Titel: BMF 14.12.2016 | Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr; Anwendung der einkommensteuerlichen und lohnsteuerlichen Vorschriften
Beschreibung:
Schlagwörter: BMF v. 14.12.2016 IV C 5 ‐ S 2334/14/10002‐03 BStBl 2016 I S. 1446
Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr;
Anwendung der einkommensteuerlichen und lohnsteuerlichen Vorschriften
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder
gelten für die Anwendung der einkommensteuerlichen und lohnsteuerlichen Vorschriften des
Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr vom 7. November
2016 (BGBl I Seite 2498, BStBl 2016 I S. 1211) die folgenden Grundsätze:
1. Überblick über die Neuregelungen
1 Mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr vom 7. November
2016 (a. a. O.) werden vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines
Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers oder eines verbundenen
Unternehmens und für die zeitweise zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung
von der Einkommensteuer befreit (§ 3 Nummer 46 EStG).
2 Der Arbeitgeber hat auch die Möglichkeit, die Lohnsteuer für geldwerte Vorteile aus der Übereignung
einer Ladevorrichtung sowie für Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für
den Erwerb und für die Nutzung einer Ladevorrichtung pauschal mit 25 Prozent zu erheben (§ 40
Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 EStG).
3 Voraussetzung ist jeweils, dass die geldwerten Vorteile und Leistungen sowie die Zuschüsse zusätzlich
zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. In den Fällen einer Entgeltumwandlung
sind die o. g. Neuregelungen nicht anzuwenden, vgl. Rdnr. 29.
4 Die Neuregelungen gelten ab dem 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2020 (§ 52 Absatz 4 und
Absatz 37c EStG), vgl. Rdnr. 32.
2. Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 46 EStG
5 Die Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 46 EStG gilt für zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn
vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs
oder Hybridelektrofahrzeugs im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 zweiter Halbsatz EStG an
einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens
(§ 15 des Aktiengesetzes) und für die dem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassene
betriebliche Ladevorrichtung.
2.1 Steuerbefreiung des vom Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt
gestellten Ladestroms
a) Elektrofahrzeug oder Hybridelektrofahrzeug im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer
4 Satz 2 zweiter Halbsatz EStG
6 Elektrofahrzeug ist ein Kraftfahrzeug, das ausschließlich durch einen Elektromotor angetrieben
wird, der ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern
(z. B. Schwungrad mit Generator oder Batterie) oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern
(z. B. wasserstoffbetriebene Brennstoffzelle) gespeist wird.
7 Nach dem Verzeichnis des Kraftfahrtbundesamtes zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und
ihren Anhängern (Stand: Mai 2016) weisen danach folgende Codierungen im Feld 10 der Zulassungsbescheinigung
ein Elektrofahrzeug in diesem Sinne aus: 0004 und 0015.
8 Hybridelektrofahrzeug ist ein Hybridfahrzeug, das zum Zwecke des mechanischen Antriebs aus
folgenden Quellen im Fahrzeug gespeicherte Energie/Leistung bezieht:
> einem Betriebskraftstoff,
> einer Speichereinrichtung für elektrische Energie/Leistung (z. B. Batterie, Kondensator,
Schwungrad mit Generator).
Hybridelektrofahrzeuge im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 zweiter Halbsatz EStG müssen
zudem extern aufladbar sein.
9 Nach dem Verzeichnis des Kraftfahrtbundesamtes zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und
ihren Anhängern (Stand: Mai 2016) weisen danach folgende Codierungen im Feld 10 der Zulassungsbescheinigung
ein Hybridelektrofahrzeug in diesem Sinne aus: 0016 bis 0019 und 0025 bis
0031.
10 Zu den begünstigten Fahrzeugen rechnen auch Elektrofahrräder, wenn diese verkehrsrechtlich als
Kraftfahrzeug einzuordnen sind (z. B. gelten Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten
über 25 Kilometer pro Stunde unterstützt, als Kraftfahrzeuge). Nicht zu den begünstigten
Fahrzeugen rechnen Elektrofahrräder, wenn diese verkehrsrechtlich nicht als Kraftfahrzeug einzuordnen
sind (u. a. keine Kennzeichen‐ und Versicherungspflicht).
11 Begünstigt ist das Aufladen sowohl privater Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge des Arbeitnehmers
als auch betrieblicher Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge des Arbeitgebers,
die dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlassen werden (sog. Dienstwagen).
12 Wird der geldwerte Vorteil aus der privaten Nutzung eines Dienstwagens zu privaten Fahrten typisierend
nach der pauschalen Nutzungswertermittlung im Sinne des § 8 Absatz 2 Satz 2 EStG
(1 %‐Regelung) ermittelt, ist der geldwerte Vorteil für den vom Arbeitgeber verbilligt oder unentgeltlich
gestellten Ladestrom bereits abgegolten. Die Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 46 EStG
wirkt sich nicht aus.
