Titel: BMF 15.04.2025 | Auswirkung der Kleinunternehmer-Neuregelung auf die Beratungsbefugnis
Beschreibung:
Schlagwörter: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin
Nur per E-Mail
Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V.
Geschäftsführerin Frau Jana Bauer
Geschäftsführer Herrn Erich Nöll
info@bvl-verband.de
MRin Nadine Danewitz
Referatsleiterin IV D 2
Wilhelmstraße 97
10117 Berlin
Tel. +49 30 18 682-1454
IVD2@bmf.bund.de
www.bundesfinanzministerium.de
15. April 2025
Betreff: Auswirkungen der Neuregelung der Kleinunternehmerregelung auf die
Beratungsbefugnis von Lohnsteuerhilfevereinen
Bezug: Ihr Schreiben vom 17. Februar 2025
GZ: IV D 2 - S 0838/00006/005/035
DOK: COO.7005.100.3.11826756
Seite 1 von 2
(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)
Sehr geehrte Frau Bauer, sehr geehrter Herr Nöll,
vielen Dank für Ihr Schreiben vom 17. Februar 2025, in dem Sie Ihre Einschätzung zu den
Auswirkungen der Neuregelung der Kleinunternehmerregelung auf die Beratungsbefugnis von
Lohnsteuerhilfevereinen mitteilen.
Umsatzsteuerrechtlich gilt für Kleinunternehmer seit dem 1. Januar 2025 Folgendes:
Inländische Unternehmer, deren Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 Euro
nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 100.000 Euro nicht übersteigt, sind
sogenannte Kleinunternehmer. Bisher waren die Umsätze der Kleinunternehmer (unter den
übrigen Voraussetzungen) grundsätzlich steuerpflichtig, die Umsatzsteuer wurde jedoch nicht
erhoben.
Durch das Jahressteuergesetz 2024 wurde die Kleinunternehmerregelung in § 19 UStG neu
gefasst. Die Umsätze der Kleinunternehmer sind nunmehr von der Umsatzsteuer befreit.
Zur Beratungsbefugnis von Lohnsteuerhilfevereinen bei Anwendung der
Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG ab dem Veranlagungszeitraum 2025:
Neben den originären Einkunftsarten, für die Lohnsteuerhilfevereine nach § 4 Nummer 11 Satz 1
Buchstabe a StBerG befugt sind, Hilfe in Steuersachen zu leisten, besteht unter bestimmten
Voraussetzungen eine Beratungsbefugnis für weitere Einkunftsarten nach § 4 Nummer 11 Satz 1
Buchstabe c StBerG. Hierzu zählen insbesondere Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Sofern Umsätze aus Vermietung und Verpachtung jedoch nach § 4 Nummer 12 Satz 2 UStG nicht
Seite 2 von 2
umsatzsteuerfrei sind, greift ein Ausschluss von der Beratungsbefugnis des
Lohnsteuerhilfevereins nach § 4 Nummer 11 Satz 1 Buchstabe b StBerG. Nicht
umsatzsteuerbefreit sind die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer
zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, die Vermietung von Plätzen für das
Abstellen von Fahrzeugen, die kurzfristige Vermietung auf Campingplätzen und die Vermietung
und die Verpachtung von Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer
Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines
Grundstücks sind.
Aufgrund der Neukonzeptionierung der Kleinunternehmerregelung als
Steuerbefreiungsvorschrift sind Umsätze im Sinne des § 4 Nummer 12 Satz 2 UStG, die ein
Kleinunternehmer im Sinne des § 19 UStG ausführt, seit dem 1. Januar 2025 umsatzsteuerfreie
Umsätze. Kleinunternehmer, die nicht zur Regelbesteuerung optieren, können ab dem
Veranlagungszeitraum 2025 von Lohnsteuerhilfevereinen steuerrechtlich beraten werden, sofern
sie Mitglied eines Lohnsteuerhilfevereins sind und keine anderen Ausschlussgründe nach § 4
Nummer 11 Satz 1 Buchstaben b und c StBerG vorliegen (beispielsweise Gewinneinkunftsarten;
Überschreiten der Betragsgrenzen).
Die Beratungsbefugnis des Lohnsteuerhilfevereins erstreckt sich jedoch ausschließlich auf die
Hilfeleistung bei der Einkommensteuer und ihren Zuschlagsteuern. Dies gilt auch dann, wenn
ein Kleinunternehmer im Sinne des § 19 UStG Mitglied eines Lohnsteuerhilfevereins ist.
Unzulässig sind daher u. a.:
eine Prüfung und Beratung, ob im Einzelfall ein Verzicht auf die
Kleinunternehmerregelung nach § 19 Absatz 2 UStG umsatzsteuerlich vorteilhaft wäre;
eine laufende Überwachung der Höhe der Umsätze im Hinblick auf ein mögliches
Überschreiten der Grenzen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 UStG, sowie
die Beratung und Erstellung einer Verzichtserklärung nach § 19 Absatz 3 UStG.
Dieses Schreiben wurde mit den obersten Finanzbehörden der Länder abgestimmt.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Danewitz
Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
Download