[ml_benutzerhandling_links]
Titel: Fachbeitrag | Übungsleiter:innen & Ehrenamt V23-1
Beschreibung:
Schlagwörter: Seite 1 von 1 | 11/2023 V23-1 FACHBEITRAG | ÜBUNGSLEITER:INNEN UND EHRENAMT Erfassung in der Einkommensteuererklärung Allgemein Der Lohnsteuerhilfeverein darf Mitglieder beraten, die folgende Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielen: § 3 Nr. 12 EStG § 3 Nr. 26 EStG § 3 Nr. 26a EStG § 3 Nr. 26b EStG Steuerfreibetrag bis VZ 2020: ab VZ 2021: 2.400 Euro 3.000 Euro ggf. Erhöhung je Bundesland 2.400 Euro 3.000 Euro 720 Euro 840 Euro 2.400 Euro 3.000 Euro zusammen mit Einnahmen i. S. d. § 3 Nr. 26 EStG Voraussetzung Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen (z. B. für ehrenamtliche Tätigkeit im kommunalen Bereich) • Nebenberufliche Tätigkeit und • Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke im Dienst oder • im Auftrag  einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder  einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG fallenden Einrichtung Aufwandsentschädigung für Betreuer gem. § 1835a BGB Eintragung in der Einkommensteuererklärung In der Regel stellen die steuerfreien Einnahmen nach § 3 Nr. 12, 26, 26a, 26b EStG Einkünfte aus selbständiger Arbeit dar, die in Anlage S zu erfassen sind. Sollten die steuerfreien Einnahmen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit darstellen, ist Anlage N notwendig. Anlage S  Erfassung in Anlage S 2023, Zeile 38/39 Die Erfassung in Anlage S ist die korrekte Vorgehensweise und darf vom Lohnsteuerhilfeverein erfolgen. Erfahrungsgemäß fordert das Finanzamt bei Eintragung in Anlage S allerdings regelmäßig die EÜR und den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung an, welche der Lohnsteuerhilfeverein nicht ausfüllen darf. Das BMF v. 31.08.2018 bestätigt, dass bei Eintragung in Anlage S keine EÜR bzw. kein steuerlicher Erfassungsbogen erforderlich ist. Sollte das Finanzamt die EÜR und/oder den steuerlichen Erfassungsbogen anfordern, nutzen Sie bitte die „Vorlage | Begründung keine EÜR notwendig“ ( interner Bereich – Übungsleiter:innen & Ehrenamt). Anlage N  Erfassung in Anlage N 2023, Zeile 22
Download