein e.V.
Ihre Anschrift, Telefonnummer oder
E-Mail-Adresse hat sich geändert?
ä Bitte informieren Sie Ihre Beratungsstelle!
Ihr Mitgliedsbeitrag - Beitragsfälligkeit
Ihr Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr ist mit Ablauf des
01.01. zur Zahlung fällig und spätestens bis zum 30.06. des Jahres
zu zahlen. Bitte beachten Sie, dass während Ihrer Mitgliedschaft
dieser Beitrag fällig ist – unabhängig davon, ob Sie das
angebotene Leistungspaket in Anspruch nehmen oder nicht.
Wenn Sie den Mitgliedsbeitrag 2026 noch nicht beglichen haben,
vereinbaren Sie am besten mit Ihrer Beratungsstelle einen
Termin. Bei dieser Gelegenheit wird Ihr Mitgliedsbeitrag nach
Ihren individuellen Verhältnissen neu ermittelt und Sie können
Ihren Beitrag direkt in der Beratungsstelle entrichten.
Checkliste Steuererklärung:
Haben Sie an alles gedacht?
Holen Sie sich unsere praktische Checkliste zum Sortieren Ihrer
Steuerbelege. Damit haben Sie schnell einen Überblick, welche
Unterlagen für die Steuererklärung wichtig sind. So sparen Sie
Zeit bei der Vorbereitung Ihres Steuertermins.
Zum Download einfach QR-Code scannen.
Die Checkliste ist in folgenden Sprachen verfügbar:
Beitragsordnung gültig ab 01.01.2027
Die letzte Anpassung unserer Beitragsordnung erfolgte im Jahr
2022. Nach vier Jahren stabiler Beiträge berücksichtigen wir nun
die allgemeine Lohn- und Gehaltsentwicklung durch eine moderate
Anpassung.
Die Beitragsstruktur wird folgendermaßen weiterentwickelt:
Durch zusätzliche Beitragsstufen werden größere Einkommenssprünge
reduziert. Die Beiträge entwickeln sich dadurch
gleichmäßiger und orientieren sich noch stärker an Ihrer individuellen
Situation. In einzelnen Fällen kann es sogar zu geringeren
Beiträgen kommen. Zudem werden Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung künftig differenzierter innerhalb der Beitragsstruktur
berücksichtigt.
Damit schaffen wir die Grundlage, auch künftig eine faire und
qualitativ hochwertige steuerliche Beratung sicherzustellen. Eine
angemessene Vergütung unserer Beratungsstellenleiter:innen
trägt dazu bei, erfahrene Berater:innen zu halten, die Motivation
zu stärken und weiterhin qualifizierten Nachwuchs zu gewinnen.
Die neue Beitragsordnung gilt vorbehaltlich der Genehmigung
durch die Mitgliederversammlung.
Die Aufnahmegebühr
beträgt einmalig 15 € inkl. gesetzl. USt.
Der Jahresbeitrag
ist gemäß obiger Tabelle sozial gestaffelt, wobei sich die Bemessungsgrundlage
aus allen steuerpflichtigen und steuerfreien
Einnahmen zusammensetzt.
Dies sind u. a.:
1. Bruttoarbeitslohn/-löhne,
2. sonstige Einnahmen wie z. B. Renten, Versorgungsbezüge,
dauernde Lasten und steuerfreie Arbeitgeberleistungen,
3. Lohnersatzleistungen und dergleichen, steuerfreie Einnahmen,
4. Einnahmen aus Veräußerungsgeschäften, Einnahmen aus
Kapitalvermögen, 250 % der Einnahmen oder Werbungskosten
aus Vermietung und Verpachtung (auch bei Grundstücksgemeinschaften).
Bei zusammenveranlagten Ehepaaren werden die unter
1. bis 4. genannten Einnahmen zusammengerechnet.
Bei einer Änderung des derzeit geltenden Umsatzsteuersatzes
von 19 % ändern sich die vorstehenden Bruttobeiträge entsprechend.
Mitgliedsbeitrag
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Beitragsstufe
Bemessungsgrundlage Mitgliedsbeitrag
von € bis € (in € inkl. gesetzl. USt.)
