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Titel: BVL-Fachrundschreiben | 05/2021 Beratungsbefugnis Photovoltaikanlagen mit unter 10 kW
Beschreibung:
Schlagwörter: Fachrundschreiben Nr. 5 / 2021 22. Juni 2021 Photovoltaikanlagen Sehr geehrte Damen und Herren, wir informieren Sie heute zum Thema „Beratungsbefugnis bei Photovoltaikanlagen.“ War der Betrieb einer Photovoltaikanlage vor einigen Jahren immer als Gewerbebetrieb einzu-stufen, so hat sich dies durch den flächendeckenden Einsatz von Stromspeichern geändert. Durch einen erhöhten Eigenverbrauch erfüllen Photovoltaikanlagen oftmals nicht die Vorausset-zungen, um als Gewerbebetrieb zu gelten. Damit stellt sich natürlich auch die Frage, ob für Lohnsteuerhilfevereine Beratungsbefugnis besteht. Zur Beurteilung der Beratungsbefugnis müssen die Voraussetzungen nach dem Einkommensteuer- und Umsatzsteuergesetz betrach-tet werden. Einkommensteuer Wird der Strom aus einer Photovoltaikanlage fast ausschließlich privat genutzt, liegt regelmäßig keine Gewinnerzielungsabsicht vor (Umkehrschluss aus § 15 Abs. 3 EStG), wenn langfristig nicht mit Gewinnen zu rechnen ist. Mit Schreiben vom 2. Juni 2021 hat das BMF nunmehr festgelegt, dass bei Betreibern von klei-nen Photovoltaikanlagen grundsätzlich keine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt. Werden durch die Einspeisung eines Teils des erzeugten Stroms dennoch Einnahmen erzielt, bleiben diese einkommensteuerlich unberücksichtigt. Sie unterliegen keiner Einkunftsart. Es liegt eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei vor Voraussetzung hierfür ist, dass die Anlage Seite 2 • eine maximale installierte Leistung von 10 kW hat, • auf dem zu eigenen Wohnzwecken oder unentgeltlich überlassenen Ein- oder Zweifami-lienhaus (inkl. Garage) installiert ist und • nach dem 31. Dezember 2003 installiert wurde. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt in diesem Zusammenhang auch vor, wenn sich in der Immobilie ein häusliches Arbeitszimmer oder ein gelegentlich vermietetes Gästezimmer (bis max. 520 Euro Mieteinnahmen im Jahr) befindet. Der Anlagenbetreiber kann in allen offenen Veranlagungszeiträumen gegenüber dem Finanzamt erklären, dass die Anlage nicht (mehr) mit einer Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. Der Antrag gilt auch für die Folgejahre. Für Vor-jahre gilt die Erklärung dann, wenn die entsprechenden Steuerbescheide noch änderbar sind (z.B. bei Vorbehalt der Nachprüfung oder Vorläufigkeit wegen Prüfung der Gewinnerzielungs-absicht aus der Anlage). Abweichend von diesem Grundsatz kann ein Anlagenbetreiber aber auch eine Gewinnerzie-lungsabsicht nachweisen. Die Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht wird nach den allgemeinen Kriterien geprüft. Ein Anlagenbetreiber hat daher ein Wahlrecht, ob er die Gewinnerzielungs-absicht nachweisen will oder nicht. Umsatzsteuer Bei Photovoltaikanlagen, die fast ausschließlich oder überwiegend privat genutzt werden, wird die Anlage oftmals nicht im Rahmen eines umsatzsteuerlichen Unternehmens betrieben. Ab einer Privatnutzung von mehr als 90 % ist eine Zuordnung zum Unternehmen sogar ausge-schlossen (§ 15 Abs.1 Satz 2 UStG). Für die Photovoltaikanlage, die dem Unternehmen nicht zugeordnet wird bzw. werden darf, ist bei der Anschaffung der Anlage daher kein Vorsteuerab-zug möglich. Der Betrieb der im Privatvermögen befindlichen Anlage kann dennoch zu umsatzsteuerpflichti-gen Einnahmen führen. Der überschüssige, nicht eigenverbrauchte Strom, wird in das Strom-netz eingespeist. In diesem Fall wird vom Netzbetreiber eine Einspeisevergütung bezahlt. Diese Einnahmen fließen im Rahmen eines umsatzsteuerlichen Unternehmens zu (§ 2 Abs. 1 Satz 3 UStG, Abschnitt 2.5 Abs. 1 UStAE). Es ist dabei nicht von Bedeutung, ob  die Anlage dem Unternehmen zugeordnet wurde,  der Betrieb der Anlage mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht erfolgt und/oder  die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG angewandt wird. Seite 3 Die Einspeisevergütung stellt eine umsatzsteuerpflichtige Einnahme dar. Dies gilt auch dann, wenn es sich nur um Kleinstbeträge handelt. Umsatzsteuerpflichtige Einnahmen können somit auch erzielt werden, wenn sich die Photovol-taikanlage im