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Titel: BMF 02.12.2002 | Aufwendungen für die krankheits- oder behinderungsbedingte Unterbringung im Heim als agB
Beschreibung:
Schlagwörter: BMF 2. 12. 2002 IV C 4 - S 2284 - 108/02 BStBl 2002 I S. 1389 Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für die krankheits- oder behinderungsbedingte Unterbringung eines nahen Angehörigen in einem Heim als außergewöhnliche Belastung Bezug: BMF-Schreiben vom 26. Februar 1999 - IV C 4 - S 2285 - 7/99/IV C 4 - S 2284 - 9/99 Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung der §§ 33 und 33a Abs. 1 EStG auf Fälle, in denen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für die krankheits- oder behinderungsbedingte Unterbringung eines nahen Angehörigen in einem Heim entstehen, das Folgende: Erwachsen einem oder mehreren Steuerpflichtigen zwangsläufig Aufwendungen für die krankheits- oder behinderungsbedingte Unterbringung eines nahen Angehörigen in einem Heim, gehören zu den Aufwendungen, die nach § 33 EStG zu berücksichtigen sind, die gesamten vom Heim in Rechnung gestellten Unterbringungskosten einschließlich der Kosten für die ärztliche Betreuung und Pflege, gemindert um eine Haushaltsersparnis entsprechend R 188 Abs. 2 EStR. Eine zusätzliche Berücksichtigung des Abzugsbetrags nach § 33a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 EStG ist nicht zulässig (BFHUrteil vom 24. Februar 2000, BStBl II S. 294). Die Übernahme der Kosten einer Heimunterbringung für einen nahen Angehörigen ist nur dann zwangsläufig, wenn die untergebrachte Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt und soweit ihre eigenen Einkünfte und Bezüge zur Deckung dieser Kosten nicht ausreichen. Bei der Beurteilung, ob die eigenen Einkünfte und Bezüge nicht ausreichen, ist ein angemessener Betrag für einen zusätzlichen persönlichen Bedarf zu berücksichtigen. Als angemessen kann in Anlehnung an § 21 Abs. 3 BSHG regelmäßig der für den zusätzlichen persönlichen Bedarf erklärte Betrag anerkannt werden, soweit er 1.550 € (bis zum Kalenderjahr 2001 einschließlich 3.000 DM) jährlich nicht übersteigt. Eine krankheits- oder behinderungsbedingte Unterbringung liegt nur dann vor, wenn eine Pflegestufe nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch festgestellt worden ist (R 188 Abs. 1 EStR). Der Nachweis ist durch eine Bescheinigung der sozialen Pflegekasse oder des privaten Versicherungsunternehmens, das die private Pflegepflichtversicherung durchführt, oder nach § 65 Abs. 2 EStDV zu erbringen. Dies gilt auch dann, wenn der nahe Angehörige bereits seit einem früheren Zeitpunkt aus anderen Gründen (z. B. wegen Alters) im Heim untergebracht ist. Werden die Kosten für eine behinderungsbedingte Unterbringung zum Teil vom Sozialhilfeträger übernommen (insbesondere durch die Gewährung einer Eingliederungshilfe nach § 39 BSHG), braucht die Notwendigkeit der Unterbringung nicht nachgewiesen zu werden, da regelmäßig von einer sorgfältigen, ordnungsmäßigen Prüfung durch den Sozialhilfeträger und von der Richtigkeit seiner Entscheidung ausgegangen werden kann (BFH-Urteil vom 23. Mai 2002 - BStBl II S. 