1 0 10.000 52
2 10.001 15.000 74
3 15.001 20.000 91
4 20.001 25.000 101
5 25.001 30.000 115
6 30.001 35.000 131
7 35.001 40.000 142
8 40.001 45.000 152
9 45.001 50.000 162
10 50.001 55.000 179
11 55.001 60.000 197
12 60.001 65.000 225
13 65.001 70.000 235
14 70.001 75.000 249
15 75.001 80.000 257
16 80.001 85.000 285
17 85.001 90.000 289
18 90.001 95.000 299
19 95.001 100.000 305
20 100.001 110.000 319
21 110.001 120.000 329
22 120.001 130.000 349
23 130.001 140.000 359
24 140.001 150.000 369
25 150.001 200.000 395
26 ab 200.001 415
ALTBAYERISCHER Lohnsteuerhilfeverein e.V. • www.altbayerischer.de • info@altbayerischer.de
SATZUNG | ALTBAYERISCHER LOHNSTEUERHILFEVEREIN E.V.
§ 1 Name, Sitz und Arbeitsgebiet
Der Verein führt den Namen Altbayerischer Lohnsteuerhilfeverein e.V. Der Verein ist im
Vereinsregister eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz und Geschäftsleitung in 84323
Massing und damit im Bezirk des Bayerischen Landesamtes für Steuern in Nürnberg.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein ist eine Selbsthilfeeinrichtung von Arbeitnehmern. Sein Zweck ist ausschließlich
die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr.
11 des Steuerberatungsgesetzes. Er ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
ausgerichtet und somit ein Idealverein im Sinne des § 21 BGB.
§ 3 Mitglieder
Mitglied kann jede natürliche Person werden. Mit der Aufnahme erklärt sich jedes
Mitglied bereit, an dem gesetzlich und satzungsgemäß erklärten Vereinszweck mitzuarbeiten.
§ 4 Beginn der Mitgliedschaft
(1) Der Beitritt ist schriftlich zu erklären.
(2) Die Mitgliedschaft kann auch für eine zurückliegende Zeit mit rückwirkender Kraft
begründet werden.
(3) Der Vorstand kann den Beitritt verweigern. Widerspricht der Vorstand dem Aufnahmeantrag
eines Beitrittswilligen nicht innerhalb von drei Monaten, so gilt die
Mitgliedschaft als bestätigt.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Streichung von
der Mitgliederliste oder durch Tod.
(2) Der Austritt ist nur zum Ende eines jeden Geschäftsjahres möglich. Er ist mit
einer Kündigungsfrist von drei Monaten vor Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres per
Einschreiben gegenüber dem Vorstand zu erklären.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in
grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins oder seiner Mitarbeiter
verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand schriftlich unter Angabe
von Gründen.
(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen
werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung seines Mitgliedsbeitrages
länger als 3 Monate im Rückstand ist und seit Absendung der Mahnung
mehr als 1 Monat verstrichen ist. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen, der
Anspruch auf Zahlung bleibt davon unberührt.
(5) Nach Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte und Pflichten
gegenüber dem Verein. Dies gilt nicht für etwaige Haftpflichtansprüche nach § 15 der
Satzung. Gleichzeitig ist das ehemalige Mitglied automatisch aller bekleideten Ämter
innerhalb des Vereins enthoben.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Vereinsmitgliedschaft berechtigt das Mitglied, sich vom Verein gemäß der
Vereinssatzung beraten zu lassen, sofern der fällige Mitgliedsbeitrag bezahlt wurde.
(2) Das Mitglied ist verpflichtet, alle für die Beratung erforderlichen Unterlagen dem
Verein auszuhändigen und Auskünfte zu erteilen. Bei einer Änderung des Wohnsitzes
ist dem Verein umgehend die neue Adresse mitzuteilen. Auslagen, die dem Verein
aufgrund der Verletzung dieser Pflicht entstehen, sind von den Mitgliedern zu tragen.
Jedes Mitglied kann stimmberechtigt an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
Das Mitglied ist zur Beitragszahlung im Rahmen von § 7 verpflichtet. Ein Anspruch
auf Ausschüttung des Vereinsvermögens besteht nicht.
(3) Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder
unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung
zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung,
unter Beachtung der Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung und des
Bundesdatenschutzgesetzes.