13 Bei Anwendung der individuellen Nutzungswertermittlung im Sinne des § 8 Absatz 2 Satz 4 EStG
(Fahrtenbuchmethode) bleiben unter entsprechender Anwendung von R 8.1 Absatz 9 Nummer 2
Satz 8 zweiter Halbsatz LStR 2015 Kosten für den vom Arbeitgeber verbilligt oder unentgeltlich gestellten,
nach § 3 Nummer 46 EStG steuerfreien Ladestrom bei der Ermittlung der insgesamt durch
das Kraftfahrzeug entstehenden Aufwendungen im Sinne des § 8 Absatz 2 Satz 4 EStG (Gesamtkosten)
außer Ansatz.
14 Die Steuerbefreiung ist weder auf einen Höchstbetrag, noch nach der Anzahl der begünstigten
Kraftfahrzeuge begrenzt.
b) Aufladeort
15 Begünstigt ist das Aufladen an jeder ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder
eines mit dem Arbeitgeber verbundenen Unternehmens im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes.
Nicht begünstigt ist das Aufladen bei einem Dritten oder an einer von einem fremden Dritten betriebenen
Ladevorrichtung im Sinne der Rdnr. 20 sowie das Aufladen beim Arbeitnehmer (vgl.
Rdnr. 19 und 24).
c) Anwendungsbereich
16 Die Steuerbefreiung gilt insbesondere für Ladestrom,
> den die Arbeitnehmer an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung ihres Arbeitgebers beziehen,
> den die Arbeitnehmer an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung eines mit ihrem Arbeitgeber
verbundenen Unternehmens im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes beziehen,
> den Leiharbeitnehmer im Betrieb des Entleihers beziehen.
17 Die Steuerbefreiung gilt insbesondere nicht für Ladestrom an:
> Geschäftsfreunde des Arbeitgebers und deren Arbeitnehmer,
> Kunden des Arbeitgebers.
2.2 Steuerbefreiung der zeitweisen unentgeltlichen oder verbilligten
Überlassung einer betrieblichen Ladevorrichtung an den Arbeitnehmer
18 Steuerbefreit sind vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für die zur privaten Nutzung zeitweise
überlassene betriebliche Ladevorrichtung für Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge, nicht
jedoch deren Übereignung (vgl. Rdnr. 22).
19 Der von dieser betrieblichen Ladevorrichtung für Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge
bezogene Ladestrom fällt nicht unter die Steuerbefreiung. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich
um einen Stromanschluss des Arbeitgebers handelt, oder ob der Arbeitgeber die Stromkosten des
Arbeitnehmers bezuschusst. Bei privaten Elektrofahrzeugen oder Hybridelektrofahrzeugen des Arbeitnehmers
stellt die Erstattung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten steuerpflichtigen
Arbeitslohn dar. Bei betrieblichen Elektrofahrzeugen oder Hybridelektrofahrzeugen des
Arbeitgebers, die dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlassen werden (sog. Dienstwagen),
stellt die Erstattung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten einen steuerfreien
Auslagenersatz nach § 3 Nummer 50 EStG dar.
20 Ladevorrichtung für ein Elektrofahrzeug oder ein Hybridelektrofahrzeug im Sinne des § 6 Absatz 1
Nummer 4 Satz 2 zweiter Halbsatz EStG ist die gesamte Ladeinfrastruktur einschließlich Zubehör
sowie die in diesem Zusammenhang erbrachten Dienstleistungen. Dazu gehören zum Beispiel der
Aufbau, die Installation und die Inbetriebnahme der Ladevorrichtung, deren Wartung und Betrieb
sowie die für die Inbetriebnahme notwendigen Vorarbeiten wie das Verlegen eines Starkstromkabels.
21 Private Nutzung in diesem Sinne ist jede Nutzung der Ladevorrichtung durch den Arbeitnehmer
außerhalb der betrieblichen Nutzung für den Arbeitgeber. Steuerfrei ist daher auch die Nutzung
der zeitweise überlassenen betrieblichen Ladevorrichtung im Rahmen anderer Einkunftsarten des
Arbeitnehmers (z. B. der Arbeitnehmer lädt dort sein privates Elektrofahrzeug auf und fährt zu seinem
Vermietungsobjekt).
3. Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40 Absatz 2 Satz 1
Nummer 6 EStG
3.1 Unentgeltliche oder verbilligte Übereignung der Ladevorrichtung
22 Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 EStG mit einem
Pauschsteuersatz von 25 Prozent erheben, soweit er dem Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin
geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt eine Ladevorrichtung für Elektrofahrzeuge
oder Hybridelektrofahrzeuge im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 zweiter Halbsatz EStG
übereignet. Somit kommt eine Pauschalierung nicht in Betracht, wenn der Arbeitgeber die Ladevorrichtung
zeitweise unentgeltlich oder verbilligt überlässt (vgl. Rdnr. 18). Zum Begriff der Ladevorrichtung
vgl. Rdnr. 20.
23 Es ist aus Vereinfachungsgründen nicht zu beanstanden, wenn als Bemessungsgrundlage der
pauschalen Lohnsteuer für die Übereignung der Ladevorrichtung die Aufwendungen des Arbeitgebers
für den Erwerb der Ladevorrichtung im Sinne der Rdnr. 20 (einschließlich Umsatzsteuer) zugrunde
gelegt werden.
