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Titel: Fachbeitrag | Erfassung von Investmentfonds in der Steuererklärung VZ 2021 V2204-1
Beschreibung:
Schlagwörter: Seite 1 von 5 | Rechtsstand: 2022/04 | V2204-1 FACHBEITRAG | INVESTMENTFONDS VZ 2021 Erfassung von Investmentfonds in der Steuererklärung Inhalt Investmentsteuerreform ab 2018 ............................................................................................................................. 2 Inländisches Depot .................................................................................................................................................. 3 1. Allgemein .................................................................................................................................................................. 3 2. Wie sind die Werte in der Anlage KAP zu erfassen? ................................................................................................. 3 2.1 Bestandsgeschützte Alt-Anteile (Wertveränderungen).................................................................................... 3 2.2 Keine bestandsgeschützten Alt-Anteile (Wertveränderungen) ........................................................................ 3 2.3 Tatsächlicher Verkauf von thesaurierenden Alt-Anteilen ................................................................................ 4 Ausländisches Depot ............................................................................................................................................... 5 1. Allgemein .................................................................................................................................................................. 5 2. Wie sind die Werte in der Anlage KAP-INV zu erfassen?.......................................................................................... 5 3. Arbeitshilfen ausländischer Banken ......................................................................................................................... 5 Seite 2 von 5 | Rechtsstand: 2022/04 | V2204-1 FACHBEITRAG | INVESTMENTFONDS VZ 2021 Erfassung von Investmentfonds in der Steuererklärung Investmentsteuerreform ab 2018 Die Investmentsteuerreform regelt die Besteuerung der Investmenterträge beim Anleger. Folgende Erträge sind seit dem Veranlagungsjahr 2018 den Kapitaleinkünften zuzuordnen: • Ausschüttungen sind unter Berücksichtigung möglicher Teilfreistellungen ab 2018 steuerpflichtig. • Vorabpauschalen ersetzen seit 2018 die ausschüttungsgleichen Erträge. Es wird angenommen, dass die am 31.12.2017 vorhandenen Fondsanteile mit Ablauf des 31.12.2017 als veräußert und zum 01.01.2018 als angeschafft gelten. Die Vorabpauschale gilt allerdings erst am 1. Werktag des Folgejahres als zugeflossen – d. h. erstmals im Jahr 2019. • Veräußerungsgewinne (Veräußerungspreis abzgl. Anschaffungskosten und Vorabpauschalen) sind unter Berücksichtigung möglicher Teilfreistellungen steuerpflichtig. Beispiel am Aktienfonds (Teilfreistellung 30 %) Alt-Anteile (Kauf vor 01.01.2018) Bestandsgeschützte Alt-Anteile (Kauf vor 01.01.2009) Investmentfonds Ausschüttungen Vorabpauschale Veräußerungsgewinne 31.12.2017 01.01.2018 Ertrag am 01.09.2019: 4.700 € Ertrag am 01.09.2019: 3.300 € (= 4.000 € - 700 €) Steuerpflicht Zu 100 % bei Verkauf Ertrag = 4.000 € (= 9.000 € - 5.000 €) Steuerpflicht und Teileinkünfteverfahren ab 2018 Ertrag vom 01.01.2018 bis 01.09.2019 = 1.000 € x 70 % = 700 € Depotwert am 31.12.2017 = 9.000 € Kauf in 2012 AK 5.000 € Depotwert und Verkauf am 01.09.2019 zu 10.000 € Abwandlung Verlust: Depotwert und Verkauf am 01.09.2019 zu 8.000 € = - 1.000 € x 70 % = - 700 € 31.12.2017 01.01.2018 Steuerfrei Zu 100 % bei Verkauf Ertrag = 4.000 € (= 9.000 € - 5.000 €) Steuerpflicht und Teileinkünfteverfahren ab 2018 und Freibetrag von 100.000 € Ertrag vom 01.01.2018 bis 01.09.2019 = 1.000 € x 70 % = 700 € Depotwert am 31.12.2017 = 9.000 € Kauf vor 01.01.2009 AK 5.000 € Depotwert und Verkauf am 01.09.2019 zu 10.000 € Abwandlung Verlust: Depotwert und Verkauf am 01.09.2019 zu 8.000 € = - 1.000 € x 70 % = - 700 € Ertrag am 01.09.2019: 700 € Aber Freibetrag: 100.000 € - 700 € = 99.300 € (= Freibetrag zum 31.12.2019) Zu versteuern: 0 € Verlust am 01.09.2019: - 700 € (weder verrechenbar, noch zu erfassen) Seite 3 von 5 | Rechtsstand: 2022/04 | V2204-1 FACHBEITRAG | INVESTMENTFONDS VZ 2021 Erfassung von Investmentfonds in der Steuererklärung Inländisches Depot 1. Allgemein Die Investmentsteuerreform wird bei Investmentanteilen, die in inländischen Banken verwahrt werden, bereits automatisch umgesetzt. Die Bank ist verpflichtet, die relevanten Kapitalerträge in der inländischen Steuerbescheinigung für Kapitalerträge auszuweisen. Bei im Inland verwahrten Depots ist daher keine Anlage KAP-INV, sondern nur die Anlage KAP notwendig. Es besteht keine Pflicht zur Erklärung der Kapitalerträge aufgrund der Abgeltungswirkung in der Steuererklärung (§ 43 Abs. 5 EStG) - zu beachten sind Ausnahmefälle.  Die Abgabe der Anlage KAP kann für das Mitglied lohnenswert sein. Es bedarf stets einer Einzelfallprüfung. 2. Wie sind die Werte in der Anlage KAP zu erfassen? Inländische Banken sind zur Ausstellung einer Steuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster verpflichtet. Die Kapitalerträge sind gem. den Steuerbescheinigungen zu erfassen. Beispiele zur Erfassung der Kapitalerträge in der Steuererklärung 2021 (Anlage KAP 2021): 2.1 Bestandsgeschützte Alt-Anteile (Wertveränderungen) Das Mitglied ist in Besitz von bestandsgeschützten Alt-Anteilen (Erwerb vor 01.01.2009). Wertsteigerungen von bestandsgeschützten Alt-Anteilen sind bis zum Freibetrag von 100.000 € steuerfrei.  Gewinne aus der Veräußerung bestandsgeschützter Alt-Anteile (9.000 €) sind in Zeile 10 der Anlage KAP zu übernehmen.  Die Feststellung des Freibetrags von 100.000 € ist in der Anlage Sonstiges Zeile 10 mit einer „1“ zu beantragen. 2.2 Keine bestandsgeschützten Alt-Anteile (Wertveränderungen) Das Mitglied ist in Besitz von Alt-Anteilen, die keine bestandsgeschützten Alt-Anteile (Erwerb ab 01.01.2009) sind. Höhe der Kapitalerträge Zeile 7 Anlage KAP 20.000 € Ersatzbemessungsgrundlage im Sinne des § 43a Abs. 2 Satz 7, 10, 13, 14 EStG nach Teilfreistellung und im Sinne des § 56 Abs. 3 Satz 4 InvStG 2018 enthalten in den bescheinigten Kapitalerträgen Zeile 11 Anlage KAP 3.200 € nur nachrichtlich: Alt-Anteile im Sinne des § 56 Abs. 2 Satz 1 InvStG 2018, die keine bestandsgeschützten Alt-Anteile im Sinne des § 56 Abs. 6 InvStG 2018 sind, wurden veräußert und für die Ermittlung des Gewinns nach § 56 Abs. 3 InvStG 2018 ist nach § 56 Abs. 3 Satz 4 InvStG 2018 folgende Ersatzbemessungsgrundlage anwendbar: Bezeichnung ISIN Anzahl der Anteile Ersatzbemessungsgrundlage XXX 3.000 € YYY 200 €  Die Investmenterträge sind bereits in der Höhe der Kapitalerträge lt. Zeile 7 (20.000 €) enthalten.  Der Anleger ist bei Ansatz der Ersatzbemessungsgrundlage grundsätzlich zur Erklärung des tatsächlichen Gewinns verpflichtet (vgl. Hinweise unter Beratertipp). Die Höhe der Kapitalerträge lt. Zeile 7 ist ggf. zu korrigieren (Spalte „korrigierte Beträge“). Höhe der Kapitalerträge Zeile 7 Anlage KAP 20.000 € Davon: Gewinne aus der Veräußerung bestandsgeschützter Alt-Anteile im Sinne des § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 InvStG 20181 9.000 € 1 Die ausgewiesenen Gewinne sind nach § 56 Abs. 6 S. 1 Nr. 2 InvStG 2018 steuerfrei, soweit die insgesamt ab dem 1. Januar 2018 eingetretenen und durch Veräußerung realisierten Wertveränderungen den persönlichen Freibetrag von 100.000 € nicht übersteigen. Die Steuerfreiheit kann nur im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung geltend gemacht werden. 