Mit dem Vereinsbeitritt willigen die Mitglieder in die Erhebung, Verarbeitung,
Speicherung und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten zur Erfüllung des Vereinszwecks
ein. Soweit dem Lohnsteuerhilfeverein eine E-Mail-Adresse zur Verfügung
gestellt wird, erklären sich die Mitglieder insofern damit einverstanden, dass
ihnen ausgewählte Informationen im Rahmen des Vereinszwecks lediglich per E-Mail
übermittelt werden.
(4) Die Mitglieder haben nur Anspruch auf Leistungen, soweit diese sich auf das
Beitrittsjahr und folgende Jahre sowie auf das Kalenderjahr vor dem Jahr des Beitritts
beziehen.
§ 7 Mitgliedsbeitrag
(1) Es wird ein nach sozialen Gesichtspunkten gestaffelter Jahres-Mitgliedsbeitrag
sowie eine einmalige Aufnahmegebühr erhoben.
(2) Die Aufnahmegebühr sowie der erste Jahresbeitrag sind beim Eintritt in den Verein
zu entrichten. Folgebeiträge sind mit Ablauf des 01.01. für das Kalenderjahr zur Zahlung
fällig. Ein Anspruch auf Leistung besteht nur dann, wenn alle fälligen Beiträge
bezahlt sind; dies ist auf Verlangen nachzuweisen. Sofern eine Zahlung bis zum 30.06.
eines Kalenderjahres nicht erfolgt ist, befindet sich das Mitglied in Zahlungsverzug.
Einer nochmaligen schriftlichen Mahnung bedarf es nicht.
(3) Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages werden in einer
Beitragsordnung geregelt, die der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung
bedarf. Änderungen in der Beitragsordnung sind ebenfalls von der Mitgliederversammlung
zu genehmigen. Die geänderte oder neugefasste Beitragsordnung ist den
Mitgliedern vier Monate vor dem Zeitpunkt bekannt zu geben, von dem an sie gelten
soll.
(4) Die Beitragspflicht besteht unabhängig von der Inanspruchnahme der unmittelbaren
Hilfeleistung des Vereins.
(5) Der Verein ist berechtigt, Ersatz der Auslagen anlässlich finanzgerichtlicher
Verfahren zu verlangen und ist nicht zur Übernahme von Gerichtskosten sowie Leistungen
Dritter (wie z. B. Steuerberater oder Rechtsanwälte) verpflichtet. Dies gilt
insbesondere, wenn
- deren Entstehung auf Gründen beruht, die von den Mitgliedern zu vertreten sind;
- ein Rechtsbehelfsverfahren durch den Verein erfolglos geführt wurde und die Mitglieder
trotz eines schriftlichen Hinweises über die mangelnden Erfolgsaussichten
auf dem Rechtsbehelfsverfahren bestanden haben;
- den Mitgliedern als Kläger die Gerichtskosten nach § 137 FGO auferlegt werden,
weil Angaben oder Beweismittel verspätet vorgelegt wurden;
- zur selben Rechtsfrage in einer Vielzahl von Fällen Gerichtsverfahren durchgeführt
werden sollen (Massenrechtsbehelfsverfahren). Über den Auslagenersatz und die
Kostentragung entscheidet der Vorstand.
(6) Daneben wird für die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen im Sinne des § 2 der
Satzung kein besonderes Entgelt erhoben.
(7) Der Beitragsanspruch im Mahnverfahren richtet sich nach der zuletzt erhobenen
Beitragsstufe, bei welcher der Verein im Besteuerungsverfahren tätig war. Eine Neufestsetzung
des Mitgliedsbeitrages ist möglich, sofern das Mitglied die geänderten
Einnahmen per vollständigen Steuerbescheid für das der Beitragserhebung vorausgehende
Kalenderjahr nachweist.
(8) Der Vorstand ist berechtigt, die Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeitrag in
begründeten Ausnahmefällen zu ermäßigen oder zu erlassen.
§ 8 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 9 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Einem
Organ des Vereins können nur Mitglieder des Vereins angehören.
§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. In der Versammlung
hat jedes Mitglied eine Stimme.
(2) Die Mitgliederversammlung hat mind. einmal im Jahr stattzufinden. Sie wird vom
Vorstand einberufen. Die Einberufung hat schriftlich oder per E-Mail mit einer Frist
von mind. drei Wochen unter Angabe der Tagesordnung, des Tagungsortes und des
Zeitpunktes zu erfolgen. Gleichzeitig ist die Aufsichtsbehörde zu benachrichtigen.
