Titel: BVL-Fachrundschreiben | 03/2021 Brexit
Beschreibung:
Schlagwörter: Fachrundschreiben Nr. 3 / 2021
4. März 2021
Der Brexit: Steuerliche Auswirkungen im Rahmen der Beratungsbefugnis
Sehr geehrte Damen und Herren,
in diesem Beitrag erhalten Sie einen kurzen Überblick zu den Folgen des Brexits bei der Besteuerung von Arbeitnehmer*innen und Rentner*innen.
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trat am 1.2.2020 offiziell aus der EU aus. Im Rahmen einer Übergangsphase bis zum 31.12.2020 verblieb es weiter-hin Mitglied des Binnenmarkts der EU und der Zollunion. Bis zum 31.12.2020 galten die Regelungen und Vergünstigungen für EU-Mitglieder für das Vereinigte Königreich weiter (§ 1 BrexitÜG i.V.m. Art. 126 des Austrittsabkommens). Mit Ablauf des 31.12.2020 schied das Vereinigte Königreich aus dem EU-Binnenmarkt und der Zollunion aus. Die EU-Regeln gelten daher in Verbindung zum Vereinigten Königreich ab dem 1.1.2021 nicht mehr. Das Vereinigte Königreich ist nunmehr Drittstaat.
Folgende Regelungen betreffen die Arbeitnehmer*innen- und Rentner*innen-Besteue-rung, also den Bereich der Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine:
1. Unterhaltsleistungen an den getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten nicht mehr abziehbar
Unterhaltsleistungen nach § 10 Abs. 1a EStG dürfen nicht mehr als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn
• die leistende Person (ausschließlich) die britische Staatsangehörigkeit besitzt und
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• die empfangende Person nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Vereinigten Königreich hat.
Die Begünstigung nach § 1a Abs. 1 Nr. 1 EStG entfällt. Unterhaltsleistungen, die auf Grund einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung gezahlt werden, können im Rahmen des § 33a EStG berücksichtigt werden.
2. Keine Zusammenveranlagung mit dem im Ausland lebenden Ehepartner mög-lich
Lebt der nicht dauernd getrennt lebende Ehepartner im Vereinigten Königreich, ist mit diesem ab dem VZ 2021 keine Zusammenveranlagung mehr möglich. Eine Zusammen-veranlagung erfolgt letztmals für den VZ 2020.
Die Begünstigung nach § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG entfällt. Für den im Ausland lebenden Ehegatten können Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen i.S.d. des § 33a EStG beantragt werden.
3. Lohnersatzleistungen aus dem Vereinigten Königreich sind steuerpflichtig
Lohnersatzleistungen sind gem. § 3 Nr. 1 und Nr. 2 EStG steuerfrei, sie werden aber bei der Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt. Die Steuerfreiheit gilt gem. § 3 Nr. 2 Buchst. e) EStG auch für Lohnersatzleistungen aus einem Mitgliedstaat der EU, des EWR und der Schweiz. Werden ab 2021 Lohnersatzleistungen aus dem Vereinigten Königreich bezogen, erfüllen diese die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nicht mehr.
Besteht in Deutschland eine unbeschränkte Steuerpflicht und stellt Deutschland i.S.d. Art. 4 DBA GB den Ansässigkeitsstaat dar, können diese Lohnersatzleistungen gem. Art. 14 Abs. 1 DBA GB in Deutschland besteuert werden.
Die Begünstigung nach § 3 Nr. 2 Buchst. e) EStG entfällt.
4. Keine Übungsleiterpauschale und keine Ehrenamtspauschale
Für nebenberufliche begünstigte Tätigkeiten für juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Sitz in der EU, des EWR und der Schweiz kann die Übungsleiterpauschale und/oder die Ehrenamtspauschale in Anspruch genommen werden. Ab 2021 entfällt
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dies für Tätigkeiten, die für Organisationen mit Sitz im Vereinigten Königreich geleistet werden.
Die Begünstigung nach § 3 Nr. 26 und Nr. 26a EStG entfällt.
5. Schulgeld für Schulen im Vereinigten Königreich nicht mehr abziehbar
Für Schulbesuche im Vereinigten Königreich können ab 2021 keine Schulgelder als Sonderausgaben mehr geltend gemacht werden. Ein Sonderausgabenabzug ist auch dann nicht möglich, wenn die Schule im Vereinigten Königreich bisher staatlich aner-kannt war oder zu einem gleichwertigen inländischen Abschluss führt.
Die Begünstigung nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG entfällt.
