Titel: FAQ | Fragen und Antworten zum Geldwäschegesetz (BVL) 21-12
Beschreibung:
Schlagwörter: Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V.
Reinhardtstr. 23 10117 Berlin
Vorstand: Hans Daumoser StB und Jörg Strötzel StB (Vorsitzende) Petra Erk Harald Hafer Vereinsregister
Bernhard Mayer StB, RA Christian Munzel RA Peter Späth Christian Staller Ali Tekin Mark Weidinger Registergericht Berlin
Geschäftsführer: Erich Nöll RA, Uwe Rauhöft Nr. VI R 35687 B
Reinhardtstr. 23 10117 Berlin
Telefon 030 / 585 84 04 – 0
Telefax 030 / 585 84 04 – 99
E-Mail info@bvl-verband.de
Web www.bvl-verband.de
FAQ – Fragen und Antworten zum Geldwäschegesetz
I. Identifizierung der Mitglieder
1.Wer muss identifiziert werden?
Nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 GwG müssen Sie Ihr Mitglied und den Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner (und ggf. die für ihn oder sie auftretende Person) identifizieren.
2.Wie muss eine Identifizierung erfolgen?
Nach dem GwG müssen folgende Daten aufgezeichnet werden:
Namen (Vor- und Nachname), Anschrift, Geburtsort, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit sowie die Art des Ausweises, Ausweisnummer und die auszustellende Behörde. Die Kopie oder der Scan des amtlichen Ausweises gilt als Aufzeichnung der darin enthaltenen Angaben (siehe unter I.4.).
Das Mitglied muss seinen gültigen Personalausweis, Reisepass oder einen vergleichbaren amtlichen Lichtbildausweis als Beleg für die Richtigkeit der Daten vorzeigen. Dies gilt auch für den Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner.
3.Wann ist das Mitglied zu identifizieren?
Spätestens mit Abschluss des Mitgliedsvertrages, d. h. mit Unterzeichnung der Beitritts-erklärung. Es empfiehlt sich, eine Identifizierung bereits während der Mitgliedsaufnahme durchzuführen.
4.Müssen amtliche Ausweise kopiert bzw. eingescannt werden?
Ja. Lohnsteuerhilfevereine müssen von den Personalausweisen bzw. anderen Identifizie-rungsdokumenten Kopien anfertigen bzw. diese einscannen (§ 8 Abs. 2 GwG).
2
Die Aufzeichnungen können auch digital auf einem Datenträger gespeichert werden (§ 8 Abs. 3 GwG).
5.Wie lange müssen die Aufzeichnungen aufbewahrt werden?
Die Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen eine längere Frist vorsehen (§ 8 Abs. 4 GwG). Für die Identifizierung der Mitglieder gilt somit die längere Aufbewahrungspflicht von zehn Jahren für die Mitgliederakte. Nach Ablauf von zehn Jahren sind die Aufzeichnungen unverzüglich zu vernichten.
6.Ist eine Nachholung der Identifizierung bei Bestandsmitgliedern erforderlich?
Ja, es sein denn, das Mitglied wurde bereits bei früherer Gelegenheit nach den Vorschriften des GwG identifiziert und die angefertigte Ausweiskopie bzw. -scan liegt noch vor. Ein „Ablaufdatum“ der früheren Identifizierung ist nicht vorgeschrieben. Die frühere Identifizierung ist auch dann ausreichend, wenn das seinerzeit genutzte Ausweisdokument mittlerweile abgelaufen ist (Herzog, GwG, 4. Auflage, § 8 Rn. 6).
7.Wie identifiziert man das Mitglied, das nicht persönlich anwesend ist?
Eine Mitgliedschaft kann auf dem postalischen, telefonischen oder elektronischen Wege aufgenommen werden. In solchen Fällen ist die Feststellung der Identität eines nicht persönlich anwesenden Mitglieds durch die Zusendung einer Ausweiskopie ausreichend. Voraussetzung dafür ist, dass die Identität sich aus den Gesamtumständen ergibt, d.h. ohne Zweifel aus den vorgelegten persönlichen/steuerlichen Unterlagen hervorgeht.