Durch die Bekanntgabe der E-Mail-Adresse erklärt sich das Mitglied gegenüber dem
Verein einverstanden, die Einberufung zu den Mitgliederversammlungen des Vereins
an diese Adresse zu erhalten. Die Mitglieder sind in der Mitgliederversammlung antrags-
und stimmberechtigt, sofern sie ihre Teilnahme nicht später als 7 Tage vor der
Mitgliederversammlung beim Vorstand des Vereins angemeldet haben. Als Bestätigung
der Anmeldung wird vom Vorstand in diesem Fall unverzüglich eine Teilnahmebestätigung
übersandt. Das Einladungsschreiben ist jedem Mitglied zuzustellen und
gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied benannte postalische Adresse
bzw. E-Mail-Adresse gerichtet ist.
(3) Der Vorstand hat innerhalb von 3 Monaten nach Bekanntgabe des wesentlichen
Inhalts der Prüfungsfeststellungen an die Mitglieder eine Mitgliederversammlung
einzuberufen, in der insbesondere eine Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsführung
durchzuführen und über die Entlastung des Vorstandes wegen seiner Geschäftsführung
während des geprüften Geschäftsjahres zu befinden ist.
(4) Auf Verlangen von mind. 20 % aller Mitglieder hat der Vorstand eine außerordentliche
Mitgliederversammlung binnen einer Frist von vier Wochen einzuberufen.
(5) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens
eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich die Ergänzung
der Tagesordnung verlangen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung
die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der
Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die
Versammlung.
(6) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied
anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Die Art der
Abstimmung entscheidet der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich
durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies
verlangt.
(7) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, unbeschadet der Vorschriften
des § 33 BGB (Satzungsänderung, Änderung des Vereinszwecks) mit einfacher
Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Jede ordnungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
(8) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom
Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Dem Protokoll ist eine
Liste aller Teilnehmer an der Mitgliederversammlung beizufügen.
(9) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten ausschließlich
zuständig:
- Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern
- Genehmigung der Beitragsordnung
- Genehmigung des Haushaltsplanes
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
- Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsprüfung
- Entlastung des Vorstandes
- Genehmigung von Verträgen, die der Verein mit Vorstandsmitgliedern oder deren
Angehörigen schließt
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins
§ 11 Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei Mitgliedern und zwar dem
Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden.
(2) Jedes Vorstandsmitglied ist einzelzeichnungsberechtigt.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 5 Jahren
gewählt. Die Wahl der Vorstandsmitglieder ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes
gemäß § 27 Abs. 2 BGB vorzeitig widerruflich. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein
neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(5) Vorstandsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung.
Nachgewiesene Auslagen und Aufwendungen, die einem Vorstandsmitglied bei
Wahrnehmung seiner Aufgaben entstanden sind, können in angemessener Weise
erstattet werden. Wird ein Vorstand als Geschäftsführer oder Beratungsstellenleiter
vom Verein angestellt, so bedarf es über die Höhe der zu zahlenden Vergütungen
der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist nicht von der
Vorschrift des § 181 BGB befreit.
(6) Die §§ 664 bis 670 BGB finden für die Geschäftsführung des Vorstandes Anwendung.
Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
- Führung und Überwachung der laufenden und außerordentlichen Geschäfte des
Vereins
- Bestellung eines Geschäftsführers im Sinne von § 30 BGB, sofern der Vorstand die
Geschäfte des Vereins nicht selber führt
- Einrichtung und Betrieb von Beratungsstellen und deren Überwachung im Sinne
von § 14 der Satzung
- Bekanntgabe des Geschäftsprüfungsberichts und Einberufung der Mitgliederversammlung
- Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Wahrnehmung der sich aus dem Steuerberatungsgesetz ergebenden Verpflichtungen
gegenüber der Aufsichtsbehörde
§ 12 Die Satzungsänderung
Die Satzung kann nur in einer Mitgliederversammlung geändert werden, zu der mit
dem besonderen Hinweis auf die beabsichtigte Änderung der Satzung eingeladen wurde.
Zur Änderung der Satzung bedarf es einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder.
Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.
Die Zustimmung der nichterschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
§ 13 Verpflichtungen gegenüber der Aufsichtsbehörde
Der Vorstand hat die sich aus dem Steuerberatungsgesetz ergebenden Verpflichtungen
für den Verein gegenüber der Aufsichtsbehörde zu erfüllen.
