Titel: Merkblatt | Rentenversicherung Beratungsstellenleiter:innen V26-1
Beschreibung:
Schlagwörter: ALTBAYERISCHER Lohnsteuerhilfeverein e.V. • www.altbayerischer.de • info@altbayerischer.de
V26-1
LIGHTBULB-ON Beratungsstellenleiter:innen und die gesetzliche Rentenversicherungspflicht
Nach § 2 Nr. 9 SGB VI gelten Beratungsstellenleiter:innen (BStL) im rentenversicherungsrechtlichen Sinne grundsätzlich als
arbeitnehmerähnlich selbstständig.
Arbeitnehmerähnliche Selbstständigkeit kann, muss aber nicht bezogen auf Ihren Jahresgewinn zu Rentenversicherungs-Pflichtbeiträgen
führen.
1. Gesetzliche RV-Beiträge fallen grundsätzlich nicht an, wenn
• mindestens 1/6 des Gesamtumsatzes durch eine andere freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit erzielt wird
oder
• der monatliche Gewinn aus der BStL-Tätigkeit 603 €* pro Monat nicht übersteigt
oder
• ein:e sozialversicherungspflichtig beschäftigte:r Arbeitnehmer:in oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze* in der Beratungsstelle
beschäftigt wird
oder
• der oder die BStL mehrere Arbeitnehmer:innen geringfügig beschäftigt, deren Entgelt in Summe die maßgebende
Entgeltgrenze von 603 €* übersteigt
BSG Urteil v. 23.11.2005 (B 12 RA 15/04 R)
Haftungsausschluss:
Dieses Merkblatt ist ein Service für BStL. Es enthält nur erste Hinweise und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
Es kann eine Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.
MERKBLATT | RENTENVERSICHERUNG
2. Möglichkeiten zur Befreiung
Darüber hinaus gibt es zwei besondere Befreiungsvorschriften für Selbstständige mit nur einem:r Auftraggeber:in.
• Mit der ersten Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit können sich Selbstständige von der Rentenversicherungspflicht für
maximal 3 Jahre befreien lassen. Dieser Antrag ist innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der Tätigkeit zu stellen. Das gilt auch
für die zweite Existenzgründung, d. h. insgesamt kann die Befreiung damit höchstens 6 Jahre betragen.
• Ferner können sich Selbstständige, die das 58. Lebensjahr vollendet haben, befreien lassen, wenn sie nach einer zuvor
ausgeübten selbstständigen Tätigkeit erstmals als Selbstständige mit einem Auftraggeber versicherungspflichtig werden.
Auch hier ist der Antrag innerhalb von 3 Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht zu stellen.
• Eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht kann unter bestimmten Umständen Vorteile bieten – gleichzeitig ist es
wichtig, auch die damit verbundenen Einbußen bei der sozialen Absicherung im Blick zu behalten. Dazu zählen insbesondere
der Anspruch auf Rehabilitationsmaßnahmen oder auf eine Erwerbsminderungsrente, sowie der Erwerb von Rentenanwartschaften
für die Altersrente.
• Wenn Sie die Befreiung beantragen möchten, müssen Sie, den „Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der
Rentenversicherung für Selbstständige mit einem Auftraggeber (V050)“ ausgefüllt und unterschrieben an Ihre
Rentenversicherung senden.
* jeweils gültige Geringfügigkeitsgrenze (Stand 2026: 603 €)
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