Ergeben sich Zweifel an der Identität des Mitglieds, ist von einem erhöhten Risiko auszugehen und erweiterte Sorgfaltspflichten zur Überprüfung der Identität zu ergreifen. Können Sie der Identifizierung nicht nachkommen, darf im Einzelfall die Mitgliedschaft nicht begründet werden (§ 10 Abs. 9 Satz 1 GwG).
Während coronabedingter Kontaktbeschränkungen besteht zwar die Möglichkeit, die Identität des Mitglieds per Videoübertragung unter Vorzeigen des amtlichen Original-Ausweises zu überprüfen. In der Regel dürfte die technische Umsetzung problematisch sein. In diesen Fällen muss die Identifizierung bei der nächsten Präsenzberatung nachgeholt werden oder wie im ersten Absatz beschrieben erfolgen.
8.Wie erfolgt die Identifizierung von Ausländern, Flüchtlingen bzw. Asyl-suchenden?
Bei einem Ausländer, der nicht im Besitz eines hinreichenden Identifizierungsdokuments ist,
3
ist zur Identitätsüberprüfung eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung nach §60a Abs. 4 Aufenthaltsgesetz gemäß Anlage D2b i.V.m. Anlage D2a der Aufenthalts-ordnung zugelassen.
Ein Asylsuchender, der nicht im Besitz eines gültigen amtlichen Dokuments ist, muss seine Identität anhand eines Ankunftsnachweises nach § 63a Asylgesetz nachweisen.
9.Sind Ausnahmen für ein bereits abgelaufenes Identifizierungsdokumentzulässig?
In begründeten und risikoarmen Einzelfällen – etwa bei älteren, gebrechlichen, bzw. sonst in der Beweglichkeit eingeschränkten Mitgliedern – kann unter Umständen ausnahmsweise die Vorlage eines bereits abgelaufenen Ausweisdokumentes den Anforderungen genügen (Herzog, GwG, 4. Auflage, § 12 Rn. 7).
10.Ist die Vorlage eines Führerscheins oder Dienstausweises ausreichend?
Nein. (EU-)Führerscheine sowie Dienstausweise sind keine Personaldokumente im pass-/ personalausweisrechtlichen Sinne.
11.Ist es erforderlich, eine Kopie des Ausweises von jedem der beiden Ehe-gattenbzw. eingetragenen Lebenspartnern anzufertigen?
Ja, wenn der Lohnsteuerhilfeverein beiden Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartnern Hilfe in Steuersachen leistet.
12.Wer muss in Betreuungsfällen identifiziert werden?
Wird das Mitglied durch einen gesetzlichen Betreuer vertreten, ist dieser anhand des Betreuerausweises und seines Ausweisdokuments zu identifizieren.
Das betreute Mitglied ist in diesen Fällen anhand einer Meldebescheinigung, eines Heimausweises o.ä. zu identifizieren (Herzog, GwG, 4. Auflage, § 12 Rn. 9).
13.Was gilt bei einer Befreiung von der Ausweispflicht nach dem Personal-ausweisgesetz (PAuswG)?
Die zuständige Behörde kann Personen von der Ausweispflicht gem. § 1 Absatz 3 PAuswG befreien, die voraussichtlich dauerhaft in einem Krankenhaus, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht sind oder sich wegen einer dauerhaften Behinderung nicht allein in der Öffentlichkeit bewegen können.
Legt das Mitglied eine Bescheinigung über die Befreiung von der Ausweispflicht vor, ist es ausreichend, dass das Mitglied anhand einer Meldebescheinigung, eines Heimausweises o.ä. identifiziert wird.
4
14.Was ist zu tun, wenn sich das Mitglied weigert, seinen Ausweis vorzulegen?
Ihr Mitglied ist verpflichtet, Sie zu unterstützen, damit Sie die Verpflichtungen des GwG umsetzen können. Verweigert das Mitglied eine Identifizierung, dürfen Sie die Mitgliedschaft nicht abschließen bzw. müssen diese beenden.
II.Politisch exponierte Personen (PeP)
1.Besteht die Verpflichtung, den PeP-Status der Mitglieder festzustellen?