6. Sonderausgabenabzug von Vorsorgeaufwendungen ist eingeschränkt
Vorsorgeaufwendungen sind grundsätzlich nicht abziehbar, wenn sie in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen. Ungeachtet des-sen bleiben Vorsorgeaufwendungen aus Großbritannien bis 2020 in Deutschland als Sonderausgaben grundsätzlich abziehbar (vgl. hierzu Fachrundschreiben Nr. 7 / 2019 - § 10 Abs. 1 Nr. 2 bis 3a EStG: Vorsorgeaufwendungen (Sozialversicherungsbeiträge). Ab 2021 können Vorsorgeaufwendungen, die in Verbindung mit steuerfreien Einnahmen stehen (z.B. Arbeitslohn mit Besteuerungsrecht im Vereinigten Königreich), nicht mehr berücksichtigt werden.
Die Begünstigung nach § 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG entfällt.
Vorsorgeaufwendungen, die nicht in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen und an im Vereinigten Königreich ansässige Versi-cherungsunternehmen bezahlt wird, z.B. Haftpflichtversicherungen u.ä. können ab 2021 nicht mehr als Sonderausgaben berücksichtigt werden (Ausnahme: Die Versicherung hat eine Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb in Deutschland).
Die Begünstigung nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a) EStG entfällt.
Weiterhin möglich bleibt dagegen der Abzug von Beiträgen zu berufsständischen Ver-sorgungseinrichtungen, Sozialversicherungsträgern oder Anbietern i.S.d. § 80 EStG.
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7. Kein Abzug für Spenden an Organisationen im Vereinigten Königreich
Bislang waren Spenden an Organisationen im Vereinigten Königreich abziehbar, wenn sie an eine juristische Person, öffentliche Dienstelle oder an eine Vereinigung, die nach den Grundsätzen des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich) in Deutschland steuerbefreit gewesen wäre, geflossen sind. Ab dem 1.1.2021 sind Zuwen-dungen für steuerbegünstigte Zwecke nicht mehr abziehbar.
Die Begünstigung nach § 10b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG entfällt.
8. Mieteinnahmen aus Vereinigtem Königreich müssen erklärt werden
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus EU/EWR-Staaten sind nicht im Rah-men des Progressionsvorbehalts zu erfassen (§ 32b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG). Befindet sich das Mietobjekt im Vereinigten Königreich, sind die Mieteinnahmen ab 2021 in der deutschen Steuererklärung anzugeben. Das Besteuerungsrecht der Einkünfte hat das Vereinigte Königreich, jedoch unterliegen diese dem Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG). Verluste aus der Vermietung und Verpachtung von im Verei-nigten Königreich belegenen Immobilien werden im Rahmen des Progressionsvorbe-halts nicht berücksichtigt (§ 32b Abs. 1 Satz 3 EStG i.V.m. § 2a Abs. 2a EStG). Diese Verluste werden nur mit künftigen Überschüssen verrechnet.
Für Mietwohnungen im Vereinigten Königreich kann keine Abschreibung für Mietwoh-nungsneubau nach § 7b EStG in Anspruch genommen werden, da hierfür Vorausset-zung die Belegenheit des Objekts in einem EU/EWR-Staat ist.
9. Pflegepauschbetrag für Pflegebedürftige im Vereinigten Königreich entfällt
Für die Pflege einer pflegebedürftigen Person in einer Wohnung, die im Vereinigten Kö-nigreich belegen ist, kann ab dem 1.1.2021 kein Pflegepauschbetrag mehr beansprucht werden.
Die Begünstigung nach § 33b Abs. 6 Satz 1 EStG entfällt.
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10. Keine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen, Handwerker leistungen und energetische Sanierung eigengenutzter Wohngebäude
Für haushaltsnahe Dienstleistungen (z.B. Reinigung, Pflegeleistungen) oder Handwer-kerleistungen ist eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG nur möglich, wenn sich der Haushalt in dem die Leistung erbracht wird, in der EU oder im EWR befindet. Für die energetische Sanierung eigengenutzter Wohngebäude muss das begünstigte Objekt in der EU oder im EWR belegen sein.
Ab 2021 ist daher für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen, die im Vereinigten Königreich in Anspruch genommen werden bzw. für die energetische Sanierung eigengenutzter Wohngebäude im Vereinigten Königreich keine Steuerermä-ßigung mehr möglich.
Die Voraussetzung des § 35a Abs. 4 und § 35c Abs. 1 Satz 1 EStG ist nicht mehr erfüllt.