3.2 Pauschalierung der Lohnsteuer für Zuschüsse des Arbeitgebers
24 Trägt der Arbeitnehmer die Aufwendungen für den Erwerb und die Nutzung (z. B. für die Wartung
und den Betrieb, die Miete für den Starkstromzähler, nicht jedoch für den Ladestrom) einer privaten
Ladevorrichtung selbst, kann der Arbeitgeber diese Aufwendungen bezuschussen oder vollständig
übernehmen und die Lohnsteuer nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 EStG pauschal mit
25 Prozent erheben. Die Pauschalierung der Lohnsteuer ist auch zulässig, wenn der Arbeitgeber
die Ladevorrichtung übereignet (vgl. Rdnr. 22) und die Aufwendungen des Arbeitnehmers für die
Nutzung der (nunmehr privaten) Ladevorrichtung bezuschusst.
25 Die Pauschalierung der Lohnsteuer ist begrenzt auf die Aufwendungen des Arbeitnehmers für den
Erwerb und die Nutzung der Ladevorrichtung im Sinne der Rdnr. 20.
26 Pauschale Zuschüsse des Arbeitgebers für die Nutzung einer privaten Ladevorrichtung des Arbeitnehmers
können pauschal besteuert werden, wenn die Aufwendungen für die Nutzung regelmäßig
wiederkehren und soweit der Arbeitnehmer die entstandenen Aufwendungen für einen repräsentativen
Zeitraum von drei Monaten im Einzelnen nachweist.
Die Pauschalierung der Lohnsteuer auf Grundlage des durchschnittlichen nachgewiesenen Betrags
ist grundsätzlich so lange zulässig, bis sich die Verhältnisse wesentlich ändern.
4. Reisekosten
27 Nutzt der Arbeitnehmer sein privates Elektrofahrzeug oder Hybridelektrofahrzeug für Dienstfahrten,
kann er anstelle der tatsächlichen Kosten die gesetzlich festgelegten pauschalen Kilometersätze
(§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 2 EStG) aus Vereinfachungsgründen auch dann ansetzen,
wenn der Arbeitnehmer nach § 3 Nummer 46 EStG steuerfreie Vorteile oder nach § 40 Absatz
2 Satz 1 Nummer 6 EStG pauschal besteuerte Leistungen und Zuschüsse vom Arbeitgeber für
dieses Elektrofahrzeug oder Hybridelektrofahrzeug erhält.
28 Beim Ansatz der tatsächlichen Fahrtkosten (§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 1 EStG) sind diese
steuerfreien Vorteile oder pauschal besteuerten Leistungen und Zuschüsse nicht in die Gesamtaufwendungen
des Arbeitnehmers einzubeziehen.
5. Zusätzlichkeitsvoraussetzung
29 Für die Frage, ob die Vorteile und Leistungen sowie die Zuschüsse des Arbeitgebers zusätzlich zum
ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden, gilt R 3.33 Absatz 5 LStR 2015 entsprechend.
6. Aufzeichnungen im Lohnkonto
30 Aus Vereinfachungsgründen ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die steuerfreien Vorteile im Sinne
des § 3 Nummer 46 EStG im Lohnkonto des Arbeitnehmers aufzuzeichnen. § 41 Absatz 1
Satz 3 EStG sowie § 4 Absatz 2 Nummer 4 LStDV sind insoweit nicht anzuwenden.
31 Erhebt der Arbeitgeber die Lohnsteuer pauschal nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 EStG, sind
die Aufwendungen des Arbeitgebers für den Erwerb der Ladevorrichtung, die Zuschüsse des Arbeitgebers
und die bezuschussten Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb und die Nutzung
der Ladevorrichtung im Sinne der Rdnr. 20 nachzuweisen. Der Arbeitgeber hat diese Unterlagen
als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren.
7. Anwendungszeitraum
32 Dieses Schreiben ist für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2020 (§ 52 Absatz 4
und Absatz 37c EStG) anzuwenden.
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
BMF 29.9.2020 ‐ S 2334
Oberste Finanzbehörden der Länder 11.3.2020 ‐ O 2000
BMF 11.3.2020 ‐ O 2000
BMF 15.8.2019 ‐ S 2342
OFD Frankfurt/M. 22.8.2019 ‐ S 2342
Oberste Finanzbehörden der Länder 18.3.2019
BMF 18.3.2019 ‐ O 2000
Oberste Finanzbehörden der Länder 21.3.2017 ‐ O 2000
Oberste Finanzbehörden der Länder 19.3.2018 ‐ O 2000
BMF 26.10.2017 ‐ S 2334
BMF 4.4.2018 ‐ S 2334
BMF 19.3.2018 ‐ O 2000
BMF 21.3.2017 ‐ O 2000
Fundstelle(n):
BStBl 2016 I S. 1446
BStBl I 2016 S. 1446 Nr. 24
DB 2016 S. 3008 Nr. 51
DStR 2016 S. 2969 Nr. 51
EStB 2017 S. 66 Nr. 2
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