20.000 € 9.000 € 20.000 € 1 3.200 € Seite 4 von 5 | Rechtsstand: 2022/04 | V2204-1 FACHBEITRAG | INVESTMENTFONDS VZ 2021 Erfassung von Investmentfonds in der Steuererklärung 2.3 Tatsächlicher Verkauf von thesaurierenden Alt-Anteilen Das Mitglied hat thesaurierende Investmentfonds veräußert. Höhe der Kapitalerträge Zeile 7 Anlage KAP 20.000 € Bei Veräußerung/Rückgabe von vor dem 1. Januar 2018 erworbenen Anteilen an ausländischen Investmentfonds (Alt-Anteile im Sinne des § 56 Abs. 2 Satz 1 InvStG 2018): Summe der als zugeflossen geltenden, noch nicht dem Steuerabzug unterworfenen ausschüttungsgleichen Erträge aus Anteilen an ausländischen Investmentfonds im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvStG 2004 in Verbindung mit § 56 Abs. 3 Satz 6 InvStG 2018 8.500 € (Diese Summe ist in der bescheinigten Höhe der Kapitalerträge enthalten und in der Anlage KAP von der Höhe der Kapitalerträge abzuziehen.)  Die veräußerten Alt-Anteile sind in der Summe der Kapitalerträge lt. Zeile 7 (20.000 €) enthalten.  Der Betrag in Höhe von 8.500 € ist von den Kapitalerträgen lt. Zeile 7 (20.000 €) abzuziehen. Es ergibt sich ein Korrekturbetrag von 11.500 €. Voraussetzung ist, dass die ausschüttungsgleichen Erträge von 8.500 € in den Vorjahressteuererklärungen erklärt und versteuert wurden (= Vermeidung Doppelbesteuerung). Höhe der Kapitalerträge Zeile 7 Anlage KAP 8.000 € Bei Veräußerung/Rückgabe von vor dem 1. Januar 2018 erworbenen Anteilen an ausländischen Investmentfonds (Alt-Anteile im Sinne des § 56 Abs. 2 Satz 1 InvStG 2018): Summe der als zugeflossen geltenden, noch nicht dem Steuerabzug unterworfenen ausschüttungsgleichen Erträge aus Anteilen an ausländischen Investmentfonds im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvStG 2004 in Verbindung mit § 56 Abs. 3 Satz 6 InvStG 2018 10.000 € (Diese Summe ist in der bescheinigten Höhe der Kapitalerträge enthalten und in der Anlage KAP von der Höhe der Kapitalerträge abzuziehen.)  Übersteigt die Summe der veräußerten Alt-Anteile (10.000 €) die Summe der Kapitalerträge lt. Zeile 7 (8.000 €), ergibt sich ein Verlust (- 2.000 €). In Zeile 7 ist allerdings die Erfassung eines Negativbetrags nicht möglich.  Die Korrektur hat über Zeile 12 der Anlage KAP zu erfolgen. Das Finanzamt muss somit einen Verlust von 2.000 € bei den Kapitaleinkünften feststellen. Beratertipp: Werden die Investmentfonds im inländischen Depot verwahrt, ist die Bank verpflichtet, eine inländische Steuerbescheinigung auszustellen und die Kapitalerträge auf der Bescheinigung zu erfassen. Hat Ihr Mitglied im VZ 2021 Erträge aus Investmentfonds erzielt, können Sie wie folgt vorgehen: • Lassen Sie sich die Steuerbescheinigung(en) und ggf. weitere Unterlagen vorlegen. • Prüfen Sie, ob es sich tatsächlich um ein im Inland verwahrtes Depot handelt. • Erfassen Sie die Steuerbescheinigung in der Steuererklärung. • Liegt eine Ersatzbemessungsgrundlage vor, so ist das Mitglied verpflichtet, den tatsächlichen Veräußerungsgewinn zu ermitteln. Hierzu werden die tatsächlichen Anschaffungskosten benötigt. Eine Ersatz-BMG wird z. B. berücksichtigt, wenn das Depot auf eine andere Bank übertragen wurde und der „neuen“ Bank beim Verkauf die tatsächlichen Anschaffungskosten nicht vorlegen. Ausnahme:  Ersatzbemessungsgrundlage ist höher als der Gewinn aus der fiktiven Veräußerung.  Differenz zwischen Ersatzbemessungsgrundlage und dem tatsächlichen fiktiven Veräußerungsgewinn zzgl. etwaiger Differenzen aus dem Ansatz sonstiger Ersatzbemessungsgrundlagen beträgt je VZ nicht mehr als 500 € und keine weiteren Gründe für eine Veranlagung nach § 32d Abs. 3 EStG liegen vor (BMF v. 18.01.2016, BStBl I S. 85, Rz. 183). 