Dabei handelt es sich insbesondere um Folgendes:
(1) Der Verein hat die Vollständigkeit und Richtigkeit der Aufzeichnungen und der Vermögensübersicht,
sowie die Übereinstimmung der tatsächlichen Geschäftsführung
mit den satzungsgemäßen Aufgaben des Lohnsteuerhilfevereins jährlich innerhalb
von 6 Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres durch einen oder mehrere
Geschäftsprüfer prüfen zu lassen.
(2) Zu Geschäftsprüfern können nur bestellt werden:
a) Personen und Gesellschaften, die zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen
befugt sind;
b) Prüfungsverbände, zu deren satzungsmäßigen Zweck die regelmäßige oder außerordentliche
Prüfung der Mitglieder gehört, wenn mindestens ein gesetzlicher Vertreter
des Verbandes Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Rechtsanwalt, niedergelassener
europäischer Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer ist.
(3) Personen, bei denen die Besorgnis der Befangenheit oder die Möglichkeit einer
Interessenkollision besteht, insbesondere weil sie Vorstandsmitglieder, besondere
Vertreter oder Angestellte des Vereins sind, können nicht Geschäftsprüfer sein. Das
gilt auch für Personen, die den Verein organisatorisch oder wirtschaftlich beraten
oder unterstützen, die Mitglieder des Vereins betreuen oder dies im Prüfungszeitraum
getan haben oder die bei der Führung der Bücher oder Aufstellung der zu prüfenden
Unterlagen mitgewirkt haben.
(4) Der Verein hat innerhalb eines Monats nach Erhalt des Prüfungsberichts, spätestens
jedoch 9 Monate nach Beendigung des Geschäftsjahres, eine Abschrift hiervon
dem Bayerischen Landesamt für Steuern zuzuleiten und innerhalb von 6 Monaten
nach Erhalt des Prüfungsberichts den wesentlichen Inhalt der Prüfungsfeststellungen
den Mitgliedern schriftlich bekannt zu geben.
(5) Der Verein hat jede Satzungsänderung der zuständigen Aufsichtsbehörde innerhalb
eines Monats nach der Beschlussfassung anzuzeigen. Von bevorstehenden Mitgliederversammlungen
ist sie spätestens 2 Wochen vorher zu unterrichten.
(6) Die Vertretungsberechtigten des Vereins haben den zuständigen Aufsichtsbehörden
die für die Eintragung oder Löschung im Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine
erforderlichen Angaben im Sinne der §§ 7 DVLStHV und 30 StBerG innerhalb von 2
Wochen mitzuteilen.
§ 14 Beratung der Mitglieder
(1) Die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen wird nur durch Personen ausgeübt, die einer
Beratungsstelle angehören. Alle Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung
in Lohnsteuersachen bedient, sind zur Einhaltung der in dieser Satzung bezeichneten
Pflichten angehalten. Für jede Beratungsstelle wird ein Leiter bestellt. Er darf
gleichzeitig nur eine weitere Beratungsstelle leiten. Der Beratungsstellenleiter übt
die Fachaufsicht über die in der Beratungsstelle tätigen Personen aus.
(2) Zum Leiter einer Beratungsstelle dürfen nur Personen bestellt werden, die die
Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 Nr. 2 oder 3 StBerG erfüllen. Dies gilt nicht für Personen,
die zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind. Wer sich so
verhalten hat, dass die Besorgnis begründet ist, er werde die Pflichten des Lohnsteuerhilfevereins
nicht erfüllen, darf nicht als Beratungsstellenleiter bestellt werden.
(3) Die Hilfeleistung wird sachgemäß, gewissenhaft und verschwiegen ausgeübt. Die
Ausübung einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit in Verbindung mit der Hilfeleistung
ist nicht zulässig.
(4) Die Handakten über die Hilfeleistung für die Mitglieder sind auf die Dauer von 10
Jahren nach Abschluss der Tätigkeit des Vereins aufzubewahren. Diese Verpflichtung
erlischt jedoch schon vor der Beendigung dieses Zeitraums, wenn der Verein das
Mitglied auffordert, die Handakte in Empfang zu nehmen und das Mitglied dieser
Aufforderung binnen 6 Monaten, nachdem es sie erhalten hat, nicht nachgekommen
ist. Die in anderen Gesetzen als dem Steuerberatungsgesetz getroffenen Regelungen
über die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen bleiben unberührt.