567). Aufwendungen in Höhe der Haushaltsersparnis können zusammen mit vom Steuerpflichtigen zusätzlich getragenen Kosten für die normale Lebensführung (z. B. Kleidung, Versicherung) entsprechend den Grundsätzen des § 33a Abs. 1 EStG als Unterhaltsaufwendungen berücksichtigt werden. Beispiel 1: 1 © NWB Verlag. Das Dokument darf ausschließlich im vertraglich vereinbarten Rahmen und in den Grenzen des Urheberrechts genutzt werden. Die Veröffentlichung im Internet ist nicht gestattet. Der pflegebedürftige (Pflegestufe II) vermögenslose Vater A hat seinen eigenen Haushalt aufgelöst und ist während der gesamten Kalenderjahre 2001 und 2002 in einem Pflegeheim untergebracht. Für die Heimunterbringung werden insgesamt 33.000 € (2001: 66.000 DM) in Rechnung gestellt. Die Pflegeversicherung übernimmt hiervon 15.348 € (2001: 30.000 DM). A zahlt aus seinen eigenen anrechenbaren Einkünften und Bezügen in Höhe von 4.500 € (2001: 9.000 DM) einen Betrag von 3.300 € (2001: 6.600 DM) auf die Heimkosten und behält einen Betrag von 1.200 € (2001: 2.400 DM) für zusätzlichen persönlichen Bedarf zurück. Die restlichen Heimkosten von 14.352 € (33.000 € - 15.348 € - 3.300 €; im Jahr 2001: 66.000 DM - 30.000 DM - 6.600 DM = 29.400 DM) trägt der Sohn B. Die Abzugsbeträge für B berechnen sich wie folgt: – nach § 33a Abs. 1 EStG: 2001 2002 2001 2002 Anteil für den typischen Unterhalt in Höhe der Haushaltsersparnis 14.040 DM 7.188 € anrechenbare Einkünfte und Bezüge des A 9.000 DM 4.500 € anrechnungsfreier Betrag - 1.200 DM - 624 € anzurechnende Einkünfte und Bezüge des A 7.800 DM 3.876 € - 7.800 DM - 3.876 € zu berücksichtigender Betrag 6.240 DM 3.312 € Der Betrag von 6.240 DM für 2001 und 3.312 € für 2002 ist nach § 33a Abs. 1 EStG in voller Höhe vom Gesamtbetrag der Einkünfte des B abzuziehen. Hiermit sind auch zusätzlich getragene Kosten wie z. B. Versicherungsbeiträge abgegolten. – nach § 33 EStG: 2001 2002 Heimkosten 66.000 DM 33.000 € Pflegeversicherungsleistungen - 30.000 DM - 15.348 € Anteil des A aufgrund seiner eigenen Einkünfte und Bezüge, mindestens aber die Haushaltsersparnis: 2001 2002 eigene Einkünfte und Bezüge des A: 9.000 DM 4.500 € gemindert um einen angemessenen Betrag für den zusätzlichen persönlichen Bedarf (pauschal): - 3.000 DM - 1.550 € verbleibender Betrag 6.000 DM 2.950 € 2 © NWB Verlag. Das Dokument darf ausschließlich im vertraglich vereinbarten Rahmen und in den Grenzen des Urheberrechts genutzt werden. Die Veröffentlichung im Internet ist nicht gestattet. 2001 2002 Dieser Betrag liegt unter der Haushaltsersparnis von 14.040 DM 7.188 € Daher ist die Haushaltsersparnis anzusetzen: - 14.040 DM - 7.188 € Höchstbetrag der bei B zu berücksichtigenden Heimkosten: 21.960 DM 10.464 € Da die eigenen Einkünfte und Bezüge des A nicht ausreichen, um dessen Kosten für die normale Lebensführung einschließlich der krankheitsbedingten Heimunterbringung zu bestreiten, ist der von B getragene Anteil, vermindert um die bereits nach § 33a Abs. 1 EStG berücksichtigten Aufwendungen, bis zur Höhe von 21.960 DM für 2001 und 10.464 € für 2002 abzuziehen. 