20.000 € 11.500 € (= 20.000 € - 8.500 €) 8.000 € 0 € 0 € 2.000 € (= 8.000 € - 10.000 €) Seite 5 von 5 | Rechtsstand: 2022/04 | V2204-1 FACHBEITRAG | INVESTMENTFONDS VZ 2021 Erfassung von Investmentfonds in der Steuererklärung Ausländisches Depot 1. Allgemein Im Zuge der Investmentsteuerreform wurde die Anlage KAP-INV für ausländische Investmenterträge eingeführt. Betroffen sind Investmentfonds, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterliegen. Bei im Ausland verwahrten Investmentfonds ist daher keine Anlage KAP, sondern die Anlage KAP-INV notwendig.  Beachten Sie, dass die Anlage KAP-INV nur ausländische Erträge aus Investmentfonds betrifft. Ausländische Kapitalerträge, wie Dividenden, Zinsen etc. sind in der Anlage KAP Zeile 19ff zu erfassen.  Es besteht eine Pflicht zur Erklärung der Kapitalerträge in der Einkommensteuererklärung. Ausländische Banken sind nicht verpflichtet, inländische Kapitalertragsteuer einzubehalten. 2. Wie sind die Werte in der Anlage KAP-INV zu erfassen? Ausländische Institute sind weder verpflichtet einen Steuerabzug vorzunehmen noch eine Steuerbescheinigung auszustellen. Dies bedeutet, dass bei Verwahrung der Investmentfonds im Ausland, die steuerpflichtigen und steuerfreien Erträge/Gewinne selbst ermittelt und erklärt werden müssen. Beratertipp: Werden die Investmentfonds im ausländischen Depot verwahrt, wird von der ausländischen Bank keine inländische Steuerbescheinigung ausgestellt. Hat Ihr Mitglied im VZ 2021 Erträge aus Investmentfonds erzielt, können Sie wie folgt vorgehen: • Lassen Sie sich sämtliche Unterlagen zu den ausländischen Investmentfonds vorlegen. • Prüfen Sie, ob das Mitglied von der ausländischen Bank eine Arbeitshilfe zur Erfassung der Erträge in der Anlage KAP-INV erhalten hat. Arbeitshilfe aus dem Ausland liegt vor? Die Werte können gem. der Arbeitshilfe erfasst werden (s. Punkt 3). Arbeitshilfe aus dem Ausland liegt nicht vor? Bietet die ausländische Bank keine Arbeitshilfe für die deutsche Steuererklärung an, sind die Werte selbst zu ermitteln. Teilweise können die Werte aufgrund fehlender Informationen, ausländischer Sprache etc. nicht ermittelt werden. Bitte wenden Sie sich in diesem Fall an die Steuerhotline. 3. Arbeitshilfen ausländischer Banken Einige ausländische Banken stellen Arbeitshilfen zur Erfassung der Kapitalerträge in der deutschen Steuererklärung zur Verfügung. Es handelt sich dabei um keine Steuerbescheinigung und es wurde keine Kapitalertragsteuer einbehalten. Die ausländischen Übersichten können als Arbeitshilfe genutzt werden. Das Mitglied ist darauf hinzuweisen, dass davon ausgegangen wird, dass die Übersicht der ausländischen Bank korrekt ist und eine (detaillierte) Prüfung der Werte nicht möglich ist (Aktenvermerk). Als Anhang finden Sie ein Beispiel einer Arbeitshilfe (kann optisch auch anders aussehen!). • Die Erfassung der Werte in der Anlage KAP-INV ist in jedem Steuerprogramm unterschiedlich. • Anlage KAP-INV, Seite 1: Bei einigen Programmen ist die Erfassung der Werte auf Seite 1 (Zeile 14 - 28) nicht möglich. Falls eine Eintragung auf Seite 1 möglich ist, empfehlen wir lediglich die Eintragung auf Seite 1. • Anlage KAP-INV, Seite 2: Auf Seite 2 ist jeder Fonds separat zu erfassen. Auf einer Anlage KAP-INV sind 3 Fonds erfassbar. Auch wenn diverse Anlagen KAP-INV ausgefüllt werden, wird die Summe dieser Werte auf Seite 1 der ersten Anlage KAP-INV in einer Summe ausgewiesen. Seite 1 ist die Zusammenfassung sämtlicher erfasster Investmentfonds weiterer Seiten (S. 2ff). Daher ist die Erfassung der Seite 1 ausreichend und wird empfohlen.
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