§ 15 Haftungsausschluss, Haftpflichtversicherung
Bei der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen für die Mitglieder kann die Haftung des
Vereins für das Verschulden seiner Organe und Angestellten nicht ausgeschlossen
werden. Für die sich aus der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen ergebenden Haftpflichtgefahren
(z. B. Beratungsfehler, Verlust von Bearbeitungsunterlagen) schließt
der Verein eine Vermögenshaftpflichtversicherung in angemessener Höhe ab. Zuständige
Stelle im Sinne des § 158 c Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag
ist das Bayerische Landesamt für Steuern. Ansprüche von Mitgliedern auf Schadenersatz
aus der vom Verein in Steuersachen geleisteten Hilfe verjähren nach drei
Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Anspruch entstanden ist. Der Anspruch
entsteht mit der Bestandskraft des jeweiligen Steuerbescheides.
§ 16 Auflösung des Vereins, Liquidation
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck gesondert einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierzu bedarf es einer 3/4-Mehrheit
der erschienenen Mitglieder. Der Verein kann jedoch nicht aufgelöst werden,
wenn mindestens 7 der anwesenden Mitglieder der Auflösung widersprechen.
(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die drei Vorstände
gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(3) Auf Antrag des Vorsitzenden ist vor der Abstimmung über die Auflösung des Vereins
und die Verwendung des Vereinsvermögens gemäß § 24 StBerG die Bestellung
eines Beauftragten zur Abwicklung der schwebenden Steuersachen im Rahmen der
Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG sowie die Aufbewahrung der Handakten gemäß
§ 26 Abs. 4 StBerG zu beschließen.
(4) Bei einer Auflösung des Vereins verfällt das Restvermögen nach durchgeführter
Liquidation an eine gemeinnützige Einrichtung. Über den Begünstigten ist in der Mitgliederversammlung
gesondert zu entscheiden.
§ 17 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins. Erfüllungsort ist auf jeden Fall Eggenfelden.
§ 18 Schlussbestimmung
Sollten Teile dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so berührt das nicht die
Wirksamkeit der übrigen Satzungsteile.
Die Satzung ist gültig ab 17.08.2020.
ALTBAYERISCHER Lohnsteuerhilfeverein e.V. • www.altbayerischer.de • info@altbayerischer.de
V26-1
AUSHANG | INFORMATIONSPFLICHT GEM. ART. 13 UND 14 DSGVO
bei Erhebung von personenbezogenen Daten
1. Verantwortliche Stelle Altbayerischer Lohnsteuerhilfeverein e.V. - Lohnsteuerhilfeverein
Fischbräustraße 6
84323 Massing
Tel.: (08724) 966 740 8600
E-Mail: info@altbayerischer.de
2. Kontaktdaten des
Datenschutzbeauftragten
Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie direkt unter:
Tel.: (08724) 966 740 8600
E-Mail: datenschutz@altbayerischer.de
3. Zwecke und Rechtsgrundlage
der Verarbeitung
Die Datenverarbeitung erfolgt zum Zweck der Mitgliedschaft im Lohnsteuerhilfeverein sowie zur
Beratung in Lohnsteuersachen (Art. 6 Abs. 1b DSGVO sowie Art. 9 Abs. 2 Buchst. g DSGVO i.V.m. §
11 Abs. 1 StBerG für besondere Kategorien personenbezogener Daten).
Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erfüllung gesetzlicher
Verpflichtungen wie z. B. handels- und steuerrechtliche Aufbewahrungspflichten oder unserer
Beratungspflicht.
Auch ist die Datenverarbeitung zur Wahrung unserer berechtigten Interessen erforderlich im
Zusammenhang ggf. mit Direktwerbung und zur Gewährleistung von IT-Support und -Sicherheit.