Ja. Lohnsteuerhilfevereine sind gem. § 10 Abs. 1 Nr. 4 GwG dazu verpflichtet, festzustellen, ob es sich bei dem identifizierten Mitglied um eine politisch exponierte Person (PeP), um ein Familienmitglied oder um eine bekanntermaßen nahestehende Person zu einer PeP handelt. Eine PeP ist jede Person, die ein hochrangiges wichtiges öffentliches Amt auf internationaler oder nationaler Ebene ausübt oder mindestens in den letzten 12 Monaten ausgeübt hat.
Ein Familienmitglied ist insbesondere ein naher Angehöriger einer PeP (§ 1 Abs.13 GwG): Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner, Kinder der PeP und deren Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner, jedes Elternteil der PeP.
2.Wie ist die PeP-Eigenschaft festzustellen?
Bei Aufnahme eines Neumitglieds ist die PeP-Eigenschaft im Rahmen der Identifizierungs-pflicht und anhand der vorgelegten steuerlichen Unterlagen zu klären. Ergeben sich bei der Beratung oder im Rahmen der Erstellung der Steuererklärung aus den Gesamtumständen Hinweise auf eine PeP-Eigenschaft, müssen Sie den Sachverhalt genau aufklären und das Mitglied befragen. Das Ergebnis der Antwort sollten Sie dokumentieren.
3.Ist bei Bestandsmitgliedern die Feststellung der PeP-Eigenschaftnachzuholen?
Nein. Eine Befragung zur PeP-Eigenschaft bei Bestandsmitgliedern muss nicht erfolgen, es sei denn, es ergeben sich Hinweise auf eine PeP-Eigenschaft (siehe unter II. 2).
4.Welche Folgen hat die Feststellung einer PeP-Eigenschaft?
Handelt es sich bei dem Mitglied um eine PeP, liegt ein erhöhtes Geldwäscherisiko vor. Folglich müssen Sie verstärkte Sorgfaltspflichten erfüllen. In diesem Fall bedarf die Begründung oder Fortführung der Mitgliedschaft der Zustimmung eines Mitglieds der Führungsebene des Vereins (in der Regel des verantwortlichen Vorstandsmitglieds), § 15 Abs. 4 GwG.
5
5.Ist die Aufzählung der PeP im Geldwäschegesetz abschließend?
Nein. § 1 Abs. 12 Satz 2 GwG beinhaltet lediglich eine Aufzählung, wer insbesondere als PeP gelten kann. Die Nennung der PeP ist beispielhaft und nicht abschließend.
6.Zählen Landtagsabgeordnete oder Bürgermeister zu den PEPs?
Nein. Landtagsabgeordnete oder Bürgermeister sind keine PeP. Kommunale Ämter und Funktionen sind regelmäßig nicht erfasst (Herzog, GwG, 4. Auflage, § 15 Rn. 9).
Als wichtige Ämter werden nur Funktionen auf Bundesebene (inklusive der Landesminister oder Landesministerpräsidenten, ggf. Staatssekretäre als Mitglieder des Bundesrates) erfasst.
III.Drittstaaten mit hohem Risiko
1.Welche Staaten zählen zu den Hochrisiko-Drittstaaten?
Folgende Staaten zählen zu den Hochrisiko-Drittstaaten (Stand: Februar 2021):
Afghanistan, Bahamas, Barbados, Botswana, Ghana, Irak, Iran, Jamaika, Jemen, Kambodscha, Mauritius, Mongolei, Myanmar/Birma, Nicaragua, Nordkorea, Pakistan, Panama, Simbabwe, Syrien, Trinidad und Tobago, Uganda und Vanuatu.
2.Welche Risikofälle sind gemeint?
Ein Bezug zu einem Hochrisiko-Drittstaat besteht, wenn die Mittel in einem Hochrisiko-Drittstaat generiert, von dort erhalten oder dorthin gerichtet werden (Herzog, GwG, 4.Auflage, § 15 Rn. 31).
Dies ist regelmäßig der Fall, wenn das Mitglied enge Kontakte zu einem Drittstaat mit hohem Risiko unterhält oder Unterstützungsleistungen an nahe Angehörige in einen dieser Staaten leistet.
3.Welche Pflichten ergeben sich für Lohnsteuerhilfevereine, wenn ein Bezug zueinem Drittstaat mit hohem Risiko festgestellt wird?
