Titel: FinMin Berlin 25.02.2020 | Steuerliche Behandlung von Zahlungen an selbst gewählte Pflegepersonen bei Erstattung durch KK, PK, Sozialhilfe
Beschreibung:
Schlagwörter: Steuerliche Behandlung von Zahlungen Pflegebedürftiger an selbst gewählte
Pflegepersonen bei Erstattung durch die Krankenkasse/Pflegekasse oder andere
Sozialleistungsträger
FinMin Berlin, 25.2.2020, III B ‐ S 2121 ‐ 2/2011 ‐ 1
Gemäß § 3 Nr. 36 EStG sind Einnahmen für Leistungen zu körperbezogenen Pflegemaßnahmen,
pflegerischen Betreuungsmaßnahmen oder Hilfen bei der Haushaltsführung bis zur Höhe des
Pflegegeldes nach § 37 Sozialgesetzbuch (SGB) XI, mindestens aber bis zur Höhe des
Entlastungsbetrags nach § 45b Abs. 1 Satz 1 SGB XI steuerfrei, wenn diese Leistungen von
Angehörigen des Pflegebedürftigen oder von anderen Personen, die damit eine sittliche Pflicht im
Sinne des § 33 Abs. 2 EStG gegenüber dem Pflegebedürftigen erfüllen, erbracht werden.
Wegen der Umstellung von Pflegestufen auf Pflegegrade zum 1.1.2017 ist
für VZ bis 2016 das – bei Pflegestufe I bis III gewährte – Pflegegeld nach § 37 SGB XI in der
vor dem 1.1.2017 geltenden Fassung maßgeblich;
für VZ ab 2017 das – bei Pflegegrad 2 bis 5 gewährte – Pflegegeld nach § 37 SGB XI bzw. der
– bei Pflegegrad 1 gewährte – Entlastungsbetrag nach § 45b Abs. 1 Satz 1 SGB XI in der
jeweils nach dem 31.12.2016 geltenden Fassung maßgeblich.
Zum sachlichen Anwendungsbereich:
§ 3 Nr. 36 EStG ist außer auf weitergeleitete Erstattungen für Leistungen im Sinne des SGB XI
auch auf vergleichbare Fälle von weitergeleiteten Erstattungen für Leistungen zu
körperbezogenen Pflegemaßnahmen, pflegerischen Betreuungsmaßnahmen oder Hilfen bei der
Haushaltsführung anzuwenden, welche aufgrund anderer Sozialleistungsgesetze gewährt werden.
Vergleichbare Fälle in diesem Sinne sind:
Erstattungen
der Krankenkasse für die häusliche Pflege durch Privatpersonen nach § 37 SGB V
und für selbst beschaffte Haushaltshilfen nach § 38 Abs. 4 SGB V,
der Pflegekasse für die sog. Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI sowie
für entsprechende Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und
Gesetzen, die das BVG für entsprechend anwendbar erklären,
Leistungen nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung,
Leistungen aus öffentlichen Kassen auf Grund gesetzlich geregelter Unfallversorgung oder
Unfallfürsorge,
Leistungen der Beihilfe nach den Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder und
Leistungen der freien Heilfürsorge (oder unentgeltliche truppenärztliche Versorgung),
wenn der Betreffende trotz Pflegebedürftigkeit (vorübergehend) noch im aktiven Dienst ist
(bzw. im Einzelfall sein sollte),
Leistungen im Sozialhilferecht (SGB XII),
entsprechende Leistungen aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder
überstaatlichen Einrichtung.
Die weitergeleiteten Erstattungen in vergleichbaren Fällen sind steuerfrei, soweit diese das
höchstmögliche Pflegegeld nach § 37 SGB XI (das entspricht Pflegegrad 5 für VZ ab 2017 bzw.
Pflegestufe III für VZ bis 2016) nicht übersteigen. Voraussetzung ist, dass die übrigen
Tatbestandsmerkmale des § 3 Nr. 36 EStG erfüllt sind.
Nicht erfasst von der Steuerbefreiung sind vom Pflegebedürftigen selbst zusätzlich gewährte
Vergütungen. Dies gilt auch, wenn die „Gesamtvergütung” unterhalb der Höhe des Pflegegelds nach §
37 SGB XI bleibt.
Zum persönlichen Anwendungsbereich:
Die Steuerfreiheit für Pflegepersonen, die keine Angehörigen sind, ist nur zu gewähren, wenn sie eine
sittliche Pflicht im Sinne des § 33 Abs. 2 EStG gegenüber dem Pflegebedürftigen erfüllen. Eine solche
sittliche Pflicht kann regelmäßig angenommen werden, wenn die Pflegeperson nur für einen
Pflegebedürftigen tätig wird.
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