4. Kategorien von
personenbezogenen Daten,
die verarbeitet werden
Für die Beratung in Lohnsteuersachen verarbeiten wir folgende Kategorien von personenbezogenen
Daten:
Stamm- und Kontaktdaten, Bankdaten, steuerlich relevante Daten (z. B. Steuernummer oder
Steuer-ID-Nr.), Sozialversicherungsnummer, Versicherungsdaten, besondere Kategorien personenbezogener
Daten gemäß Art. 9 DSGVO (z. B. Konfession)
5. Quellen, aus denen wir
personenbezogene Daten
beziehen
Im Rahmen der Beratung in Lohnsteuersachen erhalten wir personenbezogene Daten von Ihnen
als Mitglied, von Familienangehörigen, vom Finanzamt (z. B. in Form geänderter Steuerbescheide)
oder über den elektronischen Belegabruf (Freischaltcodeverfahren bzw. Vollmachtsdatenbank)
von Dritten (z. B. Arbeitgeber, Krankenkassen, Arbeitsämter, Rentenversicherungen, Elterngeldstellen,
Anbieter von Riester- oder Rürupverträgen, Verträgen mit vermögenswirksamen
Leistungen).
6. Empfänger oder Kategorien
von Empfängern der
personenbezogenen Daten
Im Rahmen unserer Tätigkeit übermitteln wir Ihre Daten an folgende Kategorien von Empfängern:
• Finanzämter im Zusammenhang mit der Durchführung der Steuererklärung
• IT-Dienstleister im Zusammenhang mit IT-Wartungs- und Pflegeleistungen sowie Softwarebezug
• Druckdienstleister im Zusammenhang mit Print-Informationen für unsere Mitglieder
• Rechtsanwalt bzw. Inkasso-Dienstleister, soweit ein Mitglied seinen Zahlungsverpflichtungen
nicht nachkommt
• Auskunfteien zur Adressermittlung bei Unzustellbarkeit von Postsendungen
• Lohnsteuerhilfe-Partnervereine im Zuge einer Mandatsübernahme (bspw. bei Schließung der
Beratungsstelle)
7. Dauer der Speicherung der
personenbezogenen Daten
Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten sobald sie für die unter Punkt 3 genannten Zwecke
nicht mehr erforderlich sind.
Darüber hinaus speichern wir personenbezogene Daten, soweit wir dazu gesetzlich verpflichtet
sind. Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich z. B. aus dem Handelsgesetzbuch und
der Abgabenordnung oder dem Steuerberatungsgesetz (10 Jahre).
8. Betroffenenrechte Ihnen stehen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen folgende Rechte nach Art. 15 bis 22
EU-DSGVO zu:
Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und auf Datenübertragbarkeit.
Zur Ausübung Ihrer Rechte wenden Sie sich bitte an den Datenschutzbeauftragten
oder die verantwortliche Stelle.
Darüber hinaus steht Ihnen ein Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung zur Wahrung berechtigter
Interessen zu, wenn sich aus Ihrer besonderen Situation Gründe ergeben, die gegen
die Datenverarbeitung sprechen. Wir verarbeiten die personenbezogenen Daten im Falle eines
berechtigten Widerspruchs dann nicht mehr.
Sie haben das Recht, sich an die Aufsichtsbehörde zu wenden, wenn Sie der Ansicht sind, dass die
Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nicht rechtmäßig erfolgt.
9. Widerrufsrecht bei
Einwilligung
Wenn Sie der Verarbeitung durch eine entsprechende Erklärung eingewilligt haben, können Sie
die Einwilligung jederzeit für die Zukunft widerrufen. Wir werden dann Ihre personenbezogenen
Daten für den erhobenen Zweck nicht mehr verarbeiten.
Um den Vorschriften der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) gerecht zu werden,
stellen wir Ihnen Informationen über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zur Verfügung:
ALTBAYERISCHER Lohnsteuerhilfeverein e.V. • www.altbayerischer.de
MITGLIEDERINFORMATION 2026
ALTBAYERISCHER Lohnsteuerhilfeverein e.V.
I. Geschäftsergebnis
Als vom Bayerischen Landesamt für Steuern anerkannter Lohnsteuerhilfeverein
sind wir nach dem Steuerberatungsgesetz
verpflichtet, den wesentlichen Inhalt der Prüfungsfeststellungen
des Prüfungsberichts durch einen unabhängigen Geschäftsprüfer
den Mitgliedern bekannt zu geben.