Wird im Rahmen der steuerlichen Beratung ein Bezug zu einem Drittstaat mit hohem Risiko festgestellt, werden erweiterte Sorgfaltspflichten ausgelöst. In diesem Fall muss der Vorstand umgehend in Kenntnis gesetzt werden. Die Mitgliedschaft darf nur mit Zustimmung des Vorstands fortgeführt oder begründet werden (§15 Abs. 5 Nr. 2 GwG).
6
IV.
Erweiterte Meldepflichten nach der Geldwäschegesetzmeldepflicht-verordnung-Immobilien (GwGMeldV-Immobilien)
1.Sind Lohnsteuerhilfevereine von der GwGMeldV-Immobilien betroffen?
Ja. Lohnsteuerhilfevereine zählen zu Verpflichteten i.S. dieser Rechtsverordnung (§ 2 Nr. 1 GwGMeldV-Immobilien).
2.Was regelt die Rechtsverordnung?
Die Verordnung regelt eine zwingende Meldepflicht gegenüber der FIU von Sachverhalten bei Erwerbsvorgängen nach § 1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) seit dem 01.10.2020.
3. Welche Pflichten ergeben sich für Lohnsteuerhilfevereine?
Abweichend von dem Meldeprivileg nach § 43 Abs. 2 GwG (Meldung gegenüber der FIU nur
bei positiver Kenntnis) bleiben Lohnsteuerhilfevereine zur Abgabe von Verdachtsmeldungen
gem. § 43 Abs. 1 GwG verpflichtet, wenn lediglich Kenntnis von einem Erwerbsvorgang nach
§ 1 GrEStG (oder dessen Vorbereitung) erlangt wurde und ein Zusammenhang zu
Geldwäschehandlungen naheliegt.
Darüber hinaus ergeben sich für Lohnsteuerhilfevereine keine eigenständigen Pflichten zur
Ermittlung von Tatsachen, die eine Meldepflicht begründen können.
4. Gibt es Ausnahmen von der Meldepflicht?
Ja. Eine Meldepflicht besteht nicht, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme eines
Zusammenhangs mit Geldwäsche im Einzelfall entkräften (§ 7 Satz 1 GwGMeldVImmobilien).
Diese Tatsachen sowie eine nachvollziehbare Begründung sind aufzuzeichnen
und zu dokumentieren.
5. Welche Fallkonstellationen kommen für Lohnsteuerhilfevereine in Betracht, so
dass die besondere Meldepflicht eingreift?
Folgende Fallkonstellationen / Auffälligkeiten führen zu einer Meldepflicht:
- wenn das Mitglied (Erwerber bzw. Veräußerer) am Erwerbsvorgang in einem
Risikostaat ansässig ist;
- wenn ein beim Erwerbsvorgang genutztes Bankkonto einen engen Bezug zu einem
Risikostaat aufweist;
- wenn das Mitglied (als Beteiligter an dem Erwerbsvorgang) gegen seine Mitwirkungspflichten
nach dem GwG (Verweigerung des Identitätsnachweises) verstößt;
- wenn das Mitglied falsche Angaben zur Identität des Erwerbers bzw. Veräußerers
macht;
- wenn nicht nachvollziehbare Quellen bei Vermietungseinkünften bestehen
(Immobilienerwerb mit nicht plausibler Höhe oder Herkunft der Mittel);
- wenn die Zahlung der Immobilie mit Bargeld von mehr als 10.000 Euro, mittels
Kryptowährung oder über ein Bankkonto im Drittstaat erfolgt.
7
Relevant kann das im Rahmen der Erstellung der Steuererklärung sein:
- bei der Geltendmachung der Steuerermäßigung für energetische Baumaßnahmen
an selbstgenutzten Wohngebäuden (§ 35c EStG); - bei der Geltendmachung der Steuerbegünstigung für selbstgenutztes Wohneigentum
in denkmalgeschützten Immobilien (§ 10f EStG); - bei der Absetzbarkeit eines häuslichen Arbeitszimmers im Zusammenhang mit der
Ermittlung der Bemessungsgrundlage (v.a. bei der Absetzung für Abnutzung); - bei der Ermittlung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.
21-12
Download