[ml_benutzerhandling_links]
Titel: BMF 07.06.2010 | Allgemeine Hinweise zur Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen nach § 33a EStG im Ausland
Beschreibung:
Schlagwörter: Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin www.bundesfinanzministerium.de POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin TEL FAX E-MAIL DATUM 7. Juni 2010 Nur per E-Mail O der Länder berste Finanzbehörden BETREFF Berücksichtigung von Aufwendungen für den Unterhalt von Personen im Ausland als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Absatz 1 EStG GZ IV C 4 - S 2285/07/0006 :001 DOK 2010/0415753 (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben) Inhaltsübersicht Rz. 1. Unterhaltsempfänger 1.1. Zum Abzug berechtigende Unterhaltsempfänger 1 1.2. Zum Abzug nicht berechtigende Unterhaltsempfänger 2 2. Feststellungslast / Beweisgrundsätze / Erhöhte Mitwirkungspflicht und Beweisvorsorge des Steuerpflichtigen 3 - 4 3. Nachweis der Unterhaltsbedürftigkeit / Unterhaltserklärung 5 - 7 4. Unterstützung von Personen im erwerbsfähigen Alter (Erwerbsobliegenheit) 8 - 9 5. Nachweis von Aufwendungen für den Unterhalt 5.1. Überweisungen 10 - 13 5.2. Andere Zahlungswege 14 - 18 6. Aufteilung einheitlicher Unterhaltsleistungen auf mehrere Personen 19 7. Unterstützung durch mehrere Personen 7.1. Unterstützung durch mehrere unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen 20 7.2. Unterstützung durch eine im Inland nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Person 21 Seite 2 8. Zeitanteilige Ermäßigung des Höchstbetrags 8.1. Feststellung der Monate der Unterhaltszahlungen 22 8.2. Zeitliche Zuordnung der Unterhaltsaufwendungen 23 - 25 8.3. Vereinfachungsregelungen 26 8.4. Zeitpunkt des Abflusses der Unterhaltsleistung 27 9. Anrechnung eigener Bezüge der unterhaltenen Personen 9.1. Begriff der Bezüge 28 9.2. Umrechnung ausländischer Bezüge 29 9.3. Berücksichtigung der Kostenpauschale 30 9.4. Unterstützungszeitraum / Schwankende Bezüge 31 10. Abzugsbeschränkungen 10.1. Verhältnisse des Wohnsitzstaates (Ländergruppeneinteilung) 32 - 33 10.2. Opfergrenzenregelung 34 11. Anwendungsregelung 35 - 36 Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen an Personen im Ausland als außergewöhnliche Belastung die folgenden Grundsätze. Wesentliche Änderungen gegenüber den bisherigen Regelungen sind durch Fettdruck hervorgehoben. 1. Unterhaltsempfänger 1.1. Zum Abzug berechtigende Unterhaltsempfänger 1 Aufwendungen für den Unterhalt an Personen im Ausland dürfen nur abgezogen werden, wenn diese gegenüber dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten nach inländischem Recht gesetzlich unterhaltsberechtigt sind (§ 33a Absatz 1 Satz 1 und 5, 2. Halbsatz1 EStG; BFHUrteil vom 4. Juli 2002, BStBl II Seite 760). 1.2. Zum Abzug nicht berechtigende Unterhaltsempfänger 2 Ein Abzug nach § 33a Absatz 1 EStG kommt nicht in Betracht, wenn der Unterhaltsempfänger - ein Kind ist, für das ein Anspruch auf Freibeträge für Kinder nach § 32 Absatz 6 EStG oder Kindergeld besteht (§ 33a Absatz 1 Satz 32 EStG); andere Leistungen für Kinder und dem inländischen Kindergeld vergleichbare Familienbeihilfen nach ausländischem Recht 1 Ab dem Veranlagungszeitraum 2010: Satz 6, 2. Halbsatz 2 Ab dem Veranlagungszeitraum 2010: Satz 4
Download