Privatvermögen befindet. Eine Unternehmereigenschaft ist allerdings nicht gegeben, wenn eine physische Einspeisung des erzeugten Stroms nicht möglich ist (z. B. aufgrund unterschiedlicher Netzspannungen). In diesem Fall erfolgt kein Leistungsaustausch zwischen dem Betreiber der Anlage und dem Netz-betreiber (vgl. Abschnitt 2.5 Abs. 1 UStAE). Dabei handelt es sich aber noch um Einzelfälle. Beratungsbefugnis Für die Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG ist entscheidend, ob umsatzsteuerpflichtige oder umsatzsteuerfreie Einnahmen erzielt werden. Sobald Einspeisevergütungen fließen, stel-len diese umsatzsteuerpflichtige Einnahmen dar. In der Folge besteht für Lohnsteuerhilfevereine keine Beratungsbefugnis. Auch das BMF-Schreiben vom 2. Juni 2021 ändert nichts an der Beratungsbefugnis für Lohnsteuerhilfevereine. Das BMF-Schreiben bewirkt lediglich eine Beurteilung hinsichtlich der einkommensteuerlichen Folgen. Es entfaltet keine Auswirkung auf die umsatzsteuerliche Beur-teilung, weshalb eine Einspeisevergütung auch weiterhin einen umsatzsteuerpflichtigen Umsatz darstellt. Bei Zufluss einer Einspeisevergütung besteht daher keine Beratungsbefugnis i.S.d. § 4 Nr. 11 StBerG. Spezialfälle a) SONNEN-Community ("SONNEN-Flat") Bei der SONNEN-Community wird die Einspeisevergütung an den Anbieter SONNEN abgetre-ten. Im Rahmen der SONNEN-Flat wird jedoch der installierte Stromspeicher an den Anbieter SONNEN vermietet. Die an den Anbieter SONNEN abgetretenen Einspeisevergütung wird als Gegenleistung für die Überlassung des Stromspeichers "bezahlt". Es handelt sich dabei um ei-nen tauschähnlichen Umsatz, der ebenso wie eine ausbezahlte Einspeisevergütung der Um-satzsteuer unterliegt. Dies gilt auch bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung. Für Lohn-steuerhilfevereine besteht daher keine Beratungsbefugnis. In Fällen der SONNEN-Community besteht keine Beratungsbefugnis. Seite 4 b) Balkon-Photovoltaikanlagen Bei sog. Balkon-Photovoltaikanlagen handelt es sich um Kleinstanlagen (ca. 0,6 kWp). Diese Anlagen werden mit dem Ziel installiert, den eigenen Stromverbrauch durch den produzierten Strom zu mindern. Diese Kleinstanlagen müssten ebenfalls beim Netzbetreiber angemeldet wer-den. Dies geschieht jedoch nicht immer, da Netzbetreiber teils hohe Anforderungen an den An-schluss der Anlagen stellen. Ist die Anlage beim Netzbetreiber gemeldet, ist es theoretisch mög-lich, dass Stromüberschüsse in das Netz eingespeist und vergütet werden. Fließt eine Einspei-severgütung zu, werden umsatzsteuerpflichtige Einnahmen erzielt. Es besteht dann keine Be-ratungsbefugnis für Lohnsteuerhilfevereine. Wird die Anlage aber nicht angemeldet oder fließen mangels Stromüberschüssen keine Einspei-severgütungen zu, werden keine für die Beratungsbefugnis schädlichen Einnahmen erzielt. In diesem Fall besteht Beratungsbefugnis. Bei Balkon-Photovoltaikanlagen muss geprüft werden, ob Einspeisevergütungen bezahlt wur-den.  Wenn eine Einspeisevergütung bezahlt wird, besteht keine Beratungsbefugnis.  Wird keine Einspeisevergütung bezahlt, besteht Beratungsbefugnis. c) E.ON SolarCloud: Virtuelle Sonnenbatterie Bei der E.ON SolarCloud erwirbt man eine Photovoltaikanlage ohne Stromspeicher, die auf der eigengenutzten Immobilie installiert wird. Der erzeugte Strom wird soweit möglich direkt selbst gebraucht. Der überproduzierte Strom, der nicht komplett selbst verbraucht werden kann, wird in das öffentliche Stromnetz eingespeist. Für die Einspeisung erhält der Anlagenbetreiber jedoch keine Einspeisevergütung. Der Strom wird auf einem virtuellen Stromkonto gutgeschrieben, der später bei Bedarf zu einem kostenlosen Bezug aus dem öffentlichen Stromnetz berechtigt. Im Ergebnis wird damit ein Eigenverbrauch von 100 % des erzeugten Stroms bewirkt. Mangels des Bezugs einer Einspeisevergütung und mangels eines tauschähnlichen Umsatzes wie bei der Sonnen-Flat des Anbieters SONNEN erzielt der Anlagenbetreiber bei der E.ON SolarCloud: Vir-tuelle Sonnenbatterie keine Einnahmen. Es liegt damit keine Unternehmereigenschaft i.S.d. § 2 UStG vor. In Fällen der E.ON SolarCloud: Virtuelle Sonnenenergie besteht Beratungsbefugnis. Erich Nöll, RA Uwe Rauhöft Geschäftsführer
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