2001 2002 Von B getragene Heimkosten 29.400 DM 14.352 € davon nach § 33a Abs. 1 EStG berücksichtigt - 6.240 DM - 3.312 € verbleibende Heimkosten 23.160 DM 11.040 € Der Höchstbetrag von 21.960 DM für 2001 und 10.464 € für 2002 ist nach Minderung um die zumutbare Belastung nach § 33 EStG vom Gesamtbetrag der Einkünfte des B abzuziehen. Beispiel 2: Sachverhalt wie im ersten Beispiel, jedoch hat A anrechenbare Einkünfte und Bezüge von 18.000 € (2001: 36.000 DM). Er zahlt daraus auf die Gesamtkosten 15.000 € (2001: 30.000 DM) und behält 3.000 € (2001: 6.000 DM) für seinen zusätzlichen persönlichen Bedarf zurück. Die restlichen Heimkosten von 2.652 € (33.000 € - 15.348 € - 15.000 €; im Jahr 2001: 66.000 DM - 30.000 DM - 30.000 DM = 6.000 DM) trägt der Sohn B. Da die anrechenbaren eigenen Einkünfte und Bezüge des A höher sind als die Summe aus Höchstbetrag und anrechnungsfreiem Betrag (7.188 € + 624 € = 7.812 € im Jahr 2001: 14.040 DM + 1.200 DM = 15.240 DM), scheidet ein Abzug nach § 33a Abs. 1 EStG aus. Für B kommt nur ein Abzug nach § 33 EStG in Betracht. Dieser berechnet sich wie folgt: 2001 2002 Heimkosten 66.000 DM 33.000 € Pflegeversicherungsleistungen - 30.000 DM - 15.348 € Anteil des A aufgrund seiner eigenen Einkünfte und Bezüge, mindestens aber die Haushaltsersparnis: 3 © NWB Verlag. Das Dokument darf ausschließlich im vertraglich vereinbarten Rahmen und in den Grenzen des Urheberrechts genutzt werden. Die Veröffentlichung im Internet ist nicht gestattet. 2001 2002 eigene Einkünfte und Bezüge des A: 36.000 DM 18.000 € gemindert um einen angemessenen Betrag für den zusätzlichen Bedarf (pauschal): - 3.000 DM - 1.550 € verbleibender Betrag (mindestens Haushaltsersparnis) - 33.000 DM - 16.450 € Höchstbetrag der bei B zu berücksichtigenden Heimkosten 3.000 DM 1.202 € Der Höchstbetrag von 3.000 DM für 2001 und 1.202 € für 2002, der niedriger ist als die von B getragenen Aufwendungen von 6.000 DM in 2001 und 3.000 € in 2002, ist nach Minderung um die zumutbare Belastung nach § 33 EStG vom Gesamtbetrag der Einkünfte des B abzuziehen. Die vorstehenden Grundsätze sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Das BMF-Schreiben vom 26. Februar 1999 – IV C 4 - S 2285 - 7/99/IV C 4 - S 2284 - 9/99 – (BStBl I S. 270) wird aufgehoben. Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen: BMF-Schreiben vom 26. Februar 1999 - IV C 4 - S 2285 - 7/99/IV C 4 - S 2284 - 9/99 Oberste Finanzbehörden der Länder 18.3.2021 - O 2000 Oberste Finanzbehörden der Länder 18.3.2019 BMF 18.3.2019 - O 2000 Oberste Finanzbehörden der Länder 21.3.2017 - O 2000 Oberste Finanzbehörden der Länder 19.3.2018 - O 2000 BMF 27.3.2012 - O 2000 Oberste Finanzbehörde der Länder 24.3.2014 - O 2000 BMF 24.3.2014 - O 2000 BMF 23.4.2010 - O 1000 Oberste Finanzbehörden der Länder 23.3.2015 - O2000 BMF 9.4.2013 - O 2000 Oberste Finanzbehörden der Länder 9.4.2013 - O 2000 BMF 19.3.2018 - O 2000 BMF 21.3.2017 - O 2000 Oberste Finanzbehörden der Länder 14.3.2016 - O 2000 4 © NWB Verlag. Das Dokument darf ausschließlich im vertraglich vereinbarten Rahmen und in den Grenzen des Urheberrechts genutzt werden. Die Veröffentlichung im Internet ist nicht gestattet.
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