11. Kindergeld grundsätzlich nur noch mit Niederlassungserlaubnis im Bereich
von EU/EWR und nur für Kinder, die im Bereich EU/EWR leben
a) Altfälle (Anträge bis 31.12.2020):
Es bleibt bei den bisherigen Regelungen. Das bewilligte Kindergeld kann auch ab 2021 weiter unverändert bezogen werden (für Altanträge gilt Bestandsschutz).
b) Neuanträge ab dem 1.1.2021:
Briten, die ab dem 1.1.2021 in der EU wohnen oder arbeiten wollen, benötigen ein Auf-enthaltsrecht (Visum bzw. eine Niederlassungserlaubnis). Lebt eine Familie mit briti-scher Staatsangehörigkeit in Deutschland, gibt es Kindergeld nur, wenn die Vorausset-zungen des § 62 Abs. 2 EStG erfüllt sind. Welche Voraussetzungen hierbei genau zu beachten sind, können Sie hier nachlesen: Kindergeld: Anspruchsberechtigung für Aus-länder, die nicht aus dem EU-/EWR-Bereich stammen (Fachrundschreiben Nr. 9 / 2020).
Die Freizügigkeitsberechtigung britischer Staatsangehöriger ist mit dem Ablauf des Übergangszeitraums am 31.12.2020 entfallen.
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Für Kinder, die im Vereinigten Königreich leben, besteht ab 2021 kein Kindergeldan-spruch mehr (§ 63 Abs. 1 Satz 6 EStG). Weitere Informationen finden Sie hier: https://www.arbeitsagentur.de/brexit/kindergeldberechtigte.
Freibeträge für Kinder nach § 32 Abs. 6 EStG können in Anspruch genommen wer-den. Bei der Vergleichsrechnung des § 31 EStG ist das im Vereinigten Königreich gezahlte Kindergeld ("Child Benefit" und "Child Tax Credit") anzurechnen (§ 31 Satz 6 EStG i.V.m. § 65 EStG; vgl. auch Einzelweisung BZSt v. 16.1.2017; BStBl I 2017, 151).
12. Riester: Mittelbare Zulageberechtigung entfällt, schädliche Verwendung und
Rückzahlungsverpflichtung
• Die mittelbare Zulageberechtigung für die Altersvorsorgezulage entfällt, wenn der Wohnsitz des Ehegatten in Großbritannien liegt (§ 79 EStG).
• Für neue im Vereinigten Königreich liegende Wohnungen, ist seit dem 1.1.2021 keine Wohnriester-Förderung mehr möglich. Die Förderung kann aber für Wohnungen, die bereits vor dem 1.1.2021 gefördert wurden, weiterhin in An-spruch genommen werden. Für die vor 2021 geförderten Wohnungen gilt Be-standsschutz (§ 92a Abs. 1 Satz 5 EStG).
• Der Brexit führt bei Übertragung des Altersvorsorgevermögens nach dem Tod eines Ehegatten auf den anderen Ehegatten zu keiner schädlichen Verwen-dung, wenn der Wohnsitz der Ehegatten im Vereinigten Königreich vor dem 1.1.2021 begründet und der Altersvorsorgevertrag vor dem 23.6.2016 abge-schlossen wurde (§ 93 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c) EStG). Sind diese beiden Vo-raussetzungen nicht erfüllt, kommt es durch die Übertragung des Altersvorsorge-vermögens zu einer schädlichen Verwendung mit der Folge, dass die Steuervor-teile und Altersvorsorgezulagen zurückzuzahlen sind.
• Bei Verlagerung des Wohnsitzes in das Vereinigte Königreich sind die Steu-ervorteile und Altersvorsorgezulagen grundsätzlich zurückzuzahlen (§ 95 Abs. 1 Satz 1 EStG). Eine Ausnahme, also keine Rückzahlungsverpflichtung, besteht, wenn sich der Wohnsitz ununterbrochen seit dem 22.6.2016 im Vereinigten Kö-nigreich befindet und der Altersvorsorgevertrag vor dem 23.6.2016 abgeschlos-sen wurde (§ 95 Abs. 1 Satz 2 EStG).
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13. Keine Wohnungsbauprämie mehr
Für Wohnungen, die im Vereinigten Königreich liegen, kann ab 2021 keine Wohnungs-bauprämie mehr beansprucht werden.
Die Begünstigung nach § 2 Abs. 2 Satz 10 WoPG entfällt.
Erich Nöll, RA Uwe Rauhöft
Geschäftsführer
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