Titel: Fachbeitrag | Übungsleiter:innen & Ehrenamt V23-1
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Schlagwörter: Seite 1 von 1 | 11/2023 V23-1
FACHBEITRAG | ÜBUNGSLEITER:INNEN UND EHRENAMT
Erfassung in der Einkommensteuererklärung
Allgemein
Der Lohnsteuerhilfeverein darf Mitglieder beraten, die folgende Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielen:
§ 3 Nr. 12 EStG
§ 3 Nr. 26 EStG
§ 3 Nr. 26a EStG
§ 3 Nr. 26b EStG
Steuerfreibetrag
bis VZ 2020:
ab VZ 2021:
2.400 Euro
3.000 Euro
ggf. Erhöhung je Bundesland
2.400 Euro
3.000 Euro
720 Euro
840 Euro
2.400 Euro
3.000 Euro
zusammen mit Einnahmen i. S. d. § 3 Nr. 26 EStG
Voraussetzung
Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen
(z. B. für ehrenamtliche Tätigkeit im kommunalen Bereich)
• Nebenberufliche Tätigkeit und
• Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke im Dienst oder
• im Auftrag
einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder
einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG fallenden Einrichtung
Aufwandsentschädigung für Betreuer gem. § 1835a BGB
Eintragung in der Einkommensteuererklärung
In der Regel stellen die steuerfreien Einnahmen nach § 3 Nr. 12, 26, 26a, 26b EStG Einkünfte aus selbständiger Arbeit dar, die in Anlage S zu erfassen sind. Sollten die steuerfreien Einnahmen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit darstellen, ist Anlage N notwendig.
Anlage S
Erfassung in Anlage S 2023, Zeile 38/39
Die Erfassung in Anlage S ist die korrekte Vorgehensweise und darf vom Lohnsteuerhilfeverein erfolgen. Erfahrungsgemäß fordert das Finanzamt bei Eintragung in Anlage S allerdings regelmäßig die EÜR und den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung an, welche der Lohnsteuerhilfeverein nicht ausfüllen darf.
Das BMF v. 31.08.2018 bestätigt, dass bei Eintragung in Anlage S keine EÜR bzw. kein steuerlicher Erfassungsbogen erforderlich ist. Sollte das Finanzamt die EÜR und/oder den steuerlichen Erfassungsbogen anfordern, nutzen Sie bitte die „Vorlage | Begründung keine EÜR notwendig“ ( interner Bereich – Übungsleiter:innen & Ehrenamt).
Anlage N
Erfassung in Anlage N 2023, Zeile 22
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