Titel: Merkblatt | Betriebliche Altersvorsorge V25-6
Beschreibung:
Schlagwörter: MERKBLATT | BETRIEBLICHE ALTERSVORSORGE
V25-6
*1 Bescheinigung der Rente oder Kapitalauszahlung auf der Lohnsteuerbescheinigung und elektronisch abrufbar.
*2 Ausweis der Rente oder Kapitalauszahlung auf der Rentenbezugs-/Leistungsmitteilung und elektronisch abrufbar.
*3 Die Fünftelregelung kann ab dem VZ 2025 nur noch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung beantragt werden.
*4 BMF v. 12.08.2021 - IV C 5 - S 2333/19/10008, Rn 148: Aufteilung bzw. steuerliche Einordnung erfolgt vom Versicherungsunternehmen und elektronischer Abruf.
ALLGEMEIN
Die betriebliche Altersvorsorge (bAV) ergänzt die gesetzliche und private Altersvorsorge in Deutschland. Es gibt fünf verschiedene Durchführungswege, deren Besteuerung in der Auszahlungsphase
von dem jeweiligen Weg und der steuerlichen Behandlung in der Ansparphase abhängt. Hier folgt ein Überblick über die Durchführungswege und die steuerliche Behandlung.
Interne Durchführungswege
Direktzusage
Zahlung der Betriebsrente
durch Arbeitgeber.
Unterstützungskasse
Zahlung der Betriebsrente
durch externe Versorgungseinrichtung.
Ansparphase
Beiträge sind steuer- und sozialversicherungsfrei und
werden vom Arbeitgeber einbezahlt.
Keine Möglichkeit auf Verzicht der Steuerbefreiung.
Auszahlungsphase*1
Lebenslange Rente
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
arrow-circle-right Voll steuerpflichtig § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG
LIGHTBULB-ON Versorgungsfreibetrag & Zuschlag
Kapitalauszahlung
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
arrow-circle-right Voll steuerpflichtig § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG
LIGHTBULB-ON Fünftelregelung*3
oder
Externe Durchführungswege
Direktversicherung
Zahlung der Betriebsrente durch externe
Versorgungseinrichtung.
Pensionskasse
Zahlung der Betriebsrente durch externe
Versorgungseinrichtung.
Pensionsfond
Zahlung der Betriebsrente durch
externe Versorgungseinrichtung.
Ansparphase
Bis 2005 Pauschalversteuerung § 40b EStG
Nach 2005 (Altvertrag) Pauschalversteuerung § 40b EStG oder Wechsel zu Steuerbefreiung § 3 Nr. 63 EStG
Ab 2005 Steuerfrei § 3 Nr. 63 EStG Steuerfrei § 3 Nr. 63 EStG &
Riester-Förderung möglich
Ansparphase
-
-
Steuerfrei § 3 Nr. 63 EStG &
Riester-Förderung möglich
Auszahlungsphase*2
Lebenslange Rente
Sonstige Einkünfte § 22 EStG
Bis 2005 Ertragsanteil § 22 Nr. 1 a, bb EStG
Nach 2005
(Altvertrag)
Pauschalversteuerung: Ertragsanteil § 22 Nr. 1 a, bb EStG
Wechsel zur Steuerbefreiung:*4
• Pauschalversteuerung: Ertragsanteil § 22 Nr. 1 a, bb ESt
• Steuerbefreiung: Voll steuerpflichtig § 22 Nr. 5 S. 2 EStG
Ab 2005 Voll steuerpflichtig § 22 Nr. 5 S. 1 EStG
Lebenslange Rente
Sonstige Einkünfte
arrow-circle-right Voll steuerpflichtig
§ 22 Nr. 5 S. 1 EStG
Kapitalauszahlung
Bis 2005 Steuerfrei § 22 Nr. 5 S. 2 i.V.m § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG a.F.
Nach 2005
(Altvertrag)
Pauschalversteuerung: Steuerfrei § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG a.F.
Wechsel zur Steuerbefreiung: *4
• Pauschalversteuerung: Steuerfrei § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG a.F.
• Steuerbefreiung: Steuerpflichtig § 22 Nr. 5 S. 2 EStG
Ab 2005 Voll steuerpflichtig § 22 Nr. 5 S. 1 EStG
Kapitalauszahlung
Sonstige Einkünfte
arrow-circle-right Voll steuerpflichtig
§ 22 Nr. 5 S. 1 EStG
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