Der wesentliche Inhalt bezüglich des Prüfungsberichts 2025
vom Mai 2026 lautet wie folgt:
Der Prüfungsbericht des Vereins zum 31.12.2025, der – wie bereits
in den Vorjahren – unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften
nach pflichtgemäßer Prüfung durch einen unabhängigen
Steuerberater (Geschäftsprüfer) aufgestellt wurde, führte
zu folgendem Ergebnis:
Die Buchführung und der Jahresabschluss entsprechen nach
pflichtgemäßer Prüfung Gesetz und Satzung. Die Übereinstimmung
der tatsächlichen Geschäftsführung mit den satzungsgemäßen
Aufgaben des Lohnsteuerhilfevereins im Sinne des
Steuerberatungsgesetzes ist gegeben. Bei der Überprüfung
der Geschäftsführung hat der Geschäftsprüfer keine Verstöße
gegen die Bestimmungen des Steuerberatungsgesetzes festgestellt.
Die Durchführung der steuerlichen Beratungstätigkeit
war fachlich richtig und gab zu keinen Beanstandungen Anlass.
Die Mitgliederversammlung für das Geschäftsjahr 2024 fand
am 17.07.2025 in Massing statt. Bei der Ladung wurden die Fristen
und die Informationspflicht gegenüber den Mitgliedern beachtet.
Es wurde der Jahresabschluss zum 31.12.2024 genehmigt und
dem Vorstand Entlastung erteilt. Der Prüfungsbericht 2024
wurde lückenlos verlesen und die gesetzlich vorgeschriebene
Aussprache fand statt. Soweit der wesentliche Inhalt der Feststellungen
des Geschäftsprüfers.
II. Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet am Donnerstag, den
23.07.2026, um 17:00 Uhr in den Geschäftsräumen der Verwaltung
des Altbayerischen Lohnsteuerhilfevereins e.V. in
84323 Massing, Fischbräustr. 6, mit nachfolgender Tagesordnung
statt:
1. Begrüßung der Mitglieder
2. Verlesung des Prüfungsberichts zum 31.12.2025
3. Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsprüfung
4. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
5. Neue Beitragsordnung
6. Sonstiges
Laut § 10 (2) unserer Satzung sind Sie als Mitglied in der Mitgliederversammlung
antrags- und stimmberechtigt, sofern Sie Ihre
Teilnahme nicht später als 7 Tage vor der Mitgliederversammlung
beim Vorstand des Vereins anmelden. Als Bestätigung der
Anmeldung wird vom Vorstand in diesem Fall unverzüglich eine
Anmeldebestätigung übersandt.
III. Leistungen
Als unser Mitglied haben Sie Anspruch auf ganzjährige und
umfassende steuerliche Beratung, von der Antragstellung, der
Vertretung vor dem Finanzamt und der Bescheidprüfung bis hin
zur Einlegung von Einsprüchen und zur Vertretung vor dem Finanzgericht.
Haben Sie noch weitere Fragen?
Ihre Beratungsstelle hilft Ihnen gerne weiter.
thumbs-up Sind Sie mit unserem Service zufrieden?
Dann empfehlen Sie uns gerne in Ihrem Freundesund
Bekanntenkreis weiter oder bewerten Sie uns
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abgeben. Vielen Dank!
ALTBAYERISCHER Lohnsteuerhilfeverein e.V.
Fischbräustr. 6 • 84323 Massing
Vorstand: Christian Staller • Ulrich Danner • Sandra Staller
Registergericht: Landshut VR 10512
USt-IdNr.: DE 156 183 072
IBAN: DE86 7435 1430 0000 3444 40 • BIC: BYLADEM1EGF
www.altbayerischer.de
BILANZ PER 31.12.2025
AKTIVA EUR
A. Anlagevermögen 30.289,00
B. Umlaufvermögen
1. Forderungen und sonstige
Vermögensgegenstände
5.868.315,95
2. Banken, Kasse 1.794.968,29
C. Rechnungsabgrenzungsposten 1.411,60
BILANZSUMME 7.694.984,84
PASSIVA
A. Kapitalkonto 5.908.687,29
B. Rückstellungen 687.147,00
C. Verbindlichkeiten 1.099.150,55
BILANZSUMME 7.694.984,84
GEWINN-UND-VERLUSTRECHNUNG 2025
I. EINNAHMEN EUR
Mitgliedsbeiträge und sonstige Erlöse 14.343.098,54
GESAMT 14.343.098,54
II. AUSGABEN
1. Personalkosten Gesamtaufwand 13.649.299,34
2. Sach- und Verwaltungskosten 624.405,52
3. Ertragssteuern 18.067,05
GESAMT 14.291.771,91
GEWINN 2025 51.326,63
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