Titel: Handlungsanweisung | Pflichten Geldwäschegesetz V22-1
Beschreibung:
Schlagwörter: ALTBAYERISCHER Lohnsteuerhilfeverein e.V. • www.altbayerischer.de • info@altbayerischer.de
V22-1
1. Bestimmung der Risiken
Vereinsspezifische Risiken werden anhand interner und externer Quellen identifiziert.
Zum Beispiel:
• Nationale Risikoanalyse
• Veröffentlichungen des Bundesverbandes und der Aufsichtsbehörden
• Erfahrungsaustausch
• Konkrete Vorkommnisse im Verein
• Presse und allgemeine Informationsquellen
• Interne Revisionen
Aufgrund der Mitgliederstruktur und des Tätigkeitsfeldes wird von einem geringen Risiko der Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierung
ausgegangen.
HANDLUNGSANWEISUNG | PFLICHTEN GELDWÄSCHEGESETZ
für Beratungsstellenleiter:innen und Mitarbeiter:innen
2. Auffälligkeiten
• Geldtransfer in das Ausland (Unterhalt) mit nicht plausibler Höhe oder Herkunft
• Nicht nachvollziehbare Quellen bei Vermietungseinkünften
(Wohnungserwerb mit nicht plausibler Höhe oder Herkunft der Mittel)
• Kapitalanlagen mit nicht plausibler Höhe oder Herkunft
• Vermeidung des persönlichen Kontakts ohne nachvollziehbaren Grund
• Verweigerung der Vorlage von Unterlagen
Es können auch innerhalb des Vereins einzelne Bereiche, z. B. Beratungsstellen mit hohem, andere mit mittlerem, wieder andere
mit geringem Risiko bewertet werden.
3. Getroffene Maßnahmen
• Identifizierung der Mitglieder anhand der Ausweisdokumente und Dokumentation durch Kopien
• Sensibilisierung auf Verdachtsfälle bei Unterhaltszahlungen in Länder mit hohem Risiko
• Sensibilisierung auf Verdachtsfälle bei Immobiliengeschäften und Kapitaleinkünften
• Elektronische Registrierung bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
(§ 45 Abs. 1 S. 2 GwG) unabhängig von der Abgabe einer Meldung an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
bei positiver Kenntnis eines Tatbestandes (§ 45 Abs. 2 GwG)
• Kenntnisnahme von Merkblättern
Exclamation-circle Sonstige Hinweise:
Eine solche Analyse ist nicht statisch, sondern regelmäßig den äußeren Gegebenheiten (z. B. Gesetzesänderungen) und internen
Veränderungen anzupassen. Verpflichtete müssen nach § 16 Abs. 3 GwG der zuständigen Aufsichtsbehörde auf Verlangen alle Unterlagen
vorlegen, die für die Einhaltung der im GwG festgelegten Anforderungen von Bedeutung sind.
Aktuelle Auflistung der 21 Länder und Gebiete mit hohem Risiko:
1) Afghanistan 7) Irak 13) Panama 19) Simbabwe
2) Bahamas 8) Jamaica 14) Syrien 20) Iran
3) Barbados 9) Mauritius 15) Trinidad und Tobago 21) Demokratische Volksrepublik Korea
4) Botsuana 10) Myanmar/Birma 16) Uganda
5) Kambodscha 11) Nicaragua 17) Vanuatu
6) Ghana 12) Pakistan 18) Jemen
PEP in diesem Sinne sind z. B. Staats- und Regierungschefs, Minister, Parlamentarier, Richter an obersten Gerichten,
Leitungsorgane von Rechnungshöfen, Zentralbanken und internationalen zwischenstaatlicher Organisationen, Botschafter etc.
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