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Titel: BMF 31.08.2018 | Steuererklärungen mit steuerfreien Aufwandsentschädigungen
Beschreibung:
Schlagwörter: Postanschr ift Ber lin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin www.bundesfinanzministerium.de POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Herrn Uwe Rauhöft rauhoeft@bvl-verband.de HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97 10117 Berlin BEARBEITET VON Fabian Welke REFERAT/PROJEKT IV C 4 TEL +49 (0) 30 18 682-2715 (oder 682-0) FAX +49 (0) 30 18 682-882715 E-MAIL IVC4@bmf.bund.de DATUM 31. August 2018 BETREFF Steuererklärungen mit steuerfreien Aufwandsentschädigungen ehrenamtlich tätiger Bürger BEZUG Ihre Anfrage vom 17. Juli 2018 GZ IV C 4 - S 2121/07/0001 DOK 2018/0647597 (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben) Sehr geehrter Herr Rauhöft, vielen Dank für Ihre Anfrage zu den steuerlichen Erklärungspflichten ehrenamtlich Tätiger. Ich kann Ihnen hierzu allgemein Folgendes mitteilen: In § 25 Absatz 4 in Verbindung mit § 46 Absatz 2 Nummer 1 Einkommensteuergesetz (EStG) ist für Arbeitnehmer, die nebenberuflich ehrenamtlich tätig sind, eine Veranlagungspflicht (sowie bei Gewinneinkünften die Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Besteuerungsgrundlagen) für den Fall vorgesehen, dass die positive und steuerpflichtige Summe der Einkünfte, die nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegen (zum Beispiel steuerpflichtige nebenberufliche Gewinneinkünfte), mehr als 410 Euro beträgt. Bei Unterschreitung dieser Grenze besteht keine Veranlagungspflicht und damit auch keine Pflicht zur Abgabe einer Anlage EÜR (Einnahmenüberschussrechnung) nach § 60 Absatz 4 EStDV. Ehrenamtlich Tätige, deren Einnahmen nach den §§ 3 Nummer 12, 26, 26a oder 26b EStG insgesamt steuerfrei sind, erzielen keine steuerpflichtigen Gewinneinkünfte und sind - unabhängig von einer anderweitigen individuellen Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung - nicht verpflichtet, für diese Tätigkeit eine Anlage EÜR an die Finanzverwaltung zu übermit
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